Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidens von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 3).
E. 1.2 Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Mai 2017 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Nachdem sich die Abwesenheitsmeldung des Beschuldigten (Urk. 44) mit der Zustellung des begründeten Urteils gekreuzt hatte (Urk. 43), wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil am 31. August 2017 nochmals zugestellt (Urk. 51). Fristgerecht reichte der Beschuldigte am 18. Sep- tember 2017 die Berufungserklärung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom
19. September 2017 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklä- gerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft
- 5 - teilte mit Zuschrift vom 21. September 2017 – sinngemäss – mit, auf Anschluss- berufung zu verzichten, und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 57). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom
20. Oktober 2017 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeord- net sowie dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 60). Innert zwei Mal erstreckter Frist (vgl. Urk. 62 und Urk. 64) erstattete der Beschul- digte am 8. Januar 2018 die Berufungsbegründung (Urk. 69). Nachdem mit Präsi- dialverfügung vom 9. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläge- rin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestell- ten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 71), verzichtete die Vorinstanz am 11. Januar 2018 auf Vernehmlassung (Urk. 73). Die Anklagebehörde erklärte mit Schreiben vom 15. Januar 2018, auf einen Antrag zu verzichten (Urk. 75). Die Privatklägerin äusserte sich innert Frist nicht. Demzufolge ist das Verfahren spruchreif.
E. 2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, keine auftragsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Die Privatklägerin sei mit ihrer Zahnprothese sehr zufrieden; sie habe bei ihm nie eine Mängelrüge erhoben. Das Gutachten sei fragwürdig, der Gutachter sei kein Experte. Der wahre und einzige Experte für eine Zahnprothese sei der Zahn- prothesenträger selbst. Jede Zahnprothese sei ein Unikat, weshalb es keine be- stimmten anerkannten Standards gebe. Zahntechnik sei nicht eine messbare Dis- ziplin. Der Zahnarzt Dr. D._____ habe seine langjährige Patientin gegen ihn auf- gehetzt und sie zur Strafanzeige gedrängt. Im Strafverfahren gehe es nicht um ei- ne Qualitätskontrolle einer Zahnprothese (Urk. 69).
E. 3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. E contrario trägt sie die Verfahrenskosten nicht, wenn sie nicht verurteilt wird, insbesondere jene nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1255/2016 vom
24. Mai 2017 E. 1.3). Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Es hielt zudem fest, ein widerrechtliches Verhalten reiche nicht aus. Erforder- lich sei zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwe- rung des Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei zu betonen, dass eine Kosten- tragung nur in Frage komme, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Ein-
- 7 - leitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls falle eine Kos- tenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung ein- geleitet habe. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens Ausnahmecharakter zukomme (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). Es ist ferner verfassungswidrig, einem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 116 Ia 162 E. 2g). Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Ver- fahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_67/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_1169/2015 vom 23. November 2016 E. 1.1; zur Adäquanz etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2017 vom
11. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (DOMEISEN in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 426).
E. 3.1 Der Beschuldigte verlangt, ihm sei eine Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ von Fr. 2'466.30 und durch Rechtsanwalt X2._____ von Fr. 2'256.– zuzusprechen; ferner seien ihm Fr. 3'900.– für seine eigenen Aufwendungen zuzusprechen (Urk. 69 S. 1).
E. 3.2 Zum Ersatz für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 das Folgende fest: "Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfah- ren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädi- gende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 6B_74/2014
- 11 - vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen)".
E. 3.3 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ reichte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. November 2012 seine Vollmacht zu den Akten (Urk. 10.2 und Urk. 10.3). Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte der Beschuldigte dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass Rechtsanwalt X1._____ ihn – aus finanziellen Gründen – nicht mehr vertrete (Urk. 10.8). Am 27. März 2015 zeigte Rechtsanwalt MLaw X2._____ an, dass er den Beschuldigten nun vertrete (Urk. 10.12 und Urk. 10.13). Mit Schreiben von Heiligabend 2016 erklärte der Beschuldigte, nunmehr keinem Rechtsanwalt mehr ein Mandat erteilt zu haben (Urk. 15.4; bestätigt in Urk. 21 und Urk. 30/2). Vorliegend verlangt der Beschuldigte – wie erwähnt – eine Ent- schädigung für die ihm angefallenen Kosten für seine erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ von Fr. 2'466.30 sowie durch Rechtsanwalt X2._____ von Fr. 2'256.– (vgl. Urk. 69 S. 1). Entsprechende Honorarrechnungen sind der Berufungsbegründung des Beschuldigten angeheftet (Urk. 69).
E. 3.4 Mit – bundesgerichtlich bestätigtem (Urk. 26/1) – Beschluss vom 8. Mai 2015 entschied die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich zwar, es lägen keine Umstände vor, die einen Anspruch auf amtliche Verteidigung begründen würden (Urk. 16.11.3). Dies bedeutet indes nicht, dass die Kosten einer frei gewählten Verteidigung nicht doch im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind. Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist nämlich von der notwen- digen und der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädi- gung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Ein Anspruch besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeord- net werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 192 E. 2.3.3).
- 12 - Gegen den Beschuldigten wurde zunächst wegen Betrugs untersucht (vgl. Urk. 1), später wegen Wuchers, eventualiter wegen Betrugs (vgl. Urk. 2.2 S. 2 Vorhalt im Rahmen der Rechtsbelehrung). Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 146 und Art. 157 StGB). Der Beizug von Rechtsanwalt X1._____ zu Beginn der Untersuchung war angesichts der rechtlichen Komplexität der Vorwürfe angemessen, zumal zu Beginn eines Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden kann, ob Komplikationen entstehen werden (WEHRENBERG/FRANK in: BSK StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 429). Die Vertei- digung durch Rechtsanwalt X1._____ dauerte rund ein Jahr, in welchem Kosten von Fr. 2'466.30 angefallen sind. Dieser Betrag erscheint plausibel und verhält- nismässig. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Betrag von Fr. 2'466.30 für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ ist daher vollumfänglich zuzusprechen. Der Beschuldigte bezahlte Rechtsanwalt X2._____ für seine Aufwendungen und Auslagen als Verteidiger Fr. 2'256.–. Auch dieser Betrag erscheint plausibel und angemessen in Anbetracht des Umstandes, dass Rechtsanwalt X2._____ den Beschuldigten mehr als 1 ½ Jahre verteidigt hat. Die Kosten für die Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ sind dem Beschuldigten daher ebenfalls zurückzu- erstatten.
E. 3.5 Insofern der Beschuldigte für seine eigenen Aufwendungen im Zusammen- hang mit seiner Verteidigung eine Entschädigung verlangt, ist auf BGE 125 II 518 zu verweisen, wonach einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, unabhängig da- von, ob es sich um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt, nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zusteht (E. 2b). Solche besonderen Verhältnisse liegen etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung ei- nen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besor- gung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (a.a.O.). Solche besonderen Verhältnisse liegen hier nicht vor. Es handelt sich um einen über- schaubaren Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz be-
- 13 - antragte Strafe betrug bloss 40 Tagessätze (Urk. 17 S. 4). Schliesslich hält auch SCHMID fest, private Aufwendungen und Zeitausfälle z.B. für Aktenstudium würden üblicherweise nicht entschädigt (SCHMID, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 429; a.A. WEHRENBERG/FRANK in: BSK StPO, a.a.O., N 20 zu Art. 429). Dem Beschuldigten ist somit für seine eigenen Aufwendungen für seine Verteidigung keine Entschädigung zuzusprechen.
4. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO)
E. 4 Ein prozessuales Verschulden i.e.S. – welches beispielsweise vorliegt, wenn eine beschuldigte Person die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem sie nicht zu Verhandlungen erscheint (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N 26 zu Art. 426) – wird dem Beschuldigten von der Vorinstanz zu Recht nicht angelastet. Die vor- instanzliche Kostenauflage wird – wie erwähnt – nämlich nicht mit einer Erschwe- rung der Durchführung des Strafverfahrens begründet, sondern stützt sich auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten (Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR). Die Vorbringen des Beschuldig- ten, er habe die Untersuchung nicht erschwert, jeden Vorladungstermin eingehal- ten, keine Terminverschiebungen beantragt und sich immer kooperativ verhalten (Urk. 69 Ziff. V. S. 2), treffen zwar zu, sind jedoch nicht von Belang.
E. 4.1 Sodann verlangt der Beschuldigte – wie vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 2) – eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. Schadenersatz für entgangene Einnahmen von 60 x Fr. 3'500.– (Urk. 69 S. 1), also von total Fr. 210'000.–. In der Berufungsbegründung macht der Beschuldigte keine Ausführungen dazu, wie sich dieser Betrag zusammensetzt bzw. wie er zustande kommt (vgl. Urk. 69). Anläss- lich der Hauptverhandlung führte er diesbezüglich an, er "verlange eine Entschä- digung für die enormen wirtschaftlichen Ausfälle für diese 5 Jahre. Diese sind schwer zu berechnen. Man könnte die Entschädigung mit den Kosten für Asyl- bewerber vergleichen. Pro Monat liegen die Investitionen für Asylbewerber bei ungefähr Fr. 3'500.–, mal 60 Monate." (Prot. I S. 30 f.). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziffer III.2.), obliegt es dem Beschuldigten, seine Ansprüche zu be- gründen und auch zu belegen. Vorliegend begründet der Beschuldigte seine An- sprüche zwar mit wirtschaftlichen Ausfällen. Deren Höhe leitet er indes von den Investitionen in Asylbewerber ab. Dies genügt nicht und belegt keine Lohn- bzw. Erwerbseinbusse des Beschuldigten. Er hätte konkret auf seine Person bezogen darlegen müssen, inwiefern ihm aufgrund des Strafverfahrens Einbussen von 60 x Fr. 3'500.– (= Fr. 210'000.–) entstanden sind.
E. 4.2 Offenbar setzte die C._____ Consulting GmbH die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens zwar aus (Urk. 66/2). Es ist den Akten indes nicht zu entnehmen – und wird vom Beschuldigten in keiner Weise belegt und nicht einmal dargelegt – wie hoch seine Einnahmen im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit der C._____ Consulting GmbH vor Einleitung des Strafverfahrens waren bzw. welche diesbezüglichen Einkünfte er wegen des
- 14 - Strafverfahrens nicht mehr erzielen konnte. Dem Beschuldigten ist somit keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen.
5. Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbe- hörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grund- sätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil 6B_1049/2016 vom
22. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan (vgl. Urk. 69). Insbesondere war der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Haft. Dem Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 428). Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Beschuldigte betreffend Verlegung der Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens. In Bezug auf die Schadenersatz- und Entschädi- gungsansprüche dringt der Beschuldigte bloss in minimalem Umfang durch. Es
- 15 - erscheint daher als angemessen, ihm die Kosten des vorliegenden Berufungs- verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschädigung verlangt. Er spricht im Rahmen von Ziffer 5 seiner Berufungsanträge von Eingaben an die Gerichte, also in der Mehrzahl, obwohl er in der Begründung seiner Anträge keine diesbezüglichen Ausführungen macht (vgl. Urk. 69 S. 2 ff.). Der Beschuldigte musste im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens lediglich eine Berufungserklärung sowie -begründung verfassen. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort verzichtete, fiel kein Auf- wand für eine Replik an. Unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer III.3.5, wonach private Aufwendungen und Zeitausfälle üblicherweise nicht entschädigt werden, kann dem Beschuldigten für seine Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen werden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 15. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
- 16 -
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 594.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 800.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer; Fr. 4'694.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.
4. (…)
5. (…)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
2. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'722.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Be- schuldigten werden abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebs- entschädigung zugesprochen.
- 17 -
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Ent- fernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA).
E. 5 Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin als Auftrag und erwog, der Beschuldigte habe seine
- 8 - auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) verletzt. Entgegen der An- sicht des Vorderrichters liegt ein Werkvertrag gemäss Art. 363 OR vor. So zählen z.B. alle Arten von Reparaturarbeiten zu den Werkverträgen, gleichgültig, ob sie an Gebäuden oder an beweglichen Sachen durchgeführt werden z.B. eine Auto- reparatur (HONSELL, Obligationenrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2017, S. 301). Der Beschuldigte, ein Zahntechniker und kein Zahnarzt (vgl. zur Qualifikation des zahnärztlichen Behandlungsvertrages BGE 110 II 375 ff. = Pra 1985, 165), ver- pflichtete sich zur Herstellung einer unzerbrechlichen Zahnprothese unter Verwendung der alten Zähne (vgl. Urk. 46 S. 6). Damit schuldete er einen (Arbeits-)Erfolg. Für einen Werkvertrag spricht auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine Garantie von fünf Jahren ausstellte (Urk. 4) sowie dass er die Herstellung der Zahnprothese an E._____ als "Subunternehmer" delegierte (Prot. I S. 19). Da jedoch sowohl die Bestimmungen zum Werkvertrag als auch diejenigen zum Auftrag für die Sorgfaltspflicht auf die arbeitsvertraglichen Rege- lungen verweisen (Art. 364 Abs. 1 OR; Art. 398 Abs. 2 OR) und das Verhalten des Beschuldigten nicht adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens war (vgl. sogleich unten), kann die Qualifikation des Vertrages zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin letztlich offengelassen werden.
E. 6 Das widerrechtliche Verhalten muss – wie erwähnt – die adäquate Ursache für die Einleitung (oder Erschwerung) des Strafverfahrens sein, was dann zutrifft, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Beschuldig- ten nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Le- bens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durch- führung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Der Beschuldigte führte die Reparatur bzw. die Herstellung der Zahnprothese der Privatklägerin – zumindest gemäss Gutachter (vgl. Urk. 7.14) – mangelhaft aus. Dieser Umstand hat allenfalls privat- bzw. vertragsrechtliche Folgen (Schaden- ersatzpflicht, Mängelrüge etc.), ist jedoch nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und
- 9 - der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben.
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
- a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 594.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 800.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer; Fr. 4'694.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf 2/3.
- Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen [Gutachten] sowie Auslagen Gericht III. Strafkammer) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Anträge im Berufungsverfahren: (Prot. II S. 6 f.) a) Des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)
- Die Kosten des Vorverfahrens seien im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die Gerichtskosten seien im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die Anwaltskosten von Dr. iur. X1._____, … [Adresse] seien gemäss Ab- rechnung im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Totalbetrag Fr. 2'466.30.
- Die Anwaltskosten von Advokat X2._____, … [Adresse] gemäss Bestätigung vom 10.11.2017 seien im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Totalbetrag Fr. 2'256.–.
- Entschädigung für den administrativen Aufwand des Beschuldigten. Studium juristischer Literatur, Aktenstudium (ca. 300 Seiten), Eingaben an die Ge- richte, Plädoyer und Schlussrede betr. Gerichtsverhandlung am 15. Mai 2017, Schreibarbeiten. Stundenaufwand, 120 Std. à Fr. 30.– / Totalbetrag Fr. 3'900.–. Die Entschädigung sei in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
- Schadenersatz für entgangene Einnahmen während der Verfahrensdauer von fünf Jahren. Bestätigung von Auftraggeberin Firma C._____ Consulting, … [Adresse], datiert vom 6. Dezember 2017. Meine aktenkundi- ge Forderung, Gerichtsurteil vom 15. Mai 2017: monatlich Fr. 3'500.– Scha- denersatz. 60 Monate à Fr. 3'500.–.
- Genugtuung. Eine angemessene Genugtuung sei durch das Zürcher Ober- gericht festzulegen. - 4 -
- Eine Kostenübernahme durch die vor Gericht unterlegene Privatklägerin sei zu prüfen.
- Die Tonbandaufnahmen anlässlich der Bezirksgerichtsverhandlung am
- Mai 2017 in Winterthur seien für das Berufungsverfahren beizuziehen und zu verwerten. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidens von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Mai 2017 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Nachdem sich die Abwesenheitsmeldung des Beschuldigten (Urk. 44) mit der Zustellung des begründeten Urteils gekreuzt hatte (Urk. 43), wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil am 31. August 2017 nochmals zugestellt (Urk. 51). Fristgerecht reichte der Beschuldigte am 18. Sep- tember 2017 die Berufungserklärung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom
- September 2017 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklä- gerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft - 5 - teilte mit Zuschrift vom 21. September 2017 – sinngemäss – mit, auf Anschluss- berufung zu verzichten, und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 57). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom
- Oktober 2017 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeord- net sowie dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 60). Innert zwei Mal erstreckter Frist (vgl. Urk. 62 und Urk. 64) erstattete der Beschul- digte am 8. Januar 2018 die Berufungsbegründung (Urk. 69). Nachdem mit Präsi- dialverfügung vom 9. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläge- rin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestell- ten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 71), verzichtete die Vorinstanz am 11. Januar 2018 auf Vernehmlassung (Urk. 73). Die Anklagebehörde erklärte mit Schreiben vom 15. Januar 2018, auf einen Antrag zu verzichten (Urk. 75). Die Privatklägerin äusserte sich innert Frist nicht. Demzufolge ist das Verfahren spruchreif.
- Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er vor Vorinstanz vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen worden war, gegen die Kostenauflage sowie das Absehen, ihm eine Entschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). II. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
- In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Be- schuldigten die Kosten des Vor- sowie des gerichtlichen Verfahrens. Der Vorder- richter erwog, der Beschuldigte als Beauftragter habe im Fall der Privatklägerin gemäss dem eingeholten Gutachten eine qualitativ minderwertige Arbeit abgelie- fert, weshalb der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Erbringung seiner - 6 - Dienstleistung als Zahntechniker seiner auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 46 S. 11).
- Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, keine auftragsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Die Privatklägerin sei mit ihrer Zahnprothese sehr zufrieden; sie habe bei ihm nie eine Mängelrüge erhoben. Das Gutachten sei fragwürdig, der Gutachter sei kein Experte. Der wahre und einzige Experte für eine Zahnprothese sei der Zahn- prothesenträger selbst. Jede Zahnprothese sei ein Unikat, weshalb es keine be- stimmten anerkannten Standards gebe. Zahntechnik sei nicht eine messbare Dis- ziplin. Der Zahnarzt Dr. D._____ habe seine langjährige Patientin gegen ihn auf- gehetzt und sie zur Strafanzeige gedrängt. Im Strafverfahren gehe es nicht um ei- ne Qualitätskontrolle einer Zahnprothese (Urk. 69).
- Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. E contrario trägt sie die Verfahrenskosten nicht, wenn sie nicht verurteilt wird, insbesondere jene nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1255/2016 vom
- Mai 2017 E. 1.3). Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Es hielt zudem fest, ein widerrechtliches Verhalten reiche nicht aus. Erforder- lich sei zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwe- rung des Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei zu betonen, dass eine Kosten- tragung nur in Frage komme, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Ein- - 7 - leitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls falle eine Kos- tenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung ein- geleitet habe. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens Ausnahmecharakter zukomme (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). Es ist ferner verfassungswidrig, einem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 116 Ia 162 E. 2g). Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Ver- fahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_67/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_1169/2015 vom 23. November 2016 E. 1.1; zur Adäquanz etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2017 vom
- September 2017 E. 2.1). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (DOMEISEN in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 426).
- Ein prozessuales Verschulden i.e.S. – welches beispielsweise vorliegt, wenn eine beschuldigte Person die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem sie nicht zu Verhandlungen erscheint (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N 26 zu Art. 426) – wird dem Beschuldigten von der Vorinstanz zu Recht nicht angelastet. Die vor- instanzliche Kostenauflage wird – wie erwähnt – nämlich nicht mit einer Erschwe- rung der Durchführung des Strafverfahrens begründet, sondern stützt sich auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten (Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR). Die Vorbringen des Beschuldig- ten, er habe die Untersuchung nicht erschwert, jeden Vorladungstermin eingehal- ten, keine Terminverschiebungen beantragt und sich immer kooperativ verhalten (Urk. 69 Ziff. V. S. 2), treffen zwar zu, sind jedoch nicht von Belang.
- Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin als Auftrag und erwog, der Beschuldigte habe seine - 8 - auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) verletzt. Entgegen der An- sicht des Vorderrichters liegt ein Werkvertrag gemäss Art. 363 OR vor. So zählen z.B. alle Arten von Reparaturarbeiten zu den Werkverträgen, gleichgültig, ob sie an Gebäuden oder an beweglichen Sachen durchgeführt werden z.B. eine Auto- reparatur (HONSELL, Obligationenrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2017, S. 301). Der Beschuldigte, ein Zahntechniker und kein Zahnarzt (vgl. zur Qualifikation des zahnärztlichen Behandlungsvertrages BGE 110 II 375 ff. = Pra 1985, 165), ver- pflichtete sich zur Herstellung einer unzerbrechlichen Zahnprothese unter Verwendung der alten Zähne (vgl. Urk. 46 S. 6). Damit schuldete er einen (Arbeits-)Erfolg. Für einen Werkvertrag spricht auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine Garantie von fünf Jahren ausstellte (Urk. 4) sowie dass er die Herstellung der Zahnprothese an E._____ als "Subunternehmer" delegierte (Prot. I S. 19). Da jedoch sowohl die Bestimmungen zum Werkvertrag als auch diejenigen zum Auftrag für die Sorgfaltspflicht auf die arbeitsvertraglichen Rege- lungen verweisen (Art. 364 Abs. 1 OR; Art. 398 Abs. 2 OR) und das Verhalten des Beschuldigten nicht adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens war (vgl. sogleich unten), kann die Qualifikation des Vertrages zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin letztlich offengelassen werden.
- Das widerrechtliche Verhalten muss – wie erwähnt – die adäquate Ursache für die Einleitung (oder Erschwerung) des Strafverfahrens sein, was dann zutrifft, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Beschuldig- ten nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Le- bens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durch- führung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Der Beschuldigte führte die Reparatur bzw. die Herstellung der Zahnprothese der Privatklägerin – zumindest gemäss Gutachter (vgl. Urk. 7.14) – mangelhaft aus. Dieser Umstand hat allenfalls privat- bzw. vertragsrechtliche Folgen (Schaden- ersatzpflicht, Mängelrüge etc.), ist jedoch nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und - 9 - der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben.
- Mangels adäquater Kausalität der angeblich mangelhaften Arbeitsausfüh- rung durch den Beschuldigten für die Einleitung des Strafverfahrens können dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt werden. Diese sind – entgegen der Vorinstanz – auf die Gerichts- kasse zu nehmen. III. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 StPO)
- Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genug- tuung auszurichten sind [BGE 137 IV 352 E. 2.4.2]), sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Urk. 46 S. 12 und S. 13).
- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der beschul- digten Person ist von Amtes wegen zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Straf- behörde hat jedoch nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsa- chen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn - 10 - auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).
- Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 3.1 Der Beschuldigte verlangt, ihm sei eine Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ von Fr. 2'466.30 und durch Rechtsanwalt X2._____ von Fr. 2'256.– zuzusprechen; ferner seien ihm Fr. 3'900.– für seine eigenen Aufwendungen zuzusprechen (Urk. 69 S. 1). 3.2 Zum Ersatz für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 das Folgende fest: "Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfah- ren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädi- gende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 6B_74/2014 - 11 - vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen)". 3.3 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ reichte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. November 2012 seine Vollmacht zu den Akten (Urk. 10.2 und Urk. 10.3). Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte der Beschuldigte dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass Rechtsanwalt X1._____ ihn – aus finanziellen Gründen – nicht mehr vertrete (Urk. 10.8). Am 27. März 2015 zeigte Rechtsanwalt MLaw X2._____ an, dass er den Beschuldigten nun vertrete (Urk. 10.12 und Urk. 10.13). Mit Schreiben von Heiligabend 2016 erklärte der Beschuldigte, nunmehr keinem Rechtsanwalt mehr ein Mandat erteilt zu haben (Urk. 15.4; bestätigt in Urk. 21 und Urk. 30/2). Vorliegend verlangt der Beschuldigte – wie erwähnt – eine Ent- schädigung für die ihm angefallenen Kosten für seine erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ von Fr. 2'466.30 sowie durch Rechtsanwalt X2._____ von Fr. 2'256.– (vgl. Urk. 69 S. 1). Entsprechende Honorarrechnungen sind der Berufungsbegründung des Beschuldigten angeheftet (Urk. 69). 3.4 Mit – bundesgerichtlich bestätigtem (Urk. 26/1) – Beschluss vom 8. Mai 2015 entschied die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich zwar, es lägen keine Umstände vor, die einen Anspruch auf amtliche Verteidigung begründen würden (Urk. 16.11.3). Dies bedeutet indes nicht, dass die Kosten einer frei gewählten Verteidigung nicht doch im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind. Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist nämlich von der notwen- digen und der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädi- gung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Ein Anspruch besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeord- net werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 192 E. 2.3.3). - 12 - Gegen den Beschuldigten wurde zunächst wegen Betrugs untersucht (vgl. Urk. 1), später wegen Wuchers, eventualiter wegen Betrugs (vgl. Urk. 2.2 S. 2 Vorhalt im Rahmen der Rechtsbelehrung). Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 146 und Art. 157 StGB). Der Beizug von Rechtsanwalt X1._____ zu Beginn der Untersuchung war angesichts der rechtlichen Komplexität der Vorwürfe angemessen, zumal zu Beginn eines Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden kann, ob Komplikationen entstehen werden (WEHRENBERG/FRANK in: BSK StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 429). Die Vertei- digung durch Rechtsanwalt X1._____ dauerte rund ein Jahr, in welchem Kosten von Fr. 2'466.30 angefallen sind. Dieser Betrag erscheint plausibel und verhält- nismässig. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Betrag von Fr. 2'466.30 für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ ist daher vollumfänglich zuzusprechen. Der Beschuldigte bezahlte Rechtsanwalt X2._____ für seine Aufwendungen und Auslagen als Verteidiger Fr. 2'256.–. Auch dieser Betrag erscheint plausibel und angemessen in Anbetracht des Umstandes, dass Rechtsanwalt X2._____ den Beschuldigten mehr als 1 ½ Jahre verteidigt hat. Die Kosten für die Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ sind dem Beschuldigten daher ebenfalls zurückzu- erstatten. 3.5 Insofern der Beschuldigte für seine eigenen Aufwendungen im Zusammen- hang mit seiner Verteidigung eine Entschädigung verlangt, ist auf BGE 125 II 518 zu verweisen, wonach einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, unabhängig da- von, ob es sich um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt, nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zusteht (E. 2b). Solche besonderen Verhältnisse liegen etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung ei- nen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besor- gung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (a.a.O.). Solche besonderen Verhältnisse liegen hier nicht vor. Es handelt sich um einen über- schaubaren Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz be- - 13 - antragte Strafe betrug bloss 40 Tagessätze (Urk. 17 S. 4). Schliesslich hält auch SCHMID fest, private Aufwendungen und Zeitausfälle z.B. für Aktenstudium würden üblicherweise nicht entschädigt (SCHMID, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 429; a.A. WEHRENBERG/FRANK in: BSK StPO, a.a.O., N 20 zu Art. 429). Dem Beschuldigten ist somit für seine eigenen Aufwendungen für seine Verteidigung keine Entschädigung zuzusprechen.
- Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) 4.1 Sodann verlangt der Beschuldigte – wie vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 2) – eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. Schadenersatz für entgangene Einnahmen von 60 x Fr. 3'500.– (Urk. 69 S. 1), also von total Fr. 210'000.–. In der Berufungsbegründung macht der Beschuldigte keine Ausführungen dazu, wie sich dieser Betrag zusammensetzt bzw. wie er zustande kommt (vgl. Urk. 69). Anläss- lich der Hauptverhandlung führte er diesbezüglich an, er "verlange eine Entschä- digung für die enormen wirtschaftlichen Ausfälle für diese 5 Jahre. Diese sind schwer zu berechnen. Man könnte die Entschädigung mit den Kosten für Asyl- bewerber vergleichen. Pro Monat liegen die Investitionen für Asylbewerber bei ungefähr Fr. 3'500.–, mal 60 Monate." (Prot. I S. 30 f.). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziffer III.2.), obliegt es dem Beschuldigten, seine Ansprüche zu be- gründen und auch zu belegen. Vorliegend begründet der Beschuldigte seine An- sprüche zwar mit wirtschaftlichen Ausfällen. Deren Höhe leitet er indes von den Investitionen in Asylbewerber ab. Dies genügt nicht und belegt keine Lohn- bzw. Erwerbseinbusse des Beschuldigten. Er hätte konkret auf seine Person bezogen darlegen müssen, inwiefern ihm aufgrund des Strafverfahrens Einbussen von 60 x Fr. 3'500.– (= Fr. 210'000.–) entstanden sind. 4.2 Offenbar setzte die C._____ Consulting GmbH die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens zwar aus (Urk. 66/2). Es ist den Akten indes nicht zu entnehmen – und wird vom Beschuldigten in keiner Weise belegt und nicht einmal dargelegt – wie hoch seine Einnahmen im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit der C._____ Consulting GmbH vor Einleitung des Strafverfahrens waren bzw. welche diesbezüglichen Einkünfte er wegen des - 14 - Strafverfahrens nicht mehr erzielen konnte. Dem Beschuldigten ist somit keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen.
- Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbe- hörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grund- sätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil 6B_1049/2016 vom
- November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan (vgl. Urk. 69). Insbesondere war der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Haft. Dem Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 428). Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Beschuldigte betreffend Verlegung der Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens. In Bezug auf die Schadenersatz- und Entschädi- gungsansprüche dringt der Beschuldigte bloss in minimalem Umfang durch. Es - 15 - erscheint daher als angemessen, ihm die Kosten des vorliegenden Berufungs- verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zur Hälfte aufzuerlegen.
- Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschädigung verlangt. Er spricht im Rahmen von Ziffer 5 seiner Berufungsanträge von Eingaben an die Gerichte, also in der Mehrzahl, obwohl er in der Begründung seiner Anträge keine diesbezüglichen Ausführungen macht (vgl. Urk. 69 S. 2 ff.). Der Beschuldigte musste im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens lediglich eine Berufungserklärung sowie -begründung verfassen. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort verzichtete, fiel kein Auf- wand für eine Replik an. Unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer III.3.5, wonach private Aufwendungen und Zeitausfälle üblicherweise nicht entschädigt werden, kann dem Beschuldigten für seine Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen werden. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 15. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
- a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. - 16 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 594.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 800.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer; Fr. 4'694.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.
- (…)
- (…)
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'722.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Be- schuldigten werden abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebs- entschädigung zugesprochen. - 17 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Ent- fernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170288-O/U/jv Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 13. März 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Wucher Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Mai 2017 (GG170003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Januar 2017 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 12 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 594.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 800.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer; Fr. 4'694.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf 2/3.
4. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen [Gutachten] sowie Auslagen Gericht III. Strafkammer) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt.
5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Anträge im Berufungsverfahren: (Prot. II S. 6 f.)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)
1. Die Kosten des Vorverfahrens seien im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtskosten seien im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Anwaltskosten von Dr. iur. X1._____, … [Adresse] seien gemäss Ab- rechnung im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Totalbetrag Fr. 2'466.30.
4. Die Anwaltskosten von Advokat X2._____, … [Adresse] gemäss Bestätigung vom 10.11.2017 seien im vollen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Totalbetrag Fr. 2'256.–.
5. Entschädigung für den administrativen Aufwand des Beschuldigten. Studium juristischer Literatur, Aktenstudium (ca. 300 Seiten), Eingaben an die Ge- richte, Plädoyer und Schlussrede betr. Gerichtsverhandlung am 15. Mai 2017, Schreibarbeiten. Stundenaufwand, 120 Std. à Fr. 30.– / Totalbetrag Fr. 3'900.–. Die Entschädigung sei in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Schadenersatz für entgangene Einnahmen während der Verfahrensdauer von fünf Jahren. Bestätigung von Auftraggeberin Firma C._____ Consulting, … [Adresse], datiert vom 6. Dezember 2017. Meine aktenkundi- ge Forderung, Gerichtsurteil vom 15. Mai 2017: monatlich Fr. 3'500.– Scha- denersatz. 60 Monate à Fr. 3'500.–.
7. Genugtuung. Eine angemessene Genugtuung sei durch das Zürcher Ober- gericht festzulegen.
- 4 -
8. Eine Kostenübernahme durch die vor Gericht unterlegene Privatklägerin sei zu prüfen.
9. Die Tonbandaufnahmen anlässlich der Bezirksgerichtsverhandlung am
15. Mai 2017 in Winterthur seien für das Berufungsverfahren beizuziehen und zu verwerten.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidens von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Mai 2017 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Nachdem sich die Abwesenheitsmeldung des Beschuldigten (Urk. 44) mit der Zustellung des begründeten Urteils gekreuzt hatte (Urk. 43), wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil am 31. August 2017 nochmals zugestellt (Urk. 51). Fristgerecht reichte der Beschuldigte am 18. Sep- tember 2017 die Berufungserklärung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom
19. September 2017 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklä- gerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft
- 5 - teilte mit Zuschrift vom 21. September 2017 – sinngemäss – mit, auf Anschluss- berufung zu verzichten, und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 57). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom
20. Oktober 2017 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeord- net sowie dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 60). Innert zwei Mal erstreckter Frist (vgl. Urk. 62 und Urk. 64) erstattete der Beschul- digte am 8. Januar 2018 die Berufungsbegründung (Urk. 69). Nachdem mit Präsi- dialverfügung vom 9. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläge- rin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestell- ten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 71), verzichtete die Vorinstanz am 11. Januar 2018 auf Vernehmlassung (Urk. 73). Die Anklagebehörde erklärte mit Schreiben vom 15. Januar 2018, auf einen Antrag zu verzichten (Urk. 75). Die Privatklägerin äusserte sich innert Frist nicht. Demzufolge ist das Verfahren spruchreif.
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er vor Vorinstanz vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen worden war, gegen die Kostenauflage sowie das Absehen, ihm eine Entschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). II. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
1. In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Be- schuldigten die Kosten des Vor- sowie des gerichtlichen Verfahrens. Der Vorder- richter erwog, der Beschuldigte als Beauftragter habe im Fall der Privatklägerin gemäss dem eingeholten Gutachten eine qualitativ minderwertige Arbeit abgelie- fert, weshalb der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Erbringung seiner
- 6 - Dienstleistung als Zahntechniker seiner auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 46 S. 11).
2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, keine auftragsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Die Privatklägerin sei mit ihrer Zahnprothese sehr zufrieden; sie habe bei ihm nie eine Mängelrüge erhoben. Das Gutachten sei fragwürdig, der Gutachter sei kein Experte. Der wahre und einzige Experte für eine Zahnprothese sei der Zahn- prothesenträger selbst. Jede Zahnprothese sei ein Unikat, weshalb es keine be- stimmten anerkannten Standards gebe. Zahntechnik sei nicht eine messbare Dis- ziplin. Der Zahnarzt Dr. D._____ habe seine langjährige Patientin gegen ihn auf- gehetzt und sie zur Strafanzeige gedrängt. Im Strafverfahren gehe es nicht um ei- ne Qualitätskontrolle einer Zahnprothese (Urk. 69).
3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. E contrario trägt sie die Verfahrenskosten nicht, wenn sie nicht verurteilt wird, insbesondere jene nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1255/2016 vom
24. Mai 2017 E. 1.3). Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Es hielt zudem fest, ein widerrechtliches Verhalten reiche nicht aus. Erforder- lich sei zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwe- rung des Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei zu betonen, dass eine Kosten- tragung nur in Frage komme, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Ein-
- 7 - leitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls falle eine Kos- tenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung ein- geleitet habe. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens Ausnahmecharakter zukomme (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). Es ist ferner verfassungswidrig, einem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 116 Ia 162 E. 2g). Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Ver- fahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_67/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_1169/2015 vom 23. November 2016 E. 1.1; zur Adäquanz etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2017 vom
11. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (DOMEISEN in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 426).
4. Ein prozessuales Verschulden i.e.S. – welches beispielsweise vorliegt, wenn eine beschuldigte Person die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem sie nicht zu Verhandlungen erscheint (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N 26 zu Art. 426) – wird dem Beschuldigten von der Vorinstanz zu Recht nicht angelastet. Die vor- instanzliche Kostenauflage wird – wie erwähnt – nämlich nicht mit einer Erschwe- rung der Durchführung des Strafverfahrens begründet, sondern stützt sich auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten (Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR). Die Vorbringen des Beschuldig- ten, er habe die Untersuchung nicht erschwert, jeden Vorladungstermin eingehal- ten, keine Terminverschiebungen beantragt und sich immer kooperativ verhalten (Urk. 69 Ziff. V. S. 2), treffen zwar zu, sind jedoch nicht von Belang.
5. Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin als Auftrag und erwog, der Beschuldigte habe seine
- 8 - auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) verletzt. Entgegen der An- sicht des Vorderrichters liegt ein Werkvertrag gemäss Art. 363 OR vor. So zählen z.B. alle Arten von Reparaturarbeiten zu den Werkverträgen, gleichgültig, ob sie an Gebäuden oder an beweglichen Sachen durchgeführt werden z.B. eine Auto- reparatur (HONSELL, Obligationenrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2017, S. 301). Der Beschuldigte, ein Zahntechniker und kein Zahnarzt (vgl. zur Qualifikation des zahnärztlichen Behandlungsvertrages BGE 110 II 375 ff. = Pra 1985, 165), ver- pflichtete sich zur Herstellung einer unzerbrechlichen Zahnprothese unter Verwendung der alten Zähne (vgl. Urk. 46 S. 6). Damit schuldete er einen (Arbeits-)Erfolg. Für einen Werkvertrag spricht auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine Garantie von fünf Jahren ausstellte (Urk. 4) sowie dass er die Herstellung der Zahnprothese an E._____ als "Subunternehmer" delegierte (Prot. I S. 19). Da jedoch sowohl die Bestimmungen zum Werkvertrag als auch diejenigen zum Auftrag für die Sorgfaltspflicht auf die arbeitsvertraglichen Rege- lungen verweisen (Art. 364 Abs. 1 OR; Art. 398 Abs. 2 OR) und das Verhalten des Beschuldigten nicht adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens war (vgl. sogleich unten), kann die Qualifikation des Vertrages zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin letztlich offengelassen werden.
6. Das widerrechtliche Verhalten muss – wie erwähnt – die adäquate Ursache für die Einleitung (oder Erschwerung) des Strafverfahrens sein, was dann zutrifft, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Beschuldig- ten nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Le- bens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durch- führung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Der Beschuldigte führte die Reparatur bzw. die Herstellung der Zahnprothese der Privatklägerin – zumindest gemäss Gutachter (vgl. Urk. 7.14) – mangelhaft aus. Dieser Umstand hat allenfalls privat- bzw. vertragsrechtliche Folgen (Schaden- ersatzpflicht, Mängelrüge etc.), ist jedoch nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und
- 9 - der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben.
7. Mangels adäquater Kausalität der angeblich mangelhaften Arbeitsausfüh- rung durch den Beschuldigten für die Einleitung des Strafverfahrens können dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt werden. Diese sind – entgegen der Vorinstanz – auf die Gerichts- kasse zu nehmen. III. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 StPO)
1. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genug- tuung auszurichten sind [BGE 137 IV 352 E. 2.4.2]), sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Urk. 46 S. 12 und S. 13).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der beschul- digten Person ist von Amtes wegen zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Straf- behörde hat jedoch nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsa- chen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn
- 10 - auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).
3. Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 3.1 Der Beschuldigte verlangt, ihm sei eine Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ von Fr. 2'466.30 und durch Rechtsanwalt X2._____ von Fr. 2'256.– zuzusprechen; ferner seien ihm Fr. 3'900.– für seine eigenen Aufwendungen zuzusprechen (Urk. 69 S. 1). 3.2 Zum Ersatz für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 das Folgende fest: "Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfah- ren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädi- gende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 6B_74/2014
- 11 - vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen)". 3.3 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ reichte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. November 2012 seine Vollmacht zu den Akten (Urk. 10.2 und Urk. 10.3). Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte der Beschuldigte dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass Rechtsanwalt X1._____ ihn – aus finanziellen Gründen – nicht mehr vertrete (Urk. 10.8). Am 27. März 2015 zeigte Rechtsanwalt MLaw X2._____ an, dass er den Beschuldigten nun vertrete (Urk. 10.12 und Urk. 10.13). Mit Schreiben von Heiligabend 2016 erklärte der Beschuldigte, nunmehr keinem Rechtsanwalt mehr ein Mandat erteilt zu haben (Urk. 15.4; bestätigt in Urk. 21 und Urk. 30/2). Vorliegend verlangt der Beschuldigte – wie erwähnt – eine Ent- schädigung für die ihm angefallenen Kosten für seine erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ von Fr. 2'466.30 sowie durch Rechtsanwalt X2._____ von Fr. 2'256.– (vgl. Urk. 69 S. 1). Entsprechende Honorarrechnungen sind der Berufungsbegründung des Beschuldigten angeheftet (Urk. 69). 3.4 Mit – bundesgerichtlich bestätigtem (Urk. 26/1) – Beschluss vom 8. Mai 2015 entschied die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich zwar, es lägen keine Umstände vor, die einen Anspruch auf amtliche Verteidigung begründen würden (Urk. 16.11.3). Dies bedeutet indes nicht, dass die Kosten einer frei gewählten Verteidigung nicht doch im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind. Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist nämlich von der notwen- digen und der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädi- gung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Ein Anspruch besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeord- net werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 192 E. 2.3.3).
- 12 - Gegen den Beschuldigten wurde zunächst wegen Betrugs untersucht (vgl. Urk. 1), später wegen Wuchers, eventualiter wegen Betrugs (vgl. Urk. 2.2 S. 2 Vorhalt im Rahmen der Rechtsbelehrung). Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 146 und Art. 157 StGB). Der Beizug von Rechtsanwalt X1._____ zu Beginn der Untersuchung war angesichts der rechtlichen Komplexität der Vorwürfe angemessen, zumal zu Beginn eines Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden kann, ob Komplikationen entstehen werden (WEHRENBERG/FRANK in: BSK StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 429). Die Vertei- digung durch Rechtsanwalt X1._____ dauerte rund ein Jahr, in welchem Kosten von Fr. 2'466.30 angefallen sind. Dieser Betrag erscheint plausibel und verhält- nismässig. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Betrag von Fr. 2'466.30 für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ ist daher vollumfänglich zuzusprechen. Der Beschuldigte bezahlte Rechtsanwalt X2._____ für seine Aufwendungen und Auslagen als Verteidiger Fr. 2'256.–. Auch dieser Betrag erscheint plausibel und angemessen in Anbetracht des Umstandes, dass Rechtsanwalt X2._____ den Beschuldigten mehr als 1 ½ Jahre verteidigt hat. Die Kosten für die Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ sind dem Beschuldigten daher ebenfalls zurückzu- erstatten. 3.5 Insofern der Beschuldigte für seine eigenen Aufwendungen im Zusammen- hang mit seiner Verteidigung eine Entschädigung verlangt, ist auf BGE 125 II 518 zu verweisen, wonach einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, unabhängig da- von, ob es sich um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt, nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zusteht (E. 2b). Solche besonderen Verhältnisse liegen etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung ei- nen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besor- gung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (a.a.O.). Solche besonderen Verhältnisse liegen hier nicht vor. Es handelt sich um einen über- schaubaren Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz be-
- 13 - antragte Strafe betrug bloss 40 Tagessätze (Urk. 17 S. 4). Schliesslich hält auch SCHMID fest, private Aufwendungen und Zeitausfälle z.B. für Aktenstudium würden üblicherweise nicht entschädigt (SCHMID, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 429; a.A. WEHRENBERG/FRANK in: BSK StPO, a.a.O., N 20 zu Art. 429). Dem Beschuldigten ist somit für seine eigenen Aufwendungen für seine Verteidigung keine Entschädigung zuzusprechen.
4. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) 4.1 Sodann verlangt der Beschuldigte – wie vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 2) – eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. Schadenersatz für entgangene Einnahmen von 60 x Fr. 3'500.– (Urk. 69 S. 1), also von total Fr. 210'000.–. In der Berufungsbegründung macht der Beschuldigte keine Ausführungen dazu, wie sich dieser Betrag zusammensetzt bzw. wie er zustande kommt (vgl. Urk. 69). Anläss- lich der Hauptverhandlung führte er diesbezüglich an, er "verlange eine Entschä- digung für die enormen wirtschaftlichen Ausfälle für diese 5 Jahre. Diese sind schwer zu berechnen. Man könnte die Entschädigung mit den Kosten für Asyl- bewerber vergleichen. Pro Monat liegen die Investitionen für Asylbewerber bei ungefähr Fr. 3'500.–, mal 60 Monate." (Prot. I S. 30 f.). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziffer III.2.), obliegt es dem Beschuldigten, seine Ansprüche zu be- gründen und auch zu belegen. Vorliegend begründet der Beschuldigte seine An- sprüche zwar mit wirtschaftlichen Ausfällen. Deren Höhe leitet er indes von den Investitionen in Asylbewerber ab. Dies genügt nicht und belegt keine Lohn- bzw. Erwerbseinbusse des Beschuldigten. Er hätte konkret auf seine Person bezogen darlegen müssen, inwiefern ihm aufgrund des Strafverfahrens Einbussen von 60 x Fr. 3'500.– (= Fr. 210'000.–) entstanden sind. 4.2 Offenbar setzte die C._____ Consulting GmbH die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens zwar aus (Urk. 66/2). Es ist den Akten indes nicht zu entnehmen – und wird vom Beschuldigten in keiner Weise belegt und nicht einmal dargelegt – wie hoch seine Einnahmen im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit der C._____ Consulting GmbH vor Einleitung des Strafverfahrens waren bzw. welche diesbezüglichen Einkünfte er wegen des
- 14 - Strafverfahrens nicht mehr erzielen konnte. Dem Beschuldigten ist somit keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen.
5. Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbe- hörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grund- sätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil 6B_1049/2016 vom
22. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan (vgl. Urk. 69). Insbesondere war der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Haft. Dem Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 428). Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Beschuldigte betreffend Verlegung der Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens. In Bezug auf die Schadenersatz- und Entschädi- gungsansprüche dringt der Beschuldigte bloss in minimalem Umfang durch. Es
- 15 - erscheint daher als angemessen, ihm die Kosten des vorliegenden Berufungs- verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschädigung verlangt. Er spricht im Rahmen von Ziffer 5 seiner Berufungsanträge von Eingaben an die Gerichte, also in der Mehrzahl, obwohl er in der Begründung seiner Anträge keine diesbezüglichen Ausführungen macht (vgl. Urk. 69 S. 2 ff.). Der Beschuldigte musste im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens lediglich eine Berufungserklärung sowie -begründung verfassen. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort verzichtete, fiel kein Auf- wand für eine Replik an. Unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer III.3.5, wonach private Aufwendungen und Zeitausfälle üblicherweise nicht entschädigt werden, kann dem Beschuldigten für seine Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen werden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 15. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
- 16 -
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 594.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 800.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer; Fr. 4'694.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.
4. (…)
5. (…)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
2. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'722.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Be- schuldigten werden abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebs- entschädigung zugesprochen.
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6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Ent- fernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer