opencaselaw.ch

SB170193

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2018-07-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Juli 2016 zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 23 S. 2 ff.), er habe am 19. August 2015, ca. 00.50 Uhr, in der Wohnung an der B._____-Strasse …, C._____, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner damaligen Ehefrau, der Privatklägerin 1, ein Messer behändigt und dieses mit der rechten Hand an deren Hals gehalten, während er sie mit der linken Hand festgehalten habe. Zugleich habe er ihr sinngemäss damit gedroht, er werde sie umbringen. Nach einer Intervention der Schwester der Privatklägerin 1 habe er jedoch von ihr abgelassen, ihr in der darauffolgenden Diskussion in der Küche

- 13 - bzw. im Korridor der Wohnung aber erneut damit gedroht, sie umzubringen (Urk. 23 S. 3, Ziff. 3.). Tags darauf habe er am selben Ort um ca. 12.00 Uhr anlässlich einer weite- ren Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 dieser wiederum mit dem Tode und dem Tode der gemeinsamen Kinder gedroht, bloss damit sie die Kinder nicht haben könne, wobei er eine Handbewegung gemacht habe, wie wenn man je- mandem den Kopf abschneide. In der Folge habe er erneut ein Küchenmesser behändigt und dieses so in ein Schneidebrett gerammt, dass es im Holz stecken- geblieben sei (Urk. 23 S. 4, Ziff. 5.). Durch dieses Verhalten habe er die Privatklägerin 1 jeweils in Angst und Schrecken versetzt, zumal sie konkret habe befürchten müssen, dass er ihr und aufgrund der Drohung vom 20. August 2015 auch den Kindern etwas antun könn- te, was er mit seinem Handeln jeweils zumindest in Kauf genommen habe.

2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen, an die Privatklägerin 1 ge- richteten Todesdrohungen stets bestritten. Er habe keinen Grund, der Privatkläge- rin 1 zu drohen. Der einzige Grund, weshalb sie Probleme hätten, sei die Privat- klägerin 2. Es sei eine Katastrophe. Die Privatklägerin 1 sei von der Privatkläge- rin 2 beeinflusst. Am Donnerstagmorgen habe er geschlafen. Als er und die Pri- vatklägerin 1 zu streiten begonnen hätten, habe er gesagt, sie solle sich zwischen ihm und der Privatklägerin 2 entscheiden, ihr den Schlüssel gegeben und sei nach Hause gegangen. Die Privatklägerinnen hätten die Geschichte vom Don- nerstagmittag erfunden. Es gehe nur darum, dass man vertuschen wolle, dass die Privatklägerin 2 psychisch krank sei. Diese habe ihn und seine Familie entehrt, als sie ihn sexuell missbraucht habe (Urk. 6/1 S. 3, Antwort auf Frage 20 ff., S. 4, Antworten auf Frage 27 ff., S. 7, Antwort auf Frage 53; Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 S. 10; Prot. I S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aner- kannte der Beschuldigte, dass er sich mit der Privatklägerin 1 gestritten habe, be- rief sich im Übrigen aber darauf, sich nicht mehr genau an das Geschehene erin- nern zu können (Prot. II S. 16 ff.).

- 14 - 2.1. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein- gültigen Beweisregeln zu prüfen. 2.2. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 77 S. 9–11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Als Beweismittel für die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe liegen die Aussagen

• des Beschuldigten (Urk. 6/1-4; Prot. I S. 19–28; Prot. II S. 7 ff.),

• der Privatklägerin 1, inkl. DVD-Aufzeichnung v. 11.11.2015 (Urk. 7/1-2, Urk. 7/4; Prot. I S. 47–54) und

• der Privatklägerin 2, inkl. DVD-Aufzeichnung v. 11.11.2015 (Urk. 8/1-3) sowie die Aufzeichnungen der beiden Anrufe der Privatklägerinnen 1 und 2 vom

19. August 2015 bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich vor (Urk. 9/3+4; entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist dies keine "Ge- sprächsaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich mit dem Beschuldigten" [Urk. 77 S. 9, Ziff. 3.1.2.]). Ferner wurde ein psychiatrisches Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 23. November 2015 über den Beschul- digten erstellt (Urk. 14/9), und es ist ein ärztlicher Befund vom 4. September 2015 über die Privatklägerin 1 vorhanden (Urk. 10/3). 2.3.1. Die amtliche Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 geltend (Urk. 82 S. 8 f.; Urk. 114 S. 10 ff.). Die Vi- deodateien der Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 11. November 2015 (Urk. 8/3) würden klare Hinweise darauf enthalten, dass die Privatklägerin 2 vor ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2015 Einsicht in das Protokoll ihrer eigenen polizeilichen Befragung vom 25. August 2015 (Urk. 8/1) sowie in die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen des Beschuldig- ten vom 25. August 2015 (Urk. 6/1) und 26. August 2015 (Urk. 6/2) erhalten habe (Urk. 114 S. 10). Es sei davon auszugehen, dass die Akteneinsicht am 9. Sep- tember 2016 [recte: 2015] gewährt worden sei, da die Privatklägerin 2 an diesem

- 15 - Tag bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, um ihr Strafantragsformular vom

25. August 2016 [recte: 2015] zu ergänzen (ebenda, S. 11). Aufgrund der gewähr- ten Akteneinsicht hätten sich die beiden Privatklägerinnen – welche damals noch zusammengewohnt hätten – auf die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vor- bereiten, ihre Aussagen abgleichen, Widersprüche in ihren eigenen Aussagen verhindern und so die Basis für konstante und glaubhafte Aussagen schaffen können. Durch die Gewährung der Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft – welche vor Anklageerhebung nicht Partei des Verfahrens sei, sondern ein zur Ob- jektivität verpflichtetes Untersuchungsorgan darstelle – in unzulässiger Weise Ein- fluss auf das Beweisergebnis genommen und gegen Art. 101 StPO verstossen, was gleichzeitig auch einen Verstoss gegen das Fairnessgebot im Sinne von Art. 3 StPO bedeute (ebenda, S. 11 f.). Hinzu komme, dass die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten über die gewährte Akteneinsicht nicht informiert habe. Auch das Aktenverzeichnis enthalte keinen entsprechenden Eintrag (ebenda, S. 12). Wenn dennoch auf die Aussagen der beiden Privatklägerinnen abgestellt werde, sei zu berücksichtigen, dass deren Aussagekraft reduziert sei, da sie sich durch die gewährte Akteneinsicht auf ihre zweite Einvernahme hätten vorbereiten können (ebenda, S. 12). 2.3.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung würde der Umstand, dass der Privatklägerin 2 noch vor ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme das Akten- einsichtsrecht gewährt worden wäre, nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen führen, sondern wäre im Rahmen der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen. Selbst wenn aber von einer Unverwertbarkeit ausgegangen würde, würde diese die polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 2 vom 25. August 2015 (Urk. 8/1) lediglich insofern beschlagen, als diesen infolge diesfalls fehlender Gewährung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO nicht mehr der Cha- rakter eines vollwertigen, selbständigen Beweismittels zukäme. Indiziencharakter käme diesen aber allemal noch zu, so dass die im Sachverhaltsrahmen mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmende Darstellung der Privatklägerin 1 (vgl. nachstehend, Erw. III.2.4.1., III.2.4.5.), diesfalls nach wie vor durch die be- treffenden polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 2 untermauert würde (vgl. z.B. nachstehend, Erw. III.2.4.7.). Es erübrigt sich daher auch, dem Beweisan-

- 16 - trag 3 betreffend die staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 2 vom

11. November 2015 (Urk. 8/2) zu entsprechen. 2.3.3. Auch die polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 1 vom 25. August 2015 (Urk. 7/1) sind verwertbar. Es bestehen einerseits keinerlei Hinweise darauf, dass sich die beiden Privatklägerinnen gemeinsam auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet, mithin ihre Aussagen miteinander abgesprochen oder aufeinander abgestimmt hätten. Andererseits ist auch keine Einflussnahme der Privatklägerin 2 auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ersichtlich. Letzte- re sagte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme 25. August 2015 unbestritte- nermassen frei aus, wobei sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. November 2015 die Richtigkeit ihrer polizeilichen Aussagen be- stätigte (Urk. 7/2 S. 3) und im Folgenden auch keine zu diesen im Widerspruch stehenden oder abweichenden neuen Aussagen tätigte (vgl. Urk. 7/2 S. 3 ff.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch die Privatklägerin 2 erfolgt sein soll, wenn Erstere bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an ihren zuvor zweifelsohne frei gemachten polizeilichen Aussagen festhält. 2.3.4. In Anbetracht vorstehender Erwägungen sind die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2015 von den Privat- klägerinnen 1 und 2 getätigten Aussagen (Urk. 7/2 und Urk. 8/2) verwertbar. 2.4. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen 1 und 2 zu den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen der mehrfachen Drohung vom

19. und 20. August 2015 wurden im angefochtenen Urteil im Wesentlichen korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 12-20 und S. 25-30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Erwägungen der Vorinstanz sind mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verdeutlichen. 2.4.1. Der Beschuldigte hatte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befra- gung vom 25. August 2015 u.a. zu Protokoll gegeben (Urk. 6/1 S. 2 ff.), die Schwester der Privatklägern 1 (=Privatklägerin 2) sei alkoholabhängig und habe seine (damalige) Ehefrau, die Privatklägerin 1, beeinflusst. Die Privatklägerin 2

- 17 - wolle ihn fertigmachen (ebenda, S. 5). Der Beschuldigte bestätigte, dass diese die Polizei gerufen habe, welche dann auch in die Wohnung gekommen, dann aber, ca. nach Mitternacht, wieder gegangen sei (ebenda, S. 2). Mit seinen Aussagen bestätigte er im Übrigen, dass zur fraglichen Zeit tatsächlich zumindest eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen ihm und den Privatklägerinnen 1 und 2 statt- fand: "Ich habe dann mit meiner Frau verbal gestritten." (Urk. 6/1 S. 1). 2.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Au- gust 2015 bestätigte der Beschuldigte u.a. weiter (Urk. 6/2 S. 3), die Privatkläge- rin 1 mit beiden Händen an den Oberarmen festgehalten zu haben, bestritt aber gleichzeitig, sie mit dem Tode bedroht zu haben. Ferner erklärte er, die Privatklä- gerin 1 habe die Polizei gerufen. 2.4.3. In den Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 stimmt beispielsweise überein, dass der Beschuldigte am Abend des 19. August 2015 vom Spätdienst nach Hause gekommen sei, offenbar habe essen wollen, es aber nichts zu essen gegeben habe (Urk. 7/1 S. 1 f.;Urk. 7/2 S. 5; Urk. 8/1 S. 1 f.). Eine weitere Über- einstimmung besteht darin, dass sowohl die Privatklägerin 1 und die Privatkläge- rin 2 die Polizei anriefen, diese kam und wieder ging (Urk. 7/1 S. 3; 7/2 S. 7, S. 10). Dies wird überdies durch die Gesprächsaufzeichnung bei der Einsatzzent- rale der Kantonspolizei Zürich belegt (Urk. 9/3+4). 2.4.4. Was die Drohungen anbelangt, soll der Beschuldigte zur Privatkläge- rin 1 gesagt haben (Urk. 7/1 S. 3, Antw. auf Frage 16 ff.): "Ich wird dir alles zerstö- re, du wisch nöd nur d'Wohnig verlüre.". Zudem soll er gesagt haben: "Bi dir isch es eifach, einmal Zack und es isch verbi." Dies habe er unterstrichen mit einer Geste, als ob er ihr die Kehle habe durchschneiden wollen. Und nachdem er das grosse Küchenmesser aus der Schublade genommen habe: "Ich wird dir d'Chind nöd lah, es isch mis Bluet" und "wenn's si mues, wird ich d'Chind au töte". Dies habe er nur einmal gesagt. Es habe auch in der Vergangenheit schon Drohungen gegeben. Sie habe diese aber nicht ernstgenommen. Nach den (anklagegegen- ständlichen) Drohungen habe sie sich ohnmächtig gefühlt und grosse Angst ge- habt. Vor allem als er das am Donnerstag gesagt habe. Da sei es so ruhig und bestimmt gewesen. Da habe sie richtig Angst bekommen. Und bei der Staatsan-

- 18 - waltschaft verwies sie zunächst auf ihre bisherigen Aussagen (Urk. 7/2 S. 3) und wiederholte diese im Wesentlichen mit anderen Worten nochmals (Urk. 7/2 S. 8 f. und S. 12 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 war die Privatklägerin lediglich zu ihrem vorinstanzlichen Antrag auf Sistierung gemäss Art. 55a StGB befragt worden (Prot. I S. 47 ff.). 2.4.5. Aus der Darstellung des Beschuldigten geht hervor, dass er die Dis- kussionen mit der Privatklägerin 1, den Streit und die verbale Auseinandersetzung vom 19. und 20. August 2015 um die Anwesenheit der Privatklägerin 2 in der Wohnung nicht in Abrede stellt, diese mit seinen Aussagen vielmehr bestätigt. In- sofern bestätigt er auch die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Er bestreitet dagegen die Eskalationsstufen im Rahmen der Auseinandersetzungen, insbeson- dere das Aussprechen der anklagegegenständlichen Todesdrohungen. 2.4.6. Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschuldigte weite Teile der Darstellung der Privatklägerinnen 1 und 2, so insbesondere den äusseren Sachverhalt und die Umstände des Streites mit der Privatklägerin 1 mit seinen Aussagen bestätigt, deren Aussagen insoweit somit offensichtlich der Wahrheit entsprechen, die Privatklägerinnen ihn bei der ihm vorgeworfenen Eskalationsstu- fe mit den Todesdrohungen nunmehr zu Unrecht wahrheitswidrig belasten sollten. 2.4.6.1. Würde die beschönigende Darstellung des Beschuldigten zutreffen, wäre auch nicht ersichtlich, weshalb beide Privatklägerinnen am 19. August 2015 zur Tatzeit und damit auch zur Zeit der allseits unbestrittenen verbalen Auseinan- dersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte die Privatklägerin 1 u.a. anerkann- termassen einmal an beiden Oberarmen festgehalten hatte (vgl. vorstehend, Erw. III.2.4.2.), die Polizei hätten verständigen sollen, wie wiederum bestätigend aus den betreffenden Gesprächsaufzeichnungen der Einsatzzentrale der Kan- tonspolizei Zürich vom 19. August 2015, 00.51 Uhr und 00.53 Uhr (Urk. 9/3+4) und den Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 8/2 S. 10), hervorgeht. 2.4.6.2. Dass es bei diesen Auseinandersetzungen laut war, was untrügli- chen Anzeichen dafür ist, dass die Emotionen hochgingen, zeigt sich in der Aus- sage der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschuldigten aufgefordert habe, nicht

- 19 - so laut zu werden, da ihre Vermieterin in der Wohnung diagonal über ihr wohne und sie die Wohnung nicht verlieren wolle (Urk. 7/2 S. 12 f.), was in der Aussage des Beschuldigten Bestätigung findet, wonach die Verwaltung im selben Haus wohne und er nicht gewollt habe, dass sie die Wohnung verliere (Urk. 6/1 S. 4, Antwort auf Frage 27). 2.4.7. Dass es nicht so war, wie der Beschuldigte es darstellte, ergibt sich aus der Aussage der Privatklägerin 2, welche bei der Polizei in Übereinstimmung mit der Darstellung der Privatklägerin 1 (Urk. 7/2 S. 12 f.) zu Protokoll gegeben hatte, am Donnerstag, 20. August 2016, noch geschlafen zu haben, als sie gehört habe, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 (wieder) streiten würden. Es sei zunächst um sie (die Privatklägerin 2) selbst und darum gegangen, dass sie die Wohnung verlassen solle. Danach habe sich der Streit um die Kinder gedreht. Der Beschuldigte habe dabei gesagt, dass er eher die Privatklägerin 1 und die Kinder umbringen würde, bevor er dieser die Kinder überlasse (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 13 f.). 2.4.8. Als weiteres Indiz dafür, dass die Auseinandersetzungen mit dem Be- schuldigten laut den übereinstimmenden Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2 weitergingen, als die von ihm eingeräumten verbalen Streitereien, ergibt sich auch exemplarisch aus seinem aktenkundigen gewalttätigen Ausraster vom 29. No- vember 2016, welcher als Folge davon am 30. November 2016 zum Widerruf der Sistierung vom 23. November 2016, zur Inhaftierung des Beschuldigten, einem neuen Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens etc. gegen ihn, und zum psychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2017 in jenem Verfahren geführt hatte (vgl. Urk. 104 S. 3; Urk. 99; Urk. 91 [S. 6]; Urk. 82 S. 6 Rz 4), und früheren Aus- rastern, welche dazu geführt hatten, dass er bereits im August 2015 seit ca. 2 Jahren eine eigene Wohnung bewohnt hatte (Urk. 7/2 S. 4). All dies zeigt deutlich, dass solche Eskalationen verbaler oder tätlicher Natur beim Beschuldigten alles andere als unüblich oder persönlichkeitsfremd waren. 2.4.9. Nach dem Dargelegten ist nicht ergründbar, weshalb die Privatkläge- rinnen bei den Todesdrohungen nicht die Wahrheit gesagt haben sollten, nach- dem sich auch in ihren übrigen Aussagen keine Unstimmigkeiten, Widersprüche,

- 20 - Übertreibungen oder Aggravationen zwischen ihren polizeilichen und den staats- anwaltschaftlichen Aussagen ausmachen lassen. Ihre Aussagen enthalten mithin keine Lügensignale und erweisen sich infolge Übereinstimmung unter sich und hinsichtlich des Sachverhaltsrahmen sogar mit der Darstellung des Beschuldigten als glaubhaft. Zudem fällt auf, dass ihre jeweilige Darstellung auch in der Schwere der Belastung des Beschuldigten in etwa gleich weit gehen. Würden ihre Aussa- gen nicht der Wahrheit entsprechen, wäre etwa zu erwarten gewesen, dass eine von ihnen einen weitergehenden Messereinsatz oder eine gravierendere Vorge- hensweise beschrieben hätte. 2.5. Die Verteidigung vertrat anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen die Ansicht, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend die mehrfachen Dro- hungen gegenüber der Privatklägerin 1 nicht erstellen lasse. 2.5.1. Was die Drohung vom 19. August 2016 mit dem Messer in der Küche betreffe, sei es nicht erstellt, dass der Beschuldigte ein Messer behändigt und damit die Privatklägerin 1 bedroht habe (Urk. 114 S. 17). 2.5.1.1. Dafür spreche zunächst die Tatsache, dass die Privatklägerin 2, als sie am 19. August 2015 um 00:51 Uhr die Kantonspolizei Zürich angerufen habe, den Begriff "häusliche Gewalt" verwendet habe. Sie habe mit keinem Wort bzw. nicht einmal andeutungsweise den Einsatz eines Messers erwähnt. Wenn die Pri- vatklägerin 2 aber habe mitansehen müssen, wie die eigene Schwester mit einem Messer bedroht worden sei und dies der Anlass gewesen sei, die Polizei zu ver- ständigen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch entsprechend erwähnt (Urk. 114 S. 14). Weiter sei auch im Ermittlungsbericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 5) sowie im Journaleintrag vom 19. August 2015 (Urk. 9/3) jeweils von ei- nem rein verbalen Streit und nicht von Tätlichkeiten die Rede (ebenda, S. 14 f.). Dem ist zu entgegnen, dass weder die Wortwahl der Privatklägerin 2 wäh- rend des Telefonats vom 19. August 2015 noch der Ermittlungsbericht dazu ge- eignet sind, begründete Zweifel an einem Messereinsatz des Beschuldigten zu wecken. Aus den Tonaufzeichnungen des Anrufs der Privatklägerin 2 bei der Kan- tonspolizei Zürich am 19. August 2015 um 00:51 geht hervor, dass diese nicht nur

