Erwägungen (3 Absätze)
E. 10 Monaten und einer Busse von Fr. 900.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016. Weiter entschied es über die Dauer der Probezeit, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaf- ten Nichtbezahlens der Busse, ein Kontaktverbot, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin und die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände sowie von si- chergestellten Spuren und Spurenträgern und regelte die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (vgl. Urk. 44 S. 45 ff.; Urk. 12/8). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 1. Juni 2017 versand- te die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 43/1-3) und übermit- telte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 21. Juni 2017 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten der er- kennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 43/2; Urk. 46; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 30. Juni 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzich- tete im Übrigen auf eine weitere aktive Beteiligung am Berufungsverfahren (Urk. 49). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung (Urk. 47 ff.).
- 8 - 2.2. Unter dem 17. Juli 2017 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datener- fassungsblatt samt diverser Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 50 f.). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3 ff.). II.
1. Unangefochten geblieben (vgl. Urk. 46) und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Datenbeschädi- gung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), 2 (Frei- spruch vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 13./14. Dezem- ber 2015), 7 bis 11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Einziehung und Vernichtung von Spuren und Spurenträgern), 13 und 14 (Kostenfestsetzung und -auflage) sowie 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger), was vorab festzu- stellen ist. 2.1 Die Privatklägerin beendete im Dezember 2015 ihre zweijährige Beziehung zum verheirateten Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte sich damit nicht abfin- den und bedrängte die Privatklägerin in der Folge und auch nachdem das Be- zirksgericht Horgen am 23. Dezember 2015 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Dezember 2015 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonver- bot/Kontaktverbot; vgl. Urk. 12/7) verlängert hatte. Die daraus resultierenden strafrechtlichen Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 29. September 2016 (Urk. 16). Soweit im Berufungs- verfahren noch wesentlich, geht es dabei kurz dargestellt um diverse Kontaktauf- nahmen, mit welchen der Beschuldigte die Privatklägerin zu einer Aussprache habe zwingen und zur Weiterführung der Beziehung habe bewegen wollen und mit welchen er die Privatklägerin zur Änderung ihres Verhaltens und ihres Tages- ablaufs gezwungen habe. Dadurch habe er die Tatbestände der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt. Ferner soll der Beschuldigte am
- 9 -
8. Januar 2017 zur Privatklägerin gesagt haben, er werde nun sie und danach sich umbringen, so wie Romeo und Julia, und dabei die Ärmel hochgekrempelt haben, wodurch er die Privatklägerin massiv eingeschüchtert und den Tatbestand der Drohung erfüllt habe. 2.2.1 Der Beschuldigte ist geständig, die Privatklägerin in der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2015 dreimal angerufen und zweimal an ihrer Haustür geklin- gelt zu haben sowie ihr am Morgen des 14. Dezember 2015 mehrere Kurznach- richten gesandt und sie auf dem Weg zur Arbeit und in der Nähe ihres Arbeitsor- tes abgepasst zu haben (Urk. 3/1). Weiter ist er geständig, der Privatklägerin am
31. Dezember 2015 von einem unbekannten Ort aus eine SMS und ein Foto ge- sandt zu haben. Ferner bestreitet er nicht, am 7. Januar 2016 erneut eine SMS und eine WhatsApp-Nachricht sowie am 9. Januar 2016 eine WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin geschickt zu haben (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 7 f.; Urk. 3/5 S. 1 ff.). Weiter gesteht er ein, sich im Nachhinein vorstellen zu können, dass er die Privatklägerin damit unter Druck gesetzt habe. Er betont jedoch, dass er ihr (damals) nicht habe Angst machen wollen (Urk. 3/5 S. 8 [Frage 43]). Er habe sie nie bedroht (Urk. 3/5 S. 2 f. [Fragen 3 und 11]) und ihr nicht aufgelauert (Urk. 3/5 S. 7 [Frage 39]). Er habe mit ihr reden (Urk. 3/1 S. 1; vgl. auch Prot. I S. 8), Spass machen (Urk. 3/1 S. 2 [Frage 12]), ihr zeigen wollen, wie seine Frau in den ver- gangenen Wochen abgemagert sei (Urk. 3/1 S. 3 [Frage 22]); vgl. auch Urk. 3/3 S. 4 [Frage 14]) bzw. sie sehen wollen (Urk. 3/5 S. 7 [Frage 39]). Er habe alles, was er getan habe, aus Liebe getan (Urk. 3/3 S. 3 [Frage 11], S. 8 f. [Fragen 27 und 28]; Urk. 3/5 S. 3 [Frage 11]; vgl. auch Urk. 3/1 S. 2 [Frage 15], S. 4 [Frage 36]; Urk. 3/2 S. 2 f. [Frage 13]). Die ihm vorgeworfene Drohung am 8. Januar 2016 bestreitet der Beschuldigte dagegen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 18 f.). 2.2.2 Die Verteidigung stellt bezüglich des Nötigungsvorwurfs zunächst die Aus- sage der Privatklägerin, sie habe aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ihre Lebensgewohnheiten geändert, in Frage; sie enthielten Ungereimtheiten. Ganz unabhängig davon erreichten die einzelnen im eingeklagten Sachverhalt aufgelis- teten Taten im besagten Zeitintervall zudem die Intensität nicht, die zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Nötigung notwendig wäre. Im Übrigen sei die Nö-
- 10 - tigung ein Erfolgsdelikt. Aus dem eingeklagten Sachverhalt müsste sich also er- geben, dass der Beschuldigte den nötigenden Erfolg vorsätzlich verursacht habe. Das lasse sich vorliegend aber nur schwerlich behaupten. Dem Beschuldigten dürfte nämlich nichts ferner gelegen haben, als seine Geliebte zu einer Änderung des Arbeitsweges zu bewegen. Auch könne davon ausgegangen werden, dass er alle Anschlüsse der Privatklägerin an die öffentlichen Verkehrsmittel gekannt ha- be. Es liege auf der Hand, dass die Taten des Beschuldigten nicht eine Änderung des Tagesablaufs der Privatklägerin bezweckt hätten, sondern sie gezwungen werden sollte, seine Liebeserklärungen anzuhören und die Beziehung weiterzu- führen. Ob das unter dem Aspekt des Tatbestandes der Nötigung bereits geeig- nete Erfolgshandlungen seien, müsse bezweifelt werden (Urk. 33 S. 9 f.; Urk. 46 S. 3; Urk. 56 S. 9 f.). Aus dem eingeklagten Sachverhalt würden schliesslich keine Tathandlungen fliessen, die qualitativ und quantitativ geeignet wären, den mehr- fachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu begründen. Ausserdem sei weder das Tatbestandselement der Bosheit noch des Mutwillens erstellt (Urk. 33 S. 12 f.; Urk. 46 S. 3; Urk. 56 S. 7 f.). Der Vorwurf der Drohung basiere schliesslich einzig auf der Schilderung des Opfers, die sich nicht mit allen anderen Feststellungen decke und aufgrund der Umstände auch nicht wahrscheinlich sei. Der Tatbestand sei nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 33 S. 11 ff.; Urk. 46 S. 3; Urk. 56 S. 10 f.). 2.3.1 Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln ("anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit"; vgl. Art. 181 StGB), wobei vorliegend die Tatbestandsvariante der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" im Vordergrund steht. Diese ist nach der Rechtsprechung einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Bei den unter die Generalklausel fallenden unbenannten Nötigungsmitteln handelt es sich vor allem um solche, die dem im Gesetz aus- drücklich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt in ihrer Intensität bzw. Wirkung
- 11 - ähnlich sind und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen sub- sumiert werden können (BGE 129 IV 262 E. 2.1). Ein Schuldspruch wegen (ver- suchter) Nötigung setzt vorliegend daher zunächst voraus, dass die diversen Kon- taktaufnahmen des Beschuldigten mit der Privatklägerin als gewaltähnlich qualifi- ziert werden können, wobei es darauf ankommt, dass die Einzelakte unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände die für die Nötigung erforderliche Intensi- tät erreichen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt nicht (vgl. BGE 6B_320/2007 E. 4.2; BGE 6B_819/2010 E. 7.1). Die rechtswidrige (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.1) Nötigungshandlung muss das Opfer sodann zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen veranlassen. Zwischen Nötigungsmittel und Nöti- gungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen; das Tun, Dulden oder Unterlassen muss das Resultat eines näher bestimmten Verhaltens sein (BGE 129 IV 262 E. 2.4). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten be- ziehen. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung zur Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129). 2.3.2 Die Anklage fasst die diversen Anrufe, Nachrichten, das Auflauern, Abpas- sen und Ansprechen der Privatklägerin durch den Beschuldigten im Zeitraum vom
E. 14 Dezember 2015 bis zum 9. Januar 2016 in ihrer Gesamtheit als Nötigungs- handlung auf. Das zeigt die Formulierung des entsprechenden Anklagevorwurfs und der Umstand, dass trotz mehrerer Einzelhandlungen nur ein Schuldspruch wegen einfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB beantragt wurde (Urk. 16 S. 3 f.), zumal die verschiedenen angeklagten Einzelhandlungen des Beschuldig- ten sich nicht als natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 6S.531/2000 E. 2c) auffassen lassen. Der Vorderrich- ter folgte der Auffassung der Staatsanwaltschaft implizit: Er sprach den Beschul- digten für dessen Verhalten nach Erlass des Rayon- und Kontaktverbotes durch die Kantonspolizei Zürich am 14. Dezember 2015 wegen einfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig, ohne auf die angeklagten Einzelhandlungen einzugehen und ohne einen formellen Freispruch zu formulieren, soweit er den Tatbestand als nicht gegeben beurteilte (Urk. 44 S. 26 f. E. IV.4). Diese Berufung
- 12 - auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen als Nötigungsmittel widerspricht nach dem Erwogenen der Rechtsprechung. Es wird zu prüfen sein, ob die angeklagten Einzelakte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB sind. Allerdings ist da- bei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten, das unter anderem zusätzliche Schuldsprüche im einzig vom Beschuldigten initiierten Beru- fungsverfahren verbietet (BGE 141 IV 132 E. 2.7.3). Eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung scheidet daher unabhängig vom Ergebnis der materiellen Prüfung der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Einzelakte aus. Weiter ist zu respektieren, dass der Vorderrichter die Handlungen am 13. und 14. Dezember 2015 vor dem Erlass des Rayon- und Kontaktverbotes durch die Kantonspolizei Zürich am 14. Dezember 2015 als nicht tatbestandsmässig beurteilte: Deren Ein- bezug in eine Verurteilung wegen (einfacher) Nötigung würde zwar nichts am Dispositiv ändern und daher formell das Verschlechterungsverbot nicht verletzen (BGE 141 IV 132 E. 2.7.3). Dies allerdings nur deshalb, weil der Vorderrichter den diesbezüglichen Freispruch zu Unrecht nicht in das Dispositiv aufnahm. Materiell würde es sich um eine unzulässige Verschärfung des Schuldpunktes handeln. Die Prüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens muss sich daher auf die angeklag- ten Kontaktaufnahmen per SMS bzw. WhatsApp-Nachrichten am 31. Dezember 2015 sowie am 7. und 9. Januar 2016 beschränken. Die weiteren Ereignisse seit dem 13. Dezember 2015 sind lediglich aber immerhin als Teil "der gesamten Um- stände" von Bedeutung. 2.3.3 In der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2015 rief der Beschuldigte die Privatklägerin zugegebenermassen mehrfach an und klingelte an ihrer Haustür. Am Morgen des 14. Dezember 2015 sandte er ihr Textnachrichten, wobei eine derselben so interpretiert werden konnte, dass er noch über einen Schlüssel für ihre Wohnung verfüge und in dieser gewesen sei. Ferner passte er die Privatklä- gerin auf dem Weg zur Arbeit und bei der Arbeit ab (Urk. 3/1; Urk 4/1; Urk. 4/4). Zwischen dem 14. Dezember 2015, 19:32 Uhr, und dem 15. Dezember, 20:36 Uhr, versandte er diverse Textnachrichten, mit welchen er sich gemäss seinen Aussagen entschuldigte (Urk. 12/3); er wurde dafür mit Strafbefehl des Statthal- teramtes des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB schuldig gesprochen (Urk. 12/8; vgl. auch Urk. 4/4 S. 4 f. [Frage
- 13 - 9]). Die weiteren von der Privatklägerin geschilderten Nachstellungen des Be- schuldigten bis am 23. Dezember 2015 (vgl. Urk. 4/4 S. 4 f. [Frage 9]) wurden dem Beschuldigten nie (im Einzelnen) vorgehalten und müssen daher aus pro- zessualen Gründen (rechtliches Gehör) unberücksichtigt bleiben; sie sind auch nicht Gegenstand der Anklage. Danach passierte auch nach der Darstellung der Privatklägerin bis am 31. Dezember 2015 nichts (Urk. 4/4 S. 5 [Frage 10]). Am
31. Dezember 2015 sandte der Beschuldigte der Privatklägerin eine Textnachricht mit Foto. Das Foto zeigte ihn und die Privatklägerin als Paar, und er wünschte der Privatklägerin und den Kindern ein gutes neues Jahr. In einer weiteren Nachricht, welche allerdings nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes, sondern (wohl) des Strafbefehls vom 15. Januar 2016 ist (vgl. Urk. 12/8), schrieb er, die Privatklägerin könne ihn ruhig anzeigen, er habe einfach das Bedürfnis gehabt, ihr zu schreiben (Urk. 4/4 S. 5 [Frage 10]; Urk. 3/3 S. 7 f. [Fragen 23, 26]; Urk. 3/5 S. 2 [Frage 8]; Urk. 12/5; vgl. auch Urk. 12/7 Anhang). Am 7. Januar 2016, 23:05 Uhr und 23:51 Uhr, schickte er in zwei Teilen eine lange WhatsApp-Nachricht, in welcher es um die Konsequenzen ging, welche die Anzeigen der Privatklägerin für ihn zur Folge haben würden (Urk. 4/4 S. 5 [Frage 10]; Urk. 3/2 S. 3 [Fragen 14 und 15]; Urk. 3/5 S. 1 f. [Frage 3]). Am 8. Januar 2015 passte der Beschuldige die Privatklägerin an ihrem Wohnort ab, redete rund eine halbe Stunde auf sie ein (vgl. Urk. 5/3), drängte sie dann unter Missachtung ihres Hausrechts in ihre Wohnung und hielt sie dort fest, was zur rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Hausfriedens- bruchs und Freiheitsberaubung durch den Vorderrichter führte. Am 9. Januar 2016, 07:20 Uhr, entschuldigte sich der Beschuldigte per WhatsApp-Nachricht für den Vorfall vom Vortag, es tue ihm leid, dass er sie verletzt habe und sie könne ihm die Rechnung für den Arzt schicken. Ausserdem erklärte er, er lege den Ba- dezimmerschlüssel in ihren Briefkasten (Urk. 4/3 S. 7 [Frage 72]; Urk. 3/2 S. 9 [Fragen 82 f.]; Urk. 3/3 S. 7 f. [Frage 23]). Der Beschuldigte wandte sich im Zeitraum vom 31. Dezember 2015 bis am 9. Ja- nuar 2016, also innert rund 10 Tagen, folglich lediglich bei drei Gelegenheiten (z.T. in mehreren, inhaltlich zusammengehörenden Nachrichten) per SMS oder WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin, wobei die Kontaktaufnahmen einzig schriftlich erfolgten und der Beschuldigte der Privatklägerin zwar einmal Vorwürfe
- 14 - machte, sie aber nie bedrohte und (anders als am 14. Dezember 2015) auch nicht den Eindruck erweckte, er könne oder wolle gegen ihren Willen physische Nähe herstellen. Diese schriftlichen Kontaktaufnahmen waren damit zwar zweifellos läs- tig für die Privatklägerin. Darüber hinaus waren sie auch objektiv geeignet, die in ihrem Sicherheitsgefühl aufgrund der jeweils vorangegangenen Ereignisse beein- trächtigte Privatklägerin im ersten Moment erneut zu beunruhigen und bei ihr ein Gefühl der Hilflosigkeit zu begründen bzw. zu verstärken, zeigte der Beschuldigte damit doch, dass er ihren Willen weiterhin und trotz mehrfacher behördlicher In- tervention (Polizeiliche Befragung am 14. und 16. Dezember 2015 [Urk. 3/1; Urk. 12/3]; Kontaktverbot der Kantonspolizei Zürich vom 14. Dezember 2015 und Verlängerung desselben gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
23. Dezember 2015 [Urk. 12/7]) nicht respektieren wollte. Sie waren je einzeln un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände objektiv aber nicht geeignet, ihre Entscheidungs- bzw. Handlungsfreiheit ernsthaft einzuschränken und sie insbe- sondere dazu zu bestimmen, ihr Verhalten und ihren Tagesablauf zu ändern, wie es die Anklage behauptet. Objektiv konnte eine entsprechende Zwangswirkung von vornherein nur tatsächlicher oder vermeintlicher bzw. angedeuteter physi- scher Nähe zukommen. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich denn auch, dass sie sich von den üblichen Textnachrichten und Anrufen des Beschul- digten "nur" belästigt fühlte, während ihr die tatsächlich oder z.B. durch Textnach- richten vermittelte vermeintliche Nähe des Beschuldigten Angst machte (vgl. Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 2 [Frage 10]; Urk. 4/3 S. 1 [Frage 7], 7 [Fragen 69-74]). Die im Berufungsverfahren noch relevanten angeklagten Kontaktaufnahmen des Beschuldigten mit der Privatklägerin im Zeitraum vom 31. Dezember 2015 bis am
9. Januar 2016 können unter diesen Umständen nicht als gewaltähnlich qualifi- ziert werden. Auch fehlt es von vornherein am erforderlichen Kausalzusammen- hang zwischen dem Nötigungsmittel (SMS bzw. WhatsApp-Nachrichten) und dem von der Anklage umschriebenen Nötigungserfolg (Änderung des Verhaltens bzw. Tagesablaufs durch die Privatklägerin). Der Tatbestand der Nötigung ist damit (auch) insoweit nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom entsprechenden Vorwurf somit vollumfänglich freizusprechen.
- 15 - 2.4.1 Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Angesichts der Unbestimmtheit des Missbrauchsmerkmals und des im Gesetz nicht näher umschriebenen Grades der vom Täter angestrebten Beunruhigung oder Belästigung der betroffenen Person ist die Verbotsmaterie der Strafnorm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eindeutig strafwürdige Verhaltensweisen zu begrenzen. Die Strafbestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht des Opfers nicht vor jeder Beeinträchtigung durch das Telefon. Vielmehr müssen lästige und beunruhigende Telefonate eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren sind. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon ist strafbarkeitsbegrenzend eine gewisse Häufung von Einzel- handlungen zu fordern. Ab welcher Anzahl Anrufe ein strafbarer Telefonmiss- brauch gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich abs- trakt nicht beantworten. Ein einziger missbräuchlicher Anruf kann nur dann allen- falls den objektiven Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllen, wenn er geeig- net ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen (BGE 126 IV 216 E. 2b). 2.4.2 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Verurteilung wegen mehrfa- chen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Dispositivziffer 1 des vor- instanzlichen Entscheides an. Diese bezieht sich explizit auf die Vorfälle vom
31. Dezember 2015 und vom 7. Januar 2016. Wie sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt, beurteilte der Vorderrichter allerdings auch die WhatsApp-Nachricht, die der Beschuldigte der Privatklägerin am 9. Januar 2016 schickte, als strafbare Handlung (Urk. 44 E. IV.1.). Auch dieser Vorfall ist folglich Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren. 2.4.3 Die Verteidigung machte im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, ebendiese Telefon-Botschaften seien bereits der Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016 zu- grunde gelegen (Urk. 56 S. 8). Während die Kontaktierungen vom 7. und vom
- 16 -
9. Januar 2016 in jenem Strafbefehl keine Erwähnung finden, erfolgte die Bestra- fung durch das Statthalteramt vom 15. Januar 2016 unter anderem wegen mehre- rer Kurzmitteilungen, welche der Beschuldigte in der Silvesternacht 2015/2016 an die Privatklägerin geschickt habe (Urk. 12/8 S. 8). In der diesem Urteil zugrunde- liegenden Anklageschrift vom 29. September 2016 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, der Privatklägerin am 31. Dezember 2015 ein SMS sowie ein Foto ge- schickt zu haben (Urk. 16 S. 3). Der Beschuldigte räumte anlässlich der Befra- gung in der Berufungsverhandlung ein, der Privatklägerin am 31. Dezember 2015 um 00.00 Uhr einen Neujahrswunsch sowie ein Foto geschickt zu haben (Prot. II S. 13). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Umschreibung des Tatzeit- punkts im Strafbefehl mit "Silvesternacht" sowohl den Abend des 31. Dezembers 2015 als auch den frühen Morgen des 1. Januars 2016 mitumfasst, ist nicht wider- legbar, dass darin auch die in der Anklageschrift vom 29. September 2016 um- schriebene SMS-Nachricht und das Foto, die am 31. Dezember 2015 verschickt worden seien, mitenthalten sind. Eine erneute Verurteilung des Beschuldigten wegen des Versendens der Nachricht und des Fotos am 31. Dezember 2015 fällt daher aufgrund der bereits abgeurteilten Sache ausser Betracht. 2.4.4 Die beiden inhaltlich zusammengehörenden WhatsApp-Nachrichten vom
7. Januar 2016 liess der Beschuldigte der Privatklägerin gegen Mitternacht zu- kommen. Ob die Privatklägerin sie auch zu diesem Zeitpunkt las, ist unbekannt. Immerhin ist grundsätzlich festzuhalten, dass schriftliche Nachrichten, anders als nächtliche Anrufe, kaum geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Zwar drängte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Vorwurf, sie sei mit ihren Strafanzei- gen für sein Unglück verantwortlich, in die Täterrolle und setzte sie emotional un- ter Druck, dennoch erreichten diese schriftlichen aus der Distanz versandten Nachrichten nicht die qualitative Schwere, die nötig ist, um sie als strafbare Ein- wirkungen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren. 2.4.5 Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin mit seiner Nachricht vom 9. Januar 2016, mit welcher er sich für sein Verhal- ten vom Vortag entschuldigte und die Rückgabe eines Schlüssels meldete, beläs- tigen oder beunruhigen wollte. Ob die Nachricht objektiv überhaupt als strafbare
- 17 - Einwirkungen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB vollumfäng- lich freizusprechen. 2.5.1 Der dem Vorwurf der Drohung zugrunde liegende Anklagesachverhalt be- ruht auf den Aussagen der Privatklägerin, die der Vorderrichter zutreffend zu- sammengefasst hat (Urk. 44 E. III.6.4.2). Zwar hat die Privatklägerin beispielswei- se aufgrund der durch sie geltend gemachten Genugtuungsforderung entspre- chend dem Vorbringen der Verteidigung ein gewisses eigenes Interesse am Aus- gang des Verfahrens (Urk. 56 S. 7). Konkrete Gründe, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, bestehen jedoch nicht. Motive für eine Falschaussage sind sodann nicht ersichtlich. Zwar ist der Verteidigung ohne weiteres darin zuzustimmen, dass strafrechtliche Vorwürfe bei der Beendigung von (komplizierten) Beziehungen zu Manipulationsmitteln werden können (vgl. Urk. 33 S. 3 f.). Die Privatklägerin hatte allerdings bereits vor dem 8. Januar 2016 mit Erfolg die Behörden eingeschaltet. Die - inzwischen erwiesene - Freiheitsberaubung am 8. Januar 2016 war sodann bereits per se ausreichend dramatisch, um in den Augen Dritter die Behauptung der Privatklägerin, sie werde vom Beschuldigten gegen ihren Willen massiv be- drängt, zu bestätigen. Zusätzliche wahrheitswidrige Angaben über eine Todes- drohung waren dazu nicht nötig. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind sodann inhaltlich überzeugend. Sie fügen sich logisch in den von ihr geschil- derten Gesamtzusammenhang ein und weisen insbesondere hinsichtlich dem Verweis auf Romeo und Julia eine gewisse Originalität auf. Den glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, die im angefochtenen Urteil ebenfalls richtig zusammengefasst sind (Urk. 44 E. III.6.4.1). Sie erweisen sich als ausweichend und dem jeweiligen Untersu- chungsstand angepasst. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Glaubhaftigkeit verwiesen werden (Urk. 44 E. III.6.4.3). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach anfänglichem Leugnen die Aussage der Privatklägerin bestätigte, im Badezimmer von Romeo und Julia gesprochen zu haben. Die Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt mit Handschellen an ein Hei- zungsrohr gefesselt, nachdem sie zuvor erfolglos versucht hatte, aus der Woh-
- 18 - nung zu entkommen. Dass sich in dieser, objektiv von Gewalt geprägten Situation die Bezugnahme des Beschuldigten auf Romeo und Julia auf deren grosse Liebe beschränkte und die für die Erzählung zentrale Vereinigung der beiden Liebenden im Tod ausgeklammert blieb, ist mehr als unwahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu ihr sagte, er werde nun sie und danach sich umbringen, so wie Romeo und Julia und dabei die Ärmel hochkrempelte. Die Verteidigung machte zusätzlich geltend, dass auch wenn es im Rahmen der Negativspirale aufgrund der Gesprächsverweigerung durch die Privatklägerin zu Drohgebärden seitens des Beschuldigten gekommen sein sollte, deren Ernsthaftigkeit zu hinterfragen sei (Urk. 56 S. 11). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass eine Verurteilung wegen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass die ausgespro- chene Drohung ernst gemeint war, sondern dass diese nach den gesamten Um- ständen geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (DO- NATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,
E. 19 Auflage 2013, Art. 180 N 2 und N 5). Dass die Privatklägerin die Ankündigung des Beschuldigten - wie von ihr behauptet - ernst nahm und Todesangst hatte, ist angesichts der gesamten Umstände nachvollziehbar und daher glaubhaft (Urk. 4/2 S. 2 [Frage 10]; Urk. 4/3 S. 5 [Fragen 50 und 51]). Der Anklagesachver- halt ist erstellt. 2.5.2 Die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft und den Vorderrichter als Drohung im Sinne Art. 180 Abs. 1 StGB ist zutreffend und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage ge- stellt. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auch der Drohung im Sinne Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Freiheitsberaubung. Art. 183 Ziff. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht (vgl. BGE
- 19 - 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbotes von vornherein eine Strafe von maximal 10 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. 3.1.2 Da Art. 292 StGB als Strafe für den Ungehorsam gegen eine amtliche Ver- fügung zwingend eine Busse vorsieht, kann auf die Ausfällung einer Busse ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht verzichtet werden (Urk. 56 S. 14). Für den unangefochtenen Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachem Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB ist daher eine separate Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016 auszufällen (BGE 6B_65/2009 E. 1.2 f.; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; vgl. Art. 104 StGB). 3.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. 3.2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu be- strafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind na- mentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu
- 20 - veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypo- thetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponen- te zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 3.2.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.2). 3.3.1 Die Vorinstanz legte dem Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lediglich den dritten Absatz des entsprechenden Anklagevorwurfs (vgl. Urk. 16 S. 4, Absatz 2) zugrunde (Urk. 44 E. III.6). Mangels Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Staatsanwaltschaft hat es dabei zu bleiben; die Strafzumessung ist davon ausgehend vorzunehmen. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Tat nicht plante und die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin nicht besonders lange beschränkte. Allerdings war er es, der am fraglichen Abend die Nähe zur Privatklägerin suchte und damit die Situation schuf, in welcher es zum Delikt kommen konnte. Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass er brutal und demütigend vorging und dabei Hemmungen überwinden musste, die sich daraus ergaben, dass es sich bei seinem Opfer um seine frühere Geliebte und nicht um irgendeinen Dritten handelte. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hin- tergrund keineswegs mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen handelte; die Bedürfnisse der Privatklägerin ignorierte er vollständig. Anzeichen dafür, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Tun autonom zu gestalten, im Tatzeitpunkt ein- geschränkt war, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 56 S. 12), liegen keine vor. Im Gegenteil zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschuldigte er- klärte, sich jeweils im Auto versteckt zu haben, um die Privatklägerin zu sehen,
- 21 - aber nicht zu ihr hingegangen zu sein (Prot. II S. 14), dass er sein Verhalten ohne Weiteres steuern konnte. Allerdings ist mit der Verteidigung (Urk. 33 S. 14, 16; Urk. 56 S. 13) deutlich verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seiner Tat von seinen starken Emotionen und seiner Verzweif- lung über das Ende der Beziehung zur Privatklägerin getrieben war, denen er bis zu einem gewissen Grad hilflos ausgeliefert war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist hingegen die Rolle der Privatklägerin vorliegend für die Strafzu- messung unerheblich (Urk. 56 S. 13). Daraus, dass die Privatklägerin gemäss der Verteidigung dem Beschuldigten die kalte Schulter gezeigt und das Gespräch mit ihm verweigert habe (Urk. 56 S. 3 f.), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Während es erlaubt ist, eine Beziehung zu beenden, vermag der Wunsch, die Be- ziehung wieder aufzunehmen, das Verschulden des durch den Beschuldigten ausgeübten Zwangs auf die Privatklägerin, um sie zu Gesprächen zu bewegen, nicht zu schmälern. Die Privatklägerin trägt keine Verantwortung dafür, dass die Situation eskalierte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive den- noch merklich. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf um die 210 Tage anzusetzen. 3.3.2 Die Todesdrohung gehört objektiv zu den schwersten Drohungen, die aus- gesprochen werden können. Der Beschuldigte sprach diese sodann in einer Situ- ation aus, in der das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin bereits aus anderen Gründen stark beeinträchtigt war, womit die Drohung zusätzlich eine besondere Intensität erhielt. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass noch intensivere Drohun- gen denkbar sind, etwa wenn verbale Drohungen mit der Präsentation von Waffen verbunden werden. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeden- falls mit Eventualvorsatz und rücksichtslos handelte. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang deutlich verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dabei unter dem Eindruck starker Emotionen, denen er bis zu einem gewissen Grad hilflos ausgeliefert war, handelte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive daher auch bezüglich der Drohung merklich. Ausgehend von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für die
- 22 - Drohung (unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe für dieses Delikt) ebenfalls auf um die 180 Tage anzusetzen. 3.3.3 Die Vorinstanz legte dem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sin- ne von Art. 186 StGB lediglich den dritten Absatz des entsprechenden Anklage- vorwurfs (vgl. Urk. 16 S. 3, Absatz 8) zugrunde (Urk. 44 E. III.6). Mangels Anfech- tung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Staatsanwaltschaft hat es dabei zu bleiben. Dass der Beschuldigte sich nach dem Betreten der Wohnung während längerer Zeit gegen den Willen der Privatklägerin in der Wohnung aufhielt, macht ihm die Anklage sodann nicht zum Vorwurf. Der einfache Vorwurf, die Wohnung am fraglichen Abend gegen den Willen der Privatklägerin betreten zu haben, wiegt objektiv leicht. In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang deutlich verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass er dabei unter dem Eindruck starker Emotionen, denen er bis zu einem ge- wissen Grad hilflos ausgeliefert war, handelte. Das subjektive Tatverschulden re- lativiert das objektive daher auch bezüglich des Hausfriedensbruchs merklich. Ausgehend von einem insgesamt sehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch (unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für dieses Delikt) auf um die 14 Tage anzusetzen. 3.3.4 Die Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB wiegt objektiv sehr leicht, handelte es sich bei den gelöschten Daten um solche, welche weder objektiv noch für die Privatklägerin persönlich von besonders grosser Be- deutung waren. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive weiter rela- tiviert, handelte der Beschuldigte doch auch in diesem Zusammenhang zwar di- rektvorsätzlich und egoistisch, aber auch getrieben von seinen Gefühlen. Ausge- hend von einem insgesamt sehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe dafür (unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für dieses Delikt) auf um die 7 Tage anzusetzen. 3.3.5 Die Delikte der Freiheitsberaubung, der Drohung und des Hausfriedens- bruchs waren Teil eines zusammenhängenden Tatgeschehens zum Nachteil der Privatklägerin, das ihre Befürchtungen in ihren eigenen vier Wänden wahr werden
- 23 - liess und sie nachhaltig traumatisierte (vgl. Urk. 32/1). Die Delikte zielten alle da- rauf, die Privatklägerin in ihrer Freiheit einzuschränken, wobei ihre einschränken- de Wirkung gerade durch die Tatmehrheit verstärkt wurde. Der Gesamtschuldbei- trag insbesondere der Freiheitsberaubung und der Drohung ist daher trotz ihres zeitlich, sachlichen und situativen Zusammenhangs je vergleichsweise bedeu- tend. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung (210 Tage) für das Delikt der Drohung um rund 150 Tage auf 360 Tage. Dem Hausfriedensbruch und der situativ selbständigen Datenbeschädigung ist mit einer weiteren Erhö- hung um zehn Tage auf um die 370 Tage Rechnung zu tragen. 3.4.1 Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und Jugend in Sizilien, wo er auch die obligatorische Schule besuchte. Eine weiterführende Ausbildung machte er nie. Bereits während der Schulzeit arbeitete er in Italien nebenbei in verschie- denen Dorfbäckereien. Im Alter von 18 Jahren kam er in die Schweiz. Der Be- schuldigte ist seit 1984 verheiratet und hat zwei Kinder. Er war ab Juni 2015 ar- beitslos. Im Oktober 2016 arbeitete er während eines Monats - wie in der Zeit vor Juni 2015 - als Lagermagaziner. Heute ist er wieder arbeitslos. Seit Ende Sep- tember 2017 erhält er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr (Urk. 58). Da sich das Vermögen seiner Ehefrau, mit der er nach wie vor zusam- menlebt, derzeit auf mehr als Fr. 8'000.– beläuft, ist er noch nicht berechtigt, So- zialhilfeleistungen zu beziehen. Aus diesem Grund lebt er zurzeit vom Einkom- men seiner Ehefrau, welches rund Fr. 2'600.– bis Fr. 2'800.– pro Monat beträgt. Der Mietzins der ehelichen Wohnung beläuft sich auf Fr. 1'385.– monatlich. Schulden hat er abgesehen von solchen bei Verwandten keine (Urk. 3/4 S. 3 f.; Prot. I S. 5 f.; Urk. 51/1-8; Prot. II S. 8 ff.). Im Steuerjahr 2014 verfügte er zusam- men mit seiner Ehefrau über ein steuerbares Vermögen von Fr. 63'000.– (Urk. 14/3). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 3.4.2 Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, führt (ent- gegen der Verteidigung; Urk. 33 S. 17) gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht zu einer Strafminderung. Leicht strafmindernd wirkt sich dagegen das
- 24 - Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Hausfriedensbruchs und der Daten- beschädigung sowie sein in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgelegtes Teilgeständnis bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung (Prot. I S. 11) aus. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich. 3.4.3 Die Täterkomponente führt insgesamt folglich zu einer leichten Reduktion der Einsatzstrafe von 370 Tagen. 3.5.1 Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 10 Monaten (entsprechend 300 Tagen) erweist sich vor diesem Hintergrund als verschuldensangemessen. Da die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit und das Verschulden ausschliesslich bei der Festlegung des Strafmasses und nicht bei der Wahl der Sanktionsart zu berück- sichtigen ist (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 137 II 297 E. 2.3.4), ist in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vorliegend auf eine Geld- strafe zu erkennen (Urk. 44 S. 37). Zweckmässigkeitsüberlegungen verlangen beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine Freiheitsstrafe. 3.5.2 Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeit- punkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzmi- nimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - nament- lich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinwei- sen).
- 25 - 3.5.3 Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird derzeit von seiner Ehefrau und wei- teren Verwandten unterstützt. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht auf- grund des nach wie vor Fr. 8'000.– übersteigenden Vermögens seiner Ehefrau noch nicht. Die derzeitigen Wohnkosten des Beschuldigten betragen gemäss dessen eigenen Angaben Fr. 1'385.– pro Monat (Urk. 59; Prot. II S. 10 f.). Die vorhandenen Angaben zeigen, dass der Beschuldigte am Existenzminimum lebt. Nebst einer Reduktion aufgrund der grossen Anzahl der Tagessätze um ca. 30% wird der Tagessatz auch aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massgeblich zu reduzieren sein. Fr. 10.– dürfen dabei nicht unter- schritten werden (BGE 6B_610/2009). 3.5.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 28 Tagen steht nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). Eine zusätzli- che Anrechnung eines Drittels der Dauer des in der Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2016 erwähnten Rayonver- bots an die Geldstrafe, wie durch die Verteidigung verlangt (Urk. 56 S. 15), kommt dagegen nicht in Frage. In Ziffer 2 der Haftentlassungsverfügung der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2016 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass das gestützt auf das Gewaltschutzgesetz erlassene Kontakt- und Rayonverbot weiter gelte (Urk. 10/10). Eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO anstelle von Haft, für welche eine Anrechnung grundsätzlich mög- lich wäre (BGE 140 IV 74 E 2.4), wurde hingegen nicht angeordnet. Entsprechend entfällt auch eine Anrechnung an die auszusprechende Geldstrafe. 3.5.5 Der Vollzug der Strafe ist sodann der Vorinstanz folgend unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Verweigerung des bedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit würde dem Verschlechterungs- verbot widersprechen und wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht. 3.6 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom
15. Januar 2016 für drei Kontaktaufnahmen am 14. und 15. Dezember 2015 bzw. am 1. Januar 2016 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung im Sinne von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft
- 26 - (Urk. 12/8). Heute ist er zusätzlich für die entsprechenden Widerhandlungen am 7., 8., und 9. Januar 2016 zu bestrafen. Von diesen Widerhandlungen wiegt die- jenige vom 8. Januar 2016 am schwersten. Damals nahm der Beschuldigte per- sönlich Kontakt zur Privatklägerin auf, während die weiteren Kontaktaufnahmen schriftlich erfolgten. Bei der Bemessung der Höhe der Busse ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die einzelnen Widerhandlungen objektiv nicht besonders gravierend sind und deren erhebliche Anzahl innert relativ kurzer Zeit vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass der Beschuldigte von seinen Gefühlen überflu- tet wurde. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie in Anbetracht dessen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten verschlechtert haben, erweist sich im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil nur noch eine zusätzlich zur Busse gemäss Strafbe- fehl des Statthalteramtes Horgen vom 15. Januar 2016 auszusprechende Busse in der Höhe von Fr. 200.– als dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist praxisge- mäss auf zwei Tage festzusetzen.
4. Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jah- ren ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine be- stimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr be- steht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Ver- gehen begehen wird. Der Beschuldigte hat am 14. Dezember 2015 (Datenbe- schädigung) und insbesondere am 8. Januar 2016 gegen die Privatklägerin Ver- brechen und Vergehen begangen. Seit damals ist es - folgt man der Schilderung der Privatklägerin (Urk. 31 Rz 16; vgl. aber Prot. I S. 13 ff.) - zwar erneut zu Kon- taktaufnahmen des Beschuldigten gekommen. Diese erfüllen jedoch weder Ver- brechens- noch Vergehenstatbestände. Sollte der Beschuldigte innerhalb der Probezeit von zwei Jahren erneut straffällig werden, hätte er sodann mit dem Vollzug der heute ausgefällten Geldstrafe zu rechnen, was ihn insbesondere auf- grund deren Höhe voraussichtlich von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten wird. Inwiefern ein Kontakt- und Rayonverbot darüber hinaus bezogen auf allfällige Verbrechen oder Vergehen präventive Wirkung hätte, ist
- 27 - nicht ersichtlich. Die Voraussetzung für die Anordnung eines Kontakt- und Rayon- verbotes sind folglich nicht gegeben. 5.1.1 Der Vorderrichter verpflichtete den Beschuldigen, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 44 E. VII.2). In seiner Berufungs- erklärung vom 21. Juni 2017 liess der Beschuldigte diesbezüglich beantragen, die Genugtuung sei auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (Urk. 46 S. 2). Dadurch hat der Be- schuldigte seine Berufung verbindlich auf die Anfechtung der Höhe des Genugtu- ungsbetrages beschränkt. Da eine spätere Ausdehnung der Berufung ausge- schlossen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 9 und N 16), bleibt die im Rahmen der Beru- fungsverhandlung beantragte Abweisung der Genugtuungsforderung und mithin die grundsätzliche Bestreitung des Genugtuungsanspruchs unbeachtlich (Urk. 56 S. 2). 5.1.2 Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– begründete der Vorderrichter mit der posttraumatischen Belastungs- störung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten (Urk. 44 E. VII.2). Dies zu Recht. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin bereits ab Mit- te Dezember 2015 nach, ohne dass dies bei letzterer jedoch zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Am 8. Januar 2016 beraubte sie der Beschuldigte in ihrer eigenen Wohnung ihrer Freiheit und drohte ihr mit dem Tod. In der Folge war sie ab dem 9. Januar 2016 (teilweise) arbeitsunfähig. Die Diag- nose lautet: posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 32/1; Urk 32/14). Der na- türliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Störung der Privatklägerin ist ohne weiteres zu bejahen. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung gilt das auch für den adäquaten Kausalzusammenhang; die BGE 129 V 182 (vgl. Urk. 33 S. 19) zugrundeliegende restriktive unfall- bzw. sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ist zivilrechtlich nicht von Be- deutung. Das Ereignis vom 8. Januar 2016 war objektiv ein Ereignis ausserge- wöhnlicher Bedrohung, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin nachhaltig zu erschüttern und ihr Alltags- leben massiv und auf längere Dauer zu beeinträchtigen, zumal der Übergriff in ih-
- 28 - rer eigenen Wohnung stattgefunden hatte. Die Höhe der Genugtuung erweist sich sodann angesichts der bis Ende Januar 2017 belegten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 32/2-22) und des noch im Januar 2017 bestehenden Behandlungsbedürf- nisses (Urk. 32/1) als angemessen. Der erstinstanzliche Entscheid ist insoweit folglich zu bestätigen. 5.2.1 Der Beschuldigte wendet sich schliesslich noch gegen die Höhe der der Pri- vatklägerin vom Vorderrichter für ihre Aufwendungen für ihre anwaltliche Vertre- tung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'200.– (Urk. 56 S. 2). 5.2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt. Dabei hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO). 5.2.3 Die Privatklägerin liess für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 11'084.45 für ihre Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ geltend machen (Urk. 32/33). Da die als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren teilnehmende Pri- vatklägerschaft bereits als obsiegend gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gilt, wenn es zu einer Verurteilung des Beschuldigten und zu einer teilweisen Gutheissung der Zivilklage kommt (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 N. 2; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10 ff.; vgl. auch BGE 139 IV 102), ist diese Voraussetzung für die Privatklägerin vorliegend zu be- jahen. Aus diesem Grund hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren. 5.2.4 Die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betref- fen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (SCHMID, a.a.O., Art. 433 N 1; BGE 139 IV 102 E 4.1). Während sich vorliegend der geforderte Stundenansatz von Fr. 250.– als
- 29 - angemessen erweist, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren von rund 39,6 Stunden in Anbetracht dessen, dass die Rechtsvertretung der Privatklägerin in diesem Verfahren primär der Durchsetzung ihrer Zivilansprüche diente, als insgesamt zu hoch. 5.2.5 Der durch die Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Vorverfah- ren beläuft sich auf insgesamt ca. 24,2 Stunden und derjenige für das erstinstanz- liche Verfahren auf rund 15,4 Stunden (Urk. 32/33). Während der für das erstin- stanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden ist, fällt insbesondere der für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand für Bespre- chungen und Korrespondenz mit der Privatklägerin von ca. 9,5 Stunden zu hoch aus. Für die Vertretung der Privatklägerin in dieser Sache erweist sich für das Vorverfahren neben dem für die Teilnahme an Einvernahmen geltend gemachten Aufwand von rund 9 Stunden lediglich eine Entschädigung für weitere rund 5,6 Stunden als angemessen. Neben den ausgewiesenen und angemessen er- scheinenden Barauslagen in der Höhe von Fr. 373.40 ist somit ein Honorar für insgesamt rund 30 Stunden zu Fr. 250.– zzgl. MwSt. zu entschädigen. 5.2.6 Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'500.– zu bezahlen. III.
1. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren dahingehend, dass der erstinstanzliche Schuldspruch nur teilweise, d.h. nicht auch bezüglich der Vorwür- fe der Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, zu be- stätigen und der Beschuldigte von den vorgenannten Vorwürfen freizusprechen ist. Ausserdem erreichte er eine Änderung der Strafart sowie einen Verzicht auf ein Kontakt- und Rayonverbot und eine Reduktion der erstinstanzlichen Prozess- entschädigung für die Privatklägerin. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge-
- 30 - richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte vorzubehalten ist. 2.1.1 Mit Honorarnote vom 28. November 2017 machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 7'857.70 (inkl. MwSt.) geltend, wobei für die Dauer der Berufungsverhandlung lediglich ein Aufwand von 150 Minuten inkl. Weg veranschlagt wurde, diese jedoch 225 Minuten netto und somit länger dauer- te (Urk. 57; Prot. II S. 3 ff.). 2.1.2 Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 1'805 Minuten (ohne den Auf- wand für die Hauptverhandlung von rund 270 Minuten) erscheint für dieses Beru- fungsverfahren über dem Verhältnismässigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsabklärungen gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (S. 55 des Leitfadens) grundsätzlich nicht zu entschädigen sind. Die auszurichtende Entschädigung ist daher um die geltend gemachte Aufwandposition "Rechtsabklärung" vom 20. Juni 2017 von 150 Minu- ten zu kürzen. Ausserdem erscheint sowohl der für Besprechungen mit dem Be- schuldigten geltend gemachte Aufwand von insgesamt 350 Minuten als auch der für die Vorbereitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 900 Minuten als zu hoch, zumal sich die Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur unwesentlich geändert haben und zudem nur Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten wurden. Während daher der Aufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten um rund 110 Minuten zu kürzen ist, er- weist sich eine Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung des Plädoyers von rund 200 Minuten als angemessen. 2.1.3 Zusammen mit den ausgewiesenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 107.30 sowie der Mehrwertsteuer resultiert schliesslich ein Betrag von Fr. 6'500.–, mit welchem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren zu entschädigen ist.
- 31 - 2.2.1 Die Privatklägerin liess schliesslich beantragen, es seien die Kosten der Ge- schädigtenvertretung im Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 60 S. 1). 2.2.2 Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Die Privat- klägerin liess im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 60 S. 1). Mit diesem Antrag obsiegte sie zumindest teilweise. Unter anderem ist der Beschuldigte im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil von den Vorwürfen der Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fern- meldeanlage freizusprechen. Ausserdem ist auf ein Kontakt- und Rayonverbot zu verzichten und die erstinstanzliche Prozessentschädigung für die Privatklägerin ist zu reduzieren. Der Umstand, dass es sich dabei um Punkte handelt, bezüglich welchen das vorinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Privatklägerin abzuändern ist, hat zur Folge, dass der Privatklägerin lediglich eine reduzierte Prozessent- schädigung zuzusprechen ist. Da zudem die Entschädigungspflicht des Beschul- digten nicht weiterreichen kann als seine Kostenpflicht, ist er zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine um die Hälfte reduzierte Prozess- entschädigung zu bezahlen. 2.2.3 Mit Honorarnote vom 28. November 2017 wurde bezüglich der Kosten der Geschädigtenvertretung für das Berufungsverfahren Barauslagen in der Höhe von Fr. 155.30, ein Aufwand von 7,51 Stunden und zusätzlichen Aufwand für die Dau- er der Berufungsverhandlung sowie die dafür benötigte Wegzeit zu einem Stun- denansatz von Fr. 250.– zzgl. MwSt. geltend gemacht (Urk. 60 S. 6; Urk. 61). Für die Berufungsverhandlung sowie die dafür benötigte Wegzeit ist zusätzlich ein Aufwand von 4,5 Stunden zu berücksichtigen (Prot. II S. 3 ff.). Der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt rund Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) ist aufgrund der Honorarnote ausgewiesen und erscheint grundsätzlich angemessen. 2.2.4 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen.
- 32 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 17. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Datenbe- schädigung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), 2 (Freispruch), 7 bis 11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Einziehung und Vernichtung von Spuren und Spurenträgern), 13 und 14 (Kostendispositiv) sowie 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179septies StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– (wovon 28 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet sind) und mit Fr. 200.– Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom 15. Januar 2016.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. - 33 -
- Auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird verzichtet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abge- wiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'500.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 34 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170241-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 28. November 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Januar 2017 (GG160023)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2016 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
- der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB sowie
- des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Vorfälle vom 31.12.2015 und 07.01.2016).
2. In Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Vorfall vom 13/14.12.2015) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 900.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Januar 2016.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird für die Dauer von 2 Jahren ab Rechtskraft des Urteils mit einem Kontaktverbot (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc., auch über Drittpersonen) gegenüber der Privatklägerin belegt. Missachtet der Beschuldigte dieses Verbot kann der bedingt aufgeschobene Vollzug der Freiheitsstrafe widerrufen werden.
7. Das sichergestellte Paar Handschellen (A008'910'143) wird definitiv be- schlagnahmt, eingezogen und vernichtet.
8. 1 CD mit Tonaufnahmen (A008'910'132) wird bei den Akten belassen.
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Paar Schuhe (A008'909'088),
- 1 Herrenhose (A008'909'099),
- 1 Pullover (A008'909'113),
- 1 Schlüssel Kleinschloss (A008'910'187) Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils, sind die Gegenstände zu vernichten.
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Anhänger für Mobiltelefon (A008'910'154),
- 1 Trinkglas (A008'910'165),
- 1 Badezimmerschlüssel (A008'910'176)
11. Verlangt die Privatklägerin die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils, sind die Gegenstände zu vernichten.
12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende unter der Polis-Geschäfts-Nr. 65554689, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: DNA-Spuren (A008'908'972, A008'908'983, A008'908'994, A008'909'000, A008'916'618, A008'916'629, A008'916'641), Fotografien (A008'908'961,
- 4 - A008'916'550, A008'910'201), Vergleichs-WSA (A008'909'011), Mikrospuren (A008'910'223)
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'960.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 3'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'962.20 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 12'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Ko sten bleiben vorbehalten. Verzichtet der Beschuldigte auf eine Begründung, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'000.– (inkl. Mwst.) entschädigt.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'200.– (inkl. MwSt.) zu bezah- len.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2; Urk. 56 S. 2, sinngemäss)
1. 1.1 Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
- der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB
- des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB, wobei diesbezüglich vom Strafbe- fehl vom 15. Januar 2016 Vormerk zu nehmen ist. 1.2. Von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Vorfälle vom 31.12.2015 und 07.01.2015 bzw. 09.01.2015) sei der Beschuldigte freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Von der Verhängung einer Busse sei unter Ver- weis auf den Strafbefehl vom 15.01.2016 zu verzichten. Die erstande- ne U-Haft und die verfügten Ersatzmassnahmen seien an die Strafe anzurechnen.
3. Anpassung von Dispositiv Ziff. 5 mutatis mutandis.
4. Von der Verhängung eines Kontaktverbots gem. Art. 67b StGB sei ab- zusehen (Änderung Dispositiv Ziff. 6).
5. Die Genugtuungsforderung sei in Abweichung von der Berufungserklä- rung abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
- 6 -
6. Von einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin sei abzusehen. Eventualiter sei diese nach zivilprozessualen Grundsätzen auf die not- wendigen Auslagen zu reduzieren (Änderung Dispositiv Ziff. 16).
7. Herausgabe der persönlichen Gegenstände gem. Urteil der Vorinstanz (gem. Ziff. 9).
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 60 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 17. Januar 2017 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie für die Geschädigtenvertre- tung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ____________________________
- 7 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 17. Januar 2017 sprach das Bezirksgericht Horgen, Einzelge- richt, den Beschuldigten der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der Drohung, des Hausfriedensbruchs, der Datenbeschädigung, des mehrfachen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmelde- anlage am 13. Dezember 2015 und am 7. Januar 2016 schuldig. Vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 13./14. Dezember 2015 sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 900.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016. Weiter entschied es über die Dauer der Probezeit, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaf- ten Nichtbezahlens der Busse, ein Kontaktverbot, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin und die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände sowie von si- chergestellten Spuren und Spurenträgern und regelte die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (vgl. Urk. 44 S. 45 ff.; Urk. 12/8). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 1. Juni 2017 versand- te die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 43/1-3) und übermit- telte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 21. Juni 2017 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten der er- kennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 43/2; Urk. 46; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 30. Juni 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzich- tete im Übrigen auf eine weitere aktive Beteiligung am Berufungsverfahren (Urk. 49). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung (Urk. 47 ff.).
- 8 - 2.2. Unter dem 17. Juli 2017 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datener- fassungsblatt samt diverser Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 50 f.). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3 ff.). II.
1. Unangefochten geblieben (vgl. Urk. 46) und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Datenbeschädi- gung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), 2 (Frei- spruch vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 13./14. Dezem- ber 2015), 7 bis 11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Einziehung und Vernichtung von Spuren und Spurenträgern), 13 und 14 (Kostenfestsetzung und -auflage) sowie 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger), was vorab festzu- stellen ist. 2.1 Die Privatklägerin beendete im Dezember 2015 ihre zweijährige Beziehung zum verheirateten Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte sich damit nicht abfin- den und bedrängte die Privatklägerin in der Folge und auch nachdem das Be- zirksgericht Horgen am 23. Dezember 2015 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Dezember 2015 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonver- bot/Kontaktverbot; vgl. Urk. 12/7) verlängert hatte. Die daraus resultierenden strafrechtlichen Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 29. September 2016 (Urk. 16). Soweit im Berufungs- verfahren noch wesentlich, geht es dabei kurz dargestellt um diverse Kontaktauf- nahmen, mit welchen der Beschuldigte die Privatklägerin zu einer Aussprache habe zwingen und zur Weiterführung der Beziehung habe bewegen wollen und mit welchen er die Privatklägerin zur Änderung ihres Verhaltens und ihres Tages- ablaufs gezwungen habe. Dadurch habe er die Tatbestände der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt. Ferner soll der Beschuldigte am
- 9 -
8. Januar 2017 zur Privatklägerin gesagt haben, er werde nun sie und danach sich umbringen, so wie Romeo und Julia, und dabei die Ärmel hochgekrempelt haben, wodurch er die Privatklägerin massiv eingeschüchtert und den Tatbestand der Drohung erfüllt habe. 2.2.1 Der Beschuldigte ist geständig, die Privatklägerin in der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2015 dreimal angerufen und zweimal an ihrer Haustür geklin- gelt zu haben sowie ihr am Morgen des 14. Dezember 2015 mehrere Kurznach- richten gesandt und sie auf dem Weg zur Arbeit und in der Nähe ihres Arbeitsor- tes abgepasst zu haben (Urk. 3/1). Weiter ist er geständig, der Privatklägerin am
31. Dezember 2015 von einem unbekannten Ort aus eine SMS und ein Foto ge- sandt zu haben. Ferner bestreitet er nicht, am 7. Januar 2016 erneut eine SMS und eine WhatsApp-Nachricht sowie am 9. Januar 2016 eine WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin geschickt zu haben (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 7 f.; Urk. 3/5 S. 1 ff.). Weiter gesteht er ein, sich im Nachhinein vorstellen zu können, dass er die Privatklägerin damit unter Druck gesetzt habe. Er betont jedoch, dass er ihr (damals) nicht habe Angst machen wollen (Urk. 3/5 S. 8 [Frage 43]). Er habe sie nie bedroht (Urk. 3/5 S. 2 f. [Fragen 3 und 11]) und ihr nicht aufgelauert (Urk. 3/5 S. 7 [Frage 39]). Er habe mit ihr reden (Urk. 3/1 S. 1; vgl. auch Prot. I S. 8), Spass machen (Urk. 3/1 S. 2 [Frage 12]), ihr zeigen wollen, wie seine Frau in den ver- gangenen Wochen abgemagert sei (Urk. 3/1 S. 3 [Frage 22]); vgl. auch Urk. 3/3 S. 4 [Frage 14]) bzw. sie sehen wollen (Urk. 3/5 S. 7 [Frage 39]). Er habe alles, was er getan habe, aus Liebe getan (Urk. 3/3 S. 3 [Frage 11], S. 8 f. [Fragen 27 und 28]; Urk. 3/5 S. 3 [Frage 11]; vgl. auch Urk. 3/1 S. 2 [Frage 15], S. 4 [Frage 36]; Urk. 3/2 S. 2 f. [Frage 13]). Die ihm vorgeworfene Drohung am 8. Januar 2016 bestreitet der Beschuldigte dagegen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 18 f.). 2.2.2 Die Verteidigung stellt bezüglich des Nötigungsvorwurfs zunächst die Aus- sage der Privatklägerin, sie habe aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ihre Lebensgewohnheiten geändert, in Frage; sie enthielten Ungereimtheiten. Ganz unabhängig davon erreichten die einzelnen im eingeklagten Sachverhalt aufgelis- teten Taten im besagten Zeitintervall zudem die Intensität nicht, die zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Nötigung notwendig wäre. Im Übrigen sei die Nö-
- 10 - tigung ein Erfolgsdelikt. Aus dem eingeklagten Sachverhalt müsste sich also er- geben, dass der Beschuldigte den nötigenden Erfolg vorsätzlich verursacht habe. Das lasse sich vorliegend aber nur schwerlich behaupten. Dem Beschuldigten dürfte nämlich nichts ferner gelegen haben, als seine Geliebte zu einer Änderung des Arbeitsweges zu bewegen. Auch könne davon ausgegangen werden, dass er alle Anschlüsse der Privatklägerin an die öffentlichen Verkehrsmittel gekannt ha- be. Es liege auf der Hand, dass die Taten des Beschuldigten nicht eine Änderung des Tagesablaufs der Privatklägerin bezweckt hätten, sondern sie gezwungen werden sollte, seine Liebeserklärungen anzuhören und die Beziehung weiterzu- führen. Ob das unter dem Aspekt des Tatbestandes der Nötigung bereits geeig- nete Erfolgshandlungen seien, müsse bezweifelt werden (Urk. 33 S. 9 f.; Urk. 46 S. 3; Urk. 56 S. 9 f.). Aus dem eingeklagten Sachverhalt würden schliesslich keine Tathandlungen fliessen, die qualitativ und quantitativ geeignet wären, den mehr- fachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu begründen. Ausserdem sei weder das Tatbestandselement der Bosheit noch des Mutwillens erstellt (Urk. 33 S. 12 f.; Urk. 46 S. 3; Urk. 56 S. 7 f.). Der Vorwurf der Drohung basiere schliesslich einzig auf der Schilderung des Opfers, die sich nicht mit allen anderen Feststellungen decke und aufgrund der Umstände auch nicht wahrscheinlich sei. Der Tatbestand sei nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 33 S. 11 ff.; Urk. 46 S. 3; Urk. 56 S. 10 f.). 2.3.1 Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln ("anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit"; vgl. Art. 181 StGB), wobei vorliegend die Tatbestandsvariante der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" im Vordergrund steht. Diese ist nach der Rechtsprechung einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Bei den unter die Generalklausel fallenden unbenannten Nötigungsmitteln handelt es sich vor allem um solche, die dem im Gesetz aus- drücklich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt in ihrer Intensität bzw. Wirkung
- 11 - ähnlich sind und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen sub- sumiert werden können (BGE 129 IV 262 E. 2.1). Ein Schuldspruch wegen (ver- suchter) Nötigung setzt vorliegend daher zunächst voraus, dass die diversen Kon- taktaufnahmen des Beschuldigten mit der Privatklägerin als gewaltähnlich qualifi- ziert werden können, wobei es darauf ankommt, dass die Einzelakte unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände die für die Nötigung erforderliche Intensi- tät erreichen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt nicht (vgl. BGE 6B_320/2007 E. 4.2; BGE 6B_819/2010 E. 7.1). Die rechtswidrige (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.1) Nötigungshandlung muss das Opfer sodann zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen veranlassen. Zwischen Nötigungsmittel und Nöti- gungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen; das Tun, Dulden oder Unterlassen muss das Resultat eines näher bestimmten Verhaltens sein (BGE 129 IV 262 E. 2.4). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten be- ziehen. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung zur Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129). 2.3.2 Die Anklage fasst die diversen Anrufe, Nachrichten, das Auflauern, Abpas- sen und Ansprechen der Privatklägerin durch den Beschuldigten im Zeitraum vom
14. Dezember 2015 bis zum 9. Januar 2016 in ihrer Gesamtheit als Nötigungs- handlung auf. Das zeigt die Formulierung des entsprechenden Anklagevorwurfs und der Umstand, dass trotz mehrerer Einzelhandlungen nur ein Schuldspruch wegen einfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB beantragt wurde (Urk. 16 S. 3 f.), zumal die verschiedenen angeklagten Einzelhandlungen des Beschuldig- ten sich nicht als natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 6S.531/2000 E. 2c) auffassen lassen. Der Vorderrich- ter folgte der Auffassung der Staatsanwaltschaft implizit: Er sprach den Beschul- digten für dessen Verhalten nach Erlass des Rayon- und Kontaktverbotes durch die Kantonspolizei Zürich am 14. Dezember 2015 wegen einfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig, ohne auf die angeklagten Einzelhandlungen einzugehen und ohne einen formellen Freispruch zu formulieren, soweit er den Tatbestand als nicht gegeben beurteilte (Urk. 44 S. 26 f. E. IV.4). Diese Berufung
- 12 - auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen als Nötigungsmittel widerspricht nach dem Erwogenen der Rechtsprechung. Es wird zu prüfen sein, ob die angeklagten Einzelakte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB sind. Allerdings ist da- bei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten, das unter anderem zusätzliche Schuldsprüche im einzig vom Beschuldigten initiierten Beru- fungsverfahren verbietet (BGE 141 IV 132 E. 2.7.3). Eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung scheidet daher unabhängig vom Ergebnis der materiellen Prüfung der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Einzelakte aus. Weiter ist zu respektieren, dass der Vorderrichter die Handlungen am 13. und 14. Dezember 2015 vor dem Erlass des Rayon- und Kontaktverbotes durch die Kantonspolizei Zürich am 14. Dezember 2015 als nicht tatbestandsmässig beurteilte: Deren Ein- bezug in eine Verurteilung wegen (einfacher) Nötigung würde zwar nichts am Dispositiv ändern und daher formell das Verschlechterungsverbot nicht verletzen (BGE 141 IV 132 E. 2.7.3). Dies allerdings nur deshalb, weil der Vorderrichter den diesbezüglichen Freispruch zu Unrecht nicht in das Dispositiv aufnahm. Materiell würde es sich um eine unzulässige Verschärfung des Schuldpunktes handeln. Die Prüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens muss sich daher auf die angeklag- ten Kontaktaufnahmen per SMS bzw. WhatsApp-Nachrichten am 31. Dezember 2015 sowie am 7. und 9. Januar 2016 beschränken. Die weiteren Ereignisse seit dem 13. Dezember 2015 sind lediglich aber immerhin als Teil "der gesamten Um- stände" von Bedeutung. 2.3.3 In der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2015 rief der Beschuldigte die Privatklägerin zugegebenermassen mehrfach an und klingelte an ihrer Haustür. Am Morgen des 14. Dezember 2015 sandte er ihr Textnachrichten, wobei eine derselben so interpretiert werden konnte, dass er noch über einen Schlüssel für ihre Wohnung verfüge und in dieser gewesen sei. Ferner passte er die Privatklä- gerin auf dem Weg zur Arbeit und bei der Arbeit ab (Urk. 3/1; Urk 4/1; Urk. 4/4). Zwischen dem 14. Dezember 2015, 19:32 Uhr, und dem 15. Dezember, 20:36 Uhr, versandte er diverse Textnachrichten, mit welchen er sich gemäss seinen Aussagen entschuldigte (Urk. 12/3); er wurde dafür mit Strafbefehl des Statthal- teramtes des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB schuldig gesprochen (Urk. 12/8; vgl. auch Urk. 4/4 S. 4 f. [Frage
- 13 - 9]). Die weiteren von der Privatklägerin geschilderten Nachstellungen des Be- schuldigten bis am 23. Dezember 2015 (vgl. Urk. 4/4 S. 4 f. [Frage 9]) wurden dem Beschuldigten nie (im Einzelnen) vorgehalten und müssen daher aus pro- zessualen Gründen (rechtliches Gehör) unberücksichtigt bleiben; sie sind auch nicht Gegenstand der Anklage. Danach passierte auch nach der Darstellung der Privatklägerin bis am 31. Dezember 2015 nichts (Urk. 4/4 S. 5 [Frage 10]). Am
31. Dezember 2015 sandte der Beschuldigte der Privatklägerin eine Textnachricht mit Foto. Das Foto zeigte ihn und die Privatklägerin als Paar, und er wünschte der Privatklägerin und den Kindern ein gutes neues Jahr. In einer weiteren Nachricht, welche allerdings nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes, sondern (wohl) des Strafbefehls vom 15. Januar 2016 ist (vgl. Urk. 12/8), schrieb er, die Privatklägerin könne ihn ruhig anzeigen, er habe einfach das Bedürfnis gehabt, ihr zu schreiben (Urk. 4/4 S. 5 [Frage 10]; Urk. 3/3 S. 7 f. [Fragen 23, 26]; Urk. 3/5 S. 2 [Frage 8]; Urk. 12/5; vgl. auch Urk. 12/7 Anhang). Am 7. Januar 2016, 23:05 Uhr und 23:51 Uhr, schickte er in zwei Teilen eine lange WhatsApp-Nachricht, in welcher es um die Konsequenzen ging, welche die Anzeigen der Privatklägerin für ihn zur Folge haben würden (Urk. 4/4 S. 5 [Frage 10]; Urk. 3/2 S. 3 [Fragen 14 und 15]; Urk. 3/5 S. 1 f. [Frage 3]). Am 8. Januar 2015 passte der Beschuldige die Privatklägerin an ihrem Wohnort ab, redete rund eine halbe Stunde auf sie ein (vgl. Urk. 5/3), drängte sie dann unter Missachtung ihres Hausrechts in ihre Wohnung und hielt sie dort fest, was zur rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Hausfriedens- bruchs und Freiheitsberaubung durch den Vorderrichter führte. Am 9. Januar 2016, 07:20 Uhr, entschuldigte sich der Beschuldigte per WhatsApp-Nachricht für den Vorfall vom Vortag, es tue ihm leid, dass er sie verletzt habe und sie könne ihm die Rechnung für den Arzt schicken. Ausserdem erklärte er, er lege den Ba- dezimmerschlüssel in ihren Briefkasten (Urk. 4/3 S. 7 [Frage 72]; Urk. 3/2 S. 9 [Fragen 82 f.]; Urk. 3/3 S. 7 f. [Frage 23]). Der Beschuldigte wandte sich im Zeitraum vom 31. Dezember 2015 bis am 9. Ja- nuar 2016, also innert rund 10 Tagen, folglich lediglich bei drei Gelegenheiten (z.T. in mehreren, inhaltlich zusammengehörenden Nachrichten) per SMS oder WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin, wobei die Kontaktaufnahmen einzig schriftlich erfolgten und der Beschuldigte der Privatklägerin zwar einmal Vorwürfe
- 14 - machte, sie aber nie bedrohte und (anders als am 14. Dezember 2015) auch nicht den Eindruck erweckte, er könne oder wolle gegen ihren Willen physische Nähe herstellen. Diese schriftlichen Kontaktaufnahmen waren damit zwar zweifellos läs- tig für die Privatklägerin. Darüber hinaus waren sie auch objektiv geeignet, die in ihrem Sicherheitsgefühl aufgrund der jeweils vorangegangenen Ereignisse beein- trächtigte Privatklägerin im ersten Moment erneut zu beunruhigen und bei ihr ein Gefühl der Hilflosigkeit zu begründen bzw. zu verstärken, zeigte der Beschuldigte damit doch, dass er ihren Willen weiterhin und trotz mehrfacher behördlicher In- tervention (Polizeiliche Befragung am 14. und 16. Dezember 2015 [Urk. 3/1; Urk. 12/3]; Kontaktverbot der Kantonspolizei Zürich vom 14. Dezember 2015 und Verlängerung desselben gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
23. Dezember 2015 [Urk. 12/7]) nicht respektieren wollte. Sie waren je einzeln un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände objektiv aber nicht geeignet, ihre Entscheidungs- bzw. Handlungsfreiheit ernsthaft einzuschränken und sie insbe- sondere dazu zu bestimmen, ihr Verhalten und ihren Tagesablauf zu ändern, wie es die Anklage behauptet. Objektiv konnte eine entsprechende Zwangswirkung von vornherein nur tatsächlicher oder vermeintlicher bzw. angedeuteter physi- scher Nähe zukommen. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich denn auch, dass sie sich von den üblichen Textnachrichten und Anrufen des Beschul- digten "nur" belästigt fühlte, während ihr die tatsächlich oder z.B. durch Textnach- richten vermittelte vermeintliche Nähe des Beschuldigten Angst machte (vgl. Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 2 [Frage 10]; Urk. 4/3 S. 1 [Frage 7], 7 [Fragen 69-74]). Die im Berufungsverfahren noch relevanten angeklagten Kontaktaufnahmen des Beschuldigten mit der Privatklägerin im Zeitraum vom 31. Dezember 2015 bis am
9. Januar 2016 können unter diesen Umständen nicht als gewaltähnlich qualifi- ziert werden. Auch fehlt es von vornherein am erforderlichen Kausalzusammen- hang zwischen dem Nötigungsmittel (SMS bzw. WhatsApp-Nachrichten) und dem von der Anklage umschriebenen Nötigungserfolg (Änderung des Verhaltens bzw. Tagesablaufs durch die Privatklägerin). Der Tatbestand der Nötigung ist damit (auch) insoweit nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom entsprechenden Vorwurf somit vollumfänglich freizusprechen.
- 15 - 2.4.1 Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Angesichts der Unbestimmtheit des Missbrauchsmerkmals und des im Gesetz nicht näher umschriebenen Grades der vom Täter angestrebten Beunruhigung oder Belästigung der betroffenen Person ist die Verbotsmaterie der Strafnorm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eindeutig strafwürdige Verhaltensweisen zu begrenzen. Die Strafbestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht des Opfers nicht vor jeder Beeinträchtigung durch das Telefon. Vielmehr müssen lästige und beunruhigende Telefonate eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren sind. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon ist strafbarkeitsbegrenzend eine gewisse Häufung von Einzel- handlungen zu fordern. Ab welcher Anzahl Anrufe ein strafbarer Telefonmiss- brauch gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich abs- trakt nicht beantworten. Ein einziger missbräuchlicher Anruf kann nur dann allen- falls den objektiven Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllen, wenn er geeig- net ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen (BGE 126 IV 216 E. 2b). 2.4.2 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Verurteilung wegen mehrfa- chen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Dispositivziffer 1 des vor- instanzlichen Entscheides an. Diese bezieht sich explizit auf die Vorfälle vom
31. Dezember 2015 und vom 7. Januar 2016. Wie sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt, beurteilte der Vorderrichter allerdings auch die WhatsApp-Nachricht, die der Beschuldigte der Privatklägerin am 9. Januar 2016 schickte, als strafbare Handlung (Urk. 44 E. IV.1.). Auch dieser Vorfall ist folglich Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren. 2.4.3 Die Verteidigung machte im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, ebendiese Telefon-Botschaften seien bereits der Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016 zu- grunde gelegen (Urk. 56 S. 8). Während die Kontaktierungen vom 7. und vom
- 16 -
9. Januar 2016 in jenem Strafbefehl keine Erwähnung finden, erfolgte die Bestra- fung durch das Statthalteramt vom 15. Januar 2016 unter anderem wegen mehre- rer Kurzmitteilungen, welche der Beschuldigte in der Silvesternacht 2015/2016 an die Privatklägerin geschickt habe (Urk. 12/8 S. 8). In der diesem Urteil zugrunde- liegenden Anklageschrift vom 29. September 2016 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, der Privatklägerin am 31. Dezember 2015 ein SMS sowie ein Foto ge- schickt zu haben (Urk. 16 S. 3). Der Beschuldigte räumte anlässlich der Befra- gung in der Berufungsverhandlung ein, der Privatklägerin am 31. Dezember 2015 um 00.00 Uhr einen Neujahrswunsch sowie ein Foto geschickt zu haben (Prot. II S. 13). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Umschreibung des Tatzeit- punkts im Strafbefehl mit "Silvesternacht" sowohl den Abend des 31. Dezembers 2015 als auch den frühen Morgen des 1. Januars 2016 mitumfasst, ist nicht wider- legbar, dass darin auch die in der Anklageschrift vom 29. September 2016 um- schriebene SMS-Nachricht und das Foto, die am 31. Dezember 2015 verschickt worden seien, mitenthalten sind. Eine erneute Verurteilung des Beschuldigten wegen des Versendens der Nachricht und des Fotos am 31. Dezember 2015 fällt daher aufgrund der bereits abgeurteilten Sache ausser Betracht. 2.4.4 Die beiden inhaltlich zusammengehörenden WhatsApp-Nachrichten vom
7. Januar 2016 liess der Beschuldigte der Privatklägerin gegen Mitternacht zu- kommen. Ob die Privatklägerin sie auch zu diesem Zeitpunkt las, ist unbekannt. Immerhin ist grundsätzlich festzuhalten, dass schriftliche Nachrichten, anders als nächtliche Anrufe, kaum geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Zwar drängte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Vorwurf, sie sei mit ihren Strafanzei- gen für sein Unglück verantwortlich, in die Täterrolle und setzte sie emotional un- ter Druck, dennoch erreichten diese schriftlichen aus der Distanz versandten Nachrichten nicht die qualitative Schwere, die nötig ist, um sie als strafbare Ein- wirkungen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren. 2.4.5 Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin mit seiner Nachricht vom 9. Januar 2016, mit welcher er sich für sein Verhal- ten vom Vortag entschuldigte und die Rückgabe eines Schlüssels meldete, beläs- tigen oder beunruhigen wollte. Ob die Nachricht objektiv überhaupt als strafbare
- 17 - Einwirkungen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB vollumfäng- lich freizusprechen. 2.5.1 Der dem Vorwurf der Drohung zugrunde liegende Anklagesachverhalt be- ruht auf den Aussagen der Privatklägerin, die der Vorderrichter zutreffend zu- sammengefasst hat (Urk. 44 E. III.6.4.2). Zwar hat die Privatklägerin beispielswei- se aufgrund der durch sie geltend gemachten Genugtuungsforderung entspre- chend dem Vorbringen der Verteidigung ein gewisses eigenes Interesse am Aus- gang des Verfahrens (Urk. 56 S. 7). Konkrete Gründe, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, bestehen jedoch nicht. Motive für eine Falschaussage sind sodann nicht ersichtlich. Zwar ist der Verteidigung ohne weiteres darin zuzustimmen, dass strafrechtliche Vorwürfe bei der Beendigung von (komplizierten) Beziehungen zu Manipulationsmitteln werden können (vgl. Urk. 33 S. 3 f.). Die Privatklägerin hatte allerdings bereits vor dem 8. Januar 2016 mit Erfolg die Behörden eingeschaltet. Die - inzwischen erwiesene - Freiheitsberaubung am 8. Januar 2016 war sodann bereits per se ausreichend dramatisch, um in den Augen Dritter die Behauptung der Privatklägerin, sie werde vom Beschuldigten gegen ihren Willen massiv be- drängt, zu bestätigen. Zusätzliche wahrheitswidrige Angaben über eine Todes- drohung waren dazu nicht nötig. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind sodann inhaltlich überzeugend. Sie fügen sich logisch in den von ihr geschil- derten Gesamtzusammenhang ein und weisen insbesondere hinsichtlich dem Verweis auf Romeo und Julia eine gewisse Originalität auf. Den glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, die im angefochtenen Urteil ebenfalls richtig zusammengefasst sind (Urk. 44 E. III.6.4.1). Sie erweisen sich als ausweichend und dem jeweiligen Untersu- chungsstand angepasst. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Glaubhaftigkeit verwiesen werden (Urk. 44 E. III.6.4.3). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach anfänglichem Leugnen die Aussage der Privatklägerin bestätigte, im Badezimmer von Romeo und Julia gesprochen zu haben. Die Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt mit Handschellen an ein Hei- zungsrohr gefesselt, nachdem sie zuvor erfolglos versucht hatte, aus der Woh-
- 18 - nung zu entkommen. Dass sich in dieser, objektiv von Gewalt geprägten Situation die Bezugnahme des Beschuldigten auf Romeo und Julia auf deren grosse Liebe beschränkte und die für die Erzählung zentrale Vereinigung der beiden Liebenden im Tod ausgeklammert blieb, ist mehr als unwahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu ihr sagte, er werde nun sie und danach sich umbringen, so wie Romeo und Julia und dabei die Ärmel hochkrempelte. Die Verteidigung machte zusätzlich geltend, dass auch wenn es im Rahmen der Negativspirale aufgrund der Gesprächsverweigerung durch die Privatklägerin zu Drohgebärden seitens des Beschuldigten gekommen sein sollte, deren Ernsthaftigkeit zu hinterfragen sei (Urk. 56 S. 11). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass eine Verurteilung wegen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass die ausgespro- chene Drohung ernst gemeint war, sondern dass diese nach den gesamten Um- ständen geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (DO- NATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,
19. Auflage 2013, Art. 180 N 2 und N 5). Dass die Privatklägerin die Ankündigung des Beschuldigten - wie von ihr behauptet - ernst nahm und Todesangst hatte, ist angesichts der gesamten Umstände nachvollziehbar und daher glaubhaft (Urk. 4/2 S. 2 [Frage 10]; Urk. 4/3 S. 5 [Fragen 50 und 51]). Der Anklagesachver- halt ist erstellt. 2.5.2 Die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft und den Vorderrichter als Drohung im Sinne Art. 180 Abs. 1 StGB ist zutreffend und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage ge- stellt. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auch der Drohung im Sinne Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Freiheitsberaubung. Art. 183 Ziff. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht (vgl. BGE
- 19 - 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbotes von vornherein eine Strafe von maximal 10 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. 3.1.2 Da Art. 292 StGB als Strafe für den Ungehorsam gegen eine amtliche Ver- fügung zwingend eine Busse vorsieht, kann auf die Ausfällung einer Busse ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht verzichtet werden (Urk. 56 S. 14). Für den unangefochtenen Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachem Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB ist daher eine separate Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 15. Januar 2016 auszufällen (BGE 6B_65/2009 E. 1.2 f.; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; vgl. Art. 104 StGB). 3.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. 3.2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu be- strafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind na- mentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu
- 20 - veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypo- thetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponen- te zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 3.2.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.2). 3.3.1 Die Vorinstanz legte dem Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lediglich den dritten Absatz des entsprechenden Anklagevorwurfs (vgl. Urk. 16 S. 4, Absatz 2) zugrunde (Urk. 44 E. III.6). Mangels Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Staatsanwaltschaft hat es dabei zu bleiben; die Strafzumessung ist davon ausgehend vorzunehmen. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Tat nicht plante und die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin nicht besonders lange beschränkte. Allerdings war er es, der am fraglichen Abend die Nähe zur Privatklägerin suchte und damit die Situation schuf, in welcher es zum Delikt kommen konnte. Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass er brutal und demütigend vorging und dabei Hemmungen überwinden musste, die sich daraus ergaben, dass es sich bei seinem Opfer um seine frühere Geliebte und nicht um irgendeinen Dritten handelte. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hin- tergrund keineswegs mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen handelte; die Bedürfnisse der Privatklägerin ignorierte er vollständig. Anzeichen dafür, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Tun autonom zu gestalten, im Tatzeitpunkt ein- geschränkt war, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 56 S. 12), liegen keine vor. Im Gegenteil zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschuldigte er- klärte, sich jeweils im Auto versteckt zu haben, um die Privatklägerin zu sehen,
- 21 - aber nicht zu ihr hingegangen zu sein (Prot. II S. 14), dass er sein Verhalten ohne Weiteres steuern konnte. Allerdings ist mit der Verteidigung (Urk. 33 S. 14, 16; Urk. 56 S. 13) deutlich verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seiner Tat von seinen starken Emotionen und seiner Verzweif- lung über das Ende der Beziehung zur Privatklägerin getrieben war, denen er bis zu einem gewissen Grad hilflos ausgeliefert war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist hingegen die Rolle der Privatklägerin vorliegend für die Strafzu- messung unerheblich (Urk. 56 S. 13). Daraus, dass die Privatklägerin gemäss der Verteidigung dem Beschuldigten die kalte Schulter gezeigt und das Gespräch mit ihm verweigert habe (Urk. 56 S. 3 f.), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Während es erlaubt ist, eine Beziehung zu beenden, vermag der Wunsch, die Be- ziehung wieder aufzunehmen, das Verschulden des durch den Beschuldigten ausgeübten Zwangs auf die Privatklägerin, um sie zu Gesprächen zu bewegen, nicht zu schmälern. Die Privatklägerin trägt keine Verantwortung dafür, dass die Situation eskalierte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive den- noch merklich. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf um die 210 Tage anzusetzen. 3.3.2 Die Todesdrohung gehört objektiv zu den schwersten Drohungen, die aus- gesprochen werden können. Der Beschuldigte sprach diese sodann in einer Situ- ation aus, in der das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin bereits aus anderen Gründen stark beeinträchtigt war, womit die Drohung zusätzlich eine besondere Intensität erhielt. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass noch intensivere Drohun- gen denkbar sind, etwa wenn verbale Drohungen mit der Präsentation von Waffen verbunden werden. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeden- falls mit Eventualvorsatz und rücksichtslos handelte. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang deutlich verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dabei unter dem Eindruck starker Emotionen, denen er bis zu einem gewissen Grad hilflos ausgeliefert war, handelte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive daher auch bezüglich der Drohung merklich. Ausgehend von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für die
- 22 - Drohung (unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe für dieses Delikt) ebenfalls auf um die 180 Tage anzusetzen. 3.3.3 Die Vorinstanz legte dem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sin- ne von Art. 186 StGB lediglich den dritten Absatz des entsprechenden Anklage- vorwurfs (vgl. Urk. 16 S. 3, Absatz 8) zugrunde (Urk. 44 E. III.6). Mangels Anfech- tung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Staatsanwaltschaft hat es dabei zu bleiben. Dass der Beschuldigte sich nach dem Betreten der Wohnung während längerer Zeit gegen den Willen der Privatklägerin in der Wohnung aufhielt, macht ihm die Anklage sodann nicht zum Vorwurf. Der einfache Vorwurf, die Wohnung am fraglichen Abend gegen den Willen der Privatklägerin betreten zu haben, wiegt objektiv leicht. In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang deutlich verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass er dabei unter dem Eindruck starker Emotionen, denen er bis zu einem ge- wissen Grad hilflos ausgeliefert war, handelte. Das subjektive Tatverschulden re- lativiert das objektive daher auch bezüglich des Hausfriedensbruchs merklich. Ausgehend von einem insgesamt sehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch (unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für dieses Delikt) auf um die 14 Tage anzusetzen. 3.3.4 Die Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB wiegt objektiv sehr leicht, handelte es sich bei den gelöschten Daten um solche, welche weder objektiv noch für die Privatklägerin persönlich von besonders grosser Be- deutung waren. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive weiter rela- tiviert, handelte der Beschuldigte doch auch in diesem Zusammenhang zwar di- rektvorsätzlich und egoistisch, aber auch getrieben von seinen Gefühlen. Ausge- hend von einem insgesamt sehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe dafür (unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für dieses Delikt) auf um die 7 Tage anzusetzen. 3.3.5 Die Delikte der Freiheitsberaubung, der Drohung und des Hausfriedens- bruchs waren Teil eines zusammenhängenden Tatgeschehens zum Nachteil der Privatklägerin, das ihre Befürchtungen in ihren eigenen vier Wänden wahr werden
- 23 - liess und sie nachhaltig traumatisierte (vgl. Urk. 32/1). Die Delikte zielten alle da- rauf, die Privatklägerin in ihrer Freiheit einzuschränken, wobei ihre einschränken- de Wirkung gerade durch die Tatmehrheit verstärkt wurde. Der Gesamtschuldbei- trag insbesondere der Freiheitsberaubung und der Drohung ist daher trotz ihres zeitlich, sachlichen und situativen Zusammenhangs je vergleichsweise bedeu- tend. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung (210 Tage) für das Delikt der Drohung um rund 150 Tage auf 360 Tage. Dem Hausfriedensbruch und der situativ selbständigen Datenbeschädigung ist mit einer weiteren Erhö- hung um zehn Tage auf um die 370 Tage Rechnung zu tragen. 3.4.1 Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und Jugend in Sizilien, wo er auch die obligatorische Schule besuchte. Eine weiterführende Ausbildung machte er nie. Bereits während der Schulzeit arbeitete er in Italien nebenbei in verschie- denen Dorfbäckereien. Im Alter von 18 Jahren kam er in die Schweiz. Der Be- schuldigte ist seit 1984 verheiratet und hat zwei Kinder. Er war ab Juni 2015 ar- beitslos. Im Oktober 2016 arbeitete er während eines Monats - wie in der Zeit vor Juni 2015 - als Lagermagaziner. Heute ist er wieder arbeitslos. Seit Ende Sep- tember 2017 erhält er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr (Urk. 58). Da sich das Vermögen seiner Ehefrau, mit der er nach wie vor zusam- menlebt, derzeit auf mehr als Fr. 8'000.– beläuft, ist er noch nicht berechtigt, So- zialhilfeleistungen zu beziehen. Aus diesem Grund lebt er zurzeit vom Einkom- men seiner Ehefrau, welches rund Fr. 2'600.– bis Fr. 2'800.– pro Monat beträgt. Der Mietzins der ehelichen Wohnung beläuft sich auf Fr. 1'385.– monatlich. Schulden hat er abgesehen von solchen bei Verwandten keine (Urk. 3/4 S. 3 f.; Prot. I S. 5 f.; Urk. 51/1-8; Prot. II S. 8 ff.). Im Steuerjahr 2014 verfügte er zusam- men mit seiner Ehefrau über ein steuerbares Vermögen von Fr. 63'000.– (Urk. 14/3). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 3.4.2 Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, führt (ent- gegen der Verteidigung; Urk. 33 S. 17) gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht zu einer Strafminderung. Leicht strafmindernd wirkt sich dagegen das
- 24 - Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Hausfriedensbruchs und der Daten- beschädigung sowie sein in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgelegtes Teilgeständnis bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung (Prot. I S. 11) aus. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich. 3.4.3 Die Täterkomponente führt insgesamt folglich zu einer leichten Reduktion der Einsatzstrafe von 370 Tagen. 3.5.1 Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 10 Monaten (entsprechend 300 Tagen) erweist sich vor diesem Hintergrund als verschuldensangemessen. Da die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit und das Verschulden ausschliesslich bei der Festlegung des Strafmasses und nicht bei der Wahl der Sanktionsart zu berück- sichtigen ist (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 137 II 297 E. 2.3.4), ist in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vorliegend auf eine Geld- strafe zu erkennen (Urk. 44 S. 37). Zweckmässigkeitsüberlegungen verlangen beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine Freiheitsstrafe. 3.5.2 Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeit- punkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzmi- nimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - nament- lich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinwei- sen).
- 25 - 3.5.3 Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird derzeit von seiner Ehefrau und wei- teren Verwandten unterstützt. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht auf- grund des nach wie vor Fr. 8'000.– übersteigenden Vermögens seiner Ehefrau noch nicht. Die derzeitigen Wohnkosten des Beschuldigten betragen gemäss dessen eigenen Angaben Fr. 1'385.– pro Monat (Urk. 59; Prot. II S. 10 f.). Die vorhandenen Angaben zeigen, dass der Beschuldigte am Existenzminimum lebt. Nebst einer Reduktion aufgrund der grossen Anzahl der Tagessätze um ca. 30% wird der Tagessatz auch aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massgeblich zu reduzieren sein. Fr. 10.– dürfen dabei nicht unter- schritten werden (BGE 6B_610/2009). 3.5.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 28 Tagen steht nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). Eine zusätzli- che Anrechnung eines Drittels der Dauer des in der Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2016 erwähnten Rayonver- bots an die Geldstrafe, wie durch die Verteidigung verlangt (Urk. 56 S. 15), kommt dagegen nicht in Frage. In Ziffer 2 der Haftentlassungsverfügung der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2016 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass das gestützt auf das Gewaltschutzgesetz erlassene Kontakt- und Rayonverbot weiter gelte (Urk. 10/10). Eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO anstelle von Haft, für welche eine Anrechnung grundsätzlich mög- lich wäre (BGE 140 IV 74 E 2.4), wurde hingegen nicht angeordnet. Entsprechend entfällt auch eine Anrechnung an die auszusprechende Geldstrafe. 3.5.5 Der Vollzug der Strafe ist sodann der Vorinstanz folgend unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Verweigerung des bedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit würde dem Verschlechterungs- verbot widersprechen und wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht. 3.6 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom
15. Januar 2016 für drei Kontaktaufnahmen am 14. und 15. Dezember 2015 bzw. am 1. Januar 2016 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung im Sinne von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft
- 26 - (Urk. 12/8). Heute ist er zusätzlich für die entsprechenden Widerhandlungen am 7., 8., und 9. Januar 2016 zu bestrafen. Von diesen Widerhandlungen wiegt die- jenige vom 8. Januar 2016 am schwersten. Damals nahm der Beschuldigte per- sönlich Kontakt zur Privatklägerin auf, während die weiteren Kontaktaufnahmen schriftlich erfolgten. Bei der Bemessung der Höhe der Busse ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die einzelnen Widerhandlungen objektiv nicht besonders gravierend sind und deren erhebliche Anzahl innert relativ kurzer Zeit vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass der Beschuldigte von seinen Gefühlen überflu- tet wurde. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie in Anbetracht dessen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten verschlechtert haben, erweist sich im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil nur noch eine zusätzlich zur Busse gemäss Strafbe- fehl des Statthalteramtes Horgen vom 15. Januar 2016 auszusprechende Busse in der Höhe von Fr. 200.– als dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist praxisge- mäss auf zwei Tage festzusetzen.
4. Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jah- ren ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine be- stimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr be- steht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Ver- gehen begehen wird. Der Beschuldigte hat am 14. Dezember 2015 (Datenbe- schädigung) und insbesondere am 8. Januar 2016 gegen die Privatklägerin Ver- brechen und Vergehen begangen. Seit damals ist es - folgt man der Schilderung der Privatklägerin (Urk. 31 Rz 16; vgl. aber Prot. I S. 13 ff.) - zwar erneut zu Kon- taktaufnahmen des Beschuldigten gekommen. Diese erfüllen jedoch weder Ver- brechens- noch Vergehenstatbestände. Sollte der Beschuldigte innerhalb der Probezeit von zwei Jahren erneut straffällig werden, hätte er sodann mit dem Vollzug der heute ausgefällten Geldstrafe zu rechnen, was ihn insbesondere auf- grund deren Höhe voraussichtlich von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten wird. Inwiefern ein Kontakt- und Rayonverbot darüber hinaus bezogen auf allfällige Verbrechen oder Vergehen präventive Wirkung hätte, ist
- 27 - nicht ersichtlich. Die Voraussetzung für die Anordnung eines Kontakt- und Rayon- verbotes sind folglich nicht gegeben. 5.1.1 Der Vorderrichter verpflichtete den Beschuldigen, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 44 E. VII.2). In seiner Berufungs- erklärung vom 21. Juni 2017 liess der Beschuldigte diesbezüglich beantragen, die Genugtuung sei auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (Urk. 46 S. 2). Dadurch hat der Be- schuldigte seine Berufung verbindlich auf die Anfechtung der Höhe des Genugtu- ungsbetrages beschränkt. Da eine spätere Ausdehnung der Berufung ausge- schlossen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 9 und N 16), bleibt die im Rahmen der Beru- fungsverhandlung beantragte Abweisung der Genugtuungsforderung und mithin die grundsätzliche Bestreitung des Genugtuungsanspruchs unbeachtlich (Urk. 56 S. 2). 5.1.2 Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– begründete der Vorderrichter mit der posttraumatischen Belastungs- störung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten (Urk. 44 E. VII.2). Dies zu Recht. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin bereits ab Mit- te Dezember 2015 nach, ohne dass dies bei letzterer jedoch zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Am 8. Januar 2016 beraubte sie der Beschuldigte in ihrer eigenen Wohnung ihrer Freiheit und drohte ihr mit dem Tod. In der Folge war sie ab dem 9. Januar 2016 (teilweise) arbeitsunfähig. Die Diag- nose lautet: posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 32/1; Urk 32/14). Der na- türliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Störung der Privatklägerin ist ohne weiteres zu bejahen. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung gilt das auch für den adäquaten Kausalzusammenhang; die BGE 129 V 182 (vgl. Urk. 33 S. 19) zugrundeliegende restriktive unfall- bzw. sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ist zivilrechtlich nicht von Be- deutung. Das Ereignis vom 8. Januar 2016 war objektiv ein Ereignis ausserge- wöhnlicher Bedrohung, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin nachhaltig zu erschüttern und ihr Alltags- leben massiv und auf längere Dauer zu beeinträchtigen, zumal der Übergriff in ih-
- 28 - rer eigenen Wohnung stattgefunden hatte. Die Höhe der Genugtuung erweist sich sodann angesichts der bis Ende Januar 2017 belegten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 32/2-22) und des noch im Januar 2017 bestehenden Behandlungsbedürf- nisses (Urk. 32/1) als angemessen. Der erstinstanzliche Entscheid ist insoweit folglich zu bestätigen. 5.2.1 Der Beschuldigte wendet sich schliesslich noch gegen die Höhe der der Pri- vatklägerin vom Vorderrichter für ihre Aufwendungen für ihre anwaltliche Vertre- tung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'200.– (Urk. 56 S. 2). 5.2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt. Dabei hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO). 5.2.3 Die Privatklägerin liess für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 11'084.45 für ihre Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ geltend machen (Urk. 32/33). Da die als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren teilnehmende Pri- vatklägerschaft bereits als obsiegend gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gilt, wenn es zu einer Verurteilung des Beschuldigten und zu einer teilweisen Gutheissung der Zivilklage kommt (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 N. 2; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10 ff.; vgl. auch BGE 139 IV 102), ist diese Voraussetzung für die Privatklägerin vorliegend zu be- jahen. Aus diesem Grund hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren. 5.2.4 Die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betref- fen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (SCHMID, a.a.O., Art. 433 N 1; BGE 139 IV 102 E 4.1). Während sich vorliegend der geforderte Stundenansatz von Fr. 250.– als
- 29 - angemessen erweist, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren von rund 39,6 Stunden in Anbetracht dessen, dass die Rechtsvertretung der Privatklägerin in diesem Verfahren primär der Durchsetzung ihrer Zivilansprüche diente, als insgesamt zu hoch. 5.2.5 Der durch die Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Vorverfah- ren beläuft sich auf insgesamt ca. 24,2 Stunden und derjenige für das erstinstanz- liche Verfahren auf rund 15,4 Stunden (Urk. 32/33). Während der für das erstin- stanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden ist, fällt insbesondere der für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand für Bespre- chungen und Korrespondenz mit der Privatklägerin von ca. 9,5 Stunden zu hoch aus. Für die Vertretung der Privatklägerin in dieser Sache erweist sich für das Vorverfahren neben dem für die Teilnahme an Einvernahmen geltend gemachten Aufwand von rund 9 Stunden lediglich eine Entschädigung für weitere rund 5,6 Stunden als angemessen. Neben den ausgewiesenen und angemessen er- scheinenden Barauslagen in der Höhe von Fr. 373.40 ist somit ein Honorar für insgesamt rund 30 Stunden zu Fr. 250.– zzgl. MwSt. zu entschädigen. 5.2.6 Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'500.– zu bezahlen. III.
1. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren dahingehend, dass der erstinstanzliche Schuldspruch nur teilweise, d.h. nicht auch bezüglich der Vorwür- fe der Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, zu be- stätigen und der Beschuldigte von den vorgenannten Vorwürfen freizusprechen ist. Ausserdem erreichte er eine Änderung der Strafart sowie einen Verzicht auf ein Kontakt- und Rayonverbot und eine Reduktion der erstinstanzlichen Prozess- entschädigung für die Privatklägerin. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge-
- 30 - richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte vorzubehalten ist. 2.1.1 Mit Honorarnote vom 28. November 2017 machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 7'857.70 (inkl. MwSt.) geltend, wobei für die Dauer der Berufungsverhandlung lediglich ein Aufwand von 150 Minuten inkl. Weg veranschlagt wurde, diese jedoch 225 Minuten netto und somit länger dauer- te (Urk. 57; Prot. II S. 3 ff.). 2.1.2 Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 1'805 Minuten (ohne den Auf- wand für die Hauptverhandlung von rund 270 Minuten) erscheint für dieses Beru- fungsverfahren über dem Verhältnismässigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsabklärungen gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (S. 55 des Leitfadens) grundsätzlich nicht zu entschädigen sind. Die auszurichtende Entschädigung ist daher um die geltend gemachte Aufwandposition "Rechtsabklärung" vom 20. Juni 2017 von 150 Minu- ten zu kürzen. Ausserdem erscheint sowohl der für Besprechungen mit dem Be- schuldigten geltend gemachte Aufwand von insgesamt 350 Minuten als auch der für die Vorbereitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 900 Minuten als zu hoch, zumal sich die Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur unwesentlich geändert haben und zudem nur Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten wurden. Während daher der Aufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten um rund 110 Minuten zu kürzen ist, er- weist sich eine Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung des Plädoyers von rund 200 Minuten als angemessen. 2.1.3 Zusammen mit den ausgewiesenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 107.30 sowie der Mehrwertsteuer resultiert schliesslich ein Betrag von Fr. 6'500.–, mit welchem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren zu entschädigen ist.
- 31 - 2.2.1 Die Privatklägerin liess schliesslich beantragen, es seien die Kosten der Ge- schädigtenvertretung im Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 60 S. 1). 2.2.2 Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Die Privat- klägerin liess im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 60 S. 1). Mit diesem Antrag obsiegte sie zumindest teilweise. Unter anderem ist der Beschuldigte im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil von den Vorwürfen der Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fern- meldeanlage freizusprechen. Ausserdem ist auf ein Kontakt- und Rayonverbot zu verzichten und die erstinstanzliche Prozessentschädigung für die Privatklägerin ist zu reduzieren. Der Umstand, dass es sich dabei um Punkte handelt, bezüglich welchen das vorinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Privatklägerin abzuändern ist, hat zur Folge, dass der Privatklägerin lediglich eine reduzierte Prozessent- schädigung zuzusprechen ist. Da zudem die Entschädigungspflicht des Beschul- digten nicht weiterreichen kann als seine Kostenpflicht, ist er zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine um die Hälfte reduzierte Prozess- entschädigung zu bezahlen. 2.2.3 Mit Honorarnote vom 28. November 2017 wurde bezüglich der Kosten der Geschädigtenvertretung für das Berufungsverfahren Barauslagen in der Höhe von Fr. 155.30, ein Aufwand von 7,51 Stunden und zusätzlichen Aufwand für die Dau- er der Berufungsverhandlung sowie die dafür benötigte Wegzeit zu einem Stun- denansatz von Fr. 250.– zzgl. MwSt. geltend gemacht (Urk. 60 S. 6; Urk. 61). Für die Berufungsverhandlung sowie die dafür benötigte Wegzeit ist zusätzlich ein Aufwand von 4,5 Stunden zu berücksichtigen (Prot. II S. 3 ff.). Der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt rund Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) ist aufgrund der Honorarnote ausgewiesen und erscheint grundsätzlich angemessen. 2.2.4 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen.
- 32 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 17. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Datenbe- schädigung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), 2 (Freispruch), 7 bis 11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Einziehung und Vernichtung von Spuren und Spurenträgern), 13 und 14 (Kostendispositiv) sowie 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179septies StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– (wovon 28 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet sind) und mit Fr. 200.– Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom 15. Januar 2016.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- 33 -
6. Auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird verzichtet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abge- wiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'500.– zu bezahlen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 34 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.