Erwägungen (3 Absätze)
E. 10 (Entschädigung und Kostenauflage Geschädigtenvertretung), was vorab fest- zustellen ist. III. 1.1 Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Sub- jektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Anklagegrundsatz verlangt, dass sich aus der Anklageschrift ergibt, durch welche Handlungen der Beschuldigte diesen Tatbestand erfüllt hat (Art. 9 StPO; Art. 325 StPO) und dass der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem angeklagten Lebens- sachverhalt identisch ist (Art. 350 StPO). 1.2.1 Die Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 30) umschreibt das Geschehen als eine Abfolge von Ereignissen, die eng miteinander verflochten sind. Insbeson- dere basiert der Vorwurf der sexuellen Nötigung durch anale Penetration auf der Interaktion des Beschuldigten und der Privatklägerin vor diesem Zeitpunkt (Urk. 30 S. 2 "Dessen ungeachtet führte der Beschuldigte seinen Penis in den Anus…"). Lässt sich diese Interaktion nicht erstellen, reduzierte sich der Anklage- vorwurf darauf, dass der Beschuldigte seinen Penis in den Anus der Privatkläge- rin eingeführt und den Penis bis zum Samenerguss hin- und herbewegt habe, wobei er auch dann nicht von der Privatklägerin abgelassen habe, als er gemerkt habe, dass diese vor Schmerzen geweint habe. 1.2.2 Die der analen Penetration vorausgehende Interaktion bestand gemäss An- klage darin, dass der Beschuldigte Gewalt anwandte und die Privatklägerin sich im Wesentlichen verbal gegen sexuelle Handlungen wehrte. Die Ausübung psy- chischen Drucks durch den Beschuldigten ist entgegen der Annahme der Vertei- digung nicht Gegenstand der Anklage. Gewalt wandte der Beschuldigte gemäss Anklage an, indem er die Privatklägerin nach ihrem Eintreffen in die Wohnung zog und sie auf das Sofa und später auf das Bett stiess. Weiter behauptet die Anklage
- 9 - implizit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Sofa und auf dem Bett mit überlegener Körperkraft festhielt, indem sie erwähnt, die Privatklägerin habe u.a. mehrfach gesagt bzw. geschrien, der Beschuldigte solle sie loslassen. Dass die Anklage lediglich umschreibt, dass der Beschuldigte seinen Penis in den Anus der Privatklägerin einführte, ohne explizit zu beschreiben, in welcher Position er dies tat und ob bzw. in welchem Ausmass er dabei auf der Privatklägerin lag, ist sodann richtig (Urk. 99 S. 5). Allerdings impliziert der angeklagte Analverkehr in Verbindung mit der Beschreibung der Position der Privatklägerin (bäuchlings auf dem Bett), dass der Beschuldigte sich auf der Privatklägerin befand und sie so körperlich dominierte. Die Privatklägerin ihrerseits soll dem Beschuldigten als Re- aktion darauf, dass er sie küsste, auf dem Sofa mehrfach gesagt haben, er solle sie loslassen, sie wolle das nicht, und versucht haben, sich mit den Händen ihren Mund zu bedecken. Auf dem Bett soll die Privatklägerin als Reaktion darauf, dass der Beschuldigte ihr die Leggings runter- und sich die Hosen auszog, sie mit den Fingern an der Scheide berührte und ihren Anus leckte gemäss Anklage ge- schrien haben, dass sie das nicht wolle, dass der Beschuldigte sie loslassen und nach Hause gehen lassen solle. Als Reaktion auf die anale Penetration soll die Beschuldigte (vor Schmerz) geweint haben.
2. Der Beschuldigte gibt zu, an der Privatklägerin den Analverkehr bis zum Samenerguss vollzogen zu haben und die Privatklägerin danach aufgefordert zu haben, niemandem etwas vom Geschehenen zu erzählen. Dieses Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt ist insoweit ohne Weiteres erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass der Analverkehr gegen den Willen der Privatklägerin geschehen sei, und er sie dazu gezwungen habe. Sie habe auch während des Analverkehrs nicht gesagt, dass er nicht weitermachen solle. Wenn er das Weinen bemerkt oder gesehen hätte, hät- te er aufgehört. Weiter treffe es nicht zu, dass er sie auf dem Sofa geküsst, sie dort mit seinen Fingern an der Scheide berührt und sie auf dem Bett am Anus ge- leckt habe (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 40). 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt und die bis zum Abschluss des erstinstanzli-
- 10 - chen Verfahrens vorliegenden Beweismittel vollständig aufgezählt; es kann inso- weit auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 72 E. 2.3 f. und 2.8). 3.2.1 Im Berufungsverfahren wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin er- neut befragt (Prot. II S. 9 ff.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin erinnert im Zusammenhang mit dieser, inzwischen vierten, Befragung ihrer Mandantin grund- sätzlich zu Recht an die besondere Schutzbestimmung von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO, welche vorsieht, dass ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Re- gel nicht mehr als zweimal einvernommen wird. Allerdings hängt auch bei einem minderjährigen Opfer die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidend davon ab, dass es Unklarheiten in seiner Darstellung plausibel erklärt und Widersprüche nachvollziehbar auflöst. Ist dazu eine weitere Einvernahme nötig, steht die Ord- nungsvorschrift von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO einer erneuten Befragung nicht im Weg. 3.2.2 Vorliegend wurde die erneute Befragung der Privatklägerin in erster Linie nötig, weil die im Berufungsverfahren neu als Beweismittel zur Verfügung stehen- de Excel-Tabelle mit den Textnachrichten, welche der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin am Tattag ausgetauscht hatten (Urk. 90/1-3), die Annahme nahelegte, dass die Privatklägerin - wie übrigens auch der Beschuldigte - in den früheren Einvernahmen zu den Umständen des Treffens vom 4. März 2015 wahrheitswid- rig ausgesagt hatte. So hatte sie in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Hauptverfahren den Eindruck vermittelt, dass die erneute Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten und das Wiedersehen lediglich rein kollegial und deshalb er- folgte, weil der Beschuldigte ihr etwas sagen wollte (Urk. 3 S. 3; Urk. 16 S. 2; Prot. I S. 10 f.; vgl. die Bestätigung des Beschuldigten in: Urk. 18/1 S. 5 f.; Urk. 18/2 S. 3 f.; Urk. 18/3 S. 2 f., 8 f.; Urk. 18/4 S. 7 f. Prot. I S. 22). Der Inhalt der Textnachrichten zeigt demgegenüber, dass der Beschuldigte und die Privatkläge- rin sich in der vom Beschuldigten erklärten Absicht trafen, an die nicht rein plato- nische Begegnung im Wald vor dem Kontaktabbruch anzuknüpfen. Im Einzelnen ergibt sich aus der Auswertung der Textnachrichten, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin Kontakt aufgenommen und sie gefragt hatte, ob sie zu ihm komme ("Ehi chumsch zu mir?"). Die Privatklägerin hatte auf diesen Vorschlag zu-
- 11 - nächst nicht eingehen wollen und stattdessen vorgeschlagen, sich draussen zu treffen ("Nei aber use chan scho"/"Wiso ned?"/"Ja was set ich bi dir dihei mache"). Auf die in diesem Zusammenhang durch die Privatklägerin gemachte Bemerkung, was sie denn bei ihm zuhause machen solle, erklärte der Beschuldigte in einer weiteren Textnachricht zunächst "Henge" und dann sogleich weiter "Mache mir umme". Die Privatklägerin reagierte darauf mit: "Nei han fründ". Der Beschuldigte erwiderte darauf, "Chumm sho mache mir" und "Witer". Auf die darauf folgende Frage der Privatklägerin "Was witer" fuhr er fort mit "Was mir ufghört hand". Die Privatkläge- rin fragte zurück "Din ernst", worauf er bestätigte "Jaa" und ergänzte "Das im wald". Darauf fragte die Privatklägerin, ob der Beschuldigte allein zuhause sei, was dieser bejahte. Die weitere Frage der Privatklägerin, bis wann, er alleine sei, beantwortete er mit "16:30 glaubs". Die Privatklägerin äusserte dann "Ja easy ich chumme aber für 20 min". Der Beschuldigte wollte darauf wissen, "was go ma- che". Die Privatklägerin antwortete "Will sis und cousine sind dihei". Der Beschul- digte fuhr fort mit "aber alleige". Die Privatklägerin antwortete, "Ka muss no nah denke", worauf der Beschuldigte mit "Wetsch denn wider mache" reagierte. Die Privatklägerin sandte dem Beschuldigten darauf die Textnachricht "Aber du muesch mich bi dem tunell abholle" und ergänzte in einer weiteren, "Ja chumme allei". Danach folgte ein Dialogteil darüber, wo genau sie hinkommen solle ("Wiso tunell?/…/"Lauf bim tunnel uffe zum gelbe huss dede isch en s"), welcher um 14:38:27 Uhr UTC endete. Um 15:27:20 UTC setzte der Austausch von Textnachrichten mit derjenigen des Beschuldigten "Das blib untereus" wieder ein. Zwanzig Minuten später antwortete die Privatklägerin mit "Ja", worauf sich der Beschuldigte be- dankte. Einige Minuten später fragte er dann die Privatklägerin "Wemmer es mal wider mache?", was sie verneinte. Danach gelangte er mit den drei weiteren Textnachrichten "Wiso?", "Hats ned gfalle" und etwas später "Häsch du öbert mini nr gäh" an die Privatklägerin, die jedoch nicht mehr antwortete.
4. Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben beide ein Interesse am Aus- gang des Verfahrens und dürften daher geneigt sein, die Sachlage im Zweifel in einem für sich selbst möglichst günstigen Licht darzustellen. Ihre Glaubwürdigkeit ist insofern theoretisch eingeschränkt. Ihre Aussagen sind mit der daraus folgen- den Vorsicht zu würdigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Privat-
- 12 - klägerin aus eigenem Antrieb einzig ihrer besten Kollegin, D._____, ihrem besten Kollegen bzw. Freund und einer weiteren Kollegin vom Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten erzählte. Zur Anzeigeerstattung entschloss sie sich erst, nach- dem der durch Gerüchte alarmierte Schulsozialarbeiter interveniert hatte (Prot. II S. 24 f.; Urk. 3 S. 2; vgl. auch Urk 19). Wie sich aus den glaubhaften Zeugenaus- sagen von D._____ ergibt (Urk. 19 S. 3 f.), beschrieb die Privatklägerin den Vor- fall zwar bereits kurz danach weinend als Vergewaltigung durch anale Penetrati- on. Einzelheiten, die eine Subsumtion des Vorgefallenen unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung eindeutig zulassen würden, schilderte sie dabei gemäss den Aussagen der Zeugin, anders als von der Privatklägerin behauptet (vgl. nach- folgend E. III.6.2.1 am Ende), jedoch nicht. Ihre Angaben gegenüber D._____ er- lauben vielmehr einzig (aber immerhin) den Schluss, dass sie den Analverkehr nicht wollte und das Erlebnis für sie insgesamt sehr negativ war. Die Aussagen über weitere sexuelle Grenzüberschreitungen und ihre insbesondere verbale Ge- genwehr, aus welchen darauf geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sich insbesondere (auch) beim Analverkehr über die unmissverständlichen Wil- lensäusserungen der Privatklägerin wissentlich und willentlich hinwegsetzte, sind erst im Untersuchungsverfahren dokumentiert. Das bedeutet nicht, dass sie nicht zutreffen. Allerdings ist bei deren Würdigung zu beachten, dass sich die Situation der Privatklägerin mit der Intervention des Schulsozialarbeiters änderte. Ab die- sem Zeitpunkt musste sie gegen ihren Willen ausserhalb des geschützten Rah- mens ihres engsten Kollegenkreises Red und Antwort stehen. Dabei schrieb sie sich selber eine Mitschuld am Geschehen zu (vgl. Urk. 3 S. 4). Weiter fürchtete sie die Reaktion ihrer Mutter, die jeden Kontakt ihrer Tochter mit dem Beschuldig- ten kategorisch abgelehnt hatte und einvernehmliche sexuelle Handlungen zwi- schen ihm und der Privatklägerin nie geduldet hätte (Urk. 3 S. 2; Urk. 19 S. 7), wobei die Mutter auch noch im Zeitpunkt der ersten Videobefragung keine Detail- kenntnisse vom Vorfall hatte (vgl. nachfolgend E. III.6.2.1 am Ende). Es kann da- her nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin, getrieben von der Angst um eine Beschädigung ihrer Beziehung zur Mutter und/oder eigenen Schuldgefühlen, ihre Darstellung gegenüber den Behörden bewusst oder als Er- gebnis (auto-)suggestiver Prozesse so anreicherte, dass ihre (zumindest nach-
- 13 - trägliche) innere Ablehnung des Geschehens eine gegen aussen erkennbare Ent- sprechung fand. Die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere diejenigen zu ih- rer Gegenwehr, sind folglich mit angemessener Vorsicht zu würdigen. Daran än- dert auch die Tatsache nichts, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt noch nicht ganz 14jährig und sexuell unerfahren war. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein junges, sexuell unerfahrenes Mädchen sexuellen Wünschen ei- nes jungen Mannes nachgibt, sei es aus Neugierde oder um nicht als prüde zu gelten. 5.1 Die Aussagen der Privatklägerin wurden im Untersuchungsverfahren anläss- lich zweier Videobefragungen erhoben (Urk. 2; Urk. 15). Die Befragungen wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt (vgl. Art. 154 StPO). Die zu diesen verfassten Berichte (Urk. 3; Urk. 16) geben die Aussagen der Privatklä- gerin - wie die Verteidigung zutreffend festhält - zwar zum Teil ungenau bzw. un- vollständig wieder. Das schadet aber nicht, erlauben es die Aufzeichnungen in Bild und Ton doch, den genauen Ablauf der durchgeführten Befragungen zu ver- folgen und den Inhalt der Aussagen der Privatklägerin zur Kenntnis zu nehmen. Die Fragetechnik, insbesondere auch anlässlich der ersten polizeilichen Befra- gung der Privatklägerin, gibt sodann keinen Anlass zu Kritik. Die Privatklägerin musste das Geschehen zunächst stets mit eigenen Worten in zusammenhängen- der Rede schildern. Soweit die befragende Polizeibeamtin in der Folge nachhak- te, tat sie das im Wesentlichen, in dem sie das von der Privatklägerin Geschilder- te wiederholte und sie mit offenen Fragen, wie z.B. wie das gehe oder was dazwi- schen passiert sei, zu einer Präzisierung aufforderte. Wich sie davon im Einzelfall ab, wurden dadurch keine völlig neuen Elemente des Geschehensablaufs in die Darstellung eingeführt. Das gilt insbesondere auch für die von der Verteidigung kritisierten Passage im Zusammenhang mit der Berührung der Scheide (Urk. 99 S. 7): Auf Vorhalt, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte sei mit der Hand an ih- re Scheide gewesen und habe dort etwas gemacht, bejahte die Privatklägerin und ergänzte auf entsprechende Fragen, dass das unter den Kleidern gewesen sei. Er habe die Scheide mit einem Finger berührt und den Finger äusserlich hin- und herbewegt. Die Frage, ob das wehgemacht habe, verneinte sie, wobei sie anfüg- te, also weh-weh nicht so. Die neutrale Anschlussfrage in dieser Situation hätte
- 14 - gelautet, was die Privatklägerin mit "weh-weh nicht so" meine. Stattdessen stellte die Befragende - offensichtlich um eine kindergerechte Formulierung bemüht - fest, dass es zwei verschiedene Weh gebe und fragte, ob es am Körper wehge- macht habe, wobei sie ergänzt, also wehgemacht habe es ihr, der Privatklägerin, vermutlich im Kopf, also psychisch, weil sie das nicht gewollt habe. Die Privatklä- gerin erklärte, darauf, also ja, das schon, sie habe eigentlich nichts gewollt. Da- nach fragte die Polizeibeamtin noch einmal neutral, ob der Finger an der Scheide wehgemacht habe, was die Privatklägerin bejahte. Auf die wiederum neutral for- mulierte Frage, was das für ein Schmerz gewesen sei, erläuterte die Privatkläge- rin, also es habe wehgetan, weil der Beschuldigte auch irgendwie gedrückt habe. In offener Formulierung aufgefordert, den Schmerz zu beschreiben, gab sie an, der Beschuldigte habe gedrückt, und das habe so den Knochen berührt (Urk. 2; Urk. 3 S. 3 [zum Teil ungenau/unvollständig]). Ob die ursprüngliche Antwort der Privatklägerin, "weh-weh nicht so", mit dieser präzisierten Antwort kompatibel ist, ist eine Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Zusammenge- fasst ist festzuhalten, dass insbesondere auch bei der Einvernahme der Privatklä- gerin am 6. März 2015 keine Beweisvorschriften oder das Recht des Beschuldig- ten auf ein faires Verfahren verletzt wurden. 5.2.1 In der ersten Videobefragung, welche am 6. März 2015 stattfand, gab die Privatklägerin zusammengefasst zuerst an, sie kenne den Beschuldigten von frü- her. Sie hätten jeweils beim Schulhaus Fussball gespielt, aber zuletzt während rund eines Jahres keinen Kontakt mehr gehabt. Er sei damals nett gewesen, er habe auf sie aufgepasst. An den letzten Kontakt könne sie sich nicht erinnern. Dazu aufgefordert, den Vorfall zusammenzufassen, erzählte sie, sie sei zuhause am Facetimen mit ihrem besten Kollegen gewesen. Sie habe wissen wollen, ob sie mit oder ohne Schminke besser aussehe. Er habe gesagt, geschminkt. Dann habe sie begonnen, sich zu schminken. Dann habe ihr Kollege gesagt, er müsse noch der Mutter helfen. Sie sei immer noch am Schminken gewesen, als der Be- schuldigte sie per SMS kontaktiert und sie gefragt habe, ob sie zu ihm kommen möchte. Sie habe es komisch gefunden, weil sie seit über einem Jahr keinen Kon- takt mehr zu ihm gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht zu ihm kom- me, sie sich aber draussen treffen könnten. Darauf habe er noch einmal gesagt,
- 15 - sie solle zu ihm kommen. Sie habe dann eingewilligt. Sie sei vor der Türe gestan- den, und er habe sie reingezogen und begonnen, sie zu küssen. Dann seien sie auf dem Sofa gewesen und er habe begonnen, sie zu küssen, am Hals und so. Und danach habe er sie gezogen und sie auf das Bett "gschupft", also sie sei von vorne gelandet. Er habe wieder begonnen, sie zu küssen. Sie habe dann probiert, sich zu wehren und habe sich umgedreht. Nachher habe er angefangen, ihre Leggings runterzuziehen, und sie habe sie wieder hochgezogen. Er habe gesagt, sie würden reissen. Und nachher habe sie begonnen zu schreien. Er habe ge- sagt, sie solle ruhig bleiben. Und dann habe sie geheult und er habe gesagt, sie solle aufstehen. Sie habe aber nicht aufstehen können, weil ihr alles wehgetan habe. Dann habe er gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen. Dann sei sie nach Hause gegangen, sie sei gerannt. Sie habe sich im Zimmer eingesperrt und ihre beste Kollegin angerufen. Diese sei heruntergerannt und sie, die Privatklägerin, habe es ihr erzählt. Die beste Kollegin habe gesagt, sie müsse es der Mutter und der Polizei erzählen. Das habe sie nicht gewollt, weil sie Angst gehabt habe. Dann sei auch noch ihr bester Kollege von … [Ort] gekommen. Er habe gesagt, sie müsse es der Mutter erzählen. Und er habe es der Mutter erzählen wollen, aber sie habe nein gesagt. Das sei alles vorgestern passiert. Der Mutter habe sie es gestern erzählt. Sie, die Privatklägerin, sei im Spital gewesen und ihre Mutter habe ihr geschrieben und sie angerufen. Sie habe aber wegen der Untersuchun- gen nicht abnehmen können. Später habe sie ihre Mutter dann angerufen und ihr gesagt, sie solle ins Kinderspital kommen. Ein Lehrer werde sie abholen. Die Mut- ter habe immer wieder gefragt, was sie habe. Die Mutter habe anfänglich gedacht, dass sie, die Privatklägerin, etwas in der Schule gemacht habe oder sie, wie ein paar Monate zuvor, ohnmächtig geworden sei. Auf entsprechende Frage bestätig- te sie, dass sie den Vorfall zuerst jemandem in der Schule, dem Schulsozialarbei- ter, erzählt habe. Dieser habe gesagt, sie sollten Anzeige machen und sie, die Privatklägerin, von einem Frauenarzt kontrollieren lassen. Beim Frauenarzt hätten sie sie dann ins Kinderspital geschickt. Auf die Frage, wie es denn vorgestern wieder zum Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei, führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihre Mobiltelefonnummer von früher gehabt. Er habe geschrieben. Sie habe ihn angerufen, um zu fragen, wo er woh-
- 16 - ne. Auf die Frage, was gestern denn das Erste gewesen sei, gab sie an, er habe ein SMS geschrieben und gefragt, ob sie zu ihm nach Hause komme. Sie sei schockiert gewesen, weil sie keinen Kontakt mehr gehabt hätten und er plötzlich geschrieben habe. Sie glaube, es sei kurz vor drei Uhr gewesen. Sie bejahte, dass sie erschrocken sei, als sie das gelesen habe. Sie habe überlegt, ob er ihr fälschlicherweise geschrieben habe. Dann habe sie ein paar Minuten gewartet, bevor sie gesagt habe, sie komme nicht zu ihm nach Hause, sie komme kurz nach draussen. Dann habe er gesagt, sie solle kurz zu ihm kommen. Dann wisse sie nicht mehr weiter, was sie geschrieben hätten. Sie sei dann zu ihm nach Hau- se. Dann sei sie vor der Türe gestanden. Darauf angesprochen, ob sie nicht noch telefoniert hätten, bestätigte sie, dass sie ihn angerufen und gefragt habe, wo er wohne. Zuerst habe er sie angelogen; er habe gesagt, er wohne in einem ande- ren Haus. Dann sei sie da hin, und er habe dann gesagt, nein, beim gelben Haus. Dort habe sie bei … geläutet, wie er es gesagt habe. Dann sei sie die Treppe in den dritten Stock hochgegangen. Danach gefragt, warum sie überhaupt gegan- gen sei, erklärte sie, sie habe geglaubt, er wolle ihr etwas Wichtiges sagen. Die weitere Frage, ob er ihr geschrieben habe, dass er ihr etwas Wichtiges sagen wolle, erklärte sie, sie habe es so verstanden. Sie sei neugierig gewesen. Auf Frage bestätigte sie, dass sie sich ganz viele Gedanken gemacht habe. Sie habe sich überlegt, wieso er ihr überhaupt schreibe, er sei ja viel älter, sie sei noch jung. Sie habe keinen Kontakt mehr zu Älteren. Dann habe sie überlegt, ob sie seinen Kollegen E._____ fragen solle, was er, der Beschuldigte, überhaupt wolle. Mit ihm habe sie auch keinen Kontakt mehr, er habe früher aber gesagt, sie kön- ne sich jederzeit an ihn wenden, wenn sie Hilfe brauche. Dazu aufgefordert, zu erzählen wie es nach dem Hochsteigen der Treppe weiter gegangen sei, erzählte sie, die Türe sei schon offengestanden. Sie sei erschrocken. Er habe sie voll an- gelacht. Sie sei vor der Türe gestanden. Er habe sie an der Hand gezogen und sie dann auf dem Sofa sitzen lassen. Dann habe er probiert, sie zu küssen. Sie habe gesagt, nein, sie wolle das nicht. Er habe sie am Hals und auf die Backe ge- küsst. Dann habe er probiert, sie auf den Mund zu küssen. Dann habe er seine Hand bei ihr vorne rein gesteckt. Auf die Aufforderung hin, genauer zu werden, sagte sie, er habe seine Hand bei der Scheide reingesteckt und habe mit dem
- 17 - Finger so berührt. Sie habe angefangen zu weinen, weil sie es nicht gewollt habe. Dann habe er sie an der Hand gezogen und sie auf das Bett im Schlafzimmer "gschupft". Danach gefragt, wie der Beschuldigte sie von der Türe bis zum Sofa gebracht habe, erläuterte sie, er habe sie am Handgelenk gezogen. Sie sei dann auf dem Sofa gesessen und er habe begonnen, sie zu küssen. Sie habe die Ja- cke noch angehabt; die Jacke sei offen gewesen. Dann habe er begonnen, sie zu küssen und sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe auch noch gesagt, dass sie ihm gehöre. Danach gefragt, wie seine Position gewesen sei, als sie auf dem Sofa gesessen sei, gab sie an, er sei mit etwas Abstand rechts neben ihr ge- sessen. Er habe angefangen, sie zu küssen. Zuerst habe er am Mund probiert. Sie habe die Hand vor den Mund gelegt. Er habe die Hand weggetan und begon- nen, sie am Hals zu küssen. Dann habe er sie auf die Wange geküsst und dann auf den Mund. Auf die Frage, was sie gespürt habe, als der Beschuldigte sie auf den Mund geküsst habe, ob es ein Kuss Lippe auf Lippe gewesen sei oder ob sie noch anderes gespürt habe, gab sie an, es sei ein Kuss Lippe auf Lippe gewesen und er habe auch die Zunge rausgestreckt. Die Zunge sei in ihren Mund gegan- gen. Sie habe versucht, sich zu wehren. Sie habe sich die ganze Zeit bewegt und den Kopf hin- und herbewegt und versucht aufzustehen. Auf entsprechende Fra- gen führte sie weiter aus, es habe nicht funktioniert, weil er auf ihr gelegen sei. Aufgefordert, das zu erklären, beschrieb sie, sie sei am Sitzen gewesen, und er habe probiert, sie zu küssen. Dabei sei er immer näher gekommen. Dann sei sie nach hinten gefallen, und er sei mit seinem Oberkörper auf sie gegangen. Auf Vorhalt, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte sei mit der Hand an ihrer Scheide gewesen und habe dort etwas gemacht, bejahte sie und ergänzte auf entspre- chende Fragen, dass das unter den Kleidern gewesen sei. Er habe die Scheide mit einem Finger berührt und den Finger äusserlich hin- und herbewegt. Die Fra- ge, ob das wehgemacht habe, verneinte sie, also weh-weh nicht so. Darauf stellte die Befragende fest, dass es zwei verschiedene Weh gebe und fragte, ob es am Körper wehgemacht habe, wobei sie ergänzt, also wehgemacht habe es ihr, der Privatklägerin, vermutlich im Kopf, also psychisch, weil sie das nicht gewollt habe. Die Privatklägerin erklärte, darauf, also ja, das schon, sie habe eigentlich nichts gewollt. Noch einmal danach gefragt, ob der Finger an der Scheide wehgemacht
- 18 - habe, bejahte sie dann. Auf die Frage, was das für ein Schmerz gewesen sei, er- läuterte sie, also es habe wehgetan, weil der Beschuldigte auch irgendwie ge- drückt habe. Aufgefordert, den Schmerz zu beschreiben, gab sie an, der Beschul- digte habe gedrückt, und das habe so den Knochen berührt. Auf Vorhalt, sie habe gesagt, sie wolle das nicht und die Frage, ob sie noch wisse, mit welchen Worten sie das gesagt habe, erklärte sie, sie habe gesagt, A._____ geh bitte weg, lass mich los, ich will nach Hause. Er habe darauf nicht reagiert. Er habe dann auf dem Sofa einfach aufgehört, habe sie gezogen und sie habe gefragt, wo sie hin- gingen. Sie habe gedacht, er lasse sie nach Hause gehen. Dann habe er sie ge- zogen. Bevor sie bei der Türe gewesen seien, habe er begonnen, sie etwas zu "schupfen". Er habe sie auf das Bett "gschupft", und sie sei von vorne gelandet, weil sie sich umgedreht gehabt habe, um zu gehen. Er habe sie dann von vorne "gschupft" und sei wieder mit seinem ganzen Gewicht auf sie gekommen. Sie sei auf dem Rücken gelandet, und er sei mit seiner Brust auf sie gekommen. Zwi- schen Sofa und Bett habe er nur gesagt, komm mit, und sie habe gefragt, ob sie nach Hause dürfe. Mehr habe er nicht gesagt. Dazu aufgefordert zu beschreiben, wie es auf dem Bett weitergegangen sei, schilderte sie, sie sei gelandet, und er sei auf sie gekommen. Sie habe versucht, sich zu bewegen. Dann sei er aufge- standen. Sie habe sich umgedreht und versucht, vom Bett wegzugehen. Dann habe er sie wieder auf das Bett "gschupft", und sie sei mit der Brust auf dem Bett gelandet. Dann habe er versucht, ihr die Leggings auszuziehen. Er sei auf ihren Beinen gesessen, also von hinten. Er habe versucht, die Leggings von hinten auszuziehen. Sie habe angefangen zu schreien, nein, er solle sie loslassen. Dann habe er gesagt, ihre Leggings würden zerreissen. Ihr sei das eigentlich egal ge- wesen. Sie habe gesagt, nein, A._____, lass mich los, ich will nach Hause. Dann habe er die Leggings ausgezogen, und sie habe angefangen zu schreien. Er habe auch seine Hose ausgezogen, also nicht ganz, aber so bis zu den Knien oder et- was mehr. Auf die Frage, wie das gehe, wenn er auf ihren Beinen gesessen sei und ihr die Leggings ausgezogen habe, erklärte sie, er sei auf ihren Unterschen- keln gesessen und habe die Leggings samt Unterhose bis unter die Knien ausge- zogen. Dann habe er ihr Füdliloch geleckt und dann seinen Penis in ihr Füdliloch gesteckt. Der Penis sei steif gewesen. Es habe fest wehgemacht. Sie habe nach-
- 19 - her nicht aufstehen können. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie festgehalten habe, gab sie an, zuerst an den Händen, dann habe er losgelassen. Dann habe sie versucht, sich zu wehren. Er habe weitergemacht. Sie habe geschrien, sei am Weinen gewesen. Er habe darauf nicht reagiert. Er habe dann aufgehört, ihre Leggings raufgezogen. Sie sei auf dem Bett am Weinen gewesen. Dann habe er sie aufgefordert aufzustehen. Sie habe gesagt, sie könne nicht aufstehen, ihr tue alles weh. Dann habe er etwas gewartet. Sie sei dann aufgestanden. Er habe ge- sagt, sie dürfe es niemandem erzählen. Er habe es wütend gesagt, sie habe ge- glaubt, es könnte etwas passieren, wenn sie etwas sage, er habe es aber nicht gesagt. Sie sei nach Hause gerannt und habe sich umgezogen. Ihre Unterhose habe sie gewaschen. Sie glaube, dass sie auch die Leggings gewaschen habe. Sie sei sich aber nicht sicher. Sie finde sie nicht mehr. Darauf angesprochen, was sie fühle, wenn sie zurückdenke, gab sie an, sie denke die ganze Zeit, dass es ih- re Schuld gewesen sei, weil sie zum Beschuldigten gegangen sei. Sie habe auch Angst, dass andere das erfahren und sie auslachen würden. Darauf bezugneh- mend führte die Befragende zusammengefasst aus, dass der erwachsene Be- schuldigte die ganze Schuld trage. Sie habe keine Schuld. Der Beschuldigte habe gesagt, komm zu mir und sie kenne ihn ja von früher. Klar, habe sie sich Gedan- ken gemacht, aber sie habe ja gesagt, es habe für sie getönt, wie wenn er ihr et- was Wichtiges sage wolle. Es sei nachvollziehbar, dass man neugierig sei. Aber dass man so etwas mache, sei nicht entschuldbar. Sie glaube auch nicht, dass er, der Beschuldigte, es erzähle. Er müsste sich ja selber schämen. Die Privatkläge- rin meinte darauf, sie habe aber auf dem Weg zur Schule überall nur blaue Autos gesehen; er habe ja ein blaues Auto. Darauf hielt die Befragende fest, das sei ihre Fantasie. Das sei absolut normal. Es wäre deshalb gut, wenn sie in die Op- ferberatung im Kinderspital gehen würde, um Gespräche zu führen. Das könnte mit diesen Gedanken helfen. Nach einem Unterbruch der Befragung gab die Pri- vatklägerin u.a. auf die Frage, was der Beschuldigte früher für sie gewesen sei, an, er sei ein guter Kollege gewesen. Die Frage, ob sie in ihn verknallt gewesen sei, bejahte sie. Sie habe ihm das auch gesagt. Sie habe gesagt, sie liebe ihn. Sie sei damals 11 oder 12 Jahre alt gewesen. Er habe gesagt, er liebe sie auch. Die Frage, ob sie sich früher einmal geküsst hätten, bejahte sie. Er sei aber nicht ihr
- 20 - Freund gewesen. Es seien Küsse auf den Mund oder die Backen gewesen, keine Zungenküsse. Er habe damals nie versucht, mehr zu machen, als sie gewollt ha- be. Jetzt habe sie ihn nicht mehr gerne. Die Frage, ob sie in E._____ auch ver- knallt gewesen sei, verneinte sie. Weiter hielt sie auf entsprechende Frage fest, dass sie ihrer besten Kollegin, D._____, den Vorfall vorgestern auch so genau er- zählt habe, wie hier. Die Mutter wisse es nicht so genau. Sie hätten darüber nicht mehr gesprochen. Als sie nach dem Spital nach Hause gekommen seien, sei sie, die Privatklägerin, eingeschlafen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 3 [zum Teil unge- nau/unvollständig]). 5.2.2 Anlässlich der Videobefragung vom 23. April 2015 bestätigte sie zunächst, dass sie bei der letzten Befragung die Wahrheit gesagt habe; sie wolle nichts än- dern oder ergänzen. Auf entsprechende Aufforderung hin fasste sie den Vorfall weiter so zusammen, dass sie damals mit einem Kollegen via "Face Time" telefo- niert habe. Sie habe ihn gefragt, ob sie besser aussehe, wenn sie geschminkt sei oder ungeschminkt. Er habe gesagt, geschminkt. Sie habe dann angefangen, sich zu schminken. Der Kollege habe dann auflegen müssen. Sie habe sich noch fertig geschminkt. Dann habe der Beschuldigte geschrieben, sie solle zu ihm nach Hause kommen, er müsse ihr etwas sagen. Sie habe zurückgeschrieben, dass er nach draussen kommen solle. Er habe gesagt, es sei dringend, sie solle zu ihm nach Hause kommen. Das habe sie dann gemacht. Dort sei er vor der Türe ge- standen und habe sie hineingezogen. Er habe sie dann auf das Sofa gezogen und dort angefangen, sie zu küssen. Dann habe er sie wieder gezogen und auf das Bett gebracht. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe wieder angefan- gen, sie zu küssen. Er sei dann ein wenig aufgestanden. Sie habe sich umge- dreht. Er habe daraufhin ihre Leggings etwas von hinten hinuntergezogen und seine Hose ausgezogen. Als er fertig gewesen sei, habe er gesagt, sie könne aufstehen, er sei fertig. Sie könne gehen und solle es niemandem erzählen. Auf entsprechende Frage gab sie weiter an, zwischen dem Leggings hinunterziehen und dem Aufstehen habe der Beschuldigte seinen Penis in ihren Arsch gesteckt. Er habe auch daran geleckt. Weiter sei nichts mehr passiert. Danach gefragt, ob der Beschuldigte sie angelangt habe, führte sie sodann aus, er habe sie auch mit seinen Fingern an der Scheide berührt. Auf dem Sofa habe er sie am Hals, auf
- 21 - die Wange und auf die Lippen geküsst. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Sie habe gesagt, er solle sie loslassen, sie wolle das nicht. Sie habe ihm viele Male gesagt, er solle sie loslassen, und sie wolle das nicht. Als das im Bett passiert sei, habe sie mehrfach geschrien, er solle sie loslassen und nach Hause gehen lassen und auch, dass sie das nicht wolle. Sie habe begon- nen, sich verbal zu wehren, als er angefangen habe zu küssen. Er habe das igno- riert. Er habe nie auf ihren verbalen Widerstand reagiert. Danach gefragt, ob sie sich noch irgendwie anders zu wehren versucht habe, gab sie an, sie habe sich die ganze Zeit bewegt, versucht, mit den Händen ihren Mund zu bedecken und den Beschuldigten mit den Händen wegzustossen. Er habe darauf nicht reagiert. Die Frage, ob sie irgendwann geweint habe, bejahte sie. Das sei gewesen, als er seinen Penis in ihren Arsch getan habe. Dann habe sie angefangen zu weinen. Sie denke, dass er das mitbekommen habe. Das denke sie, weil sie bei den Au- gen ganz verschmiert gewesen sei, als sie aufgestanden sei. Auf ihr Weinen habe er nicht reagiert. Weiter bejahte sie die Frage, ob sie um Hilfe gerufen habe. Sie habe nicht "Hilfe" gerufen oder so. Aber sie habe angefangen zu schreien, damit sie ein Nachbar höre oder so und nachschauen könne. Sie habe geschrien, als der Beschuldigte seinen Penis in ihren Arsch gesteckt habe. Sie habe damit be- gonnen, als er den Penis eingeführt habe. Dann habe sie aufgehört und dann nochmals angefangen. Weiter machte sie auf entsprechende Fragen Ausführun- gen zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten vor dem Vorfall, wobei sie u.a. fest- hielt, sie habe es mit ihm sehr gut gehabt und häufig draussen mit ihm gespielt. Sie habe dabei nichts gedacht. Sie habe ihn als guten Kollegen gesehen. Der Kontakt sei plötzlich nicht mehr da gewesen, weil sie ihn einmal geliebt habe und er sie auch. Dann habe jedoch ihre Mutter davon erfahren und jeden weiteren Kontakt verboten. Der Beschuldigte habe dann von ihr auch Abstand genommen und sie hätten bis am 4. März 2015 keinen Kontakt mehr gehabt. Sie habe den Beschuldigten vor dem Kontaktabbruch einen Monat oder länger geliebt; sie wis- se es nicht mehr. Sie seien nur einmal allein gewesen. Da seien sie durch den Wald gelaufen. Sonst seien immer andere dabei gewesen. Auf Vorhalt einer früheren Aussage, bestätigte sie, dass es zwischen ihnen vor dem Kontaktab- bruch zu Küssen auf die Wange und den Mund gekommen sei. Sie denke, dass
- 22 - die Idee dazu von ihnen beiden gekommen sei, sei aber nicht mehr sicher. Sie hätten sich nur geküsst. Er habe nicht mehr gewollt, sie auch nicht. Danach ge- fragt, was sie gemacht hätten, als sie im Wald alleine gewesen seien, sagte sie aus, sie seien einfach ca. für eine Stunde spazieren gegangen. Auf Zusatzfragen des Staatsanwaltes bestätigte sie, dass sie gewusst habe, dass die Eltern des Beschuldigten nicht zuhause seien. Der Beschuldigte habe ihr das von sich aus entweder geschrieben oder gesagt, als sie telefoniert hätten. Auf Zusatzfragen der Verteidigung, in welchem Abstand sie am 4. März 2015 nebeneinander auf dem Sofa gesessen seien, gab sie an, der Beschuldigte habe sich zuerst hinge- setzt. Dann seien sie in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern nebenei- nander gesessen. Der Abstand sei beim Sitzen die ganze Zeit gleich gross gewe- sen. Weiter bestätigte sie, dass der Fernseher gelaufen sei (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16 [zum Teil ungenau/unvollständig]). 5.3.1 Kurz zusammengefasst bestimmte der Beschuldigte nach der insoweit kon- stanten Darstellung der Privatklägerin in den beiden Videobefragungen ab ihrem Eintreffen an seinem Wohnort den Gang der Dinge. Er zog sie zum Sofa, wo sie kurz nebeneinander sassen, bevor er versuchte, die Privatklägerin zu küssen. In der Folge setzte er sich konsequent über ihren immer wieder ausdrücklich geäus- serten Willen und ihre Versuche hinweg, sich körperlich gegen seine sexuell moti- vierten Übergriff zu wehren. Er küsste sie, berührte ihre Scheide, zog sie dann an der Hand vom Wohn- in sein Schlafzimmer, stiess sie dort rücklings auf sein Bett, legte sich auf sie und küsste sie erneut. Als die Privatklägerin versuchte, ein kur- zes Aufstehen des Beschuldigten auszunützen, um sich ab dem Bett zu bewegen, stiess er sie bäuchlings auf das Bett zurück, setzte sich auf ihre Beine, zog ihre Leggings und seine Hosen bis zu den Knien runter, leckte ihren After und drang dann anal in sie ein. Diese Darstellung der Privatklägerin ist in sich logisch und wirkt lebensnah; der Vorfall kann sich so ereignet haben. Die Schilderung der Pri- vatklägerin ist dessen ungeachtet im Detail aber teilweise widersprüchlich. Das gilt namentlich für den Zeitpunkt, in dem sie erstmals zu weinen bzw. zu schreien begann und für die Frage, ob der Beschuldigte auf ihren Ober- oder Unterschen- keln sass, als er die Leggings runterzog. Ferner weist die Verteidigung zu Recht daraufhin (Urk. 99 S. 22 f.), dass gewisse Dramatisierungstendenzen in der Dar-
- 23 - stellung der Privatklägerin erkennbar sind, insbesondere auch unter zusätzlicher Berücksichtigung ihrer (in sich widersprüchlichen) Aussagen anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 24). Entscheidend beeinträchtigt wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch erst unter Berücksichti- gung der Vorgeschichte des Treffens vom 4. März 2015, zumal die Privatklägerin insoweit nachgewiesenermassen falsch ausgesagt hat. 5.3.2 So vermittelte die Privatklägerin in beiden Videobefragungen und im erstin- stanzlichen Hauptverfahren (vgl. Prot. I S. 10 f.) den Eindruck, dass die erneute Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten und das Wiedersehen am 4. März 2015 rein kollegial und deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte ihr etwas sagen wollte. Dass sie dabei in der ersten Befragung lediglich angab, sie habe das Ge- fühl gehabt, er wolle ihr etwas Wichtiges sagen, ändert - entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Prot. I S. 45) - nichts an der eindeutigen Stossrichtung ih- rer Aussagen. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin damals erst auf direkte Frage angab, früher in den Beschuldigten ver- knallt gewesen zu sein, und dass es zwischen ihnen zu einvernehmlichen Küssen gekommen sei. Zu Beginn der Befragung hatte sie den Beschuldigten einem grossen Bruder vergleichbar geschildert, was zu ihrer darauf folgenden Darstel- lung, es habe sich um ein rein kollegiales Treffen gehandelt, passte. Der Inhalt der Textnachrichten zeigt demgegenüber, dass der Beschuldigte an die nicht rein platonische Begegnung im Wald vor dem Kontaktabbruch anknüpfen wollte und die Privatklägerin das auch so verstand (vgl. auch Prot. II S. 16 ff., 40 f.). In einer ersten Reaktion wies sie das Ansinnen des Beschuldigten zurück ("Nei han fründ"). Darauf insistierte der Beschuldigte ("Chumm sho mache mir"/"Witer"), wo- rauf die Privatklägerin noch einmal nachfragte ("Was witer") und der Beschuldigte dabei blieb ("Was mir ufghört hand"), die Privatklägerin sich dann der Ernsthaf- tigkeit der Äusserung versicherte ("Din ernst") und nachdem der Beschuldigte diese bestätigte hatte ("Jaa"/"Das im wald") fragte, ob der Beschuldigte allein zu- hause sei, was dieser bejahte. Darauf erklärte die Privatklägerin sie komme ("Ja easy ich chumme aber für 20 min") und nach weiterem Geplänkel auf die wieder- holte Frage des Beschuldigten, ob sie es wieder machen wolle ("Wetsch denn wi- der mache") reagierte sie mit "Aber du muesch mich bi dem tunell abholle" und
- 24 - ergänzte in einer weiteren Nachricht, "Ja chumme allei". Die Privatklägerin stimm- te einer Fortsetzung der Geschichte im Wald somit zwar nicht explizit zu, bevor sie zum Beschuldigten nach Hause ging, signalisierte aber nach anfänglicher Ab- lehnung schliesslich implizit ihre Offenheit dafür (eindeutig in dieser Hinsicht: "Wetsch denn wider mache"/"Aber du muesch mich bi dem tunell abholle"). Ob die anfängliche Ab- lehnung Ausdruck der Befürchtung war, der Beschuldigte habe die Mitteilung ver- sehentlich an sie versandt, und sie könnte sich mit einer Zusage lächerlich ma- chen, oder der Meinungsumschwung im Laufe der Konversation Ausdruck einer gewissen Ambivalenz der Privatklägerin war, kann dabei offen bleiben. Nein sagte die Privatklägerin entgegen ihren Aussagen in der Berufungsverhandlung (Prot. I S. 19) letztlich jedenfalls nicht. Das bedeutet nicht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten einen Freipass für sexuelle Handlungen gab, und sie sich die Tat- sache, dass sie sich dazu bereit erklärte, den Beschuldigten unter den gegebenen Vorzeichen bei sich zuhause zu treffen, vorwerfen lassen muss. Problematisch ist einzig der Umstand, dass die Privatklägerin das zu verschleiern versuchte und auch nach dem Bekanntwerden des Inhaltes der SMS-Konversation nicht erklärte, weshalb sie dies getan hatte, sondern angab, sie habe sich bei den Befragungen nicht mehr daran erinnern können, dass der Beschuldigte geschrieben habe, er wolle an das anknüpfen, was im Wald passiert sei (Prot. II S. 23). Dass das nicht zutrifft, ist offensichtlich, fand die erste Videobefragung doch nicht einmal 48 Stunden nach dem Vorfall statt und konnte sich die Privatklägerin dabei an den weniger verfänglichen Teil der SMS-Konversation sehr wohl erinnern. Zusam- mengefasst ist folglich festzuhalten, dass die Privatklägerin über die Vorgeschich- te des Treffens vom 4. März 2015 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens nicht die Wahrheit sagte. Im Berufungsverfahren bestätigte sie auf Vorhalt der SMS-Konversation zwar, dass der Beschuldigte an ein Treffen im Wald habe anknüpfen wollen, wo es zwischen ihnen zu Küssen gekommen sei, stellte sich aber auf den Standpunkt, sie habe dazu nein gesagt, was durch die ausgelese- nen Textnachrichten widerlegt ist. Weiter bestritt sie, diesen Teil der Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten im Vorfeld bewusst verschwiegen zu haben, was nicht glaubhaft ist. Ihre Falschaussage bezieht sich dabei nicht auf irrelevan- te Begleitumstände der angeklagten Tat, sondern berührt direkt ihre vom Be-
- 25 - schuldigten bestrittene Behauptung, er habe sie gegen ihren Willen geküsst, ihre Scheide gegen ihren Willen berührt, ihren Anus gegen ihren Willen geleckt und sie schliesslich gegen ihren Willen anal penetriert. Der Inhalt der SMS- Konversation im Vorfeld des Treffens lässt es namentlich zweifelhaft erscheinen, dass die Privatklägerin sich gegen Küsse gewehrt hätte und auch ein Berühren der Scheide und ein Lecken des Anus würde nicht so deutlich über das früher Vorgefallenen hinausgehen, dass vermutungsweise eher anzunehmen wäre, die Privatklägerin hätte sich dagegen (klar) gewehrt. Da die Privatklägerin das Ge- schehen in der Wohnung des Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens als eine Abfolge von Grenzüberschreitungen schilderte und da- rauf im Berufungsverfahren nicht zurückkam (vgl. Prot. II S. 26), stellen die ernst- haften Zweifel hinsichtlich einzelner Teile dieser Abfolge ihre Schilderung insge- samt in Frage, soweit sie nicht eine (allenfalls beschönigende) Entsprechung in den Aussagen des Beschuldigten finden. Das gilt um so mehr, als auch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in jeder Hinsicht intakt erscheint. 6.1 Der Beschuldigte gab in der ersten Befragung zusammengefasst an, er ken- ne die Privatklägerin von früher. Ihr Verhältnis sei kollegial. Sie hätten jeweils beim Schulhaus Fussball gespielt, aber bis letzten Mittwoch während rund eines Jahres keinen Kontakt mehr gehabt, weil die Mutter der Privatklägerin ihm ge- droht habe, die Polizei einzuschalten, wenn er sich weiterhin mit ihr abgeben soll- te. Am letzten Mittwoch habe er sie dann per SMS kontaktiert und sie gefragt, ob sie zu ihm kommen möchte. Er habe einfach geschrieben, weil sie lange keinen Kontakt mehr gehabt hätten und sie sich früher oft beim Fussball gesehen hätten. Er habe keine sexuellen Hintergedanken gehabt. Es sei nie seine vordergründige Idee gewesen "dies" zu machen; sie sei ja minderjährig. Sie habe sofort auf sein SMS reagiert und gesagt, sie komme gleich. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei sie da gewesen. Weiter gab er zu Protokoll, sie hätten dann in der Stube ca. 10 Minu- ten zusammen TV geschaut und geredet. Dabei seien sie sich körperlich nicht näher gekommen. Es habe auch im Gespräch keine sexuellen Andeutungen ge- geben. Dann sei er ins Zimmer gegangen. Er habe sein Handy geholt, das er dort aufgeladen habe. Die Privatklägerin sei ihm gefolgt. Er habe sein Handy geholt, das auf dem Nachttisch gelegen habe. Die Privatklägerin sei ihm irgendwie näher
- 26 - gekommen. Die Privatklägerin sei vor ihm gestanden und sie hätten sich geküsst. Es sei von beiden gekommen. Sie hätten sich ca. ein bis zwei Sekunden auf die Lippen geküsst. Sie hätten sich gegenseitig umarmt. Auf die Frage, ob sie ge- standen oder gesessen seien, als es zum Kuss gekommen sei, gab der Beschul- digte an, sie seien auf dem Bett gesessen. Er sei dann auf dem Bett auf dem Rü- cken gelegen und die Privatklägerin habe sich auf seinen Bauch gesetzt. Er habe ihr dann die Hosen bis ca. Mitte Füdlibacken runtergezogen. Die Privatklägerin sei dann von ihm runter und habe sich auf die andere Bettseite gedreht. Er habe sich zu ihr rüber gedreht und sich auf sie gelegt. Ihre Hose sei hinten etwas runterge- zogen und vorn ganz normal hochgezogen gewesen. Er habe dann, als er auf ihr gelegen sei, seine Hosenknöpfe geöffnet und seinen Penis rausgenommen. Die Privatklägerin habe nichts gemacht. Sie habe sich zwischenzeitlich von der Rü- ckenlage auf den Bauch gedreht gehabt und sei mit dem Handy beschäftigt ge- wesen. Er habe seinen Penis dann reingesteckt, wobei es erst beim zweiten Mal geklappt habe. Er habe sich dann bis zum Samenerguss hin- und herbewegt. Die Privatklägerin habe während des Vorgangs nichts gesagt. Sie habe etwas ge- weint, ohne Tränen. Vielleicht wegen etwas Schmerz, er wisse es nicht. Nach dem Samenerguss habe die Privatklägerin gesagt, dass es wehtue. Während des Aktes seien nur einige wenige Tränen gekommen. Er habe weitergemacht, weil er einfach habe kommen wollen. Nach dem Akt habe er sie noch gefragt, ob sie et- was trinken möchte, was sie nicht gewollt habe. Dann sei sie gegangen. Er habe ihr noch gesagt dass sie von diesem Vorfall nichts erzählen solle. Die Version der Privatklägerin bestritt er auf Vorhalt, soweit sie von seiner eigenen abwich. Er ge- stand einzig ein, dass die Privatklägerin während des Analsex einmal gesagt ha- be, es tue weh (Urk. 18/1). Dabei blieb er auch in der Hafteinvernahme vom glei- chen Tag. Nach dem Grund dafür gefragt, weshalb er in die Privatklägerin einge- drungen sei, gab er dabei an, es sei nie seine Absicht gewesen, sexuell etwas mit ihr zu machen, denn er habe ja gewusst, dass sie noch recht jung sei. Es sei ein- fach passiert, als sie so dagelegen sei. Dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle niemandem vom Vorfall erzählen, sei richtig. Er habe das gemacht, weil er Angst gehabt habe. Er habe gewusst, dass Sex mit Minderjährigen ein schwe- res Delikt sei (Urk. 18/2). In der Einvernahme vom 11. Mai 2015 (Urk. 18/3) stellte
- 27 - er auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin in Abrede, dass diese versucht habe, sich zu wehren und geschrien habe. Es sei einzig richtig, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe vor Schmerzen. Er habe nicht aufgehört, als er diese ge- sehen habe, weil er ein Blackout gehabt habe. Es sei richtig, dass er die Privat- klägerin zu sich gebeten habe, weil er ihr etwas habe sagen wollen. Daran, was er ihr habe sagen wollen, könne er sich nicht erinnern. Er habe sie nicht zu sich gebeten, weil er mit ihr habe Sex haben wollen. Er denke, er habe sie vermisst. Weiter blieb er dabei, dass er die Privatklägerin auf dem Sofa nicht geküsst habe. Sie hätten sich aber in seinem Zimmer geküsst. Im Wohnzimmer hätten sie nur miteinander gesprochen und ferngesehen. Danach sei er in sein Zimmer gegan- gen, um sein Handy zu holen. Sie sei ihm nachgegangen. Er habe sein Handy geholt, dann sei es zum Zwischenfall gekommen. Sie hätten sich geküsst und seien auf dem Bett gelandet. Er glaube, dass er zuerst auf dem Bett gewesen sei. Vielleicht sei es aber auch umgekehrt gewesen. Es sei schnell gegangen. Jeden- falls sei die Privatklägerin auf dem Bauch auf dem Bett gelegen und dann sei er von hinten gekommen. Danach gefragt, was denn mit den Leggings gewesen sei, fuhr er fort, bevor es zum Zwischenfall gekommen sei, sei sie ja schon auf ihm gelegen. Dort habe er ein bisschen versucht, die Leggings runterzuziehen. Sie habe gelacht und die Leggings wieder hochgezogen, aber nicht mehr ganz. Er habe dann seine Hände an ihren Arschbacken gehabt. Schliesslich habe er die Leggings noch etwas weiter runtergezogen und sei dann in sie eingedrungen, als sie auf dem Bauch gelegen sei. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob die Privatklägerin gesagt habe, dass sie das nicht wolle, als er, der Beschuldigte sie geküsst und ihr die Leggings runtergezogen habe, gab er zu Protokoll, dass er sich daran nicht erinnern könne. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie nicht ge- sagt, dass sie das nicht wolle. Dass sie Tränen in den Augen gehabt habe, habe er am Schluss bemerkt. Auf Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin der Privatklä- gerin bestätigte er sodann u.a., dass die Privatklägerin auf dem Bauch liegend mit ihrem Handy gespielt habe, als er seinen Penis herausgenommen habe. Weiter blieb er dabei, dass Sex kein Hintergedanken für das Wiedersehen gewesen sei. Zusammengefasst blieb er auch in dieser Einvernahme grundsätzlich bei seiner ursprünglichen Schilderung. Das änderte sich auch anlässlich der Schlusseinver-
- 28 - nahme vom 29. März 2016 nicht. Insbesondere betonte er erneut, dass die Pri- vatklägerin nicht geschrien und sich nicht gewehrt habe; es sei nichts gegen ihren Willen geschehen. Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht wolle. Er habe auch erst am Schluss gesehen, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe. Vorher habe er das nicht gesehen und sie habe auch nichts gesagt. Der Analverkehr sei im beid- seitigen Einverständnis geschehen (Urk. 18/4). Anlässlich der Befragung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren bestritt er die Darstellung der Privatklägerin er- neut und bestätigte seine bisherige Schilderung der Ereignisse. Die Privatklägerin sei ihm in sein Zimmer gefolgt, als er sein Handy habe holen wollen. Dort seien sie sich näher gekommen und dann gerade einvernehmlich dort geblieben. Auf dem Bett seien sie zusammen gewesen. Sie habe sich auf den Bauch gedreht, dann sei er auf sie drauf gegangen und habe ihre Leggings bis auf die Arschba- cken runtergezogen. Dann habe er seinen Laden aufgemacht und sei in sie ein- gedrungen. Sie habe sich nicht gewehrt. Die Frage, ob er sie gefragt habe, be- antwortete er mit nein, nicht direkt. Er habe sie nicht direkt gefragt. Aus seiner Sicht habe die Privatklägerin den Analverkehr auch gewollt. Er wisse nicht, er könne es nicht beschreiben. In dem Moment sei alles ein bisschen komisch ge- wesen. Sie habe das auch gewollt. Er habe das so aufgenommen, dass sie das auch wolle, vom Gesamten her. Er habe ja seinen Penis ausgepackt. Sie habe sich nicht gewehrt. Für ihn sei das ein Zeichen gewesen, dass es in Ordnung sei. Geschrien habe sie nicht. Dass sie sonst etwas von sich gegeben hätte, daran könne er sich nicht erinnern. Geweint habe sie bei der Tat nicht. Zum Schluss ha- be er gesehen, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe. Wenn er gemerkt oder gesehen hätte, dass sie weint, hätte er aufgehört. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, dass er nicht weitermachen solle. Er habe nichts gemerkt. Weiter bestätigte er erneut, dass er die Privatklägerin aufgefordert habe, nichts zu erzäh- len. Auch freiwilliger Sex mit Minderjährigen sei verboten. Er habe nicht aufgehört, weil er einen Blackout gehabt habe. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es ge- gen den Willen der Privatklägerin gewesen sei. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht gewehrt. Sie sei einfach dort gelegen und sei mit ihrem Handy beschäftigt gewesen. Sie habe vielleicht zusammengezuckt oder so. Sie habe nichts gemacht (Prot. I S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies
- 29 - der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Auf Vorhalt des SMS-Verkehrs gab er u.a. zu Protokoll, er habe am Anfang mit der Privatklägerin reden wollen. Mit dem "ume mache" habe er küssen gemeint. Das sei früher einmal passiert. Er habe damit küssen und so gemeint. Auf die Frage, ob es ihm ernst mit dem wie- der "ume mache" gewesen sei und warum er davon in der Untersuchung nichts gesagt habe, verweigerte er die Aussage (Prot. II S. 40 ff.). 6.2.1 Die Sachdarstellung des Beschuldigten ist - bis auf die Frage, wie die Pri- vatklägerin während des Analverkehrs reagiert hatte (vgl. dazu nachfolgend E. III.6.2.2) - im Wesentlichen widerspruchsfrei. Allerdings handelte es sich bei dem von ihm initiieren Treffen entgegen dem von ihm (und der Privatklägerin) er- weckten Eindruck nicht um ein rein kollegiales Treffen; die ausgelesenen Text- nachrichten sind diesbezüglich eindeutig. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass es in seinem Zimmer bloss mehr oder weniger zufällig zu einer Umarmung und einem kurzen Kuss auf die Lippen kam. Vielmehr ist davon auszugehen, dass von Anfang an eine gewisse sexuelle Spannung bestand, die sich dann im Zimmer des Beschuldigten entlud. Weshalb der Beschuldigte diese Spannung nicht schilderte und die falsche Darstellung der Privatklägerin über den Hintergrund des Treffens in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestätigte, bleibt letztlich sein Geheimnis. Zu betonen ist aber, dass der Inhalt der im Vorfeld des Treffens vom 4. März 2015 ausgetauschten Textnachrichten die Glaubhaf- tigkeit der Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm aus ei- genem Antrieb in sein Schlafzimmer folgte, wo es zu einvernehmlichen Zärtlich- keiten kam, eher stützt als beschädigt. Dagegen scheint es wenig plausibel, dass sich mit einer Umarmung, einem Kuss auf die Lippen und einem von der auf dem Beschuldigten sitzenden Privatklägerin lachend unterbrochenen Versuch des Be- schuldigten, die Leggings runterzuziehen sich "so vom Gesamten her" eine Stim- mung hatte entwickeln können, in welcher auch die Privatklägerin den Analver- kehr wollte. Vom äusseren Ablauf her schildert der Beschuldigte denn auch nicht eine Interaktion mit der Privatklägerin, die im Analverkehr endete, sondern eine Überrumpelung derselben, wenn er geltend macht, die Privatklägerin habe sich auf dem Bauch liegend wortlos mit ihrem Handy beschäftigt, als er sich auf sie legte, seine Hosen öffnete, seinen Penis rausnahm und anal in sie eindrang. Das
- 30 - gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass die Leggings der Privatklägerin zu die- sem Zeitpunkt hinten nicht ganz hochgezogen war. Einen fliessenden Übergang von der zärtlichen Annäherung zur analen Penetration gab es ausgehend von seiner Schilderung jedenfalls nicht. Vielmehr folgte auf die Zärtlichkeiten das (möglicherweise verlegene) Nebeneinander auf dem Bett, das die Privatklägerin durch die Beschäftigung mit ihrem Mobiltelefon verbrachte. Zusammengefasst schilderte der Beschuldigte die äusseren Abläufe bis zur analen Penetration grundsätzlich nicht unglaubhaft. Die Schilderung erlaubt aber die Annahme nicht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten irgendwie signalisierte, mit Analver- kehr einverstanden zu sein. Dass die überrumpelte Privatklägerin den Vorgang nicht sofort richtig einordnete und überrascht gar nicht reagierte bis sie bei der analen Penetration zusammenzuckte, ist sodann insbesondere angesichts der sexuellen Unerfahrenheit der Privatklägerin nicht undenkbar, auch wenn die Er- starrung angesichts der Abfolge diverser Handlungen des Beschuldigten (Leg- gings ganz runterziehen, seine Hose öffnen, seinen Penis rausnehmen, Versuch anal einzudringen, anal eindringen) eher lang gedauert haben müsste. Immerhin hielt auch die Privatklägerin anlässlich der zweiten Videobefragung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 23) explizit (und in Abweichung von ihrer ersten Schilderung) fest, dass sie erst mit Schreien/Weinen begonnen habe, als der Beschuldigte den Penis eingeführt habe. Dann habe sie aufgehört und dann nochmals angefangen. Dass sie bereits auf das Runterziehen der Leg- gings unmittelbar vor dem Analverkehr so reagiert hatte, behauptete sie nicht (mehr). Dass auf die Darstellung der Privatklägerin, sie habe sich ab dem ersten Versuch des Beschuldigten, sie zu küssen, verbal gegen jede Grenzüberschrei- tung gewehrt, nicht abgestellt werden kann, wurde erwogen. Auch insoweit kann die Darstellung des Beschuldigten folglich nicht von vornherein als unglaubhaft bewertet werden. Allerdings erscheint es schönfärberisch, wenn der Beschuldigte die Tatsache, dass sich die Privatklägerin, in diesem Moment als er sich überfall- artig auf sie legte, ihre Leggings runterzog und seinen Penis hervornahm nicht wehrte, vor Vorinstanz als Zeichen gewertet wissen wollte, dass alles in Ordnung sei. Ein Mann der sich anschickt, ein noch nicht ganz 14jähriges Mädchen, von der er (zu Recht) annimmt, sie sei noch Jungfrau (Urk. 18/3 S. 7 [Frage 50]),
- 31 - überraschend anal zu penetrieren, tut dies, weil er zumindest vermutet, dass sie zu einvernehmlichem Analverkehr nicht bereit wäre und kann aus der im ersten Moment fehlenden Reaktion nicht eine den vorbestehenden Anzeichen wider- sprechende plötzliche Zustimmung ableiten. Wenn er es dennoch tut, ist insoweit von einer Schutzbehauptung auszugehen. Das gilt auch für den Beschuldigten, der sich - ungeachtet allfälliger Entwicklungsdefizite (vgl. Urk. 99 S. 4) - des al- ters- und entwicklungsmässigen Gefälles zwischen ihm, dem Erwachsenen, und der Privatklägerin, dem Kind, bewusst war (Urk. 18/2 S. 3 f. [Fragen 13 und 22]; vgl. auch Urk. 18/1 S. 14 [Frage 151]; Urk. 18/3 S. 3 [Frage 16]). 6.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie die Privatklägerin während des Analverkehrs reagiert hatte bzw. was er wahrgenommen hatte, sind wenig le- bensnah und teilweise widersprüchlich. So nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass die Privatklägerin beim Analverkehr grosse Schmerzen gehabt haben muss, zumal sie ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten eben nicht ent- spannt mitmachte (vgl. Urk. 99 S. 21), sondern überraschend und ohne Gleitmittel penetriert wurde. Wenn der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin habe während des Vorgangs nichts gesagt bzw. sie habe vielleicht wegen der Schmerzen etwas geweint, ohne Tränen, oder sie habe nur einmal während des Aktes gesagt, es tue weh, oder es seien während des Aktes nur einige wenige Tränen gekommen respektive, die Privatklägerin habe während des Analverkehrs weder (für ihn er- kennbar) geweint noch etwas gesagt, muss daher davon ausgegangen werden, dass er die Reaktion der Privatklägerin beschönigt. Dass die erwähnten Aussa- gen sich teilweise auch widersprechen, überrascht vor diesem Hintergrund nicht. Und wenn der Beschuldigte behauptet, er habe während des Analverkehrs die Tränen der Privatklägerin nicht gesehen, ist das zwar glaubhaft. Dass er das Weinen nicht hörte, dagegen nicht. In der ersten Befragung unterschied er denn auch zwischen dem, was die Privatklägerin nach dem Samenerguss gesagt habe, und den Tränen, die während des Aktes gekommen seien (Urk. 18/1 S. 10 [Fra- gen 104, 105, 111 und 112]). Es liegt auf der Hand, dass er diese Unterscheidung nicht gemacht hätte, wenn er die Tränen nicht bemerkt hätte. Darauf angespro- chen, weshalb er trotzdem weiter gemacht habe, stellte er denn auch nicht etwa klar, dass er während des Aktes nicht realisiert habe, dass die Privatklägerin wei-
- 32 - ne, sondern erklärte, dass er in dem Moment einfach habe kommen wollen. Und zu dieser Aussage setzte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung wiederum in Widerspruch, indem er angab, er hätte aufgehört, wenn er das Weinen der Privatklägerin bemerkt hätte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig lebensnah, ausweichend und teilweise widersprüchlich sind, soweit er geltend macht, die Privatklägerin habe auf die anale Penetration kaum oder nicht bzw. für ihn nicht wahrnehmbar reagiert. Viel- mehr ist anzunehmen, dass er trotz des für ihn erkennbaren Weinens der Privat- klägerin nicht aufhörte, weil er kommen wollte. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten ist unter Einbezug der Perspektive beider Beteiligten absolut plau- sibel und findet eine zusätzliche Stütze in den Aussagen der Privatklägerin, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese die Intensität und/oder die Lautstärke ihres Weinens überzeichnet. Es besteht jedenfalls keine Veranlassung anzunehmen, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage zu seinen Lasten etwas eingestanden, das nicht zutrifft. 7.1 Im Ergebnis ist der Verteidigung zwar darin zu folgen, dass es nicht ausge- schlossen ist, dass auch ein noch nicht ganz 14jähriges Mädchen in Analverkehr einwilligt, sei es aus Neugier oder weil es nicht als prüde dastehen möchte. Des- weitern ist erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bereits früher zu Küssen gekommen war und sie sich in der vom Beschuldigten erklärten Absicht trafen, an das entsprechende Treffen anzuknüpfen, wobei die Privatklägerin sich dafür implizit offen zeigte. Zu Geschlechtsverkehr war es auch nach Darstellung des Beschuldigten, dem eine entsprechende Behauptung im vorliegenden Kontext helfen würde, zuvor aber noch nie gekommen. Dass der Analverkehr nicht unbedingt das ist, was ein junges Mädchen sich für ihr berühm- tes "Erstes Mal" vorstellt oder wünscht, hat die Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin sodann richtig bemerkt (vgl. Urk. 53 S. 10). Dass die Privatklägerin keine Aus- nahme von der Regel war, wird durch ihre einsilbige und negative Reaktion auf die Textnachrichten des Beschuldigten nach dem Vorfall, ob sie es wiederholen wolle bzw. ob es ihr nicht gefallen habe, und den Umstand, dass sie ihrer besten Kollegin noch am Tag des Vorfalls aufgelöst davon berichtete, sie sei anal verge- waltigt worden, deutlich. Der Beschuldigte schildert vom äusseren Ablauf denn
- 33 - auch keine Interaktion mit der Privatklägerin, die im Analverkehr endete, sondern eine Überrumpelung derselben. Die überrumpelte Privatklägerin reagierte zu- nächst nicht, bis sie bei der analen Penetration zusammenzuckte und dann für den Beschuldigten erkennbar vor Schmerzen zu weinen begann, worauf der Be- schuldigte aber nicht reagierte, weil er kommen wollte. Dabei konnte er, immer ausgehend von seiner eigenen Schilderung, in keinem Moment annehmen, die Privatklägerin sei mit dem Analverkehr einverstanden; die Privatklägerin hatte ihm nichts Entsprechendes signalisiert. Wenn er sich dennoch anschickte, die 13jährige Privatklägerin, von der er (zu Recht) annahm, sie sei noch Jungfrau, überraschend anal zu penetrieren, tat er dies, weil er zumindest vermutet, dass sie zu einvernehmlichem Analverkehr nicht bereit wäre. Die nach dem Vorfall an die Privatklägerin gesandten Textnachrichten des Inhalts, ob sie es wiederholen wolle und, nachdem sie das verneint hatte, ob es ihr nicht gefallen habe, wider- sprechen dem nicht. Der Beschuldigte war sich beim Versand der Textnachrich- ten zugegebenermassen bewusst, dass er durch den Analverkehr mit einem Kind ein "schweres" Delikt begangen hatte (Urk. 18/1 S. 11 [Frage 117]; Urk. 18/2 S. 4 [Fragen 19-22]). Wenn er die Privatklägerin fragte, ob sie den Analverkehr wie- derholen wolle, war das folglich Ausdruck von Unverfrorenheit oder der Versuch, die Stimmung des Opfers zu eruieren, um mögliche Konsequenzen des Fehlver- haltens abzuschätzen, aber sicher nicht Ausdruck fehlenden Unrechtsbewusst- sein. Muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den er- wähnten Textnachrichten sein Bewusstsein um die strafbaren sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen ausblendete oder kaschierte, kann entgegen der (sinnge- mässen) Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 99 S. 23) auch nicht gesagt werden, er hätte diese Textnachrichten nicht geschrieben, wenn er subjektiv da- von überzeugt gewesen wäre, dass er gegen den Willen der Privatklägerin ge- handelt habe. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende und mit dem Mobiltelefon beschäftigte Privatklägerin, die ihm in keiner Weise signalisierte hatte, mit Analverkehr einverstanden zu sein, überra- schend anal penetrierte und damit auch nicht aufhörte, als er deren Weinen be- merkte. Die weiteren angeklagten sexuellen Grenzüberschreitungen (Küsse im Wohnzimmer, Berühren der Scheide im Schlafzimmer, Lecken des Anus im
- 34 - Schlafzimmer) sind nicht erstellt, wobei anzufügen ist, dass die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat, dass ein Berühren der Scheide im Schlafzimmer von der Privat- klägerin nie geschildert worden war. 7.2 Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf die Einver- nahme von Bewohnern des Mehrfamilienhauses F._____-Strasse … in G._____ zu verzichten (Urk. 74/1 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 14). Der dem Urteil zugrun- deliegende Sachverhalt basiert auf Aussagen des Beschuldigten. Ob die Privat- klägerin schrie, kann offen bleiben. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn sich die Bewohner des Mehrfamilienhauses noch zuverlässig daran erinnern könnten, im Tatzeitpunkt zu Hause gewesen zu sein, nicht ausgeschlos- sen werden könnte, dass die Privatklägerin zu leise "schrie", um gehört zu werden oder die Zeugen gerade in einer Weise beschäftigt waren (Schlafen, Staubsau- gen, Musikhören etc.), dass sie Geräusche aus der Nachbarwohnung überhörten. Zeugenaussagen, wonach zur Tatzeit keine Schreie (und kein Weinen) aus der Wohnung des Beschuldigten zu hören waren, könnten daher am Beweisergebnis von vornherein nichts ändern.
8. Der sexuellen Nötigung macht sich namentlich schuldig, wer eine beischlafs ähnliche Handlung wie den Analverkehr dadurch erzwingt, dass er bedroht, Ge- walt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung, welche aufgrund einer individua- lisierten Würdigung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen ist. Erforderlich ist immer eine ausweglose Situation, in welcher dem Opfer ein Widersetzen nicht zuzumuten ist, sein Nachgeben unter den konkreten Umständen also verständlich erscheint (BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124; BGE 131 IV 107), wobei Kindern grundsätzlich keine so starke Gegenwehr wie einem Erwachsenen zugemutet werden kann. Eine ausweglose Situation im Sinne des Tatbestandes kann auch durch einen Überraschungseffekt herbeigeführt werden (BGE 6S.143/2002 E. 1bb); BGE 128 IV 106 E. 2a)bb); BGE 75 IV 116). Zu unterscheiden ist aber zwi- schen der Nötigung und dem Vollzug der sexuellen Handlung, die in der Folge aufgrund der Nötigung geduldet werden muss. Ein überraschend ausgeführter
- 35 - Angriff, bei dem das Opfer keine Gegenwehr leistet und auch nicht leisten kann, so dass der Täter keinen Widerstand überwinden muss, stellt keine Nötigung dar (BGE 133 IV 49). Die verzögert einsetzende Reaktionsfähigkeit eines Opfers darf nicht als Widerstandsunfähigkeit missdeutet werden. Ist ein Akt der körperlichen Kraftentfaltung, der zugleich die sexuelle Handlung beinhaltet, dagegen das Mittel dazu, einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand für weitere sexuelle Hand- lungen zu brechen, liegt eine Nötigung (in Bezug auf die weiteren sexuellen Handlungen) vor (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 43). Letztere ist vorliegend an- zunehmen. Der Beschuldigte legte sich gemäss dem Beweisergebnis überra- schend auf die Privatklägerin und penetrierte sie in der Folge anal, bevor sie rea- gieren konnte. Ihre Reaktion setzte erst mit der analen Penetration ein, wobei sie auf dem Bauch liegend der körperlichen Dominanz des Beschuldigten ausgeliefert war und den weiteren Vollzug des Analverkehrs dulden musste. Sie war damit in dieser Phase des Geschehens in einer durch den Beschuldigten geschaffenen ausweglosen Situation im Sinne des Tatbestandes, in der von ihr als noch nicht ganz 14jähriges Mädchen eine über das erstellte Weinen hinausgehende Wider- setzlichkeit nicht erwartet werden konnte. Der Beschuldigte hielt es zumindest ernstlich für möglich, dass die Privatklägerin mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden wäre und kam dem erwarteten Widerstand durch die Überrumpe- lung der Privatklägerin zuvor. Als sie schliesslich mit ihrem Weinen klar machte, dass der Beschuldigte zu Recht vermutet hatte, dass sie keinen Analverkehr mit ihm wollte, setzte er sich über den so geäusserten Widerstand hinweg, weil er kommen wollte. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin ab diesem Moment zumindest eventualvorsätzlich und erfüllte damit nebst dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Er ist folglich (auch) entsprechend schuldig zu sprechen. 9.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die sexuelle Nötigung. Art. 189 Abs. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegend Fall zu verlassen, be- stehen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit (sexuelle Handlung mit ei-
- 36 - nem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB) nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu be- messen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Strafe von maximal 34 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. 9.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 9.2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen mehrerer Delikte zu bestrafen, hat das Gericht grundsätzlich basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstra- fe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übri- gen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypo- thetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täter- komponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009; BGE 6B_496/2011). Aller- dings ist es ausnahmsweise zulässig, mehrere Delikte in ihrem Gesamtzusam- menhang zu würdigen und zwar dann, wenn die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen las- sen (BGE 6B_101/2014 E. 4.4). Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten zwar mehrere Straftatbestände verwirklicht. Es sind aber keine unabhängig voneinander begangene Straftaten zu beurteilen, deren ver- schuldensmässige Schwere isoliert beurteilt werden könnte. 9.3.1 Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin zum Analverkehr und damit zur Duldung einer Handlung, die in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich ist. Objektiv entspricht der Unrechtsgehalt seiner Tat damit weitgehend einer Ver- gewaltigung, welche mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist (Art. 190 StGB). Umstände, welche die von ihrem Unrechtsgehalt her einer Vergewaltigung ähnliche Tat des Beschuldigten objektiv als besonders schwer erscheinen liessen,
- 37 - liegen, soweit man das Alter der Privatklägerin unberücksichtigt lässt, keine vor. Insbesondere ist zwar nicht zu übersehen, dass das vom Beschuldigten initiierte Treffen, mit dem er an die Begegnung im Wald anknüpfen wollte, aufgrund der Ambivalenz und der sexuellen Unerfahrenheit der jüngeren Privatklägerin objektiv von Anfang an das Risiko von Grenzüberschreitungen seinerseits barg. Dass der Beschuldigte das erkannte und bereits bei der Kontaktaufnahme mit der Privat- klägerin bereit war, nötigenfalls auch gegen ihren Willen zu agieren, er die Tat al- so geplant hatte, ist aber nicht erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Grenzen aus dem Moment heraus überschritt. Dies gilt um so mehr, als die Pri- vatklägerin selber angab, der Beschuldigte habe vor dem Vorfall vom 4. März 2015 nie gegen ihren Willen gehandelt. Der Übergriff dauerte sodann eher kurz. Erschwerend fällt immerhin ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht unerhebliche körperliche Schmerzen zufügte und die Gefahr gesundheitli- cher Beeinträchtigungen dadurch erhöhte, dass er kein Kondom verwendete. Gemessen an allen unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallenden Vor- gehensweisen kann sein Verhalten vor diesem Hintergrund als gerade noch leicht bewertet werden. Was die Tat objektiv gravierender macht, ist der Umstand, dass sie sich gegen eine Jugendliche richtete, die mit noch nicht ganz 14 Jahren zwar kein kleines Kind, aber doch noch deutlich im Schutzalter war, und die dem Be- schuldigten vertraute. Wie sich aus Urk. 54/4 ergibt, waren insgesamt sieben Sit- zungen beim KJPP nötig, um die traumatischen Folgen des Ereignisse aufzufan- gen, ohne dass ein erneutes Aufflackern der Symptomatik in Zukunft ausge- schlossen werden könnte. Ausserdem musste die Privatklägerin ein Schuljahr wiederholen (Prot. I S. 25). Objektiv ist das Tatverschulden vor diesem Hinter- grund als mittelschwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse handelte, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass dies dem zur Diskussion stehenden Delikt inhärent ist. Die subjek- tive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu mindern. 9.3.2 Ausgehend von der Verschuldensbewertung im konkreten Fall erscheint vor diesem Hintergrund eine hypothetische Einsatzstrafe von zwischen 42 und 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 38 - 9.4.1 Der Beschuldigte wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in G._____ auf. Dort besuchte er auch die Schulen, wobei er die Mittelstufe in einer Privatschule absolvierte, da er ein Problemkind gewesen sei. Nach der ordentlichen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Logistiker. Kurz vor der Lehr- abschlussprüfung wurde er ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Untersu- chungshaft versetzt und nur vier Tage davor wieder aus der Haft entlassen. Die Prüfung absolvierte er in der Folge zwar, bestand sie allerdings nicht. Darauf war er ab Sommer bis anfangs November 2015 arbeitslos und absolvierte dann ein Praktikum bei der Firma H._____. Im Frühling 2016 wiederholte er die Lehrab- schlussprüfung schliesslich mit Erfolg. Danach war er bis zum Wegzug des Un- ternehmens im Dezember 2016 bei der Firma H._____ angestellt. Seit März 2017 arbeitet der Beschuldigte im Stundenlohn bei der I._____ SA in J._____, mit ei- nem Pensum von 80-100%. Er erzielt ein maximales Nettoeinkommen von Fr. 4000.– monatlich. Er wohnt nach wie vor bei seinen Eltern in G._____. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Früher spielte der Beschuldigte in der Freizeit relativ intensiv Fussball. Zurzeit pflegt er aus Zeitmangel keine Hobbies mehr. Sein Beziehungsnetz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Familie (Urk. 24/10 S. 1 f.; Urk. 85 f.; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 35 ff.). Aus der Biografie und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Umstände. 9.4.2 Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Dagegen fallen das vollumfäng- liche Geständnis bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit Kindern und die diesbezüglich bekundete Reue sowie das faktische Geständnis bezüglich der sexuellen Nötigung deutlich strafmindernd ins Gewicht. Weiter ist leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, dass der auch heute noch nicht besonders reif wirken- de Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat selber erst gerade 19 Jahre alt war und da- von auszugehen ist, dass er im Tatzeitpunkt altersbedingt noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte. 9.4.3 Zusammengefasst führt die Täterkomponente zu einer deutlichen Minde- rung der Strafe um rund einen Drittel. Weitere Umstände, welche eine zusätzliche
- 39 - Strafminderung nahelegen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist entgegen der Vorinstanz nicht von einer langen Verfahrensdauer auszugehen. 9.5.1 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Auf die Freiheitsstrafe sind 48 Tage erstandener Untersuchungshaft anzu- rechnen (Urk. 25/9; Urk. 25/30; Art. 51 StGB). 9.5.2 Die Freiheitsstrafe ist unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 72 E. 5) und das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen und im Übrigen (24 Monate) unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Eine Reduktion des voll- ziehbaren Strafteils auf unter sechs Monate ist nicht möglich (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB).
E. 10.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Schadenersatzforderung der Privatklägerin umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 E. 7.3). Ergän- zend ist mit Blick auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren (Urk. 96 S. 9) einzig festzuhalten, dass Art. 42 Abs. 2 OR dem Gericht einen erweiterten Ermessensspielraum nur für Fälle einräumt, in de- nen der strikte Nachweis des Schadens nach der Natur der Sache ausgeschlos- sen oder die Beweisführung nicht zumutbar ist (BGE 128 III 271 E. 2.b.aa). Allein der Umstand, dass an sich verfügbare Beweismittel aus Gründen, die der Be- weispflichtige zu vertreten hat, nicht mehr verfügbar sind, führt nicht zur Beweiser- leichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR. Das gilt auch, wenn die geltend gemach- ten Gründe für das Fehlen von theoretisch verfügbaren Beweismitteln menschlich nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheides dazu zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 518.25 als Scha- denersatz (Krankheits- und Therapiekosten von Fr. 398.25; Fahrkosten von Fr. 120.–) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 100.– Kleiderkosten) ist das Schaden- ersatzbegehren abzuweisen.
- 40 -
E. 10.2 Soweit der Beschuldigte sich gegen die zusätzliche Feststellung wendet, er sei dem Grundsatz nach für (weiteren) Schaden aus dem eingeklagten Ereignis schadenersatzpflichtig (Urk. 99 S. 28 f.), ist Folgendes festzuhalten: Wie sich aus dem Therapiebericht vom 1. März 2017 (Urk. 54/4) ergibt, war die als Folge des Übergriffs vom 4. März 2015 notwendige psychotherapeutische Behandlung der Privatklägerin im November 2015 grundsätzlich abgeschlossen. Allerdings - so der Bericht - werde sich erst zeigen, ob die Privatklägerin das traumatische Erleb- nis schon vollständig verarbeitet habe. Die Möglichkeit eines erneuten Auffla- ckerns der Symptomatik in Zukunft könne nicht ausgeschlossen werden. Es ist folglich festzuhalten, dass die Tatsache, dass es bis heute nicht zu einem Rückfall gekommen ist, gemäss einer noch kein Jahr zurückliegenden ärztlichen Einschät- zung nicht ausschliesst, dass die Tat des Beschuldigten noch Spätfolgen zeitigen wird. Damit sind die Voraussetzungen eines Entscheides dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt, ist ein unverhältnismässiger Aufwand doch namentlich anzunehmen, wenn allfällige Spätfolgen abzuwarten sind (BSK StPO- DOLGE, Art. 126 N. 45). Es ist folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheides auch festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schaden aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach ersatzpflichtig ist. Anzumerken ist allerdings, dass dieser Entscheid insofern von beschränkter Tragweite ist, als der Zusammenhang zwischen der Tat vom 5. März 2014 und einem allfälligen Schaden, also der Umstand, dass es sich um eine Spätfolge der Tat handelt, ge- gebenenfalls von der Privatklägerin nachzuweisen sein wird. 10.3.1 Dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gege- ben sind, wird für den Fall der Schuldigsprechung wegen sexueller Nötigung auch vom Beschuldigten zu Recht anerkannt (Urk. 99 S. 29). Umstritten ist deren Höhe: Die Privatklägerin erachtet eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.–, der Beschuldigte eine solche von Fr. 8'000.– (je zuzüglich Zins von 5% seit 4. März
2015) als angemessen. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine solche von Fr. 15'000.– zu. 10.3.2 Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per-
- 41 - sönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a bezüglich der Berücksichtigung des Verschuldens ablehnend: BK-BREHM N 35 ff. zu Art. 47 OR). Die objektiv schwere Verletzung muss vom Ansprecher aber immer als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Ge- nugtuung zusteht (BGE 120 II 97). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermes- sen (Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem kon- kreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Um- stände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Ein- schlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (BK-Brehm, Art. 47 OR N 62 ff.). In diesem Sinne ist festzuhal- ten, dass die Rechtsprechung im Falle einfacher Vergewaltigungen Genugtuun- gen von zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.– als (noch) angemessen erachtet (BGE 6P.74/2004 E. 11.2; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, Zü- rich/St. Gallen 2013, S. 172). 10.3.3 Bei erzwungenem (einmaligen) Analverkehr handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Die abstrakte Schwere des Eingriffs widerspiegelt sich in der er- wähnten Bandbreite der zugesprochenen Genugtuungen. Die konkreten Umstän- de der Tat waren - immer gemessen an den denkbaren Tatvarianten - weder aus- sergewöhnlich leicht noch besonders gravierend. Der Beschuldigte handelte ego- istisch, aber aus dem Moment heraus. Der Übergriff dauerte eher kurz und die Privatklägerin war keiner überschiessenden oder besonders demütigenden Ge- walt ausgesetzt. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin jedoch durch den Anal- verkehr an sich während der Tat erhebliche körperliche Schmerzen zu. Körperlich litt die Privatklägerin während mehrerer Wochen nach der Tat an Schmerzen im Analbereich. Die psychischen Folgen der Tat (einschliesslich der Folgen des Ver- trauensmissbrauchs) mussten in sieben Therapiesitzungen bearbeitet werden. Seit November 2015 benötigt die Privatklägerin aber keine psychotherapeutische Behandlung mehr. Die Tat wirkte sich folglich zwar erheblich negativ auf die phy-
- 42 - sische und psychische Gesundheit der Privatklägerin aus. Die Belastungen (ein- schliesslich derjenigen durch das Verfahren) hielten sich aber trotz des jugendli- chen Alters der Privatklägerin im Tatzeitpunkt (erfreulicherweise) in einem ver- gleichsweise gut beherrschbaren Rahmen. Allerdings musste die Privatklägerin dennoch ein Schuljahr wiederholen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als an- gemessen. Sie ist vom Beschuldigten seit 4. März 2015 mit 5% zu verzinsen. IV.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für die Untersuchung und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstin- stanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8) ist folglich zu bestätigen. Angesichts der im Verhältnis zur erstinstanzlichen Verurteilung milderen Bestrafung obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren zumindest teilweise. Die Privatklägerin dringt demgegenüber mit ihren Anträgen betreffend die Höhe des zuzusprechen- den Schadenersatzes sowie der Genugtuung nicht gänzlich durch. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen in Anwendung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 30 Abs. 1 OHG (Berufung der Privatklägerin) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ist seinem Antrag entsprechend auf Fr. 35'000.– festzusetzen; es besteht entgegen der Vorinstanz kein Raum für eine Kürzung. Für das Berufungsverfahren ist er auf der Basis der von ihm ausgewie- senen Leistungen (Urk. 100) unter zusätzlicher Berücksichtigung des (teilweise geschätzten) Aufwandes für die Berufungsverhandlung etc. mit Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist für ihre Bemühun- gen im Berufungsverfahren auf der Basis der von ihr ausgewiesenen Leistungen (Urk. 100) unter Berücksichtigung eines (teilweise geschätzten) zusätzlichen Auf-
- 43 - wandes für die Berufungsverhandlung etc. mit Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3 Diese Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung im erstinstanzli- chen Verfahren in vollem Umfang und für die Kosten seiner Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 2. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (sexuelle Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB), 6 und 7 (Kosten- festsetzung) und 10 (Honorar und Kostenübernahme Geschädigtenvertre- tung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der sexuellen Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 48 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 44 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin [B._____] Fr. 518.25 Schadenersatz (Fr. 398.25 Krankheits- und Therapiekosten und Fr. 120.– Fahrkosten) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 100.– Kleiderkosten) wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dem Grundsatz nach für weiteren Schaden aus dem eingeklagten Ereignis er- satzpflichtig ist.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin [B._____] Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Rechtsanwalt lic. iur X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 35'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. - 45 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) - die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Kasse des Bezirksgerichts Uster - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - Fachstelle Personensicherheitsprüfung Rekrutierungszentrum Rüti, Spitalstrasse 33, 8630 Rüti/ZH - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170194-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 21. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 2. März 2017 (DG160013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2016 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 48 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 48 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 518.25 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'307.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 422.– Auslagen Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
8. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 30'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 11'650.– (inklusive Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Be- schuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1 f.)
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2017 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der
- 4 - sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Es sei der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB angemessen zu bestrafen.
4. Es sei der Vollzug der festzusetzenden Strafe vollumfänglich aufzu- schieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
5. Es sei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter sei es insoweit abzuweisen als sie verlangt, der Beschul- digte sei im Grundsatz für schadenersatzpflichtig zu erklären.
6. Es sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter sei die Genugtuung auf Fr. 8'000.– festzulegen.
7. Es seien die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Es sei Ziffer 9 des Urteils aufzuheben und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) mit Fr. 35'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen und es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
9. Der amtliche Verteidiger sei für den Verteidigungsaufwand im Beru- fungsverfahren gemäss den eingereichten Honorarnoten aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 5 -
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 101 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 96 S. 1 f.)
1. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen und der Beschul- digte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Ziff. 4 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Be- schuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 618.25 Schadenersatz zu bezahlen. Ziff. 4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
3. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldig- te zu verpflichten, der Privatklägerin persönlich Fr. 20'000.– als Genug- tuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 4. März 2015.
4. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz sei zu bestä- tigen und die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der Geschädigtenbeiständin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 6 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 2. März 2017 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschul- digten der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Weiter entschied es über das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 72 S. 43 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 39) liessen der Beschuldigte und die Privatklägerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 61; Urk. 63; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 13. April 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 68) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Be- rufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 8. Mai 2017 liess die Privatklägerin und am 12. Mai 2017 der Beschul- digte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen, wobei der Beschuldigte Beweisanträge stellte (Urk. 68; Urk. 73; Urk. 74/1; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 24. Mai 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 76; Urk. 78 f.). 2.2.1 Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 wurde die Publikumsöffentlichkeit auf An- trag der Privatklägerin von der Berufungsverhandlung und der zweitinstanzlichen Urteilseröffnung ausgeschlossen (Urk. 81). Am 10. Juli 2017 gingen das vom Be- schuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere seine finanziellen Ver- hältnisse betreffende Unterlagen beim Gericht ein (Urk. 85 f.). 2.2.2 Am 6. Juli 2017 hiess der Präsident der erkennenden Kammer sodann den Beweisantrag des Beschuldigten betreffend den Beizug der CD mit den ausgele-
- 7 - senen Daten des sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldigten gut; die weite- ren Beweisanträge wies er einstweilen ab (Urk. 83). Die CD wurde dem Gericht von der Kantonspolizei Zürich in der Folge zugestellt (Urk. 87). Auf dieser konnten die Daten, auf welche die als Urk. 20/5 bei den Akten liegende umstrittene Zeitta- belle beruht, vom Gericht jedoch nicht gefunden werden. Weitere Abklärungen bei der Abteilung Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass diese da- rauf tatsächlich nicht enthalten sind, auf den Nachrichten-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Zeitraum des angeklagten Ereignisses aber (wider Erwarten) zugegriffen werden kann (Urk. 88 f.). Die entsprechende Excel-Tabelle wurde den Verfahrensbeteiligten in der Folge zugestellt (Urk. 90/1- 3; Urk. 92/1-3) und - zwecks Konfrontation mit dem neuen Beweismittel - die er- neute Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Beru- fungsverhandlung angeordnet (Urk. 91). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit statt. Die Privatkläge- rin wurde dabei als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 9 ff.). Die Urteilsberatung fand am 21. Dezember 2017 statt, woraufhin den Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 61 ff.; Urk. 102). II. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich teilweise gegen Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB) so- wie gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 4 und 5 (Zivilpunkt) sowie 8 und 9 (Kostenauflage, Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 74; Urk. 99 S. 1 f.). Die Berufung der Pri- vatklägerin richtet sich gegen die Regelung des Zivilpunkts gemäss den Disposi- tivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 73). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB), 6 und 7 (Kostenfestsetzung) und
- 8 - 10 (Entschädigung und Kostenauflage Geschädigtenvertretung), was vorab fest- zustellen ist. III. 1.1 Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Sub- jektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Anklagegrundsatz verlangt, dass sich aus der Anklageschrift ergibt, durch welche Handlungen der Beschuldigte diesen Tatbestand erfüllt hat (Art. 9 StPO; Art. 325 StPO) und dass der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem angeklagten Lebens- sachverhalt identisch ist (Art. 350 StPO). 1.2.1 Die Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 30) umschreibt das Geschehen als eine Abfolge von Ereignissen, die eng miteinander verflochten sind. Insbeson- dere basiert der Vorwurf der sexuellen Nötigung durch anale Penetration auf der Interaktion des Beschuldigten und der Privatklägerin vor diesem Zeitpunkt (Urk. 30 S. 2 "Dessen ungeachtet führte der Beschuldigte seinen Penis in den Anus…"). Lässt sich diese Interaktion nicht erstellen, reduzierte sich der Anklage- vorwurf darauf, dass der Beschuldigte seinen Penis in den Anus der Privatkläge- rin eingeführt und den Penis bis zum Samenerguss hin- und herbewegt habe, wobei er auch dann nicht von der Privatklägerin abgelassen habe, als er gemerkt habe, dass diese vor Schmerzen geweint habe. 1.2.2 Die der analen Penetration vorausgehende Interaktion bestand gemäss An- klage darin, dass der Beschuldigte Gewalt anwandte und die Privatklägerin sich im Wesentlichen verbal gegen sexuelle Handlungen wehrte. Die Ausübung psy- chischen Drucks durch den Beschuldigten ist entgegen der Annahme der Vertei- digung nicht Gegenstand der Anklage. Gewalt wandte der Beschuldigte gemäss Anklage an, indem er die Privatklägerin nach ihrem Eintreffen in die Wohnung zog und sie auf das Sofa und später auf das Bett stiess. Weiter behauptet die Anklage
- 9 - implizit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Sofa und auf dem Bett mit überlegener Körperkraft festhielt, indem sie erwähnt, die Privatklägerin habe u.a. mehrfach gesagt bzw. geschrien, der Beschuldigte solle sie loslassen. Dass die Anklage lediglich umschreibt, dass der Beschuldigte seinen Penis in den Anus der Privatklägerin einführte, ohne explizit zu beschreiben, in welcher Position er dies tat und ob bzw. in welchem Ausmass er dabei auf der Privatklägerin lag, ist sodann richtig (Urk. 99 S. 5). Allerdings impliziert der angeklagte Analverkehr in Verbindung mit der Beschreibung der Position der Privatklägerin (bäuchlings auf dem Bett), dass der Beschuldigte sich auf der Privatklägerin befand und sie so körperlich dominierte. Die Privatklägerin ihrerseits soll dem Beschuldigten als Re- aktion darauf, dass er sie küsste, auf dem Sofa mehrfach gesagt haben, er solle sie loslassen, sie wolle das nicht, und versucht haben, sich mit den Händen ihren Mund zu bedecken. Auf dem Bett soll die Privatklägerin als Reaktion darauf, dass der Beschuldigte ihr die Leggings runter- und sich die Hosen auszog, sie mit den Fingern an der Scheide berührte und ihren Anus leckte gemäss Anklage ge- schrien haben, dass sie das nicht wolle, dass der Beschuldigte sie loslassen und nach Hause gehen lassen solle. Als Reaktion auf die anale Penetration soll die Beschuldigte (vor Schmerz) geweint haben.
2. Der Beschuldigte gibt zu, an der Privatklägerin den Analverkehr bis zum Samenerguss vollzogen zu haben und die Privatklägerin danach aufgefordert zu haben, niemandem etwas vom Geschehenen zu erzählen. Dieses Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt ist insoweit ohne Weiteres erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass der Analverkehr gegen den Willen der Privatklägerin geschehen sei, und er sie dazu gezwungen habe. Sie habe auch während des Analverkehrs nicht gesagt, dass er nicht weitermachen solle. Wenn er das Weinen bemerkt oder gesehen hätte, hät- te er aufgehört. Weiter treffe es nicht zu, dass er sie auf dem Sofa geküsst, sie dort mit seinen Fingern an der Scheide berührt und sie auf dem Bett am Anus ge- leckt habe (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 40). 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt und die bis zum Abschluss des erstinstanzli-
- 10 - chen Verfahrens vorliegenden Beweismittel vollständig aufgezählt; es kann inso- weit auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 72 E. 2.3 f. und 2.8). 3.2.1 Im Berufungsverfahren wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin er- neut befragt (Prot. II S. 9 ff.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin erinnert im Zusammenhang mit dieser, inzwischen vierten, Befragung ihrer Mandantin grund- sätzlich zu Recht an die besondere Schutzbestimmung von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO, welche vorsieht, dass ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Re- gel nicht mehr als zweimal einvernommen wird. Allerdings hängt auch bei einem minderjährigen Opfer die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidend davon ab, dass es Unklarheiten in seiner Darstellung plausibel erklärt und Widersprüche nachvollziehbar auflöst. Ist dazu eine weitere Einvernahme nötig, steht die Ord- nungsvorschrift von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO einer erneuten Befragung nicht im Weg. 3.2.2 Vorliegend wurde die erneute Befragung der Privatklägerin in erster Linie nötig, weil die im Berufungsverfahren neu als Beweismittel zur Verfügung stehen- de Excel-Tabelle mit den Textnachrichten, welche der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin am Tattag ausgetauscht hatten (Urk. 90/1-3), die Annahme nahelegte, dass die Privatklägerin - wie übrigens auch der Beschuldigte - in den früheren Einvernahmen zu den Umständen des Treffens vom 4. März 2015 wahrheitswid- rig ausgesagt hatte. So hatte sie in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Hauptverfahren den Eindruck vermittelt, dass die erneute Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten und das Wiedersehen lediglich rein kollegial und deshalb er- folgte, weil der Beschuldigte ihr etwas sagen wollte (Urk. 3 S. 3; Urk. 16 S. 2; Prot. I S. 10 f.; vgl. die Bestätigung des Beschuldigten in: Urk. 18/1 S. 5 f.; Urk. 18/2 S. 3 f.; Urk. 18/3 S. 2 f., 8 f.; Urk. 18/4 S. 7 f. Prot. I S. 22). Der Inhalt der Textnachrichten zeigt demgegenüber, dass der Beschuldigte und die Privatkläge- rin sich in der vom Beschuldigten erklärten Absicht trafen, an die nicht rein plato- nische Begegnung im Wald vor dem Kontaktabbruch anzuknüpfen. Im Einzelnen ergibt sich aus der Auswertung der Textnachrichten, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin Kontakt aufgenommen und sie gefragt hatte, ob sie zu ihm komme ("Ehi chumsch zu mir?"). Die Privatklägerin hatte auf diesen Vorschlag zu-
- 11 - nächst nicht eingehen wollen und stattdessen vorgeschlagen, sich draussen zu treffen ("Nei aber use chan scho"/"Wiso ned?"/"Ja was set ich bi dir dihei mache"). Auf die in diesem Zusammenhang durch die Privatklägerin gemachte Bemerkung, was sie denn bei ihm zuhause machen solle, erklärte der Beschuldigte in einer weiteren Textnachricht zunächst "Henge" und dann sogleich weiter "Mache mir umme". Die Privatklägerin reagierte darauf mit: "Nei han fründ". Der Beschuldigte erwiderte darauf, "Chumm sho mache mir" und "Witer". Auf die darauf folgende Frage der Privatklägerin "Was witer" fuhr er fort mit "Was mir ufghört hand". Die Privatkläge- rin fragte zurück "Din ernst", worauf er bestätigte "Jaa" und ergänzte "Das im wald". Darauf fragte die Privatklägerin, ob der Beschuldigte allein zuhause sei, was dieser bejahte. Die weitere Frage der Privatklägerin, bis wann, er alleine sei, beantwortete er mit "16:30 glaubs". Die Privatklägerin äusserte dann "Ja easy ich chumme aber für 20 min". Der Beschuldigte wollte darauf wissen, "was go ma- che". Die Privatklägerin antwortete "Will sis und cousine sind dihei". Der Beschul- digte fuhr fort mit "aber alleige". Die Privatklägerin antwortete, "Ka muss no nah denke", worauf der Beschuldigte mit "Wetsch denn wider mache" reagierte. Die Privatklägerin sandte dem Beschuldigten darauf die Textnachricht "Aber du muesch mich bi dem tunell abholle" und ergänzte in einer weiteren, "Ja chumme allei". Danach folgte ein Dialogteil darüber, wo genau sie hinkommen solle ("Wiso tunell?/…/"Lauf bim tunnel uffe zum gelbe huss dede isch en s"), welcher um 14:38:27 Uhr UTC endete. Um 15:27:20 UTC setzte der Austausch von Textnachrichten mit derjenigen des Beschuldigten "Das blib untereus" wieder ein. Zwanzig Minuten später antwortete die Privatklägerin mit "Ja", worauf sich der Beschuldigte be- dankte. Einige Minuten später fragte er dann die Privatklägerin "Wemmer es mal wider mache?", was sie verneinte. Danach gelangte er mit den drei weiteren Textnachrichten "Wiso?", "Hats ned gfalle" und etwas später "Häsch du öbert mini nr gäh" an die Privatklägerin, die jedoch nicht mehr antwortete.
4. Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben beide ein Interesse am Aus- gang des Verfahrens und dürften daher geneigt sein, die Sachlage im Zweifel in einem für sich selbst möglichst günstigen Licht darzustellen. Ihre Glaubwürdigkeit ist insofern theoretisch eingeschränkt. Ihre Aussagen sind mit der daraus folgen- den Vorsicht zu würdigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Privat-
- 12 - klägerin aus eigenem Antrieb einzig ihrer besten Kollegin, D._____, ihrem besten Kollegen bzw. Freund und einer weiteren Kollegin vom Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten erzählte. Zur Anzeigeerstattung entschloss sie sich erst, nach- dem der durch Gerüchte alarmierte Schulsozialarbeiter interveniert hatte (Prot. II S. 24 f.; Urk. 3 S. 2; vgl. auch Urk 19). Wie sich aus den glaubhaften Zeugenaus- sagen von D._____ ergibt (Urk. 19 S. 3 f.), beschrieb die Privatklägerin den Vor- fall zwar bereits kurz danach weinend als Vergewaltigung durch anale Penetrati- on. Einzelheiten, die eine Subsumtion des Vorgefallenen unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung eindeutig zulassen würden, schilderte sie dabei gemäss den Aussagen der Zeugin, anders als von der Privatklägerin behauptet (vgl. nach- folgend E. III.6.2.1 am Ende), jedoch nicht. Ihre Angaben gegenüber D._____ er- lauben vielmehr einzig (aber immerhin) den Schluss, dass sie den Analverkehr nicht wollte und das Erlebnis für sie insgesamt sehr negativ war. Die Aussagen über weitere sexuelle Grenzüberschreitungen und ihre insbesondere verbale Ge- genwehr, aus welchen darauf geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sich insbesondere (auch) beim Analverkehr über die unmissverständlichen Wil- lensäusserungen der Privatklägerin wissentlich und willentlich hinwegsetzte, sind erst im Untersuchungsverfahren dokumentiert. Das bedeutet nicht, dass sie nicht zutreffen. Allerdings ist bei deren Würdigung zu beachten, dass sich die Situation der Privatklägerin mit der Intervention des Schulsozialarbeiters änderte. Ab die- sem Zeitpunkt musste sie gegen ihren Willen ausserhalb des geschützten Rah- mens ihres engsten Kollegenkreises Red und Antwort stehen. Dabei schrieb sie sich selber eine Mitschuld am Geschehen zu (vgl. Urk. 3 S. 4). Weiter fürchtete sie die Reaktion ihrer Mutter, die jeden Kontakt ihrer Tochter mit dem Beschuldig- ten kategorisch abgelehnt hatte und einvernehmliche sexuelle Handlungen zwi- schen ihm und der Privatklägerin nie geduldet hätte (Urk. 3 S. 2; Urk. 19 S. 7), wobei die Mutter auch noch im Zeitpunkt der ersten Videobefragung keine Detail- kenntnisse vom Vorfall hatte (vgl. nachfolgend E. III.6.2.1 am Ende). Es kann da- her nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin, getrieben von der Angst um eine Beschädigung ihrer Beziehung zur Mutter und/oder eigenen Schuldgefühlen, ihre Darstellung gegenüber den Behörden bewusst oder als Er- gebnis (auto-)suggestiver Prozesse so anreicherte, dass ihre (zumindest nach-
- 13 - trägliche) innere Ablehnung des Geschehens eine gegen aussen erkennbare Ent- sprechung fand. Die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere diejenigen zu ih- rer Gegenwehr, sind folglich mit angemessener Vorsicht zu würdigen. Daran än- dert auch die Tatsache nichts, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt noch nicht ganz 14jährig und sexuell unerfahren war. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein junges, sexuell unerfahrenes Mädchen sexuellen Wünschen ei- nes jungen Mannes nachgibt, sei es aus Neugierde oder um nicht als prüde zu gelten. 5.1 Die Aussagen der Privatklägerin wurden im Untersuchungsverfahren anläss- lich zweier Videobefragungen erhoben (Urk. 2; Urk. 15). Die Befragungen wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt (vgl. Art. 154 StPO). Die zu diesen verfassten Berichte (Urk. 3; Urk. 16) geben die Aussagen der Privatklä- gerin - wie die Verteidigung zutreffend festhält - zwar zum Teil ungenau bzw. un- vollständig wieder. Das schadet aber nicht, erlauben es die Aufzeichnungen in Bild und Ton doch, den genauen Ablauf der durchgeführten Befragungen zu ver- folgen und den Inhalt der Aussagen der Privatklägerin zur Kenntnis zu nehmen. Die Fragetechnik, insbesondere auch anlässlich der ersten polizeilichen Befra- gung der Privatklägerin, gibt sodann keinen Anlass zu Kritik. Die Privatklägerin musste das Geschehen zunächst stets mit eigenen Worten in zusammenhängen- der Rede schildern. Soweit die befragende Polizeibeamtin in der Folge nachhak- te, tat sie das im Wesentlichen, in dem sie das von der Privatklägerin Geschilder- te wiederholte und sie mit offenen Fragen, wie z.B. wie das gehe oder was dazwi- schen passiert sei, zu einer Präzisierung aufforderte. Wich sie davon im Einzelfall ab, wurden dadurch keine völlig neuen Elemente des Geschehensablaufs in die Darstellung eingeführt. Das gilt insbesondere auch für die von der Verteidigung kritisierten Passage im Zusammenhang mit der Berührung der Scheide (Urk. 99 S. 7): Auf Vorhalt, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte sei mit der Hand an ih- re Scheide gewesen und habe dort etwas gemacht, bejahte die Privatklägerin und ergänzte auf entsprechende Fragen, dass das unter den Kleidern gewesen sei. Er habe die Scheide mit einem Finger berührt und den Finger äusserlich hin- und herbewegt. Die Frage, ob das wehgemacht habe, verneinte sie, wobei sie anfüg- te, also weh-weh nicht so. Die neutrale Anschlussfrage in dieser Situation hätte
- 14 - gelautet, was die Privatklägerin mit "weh-weh nicht so" meine. Stattdessen stellte die Befragende - offensichtlich um eine kindergerechte Formulierung bemüht - fest, dass es zwei verschiedene Weh gebe und fragte, ob es am Körper wehge- macht habe, wobei sie ergänzt, also wehgemacht habe es ihr, der Privatklägerin, vermutlich im Kopf, also psychisch, weil sie das nicht gewollt habe. Die Privatklä- gerin erklärte, darauf, also ja, das schon, sie habe eigentlich nichts gewollt. Da- nach fragte die Polizeibeamtin noch einmal neutral, ob der Finger an der Scheide wehgemacht habe, was die Privatklägerin bejahte. Auf die wiederum neutral for- mulierte Frage, was das für ein Schmerz gewesen sei, erläuterte die Privatkläge- rin, also es habe wehgetan, weil der Beschuldigte auch irgendwie gedrückt habe. In offener Formulierung aufgefordert, den Schmerz zu beschreiben, gab sie an, der Beschuldigte habe gedrückt, und das habe so den Knochen berührt (Urk. 2; Urk. 3 S. 3 [zum Teil ungenau/unvollständig]). Ob die ursprüngliche Antwort der Privatklägerin, "weh-weh nicht so", mit dieser präzisierten Antwort kompatibel ist, ist eine Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Zusammenge- fasst ist festzuhalten, dass insbesondere auch bei der Einvernahme der Privatklä- gerin am 6. März 2015 keine Beweisvorschriften oder das Recht des Beschuldig- ten auf ein faires Verfahren verletzt wurden. 5.2.1 In der ersten Videobefragung, welche am 6. März 2015 stattfand, gab die Privatklägerin zusammengefasst zuerst an, sie kenne den Beschuldigten von frü- her. Sie hätten jeweils beim Schulhaus Fussball gespielt, aber zuletzt während rund eines Jahres keinen Kontakt mehr gehabt. Er sei damals nett gewesen, er habe auf sie aufgepasst. An den letzten Kontakt könne sie sich nicht erinnern. Dazu aufgefordert, den Vorfall zusammenzufassen, erzählte sie, sie sei zuhause am Facetimen mit ihrem besten Kollegen gewesen. Sie habe wissen wollen, ob sie mit oder ohne Schminke besser aussehe. Er habe gesagt, geschminkt. Dann habe sie begonnen, sich zu schminken. Dann habe ihr Kollege gesagt, er müsse noch der Mutter helfen. Sie sei immer noch am Schminken gewesen, als der Be- schuldigte sie per SMS kontaktiert und sie gefragt habe, ob sie zu ihm kommen möchte. Sie habe es komisch gefunden, weil sie seit über einem Jahr keinen Kon- takt mehr zu ihm gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht zu ihm kom- me, sie sich aber draussen treffen könnten. Darauf habe er noch einmal gesagt,
- 15 - sie solle zu ihm kommen. Sie habe dann eingewilligt. Sie sei vor der Türe gestan- den, und er habe sie reingezogen und begonnen, sie zu küssen. Dann seien sie auf dem Sofa gewesen und er habe begonnen, sie zu küssen, am Hals und so. Und danach habe er sie gezogen und sie auf das Bett "gschupft", also sie sei von vorne gelandet. Er habe wieder begonnen, sie zu küssen. Sie habe dann probiert, sich zu wehren und habe sich umgedreht. Nachher habe er angefangen, ihre Leggings runterzuziehen, und sie habe sie wieder hochgezogen. Er habe gesagt, sie würden reissen. Und nachher habe sie begonnen zu schreien. Er habe ge- sagt, sie solle ruhig bleiben. Und dann habe sie geheult und er habe gesagt, sie solle aufstehen. Sie habe aber nicht aufstehen können, weil ihr alles wehgetan habe. Dann habe er gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen. Dann sei sie nach Hause gegangen, sie sei gerannt. Sie habe sich im Zimmer eingesperrt und ihre beste Kollegin angerufen. Diese sei heruntergerannt und sie, die Privatklägerin, habe es ihr erzählt. Die beste Kollegin habe gesagt, sie müsse es der Mutter und der Polizei erzählen. Das habe sie nicht gewollt, weil sie Angst gehabt habe. Dann sei auch noch ihr bester Kollege von … [Ort] gekommen. Er habe gesagt, sie müsse es der Mutter erzählen. Und er habe es der Mutter erzählen wollen, aber sie habe nein gesagt. Das sei alles vorgestern passiert. Der Mutter habe sie es gestern erzählt. Sie, die Privatklägerin, sei im Spital gewesen und ihre Mutter habe ihr geschrieben und sie angerufen. Sie habe aber wegen der Untersuchun- gen nicht abnehmen können. Später habe sie ihre Mutter dann angerufen und ihr gesagt, sie solle ins Kinderspital kommen. Ein Lehrer werde sie abholen. Die Mut- ter habe immer wieder gefragt, was sie habe. Die Mutter habe anfänglich gedacht, dass sie, die Privatklägerin, etwas in der Schule gemacht habe oder sie, wie ein paar Monate zuvor, ohnmächtig geworden sei. Auf entsprechende Frage bestätig- te sie, dass sie den Vorfall zuerst jemandem in der Schule, dem Schulsozialarbei- ter, erzählt habe. Dieser habe gesagt, sie sollten Anzeige machen und sie, die Privatklägerin, von einem Frauenarzt kontrollieren lassen. Beim Frauenarzt hätten sie sie dann ins Kinderspital geschickt. Auf die Frage, wie es denn vorgestern wieder zum Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei, führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihre Mobiltelefonnummer von früher gehabt. Er habe geschrieben. Sie habe ihn angerufen, um zu fragen, wo er woh-
- 16 - ne. Auf die Frage, was gestern denn das Erste gewesen sei, gab sie an, er habe ein SMS geschrieben und gefragt, ob sie zu ihm nach Hause komme. Sie sei schockiert gewesen, weil sie keinen Kontakt mehr gehabt hätten und er plötzlich geschrieben habe. Sie glaube, es sei kurz vor drei Uhr gewesen. Sie bejahte, dass sie erschrocken sei, als sie das gelesen habe. Sie habe überlegt, ob er ihr fälschlicherweise geschrieben habe. Dann habe sie ein paar Minuten gewartet, bevor sie gesagt habe, sie komme nicht zu ihm nach Hause, sie komme kurz nach draussen. Dann habe er gesagt, sie solle kurz zu ihm kommen. Dann wisse sie nicht mehr weiter, was sie geschrieben hätten. Sie sei dann zu ihm nach Hau- se. Dann sei sie vor der Türe gestanden. Darauf angesprochen, ob sie nicht noch telefoniert hätten, bestätigte sie, dass sie ihn angerufen und gefragt habe, wo er wohne. Zuerst habe er sie angelogen; er habe gesagt, er wohne in einem ande- ren Haus. Dann sei sie da hin, und er habe dann gesagt, nein, beim gelben Haus. Dort habe sie bei … geläutet, wie er es gesagt habe. Dann sei sie die Treppe in den dritten Stock hochgegangen. Danach gefragt, warum sie überhaupt gegan- gen sei, erklärte sie, sie habe geglaubt, er wolle ihr etwas Wichtiges sagen. Die weitere Frage, ob er ihr geschrieben habe, dass er ihr etwas Wichtiges sagen wolle, erklärte sie, sie habe es so verstanden. Sie sei neugierig gewesen. Auf Frage bestätigte sie, dass sie sich ganz viele Gedanken gemacht habe. Sie habe sich überlegt, wieso er ihr überhaupt schreibe, er sei ja viel älter, sie sei noch jung. Sie habe keinen Kontakt mehr zu Älteren. Dann habe sie überlegt, ob sie seinen Kollegen E._____ fragen solle, was er, der Beschuldigte, überhaupt wolle. Mit ihm habe sie auch keinen Kontakt mehr, er habe früher aber gesagt, sie kön- ne sich jederzeit an ihn wenden, wenn sie Hilfe brauche. Dazu aufgefordert, zu erzählen wie es nach dem Hochsteigen der Treppe weiter gegangen sei, erzählte sie, die Türe sei schon offengestanden. Sie sei erschrocken. Er habe sie voll an- gelacht. Sie sei vor der Türe gestanden. Er habe sie an der Hand gezogen und sie dann auf dem Sofa sitzen lassen. Dann habe er probiert, sie zu küssen. Sie habe gesagt, nein, sie wolle das nicht. Er habe sie am Hals und auf die Backe ge- küsst. Dann habe er probiert, sie auf den Mund zu küssen. Dann habe er seine Hand bei ihr vorne rein gesteckt. Auf die Aufforderung hin, genauer zu werden, sagte sie, er habe seine Hand bei der Scheide reingesteckt und habe mit dem
- 17 - Finger so berührt. Sie habe angefangen zu weinen, weil sie es nicht gewollt habe. Dann habe er sie an der Hand gezogen und sie auf das Bett im Schlafzimmer "gschupft". Danach gefragt, wie der Beschuldigte sie von der Türe bis zum Sofa gebracht habe, erläuterte sie, er habe sie am Handgelenk gezogen. Sie sei dann auf dem Sofa gesessen und er habe begonnen, sie zu küssen. Sie habe die Ja- cke noch angehabt; die Jacke sei offen gewesen. Dann habe er begonnen, sie zu küssen und sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe auch noch gesagt, dass sie ihm gehöre. Danach gefragt, wie seine Position gewesen sei, als sie auf dem Sofa gesessen sei, gab sie an, er sei mit etwas Abstand rechts neben ihr ge- sessen. Er habe angefangen, sie zu küssen. Zuerst habe er am Mund probiert. Sie habe die Hand vor den Mund gelegt. Er habe die Hand weggetan und begon- nen, sie am Hals zu küssen. Dann habe er sie auf die Wange geküsst und dann auf den Mund. Auf die Frage, was sie gespürt habe, als der Beschuldigte sie auf den Mund geküsst habe, ob es ein Kuss Lippe auf Lippe gewesen sei oder ob sie noch anderes gespürt habe, gab sie an, es sei ein Kuss Lippe auf Lippe gewesen und er habe auch die Zunge rausgestreckt. Die Zunge sei in ihren Mund gegan- gen. Sie habe versucht, sich zu wehren. Sie habe sich die ganze Zeit bewegt und den Kopf hin- und herbewegt und versucht aufzustehen. Auf entsprechende Fra- gen führte sie weiter aus, es habe nicht funktioniert, weil er auf ihr gelegen sei. Aufgefordert, das zu erklären, beschrieb sie, sie sei am Sitzen gewesen, und er habe probiert, sie zu küssen. Dabei sei er immer näher gekommen. Dann sei sie nach hinten gefallen, und er sei mit seinem Oberkörper auf sie gegangen. Auf Vorhalt, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte sei mit der Hand an ihrer Scheide gewesen und habe dort etwas gemacht, bejahte sie und ergänzte auf entspre- chende Fragen, dass das unter den Kleidern gewesen sei. Er habe die Scheide mit einem Finger berührt und den Finger äusserlich hin- und herbewegt. Die Fra- ge, ob das wehgemacht habe, verneinte sie, also weh-weh nicht so. Darauf stellte die Befragende fest, dass es zwei verschiedene Weh gebe und fragte, ob es am Körper wehgemacht habe, wobei sie ergänzt, also wehgemacht habe es ihr, der Privatklägerin, vermutlich im Kopf, also psychisch, weil sie das nicht gewollt habe. Die Privatklägerin erklärte, darauf, also ja, das schon, sie habe eigentlich nichts gewollt. Noch einmal danach gefragt, ob der Finger an der Scheide wehgemacht
- 18 - habe, bejahte sie dann. Auf die Frage, was das für ein Schmerz gewesen sei, er- läuterte sie, also es habe wehgetan, weil der Beschuldigte auch irgendwie ge- drückt habe. Aufgefordert, den Schmerz zu beschreiben, gab sie an, der Beschul- digte habe gedrückt, und das habe so den Knochen berührt. Auf Vorhalt, sie habe gesagt, sie wolle das nicht und die Frage, ob sie noch wisse, mit welchen Worten sie das gesagt habe, erklärte sie, sie habe gesagt, A._____ geh bitte weg, lass mich los, ich will nach Hause. Er habe darauf nicht reagiert. Er habe dann auf dem Sofa einfach aufgehört, habe sie gezogen und sie habe gefragt, wo sie hin- gingen. Sie habe gedacht, er lasse sie nach Hause gehen. Dann habe er sie ge- zogen. Bevor sie bei der Türe gewesen seien, habe er begonnen, sie etwas zu "schupfen". Er habe sie auf das Bett "gschupft", und sie sei von vorne gelandet, weil sie sich umgedreht gehabt habe, um zu gehen. Er habe sie dann von vorne "gschupft" und sei wieder mit seinem ganzen Gewicht auf sie gekommen. Sie sei auf dem Rücken gelandet, und er sei mit seiner Brust auf sie gekommen. Zwi- schen Sofa und Bett habe er nur gesagt, komm mit, und sie habe gefragt, ob sie nach Hause dürfe. Mehr habe er nicht gesagt. Dazu aufgefordert zu beschreiben, wie es auf dem Bett weitergegangen sei, schilderte sie, sie sei gelandet, und er sei auf sie gekommen. Sie habe versucht, sich zu bewegen. Dann sei er aufge- standen. Sie habe sich umgedreht und versucht, vom Bett wegzugehen. Dann habe er sie wieder auf das Bett "gschupft", und sie sei mit der Brust auf dem Bett gelandet. Dann habe er versucht, ihr die Leggings auszuziehen. Er sei auf ihren Beinen gesessen, also von hinten. Er habe versucht, die Leggings von hinten auszuziehen. Sie habe angefangen zu schreien, nein, er solle sie loslassen. Dann habe er gesagt, ihre Leggings würden zerreissen. Ihr sei das eigentlich egal ge- wesen. Sie habe gesagt, nein, A._____, lass mich los, ich will nach Hause. Dann habe er die Leggings ausgezogen, und sie habe angefangen zu schreien. Er habe auch seine Hose ausgezogen, also nicht ganz, aber so bis zu den Knien oder et- was mehr. Auf die Frage, wie das gehe, wenn er auf ihren Beinen gesessen sei und ihr die Leggings ausgezogen habe, erklärte sie, er sei auf ihren Unterschen- keln gesessen und habe die Leggings samt Unterhose bis unter die Knien ausge- zogen. Dann habe er ihr Füdliloch geleckt und dann seinen Penis in ihr Füdliloch gesteckt. Der Penis sei steif gewesen. Es habe fest wehgemacht. Sie habe nach-
- 19 - her nicht aufstehen können. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie festgehalten habe, gab sie an, zuerst an den Händen, dann habe er losgelassen. Dann habe sie versucht, sich zu wehren. Er habe weitergemacht. Sie habe geschrien, sei am Weinen gewesen. Er habe darauf nicht reagiert. Er habe dann aufgehört, ihre Leggings raufgezogen. Sie sei auf dem Bett am Weinen gewesen. Dann habe er sie aufgefordert aufzustehen. Sie habe gesagt, sie könne nicht aufstehen, ihr tue alles weh. Dann habe er etwas gewartet. Sie sei dann aufgestanden. Er habe ge- sagt, sie dürfe es niemandem erzählen. Er habe es wütend gesagt, sie habe ge- glaubt, es könnte etwas passieren, wenn sie etwas sage, er habe es aber nicht gesagt. Sie sei nach Hause gerannt und habe sich umgezogen. Ihre Unterhose habe sie gewaschen. Sie glaube, dass sie auch die Leggings gewaschen habe. Sie sei sich aber nicht sicher. Sie finde sie nicht mehr. Darauf angesprochen, was sie fühle, wenn sie zurückdenke, gab sie an, sie denke die ganze Zeit, dass es ih- re Schuld gewesen sei, weil sie zum Beschuldigten gegangen sei. Sie habe auch Angst, dass andere das erfahren und sie auslachen würden. Darauf bezugneh- mend führte die Befragende zusammengefasst aus, dass der erwachsene Be- schuldigte die ganze Schuld trage. Sie habe keine Schuld. Der Beschuldigte habe gesagt, komm zu mir und sie kenne ihn ja von früher. Klar, habe sie sich Gedan- ken gemacht, aber sie habe ja gesagt, es habe für sie getönt, wie wenn er ihr et- was Wichtiges sage wolle. Es sei nachvollziehbar, dass man neugierig sei. Aber dass man so etwas mache, sei nicht entschuldbar. Sie glaube auch nicht, dass er, der Beschuldigte, es erzähle. Er müsste sich ja selber schämen. Die Privatkläge- rin meinte darauf, sie habe aber auf dem Weg zur Schule überall nur blaue Autos gesehen; er habe ja ein blaues Auto. Darauf hielt die Befragende fest, das sei ihre Fantasie. Das sei absolut normal. Es wäre deshalb gut, wenn sie in die Op- ferberatung im Kinderspital gehen würde, um Gespräche zu führen. Das könnte mit diesen Gedanken helfen. Nach einem Unterbruch der Befragung gab die Pri- vatklägerin u.a. auf die Frage, was der Beschuldigte früher für sie gewesen sei, an, er sei ein guter Kollege gewesen. Die Frage, ob sie in ihn verknallt gewesen sei, bejahte sie. Sie habe ihm das auch gesagt. Sie habe gesagt, sie liebe ihn. Sie sei damals 11 oder 12 Jahre alt gewesen. Er habe gesagt, er liebe sie auch. Die Frage, ob sie sich früher einmal geküsst hätten, bejahte sie. Er sei aber nicht ihr
- 20 - Freund gewesen. Es seien Küsse auf den Mund oder die Backen gewesen, keine Zungenküsse. Er habe damals nie versucht, mehr zu machen, als sie gewollt ha- be. Jetzt habe sie ihn nicht mehr gerne. Die Frage, ob sie in E._____ auch ver- knallt gewesen sei, verneinte sie. Weiter hielt sie auf entsprechende Frage fest, dass sie ihrer besten Kollegin, D._____, den Vorfall vorgestern auch so genau er- zählt habe, wie hier. Die Mutter wisse es nicht so genau. Sie hätten darüber nicht mehr gesprochen. Als sie nach dem Spital nach Hause gekommen seien, sei sie, die Privatklägerin, eingeschlafen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 3 [zum Teil unge- nau/unvollständig]). 5.2.2 Anlässlich der Videobefragung vom 23. April 2015 bestätigte sie zunächst, dass sie bei der letzten Befragung die Wahrheit gesagt habe; sie wolle nichts än- dern oder ergänzen. Auf entsprechende Aufforderung hin fasste sie den Vorfall weiter so zusammen, dass sie damals mit einem Kollegen via "Face Time" telefo- niert habe. Sie habe ihn gefragt, ob sie besser aussehe, wenn sie geschminkt sei oder ungeschminkt. Er habe gesagt, geschminkt. Sie habe dann angefangen, sich zu schminken. Der Kollege habe dann auflegen müssen. Sie habe sich noch fertig geschminkt. Dann habe der Beschuldigte geschrieben, sie solle zu ihm nach Hause kommen, er müsse ihr etwas sagen. Sie habe zurückgeschrieben, dass er nach draussen kommen solle. Er habe gesagt, es sei dringend, sie solle zu ihm nach Hause kommen. Das habe sie dann gemacht. Dort sei er vor der Türe ge- standen und habe sie hineingezogen. Er habe sie dann auf das Sofa gezogen und dort angefangen, sie zu küssen. Dann habe er sie wieder gezogen und auf das Bett gebracht. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe wieder angefan- gen, sie zu küssen. Er sei dann ein wenig aufgestanden. Sie habe sich umge- dreht. Er habe daraufhin ihre Leggings etwas von hinten hinuntergezogen und seine Hose ausgezogen. Als er fertig gewesen sei, habe er gesagt, sie könne aufstehen, er sei fertig. Sie könne gehen und solle es niemandem erzählen. Auf entsprechende Frage gab sie weiter an, zwischen dem Leggings hinunterziehen und dem Aufstehen habe der Beschuldigte seinen Penis in ihren Arsch gesteckt. Er habe auch daran geleckt. Weiter sei nichts mehr passiert. Danach gefragt, ob der Beschuldigte sie angelangt habe, führte sie sodann aus, er habe sie auch mit seinen Fingern an der Scheide berührt. Auf dem Sofa habe er sie am Hals, auf
- 21 - die Wange und auf die Lippen geküsst. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Sie habe gesagt, er solle sie loslassen, sie wolle das nicht. Sie habe ihm viele Male gesagt, er solle sie loslassen, und sie wolle das nicht. Als das im Bett passiert sei, habe sie mehrfach geschrien, er solle sie loslassen und nach Hause gehen lassen und auch, dass sie das nicht wolle. Sie habe begon- nen, sich verbal zu wehren, als er angefangen habe zu küssen. Er habe das igno- riert. Er habe nie auf ihren verbalen Widerstand reagiert. Danach gefragt, ob sie sich noch irgendwie anders zu wehren versucht habe, gab sie an, sie habe sich die ganze Zeit bewegt, versucht, mit den Händen ihren Mund zu bedecken und den Beschuldigten mit den Händen wegzustossen. Er habe darauf nicht reagiert. Die Frage, ob sie irgendwann geweint habe, bejahte sie. Das sei gewesen, als er seinen Penis in ihren Arsch getan habe. Dann habe sie angefangen zu weinen. Sie denke, dass er das mitbekommen habe. Das denke sie, weil sie bei den Au- gen ganz verschmiert gewesen sei, als sie aufgestanden sei. Auf ihr Weinen habe er nicht reagiert. Weiter bejahte sie die Frage, ob sie um Hilfe gerufen habe. Sie habe nicht "Hilfe" gerufen oder so. Aber sie habe angefangen zu schreien, damit sie ein Nachbar höre oder so und nachschauen könne. Sie habe geschrien, als der Beschuldigte seinen Penis in ihren Arsch gesteckt habe. Sie habe damit be- gonnen, als er den Penis eingeführt habe. Dann habe sie aufgehört und dann nochmals angefangen. Weiter machte sie auf entsprechende Fragen Ausführun- gen zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten vor dem Vorfall, wobei sie u.a. fest- hielt, sie habe es mit ihm sehr gut gehabt und häufig draussen mit ihm gespielt. Sie habe dabei nichts gedacht. Sie habe ihn als guten Kollegen gesehen. Der Kontakt sei plötzlich nicht mehr da gewesen, weil sie ihn einmal geliebt habe und er sie auch. Dann habe jedoch ihre Mutter davon erfahren und jeden weiteren Kontakt verboten. Der Beschuldigte habe dann von ihr auch Abstand genommen und sie hätten bis am 4. März 2015 keinen Kontakt mehr gehabt. Sie habe den Beschuldigten vor dem Kontaktabbruch einen Monat oder länger geliebt; sie wis- se es nicht mehr. Sie seien nur einmal allein gewesen. Da seien sie durch den Wald gelaufen. Sonst seien immer andere dabei gewesen. Auf Vorhalt einer früheren Aussage, bestätigte sie, dass es zwischen ihnen vor dem Kontaktab- bruch zu Küssen auf die Wange und den Mund gekommen sei. Sie denke, dass
- 22 - die Idee dazu von ihnen beiden gekommen sei, sei aber nicht mehr sicher. Sie hätten sich nur geküsst. Er habe nicht mehr gewollt, sie auch nicht. Danach ge- fragt, was sie gemacht hätten, als sie im Wald alleine gewesen seien, sagte sie aus, sie seien einfach ca. für eine Stunde spazieren gegangen. Auf Zusatzfragen des Staatsanwaltes bestätigte sie, dass sie gewusst habe, dass die Eltern des Beschuldigten nicht zuhause seien. Der Beschuldigte habe ihr das von sich aus entweder geschrieben oder gesagt, als sie telefoniert hätten. Auf Zusatzfragen der Verteidigung, in welchem Abstand sie am 4. März 2015 nebeneinander auf dem Sofa gesessen seien, gab sie an, der Beschuldigte habe sich zuerst hinge- setzt. Dann seien sie in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern nebenei- nander gesessen. Der Abstand sei beim Sitzen die ganze Zeit gleich gross gewe- sen. Weiter bestätigte sie, dass der Fernseher gelaufen sei (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16 [zum Teil ungenau/unvollständig]). 5.3.1 Kurz zusammengefasst bestimmte der Beschuldigte nach der insoweit kon- stanten Darstellung der Privatklägerin in den beiden Videobefragungen ab ihrem Eintreffen an seinem Wohnort den Gang der Dinge. Er zog sie zum Sofa, wo sie kurz nebeneinander sassen, bevor er versuchte, die Privatklägerin zu küssen. In der Folge setzte er sich konsequent über ihren immer wieder ausdrücklich geäus- serten Willen und ihre Versuche hinweg, sich körperlich gegen seine sexuell moti- vierten Übergriff zu wehren. Er küsste sie, berührte ihre Scheide, zog sie dann an der Hand vom Wohn- in sein Schlafzimmer, stiess sie dort rücklings auf sein Bett, legte sich auf sie und küsste sie erneut. Als die Privatklägerin versuchte, ein kur- zes Aufstehen des Beschuldigten auszunützen, um sich ab dem Bett zu bewegen, stiess er sie bäuchlings auf das Bett zurück, setzte sich auf ihre Beine, zog ihre Leggings und seine Hosen bis zu den Knien runter, leckte ihren After und drang dann anal in sie ein. Diese Darstellung der Privatklägerin ist in sich logisch und wirkt lebensnah; der Vorfall kann sich so ereignet haben. Die Schilderung der Pri- vatklägerin ist dessen ungeachtet im Detail aber teilweise widersprüchlich. Das gilt namentlich für den Zeitpunkt, in dem sie erstmals zu weinen bzw. zu schreien begann und für die Frage, ob der Beschuldigte auf ihren Ober- oder Unterschen- keln sass, als er die Leggings runterzog. Ferner weist die Verteidigung zu Recht daraufhin (Urk. 99 S. 22 f.), dass gewisse Dramatisierungstendenzen in der Dar-
- 23 - stellung der Privatklägerin erkennbar sind, insbesondere auch unter zusätzlicher Berücksichtigung ihrer (in sich widersprüchlichen) Aussagen anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 24). Entscheidend beeinträchtigt wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch erst unter Berücksichti- gung der Vorgeschichte des Treffens vom 4. März 2015, zumal die Privatklägerin insoweit nachgewiesenermassen falsch ausgesagt hat. 5.3.2 So vermittelte die Privatklägerin in beiden Videobefragungen und im erstin- stanzlichen Hauptverfahren (vgl. Prot. I S. 10 f.) den Eindruck, dass die erneute Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten und das Wiedersehen am 4. März 2015 rein kollegial und deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte ihr etwas sagen wollte. Dass sie dabei in der ersten Befragung lediglich angab, sie habe das Ge- fühl gehabt, er wolle ihr etwas Wichtiges sagen, ändert - entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Prot. I S. 45) - nichts an der eindeutigen Stossrichtung ih- rer Aussagen. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin damals erst auf direkte Frage angab, früher in den Beschuldigten ver- knallt gewesen zu sein, und dass es zwischen ihnen zu einvernehmlichen Küssen gekommen sei. Zu Beginn der Befragung hatte sie den Beschuldigten einem grossen Bruder vergleichbar geschildert, was zu ihrer darauf folgenden Darstel- lung, es habe sich um ein rein kollegiales Treffen gehandelt, passte. Der Inhalt der Textnachrichten zeigt demgegenüber, dass der Beschuldigte an die nicht rein platonische Begegnung im Wald vor dem Kontaktabbruch anknüpfen wollte und die Privatklägerin das auch so verstand (vgl. auch Prot. II S. 16 ff., 40 f.). In einer ersten Reaktion wies sie das Ansinnen des Beschuldigten zurück ("Nei han fründ"). Darauf insistierte der Beschuldigte ("Chumm sho mache mir"/"Witer"), wo- rauf die Privatklägerin noch einmal nachfragte ("Was witer") und der Beschuldigte dabei blieb ("Was mir ufghört hand"), die Privatklägerin sich dann der Ernsthaf- tigkeit der Äusserung versicherte ("Din ernst") und nachdem der Beschuldigte diese bestätigte hatte ("Jaa"/"Das im wald") fragte, ob der Beschuldigte allein zu- hause sei, was dieser bejahte. Darauf erklärte die Privatklägerin sie komme ("Ja easy ich chumme aber für 20 min") und nach weiterem Geplänkel auf die wieder- holte Frage des Beschuldigten, ob sie es wieder machen wolle ("Wetsch denn wi- der mache") reagierte sie mit "Aber du muesch mich bi dem tunell abholle" und
- 24 - ergänzte in einer weiteren Nachricht, "Ja chumme allei". Die Privatklägerin stimm- te einer Fortsetzung der Geschichte im Wald somit zwar nicht explizit zu, bevor sie zum Beschuldigten nach Hause ging, signalisierte aber nach anfänglicher Ab- lehnung schliesslich implizit ihre Offenheit dafür (eindeutig in dieser Hinsicht: "Wetsch denn wider mache"/"Aber du muesch mich bi dem tunell abholle"). Ob die anfängliche Ab- lehnung Ausdruck der Befürchtung war, der Beschuldigte habe die Mitteilung ver- sehentlich an sie versandt, und sie könnte sich mit einer Zusage lächerlich ma- chen, oder der Meinungsumschwung im Laufe der Konversation Ausdruck einer gewissen Ambivalenz der Privatklägerin war, kann dabei offen bleiben. Nein sagte die Privatklägerin entgegen ihren Aussagen in der Berufungsverhandlung (Prot. I S. 19) letztlich jedenfalls nicht. Das bedeutet nicht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten einen Freipass für sexuelle Handlungen gab, und sie sich die Tat- sache, dass sie sich dazu bereit erklärte, den Beschuldigten unter den gegebenen Vorzeichen bei sich zuhause zu treffen, vorwerfen lassen muss. Problematisch ist einzig der Umstand, dass die Privatklägerin das zu verschleiern versuchte und auch nach dem Bekanntwerden des Inhaltes der SMS-Konversation nicht erklärte, weshalb sie dies getan hatte, sondern angab, sie habe sich bei den Befragungen nicht mehr daran erinnern können, dass der Beschuldigte geschrieben habe, er wolle an das anknüpfen, was im Wald passiert sei (Prot. II S. 23). Dass das nicht zutrifft, ist offensichtlich, fand die erste Videobefragung doch nicht einmal 48 Stunden nach dem Vorfall statt und konnte sich die Privatklägerin dabei an den weniger verfänglichen Teil der SMS-Konversation sehr wohl erinnern. Zusam- mengefasst ist folglich festzuhalten, dass die Privatklägerin über die Vorgeschich- te des Treffens vom 4. März 2015 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens nicht die Wahrheit sagte. Im Berufungsverfahren bestätigte sie auf Vorhalt der SMS-Konversation zwar, dass der Beschuldigte an ein Treffen im Wald habe anknüpfen wollen, wo es zwischen ihnen zu Küssen gekommen sei, stellte sich aber auf den Standpunkt, sie habe dazu nein gesagt, was durch die ausgelese- nen Textnachrichten widerlegt ist. Weiter bestritt sie, diesen Teil der Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten im Vorfeld bewusst verschwiegen zu haben, was nicht glaubhaft ist. Ihre Falschaussage bezieht sich dabei nicht auf irrelevan- te Begleitumstände der angeklagten Tat, sondern berührt direkt ihre vom Be-
- 25 - schuldigten bestrittene Behauptung, er habe sie gegen ihren Willen geküsst, ihre Scheide gegen ihren Willen berührt, ihren Anus gegen ihren Willen geleckt und sie schliesslich gegen ihren Willen anal penetriert. Der Inhalt der SMS- Konversation im Vorfeld des Treffens lässt es namentlich zweifelhaft erscheinen, dass die Privatklägerin sich gegen Küsse gewehrt hätte und auch ein Berühren der Scheide und ein Lecken des Anus würde nicht so deutlich über das früher Vorgefallenen hinausgehen, dass vermutungsweise eher anzunehmen wäre, die Privatklägerin hätte sich dagegen (klar) gewehrt. Da die Privatklägerin das Ge- schehen in der Wohnung des Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens als eine Abfolge von Grenzüberschreitungen schilderte und da- rauf im Berufungsverfahren nicht zurückkam (vgl. Prot. II S. 26), stellen die ernst- haften Zweifel hinsichtlich einzelner Teile dieser Abfolge ihre Schilderung insge- samt in Frage, soweit sie nicht eine (allenfalls beschönigende) Entsprechung in den Aussagen des Beschuldigten finden. Das gilt um so mehr, als auch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in jeder Hinsicht intakt erscheint. 6.1 Der Beschuldigte gab in der ersten Befragung zusammengefasst an, er ken- ne die Privatklägerin von früher. Ihr Verhältnis sei kollegial. Sie hätten jeweils beim Schulhaus Fussball gespielt, aber bis letzten Mittwoch während rund eines Jahres keinen Kontakt mehr gehabt, weil die Mutter der Privatklägerin ihm ge- droht habe, die Polizei einzuschalten, wenn er sich weiterhin mit ihr abgeben soll- te. Am letzten Mittwoch habe er sie dann per SMS kontaktiert und sie gefragt, ob sie zu ihm kommen möchte. Er habe einfach geschrieben, weil sie lange keinen Kontakt mehr gehabt hätten und sie sich früher oft beim Fussball gesehen hätten. Er habe keine sexuellen Hintergedanken gehabt. Es sei nie seine vordergründige Idee gewesen "dies" zu machen; sie sei ja minderjährig. Sie habe sofort auf sein SMS reagiert und gesagt, sie komme gleich. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei sie da gewesen. Weiter gab er zu Protokoll, sie hätten dann in der Stube ca. 10 Minu- ten zusammen TV geschaut und geredet. Dabei seien sie sich körperlich nicht näher gekommen. Es habe auch im Gespräch keine sexuellen Andeutungen ge- geben. Dann sei er ins Zimmer gegangen. Er habe sein Handy geholt, das er dort aufgeladen habe. Die Privatklägerin sei ihm gefolgt. Er habe sein Handy geholt, das auf dem Nachttisch gelegen habe. Die Privatklägerin sei ihm irgendwie näher
- 26 - gekommen. Die Privatklägerin sei vor ihm gestanden und sie hätten sich geküsst. Es sei von beiden gekommen. Sie hätten sich ca. ein bis zwei Sekunden auf die Lippen geküsst. Sie hätten sich gegenseitig umarmt. Auf die Frage, ob sie ge- standen oder gesessen seien, als es zum Kuss gekommen sei, gab der Beschul- digte an, sie seien auf dem Bett gesessen. Er sei dann auf dem Bett auf dem Rü- cken gelegen und die Privatklägerin habe sich auf seinen Bauch gesetzt. Er habe ihr dann die Hosen bis ca. Mitte Füdlibacken runtergezogen. Die Privatklägerin sei dann von ihm runter und habe sich auf die andere Bettseite gedreht. Er habe sich zu ihr rüber gedreht und sich auf sie gelegt. Ihre Hose sei hinten etwas runterge- zogen und vorn ganz normal hochgezogen gewesen. Er habe dann, als er auf ihr gelegen sei, seine Hosenknöpfe geöffnet und seinen Penis rausgenommen. Die Privatklägerin habe nichts gemacht. Sie habe sich zwischenzeitlich von der Rü- ckenlage auf den Bauch gedreht gehabt und sei mit dem Handy beschäftigt ge- wesen. Er habe seinen Penis dann reingesteckt, wobei es erst beim zweiten Mal geklappt habe. Er habe sich dann bis zum Samenerguss hin- und herbewegt. Die Privatklägerin habe während des Vorgangs nichts gesagt. Sie habe etwas ge- weint, ohne Tränen. Vielleicht wegen etwas Schmerz, er wisse es nicht. Nach dem Samenerguss habe die Privatklägerin gesagt, dass es wehtue. Während des Aktes seien nur einige wenige Tränen gekommen. Er habe weitergemacht, weil er einfach habe kommen wollen. Nach dem Akt habe er sie noch gefragt, ob sie et- was trinken möchte, was sie nicht gewollt habe. Dann sei sie gegangen. Er habe ihr noch gesagt dass sie von diesem Vorfall nichts erzählen solle. Die Version der Privatklägerin bestritt er auf Vorhalt, soweit sie von seiner eigenen abwich. Er ge- stand einzig ein, dass die Privatklägerin während des Analsex einmal gesagt ha- be, es tue weh (Urk. 18/1). Dabei blieb er auch in der Hafteinvernahme vom glei- chen Tag. Nach dem Grund dafür gefragt, weshalb er in die Privatklägerin einge- drungen sei, gab er dabei an, es sei nie seine Absicht gewesen, sexuell etwas mit ihr zu machen, denn er habe ja gewusst, dass sie noch recht jung sei. Es sei ein- fach passiert, als sie so dagelegen sei. Dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle niemandem vom Vorfall erzählen, sei richtig. Er habe das gemacht, weil er Angst gehabt habe. Er habe gewusst, dass Sex mit Minderjährigen ein schwe- res Delikt sei (Urk. 18/2). In der Einvernahme vom 11. Mai 2015 (Urk. 18/3) stellte
- 27 - er auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin in Abrede, dass diese versucht habe, sich zu wehren und geschrien habe. Es sei einzig richtig, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe vor Schmerzen. Er habe nicht aufgehört, als er diese ge- sehen habe, weil er ein Blackout gehabt habe. Es sei richtig, dass er die Privat- klägerin zu sich gebeten habe, weil er ihr etwas habe sagen wollen. Daran, was er ihr habe sagen wollen, könne er sich nicht erinnern. Er habe sie nicht zu sich gebeten, weil er mit ihr habe Sex haben wollen. Er denke, er habe sie vermisst. Weiter blieb er dabei, dass er die Privatklägerin auf dem Sofa nicht geküsst habe. Sie hätten sich aber in seinem Zimmer geküsst. Im Wohnzimmer hätten sie nur miteinander gesprochen und ferngesehen. Danach sei er in sein Zimmer gegan- gen, um sein Handy zu holen. Sie sei ihm nachgegangen. Er habe sein Handy geholt, dann sei es zum Zwischenfall gekommen. Sie hätten sich geküsst und seien auf dem Bett gelandet. Er glaube, dass er zuerst auf dem Bett gewesen sei. Vielleicht sei es aber auch umgekehrt gewesen. Es sei schnell gegangen. Jeden- falls sei die Privatklägerin auf dem Bauch auf dem Bett gelegen und dann sei er von hinten gekommen. Danach gefragt, was denn mit den Leggings gewesen sei, fuhr er fort, bevor es zum Zwischenfall gekommen sei, sei sie ja schon auf ihm gelegen. Dort habe er ein bisschen versucht, die Leggings runterzuziehen. Sie habe gelacht und die Leggings wieder hochgezogen, aber nicht mehr ganz. Er habe dann seine Hände an ihren Arschbacken gehabt. Schliesslich habe er die Leggings noch etwas weiter runtergezogen und sei dann in sie eingedrungen, als sie auf dem Bauch gelegen sei. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob die Privatklägerin gesagt habe, dass sie das nicht wolle, als er, der Beschuldigte sie geküsst und ihr die Leggings runtergezogen habe, gab er zu Protokoll, dass er sich daran nicht erinnern könne. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie nicht ge- sagt, dass sie das nicht wolle. Dass sie Tränen in den Augen gehabt habe, habe er am Schluss bemerkt. Auf Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin der Privatklä- gerin bestätigte er sodann u.a., dass die Privatklägerin auf dem Bauch liegend mit ihrem Handy gespielt habe, als er seinen Penis herausgenommen habe. Weiter blieb er dabei, dass Sex kein Hintergedanken für das Wiedersehen gewesen sei. Zusammengefasst blieb er auch in dieser Einvernahme grundsätzlich bei seiner ursprünglichen Schilderung. Das änderte sich auch anlässlich der Schlusseinver-
- 28 - nahme vom 29. März 2016 nicht. Insbesondere betonte er erneut, dass die Pri- vatklägerin nicht geschrien und sich nicht gewehrt habe; es sei nichts gegen ihren Willen geschehen. Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht wolle. Er habe auch erst am Schluss gesehen, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe. Vorher habe er das nicht gesehen und sie habe auch nichts gesagt. Der Analverkehr sei im beid- seitigen Einverständnis geschehen (Urk. 18/4). Anlässlich der Befragung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren bestritt er die Darstellung der Privatklägerin er- neut und bestätigte seine bisherige Schilderung der Ereignisse. Die Privatklägerin sei ihm in sein Zimmer gefolgt, als er sein Handy habe holen wollen. Dort seien sie sich näher gekommen und dann gerade einvernehmlich dort geblieben. Auf dem Bett seien sie zusammen gewesen. Sie habe sich auf den Bauch gedreht, dann sei er auf sie drauf gegangen und habe ihre Leggings bis auf die Arschba- cken runtergezogen. Dann habe er seinen Laden aufgemacht und sei in sie ein- gedrungen. Sie habe sich nicht gewehrt. Die Frage, ob er sie gefragt habe, be- antwortete er mit nein, nicht direkt. Er habe sie nicht direkt gefragt. Aus seiner Sicht habe die Privatklägerin den Analverkehr auch gewollt. Er wisse nicht, er könne es nicht beschreiben. In dem Moment sei alles ein bisschen komisch ge- wesen. Sie habe das auch gewollt. Er habe das so aufgenommen, dass sie das auch wolle, vom Gesamten her. Er habe ja seinen Penis ausgepackt. Sie habe sich nicht gewehrt. Für ihn sei das ein Zeichen gewesen, dass es in Ordnung sei. Geschrien habe sie nicht. Dass sie sonst etwas von sich gegeben hätte, daran könne er sich nicht erinnern. Geweint habe sie bei der Tat nicht. Zum Schluss ha- be er gesehen, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe. Wenn er gemerkt oder gesehen hätte, dass sie weint, hätte er aufgehört. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, dass er nicht weitermachen solle. Er habe nichts gemerkt. Weiter bestätigte er erneut, dass er die Privatklägerin aufgefordert habe, nichts zu erzäh- len. Auch freiwilliger Sex mit Minderjährigen sei verboten. Er habe nicht aufgehört, weil er einen Blackout gehabt habe. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es ge- gen den Willen der Privatklägerin gewesen sei. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht gewehrt. Sie sei einfach dort gelegen und sei mit ihrem Handy beschäftigt gewesen. Sie habe vielleicht zusammengezuckt oder so. Sie habe nichts gemacht (Prot. I S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies
- 29 - der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Auf Vorhalt des SMS-Verkehrs gab er u.a. zu Protokoll, er habe am Anfang mit der Privatklägerin reden wollen. Mit dem "ume mache" habe er küssen gemeint. Das sei früher einmal passiert. Er habe damit küssen und so gemeint. Auf die Frage, ob es ihm ernst mit dem wie- der "ume mache" gewesen sei und warum er davon in der Untersuchung nichts gesagt habe, verweigerte er die Aussage (Prot. II S. 40 ff.). 6.2.1 Die Sachdarstellung des Beschuldigten ist - bis auf die Frage, wie die Pri- vatklägerin während des Analverkehrs reagiert hatte (vgl. dazu nachfolgend E. III.6.2.2) - im Wesentlichen widerspruchsfrei. Allerdings handelte es sich bei dem von ihm initiieren Treffen entgegen dem von ihm (und der Privatklägerin) er- weckten Eindruck nicht um ein rein kollegiales Treffen; die ausgelesenen Text- nachrichten sind diesbezüglich eindeutig. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass es in seinem Zimmer bloss mehr oder weniger zufällig zu einer Umarmung und einem kurzen Kuss auf die Lippen kam. Vielmehr ist davon auszugehen, dass von Anfang an eine gewisse sexuelle Spannung bestand, die sich dann im Zimmer des Beschuldigten entlud. Weshalb der Beschuldigte diese Spannung nicht schilderte und die falsche Darstellung der Privatklägerin über den Hintergrund des Treffens in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestätigte, bleibt letztlich sein Geheimnis. Zu betonen ist aber, dass der Inhalt der im Vorfeld des Treffens vom 4. März 2015 ausgetauschten Textnachrichten die Glaubhaf- tigkeit der Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm aus ei- genem Antrieb in sein Schlafzimmer folgte, wo es zu einvernehmlichen Zärtlich- keiten kam, eher stützt als beschädigt. Dagegen scheint es wenig plausibel, dass sich mit einer Umarmung, einem Kuss auf die Lippen und einem von der auf dem Beschuldigten sitzenden Privatklägerin lachend unterbrochenen Versuch des Be- schuldigten, die Leggings runterzuziehen sich "so vom Gesamten her" eine Stim- mung hatte entwickeln können, in welcher auch die Privatklägerin den Analver- kehr wollte. Vom äusseren Ablauf her schildert der Beschuldigte denn auch nicht eine Interaktion mit der Privatklägerin, die im Analverkehr endete, sondern eine Überrumpelung derselben, wenn er geltend macht, die Privatklägerin habe sich auf dem Bauch liegend wortlos mit ihrem Handy beschäftigt, als er sich auf sie legte, seine Hosen öffnete, seinen Penis rausnahm und anal in sie eindrang. Das
- 30 - gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass die Leggings der Privatklägerin zu die- sem Zeitpunkt hinten nicht ganz hochgezogen war. Einen fliessenden Übergang von der zärtlichen Annäherung zur analen Penetration gab es ausgehend von seiner Schilderung jedenfalls nicht. Vielmehr folgte auf die Zärtlichkeiten das (möglicherweise verlegene) Nebeneinander auf dem Bett, das die Privatklägerin durch die Beschäftigung mit ihrem Mobiltelefon verbrachte. Zusammengefasst schilderte der Beschuldigte die äusseren Abläufe bis zur analen Penetration grundsätzlich nicht unglaubhaft. Die Schilderung erlaubt aber die Annahme nicht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten irgendwie signalisierte, mit Analver- kehr einverstanden zu sein. Dass die überrumpelte Privatklägerin den Vorgang nicht sofort richtig einordnete und überrascht gar nicht reagierte bis sie bei der analen Penetration zusammenzuckte, ist sodann insbesondere angesichts der sexuellen Unerfahrenheit der Privatklägerin nicht undenkbar, auch wenn die Er- starrung angesichts der Abfolge diverser Handlungen des Beschuldigten (Leg- gings ganz runterziehen, seine Hose öffnen, seinen Penis rausnehmen, Versuch anal einzudringen, anal eindringen) eher lang gedauert haben müsste. Immerhin hielt auch die Privatklägerin anlässlich der zweiten Videobefragung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 23) explizit (und in Abweichung von ihrer ersten Schilderung) fest, dass sie erst mit Schreien/Weinen begonnen habe, als der Beschuldigte den Penis eingeführt habe. Dann habe sie aufgehört und dann nochmals angefangen. Dass sie bereits auf das Runterziehen der Leg- gings unmittelbar vor dem Analverkehr so reagiert hatte, behauptete sie nicht (mehr). Dass auf die Darstellung der Privatklägerin, sie habe sich ab dem ersten Versuch des Beschuldigten, sie zu küssen, verbal gegen jede Grenzüberschrei- tung gewehrt, nicht abgestellt werden kann, wurde erwogen. Auch insoweit kann die Darstellung des Beschuldigten folglich nicht von vornherein als unglaubhaft bewertet werden. Allerdings erscheint es schönfärberisch, wenn der Beschuldigte die Tatsache, dass sich die Privatklägerin, in diesem Moment als er sich überfall- artig auf sie legte, ihre Leggings runterzog und seinen Penis hervornahm nicht wehrte, vor Vorinstanz als Zeichen gewertet wissen wollte, dass alles in Ordnung sei. Ein Mann der sich anschickt, ein noch nicht ganz 14jähriges Mädchen, von der er (zu Recht) annimmt, sie sei noch Jungfrau (Urk. 18/3 S. 7 [Frage 50]),
- 31 - überraschend anal zu penetrieren, tut dies, weil er zumindest vermutet, dass sie zu einvernehmlichem Analverkehr nicht bereit wäre und kann aus der im ersten Moment fehlenden Reaktion nicht eine den vorbestehenden Anzeichen wider- sprechende plötzliche Zustimmung ableiten. Wenn er es dennoch tut, ist insoweit von einer Schutzbehauptung auszugehen. Das gilt auch für den Beschuldigten, der sich - ungeachtet allfälliger Entwicklungsdefizite (vgl. Urk. 99 S. 4) - des al- ters- und entwicklungsmässigen Gefälles zwischen ihm, dem Erwachsenen, und der Privatklägerin, dem Kind, bewusst war (Urk. 18/2 S. 3 f. [Fragen 13 und 22]; vgl. auch Urk. 18/1 S. 14 [Frage 151]; Urk. 18/3 S. 3 [Frage 16]). 6.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie die Privatklägerin während des Analverkehrs reagiert hatte bzw. was er wahrgenommen hatte, sind wenig le- bensnah und teilweise widersprüchlich. So nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass die Privatklägerin beim Analverkehr grosse Schmerzen gehabt haben muss, zumal sie ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten eben nicht ent- spannt mitmachte (vgl. Urk. 99 S. 21), sondern überraschend und ohne Gleitmittel penetriert wurde. Wenn der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin habe während des Vorgangs nichts gesagt bzw. sie habe vielleicht wegen der Schmerzen etwas geweint, ohne Tränen, oder sie habe nur einmal während des Aktes gesagt, es tue weh, oder es seien während des Aktes nur einige wenige Tränen gekommen respektive, die Privatklägerin habe während des Analverkehrs weder (für ihn er- kennbar) geweint noch etwas gesagt, muss daher davon ausgegangen werden, dass er die Reaktion der Privatklägerin beschönigt. Dass die erwähnten Aussa- gen sich teilweise auch widersprechen, überrascht vor diesem Hintergrund nicht. Und wenn der Beschuldigte behauptet, er habe während des Analverkehrs die Tränen der Privatklägerin nicht gesehen, ist das zwar glaubhaft. Dass er das Weinen nicht hörte, dagegen nicht. In der ersten Befragung unterschied er denn auch zwischen dem, was die Privatklägerin nach dem Samenerguss gesagt habe, und den Tränen, die während des Aktes gekommen seien (Urk. 18/1 S. 10 [Fra- gen 104, 105, 111 und 112]). Es liegt auf der Hand, dass er diese Unterscheidung nicht gemacht hätte, wenn er die Tränen nicht bemerkt hätte. Darauf angespro- chen, weshalb er trotzdem weiter gemacht habe, stellte er denn auch nicht etwa klar, dass er während des Aktes nicht realisiert habe, dass die Privatklägerin wei-
- 32 - ne, sondern erklärte, dass er in dem Moment einfach habe kommen wollen. Und zu dieser Aussage setzte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung wiederum in Widerspruch, indem er angab, er hätte aufgehört, wenn er das Weinen der Privatklägerin bemerkt hätte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig lebensnah, ausweichend und teilweise widersprüchlich sind, soweit er geltend macht, die Privatklägerin habe auf die anale Penetration kaum oder nicht bzw. für ihn nicht wahrnehmbar reagiert. Viel- mehr ist anzunehmen, dass er trotz des für ihn erkennbaren Weinens der Privat- klägerin nicht aufhörte, weil er kommen wollte. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten ist unter Einbezug der Perspektive beider Beteiligten absolut plau- sibel und findet eine zusätzliche Stütze in den Aussagen der Privatklägerin, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese die Intensität und/oder die Lautstärke ihres Weinens überzeichnet. Es besteht jedenfalls keine Veranlassung anzunehmen, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage zu seinen Lasten etwas eingestanden, das nicht zutrifft. 7.1 Im Ergebnis ist der Verteidigung zwar darin zu folgen, dass es nicht ausge- schlossen ist, dass auch ein noch nicht ganz 14jähriges Mädchen in Analverkehr einwilligt, sei es aus Neugier oder weil es nicht als prüde dastehen möchte. Des- weitern ist erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bereits früher zu Küssen gekommen war und sie sich in der vom Beschuldigten erklärten Absicht trafen, an das entsprechende Treffen anzuknüpfen, wobei die Privatklägerin sich dafür implizit offen zeigte. Zu Geschlechtsverkehr war es auch nach Darstellung des Beschuldigten, dem eine entsprechende Behauptung im vorliegenden Kontext helfen würde, zuvor aber noch nie gekommen. Dass der Analverkehr nicht unbedingt das ist, was ein junges Mädchen sich für ihr berühm- tes "Erstes Mal" vorstellt oder wünscht, hat die Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin sodann richtig bemerkt (vgl. Urk. 53 S. 10). Dass die Privatklägerin keine Aus- nahme von der Regel war, wird durch ihre einsilbige und negative Reaktion auf die Textnachrichten des Beschuldigten nach dem Vorfall, ob sie es wiederholen wolle bzw. ob es ihr nicht gefallen habe, und den Umstand, dass sie ihrer besten Kollegin noch am Tag des Vorfalls aufgelöst davon berichtete, sie sei anal verge- waltigt worden, deutlich. Der Beschuldigte schildert vom äusseren Ablauf denn
- 33 - auch keine Interaktion mit der Privatklägerin, die im Analverkehr endete, sondern eine Überrumpelung derselben. Die überrumpelte Privatklägerin reagierte zu- nächst nicht, bis sie bei der analen Penetration zusammenzuckte und dann für den Beschuldigten erkennbar vor Schmerzen zu weinen begann, worauf der Be- schuldigte aber nicht reagierte, weil er kommen wollte. Dabei konnte er, immer ausgehend von seiner eigenen Schilderung, in keinem Moment annehmen, die Privatklägerin sei mit dem Analverkehr einverstanden; die Privatklägerin hatte ihm nichts Entsprechendes signalisiert. Wenn er sich dennoch anschickte, die 13jährige Privatklägerin, von der er (zu Recht) annahm, sie sei noch Jungfrau, überraschend anal zu penetrieren, tat er dies, weil er zumindest vermutet, dass sie zu einvernehmlichem Analverkehr nicht bereit wäre. Die nach dem Vorfall an die Privatklägerin gesandten Textnachrichten des Inhalts, ob sie es wiederholen wolle und, nachdem sie das verneint hatte, ob es ihr nicht gefallen habe, wider- sprechen dem nicht. Der Beschuldigte war sich beim Versand der Textnachrich- ten zugegebenermassen bewusst, dass er durch den Analverkehr mit einem Kind ein "schweres" Delikt begangen hatte (Urk. 18/1 S. 11 [Frage 117]; Urk. 18/2 S. 4 [Fragen 19-22]). Wenn er die Privatklägerin fragte, ob sie den Analverkehr wie- derholen wolle, war das folglich Ausdruck von Unverfrorenheit oder der Versuch, die Stimmung des Opfers zu eruieren, um mögliche Konsequenzen des Fehlver- haltens abzuschätzen, aber sicher nicht Ausdruck fehlenden Unrechtsbewusst- sein. Muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den er- wähnten Textnachrichten sein Bewusstsein um die strafbaren sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen ausblendete oder kaschierte, kann entgegen der (sinnge- mässen) Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 99 S. 23) auch nicht gesagt werden, er hätte diese Textnachrichten nicht geschrieben, wenn er subjektiv da- von überzeugt gewesen wäre, dass er gegen den Willen der Privatklägerin ge- handelt habe. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende und mit dem Mobiltelefon beschäftigte Privatklägerin, die ihm in keiner Weise signalisierte hatte, mit Analverkehr einverstanden zu sein, überra- schend anal penetrierte und damit auch nicht aufhörte, als er deren Weinen be- merkte. Die weiteren angeklagten sexuellen Grenzüberschreitungen (Küsse im Wohnzimmer, Berühren der Scheide im Schlafzimmer, Lecken des Anus im
- 34 - Schlafzimmer) sind nicht erstellt, wobei anzufügen ist, dass die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat, dass ein Berühren der Scheide im Schlafzimmer von der Privat- klägerin nie geschildert worden war. 7.2 Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf die Einver- nahme von Bewohnern des Mehrfamilienhauses F._____-Strasse … in G._____ zu verzichten (Urk. 74/1 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 14). Der dem Urteil zugrun- deliegende Sachverhalt basiert auf Aussagen des Beschuldigten. Ob die Privat- klägerin schrie, kann offen bleiben. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn sich die Bewohner des Mehrfamilienhauses noch zuverlässig daran erinnern könnten, im Tatzeitpunkt zu Hause gewesen zu sein, nicht ausgeschlos- sen werden könnte, dass die Privatklägerin zu leise "schrie", um gehört zu werden oder die Zeugen gerade in einer Weise beschäftigt waren (Schlafen, Staubsau- gen, Musikhören etc.), dass sie Geräusche aus der Nachbarwohnung überhörten. Zeugenaussagen, wonach zur Tatzeit keine Schreie (und kein Weinen) aus der Wohnung des Beschuldigten zu hören waren, könnten daher am Beweisergebnis von vornherein nichts ändern.
8. Der sexuellen Nötigung macht sich namentlich schuldig, wer eine beischlafs ähnliche Handlung wie den Analverkehr dadurch erzwingt, dass er bedroht, Ge- walt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung, welche aufgrund einer individua- lisierten Würdigung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen ist. Erforderlich ist immer eine ausweglose Situation, in welcher dem Opfer ein Widersetzen nicht zuzumuten ist, sein Nachgeben unter den konkreten Umständen also verständlich erscheint (BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124; BGE 131 IV 107), wobei Kindern grundsätzlich keine so starke Gegenwehr wie einem Erwachsenen zugemutet werden kann. Eine ausweglose Situation im Sinne des Tatbestandes kann auch durch einen Überraschungseffekt herbeigeführt werden (BGE 6S.143/2002 E. 1bb); BGE 128 IV 106 E. 2a)bb); BGE 75 IV 116). Zu unterscheiden ist aber zwi- schen der Nötigung und dem Vollzug der sexuellen Handlung, die in der Folge aufgrund der Nötigung geduldet werden muss. Ein überraschend ausgeführter
- 35 - Angriff, bei dem das Opfer keine Gegenwehr leistet und auch nicht leisten kann, so dass der Täter keinen Widerstand überwinden muss, stellt keine Nötigung dar (BGE 133 IV 49). Die verzögert einsetzende Reaktionsfähigkeit eines Opfers darf nicht als Widerstandsunfähigkeit missdeutet werden. Ist ein Akt der körperlichen Kraftentfaltung, der zugleich die sexuelle Handlung beinhaltet, dagegen das Mittel dazu, einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand für weitere sexuelle Hand- lungen zu brechen, liegt eine Nötigung (in Bezug auf die weiteren sexuellen Handlungen) vor (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 43). Letztere ist vorliegend an- zunehmen. Der Beschuldigte legte sich gemäss dem Beweisergebnis überra- schend auf die Privatklägerin und penetrierte sie in der Folge anal, bevor sie rea- gieren konnte. Ihre Reaktion setzte erst mit der analen Penetration ein, wobei sie auf dem Bauch liegend der körperlichen Dominanz des Beschuldigten ausgeliefert war und den weiteren Vollzug des Analverkehrs dulden musste. Sie war damit in dieser Phase des Geschehens in einer durch den Beschuldigten geschaffenen ausweglosen Situation im Sinne des Tatbestandes, in der von ihr als noch nicht ganz 14jähriges Mädchen eine über das erstellte Weinen hinausgehende Wider- setzlichkeit nicht erwartet werden konnte. Der Beschuldigte hielt es zumindest ernstlich für möglich, dass die Privatklägerin mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden wäre und kam dem erwarteten Widerstand durch die Überrumpe- lung der Privatklägerin zuvor. Als sie schliesslich mit ihrem Weinen klar machte, dass der Beschuldigte zu Recht vermutet hatte, dass sie keinen Analverkehr mit ihm wollte, setzte er sich über den so geäusserten Widerstand hinweg, weil er kommen wollte. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin ab diesem Moment zumindest eventualvorsätzlich und erfüllte damit nebst dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Er ist folglich (auch) entsprechend schuldig zu sprechen. 9.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die sexuelle Nötigung. Art. 189 Abs. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegend Fall zu verlassen, be- stehen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit (sexuelle Handlung mit ei-
- 36 - nem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB) nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu be- messen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Strafe von maximal 34 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. 9.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 9.2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen mehrerer Delikte zu bestrafen, hat das Gericht grundsätzlich basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstra- fe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übri- gen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypo- thetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täter- komponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009; BGE 6B_496/2011). Aller- dings ist es ausnahmsweise zulässig, mehrere Delikte in ihrem Gesamtzusam- menhang zu würdigen und zwar dann, wenn die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen las- sen (BGE 6B_101/2014 E. 4.4). Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten zwar mehrere Straftatbestände verwirklicht. Es sind aber keine unabhängig voneinander begangene Straftaten zu beurteilen, deren ver- schuldensmässige Schwere isoliert beurteilt werden könnte. 9.3.1 Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin zum Analverkehr und damit zur Duldung einer Handlung, die in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich ist. Objektiv entspricht der Unrechtsgehalt seiner Tat damit weitgehend einer Ver- gewaltigung, welche mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist (Art. 190 StGB). Umstände, welche die von ihrem Unrechtsgehalt her einer Vergewaltigung ähnliche Tat des Beschuldigten objektiv als besonders schwer erscheinen liessen,
- 37 - liegen, soweit man das Alter der Privatklägerin unberücksichtigt lässt, keine vor. Insbesondere ist zwar nicht zu übersehen, dass das vom Beschuldigten initiierte Treffen, mit dem er an die Begegnung im Wald anknüpfen wollte, aufgrund der Ambivalenz und der sexuellen Unerfahrenheit der jüngeren Privatklägerin objektiv von Anfang an das Risiko von Grenzüberschreitungen seinerseits barg. Dass der Beschuldigte das erkannte und bereits bei der Kontaktaufnahme mit der Privat- klägerin bereit war, nötigenfalls auch gegen ihren Willen zu agieren, er die Tat al- so geplant hatte, ist aber nicht erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Grenzen aus dem Moment heraus überschritt. Dies gilt um so mehr, als die Pri- vatklägerin selber angab, der Beschuldigte habe vor dem Vorfall vom 4. März 2015 nie gegen ihren Willen gehandelt. Der Übergriff dauerte sodann eher kurz. Erschwerend fällt immerhin ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht unerhebliche körperliche Schmerzen zufügte und die Gefahr gesundheitli- cher Beeinträchtigungen dadurch erhöhte, dass er kein Kondom verwendete. Gemessen an allen unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallenden Vor- gehensweisen kann sein Verhalten vor diesem Hintergrund als gerade noch leicht bewertet werden. Was die Tat objektiv gravierender macht, ist der Umstand, dass sie sich gegen eine Jugendliche richtete, die mit noch nicht ganz 14 Jahren zwar kein kleines Kind, aber doch noch deutlich im Schutzalter war, und die dem Be- schuldigten vertraute. Wie sich aus Urk. 54/4 ergibt, waren insgesamt sieben Sit- zungen beim KJPP nötig, um die traumatischen Folgen des Ereignisse aufzufan- gen, ohne dass ein erneutes Aufflackern der Symptomatik in Zukunft ausge- schlossen werden könnte. Ausserdem musste die Privatklägerin ein Schuljahr wiederholen (Prot. I S. 25). Objektiv ist das Tatverschulden vor diesem Hinter- grund als mittelschwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse handelte, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass dies dem zur Diskussion stehenden Delikt inhärent ist. Die subjek- tive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu mindern. 9.3.2 Ausgehend von der Verschuldensbewertung im konkreten Fall erscheint vor diesem Hintergrund eine hypothetische Einsatzstrafe von zwischen 42 und 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 38 - 9.4.1 Der Beschuldigte wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in G._____ auf. Dort besuchte er auch die Schulen, wobei er die Mittelstufe in einer Privatschule absolvierte, da er ein Problemkind gewesen sei. Nach der ordentlichen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Logistiker. Kurz vor der Lehr- abschlussprüfung wurde er ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Untersu- chungshaft versetzt und nur vier Tage davor wieder aus der Haft entlassen. Die Prüfung absolvierte er in der Folge zwar, bestand sie allerdings nicht. Darauf war er ab Sommer bis anfangs November 2015 arbeitslos und absolvierte dann ein Praktikum bei der Firma H._____. Im Frühling 2016 wiederholte er die Lehrab- schlussprüfung schliesslich mit Erfolg. Danach war er bis zum Wegzug des Un- ternehmens im Dezember 2016 bei der Firma H._____ angestellt. Seit März 2017 arbeitet der Beschuldigte im Stundenlohn bei der I._____ SA in J._____, mit ei- nem Pensum von 80-100%. Er erzielt ein maximales Nettoeinkommen von Fr. 4000.– monatlich. Er wohnt nach wie vor bei seinen Eltern in G._____. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Früher spielte der Beschuldigte in der Freizeit relativ intensiv Fussball. Zurzeit pflegt er aus Zeitmangel keine Hobbies mehr. Sein Beziehungsnetz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Familie (Urk. 24/10 S. 1 f.; Urk. 85 f.; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 35 ff.). Aus der Biografie und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Umstände. 9.4.2 Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Dagegen fallen das vollumfäng- liche Geständnis bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit Kindern und die diesbezüglich bekundete Reue sowie das faktische Geständnis bezüglich der sexuellen Nötigung deutlich strafmindernd ins Gewicht. Weiter ist leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, dass der auch heute noch nicht besonders reif wirken- de Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat selber erst gerade 19 Jahre alt war und da- von auszugehen ist, dass er im Tatzeitpunkt altersbedingt noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte. 9.4.3 Zusammengefasst führt die Täterkomponente zu einer deutlichen Minde- rung der Strafe um rund einen Drittel. Weitere Umstände, welche eine zusätzliche
- 39 - Strafminderung nahelegen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist entgegen der Vorinstanz nicht von einer langen Verfahrensdauer auszugehen. 9.5.1 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Auf die Freiheitsstrafe sind 48 Tage erstandener Untersuchungshaft anzu- rechnen (Urk. 25/9; Urk. 25/30; Art. 51 StGB). 9.5.2 Die Freiheitsstrafe ist unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 72 E. 5) und das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen und im Übrigen (24 Monate) unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Eine Reduktion des voll- ziehbaren Strafteils auf unter sechs Monate ist nicht möglich (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB). 10.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Schadenersatzforderung der Privatklägerin umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 E. 7.3). Ergän- zend ist mit Blick auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren (Urk. 96 S. 9) einzig festzuhalten, dass Art. 42 Abs. 2 OR dem Gericht einen erweiterten Ermessensspielraum nur für Fälle einräumt, in de- nen der strikte Nachweis des Schadens nach der Natur der Sache ausgeschlos- sen oder die Beweisführung nicht zumutbar ist (BGE 128 III 271 E. 2.b.aa). Allein der Umstand, dass an sich verfügbare Beweismittel aus Gründen, die der Be- weispflichtige zu vertreten hat, nicht mehr verfügbar sind, führt nicht zur Beweiser- leichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR. Das gilt auch, wenn die geltend gemach- ten Gründe für das Fehlen von theoretisch verfügbaren Beweismitteln menschlich nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheides dazu zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 518.25 als Scha- denersatz (Krankheits- und Therapiekosten von Fr. 398.25; Fahrkosten von Fr. 120.–) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 100.– Kleiderkosten) ist das Schaden- ersatzbegehren abzuweisen.
- 40 - 10.2 Soweit der Beschuldigte sich gegen die zusätzliche Feststellung wendet, er sei dem Grundsatz nach für (weiteren) Schaden aus dem eingeklagten Ereignis schadenersatzpflichtig (Urk. 99 S. 28 f.), ist Folgendes festzuhalten: Wie sich aus dem Therapiebericht vom 1. März 2017 (Urk. 54/4) ergibt, war die als Folge des Übergriffs vom 4. März 2015 notwendige psychotherapeutische Behandlung der Privatklägerin im November 2015 grundsätzlich abgeschlossen. Allerdings - so der Bericht - werde sich erst zeigen, ob die Privatklägerin das traumatische Erleb- nis schon vollständig verarbeitet habe. Die Möglichkeit eines erneuten Auffla- ckerns der Symptomatik in Zukunft könne nicht ausgeschlossen werden. Es ist folglich festzuhalten, dass die Tatsache, dass es bis heute nicht zu einem Rückfall gekommen ist, gemäss einer noch kein Jahr zurückliegenden ärztlichen Einschät- zung nicht ausschliesst, dass die Tat des Beschuldigten noch Spätfolgen zeitigen wird. Damit sind die Voraussetzungen eines Entscheides dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt, ist ein unverhältnismässiger Aufwand doch namentlich anzunehmen, wenn allfällige Spätfolgen abzuwarten sind (BSK StPO- DOLGE, Art. 126 N. 45). Es ist folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheides auch festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schaden aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach ersatzpflichtig ist. Anzumerken ist allerdings, dass dieser Entscheid insofern von beschränkter Tragweite ist, als der Zusammenhang zwischen der Tat vom 5. März 2014 und einem allfälligen Schaden, also der Umstand, dass es sich um eine Spätfolge der Tat handelt, ge- gebenenfalls von der Privatklägerin nachzuweisen sein wird. 10.3.1 Dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gege- ben sind, wird für den Fall der Schuldigsprechung wegen sexueller Nötigung auch vom Beschuldigten zu Recht anerkannt (Urk. 99 S. 29). Umstritten ist deren Höhe: Die Privatklägerin erachtet eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.–, der Beschuldigte eine solche von Fr. 8'000.– (je zuzüglich Zins von 5% seit 4. März
2015) als angemessen. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine solche von Fr. 15'000.– zu. 10.3.2 Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per-
- 41 - sönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a bezüglich der Berücksichtigung des Verschuldens ablehnend: BK-BREHM N 35 ff. zu Art. 47 OR). Die objektiv schwere Verletzung muss vom Ansprecher aber immer als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Ge- nugtuung zusteht (BGE 120 II 97). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermes- sen (Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem kon- kreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Um- stände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Ein- schlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (BK-Brehm, Art. 47 OR N 62 ff.). In diesem Sinne ist festzuhal- ten, dass die Rechtsprechung im Falle einfacher Vergewaltigungen Genugtuun- gen von zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.– als (noch) angemessen erachtet (BGE 6P.74/2004 E. 11.2; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, Zü- rich/St. Gallen 2013, S. 172). 10.3.3 Bei erzwungenem (einmaligen) Analverkehr handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Die abstrakte Schwere des Eingriffs widerspiegelt sich in der er- wähnten Bandbreite der zugesprochenen Genugtuungen. Die konkreten Umstän- de der Tat waren - immer gemessen an den denkbaren Tatvarianten - weder aus- sergewöhnlich leicht noch besonders gravierend. Der Beschuldigte handelte ego- istisch, aber aus dem Moment heraus. Der Übergriff dauerte eher kurz und die Privatklägerin war keiner überschiessenden oder besonders demütigenden Ge- walt ausgesetzt. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin jedoch durch den Anal- verkehr an sich während der Tat erhebliche körperliche Schmerzen zu. Körperlich litt die Privatklägerin während mehrerer Wochen nach der Tat an Schmerzen im Analbereich. Die psychischen Folgen der Tat (einschliesslich der Folgen des Ver- trauensmissbrauchs) mussten in sieben Therapiesitzungen bearbeitet werden. Seit November 2015 benötigt die Privatklägerin aber keine psychotherapeutische Behandlung mehr. Die Tat wirkte sich folglich zwar erheblich negativ auf die phy-
- 42 - sische und psychische Gesundheit der Privatklägerin aus. Die Belastungen (ein- schliesslich derjenigen durch das Verfahren) hielten sich aber trotz des jugendli- chen Alters der Privatklägerin im Tatzeitpunkt (erfreulicherweise) in einem ver- gleichsweise gut beherrschbaren Rahmen. Allerdings musste die Privatklägerin dennoch ein Schuljahr wiederholen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als an- gemessen. Sie ist vom Beschuldigten seit 4. März 2015 mit 5% zu verzinsen. IV.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für die Untersuchung und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstin- stanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8) ist folglich zu bestätigen. Angesichts der im Verhältnis zur erstinstanzlichen Verurteilung milderen Bestrafung obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren zumindest teilweise. Die Privatklägerin dringt demgegenüber mit ihren Anträgen betreffend die Höhe des zuzusprechen- den Schadenersatzes sowie der Genugtuung nicht gänzlich durch. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen in Anwendung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 30 Abs. 1 OHG (Berufung der Privatklägerin) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ist seinem Antrag entsprechend auf Fr. 35'000.– festzusetzen; es besteht entgegen der Vorinstanz kein Raum für eine Kürzung. Für das Berufungsverfahren ist er auf der Basis der von ihm ausgewie- senen Leistungen (Urk. 100) unter zusätzlicher Berücksichtigung des (teilweise geschätzten) Aufwandes für die Berufungsverhandlung etc. mit Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist für ihre Bemühun- gen im Berufungsverfahren auf der Basis der von ihr ausgewiesenen Leistungen (Urk. 100) unter Berücksichtigung eines (teilweise geschätzten) zusätzlichen Auf-
- 43 - wandes für die Berufungsverhandlung etc. mit Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3 Diese Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung im erstinstanzli- chen Verfahren in vollem Umfang und für die Kosten seiner Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 2. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (sexuelle Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB), 6 und 7 (Kosten- festsetzung) und 10 (Honorar und Kostenübernahme Geschädigtenvertre- tung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der sexuellen Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 48 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 44 -
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin [B._____] Fr. 518.25 Schadenersatz (Fr. 398.25 Krankheits- und Therapiekosten und Fr. 120.– Fahrkosten) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 100.– Kleiderkosten) wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dem Grundsatz nach für weiteren Schaden aus dem eingeklagten Ereignis er- satzpflichtig ist.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin [B._____] Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
7. Rechtsanwalt lic. iur X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 35'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
- 45 -
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt)
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt)
- die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- die Kasse des Bezirksgerichts Uster
- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
- Fachstelle Personensicherheitsprüfung Rekrutierungszentrum Rüti, Spitalstrasse 33, 8630 Rüti/ZH
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.