opencaselaw.ch

SB170210

Mehrfacher Raub etc.

Zürich OG · 2017-11-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung, vom 8. März 2017 meldete die Staatsanwaltschaft IV (fortan Staatsanwaltschaft) mit Schreiben vom 10. März 2017 Berufung an (Urk. 38). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Staatsanwaltschaft am

15. Mai 2017 zugestellt (Urk. 44/1), worauf diese unter dem 23. Mai 2017 fristge- recht ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 46).

E. 1.2 Innert der ihm angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liess sich der Beschuldigte nicht vernehmen.

E. 2 Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 46 S. 1). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Schuldsprüche betreffend mehrfachen Raub im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1) sowie das Kos- tendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Was die Grundlagen der Strafzumessung und die dabei anzuwendende Vorgehensweise angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 8 ff.). Im Ergebnis kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass für die beiden Raubtaten eine Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) auszufällen ist, während ihm für die mehr- fachen sexuellen Handlungen mit einem Kind kumulativ eine Geldstrafe (ebenfalls als Gesamtstrafe) angemessen erschien (Urk. 45 S. 10 ff.). Diese Vorgehenswei-

- 5 - se findet auch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, rügt diese doch lediglich die jeweils ausgefällte Strafhöhe, nicht aber die kumulative Anwendung verschie- dener Strafarten (Urk. 46). Aufgrund der Verschiedenartigkeit der beiden De- liktskategorien (Raub, sexuelle Handlungen mit einem Kind), des jeweiligen Ver- schuldens (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) und der Tatsache, dass die De- likte in keinem inneren Zusammenhang stehen, ist auch im Folgenden je eine ge- sonderte Strafzumessung für die Raubdelikte – für welche einzig eine Freiheits- strafe angemessen erscheint – und die sexuellen Handlungen mit einem Kind – welche vorliegend noch durch Geldstrafe geahndet werden können – vorzuneh- men und keine Asperation zu einer einzigen Gesamtstrafe (vgl. auch BGE 138 IV 120).

E. 3.2 Raubdelikte

E. 3.2.1 Nachdem bereits feststeht (und im Übrigen im Berufungsverfahren auch seitens des Beschuldigten unangefochten geblieben ist), dass vorliegend für die Raubdelikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, liegt der Strafrahmen zwi- schen 6 Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In diesem Rahmen sind Strafmilderungs- wie Straf- schärfungsgründe strafmindernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.2.2 Zweifellos handelt es sich beim Raubüberfall auf den damals 58-jährigen IV-Rentner †B._____ um die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, welche deshalb als Ausgangspunkt der Überlegungen zur Strafzumessung zu nehmen ist. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist das Verschulden des Beschul- digten als (objektiv wie subjektiv) nicht mehr leicht zu qualifizieren. Er und C._____ hatten in jener Nacht zwar relativ spontan entschieden, jemanden aus- zunehmen, weshalb nicht von einer von langer Hand geplanten Tat auszugehen ist. Während sie aber offenbar von zwei früheren möglichen Opfern noch abge- lassen hatten, weil es sich dabei um eine Frau gehandelt habe bzw. weil die Per- son in einem Hauseingang verschwand (D 1 Urk. 6/2 S. 2 f.), liessen sie sich beim dritten Versuch von der offensichtlichen Gehbehinderung (gebückte Haltung, Mü-

- 6 - he beim Gehen, D 1 Urk. 6/2 S. 4) und dem Alter des Opfers nicht aufhalten. In perfider Art näherten sie sich im Dunkeln von hinten †B._____, worauf der kampf- sportgeübte Beschuldigte jenen ohne vorherige Warnung hinterrücks mit einem Fusskick zu Boden streckte. Dieses Vorgehens lässt das konkrete Ausmass der Gewalt, welche der Beschuldigte gegenüber dem körperlich klar unterlegenen †B._____ anwandte, erkennen und durfte – entgegen der Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 54 S. 3 f.) – von der Vorinstanz "als unnötig gewaltsam" gewertet werden (Urk. 45 S. 12), ohne dass sie damit gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen hätte. Dass der Beschuldigte davon ausging, es handle sich um einen Obdachlosen bzw. um einen Dealer auf Drogen (D 1 Urk. 6/1 S. 5, D 1 Urk. 6/2 S. 4, D 1 Urk. 32 A S. 11), lässt die Vorgehensweise nicht weniger rücksichtslos er- scheinen, im Gegenteil. Mit der Vorinstanz ist von einer erschreckenden Gering- schätzung der körperlichen Integrität des Opfers sowie fremden Eigentums und von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann in Abweichung zur Würdigung der Vorinstanz (a.a.O.) nicht mehr von einem "Baga- tellraub" gesprochen werden. Zwar resultierte beim Raub keine nennenswerte Beute, indes scheint eine finanzielle Motivation – entgegen den Angaben des Be- schuldigten und der Annahme der Vorinstanz (Urk. 45 S. 12 mit weiteren Hinwei- sen) – auch nicht im Vordergrund gestanden zu haben, wurde doch beim Be- schuldigten anlässlich seiner noch in der gleichen Nacht erfolgten Festnahme ei- ne Barschaft von Fr. 266.50 sichergestellt (vgl. das Effektenverzeichnis, D 1 Urk. 13/2), womit die Kosten einer Hotelübernachtung ohne Weiteres hätten bezahlt werden können. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der deliktische Wille der Täter nicht auf das Erbeuten von möglichst viel Geld gerichtet gewesen wäre, sondern einzig, dass sie nicht aus finanzieller Not handelten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Jugendlichen, welche vorsätzlich handelten, einen (Adre- nalin-)Kick bzw. die mit der Raubtat verbundene Aufregung suchten, was als äus- serst verwerflicher Beweggrund zu taxieren ist. Eine Einsatzstrafe von 28 bis 30 Monaten erscheint dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten an- gemessen.

E. 3.2.3 Am Raub zulasten von D._____ vom 15. April 2016 war der Beschuldigte eher am Rande beteiligt, sein Tatbeitrag jedenfalls geringer als derjenige seiner

- 7 - Mittäter. Bezüglich des damit einhergehenden, noch leichten Tatverschuldens kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 12 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des zweiten Überfalls bereits wusste, dass †B._____ wenige Wochen nach dem ers- ten Überfall auf der Intensivstation verstorben war. Dies hielt ihn jedoch nicht da- von ab, sich erneut – wenn auch nicht als treibende Kraft – an einem Raub zu be- teiligen, was (auch wenn ihm keine kausale Schuld am Tod von †B._____ ange- lastet werden kann) doch einiges an Kaltblütigkeit bedingt und subjektiv das Tat- verschulden eher verstärkt. Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe den zwei- ten Raub eigentlich nicht gewollt, sei unter Schock gestanden und habe nur ge- schaut, dass sich niemand einmische (Prot. II S. 12 f.), überzeugen nicht. Immer- hin hat der Beschuldigte D._____ zurückgestossen, als dieser weglaufen wollte, und wurde das erbeutete Geld unter allen Mittätern aufgeteilt. Darüber hinaus wä- re es ihm grundsätzlich bzw. ohne Repressalien aus der Gruppe befürchten zu müssen, möglich gewesen, sich von den Mittätern bzw. dem Raub zu distanzie- ren, zeigt das Verhalten von E._____, welcher sich unter Hinweis auf seine Vor- strafe und seine kleine Tochter vom Vorhaben der Gruppe klar und folgenlos ab- grenzen konnte (D 2 Urk. 12/9 S. 5). Eine Asperation der Einsatzstrafe um 6 Mo- nate auf 34 bis 36 Monate erscheint angemessen.

E. 3.2.4 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist dem angefochtenen Urteil u.a. zu entnehmen, dass er zunächst ohne Vater aufwuchs und sich die Mutter ab seinem 8. Lebensjahr aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sah, für ihn zu sorgen. In der Folge kümmerte sich zunächst die ältere Schwester der Mutter um ihn, bis er 14- oder 15-jährig war, anschliessend lebte er beim Vater und heute bei der Grossmutter mütterli- cherseits. Diese ist auch die Einzige, zu welcher er aktuell ein positives familiäres Verhältnis hat. Während er zur Mutter und seiner Halbschwester praktisch keinen Kontakt hat, ist das Verhältnis zum Vater angespannt. Eine Lehre als Logistiker brach er nach dem ersten Lehrjahr ab (Urk. 45 S. 15 f.). Der Beschuldigte lebte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und auch heute noch von der Sozialhilfe. Eine Lehrstelle hat er bisher nicht gefunden, doch