- 21 - abstrakt von häuslicher Gewalt sprach ("es git hüslichi gwalt da dine"; Urk. 9/4 Datei EZZ-SRV-VOC-2_8D1E6C5C, Minute 00:13) sondern auch mitteilte, dass der Beschuldigte gerade die Privatklägerin 1 verprügle ("min Schwager verprügled grad mini Schwöschter"; ebenda, Minute 00:16). Daraus erhellt auch, dass – ent- gegen den Angaben im Journaleintrag vom 19. August 2015 und im Ermittlungs- bericht vom 11. Januar 2016 – die Polizei aufgrund dieser Meldung nicht nur von einer blossen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ausgehen konnte. Dass sich die Privatklägerin 2 in der Hektik des Geschehens – während ihres Anrufs sind im Hintergrund die Schreie des Beschuldigten sowie der Privat- klägerin 1 zu hören – nicht die Zeit nehmen wollte, den Vorfall in allen Details zu schildern und den Messereinsatz nicht explizit erwähnte, sondern einfach nur die Polizei dazu bewegen wollte, möglichst rasch vorbeizukommen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und schliesst einen allfälligen Messereinsatz auch nicht aus. 2.5.1.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass gegen den Vorfall mit dem Messer auch die von der Polizei in der Küche angetroffene Situation spreche. Die Privatklägerinnen 1 und 2 hätten in ihren Einvernahmen geschildert, dass der Be- schuldigte die Küche mit roter Sauce verschmutzt habe bzw. er mit einem Messer in einem Saucentopf herumgestochert habe, weshalb eine riesige Sauerei ent- standen sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 6). Die Polizei sei innert weniger Minuten nach dem Vorfall am Wohnort der Privatklägerin 1 auf- getaucht und habe einen Augenschein der Wohnung genommen, wobei diese gemäss dem Rapport vom 26. August 2015 (Urk. 1) einen ordentlichen Eindruck gemacht habe. Weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 hätten dage- gen angegeben, die Küche vor dem Eintreffen der Polizei saubergemacht zu ha- ben. Der Polizei wäre eine mit roter Sauce verdreckte Küche mit Sicherheit aufge- fallen, was auch zu einem entsprechenden Vermerk im Rapport geführt hätte (Urk. 114 S. 15 f.). Dem ist zu entgegnen, dass aus dem Ermittlungsbericht vom 11. Januar 2016 hervorgeht, dass die unmittelbar nach dem Vorfall vom 19. August 2015 ausgerückte Polizeipatrouille bei der Besichtigung der Wohnung der Privatkläge- rin 1 die Küche gar nie betreten hat (Urk. 5 S. 3) und sie insofern auch keine Mög-

- 22 - lichkeit hatte, eine darin herrschende Unordnung wahrzunehmen. Im Übrigen hät- ten die Privatklägerinnen gemäss den im Journaleintrag vom 19. August 2015 er- fassten Zeiten (vgl. Urk. 9/3) seit dem Anruf der Privatklägerin 1 bei der Kantons- polizei um 00:53 Uhr – wobei sie ab diesem Zeitpunkt definitiv wusste, dass dem- nächst eine Polizeipatrouille vorbeikommen werde (vgl. Urk. 9/4, Datei EZZ-SRV- VOC-2_929627C3, Minute 00:57) – bis zum Betreten der Wohnung durch die Po- lizei um 1:09 Uhr genügend Zeit gehabt, um die vom Beschuldigten verursachte Verschmutzung zu beseitigen, zumal das Aufwischen von Sauce sehr schnell und einfach zu bewerkstelligen ist. Es lag nicht zuletzt auch im damaligen Interesse der Privatklägerin 1, dass sich die Wohnung in einem ordentlichen Zustand prä- sentierte, da sie der Polizei gegenüber gemäss eigenen Aussagen ja den Ein- druck vermitteln wollte, dass alles in Ordnung sei, um den Beschuldigten zu schützen (vgl. Urk. 7/2 S. 10). 2.5.1.3. Dagegen, dass sich die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche unter Zuhilfenahme eines Messers ereignet habe, spreche gemäss Ansicht der Verteidigung weiter auch der ärztliche Befund von Dr. D._____ vom 4. September 2015 (Urk. 10/3), woraus hervorgehe, dass die Privatklägerin 1 diesem nichts da- von erzählt habe, dass der Beschuldigte sie angeblich mit einem Messer bedroht habe. Es sei nicht überzeugend, dass die Privatklägerin 1 ihrem Hausarzt vom angeblichen Vorfall mit dem Messer nichts erzählt, dafür aber angegeben habe, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, was jedoch im Widerspruch zu den Aussagen beider Privatklägerinnen stehe, wonach die Privatklägerin 1 nicht ge- würgt worden sei (Urk. 114 S. 16). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Grund für den Arztbesuch der Bruch des kleinen Fingers der Privatklägerin 1 war, weshalb auch der Fokus der Behandlung auf ebendieser Verletzung lag. Die Privatklägerin 1 hatte gar keinen Grund, Dr. D._____ gegenüber zu erwähnen, dass sie vom Beschuldigten unter Messereinsatz bedroht wurde, da dies nichts mit dem Bruch ihres Fingers zu tun hatte. Dass die Privatklägerin 1 sodann im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung ein Würgen durch den Beschuldigten er- wähnt habe, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern. Ei-

- 23 - nerseits ist eine von Dr. D._____ in seinem ärztlichen Befund wiedergegebene Aussage der Privatklägerin 1 nicht mit einer Zeugenaussage derselben vergleich- bar und besitzt entsprechend auch nicht die gleiche Beweiskraft. Andererseits führte die Privatklägerin 1 in ihren Einvernahmen vor Polizei und Staatsanwalt- schaft aus, dass der Beschuldigte sie während der Drohungshandlung in der Kü- che zwar nicht gewürgt, aber am Hals gehalten habe (vgl. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6). Es ist damit naheliegend, dass Dr. D._____ die Angabe der Privatklägerin 1, dass sie am Hals gehalten wurde, irrtümlicherweise als Würgen interpretierte. 2.5.1.4. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass zwischen den Aussa- gen der Privatklägerinnen 1 und 2 bezüglich von deren Beschreibung des Mes- sers Widersprüche bestehen würden. Die Privatklägerin 1 beschreibe dieses als gebogenes Messer mit glatter Klinge und rotem Griff. Die Privatklägerin 2 habe dagegen angegeben, dass es sich um ein "mega zackiges" Messer gehandelt ha- be. Es sei zu erwarten, dass die Privatklägerin 1, welche das Messer unmittelbar vor Augen gehabt und die Privatklägerin 2, welche sich an diesem sogar geschnit- ten habe, das Messer übereinstimmend beschreiben würden (Urk. 114 S. 16). Den Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die Privatkläge- rinnen das fragliche Messer, bis auf dessen Schliffart, im Wesentlichen gleich be- schrieben. Die Privatklägerin 1 gab anlässlich ihrer Einvernahmen an, dass das Messer einen roten Griff sowie eine gebogene, glatte Klinge von 20 cm Länge gehabt habe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6 f.). Gemäss der Privatklägerin 2 habe dieses einen roten bzw. rot/schwarzen Griff (vgl. Urk. 8/3, DVD 1, Datei 00002, Minute 10:49 ff.) sowie eine etwa 13 - 15 cm lange, leicht gebogene sowie ge- zackte – wortwörtlich "mega gezackt" (vgl. Urk. 8/3, DVD1, Datei 00002, Minute 11:06) – bzw. mit einem Wellenschliff versehene Klinge gehabt ( Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 8). Die leicht zu beobachtenden primären Erkennungsmerkmale des Messers (Form und Farbe) wurden von beiden Privatklägerinnen somit überein- stimmend beschrieben. Dass die Beschreibungen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit der Schneide, nicht zu 100% deckungsgleich sind, ist angesichts der äusserst dynamischen und bedrohlichen Situation, in welcher die beiden Pri- vatklägerinnen ihre Beobachtungen machen mussten, ohne Weiteres nachvoll-

- 24 - ziehbar und vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung – die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern. 2.5.1.5. Zusammengefasst vermögen die Vorbringen der Verteidigung keine begründeten Zweifel daran zu wecken, dass sich die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche nicht gemäss den glaubhaften und übereinstimmenden Aussa- gen der Privatklägerinnen 1 und 2, d.h. auch unter Einsatz eines Messers, abge- spielt hat. 2.5.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Privatklägerin 1 die Dro- hungshandlungen vom 19. und 20. August 2015 allesamt nicht ernstgenommen habe, weshalb das Eintreten des Taterfolges nicht erstellt und der Beschuldigte von den entsprechenden Anklagevorwürfen freizusprechen sei (Urk. 114 S. 16 ff.). 2.5.2.1. Was die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche betrifft, stützt sich die Verteidigung auf die staatsanwaltschaftliche Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte seine angeb- liche Drohung wahrmachen werde (Urk. 114 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 7/2 S. 8). Dabei übersieht sie aber, dass die Privatklägerin 1 noch in derselben Ant- wort angab, dass es sich um einen Moment gehandelt habe, in welchem der Be- schuldigte unberechenbar gewesen und sie ausgeliefert gewesen sei sowie dass sie sich nicht aus dessen Griff habe befreien können (Urk. 7/2 S. 8). Die nachfol- gende Frage der Staatsanwältin, ob sie in diesem Moment Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte, beantwortete sie zudem mit "Ja, es hätte alles sein können, ja.". Die Privatklägerin 1 äusserte damit klar, dass sie die Drohung des Beschuldigten in diesem Moment ernstgenommen hat, womit der Eintritt des Taterfolges erstellt ist. 2.5.2.2. Zur angeklagten Drohung vom 19. August 2015 im Korridor führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme explizit verneint habe, die Drohung des Beschuldigten ernstgenommen zu haben, da sich dieser in einer Euphorie befun- den und er diese Drohung einfach so ausgesprochen habe. Dass sie diese nicht

- 25 - ernstgenommen habe, ergebe sich zudem auch aus der Tonaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach es ihr (der Privatklägerin 1) nur um das gehe, was der Beschuldigte am Donnerstag gesagt und gemacht habe (Urk. 114 S. 17 mit Hinweisen auf Urk. 7/2 S. 9 und Urk. 7/4 MTS-Datei 0003, 00:00 – 00.10). Die vorerwähnten Vorbringen der Verteidigung sind zutreffend. Aus den staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschul- digten als euphorisch empfunden und seine Drohung entsprechend nicht so ernstgenommen habe, da er diese einfach so ausgesprochen habe, lässt sich der von Art. 181 StGB verlangte Eintritt eines Angstmomentes nicht erstellen. Ander- weitig lautende Aussagen der Privatklägerin 1 bestehen nicht. Entsprechend ist betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Korridor der Eintritt des Taterfol- ges nicht rechtsgenügend erstellt und der Beschuldigte von diesem Anklagevor- wurf freizusprechen. 2.5.2.3. Zur Drohung vom 20. August 2015 führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte stets bestritten habe, der Privatklägerin 1 damit gedroht zu ha- ben, sie und die gemeinsamen Kinder zu töten sowie dabei die in der Anklage umschriebene Handbewegung gemacht zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er seine Kinder umbringen sollte bzw. eine solche Äusserung ernstzuneh- men gewesen wäre. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich eine solche Dro- hung ausgesprochen hätte, sei es für die Privatklägerin 1 erkennbar gewesen, dass diese nicht ernstgemeint gewesen sei. Letztere habe während ihren Einver- nahmen angegeben, dass der Beschuldigte nur einmal eine solche Drohung aus- gestossen (Urk. 7/1 S. 4) und dass er dies nur aus Trotz getan (Urk. 7/2 S. 13) und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die angebliche Drohung nicht ernstgenommen habe (Urk. 114 S. 18). Dem ist zu entgegnen, dass die Verteidigung ausser Acht lässt, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme ausführte, dass der Beschuldigte am 20. August 2015 sehr ruhig und bestimmt gedroht habe, weshalb sie sich ohnmächtig gefühlt und grosse Angst bekommen habe (Urk. 7/1 S. 5). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte sie diese Aus-

- 26 - sage sinngemäss, indem sie vorbrachte, dass sie die Drohung des Beschuldigten ihr und ihren Kindern gegenüber ernstgenommen habe, da dieser ihr in die Augen geschaut und dann die Drohung formuliert habe (Urk. 7/2 S. 14). Entgegen der Ansicht der Verteidigung legte die Privatklägerin 1 glaubhaft dar, dass die Dro- hung des Beschuldigten vom 20. August 2015 sie in Angst und Schrecken ver- setzte, womit der Eintritt des Taterfolges erstellt ist. 2.5.3. Zusammengefasst bestehen trotz den von der Verteidigung vorge- brachten Argumenten nach wie vor keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Drohung vom 19. August 2015 in der Küche sowie diejenige vom 20. August 2015 an die Adresse der Privatklägerin 1 ausgesprochen hat und diese von Letzterer ernstgenommen wurden, weshalb sie befürchtete, er könnte ihr und allenfalls auch den gemeinsamen Kindern etwas antun. Der Anklagesachverhalt betreffend die vorgenannten Todesdrohungen erweist sich daher in Übereinstimmung mit der kurzen vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 77 S. 23 f., S. 30) als erstellt. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung kann dagegen betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Korridor der Eintritt des notwendigen Tater- folges nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Tathandlungen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig (Urk. 77 S. 48). Die Anklagebehörde hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 86), und der Beschul- digte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (Urk. 82 S. 4, A.1.; Urk. 114 S. 2).

2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Täterschaft wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie Ehegatte des Opfers ist und die Drohung

- 27 - während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

3. Die Vorinstanz würdigte die vom Beschuldigten am 19. und 20. August 2015 gegenüber seiner damaligen Ehefrau, der Privatklägerin 1, ausgesproche- nen Todesdrohungen zutreffend als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 32 ff. und S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Die Frage einer allfälligen Vermin- derung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB wird bei der Straf- zumessung zu prüfen sein. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016, 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft- treten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionen- recht anzuwenden ist.

2. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte unter Berücksichtigung der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Drohung vom 19. August 2015 im Korridor gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Drohung gegenüber der Privat- klägerin 2 bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 106 Tage erstandene

- 28 - Haft) und mit Fr. 500.– Busse, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Für den Fall schuldhaft nicht bezahlter Busse fällten die Vorderrichter eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen aus. Zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

3. März 2015, als Zusatzstrafe zu jenem Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, angeordnet (Urk. 77 S. 48 f.). Der Beschuldigte liess eventualiter eine mildere Bestrafung ohne Freiheitsstrafe und eine Probezeit von 3 Jahren sowie eine geringere Busse beantragen. Auf die bei- den Widerruf sei zu verzichten und die Probezeit sei zu verlängern (Urk. 82 S. 4; Urk. 114 S. 2).

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre mit nachfolgen- den Einschränkungen und Ergänzungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 77 S. 37 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen führt das Vorliegen eines Strafschärfungsgrundes, vorliegend jener der mehrfachen Tatbegehung, nicht au- tomatisch zu einer (theoretischen) Öffnung des oberen Strafrahmens mit einer Erweiterung auf viereinhalb Jahre (Urk. 77 S. 37, Ziff. 1. und S. 42). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Ge- setz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (BGE 116 IV 300 E. 2a). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschul- dens- bzw. straferhöhende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich schweren Tatvorwurf weiter aggravieren, so dass eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter

- 29 - zu entscheiden, in welchem Umfang er den Strafrahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine mehrfache Tatbegehung allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders schwer erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). 3.2. Gleich verhält es sich mit der unteren Begrenzung des Strafrahmens bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen. Im angefochtenen Urteil wurde der Straf- milderungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht thematisiert, da der damalige psychiatrische Gutachter eine solche mit nicht restlos überzeugender Begründung gänzlich verneint hatte. Laut dem psy- chiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 23. November 2015 (Urk. 14/9), liess sich beim Beschuldigten trotz einiger Auffälligkeiten in der Emotionsregulation, der Verhaltenssteuerung und der Verantwortungsübernahme, sowie einem Substanzmissbrauch, im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat keine psychische Störung nachvollziehen. Dementsprechend waren beim Beschuldigten laut dem sachverständigen Gutachter ausreichend kognitive und rationale Fähigkeiten vorhanden, um das Unrecht seiner Tathand- lungen zu erkennen. In Bezug auf die vorgeworfene Tat (und damit auch die ver- fahrensgegenständlichen Todesdrohungen) habe keine forensisch relevante Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen (Urk. 14/9 S. 49 f., S. 55). 3.2.1. Der Beschuldigte liess diese Einschätzung des psychiatrischen Gut- achters Dr. med. E._____ in der Berufungserklärung in Frage stellen. Das Gut- achten sei unvollständig. Es lasse wesentliche Aspekte der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Vorlebens unberücksichtigt. Es sei nicht schlüssig, weshalb das aufgrund des Vorfalles vom 30. (recte: 29.) November 2016 durch

- 30 - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren C-5/2016/10039524 am 25. April 2017 bei med. pract. F._____ in Auftrag gegebene fachärztliche Gut- achten über den Beschuldigten beizuziehen und allenfalls zu ergänzen sei (Urk. 82 S. 5 ff.). 3.2.2. Aus dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. F._____ vom 19.Juni 2017, welches im Zusammenhang mit den neuerlichen Tatvorwürfen vom

29. November 2016 betr. Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil der Privat- klägerin 1 nicht im vorliegenden Strafverfahren eingeholt wurde (Urk. 91 S. 6), geht hervor, dass mit der ADHS-Diagnostischen Checkliste (ADHS-DC) habe festgestellt werden können, dass beim Beschuldigten eine hyperkinetische Stö- rung vorliege, während es keine Hinweise für eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung gebe. Laut dem sachverständigen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Hy- perkinetische Störung des Sozialverhaltes gemäss ICD-10 und DSM-IV vor (Urk. 91 S. 44, S. 71). 3.2.2.1. Unter den Titel "Diagnosen" hält der psychiatrische Gutachter, med. pract. F._____, im Wesentlichen fest, dass bis zur Übersiedlung des Beschuldig- ten in die Schweiz im Alter von 27 Jahren dessen soziale und berufliche Lei- stungsfähigkeit gänzlich unauffällig gewesen sei. Dieser habe es geschafft, in der Schweiz rasch die Sprache zu erlernen, arbeitstätig zu sein und sich somit normal zu integrieren. Dass er zwei Mal wegen Unfällen eine Stelle verloren habe, solle ihm nicht angelastet werden, könne jedoch mit der noch zu diskutierenden ADHS- Problematik im Zusammenhang stehen. Trotz einer ersten Verurteilung wegen Betruges, einem mehr oder weniger regelmässigen Cannabiskonsum seit 2007 und ersten Eheproblemen seien beim Beschuldigten bis 2015 keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten erkennbar, indem es ihm trotz Rückschlägen immer wie- der gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei er auch nicht aufgegeben habe, als er während mehrerer Jahre insgesamt fünf Stellen ohne eigenes Ver- schulden verloren habe. Wie bereits im Vorgutachten der PUK Zürich (gemeint Urk. 14/9) festgestellt worden sei, seien demnach die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten sicherlich nicht erfüllt, weshalb bei ihm keine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 91 S. 56). Auch das Vollbild einer

- 31 - posttraumatischen Belastungsstörung sei beim Beschuldigten trotz des Auftretens von Albträumen, die Auslösbarkeit von Flashbacks und die nach diesen Ereignis- sen auftretende Übererregtheit, die zu einer allgemeinen leicht erhöhten Irritabili- tät führe, sicherlich nicht vorhanden (ebenda, S. 59 f.). Es wäre im Übrigen auch nicht einleuchtend, weshalb sich eine posttrauma- tische Belastungsstörung einzig im häuslichen Milieu hätte negativ äussern sollen. In Anbetracht des klinischen Eindrucks und der testpsychologischen Unter- suchungsergebnisse liege beim Beschuldigten kein Aufmerksamkeitsdefizit vor, welches die diagnostische Schwelle überschreite, aber die hyperaktive und die impulsive Komponente einer ADHS sei bei ihm eindeutig nachweisbar, weshalb die Diagnose einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens im Erwachse- nenalter (HKS; iCD-10:F90.1) zu stellen sei (Urk. 91 S. 58 letzter Absatz). 3.2.2.2. Laut dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. F._____ vom

19. Juni 2017 war beim Beschuldigten in Bezug auf die (vorliegend nicht verfah- rensgegenständliche) mutmassliche Tat vom 29. November 2016 bei erhaltener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit wegen einer erheblichen Mischintoxika- tion mit Alkohol und Cannabis, der Hyperkinetischen Störung des Sozialverhal- tens und modulierend wegen verminderter Luzidität unmittelbar nach dem Aufwa- chen aus dem Schlaf sowie der posttraumatisch erhöhten Irritabilität, mittelgradig eingeschränkt, weshalb für den 29. November 2016 von einer mittelgradigen Verminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB "auszugehen" sei (Urk. 91 S. 71). 3.2.3. Da der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Todesdrohun- gen vom 19./20. August 2015 mehr als ein Jahr früher begangen hatte, lassen sich die gutachterlichen Erkenntnisse für den 29. November 2016 nicht unbese- hen auf den Zeitpunkt der Todesdrohungen Mitte August 2015 übertragen. Indes- sen lag zur Zeit der Exploration durch Gutachter F._____, d.h. ca. ein halbes Jahr nach den Geschehnissen vom 29. November 2016, beim Beschuldigten immer noch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 und DSM-IV sowie eine posttraumatisch erhöhte Irritabilität vor (Urk. 91 S. 44, S. 71; vorstehend, Erw. V.3.2.2.2.). Die Grundlage für die Erarbeitung dieser Diagnose

