Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle der Kantonspolizei Zürich, trotz entsprechender Aufforderung, geweigert zu haben, sich gegenüber den Polizeibeamten auszuweisen. Stattdessen habe er sich aggressiv geäussert und mit den Armen gefuchtelt, wodurch eine ordnungs- gemässe Kontrolle seiner Identität nicht möglich gewesen sei. Auch der daraufhin von den Polizeibeamten angekündigten und eingeleiteten Fesselung habe er sich widersetzt. Aufgrund dieses Verhaltens habe sich die Feststellung seiner Identität und die pflichtgemässe Aufnahme des Tatbestands verzögert.
2. Darstellung des Sachverhalts 2.1. Der genaue Verlauf der Polizeikontrolle wird von den Beteiligten unter- schiedlich dargestellt. Übereinstimmend sind die Aussagen insofern, als sowohl
- 7 - der Beschuldigte als auch die Polizeibeamten B._____ und C._____ ausführen, dass der Beschuldigte von den Polizisten mehrfach aufgefordert worden sei, sich auszuweisen, er sich aber geweigert habe. Dies mit der Begründung, dass er ein Recht habe, den Grund für eine Polizeikontrolle auf seinem Privatgrund zu erfah- ren. Die Weigerung führte, so im Wesentlichen ebenfalls unbestritten, zu einer Diskussion, welche darin mündete, dass der Beschuldigte von den Polizeibeam- ten zu Boden gebracht und gefesselt wurde (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 19 S. 3 f., Urk. 38 S. 4 f., Urk. 41 S. 3 f.). 2.2. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der vom Beschuldigten gegen die polizei- lichen Anordnungen geleisteten Gegenwehr. Diesbezüglich macht der Beschul- digte zusammengefasst geltend, sich lediglich verbal gegen die Kontrolle gewehrt zu haben und zwar deshalb, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, weshalb er auf seinem Privatgrund kontrolliert werde. Er habe sich nicht aggressiv verhalten und auch nicht herumgefuchtelt, sei aber dennoch unvermittelt von den Polizisten zu Boden gebracht worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 19 S. 4, Urk. 43 S. 2, Urk. 49 S. 4). Nach Darstellung der Polizeibeamten hingegen, habe der Beschuldigte auf die Aufforderung, Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen, sehr aufbrausend rea- giert. Er sei im Laufe der Diskussion immer lauter und aggressiver geworden, so- dass die Verhaftung angekündigt und schliesslich auch durchgeführt worden sei. Gegen die Verhaftung habe der Beschuldigte sich stark gewehrt, indem er ver- sucht habe, sich loszureissen und um sich geschlagen habe. Der Beschuldigte habe schliesslich von beiden Polizeibeamten zu Boden geführt werden müssen, wo ihm die Handschellen angelegt worden seien (Urk. 38 S. 4 f., Urk. 41 S. 3 f.).
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz ist nach ausführlicher Wiedergabe und Würdigung der Aus- sagen der Beteiligten zusammengefasst zum Schluss gekommen, es stehe, hauptsächlich gestützt auf die Aussagen der Polizeibeamten C._____ und B._____, rechtsgenügend fest, dass der Beschuldigte mit den letzteren vehement und aggressiv über die angekündigte Kontrolle diskutiert habe, weshalb eine ord- nungsgemässe Kontrolle seiner Identität nicht habe durchgeführt werden können
- 8 - (Urk. 91 S. 28). In der Folge habe der Beschuldigte sich der ihm in Hinblick auf die Eigensicherung und Tatbestandsaufnahme angekündigten und sodann einge- leiteten Fesselung physisch widersetzt, weshalb die Identität des Beschuldigten erst mit einiger Verzögerung habe festgestellt und der Tatbestand pflichtgemäss aufgenommen werden können (Urk. 91 S. 31 f.). 3.2. Was die Aufforderung, sich auszuweisen betrifft, hat der Beschuldigte zwar wiederholt geltend gemacht, ihm sei der Grund für die Kontrolle auch auf mehr- maliges Fragen nicht genannt worden. Die Zeugen B._____ und C._____ haben aber beide ausdrücklich und übereinstimmend bestätigt, vom Beschuldigten Füh- rer- und Fahrzeugausweis verlangt zu haben (Urk. 38 S. 4, Urk. 41 S. 3). Die anders lautenden Aussagen des Beschuldigten sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 3, Urk.109 S. 5 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen erscheint bereits äusserst unglaubhaft, dass der Be- schuldigte von der Polizeikontrolle völlig überrascht und hinsichtlich der Gründe absolut ahnungslos gewesen sein will. Immerhin hat er seinen eigenen Aussagen zufolge mitbekommen, dass seine damalige Ehefrau aufgrund seines riechbaren Alkoholkonsums die Polizei rufen wollte (Urk. 108 S. 3 f.). Ihm musste daher durchaus bewusst gewesen sein, welchen Hintergrund die Polizeikontrolle hatte. Zum anderen hat der Beschuldigte nie geltend gemacht, dass er sich bei den Po- lizisten danach erkundigt hätte, welche Ausweise sie von ihm sehen wollten, was im Falle einer diesbezüglichen Unsicherheit aber zu erwarten wäre. Vielmehr hat sich seine Reaktion, auch seinen eigenen Angaben zufolge, darauf beschränkt, das Vorweisen von Ausweisen pauschal zu verweigern, solange ihm der genaue Grund für die Kontrolle nicht bekannt war. Gründe, den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten zu misstrauen, liegen damit nicht vor und es kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass die Kontrolle dem Beschuldigten als Verkehrskontrolle angekündigt wurde, er zum Vorweisen von Führer- und Fahrzeugausweise aufgefordert wurde und es trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung unterlassen hat, sich ge- genüber den Polizeibeamten auszuweisen.
- 9 - Der genaue Grund für die Verkehrskontrolle wurde dem Beschuldigten dabei zu diesem Zeitpunkt, trotz entsprechender Fragen seinerseits, nicht mitgeteilt. Selbi- ges wurde auch seitens der Polizeibeamten nie behauptet. Der Zeuge B._____ führte diesbezüglich vielmehr ausdrücklich aus, er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass ihm die Sachlage erklärt werde, sobald er sich ausgewiesen habe (Urk. 38 S. 4). 3.3. Dass die Diskussion zwischen den beiden Polizisten und dem Beschuldigten nicht ruhig verlaufen ist, sondern vom Beschuldigten vehement und aggressiv ge- führt wurde, ist angesichts der Aussagen der Beteiligten ebenfalls klar. Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben wiederholt seine An- sicht kundegetan hat, wonach er sich auf seinem Privatgrund ohne Kenntnis des Grundes der Kontrolle nicht ausweisen müsse, lässt eine ruhige und sachliche Diskussion eher lebensfremd erscheinen. Es ist naheliegend, dass er sich in die- ser Situation aufgeregt hat. Der Beschuldigte selbst hat anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt, dass er mit den Polizisten dis- kutiert habe, und wenn er diskutiere, dann vehement (Urk. 76 S. 4). Der von der Vorinstanz als Zeuge einvernommene Sohn des Beschuldigten, D._____, hat eine "energische Diskussion" wahrgenommen, bei der sein Vater laut geworden sei (Urk. 77 S. 3). Die Polizeibeamten beschrieben das Verhalten des Beschuldigten als sehr aufbrausend, laut, aggressiv und sehr energisch (Urk. 38 S. 4, Urk. 41 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann eine ruhige, sachliche Diskussion zwischen den Polizisten und dem Beschuldigten ausgeschlossen werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Unverständnis über die beabsichtige Kontrolle der Polizisten vehement und lautstark kundegetan hat, wodurch eine angespannte, geladene Situation entstanden ist. Richtigerweise hat aber bereits die Vorinstanz diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das in der Anklageschrift umschriebene Herumfuchteln des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt ist (Urk. 91 S. 28). Selbiges wurde von den Polizeibeamten nicht behauptet und findet auch anderweitig keinerlei Grundlage in den Akten. 3.4. Aktiver körperlicher Widerstand wurde von den Polizeibeamten indessen bei der daraufhin eingeleiteten Fesselung des Beschuldigten umschrieben, vom Zeu-
- 10 - gen B._____ sehr detailliert und lebensnah: Er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er verhaftet und zur Anzeige gebracht werde, wenn er der Auf- forderung, sich auszuweisen, keine Folge leiste. Als der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass ihm das egal sei, habe er seinen rechten Arm genommen und ihm die Handschellen anlegen wollen. Der Beschuldigte habe den Arm aber wie- der losgerissen und angefangen, um sich zu schlagen. Der Zeuge B._____ habe den Arm wieder zu greifen bekommen und C._____ habe den anderen Arm ergrif- fen. Aufgrund der starken Gegenwehr des Beschuldigten hätten sie ihn mittels Armstreckhebel zu Boden geführt. Der Beschuldigte sei zuerst auf die Knie und dann mit dem Oberkörper auf den Boden gegangen. Anschliessend sei es gelun- gen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen und ihn auf den Boden zu setzen (Urk. 38 S. 5). Der Zeuge C._____ führte aus, dass B._____ dem Beschuldigten gesagt habe, dies sei seine letzte Chance, den Ausweis zu zeigen, sonst mache er sich wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Da dies den Beschuldigten nicht weiter beeindruckt habe, hätten sie seine Hände gehalten, wobei der Beschuldigte sich gewehrt habe. Sie hätten sich kurz im Kreis gedreht und die Hände dann auf den Rücken genommen. Dann sei der Beschuldigte auf die Knie und schliesslich zu Boden gebracht worden (Urk. 41 S. 4). Diese Aussagen zeigen sich zwar weniger detailliert als jene des Zeugen B._____. Von wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der beiden Polizeibeamten, wie sie die Verteidigung zu erkennen meint (Urk. 80 S. 4), kann aber keine Rede sein. So wird die Gegenwehr des Beschul- digten vom Zeugen C._____ zwar nicht näher umschrieben. Auch seinen Aussa- gen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich gegen die Fesselung gewehrt hat und zwar in einer Art, die eine Mitwirkung beider Poli- zisten erforderlich machte und dazu geführt hat, dass man sich mit dem Beschul- digten mehrfach im Kreis drehen und ihn schliesslich zu Boden führen musste. Dass der Beschuldigte die Leistung körperlichen Widerstands gegen die Fes- selung stets in Abrede gestellt hat, vermag keine Zweifel an den Aussagen der beiden Polizeibeamten zu erwecken. Einerseits hat er, wie bereits von der Vor- instanz zutreffend festgestellt wurde, selbst ausgeführt, sich mit den Polizisten
- 11 - zweimal um die eigene Achse gedreht zu haben, bevor er zu Boden gebracht worden sei (Urk. 91 S. 31, Urk. 19 S. 4). Weshalb es zu diesen Drehungen ge- kommen sein sollte, wenn der Beschuldigte sich die Handschellen ohne den ge- ringsten Widerstand hätte anlegen lassen, ist nicht einzusehen. Andererseits ist in den Aussagen des Beschuldigten eindeutig eine Bagatellisierungstendenz hin- sichtlich des eigenen Verhaltens zu erkennen, während das Verhalten der Poli- zeibeamten dramatisiert wird. So seien die Polizeibeamten ihm, seiner Darstel- lung zufolge, auf das Genick und den Rücken gesprungen, nachdem sie ihn zu Boden gebracht hätten (Urk. 19 S. 5, Urk. 76 S. 5 f.). Auch sei die Situation von den Polizisten bereits zum Eskalieren gebracht worden, bevor er überhaupt Ge- legenheit gehabt habe, einen Ausweis zu zeigen (Urk. 76 S. 3 f.). Als er in die Ho- sentasche gegriffen habe, um seine Identitätskarte hervor zu nehmen, hätten die Polizisten bereits seine Arme gepackt (Urk. 108 S. 7). Dass dem aber nicht so gewesen sein kann und der Beschuldigte ohne Weiteres Zeit gehabt hätte, sich vor der Fesselung auszuweisen, ergibt sich bereits daraus, dass, wie dargelegt, unbestrittenermassen einige Zeit über die Kontrolle diskutiert wurde. 3.5. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten ist weder davon auszugehen, dass die Fesselung völlig grundlos erfolgte, noch dass der Beschul- digte sich der Fesselung ohne jeden Widerstand gefügt hat. Die Darstellung der Polizeibeamten zeichnet insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vom Verlauf des Einsatzes. Danach hat die vehemente Weigerung des Beschuldigten, sich der po- lizeilichen Anordnung zu fügen, eine hitzige Diskussion sowie eine aufgeheizte Stimmung verursacht. Das angekündigte und schliesslich auch erfolgte physische Eingreifen der Polizisten hat in dieser bereits angespannten Situation dazu ge- führt, dass der Beschuldigte mittels Fuchteln und Wegreissen der Arme versucht hat, sich der der Fesselung auch physisch zu widersetzen. Der Anklagesachver- halt ist damit rechtsgenügend erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorinstanz und Anklagebehörde würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Die Verteidigung
- 12 - sieht den Tatbestand nicht erfüllt, da die Tathandlung nicht die notwendige Inten- sität aufweise und ferner der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 93). 4.2. Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich unter anderem strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tätlichkeit gegen den Amtsträger voraussetzt, kommt Art. 286 StGB einer- seits bei aktivem Widerstand ohne genannte Mittel und andererseits bei soge- nanntem passivem Widerstand zur Anwendung. Dabei bedarf das aktive Störver- halten einer gewissen Intensität (BSK StGB II-Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 286 N 7). Der klassische Fall dieses Störverhaltens, welches zwar bereits ei- ne gewisse Intensität aufweist, aber noch keine Gewalt, Drohung oder Tätlichkeit darstellt, ist das Herumfuchteln mit den Händen anlässlich der Festnahme (Trechsel/Vest, StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 286 N 3). 4.3. Vorliegend stellen die von den Polizisten beabsichtigte Ausweiskontrolle und die Fesselung des Beschuldigten zwei Amtshandlungen dar. Beide Handlungen lagen innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten. Die entsprechenden ge- setzlichen Grundlagen finden sich in § 16 und 21 PolG. Sofern es zur Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei gestützt auf § 21 PolG/ZH Personen anhalten, um deren Identität festzustellen, auch auf einem privaten Grundstück (§ 20 PolG). Der Beschuldigte verkennt die Rechtslage wenn er meint, er dürfe seinerseits an die Ausweiskontrolle Bedingungen stellen. § 16 PolG/ZH erlaubt es sodann der Polizei, Fesselungen vorzunehmen und zwar unter anderem dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Person Widerstand gegen poli- zeiliche Anordnungen leisten wird (§ 16 PolG/ZH). Wie dargelegt ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Poli- zeibeamten davon auszugehen, dass die Amtshandlungen dem Beschuldigten vor der Durchführung angekündigt worden waren. Dass als Grund für die Identi- tätskontrolle einstweilen lediglich summarisch bekannt gegeben wurde, es handle sich um eine Verkehrskontrolle, ist dabei nicht zu beanstanden. Es macht durch- aus Sinn, dass die Identität des Beschuldigten zweifelsfrei festgestellt werden sollte, bevor eine genaue Erläuterung des Sachverhalts erfolgte. Soweit der Be-