- 8 - kann er im Rahmen einer IV-Massnahme bald ein einmonatiges Praktikum als Bauwerktrenner beginnen (Prot. II S. 5 ff. und Urk. 55/1). Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten sein jugendliches Alter und seine schwierige Jugend leicht strafmindernd angerechnet werden. Deutlich straferhö- hend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte den zweiten Raub während laufender Untersuchung betreffend Raub zu Lasten von †B._____ und betreffend sexueller Handlungen mit einem Kind beging, nachdem er bereits mehrfach polizeilich sowie untersuchungsrichterlich einvernommen worden war und auch schon drei Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 8) gehen diese Umstände nicht be- reits in der Tat- und Deliktsmehrheit auf, gibt es doch durchaus Fälle, in welchen mehrere Taten und/oder Delikte begangen werden, bevor eine Strafuntersuchung erhoben wurde. Eine Doppelverwertung liegt somit nicht vor. Merklich strafmin- dernd ist dem Beschuldigten schliesslich anzurechnen, dass er sich hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Delikte jeweils sofort oder dann doch ab der zweiten Ein- vernahme grundsätzlich (wenn auch oft stark beschönigend) geständig zeigte. Dass der Beschuldigte bestritt, †B._____ verletzt zu haben, kann ihm entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 3) nicht zum Nachteil gereichen, konnte doch nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass †B._____ die in der An- klage aufgeführten Verletzungen beim Raub erlitt (vgl. Urk. 45 S. 7). Allerdings ist mit der Vorinstanz (a.a.O. S.17 f.) festzuhalten, dass die vom Beschuldigten ge- äusserte Reue zweifelhaft erscheint. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entstand trotz gegenteiliger Beteuerungen der Eindruck, dass der Beschuldigte eher sich selber bedauert, als seine Tat und deren Auswirkungen auf die Opfer (vgl. Prot. II S. 12 f. und S. 17). Insgesamt überwiegen die Strafminderungsgrün- de leicht, weshalb der Beschuldigte für die Raubüberfälle mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist.

E. 3.3 Was die sexuellen Handlungen mit der zum Tatzeitpunkt knapp noch nicht 15-jährigen F._____ (geb. tt.mm.2001) angeht, so überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, weshalb vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 187 Ziff. 3 StGB vorliegt (Urk. 45 S. 14). Insbesondere befanden sich der Beschuldigte und

- 9 - F._____ zu keinem Zeitpunkt in einer gefestigten Beziehung, sondern kannten sich erst seit kurzer Zeit. Sie hatten überdies lediglich während einiger Wochen wenige Male persönlichen (inkl. sexuellen) Kontakt. Liegt kein Fall einer Strafbefreiung gemäss Ziff. 3 vor, so sieht Art. 187 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe vor. Wie bereits erwähnt, steht vorliegend aufgrund der Tatschwere, auf welche sogleich näher einzugehen ist, eine Geldstrafe im Vordergrund, wel- che grundsätzlich zwischen einem bis zu 360 Tagessätzen betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der jeweils nach dem gleichen Muster ablaufenden, zeitlich in engem Konnex stehenden einzelnen Kontakte rechtfertigt es sich vorliegend, die ver- schiedenen sexuellen Handlungen hinsichtlich der Strafzumessung einer Ge- samtbetrachtung zu unterziehen: Der Beschuldigte und F._____ tauschten zwi- schen dem 1. und dem 31. März 2016 zwei- bis dreimal Intimitäten (u.a. Zungen- küsse, oraler sowie vaginaler Verkehr) aus, was jederzeit im gegenseitigen Ein- verständnis geschah. Der Beschuldigte wusste dabei, dass F._____ noch nicht 16 Jahre alt war. Dass er überdies wusste, dass eine sexuelle Beziehung zu einem so jungen Mädchen (strafrechtlich) ein Problem sein könnte, zeigt sich exempla- risch darin, dass er sie eine schriftliche Bestätigung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt zu haben, unterzeichnen liess (D 3 Urk. 5). Auch wenn vor diesem Hintergrund ausser Frage steht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist aufgrund der sich zumindest anbahnenden Beziehung und des relativ geringen Altersunterschiedes (knapp ein halbes Jahr über dem gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB zulässigen Altersabstand) zwischen dem Beschuldigten und F._____ insge- samt doch von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe er- scheinen 60 Tagessätze als angemessen. Was die Täterkomponenten angeht, kann mit Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind während laufender Strafunter- suchung wegen des Raubes vom 11. Januar 2016 vornahm, ist aufgrund der völ- lig andersartig gelagerten Delikte bloss leicht straferhöhend zu werten, während

- 10 - ihm sein Geständnis – welches er zwar nicht von Beginn an deponierte, aber doch in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens – merklich strafmindernd anzu- rechnen ist. Nicht erneut zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sein jugendliches Alter, wurde ihm dies doch bereits bei der Verschuldensbewertung zu Gute gehalten (geringer Altersunterschied). Insgesamt resultiert damit eine leichte bis mittlere Strafminderung. Entsprechend ist die Strafe auf 45 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 20.– wurde im Berufungs- verfahren weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft gerügt (Urk. 53 S. 5, vgl. auch Urk. 54). Sie erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte jung und grundsätzlich gesund ist, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er nicht zumindest einer Berufstätigkeit im Niedriglohnbereich ohne spe- zifische Ausbildungsanforderungen nachgehen kann, als angemessen.

E. 3.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 20.– zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen 68 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe steht nichts im Weg (Art. 51 StGB).

E. 4 Vollzug

E. 4.1 Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwi- schen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwen- dungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausge- schlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjek- tiven Voraussetzungen dafür gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Dies ist, in Anlehnung an die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zu Art. 42 StGB, der Fall, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. den Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für

- 11 - die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet. Für die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist der teilbedingte Vollzug zu prüfen. Art. 42 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht anwendbar. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Folglich wird die günstige Prognose vermutet. Das vorliegende Straf- verfahren und insbesondere die rund zweimonatige Untersuchungshaft dürften den Beschuldigten überdies genügend beeindruckt haben, um künftig nicht weiter gegen das Gesetz zu verstossen. Dem Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund der teilbedingte Strafvollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe zu gewäh- ren. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Ur- teils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Vorliegend ergibt sich somit für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 16 Monaten. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

- 12 - Was die Einzeltatschuld betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur Strafzumessung (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend) verwiesen werden. Das nicht mehr leichte Verschulden betreffend die Tat vom 11. Januar 2016 spricht dafür, den vollziehbaren Strafanteil im mittleren Bereich des Möglichen anzusetzen. Was die Legalbewährung betrifft, so ergeben sich aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nach wie vor beruflich nicht gefestigt ist, gewisse Bedenken. Allerdings ist – wie bereits ausgeführt – von einer günstigen Prognose auszugehen, zumal sich der Beschuldigte mittlerweile ernsthaft von seinem früheren Umfeld zu distanzieren scheint, seit knapp viereinhalb Monaten in einer festen Partnerschaft lebt (vgl. Urk. 32 A S. 16 f. und Prot. II S. 10 und S. 12 f.) und seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auch nicht mehr negativ aufgefallen ist. Dieser Umstand spricht für einen eher geringen Anteil der zu verbüssenden Strafe. Bei dieser Ausgangslage ist es angezeigt, im vorliegenden Fall den zu vollziehenden Straf- teil auf 8 Monate festzusetzen. Dadurch ist ihm überdies die Verbüssung in Halb- gefangenschaft möglich, sofern er bis zum Strafantritt eine Lehrstelle oder eine Arbeitsstelle gefunden hat (Art. 77b StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2011 vom

1. September 2011), was wiederum zu seiner sozialen Stabilisierung und weiteren Sicherung der Legalprognose positiv beitragen sollte. Im Übrigen (24 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe auf zwei Jahre fest- zusetzen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 19).

E. 4.2 Der Vollzug der Geldstrafe ist – unabhängig vom teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. BGE 138 IV 120 E. 6) – ganz aufzuschieben, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 StGB).

E. 4.3 Für die Dauer der Probezeit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 19) – Be- währungshilfe anzuordnen. Dies um den Beschuldigten im Rahmen der benötig- ten Sozial- und Fachhilfe vor Rückfälligkeit zu bewahren und ihn bei der Stabilisie-

- 13 - rung seiner persönlichen Verhältnisse (inkl. Stellensuche) zusätzlich zu unterstüt- zen (vgl. BSK Strafrecht I-Schneider/Garré, 3. Auflage 2013 Art. 44 N 23 ff.).

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihren Anträgen nur teilwei- se obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuer- legen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 3'700.– inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 52 und Urk. 55/3 zuzüglich 3 Stunden Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung und Nachbesprechung, pauschal) sind einstweilen ebenfalls auf die Ge- richtskasse zu nehmen, jedoch ist im Umfang der Hälfte der Kosten die Rückfor- derung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 8. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 4 und 5 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 68 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.–.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 14 - Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der hälfti- gen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht vor- behalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die G._____ AG, Dossier-Nr. 38.16.0004 (im Dispositiv) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Dreifach) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 15 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170210-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 3. November 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfachen Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

8. März 2017 (DG160355)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

1. Dezember 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB so- wie − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 68 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 20.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 297.00 Auslagen Untersuchung Fr. 13'363.70 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf-

- 3 - erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 53 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter An- rechnung der erstandenen Haft, sowie einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 20.00 zu bestrafen.