- 32 - war für August 2015, wie November 2016, dieselbe. Im Unterschied dazu war in der Tatsituation bei den verfahrensgegenständlichen Todesdrohungen keine ver- minderte Luzidität unmittelbar nach dem Aufwachen aus dem Schlaf und auch keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge erheblicher Mischintoxikation von Alkohol und Cannabis gegeben. 3.2.3.1. Am 19. August 2015 kam der Beschuldigte von der Arbeit und am

20. August 2015 war er bereits aufgestanden und befand sich in der Küche. Auch am 19. August 2015 hatte er Cannabis konsumiert. Nach Angaben des Beschul- digten gegenüber dem damaligen Gutachter übe dies üblicherweise einen beruhi- genden Effekt auf ihn aus. Da er dies gewohnt war, führte der Cannabiskonsum für sich alleine gemäss den Erkenntnissen des damaligen psychiatrischen Gut- achters, Dr. med. E._____, nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Ob der Beschuldigte damals auch andere Substanzen (z.B. Kokain) konsumiert habe, liess sich laut Gutachter nicht mit Sicherheit nachvollziehen (vgl. Urk. 14/9 S. 49) und wurde vom Beschuldigten verneint (Urk. 6/3 S. 3). Eine Mischintoxikation mit Alkohol und Cannabis war am 19. und 20. August 2015 jedenfalls nicht gegeben. Auch angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte vom 19. auf den 20. Au- gust 2015 bis am Mittag geschlafen hatte, und am 19. August 2015 von der Arbeit gekommen war, lässt sich nicht auf eine solche Wirkung wie am 29. November 2016 schliessen. 3.2.3.2. Angesichts unverkennbarer Parallelen bei den Auseinandersetzun- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Mitte August 2015 und Ende No- vember 2016 im Rahmen häuslicher Gewalt und der dargelegten Übereinstim- mungen und Abweichungen bei den Tatumständen und der Diagnosestellung rechtfertigt es sich, abweichend von den Erkenntnissen im psychiatrischen Gut- achten Dr. med. E._____ (vorstehend, Erw. V.3.2. f.) zu Gunsten des Beschuldig- ten (Art. 10 Abs. 3 StPO) für die Todesdrohungen vom 19./20. August 2015 ge- stützt auf die jüngeren gutachterlichen Erkenntnisse von med. pract. F._____ ebenfalls eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen. Da im Zeitpunkt der Todesdrohungen indessen keine vermin- derte Luzidität unmittelbar nach dem Aufwachen aus dem Schlaf und keine erheb-

- 33 - liche Mischintoxikation mit Alkohol und Cannabis gegeben war, wie Ende Novem- ber 2016, ist eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und da- raus resultierend eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4. Bei den zwei Todesdrohungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 vom

19. und 20. August 2015 handelt es sich um einzelne Straftaten, welche zeitlich, sachlich und örtlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen. Aufgrund ihres Zusammenhanges er- scheinen sie als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, welches einen einheitlichen Deliktserfolg bewirkt. Daher kann bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausnahmsweise davon abgesehen werden, für jedes Delikt einzeln eine Einsatzstrafe zu bilden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. auch Heimgartner, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 ff. zu Art. 49 StGB; Ackermann in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 24 und N 30 zu Art. 49 StGB). 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte innerhalb von ca. 12 Stunden anlässlich einer Auseinandersetzung um Mitternacht sowie anlässlich einer solchen am darauffolgenden Mittag insgesamt zwei Drohungen an die Adresse der damaligen Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder, die Privatklägerin 1, gerichtet hatte, wobei jene vom 20. August 2015 auch das Leben der gemeinsamen Kinder zum Inhalt hatte. Beide Drohungen erfolgten im Rahmen häuslicher Gewalt anlässlich von ehelichen Auseinandersetzungen verbal und richteten sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben. Ver- schuldenserschwerend kommt hinzu, dass er diese beiden Drohungen, welche er jeweils in der Küche ausstiess, mit einem Messer mit einer grösseren Klingenlän- ge unterstrich. Der Drohung vom 20. August 2015 verlieh er dadurch mehr Nach- druck, dass er diese mit einer Handbewegung begleitete, als wollte er jemandem den Kopf abschneiden, und er das Küchenmesser so stark in ein Schneidebrett rammte, dass es stecken blieb. Die Drohungen des Beschuldigten waren somit von der gröberen Sorte. Sie zeugen davon, dass er im Streit mit der Privatkläge-

- 34 - rin 1 jeweils die Kontrolle über seine Emotionen verlor und ausrastete. Es kann daher nicht erstaunen, dass diese in Angst und Schrecken versetzt wurde und be- fürchtete, er könnte die verbalen Drohungen ihr oder/und den Kindern sowie ihrer Schwester gegenüber in die Tat umsetzen. Die objektive Schwere dieser Tat- handlungen ist daher als mittelschwer einzustufen und eine hypothetische Ein- satzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Wer seine verbalen Todesdrohungen mit ei- ner entsprechenden Geste oder dem Vorzeigen eines Messers unterstreicht, der nimmt nicht nur in Kauf, dass das Opfer eine Umsetzung der Drohung befürchtet, sondern der führt eine solche Furcht bewusst und gewollt herbei. Seine Beweg- gründe waren rein egoistischer Natur. Er wollte in seiner Ehe durchsetzen, dass die Schwester der Privatklägerin 1 diese nicht mehr beeinflussen und keinen Kon- takt zu seinen Kindern mehr pflegen sollte. Dabei hätte es ihm auch offengestan- den, seine Positionen in der familiären Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau auf sachlichere Weise klarzumachen. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Streitgespräche, innerhalb wel- chen es zu den anklagegegenständlichen Drohungen kam, nicht ausschliesslich dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet waren, sondern zu einem gewissen Teil auch durch die schwelende Konfliktsituation mit der Privatklägerin 2 befeuert wurden. Dem Strafmilderungsgrund der zur Tatzeit leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.3.2.) ist schliesslich erheblich verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen. 4.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der mehrfachen Todesdro- hungen durch die subjektive Schwere der Tat erheblich gemindert, so dass das Verschulden insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen ist. Dementspre- chend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu redu- zieren. 4.4. Wäre, wie von den Vorderrichtern unzutreffend erwogen (Urk. 77 S. 38 ff.), die objektive und die subjektive Tatschwere als schwer und somit auch

- 35 - das Gesamtverschulden als schwer einzustufen gewesen, hätte dies zu einer hy- pothetischen Einsatzstrafe im obersten Drittel des zur Verfügung stehenden or- dentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren führen müssen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB). Ohne eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, kamen die Vorderrichter nach der Würdigung der Täterkomponenten denn auch auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, mithin im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, was auch ein Verschulden im mittleren Bereich indiziert hätte. Bei korrektem, den bundesgerichtlichen Vorgaben folgenden Vorgehen hätte zu- dem bei der Gewichtung der Tatkomponente nach der Gesamtwürdigung des Verschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt müssen (vgl. z.B. BGE 136 IV 55 E. 5.7).

5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1980 im Ort … im Kosovo als jüngs- tes von vier Kindern einer Landwirtin und eines Lehrers geboren. Zu seinen bei- den älteren Schwestern weist er einen Altersunterschied von 15 resp. 20 Jahren auf. Sein Bruder ist zehn Jahre älter. Gemäss Aussage des Beschuldigten sei sein Vater ca. zwei bis drei Wochen vor seiner Geburt aus ihm unbekannten Gründen und seine zweitälteste Schwester sei im Alter von 28 Jahren an Haut- krebs gestorben. Sämtliche Geschwister hätten eine gute Schulausbildung absol- viert. Er habe die Primarschule im Kosovo absolviert und nach vier Jahren am Gymnasium Sport an einer Hochschule in Pristina studiert. Bei Kriegsbeginn im Jahre 1999 sei die Hochschule geschlossen worden. In der Folge habe er wieder bei seiner Familie auf dem Hof gelebt. Das Studium habe er nach dem Krieg ab- gebrochen und um Geld zu verdienen, im Sicherheitsdienst oder als Dolmetscher gearbeitet. Wobei er bei der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, er habe im Kosovo

- 36 - eine Ausbildung als Sportlehrer abgeschlossen. Im Jahre 2003 habe er die Pri- vatklägerin 1 kennengelernt. Mit ihr hat er zwei Kinder im Primarschulalter. Nach- dem er infolge der Heirat im Jahre 2007 in die Schweiz gekommen sei, habe er bis zu einem Verkehrsunfall im Jahre 2009 als Lagerist und Staplerfahrer gearbei- tet. Im Jahre 2011 sei er für ca. zwei Jahre arbeitslos gewesen. Zwei Jahre später zog er auf Wunsch der Privatklägerin 1 aus der gemeinsamen ehelichen Woh- nung resp. wurde die eheliche Wohnung im Jahre 2013 wegen Mietzinsrückstän- den gekündigt. Kurz vor seiner Inhaftierung habe er eine Anstellung als Stapler- fahrer in temporärer Vertragsarbeit gefunden, wobei er bei einem Stundenlohn von Fr. 23.– monatlich ca. Fr. 3'700.–, inkl. 13. Monatslohn, netto, verdiente. Die Privatklägerin 1 habe immer Vollzeit gearbeitet. Wie viel seine Ehefrau verdiente, konnte er nicht sagen. Ausserdem hatte er Schulden in unbekannter Höhe in der Form von Betreibungen und Steuerschulden und sei laut seinen eigenen Angaben teilweise vom Sozialamt unterstützt worden. Im Zeitpunkt der staatsanwaltschaft- lichen Schlusseinvernahme Ende Juni 2016 führte er in G._____ zusammen mit einem Kollegen eine Bar "in Untermiete", wobei er ca. Fr. 2'000.– pro Monat ver- diene. Ende September 2016 sei die Bar wieder geschlossen worden. Er habe Fr. 4'000.– Schulden bei einem Kollegen und sei nicht in der Lage, Kinderalimen- te zu bezahlen. Seit September 2015 verfüge er über eine Niederlassungsbewilli- gung C. Aktuell wohne er an der H._____-Strasse … in I._____ zusammen mit zwei Kollegen als Untermieter in einer 3-Zimmerwohnung. Sein Mietanteil betrage Fr. 400.– (act. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/4 S. 11 f.; Urk. 14/9 S. 19 ff.; Prot. I S. 10 ff.). 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er zwar immer noch mit der Privatklägerin 1 verheiratet sei, jedoch getrennt von ihr lebe. Das Schei- dungsverfahren sei nach wie vor am Bezirksgericht Bülach hängig. Er habe re- gelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Aktuell sehe er diese fast jede Woche. Er gehe jeweils mit den Kindern und der Privatklägerin 1 nach draussen und un- ternehme etwas mit diesen. Ausserdem bezahle er aussergerichtlich vereinbarte Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II S. 10 f.). Seit 1. März 2018 habe er wieder eine unbefristete Arbeitsstelle. Er sei in einem 100%-Pensum als (Sanitär-)Monteur tätig und erwirtschafte damit ein monatliches

- 37 - Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'200.–. Neu wohne er an der J._____-Strasse … in … Zürich zur Untermiete bei einer Frau, wobei er keine Beziehung mit dieser führe. Sein Mietkostenanteil betrage Fr. 500.– pro Monat. Ersparnisse habe er keine. Den aktuellen Stand seiner Schulden könne er nicht beziffern, schätze die- se aber auf etwa Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– (Prot. II S. 13). Seit seinem Ge- fängnisaufenthalt konsumiere er keinerlei Betäubungsmittel mehr. Auch den Alko- holkonsum habe er aufgegeben (Prot. II S. 14). Weiter befinde er sich in psy- chiatrischer Behandlung beim PPD und gehe aktuell jede Woche für eine Stunde bei Frau Dr. K._____ in die Therapie (Prot. II S. 15 f.; Urk. Urk. 112/4). 5.3. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.4. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. Juli 2018 weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (Urk. 109). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 18. Oktober 2013 wurde er wegen versuchten Betruges mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren und Fr. 600.– Busse bestraft, und mit Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 1. Abteilung, vom 3. März 2015 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motofahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie wegen mehrfacher Ent- wendung zum Gebrauch mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl, bestraft, wobei er sich 56 Tage in Untersuchungshaft befand. Diese Vorstrafen sind nicht einschlägiger Natur. Dennoch wirken sie sich leicht strafer- höhend aus. 5.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat die an die Privatklä-

- 38 - gerin 1 gerichteten Todesdrohungen stets bestritten. Anlässlich der Berufungs- verhandlung machte er dagegen geltend, sich nicht mehr genau an das Gesche- hene erinnern zu können (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Einsicht in das von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigte der Beschuldigte demzufolge nicht. Das Nachtatverhal- ten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus.

6. Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen zwei Vorstrafen eine leichte Straferhöhung, weshalb der Beschuldigte mit insgesamt 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

7. Zur Ahndung der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes ist zwingend eine separate Busse von bis zu maximal Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 19a Ziff. 1 StGB; Art. 103 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die auszufällende Busse ist nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters zu bemessen, mithin nach den selben Kriterien wie bei Geldstrafen. 7.1. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden be- reits dargelegt (Erw. V.5.1. f). 7.2. Bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Zeitraum März 2015 bis 25. August 2015, mithin über einen Zeitraum von rund fünf Monaten regelmässig ca. 2 bis 3 Joints Marihuana pro Woche rauchte, wobei er das Marihuana jeweils für Fr. 10.– pro Gramm in Zürich auf der Gasse erworben hatte. Und ein weiteres Mal rauchte er am 9. Dezember 2015 bei einem Kollegen einen Joint Marihuana (Urk. 23 S. 5, Ziff. 7.). 7.3. Insgesamt erweisen sich Fr. 400.– Busse als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. 7.4. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Höhe der Busse und dem

- 39 - Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

8. Im angefochtenen Urteil fehlt eine Begründung der im Dispositiv vorge- nommenen Anrechnung von 106 Tagen Haft an die ausgefällte Freiheitsstrafe (Urk. 77 S. 43 und S. 48). Der Beschuldigte befand sich vom 25. August 2015 bis zum 9. Dezember 2015 in Untersuchungshaft (Urk. 20/1; Urk. 20/17 f.). Einer An- rechnung der erstandenen Haft von 106 Tagen auf die Strafe steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB).

9. Somit ist der Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 106 Ta- ge durch Haft erstanden sind) und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt (Urk. 77 S.48). Nachdem einzig der Beschul- digte ein Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. Urk. 86), stünde einer Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils von Vornherein das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb sich weitere Erwägungen zum Voll- zugsaufschub erübrigen und es bei einer bedingten Strafe bleibt.

2. Der Beschuldigte liess für den Fall einer Verurteilung eine kürzere Probe- zeit von 3 Jahren beantragen (Urk. 82 S. 4). Schiebt das Gericht den Vollzug ei- ner Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (Heimgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 44 StGB). 2.1. Dem Beschuldigten wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 23. November 2015 eine schlechte Legalprognose gestellt, welche sich mit dem Vorfall vom 29. November 2016 bewahrheitete (Urk. 14/9 S. 56). Die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt oder andere Gewalthandlungen wurden auch

- 40 - durch das infolge des Vorfalles vom 29. November 2016 von med. pract. F._____ ausgearbeitete spätere psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2017 als deutlich bis ausgeprägt resp. als langfristig gering bis moderat eingeschätzt (Urk. 91 S. 72). 2.2. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine wesentliche Stabilisierung erfahren haben. Seit März 2018 ar- beitet er in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis zu 100% als Sanitärmonteur für die Firma L._____ und erwirtschaftet damit ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'200.– (Prot. II S. 13; Urk. 112/3). Er sei zwar nach wie vor mit der Privatklägerin 1 verheiratet, lebe aber von dieser getrennt. Zu seinen Kindern ha- be er regelmässigen, fast wöchentlichen Kontakt. Er, die Privatklägerin 1 und die Kinder würden jeweils nach draussen gehen und zusammen etwas unternehmen. Der Beschuldigte bezahle auch (aussergerichtlich vereinbarte) Kinderunterhalts- beiträge von etwa Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II S. 10 f.). Drogen konsumiere er seit seiner Verhaftung keine mehr. Ebensowenig trinke er Alkohol (Prot. II S. 14). Zudem befinde er sich in psychiatrischer Behandlung beim PPD. Zurzeit gehe er einmal in der Woche für eine Stunde zu Frau Dr. K._____ in die Therapie. Er wol- le diese Behandlung auch in Zukunft weiterführen (Prot. II S. 15; Urk. 112/4). 2.3. Aufgrund der Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten sowie dessen psychiatrischer Behandlung durch den PPD bestehen gute Grundvoraussetzungen dafür, die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt und andere Gewalthandlungen einzudämmen. Um den aufgrund des psychiatrischen Gutach- tens dennoch bestehenden Restbedenken genügend Rechnung zu tragen, recht- fertigt es sich aber, an der von der Vorinstanz festgelegten Probezeit von 4 Jah- ren festzuhalten.

3. Da das Gesetz den bedingten oder teilbedingten Vollzug bei Übertretun- gen nicht vorsieht (Art. 105 Abs. 1 StGB) ist die ausgefällte Busse zu bezahlen.

- 41 - VII. Widerruf

1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straf- taten verüben wird, ist der bedingte Vollzug zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Verlangt wird ‒ neben einem Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit ‒ das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Mithin ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht. Die Legalprognose ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Diese sind u.a. die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisations- biographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.).

2. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 18. Oktober 2013, und die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Somit sind seit Ablauf der Probezeit noch nicht drei Jahre vergangen.

3. Bei der mehrfachen Drohung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf des bedingt aufgeschobenen Vollzuges der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und der von der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– ist somit grundsätzlich möglich.

4. Da der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Todesdrohungen am 19. und 20. August 2015 beging, liegen diese Vergehen innerhalb der jeweili- gen zwei- resp. dreijährigen Probezeit der beiden Vorstrafen vom 18. Oktober 2013 und vom 3. März 2015 (vgl. vorstehend, Erw. V.5.4.), weshalb auch diese Voraussetzung für einen Widerruf erfüllt ist.

5. Dass die psychiatrischen Sachverständigen dem Beschuldigten eine ge- trübte Legalprognose gestellt haben, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. VI.2.1.).

- 42 - Die strafrechtliche Vorbelastung und die Begehung weiterer Delikte innerhalb lau- fender Probezeiten sprechen grundsätzlich für einen Widerruf. Wie bereits vorste- hend in Ziff. VI.2.2. erwähnt, haben sich die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten jedoch wesentlich verbessert. Seine nunmehr stabile Arbeitssituation, der getrennte Wohnsitz von seiner Ehefrau, der gute Kontakt zu seinen Kindern und insbesondere die freiwillig begonnene psychiatrische Behandlung führen da- zu, dass dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose mehr gestellt werden kann. Somit ist von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geld- strafen von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2013) sowie von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2015) abzusehen. Den noch be- stehenden Restbedenken ist mit einer Verlängerung der Probezeiten der vorge- nannten Vorstrafen um jeweils 1 Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Obwohl die Vorderrichter das Strafverfahren gegen den Beschuldigten beim Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung in einem nicht unerheblichen Anklagepunkt mit Freispruch erledigt haben, haben sie ihm die gesamten Verfah- renskosten auferlegt. Dem kann im Lichte von Art. 426 StPO nicht gefolgt werden.

3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im Wesentlichen bestätigt, und der Strafantrag für die einzustellenden Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 wurde von dieser erst im Berufungsverfahren zurückgezogen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Es erfolgt einzig ein Freispruch betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Kor- ridor. Die Strafhöhe wird um etwa einen Drittel reduziert und von einem Widerruf seiner beiden Vorstrafen wird abgesehen. Es rechtfertigt sich somit, dem Be-

- 43 - schuldigten die Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtsverfahren beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen im Betrag von Fr. 10'091.64 (zzgl. MWSt) geltend (Urk. 113 und 115). Diese erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschriften der An- waltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die im geltend gemachten Honorar noch nicht berücksichtigen Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, inklusive Weg- und Nachbesprechungszeit, sind mit Fr. 829.29 (entspricht 3,5 Stunden à Fr. 220.– zzgl. MWSt) zu beziffern, womit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit ins- gesamt Fr. 10'920.– (gerundet, zzgl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten der Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln ist vorzubehalten.

