Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 11. April 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 336 Tage als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden galten, bestraft (Urk. 52).
E. 2 Mit Eingabe vom 11. April 2017 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 46). Das vollständig begründete Urteil wurde vom amtlichen Verteidiger am
9. Juni 2017 entgegengenommen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reich- te dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54). 3.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung umfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1). 3.2. Der Beschuldigte liess die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen anfechten (Urk. 54 S. 2). Damit ist das Urteil hinsichtlich der Ziffern 1 (Schuldpunkt) sowie 4 - 7 (Einziehungen) rechtskräftig geworden, wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 2.1 Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe für ein Betäubungsmitteldelikt zwar keine vorrangige Be- deutung zukommen (vgl. etwa BGE 118 IV 342; 121 IV 206). Dies weil es verfehlt wäre, im Sinne eines "Tarifs" überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Verfehlt wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungsele- ment komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu, zumal es nicht nebensächlich sein kann, ob mit einer sehr geringen oder sehr hohen Men- ge einer gefährlichen Droge delinquiert wird. Insofern ist das Ausmass der ge- sundheitlichen Gefährdung für Dritte durch die mitgeführte Menge zu berücksich- tigen.
E. 2.2 Der Beschuldigte hat 8,390 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheits- gehalt von 38%, mithin 3,188 Kilogramm reines Heroinchlorid, transportiert. Dafür hätte er 1'200'000.00 Pakistanische Rupien erhalten, was Fr. 11'000.00 ent- spricht. Mit dieser Betäubungsmittelmenge, welche bei Weitem über dem kriti- schen Grenzwert für die Begründung des schweren Falls liegt – bei Heroin sind es 12 Gramm (BGE 109 IV 143) – schuf der Beschuldigte ein erhebliches Gefähr- dungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Für eine andere Annahme, etwa dass die gesamte Drogenmenge für den Eigenkonsum einer einzelnen Per- son vorgesehen war, gibt es keine Hinweise. Der vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlung selbst kommt innerhalb ei- ner Drogenorganisation zwar nicht eine besonders herausragende Bedeutung zu und er dürfte, wenn auch nicht auf der untersten Hierarchiestufe eines Gassen- dealers, so doch im untersten Drittel der Hierarchie im Drogenhandel gestanden haben. Denn die Einfuhr, genauer genommen das Passieren von Grenzkontrollen ist der kritischste Abschnitt im Drogenhandel, da dort, etwa im Gegensatz zum Aufbewahren in einer Wohnung oder dem Transport von kleinen Mengen im Lan-
- 8 - desinnern, ein vergleichsweise hohes Entdeckungsrisiko besteht. Anderseits sind Drogentransporte als unabdingbare Aufgabe innerhalb des Verteilungsnetzes der Drogenorganisation, welche einen lukrativen Handel überhaupt erst ermöglichen, keineswegs zu bagatellisieren. Leicht verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die grosse Drogenmenge in einem singulären Transport und nicht in mehreren Transporten in die Schweiz verbrachte, wiegen doch mehrere Transporte einer kleinen Menge, die insgesamt eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ausmachen, schwerer, als ein einzelner Transport einer gros- sen Menge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013). Der Beschuldigte ist Pakistani, verfügte zum Tatzeitpunkt über eine spanische Aufenthaltsbewilligung (Urk. 7) und wirkte auch auf Grund seines Alters und sei- nes Äusseren unauffällig (Urk. 12/1), womit das Kontroll- und Entdeckungsrisiko gesenkt werden konnte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Rahmen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und im Vergleich zu anderen in dieser Kategorie möglichen Straftaten in objektiver Hinsicht in Über- einstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 52 S. 7) als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren.
E. 2.3 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Transport von Drogen di- rektvorsätzlich handelte (Urk. 52 S. 8). So bestätigte er denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung, gewusst zu haben, etwas "drogenmässiges" zu transpor- tieren (Prot. II S. 12). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf- grund der Höhe der versprochenen Belohnung wusste, dass es sich um eine grosse Menge Drogen handelte und er auch nicht lediglich "weiche" Drogen transportieren würde. Seine gegenteiligen Ausführungen, er habe gedacht, er transportiere etwas, das man in eine Zigarette tun und rauchen könne (Prot. II S. 12) ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren, auch wenn dem Beschuldigten zuzugestehen ist, dass er die Art und das genaue Ge- wicht der mitgeführten Drogen nicht kannte. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 52 S. 8) ist direktvorsätzliches Handeln nicht verschuldenserhöhend
- 9 - zu werten. Auf der anderen Seite wirkt sich aber auch der Eventualvorsatz in Hin- blick auf die Drogenart- und Drogenmenge kaum verschuldensmindernd aus, hat sich der Beschuldigte doch einfach nicht dafür interessiert. Dass ihm keine Zeit verblieben sei, sich nach der Art der Drogen zu erkundigen, wie er es anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 13), ist unglaubhaft, zumal der Beschuldigte noch vor Vorinstanz angab, er sei nicht sofort mit dem Drogentrans- port einverstanden gewesen sondern habe ca. zwei Monate lang mit seinem Auf- traggeber "hin- und hergesprochen" (Prot. I S. 10). Der Beschuldigte hat den Drogentransport, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 52 S. 7), aus finanziellen Gründen durchgeführt, wobei keine eigentliche fi- nanzielle Notlage vorlag. Der Beschuldigte gab als eigentlichen Grund für die Durchführung des Transportes an, dass er viele Schulden gehabt habe. Diese hätten namentlich aus einem Bankkredit her gerührt, welchen er in der Vergan- genheit aufgenommen habe, um seiner Mutter eine Herzoperation zu finanzieren. Dieser habe zurück bezahlt werden müssen, ansonsten die von seiner Familie da- für hinterlegten Wertgegenstände zur Schuldentilgung verwendet worden wären (Prot. I S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten, dass er für die Herzoperation seiner Mutter ei- nen Bankkredit habe aufnehmen müssen, lassen sich ihm nicht wiederlegen. Al- lerdings fand die Operation gemäss den Angaben des Beschuldigten Ende 2014 statt (Prot. II S. 10), und befand er sich somit im Tatzeitpunkt nicht in einer exis- tenziellen Notlage, in welcher er das Geld für die Operation erst noch hätte be- schaffen müssen. Zwar befand er sich aufgrund der Aufnahme des Kredites und dessen Sicherstellung durch Schmuck, den er von der Verwandtschaft ausgelie- henen hatte, in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Diese wirkt sich jedoch kaum spürbar verschuldensmindernd aus, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seit 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügt und dort zeitweise mit dem Verkauf von SIM-Karten zwischen 800.– und 1'200.– Euro pro Monat verdient hat, was ausreichend war, um seine Lebenskosten in Spanien zu decken und daneben noch seine Familie zu unterstützen (vgl. Prot. II S. 8 f.). Darüber hinaus brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung
- 10 - vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe in der Zeit, in welcher er einen Kredit für die Operation seiner Mutter habe aufnehmen müssen, Geld für diverse Reisen ausgegeben. Bei den verschiedenen Destinationen habe es sich teilweise nur um Zwischenstopps gehandelt und zudem seien die Reisen teilweise von seinem Cousin bezahlt worden. Dieser bzw. die Familie mütterli- cherseits, die in Uganda lebe, habe sehr viel Geld und würde dort ein Haus besit- zen (Prot. II S. 10). Dass dieser Cousin bzw. dessen Familie dem Beschuldigten Reisen bezahlt haben sollen, der Beschuldigte für die im selben Zeitraum anste- hende Herzoperation seiner Mutter aber einen Bankkredit aufnehmen musste, für welchen er eine Sicherstellung aus geliehenem Schmuck leisten musste, mutet vor diesem Hintergrund zumindest seltsam an. Es ist der Vorinstanz somit darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte aus finan- ziellen Gründen gehandelt hat und keine eigentliche finanziellen Notlage vorlag.
E. 2.4 Auch den vorinstanzlichen Ausführungen zum verbrecherischen Willen des Beschuldigten ist ohne Weiteres zu folgen. Insbesondere der Umstand, dass ihm als Entgelt ein Betrag, welcher einem Jahresverdienst entspricht, in Aussicht ge- stellt wurde zeigt, dass sein Beitrag von grosser Wichtigkeit für den Drogenhandel war und er sich dessen auch bewusst sein musste. Dass er trotzdem, oder eben gerade deshalb handelte, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Daran ändern auch die behaupteten Gewissensbisse, welche ihn beim Transitstopp in Abu Dhabi ergriffen hätten, nichts: Er hat mit der Ausführung des Transports be- reits begonnen und in Abu Dhabi die Reise fortgesetzt. Weder ein schlechtes Gewissen bei der Tatausführung noch blosse Zweifel an der Sinnhaftigkeit des eigenen Tuns wirken sich zu seinen Gunsten aus.
E. 2.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die subjektive Tatkompo- nente nur leicht verschuldensmindernd auswirkt, weshalb das Verschulden insge- samt als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich somit als angemessen.
- 11 -
3. Täterkomponente 3.1. Was das Vorleben des Beschuldigten und insbesondere dessen Biographie anbelangt, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 52 S. 9 f.). Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar teil- weise leicht abweichende Angaben zu seiner Person (Prot. II S. 5 ff.). Allerdings lassen sich auch den neuen Schilderungen keine strafzumessungsrelevanten Umstände entnehmen. Auch die Vorstrafenlosigkeit ist strafzumessungsneutral zu veranschlagen. 3.2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten eine erhebliche Reduktion der Strafe, weil er nach anfänglichem Leugnen ein Geständnis abgelegt und stets be- tont hat, wie er die Tat bereue (Urk. 52 S. 10). Darin ist ihr zwar grundsätzlich zu folgen. Es gilt aber doch zu berücksichtigen, dass die Beweislage vorliegend er- drückend und somit jedes Leugnen zwecklos war. Ein unter solchen Umständen abgelegtes Zeugnis hat nicht die gleiche Qualität wie dasjenige eines Täters, wel- cher sich bei dürftiger Beweislage bei den Behörden stellt. Und ob die geäusser- ten Reuebekundungen ehrlich gemeint waren oder es sich dabei um blosse Lip- penbekenntnisse handelte, muss ebenfalls offen bleiben. Die von der Vorinstanz aus diesem Grund gewährte Reduktion von 18 Monaten erweist sich somit als eher wohlwollend. 3.3. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Der Ausfällung einer höheren Strafe stünde denn auch das Verbot der reformatio in peius entgegen. An die Strafe sind dem Beschuldigten die durch Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Haft anzurechnen, welche sich bis heute auf 493 Tage beläuft. 3.4 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, kommt bei diesem Strafmass ein beding- ter oder teilbedingter Vollzug nicht in Betracht.
- 12 - III. Kostenfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Reduktion der Strafe und wird daher kostenpflichtig. Da- von auszunehmen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), wobei eine Rück- zahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'300.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 61/1-3, aufgrund der längeren Dauer der Berufungsverhandlung pauschal aufgerundet). Es wird beschlossen:
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2017 wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder einen Antrag auf Nichteintreten beantragen werde (Urk. 55).
E. 5 Innert Frist beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Verhandlung. Letztere wurde von der Verfahrensleitung im Einverständnis der Verteidigung bewilligt (Urk. 57 und Urk. 59).
- 6 -
E. 6 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). An die- ser nahmen der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger teil (Prot. II S. 3 f.). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und
– abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). II. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafrahmen, allgemeine Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsgründe umfassend und zutreffend dargestellt (Urk. 52 S. 5 ff.). Insbesondere hat sie in zu- treffender Weise festgehalten, dass weder Strafschärfungs- noch Strafmilde- rungsgründe vorliegen. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz reicht von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe; damit kann eine Geldstrafe verbunden werden (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB). Innerhalb des festgelegten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des
- 7 - deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
2. Tatkomponenten
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 11. April 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 4 - 7 (Einziehungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 493 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt. - 13 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die (Lager-)Behörden] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170269-O/U/ag Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 15. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
11. April 2017 (DG160103)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Dezem- ber 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 336 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Au- gust 2016 beschlagnahmten Gegenstände − A009'282'057: Mobiltelefon Nokia Typ 106.1, − A009'282'079: Mobiltelefon iPhone 5, − A009'282'080: Mobiltelefon iPhone 6, − A009'282'331: SIM-Karte Lebara, − A009'282'342: SIM-Karte Lyca, − A009'282'353: SIM-Karte Lyca, − A009'282'364: SIM-Karte Lyca, − A009'282'375: SIM-Karte telenor, − A009'282'386: SIM-Karte Mobilnik, − A009'282'397: SIM-Karte YU, − A009'282'400: SIM-Karte unbekannter Netzbetreiber, − A009'282'411: SIM-Karte unbekannter Netzbetreiber werden der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Au- gust 2016 beschlagnahmten Reiseunterlagen (Reisebeschreibung, Boar- dingpässse) (A009'282'091) werden eingezogen und verbleiben bei den Ak- ten.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2016 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B02053-2016 aufbewahrten ca. 8.6 Kilogramm Heroinge- misch inkl. Reisetasche und darin befindliche Kleider werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2016 beschlagnahmte Barschaft von € 700.– (entsprechend Fr. 757.75) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'650.– Auslagen Vorverfahren Fr. 16'845.95 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bis zum heutigen Tag erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug.
3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben, dies unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens inklusive der Gebühr für das Vorverfahren wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 11. April 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 336 Tage als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden galten, bestraft (Urk. 52).
2. Mit Eingabe vom 11. April 2017 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 46). Das vollständig begründete Urteil wurde vom amtlichen Verteidiger am
9. Juni 2017 entgegengenommen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reich- te dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54). 3.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung umfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1). 3.2. Der Beschuldigte liess die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen anfechten (Urk. 54 S. 2). Damit ist das Urteil hinsichtlich der Ziffern 1 (Schuldpunkt) sowie 4 - 7 (Einziehungen) rechtskräftig geworden, wovon Vormerk zu nehmen ist.
4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2017 wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder einen Antrag auf Nichteintreten beantragen werde (Urk. 55).
5. Innert Frist beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Verhandlung. Letztere wurde von der Verfahrensleitung im Einverständnis der Verteidigung bewilligt (Urk. 57 und Urk. 59).
- 6 -
6. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). An die- ser nahmen der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger teil (Prot. II S. 3 f.). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und
– abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). II. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafrahmen, allgemeine Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsgründe umfassend und zutreffend dargestellt (Urk. 52 S. 5 ff.). Insbesondere hat sie in zu- treffender Weise festgehalten, dass weder Strafschärfungs- noch Strafmilde- rungsgründe vorliegen. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz reicht von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe; damit kann eine Geldstrafe verbunden werden (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB). Innerhalb des festgelegten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des
- 7 - deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
2. Tatkomponenten 2.1. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe für ein Betäubungsmitteldelikt zwar keine vorrangige Be- deutung zukommen (vgl. etwa BGE 118 IV 342; 121 IV 206). Dies weil es verfehlt wäre, im Sinne eines "Tarifs" überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Verfehlt wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungsele- ment komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu, zumal es nicht nebensächlich sein kann, ob mit einer sehr geringen oder sehr hohen Men- ge einer gefährlichen Droge delinquiert wird. Insofern ist das Ausmass der ge- sundheitlichen Gefährdung für Dritte durch die mitgeführte Menge zu berücksich- tigen. 2.2. Der Beschuldigte hat 8,390 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheits- gehalt von 38%, mithin 3,188 Kilogramm reines Heroinchlorid, transportiert. Dafür hätte er 1'200'000.00 Pakistanische Rupien erhalten, was Fr. 11'000.00 ent- spricht. Mit dieser Betäubungsmittelmenge, welche bei Weitem über dem kriti- schen Grenzwert für die Begründung des schweren Falls liegt – bei Heroin sind es 12 Gramm (BGE 109 IV 143) – schuf der Beschuldigte ein erhebliches Gefähr- dungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Für eine andere Annahme, etwa dass die gesamte Drogenmenge für den Eigenkonsum einer einzelnen Per- son vorgesehen war, gibt es keine Hinweise. Der vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlung selbst kommt innerhalb ei- ner Drogenorganisation zwar nicht eine besonders herausragende Bedeutung zu und er dürfte, wenn auch nicht auf der untersten Hierarchiestufe eines Gassen- dealers, so doch im untersten Drittel der Hierarchie im Drogenhandel gestanden haben. Denn die Einfuhr, genauer genommen das Passieren von Grenzkontrollen ist der kritischste Abschnitt im Drogenhandel, da dort, etwa im Gegensatz zum Aufbewahren in einer Wohnung oder dem Transport von kleinen Mengen im Lan-
- 8 - desinnern, ein vergleichsweise hohes Entdeckungsrisiko besteht. Anderseits sind Drogentransporte als unabdingbare Aufgabe innerhalb des Verteilungsnetzes der Drogenorganisation, welche einen lukrativen Handel überhaupt erst ermöglichen, keineswegs zu bagatellisieren. Leicht verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die grosse Drogenmenge in einem singulären Transport und nicht in mehreren Transporten in die Schweiz verbrachte, wiegen doch mehrere Transporte einer kleinen Menge, die insgesamt eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ausmachen, schwerer, als ein einzelner Transport einer gros- sen Menge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013). Der Beschuldigte ist Pakistani, verfügte zum Tatzeitpunkt über eine spanische Aufenthaltsbewilligung (Urk. 7) und wirkte auch auf Grund seines Alters und sei- nes Äusseren unauffällig (Urk. 12/1), womit das Kontroll- und Entdeckungsrisiko gesenkt werden konnte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Rahmen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und im Vergleich zu anderen in dieser Kategorie möglichen Straftaten in objektiver Hinsicht in Über- einstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 52 S. 7) als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. 2.3. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Transport von Drogen di- rektvorsätzlich handelte (Urk. 52 S. 8). So bestätigte er denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung, gewusst zu haben, etwas "drogenmässiges" zu transpor- tieren (Prot. II S. 12). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf- grund der Höhe der versprochenen Belohnung wusste, dass es sich um eine grosse Menge Drogen handelte und er auch nicht lediglich "weiche" Drogen transportieren würde. Seine gegenteiligen Ausführungen, er habe gedacht, er transportiere etwas, das man in eine Zigarette tun und rauchen könne (Prot. II S. 12) ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren, auch wenn dem Beschuldigten zuzugestehen ist, dass er die Art und das genaue Ge- wicht der mitgeführten Drogen nicht kannte. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 52 S. 8) ist direktvorsätzliches Handeln nicht verschuldenserhöhend
- 9 - zu werten. Auf der anderen Seite wirkt sich aber auch der Eventualvorsatz in Hin- blick auf die Drogenart- und Drogenmenge kaum verschuldensmindernd aus, hat sich der Beschuldigte doch einfach nicht dafür interessiert. Dass ihm keine Zeit verblieben sei, sich nach der Art der Drogen zu erkundigen, wie er es anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 13), ist unglaubhaft, zumal der Beschuldigte noch vor Vorinstanz angab, er sei nicht sofort mit dem Drogentrans- port einverstanden gewesen sondern habe ca. zwei Monate lang mit seinem Auf- traggeber "hin- und hergesprochen" (Prot. I S. 10). Der Beschuldigte hat den Drogentransport, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 52 S. 7), aus finanziellen Gründen durchgeführt, wobei keine eigentliche fi- nanzielle Notlage vorlag. Der Beschuldigte gab als eigentlichen Grund für die Durchführung des Transportes an, dass er viele Schulden gehabt habe. Diese hätten namentlich aus einem Bankkredit her gerührt, welchen er in der Vergan- genheit aufgenommen habe, um seiner Mutter eine Herzoperation zu finanzieren. Dieser habe zurück bezahlt werden müssen, ansonsten die von seiner Familie da- für hinterlegten Wertgegenstände zur Schuldentilgung verwendet worden wären (Prot. I S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten, dass er für die Herzoperation seiner Mutter ei- nen Bankkredit habe aufnehmen müssen, lassen sich ihm nicht wiederlegen. Al- lerdings fand die Operation gemäss den Angaben des Beschuldigten Ende 2014 statt (Prot. II S. 10), und befand er sich somit im Tatzeitpunkt nicht in einer exis- tenziellen Notlage, in welcher er das Geld für die Operation erst noch hätte be- schaffen müssen. Zwar befand er sich aufgrund der Aufnahme des Kredites und dessen Sicherstellung durch Schmuck, den er von der Verwandtschaft ausgelie- henen hatte, in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Diese wirkt sich jedoch kaum spürbar verschuldensmindernd aus, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seit 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügt und dort zeitweise mit dem Verkauf von SIM-Karten zwischen 800.– und 1'200.– Euro pro Monat verdient hat, was ausreichend war, um seine Lebenskosten in Spanien zu decken und daneben noch seine Familie zu unterstützen (vgl. Prot. II S. 8 f.). Darüber hinaus brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung
- 10 - vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe in der Zeit, in welcher er einen Kredit für die Operation seiner Mutter habe aufnehmen müssen, Geld für diverse Reisen ausgegeben. Bei den verschiedenen Destinationen habe es sich teilweise nur um Zwischenstopps gehandelt und zudem seien die Reisen teilweise von seinem Cousin bezahlt worden. Dieser bzw. die Familie mütterli- cherseits, die in Uganda lebe, habe sehr viel Geld und würde dort ein Haus besit- zen (Prot. II S. 10). Dass dieser Cousin bzw. dessen Familie dem Beschuldigten Reisen bezahlt haben sollen, der Beschuldigte für die im selben Zeitraum anste- hende Herzoperation seiner Mutter aber einen Bankkredit aufnehmen musste, für welchen er eine Sicherstellung aus geliehenem Schmuck leisten musste, mutet vor diesem Hintergrund zumindest seltsam an. Es ist der Vorinstanz somit darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte aus finan- ziellen Gründen gehandelt hat und keine eigentliche finanziellen Notlage vorlag. 2.4. Auch den vorinstanzlichen Ausführungen zum verbrecherischen Willen des Beschuldigten ist ohne Weiteres zu folgen. Insbesondere der Umstand, dass ihm als Entgelt ein Betrag, welcher einem Jahresverdienst entspricht, in Aussicht ge- stellt wurde zeigt, dass sein Beitrag von grosser Wichtigkeit für den Drogenhandel war und er sich dessen auch bewusst sein musste. Dass er trotzdem, oder eben gerade deshalb handelte, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Daran ändern auch die behaupteten Gewissensbisse, welche ihn beim Transitstopp in Abu Dhabi ergriffen hätten, nichts: Er hat mit der Ausführung des Transports be- reits begonnen und in Abu Dhabi die Reise fortgesetzt. Weder ein schlechtes Gewissen bei der Tatausführung noch blosse Zweifel an der Sinnhaftigkeit des eigenen Tuns wirken sich zu seinen Gunsten aus. 2.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die subjektive Tatkompo- nente nur leicht verschuldensmindernd auswirkt, weshalb das Verschulden insge- samt als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich somit als angemessen.
- 11 -
3. Täterkomponente 3.1. Was das Vorleben des Beschuldigten und insbesondere dessen Biographie anbelangt, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 52 S. 9 f.). Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar teil- weise leicht abweichende Angaben zu seiner Person (Prot. II S. 5 ff.). Allerdings lassen sich auch den neuen Schilderungen keine strafzumessungsrelevanten Umstände entnehmen. Auch die Vorstrafenlosigkeit ist strafzumessungsneutral zu veranschlagen. 3.2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten eine erhebliche Reduktion der Strafe, weil er nach anfänglichem Leugnen ein Geständnis abgelegt und stets be- tont hat, wie er die Tat bereue (Urk. 52 S. 10). Darin ist ihr zwar grundsätzlich zu folgen. Es gilt aber doch zu berücksichtigen, dass die Beweislage vorliegend er- drückend und somit jedes Leugnen zwecklos war. Ein unter solchen Umständen abgelegtes Zeugnis hat nicht die gleiche Qualität wie dasjenige eines Täters, wel- cher sich bei dürftiger Beweislage bei den Behörden stellt. Und ob die geäusser- ten Reuebekundungen ehrlich gemeint waren oder es sich dabei um blosse Lip- penbekenntnisse handelte, muss ebenfalls offen bleiben. Die von der Vorinstanz aus diesem Grund gewährte Reduktion von 18 Monaten erweist sich somit als eher wohlwollend. 3.3. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Der Ausfällung einer höheren Strafe stünde denn auch das Verbot der reformatio in peius entgegen. An die Strafe sind dem Beschuldigten die durch Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Haft anzurechnen, welche sich bis heute auf 493 Tage beläuft. 3.4 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, kommt bei diesem Strafmass ein beding- ter oder teilbedingter Vollzug nicht in Betracht.
- 12 - III. Kostenfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Reduktion der Strafe und wird daher kostenpflichtig. Da- von auszunehmen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), wobei eine Rück- zahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'300.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 61/1-3, aufgrund der längeren Dauer der Berufungsverhandlung pauschal aufgerundet). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 11. April 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 4 - 7 (Einziehungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 493 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die (Lager-)Behörden] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger lic. iur. Leuthard