2. Diese Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Im Übrigen (18 Monate) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Ab- teilung, vom 8. März 2017 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1., 4. und 5. in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung von 68 Tagen erstandener Haft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.

3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren; unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive derjenigen für die amtliche Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung, vom 8. März 2017 meldete die Staatsanwaltschaft IV (fortan Staatsanwaltschaft) mit Schreiben vom 10. März 2017 Berufung an (Urk. 38). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Staatsanwaltschaft am

15. Mai 2017 zugestellt (Urk. 44/1), worauf diese unter dem 23. Mai 2017 fristge- recht ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 46). 1.2. Innert der ihm angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liess sich der Beschuldigte nicht vernehmen.

2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 46 S. 1). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Schuldsprüche betreffend mehrfachen Raub im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1) sowie das Kos- tendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

3. Strafzumessung 3.1. Was die Grundlagen der Strafzumessung und die dabei anzuwendende Vorgehensweise angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 8 ff.). Im Ergebnis kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass für die beiden Raubtaten eine Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) auszufällen ist, während ihm für die mehr- fachen sexuellen Handlungen mit einem Kind kumulativ eine Geldstrafe (ebenfalls als Gesamtstrafe) angemessen erschien (Urk. 45 S. 10 ff.). Diese Vorgehenswei-

- 5 - se findet auch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, rügt diese doch lediglich die jeweils ausgefällte Strafhöhe, nicht aber die kumulative Anwendung verschie- dener Strafarten (Urk. 46). Aufgrund der Verschiedenartigkeit der beiden De- liktskategorien (Raub, sexuelle Handlungen mit einem Kind), des jeweiligen Ver- schuldens (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) und der Tatsache, dass die De- likte in keinem inneren Zusammenhang stehen, ist auch im Folgenden je eine ge- sonderte Strafzumessung für die Raubdelikte – für welche einzig eine Freiheits- strafe angemessen erscheint – und die sexuellen Handlungen mit einem Kind – welche vorliegend noch durch Geldstrafe geahndet werden können – vorzuneh- men und keine Asperation zu einer einzigen Gesamtstrafe (vgl. auch BGE 138 IV 120). 3.2. Raubdelikte 3.2.1. Nachdem bereits feststeht (und im Übrigen im Berufungsverfahren auch seitens des Beschuldigten unangefochten geblieben ist), dass vorliegend für die Raubdelikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, liegt der Strafrahmen zwi- schen 6 Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In diesem Rahmen sind Strafmilderungs- wie Straf- schärfungsgründe strafmindernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.2. Zweifellos handelt es sich beim Raubüberfall auf den damals 58-jährigen IV-Rentner †B._____ um die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, welche deshalb als Ausgangspunkt der Überlegungen zur Strafzumessung zu nehmen ist. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist das Verschulden des Beschul- digten als (objektiv wie subjektiv) nicht mehr leicht zu qualifizieren. Er und C._____ hatten in jener Nacht zwar relativ spontan entschieden, jemanden aus- zunehmen, weshalb nicht von einer von langer Hand geplanten Tat auszugehen ist. Während sie aber offenbar von zwei früheren möglichen Opfern noch abge- lassen hatten, weil es sich dabei um eine Frau gehandelt habe bzw. weil die Per- son in einem Hauseingang verschwand (D 1 Urk. 6/2 S. 2 f.), liessen sie sich beim dritten Versuch von der offensichtlichen Gehbehinderung (gebückte Haltung, Mü-

- 6 - he beim Gehen, D 1 Urk. 6/2 S. 4) und dem Alter des Opfers nicht aufhalten. In perfider Art näherten sie sich im Dunkeln von hinten †B._____, worauf der kampf- sportgeübte Beschuldigte jenen ohne vorherige Warnung hinterrücks mit einem Fusskick zu Boden streckte. Dieses Vorgehens lässt das konkrete Ausmass der Gewalt, welche der Beschuldigte gegenüber dem körperlich klar unterlegenen †B._____ anwandte, erkennen und durfte – entgegen der Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 54 S. 3 f.) – von der Vorinstanz "als unnötig gewaltsam" gewertet werden (Urk. 45 S. 12), ohne dass sie damit gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen hätte. Dass der Beschuldigte davon ausging, es handle sich um einen Obdachlosen bzw. um einen Dealer auf Drogen (D 1 Urk. 6/1 S. 5, D 1 Urk. 6/2 S. 4, D 1 Urk. 32 A S. 11), lässt die Vorgehensweise nicht weniger rücksichtslos er- scheinen, im Gegenteil. Mit der Vorinstanz ist von einer erschreckenden Gering- schätzung der körperlichen Integrität des Opfers sowie fremden Eigentums und von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann in Abweichung zur Würdigung der Vorinstanz (a.a.O.) nicht mehr von einem "Baga- tellraub" gesprochen werden. Zwar resultierte beim Raub keine nennenswerte Beute, indes scheint eine finanzielle Motivation – entgegen den Angaben des Be- schuldigten und der Annahme der Vorinstanz (Urk. 45 S. 12 mit weiteren Hinwei- sen) – auch nicht im Vordergrund gestanden zu haben, wurde doch beim Be- schuldigten anlässlich seiner noch in der gleichen Nacht erfolgten Festnahme ei- ne Barschaft von Fr. 266.50 sichergestellt (vgl. das Effektenverzeichnis, D 1 Urk. 13/2), womit die Kosten einer Hotelübernachtung ohne Weiteres hätten bezahlt werden können. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der deliktische Wille der Täter nicht auf das Erbeuten von möglichst viel Geld gerichtet gewesen wäre, sondern einzig, dass sie nicht aus finanzieller Not handelten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Jugendlichen, welche vorsätzlich handelten, einen (Adre- nalin-)Kick bzw. die mit der Raubtat verbundene Aufregung suchten, was als äus- serst verwerflicher Beweggrund zu taxieren ist. Eine Einsatzstrafe von 28 bis 30 Monaten erscheint dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. 3.2.3. Am Raub zulasten von D._____ vom 15. April 2016 war der Beschuldigte eher am Rande beteiligt, sein Tatbeitrag jedenfalls geringer als derjenige seiner

- 7 - Mittäter. Bezüglich des damit einhergehenden, noch leichten Tatverschuldens kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 12 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des zweiten Überfalls bereits wusste, dass †B._____ wenige Wochen nach dem ers- ten Überfall auf der Intensivstation verstorben war. Dies hielt ihn jedoch nicht da- von ab, sich erneut – wenn auch nicht als treibende Kraft – an einem Raub zu be- teiligen, was (auch wenn ihm keine kausale Schuld am Tod von †B._____ ange- lastet werden kann) doch einiges an Kaltblütigkeit bedingt und subjektiv das Tat- verschulden eher verstärkt. Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe den zwei- ten Raub eigentlich nicht gewollt, sei unter Schock gestanden und habe nur ge- schaut, dass sich niemand einmische (Prot. II S. 12 f.), überzeugen nicht. Immer- hin hat der Beschuldigte D._____ zurückgestossen, als dieser weglaufen wollte, und wurde das erbeutete Geld unter allen Mittätern aufgeteilt. Darüber hinaus wä- re es ihm grundsätzlich bzw. ohne Repressalien aus der Gruppe befürchten zu müssen, möglich gewesen, sich von den Mittätern bzw. dem Raub zu distanzie- ren, zeigt das Verhalten von E._____, welcher sich unter Hinweis auf seine Vor- strafe und seine kleine Tochter vom Vorhaben der Gruppe klar und folgenlos ab- grenzen konnte (D 2 Urk. 12/9 S. 5). Eine Asperation der Einsatzstrafe um 6 Mo- nate auf 34 bis 36 Monate erscheint angemessen. 3.2.4. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist dem angefochtenen Urteil u.a. zu entnehmen, dass er zunächst ohne Vater aufwuchs und sich die Mutter ab seinem 8. Lebensjahr aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sah, für ihn zu sorgen. In der Folge kümmerte sich zunächst die ältere Schwester der Mutter um ihn, bis er 14- oder 15-jährig war, anschliessend lebte er beim Vater und heute bei der Grossmutter mütterli- cherseits. Diese ist auch die Einzige, zu welcher er aktuell ein positives familiäres Verhältnis hat. Während er zur Mutter und seiner Halbschwester praktisch keinen Kontakt hat, ist das Verhältnis zum Vater angespannt. Eine Lehre als Logistiker brach er nach dem ersten Lehrjahr ab (Urk. 45 S. 15 f.). Der Beschuldigte lebte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und auch heute noch von der Sozialhilfe. Eine Lehrstelle hat er bisher nicht gefunden, doch

- 8 - kann er im Rahmen einer IV-Massnahme bald ein einmonatiges Praktikum als Bauwerktrenner beginnen (Prot. II S. 5 ff. und Urk. 55/1). Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten sein jugendliches Alter und seine schwierige Jugend leicht strafmindernd angerechnet werden. Deutlich straferhö- hend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte den zweiten Raub während laufender Untersuchung betreffend Raub zu Lasten von †B._____ und betreffend sexueller Handlungen mit einem Kind beging, nachdem er bereits mehrfach polizeilich sowie untersuchungsrichterlich einvernommen worden war und auch schon drei Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 8) gehen diese Umstände nicht be- reits in der Tat- und Deliktsmehrheit auf, gibt es doch durchaus Fälle, in welchen mehrere Taten und/oder Delikte begangen werden, bevor eine Strafuntersuchung erhoben wurde. Eine Doppelverwertung liegt somit nicht vor. Merklich strafmin- dernd ist dem Beschuldigten schliesslich anzurechnen, dass er sich hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Delikte jeweils sofort oder dann doch ab der zweiten Ein- vernahme grundsätzlich (wenn auch oft stark beschönigend) geständig zeigte. Dass der Beschuldigte bestritt, †B._____ verletzt zu haben, kann ihm entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 3) nicht zum Nachteil gereichen, konnte doch nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass †B._____ die in der An- klage aufgeführten Verletzungen beim Raub erlitt (vgl. Urk. 45 S. 7). Allerdings ist mit der Vorinstanz (a.a.O. S.17 f.) festzuhalten, dass die vom Beschuldigten ge- äusserte Reue zweifelhaft erscheint. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entstand trotz gegenteiliger Beteuerungen der Eindruck, dass der Beschuldigte eher sich selber bedauert, als seine Tat und deren Auswirkungen auf die Opfer (vgl. Prot. II S. 12 f. und S. 17). Insgesamt überwiegen die Strafminderungsgrün- de leicht, weshalb der Beschuldigte für die Raubüberfälle mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist. 3.3. Was die sexuellen Handlungen mit der zum Tatzeitpunkt knapp noch nicht 15-jährigen F._____ (geb. tt.mm.2001) angeht, so überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, weshalb vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 187 Ziff. 3 StGB vorliegt (Urk. 45 S. 14). Insbesondere befanden sich der Beschuldigte und

- 9 - F._____ zu keinem Zeitpunkt in einer gefestigten Beziehung, sondern kannten sich erst seit kurzer Zeit. Sie hatten überdies lediglich während einiger Wochen wenige Male persönlichen (inkl. sexuellen) Kontakt. Liegt kein Fall einer Strafbefreiung gemäss Ziff. 3 vor, so sieht Art. 187 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe vor. Wie bereits erwähnt, steht vorliegend aufgrund der Tatschwere, auf welche sogleich näher einzugehen ist, eine Geldstrafe im Vordergrund, wel- che grundsätzlich zwischen einem bis zu 360 Tagessätzen betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der jeweils nach dem gleichen Muster ablaufenden, zeitlich in engem Konnex stehenden einzelnen Kontakte rechtfertigt es sich vorliegend, die ver- schiedenen sexuellen Handlungen hinsichtlich der Strafzumessung einer Ge- samtbetrachtung zu unterziehen: Der Beschuldigte und F._____ tauschten zwi- schen dem 1. und dem 31. März 2016 zwei- bis dreimal Intimitäten (u.a. Zungen- küsse, oraler sowie vaginaler Verkehr) aus, was jederzeit im gegenseitigen Ein- verständnis geschah. Der Beschuldigte wusste dabei, dass F._____ noch nicht 16 Jahre alt war. Dass er überdies wusste, dass eine sexuelle Beziehung zu einem so jungen Mädchen (strafrechtlich) ein Problem sein könnte, zeigt sich exempla- risch darin, dass er sie eine schriftliche Bestätigung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt zu haben, unterzeichnen liess (D 3 Urk. 5). Auch wenn vor diesem Hintergrund ausser Frage steht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist aufgrund der sich zumindest anbahnenden Beziehung und des relativ geringen Altersunterschiedes (knapp ein halbes Jahr über dem gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB zulässigen Altersabstand) zwischen dem Beschuldigten und F._____ insge- samt doch von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe er- scheinen 60 Tagessätze als angemessen. Was die Täterkomponenten angeht, kann mit Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind während laufender Strafunter- suchung wegen des Raubes vom 11. Januar 2016 vornahm, ist aufgrund der völ- lig andersartig gelagerten Delikte bloss leicht straferhöhend zu werten, während

