Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, es sei am Sonntag,
29. Juni 2014, ca. 4:20 Uhr, zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger B._____ gekommen. Als der Beschuldigte auf dem Bauch auf dem Boden gelegen habe und der Privatkläger auf ihm gesessen sei und mit den Händen gegen die Schultern in der Nähe des Nackens des Be- schuldigten gedrückt habe, sei der kleine Finger der linken Hand des Privatklä- gers auf eine nicht mehr eruierbare Weise in den Mund des Beschuldigten ge- langt, worauf dieser so stark zugebissen habe, dass das Endglied des Fingers vollständig abgetrennt worden sei. Der Beschuldigte habe gespürt, dass er einen Finger des Privatklägers im Mund gehabt habe und habe dennoch kraftvoll zuge- bissen, wobei er eine Abtrennung des Endglieds bzw. eine Verletzung des Fin- gers zumindest in Kauf genommen habe (Dossier 1 Urk. 15 S. 2). 1.2. Wie auch schon vor der Vorinstanz ist unbestritten geblieben, dass es am
29. Juni 2014, ca. 4:20 Uhr, an der F._____-Strasse … zu einer verbalen und tät- lichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte stellt indessen auch heute in Abrede, dem Privatkläger das Endglied des kleinen Fingers von dessen linker Hand abge- bissen zu haben (Urk. 58 S. 9). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel 2.1. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdi- gung) sowie den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 39 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben, wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 2.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldig- te im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben: So sei er auf dem Nach- hauseweg noch ins "E._____" gegangen, um Zigaretten zu kaufen. Als er das "E._____" wieder verlassen habe, habe er den Privatkläger gesehen, welcher mit einem alten Mann am Streiten gewesen sei. Als er, der Beschuldigte, sich einge- mischt habe, sei der Privatkläger auf ihn losgegangen. Es sei zu einer Auseinan- dersetzung gekommen. Er habe dann gehen wollen, aber der Privatkläger sei ihm nachgegangen mit dem Pfefferspray. Dann wisse er nicht mehr viel, nur dass sie auf dem Boden gelegen und die Mitarbeiter vom "E._____" sie getrennt hätten. Er sei sich sicher, dass er dem Privatkläger die Fingerkuppe nicht abgebissen habe, da man bemerke, wenn man etwas in den Mund bekommt. Er wisse nicht, wie der Privatkläger die Fingerkuppe verloren habe. Dies könne vielleicht an einem schar- fen Gegenstand passiert sein oder weil der Privatkläger den Finger im eigenen Mund gehabt und einen Schlag an den Kiefer erhalten habe (Urk. 58 S. 7 und 9).
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 39 S. 20-32). Es kann vor- weggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen vollumfänglich zu folgen ist. Ausführlich, sehr sorgfältig und zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere die einzelnen Aussagen des Beschul- digten und des Privatklägers gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1.1. Ohne Weiterungen zuzustimmen ist der Vorinstanz in der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____. Zum Zeu- gen Dr. med. G._____ erwog die Vorinstanz, dieser habe anlässlich seiner Ein- vernahme unter Hinweis auf die Strafdrohung für ein falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB ausgesagt, weshalb seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich erhöht sei. Während ihm der Beschuldigte nicht bekannt sei, bestehe zum Privatkläger B._____ eine langjährige Patient-Arzt-Beziehung. Eine solche führe natürlich zu einer gewissen Loyalität. Allerdings sei Dr. med. G._____ vom Strafverfahren nicht direkt betroffen und habe auch kein persönliches Interesse an deren Aus-
- 10 - gang. Zweifel an der Unvoreingenommenheit würden sich nicht aufdrängen, zu- mal aus seinen Aussagen die Bereitschaft zur Selbstreflexion deutlich hervorge- he. Es könne ihm zugetraut werden, eine sorgfältige und objektive Einschätzung abzugeben, nur schon aus berufsethischer Motivation. Ausschlaggebend sei aber auch hier die Überzeugungskraft seiner konkreten Aussagen und Feststellungen (Urk. 39 S. 21). Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Zeugen kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Denn es fällt nun schon auf, dass der Zeuge Dr. med. G._____ im Überweisungsschreiben vom 24. November 2014 teilweise Angaben des Beschuldigten als Tatsachen darstellt, obwohl der Zeuge diese (wohl) nicht selbst überprüft hat. So schreibt er beispielsweise, der Privatkläger wache wegen des Fingers in der Nacht immer wieder auf, da er empfindlich sei und anstosse. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zeuge dies tatsächlich selber beobachten konnte, sondern vielmehr dass ihm der Privatkläger davon berichtet hat. Dann allerdings wäre es angezeigt gewesen, dies entsprechend zu deklarie- ren. Emotional gefärbt erscheint die gerade daran anschliessende Angabe im Überweisungsschreiben, der Privatkläger habe sich "jede Mühe gegeben den Finger abzuhärten" (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 1), beruht auch diese letztlich auf den Schilderungen des Privatklägers gegenüber dem Zeugen und ist durch den Zeu- gen schlicht nicht überprüfbar, ob der Privatkläger sich tatsächlich "jede Mühe" gegeben hat. Auf viel Mitgefühl gegenüber dem Privatkläger lässt schliesslich die Angabe des Zeugen schliessen, der Privatkläger habe sich bei ihm sehr tapfer verhalten (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 1). Der Privatkläger sei extrem tapfer gewesen bei der Heilung (Dossier 1 Urk. 4/10 S. 5). In diesem Zusammenhang kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich keine Zweifel an der Unvoreinge- nommenheit aufdrängen würden, denn der Zeuge sympathisiert doch in beacht- licher Weise mit dem Privatkläger. Vor dem Hintergrund der langen Patienten- Arzt-Beziehung ist dies auch ohne Weiteres erklärbar. Abschliessend ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bemerken, dass unklar bleibt, wen der Zeuge meint, wenn er sagt, "Wir möchten darauf hinweisen, […]" (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 2). Eine mögliche Erklärung für die Verwendung der 1. Person im Plural wäre, wenn die Beurteilung durch mehrere Ärzte, so beispielsweise zusammen mit sei-
- 11 - nem Praxiskollegen Dr. med. H._____, stattgefunden hätte. Diese muss aber nur schon deshalb verworfen werden, weil es an der Unterschrift eines Zweitunter- suchenden fehlt. Zudem spricht der Zeuge ansonsten auch nur von seiner (indivi- duellen) Einschätzung. Eine andere Erklärung wäre, dass der Zeuge tatsächlich sich selbst und den Privatkläger meint, was der Glaubwürdigkeit dann nicht gera- de zuträglich wäre. In gleicher Weise gibt der Zeuge anlässlich der Zeugenein- vernahme vom 14. April 2016 zu Protokoll: "Der Begriff Schmerzensgeld ist uns bekannt und diese Verletzung wäre ein Entgelt wert" (Dossier 1 Urk. 4/10 S. 5). Nicht nur bleibt auch hier unklar, wen der Zeuge mit der Wendung "uns" meint, vielmehr gibt er gleichzeitig aus eigenem Antrieb zu Protokoll, dass er der Ansicht sei, der Privatkläger habe "Schmerzensgeld" verdient. Aufgrund des Gesagten erscheint der Zeuge nicht komplett unvoreingenommen und objektiv. Letztlich ist dies aber nur von untergeordneter Bedeutung, denn wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kommt es weniger auf die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr auf die Überzeugungskraft der Aussagen der jeweiligen Person an. 3.1.2. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, entgegen den Behauptungen des Privatklägers seien an den Kleidungsstücken des Beschuldig- ten Pfeffersprayrückstände nachgewiesen worden bzw. habe der Privatkläger den Beschuldigten mit dem Pfefferspray getroffen. Insoweit seien die Behauptungen des Privatklägers, der Beschuldigte sei nicht ausser Gefecht gewesen, weil er nicht vom Pfefferspray getroffen worden sei, falsch (Urk. 26 S. 6 f.). Mit der Vor- instanz ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich vom Pfefferspray des Privatklägers getroffen worden war. Dies wird durch das Gutach- ten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. September 2016 belegt (Dossier 1 Urk. 7/6 S. 11). Nicht belegt ist durch das Gutachten, dass der Beschuldigte durch den Pfefferspray-Einsatz ausser Gefecht gesetzt worden wäre, geschweige denn nur schon in welchem Ausmass der Beschuldigte vom Pfefferspray getroffen wor- den ist. Alleine durch das Gutachten erweisen sich die Angaben des Privatklägers somit nicht als falsch. Tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass es zu einem erfolgreichen Pfeffer- spray-Einsatz ins Gesicht des Beschuldigten gekommen ist, welchen diesen aus-
- 12 - ser Gefecht gesetzt hätte. Wie die amtliche Verteidigung vor der Vorinstanz selber geltend machte, führt der (erfolgreiche) Einsatz eines Pfeffersprays dazu, dass das Opfer kurzfristig ausser Gefecht gesetzt wird, er reizt die Schleimhäute und Atemwege, kann zu vorübergehender Orientierungslosigkeit, zu Panik- und Schockzuständen führen (Urk. 26 S. 8). Mitunter hätte der Beschuldigte bei einem wirkungsvollen Treffer im Gesicht mit dem Pfefferspray deutliche Spuren (Trä- nende und gerötete Augen, Hautirritationen, laufende Nase etc.) zeigen müssen. Diese Spuren hätten beim Eintreffen der Polizei nicht einmal 30 Minuten später immer noch sichtbar sein müssen. Es kann füglich angenommen werden, dass derlei Spuren im Polizeirapport festgehalten worden wären, wenn sie der Be- schuldigte tatsächlich gezeigt hätte (so auch die Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Urk. 23 S. 3). Aus dem Fehlen solcher An- gaben im Rapport kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte zwar vom Pfefferspray getroffen wurde, der Treffer allerdings nicht oder nur teilweise im Ge- sicht erfolgte und deshalb nicht besonders wirkungsvoll war. Zum betreffenden Sachverhaltskomplex gab der Privatkläger zu Protokoll: "Ich versuchte ihn mit dem Pfeffer zu treffen, das ist mir jedoch nicht gelungen" (Dos- sier 1 Urk. 3/1 S. 2). "Als der Mann erneut auf mich losgehen wollte, versuchte ich ihn mit dem Pfefferspray im Gesicht zu treffen, was mir jedoch nicht gelang. Ich verfehlte ihn." (Dossier 1 Urk. 1 S. 3). So weit decken sich also die Angaben des Privatklägers mit den Schlussfolgerungen aus den Sachbeweisen. Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger aus: "Ich versuchte zu sprühen, aber es kam nichts heraus. Wenn er funktioniert hätte, hätte der Beschuldigte aufgehört" (Dossier 1 Urk. 3/2 S. 7). Klarerweise liegt hier ein Widerspruch zu sei- nen bisherigen Aussagen vor. Auffällig ist allerdings die Deduktion in der Antwort des Privatklägers in dem Sinne, dass der Beschuldigte von seinem Verhalten nicht abgelassen habe, obwohl der Privatkläger den Pfefferspray benutzt habe, was für den Privatkläger offenbar nur den Schluss zuliess, dass der Pfefferspray nicht funktioniert haben kann. Dass der Pfefferspray sehr wohl funktioniert haben kann, er aber den Beschuldigten im dynamischen Geschehen verfehlte – wie er dies noch gegenüber der Polizei aussagte –, und ihn höchstens teilweise im Ge-
- 13 - sicht und am Oberkörper getroffen haben könnte, stellte im Moment seiner Ant- wort bei der Staatsanwaltschaft offenbar keine mögliche Erklärung dar. Nichtsdes- totrotz setzte sich der Privatkläger hier in Widerspruch zu seinen bisherigen An- gaben. Daraus zu schliessen, dass der Privatkläger (absichtlich) wahrheitswidrige Angaben machte, ist allerdings – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 26 S. 9) – verfehlt. Plausibler erscheint, dass der Privatkläger sich nach über 1 ½ Jahren – wohl auch bedingt durch das dynamische Geschehen und die nicht marginale Verletzung an seinem Finger – nicht mehr in allen Details an den Vorfall zu erinnern vermag. 3.1.3. Im Zusammenhang mit dem Einsatz des Pfeffersprays ist auch das Folgen- de zu erwähnen: Der Beschuldigte machte in der Untersuchung konstant ein Blackout von ca. 20-30 Minuten geltend, welches er mit dem Treffer durch den Pfefferspray begründete. Was in der Zeit passiert sei, könne er nicht mehr sagen, es habe weh getan, es habe gebrannt (Dossier 1 Urk. 2/2 S. 3). Vor der Vor- instanz und auch an der heutigen Berufungsverhandlung relativierte er seine bis- herige Darstellung und führte aus, er habe nichts mehr gesehen. Es habe ein Ge- rangel am Boden gegeben. Er könne auch nicht mehr dazu sagen (Prot. I S. 13; Urk. 58 S. 7). Nicht nur stellt diese Relativierung ein Lügensignal dar, sondern es mutet mit der Vorinstanz auch seltsam an, dass der Beschuldigte über die Dauer seiner behaupteten Amnesie ein Schätzvermögen zu haben vorgibt. Es leuchtet zudem nicht ein, wie der Beschuldigte einerseits aufgrund seines Blackouts kei- nerlei Erinnerung an den Vorfall haben will und andererseits mit Bestimmtheit ausschliessen kann, dass er den Finger des Privatklägers abgebissen hat. Nur als Klammerbemerkung sei an dieser Stelle erwähnt, dass überdies keine Fälle be- kannt sind, bei welchen es aufgrund eines Treffers mit einem Pfefferspray zu ei- ner temporären Amnesie gekommen ist, wie sie der Beschuldigte geltend macht. Diese Angaben des Beschuldigten sind demnach als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ebenfalls nicht für die Darstellung des Beschuldigten spricht, dass er nach dem Vorfall vom Tatort flüchten wollte und von den anwesenden Personen zurückgehalten werden musste (Dossier 1 Urk. 1 S. 4; Dossier 1 Urk. 3/1 S. 2 Frage 10; Dossier 1 Urk. 3/2 S. 8). Nach seiner Schilderung war ja der Privat- kläger der Aggressor und er derjenige, der für eine drangsalierte Drittperson ein-
- 14 - getreten ist. Er hätte in diesem Fall nichts zu befürchten gehabt. Seine heutige Begründung zum Fluchtversuch, es sei ihm zu viel gewesen, er habe nichts ge- sehen und fremde Leute hätten über ihn gesprochen (Urk. 58 S. 11), vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte über- haupt in der Lage war zu flüchten, auch nicht für seine Behauptung, dass er auf- grund des Pfeffersprays nichts gesehen habe. Zumindest bestätigt es aber, dass der Treffer mit dem Pfefferspray nicht besonders effektiv gewesen sein konnte. 3.1.4. Zutreffend zeigt die Vorinstanz auch die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten zum Tathergang auf. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergän- zend ist anzuführen, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, er wisse nicht, ob er dem Privatkläger "eine Faust oder nur eine Flätte- re gegeben" habe. Auf jeden Fall habe er (der Privatkläger) gesehen, dass er ver- lieren werde und habe einen Pfefferspray hervorgenommen. Diese Darstellung, wonach der Beschuldigte die Oberhand gehabt habe, weshalb der Privatkläger sich dann mit einem Pfefferspray habe behelfen müssen, lässt sich nur schwer in Einklang bringen mit der späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach der Pri- vatkläger körperlich massiv gewesen sei, weshalb er etwas habe tun müssen be- vor er "kassiere" (Prot. I S. 13), er sich also unterlegen darstellte. Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass er sich anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2014, nur gerade einen Tag nach seiner ersten Einvernahme bei der Polizei, – entgegen seinen bisherigen Ausführungen – nicht mehr daran erinnern konnte, wer den ersten Schlag ausge- teilt hat. 3.1.5. Der Vollständigkeit halber und um das vom Aussageverhalten des Be- schuldigten gewonnene Bild abzurunden, ist kurz auf die Angaben zu seinem Be- täubungsmittelkonsum einzugehen: Während er anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2014 noch sagte, er kiffe seit einigen Wochen nicht mehr (Dossier 1 Urk. 2/2 S. 4), sagte er am 23. Mai 2016 dann auf entsprechenden Vorhalt aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er das gesagt habe. Er habe nie Cannabis kon- sumiert (Dossier 1 Urk. 2/3 S. 7). Diese Angaben betreffen zugegebenermassen einen Nebenschauplatz. Doch gerade, dass es der Beschuldigte für notwendig
- 15 - erachtete, in diesem nebensächlichen Punkt falsche Angaben zu machen, lässt aufhorchen. 3.1.6. Letztlich entscheidend für den vorliegenden Fall ist aber das Folgende: Un- bestrittenermassen wurde im Rahmen des Vorfalls das Endglied des linken klei- nen Fingers des Privatklägers abgetrennt. Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von niemandem geltend gemacht, dass der Privatkläger schon mit einem abgetrennten Fingerendglied an der F._____-Strasse … eingetroffen wäre. Das abgetrennte Stück konnte nach dem Vorfall denn auch an der betreffenden Ört- lichkeit auf der Strasse liegend aufgefunden werden (Dossier 1 Urk. 1 S. 3). Strit- tig ist deshalb nur das "Wie". Hier gibt das Aktengutachten vom 20. Juni 2016 Aufschluss (Dossier 1 Urk. 4/19): Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine scharfe oder halbscharfe Gewalt für die Abtrennung des Fingergliedes am wahrscheinlichsten. Ein Abbeissen mit den Schneidezähnen eines Menschen, einem scharfen Messer oder eine Hiebver- letzung mit einem scharfen Werkzeug seien grundsätzliche Möglichkeiten, die ge- genständliche Verletzung zu verursachen. Das abgetrennte Fingerendglied habe auch fransige Gewebebereiche aufgewiesen, so dass, insbesondere in Kombina- tion mit dem vollständigen Ausriss des Fingernagels, zusätzlich von einer Zugkraft z.B. durch Wegreissen des Endglieds vom fixierten Finger bzw. der Hand, aus- zugehen sei. Eine derartige Kombination aus halbscharfer Gewalteinwirkung und Zugkraft sei beispielsweise bei einem Biss mit Zug nach hinten gegeben. Es lies- sen sich keine eindeutigen Bissspuren weder an der Haut noch am Knochen fest- stellen, was einen Biss aber nicht ausschliesse. Unter Verweis auf frühere doku- mentierte Fälle kam die Gutachterin zum Schluss, dass es im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich sei, dass die Fingerkuppe durch einen menschlichen Biss abgetrennt worden sei, ohne dass ein solcher belegt sei. Eine Abtrennung durch stumpfe Gewalt erscheine nicht plausibel, da weder Schürfungen oder deutliche Quetschungen sichtbar seien noch eine Umblutung des umgebenden Weichteil- gewebes festzustellen sei. Es wäre dann auch eine grössere Zerstörung des Knochens im Bereich der Abtrennung zu erwarten gewesen. Eine Einwirkung durch Zugkraft alleine erscheine ebenfalls nicht plausibel, da in einem solchen
- 16 - Fall eine Abtrennung im Gelenk zu erwarten sei, und es nicht, wie im vorliegen- den Fall, zu einem Schaftbruch des Knochens des Fingerendglieds komme (Dos- sier 1 Urk. 4/19 S. 6 ff.) Mit der Vorinstanz sind die Erklärungen für die Abtrennung durch die amtliche Verteidigung unbehelflich. Ein Bordstein, eine Autotüre oder ein Kotflügel (Urk. 26 S. 10) erweisen sich nicht geeignet, um die Verletzung des Privatklägers zu erklä- ren. So hat auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Vorbringen der amtlichen Verteidigung verworfen, der Privatkläger könne sich die Verletzung während des Rennens um das Auto oder beim Gerangel an einer scharfen Kante zugezogen haben (Urk. 39 S. 31). Eine Einwirkung alleine durch Zugkraft, also beispielsweise ein Hängenbleiben an einer Autotüre, wurde durch das IRM- Gutachten mit einleuchtender Begründung verneint. Ebenfalls nicht plausibel er- scheint es der Gutachterin, dass die Fingerkuppe durch stumpfe Gewalt, so etwa durch Einklemmen, abgetrennt wurde. Hierfür fehlt es an den damit einhergehen- den Schürfungen und Quetschungen. Geradezu als lebensfremd ist mit der Vor- instanz der Erklärungsversuch der amtlichen Verteidigung (Urk. 59 S. 6) respekti- ve des Beschuldigten selber (Urk. 58 S. 9) anzusehen, dass der Privatkläger sich den Finger selber abgebissen haben soll. Zwar kann davon ausgegangen wer- den, dass sich der Privatkläger in einer Ausnahmesituation befand; er bemerkte ja auch nicht wie ihm das Fingerendglied abgetrennt wurde. Es ist aber nicht vor- stellbar, dass sich der Privatkläger in der Hitze des Gefechtes den Finger selbst abgebissen haben könnte. Im Zentrum steht eine halbscharfe oder scharfe Gewalteinwirkung, wobei aber gemäss IRM-Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes zusätzlich noch von einer Zugkraft auszugehen sei. Ein Biss stellt für diesen Hergang die weitaus plausi- belste Erklärung dar, zumal sich dies auch mit dem übrigen Untersuchungser- gebnis, so insbesondere auch den Aussagen des Privatklägers zum Tathergang, in Einklang bringen lässt. 3.1.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt kei- ne erheblichen Zweifel bestehen, dass der bäuchlings auf dem Boden liegende Beschuldigte in die ihn festhaltende linke Hand des Privatklägers biss und an-
- 17 - schliessend mit einer Reissbewegung das Endglied des linken kleinen Fingers komplett abtrennte. 3.1.8. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den subjektiven Sachverhaltselemen- ten sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. Auf diese kann verwiesen werden. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrach- ten. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 33). Wer jemandem das Endglied des linken kleinen Fingers durch einen Biss komplett abtrennt, erfüllt den Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungs- gründe darstellen, sind regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so liegt der Strafschärfungsgrund der Kon- kurrenz vor. Das Gericht verurteilt den Täter diesfalls zu der Strafe der schwers- ten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange-
- 18 - drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbe- züglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). 1.4. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesonde- re frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).
- 19 -
2. Konkrete Strafzumessung Neben dem Schuldspruch wegen der einfachen Körperverletzung bildet auch der nicht angefochtene und entsprechend in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch der Vorinstanz wegen Beschimpfung Gegenstand der Strafzumessung. Wer eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung nach Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist – wie noch zu zeigen sein wird – sowohl für die ein- fache Körperverletzung als auch für die Beschimpfung eine Geldstrafe auszufäl- len, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Die einfache Körperverlet- zung erweist sich als das schwerere Vergehen, weshalb für diese eine Einsatz- strafe festzusetzen ist. Diese ist dann aufgrund der Beschimpfung angemessen zu erhöhen. 2.1. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus, dass sich das Verhal- ten des Beschuldigten gegen die körperliche Integrität des Privatklägers gerichtet habe. Der Beschuldigte habe sich durch den Privatkläger, der sich begreiflicher- weise über die grundlosen Schläge auf das Heck seines Fahrzeuges hörbar är- gerte, allzu leicht provozieren lassen und habe diesen unvermittelt und äusserst bedrohlich angegriffen. Er habe ihm einen ersten kräftigen Faustschlag verpasst und auch nicht von ihm abgelassen, als dieser zur Verteidigung einen Pfeffer- spray behändigt habe respektive es zu einem Gerangel gekommen sei. Als er schliesslich vom stärkeren Privatkläger überwältigt und mit gereizten Augen (we- gen des Pfeffersprays) bäuchlings am Boden fixiert gewesen sei, habe sich der Beschuldigte versucht aus dieser misslichen Lage zu befreien, indem er seinem Widersacher äusserst kraftvoll in den Finger gebissen habe. Er habe so dem Pri- vatkläger eine recht gravierende Verletzung an der linken Hand zugefügt, welche den Privatkläger zeitlebens an den Vorfall erinnern werde. Denn auch wenn die Schmerzen irgendwann abklingen dürften, werde eine gewisse Deformation blei- ben, was bei der Betrachtung der Fingerkuppe jedem Laien klar sei. Nach Men- schenbissen bestehe ausserdem ein akutes Infektionsrisiko, wobei eine medizini-
- 20 - sche Versorgung zum Glück rasch verfügbar gewesen sei. Das gewaltsame Vor- gehen des Beschuldigten sei recht intensiv gewesen, wenn auch insgesamt von eher kurzer Dauer. Die objektive Tatschwere werde sodann moderat dadurch re- lativiert, dass der Privatkläger nicht wehrlos gewesen sei, sondern es ihm möglich gewesen sei, sich zu wehren. Das objektive Tatverschulden sei innerhalb der grossen Spannbreite an möglichen Verletzungshandlungen im mittleren Bereich einzuordnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten sei hierfür ange- messen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Er- gänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger in der Motorik seiner Hand zumin- dest über eine geraume Zeit eingeschränkt war und über Schmerzen klagte. Die Tat zog also beträchtliche Folgen nach sich, was sich entsprechend erschwerend auswirkt. 2.1.2. Subjektiv ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger aus nichtigem Anlass angriff. Es scheint, dass der Beschuldigte den Streit geradezu suchte. Sogar nach eigener Darstellung trat er zumindest provozierend ("…machte einen dummen Spruch…") oder als selbsternannter Ordnungshüter ("…konnte ich nicht durchgehen lassen…") auf. In einem Gemisch aus Demütigung, da er in der Konfrontation mit dem Privatkläger unterlag, und Beeinträchtigung durch den Pfefferspray-Einsatz des Privatklägers biss der Be- schuldigte in einer impulsiven, wohl auch durch seinen Substanzkonsum ent- hemmten Reaktion dem Privatkläger in den Finger. Er handelte dabei direktvor- sätzlich. Dass er durch den Pfefferspray beeinträchtigt war und spontan reagierte, relativiert die Tatschwere zwar, lässt seine Tat aber keinesfalls als nachvollzieh- bar erscheinen. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 12 Monaten festsetzt, entspricht das einem Drittel der Maximalstrafe und ist sicher nicht zu hoch ausgefallen. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden.
- 21 - 2.1.3. Der Beschuldigte wies im Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Gewichtspromillen auf. Zudem stand er im Zeitpunkt der Tat unter der Wirkung von Kokain. Es konnte Ethylcocain im Blut des Beschuldigten nachge- wiesen werden, was auf einen Mischkonsum von Alkohol und Kokain hindeutet (Dossier 1 Urk. 5/5 S. 2 f.). Die Vorinstanz ging von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus und gewichtete sein Tat- verschulden um drei Monate geringer. Im Allgemeinen führt eine Blutalkoholkonzentration über 1,5 Gewichtspromille zu einer Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit und einem nachlassenden Kurzzeitge- dächtnis. Man gilt als "deutlich betrunken". Je nach Alkoholgewöhnung können diese Symptome auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten (Dossier 1 Urk. 5/5 S. 3). Der Beschuldigte selber schätzt sich als geübten Trinker ein. Er arbeite im Gastgewerbe und sei sich Alkohol gewöhnt (Dossier 1 Urk. 2/3 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die genannten Symptome beim Beschuldigten in der Tendenz eher erst bei einer höheren Blutalkoholkonzen- tration einsetzen. Es gilt aber zu beachten, dass er neben Alkohol auch Kokain konsumiert hat. Unter der Wirkung von Kokain kann es zu psychischer und moto- rischer Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhter Risikobereitschaft, Antriebs- steigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungs- veränderungen kommen. Ethylcocain hat in etwa das gleiche Wirkspektrum wie Kokain, zeigt aber einen ausgeprägteren euphorisierenden Effekt und steigert möglicherweise das aggressive Verhalten (Dossier 1 Urk 5/5 S. 3). Zu Recht ging deshalb die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschuldigten, trotz der erhöhten Toleranz gegenüber Alkohol, aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Koka- in im Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wobei eine Re- duktion von drei Monaten auf neun Monate bzw. 270 Tage angemessen er- scheint. 2.1.4. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Juni 1984 in Brasilien geboren wurde. Mit drei Monaten wurde der Beschuldigte adop- tiert und lebte fortan in der Schweiz. Er hatte gemäss eigenen Angaben eine gute
- 22 - Kindheit. Der Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine in I._____. Für die Miete bezahlt er Fr. 1'200.–. Sein letztes Arbeitsverhältnis in J._____ wurde Ende Sep- tember 2017 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Der Beschuldigte ist der- zeit auf Arbeitssuche und beim RAV angemeldet. Der Beschuldigte rechnet damit, ca. Fr. 3'500.– von der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Der Beschuldigte hat eine Tochter, welche bei der Kindsmutter in K._____ lebt. Er bezahlt für seine Tochter Alimente in der Höhe von Fr. 614.–. Der Beschuldigte hat kein Vermögen. Von seinen ursprünglichen Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– konnte er zwi- schenzeitlich einen grossen Teil abbezahlen. Diese belaufen sich derzeit noch auf Fr. 15'000.– (Urk. 48/1; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 58 S. 1 ff.). Die Täterkomponenten sind nicht dergestalt, dass sie sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermö- gen. 2.1.5. Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wich- tige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Gemäss dem für die Vorinstanz im Urteilszeitpunkt relevanten Strafregisterauszug wies der Be- schuldigte insgesamt vier, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 21; Urk. 39 S. 38 f.). Dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten ist nur noch die Verurteilung aus dem Jahre 2012 zu entnehmen (Urk. 40). Die übrigen Verurtei- lungen wurden in der Zwischenzeit aus dem Strafregister entfernt. Es stellt sich mitunter die Frage, ob die aus dem Strafregister entfernten Verurtei- lungen dem Beschuldigten noch entgegengehalten werden können. In Abände- rung seiner bisherigen Praxis (BGE 121 IV 3) entschied das Bundesgericht in BGE 135 IV 87, dass nach expliziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) dem Betroffenen entfernte Strafen grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden können. Zur Frage was gilt, wenn die Fristen für das Verwertungsverbot für einzelne Urteile erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen, hat sich das Bundesgericht bisher nicht explizit geäussert (BSK StGB II-GRUBER, Art. 369 N 7). Bei der Berufung handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 StPO). Das neu zu fällende Urteil ersetzt das erstinstanzliche Urteil. Da der Zeit- punkt der Urteilsfällung für die Strafzumessung massgeblich ist (BSK StGB I-
- 23 - WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120) und die drei Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2007 nun nicht mehr im Vorstrafenregister figurieren, dürfen sie dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (so auch Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB150125 vom 2. Februar 2016). Massgebend ist somit einzig die Vorstrafe aus dem Jahre 2012. Es handelt sich dabei um eine (nicht einschlägige) Verurteilung wegen diversen Verstössen gegen das SVG so- wie die VTS (Urk. 40). Diese fällt nur leicht straferhöhend ins Gewicht. 2.2. Strafart 2.2.1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sankti- onen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; 134 IV 82, E. 4.1). Vorliegend erscheint – abweichend von der Vorinstanz, welche vor dem Hinter- grund von vier teilweise einschlägigen Vorstrafen, deren drei in der Zwischenzeit aber gelöscht wurden, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat – eine Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese der Lebenssituation des Be- schuldigten gerecht wird und auch in präventiver Sicht ausreicht, um den Be- schuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. 2.3. Straferhöhung für die Beschimpfung 2.3.1. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich ein- zuordnen. Der Beschuldigte pöbelte grundlos zwei Polizisten auf dem Zürcher …- Areal bei einer nicht einmal ihn betreffenden Personenkontrolle an. Dabei fielen seine Beschimpfungen doch recht drastisch aus und titulierte er nicht nur einen, sondern zwei Polizisten mehrfach mit wüsten Beleidigungen. Abweichend von der Vorinstanz ist es keinesfalls so, dass die Polizisten durch solche Beleidigungen in ihrem Gefühl, ehrbare Menschen zu sein, höchstens geringfügig beeinträchtigt
- 24 - werden. Es ist zwar glücklicherweise so, dass Polizeibeamte mit einer "guten Por- tion Robustheit" ausgestattet sind, weshalb sie wohl besser mit derartigen Belei- digungen umgehen können als ein Durchschnittsbürger. Allerdings darf daraus nicht abgeleitet werden, dass eine solche Äusserung gegenüber einem Polizeibe- amten pauschal weniger schwer wiegen würde, insbesondere auch deshalb, weil Polizeibeamte regelmässig von solchen Beschimpfungen betroffen sind und sol- che regelmässigen verbalen Angriffe eben weniger leicht weggesteckt werden können als ein einmaliger Vorfall. Obwohl der Beschuldigte mehrere primitive Schimpfwörter gegen die Polizisten ausgesprochen hat, wären aber noch wesent- lich schlimmere Beschimpfungen denkbar gewesen. 2.3.2. Ein besonderes Motiv des Beschuldigten für die Beleidigungen ist nicht zu erkennen. Offenbar reichte es – vermutlich auch enthemmt durch den Alkohol- konsum – aus, dass der Beschuldigte gesehen hat, wie die Polizeibeamten eine dunkelhäutige Person kontrollierten, um ihn zu den entsprechenden wüsten Be- schimpfungen zu veranlassen. Dies zeugt doch von einer beachtlichen Gering- schätzung gegenüber (den) Polizeibeamten. Grosse Überwindung, die Tat zu be- gehen, hat es ihn jedenfalls nicht gekostet. Eine Reduktion des Tatverschuldens aufgrund des Alkoholkonsums rechtfertigt sich nur schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte (nur) 1,36 Gewichtspromille (Dossier 2 Urk. 3/3) aufwies. Nach der Rechtsprechung fällt i.d.R. erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Ge- wichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Zwar kommt dieser Grenze nicht alleinige Bedeutung zu, sondern ist lediglich eine grobe Ori- entierungshilfe, und es gibt keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzent- ration und darauf beruhender forensich relevanter Psychopathologie; immer sind auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung miteinzube- ziehen (BGE 122 IV 49 E.1.b). Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschuldigte aber gemäss eigenen Angaben an Alkohol gewöhnt, weshalb – so im Resultat auch die Vorinstanz – bei dieser Alkoholisierung noch nicht von einer verminder- ten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. So machte auch der Be- schuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss des Alkoholkonsums auf sein Ver- halten geltend. Auch die fehlende Erinnerung an die Tat erklärte er beispielsweise mit dem Zeitablauf (Dossier 2 Urk. 2 S. 2 Fragen 9, 11 und 13) und nicht mit einer
- 25 - Erinnerungslücke aufgrund des Alkoholkonsums wie für den Vorfall vom 29. Juni 2014. 2.3.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu gewichten. Straferhöhend wirkt sich aber mit der Vorinstanz die Delin- quenz während der laufenden Strafuntersuchung aus. Dies zeugt doch von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Von einer tatsächlichen Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Tat kann beim Beschuldigten nicht gesprochen werden. Wiederholt gab er zu Protokoll, es handle sich um seine Meinung respektive sieht er zumindest teil- weise auch die Schuld bei den betroffenen Polizisten. Diese hätten auch dumme Sprüche gemacht, sie seien schnippisch gewesen zum Farbigen, den sie kon- trolliert haben, seien irgendwie aggressiv, offensiv und provokativ gewesen (Dos- sier 2 Urk. 2 S. 3 Frage 25; Prot. I S. 16; Urk. 58 S. 12). Taktierend erscheint der Beschuldigte bei seinem Geständnis, indem er im Sinne einer Abwägung zu dem Schluss kommt, es seien zwei Aussagen gegen eine, das müsse er wohl auf sich nehmen (Prot. I S. 16). Unter diesem Aspekt kann es deshalb nur zu einer ganz leichten Strafreduktion kommen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Beschimpfung auf total 300 Tage erscheint angemessen. 2.4. Höhe Tagessatz 2.4.1. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. 2.4.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer hohen Anzahl der Tagessätze eine Reduktion von 10 bis 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 73 E. 6.5.2.).
- 26 - 2.4.3. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren, wo von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'400.– ausgegangen wurde, lebt der Beschuldigte nun in besseren finanziellen Verhältnissen. Gemäss seinen Angaben rechnet er damit, ca. Fr. 3'500.– von der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (Urk. 58 S. 2). Zu- dem ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte in naher Zukunft wieder eine Ar- beit und damit einhergehend eine Verdienstmöglichkeit finden wird. Für seine Tochter bezahlt er derzeit Fr. 614.– an Unterhalt, die Krankenkasse beläuft sich auf ca. Fr. 200.– (Urk. 48/1). Die vergleichsweise besseren Verhältnisse müssten zu einer entsprechenden Erhöhung des Tagessatzes führen. Allerdings ist gleich- zeitig aufgrund der hohen Anzahl der Tagessätze auch eine Reduktion im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt, welche die besse- ren finanziellen Verhältnisse aber nicht in gleichem Masse auszugleichen vermag. Vorliegend ficht aber nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil an, weshalb es infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– bleiben muss. 2.5. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 39 S. 46). Nunmehr wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. 1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog-
- 27 - nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die un- günstige Prognose vermutet. 1.3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges gegeben. Im aktuellem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist nur noch eine Vorstrafe der Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 12. April 2012 verzeichnet, wobei der Beschuldigte wegen diversen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– belegt wurde. 1.4. Anders als noch vor der Vorinstanz fallen die Bedenken hinsichtlich der posi- tiven Prognose weniger gravierend aus, da heute im Gegensatz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nur noch vor dem Hintergrund einer statt vor vier Vorstrafen zu entscheiden ist. Zudem hat sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom 29. Juni 2014 nichts zu schulden kommen lassen. Insgesamt scheint das Leben des Beschuldigten in geregelten Bahnen zu verlaufen. Deshalb liegen kei- ne Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der Vermutung einer positiven Prognose aufdrängen würden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegan- gen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. 1.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten eine positive Prognose gestellt werden kann,
- 28 - verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren erscheint ge- eignet, diesen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen. 1.6. Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen zwei Tage Haft an die (bedingte) Geldstrafe nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche 1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei dieser zur Feststellung der Höhe seines Anspruchs den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten hat (Urk. 39 S. 43). 1.2. Der Beschuldigte lässt berufungsweise beantragen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen (Urk. 41 S. 2; Urk. 59 S. 2). 1.3. Da der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt zu bestätigen ist und die Voraussetzungen für eine Haftpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR gegeben sind, ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen. 1.4. Vollumfänglich verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Entscheid, dem Privatkläger mit Blick auf die Verletzung und deren Fol- gen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem
30. Juni 2014 zuzusprechen. Der Privatkläger wird täglich und mit jedem Blick auf seinen Finger an den Vorfall erinnert, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Doch nicht nur psychisch, sondern auch physisch ist der Privatkläger durch die Verletzung belastet. So war er über einen längeren Zeitraum nur ein- geschränkt arbeitsfähig und berichtete von länger dauernden Schlafstörungen (Dossier 1 Urk. 4/9). Der Beschuldigte handelte bei seinem Biss direktvorsätzlich. Zwar ging dem Biss ein Einsatz eines Pfeffersprays gegen den Beschuldigten vor- aus. Ein Selbstverschulden des Privatklägers kann darin aber nicht erblickt wer- den. Denn der Einsatz war wiederum bedingt durch die Attacke des Beschuldig- ten, welcher ohne besonderen Anlass einen Streit vom Zaun brach. Der Betrag von Fr. 3'000.– ist mit der Vorinstanz angemessen und entspricht in seiner Höhe
- 29 - Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind. 1.5. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2014 zu be- zahlen. VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verur- teilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 10 und 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO- DOMEISEN, Art. 428 N 21). 2.3. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung beantragen, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei zu sprechen. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung sei er mit einer zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren auf-
- 30 - geschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien ab- zuweisen (Urk. 41 S. 2; Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestä- tigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 45). 2.4. Vorliegend wird der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Hierfür sowie für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Beschimpfung wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Dies in Abweichung von der Vor- instanz, welche ihn noch mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe belegte. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Vorinstanz insbesondere in Anbetracht der vier, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geld- strafe verhängt hat (Urk. 39 S. 41). Deren drei Vorstrafen, unter anderem die ein- schlägige, sind inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, was dazu führt, dass der Leumund des Beschuldigten anders zu beurteilen ist wie noch vor der Vorinstanz. Von einer eigentlichen Korrektur des erstinstanzlichen Urteils kann deshalb nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass sich nur die Strafart geändert hat, während die Strafhöhe nur unwesentlich verringert wurde. Im Übri- gen wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Die Verbesserung des Urteils zugunsten des Beschuldigten ist damit letztlich einzig dem Zeitablauf geschuldet. Der Beschuldigte ist somit als umfassend unterliegend anzusehen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen sind. 2.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'346.80 geltend (Urk. 60). Diese Kosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
- 31 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei dieser zur Feststellung der Höhe seines Anspruchs den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten hat (Urk. 39 S. 43).
E. 1.2 Der Beschuldigte lässt berufungsweise beantragen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen (Urk. 41 S. 2; Urk. 59 S. 2).
E. 1.3 Da der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt zu bestätigen ist und die Voraussetzungen für eine Haftpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR gegeben sind, ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen.
E. 1.4 Vollumfänglich verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Entscheid, dem Privatkläger mit Blick auf die Verletzung und deren Fol- gen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem
30. Juni 2014 zuzusprechen. Der Privatkläger wird täglich und mit jedem Blick auf seinen Finger an den Vorfall erinnert, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Doch nicht nur psychisch, sondern auch physisch ist der Privatkläger durch die Verletzung belastet. So war er über einen längeren Zeitraum nur ein- geschränkt arbeitsfähig und berichtete von länger dauernden Schlafstörungen (Dossier 1 Urk. 4/9). Der Beschuldigte handelte bei seinem Biss direktvorsätzlich. Zwar ging dem Biss ein Einsatz eines Pfeffersprays gegen den Beschuldigten vor- aus. Ein Selbstverschulden des Privatklägers kann darin aber nicht erblickt wer- den. Denn der Einsatz war wiederum bedingt durch die Attacke des Beschuldig- ten, welcher ohne besonderen Anlass einen Streit vom Zaun brach. Der Betrag von Fr. 3'000.– ist mit der Vorinstanz angemessen und entspricht in seiner Höhe
- 29 - Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind.
E. 1.5 Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2014 zu be- zahlen. VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verur- teilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 10 und 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten Berufungsverfahren
E. 1.6 Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen zwei Tage Haft an die (bedingte) Geldstrafe nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche
E. 2 Beweisantrag des Beschuldigten Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschuldigte, es sei der Inhaber des "E._____" sowie die Ärztin, welche ihm Blut abgenommen habe, spezifisch danach zu fragen, ob er vom Pfefferspray getroffen worden sei (Urk. 46). Nach- dem die amtliche Verteidigung erklärte, dies sei als formeller Beweisantrag zu be- handeln (Urk. 49 und 51), wurde der Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom
23. August 2017 abgewiesen mit der Begründung, die Vorinstanz sei bereits auf- grund der Ergebnisse des FOR-Gutachtens zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Wirkstoff des Pfeffersprays auf irgend eine Weise auf ihn eingewirkt habe, weshalb aufgrund der derzeitigen Beweislage die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht notwendig erscheinen würden (Urk. 53). Unter Ver- weis auf diese Begründung verzichtete der Verteidiger anlässlich der Berufungs- verhandlung auf ein erneutes Stellen dieser Beweisanträge (Urk. 59 S. 3).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus, dass sich das Verhal- ten des Beschuldigten gegen die körperliche Integrität des Privatklägers gerichtet habe. Der Beschuldigte habe sich durch den Privatkläger, der sich begreiflicher- weise über die grundlosen Schläge auf das Heck seines Fahrzeuges hörbar är- gerte, allzu leicht provozieren lassen und habe diesen unvermittelt und äusserst bedrohlich angegriffen. Er habe ihm einen ersten kräftigen Faustschlag verpasst und auch nicht von ihm abgelassen, als dieser zur Verteidigung einen Pfeffer- spray behändigt habe respektive es zu einem Gerangel gekommen sei. Als er schliesslich vom stärkeren Privatkläger überwältigt und mit gereizten Augen (we- gen des Pfeffersprays) bäuchlings am Boden fixiert gewesen sei, habe sich der Beschuldigte versucht aus dieser misslichen Lage zu befreien, indem er seinem Widersacher äusserst kraftvoll in den Finger gebissen habe. Er habe so dem Pri- vatkläger eine recht gravierende Verletzung an der linken Hand zugefügt, welche den Privatkläger zeitlebens an den Vorfall erinnern werde. Denn auch wenn die Schmerzen irgendwann abklingen dürften, werde eine gewisse Deformation blei- ben, was bei der Betrachtung der Fingerkuppe jedem Laien klar sei. Nach Men- schenbissen bestehe ausserdem ein akutes Infektionsrisiko, wobei eine medizini-
- 20 - sche Versorgung zum Glück rasch verfügbar gewesen sei. Das gewaltsame Vor- gehen des Beschuldigten sei recht intensiv gewesen, wenn auch insgesamt von eher kurzer Dauer. Die objektive Tatschwere werde sodann moderat dadurch re- lativiert, dass der Privatkläger nicht wehrlos gewesen sei, sondern es ihm möglich gewesen sei, sich zu wehren. Das objektive Tatverschulden sei innerhalb der grossen Spannbreite an möglichen Verletzungshandlungen im mittleren Bereich einzuordnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten sei hierfür ange- messen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Er- gänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger in der Motorik seiner Hand zumin- dest über eine geraume Zeit eingeschränkt war und über Schmerzen klagte. Die Tat zog also beträchtliche Folgen nach sich, was sich entsprechend erschwerend auswirkt.
E. 2.1.2 Subjektiv ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger aus nichtigem Anlass angriff. Es scheint, dass der Beschuldigte den Streit geradezu suchte. Sogar nach eigener Darstellung trat er zumindest provozierend ("…machte einen dummen Spruch…") oder als selbsternannter Ordnungshüter ("…konnte ich nicht durchgehen lassen…") auf. In einem Gemisch aus Demütigung, da er in der Konfrontation mit dem Privatkläger unterlag, und Beeinträchtigung durch den Pfefferspray-Einsatz des Privatklägers biss der Be- schuldigte in einer impulsiven, wohl auch durch seinen Substanzkonsum ent- hemmten Reaktion dem Privatkläger in den Finger. Er handelte dabei direktvor- sätzlich. Dass er durch den Pfefferspray beeinträchtigt war und spontan reagierte, relativiert die Tatschwere zwar, lässt seine Tat aber keinesfalls als nachvollzieh- bar erscheinen. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 12 Monaten festsetzt, entspricht das einem Drittel der Maximalstrafe und ist sicher nicht zu hoch ausgefallen. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden.
- 21 -
E. 2.1.3 Der Beschuldigte wies im Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Gewichtspromillen auf. Zudem stand er im Zeitpunkt der Tat unter der Wirkung von Kokain. Es konnte Ethylcocain im Blut des Beschuldigten nachge- wiesen werden, was auf einen Mischkonsum von Alkohol und Kokain hindeutet (Dossier 1 Urk. 5/5 S. 2 f.). Die Vorinstanz ging von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus und gewichtete sein Tat- verschulden um drei Monate geringer. Im Allgemeinen führt eine Blutalkoholkonzentration über 1,5 Gewichtspromille zu einer Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit und einem nachlassenden Kurzzeitge- dächtnis. Man gilt als "deutlich betrunken". Je nach Alkoholgewöhnung können diese Symptome auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten (Dossier 1 Urk. 5/5 S. 3). Der Beschuldigte selber schätzt sich als geübten Trinker ein. Er arbeite im Gastgewerbe und sei sich Alkohol gewöhnt (Dossier 1 Urk. 2/3 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die genannten Symptome beim Beschuldigten in der Tendenz eher erst bei einer höheren Blutalkoholkonzen- tration einsetzen. Es gilt aber zu beachten, dass er neben Alkohol auch Kokain konsumiert hat. Unter der Wirkung von Kokain kann es zu psychischer und moto- rischer Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhter Risikobereitschaft, Antriebs- steigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungs- veränderungen kommen. Ethylcocain hat in etwa das gleiche Wirkspektrum wie Kokain, zeigt aber einen ausgeprägteren euphorisierenden Effekt und steigert möglicherweise das aggressive Verhalten (Dossier 1 Urk 5/5 S. 3). Zu Recht ging deshalb die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschuldigten, trotz der erhöhten Toleranz gegenüber Alkohol, aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Koka- in im Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wobei eine Re- duktion von drei Monaten auf neun Monate bzw. 270 Tage angemessen er- scheint.
E. 2.1.4 Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Juni 1984 in Brasilien geboren wurde. Mit drei Monaten wurde der Beschuldigte adop- tiert und lebte fortan in der Schweiz. Er hatte gemäss eigenen Angaben eine gute
- 22 - Kindheit. Der Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine in I._____. Für die Miete bezahlt er Fr. 1'200.–. Sein letztes Arbeitsverhältnis in J._____ wurde Ende Sep- tember 2017 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Der Beschuldigte ist der- zeit auf Arbeitssuche und beim RAV angemeldet. Der Beschuldigte rechnet damit, ca. Fr. 3'500.– von der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Der Beschuldigte hat eine Tochter, welche bei der Kindsmutter in K._____ lebt. Er bezahlt für seine Tochter Alimente in der Höhe von Fr. 614.–. Der Beschuldigte hat kein Vermögen. Von seinen ursprünglichen Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– konnte er zwi- schenzeitlich einen grossen Teil abbezahlen. Diese belaufen sich derzeit noch auf Fr. 15'000.– (Urk. 48/1; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 58 S. 1 ff.). Die Täterkomponenten sind nicht dergestalt, dass sie sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermö- gen.
E. 2.1.5 Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wich- tige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Gemäss dem für die Vorinstanz im Urteilszeitpunkt relevanten Strafregisterauszug wies der Be- schuldigte insgesamt vier, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 21; Urk. 39 S. 38 f.). Dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten ist nur noch die Verurteilung aus dem Jahre 2012 zu entnehmen (Urk. 40). Die übrigen Verurtei- lungen wurden in der Zwischenzeit aus dem Strafregister entfernt. Es stellt sich mitunter die Frage, ob die aus dem Strafregister entfernten Verurtei- lungen dem Beschuldigten noch entgegengehalten werden können. In Abände- rung seiner bisherigen Praxis (BGE 121 IV 3) entschied das Bundesgericht in BGE 135 IV 87, dass nach expliziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) dem Betroffenen entfernte Strafen grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden können. Zur Frage was gilt, wenn die Fristen für das Verwertungsverbot für einzelne Urteile erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen, hat sich das Bundesgericht bisher nicht explizit geäussert (BSK StGB II-GRUBER, Art. 369 N 7). Bei der Berufung handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 StPO). Das neu zu fällende Urteil ersetzt das erstinstanzliche Urteil. Da der Zeit- punkt der Urteilsfällung für die Strafzumessung massgeblich ist (BSK StGB I-
- 23 - WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120) und die drei Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2007 nun nicht mehr im Vorstrafenregister figurieren, dürfen sie dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (so auch Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB150125 vom 2. Februar 2016). Massgebend ist somit einzig die Vorstrafe aus dem Jahre 2012. Es handelt sich dabei um eine (nicht einschlägige) Verurteilung wegen diversen Verstössen gegen das SVG so- wie die VTS (Urk. 40). Diese fällt nur leicht straferhöhend ins Gewicht.
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO- DOMEISEN, Art. 428 N 21).
E. 2.2.1 Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sankti- onen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; 134 IV 82, E. 4.1). Vorliegend erscheint – abweichend von der Vorinstanz, welche vor dem Hinter- grund von vier teilweise einschlägigen Vorstrafen, deren drei in der Zwischenzeit aber gelöscht wurden, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat – eine Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese der Lebenssituation des Be- schuldigten gerecht wird und auch in präventiver Sicht ausreicht, um den Be- schuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.
E. 2.3 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung beantragen, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei zu sprechen. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung sei er mit einer zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren auf-
- 30 - geschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien ab- zuweisen (Urk. 41 S. 2; Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestä- tigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 45).
E. 2.3.1 Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich ein- zuordnen. Der Beschuldigte pöbelte grundlos zwei Polizisten auf dem Zürcher …- Areal bei einer nicht einmal ihn betreffenden Personenkontrolle an. Dabei fielen seine Beschimpfungen doch recht drastisch aus und titulierte er nicht nur einen, sondern zwei Polizisten mehrfach mit wüsten Beleidigungen. Abweichend von der Vorinstanz ist es keinesfalls so, dass die Polizisten durch solche Beleidigungen in ihrem Gefühl, ehrbare Menschen zu sein, höchstens geringfügig beeinträchtigt
- 24 - werden. Es ist zwar glücklicherweise so, dass Polizeibeamte mit einer "guten Por- tion Robustheit" ausgestattet sind, weshalb sie wohl besser mit derartigen Belei- digungen umgehen können als ein Durchschnittsbürger. Allerdings darf daraus nicht abgeleitet werden, dass eine solche Äusserung gegenüber einem Polizeibe- amten pauschal weniger schwer wiegen würde, insbesondere auch deshalb, weil Polizeibeamte regelmässig von solchen Beschimpfungen betroffen sind und sol- che regelmässigen verbalen Angriffe eben weniger leicht weggesteckt werden können als ein einmaliger Vorfall. Obwohl der Beschuldigte mehrere primitive Schimpfwörter gegen die Polizisten ausgesprochen hat, wären aber noch wesent- lich schlimmere Beschimpfungen denkbar gewesen.
E. 2.3.2 Ein besonderes Motiv des Beschuldigten für die Beleidigungen ist nicht zu erkennen. Offenbar reichte es – vermutlich auch enthemmt durch den Alkohol- konsum – aus, dass der Beschuldigte gesehen hat, wie die Polizeibeamten eine dunkelhäutige Person kontrollierten, um ihn zu den entsprechenden wüsten Be- schimpfungen zu veranlassen. Dies zeugt doch von einer beachtlichen Gering- schätzung gegenüber (den) Polizeibeamten. Grosse Überwindung, die Tat zu be- gehen, hat es ihn jedenfalls nicht gekostet. Eine Reduktion des Tatverschuldens aufgrund des Alkoholkonsums rechtfertigt sich nur schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte (nur) 1,36 Gewichtspromille (Dossier 2 Urk. 3/3) aufwies. Nach der Rechtsprechung fällt i.d.R. erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Ge- wichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Zwar kommt dieser Grenze nicht alleinige Bedeutung zu, sondern ist lediglich eine grobe Ori- entierungshilfe, und es gibt keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzent- ration und darauf beruhender forensich relevanter Psychopathologie; immer sind auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung miteinzube- ziehen (BGE 122 IV 49 E.1.b). Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschuldigte aber gemäss eigenen Angaben an Alkohol gewöhnt, weshalb – so im Resultat auch die Vorinstanz – bei dieser Alkoholisierung noch nicht von einer verminder- ten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. So machte auch der Be- schuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss des Alkoholkonsums auf sein Ver- halten geltend. Auch die fehlende Erinnerung an die Tat erklärte er beispielsweise mit dem Zeitablauf (Dossier 2 Urk. 2 S. 2 Fragen 9, 11 und 13) und nicht mit einer
- 25 - Erinnerungslücke aufgrund des Alkoholkonsums wie für den Vorfall vom 29. Juni 2014.
E. 2.3.3 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu gewichten. Straferhöhend wirkt sich aber mit der Vorinstanz die Delin- quenz während der laufenden Strafuntersuchung aus. Dies zeugt doch von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Von einer tatsächlichen Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Tat kann beim Beschuldigten nicht gesprochen werden. Wiederholt gab er zu Protokoll, es handle sich um seine Meinung respektive sieht er zumindest teil- weise auch die Schuld bei den betroffenen Polizisten. Diese hätten auch dumme Sprüche gemacht, sie seien schnippisch gewesen zum Farbigen, den sie kon- trolliert haben, seien irgendwie aggressiv, offensiv und provokativ gewesen (Dos- sier 2 Urk. 2 S. 3 Frage 25; Prot. I S. 16; Urk. 58 S. 12). Taktierend erscheint der Beschuldigte bei seinem Geständnis, indem er im Sinne einer Abwägung zu dem Schluss kommt, es seien zwei Aussagen gegen eine, das müsse er wohl auf sich nehmen (Prot. I S. 16). Unter diesem Aspekt kann es deshalb nur zu einer ganz leichten Strafreduktion kommen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Beschimpfung auf total 300 Tage erscheint angemessen.
E. 2.4 Vorliegend wird der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Hierfür sowie für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Beschimpfung wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Dies in Abweichung von der Vor- instanz, welche ihn noch mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe belegte. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Vorinstanz insbesondere in Anbetracht der vier, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geld- strafe verhängt hat (Urk. 39 S. 41). Deren drei Vorstrafen, unter anderem die ein- schlägige, sind inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, was dazu führt, dass der Leumund des Beschuldigten anders zu beurteilen ist wie noch vor der Vorinstanz. Von einer eigentlichen Korrektur des erstinstanzlichen Urteils kann deshalb nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass sich nur die Strafart geändert hat, während die Strafhöhe nur unwesentlich verringert wurde. Im Übri- gen wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Die Verbesserung des Urteils zugunsten des Beschuldigten ist damit letztlich einzig dem Zeitablauf geschuldet. Der Beschuldigte ist somit als umfassend unterliegend anzusehen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen sind.
E. 2.4.1 Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 30.– fest.
E. 2.4.2 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer hohen Anzahl der Tagessätze eine Reduktion von 10 bis 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 73 E. 6.5.2.).
- 26 -
E. 2.4.3 Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren, wo von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'400.– ausgegangen wurde, lebt der Beschuldigte nun in besseren finanziellen Verhältnissen. Gemäss seinen Angaben rechnet er damit, ca. Fr. 3'500.– von der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (Urk. 58 S. 2). Zu- dem ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte in naher Zukunft wieder eine Ar- beit und damit einhergehend eine Verdienstmöglichkeit finden wird. Für seine Tochter bezahlt er derzeit Fr. 614.– an Unterhalt, die Krankenkasse beläuft sich auf ca. Fr. 200.– (Urk. 48/1). Die vergleichsweise besseren Verhältnisse müssten zu einer entsprechenden Erhöhung des Tagessatzes führen. Allerdings ist gleich- zeitig aufgrund der hohen Anzahl der Tagessätze auch eine Reduktion im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt, welche die besse- ren finanziellen Verhältnisse aber nicht in gleichem Masse auszugleichen vermag. Vorliegend ficht aber nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil an, weshalb es infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– bleiben muss.
E. 2.5 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'346.80 geltend (Urk. 60). Diese Kosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
- 31 - Es wird beschlossen:
E. 3 Strafantrag
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 39 S. 20-32). Es kann vor- weggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen vollumfänglich zu folgen ist. Ausführlich, sehr sorgfältig und zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere die einzelnen Aussagen des Beschul- digten und des Privatklägers gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen:
E. 3.1.1 Ohne Weiterungen zuzustimmen ist der Vorinstanz in der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____. Zum Zeu- gen Dr. med. G._____ erwog die Vorinstanz, dieser habe anlässlich seiner Ein- vernahme unter Hinweis auf die Strafdrohung für ein falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB ausgesagt, weshalb seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich erhöht sei. Während ihm der Beschuldigte nicht bekannt sei, bestehe zum Privatkläger B._____ eine langjährige Patient-Arzt-Beziehung. Eine solche führe natürlich zu einer gewissen Loyalität. Allerdings sei Dr. med. G._____ vom Strafverfahren nicht direkt betroffen und habe auch kein persönliches Interesse an deren Aus-
- 10 - gang. Zweifel an der Unvoreingenommenheit würden sich nicht aufdrängen, zu- mal aus seinen Aussagen die Bereitschaft zur Selbstreflexion deutlich hervorge- he. Es könne ihm zugetraut werden, eine sorgfältige und objektive Einschätzung abzugeben, nur schon aus berufsethischer Motivation. Ausschlaggebend sei aber auch hier die Überzeugungskraft seiner konkreten Aussagen und Feststellungen (Urk. 39 S. 21). Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Zeugen kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Denn es fällt nun schon auf, dass der Zeuge Dr. med. G._____ im Überweisungsschreiben vom 24. November 2014 teilweise Angaben des Beschuldigten als Tatsachen darstellt, obwohl der Zeuge diese (wohl) nicht selbst überprüft hat. So schreibt er beispielsweise, der Privatkläger wache wegen des Fingers in der Nacht immer wieder auf, da er empfindlich sei und anstosse. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zeuge dies tatsächlich selber beobachten konnte, sondern vielmehr dass ihm der Privatkläger davon berichtet hat. Dann allerdings wäre es angezeigt gewesen, dies entsprechend zu deklarie- ren. Emotional gefärbt erscheint die gerade daran anschliessende Angabe im Überweisungsschreiben, der Privatkläger habe sich "jede Mühe gegeben den Finger abzuhärten" (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 1), beruht auch diese letztlich auf den Schilderungen des Privatklägers gegenüber dem Zeugen und ist durch den Zeu- gen schlicht nicht überprüfbar, ob der Privatkläger sich tatsächlich "jede Mühe" gegeben hat. Auf viel Mitgefühl gegenüber dem Privatkläger lässt schliesslich die Angabe des Zeugen schliessen, der Privatkläger habe sich bei ihm sehr tapfer verhalten (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 1). Der Privatkläger sei extrem tapfer gewesen bei der Heilung (Dossier 1 Urk. 4/10 S. 5). In diesem Zusammenhang kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich keine Zweifel an der Unvoreinge- nommenheit aufdrängen würden, denn der Zeuge sympathisiert doch in beacht- licher Weise mit dem Privatkläger. Vor dem Hintergrund der langen Patienten- Arzt-Beziehung ist dies auch ohne Weiteres erklärbar. Abschliessend ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bemerken, dass unklar bleibt, wen der Zeuge meint, wenn er sagt, "Wir möchten darauf hinweisen, […]" (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 2). Eine mögliche Erklärung für die Verwendung der 1. Person im Plural wäre, wenn die Beurteilung durch mehrere Ärzte, so beispielsweise zusammen mit sei-
- 11 - nem Praxiskollegen Dr. med. H._____, stattgefunden hätte. Diese muss aber nur schon deshalb verworfen werden, weil es an der Unterschrift eines Zweitunter- suchenden fehlt. Zudem spricht der Zeuge ansonsten auch nur von seiner (indivi- duellen) Einschätzung. Eine andere Erklärung wäre, dass der Zeuge tatsächlich sich selbst und den Privatkläger meint, was der Glaubwürdigkeit dann nicht gera- de zuträglich wäre. In gleicher Weise gibt der Zeuge anlässlich der Zeugenein- vernahme vom 14. April 2016 zu Protokoll: "Der Begriff Schmerzensgeld ist uns bekannt und diese Verletzung wäre ein Entgelt wert" (Dossier 1 Urk. 4/10 S. 5). Nicht nur bleibt auch hier unklar, wen der Zeuge mit der Wendung "uns" meint, vielmehr gibt er gleichzeitig aus eigenem Antrieb zu Protokoll, dass er der Ansicht sei, der Privatkläger habe "Schmerzensgeld" verdient. Aufgrund des Gesagten erscheint der Zeuge nicht komplett unvoreingenommen und objektiv. Letztlich ist dies aber nur von untergeordneter Bedeutung, denn wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kommt es weniger auf die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr auf die Überzeugungskraft der Aussagen der jeweiligen Person an.
E. 3.1.2 Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, entgegen den Behauptungen des Privatklägers seien an den Kleidungsstücken des Beschuldig- ten Pfeffersprayrückstände nachgewiesen worden bzw. habe der Privatkläger den Beschuldigten mit dem Pfefferspray getroffen. Insoweit seien die Behauptungen des Privatklägers, der Beschuldigte sei nicht ausser Gefecht gewesen, weil er nicht vom Pfefferspray getroffen worden sei, falsch (Urk. 26 S. 6 f.). Mit der Vor- instanz ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich vom Pfefferspray des Privatklägers getroffen worden war. Dies wird durch das Gutach- ten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. September 2016 belegt (Dossier 1 Urk. 7/6 S. 11). Nicht belegt ist durch das Gutachten, dass der Beschuldigte durch den Pfefferspray-Einsatz ausser Gefecht gesetzt worden wäre, geschweige denn nur schon in welchem Ausmass der Beschuldigte vom Pfefferspray getroffen wor- den ist. Alleine durch das Gutachten erweisen sich die Angaben des Privatklägers somit nicht als falsch. Tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass es zu einem erfolgreichen Pfeffer- spray-Einsatz ins Gesicht des Beschuldigten gekommen ist, welchen diesen aus-
- 12 - ser Gefecht gesetzt hätte. Wie die amtliche Verteidigung vor der Vorinstanz selber geltend machte, führt der (erfolgreiche) Einsatz eines Pfeffersprays dazu, dass das Opfer kurzfristig ausser Gefecht gesetzt wird, er reizt die Schleimhäute und Atemwege, kann zu vorübergehender Orientierungslosigkeit, zu Panik- und Schockzuständen führen (Urk. 26 S. 8). Mitunter hätte der Beschuldigte bei einem wirkungsvollen Treffer im Gesicht mit dem Pfefferspray deutliche Spuren (Trä- nende und gerötete Augen, Hautirritationen, laufende Nase etc.) zeigen müssen. Diese Spuren hätten beim Eintreffen der Polizei nicht einmal 30 Minuten später immer noch sichtbar sein müssen. Es kann füglich angenommen werden, dass derlei Spuren im Polizeirapport festgehalten worden wären, wenn sie der Be- schuldigte tatsächlich gezeigt hätte (so auch die Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Urk. 23 S. 3). Aus dem Fehlen solcher An- gaben im Rapport kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte zwar vom Pfefferspray getroffen wurde, der Treffer allerdings nicht oder nur teilweise im Ge- sicht erfolgte und deshalb nicht besonders wirkungsvoll war. Zum betreffenden Sachverhaltskomplex gab der Privatkläger zu Protokoll: "Ich versuchte ihn mit dem Pfeffer zu treffen, das ist mir jedoch nicht gelungen" (Dos- sier 1 Urk. 3/1 S. 2). "Als der Mann erneut auf mich losgehen wollte, versuchte ich ihn mit dem Pfefferspray im Gesicht zu treffen, was mir jedoch nicht gelang. Ich verfehlte ihn." (Dossier 1 Urk. 1 S. 3). So weit decken sich also die Angaben des Privatklägers mit den Schlussfolgerungen aus den Sachbeweisen. Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger aus: "Ich versuchte zu sprühen, aber es kam nichts heraus. Wenn er funktioniert hätte, hätte der Beschuldigte aufgehört" (Dossier 1 Urk. 3/2 S. 7). Klarerweise liegt hier ein Widerspruch zu sei- nen bisherigen Aussagen vor. Auffällig ist allerdings die Deduktion in der Antwort des Privatklägers in dem Sinne, dass der Beschuldigte von seinem Verhalten nicht abgelassen habe, obwohl der Privatkläger den Pfefferspray benutzt habe, was für den Privatkläger offenbar nur den Schluss zuliess, dass der Pfefferspray nicht funktioniert haben kann. Dass der Pfefferspray sehr wohl funktioniert haben kann, er aber den Beschuldigten im dynamischen Geschehen verfehlte – wie er dies noch gegenüber der Polizei aussagte –, und ihn höchstens teilweise im Ge-
- 13 - sicht und am Oberkörper getroffen haben könnte, stellte im Moment seiner Ant- wort bei der Staatsanwaltschaft offenbar keine mögliche Erklärung dar. Nichtsdes- totrotz setzte sich der Privatkläger hier in Widerspruch zu seinen bisherigen An- gaben. Daraus zu schliessen, dass der Privatkläger (absichtlich) wahrheitswidrige Angaben machte, ist allerdings – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 26 S. 9) – verfehlt. Plausibler erscheint, dass der Privatkläger sich nach über 1 ½ Jahren – wohl auch bedingt durch das dynamische Geschehen und die nicht marginale Verletzung an seinem Finger – nicht mehr in allen Details an den Vorfall zu erinnern vermag.
E. 3.1.3 Im Zusammenhang mit dem Einsatz des Pfeffersprays ist auch das Folgen- de zu erwähnen: Der Beschuldigte machte in der Untersuchung konstant ein Blackout von ca. 20-30 Minuten geltend, welches er mit dem Treffer durch den Pfefferspray begründete. Was in der Zeit passiert sei, könne er nicht mehr sagen, es habe weh getan, es habe gebrannt (Dossier 1 Urk. 2/2 S. 3). Vor der Vor- instanz und auch an der heutigen Berufungsverhandlung relativierte er seine bis- herige Darstellung und führte aus, er habe nichts mehr gesehen. Es habe ein Ge- rangel am Boden gegeben. Er könne auch nicht mehr dazu sagen (Prot. I S. 13; Urk. 58 S. 7). Nicht nur stellt diese Relativierung ein Lügensignal dar, sondern es mutet mit der Vorinstanz auch seltsam an, dass der Beschuldigte über die Dauer seiner behaupteten Amnesie ein Schätzvermögen zu haben vorgibt. Es leuchtet zudem nicht ein, wie der Beschuldigte einerseits aufgrund seines Blackouts kei- nerlei Erinnerung an den Vorfall haben will und andererseits mit Bestimmtheit ausschliessen kann, dass er den Finger des Privatklägers abgebissen hat. Nur als Klammerbemerkung sei an dieser Stelle erwähnt, dass überdies keine Fälle be- kannt sind, bei welchen es aufgrund eines Treffers mit einem Pfefferspray zu ei- ner temporären Amnesie gekommen ist, wie sie der Beschuldigte geltend macht. Diese Angaben des Beschuldigten sind demnach als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ebenfalls nicht für die Darstellung des Beschuldigten spricht, dass er nach dem Vorfall vom Tatort flüchten wollte und von den anwesenden Personen zurückgehalten werden musste (Dossier 1 Urk. 1 S. 4; Dossier 1 Urk. 3/1 S. 2 Frage 10; Dossier 1 Urk. 3/2 S. 8). Nach seiner Schilderung war ja der Privat- kläger der Aggressor und er derjenige, der für eine drangsalierte Drittperson ein-
- 14 - getreten ist. Er hätte in diesem Fall nichts zu befürchten gehabt. Seine heutige Begründung zum Fluchtversuch, es sei ihm zu viel gewesen, er habe nichts ge- sehen und fremde Leute hätten über ihn gesprochen (Urk. 58 S. 11), vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte über- haupt in der Lage war zu flüchten, auch nicht für seine Behauptung, dass er auf- grund des Pfeffersprays nichts gesehen habe. Zumindest bestätigt es aber, dass der Treffer mit dem Pfefferspray nicht besonders effektiv gewesen sein konnte.
E. 3.1.4 Zutreffend zeigt die Vorinstanz auch die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten zum Tathergang auf. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergän- zend ist anzuführen, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, er wisse nicht, ob er dem Privatkläger "eine Faust oder nur eine Flätte- re gegeben" habe. Auf jeden Fall habe er (der Privatkläger) gesehen, dass er ver- lieren werde und habe einen Pfefferspray hervorgenommen. Diese Darstellung, wonach der Beschuldigte die Oberhand gehabt habe, weshalb der Privatkläger sich dann mit einem Pfefferspray habe behelfen müssen, lässt sich nur schwer in Einklang bringen mit der späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach der Pri- vatkläger körperlich massiv gewesen sei, weshalb er etwas habe tun müssen be- vor er "kassiere" (Prot. I S. 13), er sich also unterlegen darstellte. Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass er sich anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2014, nur gerade einen Tag nach seiner ersten Einvernahme bei der Polizei, – entgegen seinen bisherigen Ausführungen – nicht mehr daran erinnern konnte, wer den ersten Schlag ausge- teilt hat.
E. 3.1.5 Der Vollständigkeit halber und um das vom Aussageverhalten des Be- schuldigten gewonnene Bild abzurunden, ist kurz auf die Angaben zu seinem Be- täubungsmittelkonsum einzugehen: Während er anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2014 noch sagte, er kiffe seit einigen Wochen nicht mehr (Dossier 1 Urk. 2/2 S. 4), sagte er am 23. Mai 2016 dann auf entsprechenden Vorhalt aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er das gesagt habe. Er habe nie Cannabis kon- sumiert (Dossier 1 Urk. 2/3 S. 7). Diese Angaben betreffen zugegebenermassen einen Nebenschauplatz. Doch gerade, dass es der Beschuldigte für notwendig
- 15 - erachtete, in diesem nebensächlichen Punkt falsche Angaben zu machen, lässt aufhorchen.
E. 3.1.6 Letztlich entscheidend für den vorliegenden Fall ist aber das Folgende: Un- bestrittenermassen wurde im Rahmen des Vorfalls das Endglied des linken klei- nen Fingers des Privatklägers abgetrennt. Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von niemandem geltend gemacht, dass der Privatkläger schon mit einem abgetrennten Fingerendglied an der F._____-Strasse … eingetroffen wäre. Das abgetrennte Stück konnte nach dem Vorfall denn auch an der betreffenden Ört- lichkeit auf der Strasse liegend aufgefunden werden (Dossier 1 Urk. 1 S. 3). Strit- tig ist deshalb nur das "Wie". Hier gibt das Aktengutachten vom 20. Juni 2016 Aufschluss (Dossier 1 Urk. 4/19): Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine scharfe oder halbscharfe Gewalt für die Abtrennung des Fingergliedes am wahrscheinlichsten. Ein Abbeissen mit den Schneidezähnen eines Menschen, einem scharfen Messer oder eine Hiebver- letzung mit einem scharfen Werkzeug seien grundsätzliche Möglichkeiten, die ge- genständliche Verletzung zu verursachen. Das abgetrennte Fingerendglied habe auch fransige Gewebebereiche aufgewiesen, so dass, insbesondere in Kombina- tion mit dem vollständigen Ausriss des Fingernagels, zusätzlich von einer Zugkraft z.B. durch Wegreissen des Endglieds vom fixierten Finger bzw. der Hand, aus- zugehen sei. Eine derartige Kombination aus halbscharfer Gewalteinwirkung und Zugkraft sei beispielsweise bei einem Biss mit Zug nach hinten gegeben. Es lies- sen sich keine eindeutigen Bissspuren weder an der Haut noch am Knochen fest- stellen, was einen Biss aber nicht ausschliesse. Unter Verweis auf frühere doku- mentierte Fälle kam die Gutachterin zum Schluss, dass es im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich sei, dass die Fingerkuppe durch einen menschlichen Biss abgetrennt worden sei, ohne dass ein solcher belegt sei. Eine Abtrennung durch stumpfe Gewalt erscheine nicht plausibel, da weder Schürfungen oder deutliche Quetschungen sichtbar seien noch eine Umblutung des umgebenden Weichteil- gewebes festzustellen sei. Es wäre dann auch eine grössere Zerstörung des Knochens im Bereich der Abtrennung zu erwarten gewesen. Eine Einwirkung durch Zugkraft alleine erscheine ebenfalls nicht plausibel, da in einem solchen
- 16 - Fall eine Abtrennung im Gelenk zu erwarten sei, und es nicht, wie im vorliegen- den Fall, zu einem Schaftbruch des Knochens des Fingerendglieds komme (Dos- sier 1 Urk. 4/19 S. 6 ff.) Mit der Vorinstanz sind die Erklärungen für die Abtrennung durch die amtliche Verteidigung unbehelflich. Ein Bordstein, eine Autotüre oder ein Kotflügel (Urk. 26 S. 10) erweisen sich nicht geeignet, um die Verletzung des Privatklägers zu erklä- ren. So hat auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Vorbringen der amtlichen Verteidigung verworfen, der Privatkläger könne sich die Verletzung während des Rennens um das Auto oder beim Gerangel an einer scharfen Kante zugezogen haben (Urk. 39 S. 31). Eine Einwirkung alleine durch Zugkraft, also beispielsweise ein Hängenbleiben an einer Autotüre, wurde durch das IRM- Gutachten mit einleuchtender Begründung verneint. Ebenfalls nicht plausibel er- scheint es der Gutachterin, dass die Fingerkuppe durch stumpfe Gewalt, so etwa durch Einklemmen, abgetrennt wurde. Hierfür fehlt es an den damit einhergehen- den Schürfungen und Quetschungen. Geradezu als lebensfremd ist mit der Vor- instanz der Erklärungsversuch der amtlichen Verteidigung (Urk. 59 S. 6) respekti- ve des Beschuldigten selber (Urk. 58 S. 9) anzusehen, dass der Privatkläger sich den Finger selber abgebissen haben soll. Zwar kann davon ausgegangen wer- den, dass sich der Privatkläger in einer Ausnahmesituation befand; er bemerkte ja auch nicht wie ihm das Fingerendglied abgetrennt wurde. Es ist aber nicht vor- stellbar, dass sich der Privatkläger in der Hitze des Gefechtes den Finger selbst abgebissen haben könnte. Im Zentrum steht eine halbscharfe oder scharfe Gewalteinwirkung, wobei aber gemäss IRM-Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes zusätzlich noch von einer Zugkraft auszugehen sei. Ein Biss stellt für diesen Hergang die weitaus plausi- belste Erklärung dar, zumal sich dies auch mit dem übrigen Untersuchungser- gebnis, so insbesondere auch den Aussagen des Privatklägers zum Tathergang, in Einklang bringen lässt.
E. 3.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt kei- ne erheblichen Zweifel bestehen, dass der bäuchlings auf dem Boden liegende Beschuldigte in die ihn festhaltende linke Hand des Privatklägers biss und an-
- 17 - schliessend mit einer Reissbewegung das Endglied des linken kleinen Fingers komplett abtrennte.
E. 3.1.8 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den subjektiven Sachverhaltselemen- ten sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. Auf diese kann verwiesen werden. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrach- ten. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 33). Wer jemandem das Endglied des linken kleinen Fingers durch einen Biss komplett abtrennt, erfüllt den Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung
E. 3.2 Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikt. B._____ ist als geschädigte Person ohne Weiteres zum Stellen des Strafantrages legitimiert. Da der Strafantrag am Tag des Vorfalls am 29. Juni 2014 gestellt und unterzeichnet wurde (Dossier 1 Urk. 6/1), ist dieser auch fristgerecht erfolgt (Art. 31 StGB). Es liegt ein gültiger Strafantrag vor.
- 7 -
E. 4 Umfang der Berufung
E. 4.1 Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 1. Spiegelstrich), die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2 und 3), die Feststellung einer Schadenersatzpflicht gegenüber B._____ dem Grundsatz nach (Dispositiv-Ziffer 5), die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an B._____ (Dispositiv-Ziffer
6) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10), sowie die Verpflichtung zur Leis- tung einer Prozessentschädigung an B._____ (Dispositiv-Ziffer 12).
E. 4.2 Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung, und es wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositiv-Ziffern 1
2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Beschimpfung), Dispositiv-Ziffer 4 (Her- ausgabe von diversen Kleidungsstücken), Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Abweisung der Genugtuungsbegehren von C._____ und D._____), Dispositiv-Ziffer 9 (Kos- tenfestsetzung) sowie Dispositiv-Ziffer 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung) nicht angefochten worden sind, ist mittels Beschlusses vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 5 Formelles
E. 5.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.
E. 5.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 8 - II. Sachverhalt
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- […]
- […]
- Die nachstehenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat be- schlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände werden dem jeweiligen Berechtigten innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zu- rückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Herrenhose, B._____ (Asservat-Nr. A007'262'295), − Pullover, B._____ (Asservat-Nr. A007'262'308), − Herrenhose, A._____ (Asservat-Nr. A007'262'319), − Pullover, A._____ (Asservat-Nr. A007'262'320).
- […]
- […]
- Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abge- wiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 32 - Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'587.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 140.– Auslagen (Gutachten) Fr. 10'631.30 amtliche Verteidigung Fr. 2'600.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung)
- […]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 13'231.30 (inkl. Mehr- wertsteuer) entschädigt, abzüglich Fr. 2'600.–, welche bereits im Un- tersuchungsverfahren akonto entschädigt wurden. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- […]
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) "
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- - 33 - satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'346.80 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatkläger C._____ und D._____ als Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 34 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials". − das Forensische Institut Zürich, Kriminaltechnik, Referenz: ….
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170253-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 8. November 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2016 (GG160205)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2016 (Dossier 1 Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 46 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
b) Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die nachstehenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände werden dem je- weiligen Berechtigten innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Herrenhose, B._____ (Asservat-Nr. A007'262'295), − Pullover, B._____ (Asservat-Nr. A007'262'308), − Herrenhose, A._____ (Asservat-Nr. A007'262'319), − Pullover, A._____ (Asservat-Nr. A007'262'320).
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Pri- vatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird sein Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'587.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 140.– Auslagen (Gutachten) Fr. 10'631.30 amtliche Verteidigung Fr. 2'600.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung)
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 13'231.30 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt, abzüglich Fr. 2'600.–, welche bereits im Untersuchungsverfahren akonto entschä- digt wurden. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'600.– zu bezahlen.
13. (Mitteilung)
14. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2; Urk. 59 S. 1 f.; Prot. II S. 8)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2016 sei betreffend die Ziffern 1., 2., 3., 5., 6., 10. und 12. aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
4. Er sei dafür zu einer bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobe- nen Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrech- nung der erstandenen Haft.
5. Die Zivilforderung des Privatklägers B._____ sei abzuweisen.
6. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amt- lichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 45 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I.Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. November 2016 (Prot. I S. 25 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 11. November 2016 (Da- tum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und nach Zustellung des begründeten Urteils am 20. Juni 2017 (Urk. 38/2) – ebenfalls fristgerecht – am 5. Juli 2017 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2017 wurde die Beru- fungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwalt- schaft sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnis- sen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 43). Die Staatsan- waltschaft teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2017 mit, die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 45). Innert Frist reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungs- blatt sowie weitere Beilagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 46 und 48/1-7). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 58) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
- 6 -
2. Beweisantrag des Beschuldigten Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschuldigte, es sei der Inhaber des "E._____" sowie die Ärztin, welche ihm Blut abgenommen habe, spezifisch danach zu fragen, ob er vom Pfefferspray getroffen worden sei (Urk. 46). Nach- dem die amtliche Verteidigung erklärte, dies sei als formeller Beweisantrag zu be- handeln (Urk. 49 und 51), wurde der Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom
23. August 2017 abgewiesen mit der Begründung, die Vorinstanz sei bereits auf- grund der Ergebnisse des FOR-Gutachtens zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Wirkstoff des Pfeffersprays auf irgend eine Weise auf ihn eingewirkt habe, weshalb aufgrund der derzeitigen Beweislage die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht notwendig erscheinen würden (Urk. 53). Unter Ver- weis auf diese Begründung verzichtete der Verteidiger anlässlich der Berufungs- verhandlung auf ein erneutes Stellen dieser Beweisanträge (Urk. 59 S. 3).
3. Strafantrag 3.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag stellt eine Willenserklärung des Geschädigten dar, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 115 IV 3). Die Frist zur Stellung des Strafantrages beträgt drei Monate (Art. 31 StGB). Das Vor- liegen eines gültigen Strafantrags ist Prozessvoraussetzung und ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB; Art. 303 StPO). 3.2. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikt. B._____ ist als geschädigte Person ohne Weiteres zum Stellen des Strafantrages legitimiert. Da der Strafantrag am Tag des Vorfalls am 29. Juni 2014 gestellt und unterzeichnet wurde (Dossier 1 Urk. 6/1), ist dieser auch fristgerecht erfolgt (Art. 31 StGB). Es liegt ein gültiger Strafantrag vor.
- 7 -
4. Umfang der Berufung 4.1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 1. Spiegelstrich), die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2 und 3), die Feststellung einer Schadenersatzpflicht gegenüber B._____ dem Grundsatz nach (Dispositiv-Ziffer 5), die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an B._____ (Dispositiv-Ziffer
6) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10), sowie die Verpflichtung zur Leis- tung einer Prozessentschädigung an B._____ (Dispositiv-Ziffer 12). 4.2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung, und es wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositiv-Ziffern 1
2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Beschimpfung), Dispositiv-Ziffer 4 (Her- ausgabe von diversen Kleidungsstücken), Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Abweisung der Genugtuungsbegehren von C._____ und D._____), Dispositiv-Ziffer 9 (Kos- tenfestsetzung) sowie Dispositiv-Ziffer 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung) nicht angefochten worden sind, ist mittels Beschlusses vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Formelles 5.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 5.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 8 - II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, es sei am Sonntag,
29. Juni 2014, ca. 4:20 Uhr, zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger B._____ gekommen. Als der Beschuldigte auf dem Bauch auf dem Boden gelegen habe und der Privatkläger auf ihm gesessen sei und mit den Händen gegen die Schultern in der Nähe des Nackens des Be- schuldigten gedrückt habe, sei der kleine Finger der linken Hand des Privatklä- gers auf eine nicht mehr eruierbare Weise in den Mund des Beschuldigten ge- langt, worauf dieser so stark zugebissen habe, dass das Endglied des Fingers vollständig abgetrennt worden sei. Der Beschuldigte habe gespürt, dass er einen Finger des Privatklägers im Mund gehabt habe und habe dennoch kraftvoll zuge- bissen, wobei er eine Abtrennung des Endglieds bzw. eine Verletzung des Fin- gers zumindest in Kauf genommen habe (Dossier 1 Urk. 15 S. 2). 1.2. Wie auch schon vor der Vorinstanz ist unbestritten geblieben, dass es am
29. Juni 2014, ca. 4:20 Uhr, an der F._____-Strasse … zu einer verbalen und tät- lichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte stellt indessen auch heute in Abrede, dem Privatkläger das Endglied des kleinen Fingers von dessen linker Hand abge- bissen zu haben (Urk. 58 S. 9). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel 2.1. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdi- gung) sowie den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 39 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben, wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 2.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldig- te im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben: So sei er auf dem Nach- hauseweg noch ins "E._____" gegangen, um Zigaretten zu kaufen. Als er das "E._____" wieder verlassen habe, habe er den Privatkläger gesehen, welcher mit einem alten Mann am Streiten gewesen sei. Als er, der Beschuldigte, sich einge- mischt habe, sei der Privatkläger auf ihn losgegangen. Es sei zu einer Auseinan- dersetzung gekommen. Er habe dann gehen wollen, aber der Privatkläger sei ihm nachgegangen mit dem Pfefferspray. Dann wisse er nicht mehr viel, nur dass sie auf dem Boden gelegen und die Mitarbeiter vom "E._____" sie getrennt hätten. Er sei sich sicher, dass er dem Privatkläger die Fingerkuppe nicht abgebissen habe, da man bemerke, wenn man etwas in den Mund bekommt. Er wisse nicht, wie der Privatkläger die Fingerkuppe verloren habe. Dies könne vielleicht an einem schar- fen Gegenstand passiert sein oder weil der Privatkläger den Finger im eigenen Mund gehabt und einen Schlag an den Kiefer erhalten habe (Urk. 58 S. 7 und 9).
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 39 S. 20-32). Es kann vor- weggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen vollumfänglich zu folgen ist. Ausführlich, sehr sorgfältig und zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere die einzelnen Aussagen des Beschul- digten und des Privatklägers gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1.1. Ohne Weiterungen zuzustimmen ist der Vorinstanz in der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____. Zum Zeu- gen Dr. med. G._____ erwog die Vorinstanz, dieser habe anlässlich seiner Ein- vernahme unter Hinweis auf die Strafdrohung für ein falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB ausgesagt, weshalb seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich erhöht sei. Während ihm der Beschuldigte nicht bekannt sei, bestehe zum Privatkläger B._____ eine langjährige Patient-Arzt-Beziehung. Eine solche führe natürlich zu einer gewissen Loyalität. Allerdings sei Dr. med. G._____ vom Strafverfahren nicht direkt betroffen und habe auch kein persönliches Interesse an deren Aus-
- 10 - gang. Zweifel an der Unvoreingenommenheit würden sich nicht aufdrängen, zu- mal aus seinen Aussagen die Bereitschaft zur Selbstreflexion deutlich hervorge- he. Es könne ihm zugetraut werden, eine sorgfältige und objektive Einschätzung abzugeben, nur schon aus berufsethischer Motivation. Ausschlaggebend sei aber auch hier die Überzeugungskraft seiner konkreten Aussagen und Feststellungen (Urk. 39 S. 21). Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Zeugen kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Denn es fällt nun schon auf, dass der Zeuge Dr. med. G._____ im Überweisungsschreiben vom 24. November 2014 teilweise Angaben des Beschuldigten als Tatsachen darstellt, obwohl der Zeuge diese (wohl) nicht selbst überprüft hat. So schreibt er beispielsweise, der Privatkläger wache wegen des Fingers in der Nacht immer wieder auf, da er empfindlich sei und anstosse. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zeuge dies tatsächlich selber beobachten konnte, sondern vielmehr dass ihm der Privatkläger davon berichtet hat. Dann allerdings wäre es angezeigt gewesen, dies entsprechend zu deklarie- ren. Emotional gefärbt erscheint die gerade daran anschliessende Angabe im Überweisungsschreiben, der Privatkläger habe sich "jede Mühe gegeben den Finger abzuhärten" (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 1), beruht auch diese letztlich auf den Schilderungen des Privatklägers gegenüber dem Zeugen und ist durch den Zeu- gen schlicht nicht überprüfbar, ob der Privatkläger sich tatsächlich "jede Mühe" gegeben hat. Auf viel Mitgefühl gegenüber dem Privatkläger lässt schliesslich die Angabe des Zeugen schliessen, der Privatkläger habe sich bei ihm sehr tapfer verhalten (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 1). Der Privatkläger sei extrem tapfer gewesen bei der Heilung (Dossier 1 Urk. 4/10 S. 5). In diesem Zusammenhang kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich keine Zweifel an der Unvoreinge- nommenheit aufdrängen würden, denn der Zeuge sympathisiert doch in beacht- licher Weise mit dem Privatkläger. Vor dem Hintergrund der langen Patienten- Arzt-Beziehung ist dies auch ohne Weiteres erklärbar. Abschliessend ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bemerken, dass unklar bleibt, wen der Zeuge meint, wenn er sagt, "Wir möchten darauf hinweisen, […]" (Dossier 1 Urk. 4/9 S. 2). Eine mögliche Erklärung für die Verwendung der 1. Person im Plural wäre, wenn die Beurteilung durch mehrere Ärzte, so beispielsweise zusammen mit sei-
- 11 - nem Praxiskollegen Dr. med. H._____, stattgefunden hätte. Diese muss aber nur schon deshalb verworfen werden, weil es an der Unterschrift eines Zweitunter- suchenden fehlt. Zudem spricht der Zeuge ansonsten auch nur von seiner (indivi- duellen) Einschätzung. Eine andere Erklärung wäre, dass der Zeuge tatsächlich sich selbst und den Privatkläger meint, was der Glaubwürdigkeit dann nicht gera- de zuträglich wäre. In gleicher Weise gibt der Zeuge anlässlich der Zeugenein- vernahme vom 14. April 2016 zu Protokoll: "Der Begriff Schmerzensgeld ist uns bekannt und diese Verletzung wäre ein Entgelt wert" (Dossier 1 Urk. 4/10 S. 5). Nicht nur bleibt auch hier unklar, wen der Zeuge mit der Wendung "uns" meint, vielmehr gibt er gleichzeitig aus eigenem Antrieb zu Protokoll, dass er der Ansicht sei, der Privatkläger habe "Schmerzensgeld" verdient. Aufgrund des Gesagten erscheint der Zeuge nicht komplett unvoreingenommen und objektiv. Letztlich ist dies aber nur von untergeordneter Bedeutung, denn wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kommt es weniger auf die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr auf die Überzeugungskraft der Aussagen der jeweiligen Person an. 3.1.2. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, entgegen den Behauptungen des Privatklägers seien an den Kleidungsstücken des Beschuldig- ten Pfeffersprayrückstände nachgewiesen worden bzw. habe der Privatkläger den Beschuldigten mit dem Pfefferspray getroffen. Insoweit seien die Behauptungen des Privatklägers, der Beschuldigte sei nicht ausser Gefecht gewesen, weil er nicht vom Pfefferspray getroffen worden sei, falsch (Urk. 26 S. 6 f.). Mit der Vor- instanz ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich vom Pfefferspray des Privatklägers getroffen worden war. Dies wird durch das Gutach- ten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. September 2016 belegt (Dossier 1 Urk. 7/6 S. 11). Nicht belegt ist durch das Gutachten, dass der Beschuldigte durch den Pfefferspray-Einsatz ausser Gefecht gesetzt worden wäre, geschweige denn nur schon in welchem Ausmass der Beschuldigte vom Pfefferspray getroffen wor- den ist. Alleine durch das Gutachten erweisen sich die Angaben des Privatklägers somit nicht als falsch. Tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass es zu einem erfolgreichen Pfeffer- spray-Einsatz ins Gesicht des Beschuldigten gekommen ist, welchen diesen aus-
- 12 - ser Gefecht gesetzt hätte. Wie die amtliche Verteidigung vor der Vorinstanz selber geltend machte, führt der (erfolgreiche) Einsatz eines Pfeffersprays dazu, dass das Opfer kurzfristig ausser Gefecht gesetzt wird, er reizt die Schleimhäute und Atemwege, kann zu vorübergehender Orientierungslosigkeit, zu Panik- und Schockzuständen führen (Urk. 26 S. 8). Mitunter hätte der Beschuldigte bei einem wirkungsvollen Treffer im Gesicht mit dem Pfefferspray deutliche Spuren (Trä- nende und gerötete Augen, Hautirritationen, laufende Nase etc.) zeigen müssen. Diese Spuren hätten beim Eintreffen der Polizei nicht einmal 30 Minuten später immer noch sichtbar sein müssen. Es kann füglich angenommen werden, dass derlei Spuren im Polizeirapport festgehalten worden wären, wenn sie der Be- schuldigte tatsächlich gezeigt hätte (so auch die Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Urk. 23 S. 3). Aus dem Fehlen solcher An- gaben im Rapport kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte zwar vom Pfefferspray getroffen wurde, der Treffer allerdings nicht oder nur teilweise im Ge- sicht erfolgte und deshalb nicht besonders wirkungsvoll war. Zum betreffenden Sachverhaltskomplex gab der Privatkläger zu Protokoll: "Ich versuchte ihn mit dem Pfeffer zu treffen, das ist mir jedoch nicht gelungen" (Dos- sier 1 Urk. 3/1 S. 2). "Als der Mann erneut auf mich losgehen wollte, versuchte ich ihn mit dem Pfefferspray im Gesicht zu treffen, was mir jedoch nicht gelang. Ich verfehlte ihn." (Dossier 1 Urk. 1 S. 3). So weit decken sich also die Angaben des Privatklägers mit den Schlussfolgerungen aus den Sachbeweisen. Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger aus: "Ich versuchte zu sprühen, aber es kam nichts heraus. Wenn er funktioniert hätte, hätte der Beschuldigte aufgehört" (Dossier 1 Urk. 3/2 S. 7). Klarerweise liegt hier ein Widerspruch zu sei- nen bisherigen Aussagen vor. Auffällig ist allerdings die Deduktion in der Antwort des Privatklägers in dem Sinne, dass der Beschuldigte von seinem Verhalten nicht abgelassen habe, obwohl der Privatkläger den Pfefferspray benutzt habe, was für den Privatkläger offenbar nur den Schluss zuliess, dass der Pfefferspray nicht funktioniert haben kann. Dass der Pfefferspray sehr wohl funktioniert haben kann, er aber den Beschuldigten im dynamischen Geschehen verfehlte – wie er dies noch gegenüber der Polizei aussagte –, und ihn höchstens teilweise im Ge-
- 13 - sicht und am Oberkörper getroffen haben könnte, stellte im Moment seiner Ant- wort bei der Staatsanwaltschaft offenbar keine mögliche Erklärung dar. Nichtsdes- totrotz setzte sich der Privatkläger hier in Widerspruch zu seinen bisherigen An- gaben. Daraus zu schliessen, dass der Privatkläger (absichtlich) wahrheitswidrige Angaben machte, ist allerdings – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 26 S. 9) – verfehlt. Plausibler erscheint, dass der Privatkläger sich nach über 1 ½ Jahren – wohl auch bedingt durch das dynamische Geschehen und die nicht marginale Verletzung an seinem Finger – nicht mehr in allen Details an den Vorfall zu erinnern vermag. 3.1.3. Im Zusammenhang mit dem Einsatz des Pfeffersprays ist auch das Folgen- de zu erwähnen: Der Beschuldigte machte in der Untersuchung konstant ein Blackout von ca. 20-30 Minuten geltend, welches er mit dem Treffer durch den Pfefferspray begründete. Was in der Zeit passiert sei, könne er nicht mehr sagen, es habe weh getan, es habe gebrannt (Dossier 1 Urk. 2/2 S. 3). Vor der Vor- instanz und auch an der heutigen Berufungsverhandlung relativierte er seine bis- herige Darstellung und führte aus, er habe nichts mehr gesehen. Es habe ein Ge- rangel am Boden gegeben. Er könne auch nicht mehr dazu sagen (Prot. I S. 13; Urk. 58 S. 7). Nicht nur stellt diese Relativierung ein Lügensignal dar, sondern es mutet mit der Vorinstanz auch seltsam an, dass der Beschuldigte über die Dauer seiner behaupteten Amnesie ein Schätzvermögen zu haben vorgibt. Es leuchtet zudem nicht ein, wie der Beschuldigte einerseits aufgrund seines Blackouts kei- nerlei Erinnerung an den Vorfall haben will und andererseits mit Bestimmtheit ausschliessen kann, dass er den Finger des Privatklägers abgebissen hat. Nur als Klammerbemerkung sei an dieser Stelle erwähnt, dass überdies keine Fälle be- kannt sind, bei welchen es aufgrund eines Treffers mit einem Pfefferspray zu ei- ner temporären Amnesie gekommen ist, wie sie der Beschuldigte geltend macht. Diese Angaben des Beschuldigten sind demnach als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ebenfalls nicht für die Darstellung des Beschuldigten spricht, dass er nach dem Vorfall vom Tatort flüchten wollte und von den anwesenden Personen zurückgehalten werden musste (Dossier 1 Urk. 1 S. 4; Dossier 1 Urk. 3/1 S. 2 Frage 10; Dossier 1 Urk. 3/2 S. 8). Nach seiner Schilderung war ja der Privat- kläger der Aggressor und er derjenige, der für eine drangsalierte Drittperson ein-
- 14 - getreten ist. Er hätte in diesem Fall nichts zu befürchten gehabt. Seine heutige Begründung zum Fluchtversuch, es sei ihm zu viel gewesen, er habe nichts ge- sehen und fremde Leute hätten über ihn gesprochen (Urk. 58 S. 11), vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte über- haupt in der Lage war zu flüchten, auch nicht für seine Behauptung, dass er auf- grund des Pfeffersprays nichts gesehen habe. Zumindest bestätigt es aber, dass der Treffer mit dem Pfefferspray nicht besonders effektiv gewesen sein konnte. 3.1.4. Zutreffend zeigt die Vorinstanz auch die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten zum Tathergang auf. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergän- zend ist anzuführen, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, er wisse nicht, ob er dem Privatkläger "eine Faust oder nur eine Flätte- re gegeben" habe. Auf jeden Fall habe er (der Privatkläger) gesehen, dass er ver- lieren werde und habe einen Pfefferspray hervorgenommen. Diese Darstellung, wonach der Beschuldigte die Oberhand gehabt habe, weshalb der Privatkläger sich dann mit einem Pfefferspray habe behelfen müssen, lässt sich nur schwer in Einklang bringen mit der späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach der Pri- vatkläger körperlich massiv gewesen sei, weshalb er etwas habe tun müssen be- vor er "kassiere" (Prot. I S. 13), er sich also unterlegen darstellte. Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass er sich anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2014, nur gerade einen Tag nach seiner ersten Einvernahme bei der Polizei, – entgegen seinen bisherigen Ausführungen – nicht mehr daran erinnern konnte, wer den ersten Schlag ausge- teilt hat. 3.1.5. Der Vollständigkeit halber und um das vom Aussageverhalten des Be- schuldigten gewonnene Bild abzurunden, ist kurz auf die Angaben zu seinem Be- täubungsmittelkonsum einzugehen: Während er anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2014 noch sagte, er kiffe seit einigen Wochen nicht mehr (Dossier 1 Urk. 2/2 S. 4), sagte er am 23. Mai 2016 dann auf entsprechenden Vorhalt aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er das gesagt habe. Er habe nie Cannabis kon- sumiert (Dossier 1 Urk. 2/3 S. 7). Diese Angaben betreffen zugegebenermassen einen Nebenschauplatz. Doch gerade, dass es der Beschuldigte für notwendig
- 15 - erachtete, in diesem nebensächlichen Punkt falsche Angaben zu machen, lässt aufhorchen. 3.1.6. Letztlich entscheidend für den vorliegenden Fall ist aber das Folgende: Un- bestrittenermassen wurde im Rahmen des Vorfalls das Endglied des linken klei- nen Fingers des Privatklägers abgetrennt. Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von niemandem geltend gemacht, dass der Privatkläger schon mit einem abgetrennten Fingerendglied an der F._____-Strasse … eingetroffen wäre. Das abgetrennte Stück konnte nach dem Vorfall denn auch an der betreffenden Ört- lichkeit auf der Strasse liegend aufgefunden werden (Dossier 1 Urk. 1 S. 3). Strit- tig ist deshalb nur das "Wie". Hier gibt das Aktengutachten vom 20. Juni 2016 Aufschluss (Dossier 1 Urk. 4/19): Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine scharfe oder halbscharfe Gewalt für die Abtrennung des Fingergliedes am wahrscheinlichsten. Ein Abbeissen mit den Schneidezähnen eines Menschen, einem scharfen Messer oder eine Hiebver- letzung mit einem scharfen Werkzeug seien grundsätzliche Möglichkeiten, die ge- genständliche Verletzung zu verursachen. Das abgetrennte Fingerendglied habe auch fransige Gewebebereiche aufgewiesen, so dass, insbesondere in Kombina- tion mit dem vollständigen Ausriss des Fingernagels, zusätzlich von einer Zugkraft z.B. durch Wegreissen des Endglieds vom fixierten Finger bzw. der Hand, aus- zugehen sei. Eine derartige Kombination aus halbscharfer Gewalteinwirkung und Zugkraft sei beispielsweise bei einem Biss mit Zug nach hinten gegeben. Es lies- sen sich keine eindeutigen Bissspuren weder an der Haut noch am Knochen fest- stellen, was einen Biss aber nicht ausschliesse. Unter Verweis auf frühere doku- mentierte Fälle kam die Gutachterin zum Schluss, dass es im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich sei, dass die Fingerkuppe durch einen menschlichen Biss abgetrennt worden sei, ohne dass ein solcher belegt sei. Eine Abtrennung durch stumpfe Gewalt erscheine nicht plausibel, da weder Schürfungen oder deutliche Quetschungen sichtbar seien noch eine Umblutung des umgebenden Weichteil- gewebes festzustellen sei. Es wäre dann auch eine grössere Zerstörung des Knochens im Bereich der Abtrennung zu erwarten gewesen. Eine Einwirkung durch Zugkraft alleine erscheine ebenfalls nicht plausibel, da in einem solchen
- 16 - Fall eine Abtrennung im Gelenk zu erwarten sei, und es nicht, wie im vorliegen- den Fall, zu einem Schaftbruch des Knochens des Fingerendglieds komme (Dos- sier 1 Urk. 4/19 S. 6 ff.) Mit der Vorinstanz sind die Erklärungen für die Abtrennung durch die amtliche Verteidigung unbehelflich. Ein Bordstein, eine Autotüre oder ein Kotflügel (Urk. 26 S. 10) erweisen sich nicht geeignet, um die Verletzung des Privatklägers zu erklä- ren. So hat auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Vorbringen der amtlichen Verteidigung verworfen, der Privatkläger könne sich die Verletzung während des Rennens um das Auto oder beim Gerangel an einer scharfen Kante zugezogen haben (Urk. 39 S. 31). Eine Einwirkung alleine durch Zugkraft, also beispielsweise ein Hängenbleiben an einer Autotüre, wurde durch das IRM- Gutachten mit einleuchtender Begründung verneint. Ebenfalls nicht plausibel er- scheint es der Gutachterin, dass die Fingerkuppe durch stumpfe Gewalt, so etwa durch Einklemmen, abgetrennt wurde. Hierfür fehlt es an den damit einhergehen- den Schürfungen und Quetschungen. Geradezu als lebensfremd ist mit der Vor- instanz der Erklärungsversuch der amtlichen Verteidigung (Urk. 59 S. 6) respekti- ve des Beschuldigten selber (Urk. 58 S. 9) anzusehen, dass der Privatkläger sich den Finger selber abgebissen haben soll. Zwar kann davon ausgegangen wer- den, dass sich der Privatkläger in einer Ausnahmesituation befand; er bemerkte ja auch nicht wie ihm das Fingerendglied abgetrennt wurde. Es ist aber nicht vor- stellbar, dass sich der Privatkläger in der Hitze des Gefechtes den Finger selbst abgebissen haben könnte. Im Zentrum steht eine halbscharfe oder scharfe Gewalteinwirkung, wobei aber gemäss IRM-Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes zusätzlich noch von einer Zugkraft auszugehen sei. Ein Biss stellt für diesen Hergang die weitaus plausi- belste Erklärung dar, zumal sich dies auch mit dem übrigen Untersuchungser- gebnis, so insbesondere auch den Aussagen des Privatklägers zum Tathergang, in Einklang bringen lässt. 3.1.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt kei- ne erheblichen Zweifel bestehen, dass der bäuchlings auf dem Boden liegende Beschuldigte in die ihn festhaltende linke Hand des Privatklägers biss und an-
- 17 - schliessend mit einer Reissbewegung das Endglied des linken kleinen Fingers komplett abtrennte. 3.1.8. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den subjektiven Sachverhaltselemen- ten sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. Auf diese kann verwiesen werden. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrach- ten. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 33). Wer jemandem das Endglied des linken kleinen Fingers durch einen Biss komplett abtrennt, erfüllt den Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungs- gründe darstellen, sind regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so liegt der Strafschärfungsgrund der Kon- kurrenz vor. Das Gericht verurteilt den Täter diesfalls zu der Strafe der schwers- ten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange-
- 18 - drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbe- züglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). 1.4. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesonde- re frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).
- 19 -
2. Konkrete Strafzumessung Neben dem Schuldspruch wegen der einfachen Körperverletzung bildet auch der nicht angefochtene und entsprechend in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch der Vorinstanz wegen Beschimpfung Gegenstand der Strafzumessung. Wer eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung nach Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist – wie noch zu zeigen sein wird – sowohl für die ein- fache Körperverletzung als auch für die Beschimpfung eine Geldstrafe auszufäl- len, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Die einfache Körperverlet- zung erweist sich als das schwerere Vergehen, weshalb für diese eine Einsatz- strafe festzusetzen ist. Diese ist dann aufgrund der Beschimpfung angemessen zu erhöhen. 2.1. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus, dass sich das Verhal- ten des Beschuldigten gegen die körperliche Integrität des Privatklägers gerichtet habe. Der Beschuldigte habe sich durch den Privatkläger, der sich begreiflicher- weise über die grundlosen Schläge auf das Heck seines Fahrzeuges hörbar är- gerte, allzu leicht provozieren lassen und habe diesen unvermittelt und äusserst bedrohlich angegriffen. Er habe ihm einen ersten kräftigen Faustschlag verpasst und auch nicht von ihm abgelassen, als dieser zur Verteidigung einen Pfeffer- spray behändigt habe respektive es zu einem Gerangel gekommen sei. Als er schliesslich vom stärkeren Privatkläger überwältigt und mit gereizten Augen (we- gen des Pfeffersprays) bäuchlings am Boden fixiert gewesen sei, habe sich der Beschuldigte versucht aus dieser misslichen Lage zu befreien, indem er seinem Widersacher äusserst kraftvoll in den Finger gebissen habe. Er habe so dem Pri- vatkläger eine recht gravierende Verletzung an der linken Hand zugefügt, welche den Privatkläger zeitlebens an den Vorfall erinnern werde. Denn auch wenn die Schmerzen irgendwann abklingen dürften, werde eine gewisse Deformation blei- ben, was bei der Betrachtung der Fingerkuppe jedem Laien klar sei. Nach Men- schenbissen bestehe ausserdem ein akutes Infektionsrisiko, wobei eine medizini-
- 20 - sche Versorgung zum Glück rasch verfügbar gewesen sei. Das gewaltsame Vor- gehen des Beschuldigten sei recht intensiv gewesen, wenn auch insgesamt von eher kurzer Dauer. Die objektive Tatschwere werde sodann moderat dadurch re- lativiert, dass der Privatkläger nicht wehrlos gewesen sei, sondern es ihm möglich gewesen sei, sich zu wehren. Das objektive Tatverschulden sei innerhalb der grossen Spannbreite an möglichen Verletzungshandlungen im mittleren Bereich einzuordnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten sei hierfür ange- messen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Er- gänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger in der Motorik seiner Hand zumin- dest über eine geraume Zeit eingeschränkt war und über Schmerzen klagte. Die Tat zog also beträchtliche Folgen nach sich, was sich entsprechend erschwerend auswirkt. 2.1.2. Subjektiv ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger aus nichtigem Anlass angriff. Es scheint, dass der Beschuldigte den Streit geradezu suchte. Sogar nach eigener Darstellung trat er zumindest provozierend ("…machte einen dummen Spruch…") oder als selbsternannter Ordnungshüter ("…konnte ich nicht durchgehen lassen…") auf. In einem Gemisch aus Demütigung, da er in der Konfrontation mit dem Privatkläger unterlag, und Beeinträchtigung durch den Pfefferspray-Einsatz des Privatklägers biss der Be- schuldigte in einer impulsiven, wohl auch durch seinen Substanzkonsum ent- hemmten Reaktion dem Privatkläger in den Finger. Er handelte dabei direktvor- sätzlich. Dass er durch den Pfefferspray beeinträchtigt war und spontan reagierte, relativiert die Tatschwere zwar, lässt seine Tat aber keinesfalls als nachvollzieh- bar erscheinen. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 12 Monaten festsetzt, entspricht das einem Drittel der Maximalstrafe und ist sicher nicht zu hoch ausgefallen. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden.
- 21 - 2.1.3. Der Beschuldigte wies im Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Gewichtspromillen auf. Zudem stand er im Zeitpunkt der Tat unter der Wirkung von Kokain. Es konnte Ethylcocain im Blut des Beschuldigten nachge- wiesen werden, was auf einen Mischkonsum von Alkohol und Kokain hindeutet (Dossier 1 Urk. 5/5 S. 2 f.). Die Vorinstanz ging von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus und gewichtete sein Tat- verschulden um drei Monate geringer. Im Allgemeinen führt eine Blutalkoholkonzentration über 1,5 Gewichtspromille zu einer Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit und einem nachlassenden Kurzzeitge- dächtnis. Man gilt als "deutlich betrunken". Je nach Alkoholgewöhnung können diese Symptome auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten (Dossier 1 Urk. 5/5 S. 3). Der Beschuldigte selber schätzt sich als geübten Trinker ein. Er arbeite im Gastgewerbe und sei sich Alkohol gewöhnt (Dossier 1 Urk. 2/3 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die genannten Symptome beim Beschuldigten in der Tendenz eher erst bei einer höheren Blutalkoholkonzen- tration einsetzen. Es gilt aber zu beachten, dass er neben Alkohol auch Kokain konsumiert hat. Unter der Wirkung von Kokain kann es zu psychischer und moto- rischer Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhter Risikobereitschaft, Antriebs- steigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungs- veränderungen kommen. Ethylcocain hat in etwa das gleiche Wirkspektrum wie Kokain, zeigt aber einen ausgeprägteren euphorisierenden Effekt und steigert möglicherweise das aggressive Verhalten (Dossier 1 Urk 5/5 S. 3). Zu Recht ging deshalb die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschuldigten, trotz der erhöhten Toleranz gegenüber Alkohol, aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Koka- in im Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wobei eine Re- duktion von drei Monaten auf neun Monate bzw. 270 Tage angemessen er- scheint. 2.1.4. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Juni 1984 in Brasilien geboren wurde. Mit drei Monaten wurde der Beschuldigte adop- tiert und lebte fortan in der Schweiz. Er hatte gemäss eigenen Angaben eine gute
- 22 - Kindheit. Der Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine in I._____. Für die Miete bezahlt er Fr. 1'200.–. Sein letztes Arbeitsverhältnis in J._____ wurde Ende Sep- tember 2017 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Der Beschuldigte ist der- zeit auf Arbeitssuche und beim RAV angemeldet. Der Beschuldigte rechnet damit, ca. Fr. 3'500.– von der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Der Beschuldigte hat eine Tochter, welche bei der Kindsmutter in K._____ lebt. Er bezahlt für seine Tochter Alimente in der Höhe von Fr. 614.–. Der Beschuldigte hat kein Vermögen. Von seinen ursprünglichen Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– konnte er zwi- schenzeitlich einen grossen Teil abbezahlen. Diese belaufen sich derzeit noch auf Fr. 15'000.– (Urk. 48/1; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 58 S. 1 ff.). Die Täterkomponenten sind nicht dergestalt, dass sie sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermö- gen. 2.1.5. Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wich- tige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Gemäss dem für die Vorinstanz im Urteilszeitpunkt relevanten Strafregisterauszug wies der Be- schuldigte insgesamt vier, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 21; Urk. 39 S. 38 f.). Dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten ist nur noch die Verurteilung aus dem Jahre 2012 zu entnehmen (Urk. 40). Die übrigen Verurtei- lungen wurden in der Zwischenzeit aus dem Strafregister entfernt. Es stellt sich mitunter die Frage, ob die aus dem Strafregister entfernten Verurtei- lungen dem Beschuldigten noch entgegengehalten werden können. In Abände- rung seiner bisherigen Praxis (BGE 121 IV 3) entschied das Bundesgericht in BGE 135 IV 87, dass nach expliziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) dem Betroffenen entfernte Strafen grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden können. Zur Frage was gilt, wenn die Fristen für das Verwertungsverbot für einzelne Urteile erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen, hat sich das Bundesgericht bisher nicht explizit geäussert (BSK StGB II-GRUBER, Art. 369 N 7). Bei der Berufung handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 StPO). Das neu zu fällende Urteil ersetzt das erstinstanzliche Urteil. Da der Zeit- punkt der Urteilsfällung für die Strafzumessung massgeblich ist (BSK StGB I-
- 23 - WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120) und die drei Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2007 nun nicht mehr im Vorstrafenregister figurieren, dürfen sie dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (so auch Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB150125 vom 2. Februar 2016). Massgebend ist somit einzig die Vorstrafe aus dem Jahre 2012. Es handelt sich dabei um eine (nicht einschlägige) Verurteilung wegen diversen Verstössen gegen das SVG so- wie die VTS (Urk. 40). Diese fällt nur leicht straferhöhend ins Gewicht. 2.2. Strafart 2.2.1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sankti- onen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; 134 IV 82, E. 4.1). Vorliegend erscheint – abweichend von der Vorinstanz, welche vor dem Hinter- grund von vier teilweise einschlägigen Vorstrafen, deren drei in der Zwischenzeit aber gelöscht wurden, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat – eine Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese der Lebenssituation des Be- schuldigten gerecht wird und auch in präventiver Sicht ausreicht, um den Be- schuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. 2.3. Straferhöhung für die Beschimpfung 2.3.1. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich ein- zuordnen. Der Beschuldigte pöbelte grundlos zwei Polizisten auf dem Zürcher …- Areal bei einer nicht einmal ihn betreffenden Personenkontrolle an. Dabei fielen seine Beschimpfungen doch recht drastisch aus und titulierte er nicht nur einen, sondern zwei Polizisten mehrfach mit wüsten Beleidigungen. Abweichend von der Vorinstanz ist es keinesfalls so, dass die Polizisten durch solche Beleidigungen in ihrem Gefühl, ehrbare Menschen zu sein, höchstens geringfügig beeinträchtigt
- 24 - werden. Es ist zwar glücklicherweise so, dass Polizeibeamte mit einer "guten Por- tion Robustheit" ausgestattet sind, weshalb sie wohl besser mit derartigen Belei- digungen umgehen können als ein Durchschnittsbürger. Allerdings darf daraus nicht abgeleitet werden, dass eine solche Äusserung gegenüber einem Polizeibe- amten pauschal weniger schwer wiegen würde, insbesondere auch deshalb, weil Polizeibeamte regelmässig von solchen Beschimpfungen betroffen sind und sol- che regelmässigen verbalen Angriffe eben weniger leicht weggesteckt werden können als ein einmaliger Vorfall. Obwohl der Beschuldigte mehrere primitive Schimpfwörter gegen die Polizisten ausgesprochen hat, wären aber noch wesent- lich schlimmere Beschimpfungen denkbar gewesen. 2.3.2. Ein besonderes Motiv des Beschuldigten für die Beleidigungen ist nicht zu erkennen. Offenbar reichte es – vermutlich auch enthemmt durch den Alkohol- konsum – aus, dass der Beschuldigte gesehen hat, wie die Polizeibeamten eine dunkelhäutige Person kontrollierten, um ihn zu den entsprechenden wüsten Be- schimpfungen zu veranlassen. Dies zeugt doch von einer beachtlichen Gering- schätzung gegenüber (den) Polizeibeamten. Grosse Überwindung, die Tat zu be- gehen, hat es ihn jedenfalls nicht gekostet. Eine Reduktion des Tatverschuldens aufgrund des Alkoholkonsums rechtfertigt sich nur schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte (nur) 1,36 Gewichtspromille (Dossier 2 Urk. 3/3) aufwies. Nach der Rechtsprechung fällt i.d.R. erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Ge- wichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Zwar kommt dieser Grenze nicht alleinige Bedeutung zu, sondern ist lediglich eine grobe Ori- entierungshilfe, und es gibt keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzent- ration und darauf beruhender forensich relevanter Psychopathologie; immer sind auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung miteinzube- ziehen (BGE 122 IV 49 E.1.b). Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschuldigte aber gemäss eigenen Angaben an Alkohol gewöhnt, weshalb – so im Resultat auch die Vorinstanz – bei dieser Alkoholisierung noch nicht von einer verminder- ten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. So machte auch der Be- schuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss des Alkoholkonsums auf sein Ver- halten geltend. Auch die fehlende Erinnerung an die Tat erklärte er beispielsweise mit dem Zeitablauf (Dossier 2 Urk. 2 S. 2 Fragen 9, 11 und 13) und nicht mit einer
- 25 - Erinnerungslücke aufgrund des Alkoholkonsums wie für den Vorfall vom 29. Juni 2014. 2.3.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu gewichten. Straferhöhend wirkt sich aber mit der Vorinstanz die Delin- quenz während der laufenden Strafuntersuchung aus. Dies zeugt doch von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Von einer tatsächlichen Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Tat kann beim Beschuldigten nicht gesprochen werden. Wiederholt gab er zu Protokoll, es handle sich um seine Meinung respektive sieht er zumindest teil- weise auch die Schuld bei den betroffenen Polizisten. Diese hätten auch dumme Sprüche gemacht, sie seien schnippisch gewesen zum Farbigen, den sie kon- trolliert haben, seien irgendwie aggressiv, offensiv und provokativ gewesen (Dos- sier 2 Urk. 2 S. 3 Frage 25; Prot. I S. 16; Urk. 58 S. 12). Taktierend erscheint der Beschuldigte bei seinem Geständnis, indem er im Sinne einer Abwägung zu dem Schluss kommt, es seien zwei Aussagen gegen eine, das müsse er wohl auf sich nehmen (Prot. I S. 16). Unter diesem Aspekt kann es deshalb nur zu einer ganz leichten Strafreduktion kommen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Beschimpfung auf total 300 Tage erscheint angemessen. 2.4. Höhe Tagessatz 2.4.1. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. 2.4.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer hohen Anzahl der Tagessätze eine Reduktion von 10 bis 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 73 E. 6.5.2.).
- 26 - 2.4.3. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren, wo von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'400.– ausgegangen wurde, lebt der Beschuldigte nun in besseren finanziellen Verhältnissen. Gemäss seinen Angaben rechnet er damit, ca. Fr. 3'500.– von der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (Urk. 58 S. 2). Zu- dem ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte in naher Zukunft wieder eine Ar- beit und damit einhergehend eine Verdienstmöglichkeit finden wird. Für seine Tochter bezahlt er derzeit Fr. 614.– an Unterhalt, die Krankenkasse beläuft sich auf ca. Fr. 200.– (Urk. 48/1). Die vergleichsweise besseren Verhältnisse müssten zu einer entsprechenden Erhöhung des Tagessatzes führen. Allerdings ist gleich- zeitig aufgrund der hohen Anzahl der Tagessätze auch eine Reduktion im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt, welche die besse- ren finanziellen Verhältnisse aber nicht in gleichem Masse auszugleichen vermag. Vorliegend ficht aber nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil an, weshalb es infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– bleiben muss. 2.5. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 39 S. 46). Nunmehr wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. 1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog-
- 27 - nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die un- günstige Prognose vermutet. 1.3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges gegeben. Im aktuellem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist nur noch eine Vorstrafe der Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 12. April 2012 verzeichnet, wobei der Beschuldigte wegen diversen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– belegt wurde. 1.4. Anders als noch vor der Vorinstanz fallen die Bedenken hinsichtlich der posi- tiven Prognose weniger gravierend aus, da heute im Gegensatz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nur noch vor dem Hintergrund einer statt vor vier Vorstrafen zu entscheiden ist. Zudem hat sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom 29. Juni 2014 nichts zu schulden kommen lassen. Insgesamt scheint das Leben des Beschuldigten in geregelten Bahnen zu verlaufen. Deshalb liegen kei- ne Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der Vermutung einer positiven Prognose aufdrängen würden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegan- gen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. 1.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten eine positive Prognose gestellt werden kann,
- 28 - verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren erscheint ge- eignet, diesen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen. 1.6. Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen zwei Tage Haft an die (bedingte) Geldstrafe nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche 1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei dieser zur Feststellung der Höhe seines Anspruchs den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten hat (Urk. 39 S. 43). 1.2. Der Beschuldigte lässt berufungsweise beantragen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen (Urk. 41 S. 2; Urk. 59 S. 2). 1.3. Da der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt zu bestätigen ist und die Voraussetzungen für eine Haftpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR gegeben sind, ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen. 1.4. Vollumfänglich verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Entscheid, dem Privatkläger mit Blick auf die Verletzung und deren Fol- gen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem
30. Juni 2014 zuzusprechen. Der Privatkläger wird täglich und mit jedem Blick auf seinen Finger an den Vorfall erinnert, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Doch nicht nur psychisch, sondern auch physisch ist der Privatkläger durch die Verletzung belastet. So war er über einen längeren Zeitraum nur ein- geschränkt arbeitsfähig und berichtete von länger dauernden Schlafstörungen (Dossier 1 Urk. 4/9). Der Beschuldigte handelte bei seinem Biss direktvorsätzlich. Zwar ging dem Biss ein Einsatz eines Pfeffersprays gegen den Beschuldigten vor- aus. Ein Selbstverschulden des Privatklägers kann darin aber nicht erblickt wer- den. Denn der Einsatz war wiederum bedingt durch die Attacke des Beschuldig- ten, welcher ohne besonderen Anlass einen Streit vom Zaun brach. Der Betrag von Fr. 3'000.– ist mit der Vorinstanz angemessen und entspricht in seiner Höhe
- 29 - Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind. 1.5. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2014 zu be- zahlen. VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verur- teilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 10 und 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO- DOMEISEN, Art. 428 N 21). 2.3. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung beantragen, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei zu sprechen. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung sei er mit einer zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren auf-
- 30 - geschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien ab- zuweisen (Urk. 41 S. 2; Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestä- tigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 45). 2.4. Vorliegend wird der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Hierfür sowie für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Beschimpfung wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Dies in Abweichung von der Vor- instanz, welche ihn noch mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe belegte. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Vorinstanz insbesondere in Anbetracht der vier, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geld- strafe verhängt hat (Urk. 39 S. 41). Deren drei Vorstrafen, unter anderem die ein- schlägige, sind inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, was dazu führt, dass der Leumund des Beschuldigten anders zu beurteilen ist wie noch vor der Vorinstanz. Von einer eigentlichen Korrektur des erstinstanzlichen Urteils kann deshalb nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass sich nur die Strafart geändert hat, während die Strafhöhe nur unwesentlich verringert wurde. Im Übri- gen wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Die Verbesserung des Urteils zugunsten des Beschuldigten ist damit letztlich einzig dem Zeitablauf geschuldet. Der Beschuldigte ist somit als umfassend unterliegend anzusehen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen sind. 2.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'346.80 geltend (Urk. 60). Diese Kosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
- 31 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. […]
3. […]
4. Die nachstehenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat be- schlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände werden dem jeweiligen Berechtigten innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zu- rückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Herrenhose, B._____ (Asservat-Nr. A007'262'295), − Pullover, B._____ (Asservat-Nr. A007'262'308), − Herrenhose, A._____ (Asservat-Nr. A007'262'319), − Pullover, A._____ (Asservat-Nr. A007'262'320).
5. […]
6. […]
7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abge- wiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abge- wiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 32 - Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'587.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 140.– Auslagen (Gutachten) Fr. 10'631.30 amtliche Verteidigung Fr. 2'600.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung)
10. […]
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 13'231.30 (inkl. Mehr- wertsteuer) entschädigt, abzüglich Fr. 2'600.–, welche bereits im Un- tersuchungsverfahren akonto entschädigt wurden. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. […]
13. (Mitteilung)
14. (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener-
- 33 - satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 12) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'346.80 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatkläger C._____ und D._____ als Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 34 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials". − das Forensische Institut Zürich, Kriminaltechnik, Referenz: ….
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. November 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. R. Bretscher
- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.