Sachverhalt
erstellt und seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten:
- 9 -
- Der Beschuldigte war zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Taubenzüchter der Tauben-Rasse "englische Tippler" (Prot. I S. 15); er verfügte über einen Tauben- schlag an der D._____-Strasse in E._____; nach seinen eigenen Angaben war seiner der einzige Schlag mit Tippler-Tauben in E._____ (Urk. 5/3 S. 3)
- Der Beschuldigte nahm mit seinen Tauben an Taubenflugwettkämpfen teil, wel- che jeweils vom Heimschlag der Tauben aus betrieben werden (Prot. I S. 15 f.)
- In den schriftlichen, durch den Beschuldigten geführten Unterlagen, insb. Lege- listen und Wettflugprotokollen, seiner Tauben finden sich des öfteren Vermerke wie "tot, Wanderfalke" oder "WF-Angreif" (Anhänge zu Urk. 5/3; Urk. 13; schwar- zer Ordner), was bedeutet, dass Tauben verloren gingen (Prot. I S. 17 f.) oder Wettflüge seiner Tauben infolge eines Raubvogelangriffs abgebrochen wurden (Prot. I S. 22-24)
- Am Tattag bemerkte der Polizeibeamte C._____ eine farblich markierte Taube der Rasse "Englischer Tippler" (Urk. 8/10 S. 2; Urk. 5/3 S. 6), die versuchte, von Ausserhalb ins Ausfluggehege des Taubenschlags des Beschuldigten zu fliegen, was ihr – trotz zwischenzeitlichen Verscheuchens durch den Beschuldigten (Prot. I S. 18) – schliesslich auch gelang (Urk. 6/2 S. 3)
- In Abwesenheit des Beschuldigten verschloss der Polizeibeamte C._____ das Ausfluggehege des Taubenschlags des Beschuldigten um sicherzustellen, dass die eingedrungene Taube eingefangen werden kann (Urk. 6/2 S. 3 f:)
- Bei der Rückkehr des Beschuldigten forderte der Polizeibeamte den Beschuldig- ten auf, die fragliche Taube für ihn einzufangen, worauf jedoch der Beschuldigte die Taube ergriff und sie aus seinem Schlag warf (Prot. I S. 18; Urk. 5/3 S. 2)
- Nachdem die Taube wiederum in das Ausfluggehege zurückgeflogen war, konn- te sie vom avisierten Tierrettungsdienst eingefangen werden (Urk. 6/2 S. 5). Auf ihrem Gefieder wurden das Gift Carbofuran und ein Markierungs-Farbstoff sicher- gestellt (Urk.10/2; Urk. 10/3 S. 5 und S. 8; Urk. 10/7 S. 6; Prot. I S. 21). Bei der Reinigung der Taube vergiftete sich diese und verendete (Urk. 10/2)
- 10 -
- Auf dem Nachbargrundstück des Taubenschlags des Beschuldigten wurde ein Rupf mit Taubenfedern gefunden (Urk. 9/1 S. 2-5). Auf diesen Federn wurden ebenfalls das Gift Carbofuran und ein Markierungs-Farbstoff sichergestellt (Urk. 10/1; Urk. 10/3 S. 5 und S. 8; Urk. 10/7 S. 6; Prot. I S. 21)
- Beim Beschuldigten wurde der Markierungsspray Raidex sichergestellt (Urk. 10/3 S. 3; Prot. I S. 19), dessen Farbstoff sich nicht von den Farbstoffen, wie sie beim Rupf auf dem Nachbargrundstück und am Gefieder der fraglichen Taube sichergestellt wurden, unterscheidet (Urk. 10/3 S. 8; Urk. 10/7 S. 7). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits im gesam- ten bisherigen Verfahren, dass es sich bei der fraglichen, mit Gift präparierten Taube um ein Tier aus seinem Schlag gehandelt hat (Urk. 5; Prot. I S. 18; Urk. 52; Urk. 70; Urk. 105; Urk. 108). Vor diesem Hintergrund hat die Untersuchungsbehörde ein Gutachten eingeholt namentlich – auch – zur Frage, ob aufgrund ihres Verhaltens die Herkunft der si- chergestellten Taube bestimmt werden könne (Urk. 8/4 S. 2). Als Gutachter wurde Prof. Dr. F._____, promovierter Zoologe und Taubenexperte (Urk. 8/3), verpflich- tet. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 18. August 2016 zusammenge- fasst zum Schluss, aufgrund der Rasse der sichergestellten Taube (Englischer Tippler), der Verhaltenseigenschaften dieser Rasse (grosse Standorttreue) und des konkreten Verhaltens der massgeblichen Taube (wiederholter Versuch, in den Schlag zurückzufliegen, trotz Verscheuchungsversuchen des Beschuldigten) sei davon auszugehen, dass es sich beim Schlag des Beschuldigten um den Heim-Schlag der Taube gehandelt habe (Urk. 8/10 S. 2-4). Die Verteidigung zog bereits vor und auch nach Erstattung des Gutachtens die fachliche Qualifikation des Gutachters zur Beantwortung der gestellten Fragen in Zweifel (Urk. 8/7; Urk. 8/12; Urk. 8/13; Urk. 52 S. 5 f.; Prot. I S. 30 und S. 36). Die Verteidigung beschränkt sich dabei jedoch auf unsubstantiierte Rundschläge und Allgemeinplätze. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, findet eine in- haltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht statt und wird eine Unvoll- ständigkeit oder Unklarheit des im Gutachten Geäusserten nicht detailliert und
- 11 - schon gar nicht überzeugend dargelegt (Urk. 67 S. 10). Auch an der Berufungs- verhandlung rügte die Verteidigung zusammengefasst erneut die Qualifikation des Gutachters, da dieser von Zuchttauben und deren Schwarm- und Heimkehrver- halten nichts verstehe (Urk. 108 S. 10 ff.; Prot. II S. 14 ff.). Wie auch die Anklägerin und die Vertreterin des Veterinäramtes darauf hingewie- sen haben, wurde das Gutachten prozessual formgerecht eingeholt und ist auch inhaltlich überzeugend (vgl. Urk. 106 S. 5; Prot. II S. 10). Das Gutachten lässt mit der Vorinstanz an Klarheit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit nichts zu Wünschen übrig. Die Kritik an der fachlichen Qualifikation des Gutachters durch die Verteidigung ist wie erwogen polemisch und in keiner Weise fundiert. Die Feststellungen des Gutachters zum allgemeinen Verhalten der Rasse der sicher- gestellten Taube und die Rückschlüsse auf die Herkunft des konkreten Tieres sind absolut überzeugend. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (Urk. 108 S. 7; Prot. II S. 12) begründet auch der Um- stand, dass der Polizist C._____ mit dem Gutachter vor Erstellung des Gutach- tens Kontakt aufgenommen hat, noch keine Befangenheit des Gutachters. Da somit uneingeschränkt auf das vorhandene Gutachten von Prof. Dr. F._____ abzustellen ist, sind sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Beweiser- gänzungsanträge der Verteidigung (Urk. 70 S. 2; Urk. 98 S. 3 f.) obsolet und ab- zuweisen. Das Gutachten äussert sich auch zur Rasse der massgeblichen, sichergestellten Taube (Urk. 8/10 S. 2) sowie zu den Umständen des auf dem Nachbargrundstück des Taubenschlags des Beschuldigten gefundenen Rupf-Platzes (Urk. 8/10 S. 4). Diese Feststellungen wurden durch den Beschuldigten sowie seine Verteidigung nicht in Zweifel gezogen, respektive sogar ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 5/3 S. 6). Schon eine einfache Suche im Internet/wikipedia ergibt im übrigen die Auskunft: "Flugtippler fliegen in Sichtweite des heimatlichen Taubenschlages" (vgl. Wikipe- dia; Suchbegriff: "Englischer Flugtippler"; Rubrik: "Flugtyp").
- 12 - Die fachmännische Darstellung des Gutachters zum Verhalten von Tauben der Rasse Englischer Tippler deckt sich im übrigen mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten: Gemäss dessen Aussagen "fliegen die Tauben um den Tauben- schlag" resp. fliegen nicht weit vom Schlag weg (Prot. I S. 16; Urk. 5/2 S. 9 f.). Der Beschuldigte gab auch an, wenn ihm fremde Tauben zugeflogen seien, seien dies Brieftauben oder serbische Hochflieger gewesen, also keine englischen Tippler (Prot. I S. 17). Der Schluss des Gutachters, dass die fragliche Taube zum Schlag des Beschul- digten gehörte, wird sodann massiv gestützt durch die weiteren konkreten Um- stände, vorab das eigene Verhalten des Beschuldigten. Dem Gutachtensinhalt, soweit er seitens der Verteidigung überhaupt bestritten wird, kommt im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung somit nicht ausschlaggebende, sondern – wie zu betonen und sogleich zu zeigen ist – vielmehr ergänzende Bedeutung zu. 1.4. Der Polizeibeamte C._____ hatte eine Taube im Schlag des Beschuldigten eingeschlossen und forderte diesen unmissverständlich auf, die Taube einzufan- gen und dem ebenfalls anwesenden Tierrettungsdienst zu übergeben; es solle untersucht werden, ob das fragliche Tier als Ködertaube präpariert worden sei (Urk. 6/2 S. 6 und S. 8). Der – eingestandenermassen – nervöse Beschuldigte er- griff die Taube und beförderte sie instruktionswidrig und überraschend ins Freie, nachdem er zuvor Kooperation versprochen hatte (Urk. 6/2 S. 9). Auf dieser Tau- be wurde nachher Gift festgestellt. Sein Verhalten konnte der Beschuldigte in kei- ner Weise nachvollziehbar erklären: Er wisse auch nicht, weshalb er die Taube freigelassen habe; er sei nervös gewesen, weil die Polizei bei ihm eingebrochen sei (Prot. I S. 19). Seine weitere Äusserung, er habe seine eigenen Tauben vor einer Ansteckung durch den Eindringling schützen wollen, ist offensichtlich eine Ausrede: Einmal eingefangen, stellte die Taube kein weiteres Ansteckungsrisiko mehr dar und hätte ohne weiteres dem Tierrettungsdienst übergeben werden können. Vielmehr wäre es – wie dies die Anklägerin zutreffend erkannte (Urk. 106 S. 9) – für den Beschuldigten wohl von grösstem Interesse gewesen, dass die Taube eingefangen werden konnte. So ist in keiner Weise nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte die Taube wieder aus dem Schlag hinaus warf hat, nach-
- 13 - dem er erfahren hatte, dass sie mit einem Gift präpariert sein könnte und damit die Gefahr bestand, dass sich die Tauben gegenseitigen anstecken können. Es ist allzu offensichtlich, dass der Beschuldigte schlicht verhindern wollte, dass die Taube eingefangen, untersucht und bei ihr das angebrachte Gift festgestellte werden konnte. Gemäss Zeugenaussage C._____ sagte der Beschuldigte beim überraschenden Freilassen der Taube dem Polizeibeamten auch, es gäbe keinen Grund, die Taube zu untersuchen (Urk. 6/2 S. 8). Die bei der Freilassungs- Aktion überdies gemachte Bemerkung, "jetzt dürfe er nicht einmal mehr seine Tauben markieren", steht schliesslich im eklatanten Widerspruch zu seiner Behauptung, die eingeflogene, markierte Taube habe nicht ihm gehört. Gemäss Zeugenaus- sage des Polizeibeamten C._____ gab der Beschuldigte überdies an, "dass er diese Taube mit einem Farbspray eingesprayt habe" (Urk. 6/2 S. 4 oben). Diese
– glaubhafte – Zeugenaussage des Polizeibeamten korrespondiert sodann mit den Angaben, welcher dieser bereits am 23. März 2016 im Polizeirapport festge- halten hat. Im genannten Rapport wurde von C._____ festgehalten, die Aussage des Beschuldigten, wonach die unberingte Taube nicht ihm gehören wür- de, widerspreche den Angaben, die der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom
21. März 2016 ihm gegenüber gemacht habe. Am Vortag habe sich der Beschul- digte explizit zu dieser Taube dahingehend geäussert, dass die rote Färbung auf dem Rücken der Taube von seinem Farbspray stamme (Urk. 1 S. 4). 1.5. Ein weiteres gewichtiges belastendes Indiz ist der Rupfplatz in der unmit- telbaren Nachbarschaft des Taubenschlags des Beschuldigten: Wenn dort auf Federn einer durch einen Raubvogel geschlagenen Taube dasselbe Gift sowie ein absolut vergleichbarer Farbstoff gefunden wird, wie bei der eingefangenen Taube, und ein solcher Markierungs-Farbstoff auch noch beim Beschuldigten si- chergestellt wird, drängt es sich geradezu auf, dass die fragliche Taube auch aus dem Schlag des Beschuldigten stammte. Ansonsten müssten innert kürzester Zeit unabhängig voneinander zwei identisch markierte und mit Gift präparierte Tiere einer äusserst auf den Heimschlag fixierten Taubenrasse zufällig zum Schlag des Beschuldigten geflogen sein, um dort geschlagen zu werden respektive in den Schlag des Beschuldigten eindringen zu wollen. Dies ist in optima forma welt- fremd und als widerlegt zu verwerfen.
- 14 - Durch dieses Beweisresultat erweitert sich der eingangs angeführte erstellte Sachverhalt zu den Umständen der inkriminierten Taten um den Fakt, dass die sichergestellte, mit Gift präparierte Taube aus dem Schlag des Beschuldigten stammte. 1.6. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Bestreitung des Beschuldigten, er habe die fragliche Taube nicht mit Gift präpariert und als Köder-Taube eingesetzt (oder einen Dritten dazu veranlasst) in der Absicht, diese durch einen Raubvogel schlagen zu lassen und den Raubvogel dadurch zu vergiften, ohne Weiteres wi- derlegt. Dass ein Dritter ohne Wissen und Einverständnis des Beschuldigten eine Taube aus dem Schlag des Beschuldigten als Ködertaube zwecks Vergiftung eines Raubvogels präpariert, ist schon per se als unrealistisch auszuschliessen. So- dann hat der Beschuldigte durch sein eindeutiges Verhalten bei seiner versuchten Verhinderung des Einfangens der Taube klar gezeigt, dass er um die inkriminier- ten Umstände dieses Tieres wusste. Auch das Tatmotiv des Beschuldigten ist aufgrund seiner schriftlichen Tauben-Unterlagen rasch eruiert: Er hatte regelmäs- sig Ausfälle infolge Raubvogel-Angriffe oder solche unterbrachen zumindest die Wettflüge seiner Tauben. 1.7. Die Vertreterin der Anklagebehörde hat es in der Schlusseinvernahme auf den Punkt gebracht, wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten hat, dass eine lan- ge, in sich geschlossene Indizienkette keine andere Schlussfolgerung zulässt, als eben das dem Beschuldigten zur Last Gelegte (Urk. 5/5 S. 4). 1.8. Aufgrund des vorstehenden Beweisergebnisses ist der Anklagesachver- halt auch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte
- der mit Gift präparierten Taube durch das Verscheuchen und Nicht-in-den- Schlag-zurückfliegen-Lassen die Wasser- und Futter-Aufnahme sowie den Auf- enthalt im Schwarm verweigerte und sie dadurch unter Stress setzte
- 15 -
- durch das Freilassen der mit Gift präparierten Taube das Risiko schuf, dass Menschen, andere Tiere oder das Erdreich mit dem verwendeten Gift Carbofuran in Kontakt kommen
- das verbotene Pflanzenschutzmittel Metanate 90SP besass.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sämtliche massgeblichen Straftatbestände angeführt (Urk 67 S. 14-19). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend hat sie eine sorgfältige und in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des massgeblichen und wie vorstehend erwo- gen erstellten Anklagesachverhalts vorgenommen, auf welche wiederum ohne Einschränkungen verwiesen wird. 2.2. Wenn die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend macht, der beim Beschuldigten gefundene Stoff Methomyl sei keineswegs verbo- ten (Urk. 108 S. 4), kann vollumfänglich aus die korrekten Ausführungen der Vor- instanz sowie der Anklägerin verwiesen werden, wonach Methomyl 25WP, auf welches die Verteidigung verweist (Urk. 108 S. 4), wohl zugelassen ist bzw. war, das beim Beschuldigten vorgefundene Metanate 90SP aber – entgegen den Be- hauptungen der Verteidigung (Urk. 108 S. 4) – in der Schweiz verboten ist (Urk. 67 S.17; Urk. 106 S. 17). Diesbezüglich oblag es dem Beschuldigten, sich betreffend Rechtmässigkeit seines Handelns zu informieren, da jedermann be- kannt ist, dass die Verwendung von giftigen Substanzen rechtlichen Restriktionen unterliegt. Auch wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_387/2017 vom 26. September 2017 m.w.H.). Der in diesem Zu- sammenhang von der Verteidung vorgebrachte Verbotsirrtum (Urk. 108 S. 5) ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
- 16 - 2.3. Demnach hat der Beschuldigte
- die zum Köder präparierte Taube übermässig instrumentalisiert und zu einem blossen (verbotenen) Jagdinstrument degradiert,
- das ausgesperrte und verscheuchte Tier unnötig und unzulässig überanstrengt,
- versucht, einen Greifvogel durch Vergiftung qualvoll verenden zu lassen,
- mit der Verwendung und dem Besitz von Carbofuran respektive Metanate 90SP verbotenen Umgang mit gefährlichen Stoffen gepflegt,
- versucht, einen Greifvogel und somit ein Tier einer geschützten Art zu töten und dazu ein lebendes Tier und einen vergifteten Köder als zur Jagd verbotene Hilfs- mittel verwendet, sowie
- das In-Kontakt-Kommen von Menschen, anderen Tieren oder dem Erdreich mit einer hochtoxischen Substanz und damit die mittelbare Gefährdung von Mensch und Umwelt in Kauf genommen. Der angefochtene Schuldspruch ist demnach vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 67 S. 20). III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 67 S. 31). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 80 S. 5; Urk. 106 S. 22). Die Verteidigung stellt – eventualiter für den Fall ei- nes Schuldspruchs – keinen formellen Antrag (Urk. 70; Urk. 108). Das ebenfalls anschlussappellierende Veterinärsamt stellt ebenfalls einen Antrag zur Sanktion, wozu es gemäss Beschluss der Kammer vom 26. September 2011 im Verfahren
- 17 - SB110429 legitimiert ist: Der Beschuldigte sei allein für die Widerhandlungen ge- gen das Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe von mindestens 300 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 83 S. 2; Urk. 110 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, das Chemikaliengesetz und das Jagdgesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind und für die Übertretung des Umweltschutz- gesetzes eine Busse auszufällen ist (Urk. 67 S. 23). 1.3. Einleitend hat die Vorinstanz korrekt für den Fall der Tatmehrheit sowie (teilweise) mehrfachen Tatbegehung auf Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe verwiesen (Urk. 67 S. 23). Zu den generellen Grundsätzen der Strafzumessung wird auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis verwiesen (BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1 m.w.H.). 1.4. In der Folge hat die Vorinstanz "die Tierquälerei als Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gesamtstrafe" erkannt und "die mehrfache Tier- quälerei als Einheit beurteilt". Auch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz und das mehrfache Vergehen gegen das ChemG wurden – je – als Einheit beurteilt (Urk. 67 S. 24 f.). 1.5. Korrekt ist, dass vorliegend für die Bemessung der Gesamtstrafe eine der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz als schwerste Tat zu betrachten ist. Dies, obwohl – wie nachstehend aufgezeigt wird – eine der Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz (nämlich die versuchte Tötung eines Tieres einer ge- schützten Art) die grösste Tatschwere aufweist. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist das angedrohte Höchst- strafmass (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116 m.w.H.; vgl. Art. 26 Abs. 1 TschG; Art. 17 Abs. 1 JSG). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umstän- den verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 116 IV 300 E 2c/bb).
- 18 - 1.6. Hingegen sind entgegen der Vorinstanz weder die mehrfachen Widerhand- lungen gegen das TschG noch diejenigen gegen das JSG – je – als Einheit zu beurteilen, wurden doch jeweils unterschiedliche Rechtsgüter tangiert: Bei den mehrfachen Widerhandlungen gegen das TschG einerseits die Unversehrtheit der Taube und andererseits diejenige eines Greifvogels, bei den mehrfachen Wider- handlungen gegen das JSG der Schutz der Artenvielfalt und gefährdeter Tierarten (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b JSG) einerseits sowie die angemessene Nutzung der Wildbestände (Art. 1 Abs. 1 lit. d JSG) andererseits.