- 10 - ihm sein Geständnis – welches er zwar nicht von Beginn an deponierte, aber doch in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens – merklich strafmindernd anzu- rechnen ist. Nicht erneut zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sein jugendliches Alter, wurde ihm dies doch bereits bei der Verschuldensbewertung zu Gute gehalten (geringer Altersunterschied). Insgesamt resultiert damit eine leichte bis mittlere Strafminderung. Entsprechend ist die Strafe auf 45 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 20.– wurde im Berufungs- verfahren weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft gerügt (Urk. 53 S. 5, vgl. auch Urk. 54). Sie erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte jung und grundsätzlich gesund ist, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er nicht zumindest einer Berufstätigkeit im Niedriglohnbereich ohne spe- zifische Ausbildungsanforderungen nachgehen kann, als angemessen. 3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 20.– zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen 68 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe steht nichts im Weg (Art. 51 StGB).

4. Vollzug 4.1. Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwi- schen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwen- dungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausge- schlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjek- tiven Voraussetzungen dafür gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Dies ist, in Anlehnung an die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zu Art. 42 StGB, der Fall, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. den Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für

- 11 - die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet. Für die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist der teilbedingte Vollzug zu prüfen. Art. 42 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht anwendbar. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Folglich wird die günstige Prognose vermutet. Das vorliegende Straf- verfahren und insbesondere die rund zweimonatige Untersuchungshaft dürften den Beschuldigten überdies genügend beeindruckt haben, um künftig nicht weiter gegen das Gesetz zu verstossen. Dem Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund der teilbedingte Strafvollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe zu gewäh- ren. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Ur- teils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Vorliegend ergibt sich somit für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 16 Monaten. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

- 12 - Was die Einzeltatschuld betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur Strafzumessung (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend) verwiesen werden. Das nicht mehr leichte Verschulden betreffend die Tat vom 11. Januar 2016 spricht dafür, den vollziehbaren Strafanteil im mittleren Bereich des Möglichen anzusetzen. Was die Legalbewährung betrifft, so ergeben sich aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nach wie vor beruflich nicht gefestigt ist, gewisse Bedenken. Allerdings ist – wie bereits ausgeführt – von einer günstigen Prognose auszugehen, zumal sich der Beschuldigte mittlerweile ernsthaft von seinem früheren Umfeld zu distanzieren scheint, seit knapp viereinhalb Monaten in einer festen Partnerschaft lebt (vgl. Urk. 32 A S. 16 f. und Prot. II S. 10 und S. 12 f.) und seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auch nicht mehr negativ aufgefallen ist. Dieser Umstand spricht für einen eher geringen Anteil der zu verbüssenden Strafe. Bei dieser Ausgangslage ist es angezeigt, im vorliegenden Fall den zu vollziehenden Straf- teil auf 8 Monate festzusetzen. Dadurch ist ihm überdies die Verbüssung in Halb- gefangenschaft möglich, sofern er bis zum Strafantritt eine Lehrstelle oder eine Arbeitsstelle gefunden hat (Art. 77b StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2011 vom

1. September 2011), was wiederum zu seiner sozialen Stabilisierung und weiteren Sicherung der Legalprognose positiv beitragen sollte. Im Übrigen (24 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe auf zwei Jahre fest- zusetzen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 19). 4.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist – unabhängig vom teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. BGE 138 IV 120 E. 6) – ganz aufzuschieben, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 StGB). 4.3. Für die Dauer der Probezeit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 19) – Be- währungshilfe anzuordnen. Dies um den Beschuldigten im Rahmen der benötig- ten Sozial- und Fachhilfe vor Rückfälligkeit zu bewahren und ihn bei der Stabilisie-

- 13 - rung seiner persönlichen Verhältnisse (inkl. Stellensuche) zusätzlich zu unterstüt- zen (vgl. BSK Strafrecht I-Schneider/Garré, 3. Auflage 2013 Art. 44 N 23 ff.).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihren Anträgen nur teilwei- se obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuer- legen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 3'700.– inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 52 und Urk. 55/3 zuzüglich 3 Stunden Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung und Nachbesprechung, pauschal) sind einstweilen ebenfalls auf die Ge- richtskasse zu nehmen, jedoch ist im Umfang der Hälfte der Kosten die Rückfor- derung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 8. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 4 und 5 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 68 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 14 - Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der hälfti- gen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht vor- behalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die G._____ AG, Dossier-Nr. 38.16.0004 (im Dispositiv) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Dreifach) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 15 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard