Sachverhalt
Sowohl Verfasser wie Inhalt und Verbreitungsmedium sowie Erscheinungsdatum des inkriminierten Artikels sind unbestritten geblieben, so dass dieser Teil des Anklagesachverhaltes ohne Weiteres dem Urteil zu Grunde zu legen ist.
2. Strafantrag 2.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die üble Nachrede ein Antragsdelikt, so dass die rechtzeitige Antragstellung im Sinne von Art. 31 StGB von Amtes we- gen zu prüfen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann nur diejenige Person Straf- antrag stellen, die durch die Tat verletzt wurde. 2.2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 liess die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung erheben (Urk. 1). Der sich auf den in Frage stehenden Artikel in der "D._____" vom tt.mm.jjjj beziehende Strafantrag ging zwei Tage später bei der Staatsanwalt- schaft ein, womit die dreimonatige Frist zur Strafantragsstellung gewahrt wurde.
3. Objektive Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Publikation 3.1. Erstellt ist vorliegend – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.1.) –, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach vorwarf, F._____ planmässig falsch beschuldigt zu haben, sie in der Nacht vom tt. auf den tt. Dezember 2014 geschändet und in diesem Zusammenhang wiederholt gelogen zu haben. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den in der Anklage zitierten Beleg- stellen des Artikels vom tt.mm.jjjj, welche allesamt – allenfalls vermeintliche – Tat- sachen, nicht aber Werturteile wiedergeben.
- 22 - 3.2. Bei der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Delikt, welches – so- fern es die Beschuldigung, ein Verbrechen oder Vergehen (wobei es sich bei der Schändung nach Art. 191 StGB zweifelsfrei handelt) begangen zu haben, betrifft – gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung ist deshalb ohne Weiteres geeignet, den da- von Betroffenen im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen der anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 14. Juli 2016 und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.) geäus- serte Einwand des Beschuldigten, wonach die planmässige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin "nicht im juristischen Sinn gemeint" bzw. "in einem jour- nalistisch weiter gefassten Begriff" zu verstehen sei (vgl. dazu auch nachstehend bei der subjektiven Tatbestandsmässigkeit: E. 4). Relevant ist, wie die entspre- chenden Aussagen vom Durchschnittsleser aufgefasst werden mussten. Auch wenn jenem die massgebenden strafrechtlichen Bestimmungen nicht im Detail bekannt gewesen sein sollten, ist beim Durchschnittsrezipienten doch ohne Wei- teres von einer solchen Nähe des beschriebenen Verhaltens der Privatklägerin zu einer strafrechtlich relevanten Delinquenz auszugehen, welche diese klarerweise als charakterlich unanständigen Menschen im Sinne des in Frage stehenden Tat- bestandes erscheinen lässt. 3.3. Indem der Beschuldigte ausserdem behauptete, die Privatklägerin habe den falschen Verdacht produziert und in die Welt gesetzt bzw. fabriziert, ist auch klar, dass der Privatklägerin unterstellt wird, diese Handlungen und damit ein straf- rechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung (Urk. 42 S. 6, Urk. 76 S. 5 und S. 9) – "wissentlich" und damit wider besseren Wissens und überdies von Beginn an vorgekehrt zu haben. Der Einwand der Ver- teidigung, dass dem Artikel die Äusserung, wonach die Privatklägerin F._____ von Anfang an und wider besseren Wissens der Schändung beschuldigt habe, nicht entnommen werden könne (Urk. 42 S. 6 ff., Urk. 76 S. 9), erweist sich unter diesen Gegebenheiten als unzutreffend. Aus dem Gesamtzusammenhang des Ar- tikels gewinnt der "Durchschnittsleser" vielmehr den Eindruck, dass die Privatklä- gerin den Plan, F._____ zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen, spätestens am
- 23 - Morgen des 21. Dezember 2014 und direktvorsätzlich fasste. So ist im Artikel un- missverständlich die Rede davon, dass die Privatklägerin bereits am Morgen des
21. Dezember 2014 mit der "Fabrikation des Verdachts" begonnen und sie sich von "diesem Moment an" an die Idee mit den K.O.-Tropfen geklammert habe, wo- bei dieser "Plan, eine Betäubung durch illegale Substanzen und eine anschlies- sende Schändung vorzutäuschen", später definitiv gescheitert sei. Der Einwand der Verteidigung, dass das Thema des Artikels das widersprüchliche Verhalten der Privatklägerin während des Strafverfahrens und vor allem dem Festhalten an den Vorwürfen gegen F._____ nach rechtskräftiger Verfahrenseinstellung und nicht ihr unmittelbares Verhalten nach der vermeintlichen Tatnacht sei (Urk. 42 S. 7), lässt sich bereits vor dem Hintergrund dieser erwähnten Passagen des Arti- kels nicht aufrechterhalten. 3.4. Diese Sachlage wird auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte ge- gen Ende des Artikels ausführte, dass der Umstand wirklich beunruhigend sei, wie unkritisch das womöglich [Unterstreichung hinzugefügt] gar kriminelle Verhal- ten – falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege seien strafbar – von der Privatklägerin öffentlich-medial begleitet und kommentiert werde, nicht umgestossen. Durch das Wort "womöglich" erfährt die dargestellte planmässige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin keine rechtserhebliche Relativie- rung, reicht für die Annahme der Tatbestandsmässigkeit doch bereits die blosse Verdächtigung als massgebende Tathandlung. 3.5. Mit der Berufung auf die "Ermittlungsakten", welche der D._____ vorliegen würden, als Beleg für die (angeblich) planmässige Falschbeschuldigung der Pri- vatklägerin im Lead des Artikels wird der bereits bestehende Eindruck eines straf- rechtlich relevanten Verhaltens der Privatklägerin letztlich noch verstärkt. 3.6. Mittels der erwähnten, im besagten Artikel getroffenen Aussagen entsteht deshalb beim unbefangenen Durchschnittsleser ohne Weiteres der Eindruck, dass sich die Privatklägerin unehrenhaft verhalten habe, wobei die Ehrverletzung die erforderliche Erheblichkeit – wie aufgezeigt – ohne Weiteres erfüllt. Durch das Weiterverbreiten dieser Ehrverletzung handelte der Beschuldigte tatbestands- mässig.
- 24 - 3.7. Insofern seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen um "eine journalistische Einordnung bzw. einen interpretatorischen Schluss" handeln soll (vgl. Urk. 42 S. 7 f. und Urk. 76 S. 10 Rz. 24), ist nicht nachvollziehbar bzw. wurde überdies auch nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern es sich dabei nicht um tatbestandsmässige Tatsachenbe- hauptungen im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern – allenfalls – um nicht tatbestandsmässige reine Werturteile (so auch der Beschuldigte: Urk. 3/1 S. 5) handeln soll. Selbst wenn man gewisse Worte als Werturteile auffassen würde, gelten diese vorliegend als gemischte und nicht als reine Werturteile, da sie sich auf Tatsachenbehauptungen beziehen. Der entspre- chende Einwand seitens des Beschuldigten geht deshalb fehl. 3.8. Mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.1.) vermag der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (vgl. Urk. 42 S. 8 f., Urk. 76 S. 10 ff.) auch mit dem anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten und heute wiederholten Vorbringen, dass er nicht mehr sicher sei, ob er auch den Titel und den Lead des Artikels ver- fasst habe (Prot. I S. 16; Prot. II S. 14 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Beschuldigten war als stellvertretendem Chefredaktor der D._____ der Pro- duktionsablauf von der Redaktion eines Artikels bis hin zur Erstellung der Endver- sion des Textes samt Lead und Titel bestens bekannt. Auch wenn er den Titel und den Lead nicht selbst verfasst haben sollte bzw. dieser nachträglich noch ab- geändert worden sein sollte, ist aufgrund seiner Verantwortung als firmierendem Autor von seinem stillschweigenden Einverständnis hierzu auszugehen. Aber auch selbst wenn diesbezüglich ein anderer Standpunkt vertreten werden würde, wäre dieser Umstand – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 42 S. 8 f.) – vorliegend nicht entscheidend, weil die massgebende ehrverletzende Aussage in rechtsgenügendem Umfang bereits aus dem – dem Titel und Lead nachfolgenden – Artikel allein hervorgeht. 3.9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
- 25 -
4. Subjektive Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Publikation In subjektiver Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.2.) – massge- bend, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass sein Artikel in der D._____ erscheint und somit einen grossen Adressatenkreis erreicht. Der Beschuldigte schrieb im fraglichen Artikel selber, dass falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege strafbar seien (Urk. 2/2, S. 41 letzter Absatz) und nahm über- dies Bezug auf den Straftatbestand der Schändung (Urk. 2/2 S. 38 3. Absatz). Deshalb vermag seine Einwendung, wonach seine Äusserungen "nicht im juristi- schen Sinn gemeint" gewesen seien (Urk. 3/1 S. 5), nicht zu überzeugen und er- scheint unglaubhaft. Der Beschuldigte nahm durch die Redaktion und Veröffentli- chung des Artikels vielmehr zumindest in Kauf, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Deshalb erfüllt der Be- schuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht.
5. Zulassung zum Entlastungsbeweis Mangels ersichtlicher allgemeiner Rechtfertigungsgründe ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Vorliegend besteht kein Anlass, den Beschuldigten nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.2.) liegt es im Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wie Strafuntersuchungen geführt und weshalb sie eingestellt werden, namentlich dann, wenn – wie vorliegend – Personen von öffentlichem Interesse wie Politiker involviert sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine begrün- dete Veranlassung für eine entsprechende Berichterstattung bestand und dies auch der Beweggrund für den Artikel des Beschuldigten war.
6. Wahrheitsbeweis 6.1. Im Berufungsverfahren berief sich der Beschuldigte auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom 7. November 2017
- 26 - (Urk. 54/2) und machte geltend, die Vorwürfe, die sich zum Teil auch im Artikel des Beschuldigten finden würden, habe der Beschuldigte nicht aus den Fingern gesogen, die seien im Raum gestanden und von der Staatsanwaltschaft in einer Anklage offizialisiert worden (Urk. 76 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 21). Die Staatsanwalt- schaft habe eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt, weshalb diese offensichtlich überzeugt gewesen sei, dass hier ein Fehlverhalten vorliege (Urk. 76 S. 7). Das Verfahren sei nur deshalb eingestellt worden, weil sich die Parteien geeinigt hätten und F._____ bereit gewesen sei, die Sache auf sich be- ruhen zu lassen (Urk. 76 S. 8). Auch das Verfahren gegen die Privatklägerin we- gen falscher Anschuldigung sei wegen der Desinteresseerklärung von F._____ eingestellt worden (Urk. 76 S. 8). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbe- stand der falschen Anschuldigung ein Offizialdelikt ist. Hier kann eine Desinteres- seerklärung allenfalls Einfluss nehmen, ist aber nicht allein entscheidend, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. So ergibt sich auch aus der Einstellungsver- fügung vom 7. Mai 2018, dass der Privatklägerin die Erfüllung des Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht nachgewiesen werde konnte und die Strafunter- suchung deshalb eingestellt wurde (Urk. 63/1 S. 3). Vorliegend ist deshalb mass- gebend, dass inzwischen erwiesen ist, dass die gegen die Privatklägerin mit An- klageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom
7. November 2017 beim Strafgericht des Kantons Zug erhobene Anklage in den Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Urk. 54/2) rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. Urk. 68 und Urk. 63/1). Da es in den erwähnten, inzwischen eingestellten Strafverfahren im Kanton Zug unbe- strittenermassen um denselben Sachverhalt ging (vgl. Urk. 54/2), welcher in vor- liegendem Verfahren Thema des seitens des Beschuldigten zu erbringenden Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB bildet, ist der Wahrheits- beweis des Beschuldigten im Lichte der geltenden bundesgerichtlichen Recht- sprechung ausgeschlossen, da dieser grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung erbracht werden kann (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2.c.). Insbesondere kann der Beschuldigte den Beweis, dass die Privatklägerin F._____ wider besse-
- 27 - res Wissen, also im sicheren Wissen der Unwahrheit, der Schändung bezichtigt habe, nicht erbringen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin subjektiv davon überzeugt war, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein. Da seitens des Beschuldigten überdies nicht vorgebracht wurde, dass gegen die Privatklägerin mit Bezug auf die Vorfälle der Nacht vom tt./tt. Dezember 2014 im Zusammenhang mit allfälligen falschen Anschuldigungen von ihrer Seite noch ein Strafverfahren läuft bzw. angehoben wird, kann er den Wahrheitsbeweis auch zukünftig nicht erbringen. 6.2. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte auch mittels Berufung ins- besondere auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, vom 27. August 2015 (Urk. 2/3), das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 12. Mai 2016 betreffend Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, vom 30. September 2015 in Sachen des ge- gen die Privatklägerin geführten Verfahrens wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von F._____ (Urk. 21), diverse Zeitungsartikel aus der Zeit vor der Publi- kation des inkriminierten Artikels (Urk. 8/11/4-10; Urk. 8/11/12; Urk. 20/2-4), der von seiner Seite eingereichte Facebook-Eintrag der Privatklägerin vom 28. De- zember 2014 (Urk. 20/1) und weiteren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 27/1-4 bzw. Urk. 32) eingereichten Unterlagen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3. Letztlich kann sich der Beschuldigte zur Erbringung des ihm obliegenden Wahrheitsbeweises auch nicht auf die Umstände der Anzeigeerhebung gegen F._____ berufen und damit seinen Vorwurf der "Lüge von der (eigenhändigen) Anzeige" belegen (Urk. 2/2 S. 40 letzte zwei Absätze bzw. S. 41 1. Absatz). Die behauptete Lüge lässt sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.6.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 Rz. 32-39) –, wie nachstehend aufzuzeigen ist, nicht rechtsgenügend beweisen, weil die ge- nauen Umstände gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten letztlich unklar bleiben: Im seitens des Beschuldigten eingereichten Rapport der Zuger Polizei vom 24. Dezember 2014 (Urk. 8/11/1) wurde nämlich einerseits festgehalten, dass die Anzeige am Montag, 22. Dezember 2014 um 12:05 Uhr durch die Privat-
- 28 - klägerin beim Dienst Kapitaldelikte erhoben wurde (S. 1). Andererseits findet im Rapport hernach demgegenüber Erwähnung, dass die Gynäkologin Frau Dr. K._____ der Einsatzzentrale der Zuger Kantonspolizei den Vorfall gemeldet habe, und zwar im selben Zeitpunkt (22. Dezember 2014, 12:05 Uhr) (S. 2). Der Umstand, dass ein derart eminent wichtiges Dokument wie der Polizeirapport, aus welchem sich – normalerweise – wertvolle Rückschlüsse über die Umstände der Anzeigeerstattung gewinnen lassen sollten, diesbezüglich bereits Widersprüche aufweist, wirkt sich vorliegend letztlich zu Ungunsten des beweisbelasteten Be- schuldigten aus. Ebenso unklar bleibt der genaue Hergang bezüglich der Erhe- bung der Strafanzeige überdies aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zug, I. Abteilung, vom 27. August 2015 (Urk. 2/3): Darin wird einerseits er- wähnt, dass die Assistenzärztin K._____ der … Abteilung des Zuger Kantonsspi- tals der Einsatzzentrale der Zuger Polizei – in Absprache mit der Privatklägerin – gemeldet habe, dass eine Patientin mit Verdacht auf K.O.-Tropfen eingegangen sei (S. 1). Andererseits wird geschildert, dass die Privatklägerin selbst Anzeige bei der Zuger Polizei erstattet habe (S. 8). Diesbezüglich Aufklärung schafft auch ein vom Beschuldigten eingereichtes Schreiben der ermittelnden Staatsanwältin Weber vom 13. Mai 2015 nicht, in welchem festgehalten wird, dass die Privatklä- gerin am Montag, 22. Dezember 2014, Anzeige erstattet habe (Urk. 8/11/2), weil – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.6.) – davon ausgegangen werden kann, dass sich die Staatsanwältin auf den in diesem Punkt nicht schlüssigen Polizeirapport stützte. Das gleiche hat für die ähnliche Äusserung von J._____, Mediensprecher der Zuger Strafverfolgungsbehörden, in einem Artikel der … G._____ Zeitung vom tt.mm.jjjj (Urk. 8/11/7) zu gelten, auf welche sich die Verteidigung auch vor hiesiger Instanz beruft (Urk. 42 S. 9 f.). Ebenso wenig Aussagekraft hat das sei- tens der Privatklägerin am 22. Dezember 2014 ausgefüllte Formular betreffend "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren" von der Zuger Polizei, mittels welchem sie sich als Privatklägerin konstituierte, oder das allenfalls im Rahmen der medizinischen Untersuchung von der Privatklägerin ausgefüllte Formular – dessen genaue Datierung nicht ersichtlich ist – in welchem F._____ als mutmass- licher Täter aufgeführt wird. Letztlich sagen diese Dokumente (wie auch die übri- gen Beweismittel) nichts Rechtsgenügendes über die genauen Umstände der An-
- 29 - zeigeerstattung oder deren – wie vom Beschuldigten im inkriminierten Artikel gel- tend gemacht – eigenhändige Erstattung durch die Privatklägerin aus. 6.4. Aus den Aussagen, welche im Artikel getroffen wurden, entsteht beim Leser der Eindruck, dass letztlich nur eine Möglichkeit besteht, wie sich die ganze Ange- legenheit abgespielt haben muss. Der Beschuldigte vermag indes nicht zu bewei- sen, dass diese, in der D._____ publizierte Version der Ereignisse, welche sich so im Anschluss an die L._____-Feier vom tt./tt. Dezember 2014 ereignet haben soll, wahr ist.
7. Gutglaubensbeweis Aus praktisch denselben – soeben erörterten – Gründen, wie sie sich aus der Prü- fung des Wahrheitsbeweises ergeben haben, vermag der Beschuldigte überdies auch den Gutglaubensbeweis nicht zu erbringen. Angesichts der dargelegten Umstände bzw. den dem Gericht vorliegenden Beweismittel, welche zur Erbrin- gung des Gutglaubensbeweises zudem im Zeitpunkt der Veröffentlichung des in- kriminierten Artikels bereits bestanden haben bzw. verfügbar sein mussten, ergibt sich, dass der Beschuldigte nur unzureichende Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Diesbezüglich fällt vorliegend - wie erwähnt - ins Gewicht, dass bei Äusserungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen wer- den können, hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen sind, welche vorlie- gend nicht eingehalten wurden. Der Beschuldigte hat sich indes insgesamt nicht genügend an die für die Journalisten übliche Pflicht gehalten, Fakten zu verifizie- ren, zumal die Faktengrundlage gerade bei der in Frage stehenden behaupteten Erfüllung bzw. des geäusserten Verdachts der "wissentlichen und willentlichen" Erfüllung eines Straftatbestandes durch die Privatklägerin solider hätte sein müs- sen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.7.) hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auch die in der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten vom 21. Dezember 1999 (revidiert am 5. Juni 2008) sowie in den Richtlinien zur Erklärung vom 18. Februar 2000 (revidiert am 25. September 2014) des Schweizer Presserats propagierte Un- schuldsvermutung verletzt. Die Darstellung der Privatklägerin durch den Beschul-
- 30 - digten erscheint vor dem Gesagten nicht mehr als eine zulässige pointierte und kritische Sichtweise, welche im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit gerade auch in den Medien zuzulassen und deshalb zu akzeptieren ist. Das zulässige Mass wurde durch die in Frage stehende Berichterstattung des Beschuldigten nicht eingehalten und die durch das Strafrecht vorgegebenen Grenzen durch sein Verhalten klar überschritten. Auch wenn die seitens des Beschuldigten behaupte- te Darstellung der Ereignisse an und im Anschluss an die L._____-Feier vom tt./tt. Dezember 2014 und die Verhaltensweise der Privatklägerin angesichts der Akten- lage durchaus möglich erscheint, durfte er als gewissenhafter Journalist gleichzei- tig nicht ausser acht lassen, dass sich die Geschehnisse durchaus auch anders abgespielt haben könnten - dass die Privatklägerin insbesondere möglicherweise überzeugt war, tatsächlich Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein - was aus dem inkriminierten Artikel indes in keiner Weise hervorgeht. Der Beschuldigte hatte insbesondere keine ernsthaften Gründe, seine Darstellung, dass die Privat- klägerin F._____ wider besseren Wissens beschuldigte, in guten Treuen für wahr zu halten. G. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat und sich gleichzeitig weder auf einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund berufen kann noch den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermochte, was hinsichtlich des Wahrheitsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 5 StGB ausdrücklich festzuhalten ist. Mangels ersichtlicher Schuldaus- schlussgründe ist der Beschuldigte demnach der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 31 - III. Sanktion A. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstra- fe kann aber nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurtei- lenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitrichter ist es nicht möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabän- derlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu- rückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und der Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in ei- nem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothe- tische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu- sprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Vorliegend ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilende Tat vom Beschul- digten am tt.mm.jjjj begangen wurde, er aber wegen anderen zuvor begangenen Straftaten erst hernach mit Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. September 2016 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Zif- fer 1 StGB mit einer (unter einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen)
- 32 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.– (insgesamt Fr. 23'400.–) und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft wurde. Dabei ging es um eine Verurteilung wegen zahlreicher ehrverletzender und unlauterer Äusserungen, welche der Beschuldig- te im Rahmen einer zwischen 2. Oktober 2014 und 12. Februar 2015 erschienen Artikelserie mit acht Zeitungsartikeln sowie eines am 2. Oktober 2014 ausge- strahlten Fernsehinterviews machte. Da der Beschuldigte die heute zu beurteilen- de Tat vor Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, vom 30. September 2016 begangen hat und die Strafen des neu zu beurtei- lenden Delikts (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Grundstrafe gleichartig sind (für beide Geldstrafe), ist heute für die vorliegend zu beurteilende Tat – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 40 E. IV.3.) – eine Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil auszufällen, zuvor jedoch hypothetisch eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestim- mungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionen- recht, in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Al- ternativität). Die mit der Revision vorgenommenen Änderungen betreffen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Ver- kürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessat- zuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate). Da bereits unter altem Recht Art. 173 Ziff. 1 StGB eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätze vorsah, ist vorliegend das neue Recht nicht milder, weshalb im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszu- gehen ist. B. Gesamtstrafe/Konkrete Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB (im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- 33 -
30. September 2016 E. IV im Verfahren GG160025: Urk. 60) und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (Urk. 40 E. IV.1.-2.) detail- liert und korrekt dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die Zusatzstrafe die infolge As- peration mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten ist. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grund- strafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechende Stra- fe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an- gemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umge- kehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwers- te Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zu- satzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden De- likte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
2. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, welcher als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist vorliegend das schwerste Delikt. Dieses ist in der Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 enthalten. Es ist folglich die Grundstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf-
- 34 - grund der Einzelstrafe des neu zu beurteilenden Deliktes angemessen zu erhö- hen. 3.1. Hinsichtlich der heute zu beurteilenden Tat fällt bezüglich der objektiven Tatschwere verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass sich der inkriminierte Ar- tikel durch die Publikation in der D._____ an eine breite Öffentlichkeit von mindes- tens geschätzten mehreren zehntausend – wenn nicht gar über hunderttausend – Lesern richtete. Auch wenn er am Ende des Artikels ihr behauptetes Verhalten etwas relativiert, indem dann noch lediglich die Rede davon ist, dass sie sich "womöglich" gar einem kriminellen Verhalten schuldig gemacht habe, vermag dies die zuvor gemachten Aussagen, welche deutlich auf ein strafbares Vorgehen der Privatklägerin hinweisen, nicht entscheidend zu kompensieren. Ferner ist ver- schuldenserhöhend zu veranschlagen, dass die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe eine durch die Privatklägerin begangene falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB implizieren, welche mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren als Höchststrafe sanktioniert wird (vgl. Art. 40 aStGB), womit eine der schwersten Straftatbestände unseres Rechtssystems betroffen ist. Ebenso ist in diesem Zu- sammenhang zu berücksichtigen, dass die falsche Anschuldigung den Straftatbe- stand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB tangierte, bezüglich welchem dem Straftäter eine beträchtliche Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren Freiheits- strafe droht. Damit hat der Beschuldigte die Ehre der Privatklägerin in empfindli- cher Weise verletzt. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass das aktenkundige Verhalten der Privatklägerin im Nachgang zur L._____-Feier und ihre Kommunikation mit den Medien als nicht vollends wider- spruchsfrei zu werten ist. Nicht bei der Tatkomponente – wie seitens der Vor- instanz angenommen (Urk. 40 E. 5.) – sondern (hernach; vgl. E. 3.3) bei der Tä- terkomponente zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung delinquierte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung der gesamten zu berücksichtigenden Umstände erheblich. Demzufolge erweist sich hinsichtlich der vorliegend zu beur- teilenden üblen Nachrede eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- 35 - 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass der Be- schuldigte seine Äusserungen vorsätzlich machte und durch seine Redaktion des Artikels und die Publikation in Kauf nahm, dass beim Durchschnittsleser der Ein- druck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Der angesprochene teilweise Eventualvorsatz wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Ebenso wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er seine Pflicht darin gesehen hat, die Öf- fentlichkeit über die Hintergründe der in Frage stehenden Geschehnisse zu infor- mieren (vgl. Prot. I S. 20; Prot. II S. 19 und S. 30) und somit einen journalistischen Beitrag zur Erhellung der Umstände des die Öffentlichkeit interessierenden Falles zu leisten. Dies ist dem Beschuldigten ohne Weiteres abzunehmen, enthält der inkriminierte Artikel – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. IV.5.) – denn auch Wahrhei- ten, die zu erfahren im öffentlichen Interesse lag. Insgesamt vermag die subjekti- ve Tatschwere die objektive demnach nicht unbeträchtlich zu relativieren. Sein Verschulden erweist sich aber immer noch als keineswegs leicht. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe erweist sich demnach als ange- messen. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters im Urteil im Verfahren GG160025 (Verfahren GG160025 Urk. 60 E. IV.3.2.) und die Aussagen des Beschuldigten zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 14 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er verheiratet sei und zwei Töchter habe. Er sei seit 2010 stellvertretender Chefredaktor bei der D._____ (Prot. II S. 11 f.). In finanzieller Hinsicht ergab sich im Rahmen der Berufungsver- handlung, dass er monatlich Fr. 15'700.– netto sowie einen 13. Monatslohn ver- dient und Fr. 1'000.– für die Krankenkasse bezahlt (Prot. II S. 12, vgl. auch Urk. 49/1). Der Beschuldigte verfügt zwar aus heutiger Sicht über eine Vorstrafe (Urk. 75). Er ist aber vorliegend so zu stellen, wie wenn alle strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären, weshalb von einer Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Schliesslich würde der Strafregisterauszug des
- 36 - Beschuldigten noch keinen Eintrag aufweisen, wenn alle strafbaren Handlungen von Anfang an gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten bzw. nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Allerdings fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er während der laufenden für das Verfahren GG160025 massgebenden Strafuntersuchung (einschlägig) delinquierte. Dieser gewichtige Umstand ist daher bei der Würdi- gung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Umfang von 20 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 3.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt beim Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor.
4. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Grundstrafe von 180 Tagessät- zen Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb und die mehrfache üble Nachrede unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 60 Tagessätze Geldstrafe für die neu zu beurteilende üb- le Nachrede zu erhöhen. Damit erweist sich für alle genannten Delikte eine hypo- thetische Gesamtstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon abzuziehen ist die bereits ausgefällte Grundstrafe, d.h. die Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Für die heute zu beurteilende Tat ist deshalb eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 ausgefällten Strafe auszu- sprechen. Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist der Tagessatz angesichts der unveränderten wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. IV.6.) – auf Fr. 130.– anzusetzen.
- 37 - IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet.
2. Vorliegend ist massgebend, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe ver- fügt und deshalb als Ersttäter zu betrachten ist. Unter diesen Umständen ist die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der theoreti- schen Ausführungen zu den Zivilansprüchen, welche sich aus dem Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a ZGB sowie aus Art. 49 OR ergeben, vollumfäng- lich auf die entsprechenden und zutreffenden unter Hinweis auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgten extensiven Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 40 E. V.).
2. Vorliegend beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 77 S. 1) bzw. machte sie einen Beseitigungsanspruch geltend, verlangte die Urteilspublikation und beantragte die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit dem tt.mm.jjjj (Urk. 29 S. 1 und S. 7 ff.; Urk. 77 S. 2 und S. 13 f.). 3.1. Da der inkriminierte Artikel im Internet nach wie vor öffentlich zugänglich ist und – allenfalls nach vorgängiger Registrierung – von jedermann gelesen werden kann, ist der Beseitigungsanspruch der Privatklägerin, mit der Vorinstanz in Be-
- 38 - zug auf den gesamten Artikel (Urk. 40 E. V.3.2.), grundsätzlich begründet. Eben- so erweist sich die beantragte Urteilspublikation unter den gegebenen Umständen im beantragten Umfang grundsätzlich auch als angemessen. 3.2. Vorliegend ist aber massgebend, dass Dritte nicht zur Löschung bzw. Ur- teilspublikation gezwungen werden können. Hierfür mangelt es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage, da D._____ in vorliegendem Verfahren nicht als Partei beteiligt ist (vgl. dazu auch BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 9 mit Hinweis auf einen unveröffentlichten BGE i.S. D. et al. vom 23. Juni 1998; sowie BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. A., Zürich 2009, N 569). 3.3. Demnach sind die entsprechenden Anträge der Privatklägerin auf Löschung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation in diesem Verfahren – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 40 E. V.3.-4.) – abzuweisen. 4.1. Vorliegend erweist sich allerdings – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. V.5.2.) – die Zusprechung einer Genugtuung als Ausgleich für die von der Privatklägerin erlittene seelische Unbill ohne Weiteres als angemessen. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten von der hiesigen Instanz nicht als er- heblich, sondern als nunmehr keineswegs leicht eingestuft wurde, lässt sich eine tiefere als die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung angesichts der Auswirkungen des inkriminierten Artikels auf das Leben der Privatklägerin nicht rechtfertigen, auch wenn die Aktenlage letztlich aufzeigt, dass sie ihrerseits die Darstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit dauerwährend suchte. Massgebend ist des Weiteren, dass seitens des Beschuldigten bis anhin keine Wiedergutma- chung erfolgte. 4.2. Unabhängig davon, ob die Privatklägerin zivilrechtlich noch eine Löschung des inkriminierten Artikels bzw. eine Publikation des vorliegenden Entscheids er- wirkt, erweist sich unter Berücksichtigung aller massgebenden – seitens der Vor- instanz zutreffend wiedergegebenen (Urk. 40 E. V.5.2.) – zu berücksichtigenden Umstände vorliegend eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.– als der erlitte- nen seelischen Unbill der Privatklägerin angemessen.
- 39 - 5.1. Heute beantragte die Privatklägerin neu, dass dem Beschuldigten und Berufungskläger mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu verbieten sei, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 (Urk. 63/1) publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten (Urk. 77 S. 1). 5.2. Dazu ist zu bemerken, dass die Privatklägerin, nachdem die Frist zur Erhe- bung der Berufung und auch der Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) abgelaufen ist, nicht dazu legitimiert ist, solche neuen Anträge zu stellen. Als Be- rufungsbeklagte kann sie lediglich zur Berufung des Berufungsklägers Stellung nehmen. Deshalb ist auf den Antrag der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu un- tersagen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
7. Mai 2018 publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten, nicht einzu- treten. Im Übrigen wurde ohnehin nicht substantiiert, dass eine publizistische Verwertung droht bzw. inwiefern die Privatklägerin von einer Störung ihres Per- sönlichkeitsrechts bedroht wird (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 2). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entschä- digungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten, der Kostenentscheid präjudi- ziert mithin die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352, S. 357, E. 2.4.2). 1.2. Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen. Ihm sind demgemäss die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf-
- 40 - zuerlegen, zumal sein teilweises Obsiegen vor Berufungsinstanz im Zivilpunkt keine lediglich teilweise Kostenauferlegung rechtfertigt. Die vorinstanzliche Kos- tenauferlegung ist deshalb zu bestätigen. Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzu- sprechen. 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt und im Zivilpunkt zu unterscheiden. Verlangt die geschädigte Person eine Verurteilung des Beschuldigten und tritt demnach als Strafklägerin auf, ist sie im Falle eines Schuldspruches als obsiegende Partei für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten im Strafverfahren zu entschädigen. Soweit sie als Zivilklägerin auftritt, setzt eine Ent- schädigung voraus, dass die Zivilklage zumindest teilweise gutgeheissen wird. Die Entschädigung beschränkt sich auf die unmittelbar aus der Interessenwah- rung im Strafverfahren entstandenen Kosten, wobei deren Bemessung im richter- lichen Ermessen liegt (BSK STPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. A., Art. 433 N 18). 2.2. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt wie auch teilweise im Zi- vilpunkt. Angesichts des Umstandes, dass sie mit ihren Anträgen auf Löschung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation unterliegt und bezüglich Genug- tuungsanspruch überklagt, rechtfertigt sich eine Kürzung ihrer Entschädigung um einen Viertel.
- 41 - 2.4. Laut Angaben der Privatklägervertreterin betrug ihr Aufwand für die Vertre- tung im Vorverfahren durch Rechtsanwältin Dr. Y._____ 13 Stunden (Urk. 30/16). Dazu kommen die Aufwendungen eines zuvor engagierten juristischen Vertreters für die Anzeigeerstattung in der Höhe von Fr. 2'375.– (act. 30/17 S. 5). Sowohl die Stundenzahl wie auch der verlangte Stundenansatz und der seitens der Vo- rinstanz zusätzlich zugesprochene Pauschalbetrag erweisen angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles grundsätzlich als angemessen, sind aber ausgangsgemäss linear um einen Viertel zu kürzen. Deshalb hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das Vorverfahren wie das vorinstanzliche Verfahren nun- mehr eine reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 9'516.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 2.5. Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv ist im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. B. Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind demgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, zumal sein teilweises Obsiegen im Zivilpunkt keine lediglich teilweise Kostenauf- erlegung rechtfertigt. Die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten entfällt.
- 42 - 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.1. Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO). 2.2. Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich und im Zi- vilpunkt zum Teil. Angesichts des Umstandes, dass sie mit ihren Anträgen auf Lö- schung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation unterliegt und bezüglich Genugtuungsanspruch überklagt, rechtfertigt sich eine Kürzung ihrer Entschädi- gung auch für das Berufungsverfahren um einen Viertel. 2.3. Vorliegend erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) für den Aufwand der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren als angemessen. Entsprechend hat sie der Beschuldigte für das Berufungs- verfahren im Umfang dieses Betrages zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil
E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
E. 1.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind demgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, zumal sein teilweises Obsiegen im Zivilpunkt keine lediglich teilweise Kostenauf- erlegung rechtfertigt. Die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten entfällt.
- 42 -
E. 1.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
E. 1.4 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 3. Juli 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 46). Die Privatklägerin liess sich sinngemäss gleichlautend vernehmen (Urk. 47).
E. 1.5 Am 13. Juli 2017 ging seitens des Beschuldigten das Datenerfassungsblatt mit Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 49/1-8).
E. 1.6 Am 23. Oktober 2017 ergingen die Vorladungen zur Berufungsverhandlung am 26. Januar 2018 (Urk. 52).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 17. November 2017 liess der Beschuldigte mehrere Be- weisanträge und einen Sistierungsantrag stellen (Urk. 53). Nach Einräumung ei- ner entsprechenden Frist zur Vernehmlassung zu Gunsten der Anklagebehörde und der Privatklägerin – welche sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 äus- serte (Urk. 57) – wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Zug gegen die Privatklägerin wegen übler Nachrede etc. (Aktenzeichen 1A jjjj 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405) sistiert, die Beweisanträge des Beschuldigten einst- weilen abgewiesen und die Vorladungen zur angesetzten Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 58).
E. 1.8 Am 24. Mai 2018 wurden die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin seitens des Gerichts angefragt, ob das Verfahren vor den Zuger Be- hörden inzwischen rechtskräftig sei (Urk. 61). Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (Urk. 62) teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass die Verfahren vor den Zuger Behörden rechtskräftig abgeschlossen seien. Mit Präsidialverfügung
- 9 - vom 26. Juni 2018 (Urk. 64) wurde dem Beschuldigten daraufhin Frist zur Stel- lungnahme angesetzt, worauf sich dieser mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 66) dahingehend vernehmen liess, dass es ihm mangels Aktenkenntnis im Zuger Ver- fahren nicht möglich sei, sich zu äussern. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juli 2018 wurden seitens des Gerichts Erkundigungen zum aktuellen Stand der Verfahren vor den Zuger Strafbehörden eingeholt (Urk. 67). Seitens der Zuger Staatsanwaltschaft wurde dem Gericht mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (Urk. 68) mitgeteilt, dass die beim Strafgericht Zug angeklagten Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 – soweit es Antragsdelikte betraf – von jenem mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16. März 2018 eingestellt worden seien sowie dass die Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung in einem separaten Verfahren mit rechtskräftig geworde- ner Verfügung ebenfalls eingestellt worden sei. Gestützt hierauf wurde die Sistie- rung des Verfahrens mit Beschluss vom 23. Juli 2018 (Urk. 69) aufgehoben; und dem Beschuldigten wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Mai 2018 (Urk. 63/1) publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten.
E. 1.9 Am 19. September 2018 ergingen die Vorladungen zur Berufungsverhand- lung am 12. März 2019 (Urk. 71).
E. 1.10 Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 wurde diesbezüglich seitens der beiden Verteidiger ein Verschiebungsgesuch gestellt (Urk. 72 u. 73). Diesem wurde sei- tens des Gerichts am 24. Januar 2019 stattgegeben (Urk. 72).
E. 1.11 Am 28. Januar 2019 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung (Urk. 74), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidiger sowie die Privatklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin erschienen (Prot. II S. 8).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich und im Zi- vilpunkt zum Teil. Angesichts des Umstandes, dass sie mit ihren Anträgen auf Lö- schung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation unterliegt und bezüglich Genugtuungsanspruch überklagt, rechtfertigt sich eine Kürzung ihrer Entschädi- gung auch für das Berufungsverfahren um einen Viertel.
E. 2.3 Vorliegend erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) für den Aufwand der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren als angemessen. Entsprechend hat sie der Beschuldigte für das Berufungs- verfahren im Umfang dieses Betrages zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Laut Angaben der Privatklägervertreterin betrug ihr Aufwand für die Vertre- tung im Vorverfahren durch Rechtsanwältin Dr. Y._____ 13 Stunden (Urk. 30/16). Dazu kommen die Aufwendungen eines zuvor engagierten juristischen Vertreters für die Anzeigeerstattung in der Höhe von Fr. 2'375.– (act. 30/17 S. 5). Sowohl die Stundenzahl wie auch der verlangte Stundenansatz und der seitens der Vo- rinstanz zusätzlich zugesprochene Pauschalbetrag erweisen angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles grundsätzlich als angemessen, sind aber ausgangsgemäss linear um einen Viertel zu kürzen. Deshalb hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das Vorverfahren wie das vorinstanzliche Verfahren nun- mehr eine reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 9'516.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 2.5 Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv ist im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. B. Berufungsinstanz
E. 3 Weiter sei das Thema des Artikels – entgegen der Auffassung der Vor- instanz – das widersprüchliche Verhalten der Privatklägerin während des Strafver- fahrens und vor allem auch ihr Festhalten an den Vorwürfen gegen F._____ nach rechtskräftiger Verfahrenseinstellung, demgegenüber sich das planmässige Vor- gehen der Privatklägerin nicht auf den unmittelbaren Zeitpunkt nach der vermeint- lichen Tatnacht beziehe. Die Äusserung, dass die Privatklägerin F._____ von An- fang an und wider besseren Wissens der Schändung beschuldigt habe, könne dem Artikel nicht entnommen werden (Urk. 42 S. 6 f., Urk. 76 S. 9 Rz. 22).
E. 3.1 Da der inkriminierte Artikel im Internet nach wie vor öffentlich zugänglich ist und – allenfalls nach vorgängiger Registrierung – von jedermann gelesen werden kann, ist der Beseitigungsanspruch der Privatklägerin, mit der Vorinstanz in Be-
- 38 - zug auf den gesamten Artikel (Urk. 40 E. V.3.2.), grundsätzlich begründet. Eben- so erweist sich die beantragte Urteilspublikation unter den gegebenen Umständen im beantragten Umfang grundsätzlich auch als angemessen.
E. 3.2 Vorliegend ist aber massgebend, dass Dritte nicht zur Löschung bzw. Ur- teilspublikation gezwungen werden können. Hierfür mangelt es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage, da D._____ in vorliegendem Verfahren nicht als Partei beteiligt ist (vgl. dazu auch BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 9 mit Hinweis auf einen unveröffentlichten BGE i.S. D. et al. vom 23. Juni 1998; sowie BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. A., Zürich 2009, N 569).
E. 3.3 Demnach sind die entsprechenden Anträge der Privatklägerin auf Löschung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation in diesem Verfahren – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 40 E. V.3.-4.) – abzuweisen.
E. 3.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt beim Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor.
4. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Grundstrafe von 180 Tagessät- zen Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb und die mehrfache üble Nachrede unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 60 Tagessätze Geldstrafe für die neu zu beurteilende üb- le Nachrede zu erhöhen. Damit erweist sich für alle genannten Delikte eine hypo- thetische Gesamtstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon abzuziehen ist die bereits ausgefällte Grundstrafe, d.h. die Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Für die heute zu beurteilende Tat ist deshalb eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 ausgefällten Strafe auszu- sprechen. Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist der Tagessatz angesichts der unveränderten wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. IV.6.) – auf Fr. 130.– anzusetzen.
- 37 - IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet.
2. Vorliegend ist massgebend, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe ver- fügt und deshalb als Ersttäter zu betrachten ist. Unter diesen Umständen ist die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der theoreti- schen Ausführungen zu den Zivilansprüchen, welche sich aus dem Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a ZGB sowie aus Art. 49 OR ergeben, vollumfäng- lich auf die entsprechenden und zutreffenden unter Hinweis auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgten extensiven Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 40 E. V.).
2. Vorliegend beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 77 S. 1) bzw. machte sie einen Beseitigungsanspruch geltend, verlangte die Urteilspublikation und beantragte die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit dem tt.mm.jjjj (Urk. 29 S. 1 und S. 7 ff.; Urk. 77 S. 2 und S. 13 f.).
E. 3.5 Mit der Berufung auf die "Ermittlungsakten", welche der D._____ vorliegen würden, als Beleg für die (angeblich) planmässige Falschbeschuldigung der Pri- vatklägerin im Lead des Artikels wird der bereits bestehende Eindruck eines straf- rechtlich relevanten Verhaltens der Privatklägerin letztlich noch verstärkt.
E. 3.6 Mittels der erwähnten, im besagten Artikel getroffenen Aussagen entsteht deshalb beim unbefangenen Durchschnittsleser ohne Weiteres der Eindruck, dass sich die Privatklägerin unehrenhaft verhalten habe, wobei die Ehrverletzung die erforderliche Erheblichkeit – wie aufgezeigt – ohne Weiteres erfüllt. Durch das Weiterverbreiten dieser Ehrverletzung handelte der Beschuldigte tatbestands- mässig.
- 24 -
E. 3.7 Insofern seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen um "eine journalistische Einordnung bzw. einen interpretatorischen Schluss" handeln soll (vgl. Urk. 42 S. 7 f. und Urk. 76 S. 10 Rz. 24), ist nicht nachvollziehbar bzw. wurde überdies auch nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern es sich dabei nicht um tatbestandsmässige Tatsachenbe- hauptungen im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern – allenfalls – um nicht tatbestandsmässige reine Werturteile (so auch der Beschuldigte: Urk. 3/1 S. 5) handeln soll. Selbst wenn man gewisse Worte als Werturteile auffassen würde, gelten diese vorliegend als gemischte und nicht als reine Werturteile, da sie sich auf Tatsachenbehauptungen beziehen. Der entspre- chende Einwand seitens des Beschuldigten geht deshalb fehl.
E. 3.8 Mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.1.) vermag der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (vgl. Urk. 42 S. 8 f., Urk. 76 S. 10 ff.) auch mit dem anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten und heute wiederholten Vorbringen, dass er nicht mehr sicher sei, ob er auch den Titel und den Lead des Artikels ver- fasst habe (Prot. I S. 16; Prot. II S. 14 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Beschuldigten war als stellvertretendem Chefredaktor der D._____ der Pro- duktionsablauf von der Redaktion eines Artikels bis hin zur Erstellung der Endver- sion des Textes samt Lead und Titel bestens bekannt. Auch wenn er den Titel und den Lead nicht selbst verfasst haben sollte bzw. dieser nachträglich noch ab- geändert worden sein sollte, ist aufgrund seiner Verantwortung als firmierendem Autor von seinem stillschweigenden Einverständnis hierzu auszugehen. Aber auch selbst wenn diesbezüglich ein anderer Standpunkt vertreten werden würde, wäre dieser Umstand – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 42 S. 8 f.) – vorliegend nicht entscheidend, weil die massgebende ehrverletzende Aussage in rechtsgenügendem Umfang bereits aus dem – dem Titel und Lead nachfolgenden – Artikel allein hervorgeht.
E. 3.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
- 25 -
4. Subjektive Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Publikation In subjektiver Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.2.) – massge- bend, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass sein Artikel in der D._____ erscheint und somit einen grossen Adressatenkreis erreicht. Der Beschuldigte schrieb im fraglichen Artikel selber, dass falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege strafbar seien (Urk. 2/2, S. 41 letzter Absatz) und nahm über- dies Bezug auf den Straftatbestand der Schändung (Urk. 2/2 S. 38 3. Absatz). Deshalb vermag seine Einwendung, wonach seine Äusserungen "nicht im juristi- schen Sinn gemeint" gewesen seien (Urk. 3/1 S. 5), nicht zu überzeugen und er- scheint unglaubhaft. Der Beschuldigte nahm durch die Redaktion und Veröffentli- chung des Artikels vielmehr zumindest in Kauf, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Deshalb erfüllt der Be- schuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht.
5. Zulassung zum Entlastungsbeweis Mangels ersichtlicher allgemeiner Rechtfertigungsgründe ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Vorliegend besteht kein Anlass, den Beschuldigten nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.2.) liegt es im Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wie Strafuntersuchungen geführt und weshalb sie eingestellt werden, namentlich dann, wenn – wie vorliegend – Personen von öffentlichem Interesse wie Politiker involviert sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine begrün- dete Veranlassung für eine entsprechende Berichterstattung bestand und dies auch der Beweggrund für den Artikel des Beschuldigten war.
6. Wahrheitsbeweis
E. 4 Ferner macht der Beschuldigte geltend, dass die beanstandeten Passagen des Artikels keine Tatsachenbehauptungen darstellen würden, sondern dass es sich hierbei um einen interpretatorischen Schluss und somit um journalistische Wertungen handle (Urk. 42 S. 7 f., Urk. 76 S. 10 Rz. 24).
E. 4.1 Vorliegend erweist sich allerdings – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. V.5.2.) – die Zusprechung einer Genugtuung als Ausgleich für die von der Privatklägerin erlittene seelische Unbill ohne Weiteres als angemessen. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten von der hiesigen Instanz nicht als er- heblich, sondern als nunmehr keineswegs leicht eingestuft wurde, lässt sich eine tiefere als die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung angesichts der Auswirkungen des inkriminierten Artikels auf das Leben der Privatklägerin nicht rechtfertigen, auch wenn die Aktenlage letztlich aufzeigt, dass sie ihrerseits die Darstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit dauerwährend suchte. Massgebend ist des Weiteren, dass seitens des Beschuldigten bis anhin keine Wiedergutma- chung erfolgte.
E. 4.2 Unabhängig davon, ob die Privatklägerin zivilrechtlich noch eine Löschung des inkriminierten Artikels bzw. eine Publikation des vorliegenden Entscheids er- wirkt, erweist sich unter Berücksichtigung aller massgebenden – seitens der Vor- instanz zutreffend wiedergegebenen (Urk. 40 E. V.5.2.) – zu berücksichtigenden Umstände vorliegend eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.– als der erlitte- nen seelischen Unbill der Privatklägerin angemessen.
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E. 5 Überdies sei nicht rechtsgenügend eruierbar, dass der "Lead" ("[…] Ermitt- lungsakten [...] Sie zeigen, wie die ... Frau den ... Mann planmässig falsch be- schuldigte. […]") vom Beschuldigten verfasst oder mitgetragen worden sei, da dementsprechende nachträgliche Änderungen üblich seien (Urk. 42 S. 8, Urk. 76 S. 10 ff.).
E. 5.1 Heute beantragte die Privatklägerin neu, dass dem Beschuldigten und Berufungskläger mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu verbieten sei, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 (Urk. 63/1) publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten (Urk. 77 S. 1).
E. 5.2 Dazu ist zu bemerken, dass die Privatklägerin, nachdem die Frist zur Erhe- bung der Berufung und auch der Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) abgelaufen ist, nicht dazu legitimiert ist, solche neuen Anträge zu stellen. Als Be- rufungsbeklagte kann sie lediglich zur Berufung des Berufungsklägers Stellung nehmen. Deshalb ist auf den Antrag der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu un- tersagen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
7. Mai 2018 publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten, nicht einzu- treten. Im Übrigen wurde ohnehin nicht substantiiert, dass eine publizistische Verwertung droht bzw. inwiefern die Privatklägerin von einer Störung ihres Per- sönlichkeitsrechts bedroht wird (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 2). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz
E. 6 Schliesslich habe der Beschuldigte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis durch Untersuchungsakten, Medienberichte und Social Media-Beiträge erbracht, dass die Privatklägerin mit einer gewissen Planmässigkeit den Vorwurf der Schändung gegen F._____ gerichtet und weiter aufrecht erhalten habe. Zu Un- recht gänzlich unbeachtet sei in diesem Zusammenhang sodann der Bericht der I._____ Zeitung vom tt.mm.jjjj geblieben, aus welchem hervorgehe, dass J._____, Mediensprecher der Zuger Strafverfolgungsbehörden, bestätigt habe, dass sich die vorübergehende Festnahme des ...-Politikers allein auf den von der Privatklä- gerin geäusserten Verdacht auf Schändung und Verabreichung von K.O.-Tropfen begründet habe. Entgegen der Vorinstanz, welche dies offen gelassen habe, sei
- 14 - rechtsgenügend belegt, dass die Privatklägerin Anzeige gegen F._____ erstattet habe (Urk. 42 S. 9 f., Urk. 76 S. 12 ff.). C. Vorgeschichte Seitens der Vorinstanz wurde die Vorgeschichte zutreffend geschildert. Ergän- zend ist – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass inzwischen die beim Strafge- richt Zug angeklagten Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 – soweit es Antragsdelikte betraf – mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom
16. März 2018 eingestellt wurden und dass die Strafuntersuchung gegen die Pri- vatklägerin wegen falscher Anschuldigung in einem separaten Verfahren mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 7. Mai 2018 ebenfalls eingestellt wurde (Urk. 63/1, Urk. 68). D. Rechtliche Grundlagen
1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht StGB [Wahrheitsbeweis], oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten [Gutglaubensbeweis], so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inte- ressen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Träger des Rechtsguts Ehre sind primär natürliche Per-
- 15 - sonen. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich le- diglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Anse- hens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Ehrverletzend ist jedenfalls der Vorwurf vorsätzlichen strafbaren Verhaltens (BGE 118 IV 153 E. 3. m.w.H.).
3. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Bei Äusserungen in Presseer- zeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdi- gen (BGE 131 IV 160 E. 3.3 mit Hinweisen [=Pra 95 (2006) Nr. 59]; Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.4). Um festzustellen, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, muss die Auslegung zudem nicht nur den textlichen Inhalt des Artikels, sondern auch den fotografischen Inhalt und die grafische Gestaltung des Artikels berücksichtigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 [= Pra 95 (2006) Nr. 59]).
4. Die Behauptung muss sich auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Wertur- teilen) beziehen (BGE 128 IV 61, Pra [2003] Nr. 59 E. 3.1.). Tatsachen sind Er- eignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Er- scheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich wer- den (BGE 118 IV 44). Demgegenüber stellen reine Werturteile (Formalinjurien) einen blossen Ausdruck der Missachtung dar, welche sich nicht erkennbar auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen. Bei sog. gemischten Werturteilen steht die Beurteilung in einem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehaup-
- 16 - tung. Solche Äusserungen werden primär als Vorwurf von ehrenrührigen Tatsa- chen behandelt (DONATSCH, STRAFRECHT III – DELIKTE GEGEN DEN EINZELNEN,
E. 6.1 Im Berufungsverfahren berief sich der Beschuldigte auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom 7. November 2017
- 26 - (Urk. 54/2) und machte geltend, die Vorwürfe, die sich zum Teil auch im Artikel des Beschuldigten finden würden, habe der Beschuldigte nicht aus den Fingern gesogen, die seien im Raum gestanden und von der Staatsanwaltschaft in einer Anklage offizialisiert worden (Urk. 76 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 21). Die Staatsanwalt- schaft habe eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt, weshalb diese offensichtlich überzeugt gewesen sei, dass hier ein Fehlverhalten vorliege (Urk. 76 S. 7). Das Verfahren sei nur deshalb eingestellt worden, weil sich die Parteien geeinigt hätten und F._____ bereit gewesen sei, die Sache auf sich be- ruhen zu lassen (Urk. 76 S. 8). Auch das Verfahren gegen die Privatklägerin we- gen falscher Anschuldigung sei wegen der Desinteresseerklärung von F._____ eingestellt worden (Urk. 76 S. 8). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbe- stand der falschen Anschuldigung ein Offizialdelikt ist. Hier kann eine Desinteres- seerklärung allenfalls Einfluss nehmen, ist aber nicht allein entscheidend, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. So ergibt sich auch aus der Einstellungsver- fügung vom 7. Mai 2018, dass der Privatklägerin die Erfüllung des Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht nachgewiesen werde konnte und die Strafunter- suchung deshalb eingestellt wurde (Urk. 63/1 S. 3). Vorliegend ist deshalb mass- gebend, dass inzwischen erwiesen ist, dass die gegen die Privatklägerin mit An- klageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom
7. November 2017 beim Strafgericht des Kantons Zug erhobene Anklage in den Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Urk. 54/2) rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. Urk. 68 und Urk. 63/1). Da es in den erwähnten, inzwischen eingestellten Strafverfahren im Kanton Zug unbe- strittenermassen um denselben Sachverhalt ging (vgl. Urk. 54/2), welcher in vor- liegendem Verfahren Thema des seitens des Beschuldigten zu erbringenden Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB bildet, ist der Wahrheits- beweis des Beschuldigten im Lichte der geltenden bundesgerichtlichen Recht- sprechung ausgeschlossen, da dieser grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung erbracht werden kann (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2.c.). Insbesondere kann der Beschuldigte den Beweis, dass die Privatklägerin F._____ wider besse-
- 27 - res Wissen, also im sicheren Wissen der Unwahrheit, der Schändung bezichtigt habe, nicht erbringen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin subjektiv davon überzeugt war, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein. Da seitens des Beschuldigten überdies nicht vorgebracht wurde, dass gegen die Privatklägerin mit Bezug auf die Vorfälle der Nacht vom tt./tt. Dezember 2014 im Zusammenhang mit allfälligen falschen Anschuldigungen von ihrer Seite noch ein Strafverfahren läuft bzw. angehoben wird, kann er den Wahrheitsbeweis auch zukünftig nicht erbringen.
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte auch mittels Berufung ins- besondere auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, vom 27. August 2015 (Urk. 2/3), das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 12. Mai 2016 betreffend Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, vom 30. September 2015 in Sachen des ge- gen die Privatklägerin geführten Verfahrens wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von F._____ (Urk. 21), diverse Zeitungsartikel aus der Zeit vor der Publi- kation des inkriminierten Artikels (Urk. 8/11/4-10; Urk. 8/11/12; Urk. 20/2-4), der von seiner Seite eingereichte Facebook-Eintrag der Privatklägerin vom 28. De- zember 2014 (Urk. 20/1) und weiteren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 27/1-4 bzw. Urk. 32) eingereichten Unterlagen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.3 Letztlich kann sich der Beschuldigte zur Erbringung des ihm obliegenden Wahrheitsbeweises auch nicht auf die Umstände der Anzeigeerhebung gegen F._____ berufen und damit seinen Vorwurf der "Lüge von der (eigenhändigen) Anzeige" belegen (Urk. 2/2 S. 40 letzte zwei Absätze bzw. S. 41 1. Absatz). Die behauptete Lüge lässt sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.6.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 Rz. 32-39) –, wie nachstehend aufzuzeigen ist, nicht rechtsgenügend beweisen, weil die ge- nauen Umstände gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten letztlich unklar bleiben: Im seitens des Beschuldigten eingereichten Rapport der Zuger Polizei vom 24. Dezember 2014 (Urk. 8/11/1) wurde nämlich einerseits festgehalten, dass die Anzeige am Montag, 22. Dezember 2014 um 12:05 Uhr durch die Privat-
- 28 - klägerin beim Dienst Kapitaldelikte erhoben wurde (S. 1). Andererseits findet im Rapport hernach demgegenüber Erwähnung, dass die Gynäkologin Frau Dr. K._____ der Einsatzzentrale der Zuger Kantonspolizei den Vorfall gemeldet habe, und zwar im selben Zeitpunkt (22. Dezember 2014, 12:05 Uhr) (S. 2). Der Umstand, dass ein derart eminent wichtiges Dokument wie der Polizeirapport, aus welchem sich – normalerweise – wertvolle Rückschlüsse über die Umstände der Anzeigeerstattung gewinnen lassen sollten, diesbezüglich bereits Widersprüche aufweist, wirkt sich vorliegend letztlich zu Ungunsten des beweisbelasteten Be- schuldigten aus. Ebenso unklar bleibt der genaue Hergang bezüglich der Erhe- bung der Strafanzeige überdies aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zug, I. Abteilung, vom 27. August 2015 (Urk. 2/3): Darin wird einerseits er- wähnt, dass die Assistenzärztin K._____ der … Abteilung des Zuger Kantonsspi- tals der Einsatzzentrale der Zuger Polizei – in Absprache mit der Privatklägerin – gemeldet habe, dass eine Patientin mit Verdacht auf K.O.-Tropfen eingegangen sei (S. 1). Andererseits wird geschildert, dass die Privatklägerin selbst Anzeige bei der Zuger Polizei erstattet habe (S. 8). Diesbezüglich Aufklärung schafft auch ein vom Beschuldigten eingereichtes Schreiben der ermittelnden Staatsanwältin Weber vom 13. Mai 2015 nicht, in welchem festgehalten wird, dass die Privatklä- gerin am Montag, 22. Dezember 2014, Anzeige erstattet habe (Urk. 8/11/2), weil – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.6.) – davon ausgegangen werden kann, dass sich die Staatsanwältin auf den in diesem Punkt nicht schlüssigen Polizeirapport stützte. Das gleiche hat für die ähnliche Äusserung von J._____, Mediensprecher der Zuger Strafverfolgungsbehörden, in einem Artikel der … G._____ Zeitung vom tt.mm.jjjj (Urk. 8/11/7) zu gelten, auf welche sich die Verteidigung auch vor hiesiger Instanz beruft (Urk. 42 S. 9 f.). Ebenso wenig Aussagekraft hat das sei- tens der Privatklägerin am 22. Dezember 2014 ausgefüllte Formular betreffend "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren" von der Zuger Polizei, mittels welchem sie sich als Privatklägerin konstituierte, oder das allenfalls im Rahmen der medizinischen Untersuchung von der Privatklägerin ausgefüllte Formular – dessen genaue Datierung nicht ersichtlich ist – in welchem F._____ als mutmass- licher Täter aufgeführt wird. Letztlich sagen diese Dokumente (wie auch die übri- gen Beweismittel) nichts Rechtsgenügendes über die genauen Umstände der An-
- 29 - zeigeerstattung oder deren – wie vom Beschuldigten im inkriminierten Artikel gel- tend gemacht – eigenhändige Erstattung durch die Privatklägerin aus.
E. 6.4 Aus den Aussagen, welche im Artikel getroffen wurden, entsteht beim Leser der Eindruck, dass letztlich nur eine Möglichkeit besteht, wie sich die ganze Ange- legenheit abgespielt haben muss. Der Beschuldigte vermag indes nicht zu bewei- sen, dass diese, in der D._____ publizierte Version der Ereignisse, welche sich so im Anschluss an die L._____-Feier vom tt./tt. Dezember 2014 ereignet haben soll, wahr ist.
7. Gutglaubensbeweis Aus praktisch denselben – soeben erörterten – Gründen, wie sie sich aus der Prü- fung des Wahrheitsbeweises ergeben haben, vermag der Beschuldigte überdies auch den Gutglaubensbeweis nicht zu erbringen. Angesichts der dargelegten Umstände bzw. den dem Gericht vorliegenden Beweismittel, welche zur Erbrin- gung des Gutglaubensbeweises zudem im Zeitpunkt der Veröffentlichung des in- kriminierten Artikels bereits bestanden haben bzw. verfügbar sein mussten, ergibt sich, dass der Beschuldigte nur unzureichende Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Diesbezüglich fällt vorliegend - wie erwähnt - ins Gewicht, dass bei Äusserungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen wer- den können, hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen sind, welche vorlie- gend nicht eingehalten wurden. Der Beschuldigte hat sich indes insgesamt nicht genügend an die für die Journalisten übliche Pflicht gehalten, Fakten zu verifizie- ren, zumal die Faktengrundlage gerade bei der in Frage stehenden behaupteten Erfüllung bzw. des geäusserten Verdachts der "wissentlichen und willentlichen" Erfüllung eines Straftatbestandes durch die Privatklägerin solider hätte sein müs- sen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.7.) hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auch die in der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten vom 21. Dezember 1999 (revidiert am 5. Juni 2008) sowie in den Richtlinien zur Erklärung vom 18. Februar 2000 (revidiert am 25. September 2014) des Schweizer Presserats propagierte Un- schuldsvermutung verletzt. Die Darstellung der Privatklägerin durch den Beschul-
- 30 - digten erscheint vor dem Gesagten nicht mehr als eine zulässige pointierte und kritische Sichtweise, welche im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit gerade auch in den Medien zuzulassen und deshalb zu akzeptieren ist. Das zulässige Mass wurde durch die in Frage stehende Berichterstattung des Beschuldigten nicht eingehalten und die durch das Strafrecht vorgegebenen Grenzen durch sein Verhalten klar überschritten. Auch wenn die seitens des Beschuldigten behaupte- te Darstellung der Ereignisse an und im Anschluss an die L._____-Feier vom tt./tt. Dezember 2014 und die Verhaltensweise der Privatklägerin angesichts der Akten- lage durchaus möglich erscheint, durfte er als gewissenhafter Journalist gleichzei- tig nicht ausser acht lassen, dass sich die Geschehnisse durchaus auch anders abgespielt haben könnten - dass die Privatklägerin insbesondere möglicherweise überzeugt war, tatsächlich Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein - was aus dem inkriminierten Artikel indes in keiner Weise hervorgeht. Der Beschuldigte hatte insbesondere keine ernsthaften Gründe, seine Darstellung, dass die Privat- klägerin F._____ wider besseren Wissens beschuldigte, in guten Treuen für wahr zu halten. G. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat und sich gleichzeitig weder auf einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund berufen kann noch den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermochte, was hinsichtlich des Wahrheitsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 5 StGB ausdrücklich festzuhalten ist. Mangels ersichtlicher Schuldaus- schlussgründe ist der Beschuldigte demnach der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 31 - III. Sanktion A. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstra- fe kann aber nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurtei- lenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitrichter ist es nicht möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabän- derlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu- rückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und der Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in ei- nem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothe- tische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu- sprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Vorliegend ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilende Tat vom Beschul- digten am tt.mm.jjjj begangen wurde, er aber wegen anderen zuvor begangenen Straftaten erst hernach mit Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. September 2016 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Zif- fer 1 StGB mit einer (unter einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen)
- 32 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.– (insgesamt Fr. 23'400.–) und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft wurde. Dabei ging es um eine Verurteilung wegen zahlreicher ehrverletzender und unlauterer Äusserungen, welche der Beschuldig- te im Rahmen einer zwischen 2. Oktober 2014 und 12. Februar 2015 erschienen Artikelserie mit acht Zeitungsartikeln sowie eines am 2. Oktober 2014 ausge- strahlten Fernsehinterviews machte. Da der Beschuldigte die heute zu beurteilen- de Tat vor Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, vom 30. September 2016 begangen hat und die Strafen des neu zu beurtei- lenden Delikts (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Grundstrafe gleichartig sind (für beide Geldstrafe), ist heute für die vorliegend zu beurteilende Tat – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 40 E. IV.3.) – eine Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil auszufällen, zuvor jedoch hypothetisch eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestim- mungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionen- recht, in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Al- ternativität). Die mit der Revision vorgenommenen Änderungen betreffen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Ver- kürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessat- zuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate). Da bereits unter altem Recht Art. 173 Ziff. 1 StGB eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätze vorsah, ist vorliegend das neue Recht nicht milder, weshalb im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszu- gehen ist. B. Gesamtstrafe/Konkrete Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB (im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- 33 -
30. September 2016 E. IV im Verfahren GG160025: Urk. 60) und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (Urk. 40 E. IV.1.-2.) detail- liert und korrekt dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die Zusatzstrafe die infolge As- peration mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten ist. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grund- strafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechende Stra- fe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an- gemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umge- kehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwers- te Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zu- satzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden De- likte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
2. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, welcher als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist vorliegend das schwerste Delikt. Dieses ist in der Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 enthalten. Es ist folglich die Grundstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf-
- 34 - grund der Einzelstrafe des neu zu beurteilenden Deliktes angemessen zu erhö- hen.
E. 11 A., Zürich 2018, S. 396).
5. Als Tathandlung genügt – wie es sich aus dem Wortlaut des Tatbestandes ergibt – die blosse Verdächtigung (BGE 119 IV 46 f.; BGE 117 IV 29; BGE 102 IV 181). Ehrverletzend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispiels- weise die Äusserung des Verdachts, die betreffende Person habe möglicherweise die Unterschrift eines Dritten gefälscht oder erschlichen. Es genügt dabei, dass der Täter eine solche Interpretation durch den unbefangenen Leser als Möglich- keit in Kauf nimmt (BGer 6P.64/2006 E. 1.3.).
6. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Be- schuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/ 2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Als subjektives Tatbestandsmerkmal verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB mithin, dass sich der Autor der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewe- sen ist und sie trotzdem erhoben hat. Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu ha- ben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]).
7. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbe- standsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ob die Voraus- setzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen. Grund- sätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen wird der mutmassliche Tä- ter nur dann, wenn ihm eine begründete Veranlassung für seine Äusserung fehlte und er diese zudem vorwiegend in der Absicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; DONATSCH, STRAF-
- 17 - RECHT III, a.a.O., S. 402). Falls Rechtfertigungsgründe vorliegen, bedarf es keines Entlastungsbeweises (BGE 123 IV 98).
8. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, so- weit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Es genügt nicht, dass die Äusserungen einen Kern Wahrheit enthalten (BGE 102 IV 176 1.b.). Die Beweislast obliegt dem Beschuldigten, was den Grundsatz in dubio pro reo bzw. die Unschuldsvermutung nicht verletzt (TRECHSEL, PRAXISKOM- MENTAR STGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 173 N 14 m.w.H.). Der Beschuldigte muss die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Vermutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Vermutung stützen, genügt nicht (BGE 102 IV 176 E.1.b). Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind aber unerheblich und bleiben straflos (BGE 71 IV 187 E. 2.). Wesentlich ist, dass sich der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 106 IV 115 E. 2.a.; BGE 122 IV 311 E. 2.e.). Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüg- lich geäusserten Verdachts kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – solange ein Strafverfahren noch durchgeführt werden kann – grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung erbracht werden (BGE 106 IV 115 E. 2.c.). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz vor, ist der Wahr- heitsbeweis im Ehrverletzungsprozess ausgeschlossen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 173 N 14).
9. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unter- nommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprü- fen und für gegeben zu erachten. Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressat desto höher die Sorgfaltspflicht, je grösser die Verbreitung der Be-
- 18 - hauptung desto höher die Anforderungen, was zu besonderer Strenge gegenüber Journalisten bzw. Medien führt (TRECHSEL / LIEBER, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 19 zu Art. 173 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei Äusse- rungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen werden kön- nen, sind deshalb hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen. Um zu ent- scheiden, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in gu- ten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von de- nen er im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen [= Pra 87 (1998) Nr. 141]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7).
10. Bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse kann der Richter der be- ruflichen Stellung und der besonderen Aufgabe des Journalisten Rechnung tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1), ebenso wie den besonderen Arbeitsbedingungen der Journalisten, namentlich dem raschen Rhythmus, mit denen sie oft zu arbeiten gefordert sind, sowie ihrem besonderen Auftrag. Im Übrigen geniesst der Journalist abgesehen von der besonderen Rege- lung von Art. 27bis StGB im Falle der mittels der Presse begangenen Ehrverlet- zung keinerlei Privileg (BGE 131 IV 160 E. 3.3.2 [= Pra 95 (2006) Nr. 59]). Na- mentlich ist die den Journalisten durch Art. 10 EMRK gewährleistete Meinungs- freiheit bezüglich der Berichterstattung über Fragen von allgemeinem Interesse an die Voraussetzung gebunden, dass die Betroffenen in guten Treuen handeln, um genaue und glaubwürdige Informationen unter Wahrung der journalistischen Berufsethik zu verbreiten. Der Autor eines Artikels muss sich somit an die für die Journalisten übliche Pflicht halten, Fakten zu verifizieren. Diese Pflicht bedeutet, dass er sich auf eine Faktenlage zu stützen hat, die im Verhältnis zur Natur und zur Wirkung der Behauptung genügend genau und glaubwürdig erscheint, im Wissen, dass die Faktengrundlage umso solider sein muss, je ernsthafter die Be- hauptung ist. Die journalistische Meinungsfreiheit umfasst indessen auch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ein gewisses Mass an Übertreibung oder sogar Provokation (BGE 137 IV 313 E. 3.3.2 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]).
- 19 - E. Beweismittel
1. Als Beweismittel liegen der "D._____"-Artikel vom tt.mm.jjjj mit den inkrimi- nierten Äusserungen (Urk. 2/2), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 10 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 3/1), die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, in der Un- tersuchung gegen F._____ vom 27. August 2015 (Urk. 2/3) sowie ein Schreiben seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom 16. Juli 2018 hinsichtlich der Rechtskraft mehrerer die Privatklägerin involvierender und beim Strafgericht Zug angeklagter Verfahren (Urk. 68) bei den Akten. Ferner liegen weitere Urkunden im Recht, welche seitens der Parteien (vom Beschuldigten: Urk. 8/11/1-13, 20/1-4, 27/1-4; von der Privatklägerin: Urk. 2/1 bzw. 2/3-11, 3/2/1- 3, 30/1-19 sowie Urk. 78/1-9) eingereicht wurden. Schliesslich wurden auch sei- tens des Gerichts – sowohl von der Vorinstanz wie auch der Berufungsinstanz – Auskünfte eingeholt und Aktenstücke beigezogen (Prot. I S. 2 und S. 7; Urk. 21 f. sowie Prot. I S. 22 i.V.m. Urk. 32; Urk. 67; Urk. 68).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2017 bezüglich der Dispositivzif- fern 6 teilweise (Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 43 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– (insgesamt Fr. 7'800.–) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 ausgefällten Strafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Anträge der Privatklägerin auf Löschung des inkriminierten Artikels vom tt.mm.jjjj aus dem Online-Archiv der Zeitschrift "D._____" bzw. der E._____ AG und auf Urteilspublikation werden abgewiesen.
- Auf den Antrag der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu untersagen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Mai 2018 publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten, wird nicht ein- getreten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.jjjj als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'516.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 44 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 45 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170224-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 18. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte erbeten vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend üble Nachrede
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Mai 2017 (GG170064)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. März 2017 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– (insgesamt Fr. 7'800.–) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter der Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert zwei Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils
- den Beitrag "C._____" vom tt.mm.jjjj aus dem Online-Archiv der Zeit- schrift "D._____" (http://www.D._____.ch/ausgaben/jjjj-.../C._____- D._____-ausgabe-...jjjj.html) zu löschen sowie
- die E._____ AG anzuweisen, den Beitrag "C._____" vom tt.mm.jjjj aus ihrem Online-Archiv zu löschen.
5. Der Beschuldigte wird unter der Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert zwei Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den folgenden Text im redaktionellen Teil "Kom- mentare und Analysen" der Zeitschrift "D._____" zu publizieren: Titel (Schriftgrösse 5mm)
- 4 - "Urteilspublikation zugunsten von B._____" Text (übliche Schriftgrösse des Lauftextes) "Mit Urteil vom 15. Mai 2017 hat das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) A._____ wegen übler Nachrede zum Nachteil von B._____ verurteilt. Es stellte fest, dass der von A._____ in der Zeitschrift D._____ Nr. ....jj, erschienen am tt.mm.jjjj, publizierte Artikel mit dem Titel 'C._____' die Ehre von B._____ verletzt, namentlich soweit A._____ darin ausführt, B._____ habe F._____ planmässig und wissentlich falsch beschuldigt und wiederholt gelogen. Wei- ter stellte das Gericht fest, dass A._____ weder den Wahrheitsbeweis für die ehrverletzen- den Äusserungen erbrachte, noch beweisen konnte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Beitrag 'C._____' vom tt.mm.jjjj aus dem Online- Archiv der D._____ zu löschen sowie die E._____ AG anzuweisen, den Beitrag aus ihrem Online-Archiv zu löschen. A._____ wird weiter verpflichtet, das Urteil zu publizieren, der Pri- vatklägerin eine Genugtuung sowie eine Prozessentschädigung zu bezahlen und die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen."
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.jjjj als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für das Vorverfahren; Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'689.– (inkl. MwSt) zu bezah- len.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 19 f.)
1. Es sei das angefochtene Urteil im Straf- und Zivilpunkt vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die beschuldigte Person vom Vorwurf der üblen Nachrede von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es seien die zivilrechtlichen Forderungen der Privatklägerin abzuwei- sen, sofern auf diese eingetreten werden kann.
4. Es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Ver- fahrens sowie des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr, Anklagege- bühr, andere Auslagen) vollständig der Privatklägerin (zzgl. der gesetz- lichen Mehrwertsteuer) und/oder auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Es sei der beschuldigten Person für das erstinstanzliche Verfahren so- wie für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädi- gung (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) von der Privatklägerin und/oder der Gerichtskasse zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 46, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 77 S. 1)
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
15. Mai 2017 vollumfänglich zu bestätigen und die Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
- 6 -
2. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu verbieten, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 (Urk. 63/1) publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahren
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
15. Mai 2017 (Urk. 40) wurde der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 130.– (insgesamt Fr. 7'800.–) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 ausgefällten Strafe bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte unter der Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflich- tet, innert zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils den Beitrag "C._____" vom tt.mm.jjjj aus dem Online-Archiv der Zeitschrift "D._____" (http://www.D._____.ch/ausgaben/jjjj-.../C._____-D._____-ausgabe-...jjjj.html) zu löschen sowie die E._____ AG entsprechend anzuweisen, diesen Beitrag aus ih-
- 7 - rem Online-Archiv zu löschen. Weiter wurde der Beschuldigte unter der Andro- hung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils den nachstehenden Text im redaktionel- len Teil "Kommentare und Analysen" der Zeitschrift "D._____" zu publizieren: Titel (Schriftgrösse 5mm) "Urteilspublikation zugunsten von B._____" Text (übliche Schriftgrösse des Lauftextes) "Mit Urteil vom 15. Mai 2017 hat das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) A._____ wegen übler Nachrede zum Nachteil von B._____ verurteilt. Es stellte fest, dass der von A._____ in der Zeitschrift D._____ Nr. ....jj, erschienen am tt.mm.jjjj, publizierte Artikel mit dem Titel 'C._____' die Ehre von B._____ verletzt, namentlich soweit A._____ darin ausführt, B._____ habe F._____ planmässig und wissentlich falsch beschuldigt und wiederholt gelogen. Wei- ter stellte das Gericht fest, dass A._____ weder den Wahrheitsbeweis für die ehrverletzen- den Äusserungen erbrachte, noch beweisen konnte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Beitrag 'C._____' vom tt.mm.jjjj aus dem Online- Archiv der D._____ zu löschen sowie die E._____ AG anzuweisen, den Beitrag aus ihrem Online-Archiv zu löschen. A._____ wird weiter verpflichtet, das Urteil zu publizieren, der Pri- vatklägerin eine Genugtuung sowie eine Prozessentschädigung zu bezahlen und die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen." Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'500.– zuzüg- lich 5 % Zins ab tt.mm.jjjj als Genugtuung zu bezahlen, wobei das Genugtuungs- begehren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschul- digte wurde überdies verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'689.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom
22. Mai 2017 (Urk. 34) fristgerecht Berufung angemeldet. Die schriftliche Beru- fungserklärung des Beschuldigten erging am 19. Juni 2017 (Urk. 42).
- 8 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) und der Privat- klägerin eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 44). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 3. Juli 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 46). Die Privatklägerin liess sich sinngemäss gleichlautend vernehmen (Urk. 47). 1.5. Am 13. Juli 2017 ging seitens des Beschuldigten das Datenerfassungsblatt mit Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 49/1-8). 1.6. Am 23. Oktober 2017 ergingen die Vorladungen zur Berufungsverhandlung am 26. Januar 2018 (Urk. 52). 1.7. Mit Eingabe vom 17. November 2017 liess der Beschuldigte mehrere Be- weisanträge und einen Sistierungsantrag stellen (Urk. 53). Nach Einräumung ei- ner entsprechenden Frist zur Vernehmlassung zu Gunsten der Anklagebehörde und der Privatklägerin – welche sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 äus- serte (Urk. 57) – wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Zug gegen die Privatklägerin wegen übler Nachrede etc. (Aktenzeichen 1A jjjj 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405) sistiert, die Beweisanträge des Beschuldigten einst- weilen abgewiesen und die Vorladungen zur angesetzten Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 58). 1.8. Am 24. Mai 2018 wurden die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin seitens des Gerichts angefragt, ob das Verfahren vor den Zuger Be- hörden inzwischen rechtskräftig sei (Urk. 61). Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (Urk. 62) teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass die Verfahren vor den Zuger Behörden rechtskräftig abgeschlossen seien. Mit Präsidialverfügung
- 9 - vom 26. Juni 2018 (Urk. 64) wurde dem Beschuldigten daraufhin Frist zur Stel- lungnahme angesetzt, worauf sich dieser mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 66) dahingehend vernehmen liess, dass es ihm mangels Aktenkenntnis im Zuger Ver- fahren nicht möglich sei, sich zu äussern. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juli 2018 wurden seitens des Gerichts Erkundigungen zum aktuellen Stand der Verfahren vor den Zuger Strafbehörden eingeholt (Urk. 67). Seitens der Zuger Staatsanwaltschaft wurde dem Gericht mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (Urk. 68) mitgeteilt, dass die beim Strafgericht Zug angeklagten Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 – soweit es Antragsdelikte betraf – von jenem mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16. März 2018 eingestellt worden seien sowie dass die Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung in einem separaten Verfahren mit rechtskräftig geworde- ner Verfügung ebenfalls eingestellt worden sei. Gestützt hierauf wurde die Sistie- rung des Verfahrens mit Beschluss vom 23. Juli 2018 (Urk. 69) aufgehoben; und dem Beschuldigten wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Mai 2018 (Urk. 63/1) publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten. 1.9. Am 19. September 2018 ergingen die Vorladungen zur Berufungsverhand- lung am 12. März 2019 (Urk. 71). 1.10. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 wurde diesbezüglich seitens der beiden Verteidiger ein Verschiebungsgesuch gestellt (Urk. 72 u. 73). Diesem wurde sei- tens des Gerichts am 24. Januar 2019 stattgegeben (Urk. 72). 1.11. Am 28. Januar 2019 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung (Urk. 74), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidiger sowie die Privatklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin erschienen (Prot. II S. 8).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in
- 10 - Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung ficht den Schuldspruch vollumfänglich an. Aus ihren "Ur- teilsänderungsanträgen" (Urk. 42 S. 3 und Urk. 76 S. 19 f.) ergibt sich indes, dass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung – im Gegensatz zu deren Auferlegung – sowie die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag nicht angefoch- ten werden. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispo- sitivziffern 6 teilweise (Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist mittels Beschlusses festzustellen. Daran ändert auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestell- te Eventualantrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zu verpflichten, der Pri- vatklägerin eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit tt.mm.jjjj (Urk. 77 S. 2 und S. 13) zu leisten, nichts, da die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) und damit zum Stellen solcher Anträge abgelaufen ist.
- 11 -
3. Beweisanträge 3.1. Sowohl seitens der Privatklägerin (in Urk. 47 betr. Urk. 48/1-2) wie auch des Beschuldigten (in Urk. 53 betr. Urk. 54/2 sowie diverse Editionen) wurden Be- weisanträge gestellt. 3.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 3.3.1. Seitens des Beschuldigten wurde der Beweisantrag gestellt, dass die An- klageschrift der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. November 2017 gegen die Privat- klägerin als Beschuldigte betreffend üble Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung sowie sämtliche Verfahrensakten zu den hiesigen Akten zu neh- men und bei der Beurteilung der Berufung zu berücksichtigen seien (Urk. 53 S. 2). 3.3.2. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gericht seitens der Zuger Staatsan- waltschaft mitgeteilt, dass die beim Strafgericht Zug angeklagten Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 – soweit es Antragsdelikte betraf – von jenem mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16. März 2018 eingestellt worden seien sowie dass die Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung in einem separaten Verfahren mit rechtskräftig geworde- ner Verfügung ebenfalls eingestellt worden sei (s. Urk. 68). Unter diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht rechtsge- nügend substantiiert, inwiefern die seitens des Beschuldigten genannte Anklage- schrift der Zuger Staatsanwaltschaft und die dazu im Zusammenhang stehenden Akten im vorliegenden Berufungsverfahren rechtserheblich sein und eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (so aber der Beschuldigte: s. Urk. 53 S. 4) zu beweisen vermögen sollen. Die Beweisanträge des Beschuldig- ten sind deshalb abzuweisen.
- 12 - 3.4.1. Seitens der Privatklägerin wurde die Kopie eines Online-Artikels der G._____ Zeitung vom tt.mm.jjjj (Urk. 48/1) sowie eine CD mit einem TV-Beitrag von H._____ vom tt.mm.jjjj (Urk. 48/2) eingereicht, um darzulegen, dass es nicht – wie vom Beschuldigten behauptet – die Privatklägerin gewesen sei, welche die Anzeige gegen F._____ wegen Verdachts auf Schändung eingereicht habe (Urk. 47). 3.4.2. Diese Beweismittel sind abzuweisen, weil sie lediglich Meinungen und nicht Tatsachen wiederspiegeln. Abgesehen davon vermögen sie am Beweiser- gebnis so oder anders nichts zu ändern (vgl. dazu insbesondere die nachstehend unter E. II.F.6.3. gemachten Erwägungen). II. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwurfs kann – um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die seitens der Vor- instanz gemachten zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 40 E. III.1.). B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte macht auch vor Berufungsinstanz geltend, dass die im am tt.mm.jjjj in der "D._____" erschienenen Artikel mit dem Titel "C._____" enthalte- nen beanstandeten Äusserungen – entgegen der Auffassung der Anklagebehörde
– zutreffend seien und sich deshalb als zulässig erwiesen (Urk. 76 S. 9 Rz. 19; Prot. II S. 13 ff.). Zudem finde sich im Artikel kein strafrechtlicher Vorwurf an die Adresse der Privatklägerin (Urk. 76 S. 5; Prot. II S. 13 ff.).
2. Im Einzelnen wird seitens des Beschuldigten vorgebracht, dass ihm seitens der Vorinstanz – zu Unrecht – unterstellt werde, dass er die Tatsachenbehaup-
- 13 - tung aufgestellt habe, dass die Privatklägerin F._____ planmässig und wissentlich falsch beschuldigt habe (Urk. 42 S. 6, Urk. 76 S. 9 Rz. 21).
3. Weiter sei das Thema des Artikels – entgegen der Auffassung der Vor- instanz – das widersprüchliche Verhalten der Privatklägerin während des Strafver- fahrens und vor allem auch ihr Festhalten an den Vorwürfen gegen F._____ nach rechtskräftiger Verfahrenseinstellung, demgegenüber sich das planmässige Vor- gehen der Privatklägerin nicht auf den unmittelbaren Zeitpunkt nach der vermeint- lichen Tatnacht beziehe. Die Äusserung, dass die Privatklägerin F._____ von An- fang an und wider besseren Wissens der Schändung beschuldigt habe, könne dem Artikel nicht entnommen werden (Urk. 42 S. 6 f., Urk. 76 S. 9 Rz. 22).
4. Ferner macht der Beschuldigte geltend, dass die beanstandeten Passagen des Artikels keine Tatsachenbehauptungen darstellen würden, sondern dass es sich hierbei um einen interpretatorischen Schluss und somit um journalistische Wertungen handle (Urk. 42 S. 7 f., Urk. 76 S. 10 Rz. 24).
5. Überdies sei nicht rechtsgenügend eruierbar, dass der "Lead" ("[…] Ermitt- lungsakten [...] Sie zeigen, wie die ... Frau den ... Mann planmässig falsch be- schuldigte. […]") vom Beschuldigten verfasst oder mitgetragen worden sei, da dementsprechende nachträgliche Änderungen üblich seien (Urk. 42 S. 8, Urk. 76 S. 10 ff.).
6. Schliesslich habe der Beschuldigte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis durch Untersuchungsakten, Medienberichte und Social Media-Beiträge erbracht, dass die Privatklägerin mit einer gewissen Planmässigkeit den Vorwurf der Schändung gegen F._____ gerichtet und weiter aufrecht erhalten habe. Zu Un- recht gänzlich unbeachtet sei in diesem Zusammenhang sodann der Bericht der I._____ Zeitung vom tt.mm.jjjj geblieben, aus welchem hervorgehe, dass J._____, Mediensprecher der Zuger Strafverfolgungsbehörden, bestätigt habe, dass sich die vorübergehende Festnahme des ...-Politikers allein auf den von der Privatklä- gerin geäusserten Verdacht auf Schändung und Verabreichung von K.O.-Tropfen begründet habe. Entgegen der Vorinstanz, welche dies offen gelassen habe, sei
- 14 - rechtsgenügend belegt, dass die Privatklägerin Anzeige gegen F._____ erstattet habe (Urk. 42 S. 9 f., Urk. 76 S. 12 ff.). C. Vorgeschichte Seitens der Vorinstanz wurde die Vorgeschichte zutreffend geschildert. Ergän- zend ist – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass inzwischen die beim Strafge- richt Zug angeklagten Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 – soweit es Antragsdelikte betraf – mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom
16. März 2018 eingestellt wurden und dass die Strafuntersuchung gegen die Pri- vatklägerin wegen falscher Anschuldigung in einem separaten Verfahren mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 7. Mai 2018 ebenfalls eingestellt wurde (Urk. 63/1, Urk. 68). D. Rechtliche Grundlagen
1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht StGB [Wahrheitsbeweis], oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten [Gutglaubensbeweis], so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inte- ressen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Träger des Rechtsguts Ehre sind primär natürliche Per-
- 15 - sonen. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich le- diglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Anse- hens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Ehrverletzend ist jedenfalls der Vorwurf vorsätzlichen strafbaren Verhaltens (BGE 118 IV 153 E. 3. m.w.H.).
3. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Bei Äusserungen in Presseer- zeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdi- gen (BGE 131 IV 160 E. 3.3 mit Hinweisen [=Pra 95 (2006) Nr. 59]; Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.4). Um festzustellen, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, muss die Auslegung zudem nicht nur den textlichen Inhalt des Artikels, sondern auch den fotografischen Inhalt und die grafische Gestaltung des Artikels berücksichtigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 [= Pra 95 (2006) Nr. 59]).
4. Die Behauptung muss sich auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Wertur- teilen) beziehen (BGE 128 IV 61, Pra [2003] Nr. 59 E. 3.1.). Tatsachen sind Er- eignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Er- scheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich wer- den (BGE 118 IV 44). Demgegenüber stellen reine Werturteile (Formalinjurien) einen blossen Ausdruck der Missachtung dar, welche sich nicht erkennbar auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen. Bei sog. gemischten Werturteilen steht die Beurteilung in einem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehaup-
- 16 - tung. Solche Äusserungen werden primär als Vorwurf von ehrenrührigen Tatsa- chen behandelt (DONATSCH, STRAFRECHT III – DELIKTE GEGEN DEN EINZELNEN,
11. A., Zürich 2018, S. 396).
5. Als Tathandlung genügt – wie es sich aus dem Wortlaut des Tatbestandes ergibt – die blosse Verdächtigung (BGE 119 IV 46 f.; BGE 117 IV 29; BGE 102 IV 181). Ehrverletzend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispiels- weise die Äusserung des Verdachts, die betreffende Person habe möglicherweise die Unterschrift eines Dritten gefälscht oder erschlichen. Es genügt dabei, dass der Täter eine solche Interpretation durch den unbefangenen Leser als Möglich- keit in Kauf nimmt (BGer 6P.64/2006 E. 1.3.).
6. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Be- schuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/ 2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Als subjektives Tatbestandsmerkmal verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB mithin, dass sich der Autor der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewe- sen ist und sie trotzdem erhoben hat. Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu ha- ben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]).
7. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbe- standsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ob die Voraus- setzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen. Grund- sätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen wird der mutmassliche Tä- ter nur dann, wenn ihm eine begründete Veranlassung für seine Äusserung fehlte und er diese zudem vorwiegend in der Absicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; DONATSCH, STRAF-
- 17 - RECHT III, a.a.O., S. 402). Falls Rechtfertigungsgründe vorliegen, bedarf es keines Entlastungsbeweises (BGE 123 IV 98).
8. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, so- weit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Es genügt nicht, dass die Äusserungen einen Kern Wahrheit enthalten (BGE 102 IV 176 1.b.). Die Beweislast obliegt dem Beschuldigten, was den Grundsatz in dubio pro reo bzw. die Unschuldsvermutung nicht verletzt (TRECHSEL, PRAXISKOM- MENTAR STGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 173 N 14 m.w.H.). Der Beschuldigte muss die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Vermutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Vermutung stützen, genügt nicht (BGE 102 IV 176 E.1.b). Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind aber unerheblich und bleiben straflos (BGE 71 IV 187 E. 2.). Wesentlich ist, dass sich der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 106 IV 115 E. 2.a.; BGE 122 IV 311 E. 2.e.). Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüg- lich geäusserten Verdachts kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – solange ein Strafverfahren noch durchgeführt werden kann – grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung erbracht werden (BGE 106 IV 115 E. 2.c.). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz vor, ist der Wahr- heitsbeweis im Ehrverletzungsprozess ausgeschlossen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 173 N 14).
9. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unter- nommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprü- fen und für gegeben zu erachten. Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressat desto höher die Sorgfaltspflicht, je grösser die Verbreitung der Be-
- 18 - hauptung desto höher die Anforderungen, was zu besonderer Strenge gegenüber Journalisten bzw. Medien führt (TRECHSEL / LIEBER, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 19 zu Art. 173 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei Äusse- rungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen werden kön- nen, sind deshalb hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen. Um zu ent- scheiden, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in gu- ten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von de- nen er im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen [= Pra 87 (1998) Nr. 141]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7).
10. Bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse kann der Richter der be- ruflichen Stellung und der besonderen Aufgabe des Journalisten Rechnung tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1), ebenso wie den besonderen Arbeitsbedingungen der Journalisten, namentlich dem raschen Rhythmus, mit denen sie oft zu arbeiten gefordert sind, sowie ihrem besonderen Auftrag. Im Übrigen geniesst der Journalist abgesehen von der besonderen Rege- lung von Art. 27bis StGB im Falle der mittels der Presse begangenen Ehrverlet- zung keinerlei Privileg (BGE 131 IV 160 E. 3.3.2 [= Pra 95 (2006) Nr. 59]). Na- mentlich ist die den Journalisten durch Art. 10 EMRK gewährleistete Meinungs- freiheit bezüglich der Berichterstattung über Fragen von allgemeinem Interesse an die Voraussetzung gebunden, dass die Betroffenen in guten Treuen handeln, um genaue und glaubwürdige Informationen unter Wahrung der journalistischen Berufsethik zu verbreiten. Der Autor eines Artikels muss sich somit an die für die Journalisten übliche Pflicht halten, Fakten zu verifizieren. Diese Pflicht bedeutet, dass er sich auf eine Faktenlage zu stützen hat, die im Verhältnis zur Natur und zur Wirkung der Behauptung genügend genau und glaubwürdig erscheint, im Wissen, dass die Faktengrundlage umso solider sein muss, je ernsthafter die Be- hauptung ist. Die journalistische Meinungsfreiheit umfasst indessen auch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ein gewisses Mass an Übertreibung oder sogar Provokation (BGE 137 IV 313 E. 3.3.2 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]).
- 19 - E. Beweismittel
1. Als Beweismittel liegen der "D._____"-Artikel vom tt.mm.jjjj mit den inkrimi- nierten Äusserungen (Urk. 2/2), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 10 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 3/1), die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, in der Un- tersuchung gegen F._____ vom 27. August 2015 (Urk. 2/3) sowie ein Schreiben seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom 16. Juli 2018 hinsichtlich der Rechtskraft mehrerer die Privatklägerin involvierender und beim Strafgericht Zug angeklagter Verfahren (Urk. 68) bei den Akten. Ferner liegen weitere Urkunden im Recht, welche seitens der Parteien (vom Beschuldigten: Urk. 8/11/1-13, 20/1-4, 27/1-4; von der Privatklägerin: Urk. 2/1 bzw. 2/3-11, 3/2/1- 3, 30/1-19 sowie Urk. 78/1-9) eingereicht wurden. Schliesslich wurden auch sei- tens des Gerichts – sowohl von der Vorinstanz wie auch der Berufungsinstanz – Auskünfte eingeholt und Aktenstücke beigezogen (Prot. I S. 2 und S. 7; Urk. 21 f. sowie Prot. I S. 22 i.V.m. Urk. 32; Urk. 67; Urk. 68). 2.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. 2.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. So oder anders steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum, wo- rauf nachstehend noch eingegangen wird. 2.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass sie im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernom- men wurde (s. Urk. 3/1 S. 2), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Zudem hat sie als Privatklägerin, die Zivilansprüche geltend macht und die ihre Reputation wie- derherstellen möchte, ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Allerdings war
- 20 - sie gestützt auf Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde überdies gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. 3/1 S. 3), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei der Privatklägerin ist nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit ihrer Person, son- dern hauptsächlich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend. Diese wird – soweit erforderlich – nachstehend noch erörtert. 3.1. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wur- den seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 E. III.3.3.-3.4.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ausserdem zu Proto- koll, dass sich die Vorwürfe im Artikel auf sehr massgebende gute Quellen ge- stützt hätten. Die Zuger Staatsanwaltschaft habe die Privatklägerin in mehreren Punkten angeklagt, darunter auch in weitergehenden als nur denjenigen der üblen Nachrede und der Persönlichkeitsverletzung, nämlich im weitergehenden Punkt der falschen Anschuldigung. Und das sei auch in seinem Artikel erschienen. Die Staatsanwaltschaft Zug habe damals mindestens zwei Jahre gefordert. Es sei dann deshalb nicht zur Anklage gekommen, weil sich die Privatklägerin mit Herrn F._____ habe vergleichen können. Wäre das nicht der Fall gewesen, wäre das Verfahren vor Gericht gekommen und man hätte höchstwahrscheinlich mit der Verurteilung der Privatklägerin rechnen müssen. In diesem Sinne sei der Artikel im Lichte der Akten der Zuger Justizbehörden betrachtet seiner Ansicht nach sehr richtig und faktentreu. Sodann sei der Vorwurf der Falschanschuldigung nicht im juristischen Sinne gemeint gewesen, sondern als Vorwurf im alltagssprachlichen, journalistischen Sinne, nämlich, dass da etwas nicht stimme, dass man jeman- dem einen Vorwurf mache, welcher offenbar nicht erhärtet sei, welcher sich auch nach vielen gerichtmedizinischen Untersuchungen nicht bestätigen lasse. Er habe zwar den Artikel geschrieben, aber er wisse nicht mehr genau, wer den Lead ge- schrieben habe. Titel und Lead seien Sache der Produktion und des anwesenden Blattmachers gewesen (Prot. II S. 13 f.).
- 21 - 3.2. Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin ist – wie auf die übrigen Beweismittel – soweit erforderlich nachstehend im Rahmen der Subsumtion (Ziff. F) einzugehen. F. Subsumtion
1. Unstrittiger Sachverhalt Sowohl Verfasser wie Inhalt und Verbreitungsmedium sowie Erscheinungsdatum des inkriminierten Artikels sind unbestritten geblieben, so dass dieser Teil des Anklagesachverhaltes ohne Weiteres dem Urteil zu Grunde zu legen ist.
2. Strafantrag 2.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die üble Nachrede ein Antragsdelikt, so dass die rechtzeitige Antragstellung im Sinne von Art. 31 StGB von Amtes we- gen zu prüfen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann nur diejenige Person Straf- antrag stellen, die durch die Tat verletzt wurde. 2.2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 liess die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung erheben (Urk. 1). Der sich auf den in Frage stehenden Artikel in der "D._____" vom tt.mm.jjjj beziehende Strafantrag ging zwei Tage später bei der Staatsanwalt- schaft ein, womit die dreimonatige Frist zur Strafantragsstellung gewahrt wurde.
3. Objektive Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Publikation 3.1. Erstellt ist vorliegend – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.1.) –, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach vorwarf, F._____ planmässig falsch beschuldigt zu haben, sie in der Nacht vom tt. auf den tt. Dezember 2014 geschändet und in diesem Zusammenhang wiederholt gelogen zu haben. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den in der Anklage zitierten Beleg- stellen des Artikels vom tt.mm.jjjj, welche allesamt – allenfalls vermeintliche – Tat- sachen, nicht aber Werturteile wiedergeben.
- 22 - 3.2. Bei der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Delikt, welches – so- fern es die Beschuldigung, ein Verbrechen oder Vergehen (wobei es sich bei der Schändung nach Art. 191 StGB zweifelsfrei handelt) begangen zu haben, betrifft – gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung ist deshalb ohne Weiteres geeignet, den da- von Betroffenen im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen der anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 14. Juli 2016 und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.) geäus- serte Einwand des Beschuldigten, wonach die planmässige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin "nicht im juristischen Sinn gemeint" bzw. "in einem jour- nalistisch weiter gefassten Begriff" zu verstehen sei (vgl. dazu auch nachstehend bei der subjektiven Tatbestandsmässigkeit: E. 4). Relevant ist, wie die entspre- chenden Aussagen vom Durchschnittsleser aufgefasst werden mussten. Auch wenn jenem die massgebenden strafrechtlichen Bestimmungen nicht im Detail bekannt gewesen sein sollten, ist beim Durchschnittsrezipienten doch ohne Wei- teres von einer solchen Nähe des beschriebenen Verhaltens der Privatklägerin zu einer strafrechtlich relevanten Delinquenz auszugehen, welche diese klarerweise als charakterlich unanständigen Menschen im Sinne des in Frage stehenden Tat- bestandes erscheinen lässt. 3.3. Indem der Beschuldigte ausserdem behauptete, die Privatklägerin habe den falschen Verdacht produziert und in die Welt gesetzt bzw. fabriziert, ist auch klar, dass der Privatklägerin unterstellt wird, diese Handlungen und damit ein straf- rechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung (Urk. 42 S. 6, Urk. 76 S. 5 und S. 9) – "wissentlich" und damit wider besseren Wissens und überdies von Beginn an vorgekehrt zu haben. Der Einwand der Ver- teidigung, dass dem Artikel die Äusserung, wonach die Privatklägerin F._____ von Anfang an und wider besseren Wissens der Schändung beschuldigt habe, nicht entnommen werden könne (Urk. 42 S. 6 ff., Urk. 76 S. 9), erweist sich unter diesen Gegebenheiten als unzutreffend. Aus dem Gesamtzusammenhang des Ar- tikels gewinnt der "Durchschnittsleser" vielmehr den Eindruck, dass die Privatklä- gerin den Plan, F._____ zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen, spätestens am
- 23 - Morgen des 21. Dezember 2014 und direktvorsätzlich fasste. So ist im Artikel un- missverständlich die Rede davon, dass die Privatklägerin bereits am Morgen des
21. Dezember 2014 mit der "Fabrikation des Verdachts" begonnen und sie sich von "diesem Moment an" an die Idee mit den K.O.-Tropfen geklammert habe, wo- bei dieser "Plan, eine Betäubung durch illegale Substanzen und eine anschlies- sende Schändung vorzutäuschen", später definitiv gescheitert sei. Der Einwand der Verteidigung, dass das Thema des Artikels das widersprüchliche Verhalten der Privatklägerin während des Strafverfahrens und vor allem dem Festhalten an den Vorwürfen gegen F._____ nach rechtskräftiger Verfahrenseinstellung und nicht ihr unmittelbares Verhalten nach der vermeintlichen Tatnacht sei (Urk. 42 S. 7), lässt sich bereits vor dem Hintergrund dieser erwähnten Passagen des Arti- kels nicht aufrechterhalten. 3.4. Diese Sachlage wird auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte ge- gen Ende des Artikels ausführte, dass der Umstand wirklich beunruhigend sei, wie unkritisch das womöglich [Unterstreichung hinzugefügt] gar kriminelle Verhal- ten – falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege seien strafbar – von der Privatklägerin öffentlich-medial begleitet und kommentiert werde, nicht umgestossen. Durch das Wort "womöglich" erfährt die dargestellte planmässige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin keine rechtserhebliche Relativie- rung, reicht für die Annahme der Tatbestandsmässigkeit doch bereits die blosse Verdächtigung als massgebende Tathandlung. 3.5. Mit der Berufung auf die "Ermittlungsakten", welche der D._____ vorliegen würden, als Beleg für die (angeblich) planmässige Falschbeschuldigung der Pri- vatklägerin im Lead des Artikels wird der bereits bestehende Eindruck eines straf- rechtlich relevanten Verhaltens der Privatklägerin letztlich noch verstärkt. 3.6. Mittels der erwähnten, im besagten Artikel getroffenen Aussagen entsteht deshalb beim unbefangenen Durchschnittsleser ohne Weiteres der Eindruck, dass sich die Privatklägerin unehrenhaft verhalten habe, wobei die Ehrverletzung die erforderliche Erheblichkeit – wie aufgezeigt – ohne Weiteres erfüllt. Durch das Weiterverbreiten dieser Ehrverletzung handelte der Beschuldigte tatbestands- mässig.
- 24 - 3.7. Insofern seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen um "eine journalistische Einordnung bzw. einen interpretatorischen Schluss" handeln soll (vgl. Urk. 42 S. 7 f. und Urk. 76 S. 10 Rz. 24), ist nicht nachvollziehbar bzw. wurde überdies auch nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern es sich dabei nicht um tatbestandsmässige Tatsachenbe- hauptungen im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern – allenfalls – um nicht tatbestandsmässige reine Werturteile (so auch der Beschuldigte: Urk. 3/1 S. 5) handeln soll. Selbst wenn man gewisse Worte als Werturteile auffassen würde, gelten diese vorliegend als gemischte und nicht als reine Werturteile, da sie sich auf Tatsachenbehauptungen beziehen. Der entspre- chende Einwand seitens des Beschuldigten geht deshalb fehl. 3.8. Mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.1.) vermag der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (vgl. Urk. 42 S. 8 f., Urk. 76 S. 10 ff.) auch mit dem anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten und heute wiederholten Vorbringen, dass er nicht mehr sicher sei, ob er auch den Titel und den Lead des Artikels ver- fasst habe (Prot. I S. 16; Prot. II S. 14 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Beschuldigten war als stellvertretendem Chefredaktor der D._____ der Pro- duktionsablauf von der Redaktion eines Artikels bis hin zur Erstellung der Endver- sion des Textes samt Lead und Titel bestens bekannt. Auch wenn er den Titel und den Lead nicht selbst verfasst haben sollte bzw. dieser nachträglich noch ab- geändert worden sein sollte, ist aufgrund seiner Verantwortung als firmierendem Autor von seinem stillschweigenden Einverständnis hierzu auszugehen. Aber auch selbst wenn diesbezüglich ein anderer Standpunkt vertreten werden würde, wäre dieser Umstand – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 42 S. 8 f.) – vorliegend nicht entscheidend, weil die massgebende ehrverletzende Aussage in rechtsgenügendem Umfang bereits aus dem – dem Titel und Lead nachfolgenden – Artikel allein hervorgeht. 3.9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
- 25 -
4. Subjektive Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Publikation In subjektiver Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.1.2.) – massge- bend, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass sein Artikel in der D._____ erscheint und somit einen grossen Adressatenkreis erreicht. Der Beschuldigte schrieb im fraglichen Artikel selber, dass falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege strafbar seien (Urk. 2/2, S. 41 letzter Absatz) und nahm über- dies Bezug auf den Straftatbestand der Schändung (Urk. 2/2 S. 38 3. Absatz). Deshalb vermag seine Einwendung, wonach seine Äusserungen "nicht im juristi- schen Sinn gemeint" gewesen seien (Urk. 3/1 S. 5), nicht zu überzeugen und er- scheint unglaubhaft. Der Beschuldigte nahm durch die Redaktion und Veröffentli- chung des Artikels vielmehr zumindest in Kauf, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Deshalb erfüllt der Be- schuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht.
5. Zulassung zum Entlastungsbeweis Mangels ersichtlicher allgemeiner Rechtfertigungsgründe ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Vorliegend besteht kein Anlass, den Beschuldigten nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.2.) liegt es im Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wie Strafuntersuchungen geführt und weshalb sie eingestellt werden, namentlich dann, wenn – wie vorliegend – Personen von öffentlichem Interesse wie Politiker involviert sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine begrün- dete Veranlassung für eine entsprechende Berichterstattung bestand und dies auch der Beweggrund für den Artikel des Beschuldigten war.
6. Wahrheitsbeweis 6.1. Im Berufungsverfahren berief sich der Beschuldigte auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom 7. November 2017
- 26 - (Urk. 54/2) und machte geltend, die Vorwürfe, die sich zum Teil auch im Artikel des Beschuldigten finden würden, habe der Beschuldigte nicht aus den Fingern gesogen, die seien im Raum gestanden und von der Staatsanwaltschaft in einer Anklage offizialisiert worden (Urk. 76 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 21). Die Staatsanwalt- schaft habe eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt, weshalb diese offensichtlich überzeugt gewesen sei, dass hier ein Fehlverhalten vorliege (Urk. 76 S. 7). Das Verfahren sei nur deshalb eingestellt worden, weil sich die Parteien geeinigt hätten und F._____ bereit gewesen sei, die Sache auf sich be- ruhen zu lassen (Urk. 76 S. 8). Auch das Verfahren gegen die Privatklägerin we- gen falscher Anschuldigung sei wegen der Desinteresseerklärung von F._____ eingestellt worden (Urk. 76 S. 8). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbe- stand der falschen Anschuldigung ein Offizialdelikt ist. Hier kann eine Desinteres- seerklärung allenfalls Einfluss nehmen, ist aber nicht allein entscheidend, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. So ergibt sich auch aus der Einstellungsver- fügung vom 7. Mai 2018, dass der Privatklägerin die Erfüllung des Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht nachgewiesen werde konnte und die Strafunter- suchung deshalb eingestellt wurde (Urk. 63/1 S. 3). Vorliegend ist deshalb mass- gebend, dass inzwischen erwiesen ist, dass die gegen die Privatklägerin mit An- klageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom
7. November 2017 beim Strafgericht des Kantons Zug erhobene Anklage in den Verfahren 1A 2015 506, 1A 2016 981 und 1A 2017 405 wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Urk. 54/2) rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. Urk. 68 und Urk. 63/1). Da es in den erwähnten, inzwischen eingestellten Strafverfahren im Kanton Zug unbe- strittenermassen um denselben Sachverhalt ging (vgl. Urk. 54/2), welcher in vor- liegendem Verfahren Thema des seitens des Beschuldigten zu erbringenden Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB bildet, ist der Wahrheits- beweis des Beschuldigten im Lichte der geltenden bundesgerichtlichen Recht- sprechung ausgeschlossen, da dieser grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung erbracht werden kann (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2.c.). Insbesondere kann der Beschuldigte den Beweis, dass die Privatklägerin F._____ wider besse-
- 27 - res Wissen, also im sicheren Wissen der Unwahrheit, der Schändung bezichtigt habe, nicht erbringen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin subjektiv davon überzeugt war, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein. Da seitens des Beschuldigten überdies nicht vorgebracht wurde, dass gegen die Privatklägerin mit Bezug auf die Vorfälle der Nacht vom tt./tt. Dezember 2014 im Zusammenhang mit allfälligen falschen Anschuldigungen von ihrer Seite noch ein Strafverfahren läuft bzw. angehoben wird, kann er den Wahrheitsbeweis auch zukünftig nicht erbringen. 6.2. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte auch mittels Berufung ins- besondere auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, vom 27. August 2015 (Urk. 2/3), das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 12. Mai 2016 betreffend Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, I. Abteilung, vom 30. September 2015 in Sachen des ge- gen die Privatklägerin geführten Verfahrens wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von F._____ (Urk. 21), diverse Zeitungsartikel aus der Zeit vor der Publi- kation des inkriminierten Artikels (Urk. 8/11/4-10; Urk. 8/11/12; Urk. 20/2-4), der von seiner Seite eingereichte Facebook-Eintrag der Privatklägerin vom 28. De- zember 2014 (Urk. 20/1) und weiteren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 27/1-4 bzw. Urk. 32) eingereichten Unterlagen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3. Letztlich kann sich der Beschuldigte zur Erbringung des ihm obliegenden Wahrheitsbeweises auch nicht auf die Umstände der Anzeigeerhebung gegen F._____ berufen und damit seinen Vorwurf der "Lüge von der (eigenhändigen) Anzeige" belegen (Urk. 2/2 S. 40 letzte zwei Absätze bzw. S. 41 1. Absatz). Die behauptete Lüge lässt sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.6.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 Rz. 32-39) –, wie nachstehend aufzuzeigen ist, nicht rechtsgenügend beweisen, weil die ge- nauen Umstände gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten letztlich unklar bleiben: Im seitens des Beschuldigten eingereichten Rapport der Zuger Polizei vom 24. Dezember 2014 (Urk. 8/11/1) wurde nämlich einerseits festgehalten, dass die Anzeige am Montag, 22. Dezember 2014 um 12:05 Uhr durch die Privat-
- 28 - klägerin beim Dienst Kapitaldelikte erhoben wurde (S. 1). Andererseits findet im Rapport hernach demgegenüber Erwähnung, dass die Gynäkologin Frau Dr. K._____ der Einsatzzentrale der Zuger Kantonspolizei den Vorfall gemeldet habe, und zwar im selben Zeitpunkt (22. Dezember 2014, 12:05 Uhr) (S. 2). Der Umstand, dass ein derart eminent wichtiges Dokument wie der Polizeirapport, aus welchem sich – normalerweise – wertvolle Rückschlüsse über die Umstände der Anzeigeerstattung gewinnen lassen sollten, diesbezüglich bereits Widersprüche aufweist, wirkt sich vorliegend letztlich zu Ungunsten des beweisbelasteten Be- schuldigten aus. Ebenso unklar bleibt der genaue Hergang bezüglich der Erhe- bung der Strafanzeige überdies aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zug, I. Abteilung, vom 27. August 2015 (Urk. 2/3): Darin wird einerseits er- wähnt, dass die Assistenzärztin K._____ der … Abteilung des Zuger Kantonsspi- tals der Einsatzzentrale der Zuger Polizei – in Absprache mit der Privatklägerin – gemeldet habe, dass eine Patientin mit Verdacht auf K.O.-Tropfen eingegangen sei (S. 1). Andererseits wird geschildert, dass die Privatklägerin selbst Anzeige bei der Zuger Polizei erstattet habe (S. 8). Diesbezüglich Aufklärung schafft auch ein vom Beschuldigten eingereichtes Schreiben der ermittelnden Staatsanwältin Weber vom 13. Mai 2015 nicht, in welchem festgehalten wird, dass die Privatklä- gerin am Montag, 22. Dezember 2014, Anzeige erstattet habe (Urk. 8/11/2), weil – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.6.) – davon ausgegangen werden kann, dass sich die Staatsanwältin auf den in diesem Punkt nicht schlüssigen Polizeirapport stützte. Das gleiche hat für die ähnliche Äusserung von J._____, Mediensprecher der Zuger Strafverfolgungsbehörden, in einem Artikel der … G._____ Zeitung vom tt.mm.jjjj (Urk. 8/11/7) zu gelten, auf welche sich die Verteidigung auch vor hiesiger Instanz beruft (Urk. 42 S. 9 f.). Ebenso wenig Aussagekraft hat das sei- tens der Privatklägerin am 22. Dezember 2014 ausgefüllte Formular betreffend "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren" von der Zuger Polizei, mittels welchem sie sich als Privatklägerin konstituierte, oder das allenfalls im Rahmen der medizinischen Untersuchung von der Privatklägerin ausgefüllte Formular – dessen genaue Datierung nicht ersichtlich ist – in welchem F._____ als mutmass- licher Täter aufgeführt wird. Letztlich sagen diese Dokumente (wie auch die übri- gen Beweismittel) nichts Rechtsgenügendes über die genauen Umstände der An-
- 29 - zeigeerstattung oder deren – wie vom Beschuldigten im inkriminierten Artikel gel- tend gemacht – eigenhändige Erstattung durch die Privatklägerin aus. 6.4. Aus den Aussagen, welche im Artikel getroffen wurden, entsteht beim Leser der Eindruck, dass letztlich nur eine Möglichkeit besteht, wie sich die ganze Ange- legenheit abgespielt haben muss. Der Beschuldigte vermag indes nicht zu bewei- sen, dass diese, in der D._____ publizierte Version der Ereignisse, welche sich so im Anschluss an die L._____-Feier vom tt./tt. Dezember 2014 ereignet haben soll, wahr ist.
7. Gutglaubensbeweis Aus praktisch denselben – soeben erörterten – Gründen, wie sie sich aus der Prü- fung des Wahrheitsbeweises ergeben haben, vermag der Beschuldigte überdies auch den Gutglaubensbeweis nicht zu erbringen. Angesichts der dargelegten Umstände bzw. den dem Gericht vorliegenden Beweismittel, welche zur Erbrin- gung des Gutglaubensbeweises zudem im Zeitpunkt der Veröffentlichung des in- kriminierten Artikels bereits bestanden haben bzw. verfügbar sein mussten, ergibt sich, dass der Beschuldigte nur unzureichende Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Diesbezüglich fällt vorliegend - wie erwähnt - ins Gewicht, dass bei Äusserungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen wer- den können, hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen sind, welche vorlie- gend nicht eingehalten wurden. Der Beschuldigte hat sich indes insgesamt nicht genügend an die für die Journalisten übliche Pflicht gehalten, Fakten zu verifizie- ren, zumal die Faktengrundlage gerade bei der in Frage stehenden behaupteten Erfüllung bzw. des geäusserten Verdachts der "wissentlichen und willentlichen" Erfüllung eines Straftatbestandes durch die Privatklägerin solider hätte sein müs- sen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 E. III.5.3.7.) hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auch die in der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten vom 21. Dezember 1999 (revidiert am 5. Juni 2008) sowie in den Richtlinien zur Erklärung vom 18. Februar 2000 (revidiert am 25. September 2014) des Schweizer Presserats propagierte Un- schuldsvermutung verletzt. Die Darstellung der Privatklägerin durch den Beschul-
- 30 - digten erscheint vor dem Gesagten nicht mehr als eine zulässige pointierte und kritische Sichtweise, welche im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit gerade auch in den Medien zuzulassen und deshalb zu akzeptieren ist. Das zulässige Mass wurde durch die in Frage stehende Berichterstattung des Beschuldigten nicht eingehalten und die durch das Strafrecht vorgegebenen Grenzen durch sein Verhalten klar überschritten. Auch wenn die seitens des Beschuldigten behaupte- te Darstellung der Ereignisse an und im Anschluss an die L._____-Feier vom tt./tt. Dezember 2014 und die Verhaltensweise der Privatklägerin angesichts der Akten- lage durchaus möglich erscheint, durfte er als gewissenhafter Journalist gleichzei- tig nicht ausser acht lassen, dass sich die Geschehnisse durchaus auch anders abgespielt haben könnten - dass die Privatklägerin insbesondere möglicherweise überzeugt war, tatsächlich Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein - was aus dem inkriminierten Artikel indes in keiner Weise hervorgeht. Der Beschuldigte hatte insbesondere keine ernsthaften Gründe, seine Darstellung, dass die Privat- klägerin F._____ wider besseren Wissens beschuldigte, in guten Treuen für wahr zu halten. G. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat und sich gleichzeitig weder auf einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund berufen kann noch den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermochte, was hinsichtlich des Wahrheitsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 5 StGB ausdrücklich festzuhalten ist. Mangels ersichtlicher Schuldaus- schlussgründe ist der Beschuldigte demnach der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 31 - III. Sanktion A. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstra- fe kann aber nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurtei- lenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitrichter ist es nicht möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabän- derlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu- rückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und der Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in ei- nem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothe- tische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu- sprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Vorliegend ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilende Tat vom Beschul- digten am tt.mm.jjjj begangen wurde, er aber wegen anderen zuvor begangenen Straftaten erst hernach mit Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. September 2016 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Zif- fer 1 StGB mit einer (unter einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen)
- 32 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.– (insgesamt Fr. 23'400.–) und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft wurde. Dabei ging es um eine Verurteilung wegen zahlreicher ehrverletzender und unlauterer Äusserungen, welche der Beschuldig- te im Rahmen einer zwischen 2. Oktober 2014 und 12. Februar 2015 erschienen Artikelserie mit acht Zeitungsartikeln sowie eines am 2. Oktober 2014 ausge- strahlten Fernsehinterviews machte. Da der Beschuldigte die heute zu beurteilen- de Tat vor Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, vom 30. September 2016 begangen hat und die Strafen des neu zu beurtei- lenden Delikts (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Grundstrafe gleichartig sind (für beide Geldstrafe), ist heute für die vorliegend zu beurteilende Tat – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 40 E. IV.3.) – eine Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil auszufällen, zuvor jedoch hypothetisch eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestim- mungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionen- recht, in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Al- ternativität). Die mit der Revision vorgenommenen Änderungen betreffen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Ver- kürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessat- zuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate). Da bereits unter altem Recht Art. 173 Ziff. 1 StGB eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätze vorsah, ist vorliegend das neue Recht nicht milder, weshalb im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszu- gehen ist. B. Gesamtstrafe/Konkrete Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB (im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- 33 -
30. September 2016 E. IV im Verfahren GG160025: Urk. 60) und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (Urk. 40 E. IV.1.-2.) detail- liert und korrekt dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die Zusatzstrafe die infolge As- peration mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten ist. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grund- strafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechende Stra- fe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an- gemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umge- kehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwers- te Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zu- satzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden De- likte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
2. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, welcher als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist vorliegend das schwerste Delikt. Dieses ist in der Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 enthalten. Es ist folglich die Grundstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf-
- 34 - grund der Einzelstrafe des neu zu beurteilenden Deliktes angemessen zu erhö- hen. 3.1. Hinsichtlich der heute zu beurteilenden Tat fällt bezüglich der objektiven Tatschwere verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass sich der inkriminierte Ar- tikel durch die Publikation in der D._____ an eine breite Öffentlichkeit von mindes- tens geschätzten mehreren zehntausend – wenn nicht gar über hunderttausend – Lesern richtete. Auch wenn er am Ende des Artikels ihr behauptetes Verhalten etwas relativiert, indem dann noch lediglich die Rede davon ist, dass sie sich "womöglich" gar einem kriminellen Verhalten schuldig gemacht habe, vermag dies die zuvor gemachten Aussagen, welche deutlich auf ein strafbares Vorgehen der Privatklägerin hinweisen, nicht entscheidend zu kompensieren. Ferner ist ver- schuldenserhöhend zu veranschlagen, dass die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe eine durch die Privatklägerin begangene falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB implizieren, welche mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren als Höchststrafe sanktioniert wird (vgl. Art. 40 aStGB), womit eine der schwersten Straftatbestände unseres Rechtssystems betroffen ist. Ebenso ist in diesem Zu- sammenhang zu berücksichtigen, dass die falsche Anschuldigung den Straftatbe- stand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB tangierte, bezüglich welchem dem Straftäter eine beträchtliche Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren Freiheits- strafe droht. Damit hat der Beschuldigte die Ehre der Privatklägerin in empfindli- cher Weise verletzt. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass das aktenkundige Verhalten der Privatklägerin im Nachgang zur L._____-Feier und ihre Kommunikation mit den Medien als nicht vollends wider- spruchsfrei zu werten ist. Nicht bei der Tatkomponente – wie seitens der Vor- instanz angenommen (Urk. 40 E. 5.) – sondern (hernach; vgl. E. 3.3) bei der Tä- terkomponente zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung delinquierte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung der gesamten zu berücksichtigenden Umstände erheblich. Demzufolge erweist sich hinsichtlich der vorliegend zu beur- teilenden üblen Nachrede eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- 35 - 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass der Be- schuldigte seine Äusserungen vorsätzlich machte und durch seine Redaktion des Artikels und die Publikation in Kauf nahm, dass beim Durchschnittsleser der Ein- druck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Der angesprochene teilweise Eventualvorsatz wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Ebenso wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er seine Pflicht darin gesehen hat, die Öf- fentlichkeit über die Hintergründe der in Frage stehenden Geschehnisse zu infor- mieren (vgl. Prot. I S. 20; Prot. II S. 19 und S. 30) und somit einen journalistischen Beitrag zur Erhellung der Umstände des die Öffentlichkeit interessierenden Falles zu leisten. Dies ist dem Beschuldigten ohne Weiteres abzunehmen, enthält der inkriminierte Artikel – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. IV.5.) – denn auch Wahrhei- ten, die zu erfahren im öffentlichen Interesse lag. Insgesamt vermag die subjekti- ve Tatschwere die objektive demnach nicht unbeträchtlich zu relativieren. Sein Verschulden erweist sich aber immer noch als keineswegs leicht. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe erweist sich demnach als ange- messen. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters im Urteil im Verfahren GG160025 (Verfahren GG160025 Urk. 60 E. IV.3.2.) und die Aussagen des Beschuldigten zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 14 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er verheiratet sei und zwei Töchter habe. Er sei seit 2010 stellvertretender Chefredaktor bei der D._____ (Prot. II S. 11 f.). In finanzieller Hinsicht ergab sich im Rahmen der Berufungsver- handlung, dass er monatlich Fr. 15'700.– netto sowie einen 13. Monatslohn ver- dient und Fr. 1'000.– für die Krankenkasse bezahlt (Prot. II S. 12, vgl. auch Urk. 49/1). Der Beschuldigte verfügt zwar aus heutiger Sicht über eine Vorstrafe (Urk. 75). Er ist aber vorliegend so zu stellen, wie wenn alle strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären, weshalb von einer Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Schliesslich würde der Strafregisterauszug des
- 36 - Beschuldigten noch keinen Eintrag aufweisen, wenn alle strafbaren Handlungen von Anfang an gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten bzw. nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Allerdings fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er während der laufenden für das Verfahren GG160025 massgebenden Strafuntersuchung (einschlägig) delinquierte. Dieser gewichtige Umstand ist daher bei der Würdi- gung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Umfang von 20 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 3.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt beim Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor.
4. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Grundstrafe von 180 Tagessät- zen Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb und die mehrfache üble Nachrede unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 60 Tagessätze Geldstrafe für die neu zu beurteilende üb- le Nachrede zu erhöhen. Damit erweist sich für alle genannten Delikte eine hypo- thetische Gesamtstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon abzuziehen ist die bereits ausgefällte Grundstrafe, d.h. die Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Für die heute zu beurteilende Tat ist deshalb eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 ausgefällten Strafe auszu- sprechen. Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist der Tagessatz angesichts der unveränderten wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. IV.6.) – auf Fr. 130.– anzusetzen.
- 37 - IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet.
2. Vorliegend ist massgebend, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe ver- fügt und deshalb als Ersttäter zu betrachten ist. Unter diesen Umständen ist die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der theoreti- schen Ausführungen zu den Zivilansprüchen, welche sich aus dem Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a ZGB sowie aus Art. 49 OR ergeben, vollumfäng- lich auf die entsprechenden und zutreffenden unter Hinweis auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgten extensiven Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 40 E. V.).
2. Vorliegend beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 77 S. 1) bzw. machte sie einen Beseitigungsanspruch geltend, verlangte die Urteilspublikation und beantragte die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit dem tt.mm.jjjj (Urk. 29 S. 1 und S. 7 ff.; Urk. 77 S. 2 und S. 13 f.). 3.1. Da der inkriminierte Artikel im Internet nach wie vor öffentlich zugänglich ist und – allenfalls nach vorgängiger Registrierung – von jedermann gelesen werden kann, ist der Beseitigungsanspruch der Privatklägerin, mit der Vorinstanz in Be-
- 38 - zug auf den gesamten Artikel (Urk. 40 E. V.3.2.), grundsätzlich begründet. Eben- so erweist sich die beantragte Urteilspublikation unter den gegebenen Umständen im beantragten Umfang grundsätzlich auch als angemessen. 3.2. Vorliegend ist aber massgebend, dass Dritte nicht zur Löschung bzw. Ur- teilspublikation gezwungen werden können. Hierfür mangelt es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage, da D._____ in vorliegendem Verfahren nicht als Partei beteiligt ist (vgl. dazu auch BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 9 mit Hinweis auf einen unveröffentlichten BGE i.S. D. et al. vom 23. Juni 1998; sowie BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. A., Zürich 2009, N 569). 3.3. Demnach sind die entsprechenden Anträge der Privatklägerin auf Löschung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation in diesem Verfahren – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 40 E. V.3.-4.) – abzuweisen. 4.1. Vorliegend erweist sich allerdings – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 40 E. V.5.2.) – die Zusprechung einer Genugtuung als Ausgleich für die von der Privatklägerin erlittene seelische Unbill ohne Weiteres als angemessen. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten von der hiesigen Instanz nicht als er- heblich, sondern als nunmehr keineswegs leicht eingestuft wurde, lässt sich eine tiefere als die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung angesichts der Auswirkungen des inkriminierten Artikels auf das Leben der Privatklägerin nicht rechtfertigen, auch wenn die Aktenlage letztlich aufzeigt, dass sie ihrerseits die Darstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit dauerwährend suchte. Massgebend ist des Weiteren, dass seitens des Beschuldigten bis anhin keine Wiedergutma- chung erfolgte. 4.2. Unabhängig davon, ob die Privatklägerin zivilrechtlich noch eine Löschung des inkriminierten Artikels bzw. eine Publikation des vorliegenden Entscheids er- wirkt, erweist sich unter Berücksichtigung aller massgebenden – seitens der Vor- instanz zutreffend wiedergegebenen (Urk. 40 E. V.5.2.) – zu berücksichtigenden Umstände vorliegend eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.– als der erlitte- nen seelischen Unbill der Privatklägerin angemessen.
- 39 - 5.1. Heute beantragte die Privatklägerin neu, dass dem Beschuldigten und Berufungskläger mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu verbieten sei, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 (Urk. 63/1) publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten (Urk. 77 S. 1). 5.2. Dazu ist zu bemerken, dass die Privatklägerin, nachdem die Frist zur Erhe- bung der Berufung und auch der Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) abgelaufen ist, nicht dazu legitimiert ist, solche neuen Anträge zu stellen. Als Be- rufungsbeklagte kann sie lediglich zur Berufung des Berufungsklägers Stellung nehmen. Deshalb ist auf den Antrag der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu un- tersagen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
7. Mai 2018 publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten, nicht einzu- treten. Im Übrigen wurde ohnehin nicht substantiiert, dass eine publizistische Verwertung droht bzw. inwiefern die Privatklägerin von einer Störung ihres Per- sönlichkeitsrechts bedroht wird (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 2). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entschä- digungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten, der Kostenentscheid präjudi- ziert mithin die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352, S. 357, E. 2.4.2). 1.2. Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen. Ihm sind demgemäss die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf-
- 40 - zuerlegen, zumal sein teilweises Obsiegen vor Berufungsinstanz im Zivilpunkt keine lediglich teilweise Kostenauferlegung rechtfertigt. Die vorinstanzliche Kos- tenauferlegung ist deshalb zu bestätigen. Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzu- sprechen. 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt und im Zivilpunkt zu unterscheiden. Verlangt die geschädigte Person eine Verurteilung des Beschuldigten und tritt demnach als Strafklägerin auf, ist sie im Falle eines Schuldspruches als obsiegende Partei für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten im Strafverfahren zu entschädigen. Soweit sie als Zivilklägerin auftritt, setzt eine Ent- schädigung voraus, dass die Zivilklage zumindest teilweise gutgeheissen wird. Die Entschädigung beschränkt sich auf die unmittelbar aus der Interessenwah- rung im Strafverfahren entstandenen Kosten, wobei deren Bemessung im richter- lichen Ermessen liegt (BSK STPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. A., Art. 433 N 18). 2.2. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt wie auch teilweise im Zi- vilpunkt. Angesichts des Umstandes, dass sie mit ihren Anträgen auf Löschung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation unterliegt und bezüglich Genug- tuungsanspruch überklagt, rechtfertigt sich eine Kürzung ihrer Entschädigung um einen Viertel.
- 41 - 2.4. Laut Angaben der Privatklägervertreterin betrug ihr Aufwand für die Vertre- tung im Vorverfahren durch Rechtsanwältin Dr. Y._____ 13 Stunden (Urk. 30/16). Dazu kommen die Aufwendungen eines zuvor engagierten juristischen Vertreters für die Anzeigeerstattung in der Höhe von Fr. 2'375.– (act. 30/17 S. 5). Sowohl die Stundenzahl wie auch der verlangte Stundenansatz und der seitens der Vo- rinstanz zusätzlich zugesprochene Pauschalbetrag erweisen angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles grundsätzlich als angemessen, sind aber ausgangsgemäss linear um einen Viertel zu kürzen. Deshalb hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das Vorverfahren wie das vorinstanzliche Verfahren nun- mehr eine reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 9'516.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 2.5. Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv ist im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. B. Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind demgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, zumal sein teilweises Obsiegen im Zivilpunkt keine lediglich teilweise Kostenauf- erlegung rechtfertigt. Die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten entfällt.
- 42 - 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.1. Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO). 2.2. Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich und im Zi- vilpunkt zum Teil. Angesichts des Umstandes, dass sie mit ihren Anträgen auf Lö- schung des inkriminierten Artikels bzw. Urteilspublikation unterliegt und bezüglich Genugtuungsanspruch überklagt, rechtfertigt sich eine Kürzung ihrer Entschädi- gung auch für das Berufungsverfahren um einen Viertel. 2.3. Vorliegend erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) für den Aufwand der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren als angemessen. Entsprechend hat sie der Beschuldigte für das Berufungs- verfahren im Umfang dieses Betrages zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2017 bezüglich der Dispositivzif- fern 6 teilweise (Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– (insgesamt Fr. 7'800.–) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Anträge der Privatklägerin auf Löschung des inkriminierten Artikels vom tt.mm.jjjj aus dem Online-Archiv der Zeitschrift "D._____" bzw. der E._____ AG und auf Urteilspublikation werden abgewiesen.
5. Auf den Antrag der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu untersagen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Mai 2018 publizistisch zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten, wird nicht ein- getreten.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.jjjj als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'516.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 44 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald