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SB170272

Geldwäscherei und Widerruf

Zürich OG · 2017-11-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich betreffend das ihm vorgeworfene Verhalten in objek- tiver Hinsicht geständig. Er räumte ein, dass er mit der "B._____ AG" einen Ar-

- 6 - beitsvertrag geschlossen habe, gemäss welchem er sich verpflichtet habe, Geld- zahlungen, die auf sein Konto bei der "C._____ Bank" erfolgen, abzuheben und zusammen mit weiteren Unterlagen nach Russland zu schicken, was er auch ins- gesamt viermal getan habe (Prot. I S. 7; Urk. 54 S. 7 ff.). Anerkannt wurde anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung sodann das Vorliegen einer verbrecheri- schen Vortat (Urk. 55 S. 2). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insofern er- stellt ist.

2. Bestrittener Sachverhalt Nicht geständig zeigte sich der Beschuldigte einzig, was den subjektiven Tatbe- stand betrifft. Der Beschuldigte habe sich durch den geschickt aufgebauten An- schein der Betrüger blenden lassen und aufgrund dieser (vorgetäuschten) Fakts darauf vertraut, alles gehe mit rechten Dingen vor sich (Urk. 26 S. 5; Urk. 55 S. 3 ff.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen. 2.1. Subjektiver Tatbestand 2.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. Januar 2017 vor- geworfen, der Beschuldigte, welcher bereits im Jahr 2014 in identische Machen- schaften verstrickt gewesen sei, habe aufgrund der sich ihm präsentierenden Ge- samtumstände im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und den folgenden Transaktionen (Gelder fragwürdiger Herkunft, Anweisungen einer ihm nicht be- kannten "D._____", Bargeldtransfer in Umschlägen verpackt nach Moskau) zu- mindest bewusst und billigend in Kauf genommen, dass diese auf sein Konto bei der C._____ Bank eingehenden Zahlungen aus einem Verbrechen stammten. Der Beschuldigte habe weiter in Kauf genommen, dass er durch die Barabhebung und Weiterleitung dieser Zahlungen, wozu er sich vorgängig vertraglich verpflichtet habe, die Auffindung der betreffenden Vermögenswerte von vorgängig von Ver- mögensdelikten betroffenen Geschädigten wie auch für die Strafverfolgungsbe- hörden vereitelt.

- 7 - 2.1.2. Die amtliche Verteidigung führt zum subjektiven Tatbestand aus, der Beschuldigte habe via Internet, der Jobbörse, eine Arbeit gesucht und ein entsprechendes Inserat gemacht. In der Folge sei er von der angeblichen B._____ AG telefonisch via D._____ kontaktiert worden. Der Beschuldigte habe den Handelsregister-Auszug der B._____ AG herausgesucht und die Homepage kontaktiert. Diese Homepage sei gefakt, aber sehr professionell gemacht gewe- sen. Der Handelsregister-Auszug habe den Sitz und die Zeichnungsberechtigten bestätigt. Unter Verweis auf einen Artikel in der NZZ folgert die amtliche Verteidi- gung, der Internetauftritt mit seriösem Antlitz entpuppe sich als raffinierter Schwindel, dem offenbar zahlreiche Stellensuchende zum Opfer gefallen seien. Der Beschuldigte habe verzweifelt nach Arbeit gesucht und sei hocherfreut gewe- sen, eine solche gefunden zu haben. Er habe die Anweisungen der angeblichen Arbeitgeberin befolgt, die ihn mit dem Anreiz von Geld (Fr. 100.–) zu einem schnellen Handeln verleitet hätten. Zudem hätten sie den stellenlosen Beschuldig- ten mit einem möglichen Verdienst von Fr. 2'400.– pro Monat geködert. Der Beschuldigte sei beeindruckt gewesen vom professionellen Internetauftritt der B._____ AG. Der Arbeitsvertrag sei vom Zeichnungsberechtigten der B._____ AG, E._____, unterzeichnet gewesen. Der Beschuldigte habe dies mit dem Handelsregisterauszug überprüft. Neben den Anweisungen zum Überweisen des Geldes seien dem Beschuldigten jeweils ein Mietvertrag mitgeschickt worden, der die Geschäftsgrundlage der Überweisung mit einem Vertrag belegt habe. Der Beschuldigte sei schlicht auf die geschickte Masche hereingefallen. Der Beschul- digte habe auch geglaubt, dass aufgrund des jüdischen Namens ein Transfer via Post sinnvoll sei, da nach seiner Einschätzung jüdische Menschen in Russland diskriminiert werden würden. Er habe so nach dem eingetretenen Zweifel nach der dritten Überweisung seine Gewissheit konstruiert, dass seine Zweifel unbe- gründet seien. Der Beschuldigte habe bis und mit seiner vierten Überweisung geglaubt, dass er den Lohn von Fr. 2'400.– erhalten werde. Wenn er einen Verdacht gehabt hätte, dass es sich um Betrüger gehandelt habe, die mittels ihm Geldwäsche betreiben würden, hätte er nie auf seinen anstehenden Lohn vertraut. Er habe den Lohn

- 8 - selbstverständlich nie erhalten. Der Beschuldigte sei schamlos ausgenutzt wor- den. Der Beschuldigte habe bei den ersten drei Überweisungen keinen Verdacht gehabt, dass die Gelder deliktischer Herkunft sein könnten. Er habe auf den Schein vertraut, den die Auftraggeber mit dem Internetauftritt, der tatsächlich vor- handenen Firma mit Eintrag im Handelsregister, mit dem Arbeitsvertrag, der durch den Zeichnungsberechtigten der Firma unterschrieben gewesen sei, und den Ver- tragsdokumenten, die die Überweisung plausibel hätten erscheinen lassen, er- weckt haben. Zwar seien dem Beschuldigten bei der vierten Überweisung offen- sichtlich Zweifel gekommen. Bei dieser letzten Überweisung habe der Beschuldig- te aber darauf vertraut, sein Verdacht sei unbegründet. Unter Hinweis auf Bun- desgerichtsentscheid 6B_115/2007 E. 4.3 scheide eine deliktische Begehung aus, da der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe (vgl. Urk. 26 S. 3 f. sowie Urk. 55 S. 2 ff.). 2.1.3. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der 53-jährige Beschul- digte auf Erfahrungen im Finanzbereich zurückblicken kann und auch Tätigkeiten im Kaderbereich ausführte. Der Beschuldigte absolvierte eine KV-Lehre auf der Handelsbank F._____. In der jüngeren Vergangenheit war der Beschuldigte bis ca. ins Jahr 2005 bei der G._____ Mitinhaber, Mitglied des Verwaltungsrates so- wie im Aussendienst tätig. Er war dort für die Buchhaltung sowie für das Perso- nalwesen zuständig. Danach war er während zwei bis drei Jahren selbständiger Leasingbroker, bevor er bis ca. Ende 2008 für die H._____ AG Leasing-Verträge abgeschlossen hat. Nach einem Burnout arbeitete er für die I._____ als Autover- käufer bis ca. Ende 2011. Anschliessend verkaufte er Krankenkassen, bevor er zuletzt über J._____ als Chauffeur tätig war. Aufgrund seines Lebenslaufes kann dem Beschuldigten nicht nur ein finanztechnisches Know-How attestiert werden, sondern er musste auch mit den Gepflogenheiten eines ordentlichen Bewer- bungsprozesses vertraut gewesen sein. Dies bestätigte er selber, indem er zu Protokoll gab, man müsse einen Lebenslauf schicken, ein Motivationsschreiben dazulegen und in der Regel finde ein persönliches Gespräch statt (Urk. 9 S. 6 F/A 31). Auf explizite Nachfrage des Staatsanwaltes, ob es den Beschuldigten nicht stutzig gemacht habe, dass kein Vorstellungsgespräch oder sonstige Vorstel- lungsmodalitäten stattgefunden hätten, antwortete der Beschuldigte: "Ich war der

- 9 - Meinung, dass für diese Arbeit, die ich für die B._____ AG ausführen sollte, es nicht notwendig ist, dass man sich persönlich trifft. Ich war der Meinung, dass es ausreicht, wenn alles per Internet bzw. E-Mail abgewickelt wird" (Urk. 9 S. 7 F/A 38). Weshalb gerade für diese Arbeit ein persönliches Gespräch nicht notwendig sein sollte, erschloss sich dem einvernehmenden Staatsanwalt wohl nicht, wes- halb er den Beschuldigten nochmals fragte. Darauf konzedierte der Beschuldigte, er könne dies wirklich nicht sagen (Urk. 9 S. 7 F/A 39). Tatsächlich ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine (seriöse) Firma bei einem derartigen Jobangebot auf ein persönliches Gespräch verzichtet hätte. Es ging im Wesentlichen ja darum, eine Person damit zu betrauen, beträchtliche Barmittel abzuheben und weiterzuleiten. Ansonsten waren keine grösseren Leistungen zu erbringen. Besondere Qualifikationen musste die gesuchte Person nicht mit- bringen. An erster Stelle wäre die Vertrauenswürdigkeit gestanden, was auch der Beschuldigte bestätigte ("Damit meine ich, dass man kein Studium benötigt, um diesen Job auszuführen aber es braucht Vertrauen, da ja Geld auf mein Konto kommt. Ich hätte mit dem Geld ja abhauen können." oder "Natürlich ist es kein grosser Betrag, aber trotzdem braucht es Vertrauen." [Urk. 9 S. 8 F/A 50; Urk. 54 S. 8]). Ob eine Person vertrauenswürdig ist, lässt sich aber nur bedingt einem Le- benslauf entnehmen, sondern es ist vielmehr ein persönliches Gespräch mit der fraglichen Person angezeigt. So erklärte auch der Beschuldigte selber, er hätte keine Person für eine Vertrauensstellung angestellt, ohne dass er diese Person je gesehen hätte (Urk. 54 S. 8). Stattdessen wurde vom Beschuldigten lediglich dessen Name und Geburtsdatum verlangt, weitere Belege wurden nicht verlangt (Prot. I S. 8). Dies hätte den Beschuldigten stutzig machen müssen. Was nun den Arbeitsvertrag angeht, so fällt bei näherer Betrachtung mit der Vor- instanz zwar auf, dass der Text doch recht amateurhaft formatiert und in etwas holprigem Deutsch formuliert wurde (Urk. 2/9). Allerdings kommt der Vertrag für sich betrachtet noch nicht derart dilettantisch daher, dass der Beschuldigte alleine deshalb Zweifel an der Echtheit hätte haben müssen. Solche Zweifel hätten ihm aber aufgrund des konkreten Vertragsinhaltes sowie der weiteren Umstände rund um den Vertragsabschluss und dessen Ausführung kommen müssen:

- 10 - Vorab hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben als Verkäufer oder Kurier- fahrer auf der Jobbörse inseriert (Prot. I S. 7 f.; Urk. 8 S. 6 F/A 39; Urk. 9 S. 6 F/A 30). Es mutet dann schon seltsam an, dass er schliesslich wegen einer völlig anderen Tätigkeit angefragt wurde, als er selber inseriert hat. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Vergangenheit im fraglichen Bereich nie eine Tätigkeit ausgeübt hat. Keine Zweifel mehr an der fehlenden Legalität der ihm in Aussicht gestellten Tätigkeit hat der Beschuldigte aber haben können, als ihm konkret für eine absolut triviale Arbeit – was der Beschuldigte ebenfalls so einschätzte (Urk. 9 S. 8 F/A 49) –, welche ihn höchstens zwei Stunden pro Tag in Anspruch genom- men hätte, ein Monatslohn von Fr. 2'400.– angeboten wurde, was bei einer Hoch- rechnung auf ein 100%-Pensum einen Monatslohn von Fr. 9'600.– ergeben hätte. Keine seriöse und sich im legalen Bereich bewegende Unternehmung könnte und würde es sich leisten, einem Arbeitnehmer, den sie nie persönlich gesehen hat und von dessen Vergangenheit sie nichts weiss, einen derart hohen Lohn nur da- für zu bezahlen, dass dieser regelmässig Bargeld abhebt, zusammen mit weiteren Unterlagen in einen Umschlag steckt und diesen postalisch versendet. Schlicht unglaubhaft erscheint die Aussage des Beschuldigten, er habe den Lohn nicht aufgerechnet respektive, ihm sei die Höhe des Lohnes im Verhältnis zur Tätigkeit nicht unangemessen erschienen (vgl. Urk. 54 S. 8). So fällt doch bei lebensnaher Betrachtung auf Anhieb das Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Anforde- rungsprofil zur Entlöhnung auf, und zwar unabhängig davon, ob man den Lohn auf 100% aufrechnet oder nicht. Auffällig sind zudem die zahlreichen Passagen im Arbeitsvertrag, welche schlicht keinen Sinn ergeben. So konnte auch der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung dazu weitestgehend keine Angaben machen, weil sich auch ihm der Sinn nicht erschlossen hat (Urk. 54 S. 9 ff.). Widersprüchlich sagt der Beschuldigte aus, wenn er auf Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers zu Protokoll gibt, er habe den Arbeitsvertrag nicht durchgelesen, sondern nur die Adressen und was er machen müsse angeschaut, ansonsten habe er ihn nur überflogen (Urk. 54 S. 15 f.), zumal er vor der detaillierten Befragung zum Ar- beitsvertrag durch das Gericht nur kurze Zeit vorher erklärte, er habe den Vertrag vor dem Unterzeichnen durchgelesen und er habe verstanden, was der Inhalt des

- 11 - Vertrages gewesen sei (Urk. 54 S. 9). Auch vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte eine KV-Lehre absolvierte, über 50 Jahre Lebenserfahrung verfügt, in der Personalführung tätig war und auch schon Leasingverträge vertrieben hat, er- scheint es als Schutzbehauptung, dass er – selbst wenn er in jenem Zeitpunkt "nach Strohhalmen gegriffen hat" – den Vertrag quasi blind unterschrieben hat. Ein weiterer Umstand, welcher beim Beschuldigten Zweifel hätten erwecken müs- sen, sind die ihm zugesandten Mietverträge. Während der Arbeitsvertrag zwar in holprigem, aber durchaus verständlichem Deutsch daherkommt, weisen die Miet- verträge unverkennbar zahlreiche Rechtschreibefehler auf (Urk. 2/11). Die Miet- verträge sind sprachlich derart mangelhaft, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Beschuldigten dies erst beim zweiten oder dritten Mal aufgefallen sein soll (Prot. I S. 10). Wenn der Beschuldigte erklärt, es habe "schon zwei drei Fehler" gehabt (Prot. I S. 10), dann ist das masslos untertrieben. Davon, dass diese "einen professionellen Eindruck hinterlassen" hätten, kann jedenfalls nicht die Rede sein (Urk. 55 S. 3). Doch nicht nur die Mietverträge, auch die E-Mails vom 14. September 2015 sowie vom 15. September 2015, versandt von der Adresse "D._____@ B._____.com", wie auch die E-Mail von K._____@B._____.com vom 14. September 2015, wei- sen Orthographie-Fehler auf (Urk. 2/7, Urk. 2/8 und Urk. 2/10). Unzutreffend ist deshalb, wenn der Beschuldigte ausführt, "Frau D._____ hat auch gut Deutsch gesprochen und geschrieben" (Urk. 9 S. 8 F/A 48). Selbst wenn es zutreffen soll- te, dass die Person, welche sich am Telefon ihm gegenüber als D._____ ausge- geben hat, gut und dialektfrei Deutsch gesprochen hätte, so hätte ihn umso mehr zweifeln lassen müssen, dass dieselbe Person plötzlich eine E-Mail in derart schlechtem Deutsch verfasste. Der Inhalt der E-Mail vom 15. September 2015 lässt zudem tief blicken. Nicht nur werden dem Beschuldigten in ihrer Höhe in keiner Weise gerechtfertigte Spesen zugebilligt (Fr. 50.– für Fahrtkosten und Fr. 100.– für die Erledigung am gleichen Tag, wobei hierzu zu erwähnen ist, dass eine Erledigung innerhalb von 24 Geschäftsstunden gemäss Ziff. 3.1.5 des "Arbeitsvertrages" zu den üblichen Pflichten des Beschuldigten gehörte [Urk. 2/9]), sondern auffällig ist auch der kon-

- 12 - spirative Grundton. So wird eindringlich um sofortige Rückmeldung "via maill D._____@B._____.com (über die Webseite oder telefonisch) gebeten, wenn die Zahlung beim Beschuldigten eingetroffen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sofortige Meldung erstatten sollte, wenn der Betrag bei ihm ein- getroffen ist. In der E-Mail wird ja eingangs darüber informiert, dass der Zah- lungsauftrag bereits erteilt worden sei, weshalb es keine Probleme mit der Zah- lung geben sollte, falls diese legitim gewesen wäre. Noch eindringlicher wirken die Anweisungen im Zusammenhang mit allfälligen Fragen, wonach "mit keinen ande- ren Leuten wie beispielsweise dem Manager von der Personalabteilung in Ver- bindung" getreten werden soll (Urk. 2/10). Auch die E-Mail vom 21. September 2015 von D._____@B._____.com zeichnet ein klares Bild. Nicht nur weist auch diese E-Mail zahlreiche Rechtschreibefehler auf, sondern es wird dem Beschuldigten im Detail erklärt, wie er die Geldbeträge zu verschicken habe. So wird ihm – in der Art einer Faltanleitung – erklärt, er solle das 4-seitige Dokument, welches er via E-Mail erhalten habe, insgesamt dreimal ausdrucken, was dann 12 Papierblätter ergebe. Das einfache Papierblatt solle er 2 mal biegen, damit es kleiner werde und in den Briefumschlag passe. Er solle das Geld da hineinlegen und das Papierblatt mit dem Geld in den Briefumschlag legen und zukleben. Anschliessend solle er den Umschlag und die 12 Papiersei- ten des Vertrages in eine Transparentfolie A4 so ungefähr zwischen 6. und der 7. Papierseite des Vertrages legen. Er solle sicherstellen, dass die Geldscheine im Briefumschlag nicht sichtbar seien, auch nicht wenn man den Brief gegen das Licht halte. Diese Anweisung erfolgt in identischem Wortlaut dann gerade noch einmal. In Grossbuchstaben folgt der Hinweis: "ACHTUNG! DIE MÜNZEN IN DAS PAKET NICHT HINEINLEGEN! DAS IST STRENG VERBOTEN!" Dieser Hinweis wird später ebenfalls nochmals wiederholt. Er solle das Ganze dann zur nächsten "Stelle der Swiss Post oder der Post" bringen und am Schalter sagen, dass "Post Pack International Priority – EMS" nach Russland schicken zu wollen. Zudem wird er instruiert, einen falschen Schätzwert anzugeben (Urk. 2/13). Es ist offensichtlich und wird in der Mail gar explizit geschrieben, dass mit dieser Vorgehensweise der Versand des Bargeldes kaschiert werden soll. So soll das

- 13 - Geld möglichst mittig (im Umschlag verpackt und zwischen der 6. und 7. Papier- seite) platziert werden, so dass es möglichst nicht zu ertasten und/oder im Licht sichtbar ist. Darin ist auch der Grund zu sehen, weshalb es verboten sei, Münzen zu verschicken, wären diese doch leichter zu ertasten. Keine sich im legalen Be- reich bewegende Unternehmung würde für ihren Zahlungsverkehr einen derarti- gen (Um-) Weg wählen. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb der Geldtransfer über ihn und nicht über firmeneigene Konten der B._____ AG laufen soll, können nicht überzeugen (Prot. I S. 10 f.; Urk. 54 S. 13 f.). Der Beschuldigte bringt unter ande- rem vor, dass "hinter der B._____ AG Juden" seien. Er sei deshalb davon ausge- gangen, dass sich die B._____ AG allfällige Auseinandersetzungen mit der russi- schen Justiz habe ersparen wollen (Urk. 9 S. 9 F/A 54). Vorab zeugt diese Aus- sage davon, dass sich der Beschuldigte offenbar doch einige Gedanken über den Grund des konkreten Geldflusses gemacht hat. Dies entgegen seiner Aussage vor der Vorinstanz, wonach er sich nicht so richtig dafür interessiert habe, wes- halb der Transfer über ihn laufen müsse. Überzeugen kann die Aussage in der Sache aber nicht. Es ist zwar richtig, dass der Verwaltungsrat der B._____, E._____, einen jüdischen Namen trägt. Dass deshalb die B._____ von jüdisch- gläubigen Personen beherrscht würde, ist damit noch nicht zwingend. Kommt hin- zu, dass die Beziehungen zwischen Russland und Israel zwar in der Vergangen- heit nicht immer problemlos gewesen sind, diese sich aber weitgehend normali- siert haben und sich nicht als derart belastet erweisen, dass die "russische Justiz" Zahlungsströme alleine deshalb kontrollieren oder gar blockieren würde, nur weil diese von einer AG mit einem Verwaltungsrat, welcher einen jüdischen Namen trägt, kommen. Und selbst wenn dem so wäre, so hätte es wesentlich einfachere Wege gegeben, als eine externe und unbekannte Person gegen eine hohe Ent- löhnung zu involvieren, welche die Geldtransfers über ihr eigenes privates Konto abwickelt. Dies musste auch der Beschuldigte vor der Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung letztlich einräumen. So bestätigte er, dass ei- gentlich auch K._____ die Überweisungen hätte tätigen können (Prot. I S. 11; Urk. 54 S. 14).

- 14 - Aufgrund der genannten Umstände kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung

– nicht von einer "geschickte[n] Masche" gesprochen werden (Urk. 26 S. 4). Viel- mehr strotzt die ganze Sache nur so von Ungereimtheiten, welche jede andere Person in der Lage des Beschuldigten aufhorchen und die Geschichte durch- schauen lassen hätte. Dies muss umso mehr für den Beschuldigten gelten, wel- cher bereits einschlägig vorbestraft ist, wobei noch hinzukommt, dass der damali- ge und der aktuelle Sachverhalt grosse Parallelen aufweisen. Zwar weichen die äusseren Umstände der Tat von damals ein wenig von der heute zu beurteilenden Tat ab, im Kern handelt es sich aber um das gleiche Vorgehen, nämlich um das "Zur-Verfügung-Stellen" des privaten Kontos für Geldüberweisungen (vgl. Akten des Verfahrens ST.2014.12). Einziger Unterschied zwischen den beiden Sach- verhalten ist, dass der damaligen Tat eine Einzahlung des Beschuldigten vor- ausging, ansonsten verhielt es sich aber gleich. Dass es grundsätzlich um das Gleiche ging, gestand schliesslich auch der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein (Urk. 54 S. 15). Was den Verweis der amtlichen Verteidigung auf den NZZ-Artikel angeht (Urk. 26 S. 3), so vermag der Beschuldigte daraus nichts für seine Position zu gewinnen. Im Gegenteil: Dieser Zeitungsartikel wurde bereits am 18. März 2013 und somit ca. 2 ½ Jahre vor der nun zu beurteilenden Tat publiziert (Urk. 27/2 S. 1). Der modus operandi der Hintermänner war keineswegs ein neues oder singuläres Phänomen, sondern zog schon derart weite Kreise, dass eine grosse Tages- zeitung darüber berichtete. Im Zeitpunkt der Publikation des Artikels waren bereits mehr als zehn Unternehmen missbraucht worden, um sogenannte "money-mules" anzuwerben. Der Beschuldigte hätte aufgrund der Publikation deshalb über sol- che dubiose Machenschaften im Bild sein können. Zumindest war ihm gemäss ei- genen Angaben bekannt, dass im Internet oft betrogen wird (Urk. 9 S. 10 F/A 71). Weshalb er sich dann aber im Wesentlichen gerade durch einen Internetauftritt von der Echtheit des Jobangebotes hätte überzeugen lassen sollen (vgl. Urk. 26 S. 3), leuchtet nicht ein. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldig- te habe auf seinen Lohn vertraut, woraus geschlossen werden könne, er habe

- 15 - keinen Verdacht gehabt, dass es sich um Betrüger handle. Die amtliche Verteidi- gung suggeriert hier, dass Betrüger ja schliesslich den Lohn nicht bezahlen, wes- halb der Beschuldigte dann wohl kaum für diese tätig geworden wäre. Dem kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Die Hintermänner werden ihren "money-mules" wohl so lange den Lohn bezahlen, wie es ihren grösseren Zielen dienlich ist. Dass der Beschuldigte keinen (Monats-) Lohn erhalten hat, liegt in erster Linie daran, dass die Überweisungen auf das Konto des Beschuldigten be- reits nach kurzer Zeit entdeckt wurden und sein Konto gesperrt wurde. Der Be- schuldigte hatte somit seinen Nutzen für die Hintermänner verloren. Eine Bezah- lung machte dann keinen Sinn mehr für sie. Aufgrund aller dieser Umstände erhellt, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass sich die mit ihm interagierende B._____ AG mit ihrem Ansinnen nicht im legalen Bereich bewegte. Vielmehr musste ihm, insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner jüngsten Vorstrafe wegen Geldwäscherei, bewusst sein, dass die von ihm empfangenen Beträge deliktisch erlangt wurden. Dadurch, dass er die Geldbeträge, wobei letztlich nur die Transaktion 1 zu beurteilen ist, den- noch von seinem Konto abhob und postalisch nach Russland verschickte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er die Auffindung des betreffenden Vermö- genswertes vereitelte. Der subjektive Tatbestand ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). 1.2. Indem der Beschuldigte den auf sein Konto überwiesenen Betrag im Umfang von Fr. 2'800.– am 16. September 2015 bar bezogen hat und diesen anschlies-

- 16 - send mittels Postversand in einem Briefumschlag verpackt nach Moskau ver- schickte, nahm der Beschuldigte eine Handlung vor, welche geeignet ist, die Auf- findung des betreffenden Betrages zu vereiteln (BGE 127 IV 20 E. 3.b). Zudem musste dem Beschuldigten in einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar sein, dass die Gelder aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Hinzuweisen ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6P.125/2005 E. 11.2, wonach es zulässig sei, aus dem modus operandi einen Rückschluss auf den verbrecherischen Ursprung der Werte zu ziehen. Aus den oben geschilderten Umständen (Überweisung vom Konto eines unbekannten Dritten, möglichst schnelle Abhebung und Verschie- bung nach Russland, Bewahren von Stillschweigen etc.) musste der Beschuldigte schliessen, dass die Mittel illegalen Ursprungs waren. Es scheint als habe der Beschuldigte quasi in bewusster Blindheit gehandelt. Jedenfalls war ihm die Her- kunft des Geldes im Ergebnis gleichgültig, weshalb das Vorliegen eines Vorsatzes beim Beschuldigten zu bejahen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_627/2012 E. 2.4.). 1.3. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und solche wurden auch von der amtlichen Verteidigung nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1. Wer eine Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind keine Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich, weshalb die Strafe in diesem Strafrahmen zuzumessen sein wird. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 13 f.). In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschul- digte als blinder Anweisungsempfänger gesehen hat. Tatsächlich ist es so, dass ein wesentlicher Teil der Verschleierungsleistung durch die Hintermänner erfolgte,

- 17 - indem ihm diese die gefälschten Mietverträge zur Verfügung stellten und ihm die konkrete Vorgehensweise diktierten. Sein Tatbeitrag bestand somit in der reinen Ausführung und "Zur-Verfügung-Stellen" seines Kontos, während die Idee von Dritten stammte. Das Ganze erwies sich sodann nicht als besonders raffiniert, weshalb das deliktische Verhalten schnell entdeckt und gestoppt werden konnte (vgl. Urk. 2/1). Immerhin wurde die Auffindung der Fr. 2'800.– definitiv vereitelt und diese konnten nicht mehr erhältlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund al- ler theoretischen denkbaren Geldwäschereihandlungen bewegt sich die vorlie- gend zu beurteilende Handlung mit dem vergleichsweise geringen gewaschenen Betrag von Fr. 2'800.– aber im unteren Bereich. Subjektiv ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven heraus. Es lag ihm daran, mit seinem Handeln möglichst leicht an Geld zu kommen. Eine grosse Überzeu- gungskraft brauchte es nicht, um den Beschuldigten zur Tat zu motivieren. Die Aussicht auf leicht verdientes Geld reichte aus. Zwar ist der amtlichen Verteidi- gung insofern zuzustimmen, als dass es tatsächlich nur zu einem geringen Ge- winn für den Beschuldigten kam (Urk. 23 S. 6). Dies aber letztlich auch nur, weil die Delinquenz bereits nach kurzer Zeit entdeckt wurde. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen oder zwei Monaten Freiheitsstrafe festsetzt, bewegt sie sich da- mit im untersten Bereich und ist diese – entgegen der Ansicht der amtlichen Ver- teidigung (Urk. 55 S. 7) – nicht zu hoch ausgefallen. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden. 1.3. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. August 1964 geboren und in Zürich-… aufgewachsen ist. Nach Durchlaufen der obligato- rischen Schulzeit absolvierte er eine KV-Lehre. Danach übte der Beschuldigte verschiedenste Tätigkeiten aus. Derzeit ist er als Taxifahrer tätig und verdient gemäss eigenen Angaben damit rund Fr. 2'500.– netto pro Monat. Der Beschul- digte hat kein Vermögen und hohe Schulden, unter anderem wegen Steuern, ei- nem Kleinkredit und früheren Gerichtsverfahren. Er wohnt bei seiner Mutter in

- 18 - L._____, wofür er ihr Fr. 800.– an die Miete zahlt. Für seine Krankenkasse be- zahlt der Beschuldigte Fr. 340.–.Der Beschuldigte ist geschieden, ihn treffen aber keine Unterstützungspflichten (Urk. 9 S. 2 ff. F/A 5 ff.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 54 S. 1 ff.). Diese Umstände führen zu keiner Modifikation der Einsatzstrafe. 1.4. Mit der Vorinstanz beträchtlich straferhöhend wirken sich jedoch die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wegen Veruntreuung, Betrug und Ur- kundenfälschung sowie eben wegen Geldwäscherei aus (Urk. 39). 1.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundes- gericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein po- sitives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hielt dafür, beim Beschuldigten könne nur in geringem Masse von Einsicht und Reue ausgegangen werden. Mit seiner Aussage, dass er auf die ge- schickte Masche hereingefallen und er nicht von einer Straftat ausgegangen sei, habe er vielmehr den Eindruck erweckt, sich selbst als Opfer zu sehen (Urk. 35 S. 15 f.). Dieser Erwägung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zwar entschuldigte sich der Beschuldigte bei den Geschädigten anlässlich des Schlusswortes vor Vorinstanz und sagte auch an der heutigen Berufungsverhandlung, es tue ihm leid, vor allem auch den Geschädigten gegenüber (Prot. I S. 22; Prot. II S. 7). Schon in der Untersuchung gab er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, es tue ihm leid, dass die Rückerstattung des Geldes an die Geschädigten aussichtslos sei (Urk. 9 S. 13 F/A 94). Gleichzeitig präsentierte die amtliche Verteidigung an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute jedoch ein Bild

- 19 - des Beschuldigten, welches sich nur schwer mit einer tatsächlichen Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue vereinbaren lässt. So stellte sie den Beschuldigten als Person dar, welche verzweifelt um eine Arbeitsstelle bemüht war, und auf den raf- finierten Schwindel der Hintermänner hereingefallen sei. Sie hätten den Beschul- digten mit dem hohen Verdienst von Fr. 2'400.– geködert. Diesen Lohn habe er dann nie erhalten. Der Beschuldigte sei "schamlos ausgenutzt" worden (Urk. 26 S. 4; Prot. I S. 19; Urk. 55 S. 5). Der Beschuldigte, so die amtliche Verteidigung, sei selber einem Betrug erlegen, bei dem er als Mittel benutzt worden sei (Urk. 26 S. 5). Eine tatsächliche Einsicht ins Unrecht der Tat kann beim Beschuldigten wenn überhaupt nur in geringem Masse vorhanden sein, weshalb ihm nur eine geringe Strafreduktion zugestanden werden kann. Wohlwollend ist die Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten sein (Teil-) Ge- ständnis strafmindernd berücksichtigt. Geständnisse können dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind, was dem Beschuldigten nur bedingt attestiert werden kann. Ein Geständnis führt zudem dann zu keiner Strafminderung, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, zum Beispiel wenn der Beschuldigte nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 47 N 24). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte nur in ob- jektiver Hinsicht geständig. Diesbezüglich erweist sich die Beweislage aber gera- de als komfortabel. Eine wesentliche Erleichterung der Strafverfolgung erfolgte dadurch jedenfalls nicht. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten aber, dass er teilweise mit den Behörden kooperierte, indem er beispielsweise einen Teil seines Mailverkehrs edierte. 1.6. Unberücksichtigt geblieben ist bei der Strafzumessung durch die Vorinstanz die Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 wegen Geldwäscherei mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 550.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Februar

- 20 - 2014 bestraft. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013 für eine bedingte Geldstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren mit dem Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 um ein Jahr verlängert (Urk. 39). Die heute zu beurtei- lende Geldwäschereihandlung nahm der Beschuldigte am 16. September 2015, und somit noch innerhalb der laufenden Probezeiten, vor. Dies hat sich spürbar straferhöhend auszuwirken. Die Vorinstanz erachtete schliesslich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder von 3 Monaten Freiheitsstrafe als der Tat und dem Verschulden angemessen. Dies erscheint aufgrund der gesamten Umstände doch eher wohlwollend, vermögen die Strafminderungsgründe die Straferhöhungsgründe doch bei weitem nicht zu egalisieren. Eine schärfere Be- strafung verbietet sich jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat deshalb beim vorinstanzlichen Strafmass sein Bewenden zu haben. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Frei- heitsstrafe von drei Monaten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB. 2.1.1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; 134 IV 82, E. 4.1). Die Freiheitsstrafe ist stets ultima ratio. Diese beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Auf eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann nur ausnahmsweise erkannt werden. Sie ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gege- ben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützi- ge Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Bedingte Freiheitsstrafen

- 21 - unter sechs Monaten sind nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Be- stimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Mona- ten mithin eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsent- ziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Vorliegend käme als Sanktion eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine kurze Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund der Subsidiarität von Freiheitsstrafen im Bereich unter sechs Monaten ist zunächst zu prüfen, ob eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit vollziehbar wäre. Dabei sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters allein kein Kriterium für die Wahl der Strafart (BSK StGB I- DOLGE, Art. 34 N 25). Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 71). Allerdings mag es selte- ne Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen (z.B. bei of- fensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ist der Vollzug einer Geldstrafe bzw. einer gemeinnützigen Arbeit voraussichtlich möglich, d.h. liegt keine negative Vollstreckungsprognose vor, kann eine kurze Freiheitsstrafe nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 8). 2.1.2. Korrekterweise hat die Vorinstanz erwogen, dass für die Frage, ob weder eine Geldstrafe noch gemeinnützige Arbeit vollzogen werden können, die voraus- sichtliche Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit in den Grundzügen festzusetzen ist (TRECHSEL/KELLER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 41 N 23). Sie erwog weiter, dass bei einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich Fr. 2'500.– bei einem Pauschalabzug von 20% für Auslagen wie Krankenkasse, Steuern und Miete ein Tagessatz zwischen Fr. 30.– und Fr. 50.– resultiere. Die Geldstrafe würde somit im Bereich zwischen Fr. 2'700.– und Fr. 4'500.– zu liegen kommen. Angesichts der Verschuldung des Beschuldigten und der zu widerrufenden Geldstrafen von insgesamt Fr. 7'300.– sei die Mittellosigkeit klar ausgewiesen und eine Geldstrafe nicht vollziehbar. Der

- 22 - Beschuldigte sei deshalb mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB zu belegen (Urk. 35 S. 18). Die Vorinstanz hat es in ihren Erwägungen unterlassen, eine Sanktionierung mit gemeinnütziger Arbeit zu prüfen. Eine fehlende Zustimmung des Beschuldigten würde die gemeinnützige Arbeit zwar von vorneherein ausschliessen (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB), allerdings ist die Haltung des Beschuldigten zur Leistung von ge- meinnütziger Arbeit nicht bekannt, wurde er doch nie danach gefragt. Es ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass eine gemeinnützige Arbeit im vor- liegenden Fall a priori nicht vollziehbar oder unzweckmässig wäre. Eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe kommt aber auch sonst nicht in Frage: Der Umstand alleine, dass der Verdienst des Beschuldigten sich nahe am Existenz- minimum bewegt, macht die Geldstrafe keinesfalls unmöglich. So darf auch bei Mittellosigkeit die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als un- wahrscheinlich gelten (BGE 134 IV 60 E. 8.4). Die Geldstrafe steht auch für Mittel- lose zur Verfügung (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Nicht konsequent ist die Vorinstanz, wenn sie einerseits einen Tagessatz zwischen Fr. 30.– und Fr. 50.– errechnet und andererseits den Beschuldigten für mittellos erklärt und die Geldstrafe deswegen für nicht vollziehbar erachtet (Urk. 35 S. 18). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB be- stimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Einkommens- schwachen Personen kommt das Gesetz insofern entgegen, als bewusst keine Untergrenze des Tagessatzes festgelegt wurde (BGE 134 IV 105), wobei der Ta- gessatz nur nicht so weit herabgesetzt werden darf, dass er bloss symbolischen Wert hat (BGE 134 IV 72), was aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei einem Betrag von unter Fr. 10.– der Fall wäre (BGE 135 IV 184 f.). Nur schon der Umstand, dass ein Tagessatz zwischen Fr. 30.– bis Fr. 50.– festgesetzt werden konnte, zeigt, dass beim Beschuldigten durchaus noch ein finanzieller Spielraum vorhanden ist. So führte auch die amtliche Verteidigung aus, bei der Arbeit des Beschuldigten laufe es relativ gut, er könne sein Auskommen finanzie- ren und er gedenke, bald auch Teile seiner Schulden zurückzubezahlen (Urk. 55 S. 7). Ausserdem unterliegt der Beschuldigte keiner Lohnpfändung mehr

- 23 - (Urk. 54 S. 3). Dass der Beschuldigte die Geldstrafe nicht auf einmal und unver- züglich zahlen könnte, schliesst diese nicht per se aus. Vielmehr ist dies eine Frage des Vollzuges der Geldstrafe, wobei der Leistungsfähigkeit des Beschuldig- ten zum Beispiel mittels Ratenzahlung und/oder Einräumung einer grosszügigen Zahlungsfrist (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB) Nachachtung verschafft werden kann. Ei- ne Sanktionierung des Beschuldigten mittels Geldstrafe ist möglich, weshalb eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt. Das vorinstanzliche Urteil ist zu korrigieren und anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen. 2.1.3. Wie soeben erwähnt, bestimmt sich die Höhe der Geldstrafe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Beschuldigte verdient mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer derzeit durchschnitt- lich Fr. 2'500.–. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte Fr. 340.–, die Steuern belaufen sich auf Fr. 300.– (Urk. 42 und Urk. 54 S. 2). Unter Berücksich- tigung, dass der Beschuldigte nahe dem Existenzminimum lebt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), resultiert ein Tagessatz von Fr. 30.–. 2.1.4. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe und/oder den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aufschie- ben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Beschuldigte wurde bei seinen drei Verurteilungen zwar nie mit einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt. Zu beachten gilt es aber, dass es

- 24 - sich bei der Geldstrafe von 60 Tagessätzen, welche mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Februar 2014 ausgesprochen wurde, um eine Zusatzstrafe zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013 ausge- sprochen wurde, handelt. Wären die Taten, weswegen der Beschuldigte mit den jeweiligen Strafbefehlen bestraft wurde, gleichzeitig beurteilt worden, hätte somit eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen resultiert. Ein Strafaufschub für die mit vor- liegendem Erkenntnis auszusprechende Geldstrafe rechtfertigt sich deshalb nur, wenn besonders günstige Umstände beim Beschuldigten vorliegen. 1.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013 wegen Ver- untreuung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft wurde. Der Be- schuldigte nahm damals in seiner Funktion als Verkaufsberater im Rahmen eines Autoverkaufs Fr. 25'000.– entgegen, ohne diese in die Kasse einzuzahlen (Urk. 10 im Verfahren D-7/2013/632). Nur rund ein halbes Jahr später wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

7. Februar 2014 wegen Betrug und Urkundenfälschung zu einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 900.– als Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 13. September 2013 verurteilt. Der Beschuldigte schloss ein Schein- leasinggeschäft zum Nachteil der M._____ AG über einen Gabelstapler im Wert von Fr. 55'230.– ab (Urk. 30 im Verfahren D-7/2009/7002). Mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2014 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

7. Februar 2014 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 13. September 2013 angesetzte Probezeit von 2 Jahren um ein Jahr verlängert. Der Beschuldigte war im Dezember 2013 im In- ternet auf der Suche nach einem Kredit. Nach Abschluss eines dubiosen Kredit- vertrages wurde vom Beschuldigten die Leistung einer Anzahlung verlangt. Da- nach erfolgten auf das Konto des Beschuldigten Überweisungen und der Be-

- 25 - schuldigte wurde von ihm unbekannten Personen angewiesen, einen bestimmten Betrag von seinem Konto abzuheben und via Westernunion zu versenden (vgl. Akten im Verfahren ST.2014.12). Diese letzte Verurteilung weist damit er- hebliche Parallelen zum vorliegenden Fall auf. Die bisherigen Verurteilungen des Beschuldigten betreffen zudem unmittelbar (Veruntreuung und Betrug) oder mittelbar (Geldwäscherei, welches in erster Linie als Delikt gegen die Rechtspflege ausgestaltet ist) Delikte gegen das Vermögen, was nicht für eine besonders günstige Prognose spricht. Offensichtlich liess sich der Beschuldigte von den bisher jeweils bedingt ausgesprochenen Strafen nur ungenügend beeindrucken, wurde er doch nun erneut straffällig. In der Rechtsprechung fällt allerdings auf, dass dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe besonderes Gewicht bei der Prognose- bildung zukommt (BGE 134 IV 140, BGE 116 IV 100, Urteile des Bundesgerichts 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009, E. 3.3.4., und 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009, E. 2.1.). Ist mit anderen Worten eine frühere Strafe zu vollziehen, ist häufig davon auszugehen, dass der Vollzug einer früheren Strafe die Prognosebildung positiv zu beeinflussen vermag und damit besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. Wie noch zu zeigen sein wird, werden mit vorlie- gendem Urteil die vom 13. September 2013, 7. Februar 2014 sowie vom 15. April 2014 bedingt ausgesprochenen Strafen widerrufen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dadurch derart beeindrucken lassen wird, dass er von künftiger Delinquenz absehen wird. Für die auszusprechende Geldstrafe kann ihm deshalb der bedingte Vollzug gewährt werden. Um den verbleibenden Rest- bedenken in adäquater Weise Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Widerruf 1.1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straf- taten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1

- 26 - StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 1.2. Die heute zu beurteilende Tat, bei welcher es sich um ein Vergehen handelt, fällt in die um ein Jahr verlängerte Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013, jene des Strafbefehls vom

7. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in die mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 ange- setzte Probezeit. Die Voraussetzung der Rückfalltat nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist demnach gegeben. Weiter ist für den Widerruf das Vorliegen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu er- warten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose be- steht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Bei der Beurteilung der Prognose muss auch eine mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitbe- rücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Über die Gewährung und den Widerruf des bedingten Strafvollzuges sind wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Ent- scheide möglich.

- 27 - 1.3. Die amtliche Verteidigung führte aus, beim Beschuldigten handle es sich bekanntlich um einen "gefallenen Engel", der einmal ein sehr gut verdienender Geschäftsmann im Bereich Leasing mit Beteiligung an einer florierenden Firma gewesen sei. Mit dem geschäftlichen Absturz sei auch der Absturz in den Bezie- hungen erfolgt. Im Jahre 2013 sei er vollständig am Ende gewesen, wobei es zu einem Suizidversuch gekommen sei. Er habe anschliessend wiederum versucht, wirtschaftlichen Anschluss zu erhalten und er sei mit relativ geringen Delikts- summen straffällig geworden. Beim heute zu beurteilenden Fall sei er erneut in die Falle getappt. Es müsse betont werden, dass er nur Fr. 700.– "erwirtschaftet" habe. Bei der Tat, die im Strafbefehl vom 15. April 2014 abgehandelt worden sei, sei es um Fr. 500.–, also um absolut geringfügige Beträge. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte seine neue Berufung gefunden. Er arbeite nun als Taxi- fahrer für J._____ und übe diese Tätigkeit sehr gerne aus. Er habe auch Pläne, dass er sei Taxigewerbe ausbauen könnte. Der Beschuldigte sei sich sicher, dass er hier eine Zukunft gefunden habe, die ihm einige wirtschaftliche Perspektiven ermögliche. Der Beschuldigte habe auch eingesehen, dass diese Art der dubio- sen Jobbeschaffung nur Probleme gebe. Es sei damit zu rechnen, dass er nun endgültig die Finger davon lasse. Die Prognose erscheine somit als hoffnungsvoll (Urk. 26 S. 6; Urk. 55 S. 7 f.). 1.4. Der Beschuldigte lebt momentan in bescheidenen, aber geordneten Verhält- nissen bei seiner Mutter. Er geht einer regelmässigen Arbeit als Taxifahrer nach und versucht offenbar auch zu expandieren. Anstrengungen des Beschuldigten sein Leben in geordneten Bahnen zu halten, sind erkennbar. Der Beschuldigte wurde seit der heute zu beurteilenden Tat denn auch nicht mehr erneut straffällig. Allerdings sind seit der Tat auch erst rund zwei Jahre verstrichen. Deutlich gegen eine günstige Prognose spricht aber der Umstand, dass der Beschuldigte nach der jüngsten Verurteilung wegen Geldwäscherei aus dem Jahre 2014 nur gerade rund 1 ½ Jahre später erneut eine Geldwäscherei begangen hat. Kommt hinzu, dass bereits früher auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen auf eine Verlän- gerung der Probezeit erkannt wurde. Die davon erhoffte Warnungswirkung blieb aber aus und der Beschuldigte ist erneut deliktisch aufgefallen. Der bedingte Voll-

- 28 - zug der Geldstrafen ist deshalb zu widerrufen und der Vollzug der Geldstrafen ist anzuordnen. 1.5. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Bildung einer Gesamt- strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegend nicht in Frage kommt, da es sich sowohl bei der neu auszusprechenden als auch bei den bisherigen Strafen um Geldstrafen handelt, und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Frage kommt, wenn die beiden Strafarten nicht gleichartig sind (BGE 134 IV 246). VII. Beschlagnahme 1.1. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 20. Oktober 2016 wurde gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB der Saldo des Kontos bei der C._____ Bank AG, IBAN CH… in der Höhe von Fr. 363.15 beschlagnahmt (Urk. 11/1). 1.2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten. Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vor- her aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die betreffenden Ver- mögenswerte im Falle ihrer Freigabe verbrauchen wird, wodurch sie nicht mehr zur Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung stünden. Die mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 beschlagnahmten Fr. 363.15 sind zur Deckung der Verfah- renskosten zu verwenden.

- 29 - VIII. Kosten und Entschädigung 1.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 8 und 9) zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 1.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 21). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Die amtliche Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 37 S. 2; Urk. 55 S. 1). Auch vor zweiter Instanz bleibt es bei ei- nem Schuldspruch, allerdings wird der Beschuldigte anstatt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Der Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen wird bestätigt, ebenso wie der Entscheid hinsichtlich Be- schlagnahmung. Da es sich bei der Abänderung der Sanktion nicht um eine un- wesentliche Änderung des erstinstanzlichen Entscheids handelt, rechtfertigt es sich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'433.25 zuzüglich des Aufwandes für das Anfertigen des Plädoyers und

- 30 - der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung geltend (Urk. 51 und Prot. II S. 7). Es erscheint angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 4'700.– zu entschädigen. Diese Kosten sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

13. September 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

7. Februar 2014 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird vollzogen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

20. Oktober 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 363.15 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

- 31 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.00 amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auf- erlegt, zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen drei Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 7 − das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 8 und 9) zu bestätigen.

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

E. 1.3 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 21).

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Die amtliche Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 37 S. 2; Urk. 55 S. 1). Auch vor zweiter Instanz bleibt es bei ei- nem Schuldspruch, allerdings wird der Beschuldigte anstatt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Der Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen wird bestätigt, ebenso wie der Entscheid hinsichtlich Be- schlagnahmung. Da es sich bei der Abänderung der Sanktion nicht um eine un- wesentliche Änderung des erstinstanzlichen Entscheids handelt, rechtfertigt es sich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 1.5 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'433.25 zuzüglich des Aufwandes für das Anfertigen des Plädoyers und

- 30 - der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung geltend (Urk. 51 und Prot. II S. 7). Es erscheint angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 4'700.– zu entschädigen. Diese Kosten sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

13. September 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

E. 1.6 Unberücksichtigt geblieben ist bei der Strafzumessung durch die Vorinstanz die Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 wegen Geldwäscherei mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 550.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Februar

- 20 - 2014 bestraft. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013 für eine bedingte Geldstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren mit dem Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 um ein Jahr verlängert (Urk. 39). Die heute zu beurtei- lende Geldwäschereihandlung nahm der Beschuldigte am 16. September 2015, und somit noch innerhalb der laufenden Probezeiten, vor. Dies hat sich spürbar straferhöhend auszuwirken. Die Vorinstanz erachtete schliesslich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder von 3 Monaten Freiheitsstrafe als der Tat und dem Verschulden angemessen. Dies erscheint aufgrund der gesamten Umstände doch eher wohlwollend, vermögen die Strafminderungsgründe die Straferhöhungsgründe doch bei weitem nicht zu egalisieren. Eine schärfere Be- strafung verbietet sich jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat deshalb beim vorinstanzlichen Strafmass sein Bewenden zu haben.

E. 2 Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch die amtliche Verteidigung vollumfänglich an- gefochten. Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Frei- heitsstrafe von drei Monaten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB.

E. 2.1.1 Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; 134 IV 82, E. 4.1). Die Freiheitsstrafe ist stets ultima ratio. Diese beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Auf eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann nur ausnahmsweise erkannt werden. Sie ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gege- ben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützi- ge Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Bedingte Freiheitsstrafen

- 21 - unter sechs Monaten sind nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Be- stimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Mona- ten mithin eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsent- ziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Vorliegend käme als Sanktion eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine kurze Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund der Subsidiarität von Freiheitsstrafen im Bereich unter sechs Monaten ist zunächst zu prüfen, ob eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit vollziehbar wäre. Dabei sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters allein kein Kriterium für die Wahl der Strafart (BSK StGB I- DOLGE, Art. 34 N 25). Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 71). Allerdings mag es selte- ne Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen (z.B. bei of- fensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ist der Vollzug einer Geldstrafe bzw. einer gemeinnützigen Arbeit voraussichtlich möglich, d.h. liegt keine negative Vollstreckungsprognose vor, kann eine kurze Freiheitsstrafe nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 8).

E. 2.1.2 Korrekterweise hat die Vorinstanz erwogen, dass für die Frage, ob weder eine Geldstrafe noch gemeinnützige Arbeit vollzogen werden können, die voraus- sichtliche Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit in den Grundzügen festzusetzen ist (TRECHSEL/KELLER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 41 N 23). Sie erwog weiter, dass bei einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich Fr. 2'500.– bei einem Pauschalabzug von 20% für Auslagen wie Krankenkasse, Steuern und Miete ein Tagessatz zwischen Fr. 30.– und Fr. 50.– resultiere. Die Geldstrafe würde somit im Bereich zwischen Fr. 2'700.– und Fr. 4'500.– zu liegen kommen. Angesichts der Verschuldung des Beschuldigten und der zu widerrufenden Geldstrafen von insgesamt Fr. 7'300.– sei die Mittellosigkeit klar ausgewiesen und eine Geldstrafe nicht vollziehbar. Der

- 22 - Beschuldigte sei deshalb mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB zu belegen (Urk. 35 S. 18). Die Vorinstanz hat es in ihren Erwägungen unterlassen, eine Sanktionierung mit gemeinnütziger Arbeit zu prüfen. Eine fehlende Zustimmung des Beschuldigten würde die gemeinnützige Arbeit zwar von vorneherein ausschliessen (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB), allerdings ist die Haltung des Beschuldigten zur Leistung von ge- meinnütziger Arbeit nicht bekannt, wurde er doch nie danach gefragt. Es ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass eine gemeinnützige Arbeit im vor- liegenden Fall a priori nicht vollziehbar oder unzweckmässig wäre. Eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe kommt aber auch sonst nicht in Frage: Der Umstand alleine, dass der Verdienst des Beschuldigten sich nahe am Existenz- minimum bewegt, macht die Geldstrafe keinesfalls unmöglich. So darf auch bei Mittellosigkeit die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als un- wahrscheinlich gelten (BGE 134 IV 60 E. 8.4). Die Geldstrafe steht auch für Mittel- lose zur Verfügung (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Nicht konsequent ist die Vorinstanz, wenn sie einerseits einen Tagessatz zwischen Fr. 30.– und Fr. 50.– errechnet und andererseits den Beschuldigten für mittellos erklärt und die Geldstrafe deswegen für nicht vollziehbar erachtet (Urk. 35 S. 18). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB be- stimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Einkommens- schwachen Personen kommt das Gesetz insofern entgegen, als bewusst keine Untergrenze des Tagessatzes festgelegt wurde (BGE 134 IV 105), wobei der Ta- gessatz nur nicht so weit herabgesetzt werden darf, dass er bloss symbolischen Wert hat (BGE 134 IV 72), was aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei einem Betrag von unter Fr. 10.– der Fall wäre (BGE 135 IV 184 f.). Nur schon der Umstand, dass ein Tagessatz zwischen Fr. 30.– bis Fr. 50.– festgesetzt werden konnte, zeigt, dass beim Beschuldigten durchaus noch ein finanzieller Spielraum vorhanden ist. So führte auch die amtliche Verteidigung aus, bei der Arbeit des Beschuldigten laufe es relativ gut, er könne sein Auskommen finanzie- ren und er gedenke, bald auch Teile seiner Schulden zurückzubezahlen (Urk. 55 S. 7). Ausserdem unterliegt der Beschuldigte keiner Lohnpfändung mehr

- 23 - (Urk. 54 S. 3). Dass der Beschuldigte die Geldstrafe nicht auf einmal und unver- züglich zahlen könnte, schliesst diese nicht per se aus. Vielmehr ist dies eine Frage des Vollzuges der Geldstrafe, wobei der Leistungsfähigkeit des Beschuldig- ten zum Beispiel mittels Ratenzahlung und/oder Einräumung einer grosszügigen Zahlungsfrist (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB) Nachachtung verschafft werden kann. Ei- ne Sanktionierung des Beschuldigten mittels Geldstrafe ist möglich, weshalb eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt. Das vorinstanzliche Urteil ist zu korrigieren und anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen.

E. 2.1.3 Wie soeben erwähnt, bestimmt sich die Höhe der Geldstrafe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Beschuldigte verdient mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer derzeit durchschnitt- lich Fr. 2'500.–. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte Fr. 340.–, die Steuern belaufen sich auf Fr. 300.– (Urk. 42 und Urk. 54 S. 2). Unter Berücksich- tigung, dass der Beschuldigte nahe dem Existenzminimum lebt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), resultiert ein Tagessatz von Fr. 30.–.

E. 2.1.4 Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug

E. 3 Formelles

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. II. Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich betreffend das ihm vorgeworfene Verhalten in objek- tiver Hinsicht geständig. Er räumte ein, dass er mit der "B._____ AG" einen Ar-

- 6 - beitsvertrag geschlossen habe, gemäss welchem er sich verpflichtet habe, Geld- zahlungen, die auf sein Konto bei der "C._____ Bank" erfolgen, abzuheben und zusammen mit weiteren Unterlagen nach Russland zu schicken, was er auch ins- gesamt viermal getan habe (Prot. I S. 7; Urk. 54 S. 7 ff.). Anerkannt wurde anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung sodann das Vorliegen einer verbrecheri- schen Vortat (Urk. 55 S. 2). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insofern er- stellt ist.

2. Bestrittener Sachverhalt Nicht geständig zeigte sich der Beschuldigte einzig, was den subjektiven Tatbe- stand betrifft. Der Beschuldigte habe sich durch den geschickt aufgebauten An- schein der Betrüger blenden lassen und aufgrund dieser (vorgetäuschten) Fakts darauf vertraut, alles gehe mit rechten Dingen vor sich (Urk. 26 S. 5; Urk. 55 S. 3 ff.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

20. Oktober 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 363.15 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 8 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

- 31 -

E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.00 amtliche Verteidigung

E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auf- erlegt, zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen drei Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 11 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 7 − das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung.

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170272-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 16. November 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Geldwäscherei und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 21. März 2017 (DG170014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. Januar 2017 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 20 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

13. September 2013 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, mit Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 um ein Jahr verl- ängert, gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und es wird der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet.

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Februar 2014 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und es wird der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet.

6. Der mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen und es wird der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Oktober 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 363.15 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'637.70 amtl. Verteidigungskosten inklusive Mehrwertsteuer Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 2; Urk. 55 S. 1) Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 363.15 sei dem Beschuldigten auszu- händigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualanträge: Im angefochtenen Urteil seien die Ziffer 2 und die Ziffern 4 bis 6 aufzuheben. Der Beschuldigte sei zu 60 Tagen unbedingter Freiheitsstrafe zu verurteilen.

- 4 - Auf den Widerruf der Strafbefehle gemäss Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei zu verzichten. Die entsprechenden Probezeiten seien um zwei Jahre zu verlängern. Unter den üblichen Kostenfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 47 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I.Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. März 2017 (Prot. I S. 22 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 30. März 2017 (Datum Post- stempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und nach Zustellung des be- gründeten Urteils am 26. Juni 2017 (Urk. 34) – ebenfalls fristgerecht – am 3. Juli 2017 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 40). Innert Frist reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Daten- erfassungsblatt sowie weitere Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnis- se ein (Urk. 42 und 46). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 25. Juli

- 5 - 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 47 S. 1). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 54) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.).

2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch die amtliche Verteidigung vollumfänglich an- gefochten. Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. II. Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich betreffend das ihm vorgeworfene Verhalten in objek- tiver Hinsicht geständig. Er räumte ein, dass er mit der "B._____ AG" einen Ar-

- 6 - beitsvertrag geschlossen habe, gemäss welchem er sich verpflichtet habe, Geld- zahlungen, die auf sein Konto bei der "C._____ Bank" erfolgen, abzuheben und zusammen mit weiteren Unterlagen nach Russland zu schicken, was er auch ins- gesamt viermal getan habe (Prot. I S. 7; Urk. 54 S. 7 ff.). Anerkannt wurde anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung sodann das Vorliegen einer verbrecheri- schen Vortat (Urk. 55 S. 2). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insofern er- stellt ist.

2. Bestrittener Sachverhalt Nicht geständig zeigte sich der Beschuldigte einzig, was den subjektiven Tatbe- stand betrifft. Der Beschuldigte habe sich durch den geschickt aufgebauten An- schein der Betrüger blenden lassen und aufgrund dieser (vorgetäuschten) Fakts darauf vertraut, alles gehe mit rechten Dingen vor sich (Urk. 26 S. 5; Urk. 55 S. 3 ff.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen. 2.1. Subjektiver Tatbestand 2.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. Januar 2017 vor- geworfen, der Beschuldigte, welcher bereits im Jahr 2014 in identische Machen- schaften verstrickt gewesen sei, habe aufgrund der sich ihm präsentierenden Ge- samtumstände im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und den folgenden Transaktionen (Gelder fragwürdiger Herkunft, Anweisungen einer ihm nicht be- kannten "D._____", Bargeldtransfer in Umschlägen verpackt nach Moskau) zu- mindest bewusst und billigend in Kauf genommen, dass diese auf sein Konto bei der C._____ Bank eingehenden Zahlungen aus einem Verbrechen stammten. Der Beschuldigte habe weiter in Kauf genommen, dass er durch die Barabhebung und Weiterleitung dieser Zahlungen, wozu er sich vorgängig vertraglich verpflichtet habe, die Auffindung der betreffenden Vermögenswerte von vorgängig von Ver- mögensdelikten betroffenen Geschädigten wie auch für die Strafverfolgungsbe- hörden vereitelt.

- 7 - 2.1.2. Die amtliche Verteidigung führt zum subjektiven Tatbestand aus, der Beschuldigte habe via Internet, der Jobbörse, eine Arbeit gesucht und ein entsprechendes Inserat gemacht. In der Folge sei er von der angeblichen B._____ AG telefonisch via D._____ kontaktiert worden. Der Beschuldigte habe den Handelsregister-Auszug der B._____ AG herausgesucht und die Homepage kontaktiert. Diese Homepage sei gefakt, aber sehr professionell gemacht gewe- sen. Der Handelsregister-Auszug habe den Sitz und die Zeichnungsberechtigten bestätigt. Unter Verweis auf einen Artikel in der NZZ folgert die amtliche Verteidi- gung, der Internetauftritt mit seriösem Antlitz entpuppe sich als raffinierter Schwindel, dem offenbar zahlreiche Stellensuchende zum Opfer gefallen seien. Der Beschuldigte habe verzweifelt nach Arbeit gesucht und sei hocherfreut gewe- sen, eine solche gefunden zu haben. Er habe die Anweisungen der angeblichen Arbeitgeberin befolgt, die ihn mit dem Anreiz von Geld (Fr. 100.–) zu einem schnellen Handeln verleitet hätten. Zudem hätten sie den stellenlosen Beschuldig- ten mit einem möglichen Verdienst von Fr. 2'400.– pro Monat geködert. Der Beschuldigte sei beeindruckt gewesen vom professionellen Internetauftritt der B._____ AG. Der Arbeitsvertrag sei vom Zeichnungsberechtigten der B._____ AG, E._____, unterzeichnet gewesen. Der Beschuldigte habe dies mit dem Handelsregisterauszug überprüft. Neben den Anweisungen zum Überweisen des Geldes seien dem Beschuldigten jeweils ein Mietvertrag mitgeschickt worden, der die Geschäftsgrundlage der Überweisung mit einem Vertrag belegt habe. Der Beschuldigte sei schlicht auf die geschickte Masche hereingefallen. Der Beschul- digte habe auch geglaubt, dass aufgrund des jüdischen Namens ein Transfer via Post sinnvoll sei, da nach seiner Einschätzung jüdische Menschen in Russland diskriminiert werden würden. Er habe so nach dem eingetretenen Zweifel nach der dritten Überweisung seine Gewissheit konstruiert, dass seine Zweifel unbe- gründet seien. Der Beschuldigte habe bis und mit seiner vierten Überweisung geglaubt, dass er den Lohn von Fr. 2'400.– erhalten werde. Wenn er einen Verdacht gehabt hätte, dass es sich um Betrüger gehandelt habe, die mittels ihm Geldwäsche betreiben würden, hätte er nie auf seinen anstehenden Lohn vertraut. Er habe den Lohn

- 8 - selbstverständlich nie erhalten. Der Beschuldigte sei schamlos ausgenutzt wor- den. Der Beschuldigte habe bei den ersten drei Überweisungen keinen Verdacht gehabt, dass die Gelder deliktischer Herkunft sein könnten. Er habe auf den Schein vertraut, den die Auftraggeber mit dem Internetauftritt, der tatsächlich vor- handenen Firma mit Eintrag im Handelsregister, mit dem Arbeitsvertrag, der durch den Zeichnungsberechtigten der Firma unterschrieben gewesen sei, und den Ver- tragsdokumenten, die die Überweisung plausibel hätten erscheinen lassen, er- weckt haben. Zwar seien dem Beschuldigten bei der vierten Überweisung offen- sichtlich Zweifel gekommen. Bei dieser letzten Überweisung habe der Beschuldig- te aber darauf vertraut, sein Verdacht sei unbegründet. Unter Hinweis auf Bun- desgerichtsentscheid 6B_115/2007 E. 4.3 scheide eine deliktische Begehung aus, da der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe (vgl. Urk. 26 S. 3 f. sowie Urk. 55 S. 2 ff.). 2.1.3. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der 53-jährige Beschul- digte auf Erfahrungen im Finanzbereich zurückblicken kann und auch Tätigkeiten im Kaderbereich ausführte. Der Beschuldigte absolvierte eine KV-Lehre auf der Handelsbank F._____. In der jüngeren Vergangenheit war der Beschuldigte bis ca. ins Jahr 2005 bei der G._____ Mitinhaber, Mitglied des Verwaltungsrates so- wie im Aussendienst tätig. Er war dort für die Buchhaltung sowie für das Perso- nalwesen zuständig. Danach war er während zwei bis drei Jahren selbständiger Leasingbroker, bevor er bis ca. Ende 2008 für die H._____ AG Leasing-Verträge abgeschlossen hat. Nach einem Burnout arbeitete er für die I._____ als Autover- käufer bis ca. Ende 2011. Anschliessend verkaufte er Krankenkassen, bevor er zuletzt über J._____ als Chauffeur tätig war. Aufgrund seines Lebenslaufes kann dem Beschuldigten nicht nur ein finanztechnisches Know-How attestiert werden, sondern er musste auch mit den Gepflogenheiten eines ordentlichen Bewer- bungsprozesses vertraut gewesen sein. Dies bestätigte er selber, indem er zu Protokoll gab, man müsse einen Lebenslauf schicken, ein Motivationsschreiben dazulegen und in der Regel finde ein persönliches Gespräch statt (Urk. 9 S. 6 F/A 31). Auf explizite Nachfrage des Staatsanwaltes, ob es den Beschuldigten nicht stutzig gemacht habe, dass kein Vorstellungsgespräch oder sonstige Vorstel- lungsmodalitäten stattgefunden hätten, antwortete der Beschuldigte: "Ich war der

- 9 - Meinung, dass für diese Arbeit, die ich für die B._____ AG ausführen sollte, es nicht notwendig ist, dass man sich persönlich trifft. Ich war der Meinung, dass es ausreicht, wenn alles per Internet bzw. E-Mail abgewickelt wird" (Urk. 9 S. 7 F/A 38). Weshalb gerade für diese Arbeit ein persönliches Gespräch nicht notwendig sein sollte, erschloss sich dem einvernehmenden Staatsanwalt wohl nicht, wes- halb er den Beschuldigten nochmals fragte. Darauf konzedierte der Beschuldigte, er könne dies wirklich nicht sagen (Urk. 9 S. 7 F/A 39). Tatsächlich ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine (seriöse) Firma bei einem derartigen Jobangebot auf ein persönliches Gespräch verzichtet hätte. Es ging im Wesentlichen ja darum, eine Person damit zu betrauen, beträchtliche Barmittel abzuheben und weiterzuleiten. Ansonsten waren keine grösseren Leistungen zu erbringen. Besondere Qualifikationen musste die gesuchte Person nicht mit- bringen. An erster Stelle wäre die Vertrauenswürdigkeit gestanden, was auch der Beschuldigte bestätigte ("Damit meine ich, dass man kein Studium benötigt, um diesen Job auszuführen aber es braucht Vertrauen, da ja Geld auf mein Konto kommt. Ich hätte mit dem Geld ja abhauen können." oder "Natürlich ist es kein grosser Betrag, aber trotzdem braucht es Vertrauen." [Urk. 9 S. 8 F/A 50; Urk. 54 S. 8]). Ob eine Person vertrauenswürdig ist, lässt sich aber nur bedingt einem Le- benslauf entnehmen, sondern es ist vielmehr ein persönliches Gespräch mit der fraglichen Person angezeigt. So erklärte auch der Beschuldigte selber, er hätte keine Person für eine Vertrauensstellung angestellt, ohne dass er diese Person je gesehen hätte (Urk. 54 S. 8). Stattdessen wurde vom Beschuldigten lediglich dessen Name und Geburtsdatum verlangt, weitere Belege wurden nicht verlangt (Prot. I S. 8). Dies hätte den Beschuldigten stutzig machen müssen. Was nun den Arbeitsvertrag angeht, so fällt bei näherer Betrachtung mit der Vor- instanz zwar auf, dass der Text doch recht amateurhaft formatiert und in etwas holprigem Deutsch formuliert wurde (Urk. 2/9). Allerdings kommt der Vertrag für sich betrachtet noch nicht derart dilettantisch daher, dass der Beschuldigte alleine deshalb Zweifel an der Echtheit hätte haben müssen. Solche Zweifel hätten ihm aber aufgrund des konkreten Vertragsinhaltes sowie der weiteren Umstände rund um den Vertragsabschluss und dessen Ausführung kommen müssen:

- 10 - Vorab hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben als Verkäufer oder Kurier- fahrer auf der Jobbörse inseriert (Prot. I S. 7 f.; Urk. 8 S. 6 F/A 39; Urk. 9 S. 6 F/A 30). Es mutet dann schon seltsam an, dass er schliesslich wegen einer völlig anderen Tätigkeit angefragt wurde, als er selber inseriert hat. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Vergangenheit im fraglichen Bereich nie eine Tätigkeit ausgeübt hat. Keine Zweifel mehr an der fehlenden Legalität der ihm in Aussicht gestellten Tätigkeit hat der Beschuldigte aber haben können, als ihm konkret für eine absolut triviale Arbeit – was der Beschuldigte ebenfalls so einschätzte (Urk. 9 S. 8 F/A 49) –, welche ihn höchstens zwei Stunden pro Tag in Anspruch genom- men hätte, ein Monatslohn von Fr. 2'400.– angeboten wurde, was bei einer Hoch- rechnung auf ein 100%-Pensum einen Monatslohn von Fr. 9'600.– ergeben hätte. Keine seriöse und sich im legalen Bereich bewegende Unternehmung könnte und würde es sich leisten, einem Arbeitnehmer, den sie nie persönlich gesehen hat und von dessen Vergangenheit sie nichts weiss, einen derart hohen Lohn nur da- für zu bezahlen, dass dieser regelmässig Bargeld abhebt, zusammen mit weiteren Unterlagen in einen Umschlag steckt und diesen postalisch versendet. Schlicht unglaubhaft erscheint die Aussage des Beschuldigten, er habe den Lohn nicht aufgerechnet respektive, ihm sei die Höhe des Lohnes im Verhältnis zur Tätigkeit nicht unangemessen erschienen (vgl. Urk. 54 S. 8). So fällt doch bei lebensnaher Betrachtung auf Anhieb das Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Anforde- rungsprofil zur Entlöhnung auf, und zwar unabhängig davon, ob man den Lohn auf 100% aufrechnet oder nicht. Auffällig sind zudem die zahlreichen Passagen im Arbeitsvertrag, welche schlicht keinen Sinn ergeben. So konnte auch der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung dazu weitestgehend keine Angaben machen, weil sich auch ihm der Sinn nicht erschlossen hat (Urk. 54 S. 9 ff.). Widersprüchlich sagt der Beschuldigte aus, wenn er auf Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers zu Protokoll gibt, er habe den Arbeitsvertrag nicht durchgelesen, sondern nur die Adressen und was er machen müsse angeschaut, ansonsten habe er ihn nur überflogen (Urk. 54 S. 15 f.), zumal er vor der detaillierten Befragung zum Ar- beitsvertrag durch das Gericht nur kurze Zeit vorher erklärte, er habe den Vertrag vor dem Unterzeichnen durchgelesen und er habe verstanden, was der Inhalt des

- 11 - Vertrages gewesen sei (Urk. 54 S. 9). Auch vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte eine KV-Lehre absolvierte, über 50 Jahre Lebenserfahrung verfügt, in der Personalführung tätig war und auch schon Leasingverträge vertrieben hat, er- scheint es als Schutzbehauptung, dass er – selbst wenn er in jenem Zeitpunkt "nach Strohhalmen gegriffen hat" – den Vertrag quasi blind unterschrieben hat. Ein weiterer Umstand, welcher beim Beschuldigten Zweifel hätten erwecken müs- sen, sind die ihm zugesandten Mietverträge. Während der Arbeitsvertrag zwar in holprigem, aber durchaus verständlichem Deutsch daherkommt, weisen die Miet- verträge unverkennbar zahlreiche Rechtschreibefehler auf (Urk. 2/11). Die Miet- verträge sind sprachlich derart mangelhaft, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Beschuldigten dies erst beim zweiten oder dritten Mal aufgefallen sein soll (Prot. I S. 10). Wenn der Beschuldigte erklärt, es habe "schon zwei drei Fehler" gehabt (Prot. I S. 10), dann ist das masslos untertrieben. Davon, dass diese "einen professionellen Eindruck hinterlassen" hätten, kann jedenfalls nicht die Rede sein (Urk. 55 S. 3). Doch nicht nur die Mietverträge, auch die E-Mails vom 14. September 2015 sowie vom 15. September 2015, versandt von der Adresse "D._____@ B._____.com", wie auch die E-Mail von K._____@B._____.com vom 14. September 2015, wei- sen Orthographie-Fehler auf (Urk. 2/7, Urk. 2/8 und Urk. 2/10). Unzutreffend ist deshalb, wenn der Beschuldigte ausführt, "Frau D._____ hat auch gut Deutsch gesprochen und geschrieben" (Urk. 9 S. 8 F/A 48). Selbst wenn es zutreffen soll- te, dass die Person, welche sich am Telefon ihm gegenüber als D._____ ausge- geben hat, gut und dialektfrei Deutsch gesprochen hätte, so hätte ihn umso mehr zweifeln lassen müssen, dass dieselbe Person plötzlich eine E-Mail in derart schlechtem Deutsch verfasste. Der Inhalt der E-Mail vom 15. September 2015 lässt zudem tief blicken. Nicht nur werden dem Beschuldigten in ihrer Höhe in keiner Weise gerechtfertigte Spesen zugebilligt (Fr. 50.– für Fahrtkosten und Fr. 100.– für die Erledigung am gleichen Tag, wobei hierzu zu erwähnen ist, dass eine Erledigung innerhalb von 24 Geschäftsstunden gemäss Ziff. 3.1.5 des "Arbeitsvertrages" zu den üblichen Pflichten des Beschuldigten gehörte [Urk. 2/9]), sondern auffällig ist auch der kon-

- 12 - spirative Grundton. So wird eindringlich um sofortige Rückmeldung "via maill D._____@B._____.com (über die Webseite oder telefonisch) gebeten, wenn die Zahlung beim Beschuldigten eingetroffen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sofortige Meldung erstatten sollte, wenn der Betrag bei ihm ein- getroffen ist. In der E-Mail wird ja eingangs darüber informiert, dass der Zah- lungsauftrag bereits erteilt worden sei, weshalb es keine Probleme mit der Zah- lung geben sollte, falls diese legitim gewesen wäre. Noch eindringlicher wirken die Anweisungen im Zusammenhang mit allfälligen Fragen, wonach "mit keinen ande- ren Leuten wie beispielsweise dem Manager von der Personalabteilung in Ver- bindung" getreten werden soll (Urk. 2/10). Auch die E-Mail vom 21. September 2015 von D._____@B._____.com zeichnet ein klares Bild. Nicht nur weist auch diese E-Mail zahlreiche Rechtschreibefehler auf, sondern es wird dem Beschuldigten im Detail erklärt, wie er die Geldbeträge zu verschicken habe. So wird ihm – in der Art einer Faltanleitung – erklärt, er solle das 4-seitige Dokument, welches er via E-Mail erhalten habe, insgesamt dreimal ausdrucken, was dann 12 Papierblätter ergebe. Das einfache Papierblatt solle er 2 mal biegen, damit es kleiner werde und in den Briefumschlag passe. Er solle das Geld da hineinlegen und das Papierblatt mit dem Geld in den Briefumschlag legen und zukleben. Anschliessend solle er den Umschlag und die 12 Papiersei- ten des Vertrages in eine Transparentfolie A4 so ungefähr zwischen 6. und der 7. Papierseite des Vertrages legen. Er solle sicherstellen, dass die Geldscheine im Briefumschlag nicht sichtbar seien, auch nicht wenn man den Brief gegen das Licht halte. Diese Anweisung erfolgt in identischem Wortlaut dann gerade noch einmal. In Grossbuchstaben folgt der Hinweis: "ACHTUNG! DIE MÜNZEN IN DAS PAKET NICHT HINEINLEGEN! DAS IST STRENG VERBOTEN!" Dieser Hinweis wird später ebenfalls nochmals wiederholt. Er solle das Ganze dann zur nächsten "Stelle der Swiss Post oder der Post" bringen und am Schalter sagen, dass "Post Pack International Priority – EMS" nach Russland schicken zu wollen. Zudem wird er instruiert, einen falschen Schätzwert anzugeben (Urk. 2/13). Es ist offensichtlich und wird in der Mail gar explizit geschrieben, dass mit dieser Vorgehensweise der Versand des Bargeldes kaschiert werden soll. So soll das

- 13 - Geld möglichst mittig (im Umschlag verpackt und zwischen der 6. und 7. Papier- seite) platziert werden, so dass es möglichst nicht zu ertasten und/oder im Licht sichtbar ist. Darin ist auch der Grund zu sehen, weshalb es verboten sei, Münzen zu verschicken, wären diese doch leichter zu ertasten. Keine sich im legalen Be- reich bewegende Unternehmung würde für ihren Zahlungsverkehr einen derarti- gen (Um-) Weg wählen. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb der Geldtransfer über ihn und nicht über firmeneigene Konten der B._____ AG laufen soll, können nicht überzeugen (Prot. I S. 10 f.; Urk. 54 S. 13 f.). Der Beschuldigte bringt unter ande- rem vor, dass "hinter der B._____ AG Juden" seien. Er sei deshalb davon ausge- gangen, dass sich die B._____ AG allfällige Auseinandersetzungen mit der russi- schen Justiz habe ersparen wollen (Urk. 9 S. 9 F/A 54). Vorab zeugt diese Aus- sage davon, dass sich der Beschuldigte offenbar doch einige Gedanken über den Grund des konkreten Geldflusses gemacht hat. Dies entgegen seiner Aussage vor der Vorinstanz, wonach er sich nicht so richtig dafür interessiert habe, wes- halb der Transfer über ihn laufen müsse. Überzeugen kann die Aussage in der Sache aber nicht. Es ist zwar richtig, dass der Verwaltungsrat der B._____, E._____, einen jüdischen Namen trägt. Dass deshalb die B._____ von jüdisch- gläubigen Personen beherrscht würde, ist damit noch nicht zwingend. Kommt hin- zu, dass die Beziehungen zwischen Russland und Israel zwar in der Vergangen- heit nicht immer problemlos gewesen sind, diese sich aber weitgehend normali- siert haben und sich nicht als derart belastet erweisen, dass die "russische Justiz" Zahlungsströme alleine deshalb kontrollieren oder gar blockieren würde, nur weil diese von einer AG mit einem Verwaltungsrat, welcher einen jüdischen Namen trägt, kommen. Und selbst wenn dem so wäre, so hätte es wesentlich einfachere Wege gegeben, als eine externe und unbekannte Person gegen eine hohe Ent- löhnung zu involvieren, welche die Geldtransfers über ihr eigenes privates Konto abwickelt. Dies musste auch der Beschuldigte vor der Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung letztlich einräumen. So bestätigte er, dass ei- gentlich auch K._____ die Überweisungen hätte tätigen können (Prot. I S. 11; Urk. 54 S. 14).

- 14 - Aufgrund der genannten Umstände kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung

– nicht von einer "geschickte[n] Masche" gesprochen werden (Urk. 26 S. 4). Viel- mehr strotzt die ganze Sache nur so von Ungereimtheiten, welche jede andere Person in der Lage des Beschuldigten aufhorchen und die Geschichte durch- schauen lassen hätte. Dies muss umso mehr für den Beschuldigten gelten, wel- cher bereits einschlägig vorbestraft ist, wobei noch hinzukommt, dass der damali- ge und der aktuelle Sachverhalt grosse Parallelen aufweisen. Zwar weichen die äusseren Umstände der Tat von damals ein wenig von der heute zu beurteilenden Tat ab, im Kern handelt es sich aber um das gleiche Vorgehen, nämlich um das "Zur-Verfügung-Stellen" des privaten Kontos für Geldüberweisungen (vgl. Akten des Verfahrens ST.2014.12). Einziger Unterschied zwischen den beiden Sach- verhalten ist, dass der damaligen Tat eine Einzahlung des Beschuldigten vor- ausging, ansonsten verhielt es sich aber gleich. Dass es grundsätzlich um das Gleiche ging, gestand schliesslich auch der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein (Urk. 54 S. 15). Was den Verweis der amtlichen Verteidigung auf den NZZ-Artikel angeht (Urk. 26 S. 3), so vermag der Beschuldigte daraus nichts für seine Position zu gewinnen. Im Gegenteil: Dieser Zeitungsartikel wurde bereits am 18. März 2013 und somit ca. 2 ½ Jahre vor der nun zu beurteilenden Tat publiziert (Urk. 27/2 S. 1). Der modus operandi der Hintermänner war keineswegs ein neues oder singuläres Phänomen, sondern zog schon derart weite Kreise, dass eine grosse Tages- zeitung darüber berichtete. Im Zeitpunkt der Publikation des Artikels waren bereits mehr als zehn Unternehmen missbraucht worden, um sogenannte "money-mules" anzuwerben. Der Beschuldigte hätte aufgrund der Publikation deshalb über sol- che dubiose Machenschaften im Bild sein können. Zumindest war ihm gemäss ei- genen Angaben bekannt, dass im Internet oft betrogen wird (Urk. 9 S. 10 F/A 71). Weshalb er sich dann aber im Wesentlichen gerade durch einen Internetauftritt von der Echtheit des Jobangebotes hätte überzeugen lassen sollen (vgl. Urk. 26 S. 3), leuchtet nicht ein. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldig- te habe auf seinen Lohn vertraut, woraus geschlossen werden könne, er habe

- 15 - keinen Verdacht gehabt, dass es sich um Betrüger handle. Die amtliche Verteidi- gung suggeriert hier, dass Betrüger ja schliesslich den Lohn nicht bezahlen, wes- halb der Beschuldigte dann wohl kaum für diese tätig geworden wäre. Dem kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Die Hintermänner werden ihren "money-mules" wohl so lange den Lohn bezahlen, wie es ihren grösseren Zielen dienlich ist. Dass der Beschuldigte keinen (Monats-) Lohn erhalten hat, liegt in erster Linie daran, dass die Überweisungen auf das Konto des Beschuldigten be- reits nach kurzer Zeit entdeckt wurden und sein Konto gesperrt wurde. Der Be- schuldigte hatte somit seinen Nutzen für die Hintermänner verloren. Eine Bezah- lung machte dann keinen Sinn mehr für sie. Aufgrund aller dieser Umstände erhellt, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass sich die mit ihm interagierende B._____ AG mit ihrem Ansinnen nicht im legalen Bereich bewegte. Vielmehr musste ihm, insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner jüngsten Vorstrafe wegen Geldwäscherei, bewusst sein, dass die von ihm empfangenen Beträge deliktisch erlangt wurden. Dadurch, dass er die Geldbeträge, wobei letztlich nur die Transaktion 1 zu beurteilen ist, den- noch von seinem Konto abhob und postalisch nach Russland verschickte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er die Auffindung des betreffenden Vermö- genswertes vereitelte. Der subjektive Tatbestand ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). 1.2. Indem der Beschuldigte den auf sein Konto überwiesenen Betrag im Umfang von Fr. 2'800.– am 16. September 2015 bar bezogen hat und diesen anschlies-

- 16 - send mittels Postversand in einem Briefumschlag verpackt nach Moskau ver- schickte, nahm der Beschuldigte eine Handlung vor, welche geeignet ist, die Auf- findung des betreffenden Betrages zu vereiteln (BGE 127 IV 20 E. 3.b). Zudem musste dem Beschuldigten in einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar sein, dass die Gelder aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Hinzuweisen ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6P.125/2005 E. 11.2, wonach es zulässig sei, aus dem modus operandi einen Rückschluss auf den verbrecherischen Ursprung der Werte zu ziehen. Aus den oben geschilderten Umständen (Überweisung vom Konto eines unbekannten Dritten, möglichst schnelle Abhebung und Verschie- bung nach Russland, Bewahren von Stillschweigen etc.) musste der Beschuldigte schliessen, dass die Mittel illegalen Ursprungs waren. Es scheint als habe der Beschuldigte quasi in bewusster Blindheit gehandelt. Jedenfalls war ihm die Her- kunft des Geldes im Ergebnis gleichgültig, weshalb das Vorliegen eines Vorsatzes beim Beschuldigten zu bejahen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_627/2012 E. 2.4.). 1.3. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und solche wurden auch von der amtlichen Verteidigung nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1. Wer eine Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind keine Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich, weshalb die Strafe in diesem Strafrahmen zuzumessen sein wird. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 13 f.). In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschul- digte als blinder Anweisungsempfänger gesehen hat. Tatsächlich ist es so, dass ein wesentlicher Teil der Verschleierungsleistung durch die Hintermänner erfolgte,

- 17 - indem ihm diese die gefälschten Mietverträge zur Verfügung stellten und ihm die konkrete Vorgehensweise diktierten. Sein Tatbeitrag bestand somit in der reinen Ausführung und "Zur-Verfügung-Stellen" seines Kontos, während die Idee von Dritten stammte. Das Ganze erwies sich sodann nicht als besonders raffiniert, weshalb das deliktische Verhalten schnell entdeckt und gestoppt werden konnte (vgl. Urk. 2/1). Immerhin wurde die Auffindung der Fr. 2'800.– definitiv vereitelt und diese konnten nicht mehr erhältlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund al- ler theoretischen denkbaren Geldwäschereihandlungen bewegt sich die vorlie- gend zu beurteilende Handlung mit dem vergleichsweise geringen gewaschenen Betrag von Fr. 2'800.– aber im unteren Bereich. Subjektiv ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven heraus. Es lag ihm daran, mit seinem Handeln möglichst leicht an Geld zu kommen. Eine grosse Überzeu- gungskraft brauchte es nicht, um den Beschuldigten zur Tat zu motivieren. Die Aussicht auf leicht verdientes Geld reichte aus. Zwar ist der amtlichen Verteidi- gung insofern zuzustimmen, als dass es tatsächlich nur zu einem geringen Ge- winn für den Beschuldigten kam (Urk. 23 S. 6). Dies aber letztlich auch nur, weil die Delinquenz bereits nach kurzer Zeit entdeckt wurde. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen oder zwei Monaten Freiheitsstrafe festsetzt, bewegt sie sich da- mit im untersten Bereich und ist diese – entgegen der Ansicht der amtlichen Ver- teidigung (Urk. 55 S. 7) – nicht zu hoch ausgefallen. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden. 1.3. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. August 1964 geboren und in Zürich-… aufgewachsen ist. Nach Durchlaufen der obligato- rischen Schulzeit absolvierte er eine KV-Lehre. Danach übte der Beschuldigte verschiedenste Tätigkeiten aus. Derzeit ist er als Taxifahrer tätig und verdient gemäss eigenen Angaben damit rund Fr. 2'500.– netto pro Monat. Der Beschul- digte hat kein Vermögen und hohe Schulden, unter anderem wegen Steuern, ei- nem Kleinkredit und früheren Gerichtsverfahren. Er wohnt bei seiner Mutter in

- 18 - L._____, wofür er ihr Fr. 800.– an die Miete zahlt. Für seine Krankenkasse be- zahlt der Beschuldigte Fr. 340.–.Der Beschuldigte ist geschieden, ihn treffen aber keine Unterstützungspflichten (Urk. 9 S. 2 ff. F/A 5 ff.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 54 S. 1 ff.). Diese Umstände führen zu keiner Modifikation der Einsatzstrafe. 1.4. Mit der Vorinstanz beträchtlich straferhöhend wirken sich jedoch die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wegen Veruntreuung, Betrug und Ur- kundenfälschung sowie eben wegen Geldwäscherei aus (Urk. 39). 1.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundes- gericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein po- sitives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hielt dafür, beim Beschuldigten könne nur in geringem Masse von Einsicht und Reue ausgegangen werden. Mit seiner Aussage, dass er auf die ge- schickte Masche hereingefallen und er nicht von einer Straftat ausgegangen sei, habe er vielmehr den Eindruck erweckt, sich selbst als Opfer zu sehen (Urk. 35 S. 15 f.). Dieser Erwägung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zwar entschuldigte sich der Beschuldigte bei den Geschädigten anlässlich des Schlusswortes vor Vorinstanz und sagte auch an der heutigen Berufungsverhandlung, es tue ihm leid, vor allem auch den Geschädigten gegenüber (Prot. I S. 22; Prot. II S. 7). Schon in der Untersuchung gab er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, es tue ihm leid, dass die Rückerstattung des Geldes an die Geschädigten aussichtslos sei (Urk. 9 S. 13 F/A 94). Gleichzeitig präsentierte die amtliche Verteidigung an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute jedoch ein Bild

- 19 - des Beschuldigten, welches sich nur schwer mit einer tatsächlichen Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue vereinbaren lässt. So stellte sie den Beschuldigten als Person dar, welche verzweifelt um eine Arbeitsstelle bemüht war, und auf den raf- finierten Schwindel der Hintermänner hereingefallen sei. Sie hätten den Beschul- digten mit dem hohen Verdienst von Fr. 2'400.– geködert. Diesen Lohn habe er dann nie erhalten. Der Beschuldigte sei "schamlos ausgenutzt" worden (Urk. 26 S. 4; Prot. I S. 19; Urk. 55 S. 5). Der Beschuldigte, so die amtliche Verteidigung, sei selber einem Betrug erlegen, bei dem er als Mittel benutzt worden sei (Urk. 26 S. 5). Eine tatsächliche Einsicht ins Unrecht der Tat kann beim Beschuldigten wenn überhaupt nur in geringem Masse vorhanden sein, weshalb ihm nur eine geringe Strafreduktion zugestanden werden kann. Wohlwollend ist die Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten sein (Teil-) Ge- ständnis strafmindernd berücksichtigt. Geständnisse können dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind, was dem Beschuldigten nur bedingt attestiert werden kann. Ein Geständnis führt zudem dann zu keiner Strafminderung, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, zum Beispiel wenn der Beschuldigte nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 47 N 24). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte nur in ob- jektiver Hinsicht geständig. Diesbezüglich erweist sich die Beweislage aber gera- de als komfortabel. Eine wesentliche Erleichterung der Strafverfolgung erfolgte dadurch jedenfalls nicht. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten aber, dass er teilweise mit den Behörden kooperierte, indem er beispielsweise einen Teil seines Mailverkehrs edierte. 1.6. Unberücksichtigt geblieben ist bei der Strafzumessung durch die Vorinstanz die Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 wegen Geldwäscherei mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 550.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Februar

- 20 - 2014 bestraft. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013 für eine bedingte Geldstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren mit dem Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 um ein Jahr verlängert (Urk. 39). Die heute zu beurtei- lende Geldwäschereihandlung nahm der Beschuldigte am 16. September 2015, und somit noch innerhalb der laufenden Probezeiten, vor. Dies hat sich spürbar straferhöhend auszuwirken. Die Vorinstanz erachtete schliesslich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder von 3 Monaten Freiheitsstrafe als der Tat und dem Verschulden angemessen. Dies erscheint aufgrund der gesamten Umstände doch eher wohlwollend, vermögen die Strafminderungsgründe die Straferhöhungsgründe doch bei weitem nicht zu egalisieren. Eine schärfere Be- strafung verbietet sich jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat deshalb beim vorinstanzlichen Strafmass sein Bewenden zu haben. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Frei- heitsstrafe von drei Monaten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB. 2.1.1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; 134 IV 82, E. 4.1). Die Freiheitsstrafe ist stets ultima ratio. Diese beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Auf eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann nur ausnahmsweise erkannt werden. Sie ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gege- ben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützi- ge Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Bedingte Freiheitsstrafen

- 21 - unter sechs Monaten sind nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Be- stimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Mona- ten mithin eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsent- ziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Vorliegend käme als Sanktion eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine kurze Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund der Subsidiarität von Freiheitsstrafen im Bereich unter sechs Monaten ist zunächst zu prüfen, ob eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit vollziehbar wäre. Dabei sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters allein kein Kriterium für die Wahl der Strafart (BSK StGB I- DOLGE, Art. 34 N 25). Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 71). Allerdings mag es selte- ne Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen (z.B. bei of- fensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ist der Vollzug einer Geldstrafe bzw. einer gemeinnützigen Arbeit voraussichtlich möglich, d.h. liegt keine negative Vollstreckungsprognose vor, kann eine kurze Freiheitsstrafe nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 8). 2.1.2. Korrekterweise hat die Vorinstanz erwogen, dass für die Frage, ob weder eine Geldstrafe noch gemeinnützige Arbeit vollzogen werden können, die voraus- sichtliche Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit in den Grundzügen festzusetzen ist (TRECHSEL/KELLER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 41 N 23). Sie erwog weiter, dass bei einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich Fr. 2'500.– bei einem Pauschalabzug von 20% für Auslagen wie Krankenkasse, Steuern und Miete ein Tagessatz zwischen Fr. 30.– und Fr. 50.– resultiere. Die Geldstrafe würde somit im Bereich zwischen Fr. 2'700.– und Fr. 4'500.– zu liegen kommen. Angesichts der Verschuldung des Beschuldigten und der zu widerrufenden Geldstrafen von insgesamt Fr. 7'300.– sei die Mittellosigkeit klar ausgewiesen und eine Geldstrafe nicht vollziehbar. Der

- 22 - Beschuldigte sei deshalb mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB zu belegen (Urk. 35 S. 18). Die Vorinstanz hat es in ihren Erwägungen unterlassen, eine Sanktionierung mit gemeinnütziger Arbeit zu prüfen. Eine fehlende Zustimmung des Beschuldigten würde die gemeinnützige Arbeit zwar von vorneherein ausschliessen (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB), allerdings ist die Haltung des Beschuldigten zur Leistung von ge- meinnütziger Arbeit nicht bekannt, wurde er doch nie danach gefragt. Es ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass eine gemeinnützige Arbeit im vor- liegenden Fall a priori nicht vollziehbar oder unzweckmässig wäre. Eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe kommt aber auch sonst nicht in Frage: Der Umstand alleine, dass der Verdienst des Beschuldigten sich nahe am Existenz- minimum bewegt, macht die Geldstrafe keinesfalls unmöglich. So darf auch bei Mittellosigkeit die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als un- wahrscheinlich gelten (BGE 134 IV 60 E. 8.4). Die Geldstrafe steht auch für Mittel- lose zur Verfügung (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Nicht konsequent ist die Vorinstanz, wenn sie einerseits einen Tagessatz zwischen Fr. 30.– und Fr. 50.– errechnet und andererseits den Beschuldigten für mittellos erklärt und die Geldstrafe deswegen für nicht vollziehbar erachtet (Urk. 35 S. 18). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB be- stimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Einkommens- schwachen Personen kommt das Gesetz insofern entgegen, als bewusst keine Untergrenze des Tagessatzes festgelegt wurde (BGE 134 IV 105), wobei der Ta- gessatz nur nicht so weit herabgesetzt werden darf, dass er bloss symbolischen Wert hat (BGE 134 IV 72), was aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei einem Betrag von unter Fr. 10.– der Fall wäre (BGE 135 IV 184 f.). Nur schon der Umstand, dass ein Tagessatz zwischen Fr. 30.– bis Fr. 50.– festgesetzt werden konnte, zeigt, dass beim Beschuldigten durchaus noch ein finanzieller Spielraum vorhanden ist. So führte auch die amtliche Verteidigung aus, bei der Arbeit des Beschuldigten laufe es relativ gut, er könne sein Auskommen finanzie- ren und er gedenke, bald auch Teile seiner Schulden zurückzubezahlen (Urk. 55 S. 7). Ausserdem unterliegt der Beschuldigte keiner Lohnpfändung mehr

- 23 - (Urk. 54 S. 3). Dass der Beschuldigte die Geldstrafe nicht auf einmal und unver- züglich zahlen könnte, schliesst diese nicht per se aus. Vielmehr ist dies eine Frage des Vollzuges der Geldstrafe, wobei der Leistungsfähigkeit des Beschuldig- ten zum Beispiel mittels Ratenzahlung und/oder Einräumung einer grosszügigen Zahlungsfrist (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB) Nachachtung verschafft werden kann. Ei- ne Sanktionierung des Beschuldigten mittels Geldstrafe ist möglich, weshalb eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt. Das vorinstanzliche Urteil ist zu korrigieren und anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen. 2.1.3. Wie soeben erwähnt, bestimmt sich die Höhe der Geldstrafe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Beschuldigte verdient mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer derzeit durchschnitt- lich Fr. 2'500.–. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte Fr. 340.–, die Steuern belaufen sich auf Fr. 300.– (Urk. 42 und Urk. 54 S. 2). Unter Berücksich- tigung, dass der Beschuldigte nahe dem Existenzminimum lebt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), resultiert ein Tagessatz von Fr. 30.–. 2.1.4. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe und/oder den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aufschie- ben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Beschuldigte wurde bei seinen drei Verurteilungen zwar nie mit einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt. Zu beachten gilt es aber, dass es

- 24 - sich bei der Geldstrafe von 60 Tagessätzen, welche mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Februar 2014 ausgesprochen wurde, um eine Zusatzstrafe zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013 ausge- sprochen wurde, handelt. Wären die Taten, weswegen der Beschuldigte mit den jeweiligen Strafbefehlen bestraft wurde, gleichzeitig beurteilt worden, hätte somit eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen resultiert. Ein Strafaufschub für die mit vor- liegendem Erkenntnis auszusprechende Geldstrafe rechtfertigt sich deshalb nur, wenn besonders günstige Umstände beim Beschuldigten vorliegen. 1.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013 wegen Ver- untreuung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft wurde. Der Be- schuldigte nahm damals in seiner Funktion als Verkaufsberater im Rahmen eines Autoverkaufs Fr. 25'000.– entgegen, ohne diese in die Kasse einzuzahlen (Urk. 10 im Verfahren D-7/2013/632). Nur rund ein halbes Jahr später wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

7. Februar 2014 wegen Betrug und Urkundenfälschung zu einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 900.– als Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 13. September 2013 verurteilt. Der Beschuldigte schloss ein Schein- leasinggeschäft zum Nachteil der M._____ AG über einen Gabelstapler im Wert von Fr. 55'230.– ab (Urk. 30 im Verfahren D-7/2009/7002). Mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2014 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

7. Februar 2014 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 13. September 2013 angesetzte Probezeit von 2 Jahren um ein Jahr verlängert. Der Beschuldigte war im Dezember 2013 im In- ternet auf der Suche nach einem Kredit. Nach Abschluss eines dubiosen Kredit- vertrages wurde vom Beschuldigten die Leistung einer Anzahlung verlangt. Da- nach erfolgten auf das Konto des Beschuldigten Überweisungen und der Be-

- 25 - schuldigte wurde von ihm unbekannten Personen angewiesen, einen bestimmten Betrag von seinem Konto abzuheben und via Westernunion zu versenden (vgl. Akten im Verfahren ST.2014.12). Diese letzte Verurteilung weist damit er- hebliche Parallelen zum vorliegenden Fall auf. Die bisherigen Verurteilungen des Beschuldigten betreffen zudem unmittelbar (Veruntreuung und Betrug) oder mittelbar (Geldwäscherei, welches in erster Linie als Delikt gegen die Rechtspflege ausgestaltet ist) Delikte gegen das Vermögen, was nicht für eine besonders günstige Prognose spricht. Offensichtlich liess sich der Beschuldigte von den bisher jeweils bedingt ausgesprochenen Strafen nur ungenügend beeindrucken, wurde er doch nun erneut straffällig. In der Rechtsprechung fällt allerdings auf, dass dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe besonderes Gewicht bei der Prognose- bildung zukommt (BGE 134 IV 140, BGE 116 IV 100, Urteile des Bundesgerichts 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009, E. 3.3.4., und 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009, E. 2.1.). Ist mit anderen Worten eine frühere Strafe zu vollziehen, ist häufig davon auszugehen, dass der Vollzug einer früheren Strafe die Prognosebildung positiv zu beeinflussen vermag und damit besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. Wie noch zu zeigen sein wird, werden mit vorlie- gendem Urteil die vom 13. September 2013, 7. Februar 2014 sowie vom 15. April 2014 bedingt ausgesprochenen Strafen widerrufen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dadurch derart beeindrucken lassen wird, dass er von künftiger Delinquenz absehen wird. Für die auszusprechende Geldstrafe kann ihm deshalb der bedingte Vollzug gewährt werden. Um den verbleibenden Rest- bedenken in adäquater Weise Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Widerruf 1.1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straf- taten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1

- 26 - StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 1.2. Die heute zu beurteilende Tat, bei welcher es sich um ein Vergehen handelt, fällt in die um ein Jahr verlängerte Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2013, jene des Strafbefehls vom

7. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in die mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 ange- setzte Probezeit. Die Voraussetzung der Rückfalltat nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist demnach gegeben. Weiter ist für den Widerruf das Vorliegen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu er- warten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose be- steht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Bei der Beurteilung der Prognose muss auch eine mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitbe- rücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Über die Gewährung und den Widerruf des bedingten Strafvollzuges sind wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Ent- scheide möglich.

- 27 - 1.3. Die amtliche Verteidigung führte aus, beim Beschuldigten handle es sich bekanntlich um einen "gefallenen Engel", der einmal ein sehr gut verdienender Geschäftsmann im Bereich Leasing mit Beteiligung an einer florierenden Firma gewesen sei. Mit dem geschäftlichen Absturz sei auch der Absturz in den Bezie- hungen erfolgt. Im Jahre 2013 sei er vollständig am Ende gewesen, wobei es zu einem Suizidversuch gekommen sei. Er habe anschliessend wiederum versucht, wirtschaftlichen Anschluss zu erhalten und er sei mit relativ geringen Delikts- summen straffällig geworden. Beim heute zu beurteilenden Fall sei er erneut in die Falle getappt. Es müsse betont werden, dass er nur Fr. 700.– "erwirtschaftet" habe. Bei der Tat, die im Strafbefehl vom 15. April 2014 abgehandelt worden sei, sei es um Fr. 500.–, also um absolut geringfügige Beträge. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte seine neue Berufung gefunden. Er arbeite nun als Taxi- fahrer für J._____ und übe diese Tätigkeit sehr gerne aus. Er habe auch Pläne, dass er sei Taxigewerbe ausbauen könnte. Der Beschuldigte sei sich sicher, dass er hier eine Zukunft gefunden habe, die ihm einige wirtschaftliche Perspektiven ermögliche. Der Beschuldigte habe auch eingesehen, dass diese Art der dubio- sen Jobbeschaffung nur Probleme gebe. Es sei damit zu rechnen, dass er nun endgültig die Finger davon lasse. Die Prognose erscheine somit als hoffnungsvoll (Urk. 26 S. 6; Urk. 55 S. 7 f.). 1.4. Der Beschuldigte lebt momentan in bescheidenen, aber geordneten Verhält- nissen bei seiner Mutter. Er geht einer regelmässigen Arbeit als Taxifahrer nach und versucht offenbar auch zu expandieren. Anstrengungen des Beschuldigten sein Leben in geordneten Bahnen zu halten, sind erkennbar. Der Beschuldigte wurde seit der heute zu beurteilenden Tat denn auch nicht mehr erneut straffällig. Allerdings sind seit der Tat auch erst rund zwei Jahre verstrichen. Deutlich gegen eine günstige Prognose spricht aber der Umstand, dass der Beschuldigte nach der jüngsten Verurteilung wegen Geldwäscherei aus dem Jahre 2014 nur gerade rund 1 ½ Jahre später erneut eine Geldwäscherei begangen hat. Kommt hinzu, dass bereits früher auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen auf eine Verlän- gerung der Probezeit erkannt wurde. Die davon erhoffte Warnungswirkung blieb aber aus und der Beschuldigte ist erneut deliktisch aufgefallen. Der bedingte Voll-

- 28 - zug der Geldstrafen ist deshalb zu widerrufen und der Vollzug der Geldstrafen ist anzuordnen. 1.5. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Bildung einer Gesamt- strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegend nicht in Frage kommt, da es sich sowohl bei der neu auszusprechenden als auch bei den bisherigen Strafen um Geldstrafen handelt, und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Frage kommt, wenn die beiden Strafarten nicht gleichartig sind (BGE 134 IV 246). VII. Beschlagnahme 1.1. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 20. Oktober 2016 wurde gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB der Saldo des Kontos bei der C._____ Bank AG, IBAN CH… in der Höhe von Fr. 363.15 beschlagnahmt (Urk. 11/1). 1.2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten. Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vor- her aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die betreffenden Ver- mögenswerte im Falle ihrer Freigabe verbrauchen wird, wodurch sie nicht mehr zur Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung stünden. Die mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 beschlagnahmten Fr. 363.15 sind zur Deckung der Verfah- renskosten zu verwenden.

- 29 - VIII. Kosten und Entschädigung 1.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 8 und 9) zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 1.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 21). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Die amtliche Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 37 S. 2; Urk. 55 S. 1). Auch vor zweiter Instanz bleibt es bei ei- nem Schuldspruch, allerdings wird der Beschuldigte anstatt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Der Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen wird bestätigt, ebenso wie der Entscheid hinsichtlich Be- schlagnahmung. Da es sich bei der Abänderung der Sanktion nicht um eine un- wesentliche Änderung des erstinstanzlichen Entscheids handelt, rechtfertigt es sich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'433.25 zuzüglich des Aufwandes für das Anfertigen des Plädoyers und

- 30 - der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung geltend (Urk. 51 und Prot. II S. 7). Es erscheint angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 4'700.– zu entschädigen. Diese Kosten sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

13. September 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

7. Februar 2014 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau vom 15. April 2014 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird vollzogen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

20. Oktober 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 363.15 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

- 31 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.00 amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auf- erlegt, zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen drei Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 7 − das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.