Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Am 16. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland An- klage gegen den Beschuldigten wegen Drohung. Im Anschluss an die Hauptver- handlung sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten am 3. Juni 2015 frei. Dem Beschuldigten wurden eine Entschädigung für wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 350.– sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zugesprochen. Weiter wur- de dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 8'100.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen (Urk. 41 S. 21). Gegen dieses Urteil, das dem Be- schuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 9) und der Staatsanwalt- schaft schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 35), erhob die Staatsanwalt- schaft Berufung (Urk. 36); der Beschuldigte erhob Anschlussberufung (Urk. 47). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Juli 2016 wurde der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 70.– bestraft. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichts- verfahren wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 62 S. 33).
E. 1.2 Gegen das Urteil vom 8. Juli 2016 erhob der Beschuldigte am 14. Oktober 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 67/2). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2017 wurde die Beschwer- de des Beschuldigten gutgeheissen. Das obergerichtliche Urteil vom 8. Juli 2016 wurde aufgehoben und der Beschuldigte freigesprochen. Im Übrigen wurde die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 72 S. 7). Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Anträge zur Genugtuung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu stellen und zu begründen (Urk. 75). Dem kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2017 nach (Urk. 77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, nachdem die Staatsanwaltschaft ausdrück- lich auf eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zur Genugtuungsfrage verzichtet hat (Urk. 74).
- 5 -
E. 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Das Bundesgericht hat das obergerichtliche Urteil vom 8. Juli 2016 aufgehoben und den Beschuldigten freigesprochen. Im Übrigen wurde die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 72 S. 7). Prozessgegen- stand bildet nach der Rückweisung des Bundesgerichts somit einzig noch die Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Genugtuungsfrage. Dass der Beschuldigte mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2017 freigesprochen wurde, ist im vorliegenden Urteil der Vollständigkeit halber vorab festzustellen.
E. 3 Aufl. 2017, N 1810). Der Beschuldigte macht für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'100.– (inklusive Barauslagen) geltend (Urk. 77 S. 2). Der Beizug eines Anwalts für das Strafver- fahren war vorliegend gerechtfertigt. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Verteidigung erscheinen angemessen und sind daher zuzusprechen. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren daher eine Prozessentschädigung von Fr. 8'100.– aus der Gerichtskasse auszu- richten.
E. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang beste- hen. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Ent- schädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzu- setzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädi- gungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung
- 6 - auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1 ff. mit Hinweisen).
E. 3.2 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. De- zember 2014 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei aus Wut über eine frühmorgendliche Ruhestörung seiner oberhalb des B._____s wohnenden Familie vor den geschlossenen Haupteingang des Ladens gestanden, so dass der Ge- schädigte ihn vom Inneren des Ladens habe sehen können. Der Beschuldigte ha- be mit einem Messer hin und her gefuchtelt, eine Art Schnittbewegung gemacht und Worte wie "morta", "morte", "morto" oder "mortu" geschrien (Urk. 21 S. 2). Der Beschuldigte bestritt stets, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Die Sachverhaltsfeststellung der erkennenden Kammer, die den eingeklagten Sach- verhalt im Urteil vom 8. Juli 2016 als erstellt erachtete, wurde im Rückweisungs- entscheid des Bundesgerichts als willkürlich eingestuft. Das Bundesgericht hielt fest, der Beschuldigte bestreite konstant, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu qualifizieren. Die Darstellung des Geschädigten sei durch keine der beiden Zeuginnen bestätigt worden. Die Anga- ben des Geschädigten zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse seien wider- sprüchlich. Die Feststellung des Obergerichts, dies sei darauf zurückzuführen, dass der Geschädigte Mühe habe, Ereignisse zeitlich korrekt einzuordnen, sei, obschon fragwürdig, nicht an sich willkürlich. Dennoch bestünden in der Gesamt- betrachtung derartige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, dass die erken- nende Kammer den angeklagten Sachverhalt nicht als erstellt habe erachten dür- fen, ohne dabei den Grundsatz in dubio pro reo in einer mit dem Willkürverbot nicht vereinbaren Weise zu verletzen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Dro- hung freizusprechen (Urk. 72 S. 6). Die Beurteilung des Bundesgerichts ist für das hiesige Gericht im Rückweisungsverfahren bindend (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3). Damit kann der Lebenssach- verhalt, welcher der Anklage zugrunde liegt, nicht als erstellt erachtet werden. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, der Beschuldig- te habe die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens mit seinem Verhalten erschwert hätte. Die Voraussetzungen für
- 7 - eine Kostenauflage sind daher nicht gegeben. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demzufolge hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO).
E. 3.4 Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO,
E. 3.5 Als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) macht der Beschuldigte Fr. 5'450.– als Erwerbsausfall zufolge Haft geltend. Zur Begründung verweist die Verteidigung auf die Anschlussberufungserklärung vom 28. Januar 2016 (Urk. 77 S. 2). Darin wird ausgeführt, der Beschuldigte sei infolge der gegen ihn erhobenen Vorwürfe am 5. Juli 2014 verhaftet und an- schliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Am 25. Juli 2014 sei er aus
- 8 - der Haft entlassen worden. Während der Dauer der Untersuchungshaft sei der Beschuldigte an der Arbeitsleistung verhindert gewesen, weshalb er in diesem Monat weniger Lohn erhalten habe (Urk. 47 S. 2 f.). Ergänzend dazu wird in der Eingabe vom 25. Juli 2017 ausgeführt, der Beschuldigte habe entgegen den Aus- führungen in der Anschlussberufungserklärung am Ende des Monats zwar den vollen Lohn erhalten. Die Abwesenheit während der Untersuchungshaft sei jedoch mit seinem Ferienguthaben verrechnet worden. Die erstandene Untersuchungs- haft von 21 Tagen entspreche einem vollen Brutto-Monatslohn zuzüglich Fr. 350.– für den 21. Tag, was Fr. 5'450.– entspreche (Urk. 77 S. 2 f.).
E. 3.5.1 Der Beschuldigte wurde am Samstag, 5. Juli 2014, 15.50 Uhr, verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 15/1; Urk. 15/8). Am Donners- tag, 24. Juli 2014, 20.25 Uhr, wurde er aus der Haft entlassen (Urk. 15/24). Damit war der Beschuldigte infolge der Haft während rund drei Wochen an der Arbeits- leistung verhindert. Allfällig dadurch entstandene Lohneinbussen wurden durch das vorliegende Strafverfahren verursacht und sind dem Beschuldigten zu erset- zen. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte für die C._____ AG. Gemäss seinen Angaben in der Untersuchung verdiente er bei dieser Tätig- keit monatlich Fr. 5'700.– brutto (Urk. 11/1 S. 6; Urk. 11/2 S. 10; Urk. 11/5 S. 4 f.). Bei den Akten befinden sich die Lohnausweise des Beschuldigten für die Jahre 2013 und 2014 (Urk. 49/1-2). Weitere Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG, wie der Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen, wurden nicht einge- reicht. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung hat der Beschuldigte trotz seiner haftbedingten Abwesenheit Ende des Monats den vollen Lohn ausbezahlt erhalten (Urk. 77 S. 2). Aus dem eingereichten Kontoauszug der Postfinance vom
1. August 2014 ergibt sich denn auch, dass die C._____ AG dem Beschuldigten am 25. Juli 2014 einen Betrag von Fr. 5'100.– ausbezahlt hat (Urk. 78/1). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die gegen den Beschuldigten verhängte Haft zu ei- nem Verdienstausfall und damit zu einem Schaden geführt hat. Wie bereits erwähnt, führt die Verteidigung diesbezüglich aus, die Abwesenheit des Beschuldigten während der Haft sei mit seinem Ferienguthaben verrechnet worden. Eine Ferienkürzung an sich begründet jedoch keinen Schaden. Nach
