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SB170237

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2017-09-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, I. Abteilung, vom 22. März 2017 meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 24. März 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 20 - 21; Prot. I S. 9). Nach

- 4 - Erhalt des begründeten Urteils am 19. Mai 2017 reichte die Verteidigung ihre Be- rufungserklärung vom 1. Juni 2017 rechtzeitig bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 28 und 31). Diese wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend Staatsanwaltschaft) zugestellt. Sie beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 32 - 34). Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte der Be- schuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 36 f.). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Am 18. Juli 2017 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 38; Prot. II S. 3 ff.). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif.

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, am 14. März 2016, um 20:38 Uhr, die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 61 km/h überschritten zu haben, was er zumindest in Kauf genommen habe. Dies habe er zudem in Kenntnis der dadurch geschaffenen hohen Gefahr

- 5 - eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern getan. Auch diese erkannte Gefahr habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. 10).

E. 1.2 Der Beschuldigte räumt den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht ein (Urk. 2/1 Rz 29; Urk. 2/2 Rz 5, 22; Urk. 2/3 Rz 27, 34, 40; Urk. 16 S. 3; Prot. II S. 8; Urk. 18 S. 3; Urk. 41 S. 3). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Unter- suchungsergebnis (Urk. 3; Urk. 4), weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 61 km/h über- schritten hat.

E. 1.3 Den subjektiven Anklagesachverhalt bestreitet der Beschuldigte. Zudem scheint er implizit einen Putativnotstand geltend zu machen (Näheres zu den kon- kreten Bestreitungen nachfolgend E. 3.2 - 3.2.2, 3.3, 5).

E. 1.4 Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Beschuldigten ab und kam zur Erkenntnis, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Anklagesachver- halt erstellt sei. In rechtlicher Hinsicht würdigte sie das Verhalten des Beschuldig- ten als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und

E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt die Änderung der von der Vorinstanz in den Dis- positivziffern 1 bis 4 getroffenen Entscheide (Urk. 31 S. 2; Urk. 41 S. 2). Gemäss seinen Berufungsanträgen soll er nicht wegen qualifiziert grober, sondern wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und dafür mit einer angemessenen bedingten Geldstrafe be- straft werden (Dispositivziffer 2 - 4). Unangefochten blieb die vorinstanzliche Kos- tenregelung (Dispositivziffern 5 und 6). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss vorab festzu- stellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 2.1 Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 29 S. 18 f.). Dem kann nicht gefolgt werden.

E. 2.2 Zwar handelt es sich bei der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsre- gelverletzung um ein Massendelikt. Sodann liegt an sich auch eine Schnittstellen- problematik vor. Der Beschuldigte, der sich eines Verbrechens strafbar machte, sollte nicht besser gestellt werden als derjenige, der lediglich eine Übertretung beging. Allerdings erweist sich die Summe der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 1'500.– und der Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht als schuldan- gemessen im Sinne der obigen Erwägungen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nur letztere Strafe für täter- und tatangemessen erachtete. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausgesprochene Verbindungsbusse als unzu- lässige Straferhöhung.

E. 2.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung (E. III) erweist sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als schuldangemessen. Dies entspricht der von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehenen Mindeststrafe. Die Unterschreitung der einjährigen Freiheitsstrafe ist nicht möglich, so dass auf eine Verbindungsbusse, welche hiervon abgezogen werden müsste, um schuldangemessen zu sein, zu verzichten ist.

- 21 - V. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Beim Ver- zicht auf die Verbindungsstrafe handelt es sich um einen Ermessensentscheid ohne Einfluss auf die Kostenauflage. Somit sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

E. 4 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Urk. 29 E. III und IV).

2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt und diese um mindestens 40 km/h überschritten wird (lit. a), oder wenn sie 50 km/h beträgt und sie um mindestens 50 km/h überschritten wird (lit. b), oder wenn sie 80 km/h beträgt und sie um mindestens 60 km/h überschritten wird (lit. c), oder wenn sie mehr als 80 km/h beträgt und sie um mindestens 80 km/h überschritten wird (lit. d).

- 6 -

E. 5 Wie bereits erwähnt scheint die Verteidigung unter dem Titel eines Putativ- notstands zu guter Letzt einen Rechtfertigungsgrund geltend zu machen.

E. 5.1 Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt vor, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Wahrt er dadurch höherwertige Interessen, handelt er rechtmässig (Art. 17 StGB). Recht- fertigender Notstand setzt somit nebst einer unmittelbaren Gefahrenlage zum einen voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter ver- letzte (Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1). Zum anderen darf die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung ab- wendbar sein. Es gilt der Grundsatz der (absoluten) Subsidiarität. In Rechte Drit-

- 16 - ter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, wobei vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert ferner, dass die unverzicht- baren Eingriffe in Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen und auf das Minimum beschränkt werden (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 17 N 8 - 9; TRECHSEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH, StGB Praxiskommen- tar, 2. Aufl. 2013, Art. 17 N 7-10). Nach der Rechtsprechung ist Notstand bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nur mit grosser Zurückhaltung an- zunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgü- ter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in sol- chen Fällen ist jedoch Zurückhaltung geboten; denn bei massiven Geschwindig- keitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a).

E. 5.2 Von einem Putativnotstand spricht man, wenn der Täter irrtümlich annimmt, dass eine Gefahr im oben dargelegten Sinne bestehe. Diesfalls ist nach Art. 13 Abs. 1 StGB vorzugehen, d.h. die Tat ist grundsätzlich aufgrund des Sachverhaltes zu beurteilen, den sich der Täter vorgestellt hat. Für die nachfol- gende Beurteilung ist vorliegend somit davon auszugehen, dass die Familie C._____D._____ den Beschuldigten tatsächlich verfolgte, weil sie tätlich gegen ihn vorgehen wollte.

E. 5.3 Ein Notstand ist selbst bei dieser Ausgangslage zu verneinen. Zum einen hatte der Beschuldigte die Entstehung der angenommenen Gefahrenlage durch sein eigenes fehlerhaftes Fahrverhalten gegenüber der Familie C._____D._____ selbst verschuldet, was ihm auch durchaus bewusst war (Urk. 18 S. 8). Darüber hinaus fehlt es der Notstandshandlung an Proportionalität und Subsidiarität. So schuf der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine erhöhte Gefahr eines Un- falls mit Schwerverletzten und Todesopfern, d.h. eine Gefahr für schwerwiegende

- 17 - Verletzungen von Leib und Leben mehrerer Menschen. Diese Gefahr war ferner nicht nur abstrakt vorhanden; vielmehr waren auch andere Verkehrsteilnehmer zur Tatzeit am Tatort unterwegs (vgl. z.B. in Urk. 4 sichtbares Autos). Das Fahr- zeug mit dem älteren Ehepaar, das sich nach dem Grenzübergang vor ihm auf der Fahrspur befand, überholte der Beschuldigte gar. Damit gefährdete der Be- schuldigte Leib und Leben mehrerer Menschen ganz konkret. Das Rechtsgut, welches der Beschuldigte dahingegen bedroht sah, war seine körperliche Integri- tät, wobei nicht einmal er selber behauptete, eine schwere Körperverletzung be- fürchtet zu haben. Die in der irrigen Annahme einer Gefahrenlage getätigte Ab- wehrhandlung in der Form eines massiven Geschwindigkeitsexzesses erfolgte somit nicht zugunsten eines höherwertigen Rechtsguts. Dass sie darüber hinaus auch nicht subsidiär war, ergibt sich aus den obigen Erwägungen zur Rücksichts- losigkeit seines Fahrverhaltens (vgl. E. 3.3.2). Die von ihm angenommene Gefahr war in der konkreten Situation problemlos anders als durch diese Fahrt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit abwendbar. Die vom Beschuldigten gewählte Not- standshandlung stellte zweifellos nicht das mildeste mögliche Mittel zur ange- nommenen Gefahrenabwehr dar.

E. 5.4 Demzufolge handelte der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft.

E. 6 Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen. III. Strafe

1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die per-

- 18 - sönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. - 6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4 - 5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen).

2. Der ordentliche Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverlet- zung beträgt gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Es sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorhanden, die bei Vorliegen besonderer Umstände eine Erweiterung dieses Strafrahmen erforder- lich machen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit der be- gangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 61 km/h nur knapp über- schritt. Damit schuf er ein beträchtliches und qualifiziertes Unfallrisiko. Die vom Beschuldigten in diesem Tempo gefahrene Strecke war sodann vergleichsweise kurz, wobei dies allerdings nur der Anhaltung durch die Polizei zwecks Geschwin- digkeitskontrolle zu verdanken ist. Auch wenn die vom Beschuldigten angenom- mene Gefahrenlage weder die Rücksichtslosigkeit noch die Rechtswidrigkeit sei- ner Tat auszuschliessen vermag, ist ihm schliesslich zu Gute zu halten, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht aus dem Nichts bzw. aus einer Lust heraus oder um ein Rennen zu bestreiten überschritt. In subjektiver Hinsicht ist verschuldensreduzierend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte. Im Rahmen aller denkbaren Fälle eines qualifizierten Ge- schwindigkeitsexzesses ist das Verschulden des Beschuldigten daher noch im untersten Bereich anzusiedeln. Hierfür erweist sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen. 3.2. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Täterkomponenten ist hervorzuhe- ben, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 39) keine Strafminde- rung nach sich zieht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist das Teilge- ständnis des Beschuldigten ebensowenig strafmindernd zu veranschlagen. Der Beschuldigte gestand nur das ein, was objektiv ohnehin aufgrund der polizeilichen Beobachtung und Messung feststand, wurde er doch auf frischer Tat ertappt. Die Zugeständnisse hinsichtlich seines fehlerhaften Fahrverhaltens auf deutschem

- 19 - Boden, welche die Vorinstanz zu einer Strafminderung veranlasste (Urk. 29 S. 18), erleichterten weder die Strafverfolgung noch erfolgten sie unumwunden und von allem Anfang an. Der Beschuldigte sprach erst anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung von einem "Aufhocken". Vorher gab er lediglich an, dass er ein bis zwei Mal die Lichthupe betätigt habe (vgl. insbesondere Urk. 2/1 Rz 13 ff, 28; Urk. 2/2 und 2/3; Prot. I S. 5 f.). Ferner bestreitet der Beschuldigte den sub- jektiven Tatbestand nach wie vor. Schliesslich ist auch der vorinstanzlichen Erwä- gung nicht beizupflichten, wonach die vorliegend auszusprechende Strafe eine einschneidende Wirkung auf des Leben des Beschuldigten habe (Urk. 29 S. 18). Eine noch völlig unsichere, berufliche Zukunftsperspektive und irgendwelche diesbezüglichen Wunschvorstellungen vermögen jedenfalls mitnichten eine derar- tige Annahme zu rechtfertigen. Im Übrigen ergeben sich weder aus den persön- lichen Verhältnissen noch aus dem Vorleben des Beschuldigten strafzumes- sungsrelevante Faktoren. 3.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 29 S. 18 und 20). Dabei hat es zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Verwei- gert die Rechtsmittelinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlechterungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe gesamthaft kürzer ist (BGE 142 IV 89).

2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Massendelin- quenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht.

- 20 - Darüber hinaus kommt diese Strafenkombination in Betracht, wenn man dem Tä- ter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombi- nation dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der be- dingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt ledig- lich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.3).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 22. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 22 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170237-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 26. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom

22. März 2017 (DG170012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Januar 2017 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen qualifizierten Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Busse von Fr. 1'500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Polizei Fr. 393.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 13'162.05 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der

- 3 - amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2) " 1. Es sei der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu spre- chen.

2. Es sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen und es sei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Es seien die Dispositivziffern 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22. März 2017 zu bestätigen.

4. Es sei über die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren aus- gangsgemäss zu entscheiden."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 34, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, I. Abteilung, vom 22. März 2017 meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 24. März 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 20 - 21; Prot. I S. 9). Nach

- 4 - Erhalt des begründeten Urteils am 19. Mai 2017 reichte die Verteidigung ihre Be- rufungserklärung vom 1. Juni 2017 rechtzeitig bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 28 und 31). Diese wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend Staatsanwaltschaft) zugestellt. Sie beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 32 - 34). Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte der Be- schuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 36 f.). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Am 18. Juli 2017 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 38; Prot. II S. 3 ff.). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt die Änderung der von der Vorinstanz in den Dis- positivziffern 1 bis 4 getroffenen Entscheide (Urk. 31 S. 2; Urk. 41 S. 2). Gemäss seinen Berufungsanträgen soll er nicht wegen qualifiziert grober, sondern wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und dafür mit einer angemessenen bedingten Geldstrafe be- straft werden (Dispositivziffer 2 - 4). Unangefochten blieb die vorinstanzliche Kos- tenregelung (Dispositivziffern 5 und 6). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss vorab festzu- stellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, am 14. März 2016, um 20:38 Uhr, die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 61 km/h überschritten zu haben, was er zumindest in Kauf genommen habe. Dies habe er zudem in Kenntnis der dadurch geschaffenen hohen Gefahr

- 5 - eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern getan. Auch diese erkannte Gefahr habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. 10). 1.2. Der Beschuldigte räumt den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht ein (Urk. 2/1 Rz 29; Urk. 2/2 Rz 5, 22; Urk. 2/3 Rz 27, 34, 40; Urk. 16 S. 3; Prot. II S. 8; Urk. 18 S. 3; Urk. 41 S. 3). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Unter- suchungsergebnis (Urk. 3; Urk. 4), weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 61 km/h über- schritten hat. 1.3. Den subjektiven Anklagesachverhalt bestreitet der Beschuldigte. Zudem scheint er implizit einen Putativnotstand geltend zu machen (Näheres zu den kon- kreten Bestreitungen nachfolgend E. 3.2 - 3.2.2, 3.3, 5). 1.4. Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Beschuldigten ab und kam zur Erkenntnis, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Anklagesachver- halt erstellt sei. In rechtlicher Hinsicht würdigte sie das Verhalten des Beschuldig- ten als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Urk. 29 E. III und IV).

2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt und diese um mindestens 40 km/h überschritten wird (lit. a), oder wenn sie 50 km/h beträgt und sie um mindestens 50 km/h überschritten wird (lit. b), oder wenn sie 80 km/h beträgt und sie um mindestens 60 km/h überschritten wird (lit. c), oder wenn sie mehr als 80 km/h beträgt und sie um mindestens 80 km/h überschritten wird (lit. d).

- 6 - 2.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der qualifi- ziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG be- reits unwiderlegbar erfüllt, sobald die in Art. 90 Abs. 4 lit. a - d SVG festgelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen mindestens erreicht sind (BGE 142 IV 137 = Pra 106 [2017] Nr. 42, E. 11.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom

29. November 2016, E. 1.3; FIOLKA, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN, Basler Kom- mentar SVG, 2014, N 109 und N 126 zu Art. 90; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz - mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., 2015 [kurz: SVG-Kommentar], N 134 zu Art. 90). Die Umstände des Einzelfalls, wie das Ausmass des geschaffenen Risikos, sind aber in jedem Fall bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (WEISSENBERGER, a.a.O.). 2.2. Bereits durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 61 km/h erfüllte der Beschuldigte die objektiven Voraussetzun- gen von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. Nach dem oben Dargelegten wird das in Abs. 3 verlangte Eingehen eines hohen Unfallrisikos in Fällen von Abs. 4 in objektiver Hinsicht unwiderlegbar vermutet, so dass auf weitere Erwägungen hier- zu an dieser Stelle verzichtet werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführun- gen der Verteidigung vor Vorinstanz ist daher – soweit relevant – im Rahmen der Würdigung des Fehlverhaltens des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht näher einzugehen (Urk. 18 S. 11 f.; Urk. 41 S. 3; vgl. nachfolgend E. 3.2.3.b und c).

3. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt gemäss explizitem Wortlaut ein vorsätzliches Han- deln voraus. Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3; WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, N 157 zu Art. 90). Wie bereits erwähnt, schreibt Art. 90 Abs. 4 SVG ausdrücklich vor, dass Abs. 3 "in jedem Fall" erfüllt sei, wenn eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung im vorgegebenen Ausmass begangen wurde. Dies bedeutet gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4 SVG allerdings nicht, dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes diesfalls unwiderlegbar zu vermuten ist. Vielmehr ist dies vom Richter zu prüfen ist (BGE 142 IV 137 E. 11.1; vgl. dahingegen die frühere Rechtsprechung in BGE 140 IV 133 E. 4.2.1 und 139 IV 250 E. 2.3.1 sowie 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1, wonach auch der Vorsatz unwiderlegbar vermutet wurde und einer

- 7 - gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich war). Nach den Erwägungen des Bun- desgerichts in BGE 142 IV 137 ist dabei zwar auch künftig grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker bei einer Überschreitung der Geschwin- digkeit um das im "Rasertatbestand" festgelegte Mass vorsätzlich gehandelt hat. Da jedoch besondere Fälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wo zwar objektiv eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, diese aber vom Fahrzeuglenker nicht zwingend mit Vorsatz begangen wurde, kann es in speziellen Konstellationen angebracht erscheinen, ein vorsätzliches Handeln des Täters zu verneinen. In diesem Umfang verfügt der Richter daher über einen gewissen, sehr beschränkten Beurteilungsspielraum. In Erwägung zu ziehen ist dabei aber, dass das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich birgt, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbe- herrschung zu vermeiden. Aus dem Gesagten folgt, dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Umstände des vorliegende Falles den an sich vermuteten Vorsatz zu widerlegen vermögen oder allenfalls gar bekräftigen. 3.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss sich der (Eventual-) Vorsatz bei einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowohl auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch auf das Eingehen eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern beziehen (FIOLKA, Grobe oder "krasse Verkehrsregelverletzung", in: SCHAFFHAUSER (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenver- kehrsrecht 2013, S. 358 ff.; WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, N 159 zu Art. 90; BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. Novem- ber 2016 E. 1.3.2 a.E.). Der Lenker muss also in subjektiver Hinsicht einerseits wissen bzw. für mög- lich halten, dass er durch sein Fahrverhalten gegen eine elementare Verkehrsre- gel verstösst, und diesen wollen bzw. sich damit abfinden. Eventualvorsätzlich handelt so besehen, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsre- geln kümmert (FIOLKA, Jahrbuch 2013, S. 359). Andererseits ist es zur Bejahung des subjektiven Tatbestandes notwendig, dass der Lenker den Eintritt des durch

- 8 - sein verkehrswidriges Verhalten geschaffenen hohen Unfallrisikos ernsthaft für möglich hält bzw. halten muss, und er sich damit abfindet, selbst wenn der Eintritt des Risikos ihm unerwünscht gewesen sein mag. Je grösser die Wahrscheinlich- keit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG ist und je schwerer die Verkehrsregelverletzung und die Risikoschaffung wiegen, umso eher wird man annehmen müssen, dass der Lenker sie in Kauf nahm (WEISSEN- BERGER, SVG-Kommentar, N 160 zu Art. 90; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016, E. 1.3.2). Es ist sodann vorab darauf hinzuweisen, dass die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, innere Tatsachen betrifft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei un- geständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Ge- mäss Rechtsprechung kann sich das Gericht in solchen Fällen deshalb regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Wil- len schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet die vorsätzliche Tatbegehung insbesondere un- ter Bezugnahme auf die Ereignisse vor seiner Fahrt mit übersetzter Geschwindig- keit. 3.2.1. Diese lassen sich gestützt auf die eigenen Zugeständnisse des Beschuldig- ten und dem übrigen Beweisergebnis zunächst wie folgt erstellen: Der Beschuldigte fuhr von …/Deutschland herkommend in Richtung Zollamt B._____, um nach Hause zu fahren. Kurz vor der Grenze zur Schweiz schloss er zu einem Mercedes auf, in welchem sich die Familie C._____D._____ (fünf Per- sonen) befand, darunter C._____ als Lenker und D._____ als Beifahrer (Urk. 2/5 S. 3; Urk. 2/7 S. 3). Weil C._____ lediglich mit ca. 80 km/h fuhr statt der erlaubten

- 9 - 100 km/h, "hockte" der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Zugeständnissen dem Mercedes "auf". Gleichzeitig betätigte er mehrmals die Lichthupe, um C._____ klarzumachen, dass dieser schneller fahren soll, konnte er diesen doch aufgrund des Gegenverkehrs nicht überholen. Am Zollamt B._____ angekommen, bremste C._____ sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Aufgrund fehlender Über- holungsmöglichkeiten hielt auch der Beschuldigte hinter diesem an. Als der Be- schuldigte sah, dass D._____ ausstieg, setzte der Beschuldigte sofort wieder zur Fahrt an, fuhr rechts durch Ausweichen auf die Parkplätze am Mercedes vorbei und schnell weg. Auch C._____ setzte, nachdem D._____ wieder in den Merce- des eingestiegen war, erneut zur Fahrt an, ohne den Beschuldigten jedoch be- wusst zu verfolgen. Auf der E._____-Strasse Richtung … überholte der Beschul- digte das Fahrzeug eines älteren Paares. Etwa auf Höhe der …strasse wurde er von der Polizei angehalten, welche ihn mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) gemessen hatte. Der Mercedes von C._____ erschien erst etwas später am Kontrollort der Polizei (Zum Ganzen vgl. Beschul- digter: Urk. 2/1 S. 2 f., Urk. 2/2 S. 3 ff., Urk. 16 S. 5 ff., Prot. II S. 8 f., Urk. 18 S. 3

- 9, Urk. 41 S. 5; F._____: Urk. 2/4 S. 3 ff.; D._____: Urk. 2/5 S. 2 ff.; G._____: Urk. 2/6 S. 2 ff.; C._____: Urk. 2/7 S. 3 ff.; H._____: Urk. 2/8 S. 3 ff.; I._____: Urk. 2/9 S. 3 ff.; J._____: Urk. 2/10 S. 3 ff.). 3.2.2. Der Beschuldigte macht vor diesem Hintergrund geltend, dass die Situation am Zollamt, als er von C._____ durch Ausbremsen zum Anhalten gezwungen worden und D._____ aus dem Mercedes ausgestiegen sei, auf ihn bedrohlich gewirkt habe. Er habe nicht "verschlagen" werden wollen. Er habe Angst bekom- men und habe so schnell wie möglich von dort wegfahren wollen. Auch wenn er anerkenne, dass ihn die Familie C._____D._____ in Wirklichkeit nicht verfolgt ha- be, habe er zum Tatzeitpunkt zudem das Gefühl gehabt, dass sie das tun würden. In der Folge sei er schnell weggefahren, ohne auf den Tacho zu schauen, und habe nicht gemerkt, wie schnell er gefahren sei. Dies habe er auch nicht gewollt (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 4 - 7; Urk. 2/3 S. 3 ff.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung werde zwar grundsätzlich an- erkannt, dass es der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt für möglich gehalten habe,

- 10 - die zulässige Höchstgeschwindigkeit "lediglich" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu überschreiten. Allerdings sei es verständlich, dass die Situation am Zoll dem Beschuldigten Angst gemacht habe und er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, der Mercedes würde ihn verfolgen. Dass er vor diesem Hintergrund nur so schnell wie möglich habe wegfahren wollen und sein Fahrzeug dabei auf brutto 145 km/h beschleunigt habe, ohne auf seine Geschwindigkeit zu achten, sei nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe weder die Geschwindigkeitsüberschrei- tung um netto 61 km/h noch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten bzw. Todesopfern in Kauf genommen. In der Folge könne ihm höchstens pflicht- widrige Unvorsichtigkeit, d.h. grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG aber ein vorsätzliches Handeln voraussetze, könne er einzig wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft werden (Urk. 18 S. 8 f., 12 f. und Urk. 31; Urk. 41 S. 5 f., 9). 3.2.3. Bei den vom Beschuldigten vorgebrachten Gründen für die Geschwindig- keitsüberschreitung (Angst, Verfolgungsgefühl) handelt es sich um innere Vor- gänge, welche einem Nachweis schwer zugänglich sind. Zwar erscheinen die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten abenteuerlich, realitätsfern und in- sofern als Schutzbehauptung. Gegen eine solche Einschätzung sprechen aller- dings die Angaben der beiden Polizeibeamten I._____ und J._____, die den Be- schuldigten angehalten hatten. So beschrieben beide, dass der Beschuldigte auf sie "irgendwie verwirrt" und "verängstigt bzw. erschrocken" gewirkt habe (Urk. 2/9 S. 4 f.; Urk. 2/10 S. 5 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich Angst gehabt und sich verfolgt gefühlt habe, braucht vorliegend indes nicht abschliessend be- antwortet zu werden. Denn selbst bei vollständigem Abstellen auf die Darstellung des Beschuldigten ist das Vorliegen eines Vorsatzes – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird – zu bejahen.

a) Gemäss den eigenen Zugeständnissen des Beschuldigten wusste er, dass die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf der von ihm befahrenen Strecke 80 km/h betrug (Urk. 2/1 Rz 12; Urk. 2/2 S. 3). Er überschritt diese um über 60 km/h und fuhr mit einer Geschwindigkeit von brutto 145 km/h. Bei einer derart hohen Geschwindigkeit musste der Beschuldigte aufgrund der Motor- und sonsti-

- 11 - gen Fahrgeräusche, der Schnelligkeit, mit der sich seine Umgebung bei der Fahrt veränderte, und des Fahrverhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer – zumal er einen davon überholt hatte (vgl. hierzu Urk. 2/3 Rz 32) – erkennen, dass er mit einer derart hohen Geschwindigkeit fuhr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.171/2010 vom 19. April 2010, E. 3.2). Dies gilt umso mehr, als er selber an- gibt, sein Auto gut zu kennen und deshalb nicht auf den Tacho geschaut zu ha- ben (Urk. 2/2 S. 4). Kannte er sein Auto, so musste er angesichts des gefahrenen Tempos, welches die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als drei Viertel überstieg, mindestens damit gerechnet haben, dass er jedenfalls viel zu schnell fuhr. Somit musste es der Beschuldigte zumindest für möglich halten, dass er mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem befahrenen Strassenab- schnitt höchstens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren durfte, krass ver- letzte.

b) Aufgrund der konkreten Umstände und der Aussagen des Beschuldigten ist sodann auch die Wissenskomponente hinsichtlich der Schaffung eines hohen Un- fallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu bejahen. Bei der vom Be- schuldigten mit über 140 km/h befahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse, wobei die Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer Leit- linie gekennzeichnet sind. Mit Überholmanövern des Gegenverkehrs ist somit je- derzeit zu rechnen. Zu beiden Seiten verlaufen ferner Rad- bzw. Fusswege, wel- che von der E._____-Strasse jeweils nur durch einen schmalen Grünstreifen, ge- folgt von einem dünnen Drahtzaun abgetrennt sind. Auf der Strecke zwischen dem Zollamt und dem Kontrollpunkt befindet sich teilweise in unmittelbarer Nähe der E._____-Strasse ein Wald. Zum Tatzeitpunkt war es dunkel. Die Strasse war unbeleuchtet. Das Verkehrsaufkommen auf der Strasse war gemäss überein- stimmenden Aussagen der Beteiligten nicht extrem stark, es hatte aber auch Ge- genverkehr (Urk. 2/1 Rz 9 f.; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/5 S. 7; vgl. hierzu auch Urk. 3 und 4). Allein die erschwerten Sichtverhältnisse (dunkel, unbeleuchtet), die konkre- ten Strassenverhältnisse (nicht richtungsgetrennt, jederzeitige Möglichkeit eines Überholmanövers, nur durch Drahtzaun begrenzter Radweg, Wald in unmittelba-

- 12 - rer Nähe) und das Verkehrsaufkommen vermögen das an sich bei derart hoher Geschwindigkeit bestehende Unfallrisiko zu erhöhen, was dem Beschuldigten, der diese Strecke sehr gut kannte (Urk. 2/2 S. 3; Prot. I S. 5), bewusst sein musste. Zusätzlich gesteigert wird dieses bereits erhöhte Risiko dadurch, dass der Be- schuldigte infolge seiner Angst mitunter unachtsam war, was er implizit selber zu- gestand (Urk. 18 S. 12 f.; Urk. 2/2 Rz 25 - 29; Urk. 2/3 S. 7). Wäre unter diesen Umständen vom Wald herkommend ein Tier auf die Strasse gelaufen oder plötz- lich ein sonstiges Hindernis aufgetreten oder hätte ein auf der anderen Fahrbahn- hälfte entgegenkommendes Auto zu einem Überholmanöver angesetzt, weil des- sen Lenker berechtigterweise nicht hätte damit rechnen müssen, dass der Be- schuldigte mit derart übersetzter Geschwindigkeit fährt, so wäre es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision und dadurch zu Schwerverletzten oder gar Todesopfern gekommen. Daran ändert auch nichts, dass die Witterungsverhält- nisse gut waren bzw. der relevante Streckenabschnitt beidseits unbewohnt war (Urk. 18 S. 11 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei einer derart übersetz- ten Geschwindigkeit einen solchen Unfall kaum hätte vermeiden können, was er auch wusste. So gestand er diesbezüglich selber ein, zu wissen, dass er eine Ge- fahr gewesen sei, weil er zu schnell gefahren sei, und dass es gefährlich gewesen wäre, wenn ein Hindernis auf der Strasse gelegen hätte oder etwas auf die Stras- se gerannt wäre (Urk. 2/2 S. 7 f.). Damit bestätigte der Beschuldigte sinngemäss, dass er grundsätzlich über ein entsprechendes, dauerndes Begleitwissen als Fahrzeuglenker verfügte. Unter Berücksichtigung sämtlicher oben aufgeführter Umstände lag der Ein- tritt eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern somit derart nahe, dass der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 5 f., 8) – die Schaffung dieses Risikos auch zum Tatzeitpunkt ernsthaft für möglich gehal- ten haben muss.

c) Dass der Beschuldigte nebst der Verkehrsregelverletzung auch ein hohes Unfallrisiko in Kauf nahm, ergibt sich allein schon daraus, dass er eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und die hohe Unfallgefahr für möglich hielt und dennoch derart schnell fuhr bzw. sein Fahrzeug nicht verlangsamte. Auf die In-

- 13 - kaufnahme der Risikoverwirklichung lässt ferner seine Antwort auf die Frage nach dem Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung schliessen, führte er doch diesbezüglich aus, dass er sich verfolgt gefühlt habe (Urk. 2/1 Rz 23; Urk. 2/2 Rz 22 f. und 49; vgl. auch Prot. II S. 8 und Urk. 41 S. 7 f.). Diese Antwort kann in vor- liegendem Kontext nicht anders interpretiert werden, als dass er die Geschwin- digkeitsüberschreitung als Mittel zur Verfolgung seines primären Ziels, vom Mer- cedes zu "flüchten", durchaus wollte bzw. es zumindest in Kauf nahm. Hierfür spricht des Weiteren seine Aussage an anderer Stelle, wonach er nicht auf den Tacho geschaut habe, weil er in dieser Situation andere Sorgen gehabt habe (Urk. 2/2 S. 4). Schaute er aber nicht auf seinen Tacho, obwohl er es für möglich hielt, die Geschwindigkeit massiv zu überschreiten und dadurch eine qualifizierte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen, so war ihm die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit offenbar völlig gleichgültig. Es war ihm demnach auch egal, in welchem Ausmass er diese überschritt und ein Unfallrisiko schuf; Hauptsache er konnte den Mercedes abhängen. Berücksichtigt man schliesslich, dass er seine Geschwindigkeit selbst dann nicht mässigte, als er durch Überholen eines anderen Fahrzeugs bereits Distanz zum Mercedes von C._____ geschaffen hatte, so verbleiben keine Zweifel, dass er eine krasse Verkehrsregelverletzung und das damit einhergehende qualifizierte Risiko für sich und andere Verkehrs- teilnehmer in Kauf nahm. Dass ihm der Eintritt des Risikos (Unfall mit Schwerver- letzten oder gar Todesopfern) unerwünscht gewesen sein mag, ändert an dieser Erkenntnis nichts.

d) Soweit die Verteidigung mit ihren Ausführungen vor Vorinstanz zur Nach- vollziehbarkeit des verkehrswidrigen Fahrverhaltens des Beschuldigten geltend machen will, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht rücksichtslos gehandelt habe (vgl. Urk. 41 S. 9), ist ihr schliesslich folgendes entgegen zu halten: Die Kombination der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln mit dem Inkaufnehmen des Risikos eines schweren Unfalls lässt regelmässig auf Skrupel- losigkeit schliessen (FIOLKA, Jahrbuch 2013, S. 361). Gemäss WEISSENBERGER verlangt Art. 90 Abs. 3 SVG in Abgrenzung zu Art. 90 Abs. 2 SVG eine besondere oder potenzierte Rücksichtslosigkeit, die als eine gesteigerte verwerfliche Miss-

- 14 - achtung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit umschrieben wer- den kann (WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, N 161 zu Art. 90). Da Rücksichts- losigkeit gemäss Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG nur ausnahmsweise verneint werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, welche das Fahr- verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.3 m.H. und 6B_33/2015 vom

5. Mai 2015 E. 1.1), können diese Ausnahmen bei qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht unbesehen übernommen werden. Solche sind, falls gegeben, im Rahmen des möglichen Gegenbeweises hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zu prüfen. Solche besonderen Umstände liegen selbst bei Abstellen auf die Darstellung des Beschuldigten nicht vor. So gab er zum einen selber zu, die Insassen des Mercedes zuvor durch wiederholt zu nahes "Aufhocken" und Lichthupen bedrängt zu haben. Dass er in der Folge das Aussteigen von D._____ aus dem Mercedes nicht als Versuch zur Aufnahme eines friedlichen und netten Gespräches interpre- tierte, erscheint zwar vor diesem Hintergrund gerade noch nachvollziehbar. Abge- sehen davon aber, dass es keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine bevorste- hende tätliche Auseinandersetzung gab, vermag diese selbstverschuldete Situati- on auch nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte mit derart übersetzter Ge- schwindigkeit fuhr. Er sass in seinem Fahrzeug, als D._____ aus dem Mercedes ausstieg. Dieser war weder bewaffnet, noch hatte er sich dem Beschuldigten ir- gendwie genähert. Jedenfalls wird Entsprechendes vom Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht. Allein mit der Verriegelung seiner Fahrzeugtüren wäre demnach die von ihm befürchtete Gefahr, geschlagen zu werden, gebannt gewe- sen. Ferner hätte er auch einfach mit normaler Geschwindigkeit wegfahren kön- nen, zumal D._____ erst wieder in den Mercedes einsteigen musste, bevor er die Fahrt hätte fortsetzen können. Jeder vernünftige und rücksichtsvolle andere Ver- kehrsteilnehmer in der konkreten (vorgestellten) Situation des Beschuldigten hätte zunächst versucht, sich allein durch solch einfache Massnahmen zu schützen. Jedenfalls gab es spätestens ab dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug des älteren Ehepaares überholt hatte, keinen nachvollziehbaren Grund mehr für eine Weiter- fahrt mit einem derart hohen Tempo. Der Mercedes der Familie C._____D._____

- 15 - befand sich unbestrittenermassen nicht mehr unmittelbar hinter dem Beschuldig- ten. Vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte Angst vor einer Ver- folgung bzw. vor Tätlichkeiten die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von über 60 km/h und das damit geschaffene hohe Unfallrisiko keineswegs zu rechtfertigen. Im Gegenteil drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Be- schuldigte ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer sein eigenes, selbst verschuldetes Interesse am Distanzgewinn zum Mercedes ganz bewusst über die Einhalt ganz elementarer Verkehrsregeln gestellt hat.

e) Demnach liegen im Ergebnis keine besonderen, speziellen Umstände vor, welche die gesetzliche Vermutung, dass ein Fahrzeuglenker bei einer Geschwin- digkeitsüberschreitung der vorliegenden Art regelmässig vorsätzlich handelt, wi- derlegen könnten. Im Gegenteil stützen die Aussagen des Beschuldigten und die äusseren Tatsachen diese gesetzliche Vermutung. Der Beschuldigte beging folg- lich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht eventualvorsätzlich und verhielt sich dabei besonders rück- sichtslos.

4. Im Ergebnis war das Fahrverhalten des Beschuldigten damit sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG.

5. Wie bereits erwähnt scheint die Verteidigung unter dem Titel eines Putativ- notstands zu guter Letzt einen Rechtfertigungsgrund geltend zu machen. 5.1. Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt vor, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Wahrt er dadurch höherwertige Interessen, handelt er rechtmässig (Art. 17 StGB). Recht- fertigender Notstand setzt somit nebst einer unmittelbaren Gefahrenlage zum einen voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter ver- letzte (Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1). Zum anderen darf die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung ab- wendbar sein. Es gilt der Grundsatz der (absoluten) Subsidiarität. In Rechte Drit-

- 16 - ter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, wobei vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert ferner, dass die unverzicht- baren Eingriffe in Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen und auf das Minimum beschränkt werden (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 17 N 8 - 9; TRECHSEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH, StGB Praxiskommen- tar, 2. Aufl. 2013, Art. 17 N 7-10). Nach der Rechtsprechung ist Notstand bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nur mit grosser Zurückhaltung an- zunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgü- ter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in sol- chen Fällen ist jedoch Zurückhaltung geboten; denn bei massiven Geschwindig- keitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a). 5.2. Von einem Putativnotstand spricht man, wenn der Täter irrtümlich annimmt, dass eine Gefahr im oben dargelegten Sinne bestehe. Diesfalls ist nach Art. 13 Abs. 1 StGB vorzugehen, d.h. die Tat ist grundsätzlich aufgrund des Sachverhaltes zu beurteilen, den sich der Täter vorgestellt hat. Für die nachfol- gende Beurteilung ist vorliegend somit davon auszugehen, dass die Familie C._____D._____ den Beschuldigten tatsächlich verfolgte, weil sie tätlich gegen ihn vorgehen wollte. 5.3. Ein Notstand ist selbst bei dieser Ausgangslage zu verneinen. Zum einen hatte der Beschuldigte die Entstehung der angenommenen Gefahrenlage durch sein eigenes fehlerhaftes Fahrverhalten gegenüber der Familie C._____D._____ selbst verschuldet, was ihm auch durchaus bewusst war (Urk. 18 S. 8). Darüber hinaus fehlt es der Notstandshandlung an Proportionalität und Subsidiarität. So schuf der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine erhöhte Gefahr eines Un- falls mit Schwerverletzten und Todesopfern, d.h. eine Gefahr für schwerwiegende

- 17 - Verletzungen von Leib und Leben mehrerer Menschen. Diese Gefahr war ferner nicht nur abstrakt vorhanden; vielmehr waren auch andere Verkehrsteilnehmer zur Tatzeit am Tatort unterwegs (vgl. z.B. in Urk. 4 sichtbares Autos). Das Fahr- zeug mit dem älteren Ehepaar, das sich nach dem Grenzübergang vor ihm auf der Fahrspur befand, überholte der Beschuldigte gar. Damit gefährdete der Be- schuldigte Leib und Leben mehrerer Menschen ganz konkret. Das Rechtsgut, welches der Beschuldigte dahingegen bedroht sah, war seine körperliche Integri- tät, wobei nicht einmal er selber behauptete, eine schwere Körperverletzung be- fürchtet zu haben. Die in der irrigen Annahme einer Gefahrenlage getätigte Ab- wehrhandlung in der Form eines massiven Geschwindigkeitsexzesses erfolgte somit nicht zugunsten eines höherwertigen Rechtsguts. Dass sie darüber hinaus auch nicht subsidiär war, ergibt sich aus den obigen Erwägungen zur Rücksichts- losigkeit seines Fahrverhaltens (vgl. E. 3.3.2). Die von ihm angenommene Gefahr war in der konkreten Situation problemlos anders als durch diese Fahrt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit abwendbar. Die vom Beschuldigten gewählte Not- standshandlung stellte zweifellos nicht das mildeste mögliche Mittel zur ange- nommenen Gefahrenabwehr dar. 5.4. Demzufolge handelte der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft.

6. Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen. III. Strafe

1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die per-

- 18 - sönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. - 6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4 - 5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen).

2. Der ordentliche Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverlet- zung beträgt gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Es sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorhanden, die bei Vorliegen besonderer Umstände eine Erweiterung dieses Strafrahmen erforder- lich machen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit der be- gangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 61 km/h nur knapp über- schritt. Damit schuf er ein beträchtliches und qualifiziertes Unfallrisiko. Die vom Beschuldigten in diesem Tempo gefahrene Strecke war sodann vergleichsweise kurz, wobei dies allerdings nur der Anhaltung durch die Polizei zwecks Geschwin- digkeitskontrolle zu verdanken ist. Auch wenn die vom Beschuldigten angenom- mene Gefahrenlage weder die Rücksichtslosigkeit noch die Rechtswidrigkeit sei- ner Tat auszuschliessen vermag, ist ihm schliesslich zu Gute zu halten, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht aus dem Nichts bzw. aus einer Lust heraus oder um ein Rennen zu bestreiten überschritt. In subjektiver Hinsicht ist verschuldensreduzierend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte. Im Rahmen aller denkbaren Fälle eines qualifizierten Ge- schwindigkeitsexzesses ist das Verschulden des Beschuldigten daher noch im untersten Bereich anzusiedeln. Hierfür erweist sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen. 3.2. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Täterkomponenten ist hervorzuhe- ben, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 39) keine Strafminde- rung nach sich zieht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist das Teilge- ständnis des Beschuldigten ebensowenig strafmindernd zu veranschlagen. Der Beschuldigte gestand nur das ein, was objektiv ohnehin aufgrund der polizeilichen Beobachtung und Messung feststand, wurde er doch auf frischer Tat ertappt. Die Zugeständnisse hinsichtlich seines fehlerhaften Fahrverhaltens auf deutschem

- 19 - Boden, welche die Vorinstanz zu einer Strafminderung veranlasste (Urk. 29 S. 18), erleichterten weder die Strafverfolgung noch erfolgten sie unumwunden und von allem Anfang an. Der Beschuldigte sprach erst anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung von einem "Aufhocken". Vorher gab er lediglich an, dass er ein bis zwei Mal die Lichthupe betätigt habe (vgl. insbesondere Urk. 2/1 Rz 13 ff, 28; Urk. 2/2 und 2/3; Prot. I S. 5 f.). Ferner bestreitet der Beschuldigte den sub- jektiven Tatbestand nach wie vor. Schliesslich ist auch der vorinstanzlichen Erwä- gung nicht beizupflichten, wonach die vorliegend auszusprechende Strafe eine einschneidende Wirkung auf des Leben des Beschuldigten habe (Urk. 29 S. 18). Eine noch völlig unsichere, berufliche Zukunftsperspektive und irgendwelche diesbezüglichen Wunschvorstellungen vermögen jedenfalls mitnichten eine derar- tige Annahme zu rechtfertigen. Im Übrigen ergeben sich weder aus den persön- lichen Verhältnissen noch aus dem Vorleben des Beschuldigten strafzumes- sungsrelevante Faktoren. 3.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 29 S. 18 und 20). Dabei hat es zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Verwei- gert die Rechtsmittelinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlechterungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe gesamthaft kürzer ist (BGE 142 IV 89).

2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Massendelin- quenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht.

- 20 - Darüber hinaus kommt diese Strafenkombination in Betracht, wenn man dem Tä- ter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombi- nation dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der be- dingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt ledig- lich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.3). 2.1. Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 29 S. 18 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. 2.2. Zwar handelt es sich bei der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsre- gelverletzung um ein Massendelikt. Sodann liegt an sich auch eine Schnittstellen- problematik vor. Der Beschuldigte, der sich eines Verbrechens strafbar machte, sollte nicht besser gestellt werden als derjenige, der lediglich eine Übertretung beging. Allerdings erweist sich die Summe der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 1'500.– und der Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht als schuldan- gemessen im Sinne der obigen Erwägungen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nur letztere Strafe für täter- und tatangemessen erachtete. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausgesprochene Verbindungsbusse als unzu- lässige Straferhöhung. 2.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung (E. III) erweist sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als schuldangemessen. Dies entspricht der von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehenen Mindeststrafe. Die Unterschreitung der einjährigen Freiheitsstrafe ist nicht möglich, so dass auf eine Verbindungsbusse, welche hiervon abgezogen werden müsste, um schuldangemessen zu sein, zu verzichten ist.

- 21 - V. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Beim Ver- zicht auf die Verbindungsstrafe handelt es sich um einen Ermessensentscheid ohne Einfluss auf die Kostenauflage. Somit sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 22. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 22 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.