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Die schwerste Widerhandlung gegen das TschG ist die versuchte Tötung eines Greifvogels. Zur objektiven Tatschwere versuchte der Beschuldigte, einen Greifvogel heimtückisch zu vergiften, was bei diesem zu unnötigem Leiden und einem qualvollen Tod geführt hätte. Die Tatausführung war niederträchtig, sollte der Greifvogel doch seinem natürlichen Futterverhalten zum Opfer fallen. Die ob- jektive Tatschwere wiegt erheblich. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 StGB). Er handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischem Antrieb. Der Vollbestand seiner Tauben war ihm wichtiger als Leben und Wohlergehen des anvisierten Greifvogels. Als Eigentümer wollte er keine Tauben an deren natürlichen Fressfeind verlieren und als Teilnehmer an Tauben-Wett-Flügen wollte er verhindern, dass ein Greifvogel die gemessenen Flüge seiner Tauben zeitlich verkürzt. Tierliebe kann er zu seiner Entlastung nicht überzeugend anführen: Natürlich schmerzt es einen Tierhalter, wenn er eigene Tiere verliert. Wer Tauben hält, weiss jedoch und muss auch akzeptieren, dass diese die natürlich Nahrung von Greifvögeln bilden. Die subjektive Tatschwere re- lativiert die objektive Tatschwere nicht. 2.3. Bei der geplanten Tötung eines Greifvogels ist es vorliegend beim Versuch geblieben. Dazu hat der Beschuldigte jedoch rein gar nichts beigetragen und dies ist einzig der Aufmerksamkeit des Polizeibeamten C._____ sowie grossem Glück zu verdanken. Der Beschuldigte widersetzte sich sogar der Bemühung des Poli-
- 19 - zeibeamten, den Tötungsversuch zu unterbinden, indem er die mit Gift präparierte Taube instruktions- und abredewidrig wieder in die Freiheit entliess und die To- desgefahr für einen Greifvogel damit wiederherstellte. Das Ausbleiben des delik- tischen Erfolgs führt somit lediglich zu einer geringen Strafminderung. Für das vorliegend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB schwerste Delikt der ver- suchten qualvollen Tötung eines Tieres (Greifvogel) ist eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Diese ist in Abgeltung der weiteren De- likte in Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.4. Als schwerstes der weiteren Delikte wiegt eindeutig die versuchte Tötung eines Tieres einer geschützten Art im Sinne von Art. 17 Abs. 1 JSG. Dies hat die Vorinstanz verkannt (Urk. 67 S. 26). Im Gegensatz zur vorstehend abgehandelten Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes, welche Würde und Wohlergehen des Tieres als Individuum schützt (Art. 1 TschG), schützt Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG die Art oder Rasse eines Tieres. 2.5. Im Jahr 2016 lebten im Kanton Zürich und im Speziellen im Bezirk ... nur eine sehr geringe Zahl von Wanderfalken und Habichten (vgl. Urk. 94; Urk. 96). Aufgrund dieser geringen bis sogar äusserst geringen Population führt die Tötung jedes einzelnen Tieres schon zu einer eigentlichen Gefährdung des Fortbestan- des der gesamten Art. Die Tötung eines jagenden, erwachsenen Tieres rafft so- dann zwangsläufig auch – falls vorhanden – dessen Gelege oder Brut dahin. Wer im Kanton Zürich und im Speziellen im Bezirk ... einen Wanderfalken tötet, nimmt die Ausrottung dieser Spezies in der gesamten Region zumindest in Kauf, so er dies nicht geradezu beabsichtigt. Damit demonstrierte der Beschuldigte eine massive kriminelle Energie. Die an der Hauptverhandlung geäusserte Bemer- kung, er habe keine Probleme mit Greifvögeln, dies seien auch Lebewesen (Prot. I S. 17), ist offensichtlich heuchlerisch. Die objektive Tatschwere betreffend die Widerhandlung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wiegt somit zweifellos schwer, was konsequenterweise – bei alleiniger Beurteilung – zu einer Einsatz- strafe im oberen Drittel des diesbezüglichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr führen würde (WIPRÄCHTIGER,
- 20 - in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19 m.w.H.). 2.6. Zur subjektiven Tatschwere gilt das vorstehend zur subjektiven Tatschwere des schwersten Delikts Erwogene: Der Beschuldigte wollte den Tod eines ge- schützten Greifvogels erreichen, handelte also mit direktem Vorsatz. Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch: Er stellte seine Interessen als Taubeneigen- tümer und Teilnehmer an Tauben-Sport-Veranstaltungen über die Existenz- berechtigung der Greifvogelarten und das Interesse der Allgemeinheit an einer Population dieser ohnehin seltenen und daher geschützten Tiere. Es geht selbst- redend keinesfalls an, seine privaten Eigeninteressen auf Kosten einer ganzen Tierart durchzusetzen. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objek- tive Tatschwere nicht. 2.7. Auch bei der Tötung eines geschützten Tieres ist es vorliegend beim Ver- such geblieben. Auch hiezu gilt das bereits vorstehend Erwogene: Der Be- schuldigte trug nichts zum Ausbleiben des Taterfolgs bei und versuchte vielmehr, diesen hartnäckig mit einem weiteren Freilassen der kontaminierten Taube her- beizuführen. Das Ausbleiben des deliktischen Erfolgs führt somit auch hier ledig- lich zu einer geringen Strafminderung. Wäre die vorliegende versuchte Tötung eines geschützten Tieres alleine zu sank- tionieren, wäre dafür, ausgehend von einem oberen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe, ohne Weiteres eine Strafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Asperiert ist zur Abgeltung des mass- geblichen Delikts die Einsatzstrafe der schwersten Tat um 180 Tagessätze Geld- strafe zu erhöhen. 2.8. Dass der Beschuldigte seine Ködertaube während einer gewissen Zeit da- ran hinderte, in den Heimschlag zurückzufliegen, ist nicht zu bagatellisieren, wiegt hingegen noch eher leicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte diese eine Taube zum Köder gemacht und damit zu einem reinen Instrument sei- nes eigentlichen deliktischen Vorhabens degradiert hat. Da der Unrechtsgehalt
- 21 - der zu beurteilenden Tierquälerei durch vorstehende Delikte teilweise bereits ab- gegolten ist, ist die Einsatzstrafe (nur) noch geringfügig zu erhöhen. 2.9. Dass der Beschuldigte durch das Verwenden eines lebenden sowie gleich- zeitig vergifteten Köders wiederum gegen das Jagdgesetz verstossen hat, wiegt grundsätzlich nicht leicht; der entsprechende Unrechtsgehalt geht jedoch zumin- dest teilweise in der Sanktionierung der übrigen Delikte auf. Es erscheint eine leichte Erhöhung der bis anhin festgesetzten Einsatzstrafe angezeigt. 2.10. Gleiches gilt schliesslich für die Verwendung und den Besitz, also den ver- botenen Umgang mit den gefährlichen Stoffen Carbofuran respektive Metanate 90SP: Auch dafür ist die Einsatzstrafe noch geringfügig zu erhöhen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher mit Geld- oder Freiheits- strafe zu sanktionierenden Delikte würde als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 450 Tagessätzen resultieren. Da diese Sanktion nicht möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB), führt dies entsprechend zu einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe. Gemäss der aktuellen Bundesgerichtspraxis können mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, mit einer einheit- lichen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft werden, wenn die mehreren De- likte in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E.1.2. mit Verweisen). Dies ist vorliegend in optima forma der Fall: Alle Delikte wurden begangen mit dem einzigen Ziel, einen Greifvogel zu töten. 2.11. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 67 S. 26 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte habe im Rahmen einer Umschuldung eine Lehre als Automatikmonteur absolviert und arbeite momentan in einem 60%-Pensum. Die Rentenverfügung der IV sei jedoch noch nicht ergan- gen (Urk. 106 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungs- neutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf.
- 22 - Sein Nachtatverhalten wiegt mit der Vorinstanz ebenso neutral wie seine Vorstra- fenlosigkeit (Urk. 69): Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Beschuldigten nicht strafmindernd reklamieren.
3. Fazit Die Beurteilung der Täterkomponente führt betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder zu einer Minderung noch zu einer Erhöhung. Somit ist der Beschuldigte mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigen als Ersttäter den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 67 S. 28 f.). Die Anschlussappellantinnen stellen ausdrücklich keine abweichenden Anträge (Urk. 80; Urk. 83; Urk. 106; Urk. 110), weshalb dies zu bestätigen ist.
5. Übertretung Für die Übertretung des Umweltschutzgesetzes hat die Vorinstanz mit zutreffen- den Erwägungen eine Busse von Fr. 1'500.– und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von 15 Tagen bemessen (Urk. 67 S. 28 f.). Die Verteidigung rügt dies nicht substantiiert (Urk. 108). Der Entscheid ist zu bestätigen. IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ab dem 11. Dezember 2017 ge-
- 23 - mäss eingereichtem Leistungsverzeichnis für 4 Stunden zu entschädigen (vgl. Urk. 109/2). Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom
11. Dezember 2017, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 5 Stunden zu entschädigen. Der Beschuldigte ist demnach insgesamt für 9 Stunden à Fr. 220.– zu entschädigen (9h à Fr. 220.– = Fr. 1'980.– + Fr. 158.40 [8% MwSt.] = Fr. 2'138.40). Folglich ist die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung auf pauschal Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der ap- pellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich und obsiegen die Anschlussappellantinnen. Somit sind dem Beschuldigten auch die Kosten dieses Verfahren, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 22. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. März 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss namentlich der mehrfachen Tierquälerei sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit einer
- 6 - Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Betref- fend einen Tatvorwurf wurde er freigesprochen (Urk. 67 S. 31). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 31. März 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 70). Die Anklagebehörde und das Veterinäramt des Kantons Zürich haben mit Eingaben vom 12. Juni respektive 7. Juli 2017 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 80 und Urk. 83; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stell- te noch vor der Berufungsverhandlung zahlreiche Beweisergänzungsanträge (Urk. 70 S. 2 f.; Art. 389 Abs. 3 StPO). Diese wurden mit Präsidialverfügung vom
14. Juli 2017 mehrheitlich abgewiesen (Urk. 86). Sämtliche (Anschluss-) Appel- lanten haben ihre (Anschluss-) Berufungen in ihren entsprechenden Erklärungen ausdrücklich beschränkt (Urk. 70; Urk. 80 und Urk. 83; Art. 399 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 67 S. 31). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 80 S. 5; Urk. 106 S. 22). Die Verteidigung stellt – eventualiter für den Fall ei- nes Schuldspruchs – keinen formellen Antrag (Urk. 70; Urk. 108). Das ebenfalls anschlussappellierende Veterinärsamt stellt ebenfalls einen Antrag zur Sanktion, wozu es gemäss Beschluss der Kammer vom 26. September 2011 im Verfahren
- 17 - SB110429 legitimiert ist: Der Beschuldigte sei allein für die Widerhandlungen ge- gen das Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe von mindestens 300 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 83 S. 2; Urk. 110 S. 2).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, das Chemikaliengesetz und das Jagdgesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind und für die Übertretung des Umweltschutz- gesetzes eine Busse auszufällen ist (Urk. 67 S. 23).
E. 1.3 Einleitend hat die Vorinstanz korrekt für den Fall der Tatmehrheit sowie (teilweise) mehrfachen Tatbegehung auf Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe verwiesen (Urk. 67 S. 23). Zu den generellen Grundsätzen der Strafzumessung wird auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis verwiesen (BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1 m.w.H.).
E. 1.4 In der Folge hat die Vorinstanz "die Tierquälerei als Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gesamtstrafe" erkannt und "die mehrfache Tier- quälerei als Einheit beurteilt". Auch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz und das mehrfache Vergehen gegen das ChemG wurden – je – als Einheit beurteilt (Urk. 67 S. 24 f.).
E. 1.5 Korrekt ist, dass vorliegend für die Bemessung der Gesamtstrafe eine der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz als schwerste Tat zu betrachten ist. Dies, obwohl – wie nachstehend aufgezeigt wird – eine der Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz (nämlich die versuchte Tötung eines Tieres einer ge- schützten Art) die grösste Tatschwere aufweist. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist das angedrohte Höchst- strafmass (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116 m.w.H.; vgl. Art. 26 Abs. 1 TschG; Art. 17 Abs. 1 JSG). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umstän- den verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 116 IV 300 E 2c/bb).
- 18 -
E. 1.6 Hingegen sind entgegen der Vorinstanz weder die mehrfachen Widerhand- lungen gegen das TschG noch diejenigen gegen das JSG – je – als Einheit zu beurteilen, wurden doch jeweils unterschiedliche Rechtsgüter tangiert: Bei den mehrfachen Widerhandlungen gegen das TschG einerseits die Unversehrtheit der Taube und andererseits diejenige eines Greifvogels, bei den mehrfachen Wider- handlungen gegen das JSG der Schutz der Artenvielfalt und gefährdeter Tierarten (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b JSG) einerseits sowie die angemessene Nutzung der Wildbestände (Art. 1 Abs. 1 lit. d JSG) andererseits.
2. Strafzumessung in concreto
E. 1.7 Die Vertreterin der Anklagebehörde hat es in der Schlusseinvernahme auf den Punkt gebracht, wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten hat, dass eine lan- ge, in sich geschlossene Indizienkette keine andere Schlussfolgerung zulässt, als eben das dem Beschuldigten zur Last Gelegte (Urk. 5/5 S. 4).
E. 1.8 Aufgrund des vorstehenden Beweisergebnisses ist der Anklagesachver- halt auch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte
- der mit Gift präparierten Taube durch das Verscheuchen und Nicht-in-den- Schlag-zurückfliegen-Lassen die Wasser- und Futter-Aufnahme sowie den Auf- enthalt im Schwarm verweigerte und sie dadurch unter Stress setzte
- 15 -
- durch das Freilassen der mit Gift präparierten Taube das Risiko schuf, dass Menschen, andere Tiere oder das Erdreich mit dem verwendeten Gift Carbofuran in Kontakt kommen
- das verbotene Pflanzenschutzmittel Metanate 90SP besass.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- der vorinstanzliche Teilfreispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 2)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände und Unterlagen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 2.1 Die schwerste Widerhandlung gegen das TschG ist die versuchte Tötung eines Greifvogels. Zur objektiven Tatschwere versuchte der Beschuldigte, einen Greifvogel heimtückisch zu vergiften, was bei diesem zu unnötigem Leiden und einem qualvollen Tod geführt hätte. Die Tatausführung war niederträchtig, sollte der Greifvogel doch seinem natürlichen Futterverhalten zum Opfer fallen. Die ob- jektive Tatschwere wiegt erheblich.
E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 StGB). Er handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischem Antrieb. Der Vollbestand seiner Tauben war ihm wichtiger als Leben und Wohlergehen des anvisierten Greifvogels. Als Eigentümer wollte er keine Tauben an deren natürlichen Fressfeind verlieren und als Teilnehmer an Tauben-Wett-Flügen wollte er verhindern, dass ein Greifvogel die gemessenen Flüge seiner Tauben zeitlich verkürzt. Tierliebe kann er zu seiner Entlastung nicht überzeugend anführen: Natürlich schmerzt es einen Tierhalter, wenn er eigene Tiere verliert. Wer Tauben hält, weiss jedoch und muss auch akzeptieren, dass diese die natürlich Nahrung von Greifvögeln bilden. Die subjektive Tatschwere re- lativiert die objektive Tatschwere nicht.
E. 2.3 Bei der geplanten Tötung eines Greifvogels ist es vorliegend beim Versuch geblieben. Dazu hat der Beschuldigte jedoch rein gar nichts beigetragen und dies ist einzig der Aufmerksamkeit des Polizeibeamten C._____ sowie grossem Glück zu verdanken. Der Beschuldigte widersetzte sich sogar der Bemühung des Poli-
- 19 - zeibeamten, den Tötungsversuch zu unterbinden, indem er die mit Gift präparierte Taube instruktions- und abredewidrig wieder in die Freiheit entliess und die To- desgefahr für einen Greifvogel damit wiederherstellte. Das Ausbleiben des delik- tischen Erfolgs führt somit lediglich zu einer geringen Strafminderung. Für das vorliegend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB schwerste Delikt der ver- suchten qualvollen Tötung eines Tieres (Greifvogel) ist eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Diese ist in Abgeltung der weiteren De- likte in Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
E. 2.4 Als schwerstes der weiteren Delikte wiegt eindeutig die versuchte Tötung eines Tieres einer geschützten Art im Sinne von Art. 17 Abs. 1 JSG. Dies hat die Vorinstanz verkannt (Urk. 67 S. 26). Im Gegensatz zur vorstehend abgehandelten Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes, welche Würde und Wohlergehen des Tieres als Individuum schützt (Art. 1 TschG), schützt Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG die Art oder Rasse eines Tieres.
E. 2.5 Im Jahr 2016 lebten im Kanton Zürich und im Speziellen im Bezirk ... nur eine sehr geringe Zahl von Wanderfalken und Habichten (vgl. Urk. 94; Urk. 96). Aufgrund dieser geringen bis sogar äusserst geringen Population führt die Tötung jedes einzelnen Tieres schon zu einer eigentlichen Gefährdung des Fortbestan- des der gesamten Art. Die Tötung eines jagenden, erwachsenen Tieres rafft so- dann zwangsläufig auch – falls vorhanden – dessen Gelege oder Brut dahin. Wer im Kanton Zürich und im Speziellen im Bezirk ... einen Wanderfalken tötet, nimmt die Ausrottung dieser Spezies in der gesamten Region zumindest in Kauf, so er dies nicht geradezu beabsichtigt. Damit demonstrierte der Beschuldigte eine massive kriminelle Energie. Die an der Hauptverhandlung geäusserte Bemer- kung, er habe keine Probleme mit Greifvögeln, dies seien auch Lebewesen (Prot. I S. 17), ist offensichtlich heuchlerisch. Die objektive Tatschwere betreffend die Widerhandlung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wiegt somit zweifellos schwer, was konsequenterweise – bei alleiniger Beurteilung – zu einer Einsatz- strafe im oberen Drittel des diesbezüglichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr führen würde (WIPRÄCHTIGER,
- 20 - in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19 m.w.H.).
E. 2.6 Zur subjektiven Tatschwere gilt das vorstehend zur subjektiven Tatschwere des schwersten Delikts Erwogene: Der Beschuldigte wollte den Tod eines ge- schützten Greifvogels erreichen, handelte also mit direktem Vorsatz. Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch: Er stellte seine Interessen als Taubeneigen- tümer und Teilnehmer an Tauben-Sport-Veranstaltungen über die Existenz- berechtigung der Greifvogelarten und das Interesse der Allgemeinheit an einer Population dieser ohnehin seltenen und daher geschützten Tiere. Es geht selbst- redend keinesfalls an, seine privaten Eigeninteressen auf Kosten einer ganzen Tierart durchzusetzen. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objek- tive Tatschwere nicht.
E. 2.7 Auch bei der Tötung eines geschützten Tieres ist es vorliegend beim Ver- such geblieben. Auch hiezu gilt das bereits vorstehend Erwogene: Der Be- schuldigte trug nichts zum Ausbleiben des Taterfolgs bei und versuchte vielmehr, diesen hartnäckig mit einem weiteren Freilassen der kontaminierten Taube her- beizuführen. Das Ausbleiben des deliktischen Erfolgs führt somit auch hier ledig- lich zu einer geringen Strafminderung. Wäre die vorliegende versuchte Tötung eines geschützten Tieres alleine zu sank- tionieren, wäre dafür, ausgehend von einem oberen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe, ohne Weiteres eine Strafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Asperiert ist zur Abgeltung des mass- geblichen Delikts die Einsatzstrafe der schwersten Tat um 180 Tagessätze Geld- strafe zu erhöhen.
E. 2.8 Dass der Beschuldigte seine Ködertaube während einer gewissen Zeit da- ran hinderte, in den Heimschlag zurückzufliegen, ist nicht zu bagatellisieren, wiegt hingegen noch eher leicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte diese eine Taube zum Köder gemacht und damit zu einem reinen Instrument sei- nes eigentlichen deliktischen Vorhabens degradiert hat. Da der Unrechtsgehalt
- 21 - der zu beurteilenden Tierquälerei durch vorstehende Delikte teilweise bereits ab- gegolten ist, ist die Einsatzstrafe (nur) noch geringfügig zu erhöhen.
E. 2.9 Dass der Beschuldigte durch das Verwenden eines lebenden sowie gleich- zeitig vergifteten Köders wiederum gegen das Jagdgesetz verstossen hat, wiegt grundsätzlich nicht leicht; der entsprechende Unrechtsgehalt geht jedoch zumin- dest teilweise in der Sanktionierung der übrigen Delikte auf. Es erscheint eine leichte Erhöhung der bis anhin festgesetzten Einsatzstrafe angezeigt.
E. 2.10 Gleiches gilt schliesslich für die Verwendung und den Besitz, also den ver- botenen Umgang mit den gefährlichen Stoffen Carbofuran respektive Metanate 90SP: Auch dafür ist die Einsatzstrafe noch geringfügig zu erhöhen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher mit Geld- oder Freiheits- strafe zu sanktionierenden Delikte würde als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 450 Tagessätzen resultieren. Da diese Sanktion nicht möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB), führt dies entsprechend zu einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe. Gemäss der aktuellen Bundesgerichtspraxis können mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, mit einer einheit- lichen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft werden, wenn die mehreren De- likte in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E.1.2. mit Verweisen). Dies ist vorliegend in optima forma der Fall: Alle Delikte wurden begangen mit dem einzigen Ziel, einen Greifvogel zu töten.
E. 2.11 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 67 S. 26 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte habe im Rahmen einer Umschuldung eine Lehre als Automatikmonteur absolviert und arbeite momentan in einem 60%-Pensum. Die Rentenverfügung der IV sei jedoch noch nicht ergan- gen (Urk. 106 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungs- neutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf.
- 22 - Sein Nachtatverhalten wiegt mit der Vorinstanz ebenso neutral wie seine Vorstra- fenlosigkeit (Urk. 69): Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Beschuldigten nicht strafmindernd reklamieren.
3. Fazit Die Beurteilung der Täterkomponente führt betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder zu einer Minderung noch zu einer Erhöhung. Somit ist der Beschuldigte mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigen als Ersttäter den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 67 S. 28 f.). Die Anschlussappellantinnen stellen ausdrücklich keine abweichenden Anträge (Urk. 80; Urk. 83; Urk. 106; Urk. 110), weshalb dies zu bestätigen ist.
5. Übertretung Für die Übertretung des Umweltschutzgesetzes hat die Vorinstanz mit zutreffen- den Erwägungen eine Busse von Fr. 1'500.– und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von 15 Tagen bemessen (Urk. 67 S. 28 f.). Die Verteidigung rügt dies nicht substantiiert (Urk. 108). Der Entscheid ist zu bestätigen. IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ab dem 11. Dezember 2017 ge-
- 23 - mäss eingereichtem Leistungsverzeichnis für 4 Stunden zu entschädigen (vgl. Urk. 109/2). Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom
E. 3 Am 11. Dezember 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin des Veterinäramts des Kantons Zürich erschienen sind (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 22).
- 7 -
E. 4 Die Verteidigung des Beschuldigten gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, an den bereits mit Eingabe vom 28. November 2017 (Urk. 98) gestellten Beweisanträgen festzuhalten, mit Ausnahme des Beweisantrags betreffend die beschlagnahmte Taube (vgl. Ziffer 4 von Urk. 98; Prot. II S. 9). Die Beweisanträge werden nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt behandelt.
E. 5 Sodann rügte die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals pauschal die Verletzung des Anklageprinzips, indem sie ausführte, die Anklage habe keinen tatbeständlichen Sachverhalt, welcher ge- richtlich beurteilt werden könne, genau umschrieben und die Beweggründe des Beschuldigten, die ihn zur nicht genau umschriebenen Tathandlung hätten veran- lassen sollen, nicht erörtert (Urk. 108 S. 6).
E. 6 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGer Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2). Aus dem vorliegenden Anklagesachverhalt (Urk. 28) geht klar hervor, durch wel- ches Verhalten der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte jeweils erfüllt ha- ben soll, weshalb es für den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung – auch ohne Weiteres verständlich und nachvollziehbar war, welches konkrete Verhalten
- 8 - er in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Auch in subjektiver Hinsicht ent- hält die Anklageschrift jeweils eine genügend konkrete Umschreibung. Die Be- weggründe des Täters hingegen gehören nicht zum subjektiven Tatbestand und müssen entsprechend auch nicht in der Anklage umschrieben sein, wie dies auch die Anklägerin an der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S. 16). Gestützt auf die vorliegende Anklage war es dem Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung zweifellos möglich gewesen, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor. II. Schuldpunkt
1. Sachverhaltserstellung
E. 11 Dezember 2017, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 5 Stunden zu entschädigen. Der Beschuldigte ist demnach insgesamt für 9 Stunden à Fr. 220.– zu entschädigen (9h à Fr. 220.– = Fr. 1'980.– + Fr. 158.40 [8% MwSt.] = Fr. 2'138.40). Folglich ist die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung auf pauschal Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der ap- pellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich und obsiegen die Anschlussappellantinnen. Somit sind dem Beschuldigten auch die Kosten dieses Verfahren, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 22. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Dispositiv
- (...)
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Dossier 2).
- (...)
- (...)
- (...) - 24 -
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- November 2016 beschlagnahmte Beutel Metanate 90SP, 90% Methomyl (Asservaten Nr. A009'136'770) und die beschlagnahmte Dose "Raidex" (As- servaten Nr. A009'136'805) sowie der sichergestellte Taubenkadaver (Asservaten Nr. A009'250'333) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
- Der sichergestellte und bei den Akten liegende schwarze Ordner mit Zucht- und Wettflugunterlagen (Asservaten Nr. A009'380'534) wird dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 6'925.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten), Fr. 288.– Auslagen Vorverfahren, Fr. 990.– Auslagen Polizei. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Tierquälerei, teilweise als Versuch, im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), - 25 - − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. f ChemG (Dossier 1), − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, teilweise als Ver- such, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. i JSG sowie Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − der Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. e USG (Dossier 1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 26 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Zollstrasse 20, 8090 Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Zollstrasse 20, 8090 Zürich − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern − das Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Landschaft und Natur (ALN), Fischerei- und Jagdverwaltung, Postfach, 8090 Zürich − AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170200-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 11. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend mehrfache Tierquälerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 22. März 2017 (GG160092) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
13. Dezember 2016 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 31 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Tierquälerei, teilweise als Versuch, im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. f ChemG (Dossier 1), − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, teilweise als Versuch, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. i JSG sowie Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs 1 StGB (Dossier 1), − der Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. e USG (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 9'000.–), wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. November 2016 beschlagnahmte Beutel Metanate 90SP, 90% Methomyl (Asservaten Nr. A009'136'770) und die beschlagnahmte Dose "Raidex" (Asservaten Nr. A009'136'805) sowie der sichergestellte Taubenkadaver (Asservaten Nr. A009'250'333) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
- 3 -
7. Der sichergestellte und bei den Akten liegende schwarze Ordner mit Zucht- und Wettflugunterlagen (Asservaten Nr. A009'380'534) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 6'925.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten), Fr. 288.– Auslagen Vorverfahren, Fr. 990.– Auslagen Polizei. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 17)
1. Der Angeklagte sei freizusprechen.
2. Es sei ihm eine Entschädigung
- für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 28 Tagen à Fr. 42.– zuzusprechen,
- für die Auslagen für die Abwehr der ungerechtfertigten Strafverfolgung seien dem Angeklagten zu ersetzen. Es sei dabei eine Aufteilung zwi- schen der erbetenen Vertretung im Erstinstanzverfahren und der bean- tragten amtlichen Vertretung im Berufungsverfahren vorzunehmen (Die
- 4 - das honorarbegründende Aufwandszusammenstellung wird einge- reicht),
- für die Folgen der unsachgemässen Untersuchung des Taubenschlags unter Leitung des Polizisten C._____, der 7 Polizisten angewiesen hat- te, im Schlag die Taube zu zählen, was für 15 Tauben zu viel Stress war, sodass diese gestorben sind. Es wird von einer durchschnittlichen Gestehungspreis von Fr. 100.– ausgegangen, was eine Forderung von Fr. 1'500.– ergibt,
- die von der IV-Unterstützung vorenthaltenen Zahlungen für die erlittene Untersuchungshaft von 28 Tagen à Fr. 171.20, gesamthaft Fr. 4'793.60 sei dem Angeklagten (die IV hat die Zahlungsverweigerung in einem einfachen Brief mitgeteilt und einfach die Auszahlung verweigert, Ab- rechnung wird eingereicht).
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 106 S. 2)
1. Die Beweisanträge der Beschuldigten seien abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TschG, teil- weise als Versuch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 JSG, teilweise als Versuch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB so- wie
- des mehrfachen Vergehens gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und 3 ChemG,
- der Übertretung des BG über den Umweltschutz im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. e USG.
- 5 -
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, sowie einer Busse von Fr. 1'500.–.
4. Der Vollzug der Strafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
6. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
c) Des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (Urk. 110 S. 2)
1. Die Beweisanträge seien abzuweisen.
2. Die Berufung sei abzuweisen.
3. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs Ziffer 1 der mehrfachen Tierquälerei, teilweise als Versuch, im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei allein für die mehrfache und teilweise versuchte Tier- quälerei mit einer Geldstrafe von mindestens 300 Tagessätzen zu bestrafen.
5. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. März 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss namentlich der mehrfachen Tierquälerei sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit einer
- 6 - Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Betref- fend einen Tatvorwurf wurde er freigesprochen (Urk. 67 S. 31). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 31. März 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 70). Die Anklagebehörde und das Veterinäramt des Kantons Zürich haben mit Eingaben vom 12. Juni respektive 7. Juli 2017 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 80 und Urk. 83; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stell- te noch vor der Berufungsverhandlung zahlreiche Beweisergänzungsanträge (Urk. 70 S. 2 f.; Art. 389 Abs. 3 StPO). Diese wurden mit Präsidialverfügung vom
14. Juli 2017 mehrheitlich abgewiesen (Urk. 86). Sämtliche (Anschluss-) Appel- lanten haben ihre (Anschluss-) Berufungen in ihren entsprechenden Erklärungen ausdrücklich beschränkt (Urk. 70; Urk. 80 und Urk. 83; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- der vorinstanzliche Teilfreispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 2)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände und Unterlagen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Am 11. Dezember 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin des Veterinäramts des Kantons Zürich erschienen sind (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 22).
- 7 -
4. Die Verteidigung des Beschuldigten gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, an den bereits mit Eingabe vom 28. November 2017 (Urk. 98) gestellten Beweisanträgen festzuhalten, mit Ausnahme des Beweisantrags betreffend die beschlagnahmte Taube (vgl. Ziffer 4 von Urk. 98; Prot. II S. 9). Die Beweisanträge werden nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt behandelt.
5. Sodann rügte die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals pauschal die Verletzung des Anklageprinzips, indem sie ausführte, die Anklage habe keinen tatbeständlichen Sachverhalt, welcher ge- richtlich beurteilt werden könne, genau umschrieben und die Beweggründe des Beschuldigten, die ihn zur nicht genau umschriebenen Tathandlung hätten veran- lassen sollen, nicht erörtert (Urk. 108 S. 6).
6. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGer Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2). Aus dem vorliegenden Anklagesachverhalt (Urk. 28) geht klar hervor, durch wel- ches Verhalten der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte jeweils erfüllt ha- ben soll, weshalb es für den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung – auch ohne Weiteres verständlich und nachvollziehbar war, welches konkrete Verhalten
- 8 - er in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Auch in subjektiver Hinsicht ent- hält die Anklageschrift jeweils eine genügend konkrete Umschreibung. Die Be- weggründe des Täters hingegen gehören nicht zum subjektiven Tatbestand und müssen entsprechend auch nicht in der Anklage umschrieben sein, wie dies auch die Anklägerin an der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S. 16). Gestützt auf die vorliegende Anklage war es dem Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung zweifellos möglich gewesen, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor. II. Schuldpunkt
1. Sachverhaltserstellung 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
13. Dezember 2016 – soweit diese noch Prozessthema des Berufungsverfahrens bildet – zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 21. März 2016 eine seiner Tauben äusserlich mit dem verbotenen Gift Carbofuran behandelt und aus sei- nem Taubenschlag ausgesperrt (respektive dies durch einen unbekannten Dritten bewerkstelligen lassen) in der Absicht, dass diese Taube von einem Raubvogel geschlagen und der Raubvogel dadurch vergiftet wird und verendet. Dabei habe der Beschuldigte auch in Kauf genommen, dass der Giftstoff unkontrolliert mit Menschen oder weiteren Tieren in Kontakt kommt. Sodann habe der Beschuldigte das verbotene, giftige Pflanzenschutzmittel Methamate 90SP besessen (Urk. 28 S. 2-6). 1.2. Zu den Umständen der inkriminierten Taten ist der folgende Sachverhalt erstellt und seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten:
- 9 -
- Der Beschuldigte war zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Taubenzüchter der Tauben-Rasse "englische Tippler" (Prot. I S. 15); er verfügte über einen Tauben- schlag an der D._____-Strasse in E._____; nach seinen eigenen Angaben war seiner der einzige Schlag mit Tippler-Tauben in E._____ (Urk. 5/3 S. 3)
- Der Beschuldigte nahm mit seinen Tauben an Taubenflugwettkämpfen teil, wel- che jeweils vom Heimschlag der Tauben aus betrieben werden (Prot. I S. 15 f.)
- In den schriftlichen, durch den Beschuldigten geführten Unterlagen, insb. Lege- listen und Wettflugprotokollen, seiner Tauben finden sich des öfteren Vermerke wie "tot, Wanderfalke" oder "WF-Angreif" (Anhänge zu Urk. 5/3; Urk. 13; schwar- zer Ordner), was bedeutet, dass Tauben verloren gingen (Prot. I S. 17 f.) oder Wettflüge seiner Tauben infolge eines Raubvogelangriffs abgebrochen wurden (Prot. I S. 22-24)
- Am Tattag bemerkte der Polizeibeamte C._____ eine farblich markierte Taube der Rasse "Englischer Tippler" (Urk. 8/10 S. 2; Urk. 5/3 S. 6), die versuchte, von Ausserhalb ins Ausfluggehege des Taubenschlags des Beschuldigten zu fliegen, was ihr – trotz zwischenzeitlichen Verscheuchens durch den Beschuldigten (Prot. I S. 18) – schliesslich auch gelang (Urk. 6/2 S. 3)
- In Abwesenheit des Beschuldigten verschloss der Polizeibeamte C._____ das Ausfluggehege des Taubenschlags des Beschuldigten um sicherzustellen, dass die eingedrungene Taube eingefangen werden kann (Urk. 6/2 S. 3 f:)
- Bei der Rückkehr des Beschuldigten forderte der Polizeibeamte den Beschuldig- ten auf, die fragliche Taube für ihn einzufangen, worauf jedoch der Beschuldigte die Taube ergriff und sie aus seinem Schlag warf (Prot. I S. 18; Urk. 5/3 S. 2)
- Nachdem die Taube wiederum in das Ausfluggehege zurückgeflogen war, konn- te sie vom avisierten Tierrettungsdienst eingefangen werden (Urk. 6/2 S. 5). Auf ihrem Gefieder wurden das Gift Carbofuran und ein Markierungs-Farbstoff sicher- gestellt (Urk.10/2; Urk. 10/3 S. 5 und S. 8; Urk. 10/7 S. 6; Prot. I S. 21). Bei der Reinigung der Taube vergiftete sich diese und verendete (Urk. 10/2)
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- Auf dem Nachbargrundstück des Taubenschlags des Beschuldigten wurde ein Rupf mit Taubenfedern gefunden (Urk. 9/1 S. 2-5). Auf diesen Federn wurden ebenfalls das Gift Carbofuran und ein Markierungs-Farbstoff sichergestellt (Urk. 10/1; Urk. 10/3 S. 5 und S. 8; Urk. 10/7 S. 6; Prot. I S. 21)
- Beim Beschuldigten wurde der Markierungsspray Raidex sichergestellt (Urk. 10/3 S. 3; Prot. I S. 19), dessen Farbstoff sich nicht von den Farbstoffen, wie sie beim Rupf auf dem Nachbargrundstück und am Gefieder der fraglichen Taube sichergestellt wurden, unterscheidet (Urk. 10/3 S. 8; Urk. 10/7 S. 7). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits im gesam- ten bisherigen Verfahren, dass es sich bei der fraglichen, mit Gift präparierten Taube um ein Tier aus seinem Schlag gehandelt hat (Urk. 5; Prot. I S. 18; Urk. 52; Urk. 70; Urk. 105; Urk. 108). Vor diesem Hintergrund hat die Untersuchungsbehörde ein Gutachten eingeholt namentlich – auch – zur Frage, ob aufgrund ihres Verhaltens die Herkunft der si- chergestellten Taube bestimmt werden könne (Urk. 8/4 S. 2). Als Gutachter wurde Prof. Dr. F._____, promovierter Zoologe und Taubenexperte (Urk. 8/3), verpflich- tet. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 18. August 2016 zusammenge- fasst zum Schluss, aufgrund der Rasse der sichergestellten Taube (Englischer Tippler), der Verhaltenseigenschaften dieser Rasse (grosse Standorttreue) und des konkreten Verhaltens der massgeblichen Taube (wiederholter Versuch, in den Schlag zurückzufliegen, trotz Verscheuchungsversuchen des Beschuldigten) sei davon auszugehen, dass es sich beim Schlag des Beschuldigten um den Heim-Schlag der Taube gehandelt habe (Urk. 8/10 S. 2-4). Die Verteidigung zog bereits vor und auch nach Erstattung des Gutachtens die fachliche Qualifikation des Gutachters zur Beantwortung der gestellten Fragen in Zweifel (Urk. 8/7; Urk. 8/12; Urk. 8/13; Urk. 52 S. 5 f.; Prot. I S. 30 und S. 36). Die Verteidigung beschränkt sich dabei jedoch auf unsubstantiierte Rundschläge und Allgemeinplätze. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, findet eine in- haltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht statt und wird eine Unvoll- ständigkeit oder Unklarheit des im Gutachten Geäusserten nicht detailliert und
- 11 - schon gar nicht überzeugend dargelegt (Urk. 67 S. 10). Auch an der Berufungs- verhandlung rügte die Verteidigung zusammengefasst erneut die Qualifikation des Gutachters, da dieser von Zuchttauben und deren Schwarm- und Heimkehrver- halten nichts verstehe (Urk. 108 S. 10 ff.; Prot. II S. 14 ff.). Wie auch die Anklägerin und die Vertreterin des Veterinäramtes darauf hingewie- sen haben, wurde das Gutachten prozessual formgerecht eingeholt und ist auch inhaltlich überzeugend (vgl. Urk. 106 S. 5; Prot. II S. 10). Das Gutachten lässt mit der Vorinstanz an Klarheit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit nichts zu Wünschen übrig. Die Kritik an der fachlichen Qualifikation des Gutachters durch die Verteidigung ist wie erwogen polemisch und in keiner Weise fundiert. Die Feststellungen des Gutachters zum allgemeinen Verhalten der Rasse der sicher- gestellten Taube und die Rückschlüsse auf die Herkunft des konkreten Tieres sind absolut überzeugend. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (Urk. 108 S. 7; Prot. II S. 12) begründet auch der Um- stand, dass der Polizist C._____ mit dem Gutachter vor Erstellung des Gutach- tens Kontakt aufgenommen hat, noch keine Befangenheit des Gutachters. Da somit uneingeschränkt auf das vorhandene Gutachten von Prof. Dr. F._____ abzustellen ist, sind sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Beweiser- gänzungsanträge der Verteidigung (Urk. 70 S. 2; Urk. 98 S. 3 f.) obsolet und ab- zuweisen. Das Gutachten äussert sich auch zur Rasse der massgeblichen, sichergestellten Taube (Urk. 8/10 S. 2) sowie zu den Umständen des auf dem Nachbargrundstück des Taubenschlags des Beschuldigten gefundenen Rupf-Platzes (Urk. 8/10 S. 4). Diese Feststellungen wurden durch den Beschuldigten sowie seine Verteidigung nicht in Zweifel gezogen, respektive sogar ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 5/3 S. 6). Schon eine einfache Suche im Internet/wikipedia ergibt im übrigen die Auskunft: "Flugtippler fliegen in Sichtweite des heimatlichen Taubenschlages" (vgl. Wikipe- dia; Suchbegriff: "Englischer Flugtippler"; Rubrik: "Flugtyp").
- 12 - Die fachmännische Darstellung des Gutachters zum Verhalten von Tauben der Rasse Englischer Tippler deckt sich im übrigen mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten: Gemäss dessen Aussagen "fliegen die Tauben um den Tauben- schlag" resp. fliegen nicht weit vom Schlag weg (Prot. I S. 16; Urk. 5/2 S. 9 f.). Der Beschuldigte gab auch an, wenn ihm fremde Tauben zugeflogen seien, seien dies Brieftauben oder serbische Hochflieger gewesen, also keine englischen Tippler (Prot. I S. 17). Der Schluss des Gutachters, dass die fragliche Taube zum Schlag des Beschul- digten gehörte, wird sodann massiv gestützt durch die weiteren konkreten Um- stände, vorab das eigene Verhalten des Beschuldigten. Dem Gutachtensinhalt, soweit er seitens der Verteidigung überhaupt bestritten wird, kommt im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung somit nicht ausschlaggebende, sondern – wie zu betonen und sogleich zu zeigen ist – vielmehr ergänzende Bedeutung zu. 1.4. Der Polizeibeamte C._____ hatte eine Taube im Schlag des Beschuldigten eingeschlossen und forderte diesen unmissverständlich auf, die Taube einzufan- gen und dem ebenfalls anwesenden Tierrettungsdienst zu übergeben; es solle untersucht werden, ob das fragliche Tier als Ködertaube präpariert worden sei (Urk. 6/2 S. 6 und S. 8). Der – eingestandenermassen – nervöse Beschuldigte er- griff die Taube und beförderte sie instruktionswidrig und überraschend ins Freie, nachdem er zuvor Kooperation versprochen hatte (Urk. 6/2 S. 9). Auf dieser Tau- be wurde nachher Gift festgestellt. Sein Verhalten konnte der Beschuldigte in kei- ner Weise nachvollziehbar erklären: Er wisse auch nicht, weshalb er die Taube freigelassen habe; er sei nervös gewesen, weil die Polizei bei ihm eingebrochen sei (Prot. I S. 19). Seine weitere Äusserung, er habe seine eigenen Tauben vor einer Ansteckung durch den Eindringling schützen wollen, ist offensichtlich eine Ausrede: Einmal eingefangen, stellte die Taube kein weiteres Ansteckungsrisiko mehr dar und hätte ohne weiteres dem Tierrettungsdienst übergeben werden können. Vielmehr wäre es – wie dies die Anklägerin zutreffend erkannte (Urk. 106 S. 9) – für den Beschuldigten wohl von grösstem Interesse gewesen, dass die Taube eingefangen werden konnte. So ist in keiner Weise nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte die Taube wieder aus dem Schlag hinaus warf hat, nach-
- 13 - dem er erfahren hatte, dass sie mit einem Gift präpariert sein könnte und damit die Gefahr bestand, dass sich die Tauben gegenseitigen anstecken können. Es ist allzu offensichtlich, dass der Beschuldigte schlicht verhindern wollte, dass die Taube eingefangen, untersucht und bei ihr das angebrachte Gift festgestellte werden konnte. Gemäss Zeugenaussage C._____ sagte der Beschuldigte beim überraschenden Freilassen der Taube dem Polizeibeamten auch, es gäbe keinen Grund, die Taube zu untersuchen (Urk. 6/2 S. 8). Die bei der Freilassungs- Aktion überdies gemachte Bemerkung, "jetzt dürfe er nicht einmal mehr seine Tauben markieren", steht schliesslich im eklatanten Widerspruch zu seiner Behauptung, die eingeflogene, markierte Taube habe nicht ihm gehört. Gemäss Zeugenaus- sage des Polizeibeamten C._____ gab der Beschuldigte überdies an, "dass er diese Taube mit einem Farbspray eingesprayt habe" (Urk. 6/2 S. 4 oben). Diese
– glaubhafte – Zeugenaussage des Polizeibeamten korrespondiert sodann mit den Angaben, welcher dieser bereits am 23. März 2016 im Polizeirapport festge- halten hat. Im genannten Rapport wurde von C._____ festgehalten, die Aussage des Beschuldigten, wonach die unberingte Taube nicht ihm gehören wür- de, widerspreche den Angaben, die der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom
21. März 2016 ihm gegenüber gemacht habe. Am Vortag habe sich der Beschul- digte explizit zu dieser Taube dahingehend geäussert, dass die rote Färbung auf dem Rücken der Taube von seinem Farbspray stamme (Urk. 1 S. 4). 1.5. Ein weiteres gewichtiges belastendes Indiz ist der Rupfplatz in der unmit- telbaren Nachbarschaft des Taubenschlags des Beschuldigten: Wenn dort auf Federn einer durch einen Raubvogel geschlagenen Taube dasselbe Gift sowie ein absolut vergleichbarer Farbstoff gefunden wird, wie bei der eingefangenen Taube, und ein solcher Markierungs-Farbstoff auch noch beim Beschuldigten si- chergestellt wird, drängt es sich geradezu auf, dass die fragliche Taube auch aus dem Schlag des Beschuldigten stammte. Ansonsten müssten innert kürzester Zeit unabhängig voneinander zwei identisch markierte und mit Gift präparierte Tiere einer äusserst auf den Heimschlag fixierten Taubenrasse zufällig zum Schlag des Beschuldigten geflogen sein, um dort geschlagen zu werden respektive in den Schlag des Beschuldigten eindringen zu wollen. Dies ist in optima forma welt- fremd und als widerlegt zu verwerfen.
- 14 - Durch dieses Beweisresultat erweitert sich der eingangs angeführte erstellte Sachverhalt zu den Umständen der inkriminierten Taten um den Fakt, dass die sichergestellte, mit Gift präparierte Taube aus dem Schlag des Beschuldigten stammte. 1.6. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Bestreitung des Beschuldigten, er habe die fragliche Taube nicht mit Gift präpariert und als Köder-Taube eingesetzt (oder einen Dritten dazu veranlasst) in der Absicht, diese durch einen Raubvogel schlagen zu lassen und den Raubvogel dadurch zu vergiften, ohne Weiteres wi- derlegt. Dass ein Dritter ohne Wissen und Einverständnis des Beschuldigten eine Taube aus dem Schlag des Beschuldigten als Ködertaube zwecks Vergiftung eines Raubvogels präpariert, ist schon per se als unrealistisch auszuschliessen. So- dann hat der Beschuldigte durch sein eindeutiges Verhalten bei seiner versuchten Verhinderung des Einfangens der Taube klar gezeigt, dass er um die inkriminier- ten Umstände dieses Tieres wusste. Auch das Tatmotiv des Beschuldigten ist aufgrund seiner schriftlichen Tauben-Unterlagen rasch eruiert: Er hatte regelmäs- sig Ausfälle infolge Raubvogel-Angriffe oder solche unterbrachen zumindest die Wettflüge seiner Tauben. 1.7. Die Vertreterin der Anklagebehörde hat es in der Schlusseinvernahme auf den Punkt gebracht, wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten hat, dass eine lan- ge, in sich geschlossene Indizienkette keine andere Schlussfolgerung zulässt, als eben das dem Beschuldigten zur Last Gelegte (Urk. 5/5 S. 4). 1.8. Aufgrund des vorstehenden Beweisergebnisses ist der Anklagesachver- halt auch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte
- der mit Gift präparierten Taube durch das Verscheuchen und Nicht-in-den- Schlag-zurückfliegen-Lassen die Wasser- und Futter-Aufnahme sowie den Auf- enthalt im Schwarm verweigerte und sie dadurch unter Stress setzte
- 15 -
- durch das Freilassen der mit Gift präparierten Taube das Risiko schuf, dass Menschen, andere Tiere oder das Erdreich mit dem verwendeten Gift Carbofuran in Kontakt kommen
- das verbotene Pflanzenschutzmittel Metanate 90SP besass.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sämtliche massgeblichen Straftatbestände angeführt (Urk 67 S. 14-19). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend hat sie eine sorgfältige und in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des massgeblichen und wie vorstehend erwo- gen erstellten Anklagesachverhalts vorgenommen, auf welche wiederum ohne Einschränkungen verwiesen wird. 2.2. Wenn die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend macht, der beim Beschuldigten gefundene Stoff Methomyl sei keineswegs verbo- ten (Urk. 108 S. 4), kann vollumfänglich aus die korrekten Ausführungen der Vor- instanz sowie der Anklägerin verwiesen werden, wonach Methomyl 25WP, auf welches die Verteidigung verweist (Urk. 108 S. 4), wohl zugelassen ist bzw. war, das beim Beschuldigten vorgefundene Metanate 90SP aber – entgegen den Be- hauptungen der Verteidigung (Urk. 108 S. 4) – in der Schweiz verboten ist (Urk. 67 S.17; Urk. 106 S. 17). Diesbezüglich oblag es dem Beschuldigten, sich betreffend Rechtmässigkeit seines Handelns zu informieren, da jedermann be- kannt ist, dass die Verwendung von giftigen Substanzen rechtlichen Restriktionen unterliegt. Auch wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_387/2017 vom 26. September 2017 m.w.H.). Der in diesem Zu- sammenhang von der Verteidung vorgebrachte Verbotsirrtum (Urk. 108 S. 5) ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
- 16 - 2.3. Demnach hat der Beschuldigte
- die zum Köder präparierte Taube übermässig instrumentalisiert und zu einem blossen (verbotenen) Jagdinstrument degradiert,
- das ausgesperrte und verscheuchte Tier unnötig und unzulässig überanstrengt,
- versucht, einen Greifvogel durch Vergiftung qualvoll verenden zu lassen,
- mit der Verwendung und dem Besitz von Carbofuran respektive Metanate 90SP verbotenen Umgang mit gefährlichen Stoffen gepflegt,
- versucht, einen Greifvogel und somit ein Tier einer geschützten Art zu töten und dazu ein lebendes Tier und einen vergifteten Köder als zur Jagd verbotene Hilfs- mittel verwendet, sowie
- das In-Kontakt-Kommen von Menschen, anderen Tieren oder dem Erdreich mit einer hochtoxischen Substanz und damit die mittelbare Gefährdung von Mensch und Umwelt in Kauf genommen. Der angefochtene Schuldspruch ist demnach vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 67 S. 20). III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 67 S. 31). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 80 S. 5; Urk. 106 S. 22). Die Verteidigung stellt – eventualiter für den Fall ei- nes Schuldspruchs – keinen formellen Antrag (Urk. 70; Urk. 108). Das ebenfalls anschlussappellierende Veterinärsamt stellt ebenfalls einen Antrag zur Sanktion, wozu es gemäss Beschluss der Kammer vom 26. September 2011 im Verfahren
- 17 - SB110429 legitimiert ist: Der Beschuldigte sei allein für die Widerhandlungen ge- gen das Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe von mindestens 300 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 83 S. 2; Urk. 110 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, das Chemikaliengesetz und das Jagdgesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind und für die Übertretung des Umweltschutz- gesetzes eine Busse auszufällen ist (Urk. 67 S. 23). 1.3. Einleitend hat die Vorinstanz korrekt für den Fall der Tatmehrheit sowie (teilweise) mehrfachen Tatbegehung auf Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe verwiesen (Urk. 67 S. 23). Zu den generellen Grundsätzen der Strafzumessung wird auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis verwiesen (BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1 m.w.H.). 1.4. In der Folge hat die Vorinstanz "die Tierquälerei als Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gesamtstrafe" erkannt und "die mehrfache Tier- quälerei als Einheit beurteilt". Auch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz und das mehrfache Vergehen gegen das ChemG wurden – je – als Einheit beurteilt (Urk. 67 S. 24 f.). 1.5. Korrekt ist, dass vorliegend für die Bemessung der Gesamtstrafe eine der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz als schwerste Tat zu betrachten ist. Dies, obwohl – wie nachstehend aufgezeigt wird – eine der Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz (nämlich die versuchte Tötung eines Tieres einer ge- schützten Art) die grösste Tatschwere aufweist. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist das angedrohte Höchst- strafmass (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116 m.w.H.; vgl. Art. 26 Abs. 1 TschG; Art. 17 Abs. 1 JSG). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umstän- den verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 116 IV 300 E 2c/bb).
- 18 - 1.6. Hingegen sind entgegen der Vorinstanz weder die mehrfachen Widerhand- lungen gegen das TschG noch diejenigen gegen das JSG – je – als Einheit zu beurteilen, wurden doch jeweils unterschiedliche Rechtsgüter tangiert: Bei den mehrfachen Widerhandlungen gegen das TschG einerseits die Unversehrtheit der Taube und andererseits diejenige eines Greifvogels, bei den mehrfachen Wider- handlungen gegen das JSG der Schutz der Artenvielfalt und gefährdeter Tierarten (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b JSG) einerseits sowie die angemessene Nutzung der Wildbestände (Art. 1 Abs. 1 lit. d JSG) andererseits.
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Die schwerste Widerhandlung gegen das TschG ist die versuchte Tötung eines Greifvogels. Zur objektiven Tatschwere versuchte der Beschuldigte, einen Greifvogel heimtückisch zu vergiften, was bei diesem zu unnötigem Leiden und einem qualvollen Tod geführt hätte. Die Tatausführung war niederträchtig, sollte der Greifvogel doch seinem natürlichen Futterverhalten zum Opfer fallen. Die ob- jektive Tatschwere wiegt erheblich. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 StGB). Er handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischem Antrieb. Der Vollbestand seiner Tauben war ihm wichtiger als Leben und Wohlergehen des anvisierten Greifvogels. Als Eigentümer wollte er keine Tauben an deren natürlichen Fressfeind verlieren und als Teilnehmer an Tauben-Wett-Flügen wollte er verhindern, dass ein Greifvogel die gemessenen Flüge seiner Tauben zeitlich verkürzt. Tierliebe kann er zu seiner Entlastung nicht überzeugend anführen: Natürlich schmerzt es einen Tierhalter, wenn er eigene Tiere verliert. Wer Tauben hält, weiss jedoch und muss auch akzeptieren, dass diese die natürlich Nahrung von Greifvögeln bilden. Die subjektive Tatschwere re- lativiert die objektive Tatschwere nicht. 2.3. Bei der geplanten Tötung eines Greifvogels ist es vorliegend beim Versuch geblieben. Dazu hat der Beschuldigte jedoch rein gar nichts beigetragen und dies ist einzig der Aufmerksamkeit des Polizeibeamten C._____ sowie grossem Glück zu verdanken. Der Beschuldigte widersetzte sich sogar der Bemühung des Poli-
- 19 - zeibeamten, den Tötungsversuch zu unterbinden, indem er die mit Gift präparierte Taube instruktions- und abredewidrig wieder in die Freiheit entliess und die To- desgefahr für einen Greifvogel damit wiederherstellte. Das Ausbleiben des delik- tischen Erfolgs führt somit lediglich zu einer geringen Strafminderung. Für das vorliegend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB schwerste Delikt der ver- suchten qualvollen Tötung eines Tieres (Greifvogel) ist eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Diese ist in Abgeltung der weiteren De- likte in Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.4. Als schwerstes der weiteren Delikte wiegt eindeutig die versuchte Tötung eines Tieres einer geschützten Art im Sinne von Art. 17 Abs. 1 JSG. Dies hat die Vorinstanz verkannt (Urk. 67 S. 26). Im Gegensatz zur vorstehend abgehandelten Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes, welche Würde und Wohlergehen des Tieres als Individuum schützt (Art. 1 TschG), schützt Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG die Art oder Rasse eines Tieres. 2.5. Im Jahr 2016 lebten im Kanton Zürich und im Speziellen im Bezirk ... nur eine sehr geringe Zahl von Wanderfalken und Habichten (vgl. Urk. 94; Urk. 96). Aufgrund dieser geringen bis sogar äusserst geringen Population führt die Tötung jedes einzelnen Tieres schon zu einer eigentlichen Gefährdung des Fortbestan- des der gesamten Art. Die Tötung eines jagenden, erwachsenen Tieres rafft so- dann zwangsläufig auch – falls vorhanden – dessen Gelege oder Brut dahin. Wer im Kanton Zürich und im Speziellen im Bezirk ... einen Wanderfalken tötet, nimmt die Ausrottung dieser Spezies in der gesamten Region zumindest in Kauf, so er dies nicht geradezu beabsichtigt. Damit demonstrierte der Beschuldigte eine massive kriminelle Energie. Die an der Hauptverhandlung geäusserte Bemer- kung, er habe keine Probleme mit Greifvögeln, dies seien auch Lebewesen (Prot. I S. 17), ist offensichtlich heuchlerisch. Die objektive Tatschwere betreffend die Widerhandlung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wiegt somit zweifellos schwer, was konsequenterweise – bei alleiniger Beurteilung – zu einer Einsatz- strafe im oberen Drittel des diesbezüglichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr führen würde (WIPRÄCHTIGER,
- 20 - in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19 m.w.H.). 2.6. Zur subjektiven Tatschwere gilt das vorstehend zur subjektiven Tatschwere des schwersten Delikts Erwogene: Der Beschuldigte wollte den Tod eines ge- schützten Greifvogels erreichen, handelte also mit direktem Vorsatz. Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch: Er stellte seine Interessen als Taubeneigen- tümer und Teilnehmer an Tauben-Sport-Veranstaltungen über die Existenz- berechtigung der Greifvogelarten und das Interesse der Allgemeinheit an einer Population dieser ohnehin seltenen und daher geschützten Tiere. Es geht selbst- redend keinesfalls an, seine privaten Eigeninteressen auf Kosten einer ganzen Tierart durchzusetzen. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objek- tive Tatschwere nicht. 2.7. Auch bei der Tötung eines geschützten Tieres ist es vorliegend beim Ver- such geblieben. Auch hiezu gilt das bereits vorstehend Erwogene: Der Be- schuldigte trug nichts zum Ausbleiben des Taterfolgs bei und versuchte vielmehr, diesen hartnäckig mit einem weiteren Freilassen der kontaminierten Taube her- beizuführen. Das Ausbleiben des deliktischen Erfolgs führt somit auch hier ledig- lich zu einer geringen Strafminderung. Wäre die vorliegende versuchte Tötung eines geschützten Tieres alleine zu sank- tionieren, wäre dafür, ausgehend von einem oberen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe, ohne Weiteres eine Strafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Asperiert ist zur Abgeltung des mass- geblichen Delikts die Einsatzstrafe der schwersten Tat um 180 Tagessätze Geld- strafe zu erhöhen. 2.8. Dass der Beschuldigte seine Ködertaube während einer gewissen Zeit da- ran hinderte, in den Heimschlag zurückzufliegen, ist nicht zu bagatellisieren, wiegt hingegen noch eher leicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte diese eine Taube zum Köder gemacht und damit zu einem reinen Instrument sei- nes eigentlichen deliktischen Vorhabens degradiert hat. Da der Unrechtsgehalt
- 21 - der zu beurteilenden Tierquälerei durch vorstehende Delikte teilweise bereits ab- gegolten ist, ist die Einsatzstrafe (nur) noch geringfügig zu erhöhen. 2.9. Dass der Beschuldigte durch das Verwenden eines lebenden sowie gleich- zeitig vergifteten Köders wiederum gegen das Jagdgesetz verstossen hat, wiegt grundsätzlich nicht leicht; der entsprechende Unrechtsgehalt geht jedoch zumin- dest teilweise in der Sanktionierung der übrigen Delikte auf. Es erscheint eine leichte Erhöhung der bis anhin festgesetzten Einsatzstrafe angezeigt. 2.10. Gleiches gilt schliesslich für die Verwendung und den Besitz, also den ver- botenen Umgang mit den gefährlichen Stoffen Carbofuran respektive Metanate 90SP: Auch dafür ist die Einsatzstrafe noch geringfügig zu erhöhen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher mit Geld- oder Freiheits- strafe zu sanktionierenden Delikte würde als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 450 Tagessätzen resultieren. Da diese Sanktion nicht möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB), führt dies entsprechend zu einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe. Gemäss der aktuellen Bundesgerichtspraxis können mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, mit einer einheit- lichen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft werden, wenn die mehreren De- likte in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E.1.2. mit Verweisen). Dies ist vorliegend in optima forma der Fall: Alle Delikte wurden begangen mit dem einzigen Ziel, einen Greifvogel zu töten. 2.11. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 67 S. 26 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte habe im Rahmen einer Umschuldung eine Lehre als Automatikmonteur absolviert und arbeite momentan in einem 60%-Pensum. Die Rentenverfügung der IV sei jedoch noch nicht ergan- gen (Urk. 106 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungs- neutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf.
- 22 - Sein Nachtatverhalten wiegt mit der Vorinstanz ebenso neutral wie seine Vorstra- fenlosigkeit (Urk. 69): Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Beschuldigten nicht strafmindernd reklamieren.
3. Fazit Die Beurteilung der Täterkomponente führt betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder zu einer Minderung noch zu einer Erhöhung. Somit ist der Beschuldigte mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigen als Ersttäter den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 67 S. 28 f.). Die Anschlussappellantinnen stellen ausdrücklich keine abweichenden Anträge (Urk. 80; Urk. 83; Urk. 106; Urk. 110), weshalb dies zu bestätigen ist.
5. Übertretung Für die Übertretung des Umweltschutzgesetzes hat die Vorinstanz mit zutreffen- den Erwägungen eine Busse von Fr. 1'500.– und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von 15 Tagen bemessen (Urk. 67 S. 28 f.). Die Verteidigung rügt dies nicht substantiiert (Urk. 108). Der Entscheid ist zu bestätigen. IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ab dem 11. Dezember 2017 ge-
- 23 - mäss eingereichtem Leistungsverzeichnis für 4 Stunden zu entschädigen (vgl. Urk. 109/2). Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom
11. Dezember 2017, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 5 Stunden zu entschädigen. Der Beschuldigte ist demnach insgesamt für 9 Stunden à Fr. 220.– zu entschädigen (9h à Fr. 220.– = Fr. 1'980.– + Fr. 158.40 [8% MwSt.] = Fr. 2'138.40). Folglich ist die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung auf pauschal Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der ap- pellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich und obsiegen die Anschlussappellantinnen. Somit sind dem Beschuldigten auch die Kosten dieses Verfahren, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 22. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Dossier 2).
3. (...)
4. (...)
5. (...)
- 24 -
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
30. November 2016 beschlagnahmte Beutel Metanate 90SP, 90% Methomyl (Asservaten Nr. A009'136'770) und die beschlagnahmte Dose "Raidex" (As- servaten Nr. A009'136'805) sowie der sichergestellte Taubenkadaver (Asservaten Nr. A009'250'333) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
7. Der sichergestellte und bei den Akten liegende schwarze Ordner mit Zucht- und Wettflugunterlagen (Asservaten Nr. A009'380'534) wird dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 6'925.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten), Fr. 288.– Auslagen Vorverfahren, Fr. 990.– Auslagen Polizei. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Tierquälerei, teilweise als Versuch, im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1),
- 25 - − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. f ChemG (Dossier 1), − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, teilweise als Ver- such, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. i JSG sowie Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − der Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. e USG (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 26 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Zollstrasse 20, 8090 Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Zollstrasse 20, 8090 Zürich − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern − das Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Landschaft und Natur (ALN), Fischerei- und Jagdverwaltung, Postfach, 8090 Zürich − AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.