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SB170297

Mehrfacher Wucher etc.

Zürich OG · 2018-04-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (84 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurch- suchung vom 14. April 2014 wurden die beiden Fahrzeuge BMW X6 xDrive35d Stamm-Nr. 5 sowie Mercedes-Benz CL 500, Stamm-Nr. 6 sichergestellt und glei- chentags beschlagnahmt (vgl. HD 7/3 Anhang und HD 6/2). Sie wurden in der Folge verwertet, wobei ein Verkaufserlös von Fr. 38'773.80 für den BMW und von Fr. 19'110.95 für den Mercedes resultierte (HD 6/35). Der Klarheit halber ist fest- zuhalten, dass keines dieser Fahrzeuge Gegenstand der vorher besprochenen Hehlereidelikte war.

E. 1.2 In seiner Berufungserklärung stellt sich der Verteidiger des Beschuldigten auf den Standpunkt, der Erlös aus der Verwertung der beiden Fahrzeuge in Höhe von insgesamt Fr. 57'884.75 dürfe nicht dem Privatkläger 4 zugewiesen oder zur

- 71 - Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden, weil die Autos B._____ bzw. C._____ gehört hätten (Urk. 51). Auch heute verlangt die Verteidigung die Her- ausgabe der beschlagnahmten Barschaft an den Beschuldigten (Urk. 67 S. 1). In der Berufungsbegründung werden zwar keine weiteren Ausführungen dazu ge- macht (Prot. II S. 16 ff.). Nichtsdestotrotz sind betreffend die Frage des Dritteigen- tums – in der gebotenen Kürze – die folgenden Erwägungen anzustellen:

2. Dritteigentum

E. 1.3 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, die Abweisung des Schadenersatz- sowie des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers (Urk. 67 S. 1).

2. Schadenersatz Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Regelung betreffend Schadenersatzan- spruch des Privatklägers 4 nur aufgrund seines Antrags auf Freispruch anfechten lassen und ansonsten nicht beanstandet und keine Ausführungen dazu machen lassen (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Somit ist die entsprechende vorinstanzliche Rege- lung mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 138 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) auch heute zu bestätigen.

3. Genugtuung

E. 1.4 Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

E. 1.5 Gemäss dem Wortlaut der beiden handschriftlichen "Darlehensverträge" gab der Beschuldigte D._____ (und nicht etwa der J._____ GmbH) für einen Mo- nat ab dem Datum des Vertrages ein Darlehen von jeweils Fr. 66'000.–. Nach ei- nem Monat sollte D._____ dem Beschuldigten die Fr. 66'000.– zurück geben (ND 6/2/1 Anhang). Diese Formulierung weist nicht auf einen übermässigen Zins hin. Sie wirft allerdings schon auf den ersten Blick insofern Fragen auf, als die Summe des gewährten Darlehens beide Male auffällig "unrund" war und die kurze Laufzeit den Bedürfnissen von D._____ nach Ablösung anderer Schulden mit ho- hen Zinsverpflichtungen und einer längerfristigen Absicherung der Liquidität sei- ner Firma nicht Rechnung trug. Ferner hätte eine solche Vereinbarung auch bei der vom Beschuldigten behaupteten Verwendung für Investitionen im Ausland wenig Sinn gemacht. Dieser nach einem Monat fälligen Rückzahlungsverpflich-

- 19 - tung wurde in den nächsten zwei Jahren auch zu keinem Zeitpunkt nachgelebt. Die schriftlichen Verträge dokumentierten den Willen der Parteien offensichtlich nur unvollständig.

E. 1.6 Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass bereits aufgrund der aus der jeweiligen eigenen Perspektive überzeugend vorgetragenen und unter Wah- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bestätigten Aussagen von D._____, E._____ und O._____ davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die beiden Darlehen in Höhe von je Fr. 60'000.– und zu einem Zinssatz von 10% gewährte (Urk. 48 S. 43), kann dem nur beigepflichtet werden.

E. 1.7 Dem wiederholt vorgetragenen Standpunkt des Beschuldigten, er habe überhaupt keinen Zins für die Darlehen verlangt (ND 6/2/1 S. 4; ND 6/2/2 S. 2; ND 6/2/3 S. 1 f.; ND 6/2/5 S. 5; ND 6/2/6 S. 7; Urk. 46 S. 15; Urk. 66 S. 15 f.), ist dagegen wenig abzugewinnen. Für eine derartige Gefälligkeit bestand schon deswegen kein Anlass, weil der Beschuldigte vor Gewährung dieser Darlehen mit D._____ nicht befreundet oder sonstwie nahe bekannt war, sie arbeiteten lediglich in derselben Firma (vgl. Urk. 66 S. 15). Zudem handelte es sich – nicht zuletzt gemessen am Einkommen des Beschuldigten – um sehr hohe Darlehen, die in der Regel nicht ungesichert, geschweige denn ohne Gegenleistung verliehen werden, und schon gar nicht, wenn man selbst, zwar angeblich ebenfalls zinsfrei, auf einen dritten Geldgeber zurückgreifen muss (ND 6/2/3 S. 6 f., S. 8; Urk. 66 S. 16). Dass keine Zinszahlungen im schriftlichen Vertrag erwähnt sind, muss wie bereits erwähnt nicht zwangsläufig heissen, dass keine verabredet waren. Der schriftliche Vertrag war wie gezeigt auch in anderen Punkten unvollständig. Fer- ner behauptet der Beschuldigte auch, die Gegenleistung für seine Darlehen habe in seiner Anstellung als Chauffeur in der Firma J._____ GmbH oder im Überlas- sen von Touren bestanden – ohne dass ein solches Koppelungsgeschäft im schriftlichen Darlehensvertrag festgehalten worden wäre (vgl. dazu Urk. 48 S. 47 f.; Prot. II S. 9). Damit war das Rechtsverhältnis zwischen ihm und D._____ auch aus seiner Sicht nicht auf das beschränkt, was den schriftlichen Verträgen ent- nommen werden kann. Zudem ist unerfindlich, worin der Sinn einer Darlehensge- währung von angeblich Fr. 132'000.– im Austausch mit einer Anstellung zu einem

- 20 - Monatslohn von Fr. 5'000.– oder Fr. 6'000.– hätte bestanden haben sollen, zumal diese Anstellung ohne Weiteres wieder hätte aufgelöst werden können (vgl. ND 6/2/1 S. 5). Ferner betrug auch das Darlehen, das D._____ bei der R._____ Leasing … GmbH aufgenommen hatte, genau Fr. 120'000.– (ND 6/3/2 Anhang), was gegen die Version des Beschuldigten spricht. Der Beschuldigte desavouierte sich schliesslich selbst, indem er sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich völlig ahnungslos gab und in Widerspruch zu früheren Ausführungen (vgl. etwa ND 6/2/1 S. 2 f.) plötzlich geltend machte, in seinem Leben noch nie von Zins gehört und nicht gewusst zu haben, dass man Geld "verkaufen" könne etc. (Urk. 46 S. 14 f.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 46 f.). Die Version des Beschuldigten überzeugt jedenfalls un- ter keinem Titel.

E. 1.8 Grundsätzlich zutreffend wird im angefochtenen Entscheid ferner die von D._____ vorgelegte Quittung vom 25. August 2011 gewürdigt (Urk. 48 S. 44), mit welcher wenigstens ein einziger schriftlicher Beleg für eine, nämlich die erste Zinszahlung von monatlich 10% in Höhe von Fr. 6'000.– für den ersten Kredit vor- liegt (ND 6/1/1 Anhang). Die Behauptung des Beschuldigten, auf der Quittung sei, als er sie unterschrieben habe, ausser "Barauszahlung" und "6'000" nichts ge- standen – der Rest, also "Zinszahlung Monat August 2011", sei ohne sein Wissen nachträglich ergänzt worden (ND 6/2/3 S. 2 f.), macht bereits angesichts des Lay- outs des Belegs, d.h. der Anordnung der Notizen auf den gemäss Quittungsblock vorgegebenen Zeilen, keinen Sinn. Die diese Darstellung des Beschuldigten be- stätigende Aussage seiner Ehefrau zu diesem Thema ist im Übrigen – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – ganz offensichtlich das Ergebnis einer vorgängigen Instruktion (ND 6/2/3 S. 3). Beizupflichten ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vor diesem Hintergrund daher insofern, als es sich bei den Erklärungen des Beschuldigten, mit diesem Beleg den Erhalt einer Lohnzahlung für Schwarz- arbeit quittiert zu haben (ND 6/2/1 S. 5; ND 6/2/3 S. 2 f.; vgl. auch ND 6/2/4 S. 2 f.), um eine Schutzbehauptung handelt. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte nach einem Hinweis des Befragers, dass es unlogisch sei, eine Quittung für ver- botene Schwarzarbeit zu verlangen, auffallend unverbindlich wurde (ND 6/2/4 S. 2 f.). Schliesslich gab der Beschuldigte heute sogar plötzlich zu Protokoll, diese

- 21 - Quittung überhaupt nicht zu kennen (Urk. 66 S. 18 f.). Bei einer Gesamtbetrach- tung stellt diese Quittung also durchaus ein gewichtiges Indiz für einen vereinbar- ten und bezahlten Darlehenszins von 10% im Monat auf ein Darlehen von Fr. 60'000.– dar.

E. 1.9 Auf die weiteren im angefochtenen Entscheid aufgeführten Indizien, welche die Darstellung von D._____ und E._____ untermauern, ist vorab zu verweisen (Urk. 48 S. 45 f.). Explizit zu erwähnen sind insbesondere der über das Handy von D._____ erfolgte SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und O._____ vom 24. Oktober 2013 (ND 6/5/1 S. 3 f.) in Verbindung mit einer Quittung für den Verkauf von Schmuck von E._____ (ND 4/4/4), einem Beleg für eine Kreditauf- nahme bei der S._____ Bank durch O._____ am 6. Dezember 2011 (ND 6/1/5 Anhang) sowie handschriftlichen Aufstellungen von E._____, Buchhaltungsunter- lagen der Firma J._____ GmbH und diversen Bankauszahlungsbelegen (vgl. dazu Urk. 48 S. 37; ND 6/1/5 Anhang; ND 6/2/5 Anhang; ND 6/4/3 Anhang; ND 6/4/4 Anhang; ND 6/5/6 Anhang). In Kombination mit den Aussagen der Familie D._____E._____O._____ verdichtet sich das Bild eines Schuldners in der Person von D._____, der regelmässig hohe Zahlungen an den Beschuldigten leistete und dafür auch seine letzten Reserven, nämlich den Familienschmuck und die Kredit- würdigkeit seiner noch sehr jungen Tochter mobilisierte. Über die einzelnen für den Darlehenszins und die Darlehensrückzahlungen an den Beschuldigten ent- richteten Beträge wurden E._____ und O._____, welche sich auf ihre Unterlagen stützten, in Anwesenheit des Beschuldigten ausführlich befragt; sie konnten – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 24) – jeweils genau angeben, welche Zah- lungen Zinszahlungen und welche Rückzahlungen waren (ND 6/4/4 S. 16 ff.; ND 6/5/6 S. 16 ff.). Ihre Aussagen sind vor dem Hintergrund der Belege und Auf- stellungen sowie des bereits erwähnten SMS-Verkehrs zwischen O._____ und dem Beschuldigten überzeugend. Zudem wirken die Schilderungen E._____s, et- wa wie man die Zinsbeträge auftreiben bzw. zusammenkratzen musste, aus wel- chem Grund sie sich welche Notizen auf ihren Unterlagen machte, welche Über- legungen sie sich innerhalb der Familien machten, wie und weshalb es ihnen ge- lang, den Beschuldigten zu einer Reduktion und dann zu einem Verzicht auf die Zinszahlungen zu bewegen, lebensnah und gründen offensichtlich auf tatsäch-

- 22 - lichen Ereignissen. Hätte sie unlautere Motive gehabt, wäre es ihr zudem möglich gewesen, die Gelegenheit zu nutzen und gleich zu behaupten, dass bereits das ganze Darlehen zurückbezahlt sei. Dass sie dies nicht getan hat, macht ihre Aus- sage umso glaubhafter. Zinszahlungen von insgesamt Fr. 173'000.– bis und mit Dezember 2012 und Abzahlungen an den Kredit bis August 2013 von insgesamt Fr. 37'000.– können somit als erstellt betrachtet werden, womit noch Fr. 83'000.– des Kredits offen waren. Am 19. Dezember 2013 betrieb der Beschuldigte D._____ über Fr. 132'000.– und damit über einen Betrag in voller Darlehenshöhe. Diese Betreibung, welche erfolgte, als die Zahlungen gänzlich versiegt und auch durch entsprechende Aufforderungen nicht mehr in Gang zu bringen waren, fügt sich ebenfalls in die Darstellung der Familie D._____E._____O._____ ein.

E. 1.10 Im Ergebnis verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachver- halt wie in Ziffer I.1. der Anklageschrift beschrieben ereignet hat.

E. 1.11 Der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB, der da- rauf gründet, dass sich der Täter in Ausnutzung der Zwangslage einer Person für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, welche dazu wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, ist als erfüllt zu betrachten. Die vom Beschuldigten vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation der J._____ GmbH erbrachte Leistung in Form der Darlehensgewährung an D._____ stand zur vereinbarten Gegenleistung, nämlich der Rückzahlungsver- pflichtung zuzüglich Zins von 120% pro Jahr in einem an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Missverhältnis. Da der Tatbestand mit Vertragsschluss vollendet ist (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, N 52 zu Art. 157 StGB), ändert daran nichts, dass die Zinsforderung im weiteren Verlauf auf die Hälfte reduziert und die Zinszahlungen nach rund eineinhalb Jahren eingestellt wurden. Für weite- re Details ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 48 S. 54).

E. 1.12 Die Anklagebehörde hält entgegen der Vorinstanz die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 157 Abs. 2 StGB für gegeben. Im Berufungsver- fahren argumentiert sie zusammengefasst, das Handeln des Beschuldigten sei darauf angelegt gewesen, eine schnelle Rückzahlung des Kredits durch die Fami- lie D._____E._____O._____ zu verhindern und die wucherischen Zinszahlungen

- 23 - möglichst dauerhaft zu erzwingen. Durch das Vorgehen des Beschuldigten sei je- den Monat ein neuer Vertrag entstanden, zumal der Schuldner aufgrund der nach wie vor bestehenden Zwangslage nicht im Stande gewesen sei, die in Form des Kredits erhaltene Leistung zurückzubezahlen, weshalb die im Missverhältnis ste- hende Gegenleistung in Form der wucherischen Zinszahlung monatlich aufs Neue habe akzeptiert und entrichtet werden müssen. Da der Beschuldigte darauf abge- zielt habe, so viele Zinszahlungen wie möglich erhältlich zu machen, sei von sei- ner Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren, auszuge- hen. Daraus habe er regelmässige und namhafte Einkünfte zur Finanzierung sei- nes Lebensunterhalts erzielt (Urk. 55 S. 1 f.; Urk. 70 S. 3 ff.).

E. 1.13 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen gewerbsmässiges Handeln anzunehmen ist, zutreffend erläutert (Urk. 48 S. 56). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung setzt die gewerbsmässige Begehung von Vermögens- delikten berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häu- figkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 337). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Ta- ten bereit gewesen. In dieser Bereitschaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 116).

E. 1.14 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gewährte der Beschuldigte dem Pri- vatkläger D._____ innerhalb von kurzer Zeit zwei Darlehen zu wucherischen Be- dingungen, womit er den Tatbestand des Wuchers zwar mehrfach erfüllte, aber noch nicht von einer genügenden Anzahl Einzelakte ausgegangen werden kann, welche die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit rechtfertigen würde. Dass die im Missverhältnis stehende Gegenleistung gestaffelt in Form von 17 monatlichen Zinszahlungen erfolgte, ist letztlich zufällig und lässt noch nicht auf gewerbsmäs- siges Handeln schliessen, zumal sie lediglich auf die beiden Vertragsschlüsse

- 24 - und damit auf bloss zwei Einzelhandlungen zurückgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3. betreffend Sozi- alhilfebetrug). Dass jeden Monat ein neuer Vertrag entsteht, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, den Kredit zurückzubezahlen und er stattdessen gezwungen ist, weiterhin Zinszahlungen zu leisten, wie die Anklagebehörde annimmt, trifft nicht zu. Ansonsten müsste entsprechendes auch bei einem nicht wucherisch gewährten Darlehen, das im Moment nicht zurückerstattet werden kann, gelten. Es liegt zwar auf der Hand, dass es dem Beschuldigten gelegen kam, wenn er möglichst lange Zinszahlungen entgegen nehmen konnte; dies lässt aber noch nicht auf eine Bereitschaft seinerseits schliessen, bei jeder sich bietenden Gele- genheit wieder einschlägig zu delinquieren. Solches wäre erst dann klar an- zunehmen, wenn der Beschuldigte mehreren Personen solche Darlehen zu wu- cherischen Konditionen gewährt hätte. Im angefochtenen Entscheid wird sodann zutreffend erwogen, dass aus der Anklage nicht genügend hervorgeht, welches Engagement der Beschuldigte in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht in die Abwicklung der Wuchergeschäfte steckte und inwiefern diese tatsächlich zu sei- nem Lebensunterhalt beizutragen vermochten (Urk. 48 S. 53). Die bekannten Umstände lassen den Schluss auf eine besondere soziale Gefährlichkeit des Be- schuldigten somit nicht zu. Aus diesen Gründen sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten zu Recht nicht des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB schuldig.

2. Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.3.)

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Berufung in diesem Punkt wird ausschliesslich mit dem Einwand des Eigentums von B._____ bzw. C._____ an den beiden fraglichen Autos begründet. Diese Frage war bereits während des Untersuchungsverfahrens einmal Thema. So hatte der Beschuldigte gegen die Verfügung der Anklagebehörde vom 4. Au- gust 2014 betreffend vorzeitige Verwertung dieser Fahrzeuge mit dem gleichen Argument Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich erhoben (HD 6/8). Diese trat mit Beschluss vom 11. November 2014 mangels Beschwerdelegitimation des Beschuldigten nicht auf das Rechtmittel ein, zumal der Verwertungsentscheid nicht dessen Interessen sondern diejenigen der angeb- lichen Dritteigentümer betreffe (HD 6/12). In der Folge verlangte die Ehefrau des Beschuldigten, B._____, von der Anklagebehörde die Herausgabe des BMW X6, eventualiter den Erlass eines auf sie lautenden Beschlagnahmeentscheids (HD 6/13). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 liess die Anklagebehörde dem Rechtsvertreter von B._____ die Verfügungen betreffend Beschlagnahme und Anordnung der Verwertung sowie den Nichteintretensbeschluss der III. Straf- kammer zukommen und überliess es ihm, rechtliche Schritte dagegen einzuleiten (HD 6/15). Am 22. Dezember 2014 erhob der Rechtsvertreter nun auch im Namen von C._____ Beschwerde an der III. Strafkammer. Er beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung – gemeint war das Schreiben der Anklagebehörde vom 8. Dezember 2014 – und die Herausgabe der Fahrzeuge, eventualiter die Zustellung einer rechtsmittelfähigen Beschlagnahmeverfügung (HD6/16). Mit Be- schluss vom 11. Mai 2015 wies die III. Strafkammer die Beschwerde ab.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Strafrahmen der drei vom Beschuldigten jeweils mehrfach erfüllten Tatbestände des Wuchers, der ver- suchten Erpressung und der Hehlerei, welche die Bestrafung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, vorsehen, identisch sind. Gemäss Gesetz ist ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen

- 56 - für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwersten Straftat zu ver- urteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchst- mass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Deliktsmehrheit und mehr- fache Tatbegehung in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen recht- fertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich sind, kommt eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens wegen Delikts- mehrheit bzw. mehrfacher Tatbegehung nicht in Betracht.

E. 2.1.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsregeln in ih- rem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 48 S. 124 ff.).

E. 2.1.3 Das Vorgehen im angefochtenen Entscheid, die drei mehrfach begangenen Tatbestände bei der Bewertung des Verschuldens je zusammen zu betrachten, ist unter den gegebenen Umständen nicht grundsätzlich zu beanstanden. So stan- den die beiden zu wucherischen Bedingungen gewährten Darlehen wie auch die beiden Erpressungsversuche in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang und sind, was das Verschulden anbelangt, miteinander vergleich- bar. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn ver- schiedene Straftaten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinan- der verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu werten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_610/2017 E. 2.2.1). Die vom Beschuldigten begangenen Hehlereitaten

- 57 - stehen in einem zeitlichen Zusammenhang zu den Wucher- und Erpressungs- delikten. Die ersten beiden Hehlereitaten weisen zudem auch eine thematische Verbindung zu diesen auf. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Straf- zumessung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für den schwersten dieser drei "Tatbestands- komplexe", d.h. den mehrfachen Wucher, zu bestimmen und sodann unter Bewer- tung des Verschuldens der beiden anderen "Tatbestandskomplexe", der mehr- fachen versuchten Erpressung und der mehrfachen Hehlerei, zur Gesamtstrafen- bildung zu schreiten.

E. 2.1.4 Bei den beiden Strassenverkehrsdelikten handelt es sich im Verhältnis zu den gerade erwähnten drei Tatbestandskomplexen hingegen um Nebentaten, welche zudem nicht mit diesen in einem Zusammenhang stehen. Die entspre- chenden Strafbestimmungen sehen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor (Urk. 48 S. 125). Verglichen mit den Strafrah- men der anderen erfüllten Tatbeständen kann bei abstrakter Betrachtungsweise zwar noch von gleichartigen Strafen ausgegangen werden. Mit Blick auf die Fra- ge, ob eine Gesamtstrafe gebildet werden darf, welche auch die Strafe für diese Taten einschliesst, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gleichartigkeit der abstrakten Strafandrohung nicht ausschlaggebend ist. Von mehreren gleicharti- gen Strafen kann erst dann die Rede sein, wenn im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normenverstoss gleichartige Strafen auszufällen sind. Resultieren dage- gen ungleichartige Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht zulässig (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5; BGE 137 IV 57). Angesichts dieser Vorgaben wird nach der konkreten Bewertung des Verschuldens und der Beurteilung, welche Strafart für die einzelnen Delikte angemessen ist, auf die Frage der Gesamt- strafenbildung zurückzukommen sein.

E. 2.2 Den angeblichen Dritteigentümern der beiden Fahrzeuge wurden – nach- dem sie sich explizit als solche zu erkennen gegeben hatten – die bereits vorhan-

- 72 - denen Beschlagnahme- und die Verwertungsverfügung zugestellt. Nachdem es ihnen während des Untersuchungsverfahrens nicht gelang, ihre vermeintlichen Rechte durchzusetzen und die Herausgabe der Autos zu erwirken, ist auch die Anschlussfrage der Legitimation am Verwertungserlös als bereits abschliessend entschieden zu betrachten. Auf die Frage des Eigentums an diesen Fahrzeugen ist daher nicht erneut einzugehen und der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.

3. Verwendung des Verkaufserlöses des BMW X6 xDrive 35d und des Mercedes Benz CL 500

E. 2.2.1 Mehrfacher Wucher

E. 2.2.1.1 Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens sticht in erster Linie der vom Beschuldigten für die beiden Darlehen in Höhe von insgesamt

- 58 - Fr. 120'000.– verlangte massiv überhöhte Jahreszins von 120% ins Auge, der nach dem rund ein Jahr später eröffneten Konkurs über die J._____ GmbH auf 60% im Jahr reduziert wurde. Gestützt auf diese Konditionen nahm der Beschul- digte Zinszahlungen von Fr. 173'000.– und Amortisationen von Fr. 37'000.– ent- gegen. Gemessen am ursprünglich gewährten Darlehen realisierte der Beschul- digte also in ca. zwei Jahren einen "Überschuss" von Fr. 90'000.–. Ob dies dem tatsächlichen Gewinn des Beschuldigten entspricht, ist aber unklar, zumal keine zuverlässigen Informationen darüber vorhanden sind, zu welchen Konditionen er selbst das Geld aufnahm. Dennoch darf von einem für den Beschuldigten durch- aus einträglichen Geschäft ausgegangen werden. Für die Familie D._____E._____O._____ brachte dieser Kredit zwar kurzfristig neue Liquidität; gleichzeitig war von vornherein klar, dass er bei Durchsetzung aller Forderungen eine untragbare Belastung darstellt. Er war neben anderen Faktoren ein wesentli- cher Grund, der zur Eröffnung des Konkurses über die Firma J._____ GmbH – die Existenzgrundlage der Familie D._____E._____O._____ – und zur privaten Ver- schuldung des Ehepaars D._____E._____ und ihrer Tochter beitrug. Das objekti- ve Tatverschulden ist angesichts dieser Folgen, welche die Tat für den Beschul- digten und die Familie D._____E._____O._____ hatte, nicht mehr leicht und ist damit leicht tiefer anzusetzen als die Vorinstanz dies tat.

E. 2.2.1.2 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte das Darlehen nicht etwa aktiv anbot, sondern von D._____ um Kredit ersucht wurde (Urk. 48 S. 127). Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass D._____ im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten bereits bei einer Drittperson einen Kredit zu Wucherbedingungen in Anspruch genommen hatte. Insofern wusste er durchaus, worauf er sich nun er- neut einliess. Davon, dass der Beschuldigte sich die Unerfahrenheit seiner Ge- genpartei zunutze gemacht hätte, kann somit nicht die Rede sein. Ausgenutzt hat der Beschuldigte indessen, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält (Urk. 48 S. 126), die desolate finanzielle Situation, in welcher sich D._____ mit seiner J._____ GmbH befand. Dass ein Wucherer nicht davor zurückschreckt, aus der verfahrenen finanziellen Situation anderer Menschen seinen persönlichen finanziellen Profit zu ziehen, ist aber zu einem guten Teil bereits Merkmal des

- 59 - entsprechenden Tatbestands und vermag sich daher bei der Bewertung des Ver- schuldens nicht zusätzlich zu seinen Lasten auszuwirken. Hingegen offenbart die weitgehende Kompromisslosigkeit, die Ausdauer und die Zielgerichtetheit, mit welcher der Beschuldigte seine Forderungen aus den Darlehen eintrieb und mit welcher er einen möglichst hohen Vorteil für sich herausholte, eine auffällige Här- te und Habgier des Beschuldigten, welche zu seinen Lasten zu Buche schlägt. Bei all dem handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Ein nachvollziehbarer äusserer Grund, welcher den Beschuldigten zur Tat veranlasst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ein zuvor erlittener Verlust der Arbeitsstelle kann kaum aus- schlaggebend gewesen sein. Nicht einzusehen ist insbesondere, wie eine Person angesichts ihres Stellenverlusts auf die Idee kommen kann, grössere Beträge zu verleihen und hierfür möglicherweise selber Schulden aufzunehmen. Dass der Beschuldigte im Verlauf allenfalls unter einen gewissen Druck geriet, weil auch er für die Darlehensvergabe an D._____ Geld ausgeliehen hatte, hätte er sich selber zuzuschreiben und relativieren sein Verschulden nicht. Schwierige finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten sind ferner ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 2.2.1.3 Aufgrund dieser Überlegungen zum subjektiven Tatverschulden, die ebenfalls ein ungünstiges Licht auf den Beschuldigten werfen, ist insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte hat mit den beiden Darlehen den Tatbestand des Wuchers mehrfach erfüllt und mithin zwei Tatentschlüsse gefasst. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich allerdings ange- sichts des überaus engen Zusammenhangs zwischen den Darlehen nicht stark straferhöhend aus. Daher ist die Einsatzstrafe für diese beiden Delikte etwas un- terhalb des mittleren Bereichs des Strafrahmens anzusiedeln und die von der Vor- instanz festgesetzte – zwar wohlwollende – Einsatzstrafe von 28 Monaten Frei- heitsstrafe gerade noch zu übernehmen.

E. 2.2.2 Mehrfache versuchte Erpressung

E. 2.2.2.1 Die Tatkomponenten dieser beiden Erpressungsversuche sind zunächst unter Annahme der vollendeten und gelungenen Tatbegehung zu bewerten, da der Versuch erst im Anschluss als verschuldensunabhängiger Strafzumessungs- faktor zum Tragen kommt.

- 60 -

E. 2.2.2.2 Im Falle einer Vollendung der Erpressungen durch den Beschuldigten hätte der finanziell ohnehin bereits ruinierte D._____ entweder sein gesamtes Al- terskapital, seine letzte Reserve, von ca. Fr. 40'000.– (ND 6/3/5/ S. 38) an den Beschuldigten verloren oder die Verpflichtungen im Gesamtumfang von noch ca. Fr. 90'000.– (ND 6/1/3 Beilage 6 und 7) aus einem Leasingvertrag für ein Auto der gehobenen Klasse tragen müssen, ohne den geringsten Nutzen davon zu haben. Die negativen finanziellen Konsequenzen für D._____ wären daher enorm gewe- sen. Umgekehrt wäre der Beschuldigte in den Genuss dieser nicht unerheblichen geldwerten Leistungen gekommen. Hierfür setzte er – wie von der Vorinstanz zu Recht betont (Urk. 48 S. 128) – eine konkrete Todesdrohung ein, welche D._____ über Monate hinweg beschäftigte und zutiefst verstörte. Immerhin beschränkte sich die Drohung auf eine einmalige verbale Äusserung. Zudem ist zu bemerken, dass der Deliktssumme etwas Zufälliges anhaftet. Angesichts dieser Umstände ist das Verschulden in objektiver Hinsicht im mittleren Bereich anzusiedeln.

E. 2.2.2.3 Das Tatverschulden relativiert sich bei Berücksichtigung der subjektiven Komponente keineswegs. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nämlich, was die Vorinstanz zu Recht als deliktisch motivierte Kreativität und beharrliche Zielverfolgung herausstreicht (Urk. 48 S 128): Nachdem der Beschuldigte nicht nur auf das dem Wucherkredit geschuldete Abhängigkeitsverhältnis bauen konn- te, sondern überdies den Verlust des BMW X5 xDrive40d zu Unrecht, aber kon- sequent D._____ zuschrieb, zielte er in erster Linie auf Erlangung eines durch ei- ne fingierte Firmengründung getarnten Vorbezugs aus dem Vorsorgevermögen D._____s und in zweiter Linie auf einen durch diesen finanzierten Realersatz des Fahrzeugs ab. Wie bereits in Zusammenhang mit dem Wucherkredit liess er in seinem Bestreben, das erdenklich Mögliche an finanziellen Vorteilen aus D._____ herauszupressen, nicht locker. Damit, dass der Beschuldigte D._____ andauernd behelligte und zur Durchsetzung seiner Ziele auch nicht vor einer Todesdrohung zurückschreckte, war nicht genug. Vielmehr vermittelte er D._____ an eine Treu- händerin und an ein Autohaus und fragte dort nach dem Gelingen der in Angriff genommenen Geschäfte nach. Dieses Verhalten lässt neben der bereits erwähn- ten Habgier auf eine bedenkliche Selbstsucht schliessen.

- 61 -

E. 2.2.2.4 Die Straferhöhung wegen der zweifachen Tatbegehung sowie die Straf- reduktion, die resultiert, weil die Delikte jeweils lediglich versucht wurden, halten sich die Waage und bewirken daher keine Änderung der Einsatzstrafe. Auf die konkreten Auswirkungen dieses Tatbestandskomplexes auf die Gesamtsanktion ist zurückzukommen.

E. 2.2.3 Mehrfache Hehlerei

E. 2.2.3.1 Der Wert der beiden teureren, von den Hehlereidelikten des Beschuldig- ten betroffenen Fahrzeuge belief sich auf je mindestens Fr. 100'000.– und auch der Smart pure mhd wies einen Wert von knapp Fr. 20'000.– auf. Es resultiert somit ein nicht zu vernachlässigender Deliktsbetrag. Zugunsten des Beschuldig- ten ist indes zu berücksichtigen, dass er nicht aktiv auf P._____ zuging und mithin die Kaufgeschäfte nicht aktiv gesucht hat Der BMW X5 konnte, wie erwähnt, beim Versuch, ihn einem Autohändler zu verkaufen, sichergestellt werden und wurde inzwischen der Firma V._____ AG zurückgegeben (ND 2/6/3). Der BMW 730 LD blieb ca. eineinhalb Jahre in der Obhut der albanischen Grenzschutzbehörde, be- vor der Beschuldigte und die Garage V._____ AG offenbar ein nicht näher be- kanntes Arrangement trafen und der Wagen frei gegeben wurde (ND 3/1/6 S. 9; ND 3/5/6). Den Smart pure mhd verkaufte der Beschuldigte an D._____, der ihn in der Folge als sein Fahrzeug benutzte.

E. 2.2.3.2 Selbst wenn ein deliktisch erlangtes Fahrzeug nach einer Odyssee sei- nem Eigentümer zurückgegeben oder betreffend sein weiteres Schicksal eine Lö- sung getroffen werden kann, was hier im Übrigen keineswegs als Verdienst des Beschuldigten betrachtet werden darf, resultiert erfahrungsgemäss ein erheblicher Schaden im Sinne eines Wertverlusts und aufgrund von Umtrieben, allenfalls auch wegen einer Vertragsverletzung. Kommt hinzu, dass Täter wie der Beschul- digte den problemlosen und lukrativen Absatz gestohlener bzw. veruntreuter Au- tos sicherstellen, was solche Delikte fördert. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt vor diesem Hintergrund entgegen der Vorinstanz, die von ei- nem keineswegs leichten Verschulden ausging (Urk. 48 S. 130), erheblich bis mit- telschwer.

- 62 -

E. 2.2.3.3 Mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden argumentiert die Vorinstanz zu Recht damit, dass das Handeln des Beschuldigten durch Gewinnstreben moti- viert war und er sich nicht um die Rechte der rechtmässigen Eigentümer scherte. Mehr noch: Der Beschuldigte ordnete die Rechte Dritter seinem Hang, beein- druckende Autos fahren und finanzieren zu können, einfach unter. Er handelte be- treffend einem Fahrzeug mit direktem Vorsatz, betreffend die anderen beiden mit Eventualvorsatz. Auch hier vermag die subjektive Komponente das erhebliche ob- jektive Verschulden nicht massgeblich zu relativieren.

E. 2.2.3.4 Bei separater Betrachtung käme die Einsatzstrafe für die Hehlereitaten im mittleren Bereich des Strafrahmens zu liegen.

E. 2.2.4 Strassenverkehrsdelikte

E. 2.2.4.1 Bei der groben Verkehrsregelverletzung zufolge Nichteinhaltens des Ab- standes handelt es sich um das schwerere der beiden Strassenverkehrsdelikte. Indem der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin ca. 100 km/h auf der Autobahn einen Abstand von lediglich drei Metern bzw. 0,1 Sekunden zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt, schuf er eine grosse Gefahr für andere Ver- kehrsteilnehmer. Bei den Abstandsvorschriften handelt es sich um wichtige Ver- kehrsregeln. Deren Missachtung stellt eine der häufigsten Unfallursachen dar. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren zwar gut und die Fahrbahn trocken, doch herrschte der um 17.53 Uhr auf der Autobahn übliche rege Verkehr (ND 5/2-4), was das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefährdungspotential er- höhte. Dass er nur während ca. zehn Sekunden, in welchen er knapp 300 Meter zurücklegte, derart nah auffuhr, wirkt sich demgegenüber zu seinen Gunsten aus. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch eher leicht.

E. 2.2.4.2 Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu sagen, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich und rücksichtslos handelte, wodurch er die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdete. Einen besonderen Grund für eine solche Fahrweise gab es offensichtlich nicht; vielmehr hätte der Beschuldigte durch einfaches Abbremsen respektive langsameres Fahren den gebotenen Ab-

- 63 - stand ohne Weiteres herstellen können. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren.

E. 2.2.4.3 Nachdem hinsichtlich des Überlassens eines Fahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person in allen Teilen auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tatschwere verwiesen werden kann, würde sich für diese beiden Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 65 Tagen oder Tagessätzen rechtfertigen.

3. Gesamtstrafenbildung

E. 2.2.5 Die stereotypen und zum Teil bemühenden Bestreitungen des Beschuldig- ten, der unter anderem behauptete, nichts davon zu wissen, dass dieser sein Pensionskassenguthaben habe auszahlen lassen wollen, bzw. ohnehin nichts damit zu tun zu haben, niemals mit D._____ bei einer Treuhänderin gewesen zu sein, ja überhaupt keine Treuhänderin in der Schweiz zu kennen, aber "diese Frau und ihren Mann" schon zu kennen, wenn er auch noch nie mit D._____ und P._____ in deren Büro gewesen sei, überhaupt nicht zu wissen, was Treuhand bzw. eine Treuhänderin sei etc. (ND 6/2/5 S. 6 ff.; vgl. auch ND 6/2/6 S. 3; Urk. 46 S. 33 ff.; Urk. 66 S. 23 ff.), werden auch durch die klaren Aussagen der Zeugin G._____ widerlegt. Sie bestätigte die Darstellung von D._____ betreffend den Termin in ihrem Treuhandbüro ausdrücklich, wobei sich der Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bei diesem Treffen explizit dafür interessiert habe, wie lange es bis zur Auszahlung des Pensionskassenguthabens D._____s dauern werde. Zu- dem habe er sich auch später dreimal telefonisch bei ihr danach erkundigt (ND 6/5/9 S. 6 und S. 7). Auf diese nicht weiter in die fragliche Angelegenheit in-

- 28 - volvierte und darum neutrale Zeugin ist ohne Weiteres abzustellen. Wenn der Be- schuldigte heute in den Raum stellt, G._____ habe sich getäuscht, er sei nie mit D._____ bei ihr gewesen (Urk. 66 S. 25 f.), kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte nicht plausibel erklären konnte, weshalb er der Zeugin unter die- sen Umständen keine Ergänzungsfragen stellte. Es schadet daher auch nichts, dass P._____ ebenfalls bestritt, mit D._____ bei ihr gewesen zu sein (ND 6/5/8 S. 25 f.). Immerhin geht auch aus den Aussagen von P._____ hervor, dass ein Vorbezug des Guthabens aus beruflicher Vorsorge von D._____ zur Tilgung von Schulden beim Beschuldigten durchaus ein auch von letzterem diskutiertes The- ma war (ND 6/5/8 S. 18), was die Darstellung von D._____ wiederum untermauert und der vom Beschuldigten behaupteten Ahnungslosigkeit abermals den Boden entzieht. Damit hatte der Beschuldigte ein grosses Eigeninteresse am Vorbezug des BVG-Guthabens durch D._____ und ein Motiv, den Mann unter Druck zu set- zen. Die Zeugin G._____ sagte denn auch, sie habe von D._____ den Eindruck einer nervösen und besorgten Person gewonnen, die unter grossem Druck wegen Schulden gestanden sei und alles habe unternehmen wollen, um diese Angele- genheit zu regeln (ND 6/5/9 S. 8). In ihrer Unterhaltung betreffend seine Schulden habe sie ferner gemerkt, dass D._____ Angst um Leib und Leben habe; er habe ihr gesagt, dass er bedroht worden sei (ND 6/5/9 S. 9). Diese Ausführungen der Zeugin stützen daher die Schilderung D._____s, vom Beschuldigten bedroht wor- den zu sein. Da es gemäss der Anklage darum gegangen sei, mit dem BVG- Vorbezug den wegen der Sicherstellung des BMW X5 angeblich vom Beschuldig- ten erlittenen "Schaden" abzudecken, spielt es entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz keine Rolle, dass D._____ der Treuhänderin gegenüber nicht erwähnte, mit einer Auszahlung einen Wucherkredit tilgen zu wollen (vgl. Urk. 48 S. 78).

E. 2.2.6 Vor diesem gesamten Hintergrund sowie auch gestützt auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 76 ff.) ist auf die von der Zeugin G._____ bestätigten Angaben von D._____ abzustellen. Namentlich be- schrieb er in zwei mehrere Monate auseinander liegenden Befragungen spontan und plausibel, dass der Beschuldigte ihm bei einer Autogarage in … [Ort] sehr aggressiv gesagt habe, dass ihm die Polizei "scheissegal" sei und er (D._____) eine Kugel in den Kopf bekomme (ND 6/3/3 S. 9; ND 6/3/5 S. 22) und wie er vom

- 29 - Beschuldigten in der Folge immer wieder angerufen und aufgesucht sowie zur Übergabe von Unterlangen aufgefordert worden sei, um einen Kredit zu bean- tragen, bzw. wie der Beschuldigte zuletzt den Pensionskassenauszug für einen Vorbezug verlangt habe. Auch der zeitliche Aspekt spricht schliesslich wie bereits angetönt nicht gegen die Version D._____s. Im Januar 2012 erfolgte die Beschlagnahme des BMW X5. Im Mai 2012 ersuchte D._____ im Auftrag des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft um dessen Herausgabe. Im Oktober des gleichen Jahres kam es zur Drohung in … und im Sommer 2013 kam es schliesslich zur versuchten Firmengründung mit Bezug des Pensionskassengut- habens bei G._____. Sämtliche Geschehnisse haben sich im Verlauf der Zeit er- geben und fügen sich wie Zahnräder logisch ineinander. Anklageziffer I.3.a ist da- her als erstellt zu betrachten.

E. 2.3 Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3.b: Versuchte Erpressung zur Be- schaffung eines BMW X5 durch Leasing

E. 2.3.1 Wiederum ist vorab auf die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen (Urk. 48 S. 70-75) zu verweisen.

E. 2.3.2 Als unbestritten darf gelten, dass D._____ in Begleitung des Kundenver- mittlers Q._____ bei der T._____ bzw. deren Autoverkäufer U._____ einen Lea- singantrag stellte (ND 6/1/5 Beilagen 6, 7 und 8), der jedoch kurze Zeit später wieder zurückgezogen wurde.

E. 2.3.3 Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt des Staatsanwalts, wonach D._____ angegeben habe, nach Nötigungen durch ihn (den Beschuldigten) und P._____ zur Beschaffung eines BMW X5 einen Leasingantrag gestellt zu haben, wobei der Wagen nach Beschaffung an den Beschuldigten gegangen wäre, währenddem er fortan die Leasingraten hätte bezahlen müssen, dies sei die Idee von D._____ gewesen (ND 6/2/6 S. 3). Ebenfalls als wahr bezeichnete er die ihm vorgehaltene Aussage von Q._____, wonach D._____ diesem in einem Restaurant erzählt ha- be, dem Beschuldigten Geld zu schulden und für diesen ein Auto leasen sowie den Leasingzins dafür bezahlen zu wollen (ND 6/2/6 S. 5). Der Beschuldigte stell- te also nicht in Abrede, dass das Auto, für welches D._____ einen Leasingantrag

- 30 - stellte, von diesem bezahlt worden wäre, aber ihm (dem Beschuldigten) zur Ver- fügung gestanden hätte. Auf entsprechende Fragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte nur noch an, er sei es gewesen, der den Staatsanwalt, Thomas Keller, auf den von D._____ beabsichtigten Kauf des BMW X5 aufmerksam gemacht, worauf der Staatsanwalt gegen ihn (den Beschuldigten) ein neues Verfahren eröffnet und wieder drei Monate Knast verlangt habe. Nie im Leben sei er mit D._____ und P._____ in der Garage T._____ gewesen (Urk. 43 S. 35 und S. 36). Heute erklärte der Beschuldigte dazu, er habe kein Auto ge- braucht, dieses sei nicht für ihn gewesen. D._____ habe das Auto nach Bulgarien bringen wollen (Urk. 66 S. 27 ff.).

E. 2.3.4 D._____ äusserte sich ein einziges Mal und nicht sehr ausführlich gegen- über dem Staatsanwalt in einer Einvernahme vom 24. Juni 2014 zu diesem Ver- such, einen BMW X5 bei T._____ zu leasen. Dabei erwähnte er zweimal Druck und Zwang. So erklärte er auf ausdrückliche Frage des Staatsanwalts, ob er ein- mal einen BMW X5 bei der T._____ in Zürich habe leasen wollen, dass dies "auf Druck" des Beschuldigten und von P._____ geschehen sei. Der BMW X5 hätte an A._____ gehen und er (D._____) hätte die Leasingschulden übernehmen sollen (ND 6/3/5 S. 47). Auf weitere Fragen schilderte er, dass es im Zusammenhang mit der Abzahlung der bereits erwähnten Schulden aus den Darlehen und der Si- cherstellung des BMW X5 diesen Vorschlag gegeben habe, resp. er "dazu ge- zwungen" worden sei, für den Beschuldigten ein Auto zu leasen; sie wären dann quitt gewesen. Seine Beschreibung des weiteren Ablaufs erweist sich vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungsergebnisse als sehr vage. So führte er aus, er sei vom Beschuldigten und von P._____ zur Garage T._____ gefahren worden, wo er bereits erwartet worden sei. Währenddem er in der Garage mit dem Ver- käufer den Leasingvertrag unterzeichnet habe, hätten die beiden draussen gewar- tet. Auf Fragen, wer das Fahrzeug ausgesucht habe, erklärte D._____, dass der Beschuldigte alles organisiert habe und daher darüber Bescheid wissen müsste. Den Kontakt zum Verkäufer habe entweder P._____ oder der Beschuldigte her- gestellt. Auf weiteres Nachfragen schloss er ferner nicht aus, dass P._____ das Ganze eingefädelt haben könnte. Das Leasing habe nicht geklappt, weil das Auto

- 31 - zu teuer gewesen sei, und kurz danach sei seine Tochter zur Polizei gegangen (ND 6/3/5 S. 47, S. 49 und S. 50).

E. 2.3.5 Eigenartig ist etwa, dass D._____ nichts davon erwähnte, dass das beab- sichtigte Leasinggeschäft in einem Restaurant mit einer weiteren Person, einem Kundenvermittler, besprochen wurde und es offenbar verschiedene Kontakte zwi- schen ihm und dieser Person gab. Wie die Untersuchungsbehörden überhaupt auf die Mitwirkung dieses Kundenvermittlers, den Zeugen Q._____, kamen, ergibt sich aus der (diesbezüglich verwertbaren) polizeilichen Einvernahme von U._____, Autoverkäufer bei T._____: Der zuständige Polizeibeamte sprach ange- sichts der Schilderungen von D._____ in diesem Betrieb vor und fragte zunächst nach Unterlagen betreffend ein Leasinggeschäft mit D._____, worauf ihm eine Kopie der Offerte ausgehändigt wurde. In einer folgenden Befragung erzählte U._____, dass D._____ bei Unterzeichnung des Leasingantrages von einem Kundenvermittler, nämlich Q._____, begleitet worden sei (ND 6/5/7 S. 2). Q._____ wurde am 24. Juli 2014 polizeilich und am 17. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt (ND 2/4/28; ND 6/5/10). An der zweiten Einvernahme äusserte sich Q._____ im Vergleich zu seinen polizeilichen Aussagen nur noch zurückhaltend. Immerhin sagte er damals noch aus, der Beschuldigte hätte ihm unter Erwähnung eines Lastwagenunternehmens erzählt, irgendein Bosnier wür- de ihm Geld schulden und ihn gefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, einen Kredit zu nehmen oder ein Auto zu kaufen. Noch am gleichen Tag sei der Bosnier, d.h. D._____, in den … gekommen, wo sie geredet und geredet hätten. D._____ habe ihn (Q._____) dabei gefragt, ob er ein Fahrzeug leasen könne. Betreffend alles Folgende verlief die Befragung des Zeugen durch den Staatsanwalt, wie zum Teil auch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht (Urk. 48 S. 72 ff.), eher har- zig. Q._____ sagte zu einem Teil anders und viel zögerlicher aus als noch bei der Polizei. Häufig erklärte er (erst) auf ausführliche Vorhalte seiner polizeilichen Aus- sagen, es möge so gewesen sein, er könne sich nicht mehr an Details erinnern oder aber es sei möglich, dass es so gewesen sei, dann meinte er wieder, er könne sich jetzt wieder erinnern. Auf entsprechenden wörtlich vorgelesenen Vor- halt erklärte Q._____ jedenfalls, sich jetzt wieder daran zu erinnern, wie er am gleichen Tag, an dem das erwähnte Treffen (mit dem Beschuldigten und

- 32 - D._____) im … stattgefunden habe, den Beschuldigten und P._____ bei der Ga- rage T._____ getroffen habe. Danach sei es dort so abgelaufen, wie er es bei der Polizei ausgesagt habe. Insbesondere bestätigte er so, dass der Beschuldigte sich in der Garage mit den Worten, er wolle dieses Auto haben, für einen dunklen BMW X5 entschieden habe. Mit dem Beschuldigten sei er sodann so verblieben, dass D._____ diesen Wagen kaufen kommen werde (ND 6/5/10 S. 7). Ferner schilderte der Zeuge weitere Treffen mit D._____; einmal habe er (der Zeuge) D._____ mitgeteilt, welche Papiere er benötige, einmal habe D._____ ihm bei T._____ den Wagen gezeigt, den er wolle und schliesslich hätten sie zusammen in der Garage den Leasingantrag gestellt. Während der Zeuge auf einen Vorhalt hin zunächst erklärte, dass der Beschuldigte bei der Stellung des Leasingantrags gar nicht anwesend gewesen sei, erklärte er nach einem weiteren Vorhalt, nicht mehr sicher zu sein, ob D._____ nicht doch vom Beschuldigten zur Garage ge- bracht worden und der Beschuldigte demnach doch dort gewesen sei (ND 6/5/10 S. 8). Jedenfalls habe er (der Zeuge) D._____ anschliessend nach Dietikon mit- genommen; Äusserungen von D._____ auf dieser Fahrt hätten dazu geführt, dass der Antrag betreffend das Leasing zurückgezogen worden sei (ND 6/5/10 S. 9 f.). Weiter bestätigte der Zeuge, dass D._____ ihm bei einem späteren Treffen er- zählt habe, Geld zur Schuldenrückzahlung an den Beschuldigten zu benötigen. An Aussagen von D._____ ihm gegenüber, vom Beschuldigten unter Druck ge- setzt worden zu sein, erinnerte sich der Zeuge nicht mehr (ND 6/5/10 S. 11).

E. 2.3.6 Betreffend diesen Vorgang haben auch P._____ bei der Staatsanwaltschaft (ND 6/5/8) und wie erwähnt U._____ bei der Polizei ausgesagt (ND 6/5/7). Da letzter gar nie in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurde, sind seine Angabe zu dessen Lasten nicht verwertbar. Was den Inhalt der Aussagen von P._____ anbelangt, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 74 f.). P._____ erklärte im Wesentlichen, D._____ habe das Leasing eines Autos als ei- ne von mehreren Möglichkeiten, die Schulden beim Beschuldigten zu tilgen, in die Diskussion eingebracht. Zu einem Treffen des Beschuldigten und D._____s in … konnte er keine Angaben machen, weil er nicht dabei gewesen sei (ND 6/5/8 S. 17 f.).

- 33 -

E. 2.3.7 Da D._____ in seiner Befragung nichts über den erwiesenermassen in das Geschehen einbezogenen Kundenvermittler Q._____ sagte, wirkt seine Darstel- lung wenig präzise. Er selbst erwähnte pauschal, unter Druck gesetzt und ge- zwungen worden zu sein, den Wagen zu leasen. In der Einvernahme wurde aller- dings nicht konkret thematisiert, worin der Druck und Zwang in diesem Zeitpunkt noch bestand bzw. welchen Einfluss dieser noch auf ihn hatte und wie sich dies äusserte. Aus dem Gesamtzusammenhang insbesondere mit dem bereits erstell- ten Erpressungssachverhalt ist jedoch zu schliessen, dass die gleiche Drohkulis- se, welche bereits beim Versuch des Beschuldigten im Sommer 2013, sich an ei- nem Vorbezug der Pensionskasse von D._____ gütlich zu tun, ausschlaggebend war, auch noch im Oktober 2013 Wirkung zeigte. So hatte der Beschuldigte D._____ einerseits schon über Monate hinweg wegen der Zinszahlungen und so- dann wegen der ausstehenden Rückzahlung des Wucherdarlehens in der Hand. Zusätzlich schob er D._____ zwar unberechtigt, jedoch in aggressiver Weise die Verantwortung für die polizeiliche Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d (Stamm- Nummer 1) zu und erklärte ihn für schadenersatzpflichtig. In dieser Situation brachte er D._____, der gar kein eigenes Interesse an der Herausgabe des si- chergestellten Autos hatte, dazu, einen Anwalt zur Rückerlangung einzusetzen. Nach Scheitern dieses Unterfangens wurden neue Pläne geschmiedet, wie D._____ seine Schulden tilgen könnte, so insbesondere mittels eines Vorbezugs des Vorsorgeguthabens wie auch mittels Leasings eines Fahrzeuges, das dem Beschuldigten zum Gebrauch zu überlassen wäre. D._____ konnte angesichts seines finanziellen Desasters weder ein Interesse daran gehabt haben, auch noch sein Vermögen aus der beruflichen Vorsorge zu verlieren, noch daran, sich durch das Leasing eines teuren Autos noch tiefer zu verschulden. Zudem stand zu be- fürchten, dass der Beschuldigte versuchen würden, dieses Auto, wie schon das Vorgängerfahrzeug, zu verkaufen, womit D._____ als Leasingnehmer in ein (wei- teres) Strafverfahren verwickelt worden wäre. Bereits dies zeigt, dass er unter enormem Druck des hiervon einzig profitierenden Beschuldigten handelte. Nach- dem er, wie vorne erstellt, vom Beschuldigten ca. im Oktober 2012 in Zusammen- hang mit der genau gleichen Schuldensituation mit den Worten, er kriege eine Kugel in den Kopf, übel bedroht worden und in der Folge in der gleichen nach wie

- 34 - vor ungelösten Angelegenheit immer wieder telefonisch und persönlich kontaktiert und belästigt worden war, liegt auf der Hand, dass auch der misslungene Lea- singversuch unter dem Eindruck dieser Drohung an Leib und Leben unternom- men worden war. Für das Vorliegen einer solch hoffnungs- und ausweglosen Si- tuation sprechen nicht zuletzt die Äusserungen, die D._____ auf der Rückfahrt nach Unterzeichnung des Leasingantrages gemäss dem Zeugen Q._____ von sich gab. So habe D._____ ihm erzählt, die ganze Firma verloren zu haben, die Schulden nicht bezahlen zu können und das Auto nicht nehmen zu wollen. Weiter habe er von einem Leasingauto gesprochen, welches ein Kollege verkauft habe und für welches er nun zahlen müsse. D._____ sei sehr traurig gewesen und ha- be begonnen, Fragen zu stellen, was man mit einem solchen Auto machen kön- ne. Diese Fragen hätten ihm (Q._____) zu denken gegeben. Obwohl er an die- sem Leasing Fr. 300.– bis Fr. 400.– verdient hätte, habe er sich aufgrund seines unguten Gefühls wegen der Äusserungen von D._____ entschieden, den Auto- verkäufer U._____ anzurufen und ihn zu bitten, den Antrag zurückzuziehen (ND 6/5/10 S. 9). Dass sich D._____, der unmittelbar zuvor noch einen Lea- singantrag gestellt hatte, – sobald er mit Q._____ alleine war – in dieser Form an- vertraute, zeigt, dass er nicht aus freiem Willen, sondern unter erheblichem Druck handelte. Und schliesslich geht der nicht enden wollende Druck des Beschuldig- ten auf D._____ auch aus den Schilderungen seiner Tochter O._____ hervor, die insbesondere ausführte, dass der Beschuldigte ihren Vater am Abend des 24. Ok- tober 2013, also kurz nachdem letzterer den BMW hätte leasen sollen, ständig angerufen habe (ND 6/5/6 S. 23). Aufgrund dieser gesamten Zusammenhänge ist auch Anklageziffer I.3.b als erstellt zu betrachten.

E. 2.4 Rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.3.a und b

E. 2.4.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 48 S. 80 ff.).

E. 2.4.2 Was die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) anbelangt, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wieder-

- 35 - holungen vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 80 f.).

E. 2.4.3 Der Beschuldigte machte wie vorne dargetan D._____ zu Unrecht für die Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d, Stamm-Nummer 1 verantwortlich und verhielt sich in diesem Zusammenhang unter Geltendmachung einer entspre- chenden Schadenersatzforderung aggressiv gegen ihn, wobei er zu D._____ ins- besondere sagte, er (D._____) werde eine Kugel in den Kopf bekommen; es sei ihm (dem Beschuldigten) scheissegal, wenn er deswegen von der Polizei erwischt werde. Dass es sich dabei um die Androhung eines ernstlichen Nachteils handel- te und das entsprechende Tatbestandselement der Erpressung ohne Weiteres er- füllt ist, liegt auf der Hand, ist doch eine solche heftige Drohung gegen die körper- liche Integrität im geschilderten Kontext zutiefst verstörend und ohne Weiteres geeignet, auch eine besonnene Person gefügig zu machen. Ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte, ist im Übrigen unerheblich (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 16).

E. 2.4.4 Durch diese Androhung und der im Folgenden immer weiter unterhaltenen Drohkulisse versuchte der Beschuldigte D._____ zum Vorbezug seines Vorsor- geguthabens sowie zum Abschluss eines Leasingvertrages zu bewegen; von bei- dem hätte alleine der Beschuldigte profitiert. Im Unterschied zur Nötigung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigen- den Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensver- schiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dementsprechend kann eine Erpressung auch vorliegen, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 21). Da dem Beschuldigten we- gen der polizeilichen Sicherstellung des BMW X5 kein Schadenersatzanspruch gegen D._____ zustand, war die vom Beschuldigten angestrebte Vermögensdis- position von D._____ zweifellos unrechtmässig und hätte – wie die Vorinstanz

- 36 - ebenfalls zu Recht ausführt (Urk. 48 S. 82) – einen Schaden im Vermögen von D._____ bewirkt. Mithin ist die Rechtswidrigkeit der Erpressung gegeben.

E. 2.4.5 Weil es sich bei der Erpressung um ein Erfolgsdelikt handelt, ist in objek- tiver Hinsicht erforderlich, dass ein Vermögensschaden beim Betroffenen oder ei- ner Drittperson eintritt (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N 12). Dies ist vorliegend nicht geschehen, nachdem sich D._____ – in einem Fall auf Warnungen hin – eines besseren besann, wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt (Urk. 48 S. 82). Mithin ist der objektive Tatbestand der Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Allerdings liegt eine versuch- te Tatbegehung vor, wenn der Täter – wie vorliegend der Beschuldigte – alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschie- bung zu erreichen und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer nicht bzw. nicht genügend beeindrucken lässt (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 34).

E. 2.4.6 In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädi- genden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig berei- chert wird. Ferner wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (BSK StGB II-WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 156 N 31 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wollte, dass D._____ ihm aus Angst vor körperlicher Ge- walt sein Vorsorgevermögen aushändigt oder aber einen neu geleasten BMW X5 besorgt und zur Verfügung stellt. Aufgrund des erstellten Sachverhalts musste der Beschuldigte zwangsläufig davon ausgehen, dass er durch solche Leistungen letztlich unrechtmässig bereichert gewesen wäre, bestanden doch weder aus dem Wucherdarlehen noch in Zusammenhang mit dem sichergestellten BMW X5 ir- gendwelche berechtigten (Rest-)Ansprüche des Beschuldigten gegen D._____. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 2.4.7 Schliesslich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Folglich hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Erpressung im

- 37 - Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X5 xDrive 40d, Stamm-Nummer 1 (ND 2, Anklageziffer II.2.)

E. 3 Beweisanträge

E. 3.1 Die Vorinstanz entschied, der Verkaufserlös – wie auch die übrigen be- schlagnahmen Geldmittel – seien in erster Linie dem Privatkläger 4 zur Deckung von dessen Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zuzuweisen und im Übri- gen zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 48 S. 147 ff.).

E. 3.2 Diese Regelung wurde vom Beschuldigten mit Ausnahme des gerade behandelten Einwandes des Dritteigentums nicht weiter angefochten. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten verzichteten im Berufungsverfahren auf Anträge hierzu, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

E. 3.3 Angesichts der im Übrigen unangefochten gebliebenen Regelung bleibt es bei der in Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides erfolgten Einziehung der gesamten Barschaft von Fr. 91'701.30 und der Zuweisung an den Privatkläger 4 in Höhe der ihm zuzusprechenden Beträge für Schadenersatz und Genugtuung sowie bei der Verwendung eines allfälligen Überschusses zur Deckung der Ver- fahrenskosten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahren bleibt es – soweit überhaupt ange- fochten – beim erstinstanzlichen Kostendispositiv gemäss den Dispositiv-Ziffern

E. 3.4 Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass der Beschul- digte in diesem Punkt vor allem durch die Aussage von P._____ belastet wird. Die Vorinstanz stellt dabei ausschliesslich auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 16. Juli 2014 ab (Urk. 48 S. 97; ND 2/4/26 = HD 3/10). P._____ beschrieb damals die Geschichte des fraglichen BMW X5, welchen er schliesslich an den Beschuldigten verkauft habe, anschaulich. Er erklärte ferner – ohne sich konkret

- 38 - an den erzielten Verkaufspreis zu erinnern –, welchen Preis er selbst für den Wa- gen bezahlt habe, was ihn die Löschung des Codes 178 gekostet und welchen Gewinn er mit dem Verkauf an den Beschuldigten erzielt habe und äusserte sich zu einigen Umständen des Verkaufs. Ferner räumte er ein, der Beschuldigte sei nicht darüber informiert gewesen, dass es sich bei diesem BMW X5 um ein ge- leastes Fahrzeug gehandelt habe (vgl. Urk. 48 S. 97; HD 3/10 S. 8 ff.). Nicht zu verschweigen ist hier ferner, dass P._____ in dieser Befragung in Zusammen- hang mit den Bemühungen, diesen Wagen nach dessen Beschlagnahme durch die Polizei am 4. Januar 2014 wieder herauszubekommen, erklärte, der BMW X5 habe damals D._____ gehört, weil er auf dessen Firma gelaufen sei (HD 3/10 S. 14). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass P._____ in der späteren Befragung vom 9. Februar 2016 ebenfalls in Gegenwart des Beschuldigten und seines Ver- teidigers sagte, D._____ habe nie ein Auto von ihm gekauft (HD 3/13 S. 12), und am Schluss dieser Befragung im Einvernahmeprotokoll notierte, vor dem Be- schuldigten Angst zu haben (HD 3/13 S. 13). P._____ äusserte sich nicht nur in dieser Befragung, sondern schon vorher mehrmals zur Rolle, die der Beschuldigte betreffend diesen BMW X5 spielte. P._____ erklärte am 6. Dezember 2012 zunächst, der von ihm in der Befragung schon zuvor erwähnte "Kosovare" habe diesen BMW X5 von ihm übernommen und finanziert (ND 4/10 S. 30 f.). In der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 blieb er dabei, das Auto dem "Kosovaren" übergeben zu haben. Anschliessend führte er aus, D._____, der Arbeitgeber des Beschuldigten, habe das Fahrzeug in der Folge von diesem Kosovaren und Herrn H._____ gekauft. Die Frage, ob der Beschuldigte dieser "Kosovar" gewesen sei, verneinte P._____ damals (ND 2/4/17 S. 16 f.). Demgegenüber führte er in einer Einvernahme vom

E. 3.5 Dafür, dass diese Darstellung von P._____ richtig und die Behauptung des Beschuldigten, das Fahrzeug habe D._____ gehört, falsch ist, sprechen auch die Aussagen von D._____ sowie diejenigen seiner Ehefrau und seiner Tochter. Be- reits in ihrer ersten polizeilichen Befragung und auch später erklärte E._____, dass man eigentlich von ihnen verlangt gehabt hatte, diesen BMW X5 für Fr. 70'000.– zu kaufen. Als sie sich quer gestellt habe, habe man von ihnen ge- fordert, diesen Wagen wenigstens einzulösen, bis ein Käufer gefunden sei, was man dann getan habe. E._____ wollte aus Angst vorerst nicht sagen, wer hinter diesen Anweisungen stand oder gar keine Aussagen mehr machen (ND 2/4/3 S. 7; ND 2/4/8 S. 1; ND 2/4/15). Später schilderte E._____, dass der Beschuldigte diese Person gewesen sei, die gefordert habe, dass sie den BMW X5 kaufen bzw. ihn wenigstens einlösen sollten (ND 2/4/18 S. 9). Auch in Anwesenheit des Be- schuldigten (per Videoübertragung) und seines Verteidigers sagte sie aus, der Beschuldigte habe versucht, dieses von ihm gefahrene Fahrzeug für Fr. 70'000.– an sie und ihren Ehemann zu verkaufen. Sodann habe er mit entsprechendem Druck tatsächlich erreicht, dass sie das Fahrzeug – ohne es tatsächlich zu kaufen

– auf den Namen ihrer Firma eingelöst hätten und ihr Ehemann überdies einen fingierten Kaufvertrag unterschrieben habe. Diesen Vorgang schilderte sie aus- führlich (ND 2/4/24 S. 11 und S. 13). Auch D._____, der zuvor noch anders ausgesagt hatte (ND 2/4/2 S. 3), erklärte, dass der BMW X5 durch ihn bzw. seine Firma "nur auf dem Papier gekauft" wor- den sei und er aus Angst nicht sagen wolle, wer dahinter stehe (ND 2/4/4 S. 3). In einer Einvernahme vom 10. Juli 2012 fragte er den einvernehmenden Staatsan-

- 41 - walt um Rat, was er tun solle, zumal er wegen des BMW X5 von Albanern be- drängt werde und nun Angst habe. Unter anderem erklärte er, gerne einfach die Schuld für die Delikte mit diesem BMW auf seine Kappe zu nehmen, weil es zu gefährlich wäre, die Leute zu benennen (ND 2/4/7 S. 1 ff.). Entsprechend nahm er in der Folge das Geschehen tatsächlich auf seine Kappe und schilderte in der nächsten Einvernahme, den BMW X5 von H._____ in Anwesenheit eines AA._____ gekauft zu haben (ND 2/4/12). In der darauf folgenden Einvernahme besann er sich jedoch eines besseren und sagte ausführlich über den BMW X5 aus, wobei er insbesondere darlegte, dass es sich um das Auto des Beschuldig- ten gehandelt habe (ND 2/4/16 S. 5 ff.). Diese Aussagen von D._____ weisen ei- ne hohe Übereinstimmung mit denjenigen seiner Ehefrau und letztlich auch mit denjenigen von P._____ auf (ND 2/5/16 S. 5 ff.). In der Einvernahme vom 24. Juni 2014 führte er in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers zudem aus, während der Untersuchung Morddrohungen ausgesetzt gewesen zu sein und vom Beschuldigten, wie auch von P._____ Instruktionen bekommen zu haben, wie er betreffend den BMW (und auch den Smart) auszusagen habe (ND 6/3/5 S. 28 f. und S. 35 f.). Weiter erklärte D._____ in dieser Befragung, dass der Be- schuldigte den BMW X5 in seiner Tiefgarage eingestellt habe, ihn immer benutzt, ihn aber habe verkaufen wollen. Er sei dann auf die Idee gekommen, den BMW auf die J._____ GmbH einzulösen. Seine Frau habe dies auf keinen Fall gewollt. Aber nachdem sie sich etwa eine Woche entzogen und diese Forderung mehr- mals abgelehnt hätten, hätten sie dem Beschuldigten doch nachgegeben. Der Beschuldigte habe das Auto ihm auch für ca. Fr. 70'000.– bis Fr. 80'000.– verkau- fen wollen, aber er habe aus finanziellen Gründen abgelehnt (ND 6/3/5 S. 29 f.). Weiter berichtete D._____ ausführlich, wie es zu dem von ihm unterzeichneten (fingierten) Kaufvertrag betreffend den BMW X5 vom 24. November 2011 ge- kommen sei (ND 6/3/5 S. 33 ff.) und dass der Beschuldigte ihm gegenüber er- wähnt habe, dass der BMW X5 ihn Fr. 60'000.– gekostet habe. Als der Wagen von der Polizei eingezogen worden sei, habe der Beschuldigte diesen Betrag als Schaden von ihm ersetzt haben wollen und Druck auf ihn ausgeübt, daran mitzu- wirken, das Fahrzeug zurückzuholen (ND 2/4/23 S. 37 = ND 6/3/5 S. 37).

- 42 - Die Aussagen des Ehepaares D._____E._____ erscheinen, obwohl vor allem D._____ am Anfang eine andere Version zum Besten gab, überaus glaubhaft. Ih- re Schilderungen zeigen anschaulich ein Abwägen aus Angst vor allfälligen Fol- gen wahrheitsgemässer Aussagen und die Überwindung, die es sie kostete, den tatsächlichen Sachverhalt unter Nennung von Namen wiederzugeben. Anfänglich hielt sich vor allem D._____ an die mittels eines fingierten schriftlichen Kaufver- trag untermauerte Version eines Kaufs des Fahrzeuges durch ihn bzw. seine Fir- ma und brachte dann – wie im Übrigen auch H._____ – einen AA._____ ins Spiel, was ihm der Beschuldigte anlässlich eines Treffens während des Untersuchungs- verfahrens aufgetragen haben soll (ND 6/3/5 S. 28 f. und S. 36; vgl. auch ND 2/4/16 S. 7 f.). Die Tochter O._____ bestätigte in ihrer Befragung in Anwe- senheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, dass der fragliche BMW X5 nicht von der J._____ GmbH erworben, sondern auf Drängen des Beschuldigten lediglich auf ihrem Gelände parkiert und auf die Firma eingelöst worden sei, wobei ein Kaufvertrag aufgesetzt worden sei, der nie im Büro abgelegt worden sei (ND 2/4/27 S. 20 ff.). Sie schilderte zudem anschaulich, wie diese Vorgänge zu einer Missstimmung innerhalb der Familie geführt hätten und dass sich ihre Mut- ter über die Sicherstellung des Wagens gefreut habe (ND 2/4/27 S. 22 f.). Die Ausführungen der ganzen Familie D._____E._____O._____ bestätigen somit die Aussagen von P._____ insofern, als gestützt darauf davon ausgegangen wer- den muss, dass der BMW X5 vom Beschuldigten entgegen dessen Bestreitungen käuflich erworben worden war und fortan ihm gehörte. Sie widerlegen insbeson- dere die Darstellung des Beschuldigten, wonach er überhaupt nie etwas mit dem Wagen zu tun gehabt und wonach das Auto "seinem Chef", also D._____, gehört habe.

E. 3.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch H._____ erklärte, als Ver- käufer einen fingierten Kaufvertrag mit D._____ als Käufer des fraglichen BMW X5 unterzeichnet zu haben, wobei ihm (H._____) das Fahrzeug gar nicht gehört habe. Er habe keine Verträge aufgesetzt, keine Autos verkauft und kenne D._____ auch nicht (ND 2/4/29 S. 10 und S. 12; vgl. auch ND 2/4/9 S. 2 ff. und ND 2/4/13 S. 1 ff.). Diese Aussage spricht somit ebenfalls klar gegen einen tat-

- 43 - sächlich an D._____ erfolgten Verkauf des BMW X5 und somit gegen die Darstel- lung des Beschuldigten, dass der BMW X5 D._____ gehört habe. Die Aussage von H._____ entzog im Übrigen der von D._____ anfänglich präsentierten Dar- stellung, den BMW X5 tatsächlich gekauft zu haben und somit seinem Versuch, das Ganze auf sich zu nehmen, den Boden.

E. 3.7 Vor dem dargelegten Hintergrund fügen sich die hier wiedergegebenen Aussagen von P._____, H._____ und der Familie D._____E._____O._____ im Ergebnis als stimmiges Ganzes zusammen. Auf dieser Grundlage lässt sich ge- nügend erstellen, dass der Beschuldigte den fraglichen BMW X5 von P._____ er- warb und in der Folge entgegen dem fingierten Kaufvertrag nie wirklich ein Ver- kauf an D._____ oder die J._____ GmbH stattfand. Mit anderen Worten lügt der Beschuldigte, wenn er sagt, dass der BMW X5 nicht ihm, sondern seinem Chef gehört habe, er keinen solchen Wagen von P._____ erworben und mit dem Auto nichts zu tun gehabt habe. Der Einwand der Verteidigung, weil P._____ und D._____ gleichlautend aussagen, könne nicht auf ihre Depositionen abgestellt werden (Prot. II S. 20), verfängt vor diesem Hintergrund selbstredend nicht. Ein Komplott zwischen diesen beiden ist schliesslich ebenfalls nicht zu erkennen. Dass die Vorinstanz einen vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreis von ca. Fr. 60'000.– als erstellt betrachtete, ist angesichts der durch sie getroffenen Über- legungen (Urk. 48 S. 99) ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 3.8 Ebenso überzeugt der im angefochtenen Entscheid gezogene Schluss, dass der Beschuldigte zwar nicht explizit wusste, dass es sich um ein Leasing- fahrzeug handelte, er jedoch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, seines Interesses an teuren Autos (was die Verteidigung heute einräumte; Prot. II S. 20), der Tatsache, dass er seit zehn Jahren mit Autos handelt (HD 2/5 S. 8) sowie angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem Neupreis für dieses Fahrzeug von Fr. 108'710.– gemäss Leasingvertrag vom 25. Oktober 2011 und dem vom Beschuldigten nur wenige Tage später bezahlten Kaufpreis von ca. Fr. 60'000.– damit rechnen musste, dass der Wagen durch eine strafbare Handlung erlangt worden war (Urk. 48 S. 99 f.; ND 2/1/3). Dass der Beschuldigte gemäss klaren Aussagen von D._____ und E._____ darauf hinwirkte, dass das

- 44 - Auto entgegen der wahren Eigentumsverhältnisse auf die J._____ GmbH einge- löst und in diesem Zusammenhang ein fingierter Kaufvertrag unterschrieben wur- de, weist klar auf ein Bestreben des Beschuldigten hin, die illegale Herkunft des Wagens zu verschleiern und damit ebenfalls auf entsprechende Kenntnis seiner- seits hin, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Dass ein Täter über alle Details der illegalen Herkunft orientiert ist, ist nämlich nicht erforderlich. Der Be- schuldigte hat zwar nicht gewusst, aus was für einem Delikt der BMW X5 stammt, er wusste aber, dass er deliktischer Herkunft ist, ansonsten das ganze Verschleie- rungskonstrukt nicht nötig gewesen wäre.

E. 3.9 Durch den Kauf des offensichtlich deliktisch erlangten BMW X5 erfüllte der Beschuldigte alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 160 Ziff. 1 StGB mit direktem Vorsatz, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist.

4. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW 730 LD, Stamm-Nummer 2 (ND 3, Anklageziffer II.3.)

E. 4 Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 4.1 Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 4 (D._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'293.75 zuzüglich Zins von 5% seit 25. August 2013 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers 4 abzuweisen.

E. 4.1.1 Dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen von anderen Beschul- digten, Auskunftspersonen oder Zeugen nicht verwertbar seien, wird von der Ver- teidigung nicht gerügt (Prot. II S. 16 ff.). Gleichwohl sind die folgenden kurzen Er- wägungen anzustellen:

E. 4.1.2 Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht und mit grundsätzlich zutref- fenden Überlegungen auf die Problematik der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen hin, welche von Drittpersonen, namentlich anderen in separaten Straf- verfahren verfolgten beschuldigten Personen, gemacht wurden (Urk. 48 S. 12 f.). Präzisierend ist anzufügen, dass die Parteien bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden, gemäss Art. 147 StPO grundsätzlich das Recht haben, anwesend zu sein und einvernommenen

- 13 - Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchge- führt werden, ist dabei zu differenzieren: Für Beweiserhebungen, welche die Poli- zei nach Eröffnung der Untersuchung gestützt auf einen Auftrag der Staatsan- waltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durchführt, gelten die gleichen Regeln wie für die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Beweiserhebungen. Erhebt die Polizei hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Beweise, wie Aussagen von Auskunftspersonen, haben die Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Um die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldig- ten Person verwerten zu können, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in der Einvernahme selbst oder nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 f. und N 13 zu Art. 147, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Entscheid des Bundesge- richtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.3.). Vorliegend wurden alle hier interessierenden Personen mindestens einmal in Gegenwart des Beschuldigten und einer Verteidigung von der Staatsanwaltschaft befragt, weshalb die ent- sprechenden Aussagen ohne Weiteres verwertbar sind.

E. 4.2 Weitere Zivilansprüche wurden im Berufungsverfahren nicht thematisiert. VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Vorbemerkung

E. 4.2.1 Der Beschuldigte wurde zunächst im Rahmen des polizeilichen Er- mittlungsverfahrens am 4. Januar 2012 (ND 2/3/1) und sodann im Rahmen von delegierten Befragungen am 8. Februar 2013 (HD 2/1-2) und am 6. Februar 2014 (HD 2/3) von der Polizei befragt. Über einen Verteidiger verfügte er damals noch nicht. Da die Untersuchung bereits 2012 als eröffnet betrachtet werden muss und der damals zur Diskussion stehende Vorwurf der mehrfachen Hehlerei eines BMW X5, eines BMW 320i und eines BMW 730 LD für sich allein bereits recht schwerwiegend war, hätte der Beschuldigte notwendig verteidigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober

- 14 - 2017 E. 2.2.1). Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar not- wendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Un- tersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweis- verwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteil des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Dass der Be- schuldigte nach dem Hinweis auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers mit- unter angab, derzeit keinen Anwalt zu benötigen (vgl. etwa HD 2/1) bzw. sich mit der Durchführung der Einvernahme einverstanden erklärte, ändert daran nichts. Die notwendige Verteidigung steht nämlich nicht im Belieben des Beschuldigten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7.). Entscheidend ist allein, dass er hätte verteidigt werden müssen. Diese ohne Verteidigung erfolgten Aus- sagen des Beschuldigten unterliegen daher einem Beweisverwertungsverbot. Alle anderen Einvernahmen erfolgten in Anwesenheit eines Verteidigers, weshalb ei- ner Verwertung nichts entgegensteht.

E. 4.2.2 Angesichts der vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erhobenen Einwendungen (Urk. 46 S. 11) ist zu ergänzen, dass er die in polizeilichen Einvernahmen gestellte Frage, ob er einen Übersetzer verlange, jeweils verneinte, mitunter gar erklärte, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu verstehen (vgl. etwa ND 6/2/1 S. 1). Seine Behauptung, jeweils einen Dolmet- scher verlangt, aber nicht erhalten zu haben, ist in keiner Weise aktenkundig. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits 1997 im Alter von erst 16 Jahren in die Schweiz kam und hier erfolgreich eine dreijährige Lehre absolvierte (ND 6/2/1 S. 1; Urk. 46 S. 4; Urk. 66 S. 2 und S. 5). Unüberwindliche Kommunikationsprob- leme zu seinem Nachteil während der Untersuchung sind daher auszuschliessen, auch soweit der Beschuldigte pauschal geltend macht, den Dolmetscher, den man ihm schliesslich doch bestellt habe, mehrmals nicht richtig verstanden zu ha- ben. Ferner erwähnte der Beschuldigte, ausgerechnet bei seiner vorletzten Befra- gung in todkrankem Zustand, d.h. von einem Virus oder eine Grippe befallen, während acht Stunden einvernommen worden zu sein, und zwar trotz eines ent- sprechenden Hinweises seines privaten Anwalts, dessen Namen er nicht mehr kenne. Welche Befragung der Beschuldigte meinte, ist beim besten Willen nicht

- 15 - ersichtlich, zumal keine seiner letzten Befragungen acht Stunden dauerte, insbe- sondere die vorletzte vor der Hauptverhandlung nicht, bei welcher zudem sein heutiger amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ teilnahm (vgl. HD 2/11). Diese Vorbringen des Beschuldigten vermögen an der Verwert- barkeit seiner Aussagen somit nichts zu ändern. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorwurf des (gewerbsmässigen bzw. mehrfachen) Wuchers gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.1.)

E. 4.3 Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht (Urk. 61; HD 10/16-19), was gemäss zutreffender Bemerkung der Vorinstanz neutral werten ist. Hingegen ist sein automobilistischer Leumund etwas getrübt, zumal gegen ihn administrative Massnahmen erlassen wurden. So wurde er 2002 und 2011 wegen Geschwindig- keitsüberschreitungen verwarnt, und 2006 wurde ihm wegen falschen Verhaltens beim Überholen für einen Monat der Führerausweis entzogen (HD 10/7). Dies wirkt sich hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte etwas zu Lasten des Beschul- digten aus.

E. 4.4 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass von einer besonderen Kooperation, Geständnisbereitschaft, Reue oder Einsichtigkeit des Beschuldigten keine Rede sein kann und sein Nachtatverhalten angesichts der immer neuen vom Beschuldigten präsentierten Versionen daher keine Strafreduktion zulässt. Eine Ausnahme bildet sein Verhalten im Verfahren betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichteinhaltens eines genügenden Abstands. Diesen

- 66 - Vorfall hat der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme anerkannt (HD 2/4 S. 9), auch später nicht weiter in Frage gestellt (HD 2/11 S. 12) und die dies- bezügliche Berufung heute zurückziehen lassen (Prot. II S. 6). Dies ist bei der Bemessung der Strafe für die Strassenverkehrsdelikte leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen.

E. 4.5 Bei der Strafzumessung kann sodann der Grad der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten eine Rolle spielen. Ausser Frage steht, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebette- te Person sowie gleichermassen für die mitbetroffene Familie eine Härte darstellt. Dies ist die unvermeidbare Folge jeder Sanktion und rechtfertigt eine erhebliche Strafminderung daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände. Als aus- sergewöhnlich ist die Lebenssituation des Beschuldigten, der über eine Arbeits- stelle verfügt und inzwischen für fünf Kinder zu sorgen hat, wovon vier im Alter von 2 bis 6 Jahren und somit noch sehr klein sind, nicht zu betrachten.

E. 4.6 Straferhöhend wirkt die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Am 4. Januar 2012 wurde der Beschuldigte festgenommen und es wurde ihm er- öffnet, dass ein Strafverfahren wegen Betrug/Veruntreuung eingeleitet worden sei. Anschliessend wurde er während immerhin fast zwei Stunden befragt (ND 2/3/1). Ihm musste somit bewusst gewesen sein, dass ein Strafverfahren läuft. Dennoch versuchte er anschliessend, an das Vorsorgekapital D._____s zu kommen und ihn dazu zu bringen, den BMW X5 zu leasen und ihm zur Verfügung zu stellen.

5. Weitere Strafzumessungsfaktoren 5.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tatsa- che, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die Strafuntersuchung "…" begann bereits im November 2011. Der Beschuldigte wurde jedoch erstmals vor gut sechs Jahren, am 4. Januar 2012, in Zusammen-

- 67 - hang mit seinem Versuch, den BMW X5 zu verkaufen, kurz festgenommen und befragt. Im Februar 2013 wurde deswegen und wegen weiteren Hehlereiver- dachtsfällen und im März 2013 wegen eines der beiden Strassenverkehrsdelikte befragt. Anschliessend wurde er vorerst nicht mehr tangiert, bis er am 6. Februar 2014 in Untersuchungshaft genommen wurde. Seither, d.h. seit vier Jahren wird das Verfahren gegen ihn in einer Intensität geführt, welche als belastend bezeich- net werden kann. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann angesichts der zahlreichen Beteiligten, der verschiedenen Verknüpfungen, der sukzessiven Er- weiterung wegen neuer Verdachtsmomente sowie der Tragweite der dem Be- schuldigten zur Last gelegten Vorwürfe aber nicht die Rede sein. Vielmehr wurde das Verfahren angesichts der gegebenen Umstände durchaus zügig geführt. Eine Strafminderung unter diesem Titel ist daher nicht angezeigt. 5.2. Im Ergebnis ist die Freiheitsstrafe für den mehrfachen Wucher, die mehrfa- che versuchte Erpressung sowie die mehrfache Hehlerei auf 4 Jahre festzusetzen und die Geldstrafe für die Strassenverkehrsdelikte wegen des Geständnisses be- treffend die grobe Verkehrsregelverletzung auf 60 Tagessätze zu reduzieren.

6. Höhe des Tagessatzes Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschul- digte monatlich ca. Fr. 4'600.– netto verdient. Davon ist abzuziehen, was gesetz- lich geschuldet ist, so die laufenden Steuern, aber auch Beiträge an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung. Unter entsprechender Berücksichtigung der Krankenkassenkosten der ganzen Familie von insgesamt rund Fr. 900.– und der für die aussereheliche Tochter grundsätzlich geschuldeten Alimente von Fr. 500.– im Monat erweist sich ein Tagessatz von Fr. 90.– als angemessen.

7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und mit ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. Von der Ausfällung

- 68 - einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist abzusehen, da, wie so- gleich gezeigt werden wird, die Freiheitsstrafe unbedingt auszufällen ist. V.Vollzug

1. Vorbemerkung Was die Frage des Vollzugs anbelangt, sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6).

2. Freiheitsstrafe Eine Freiheitsstrafe kann (voll-)bedingt ausgefällt werden, wenn sie nicht über 24 Monate hinausgeht und teilbedingt, wenn sie höchstens 36 Monate beträgt. Bei einem Strafmass von 4 Jahren bzw. 48 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Aus- führungen hierzu erübrigen.

3. Geldstrafe Die Geldstrafe kann angesichts ihrer Höhe und der nicht vorhandenen Vorstrafen des Beschuldigten bedingt ausgefällt werden. Es ist davon auszugehen, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte sich unter dem Eindruck des gegen ihn geführten Verfahrens und der heute ausgefällten mehrjährigen Freiheitsstrafe, künftig an die Gesetze halten wird. Um ihn von weiteren einschlägigen Delikten abzuhalten, ist es daher nicht notwendig, diese Strafe unbedingt auszufällen (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist indes angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds sowie der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), sondern auf drei Jahre anzusetzen.

- 69 - VI. Zivilansprüche des Privatklägers 4 (D._____)

1. Vorbemerkung

E. 4.7 Somit erfüllte der Beschuldigte durch den Kauf dieses offenkundig delik- tisch erlangten BMW 730 LD alle objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 160 Ziff. 1 StGB eventualvorsätzlich, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist.

5. Vorwurf der Hehlerei betreffend den Smart pure mhd, Stamm-Nummer 3 (ND 7, Anklageziffer II.4.) 5.1. Sodann wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten wiederum kurz zu- sammengefasst vor, von P._____ einen weiteren durch Hehlerei erhältlich ge-

- 49 - machten Personenwagen gekauft zu haben. Es habe sich um einen Smart pure mhd, Stamm-Nummer 3 im Wert von ca. Fr. 18'985.– gehandelt, für welchen der Beschuldigte P._____ zwischen ca. Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.– bezahlt habe. Die- ser Vorgang habe sich zwischen dem 11. Oktober 2011 und dem 2. November 2011 zugetragen (Urk. 12 S. 14). 5.2. Der Beschuldigte erklärte stets, diesen Smart nie gekauft, besessen oder verkauft zu haben; es sei P._____ gewesen, der ihn an D._____ verkauft habe. Bei dem Geschäft zwischen den beiden sei er lediglich dabei gewesen (ND 7/5/1 S. 8; ND 7/5/2 S. 9; ND 7/5/3 S. 13; Urk. 46 S. 44; Urk. 66 S. 33) 5.3. Wiederum steht das Vorliegen einer Vortat im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB ausser Frage, zumal der betreffende Smart pure über die Mercedes Benz Financial Service Schweiz AG geleast worden war, in der Folge durch P._____ von W._____ erhältlich gemacht wurde, der mittels eines gefälschten Schreibens die Löschung des Codes 178 "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis er- wirkt hatte, was den Weiterverkauf ermöglichte. 5.4. Die Vorinstanz hat die zu berücksichtigenden Beweismittel aufgelistet und insbesondere die gewürdigten Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 38 S. 108 ff.). Im Vordergrund stehen wiederum Aussagen der befragten Personen. Der angefochtenen Entscheid stützte sich auf die unter Wahrung der Teilnahme- rechte des Beschuldigten deponierten und daher ohne Weiteres verwertbaren Aussagen von P._____ und D._____. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit sich aus weiteren Einvernahmen – auch solchen, denen der Beschuldigte nicht bei- wohnen konnte – weitere für die vorliegende Beurteilung relevante Rückschlüsse ergeben, ist nachfolgend kurz darauf einzugehen. 5.5. P._____ machte in seinen ersten Befragungen kaum konkrete und eindeu- tige Angaben zum weiteren Schicksal dieses von ihm übernommenen Fahrzeu- ges (vgl. ND 7/6/1-3). Dazu ist zu sagen, dass es in den Befragungen um eine ganze Anzahl veruntreuter Smart-Fahrzeuge ging, deren Zuordnung schwierig war. Das erste Mal bestätigte P._____ in einer polizeilichen Befragung vom

E. 8 Januar 2014 nun erstmals aus, das Fahrzeug dem Beschuldigten übergeben zu haben, der ihm dafür Fr. 50'000.– bezahlt habe (ND 2/4/19 S. 26 f.). In einer weiteren Befragung vom 10. März 2014 behauptete er ebenfalls, dass der Be- schuldigte es gewesen sei, der den BMW X5 von ihm abgekauft habe (ND 2/4/21 S. 8), wobei er auf Fragen ausserdem erläuterte, dass er den in der Befragung vom 6. Dezember 2012 benutzten Begriff "Kosovar" benutzt habe, um den Be- schuldigten zu schützen (a.a.O.). Am 14. April 2014 erklärte er, nachdem er zu-

- 39 - nächst nicht mehr sagen wollte, wen er mit dem "Kosovaren", der den BMW X5 von ihm übernommen habe, gemeint habe, erneut, der Beschuldigte habe ihm das Fahrzeug für Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– abgekauft (ND 2/4/22 S. 2 und S. 5). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auch nach der Beschlagnahme einmal gesagt habe, dass der BMW X5 ihm gehöre, erklärte er, es sei ein riesiges Durcheinander zwischen D._____ und dem Beschuldigten gewesen, zumal noch ein Lastwagen und die Schulden von D._____ im Spiel gewesen seien. Er habe da nie ganz durchgesehen (ND 2/4/22 S. 6). Insgesamt ist festzustellen, dass P._____ nach anfänglichem Ausweichen bzw. Leugnen in mehreren weiteren Befragungen und auch in Gegenwart des Be- schuldigten (weshalb seine Aussagen auch zulasten des Beschuldigten verwert- bar sind) ausdrücklich bestätigte, den fraglichen Wagen dem Beschuldigten ver- kauft zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 48 S. 99), ist nicht er- sichtlich, wieso P._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belas- tung des Beschuldigten hätte abzielen sollen, zumal er mit seinen Ausführungen in erster Linie sich selber belastete und es Möglichkeiten gegeben hätte, andere Personen zu belasten. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht sodann, dass P._____ ausdrücklich erklärte, der Beschuldigte habe damals nicht gewusst, dass es sich beim BMW X5 um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Dieses dif- ferenzierte Aussageverhalten zeigt nämlich, dass P._____ von Übertreibungen und leichtfertigen Schuldzuweisungen zu Lasten des Beschuldigten, die hier leicht möglich gewesen wären, Abstand nahm. P._____ führte im Übrigen am 14. April 2014 wie bereits in anderem Zusammen- hang erwähnt aus, er habe, nachdem der Wagen am 4. Januar 2014 beschlag- nahmt worden sei, aus Gefälligkeit mit dem Beschuldigten einen Anwalt aufge- sucht und diesem mitgeteilt, dass das Auto D._____ gehöre. Ihm (P._____) sei aber klar gewesen, dass das Auto dem Beschuldigten gehört haben musste, zu- mal er sich so stark dafür eingesetzt habe (ND 2/4/22 S. 6). Hierzu ist festzuhal- ten, dass diese Erklärung von durchaus bestechender Logik ist. Es gab tatsäch- lich keinen Grund für den Beschuldigten, sich derart um die Herausgabe eines Fahrzeuges zu bemühen, das er nicht selbst käuflich erworben hatte und das er

- 40 - nicht als ihm gehörend betrachtete. Im Übrigen werden diese Vorkehren des Be- schuldigten wie bereits dargelegt durch Aussagen von D._____ bestätigt (vgl. nachfolgend). Die Schilderungen von P._____ entziehen jedenfalls der Darstellung des Be- schuldigten, er habe nie etwas mit diesem Wagen zu tun gehabt und keinen BMW X5 von P._____ gekauft, die Grundlage. Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass der Beschuldigte den BMW X5 von P._____ abkaufte und ihn bis zur polizeilichen Sicherstellung behielt.

E. 9 Februar 2016 beharrte er darauf, dass es eine Beule an der Tür dieses Autos gehabt habe (ND 3/2/4 S. 2). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte dann schon von einem Kilometerstand von 24'000 im Zeitpunkt des Kaufes und vom bereits erwähnten Schlag auf der Türe hinten links. Weiter habe P._____ ihm gesagt, er habe das Auto in Deutschland zu einem billigen Preis erworben. Vom Neupreis wisse er (der Beschuldigte) gar nichts (Urk. 46 S. 43). Heute brachte der Beschuldigte schliesslich vor, das Auto haben einen Ki- lometerstand von 26'000 gehabt und dessen Hintertür sei beschädigt gewesen (Urk. 66 S. 31). Neben zum Teil bereits aufgezeigten Widersprüchen in seinen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte klaren Fragen zu den Umständen des Kaufs dieses Fahr- zeuges auszuweichen pflegte und bemüht war, stetig und scheibchenweise neue Gründe für den auffällig tiefen Kaufpreis vorzutragen. Praktisch anlässlich jeder Einvernahme brachte er einen weiteren Grund vor, weshalb das Fahrzeug noch etwas weniger wert gewesen war. Es ist aber davon auszugehen, dass der Be-

- 47 - schuldigte tatsächlich vorhandene Gründe, die den Kaufpreis gerechtfertigt hät- ten, von Anfang an vollständig vorgebracht hätte. Seine Darstellung wirkt daher wenig überzeugend.

E. 10 März 2013 auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage von D._____, dass der

- 50 - Beschuldigte D._____ den hier interessierenden Smart pure verkauft und auf ei- ner Autobahnraststätte übergeben habe, wobei er dabei gewesen sei. Weiter führ- te er aus, der Beschuldigte habe den Wagen ca. eine Woche zuvor von ihm (P._____) erworben und sei daher dessen Eigentümer gewesen. In dieser Befra- gung erinnerte sich P._____ nicht an den zwischen dem Beschuldigten und ihm geflossenen Kaufpreis (ND 7/6/5 S. 7 f.). In zwei folgenden Befragungen – wovon einmal in Anwesenheit des Beschuldigten – erklärte P._____, sich an den Ver- kaufszeitpunkt und den Übergabeort nicht mehr zu erinnern; jedenfalls habe er den ganz neuen Smart, der bei D._____ gelandet sei, zuvor dem Beschuldigten verkauft. Der vom Beschuldigten bezahlte Preis habe Fr. 7'000.– betragen; das nächste Mal sprach er von zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.–. Auch bei diesem Auto habe der Beschuldigte nicht darüber Bescheid gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. P._____ wiederholte in diesen Befragungen ferner seine Schilderung vom Weiterverkauf an D._____ auf der Autobahnrast- stätte (ND 7/6/6 S. 1 f., S. 3 f.; ND 7/6/7 S. 5 ff.). 5.6. D._____ erörterte von Anfang an, den Smart praktisch als Neuwagen mit bloss 6'000 Kilometern auf dem Tacho für einen Preis deutlich unter dem Markt- wert gekauft zu haben. Die Übergabe des Autos habe auf der Autobahnraststätte Kempttal stattgefunden. Während er in den ersten Befragungen die Person des Verkäufers aus Angst nicht nennen wollte, erklärte er später, es sei der Beschul- digte gewesen, der ihm dieses Auto verkauft habe. Bei der Übergabe sei der Be- schuldigte von P._____ begleitet worden. Gemäss weiteren Schilderungen von D._____ sei der dazu aufgesetzte schriftliche Kaufvertrag insofern teilweise fin- giert gewesen, als fälschlicherweise H._____ als Verkäufer aufgeführt und ein Kaufpreis von Fr. 11'000.– statt der wirklich geflossenen Fr. 10'000.– genannt worden sei. Weder H._____ noch P._____ hätten tatsächlich etwas mit dem Kauf des Smart zu tun gehabt. Den Neuwert des Wagens würde er auf zwischen Fr. 15'000.– bis 20'000.– einschätzen (ND 7/71 S. 3 f.; ND 7/7/2 S. 4; ND 7/7/3 S. 7; ND 2/4/16 S. 4 f.; ND 7/7/5 S. 23 f., S. 26, S. 34). 5.7. E._____ sagte zunächst aus, dass H._____ der Verkäufer des Smart ge- wesen sei. Im Übrigen bestätigte sie die Aussagen ihres Ehemannes betreffend

- 51 - Übergabeort, Kilometerstand, bezahlten Preis und Ablauf des Kaufgeschäfts. Obwohl sie in einer weiteren Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten er- klärte, nicht sagen zu können, wem der Smart gehört habe, ging aus ihren Schil- derungen hervor, dass sie den Beschuldigten für den Verkäufer hielt. Er sei es gewesen, der ihnen das Fahrzeug gezeigt, mit ihnen darüber kommuniziert habe, der den Wagen in Besitz gehabt habe, ihr den Mustervertrag lautend auf H._____ und dessen Ausweiskopie gebracht sowie den fertigen Vertrag zur Unterzeich- nung durch H._____ mitgenommen und dann unterschrieben wieder zurückge- bracht habe (ND 7/8/11 S. 4 f.; ND 7/8/23 S. 5 ff.). 5.8. H._____ bestätigte, dass der Smart – gleich wie der vorher erwähnte BMW X5 – nie in seinem Eigentum gewesen sei und der dazu aufgesetzte schriftliche Kaufvertrag, der ihn als Verkäufer aufführe, insofern falsch sei. Der Vertrag sei ihm von P._____ zur Unterschrift vorgelegt worden (ND 7/8/12 S. 1 f.; ND 7/8/12 S. 1 f.; ND 7/8/25 S. 7 f. und S. 10). 5.9. Insgesamt ergeben die Aussagen von P._____, D._____, E._____ – zuge- gebenermassen nach gewissen Anlaufschwierigkeiten, die ihrer Verunsicherung betreffend die Konsequenzen wahrheitsgemässer Belastungen bzw. auch der grossen Anzahl der gehandelten Smart-Fahrzeuge geschuldet waren – in Verbin- dung mit den Angaben von H._____ abermals ein überzeugendes Gesamtbild. Gestützt darauf ist zu folgern, dass die Bestreitungen des Beschuldigten schlicht falsch sind. Aus den übereinstimmenden bzw. korrespondierenden Schilderungen kristallisierte sich vielmehr klar heraus, dass es sich bei ihm um den ersten Käufer sowie den nachmaligen Verkäufer und damit um den zeitweiligen Eigentümer des hier interessierenden Smart pure handelte. Dass der Beschuldigte durch den von P._____ behaupteten Verkauf in diese Eigentümerstellung kam, ist sodann lo- gisch und glaubhaft. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb sich das Ehepaar D._____E._____ und P._____ gegen den Beschuldigten verbündet und diesen zu Unrecht belastet haben sollte. Ob P._____ nun behauptete, den Smart an den Beschuldigten oder aber direkt an D._____ verkauft zu haben, änderte an seiner Situation nämlich nichts. Die Angaben P._____s zum damals vom Beschuldigten gezahlten Preis fielen zwar wenig präzise aus, doch ist die in der Anklageschrift

- 52 - genannte Bandbreite von Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.– angesichts seiner Aussagen sowie des von D._____ beim Weiterverkauf bezahlten Preises von Fr. 10'000.–, der einen gewissen "Gewinn" zulassen musste, vertretbar. Der tatsächliche Neu- wert des Smart geht wie auch seine Erstzulassung per 18. August 2011 aus dem Übergabeprotokoll zum Leasingvertrag und aus der entsprechenden Rechnung hervor (ND 7/7/5 Anhang). Die Vorinstanz ging jedenfalls zu Recht vom erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus. 5.10. Nachdem gar D._____, der erklärte, sich mit Autos nicht sehr gut auszu- kennen, registrierte, dass der von ihm bezahlte Kaufpreis von Fr. 10'000.– erheb- lich unter dem Marktwert des Autos lag, musste dies für den autointeressierten Beschuldigten, der überdies noch Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– weniger bezahlt hat- te, erst recht gelten. Er erwarb ein nur ca. zwei Monate altes Auto mit einem Ki- lometerstand von maximal 6'000 für lediglich vierzig Prozent seines Neuwerts von Fr. 18'985.–, wenn nicht noch weniger. In Anbetracht dieses krassen Auseinan- derklaffens von Preis und Marktwert musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Auto zuvor deliktisch erlangt worden war bzw. deliktisch erlangt worden sein könnte. Folglich ist auch in diesem Fall zu unterstellen, dass der Be- schuldigte es dennoch erwerben wollte. 5.11. Somit erfüllte der Beschuldigte durch den Kauf dieses offenkundig delik- tisch erlangten Smart pure mhd alle objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 160 Ziff. 1 StGB eventualvorsätzlich, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist.

6. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X6 M50d, Stamm-Nummer 4 (ND 8, Anklageziffer II.5.) 6.1. Schliesslich soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift im Mai 2014 trotz Anhaltspunkten für dessen deliktische Herkunft einen BMW X6 M50d über- nommen haben, und zwar zum Gebrauch bis zur Rückzahlung eines durch ihn gewährten Darlehens von Fr. 50'000.–. Anschliessend habe er dieses Auto ver- einbarungswidrig in den Kosovo überführt (Urk. 12 S. 14).

- 53 - 6.2. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte diese Tat wie erwähnt im Mai 2014 begangen haben. Der Beschuldigte war jedoch vom 6. Februar 2014 bis zum 24. Oktober 2014 in Untersuchungshaft. Er kann dieses Fahrzeug somit nicht im Mai 2014 übernommen und in den Kosovo überführt haben. Da sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wann diese Vorgänge sonst stattgefunden haben könnten, kann der Anklagebehörde keine Gelegenheit zur Präzisierung bzw. Ergänzung gegeben werden. Es hat daher diesbezüglich ohne Weiteres ein Freispruch zu ergehen.

7. Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsbe- rechtigte Person (ND 4, Anklageziffer III.1.) 7.1. In der Anklage wird dem Beschuldigten ferner vorgeworfen, er habe AB._____ am 6. März 2013 ein zunächst von ihm gelenktes Auto fahren lassen und sich dabei auf den Beifahrersitz gesetzt, obwohl er gewusst habe, dass AB._____ keinen gültigen Fahrausweis besessen habe (Urk. 12 S. 15). 7.2. In objektiver Hinsicht ist dieser Anklagevorwurf unbestritten. Was die Frage anbelangt, ob der Beschuldigte wusste, dass AB._____ keinen Führerausweis hatte, ist vorab auf die völlig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver- weisen (Urk. 38 S. 117 ff.). Lediglich ergänzend und präzisierend ist was folgt festzuhalten: In der ersten polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte noch ausdrücklich gewusst zu haben, dass AB._____ über keinen Führerschein verfügt habe. Er gab gar an, dies von dessen Vater erfahren zu haben, und zwar bereits als er AB._____ kennen gelernt habe. Weiter meinte er am Schluss der Befra- gung, dass er ebenso hätte sagen können, nichts davon gewusst zu haben, dass AB._____ keinen Führerschein habe (ND 4/3 S. 3). Nach all dem änderte der Be- schuldigte seine Haltung in der Folge vollständig und erklärte in seiner nächsten Befragung zwei Jahre später, die Wahrheit sei, dass er damals nicht gewusst ha- be, dass AB._____ keinen Führerschein besessen habe. Sie beide hätten vor der polizeilichen Befragung abgemacht, wie sie aussagen würden. Er habe daher bei der Polizei ausgesagt, was ihm zuvor von AB._____ aufgetragen worden sei (HD 2/11 S. 10 f.). Eine weitgehend identische Kehrtwende machte der ebenfalls

- 54 - zweimal zu diesem Vorfall einvernommene AB._____ (vgl. dazu Urk. 48 S. 119 f.). 7.3. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung versuchte, die von ihm behaup- tete, vor der polizeilichen Befragung erfolgte Beeinflussung durch AB._____ damit zu erklären, dass dieser sich dadurch einen besseren Ausgang erhofft habe. Da- bei war man augenscheinlich bemüht, AB._____, der die neue Darstellung des Beschuldigten zwar grundsätzlich bestätigte, aber auffallend oft mit Floskeln wie "es kann sein …", "Ich weiss es nicht", "Ich kann mich nicht erinnern" etc. antwor- tete, in der letzten Einvernahme auf Kurs zu bringen (vgl. ND 4/5 S. 6 f.). Die gan- ze Darstellung wirkt jedoch derart konstruiert, dass sie nicht zu überzeugen ver- mag. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht auf einen auch in subjektiver Hin- sicht erstellten Anklagesachverhalt. 7.4. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschuldigte, in- dem er den zunächst von ihm gelenkten Mercedes-Benz anhielt, den Fahrersitz räumte und im Wissen um den nicht vorhandenen Führerschein AB._____ über- liess, während er selber auf dem Beifahrersitz mitfuhr, den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllte (vgl. Urk. 48 S. 121 f.). Der Beschuldigte ist daher ent- sprechend schuldig zu sprechen.

8. Fazit Der Beschuldigte ist im Ergebnis – neben dem bereits rechtskräftigen Schuld- spruch wegen grober Verkehrsregelverletzung – zudem des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6), der mehrfachen ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3.a und b, ND 6), der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern II.2., ND 2, II.3. ND 3, II.4. ND 7) sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4) schuldig zu sprechen.

- 55 - IV. Sanktion

1. Ausgangslage

E. 13 und 18.

- 73 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf des mehrfachen Wuchers, der mehrfachen versuchten Er- pressung und der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Die Anklagebehörde unterliegt dagegen teilweise, nämlich mit Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Wu- chers sowie – zumindest teilweise – auf das von ihr geforderte Strafmass. Es ist daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X1._____, reichte mit Eingabe vom 4. April 2018 eine Honorarnote für seine Aufwendungen bis zum

29. März 2018 ein (Urk. 64). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung er- gänzte er diese mit den Aufwendungen im April 2018 (Urk. 65). Insgesamt werden Aufwendungen von rund als 117 Stunden sowie Auslagen von Fr. 229.90 geltend gemacht. Dieser geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Berufungsfalles als deutlich zu hoch. Ge- mäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amt- liche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Ge- mäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berück- sichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger nun ein Honorar von fast Fr. 29'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag ausserhalb bzw. über dem möglichen Rahmen. Dies erscheint vorliegend in keiner Weise angemessen. Eine solche Entschädigung wäre bei einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall denkbar. Das vorinstanzliche Urteil weist zwar immerhin rund 160 Seiten auf, es wurde indes lediglich teilweise

- 74 - angefochten. Gewisse Anklagevorwürfe waren nicht mehr Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. Es ist ferner angesichts des heutigen Plädoyers des amtlichen Verteidigers nicht ersichtlich, dass er im Vorfeld der Berufungsverhandlung inten- sives Aktenstudium betrieben hätte. Aktenzitate fehlten im Plädoyer komplett. Auch eine fundierte Auseinandersetzung mit dem ausführlichen erstinstanzlichen Urteil findet im Plädoyer der Verteidigung nicht statt. Es kommt hinzu, dass dem amtlichen Verteidiger offenbar auch in Zeiten, in denen ihm keine Fristen liefen (z.B. nach Erlass der Präsidialverfügung vom 12. September 2017), erhebliche Aufwendungen entstanden sind, wobei nicht ersichtlich ist, welche Arbeiten in je- nen Zeiten verrichtet werden mussten. Entsprechende Eingaben machte der Be- schuldigte beispielsweise nicht. Schliesslich verteidigte Rechtsanwalt Dr. X1._____ den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz, weshalb er mit den Akten und dem Fall vertraut war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb so viele Aufwendungen für die Positionen "A" (Aktenstudium) und "FS" (Fallstudium) an- fielen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 12'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 4, D._____, macht im Beru- fungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von Fr. 5'079.35 geltend (Urk. 72). Auch diese sind ausgewiesen, erscheinen jedoch angesichts des Um- standes, dass der Privatkläger ausdrücklich keine eigenen Anträge stellen liess, und sich das Plädoyer von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ fast ausschliesslich auf das Zitieren des angefochtenen Urteils beschränkte, als zu hoch. Die Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 4 ist daher auf pauschal Fr. 2'500.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: - 75 - "Es wird beschlossen:
  2. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV (Anklage- ziffer III. 2., ND 5) eingestellt.
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II.2. [recte: I.2.], ND 6); − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.1., ND 1).
  6. Der Beschuldigte ist schuldig − (…); − (…); − (…); − (…) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5). 3.-4. (…)
  7. Der Antrag des Beschuldigten es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der von der Staatsan- waltschaft veräusserte BMW X6 xDrive35d im Eigentum von B._____ und der von der Staats- anwaltschaft veräusserte Mercedes-Benz CL 500 im Eigentum von C._____ gestanden habe, wird abgewiesen.
  8. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgewiesen.
  9. (…)
  10. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrer Schadenersatzforderung (ND 3 act. 4/2) auf den Zivilweg verwiesen. - 76 -
  11. (…)
  12. (…)
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2015 be- schlagnahmten drei Mobiltelefone der Marke Apple iPhone 5 werden dem Beschuldigten mit Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht in- nert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils verlangt, werden diese der Gerichtskasse zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
  14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 698.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 37'729.50 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 21'460.80 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 6'145.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X4._____) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 13'910.90 Privatkläger 4; Fr. 91'844.90 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  15. (…)
  16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger mit Fr. 37'729.50 (Aufwand Fr. 34'771.50, Barauslagen Fr. 163.20, Mehrwertsteuer Fr. 2'794.80) entschädigt.
  17. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 21'460.80 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt worden ist.
  18. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 6'145.70 (inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) entschädigt worden ist. - 77 -
  19. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 4 mit Fr. 13'910.90 (Aufwand Fr. 11'462.–, Barauslagen Fr. 1'418.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'030.40) entschädigt.
  20. (…)
  21. (Mitteilungen)
  22. (Rechtsmittel)."
  23. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  24. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer I.1., ND 6); − der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3.a und b, ND 6); − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.2., ND 2 / Anklageziffer II.3., ND 3 / Anklageziffer II.4., ND 7) sowie − der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4).
  25. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der gewerbsmässigen Begehung des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6) sowie − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.5., ND 8). - 78 -
  26. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 262 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
  27. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'293.75 zuzüglich Zins von 5% seit 25. August 2013 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers 4 abgewiesen.
  29. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  30. Juli 2014 (Verkaufserlös BMW X6 xDrive35d von Fr. 38'773.80 und Mercedes-Benz CL 500 von Fr. 19'110.95) und vom 5. Oktober 2015 (Bar- geldbetrag von Fr. 6'000.–) beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 63'884.75 sowie der mittels Kontosperre der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 beschlagnahmte Saldo des Kontos Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf A._____, wer- den dem Privatkläger 4 D._____ in der Höhe der ihm für Schadenersatz zu- züglich Zins und Genugtuung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zugesprochenen Beträge zugewiesen. Ein allfällig verbleibender Betrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo des Kontos Nr. … nach Abzug ihrer Spesen der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf zu überweisen. Danach wird die Kontosperre aufgehoben.
  31. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 4 seine ihm ge- mäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zugesprochenen Ansprüche an den Staat abgetreten hat. - 79 -
  32. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 13 und 18) wird be- stätigt.
  33. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 4 Fr. 2'500.– D._____.
  34. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 4 werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  35. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 80 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Pin-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zürcher Kantonalbank, Recht Steuern & Compliance (im Dispositiv- auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 6) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  36. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170297-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. April 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Keller, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Wucher etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 17. März 2017 (DG160010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. April 2016 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 48 S. 156 ff.) "Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II.2., ND 6); − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.1., ND 1).

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6); − der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3., ND 6); − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.2., ND 2 / Anklageziffer II.3. ND 3 / Anklageziffer II.4., ND 7 / Anklageziffer II.5., ND 8); − der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 262 Tage durch Haft er- standen sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (12 Monate abzüglich 262 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Antrag des Beschuldigten es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der von der Staatsanwaltschaft veräusserte BMW X6 xDrive35d im Eigentum von B._____ und der von der Staatsanwaltschaft ver- äusserte Mercedes-Benz CL 500 im Eigentum von C._____ gestanden habe, wird abgewiesen.

- 3 -

6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'293.75 zuzüglich Zins von 5% seit 25. August 2013 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu be- zahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 4 abgewiesen.

8. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrer Schadenersatzforderung (ND 3 act. 4/2) auf den Zivilweg ver- wiesen.

9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 (Kontosperre ZKB), 25. Juli 2014 (Verkaufserlös BMW X6 xDrive35d und Mercedes-Benz CL 500) und 5. Oktober 2015 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 91‘701.30 werden eingezogen und in der Höhe des dem Privatkläger 4 zugesprochenen Schadenersatzes sowie der ihm zugesproche- nen Genugtuung gemäss Ziff. 7 hiervor dem Privatkläger 4 zugewiesen. Der verbleibende Betrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 4 seine ihm gemäss Ziff. 7 hiervor zuge- sprochenen Ansprüche an den Staat abgetreten hat.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2015 beschlag- nahmten drei Mobiltelefone der Marke Apple iPhone 5 werden dem Beschuldigten mit Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils verlangt, werden diese der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 698.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 37'729.50 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 21'460.80 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 6'145.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X4._____) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 13'910.90 Privatkläger 4; Fr. 91'844.90 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 37'729.50 (Aufwand Fr. 34'771.50, Barauslagen Fr. 163.20, Mehrwertsteuer Fr. 2'794.80) entschä- digt.

15. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 21'460.80 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt worden ist.

16. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 6'145.70 (inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuer- pflichtig) entschädigt worden ist.

17. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechts- beistand des Privatklägers 4 mit Fr. 13'910.90 (Aufwand Fr. 11'462.–, Barauslagen Fr. 1'418.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'030.40) entschädigt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt jeweils eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. (Eröffnung)

20. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziff. 2-4 mit Ausnahme der SVG-Anklagepunkte bzw. der groben Verkehrsregelverlet- zung von Schuld und Strafe freizusprechen. Wegen des SVG-Deliktes sei eine geringfügige bedingte Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen.

2. Die vorinstanzliche Dispositivziff. 7 sei aufzuheben und die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung des Privatklägers 4 sei von der Hand zu wei- sen, eventualiter abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen.

- 5 -

3. Die vorinstanzliche Dispositivziff. 9 sei aufzuheben und die beschlagnahmte Barschaft in voller Höhe dem Beschuldigten herauszugeben.

4. Die Kosten des Verfahrens seien in Aufhebung der vorinstanzlichen Disposi- tivziff. 13 überwiegend und in erster Linie dem Privatkläger 4 aufzubürden und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschuldig- ten eine volle Haftentschädigung für die erlittenen 262 Hafttage auszurich- ten.

5. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschuldig- ten und Appellanten.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 sinngemäss; Urk. 70 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei schuldig sprechen − des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6), − der mehrfach versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3., ND 6), − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.2., ND 2 / Anklageziffer II.3., ND 3 / Anklageziffer II.4., ND 7 / Anklageziffer II.5., ND 8) − der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5).

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 17. März 2017 zu bestätigen.

- 6 -

c) Des Vertreters des Privatklägers D._____: (Urk. 71 S. 2) Keine Anträge. Inhaltsverzeichnis: I. Ausgangslage ................................................................................................... 8 II. Prozessuales .................................................................................................... 9

1. Verfahrensgang ............................................................................................ 9

2. Umfang der Berufung .................................................................................. 10

3. Beweisanträge ............................................................................................ 11

4. Verwertbarkeit der Beweismittel .................................................................. 12 III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung ...................................................... 15

1. Vorwurf des (gewerbsmässigen bzw. mehrfachen) Wuchers gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.1.) ......................................... 15

2. Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.3.) .............................................................. 24

3. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X5 xDrive 40d, Stamm-Nummer 1 (ND 2, Anklageziffer II.2.) ............................................................................ 37

4. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW 730 LD, Stamm-Nummer 2 (ND 3, Anklageziffer II.3.) ....................................................................................... 44

5. Vorwurf der Hehlerei betreffend den Smart pure mhd, Stamm-Nummer 3 (ND 7, Anklageziffer II.4.) ............................................................................ 48

6. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X6 M50d, Stamm-Nummer 4 (ND 8, Anklageziffer II.5.) ................................................................................... 52

7. Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (ND 4, Anklageziffer III.1.) .............................. 53

8. Fazit ............................................................................................................ 54 IV. Sanktion ........................................................................................................ 55

1. Ausgangslage ............................................................................................. 55

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln ................................................... 55

3. Gesamtstrafenbildung ................................................................................. 63

4. Täterkomponenten ...................................................................................... 64

5. Weitere Strafzumessungsfaktoren .............................................................. 66

6. Höhe des Tagessatzes ............................................................................... 67

7. Ergebnis ...................................................................................................... 67 V. Vollzug ........................................................................................................... 68

1. Vorbemerkung ............................................................................................ 68

2. Freiheitsstrafe ............................................................................................. 68

3. Geldstrafe ................................................................................................... 68

- 7 - VI. Zivilansprüche des Privatklägers 4 (D._____) ........................................... 69

1. Vorbemerkung ............................................................................................ 69

2. Schadenersatz ............................................................................................ 69

3. Genugtuung ................................................................................................ 69

4. Fazit ............................................................................................................ 70 VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen ........................................................ 70

1. Vorbemerkung ............................................................................................ 70

2. Dritteigentum ............................................................................................... 71

3. Verwendung des Verkaufserlöses des BMW X6 xDrive 35d und des Mercedes Benz CL 500 ............................................................................... 72 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................... 72

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ................ 72

2. Kosten des Berufungsverfahrens ................................................................ 73

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung .............................................................................. 73

- 8 - Erwägungen: I. Ausgangslage Im November 2011 erhob die F._____ GmbH, die Inkassofirma der BMW Group Financial Services, eine Strafanzeige, nachdem das Leasingfahrzeug BMW X5 sDrive40d mit der Stammnummer 1 (fortan BMW X5) unzulässigerweise veräus- sert worden war und der Verdacht bestand, dass mit anderen Leasingfahrzeugen gleich verfahren worden war (ND 2/1/1 S. 6 f.). Im Rahmen der folgenden Ermitt- lungen wurde die Untersuchung laufend erweitert, weil die Kantonspolizei Zürich nach und nach auf eine ganze Gruppe von Personen stiess, welche in verschie- denen Rollen und in unterschiedlicher Intensität daran beteiligt waren, zahlreiche hochwertige Leasingfahrzeuge sowie ein für eine Probefahrt mitgenommenes Au- to zwischen Firmen zu verschieben. Nachdem der Code 178 "Halterwechsel ver- boten" in den betreffenden Fahrzeugausweisen mittels gefälschten Formularen gelöscht werden konnte, wurden die Autos schliesslich veräussert. Im Rahmen der Untersuchungen ergaben sich zudem Anhaltspunkte für weitere Delikte, namentlich dass die Erlöse aus den Fahrzeugverkäufen zur Tilgung von Schulden bzw. Schuldzinsen aus Darlehen mit Wucherzinsen verwendet wurden. Von entsprechenden Krediten zu Wucherzinsen berichteten insbesondere der Privatkläger 4, D._____, und seine Ehefrau E._____, die unter anderen den Be- schuldigten A._____ bezichtigten, ihnen solche Darlehen gewährt zu haben. Zu- dem wurde der Beschuldigte von verschiedenen Befragten belastet, an Transakti- onen betreffend drei der vorher erwähnten unzulässig erlangten Leasingfahrzeu- ge sowie ein anlässlich einer Probefahrt mitgenommenes Fahrzeug mitgewirkt zu haben. Die Anklagebehörde schloss die aufwendige Untersuchung am 11. April 2016 mit Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten ab (Urk. 12).

- 9 - II. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil im Übrigen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte und bestrafte den Beschuldigten am 17. März 2017 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs. Durch seinen Verteidiger liess er mit Schreiben vom 21. März 2017 dagegen Be- rufung anmelden (Urk. 45). Nachdem ihm das begründete Urteil am 25. Juli 2017 zugestellt worden war (Urk. 47A/2), reichte er mit Eingabe vom 14. August 2017 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 51). 1.3. Die Anklagebehörde erklärte auf entsprechende Fristansetzung hin mit Eingabe vom 25. September 2017 Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 55). 1.4. Am 12. April 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. T. Keller als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter des Privatklägers D._____ er- schienen (Prot. II S. 4). 1.5. Mit Schreiben vom 19. April 2018 – und damit nach der Berufungsverhand- lung und nach der Beratung – erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt worden zu sein (Urk. 76). Eine entsprechende Vollmacht wurde beigelegt (Urk. 78), weshalb das schriftlich begründete Urteil auch dem (neuen) erbetenen Verteidiger zuzustellen ist.

- 10 -

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 14. August 2017 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Aufhebung der gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils erfolgten Schuldsprüche und stattdessen einen vollständi- gen Freispruch, sodann die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7 und 9 sowie die Zusprechung einer Haftentschädigung, Genugtuung und ei- ner Prozessentschädigung (Urk. 51 S. 2). Heute erklärte der amtliche Verteidiger, der Schuldspruch betreffend grober Verkehrsregelverletzung sei nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6). Obwohl in der Berufungserklärung nicht ausdrücklich erwähnt, müssen sodann auch die Dispositiv-Ziffern 13 und 18 (zweiter Satz) als mitange- fochten gelten, da ein vollständiger Freispruch Auswirkungen auf die Kosten- auflage und auf das Recht des Staates, die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten nachzufordern, hätte. 2.2. Die Anklagebehörde ficht mit ihrer Anschlussberufung den in Dispositiv- Ziffer 1, Spiegelstrich 1 erfolgten Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers sowie das Strafmass und die Regelung des Vollzugs gemäss Dispositiv- Ziffern 3 und 4 an (Urk. 55). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 1 teilweise rechtskräftig geworden, nämlich soweit Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II.2. [recte: I.2.], ND 6) sowie vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.1., ND 1) erfolgten. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5) ist auch in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Disposi- tiv-Ziffern 5 (Abweisung des Antrags auf Feststellung des Eigentums an den Fahrzeugen BMW X6 und Mercedes-Benz CL 500), 6 (Abweisung des Antrags auf Festsetzung einer Ersatzforderung), 8 (Verweisung der Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg), 11 (Herausgabe von drei Mobiltele- fonen an den Beschuldigten), 12 (Kostenfestsetzung), 14 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers), 15 und 16 (Vormerknahme bereits erfolgter Vergütungen

- 11 - an die Rechtsanwälte lic. iur. X3._____ und lic. iur. X4._____) sowie 17 (Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 4). Dies ist vorab mittels eines Beschlusses festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil zu überprüfen.

3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung wiederholte heute ihre bereits vor erster Instanz gestellten Beweisanträge. Zudem beantragte sie die Abnahme weiterer Beweise (Urk. 67 S. 2; vgl. auch Urk. 17). 3.2. Verlangt wird eine neue Befragung von D._____ und E._____, von G._____ und von H._____. Diese Personen wurden bereits mehrmals befragt, auch in Gegenwart des Verteidigers. Sie haben genügend deutlich ausgesagt und es gibt keine wesentlichen Widersprüche, die auszuräumen wären. Daher sind von diesen Einvernahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb diese Beweisanträge abzuweisen sind. Weiter wird (erneut) die erstmalige Befragung von I._____ verlangt, welcher Beweisantrag von der Vorinstanz zunächst gutge- heissen, nach Feststellung von dessen Wohnsitz in Kosovo aber in Wiedererwä- gung gezogen wurde. Er soll dem Beschuldigten das Geld für die Darlehen an D._____ gegeben haben. I._____ wird jedoch nichts aus eigener direkter Wahr- neh über das Darlehensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und D._____ – und mithin über den Anklagevorwurf – sagen können. Er kann keine eigenen Wahrnehmungen zu Protokoll geben. Daher ist auch dieser Beweisantrag abzu- weisen. 3.3. Weiter wird der Beizug der Akten des Konkursverfahrens und der Buchhal- tungsunterlagen der Firma J._____ GmbH beantragt. Die relevanten Dokumente, welche die (für die Beurteilung der Anklage) wesentlichen Zahlungsvorgänge be- legen, befinden sich bereits in den Akten, weshalb der Beizug dieser Unterlagen nicht nötig erscheint. Zum Beizug von Strafakten ist zu sagen, dass in solchen Verfahren immer interessant ist zu erfahren, ob die separat beurteilten Beschul- digten bezüglich der gleichen Sachverhalte angeklagt und schuldig oder freige-

- 12 - sprochen wurden. Im Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorgänge ist in- des nicht ersichtlich, welche erheblichen Erkenntnisse die beizuziehenden Akten zum Sachverhalt liefern sollen. Auch diese Beweisanträge erweisen sich daher als nicht erforderlich, weshalb sie abzuweisen sind. 3.4. Insofern der Beschuldigte die Einvernahme der in Bulgarien lebenden Freundin und Mutter eines gemeinsamen Sohnes von D._____ sowie die Befra- gung von K._____, L._____ und M._____ beantragt, ist zu bemerken, dass diese Personen bloss Angaben dazu machen können, wie es D._____ heute geht und wie er lebt. Dies ist für das vorliegende Strafverfahren jedoch irrelevant, weshalb auch diese Beweisanträge abzuweisen sind. Schliesslich erweist sich auch der Beizug der Buchhaltungsunterlagen einschliesslich der Lohnbuchhaltung der N._____ GmbH als unnötig. Die N._____ GmbH ist nicht in das vorliegende Ver- fahren involviert und wurde zudem zwei Jahre vor der Konkurseröffnung über die J._____ GmbH gegründet. 3.5. Sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten sind daher abzuweisen.

4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Aussagen von anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen 4.1.1. Dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen von anderen Beschul- digten, Auskunftspersonen oder Zeugen nicht verwertbar seien, wird von der Ver- teidigung nicht gerügt (Prot. II S. 16 ff.). Gleichwohl sind die folgenden kurzen Er- wägungen anzustellen: 4.1.2. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht und mit grundsätzlich zutref- fenden Überlegungen auf die Problematik der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen hin, welche von Drittpersonen, namentlich anderen in separaten Straf- verfahren verfolgten beschuldigten Personen, gemacht wurden (Urk. 48 S. 12 f.). Präzisierend ist anzufügen, dass die Parteien bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden, gemäss Art. 147 StPO grundsätzlich das Recht haben, anwesend zu sein und einvernommenen

- 13 - Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchge- führt werden, ist dabei zu differenzieren: Für Beweiserhebungen, welche die Poli- zei nach Eröffnung der Untersuchung gestützt auf einen Auftrag der Staatsan- waltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durchführt, gelten die gleichen Regeln wie für die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Beweiserhebungen. Erhebt die Polizei hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Beweise, wie Aussagen von Auskunftspersonen, haben die Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Um die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldig- ten Person verwerten zu können, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in der Einvernahme selbst oder nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 f. und N 13 zu Art. 147, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Entscheid des Bundesge- richtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.3.). Vorliegend wurden alle hier interessierenden Personen mindestens einmal in Gegenwart des Beschuldigten und einer Verteidigung von der Staatsanwaltschaft befragt, weshalb die ent- sprechenden Aussagen ohne Weiteres verwertbar sind. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Der Beschuldigte wurde zunächst im Rahmen des polizeilichen Er- mittlungsverfahrens am 4. Januar 2012 (ND 2/3/1) und sodann im Rahmen von delegierten Befragungen am 8. Februar 2013 (HD 2/1-2) und am 6. Februar 2014 (HD 2/3) von der Polizei befragt. Über einen Verteidiger verfügte er damals noch nicht. Da die Untersuchung bereits 2012 als eröffnet betrachtet werden muss und der damals zur Diskussion stehende Vorwurf der mehrfachen Hehlerei eines BMW X5, eines BMW 320i und eines BMW 730 LD für sich allein bereits recht schwerwiegend war, hätte der Beschuldigte notwendig verteidigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober

- 14 - 2017 E. 2.2.1). Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar not- wendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Un- tersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweis- verwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteil des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Dass der Be- schuldigte nach dem Hinweis auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers mit- unter angab, derzeit keinen Anwalt zu benötigen (vgl. etwa HD 2/1) bzw. sich mit der Durchführung der Einvernahme einverstanden erklärte, ändert daran nichts. Die notwendige Verteidigung steht nämlich nicht im Belieben des Beschuldigten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7.). Entscheidend ist allein, dass er hätte verteidigt werden müssen. Diese ohne Verteidigung erfolgten Aus- sagen des Beschuldigten unterliegen daher einem Beweisverwertungsverbot. Alle anderen Einvernahmen erfolgten in Anwesenheit eines Verteidigers, weshalb ei- ner Verwertung nichts entgegensteht. 4.2.2. Angesichts der vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erhobenen Einwendungen (Urk. 46 S. 11) ist zu ergänzen, dass er die in polizeilichen Einvernahmen gestellte Frage, ob er einen Übersetzer verlange, jeweils verneinte, mitunter gar erklärte, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu verstehen (vgl. etwa ND 6/2/1 S. 1). Seine Behauptung, jeweils einen Dolmet- scher verlangt, aber nicht erhalten zu haben, ist in keiner Weise aktenkundig. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits 1997 im Alter von erst 16 Jahren in die Schweiz kam und hier erfolgreich eine dreijährige Lehre absolvierte (ND 6/2/1 S. 1; Urk. 46 S. 4; Urk. 66 S. 2 und S. 5). Unüberwindliche Kommunikationsprob- leme zu seinem Nachteil während der Untersuchung sind daher auszuschliessen, auch soweit der Beschuldigte pauschal geltend macht, den Dolmetscher, den man ihm schliesslich doch bestellt habe, mehrmals nicht richtig verstanden zu ha- ben. Ferner erwähnte der Beschuldigte, ausgerechnet bei seiner vorletzten Befra- gung in todkrankem Zustand, d.h. von einem Virus oder eine Grippe befallen, während acht Stunden einvernommen worden zu sein, und zwar trotz eines ent- sprechenden Hinweises seines privaten Anwalts, dessen Namen er nicht mehr kenne. Welche Befragung der Beschuldigte meinte, ist beim besten Willen nicht

- 15 - ersichtlich, zumal keine seiner letzten Befragungen acht Stunden dauerte, insbe- sondere die vorletzte vor der Hauptverhandlung nicht, bei welcher zudem sein heutiger amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ teilnahm (vgl. HD 2/11). Diese Vorbringen des Beschuldigten vermögen an der Verwert- barkeit seiner Aussagen somit nichts zu ändern. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorwurf des (gewerbsmässigen bzw. mehrfachen) Wuchers gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.1.) 1.1. Sehr verkürzt dargestellt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, D._____ im August/September 2011 kurz nacheinander zwei Darlehen von je Fr. 60'000.–, je zu einem Monatszins von 10%, gewährt zu haben. In der Folge habe er tat- sächlich monatliche Zinszahlungen von 10%, welche er nach einem guten Jahr auf die Hälfte reduziert habe, vom Ehepaar D._____E._____ entgegengenom- men. Bis Dezember 2012 sei auf diese Weise ein Betrag von insgesamt Fr. 173'000.– bezahlt worden. Daraufhin habe der Beschuldigte auf weitere Zins- forderungen verzichtet, jedoch die Rückzahlung der Darlehen gefordert. Nach Ab- zug bereits erfolgter und danach noch getätigter Abzahlungen seien per Ende August 2013 noch Fr. 83'000.– der Gesamtschuld offen gewesen (Urk. 12 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 15-19). 1.2. Der angefochtene Entscheid enthält eine ausführliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten sowie der zu diesem Thema befragten Personen, nämlich D._____, E._____, O._____, P._____, B._____, G._____, Q._____ sowie des Inhalts verschiedener Urkunden und eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln (Urk. 48 S. 19-41). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz einschliesslich Beweiswürdigung ist vorab abzustellen. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen, Vertiefungen oder Präzisierungen. 1.3. Vorauszuschicken ist, dass sich der Verdacht auf Gewährung von Krediten zu Wucherzinsen erst abzuzeichnen und zu verdichten begann, als die Untersu- chung betreffend Veruntreuung von Leasingfahrzeugen längst eingeleitet war und

- 16 - sich in diesen Befragungen verschiedener Personen offenbar entsprechende An- haltspunkte ergeben hatten. E._____ sprach in der Untersuchung zwar von An- fang an über eine schwierige wirtschaftliche Situation von ihr und ihrem Ehemann, sah jedoch von näheren Ausführungen zu ihrer Verschuldung ab. Überhaupt ver- suchte das Ehepaar D._____E._____ zunächst nach Kräften, so wenige Angaben wie möglich über die wahren Hintergründe ihrer damaligen Situation und auch über den Beschuldigten zu machen (vgl. ND 2/4/3 S. 8; ND 2/4/4 S. 3; ND 2/4/7). Als die Polizei die beiden im August 2013 – über eineinhalb Jahre nach ihren ers- ten Befragungen – konkret auf inzwischen aus den Ermittlungen gewonnene Er- kenntnisse betreffend Kreditgeber, welche überhöhte Zinsforderungen stellen würden, ansprach, erklärten die beiden trotz guten Zuredens, keine Aussagen da- zu zu machen (ND 6/3/1; ND 6/4/1). Erst nachdem sich ihre Tochter, O._____, bei der Polizei meldete und die Ereignisse, unter anderem die vom Beschuldigten gewährten Kredite sowie deren Bedingungen, im Rahmen einer Einvernahme aus ihrer Sicht schilderte (ND 6/1/2; ND 6/5/1), erklärten sich auch ihre Eltern zu Aus- sagen zu diesem Thema bereit (ND 6/3/2; ND 6/4/2; ND 6/5/1). Dieser Verlauf zeigt, dass die Familie D._____E._____O._____ keineswegs erpicht darauf war, die Untersuchungsbehörden von sich aus mit entsprechenden Informationen zu versorgen. Ebenso wenig waren die von ihnen vorgetragenen Belastungen einer besonderen Befragungssituation geschuldet, in welcher Bedarf nach einer spon- tan kreierten, geschweige denn erfundenen Ausrede bestand. Von leichtfertig vor- getragenen Anschuldigungen kann daher keine Rede sein. Vielmehr erfolgten die Aussagen des Ehepaars D._____E._____ erst nach reiflicher Überlegung und nachdem die Tochter den Anfang machen musste. Dieser Kontext stellt bereits einen wichtigen Anhaltspunkt für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D._____, E._____ und O._____ dar. 1.4. Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die J._____ GmbH, welche seit Jahren die Existenzgrundlage von D._____ und E._____ darstellte, im Sommer 2011 in einer Zwangslage befand (Urk. 48 S. 42). Die drei hierzu befrag- ten Mitglieder der Familie D._____E._____O._____ schilderten anschaulich den langwierigen Kampf um ihre Firma, deren fehlende Liquidität, die sich im Jahr 2011 zuspitzenden finanziellen Probleme, welche am 17. August 2012 schliess-

- 17 - lich in der Zahlungsunfähigkeit und im Konkurs der Firma endeten, sowie ihre zu- vor zum Teil von Vornherein zum Scheitern verurteilten Versuche, einen regulä- ren Bankkredit zu erhalten, die Sorge um den drohenden Entzug der Nummern- schilder ihrer Transportfahrzeuge wegen offener LSV-Rechnungen, aber auch die Vorgänge um einen zunächst bei einem Türken bzw. der R._____ Leasing zu ho- hen Zinsen aufgenommenen Kredit etc. (vgl. etwa ND 2/4/3 S. 3; ND 2/4/5 S. 3 f.; ND 2/4/7 S. 2; ND 6/3/2 S. 2; ND6/3/3 S. 2; ND 6/3/4 S. 6, S. 12; ND 6/3/5 S. 7; ND 6/4/2 S. 2; ND 6/4/4 S. 4; ND 6/5/1 S. 2; ND 6/5/6 S. 4 f., S. 10). Die Verteidi- gung macht hierzu unter Verweis auf die Angaben von E._____ geltend, die fi- nanziellen Verhältnisse der D._____E._____O._____s seien angesichts eines Nettoeinkommens von Fr. 13'000.– bis Fr. 14'000.– gut gewesen (Urk. 67 S. 3). Dies trifft zwar zu (ND 6/4/2 S. 1), ist jedoch insofern zu relativieren, als E._____ dieser Aussage sogleich anfügte, ein Grossteil dieser Einnahmen sei in die Firma (die J._____ GmbH) zurückgeflossen, um Rechnungen zu begleichen (a.a.O.). Dass sich auch der Beschuldigte über diese prekäre Situation im Klaren war, ergibt sich nicht zuletzt aus seiner eigenen Schilderung, wonach D._____ ihn um diese Darlehen gebeten habe, weil er diese dringend benötigt habe, um seine Un- ternehmung weiter finanzieren zu können, ansonsten er "wortwörtlich" Selbstmord begehen bzw. sich aufhängen würde. Ebenfalls wusste der Beschuldigte offenbar

– was er selbst heute bestreitet und gemäss D._____ erst einige Monate später erfahren haben soll (ND 6/3/5 S. 45) – bereits damals von der hohen Belastung durch Zinsforderungen des Türken bzw. der R._____ Leasing, von welcher er sich durch sein Darlehen ein wenig habe erholen können. D._____ habe ihm von die- sem Kredit, einschliesslich Details erzählt; er habe mit den neuen Darlehen von dem Türken wegkommen wollen (ND 6/2/1 S. 4 f.; ND 6/2/2 S. 3 f.). Wie dem auch sei, führte der Beschuldigte jedenfalls auch in späteren Befragungen sinn- gemäss noch aus, D._____ habe ihm gesagt, er brauche das Geld als Hilfe für seine Firma (ND 6/2/4 S. 1; vgl. auch ND 6/25 S. 3 Ziff. 18). Insgesamt stehen diese Aussagen des Beschuldigten nahezu perfekt im Einklang mit denjenigen der Familie D._____E._____O._____ und der damaligen wirklichen Situation der J._____ GmbH sowie mit der Tatsache des im August 2012 eröffneten Konkur- ses. Sie wirken zudem authentisch und überzeugend, wovon bezüglich den spä-

- 18 - teren Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt keine Rede mehr sein kann. So stellte er sich plötzlich (und auch heute: Urk. 66 S. 14; Prot. II S. 9) auf den Standpunkt, sich mit den Darlehen lediglich für seine Einstellung als Lastwa- genchauffeur bzw. für das Überlassen einer LKW-Tour erkenntlich gezeigt zu ha- ben, mit anderen Worten in einen Job bei der J._____ GmbH "investiert" zu ha- ben. Einen anderen Hintergrund der Kreditgewährung bestritt er fortan, nament- lich sei nie über finanzielle Schwierigkeiten des Ehepaars D._____E._____ oder ihrer Firma gesprochen worden. Gemäss seinen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er nur gewusst, dass D._____s Situation gut sei, habe dieser doch acht Lastwagen gehabt. Was den Zweck seines Darlehens anbelan- ge, hätten D._____ wie auch E._____ ihm gesagt, D._____ brauche das Geld, um im Ausland zu investieren bzw. um eine Wohnung für eine (andere) Frau in Bulga- rien anzuschaffen (Urk. 46 S. 12 f.; vgl. auch ND 6/2/3 S. 9 Ziff. 64 f.; ND 6/2/4 S. 1; ND 6/2/6 S. 2; vgl. dazu auch Prot. I S. 28; Urk. 66 S. 14 und Prot. II S. 9). Die- se zum grössten Teil erstmals an der Hauptverhandlung vorgetragene Version ist als eigens konstruierter Versuch zu werten, davon abzulenken, dass der Beschul- digte gemäss seinen eigenen früheren Aussagen und gemäss den übereinstim- menden Angaben der Familie D._____E._____O._____ durchaus Kenntnisse von der offensichtlich prekären finanziellen Situation von D._____ und E._____ bzw. ihrer Firma hatte. 1.5. Gemäss dem Wortlaut der beiden handschriftlichen "Darlehensverträge" gab der Beschuldigte D._____ (und nicht etwa der J._____ GmbH) für einen Mo- nat ab dem Datum des Vertrages ein Darlehen von jeweils Fr. 66'000.–. Nach ei- nem Monat sollte D._____ dem Beschuldigten die Fr. 66'000.– zurück geben (ND 6/2/1 Anhang). Diese Formulierung weist nicht auf einen übermässigen Zins hin. Sie wirft allerdings schon auf den ersten Blick insofern Fragen auf, als die Summe des gewährten Darlehens beide Male auffällig "unrund" war und die kurze Laufzeit den Bedürfnissen von D._____ nach Ablösung anderer Schulden mit ho- hen Zinsverpflichtungen und einer längerfristigen Absicherung der Liquidität sei- ner Firma nicht Rechnung trug. Ferner hätte eine solche Vereinbarung auch bei der vom Beschuldigten behaupteten Verwendung für Investitionen im Ausland wenig Sinn gemacht. Dieser nach einem Monat fälligen Rückzahlungsverpflich-

- 19 - tung wurde in den nächsten zwei Jahren auch zu keinem Zeitpunkt nachgelebt. Die schriftlichen Verträge dokumentierten den Willen der Parteien offensichtlich nur unvollständig. 1.6. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass bereits aufgrund der aus der jeweiligen eigenen Perspektive überzeugend vorgetragenen und unter Wah- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bestätigten Aussagen von D._____, E._____ und O._____ davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die beiden Darlehen in Höhe von je Fr. 60'000.– und zu einem Zinssatz von 10% gewährte (Urk. 48 S. 43), kann dem nur beigepflichtet werden. 1.7. Dem wiederholt vorgetragenen Standpunkt des Beschuldigten, er habe überhaupt keinen Zins für die Darlehen verlangt (ND 6/2/1 S. 4; ND 6/2/2 S. 2; ND 6/2/3 S. 1 f.; ND 6/2/5 S. 5; ND 6/2/6 S. 7; Urk. 46 S. 15; Urk. 66 S. 15 f.), ist dagegen wenig abzugewinnen. Für eine derartige Gefälligkeit bestand schon deswegen kein Anlass, weil der Beschuldigte vor Gewährung dieser Darlehen mit D._____ nicht befreundet oder sonstwie nahe bekannt war, sie arbeiteten lediglich in derselben Firma (vgl. Urk. 66 S. 15). Zudem handelte es sich – nicht zuletzt gemessen am Einkommen des Beschuldigten – um sehr hohe Darlehen, die in der Regel nicht ungesichert, geschweige denn ohne Gegenleistung verliehen werden, und schon gar nicht, wenn man selbst, zwar angeblich ebenfalls zinsfrei, auf einen dritten Geldgeber zurückgreifen muss (ND 6/2/3 S. 6 f., S. 8; Urk. 66 S. 16). Dass keine Zinszahlungen im schriftlichen Vertrag erwähnt sind, muss wie bereits erwähnt nicht zwangsläufig heissen, dass keine verabredet waren. Der schriftliche Vertrag war wie gezeigt auch in anderen Punkten unvollständig. Fer- ner behauptet der Beschuldigte auch, die Gegenleistung für seine Darlehen habe in seiner Anstellung als Chauffeur in der Firma J._____ GmbH oder im Überlas- sen von Touren bestanden – ohne dass ein solches Koppelungsgeschäft im schriftlichen Darlehensvertrag festgehalten worden wäre (vgl. dazu Urk. 48 S. 47 f.; Prot. II S. 9). Damit war das Rechtsverhältnis zwischen ihm und D._____ auch aus seiner Sicht nicht auf das beschränkt, was den schriftlichen Verträgen ent- nommen werden kann. Zudem ist unerfindlich, worin der Sinn einer Darlehensge- währung von angeblich Fr. 132'000.– im Austausch mit einer Anstellung zu einem

- 20 - Monatslohn von Fr. 5'000.– oder Fr. 6'000.– hätte bestanden haben sollen, zumal diese Anstellung ohne Weiteres wieder hätte aufgelöst werden können (vgl. ND 6/2/1 S. 5). Ferner betrug auch das Darlehen, das D._____ bei der R._____ Leasing … GmbH aufgenommen hatte, genau Fr. 120'000.– (ND 6/3/2 Anhang), was gegen die Version des Beschuldigten spricht. Der Beschuldigte desavouierte sich schliesslich selbst, indem er sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich völlig ahnungslos gab und in Widerspruch zu früheren Ausführungen (vgl. etwa ND 6/2/1 S. 2 f.) plötzlich geltend machte, in seinem Leben noch nie von Zins gehört und nicht gewusst zu haben, dass man Geld "verkaufen" könne etc. (Urk. 46 S. 14 f.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 46 f.). Die Version des Beschuldigten überzeugt jedenfalls un- ter keinem Titel. 1.8. Grundsätzlich zutreffend wird im angefochtenen Entscheid ferner die von D._____ vorgelegte Quittung vom 25. August 2011 gewürdigt (Urk. 48 S. 44), mit welcher wenigstens ein einziger schriftlicher Beleg für eine, nämlich die erste Zinszahlung von monatlich 10% in Höhe von Fr. 6'000.– für den ersten Kredit vor- liegt (ND 6/1/1 Anhang). Die Behauptung des Beschuldigten, auf der Quittung sei, als er sie unterschrieben habe, ausser "Barauszahlung" und "6'000" nichts ge- standen – der Rest, also "Zinszahlung Monat August 2011", sei ohne sein Wissen nachträglich ergänzt worden (ND 6/2/3 S. 2 f.), macht bereits angesichts des Lay- outs des Belegs, d.h. der Anordnung der Notizen auf den gemäss Quittungsblock vorgegebenen Zeilen, keinen Sinn. Die diese Darstellung des Beschuldigten be- stätigende Aussage seiner Ehefrau zu diesem Thema ist im Übrigen – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – ganz offensichtlich das Ergebnis einer vorgängigen Instruktion (ND 6/2/3 S. 3). Beizupflichten ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vor diesem Hintergrund daher insofern, als es sich bei den Erklärungen des Beschuldigten, mit diesem Beleg den Erhalt einer Lohnzahlung für Schwarz- arbeit quittiert zu haben (ND 6/2/1 S. 5; ND 6/2/3 S. 2 f.; vgl. auch ND 6/2/4 S. 2 f.), um eine Schutzbehauptung handelt. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte nach einem Hinweis des Befragers, dass es unlogisch sei, eine Quittung für ver- botene Schwarzarbeit zu verlangen, auffallend unverbindlich wurde (ND 6/2/4 S. 2 f.). Schliesslich gab der Beschuldigte heute sogar plötzlich zu Protokoll, diese

- 21 - Quittung überhaupt nicht zu kennen (Urk. 66 S. 18 f.). Bei einer Gesamtbetrach- tung stellt diese Quittung also durchaus ein gewichtiges Indiz für einen vereinbar- ten und bezahlten Darlehenszins von 10% im Monat auf ein Darlehen von Fr. 60'000.– dar. 1.9. Auf die weiteren im angefochtenen Entscheid aufgeführten Indizien, welche die Darstellung von D._____ und E._____ untermauern, ist vorab zu verweisen (Urk. 48 S. 45 f.). Explizit zu erwähnen sind insbesondere der über das Handy von D._____ erfolgte SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und O._____ vom 24. Oktober 2013 (ND 6/5/1 S. 3 f.) in Verbindung mit einer Quittung für den Verkauf von Schmuck von E._____ (ND 4/4/4), einem Beleg für eine Kreditauf- nahme bei der S._____ Bank durch O._____ am 6. Dezember 2011 (ND 6/1/5 Anhang) sowie handschriftlichen Aufstellungen von E._____, Buchhaltungsunter- lagen der Firma J._____ GmbH und diversen Bankauszahlungsbelegen (vgl. dazu Urk. 48 S. 37; ND 6/1/5 Anhang; ND 6/2/5 Anhang; ND 6/4/3 Anhang; ND 6/4/4 Anhang; ND 6/5/6 Anhang). In Kombination mit den Aussagen der Familie D._____E._____O._____ verdichtet sich das Bild eines Schuldners in der Person von D._____, der regelmässig hohe Zahlungen an den Beschuldigten leistete und dafür auch seine letzten Reserven, nämlich den Familienschmuck und die Kredit- würdigkeit seiner noch sehr jungen Tochter mobilisierte. Über die einzelnen für den Darlehenszins und die Darlehensrückzahlungen an den Beschuldigten ent- richteten Beträge wurden E._____ und O._____, welche sich auf ihre Unterlagen stützten, in Anwesenheit des Beschuldigten ausführlich befragt; sie konnten – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 24) – jeweils genau angeben, welche Zah- lungen Zinszahlungen und welche Rückzahlungen waren (ND 6/4/4 S. 16 ff.; ND 6/5/6 S. 16 ff.). Ihre Aussagen sind vor dem Hintergrund der Belege und Auf- stellungen sowie des bereits erwähnten SMS-Verkehrs zwischen O._____ und dem Beschuldigten überzeugend. Zudem wirken die Schilderungen E._____s, et- wa wie man die Zinsbeträge auftreiben bzw. zusammenkratzen musste, aus wel- chem Grund sie sich welche Notizen auf ihren Unterlagen machte, welche Über- legungen sie sich innerhalb der Familien machten, wie und weshalb es ihnen ge- lang, den Beschuldigten zu einer Reduktion und dann zu einem Verzicht auf die Zinszahlungen zu bewegen, lebensnah und gründen offensichtlich auf tatsäch-

- 22 - lichen Ereignissen. Hätte sie unlautere Motive gehabt, wäre es ihr zudem möglich gewesen, die Gelegenheit zu nutzen und gleich zu behaupten, dass bereits das ganze Darlehen zurückbezahlt sei. Dass sie dies nicht getan hat, macht ihre Aus- sage umso glaubhafter. Zinszahlungen von insgesamt Fr. 173'000.– bis und mit Dezember 2012 und Abzahlungen an den Kredit bis August 2013 von insgesamt Fr. 37'000.– können somit als erstellt betrachtet werden, womit noch Fr. 83'000.– des Kredits offen waren. Am 19. Dezember 2013 betrieb der Beschuldigte D._____ über Fr. 132'000.– und damit über einen Betrag in voller Darlehenshöhe. Diese Betreibung, welche erfolgte, als die Zahlungen gänzlich versiegt und auch durch entsprechende Aufforderungen nicht mehr in Gang zu bringen waren, fügt sich ebenfalls in die Darstellung der Familie D._____E._____O._____ ein. 1.10. Im Ergebnis verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachver- halt wie in Ziffer I.1. der Anklageschrift beschrieben ereignet hat. 1.11. Der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB, der da- rauf gründet, dass sich der Täter in Ausnutzung der Zwangslage einer Person für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, welche dazu wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, ist als erfüllt zu betrachten. Die vom Beschuldigten vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation der J._____ GmbH erbrachte Leistung in Form der Darlehensgewährung an D._____ stand zur vereinbarten Gegenleistung, nämlich der Rückzahlungsver- pflichtung zuzüglich Zins von 120% pro Jahr in einem an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Missverhältnis. Da der Tatbestand mit Vertragsschluss vollendet ist (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, N 52 zu Art. 157 StGB), ändert daran nichts, dass die Zinsforderung im weiteren Verlauf auf die Hälfte reduziert und die Zinszahlungen nach rund eineinhalb Jahren eingestellt wurden. Für weite- re Details ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 48 S. 54). 1.12. Die Anklagebehörde hält entgegen der Vorinstanz die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 157 Abs. 2 StGB für gegeben. Im Berufungsver- fahren argumentiert sie zusammengefasst, das Handeln des Beschuldigten sei darauf angelegt gewesen, eine schnelle Rückzahlung des Kredits durch die Fami- lie D._____E._____O._____ zu verhindern und die wucherischen Zinszahlungen

- 23 - möglichst dauerhaft zu erzwingen. Durch das Vorgehen des Beschuldigten sei je- den Monat ein neuer Vertrag entstanden, zumal der Schuldner aufgrund der nach wie vor bestehenden Zwangslage nicht im Stande gewesen sei, die in Form des Kredits erhaltene Leistung zurückzubezahlen, weshalb die im Missverhältnis ste- hende Gegenleistung in Form der wucherischen Zinszahlung monatlich aufs Neue habe akzeptiert und entrichtet werden müssen. Da der Beschuldigte darauf abge- zielt habe, so viele Zinszahlungen wie möglich erhältlich zu machen, sei von sei- ner Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren, auszuge- hen. Daraus habe er regelmässige und namhafte Einkünfte zur Finanzierung sei- nes Lebensunterhalts erzielt (Urk. 55 S. 1 f.; Urk. 70 S. 3 ff.). 1.13. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen gewerbsmässiges Handeln anzunehmen ist, zutreffend erläutert (Urk. 48 S. 56). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung setzt die gewerbsmässige Begehung von Vermögens- delikten berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häu- figkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 337). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Ta- ten bereit gewesen. In dieser Bereitschaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 116). 1.14. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gewährte der Beschuldigte dem Pri- vatkläger D._____ innerhalb von kurzer Zeit zwei Darlehen zu wucherischen Be- dingungen, womit er den Tatbestand des Wuchers zwar mehrfach erfüllte, aber noch nicht von einer genügenden Anzahl Einzelakte ausgegangen werden kann, welche die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit rechtfertigen würde. Dass die im Missverhältnis stehende Gegenleistung gestaffelt in Form von 17 monatlichen Zinszahlungen erfolgte, ist letztlich zufällig und lässt noch nicht auf gewerbsmäs- siges Handeln schliessen, zumal sie lediglich auf die beiden Vertragsschlüsse

- 24 - und damit auf bloss zwei Einzelhandlungen zurückgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3. betreffend Sozi- alhilfebetrug). Dass jeden Monat ein neuer Vertrag entsteht, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, den Kredit zurückzubezahlen und er stattdessen gezwungen ist, weiterhin Zinszahlungen zu leisten, wie die Anklagebehörde annimmt, trifft nicht zu. Ansonsten müsste entsprechendes auch bei einem nicht wucherisch gewährten Darlehen, das im Moment nicht zurückerstattet werden kann, gelten. Es liegt zwar auf der Hand, dass es dem Beschuldigten gelegen kam, wenn er möglichst lange Zinszahlungen entgegen nehmen konnte; dies lässt aber noch nicht auf eine Bereitschaft seinerseits schliessen, bei jeder sich bietenden Gele- genheit wieder einschlägig zu delinquieren. Solches wäre erst dann klar an- zunehmen, wenn der Beschuldigte mehreren Personen solche Darlehen zu wu- cherischen Konditionen gewährt hätte. Im angefochtenen Entscheid wird sodann zutreffend erwogen, dass aus der Anklage nicht genügend hervorgeht, welches Engagement der Beschuldigte in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht in die Abwicklung der Wuchergeschäfte steckte und inwiefern diese tatsächlich zu sei- nem Lebensunterhalt beizutragen vermochten (Urk. 48 S. 53). Die bekannten Umstände lassen den Schluss auf eine besondere soziale Gefährlichkeit des Be- schuldigten somit nicht zu. Aus diesen Gründen sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten zu Recht nicht des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB schuldig.

2. Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung gegenüber D._____ und E._____ (ND 6, Anklageziffer I.3.) 2.1. Anklagevorwurf In wenigen Worten zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldig- ten sodann vor, D._____ für die am 4. Januar 2012 erfolgte Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d, Stammnummer 1 (vgl. auch hinten 3.) verantwortlich ge- macht und von ihm Schadenersatz gefordert zu haben, wobei er ihm zu verstehen gegeben habe, ihm ansonsten eine Kugel in den Kopf zu schiessen. Nach Aufbau dieser Drohkulisse habe der Beschuldigte D._____ insbesondere gedrängt, eine Einzelfirma zu gründen, mit dem einzigen Zweck, sich dafür sein Guthaben aus

- 25 - der beruflichen Vorsorge ausbezahlen zu lassen, um es ihm (dem Beschuldigten) zu übergeben. Nach Übergabe des entsprechenden BVG-Auszugs habe der sei- nerseits von P._____ begleitete Beschuldigte den Privatkläger D._____ in das Bü- ro der Treuhänderin G._____ mitgenommen und ihn dort Dokumente zur Firmen- gründung und Auszahlung des BV-Guthabens unterzeichnen lassen. Zur Auszah- lung sei es jedoch nicht gekommen, nachdem sich D._____ die Angelegenheit aufgrund von Warnungen der Treuhänderin und seiner Ehefrau anders überlegt habe (Anklageziffer I.3.a). In der Folge habe der Beschuldigte von D._____ verlangt, stattdessen einen von ihm ausgewählten BMW X5 beim Autohaus T._____ zu leasen. Den Wagen hätte der Beschuldigte fahren sollen, währenddem D._____ die Leasingraten bezahlt hätte. D._____ habe die ihm hierfür vorgelegten Leasingunterlagen unterzeichnet; allerdings sei das Leasing schliesslich ebenfalls nicht zu Stande gekommen (An- klageziffer I.3.b; zum Ganzen Urk. 12 S. 7 ff; Urk. 48 S. 66 ff.). 2.2. Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3.a: Versuchte Erpressung zum Vor- bezug des Vorsorgeguthabens 2.2.1. Wiederum ist im angefochtenen Entscheid eine ausführliche Übersicht über die Aussagen der zum Vorwurf der Erpressung befragten Personen, nämlich der- jenigen des Beschuldigten sowie von D._____, G._____, Q._____, P._____ und U._____ enthalten (Urk. 48 S. 70-75). Darauf und auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz kann abgestellt werden, wobei folgende Ergänzungen, Ver- tiefungen oder Präzisierungen zu berücksichtigen sind. 2.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass D._____ in der in der Anklageschrift beschriebe- nen Form vom Beschuldigten angegangen wurde, ergaben sich auch hier erst, als die Untersuchung betreffend Veruntreuung von Leasingfahrzeugen längst im Gange war. Dabei hielt es D._____ zunächst für einen Fehler, Aussagen über den Beschuldigten zu machen, ja nur schon erklärt zu haben, ihn auf einem ihm vor- gelegten Fotobogen erkannt zu haben (ND 6/3/1; vgl. auch ND 2/4/4 S. 3 f.; ND 2/4/5 S. 4; ND 2/4/7). Erst nachdem seine Tochter, O._____, durch ihr Vor- sprechen bei der Polizei wie bereits beschrieben das Eis gebrochen hatte

- 26 - (vgl. vorne 1.3.) und D._____ daraufhin noch einmal mit früheren Aussagen, er habe mit gefährlichen Leuten zu tun, welche vor Gewalt und Mord nicht zurück- schreckten, konfrontiert sowie nach einem konkreten Beispiel gefragt wurde, be- gann er, über die Forderungen und Drohungen zu sprechen, mit welchen er nach den erfolglosen Versuchen, den von der Polizei am 4. Januar 2012 sichergestell- ten BMW X5 auszulösen, konfrontiert worden war (ND 6/3/3 S. 9). Dies tat er in dieser Befragung und im folgenden in einer sehr nachvollziehbaren und überzeu- genden Weise. Dieser Hergang spricht wiederum stark für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D._____. 2.2.3. Kommt hinzu, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle von D._____ nicht einfach aus dem Zusammenhang gerissen geschildert, sondern lo- gisch in den Ablauf der von ihm dargestellten sowie gewisser sonst aus den Akten ersichtlichen Ereignisse eingebettet wurden. So ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschuldigte, nachdem der vom ihm unternommene Versuch, den von ihm erworbenen, aber auf die Firma J._____ GmbH von D._____ eingelösten BMW X5 (vgl. dazu hinten 3.) zu verkaufen, gründlich misslungen und der Beschuldigte dabei gar für einige Stunden verhaftet worden war, zunächst alle Hebel in Bewe- gung setzte, um das Fahrzeug aus der polizeilichen Sicherstellung herauszube- kommen. Insbesondere schickte er D._____ zu einem Anwalt, der am 7. Mai 2012 im Namen der J._____ GmbH eine Eingabe betreffend Herausgabe des Fahrzeu- ges machte (ND 2/6/2). Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Engagement betreffend Herausgabe des Fahrzeuges wurde im Übrigen von P._____ bestätigt (vgl. hinten 3.4.). Die Anklagebehörde verfügte am 9. Mai 2012 tatsächlich die Herausgabe des Autos, allerdings nicht an die J._____ GmbH und damit in den "Machtbereich" des Beschuldigten, sondern an die Firma V._____ AG (ND 2/6/3). Wann der Beschuldigte davon erfuhr, ist allerdings unklar. Nachdem weder die Firma J._____ GmbH noch D._____ oder der Beschuldigte, geschweige denn ihre Rechtsvertreter auf dem Verteiler dieser Verfügung waren, dürfte dies jedenfalls nicht sofort der Fall gewesen sein. D._____ erklärte überdies unbefangen, dem Beschuldigten die Information, dass das Auto an die Leasingfirma zurückgehen würde, für längere Zeit verheimlicht zu haben (ND 6/3/5 S. 37). Jedenfalls musste dem Beschuldigten offenbar erst einige Zeit nach der Herausgabe des Fahrzeu-

- 27 - ges klar geworden sein, dass er mit seinem Ansinnen, den BMW X5 wieder in seinen Einflussbereich zu bekommen, endgültig gescheitert war. Dass ihn das verärgerte und er nach Möglichkeiten suchte, diesen "Verlust" zu decken, ist nachvollziehbar. 2.2.4. Die von D._____ dargestellten Druckversuche und Drohungen des Be- schuldigten sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Was das diesbezügliche Aussageverhalten von D._____ anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass er der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht etwa eine druckreife Darstellung der Geschehnisse präsentierte. Während er über die groben Abläufe und Kerner- eignisse weitgehend spontan und gleichbleibend berichtete, war es im Übrigen so, dass der Assistenz-Staatsanwalt die ein bis zwei Jahre zurückliegenden Ge- schehnisse regelrecht mit ihm aufarbeitete, wobei Details erfragt, Zusammenhän- ge hergestellt und eine zeitliche Einordnung geschaffen wurde (vgl. etwa ND 6/3/5 S. 37-44). Diese Art und Weise, wie es zu den belastenden Aussagen kam, und die Tatsache, dass D._____s Aussagen dabei immer plausibel blieben, sprechen abermals für die Zuverlässigkeit seiner Darstellung. 2.2.5. Die stereotypen und zum Teil bemühenden Bestreitungen des Beschuldig- ten, der unter anderem behauptete, nichts davon zu wissen, dass dieser sein Pensionskassenguthaben habe auszahlen lassen wollen, bzw. ohnehin nichts damit zu tun zu haben, niemals mit D._____ bei einer Treuhänderin gewesen zu sein, ja überhaupt keine Treuhänderin in der Schweiz zu kennen, aber "diese Frau und ihren Mann" schon zu kennen, wenn er auch noch nie mit D._____ und P._____ in deren Büro gewesen sei, überhaupt nicht zu wissen, was Treuhand bzw. eine Treuhänderin sei etc. (ND 6/2/5 S. 6 ff.; vgl. auch ND 6/2/6 S. 3; Urk. 46 S. 33 ff.; Urk. 66 S. 23 ff.), werden auch durch die klaren Aussagen der Zeugin G._____ widerlegt. Sie bestätigte die Darstellung von D._____ betreffend den Termin in ihrem Treuhandbüro ausdrücklich, wobei sich der Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bei diesem Treffen explizit dafür interessiert habe, wie lange es bis zur Auszahlung des Pensionskassenguthabens D._____s dauern werde. Zu- dem habe er sich auch später dreimal telefonisch bei ihr danach erkundigt (ND 6/5/9 S. 6 und S. 7). Auf diese nicht weiter in die fragliche Angelegenheit in-

- 28 - volvierte und darum neutrale Zeugin ist ohne Weiteres abzustellen. Wenn der Be- schuldigte heute in den Raum stellt, G._____ habe sich getäuscht, er sei nie mit D._____ bei ihr gewesen (Urk. 66 S. 25 f.), kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte nicht plausibel erklären konnte, weshalb er der Zeugin unter die- sen Umständen keine Ergänzungsfragen stellte. Es schadet daher auch nichts, dass P._____ ebenfalls bestritt, mit D._____ bei ihr gewesen zu sein (ND 6/5/8 S. 25 f.). Immerhin geht auch aus den Aussagen von P._____ hervor, dass ein Vorbezug des Guthabens aus beruflicher Vorsorge von D._____ zur Tilgung von Schulden beim Beschuldigten durchaus ein auch von letzterem diskutiertes The- ma war (ND 6/5/8 S. 18), was die Darstellung von D._____ wiederum untermauert und der vom Beschuldigten behaupteten Ahnungslosigkeit abermals den Boden entzieht. Damit hatte der Beschuldigte ein grosses Eigeninteresse am Vorbezug des BVG-Guthabens durch D._____ und ein Motiv, den Mann unter Druck zu set- zen. Die Zeugin G._____ sagte denn auch, sie habe von D._____ den Eindruck einer nervösen und besorgten Person gewonnen, die unter grossem Druck wegen Schulden gestanden sei und alles habe unternehmen wollen, um diese Angele- genheit zu regeln (ND 6/5/9 S. 8). In ihrer Unterhaltung betreffend seine Schulden habe sie ferner gemerkt, dass D._____ Angst um Leib und Leben habe; er habe ihr gesagt, dass er bedroht worden sei (ND 6/5/9 S. 9). Diese Ausführungen der Zeugin stützen daher die Schilderung D._____s, vom Beschuldigten bedroht wor- den zu sein. Da es gemäss der Anklage darum gegangen sei, mit dem BVG- Vorbezug den wegen der Sicherstellung des BMW X5 angeblich vom Beschuldig- ten erlittenen "Schaden" abzudecken, spielt es entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz keine Rolle, dass D._____ der Treuhänderin gegenüber nicht erwähnte, mit einer Auszahlung einen Wucherkredit tilgen zu wollen (vgl. Urk. 48 S. 78). 2.2.6. Vor diesem gesamten Hintergrund sowie auch gestützt auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 76 ff.) ist auf die von der Zeugin G._____ bestätigten Angaben von D._____ abzustellen. Namentlich be- schrieb er in zwei mehrere Monate auseinander liegenden Befragungen spontan und plausibel, dass der Beschuldigte ihm bei einer Autogarage in … [Ort] sehr aggressiv gesagt habe, dass ihm die Polizei "scheissegal" sei und er (D._____) eine Kugel in den Kopf bekomme (ND 6/3/3 S. 9; ND 6/3/5 S. 22) und wie er vom

- 29 - Beschuldigten in der Folge immer wieder angerufen und aufgesucht sowie zur Übergabe von Unterlangen aufgefordert worden sei, um einen Kredit zu bean- tragen, bzw. wie der Beschuldigte zuletzt den Pensionskassenauszug für einen Vorbezug verlangt habe. Auch der zeitliche Aspekt spricht schliesslich wie bereits angetönt nicht gegen die Version D._____s. Im Januar 2012 erfolgte die Beschlagnahme des BMW X5. Im Mai 2012 ersuchte D._____ im Auftrag des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft um dessen Herausgabe. Im Oktober des gleichen Jahres kam es zur Drohung in … und im Sommer 2013 kam es schliesslich zur versuchten Firmengründung mit Bezug des Pensionskassengut- habens bei G._____. Sämtliche Geschehnisse haben sich im Verlauf der Zeit er- geben und fügen sich wie Zahnräder logisch ineinander. Anklageziffer I.3.a ist da- her als erstellt zu betrachten. 2.3. Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3.b: Versuchte Erpressung zur Be- schaffung eines BMW X5 durch Leasing 2.3.1. Wiederum ist vorab auf die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen (Urk. 48 S. 70-75) zu verweisen. 2.3.2. Als unbestritten darf gelten, dass D._____ in Begleitung des Kundenver- mittlers Q._____ bei der T._____ bzw. deren Autoverkäufer U._____ einen Lea- singantrag stellte (ND 6/1/5 Beilagen 6, 7 und 8), der jedoch kurze Zeit später wieder zurückgezogen wurde. 2.3.3. Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt des Staatsanwalts, wonach D._____ angegeben habe, nach Nötigungen durch ihn (den Beschuldigten) und P._____ zur Beschaffung eines BMW X5 einen Leasingantrag gestellt zu haben, wobei der Wagen nach Beschaffung an den Beschuldigten gegangen wäre, währenddem er fortan die Leasingraten hätte bezahlen müssen, dies sei die Idee von D._____ gewesen (ND 6/2/6 S. 3). Ebenfalls als wahr bezeichnete er die ihm vorgehaltene Aussage von Q._____, wonach D._____ diesem in einem Restaurant erzählt ha- be, dem Beschuldigten Geld zu schulden und für diesen ein Auto leasen sowie den Leasingzins dafür bezahlen zu wollen (ND 6/2/6 S. 5). Der Beschuldigte stell- te also nicht in Abrede, dass das Auto, für welches D._____ einen Leasingantrag

- 30 - stellte, von diesem bezahlt worden wäre, aber ihm (dem Beschuldigten) zur Ver- fügung gestanden hätte. Auf entsprechende Fragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte nur noch an, er sei es gewesen, der den Staatsanwalt, Thomas Keller, auf den von D._____ beabsichtigten Kauf des BMW X5 aufmerksam gemacht, worauf der Staatsanwalt gegen ihn (den Beschuldigten) ein neues Verfahren eröffnet und wieder drei Monate Knast verlangt habe. Nie im Leben sei er mit D._____ und P._____ in der Garage T._____ gewesen (Urk. 43 S. 35 und S. 36). Heute erklärte der Beschuldigte dazu, er habe kein Auto ge- braucht, dieses sei nicht für ihn gewesen. D._____ habe das Auto nach Bulgarien bringen wollen (Urk. 66 S. 27 ff.). 2.3.4. D._____ äusserte sich ein einziges Mal und nicht sehr ausführlich gegen- über dem Staatsanwalt in einer Einvernahme vom 24. Juni 2014 zu diesem Ver- such, einen BMW X5 bei T._____ zu leasen. Dabei erwähnte er zweimal Druck und Zwang. So erklärte er auf ausdrückliche Frage des Staatsanwalts, ob er ein- mal einen BMW X5 bei der T._____ in Zürich habe leasen wollen, dass dies "auf Druck" des Beschuldigten und von P._____ geschehen sei. Der BMW X5 hätte an A._____ gehen und er (D._____) hätte die Leasingschulden übernehmen sollen (ND 6/3/5 S. 47). Auf weitere Fragen schilderte er, dass es im Zusammenhang mit der Abzahlung der bereits erwähnten Schulden aus den Darlehen und der Si- cherstellung des BMW X5 diesen Vorschlag gegeben habe, resp. er "dazu ge- zwungen" worden sei, für den Beschuldigten ein Auto zu leasen; sie wären dann quitt gewesen. Seine Beschreibung des weiteren Ablaufs erweist sich vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungsergebnisse als sehr vage. So führte er aus, er sei vom Beschuldigten und von P._____ zur Garage T._____ gefahren worden, wo er bereits erwartet worden sei. Währenddem er in der Garage mit dem Ver- käufer den Leasingvertrag unterzeichnet habe, hätten die beiden draussen gewar- tet. Auf Fragen, wer das Fahrzeug ausgesucht habe, erklärte D._____, dass der Beschuldigte alles organisiert habe und daher darüber Bescheid wissen müsste. Den Kontakt zum Verkäufer habe entweder P._____ oder der Beschuldigte her- gestellt. Auf weiteres Nachfragen schloss er ferner nicht aus, dass P._____ das Ganze eingefädelt haben könnte. Das Leasing habe nicht geklappt, weil das Auto

- 31 - zu teuer gewesen sei, und kurz danach sei seine Tochter zur Polizei gegangen (ND 6/3/5 S. 47, S. 49 und S. 50). 2.3.5. Eigenartig ist etwa, dass D._____ nichts davon erwähnte, dass das beab- sichtigte Leasinggeschäft in einem Restaurant mit einer weiteren Person, einem Kundenvermittler, besprochen wurde und es offenbar verschiedene Kontakte zwi- schen ihm und dieser Person gab. Wie die Untersuchungsbehörden überhaupt auf die Mitwirkung dieses Kundenvermittlers, den Zeugen Q._____, kamen, ergibt sich aus der (diesbezüglich verwertbaren) polizeilichen Einvernahme von U._____, Autoverkäufer bei T._____: Der zuständige Polizeibeamte sprach ange- sichts der Schilderungen von D._____ in diesem Betrieb vor und fragte zunächst nach Unterlagen betreffend ein Leasinggeschäft mit D._____, worauf ihm eine Kopie der Offerte ausgehändigt wurde. In einer folgenden Befragung erzählte U._____, dass D._____ bei Unterzeichnung des Leasingantrages von einem Kundenvermittler, nämlich Q._____, begleitet worden sei (ND 6/5/7 S. 2). Q._____ wurde am 24. Juli 2014 polizeilich und am 17. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt (ND 2/4/28; ND 6/5/10). An der zweiten Einvernahme äusserte sich Q._____ im Vergleich zu seinen polizeilichen Aussagen nur noch zurückhaltend. Immerhin sagte er damals noch aus, der Beschuldigte hätte ihm unter Erwähnung eines Lastwagenunternehmens erzählt, irgendein Bosnier wür- de ihm Geld schulden und ihn gefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, einen Kredit zu nehmen oder ein Auto zu kaufen. Noch am gleichen Tag sei der Bosnier, d.h. D._____, in den … gekommen, wo sie geredet und geredet hätten. D._____ habe ihn (Q._____) dabei gefragt, ob er ein Fahrzeug leasen könne. Betreffend alles Folgende verlief die Befragung des Zeugen durch den Staatsanwalt, wie zum Teil auch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht (Urk. 48 S. 72 ff.), eher har- zig. Q._____ sagte zu einem Teil anders und viel zögerlicher aus als noch bei der Polizei. Häufig erklärte er (erst) auf ausführliche Vorhalte seiner polizeilichen Aus- sagen, es möge so gewesen sein, er könne sich nicht mehr an Details erinnern oder aber es sei möglich, dass es so gewesen sei, dann meinte er wieder, er könne sich jetzt wieder erinnern. Auf entsprechenden wörtlich vorgelesenen Vor- halt erklärte Q._____ jedenfalls, sich jetzt wieder daran zu erinnern, wie er am gleichen Tag, an dem das erwähnte Treffen (mit dem Beschuldigten und

- 32 - D._____) im … stattgefunden habe, den Beschuldigten und P._____ bei der Ga- rage T._____ getroffen habe. Danach sei es dort so abgelaufen, wie er es bei der Polizei ausgesagt habe. Insbesondere bestätigte er so, dass der Beschuldigte sich in der Garage mit den Worten, er wolle dieses Auto haben, für einen dunklen BMW X5 entschieden habe. Mit dem Beschuldigten sei er sodann so verblieben, dass D._____ diesen Wagen kaufen kommen werde (ND 6/5/10 S. 7). Ferner schilderte der Zeuge weitere Treffen mit D._____; einmal habe er (der Zeuge) D._____ mitgeteilt, welche Papiere er benötige, einmal habe D._____ ihm bei T._____ den Wagen gezeigt, den er wolle und schliesslich hätten sie zusammen in der Garage den Leasingantrag gestellt. Während der Zeuge auf einen Vorhalt hin zunächst erklärte, dass der Beschuldigte bei der Stellung des Leasingantrags gar nicht anwesend gewesen sei, erklärte er nach einem weiteren Vorhalt, nicht mehr sicher zu sein, ob D._____ nicht doch vom Beschuldigten zur Garage ge- bracht worden und der Beschuldigte demnach doch dort gewesen sei (ND 6/5/10 S. 8). Jedenfalls habe er (der Zeuge) D._____ anschliessend nach Dietikon mit- genommen; Äusserungen von D._____ auf dieser Fahrt hätten dazu geführt, dass der Antrag betreffend das Leasing zurückgezogen worden sei (ND 6/5/10 S. 9 f.). Weiter bestätigte der Zeuge, dass D._____ ihm bei einem späteren Treffen er- zählt habe, Geld zur Schuldenrückzahlung an den Beschuldigten zu benötigen. An Aussagen von D._____ ihm gegenüber, vom Beschuldigten unter Druck ge- setzt worden zu sein, erinnerte sich der Zeuge nicht mehr (ND 6/5/10 S. 11). 2.3.6. Betreffend diesen Vorgang haben auch P._____ bei der Staatsanwaltschaft (ND 6/5/8) und wie erwähnt U._____ bei der Polizei ausgesagt (ND 6/5/7). Da letzter gar nie in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurde, sind seine Angabe zu dessen Lasten nicht verwertbar. Was den Inhalt der Aussagen von P._____ anbelangt, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 74 f.). P._____ erklärte im Wesentlichen, D._____ habe das Leasing eines Autos als ei- ne von mehreren Möglichkeiten, die Schulden beim Beschuldigten zu tilgen, in die Diskussion eingebracht. Zu einem Treffen des Beschuldigten und D._____s in … konnte er keine Angaben machen, weil er nicht dabei gewesen sei (ND 6/5/8 S. 17 f.).

- 33 - 2.3.7. Da D._____ in seiner Befragung nichts über den erwiesenermassen in das Geschehen einbezogenen Kundenvermittler Q._____ sagte, wirkt seine Darstel- lung wenig präzise. Er selbst erwähnte pauschal, unter Druck gesetzt und ge- zwungen worden zu sein, den Wagen zu leasen. In der Einvernahme wurde aller- dings nicht konkret thematisiert, worin der Druck und Zwang in diesem Zeitpunkt noch bestand bzw. welchen Einfluss dieser noch auf ihn hatte und wie sich dies äusserte. Aus dem Gesamtzusammenhang insbesondere mit dem bereits erstell- ten Erpressungssachverhalt ist jedoch zu schliessen, dass die gleiche Drohkulis- se, welche bereits beim Versuch des Beschuldigten im Sommer 2013, sich an ei- nem Vorbezug der Pensionskasse von D._____ gütlich zu tun, ausschlaggebend war, auch noch im Oktober 2013 Wirkung zeigte. So hatte der Beschuldigte D._____ einerseits schon über Monate hinweg wegen der Zinszahlungen und so- dann wegen der ausstehenden Rückzahlung des Wucherdarlehens in der Hand. Zusätzlich schob er D._____ zwar unberechtigt, jedoch in aggressiver Weise die Verantwortung für die polizeiliche Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d (Stamm- Nummer 1) zu und erklärte ihn für schadenersatzpflichtig. In dieser Situation brachte er D._____, der gar kein eigenes Interesse an der Herausgabe des si- chergestellten Autos hatte, dazu, einen Anwalt zur Rückerlangung einzusetzen. Nach Scheitern dieses Unterfangens wurden neue Pläne geschmiedet, wie D._____ seine Schulden tilgen könnte, so insbesondere mittels eines Vorbezugs des Vorsorgeguthabens wie auch mittels Leasings eines Fahrzeuges, das dem Beschuldigten zum Gebrauch zu überlassen wäre. D._____ konnte angesichts seines finanziellen Desasters weder ein Interesse daran gehabt haben, auch noch sein Vermögen aus der beruflichen Vorsorge zu verlieren, noch daran, sich durch das Leasing eines teuren Autos noch tiefer zu verschulden. Zudem stand zu be- fürchten, dass der Beschuldigte versuchen würden, dieses Auto, wie schon das Vorgängerfahrzeug, zu verkaufen, womit D._____ als Leasingnehmer in ein (wei- teres) Strafverfahren verwickelt worden wäre. Bereits dies zeigt, dass er unter enormem Druck des hiervon einzig profitierenden Beschuldigten handelte. Nach- dem er, wie vorne erstellt, vom Beschuldigten ca. im Oktober 2012 in Zusammen- hang mit der genau gleichen Schuldensituation mit den Worten, er kriege eine Kugel in den Kopf, übel bedroht worden und in der Folge in der gleichen nach wie

- 34 - vor ungelösten Angelegenheit immer wieder telefonisch und persönlich kontaktiert und belästigt worden war, liegt auf der Hand, dass auch der misslungene Lea- singversuch unter dem Eindruck dieser Drohung an Leib und Leben unternom- men worden war. Für das Vorliegen einer solch hoffnungs- und ausweglosen Si- tuation sprechen nicht zuletzt die Äusserungen, die D._____ auf der Rückfahrt nach Unterzeichnung des Leasingantrages gemäss dem Zeugen Q._____ von sich gab. So habe D._____ ihm erzählt, die ganze Firma verloren zu haben, die Schulden nicht bezahlen zu können und das Auto nicht nehmen zu wollen. Weiter habe er von einem Leasingauto gesprochen, welches ein Kollege verkauft habe und für welches er nun zahlen müsse. D._____ sei sehr traurig gewesen und ha- be begonnen, Fragen zu stellen, was man mit einem solchen Auto machen kön- ne. Diese Fragen hätten ihm (Q._____) zu denken gegeben. Obwohl er an die- sem Leasing Fr. 300.– bis Fr. 400.– verdient hätte, habe er sich aufgrund seines unguten Gefühls wegen der Äusserungen von D._____ entschieden, den Auto- verkäufer U._____ anzurufen und ihn zu bitten, den Antrag zurückzuziehen (ND 6/5/10 S. 9). Dass sich D._____, der unmittelbar zuvor noch einen Lea- singantrag gestellt hatte, – sobald er mit Q._____ alleine war – in dieser Form an- vertraute, zeigt, dass er nicht aus freiem Willen, sondern unter erheblichem Druck handelte. Und schliesslich geht der nicht enden wollende Druck des Beschuldig- ten auf D._____ auch aus den Schilderungen seiner Tochter O._____ hervor, die insbesondere ausführte, dass der Beschuldigte ihren Vater am Abend des 24. Ok- tober 2013, also kurz nachdem letzterer den BMW hätte leasen sollen, ständig angerufen habe (ND 6/5/6 S. 23). Aufgrund dieser gesamten Zusammenhänge ist auch Anklageziffer I.3.b als erstellt zu betrachten. 2.4. Rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.3.a und b 2.4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 48 S. 80 ff.). 2.4.2. Was die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) anbelangt, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wieder-

- 35 - holungen vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 80 f.). 2.4.3. Der Beschuldigte machte wie vorne dargetan D._____ zu Unrecht für die Sicherstellung des BMW X5 xDrive40d, Stamm-Nummer 1 verantwortlich und verhielt sich in diesem Zusammenhang unter Geltendmachung einer entspre- chenden Schadenersatzforderung aggressiv gegen ihn, wobei er zu D._____ ins- besondere sagte, er (D._____) werde eine Kugel in den Kopf bekommen; es sei ihm (dem Beschuldigten) scheissegal, wenn er deswegen von der Polizei erwischt werde. Dass es sich dabei um die Androhung eines ernstlichen Nachteils handel- te und das entsprechende Tatbestandselement der Erpressung ohne Weiteres er- füllt ist, liegt auf der Hand, ist doch eine solche heftige Drohung gegen die körper- liche Integrität im geschilderten Kontext zutiefst verstörend und ohne Weiteres geeignet, auch eine besonnene Person gefügig zu machen. Ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte, ist im Übrigen unerheblich (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 16). 2.4.4. Durch diese Androhung und der im Folgenden immer weiter unterhaltenen Drohkulisse versuchte der Beschuldigte D._____ zum Vorbezug seines Vorsor- geguthabens sowie zum Abschluss eines Leasingvertrages zu bewegen; von bei- dem hätte alleine der Beschuldigte profitiert. Im Unterschied zur Nötigung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigen- den Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensver- schiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dementsprechend kann eine Erpressung auch vorliegen, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 21). Da dem Beschuldigten we- gen der polizeilichen Sicherstellung des BMW X5 kein Schadenersatzanspruch gegen D._____ zustand, war die vom Beschuldigten angestrebte Vermögensdis- position von D._____ zweifellos unrechtmässig und hätte – wie die Vorinstanz

- 36 - ebenfalls zu Recht ausführt (Urk. 48 S. 82) – einen Schaden im Vermögen von D._____ bewirkt. Mithin ist die Rechtswidrigkeit der Erpressung gegeben. 2.4.5. Weil es sich bei der Erpressung um ein Erfolgsdelikt handelt, ist in objek- tiver Hinsicht erforderlich, dass ein Vermögensschaden beim Betroffenen oder ei- ner Drittperson eintritt (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N 12). Dies ist vorliegend nicht geschehen, nachdem sich D._____ – in einem Fall auf Warnungen hin – eines besseren besann, wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt (Urk. 48 S. 82). Mithin ist der objektive Tatbestand der Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Allerdings liegt eine versuch- te Tatbegehung vor, wenn der Täter – wie vorliegend der Beschuldigte – alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschie- bung zu erreichen und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer nicht bzw. nicht genügend beeindrucken lässt (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 34). 2.4.6. In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädi- genden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig berei- chert wird. Ferner wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (BSK StGB II-WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 156 N 31 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wollte, dass D._____ ihm aus Angst vor körperlicher Ge- walt sein Vorsorgevermögen aushändigt oder aber einen neu geleasten BMW X5 besorgt und zur Verfügung stellt. Aufgrund des erstellten Sachverhalts musste der Beschuldigte zwangsläufig davon ausgehen, dass er durch solche Leistungen letztlich unrechtmässig bereichert gewesen wäre, bestanden doch weder aus dem Wucherdarlehen noch in Zusammenhang mit dem sichergestellten BMW X5 ir- gendwelche berechtigten (Rest-)Ansprüche des Beschuldigten gegen D._____. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.4.7. Schliesslich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Folglich hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Erpressung im

- 37 - Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X5 xDrive 40d, Stamm-Nummer 1 (ND 2, Anklageziffer II.2.) 3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vor, den bereits erwähnten BMW X5 xDrive 40d, Stamm-Nummer 1 im Wert von ca. Fr. 108'710.– am 1. November 2011 oder kurz danach von P._____ für ca. Fr. 60'000.– gekauft zu haben, wobei er aufgrund der gesamten Umstände zu- mindest in Kauf genommen, wenn nicht gar gewusst habe, dass das Fahrzeug von P._____ durch Hehlerei erhältlich gemacht worden sei (Urk. 12 S. 13). 3.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets und erklärte, nichts mit die- sem BMW X5 zu tun gehabt zu haben (Urk. 46 S. 40 f.; Urk. 66 S. 30). Das Auto gehöre nicht ihm, sondern seinem Chef D._____ (ND 2/3/1 S. 2 ff., S. 5; ND 2/3/2 S. 8). P._____ verwechsle ihn, wenn er behaupte, den BMW X5 ihm (dem Be- schuldigten) verkauft zu haben (HD 2/9 S. 8). Er habe keinen BMW X5 von P._____ gekauft (HD 2/11 S. 4 f.). 3.3. Unbestritten ist und von P._____ ausdrücklich bestätigt wird (HD 3/10 S. 8), dass dieser BMW X5 über die BMW Group Financial Services geleast wor- den war, in der Folge von P._____ von W._____ erhältlich gemacht wurde, der mittels eines gefälschten Schreibens die Löschung des Codes 178 "Halterwech- sel verboten" im Fahrzeugausweis erwirkte, was den Weiterverkauf ermöglichte. Eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, so Veruntreuung (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.3.f.) und anschliessend Hehlerei durch P._____, mithin eine Vortat im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB liegt damit ohne Weiteres vor. 3.4. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass der Beschul- digte in diesem Punkt vor allem durch die Aussage von P._____ belastet wird. Die Vorinstanz stellt dabei ausschliesslich auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 16. Juli 2014 ab (Urk. 48 S. 97; ND 2/4/26 = HD 3/10). P._____ beschrieb damals die Geschichte des fraglichen BMW X5, welchen er schliesslich an den Beschuldigten verkauft habe, anschaulich. Er erklärte ferner – ohne sich konkret

- 38 - an den erzielten Verkaufspreis zu erinnern –, welchen Preis er selbst für den Wa- gen bezahlt habe, was ihn die Löschung des Codes 178 gekostet und welchen Gewinn er mit dem Verkauf an den Beschuldigten erzielt habe und äusserte sich zu einigen Umständen des Verkaufs. Ferner räumte er ein, der Beschuldigte sei nicht darüber informiert gewesen, dass es sich bei diesem BMW X5 um ein ge- leastes Fahrzeug gehandelt habe (vgl. Urk. 48 S. 97; HD 3/10 S. 8 ff.). Nicht zu verschweigen ist hier ferner, dass P._____ in dieser Befragung in Zusammen- hang mit den Bemühungen, diesen Wagen nach dessen Beschlagnahme durch die Polizei am 4. Januar 2014 wieder herauszubekommen, erklärte, der BMW X5 habe damals D._____ gehört, weil er auf dessen Firma gelaufen sei (HD 3/10 S. 14). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass P._____ in der späteren Befragung vom 9. Februar 2016 ebenfalls in Gegenwart des Beschuldigten und seines Ver- teidigers sagte, D._____ habe nie ein Auto von ihm gekauft (HD 3/13 S. 12), und am Schluss dieser Befragung im Einvernahmeprotokoll notierte, vor dem Be- schuldigten Angst zu haben (HD 3/13 S. 13). P._____ äusserte sich nicht nur in dieser Befragung, sondern schon vorher mehrmals zur Rolle, die der Beschuldigte betreffend diesen BMW X5 spielte. P._____ erklärte am 6. Dezember 2012 zunächst, der von ihm in der Befragung schon zuvor erwähnte "Kosovare" habe diesen BMW X5 von ihm übernommen und finanziert (ND 4/10 S. 30 f.). In der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 blieb er dabei, das Auto dem "Kosovaren" übergeben zu haben. Anschliessend führte er aus, D._____, der Arbeitgeber des Beschuldigten, habe das Fahrzeug in der Folge von diesem Kosovaren und Herrn H._____ gekauft. Die Frage, ob der Beschuldigte dieser "Kosovar" gewesen sei, verneinte P._____ damals (ND 2/4/17 S. 16 f.). Demgegenüber führte er in einer Einvernahme vom

8. Januar 2014 nun erstmals aus, das Fahrzeug dem Beschuldigten übergeben zu haben, der ihm dafür Fr. 50'000.– bezahlt habe (ND 2/4/19 S. 26 f.). In einer weiteren Befragung vom 10. März 2014 behauptete er ebenfalls, dass der Be- schuldigte es gewesen sei, der den BMW X5 von ihm abgekauft habe (ND 2/4/21 S. 8), wobei er auf Fragen ausserdem erläuterte, dass er den in der Befragung vom 6. Dezember 2012 benutzten Begriff "Kosovar" benutzt habe, um den Be- schuldigten zu schützen (a.a.O.). Am 14. April 2014 erklärte er, nachdem er zu-

- 39 - nächst nicht mehr sagen wollte, wen er mit dem "Kosovaren", der den BMW X5 von ihm übernommen habe, gemeint habe, erneut, der Beschuldigte habe ihm das Fahrzeug für Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– abgekauft (ND 2/4/22 S. 2 und S. 5). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auch nach der Beschlagnahme einmal gesagt habe, dass der BMW X5 ihm gehöre, erklärte er, es sei ein riesiges Durcheinander zwischen D._____ und dem Beschuldigten gewesen, zumal noch ein Lastwagen und die Schulden von D._____ im Spiel gewesen seien. Er habe da nie ganz durchgesehen (ND 2/4/22 S. 6). Insgesamt ist festzustellen, dass P._____ nach anfänglichem Ausweichen bzw. Leugnen in mehreren weiteren Befragungen und auch in Gegenwart des Be- schuldigten (weshalb seine Aussagen auch zulasten des Beschuldigten verwert- bar sind) ausdrücklich bestätigte, den fraglichen Wagen dem Beschuldigten ver- kauft zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 48 S. 99), ist nicht er- sichtlich, wieso P._____ mit seinen Aussagen auf eine ungerechtfertigte Belas- tung des Beschuldigten hätte abzielen sollen, zumal er mit seinen Ausführungen in erster Linie sich selber belastete und es Möglichkeiten gegeben hätte, andere Personen zu belasten. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht sodann, dass P._____ ausdrücklich erklärte, der Beschuldigte habe damals nicht gewusst, dass es sich beim BMW X5 um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Dieses dif- ferenzierte Aussageverhalten zeigt nämlich, dass P._____ von Übertreibungen und leichtfertigen Schuldzuweisungen zu Lasten des Beschuldigten, die hier leicht möglich gewesen wären, Abstand nahm. P._____ führte im Übrigen am 14. April 2014 wie bereits in anderem Zusammen- hang erwähnt aus, er habe, nachdem der Wagen am 4. Januar 2014 beschlag- nahmt worden sei, aus Gefälligkeit mit dem Beschuldigten einen Anwalt aufge- sucht und diesem mitgeteilt, dass das Auto D._____ gehöre. Ihm (P._____) sei aber klar gewesen, dass das Auto dem Beschuldigten gehört haben musste, zu- mal er sich so stark dafür eingesetzt habe (ND 2/4/22 S. 6). Hierzu ist festzuhal- ten, dass diese Erklärung von durchaus bestechender Logik ist. Es gab tatsäch- lich keinen Grund für den Beschuldigten, sich derart um die Herausgabe eines Fahrzeuges zu bemühen, das er nicht selbst käuflich erworben hatte und das er

- 40 - nicht als ihm gehörend betrachtete. Im Übrigen werden diese Vorkehren des Be- schuldigten wie bereits dargelegt durch Aussagen von D._____ bestätigt (vgl. nachfolgend). Die Schilderungen von P._____ entziehen jedenfalls der Darstellung des Be- schuldigten, er habe nie etwas mit diesem Wagen zu tun gehabt und keinen BMW X5 von P._____ gekauft, die Grundlage. Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass der Beschuldigte den BMW X5 von P._____ abkaufte und ihn bis zur polizeilichen Sicherstellung behielt. 3.5. Dafür, dass diese Darstellung von P._____ richtig und die Behauptung des Beschuldigten, das Fahrzeug habe D._____ gehört, falsch ist, sprechen auch die Aussagen von D._____ sowie diejenigen seiner Ehefrau und seiner Tochter. Be- reits in ihrer ersten polizeilichen Befragung und auch später erklärte E._____, dass man eigentlich von ihnen verlangt gehabt hatte, diesen BMW X5 für Fr. 70'000.– zu kaufen. Als sie sich quer gestellt habe, habe man von ihnen ge- fordert, diesen Wagen wenigstens einzulösen, bis ein Käufer gefunden sei, was man dann getan habe. E._____ wollte aus Angst vorerst nicht sagen, wer hinter diesen Anweisungen stand oder gar keine Aussagen mehr machen (ND 2/4/3 S. 7; ND 2/4/8 S. 1; ND 2/4/15). Später schilderte E._____, dass der Beschuldigte diese Person gewesen sei, die gefordert habe, dass sie den BMW X5 kaufen bzw. ihn wenigstens einlösen sollten (ND 2/4/18 S. 9). Auch in Anwesenheit des Be- schuldigten (per Videoübertragung) und seines Verteidigers sagte sie aus, der Beschuldigte habe versucht, dieses von ihm gefahrene Fahrzeug für Fr. 70'000.– an sie und ihren Ehemann zu verkaufen. Sodann habe er mit entsprechendem Druck tatsächlich erreicht, dass sie das Fahrzeug – ohne es tatsächlich zu kaufen

– auf den Namen ihrer Firma eingelöst hätten und ihr Ehemann überdies einen fingierten Kaufvertrag unterschrieben habe. Diesen Vorgang schilderte sie aus- führlich (ND 2/4/24 S. 11 und S. 13). Auch D._____, der zuvor noch anders ausgesagt hatte (ND 2/4/2 S. 3), erklärte, dass der BMW X5 durch ihn bzw. seine Firma "nur auf dem Papier gekauft" wor- den sei und er aus Angst nicht sagen wolle, wer dahinter stehe (ND 2/4/4 S. 3). In einer Einvernahme vom 10. Juli 2012 fragte er den einvernehmenden Staatsan-

- 41 - walt um Rat, was er tun solle, zumal er wegen des BMW X5 von Albanern be- drängt werde und nun Angst habe. Unter anderem erklärte er, gerne einfach die Schuld für die Delikte mit diesem BMW auf seine Kappe zu nehmen, weil es zu gefährlich wäre, die Leute zu benennen (ND 2/4/7 S. 1 ff.). Entsprechend nahm er in der Folge das Geschehen tatsächlich auf seine Kappe und schilderte in der nächsten Einvernahme, den BMW X5 von H._____ in Anwesenheit eines AA._____ gekauft zu haben (ND 2/4/12). In der darauf folgenden Einvernahme besann er sich jedoch eines besseren und sagte ausführlich über den BMW X5 aus, wobei er insbesondere darlegte, dass es sich um das Auto des Beschuldig- ten gehandelt habe (ND 2/4/16 S. 5 ff.). Diese Aussagen von D._____ weisen ei- ne hohe Übereinstimmung mit denjenigen seiner Ehefrau und letztlich auch mit denjenigen von P._____ auf (ND 2/5/16 S. 5 ff.). In der Einvernahme vom 24. Juni 2014 führte er in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers zudem aus, während der Untersuchung Morddrohungen ausgesetzt gewesen zu sein und vom Beschuldigten, wie auch von P._____ Instruktionen bekommen zu haben, wie er betreffend den BMW (und auch den Smart) auszusagen habe (ND 6/3/5 S. 28 f. und S. 35 f.). Weiter erklärte D._____ in dieser Befragung, dass der Be- schuldigte den BMW X5 in seiner Tiefgarage eingestellt habe, ihn immer benutzt, ihn aber habe verkaufen wollen. Er sei dann auf die Idee gekommen, den BMW auf die J._____ GmbH einzulösen. Seine Frau habe dies auf keinen Fall gewollt. Aber nachdem sie sich etwa eine Woche entzogen und diese Forderung mehr- mals abgelehnt hätten, hätten sie dem Beschuldigten doch nachgegeben. Der Beschuldigte habe das Auto ihm auch für ca. Fr. 70'000.– bis Fr. 80'000.– verkau- fen wollen, aber er habe aus finanziellen Gründen abgelehnt (ND 6/3/5 S. 29 f.). Weiter berichtete D._____ ausführlich, wie es zu dem von ihm unterzeichneten (fingierten) Kaufvertrag betreffend den BMW X5 vom 24. November 2011 ge- kommen sei (ND 6/3/5 S. 33 ff.) und dass der Beschuldigte ihm gegenüber er- wähnt habe, dass der BMW X5 ihn Fr. 60'000.– gekostet habe. Als der Wagen von der Polizei eingezogen worden sei, habe der Beschuldigte diesen Betrag als Schaden von ihm ersetzt haben wollen und Druck auf ihn ausgeübt, daran mitzu- wirken, das Fahrzeug zurückzuholen (ND 2/4/23 S. 37 = ND 6/3/5 S. 37).

- 42 - Die Aussagen des Ehepaares D._____E._____ erscheinen, obwohl vor allem D._____ am Anfang eine andere Version zum Besten gab, überaus glaubhaft. Ih- re Schilderungen zeigen anschaulich ein Abwägen aus Angst vor allfälligen Fol- gen wahrheitsgemässer Aussagen und die Überwindung, die es sie kostete, den tatsächlichen Sachverhalt unter Nennung von Namen wiederzugeben. Anfänglich hielt sich vor allem D._____ an die mittels eines fingierten schriftlichen Kaufver- trag untermauerte Version eines Kaufs des Fahrzeuges durch ihn bzw. seine Fir- ma und brachte dann – wie im Übrigen auch H._____ – einen AA._____ ins Spiel, was ihm der Beschuldigte anlässlich eines Treffens während des Untersuchungs- verfahrens aufgetragen haben soll (ND 6/3/5 S. 28 f. und S. 36; vgl. auch ND 2/4/16 S. 7 f.). Die Tochter O._____ bestätigte in ihrer Befragung in Anwe- senheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, dass der fragliche BMW X5 nicht von der J._____ GmbH erworben, sondern auf Drängen des Beschuldigten lediglich auf ihrem Gelände parkiert und auf die Firma eingelöst worden sei, wobei ein Kaufvertrag aufgesetzt worden sei, der nie im Büro abgelegt worden sei (ND 2/4/27 S. 20 ff.). Sie schilderte zudem anschaulich, wie diese Vorgänge zu einer Missstimmung innerhalb der Familie geführt hätten und dass sich ihre Mut- ter über die Sicherstellung des Wagens gefreut habe (ND 2/4/27 S. 22 f.). Die Ausführungen der ganzen Familie D._____E._____O._____ bestätigen somit die Aussagen von P._____ insofern, als gestützt darauf davon ausgegangen wer- den muss, dass der BMW X5 vom Beschuldigten entgegen dessen Bestreitungen käuflich erworben worden war und fortan ihm gehörte. Sie widerlegen insbeson- dere die Darstellung des Beschuldigten, wonach er überhaupt nie etwas mit dem Wagen zu tun gehabt und wonach das Auto "seinem Chef", also D._____, gehört habe. 3.6. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch H._____ erklärte, als Ver- käufer einen fingierten Kaufvertrag mit D._____ als Käufer des fraglichen BMW X5 unterzeichnet zu haben, wobei ihm (H._____) das Fahrzeug gar nicht gehört habe. Er habe keine Verträge aufgesetzt, keine Autos verkauft und kenne D._____ auch nicht (ND 2/4/29 S. 10 und S. 12; vgl. auch ND 2/4/9 S. 2 ff. und ND 2/4/13 S. 1 ff.). Diese Aussage spricht somit ebenfalls klar gegen einen tat-

- 43 - sächlich an D._____ erfolgten Verkauf des BMW X5 und somit gegen die Darstel- lung des Beschuldigten, dass der BMW X5 D._____ gehört habe. Die Aussage von H._____ entzog im Übrigen der von D._____ anfänglich präsentierten Dar- stellung, den BMW X5 tatsächlich gekauft zu haben und somit seinem Versuch, das Ganze auf sich zu nehmen, den Boden. 3.7. Vor dem dargelegten Hintergrund fügen sich die hier wiedergegebenen Aussagen von P._____, H._____ und der Familie D._____E._____O._____ im Ergebnis als stimmiges Ganzes zusammen. Auf dieser Grundlage lässt sich ge- nügend erstellen, dass der Beschuldigte den fraglichen BMW X5 von P._____ er- warb und in der Folge entgegen dem fingierten Kaufvertrag nie wirklich ein Ver- kauf an D._____ oder die J._____ GmbH stattfand. Mit anderen Worten lügt der Beschuldigte, wenn er sagt, dass der BMW X5 nicht ihm, sondern seinem Chef gehört habe, er keinen solchen Wagen von P._____ erworben und mit dem Auto nichts zu tun gehabt habe. Der Einwand der Verteidigung, weil P._____ und D._____ gleichlautend aussagen, könne nicht auf ihre Depositionen abgestellt werden (Prot. II S. 20), verfängt vor diesem Hintergrund selbstredend nicht. Ein Komplott zwischen diesen beiden ist schliesslich ebenfalls nicht zu erkennen. Dass die Vorinstanz einen vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreis von ca. Fr. 60'000.– als erstellt betrachtete, ist angesichts der durch sie getroffenen Über- legungen (Urk. 48 S. 99) ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.8. Ebenso überzeugt der im angefochtenen Entscheid gezogene Schluss, dass der Beschuldigte zwar nicht explizit wusste, dass es sich um ein Leasing- fahrzeug handelte, er jedoch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, seines Interesses an teuren Autos (was die Verteidigung heute einräumte; Prot. II S. 20), der Tatsache, dass er seit zehn Jahren mit Autos handelt (HD 2/5 S. 8) sowie angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem Neupreis für dieses Fahrzeug von Fr. 108'710.– gemäss Leasingvertrag vom 25. Oktober 2011 und dem vom Beschuldigten nur wenige Tage später bezahlten Kaufpreis von ca. Fr. 60'000.– damit rechnen musste, dass der Wagen durch eine strafbare Handlung erlangt worden war (Urk. 48 S. 99 f.; ND 2/1/3). Dass der Beschuldigte gemäss klaren Aussagen von D._____ und E._____ darauf hinwirkte, dass das

- 44 - Auto entgegen der wahren Eigentumsverhältnisse auf die J._____ GmbH einge- löst und in diesem Zusammenhang ein fingierter Kaufvertrag unterschrieben wur- de, weist klar auf ein Bestreben des Beschuldigten hin, die illegale Herkunft des Wagens zu verschleiern und damit ebenfalls auf entsprechende Kenntnis seiner- seits hin, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Dass ein Täter über alle Details der illegalen Herkunft orientiert ist, ist nämlich nicht erforderlich. Der Be- schuldigte hat zwar nicht gewusst, aus was für einem Delikt der BMW X5 stammt, er wusste aber, dass er deliktischer Herkunft ist, ansonsten das ganze Verschleie- rungskonstrukt nicht nötig gewesen wäre. 3.9. Durch den Kauf des offensichtlich deliktisch erlangten BMW X5 erfüllte der Beschuldigte alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 160 Ziff. 1 StGB mit direktem Vorsatz, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist.

4. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW 730 LD, Stamm-Nummer 2 (ND 3, Anklageziffer II.3.) 4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Weiteren zusammenge- fasst vor, am 23. oder 24. November 2011 einen BMW 730 LD, Stamm-Nummer 2 im Wert von ca. Fr. 131'000.– von P._____ übernommen und zur Übergabe an einen Käufer in den Kosovo gefahren zu haben. Nachdem der Verkauf dort nicht zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte dieses Auto selber von P._____ für € 40'000.– gekauft. Aufgrund der gesamten Umstände habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar gewusst, dass das Fahrzeug von P._____ durch Hehlerei erhältlich gemacht worden sei (Urk. 12 S. 13). 4.2. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf, namentlich dass er den Wagen in den Kosovo überführte und ihn dann dort für einen Preis von € 40'000.– bzw. einen Schulderlass in entsprechender Höhe übernahm, bestreitet jedoch, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass die Herkunft des Fahrzeuges unrechtmässig war (vgl. Urk. 38 S. 102 f.). Dies änderte sich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe

- 45 - nicht gewusst, dass der BMW 730 LD den zwei- oder dreifachen Wert gehabt ha- be. Er sei kein Autohändler (Urk. 66 S. 31). 4.3. Dass dieser BMW 730 LD bei der Firma V._____ AG am 4. November 2011 für eine Probefahrt abgeholt und nicht mehr zurückgebracht (ND 3/1/1 S. 1 und S. 6; ND 3/1/4 S. 10) und anschliessend von P._____ erworben worden war, ist unbestritten. Eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, nämlich ein Dieb- stahl sowie eine Hehlerei und somit eine Vortat im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB liegt damit ohne Weiteres vor. 4.4. Der Beschuldigte wurde am 8. Februar 2013 zum ersten Mal durch die Po- lizei befragt. Die Einvernahme wurde in zwei Teile gegliedert (HD 2/1 und HD 2/2), wobei die zweite Befragung den BMW 730 LD betraf (HD 2/2). Der Be- schuldigte war im Zeitpunkt dieser ersten Einvernahmen noch nicht verteidigt. Er wurde jedoch am Anfang beider Befragungen darüber informiert, dass er in einem Strafverfahren wegen Veruntreuung als beschuldigte Person einvernommen wer- de, ein Aussageverweigerungsrecht habe und berechtigt sei, eine Verteidigung auf eigene Kosten zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, seine Rechte verstanden zu haben, keinen Anwalt zu benötigen (HD 2/1 S. 2) und zur Aussage bereit zu sein (HD 2/2 S. 1). Eine Verletzung von irgendwelchen prozessualen Rechten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, weshalb seine damaligen Aussagen oh- ne Weiteres verwertet werden dürfen, zumal auch keine entsprechenden Rügen seitens der Verteidigung vorgebracht wurden. In dieser ersten Einvernahme machte der befragende Polizist dem Beschuldigten den Vorhalt, er habe aufgrund der grossen Differenz zwischen dem von ihm bezahlten Preis von € 40'000.– und dem Wert des BMW 730 von Fr. 131'000.– zumindest annehmen müssen, dass mit dem Auto etwas nicht habe stimmen können. Darauf antwortete der Beschul- digte, P._____ schon gefragt zu haben, was los sei. Dieser habe gesagt, er sei in Schwierigkeiten, und wenn ein Albaner in Schwierigkeiten sei, müsse er verkau- fen, auch weit unter dem Preis (ND 3/2/1 S. 4). Allerdings sei ihm nicht bekannt, aus welchem Grund P._____ den Wagen habe verkaufen wollen (a.a.O., S. 5). Jedenfalls ist aus diesen Bemerkungen des Beschuldigten zu schliessen, dass

- 46 - ihm der verhältnismässig tiefe Preis des BMW 730 LD durchaus auffiel. Angaben zum Kilometerstand bzw. einen Schaden am Fahrzeug machte der Beschuldigte in dieser Einvernahme nicht. In einer Befragung vom 2. Dezember 2015 führte der Beschuldigte dann aus, der BMW 730 LD habe einen Kilometerstand von ca. 12'000 gehabt, als er ihn von P._____ übernommen habe (ND 3/2/3 S. 7). In Wi- derspruch zu seinen Ausführungen in der ersten Befragung erklärte er nun, sich keine Gedanken gemacht zu haben, weshalb P._____ nur € 40'000.– für das Auto verlangt habe. Auf weitere Fragen zu allfälligen Vermutungen seinerseits um eine deliktische Herkunft des Fahrzeuges antwortete der Beschuldigte, P._____ habe ihm gesagt, das Auto würde ca. 80'000.– kosten, ob Euro oder Schweizerfranken wisse er nicht. Die Geschichte von P._____ habe er nicht gekannt. Weiteres wolle er dazu nicht mehr sagen, habe er doch schon diverse Aussagen dazu gemacht (ND 3/2/3 S. 8). Insofern verwies er auf seine früheren Aussagen. Den in dieser Einvernahme eröffneten Schlussvorhalt betreffend dieses Fahrzeug bestritt er so- dann und erklärte nun, P._____ habe ihm gesagt, dass das Auto neu 80'000.– kosten würde, zudem habe es, als er es gekauft habe, 12'000 Kilometer sowie ei- ne Beule an der Tür gehabt (ND 3/2/3 S. 10). In einer weiteren Befragung vom

9. Februar 2016 beharrte er darauf, dass es eine Beule an der Tür dieses Autos gehabt habe (ND 3/2/4 S. 2). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte dann schon von einem Kilometerstand von 24'000 im Zeitpunkt des Kaufes und vom bereits erwähnten Schlag auf der Türe hinten links. Weiter habe P._____ ihm gesagt, er habe das Auto in Deutschland zu einem billigen Preis erworben. Vom Neupreis wisse er (der Beschuldigte) gar nichts (Urk. 46 S. 43). Heute brachte der Beschuldigte schliesslich vor, das Auto haben einen Ki- lometerstand von 26'000 gehabt und dessen Hintertür sei beschädigt gewesen (Urk. 66 S. 31). Neben zum Teil bereits aufgezeigten Widersprüchen in seinen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte klaren Fragen zu den Umständen des Kaufs dieses Fahr- zeuges auszuweichen pflegte und bemüht war, stetig und scheibchenweise neue Gründe für den auffällig tiefen Kaufpreis vorzutragen. Praktisch anlässlich jeder Einvernahme brachte er einen weiteren Grund vor, weshalb das Fahrzeug noch etwas weniger wert gewesen war. Es ist aber davon auszugehen, dass der Be-

- 47 - schuldigte tatsächlich vorhandene Gründe, die den Kaufpreis gerechtfertigt hät- ten, von Anfang an vollständig vorgebracht hätte. Seine Darstellung wirkt daher wenig überzeugend. 4.5. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, ist aufgrund der zwar vor- sichtigen Aussagen von P._____, der (erst) auf ausdrückliche Fragen eine Be- schädigung am Auto nicht gänzlich ausschliessen wollte, davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten mit dem BMW 730 LD einen Vorführwagen in gutem Zustand, d.h. unbeschädigt, mit 12'000 Kilometer auf dem Zähler übergab (vgl. Urk. 38 S. 103 und S. 105; ND 3/3/14 S. 9 f. und S. 11). Ferner erwähnte P._____ in keiner seiner Befragungen, dass er dem Beschuldigten gegenüber Bemerkun- gen fallen liess, er stecke in Schwierigkeiten und sei deshalb zu einem Verkauf des Autos mit Verlust gezwungen, oder das Auto würde (neu) 80'000 kosten oder er habe es billig in Deutschland gekauft. Bei den entsprechenden Angaben dürfte es sich somit um Schutzbehauptungen des Beschuldigten handeln. Entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 21) gibt es schliesslich keine Hinweise auf eine Manipula- tion des Kilometerzählers oder darauf, dass es sich um einen Unfallwagen han- delte. 4.6. Aus den Aussagen von P._____ sowie teilweise des Beschuldigten selbst ist somit zu schliessen, dass der Beschuldigte mit dem BMW 730 LD einen ein- wandfreien, noch nicht einjährigen Vorführwagen mit einem Kilometerstand von ca. 12'000 – und nicht etwa von 24'000 oder 26'000 – übernahm und dafür einen Preis von € 40'000.– entrichtete. Diese Summe in Euro entsprach gemäss den gängigen Währungsrechnern im November 2011 nicht etwa einem Gegenwert von Fr. 60'000.–, wie der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Glauben machen wollte (Urk. 46 S. 43), sondern von lediglich ca. Fr. 50'000.–. Nimmt man den Neuwert des Fahrzeuges von Fr. 131'000.– als Basis und zieht einen aus der Sicht eines unbefangenen Abnehmers eher grosszügig gerechne- ten Wertverlust von einem Viertel ab, wäre der BMW 730 LD im November 2011 noch mindestens Fr. 100'000.– wert gewesen. Dass der Beschuldigte den Wagen massiv unter Wert erwarb – und zwar selbst bei tatsächlichem Vorhandensein ei- ner Beule, deren Reparatur höchstens wenige tausend Franken gekostet und mit-

- 48 - hin eine solche Preisdifferenz nicht gerechtfertigt hätte – war damit evident und ihm als Liebhaber teurer Autos, der eine Lehre im Automobilbereich erfolgreich abgeschlossen hat, zweifellos bekannt. Dafür spricht, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festhält, nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber den albanischen Behörden, die das Fahrzeug schliesslich sicherstellten, erklärte, € 79'000.– dafür bezahlt zu haben (ND 3/5/3 S. 2; vgl. Urk. 48 S. 104 f.). Allem Anschein nach war er beim versuchten Grenzübertritt bemüht, realistischere An- gaben zum Kaufpreis zu machen, entsprachen doch € 79'000.– im November 2011 einem Gegenwert von knapp Fr. 100'000.–, also einem einigermassen an- gemessenen objektiven Marktrestwert für ein solches Auto. Schliesslich spricht der Umstand, dass der Beschuldigte kurz vor diesem BMW 730 LD von P._____ bereits den vorher erwähnten BMW X5 sowie auch einen Smart pure (vgl. dazu nachfolgend) deutlich unter Wert erworben hatte, gegen seinen guten Glauben. Diese Geschäfte gaben ihm bereits klare Anhaltspunkte dafür, dass P._____ mit illegal beschafften Fahrzeugen handelte. Ihm kann zwar aufgrund der Aussagen von P._____, wonach der Beschuldigte die illegale Herkunft des Fahrzeuges nicht gekannt habe (vgl. Urk. 38 S. 103), nicht unterstellt werden, ausdrücklich und über Einzelheiten informiert gewesen zu sein. Jedoch drängte sich ihm die illegale Herkunft des BMW 730 LD im gegebenen Kontext zwingend auf. Dem Beschul- digten musste klar gewesen sein, dass das Auto deliktisch erlangt worden war bzw. deliktisch erlangt worden sein könnte, und es entsprach demzufolge seinem Willen, es trotz dieses Bewusstseins ausser Landes zu bringen und anschlies- send zu erwerben. 4.7. Somit erfüllte der Beschuldigte durch den Kauf dieses offenkundig delik- tisch erlangten BMW 730 LD alle objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 160 Ziff. 1 StGB eventualvorsätzlich, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist.

5. Vorwurf der Hehlerei betreffend den Smart pure mhd, Stamm-Nummer 3 (ND 7, Anklageziffer II.4.) 5.1. Sodann wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten wiederum kurz zu- sammengefasst vor, von P._____ einen weiteren durch Hehlerei erhältlich ge-

- 49 - machten Personenwagen gekauft zu haben. Es habe sich um einen Smart pure mhd, Stamm-Nummer 3 im Wert von ca. Fr. 18'985.– gehandelt, für welchen der Beschuldigte P._____ zwischen ca. Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.– bezahlt habe. Die- ser Vorgang habe sich zwischen dem 11. Oktober 2011 und dem 2. November 2011 zugetragen (Urk. 12 S. 14). 5.2. Der Beschuldigte erklärte stets, diesen Smart nie gekauft, besessen oder verkauft zu haben; es sei P._____ gewesen, der ihn an D._____ verkauft habe. Bei dem Geschäft zwischen den beiden sei er lediglich dabei gewesen (ND 7/5/1 S. 8; ND 7/5/2 S. 9; ND 7/5/3 S. 13; Urk. 46 S. 44; Urk. 66 S. 33) 5.3. Wiederum steht das Vorliegen einer Vortat im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB ausser Frage, zumal der betreffende Smart pure über die Mercedes Benz Financial Service Schweiz AG geleast worden war, in der Folge durch P._____ von W._____ erhältlich gemacht wurde, der mittels eines gefälschten Schreibens die Löschung des Codes 178 "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis er- wirkt hatte, was den Weiterverkauf ermöglichte. 5.4. Die Vorinstanz hat die zu berücksichtigenden Beweismittel aufgelistet und insbesondere die gewürdigten Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 38 S. 108 ff.). Im Vordergrund stehen wiederum Aussagen der befragten Personen. Der angefochtenen Entscheid stützte sich auf die unter Wahrung der Teilnahme- rechte des Beschuldigten deponierten und daher ohne Weiteres verwertbaren Aussagen von P._____ und D._____. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit sich aus weiteren Einvernahmen – auch solchen, denen der Beschuldigte nicht bei- wohnen konnte – weitere für die vorliegende Beurteilung relevante Rückschlüsse ergeben, ist nachfolgend kurz darauf einzugehen. 5.5. P._____ machte in seinen ersten Befragungen kaum konkrete und eindeu- tige Angaben zum weiteren Schicksal dieses von ihm übernommenen Fahrzeu- ges (vgl. ND 7/6/1-3). Dazu ist zu sagen, dass es in den Befragungen um eine ganze Anzahl veruntreuter Smart-Fahrzeuge ging, deren Zuordnung schwierig war. Das erste Mal bestätigte P._____ in einer polizeilichen Befragung vom

10. März 2013 auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage von D._____, dass der

- 50 - Beschuldigte D._____ den hier interessierenden Smart pure verkauft und auf ei- ner Autobahnraststätte übergeben habe, wobei er dabei gewesen sei. Weiter führ- te er aus, der Beschuldigte habe den Wagen ca. eine Woche zuvor von ihm (P._____) erworben und sei daher dessen Eigentümer gewesen. In dieser Befra- gung erinnerte sich P._____ nicht an den zwischen dem Beschuldigten und ihm geflossenen Kaufpreis (ND 7/6/5 S. 7 f.). In zwei folgenden Befragungen – wovon einmal in Anwesenheit des Beschuldigten – erklärte P._____, sich an den Ver- kaufszeitpunkt und den Übergabeort nicht mehr zu erinnern; jedenfalls habe er den ganz neuen Smart, der bei D._____ gelandet sei, zuvor dem Beschuldigten verkauft. Der vom Beschuldigten bezahlte Preis habe Fr. 7'000.– betragen; das nächste Mal sprach er von zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.–. Auch bei diesem Auto habe der Beschuldigte nicht darüber Bescheid gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. P._____ wiederholte in diesen Befragungen ferner seine Schilderung vom Weiterverkauf an D._____ auf der Autobahnrast- stätte (ND 7/6/6 S. 1 f., S. 3 f.; ND 7/6/7 S. 5 ff.). 5.6. D._____ erörterte von Anfang an, den Smart praktisch als Neuwagen mit bloss 6'000 Kilometern auf dem Tacho für einen Preis deutlich unter dem Markt- wert gekauft zu haben. Die Übergabe des Autos habe auf der Autobahnraststätte Kempttal stattgefunden. Während er in den ersten Befragungen die Person des Verkäufers aus Angst nicht nennen wollte, erklärte er später, es sei der Beschul- digte gewesen, der ihm dieses Auto verkauft habe. Bei der Übergabe sei der Be- schuldigte von P._____ begleitet worden. Gemäss weiteren Schilderungen von D._____ sei der dazu aufgesetzte schriftliche Kaufvertrag insofern teilweise fin- giert gewesen, als fälschlicherweise H._____ als Verkäufer aufgeführt und ein Kaufpreis von Fr. 11'000.– statt der wirklich geflossenen Fr. 10'000.– genannt worden sei. Weder H._____ noch P._____ hätten tatsächlich etwas mit dem Kauf des Smart zu tun gehabt. Den Neuwert des Wagens würde er auf zwischen Fr. 15'000.– bis 20'000.– einschätzen (ND 7/71 S. 3 f.; ND 7/7/2 S. 4; ND 7/7/3 S. 7; ND 2/4/16 S. 4 f.; ND 7/7/5 S. 23 f., S. 26, S. 34). 5.7. E._____ sagte zunächst aus, dass H._____ der Verkäufer des Smart ge- wesen sei. Im Übrigen bestätigte sie die Aussagen ihres Ehemannes betreffend

- 51 - Übergabeort, Kilometerstand, bezahlten Preis und Ablauf des Kaufgeschäfts. Obwohl sie in einer weiteren Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten er- klärte, nicht sagen zu können, wem der Smart gehört habe, ging aus ihren Schil- derungen hervor, dass sie den Beschuldigten für den Verkäufer hielt. Er sei es gewesen, der ihnen das Fahrzeug gezeigt, mit ihnen darüber kommuniziert habe, der den Wagen in Besitz gehabt habe, ihr den Mustervertrag lautend auf H._____ und dessen Ausweiskopie gebracht sowie den fertigen Vertrag zur Unterzeich- nung durch H._____ mitgenommen und dann unterschrieben wieder zurückge- bracht habe (ND 7/8/11 S. 4 f.; ND 7/8/23 S. 5 ff.). 5.8. H._____ bestätigte, dass der Smart – gleich wie der vorher erwähnte BMW X5 – nie in seinem Eigentum gewesen sei und der dazu aufgesetzte schriftliche Kaufvertrag, der ihn als Verkäufer aufführe, insofern falsch sei. Der Vertrag sei ihm von P._____ zur Unterschrift vorgelegt worden (ND 7/8/12 S. 1 f.; ND 7/8/12 S. 1 f.; ND 7/8/25 S. 7 f. und S. 10). 5.9. Insgesamt ergeben die Aussagen von P._____, D._____, E._____ – zuge- gebenermassen nach gewissen Anlaufschwierigkeiten, die ihrer Verunsicherung betreffend die Konsequenzen wahrheitsgemässer Belastungen bzw. auch der grossen Anzahl der gehandelten Smart-Fahrzeuge geschuldet waren – in Verbin- dung mit den Angaben von H._____ abermals ein überzeugendes Gesamtbild. Gestützt darauf ist zu folgern, dass die Bestreitungen des Beschuldigten schlicht falsch sind. Aus den übereinstimmenden bzw. korrespondierenden Schilderungen kristallisierte sich vielmehr klar heraus, dass es sich bei ihm um den ersten Käufer sowie den nachmaligen Verkäufer und damit um den zeitweiligen Eigentümer des hier interessierenden Smart pure handelte. Dass der Beschuldigte durch den von P._____ behaupteten Verkauf in diese Eigentümerstellung kam, ist sodann lo- gisch und glaubhaft. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb sich das Ehepaar D._____E._____ und P._____ gegen den Beschuldigten verbündet und diesen zu Unrecht belastet haben sollte. Ob P._____ nun behauptete, den Smart an den Beschuldigten oder aber direkt an D._____ verkauft zu haben, änderte an seiner Situation nämlich nichts. Die Angaben P._____s zum damals vom Beschuldigten gezahlten Preis fielen zwar wenig präzise aus, doch ist die in der Anklageschrift

- 52 - genannte Bandbreite von Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.– angesichts seiner Aussagen sowie des von D._____ beim Weiterverkauf bezahlten Preises von Fr. 10'000.–, der einen gewissen "Gewinn" zulassen musste, vertretbar. Der tatsächliche Neu- wert des Smart geht wie auch seine Erstzulassung per 18. August 2011 aus dem Übergabeprotokoll zum Leasingvertrag und aus der entsprechenden Rechnung hervor (ND 7/7/5 Anhang). Die Vorinstanz ging jedenfalls zu Recht vom erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus. 5.10. Nachdem gar D._____, der erklärte, sich mit Autos nicht sehr gut auszu- kennen, registrierte, dass der von ihm bezahlte Kaufpreis von Fr. 10'000.– erheb- lich unter dem Marktwert des Autos lag, musste dies für den autointeressierten Beschuldigten, der überdies noch Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– weniger bezahlt hat- te, erst recht gelten. Er erwarb ein nur ca. zwei Monate altes Auto mit einem Ki- lometerstand von maximal 6'000 für lediglich vierzig Prozent seines Neuwerts von Fr. 18'985.–, wenn nicht noch weniger. In Anbetracht dieses krassen Auseinan- derklaffens von Preis und Marktwert musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Auto zuvor deliktisch erlangt worden war bzw. deliktisch erlangt worden sein könnte. Folglich ist auch in diesem Fall zu unterstellen, dass der Be- schuldigte es dennoch erwerben wollte. 5.11. Somit erfüllte der Beschuldigte durch den Kauf dieses offenkundig delik- tisch erlangten Smart pure mhd alle objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 160 Ziff. 1 StGB eventualvorsätzlich, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist.

6. Vorwurf der Hehlerei betreffend den BMW X6 M50d, Stamm-Nummer 4 (ND 8, Anklageziffer II.5.) 6.1. Schliesslich soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift im Mai 2014 trotz Anhaltspunkten für dessen deliktische Herkunft einen BMW X6 M50d über- nommen haben, und zwar zum Gebrauch bis zur Rückzahlung eines durch ihn gewährten Darlehens von Fr. 50'000.–. Anschliessend habe er dieses Auto ver- einbarungswidrig in den Kosovo überführt (Urk. 12 S. 14).

- 53 - 6.2. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte diese Tat wie erwähnt im Mai 2014 begangen haben. Der Beschuldigte war jedoch vom 6. Februar 2014 bis zum 24. Oktober 2014 in Untersuchungshaft. Er kann dieses Fahrzeug somit nicht im Mai 2014 übernommen und in den Kosovo überführt haben. Da sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wann diese Vorgänge sonst stattgefunden haben könnten, kann der Anklagebehörde keine Gelegenheit zur Präzisierung bzw. Ergänzung gegeben werden. Es hat daher diesbezüglich ohne Weiteres ein Freispruch zu ergehen.

7. Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsbe- rechtigte Person (ND 4, Anklageziffer III.1.) 7.1. In der Anklage wird dem Beschuldigten ferner vorgeworfen, er habe AB._____ am 6. März 2013 ein zunächst von ihm gelenktes Auto fahren lassen und sich dabei auf den Beifahrersitz gesetzt, obwohl er gewusst habe, dass AB._____ keinen gültigen Fahrausweis besessen habe (Urk. 12 S. 15). 7.2. In objektiver Hinsicht ist dieser Anklagevorwurf unbestritten. Was die Frage anbelangt, ob der Beschuldigte wusste, dass AB._____ keinen Führerausweis hatte, ist vorab auf die völlig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver- weisen (Urk. 38 S. 117 ff.). Lediglich ergänzend und präzisierend ist was folgt festzuhalten: In der ersten polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte noch ausdrücklich gewusst zu haben, dass AB._____ über keinen Führerschein verfügt habe. Er gab gar an, dies von dessen Vater erfahren zu haben, und zwar bereits als er AB._____ kennen gelernt habe. Weiter meinte er am Schluss der Befra- gung, dass er ebenso hätte sagen können, nichts davon gewusst zu haben, dass AB._____ keinen Führerschein habe (ND 4/3 S. 3). Nach all dem änderte der Be- schuldigte seine Haltung in der Folge vollständig und erklärte in seiner nächsten Befragung zwei Jahre später, die Wahrheit sei, dass er damals nicht gewusst ha- be, dass AB._____ keinen Führerschein besessen habe. Sie beide hätten vor der polizeilichen Befragung abgemacht, wie sie aussagen würden. Er habe daher bei der Polizei ausgesagt, was ihm zuvor von AB._____ aufgetragen worden sei (HD 2/11 S. 10 f.). Eine weitgehend identische Kehrtwende machte der ebenfalls

- 54 - zweimal zu diesem Vorfall einvernommene AB._____ (vgl. dazu Urk. 48 S. 119 f.). 7.3. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung versuchte, die von ihm behaup- tete, vor der polizeilichen Befragung erfolgte Beeinflussung durch AB._____ damit zu erklären, dass dieser sich dadurch einen besseren Ausgang erhofft habe. Da- bei war man augenscheinlich bemüht, AB._____, der die neue Darstellung des Beschuldigten zwar grundsätzlich bestätigte, aber auffallend oft mit Floskeln wie "es kann sein …", "Ich weiss es nicht", "Ich kann mich nicht erinnern" etc. antwor- tete, in der letzten Einvernahme auf Kurs zu bringen (vgl. ND 4/5 S. 6 f.). Die gan- ze Darstellung wirkt jedoch derart konstruiert, dass sie nicht zu überzeugen ver- mag. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht auf einen auch in subjektiver Hin- sicht erstellten Anklagesachverhalt. 7.4. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschuldigte, in- dem er den zunächst von ihm gelenkten Mercedes-Benz anhielt, den Fahrersitz räumte und im Wissen um den nicht vorhandenen Führerschein AB._____ über- liess, während er selber auf dem Beifahrersitz mitfuhr, den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllte (vgl. Urk. 48 S. 121 f.). Der Beschuldigte ist daher ent- sprechend schuldig zu sprechen.

8. Fazit Der Beschuldigte ist im Ergebnis – neben dem bereits rechtskräftigen Schuld- spruch wegen grober Verkehrsregelverletzung – zudem des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6), der mehrfachen ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3.a und b, ND 6), der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern II.2., ND 2, II.3. ND 3, II.4. ND 7) sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4) schuldig zu sprechen.

- 55 - IV. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus, wobei sie ei- nen teilbedingter Vollzug vorsah, indem sie 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufschob und 12 Monate für vollziehbar erklärte. 1.2. Der Beschuldigte lässt im Eventualstandpunkt beantragen, es müsse die Einsatzstrafe deutlich tiefer angesetzt werden, so dass eine mindestens sechs Monate tiefere Strafe resultiere (Prot. II S. 21). 1.3. Die Anklagebehörde beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (Urk. 48; Urk. 70 S. 2). 1.4. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Strafrahmen der drei vom Beschuldigten jeweils mehrfach erfüllten Tatbestände des Wuchers, der ver- suchten Erpressung und der Hehlerei, welche die Bestrafung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, vorsehen, identisch sind. Gemäss Gesetz ist ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen

- 56 - für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwersten Straftat zu ver- urteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchst- mass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Deliktsmehrheit und mehr- fache Tatbegehung in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen recht- fertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich sind, kommt eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens wegen Delikts- mehrheit bzw. mehrfacher Tatbegehung nicht in Betracht. 2.1.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsregeln in ih- rem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 48 S. 124 ff.). 2.1.3. Das Vorgehen im angefochtenen Entscheid, die drei mehrfach begangenen Tatbestände bei der Bewertung des Verschuldens je zusammen zu betrachten, ist unter den gegebenen Umständen nicht grundsätzlich zu beanstanden. So stan- den die beiden zu wucherischen Bedingungen gewährten Darlehen wie auch die beiden Erpressungsversuche in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang und sind, was das Verschulden anbelangt, miteinander vergleich- bar. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn ver- schiedene Straftaten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinan- der verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu werten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_610/2017 E. 2.2.1). Die vom Beschuldigten begangenen Hehlereitaten

- 57 - stehen in einem zeitlichen Zusammenhang zu den Wucher- und Erpressungs- delikten. Die ersten beiden Hehlereitaten weisen zudem auch eine thematische Verbindung zu diesen auf. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Straf- zumessung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für den schwersten dieser drei "Tatbestands- komplexe", d.h. den mehrfachen Wucher, zu bestimmen und sodann unter Bewer- tung des Verschuldens der beiden anderen "Tatbestandskomplexe", der mehr- fachen versuchten Erpressung und der mehrfachen Hehlerei, zur Gesamtstrafen- bildung zu schreiten. 2.1.4. Bei den beiden Strassenverkehrsdelikten handelt es sich im Verhältnis zu den gerade erwähnten drei Tatbestandskomplexen hingegen um Nebentaten, welche zudem nicht mit diesen in einem Zusammenhang stehen. Die entspre- chenden Strafbestimmungen sehen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor (Urk. 48 S. 125). Verglichen mit den Strafrah- men der anderen erfüllten Tatbeständen kann bei abstrakter Betrachtungsweise zwar noch von gleichartigen Strafen ausgegangen werden. Mit Blick auf die Fra- ge, ob eine Gesamtstrafe gebildet werden darf, welche auch die Strafe für diese Taten einschliesst, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gleichartigkeit der abstrakten Strafandrohung nicht ausschlaggebend ist. Von mehreren gleicharti- gen Strafen kann erst dann die Rede sein, wenn im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normenverstoss gleichartige Strafen auszufällen sind. Resultieren dage- gen ungleichartige Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht zulässig (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5; BGE 137 IV 57). Angesichts dieser Vorgaben wird nach der konkreten Bewertung des Verschuldens und der Beurteilung, welche Strafart für die einzelnen Delikte angemessen ist, auf die Frage der Gesamt- strafenbildung zurückzukommen sein. 2.2. Objektives und subjektives Tatverschulden 2.2.1. Mehrfacher Wucher 2.2.1.1. Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens sticht in erster Linie der vom Beschuldigten für die beiden Darlehen in Höhe von insgesamt

- 58 - Fr. 120'000.– verlangte massiv überhöhte Jahreszins von 120% ins Auge, der nach dem rund ein Jahr später eröffneten Konkurs über die J._____ GmbH auf 60% im Jahr reduziert wurde. Gestützt auf diese Konditionen nahm der Beschul- digte Zinszahlungen von Fr. 173'000.– und Amortisationen von Fr. 37'000.– ent- gegen. Gemessen am ursprünglich gewährten Darlehen realisierte der Beschul- digte also in ca. zwei Jahren einen "Überschuss" von Fr. 90'000.–. Ob dies dem tatsächlichen Gewinn des Beschuldigten entspricht, ist aber unklar, zumal keine zuverlässigen Informationen darüber vorhanden sind, zu welchen Konditionen er selbst das Geld aufnahm. Dennoch darf von einem für den Beschuldigten durch- aus einträglichen Geschäft ausgegangen werden. Für die Familie D._____E._____O._____ brachte dieser Kredit zwar kurzfristig neue Liquidität; gleichzeitig war von vornherein klar, dass er bei Durchsetzung aller Forderungen eine untragbare Belastung darstellt. Er war neben anderen Faktoren ein wesentli- cher Grund, der zur Eröffnung des Konkurses über die Firma J._____ GmbH – die Existenzgrundlage der Familie D._____E._____O._____ – und zur privaten Ver- schuldung des Ehepaars D._____E._____ und ihrer Tochter beitrug. Das objekti- ve Tatverschulden ist angesichts dieser Folgen, welche die Tat für den Beschul- digten und die Familie D._____E._____O._____ hatte, nicht mehr leicht und ist damit leicht tiefer anzusetzen als die Vorinstanz dies tat. 2.2.1.2. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte das Darlehen nicht etwa aktiv anbot, sondern von D._____ um Kredit ersucht wurde (Urk. 48 S. 127). Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass D._____ im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten bereits bei einer Drittperson einen Kredit zu Wucherbedingungen in Anspruch genommen hatte. Insofern wusste er durchaus, worauf er sich nun er- neut einliess. Davon, dass der Beschuldigte sich die Unerfahrenheit seiner Ge- genpartei zunutze gemacht hätte, kann somit nicht die Rede sein. Ausgenutzt hat der Beschuldigte indessen, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält (Urk. 48 S. 126), die desolate finanzielle Situation, in welcher sich D._____ mit seiner J._____ GmbH befand. Dass ein Wucherer nicht davor zurückschreckt, aus der verfahrenen finanziellen Situation anderer Menschen seinen persönlichen finanziellen Profit zu ziehen, ist aber zu einem guten Teil bereits Merkmal des

- 59 - entsprechenden Tatbestands und vermag sich daher bei der Bewertung des Ver- schuldens nicht zusätzlich zu seinen Lasten auszuwirken. Hingegen offenbart die weitgehende Kompromisslosigkeit, die Ausdauer und die Zielgerichtetheit, mit welcher der Beschuldigte seine Forderungen aus den Darlehen eintrieb und mit welcher er einen möglichst hohen Vorteil für sich herausholte, eine auffällige Här- te und Habgier des Beschuldigten, welche zu seinen Lasten zu Buche schlägt. Bei all dem handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Ein nachvollziehbarer äusserer Grund, welcher den Beschuldigten zur Tat veranlasst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ein zuvor erlittener Verlust der Arbeitsstelle kann kaum aus- schlaggebend gewesen sein. Nicht einzusehen ist insbesondere, wie eine Person angesichts ihres Stellenverlusts auf die Idee kommen kann, grössere Beträge zu verleihen und hierfür möglicherweise selber Schulden aufzunehmen. Dass der Beschuldigte im Verlauf allenfalls unter einen gewissen Druck geriet, weil auch er für die Darlehensvergabe an D._____ Geld ausgeliehen hatte, hätte er sich selber zuzuschreiben und relativieren sein Verschulden nicht. Schwierige finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten sind ferner ebenfalls nicht ersichtlich. 2.2.1.3. Aufgrund dieser Überlegungen zum subjektiven Tatverschulden, die ebenfalls ein ungünstiges Licht auf den Beschuldigten werfen, ist insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte hat mit den beiden Darlehen den Tatbestand des Wuchers mehrfach erfüllt und mithin zwei Tatentschlüsse gefasst. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich allerdings ange- sichts des überaus engen Zusammenhangs zwischen den Darlehen nicht stark straferhöhend aus. Daher ist die Einsatzstrafe für diese beiden Delikte etwas un- terhalb des mittleren Bereichs des Strafrahmens anzusiedeln und die von der Vor- instanz festgesetzte – zwar wohlwollende – Einsatzstrafe von 28 Monaten Frei- heitsstrafe gerade noch zu übernehmen. 2.2.2. Mehrfache versuchte Erpressung 2.2.2.1. Die Tatkomponenten dieser beiden Erpressungsversuche sind zunächst unter Annahme der vollendeten und gelungenen Tatbegehung zu bewerten, da der Versuch erst im Anschluss als verschuldensunabhängiger Strafzumessungs- faktor zum Tragen kommt.

- 60 - 2.2.2.2. Im Falle einer Vollendung der Erpressungen durch den Beschuldigten hätte der finanziell ohnehin bereits ruinierte D._____ entweder sein gesamtes Al- terskapital, seine letzte Reserve, von ca. Fr. 40'000.– (ND 6/3/5/ S. 38) an den Beschuldigten verloren oder die Verpflichtungen im Gesamtumfang von noch ca. Fr. 90'000.– (ND 6/1/3 Beilage 6 und 7) aus einem Leasingvertrag für ein Auto der gehobenen Klasse tragen müssen, ohne den geringsten Nutzen davon zu haben. Die negativen finanziellen Konsequenzen für D._____ wären daher enorm gewe- sen. Umgekehrt wäre der Beschuldigte in den Genuss dieser nicht unerheblichen geldwerten Leistungen gekommen. Hierfür setzte er – wie von der Vorinstanz zu Recht betont (Urk. 48 S. 128) – eine konkrete Todesdrohung ein, welche D._____ über Monate hinweg beschäftigte und zutiefst verstörte. Immerhin beschränkte sich die Drohung auf eine einmalige verbale Äusserung. Zudem ist zu bemerken, dass der Deliktssumme etwas Zufälliges anhaftet. Angesichts dieser Umstände ist das Verschulden in objektiver Hinsicht im mittleren Bereich anzusiedeln. 2.2.2.3. Das Tatverschulden relativiert sich bei Berücksichtigung der subjektiven Komponente keineswegs. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nämlich, was die Vorinstanz zu Recht als deliktisch motivierte Kreativität und beharrliche Zielverfolgung herausstreicht (Urk. 48 S 128): Nachdem der Beschuldigte nicht nur auf das dem Wucherkredit geschuldete Abhängigkeitsverhältnis bauen konn- te, sondern überdies den Verlust des BMW X5 xDrive40d zu Unrecht, aber kon- sequent D._____ zuschrieb, zielte er in erster Linie auf Erlangung eines durch ei- ne fingierte Firmengründung getarnten Vorbezugs aus dem Vorsorgevermögen D._____s und in zweiter Linie auf einen durch diesen finanzierten Realersatz des Fahrzeugs ab. Wie bereits in Zusammenhang mit dem Wucherkredit liess er in seinem Bestreben, das erdenklich Mögliche an finanziellen Vorteilen aus D._____ herauszupressen, nicht locker. Damit, dass der Beschuldigte D._____ andauernd behelligte und zur Durchsetzung seiner Ziele auch nicht vor einer Todesdrohung zurückschreckte, war nicht genug. Vielmehr vermittelte er D._____ an eine Treu- händerin und an ein Autohaus und fragte dort nach dem Gelingen der in Angriff genommenen Geschäfte nach. Dieses Verhalten lässt neben der bereits erwähn- ten Habgier auf eine bedenkliche Selbstsucht schliessen.

- 61 - 2.2.2.4. Die Straferhöhung wegen der zweifachen Tatbegehung sowie die Straf- reduktion, die resultiert, weil die Delikte jeweils lediglich versucht wurden, halten sich die Waage und bewirken daher keine Änderung der Einsatzstrafe. Auf die konkreten Auswirkungen dieses Tatbestandskomplexes auf die Gesamtsanktion ist zurückzukommen. 2.2.3. Mehrfache Hehlerei 2.2.3.1. Der Wert der beiden teureren, von den Hehlereidelikten des Beschuldig- ten betroffenen Fahrzeuge belief sich auf je mindestens Fr. 100'000.– und auch der Smart pure mhd wies einen Wert von knapp Fr. 20'000.– auf. Es resultiert somit ein nicht zu vernachlässigender Deliktsbetrag. Zugunsten des Beschuldig- ten ist indes zu berücksichtigen, dass er nicht aktiv auf P._____ zuging und mithin die Kaufgeschäfte nicht aktiv gesucht hat Der BMW X5 konnte, wie erwähnt, beim Versuch, ihn einem Autohändler zu verkaufen, sichergestellt werden und wurde inzwischen der Firma V._____ AG zurückgegeben (ND 2/6/3). Der BMW 730 LD blieb ca. eineinhalb Jahre in der Obhut der albanischen Grenzschutzbehörde, be- vor der Beschuldigte und die Garage V._____ AG offenbar ein nicht näher be- kanntes Arrangement trafen und der Wagen frei gegeben wurde (ND 3/1/6 S. 9; ND 3/5/6). Den Smart pure mhd verkaufte der Beschuldigte an D._____, der ihn in der Folge als sein Fahrzeug benutzte. 2.2.3.2. Selbst wenn ein deliktisch erlangtes Fahrzeug nach einer Odyssee sei- nem Eigentümer zurückgegeben oder betreffend sein weiteres Schicksal eine Lö- sung getroffen werden kann, was hier im Übrigen keineswegs als Verdienst des Beschuldigten betrachtet werden darf, resultiert erfahrungsgemäss ein erheblicher Schaden im Sinne eines Wertverlusts und aufgrund von Umtrieben, allenfalls auch wegen einer Vertragsverletzung. Kommt hinzu, dass Täter wie der Beschul- digte den problemlosen und lukrativen Absatz gestohlener bzw. veruntreuter Au- tos sicherstellen, was solche Delikte fördert. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt vor diesem Hintergrund entgegen der Vorinstanz, die von ei- nem keineswegs leichten Verschulden ausging (Urk. 48 S. 130), erheblich bis mit- telschwer.

- 62 - 2.2.3.3. Mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden argumentiert die Vorinstanz zu Recht damit, dass das Handeln des Beschuldigten durch Gewinnstreben moti- viert war und er sich nicht um die Rechte der rechtmässigen Eigentümer scherte. Mehr noch: Der Beschuldigte ordnete die Rechte Dritter seinem Hang, beein- druckende Autos fahren und finanzieren zu können, einfach unter. Er handelte be- treffend einem Fahrzeug mit direktem Vorsatz, betreffend die anderen beiden mit Eventualvorsatz. Auch hier vermag die subjektive Komponente das erhebliche ob- jektive Verschulden nicht massgeblich zu relativieren. 2.2.3.4. Bei separater Betrachtung käme die Einsatzstrafe für die Hehlereitaten im mittleren Bereich des Strafrahmens zu liegen. 2.2.4. Strassenverkehrsdelikte 2.2.4.1. Bei der groben Verkehrsregelverletzung zufolge Nichteinhaltens des Ab- standes handelt es sich um das schwerere der beiden Strassenverkehrsdelikte. Indem der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin ca. 100 km/h auf der Autobahn einen Abstand von lediglich drei Metern bzw. 0,1 Sekunden zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt, schuf er eine grosse Gefahr für andere Ver- kehrsteilnehmer. Bei den Abstandsvorschriften handelt es sich um wichtige Ver- kehrsregeln. Deren Missachtung stellt eine der häufigsten Unfallursachen dar. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren zwar gut und die Fahrbahn trocken, doch herrschte der um 17.53 Uhr auf der Autobahn übliche rege Verkehr (ND 5/2-4), was das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefährdungspotential er- höhte. Dass er nur während ca. zehn Sekunden, in welchen er knapp 300 Meter zurücklegte, derart nah auffuhr, wirkt sich demgegenüber zu seinen Gunsten aus. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch eher leicht. 2.2.4.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu sagen, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich und rücksichtslos handelte, wodurch er die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdete. Einen besonderen Grund für eine solche Fahrweise gab es offensichtlich nicht; vielmehr hätte der Beschuldigte durch einfaches Abbremsen respektive langsameres Fahren den gebotenen Ab-

- 63 - stand ohne Weiteres herstellen können. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. 2.2.4.3. Nachdem hinsichtlich des Überlassens eines Fahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person in allen Teilen auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tatschwere verwiesen werden kann, würde sich für diese beiden Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 65 Tagen oder Tagessätzen rechtfertigen.

3. Gesamtstrafenbildung 3.1. Die Überlegungen zum Tatverschulden zeigen, dass sowohl der mehrfache Wucher wie auch die mehrfache versuchte Erpressung und die mehrfache Hehle- rei bei separater Betrachtung je zu einer Einsatzstrafe führen, welche als Frei- heitsstrafe auszufällen wäre. Dementsprechend ist es ohne Weiteres angemes- sen, zur Ahndung dieser Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.2. Hätte der Beschuldigte hingegen nur eines der beiden oder beide Stras- senverkehrsdelikte begangen, käme hierfür angesichts der angemessenen Ein- satzstrafe und der Vorgaben in Gesetz und Praxis nur eine Geldstrafe in Betracht. Da diese Straftaten zudem keinen Zusammenhang zu den Wucher-, Erpres- sungs- und Hehlereidelikten hatten und Freiheits- und Geldstrafen nicht gleichar- tig sind, dürfen die Strassenverkehrsdelikte nicht in die Bildung der Gesamtfrei- heitsstrafe miteinbezogen werden. Vielmehr ist kumulativ eine separate Gesamt- geldstrafe zu bestimmen, wofür im Weiteren von der erwähnten Einsatzstrafe von 65 Tagessätzen auszugehen ist. 3.3. Für die übrigen Delikte ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zum jeweiligen Tatverschulden und des Asperationsprinzips – wie gesagt – eine Ge- samtstrafe zu bilden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ei- nen längeren Zeitraum in verschiedener Form deliktisch in Erscheinung getreten ist. Ausgehend von der Einsatzstrafe für den mehrfachen Wucher von ca. 28 Monaten erscheint es angemessen, für die beiden anderen Tatbestands- komplexe, d.h. die beiden versuchten Erpressungen und die drei Hehlereidelikte insgesamt also fünf weitere Taten, einen Zuschlag von – aspiriert –

- 64 - ca. 17 Monaten zu machen, was für den mehrfachen Wucher, die mehrfache Er- pressung und die mehrfache Hehlerei unter Berücksichtigung der Tatkomponen- ten zu einer Einsatzstrafe von insgesamt 45 Monaten Freiheitsstrafe führt.

4. Täterkomponenten 4.1. Was den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, ist in teilweiser Ergänzung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48 S. 133 f.) das Folgende auszuführen: Der Beschuldigte wuchs, bis er 1997 als 16-Jähriger wegen der kriegerischen Ereignisse in seiner Heimat in die Schweiz übersiedelte, im Kosovo auf. Dort besuchte er während acht Jahren die Grund- schule. Er hat acht Geschwister, fünf Schwestern und drei Brüder. Nach einem Jahr Deutschunterricht in der Schweiz nahm der Beschuldigte, wie bereits er- wähnt, eine Lehre als Lastwagenmechaniker in Angriff, welche er erfolgreich ab- schloss. Zudem erwarb er den Lastwagenführerschein. Danach arbeitete er als Lastwagenchauffeur an verschiedenen Orten, wobei er bis ca. Herbst 2013 als freischaffender Lastwagenchauffeur für die Firma AC._____ in …/ZH zu einem Lohn von Fr. 6'200.– netto tätig war. In der Folge arbeitete der Beschuldigte als Chauffeur bei AD._____ und nebenbei bei AC._____. Am 1. Dezember 2016 trat er eine Stelle bei der AE._____ AG als Lastwagenchauffeur an, wo er einen Lohn von Fr. 5'000.– brutto zuzüglich Fr. 400.– Pauschalspesen und Fr. 850.– Kinder- zulagen erzielt; ferner erhält er teilweise eine Gratifikation und ihm wird geleistete Überzeit ausbezahlt. Der Beschuldigte heiratete bereits im Alter von 19 Jahren seine heutige Ehefrau. Mit ihr hat er zwei 2002 und 2013 geborene Töchter und zwei 2014 (während der Untersuchungshaft des Beschuldigten) und 2016 gebo- rene Söhne. Weiter hat der Beschuldigte eine 2012 geborene aussereheliche Tochter, die in … [Ort] bei ihrer Mutter wohnt. Die Ehefrau des Beschuldigten, die bis 2013 als Verkäuferin arbeitete, erzielt durch Zeitungsaustragen einen Zusatz- verdienst von monatlich Fr. 800.–. Für das Wohnen und einen Autoabstellplatz gibt die Familie rund Fr. 1'800.– aus und ihre Krankenkassenkosten belaufen sich auf insgesamt rund Fr. 900.–. Für die aussereheliche Tochter schuldet der Be- schuldigte Alimente von Fr. 500.– im Monat, von welchen er zurzeit nur Fr. 100.– bezahlen könne. Der Beschuldigte bzw. seine Familie besitzt ein Haus in …

- 65 - [Ort]/Kosovo. Ausserdem gehörte ihm in der gleichen Ortschaft ein Ladenlokal, das er unlängst für Fr. 60'000.– zur Schuldentilgung verkaufte. Weiter gab er an, im Kosovo Schulden in Höhe von über Fr. 200'000.– in Zusammenhang mit dem von ihm für die Darlehensgewährung an D._____ bezogenen Kredit und mit Autokäufen zu haben. In der Schweiz bestehen offenbar diverse Betreibungen gegen ihn; heute gab er an, ca. Fr. 280'000.– Schulden bei I._____, AF._____ und C._____ zu haben (HD 2/3 S. 1, S. 2; HD 2/5 S. 8; HD 2/9 S. 10, S. 11 und S. 13; HD 2/10 S. 6; HD 10/1; HD 10/2; ND 4/3 S. 4; Urk. 35/1-2; Urk. 43 S. 6 ff.; Urk. 66 S. 1 ff.; Urk. 68/1-16) 4.2. Insgesamt ergibt sich aus dieser Lebensgeschichte nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. Dass der Beschuldigte kurz vor der Vergabe des ersten Darlehens an den Beschuldigten seine Arbeitsstelle verloren hatte, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 S. 134) nicht strafmindernd be- rücksichtigt werden. Er war damals ein gesunder, arbeitsfähiger Vater von nur ei- nem Kind mit einer Berufsausbildung und beruflicher Erfahrung als LKW- Chauffeur und hatte eine ebenfalls gesunde, damals arbeitstätige Ehefrau. Eine besondere Drucksituation ist unter solchen Umständen zu verneinen. 4.3. Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht (Urk. 61; HD 10/16-19), was gemäss zutreffender Bemerkung der Vorinstanz neutral werten ist. Hingegen ist sein automobilistischer Leumund etwas getrübt, zumal gegen ihn administrative Massnahmen erlassen wurden. So wurde er 2002 und 2011 wegen Geschwindig- keitsüberschreitungen verwarnt, und 2006 wurde ihm wegen falschen Verhaltens beim Überholen für einen Monat der Führerausweis entzogen (HD 10/7). Dies wirkt sich hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte etwas zu Lasten des Beschul- digten aus. 4.4. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass von einer besonderen Kooperation, Geständnisbereitschaft, Reue oder Einsichtigkeit des Beschuldigten keine Rede sein kann und sein Nachtatverhalten angesichts der immer neuen vom Beschuldigten präsentierten Versionen daher keine Strafreduktion zulässt. Eine Ausnahme bildet sein Verhalten im Verfahren betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichteinhaltens eines genügenden Abstands. Diesen

- 66 - Vorfall hat der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme anerkannt (HD 2/4 S. 9), auch später nicht weiter in Frage gestellt (HD 2/11 S. 12) und die dies- bezügliche Berufung heute zurückziehen lassen (Prot. II S. 6). Dies ist bei der Bemessung der Strafe für die Strassenverkehrsdelikte leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 4.5. Bei der Strafzumessung kann sodann der Grad der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten eine Rolle spielen. Ausser Frage steht, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebette- te Person sowie gleichermassen für die mitbetroffene Familie eine Härte darstellt. Dies ist die unvermeidbare Folge jeder Sanktion und rechtfertigt eine erhebliche Strafminderung daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände. Als aus- sergewöhnlich ist die Lebenssituation des Beschuldigten, der über eine Arbeits- stelle verfügt und inzwischen für fünf Kinder zu sorgen hat, wovon vier im Alter von 2 bis 6 Jahren und somit noch sehr klein sind, nicht zu betrachten. 4.6. Straferhöhend wirkt die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Am 4. Januar 2012 wurde der Beschuldigte festgenommen und es wurde ihm er- öffnet, dass ein Strafverfahren wegen Betrug/Veruntreuung eingeleitet worden sei. Anschliessend wurde er während immerhin fast zwei Stunden befragt (ND 2/3/1). Ihm musste somit bewusst gewesen sein, dass ein Strafverfahren läuft. Dennoch versuchte er anschliessend, an das Vorsorgekapital D._____s zu kommen und ihn dazu zu bringen, den BMW X5 zu leasen und ihm zur Verfügung zu stellen.

5. Weitere Strafzumessungsfaktoren 5.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tatsa- che, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die Strafuntersuchung "…" begann bereits im November 2011. Der Beschuldigte wurde jedoch erstmals vor gut sechs Jahren, am 4. Januar 2012, in Zusammen-

- 67 - hang mit seinem Versuch, den BMW X5 zu verkaufen, kurz festgenommen und befragt. Im Februar 2013 wurde deswegen und wegen weiteren Hehlereiver- dachtsfällen und im März 2013 wegen eines der beiden Strassenverkehrsdelikte befragt. Anschliessend wurde er vorerst nicht mehr tangiert, bis er am 6. Februar 2014 in Untersuchungshaft genommen wurde. Seither, d.h. seit vier Jahren wird das Verfahren gegen ihn in einer Intensität geführt, welche als belastend bezeich- net werden kann. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann angesichts der zahlreichen Beteiligten, der verschiedenen Verknüpfungen, der sukzessiven Er- weiterung wegen neuer Verdachtsmomente sowie der Tragweite der dem Be- schuldigten zur Last gelegten Vorwürfe aber nicht die Rede sein. Vielmehr wurde das Verfahren angesichts der gegebenen Umstände durchaus zügig geführt. Eine Strafminderung unter diesem Titel ist daher nicht angezeigt. 5.2. Im Ergebnis ist die Freiheitsstrafe für den mehrfachen Wucher, die mehrfa- che versuchte Erpressung sowie die mehrfache Hehlerei auf 4 Jahre festzusetzen und die Geldstrafe für die Strassenverkehrsdelikte wegen des Geständnisses be- treffend die grobe Verkehrsregelverletzung auf 60 Tagessätze zu reduzieren.

6. Höhe des Tagessatzes Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschul- digte monatlich ca. Fr. 4'600.– netto verdient. Davon ist abzuziehen, was gesetz- lich geschuldet ist, so die laufenden Steuern, aber auch Beiträge an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung. Unter entsprechender Berücksichtigung der Krankenkassenkosten der ganzen Familie von insgesamt rund Fr. 900.– und der für die aussereheliche Tochter grundsätzlich geschuldeten Alimente von Fr. 500.– im Monat erweist sich ein Tagessatz von Fr. 90.– als angemessen.

7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und mit ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. Von der Ausfällung

- 68 - einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist abzusehen, da, wie so- gleich gezeigt werden wird, die Freiheitsstrafe unbedingt auszufällen ist. V.Vollzug

1. Vorbemerkung Was die Frage des Vollzugs anbelangt, sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6).

2. Freiheitsstrafe Eine Freiheitsstrafe kann (voll-)bedingt ausgefällt werden, wenn sie nicht über 24 Monate hinausgeht und teilbedingt, wenn sie höchstens 36 Monate beträgt. Bei einem Strafmass von 4 Jahren bzw. 48 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Aus- führungen hierzu erübrigen.

3. Geldstrafe Die Geldstrafe kann angesichts ihrer Höhe und der nicht vorhandenen Vorstrafen des Beschuldigten bedingt ausgefällt werden. Es ist davon auszugehen, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte sich unter dem Eindruck des gegen ihn geführten Verfahrens und der heute ausgefällten mehrjährigen Freiheitsstrafe, künftig an die Gesetze halten wird. Um ihn von weiteren einschlägigen Delikten abzuhalten, ist es daher nicht notwendig, diese Strafe unbedingt auszufällen (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist indes angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds sowie der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), sondern auf drei Jahre anzusetzen.

- 69 - VI. Zivilansprüche des Privatklägers 4 (D._____)

1. Vorbemerkung 1.1. Der Privatkläger 4 verlangte vor erster Instanz Schadenersatz in Höhe von Fr. 81'293.75 zuzüglich Zins seit dem 25. August 2013 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. August 2013 vom Beschuldig- ten (Urk. 39 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren in vollem Umfang gutge- heissen sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. 1.3. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, die Abweisung des Schadenersatz- sowie des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers (Urk. 67 S. 1).

2. Schadenersatz Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Regelung betreffend Schadenersatzan- spruch des Privatklägers 4 nur aufgrund seines Antrags auf Freispruch anfechten lassen und ansonsten nicht beanstandet und keine Ausführungen dazu machen lassen (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Somit ist die entsprechende vorinstanzliche Rege- lung mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 138 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) auch heute zu bestätigen.

3. Genugtuung 3.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 4 eine Genugtuung von Fr. 500.– statt der von ihm beantragten Fr. 3'000.– zu (Urk. 48 S. 140). 3.2. In Anbetracht der mit Erpressungsversuchen verbundenen Todesdrohung des Beschuldigten gegen den Privatkläger 4, der gemäss den Aussagen seiner Tochter, seiner Ehefrau, der Treuhänder G._____ sowie des Vermittlers Q._____ augenscheinlich unter grossem Druck stand und sich ängstigte, ist es vertretbar, von einer Verletzung der psychischen Integrität auszugehen, die zu einer Genug- tuung von Fr. 500.– berechtigt. Die Zusprechung eines höheren Betrages kommt

- 70 - nicht in Betracht, zumal nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. In ihrer Be- gründung erwog die Vorinstanz, dass auf diesem Betrag ebenfalls Verzugszins per 25. August 2013 zuzusprechen sei (Urk. 48 S. 143). Im Dispositiv fehlt aller- dings eine entsprechende Regelung, worauf ohne Verletzung des Verschlechte- rungsverbots nicht mehr zurückgekommen werden kann. Aus den gleichen Grün- den ist die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag zu überneh- men.

4. Fazit 4.1. Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 4 (D._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'293.75 zuzüglich Zins von 5% seit 25. August 2013 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers 4 abzuweisen. 4.2. Weitere Zivilansprüche wurden im Berufungsverfahren nicht thematisiert. VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Vorbemerkung 1.1. Anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurch- suchung vom 14. April 2014 wurden die beiden Fahrzeuge BMW X6 xDrive35d Stamm-Nr. 5 sowie Mercedes-Benz CL 500, Stamm-Nr. 6 sichergestellt und glei- chentags beschlagnahmt (vgl. HD 7/3 Anhang und HD 6/2). Sie wurden in der Folge verwertet, wobei ein Verkaufserlös von Fr. 38'773.80 für den BMW und von Fr. 19'110.95 für den Mercedes resultierte (HD 6/35). Der Klarheit halber ist fest- zuhalten, dass keines dieser Fahrzeuge Gegenstand der vorher besprochenen Hehlereidelikte war. 1.2. In seiner Berufungserklärung stellt sich der Verteidiger des Beschuldigten auf den Standpunkt, der Erlös aus der Verwertung der beiden Fahrzeuge in Höhe von insgesamt Fr. 57'884.75 dürfe nicht dem Privatkläger 4 zugewiesen oder zur

- 71 - Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden, weil die Autos B._____ bzw. C._____ gehört hätten (Urk. 51). Auch heute verlangt die Verteidigung die Her- ausgabe der beschlagnahmten Barschaft an den Beschuldigten (Urk. 67 S. 1). In der Berufungsbegründung werden zwar keine weiteren Ausführungen dazu ge- macht (Prot. II S. 16 ff.). Nichtsdestotrotz sind betreffend die Frage des Dritteigen- tums – in der gebotenen Kürze – die folgenden Erwägungen anzustellen:

2. Dritteigentum 2.1. Die Berufung in diesem Punkt wird ausschliesslich mit dem Einwand des Eigentums von B._____ bzw. C._____ an den beiden fraglichen Autos begründet. Diese Frage war bereits während des Untersuchungsverfahrens einmal Thema. So hatte der Beschuldigte gegen die Verfügung der Anklagebehörde vom 4. Au- gust 2014 betreffend vorzeitige Verwertung dieser Fahrzeuge mit dem gleichen Argument Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich erhoben (HD 6/8). Diese trat mit Beschluss vom 11. November 2014 mangels Beschwerdelegitimation des Beschuldigten nicht auf das Rechtmittel ein, zumal der Verwertungsentscheid nicht dessen Interessen sondern diejenigen der angeb- lichen Dritteigentümer betreffe (HD 6/12). In der Folge verlangte die Ehefrau des Beschuldigten, B._____, von der Anklagebehörde die Herausgabe des BMW X6, eventualiter den Erlass eines auf sie lautenden Beschlagnahmeentscheids (HD 6/13). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 liess die Anklagebehörde dem Rechtsvertreter von B._____ die Verfügungen betreffend Beschlagnahme und Anordnung der Verwertung sowie den Nichteintretensbeschluss der III. Straf- kammer zukommen und überliess es ihm, rechtliche Schritte dagegen einzuleiten (HD 6/15). Am 22. Dezember 2014 erhob der Rechtsvertreter nun auch im Namen von C._____ Beschwerde an der III. Strafkammer. Er beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung – gemeint war das Schreiben der Anklagebehörde vom 8. Dezember 2014 – und die Herausgabe der Fahrzeuge, eventualiter die Zustellung einer rechtsmittelfähigen Beschlagnahmeverfügung (HD6/16). Mit Be- schluss vom 11. Mai 2015 wies die III. Strafkammer die Beschwerde ab. 2.2. Den angeblichen Dritteigentümern der beiden Fahrzeuge wurden – nach- dem sie sich explizit als solche zu erkennen gegeben hatten – die bereits vorhan-

- 72 - denen Beschlagnahme- und die Verwertungsverfügung zugestellt. Nachdem es ihnen während des Untersuchungsverfahrens nicht gelang, ihre vermeintlichen Rechte durchzusetzen und die Herausgabe der Autos zu erwirken, ist auch die Anschlussfrage der Legitimation am Verwertungserlös als bereits abschliessend entschieden zu betrachten. Auf die Frage des Eigentums an diesen Fahrzeugen ist daher nicht erneut einzugehen und der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.

3. Verwendung des Verkaufserlöses des BMW X6 xDrive 35d und des Mercedes Benz CL 500 3.1. Die Vorinstanz entschied, der Verkaufserlös – wie auch die übrigen be- schlagnahmen Geldmittel – seien in erster Linie dem Privatkläger 4 zur Deckung von dessen Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zuzuweisen und im Übri- gen zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 48 S. 147 ff.). 3.2. Diese Regelung wurde vom Beschuldigten mit Ausnahme des gerade behandelten Einwandes des Dritteigentums nicht weiter angefochten. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten verzichteten im Berufungsverfahren auf Anträge hierzu, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 3.3. Angesichts der im Übrigen unangefochten gebliebenen Regelung bleibt es bei der in Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides erfolgten Einziehung der gesamten Barschaft von Fr. 91'701.30 und der Zuweisung an den Privatkläger 4 in Höhe der ihm zuzusprechenden Beträge für Schadenersatz und Genugtuung sowie bei der Verwendung eines allfälligen Überschusses zur Deckung der Ver- fahrenskosten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahren bleibt es – soweit überhaupt ange- fochten – beim erstinstanzlichen Kostendispositiv gemäss den Dispositiv-Ziffern 13 und 18.

- 73 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf des mehrfachen Wuchers, der mehrfachen versuchten Er- pressung und der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Die Anklagebehörde unterliegt dagegen teilweise, nämlich mit Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Wu- chers sowie – zumindest teilweise – auf das von ihr geforderte Strafmass. Es ist daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X1._____, reichte mit Eingabe vom 4. April 2018 eine Honorarnote für seine Aufwendungen bis zum

29. März 2018 ein (Urk. 64). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung er- gänzte er diese mit den Aufwendungen im April 2018 (Urk. 65). Insgesamt werden Aufwendungen von rund als 117 Stunden sowie Auslagen von Fr. 229.90 geltend gemacht. Dieser geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Berufungsfalles als deutlich zu hoch. Ge- mäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amt- liche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Ge- mäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berück- sichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger nun ein Honorar von fast Fr. 29'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag ausserhalb bzw. über dem möglichen Rahmen. Dies erscheint vorliegend in keiner Weise angemessen. Eine solche Entschädigung wäre bei einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall denkbar. Das vorinstanzliche Urteil weist zwar immerhin rund 160 Seiten auf, es wurde indes lediglich teilweise

- 74 - angefochten. Gewisse Anklagevorwürfe waren nicht mehr Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. Es ist ferner angesichts des heutigen Plädoyers des amtlichen Verteidigers nicht ersichtlich, dass er im Vorfeld der Berufungsverhandlung inten- sives Aktenstudium betrieben hätte. Aktenzitate fehlten im Plädoyer komplett. Auch eine fundierte Auseinandersetzung mit dem ausführlichen erstinstanzlichen Urteil findet im Plädoyer der Verteidigung nicht statt. Es kommt hinzu, dass dem amtlichen Verteidiger offenbar auch in Zeiten, in denen ihm keine Fristen liefen (z.B. nach Erlass der Präsidialverfügung vom 12. September 2017), erhebliche Aufwendungen entstanden sind, wobei nicht ersichtlich ist, welche Arbeiten in je- nen Zeiten verrichtet werden mussten. Entsprechende Eingaben machte der Be- schuldigte beispielsweise nicht. Schliesslich verteidigte Rechtsanwalt Dr. X1._____ den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz, weshalb er mit den Akten und dem Fall vertraut war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb so viele Aufwendungen für die Positionen "A" (Aktenstudium) und "FS" (Fallstudium) an- fielen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 12'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 4, D._____, macht im Beru- fungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von Fr. 5'079.35 geltend (Urk. 72). Auch diese sind ausgewiesen, erscheinen jedoch angesichts des Um- standes, dass der Privatkläger ausdrücklich keine eigenen Anträge stellen liess, und sich das Plädoyer von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ fast ausschliesslich auf das Zitieren des angefochtenen Urteils beschränkte, als zu hoch. Die Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 4 ist daher auf pauschal Fr. 2'500.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:

- 75 - "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV (Anklage- ziffer III. 2., ND 5) eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II.2. [recte: I.2.], ND 6); − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.1., ND 1).

2. Der Beschuldigte ist schuldig − (…); − (…); − (…); − (…) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III.2., ND 5). 3.-4. (…)

5. Der Antrag des Beschuldigten es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der von der Staatsan- waltschaft veräusserte BMW X6 xDrive35d im Eigentum von B._____ und der von der Staats- anwaltschaft veräusserte Mercedes-Benz CL 500 im Eigentum von C._____ gestanden habe, wird abgewiesen.

6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgewiesen.

7. (…)

8. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrer Schadenersatzforderung (ND 3 act. 4/2) auf den Zivilweg verwiesen.

- 76 -

9. (…)

10. (…)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2015 be- schlagnahmten drei Mobiltelefone der Marke Apple iPhone 5 werden dem Beschuldigten mit Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht in- nert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils verlangt, werden diese der Gerichtskasse zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 698.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 37'729.50 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 21'460.80 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 6'145.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X4._____) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 13'910.90 Privatkläger 4; Fr. 91'844.90 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. (…)

14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger mit Fr. 37'729.50 (Aufwand Fr. 34'771.50, Barauslagen Fr. 163.20, Mehrwertsteuer Fr. 2'794.80) entschädigt.

15. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 21'460.80 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt worden ist.

16. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ von der Staatsanwaltschaft für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 6'145.70 (inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) entschädigt worden ist.

- 77 -

17. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 4 mit Fr. 13'910.90 (Aufwand Fr. 11'462.–, Barauslagen Fr. 1'418.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'030.40) entschädigt.

18. (…)

19. (Mitteilungen)

20. (Rechtsmittel)."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer I.1., ND 6); − der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3.a und b, ND 6); − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.2., ND 2 / Anklageziffer II.3., ND 3 / Anklageziffer II.4., ND 7) sowie − der Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer III.1., ND 4).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der gewerbsmässigen Begehung des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I.1., ND 6) sowie − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.5., ND 8).

- 78 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 262 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'293.75 zuzüglich Zins von 5% seit 25. August 2013 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers 4 abgewiesen.

6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

25. Juli 2014 (Verkaufserlös BMW X6 xDrive35d von Fr. 38'773.80 und Mercedes-Benz CL 500 von Fr. 19'110.95) und vom 5. Oktober 2015 (Bar- geldbetrag von Fr. 6'000.–) beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 63'884.75 sowie der mittels Kontosperre der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 beschlagnahmte Saldo des Kontos Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf A._____, wer- den dem Privatkläger 4 D._____ in der Höhe der ihm für Schadenersatz zu- züglich Zins und Genugtuung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zugesprochenen Beträge zugewiesen. Ein allfällig verbleibender Betrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo des Kontos Nr. … nach Abzug ihrer Spesen der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf zu überweisen. Danach wird die Kontosperre aufgehoben.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 4 seine ihm ge- mäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zugesprochenen Ansprüche an den Staat abgetreten hat.

- 79 -

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 13 und 18) wird be- stätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 4 Fr. 2'500.– D._____.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 4 werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 80 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Pin-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zürcher Kantonalbank, Recht Steuern & Compliance (im Dispositiv- auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 6) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer

- 81 - Zur Beachtung (betreffend die Geldstrafe): Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.