- 13 - schuldigte sinngemäss geltend macht, er habe keine Ahnung gehabt, welches der Grund für die Kontrolle gewesen sei, ist dies unglaubhaft. Wer, wie der Beschul- digte zugibt, mit mehr als 0.8 Promille Blutalkoholkonzentration mit dem Auto her- umfährt, wundert sich nicht über den Grund einer Polizeikontrolle. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte das Grundstück, auf dem die Kontrolle durchgeführt wurde, als sein Privatgrundstück bezeichnete, vermag dabei, entgegen der Ver- teidigung, eine ordentliche Identitätskontrolle sicherlich nicht zu ersetzen (Urk. 80 S. 6). Durch seine Weigerung, die geforderten Ausweise vorzuzeigen, hat der Be- schuldigte den reibungslosen Ablauf der Identitätskontrolle gestört. Die darauf eingeleitete Fesselung wurde durch Entreissen des Armes und Herumfuchteln vom Beschuldigten erschwert und verzögert. Wie erwähnt, stellt das Herumfuch- teln anlässlich einer Festnahme einen klassischen Fall eines Störverhaltens im Sinne von Art. 286 StGB dar. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung damit erfüllt. 4.3. Inwiefern, wie von der Verteidigung geltend gemacht, der subjektive Tatbe- stand vorliegend nicht erfüllt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschuldigten, sein lautstarker Protest und das Herumfuchteln mit den Armen, lässt sich nur damit erklären, dass er sich der Kontrolle und der Fesselung hat wi- dersetzen wollen und damit die Vornahme der Amtshandlungen der Polizisten wissentlich und willentlich erschwert hat. Es ist von einer direkt vorsätzlichen Tagbegehung auszugehen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang sodann mit zutreffender Begrün- dung darauf hingewiesen, dass auch die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum unbehelflich ist (Urk. 91 S. 34 f.). Dafür müsste der Beschuldigte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass die Amtshandlungen von einem derart schwer- wiegenden Mangel behaftet waren, dass sie nichtig und für ihn völlig unbeachtlich gewesen wären. Blosse Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Amtshandlung, wie sie beim Beschuldigten betreffend der Durchführung einer Polizeikontrolle auf pri- vatem Grund bestanden haben mögen, rechtfertigen es nicht, sich einer Amts- handlung zu widersetzen (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75). Nach- dem der Beschuldigte sich, wie dargelegt, bewusst war, dass er sein Fahrzeug
- 14 - nach Konsum von Alkohol gelenkt hatte und dass seine Frau deshalb die Polizei avisieren wollte, muss ihm auch klar gewesen sein, dass die Polizeikontrolle in diesem Zusammenhang stand und ihr ein berechtigter Anlass zugrunde lag. Von einem Sachverhaltsirrtum ist daher nicht auszugehen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie der Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 80.– bestraft (Urk. 91 S. 43). 1.2. Seitens des Beschuldigten wird eine die Ausfällung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen beantragt. Dies wird einerseits mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung begründet. Andererseits sei auch die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Strafe insbesondere aufgrund des Geständnisses und der Reue des Beschuldigten sowie angesichts der belastenden Lebenssituation zu hoch (Urk. 109 S. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Grundlagen der Strafzu- messung erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 35 ff.). 2.1. Zur objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit quali- fizierter Blutalkoholkonzentration hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sein Auto während zweier Fahrten mit mindestens 0.84 Gewichtspromille gelenkt und dadurch die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Blutalkoholkonzentration liege aber am untersten Rand einer qualifizierten Blut- alkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Auch habe der Be- schuldigte in fahrunfähigem Zustand eine eher kurze Strecke (E._____ - F._____) und eine kurze Strecke (…gasse …, F._____ - Schulhaus F._____) zurückgelegt. Am späten Sonntagnachmittag sei sodann nicht von einem übermässigen Ver- kehrsaufkommen auszugehen. Insgesamt sei von einer eher geringen objektiven
- 15 - Tatschwere der Fahrt von E._____ nach F._____ und von einer geringen Tat- schwere der Fahrt in F._____ auszugehen (Urk. 91 S. 38). 2.2. In subjektiver Hinsicht sei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was mittelgradig verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die alkoholbedingte Beein- trächtigung nach eigenen Angaben nicht gespürt habe. Das Motiv der Fahrten sei gewesen, den Sohn am "Jugitag" und der folgenden Rangverkündigung zu besu- chen. Eine zwingende Notwendigkeit, hierfür das Auto zu benutzen, habe nicht bestanden. Für die zurückgelegten Wege wäre auch der öffentliche Verkehr zur Verfügung gestanden, eine Strecke hätte gar zu Fuss zurückgelegt werden kön- nen. Insgesamt sei von einer eher leichteren subjektiven Tatschwere auszuge- hen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher bei 30 Tagessätzen anzusetzen (Urk. 91 S. 38 f.). 2.3 Diese auch von der Verteidigung nicht beanstandeten Erwägungen sind im Resultat zu übernehmen. So wurde die Grenze zur qualifizierten Blutalkoholkon- zentration von 0.8 Promille vom Beschuldigten tatsächlich nur knapp überschritten und die von ihm mit seinem Fahrzeug insgesamt zurückgelegte Strecke war rela- tiv kurz. Allerdings ist dabei in keiner Art einzusehen, weshalb der Beschuldigte insbesondere den Weg von der …gasse … zum Schulhaus in F._____ nicht zu Fuss absolviert hat, immerhin handelt es sich um eine Strecke von wenigen hun- dert Metern. Die vorinstanzliche Qualifikation der objektiven Tatschwere als ge- ring oder eher gering ist insgesamt angemessen. Dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von einer lediglich eventualvorsätzli- chen Begehung ausgegangen ist, ist durchaus wohlwollend. Immerhin wusste der Beschuldigte bereits beim Konsum des Alkohols, dass er sich später wieder ins Auto setzen würde und ihm war gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass es ein Fehler war, mehr als eine Flasche Bier zu trinken (Urk. 19 S. 5). Trotzdem kann mit der Vorinstanz von einem eher leichten subjektiven Ver- schulden ausgegangen werden.
- 16 - Die mit 30 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzte Ein- satzstrafe ist erweist sich insgesamt als angemessen, sicherlich aber nicht als zu tief. 3.1. Zur objektiven Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung hat die Vor- instanz erwogen, dass der Beschuldigte sich nicht unerheblich gegen die Fes- selung gewehrt habe. So habe er gewaltsam zu Boden geführt werden müssen und erst der körperliche Einsatz der Polizeibeamten hätte die Eigensicherung und die ordentliche Tatbestandsaufnahme ermöglicht (Urk. 91 S. 39). Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Das renitente Verhalten des Beschuldigten, zuerst verbaler und schliesslich auch physischer Natur, hat eine ruhige und ordentliche Identitätskontrolle verunmöglicht und ein nicht unerheb- liches physisches Eingreifen zweier Polizeibeamten notwendig gemacht. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszuge- hen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz verschuldens- mindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte emotional aufgebracht gewesen und auf seinem Privatgrundstück kontrolliert worden sei. Er sei von der Polizei auf seinem Privatparkplatz in einer unangenehmen Situation überrascht worden, nachdem ein Streit mit seiner damaligen Ehefrau stattgefunden habe, er alkoholi- siert Auto gefahren sei und sich schon fast zuhause gewähnt habe. Beweggrund für die körperliche Reaktion des Beschuldigten sei die entsprechende Wut über die überraschende Polizeikontrolle gewesen, welche zudem durch seine Ehefrau ausgelöst worden sei (Urk. 91 S. 39 f.). Diese Beurteilung ist mehr als wohlwollend. Polizeiliche Verkehrskontrollen wer- den in aller Regel überraschend durchgeführt und Strassenverkehrsteilnehmer haben stets mit solchen Kontrollen zu rechnen. Daran ändert nichts, dass die Kontrolle auf dem Parkplatz vor dem Haus der damaligen Ehefrau des Beschul- digten durchgeführt wurde. Immerhin musste der Beschuldigte angesichts der vor- angehenden Auseinandersetzung samt Androhung, die Polizei zu rufen, vor- liegend gar auf eine solche Kontrolle gefasst sein. Die Wut über die damalige
- 17 - Ehefrau mag dabei noch einigermassen nachvollziehbar sein, nicht aber, dass diese sich letztlich in der aufbrausenden Reaktion gegenüber den Polizeibeamten äusserte. Dass er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Auto unterwegs war, hat der Beschuldigte sich im übrigen selbst zuzuschreiben. Die Vorinstanz hat inso- fern denn auch zutreffend ausgeführt, es sei schwer verständlich, dass der Be- schuldigte sich der routinemässigen polizeilichen Ausweiskontrolle nicht ohne Wi- derrede gefügt und spätestens bei der Verhaftung kooperiert habe. Gegenüber Polizeibeamten könne auch in aufgebrachtem Zustand höflich und korrekt aufge- treten werden (Urk. 91 S. 40). Unter Berücksichtigung des direkt vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten hat die Vorinstanz die subjektive Tatschwere insgesamt richtigerweise als mittel- schwer qualifiziert. 3.3. Aufgrund des in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht und in subjektiver Hin- sicht gar mittelschwer wiegenden Verschuldens hat die Vorinstanz die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Tagessätze er- höht (Urk. 91 S. 40). Führt man sich vor Augen, dass ein nicht mehr leichtes bzw. mittelschweres Verschulden bei der Hinderung einer Amtshandlung zu einer Ein- satzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, mithin zwischen 10 und 20 Tagessätzen Geldstrafe, führen würde, hat der Beschuldigte bei einer Straf- erhöhung um 3 Tagessätze in äusserst grosszügigem Masse vom Asperations- prinzip profitiert. Es wäre, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, durch- aus auch eine Erhöhung der Strafe auf rund 40 Tagessätze denkbar gewesen. 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 91 S. 40 f.). Die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Nicht einzusehen ist, weshalb das im Tatzeitpunkt hängige Scheidungsverfahren von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt wurde (Urk. 91 S. 40). Dieses steht weder in direktem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten begangenen Delik- ten noch vermag es eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Zu Recht strafmindernd berücksichtigt hat die Vorinstanz des Geständnis des Beschuldig- ten betreffend das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand. Die resultierende
- 18 - Reduktion der Strafe um rund 1/10 ist dabei zwar eher gering ausgefallen. Ange- sichts des Umstands, dass die Gesamtstrafe für die vom Beschuldigten begange- nen Delikte ohne Weiteres bei 40 Tagessätzen festgelegt werden könnte, ist eine Reduktion der Strafe unter die von der Vorinstanz festgesetzten 30 Tagessätze aber sicherlich nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz ausgefällten 30 Tages- sätze Geldstrafe sind daher im Ergebnis zu bestätigen. 5.1. Die Höhe des Tagesssatzes der Geldstrafe bestimmt sich nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Der Beschuldigte ar- beitet, derzeit noch in der Probezeit, in einem 100%-Pensum und nicht mehr in einem 50%-Pensum, wie noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– und hat die Obhut über seinen 16-jährigen Sohn, welcher eine Wohnschule besucht und jedes zweite Wochenende bei ihm verbringt. Für die Schule fallen monatliche Kosten von Fr. 300.– bis Fr. 400.– an. Die Kosten der Krankenkasse für sich und seinen Sohn belaufen sich auf rund Fr. 540.– (Urk. 108 S. 1 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten, welche von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'400.– berücksichtigt wurden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Ausserdem hat die Vor- instanz dem Beschuldigten ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 1'500.– angerechnet, da er eine Wohnliegenschaft in Alleineigentum besitze, welche leer stehe und nicht vermietet werde. Diese Liegenschaft hat der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben mittlerweile mit einem Gewinn von Fr. 150'000.– verkauft, wobei er dieses Geld in seine Pensionskasse einzahlen will, nachdem er seiner ehemaligen Ehefrau aufgrund der Scheidung eine Ausgleichszahlung schulde (Urk. 108 S. 2). Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 80.– ist angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin angemessen und zu bestätigen.
- 19 - V. Kosten
1. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollum- fänglich. Die Kosten des Verfahrens sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 19. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentrati- on) und Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
- […]
2. Der Beschuldigte wird bestraft […] sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. […]. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 20 -
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'529.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 4'229.30 Total
6. […]
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 21 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller
- 22 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erging am 19. Januar 2017 im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.). Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 11 f.) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Verteidiger des Beschul- digten am 23., dem Beschuldigten am 24. Januar 2017 zugestellt (Urk. 82/1-3).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie der Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 80.– bestraft (Urk. 91 S. 43).
E. 1.2 Seitens des Beschuldigten wird eine die Ausfällung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen beantragt. Dies wird einerseits mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung begründet. Andererseits sei auch die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Strafe insbesondere aufgrund des Geständnisses und der Reue des Beschuldigten sowie angesichts der belastenden Lebenssituation zu hoch (Urk. 109 S. 13).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Grundlagen der Strafzu- messung erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 35 ff.).
E. 2 Am 30. Januar 2017 meldete der Verteidiger des Beschuldigten innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 83). Das begründete Urteil wurde ihm am 2. Mai 2017 zugestellt (Urk. 88/2). Die Berufungserklärung wurde am 19. Mai 2017 innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO er- stattet (Urk. 93). Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 96). In der Folge teil- te die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juni 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 98).
E. 2.1 Zur objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit quali- fizierter Blutalkoholkonzentration hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sein Auto während zweier Fahrten mit mindestens 0.84 Gewichtspromille gelenkt und dadurch die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Blutalkoholkonzentration liege aber am untersten Rand einer qualifizierten Blut- alkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Auch habe der Be- schuldigte in fahrunfähigem Zustand eine eher kurze Strecke (E._____ - F._____) und eine kurze Strecke (…gasse …, F._____ - Schulhaus F._____) zurückgelegt. Am späten Sonntagnachmittag sei sodann nicht von einem übermässigen Ver- kehrsaufkommen auszugehen. Insgesamt sei von einer eher geringen objektiven
- 15 - Tatschwere der Fahrt von E._____ nach F._____ und von einer geringen Tat- schwere der Fahrt in F._____ auszugehen (Urk. 91 S. 38).
E. 2.2 In subjektiver Hinsicht sei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was mittelgradig verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die alkoholbedingte Beein- trächtigung nach eigenen Angaben nicht gespürt habe. Das Motiv der Fahrten sei gewesen, den Sohn am "Jugitag" und der folgenden Rangverkündigung zu besu- chen. Eine zwingende Notwendigkeit, hierfür das Auto zu benutzen, habe nicht bestanden. Für die zurückgelegten Wege wäre auch der öffentliche Verkehr zur Verfügung gestanden, eine Strecke hätte gar zu Fuss zurückgelegt werden kön- nen. Insgesamt sei von einer eher leichteren subjektiven Tatschwere auszuge- hen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher bei 30 Tagessätzen anzusetzen (Urk. 91 S. 38 f.).
E. 2.3 Diese auch von der Verteidigung nicht beanstandeten Erwägungen sind im Resultat zu übernehmen. So wurde die Grenze zur qualifizierten Blutalkoholkon- zentration von 0.8 Promille vom Beschuldigten tatsächlich nur knapp überschritten und die von ihm mit seinem Fahrzeug insgesamt zurückgelegte Strecke war rela- tiv kurz. Allerdings ist dabei in keiner Art einzusehen, weshalb der Beschuldigte insbesondere den Weg von der …gasse … zum Schulhaus in F._____ nicht zu Fuss absolviert hat, immerhin handelt es sich um eine Strecke von wenigen hun- dert Metern. Die vorinstanzliche Qualifikation der objektiven Tatschwere als ge- ring oder eher gering ist insgesamt angemessen. Dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von einer lediglich eventualvorsätzli- chen Begehung ausgegangen ist, ist durchaus wohlwollend. Immerhin wusste der Beschuldigte bereits beim Konsum des Alkohols, dass er sich später wieder ins Auto setzen würde und ihm war gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass es ein Fehler war, mehr als eine Flasche Bier zu trinken (Urk. 19 S. 5). Trotzdem kann mit der Vorinstanz von einem eher leichten subjektiven Ver- schulden ausgegangen werden.
- 16 - Die mit 30 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzte Ein- satzstrafe ist erweist sich insgesamt als angemessen, sicherlich aber nicht als zu tief.
E. 3 Würdigung der Beweismittel
E. 3.1 Zur objektiven Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung hat die Vor- instanz erwogen, dass der Beschuldigte sich nicht unerheblich gegen die Fes- selung gewehrt habe. So habe er gewaltsam zu Boden geführt werden müssen und erst der körperliche Einsatz der Polizeibeamten hätte die Eigensicherung und die ordentliche Tatbestandsaufnahme ermöglicht (Urk. 91 S. 39). Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Das renitente Verhalten des Beschuldigten, zuerst verbaler und schliesslich auch physischer Natur, hat eine ruhige und ordentliche Identitätskontrolle verunmöglicht und ein nicht unerheb- liches physisches Eingreifen zweier Polizeibeamten notwendig gemacht. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszuge- hen.
E. 3.2 Bei der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz verschuldens- mindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte emotional aufgebracht gewesen und auf seinem Privatgrundstück kontrolliert worden sei. Er sei von der Polizei auf seinem Privatparkplatz in einer unangenehmen Situation überrascht worden, nachdem ein Streit mit seiner damaligen Ehefrau stattgefunden habe, er alkoholi- siert Auto gefahren sei und sich schon fast zuhause gewähnt habe. Beweggrund für die körperliche Reaktion des Beschuldigten sei die entsprechende Wut über die überraschende Polizeikontrolle gewesen, welche zudem durch seine Ehefrau ausgelöst worden sei (Urk. 91 S. 39 f.). Diese Beurteilung ist mehr als wohlwollend. Polizeiliche Verkehrskontrollen wer- den in aller Regel überraschend durchgeführt und Strassenverkehrsteilnehmer haben stets mit solchen Kontrollen zu rechnen. Daran ändert nichts, dass die Kontrolle auf dem Parkplatz vor dem Haus der damaligen Ehefrau des Beschul- digten durchgeführt wurde. Immerhin musste der Beschuldigte angesichts der vor- angehenden Auseinandersetzung samt Androhung, die Polizei zu rufen, vor- liegend gar auf eine solche Kontrolle gefasst sein. Die Wut über die damalige
- 17 - Ehefrau mag dabei noch einigermassen nachvollziehbar sein, nicht aber, dass diese sich letztlich in der aufbrausenden Reaktion gegenüber den Polizeibeamten äusserte. Dass er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Auto unterwegs war, hat der Beschuldigte sich im übrigen selbst zuzuschreiben. Die Vorinstanz hat inso- fern denn auch zutreffend ausgeführt, es sei schwer verständlich, dass der Be- schuldigte sich der routinemässigen polizeilichen Ausweiskontrolle nicht ohne Wi- derrede gefügt und spätestens bei der Verhaftung kooperiert habe. Gegenüber Polizeibeamten könne auch in aufgebrachtem Zustand höflich und korrekt aufge- treten werden (Urk. 91 S. 40). Unter Berücksichtigung des direkt vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten hat die Vorinstanz die subjektive Tatschwere insgesamt richtigerweise als mittel- schwer qualifiziert.
E. 3.3 Aufgrund des in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht und in subjektiver Hin- sicht gar mittelschwer wiegenden Verschuldens hat die Vorinstanz die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Tagessätze er- höht (Urk. 91 S. 40). Führt man sich vor Augen, dass ein nicht mehr leichtes bzw. mittelschweres Verschulden bei der Hinderung einer Amtshandlung zu einer Ein- satzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, mithin zwischen 10 und 20 Tagessätzen Geldstrafe, führen würde, hat der Beschuldigte bei einer Straf- erhöhung um 3 Tagessätze in äusserst grosszügigem Masse vom Asperations- prinzip profitiert. Es wäre, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, durch- aus auch eine Erhöhung der Strafe auf rund 40 Tagessätze denkbar gewesen.
E. 3.4 Aktiver körperlicher Widerstand wurde von den Polizeibeamten indessen bei der daraufhin eingeleiteten Fesselung des Beschuldigten umschrieben, vom Zeu-
- 10 - gen B._____ sehr detailliert und lebensnah: Er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er verhaftet und zur Anzeige gebracht werde, wenn er der Auf- forderung, sich auszuweisen, keine Folge leiste. Als der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass ihm das egal sei, habe er seinen rechten Arm genommen und ihm die Handschellen anlegen wollen. Der Beschuldigte habe den Arm aber wie- der losgerissen und angefangen, um sich zu schlagen. Der Zeuge B._____ habe den Arm wieder zu greifen bekommen und C._____ habe den anderen Arm ergrif- fen. Aufgrund der starken Gegenwehr des Beschuldigten hätten sie ihn mittels Armstreckhebel zu Boden geführt. Der Beschuldigte sei zuerst auf die Knie und dann mit dem Oberkörper auf den Boden gegangen. Anschliessend sei es gelun- gen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen und ihn auf den Boden zu setzen (Urk. 38 S. 5). Der Zeuge C._____ führte aus, dass B._____ dem Beschuldigten gesagt habe, dies sei seine letzte Chance, den Ausweis zu zeigen, sonst mache er sich wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Da dies den Beschuldigten nicht weiter beeindruckt habe, hätten sie seine Hände gehalten, wobei der Beschuldigte sich gewehrt habe. Sie hätten sich kurz im Kreis gedreht und die Hände dann auf den Rücken genommen. Dann sei der Beschuldigte auf die Knie und schliesslich zu Boden gebracht worden (Urk. 41 S. 4). Diese Aussagen zeigen sich zwar weniger detailliert als jene des Zeugen B._____. Von wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der beiden Polizeibeamten, wie sie die Verteidigung zu erkennen meint (Urk. 80 S. 4), kann aber keine Rede sein. So wird die Gegenwehr des Beschul- digten vom Zeugen C._____ zwar nicht näher umschrieben. Auch seinen Aussa- gen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich gegen die Fesselung gewehrt hat und zwar in einer Art, die eine Mitwirkung beider Poli- zisten erforderlich machte und dazu geführt hat, dass man sich mit dem Beschul- digten mehrfach im Kreis drehen und ihn schliesslich zu Boden führen musste. Dass der Beschuldigte die Leistung körperlichen Widerstands gegen die Fes- selung stets in Abrede gestellt hat, vermag keine Zweifel an den Aussagen der beiden Polizeibeamten zu erwecken. Einerseits hat er, wie bereits von der Vor- instanz zutreffend festgestellt wurde, selbst ausgeführt, sich mit den Polizisten
- 11 - zweimal um die eigene Achse gedreht zu haben, bevor er zu Boden gebracht worden sei (Urk. 91 S. 31, Urk. 19 S. 4). Weshalb es zu diesen Drehungen ge- kommen sein sollte, wenn der Beschuldigte sich die Handschellen ohne den ge- ringsten Widerstand hätte anlegen lassen, ist nicht einzusehen. Andererseits ist in den Aussagen des Beschuldigten eindeutig eine Bagatellisierungstendenz hin- sichtlich des eigenen Verhaltens zu erkennen, während das Verhalten der Poli- zeibeamten dramatisiert wird. So seien die Polizeibeamten ihm, seiner Darstel- lung zufolge, auf das Genick und den Rücken gesprungen, nachdem sie ihn zu Boden gebracht hätten (Urk. 19 S. 5, Urk. 76 S. 5 f.). Auch sei die Situation von den Polizisten bereits zum Eskalieren gebracht worden, bevor er überhaupt Ge- legenheit gehabt habe, einen Ausweis zu zeigen (Urk. 76 S. 3 f.). Als er in die Ho- sentasche gegriffen habe, um seine Identitätskarte hervor zu nehmen, hätten die Polizisten bereits seine Arme gepackt (Urk. 108 S. 7). Dass dem aber nicht so gewesen sein kann und der Beschuldigte ohne Weiteres Zeit gehabt hätte, sich vor der Fesselung auszuweisen, ergibt sich bereits daraus, dass, wie dargelegt, unbestrittenermassen einige Zeit über die Kontrolle diskutiert wurde.
E. 3.5 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten ist weder davon auszugehen, dass die Fesselung völlig grundlos erfolgte, noch dass der Beschul- digte sich der Fesselung ohne jeden Widerstand gefügt hat. Die Darstellung der Polizeibeamten zeichnet insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vom Verlauf des Einsatzes. Danach hat die vehemente Weigerung des Beschuldigten, sich der po- lizeilichen Anordnung zu fügen, eine hitzige Diskussion sowie eine aufgeheizte Stimmung verursacht. Das angekündigte und schliesslich auch erfolgte physische Eingreifen der Polizisten hat in dieser bereits angespannten Situation dazu ge- führt, dass der Beschuldigte mittels Fuchteln und Wegreissen der Arme versucht hat, sich der der Fesselung auch physisch zu widersetzen. Der Anklagesachver- halt ist damit rechtsgenügend erstellt.
E. 4 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 20 -
E. 4.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 91 S. 40 f.). Die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Nicht einzusehen ist, weshalb das im Tatzeitpunkt hängige Scheidungsverfahren von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt wurde (Urk. 91 S. 40). Dieses steht weder in direktem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten begangenen Delik- ten noch vermag es eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Zu Recht strafmindernd berücksichtigt hat die Vorinstanz des Geständnis des Beschuldig- ten betreffend das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand. Die resultierende
- 18 - Reduktion der Strafe um rund 1/10 ist dabei zwar eher gering ausgefallen. Ange- sichts des Umstands, dass die Gesamtstrafe für die vom Beschuldigten begange- nen Delikte ohne Weiteres bei 40 Tagessätzen festgelegt werden könnte, ist eine Reduktion der Strafe unter die von der Vorinstanz festgesetzten 30 Tagessätze aber sicherlich nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz ausgefällten 30 Tages- sätze Geldstrafe sind daher im Ergebnis zu bestätigen. 5.1. Die Höhe des Tagesssatzes der Geldstrafe bestimmt sich nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Der Beschuldigte ar- beitet, derzeit noch in der Probezeit, in einem 100%-Pensum und nicht mehr in einem 50%-Pensum, wie noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– und hat die Obhut über seinen 16-jährigen Sohn, welcher eine Wohnschule besucht und jedes zweite Wochenende bei ihm verbringt. Für die Schule fallen monatliche Kosten von Fr. 300.– bis Fr. 400.– an. Die Kosten der Krankenkasse für sich und seinen Sohn belaufen sich auf rund Fr. 540.– (Urk. 108 S. 1 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten, welche von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'400.– berücksichtigt wurden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Ausserdem hat die Vor- instanz dem Beschuldigten ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 1'500.– angerechnet, da er eine Wohnliegenschaft in Alleineigentum besitze, welche leer stehe und nicht vermietet werde. Diese Liegenschaft hat der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben mittlerweile mit einem Gewinn von Fr. 150'000.– verkauft, wobei er dieses Geld in seine Pensionskasse einzahlen will, nachdem er seiner ehemaligen Ehefrau aufgrund der Scheidung eine Ausgleichszahlung schulde (Urk. 108 S. 2). Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 80.– ist angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin angemessen und zu bestätigen.
- 19 - V. Kosten
1. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollum- fänglich. Die Kosten des Verfahrens sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 19. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentrati- on) und Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
- […]
2. Der Beschuldigte wird bestraft […] sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. […]. Die Busse ist zu bezahlen.
E. 4.2 Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich unter anderem strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tätlichkeit gegen den Amtsträger voraussetzt, kommt Art. 286 StGB einer- seits bei aktivem Widerstand ohne genannte Mittel und andererseits bei soge- nanntem passivem Widerstand zur Anwendung. Dabei bedarf das aktive Störver- halten einer gewissen Intensität (BSK StGB II-Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 286 N 7). Der klassische Fall dieses Störverhaltens, welches zwar bereits ei- ne gewisse Intensität aufweist, aber noch keine Gewalt, Drohung oder Tätlichkeit darstellt, ist das Herumfuchteln mit den Händen anlässlich der Festnahme (Trechsel/Vest, StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 286 N 3).
E. 4.3 Inwiefern, wie von der Verteidigung geltend gemacht, der subjektive Tatbe- stand vorliegend nicht erfüllt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschuldigten, sein lautstarker Protest und das Herumfuchteln mit den Armen, lässt sich nur damit erklären, dass er sich der Kontrolle und der Fesselung hat wi- dersetzen wollen und damit die Vornahme der Amtshandlungen der Polizisten wissentlich und willentlich erschwert hat. Es ist von einer direkt vorsätzlichen Tagbegehung auszugehen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang sodann mit zutreffender Begrün- dung darauf hingewiesen, dass auch die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum unbehelflich ist (Urk. 91 S. 34 f.). Dafür müsste der Beschuldigte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass die Amtshandlungen von einem derart schwer- wiegenden Mangel behaftet waren, dass sie nichtig und für ihn völlig unbeachtlich gewesen wären. Blosse Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Amtshandlung, wie sie beim Beschuldigten betreffend der Durchführung einer Polizeikontrolle auf pri- vatem Grund bestanden haben mögen, rechtfertigen es nicht, sich einer Amts- handlung zu widersetzen (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75). Nach- dem der Beschuldigte sich, wie dargelegt, bewusst war, dass er sein Fahrzeug
- 14 - nach Konsum von Alkohol gelenkt hatte und dass seine Frau deshalb die Polizei avisieren wollte, muss ihm auch klar gewesen sein, dass die Polizeikontrolle in diesem Zusammenhang stand und ihr ein berechtigter Anlass zugrunde lag. Von einem Sachverhaltsirrtum ist daher nicht auszugehen. IV. Sanktion
E. 5 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'529.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 4'229.30 Total
E. 6 […]
E. 7 […]
E. 8 (Mitteilungen)
E. 9 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 21 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller
- 22 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration) - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Total Fr. 2'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'529.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 4'229.30 Total
- Die Kosten werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 109 S. 1)
- Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- Januar 2017 gegen den Beschuldigten sei in den Dispositivziffern 1, 2 sowie 5 bis 7 aufzuheben.
- Das angefochtene Urteil sei hinsichtlich des mehrfachen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutal- koholkonzentration) und Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalko- holkonzentration) zu belassen (Dispositivziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils).
- Im übrigen Anklagepunkt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen (Dispositivziff. 1 des vor- instanzlichen Urteils).
- Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen, höchstens aber mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–, und es sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit von höchstens zwei Jahren (Dispositivziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils).
- Alles unter teilweisen Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. Dem Be- schuldigten sei für seine Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 15'193.80 auszurichten (Dispositivziff. 5 bis 7). b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 98) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erging am 19. Januar 2017 im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.). Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 11 f.) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Verteidiger des Beschul- digten am 23., dem Beschuldigten am 24. Januar 2017 zugestellt (Urk. 82/1-3).
- Am 30. Januar 2017 meldete der Verteidiger des Beschuldigten innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 83). Das begründete Urteil wurde ihm am 2. Mai 2017 zugestellt (Urk. 88/2). Die Berufungserklärung wurde am 19. Mai 2017 innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO er- stattet (Urk. 93). Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 96). In der Folge teil- te die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juni 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 98).
- Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4 ff.). II.Prozessuales
- Umfang der Berufung Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich be- schränkt (Urk. 93). Unangefochten geblieben und damit rechtskräftig ist der Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Dispositivziffer 1 al. 1), die ausgefällte Busse von Fr. 500.– (Dispositivziffer 2, letzter Teil) und deren Vollzug (Dispositivziffer 3, zweiter Satz), die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (welche indessen Teil der angefochtenen Sanktion darstellt), die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung - 5 - der Busse (Dispositivziffer 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispo- sitivziffer 5). Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss festzu- stellen.
- Begründungspflicht Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Daher müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 1.2; 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).
- Anklagegrundsatz Wie schon vor Vorinstanz rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklage- grundsatzes, da die Umstände, welche auf eine eventualvorsätzliche Begehung der Hinderung der Amtshandlung schliessen liessen, mit keinem Wort in der An- klageschrift erwähnt seien (Urk. 93 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Einwand rich- tigerweise als unzutreffend verworfen (Urk. 91 S. 4 ff.). Die Verteidigung verkennt, dass die Anklageschrift lediglich die Darstellung des Sachverhaltes in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht enthalten muss, nicht aber eine Begründung. Ob genügend sichere Anhaltspunkte für eine (eventual-)vorsätzliche Begehung spre- chen, ist vom urteilenden Gericht zu entscheiden (BGE 103 Ia 6 E 1d). Ist eine - 6 - Tat nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, stellt die Nennung des gesetzlichen Straftatbestandes in der Anklageschrift im Übrigen eine ausreichende Umschrei- bung der subjektiven Merkmale dar (BGE 103 Ia 6 E 1d, so auch Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E 4.2.2.). Aus der Anklageschrift vom 12. August 2016 geht betreffend die Hinderung einer Amtshandlung unmissverständlich hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Datum und Ort der fraglichen Verkehrskontrolle werden in der Anklageschrift ebenso genannt, wie der Umstand, dass die Kontrolle von Polizeibeamten durch- geführt und der Beschuldigte aufgefordert worden sein soll, sich gegenüber die- sen auszuweisen. Der Beschuldigte wusste damit eindeutig, was ihm vorgeworfen wird. Auch können bei ihm keine Zweifel darüber bestanden haben, dass nur eine vorsätzliche Begehung in Frage steht. Welche weiteren Umstände, insbesondere in subjektiver Hinsicht, Eingang in die Anklageschrift hätten finden sollen, wurde auch von der Verteidigung nicht konkretisiert und ist nicht nachzuvollziehen. Eine Verletzung von Art. 9 StPO ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. III. Sachverhalt
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle der Kantonspolizei Zürich, trotz entsprechender Aufforderung, geweigert zu haben, sich gegenüber den Polizeibeamten auszuweisen. Stattdessen habe er sich aggressiv geäussert und mit den Armen gefuchtelt, wodurch eine ordnungs- gemässe Kontrolle seiner Identität nicht möglich gewesen sei. Auch der daraufhin von den Polizeibeamten angekündigten und eingeleiteten Fesselung habe er sich widersetzt. Aufgrund dieses Verhaltens habe sich die Feststellung seiner Identität und die pflichtgemässe Aufnahme des Tatbestands verzögert.
- Darstellung des Sachverhalts 2.1. Der genaue Verlauf der Polizeikontrolle wird von den Beteiligten unter- schiedlich dargestellt. Übereinstimmend sind die Aussagen insofern, als sowohl - 7 - der Beschuldigte als auch die Polizeibeamten B._____ und C._____ ausführen, dass der Beschuldigte von den Polizisten mehrfach aufgefordert worden sei, sich auszuweisen, er sich aber geweigert habe. Dies mit der Begründung, dass er ein Recht habe, den Grund für eine Polizeikontrolle auf seinem Privatgrund zu erfah- ren. Die Weigerung führte, so im Wesentlichen ebenfalls unbestritten, zu einer Diskussion, welche darin mündete, dass der Beschuldigte von den Polizeibeam- ten zu Boden gebracht und gefesselt wurde (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 19 S. 3 f., Urk. 38 S. 4 f., Urk. 41 S. 3 f.). 2.2. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der vom Beschuldigten gegen die polizei- lichen Anordnungen geleisteten Gegenwehr. Diesbezüglich macht der Beschul- digte zusammengefasst geltend, sich lediglich verbal gegen die Kontrolle gewehrt zu haben und zwar deshalb, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, weshalb er auf seinem Privatgrund kontrolliert werde. Er habe sich nicht aggressiv verhalten und auch nicht herumgefuchtelt, sei aber dennoch unvermittelt von den Polizisten zu Boden gebracht worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 19 S. 4, Urk. 43 S. 2, Urk. 49 S. 4). Nach Darstellung der Polizeibeamten hingegen, habe der Beschuldigte auf die Aufforderung, Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen, sehr aufbrausend rea- giert. Er sei im Laufe der Diskussion immer lauter und aggressiver geworden, so- dass die Verhaftung angekündigt und schliesslich auch durchgeführt worden sei. Gegen die Verhaftung habe der Beschuldigte sich stark gewehrt, indem er ver- sucht habe, sich loszureissen und um sich geschlagen habe. Der Beschuldigte habe schliesslich von beiden Polizeibeamten zu Boden geführt werden müssen, wo ihm die Handschellen angelegt worden seien (Urk. 38 S. 4 f., Urk. 41 S. 3 f.).
- Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz ist nach ausführlicher Wiedergabe und Würdigung der Aus- sagen der Beteiligten zusammengefasst zum Schluss gekommen, es stehe, hauptsächlich gestützt auf die Aussagen der Polizeibeamten C._____ und B._____, rechtsgenügend fest, dass der Beschuldigte mit den letzteren vehement und aggressiv über die angekündigte Kontrolle diskutiert habe, weshalb eine ord- nungsgemässe Kontrolle seiner Identität nicht habe durchgeführt werden können - 8 - (Urk. 91 S. 28). In der Folge habe der Beschuldigte sich der ihm in Hinblick auf die Eigensicherung und Tatbestandsaufnahme angekündigten und sodann einge- leiteten Fesselung physisch widersetzt, weshalb die Identität des Beschuldigten erst mit einiger Verzögerung habe festgestellt und der Tatbestand pflichtgemäss aufgenommen werden können (Urk. 91 S. 31 f.). 3.2. Was die Aufforderung, sich auszuweisen betrifft, hat der Beschuldigte zwar wiederholt geltend gemacht, ihm sei der Grund für die Kontrolle auch auf mehr- maliges Fragen nicht genannt worden. Die Zeugen B._____ und C._____ haben aber beide ausdrücklich und übereinstimmend bestätigt, vom Beschuldigten Füh- rer- und Fahrzeugausweis verlangt zu haben (Urk. 38 S. 4, Urk. 41 S. 3). Die anders lautenden Aussagen des Beschuldigten sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 3, Urk.109 S. 5 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen erscheint bereits äusserst unglaubhaft, dass der Be- schuldigte von der Polizeikontrolle völlig überrascht und hinsichtlich der Gründe absolut ahnungslos gewesen sein will. Immerhin hat er seinen eigenen Aussagen zufolge mitbekommen, dass seine damalige Ehefrau aufgrund seines riechbaren Alkoholkonsums die Polizei rufen wollte (Urk. 108 S. 3 f.). Ihm musste daher durchaus bewusst gewesen sein, welchen Hintergrund die Polizeikontrolle hatte. Zum anderen hat der Beschuldigte nie geltend gemacht, dass er sich bei den Po- lizisten danach erkundigt hätte, welche Ausweise sie von ihm sehen wollten, was im Falle einer diesbezüglichen Unsicherheit aber zu erwarten wäre. Vielmehr hat sich seine Reaktion, auch seinen eigenen Angaben zufolge, darauf beschränkt, das Vorweisen von Ausweisen pauschal zu verweigern, solange ihm der genaue Grund für die Kontrolle nicht bekannt war. Gründe, den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten zu misstrauen, liegen damit nicht vor und es kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass die Kontrolle dem Beschuldigten als Verkehrskontrolle angekündigt wurde, er zum Vorweisen von Führer- und Fahrzeugausweise aufgefordert wurde und es trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung unterlassen hat, sich ge- genüber den Polizeibeamten auszuweisen. - 9 - Der genaue Grund für die Verkehrskontrolle wurde dem Beschuldigten dabei zu diesem Zeitpunkt, trotz entsprechender Fragen seinerseits, nicht mitgeteilt. Selbi- ges wurde auch seitens der Polizeibeamten nie behauptet. Der Zeuge B._____ führte diesbezüglich vielmehr ausdrücklich aus, er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass ihm die Sachlage erklärt werde, sobald er sich ausgewiesen habe (Urk. 38 S. 4). 3.3. Dass die Diskussion zwischen den beiden Polizisten und dem Beschuldigten nicht ruhig verlaufen ist, sondern vom Beschuldigten vehement und aggressiv ge- führt wurde, ist angesichts der Aussagen der Beteiligten ebenfalls klar. Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben wiederholt seine An- sicht kundegetan hat, wonach er sich auf seinem Privatgrund ohne Kenntnis des Grundes der Kontrolle nicht ausweisen müsse, lässt eine ruhige und sachliche Diskussion eher lebensfremd erscheinen. Es ist naheliegend, dass er sich in die- ser Situation aufgeregt hat. Der Beschuldigte selbst hat anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt, dass er mit den Polizisten dis- kutiert habe, und wenn er diskutiere, dann vehement (Urk. 76 S. 4). Der von der Vorinstanz als Zeuge einvernommene Sohn des Beschuldigten, D._____, hat eine "energische Diskussion" wahrgenommen, bei der sein Vater laut geworden sei (Urk. 77 S. 3). Die Polizeibeamten beschrieben das Verhalten des Beschuldigten als sehr aufbrausend, laut, aggressiv und sehr energisch (Urk. 38 S. 4, Urk. 41 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann eine ruhige, sachliche Diskussion zwischen den Polizisten und dem Beschuldigten ausgeschlossen werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Unverständnis über die beabsichtige Kontrolle der Polizisten vehement und lautstark kundegetan hat, wodurch eine angespannte, geladene Situation entstanden ist. Richtigerweise hat aber bereits die Vorinstanz diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das in der Anklageschrift umschriebene Herumfuchteln des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt ist (Urk. 91 S. 28). Selbiges wurde von den Polizeibeamten nicht behauptet und findet auch anderweitig keinerlei Grundlage in den Akten. 3.4. Aktiver körperlicher Widerstand wurde von den Polizeibeamten indessen bei der daraufhin eingeleiteten Fesselung des Beschuldigten umschrieben, vom Zeu- - 10 - gen B._____ sehr detailliert und lebensnah: Er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er verhaftet und zur Anzeige gebracht werde, wenn er der Auf- forderung, sich auszuweisen, keine Folge leiste. Als der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass ihm das egal sei, habe er seinen rechten Arm genommen und ihm die Handschellen anlegen wollen. Der Beschuldigte habe den Arm aber wie- der losgerissen und angefangen, um sich zu schlagen. Der Zeuge B._____ habe den Arm wieder zu greifen bekommen und C._____ habe den anderen Arm ergrif- fen. Aufgrund der starken Gegenwehr des Beschuldigten hätten sie ihn mittels Armstreckhebel zu Boden geführt. Der Beschuldigte sei zuerst auf die Knie und dann mit dem Oberkörper auf den Boden gegangen. Anschliessend sei es gelun- gen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen und ihn auf den Boden zu setzen (Urk. 38 S. 5). Der Zeuge C._____ führte aus, dass B._____ dem Beschuldigten gesagt habe, dies sei seine letzte Chance, den Ausweis zu zeigen, sonst mache er sich wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Da dies den Beschuldigten nicht weiter beeindruckt habe, hätten sie seine Hände gehalten, wobei der Beschuldigte sich gewehrt habe. Sie hätten sich kurz im Kreis gedreht und die Hände dann auf den Rücken genommen. Dann sei der Beschuldigte auf die Knie und schliesslich zu Boden gebracht worden (Urk. 41 S. 4). Diese Aussagen zeigen sich zwar weniger detailliert als jene des Zeugen B._____. Von wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der beiden Polizeibeamten, wie sie die Verteidigung zu erkennen meint (Urk. 80 S. 4), kann aber keine Rede sein. So wird die Gegenwehr des Beschul- digten vom Zeugen C._____ zwar nicht näher umschrieben. Auch seinen Aussa- gen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich gegen die Fesselung gewehrt hat und zwar in einer Art, die eine Mitwirkung beider Poli- zisten erforderlich machte und dazu geführt hat, dass man sich mit dem Beschul- digten mehrfach im Kreis drehen und ihn schliesslich zu Boden führen musste. Dass der Beschuldigte die Leistung körperlichen Widerstands gegen die Fes- selung stets in Abrede gestellt hat, vermag keine Zweifel an den Aussagen der beiden Polizeibeamten zu erwecken. Einerseits hat er, wie bereits von der Vor- instanz zutreffend festgestellt wurde, selbst ausgeführt, sich mit den Polizisten - 11 - zweimal um die eigene Achse gedreht zu haben, bevor er zu Boden gebracht worden sei (Urk. 91 S. 31, Urk. 19 S. 4). Weshalb es zu diesen Drehungen ge- kommen sein sollte, wenn der Beschuldigte sich die Handschellen ohne den ge- ringsten Widerstand hätte anlegen lassen, ist nicht einzusehen. Andererseits ist in den Aussagen des Beschuldigten eindeutig eine Bagatellisierungstendenz hin- sichtlich des eigenen Verhaltens zu erkennen, während das Verhalten der Poli- zeibeamten dramatisiert wird. So seien die Polizeibeamten ihm, seiner Darstel- lung zufolge, auf das Genick und den Rücken gesprungen, nachdem sie ihn zu Boden gebracht hätten (Urk. 19 S. 5, Urk. 76 S. 5 f.). Auch sei die Situation von den Polizisten bereits zum Eskalieren gebracht worden, bevor er überhaupt Ge- legenheit gehabt habe, einen Ausweis zu zeigen (Urk. 76 S. 3 f.). Als er in die Ho- sentasche gegriffen habe, um seine Identitätskarte hervor zu nehmen, hätten die Polizisten bereits seine Arme gepackt (Urk. 108 S. 7). Dass dem aber nicht so gewesen sein kann und der Beschuldigte ohne Weiteres Zeit gehabt hätte, sich vor der Fesselung auszuweisen, ergibt sich bereits daraus, dass, wie dargelegt, unbestrittenermassen einige Zeit über die Kontrolle diskutiert wurde. 3.5. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten ist weder davon auszugehen, dass die Fesselung völlig grundlos erfolgte, noch dass der Beschul- digte sich der Fesselung ohne jeden Widerstand gefügt hat. Die Darstellung der Polizeibeamten zeichnet insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vom Verlauf des Einsatzes. Danach hat die vehemente Weigerung des Beschuldigten, sich der po- lizeilichen Anordnung zu fügen, eine hitzige Diskussion sowie eine aufgeheizte Stimmung verursacht. Das angekündigte und schliesslich auch erfolgte physische Eingreifen der Polizisten hat in dieser bereits angespannten Situation dazu ge- führt, dass der Beschuldigte mittels Fuchteln und Wegreissen der Arme versucht hat, sich der der Fesselung auch physisch zu widersetzen. Der Anklagesachver- halt ist damit rechtsgenügend erstellt.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Vorinstanz und Anklagebehörde würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Die Verteidigung - 12 - sieht den Tatbestand nicht erfüllt, da die Tathandlung nicht die notwendige Inten- sität aufweise und ferner der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 93). 4.2. Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich unter anderem strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tätlichkeit gegen den Amtsträger voraussetzt, kommt Art. 286 StGB einer- seits bei aktivem Widerstand ohne genannte Mittel und andererseits bei soge- nanntem passivem Widerstand zur Anwendung. Dabei bedarf das aktive Störver- halten einer gewissen Intensität (BSK StGB II-Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 286 N 7). Der klassische Fall dieses Störverhaltens, welches zwar bereits ei- ne gewisse Intensität aufweist, aber noch keine Gewalt, Drohung oder Tätlichkeit darstellt, ist das Herumfuchteln mit den Händen anlässlich der Festnahme (Trechsel/Vest, StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 286 N 3). 4.3. Vorliegend stellen die von den Polizisten beabsichtigte Ausweiskontrolle und die Fesselung des Beschuldigten zwei Amtshandlungen dar. Beide Handlungen lagen innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten. Die entsprechenden ge- setzlichen Grundlagen finden sich in § 16 und 21 PolG. Sofern es zur Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei gestützt auf § 21 PolG/ZH Personen anhalten, um deren Identität festzustellen, auch auf einem privaten Grundstück (§ 20 PolG). Der Beschuldigte verkennt die Rechtslage wenn er meint, er dürfe seinerseits an die Ausweiskontrolle Bedingungen stellen. § 16 PolG/ZH erlaubt es sodann der Polizei, Fesselungen vorzunehmen und zwar unter anderem dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Person Widerstand gegen poli- zeiliche Anordnungen leisten wird (§ 16 PolG/ZH). Wie dargelegt ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Poli- zeibeamten davon auszugehen, dass die Amtshandlungen dem Beschuldigten vor der Durchführung angekündigt worden waren. Dass als Grund für die Identi- tätskontrolle einstweilen lediglich summarisch bekannt gegeben wurde, es handle sich um eine Verkehrskontrolle, ist dabei nicht zu beanstanden. Es macht durch- aus Sinn, dass die Identität des Beschuldigten zweifelsfrei festgestellt werden sollte, bevor eine genaue Erläuterung des Sachverhalts erfolgte. Soweit der Be- - 13 - schuldigte sinngemäss geltend macht, er habe keine Ahnung gehabt, welches der Grund für die Kontrolle gewesen sei, ist dies unglaubhaft. Wer, wie der Beschul- digte zugibt, mit mehr als 0.8 Promille Blutalkoholkonzentration mit dem Auto her- umfährt, wundert sich nicht über den Grund einer Polizeikontrolle. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte das Grundstück, auf dem die Kontrolle durchgeführt wurde, als sein Privatgrundstück bezeichnete, vermag dabei, entgegen der Ver- teidigung, eine ordentliche Identitätskontrolle sicherlich nicht zu ersetzen (Urk. 80 S. 6). Durch seine Weigerung, die geforderten Ausweise vorzuzeigen, hat der Be- schuldigte den reibungslosen Ablauf der Identitätskontrolle gestört. Die darauf eingeleitete Fesselung wurde durch Entreissen des Armes und Herumfuchteln vom Beschuldigten erschwert und verzögert. Wie erwähnt, stellt das Herumfuch- teln anlässlich einer Festnahme einen klassischen Fall eines Störverhaltens im Sinne von Art. 286 StGB dar. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung damit erfüllt. 4.3. Inwiefern, wie von der Verteidigung geltend gemacht, der subjektive Tatbe- stand vorliegend nicht erfüllt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschuldigten, sein lautstarker Protest und das Herumfuchteln mit den Armen, lässt sich nur damit erklären, dass er sich der Kontrolle und der Fesselung hat wi- dersetzen wollen und damit die Vornahme der Amtshandlungen der Polizisten wissentlich und willentlich erschwert hat. Es ist von einer direkt vorsätzlichen Tagbegehung auszugehen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang sodann mit zutreffender Begrün- dung darauf hingewiesen, dass auch die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum unbehelflich ist (Urk. 91 S. 34 f.). Dafür müsste der Beschuldigte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass die Amtshandlungen von einem derart schwer- wiegenden Mangel behaftet waren, dass sie nichtig und für ihn völlig unbeachtlich gewesen wären. Blosse Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Amtshandlung, wie sie beim Beschuldigten betreffend der Durchführung einer Polizeikontrolle auf pri- vatem Grund bestanden haben mögen, rechtfertigen es nicht, sich einer Amts- handlung zu widersetzen (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75). Nach- dem der Beschuldigte sich, wie dargelegt, bewusst war, dass er sein Fahrzeug - 14 - nach Konsum von Alkohol gelenkt hatte und dass seine Frau deshalb die Polizei avisieren wollte, muss ihm auch klar gewesen sein, dass die Polizeikontrolle in diesem Zusammenhang stand und ihr ein berechtigter Anlass zugrunde lag. Von einem Sachverhaltsirrtum ist daher nicht auszugehen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie der Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 80.– bestraft (Urk. 91 S. 43). 1.2. Seitens des Beschuldigten wird eine die Ausfällung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen beantragt. Dies wird einerseits mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung begründet. Andererseits sei auch die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Strafe insbesondere aufgrund des Geständnisses und der Reue des Beschuldigten sowie angesichts der belastenden Lebenssituation zu hoch (Urk. 109 S. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Grundlagen der Strafzu- messung erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 35 ff.). 2.1. Zur objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit quali- fizierter Blutalkoholkonzentration hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sein Auto während zweier Fahrten mit mindestens 0.84 Gewichtspromille gelenkt und dadurch die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Blutalkoholkonzentration liege aber am untersten Rand einer qualifizierten Blut- alkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Auch habe der Be- schuldigte in fahrunfähigem Zustand eine eher kurze Strecke (E._____ - F._____) und eine kurze Strecke (…gasse …, F._____ - Schulhaus F._____) zurückgelegt. Am späten Sonntagnachmittag sei sodann nicht von einem übermässigen Ver- kehrsaufkommen auszugehen. Insgesamt sei von einer eher geringen objektiven - 15 - Tatschwere der Fahrt von E._____ nach F._____ und von einer geringen Tat- schwere der Fahrt in F._____ auszugehen (Urk. 91 S. 38). 2.2. In subjektiver Hinsicht sei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was mittelgradig verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die alkoholbedingte Beein- trächtigung nach eigenen Angaben nicht gespürt habe. Das Motiv der Fahrten sei gewesen, den Sohn am "Jugitag" und der folgenden Rangverkündigung zu besu- chen. Eine zwingende Notwendigkeit, hierfür das Auto zu benutzen, habe nicht bestanden. Für die zurückgelegten Wege wäre auch der öffentliche Verkehr zur Verfügung gestanden, eine Strecke hätte gar zu Fuss zurückgelegt werden kön- nen. Insgesamt sei von einer eher leichteren subjektiven Tatschwere auszuge- hen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher bei 30 Tagessätzen anzusetzen (Urk. 91 S. 38 f.). 2.3 Diese auch von der Verteidigung nicht beanstandeten Erwägungen sind im Resultat zu übernehmen. So wurde die Grenze zur qualifizierten Blutalkoholkon- zentration von 0.8 Promille vom Beschuldigten tatsächlich nur knapp überschritten und die von ihm mit seinem Fahrzeug insgesamt zurückgelegte Strecke war rela- tiv kurz. Allerdings ist dabei in keiner Art einzusehen, weshalb der Beschuldigte insbesondere den Weg von der …gasse … zum Schulhaus in F._____ nicht zu Fuss absolviert hat, immerhin handelt es sich um eine Strecke von wenigen hun- dert Metern. Die vorinstanzliche Qualifikation der objektiven Tatschwere als ge- ring oder eher gering ist insgesamt angemessen. Dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von einer lediglich eventualvorsätzli- chen Begehung ausgegangen ist, ist durchaus wohlwollend. Immerhin wusste der Beschuldigte bereits beim Konsum des Alkohols, dass er sich später wieder ins Auto setzen würde und ihm war gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass es ein Fehler war, mehr als eine Flasche Bier zu trinken (Urk. 19 S. 5). Trotzdem kann mit der Vorinstanz von einem eher leichten subjektiven Ver- schulden ausgegangen werden. - 16 - Die mit 30 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzte Ein- satzstrafe ist erweist sich insgesamt als angemessen, sicherlich aber nicht als zu tief. 3.1. Zur objektiven Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung hat die Vor- instanz erwogen, dass der Beschuldigte sich nicht unerheblich gegen die Fes- selung gewehrt habe. So habe er gewaltsam zu Boden geführt werden müssen und erst der körperliche Einsatz der Polizeibeamten hätte die Eigensicherung und die ordentliche Tatbestandsaufnahme ermöglicht (Urk. 91 S. 39). Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Das renitente Verhalten des Beschuldigten, zuerst verbaler und schliesslich auch physischer Natur, hat eine ruhige und ordentliche Identitätskontrolle verunmöglicht und ein nicht unerheb- liches physisches Eingreifen zweier Polizeibeamten notwendig gemacht. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszuge- hen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz verschuldens- mindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte emotional aufgebracht gewesen und auf seinem Privatgrundstück kontrolliert worden sei. Er sei von der Polizei auf seinem Privatparkplatz in einer unangenehmen Situation überrascht worden, nachdem ein Streit mit seiner damaligen Ehefrau stattgefunden habe, er alkoholi- siert Auto gefahren sei und sich schon fast zuhause gewähnt habe. Beweggrund für die körperliche Reaktion des Beschuldigten sei die entsprechende Wut über die überraschende Polizeikontrolle gewesen, welche zudem durch seine Ehefrau ausgelöst worden sei (Urk. 91 S. 39 f.). Diese Beurteilung ist mehr als wohlwollend. Polizeiliche Verkehrskontrollen wer- den in aller Regel überraschend durchgeführt und Strassenverkehrsteilnehmer haben stets mit solchen Kontrollen zu rechnen. Daran ändert nichts, dass die Kontrolle auf dem Parkplatz vor dem Haus der damaligen Ehefrau des Beschul- digten durchgeführt wurde. Immerhin musste der Beschuldigte angesichts der vor- angehenden Auseinandersetzung samt Androhung, die Polizei zu rufen, vor- liegend gar auf eine solche Kontrolle gefasst sein. Die Wut über die damalige - 17 - Ehefrau mag dabei noch einigermassen nachvollziehbar sein, nicht aber, dass diese sich letztlich in der aufbrausenden Reaktion gegenüber den Polizeibeamten äusserte. Dass er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Auto unterwegs war, hat der Beschuldigte sich im übrigen selbst zuzuschreiben. Die Vorinstanz hat inso- fern denn auch zutreffend ausgeführt, es sei schwer verständlich, dass der Be- schuldigte sich der routinemässigen polizeilichen Ausweiskontrolle nicht ohne Wi- derrede gefügt und spätestens bei der Verhaftung kooperiert habe. Gegenüber Polizeibeamten könne auch in aufgebrachtem Zustand höflich und korrekt aufge- treten werden (Urk. 91 S. 40). Unter Berücksichtigung des direkt vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten hat die Vorinstanz die subjektive Tatschwere insgesamt richtigerweise als mittel- schwer qualifiziert. 3.3. Aufgrund des in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht und in subjektiver Hin- sicht gar mittelschwer wiegenden Verschuldens hat die Vorinstanz die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Tagessätze er- höht (Urk. 91 S. 40). Führt man sich vor Augen, dass ein nicht mehr leichtes bzw. mittelschweres Verschulden bei der Hinderung einer Amtshandlung zu einer Ein- satzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, mithin zwischen 10 und 20 Tagessätzen Geldstrafe, führen würde, hat der Beschuldigte bei einer Straf- erhöhung um 3 Tagessätze in äusserst grosszügigem Masse vom Asperations- prinzip profitiert. Es wäre, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, durch- aus auch eine Erhöhung der Strafe auf rund 40 Tagessätze denkbar gewesen. 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 91 S. 40 f.). Die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Nicht einzusehen ist, weshalb das im Tatzeitpunkt hängige Scheidungsverfahren von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt wurde (Urk. 91 S. 40). Dieses steht weder in direktem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten begangenen Delik- ten noch vermag es eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Zu Recht strafmindernd berücksichtigt hat die Vorinstanz des Geständnis des Beschuldig- ten betreffend das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand. Die resultierende - 18 - Reduktion der Strafe um rund 1/10 ist dabei zwar eher gering ausgefallen. Ange- sichts des Umstands, dass die Gesamtstrafe für die vom Beschuldigten begange- nen Delikte ohne Weiteres bei 40 Tagessätzen festgelegt werden könnte, ist eine Reduktion der Strafe unter die von der Vorinstanz festgesetzten 30 Tagessätze aber sicherlich nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz ausgefällten 30 Tages- sätze Geldstrafe sind daher im Ergebnis zu bestätigen. 5.1. Die Höhe des Tagesssatzes der Geldstrafe bestimmt sich nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Der Beschuldigte ar- beitet, derzeit noch in der Probezeit, in einem 100%-Pensum und nicht mehr in einem 50%-Pensum, wie noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– und hat die Obhut über seinen 16-jährigen Sohn, welcher eine Wohnschule besucht und jedes zweite Wochenende bei ihm verbringt. Für die Schule fallen monatliche Kosten von Fr. 300.– bis Fr. 400.– an. Die Kosten der Krankenkasse für sich und seinen Sohn belaufen sich auf rund Fr. 540.– (Urk. 108 S. 1 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten, welche von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'400.– berücksichtigt wurden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Ausserdem hat die Vor- instanz dem Beschuldigten ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 1'500.– angerechnet, da er eine Wohnliegenschaft in Alleineigentum besitze, welche leer stehe und nicht vermietet werde. Diese Liegenschaft hat der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben mittlerweile mit einem Gewinn von Fr. 150'000.– verkauft, wobei er dieses Geld in seine Pensionskasse einzahlen will, nachdem er seiner ehemaligen Ehefrau aufgrund der Scheidung eine Ausgleichszahlung schulde (Urk. 108 S. 2). Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 80.– ist angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin angemessen und zu bestätigen. - 19 - V. Kosten
- Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).
- Die Gerichtgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollum- fänglich. Die Kosten des Verfahrens sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 19. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentrati- on) und Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration) - […]
- Der Beschuldigte wird bestraft […] sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- […]. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 20 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'529.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 4'229.30 Total
- […]
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - 21 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170213-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 26. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 19. Januar 2017 (GG160009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2016 (Urk. 60) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 43 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Total Fr. 2'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'529.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 4'229.30 Total
6. Die Kosten werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 109 S. 1)
1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom
19. Januar 2017 gegen den Beschuldigten sei in den Dispositivziffern 1, 2 sowie 5 bis 7 aufzuheben.
2. Das angefochtene Urteil sei hinsichtlich des mehrfachen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutal- koholkonzentration) und Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalko- holkonzentration) zu belassen (Dispositivziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils).
3. Im übrigen Anklagepunkt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen (Dispositivziff. 1 des vor- instanzlichen Urteils).
4. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen, höchstens aber mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–, und es sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit von höchstens zwei Jahren (Dispositivziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils).
5. Alles unter teilweisen Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. Dem Be- schuldigten sei für seine Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 15'193.80 auszurichten (Dispositivziff. 5 bis 7).
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 98) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erging am 19. Januar 2017 im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.). Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 11 f.) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Verteidiger des Beschul- digten am 23., dem Beschuldigten am 24. Januar 2017 zugestellt (Urk. 82/1-3).
2. Am 30. Januar 2017 meldete der Verteidiger des Beschuldigten innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 83). Das begründete Urteil wurde ihm am 2. Mai 2017 zugestellt (Urk. 88/2). Die Berufungserklärung wurde am 19. Mai 2017 innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO er- stattet (Urk. 93). Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 96). In der Folge teil- te die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juni 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 98).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4 ff.). II.Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich be- schränkt (Urk. 93). Unangefochten geblieben und damit rechtskräftig ist der Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Dispositivziffer 1 al. 1), die ausgefällte Busse von Fr. 500.– (Dispositivziffer 2, letzter Teil) und deren Vollzug (Dispositivziffer 3, zweiter Satz), die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (welche indessen Teil der angefochtenen Sanktion darstellt), die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung
- 5 - der Busse (Dispositivziffer 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispo- sitivziffer 5). Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss festzu- stellen.
2. Begründungspflicht Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Daher müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 1.2; 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3. Anklagegrundsatz Wie schon vor Vorinstanz rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklage- grundsatzes, da die Umstände, welche auf eine eventualvorsätzliche Begehung der Hinderung der Amtshandlung schliessen liessen, mit keinem Wort in der An- klageschrift erwähnt seien (Urk. 93 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Einwand rich- tigerweise als unzutreffend verworfen (Urk. 91 S. 4 ff.). Die Verteidigung verkennt, dass die Anklageschrift lediglich die Darstellung des Sachverhaltes in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht enthalten muss, nicht aber eine Begründung. Ob genügend sichere Anhaltspunkte für eine (eventual-)vorsätzliche Begehung spre- chen, ist vom urteilenden Gericht zu entscheiden (BGE 103 Ia 6 E 1d). Ist eine
- 6 - Tat nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, stellt die Nennung des gesetzlichen Straftatbestandes in der Anklageschrift im Übrigen eine ausreichende Umschrei- bung der subjektiven Merkmale dar (BGE 103 Ia 6 E 1d, so auch Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E 4.2.2.). Aus der Anklageschrift vom 12. August 2016 geht betreffend die Hinderung einer Amtshandlung unmissverständlich hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Datum und Ort der fraglichen Verkehrskontrolle werden in der Anklageschrift ebenso genannt, wie der Umstand, dass die Kontrolle von Polizeibeamten durch- geführt und der Beschuldigte aufgefordert worden sein soll, sich gegenüber die- sen auszuweisen. Der Beschuldigte wusste damit eindeutig, was ihm vorgeworfen wird. Auch können bei ihm keine Zweifel darüber bestanden haben, dass nur eine vorsätzliche Begehung in Frage steht. Welche weiteren Umstände, insbesondere in subjektiver Hinsicht, Eingang in die Anklageschrift hätten finden sollen, wurde auch von der Verteidigung nicht konkretisiert und ist nicht nachzuvollziehen. Eine Verletzung von Art. 9 StPO ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle der Kantonspolizei Zürich, trotz entsprechender Aufforderung, geweigert zu haben, sich gegenüber den Polizeibeamten auszuweisen. Stattdessen habe er sich aggressiv geäussert und mit den Armen gefuchtelt, wodurch eine ordnungs- gemässe Kontrolle seiner Identität nicht möglich gewesen sei. Auch der daraufhin von den Polizeibeamten angekündigten und eingeleiteten Fesselung habe er sich widersetzt. Aufgrund dieses Verhaltens habe sich die Feststellung seiner Identität und die pflichtgemässe Aufnahme des Tatbestands verzögert.
2. Darstellung des Sachverhalts 2.1. Der genaue Verlauf der Polizeikontrolle wird von den Beteiligten unter- schiedlich dargestellt. Übereinstimmend sind die Aussagen insofern, als sowohl
- 7 - der Beschuldigte als auch die Polizeibeamten B._____ und C._____ ausführen, dass der Beschuldigte von den Polizisten mehrfach aufgefordert worden sei, sich auszuweisen, er sich aber geweigert habe. Dies mit der Begründung, dass er ein Recht habe, den Grund für eine Polizeikontrolle auf seinem Privatgrund zu erfah- ren. Die Weigerung führte, so im Wesentlichen ebenfalls unbestritten, zu einer Diskussion, welche darin mündete, dass der Beschuldigte von den Polizeibeam- ten zu Boden gebracht und gefesselt wurde (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 19 S. 3 f., Urk. 38 S. 4 f., Urk. 41 S. 3 f.). 2.2. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der vom Beschuldigten gegen die polizei- lichen Anordnungen geleisteten Gegenwehr. Diesbezüglich macht der Beschul- digte zusammengefasst geltend, sich lediglich verbal gegen die Kontrolle gewehrt zu haben und zwar deshalb, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, weshalb er auf seinem Privatgrund kontrolliert werde. Er habe sich nicht aggressiv verhalten und auch nicht herumgefuchtelt, sei aber dennoch unvermittelt von den Polizisten zu Boden gebracht worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 19 S. 4, Urk. 43 S. 2, Urk. 49 S. 4). Nach Darstellung der Polizeibeamten hingegen, habe der Beschuldigte auf die Aufforderung, Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen, sehr aufbrausend rea- giert. Er sei im Laufe der Diskussion immer lauter und aggressiver geworden, so- dass die Verhaftung angekündigt und schliesslich auch durchgeführt worden sei. Gegen die Verhaftung habe der Beschuldigte sich stark gewehrt, indem er ver- sucht habe, sich loszureissen und um sich geschlagen habe. Der Beschuldigte habe schliesslich von beiden Polizeibeamten zu Boden geführt werden müssen, wo ihm die Handschellen angelegt worden seien (Urk. 38 S. 4 f., Urk. 41 S. 3 f.).
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz ist nach ausführlicher Wiedergabe und Würdigung der Aus- sagen der Beteiligten zusammengefasst zum Schluss gekommen, es stehe, hauptsächlich gestützt auf die Aussagen der Polizeibeamten C._____ und B._____, rechtsgenügend fest, dass der Beschuldigte mit den letzteren vehement und aggressiv über die angekündigte Kontrolle diskutiert habe, weshalb eine ord- nungsgemässe Kontrolle seiner Identität nicht habe durchgeführt werden können
- 8 - (Urk. 91 S. 28). In der Folge habe der Beschuldigte sich der ihm in Hinblick auf die Eigensicherung und Tatbestandsaufnahme angekündigten und sodann einge- leiteten Fesselung physisch widersetzt, weshalb die Identität des Beschuldigten erst mit einiger Verzögerung habe festgestellt und der Tatbestand pflichtgemäss aufgenommen werden können (Urk. 91 S. 31 f.). 3.2. Was die Aufforderung, sich auszuweisen betrifft, hat der Beschuldigte zwar wiederholt geltend gemacht, ihm sei der Grund für die Kontrolle auch auf mehr- maliges Fragen nicht genannt worden. Die Zeugen B._____ und C._____ haben aber beide ausdrücklich und übereinstimmend bestätigt, vom Beschuldigten Füh- rer- und Fahrzeugausweis verlangt zu haben (Urk. 38 S. 4, Urk. 41 S. 3). Die anders lautenden Aussagen des Beschuldigten sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 3, Urk.109 S. 5 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen erscheint bereits äusserst unglaubhaft, dass der Be- schuldigte von der Polizeikontrolle völlig überrascht und hinsichtlich der Gründe absolut ahnungslos gewesen sein will. Immerhin hat er seinen eigenen Aussagen zufolge mitbekommen, dass seine damalige Ehefrau aufgrund seines riechbaren Alkoholkonsums die Polizei rufen wollte (Urk. 108 S. 3 f.). Ihm musste daher durchaus bewusst gewesen sein, welchen Hintergrund die Polizeikontrolle hatte. Zum anderen hat der Beschuldigte nie geltend gemacht, dass er sich bei den Po- lizisten danach erkundigt hätte, welche Ausweise sie von ihm sehen wollten, was im Falle einer diesbezüglichen Unsicherheit aber zu erwarten wäre. Vielmehr hat sich seine Reaktion, auch seinen eigenen Angaben zufolge, darauf beschränkt, das Vorweisen von Ausweisen pauschal zu verweigern, solange ihm der genaue Grund für die Kontrolle nicht bekannt war. Gründe, den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten zu misstrauen, liegen damit nicht vor und es kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass die Kontrolle dem Beschuldigten als Verkehrskontrolle angekündigt wurde, er zum Vorweisen von Führer- und Fahrzeugausweise aufgefordert wurde und es trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung unterlassen hat, sich ge- genüber den Polizeibeamten auszuweisen.
- 9 - Der genaue Grund für die Verkehrskontrolle wurde dem Beschuldigten dabei zu diesem Zeitpunkt, trotz entsprechender Fragen seinerseits, nicht mitgeteilt. Selbi- ges wurde auch seitens der Polizeibeamten nie behauptet. Der Zeuge B._____ führte diesbezüglich vielmehr ausdrücklich aus, er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass ihm die Sachlage erklärt werde, sobald er sich ausgewiesen habe (Urk. 38 S. 4). 3.3. Dass die Diskussion zwischen den beiden Polizisten und dem Beschuldigten nicht ruhig verlaufen ist, sondern vom Beschuldigten vehement und aggressiv ge- führt wurde, ist angesichts der Aussagen der Beteiligten ebenfalls klar. Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben wiederholt seine An- sicht kundegetan hat, wonach er sich auf seinem Privatgrund ohne Kenntnis des Grundes der Kontrolle nicht ausweisen müsse, lässt eine ruhige und sachliche Diskussion eher lebensfremd erscheinen. Es ist naheliegend, dass er sich in die- ser Situation aufgeregt hat. Der Beschuldigte selbst hat anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt, dass er mit den Polizisten dis- kutiert habe, und wenn er diskutiere, dann vehement (Urk. 76 S. 4). Der von der Vorinstanz als Zeuge einvernommene Sohn des Beschuldigten, D._____, hat eine "energische Diskussion" wahrgenommen, bei der sein Vater laut geworden sei (Urk. 77 S. 3). Die Polizeibeamten beschrieben das Verhalten des Beschuldigten als sehr aufbrausend, laut, aggressiv und sehr energisch (Urk. 38 S. 4, Urk. 41 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann eine ruhige, sachliche Diskussion zwischen den Polizisten und dem Beschuldigten ausgeschlossen werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Unverständnis über die beabsichtige Kontrolle der Polizisten vehement und lautstark kundegetan hat, wodurch eine angespannte, geladene Situation entstanden ist. Richtigerweise hat aber bereits die Vorinstanz diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das in der Anklageschrift umschriebene Herumfuchteln des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt ist (Urk. 91 S. 28). Selbiges wurde von den Polizeibeamten nicht behauptet und findet auch anderweitig keinerlei Grundlage in den Akten. 3.4. Aktiver körperlicher Widerstand wurde von den Polizeibeamten indessen bei der daraufhin eingeleiteten Fesselung des Beschuldigten umschrieben, vom Zeu-
- 10 - gen B._____ sehr detailliert und lebensnah: Er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er verhaftet und zur Anzeige gebracht werde, wenn er der Auf- forderung, sich auszuweisen, keine Folge leiste. Als der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass ihm das egal sei, habe er seinen rechten Arm genommen und ihm die Handschellen anlegen wollen. Der Beschuldigte habe den Arm aber wie- der losgerissen und angefangen, um sich zu schlagen. Der Zeuge B._____ habe den Arm wieder zu greifen bekommen und C._____ habe den anderen Arm ergrif- fen. Aufgrund der starken Gegenwehr des Beschuldigten hätten sie ihn mittels Armstreckhebel zu Boden geführt. Der Beschuldigte sei zuerst auf die Knie und dann mit dem Oberkörper auf den Boden gegangen. Anschliessend sei es gelun- gen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen und ihn auf den Boden zu setzen (Urk. 38 S. 5). Der Zeuge C._____ führte aus, dass B._____ dem Beschuldigten gesagt habe, dies sei seine letzte Chance, den Ausweis zu zeigen, sonst mache er sich wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Da dies den Beschuldigten nicht weiter beeindruckt habe, hätten sie seine Hände gehalten, wobei der Beschuldigte sich gewehrt habe. Sie hätten sich kurz im Kreis gedreht und die Hände dann auf den Rücken genommen. Dann sei der Beschuldigte auf die Knie und schliesslich zu Boden gebracht worden (Urk. 41 S. 4). Diese Aussagen zeigen sich zwar weniger detailliert als jene des Zeugen B._____. Von wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der beiden Polizeibeamten, wie sie die Verteidigung zu erkennen meint (Urk. 80 S. 4), kann aber keine Rede sein. So wird die Gegenwehr des Beschul- digten vom Zeugen C._____ zwar nicht näher umschrieben. Auch seinen Aussa- gen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich gegen die Fesselung gewehrt hat und zwar in einer Art, die eine Mitwirkung beider Poli- zisten erforderlich machte und dazu geführt hat, dass man sich mit dem Beschul- digten mehrfach im Kreis drehen und ihn schliesslich zu Boden führen musste. Dass der Beschuldigte die Leistung körperlichen Widerstands gegen die Fes- selung stets in Abrede gestellt hat, vermag keine Zweifel an den Aussagen der beiden Polizeibeamten zu erwecken. Einerseits hat er, wie bereits von der Vor- instanz zutreffend festgestellt wurde, selbst ausgeführt, sich mit den Polizisten
- 11 - zweimal um die eigene Achse gedreht zu haben, bevor er zu Boden gebracht worden sei (Urk. 91 S. 31, Urk. 19 S. 4). Weshalb es zu diesen Drehungen ge- kommen sein sollte, wenn der Beschuldigte sich die Handschellen ohne den ge- ringsten Widerstand hätte anlegen lassen, ist nicht einzusehen. Andererseits ist in den Aussagen des Beschuldigten eindeutig eine Bagatellisierungstendenz hin- sichtlich des eigenen Verhaltens zu erkennen, während das Verhalten der Poli- zeibeamten dramatisiert wird. So seien die Polizeibeamten ihm, seiner Darstel- lung zufolge, auf das Genick und den Rücken gesprungen, nachdem sie ihn zu Boden gebracht hätten (Urk. 19 S. 5, Urk. 76 S. 5 f.). Auch sei die Situation von den Polizisten bereits zum Eskalieren gebracht worden, bevor er überhaupt Ge- legenheit gehabt habe, einen Ausweis zu zeigen (Urk. 76 S. 3 f.). Als er in die Ho- sentasche gegriffen habe, um seine Identitätskarte hervor zu nehmen, hätten die Polizisten bereits seine Arme gepackt (Urk. 108 S. 7). Dass dem aber nicht so gewesen sein kann und der Beschuldigte ohne Weiteres Zeit gehabt hätte, sich vor der Fesselung auszuweisen, ergibt sich bereits daraus, dass, wie dargelegt, unbestrittenermassen einige Zeit über die Kontrolle diskutiert wurde. 3.5. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten ist weder davon auszugehen, dass die Fesselung völlig grundlos erfolgte, noch dass der Beschul- digte sich der Fesselung ohne jeden Widerstand gefügt hat. Die Darstellung der Polizeibeamten zeichnet insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vom Verlauf des Einsatzes. Danach hat die vehemente Weigerung des Beschuldigten, sich der po- lizeilichen Anordnung zu fügen, eine hitzige Diskussion sowie eine aufgeheizte Stimmung verursacht. Das angekündigte und schliesslich auch erfolgte physische Eingreifen der Polizisten hat in dieser bereits angespannten Situation dazu ge- führt, dass der Beschuldigte mittels Fuchteln und Wegreissen der Arme versucht hat, sich der der Fesselung auch physisch zu widersetzen. Der Anklagesachver- halt ist damit rechtsgenügend erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorinstanz und Anklagebehörde würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Die Verteidigung
- 12 - sieht den Tatbestand nicht erfüllt, da die Tathandlung nicht die notwendige Inten- sität aufweise und ferner der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 93). 4.2. Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich unter anderem strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tätlichkeit gegen den Amtsträger voraussetzt, kommt Art. 286 StGB einer- seits bei aktivem Widerstand ohne genannte Mittel und andererseits bei soge- nanntem passivem Widerstand zur Anwendung. Dabei bedarf das aktive Störver- halten einer gewissen Intensität (BSK StGB II-Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 286 N 7). Der klassische Fall dieses Störverhaltens, welches zwar bereits ei- ne gewisse Intensität aufweist, aber noch keine Gewalt, Drohung oder Tätlichkeit darstellt, ist das Herumfuchteln mit den Händen anlässlich der Festnahme (Trechsel/Vest, StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 286 N 3). 4.3. Vorliegend stellen die von den Polizisten beabsichtigte Ausweiskontrolle und die Fesselung des Beschuldigten zwei Amtshandlungen dar. Beide Handlungen lagen innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten. Die entsprechenden ge- setzlichen Grundlagen finden sich in § 16 und 21 PolG. Sofern es zur Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei gestützt auf § 21 PolG/ZH Personen anhalten, um deren Identität festzustellen, auch auf einem privaten Grundstück (§ 20 PolG). Der Beschuldigte verkennt die Rechtslage wenn er meint, er dürfe seinerseits an die Ausweiskontrolle Bedingungen stellen. § 16 PolG/ZH erlaubt es sodann der Polizei, Fesselungen vorzunehmen und zwar unter anderem dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Person Widerstand gegen poli- zeiliche Anordnungen leisten wird (§ 16 PolG/ZH). Wie dargelegt ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Poli- zeibeamten davon auszugehen, dass die Amtshandlungen dem Beschuldigten vor der Durchführung angekündigt worden waren. Dass als Grund für die Identi- tätskontrolle einstweilen lediglich summarisch bekannt gegeben wurde, es handle sich um eine Verkehrskontrolle, ist dabei nicht zu beanstanden. Es macht durch- aus Sinn, dass die Identität des Beschuldigten zweifelsfrei festgestellt werden sollte, bevor eine genaue Erläuterung des Sachverhalts erfolgte. Soweit der Be-
- 13 - schuldigte sinngemäss geltend macht, er habe keine Ahnung gehabt, welches der Grund für die Kontrolle gewesen sei, ist dies unglaubhaft. Wer, wie der Beschul- digte zugibt, mit mehr als 0.8 Promille Blutalkoholkonzentration mit dem Auto her- umfährt, wundert sich nicht über den Grund einer Polizeikontrolle. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte das Grundstück, auf dem die Kontrolle durchgeführt wurde, als sein Privatgrundstück bezeichnete, vermag dabei, entgegen der Ver- teidigung, eine ordentliche Identitätskontrolle sicherlich nicht zu ersetzen (Urk. 80 S. 6). Durch seine Weigerung, die geforderten Ausweise vorzuzeigen, hat der Be- schuldigte den reibungslosen Ablauf der Identitätskontrolle gestört. Die darauf eingeleitete Fesselung wurde durch Entreissen des Armes und Herumfuchteln vom Beschuldigten erschwert und verzögert. Wie erwähnt, stellt das Herumfuch- teln anlässlich einer Festnahme einen klassischen Fall eines Störverhaltens im Sinne von Art. 286 StGB dar. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung damit erfüllt. 4.3. Inwiefern, wie von der Verteidigung geltend gemacht, der subjektive Tatbe- stand vorliegend nicht erfüllt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschuldigten, sein lautstarker Protest und das Herumfuchteln mit den Armen, lässt sich nur damit erklären, dass er sich der Kontrolle und der Fesselung hat wi- dersetzen wollen und damit die Vornahme der Amtshandlungen der Polizisten wissentlich und willentlich erschwert hat. Es ist von einer direkt vorsätzlichen Tagbegehung auszugehen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang sodann mit zutreffender Begrün- dung darauf hingewiesen, dass auch die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum unbehelflich ist (Urk. 91 S. 34 f.). Dafür müsste der Beschuldigte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass die Amtshandlungen von einem derart schwer- wiegenden Mangel behaftet waren, dass sie nichtig und für ihn völlig unbeachtlich gewesen wären. Blosse Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Amtshandlung, wie sie beim Beschuldigten betreffend der Durchführung einer Polizeikontrolle auf pri- vatem Grund bestanden haben mögen, rechtfertigen es nicht, sich einer Amts- handlung zu widersetzen (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75). Nach- dem der Beschuldigte sich, wie dargelegt, bewusst war, dass er sein Fahrzeug
- 14 - nach Konsum von Alkohol gelenkt hatte und dass seine Frau deshalb die Polizei avisieren wollte, muss ihm auch klar gewesen sein, dass die Polizeikontrolle in diesem Zusammenhang stand und ihr ein berechtigter Anlass zugrunde lag. Von einem Sachverhaltsirrtum ist daher nicht auszugehen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie der Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 80.– bestraft (Urk. 91 S. 43). 1.2. Seitens des Beschuldigten wird eine die Ausfällung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen beantragt. Dies wird einerseits mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung begründet. Andererseits sei auch die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Strafe insbesondere aufgrund des Geständnisses und der Reue des Beschuldigten sowie angesichts der belastenden Lebenssituation zu hoch (Urk. 109 S. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Grundlagen der Strafzu- messung erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 35 ff.). 2.1. Zur objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit quali- fizierter Blutalkoholkonzentration hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sein Auto während zweier Fahrten mit mindestens 0.84 Gewichtspromille gelenkt und dadurch die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Blutalkoholkonzentration liege aber am untersten Rand einer qualifizierten Blut- alkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Auch habe der Be- schuldigte in fahrunfähigem Zustand eine eher kurze Strecke (E._____ - F._____) und eine kurze Strecke (…gasse …, F._____ - Schulhaus F._____) zurückgelegt. Am späten Sonntagnachmittag sei sodann nicht von einem übermässigen Ver- kehrsaufkommen auszugehen. Insgesamt sei von einer eher geringen objektiven
- 15 - Tatschwere der Fahrt von E._____ nach F._____ und von einer geringen Tat- schwere der Fahrt in F._____ auszugehen (Urk. 91 S. 38). 2.2. In subjektiver Hinsicht sei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was mittelgradig verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die alkoholbedingte Beein- trächtigung nach eigenen Angaben nicht gespürt habe. Das Motiv der Fahrten sei gewesen, den Sohn am "Jugitag" und der folgenden Rangverkündigung zu besu- chen. Eine zwingende Notwendigkeit, hierfür das Auto zu benutzen, habe nicht bestanden. Für die zurückgelegten Wege wäre auch der öffentliche Verkehr zur Verfügung gestanden, eine Strecke hätte gar zu Fuss zurückgelegt werden kön- nen. Insgesamt sei von einer eher leichteren subjektiven Tatschwere auszuge- hen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher bei 30 Tagessätzen anzusetzen (Urk. 91 S. 38 f.). 2.3 Diese auch von der Verteidigung nicht beanstandeten Erwägungen sind im Resultat zu übernehmen. So wurde die Grenze zur qualifizierten Blutalkoholkon- zentration von 0.8 Promille vom Beschuldigten tatsächlich nur knapp überschritten und die von ihm mit seinem Fahrzeug insgesamt zurückgelegte Strecke war rela- tiv kurz. Allerdings ist dabei in keiner Art einzusehen, weshalb der Beschuldigte insbesondere den Weg von der …gasse … zum Schulhaus in F._____ nicht zu Fuss absolviert hat, immerhin handelt es sich um eine Strecke von wenigen hun- dert Metern. Die vorinstanzliche Qualifikation der objektiven Tatschwere als ge- ring oder eher gering ist insgesamt angemessen. Dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von einer lediglich eventualvorsätzli- chen Begehung ausgegangen ist, ist durchaus wohlwollend. Immerhin wusste der Beschuldigte bereits beim Konsum des Alkohols, dass er sich später wieder ins Auto setzen würde und ihm war gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass es ein Fehler war, mehr als eine Flasche Bier zu trinken (Urk. 19 S. 5). Trotzdem kann mit der Vorinstanz von einem eher leichten subjektiven Ver- schulden ausgegangen werden.
- 16 - Die mit 30 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzte Ein- satzstrafe ist erweist sich insgesamt als angemessen, sicherlich aber nicht als zu tief. 3.1. Zur objektiven Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung hat die Vor- instanz erwogen, dass der Beschuldigte sich nicht unerheblich gegen die Fes- selung gewehrt habe. So habe er gewaltsam zu Boden geführt werden müssen und erst der körperliche Einsatz der Polizeibeamten hätte die Eigensicherung und die ordentliche Tatbestandsaufnahme ermöglicht (Urk. 91 S. 39). Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Das renitente Verhalten des Beschuldigten, zuerst verbaler und schliesslich auch physischer Natur, hat eine ruhige und ordentliche Identitätskontrolle verunmöglicht und ein nicht unerheb- liches physisches Eingreifen zweier Polizeibeamten notwendig gemacht. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszuge- hen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz verschuldens- mindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte emotional aufgebracht gewesen und auf seinem Privatgrundstück kontrolliert worden sei. Er sei von der Polizei auf seinem Privatparkplatz in einer unangenehmen Situation überrascht worden, nachdem ein Streit mit seiner damaligen Ehefrau stattgefunden habe, er alkoholi- siert Auto gefahren sei und sich schon fast zuhause gewähnt habe. Beweggrund für die körperliche Reaktion des Beschuldigten sei die entsprechende Wut über die überraschende Polizeikontrolle gewesen, welche zudem durch seine Ehefrau ausgelöst worden sei (Urk. 91 S. 39 f.). Diese Beurteilung ist mehr als wohlwollend. Polizeiliche Verkehrskontrollen wer- den in aller Regel überraschend durchgeführt und Strassenverkehrsteilnehmer haben stets mit solchen Kontrollen zu rechnen. Daran ändert nichts, dass die Kontrolle auf dem Parkplatz vor dem Haus der damaligen Ehefrau des Beschul- digten durchgeführt wurde. Immerhin musste der Beschuldigte angesichts der vor- angehenden Auseinandersetzung samt Androhung, die Polizei zu rufen, vor- liegend gar auf eine solche Kontrolle gefasst sein. Die Wut über die damalige
- 17 - Ehefrau mag dabei noch einigermassen nachvollziehbar sein, nicht aber, dass diese sich letztlich in der aufbrausenden Reaktion gegenüber den Polizeibeamten äusserte. Dass er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Auto unterwegs war, hat der Beschuldigte sich im übrigen selbst zuzuschreiben. Die Vorinstanz hat inso- fern denn auch zutreffend ausgeführt, es sei schwer verständlich, dass der Be- schuldigte sich der routinemässigen polizeilichen Ausweiskontrolle nicht ohne Wi- derrede gefügt und spätestens bei der Verhaftung kooperiert habe. Gegenüber Polizeibeamten könne auch in aufgebrachtem Zustand höflich und korrekt aufge- treten werden (Urk. 91 S. 40). Unter Berücksichtigung des direkt vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten hat die Vorinstanz die subjektive Tatschwere insgesamt richtigerweise als mittel- schwer qualifiziert. 3.3. Aufgrund des in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht und in subjektiver Hin- sicht gar mittelschwer wiegenden Verschuldens hat die Vorinstanz die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Tagessätze er- höht (Urk. 91 S. 40). Führt man sich vor Augen, dass ein nicht mehr leichtes bzw. mittelschweres Verschulden bei der Hinderung einer Amtshandlung zu einer Ein- satzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, mithin zwischen 10 und 20 Tagessätzen Geldstrafe, führen würde, hat der Beschuldigte bei einer Straf- erhöhung um 3 Tagessätze in äusserst grosszügigem Masse vom Asperations- prinzip profitiert. Es wäre, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, durch- aus auch eine Erhöhung der Strafe auf rund 40 Tagessätze denkbar gewesen. 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 91 S. 40 f.). Die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Nicht einzusehen ist, weshalb das im Tatzeitpunkt hängige Scheidungsverfahren von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt wurde (Urk. 91 S. 40). Dieses steht weder in direktem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten begangenen Delik- ten noch vermag es eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Zu Recht strafmindernd berücksichtigt hat die Vorinstanz des Geständnis des Beschuldig- ten betreffend das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand. Die resultierende
- 18 - Reduktion der Strafe um rund 1/10 ist dabei zwar eher gering ausgefallen. Ange- sichts des Umstands, dass die Gesamtstrafe für die vom Beschuldigten begange- nen Delikte ohne Weiteres bei 40 Tagessätzen festgelegt werden könnte, ist eine Reduktion der Strafe unter die von der Vorinstanz festgesetzten 30 Tagessätze aber sicherlich nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz ausgefällten 30 Tages- sätze Geldstrafe sind daher im Ergebnis zu bestätigen. 5.1. Die Höhe des Tagesssatzes der Geldstrafe bestimmt sich nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Der Beschuldigte ar- beitet, derzeit noch in der Probezeit, in einem 100%-Pensum und nicht mehr in einem 50%-Pensum, wie noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– und hat die Obhut über seinen 16-jährigen Sohn, welcher eine Wohnschule besucht und jedes zweite Wochenende bei ihm verbringt. Für die Schule fallen monatliche Kosten von Fr. 300.– bis Fr. 400.– an. Die Kosten der Krankenkasse für sich und seinen Sohn belaufen sich auf rund Fr. 540.– (Urk. 108 S. 1 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten, welche von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'400.– berücksichtigt wurden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Ausserdem hat die Vor- instanz dem Beschuldigten ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 1'500.– angerechnet, da er eine Wohnliegenschaft in Alleineigentum besitze, welche leer stehe und nicht vermietet werde. Diese Liegenschaft hat der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben mittlerweile mit einem Gewinn von Fr. 150'000.– verkauft, wobei er dieses Geld in seine Pensionskasse einzahlen will, nachdem er seiner ehemaligen Ehefrau aufgrund der Scheidung eine Ausgleichszahlung schulde (Urk. 108 S. 2). Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 80.– ist angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin angemessen und zu bestätigen.
- 19 - V. Kosten
1. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollum- fänglich. Die Kosten des Verfahrens sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 19. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentrati- on) und Abs. 1 lit. a SVG (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
- […]
2. Der Beschuldigte wird bestraft […] sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. […]. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 20 -
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'529.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 4'229.30 Total
6. […]
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 21 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller
- 22 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.