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SB170276

Mehrfache Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2019-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer fal- schen Beurkundung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung und der mehrfachen Misswirtschaft, letzteres betreffend die F._____ Con- sulting AG und die G._____ Investment AG, wurde der Beschuldigte freigespro- chen (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend den Vorwurf gemäss lit. B der Anklage wurde eingestellt. Dasjenige betreffend die Vorwürfe gemäss lit. A und D der Anklage wurde insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem

31. Mai 2002 bezog (Dispositivziffern 3 und 4). Der Beschuldigte wurde mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei 1'304 Tage Haft angerechnet wurden (Dis- positivziffer 5). Ferner wurde der Beschuldigte gewissen Privatklägern gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet (Dispositivziffer 6). Andere Privatkläger wurden da- hingegen mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 7 und 8). Weiter wurden diverse Entscheide betref- fend Einziehung, Freigabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte gefällt (Dispositivziffern 9 bis 21, 23 und 24 sowie 26 und 27) und diverse Parteien bzw. andere Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Ersatzfor- derungen an den Staat verpflichtet (Dispositivziffer 14, 21, 22, 25 und 27 bis 29). Darüber hinaus wurde die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen nach einem gewissen Verteilschlüssel auf diejenigen Parteien zu verteilen, deren Zuweisungsanträge gutgeheissen wurden (Dispositivziffer 30). Andere Zuweisungsanträge wurden abgewiesen (Dispositivziffer 31). Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen geregelt (Dispositivziffern 32 bis 40) (Urk. 307 S. 298 ff.).

- 19 -

E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 296), 17 (Urk. 294), 40 und 41 (Urk. 298), 60 (Urk. 297) und 81 (Urk. 295) sowie die Ver- fahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 293) rechtzeitig Berufung an. Jeweils mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichten die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 311), die Privatklä- ger 7 und 8 (Urk. 312) sowie der Privatkläger 60 (Urk. 313) fristgerecht ihre Beru- fungserklärungen ein. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben.

E. 2.1 Der Privatkläger 60 obsiegt mit seiner Berufung vollumgänglich. Aller- dings hat er die Voraussetzungen für das Obsiegen in Bezug auf seinen Antrag auf Aufnahme in die Verteilliste erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen, da er seinen Zuweisungsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt hat, obwohl er von der Vorinstanz mit der Vorladung zur Hauptverhandlung auf die Möglichkeit von Art. 73 StGB aufmerksam gemacht worden war. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO sind ihm daher 1/16 der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen. Soweit er mit seinem Schadenersatzbegehren durchdringt, handelt es sich um eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides aus rechtlichen Grün- den, was sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken kann, weshalb dieser Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/16 auf die Staatskasse zu nehmen ist.

E. 2.2 Die Verfahrensbeteiligten 4-6 obsiegen insofern mit ihrer Berufung, als die ihnen auferlegten Ersatzforderungen massiv reduziert wurden. Eine Aufhe- bung der Ersatzforderungen konnten sie dahingegen nicht erreichen. Dies recht- fertigt es, einen Anteil der Berufungskosten von 9/16 (Obsiegen im Umfang von 3/4 des diesen Antrag betreffenden Aufwandes von 3/4) auf die Staatkasse zu nehmen und einen Anteil von 3/16 derselben (Unterliegen im Umfang von 1/4 des diesen Antrag betreffenden Aufwandes von 3/4) den Verfahrensbeteiligten 4-6 aufzuerlegen. In Bezug auf ihren Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft unterliegen die Verfahrensbeteiligten 4-6 mit ihrer Berufung, weshalb ihnen ein weiterer Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/16 aufzuerlegen ist.

E. 2.3 Die Kosten im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65 (Fr. 8'064.75 abzüg- lich einer Rückerstattung der H76._____-Versicherung im Betrag von Fr. 767.10), welche im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung des von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten, je zur Hälfte im Miteigentum des Be- schuldigten sowie von V._____ stehenden Hauses auf dem Grundstück in P._____, N._____ (Kataster Nr. …), sowie im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Stockwerkeigentums-Wohnung von S._____ samt Waldstück in U._____/TI (Grundbuchblatt …, Parzelle-Nr. …; Par-

- 68 - zelle-Nr. …) entstanden sind, sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verwal- tungskosten für die Liegenschaft in U._____ können noch nicht abschliessend beziffert werden, da der Verwaltungsauftrag diesbezüglich noch weiterläuft (vgl. Urk. 405). Auch diese noch ausstehenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vorinstanz entschied, die Beschlagnahme dieser Grundstücke bzw. Liegenschaften aufrecht zu erhalten, um die gegenüber dem Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin S._____ ausgesprochenen Ersatzforderungen zu sichern (Dispositivziffern 14 und 21). Diese Dispositivziffern waren im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten. Dass aufgrund des Berufungsverfahrens weitere Verwal- tungskosten anfielen, kann damit nicht zum Nachteil des Beschuldigten und S._____ gereichen, zumal sie das vorinstanzliche Urteil akzeptiert haben.

E. 2.4 Zusammengefasst sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung im Betrag von pauschal Fr. 9'700.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 396/1-3 zuzüglich rund vier Stunden für das Studium des Urteils und Nach- besprechung), zu 1/16 dem Privatkläger 60 sowie zu 1/4 (4/16) den Verfahrens- beteiligten 4-6 aufzuerlegen und im Übrigen (11/16) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65 zuzüglich der noch ausste- henden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in U._____ sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die dem Privatkläger 60 auferlegten Kosten sind mit der von ihm geleisteten Kaution zu verrechnen.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägern 7, 8 und 60 sowie den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Frist zur Leistung einer Prozess- kaution angesetzt (Urk. 328). Mit Eingabe vom 6. September 2017 beschränkte der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 deren Berufungen und beantragte, es sei von den auferlegten Kautionen abzusehen, eventualiter sei die Frist zur Kautionsleistung zu erstrecken (Urk. 331). Die Verfahrensleitung hielt mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 an den für die Verfahrensbeteiligten 4-6 festgesetzten Kautionen fest und hiess deren Fristerstreckungsgesuch gut (Urk. 332). Am 29. September 2017 er- suchte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 um Reduktion der Kautionen und um Neuansetzung der Frist zur Kautionsleistung (Urk. 332). Mit Präsidialver- fügung vom 3. Oktober 2017 wurden die Kautionen für die Verfahrensbeteilig- ten 4-6 reduziert, und es wurde ihnen eine letztmalige Frist angesetzt, um die Kautionen zu leisten (Urk. 339). Innert erstreckter Frist ging die dem Privatkläger 60 auferlegte Kaution von Fr. 35'000.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 342). Von den Privatklägern 7 und 8 sowie von den Verfahrensbeteiligten 4-6 wurde innert erstreckter Frist keine Kaution geleistet, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf deren Berufung nicht eintrat. Auch in Bezug auf die Berufungen der Privatklä- ger 17, 40, 41 und 81 wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt, da diese innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatten (Urk. 349). Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 gegen den obgenannten Nichteintretensentscheid des Obergerichtes Beschwerde an das Bundesgericht. Sie wandten sich darin gegen die ihnen auferlegten Kauti-

- 20 - onen (Urk. 356/2). Mit Urteil vom 17. Januar 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten 4-6 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 366). Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Berufun- gen der Privatkläger 7 und 8 (mangels Leistung der ihnen auferlegten Kaution) sowie auf die Berufungen der Privatkläger 17, 40, 41 und 81 (mangels Einrei- chung einer Berufungserklärung) nicht ein (Urk. 369), ordnete gleichentags für die verbliebenen Berufungskläger (Privatkläger 60 und Verfahrensbeteiligte 4-6) das schriftliche Verfahren an und setzte letzteren eine Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 371).

E. 3.1 Da der Privatkläger 60 hinsichtlich seiner Anträge zu 2/3 obsiegt (Obsie- gen betreffend Schadenersatzbegehren, welches mit 2/16 des Aufwandes bewer- tet wurde; kein anzunehmenden Obsiegen betreffend den erst im Berufungsver- fahren gestellten Zuweisungsantrag, welcher mit 1/16 des Aufwandes bewertet wurde), hat er im gleichen Umfang Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschä- digung für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren. Der Vertreter des Pri- vatklägers 60 bezifferte seinen Aufwand im Berufungsverfahren auf Fr. 20'117.70 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 377/2). Demnach ist dem Privatkläger 60 eine re-

- 69 - duzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'411.80 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

E. 3.2 Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 bezifferte seinen Aufwand im Berufungsverfahren auf Fr. 10'698.15 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 404). Von diesem Betrag sind vorab Fr. 937.– (Fr. 870.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) abzuziehen, da diese den Aufwand der Verfahrensbeteiligen 4-6 betreffen, wel- chen sie im Zusammenhang mit der durch das Obergericht verfügten Kautionie- rung hatten, welche ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verfahrensbeteiligten 4-6 ihre Berufung beschränkten, zu Unrecht erfolgte (a.a.O., Positionen vom 11.09.2017 bis 26.09.2016). Dieser Aufwand ist den Verfahrensbeteiligten 4-6 in vollem Umfang zu entschädigten. Beim restlichen Aufwand im Betrag von Fr. 9'761.15 ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 mit ihren Anträgen zu 9/16 obsiegen (teilweises Obsiegen in Bezug auf die Aufhebung der Ersatzforderungen) und zu 4/16 unterliegen (teilweises Unterliegen in Bezug auf die Aufhebung der Ersatzforderungen und Unterliegen in Bezug auf die Heraus- gabe der beschlagnahmten Barschaft), weshalb ihre Entschädigung auf 9/13, mit- hin auf Fr. 6'757.70, zu reduzierten ist. Insgesamt ist den Verfahrensbeteiligten 4- 6 damit eine reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 7'694.70 (Fr. 937.– +Fr. 6'757.70) inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

E. 3.3 Die Privatkläger 2, 3, 35, 36, 62, 63, 65, 71 und 80 waren im Berufungs- verfahren involviert, da sie von der Berufung des Privatklägers 60, insbesondere dessen Antrag auf Aufnahme in die Liste für die Verteilung der Summe aus Ein- ziehungen und Ersatzforderungen, betroffen waren. Da der Privatkläger 60 in die- sem Punkt obsiegt, besteht kein Anspruch der obgenannten Privatkläger auf Ent- schädigung.

- 70 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte E._____ wird entsprechend seiner Anerkennung verpflich- tet, dem Privatkläger 60, A._____, Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen.

2. Der andere Verfahrensbeteiligte 6, D._____, wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil Fr. 26'000.– zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zu informieren, sobald der andere Verfahrens- beteiligte D._____ den Betrag von Fr. 26'000.– bezahlt hat, damit die Aufhe- bung der Beschlagnahme der Barschaften von Fr. 10'050.65 (Beleg Nr. 157406), Fr. 10'004.50 (Beleg Nr. 157407), Fr. 1'178.80 (Beleg Nr. 157409) und Fr. 24.75 (Beleg Nr. 157408) veranlasst werden kann. Falls der andere Verfahrensbeteiligte 6, D._____, nicht freiwillig bezahlt, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die für die Zwangsvoll- streckung dieser Ersatzforderung erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme der Barschaften aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatz- forderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

3. Die andere Verfahrensbeteiligte 4, B._____, wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil Fr. 82'000.– zu bezahlen. Falls die andere Verfahrensbeteiligte 4, B._____, nicht freiwillig bezahlt, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die für die Zwangsvoll- streckung dieser Ersatzforderung erforderlichen Schritte zu veranlassen.

- 71 -

4. Der andere Verfahrensbeteiligte 5, C._____, wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil Fr. 5'000.– zu bezahlen. Falls der andere Verfahrensbeteiligte 5, C._____, nicht freiwillig bezahlt, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die für die Zwangsvoll- streckung dieser Ersatzforderung erforderlichen Schritte zu veranlassen.

5. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen (Einziehungsbetrag) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 2-4 sowie den Dispositivziffern 9-14 und 21 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt zu verteilen: Privatkläger 2 und 3: 5,78 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 35: 1,02 % des Einziehungsbetrages; Privatklägerin 36: 2,30 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 62 und 63: 54,84 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 65: 0,74 % des Einziehungsbetrages; Privatklägerin 71: 8,21 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 80: 10,70 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 60: 16,41 % des Einziehungsbetrages. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71, 80 und 60 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.

6. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung betreffend die Verfahrensbe- teiligten 4-6, B._____, D._____ und C._____, (Ziff. 40) wird bestätigt.

E. 3.4 Damit ist der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung zu ver- pflichten, dem Privatkläger 60, A._____, Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen. III. Ersatzforderung und Beschlagnahme Die Verfahrensbeteiligten 4-6 liessen beantragen, es sei die Ersatzforderung zulasten des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, im Betrag von Fr. 150'000.–, die- jenige zulasten der Verfahrensbeteiligten 4, B._____, im Betrag von Fr. 685'000.– , sowie diejenige zulasten des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, im Betrag von

- 26 - Fr. 30'000.– aufzuheben und es seien ihnen die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und Befragung der Zeugen zurückzuweisen (Urk. 378 S. 2 f., vgl. auch Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). A. Ersatzforderung

1. Zur Ersatzforderung führte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zu- sammengefasst aus, diesen käme Geschädigtenstellung zu, denn sie hätten ge- genüber dem Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche bzw. Schadenersatzforde- rungen. Dies schliesse die von der Vorinstanz verfügten Einziehungsverpflichtun- gen gegenüber den Verfahrensbeteiligten 4-6 von vornherein aus. So halte Art. 70 Abs. 1 StGB für derartige Fälle fest, dass das Gericht deliktisch erlangte Vermö- genswerte nur einziehen könne, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen seien (Urk. 378 S. 3 ff.). Zudem sei die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Zivilrechtlich durchsetzbare For- derungen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gleichwertige Leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu verstehen. Vorliegend würden sich solche aus einem Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR ergeben. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten Rechtsanwalt Dr. Z1._____, einem der Ver- treter des Beschuldigten, ab dem Jahre 2006 Vermögenswerte anvertraut, um diese sicher aufzubewahren. Ab 2008 hätten sie die Herausgabe der hinterlegten Vermögenswerte verlangt, diese aber nur schleppend und teilweise zurückerhal- ten. Die an die gutgläubigen Verfahrensbeteiligten 4-6 direkt und auf dem Umweg über Rechtsanwalt Z2._____ erfolgten Überweisungen seien von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ vertraglich geschuldet gewesen. Es handle sich dabei um ein ganz gesetzeskonformes, synallagmatisches Vertragsverhältnis zwischen den Verfah- rensbeteiligten 4-6 und Rechtsanwalt Dr. Z1._____, weshalb von einer gleichwer- tigen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen sei. Erst im Laufe des Jahres 2010 habe Rechtsanwalt Dr. Z1._____ lückenhaft offenbart,

- 27 - dass er als Aufbewahrer über die Vermögenswerte verfügt habe, ohne dass ihm diese Befugnis von den Hinterlegern eingeräumt worden sei. Zur Schadensgut- machung habe Rechtsanwalt Dr. Z1._____ den Verfahrensbeteiligten 4-6 im Herbst 2010 Schuldanerkennungen des der Familie B._____C._____D._____ bisher völlig unbekannten Beschuldigten übergeben. Ausserdem habe Rechtsan- walt Dr. Z1._____ den Verfahrensbeteiligten 4-6 einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein jahrzehntelanges Mietrecht für die Wohnung in AD._____ zu- kommen lassen, wobei die nicht herausgegebenen Vermögenswerte des Verfah- rensbeteiligten 6, D._____, in Anwendung von Art. 257e OR als (Miet-)Kaution bei einer Bank auf den Namen des Verfahrensbeteiligten 6 hätten hinterlegt werden sollen. Da die Wohnung in AD._____ nicht termingerecht übergeben worden und auch die Sicherheit nicht wie versprochen hinterlegt worden sei, sei der Verfah- rensbeteiligte 6, D._____, zur Gegenverrechnung berechtigt gewesen. Er habe deshalb aus Vertrag und von Gesetzes wegen einen Anspruch auf das Erworbe- ne und damit eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung, wobei es sich beim Mietvertrag nicht um eine widerrechtliche oder unsittliche Leistung gehandelt ha- be (a.a.O. S. 4 und S. 14 ff.). Insgesamt seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Verfahrensbeteilig- ten 4-6 und dem Beschuldigten bzw. dessen Vertreter weder von der Anklägerin noch von der Vorinstanz genügend untersucht worden. So sei beispielsweise der Verfahrensbeteiligten 4, B._____, eine Ersatzforderung von Fr. 685'000.– aufer- legt worden, ohne dass je deren Lebensumstände, Vermögensverhältnisse oder der allfällige Rechtsgrund für die Rückzahlungen abgeklärt worden seien. Im Ge- genteil habe es die Vorinstanz bei der unrichtigen Feststellung bewenden lassen, dass seitens des Ehemannes von B._____ bzw. des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, an den Beschuldigten übertragene, deliktisch erworbene Vermögens- werte rechtsgenügende Grundlage für die Einziehungsverpflichtung aller Famili- enmitglieder bilden würden. Die Vorinstanz mache hierzu eine Verknüpfung zu ei- nem Strafverfahren in Österreich, in das der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, in- volviert gewesen sei. Sie stelle aber keinen Zusammenhang mit der von Rechts- anwaltsseite an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, getätigten Zahlungen, die Gegenstand der Einziehungsverpflichtung bilden würden, und dem Sachverhalt,

- 28 - der ausschliesslich den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, betreffe, her. Ein sol- ches Vorgehen genüge den Beweisanforderungen für eine Einziehung nicht. Auch die Annahme der Vorinstanz, dass vom Beschuldigten Leistungen zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten 6, D._____, und 4, B._____, erbracht worden seien, um seine Schuld gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, verrechnungs- weise zu reduzieren, sei unbelegt. D._____ und B._____ hätten völlig getrennt vom jeweiligen anderen Familienmitglied und dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, eigenes Vermögen, und hätten aufgrund des Hinterlegungsvertrages mit Rechtsanwalt Dr. Z1._____ in voller Höhe Anspruch auf das Erworbene bzw. die Rückzahlungen (a.a.O. S. 5 f. und S. 12 und S. 19). Die Anklagebehörde sei offenbar vor allem im Anfangsstadium der Untersu- chung davon ausgegangen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 eine wie auch im- mer geartete Funktion im Betrugskonstrukt des Beschuldigten eingenommen hät- ten. Obwohl sich diese Annahme in der Folge in keiner Weise erhärtet habe, sei- en die Verfahrensbeteiligten 4-6 gleich behandelt worden, wie die Freundin des Beschuldigten, S._____ (Verfahrensbeteiligte 3), welche jedoch im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten 4-6 von Zuwendungen des Beschuldigten profitiert hät- te. Die Anklagebehörde wie auch die Vorinstanz hätten dabei vollends ausser Acht gelassen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 keinerlei persönliche Bezie- hungen zum Beschuldigten gepflegt hätten. So seien alle Transaktionen über ver- schiedene Vertreter und Rechtsberater des Beschuldigten abgewickelt worden, hätten die Verfahrensbeteiligten 4-6 den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt, und sei auch völlig offen, welche Beträge tatsächlich deliktischen Ursprungs gewesen seien oder eben nicht. Die Anklagebehörde habe die Verfah- rensbeteiligten 4-6 zu Unrecht nicht als Geschädigte ins Verfahren eingebunden. Selbst wenn es den Verfahrensbeteiligten 4-6 dadurch verwehrt worden sei, ihre Ansprüche als Privatkläger geltend zu machen, ändere dies nichts daran, dass sie sich gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB gegen die ihnen auferlegten Einziehungs- verpflichtungen zur Wehr setzen könnten (a.a.O. S. 5 ff. und S. 11 f.). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens diverse Schuldanerkennungen eingereicht, worin der Beschuldigte bestä-

- 29 - tige, dass er dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, Fr. 850'000.– und Fr. 950'000.– sowie dem Verfahrensbeteiligten 6, D._____, Fr. 456'000.– schulde. Grundlage der Schuldanerkennung habe das Verhalten des Beschuldigten bei denjenigen Geschädigten gebildet, welche bei ihm nachgehakt und finanzielle Rückzahlungen gefordert hätten. Durch die Schuldanerkennungen habe der Be- schuldigte bzw. dessen Vertreter versucht, die Geschädigten ruhigzustellen und Zeit zu schinden, da er im Rahmen des Schneeballsystems nicht die Absicht ge- habt habe, die anvertrauten Vermögenswerte zurückzugeben (a.a.O. S. 8 ff.). Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass eine Vielzahl der ermittelten Geschädig- ten keine Schuldanerkennungen eingereicht hätten und trotzdem als Privatkläger zugelassen worden seien, dies zumal der Beschuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 explizit anerkannt und selber auf die Ungleichbe- handlung der Verfahrensbeteiligten 4-6 beispielsweise mit den Geschädigten H18._____ (Privatkläger 59) und H17._____ (Privatkläger 18) hingewiesen habe (a.a.O. S. 9 f.).

2. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst, die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 4-6 seien gutzuheissen. Der Beschul- digte betrachte die Verfahrensbeteiligten 4-6 als von ihm Geschädigte. Er habe von ihnen Vermögenswerte von mehreren Millionen erhalten, habe einen grossen Teil zurückgeführt, doch sei sicherlich noch ein siebenstelliger Betrag offen. Der Beschuldigte bleibe dabei, dass er die Familie B._____C._____D._____ als Einheit wahrgenommen habe, wobei der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, sein Ansprechpartner gewesen sei. Zu den genauen Hintergründen der erhaltenen Vermögenswerte wolle er aus den auch bei anderen Geschädigten genannten Gründen (mögliche Steuerprobleme etc.) nichts sagen. Es wäre an den Verfah- rensbeteiligten 4-6 selber gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden und Vorwürfe gegen ihn oder allenfalls andere Personen vorzubringen. Aus Gründen, welche er nicht zu vertreten habe, seien allfällige Vorwürfe bewusst nicht in den Anklagesachverhalt aufgenommen worden, was ihm nicht zum Nach- teil gereichen dürfe. Durch die Festsetzung der Ersatzforderungen durch die Vo- rinstanz laufe er im Falle der Abweisung der Berufung aber Gefahr, für bereits an

- 30 - die Verfahrensbeteiligten 4-6 bezahlte Beträge von diesen nochmals in Anspruch genommen zu werden. Die dem Beschuldigten von den Verfahrensbeteiligten 4-6 übergebenen Vermögenswerte seien als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten. Es sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keineswegs rechts- genügend erstellt, dass es sich bei den dem Beschuldigten unter anderem vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, übergebenen Vermögenswerten, und dabei den Zero-Bonds der AE._____ International, um solche Papiere gehandelt habe, wel- che zweifelsfrei mit den behaupteten strafbaren Handlungen gemäss Urteil des Landgerichtes Wien gegen C._____ vom 27. März 2007 "strafrechtlich" in Zu- sammenhang zu bringen seien. Aus dem Urteil gehe vielmehr hervor, dass die Vorwürfe gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, nichts mit dem Er- werb der Papiere zu tun gehabt hätten, sondern mit dem seinerseits offenbar zu Unrecht erreichten Einsparen von Kapitalertragssteuern. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte, als er entsprechende Wertpapiere vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, entgegengenommen habe, und auch die Verteidigung, als sie namens des Beschuldigten zur Rückführung der Werte die Pensionskassen-Gelder des Beschuldigten an den Verfahrensbeteiligten 5 gezahlt habe, davon ausgehen dür- fen, dass die dem Beschuldigten übergebenen Zero-Bonds vom Verfahrensbetei- ligten 5 weder widerrechtlich noch gar betrügerisch erlangt worden seien. Bei allen Zahlungen des Beschuldigten an die Verfahrensbeteiligten 4-6

– seien es Zahlungen durch den Beschuldigen selbst oder von Konti seiner Fir- men oder Beauftragen – habe es sich um Rückzahlungen gehandelt, wobei die Verfahrensbeteiligten 4-6 nichts um die behauptete deliktische Herkunft der Ver- mögenswerte gewusst hätten. Darüber hinaus sei die deliktische Herkunft der Gelder, die an die Verfah- rensbeteiligte 4-6 geleistet wurden, nicht erstellt. Die Vorinstanz anerkenne dies, soweit Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Lasten von Konti bei der AF._____ Bank Singapur erfolgt seien. Zu Unrecht verkürzt und falsch sei aber die Betrachtungsweise und Beurteilung der Vorinstanz, wenn sie die deliktische Herkunft der Rückzahlungen zulasten der Konti der L._____ Investment AG bei

- 31 - der M._____ AG als erstellt erachte. Eine genaue Durchsicht der Geldflusstabelle zeige nämlich, dass 2,6 Mio. USD und 0,2 Mio. CHF von der AF._____ in Singa- pur aus Wertschriftenerlösen auf Konti der L._____ Investment AG bei der M._____ AG geflossen seien. Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte vor den Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 seine Konti bei der M._____ aus den Wertschriftenverkäufen der Verfahrensbeteiligten 4-6 geäufnet habe und dies in einem Umfang, der die Auszahlungen ab den Konti der L._____ Investment AG um ein Vielfaches übersteige. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen sowohl der Anwaltskanzlei Z1a._____ als auch seitens von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ letztlich aus dem Verkaufserlös eigener Vermögens- werte nicht deliktischer Herkunft stammen würden. Dass dabei "ihre" Gelder mit solchen allenfalls deliktischen Ursprungs vermischt worden seien, dürfe den Ver- fahrensbeteiligten 4-6 nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt gebe es deshalb keine Grundlage für eine Ersatzforderung (Urk. 392 S. 2 ff.).

3. Art. 70 StGB regelt die Einziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile, welche wiederum die Grundlage für das Aussprechen einer Ersatzforderung dar- stellt (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geld- wäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 N 9 f. und N 99). Sind die Vor- aussetzungen der Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt, so ist diese grundsätzlich zwingend anzuordnen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 11). Dieser Grundsatz erfährt einerseits im letzten Satzteil von Art. 70 Abs. 1 StGB eine Einschränkung, in welchem der Vorrang von Rückgabe- bzw. Entschädigungsansprüchen der Geschädigten verankert ist. Eine Einziehung darf mithin nur verfügt werden, sofern die Vermögenswerte nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Anderer- seits regelt Art. 70 Abs. 2 StGB, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 66 ff. und N 77 ff.). Sind die der Einzie-

- 32 - hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).

4. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen (Urk. 307 S. 21 und S. 50 f.) und können im Beru- fungsverfahren nicht mehr beantragen, als Privatkläger aufgenommen zu werden, da sie ihre Berufung entsprechend beschränkt haben (Urk. 331 S. 2). Sie können sich damit nicht auf Restitutionsansprüche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB berufen. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen: Thema der von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war die Veruntreuung von Geldern zum Nachteil von Versicherungs- und Bankkunden, zu denen der Beschuldigte eine von persönlichem Vertrauen geprägte Kundenbeziehung unterhielt. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 behaupteten selbst nicht, Versicherungs- oder Bankkunden des Beschuldigten gewesen zu sein, geschweige denn eine vertrau- ensvolle Kundenbeziehung zu ihm gehabt zu haben. Im Gegenteil seien alle Transaktionen bzw. Rechtshandlungen über verschiedene Vertreter und Rechts- berater des Beschuldigten abgewickelt worden und hätten sie den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt (vgl. Urk. 378 S. 6 und S. 17). Trotzdem gab der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, in der Untersuchung die schriftliche Erklärung ab, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 12/2, Urk. 12/4 und Urk. 12/7). Er brachte vor, er habe dem Beschuldigten Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.– als Mietzinskaution übergeben, die der Beschuldigte nicht auf einem Depot hinterlegt habe, weshalb er durch den Beschuldigten ge- schädigt worden sei (Urk. 12/4). In der Folge wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson bzw. Privatkläger einvernommen (Urk. 5/7). Er verweigerte anlässlich dieser Einvernahme die Aussage und gab insbesondere keine Auskunft über die ihm vorgehaltenen bisherigen Ermittlungs- ergebnisse (diverse Geldflüsse vom Beschuldigten an die Familie

- 33 - B._____C._____D._____). Er wollte sich auch nicht zum zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlossenen Mietvertrag, einer allfälligen Gegenleistung dafür und dem Mietzinsdepot äussern, welches er dem Beschuldigten in Form von Wertpapieren übergeben haben will, dessen Übergabe vom Beschuldigten jedoch in Abrede gestellt wurde (a.a.O S. 10 ff.). Die Staatsanwaltschaft informierte den Verfahrensbeteiligten 6 anlässlich seiner Einvernahme, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er vom Beschuldigten Leistungen bezogen habe, ohne dass er eine Gegenleistung erbracht habe, weshalb man bei ihm zur Sicherung der Er- satzforderung eine Hausdurchsuchung durchführen werde (a.a.O. S. 13). Im wei- teren Verlauf der Untersuchung wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staats- anwaltschaft sodann in seiner Eigenschaft als Einziehungsbetroffener als Aus- kunftsperson einvernommen, wobei er auch in dieser Einvernahme grösstenteils die Aussage verweigerte (Urk. 5/18). Die Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, waren während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes (vgl. Urk. 12/1 S. 4 und Urk. 2/11 S. 61 und S. 87 f.) und konnten von der Staatsanwaltschaft nicht kontaktiert wer- den. Der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, machte der Staatsanwaltschaft gegen- über keine Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern (Urk. 5/7 S. 2 und S. 15). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 Anklage gegen den Beschuldigten, wobei sie beantragte, den Verfahrensbe- teiligten 4-6 Ersatzforderungen aufzuerlegen, da der Beschuldigte Kundengelder unter anderem für diverse Zahlungen an die Familie B._____C._____D._____ verwendet habe, anstatt sie sicher aufzubewahren oder anzulegen (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8] und S. 13). Die Vorinstanz hielt deshalb zu Recht fest, dass die von der Familie B._____C._____D._____ geltend gemachte Schädigung durch den Beschuldigten nicht Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sei, die Mitglieder der besagten Familie deshalb nicht Geschädigte, jedoch von staatsanwaltschaftli- chen Ersatzforderungsanträgen betroffen und deshalb als andere Verfahrensbe- teiligte zu bezeichnen seien (Urk. 307 S. 50). Auch vor diesem Hintergrund muss es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 durch das anklagegegenständliche Verhalten

- 34 - des Beschuldigten nicht geschädigt wurden, sein Bewenden haben. Dass der Be- schuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 anerkennt (Urk. 392 S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 unter Hinweis auf deren Geschädigtenstellung geltend macht, dass diesen nach Art. 70 Abs. 1 StGB keine Ersatzforderungen hätten auferlegt werden dürfen (Urk. 378 S. 3 ff.), ist dies demnach nicht zu hören. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Ungleichbehandlung mit anderen Geschädigten (Urk. 378 S. 9 f.).

E. 4 Die Berufung des Privatklägers 60 beschränkt sich auf Dispositivziffer 6,

37. Lemma (Forderung eines höheren Betrages als Schadenersatz) sowie Dispo- sitivziffer 30 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste unter Vormerk- nahme der Abtretung des seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teils seiner Forderung an den Staat) (Urk. 313). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben ihre Be- rufungen ihrerseits auf die Dispositivziffern 27 bis 29 (Aufhebung der Ersatzforde- rungen ihnen gegenüber und Freigabe der beschlagnahmten Barschaften) und Dispositivziffer 40 (Umtriebs- und Parteientschädigung) beschränkt (Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). Da die Berufung nur im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung hat (Art. 402 StPO), wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

31. Mai 2017, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6, soweit diese den appellieren- den Privatkläger 60 betrifft (Lemma 37 und Absatz 2), Dispositivziffern 27-30 und Dispositivziffer 40 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 373).

E. 5 Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sind Zahlungen des Beschul- digten an die Familie B._____C._____D._____ (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8]). Dass solche geleistet wurden, ist unbestritten (vgl. Urk. 307 S. 154). Zu prüfen bleibt, ob diesbezüglich die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70 Abs. 1 StGB (De- liktsverstrickung der Gelder) erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB (gleichwertige Gegenleistung des Dritterwerbers) gegeben ist. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 insofern als Einheit zu betrachten sind, als dass die Zahlungen des Beschuldigten nicht direkt an einzelne Mitglieder der Familie B._____C._____D._____ flossen, sondern auf Konti von verschiedenen Rechtsanwälten bzw. Kanzleien erfolgten, welche den Verfahrensbeteiligten 4-6 zuzuordnen waren. Erst die Anwälte bzw. Kanzleien führten hernach – teilweise auf schriftliche Anweisung der Verfahrensbeteiligten 4, B._____ –Zahlungen zugunsten der einzelnen Verfahrensbeteiligten aus (vgl. Urk. 2/8 S. 24 ff. und Urk. 2/8/83 ff.). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 stellte sich vor Vorinstanz denn auch selbst auf den Standpunkt, dass die Familie B._____C._____D._____ während des ganzen Verfahrens zu Recht als Einheit angesehen worden sei. Die Verfahrensbeteiligen 4-6 würden sich selbst als Ein- heit betrachten (Urk. 270 S. 7 und S. 15). Wenn sich der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 im Berufungsverfahren auf den gegenteiligen Standpunkt stellt und geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht zwischen den einzelnen Verfahrensbeteiligten differenziert (Urk. 378 S. 19), so ist dies nicht zu hören. Dies zumal der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 in der Berufungsbegrün- dung selber nicht unterscheidet, welcher Verfahrensbeteiligte welche Überwei-

- 35 - sungen getätigt haben soll, sondern von den Verfahrensbeteiligten 4-6 spricht, welche bei Rechtsanwalt Dr. Z1._____ Vermögenswerte hinterlegt hätten (Urk. 378 S. 16). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die vom Beschuldigten ge- mäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich über die Vermögenseinziehung vom 19. Februar 2016 (Urk. 2/11 S. 85 ff.) an die Verfahrensbeteiligten 4-6 geleis- teten Zahlungen mit Blick auf eine allfällige Ersatzforderung nur insoweit relevant, als diese nachweislich aus deliktisch erlangten Mitteln, mithin aus den vom Be- schuldigten veruntreuten Kundengeldern, finanziert wurden (Urk. 307 S. 277). Um die deliktische Herkunft der Gelder zu beurteilen, hat die Vorinstanz ge- prüft, von welchen Konti des Beschuldigten Zahlungen an die Verfahrensbeteilig- ten 4-6 flossen und was für Gelder sich auf diesen Konti befanden. Sie hatte da- bei Zahlungen zu beurteilen, welche zwischen 2009 und 2011 von dem Beschul- digten zuzurechnenden Bankkonti an Anwaltskanzleien in Zürich erfolgten, wel- che die Gelder in der Folge an die anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 weitergelei- tet haben (Urk. 307 S. 279 ff.). 6.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die an die Anwaltskanzlei Z1a._____ zu- handen der Verfahrensbeteiligten 4-6 erbrachten Zahlungen, soweit sie von Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ in Zürich stammten, deliktischer Herkunft seien, da der Beschuldigte die veruntreuten Gelder im fraglichen Zeit- raum von diesen Konti abdisponiert habe. Soweit bei den Zahlungen an die Ver- fahrensbeteiligten 4-6 Konti bei der AF._____ Bank Singapur belastet worden seien, fehle es jedoch am Nachweis der Deliktsverstrickung (a.a.O. S. 279 f.). Anhand der Kontobelege lassen sich die von der Vorinstanz errechneten Zahlungen ab den Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ in Zürich an die Anwaltskanzlei Z1a._____ von (teilweise umgerechnet) rund Fr. 650'000.– nachweisen. Die Zahlungen erfolgten in der Zeit vom 8. April 2009 bis zum

20. Mai 2009 (Urk. 5/7/1 Nr. 12A bis Nr. 18, vgl. auch Urk. 2/8 S. 24 f.). Dass die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ AG aus Kundengeldern ge- spiesen wurden, welche der Beschuldigte veruntreut hat, wurde vom Beschuldig-

- 36 - ten eingestanden (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 4 und Ziff. 10], Urk. 307 S. 154) und ist darüber hinaus durch die Geldfluss-Tabelle vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/109) belegt. Aus dieser ergibt sich, dass die folgenden Geschädigten bzw. Privatkläger bis Anfang 2009 die angeführten Beträge auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ AG einbezahlt haben, wobei anzumerken ist, dass die Beträ- ge teilweise umgerechnet (unter Verwendung des Währungsrechners www.oanda.com), teilweise gerundet und teilweise auf den von der Vorinstanz er- stellten Deliktsbetrag (vgl. Urk. 307 S. 72 ff.) reduziert wurden: Geschädigte/Privatkläger Einzahlungen (in CHF) Geldfluss-Tabelle H77._____ 66'049 S. 42 4'327 H78._____ 77'520 S. 36: EUR 50'000 77'417 S. 42: EUR 50'000 85'000 S. 46 f. 35'313 35'506 36'246 2'990 3'000 3'030 H17._____ 155'000 S. 40: EUR 100'000 Familie H79._____ 64'910 S. 33: EUR 42'475 H80._____ 54'246 S. 33, 64 25'737

- 37 - 464 42'205 H22._____ (geb. …) 70'164 S. 47 79'600 S. 56: EUR 47'512 H26._____ 2'685 S. 49, 56 2'685 42'982 67'816 52'378 H27._____ 850'000 S. 62, 64 60'000 977 H81._____ 386'000 S. 33, 47 reduziert auf EUR 250'000 (vgl. Urk. 307 S. 113 f.) H34._____ 105'080 S. 47 H23._____ 34'608 S. 48 57'681 H82._____ und H83._____ 100'000 S. 36 H42._____ 40'000 S. 44 50'528 14'747

- 38 - Familie H40._____ 3'139 S. 52 48'652 H49._____ 34'647 S. 60 H50._____ 60'800 S. 38: EUR 39'090 H47._____ und H48._____ 74'269 S. 36 84'323 H55._____ 60'923 S. 39: EUR 39'197 H56._____ 55'847 S. 45 1'086 H57._____ 54'985 S. 45 1'962 H58._____ 54'830 S. 45 1'524 H59._____ 61'122 S. 63: EUR 37'939 77'863 H61._____ 238'194 S. 38 41'009 S. 60: EUR 25'778 Total 3'742'066 Bevor die Zahlungen im Betrag von rund Fr. 650'000.– ab den Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ an die Anwaltskanzlei Z1a._____ getä- tigt wurden, flossen somit Kundengelder von insgesamt über 3,7 Millionen Fran- ken auf diese Konti, bezüglich welcher im vorliegenden Strafverfahren erstellt

- 39 - wurde, dass sie vom Beschuldigten veruntreut wurden. Daneben fanden zahlrei- che weitere Einzahlungen auf diese Konti statt, bei denen kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erstellt werden kann. Die deliktischen Gelder wurden mithin mit nicht deliktischen vermischt. Bei der Vermischung, beim Ein- zahlen bzw. Abheben von Konti sowie beim Umwechseln von Geld, ist davon auszugehen, dass der ursprünglich einziehbare Vermögenswert erhalten bleibt (unechtes Surrogat). Der deliktische Mittelzufluss kann demnach nach wie vor eingezogen werden, wenn auch nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Ver- mögenswert. In solchen Fällen hat eine anteilsmässige Einziehung zu erfolgen, also nach den Anteilen von deliktischer bzw. legaler Herkunft am bisherigen Kon- tostand. Erforderlich ist jedoch, dass zwischen dem ursprünglich einzuziehenden Vermögenswert (Originalwert) und dem unechten Surrogat eine Papierspur ("pa- per trail") beweismässig offengelegt werden kann. Zu beachten ist ferner, dass die direkte Einziehbarkeit entfällt, wenn auf dem betreffenden Konto der deliktische Anteil einmal vollständig aufgebraucht wurde und das Konto hernach mit nicht de- liktischen Zuflüssen wieder aufgefüllt wird (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 50 und N 64). Nebst den von der Verteidigung erwähnten Einzahlungen der AF._____ Bank Singapur auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ von 1,5 Millionen USD (Urk. 2/8/109 S. 49 f. und S. 57) und Fr. 200'000.– (a.a.O. S. 59 und S. 66) lassen sich in der Zeit vor der ersten relevanten Zahlung an die Anwaltskanzlei Z1a._____ am 8. April 2009 in der Geldfluss-Tabelle diverse Ein- zahlungen auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ verzeich- nen, die zwar mehr als auffällig erscheinen, bei denen sich jedoch kein Deliktszu- sammenhang erstellen lässt (vgl. Urk. 2/8/109 S. 32-67). Diese werden in der fol- genden Tabelle dargestellt, wobei Fremdwährungen unter Verwendung des Wäh- rungsrechners www.oanda.com umgerechnet wurden. Zu erwähnen ist, dass Kontoüberträge, bei welchen eines der M._____ Konti der L._____ Investments AG belastet und ein anderes M._____ Konto der L._____ Investments AG eine entsprechende Gutschrift erhielt, nicht aufgeführt werden, da diese das Verhältnis zwischen legalen und illegalen Mitteln nicht zu beeinflussen vermögen. Nur wo sich der Geldfluss-Tabelle nicht entnehmen lässt, woher der Übertrag stammt

- 40 - bzw. unklar ist, ob dieser von einem der M._____ Konti der L._____ Investments AG kommt, wird die Gutschrift zugunsten der Verfahrensbeteiligten 4-6 dem Anteil der legalen Mittel angerechnet. Herkunft Einzahlungen (in CHF) Geldfluss-Tabelle H84._____ 4'901 S. 32: EUR 3'188 8'888 USD 6'986 4'913 S. 35: EUR 3'200 8'108 USD 7'000 4'626 S. 37: EUR 3'200 8'901 USD 7'000 4'935 S. 41: EUR 3'200 8'915 USD 7'000 4'995 S. 45: EUR 3'200 8'636 USD 7'000 10'505 S. 52: EUR 6'400 16'962 USD 14'000 10'117 S. 60: EUR 6'400 14'170 USD 14'000 18'744 S. 65: EUR 12'122 H76._____: H85._____ 269'429 S. 32 H76._____: H86._____ 110'208 S. 32 H76._____: H87._____ (se- 59'165 S. 33

- 41 - lig) H88._____ 65'000 S. 33 100'000 S. 43 E._____, Bank T._____ 450'000 S. 33 H76._____: H90._____ 24'841 S. 33 H76._____: H91._____ 111'696 S. 34: USD 73'171 H76._____: H92._____ 155'558 S. 34 H76._____, div. 118'538 S. 34: EUR 78'279 2'926 S. 38 63'416 1'611 S. 44 49'128 8'590 64'689 14 53'538 449 S. 60 58'041 182 S. 61 22'690 401 S. 64

- 42 - 39'010 11'260 S. 66 144'277 H93._____ SPA 250'734 S. 34: USD 217'500 H76._____: H94._____ 17'804 S. 35 H95._____ u/o H96._____ 250'000 S. 35 30'000 S. 45 I._____-… [Ort] 100'000 S. 35 H42._____ u/o H97._____ 145'415 S. 37 H76._____: H98._____ 27'050 S. 37 H99._____, AG._____ 317'275 S. 37: USD 250'000 [Bank] H100._____, I._____ 154'250 S. 37: EUR 100'000 [Bank| … [Ort] 1'086 62'306 S. 44: EUR 40'000 H76._____: H101._____ 16'989 S. 38 H76._____: H102._____ 17'051 S. 38 H76._____: H103._____ 65'221 S. 38 H76._____: H104._____ 61'004 S. 38: EUR 39'221 H76._____: H105._____ 61'152 S. 38: EUR 39'316 M._____ Zürich 208'618 S. 39: EUR 134'662

- 43 - H76._____: H106._____ 92'943 S. 39 H107._____ 265'437 S. 39: EUR 171'150 265'455 EUR 171'250 H76._____: H108._____ 156'899 S. 39 H76._____: H109._____ 100'676 S. 39 H110._____, O._____KB 2'944 S. 39 19'354 H111._____ [Versiche- 228'861 S. 40 rung]: H110._____ H76._____: H112._____ 114'364 S. 40 97'083 USD 75'616 H76._____: H113._____ 75'490 S. 40 H76._____: H114._____ 201'680 S. 41: EUR 129'427 H76._____: H115._____ 31'338 S. 41 H76._____: H116._____ 40'165 S. 41 98'927 H76._____: H117._____ 9'233 S. 42 10'583 10'981 11'737 16'394

- 44 - L._____ Financial Consul- 108'285 S. 42: EUR 69'890 ting GmbH, AH._____ Bank … [Ort in Deutschland] H76._____: H118._____ 101'943 S. 42 H76._____: H119._____ 78'521 S. 42 H76._____: H120._____ 11'024 S. 43 H76._____: H121._____ 11'781 S. 43 H76._____: H122._____ 96'789 S. 43 H76._____: H123._____ 3'166 S. 43 H76._____: H124._____ 36'521 S. 43 H76._____: H125._____ 54'344 S. 43 H76._____: H126._____ 13'432 S. 43 H76._____: H127._____ 70'996 S. 44: EUR 45'498 H76._____: H128._____ 67'595 S. 44 H129._____ GmbH 510'904 S. 45: EUR 326'283 H76._____: H130._____ 45'037 S. 45 H76._____: ... 64'586 S. 45 M._____ … [Ort] 15'000 S. 45 M._____ W._____ 15'000 S. 46 M._____ Zürich-… 15'000 S. 46 M._____ Zürich-… 50'000 S. 46 H76._____: H88._____ 34'095 S. 46

- 45 -

E. 6 S. 47 M._____ Zürich-… 11'262 S. 47: EUR 7'092 H76._____: H100._____ 29'460 S. 48 34'843 63'295 E._____, M._____ 200'000 S. 48 100'000 S. 49 30'000 H131._____ 72'582 S. 49: EUR 45'000 H132._____ Ltd, AF._____ 623'530 S. 49: USD 500'000 Bank Singapore H133._____ 6'948 S. 50: EUR 4'297 H110._____ und 31'143 S. 50: USD 25'000 H134._____. H76._____: H135._____ 96'916 S. 50 L._____ Investments AG, 623'030 S. 50: USD 500'000 AF._____ Bank Singapore 575'470 S. 57: USD 500'000 150'000 S. 59 H136._____ 130'132 S. 51: EUR 80'000 L._____ Investments AG 366'321 S. 51: USD 300'000 365'550 USD 300'000 362'403 S. 52: USD 300'000

- 46 - 617'290 S. 53: USD 500'000 361'290 S. 54: USD 300'000 302'555 S. 55: USD 250'000 590'720 S. 56: USD 500'000 281'415 S. 58: USD 250'000 109'146 S. 58: USD 100'000 163'088 S. 59: USD 150'000 105'513 S. 61: USD 100'000 100'000 S. 67 M._____ … [Ort] 1'000 S. 52 H76._____: H137._____ 39'926 S. 54 29'319 S. 60 H76._____: H138._____. 18 S. 54 2'431 28'206 H76._____: H139._____ 12 S. 54 1'655 28'828 H140._____ Lebensversi- 170'211 S. 55: EUR 102'285 cherung: H141._____ H142._____ [Versiche- 39'407 S. 55 rung]: H143._____

- 47 - H76._____: H144._____ 35'364 S. 57 F._____ Consulting AG 31'508 S. 59: EUR 20'000 M._____ Zürich … 15'388 S. 59: EUR 9'900 H76._____: … [Initialen] 197 S. 60 812 832 17'767 17'815 H76._____: H145._____ 3'671 S. 61 H76._____: H147._____ 182 S. 61 760 20'740 H148._____ AG 10'000 S. 61 H149._____ Ltd 160'604 S. 62: EUR 99'950 163'175 EUR 99950 H150._____ Anstalt, 100'000 S. 62 AI._____ [Bank] Vaduz H151._____ 175'000 S. 62 30'000 S. 64 H76._____: H152._____ 35'261 S. 63 H76._____: H153._____ 142'550 S. 63

- 48 - 133'969 EUR 83'912 H76._____: H154._____ 46'598 S. 64 H76._____: H155._____ 2'605 S. 64 41'861 H76._____: H156._____ 5'552 S. 64 67'346 H157._____ Ltd, AF._____ 50'000 S. 66 Bank Singapore H76._____: H158._____ 9'963 S. 66 18'897 H76._____: H159._____ 9'963 S. 66 18'897 Generalagentur E._____ 25'785 S. 67 H160._____ AG [Versiche- 50'000 S. 67 rung] 100'000 I._____ Life (Bermuda) Ltd 1'458'940 S. 67: EUR 956'848 208'280 USD 184'237 Total 17'218'694 Die Summe dieser "legalen" Einzahlungen im Betrag von Fr. 17'218'694.– ist dem deliktischen Betrag von Fr. 3'742'066.– gegenüberzustellen, um eine anteils- mässige Einziehung zu berechnen.

- 49 - Zwar ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die Konti der L._____ In- vestments AG bei der M._____ im relevanten Zeitraum auch regelmässig belastet wurden. Insbesondere verwendete der Beschuldigte die ihm von Geschädigten anvertrauten Vermögenswerte im Sinne eines Schneeballsystems, um Rückzah- lungen zu Gunsten anderer Geschädigter zu erbringen. Diese Belastungen sind jedoch nicht vom deliktischen Anteil der Gelder in Abzug zu bringen, da sich die Gutschriften, welche der Beschuldigte illegal verwendete und diejenigen, deren Deliktsbezug nicht nachgewiesen werden kann, mit den Belastungen auf den Konti abwechseln, so dass nicht (nur) die deliktischen Gelder aufgebraucht wur- den. Bei dieser Konstellation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschul- digte, wenn er Zahlungen vornahm oder Barbezüge tätigte, hierzu Gelder ge- brauchte, welche sich im gleichen Verhältnis, wie die Einnahmen aus deliktischen und legalen Mitteln zusammensetzten. Die Zahlungen an die Anwaltskanzlei Z1a._____ bestanden damit zu rund 17% (Fr. 3'742'066.– : Fr. 20'960'760.– [Fr. 3'742'066.– + Fr. 17'218'694.–]) aus deliktischen Geldern, weshalb die von der Vorinstanz unter diesem Titel für die Bemessung der Ersatzforderung berechneten Beträge (Urk. 307 S. 280) auf die folgenden Beträge herabzusetzen sind: Fr. 22'100.– betreffend den Verfahrensbeteiligten 6, D._____ Fr. 82'875.– betreffend die Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'525.– betreffend den Verfahrensbeteiligten 5, C._____. 6.2.2 In Bezug auf die am 3. Februar 2010 erfolgte Zahlung der AJ._____ AG an Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ im Betrag von Fr. 200'000.– ist vorab an- zumerken, dass diese den Anklagesachverhalt in der von der Staatsanwaltschaft erhobene Nachtragsanklage vom 20. März 2017 (Urk. 219/14 = Urk. 201) be- schlägt. Letztere wurde von der Staatsanwaltschaft nach einem Hinweis der Ver- fahrensleitung der Vorinstanz wegen einer unbehandelten Strafanzeige nachge- reicht. In ihr wurde dem Beschuldigten als damals einzigem Verwaltungsrat der AJ._____ AG ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Ver-

- 50 - wendung des Erlöses aus einem Grundstückverkauf vorgeworfen. Der Beschul- digte soll unter anderem ab dem Konto der Geschädigten bei der AK._____ Kan- tonalbank Fr. 200'000.– an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ überwiesen haben. Die Vorinstanz erwog, dass der Sachverhalt der Nachtragsanklage aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, welches sich mit dem Untersuchungser- gebnis decke, erstellt sei (Urk. 307 S. 163) und dass dieser unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung zu subsumieren sei (a.a.O. S. 178 ff.). Damit habe der Beschuldigte das Geld, welches er an Dr. Z1._____ überwiesen habe, deliktisch erlangt (Urk. 307 S. 280). Dem ist beizupflichten. Die Zahlung des Be- schuldigten an Dr. Z1._____ ist belegt (Urk. 129/9/20 und Urk. 2/8/109 S. 76). Al- lerdings fehlt es am direkten Nachweis (paper trail), dass die Fr. 200'000.– da- nach an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, geflossen sind, was der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Recht moniert (Urk. 378 S. 20). Aktenkundig ist, dass Dr. Z1._____ der Verfahrensbeteiligten 4 ab dem 10. Juni 2010 in verschiedenen Teilbeträgen insgesamt Fr. 570'000.– überwiesen hat (Urk. 5/7/6, vgl. auch Urk. 2/8 S. 26). Offen bleibt dahingegen, ob die Fr. 200'000.– für diese Überweisungen verwendet wurden. Es liegt weder eine betragsmässig übereinstimmende Überweisung noch ein enger zeitlicher Konnex vor. Zwischen der Zahlung an Dr. Z1._____ und den Überweisungen an die Ver- fahrensbeteiligte 4 liegen über vier Monate. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 307 S. 280 f.) festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach das Geld verwendet worden sei, um einen anderen Ge- schädigten, vermutlich den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, zu bezahlen, nahe- liegt, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt Dr. Z1._____ die Fr. 200'000.– zuhan- den der Familie B._____C._____D._____ überwiesen hat (vgl. Urk. 129/ 5 S. 4 und Urk. 392 S. 5). Doch lässt sich der Geldfluss-Tabelle entnehmen, dass der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang Geld an Dr. Z1._____ überwiesen hat (vgl. 2/8/109 S. 76S. 66 ff.; Betreff: Vertrag mit "AL._____ Shanghai"). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. Z1._____ im Auftrag des Beschul- digten Überweisungen an andere Geschäftspartner des Beschuldigten tätigte bzw. dass die Zahlung von Fr. 200'000.– nicht auf ein Konto der Verfahrensbetei- ligten 4 überwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund genügt die vom Beschuldig-

- 51 - ten geäusserte Vermutung den Beweisanforderungen in einem Einziehungsver- fahren nicht. Der Betrag von Fr. 200'000.– ist damit nicht zur Bemessung der Er- satzforderung gegen die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, heranzuziehen. 6.2.3 Die Vorinstanz erhöhte den zur Bemessung der Ersatzforderung ge- genüber dem Verfahrensbeteiligten 6, D._____, massgebenden Betrag unter dem Titel "Wohnrecht AD._____" um Fr. 25'000.–. Sie begründete dies damit, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2007 für 1,1 Millionen Franken eine 3 ½ Zimmer- Wohnung in AD._____ gekauft habe, welche er durch Hypothekardarlehen und Eigenkapital im Betrag von Fr. 200'000.– (18% des Kaufpreises) finanziert habe. Das Eigenkapital sei deliktischer Herkunft, stamme es doch von den M._____- Konti der L._____ Investments AG. Mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2010 habe der Beschuldigte dem Verfahrensbeteiligten 6 besagte Wohnung per 1. November 2010 auf eine feste Mietdauer von 20 Jahren zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.– vermietet (Urk. 5/7/12). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, welche sich mit dem Wortlaut des Mietvertrages und dem übrigen Untersu- chungsergebnis decken würden, sei jedoch erstellt, dass der Beschuldigte vom Verfahrensbeteiligten 6 nie Wertpapiere oder Geld erhalten habe. Der Mietzins bzw. die Sicherheit für den Mietzins sei vielmehr mit einer alten Forderung des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von mehreren Millionen verrechnet worden. Den einziehbaren (da aus deliktischen Mitteln stammenden) Vermögensvorteil, welchen der Verfahrensbeteiligte 6 dadurch erfahren habe, bezifferte die Vorinstanz auf abgerundet Fr. 25'000.–. Dieser Betrag entspricht 18% (deliktischer Anteil) des Mietzinses von Fr. 144'000.–, welcher über die Dauer von rund 6 Jahren vom 1. November 2010 bis zum 26. Oktober 2016 (Datum der Versteigerung der Wohnung) angefallen ist (Urk. 307 S. 281 f.). Wie oben unter Erw. 6.2.1 dargelegt, kann der Deliktszusammenhang der Gelder auf den M._____-Konti der L._____ Investments AG nur zu 17% erstellt werden. Damit ist davon auszugehen, dass der deliktische Anteil, mit welchem der Beschuldigte die Wohnung kaufte Fr. 34'000.– beträgt (17% von Fr. 200'000.–). Dies entspricht einer deliktischen Finanzierung der Wohnung von

- 52 - 3%, was einen einziehbaren Vermögensvorteil von abgerundet Fr. 4'300.– (3% von Fr. 144'000.– an Mieteinnahmen) ergibt. Dieser Betrag ist zur Bemessung der Ersatzforderung gegen den Verfahrensbeteiligten 6, D._____, heranzuziehen.

E. 6.3 Zusammengefasst haben die Verfahrensbeteiligten 4-6 vom Beschuldig- ten folgende Vermögenswerte deliktischer Herkunft erhalten: Fr. 26'400.–, Verfahrensbeteiligter 6, D._____ Fr. 82'875.–, Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'525.–, Verfahrensbeteiligter 5, C._____.

E. 6.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verfahrensbeteiligten 4-6 für diese Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben. An dieser Stelle ist vorab anzumerken, dass es grundsätzlich dem Staat ob- liegt, zu beweisen, dass der Dritte keine angemessene Gegenleistung erbracht hat. Allerdings muss der Betroffene das Zumutbare dazu beitragen, dass die Ge- genleistung ermittelt werden kann, also beispielsweise Papiere vorlegen und die fraglichen Transaktionen erläutern (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 96). Wie bereits erwähnt, waren die Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes und verweigerte der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft die Aussage. Insbesondere gab er auch auf konkrete Nach- frage keine Auskunft über den zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlos- sen Mietvertrag, über eine allfällige dafür erbrachte Gegenleistung und über das Mietzinsdepot (Urk. 5/7 S. 10 ff., Urk. 5/18). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 brachte zur Begründung der Ge- genleistung vor, die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten Rechtsanwalt Dr. Z1._____ ab dem Jahre 2006 im Sinne eines Hinterlegungsvertrages Vermögenswerte an- vertraut, was durch eine Bestätigung von Dr. Z1._____ belegt sei und worauf auch eine Depotanzeige der AM._____ Bank an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ be- treffend B._____ hinweise (Urk. 378 S. 16 f., Urk. 379/1-2). Dr. Z1._____ hätte

- 53 - den Verfahrensbeteiligten 4-6 das hinterlegte Geld jederzeit herausgeben müs- sen. Im Herbst 2010 habe er der Familie B._____C._____D._____ Schuldaner- kennungen des diesen bisher völlig unbekannten Beschuldigten zur "Schadens- gutmachung" übergeben. Ausserdem habe er den Verfahrensbeteiligten 4-6 einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein jahrzehntelanges Mietrecht für die Wohnung in AD._____ übergeben, wobei die nicht herausgegebenen Vermö- genswerte des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, als (Mietzins-)Sicherheit bei ei- ner Bank auf den Namen des Verfahrensbeteiligten 6 hätten hinterlegt werden sollen. Dies sei nicht geschehen, weshalb der Verfahrensbeteiligte 6 aus Vertrag und Gesetz (Art. 257e OR) einen Anspruch bzw. eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung gegenüber dem Beschuldigten habe (Urk. 378 S. 16 ff.). Die Hintergründe des vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 geltend gemachten Hinterlegungsvertrages bleiben im Dunkeln. Der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 macht hierzu keine Angaben, und auch den von ihm einge- reichten Unterlagen (Urk. 379/1-5) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Bemer- kenswert ist sodann, dass der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 selber nicht geltend macht, die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten, sondern ausführt, sie hätten einen Anspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr. Z1._____ (Urk. 378 S. 13 und S. 17 f.). Da die Mietkaution ge- mäss den Ausführungen des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 ebenfalls aus den hinterlegten und von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ nicht herausgegebenen Geldern stammen soll (vgl. Urk. 378 S. 18 oben), ist auch hier nicht klar, aus wel- chem Rechtsgrund die Gelder an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ geflossen sein sol- len. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus- gegangen, dass dieser vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, im Jahre 2006 mehrere Millionen Franken in Form von Wertpapieren (u.a. sog. Zero Bonds der AE._____ International Finance) erhalten habe. Sie erwähnt darüber hinaus ver- schiedene aktenkundige Transaktionen, welche diese Annahme stützen. Weiter würden sich den Akten – insbesondere der Geldfluss-Tabelle – keinerlei Hinweise auf anderweitige Überweisungen von Vermögenswerten des Verfahrensbeteilig-

- 54 - ten 5, C._____, an den Beschuldigten entnehmen lassen (Urk. 307 S. 276 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Da die Verfahrensbeteiligten 4-6 ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men sind und keine andere plausible Erklärung für die Transaktionen liefern konn- ten, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Zahlungen des Beschuldigten zuhanden der Verfahrensbeteiligten 4-6, bzw. des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, welcher gegenüber dem Beschuldigten als Ansprechperson für die Familie B._____C._____D._____ fungierte, um Rückzah- lungen dieser Schuld ging. Andere Ansprüche der Verfahrensbeteiligten 4-6 ge- genüber dem Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen und konnten von den Verfahrensbeteiligten 4-6 auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Gegenleistung fest, der Verfahrensbe- teiligte 5, C._____, sei durch Betrug in den Besitz der Wertpapiere gekommen, welche er unter anderem dem Beschuldigten verkauft habe. Der Verfahrensbetei- ligte 5 sei deswegen mit Urteil des Landgerichtes für Strafsachen Wien vom

27. März 2007 des gewerbsmässig schweren Betruges für schuldig befunden worden. Der Verkauf der Wertpapiere an den Beschuldigten stelle daher keine

– im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen erbrachte – Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB dar (Urk. 307 S. 278). Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Verurteilung des Landesgerichtes Wien hätte nichts mit dem Erwerb der Papiere zu tun gehabt, sondern mit dem durch den Verfahrensbeteiligten 5 offenbar zu Unrecht erreichten Einsparen von Kapitalertragsteuern (Urk. 392 S. 6 ff.). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 argumentiert, es fehle am (zeitlichen) Konnex zwischen den AE._____ Zero Coupons Bonds, welche der Beschuldigte gemäss Auffassung der Vorinstanz vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, erworben haben soll und dem österreichischen Strafverfahren gegen den Verfahrensbeteiligten 5, gehe aus dem Strafurteil doch hervor, dass der Verfahrensbeteiligte 5 "sämtliche" Nullkuponanleihen bis 2000 verkauft habe. Darüber hinaus seien nach der Verurteilung des Verfahrensbeteiligten 5 sieben kassatorische Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes

- 55 - betreffend die Haftungsbescheide gegen die österreichischen Banken ergangen, aus denen sich ergebe, dass der österreichische Abgabengläubiger völlig rechtsgrundlos eine Nichtschuld von den österreichischen Banken gefordert hätte, welche die Zero-Bonds an den Verfahrensbeteiligten 5 ausgegeben hätten. Ferner habe die EU-Kommission den Fall B._____C._____D._____ zum Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich genommen, und habe die Republik aufgrund dessen ihre Rechtsvorschriften ändern müssen. Darüber hinaus habe laut Urteilsbegründung des österreichischen Urteils keine Arglist vorgelegen, was bedeute, dass das Verhalten des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, nach Schweizer Recht nicht als Betrug zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 378 S. 21 ff.) Mit Strafentscheid vom 27. März 2007 wurde der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmässig schwe- ren Betruges im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches verurteilt. Zu- sammengefasst wurde er für schuldig befunden, Angestellte von Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, er wolle die Wertpapiere für ihn erworbener Nullkuponanleihen selber verwahren, um Depotgebühren zu spa- ren, während er diese tatsächlich ins Ausland verkauft habe, dazu gebracht zu haben, ihm die bestellten Zertifikate zu übergeben, ohne die beim Erwerb der Nullkuponanleihen gewährten Kapitalertragssteuer-Gutschriften einzubehalten, wodurch die Kreditinstitute wegen ihrer Haftung für die Kapitalertragssteuer ge- schädigt worden seien (Urk. 2/8/70). Es ist demnach zutreffend, dass der österreichische Strafentscheid gegen den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, insofern eine steuerrechtliche Komponente aufweist, als der Schaden bei den Kreditinstituten damit begründet wurde, dass sie den Finanzbehörden gegenüber für die dem Verfahrensbeteiligten 5 gutge- schriebene Kapitalertragssteuer haften. Dem Strafentscheid ist aber auch zu ent- nehmen, dass die täuschenden Angaben des Verfahrensbeteiligten 5 den Ange- stellten der Kreditinstitute gegenüber dazu geführt hätten, dass diese ihm auf sein Verlangen effektive Stücke, also Urkunden von Nullkuponanleihen u.a. der AE._____ International Finance gegeben hätten, was im modernen Wertpapier-

- 56 - handel völlig unüblich sei (vgl. a.a.O. S. 14). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Verfahrensbeteiligte 5 durch Betrug in den Besitz von verurkundeten Wertpa- pieren gekommen sei (Urk. 307 S. 276), ist demnach nicht zu beanstanden. Die vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 eingereichten Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes (Urk. 379/6) haben die Haftungsentscheide gegen- über den Kreditinstituten zum Gegenstand. Auch wenn darin Ausführungen ge- macht werden, welche sich bezüglich des durch den Verfahrensbeteiligten 5 ver- ursachten Schadens nicht mit dem Strafentscheid des Landesgerichtes Wien de- cken, ändert dies nichts an der rechtskräftigen Verurteilung des Verfahrensbetei- ligten 5 (vgl. Urk. 2/8/72). Dasselbe gilt für das vom Vertreter der Verfahrensbetei- ligten 4-6 angeführte Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Republik Österreich. Was die zeitliche Komponente anbelangt, lässt sich der Begründung des österreichischen Entscheides entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, von Januar 1997 (Urk. 2/8/70 S. 13 ff.) bis zum 21. November 2000 auf betrügerische Art und Weise Nullkuponanleihen erwarb (a.a.O. S. 18 ff.). Entge- gen den Ausführungen des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 fand zwar der letzte Erwerb von Nullkuponanleihen, welchen das Landesgericht Wien zu beur- teilen hatte, Ende 2000 statt, nicht aber deren Verkauf. Auch wenn zwischen dem letzten Erwerb der Anleihen durch den Verfahrensbeteiligten 5 und dem Verkauf an den Beschuldigten etwa sechs Jahre vergingen, besteht kein Zweifel am Kon- nex zwischen den vom Beschuldigten erworbenen Nullkuponanleihen und dem gegen den Verfahrensbeteiligten 5 geführten Strafverfahren. Der Verfahrensbetei- ligte 5 hat im österreichischen Strafverfahren selber eingeräumt, er habe die Wertpapiere in der Schweiz verkauft (Urk. 2/8/70 S. 20), und der Beschuldigte hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass es sich bei den "Milli- onen" die er vom Verfahrensbeteiligten 5 erhalten habe, um die Zero-Bonds ge- handelt habe (Urk. 274 S. 18). Schlussendlich ausschlaggebend sind aber die von der Vorinstanz angeführten Belegstellen betreffend Transaktionen des Beschul- digten bzw. von ihm kontrollierten Unternehmen mit den physisch vorhandenen Zero-Bonds (Urk. 307 S. 277).

- 57 - Der Einwand des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6, der Verfahrens- beteiligte 5, C._____, hätte sich nach Schweizer Recht nicht des Betruges schul- dig gemacht, ist unbehelflich. Der österreichische Strafentscheid ist von den Schweizer Gerichten zumindest insofern zu berücksichtigen, als der Verkauf der Wertpapiere jedenfalls nicht im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen stand. Eine Ordre-public-Widrigkeit ist ebenfalls nicht auszumachen. Damit kann der Verkauf der widerrechtlich erlangten Zero-Bonds an den Be- schuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend schlussfolgerte – nicht als Gegenleis- tung qualifiziert werden, welche eine spätere Einziehung des Gegenwertes ver- hindern könnte (Urk. 307 S. 278).

E. 6.5 Der Vorinstanz kann schliesslich darin gefolgt werden, dass kein Grund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ersichtlich ist, von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen. Allerdings sind die für die Berechnung der Ersatzforde- rungen massgebenden Beträge wegen der teilweisen Währungsumrechnung so- wie der Verwendung von Circa-Beträgen abzurunden (Urk. 307 S. 284). Die ande- ren Verfahrensbeteiligten 4-6 sind damit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil die nachfol- gend aufgeführten Beträge zu bezahlen: Fr. 26'000.–, Verfahrensbeteiligter 6, D._____ Fr. 82'000.–, Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'000.–, Verfahrensbeteiligter 5, C._____. Für den Fall, dass die anderen Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, nicht freiwillig bezahlen werden, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich anzuweisen, die Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligten 4 und 5 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. Angesichts des unbekannten Aufenthalts der anderen Verfahrensbeteiligten 4 und 5, die in der Schweiz anwaltlich vertreten sind, ist die Kasse des Bezirksge-

- 58 - richtes Zürich überdies darauf hinzuweisen, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Zustellung an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, über ihren österreichi- schen Rechtsvertreter – Rechtsanwalt Dr. Y1._____, … [Adresse] – möglich war (Urk. 198 und Urk. 199/2) und dass die von den österreichischen Behörden rechtshilfeweise vorgenommenen Abklärungen ergeben haben, dass der Verfah- rensbeteiligte 5, C._____, in Österreich nicht gemeldet ist, jedoch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt folgende Zustelladresse bezeichnet hat (Urk. 199/1): … [Adresse].

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 72 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.00 amtliche Verteidigung diverse Kosten Fr. 7'297.65 (Verwaltung Liegenschaften N._____ und U._____) diverse Kosten Fr. ausstehend (zukünftige Verwaltung Liegenschaft U._____)

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/16 dem Privatkläger 60 sowie zu 1/4 den Verfahrensbeteiligten 4-6 auferlegt und im Übrigen (11/16) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65, zuzüglich der noch ausstehenden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in U._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Die dem Privatkläger 60 auferlegten Kosten werden mit der von ihm geleis- teten Kaution verrechnet.

E. 10 Dem Privatkläger 60 wird für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'411.80 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

E. 11 Den Verfahrensbeteiligten 4-6 wird für anwaltliche Vertretung im Berufungs- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'694.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 12 Den Privatklägern 2, 3, 35, 36, 62, 63, 65, 71 und 80 werden keine Entschä- digungen zugesprochen.

E. 13 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (z.H. von Herrn Meister, Koordinator Vermögensverwaltung/Verwertung)

- 73 - − die Privatkläger 2, 3, 7, 8, 17, 35, 36, 40, 41, 60, 62, 63, 65, 71, 80 und 81 bzw. deren Vertreter − den Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6, im Doppel für sich und zu- handen der Verfahrensbeteiligten 4-6 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (insb. unter Hinweis auf Disposi- tivziffern 2-5).

E. 14 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170276-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 24. Januar 2019 in Sachen 1.-59. ...

60. A._____, 61.-83. ... Privatkläger und Berufungskläger 60 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie 1.-3 ...

4. B._____,

5. C._____,

6. D._____, andere Verfahrensbeteiligte und Berufungskläger 4, 5, 6 vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen E._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

- 2 - amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

31. Mai 2017 (DG160201)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Nachtragsanklage: Die Nachtragsanklage zur Anklage vom 1. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 129/14 ent- spricht Urk. 201). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB, − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,

- 4 - − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend die F._____ Consulting AG und die G._____ Investment AG).

3. Das Verfahren betreffend die Anklagevorwürfe gemäss lit. A. und lit. D. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird insoweit eingestellt, als es sich auf Anklage- punkte vor dem 31. Mai 2002 bezieht.

4. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf gemäss lit. B. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird eingestellt.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'304 Tage durch Haft erstanden sind.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − H1._____ (2) und H2._____ (3), insgesamt EUR 170'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012; − H3._____ (5) und H4._____ (6), insgesamt CHF 1'134'834.20, zuzüg- lich 5% Zins seit dem 5. Juni 2013; − H5._____ (7) und H6._____ (8), insgesamt EUR 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Dezember 2007; − H7._____ (9), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Dezember 2012; − H8._____ (10), CHF 3'578.20, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Dezember 2012; − H9._____ (11), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Dezember 2012; − H10._____ (13), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Dezember 2012; − H11._____ (51), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Dezember 2012; − H12._____ (50), CHF 467'175.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Dezember 2012; − H13._____ (14) und H14._____ (15), insgesamt CHF 83'494.70 und EUR 80'000.--; − H15._____ (16), CHF 250'000.-- und EUR 273'137.93, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012;

- 5 - − H16._____ (19), CHF 54'818.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juni 2013; − H17._____ (18), EUR 65'098.42, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. August 2004; − H18._____ (59), CHF 483'446.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. März 2004; − H19._____ (20), CHF 31'488.--; − H20._____ (24), CHF 40'900.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2005; − H21._____ (25) und H22._____ (26), insgesamt CHF 70'164.-- und EUR 22'190.75, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2009; − H23._____ (42) und H24._____ (43), insgesamt CHF 127'414.--, zu- züglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2010; − H25._____ (27), EUR 129'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. April 2005; − H26._____ (28), CHF 168'547.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. April 2013; − H27._____ (29), CHF 3'045'500.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

1. Dezember 2010; − H28._____ (30), CHF 60'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2010; − H29._____ (40) und H30._____ (41), insgesamt CHF 144'610.10 und EUR 56'449.--, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011; − H31._____ (31), CHF 64'796.05; − H32._____ (32), CHF 21'047.20, zuzüglich 5% Zins seit dem

27. Januar 2003; − H33._____ (33), CHF 126'057.85, zuzüglich 5% Zins seit dem 30. März 2011; − H34._____ (36), CHF 105'800.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. No- vember 2006; − H35._____ (35), CHF 46'730.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Januar 2010; − H36._____ (37), EUR 50'000.--; − H37._____ (38) und H38._____ (39), insgesamt CHF 182'732.--, zu- züglich 5% Zins seit dem 11. November 2009; − H39._____ (46), CHF 96'735.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2011; − H40._____ (54), CHF 174'015.35, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2011;

- 6 - − H41._____ (47), CHF 1'694'723.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

9. Februar 2010; − H42._____ (48), CHF 105'276.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juni 2006; − H43._____ (49), CHF 214'261.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. März 2003; − H44._____ (52) und H45._____ (53), insgesamt EUR 14'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. August 2008; − A._____ (60), EUR 212'133.59, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juli 2009; − H46._____ (61), CHF 1'667'221.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2009; − H47._____ (62) und H48._____ (63), insgesamt CHF 2'524'298.50, zu- züglich 5% Zins seit dem 11. März 2013; − H49._____ (56), USD 34'670.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2008; − H50._____ (58), CHF 39'090.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2005; − H51._____ (64), CHF 144'277.90, zuzüglich 5% Zins seit dem

27. Februar 2009; − H52._____ (65), CHF 34'073.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2010; − H53._____ (66) und H54._____ (67), insgesamt CHF 536'979.35, zu- züglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2005; − H55._____ (71), CHF 378'041.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. März 2013; − H56._____ (72), CHF 55'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − H57._____ (73), CHF 42'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − H58._____ (74), CHF 56'355.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − H59._____ (76), CHF 186'863.40 und EUR 37'939.13; − H60._____ (78), CHF 105'596.40, zuzüglich 5% Zins seit dem

1. September 2010; − H61._____ (80), CHF 492'696.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

7. August 2004; − H62._____ (83), CHF 139'093.40, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Januar 2006.

- 7 - Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.

7. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zi- vilweg verwiesen: − H63._____-Stiftung (12); − H64._____ (21); − H65._____ (22); − H66._____ (23); − H67._____ (82); − H68._____ (57); − H69._____ (68); − † H70._____ (69); − H71._____ (70); − H72._____ (75); − H73._____ (77); − † H74._____ (79).

8. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivil- weg verwiesen: − H65._____ (22); − H20._____ (24); − H39._____ (46); − H40._____ (54); − H42._____ (48); − H46._____ (61); − H50._____ (58); − † H74._____ (79); − H62._____ (83).

9. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Generalagen- tur E._____, bei der I._____ befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen,

- 8 - dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich zu überweisen.

10. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR und Nr. 3-1 USD, alle lautend auf die F._____ Consulting AG, vormals J._____ Immobi- lien AG, bei der I._____ befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird ange- wiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksge- richts Zürich zu über-weisen.

11. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 4, lautend auf die F._____ Con- sulting AG, bei der K._____ befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die K._____ wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich zu überweisen.

12. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 5 CHF, lautend auf die L._____ Investments AG, bei der M._____ befindet, wird eingezogen. Die Kontosper- re wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M._____ wird an- gewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich zu überweisen.

13. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 6 CHF und Nr. 7 CHF, beide lau- tend auf den Beschuldigten, bei der M._____ befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M._____ wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

14. Der Beschuldigte wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil CHF 50'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte den Betrag von CHF 50'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme

- 9 - seiner in der Liegenschaft in N._____ (Kataster Nr. …) befindlichen Gegen- stände veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Be- zirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatz- forderung gegen den Beschuldigten erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme seiner Gegenstände in N._____ auf- rechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hin- sichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnah- men entschieden hat.

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012 beschlagnahmte Betrag von CHF 56'151.95 (Beleg Nr. 157405) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

16. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 8, lautend auf den Beschuldig- ten, bei der O._____ Kantonalbank befindet, wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die O._____ Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

17. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

30. Juni 2016 beschlagnahmte Collier (SK Nr. 10357) wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

18. Das Grundstück in P._____, N._____ (Kataster Nr. …), wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

3. Februar 2012 angeordnete Grundbuchsperre betreffend dieses Grund- stück wird auf den Zeitpunkt der Verwertung aufgehoben.

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19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom

29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 9, lautend auf den Be- schuldigten, für Guthaben über CHF 5'000.-- bei der K._____, wird nach Ein- tritt der Rechtskraft aufgehoben.

20. Das Grundbuchamt Q._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 10. Juni 2011 an- geordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück an der R.______- Strasse … in N._____ (Kataster Nr. …) aufzuheben.

21. Die andere Verfahrensbeteiligte S._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 284'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald die andere Verfahrensbeteilig- te S._____ den Betrag von CHF 284'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Kontosperren bei der Bank T._____ (Konto Nr. 10) und der I._____ (Konto Nr. 11), der Grundbuchsperre betreffend ihrer Liegenschaften in U._____/TI (Grundbuchblatt …, Parzelle-Nr. …; Parzelle-Nr. …) wie auch der Beschlagnahme ihrer in der Liegenschaft in N._____ (Kataster Nr. …) befindlichen Gegenstände veranlasst werden kann. Sofern die andere Verfahrensbeteiligte S._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte S._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall werden die Kontosperren, die Grundbuchsperre sowie die Beschlagnahme ihrer Gegen- stände in N._____ aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

22. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbe- teiligte V._____ wird abgesehen.

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23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom

29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 12, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte V._____, bei der Bank T._____ Zürich in einem Betrag von CHF 88'268.59, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

24. Das Grundbuchamt W._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

14. März 2013 angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück … in AA._____/ZH (Kataster Nr. …) aufzuheben.

25. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbe- teiligten AB._____ wird abgesehen.

26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

13. Juni 2016 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 13, lautend auf den ande- ren Verfahrensbeteiligten AB._____, bei der AC._____ Kantonalbank in ei- nem Betrag von CHF 170'000.--, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben.

27. Der andere Verfahrensbeteiligte D._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 150'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der andere Verfahrensbeteilig- te D._____ den Betrag von CHF 150'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme der Barschaften von CHF 10'050.65 (Beleg Nr. 157406), CHF 10'004.50 (Beleg Nr. 157407), CHF 1'178.80 (Beleg Nr. 157409) und CHF 24.75 (Beleg Nr. 157408) veranlasst werden kann. Sofern der andere Verfahrensbeteiligte D._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten D._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Be- schlagnahme der Barschaften aufrechterhalten bis die zuständige Behörde

- 12 - in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

28. Die andere Verfahrensbeteiligte B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 685'000.-- zu bezahlen. Sofern die andere Verfahrensbeteiligte B._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte B._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen.

29. Der andere Verfahrensbeteiligte C._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 30'000.-- zu bezahlen. Sofern der andere Verfahrensbeteiligte C._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten C._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen.

30. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen (Einziehungsbetrag) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 9-14, 21 und 27-29 wie folgt zu verteilen: H1._____ (2) und H2._____ (3) 6,91% des Einziehungsbetrages; H35._____ (35) 1,21% des Einziehungsbetrages; H34._____ (36) 2,75% des Einziehungsbetrages; H47._____ (62) und H48._____ (63) 65,60% des Einziehungsbetrages; H52._____ (65) 0,89% des Einziehungsbetrages; H52._____ (71) 9,83% des Einziehungsbetrages; H61._____ (80) 12,81% des Einziehungsbetrages. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71 sowie 80 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.

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31. Die Zuweisungsanträge der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − H59._____ (76); − H71._____ (69a), H55._____ (69b) und H75._____ (69c) betreffend †H70._____ (69).

32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'860.-- Kosten der Kantonspolizei CHF 30'300.-- Gebühr Anklagebehörde CHF 3'000.-- Gebühr Beschwerdeverfahren CHF 42'442.25 Auslagen Untersuchung CHF 14'355.10 Diverse Kosten CHF 53.-- Zeugenentschädigung CHF 93'000.-- amtliche Verteidigung Akontozahlungen CHF 119'208.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung und Verlän- gerung Untersuchungshaft [Geschäfts-Nr. UB130137 und UB150072] in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.

34. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch den Verwertungserlös der beschlagnahmten und gesperr- ten Vermögenswerte nach Deckung der Kosten gemäss Dispositivziffer 33 gedeckt sind. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

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35. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhalte- nen Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 93'000.--) mit CHF 119'208.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern eine Pro- zessentschädigung in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − H76._____ (1), CHF 25'375.--; − H5._____ (7) und H6._____ (8), CHF 10'439.90; − H17._____ (18), CHF 8'464.75; − H19._____ (20), CHF 2'000.--; − H18._____ (59), CHF 15'624.--; − A._____ (60), CHF 6'500.--, im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen; − H41._____ (47), CHF 9'352.90.

37. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger betreffend Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten: − H21._____ (25) und H22._____ (26); − H23._____ (42) und H24._____ (43); − H69._____ (68).

38. Der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft eine Entschädigung von CHF 1'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

39. Dem anderen Verfahrensbeteiligten AB._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft eine Entschädigung von CHF 4'860.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

40. Auf den Antrag der anderen Verfahrensbeteiligten D._____, B._____ und C._____ betreffend Entschädigung wird nicht eingetreten.

- 15 - Berufungsanträge:

a) des Vertreters des Privatklägers 60: (Urk. 77/1 S. 2 f.)

1. Dispositiv-Ziffer 6, 37. Lemma des angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 60 Schadenersatz in der Höhe von EUR 500'000 zzgl. Zins zu 5% ab dem

17. April 2013 zu bezahlen.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei im Dispositiv des neuen Ur- teils festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld gegenüber dem Privatkläger 60 in der Höhe von Euro 500'000 zzgl. Zins zu 5% ab dem

17. April 2013 anerkannt hat.

3. Dispositiv-Ziffer 30 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei dahingehend zu ergän- zen und anzupassen, als auch der Privatkläger 60 in die Liste für die Verteilung der Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen ge- mäss Dispositiv-Ziffern 9-14, 21 und 27-29 im Verhältnis des ihm ad- häsionsweise zugesprochenen Schadenersatzes aufzunehmen sei, und die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sei anzuweisen die verein- nahmte Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen entspre- chend zu verteilen.

4. Dispositiv-Ziffer 30 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei zu ergänzen und Vor- merk davon zu nehmen, dass der Privatkläger 60 den seinem Zuwei- sungsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abge- treten habe.

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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei dem Privatkläger 60 eine Entschädigung von CHF 20'117.70 zu bezahlen.

b) des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6: (Urk. 378 S. 2 f.)

1. Die Ersatzforderungen zulasten des als anderen Verfahrensbeteiligten 6 geführten Berufungsklägers, D._____ im Betrag von CHF 150'000.–, sowie die Ersatzforderungen zulasten der als andere Verfahrensbetei- ligte geführte Berufungsklägerin 4, B._____ im Betrag von CHF 685'000.– wie auch die Ersatzforderung zulasten des als anderen Verfahrensbeteiligten 5 geführten Berufungsklägers, C._____ im Be- trag von CHF 30'000.– seien vollumfänglich abzuweisen;

2. Es seien den im vorinstanzlichen Verfahren als weitere Verfahrensbe- teiligten 4-6 geführten Berufungsklägern, D._____, B._____ und C._____ die beschlagnahmten Beträge von CHF 10'050.65, CHF 1'178.80 und CHF 24.75 herauszugeben;

3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersu- chung und Befragung der Zeugen gemäss Beilagenverzeichnis zurück- zuweisen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulas- ten der Vorinstanz bzw. des Staates.

c) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 392 S. 2)

1. Es sei die Berufung des Privatklägers 60 A._____ abzuweisen.

2. Es seien die Berufungen der anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 B._____, C._____ und D._____ gutzuheissen und die mit den Ziffern

- 17 - 27-29 des angefochteten Urteils festgesetzten Ersatzforderungen aufzuheben und die beschlagnahmten Gelder herauszugeben. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz sei aber selbst bei Bestätigung der Ersatzforderungen abzusehen.

3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

d) der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 382) Verzicht auf Antragsstellung.

- 18 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer fal- schen Beurkundung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung und der mehrfachen Misswirtschaft, letzteres betreffend die F._____ Con- sulting AG und die G._____ Investment AG, wurde der Beschuldigte freigespro- chen (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend den Vorwurf gemäss lit. B der Anklage wurde eingestellt. Dasjenige betreffend die Vorwürfe gemäss lit. A und D der Anklage wurde insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem

31. Mai 2002 bezog (Dispositivziffern 3 und 4). Der Beschuldigte wurde mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei 1'304 Tage Haft angerechnet wurden (Dis- positivziffer 5). Ferner wurde der Beschuldigte gewissen Privatklägern gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet (Dispositivziffer 6). Andere Privatkläger wurden da- hingegen mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 7 und 8). Weiter wurden diverse Entscheide betref- fend Einziehung, Freigabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte gefällt (Dispositivziffern 9 bis 21, 23 und 24 sowie 26 und 27) und diverse Parteien bzw. andere Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Ersatzfor- derungen an den Staat verpflichtet (Dispositivziffer 14, 21, 22, 25 und 27 bis 29). Darüber hinaus wurde die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen nach einem gewissen Verteilschlüssel auf diejenigen Parteien zu verteilen, deren Zuweisungsanträge gutgeheissen wurden (Dispositivziffer 30). Andere Zuweisungsanträge wurden abgewiesen (Dispositivziffer 31). Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen geregelt (Dispositivziffern 32 bis 40) (Urk. 307 S. 298 ff.).

- 19 -

2. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 296), 17 (Urk. 294), 40 und 41 (Urk. 298), 60 (Urk. 297) und 81 (Urk. 295) sowie die Ver- fahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 293) rechtzeitig Berufung an. Jeweils mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichten die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 311), die Privatklä- ger 7 und 8 (Urk. 312) sowie der Privatkläger 60 (Urk. 313) fristgerecht ihre Beru- fungserklärungen ein. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben.

3. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägern 7, 8 und 60 sowie den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Frist zur Leistung einer Prozess- kaution angesetzt (Urk. 328). Mit Eingabe vom 6. September 2017 beschränkte der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 deren Berufungen und beantragte, es sei von den auferlegten Kautionen abzusehen, eventualiter sei die Frist zur Kautionsleistung zu erstrecken (Urk. 331). Die Verfahrensleitung hielt mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 an den für die Verfahrensbeteiligten 4-6 festgesetzten Kautionen fest und hiess deren Fristerstreckungsgesuch gut (Urk. 332). Am 29. September 2017 er- suchte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 um Reduktion der Kautionen und um Neuansetzung der Frist zur Kautionsleistung (Urk. 332). Mit Präsidialver- fügung vom 3. Oktober 2017 wurden die Kautionen für die Verfahrensbeteilig- ten 4-6 reduziert, und es wurde ihnen eine letztmalige Frist angesetzt, um die Kautionen zu leisten (Urk. 339). Innert erstreckter Frist ging die dem Privatkläger 60 auferlegte Kaution von Fr. 35'000.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 342). Von den Privatklägern 7 und 8 sowie von den Verfahrensbeteiligten 4-6 wurde innert erstreckter Frist keine Kaution geleistet, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf deren Berufung nicht eintrat. Auch in Bezug auf die Berufungen der Privatklä- ger 17, 40, 41 und 81 wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt, da diese innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatten (Urk. 349). Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 gegen den obgenannten Nichteintretensentscheid des Obergerichtes Beschwerde an das Bundesgericht. Sie wandten sich darin gegen die ihnen auferlegten Kauti-

- 20 - onen (Urk. 356/2). Mit Urteil vom 17. Januar 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten 4-6 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 366). Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Berufun- gen der Privatkläger 7 und 8 (mangels Leistung der ihnen auferlegten Kaution) sowie auf die Berufungen der Privatkläger 17, 40, 41 und 81 (mangels Einrei- chung einer Berufungserklärung) nicht ein (Urk. 369), ordnete gleichentags für die verbliebenen Berufungskläger (Privatkläger 60 und Verfahrensbeteiligte 4-6) das schriftliche Verfahren an und setzte letzteren eine Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 371).

4. Die Berufung des Privatklägers 60 beschränkt sich auf Dispositivziffer 6,

37. Lemma (Forderung eines höheren Betrages als Schadenersatz) sowie Dispo- sitivziffer 30 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste unter Vormerk- nahme der Abtretung des seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teils seiner Forderung an den Staat) (Urk. 313). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben ihre Be- rufungen ihrerseits auf die Dispositivziffern 27 bis 29 (Aufhebung der Ersatzforde- rungen ihnen gegenüber und Freigabe der beschlagnahmten Barschaften) und Dispositivziffer 40 (Umtriebs- und Parteientschädigung) beschränkt (Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). Da die Berufung nur im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung hat (Art. 402 StPO), wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

31. Mai 2017, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6, soweit diese den appellieren- den Privatkläger 60 betrifft (Lemma 37 und Absatz 2), Dispositivziffern 27-30 und Dispositivziffer 40 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 373).

5. Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten sowohl der Privatkläger 60 (Urk. 377/1) als auch die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 378, samt Beilagen in Urk. 379/1-7) innert Frist ihre Berufungsbegründungen ein (vgl. Urk. 372/2-3). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 wurden dem Beschuldigten, den Privatklä- gern 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71 und 80 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, und

- 21 - der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 380). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 20. April 2018 innert er- streckter Frist seine Berufungsantwort ein (Urk. 392, vgl. Urk. 381/2 und Urk. 386). Die anderen Parteien und die Vorinstanz verzichteten auf eine Beru- fungsantwort bzw. Stellungnahme oder liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 382, Urk. 387, vgl. Urk. 381/3-4 und Urk. 381/9). Mit Präsidialverfügung vom

24. April 2018 wurde die Berufungsantwort des Beschuldigten dem Privatklä- ger 60, den Verfahrensbeteiligten 4-6 und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 393). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger 60, A._____, beantragt, Dispositivziffer 6, 37. Lemma des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihm Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei im Dispositiv des Berufungs- urteils festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld gegenüber dem Privat- kläger 60 in der Höhe von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 anerkannt habe. Zur Begründung führt er aus, er habe seine Forderung im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2009 gestützt auf eine öffentlich beurkundete Schuldanerkennung vom 17. April 2013 adhäsi- onsweise im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht. Die Vo- rinstanz habe die Ansicht vertreten, dass diese Schuldanerkennung nur insoweit relevant sei, als sie auf einer anklagegegenständlichen Straftat beruhe, derer der Beschuldigte im Strafverfahren schuldig zu sprechen sei. Deshalb habe sie den gutgeheissenen Forderungsbetrag des Privatklägers 60 auf EUR 212'133.59 (EUR 204'418.74 und CHF 12'500.– [umgerechnet in EUR zum Wechselkurs vom

11. Juli 2008 = EUR 7'714.85]) reduziert, da der adhäsionsfähige Schaden in die- sem Umfang durch Bankbelege ausgewiesen sei, und der Beschuldigte bei seiner Anerkennung zu behaften sei. Dies, obwohl der Beschuldigte die Forderung des Privatklägers 60 im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem

17. April 2013 in der Hauptverhandlung nochmals anerkannt habe. Für die Zivil-

- 22 - klage im Strafverfahren gelte jedoch die Dispositionsmaxime im gleichen Umfang wie im gewöhnlichen Zivilprozess. Das Gericht könne dem Privatkläger nicht mehr zusprechen, als er verlange und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt ha- be. Indem die Vorinstanz dem Privatkläger 60 weniger zugesprochen habe, als der Beschuldigte anerkannt habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass es den Beschuldigten nicht zur geforderten Schadenersatzzahlung verpflichten könne, sei die Anerken- nung der Zivilklage durch den Beschuldigten nach dem klaren Wortlaut von Art. 124 Abs. 3 StPO im Dispositiv des Berufungsentscheides vorzumerken (Urk. 313 S. 3 f., Urk. 377/1 S. 4 ff.).

2. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Berufung des Privatklägers 60 sei abzuweisen. Der Verteidiger führt hierzu aus, entgegen der Darstellung des Pri- vatklägers 60 habe er vor Vorinstanz mehrfach zum Ausdruck bringen wollen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens wohl nicht adhäsionsweise über Zivilan- sprüche zu entscheiden sei, die aufgrund der Verjährung strafrechtlich nicht mehr relevant seien. Der Beschuldigte habe die Beantwortung dieser Frage letztlich aber dem Gericht überlassen, weil es ihm, trotz überhöhter Forderungen und überhöhter Schuldanerkennungen wichtig gewesen sei, zu seinen Verfehlungen und seinem Wort gegenüber den Geschädigten zu stehen (Urk. 392 S. 2 f.). 3.1 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz, dem Privatkläger eine Schuldanerkennung über EUR 500'000.– ausgestellt zu haben, und gab zu, diese Gelder veruntreut zu haben (Urk. 274 S. 14 f.). Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer ergänzend fest, im Sinne eines Ge- ständnisses seien die Deliktsbeträge gemäss beigelegter Liste (Urk. 279/4) aner- kannt, wobei die Liste so zu lesen sei, dass bei den rot eingefärbten Beträgen nach Meinung der Verteidigung die Verjährung eingetreten sei oder sonstige Um- stände (z.B. Rückzahlungen) zu berücksichtigen seien (Urk. 278 S. 12 f.). Der von der Verteidigung eingereichten Liste der Deliktsbeträge, lassen sich drei (rot dar- gestellte) Zahlungen des Privatklägers 60 an den Beschuldigten vom 6. Juni 1999 bis zum 9. April 2002 entnehmen, in Bezug auf welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen gemäss Ansicht der Verteidigung verjährt

- 23 - sind (Urk. 279/4 S. 7 f. und Urk. 278 S. 71). Anschliessend werden 12 weitere Zahlungen zwischen dem 28. Oktober 2002 und dem 7. Juli 2009 im Betrag von insgesamt EUR 222'409.16 angeführt. Die Verteidigung erklärte hierzu, zwar er- scheine der vom Privatkläger 60 geforderte Betrag angesichts der verjährten Zah- lungen etwas hoch, doch habe der Beschuldigte die Summe von EUR 500'000.– mittels Schuldanerkennung vom 17. April 2013 anerkannt und wolle er – wenn auch mit einem späteren Zinsenlauf ab dem 17. April 2013 – zu seiner Anerken- nung stehen (Urk. 279/4 S. 8, Urk. 278 S. 71). Dies ergibt sich auch aus der von der Verteidigung eingereichten Liste zur Stellungnahme zu den Schadenersatz- begehren, wo die Zeile, welche den Privatklägers 60 betrifft, grün eingefärbt wur- de, was gemäss den Ausführungen der Verteidigung bedeutet, dass dessen An- sprüche vollständig anerkannt sind (Urk. 279/9 S. 2, vgl. auch Urk. 278 S. 48). Schließlich hielt die Verteidigung fest, dass – sollte das Gericht die adhäsionswei- se Anerkennung der EUR 500'000.– vornehmlich aufgrund der genannten verjähr- ten Zahlungen nicht für möglich erachten – die Anerkennung auf die nachgewie- senen Zahlungen zu beschränken sei (Urk. 278 S. 71). 3.2 Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit der Verteidigung von der Verjährung der zur Anklage gebrachten Straftaten, die sich vor über 15 Jahren vor Urteilsfällung ereignet haben sollen, aus (vgl. Urk. 307 S. 54 ff.). Folgerichtig stell- te sie in der unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftigen Dispositivzif- fer 2 ihres Urteils das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Ankla- gevorwürfe gemäss lit. A der Anklage insoweit ein, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezog (Urk. 307 S. 299). In Hinblick auf die im Strafverfah- ren geltend gemachten Zivilforderungen hielt die Vorinstanz fest, dass im Adhäsi- onsverfahren nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend gemacht wer- den könnten. Auch eine anerkannte Forderung sei nur insoweit adhäsionsfähig, als die Straftat, auf der diese Forderung basiere, nicht verjährt sei (Urk. 307 S. 200). Gestützt auf diese Überlegungen hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 60 EUR 212'133.59 zuzüglich Zins seit dem 7. Juli 2009 zu bezahlen und das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 60 im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 307 S. 236 f. und S. 301 f.).

- 24 - 3.3 Gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO müssen sich die von der Privatkläger- schaft adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat ergeben. Die im Strafverfahren erhobene Zivilklage wird damit dem Straf- verfahren quasi angehängt. Sie ist vom Bestand des Strafprozesses abhängig (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 7 f.). Nicht erforderlich ist dahingegen, dass die Forderung auf einer anklagegegenständlichen Straftat be- ruht, derer der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist. Vielmehr sieht Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO einen Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage auch dann vor, wenn das Gericht die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist. Vorliegend ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten in Hinblick auf den Deliktsbetrag von EUR 500'000.– (Urk. 274 S. 14 f.) klar, dass der vom Privatkläger 60 geforderte Schadenersatz mit dem Strafverfahren im Zusammen- hang steht. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich gewisser strafbarer Handlungen zum Nachteil des Pri- vatklägers 60 infolge Verjährung eingestellt. Aufgrund dessen musste sie den Sachverhalt und dabei insbesondere die Deliktssumme betreffend die verjährten deliktischen Handlungen nicht erstellen. Dies führt dazu, dass auch der entspre- chende Teil der Schadenersatzforderung des Privatklägers 60 nicht materiell überprüft werden kann (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Allerdings ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, der Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte trotz der verjährten Zahlungen zu seiner Anerkennung stehen wolle, und der von der Verteidigung als Beilage zu seinem Plädoyer eingereichten Liste zur Stellungnahme zu den Scha- denersatzbegehren, in welcher die Ansprüche des Privatklägers 60 als vollständig anerkannt markiert wurden, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Forde- rung des Privatklägers 60 betragsmässig anerkannt hat, was von der Vorinstanz zu Protokoll genommen wurde (Prot. I S. 26 und S. 29 ff. i.V.m. Urk. 274 S. 14 f., Urk. 278 S. 48, S. 71 und Urk. 279/9 S. 2). Es liegt damit neben der Schuld- anerkennung eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO vor

- 25 - (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 124 N 7 und Art. 126 N 26; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 124 N 5). Auch wenn das Strafverfahren teilweise infolge Verjährung eingestellt wur- de, ist nicht einzusehen, weshalb es dem Gericht verwehrt sein sollte, die Aner- kennung der Zivilklage durch den Beschuldigten vorzumerken. Zwar regelt Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO, dass die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, doch wird dem Gericht in diesen Fällen nur untersagt, einen materiellen Entscheid über die Zivilklage zu fällen (BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 126 N 3-6 und N 35; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 124 N5 und Art. 126 N 8). Bei einer Klageanerkennung hat das Ge- richt den Anspruch des Privatklägers 60 nicht materiell zu überprüfen. Vielmehr hat es unter Beachtung der Dispositionsmaxime, welche auch im Adhäsionspro- zess gilt (BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 und N 65), festzuhalten, dass der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung zur Zahlung der Scha- denersatzforderung des Privatklägers 60 zu verpflichten ist. Es würde denn auch dem Sinn und Zweck der Adhäsionsklage, welche der Prozessökonomie und der raschen und unbürokratischen Schadensregulierung zugunsten der geschädigten Partei dient, widersprechen, den Privatkläger 60 trotz Anerkennung seiner Scha- denersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 65 und Art. 124 N 9). 3.4 Damit ist der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung zu ver- pflichten, dem Privatkläger 60, A._____, Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen. III. Ersatzforderung und Beschlagnahme Die Verfahrensbeteiligten 4-6 liessen beantragen, es sei die Ersatzforderung zulasten des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, im Betrag von Fr. 150'000.–, die- jenige zulasten der Verfahrensbeteiligten 4, B._____, im Betrag von Fr. 685'000.– , sowie diejenige zulasten des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, im Betrag von

- 26 - Fr. 30'000.– aufzuheben und es seien ihnen die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und Befragung der Zeugen zurückzuweisen (Urk. 378 S. 2 f., vgl. auch Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). A. Ersatzforderung

1. Zur Ersatzforderung führte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zu- sammengefasst aus, diesen käme Geschädigtenstellung zu, denn sie hätten ge- genüber dem Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche bzw. Schadenersatzforde- rungen. Dies schliesse die von der Vorinstanz verfügten Einziehungsverpflichtun- gen gegenüber den Verfahrensbeteiligten 4-6 von vornherein aus. So halte Art. 70 Abs. 1 StGB für derartige Fälle fest, dass das Gericht deliktisch erlangte Vermö- genswerte nur einziehen könne, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen seien (Urk. 378 S. 3 ff.). Zudem sei die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Zivilrechtlich durchsetzbare For- derungen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gleichwertige Leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu verstehen. Vorliegend würden sich solche aus einem Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR ergeben. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten Rechtsanwalt Dr. Z1._____, einem der Ver- treter des Beschuldigten, ab dem Jahre 2006 Vermögenswerte anvertraut, um diese sicher aufzubewahren. Ab 2008 hätten sie die Herausgabe der hinterlegten Vermögenswerte verlangt, diese aber nur schleppend und teilweise zurückerhal- ten. Die an die gutgläubigen Verfahrensbeteiligten 4-6 direkt und auf dem Umweg über Rechtsanwalt Z2._____ erfolgten Überweisungen seien von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ vertraglich geschuldet gewesen. Es handle sich dabei um ein ganz gesetzeskonformes, synallagmatisches Vertragsverhältnis zwischen den Verfah- rensbeteiligten 4-6 und Rechtsanwalt Dr. Z1._____, weshalb von einer gleichwer- tigen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen sei. Erst im Laufe des Jahres 2010 habe Rechtsanwalt Dr. Z1._____ lückenhaft offenbart,

- 27 - dass er als Aufbewahrer über die Vermögenswerte verfügt habe, ohne dass ihm diese Befugnis von den Hinterlegern eingeräumt worden sei. Zur Schadensgut- machung habe Rechtsanwalt Dr. Z1._____ den Verfahrensbeteiligten 4-6 im Herbst 2010 Schuldanerkennungen des der Familie B._____C._____D._____ bisher völlig unbekannten Beschuldigten übergeben. Ausserdem habe Rechtsan- walt Dr. Z1._____ den Verfahrensbeteiligten 4-6 einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein jahrzehntelanges Mietrecht für die Wohnung in AD._____ zu- kommen lassen, wobei die nicht herausgegebenen Vermögenswerte des Verfah- rensbeteiligten 6, D._____, in Anwendung von Art. 257e OR als (Miet-)Kaution bei einer Bank auf den Namen des Verfahrensbeteiligten 6 hätten hinterlegt werden sollen. Da die Wohnung in AD._____ nicht termingerecht übergeben worden und auch die Sicherheit nicht wie versprochen hinterlegt worden sei, sei der Verfah- rensbeteiligte 6, D._____, zur Gegenverrechnung berechtigt gewesen. Er habe deshalb aus Vertrag und von Gesetzes wegen einen Anspruch auf das Erworbe- ne und damit eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung, wobei es sich beim Mietvertrag nicht um eine widerrechtliche oder unsittliche Leistung gehandelt ha- be (a.a.O. S. 4 und S. 14 ff.). Insgesamt seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Verfahrensbeteilig- ten 4-6 und dem Beschuldigten bzw. dessen Vertreter weder von der Anklägerin noch von der Vorinstanz genügend untersucht worden. So sei beispielsweise der Verfahrensbeteiligten 4, B._____, eine Ersatzforderung von Fr. 685'000.– aufer- legt worden, ohne dass je deren Lebensumstände, Vermögensverhältnisse oder der allfällige Rechtsgrund für die Rückzahlungen abgeklärt worden seien. Im Ge- genteil habe es die Vorinstanz bei der unrichtigen Feststellung bewenden lassen, dass seitens des Ehemannes von B._____ bzw. des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, an den Beschuldigten übertragene, deliktisch erworbene Vermögens- werte rechtsgenügende Grundlage für die Einziehungsverpflichtung aller Famili- enmitglieder bilden würden. Die Vorinstanz mache hierzu eine Verknüpfung zu ei- nem Strafverfahren in Österreich, in das der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, in- volviert gewesen sei. Sie stelle aber keinen Zusammenhang mit der von Rechts- anwaltsseite an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, getätigten Zahlungen, die Gegenstand der Einziehungsverpflichtung bilden würden, und dem Sachverhalt,

- 28 - der ausschliesslich den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, betreffe, her. Ein sol- ches Vorgehen genüge den Beweisanforderungen für eine Einziehung nicht. Auch die Annahme der Vorinstanz, dass vom Beschuldigten Leistungen zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten 6, D._____, und 4, B._____, erbracht worden seien, um seine Schuld gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, verrechnungs- weise zu reduzieren, sei unbelegt. D._____ und B._____ hätten völlig getrennt vom jeweiligen anderen Familienmitglied und dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, eigenes Vermögen, und hätten aufgrund des Hinterlegungsvertrages mit Rechtsanwalt Dr. Z1._____ in voller Höhe Anspruch auf das Erworbene bzw. die Rückzahlungen (a.a.O. S. 5 f. und S. 12 und S. 19). Die Anklagebehörde sei offenbar vor allem im Anfangsstadium der Untersu- chung davon ausgegangen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 eine wie auch im- mer geartete Funktion im Betrugskonstrukt des Beschuldigten eingenommen hät- ten. Obwohl sich diese Annahme in der Folge in keiner Weise erhärtet habe, sei- en die Verfahrensbeteiligten 4-6 gleich behandelt worden, wie die Freundin des Beschuldigten, S._____ (Verfahrensbeteiligte 3), welche jedoch im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten 4-6 von Zuwendungen des Beschuldigten profitiert hät- te. Die Anklagebehörde wie auch die Vorinstanz hätten dabei vollends ausser Acht gelassen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 keinerlei persönliche Bezie- hungen zum Beschuldigten gepflegt hätten. So seien alle Transaktionen über ver- schiedene Vertreter und Rechtsberater des Beschuldigten abgewickelt worden, hätten die Verfahrensbeteiligten 4-6 den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt, und sei auch völlig offen, welche Beträge tatsächlich deliktischen Ursprungs gewesen seien oder eben nicht. Die Anklagebehörde habe die Verfah- rensbeteiligten 4-6 zu Unrecht nicht als Geschädigte ins Verfahren eingebunden. Selbst wenn es den Verfahrensbeteiligten 4-6 dadurch verwehrt worden sei, ihre Ansprüche als Privatkläger geltend zu machen, ändere dies nichts daran, dass sie sich gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB gegen die ihnen auferlegten Einziehungs- verpflichtungen zur Wehr setzen könnten (a.a.O. S. 5 ff. und S. 11 f.). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens diverse Schuldanerkennungen eingereicht, worin der Beschuldigte bestä-

- 29 - tige, dass er dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, Fr. 850'000.– und Fr. 950'000.– sowie dem Verfahrensbeteiligten 6, D._____, Fr. 456'000.– schulde. Grundlage der Schuldanerkennung habe das Verhalten des Beschuldigten bei denjenigen Geschädigten gebildet, welche bei ihm nachgehakt und finanzielle Rückzahlungen gefordert hätten. Durch die Schuldanerkennungen habe der Be- schuldigte bzw. dessen Vertreter versucht, die Geschädigten ruhigzustellen und Zeit zu schinden, da er im Rahmen des Schneeballsystems nicht die Absicht ge- habt habe, die anvertrauten Vermögenswerte zurückzugeben (a.a.O. S. 8 ff.). Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass eine Vielzahl der ermittelten Geschädig- ten keine Schuldanerkennungen eingereicht hätten und trotzdem als Privatkläger zugelassen worden seien, dies zumal der Beschuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 explizit anerkannt und selber auf die Ungleichbe- handlung der Verfahrensbeteiligten 4-6 beispielsweise mit den Geschädigten H18._____ (Privatkläger 59) und H17._____ (Privatkläger 18) hingewiesen habe (a.a.O. S. 9 f.).

2. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst, die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 4-6 seien gutzuheissen. Der Beschul- digte betrachte die Verfahrensbeteiligten 4-6 als von ihm Geschädigte. Er habe von ihnen Vermögenswerte von mehreren Millionen erhalten, habe einen grossen Teil zurückgeführt, doch sei sicherlich noch ein siebenstelliger Betrag offen. Der Beschuldigte bleibe dabei, dass er die Familie B._____C._____D._____ als Einheit wahrgenommen habe, wobei der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, sein Ansprechpartner gewesen sei. Zu den genauen Hintergründen der erhaltenen Vermögenswerte wolle er aus den auch bei anderen Geschädigten genannten Gründen (mögliche Steuerprobleme etc.) nichts sagen. Es wäre an den Verfah- rensbeteiligten 4-6 selber gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden und Vorwürfe gegen ihn oder allenfalls andere Personen vorzubringen. Aus Gründen, welche er nicht zu vertreten habe, seien allfällige Vorwürfe bewusst nicht in den Anklagesachverhalt aufgenommen worden, was ihm nicht zum Nach- teil gereichen dürfe. Durch die Festsetzung der Ersatzforderungen durch die Vo- rinstanz laufe er im Falle der Abweisung der Berufung aber Gefahr, für bereits an

- 30 - die Verfahrensbeteiligten 4-6 bezahlte Beträge von diesen nochmals in Anspruch genommen zu werden. Die dem Beschuldigten von den Verfahrensbeteiligten 4-6 übergebenen Vermögenswerte seien als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten. Es sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keineswegs rechts- genügend erstellt, dass es sich bei den dem Beschuldigten unter anderem vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, übergebenen Vermögenswerten, und dabei den Zero-Bonds der AE._____ International, um solche Papiere gehandelt habe, wel- che zweifelsfrei mit den behaupteten strafbaren Handlungen gemäss Urteil des Landgerichtes Wien gegen C._____ vom 27. März 2007 "strafrechtlich" in Zu- sammenhang zu bringen seien. Aus dem Urteil gehe vielmehr hervor, dass die Vorwürfe gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C._____, nichts mit dem Er- werb der Papiere zu tun gehabt hätten, sondern mit dem seinerseits offenbar zu Unrecht erreichten Einsparen von Kapitalertragssteuern. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte, als er entsprechende Wertpapiere vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, entgegengenommen habe, und auch die Verteidigung, als sie namens des Beschuldigten zur Rückführung der Werte die Pensionskassen-Gelder des Beschuldigten an den Verfahrensbeteiligten 5 gezahlt habe, davon ausgehen dür- fen, dass die dem Beschuldigten übergebenen Zero-Bonds vom Verfahrensbetei- ligten 5 weder widerrechtlich noch gar betrügerisch erlangt worden seien. Bei allen Zahlungen des Beschuldigten an die Verfahrensbeteiligten 4-6

– seien es Zahlungen durch den Beschuldigen selbst oder von Konti seiner Fir- men oder Beauftragen – habe es sich um Rückzahlungen gehandelt, wobei die Verfahrensbeteiligten 4-6 nichts um die behauptete deliktische Herkunft der Ver- mögenswerte gewusst hätten. Darüber hinaus sei die deliktische Herkunft der Gelder, die an die Verfah- rensbeteiligte 4-6 geleistet wurden, nicht erstellt. Die Vorinstanz anerkenne dies, soweit Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Lasten von Konti bei der AF._____ Bank Singapur erfolgt seien. Zu Unrecht verkürzt und falsch sei aber die Betrachtungsweise und Beurteilung der Vorinstanz, wenn sie die deliktische Herkunft der Rückzahlungen zulasten der Konti der L._____ Investment AG bei

- 31 - der M._____ AG als erstellt erachte. Eine genaue Durchsicht der Geldflusstabelle zeige nämlich, dass 2,6 Mio. USD und 0,2 Mio. CHF von der AF._____ in Singa- pur aus Wertschriftenerlösen auf Konti der L._____ Investment AG bei der M._____ AG geflossen seien. Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte vor den Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 seine Konti bei der M._____ aus den Wertschriftenverkäufen der Verfahrensbeteiligten 4-6 geäufnet habe und dies in einem Umfang, der die Auszahlungen ab den Konti der L._____ Investment AG um ein Vielfaches übersteige. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen sowohl der Anwaltskanzlei Z1a._____ als auch seitens von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ letztlich aus dem Verkaufserlös eigener Vermögens- werte nicht deliktischer Herkunft stammen würden. Dass dabei "ihre" Gelder mit solchen allenfalls deliktischen Ursprungs vermischt worden seien, dürfe den Ver- fahrensbeteiligten 4-6 nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt gebe es deshalb keine Grundlage für eine Ersatzforderung (Urk. 392 S. 2 ff.).

3. Art. 70 StGB regelt die Einziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile, welche wiederum die Grundlage für das Aussprechen einer Ersatzforderung dar- stellt (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geld- wäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 N 9 f. und N 99). Sind die Vor- aussetzungen der Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt, so ist diese grundsätzlich zwingend anzuordnen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 11). Dieser Grundsatz erfährt einerseits im letzten Satzteil von Art. 70 Abs. 1 StGB eine Einschränkung, in welchem der Vorrang von Rückgabe- bzw. Entschädigungsansprüchen der Geschädigten verankert ist. Eine Einziehung darf mithin nur verfügt werden, sofern die Vermögenswerte nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Anderer- seits regelt Art. 70 Abs. 2 StGB, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 66 ff. und N 77 ff.). Sind die der Einzie-

- 32 - hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).

4. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen (Urk. 307 S. 21 und S. 50 f.) und können im Beru- fungsverfahren nicht mehr beantragen, als Privatkläger aufgenommen zu werden, da sie ihre Berufung entsprechend beschränkt haben (Urk. 331 S. 2). Sie können sich damit nicht auf Restitutionsansprüche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB berufen. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen: Thema der von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war die Veruntreuung von Geldern zum Nachteil von Versicherungs- und Bankkunden, zu denen der Beschuldigte eine von persönlichem Vertrauen geprägte Kundenbeziehung unterhielt. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 behaupteten selbst nicht, Versicherungs- oder Bankkunden des Beschuldigten gewesen zu sein, geschweige denn eine vertrau- ensvolle Kundenbeziehung zu ihm gehabt zu haben. Im Gegenteil seien alle Transaktionen bzw. Rechtshandlungen über verschiedene Vertreter und Rechts- berater des Beschuldigten abgewickelt worden und hätten sie den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt (vgl. Urk. 378 S. 6 und S. 17). Trotzdem gab der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, in der Untersuchung die schriftliche Erklärung ab, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 12/2, Urk. 12/4 und Urk. 12/7). Er brachte vor, er habe dem Beschuldigten Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.– als Mietzinskaution übergeben, die der Beschuldigte nicht auf einem Depot hinterlegt habe, weshalb er durch den Beschuldigten ge- schädigt worden sei (Urk. 12/4). In der Folge wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson bzw. Privatkläger einvernommen (Urk. 5/7). Er verweigerte anlässlich dieser Einvernahme die Aussage und gab insbesondere keine Auskunft über die ihm vorgehaltenen bisherigen Ermittlungs- ergebnisse (diverse Geldflüsse vom Beschuldigten an die Familie

- 33 - B._____C._____D._____). Er wollte sich auch nicht zum zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlossenen Mietvertrag, einer allfälligen Gegenleistung dafür und dem Mietzinsdepot äussern, welches er dem Beschuldigten in Form von Wertpapieren übergeben haben will, dessen Übergabe vom Beschuldigten jedoch in Abrede gestellt wurde (a.a.O S. 10 ff.). Die Staatsanwaltschaft informierte den Verfahrensbeteiligten 6 anlässlich seiner Einvernahme, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er vom Beschuldigten Leistungen bezogen habe, ohne dass er eine Gegenleistung erbracht habe, weshalb man bei ihm zur Sicherung der Er- satzforderung eine Hausdurchsuchung durchführen werde (a.a.O. S. 13). Im wei- teren Verlauf der Untersuchung wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staats- anwaltschaft sodann in seiner Eigenschaft als Einziehungsbetroffener als Aus- kunftsperson einvernommen, wobei er auch in dieser Einvernahme grösstenteils die Aussage verweigerte (Urk. 5/18). Die Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, waren während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes (vgl. Urk. 12/1 S. 4 und Urk. 2/11 S. 61 und S. 87 f.) und konnten von der Staatsanwaltschaft nicht kontaktiert wer- den. Der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, machte der Staatsanwaltschaft gegen- über keine Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern (Urk. 5/7 S. 2 und S. 15). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 Anklage gegen den Beschuldigten, wobei sie beantragte, den Verfahrensbe- teiligten 4-6 Ersatzforderungen aufzuerlegen, da der Beschuldigte Kundengelder unter anderem für diverse Zahlungen an die Familie B._____C._____D._____ verwendet habe, anstatt sie sicher aufzubewahren oder anzulegen (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8] und S. 13). Die Vorinstanz hielt deshalb zu Recht fest, dass die von der Familie B._____C._____D._____ geltend gemachte Schädigung durch den Beschuldigten nicht Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sei, die Mitglieder der besagten Familie deshalb nicht Geschädigte, jedoch von staatsanwaltschaftli- chen Ersatzforderungsanträgen betroffen und deshalb als andere Verfahrensbe- teiligte zu bezeichnen seien (Urk. 307 S. 50). Auch vor diesem Hintergrund muss es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 durch das anklagegegenständliche Verhalten

- 34 - des Beschuldigten nicht geschädigt wurden, sein Bewenden haben. Dass der Be- schuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 anerkennt (Urk. 392 S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 unter Hinweis auf deren Geschädigtenstellung geltend macht, dass diesen nach Art. 70 Abs. 1 StGB keine Ersatzforderungen hätten auferlegt werden dürfen (Urk. 378 S. 3 ff.), ist dies demnach nicht zu hören. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Ungleichbehandlung mit anderen Geschädigten (Urk. 378 S. 9 f.).

5. Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sind Zahlungen des Beschul- digten an die Familie B._____C._____D._____ (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8]). Dass solche geleistet wurden, ist unbestritten (vgl. Urk. 307 S. 154). Zu prüfen bleibt, ob diesbezüglich die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70 Abs. 1 StGB (De- liktsverstrickung der Gelder) erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB (gleichwertige Gegenleistung des Dritterwerbers) gegeben ist. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 insofern als Einheit zu betrachten sind, als dass die Zahlungen des Beschuldigten nicht direkt an einzelne Mitglieder der Familie B._____C._____D._____ flossen, sondern auf Konti von verschiedenen Rechtsanwälten bzw. Kanzleien erfolgten, welche den Verfahrensbeteiligten 4-6 zuzuordnen waren. Erst die Anwälte bzw. Kanzleien führten hernach – teilweise auf schriftliche Anweisung der Verfahrensbeteiligten 4, B._____ –Zahlungen zugunsten der einzelnen Verfahrensbeteiligten aus (vgl. Urk. 2/8 S. 24 ff. und Urk. 2/8/83 ff.). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 stellte sich vor Vorinstanz denn auch selbst auf den Standpunkt, dass die Familie B._____C._____D._____ während des ganzen Verfahrens zu Recht als Einheit angesehen worden sei. Die Verfahrensbeteiligen 4-6 würden sich selbst als Ein- heit betrachten (Urk. 270 S. 7 und S. 15). Wenn sich der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 im Berufungsverfahren auf den gegenteiligen Standpunkt stellt und geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht zwischen den einzelnen Verfahrensbeteiligten differenziert (Urk. 378 S. 19), so ist dies nicht zu hören. Dies zumal der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 in der Berufungsbegrün- dung selber nicht unterscheidet, welcher Verfahrensbeteiligte welche Überwei-

- 35 - sungen getätigt haben soll, sondern von den Verfahrensbeteiligten 4-6 spricht, welche bei Rechtsanwalt Dr. Z1._____ Vermögenswerte hinterlegt hätten (Urk. 378 S. 16). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die vom Beschuldigten ge- mäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich über die Vermögenseinziehung vom 19. Februar 2016 (Urk. 2/11 S. 85 ff.) an die Verfahrensbeteiligten 4-6 geleis- teten Zahlungen mit Blick auf eine allfällige Ersatzforderung nur insoweit relevant, als diese nachweislich aus deliktisch erlangten Mitteln, mithin aus den vom Be- schuldigten veruntreuten Kundengeldern, finanziert wurden (Urk. 307 S. 277). Um die deliktische Herkunft der Gelder zu beurteilen, hat die Vorinstanz ge- prüft, von welchen Konti des Beschuldigten Zahlungen an die Verfahrensbeteilig- ten 4-6 flossen und was für Gelder sich auf diesen Konti befanden. Sie hatte da- bei Zahlungen zu beurteilen, welche zwischen 2009 und 2011 von dem Beschul- digten zuzurechnenden Bankkonti an Anwaltskanzleien in Zürich erfolgten, wel- che die Gelder in der Folge an die anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 weitergelei- tet haben (Urk. 307 S. 279 ff.). 6.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die an die Anwaltskanzlei Z1a._____ zu- handen der Verfahrensbeteiligten 4-6 erbrachten Zahlungen, soweit sie von Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ in Zürich stammten, deliktischer Herkunft seien, da der Beschuldigte die veruntreuten Gelder im fraglichen Zeit- raum von diesen Konti abdisponiert habe. Soweit bei den Zahlungen an die Ver- fahrensbeteiligten 4-6 Konti bei der AF._____ Bank Singapur belastet worden seien, fehle es jedoch am Nachweis der Deliktsverstrickung (a.a.O. S. 279 f.). Anhand der Kontobelege lassen sich die von der Vorinstanz errechneten Zahlungen ab den Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ in Zürich an die Anwaltskanzlei Z1a._____ von (teilweise umgerechnet) rund Fr. 650'000.– nachweisen. Die Zahlungen erfolgten in der Zeit vom 8. April 2009 bis zum

20. Mai 2009 (Urk. 5/7/1 Nr. 12A bis Nr. 18, vgl. auch Urk. 2/8 S. 24 f.). Dass die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ AG aus Kundengeldern ge- spiesen wurden, welche der Beschuldigte veruntreut hat, wurde vom Beschuldig-

- 36 - ten eingestanden (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 4 und Ziff. 10], Urk. 307 S. 154) und ist darüber hinaus durch die Geldfluss-Tabelle vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/109) belegt. Aus dieser ergibt sich, dass die folgenden Geschädigten bzw. Privatkläger bis Anfang 2009 die angeführten Beträge auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ AG einbezahlt haben, wobei anzumerken ist, dass die Beträ- ge teilweise umgerechnet (unter Verwendung des Währungsrechners www.oanda.com), teilweise gerundet und teilweise auf den von der Vorinstanz er- stellten Deliktsbetrag (vgl. Urk. 307 S. 72 ff.) reduziert wurden: Geschädigte/Privatkläger Einzahlungen (in CHF) Geldfluss-Tabelle H77._____ 66'049 S. 42 4'327 H78._____ 77'520 S. 36: EUR 50'000 77'417 S. 42: EUR 50'000 85'000 S. 46 f. 35'313 35'506 36'246 2'990 3'000 3'030 H17._____ 155'000 S. 40: EUR 100'000 Familie H79._____ 64'910 S. 33: EUR 42'475 H80._____ 54'246 S. 33, 64 25'737

- 37 - 464 42'205 H22._____ (geb. …) 70'164 S. 47 79'600 S. 56: EUR 47'512 H26._____ 2'685 S. 49, 56 2'685 42'982 67'816 52'378 H27._____ 850'000 S. 62, 64 60'000 977 H81._____ 386'000 S. 33, 47 reduziert auf EUR 250'000 (vgl. Urk. 307 S. 113 f.) H34._____ 105'080 S. 47 H23._____ 34'608 S. 48 57'681 H82._____ und H83._____ 100'000 S. 36 H42._____ 40'000 S. 44 50'528 14'747

- 38 - Familie H40._____ 3'139 S. 52 48'652 H49._____ 34'647 S. 60 H50._____ 60'800 S. 38: EUR 39'090 H47._____ und H48._____ 74'269 S. 36 84'323 H55._____ 60'923 S. 39: EUR 39'197 H56._____ 55'847 S. 45 1'086 H57._____ 54'985 S. 45 1'962 H58._____ 54'830 S. 45 1'524 H59._____ 61'122 S. 63: EUR 37'939 77'863 H61._____ 238'194 S. 38 41'009 S. 60: EUR 25'778 Total 3'742'066 Bevor die Zahlungen im Betrag von rund Fr. 650'000.– ab den Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ an die Anwaltskanzlei Z1a._____ getä- tigt wurden, flossen somit Kundengelder von insgesamt über 3,7 Millionen Fran- ken auf diese Konti, bezüglich welcher im vorliegenden Strafverfahren erstellt

- 39 - wurde, dass sie vom Beschuldigten veruntreut wurden. Daneben fanden zahlrei- che weitere Einzahlungen auf diese Konti statt, bei denen kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erstellt werden kann. Die deliktischen Gelder wurden mithin mit nicht deliktischen vermischt. Bei der Vermischung, beim Ein- zahlen bzw. Abheben von Konti sowie beim Umwechseln von Geld, ist davon auszugehen, dass der ursprünglich einziehbare Vermögenswert erhalten bleibt (unechtes Surrogat). Der deliktische Mittelzufluss kann demnach nach wie vor eingezogen werden, wenn auch nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Ver- mögenswert. In solchen Fällen hat eine anteilsmässige Einziehung zu erfolgen, also nach den Anteilen von deliktischer bzw. legaler Herkunft am bisherigen Kon- tostand. Erforderlich ist jedoch, dass zwischen dem ursprünglich einzuziehenden Vermögenswert (Originalwert) und dem unechten Surrogat eine Papierspur ("pa- per trail") beweismässig offengelegt werden kann. Zu beachten ist ferner, dass die direkte Einziehbarkeit entfällt, wenn auf dem betreffenden Konto der deliktische Anteil einmal vollständig aufgebraucht wurde und das Konto hernach mit nicht de- liktischen Zuflüssen wieder aufgefüllt wird (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 50 und N 64). Nebst den von der Verteidigung erwähnten Einzahlungen der AF._____ Bank Singapur auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ von 1,5 Millionen USD (Urk. 2/8/109 S. 49 f. und S. 57) und Fr. 200'000.– (a.a.O. S. 59 und S. 66) lassen sich in der Zeit vor der ersten relevanten Zahlung an die Anwaltskanzlei Z1a._____ am 8. April 2009 in der Geldfluss-Tabelle diverse Ein- zahlungen auf die Konti der L._____ Investments AG bei der M._____ verzeich- nen, die zwar mehr als auffällig erscheinen, bei denen sich jedoch kein Deliktszu- sammenhang erstellen lässt (vgl. Urk. 2/8/109 S. 32-67). Diese werden in der fol- genden Tabelle dargestellt, wobei Fremdwährungen unter Verwendung des Wäh- rungsrechners www.oanda.com umgerechnet wurden. Zu erwähnen ist, dass Kontoüberträge, bei welchen eines der M._____ Konti der L._____ Investments AG belastet und ein anderes M._____ Konto der L._____ Investments AG eine entsprechende Gutschrift erhielt, nicht aufgeführt werden, da diese das Verhältnis zwischen legalen und illegalen Mitteln nicht zu beeinflussen vermögen. Nur wo sich der Geldfluss-Tabelle nicht entnehmen lässt, woher der Übertrag stammt

- 40 - bzw. unklar ist, ob dieser von einem der M._____ Konti der L._____ Investments AG kommt, wird die Gutschrift zugunsten der Verfahrensbeteiligten 4-6 dem Anteil der legalen Mittel angerechnet. Herkunft Einzahlungen (in CHF) Geldfluss-Tabelle H84._____ 4'901 S. 32: EUR 3'188 8'888 USD 6'986 4'913 S. 35: EUR 3'200 8'108 USD 7'000 4'626 S. 37: EUR 3'200 8'901 USD 7'000 4'935 S. 41: EUR 3'200 8'915 USD 7'000 4'995 S. 45: EUR 3'200 8'636 USD 7'000 10'505 S. 52: EUR 6'400 16'962 USD 14'000 10'117 S. 60: EUR 6'400 14'170 USD 14'000 18'744 S. 65: EUR 12'122 H76._____: H85._____ 269'429 S. 32 H76._____: H86._____ 110'208 S. 32 H76._____: H87._____ (se- 59'165 S. 33

- 41 - lig) H88._____ 65'000 S. 33 100'000 S. 43 E._____, Bank T._____ 450'000 S. 33 H76._____: H90._____ 24'841 S. 33 H76._____: H91._____ 111'696 S. 34: USD 73'171 H76._____: H92._____ 155'558 S. 34 H76._____, div. 118'538 S. 34: EUR 78'279 2'926 S. 38 63'416 1'611 S. 44 49'128 8'590 64'689 14 53'538 449 S. 60 58'041 182 S. 61 22'690 401 S. 64

- 42 - 39'010 11'260 S. 66 144'277 H93._____ SPA 250'734 S. 34: USD 217'500 H76._____: H94._____ 17'804 S. 35 H95._____ u/o H96._____ 250'000 S. 35 30'000 S. 45 I._____-… [Ort] 100'000 S. 35 H42._____ u/o H97._____ 145'415 S. 37 H76._____: H98._____ 27'050 S. 37 H99._____, AG._____ 317'275 S. 37: USD 250'000 [Bank] H100._____, I._____ 154'250 S. 37: EUR 100'000 [Bank| … [Ort] 1'086 62'306 S. 44: EUR 40'000 H76._____: H101._____ 16'989 S. 38 H76._____: H102._____ 17'051 S. 38 H76._____: H103._____ 65'221 S. 38 H76._____: H104._____ 61'004 S. 38: EUR 39'221 H76._____: H105._____ 61'152 S. 38: EUR 39'316 M._____ Zürich 208'618 S. 39: EUR 134'662

- 43 - H76._____: H106._____ 92'943 S. 39 H107._____ 265'437 S. 39: EUR 171'150 265'455 EUR 171'250 H76._____: H108._____ 156'899 S. 39 H76._____: H109._____ 100'676 S. 39 H110._____, O._____KB 2'944 S. 39 19'354 H111._____ [Versiche- 228'861 S. 40 rung]: H110._____ H76._____: H112._____ 114'364 S. 40 97'083 USD 75'616 H76._____: H113._____ 75'490 S. 40 H76._____: H114._____ 201'680 S. 41: EUR 129'427 H76._____: H115._____ 31'338 S. 41 H76._____: H116._____ 40'165 S. 41 98'927 H76._____: H117._____ 9'233 S. 42 10'583 10'981 11'737 16'394

- 44 - L._____ Financial Consul- 108'285 S. 42: EUR 69'890 ting GmbH, AH._____ Bank … [Ort in Deutschland] H76._____: H118._____ 101'943 S. 42 H76._____: H119._____ 78'521 S. 42 H76._____: H120._____ 11'024 S. 43 H76._____: H121._____ 11'781 S. 43 H76._____: H122._____ 96'789 S. 43 H76._____: H123._____ 3'166 S. 43 H76._____: H124._____ 36'521 S. 43 H76._____: H125._____ 54'344 S. 43 H76._____: H126._____ 13'432 S. 43 H76._____: H127._____ 70'996 S. 44: EUR 45'498 H76._____: H128._____ 67'595 S. 44 H129._____ GmbH 510'904 S. 45: EUR 326'283 H76._____: H130._____ 45'037 S. 45 H76._____: ... 64'586 S. 45 M._____ … [Ort] 15'000 S. 45 M._____ W._____ 15'000 S. 46 M._____ Zürich-… 15'000 S. 46 M._____ Zürich-… 50'000 S. 46 H76._____: H88._____ 34'095 S. 46

- 45 - 6 S. 47 M._____ Zürich-… 11'262 S. 47: EUR 7'092 H76._____: H100._____ 29'460 S. 48 34'843 63'295 E._____, M._____ 200'000 S. 48 100'000 S. 49 30'000 H131._____ 72'582 S. 49: EUR 45'000 H132._____ Ltd, AF._____ 623'530 S. 49: USD 500'000 Bank Singapore H133._____ 6'948 S. 50: EUR 4'297 H110._____ und 31'143 S. 50: USD 25'000 H134._____. H76._____: H135._____ 96'916 S. 50 L._____ Investments AG, 623'030 S. 50: USD 500'000 AF._____ Bank Singapore 575'470 S. 57: USD 500'000 150'000 S. 59 H136._____ 130'132 S. 51: EUR 80'000 L._____ Investments AG 366'321 S. 51: USD 300'000 365'550 USD 300'000 362'403 S. 52: USD 300'000

- 46 - 617'290 S. 53: USD 500'000 361'290 S. 54: USD 300'000 302'555 S. 55: USD 250'000 590'720 S. 56: USD 500'000 281'415 S. 58: USD 250'000 109'146 S. 58: USD 100'000 163'088 S. 59: USD 150'000 105'513 S. 61: USD 100'000 100'000 S. 67 M._____ … [Ort] 1'000 S. 52 H76._____: H137._____ 39'926 S. 54 29'319 S. 60 H76._____: H138._____. 18 S. 54 2'431 28'206 H76._____: H139._____ 12 S. 54 1'655 28'828 H140._____ Lebensversi- 170'211 S. 55: EUR 102'285 cherung: H141._____ H142._____ [Versiche- 39'407 S. 55 rung]: H143._____

- 47 - H76._____: H144._____ 35'364 S. 57 F._____ Consulting AG 31'508 S. 59: EUR 20'000 M._____ Zürich … 15'388 S. 59: EUR 9'900 H76._____: … [Initialen] 197 S. 60 812 832 17'767 17'815 H76._____: H145._____ 3'671 S. 61 H76._____: H147._____ 182 S. 61 760 20'740 H148._____ AG 10'000 S. 61 H149._____ Ltd 160'604 S. 62: EUR 99'950 163'175 EUR 99950 H150._____ Anstalt, 100'000 S. 62 AI._____ [Bank] Vaduz H151._____ 175'000 S. 62 30'000 S. 64 H76._____: H152._____ 35'261 S. 63 H76._____: H153._____ 142'550 S. 63

- 48 - 133'969 EUR 83'912 H76._____: H154._____ 46'598 S. 64 H76._____: H155._____ 2'605 S. 64 41'861 H76._____: H156._____ 5'552 S. 64 67'346 H157._____ Ltd, AF._____ 50'000 S. 66 Bank Singapore H76._____: H158._____ 9'963 S. 66 18'897 H76._____: H159._____ 9'963 S. 66 18'897 Generalagentur E._____ 25'785 S. 67 H160._____ AG [Versiche- 50'000 S. 67 rung] 100'000 I._____ Life (Bermuda) Ltd 1'458'940 S. 67: EUR 956'848 208'280 USD 184'237 Total 17'218'694 Die Summe dieser "legalen" Einzahlungen im Betrag von Fr. 17'218'694.– ist dem deliktischen Betrag von Fr. 3'742'066.– gegenüberzustellen, um eine anteils- mässige Einziehung zu berechnen.

- 49 - Zwar ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die Konti der L._____ In- vestments AG bei der M._____ im relevanten Zeitraum auch regelmässig belastet wurden. Insbesondere verwendete der Beschuldigte die ihm von Geschädigten anvertrauten Vermögenswerte im Sinne eines Schneeballsystems, um Rückzah- lungen zu Gunsten anderer Geschädigter zu erbringen. Diese Belastungen sind jedoch nicht vom deliktischen Anteil der Gelder in Abzug zu bringen, da sich die Gutschriften, welche der Beschuldigte illegal verwendete und diejenigen, deren Deliktsbezug nicht nachgewiesen werden kann, mit den Belastungen auf den Konti abwechseln, so dass nicht (nur) die deliktischen Gelder aufgebraucht wur- den. Bei dieser Konstellation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschul- digte, wenn er Zahlungen vornahm oder Barbezüge tätigte, hierzu Gelder ge- brauchte, welche sich im gleichen Verhältnis, wie die Einnahmen aus deliktischen und legalen Mitteln zusammensetzten. Die Zahlungen an die Anwaltskanzlei Z1a._____ bestanden damit zu rund 17% (Fr. 3'742'066.– : Fr. 20'960'760.– [Fr. 3'742'066.– + Fr. 17'218'694.–]) aus deliktischen Geldern, weshalb die von der Vorinstanz unter diesem Titel für die Bemessung der Ersatzforderung berechneten Beträge (Urk. 307 S. 280) auf die folgenden Beträge herabzusetzen sind: Fr. 22'100.– betreffend den Verfahrensbeteiligten 6, D._____ Fr. 82'875.– betreffend die Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'525.– betreffend den Verfahrensbeteiligten 5, C._____. 6.2.2 In Bezug auf die am 3. Februar 2010 erfolgte Zahlung der AJ._____ AG an Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ im Betrag von Fr. 200'000.– ist vorab an- zumerken, dass diese den Anklagesachverhalt in der von der Staatsanwaltschaft erhobene Nachtragsanklage vom 20. März 2017 (Urk. 219/14 = Urk. 201) be- schlägt. Letztere wurde von der Staatsanwaltschaft nach einem Hinweis der Ver- fahrensleitung der Vorinstanz wegen einer unbehandelten Strafanzeige nachge- reicht. In ihr wurde dem Beschuldigten als damals einzigem Verwaltungsrat der AJ._____ AG ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Ver-

- 50 - wendung des Erlöses aus einem Grundstückverkauf vorgeworfen. Der Beschul- digte soll unter anderem ab dem Konto der Geschädigten bei der AK._____ Kan- tonalbank Fr. 200'000.– an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ überwiesen haben. Die Vorinstanz erwog, dass der Sachverhalt der Nachtragsanklage aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, welches sich mit dem Untersuchungser- gebnis decke, erstellt sei (Urk. 307 S. 163) und dass dieser unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung zu subsumieren sei (a.a.O. S. 178 ff.). Damit habe der Beschuldigte das Geld, welches er an Dr. Z1._____ überwiesen habe, deliktisch erlangt (Urk. 307 S. 280). Dem ist beizupflichten. Die Zahlung des Be- schuldigten an Dr. Z1._____ ist belegt (Urk. 129/9/20 und Urk. 2/8/109 S. 76). Al- lerdings fehlt es am direkten Nachweis (paper trail), dass die Fr. 200'000.– da- nach an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, geflossen sind, was der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Recht moniert (Urk. 378 S. 20). Aktenkundig ist, dass Dr. Z1._____ der Verfahrensbeteiligten 4 ab dem 10. Juni 2010 in verschiedenen Teilbeträgen insgesamt Fr. 570'000.– überwiesen hat (Urk. 5/7/6, vgl. auch Urk. 2/8 S. 26). Offen bleibt dahingegen, ob die Fr. 200'000.– für diese Überweisungen verwendet wurden. Es liegt weder eine betragsmässig übereinstimmende Überweisung noch ein enger zeitlicher Konnex vor. Zwischen der Zahlung an Dr. Z1._____ und den Überweisungen an die Ver- fahrensbeteiligte 4 liegen über vier Monate. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 307 S. 280 f.) festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach das Geld verwendet worden sei, um einen anderen Ge- schädigten, vermutlich den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, zu bezahlen, nahe- liegt, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt Dr. Z1._____ die Fr. 200'000.– zuhan- den der Familie B._____C._____D._____ überwiesen hat (vgl. Urk. 129/ 5 S. 4 und Urk. 392 S. 5). Doch lässt sich der Geldfluss-Tabelle entnehmen, dass der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang Geld an Dr. Z1._____ überwiesen hat (vgl. 2/8/109 S. 76S. 66 ff.; Betreff: Vertrag mit "AL._____ Shanghai"). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. Z1._____ im Auftrag des Beschul- digten Überweisungen an andere Geschäftspartner des Beschuldigten tätigte bzw. dass die Zahlung von Fr. 200'000.– nicht auf ein Konto der Verfahrensbetei- ligten 4 überwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund genügt die vom Beschuldig-

- 51 - ten geäusserte Vermutung den Beweisanforderungen in einem Einziehungsver- fahren nicht. Der Betrag von Fr. 200'000.– ist damit nicht zur Bemessung der Er- satzforderung gegen die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, heranzuziehen. 6.2.3 Die Vorinstanz erhöhte den zur Bemessung der Ersatzforderung ge- genüber dem Verfahrensbeteiligten 6, D._____, massgebenden Betrag unter dem Titel "Wohnrecht AD._____" um Fr. 25'000.–. Sie begründete dies damit, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2007 für 1,1 Millionen Franken eine 3 ½ Zimmer- Wohnung in AD._____ gekauft habe, welche er durch Hypothekardarlehen und Eigenkapital im Betrag von Fr. 200'000.– (18% des Kaufpreises) finanziert habe. Das Eigenkapital sei deliktischer Herkunft, stamme es doch von den M._____- Konti der L._____ Investments AG. Mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2010 habe der Beschuldigte dem Verfahrensbeteiligten 6 besagte Wohnung per 1. November 2010 auf eine feste Mietdauer von 20 Jahren zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.– vermietet (Urk. 5/7/12). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, welche sich mit dem Wortlaut des Mietvertrages und dem übrigen Untersu- chungsergebnis decken würden, sei jedoch erstellt, dass der Beschuldigte vom Verfahrensbeteiligten 6 nie Wertpapiere oder Geld erhalten habe. Der Mietzins bzw. die Sicherheit für den Mietzins sei vielmehr mit einer alten Forderung des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von mehreren Millionen verrechnet worden. Den einziehbaren (da aus deliktischen Mitteln stammenden) Vermögensvorteil, welchen der Verfahrensbeteiligte 6 dadurch erfahren habe, bezifferte die Vorinstanz auf abgerundet Fr. 25'000.–. Dieser Betrag entspricht 18% (deliktischer Anteil) des Mietzinses von Fr. 144'000.–, welcher über die Dauer von rund 6 Jahren vom 1. November 2010 bis zum 26. Oktober 2016 (Datum der Versteigerung der Wohnung) angefallen ist (Urk. 307 S. 281 f.). Wie oben unter Erw. 6.2.1 dargelegt, kann der Deliktszusammenhang der Gelder auf den M._____-Konti der L._____ Investments AG nur zu 17% erstellt werden. Damit ist davon auszugehen, dass der deliktische Anteil, mit welchem der Beschuldigte die Wohnung kaufte Fr. 34'000.– beträgt (17% von Fr. 200'000.–). Dies entspricht einer deliktischen Finanzierung der Wohnung von

- 52 - 3%, was einen einziehbaren Vermögensvorteil von abgerundet Fr. 4'300.– (3% von Fr. 144'000.– an Mieteinnahmen) ergibt. Dieser Betrag ist zur Bemessung der Ersatzforderung gegen den Verfahrensbeteiligten 6, D._____, heranzuziehen. 6.3 Zusammengefasst haben die Verfahrensbeteiligten 4-6 vom Beschuldig- ten folgende Vermögenswerte deliktischer Herkunft erhalten: Fr. 26'400.–, Verfahrensbeteiligter 6, D._____ Fr. 82'875.–, Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'525.–, Verfahrensbeteiligter 5, C._____. 6.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verfahrensbeteiligten 4-6 für diese Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben. An dieser Stelle ist vorab anzumerken, dass es grundsätzlich dem Staat ob- liegt, zu beweisen, dass der Dritte keine angemessene Gegenleistung erbracht hat. Allerdings muss der Betroffene das Zumutbare dazu beitragen, dass die Ge- genleistung ermittelt werden kann, also beispielsweise Papiere vorlegen und die fraglichen Transaktionen erläutern (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 96). Wie bereits erwähnt, waren die Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes und verweigerte der Verfahrensbeteiligte 6, D._____, anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft die Aussage. Insbesondere gab er auch auf konkrete Nach- frage keine Auskunft über den zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlos- sen Mietvertrag, über eine allfällige dafür erbrachte Gegenleistung und über das Mietzinsdepot (Urk. 5/7 S. 10 ff., Urk. 5/18). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 brachte zur Begründung der Ge- genleistung vor, die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten Rechtsanwalt Dr. Z1._____ ab dem Jahre 2006 im Sinne eines Hinterlegungsvertrages Vermögenswerte an- vertraut, was durch eine Bestätigung von Dr. Z1._____ belegt sei und worauf auch eine Depotanzeige der AM._____ Bank an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ be- treffend B._____ hinweise (Urk. 378 S. 16 f., Urk. 379/1-2). Dr. Z1._____ hätte

- 53 - den Verfahrensbeteiligten 4-6 das hinterlegte Geld jederzeit herausgeben müs- sen. Im Herbst 2010 habe er der Familie B._____C._____D._____ Schuldaner- kennungen des diesen bisher völlig unbekannten Beschuldigten zur "Schadens- gutmachung" übergeben. Ausserdem habe er den Verfahrensbeteiligten 4-6 einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein jahrzehntelanges Mietrecht für die Wohnung in AD._____ übergeben, wobei die nicht herausgegebenen Vermö- genswerte des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, als (Mietzins-)Sicherheit bei ei- ner Bank auf den Namen des Verfahrensbeteiligten 6 hätten hinterlegt werden sollen. Dies sei nicht geschehen, weshalb der Verfahrensbeteiligte 6 aus Vertrag und Gesetz (Art. 257e OR) einen Anspruch bzw. eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung gegenüber dem Beschuldigten habe (Urk. 378 S. 16 ff.). Die Hintergründe des vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 geltend gemachten Hinterlegungsvertrages bleiben im Dunkeln. Der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 macht hierzu keine Angaben, und auch den von ihm einge- reichten Unterlagen (Urk. 379/1-5) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Bemer- kenswert ist sodann, dass der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 selber nicht geltend macht, die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten, sondern ausführt, sie hätten einen Anspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr. Z1._____ (Urk. 378 S. 13 und S. 17 f.). Da die Mietkaution ge- mäss den Ausführungen des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 ebenfalls aus den hinterlegten und von Rechtsanwalt Dr. Z1._____ nicht herausgegebenen Geldern stammen soll (vgl. Urk. 378 S. 18 oben), ist auch hier nicht klar, aus wel- chem Rechtsgrund die Gelder an Rechtsanwalt Dr. Z1._____ geflossen sein sol- len. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus- gegangen, dass dieser vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, im Jahre 2006 mehrere Millionen Franken in Form von Wertpapieren (u.a. sog. Zero Bonds der AE._____ International Finance) erhalten habe. Sie erwähnt darüber hinaus ver- schiedene aktenkundige Transaktionen, welche diese Annahme stützen. Weiter würden sich den Akten – insbesondere der Geldfluss-Tabelle – keinerlei Hinweise auf anderweitige Überweisungen von Vermögenswerten des Verfahrensbeteilig-

- 54 - ten 5, C._____, an den Beschuldigten entnehmen lassen (Urk. 307 S. 276 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Da die Verfahrensbeteiligten 4-6 ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men sind und keine andere plausible Erklärung für die Transaktionen liefern konn- ten, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Zahlungen des Beschuldigten zuhanden der Verfahrensbeteiligten 4-6, bzw. des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, welcher gegenüber dem Beschuldigten als Ansprechperson für die Familie B._____C._____D._____ fungierte, um Rückzah- lungen dieser Schuld ging. Andere Ansprüche der Verfahrensbeteiligten 4-6 ge- genüber dem Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen und konnten von den Verfahrensbeteiligten 4-6 auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Gegenleistung fest, der Verfahrensbe- teiligte 5, C._____, sei durch Betrug in den Besitz der Wertpapiere gekommen, welche er unter anderem dem Beschuldigten verkauft habe. Der Verfahrensbetei- ligte 5 sei deswegen mit Urteil des Landgerichtes für Strafsachen Wien vom

27. März 2007 des gewerbsmässig schweren Betruges für schuldig befunden worden. Der Verkauf der Wertpapiere an den Beschuldigten stelle daher keine

– im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen erbrachte – Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB dar (Urk. 307 S. 278). Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Verurteilung des Landesgerichtes Wien hätte nichts mit dem Erwerb der Papiere zu tun gehabt, sondern mit dem durch den Verfahrensbeteiligten 5 offenbar zu Unrecht erreichten Einsparen von Kapitalertragsteuern (Urk. 392 S. 6 ff.). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 argumentiert, es fehle am (zeitlichen) Konnex zwischen den AE._____ Zero Coupons Bonds, welche der Beschuldigte gemäss Auffassung der Vorinstanz vom Verfahrensbeteiligten 5, C._____, erworben haben soll und dem österreichischen Strafverfahren gegen den Verfahrensbeteiligten 5, gehe aus dem Strafurteil doch hervor, dass der Verfahrensbeteiligte 5 "sämtliche" Nullkuponanleihen bis 2000 verkauft habe. Darüber hinaus seien nach der Verurteilung des Verfahrensbeteiligten 5 sieben kassatorische Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes

- 55 - betreffend die Haftungsbescheide gegen die österreichischen Banken ergangen, aus denen sich ergebe, dass der österreichische Abgabengläubiger völlig rechtsgrundlos eine Nichtschuld von den österreichischen Banken gefordert hätte, welche die Zero-Bonds an den Verfahrensbeteiligten 5 ausgegeben hätten. Ferner habe die EU-Kommission den Fall B._____C._____D._____ zum Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich genommen, und habe die Republik aufgrund dessen ihre Rechtsvorschriften ändern müssen. Darüber hinaus habe laut Urteilsbegründung des österreichischen Urteils keine Arglist vorgelegen, was bedeute, dass das Verhalten des Verfahrensbeteiligten 5, C._____, nach Schweizer Recht nicht als Betrug zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 378 S. 21 ff.) Mit Strafentscheid vom 27. März 2007 wurde der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmässig schwe- ren Betruges im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches verurteilt. Zu- sammengefasst wurde er für schuldig befunden, Angestellte von Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, er wolle die Wertpapiere für ihn erworbener Nullkuponanleihen selber verwahren, um Depotgebühren zu spa- ren, während er diese tatsächlich ins Ausland verkauft habe, dazu gebracht zu haben, ihm die bestellten Zertifikate zu übergeben, ohne die beim Erwerb der Nullkuponanleihen gewährten Kapitalertragssteuer-Gutschriften einzubehalten, wodurch die Kreditinstitute wegen ihrer Haftung für die Kapitalertragssteuer ge- schädigt worden seien (Urk. 2/8/70). Es ist demnach zutreffend, dass der österreichische Strafentscheid gegen den Verfahrensbeteiligten 5, C._____, insofern eine steuerrechtliche Komponente aufweist, als der Schaden bei den Kreditinstituten damit begründet wurde, dass sie den Finanzbehörden gegenüber für die dem Verfahrensbeteiligten 5 gutge- schriebene Kapitalertragssteuer haften. Dem Strafentscheid ist aber auch zu ent- nehmen, dass die täuschenden Angaben des Verfahrensbeteiligten 5 den Ange- stellten der Kreditinstitute gegenüber dazu geführt hätten, dass diese ihm auf sein Verlangen effektive Stücke, also Urkunden von Nullkuponanleihen u.a. der AE._____ International Finance gegeben hätten, was im modernen Wertpapier-

- 56 - handel völlig unüblich sei (vgl. a.a.O. S. 14). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Verfahrensbeteiligte 5 durch Betrug in den Besitz von verurkundeten Wertpa- pieren gekommen sei (Urk. 307 S. 276), ist demnach nicht zu beanstanden. Die vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 eingereichten Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes (Urk. 379/6) haben die Haftungsentscheide gegen- über den Kreditinstituten zum Gegenstand. Auch wenn darin Ausführungen ge- macht werden, welche sich bezüglich des durch den Verfahrensbeteiligten 5 ver- ursachten Schadens nicht mit dem Strafentscheid des Landesgerichtes Wien de- cken, ändert dies nichts an der rechtskräftigen Verurteilung des Verfahrensbetei- ligten 5 (vgl. Urk. 2/8/72). Dasselbe gilt für das vom Vertreter der Verfahrensbetei- ligten 4-6 angeführte Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Republik Österreich. Was die zeitliche Komponente anbelangt, lässt sich der Begründung des österreichischen Entscheides entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte 5, C._____, von Januar 1997 (Urk. 2/8/70 S. 13 ff.) bis zum 21. November 2000 auf betrügerische Art und Weise Nullkuponanleihen erwarb (a.a.O. S. 18 ff.). Entge- gen den Ausführungen des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 fand zwar der letzte Erwerb von Nullkuponanleihen, welchen das Landesgericht Wien zu beur- teilen hatte, Ende 2000 statt, nicht aber deren Verkauf. Auch wenn zwischen dem letzten Erwerb der Anleihen durch den Verfahrensbeteiligten 5 und dem Verkauf an den Beschuldigten etwa sechs Jahre vergingen, besteht kein Zweifel am Kon- nex zwischen den vom Beschuldigten erworbenen Nullkuponanleihen und dem gegen den Verfahrensbeteiligten 5 geführten Strafverfahren. Der Verfahrensbetei- ligte 5 hat im österreichischen Strafverfahren selber eingeräumt, er habe die Wertpapiere in der Schweiz verkauft (Urk. 2/8/70 S. 20), und der Beschuldigte hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass es sich bei den "Milli- onen" die er vom Verfahrensbeteiligten 5 erhalten habe, um die Zero-Bonds ge- handelt habe (Urk. 274 S. 18). Schlussendlich ausschlaggebend sind aber die von der Vorinstanz angeführten Belegstellen betreffend Transaktionen des Beschul- digten bzw. von ihm kontrollierten Unternehmen mit den physisch vorhandenen Zero-Bonds (Urk. 307 S. 277).

- 57 - Der Einwand des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6, der Verfahrens- beteiligte 5, C._____, hätte sich nach Schweizer Recht nicht des Betruges schul- dig gemacht, ist unbehelflich. Der österreichische Strafentscheid ist von den Schweizer Gerichten zumindest insofern zu berücksichtigen, als der Verkauf der Wertpapiere jedenfalls nicht im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen stand. Eine Ordre-public-Widrigkeit ist ebenfalls nicht auszumachen. Damit kann der Verkauf der widerrechtlich erlangten Zero-Bonds an den Be- schuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend schlussfolgerte – nicht als Gegenleis- tung qualifiziert werden, welche eine spätere Einziehung des Gegenwertes ver- hindern könnte (Urk. 307 S. 278). 6.5 Der Vorinstanz kann schliesslich darin gefolgt werden, dass kein Grund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ersichtlich ist, von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen. Allerdings sind die für die Berechnung der Ersatzforde- rungen massgebenden Beträge wegen der teilweisen Währungsumrechnung so- wie der Verwendung von Circa-Beträgen abzurunden (Urk. 307 S. 284). Die ande- ren Verfahrensbeteiligten 4-6 sind damit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil die nachfol- gend aufgeführten Beträge zu bezahlen: Fr. 26'000.–, Verfahrensbeteiligter 6, D._____ Fr. 82'000.–, Verfahrensbeteiligte 4, B._____ Fr. 5'000.–, Verfahrensbeteiligter 5, C._____. Für den Fall, dass die anderen Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B._____ und C._____, nicht freiwillig bezahlen werden, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich anzuweisen, die Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligten 4 und 5 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. Angesichts des unbekannten Aufenthalts der anderen Verfahrensbeteiligten 4 und 5, die in der Schweiz anwaltlich vertreten sind, ist die Kasse des Bezirksge-

- 58 - richtes Zürich überdies darauf hinzuweisen, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Zustellung an die Verfahrensbeteiligte 4, B._____, über ihren österreichi- schen Rechtsvertreter – Rechtsanwalt Dr. Y1._____, … [Adresse] – möglich war (Urk. 198 und Urk. 199/2) und dass die von den österreichischen Behörden rechtshilfeweise vorgenommenen Abklärungen ergeben haben, dass der Verfah- rensbeteiligte 5, C._____, in Österreich nicht gemeldet ist, jedoch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt folgende Zustelladresse bezeichnet hat (Urk. 199/1): … [Adresse].

7. In prozessualer Hinsicht bemängelte der Vertreter der Verfahrensbeteilig- ten 4-6, dass letztere im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nie ordnungsge- mäss über ihre prozessualen Rechte aufgeklärt worden seien. Insbesondere die Verfahrensbeteiligten 4, B._____, und 5, C._____, hätten nie Gelegenheit erhal- ten, zu den von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzforderungen Stellung zu nehmen (Urk. 378 S. 5). Zudem hätten die Verfahrensbeteiligten 4-6, welche sich als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB auf den Standpunkt gestellt hät- ten, eine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben, nicht in zumutbarer Weise an der Sachverhaltsermittlung mitwirken können, da die Vorinstanz den Antrag auf Befragung der Vertreter des Beschuldigten als Zeugen abgewiesen habe (Urk. 378 S. 12 f.). Dem ist zu entgegnen, dass die Verfahrensbeteiligten 4 und 5 während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes waren, weshalb sie es in diesem Verfah- rensstadium selber zu vertreten haben, dass sie – im Gegensatz zum Verfah- rensbeteiligten 6, D._____ – nicht über die von der Staatsanwaltschaft beantrag- ten Ersatzforderungen informiert werden konnten. Die Vorinstanz hat den Partei- en und den anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 den Termin der Hauptverhandlung bekanntgegeben und angezeigt, dass anlässlich letzterer auch über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ausfäl- lung von Ersatzforderungen befunden werde (Urk. 65 S. 10). Die Verfügung konn- te der damaligen Vertreterin des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, zugestellt werden. Den Verfahrensbeteiligten 4-5 konnte die Verfügung nicht zugestellt wer- den, weshalb die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft Wien um rechthilfeweise Zu-

- 59 - stellung ersuchte (Urk. 67). Noch bevor die Staatsanwaltschaft Wien der Vo- rinstanz am 14. März 2017 mitteilte, dass sie die Verfügung nur der Verfahrensbe- teiligten 4, B._____, habe zustellen können (Urk. 198, vgl. auch Urk. 199/1-2), zeigte der heutige Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 mit Eingabe vom

30. Januar 2017 unter Beilage zweier Vollmachten und unter Bezugnahme auf die vorgenannte Verfügung vom 10. Oktober 2016 an, dass er die Verfahrensbeteilig- ten 4 und 5, C._____ und B._____, vertrete (Urk. 164, Urk. 165/1-2). Daraus ergibt sich, dass auch die Verfahrensbeteiligten 4 und 5 mehr als drei Monate vor der Hauptverhandlung wussten, das die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Ersatzforderung ihnen gegenüber beantragte. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurden die anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 zur Hauptverhandlung vom 17.-19. Mai 2017 vorgeladen, wobei ihnen die Teilnahme freigestellt und festge- halten wurde, dass bei Nichtteilnahme aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 167 f.). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 teilte der Vertreter der Verfahrensbe- teiligten 4-5 dem Gericht unter Beilage einer Vollmacht mit, dass er nun auch den Verfahrensbeteiligten 6 vertrete (Urk. 225). Der Vertreter der Verfahrensbeteilig- ten 4-6 nahm nicht an der Hauptverhandlung teil (Prot. I S. 21). Allerdings reichte er dem Gericht am Abend vor der Hauptverhandlung per Fax seine begründeten Anträge ein, in welchen er unter anderem zu den von der Staatsanwaltschaft be- antragten Ersatzforderungen Stellung nahm (Urk. 270). Eine Verletzung des rechtlichen Gehör liegt damit nicht vor. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die vom Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 beantragten Beweiserhebungen abwies (Prot. I S. 25). Die Beweisanträge wurden im Zusammenhang mit der von den Verfahrensbetei- ligten 4-6 angestrebten Stellung als Privatkläger, mit der Liegenschaft in Portugal bzw. der AN._____ Anstalt und mit der angeblich durch den Verfahrensbeteilig- ten 6, D._____, geleisteten Mietkaution gestellt (Urk. 270 S. 2 und S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat die Privatklägerstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Recht verneint, die AN._____ Anstalt bzw. die Liegenschaft in Portugal nicht zur Be- messung der Ersatzforderung herangezogen und sich hinsichtlich der Mietkaution auf die Aussagen des Beschuldigten gestützt, welche mit dem Wortlaut des Miet-

- 60 - vertrages im Einklang stehen. Damit erachtete sie weitere Abklärungen zu Recht als entbehrlich (vgl. Urk. 307 S. 50 f. und S. 282 f.). B. Beschlagnahme

1. Den Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Bargelder begründet der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zusammengefasst damit, dass sie kein Deliktsgut darstellen würden. Sie hätten sich in Reiseportemonnaies befunden, weshalb bereits die damalige Vertreterin des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, festgehalten habe, dass es sich offensichtlich nicht um Barwerte von ihm, sondern von Dritten gehandelt habe (Urk. 378 S. 24 f.).

2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 hatte die Staatsanwaltschaft die anläss- lich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Verfahrensbeteiligen 6, D._____, … [Adresse] sichergestellten Bargeldbeträge von Fr. 10'050.55, EUR 9'350.–, SGD 1'696.– und AED 100.– beschlagnahmt (Urk.16/5/3). Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob die damalige Vertreterin des Verfahrensbeteiligten 6, D._____, Beschwerde an die III. Strafkammer des Ober- gerichtes (Urk. 31/11), welche mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 nicht auf die Beschwerde eintrat, da die Verfahrensleitung – und damit die Kompetenz zur Ent- scheidung über Zwangsmassnahmen – mit Anklageerhebung an das erstinstanz- liche Gericht übergegangen war (Urk. 82).

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, die beim Verfahrensbe- teiligten 6, D._____, beschlagnahmte Barschaft sei zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 24 S. 13). Die Vorinstanz folgte diesem Antrag (Urk. 307 S. 284 f. und S. 307). Sie ist darin zu bestätigen. Der Einwand des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6, die beschlag- nahmten Barwerte hätten nicht dem Verfahrensbeteiligten 6, sondern Dritten ge- hört (Urk. 378 S. 24), verfängt nicht, gab der Verfahrensbeteiligte 6 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juni 2016 doch zu Protokoll, die

- 61 - beschlagnahmten Gelder würden ihm gehören. Es handle sich um Urlaubsgeld. Er brauche immer ein bisschen Bargeld, wenn er reise (Urk. 12/24 S. 2). Auf die- ser Aussage ist der Verfahrensbeteiligte 6 zu behaften, zumal auch nicht plausibel erscheint, dass der Verfahrensbeteiligte 6 in seiner Wohnung Reisegeld für Dritte aufbewahrt hat. Obwohl die dem Verfahrensbeteiligten 6, D._____, auferlegte Ersatzforde- rung auf Fr. 26'000.– reduziert wurde, übersteigt diese nach wie vor den Betrag der bei ihm beschlagnahmten Barschaft von (in Schweizer Franken umgerechnet) insgesamt Fr. 21'258.70 (Fr 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75). Somit sind die beschlagnahmten Beträge zur teilweisen Deckung der ihm aufer- legten Ersatzforderung heranzuziehen. Dass die Gelder deliktischer Herkunft sind, ist bei der Einziehungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 71 Abs. 3 StGB nicht vorausgesetzt (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 263 N 6). Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich ist somit anzuweisen, die 9. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich zu informieren, sobald der andere Verfahrensbe- teiligte 6, D._____, den Betrag von Fr. 26'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme der Barschaft veranlasst werden kann. Sollte der andere Ver- fahrensbeteiligte 6, D._____, nicht freiwillig bezahlen, so ist die Kasse des Be- zirksgerichtes Zürich anzuweisen, die Ersatzforderung gegen ihn beim zuständi- gen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betrei- bungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleibt die Beschlagnahme der Barschaft nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat.

- 62 - IV. Verwendung zugunsten des Geschädigten

1. Der Privatkläger 60, A._____, beantragt, Dispositivziffer 30 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend zu ergänzen und anzupassen, als auch er in die Liste für die Verteilung der Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen im Verhältnis des ihm adhäsionsweise zugesprochenen Schadenersatzes aufzunehmen sei. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich sei anzuweisen, die vereinnahmte Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen entsprechend zu verteilen. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass er den seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abgetreten habe (Urk. 313 S. 2, S. 5 f. und Urk. 377/1 S. 3, S. 7). Die Voraussetzung zur Gutheissung seines Zuweisungsantrages nach Art. 73 StGB seien erfüllt, da sein Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt sei und er den entsprechenden Anteil seiner Schadenersatzforderung an den Staat abtrete. Zudem sei unbestritten, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sei, den Schaden zu ersetzen. Art. 73 StGB setze voraus, dass der Schadenersatz in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden sei. Sodann sei der Entscheid grundsätzlich erst zu treffen, wenn der zuzuwendende Betrag bei der zuständigen staatlichen Stelle eingegan- gen sei (Urteil des Bundesgerichtes 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006, E. 4.1). Dies sei gemäss Kapitel VI., E. 4.1. des vorinstanzlichen Urteils noch nicht der Fall, weshalb noch kein entsprechender Entscheid habe getroffen werden können. Auch sei seine Schadenersatzforderung noch nicht rechtskräftig beurteilt, weshalb die Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten des Geschädigten ohne Weite- res auch im Berufungsverfahren noch verlangt werden könne. Dass vor Vor- instanz keine weiteren Zuweisungsanträge gestellt worden seien, sei daher ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht "erstaunlich", sei die Zusprechung von Ersatzforderungen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nämlich noch gar nicht möglich gewesen (Urk. 313 S. 5 f., Urk. 377/1 S. 7).

2. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, der Zuweisungsantrag des Privatklägers 60 sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. Entscheidend sei, dass die betroffenen Geschädigten von der Möglichkeit von Bussen, Einzie-

- 63 - hungen und Ersatzforderungen etc. Kenntnis gehabt hätten und ausdrücklich auf die Möglichkeiten gemäss Art. 73 StGB hingewiesen worden seien. Diese Vor- aussetzungen seien durch die Anklageschrift und die Vorladung mit dem aus- drücklichen Hinweis auf Art. 73 StGB sowie die entsprechenden Ausführungen des Gerichtes an der Hauptverhandlung erfüllt, umso mehr als der Privatkläger 60 anwaltlich vertreten gewesen sei (Urk. 392 S. 3).

3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht dem Geschä- digten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermö- genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten so- wie Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 73 StGB N 12; Urteil des Bundesgerichtes 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.5, m.w.H.). 3.1 Die Zuweisung gemäss Art. 73 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Ver- langen des Geschädigten. Der entsprechende Antrag kann bereits während der Untersuchung, anlässlich der Gerichtsverhandlung oder aber – vorbehältlich eines rechtsmissbräuchlichen Zuwartens, der Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Staat oder einer rechtskräftigen anderweitigen Verwendung im Einziehungs- urteil – erst nach dem Einziehungsurteil, z.B. auch noch im Berufungsverfahren, gestellt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.6 f.; BSK StGB - Florian Baumann, 4. Aufl. 2019, Art. 73 N 19 f.; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 73 StGB N 76). Der Zuweisungsantrag des Privatklägers 60 ist damit nicht verspätet. Auch wenn der Privatkläger 60 von der Vorinstanz mit der Vorladung zur Hauptver-

- 64 - handlung auf die Möglichkeit von Art. 73 StGB aufmerksam gemacht wurde (Urk. 65 S. 10), und es sicherlich verfahrensökonomischer gewesen wäre, er hät- te seinen Zuweisungsantrag zusammen mit seiner adhäsionsweise geltend ge- machten Zivilforderung gestellt, kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Zuwarten gesprochen werden (vgl. auch Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 73 StGB N 76). Dies gilt umso mehr, als der zuzuweisende Betrag noch nicht bei der zu- ständigen staatlichen Stelle eingegangen ist, insbesondere die noch nicht rechts- kräftig auferlegten Ersatzforderungen bisher nicht beglichen wurden (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 73 StGB N 69 und Fn 232). Ferner liegt keine Verjährung vor, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist doch erst mit dem Eintritt der Vorausset- zungen einer Zusprechung nach Art. 73 Abs. 1 StGB zu laufen. Dies ist der Fall, wenn die für die Zusprechung zu verwendenden Einziehungswerte etc. dem Staat zur Verfügung stehen sowie zusätzlich ein Vergleich bzw. ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (BSK StGB - Florian Baumann, a.a.O., Art. 70/71 N 53; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 73 StGB N 91 f.). Dadurch, dass der Privatkläger 60 Disposi- tivziffer 30 des vorinstanzlichen Urteils anfechten liess, liegt auch noch keine rechtskräftige anderweitige Verwendung der betreffenden Werte vor. 3.2 Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind erfüllt. Der Privatkläger 60 hat durch das vom Beschuldigten begangene Vergehen (Verun- treuung) einen Schaden erlitten, zu dessen Ersatz der Beschuldigte aufgrund sei- ner Anerkennung im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise zu verpflichten ist. Der Schaden steht damit betragsmässig fest. Der Schadenszins ist in Überein- stimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 307 S. 287) auszuklammern, da dieser erst mit der Rechtskraft des Entscheides über den Schadenersatz be- rechnet werden kann. Der Schaden des Privatklägers 60 ist gemäss seinen Aus- führungen, welche unbestritten geblieben sind, nicht durch eine Versicherung ge- deckt (Urk. 313 S. 5 f.). Dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte den Schaden wird ersetzen können, hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 307 S. 287). Des Weiteren hat der Privatkläger 60 den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abgetreten (Urk. 313 S. 5 f.).

- 65 - Die zur Zeit noch unbekannte Summe aus Einziehungen und Ersatzforde- rungserträgen (Einziehungsbetrag) ist demnach nicht nur auf die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71 und 80, sondern zusätzlich auch auf den Privat- kläger 60 zu verteilen. Es liegen somit Zuweisungsanträge in der Höhe von (ge- rundet und teilweise umgerechnet) Fr. 4'602'661.– vor (Fr. 3'847'561.– [vgl. Urk. 307 S. 289] zuzüglich Fr. 755'100.– [entspricht EUR 500'000.– umgerechnet per 21. Juni 2004, mittlerer Verfall der vom Privatkläger 60 erbrachten Zahlungen, unter Verwendung des Währungsrechners auf www.oanda.com]). In Überein- stimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 307 S. 289) ist der Einzie- hungsbetrag, welcher aufgrund der Reduktion der Ersatzforderungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten 4-6 um Fr. 752'000.– neu maximal ca. Fr. 471'000.– be- trägt, proportional auf die Privatkläger zu verteilen. Dabei ist nur auf die Schaden- ersatzforderungen ohne Zinsen abzustellen. Es resultiert folgender Verteilungs- schlüssel: Privatkläger 2 und 3: 5,78 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 35: 1,02 % des Einziehungsbetrages Privatklägerin 36: 2,30 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 62 und 63: 54,84 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 65: 0,74 % des Einziehungsbetrages Privatklägerin 71: 8,21 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 80: 10,70 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 60: 16,41 % des Einziehungsbetrages Entsprechend ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich anzuweisen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen (Einziehungsbetrag) nach Massgabe des vorerwähnten Verteilungsschlüssels auf die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71, 80 und 60 zu verteilen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71, 80 und 60 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abge- treten haben.

- 66 - V. Kosten- Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 liessen Dispositivziffer 40 des vorinstanzli- chen Entscheids anfechten, mit welcher auf ihren Antrag betreffend Entschädi- gung nicht eingetreten wurde (Urk. 311 und Urk. 331). Nachdem den Verfahrens- beteiligten 4-6 – wenn auch massiv reduzierte – Ersatzforderungen auferlegt wur- den, besteht kein Raum, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Entschä- digungsregelung abzuändern. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligen 4-6 stellte diesen Antrag denn auch für den Fall der Gutheissung der im Berufungsverfahren gestellten Anträge (Urk. 378 S. 26). Die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 40 getroffene Regelung ist somit zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Um die Kostentragung unter den verschiedenen, im Berufungsverfahren un- terliegenden Parteien bzw. anderen Verfahrensbeteiligten aufzuteilen, ist vorab zu gewichten, welchen Aufwand die Anträge der Parteien bzw. anderen Verfahrens- beteiligten im Rechtsmittelverfahren verursacht haben. Dabei ist festzuhalten, dass der Hauptaufwand, welcher auf 3/4 zu schätzen ist, in der Beurteilung des Antrages der Verfahrensbeteiligten 4-6 auf Aufhebung der ihnen gegenüber aus- gesprochenen Ersatzforderungen bestand. Die weiteren Anträge der Verfahrens- beteiligten 4-6 und des Privatklägers 60 machten den übrigen Viertel des Auf- wandes aus, wobei 1/16 auf den Antrag der Verfahrensbeteiligten 4-6 auf Her- ausgabe der Beschlagnahme, 2/16 auf den Antrag des Privatklägers 60 auf Schadenersatz und 1/16 auf den Antrag des Privatklägers 60 auf Aufnahme in die Verteilliste entfallen. Der Aufwand, den die Privatkläger 7, 8, 17, 40, 41 und 81 verursacht haben, da sie zwar Berufung angemeldet, diese hernach aber nicht begründet bzw. hernach keine Kaution geleistet haben, ist dahingegen zu ver- nachlässigen. Dasselbe gilt für den Aufwand, den die Verfahrensbeteiligten 4-6 dadurch verursacht haben, dass sie zu Beginn des Verfahrens Privatklägerstel- lung beantragt haben, die Berufung aber hernach beschränkt haben.

- 67 - 2.1 Der Privatkläger 60 obsiegt mit seiner Berufung vollumgänglich. Aller- dings hat er die Voraussetzungen für das Obsiegen in Bezug auf seinen Antrag auf Aufnahme in die Verteilliste erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen, da er seinen Zuweisungsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt hat, obwohl er von der Vorinstanz mit der Vorladung zur Hauptverhandlung auf die Möglichkeit von Art. 73 StGB aufmerksam gemacht worden war. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO sind ihm daher 1/16 der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen. Soweit er mit seinem Schadenersatzbegehren durchdringt, handelt es sich um eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides aus rechtlichen Grün- den, was sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken kann, weshalb dieser Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/16 auf die Staatskasse zu nehmen ist. 2.2 Die Verfahrensbeteiligten 4-6 obsiegen insofern mit ihrer Berufung, als die ihnen auferlegten Ersatzforderungen massiv reduziert wurden. Eine Aufhe- bung der Ersatzforderungen konnten sie dahingegen nicht erreichen. Dies recht- fertigt es, einen Anteil der Berufungskosten von 9/16 (Obsiegen im Umfang von 3/4 des diesen Antrag betreffenden Aufwandes von 3/4) auf die Staatkasse zu nehmen und einen Anteil von 3/16 derselben (Unterliegen im Umfang von 1/4 des diesen Antrag betreffenden Aufwandes von 3/4) den Verfahrensbeteiligten 4-6 aufzuerlegen. In Bezug auf ihren Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft unterliegen die Verfahrensbeteiligten 4-6 mit ihrer Berufung, weshalb ihnen ein weiterer Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/16 aufzuerlegen ist. 2.3 Die Kosten im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65 (Fr. 8'064.75 abzüg- lich einer Rückerstattung der H76._____-Versicherung im Betrag von Fr. 767.10), welche im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung des von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten, je zur Hälfte im Miteigentum des Be- schuldigten sowie von V._____ stehenden Hauses auf dem Grundstück in P._____, N._____ (Kataster Nr. …), sowie im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Stockwerkeigentums-Wohnung von S._____ samt Waldstück in U._____/TI (Grundbuchblatt …, Parzelle-Nr. …; Par-

- 68 - zelle-Nr. …) entstanden sind, sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verwal- tungskosten für die Liegenschaft in U._____ können noch nicht abschliessend beziffert werden, da der Verwaltungsauftrag diesbezüglich noch weiterläuft (vgl. Urk. 405). Auch diese noch ausstehenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vorinstanz entschied, die Beschlagnahme dieser Grundstücke bzw. Liegenschaften aufrecht zu erhalten, um die gegenüber dem Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin S._____ ausgesprochenen Ersatzforderungen zu sichern (Dispositivziffern 14 und 21). Diese Dispositivziffern waren im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten. Dass aufgrund des Berufungsverfahrens weitere Verwal- tungskosten anfielen, kann damit nicht zum Nachteil des Beschuldigten und S._____ gereichen, zumal sie das vorinstanzliche Urteil akzeptiert haben. 2.4 Zusammengefasst sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung im Betrag von pauschal Fr. 9'700.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 396/1-3 zuzüglich rund vier Stunden für das Studium des Urteils und Nach- besprechung), zu 1/16 dem Privatkläger 60 sowie zu 1/4 (4/16) den Verfahrens- beteiligten 4-6 aufzuerlegen und im Übrigen (11/16) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65 zuzüglich der noch ausste- henden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in U._____ sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die dem Privatkläger 60 auferlegten Kosten sind mit der von ihm geleisteten Kaution zu verrechnen. 3.1 Da der Privatkläger 60 hinsichtlich seiner Anträge zu 2/3 obsiegt (Obsie- gen betreffend Schadenersatzbegehren, welches mit 2/16 des Aufwandes bewer- tet wurde; kein anzunehmenden Obsiegen betreffend den erst im Berufungsver- fahren gestellten Zuweisungsantrag, welcher mit 1/16 des Aufwandes bewertet wurde), hat er im gleichen Umfang Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschä- digung für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren. Der Vertreter des Pri- vatklägers 60 bezifferte seinen Aufwand im Berufungsverfahren auf Fr. 20'117.70 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 377/2). Demnach ist dem Privatkläger 60 eine re-

- 69 - duzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'411.80 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 3.2 Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 bezifferte seinen Aufwand im Berufungsverfahren auf Fr. 10'698.15 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 404). Von diesem Betrag sind vorab Fr. 937.– (Fr. 870.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) abzuziehen, da diese den Aufwand der Verfahrensbeteiligen 4-6 betreffen, wel- chen sie im Zusammenhang mit der durch das Obergericht verfügten Kautionie- rung hatten, welche ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verfahrensbeteiligten 4-6 ihre Berufung beschränkten, zu Unrecht erfolgte (a.a.O., Positionen vom 11.09.2017 bis 26.09.2016). Dieser Aufwand ist den Verfahrensbeteiligten 4-6 in vollem Umfang zu entschädigten. Beim restlichen Aufwand im Betrag von Fr. 9'761.15 ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 mit ihren Anträgen zu 9/16 obsiegen (teilweises Obsiegen in Bezug auf die Aufhebung der Ersatzforderungen) und zu 4/16 unterliegen (teilweises Unterliegen in Bezug auf die Aufhebung der Ersatzforderungen und Unterliegen in Bezug auf die Heraus- gabe der beschlagnahmten Barschaft), weshalb ihre Entschädigung auf 9/13, mit- hin auf Fr. 6'757.70, zu reduzierten ist. Insgesamt ist den Verfahrensbeteiligten 4- 6 damit eine reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 7'694.70 (Fr. 937.– +Fr. 6'757.70) inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 3.3 Die Privatkläger 2, 3, 35, 36, 62, 63, 65, 71 und 80 waren im Berufungs- verfahren involviert, da sie von der Berufung des Privatklägers 60, insbesondere dessen Antrag auf Aufnahme in die Liste für die Verteilung der Summe aus Ein- ziehungen und Ersatzforderungen, betroffen waren. Da der Privatkläger 60 in die- sem Punkt obsiegt, besteht kein Anspruch der obgenannten Privatkläger auf Ent- schädigung.

- 70 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte E._____ wird entsprechend seiner Anerkennung verpflich- tet, dem Privatkläger 60, A._____, Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen.

2. Der andere Verfahrensbeteiligte 6, D._____, wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil Fr. 26'000.– zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zu informieren, sobald der andere Verfahrens- beteiligte D._____ den Betrag von Fr. 26'000.– bezahlt hat, damit die Aufhe- bung der Beschlagnahme der Barschaften von Fr. 10'050.65 (Beleg Nr. 157406), Fr. 10'004.50 (Beleg Nr. 157407), Fr. 1'178.80 (Beleg Nr. 157409) und Fr. 24.75 (Beleg Nr. 157408) veranlasst werden kann. Falls der andere Verfahrensbeteiligte 6, D._____, nicht freiwillig bezahlt, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die für die Zwangsvoll- streckung dieser Ersatzforderung erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme der Barschaften aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatz- forderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

3. Die andere Verfahrensbeteiligte 4, B._____, wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil Fr. 82'000.– zu bezahlen. Falls die andere Verfahrensbeteiligte 4, B._____, nicht freiwillig bezahlt, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die für die Zwangsvoll- streckung dieser Ersatzforderung erforderlichen Schritte zu veranlassen.

- 71 -

4. Der andere Verfahrensbeteiligte 5, C._____, wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil Fr. 5'000.– zu bezahlen. Falls der andere Verfahrensbeteiligte 5, C._____, nicht freiwillig bezahlt, ist die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die für die Zwangsvoll- streckung dieser Ersatzforderung erforderlichen Schritte zu veranlassen.

5. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen (Einziehungsbetrag) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 2-4 sowie den Dispositivziffern 9-14 und 21 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt zu verteilen: Privatkläger 2 und 3: 5,78 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 35: 1,02 % des Einziehungsbetrages; Privatklägerin 36: 2,30 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 62 und 63: 54,84 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 65: 0,74 % des Einziehungsbetrages; Privatklägerin 71: 8,21 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 80: 10,70 % des Einziehungsbetrages; Privatkläger 60: 16,41 % des Einziehungsbetrages. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71, 80 und 60 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.

6. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung betreffend die Verfahrensbe- teiligten 4-6, B._____, D._____ und C._____, (Ziff. 40) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 72 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.00 amtliche Verteidigung diverse Kosten Fr. 7'297.65 (Verwaltung Liegenschaften N._____ und U._____) diverse Kosten Fr. ausstehend (zukünftige Verwaltung Liegenschaft U._____)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/16 dem Privatkläger 60 sowie zu 1/4 den Verfahrensbeteiligten 4-6 auferlegt und im Übrigen (11/16) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in N._____ und U._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65, zuzüglich der noch ausstehenden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in U._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die dem Privatkläger 60 auferlegten Kosten werden mit der von ihm geleis- teten Kaution verrechnet.

10. Dem Privatkläger 60 wird für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'411.80 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

11. Den Verfahrensbeteiligten 4-6 wird für anwaltliche Vertretung im Berufungs- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'694.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Den Privatklägern 2, 3, 35, 36, 62, 63, 65, 71 und 80 werden keine Entschä- digungen zugesprochen.

13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (z.H. von Herrn Meister, Koordinator Vermögensverwaltung/Verwertung)

- 73 - − die Privatkläger 2, 3, 7, 8, 17, 35, 36, 40, 41, 60, 62, 63, 65, 71, 80 und 81 bzw. deren Vertreter − den Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6, im Doppel für sich und zu- handen der Verfahrensbeteiligten 4-6 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (insb. unter Hinweis auf Disposi- tivziffern 2-5).

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard