Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. März 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des mehrfachen Raubes sowie diverser weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 4 Jahren bestraft (Urk. 159 S. 127 f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Vertreter der Anklagebehörde mit Eingabe vom 14. März 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 152). Die Berufungs- erklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Be- rufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 160). Die übrigen Parteien haben konkludent auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 164; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 160). Die appellierende Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf die Sanktionshöhe be-
- 5 - schränkt (Urk. 160; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung beantragt die Bestä- tigung des angefochtenen Entscheides (Prot. II S. 6).
E. 1.3 D 13).
2. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – wie im vorliegenden Berufungsverfahren – eine Bestrafung des Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheits- strafe (Urk. 159 S. 3; Urk. 160; Urk. 172). Die inzwischen entlassene Verteidigung beantragte eine Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 159 S. 5), die aktuelle Verteidigung eine solche von 4 ½ Jahren (Prot. I S. 40; Prot. II S. 6). Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren bemes- sen (Urk. 159 S. 28).
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren sämtliche vorinstanzlichen Anordnun- gen mit Ausnahme der Sanktionshöhe (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 3 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende allgemeine, theoretische Ausführungen zur Strafzumessung ange- stellt, worauf verwiesen wird (Urk. 159 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
E. 4 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Vorinstanz sich dann allerdings nicht an die durch sie selber vorgängig zitierten Grundsätze gehalten: So hat sie sämtliche neun Raubtaten zu einem Konstrukt in der Art eines "gewerbsmässigen Raubes" zusammengefasst und beurteilt (Urk. 159 S. 10 f.). Ein solches Konstrukt existiert für einen Einzeltäter jedoch rechtlich nicht (vgl. Art. 140 Abs. 3 StGB); die Vorinstanz hat den Beschuldigten korrekt – und anklagegemäss – des mehr- fachen Raubes schuldig gesprochen. Gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe ist somit für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe zu bemessen, welche anschlies- send in Abgeltung der übrigen Taten angemessen zu erhöhen ist. Wie nach- stehend aufgezeigt, wird die Vorgehensweise der Vorinstanz auch der Schwere der einzelnen Tathandlungen nicht gerecht. 5.1. Die schwerste Tat stellte vorliegend der (erste) Raubüberfall auf die C._____-Filiale in Zürich vom 9. Februar 2015 dar, richtete der Beschuldigte dort doch eine Schusswaffe auf drei Personen und drohte, auf sie zu schiessen. 5.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erbeutete der Be- schuldigte einen zwar nicht kleinen, jedoch auch noch nicht hohen Betrag von Fr. 1'270.–; massgeblicher ist hingegen, dass sich die Absicht des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Bargeldbetrag richtete. Entscheidend ist jedoch die Art und Weise seiner Tatausführung: Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung selber verneint, spontan gehandelt zu haben (Urk. 73 S. 12). Nachdem er vorher bereits diverse andere Geschäfte überfallen hatte, wäre ihm dies betreffend den hier konkret beurteilten Überfall vom 9. Februar 2015 auch nicht zu glauben. Im Gegenteil ging er schon routiniert, kaltblütig und eigentlich professionell vor. Ge- mäss seiner eigenen Zugabe, belegt durch die seitens der Verteidigung einge- reichte Befragung des Beschuldigten vom 24. November 2016 (Urk. 140; Urk. 142 S. 3 und S. 5), setzte er auch seine damalige Freundin zwecks Auskundschaftung des Tatobjekts als Gehilfin ein, was ihn mit der Anklagebehörde nicht etwa ent-, sondern vielmehr belastet (Urk. 145 S. 2 f.; Urk. 172 S. 2). Wohl ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die verwendete Pistole nicht geladen war, dies war jedoch für die drei bedrohten Personen nicht erkennbar. Der Beschuldigte schilderte freimütig, "der Mann" sei "geschockt", "die blonde Frau" sei "voll ner- vös" gewesen und habe gezittert und Angst gehabt (Urk. D5/5 S. 2). (Betreffend)
- 8 - 2 Personen wisse er "vom Telezüri, dass sie beim Psychologen waren" (Urk. D5/5 S. 8). Dem Beschuldigten wurden die eindrücklichen Schilderungen der über- fallenen Personen zu deren ausgestandenen Ängsten sowie nachwirkenden Spät- folgen vorgehalten, was er lapidar dahingehend quittierte, es sei ihm auch nicht gut gegangen und er habe auch nicht gut schlafen können (Urk. D5/5 S. 8). Entgegen der Vorbringen der Anklagebehörde (Urk. 172 S. 2) kann sich in objek- tiver Hinsicht eine angebliche Nähe zur Bandenmässigkeit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken, da dies kein Eingang in die Anklageschrift gefun- den hat und entsprechend auch beim Schuldpunkt nicht berücksichtigt wurde. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht, was zu einer Ein- satzstrafe bereits im mittleren Drittel des weiten Strafrahmens von 180 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und somit über 3 Jahren Frei- heitsstrafe führen muss (vgl. WIPRÄCHTIGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19 m.w.H.). 5.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen zu sämtlichen Raubtaten angestellt, die mutatis mutandis auch auf die vorliegend konkret zu beurteilende Tat gemäss Anklagepunkt 1.1.6. D5 zutreffen: Der Beschuldigte habe als Motiv in der Hauptsache einen finanziellen Engpass bei ihm selber und in seiner Familie geltend gemacht sowie sein Verhalten auf seine damalige kostspielige Freundin zurückgeführt. Allerdings habe er keinen Rappen seines beachtlichen Deliktbetrags dafür aufgewendet, seine laufenden Betreibungen zu begleichen. Stattdessen habe er damit Prestigefahrzeuge ge- mietet und sich einen luxuriösen Lebensstil finanziert, z.B. in Form von Online- shopping. Er habe damit aus rein egoistischen und habgierigen Beweggründen gehandelt. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er tatsäch- lich ein paar kleinere Haushaltsrechnungen beglich und das eine oder andere Mal Lebensmittel für seine Familie besorgte, wenn auch ein wesentlicher Teil des Geldes faktisch für sich selbst verwendet wurde. Mit seinem Handeln habe er sei- ne Interessen klar über die Rechtsgüter der Eigentümer des von ihm geraubten Geldes sowie die Integrität der Angestellten in den jeweiligen Shops gestellt, wel- che durch seine Taten stark gelitten haben. Der Beschuldigte habe vorsätzlich
- 9 - gehandelt und sein Handeln im vollen Bewusstsein ausgeführt, dass die Überfälle bei den beteiligten Verkäufer/innen psychische Störungen auslösen könnten (Urk. 159 S. 11 f.). Die Angaben des Beschuldigten zum Motiv sowie der Verwen- dung der Beute sind höchst inkonsistent: An der ersten Hauptverhandlung sagte er aus, er habe Rechnungen für sich und seine Eltern bezahlt (Urk. 73 S. 14); ge- genüber dem Gutachter und an der Fortsetzung der Hauptverhandlung gab er an, er habe die Beute namentlich für seine damalige Freundin verbraucht (Urk. 116 S. 28-30; Prot. I S. 33). An der Berufungsverhandlung gab er unumwunden zu, das erbeutete Geld für ein schönes Leben ausgegeben zu haben (Urk. 171 S. 10). Eine finanzielle Notlage bestand jedenfalls so oder anders nicht. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann sein jugendliches Alter ebenso "massgeblich" erleichternd angerechnet wie seine gemäss psychiatrischem Gut- achten vorliegende Unreife und Beeinflussbarkeit (Urk. 159 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden, waren seine Taten bzw. sein Vorgehen nicht Ausdruck ju- gendlicher Unreife, sondern der Beschuldigte ist – wie vorstehend dargetan – vielmehr gezielt und kaltblütig vorgegangen. Auch ein 20-jähriger weiss ohne Wei- teres, was ein Raubüberfall mit einer Schusswaffe oder einem Messer bei den überfallenen Personen für Reaktionen auslöst, insbesondere wenn er wie der Be- schuldigte ein einschlägiges Jugendstrafverfahren durchlaufen hat (vgl. Beizugs- akten DJ100019; Urk. 159 S. 13 mit Verweisen). Mit der Kritik der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 172 S. 3) kann dies auch nicht entgegen der klare Aussage im fachärztlichen Gutachten, wie es über den Beschuldigten erstellt wurde, zu ei- ner verminderten Schuldfähigkeit führen (Urk. 160 S. 2; Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz selber zitiert das Gutachten korrekt, wonach der Beschuldigte tatzeit- aktuell in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit nicht in gravierender Weise beeinträchtigt war. Der Gutachter schliesst eine forensisch relevante Reduktion der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit schlicht aus (Urk. 116 S. 54). 5.4. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere des schwers- ten zu beurteilenden Delikts kaum. Das Verschulden dieser Tat wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Nach der Beurteilung deren Tatkomponente ist eine hypothe- tische Einsatzstrafe von ca. drei Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen.
- 10 - 5.5. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist wie erwogen in Abgeltung der üb- rigen Taten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat neun Raubtaten begangen. Diese unterscheiden sich in Vorgehensweise und Taterfolg nur unwesentlich: Im bereits beurteilten Fall wurden drei Personen be- droht, in den anderen Fällen jeweils zwei oder eine Person; der Deliktsbetrag lag jeweils im vierstelligen Frankenbereich, die deliktische Absicht des Täters bezog sich jedoch durchwegs auf möglichst grosse Beträge. Dass es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, wird nachstehend berücksichtigt. 5.6. Sind mehrere Straftaten zu sanktionieren, gilt das Asperations- bzw. Ver- schärfungsprinzip und nicht das Kumulations- bzw. Häufungsprinzip oder das Ab- sorptions- bzw. Einschlussprinzip (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 76). Bei der Gesamtstrafenzumessung nach den Regeln von Art. 47 StGB unter spe- zieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbeziehung einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird da- bei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.4. m.w.H.). 5.7. Der modus operandi bei den Raubüberfällen des Beschuldigten war wohl je- des Mal derselbe, ausser, dass der Beschuldigte in drei Fällen – im übrigen wohl- kalkuliert – die Opfer nicht mit einer Schusswaffe, sondern mit einem grossen Messer bedrohte. Die Taten erfolgen innerhalb von knapp zwei Monaten, was sie zeitlich und situativ in einen Kontext bringt, allerdings auch von einer Deliktsserie mit sehr hoher krimineller Energie zeugt. Sachlich waren die Taten voneinander unabhängig: Der Beschuldigte musste den Tatentschluss jedes Mal neu fassen,
- 11 - die Taten bedingten sich gegenseitig nicht und es führte auch nicht die eine zur nächsten Tat. Schliesslich verletzte der Beschuldigte wohl jedes Mal dieselbe Art Rechtsgüter (die Eigentumsrechte der Lokalinhaber sowie die psychische Un- versehrtheit der überfallenen Personen), diese Rechtsgüter standen jedoch grösstmehrheitlich unterschiedlichen Personen zu: So drohte der Beschuldigte elf Personen, sie zu erschiessen oder zu erstechen! Wenn der Beschuldigte sodann eine Tankstelle und die C._____-Filiale je zweimal überfiel, wirkt sich dies nicht ent-, sondern vielmehr belastend aus, zeugt dies doch einerseits von besonderer Dreistigkeit und verängstigte dies die mehrfach bedrohte Tankstellen-Mitarbeiterin I._____ speziell gravierend. Das Verschulden betreffend die weiteren Raubtaten wiegt somit je nur unwesent- lich leichter als dasjenige betreffend den als schwerste Tat eingestuften Überfall. Wollte man die Einsatzstrafe nun – lediglich – in einer Weise erhöhen, um (vor- behältlich der Berücksichtigung der beiden Versuche) im Bereich der durch die Vorinstanz bemessenen Einsatzstrafe zu bleiben, würde dies in optima forma weder den einzelnen acht (weiteren) Raubtaten noch dem jeweiligen Verhältnis dieser übrigen Taten zur eingangs beurteilten schwersten Tat gerecht. Vielmehr ist gerechtfertigt, die Einsatzstrafe in Abgeltung der übrigen Raubtaten (ausgehend von durchwegs vollendeten Delikten) auf knapp 6 Jahre zu erhöhen. 5.8. Betreffend die beiden Überfälle, in welchen der Beschuldigte das anwesen- de Personal zwar bedroht, jedoch keine Herausgabe einer Beute erreicht hat, hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend erwogen, das Ausbleiben des Taterfolgs sei nicht dem Verhalten des Beschuldigten zugute zu halten, weshalb sich ledig- lich eine marginale Strafmilderung rechtfertige (Urk. 159 S. 11). Die Anklage- behörde bemängelt hier zurecht, dass formell eine Strafminderung und keine - milderung zu erfolgen hat (Urk. 160). Es kann ihr hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie an der Berufungsverhandlung vorbringt, es sei unter den konkreten Um- ständen gar keine Strafmilderung angezeigt (Urk. 172 S. 2). Der Umstand, dass es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, ist dem Beschuldigten geringfügig strafmindernd zugute zu halten.
- 12 - 5.9. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung sodann die Einsatzstrafe in Abgeltung der einfachen Körperverletzung mit drei Monaten Freiheitsstrafe, der groben Verkehrsregelverletzung mit zwei Monaten Freiheitsstrafe und des Verge- hens gegen das Waffengesetz mit einem Monat Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 159 S. 14-16). Dies ist auch im Resultat nicht zu beanstanden und wird seitens der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 160; Urk. 172) und der Verteidigung auch (Prot. II S. 4 ff.) nicht kritisiert. Somit resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Taten eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt und korrekt gefolgert, dass diese strafzumessungsneutral wirken (Urk. 159 S. 13). Diesbezüglich drängen sich auch gestützt auf die Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung keine Ergänzungen auf (vgl. Urk. 171). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich strafmindernd aus: Er hat sich der Polizei zur Verhaftung gestellt und war ab initio grundsätzlich geständig. Der Beschuldigte stellte sich allerdings nicht komplett aus freien Stücken: Aus der Öf- fentlichkeit hatten sich zahlreiche Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten ergeben, er wurde durch die Ermittlungsbehörden als Tatverdächtiger überwacht (Urk. D1/16), bei ihm waren in seiner Abwesenheit bereits Hausdurchsuchungen durchgeführt (Urk. D1/29) und er war im Ausland durch die Behörden telefonisch kontaktiert und zur Rückkehr motiviert worden (Urk. D1/1 S. 17 f.). Der Beschul- digte versuchte zu Beginn auch noch, die Taten zu verharmlosen, so behauptete er beispielsweise anfänglich wahrheitswidrig, eine Spielzeugpistole verwendet zu haben (Urk. D/1/13/1 S. 2 f.), was auch von der Anklagebehörde zu Recht moniert wurde (Urk. 172 S. 2 f.). Auch zum wesentlichen Strafzumessungskriterium des Tatmotivs hat er über lange Zeit schlicht gelogen oder zumindest beschönigt: So will er noch an der ersten Hauptverhandlung die Beute zumindest teilweise ("viel Geld") an "arme Leute" verteilt haben (Urk. 73 S. 18), währenddem er an der Be- rufungsverhandlung offen zugibt, dass es sich lediglich um kleine Beträge gehan-
- 13 - delt habe (Urk. 171 S.10). Wenn der Beschuldigte heute gegenüber den Behör- den und den überfallenen Personen beteuert, die Taten täten ihm leid (Urk. 73 S. 19; Urk. 141; Prot. I S. 40; Urk. 171 S. 7 ff.; Prot. II S. 7), kann ihm dies zumin- dest nicht widerlegt werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, die diversen, teil- weise einschlägigen jugendgerichtlichen Vorstrafen seien straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 159 S. 13). Gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen diese jugendgerichtlichen Urteile dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden. Allerdings gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu, dass er kurz nach Beendigung der jugendrechtlichen Therapie erneut straffällig geworden sei (Urk. 171 S. 6), weshalb die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das positive Nachtatverhalten als in gleichem Masse reduzierend wie das Delinquie- ren nur kurz nach der Entlassung aus der jugendrechtlichen Massnahme (Art. 15 JStG) sowie während laufendem Strafverfahren erhöhend zu beurteilen sei (Urk. 159 S. 13 f.), als tendenziell wohlwollend übernommen werden können.
E. 7 Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe somit als weder er- höhend noch senkend aus. Somit ist der Beschuldigte – dem Antrag der appel- lierenden Anklagebehörde folgend – mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu be- strafen.
E. 8 Die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen D._____ Schweiz AG, E._____ AG und F._____ GmbH werden abgewiesen.
E. 9 Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird mit Fr. 27'504.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Bezüglich dieser bereits mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2015 sowie mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 ausgerichteten Entschädigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 16 -
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'432.00 Gutachten/Expertisen Fr. 20'670.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel).
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 974 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − nachfolgende Privatklägerinnen (im Dispoauszug): a) C._____ AG Hauptsitz b) D._____ Schweiz AG - 17 - c) E._____ AG d) F._____ GmbH e) G._____ f) B._____ g) H._____ h) I._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170231-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 13. November 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. März 2017 (DG150248)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2015 (Urk. D1/39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 159 S. 27 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 729 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2015 beschlagnahmte Pistole (SIG, Mod. P210/Pist 49, Waffennummer …) wird ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 654.60 zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2015 zu bezahlen.
6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der nachstehenden Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat. Betreffend die Höhe der Schadenersatzforderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen:
- C._____ AG;
- 3 -
- D._____ Schweiz AG;
- E._____ AG;
- F._____ GmbH;
- G._____ GmbH;
- H._____;
- I._____.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderungen der nachstehenden Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat. Betreffend die Höhe der Genugtuungsforderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen:
- B._____;
- H._____;
- I._____.
8. Die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen D._____ Schweiz AG, E._____ AG und F._____ GmbH werden abgewiesen.
9. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird mit Fr. 27'504.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Bezüglich dieser bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2015 sowie mit Beschluss des Bezirks- gerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 ausgerichteten Entschädigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'432.00 Gutachten/Expertisen Fr. 20'670.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel).
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 172 S. 2)
1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. März 2017, mit Ausnahme von Dispositivziffer 2.
2. Hinsichtlich Dispositivziffer 2 beantrage ich die Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
3. Kostenauflage an den Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. März 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des mehrfachen Raubes sowie diverser weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 4 Jahren bestraft (Urk. 159 S. 127 f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Vertreter der Anklagebehörde mit Eingabe vom 14. März 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 152). Die Berufungs- erklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Be- rufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 160). Die übrigen Parteien haben konkludent auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 164; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 160). Die appellierende Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf die Sanktionshöhe be-
- 5 - schränkt (Urk. 160; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung beantragt die Bestä- tigung des angefochtenen Entscheides (Prot. II S. 6).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren sämtliche vorinstanzlichen Anordnun- gen mit Ausnahme der Sanktionshöhe (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Am 13. November 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck als Vertreter der Anklagebe- hörde erschienen sind (Prot. II S. 3). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). II. Sanktion
1. Der vollumfänglich im Sinne der Anklage geständige Beschuldigte wurde be- treffend die folgenden Taten rechtskräftig schuldig gesprochen:
- Er kaufte im Dezember 2014 verbotenerweise von einem Unbekannten eine Pistole und besass diese in der Folge (Anklagepunkt 1.1. D 11)
- Er raubte Mitte Januar 2015 einen Kiosk am J._____-Platz in Zürich aus, wobei er den Verkäufer mit einer Pistole bedrohte (Anklagepunkt 1.1.1. D 10)
- Er raubte Ende Januar 2015 eine Tankstelle an der K._____-Strasse in Zürich aus, wobei er die Verkäuferin mit einem Küchenmesser bedrohte (Ankla- gepunkt 1.1.2. D 1)
- Er raubte Anfang Februar 2015 dieselbe Tankstelle an der K._____-Strasse in Zürich aus, wobei er dieselbe Verkäuferin wiederum mit einem Küchenmesser bedrohte (Anklagepunkt 1.1.3. D 2)
- Er versuchte Anfang Februar 2015 eine L._____-Filiale in M._____ auszurau- ben, wobei er die Verkäuferin mit einem Messer bedrohte, diese jedoch die Her- ausgabe von Bargeld verweigerte (Anklagepunkt 1.1.4. D 3)
- 6 -
- Er versuchte Anfang Februar 2015 eine Tankstelle an der N._____-Strasse in Zürich auszurauben, wobei er die Verkäuferin mit einer Pistole bedrohte, diese ihm jedoch den Zugang zum Geschäft verweigerte (Anklagepunkt 1.1.5. D 4)
- Er raubte Anfang Februar 2015 eine C._____-Filiale an der O._____-Strasse in Zürich aus, wobei er drei Verkäufer/innen mit einer Pistole bedrohte (Anklage- punkt 1.1.6. D 5)
- Er raubte Mitte Februar 2015 eine Tankstelle an der P._____-Strasse in Q._____ aus, wobei er die Verkäuferin mit einer Pistole bedrohte (Anklage- punkt 1.1.7. D 6)
- Er raubte Ende Februar 2015 wiederum die C._____-Filiale an der O._____- Strasse in Zürich aus, wobei er die zwei Verkäuferinnen mit einer Pistole bedrohte (Anklagepunkt 1.1.8. D 7)
- Er raubte Anfang März 2015 eine Tankstelle in R._____ aus, wobei er die Ver- käuferin mit einer Pistole bedrohte (Anklagepunkt 1.1.9. D 8)
- Er schlug Mitte Januar 2014 einem Geschädigten einen kräftigen Faustschlag gegen den Kopf, wodurch dieser ein Hämatom und Kopfschmerzen erlitt (Ankla- gepunkt 1.2. D 12)
- Er lenkte Anfang September 2014 an der S._____-Strasse in Zürich einen Per- sonenwagen mit 83 km/h anstatt der erlaubten maximal 50 km/h (Anklagepunkt 1.3. D 13).
2. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – wie im vorliegenden Berufungsverfahren – eine Bestrafung des Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheits- strafe (Urk. 159 S. 3; Urk. 160; Urk. 172). Die inzwischen entlassene Verteidigung beantragte eine Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 159 S. 5), die aktuelle Verteidigung eine solche von 4 ½ Jahren (Prot. I S. 40; Prot. II S. 6). Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren bemes- sen (Urk. 159 S. 28).
3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende allgemeine, theoretische Ausführungen zur Strafzumessung ange- stellt, worauf verwiesen wird (Urk. 159 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
4. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Vorinstanz sich dann allerdings nicht an die durch sie selber vorgängig zitierten Grundsätze gehalten: So hat sie sämtliche neun Raubtaten zu einem Konstrukt in der Art eines "gewerbsmässigen Raubes" zusammengefasst und beurteilt (Urk. 159 S. 10 f.). Ein solches Konstrukt existiert für einen Einzeltäter jedoch rechtlich nicht (vgl. Art. 140 Abs. 3 StGB); die Vorinstanz hat den Beschuldigten korrekt – und anklagegemäss – des mehr- fachen Raubes schuldig gesprochen. Gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe ist somit für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe zu bemessen, welche anschlies- send in Abgeltung der übrigen Taten angemessen zu erhöhen ist. Wie nach- stehend aufgezeigt, wird die Vorgehensweise der Vorinstanz auch der Schwere der einzelnen Tathandlungen nicht gerecht. 5.1. Die schwerste Tat stellte vorliegend der (erste) Raubüberfall auf die C._____-Filiale in Zürich vom 9. Februar 2015 dar, richtete der Beschuldigte dort doch eine Schusswaffe auf drei Personen und drohte, auf sie zu schiessen. 5.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erbeutete der Be- schuldigte einen zwar nicht kleinen, jedoch auch noch nicht hohen Betrag von Fr. 1'270.–; massgeblicher ist hingegen, dass sich die Absicht des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Bargeldbetrag richtete. Entscheidend ist jedoch die Art und Weise seiner Tatausführung: Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung selber verneint, spontan gehandelt zu haben (Urk. 73 S. 12). Nachdem er vorher bereits diverse andere Geschäfte überfallen hatte, wäre ihm dies betreffend den hier konkret beurteilten Überfall vom 9. Februar 2015 auch nicht zu glauben. Im Gegenteil ging er schon routiniert, kaltblütig und eigentlich professionell vor. Ge- mäss seiner eigenen Zugabe, belegt durch die seitens der Verteidigung einge- reichte Befragung des Beschuldigten vom 24. November 2016 (Urk. 140; Urk. 142 S. 3 und S. 5), setzte er auch seine damalige Freundin zwecks Auskundschaftung des Tatobjekts als Gehilfin ein, was ihn mit der Anklagebehörde nicht etwa ent-, sondern vielmehr belastet (Urk. 145 S. 2 f.; Urk. 172 S. 2). Wohl ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die verwendete Pistole nicht geladen war, dies war jedoch für die drei bedrohten Personen nicht erkennbar. Der Beschuldigte schilderte freimütig, "der Mann" sei "geschockt", "die blonde Frau" sei "voll ner- vös" gewesen und habe gezittert und Angst gehabt (Urk. D5/5 S. 2). (Betreffend)
- 8 - 2 Personen wisse er "vom Telezüri, dass sie beim Psychologen waren" (Urk. D5/5 S. 8). Dem Beschuldigten wurden die eindrücklichen Schilderungen der über- fallenen Personen zu deren ausgestandenen Ängsten sowie nachwirkenden Spät- folgen vorgehalten, was er lapidar dahingehend quittierte, es sei ihm auch nicht gut gegangen und er habe auch nicht gut schlafen können (Urk. D5/5 S. 8). Entgegen der Vorbringen der Anklagebehörde (Urk. 172 S. 2) kann sich in objek- tiver Hinsicht eine angebliche Nähe zur Bandenmässigkeit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken, da dies kein Eingang in die Anklageschrift gefun- den hat und entsprechend auch beim Schuldpunkt nicht berücksichtigt wurde. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht, was zu einer Ein- satzstrafe bereits im mittleren Drittel des weiten Strafrahmens von 180 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und somit über 3 Jahren Frei- heitsstrafe führen muss (vgl. WIPRÄCHTIGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19 m.w.H.). 5.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen zu sämtlichen Raubtaten angestellt, die mutatis mutandis auch auf die vorliegend konkret zu beurteilende Tat gemäss Anklagepunkt 1.1.6. D5 zutreffen: Der Beschuldigte habe als Motiv in der Hauptsache einen finanziellen Engpass bei ihm selber und in seiner Familie geltend gemacht sowie sein Verhalten auf seine damalige kostspielige Freundin zurückgeführt. Allerdings habe er keinen Rappen seines beachtlichen Deliktbetrags dafür aufgewendet, seine laufenden Betreibungen zu begleichen. Stattdessen habe er damit Prestigefahrzeuge ge- mietet und sich einen luxuriösen Lebensstil finanziert, z.B. in Form von Online- shopping. Er habe damit aus rein egoistischen und habgierigen Beweggründen gehandelt. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er tatsäch- lich ein paar kleinere Haushaltsrechnungen beglich und das eine oder andere Mal Lebensmittel für seine Familie besorgte, wenn auch ein wesentlicher Teil des Geldes faktisch für sich selbst verwendet wurde. Mit seinem Handeln habe er sei- ne Interessen klar über die Rechtsgüter der Eigentümer des von ihm geraubten Geldes sowie die Integrität der Angestellten in den jeweiligen Shops gestellt, wel- che durch seine Taten stark gelitten haben. Der Beschuldigte habe vorsätzlich
- 9 - gehandelt und sein Handeln im vollen Bewusstsein ausgeführt, dass die Überfälle bei den beteiligten Verkäufer/innen psychische Störungen auslösen könnten (Urk. 159 S. 11 f.). Die Angaben des Beschuldigten zum Motiv sowie der Verwen- dung der Beute sind höchst inkonsistent: An der ersten Hauptverhandlung sagte er aus, er habe Rechnungen für sich und seine Eltern bezahlt (Urk. 73 S. 14); ge- genüber dem Gutachter und an der Fortsetzung der Hauptverhandlung gab er an, er habe die Beute namentlich für seine damalige Freundin verbraucht (Urk. 116 S. 28-30; Prot. I S. 33). An der Berufungsverhandlung gab er unumwunden zu, das erbeutete Geld für ein schönes Leben ausgegeben zu haben (Urk. 171 S. 10). Eine finanzielle Notlage bestand jedenfalls so oder anders nicht. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann sein jugendliches Alter ebenso "massgeblich" erleichternd angerechnet wie seine gemäss psychiatrischem Gut- achten vorliegende Unreife und Beeinflussbarkeit (Urk. 159 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden, waren seine Taten bzw. sein Vorgehen nicht Ausdruck ju- gendlicher Unreife, sondern der Beschuldigte ist – wie vorstehend dargetan – vielmehr gezielt und kaltblütig vorgegangen. Auch ein 20-jähriger weiss ohne Wei- teres, was ein Raubüberfall mit einer Schusswaffe oder einem Messer bei den überfallenen Personen für Reaktionen auslöst, insbesondere wenn er wie der Be- schuldigte ein einschlägiges Jugendstrafverfahren durchlaufen hat (vgl. Beizugs- akten DJ100019; Urk. 159 S. 13 mit Verweisen). Mit der Kritik der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 172 S. 3) kann dies auch nicht entgegen der klare Aussage im fachärztlichen Gutachten, wie es über den Beschuldigten erstellt wurde, zu ei- ner verminderten Schuldfähigkeit führen (Urk. 160 S. 2; Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz selber zitiert das Gutachten korrekt, wonach der Beschuldigte tatzeit- aktuell in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit nicht in gravierender Weise beeinträchtigt war. Der Gutachter schliesst eine forensisch relevante Reduktion der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit schlicht aus (Urk. 116 S. 54). 5.4. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere des schwers- ten zu beurteilenden Delikts kaum. Das Verschulden dieser Tat wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Nach der Beurteilung deren Tatkomponente ist eine hypothe- tische Einsatzstrafe von ca. drei Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen.
- 10 - 5.5. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist wie erwogen in Abgeltung der üb- rigen Taten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat neun Raubtaten begangen. Diese unterscheiden sich in Vorgehensweise und Taterfolg nur unwesentlich: Im bereits beurteilten Fall wurden drei Personen be- droht, in den anderen Fällen jeweils zwei oder eine Person; der Deliktsbetrag lag jeweils im vierstelligen Frankenbereich, die deliktische Absicht des Täters bezog sich jedoch durchwegs auf möglichst grosse Beträge. Dass es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, wird nachstehend berücksichtigt. 5.6. Sind mehrere Straftaten zu sanktionieren, gilt das Asperations- bzw. Ver- schärfungsprinzip und nicht das Kumulations- bzw. Häufungsprinzip oder das Ab- sorptions- bzw. Einschlussprinzip (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 76). Bei der Gesamtstrafenzumessung nach den Regeln von Art. 47 StGB unter spe- zieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbeziehung einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird da- bei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.4. m.w.H.). 5.7. Der modus operandi bei den Raubüberfällen des Beschuldigten war wohl je- des Mal derselbe, ausser, dass der Beschuldigte in drei Fällen – im übrigen wohl- kalkuliert – die Opfer nicht mit einer Schusswaffe, sondern mit einem grossen Messer bedrohte. Die Taten erfolgen innerhalb von knapp zwei Monaten, was sie zeitlich und situativ in einen Kontext bringt, allerdings auch von einer Deliktsserie mit sehr hoher krimineller Energie zeugt. Sachlich waren die Taten voneinander unabhängig: Der Beschuldigte musste den Tatentschluss jedes Mal neu fassen,
- 11 - die Taten bedingten sich gegenseitig nicht und es führte auch nicht die eine zur nächsten Tat. Schliesslich verletzte der Beschuldigte wohl jedes Mal dieselbe Art Rechtsgüter (die Eigentumsrechte der Lokalinhaber sowie die psychische Un- versehrtheit der überfallenen Personen), diese Rechtsgüter standen jedoch grösstmehrheitlich unterschiedlichen Personen zu: So drohte der Beschuldigte elf Personen, sie zu erschiessen oder zu erstechen! Wenn der Beschuldigte sodann eine Tankstelle und die C._____-Filiale je zweimal überfiel, wirkt sich dies nicht ent-, sondern vielmehr belastend aus, zeugt dies doch einerseits von besonderer Dreistigkeit und verängstigte dies die mehrfach bedrohte Tankstellen-Mitarbeiterin I._____ speziell gravierend. Das Verschulden betreffend die weiteren Raubtaten wiegt somit je nur unwesent- lich leichter als dasjenige betreffend den als schwerste Tat eingestuften Überfall. Wollte man die Einsatzstrafe nun – lediglich – in einer Weise erhöhen, um (vor- behältlich der Berücksichtigung der beiden Versuche) im Bereich der durch die Vorinstanz bemessenen Einsatzstrafe zu bleiben, würde dies in optima forma weder den einzelnen acht (weiteren) Raubtaten noch dem jeweiligen Verhältnis dieser übrigen Taten zur eingangs beurteilten schwersten Tat gerecht. Vielmehr ist gerechtfertigt, die Einsatzstrafe in Abgeltung der übrigen Raubtaten (ausgehend von durchwegs vollendeten Delikten) auf knapp 6 Jahre zu erhöhen. 5.8. Betreffend die beiden Überfälle, in welchen der Beschuldigte das anwesen- de Personal zwar bedroht, jedoch keine Herausgabe einer Beute erreicht hat, hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend erwogen, das Ausbleiben des Taterfolgs sei nicht dem Verhalten des Beschuldigten zugute zu halten, weshalb sich ledig- lich eine marginale Strafmilderung rechtfertige (Urk. 159 S. 11). Die Anklage- behörde bemängelt hier zurecht, dass formell eine Strafminderung und keine - milderung zu erfolgen hat (Urk. 160). Es kann ihr hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie an der Berufungsverhandlung vorbringt, es sei unter den konkreten Um- ständen gar keine Strafmilderung angezeigt (Urk. 172 S. 2). Der Umstand, dass es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, ist dem Beschuldigten geringfügig strafmindernd zugute zu halten.
- 12 - 5.9. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung sodann die Einsatzstrafe in Abgeltung der einfachen Körperverletzung mit drei Monaten Freiheitsstrafe, der groben Verkehrsregelverletzung mit zwei Monaten Freiheitsstrafe und des Verge- hens gegen das Waffengesetz mit einem Monat Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 159 S. 14-16). Dies ist auch im Resultat nicht zu beanstanden und wird seitens der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 160; Urk. 172) und der Verteidigung auch (Prot. II S. 4 ff.) nicht kritisiert. Somit resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Taten eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe.
6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt und korrekt gefolgert, dass diese strafzumessungsneutral wirken (Urk. 159 S. 13). Diesbezüglich drängen sich auch gestützt auf die Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung keine Ergänzungen auf (vgl. Urk. 171). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich strafmindernd aus: Er hat sich der Polizei zur Verhaftung gestellt und war ab initio grundsätzlich geständig. Der Beschuldigte stellte sich allerdings nicht komplett aus freien Stücken: Aus der Öf- fentlichkeit hatten sich zahlreiche Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten ergeben, er wurde durch die Ermittlungsbehörden als Tatverdächtiger überwacht (Urk. D1/16), bei ihm waren in seiner Abwesenheit bereits Hausdurchsuchungen durchgeführt (Urk. D1/29) und er war im Ausland durch die Behörden telefonisch kontaktiert und zur Rückkehr motiviert worden (Urk. D1/1 S. 17 f.). Der Beschul- digte versuchte zu Beginn auch noch, die Taten zu verharmlosen, so behauptete er beispielsweise anfänglich wahrheitswidrig, eine Spielzeugpistole verwendet zu haben (Urk. D/1/13/1 S. 2 f.), was auch von der Anklagebehörde zu Recht moniert wurde (Urk. 172 S. 2 f.). Auch zum wesentlichen Strafzumessungskriterium des Tatmotivs hat er über lange Zeit schlicht gelogen oder zumindest beschönigt: So will er noch an der ersten Hauptverhandlung die Beute zumindest teilweise ("viel Geld") an "arme Leute" verteilt haben (Urk. 73 S. 18), währenddem er an der Be- rufungsverhandlung offen zugibt, dass es sich lediglich um kleine Beträge gehan-
- 13 - delt habe (Urk. 171 S.10). Wenn der Beschuldigte heute gegenüber den Behör- den und den überfallenen Personen beteuert, die Taten täten ihm leid (Urk. 73 S. 19; Urk. 141; Prot. I S. 40; Urk. 171 S. 7 ff.; Prot. II S. 7), kann ihm dies zumin- dest nicht widerlegt werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, die diversen, teil- weise einschlägigen jugendgerichtlichen Vorstrafen seien straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 159 S. 13). Gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen diese jugendgerichtlichen Urteile dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden. Allerdings gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu, dass er kurz nach Beendigung der jugendrechtlichen Therapie erneut straffällig geworden sei (Urk. 171 S. 6), weshalb die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das positive Nachtatverhalten als in gleichem Masse reduzierend wie das Delinquie- ren nur kurz nach der Entlassung aus der jugendrechtlichen Massnahme (Art. 15 JStG) sowie während laufendem Strafverfahren erhöhend zu beurteilen sei (Urk. 159 S. 13 f.), als tendenziell wohlwollend übernommen werden können.
7. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe somit als weder er- höhend noch senkend aus. Somit ist der Beschuldigte – dem Antrag der appel- lierenden Anklagebehörde folgend – mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu be- strafen.
8. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 974 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Kosten
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
2. Da die appellierende Anklagebehörde im Berufungsverfahren obsiegt, wären die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
- 14 -
3. Allerdings hat der noch junge Beschuldigte nun den Vollzug einer noch mehrjährigen Freiheitsstrafe vor sich. Die Reintegration nach der Entlassung wird sich zweifellos nicht einfach gestalten. Sodann ist es nicht sein Verschulden, dass die Vorinstanz eine zu tiefe Sanktion bemessen hat und dies im Berufungsver- fahren zu korrigieren ist. Im Sinne einer wohlwollenden Ausnahme ist die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren folglich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
2. (...)
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2015 beschlagnahmte Pistole (SIG, Mod. P210/Pist 49, Waffennummer …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 15 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 654.60 zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2015 zu bezahlen.
6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der nachstehenden Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat. Betreffend die Höhe der Schadenersatzforderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- C._____ AG;
- D._____ Schweiz AG;
- E._____ AG;
- F._____ GmbH;
- G._____ GmbH;
- H._____;
- I._____.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderungen der nachstehenden Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat. Betreffend die Höhe der Genugtuungsforderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen:
- B._____;
- H._____;
- I._____.
8. Die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen D._____ Schweiz AG, E._____ AG und F._____ GmbH werden abgewiesen.
9. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird mit Fr. 27'504.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Bezüglich dieser bereits mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2015 sowie mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 ausgerichteten Entschädigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 16 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'432.00 Gutachten/Expertisen Fr. 20'670.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel).
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 974 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − nachfolgende Privatklägerinnen (im Dispoauszug):
a) C._____ AG Hauptsitz
b) D._____ Schweiz AG
- 17 -
c) E._____ AG
d) F._____ GmbH
e) G._____
f) B._____
g) H._____
h) I._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad