Sachverhalt
1.1. Der Übersichtlichkeit halber ist der Sachverhalt, welcher vom Bezirksgericht Zürich bereits verbindlich festgestellt wurde, entsprechend dem Urteil des Bun- desgerichts nochmals kurz darzulegen: Am 6. Februar 2014 versetzte der Beschuldigte im Zuge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen seiner (damaligen) Freundin und B._____ sowie C._____ den beiden letzteren mehrere Faustschläge ins Gesicht, nachdem die (damalige) Freundin des Beschuldigten zu Boden gegangen war. Der zufällig an- wesende Taxifahrer E._____ trennte die drei Männer und entfernte den Beschul- digten vom Tatort, worauf sich die Situation kurz beruhigte. Als sich der Taxifahrer mit dem Beschuldigten unterhielt, ging C._____ auf den Beschuldigten los und versuchte ihn zu schlagen, wurde von diesem jedoch mit zwei wuchtigen Faust- schlägen ins Gesicht zu Boden gestreckt, wo C._____ bewusstlos liegen blieb. Daraufhin ging auch B._____ auf den Beschuldigten los und versuchte diesen zu schlagen. Er wurde von zwei Faustschlägen im Gesicht getroffen und ging be- wusstlos zu Boden. Daraufhin entfernten sich der Beschuldigte und seine (dama- lige) Freundin vom Tatort. B._____ erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Riss- quetschwunde am Hinterkopf sowie einen Frakturriss des linken Weisheitszahns. C._____ trug ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Rissquetschwunde an der lin- ken Augenbraue und einen Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle da- von. Die Verletzungen waren weder lebensgefährlich noch hatten sie bleibende Nachteile für die Geschädigten zur Folge. 1.2. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten mit Urteil vom 19. Juni 2015 wegen mehrfach versuchter schwerer und mehrfach versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 stellte die hiesige Kammer die Rechtskraft dieser Verurteilungen fest (Urk. 2/181- B). Nachdem das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten bestrafte und den Vollzug der Strafe bedingt aufschob, er- höhte die hiesige Kammer im nunmehr aufgehobenen Entscheid vom 12. Mai
- 16 - 2016 die Freiheitsstrafe auf 42 Monate (allerdings unter Einbezug der Strafen für die Drohung und der Vergehen betr. Strassenverkehrsgesetz). In Anbetracht der Strafhöhe ordnete die Kammer den Vollzug der Strafe an und hielt in den Erwä- gungen zum Vollzug überdies fest, der Beschuldigte sei massnahmebedürftig, welche Tatsache einen bedingten Vollzug ohnehin ausschliessen würde. Zusätz- liche ordnete die Kammer die Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an. Zu diesem Zweck schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe auf (Urk. 2/181-B S. 18 ff.).
2. Urteil des Bundesgerichts 2.1. Das Bundesgericht stellte in seinem Rückweisungsentscheid betreffend die von der hiesigen Kammer vorgenommene Strafzumessung im Entscheid vom
12. Mai 2016 in mehrfacher Hinsicht einen Verstoss gegen Bundesrecht fest (Urk. 198 Ziff. 4). 2.2. Konkret erwog das Bundesgericht, die Kammer bejahe beim Beschuldigten zutreffend das Vorliegen einer Notwehrsituation. Nicht gefolgt werden könne der Kammer hingegen betreffend die Begründung und Gewichtung des von ihr ange- nommenen Notwehrexzesses. Die Kammer führe nicht aus, (ob und) in welchem Umfang das Notwehrrecht des Beschwerdeführers infolge seines vorgängigen rechtswidrigen Angriffs auf die beiden Geschädigten im ersten Handlungskomplex eingeschränkt gewesen sei. Des weiteren verkenne die Kammer, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigung nicht auf die beim Angreifer eingetretene Rechtsgutsverletzung oder Gefährdung abzustellen sei, sondern auf die Notwendigkeit der Verteidigungshandlung. Von Bedeutung sei, dass der Ver- teidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen dürfe. Je grösser der durch den Angriff drohende Rechtsgutseingriff respektive Schaden sei, desto geringer seien die Beschränkungen des Notwehrrechts. Schwerwie- gende Rechtsgutseinbussen müsse auch der die Notwehrlage (vorsätzlich) Pro- vozierende nicht hinnehmen. Selbst bei einem durch den ersten Übergriff seitens des Beschwerdeführers "provozierten" respektive (mit-)verursachten Angriffs bleibe es dabei, dass die Geschädigten die zweite Konfliktsituation zu vertreten hätten und ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwer-
- 17 - deführers vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe zur Verteidigung seiner körperlichen Integrität kein intensiveres Mittel eingesetzt, als die Geschädigten bei ihrem Angriff. Ein Notwehrexzess liesse sich demnach nicht damit begründen, dass die Geschädigten aufgrund der Schläge k.o. gegangen seien, zumal die Kammer explizit erwogen habe, der Beschuldigte habe keine schweren gesund- heitlichen Folgen beabsichtigt. Zudem scheine die Kammer übersehen zu haben, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränke, um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten sei (Urk. 198 Ziff. 4.2. ff.). 2.3. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellte im zweiten Berufungsverfahren die eingangs wie- dergegebenen Anträge. Zur Begründung verwies sie auf die Berufungserklärung vom 1. Dezember 2016 und das im ersten Berufungsverfahren gehaltene Plädoyer vom 12. Mai 2017 [recte 2016] (Urk. 205, Urk. 2071-2). 2.4. Vorbringen der Verteidigung 2.4.1. In der Berufungsantwort vom 7. September 2017 stellte der Verteidiger die eingangs erwähnten Anträge. Zur Begründung führte er aus, das Bezirksgericht Zürich habe eine völlig korrekte rechtliche Würdigung und Strafzumessung vorge- nommen. Seit jenem Urteil vom 19. Juni 2015 seien nunmehr aber mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb sich eine Strafsenkung um vier Monate rechtfertige. Zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft stellte der Verteidiger fest, es erscheine offensichtlich, dass die Staatsanwältin das Urteil des Bundesgerichts nicht gele- sen habe bzw. dieses ignoriere, was nicht nachvollziehbar sei. Das Bundesgericht äussere sich zum Notwehrexzess. Dazu gebe es nichts weiter zu sagen, ausser, als dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, wie der alkoholisierte Berufungsbeklagte sich gegen zwei ihm körperlich überlegene, ebenfalls alkoholisierte Personen hätte effektiv und einigermassen erfolgversprechend wehren sollen. Der Beschuldigte habe keine andere Möglichkeit gehabt, als sich mit den Fäusten zu wehren, zumal auch der zweite Niederschlag des Geschädigten 1 den Geschädigten 2 nicht da-
- 18 - von abgehalten habe, den Beschuldigten auch noch anzugreifen. Die körperliche Integrität des Beschuldigten sei durch zwei Angreifer bedroht worden. Entspre- chend habe ihm das Recht zugestanden, in deren körperliche Integrität einzu- greifen. Der Beschuldigte sei geradezu gefordert gewesen, härter als beim ersten mal zuzuschlagen (Urk. 211 S. 3-4). 2.4.2. Im Übrigen verwies der Verteidiger auf seine Ausführungen vor Bezirks- gericht, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015, die Plädoyer- notizen vom 12. Mai 2016 im ersten Berufungsverfahren sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017. Dazu ergänzend teilte der Verteidiger mit, der Beschuldigte habe sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich wohlverhalten. Er arbeite seit Juni 2016 durchschnittlich zu 100% im Sicherheitsbereich für die F._____ und die G._____. Ab dem 1. Oktober, evtl. 1. November dieses Jahres werde der Be- schuldigte für die H._____ in einem Festanstellungsverhältnis arbeiten (Urk. 211 S. 5).
3. Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen 3.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, es sei im ersten Beru- fungsverfahren zutreffend das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht worden. Dementsprechend ist auch für den vorliegenden Entscheid entgegen der Staats- anwaltschaft die Strafzumessung auf dieser Grundlage vorzunehmen. Das Bun- desgericht wies in seinem Entscheid sodann darauf hin, dass die Kammer offen gelassen habe, (ob und) in welchem Umfang das Notwehrrecht des Beschwerde- führers infolge seines vorgängigen rechtswidrigen Angriffs auf die beiden Ge- schädigten im ersten Handlungskomplex eingeschränkt gewesen sei. Die Kam- mer verwies in ihrem ersten Entscheid betreffend die Notwehr bzw. den Notwehr- exzess ohne Ergänzung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (Urk. 2/181-B S. 18 Ziff. 3.3.). Die Vorinstanz ihrerseits erwog zu dieser Thematik, der Beschul- digte habe die Notwehrsituation in der zweiten Phase des Tatgeschehens durch seinen Angriff auf die beiden Privatkläger in der ersten Phase in einem gewissen Ausmass mitverschuldet bzw. -verursacht, sein eigenes Unrecht seiner Verteidi- gungshandlung mithin noch unmittelbar anhaftete, weshalb er nur über ein einge-
- 19 - schränktes Abwehr- bzw. Notwehrrecht verfügt habe (Urk. 152 S. 54). Das Bun- desgericht weist darauf hin, dass die Geschädigten die zweite Konfliktsituation zu vertreten gehabt hätten und ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Dem ersten Angriff seien ebenfalls "Provokationen" der Geschädigten gegenüber der (damaligen) Freundin des Be- schuldigten vorausgegangen (Urk. 198 Ziff. 4.2.3). Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass für die Frage, ob dem Be- schuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zukam, nicht nur eine bestimmte Sequenz des Vorgefallenen betrachtet werden kann, wie beispielsweise das Vor- liegen des ersten Angriffs durch den Beschuldigten, sondern dem gesamten Ge- schehensablauf Rechnung getragen werden muss. Am Anfang der unheilvollen Konfrontation standen die "Provokationen" durch die beiden Privatkläger. Mithin brachten sie den Stein für die darauffolgenden körperlichen Auseinandersetzung ins Rollen. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint es nicht opportun, die Vertei- digungsrechte des Beschuldigten als eingeschränkt zu bewerten. Es ist somit da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zur Abwehr des Angriffs der Privatkläger zustand. 3.2. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen ist im folgenden die Not- wehrhandlung des Beschuldigten neu zu würdigen. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Wei- se abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dazu erwog das Bundesgericht, entscheidend sei, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich sei diejenige Verteidigung, die aufgrund eines objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheine, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstelle, das den Angreifer am wenigsten schädige. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten (Urk. 198 Ziff. 4.2.2).
- 20 - 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt gingen die Geschädigten C._____ und B._____ nacheinander auf den Beschuldigten zu und versuchten ihn zu schlagen. Der Beschuldigte kam den Geschädigten jedoch zuvor und schlug diesen so ins Gesicht, dass sie zu Boden gingen. C._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einen Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle. B._____ erlitt in leichtes Schä- del-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf sowie Kiefer- und Zahnverletzungen. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Notwehrhandlung dem Angriff des Geschädigten C._____ und daraufhin des Geschädigten B._____ erst gegenübersah und diese noch nicht auf ihn ein- gewirkt hatten, erschwert die Bewertung der Tathandlung in dem Sinne, als die Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Integrität des Beschuldigten nicht konkretisiert werden kann. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zum Angriff aus, er sei davon ausgegangen, dass ihn der Geschädigte C._____ schlagen werde (Urk. 1/120 S. 8). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2014 gab der Beschuldigte an, er habe den Geschädigten C._____ aus Angst und Schock geschlagen (Urk. 1/5/5 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nicht entnehmen, mit welchen konkreten Einbussen er durch den Angriff des Geschädigten C._____ rechnete. Der Be- schuldigte nahm demzufolge keine Einschätzung der Gefährlichkeit des Angriffs des Geschädigten C._____ vor. Gemäss Bundesgericht beurteilt sich die Ange- messenheit der Abwehr aufgrund jener Situation, in der sich der rechtswidrig An- gegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subti- le Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können oder sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Der Beschuldigte hatte sich bereits vor seiner Abwehrhandlung einen Schlagabtausch mit den Geschädigten gelie- fert. Deshalb wusste er, dass er diesen kämpferisch überlegen war. Es wäre dem Beschuldigten daher zumutbar gewesen, sich mit Schlägen gegen eine weniger empfindliche Körperstelle zur Wehr zu setzen. Dies, zumal seine eigene körperli- che Integrität, aufgrund seiner im Rahmen des absolvierten Kickbox-Trainings er- worbenen kämpferischen Überlegenheit, nicht ernsthaft auf dem Spiel stand. In-
- 21 - dessen entschied sich der Beschuldigte direkt einen harten Schlag gegen den Kopf auszuführen. Diese Abwehr war zwar effektiv, aber erscheint in dieser kon- kreten Situation nicht angemessen. Derart harte Schläge gegen den Kopf sind re- gelmässig geeignet Bewusstlosigkeit hervorzurufen, was in der Regel zu einem unkontrollierten Sturz des Betroffenen führt. Zwar hat im konkreten Fall bei den Geschädigten trotz des Sturzes keine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwe- ren Verletzung bestanden. Allerdings hatte der Beschuldigte auf den Gesche- hensablauf nach dem Schlag keinen Einfluss. Jedenfalls war es in der damaligen Situation zur Verteidigung nicht erforderlich, die Geschädigten derart gegen den Kopf zu schlagen, so dass bei diesen eine Bewusstlosigkeit eintrat. Die Geschä- digten waren durch die Alkoholisierung körperlich beeinträchtigt und sie offenbar- ten zudem bei der ersten körperlichen Konfrontation mit dem Beschuldigten keine besondere Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte musste seinerseits also nicht mit einer schweren Rechtsgutsverletzung rechnen. Dass die Geschädigten trotz be- reits kassierter Faustschläge in ihr Gesicht erneut auf den Beschuldigten losgin- gen, erlaubte diesem nicht, noch härtere Schläge gegen den Kopf der Geschädig- ten auszuführen. Die ersten Schläge des Beschuldigten waren rechtswidrig er- folgt. Sie können für die Abwehrhandlung des Beschuldigten zwar nicht ein- schränkend aber umgekehrt auch nicht begünstigend wirken. Indessen ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er das Notwehrrecht nur in geringem Mass überschritten hat, zumal die Schläge als wirksames Mittel zu beurteilen sind und sich das Übermass aus der Intensität der Schläge in Kombination mit der ge- troffenen Körperstelle ergibt, ohne dass der Beschuldigte seinerseits mit einem schweren Rechtsgutseingriff rechnen musste. 3.4. Nachdem der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowohl im ersten Berufungsverfahren als auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu überprüfen war, ist somit der Beschuldigte entsprechend dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. Juni 2015 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das Vorliegen des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 22 -
4. Grundsätze der Strafzumessung 4.1. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung, zum Strafrahmen sowie zu den Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen kann auf die in den Vorentscheiden gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2/152 S. 61 ff., Urk. 181-B S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zu übernehmen ist die Beurteilung der Delikte in Tatgruppen, welches Vorgehen vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde. 4.1.1. Tatschwere mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 4.1.2. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt, um das die erforder- liche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urk. 198 Ziff. 4.2.3 S. 9). 4.1.3. Bei der objektiven Tatschwere ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigten mindestens zweimal mit den Fäusten in einen empfindlichen Körperteil, nämlich das Gesicht schlug, so dass die Geschädigten bewusstlos zu Boden sanken und Verletzungen erlitten, womit der Beschuldigte erheblich in die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten eingriff. Mit der Vorinstanz sind die Verletzungsfolgen in Erinnerung zu rufen. Die Geschädigten zogen sich beide ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie Rissquetschwunden und Frakturen im Ge- sicht zu, was eine stationäre Überwachung von 24 Stunden erforderlich machte. Zudem musste sich der Privatkläger B._____ zwei operativen Eingriffen unterzie- hen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer dreiwöchige Ar- beitsunfähigkeit von 100% (Urk. 1/6/2, 1/10/6, 1/10/8). Beim Privatkläger C._____ verursachten die Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeit von ca. zehn Tagen (Urk. 1/7/2, Urk. 1/11/6). Auch wenn der Beschuldigte den Geschädigten im Er- gebnis keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zufügte, schuf er mit seinen Handlungen, die doch einen gewissen Kraftaufwand aufwie- sen, erhebliche Risiken hinsichtlich wesentlich schwerwiegenderen Verletzungen, zumal der Beschuldigte das Sturzgeschehen nicht beeinflussen und damit auch die resultierenden Verletzungen nicht kalkulieren konnte. Dabei erweist sich ins- besondere als verwerflich, dass der Beschuldigte den Geschädigten B._____
- 23 - abermals gleich intensiv mit den Fäusten schlug, obwohl die Schläge unmittelbar zuvor beim Geschädigten C._____ die Bewusstlosigkeit und damit verbunden ein Sturzgeschehen auslösten. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte ein beachtliches Mass an krimineller Energie. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass die exzessiven Übergriffe immerhin nur über einen kurzen Zeitraum erfolg- ten und der Beschuldigte sogleich von den Privatklägern abliess, als diese be- wusstlos am Boden lagen. Damit ist die objektive Tatschwere – einstweilen unter Annahme des vollendeten Delikts – als nicht mehr leicht einzustufen. 4.1.4. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine schweren Verletzungen der Privatkläger angestrebt hat, son- dern solche durch sein Handeln einzig in Kauf genommen hat, weshalb eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Dem Beschuldigten ist zu gute zu hal- ten, dass es sich vorliegend nicht um eine geplante Tat handelte, sondern der Tatentschluss spontan erfolgte. Sodann ist in diesem Zusammenhang von Bedeu- tung, dass letztlich die Privatkläger den Auslöser zu dieser Tat setzten, mitunter davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von sich aus nicht agiert hätte. Diese Tatsache relativiert den deliktischen Willen des Beschuldigten beträchtlich. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt stark alkoholisiert war. Gemäss Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich vom 4. Juni 2014 betrug dessen Blutalkohol- konzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44 und 1.98 Promille (Urk. 1/12/8). Zwar verneint der Gutachter im psychiatrischen Gutachten einen Einfluss der Alkoholi- sierung des Beschuldigten auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf Art. 19 StGB (Urk. 1/23/12). Jedoch ist insofern von einer relevanten Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, als davon auszu- gehen ist, dass die enthemmende und aggressionsfördernde Wirkung des Alko- hols die exzessive Tathandlung des Beschuldigten begünstigt hat. Dies hat sich, auch in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte das Notwehrrecht nur in ge- ringem Mass überschritt, zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen.
- 24 - 4.1.5. Bei der Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist festzuhalten, dass das subjektive Tatverschulden die Qualifikation des objektiven Tatverschuldens etwas zu relativieren vermag. Damit erscheint es angemessen, die hypothetische Ein- satzstrafe – nach wie vor für die vollendeten schweren Körperverletzungen – im untersten Drittel des Strafrahmens und darin auf 28 Monate festzusetzen. 4.1.6. Die Privatkläger erlitten eine einfache Körperverletzung, der Erfolg der schweren Köperverletzung ist damit nicht eingetreten. Es liegt somit eine versuch- te Tatbegehung vor. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Vorliegen eines Versuchs mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat vorliegend die Tathandlung zu Ende geführt. Die Tat bewirkte vorliegend bei den Privatklägern keine besonders schwerwiegenden Auswirkungen. Jedoch ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 während längerer Zeit unter Schmerzen litt. Zur Frage der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs ist zu bemerken, dass der Beschuldigte dies zwar nicht kalkulieren konnte, andererseits sich aber in den medizinischen Akten der Privat- kläger keine Hinweise darauf finden, dass der tatbestandsmässige Erfolg nahe gelegen hätte. Es ist damit zugunsten des Beschuldigten – dies in Abweichung von der Vorinstanz – von einer spürbaren Strafreduktion im Umfang von 8 Mona- ten auszugehen. 4.1.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint damit für die versuchten schweren Körperverletzungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. 4.2. Asperation / mehrfache versuchte einfache Körperverletzungen 4.2.1. Die Strafzumessung für die mehrfachen versuchten einfachen Körperver- letzungen, welche den ersten Teil des Anklagesachverhalts darstellen, war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Verteidiger focht die Straf- zumessung der Kammer zwar als solches an (Ur. 2/192/2 S. 2, Ziffer 1 der Anträ-
- 25 - ge), indessen brachte er vor Bundesgericht keine Rügen betreffend die von der Kammer vorgenommene Asperation der mehrfachen einfachen Körperverletzun- gen vor. Das Bundesgericht setzte sich mit diesem Teil der Strafzumessung denn auch nicht auseinander. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die Straf- zumessung hinsichtlich dieser Taten neu vorzunehmen. Es kann dementspre- chend grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten obergerichtlichen Urteil vom
12. Mai 2016 verwiesen werden und es sind jene Ausführungen in die vorliegende Strafzumessung zu übernehmen. Aus Kohärenzgründen mit der Strafzumessung bei den versuchten schweren Körperverletzungen ist indessen auch bei diesem Tatvorwurf die starke Alkoholisierung des Beschuldigten entsprechend den obigen Erwägungen zu seinen Gunsten zu werten. 4.2.2. Somit rechtfertigt es sich, entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen
– bereits asperiert – eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate auf 24 Monate vorzunehmen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Die Ausführungen der Kammer im ersten Urteil zur Täterkomponente (Urk. 2/181-B S. 23 ff.), welche inhaltlich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids wiedergeben, wurden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht be- anstandet und sind im vorliegenden Verfahren insoweit nicht neu zu behandeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Prüfung der Täterkomponente eine leichte Strafminderung im Umfang von drei Monaten vorzunehmen ist. 4.3.2. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsantwort vom 7. September 2017 vor, seit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Es rechtfertige sich deshalb eine Strafsenkung von vier Monaten. Das ganze Verfahren dauere nun schon knapp 3 ½ Jahre, wobei der Beschuldiget diese Dauer nicht im Geringsten verursacht habe (Urk. 211 S. 3). 4.3.3. Das vom Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten ausgefällte Urteil vom 19. Juni 2015 wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung münd- lich eröffnet (Prot. I S. 23). Am 17. November 2015 nahm der Beschuldigte das
- 26 - begründete Urteil entgegen (Urk. 1/150/2). An dieser Stelle ist zu bemerken, dass aufgrund des Umfangs des Urteils von rund 90 Seiten die Zeit bis zur Zustellung des begründeten Entscheids nicht zu beanstanden ist. Mit Datum vom 1. Dezem- ber 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 2/153). Nach den durchzuführenden Fristansetzungen zwecks allfälliger Erhebung von Anschlussberufungen der übrigen Parteien wurden die Parteien am 14. März 2016 auf den 12. Mai 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2/163). Das Urteil des Obergerichts wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung mündlich eröffnet (Prot. SB150508 S. 13). Am 25. Juli 2016 nahm der Beschuldigte das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts entge- gen (Urk. 2/190). In der Folge erhob der Beschuldigte am 22. August 2016 Straf- sachenbeschwerde am Bundesgericht (Urk. 2/192/2). Das Urteil des Bundes- gerichts vom 22. Juni 2017 ging hierorts am 30. Juni 2017 ein (Urk. 2/197). In der Folge wurde das Verfahren schriftlich weitergeführt. Die Berufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 7. September 2017 (Urk. 211). Es ergibt sich somit aus den Akten, dass es im vorliegenden Verfahren bis und mit dem ersten ober- gerichtlichen Entscheid keine Zeiten der Untätigkeit seitens der Behörden gab, was schliesslich auch die Verteidigung nicht explizit vorbrachte. Indessen ist fest- zustellen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten obergerichtlichen Urteil eineinhalb Jahre vergangen sind, welche Verfahrensdauer der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe von einem Monat zuzugestehen. 4.4. Gesamtergebnis der Sanktion 4.4.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente in Beachtung des bundesgerichtlichen Urteils festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von fünf Jahren, welche indessen wie vorne (Ziff. I. 2.2.1.) erwähnt, aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht realisierbar gewesen wäre, als weit überhöht.
- 27 - 4.4.2. Der Beschuldigte hat bereits 307 Tage in Haft verbüsst, welche ihm an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). III. Massnahme
1. Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz nannte in ihrem Urteil zutreffend die Voraussetzungen zur Anord- nung einer Massnahme, weshalb vorab auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2/152 S. 78-79, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Vorangehende Entscheide und Anträge der Parteien 2.1. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Massnahme ab. Sie kam zum Schluss, es lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass eine Strafe allein nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu minimieren, eine Massnahme nach Art. 61 StGB mithin erforderlich sei, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Es sei lediglich davon die Rede, dass für die Verminderung der Rück- fallgefahr und damit die Verbesserung der Legalprognose von hoher Relevanz sei, dass sich der Beschuldigte mit therapeutischer Hilfe mit seinen deliktrelevan- ten Denk- und Verhaltensweisen auseinandersetze, ansonsten er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung entwickeln und infolge dessen weitere Gewaltdelikte verüben würde, wobei zudem eine Reduktion/Kontrolle des Alkoholkonsums wichtig sei. Inwiefern es hierzu einer stationären Unterbringung des Beschuldigten bedürfe, gehe daraus noch nicht hervor, könne den Erforder- nissen einer therapeutischen Behandlung sowie der Kontrolle des Alkoholkon- sums doch auch durch das Aussprechen entsprechender Weisungen Rechnung getragen werden, welche mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip der Vor- zug zu geben sei. Davon abgesehen sei angesichts der fehlenden Mass- nahmewilligkeit des Beschuldigen auch der erfolgreiche Verlauf einer Massnahme nach Art. 61 StGB zweifelhaft (Urk. 2/152 S. 82). 2.2. Dagegen ordnete die Kammer im nunmehr aufgehobenen Urteil eine Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB an. Sie erwog dazu, es sei
- 28 - unbestritten, dass der Beschuldigte, wie in Art. 61 vorausgesetzt ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsent- wicklung in Zusammenhang stehe. So hielten die Gutachter fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den defizitären Persönlichkeitseigenschaften (Impulsi- vität, Probleme in der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Introspektion, Nei- gung zur Externalisierung, gewaltfördernde Einstellung) und den vorgeworfenen Delikten bestehe. An die Therapiewilligkeit dürften im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spreche nicht gegen eine Massnahme. Es genüge, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar sei (Urk. 2/181-B S. 29-30). 2.3. Wie bereits im ersten obergerichtlichen Verfahren beantragte auch im zwei- ten Berufungsverfahren keine der Parteien die Anordnung einer Massnahme (Urk. 205, Urk. 211). Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Massnahme. Allerdings ist die Thematik durch die neue Wertung der Taten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung berührt. Zudem sind seit dem ersten obergericht- lichen Urteil eineinhalb Jahre vergangen, in welcher Zeit sich der Beschuldigte wohlverhalten hat. Der Verteidiger brachte zudem vor, der Beschuldigte habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich seither wohlverhalten. Im Weitern sei er seit Juni 2016 durchschnittlich zu 100% im Sicherheitsbereich und zwar für die F._____ und die G._____ tätig. Ab dem 1. Oktober, evtl. 1. November 2017 werde der Beschuldig- te zu 100% für die H._____ in einem Festanstellungsverhältnis arbeiten (Urk. 211, Urk. 213/2-3). 2.4. Würdigung 2.4.1. Der Beschuldigte erfüllt die Anforderungen zu Anordnung einer Massnahme insofern, als eine Anlasstat vorliegt und er im Zeitpunkt der Tat noch nicht 25 Jah- re alt war. Art. 61 StGB nennt als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Im psychiat- rischen Gutachten vom 18. November 2014 diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten eine Persönlichkeit mit unreifen und emotional instabilen Anteilen
- 29 - (=Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitsmerk- malen). Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Des weiteren diagnostizierten die Gutachter für den Zeitraum des Februars 2014 eine An- passungsstörung. Zur auffälligen Persönlichkeit führten die Gutachter aus, die allgemeinen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung, die eine Zeit- und Situationsstabilität der Merkmale erfordere, sei aufgrund des jungen Alters des Exploranden nicht mit der notwendigen Sicherheit gegeben (Urk. 1/23/12 S. 43 ff.). Die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung bzw. der Ab- hängigkeit von Suchtstoffen im Tatzeitpunkt beantworteten die Gutachter, indem sie angaben, die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschul- digte zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und zudem an einer Anpassungsstörung gelitten habe (Urk. 1/23/12 S. 56 f.). Die Gutachter bejahten beim Beschuldigten die Rückfallgefahr und führ- ten im Rahmen der Fragenbeantwortung aus (Urk. 1/23/12 S. 57 f.), der Beschul- digte sei bislang durch alkoholassoziierte Gewaltdelikte aufgefallen, wie sie auch für die Zukunft mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Setze der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fort, bestehe sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insb. im Bereich häuslicher Gewalt). Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei am ehesten geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren. Alternativ komme jedoch die Durchführung einer ambu- lanten Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage. 2.4.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Februar 2015 wurde der Beschuldigte nach einer Haftzeit 307 Tagen aus der Sicherheitshaft entlassen. Mit der Haftentlassung wurde der Beschuldigte zur Alkoholabstinenz und zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während des wei- teren Verfahrens verpflichtet (Urk 1/62). Diesen Auflagen ist der Beschuldigte nachgekommen. Es liegt ein Bericht vom 30. Juli 2015 des Instituts für Rechts- medizin zu einer Haaranalyse in den Akten (Urk. 1/133). Danach konsumierte der Beschuldigte keinen Alkohol. Betreffend die psychiatrische Behandlung liegen zwei Arztberichte in den Akten. Aus dem Bericht vom 2. Juni 2015 geht hervor, dass der Psychiater med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, mit dem Beschuldigten die Problematik, welche zum Strafverfahren
- 30 - führte, erarbeitet. Der Psychiater führte aus, der Beschuldigte sei sehr einsichtig und willig die Psychotherapie zu seiner Weiterentwicklung zu nutzen. Im Ver- laufsbericht vom 2. Mai 2016 schrieb Dr. I._____, der Beschuldigte halte die Kon- sultationen ein und sie führten Gespräche mit den Themen, Fall Justiz, Berufs- wahl, Persönlichkeitsbildung und Beziehungsumfeld. Der Beschuldigte verhalte sich einsichtig und es sei ihm klar, dass noch ein weiter Weg vor ihm liege, bis er seine Persönlichkeit gefestigt habe. Der Entwicklungsstand des Beschuldigten sei durchaus altersentsprechend (Urk. 2/173). Gemäss den Ausführungen des Ver- teidigers im zweiten Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte aktuell beruf- lich integriert (Urk. 211 S. 5). 2.4.3. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Psychiater des Beschuldig- ten die im Gutachten genannten Themen behandelt und entsprechende Ziele mit dem Beschuldigten verfolgt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte von sich aus bzw. mit dieser Therapieform seine Lebensführung positiv zu entwickeln vermoch- te, spricht dafür, dass im aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die im Gutachten angesprochene Entwicklung hin zu einer Per- sönlichkeitsstörung manifestiert hat und somit eine Indikation zur Massnahme nicht vorliegt. Der Beschuldige ist gemäss aktuellerem Strafregisterauszug auch nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (Urk. 199). Aus den Ausführungen der Verteidigung geht hervor, dass der Beschuldigte dabei ist, sich beruflich einzugliedern. Nachdem der Beschuldigte schon im früheren Verfahrensstadium keine Bereitschaft für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bekundete, ist auf- grund seiner aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Massnahme definitiv nicht vorhanden ist. Dies umso weniger als heute eine weit geringere Strafe auszufällen ist, als dies dem Beschuldigten im ersten obergerichtlichen Verfahren drohte. Aus all diesen Gründen ist von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen.
- 31 - IV. Vollzug / Weisungen
1. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die zur Beurteilung der Frage, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 2/152 S. 75, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz prüfte in ihren Erwägungen ausführlich, ob die Voraussetzun- gen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs im konkreten Fall vorliegen. Auch diese Ausführungen können übernommen werden (Urk. 2/152 S. 76 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte rund 10 Monate in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Haft den Beschuldigten in einem Mass beeindruckt hat, welches ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Der Beschuldig- te ist Ersttäter und ist nach seiner Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten, was ebenfalls eine positive Prognose begünstigt. Zudem hat sich der Beschuldigte an die ihm für die Dauer des Verfahrens auferlegten Wei- sungen (Alkoholabstinenz und Psychotherapie) gehalten. Bei dieser Ausgangs- lage ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen von der Vermutung einer positiven Prognose abzuweichen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe an- ordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 1.4. Nachvollziehbar erwog die Vorinstanz, aufgrund der besonderen persön- lichen Voraussetzungen des Beschuldigten erweise es sich als angemessen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (vgl. Urk. 2/152 S. 77). Dagegen erscheint es im heutigen Zeitpunkt und nachdem sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit bewährt hat, angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Ebenfalls ist auf die Erteilung von Weisungen ist zu verzichten, nachdem seit dem erstin-
- 32 - stanzlichen Urteil bereits zweieinhalb Jahre vergangen sind. Trotzdem ist der Be- schuldigte anzuhalten, sich bis zur Festigung seiner Persönlichkeit psychiatrisch begleiten zu lassen und zur Unterstützung dieses Prozesses auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten des ersten Berufungsverfahrens 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit heutigem Urteil steht fest, dass die Staatsanwaltschaft mir ihrem Antrag auf Straferhöhung vollständig unterliegt, der Beschuldigte hingegen mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils obsiegt. Bei dieser Ausgangs- lage sind die Kosten für das erste Berufungsverfahren, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung, vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die Kostenfestsetzung betreffend die Honorare des amtlichen Verteidigers RA X._____ im Umfang von Fr. 4'700.-- sowie der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin RAin Y4._____ von Fr. 900.-- waren nicht Gegenstand des bundesgerichtli- chen Verfahrens und sind somit entsprechend dem ersten obergerichtlichen Ver- fahren zu übernehmen. Beide Entschädigungen wurden bereits ausbezahlt (Urk. 2/168-A, Urk. 2/171-A).
2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen somit ausser Ansatz. 2.2. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 33 - 2.3. Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte am 13. Oktober 2017 seine Ho- norarnote ein (Urk. 215). Darin macht er für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 3.8 Stunden geltend und Spesen im Betrag von Fr. 32.10. Seine Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Die daraus resultierende Entschädigung, ergänzt durch die Aufwendungen für das Studium des Urteils, be- läuft sich damit auf Fr. 1'200 (inkl. 8 % MwSt.). Dieser Betrag ist dem amtlichen Verteidiger somit zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit …, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der … Gelstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 34 - 5 - 6. […].
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren ab- gewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatz- begehren abgewiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird des- sen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X1._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y1._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y2._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 35 -
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.
15. [Mitteilung]
16. [Rechtsmittel].
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 307 Tage durch Haft, erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.-- amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 171-A) Fr. 900.-- unentg. Vertretung RAin Y4._____ (vgl. Urk. 168-A)
- 36 -
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der amtliche Verteidiger RA X._____ wird für das zweite Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Mit heutigem Urteil steht fest, dass die Staatsanwaltschaft mir ihrem Antrag auf Straferhöhung vollständig unterliegt, der Beschuldigte hingegen mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils obsiegt. Bei dieser Ausgangs- lage sind die Kosten für das erste Berufungsverfahren, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung, vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.3 Die Kostenfestsetzung betreffend die Honorare des amtlichen Verteidigers RA X._____ im Umfang von Fr. 4'700.-- sowie der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin RAin Y4._____ von Fr. 900.-- waren nicht Gegenstand des bundesgerichtli- chen Verfahrens und sind somit entsprechend dem ersten obergerichtlichen Ver- fahren zu übernehmen. Beide Entschädigungen wurden bereits ausbezahlt (Urk. 2/168-A, Urk. 2/171-A).
2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens
E. 1.4 Nachvollziehbar erwog die Vorinstanz, aufgrund der besonderen persön- lichen Voraussetzungen des Beschuldigten erweise es sich als angemessen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (vgl. Urk. 2/152 S. 77). Dagegen erscheint es im heutigen Zeitpunkt und nachdem sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit bewährt hat, angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Ebenfalls ist auf die Erteilung von Weisungen ist zu verzichten, nachdem seit dem erstin-
- 32 - stanzlichen Urteil bereits zweieinhalb Jahre vergangen sind. Trotzdem ist der Be- schuldigte anzuhalten, sich bis zur Festigung seiner Persönlichkeit psychiatrisch begleiten zu lassen und zur Unterstützung dieses Prozesses auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten des ersten Berufungsverfahrens
E. 2 Urteil des Bundesgerichts
E. 2.1 Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen somit ausser Ansatz.
E. 2.1.1 Der Beschuldigte focht vor Bundesgericht das Erkenntnis (Ziff. 1, 2, 3 und 5), mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Ziff. 4) vollständig an (Urk. 211). Hin- gegen bildete der Beschluss mit Rechtskrafterklärung des vorinstanzlichen Urteils nicht explizit Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist deshalb unter nachfolgend genannter Abänderungen zu über- nehmen. Der Verteidiger focht vorab die rechtliche Würdigung der Kammer zur Notwehrsituation – Ziff. 3.3. – bzw. die Bewertung der Kammer an, wonach der Notwehrexzess infolge fehlender Anfechtung der rechtlichen Würdigung als aner- kannt zu gelten habe ( Urk. 2/192/2 S. 4, Urk. 2/181-B S. 18). Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Notwehr bzw. den Notwehrexzess im Rahmen der Strafzumessung. Dabei lässt es offen, ob rechtfertigende Notwehr oder ein Notwehrexzess vorliegt. Entsprechend kann der Schuldpunkt der ver- suchten schweren Körperverletzung unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 StGB nicht als rechtskräftig beschlossen werden. Darüber hinaus stellte das Bundesgericht in Ziffer 4.1 seiner Erwägungen fest, dass die hiesige Kammer mit Urteil vom
12. Mai 2016 das erstinstanzliche Erkenntnis über den Anfechtungsgegenstand hinaus beurteilte. Das Bundesgericht führte dazu aus, die Staatsanwaltschaft ha- be die Berufung eindeutig auf die wegen der Körperverletzungsdelikte ausgespro- chene Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt. Entgegen Art. 404 Abs. 1 StPO und in
- 12 - Verletzung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO habe die Kammer die Geldstrafe betreffend die Drohung, die Widerhandlung gegen das SVG und die Beschimpfung neu beurteilt (Urk. 198 S. 7 Ziff. 4.1.). Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen steht fest, dass in Abänderung des Be- schlusses vom 12. Mai 2016 die Rechtskraft betreffend die mit Urteil vom 19. Juni 2015 des Bezirksgerichts Zürich ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 20.-- festzustellen ist. Nachdem die Erwägungen des Bundesgerichts auch für den Vollzug der Strafe zu gelten haben, zumal die Staatsanwaltschat diesen ebenfalls nicht angefochten hat, ist in Ziffer 4 des Beschlusses auch die Rechtskraft des bedingten Vollzugs der Geldstrafe festzustellen.
E. 2.1.2 Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens stellt sich im Übrigen die Frage, inwieweit das erkennende Gericht die Prozessthemen des ersten Berufungs- verfahrens neu zu beurteilen hat.
E. 2.2 Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 33 -
E. 2.2.1 Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom
14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen
- 13 - Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundes- gerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entspre- chenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten zu keinem Nachteil führen darf, zumal einzig der Beschuldigte Strafrechtsbeschwerde erhoben hatte und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 391). Demzufolge ist das Aussprechen einer höheren Sanktion, wie das die Staatsanwaltschaft beantragt hat, zum Vornherein nicht möglich.
E. 2.2.2 Betreffend Ziffer 1 des vom Bundesgericht aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 12. Mai 2016 setzte sich das Bundesgericht in seinen Erwägungen mit der gesamten Strafzumessung, und darin enthalten mit Teilen der rechtlichen Würdigung (Notwehr), auseinander (Urk. 198 S. 3-9). Die Strafzumessung ist so- mit für die Körperverletzungsdelikte vollständig neu vorzunehmen. Im Rahmen der Strafzumessung ist hinsichtlich des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung ebenfalls auf den vom Bundesgericht in Frage gestellten Not- wehrexzess einzugehen. Mit der Strafe verbunden ist der Entscheid betreffend den Strafvollzug, welcher infolge der Konnexität zur Strafhöhe ebenfalls einer Neubeurteilung bedarf. Aufgrund der im Berufungsverfahren nach Obsiegen und Unterliegen vorzunehmenden Kostenauflage steht ohne Weiteres auch fest, dass die Kostenauflage vom Berufungsentscheid abhängig ist und somit infolge Kon- nexität ebenfalls zum Prozessgegenstand gehört.
E. 2.2.3 Fraglich erscheint hingegen, ob ebenfalls die in Ziffer 3 angeordnete Mass- nahme neu zu beurteilen ist. In der Strafsachenbeschwerde vom 22. August 2016 beantragte der Beschuldigte explizit die Aufhebung von Ziffer 3 des Urteils vom
12. Mai 2016. In dieser Ziffer ordnete die Kammer die Einweisung des Beschul- digten in eine Einrichtung für junge Erwachsene gestützt auf Art. 61 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke auf (Urk. 2/181-B S. 37). Eine Begründung betreffend diesen Antrag fügte der Beschuldigte seiner Be-
- 14 - schwerde nicht bei. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil aus, der Beschuldig- te führe Beschwerde in Strafsachen und beantrage im Hauptpunkt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen (Urk. 198 S. 3 Ziff. C.). Die Erwägungen eröffnet das Bundesgericht in- dem es festhält, der Beschwerdeführer wende sich gegen die Strafzumessung. Zur Massnahme äussert sich das Bundesgericht nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Entscheid betreffend die Anordnung der Massnahme im vorliegen- den Verfahren Prozessgegenstand ist oder nicht. Das Bundesgericht gibt den An- trag, wonach das Urteil des Obergerichts aufzuheben sei wieder. Es sagt dabei nicht, dass auf den Antrag betr. Ziffer 3 mangels Begründung nicht eingetreten werde. Insoweit erscheint es unklar, ob Ausführungen zur Massnahme versehent- lich unterblieben sind oder ob das Bundesgericht von Konnexität zwischen Strafe und Massnahme ausgegangen ist oder ob es bewusst keine Erwägungen machte, weil mangels Begründung des Beschuldigten keine konkreten Rügen zur Verfü- gung standen. Letzteres führte dann zum Ergebnis, dass die Massnahme vom hiesigen Gericht nicht zu überprüfen wäre. Damit entstünde dem Beschuldigten ein Nachteil, zumal er keine Massnahme beantragte und nach wie vor keine Massnahme will. Bei einer erneuten Anfechtung des Urteils könnte der Beschul- digte die Anordnung der Massnahme zum Vornherein nicht mehr überprüfen las- sen. Denn gemäss Bundesgericht können Rügen, die schon gegen das erste kan- tonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden. Nachdem im vorliegenden Verfahren weder der Beschuldigte, noch die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme beantragen, der Beschuldigte im Verfahren vor Bundesgericht die Massnahme angefochten hatte, das Bundesgericht keinen Nichteintretensentscheid fällte, so- mit die Unklarheit des Bundesgerichtsentscheids den Beschuldigten belasten würde, ist die Massnahme in diesem Verfahren neu zu beurteilen.
- 15 - II. Strafzumessung
1. Ausgangslage / erstellter Sachverhalt
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte am 13. Oktober 2017 seine Ho- norarnote ein (Urk. 215). Darin macht er für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 3.8 Stunden geltend und Spesen im Betrag von Fr. 32.10. Seine Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Die daraus resultierende Entschädigung, ergänzt durch die Aufwendungen für das Studium des Urteils, be- läuft sich damit auf Fr. 1'200 (inkl. 8 % MwSt.). Dieser Betrag ist dem amtlichen Verteidiger somit zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit …, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
E. 2.4 Würdigung
E. 2.4.1 Der Beschuldigte erfüllt die Anforderungen zu Anordnung einer Massnahme insofern, als eine Anlasstat vorliegt und er im Zeitpunkt der Tat noch nicht 25 Jah- re alt war. Art. 61 StGB nennt als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Im psychiat- rischen Gutachten vom 18. November 2014 diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten eine Persönlichkeit mit unreifen und emotional instabilen Anteilen
- 29 - (=Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitsmerk- malen). Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Des weiteren diagnostizierten die Gutachter für den Zeitraum des Februars 2014 eine An- passungsstörung. Zur auffälligen Persönlichkeit führten die Gutachter aus, die allgemeinen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung, die eine Zeit- und Situationsstabilität der Merkmale erfordere, sei aufgrund des jungen Alters des Exploranden nicht mit der notwendigen Sicherheit gegeben (Urk. 1/23/12 S. 43 ff.). Die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung bzw. der Ab- hängigkeit von Suchtstoffen im Tatzeitpunkt beantworteten die Gutachter, indem sie angaben, die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschul- digte zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und zudem an einer Anpassungsstörung gelitten habe (Urk. 1/23/12 S. 56 f.). Die Gutachter bejahten beim Beschuldigten die Rückfallgefahr und führ- ten im Rahmen der Fragenbeantwortung aus (Urk. 1/23/12 S. 57 f.), der Beschul- digte sei bislang durch alkoholassoziierte Gewaltdelikte aufgefallen, wie sie auch für die Zukunft mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Setze der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fort, bestehe sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insb. im Bereich häuslicher Gewalt). Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei am ehesten geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren. Alternativ komme jedoch die Durchführung einer ambu- lanten Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage.
E. 2.4.2 Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Februar 2015 wurde der Beschuldigte nach einer Haftzeit 307 Tagen aus der Sicherheitshaft entlassen. Mit der Haftentlassung wurde der Beschuldigte zur Alkoholabstinenz und zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während des wei- teren Verfahrens verpflichtet (Urk 1/62). Diesen Auflagen ist der Beschuldigte nachgekommen. Es liegt ein Bericht vom 30. Juli 2015 des Instituts für Rechts- medizin zu einer Haaranalyse in den Akten (Urk. 1/133). Danach konsumierte der Beschuldigte keinen Alkohol. Betreffend die psychiatrische Behandlung liegen zwei Arztberichte in den Akten. Aus dem Bericht vom 2. Juni 2015 geht hervor, dass der Psychiater med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, mit dem Beschuldigten die Problematik, welche zum Strafverfahren
- 30 - führte, erarbeitet. Der Psychiater führte aus, der Beschuldigte sei sehr einsichtig und willig die Psychotherapie zu seiner Weiterentwicklung zu nutzen. Im Ver- laufsbericht vom 2. Mai 2016 schrieb Dr. I._____, der Beschuldigte halte die Kon- sultationen ein und sie führten Gespräche mit den Themen, Fall Justiz, Berufs- wahl, Persönlichkeitsbildung und Beziehungsumfeld. Der Beschuldigte verhalte sich einsichtig und es sei ihm klar, dass noch ein weiter Weg vor ihm liege, bis er seine Persönlichkeit gefestigt habe. Der Entwicklungsstand des Beschuldigten sei durchaus altersentsprechend (Urk. 2/173). Gemäss den Ausführungen des Ver- teidigers im zweiten Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte aktuell beruf- lich integriert (Urk. 211 S. 5).
E. 2.4.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Psychiater des Beschuldig- ten die im Gutachten genannten Themen behandelt und entsprechende Ziele mit dem Beschuldigten verfolgt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte von sich aus bzw. mit dieser Therapieform seine Lebensführung positiv zu entwickeln vermoch- te, spricht dafür, dass im aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die im Gutachten angesprochene Entwicklung hin zu einer Per- sönlichkeitsstörung manifestiert hat und somit eine Indikation zur Massnahme nicht vorliegt. Der Beschuldige ist gemäss aktuellerem Strafregisterauszug auch nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (Urk. 199). Aus den Ausführungen der Verteidigung geht hervor, dass der Beschuldigte dabei ist, sich beruflich einzugliedern. Nachdem der Beschuldigte schon im früheren Verfahrensstadium keine Bereitschaft für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bekundete, ist auf- grund seiner aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Massnahme definitiv nicht vorhanden ist. Dies umso weniger als heute eine weit geringere Strafe auszufällen ist, als dies dem Beschuldigten im ersten obergerichtlichen Verfahren drohte. Aus all diesen Gründen ist von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen.
- 31 - IV. Vollzug / Weisungen
1. Vollzug
E. 3 Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen
E. 3.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, es sei im ersten Beru- fungsverfahren zutreffend das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht worden. Dementsprechend ist auch für den vorliegenden Entscheid entgegen der Staats- anwaltschaft die Strafzumessung auf dieser Grundlage vorzunehmen. Das Bun- desgericht wies in seinem Entscheid sodann darauf hin, dass die Kammer offen gelassen habe, (ob und) in welchem Umfang das Notwehrrecht des Beschwerde- führers infolge seines vorgängigen rechtswidrigen Angriffs auf die beiden Ge- schädigten im ersten Handlungskomplex eingeschränkt gewesen sei. Die Kam- mer verwies in ihrem ersten Entscheid betreffend die Notwehr bzw. den Notwehr- exzess ohne Ergänzung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (Urk. 2/181-B S. 18 Ziff. 3.3.). Die Vorinstanz ihrerseits erwog zu dieser Thematik, der Beschul- digte habe die Notwehrsituation in der zweiten Phase des Tatgeschehens durch seinen Angriff auf die beiden Privatkläger in der ersten Phase in einem gewissen Ausmass mitverschuldet bzw. -verursacht, sein eigenes Unrecht seiner Verteidi- gungshandlung mithin noch unmittelbar anhaftete, weshalb er nur über ein einge-
- 19 - schränktes Abwehr- bzw. Notwehrrecht verfügt habe (Urk. 152 S. 54). Das Bun- desgericht weist darauf hin, dass die Geschädigten die zweite Konfliktsituation zu vertreten gehabt hätten und ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Dem ersten Angriff seien ebenfalls "Provokationen" der Geschädigten gegenüber der (damaligen) Freundin des Be- schuldigten vorausgegangen (Urk. 198 Ziff. 4.2.3). Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass für die Frage, ob dem Be- schuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zukam, nicht nur eine bestimmte Sequenz des Vorgefallenen betrachtet werden kann, wie beispielsweise das Vor- liegen des ersten Angriffs durch den Beschuldigten, sondern dem gesamten Ge- schehensablauf Rechnung getragen werden muss. Am Anfang der unheilvollen Konfrontation standen die "Provokationen" durch die beiden Privatkläger. Mithin brachten sie den Stein für die darauffolgenden körperlichen Auseinandersetzung ins Rollen. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint es nicht opportun, die Vertei- digungsrechte des Beschuldigten als eingeschränkt zu bewerten. Es ist somit da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zur Abwehr des Angriffs der Privatkläger zustand.
E. 3.2 Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen ist im folgenden die Not- wehrhandlung des Beschuldigten neu zu würdigen. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Wei- se abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dazu erwog das Bundesgericht, entscheidend sei, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich sei diejenige Verteidigung, die aufgrund eines objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheine, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstelle, das den Angreifer am wenigsten schädige. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten (Urk. 198 Ziff. 4.2.2).
- 20 -
E. 3.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt gingen die Geschädigten C._____ und B._____ nacheinander auf den Beschuldigten zu und versuchten ihn zu schlagen. Der Beschuldigte kam den Geschädigten jedoch zuvor und schlug diesen so ins Gesicht, dass sie zu Boden gingen. C._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einen Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle. B._____ erlitt in leichtes Schä- del-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf sowie Kiefer- und Zahnverletzungen. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Notwehrhandlung dem Angriff des Geschädigten C._____ und daraufhin des Geschädigten B._____ erst gegenübersah und diese noch nicht auf ihn ein- gewirkt hatten, erschwert die Bewertung der Tathandlung in dem Sinne, als die Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Integrität des Beschuldigten nicht konkretisiert werden kann. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zum Angriff aus, er sei davon ausgegangen, dass ihn der Geschädigte C._____ schlagen werde (Urk. 1/120 S. 8). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2014 gab der Beschuldigte an, er habe den Geschädigten C._____ aus Angst und Schock geschlagen (Urk. 1/5/5 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nicht entnehmen, mit welchen konkreten Einbussen er durch den Angriff des Geschädigten C._____ rechnete. Der Be- schuldigte nahm demzufolge keine Einschätzung der Gefährlichkeit des Angriffs des Geschädigten C._____ vor. Gemäss Bundesgericht beurteilt sich die Ange- messenheit der Abwehr aufgrund jener Situation, in der sich der rechtswidrig An- gegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subti- le Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können oder sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Der Beschuldigte hatte sich bereits vor seiner Abwehrhandlung einen Schlagabtausch mit den Geschädigten gelie- fert. Deshalb wusste er, dass er diesen kämpferisch überlegen war. Es wäre dem Beschuldigten daher zumutbar gewesen, sich mit Schlägen gegen eine weniger empfindliche Körperstelle zur Wehr zu setzen. Dies, zumal seine eigene körperli- che Integrität, aufgrund seiner im Rahmen des absolvierten Kickbox-Trainings er- worbenen kämpferischen Überlegenheit, nicht ernsthaft auf dem Spiel stand. In-
- 21 - dessen entschied sich der Beschuldigte direkt einen harten Schlag gegen den Kopf auszuführen. Diese Abwehr war zwar effektiv, aber erscheint in dieser kon- kreten Situation nicht angemessen. Derart harte Schläge gegen den Kopf sind re- gelmässig geeignet Bewusstlosigkeit hervorzurufen, was in der Regel zu einem unkontrollierten Sturz des Betroffenen führt. Zwar hat im konkreten Fall bei den Geschädigten trotz des Sturzes keine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwe- ren Verletzung bestanden. Allerdings hatte der Beschuldigte auf den Gesche- hensablauf nach dem Schlag keinen Einfluss. Jedenfalls war es in der damaligen Situation zur Verteidigung nicht erforderlich, die Geschädigten derart gegen den Kopf zu schlagen, so dass bei diesen eine Bewusstlosigkeit eintrat. Die Geschä- digten waren durch die Alkoholisierung körperlich beeinträchtigt und sie offenbar- ten zudem bei der ersten körperlichen Konfrontation mit dem Beschuldigten keine besondere Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte musste seinerseits also nicht mit einer schweren Rechtsgutsverletzung rechnen. Dass die Geschädigten trotz be- reits kassierter Faustschläge in ihr Gesicht erneut auf den Beschuldigten losgin- gen, erlaubte diesem nicht, noch härtere Schläge gegen den Kopf der Geschädig- ten auszuführen. Die ersten Schläge des Beschuldigten waren rechtswidrig er- folgt. Sie können für die Abwehrhandlung des Beschuldigten zwar nicht ein- schränkend aber umgekehrt auch nicht begünstigend wirken. Indessen ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er das Notwehrrecht nur in geringem Mass überschritten hat, zumal die Schläge als wirksames Mittel zu beurteilen sind und sich das Übermass aus der Intensität der Schläge in Kombination mit der ge- troffenen Körperstelle ergibt, ohne dass der Beschuldigte seinerseits mit einem schweren Rechtsgutseingriff rechnen musste.
E. 3.4 Nachdem der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowohl im ersten Berufungsverfahren als auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu überprüfen war, ist somit der Beschuldigte entsprechend dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. Juni 2015 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das Vorliegen des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 22 -
E. 4 Der Vollzug der … Gelstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 34 -
E. 4.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung, zum Strafrahmen sowie zu den Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen kann auf die in den Vorentscheiden gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2/152 S. 61 ff., Urk. 181-B S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zu übernehmen ist die Beurteilung der Delikte in Tatgruppen, welches Vorgehen vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde.
E. 4.1.1 Tatschwere mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
E. 4.1.2 Das Bundesgericht weist darauf hin, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt, um das die erforder- liche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urk. 198 Ziff. 4.2.3 S. 9).
E. 4.1.3 Bei der objektiven Tatschwere ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigten mindestens zweimal mit den Fäusten in einen empfindlichen Körperteil, nämlich das Gesicht schlug, so dass die Geschädigten bewusstlos zu Boden sanken und Verletzungen erlitten, womit der Beschuldigte erheblich in die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten eingriff. Mit der Vorinstanz sind die Verletzungsfolgen in Erinnerung zu rufen. Die Geschädigten zogen sich beide ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie Rissquetschwunden und Frakturen im Ge- sicht zu, was eine stationäre Überwachung von 24 Stunden erforderlich machte. Zudem musste sich der Privatkläger B._____ zwei operativen Eingriffen unterzie- hen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer dreiwöchige Ar- beitsunfähigkeit von 100% (Urk. 1/6/2, 1/10/6, 1/10/8). Beim Privatkläger C._____ verursachten die Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeit von ca. zehn Tagen (Urk. 1/7/2, Urk. 1/11/6). Auch wenn der Beschuldigte den Geschädigten im Er- gebnis keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zufügte, schuf er mit seinen Handlungen, die doch einen gewissen Kraftaufwand aufwie- sen, erhebliche Risiken hinsichtlich wesentlich schwerwiegenderen Verletzungen, zumal der Beschuldigte das Sturzgeschehen nicht beeinflussen und damit auch die resultierenden Verletzungen nicht kalkulieren konnte. Dabei erweist sich ins- besondere als verwerflich, dass der Beschuldigte den Geschädigten B._____
- 23 - abermals gleich intensiv mit den Fäusten schlug, obwohl die Schläge unmittelbar zuvor beim Geschädigten C._____ die Bewusstlosigkeit und damit verbunden ein Sturzgeschehen auslösten. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte ein beachtliches Mass an krimineller Energie. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass die exzessiven Übergriffe immerhin nur über einen kurzen Zeitraum erfolg- ten und der Beschuldigte sogleich von den Privatklägern abliess, als diese be- wusstlos am Boden lagen. Damit ist die objektive Tatschwere – einstweilen unter Annahme des vollendeten Delikts – als nicht mehr leicht einzustufen.
E. 4.1.4 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine schweren Verletzungen der Privatkläger angestrebt hat, son- dern solche durch sein Handeln einzig in Kauf genommen hat, weshalb eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Dem Beschuldigten ist zu gute zu hal- ten, dass es sich vorliegend nicht um eine geplante Tat handelte, sondern der Tatentschluss spontan erfolgte. Sodann ist in diesem Zusammenhang von Bedeu- tung, dass letztlich die Privatkläger den Auslöser zu dieser Tat setzten, mitunter davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von sich aus nicht agiert hätte. Diese Tatsache relativiert den deliktischen Willen des Beschuldigten beträchtlich. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt stark alkoholisiert war. Gemäss Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich vom 4. Juni 2014 betrug dessen Blutalkohol- konzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44 und 1.98 Promille (Urk. 1/12/8). Zwar verneint der Gutachter im psychiatrischen Gutachten einen Einfluss der Alkoholi- sierung des Beschuldigten auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf Art. 19 StGB (Urk. 1/23/12). Jedoch ist insofern von einer relevanten Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, als davon auszu- gehen ist, dass die enthemmende und aggressionsfördernde Wirkung des Alko- hols die exzessive Tathandlung des Beschuldigten begünstigt hat. Dies hat sich, auch in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte das Notwehrrecht nur in ge- ringem Mass überschritt, zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen.
- 24 -
E. 4.1.5 Bei der Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist festzuhalten, dass das subjektive Tatverschulden die Qualifikation des objektiven Tatverschuldens etwas zu relativieren vermag. Damit erscheint es angemessen, die hypothetische Ein- satzstrafe – nach wie vor für die vollendeten schweren Körperverletzungen – im untersten Drittel des Strafrahmens und darin auf 28 Monate festzusetzen.
E. 4.1.6 Die Privatkläger erlitten eine einfache Körperverletzung, der Erfolg der schweren Köperverletzung ist damit nicht eingetreten. Es liegt somit eine versuch- te Tatbegehung vor. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Vorliegen eines Versuchs mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat vorliegend die Tathandlung zu Ende geführt. Die Tat bewirkte vorliegend bei den Privatklägern keine besonders schwerwiegenden Auswirkungen. Jedoch ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 während längerer Zeit unter Schmerzen litt. Zur Frage der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs ist zu bemerken, dass der Beschuldigte dies zwar nicht kalkulieren konnte, andererseits sich aber in den medizinischen Akten der Privat- kläger keine Hinweise darauf finden, dass der tatbestandsmässige Erfolg nahe gelegen hätte. Es ist damit zugunsten des Beschuldigten – dies in Abweichung von der Vorinstanz – von einer spürbaren Strafreduktion im Umfang von 8 Mona- ten auszugehen.
E. 4.1.7 Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint damit für die versuchten schweren Körperverletzungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen.
E. 4.2 Asperation / mehrfache versuchte einfache Körperverletzungen
E. 4.2.1 Die Strafzumessung für die mehrfachen versuchten einfachen Körperver- letzungen, welche den ersten Teil des Anklagesachverhalts darstellen, war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Verteidiger focht die Straf- zumessung der Kammer zwar als solches an (Ur. 2/192/2 S. 2, Ziffer 1 der Anträ-
- 25 - ge), indessen brachte er vor Bundesgericht keine Rügen betreffend die von der Kammer vorgenommene Asperation der mehrfachen einfachen Körperverletzun- gen vor. Das Bundesgericht setzte sich mit diesem Teil der Strafzumessung denn auch nicht auseinander. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die Straf- zumessung hinsichtlich dieser Taten neu vorzunehmen. Es kann dementspre- chend grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten obergerichtlichen Urteil vom
12. Mai 2016 verwiesen werden und es sind jene Ausführungen in die vorliegende Strafzumessung zu übernehmen. Aus Kohärenzgründen mit der Strafzumessung bei den versuchten schweren Körperverletzungen ist indessen auch bei diesem Tatvorwurf die starke Alkoholisierung des Beschuldigten entsprechend den obigen Erwägungen zu seinen Gunsten zu werten.
E. 4.2.2 Somit rechtfertigt es sich, entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen
– bereits asperiert – eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Die Ausführungen der Kammer im ersten Urteil zur Täterkomponente (Urk. 2/181-B S. 23 ff.), welche inhaltlich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids wiedergeben, wurden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht be- anstandet und sind im vorliegenden Verfahren insoweit nicht neu zu behandeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Prüfung der Täterkomponente eine leichte Strafminderung im Umfang von drei Monaten vorzunehmen ist.
E. 4.3.2 Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsantwort vom 7. September 2017 vor, seit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Es rechtfertige sich deshalb eine Strafsenkung von vier Monaten. Das ganze Verfahren dauere nun schon knapp 3 ½ Jahre, wobei der Beschuldiget diese Dauer nicht im Geringsten verursacht habe (Urk. 211 S. 3).
E. 4.3.3 Das vom Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten ausgefällte Urteil vom 19. Juni 2015 wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung münd- lich eröffnet (Prot. I S. 23). Am 17. November 2015 nahm der Beschuldigte das
- 26 - begründete Urteil entgegen (Urk. 1/150/2). An dieser Stelle ist zu bemerken, dass aufgrund des Umfangs des Urteils von rund 90 Seiten die Zeit bis zur Zustellung des begründeten Entscheids nicht zu beanstanden ist. Mit Datum vom 1. Dezem- ber 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 2/153). Nach den durchzuführenden Fristansetzungen zwecks allfälliger Erhebung von Anschlussberufungen der übrigen Parteien wurden die Parteien am 14. März 2016 auf den 12. Mai 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2/163). Das Urteil des Obergerichts wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung mündlich eröffnet (Prot. SB150508 S. 13). Am 25. Juli 2016 nahm der Beschuldigte das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts entge- gen (Urk. 2/190). In der Folge erhob der Beschuldigte am 22. August 2016 Straf- sachenbeschwerde am Bundesgericht (Urk. 2/192/2). Das Urteil des Bundes- gerichts vom 22. Juni 2017 ging hierorts am 30. Juni 2017 ein (Urk. 2/197). In der Folge wurde das Verfahren schriftlich weitergeführt. Die Berufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 7. September 2017 (Urk. 211). Es ergibt sich somit aus den Akten, dass es im vorliegenden Verfahren bis und mit dem ersten ober- gerichtlichen Entscheid keine Zeiten der Untätigkeit seitens der Behörden gab, was schliesslich auch die Verteidigung nicht explizit vorbrachte. Indessen ist fest- zustellen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten obergerichtlichen Urteil eineinhalb Jahre vergangen sind, welche Verfahrensdauer der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe von einem Monat zuzugestehen.
E. 4.4 Gesamtergebnis der Sanktion
E. 4.4.1 Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente in Beachtung des bundesgerichtlichen Urteils festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von fünf Jahren, welche indessen wie vorne (Ziff. I. 2.2.1.) erwähnt, aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht realisierbar gewesen wäre, als weit überhöht.
- 27 -
E. 4.4.2 Der Beschuldigte hat bereits 307 Tage in Haft verbüsst, welche ihm an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). III. Massnahme
1. Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz nannte in ihrem Urteil zutreffend die Voraussetzungen zur Anord- nung einer Massnahme, weshalb vorab auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2/152 S. 78-79, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Vorangehende Entscheide und Anträge der Parteien
E. 5 6. […].
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren ab- gewiesen.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatz- begehren abgewiesen.
E. 10 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird des- sen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 12 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X1._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y1._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y2._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 35 -
E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.
E. 15 [Mitteilung]
E. 16 [Rechtsmittel].
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 307 Tage durch Haft, erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.-- amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 171-A) Fr. 900.-- unentg. Vertretung RAin Y4._____ (vgl. Urk. 168-A)
- 36 -
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der amtliche Verteidiger RA X._____ wird für das zweite Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
- (Mitteilungen) Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 205):
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.00 und mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
- Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
- Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 211):
- Der Berufungsbeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. - 10 -
- Eventualiter sei der Berufungsbeklage mit einer teilbedingten Strafe von 2 ½ Jahren zu bestrafen, wobei der bedingte Teil der Strafe auf 2 Jahre festzusetzen sei.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Ent- scheid der hiesigen Kammer vom 12. Mai 2016 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/181-B). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. Mai 2016 liess der Beschul- digte am 22. August 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhe- ben (Urk. 191). Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in den Dispositiv-Ziffern 1 (Sanktion), 2 (Vollzug), 3 (Massnahme) und 5 (Kostenauflage) (Urk. 2/192/2) und verlangte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 2 Jahren. Eventualiter beantragte der Verteidiger die Bestrafung des Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei der be- dingte Teil der Strafe auf zwei Jahre festzusetzen sei. Subeventualiter stellte der Verteidiger den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an das hiesige Gericht zwecks Neubeurteilung der Sache. Mit Urteil vom 22. Juni 2017 hiess das Bun- desgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil vom 12. Mai 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 198). Der Entscheid des Bundesgerichts ging hierorts am 30. Juni 2017 ein (Urk. 2/197). - 11 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2017 wurde das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 200, 201, 203). Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete die Berufungsanträge mit Eingabe vom
- August 2017 (Urk. 205). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2017 wurde die Berufungsbegründung dem Beschuldigten sowie der Vorinstanz zugestellt. Dabei wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort so- wie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 208). Am
- September 2017 reichte der Beschuldigte die Berufungsantwort ein (Urk. 211). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungahme (Urk. 210).
- Prozessuales 2.1. Feststellung der Rechtskraft 2.1.1. Der Beschuldigte focht vor Bundesgericht das Erkenntnis (Ziff. 1, 2, 3 und 5), mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Ziff. 4) vollständig an (Urk. 211). Hin- gegen bildete der Beschluss mit Rechtskrafterklärung des vorinstanzlichen Urteils nicht explizit Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist deshalb unter nachfolgend genannter Abänderungen zu über- nehmen. Der Verteidiger focht vorab die rechtliche Würdigung der Kammer zur Notwehrsituation – Ziff. 3.3. – bzw. die Bewertung der Kammer an, wonach der Notwehrexzess infolge fehlender Anfechtung der rechtlichen Würdigung als aner- kannt zu gelten habe ( Urk. 2/192/2 S. 4, Urk. 2/181-B S. 18). Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Notwehr bzw. den Notwehrexzess im Rahmen der Strafzumessung. Dabei lässt es offen, ob rechtfertigende Notwehr oder ein Notwehrexzess vorliegt. Entsprechend kann der Schuldpunkt der ver- suchten schweren Körperverletzung unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 StGB nicht als rechtskräftig beschlossen werden. Darüber hinaus stellte das Bundesgericht in Ziffer 4.1 seiner Erwägungen fest, dass die hiesige Kammer mit Urteil vom
- Mai 2016 das erstinstanzliche Erkenntnis über den Anfechtungsgegenstand hinaus beurteilte. Das Bundesgericht führte dazu aus, die Staatsanwaltschaft ha- be die Berufung eindeutig auf die wegen der Körperverletzungsdelikte ausgespro- chene Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt. Entgegen Art. 404 Abs. 1 StPO und in - 12 - Verletzung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO habe die Kammer die Geldstrafe betreffend die Drohung, die Widerhandlung gegen das SVG und die Beschimpfung neu beurteilt (Urk. 198 S. 7 Ziff. 4.1.). Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen steht fest, dass in Abänderung des Be- schlusses vom 12. Mai 2016 die Rechtskraft betreffend die mit Urteil vom 19. Juni 2015 des Bezirksgerichts Zürich ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 20.-- festzustellen ist. Nachdem die Erwägungen des Bundesgerichts auch für den Vollzug der Strafe zu gelten haben, zumal die Staatsanwaltschat diesen ebenfalls nicht angefochten hat, ist in Ziffer 4 des Beschlusses auch die Rechtskraft des bedingten Vollzugs der Geldstrafe festzustellen. 2.1.2. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens stellt sich im Übrigen die Frage, inwieweit das erkennende Gericht die Prozessthemen des ersten Berufungs- verfahrens neu zu beurteilen hat. 2.2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.2.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom
- April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen - 13 - Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundes- gerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entspre- chenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten zu keinem Nachteil führen darf, zumal einzig der Beschuldigte Strafrechtsbeschwerde erhoben hatte und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 391). Demzufolge ist das Aussprechen einer höheren Sanktion, wie das die Staatsanwaltschaft beantragt hat, zum Vornherein nicht möglich. 2.2.2. Betreffend Ziffer 1 des vom Bundesgericht aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 12. Mai 2016 setzte sich das Bundesgericht in seinen Erwägungen mit der gesamten Strafzumessung, und darin enthalten mit Teilen der rechtlichen Würdigung (Notwehr), auseinander (Urk. 198 S. 3-9). Die Strafzumessung ist so- mit für die Körperverletzungsdelikte vollständig neu vorzunehmen. Im Rahmen der Strafzumessung ist hinsichtlich des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung ebenfalls auf den vom Bundesgericht in Frage gestellten Not- wehrexzess einzugehen. Mit der Strafe verbunden ist der Entscheid betreffend den Strafvollzug, welcher infolge der Konnexität zur Strafhöhe ebenfalls einer Neubeurteilung bedarf. Aufgrund der im Berufungsverfahren nach Obsiegen und Unterliegen vorzunehmenden Kostenauflage steht ohne Weiteres auch fest, dass die Kostenauflage vom Berufungsentscheid abhängig ist und somit infolge Kon- nexität ebenfalls zum Prozessgegenstand gehört. 2.2.3. Fraglich erscheint hingegen, ob ebenfalls die in Ziffer 3 angeordnete Mass- nahme neu zu beurteilen ist. In der Strafsachenbeschwerde vom 22. August 2016 beantragte der Beschuldigte explizit die Aufhebung von Ziffer 3 des Urteils vom
- Mai 2016. In dieser Ziffer ordnete die Kammer die Einweisung des Beschul- digten in eine Einrichtung für junge Erwachsene gestützt auf Art. 61 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke auf (Urk. 2/181-B S. 37). Eine Begründung betreffend diesen Antrag fügte der Beschuldigte seiner Be- - 14 - schwerde nicht bei. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil aus, der Beschuldig- te führe Beschwerde in Strafsachen und beantrage im Hauptpunkt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen (Urk. 198 S. 3 Ziff. C.). Die Erwägungen eröffnet das Bundesgericht in- dem es festhält, der Beschwerdeführer wende sich gegen die Strafzumessung. Zur Massnahme äussert sich das Bundesgericht nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Entscheid betreffend die Anordnung der Massnahme im vorliegen- den Verfahren Prozessgegenstand ist oder nicht. Das Bundesgericht gibt den An- trag, wonach das Urteil des Obergerichts aufzuheben sei wieder. Es sagt dabei nicht, dass auf den Antrag betr. Ziffer 3 mangels Begründung nicht eingetreten werde. Insoweit erscheint es unklar, ob Ausführungen zur Massnahme versehent- lich unterblieben sind oder ob das Bundesgericht von Konnexität zwischen Strafe und Massnahme ausgegangen ist oder ob es bewusst keine Erwägungen machte, weil mangels Begründung des Beschuldigten keine konkreten Rügen zur Verfü- gung standen. Letzteres führte dann zum Ergebnis, dass die Massnahme vom hiesigen Gericht nicht zu überprüfen wäre. Damit entstünde dem Beschuldigten ein Nachteil, zumal er keine Massnahme beantragte und nach wie vor keine Massnahme will. Bei einer erneuten Anfechtung des Urteils könnte der Beschul- digte die Anordnung der Massnahme zum Vornherein nicht mehr überprüfen las- sen. Denn gemäss Bundesgericht können Rügen, die schon gegen das erste kan- tonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden. Nachdem im vorliegenden Verfahren weder der Beschuldigte, noch die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme beantragen, der Beschuldigte im Verfahren vor Bundesgericht die Massnahme angefochten hatte, das Bundesgericht keinen Nichteintretensentscheid fällte, so- mit die Unklarheit des Bundesgerichtsentscheids den Beschuldigten belasten würde, ist die Massnahme in diesem Verfahren neu zu beurteilen. - 15 - II. Strafzumessung
- Ausgangslage / erstellter Sachverhalt 1.1. Der Übersichtlichkeit halber ist der Sachverhalt, welcher vom Bezirksgericht Zürich bereits verbindlich festgestellt wurde, entsprechend dem Urteil des Bun- desgerichts nochmals kurz darzulegen: Am 6. Februar 2014 versetzte der Beschuldigte im Zuge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen seiner (damaligen) Freundin und B._____ sowie C._____ den beiden letzteren mehrere Faustschläge ins Gesicht, nachdem die (damalige) Freundin des Beschuldigten zu Boden gegangen war. Der zufällig an- wesende Taxifahrer E._____ trennte die drei Männer und entfernte den Beschul- digten vom Tatort, worauf sich die Situation kurz beruhigte. Als sich der Taxifahrer mit dem Beschuldigten unterhielt, ging C._____ auf den Beschuldigten los und versuchte ihn zu schlagen, wurde von diesem jedoch mit zwei wuchtigen Faust- schlägen ins Gesicht zu Boden gestreckt, wo C._____ bewusstlos liegen blieb. Daraufhin ging auch B._____ auf den Beschuldigten los und versuchte diesen zu schlagen. Er wurde von zwei Faustschlägen im Gesicht getroffen und ging be- wusstlos zu Boden. Daraufhin entfernten sich der Beschuldigte und seine (dama- lige) Freundin vom Tatort. B._____ erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Riss- quetschwunde am Hinterkopf sowie einen Frakturriss des linken Weisheitszahns. C._____ trug ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Rissquetschwunde an der lin- ken Augenbraue und einen Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle da- von. Die Verletzungen waren weder lebensgefährlich noch hatten sie bleibende Nachteile für die Geschädigten zur Folge. 1.2. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten mit Urteil vom 19. Juni 2015 wegen mehrfach versuchter schwerer und mehrfach versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 stellte die hiesige Kammer die Rechtskraft dieser Verurteilungen fest (Urk. 2/181- B). Nachdem das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten bestrafte und den Vollzug der Strafe bedingt aufschob, er- höhte die hiesige Kammer im nunmehr aufgehobenen Entscheid vom 12. Mai - 16 - 2016 die Freiheitsstrafe auf 42 Monate (allerdings unter Einbezug der Strafen für die Drohung und der Vergehen betr. Strassenverkehrsgesetz). In Anbetracht der Strafhöhe ordnete die Kammer den Vollzug der Strafe an und hielt in den Erwä- gungen zum Vollzug überdies fest, der Beschuldigte sei massnahmebedürftig, welche Tatsache einen bedingten Vollzug ohnehin ausschliessen würde. Zusätz- liche ordnete die Kammer die Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an. Zu diesem Zweck schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe auf (Urk. 2/181-B S. 18 ff.).
- Urteil des Bundesgerichts 2.1. Das Bundesgericht stellte in seinem Rückweisungsentscheid betreffend die von der hiesigen Kammer vorgenommene Strafzumessung im Entscheid vom
- Mai 2016 in mehrfacher Hinsicht einen Verstoss gegen Bundesrecht fest (Urk. 198 Ziff. 4). 2.2. Konkret erwog das Bundesgericht, die Kammer bejahe beim Beschuldigten zutreffend das Vorliegen einer Notwehrsituation. Nicht gefolgt werden könne der Kammer hingegen betreffend die Begründung und Gewichtung des von ihr ange- nommenen Notwehrexzesses. Die Kammer führe nicht aus, (ob und) in welchem Umfang das Notwehrrecht des Beschwerdeführers infolge seines vorgängigen rechtswidrigen Angriffs auf die beiden Geschädigten im ersten Handlungskomplex eingeschränkt gewesen sei. Des weiteren verkenne die Kammer, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigung nicht auf die beim Angreifer eingetretene Rechtsgutsverletzung oder Gefährdung abzustellen sei, sondern auf die Notwendigkeit der Verteidigungshandlung. Von Bedeutung sei, dass der Ver- teidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen dürfe. Je grösser der durch den Angriff drohende Rechtsgutseingriff respektive Schaden sei, desto geringer seien die Beschränkungen des Notwehrrechts. Schwerwie- gende Rechtsgutseinbussen müsse auch der die Notwehrlage (vorsätzlich) Pro- vozierende nicht hinnehmen. Selbst bei einem durch den ersten Übergriff seitens des Beschwerdeführers "provozierten" respektive (mit-)verursachten Angriffs bleibe es dabei, dass die Geschädigten die zweite Konfliktsituation zu vertreten hätten und ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwer- - 17 - deführers vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe zur Verteidigung seiner körperlichen Integrität kein intensiveres Mittel eingesetzt, als die Geschädigten bei ihrem Angriff. Ein Notwehrexzess liesse sich demnach nicht damit begründen, dass die Geschädigten aufgrund der Schläge k.o. gegangen seien, zumal die Kammer explizit erwogen habe, der Beschuldigte habe keine schweren gesund- heitlichen Folgen beabsichtigt. Zudem scheine die Kammer übersehen zu haben, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränke, um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten sei (Urk. 198 Ziff. 4.2. ff.). 2.3. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellte im zweiten Berufungsverfahren die eingangs wie- dergegebenen Anträge. Zur Begründung verwies sie auf die Berufungserklärung vom 1. Dezember 2016 und das im ersten Berufungsverfahren gehaltene Plädoyer vom 12. Mai 2017 [recte 2016] (Urk. 205, Urk. 2071-2). 2.4. Vorbringen der Verteidigung 2.4.1. In der Berufungsantwort vom 7. September 2017 stellte der Verteidiger die eingangs erwähnten Anträge. Zur Begründung führte er aus, das Bezirksgericht Zürich habe eine völlig korrekte rechtliche Würdigung und Strafzumessung vorge- nommen. Seit jenem Urteil vom 19. Juni 2015 seien nunmehr aber mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb sich eine Strafsenkung um vier Monate rechtfertige. Zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft stellte der Verteidiger fest, es erscheine offensichtlich, dass die Staatsanwältin das Urteil des Bundesgerichts nicht gele- sen habe bzw. dieses ignoriere, was nicht nachvollziehbar sei. Das Bundesgericht äussere sich zum Notwehrexzess. Dazu gebe es nichts weiter zu sagen, ausser, als dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, wie der alkoholisierte Berufungsbeklagte sich gegen zwei ihm körperlich überlegene, ebenfalls alkoholisierte Personen hätte effektiv und einigermassen erfolgversprechend wehren sollen. Der Beschuldigte habe keine andere Möglichkeit gehabt, als sich mit den Fäusten zu wehren, zumal auch der zweite Niederschlag des Geschädigten 1 den Geschädigten 2 nicht da- - 18 - von abgehalten habe, den Beschuldigten auch noch anzugreifen. Die körperliche Integrität des Beschuldigten sei durch zwei Angreifer bedroht worden. Entspre- chend habe ihm das Recht zugestanden, in deren körperliche Integrität einzu- greifen. Der Beschuldigte sei geradezu gefordert gewesen, härter als beim ersten mal zuzuschlagen (Urk. 211 S. 3-4). 2.4.2. Im Übrigen verwies der Verteidiger auf seine Ausführungen vor Bezirks- gericht, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015, die Plädoyer- notizen vom 12. Mai 2016 im ersten Berufungsverfahren sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017. Dazu ergänzend teilte der Verteidiger mit, der Beschuldigte habe sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich wohlverhalten. Er arbeite seit Juni 2016 durchschnittlich zu 100% im Sicherheitsbereich für die F._____ und die G._____. Ab dem 1. Oktober, evtl. 1. November dieses Jahres werde der Be- schuldigte für die H._____ in einem Festanstellungsverhältnis arbeiten (Urk. 211 S. 5).
- Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen 3.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, es sei im ersten Beru- fungsverfahren zutreffend das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht worden. Dementsprechend ist auch für den vorliegenden Entscheid entgegen der Staats- anwaltschaft die Strafzumessung auf dieser Grundlage vorzunehmen. Das Bun- desgericht wies in seinem Entscheid sodann darauf hin, dass die Kammer offen gelassen habe, (ob und) in welchem Umfang das Notwehrrecht des Beschwerde- führers infolge seines vorgängigen rechtswidrigen Angriffs auf die beiden Ge- schädigten im ersten Handlungskomplex eingeschränkt gewesen sei. Die Kam- mer verwies in ihrem ersten Entscheid betreffend die Notwehr bzw. den Notwehr- exzess ohne Ergänzung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (Urk. 2/181-B S. 18 Ziff. 3.3.). Die Vorinstanz ihrerseits erwog zu dieser Thematik, der Beschul- digte habe die Notwehrsituation in der zweiten Phase des Tatgeschehens durch seinen Angriff auf die beiden Privatkläger in der ersten Phase in einem gewissen Ausmass mitverschuldet bzw. -verursacht, sein eigenes Unrecht seiner Verteidi- gungshandlung mithin noch unmittelbar anhaftete, weshalb er nur über ein einge- - 19 - schränktes Abwehr- bzw. Notwehrrecht verfügt habe (Urk. 152 S. 54). Das Bun- desgericht weist darauf hin, dass die Geschädigten die zweite Konfliktsituation zu vertreten gehabt hätten und ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Dem ersten Angriff seien ebenfalls "Provokationen" der Geschädigten gegenüber der (damaligen) Freundin des Be- schuldigten vorausgegangen (Urk. 198 Ziff. 4.2.3). Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass für die Frage, ob dem Be- schuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zukam, nicht nur eine bestimmte Sequenz des Vorgefallenen betrachtet werden kann, wie beispielsweise das Vor- liegen des ersten Angriffs durch den Beschuldigten, sondern dem gesamten Ge- schehensablauf Rechnung getragen werden muss. Am Anfang der unheilvollen Konfrontation standen die "Provokationen" durch die beiden Privatkläger. Mithin brachten sie den Stein für die darauffolgenden körperlichen Auseinandersetzung ins Rollen. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint es nicht opportun, die Vertei- digungsrechte des Beschuldigten als eingeschränkt zu bewerten. Es ist somit da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zur Abwehr des Angriffs der Privatkläger zustand. 3.2. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen ist im folgenden die Not- wehrhandlung des Beschuldigten neu zu würdigen. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Wei- se abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dazu erwog das Bundesgericht, entscheidend sei, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich sei diejenige Verteidigung, die aufgrund eines objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheine, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstelle, das den Angreifer am wenigsten schädige. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten (Urk. 198 Ziff. 4.2.2). - 20 - 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt gingen die Geschädigten C._____ und B._____ nacheinander auf den Beschuldigten zu und versuchten ihn zu schlagen. Der Beschuldigte kam den Geschädigten jedoch zuvor und schlug diesen so ins Gesicht, dass sie zu Boden gingen. C._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einen Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle. B._____ erlitt in leichtes Schä- del-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf sowie Kiefer- und Zahnverletzungen. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Notwehrhandlung dem Angriff des Geschädigten C._____ und daraufhin des Geschädigten B._____ erst gegenübersah und diese noch nicht auf ihn ein- gewirkt hatten, erschwert die Bewertung der Tathandlung in dem Sinne, als die Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Integrität des Beschuldigten nicht konkretisiert werden kann. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zum Angriff aus, er sei davon ausgegangen, dass ihn der Geschädigte C._____ schlagen werde (Urk. 1/120 S. 8). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2014 gab der Beschuldigte an, er habe den Geschädigten C._____ aus Angst und Schock geschlagen (Urk. 1/5/5 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nicht entnehmen, mit welchen konkreten Einbussen er durch den Angriff des Geschädigten C._____ rechnete. Der Be- schuldigte nahm demzufolge keine Einschätzung der Gefährlichkeit des Angriffs des Geschädigten C._____ vor. Gemäss Bundesgericht beurteilt sich die Ange- messenheit der Abwehr aufgrund jener Situation, in der sich der rechtswidrig An- gegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subti- le Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können oder sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Der Beschuldigte hatte sich bereits vor seiner Abwehrhandlung einen Schlagabtausch mit den Geschädigten gelie- fert. Deshalb wusste er, dass er diesen kämpferisch überlegen war. Es wäre dem Beschuldigten daher zumutbar gewesen, sich mit Schlägen gegen eine weniger empfindliche Körperstelle zur Wehr zu setzen. Dies, zumal seine eigene körperli- che Integrität, aufgrund seiner im Rahmen des absolvierten Kickbox-Trainings er- worbenen kämpferischen Überlegenheit, nicht ernsthaft auf dem Spiel stand. In- - 21 - dessen entschied sich der Beschuldigte direkt einen harten Schlag gegen den Kopf auszuführen. Diese Abwehr war zwar effektiv, aber erscheint in dieser kon- kreten Situation nicht angemessen. Derart harte Schläge gegen den Kopf sind re- gelmässig geeignet Bewusstlosigkeit hervorzurufen, was in der Regel zu einem unkontrollierten Sturz des Betroffenen führt. Zwar hat im konkreten Fall bei den Geschädigten trotz des Sturzes keine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwe- ren Verletzung bestanden. Allerdings hatte der Beschuldigte auf den Gesche- hensablauf nach dem Schlag keinen Einfluss. Jedenfalls war es in der damaligen Situation zur Verteidigung nicht erforderlich, die Geschädigten derart gegen den Kopf zu schlagen, so dass bei diesen eine Bewusstlosigkeit eintrat. Die Geschä- digten waren durch die Alkoholisierung körperlich beeinträchtigt und sie offenbar- ten zudem bei der ersten körperlichen Konfrontation mit dem Beschuldigten keine besondere Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte musste seinerseits also nicht mit einer schweren Rechtsgutsverletzung rechnen. Dass die Geschädigten trotz be- reits kassierter Faustschläge in ihr Gesicht erneut auf den Beschuldigten losgin- gen, erlaubte diesem nicht, noch härtere Schläge gegen den Kopf der Geschädig- ten auszuführen. Die ersten Schläge des Beschuldigten waren rechtswidrig er- folgt. Sie können für die Abwehrhandlung des Beschuldigten zwar nicht ein- schränkend aber umgekehrt auch nicht begünstigend wirken. Indessen ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er das Notwehrrecht nur in geringem Mass überschritten hat, zumal die Schläge als wirksames Mittel zu beurteilen sind und sich das Übermass aus der Intensität der Schläge in Kombination mit der ge- troffenen Körperstelle ergibt, ohne dass der Beschuldigte seinerseits mit einem schweren Rechtsgutseingriff rechnen musste. 3.4. Nachdem der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowohl im ersten Berufungsverfahren als auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu überprüfen war, ist somit der Beschuldigte entsprechend dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. Juni 2015 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das Vorliegen des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. - 22 -
- Grundsätze der Strafzumessung 4.1. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung, zum Strafrahmen sowie zu den Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen kann auf die in den Vorentscheiden gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2/152 S. 61 ff., Urk. 181-B S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zu übernehmen ist die Beurteilung der Delikte in Tatgruppen, welches Vorgehen vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde. 4.1.1. Tatschwere mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 4.1.2. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt, um das die erforder- liche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urk. 198 Ziff. 4.2.3 S. 9). 4.1.3. Bei der objektiven Tatschwere ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigten mindestens zweimal mit den Fäusten in einen empfindlichen Körperteil, nämlich das Gesicht schlug, so dass die Geschädigten bewusstlos zu Boden sanken und Verletzungen erlitten, womit der Beschuldigte erheblich in die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten eingriff. Mit der Vorinstanz sind die Verletzungsfolgen in Erinnerung zu rufen. Die Geschädigten zogen sich beide ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie Rissquetschwunden und Frakturen im Ge- sicht zu, was eine stationäre Überwachung von 24 Stunden erforderlich machte. Zudem musste sich der Privatkläger B._____ zwei operativen Eingriffen unterzie- hen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer dreiwöchige Ar- beitsunfähigkeit von 100% (Urk. 1/6/2, 1/10/6, 1/10/8). Beim Privatkläger C._____ verursachten die Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeit von ca. zehn Tagen (Urk. 1/7/2, Urk. 1/11/6). Auch wenn der Beschuldigte den Geschädigten im Er- gebnis keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zufügte, schuf er mit seinen Handlungen, die doch einen gewissen Kraftaufwand aufwie- sen, erhebliche Risiken hinsichtlich wesentlich schwerwiegenderen Verletzungen, zumal der Beschuldigte das Sturzgeschehen nicht beeinflussen und damit auch die resultierenden Verletzungen nicht kalkulieren konnte. Dabei erweist sich ins- besondere als verwerflich, dass der Beschuldigte den Geschädigten B._____ - 23 - abermals gleich intensiv mit den Fäusten schlug, obwohl die Schläge unmittelbar zuvor beim Geschädigten C._____ die Bewusstlosigkeit und damit verbunden ein Sturzgeschehen auslösten. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte ein beachtliches Mass an krimineller Energie. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass die exzessiven Übergriffe immerhin nur über einen kurzen Zeitraum erfolg- ten und der Beschuldigte sogleich von den Privatklägern abliess, als diese be- wusstlos am Boden lagen. Damit ist die objektive Tatschwere – einstweilen unter Annahme des vollendeten Delikts – als nicht mehr leicht einzustufen. 4.1.4. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine schweren Verletzungen der Privatkläger angestrebt hat, son- dern solche durch sein Handeln einzig in Kauf genommen hat, weshalb eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Dem Beschuldigten ist zu gute zu hal- ten, dass es sich vorliegend nicht um eine geplante Tat handelte, sondern der Tatentschluss spontan erfolgte. Sodann ist in diesem Zusammenhang von Bedeu- tung, dass letztlich die Privatkläger den Auslöser zu dieser Tat setzten, mitunter davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von sich aus nicht agiert hätte. Diese Tatsache relativiert den deliktischen Willen des Beschuldigten beträchtlich. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt stark alkoholisiert war. Gemäss Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich vom 4. Juni 2014 betrug dessen Blutalkohol- konzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44 und 1.98 Promille (Urk. 1/12/8). Zwar verneint der Gutachter im psychiatrischen Gutachten einen Einfluss der Alkoholi- sierung des Beschuldigten auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf Art. 19 StGB (Urk. 1/23/12). Jedoch ist insofern von einer relevanten Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, als davon auszu- gehen ist, dass die enthemmende und aggressionsfördernde Wirkung des Alko- hols die exzessive Tathandlung des Beschuldigten begünstigt hat. Dies hat sich, auch in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte das Notwehrrecht nur in ge- ringem Mass überschritt, zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. - 24 - 4.1.5. Bei der Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist festzuhalten, dass das subjektive Tatverschulden die Qualifikation des objektiven Tatverschuldens etwas zu relativieren vermag. Damit erscheint es angemessen, die hypothetische Ein- satzstrafe – nach wie vor für die vollendeten schweren Körperverletzungen – im untersten Drittel des Strafrahmens und darin auf 28 Monate festzusetzen. 4.1.6. Die Privatkläger erlitten eine einfache Körperverletzung, der Erfolg der schweren Köperverletzung ist damit nicht eingetreten. Es liegt somit eine versuch- te Tatbegehung vor. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Vorliegen eines Versuchs mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat vorliegend die Tathandlung zu Ende geführt. Die Tat bewirkte vorliegend bei den Privatklägern keine besonders schwerwiegenden Auswirkungen. Jedoch ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 während längerer Zeit unter Schmerzen litt. Zur Frage der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs ist zu bemerken, dass der Beschuldigte dies zwar nicht kalkulieren konnte, andererseits sich aber in den medizinischen Akten der Privat- kläger keine Hinweise darauf finden, dass der tatbestandsmässige Erfolg nahe gelegen hätte. Es ist damit zugunsten des Beschuldigten – dies in Abweichung von der Vorinstanz – von einer spürbaren Strafreduktion im Umfang von 8 Mona- ten auszugehen. 4.1.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint damit für die versuchten schweren Körperverletzungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. 4.2. Asperation / mehrfache versuchte einfache Körperverletzungen 4.2.1. Die Strafzumessung für die mehrfachen versuchten einfachen Körperver- letzungen, welche den ersten Teil des Anklagesachverhalts darstellen, war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Verteidiger focht die Straf- zumessung der Kammer zwar als solches an (Ur. 2/192/2 S. 2, Ziffer 1 der Anträ- - 25 - ge), indessen brachte er vor Bundesgericht keine Rügen betreffend die von der Kammer vorgenommene Asperation der mehrfachen einfachen Körperverletzun- gen vor. Das Bundesgericht setzte sich mit diesem Teil der Strafzumessung denn auch nicht auseinander. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die Straf- zumessung hinsichtlich dieser Taten neu vorzunehmen. Es kann dementspre- chend grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten obergerichtlichen Urteil vom
- Mai 2016 verwiesen werden und es sind jene Ausführungen in die vorliegende Strafzumessung zu übernehmen. Aus Kohärenzgründen mit der Strafzumessung bei den versuchten schweren Körperverletzungen ist indessen auch bei diesem Tatvorwurf die starke Alkoholisierung des Beschuldigten entsprechend den obigen Erwägungen zu seinen Gunsten zu werten. 4.2.2. Somit rechtfertigt es sich, entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen – bereits asperiert – eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate auf 24 Monate vorzunehmen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Die Ausführungen der Kammer im ersten Urteil zur Täterkomponente (Urk. 2/181-B S. 23 ff.), welche inhaltlich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids wiedergeben, wurden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht be- anstandet und sind im vorliegenden Verfahren insoweit nicht neu zu behandeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Prüfung der Täterkomponente eine leichte Strafminderung im Umfang von drei Monaten vorzunehmen ist. 4.3.2. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsantwort vom 7. September 2017 vor, seit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Es rechtfertige sich deshalb eine Strafsenkung von vier Monaten. Das ganze Verfahren dauere nun schon knapp 3 ½ Jahre, wobei der Beschuldiget diese Dauer nicht im Geringsten verursacht habe (Urk. 211 S. 3). 4.3.3. Das vom Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten ausgefällte Urteil vom 19. Juni 2015 wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung münd- lich eröffnet (Prot. I S. 23). Am 17. November 2015 nahm der Beschuldigte das - 26 - begründete Urteil entgegen (Urk. 1/150/2). An dieser Stelle ist zu bemerken, dass aufgrund des Umfangs des Urteils von rund 90 Seiten die Zeit bis zur Zustellung des begründeten Entscheids nicht zu beanstanden ist. Mit Datum vom 1. Dezem- ber 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 2/153). Nach den durchzuführenden Fristansetzungen zwecks allfälliger Erhebung von Anschlussberufungen der übrigen Parteien wurden die Parteien am 14. März 2016 auf den 12. Mai 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2/163). Das Urteil des Obergerichts wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung mündlich eröffnet (Prot. SB150508 S. 13). Am 25. Juli 2016 nahm der Beschuldigte das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts entge- gen (Urk. 2/190). In der Folge erhob der Beschuldigte am 22. August 2016 Straf- sachenbeschwerde am Bundesgericht (Urk. 2/192/2). Das Urteil des Bundes- gerichts vom 22. Juni 2017 ging hierorts am 30. Juni 2017 ein (Urk. 2/197). In der Folge wurde das Verfahren schriftlich weitergeführt. Die Berufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 7. September 2017 (Urk. 211). Es ergibt sich somit aus den Akten, dass es im vorliegenden Verfahren bis und mit dem ersten ober- gerichtlichen Entscheid keine Zeiten der Untätigkeit seitens der Behörden gab, was schliesslich auch die Verteidigung nicht explizit vorbrachte. Indessen ist fest- zustellen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten obergerichtlichen Urteil eineinhalb Jahre vergangen sind, welche Verfahrensdauer der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe von einem Monat zuzugestehen. 4.4. Gesamtergebnis der Sanktion 4.4.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente in Beachtung des bundesgerichtlichen Urteils festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von fünf Jahren, welche indessen wie vorne (Ziff. I. 2.2.1.) erwähnt, aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht realisierbar gewesen wäre, als weit überhöht. - 27 - 4.4.2. Der Beschuldigte hat bereits 307 Tage in Haft verbüsst, welche ihm an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). III. Massnahme
- Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz nannte in ihrem Urteil zutreffend die Voraussetzungen zur Anord- nung einer Massnahme, weshalb vorab auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2/152 S. 78-79, Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Vorangehende Entscheide und Anträge der Parteien 2.1. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Massnahme ab. Sie kam zum Schluss, es lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass eine Strafe allein nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu minimieren, eine Massnahme nach Art. 61 StGB mithin erforderlich sei, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Es sei lediglich davon die Rede, dass für die Verminderung der Rück- fallgefahr und damit die Verbesserung der Legalprognose von hoher Relevanz sei, dass sich der Beschuldigte mit therapeutischer Hilfe mit seinen deliktrelevan- ten Denk- und Verhaltensweisen auseinandersetze, ansonsten er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung entwickeln und infolge dessen weitere Gewaltdelikte verüben würde, wobei zudem eine Reduktion/Kontrolle des Alkoholkonsums wichtig sei. Inwiefern es hierzu einer stationären Unterbringung des Beschuldigten bedürfe, gehe daraus noch nicht hervor, könne den Erforder- nissen einer therapeutischen Behandlung sowie der Kontrolle des Alkoholkon- sums doch auch durch das Aussprechen entsprechender Weisungen Rechnung getragen werden, welche mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip der Vor- zug zu geben sei. Davon abgesehen sei angesichts der fehlenden Mass- nahmewilligkeit des Beschuldigen auch der erfolgreiche Verlauf einer Massnahme nach Art. 61 StGB zweifelhaft (Urk. 2/152 S. 82). 2.2. Dagegen ordnete die Kammer im nunmehr aufgehobenen Urteil eine Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB an. Sie erwog dazu, es sei - 28 - unbestritten, dass der Beschuldigte, wie in Art. 61 vorausgesetzt ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsent- wicklung in Zusammenhang stehe. So hielten die Gutachter fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den defizitären Persönlichkeitseigenschaften (Impulsi- vität, Probleme in der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Introspektion, Nei- gung zur Externalisierung, gewaltfördernde Einstellung) und den vorgeworfenen Delikten bestehe. An die Therapiewilligkeit dürften im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spreche nicht gegen eine Massnahme. Es genüge, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar sei (Urk. 2/181-B S. 29-30). 2.3. Wie bereits im ersten obergerichtlichen Verfahren beantragte auch im zwei- ten Berufungsverfahren keine der Parteien die Anordnung einer Massnahme (Urk. 205, Urk. 211). Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Massnahme. Allerdings ist die Thematik durch die neue Wertung der Taten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung berührt. Zudem sind seit dem ersten obergericht- lichen Urteil eineinhalb Jahre vergangen, in welcher Zeit sich der Beschuldigte wohlverhalten hat. Der Verteidiger brachte zudem vor, der Beschuldigte habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich seither wohlverhalten. Im Weitern sei er seit Juni 2016 durchschnittlich zu 100% im Sicherheitsbereich und zwar für die F._____ und die G._____ tätig. Ab dem 1. Oktober, evtl. 1. November 2017 werde der Beschuldig- te zu 100% für die H._____ in einem Festanstellungsverhältnis arbeiten (Urk. 211, Urk. 213/2-3). 2.4. Würdigung 2.4.1. Der Beschuldigte erfüllt die Anforderungen zu Anordnung einer Massnahme insofern, als eine Anlasstat vorliegt und er im Zeitpunkt der Tat noch nicht 25 Jah- re alt war. Art. 61 StGB nennt als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Im psychiat- rischen Gutachten vom 18. November 2014 diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten eine Persönlichkeit mit unreifen und emotional instabilen Anteilen - 29 - (=Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitsmerk- malen). Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Des weiteren diagnostizierten die Gutachter für den Zeitraum des Februars 2014 eine An- passungsstörung. Zur auffälligen Persönlichkeit führten die Gutachter aus, die allgemeinen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung, die eine Zeit- und Situationsstabilität der Merkmale erfordere, sei aufgrund des jungen Alters des Exploranden nicht mit der notwendigen Sicherheit gegeben (Urk. 1/23/12 S. 43 ff.). Die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung bzw. der Ab- hängigkeit von Suchtstoffen im Tatzeitpunkt beantworteten die Gutachter, indem sie angaben, die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschul- digte zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und zudem an einer Anpassungsstörung gelitten habe (Urk. 1/23/12 S. 56 f.). Die Gutachter bejahten beim Beschuldigten die Rückfallgefahr und führ- ten im Rahmen der Fragenbeantwortung aus (Urk. 1/23/12 S. 57 f.), der Beschul- digte sei bislang durch alkoholassoziierte Gewaltdelikte aufgefallen, wie sie auch für die Zukunft mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Setze der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fort, bestehe sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insb. im Bereich häuslicher Gewalt). Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei am ehesten geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren. Alternativ komme jedoch die Durchführung einer ambu- lanten Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage. 2.4.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Februar 2015 wurde der Beschuldigte nach einer Haftzeit 307 Tagen aus der Sicherheitshaft entlassen. Mit der Haftentlassung wurde der Beschuldigte zur Alkoholabstinenz und zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während des wei- teren Verfahrens verpflichtet (Urk 1/62). Diesen Auflagen ist der Beschuldigte nachgekommen. Es liegt ein Bericht vom 30. Juli 2015 des Instituts für Rechts- medizin zu einer Haaranalyse in den Akten (Urk. 1/133). Danach konsumierte der Beschuldigte keinen Alkohol. Betreffend die psychiatrische Behandlung liegen zwei Arztberichte in den Akten. Aus dem Bericht vom 2. Juni 2015 geht hervor, dass der Psychiater med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, mit dem Beschuldigten die Problematik, welche zum Strafverfahren - 30 - führte, erarbeitet. Der Psychiater führte aus, der Beschuldigte sei sehr einsichtig und willig die Psychotherapie zu seiner Weiterentwicklung zu nutzen. Im Ver- laufsbericht vom 2. Mai 2016 schrieb Dr. I._____, der Beschuldigte halte die Kon- sultationen ein und sie führten Gespräche mit den Themen, Fall Justiz, Berufs- wahl, Persönlichkeitsbildung und Beziehungsumfeld. Der Beschuldigte verhalte sich einsichtig und es sei ihm klar, dass noch ein weiter Weg vor ihm liege, bis er seine Persönlichkeit gefestigt habe. Der Entwicklungsstand des Beschuldigten sei durchaus altersentsprechend (Urk. 2/173). Gemäss den Ausführungen des Ver- teidigers im zweiten Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte aktuell beruf- lich integriert (Urk. 211 S. 5). 2.4.3. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Psychiater des Beschuldig- ten die im Gutachten genannten Themen behandelt und entsprechende Ziele mit dem Beschuldigten verfolgt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte von sich aus bzw. mit dieser Therapieform seine Lebensführung positiv zu entwickeln vermoch- te, spricht dafür, dass im aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die im Gutachten angesprochene Entwicklung hin zu einer Per- sönlichkeitsstörung manifestiert hat und somit eine Indikation zur Massnahme nicht vorliegt. Der Beschuldige ist gemäss aktuellerem Strafregisterauszug auch nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (Urk. 199). Aus den Ausführungen der Verteidigung geht hervor, dass der Beschuldigte dabei ist, sich beruflich einzugliedern. Nachdem der Beschuldigte schon im früheren Verfahrensstadium keine Bereitschaft für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bekundete, ist auf- grund seiner aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Massnahme definitiv nicht vorhanden ist. Dies umso weniger als heute eine weit geringere Strafe auszufällen ist, als dies dem Beschuldigten im ersten obergerichtlichen Verfahren drohte. Aus all diesen Gründen ist von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen. - 31 - IV. Vollzug / Weisungen
- Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die zur Beurteilung der Frage, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 2/152 S. 75, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz prüfte in ihren Erwägungen ausführlich, ob die Voraussetzun- gen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs im konkreten Fall vorliegen. Auch diese Ausführungen können übernommen werden (Urk. 2/152 S. 76 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte rund 10 Monate in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Haft den Beschuldigten in einem Mass beeindruckt hat, welches ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Der Beschuldig- te ist Ersttäter und ist nach seiner Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten, was ebenfalls eine positive Prognose begünstigt. Zudem hat sich der Beschuldigte an die ihm für die Dauer des Verfahrens auferlegten Wei- sungen (Alkoholabstinenz und Psychotherapie) gehalten. Bei dieser Ausgangs- lage ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen von der Vermutung einer positiven Prognose abzuweichen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe an- ordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 1.4. Nachvollziehbar erwog die Vorinstanz, aufgrund der besonderen persön- lichen Voraussetzungen des Beschuldigten erweise es sich als angemessen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (vgl. Urk. 2/152 S. 77). Dagegen erscheint es im heutigen Zeitpunkt und nachdem sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit bewährt hat, angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Ebenfalls ist auf die Erteilung von Weisungen ist zu verzichten, nachdem seit dem erstin- - 32 - stanzlichen Urteil bereits zweieinhalb Jahre vergangen sind. Trotzdem ist der Be- schuldigte anzuhalten, sich bis zur Festigung seiner Persönlichkeit psychiatrisch begleiten zu lassen und zur Unterstützung dieses Prozesses auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigung
- Kosten des ersten Berufungsverfahrens 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit heutigem Urteil steht fest, dass die Staatsanwaltschaft mir ihrem Antrag auf Straferhöhung vollständig unterliegt, der Beschuldigte hingegen mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils obsiegt. Bei dieser Ausgangs- lage sind die Kosten für das erste Berufungsverfahren, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung, vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die Kostenfestsetzung betreffend die Honorare des amtlichen Verteidigers RA X._____ im Umfang von Fr. 4'700.-- sowie der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin RAin Y4._____ von Fr. 900.-- waren nicht Gegenstand des bundesgerichtli- chen Verfahrens und sind somit entsprechend dem ersten obergerichtlichen Ver- fahren zu übernehmen. Beide Entschädigungen wurden bereits ausbezahlt (Urk. 2/168-A, Urk. 2/171-A).
- Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen somit ausser Ansatz. 2.2. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. - 33 - 2.3. Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte am 13. Oktober 2017 seine Ho- norarnote ein (Urk. 215). Darin macht er für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 3.8 Stunden geltend und Spesen im Betrag von Fr. 32.10. Seine Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Die daraus resultierende Entschädigung, ergänzt durch die Aufwendungen für das Studium des Urteils, be- läuft sich damit auf Fr. 1'200 (inkl. 8 % MwSt.). Dieser Betrag ist dem amtlichen Verteidiger somit zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit …, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der … Gelstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 34 - 5 - 6. […].
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren ab- gewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatz- begehren abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird des- sen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X1._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y1._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y2._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 35 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel].
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 307 Tage durch Haft, erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.-- amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 171-A) Fr. 900.-- unentg. Vertretung RAin Y4._____ (vgl. Urk. 168-A) - 36 -
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der amtliche Verteidiger RA X._____ wird für das zweite Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170273-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 13. Dezember 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 (DG150007) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2016 (SB150508) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 22. Juni 2017 (6B_910/2016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 (Urk. 152) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 307 Tage durch Haft erstanden sind), mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- 3 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kon- trollen (Haaranalysen) durch das IRM zu unterziehen.
6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
- 4 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X1._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y1._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y2._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 177 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
2. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.
3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 zu bestätigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 sei zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzu- schieben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Mai 2016: (Urk. 2/181-B.) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom
19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 6 - „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit … sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. … . Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5 - 6. […].
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbe- gehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen.
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10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zu- züglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X1._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y1._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y2._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.
- 8 - Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft wird mit separatem Beschluss entschieden.
15. [Mitteilung]
16. [Rechtsmittel].
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Er- wachsene eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke auf- geschoben.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2‘500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung Fr. 900.– unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____, wer- den dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vorbehalten.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 9 - Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017: (Urk. 198) Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4. (Mitteilungen) Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 205):
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.00 und mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
2. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
3. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 211):
1. Der Berufungsbeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen.
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2. Eventualiter sei der Berufungsbeklage mit einer teilbedingten Strafe von 2 ½ Jahren zu bestrafen, wobei der bedingte Teil der Strafe auf 2 Jahre festzusetzen sei.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Ent- scheid der hiesigen Kammer vom 12. Mai 2016 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/181-B). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. Mai 2016 liess der Beschul- digte am 22. August 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhe- ben (Urk. 191). Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in den Dispositiv-Ziffern 1 (Sanktion), 2 (Vollzug), 3 (Massnahme) und 5 (Kostenauflage) (Urk. 2/192/2) und verlangte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 2 Jahren. Eventualiter beantragte der Verteidiger die Bestrafung des Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei der be- dingte Teil der Strafe auf zwei Jahre festzusetzen sei. Subeventualiter stellte der Verteidiger den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an das hiesige Gericht zwecks Neubeurteilung der Sache. Mit Urteil vom 22. Juni 2017 hiess das Bun- desgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil vom 12. Mai 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 198). Der Entscheid des Bundesgerichts ging hierorts am 30. Juni 2017 ein (Urk. 2/197).
- 11 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2017 wurde das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 200, 201, 203). Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete die Berufungsanträge mit Eingabe vom
28. August 2017 (Urk. 205). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2017 wurde die Berufungsbegründung dem Beschuldigten sowie der Vorinstanz zugestellt. Dabei wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort so- wie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 208). Am
7. September 2017 reichte der Beschuldigte die Berufungsantwort ein (Urk. 211). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungahme (Urk. 210).
2. Prozessuales 2.1. Feststellung der Rechtskraft 2.1.1. Der Beschuldigte focht vor Bundesgericht das Erkenntnis (Ziff. 1, 2, 3 und 5), mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Ziff. 4) vollständig an (Urk. 211). Hin- gegen bildete der Beschluss mit Rechtskrafterklärung des vorinstanzlichen Urteils nicht explizit Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist deshalb unter nachfolgend genannter Abänderungen zu über- nehmen. Der Verteidiger focht vorab die rechtliche Würdigung der Kammer zur Notwehrsituation – Ziff. 3.3. – bzw. die Bewertung der Kammer an, wonach der Notwehrexzess infolge fehlender Anfechtung der rechtlichen Würdigung als aner- kannt zu gelten habe ( Urk. 2/192/2 S. 4, Urk. 2/181-B S. 18). Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Notwehr bzw. den Notwehrexzess im Rahmen der Strafzumessung. Dabei lässt es offen, ob rechtfertigende Notwehr oder ein Notwehrexzess vorliegt. Entsprechend kann der Schuldpunkt der ver- suchten schweren Körperverletzung unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 StGB nicht als rechtskräftig beschlossen werden. Darüber hinaus stellte das Bundesgericht in Ziffer 4.1 seiner Erwägungen fest, dass die hiesige Kammer mit Urteil vom
12. Mai 2016 das erstinstanzliche Erkenntnis über den Anfechtungsgegenstand hinaus beurteilte. Das Bundesgericht führte dazu aus, die Staatsanwaltschaft ha- be die Berufung eindeutig auf die wegen der Körperverletzungsdelikte ausgespro- chene Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt. Entgegen Art. 404 Abs. 1 StPO und in
- 12 - Verletzung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO habe die Kammer die Geldstrafe betreffend die Drohung, die Widerhandlung gegen das SVG und die Beschimpfung neu beurteilt (Urk. 198 S. 7 Ziff. 4.1.). Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen steht fest, dass in Abänderung des Be- schlusses vom 12. Mai 2016 die Rechtskraft betreffend die mit Urteil vom 19. Juni 2015 des Bezirksgerichts Zürich ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 20.-- festzustellen ist. Nachdem die Erwägungen des Bundesgerichts auch für den Vollzug der Strafe zu gelten haben, zumal die Staatsanwaltschat diesen ebenfalls nicht angefochten hat, ist in Ziffer 4 des Beschlusses auch die Rechtskraft des bedingten Vollzugs der Geldstrafe festzustellen. 2.1.2. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens stellt sich im Übrigen die Frage, inwieweit das erkennende Gericht die Prozessthemen des ersten Berufungs- verfahrens neu zu beurteilen hat. 2.2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.2.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom
14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen
- 13 - Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundes- gerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entspre- chenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten zu keinem Nachteil führen darf, zumal einzig der Beschuldigte Strafrechtsbeschwerde erhoben hatte und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 391). Demzufolge ist das Aussprechen einer höheren Sanktion, wie das die Staatsanwaltschaft beantragt hat, zum Vornherein nicht möglich. 2.2.2. Betreffend Ziffer 1 des vom Bundesgericht aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 12. Mai 2016 setzte sich das Bundesgericht in seinen Erwägungen mit der gesamten Strafzumessung, und darin enthalten mit Teilen der rechtlichen Würdigung (Notwehr), auseinander (Urk. 198 S. 3-9). Die Strafzumessung ist so- mit für die Körperverletzungsdelikte vollständig neu vorzunehmen. Im Rahmen der Strafzumessung ist hinsichtlich des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung ebenfalls auf den vom Bundesgericht in Frage gestellten Not- wehrexzess einzugehen. Mit der Strafe verbunden ist der Entscheid betreffend den Strafvollzug, welcher infolge der Konnexität zur Strafhöhe ebenfalls einer Neubeurteilung bedarf. Aufgrund der im Berufungsverfahren nach Obsiegen und Unterliegen vorzunehmenden Kostenauflage steht ohne Weiteres auch fest, dass die Kostenauflage vom Berufungsentscheid abhängig ist und somit infolge Kon- nexität ebenfalls zum Prozessgegenstand gehört. 2.2.3. Fraglich erscheint hingegen, ob ebenfalls die in Ziffer 3 angeordnete Mass- nahme neu zu beurteilen ist. In der Strafsachenbeschwerde vom 22. August 2016 beantragte der Beschuldigte explizit die Aufhebung von Ziffer 3 des Urteils vom
12. Mai 2016. In dieser Ziffer ordnete die Kammer die Einweisung des Beschul- digten in eine Einrichtung für junge Erwachsene gestützt auf Art. 61 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke auf (Urk. 2/181-B S. 37). Eine Begründung betreffend diesen Antrag fügte der Beschuldigte seiner Be-
- 14 - schwerde nicht bei. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil aus, der Beschuldig- te führe Beschwerde in Strafsachen und beantrage im Hauptpunkt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen (Urk. 198 S. 3 Ziff. C.). Die Erwägungen eröffnet das Bundesgericht in- dem es festhält, der Beschwerdeführer wende sich gegen die Strafzumessung. Zur Massnahme äussert sich das Bundesgericht nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Entscheid betreffend die Anordnung der Massnahme im vorliegen- den Verfahren Prozessgegenstand ist oder nicht. Das Bundesgericht gibt den An- trag, wonach das Urteil des Obergerichts aufzuheben sei wieder. Es sagt dabei nicht, dass auf den Antrag betr. Ziffer 3 mangels Begründung nicht eingetreten werde. Insoweit erscheint es unklar, ob Ausführungen zur Massnahme versehent- lich unterblieben sind oder ob das Bundesgericht von Konnexität zwischen Strafe und Massnahme ausgegangen ist oder ob es bewusst keine Erwägungen machte, weil mangels Begründung des Beschuldigten keine konkreten Rügen zur Verfü- gung standen. Letzteres führte dann zum Ergebnis, dass die Massnahme vom hiesigen Gericht nicht zu überprüfen wäre. Damit entstünde dem Beschuldigten ein Nachteil, zumal er keine Massnahme beantragte und nach wie vor keine Massnahme will. Bei einer erneuten Anfechtung des Urteils könnte der Beschul- digte die Anordnung der Massnahme zum Vornherein nicht mehr überprüfen las- sen. Denn gemäss Bundesgericht können Rügen, die schon gegen das erste kan- tonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden. Nachdem im vorliegenden Verfahren weder der Beschuldigte, noch die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme beantragen, der Beschuldigte im Verfahren vor Bundesgericht die Massnahme angefochten hatte, das Bundesgericht keinen Nichteintretensentscheid fällte, so- mit die Unklarheit des Bundesgerichtsentscheids den Beschuldigten belasten würde, ist die Massnahme in diesem Verfahren neu zu beurteilen.
- 15 - II. Strafzumessung
1. Ausgangslage / erstellter Sachverhalt 1.1. Der Übersichtlichkeit halber ist der Sachverhalt, welcher vom Bezirksgericht Zürich bereits verbindlich festgestellt wurde, entsprechend dem Urteil des Bun- desgerichts nochmals kurz darzulegen: Am 6. Februar 2014 versetzte der Beschuldigte im Zuge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen seiner (damaligen) Freundin und B._____ sowie C._____ den beiden letzteren mehrere Faustschläge ins Gesicht, nachdem die (damalige) Freundin des Beschuldigten zu Boden gegangen war. Der zufällig an- wesende Taxifahrer E._____ trennte die drei Männer und entfernte den Beschul- digten vom Tatort, worauf sich die Situation kurz beruhigte. Als sich der Taxifahrer mit dem Beschuldigten unterhielt, ging C._____ auf den Beschuldigten los und versuchte ihn zu schlagen, wurde von diesem jedoch mit zwei wuchtigen Faust- schlägen ins Gesicht zu Boden gestreckt, wo C._____ bewusstlos liegen blieb. Daraufhin ging auch B._____ auf den Beschuldigten los und versuchte diesen zu schlagen. Er wurde von zwei Faustschlägen im Gesicht getroffen und ging be- wusstlos zu Boden. Daraufhin entfernten sich der Beschuldigte und seine (dama- lige) Freundin vom Tatort. B._____ erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Riss- quetschwunde am Hinterkopf sowie einen Frakturriss des linken Weisheitszahns. C._____ trug ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Rissquetschwunde an der lin- ken Augenbraue und einen Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle da- von. Die Verletzungen waren weder lebensgefährlich noch hatten sie bleibende Nachteile für die Geschädigten zur Folge. 1.2. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten mit Urteil vom 19. Juni 2015 wegen mehrfach versuchter schwerer und mehrfach versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 stellte die hiesige Kammer die Rechtskraft dieser Verurteilungen fest (Urk. 2/181- B). Nachdem das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten bestrafte und den Vollzug der Strafe bedingt aufschob, er- höhte die hiesige Kammer im nunmehr aufgehobenen Entscheid vom 12. Mai
- 16 - 2016 die Freiheitsstrafe auf 42 Monate (allerdings unter Einbezug der Strafen für die Drohung und der Vergehen betr. Strassenverkehrsgesetz). In Anbetracht der Strafhöhe ordnete die Kammer den Vollzug der Strafe an und hielt in den Erwä- gungen zum Vollzug überdies fest, der Beschuldigte sei massnahmebedürftig, welche Tatsache einen bedingten Vollzug ohnehin ausschliessen würde. Zusätz- liche ordnete die Kammer die Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an. Zu diesem Zweck schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe auf (Urk. 2/181-B S. 18 ff.).
2. Urteil des Bundesgerichts 2.1. Das Bundesgericht stellte in seinem Rückweisungsentscheid betreffend die von der hiesigen Kammer vorgenommene Strafzumessung im Entscheid vom
12. Mai 2016 in mehrfacher Hinsicht einen Verstoss gegen Bundesrecht fest (Urk. 198 Ziff. 4). 2.2. Konkret erwog das Bundesgericht, die Kammer bejahe beim Beschuldigten zutreffend das Vorliegen einer Notwehrsituation. Nicht gefolgt werden könne der Kammer hingegen betreffend die Begründung und Gewichtung des von ihr ange- nommenen Notwehrexzesses. Die Kammer führe nicht aus, (ob und) in welchem Umfang das Notwehrrecht des Beschwerdeführers infolge seines vorgängigen rechtswidrigen Angriffs auf die beiden Geschädigten im ersten Handlungskomplex eingeschränkt gewesen sei. Des weiteren verkenne die Kammer, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigung nicht auf die beim Angreifer eingetretene Rechtsgutsverletzung oder Gefährdung abzustellen sei, sondern auf die Notwendigkeit der Verteidigungshandlung. Von Bedeutung sei, dass der Ver- teidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen dürfe. Je grösser der durch den Angriff drohende Rechtsgutseingriff respektive Schaden sei, desto geringer seien die Beschränkungen des Notwehrrechts. Schwerwie- gende Rechtsgutseinbussen müsse auch der die Notwehrlage (vorsätzlich) Pro- vozierende nicht hinnehmen. Selbst bei einem durch den ersten Übergriff seitens des Beschwerdeführers "provozierten" respektive (mit-)verursachten Angriffs bleibe es dabei, dass die Geschädigten die zweite Konfliktsituation zu vertreten hätten und ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwer-
- 17 - deführers vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe zur Verteidigung seiner körperlichen Integrität kein intensiveres Mittel eingesetzt, als die Geschädigten bei ihrem Angriff. Ein Notwehrexzess liesse sich demnach nicht damit begründen, dass die Geschädigten aufgrund der Schläge k.o. gegangen seien, zumal die Kammer explizit erwogen habe, der Beschuldigte habe keine schweren gesund- heitlichen Folgen beabsichtigt. Zudem scheine die Kammer übersehen zu haben, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränke, um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten sei (Urk. 198 Ziff. 4.2. ff.). 2.3. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellte im zweiten Berufungsverfahren die eingangs wie- dergegebenen Anträge. Zur Begründung verwies sie auf die Berufungserklärung vom 1. Dezember 2016 und das im ersten Berufungsverfahren gehaltene Plädoyer vom 12. Mai 2017 [recte 2016] (Urk. 205, Urk. 2071-2). 2.4. Vorbringen der Verteidigung 2.4.1. In der Berufungsantwort vom 7. September 2017 stellte der Verteidiger die eingangs erwähnten Anträge. Zur Begründung führte er aus, das Bezirksgericht Zürich habe eine völlig korrekte rechtliche Würdigung und Strafzumessung vorge- nommen. Seit jenem Urteil vom 19. Juni 2015 seien nunmehr aber mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb sich eine Strafsenkung um vier Monate rechtfertige. Zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft stellte der Verteidiger fest, es erscheine offensichtlich, dass die Staatsanwältin das Urteil des Bundesgerichts nicht gele- sen habe bzw. dieses ignoriere, was nicht nachvollziehbar sei. Das Bundesgericht äussere sich zum Notwehrexzess. Dazu gebe es nichts weiter zu sagen, ausser, als dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, wie der alkoholisierte Berufungsbeklagte sich gegen zwei ihm körperlich überlegene, ebenfalls alkoholisierte Personen hätte effektiv und einigermassen erfolgversprechend wehren sollen. Der Beschuldigte habe keine andere Möglichkeit gehabt, als sich mit den Fäusten zu wehren, zumal auch der zweite Niederschlag des Geschädigten 1 den Geschädigten 2 nicht da-
- 18 - von abgehalten habe, den Beschuldigten auch noch anzugreifen. Die körperliche Integrität des Beschuldigten sei durch zwei Angreifer bedroht worden. Entspre- chend habe ihm das Recht zugestanden, in deren körperliche Integrität einzu- greifen. Der Beschuldigte sei geradezu gefordert gewesen, härter als beim ersten mal zuzuschlagen (Urk. 211 S. 3-4). 2.4.2. Im Übrigen verwies der Verteidiger auf seine Ausführungen vor Bezirks- gericht, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015, die Plädoyer- notizen vom 12. Mai 2016 im ersten Berufungsverfahren sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017. Dazu ergänzend teilte der Verteidiger mit, der Beschuldigte habe sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich wohlverhalten. Er arbeite seit Juni 2016 durchschnittlich zu 100% im Sicherheitsbereich für die F._____ und die G._____. Ab dem 1. Oktober, evtl. 1. November dieses Jahres werde der Be- schuldigte für die H._____ in einem Festanstellungsverhältnis arbeiten (Urk. 211 S. 5).
3. Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen 3.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, es sei im ersten Beru- fungsverfahren zutreffend das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht worden. Dementsprechend ist auch für den vorliegenden Entscheid entgegen der Staats- anwaltschaft die Strafzumessung auf dieser Grundlage vorzunehmen. Das Bun- desgericht wies in seinem Entscheid sodann darauf hin, dass die Kammer offen gelassen habe, (ob und) in welchem Umfang das Notwehrrecht des Beschwerde- führers infolge seines vorgängigen rechtswidrigen Angriffs auf die beiden Ge- schädigten im ersten Handlungskomplex eingeschränkt gewesen sei. Die Kam- mer verwies in ihrem ersten Entscheid betreffend die Notwehr bzw. den Notwehr- exzess ohne Ergänzung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (Urk. 2/181-B S. 18 Ziff. 3.3.). Die Vorinstanz ihrerseits erwog zu dieser Thematik, der Beschul- digte habe die Notwehrsituation in der zweiten Phase des Tatgeschehens durch seinen Angriff auf die beiden Privatkläger in der ersten Phase in einem gewissen Ausmass mitverschuldet bzw. -verursacht, sein eigenes Unrecht seiner Verteidi- gungshandlung mithin noch unmittelbar anhaftete, weshalb er nur über ein einge-
- 19 - schränktes Abwehr- bzw. Notwehrrecht verfügt habe (Urk. 152 S. 54). Das Bun- desgericht weist darauf hin, dass die Geschädigten die zweite Konfliktsituation zu vertreten gehabt hätten und ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Dem ersten Angriff seien ebenfalls "Provokationen" der Geschädigten gegenüber der (damaligen) Freundin des Be- schuldigten vorausgegangen (Urk. 198 Ziff. 4.2.3). Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass für die Frage, ob dem Be- schuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zukam, nicht nur eine bestimmte Sequenz des Vorgefallenen betrachtet werden kann, wie beispielsweise das Vor- liegen des ersten Angriffs durch den Beschuldigten, sondern dem gesamten Ge- schehensablauf Rechnung getragen werden muss. Am Anfang der unheilvollen Konfrontation standen die "Provokationen" durch die beiden Privatkläger. Mithin brachten sie den Stein für die darauffolgenden körperlichen Auseinandersetzung ins Rollen. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint es nicht opportun, die Vertei- digungsrechte des Beschuldigten als eingeschränkt zu bewerten. Es ist somit da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten ein uneingeschränktes Notwehrrecht zur Abwehr des Angriffs der Privatkläger zustand. 3.2. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen ist im folgenden die Not- wehrhandlung des Beschuldigten neu zu würdigen. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Wei- se abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dazu erwog das Bundesgericht, entscheidend sei, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich sei diejenige Verteidigung, die aufgrund eines objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheine, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstelle, das den Angreifer am wenigsten schädige. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten (Urk. 198 Ziff. 4.2.2).
- 20 - 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt gingen die Geschädigten C._____ und B._____ nacheinander auf den Beschuldigten zu und versuchten ihn zu schlagen. Der Beschuldigte kam den Geschädigten jedoch zuvor und schlug diesen so ins Gesicht, dass sie zu Boden gingen. C._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einen Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle. B._____ erlitt in leichtes Schä- del-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf sowie Kiefer- und Zahnverletzungen. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Notwehrhandlung dem Angriff des Geschädigten C._____ und daraufhin des Geschädigten B._____ erst gegenübersah und diese noch nicht auf ihn ein- gewirkt hatten, erschwert die Bewertung der Tathandlung in dem Sinne, als die Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Integrität des Beschuldigten nicht konkretisiert werden kann. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zum Angriff aus, er sei davon ausgegangen, dass ihn der Geschädigte C._____ schlagen werde (Urk. 1/120 S. 8). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2014 gab der Beschuldigte an, er habe den Geschädigten C._____ aus Angst und Schock geschlagen (Urk. 1/5/5 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nicht entnehmen, mit welchen konkreten Einbussen er durch den Angriff des Geschädigten C._____ rechnete. Der Be- schuldigte nahm demzufolge keine Einschätzung der Gefährlichkeit des Angriffs des Geschädigten C._____ vor. Gemäss Bundesgericht beurteilt sich die Ange- messenheit der Abwehr aufgrund jener Situation, in der sich der rechtswidrig An- gegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subti- le Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können oder sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Der Beschuldigte hatte sich bereits vor seiner Abwehrhandlung einen Schlagabtausch mit den Geschädigten gelie- fert. Deshalb wusste er, dass er diesen kämpferisch überlegen war. Es wäre dem Beschuldigten daher zumutbar gewesen, sich mit Schlägen gegen eine weniger empfindliche Körperstelle zur Wehr zu setzen. Dies, zumal seine eigene körperli- che Integrität, aufgrund seiner im Rahmen des absolvierten Kickbox-Trainings er- worbenen kämpferischen Überlegenheit, nicht ernsthaft auf dem Spiel stand. In-
- 21 - dessen entschied sich der Beschuldigte direkt einen harten Schlag gegen den Kopf auszuführen. Diese Abwehr war zwar effektiv, aber erscheint in dieser kon- kreten Situation nicht angemessen. Derart harte Schläge gegen den Kopf sind re- gelmässig geeignet Bewusstlosigkeit hervorzurufen, was in der Regel zu einem unkontrollierten Sturz des Betroffenen führt. Zwar hat im konkreten Fall bei den Geschädigten trotz des Sturzes keine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwe- ren Verletzung bestanden. Allerdings hatte der Beschuldigte auf den Gesche- hensablauf nach dem Schlag keinen Einfluss. Jedenfalls war es in der damaligen Situation zur Verteidigung nicht erforderlich, die Geschädigten derart gegen den Kopf zu schlagen, so dass bei diesen eine Bewusstlosigkeit eintrat. Die Geschä- digten waren durch die Alkoholisierung körperlich beeinträchtigt und sie offenbar- ten zudem bei der ersten körperlichen Konfrontation mit dem Beschuldigten keine besondere Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte musste seinerseits also nicht mit einer schweren Rechtsgutsverletzung rechnen. Dass die Geschädigten trotz be- reits kassierter Faustschläge in ihr Gesicht erneut auf den Beschuldigten losgin- gen, erlaubte diesem nicht, noch härtere Schläge gegen den Kopf der Geschädig- ten auszuführen. Die ersten Schläge des Beschuldigten waren rechtswidrig er- folgt. Sie können für die Abwehrhandlung des Beschuldigten zwar nicht ein- schränkend aber umgekehrt auch nicht begünstigend wirken. Indessen ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er das Notwehrrecht nur in geringem Mass überschritten hat, zumal die Schläge als wirksames Mittel zu beurteilen sind und sich das Übermass aus der Intensität der Schläge in Kombination mit der ge- troffenen Körperstelle ergibt, ohne dass der Beschuldigte seinerseits mit einem schweren Rechtsgutseingriff rechnen musste. 3.4. Nachdem der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowohl im ersten Berufungsverfahren als auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu überprüfen war, ist somit der Beschuldigte entsprechend dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. Juni 2015 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das Vorliegen des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 22 -
4. Grundsätze der Strafzumessung 4.1. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung, zum Strafrahmen sowie zu den Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen kann auf die in den Vorentscheiden gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2/152 S. 61 ff., Urk. 181-B S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zu übernehmen ist die Beurteilung der Delikte in Tatgruppen, welches Vorgehen vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde. 4.1.1. Tatschwere mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 4.1.2. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt, um das die erforder- liche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urk. 198 Ziff. 4.2.3 S. 9). 4.1.3. Bei der objektiven Tatschwere ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigten mindestens zweimal mit den Fäusten in einen empfindlichen Körperteil, nämlich das Gesicht schlug, so dass die Geschädigten bewusstlos zu Boden sanken und Verletzungen erlitten, womit der Beschuldigte erheblich in die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten eingriff. Mit der Vorinstanz sind die Verletzungsfolgen in Erinnerung zu rufen. Die Geschädigten zogen sich beide ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie Rissquetschwunden und Frakturen im Ge- sicht zu, was eine stationäre Überwachung von 24 Stunden erforderlich machte. Zudem musste sich der Privatkläger B._____ zwei operativen Eingriffen unterzie- hen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer dreiwöchige Ar- beitsunfähigkeit von 100% (Urk. 1/6/2, 1/10/6, 1/10/8). Beim Privatkläger C._____ verursachten die Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeit von ca. zehn Tagen (Urk. 1/7/2, Urk. 1/11/6). Auch wenn der Beschuldigte den Geschädigten im Er- gebnis keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zufügte, schuf er mit seinen Handlungen, die doch einen gewissen Kraftaufwand aufwie- sen, erhebliche Risiken hinsichtlich wesentlich schwerwiegenderen Verletzungen, zumal der Beschuldigte das Sturzgeschehen nicht beeinflussen und damit auch die resultierenden Verletzungen nicht kalkulieren konnte. Dabei erweist sich ins- besondere als verwerflich, dass der Beschuldigte den Geschädigten B._____
- 23 - abermals gleich intensiv mit den Fäusten schlug, obwohl die Schläge unmittelbar zuvor beim Geschädigten C._____ die Bewusstlosigkeit und damit verbunden ein Sturzgeschehen auslösten. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte ein beachtliches Mass an krimineller Energie. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass die exzessiven Übergriffe immerhin nur über einen kurzen Zeitraum erfolg- ten und der Beschuldigte sogleich von den Privatklägern abliess, als diese be- wusstlos am Boden lagen. Damit ist die objektive Tatschwere – einstweilen unter Annahme des vollendeten Delikts – als nicht mehr leicht einzustufen. 4.1.4. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine schweren Verletzungen der Privatkläger angestrebt hat, son- dern solche durch sein Handeln einzig in Kauf genommen hat, weshalb eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Dem Beschuldigten ist zu gute zu hal- ten, dass es sich vorliegend nicht um eine geplante Tat handelte, sondern der Tatentschluss spontan erfolgte. Sodann ist in diesem Zusammenhang von Bedeu- tung, dass letztlich die Privatkläger den Auslöser zu dieser Tat setzten, mitunter davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von sich aus nicht agiert hätte. Diese Tatsache relativiert den deliktischen Willen des Beschuldigten beträchtlich. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt stark alkoholisiert war. Gemäss Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich vom 4. Juni 2014 betrug dessen Blutalkohol- konzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44 und 1.98 Promille (Urk. 1/12/8). Zwar verneint der Gutachter im psychiatrischen Gutachten einen Einfluss der Alkoholi- sierung des Beschuldigten auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf Art. 19 StGB (Urk. 1/23/12). Jedoch ist insofern von einer relevanten Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, als davon auszu- gehen ist, dass die enthemmende und aggressionsfördernde Wirkung des Alko- hols die exzessive Tathandlung des Beschuldigten begünstigt hat. Dies hat sich, auch in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte das Notwehrrecht nur in ge- ringem Mass überschritt, zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen.
- 24 - 4.1.5. Bei der Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist festzuhalten, dass das subjektive Tatverschulden die Qualifikation des objektiven Tatverschuldens etwas zu relativieren vermag. Damit erscheint es angemessen, die hypothetische Ein- satzstrafe – nach wie vor für die vollendeten schweren Körperverletzungen – im untersten Drittel des Strafrahmens und darin auf 28 Monate festzusetzen. 4.1.6. Die Privatkläger erlitten eine einfache Körperverletzung, der Erfolg der schweren Köperverletzung ist damit nicht eingetreten. Es liegt somit eine versuch- te Tatbegehung vor. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Vorliegen eines Versuchs mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat vorliegend die Tathandlung zu Ende geführt. Die Tat bewirkte vorliegend bei den Privatklägern keine besonders schwerwiegenden Auswirkungen. Jedoch ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 während längerer Zeit unter Schmerzen litt. Zur Frage der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs ist zu bemerken, dass der Beschuldigte dies zwar nicht kalkulieren konnte, andererseits sich aber in den medizinischen Akten der Privat- kläger keine Hinweise darauf finden, dass der tatbestandsmässige Erfolg nahe gelegen hätte. Es ist damit zugunsten des Beschuldigten – dies in Abweichung von der Vorinstanz – von einer spürbaren Strafreduktion im Umfang von 8 Mona- ten auszugehen. 4.1.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint damit für die versuchten schweren Körperverletzungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. 4.2. Asperation / mehrfache versuchte einfache Körperverletzungen 4.2.1. Die Strafzumessung für die mehrfachen versuchten einfachen Körperver- letzungen, welche den ersten Teil des Anklagesachverhalts darstellen, war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Verteidiger focht die Straf- zumessung der Kammer zwar als solches an (Ur. 2/192/2 S. 2, Ziffer 1 der Anträ-
- 25 - ge), indessen brachte er vor Bundesgericht keine Rügen betreffend die von der Kammer vorgenommene Asperation der mehrfachen einfachen Körperverletzun- gen vor. Das Bundesgericht setzte sich mit diesem Teil der Strafzumessung denn auch nicht auseinander. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die Straf- zumessung hinsichtlich dieser Taten neu vorzunehmen. Es kann dementspre- chend grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten obergerichtlichen Urteil vom
12. Mai 2016 verwiesen werden und es sind jene Ausführungen in die vorliegende Strafzumessung zu übernehmen. Aus Kohärenzgründen mit der Strafzumessung bei den versuchten schweren Körperverletzungen ist indessen auch bei diesem Tatvorwurf die starke Alkoholisierung des Beschuldigten entsprechend den obigen Erwägungen zu seinen Gunsten zu werten. 4.2.2. Somit rechtfertigt es sich, entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen
– bereits asperiert – eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate auf 24 Monate vorzunehmen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Die Ausführungen der Kammer im ersten Urteil zur Täterkomponente (Urk. 2/181-B S. 23 ff.), welche inhaltlich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids wiedergeben, wurden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht be- anstandet und sind im vorliegenden Verfahren insoweit nicht neu zu behandeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Prüfung der Täterkomponente eine leichte Strafminderung im Umfang von drei Monaten vorzunehmen ist. 4.3.2. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsantwort vom 7. September 2017 vor, seit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Es rechtfertige sich deshalb eine Strafsenkung von vier Monaten. Das ganze Verfahren dauere nun schon knapp 3 ½ Jahre, wobei der Beschuldiget diese Dauer nicht im Geringsten verursacht habe (Urk. 211 S. 3). 4.3.3. Das vom Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten ausgefällte Urteil vom 19. Juni 2015 wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung münd- lich eröffnet (Prot. I S. 23). Am 17. November 2015 nahm der Beschuldigte das
- 26 - begründete Urteil entgegen (Urk. 1/150/2). An dieser Stelle ist zu bemerken, dass aufgrund des Umfangs des Urteils von rund 90 Seiten die Zeit bis zur Zustellung des begründeten Entscheids nicht zu beanstanden ist. Mit Datum vom 1. Dezem- ber 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 2/153). Nach den durchzuführenden Fristansetzungen zwecks allfälliger Erhebung von Anschlussberufungen der übrigen Parteien wurden die Parteien am 14. März 2016 auf den 12. Mai 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2/163). Das Urteil des Obergerichts wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung mündlich eröffnet (Prot. SB150508 S. 13). Am 25. Juli 2016 nahm der Beschuldigte das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts entge- gen (Urk. 2/190). In der Folge erhob der Beschuldigte am 22. August 2016 Straf- sachenbeschwerde am Bundesgericht (Urk. 2/192/2). Das Urteil des Bundes- gerichts vom 22. Juni 2017 ging hierorts am 30. Juni 2017 ein (Urk. 2/197). In der Folge wurde das Verfahren schriftlich weitergeführt. Die Berufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 7. September 2017 (Urk. 211). Es ergibt sich somit aus den Akten, dass es im vorliegenden Verfahren bis und mit dem ersten ober- gerichtlichen Entscheid keine Zeiten der Untätigkeit seitens der Behörden gab, was schliesslich auch die Verteidigung nicht explizit vorbrachte. Indessen ist fest- zustellen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten obergerichtlichen Urteil eineinhalb Jahre vergangen sind, welche Verfahrensdauer der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe von einem Monat zuzugestehen. 4.4. Gesamtergebnis der Sanktion 4.4.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente in Beachtung des bundesgerichtlichen Urteils festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von fünf Jahren, welche indessen wie vorne (Ziff. I. 2.2.1.) erwähnt, aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht realisierbar gewesen wäre, als weit überhöht.
- 27 - 4.4.2. Der Beschuldigte hat bereits 307 Tage in Haft verbüsst, welche ihm an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). III. Massnahme
1. Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz nannte in ihrem Urteil zutreffend die Voraussetzungen zur Anord- nung einer Massnahme, weshalb vorab auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2/152 S. 78-79, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Vorangehende Entscheide und Anträge der Parteien 2.1. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Massnahme ab. Sie kam zum Schluss, es lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass eine Strafe allein nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu minimieren, eine Massnahme nach Art. 61 StGB mithin erforderlich sei, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Es sei lediglich davon die Rede, dass für die Verminderung der Rück- fallgefahr und damit die Verbesserung der Legalprognose von hoher Relevanz sei, dass sich der Beschuldigte mit therapeutischer Hilfe mit seinen deliktrelevan- ten Denk- und Verhaltensweisen auseinandersetze, ansonsten er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung entwickeln und infolge dessen weitere Gewaltdelikte verüben würde, wobei zudem eine Reduktion/Kontrolle des Alkoholkonsums wichtig sei. Inwiefern es hierzu einer stationären Unterbringung des Beschuldigten bedürfe, gehe daraus noch nicht hervor, könne den Erforder- nissen einer therapeutischen Behandlung sowie der Kontrolle des Alkoholkon- sums doch auch durch das Aussprechen entsprechender Weisungen Rechnung getragen werden, welche mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip der Vor- zug zu geben sei. Davon abgesehen sei angesichts der fehlenden Mass- nahmewilligkeit des Beschuldigen auch der erfolgreiche Verlauf einer Massnahme nach Art. 61 StGB zweifelhaft (Urk. 2/152 S. 82). 2.2. Dagegen ordnete die Kammer im nunmehr aufgehobenen Urteil eine Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB an. Sie erwog dazu, es sei
- 28 - unbestritten, dass der Beschuldigte, wie in Art. 61 vorausgesetzt ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsent- wicklung in Zusammenhang stehe. So hielten die Gutachter fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den defizitären Persönlichkeitseigenschaften (Impulsi- vität, Probleme in der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Introspektion, Nei- gung zur Externalisierung, gewaltfördernde Einstellung) und den vorgeworfenen Delikten bestehe. An die Therapiewilligkeit dürften im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spreche nicht gegen eine Massnahme. Es genüge, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar sei (Urk. 2/181-B S. 29-30). 2.3. Wie bereits im ersten obergerichtlichen Verfahren beantragte auch im zwei- ten Berufungsverfahren keine der Parteien die Anordnung einer Massnahme (Urk. 205, Urk. 211). Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Massnahme. Allerdings ist die Thematik durch die neue Wertung der Taten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung berührt. Zudem sind seit dem ersten obergericht- lichen Urteil eineinhalb Jahre vergangen, in welcher Zeit sich der Beschuldigte wohlverhalten hat. Der Verteidiger brachte zudem vor, der Beschuldigte habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich seither wohlverhalten. Im Weitern sei er seit Juni 2016 durchschnittlich zu 100% im Sicherheitsbereich und zwar für die F._____ und die G._____ tätig. Ab dem 1. Oktober, evtl. 1. November 2017 werde der Beschuldig- te zu 100% für die H._____ in einem Festanstellungsverhältnis arbeiten (Urk. 211, Urk. 213/2-3). 2.4. Würdigung 2.4.1. Der Beschuldigte erfüllt die Anforderungen zu Anordnung einer Massnahme insofern, als eine Anlasstat vorliegt und er im Zeitpunkt der Tat noch nicht 25 Jah- re alt war. Art. 61 StGB nennt als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Im psychiat- rischen Gutachten vom 18. November 2014 diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten eine Persönlichkeit mit unreifen und emotional instabilen Anteilen
- 29 - (=Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitsmerk- malen). Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Des weiteren diagnostizierten die Gutachter für den Zeitraum des Februars 2014 eine An- passungsstörung. Zur auffälligen Persönlichkeit führten die Gutachter aus, die allgemeinen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung, die eine Zeit- und Situationsstabilität der Merkmale erfordere, sei aufgrund des jungen Alters des Exploranden nicht mit der notwendigen Sicherheit gegeben (Urk. 1/23/12 S. 43 ff.). Die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung bzw. der Ab- hängigkeit von Suchtstoffen im Tatzeitpunkt beantworteten die Gutachter, indem sie angaben, die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschul- digte zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und zudem an einer Anpassungsstörung gelitten habe (Urk. 1/23/12 S. 56 f.). Die Gutachter bejahten beim Beschuldigten die Rückfallgefahr und führ- ten im Rahmen der Fragenbeantwortung aus (Urk. 1/23/12 S. 57 f.), der Beschul- digte sei bislang durch alkoholassoziierte Gewaltdelikte aufgefallen, wie sie auch für die Zukunft mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Setze der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fort, bestehe sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insb. im Bereich häuslicher Gewalt). Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei am ehesten geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren. Alternativ komme jedoch die Durchführung einer ambu- lanten Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage. 2.4.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Februar 2015 wurde der Beschuldigte nach einer Haftzeit 307 Tagen aus der Sicherheitshaft entlassen. Mit der Haftentlassung wurde der Beschuldigte zur Alkoholabstinenz und zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während des wei- teren Verfahrens verpflichtet (Urk 1/62). Diesen Auflagen ist der Beschuldigte nachgekommen. Es liegt ein Bericht vom 30. Juli 2015 des Instituts für Rechts- medizin zu einer Haaranalyse in den Akten (Urk. 1/133). Danach konsumierte der Beschuldigte keinen Alkohol. Betreffend die psychiatrische Behandlung liegen zwei Arztberichte in den Akten. Aus dem Bericht vom 2. Juni 2015 geht hervor, dass der Psychiater med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, mit dem Beschuldigten die Problematik, welche zum Strafverfahren
- 30 - führte, erarbeitet. Der Psychiater führte aus, der Beschuldigte sei sehr einsichtig und willig die Psychotherapie zu seiner Weiterentwicklung zu nutzen. Im Ver- laufsbericht vom 2. Mai 2016 schrieb Dr. I._____, der Beschuldigte halte die Kon- sultationen ein und sie führten Gespräche mit den Themen, Fall Justiz, Berufs- wahl, Persönlichkeitsbildung und Beziehungsumfeld. Der Beschuldigte verhalte sich einsichtig und es sei ihm klar, dass noch ein weiter Weg vor ihm liege, bis er seine Persönlichkeit gefestigt habe. Der Entwicklungsstand des Beschuldigten sei durchaus altersentsprechend (Urk. 2/173). Gemäss den Ausführungen des Ver- teidigers im zweiten Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte aktuell beruf- lich integriert (Urk. 211 S. 5). 2.4.3. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Psychiater des Beschuldig- ten die im Gutachten genannten Themen behandelt und entsprechende Ziele mit dem Beschuldigten verfolgt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte von sich aus bzw. mit dieser Therapieform seine Lebensführung positiv zu entwickeln vermoch- te, spricht dafür, dass im aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die im Gutachten angesprochene Entwicklung hin zu einer Per- sönlichkeitsstörung manifestiert hat und somit eine Indikation zur Massnahme nicht vorliegt. Der Beschuldige ist gemäss aktuellerem Strafregisterauszug auch nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (Urk. 199). Aus den Ausführungen der Verteidigung geht hervor, dass der Beschuldigte dabei ist, sich beruflich einzugliedern. Nachdem der Beschuldigte schon im früheren Verfahrensstadium keine Bereitschaft für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bekundete, ist auf- grund seiner aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Massnahme definitiv nicht vorhanden ist. Dies umso weniger als heute eine weit geringere Strafe auszufällen ist, als dies dem Beschuldigten im ersten obergerichtlichen Verfahren drohte. Aus all diesen Gründen ist von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen.
- 31 - IV. Vollzug / Weisungen
1. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die zur Beurteilung der Frage, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 2/152 S. 75, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz prüfte in ihren Erwägungen ausführlich, ob die Voraussetzun- gen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs im konkreten Fall vorliegen. Auch diese Ausführungen können übernommen werden (Urk. 2/152 S. 76 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte rund 10 Monate in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Haft den Beschuldigten in einem Mass beeindruckt hat, welches ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Der Beschuldig- te ist Ersttäter und ist nach seiner Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten, was ebenfalls eine positive Prognose begünstigt. Zudem hat sich der Beschuldigte an die ihm für die Dauer des Verfahrens auferlegten Wei- sungen (Alkoholabstinenz und Psychotherapie) gehalten. Bei dieser Ausgangs- lage ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen von der Vermutung einer positiven Prognose abzuweichen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe an- ordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 1.4. Nachvollziehbar erwog die Vorinstanz, aufgrund der besonderen persön- lichen Voraussetzungen des Beschuldigten erweise es sich als angemessen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (vgl. Urk. 2/152 S. 77). Dagegen erscheint es im heutigen Zeitpunkt und nachdem sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit bewährt hat, angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Ebenfalls ist auf die Erteilung von Weisungen ist zu verzichten, nachdem seit dem erstin-
- 32 - stanzlichen Urteil bereits zweieinhalb Jahre vergangen sind. Trotzdem ist der Be- schuldigte anzuhalten, sich bis zur Festigung seiner Persönlichkeit psychiatrisch begleiten zu lassen und zur Unterstützung dieses Prozesses auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten des ersten Berufungsverfahrens 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit heutigem Urteil steht fest, dass die Staatsanwaltschaft mir ihrem Antrag auf Straferhöhung vollständig unterliegt, der Beschuldigte hingegen mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils obsiegt. Bei dieser Ausgangs- lage sind die Kosten für das erste Berufungsverfahren, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung, vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die Kostenfestsetzung betreffend die Honorare des amtlichen Verteidigers RA X._____ im Umfang von Fr. 4'700.-- sowie der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin RAin Y4._____ von Fr. 900.-- waren nicht Gegenstand des bundesgerichtli- chen Verfahrens und sind somit entsprechend dem ersten obergerichtlichen Ver- fahren zu übernehmen. Beide Entschädigungen wurden bereits ausbezahlt (Urk. 2/168-A, Urk. 2/171-A).
2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen somit ausser Ansatz. 2.2. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 33 - 2.3. Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte am 13. Oktober 2017 seine Ho- norarnote ein (Urk. 215). Darin macht er für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 3.8 Stunden geltend und Spesen im Betrag von Fr. 32.10. Seine Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Die daraus resultierende Entschädigung, ergänzt durch die Aufwendungen für das Studium des Urteils, be- läuft sich damit auf Fr. 1'200 (inkl. 8 % MwSt.). Dieser Betrag ist dem amtlichen Verteidiger somit zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit …, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der … Gelstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 34 - 5 - 6. […].
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren ab- gewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatz- begehren abgewiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird des- sen Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X1._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y1._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y2._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 35 -
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.
15. [Mitteilung]
16. [Rechtsmittel].
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 307 Tage durch Haft, erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.-- amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 171-A) Fr. 900.-- unentg. Vertretung RAin Y4._____ (vgl. Urk. 168-A)
- 36 -
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der amtliche Verteidiger RA X._____ wird für das zweite Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner