Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Januar 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG wurde er freigesprochen (Urk. 28 S. 27). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 19). 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem erstin- stanzlichen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Diese Erklärung wurde von der Vor- instanz als Berufungsanmeldung entgegengenommen und das begründete Urteil an die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bekannt gegebene Zustelladresse versandt (Prot. I S. 6). An diese Adresse konnte des Urteil indes- sen nicht zugestellt werden, respektive es wurde von den vom Beschuldigten be- zeichneten Zustellempfängern zurückgesandt, mit dem Hinweis, man halte keiner- lei Kontakt mehr mit dem Beschuldigten und wisse nicht, wo dieser sich aufhalte (Urk. 25). Die hierauf von der Vorinstanz getätigten Adressnachforschungen blie- ben erfolglos (Urk. 27), weshalb die Zustellung am 21. Juli 2017 mittels Publikati- on im Amtsblatt erfolgte (Urk. 26, Urk. 30). 2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Anmeldung der Berufung ist an keine Begründung gebunden. Notwendig ist einzig, dass der Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen Erklärung hervorgeht (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 2 m.H. auf Urteile des Bundesgerichts 6B_170/2012 vom 7.5.2012 Erw. 1.4.,
- 3 - 6B_674/2012 vom 11.4.2013 Erw. 1.7 sowie 6B_473/2013 vom 18.7.2013 Erw. 1.4). In seinem Schreiben vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem vorinstanzlichen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Damit brachte er unmiss- verständlich zum Ausdruck, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und dieses nicht zu akzeptieren. Die Vorinstanz hat die Erklärung des Beschuldigten vor die- sem Hintergrund zurecht als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO entgegengenommen. 2.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wo- nach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung recht- zeitig erfolgt ist (HUG, in: Kommentar StPO, a.a.O., Art. 399 N 10; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). Wie dargelegt, hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein Zustell- domizil für künftige gerichtliche Mitteilungen bezeichnet (Prot. I S. 6). Dennoch blieben die Zustellversuche an diese Adresse erfolglos (Urk. 25). Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO kann die Zustellung von Entscheiden in Strafsachen durch Ver- öffentlichung im Amtsblatt erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten un- bekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Vorinstanz hat sowohl bei verschiedenen Einwohnerkontrollen als auch beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten und beim Beschuldigten persönlich mittels Telefon und E-Mail versucht, den aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu ma- chen, was nicht gelang (Urk. 27). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Be- kanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO waren damit erfüllt. Das begründete Urteil gilt als am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, am 21. Juli 2017, zugestellt (Urk. 30). Die Berufungserklärung hätte folglich bis am
10. August 2017 erstattet werden müssen. Innert Frist ist keine Berufungser- klärung eingegangen.
- 4 - Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist daher gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. Januar 2017 wird nicht einge- treten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten mittels Publikation im Amtsblatt − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170291-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 16. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GG160235)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom
23. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG wurde er freigesprochen (Urk. 28 S. 27). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 19). 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem erstin- stanzlichen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Diese Erklärung wurde von der Vor- instanz als Berufungsanmeldung entgegengenommen und das begründete Urteil an die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bekannt gegebene Zustelladresse versandt (Prot. I S. 6). An diese Adresse konnte des Urteil indes- sen nicht zugestellt werden, respektive es wurde von den vom Beschuldigten be- zeichneten Zustellempfängern zurückgesandt, mit dem Hinweis, man halte keiner- lei Kontakt mehr mit dem Beschuldigten und wisse nicht, wo dieser sich aufhalte (Urk. 25). Die hierauf von der Vorinstanz getätigten Adressnachforschungen blie- ben erfolglos (Urk. 27), weshalb die Zustellung am 21. Juli 2017 mittels Publikati- on im Amtsblatt erfolgte (Urk. 26, Urk. 30). 2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Anmeldung der Berufung ist an keine Begründung gebunden. Notwendig ist einzig, dass der Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen Erklärung hervorgeht (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 2 m.H. auf Urteile des Bundesgerichts 6B_170/2012 vom 7.5.2012 Erw. 1.4.,
- 3 - 6B_674/2012 vom 11.4.2013 Erw. 1.7 sowie 6B_473/2013 vom 18.7.2013 Erw. 1.4). In seinem Schreiben vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem vorinstanzlichen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Damit brachte er unmiss- verständlich zum Ausdruck, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und dieses nicht zu akzeptieren. Die Vorinstanz hat die Erklärung des Beschuldigten vor die- sem Hintergrund zurecht als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO entgegengenommen. 2.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wo- nach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung recht- zeitig erfolgt ist (HUG, in: Kommentar StPO, a.a.O., Art. 399 N 10; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). Wie dargelegt, hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein Zustell- domizil für künftige gerichtliche Mitteilungen bezeichnet (Prot. I S. 6). Dennoch blieben die Zustellversuche an diese Adresse erfolglos (Urk. 25). Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO kann die Zustellung von Entscheiden in Strafsachen durch Ver- öffentlichung im Amtsblatt erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten un- bekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Vorinstanz hat sowohl bei verschiedenen Einwohnerkontrollen als auch beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten und beim Beschuldigten persönlich mittels Telefon und E-Mail versucht, den aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu ma- chen, was nicht gelang (Urk. 27). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Be- kanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO waren damit erfüllt. Das begründete Urteil gilt als am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, am 21. Juli 2017, zugestellt (Urk. 30). Die Berufungserklärung hätte folglich bis am
10. August 2017 erstattet werden müssen. Innert Frist ist keine Berufungser- klärung eingegangen.
- 4 - Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist daher gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. Januar 2017 wird nicht einge- treten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten mittels Publikation im Amtsblatt − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller