Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
30. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der quali- fizierten groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen einfachen Verkehrs- regelverletzung und der Nötigung schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft, wobei ihm für die Freiheits- strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 39 S. 26). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 1. Februar 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 3. August 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 46; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40 und Urk. 46). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung zumindest sinngemäss beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 46).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifizierte grobe Verkehrs- regelverletzung sowie die Nötigung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 39 S. 26).
E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das As- perationsprinzip nur zur Anwendung kommt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2). Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Ener- gie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht an- gezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Sind ver- schiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamt- zusammenhang würdigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom
25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
- 17 -
E. 1.3 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren lediglich eine Senkung der im Urteil des Bezirksgerichts Affoltern ausgesprochenen Strafe. Einwendun- gen gegen die Strafart werden keine erhoben (Urk. 58 S. 9 ff.). Im Hauptverfahren beantragte die Verteidigung ursprünglich eventualiter eine Freiheitsstrafe von
E. 1.4 Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren eine Reduktion der ange- fochtenen Strafhöhe mit einer Änderung des Schuldpunkts begründet, sind Erwä- gungen dazu aufgrund der zu ergehenden Bestätigung des Schuldspruchs ob- solet.
E. 1.5 Die Vorinstanz hat zum Allgemeinen zur Strafzumessung sowie zum an- wendbaren Strafrahmen korrekte Erwägungen angestellt, die seitens der Verteidi- gung nicht gerügt werden und auf welche verwiesen wird (Urk. 39 S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.6 Vor Vorinstanz hat die Verteidigung noch eine einfache Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, eventualiter eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 18 StGB gel- tend gemacht (Urk. 39 S. 2). Im Berufungsverfahren wird nun neu eine grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG geltend gemacht, weil sich der Beschuldigte aufgrund des Fahrmanövers des Porsches in einem Irrtum be- funden habe (Urk. 40 und Urk. 58 S. 1 ff.).
E. 1.7 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Um- stände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E.1.3.3.). Der massgebliche innere Sachverhalt ist mithin nachstehend bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 4 f.)
- der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrs- regelverletzungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 3)
- die vorinstanzliche Sanktionierung der Übertretungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 2 und 3 (je teilweise) sowie 4
- 5 -
- die vorinstanzliche Einziehung beschlagnahmter Silbermünzen und Bargeld (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
E. 2.1 Wenn die Vorinstanz zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwersten Tat erwägt, es sei kein Schaden entstanden und es seien keine Verletzten oder Toten zu beklagen (Urk. 39 S. 21), ist dies bei der Beurteilung ei- nes Gefährdungsdelikts ein untaugliches Kriterium. Wären tatsächlich Tote zu be- klagen, sähe sich der Beschuldigte der Anklage wegen eines Tötungsdelikts ge- mäss Art. 111 ff. StGB ausgesetzt! Richtig ist, dass der Beschuldigte nicht nur den Porsche-Lenker, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer, namentlich sämt- liche Insassen des Reisebusses, massiv gefährdet hat. Der Bus-Lenker hätte auf eine Kollision zwischen dem Mercedes und dem Porsche unmittelbar vor sich mit einem abrupten Brems- und/oder Ausweichmanöver reagieren müssen (was der Beschuldigte unumwunden anerkennt, Urk. 3/2 S. 3), was bei dieser hohen Ge- schwindigkeit den Bus leicht hätte umkippen lassen können. Es ist nicht einfach einzig Glück (Urk. 39 S. 21), sondern schon geradezu unglaublichem Glück zu verdanken, dass der Beschuldigte mit seinem absolut verantwortungslosen Ma- növer keinen schweren Unfall verursacht hat. Er manifestiert durch das gezeigte
- 18 - Fahrverhalten betreffend seine Beteiligung im Strassenverkehr eine sehr hohe de- liktische Energie! Mit der Vorinstanz war das Tatvorgehen des Beschuldigten äusserst rücksichtslos und aggressiv (was allerdings – entgegen der Vorinstanz – zur objektiven Tatschwere gehört). Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung be- fand er sich nicht in einem (entschuldbaren) Irrtum (vgl. Urk. 58 S. 9), sondern handelte direkt vorsätzlich und nahm in Kauf, dass durch das nahe Auffahren und insbesondere sein Überholmanöver ein hohes Unfallrisiko für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer entstand. Sein Motiv für ein derart rücksichtsloses und hoch- gradig gefährliches Verhalten lässt sich nur schwer erahnen: Gemäss eigenen Angaben war er nicht in Zeitdruck; den genötigten Porsche-Lenker kannte er nicht und dieser war ihm unmittelbar vorher auch nicht aufgefallen (Urk. 3/2 S. 2). Als Motiv bleibt – mit der Vorinstanz – somit einzig die krass-egoistische und unver- antwortliche Einstellung, keinesfalls auch nur gering verlangsamen zu wollen, bis seine Fahrspur frei werden würde (Urk. 39 S. 21).
E. 2.2 Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat, der qualifizier- ten groben Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen, wiegt das Verschulden eigentlich schon schwer und nicht mehr mittelschwer: Ein noch hals- brecherisches Überholmanöver auf der Autobahn als das vorliegend zu beurtei- lende zu konstruieren, ist für die Phantasie der Beurteilenden schon eine Heraus- forderung! Selbst der Beschuldigte musste eingestehen, dass ein gefährlicheres Überholmanöver auf der Autobahn nicht vorstellbar ist (Urk. 57 S. 13). Wenn die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe und diese damit noch deutlich in der unteren Hälfte des Strafrahmens ansetzt, ist dies mit Sicher- heit nicht überrissen (vgl. BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 19 -
E. 2.3 Zum zusätzlich verbrochenen Delikt der Nötigung hat die Vorinstanz korrekt erwogen, diese stehe in engem Zusammenhang zur Verkehrsregelverletzung, was – nur – zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe führe (Urk. 39 S. 22). Eine Einsatzstrafe von insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe ist somit vertretbar.
E. 2.4 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Art. 47 Abs. 1 StGB). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Belastung verschlechtert. Der Beschuldigte wohne nach wie vor bei seiner Schwester und arbeite stundenweise bei seinem Bruder in dessen Verlag. Dort erziele er ein Ein- kommen von ca. Fr. 1'000.– pro Monat. Wenn er seine Fahrerlaubnis zurückerhal- ten würde, dann würde er mehrere Jobangebote haben. Diese würden jedoch alle von seiner Fahrerlaubnis abhängen, da er seit 25 Jahren im Verlagswesen im Aussendienst tätig sei (Urk. 57 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Dass der Beschuldigte seit über 37 Jahren Auto fährt und als Vertreter im Aussendienst über eine Million Kilometer ohne einen selbst- verschuldeten Unfall oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren ist, wiegt sich entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung ebenfalls neutral und nicht strafmindernd aus (vgl. Urk. 57 S. 9; Urk. 58 S. 9). Vielmehr würden sich allfällige Geschwindigkeitsüberschreitungen straferhöhend auswirken. Sodann verfügt der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, ist er doch wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand vorbestraft (Urk. 43). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte schliesslich nicht auf. Wenn er den Verlust des Führe- rausweises als zusätzliche Pönalisierung anführt, da er berufsbedingt auf eine Fahrberechtigung angewiesen sei, ist dieser eine kausale Folge seines Fehl- verhaltens. Sodann wäre Solches im Verfahren des dafür zuständigen Amts für Administrativmassnahmen geltend zu machen. Zuhanden dieser Behörde ist im übrigen zu erwägen, dass der Beschuldigte mit seinem aberwitzigen Fahrmanöver daran zweifeln lässt, ob er die charakterlichen Voraussetzungen für die Führung eines Motorfahrzeugs im öffentlichen Strassen- verkehr überhaupt erfüllt.
- 20 - Das Nachtatverhalten wiegt ebenfalls neutral: Mit der Vorinstanz konnte der Be- schuldigte aufgrund der lückenlosen optischen Aufzeichnung des Vorfalls die Un- tersuchung gar nicht durch ein Geständnis erleichtern. Sodann bestreitet er die Schwere des Vorfalls nach wie vor und zeigt daher kaum Einsicht und schon gar keine Reue: In der Untersuchung hat er das inkriminierte Überholmanöver tat- sächlich trotzig als "technisch gesehen absolut korrekt" bezeichnet (Urk. 3/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er immerhin klar, dass er damit ge- meint habe, falls das Überholmanöver nicht korrekt ausgeführt worden sei, hätte es eine Kollision gegeben, was "gottlob" vermieden worden sei. Er sei aber nicht stolz darauf (Urk. 57 S. 15). Nichtsdestotrotz zeigt der Beschuldigte eine starke Verharmlosungstendenz, in dem er zwar sein Überholmanöver als heftig bezeich- net, jedoch vehement behauptet, es hätte im Falle einer Kollision höchstens Blechschaden geben können. Überdies entschuldigt er sein waghalsiges Über- holmanöver nach wie vor mit dem – objektiv betrachtet anstandslosen – Fahrver- halten des Porschefahrers (Urk. 57 S. 12 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vorstrafe aus dem Jahr 2006 (Urk. 39 S. 22) sind in zweierlei Hinsicht zu korrigie- ren: Einerseits hätte diese zum Urteilszeitpunkt ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urk. 11/1; Art. 369 Abs. 1 lit. c und Abs. 7 StGB; vgl. Urk. 43), an- dererseits sind auch nicht-einschlägige Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E.1.3.2.), belegen sie doch durchaus generell eine fehlende Gesetzestreue. Wenn die Vorinstanz die – im übrigen einschlägige – Vorstrafe aus dem Jahr 2011 überhaupt nicht berücksichtigt (Urk. 39 S. 22), ist dies nicht korrekt. Diese muss sich zumindest leicht straferhöhend auswirken (Urk. 43).
E. 2.5 Insgesamt würde sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht erhöhend aus- wirken. Da jedoch einzig der Beschuldigte appelliert, kann das angefochtene Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe schon aus prozessualen Gründen nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.6 Der Anrechnung der erstandenen 2 Tage Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 21 - 3.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 39 S. 23ff.). Dies ist wiederum bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zu diskutieren. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe sowie des hohen Verschuldens des Beschuldigten wäre eine teilbe- dingte Strafe gemäss dem ursprünglichen Antrag der Anklagebehörde durchaus realistisch gewesen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.2. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Blick auf die zitierte Vorstrafe eine nicht minimale Probezeit von 3 Jahren bemessen hat (Art. 44 Abs. 1 StGB), ist dies begründet und zu übernehmen. IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens – exklusive Kos- ten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 20017 seine Honorarnote für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 54 und 56). Die geltend gemachten Auf- wendungen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von drei Stunden (zzgl. MWSt.; Prot. II S. 3 ff.) zu entschädigen. Mithin ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 3'519.70 (inkl. MWSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.
- 22 - Es wird beschlossen:
E. 6 Monaten (Urk. 29 Ziff. 16). Mithin wird eine andere Sanktionsart als eine Frei- heitsstrafe zurecht von keiner Seite verlangt, zumal sich vorliegend aufgrund der engen Verknüpfung der verschiedenen Straftaten ohnehin eine einheitliche Be- trachtung rechtfertigt.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
- Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassung der Richtungsanzeige), Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV (Unterlassung Einspuren), Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit (...) einer Busse von Fr. 800.--
- (…) Die Busse ist zu bezahlten.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Mai 2016 beschlagnahmten 50 Silbermünzen à Nominalwert Fr. 20.– sowie das Bargeld in Höhe von Fr. 600.– werden eingezogen. Die 50 Silbermünzen werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern verwertet. Der Bargeldbetrag sowie der Verwertungserlös werden zur Verfahrenskostendeckung ver- wendet.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Vorverfahren Fr. 10'776.20 amtliche Verteidigung
- - 9. (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 11 Abs. 2 VRV (Überholen), Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstandhalten), Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'519.70 amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 24 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.004.840.313) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170281-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Urteil vom 16. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 30. Januar 2017 (DG160009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Oktober 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 26 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 11 Abs. 2 VRV (Überholen), Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstand- halten), Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeits- überschreitung), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassung der Richtungsanzeige), Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV (Unterlassung Einspuren), Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Busse in Höhe von Fr. 800.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Mai 2016 beschlagnahmten 50 Silbermünzen à Nominalwert Fr. 20.– sowie das Bargeld in Höhe von Fr. 600.– werden eingezogen. Die 50 Silbermünzen werden durch die
- 3 - Kasse des Bezirksgerichts Affoltern verwertet. Der Bargeldbetrag sowie der Ver- wertungserlös werden zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Vorverfahren Fr. 10'776.20 amtliche Verteidigung
7. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 40, Urk. 58 und Prot. II S. 4 f., sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
2. Von den Vorwürfen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen.
3. Es sei der Beschuldigte milder zu bestrafen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
30. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der quali- fizierten groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen einfachen Verkehrs- regelverletzung und der Nötigung schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft, wobei ihm für die Freiheits- strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 39 S. 26). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 1. Februar 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 3. August 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 46; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40 und Urk. 46). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung zumindest sinngemäss beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 46).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 4 f.)
- der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrs- regelverletzungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 3)
- die vorinstanzliche Sanktionierung der Übertretungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 2 und 3 (je teilweise) sowie 4
- 5 -
- die vorinstanzliche Einziehung beschlagnahmter Silbermünzen und Bargeld (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Im Abschnitt "qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln" ihrer An- klageschrift wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten zusammengefasst zum äusseren Sachverhalt das folgende Tatverhalten vor, begangen mit seinem Personenwagen Mercedes CLK 430 am 15. Mai 2016, ca. 10.42 Uhr, auf der A4 in Richtung Zürich vor der Ausfahrt Affoltern a.A. (Urk. 13 S. 2 Abschnitte 1-3):
- Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Überholspur um 27 km/h
- Auffahren auf der Überholspur auf einen Personenwagen Porsche 911 und Einhalten eines Abstandes von lediglich ca. 4 Metern
- Durchdrängen zwischen der Mittelleitplanke und dem Porsche mit Einhalten eines Abstandes von je lediglich wenigen Zentimetern und dabei Weg- drücken des Porsches von der Überhol- auf die Normalspur. 1.2. Der Beschuldigte lässt in der Berufungserklärung durch seinen amtlichen Verteidiger einzig ausführen, der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sei nicht erfüllt und es liege keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor (Urk. 40 und Urk. 58 S. 1 ff. und S. 8 f.). Somit bestreitet er den äusseren Sach- verhalt gemäss der vorstehenden Schilderung nicht und ist diesbezüglich ge- ständig (vgl. auch Urk. 26 S. 7-11; Urk. 29 S. 1). Um es mit der Verteidigung zu sagen: "Am Sachverhalt gibt es nichts zu deuten. Das Video ist eindeutig" (Urk. 29 Ziff. 11; vgl. auch Urk. 58 i.V.m. Prot. II S. 5). 1.3. Zum äusseren Sachverhalt hat die Verteidigung im Hauptverfahren wie auch im Berufungsverfahren ein Fehlverhalten des Porsche-Lenkers sowie im Haupt-
- 6 - verfahren zusätzlich des Lenkers des Polizeifahrzeugs als rechtsrelevant behaup- tet: Der Porsche-Lenker habe nicht wie vorgeschrieben sofort nach dem Überho- len des Cars wieder auf die Normalspur gewechselt und damit den Beschuldigten zum inkriminierten Überholmanöver provoziert (Urk. 29 Ziff. 4 und 5; Urk. 58 Ziff. 4 und S. 8). Der Polizeiwagen sei sodann nur ca. 110 km/h und damit "viel zu langsam auf der Autobahn" gefahren (Urk. 29 Ziff. 5). Sämtliches ist haltlos: Aus der Visionierung der optisch aufgezeichneten Fahrt (Urk. 2/1) ist ersichtlich, dass der Porsche auf der Überholspur den Car auf der Normalspur überholt hatte und mit höherer Geschwindigkeit als das sich auf der Normalspur befindende Polizeifahrzeug weiterfuhr. Die Behauptung der Verteidi- gung, der Porsche sei ebenfalls mit lediglich mit 107 km/h gefahren (Urk. 29 Ziff. 5; Urk. 58 Ziff. 3 und 6), ist falsch; diese Geschwindigkeitsanzeige trifft auf das langsamere Polizeifahrzeug zu. Auf dem Video ist jedoch ersichtlich, wie sich der Porsche dem Polizeiauto nähert, weshalb dessen Geschwindigkeit zweifels- ohne höher war. Der Porsche-Lenker war somit im Begriff, in absolut korrekter Weise auch das Polizeifahrzeug zu überholen. Einen geplanten Spur-Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur, wie die Verteidigung ihn behauptet (Urk. 29 Ziff. 4 und 5; Urk. 58 Ziff. 4 und 5), signalisierte der Porsche-Lenker nicht; der rechte Blinker wurde offensichtlich nicht betätigt und die Überholspur wurde auch nicht ansatzweise verlassen. Die Verteidigung selber konzediert, dass "der Por- sche zuerst nach rechts schwenkt und, als der Beschuldigte bereits dabei war, den Porsche zu überholen, wieder in die Mitte der Spur driftet" (Urk. 29 Ziff. 7). Der Porsche-Lenker hat somit einen Wechsel von der Überhol- auf die Normal- spur weder beabsichtigt noch eine solche Absicht signalisiert. Und selbst wenn der Porsche-Lenker unzulässigerweise die Überholspur nicht sofort freigegeben hätte – was in concreto wie erwogen nicht der Fall ist –, hätte dies den Beschul- digten selbstverständlich nicht berechtigt, in halsbrecherischer Weise seinerseits den Porsche zu überholen. Zum Polizeifahrzeug ist die Verteidigung auf Art. 35 Abs. 1 VRV als einzige geltende Richtlinie zu verweisen, wonach die Autobahn nur mit Fahrzeugen benützt werden darf, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen können und dürfen. Eine Verpflichtung des Polizeiwagen-Lenkers, auf
- 7 - der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von über 110 km/h zu fahren, bestand selbstverständlich nicht. 1.4. Sodann bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren, mit einer Ge- schwindigkeit von 148 km/h auf den Porsche aufgefahren zu sein. Er sei vielmehr mit ca. 120 km/h aufgefahren (Urk. 57 S. 10). Allerdings anerkannte der Beschul- digte zuvor nicht bloss in der Hafteinvernahme vom 16. Mai 2016 (Urk. 3/2 S. 2) sowie in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
29. August 2016 (Urk. 3/3 S. 1) mit einer Geschwindigkeit von maximal 148 km/h auf den Porsche aufgefahren zu sein, sondern auch noch vor Vorinstanz (Urk. 26 S. 8). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dies sei eine reine Vermutung der Vorinstanz, welche nicht bewiesen sei. Aufgrund der Wahrnehmung sei der Mercedes nicht derart schneller unterwegs, gewesen, dass von übersetzter Geschwindigkeit auszugehen sei, weil der Porsche mit 107 km/h und somit weit unter der erlaubten Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 58 Ziff. 3). Wie bereits vorstehen aufgezeigt, fuhr der Porsche entgegen der Behauptung der Verteidi- gung schneller als mit 107 km/h. Schlussendlich kann aber offenbleiben, welche Geschwindigkeit der Beschuldigte beim Auffahren tatsächlich hatte. Jedenfalls fuhr der Beschuldigte schneller als mit 120 km/h – was er gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall selber aussagte (Urk. 1 S. 4) und selbst die Vertei- digung nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 58 Ziff. 5) – und somit mit übersetzter Ge- schwindigkeit. Der Beschuldigte hat sodann anlässlich der Berufungsverhandlung selber eingestanden, bis auf einen Abstand von sieben bis acht Meter auf den Porsche aufgeschlossen zu haben (Urk. 57 S. 10 f.). Dieser Abstand ist selbst bei einem – vom Beschuldigten behaupteten – Tempo von 120 km/h viel zu wenig. Schliesslich ist auch seitens des Beschuldigten sowie der Verteidigung unbestrit- ten, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit von 148 km/h erreichte, als er den Mercedes und das Polizeiauto überholte, selbst wenn sie dies damit begründen, dass er habe extrem Gas geben müssen, um aus der Gefahrenzone zu kommen (Urk. 57 S. 9 f.; Urk. 58 Ziff. 3). 1.5. Zum inneren Sachverhalt des massgeblichen, inkriminierten Fahrmanövers schildert die Anklagebehörde in Abschnitt 4 (Urk. 13 S. 2), der Beschuldigte habe
- 8 - durch das waghalsige Überholen mit hoher Geschwindigkeit und ungenügenden Abständen wissentlich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern in Kauf genommen; andere Verkehrsteilnehmer wür- den nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen; es könne bei solchen Ge- schwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten und Toten kommen. 1.6. Vor Vorinstanz hat die Verteidigung noch eine einfache Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, eventualiter eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 18 StGB gel- tend gemacht (Urk. 39 S. 2). Im Berufungsverfahren wird nun neu eine grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG geltend gemacht, weil sich der Beschuldigte aufgrund des Fahrmanövers des Porsches in einem Irrtum be- funden habe (Urk. 40 und Urk. 58 S. 1 ff.). 1.7. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Um- stände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E.1.3.3.). Der massgebliche innere Sachverhalt ist mithin nachstehend bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 2.1. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vor- sätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Über- holen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).
- 9 - Dem Beschuldigten wird entgegen seinen Ausführungen nicht vorgeworfen, ein Raser zu sein (vgl. Urk. 57 S. 9), selbst wenn ihm unter anderem auch eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird. Der Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG resultiert stattdessen hauptsächlich aus dem Überholmanöver des Beschuldigten. Dass das erstellte Überholmanöver des Beschuldigten als waghalsig zu qualifizieren ist, bestreitet er zurecht selber nicht (Urk. 29 S. 1) Auch anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, dieses Überholmanöver sei heftig (Urk. 57 S. 12). Dass kein korrekt auf der Überholspur fahrender Fahrzeuglenker mit solch einem Manöver rechnet, ist mit Anklagebehörde und Vorinstanz zutreffend. Frag- los hätte ein seitliches Kollidieren des Mercedes und des Porsche bei einer Ge- schwindigkeit von deutlich über 100 km/h auch leicht dazu führen können, dass einer oder beide Lenker die Beherrschung über das jeweilige Fahrzeug verlieren, mit der Fahrbahnabschrankung oder anderen Fahrzeugen kollidieren, sich allen- falls überschlagen und daraus ein sehr schwerer Verkehrsunfall, ohne Weiteres mit Schwerverletzten oder Todesopfern, resultiert. Bei einer Kollision mit der Fahrbahnabschrankung ist denn auch durchaus denkbar, dass das sich über- schlagende Auto auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem oder mehreren Fahrzeugen kollidiert. Mithin bestand aufgrund dieses Überholmanövers entgegen dem Beschuldigten nicht bloss die Gefahr von einem Unfall mit Blechschaden, sondern ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern. 2.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 erwogen, was folgt: Per 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG ver- schärft. Dabei hat er den bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG eine dritte Kategorie von besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG; BGE 140 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zu "Via sicura", Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassen- verkehr, BBl 2010 8447 ff.). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs-
- 10 - regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zum Aus- druck bringen, dass es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unaus- weichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt. Im Zusammenhang mit Art. 129 StGB hat das Bundesgericht die naheliegende Möglichkeit eines Un- falls etwa bejaht bei einem waghalsigen Überholmanöver auf einer kurvenreichen Strasse bei ungenügender Sicht auf den Gegenverkehr (vgl. dazu Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4). Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassen- verkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 104 ff., 126 ff. zu Art. 90 SVG; Gerhard Fiolka, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz [nach- folgend Kommentar SVG], 2014, N. 115 ff. zu Art. 90 SVG; ders. Grobe oder "krasse" Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013 [nachfolgend Jahr- buch 2013], S. 355 ff.). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich
- 11 - (Gerhard Fiolka, Kommentar SVG, N. 145 ff. zu Art. 90 SVG; Philippe Weissen- berger, a.a.O., N. 159 f. zu Art. 90 SVG). Gemäss Lehre sind Überholvorgänge dann waghalsig, wenn sie besonders ge- fährlich erscheinen; der Überholvorgang muss auch in subjektiver Hinsicht wag- halsig, insofern skrupellos, erscheinen (BSK SVG, Fiolka, Art. 90 N 136 und 138). 2.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, das Bundesgericht habe seine Praxis zum subjektiven Tatbestand der Raserdelikte gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ge- ändert (Urk. 29 S. 1 und Ziff. 10 f. mit Beilagen; Urk. 58 Ziff. 1), geht dies an der Sache vorbei: Dem Beschuldigten wird nicht ein reiner Geschwindigkeitsexzess, also die Schaffung einer – allenfalls auch nur abstrakten (vgl. Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E.1.4.2.) – Gefahr durch massivste Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen, sondern vielmehr die Schaf- fung einer unmittelbaren und konkreten Gefahr, wohl auch durch Auffahren mit übersetzter Geschwindigkeit, jedoch primär durch das überraschende Vorbei- drängen am Porsche mit absolut ungenügendem Abstand und der damit einher- gehenden grossen Kollisionsgefahr. 2.4. Zum Subjektiven dazu hat die Verteidigung im Hauptverfahren kürzest be- hauptet, das Überholmanöver sei nicht skrupellos oder waghalsig gewesen (Letz- teres im Widerspruch zu ihrer vorherigen, eigenen Anerkennung; Urk. 29 Ziff. 10). Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung sodann klar, jedes Überholen, welches als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu klassifizieren sei, sei waghalsig. Die Differenzierung zwischen Abs. 2 und Abs. 3 würde nicht von diesem Begriff, sondern vom subjektiven Verhalten des Täters abhängig sein. So solle der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nur auf be- sonders verwerfliche, rücksichtslose Verhaltensweisen angewandt werden (Urk. 58 Ziff. 1). Ein gefährlicheres Überholmanöver auf einer Autobahn, als das inkriminierte, ist kaum vorstellbar: Der Beschuldigte fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit auf den korrekt auf der Überholspur fahrenden Porsche auf und drängte sich für diesen überraschend links zwischen Porsche und Mittel-Leitplanke an diesem vorbei. Der
- 12 - Abstand zwischen Mercedes und Mittelleitplanke einerseits und Mercedes und Porsche andererseits betrug je nur noch wenige Zentimeter! Solch ein Fahrver- halten ist geradezu unfassbar! Der Porsche-Lenker musste darüber in höchstem Masse erschrocken sein, was sich auch aus seinem brüsken Schwenker auf die Normalspur ergibt. Allein dies hätte bei einem Wagen mit schlechterer Strassen- lage zu einem fatalen Verlust der Beherrschung über das Fahrzeug führen kön- nen. Dass beim Überholmanöver ein auch nur leichtestes seitliches Ausscheren des Porsche-Lenkers oder auch des Beschuldigten selber sofort zu kata- strophalen Folgen führen würde, war für den Beschuldigten zwingend klar. Den- noch entschied er sich zu diesem Manöver – entgegen der Verteidigung (Urk. 29 Ziff. 9 und Urk. 58 Ziff. 4) – ohne in irgendeiner Weise durch Dritte dazu ge- zwungen worden zu sein: Der Beschuldigte schloss mit übersetzter Geschwindig- keit ohne Not viel zu knapp auf den vor ihm fahrenden und bestens sichtbaren Porsche auf. Der Porsche-Lenker hat nicht etwa die Geschwindigkeit reduziert! Der Beschuldigte hätte dies jedoch seinerseits ohne Weiteres tun und auch einen ausreichenden Abstand einhalten können (und müssen!), bis der Porsche-Lenker dann die Überholspur (auch allenfalls erst nach dem Überholen des Polizeifahr- zeugs) freigegeben hätte. Der Beschuldigte wusste um das Risiko eines seitlichen Touchierens mit dem Porsche oder der Mittelleitplanke und er nahm die sich dar- aus aufdrängenden, verheerenden Folgen, in Kauf. Indem er die Verletzung der elementaren Verkehrsregel wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Risikoverwirklichung beging, handelte er vorsätzlich, zumal ein Gefährdungsvor- satz nicht erforderlich ist (vgl. Gerhard Fiolka, Kommentar SVG, N. 145 ff. zu Art. 90 SVG; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 159 f. zu Art. 90 SVG). Es ist kein nachvollziehbares Motiv für das Überholmanöver des Beschuldigten ersicht- lich, ausser komplette Eigensinnigkeit und Rücksichtslosigkeit, und das Fahrver- halten des Beschuldigten ist aufgrund der offensichtlich extremen Gefährlichkeit seiner Ausführung auch klar als skrupellos zu qualifizieren. 2.5. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren schliesslich geltend, der Be- schuldigte habe sich in einem Irrtum befunden, was auch die Vorinstanz fest- gestellt, jedoch bei der rechtlichen Würdigung ausser Acht gelassen habe. Der Beschuldigte sei sich zu Beginn des Überholmanövers sicher gewesen, dass der
- 13 - Porsche die Spur wechseln würde, da dieser nach rechts eingebogen und mit den Rädern auf den weissen Trennstreifen gefahren sei. Der Beschuldigte habe fest damit gerechnet, dass der Porsche einschwenke, was nicht geschehen sei. Der Porschefahrer habe seine Meinung geändert, was man auch auf dem Video er- kennen könne. Das Verhalten des Porsches habe ihn zu diesem waghalsigen Manöver gezwungen, da er nicht habe abbremsen können, als der Porsche wie- der auf die Spur zurückgekommen sei (Urk. 58 Ziff. 2 und Ziff. 4 i.V.m. Prot. II S. 6). Der Beschuldigte habe völlig glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass er lediglich die Wahl gehabt habe, Gas zu geben und so gut wie möglich zwischen Leitplanke und Porsche durchzukommen oder auf die Bremse zu ge- hen, mit der Gefahr, ins Schleudern zu geraten, den Porsche zu touchieren, "ab- zuschiessen" und andere Personen zu gefährden. Der Beschuldigte habe folglich damit gerechnet, dass sich der Porschelenker korrekt verhalte und nach dem Überholen wieder auf die Normalspur fahre. Es gehe darum, ob der Beschuldigte das Manöver extra gemacht und dadurch Tote und Verletzte in Kauf genommen habe, weil er rücksichtslos sei oder ob er gänzlich ohne Raser-Vorsatz in diese Situation gekommen sei, da er beabsichtigt habe, den Porsche "normal" zu über- holen und durch das Fahrmanöver des Porsches an die Leitplanke gedrängt wor- den sei. Das Gefährdungsrisiko sei entgegen der Aussage in der Anklage nicht derart hoch gewesen. Es würde gar nichts geschehen sein, wenn der Porschefah- rer nicht geschlafen und in den Rückspiegel geschaut hätte. Das Überholmanöver sei unbeabsichtigt geschehen, da der Beschuldigte das Fahrverhalten nicht habe voraussehen können (Urk. 58 Ziff. 5 und 6). Sein Verhalten sei aus subjektiver Sicht nicht waghalsig gewesen. Wer irre, handle nicht vorsätzlich, leichtsinnig oder skrupellos und nehme auch nicht vorsätzlich Menschenleben in Kauf. Auch wenn das Manöver im Video gefährlich aussehe, sei sein Handeln subjektiv nicht skrupellos, sondern beruhe auf einem Irrtum (Urk. 58 Ziff. 8). Dass der Porschefahrer sich unkorrekt verhalten hat, ist aktenwidrig. Dieser be- fand sich auf der Überholspur, weil er einen langsamer auf der Normalspur fah- renden Car überholt hatte. Er setzte weder den rechten Blinker und signalisierte so, die Überholspur verlassen zu wollen, noch hatte er die Überholspur tatsäch- lich verlassen oder auch nur die Mittellinie mit den Rädern überfahren. Vielmehr
- 14 - war er im Begriff, auch noch das langsamer vor ihm fahrende zivile Polizei- fahrzeug zu überholen (Urk. 2/1), was ohne Weiteres erlaubt ist. Es kann ins- besondere keine Rede davon sein, dass der Porsche wieder auf die Überholspur zurückgewechselt habe, ohne in den Rückspiegel zu schauen, da er diese näm- lich nie auch nur ansatzweise verlassen hatte, selbst wenn er kurzzeitig auf der rechten Seite der Überholspur gefahren ist. Deshalb kann auch der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er sich über das Verhalten des Porschefahrers in einem Irrtum befunden habe. Der Beschuldigte ist dem Porschefahrer mit übersetzter Geschwindigkeit viel zu nahe aufgefahren. Wenn er zu einem Überholmanöver ansetzt, ohne dass das vorausfahrende Auto einen Spurwechsel signalisiert oder die Überholspur verlässt, so kann er sich danach nicht darauf berufen, er sei zu diesem waghalsigen Manöver gezwungen worden. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, sich über das Verhalten des Porsche- fahrers geirrt zu haben, sondern dieses waghalsige Überholmanöver ausgeführt zu haben, nachdem er festgestellt hatte, dass der Porschefahrer die Überholspur
– wider seiner Erwartung – nicht freigibt. Der Porschefahrer hat sein Tempo nicht verlangsamt, weshalb der Beschuldigte in dieser Situation ohne Weiteres hätte
– brüsk – bremsen können und auch bremsen müssen, statt zu beschleunigen und zu überholen. Der Beschuldigte kann sich folglich nicht damit entschuldigten, er habe sich über das Verhalten des Porschefahrers in einem Irrtum befunden und deshalb keine andere Wahl als dieses waghalsige Überholmanöver gehabt. 2.6. Der Beschuldigte hat somit auch den subjektiven Tatbestand der qualifizier- ten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG durch wag- halsiges Überholen in geradezu lehrbuchmässiger Weise erfüllt. Der angefochte- ne Schuldspruch ist ohne Weiteres zu bestätigen. 3.1. In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung bringt die Verteidigung im Beru- fungsverfahren vor, wer mit 107 km/h auf der Überholspur fahre, sei ein Hindernis für diejenigen Autofahrer, welche die Überholspur tatsächlich zum Überholen nut- zen wollten. Es sei die gesetzliche Pflicht des Porsches, die Überholspur frei- zugeben, wenn ein Auto mit höherer Geschwindigkeit zu ihm aufschliesse. Das Verhalten des Porschefahrers habe diese Situation provoziert, was man an der
- 15 - Schlangenlinie, die er gefahren sei, erkenne. Wer mit seinem Fahrverhalten das aufschliessende Fahrzeug zum Überholen verleite und zuerst einbiege und dann plötzlich wieder zurück auf die Überholspur fahre werde nicht genötigt, weil er diese gefährliche Situation selber verschuldet habe. Insbesondere sei der Tat- bestand aber aus subjektiver Sicht nicht erfüllt, weil es dem Beschuldigten am Vorsatz fehle und er sich in einem Irrtum befunden habe (Urk. 58 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 8). 3.2. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe sich der Nöti- gung schuldig gemacht, indem er sich wissentlich und willentlich mit seinem Mercedes zwischen Mittelleitplanke und den auf der Überholspur fahrenden Porsche gedrängt habe, um seine Fahrt ungebremst fortführen zu können, und dadurch den Porsche gezwungen habe, abrupt auf die Normalspur zu wechseln, obwohl er seine Fahrt auf der Überholspur habe fortsetzen und das Polizeifahr- zeug auf der Normalspur überholen wollen (Urk. 39 S. 16 f.). Auf diese zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung kann dem Porschefahrer wie bereits vorstehend dargelegt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, zumal dieser dabei war, das langsamere Polizeifahrzeug auf der Normalspur zu überholen. Überdies betrug die Geschwindigkeit des Porsches entgegen der Verteidigung auch nicht bloss 107 km/h, was aber nicht weiter relevant ist. Vielmehr wollte der Beschuldig- te den korrekt fahrenden Porsche geradezu von der Überholspur wegdrücken, um seine Fahrt ungestört fortzusetzen, was fraglos rechtswidrig ist. Insbesondere hat aber die Vorinstanz völlig zutreffend dargelegt, dass eine Nötigung selbst dann rechtswidrig wäre, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis stehe, was vorliegend zweifellos der Fall ist. Dass sich der Beschuldigte in einem Irrtum befand und deshalb nicht vorsätzlich handelte, ist wie zuvor bereits dargelegt falsch. Er nahm vielmehr mindestens in Kauf, dass der Porschefahrer aufgrund seines Überholmanövers die Überholspur verlässt und sein Überhol- manöver abbricht. Somit ist auch der angefochtene Schuldspruch in Bezug auf die Nötigung zu bestätigen.
- 16 - III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifizierte grobe Verkehrs- regelverletzung sowie die Nötigung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 39 S. 26). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das As- perationsprinzip nur zur Anwendung kommt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2). Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Ener- gie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht an- gezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Sind ver- schiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamt- zusammenhang würdigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom
25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
- 17 - 1.3. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren lediglich eine Senkung der im Urteil des Bezirksgerichts Affoltern ausgesprochenen Strafe. Einwendun- gen gegen die Strafart werden keine erhoben (Urk. 58 S. 9 ff.). Im Hauptverfahren beantragte die Verteidigung ursprünglich eventualiter eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 29 Ziff. 16). Mithin wird eine andere Sanktionsart als eine Frei- heitsstrafe zurecht von keiner Seite verlangt, zumal sich vorliegend aufgrund der engen Verknüpfung der verschiedenen Straftaten ohnehin eine einheitliche Be- trachtung rechtfertigt. 1.4. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren eine Reduktion der ange- fochtenen Strafhöhe mit einer Änderung des Schuldpunkts begründet, sind Erwä- gungen dazu aufgrund der zu ergehenden Bestätigung des Schuldspruchs ob- solet. 1.5. Die Vorinstanz hat zum Allgemeinen zur Strafzumessung sowie zum an- wendbaren Strafrahmen korrekte Erwägungen angestellt, die seitens der Verteidi- gung nicht gerügt werden und auf welche verwiesen wird (Urk. 39 S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Wenn die Vorinstanz zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwersten Tat erwägt, es sei kein Schaden entstanden und es seien keine Verletzten oder Toten zu beklagen (Urk. 39 S. 21), ist dies bei der Beurteilung ei- nes Gefährdungsdelikts ein untaugliches Kriterium. Wären tatsächlich Tote zu be- klagen, sähe sich der Beschuldigte der Anklage wegen eines Tötungsdelikts ge- mäss Art. 111 ff. StGB ausgesetzt! Richtig ist, dass der Beschuldigte nicht nur den Porsche-Lenker, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer, namentlich sämt- liche Insassen des Reisebusses, massiv gefährdet hat. Der Bus-Lenker hätte auf eine Kollision zwischen dem Mercedes und dem Porsche unmittelbar vor sich mit einem abrupten Brems- und/oder Ausweichmanöver reagieren müssen (was der Beschuldigte unumwunden anerkennt, Urk. 3/2 S. 3), was bei dieser hohen Ge- schwindigkeit den Bus leicht hätte umkippen lassen können. Es ist nicht einfach einzig Glück (Urk. 39 S. 21), sondern schon geradezu unglaublichem Glück zu verdanken, dass der Beschuldigte mit seinem absolut verantwortungslosen Ma- növer keinen schweren Unfall verursacht hat. Er manifestiert durch das gezeigte
- 18 - Fahrverhalten betreffend seine Beteiligung im Strassenverkehr eine sehr hohe de- liktische Energie! Mit der Vorinstanz war das Tatvorgehen des Beschuldigten äusserst rücksichtslos und aggressiv (was allerdings – entgegen der Vorinstanz – zur objektiven Tatschwere gehört). Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung be- fand er sich nicht in einem (entschuldbaren) Irrtum (vgl. Urk. 58 S. 9), sondern handelte direkt vorsätzlich und nahm in Kauf, dass durch das nahe Auffahren und insbesondere sein Überholmanöver ein hohes Unfallrisiko für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer entstand. Sein Motiv für ein derart rücksichtsloses und hoch- gradig gefährliches Verhalten lässt sich nur schwer erahnen: Gemäss eigenen Angaben war er nicht in Zeitdruck; den genötigten Porsche-Lenker kannte er nicht und dieser war ihm unmittelbar vorher auch nicht aufgefallen (Urk. 3/2 S. 2). Als Motiv bleibt – mit der Vorinstanz – somit einzig die krass-egoistische und unver- antwortliche Einstellung, keinesfalls auch nur gering verlangsamen zu wollen, bis seine Fahrspur frei werden würde (Urk. 39 S. 21). 2.2. Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat, der qualifizier- ten groben Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen, wiegt das Verschulden eigentlich schon schwer und nicht mehr mittelschwer: Ein noch hals- brecherisches Überholmanöver auf der Autobahn als das vorliegend zu beurtei- lende zu konstruieren, ist für die Phantasie der Beurteilenden schon eine Heraus- forderung! Selbst der Beschuldigte musste eingestehen, dass ein gefährlicheres Überholmanöver auf der Autobahn nicht vorstellbar ist (Urk. 57 S. 13). Wenn die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe und diese damit noch deutlich in der unteren Hälfte des Strafrahmens ansetzt, ist dies mit Sicher- heit nicht überrissen (vgl. BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 19 - 2.3. Zum zusätzlich verbrochenen Delikt der Nötigung hat die Vorinstanz korrekt erwogen, diese stehe in engem Zusammenhang zur Verkehrsregelverletzung, was – nur – zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe führe (Urk. 39 S. 22). Eine Einsatzstrafe von insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe ist somit vertretbar. 2.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Art. 47 Abs. 1 StGB). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Belastung verschlechtert. Der Beschuldigte wohne nach wie vor bei seiner Schwester und arbeite stundenweise bei seinem Bruder in dessen Verlag. Dort erziele er ein Ein- kommen von ca. Fr. 1'000.– pro Monat. Wenn er seine Fahrerlaubnis zurückerhal- ten würde, dann würde er mehrere Jobangebote haben. Diese würden jedoch alle von seiner Fahrerlaubnis abhängen, da er seit 25 Jahren im Verlagswesen im Aussendienst tätig sei (Urk. 57 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Dass der Beschuldigte seit über 37 Jahren Auto fährt und als Vertreter im Aussendienst über eine Million Kilometer ohne einen selbst- verschuldeten Unfall oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren ist, wiegt sich entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung ebenfalls neutral und nicht strafmindernd aus (vgl. Urk. 57 S. 9; Urk. 58 S. 9). Vielmehr würden sich allfällige Geschwindigkeitsüberschreitungen straferhöhend auswirken. Sodann verfügt der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, ist er doch wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand vorbestraft (Urk. 43). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte schliesslich nicht auf. Wenn er den Verlust des Führe- rausweises als zusätzliche Pönalisierung anführt, da er berufsbedingt auf eine Fahrberechtigung angewiesen sei, ist dieser eine kausale Folge seines Fehl- verhaltens. Sodann wäre Solches im Verfahren des dafür zuständigen Amts für Administrativmassnahmen geltend zu machen. Zuhanden dieser Behörde ist im übrigen zu erwägen, dass der Beschuldigte mit seinem aberwitzigen Fahrmanöver daran zweifeln lässt, ob er die charakterlichen Voraussetzungen für die Führung eines Motorfahrzeugs im öffentlichen Strassen- verkehr überhaupt erfüllt.
- 20 - Das Nachtatverhalten wiegt ebenfalls neutral: Mit der Vorinstanz konnte der Be- schuldigte aufgrund der lückenlosen optischen Aufzeichnung des Vorfalls die Un- tersuchung gar nicht durch ein Geständnis erleichtern. Sodann bestreitet er die Schwere des Vorfalls nach wie vor und zeigt daher kaum Einsicht und schon gar keine Reue: In der Untersuchung hat er das inkriminierte Überholmanöver tat- sächlich trotzig als "technisch gesehen absolut korrekt" bezeichnet (Urk. 3/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er immerhin klar, dass er damit ge- meint habe, falls das Überholmanöver nicht korrekt ausgeführt worden sei, hätte es eine Kollision gegeben, was "gottlob" vermieden worden sei. Er sei aber nicht stolz darauf (Urk. 57 S. 15). Nichtsdestotrotz zeigt der Beschuldigte eine starke Verharmlosungstendenz, in dem er zwar sein Überholmanöver als heftig bezeich- net, jedoch vehement behauptet, es hätte im Falle einer Kollision höchstens Blechschaden geben können. Überdies entschuldigt er sein waghalsiges Über- holmanöver nach wie vor mit dem – objektiv betrachtet anstandslosen – Fahrver- halten des Porschefahrers (Urk. 57 S. 12 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vorstrafe aus dem Jahr 2006 (Urk. 39 S. 22) sind in zweierlei Hinsicht zu korrigie- ren: Einerseits hätte diese zum Urteilszeitpunkt ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urk. 11/1; Art. 369 Abs. 1 lit. c und Abs. 7 StGB; vgl. Urk. 43), an- dererseits sind auch nicht-einschlägige Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E.1.3.2.), belegen sie doch durchaus generell eine fehlende Gesetzestreue. Wenn die Vorinstanz die – im übrigen einschlägige – Vorstrafe aus dem Jahr 2011 überhaupt nicht berücksichtigt (Urk. 39 S. 22), ist dies nicht korrekt. Diese muss sich zumindest leicht straferhöhend auswirken (Urk. 43). 2.5. Insgesamt würde sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht erhöhend aus- wirken. Da jedoch einzig der Beschuldigte appelliert, kann das angefochtene Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe schon aus prozessualen Gründen nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.6. Der Anrechnung der erstandenen 2 Tage Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 21 - 3.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 39 S. 23ff.). Dies ist wiederum bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zu diskutieren. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe sowie des hohen Verschuldens des Beschuldigten wäre eine teilbe- dingte Strafe gemäss dem ursprünglichen Antrag der Anklagebehörde durchaus realistisch gewesen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.2. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Blick auf die zitierte Vorstrafe eine nicht minimale Probezeit von 3 Jahren bemessen hat (Art. 44 Abs. 1 StGB), ist dies begründet und zu übernehmen. IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens – exklusive Kos- ten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 20017 seine Honorarnote für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 54 und 56). Die geltend gemachten Auf- wendungen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von drei Stunden (zzgl. MWSt.; Prot. II S. 3 ff.) zu entschädigen. Mithin ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 3'519.70 (inkl. MWSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
30. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassung der Richtungsanzeige), Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV (Unterlassung Einspuren), Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (...) einer Busse von Fr. 800.--
3. (…) Die Busse ist zu bezahlten.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Mai 2016 beschlagnahmten 50 Silbermünzen à Nominalwert Fr. 20.– sowie das Bargeld in Höhe von Fr. 600.– werden eingezogen. Die 50 Silbermünzen werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern verwertet. Der Bargeldbetrag sowie der Verwertungserlös werden zur Verfahrenskostendeckung ver- wendet.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Vorverfahren Fr. 10'776.20 amtliche Verteidigung
7. - 9. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 11 Abs. 2 VRV (Überholen), Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstandhalten), Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'519.70 amtliche Verteidigung
5. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 24 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.004.840.313) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.