- 9 - ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Schaden die ungewollte Ver- minderung des Reinvermögens. Er entspricht der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen – mit dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Er- eignis hätte. Dem "natürlichen oder faktischen" Nachteil kommt zum Vornherein unter dem Aspekt der Schadensregelung nur insoweit rechtliche Relevanz zu, als er sich – als sog. Vermögensschaden – in Form einer Vermögensverminderung manifestiert (BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 132 III 359 E. 4, je mit Hinweisen; BSK OR I-Kessler, 6. Aufl. 2015, Art. 41 N 3 ff.). Dass der Beschuldigte infolge der Haft bei einem späteren Ferienbezug keinen Lohn ausbezahlt erhalten hat, wurde von ihm nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Übrigen hat der Beschuldigte keine Dokumente eingereicht, die seine Vorbringen belegen würden. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ursprünglich noch geltend gemacht hatte, aufgrund der Arbeitsverhinderung zufolge der Haft einen Lohnausfall von Fr. 4'126.35 erlitten zu haben (Urk. 47 S. 2 f.). Anlässlich der Verhandlung im ersten Berufungsverfahren wurde sodann vorgebracht, dass der Beschuldigte während der Haft nicht nur eine Lohneinbusse habe hinnehmen müssen, sondern auch noch um die entsprechende Ferientage gebracht worden sei. Es habe sich dabei um drei Wochen Urlaub gehandelt. Gleichzeitig wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe Überstunden gehabt und diese mit der Zeit, die er in Haft verbracht habe, verrechnen müssen. Geltend gemacht wurde eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 8'252.70 (Urk. 58 S. 1 und 6 f.; Prot. im Verfahren SB150515, S. 28). Aktuell wird behauptet, der Beschuldigte habe zwar den vollen Lohn erhalten, jedoch sei die Abwesenheit während der Haft mit seinem Ferien- guthaben verrechnet worden. Beantragt wird eine Entschädigung von Fr. 5'450.– (Urk. 77 S. 2 f.). In Anbetracht der im Laufe des Verfahrens divergierenden Anga- ben des Beschuldigten zum erlittenen Lohnausfall, kann bei der Schadensbe- rechnung nicht allein auf seine Vorbringen abgestellt werden. Dokumente, aus denen die behaupteten Lohneinbussen hervorgehen würden, wurden wie erwähnt keine eingereicht.
E. 3.5.2 Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine
- 10 - Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend ge- machten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-Wehrenberg/ Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 31 f.; Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 1819). Das Gericht hat die Beweismittel nicht zwingend einzuholen bzw. zu be- schaffen. Es muss vielmehr – lediglich, aber immerhin – der beschuldigten Person die Gelegenheit geben, die Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 4.1). In Bezug auf den ihm angeblich entgangenen Lohn wurde vom Beschuldigten kein hinreichend begründeter Sachverhalt vorgebracht. Zudem wurden von ihm keinerlei Belege eingereicht. Dies obwohl vom Beschul- digten erwartet werden konnte, dass er die für die Prüfung seiner Ansprüche not- wendigen Informationen liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bil- dete lediglich noch die Entschädigung (bzw. Genugtuung) des Beschuldigten in- folge des bundesgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der Drohung. Mit Be- schluss vom 3. Juli 2017 wurde der Beschuldigte ausdrücklich zur Begründung seiner Anträge zur Genugtuung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgefordert (Urk. 75). Er hat denn auch zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen (Urk. 77). Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde damit gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm vor Erlass des Entscheids nochmals Frist angesetzt werden müsste, um seine Ansprüche weiter zu begrün- den und zu belegen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zufolge Haft ist daher abzuweisen.
E. 3.6 Für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte eine Entschädigung von Fr. 350.– für Erwerbsausfall geltend, wobei zur Begründung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (Urk. 77 S. 2). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Entschädigung von Fr. 350.– entspreche (gerundet) dem Lohnausfall eines Arbeitstages, da der Beschuldigte für den Ver-
- 11 - handlungstag habe freinehmen müssen und einen Lohn von 8.5 Stunden à Fr. 42.– brutto erzielt hätte (Urk. 41 S. 20). Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an Verfahrenshandlun- gen erlitten wurden, gehören zu den wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und sind zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/ Frank, a.a.O., Art. 429 N 23). Gemäss den Akten arbeitete der Beschuldigte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung bei der D._____ AG. Es handelte sich dabei um eine temporäre Anstellung; der Stundenlohn betrug Fr. 42.– brutto (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 33/4 = Urk. 78/2). Aufgrund seiner Anstellung im Stundenlohn ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Teilnah- me an der erstinstanzlichen Verhandlung einen Lohnausfall erlitten hat. Die Ver- handlung vor dem Bezirksgericht Uster war auf 14.00 Uhr angesetzt (Urk. 26 S. 2) und dauerte rund 3 ¾ Stunden (Prot. I S. 4 und 9). Im Ergebnis erscheint es da- her angemessen, dem Beschuldigten den Lohnausfall von einem halben Arbeits- tag zu ersetzen. Nachdem die Verhandlung erst am Nachmittag begann, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte dafür den ganzen Tag freinehmen musste. Dies wurde von ihm im Übrigen auch nicht näher begründet. Dem Be- schuldigten ist daher für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung eine Entschädigung von Fr. 175.– für wirtschaftliche Einbussen auszurichten.
E. 3.7 Vom Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 4'000.– beantragt, wobei zur Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wird (Urk. 77 S. 2). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverlet- zung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als ange-
- 12 - messen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind eben- diese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich vom 5. bis 24. Juli 2014, mithin während 20 Tagen, in Haft (Urk. 15/1; Urk. 15/24). Damit ist von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als ange- messen erscheint. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Erhöhung der Genug- tuung rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. Antragsgemäss ist dem Beschuldigten deshalb eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzusprechen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen im ersten Berufungsverfahren
E. 4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Urteil vom 8. Juli 2016 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 62 S. 33). Als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung sind diese Kosten indes auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.2 Für das erste Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Ent- schädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 3'767.35 (vgl. Urk. 79). Dieser Be- trag ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren deshalb eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'767.35 zuzusprechen.
E. 4.3 Der Beschuldigte beantragt sodann eine Entschädigung von Fr. 350.– für Erwerbsausfall wegen der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 77 S. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, er habe für die Verhandlung am
E. 8 Juli 2016 freinehmen müssen, wodurch er eine Lohneinbusse von Fr. 350.– (8.5 Stunden à Fr. 42.–) erlitten habe (Urk. 77 S. 3).
- 13 - In Bezug auf die Entschädigung für Lohnausfall infolge Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung kann auf die obigen Ausführungen in Ziffer 3.6 verwiesen wer- den, zumal der Beschuldigte im Zeitpunkt des ersten Berufungsverfahrens eben- falls als Temporärmitarbeiter für die D._____ AG tätig war (Prot. im Verfahren SB150515, S. 9 f.). Nachdem die Berufungsverhandlung lediglich einen Nachmit- tag gedauert hat, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den Lohnausfall von ei- nem halben Arbeitstag zu ersetzen. Dem Beschuldigten ist daher für die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 175.– für wirtschaft- liche Einbussen auszurichten.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten Berufungsverfahren 5.1. Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge des Rückweisungs- entscheids des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Für das zweite Berufungsverfahren macht der Beschuldigte eine Entschä- digung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 372.70 geltend (vgl. Urk. 79). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Für das zweite Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 372.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2017 vom Vorwurf der Drohung freige- sprochen wurde.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. - 14 -
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'100.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Fr. 175.– als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen sowie Fr. 4'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
- Die Kosten beider Berufungsverfahren (SB150515 und SB170195) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren (SB150515 und SB170195) eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'140.05 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden für das erste Berufungsverfahren (SB150515) Fr. 175.– als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 73 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 15 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170195-O/U/hb Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Urteil vom 20. Dezember 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Rothenbach, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Drohung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. Juni 2015 (GG150002); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juli 2016 (SB150515); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Mai 2017 (6B_1190/2016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 8'100.– (inkl. Barausla- gen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 350.– für die wirtschaft- lichen Einbussen aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 4'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 77 S. 2)
1. Es sei der Staat zu verpflichten, A._____ CHF 5'450.00 für den Er- werbsausfall während der Untersuchungshaft sowie CHF 350.00 für den Erwerbsausfall wegen Erscheinens zur Verhandlung vor dem Obergericht zu bezahlen;
2. Es sei der Staat zu verpflichten, A._____ CHF 350.00 für den Erwerb- sausfall wegen Erscheinens zur Verhandlung vor Bezirksgericht Uster zu bezahlen;
3. Es sei der Staat zu verpflichten, A._____ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zu bezahlen;
4. Es sei der Staat zu verpflichten, A._____ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'100.00 (inkl. Barauslagen) für die anwaltliche Vertei- digung vor Bezirksgericht zu bezahlen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland (schriftlich; Urk. 74) Verzicht auf Anträge.
- 4 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Am 16. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland An- klage gegen den Beschuldigten wegen Drohung. Im Anschluss an die Hauptver- handlung sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten am 3. Juni 2015 frei. Dem Beschuldigten wurden eine Entschädigung für wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 350.– sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zugesprochen. Weiter wur- de dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 8'100.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen (Urk. 41 S. 21). Gegen dieses Urteil, das dem Be- schuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 9) und der Staatsanwalt- schaft schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 35), erhob die Staatsanwalt- schaft Berufung (Urk. 36); der Beschuldigte erhob Anschlussberufung (Urk. 47). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Juli 2016 wurde der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 70.– bestraft. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichts- verfahren wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 62 S. 33). 1.2. Gegen das Urteil vom 8. Juli 2016 erhob der Beschuldigte am 14. Oktober 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 67/2). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2017 wurde die Beschwer- de des Beschuldigten gutgeheissen. Das obergerichtliche Urteil vom 8. Juli 2016 wurde aufgehoben und der Beschuldigte freigesprochen. Im Übrigen wurde die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 72 S. 7). Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Anträge zur Genugtuung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu stellen und zu begründen (Urk. 75). Dem kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2017 nach (Urk. 77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, nachdem die Staatsanwaltschaft ausdrück- lich auf eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zur Genugtuungsfrage verzichtet hat (Urk. 74).
- 5 -
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Das Bundesgericht hat das obergerichtliche Urteil vom 8. Juli 2016 aufgehoben und den Beschuldigten freigesprochen. Im Übrigen wurde die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 72 S. 7). Prozessgegen- stand bildet nach der Rückweisung des Bundesgerichts somit einzig noch die Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Genugtuungsfrage. Dass der Beschuldigte mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2017 freigesprochen wurde, ist im vorliegenden Urteil der Vollständigkeit halber vorab festzustellen.
3. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang beste- hen. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Ent- schädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzu- setzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädi- gungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung
- 6 - auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). 3.2. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. De- zember 2014 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei aus Wut über eine frühmorgendliche Ruhestörung seiner oberhalb des B._____s wohnenden Familie vor den geschlossenen Haupteingang des Ladens gestanden, so dass der Ge- schädigte ihn vom Inneren des Ladens habe sehen können. Der Beschuldigte ha- be mit einem Messer hin und her gefuchtelt, eine Art Schnittbewegung gemacht und Worte wie "morta", "morte", "morto" oder "mortu" geschrien (Urk. 21 S. 2). Der Beschuldigte bestritt stets, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Die Sachverhaltsfeststellung der erkennenden Kammer, die den eingeklagten Sach- verhalt im Urteil vom 8. Juli 2016 als erstellt erachtete, wurde im Rückweisungs- entscheid des Bundesgerichts als willkürlich eingestuft. Das Bundesgericht hielt fest, der Beschuldigte bestreite konstant, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu qualifizieren. Die Darstellung des Geschädigten sei durch keine der beiden Zeuginnen bestätigt worden. Die Anga- ben des Geschädigten zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse seien wider- sprüchlich. Die Feststellung des Obergerichts, dies sei darauf zurückzuführen, dass der Geschädigte Mühe habe, Ereignisse zeitlich korrekt einzuordnen, sei, obschon fragwürdig, nicht an sich willkürlich. Dennoch bestünden in der Gesamt- betrachtung derartige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, dass die erken- nende Kammer den angeklagten Sachverhalt nicht als erstellt habe erachten dür- fen, ohne dabei den Grundsatz in dubio pro reo in einer mit dem Willkürverbot nicht vereinbaren Weise zu verletzen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Dro- hung freizusprechen (Urk. 72 S. 6). Die Beurteilung des Bundesgerichts ist für das hiesige Gericht im Rückweisungsverfahren bindend (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3). Damit kann der Lebenssach- verhalt, welcher der Anklage zugrunde liegt, nicht als erstellt erachtet werden. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, der Beschuldig- te habe die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens mit seinem Verhalten erschwert hätte. Die Voraussetzungen für
- 7 - eine Kostenauflage sind daher nicht gegeben. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demzufolge hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). 3.4. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO,
3. Aufl. 2017, N 1810). Der Beschuldigte macht für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'100.– (inklusive Barauslagen) geltend (Urk. 77 S. 2). Der Beizug eines Anwalts für das Strafver- fahren war vorliegend gerechtfertigt. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Verteidigung erscheinen angemessen und sind daher zuzusprechen. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren daher eine Prozessentschädigung von Fr. 8'100.– aus der Gerichtskasse auszu- richten. 3.5. Als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) macht der Beschuldigte Fr. 5'450.– als Erwerbsausfall zufolge Haft geltend. Zur Begründung verweist die Verteidigung auf die Anschlussberufungserklärung vom 28. Januar 2016 (Urk. 77 S. 2). Darin wird ausgeführt, der Beschuldigte sei infolge der gegen ihn erhobenen Vorwürfe am 5. Juli 2014 verhaftet und an- schliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Am 25. Juli 2014 sei er aus
- 8 - der Haft entlassen worden. Während der Dauer der Untersuchungshaft sei der Beschuldigte an der Arbeitsleistung verhindert gewesen, weshalb er in diesem Monat weniger Lohn erhalten habe (Urk. 47 S. 2 f.). Ergänzend dazu wird in der Eingabe vom 25. Juli 2017 ausgeführt, der Beschuldigte habe entgegen den Aus- führungen in der Anschlussberufungserklärung am Ende des Monats zwar den vollen Lohn erhalten. Die Abwesenheit während der Untersuchungshaft sei jedoch mit seinem Ferienguthaben verrechnet worden. Die erstandene Untersuchungs- haft von 21 Tagen entspreche einem vollen Brutto-Monatslohn zuzüglich Fr. 350.– für den 21. Tag, was Fr. 5'450.– entspreche (Urk. 77 S. 2 f.). 3.5.1. Der Beschuldigte wurde am Samstag, 5. Juli 2014, 15.50 Uhr, verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 15/1; Urk. 15/8). Am Donners- tag, 24. Juli 2014, 20.25 Uhr, wurde er aus der Haft entlassen (Urk. 15/24). Damit war der Beschuldigte infolge der Haft während rund drei Wochen an der Arbeits- leistung verhindert. Allfällig dadurch entstandene Lohneinbussen wurden durch das vorliegende Strafverfahren verursacht und sind dem Beschuldigten zu erset- zen. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte für die C._____ AG. Gemäss seinen Angaben in der Untersuchung verdiente er bei dieser Tätig- keit monatlich Fr. 5'700.– brutto (Urk. 11/1 S. 6; Urk. 11/2 S. 10; Urk. 11/5 S. 4 f.). Bei den Akten befinden sich die Lohnausweise des Beschuldigten für die Jahre 2013 und 2014 (Urk. 49/1-2). Weitere Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG, wie der Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen, wurden nicht einge- reicht. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung hat der Beschuldigte trotz seiner haftbedingten Abwesenheit Ende des Monats den vollen Lohn ausbezahlt erhalten (Urk. 77 S. 2). Aus dem eingereichten Kontoauszug der Postfinance vom
1. August 2014 ergibt sich denn auch, dass die C._____ AG dem Beschuldigten am 25. Juli 2014 einen Betrag von Fr. 5'100.– ausbezahlt hat (Urk. 78/1). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die gegen den Beschuldigten verhängte Haft zu ei- nem Verdienstausfall und damit zu einem Schaden geführt hat. Wie bereits erwähnt, führt die Verteidigung diesbezüglich aus, die Abwesenheit des Beschuldigten während der Haft sei mit seinem Ferienguthaben verrechnet worden. Eine Ferienkürzung an sich begründet jedoch keinen Schaden. Nach
- 9 - ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Schaden die ungewollte Ver- minderung des Reinvermögens. Er entspricht der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen – mit dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Er- eignis hätte. Dem "natürlichen oder faktischen" Nachteil kommt zum Vornherein unter dem Aspekt der Schadensregelung nur insoweit rechtliche Relevanz zu, als er sich – als sog. Vermögensschaden – in Form einer Vermögensverminderung manifestiert (BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 132 III 359 E. 4, je mit Hinweisen; BSK OR I-Kessler, 6. Aufl. 2015, Art. 41 N 3 ff.). Dass der Beschuldigte infolge der Haft bei einem späteren Ferienbezug keinen Lohn ausbezahlt erhalten hat, wurde von ihm nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Übrigen hat der Beschuldigte keine Dokumente eingereicht, die seine Vorbringen belegen würden. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ursprünglich noch geltend gemacht hatte, aufgrund der Arbeitsverhinderung zufolge der Haft einen Lohnausfall von Fr. 4'126.35 erlitten zu haben (Urk. 47 S. 2 f.). Anlässlich der Verhandlung im ersten Berufungsverfahren wurde sodann vorgebracht, dass der Beschuldigte während der Haft nicht nur eine Lohneinbusse habe hinnehmen müssen, sondern auch noch um die entsprechende Ferientage gebracht worden sei. Es habe sich dabei um drei Wochen Urlaub gehandelt. Gleichzeitig wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe Überstunden gehabt und diese mit der Zeit, die er in Haft verbracht habe, verrechnen müssen. Geltend gemacht wurde eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 8'252.70 (Urk. 58 S. 1 und 6 f.; Prot. im Verfahren SB150515, S. 28). Aktuell wird behauptet, der Beschuldigte habe zwar den vollen Lohn erhalten, jedoch sei die Abwesenheit während der Haft mit seinem Ferien- guthaben verrechnet worden. Beantragt wird eine Entschädigung von Fr. 5'450.– (Urk. 77 S. 2 f.). In Anbetracht der im Laufe des Verfahrens divergierenden Anga- ben des Beschuldigten zum erlittenen Lohnausfall, kann bei der Schadensbe- rechnung nicht allein auf seine Vorbringen abgestellt werden. Dokumente, aus denen die behaupteten Lohneinbussen hervorgehen würden, wurden wie erwähnt keine eingereicht. 3.5.2. Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine
- 10 - Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend ge- machten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-Wehrenberg/ Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 31 f.; Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 1819). Das Gericht hat die Beweismittel nicht zwingend einzuholen bzw. zu be- schaffen. Es muss vielmehr – lediglich, aber immerhin – der beschuldigten Person die Gelegenheit geben, die Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 4.1). In Bezug auf den ihm angeblich entgangenen Lohn wurde vom Beschuldigten kein hinreichend begründeter Sachverhalt vorgebracht. Zudem wurden von ihm keinerlei Belege eingereicht. Dies obwohl vom Beschul- digten erwartet werden konnte, dass er die für die Prüfung seiner Ansprüche not- wendigen Informationen liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bil- dete lediglich noch die Entschädigung (bzw. Genugtuung) des Beschuldigten in- folge des bundesgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der Drohung. Mit Be- schluss vom 3. Juli 2017 wurde der Beschuldigte ausdrücklich zur Begründung seiner Anträge zur Genugtuung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgefordert (Urk. 75). Er hat denn auch zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen (Urk. 77). Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde damit gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm vor Erlass des Entscheids nochmals Frist angesetzt werden müsste, um seine Ansprüche weiter zu begrün- den und zu belegen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zufolge Haft ist daher abzuweisen. 3.6. Für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte eine Entschädigung von Fr. 350.– für Erwerbsausfall geltend, wobei zur Begründung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (Urk. 77 S. 2). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Entschädigung von Fr. 350.– entspreche (gerundet) dem Lohnausfall eines Arbeitstages, da der Beschuldigte für den Ver-
- 11 - handlungstag habe freinehmen müssen und einen Lohn von 8.5 Stunden à Fr. 42.– brutto erzielt hätte (Urk. 41 S. 20). Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an Verfahrenshandlun- gen erlitten wurden, gehören zu den wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und sind zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/ Frank, a.a.O., Art. 429 N 23). Gemäss den Akten arbeitete der Beschuldigte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung bei der D._____ AG. Es handelte sich dabei um eine temporäre Anstellung; der Stundenlohn betrug Fr. 42.– brutto (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 33/4 = Urk. 78/2). Aufgrund seiner Anstellung im Stundenlohn ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Teilnah- me an der erstinstanzlichen Verhandlung einen Lohnausfall erlitten hat. Die Ver- handlung vor dem Bezirksgericht Uster war auf 14.00 Uhr angesetzt (Urk. 26 S. 2) und dauerte rund 3 ¾ Stunden (Prot. I S. 4 und 9). Im Ergebnis erscheint es da- her angemessen, dem Beschuldigten den Lohnausfall von einem halben Arbeits- tag zu ersetzen. Nachdem die Verhandlung erst am Nachmittag begann, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte dafür den ganzen Tag freinehmen musste. Dies wurde von ihm im Übrigen auch nicht näher begründet. Dem Be- schuldigten ist daher für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung eine Entschädigung von Fr. 175.– für wirtschaftliche Einbussen auszurichten. 3.7. Vom Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 4'000.– beantragt, wobei zur Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wird (Urk. 77 S. 2). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverlet- zung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als ange-
- 12 - messen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind eben- diese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich vom 5. bis 24. Juli 2014, mithin während 20 Tagen, in Haft (Urk. 15/1; Urk. 15/24). Damit ist von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als ange- messen erscheint. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Erhöhung der Genug- tuung rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. Antragsgemäss ist dem Beschuldigten deshalb eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzusprechen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen im ersten Berufungsverfahren 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Urteil vom 8. Juli 2016 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 62 S. 33). Als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung sind diese Kosten indes auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Für das erste Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Ent- schädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 3'767.35 (vgl. Urk. 79). Dieser Be- trag ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren deshalb eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'767.35 zuzusprechen. 4.3. Der Beschuldigte beantragt sodann eine Entschädigung von Fr. 350.– für Erwerbsausfall wegen der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 77 S. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, er habe für die Verhandlung am
8. Juli 2016 freinehmen müssen, wodurch er eine Lohneinbusse von Fr. 350.– (8.5 Stunden à Fr. 42.–) erlitten habe (Urk. 77 S. 3).
- 13 - In Bezug auf die Entschädigung für Lohnausfall infolge Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung kann auf die obigen Ausführungen in Ziffer 3.6 verwiesen wer- den, zumal der Beschuldigte im Zeitpunkt des ersten Berufungsverfahrens eben- falls als Temporärmitarbeiter für die D._____ AG tätig war (Prot. im Verfahren SB150515, S. 9 f.). Nachdem die Berufungsverhandlung lediglich einen Nachmit- tag gedauert hat, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den Lohnausfall von ei- nem halben Arbeitstag zu ersetzen. Dem Beschuldigten ist daher für die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 175.– für wirtschaft- liche Einbussen auszurichten.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten Berufungsverfahren 5.1. Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge des Rückweisungs- entscheids des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Für das zweite Berufungsverfahren macht der Beschuldigte eine Entschä- digung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 372.70 geltend (vgl. Urk. 79). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Für das zweite Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 372.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2017 vom Vorwurf der Drohung freige- sprochen wurde.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 -
3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'100.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dem Beschuldigten werden für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Fr. 175.– als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen sowie Fr. 4'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
5. Die Kosten beider Berufungsverfahren (SB150515 und SB170195) werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren (SB150515 und SB170195) eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'140.05 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Dem Beschuldigten werden für das erste Berufungsverfahren (SB150515) Fr. 175.– als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 73 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 15 -
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2017 Der Präsident: Die Leitende Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Laufer