5. Die Vorinstanz hat mit (ergänzendem) Urteil vom 7. Februar 2017 das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und des erstinstanzliche Gerichtsverfahren festgelegt, wobei es den geltend gemachten Aufwand von 145,74 Stunden um 23,5 Stunden auf 122,24 Stunden und die Rechnung dem- entsprechend um Fr. 5'170.– (zzgl. MWSt) kürzte (Urk. 70 S. 2 ff.). Dagegen er- hob der amtliche Verteidiger Beschwerde mit dem Antrag, die gewährte Entschä- digung um Fr. 3'445.20 (inkl. Fr. 255.20 MWSt) zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 88/2 S. 2; vorstehend, Erw. I.2.). 5.1. Aus dem Antrag der Beschwerde ergibt sich, dass die vorinstanzliche Kürzung im Umfang von Fr. 3'190.– (zzgl. MWSt) akzeptiert wurde (Urk. 88/2 S. 2 ff.). Dies entspricht einer Kürzung um 14,5 Stunden. Ein Aufwand von nun- mehr rund 131 Stunden erweist sich für das gesamte Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren angesichts des Aktenumfanges, der durchgeführ- ten Befragungen, der zwei vorinstanzlichen Tagfahrten und dem überschaubaren

- 44 - Grad der Schwierigkeit des Falles nicht mehr als unangemessen. Damit ist insbe- sondere auch berücksichtigt, dass die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwände für die Wegzeiten die praxisübliche Stunde pro Reise er- heblich überschritt. 5.2. Der Antrag, die gewährte (vorinstanzliche) Entschädigung um Fr. 3'445.20 (inkl. Fr. 255.20 MWSt) zu erhöhen, ist daher gutzuheissen. Die Ge- richtskasse hat der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren somit Fr. 29'779.50 (Urk. 70 S. 3 f.) plus Fr. 3'445.20, jeweils inkl. MWSt, mithin insgesamt Fr. 33'224.70 Entschädigung auszubezahlen, allfällige Akontozahlungen wären davon in Abzug zu bringen. 5.3. Da die amtliche Verteidigung mit ihrer Beschwerde vollumfänglich durchdringt, ist ihr antragsgemäss (Urk. 88/2 S. 12) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'188.– (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Bülach, I. Abteilung, vom 18. Januar 2017 liess der Beschuldigte mit Ein- gabe der amtlichen Verteidigung vom 19. Januar 2017 Berufung anmelden (Urk. 67; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 9. Mai 2017 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Mai 2017 fristwahrend die Be- rufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom

31. Mai 2017 wurden die Berufungserklärungen den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder ei- nen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 84). Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche am 19. April 2018 bewilligt wurde (Urk. 86). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. In der Folge wurden die Parteien auf den 13. Juli 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 106). Nach der Durchführung der Be- rufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif.

E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG), 2 (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und vom Vorwurf der Tätlichkeiten gem. Anklage Ziff. 4), sowie 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass die vorinstanzli- chen Urteile in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 2.1 Dem Beschuldigten wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 23. November 2015 eine schlechte Legalprognose gestellt, welche sich mit dem Vorfall vom 29. November 2016 bewahrheitete (Urk. 14/9 S. 56). Die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt oder andere Gewalthandlungen wurden auch

- 40 - durch das infolge des Vorfalles vom 29. November 2016 von med. pract. F._____ ausgearbeitete spätere psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2017 als deutlich bis ausgeprägt resp. als langfristig gering bis moderat eingeschätzt (Urk. 91 S. 72).

E. 2.2 Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine wesentliche Stabilisierung erfahren haben. Seit März 2018 ar- beitet er in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis zu 100% als Sanitärmonteur für die Firma L._____ und erwirtschaftet damit ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'200.– (Prot. II S. 13; Urk. 112/3). Er sei zwar nach wie vor mit der Privatklägerin 1 verheiratet, lebe aber von dieser getrennt. Zu seinen Kindern ha- be er regelmässigen, fast wöchentlichen Kontakt. Er, die Privatklägerin 1 und die Kinder würden jeweils nach draussen gehen und zusammen etwas unternehmen. Der Beschuldigte bezahle auch (aussergerichtlich vereinbarte) Kinderunterhalts- beiträge von etwa Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II S. 10 f.). Drogen konsumiere er seit seiner Verhaftung keine mehr. Ebensowenig trinke er Alkohol (Prot. II S. 14). Zudem befinde er sich in psychiatrischer Behandlung beim PPD. Zurzeit gehe er einmal in der Woche für eine Stunde zu Frau Dr. K._____ in die Therapie. Er wol- le diese Behandlung auch in Zukunft weiterführen (Prot. II S. 15; Urk. 112/4).

E. 2.3 Aufgrund der Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten sowie dessen psychiatrischer Behandlung durch den PPD bestehen gute Grundvoraussetzungen dafür, die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt und andere Gewalthandlungen einzudämmen. Um den aufgrund des psychiatrischen Gutach- tens dennoch bestehenden Restbedenken genügend Rechnung zu tragen, recht- fertigt es sich aber, an der von der Vorinstanz festgelegten Probezeit von 4 Jah- ren festzuhalten.

3. Da das Gesetz den bedingten oder teilbedingten Vollzug bei Übertretun- gen nicht vorsieht (Art. 105 Abs. 1 StGB) ist die ausgefällte Busse zu bezahlen.

- 41 - VII. Widerruf

1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straf- taten verüben wird, ist der bedingte Vollzug zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Verlangt wird ‒ neben einem Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit ‒ das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Mithin ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht. Die Legalprognose ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Diese sind u.a. die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisations- biographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.).

2. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 18. Oktober 2013, und die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Somit sind seit Ablauf der Probezeit noch nicht drei Jahre vergangen.

3. Bei der mehrfachen Drohung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf des bedingt aufgeschobenen Vollzuges der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und der von der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– ist somit grundsätzlich möglich.

4. Da der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Todesdrohungen am 19. und 20. August 2015 beging, liegen diese Vergehen innerhalb der jeweili- gen zwei- resp. dreijährigen Probezeit der beiden Vorstrafen vom 18. Oktober 2013 und vom 3. März 2015 (vgl. vorstehend, Erw. V.5.4.), weshalb auch diese Voraussetzung für einen Widerruf erfüllt ist.

5. Dass die psychiatrischen Sachverständigen dem Beschuldigten eine ge- trübte Legalprognose gestellt haben, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. VI.2.1.).

- 42 - Die strafrechtliche Vorbelastung und die Begehung weiterer Delikte innerhalb lau- fender Probezeiten sprechen grundsätzlich für einen Widerruf. Wie bereits vorste- hend in Ziff. VI.2.2. erwähnt, haben sich die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten jedoch wesentlich verbessert. Seine nunmehr stabile Arbeitssituation, der getrennte Wohnsitz von seiner Ehefrau, der gute Kontakt zu seinen Kindern und insbesondere die freiwillig begonnene psychiatrische Behandlung führen da- zu, dass dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose mehr gestellt werden kann. Somit ist von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geld- strafen von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2013) sowie von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2015) abzusehen. Den noch be- stehenden Restbedenken ist mit einer Verlängerung der Probezeiten der vorge- nannten Vorstrafen um jeweils 1 Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Obwohl die Vorderrichter das Strafverfahren gegen den Beschuldigten beim Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung in einem nicht unerheblichen Anklagepunkt mit Freispruch erledigt haben, haben sie ihm die gesamten Verfah- renskosten auferlegt. Dem kann im Lichte von Art. 426 StPO nicht gefolgt werden.

3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im Wesentlichen bestätigt, und der Strafantrag für die einzustellenden Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 wurde von dieser erst im Berufungsverfahren zurückgezogen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Es erfolgt einzig ein Freispruch betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Kor- ridor. Die Strafhöhe wird um etwa einen Drittel reduziert und von einem Widerruf seiner beiden Vorstrafen wird abgesehen. Es rechtfertigt sich somit, dem Be-

- 43 - schuldigten die Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtsverfahren beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen im Betrag von Fr. 10'091.64 (zzgl. MWSt) geltend (Urk. 113 und 115). Diese erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschriften der An- waltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die im geltend gemachten Honorar noch nicht berücksichtigen Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, inklusive Weg- und Nachbesprechungszeit, sind mit Fr. 829.29 (entspricht 3,5 Stunden à Fr. 220.– zzgl. MWSt) zu beziffern, womit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit ins- gesamt Fr. 10'920.– (gerundet, zzgl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten der Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln ist vorzubehalten.

5. Die Vorinstanz hat mit (ergänzendem) Urteil vom 7. Februar 2017 das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und des erstinstanzliche Gerichtsverfahren festgelegt, wobei es den geltend gemachten Aufwand von 145,74 Stunden um 23,5 Stunden auf 122,24 Stunden und die Rechnung dem- entsprechend um Fr. 5'170.– (zzgl. MWSt) kürzte (Urk. 70 S. 2 ff.). Dagegen er- hob der amtliche Verteidiger Beschwerde mit dem Antrag, die gewährte Entschä- digung um Fr. 3'445.20 (inkl. Fr. 255.20 MWSt) zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 88/2 S. 2; vorstehend, Erw. I.2.).

E. 2.3.1 Die amtliche Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 geltend (Urk. 82 S. 8 f.; Urk. 114 S. 10 ff.). Die Vi- deodateien der Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 11. November 2015 (Urk. 8/3) würden klare Hinweise darauf enthalten, dass die Privatklägerin 2 vor ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2015 Einsicht in das Protokoll ihrer eigenen polizeilichen Befragung vom 25. August 2015 (Urk. 8/1) sowie in die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen des Beschuldig- ten vom 25. August 2015 (Urk. 6/1) und 26. August 2015 (Urk. 6/2) erhalten habe (Urk. 114 S. 10). Es sei davon auszugehen, dass die Akteneinsicht am 9. Sep- tember 2016 [recte: 2015] gewährt worden sei, da die Privatklägerin 2 an diesem

- 15 - Tag bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, um ihr Strafantragsformular vom

25. August 2016 [recte: 2015] zu ergänzen (ebenda, S. 11). Aufgrund der gewähr- ten Akteneinsicht hätten sich die beiden Privatklägerinnen – welche damals noch zusammengewohnt hätten – auf die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vor- bereiten, ihre Aussagen abgleichen, Widersprüche in ihren eigenen Aussagen verhindern und so die Basis für konstante und glaubhafte Aussagen schaffen können. Durch die Gewährung der Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft – welche vor Anklageerhebung nicht Partei des Verfahrens sei, sondern ein zur Ob- jektivität verpflichtetes Untersuchungsorgan darstelle – in unzulässiger Weise Ein- fluss auf das Beweisergebnis genommen und gegen Art. 101 StPO verstossen, was gleichzeitig auch einen Verstoss gegen das Fairnessgebot im Sinne von Art. 3 StPO bedeute (ebenda, S. 11 f.). Hinzu komme, dass die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten über die gewährte Akteneinsicht nicht informiert habe. Auch das Aktenverzeichnis enthalte keinen entsprechenden Eintrag (ebenda, S. 12). Wenn dennoch auf die Aussagen der beiden Privatklägerinnen abgestellt werde, sei zu berücksichtigen, dass deren Aussagekraft reduziert sei, da sie sich durch die gewährte Akteneinsicht auf ihre zweite Einvernahme hätten vorbereiten können (ebenda, S. 12).

E. 2.3.2 Entgegen der Ansicht der Verteidigung würde der Umstand, dass der Privatklägerin 2 noch vor ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme das Akten- einsichtsrecht gewährt worden wäre, nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen führen, sondern wäre im Rahmen der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen. Selbst wenn aber von einer Unverwertbarkeit ausgegangen würde, würde diese die polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 2 vom 25. August 2015 (Urk. 8/1) lediglich insofern beschlagen, als diesen infolge diesfalls fehlender Gewährung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO nicht mehr der Cha- rakter eines vollwertigen, selbständigen Beweismittels zukäme. Indiziencharakter käme diesen aber allemal noch zu, so dass die im Sachverhaltsrahmen mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmende Darstellung der Privatklägerin 1 (vgl. nachstehend, Erw. III.2.4.1., III.2.4.5.), diesfalls nach wie vor durch die be- treffenden polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 2 untermauert würde (vgl. z.B. nachstehend, Erw. III.2.4.7.). Es erübrigt sich daher auch, dem Beweisan-

- 16 - trag 3 betreffend die staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 2 vom

11. November 2015 (Urk. 8/2) zu entsprechen.

E. 2.3.3 Auch die polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 1 vom 25. August 2015 (Urk. 7/1) sind verwertbar. Es bestehen einerseits keinerlei Hinweise darauf, dass sich die beiden Privatklägerinnen gemeinsam auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet, mithin ihre Aussagen miteinander abgesprochen oder aufeinander abgestimmt hätten. Andererseits ist auch keine Einflussnahme der Privatklägerin 2 auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ersichtlich. Letzte- re sagte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme 25. August 2015 unbestritte- nermassen frei aus, wobei sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. November 2015 die Richtigkeit ihrer polizeilichen Aussagen be- stätigte (Urk. 7/2 S. 3) und im Folgenden auch keine zu diesen im Widerspruch stehenden oder abweichenden neuen Aussagen tätigte (vgl. Urk. 7/2 S. 3 ff.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch die Privatklägerin 2 erfolgt sein soll, wenn Erstere bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an ihren zuvor zweifelsohne frei gemachten polizeilichen Aussagen festhält.

E. 2.3.4 In Anbetracht vorstehender Erwägungen sind die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2015 von den Privat- klägerinnen 1 und 2 getätigten Aussagen (Urk. 7/2 und Urk. 8/2) verwertbar.

E. 2.4 Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen 1 und 2 zu den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen der mehrfachen Drohung vom

19. und 20. August 2015 wurden im angefochtenen Urteil im Wesentlichen korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 12-20 und S. 25-30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Erwägungen der Vorinstanz sind mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verdeutlichen.

E. 2.4.1 Der Beschuldigte hatte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befra- gung vom 25. August 2015 u.a. zu Protokoll gegeben (Urk. 6/1 S. 2 ff.), die Schwester der Privatklägern 1 (=Privatklägerin 2) sei alkoholabhängig und habe seine (damalige) Ehefrau, die Privatklägerin 1, beeinflusst. Die Privatklägerin 2

- 17 - wolle ihn fertigmachen (ebenda, S. 5). Der Beschuldigte bestätigte, dass diese die Polizei gerufen habe, welche dann auch in die Wohnung gekommen, dann aber, ca. nach Mitternacht, wieder gegangen sei (ebenda, S. 2). Mit seinen Aussagen bestätigte er im Übrigen, dass zur fraglichen Zeit tatsächlich zumindest eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen ihm und den Privatklägerinnen 1 und 2 statt- fand: "Ich habe dann mit meiner Frau verbal gestritten." (Urk. 6/1 S. 1).

E. 2.4.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Au- gust 2015 bestätigte der Beschuldigte u.a. weiter (Urk. 6/2 S. 3), die Privatkläge- rin 1 mit beiden Händen an den Oberarmen festgehalten zu haben, bestritt aber gleichzeitig, sie mit dem Tode bedroht zu haben. Ferner erklärte er, die Privatklä- gerin 1 habe die Polizei gerufen.

E. 2.4.3 In den Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 stimmt beispielsweise überein, dass der Beschuldigte am Abend des 19. August 2015 vom Spätdienst nach Hause gekommen sei, offenbar habe essen wollen, es aber nichts zu essen gegeben habe (Urk. 7/1 S. 1 f.;Urk. 7/2 S. 5; Urk. 8/1 S. 1 f.). Eine weitere Über- einstimmung besteht darin, dass sowohl die Privatklägerin 1 und die Privatkläge- rin 2 die Polizei anriefen, diese kam und wieder ging (Urk. 7/1 S. 3; 7/2 S. 7, S. 10). Dies wird überdies durch die Gesprächsaufzeichnung bei der Einsatzzent- rale der Kantonspolizei Zürich belegt (Urk. 9/3+4).

E. 2.4.4 Was die Drohungen anbelangt, soll der Beschuldigte zur Privatkläge- rin 1 gesagt haben (Urk. 7/1 S. 3, Antw. auf Frage 16 ff.): "Ich wird dir alles zerstö- re, du wisch nöd nur d'Wohnig verlüre.". Zudem soll er gesagt haben: "Bi dir isch es eifach, einmal Zack und es isch verbi." Dies habe er unterstrichen mit einer Geste, als ob er ihr die Kehle habe durchschneiden wollen. Und nachdem er das grosse Küchenmesser aus der Schublade genommen habe: "Ich wird dir d'Chind nöd lah, es isch mis Bluet" und "wenn's si mues, wird ich d'Chind au töte". Dies habe er nur einmal gesagt. Es habe auch in der Vergangenheit schon Drohungen gegeben. Sie habe diese aber nicht ernstgenommen. Nach den (anklagegegen- ständlichen) Drohungen habe sie sich ohnmächtig gefühlt und grosse Angst ge- habt. Vor allem als er das am Donnerstag gesagt habe. Da sei es so ruhig und bestimmt gewesen. Da habe sie richtig Angst bekommen. Und bei der Staatsan-

- 18 - waltschaft verwies sie zunächst auf ihre bisherigen Aussagen (Urk. 7/2 S. 3) und wiederholte diese im Wesentlichen mit anderen Worten nochmals (Urk. 7/2 S. 8 f. und S. 12 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 war die Privatklägerin lediglich zu ihrem vorinstanzlichen Antrag auf Sistierung gemäss Art. 55a StGB befragt worden (Prot. I S. 47 ff.).

E. 2.4.5 Aus der Darstellung des Beschuldigten geht hervor, dass er die Dis- kussionen mit der Privatklägerin 1, den Streit und die verbale Auseinandersetzung vom 19. und 20. August 2015 um die Anwesenheit der Privatklägerin 2 in der Wohnung nicht in Abrede stellt, diese mit seinen Aussagen vielmehr bestätigt. In- sofern bestätigt er auch die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Er bestreitet dagegen die Eskalationsstufen im Rahmen der Auseinandersetzungen, insbeson- dere das Aussprechen der anklagegegenständlichen Todesdrohungen.

E. 2.4.6 Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschuldigte weite Teile der Darstellung der Privatklägerinnen 1 und 2, so insbesondere den äusseren Sachverhalt und die Umstände des Streites mit der Privatklägerin 1 mit seinen Aussagen bestätigt, deren Aussagen insoweit somit offensichtlich der Wahrheit entsprechen, die Privatklägerinnen ihn bei der ihm vorgeworfenen Eskalationsstu- fe mit den Todesdrohungen nunmehr zu Unrecht wahrheitswidrig belasten sollten.

E. 2.4.6.1 Würde die beschönigende Darstellung des Beschuldigten zutreffen, wäre auch nicht ersichtlich, weshalb beide Privatklägerinnen am 19. August 2015 zur Tatzeit und damit auch zur Zeit der allseits unbestrittenen verbalen Auseinan- dersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte die Privatklägerin 1 u.a. anerkann- termassen einmal an beiden Oberarmen festgehalten hatte (vgl. vorstehend, Erw. III.2.4.2.), die Polizei hätten verständigen sollen, wie wiederum bestätigend aus den betreffenden Gesprächsaufzeichnungen der Einsatzzentrale der Kan- tonspolizei Zürich vom 19. August 2015, 00.51 Uhr und 00.53 Uhr (Urk. 9/3+4) und den Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 8/2 S. 10), hervorgeht.

E. 2.4.6.2 Dass es bei diesen Auseinandersetzungen laut war, was untrügli- chen Anzeichen dafür ist, dass die Emotionen hochgingen, zeigt sich in der Aus- sage der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschuldigten aufgefordert habe, nicht

- 19 - so laut zu werden, da ihre Vermieterin in der Wohnung diagonal über ihr wohne und sie die Wohnung nicht verlieren wolle (Urk. 7/2 S. 12 f.), was in der Aussage des Beschuldigten Bestätigung findet, wonach die Verwaltung im selben Haus wohne und er nicht gewollt habe, dass sie die Wohnung verliere (Urk. 6/1 S. 4, Antwort auf Frage 27).

E. 2.4.7 Dass es nicht so war, wie der Beschuldigte es darstellte, ergibt sich aus der Aussage der Privatklägerin 2, welche bei der Polizei in Übereinstimmung mit der Darstellung der Privatklägerin 1 (Urk. 7/2 S. 12 f.) zu Protokoll gegeben hatte, am Donnerstag, 20. August 2016, noch geschlafen zu haben, als sie gehört habe, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 (wieder) streiten würden. Es sei zunächst um sie (die Privatklägerin 2) selbst und darum gegangen, dass sie die Wohnung verlassen solle. Danach habe sich der Streit um die Kinder gedreht. Der Beschuldigte habe dabei gesagt, dass er eher die Privatklägerin 1 und die Kinder umbringen würde, bevor er dieser die Kinder überlasse (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 13 f.).

E. 2.4.8 Als weiteres Indiz dafür, dass die Auseinandersetzungen mit dem Be- schuldigten laut den übereinstimmenden Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2 weitergingen, als die von ihm eingeräumten verbalen Streitereien, ergibt sich auch exemplarisch aus seinem aktenkundigen gewalttätigen Ausraster vom 29. No- vember 2016, welcher als Folge davon am 30. November 2016 zum Widerruf der Sistierung vom 23. November 2016, zur Inhaftierung des Beschuldigten, einem neuen Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens etc. gegen ihn, und zum psychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2017 in jenem Verfahren geführt hatte (vgl. Urk. 104 S. 3; Urk. 99; Urk. 91 [S. 6]; Urk. 82 S. 6 Rz 4), und früheren Aus- rastern, welche dazu geführt hatten, dass er bereits im August 2015 seit ca. 2 Jahren eine eigene Wohnung bewohnt hatte (Urk. 7/2 S. 4). All dies zeigt deutlich, dass solche Eskalationen verbaler oder tätlicher Natur beim Beschuldigten alles andere als unüblich oder persönlichkeitsfremd waren.

E. 2.4.9 Nach dem Dargelegten ist nicht ergründbar, weshalb die Privatkläge- rinnen bei den Todesdrohungen nicht die Wahrheit gesagt haben sollten, nach- dem sich auch in ihren übrigen Aussagen keine Unstimmigkeiten, Widersprüche,

- 20 - Übertreibungen oder Aggravationen zwischen ihren polizeilichen und den staats- anwaltschaftlichen Aussagen ausmachen lassen. Ihre Aussagen enthalten mithin keine Lügensignale und erweisen sich infolge Übereinstimmung unter sich und hinsichtlich des Sachverhaltsrahmen sogar mit der Darstellung des Beschuldigten als glaubhaft. Zudem fällt auf, dass ihre jeweilige Darstellung auch in der Schwere der Belastung des Beschuldigten in etwa gleich weit gehen. Würden ihre Aussa- gen nicht der Wahrheit entsprechen, wäre etwa zu erwarten gewesen, dass eine von ihnen einen weitergehenden Messereinsatz oder eine gravierendere Vorge- hensweise beschrieben hätte.

E. 2.5 Die Verteidigung vertrat anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen die Ansicht, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend die mehrfachen Dro- hungen gegenüber der Privatklägerin 1 nicht erstellen lasse.

E. 2.5.1 Was die Drohung vom 19. August 2016 mit dem Messer in der Küche betreffe, sei es nicht erstellt, dass der Beschuldigte ein Messer behändigt und damit die Privatklägerin 1 bedroht habe (Urk. 114 S. 17).

E. 2.5.1.1 Dafür spreche zunächst die Tatsache, dass die Privatklägerin 2, als sie am 19. August 2015 um 00:51 Uhr die Kantonspolizei Zürich angerufen habe, den Begriff "häusliche Gewalt" verwendet habe. Sie habe mit keinem Wort bzw. nicht einmal andeutungsweise den Einsatz eines Messers erwähnt. Wenn die Pri- vatklägerin 2 aber habe mitansehen müssen, wie die eigene Schwester mit einem Messer bedroht worden sei und dies der Anlass gewesen sei, die Polizei zu ver- ständigen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch entsprechend erwähnt (Urk. 114 S. 14). Weiter sei auch im Ermittlungsbericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 5) sowie im Journaleintrag vom 19. August 2015 (Urk. 9/3) jeweils von ei- nem rein verbalen Streit und nicht von Tätlichkeiten die Rede (ebenda, S. 14 f.). Dem ist zu entgegnen, dass weder die Wortwahl der Privatklägerin 2 wäh- rend des Telefonats vom 19. August 2015 noch der Ermittlungsbericht dazu ge- eignet sind, begründete Zweifel an einem Messereinsatz des Beschuldigten zu wecken. Aus den Tonaufzeichnungen des Anrufs der Privatklägerin 2 bei der Kan- tonspolizei Zürich am 19. August 2015 um 00:51 geht hervor, dass diese nicht nur

- 21 - abstrakt von häuslicher Gewalt sprach ("es git hüslichi gwalt da dine"; Urk. 9/4 Datei EZZ-SRV-VOC-2_8D1E6C5C, Minute 00:13) sondern auch mitteilte, dass der Beschuldigte gerade die Privatklägerin 1 verprügle ("min Schwager verprügled grad mini Schwöschter"; ebenda, Minute 00:16). Daraus erhellt auch, dass – ent- gegen den Angaben im Journaleintrag vom 19. August 2015 und im Ermittlungs- bericht vom 11. Januar 2016 – die Polizei aufgrund dieser Meldung nicht nur von einer blossen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ausgehen konnte. Dass sich die Privatklägerin 2 in der Hektik des Geschehens – während ihres Anrufs sind im Hintergrund die Schreie des Beschuldigten sowie der Privat- klägerin 1 zu hören – nicht die Zeit nehmen wollte, den Vorfall in allen Details zu schildern und den Messereinsatz nicht explizit erwähnte, sondern einfach nur die Polizei dazu bewegen wollte, möglichst rasch vorbeizukommen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und schliesst einen allfälligen Messereinsatz auch nicht aus.

E. 2.5.1.2 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass gegen den Vorfall mit dem Messer auch die von der Polizei in der Küche angetroffene Situation spreche. Die Privatklägerinnen 1 und 2 hätten in ihren Einvernahmen geschildert, dass der Be- schuldigte die Küche mit roter Sauce verschmutzt habe bzw. er mit einem Messer in einem Saucentopf herumgestochert habe, weshalb eine riesige Sauerei ent- standen sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 6). Die Polizei sei innert weniger Minuten nach dem Vorfall am Wohnort der Privatklägerin 1 auf- getaucht und habe einen Augenschein der Wohnung genommen, wobei diese gemäss dem Rapport vom 26. August 2015 (Urk. 1) einen ordentlichen Eindruck gemacht habe. Weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 hätten dage- gen angegeben, die Küche vor dem Eintreffen der Polizei saubergemacht zu ha- ben. Der Polizei wäre eine mit roter Sauce verdreckte Küche mit Sicherheit aufge- fallen, was auch zu einem entsprechenden Vermerk im Rapport geführt hätte (Urk. 114 S. 15 f.). Dem ist zu entgegnen, dass aus dem Ermittlungsbericht vom 11. Januar 2016 hervorgeht, dass die unmittelbar nach dem Vorfall vom 19. August 2015 ausgerückte Polizeipatrouille bei der Besichtigung der Wohnung der Privatkläge- rin 1 die Küche gar nie betreten hat (Urk. 5 S. 3) und sie insofern auch keine Mög-

- 22 - lichkeit hatte, eine darin herrschende Unordnung wahrzunehmen. Im Übrigen hät- ten die Privatklägerinnen gemäss den im Journaleintrag vom 19. August 2015 er- fassten Zeiten (vgl. Urk. 9/3) seit dem Anruf der Privatklägerin 1 bei der Kantons- polizei um 00:53 Uhr – wobei sie ab diesem Zeitpunkt definitiv wusste, dass dem- nächst eine Polizeipatrouille vorbeikommen werde (vgl. Urk. 9/4, Datei EZZ-SRV- VOC-2_929627C3, Minute 00:57) – bis zum Betreten der Wohnung durch die Po- lizei um 1:09 Uhr genügend Zeit gehabt, um die vom Beschuldigten verursachte Verschmutzung zu beseitigen, zumal das Aufwischen von Sauce sehr schnell und einfach zu bewerkstelligen ist. Es lag nicht zuletzt auch im damaligen Interesse der Privatklägerin 1, dass sich die Wohnung in einem ordentlichen Zustand prä- sentierte, da sie der Polizei gegenüber gemäss eigenen Aussagen ja den Ein- druck vermitteln wollte, dass alles in Ordnung sei, um den Beschuldigten zu schützen (vgl. Urk. 7/2 S. 10).

E. 2.5.1.3 Dagegen, dass sich die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche unter Zuhilfenahme eines Messers ereignet habe, spreche gemäss Ansicht der Verteidigung weiter auch der ärztliche Befund von Dr. D._____ vom 4. September 2015 (Urk. 10/3), woraus hervorgehe, dass die Privatklägerin 1 diesem nichts da- von erzählt habe, dass der Beschuldigte sie angeblich mit einem Messer bedroht habe. Es sei nicht überzeugend, dass die Privatklägerin 1 ihrem Hausarzt vom angeblichen Vorfall mit dem Messer nichts erzählt, dafür aber angegeben habe, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, was jedoch im Widerspruch zu den Aussagen beider Privatklägerinnen stehe, wonach die Privatklägerin 1 nicht ge- würgt worden sei (Urk. 114 S. 16). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Grund für den Arztbesuch der Bruch des kleinen Fingers der Privatklägerin 1 war, weshalb auch der Fokus der Behandlung auf ebendieser Verletzung lag. Die Privatklägerin 1 hatte gar keinen Grund, Dr. D._____ gegenüber zu erwähnen, dass sie vom Beschuldigten unter Messereinsatz bedroht wurde, da dies nichts mit dem Bruch ihres Fingers zu tun hatte. Dass die Privatklägerin 1 sodann im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung ein Würgen durch den Beschuldigten er- wähnt habe, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern. Ei-

- 23 - nerseits ist eine von Dr. D._____ in seinem ärztlichen Befund wiedergegebene Aussage der Privatklägerin 1 nicht mit einer Zeugenaussage derselben vergleich- bar und besitzt entsprechend auch nicht die gleiche Beweiskraft. Andererseits führte die Privatklägerin 1 in ihren Einvernahmen vor Polizei und Staatsanwalt- schaft aus, dass der Beschuldigte sie während der Drohungshandlung in der Kü- che zwar nicht gewürgt, aber am Hals gehalten habe (vgl. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6). Es ist damit naheliegend, dass Dr. D._____ die Angabe der Privatklägerin 1, dass sie am Hals gehalten wurde, irrtümlicherweise als Würgen interpretierte.

E. 2.5.1.4 Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass zwischen den Aussa- gen der Privatklägerinnen 1 und 2 bezüglich von deren Beschreibung des Mes- sers Widersprüche bestehen würden. Die Privatklägerin 1 beschreibe dieses als gebogenes Messer mit glatter Klinge und rotem Griff. Die Privatklägerin 2 habe dagegen angegeben, dass es sich um ein "mega zackiges" Messer gehandelt ha- be. Es sei zu erwarten, dass die Privatklägerin 1, welche das Messer unmittelbar vor Augen gehabt und die Privatklägerin 2, welche sich an diesem sogar geschnit- ten habe, das Messer übereinstimmend beschreiben würden (Urk. 114 S. 16). Den Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die Privatkläge- rinnen das fragliche Messer, bis auf dessen Schliffart, im Wesentlichen gleich be- schrieben. Die Privatklägerin 1 gab anlässlich ihrer Einvernahmen an, dass das Messer einen roten Griff sowie eine gebogene, glatte Klinge von 20 cm Länge gehabt habe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6 f.). Gemäss der Privatklägerin 2 habe dieses einen roten bzw. rot/schwarzen Griff (vgl. Urk. 8/3, DVD 1, Datei 00002, Minute 10:49 ff.) sowie eine etwa 13 - 15 cm lange, leicht gebogene sowie ge- zackte – wortwörtlich "mega gezackt" (vgl. Urk. 8/3, DVD1, Datei 00002, Minute 11:06) – bzw. mit einem Wellenschliff versehene Klinge gehabt ( Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 8). Die leicht zu beobachtenden primären Erkennungsmerkmale des Messers (Form und Farbe) wurden von beiden Privatklägerinnen somit überein- stimmend beschrieben. Dass die Beschreibungen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit der Schneide, nicht zu 100% deckungsgleich sind, ist angesichts der äusserst dynamischen und bedrohlichen Situation, in welcher die beiden Pri- vatklägerinnen ihre Beobachtungen machen mussten, ohne Weiteres nachvoll-

- 24 - ziehbar und vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung – die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern.

E. 2.5.1.5 Zusammengefasst vermögen die Vorbringen der Verteidigung keine begründeten Zweifel daran zu wecken, dass sich die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche nicht gemäss den glaubhaften und übereinstimmenden Aussa- gen der Privatklägerinnen 1 und 2, d.h. auch unter Einsatz eines Messers, abge- spielt hat.

E. 2.5.2 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Privatklägerin 1 die Dro- hungshandlungen vom 19. und 20. August 2015 allesamt nicht ernstgenommen habe, weshalb das Eintreten des Taterfolges nicht erstellt und der Beschuldigte von den entsprechenden Anklagevorwürfen freizusprechen sei (Urk. 114 S. 16 ff.).

E. 2.5.2.1 Was die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche betrifft, stützt sich die Verteidigung auf die staatsanwaltschaftliche Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte seine angeb- liche Drohung wahrmachen werde (Urk. 114 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 7/2 S. 8). Dabei übersieht sie aber, dass die Privatklägerin 1 noch in derselben Ant- wort angab, dass es sich um einen Moment gehandelt habe, in welchem der Be- schuldigte unberechenbar gewesen und sie ausgeliefert gewesen sei sowie dass sie sich nicht aus dessen Griff habe befreien können (Urk. 7/2 S. 8). Die nachfol- gende Frage der Staatsanwältin, ob sie in diesem Moment Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte, beantwortete sie zudem mit "Ja, es hätte alles sein können, ja.". Die Privatklägerin 1 äusserte damit klar, dass sie die Drohung des Beschuldigten in diesem Moment ernstgenommen hat, womit der Eintritt des Taterfolges erstellt ist.

E. 2.5.2.2 Zur angeklagten Drohung vom 19. August 2015 im Korridor führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme explizit verneint habe, die Drohung des Beschuldigten ernstgenommen zu haben, da sich dieser in einer Euphorie befun- den und er diese Drohung einfach so ausgesprochen habe. Dass sie diese nicht

- 25 - ernstgenommen habe, ergebe sich zudem auch aus der Tonaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach es ihr (der Privatklägerin 1) nur um das gehe, was der Beschuldigte am Donnerstag gesagt und gemacht habe (Urk. 114 S. 17 mit Hinweisen auf Urk. 7/2 S. 9 und Urk. 7/4 MTS-Datei 0003, 00:00 – 00.10). Die vorerwähnten Vorbringen der Verteidigung sind zutreffend. Aus den staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschul- digten als euphorisch empfunden und seine Drohung entsprechend nicht so ernstgenommen habe, da er diese einfach so ausgesprochen habe, lässt sich der von Art. 181 StGB verlangte Eintritt eines Angstmomentes nicht erstellen. Ander- weitig lautende Aussagen der Privatklägerin 1 bestehen nicht. Entsprechend ist betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Korridor der Eintritt des Taterfol- ges nicht rechtsgenügend erstellt und der Beschuldigte von diesem Anklagevor- wurf freizusprechen.

E. 2.5.2.3 Zur Drohung vom 20. August 2015 führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte stets bestritten habe, der Privatklägerin 1 damit gedroht zu ha- ben, sie und die gemeinsamen Kinder zu töten sowie dabei die in der Anklage umschriebene Handbewegung gemacht zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er seine Kinder umbringen sollte bzw. eine solche Äusserung ernstzuneh- men gewesen wäre. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich eine solche Dro- hung ausgesprochen hätte, sei es für die Privatklägerin 1 erkennbar gewesen, dass diese nicht ernstgemeint gewesen sei. Letztere habe während ihren Einver- nahmen angegeben, dass der Beschuldigte nur einmal eine solche Drohung aus- gestossen (Urk. 7/1 S. 4) und dass er dies nur aus Trotz getan (Urk. 7/2 S. 13) und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die angebliche Drohung nicht ernstgenommen habe (Urk. 114 S. 18). Dem ist zu entgegnen, dass die Verteidigung ausser Acht lässt, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme ausführte, dass der Beschuldigte am 20. August 2015 sehr ruhig und bestimmt gedroht habe, weshalb sie sich ohnmächtig gefühlt und grosse Angst bekommen habe (Urk. 7/1 S. 5). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte sie diese Aus-

- 26 - sage sinngemäss, indem sie vorbrachte, dass sie die Drohung des Beschuldigten ihr und ihren Kindern gegenüber ernstgenommen habe, da dieser ihr in die Augen geschaut und dann die Drohung formuliert habe (Urk. 7/2 S. 14). Entgegen der Ansicht der Verteidigung legte die Privatklägerin 1 glaubhaft dar, dass die Dro- hung des Beschuldigten vom 20. August 2015 sie in Angst und Schrecken ver- setzte, womit der Eintritt des Taterfolges erstellt ist.

E. 2.5.3 Zusammengefasst bestehen trotz den von der Verteidigung vorge- brachten Argumenten nach wie vor keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Drohung vom 19. August 2015 in der Küche sowie diejenige vom 20. August 2015 an die Adresse der Privatklägerin 1 ausgesprochen hat und diese von Letzterer ernstgenommen wurden, weshalb sie befürchtete, er könnte ihr und allenfalls auch den gemeinsamen Kindern etwas antun. Der Anklagesachverhalt betreffend die vorgenannten Todesdrohungen erweist sich daher in Übereinstimmung mit der kurzen vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 77 S. 23 f., S. 30) als erstellt. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung kann dagegen betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Korridor der Eintritt des notwendigen Tater- folges nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Tathandlungen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig (Urk. 77 S. 48). Die Anklagebehörde hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 86), und der Beschul- digte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (Urk. 82 S. 4, A.1.; Urk. 114 S. 2).

2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Täterschaft wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie Ehegatte des Opfers ist und die Drohung

- 27 - während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

3. Die Vorinstanz würdigte die vom Beschuldigten am 19. und 20. August 2015 gegenüber seiner damaligen Ehefrau, der Privatklägerin 1, ausgesproche- nen Todesdrohungen zutreffend als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 32 ff. und S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Die Frage einer allfälligen Vermin- derung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB wird bei der Straf- zumessung zu prüfen sein. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016, 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft- treten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionen- recht anzuwenden ist.

2. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte unter Berücksichtigung der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Drohung vom 19. August 2015 im Korridor gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Drohung gegenüber der Privat- klägerin 2 bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 106 Tage erstandene

- 28 - Haft) und mit Fr. 500.– Busse, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Für den Fall schuldhaft nicht bezahlter Busse fällten die Vorderrichter eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen aus. Zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

3. März 2015, als Zusatzstrafe zu jenem Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, angeordnet (Urk. 77 S. 48 f.). Der Beschuldigte liess eventualiter eine mildere Bestrafung ohne Freiheitsstrafe und eine Probezeit von 3 Jahren sowie eine geringere Busse beantragen. Auf die bei- den Widerruf sei zu verzichten und die Probezeit sei zu verlängern (Urk. 82 S. 4; Urk. 114 S. 2).

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre mit nachfolgen- den Einschränkungen und Ergänzungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 77 S. 37 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

E. 3 Auflage 2013, N 196 zu Art. 55a StGB und Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 55a StGB, abgewiesen (Urk. 100 S. 2 ff.).

E. 3.1 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen führt das Vorliegen eines Strafschärfungsgrundes, vorliegend jener der mehrfachen Tatbegehung, nicht au- tomatisch zu einer (theoretischen) Öffnung des oberen Strafrahmens mit einer Erweiterung auf viereinhalb Jahre (Urk. 77 S. 37, Ziff. 1. und S. 42). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Ge- setz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (BGE 116 IV 300 E. 2a). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschul- dens- bzw. straferhöhende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich schweren Tatvorwurf weiter aggravieren, so dass eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter

- 29 - zu entscheiden, in welchem Umfang er den Strafrahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine mehrfache Tatbegehung allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders schwer erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.).

E. 3.2 Gleich verhält es sich mit der unteren Begrenzung des Strafrahmens bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen. Im angefochtenen Urteil wurde der Straf- milderungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht thematisiert, da der damalige psychiatrische Gutachter eine solche mit nicht restlos überzeugender Begründung gänzlich verneint hatte. Laut dem psy- chiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 23. November 2015 (Urk. 14/9), liess sich beim Beschuldigten trotz einiger Auffälligkeiten in der Emotionsregulation, der Verhaltenssteuerung und der Verantwortungsübernahme, sowie einem Substanzmissbrauch, im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat keine psychische Störung nachvollziehen. Dementsprechend waren beim Beschuldigten laut dem sachverständigen Gutachter ausreichend kognitive und rationale Fähigkeiten vorhanden, um das Unrecht seiner Tathand- lungen zu erkennen. In Bezug auf die vorgeworfene Tat (und damit auch die ver- fahrensgegenständlichen Todesdrohungen) habe keine forensisch relevante Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen (Urk. 14/9 S. 49 f., S. 55).

E. 3.2.1 Der Beschuldigte liess diese Einschätzung des psychiatrischen Gut- achters Dr. med. E._____ in der Berufungserklärung in Frage stellen. Das Gut- achten sei unvollständig. Es lasse wesentliche Aspekte der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Vorlebens unberücksichtigt. Es sei nicht schlüssig, weshalb das aufgrund des Vorfalles vom 30. (recte: 29.) November 2016 durch

- 30 - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren C-5/2016/10039524 am 25. April 2017 bei med. pract. F._____ in Auftrag gegebene fachärztliche Gut- achten über den Beschuldigten beizuziehen und allenfalls zu ergänzen sei (Urk. 82 S. 5 ff.).

E. 3.2.2 Aus dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. F._____ vom 19.Juni 2017, welches im Zusammenhang mit den neuerlichen Tatvorwürfen vom

29. November 2016 betr. Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil der Privat- klägerin 1 nicht im vorliegenden Strafverfahren eingeholt wurde (Urk. 91 S. 6), geht hervor, dass mit der ADHS-Diagnostischen Checkliste (ADHS-DC) habe festgestellt werden können, dass beim Beschuldigten eine hyperkinetische Stö- rung vorliege, während es keine Hinweise für eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung gebe. Laut dem sachverständigen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Hy- perkinetische Störung des Sozialverhaltes gemäss ICD-10 und DSM-IV vor (Urk. 91 S. 44, S. 71).

E. 3.2.2.1 Unter den Titel "Diagnosen" hält der psychiatrische Gutachter, med. pract. F._____, im Wesentlichen fest, dass bis zur Übersiedlung des Beschuldig- ten in die Schweiz im Alter von 27 Jahren dessen soziale und berufliche Lei- stungsfähigkeit gänzlich unauffällig gewesen sei. Dieser habe es geschafft, in der Schweiz rasch die Sprache zu erlernen, arbeitstätig zu sein und sich somit normal zu integrieren. Dass er zwei Mal wegen Unfällen eine Stelle verloren habe, solle ihm nicht angelastet werden, könne jedoch mit der noch zu diskutierenden ADHS- Problematik im Zusammenhang stehen. Trotz einer ersten Verurteilung wegen Betruges, einem mehr oder weniger regelmässigen Cannabiskonsum seit 2007 und ersten Eheproblemen seien beim Beschuldigten bis 2015 keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten erkennbar, indem es ihm trotz Rückschlägen immer wie- der gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei er auch nicht aufgegeben habe, als er während mehrerer Jahre insgesamt fünf Stellen ohne eigenes Ver- schulden verloren habe. Wie bereits im Vorgutachten der PUK Zürich (gemeint Urk. 14/9) festgestellt worden sei, seien demnach die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten sicherlich nicht erfüllt, weshalb bei ihm keine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 91 S. 56). Auch das Vollbild einer

- 31 - posttraumatischen Belastungsstörung sei beim Beschuldigten trotz des Auftretens von Albträumen, die Auslösbarkeit von Flashbacks und die nach diesen Ereignis- sen auftretende Übererregtheit, die zu einer allgemeinen leicht erhöhten Irritabili- tät führe, sicherlich nicht vorhanden (ebenda, S. 59 f.). Es wäre im Übrigen auch nicht einleuchtend, weshalb sich eine posttrauma- tische Belastungsstörung einzig im häuslichen Milieu hätte negativ äussern sollen. In Anbetracht des klinischen Eindrucks und der testpsychologischen Unter- suchungsergebnisse liege beim Beschuldigten kein Aufmerksamkeitsdefizit vor, welches die diagnostische Schwelle überschreite, aber die hyperaktive und die impulsive Komponente einer ADHS sei bei ihm eindeutig nachweisbar, weshalb die Diagnose einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens im Erwachse- nenalter (HKS; iCD-10:F90.1) zu stellen sei (Urk. 91 S. 58 letzter Absatz).

E. 3.2.2.2 Laut dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. F._____ vom

19. Juni 2017 war beim Beschuldigten in Bezug auf die (vorliegend nicht verfah- rensgegenständliche) mutmassliche Tat vom 29. November 2016 bei erhaltener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit wegen einer erheblichen Mischintoxika- tion mit Alkohol und Cannabis, der Hyperkinetischen Störung des Sozialverhal- tens und modulierend wegen verminderter Luzidität unmittelbar nach dem Aufwa- chen aus dem Schlaf sowie der posttraumatisch erhöhten Irritabilität, mittelgradig eingeschränkt, weshalb für den 29. November 2016 von einer mittelgradigen Verminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB "auszugehen" sei (Urk. 91 S. 71).

E. 3.2.3 Da der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Todesdrohun- gen vom 19./20. August 2015 mehr als ein Jahr früher begangen hatte, lassen sich die gutachterlichen Erkenntnisse für den 29. November 2016 nicht unbese- hen auf den Zeitpunkt der Todesdrohungen Mitte August 2015 übertragen. Indes- sen lag zur Zeit der Exploration durch Gutachter F._____, d.h. ca. ein halbes Jahr nach den Geschehnissen vom 29. November 2016, beim Beschuldigten immer noch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 und DSM-IV sowie eine posttraumatisch erhöhte Irritabilität vor (Urk. 91 S. 44, S. 71; vorstehend, Erw. V.3.2.2.2.). Die Grundlage für die Erarbeitung dieser Diagnose

- 32 - war für August 2015, wie November 2016, dieselbe. Im Unterschied dazu war in der Tatsituation bei den verfahrensgegenständlichen Todesdrohungen keine ver- minderte Luzidität unmittelbar nach dem Aufwachen aus dem Schlaf und auch keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge erheblicher Mischintoxikation von Alkohol und Cannabis gegeben.

E. 3.2.3.1 Am 19. August 2015 kam der Beschuldigte von der Arbeit und am

20. August 2015 war er bereits aufgestanden und befand sich in der Küche. Auch am 19. August 2015 hatte er Cannabis konsumiert. Nach Angaben des Beschul- digten gegenüber dem damaligen Gutachter übe dies üblicherweise einen beruhi- genden Effekt auf ihn aus. Da er dies gewohnt war, führte der Cannabiskonsum für sich alleine gemäss den Erkenntnissen des damaligen psychiatrischen Gut- achters, Dr. med. E._____, nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Ob der Beschuldigte damals auch andere Substanzen (z.B. Kokain) konsumiert habe, liess sich laut Gutachter nicht mit Sicherheit nachvollziehen (vgl. Urk. 14/9 S. 49) und wurde vom Beschuldigten verneint (Urk. 6/3 S. 3). Eine Mischintoxikation mit Alkohol und Cannabis war am 19. und 20. August 2015 jedenfalls nicht gegeben. Auch angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte vom 19. auf den 20. Au- gust 2015 bis am Mittag geschlafen hatte, und am 19. August 2015 von der Arbeit gekommen war, lässt sich nicht auf eine solche Wirkung wie am 29. November 2016 schliessen.

E. 3.2.3.2 Angesichts unverkennbarer Parallelen bei den Auseinandersetzun- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Mitte August 2015 und Ende No- vember 2016 im Rahmen häuslicher Gewalt und der dargelegten Übereinstim- mungen und Abweichungen bei den Tatumständen und der Diagnosestellung rechtfertigt es sich, abweichend von den Erkenntnissen im psychiatrischen Gut- achten Dr. med. E._____ (vorstehend, Erw. V.3.2. f.) zu Gunsten des Beschuldig- ten (Art. 10 Abs. 3 StPO) für die Todesdrohungen vom 19./20. August 2015 ge- stützt auf die jüngeren gutachterlichen Erkenntnisse von med. pract. F._____ ebenfalls eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen. Da im Zeitpunkt der Todesdrohungen indessen keine vermin- derte Luzidität unmittelbar nach dem Aufwachen aus dem Schlaf und keine erheb-

- 33 - liche Mischintoxikation mit Alkohol und Cannabis gegeben war, wie Ende Novem- ber 2016, ist eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und da- raus resultierend eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4. Bei den zwei Todesdrohungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 vom

19. und 20. August 2015 handelt es sich um einzelne Straftaten, welche zeitlich, sachlich und örtlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen. Aufgrund ihres Zusammenhanges er- scheinen sie als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, welches einen einheitlichen Deliktserfolg bewirkt. Daher kann bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausnahmsweise davon abgesehen werden, für jedes Delikt einzeln eine Einsatzstrafe zu bilden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. auch Heimgartner, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 ff. zu Art. 49 StGB; Ackermann in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 24 und N 30 zu Art. 49 StGB). 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte innerhalb von ca. 12 Stunden anlässlich einer Auseinandersetzung um Mitternacht sowie anlässlich einer solchen am darauffolgenden Mittag insgesamt zwei Drohungen an die Adresse der damaligen Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder, die Privatklägerin 1, gerichtet hatte, wobei jene vom 20. August 2015 auch das Leben der gemeinsamen Kinder zum Inhalt hatte. Beide Drohungen erfolgten im Rahmen häuslicher Gewalt anlässlich von ehelichen Auseinandersetzungen verbal und richteten sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben. Ver- schuldenserschwerend kommt hinzu, dass er diese beiden Drohungen, welche er jeweils in der Küche ausstiess, mit einem Messer mit einer grösseren Klingenlän- ge unterstrich. Der Drohung vom 20. August 2015 verlieh er dadurch mehr Nach- druck, dass er diese mit einer Handbewegung begleitete, als wollte er jemandem den Kopf abschneiden, und er das Küchenmesser so stark in ein Schneidebrett rammte, dass es stecken blieb. Die Drohungen des Beschuldigten waren somit von der gröberen Sorte. Sie zeugen davon, dass er im Streit mit der Privatkläge-

- 34 - rin 1 jeweils die Kontrolle über seine Emotionen verlor und ausrastete. Es kann daher nicht erstaunen, dass diese in Angst und Schrecken versetzt wurde und be- fürchtete, er könnte die verbalen Drohungen ihr oder/und den Kindern sowie ihrer Schwester gegenüber in die Tat umsetzen. Die objektive Schwere dieser Tat- handlungen ist daher als mittelschwer einzustufen und eine hypothetische Ein- satzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Wer seine verbalen Todesdrohungen mit ei- ner entsprechenden Geste oder dem Vorzeigen eines Messers unterstreicht, der nimmt nicht nur in Kauf, dass das Opfer eine Umsetzung der Drohung befürchtet, sondern der führt eine solche Furcht bewusst und gewollt herbei. Seine Beweg- gründe waren rein egoistischer Natur. Er wollte in seiner Ehe durchsetzen, dass die Schwester der Privatklägerin 1 diese nicht mehr beeinflussen und keinen Kon- takt zu seinen Kindern mehr pflegen sollte. Dabei hätte es ihm auch offengestan- den, seine Positionen in der familiären Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau auf sachlichere Weise klarzumachen. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Streitgespräche, innerhalb wel- chen es zu den anklagegegenständlichen Drohungen kam, nicht ausschliesslich dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet waren, sondern zu einem gewissen Teil auch durch die schwelende Konfliktsituation mit der Privatklägerin 2 befeuert wurden. Dem Strafmilderungsgrund der zur Tatzeit leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.3.2.) ist schliesslich erheblich verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen. 4.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der mehrfachen Todesdro- hungen durch die subjektive Schwere der Tat erheblich gemindert, so dass das Verschulden insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen ist. Dementspre- chend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu redu- zieren. 4.4. Wäre, wie von den Vorderrichtern unzutreffend erwogen (Urk. 77 S. 38 ff.), die objektive und die subjektive Tatschwere als schwer und somit auch

- 35 - das Gesamtverschulden als schwer einzustufen gewesen, hätte dies zu einer hy- pothetischen Einsatzstrafe im obersten Drittel des zur Verfügung stehenden or- dentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren führen müssen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB). Ohne eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, kamen die Vorderrichter nach der Würdigung der Täterkomponenten denn auch auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, mithin im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, was auch ein Verschulden im mittleren Bereich indiziert hätte. Bei korrektem, den bundesgerichtlichen Vorgaben folgenden Vorgehen hätte zu- dem bei der Gewichtung der Tatkomponente nach der Gesamtwürdigung des Verschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt müssen (vgl. z.B. BGE 136 IV 55 E. 5.7).

E. 3.3 Die dem Beschuldigten von der Anklage zur Last gelegte weitere Dro- hung und die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 2 (Anklageziffern 2 und 6), welche vom Sistierungsantrag der Privatklägerin 1 nicht umfasst sind, bildeten zunächst ebenfalls noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sie stehen in ei- nem engen Zusammenhang mit jenen zum Nachteil der Privatklägerin 1, weshalb im erwähnten Beschluss vom 22. Dezember 2017 die Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 als zusätzliches, weiteres Argument für die Ablehnung einer erneuten Sistierung angeführt wurde (Urk. 100 S. 8). Auf eine Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss trat die Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichtes mit Urteil 6B_213/2018 vom 7. März 2018 nicht ein (Urk. 103).

E. 3.4 Mit Eingabe vom 11. April 2018 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 am 29. Januar 2018 eine Beschwerde gegen die mit besagtem Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnte nochmalige Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei der Ersten öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes eingereicht hätten (Urk. 104 f.). Auch

- 9 - bei dieser Beschwerde erging mit Urteil der zuständigen Abteilung des Bundesge- richtes vom 8. März 2018 ein Nichteintretensentscheid (Urk. 107).

E. 3.5 In derselben Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 11. April 2018 liess der Beschuldigte zudem geltend machen, dass die Privatklägerin 2 in der von ihr mitunterzeichneten Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 durch die Be- stätigung der Desinteresseerklärung der Privatklägerin 1 unmissverständlich auch auf die Strafverfolgung der von ihr angezeigten Antragsdelikte gegen ihn verzich- tet habe (Urk. 104 S. 2; Urk. 105).

E. 3.5.1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsde- likten gilt als Rückzug des Strafantrages (BGE 143 IV 104 E. 5.1; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 304 StPO; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 3 zu Art. 33 StGB).

E. 3.5.2 Nachdem die Privatklägerin 2 die Beschwerdeschrift mit dem Text, wonach auch sie "an einer Weiterführung des Verfahrens" nicht mehr interessiert sei, vorbehaltlos mitunterzeichnete (Urk. 105 4. Absatz) und mit Schreiben vom

E. 3.6 Der Beschuldigte liess in der Eingabe der amtlichen Verteidigung vom

11. April 2018 ferner eine "Erneute Prüfung der Sistierung des Verfahrens bezüg- lich der ihm angelasteten Drohung und Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 1" beantragen (Urk. 104 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die

- 10 - amtliche Verteidigung wiederum den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bezüglich der die Privatklägerin 1 betreffenden Ankla- gepunkte, wobei eine Wartefrist von 6 Monaten in Gang zu setzen sei (Urk. 114 S. 4 ff.).

E. 3.6.1 Dem Beschuldigten werden in der Anklage keine Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 vorgeworfen (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). Auf diesen Teil des Antrages ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 3.6.2 Ob die Privatklägerin 1 mit den Strafbehörden (in der Wortwahl von Trechsel/Keller und Riedo/Allemann, vgl. nachfolgend) "Katz und Maus" spielte oder nicht, wie die Verteidigung thematisiert (Urk. 104 S. 3 f.; Urk. 114 S. 4), und dass die Privatklägerin 2 ihre Strafanträge inzwischen zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. II.3.5. ff.), ist für die Frage einer nochmaligen Sistierung nicht von Bedeutung. Von Relevanz ist einzig, dass eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a StGB ausgeschlossen ist, wie dies im Übrigen auch beim Rückzug eines Strafantrages der Fall ist (Art. 33 Abs. 2 StGB; Riedo/Allemann, in: Niggli/Wip- rächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 196 zu Art. 55a StGB; Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 55a StGB). Die von der Verteidi- gung angeführten Argumente und Entscheide für eine Sistierung sind durchaus relevant (Urk. 104 S. 3 ff.; Urk. 114 S. 4 ff.), dies allerdings für eine erstmalige Sistierung nach Art. 55a StGB, wie sich auch aus den von der Verteidigung zitier- ten höchstrichterlichen Entscheiden ergibt (Urteile des Bundesgerichtes 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2).

E. 3.6.3 Der Sinn und Zweck einer (ersten und einzigen) Sistierung nach Art. 55a StGB liegt darin, in einem von der Bestimmung genau umschriebenen Kreis von Delikten die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer haben kann, korrigiert werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 1920 ff.). Bei Art. 55a StGB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der Einstellungsentscheid liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Diese hat im Einzelfall eine Interes-

- 11 - senabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinte- resse und den Interessen des Opfers. Grundsätzlich kann die Behörde allerdings nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers.

E. 3.6.4 Da eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a StGB ausgeschlossen ist (vorstehend, Erw. II.3.6.2.), gelten vorstehende Einschränkungen für das vorlie- gende Strafverfahren nicht mehr. Hinzu kommt, dass eine von Amtes wegen wei- tergeführte Strafverfolgung angesichts der Angaben der Privatklägerin 1 im Be- schwerdeschreiben vom 29. Januar 2018 (Urk. 105) sowie der Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) keine negativen Folgen im Verhältnis zu ihm mehr insichbirgt. Gemäss diesen Angaben hat sich die ganze Lebenssituation inzwischen geändert. Der Beschuldigte und die Privat- klägerin 1 leben seit dem 30. November 2016 getrennt (Urk. 105). Im Rahmen ei- nes – nach wie vor pendenten (Prot. II S. 10) – Scheidungsverfahrens am Be- zirksgericht Bülach schlossen sie eine Teilvereinbarung betreffend die Schei- dungsfolgen. Abgesehen von der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge wurden darin sämtliche übrigen Scheidungsfolgen geregelt (Urk. 98/2), wobei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aktuell aussergerichtlich vereinbarte Kinderunterhalts- beiträge von Fr. 1'000.– pro Monat bezahle (Prot. II S. 11). Entsprechend hätte eine aufgrund dieses Verfahrens gegebenenfalls bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe beispielsweise keinen Einfluss mehr auf die Regelung der Scheidungs- folgen. Unabhängig davon, wie im vorliegenden Prozess weiter verfahren würde, würde sich auch nichts am Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 ändern, da dieses durch das zurzeit am Bezirksgericht Bülach hän- gige Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens (Urk. 110) ohnehin weiter be- lastet würde. Aufgrund dieser Gegebenheiten entfiele der Opferschutzgedanke auch im Falle einer erstmalig beantragten Verfahrenssistierung weitgehend. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte mittels Teilverein- barung über die Scheidungsnebenfolgen im Wesentlichen geeinigt haben und Erstere an einer Weiterführung des Verfahrens nicht mehr interessiert ist, "das ganze endlich begraben möchte, um vorwärts schauen zu können", weshalb sie wolle, dass der Fall endgültig abgeschlossen werde (Urk. 105), stellt jedenfalls

- 12 - keinen vom Gesetzgeber vorgesehenen Grund dafür dar, den Beschuldigten mit- tels nochmaliger Sistierung und anschliessender Einstellung des Verfahrens vor der Strafverfolgung für allfällige von ihm begangene Offizialdelikte zu verschonen. Im Übrigen stellen die dem Beschuldigten vorgeworfenen (Todes-)Drohungen ge- genüber der Privatklägerin 1 keineswegs Bagatelldelikte dar, weshalb dem Straf- verfolgungsinteresse der Vorrang vor den Interessen der Privatklägerin 1 zu ge- ben ist, zumal – wie bereits erwähnt – die Einstellung des vorliegenden Strafver- fahrens ohnehin zu keiner wesentlichen Entlastung in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 führen würde.

E. 3.6.5 Der mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 bereits abgewiesene (Urk. 100), mit Eingabe vom 11. April 2018 bzw. anlässlich der Berufungsver- handlung erneut gestellte Antrag um nochmalige Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens nach Art. 55a StGB, ist daher definitiv abzuweisen.

E. 3.7 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nunmehr einzig der dem Be- schuldigten in der Anklage zur Last gelegte Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (To- desdrohungen gemäss Urk. 23 S. 3, Ziff. 3. und S. 4, Ziff. 5.) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Juli 2016 zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 23 S. 2 ff.), er habe am 19. August 2015, ca. 00.50 Uhr, in der Wohnung an der B._____-Strasse …, C._____, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner damaligen Ehefrau, der Privatklägerin 1, ein Messer behändigt und dieses mit der rechten Hand an deren Hals gehalten, während er sie mit der linken Hand festgehalten habe. Zugleich habe er ihr sinngemäss damit gedroht, er werde sie umbringen. Nach einer Intervention der Schwester der Privatklägerin 1 habe er jedoch von ihr abgelassen, ihr in der darauffolgenden Diskussion in der Küche

- 13 - bzw. im Korridor der Wohnung aber erneut damit gedroht, sie umzubringen (Urk. 23 S. 3, Ziff. 3.). Tags darauf habe er am selben Ort um ca. 12.00 Uhr anlässlich einer weite- ren Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 dieser wiederum mit dem Tode und dem Tode der gemeinsamen Kinder gedroht, bloss damit sie die Kinder nicht haben könne, wobei er eine Handbewegung gemacht habe, wie wenn man je- mandem den Kopf abschneide. In der Folge habe er erneut ein Küchenmesser behändigt und dieses so in ein Schneidebrett gerammt, dass es im Holz stecken- geblieben sei (Urk. 23 S. 4, Ziff. 5.). Durch dieses Verhalten habe er die Privatklägerin 1 jeweils in Angst und Schrecken versetzt, zumal sie konkret habe befürchten müssen, dass er ihr und aufgrund der Drohung vom 20. August 2015 auch den Kindern etwas antun könn- te, was er mit seinem Handeln jeweils zumindest in Kauf genommen habe.

2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen, an die Privatklägerin 1 ge- richteten Todesdrohungen stets bestritten. Er habe keinen Grund, der Privatkläge- rin 1 zu drohen. Der einzige Grund, weshalb sie Probleme hätten, sei die Privat- klägerin 2. Es sei eine Katastrophe. Die Privatklägerin 1 sei von der Privatkläge- rin 2 beeinflusst. Am Donnerstagmorgen habe er geschlafen. Als er und die Pri- vatklägerin 1 zu streiten begonnen hätten, habe er gesagt, sie solle sich zwischen ihm und der Privatklägerin 2 entscheiden, ihr den Schlüssel gegeben und sei nach Hause gegangen. Die Privatklägerinnen hätten die Geschichte vom Don- nerstagmittag erfunden. Es gehe nur darum, dass man vertuschen wolle, dass die Privatklägerin 2 psychisch krank sei. Diese habe ihn und seine Familie entehrt, als sie ihn sexuell missbraucht habe (Urk. 6/1 S. 3, Antwort auf Frage 20 ff., S. 4, Antworten auf Frage 27 ff., S. 7, Antwort auf Frage 53; Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 S. 10; Prot. I S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aner- kannte der Beschuldigte, dass er sich mit der Privatklägerin 1 gestritten habe, be- rief sich im Übrigen aber darauf, sich nicht mehr genau an das Geschehene erin- nern zu können (Prot. II S. 16 ff.).

- 14 -

E. 5 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 5.1 Aus dem Antrag der Beschwerde ergibt sich, dass die vorinstanzliche Kürzung im Umfang von Fr. 3'190.– (zzgl. MWSt) akzeptiert wurde (Urk. 88/2 S. 2 ff.). Dies entspricht einer Kürzung um 14,5 Stunden. Ein Aufwand von nun- mehr rund 131 Stunden erweist sich für das gesamte Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren angesichts des Aktenumfanges, der durchgeführ- ten Befragungen, der zwei vorinstanzlichen Tagfahrten und dem überschaubaren

- 44 - Grad der Schwierigkeit des Falles nicht mehr als unangemessen. Damit ist insbe- sondere auch berücksichtigt, dass die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwände für die Wegzeiten die praxisübliche Stunde pro Reise er- heblich überschritt.

E. 5.2 Der Antrag, die gewährte (vorinstanzliche) Entschädigung um Fr. 3'445.20 (inkl. Fr. 255.20 MWSt) zu erhöhen, ist daher gutzuheissen. Die Ge- richtskasse hat der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren somit Fr. 29'779.50 (Urk. 70 S. 3 f.) plus Fr. 3'445.20, jeweils inkl. MWSt, mithin insgesamt Fr. 33'224.70 Entschädigung auszubezahlen, allfällige Akontozahlungen wären davon in Abzug zu bringen.

E. 5.3 Da die amtliche Verteidigung mit ihrer Beschwerde vollumfänglich durchdringt, ist ihr antragsgemäss (Urk. 88/2 S. 12) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'188.– (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen:

E. 5.4 Gemäss Strafregisterauszug vom 9. Juli 2018 weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (Urk. 109). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 18. Oktober 2013 wurde er wegen versuchten Betruges mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren und Fr. 600.– Busse bestraft, und mit Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 1. Abteilung, vom 3. März 2015 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motofahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie wegen mehrfacher Ent- wendung zum Gebrauch mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl, bestraft, wobei er sich 56 Tage in Untersuchungshaft befand. Diese Vorstrafen sind nicht einschlägiger Natur. Dennoch wirken sie sich leicht strafer- höhend aus.

E. 5.5 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat die an die Privatklä-

- 38 - gerin 1 gerichteten Todesdrohungen stets bestritten. Anlässlich der Berufungs- verhandlung machte er dagegen geltend, sich nicht mehr genau an das Gesche- hene erinnern zu können (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Einsicht in das von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigte der Beschuldigte demzufolge nicht. Das Nachtatverhal- ten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus.

E. 6 Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen zwei Vorstrafen eine leichte Straferhöhung, weshalb der Beschuldigte mit insgesamt 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

E. 7 Zur Ahndung der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes ist zwingend eine separate Busse von bis zu maximal Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 19a Ziff. 1 StGB; Art. 103 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die auszufällende Busse ist nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters zu bemessen, mithin nach den selben Kriterien wie bei Geldstrafen.

E. 7.1 Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden be- reits dargelegt (Erw. V.5.1. f).

E. 7.2 Bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Zeitraum März 2015 bis 25. August 2015, mithin über einen Zeitraum von rund fünf Monaten regelmässig ca. 2 bis 3 Joints Marihuana pro Woche rauchte, wobei er das Marihuana jeweils für Fr. 10.– pro Gramm in Zürich auf der Gasse erworben hatte. Und ein weiteres Mal rauchte er am 9. Dezember 2015 bei einem Kollegen einen Joint Marihuana (Urk. 23 S. 5, Ziff. 7.).

E. 7.3 Insgesamt erweisen sich Fr. 400.– Busse als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen.

E. 7.4 Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Höhe der Busse und dem

- 39 - Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

E. 8 Im angefochtenen Urteil fehlt eine Begründung der im Dispositiv vorge- nommenen Anrechnung von 106 Tagen Haft an die ausgefällte Freiheitsstrafe (Urk. 77 S. 43 und S. 48). Der Beschuldigte befand sich vom 25. August 2015 bis zum 9. Dezember 2015 in Untersuchungshaft (Urk. 20/1; Urk. 20/17 f.). Einer An- rechnung der erstandenen Haft von 106 Tagen auf die Strafe steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB).

E. 9 Somit ist der Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 106 Ta- ge durch Haft erstanden sind) und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt (Urk. 77 S.48). Nachdem einzig der Beschul- digte ein Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. Urk. 86), stünde einer Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils von Vornherein das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb sich weitere Erwägungen zum Voll- zugsaufschub erübrigen und es bei einer bedingten Strafe bleibt.

2. Der Beschuldigte liess für den Fall einer Verurteilung eine kürzere Probe- zeit von 3 Jahren beantragen (Urk. 82 S. 4). Schiebt das Gericht den Vollzug ei- ner Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (Heimgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 44 StGB).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 18. Januar 2017 bezüglich Dispositivziffern 1, teilweise (Schuld- spruch wegen mehrfacher Übertretung des BetmG), 2 (Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 1, Anklage Ziff. 1, und der Tätlichkeiten z.N. der Privatklägerin 2, Anklage Ziff. 4), sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten (Fusstritt vom
  4. August 2015, Anklage Ziff. 2.) und der Drohung (Todesdrohung vom
  5. August 2015, Anklage Ziff. 6.) zum Nachteil der Privatklägerin 2 wird eingestellt. - 45 -
  6. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Vom Vorwurf der zweiten Drohung vom 19. August 2015 im Korridor wird der Beschuldigte freigesprochen.
  7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  8. Oktober 2013 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
  9. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 3. März 2015 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 400.– Busse.
  11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  12. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 33'224.70 amtliche Verteidigung Vorverfahren und 1. Instanz; Fr. 10'920.00 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren.
  14. Die Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten. - 46 -
  15. Der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (UP170008) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'188.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
  16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt); − die Privatklägerinnen 1 und 2 (versandt); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die Privatklägerinnen 1 und 2 (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zuhanden der Akten B-6/2013/136; − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, zuhanden der Akten DG140346.
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 47 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170193-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samo- kec Urteil vom 13. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

18. Januar 2017 (DG160060)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Juni 2016 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2017:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt Ziff. 4).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 106 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

18. Oktober 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird widerrufen und es wird der Vollzug angeordnet.

7. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2015 (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Oktober 2013) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird widerrufen und es wird der Vollzug angeordnet.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'958.80 Auslagen (Gutachten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Urteil der Vorinstanz vom 7. Februar 2017:

1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 26'892.80 Barauslagen: 680.80 8% MWSt: 2'205.90 Entschädigung total inkl. MwSt: 29'779.50 Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 82 S. 1 f.)

1. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach teilweise aufzuheben und der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 4 -

2. Es sei Ziff. 3 des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte mit keiner Freiheitsstrafe und mit einer geringeren Busse zu bestrafen, eventualiter sei eine mildere Strafe festzulegen.

3. Es sei Ziff. 4 des Urteils aufzuheben, eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

4. Es sei Ziff. 5 des Urteils aufzuheben, eventualiter die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Höhe der Busse zu bestimmen.

5. Es sei Ziff. 6 des Urteils aufzuheben und auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Okt- ober 2013 bedingt ausgesprochen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.00 zu verzichten, eventualiter sei die Probezeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verlängern.

6. Es sei Ziff. 7 des Urteils aufzuheben und die im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2015 (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Oktober 2013) bedingt ausgesproche Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.00 zu widerrufen, eventualiter sei die Probezeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verlängern.

7. Es sei Ziff. 9 des Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts- Nr. UP170008-O/Z1 des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, beizuziehen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Bülach, I. Abteilung, vom 18. Januar 2017 liess der Beschuldigte mit Ein- gabe der amtlichen Verteidigung vom 19. Januar 2017 Berufung anmelden (Urk. 67; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 9. Mai 2017 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Mai 2017 fristwahrend die Be- rufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom

31. Mai 2017 wurden die Berufungserklärungen den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder ei- nen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 84). Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche am 19. April 2018 bewilligt wurde (Urk. 86). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. In der Folge wurden die Parteien auf den 13. Juli 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 106). Nach der Durchführung der Be- rufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif.

2. Mit (ergänzendem) Urteil vom 7. Februar 2017 legte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung fest, wobei es den geltend gemachten Auf- wand von 145.74 Stunden um 23,5 Stunden auf 122.24 Stunden und die Rech- nung dementsprechend um Fr. 5'170.– (zzgl. MWSt) kürzte (Urk. 70 S. 2 ff.). Die- se Urteilsergänzung vom 7. Februar 2017 wurde der amtlichen Verteidigung am

28. Februar 2017 zugestellt (Urk. 71). Dagegen erhob der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 10. März 2017 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, mit dem Antrag, die gewährte Entschädigung um Fr. 3'445.20 (inkl. Fr. 255.20 MWSt) zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 88/2 S. 2). Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 21. März 2017 wurde das

- 6 - Beschwerdeverfahren sistiert, bis das vorliegende Berufungsverfahren des Be- schuldigten bei einer der beiden Berufungskammern anhängig sein werde und über eine Prozessüberweisung an die betreffende Berufungskammer entschieden werden könne (Urk. 88/6). Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 14. Ju- ni 2017 wurde die Honorarbeschwerde zur weiteren Behandlung im Berufungs- verfahren an die II. Strafkammer überwiesen, unter Abschreibung des Beschwer- deverfahrens (Urk. 88/9 = Urk. 87). Über das erstinstanzliche Honorar der amtli- chen Verteidigung wird im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sein. II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung, mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dis- positivziffer 1, 3. Lemma), den gesamten Schuldspruch anfechten. Die Freisprü- che (Dispositivziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) blieben un- angefochten (Urk. 82 S. 4 f.).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG), 2 (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und vom Vorwurf der Tätlichkeiten gem. Anklage Ziff. 4), sowie 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass die vorinstanzli- chen Urteile in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Nachdem die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 19. Oktober 2016 vorgeladen hatte (Urk. 27), erklärte die Privatklägerin 1 mit Schreiben vom

22. September 2016 ihr Desinteresse bezüglich der sie betreffenden Anklagevor- würfe (Urk. 35). Nach durchgeführter Hauptverhandlung sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2016 das Verfahren im Sinne von Art. 55a StGB unter Verweis auf die Desinteresserklärung bis 22. März 2017 (Urk. 47; Prot. I S. 55). Mit Schreiben vom 30. November 2016 widerrief die Privatklägerin 1

- 7 - nach telefonischer Vorankündigung ihre Desinteresseerklärung nachdem der Be- schuldigte tags zuvor ausgerastet sei und sie geschlagen habe, so dass die Poli- zei habe ausrücken und ihn in Gewahrsam nehmen müssen (Urk. 49 f.). Mit Ver- fügung vom 1. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz den Parteien deshalb mit, das Verfahren wieder aufzunehmen (Urk. 51). Die Fortsetzung der Hauptverhandlung, inkl. Urteilseröffnung, wurde auf den 18. Januar 2017 angesetzt (Urk. 54; Prot. I S. 57). 3.1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 21. August 2017 an die Berufungs- instanz erklärte die Privatklägerin 1 alsdann, ihre Strafanzeige gegen den Be- schuldigten aus dem Jahre 2015 und jene von November 2016 sowie den Straf- antrag hinsichtlich der anklagegegenständlichen Antragsdelikte definitiv zurück- ziehen zu wollen. Ihrer Meinung nach habe dieser "schon zu lange in U-Haft ge- sessen und seine verdiente Strafe bereits abgelegt". Sie fühle sich von ihm nicht mehr bedroht, und die Scheidung hätten sie beide bereits im Februar 2017 unter- schrieben. Sie wolle, dass das Ganze ein für alle Mal beendet werde (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde diese Eingabe den übrigen Parteien zugestellt und Frist für eine Stellungnahme dazu eingeräumt (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 94), und der Beschuldigte liess innert erstreckter Frist eine (erneute) Sistierung bis

21. Februar 2018 und hernach gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB eine definitive Verfahrenseinstellung bezüglich der Privatklägerin 1 beantragen (Urk. 97). 3.2. Da der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Urk. 23 S. 2, Ziff. 1.) unangefochten blieb (vorstehend, Erw. II.2.), bildet in Bezug auf die Privatklägerin 1 der Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Todesdrohungen gemäss Urk. 23 S. 3, Ziff. 3. und S. 4, Ziff. 5.) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. 3.2.1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 23. November 2016 vor Vorinstanz gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB bereits einmal sistiert. Bloss eine Woche später hatte die Privatklägerin 1 am 30. November 2016 gegenüber der Vorinstanz den Widerruf dieser Sistierung

- 8 - beantragt, nachdem der Beschuldigte tags zuvor einen neuerlichen Ausraster ge- habt habe, in Untersuchungshaft versetzt und ein neues Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens etc. gegen ihn eröffnet wurde (vgl. Urk. 99 betr. vo- rinstanzliche Sistierung des neuen Strafverfahrens), worauf die Vorinstanz das vorliegende Strafverfahren mit Verfügung vom 30. November 2016 in Anwendung von Art. 55a Abs. 2 StGB wieder an die Hand genommen hatte (Urk. 51). 3.2.2. Aufgrund der bloss nach einer Woche wieder aufgehobenen vorin- stanzlichen Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens wurde der Antrag des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf eine erneute, d.h. zweite provisorische Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 unter Hinweis auf Riedo/Allemann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

3. Auflage 2013, N 196 zu Art. 55a StGB und Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 55a StGB, abgewiesen (Urk. 100 S. 2 ff.). 3.3. Die dem Beschuldigten von der Anklage zur Last gelegte weitere Dro- hung und die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 2 (Anklageziffern 2 und 6), welche vom Sistierungsantrag der Privatklägerin 1 nicht umfasst sind, bildeten zunächst ebenfalls noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sie stehen in ei- nem engen Zusammenhang mit jenen zum Nachteil der Privatklägerin 1, weshalb im erwähnten Beschluss vom 22. Dezember 2017 die Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 als zusätzliches, weiteres Argument für die Ablehnung einer erneuten Sistierung angeführt wurde (Urk. 100 S. 8). Auf eine Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss trat die Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichtes mit Urteil 6B_213/2018 vom 7. März 2018 nicht ein (Urk. 103). 3.4. Mit Eingabe vom 11. April 2018 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 am 29. Januar 2018 eine Beschwerde gegen die mit besagtem Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnte nochmalige Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei der Ersten öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes eingereicht hätten (Urk. 104 f.). Auch

- 9 - bei dieser Beschwerde erging mit Urteil der zuständigen Abteilung des Bundesge- richtes vom 8. März 2018 ein Nichteintretensentscheid (Urk. 107). 3.5. In derselben Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 11. April 2018 liess der Beschuldigte zudem geltend machen, dass die Privatklägerin 2 in der von ihr mitunterzeichneten Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 durch die Be- stätigung der Desinteresseerklärung der Privatklägerin 1 unmissverständlich auch auf die Strafverfolgung der von ihr angezeigten Antragsdelikte gegen ihn verzich- tet habe (Urk. 104 S. 2; Urk. 105). 3.5.1. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsde- likten gilt als Rückzug des Strafantrages (BGE 143 IV 104 E. 5.1; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 304 StPO; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 3 zu Art. 33 StGB). 3.5.2. Nachdem die Privatklägerin 2 die Beschwerdeschrift mit dem Text, wonach auch sie "an einer Weiterführung des Verfahrens" nicht mehr interessiert sei, vorbehaltlos mitunterzeichnete (Urk. 105 4. Absatz) und mit Schreiben vom

5. Juli 2018 zusätzlich selbständig erklärte, dass sie im Hinblick auf die Beru- fungsverhandlung ihre "Anzeige und gestellten Strafanträge" gegen den Beschul- digten zurückziehe (Urk. 108), fehlt es infolge ihrer Desinteresseerklärungen auch an ihrem Strafantrag betreffend Tätlichkeiten (Fusstritt vom 19. August 2015; Urk. 23 S. 3, Ziff. 2.) und Todesdrohung (vom 20. August 2015; Urk. 23 S. 5, Ziff. 6.; Urk. 3), weshalb das Verfahren betreffend diese Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO; Art. 320 Abs. 4 StPO). 3.6. Der Beschuldigte liess in der Eingabe der amtlichen Verteidigung vom

11. April 2018 ferner eine "Erneute Prüfung der Sistierung des Verfahrens bezüg- lich der ihm angelasteten Drohung und Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 1" beantragen (Urk. 104 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die

- 10 - amtliche Verteidigung wiederum den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bezüglich der die Privatklägerin 1 betreffenden Ankla- gepunkte, wobei eine Wartefrist von 6 Monaten in Gang zu setzen sei (Urk. 114 S. 4 ff.). 3.6.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklage keine Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 vorgeworfen (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). Auf diesen Teil des Antrages ist daher nicht weiter einzugehen. 3.6.2. Ob die Privatklägerin 1 mit den Strafbehörden (in der Wortwahl von Trechsel/Keller und Riedo/Allemann, vgl. nachfolgend) "Katz und Maus" spielte oder nicht, wie die Verteidigung thematisiert (Urk. 104 S. 3 f.; Urk. 114 S. 4), und dass die Privatklägerin 2 ihre Strafanträge inzwischen zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. II.3.5. ff.), ist für die Frage einer nochmaligen Sistierung nicht von Bedeutung. Von Relevanz ist einzig, dass eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a StGB ausgeschlossen ist, wie dies im Übrigen auch beim Rückzug eines Strafantrages der Fall ist (Art. 33 Abs. 2 StGB; Riedo/Allemann, in: Niggli/Wip- rächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 196 zu Art. 55a StGB; Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 55a StGB). Die von der Verteidi- gung angeführten Argumente und Entscheide für eine Sistierung sind durchaus relevant (Urk. 104 S. 3 ff.; Urk. 114 S. 4 ff.), dies allerdings für eine erstmalige Sistierung nach Art. 55a StGB, wie sich auch aus den von der Verteidigung zitier- ten höchstrichterlichen Entscheiden ergibt (Urteile des Bundesgerichtes 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2). 3.6.3. Der Sinn und Zweck einer (ersten und einzigen) Sistierung nach Art. 55a StGB liegt darin, in einem von der Bestimmung genau umschriebenen Kreis von Delikten die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer haben kann, korrigiert werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 1920 ff.). Bei Art. 55a StGB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der Einstellungsentscheid liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Diese hat im Einzelfall eine Interes-

- 11 - senabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinte- resse und den Interessen des Opfers. Grundsätzlich kann die Behörde allerdings nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers. 3.6.4. Da eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a StGB ausgeschlossen ist (vorstehend, Erw. II.3.6.2.), gelten vorstehende Einschränkungen für das vorlie- gende Strafverfahren nicht mehr. Hinzu kommt, dass eine von Amtes wegen wei- tergeführte Strafverfolgung angesichts der Angaben der Privatklägerin 1 im Be- schwerdeschreiben vom 29. Januar 2018 (Urk. 105) sowie der Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) keine negativen Folgen im Verhältnis zu ihm mehr insichbirgt. Gemäss diesen Angaben hat sich die ganze Lebenssituation inzwischen geändert. Der Beschuldigte und die Privat- klägerin 1 leben seit dem 30. November 2016 getrennt (Urk. 105). Im Rahmen ei- nes – nach wie vor pendenten (Prot. II S. 10) – Scheidungsverfahrens am Be- zirksgericht Bülach schlossen sie eine Teilvereinbarung betreffend die Schei- dungsfolgen. Abgesehen von der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge wurden darin sämtliche übrigen Scheidungsfolgen geregelt (Urk. 98/2), wobei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aktuell aussergerichtlich vereinbarte Kinderunterhalts- beiträge von Fr. 1'000.– pro Monat bezahle (Prot. II S. 11). Entsprechend hätte eine aufgrund dieses Verfahrens gegebenenfalls bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe beispielsweise keinen Einfluss mehr auf die Regelung der Scheidungs- folgen. Unabhängig davon, wie im vorliegenden Prozess weiter verfahren würde, würde sich auch nichts am Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 ändern, da dieses durch das zurzeit am Bezirksgericht Bülach hän- gige Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens (Urk. 110) ohnehin weiter be- lastet würde. Aufgrund dieser Gegebenheiten entfiele der Opferschutzgedanke auch im Falle einer erstmalig beantragten Verfahrenssistierung weitgehend. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte mittels Teilverein- barung über die Scheidungsnebenfolgen im Wesentlichen geeinigt haben und Erstere an einer Weiterführung des Verfahrens nicht mehr interessiert ist, "das ganze endlich begraben möchte, um vorwärts schauen zu können", weshalb sie wolle, dass der Fall endgültig abgeschlossen werde (Urk. 105), stellt jedenfalls

- 12 - keinen vom Gesetzgeber vorgesehenen Grund dafür dar, den Beschuldigten mit- tels nochmaliger Sistierung und anschliessender Einstellung des Verfahrens vor der Strafverfolgung für allfällige von ihm begangene Offizialdelikte zu verschonen. Im Übrigen stellen die dem Beschuldigten vorgeworfenen (Todes-)Drohungen ge- genüber der Privatklägerin 1 keineswegs Bagatelldelikte dar, weshalb dem Straf- verfolgungsinteresse der Vorrang vor den Interessen der Privatklägerin 1 zu ge- ben ist, zumal – wie bereits erwähnt – die Einstellung des vorliegenden Strafver- fahrens ohnehin zu keiner wesentlichen Entlastung in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 führen würde. 3.6.5. Der mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 bereits abgewiesene (Urk. 100), mit Eingabe vom 11. April 2018 bzw. anlässlich der Berufungsver- handlung erneut gestellte Antrag um nochmalige Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens nach Art. 55a StGB, ist daher definitiv abzuweisen. 3.7. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nunmehr einzig der dem Be- schuldigten in der Anklage zur Last gelegte Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (To- desdrohungen gemäss Urk. 23 S. 3, Ziff. 3. und S. 4, Ziff. 5.) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Juli 2016 zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 23 S. 2 ff.), er habe am 19. August 2015, ca. 00.50 Uhr, in der Wohnung an der B._____-Strasse …, C._____, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner damaligen Ehefrau, der Privatklägerin 1, ein Messer behändigt und dieses mit der rechten Hand an deren Hals gehalten, während er sie mit der linken Hand festgehalten habe. Zugleich habe er ihr sinngemäss damit gedroht, er werde sie umbringen. Nach einer Intervention der Schwester der Privatklägerin 1 habe er jedoch von ihr abgelassen, ihr in der darauffolgenden Diskussion in der Küche

- 13 - bzw. im Korridor der Wohnung aber erneut damit gedroht, sie umzubringen (Urk. 23 S. 3, Ziff. 3.). Tags darauf habe er am selben Ort um ca. 12.00 Uhr anlässlich einer weite- ren Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 dieser wiederum mit dem Tode und dem Tode der gemeinsamen Kinder gedroht, bloss damit sie die Kinder nicht haben könne, wobei er eine Handbewegung gemacht habe, wie wenn man je- mandem den Kopf abschneide. In der Folge habe er erneut ein Küchenmesser behändigt und dieses so in ein Schneidebrett gerammt, dass es im Holz stecken- geblieben sei (Urk. 23 S. 4, Ziff. 5.). Durch dieses Verhalten habe er die Privatklägerin 1 jeweils in Angst und Schrecken versetzt, zumal sie konkret habe befürchten müssen, dass er ihr und aufgrund der Drohung vom 20. August 2015 auch den Kindern etwas antun könn- te, was er mit seinem Handeln jeweils zumindest in Kauf genommen habe.

2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen, an die Privatklägerin 1 ge- richteten Todesdrohungen stets bestritten. Er habe keinen Grund, der Privatkläge- rin 1 zu drohen. Der einzige Grund, weshalb sie Probleme hätten, sei die Privat- klägerin 2. Es sei eine Katastrophe. Die Privatklägerin 1 sei von der Privatkläge- rin 2 beeinflusst. Am Donnerstagmorgen habe er geschlafen. Als er und die Pri- vatklägerin 1 zu streiten begonnen hätten, habe er gesagt, sie solle sich zwischen ihm und der Privatklägerin 2 entscheiden, ihr den Schlüssel gegeben und sei nach Hause gegangen. Die Privatklägerinnen hätten die Geschichte vom Don- nerstagmittag erfunden. Es gehe nur darum, dass man vertuschen wolle, dass die Privatklägerin 2 psychisch krank sei. Diese habe ihn und seine Familie entehrt, als sie ihn sexuell missbraucht habe (Urk. 6/1 S. 3, Antwort auf Frage 20 ff., S. 4, Antworten auf Frage 27 ff., S. 7, Antwort auf Frage 53; Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 S. 10; Prot. I S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aner- kannte der Beschuldigte, dass er sich mit der Privatklägerin 1 gestritten habe, be- rief sich im Übrigen aber darauf, sich nicht mehr genau an das Geschehene erin- nern zu können (Prot. II S. 16 ff.).

- 14 - 2.1. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein- gültigen Beweisregeln zu prüfen. 2.2. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 77 S. 9–11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Als Beweismittel für die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe liegen die Aussagen

• des Beschuldigten (Urk. 6/1-4; Prot. I S. 19–28; Prot. II S. 7 ff.),

• der Privatklägerin 1, inkl. DVD-Aufzeichnung v. 11.11.2015 (Urk. 7/1-2, Urk. 7/4; Prot. I S. 47–54) und

• der Privatklägerin 2, inkl. DVD-Aufzeichnung v. 11.11.2015 (Urk. 8/1-3) sowie die Aufzeichnungen der beiden Anrufe der Privatklägerinnen 1 und 2 vom

19. August 2015 bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich vor (Urk. 9/3+4; entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist dies keine "Ge- sprächsaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich mit dem Beschuldigten" [Urk. 77 S. 9, Ziff. 3.1.2.]). Ferner wurde ein psychiatrisches Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 23. November 2015 über den Beschul- digten erstellt (Urk. 14/9), und es ist ein ärztlicher Befund vom 4. September 2015 über die Privatklägerin 1 vorhanden (Urk. 10/3). 2.3.1. Die amtliche Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 geltend (Urk. 82 S. 8 f.; Urk. 114 S. 10 ff.). Die Vi- deodateien der Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 11. November 2015 (Urk. 8/3) würden klare Hinweise darauf enthalten, dass die Privatklägerin 2 vor ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2015 Einsicht in das Protokoll ihrer eigenen polizeilichen Befragung vom 25. August 2015 (Urk. 8/1) sowie in die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen des Beschuldig- ten vom 25. August 2015 (Urk. 6/1) und 26. August 2015 (Urk. 6/2) erhalten habe (Urk. 114 S. 10). Es sei davon auszugehen, dass die Akteneinsicht am 9. Sep- tember 2016 [recte: 2015] gewährt worden sei, da die Privatklägerin 2 an diesem

- 15 - Tag bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, um ihr Strafantragsformular vom

25. August 2016 [recte: 2015] zu ergänzen (ebenda, S. 11). Aufgrund der gewähr- ten Akteneinsicht hätten sich die beiden Privatklägerinnen – welche damals noch zusammengewohnt hätten – auf die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vor- bereiten, ihre Aussagen abgleichen, Widersprüche in ihren eigenen Aussagen verhindern und so die Basis für konstante und glaubhafte Aussagen schaffen können. Durch die Gewährung der Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft – welche vor Anklageerhebung nicht Partei des Verfahrens sei, sondern ein zur Ob- jektivität verpflichtetes Untersuchungsorgan darstelle – in unzulässiger Weise Ein- fluss auf das Beweisergebnis genommen und gegen Art. 101 StPO verstossen, was gleichzeitig auch einen Verstoss gegen das Fairnessgebot im Sinne von Art. 3 StPO bedeute (ebenda, S. 11 f.). Hinzu komme, dass die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten über die gewährte Akteneinsicht nicht informiert habe. Auch das Aktenverzeichnis enthalte keinen entsprechenden Eintrag (ebenda, S. 12). Wenn dennoch auf die Aussagen der beiden Privatklägerinnen abgestellt werde, sei zu berücksichtigen, dass deren Aussagekraft reduziert sei, da sie sich durch die gewährte Akteneinsicht auf ihre zweite Einvernahme hätten vorbereiten können (ebenda, S. 12). 2.3.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung würde der Umstand, dass der Privatklägerin 2 noch vor ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme das Akten- einsichtsrecht gewährt worden wäre, nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen führen, sondern wäre im Rahmen der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen. Selbst wenn aber von einer Unverwertbarkeit ausgegangen würde, würde diese die polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 2 vom 25. August 2015 (Urk. 8/1) lediglich insofern beschlagen, als diesen infolge diesfalls fehlender Gewährung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO nicht mehr der Cha- rakter eines vollwertigen, selbständigen Beweismittels zukäme. Indiziencharakter käme diesen aber allemal noch zu, so dass die im Sachverhaltsrahmen mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmende Darstellung der Privatklägerin 1 (vgl. nachstehend, Erw. III.2.4.1., III.2.4.5.), diesfalls nach wie vor durch die be- treffenden polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 2 untermauert würde (vgl. z.B. nachstehend, Erw. III.2.4.7.). Es erübrigt sich daher auch, dem Beweisan-

- 16 - trag 3 betreffend die staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 2 vom

11. November 2015 (Urk. 8/2) zu entsprechen. 2.3.3. Auch die polizeilichen Aussagen der Privatklägerin 1 vom 25. August 2015 (Urk. 7/1) sind verwertbar. Es bestehen einerseits keinerlei Hinweise darauf, dass sich die beiden Privatklägerinnen gemeinsam auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet, mithin ihre Aussagen miteinander abgesprochen oder aufeinander abgestimmt hätten. Andererseits ist auch keine Einflussnahme der Privatklägerin 2 auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ersichtlich. Letzte- re sagte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme 25. August 2015 unbestritte- nermassen frei aus, wobei sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. November 2015 die Richtigkeit ihrer polizeilichen Aussagen be- stätigte (Urk. 7/2 S. 3) und im Folgenden auch keine zu diesen im Widerspruch stehenden oder abweichenden neuen Aussagen tätigte (vgl. Urk. 7/2 S. 3 ff.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch die Privatklägerin 2 erfolgt sein soll, wenn Erstere bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an ihren zuvor zweifelsohne frei gemachten polizeilichen Aussagen festhält. 2.3.4. In Anbetracht vorstehender Erwägungen sind die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2015 von den Privat- klägerinnen 1 und 2 getätigten Aussagen (Urk. 7/2 und Urk. 8/2) verwertbar. 2.4. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen 1 und 2 zu den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen der mehrfachen Drohung vom

19. und 20. August 2015 wurden im angefochtenen Urteil im Wesentlichen korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 12-20 und S. 25-30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Erwägungen der Vorinstanz sind mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verdeutlichen. 2.4.1. Der Beschuldigte hatte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befra- gung vom 25. August 2015 u.a. zu Protokoll gegeben (Urk. 6/1 S. 2 ff.), die Schwester der Privatklägern 1 (=Privatklägerin 2) sei alkoholabhängig und habe seine (damalige) Ehefrau, die Privatklägerin 1, beeinflusst. Die Privatklägerin 2

- 17 - wolle ihn fertigmachen (ebenda, S. 5). Der Beschuldigte bestätigte, dass diese die Polizei gerufen habe, welche dann auch in die Wohnung gekommen, dann aber, ca. nach Mitternacht, wieder gegangen sei (ebenda, S. 2). Mit seinen Aussagen bestätigte er im Übrigen, dass zur fraglichen Zeit tatsächlich zumindest eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen ihm und den Privatklägerinnen 1 und 2 statt- fand: "Ich habe dann mit meiner Frau verbal gestritten." (Urk. 6/1 S. 1). 2.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Au- gust 2015 bestätigte der Beschuldigte u.a. weiter (Urk. 6/2 S. 3), die Privatkläge- rin 1 mit beiden Händen an den Oberarmen festgehalten zu haben, bestritt aber gleichzeitig, sie mit dem Tode bedroht zu haben. Ferner erklärte er, die Privatklä- gerin 1 habe die Polizei gerufen. 2.4.3. In den Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 stimmt beispielsweise überein, dass der Beschuldigte am Abend des 19. August 2015 vom Spätdienst nach Hause gekommen sei, offenbar habe essen wollen, es aber nichts zu essen gegeben habe (Urk. 7/1 S. 1 f.;Urk. 7/2 S. 5; Urk. 8/1 S. 1 f.). Eine weitere Über- einstimmung besteht darin, dass sowohl die Privatklägerin 1 und die Privatkläge- rin 2 die Polizei anriefen, diese kam und wieder ging (Urk. 7/1 S. 3; 7/2 S. 7, S. 10). Dies wird überdies durch die Gesprächsaufzeichnung bei der Einsatzzent- rale der Kantonspolizei Zürich belegt (Urk. 9/3+4). 2.4.4. Was die Drohungen anbelangt, soll der Beschuldigte zur Privatkläge- rin 1 gesagt haben (Urk. 7/1 S. 3, Antw. auf Frage 16 ff.): "Ich wird dir alles zerstö- re, du wisch nöd nur d'Wohnig verlüre.". Zudem soll er gesagt haben: "Bi dir isch es eifach, einmal Zack und es isch verbi." Dies habe er unterstrichen mit einer Geste, als ob er ihr die Kehle habe durchschneiden wollen. Und nachdem er das grosse Küchenmesser aus der Schublade genommen habe: "Ich wird dir d'Chind nöd lah, es isch mis Bluet" und "wenn's si mues, wird ich d'Chind au töte". Dies habe er nur einmal gesagt. Es habe auch in der Vergangenheit schon Drohungen gegeben. Sie habe diese aber nicht ernstgenommen. Nach den (anklagegegen- ständlichen) Drohungen habe sie sich ohnmächtig gefühlt und grosse Angst ge- habt. Vor allem als er das am Donnerstag gesagt habe. Da sei es so ruhig und bestimmt gewesen. Da habe sie richtig Angst bekommen. Und bei der Staatsan-

- 18 - waltschaft verwies sie zunächst auf ihre bisherigen Aussagen (Urk. 7/2 S. 3) und wiederholte diese im Wesentlichen mit anderen Worten nochmals (Urk. 7/2 S. 8 f. und S. 12 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 war die Privatklägerin lediglich zu ihrem vorinstanzlichen Antrag auf Sistierung gemäss Art. 55a StGB befragt worden (Prot. I S. 47 ff.). 2.4.5. Aus der Darstellung des Beschuldigten geht hervor, dass er die Dis- kussionen mit der Privatklägerin 1, den Streit und die verbale Auseinandersetzung vom 19. und 20. August 2015 um die Anwesenheit der Privatklägerin 2 in der Wohnung nicht in Abrede stellt, diese mit seinen Aussagen vielmehr bestätigt. In- sofern bestätigt er auch die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Er bestreitet dagegen die Eskalationsstufen im Rahmen der Auseinandersetzungen, insbeson- dere das Aussprechen der anklagegegenständlichen Todesdrohungen. 2.4.6. Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschuldigte weite Teile der Darstellung der Privatklägerinnen 1 und 2, so insbesondere den äusseren Sachverhalt und die Umstände des Streites mit der Privatklägerin 1 mit seinen Aussagen bestätigt, deren Aussagen insoweit somit offensichtlich der Wahrheit entsprechen, die Privatklägerinnen ihn bei der ihm vorgeworfenen Eskalationsstu- fe mit den Todesdrohungen nunmehr zu Unrecht wahrheitswidrig belasten sollten. 2.4.6.1. Würde die beschönigende Darstellung des Beschuldigten zutreffen, wäre auch nicht ersichtlich, weshalb beide Privatklägerinnen am 19. August 2015 zur Tatzeit und damit auch zur Zeit der allseits unbestrittenen verbalen Auseinan- dersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte die Privatklägerin 1 u.a. anerkann- termassen einmal an beiden Oberarmen festgehalten hatte (vgl. vorstehend, Erw. III.2.4.2.), die Polizei hätten verständigen sollen, wie wiederum bestätigend aus den betreffenden Gesprächsaufzeichnungen der Einsatzzentrale der Kan- tonspolizei Zürich vom 19. August 2015, 00.51 Uhr und 00.53 Uhr (Urk. 9/3+4) und den Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 8/2 S. 10), hervorgeht. 2.4.6.2. Dass es bei diesen Auseinandersetzungen laut war, was untrügli- chen Anzeichen dafür ist, dass die Emotionen hochgingen, zeigt sich in der Aus- sage der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschuldigten aufgefordert habe, nicht

- 19 - so laut zu werden, da ihre Vermieterin in der Wohnung diagonal über ihr wohne und sie die Wohnung nicht verlieren wolle (Urk. 7/2 S. 12 f.), was in der Aussage des Beschuldigten Bestätigung findet, wonach die Verwaltung im selben Haus wohne und er nicht gewollt habe, dass sie die Wohnung verliere (Urk. 6/1 S. 4, Antwort auf Frage 27). 2.4.7. Dass es nicht so war, wie der Beschuldigte es darstellte, ergibt sich aus der Aussage der Privatklägerin 2, welche bei der Polizei in Übereinstimmung mit der Darstellung der Privatklägerin 1 (Urk. 7/2 S. 12 f.) zu Protokoll gegeben hatte, am Donnerstag, 20. August 2016, noch geschlafen zu haben, als sie gehört habe, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 (wieder) streiten würden. Es sei zunächst um sie (die Privatklägerin 2) selbst und darum gegangen, dass sie die Wohnung verlassen solle. Danach habe sich der Streit um die Kinder gedreht. Der Beschuldigte habe dabei gesagt, dass er eher die Privatklägerin 1 und die Kinder umbringen würde, bevor er dieser die Kinder überlasse (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 13 f.). 2.4.8. Als weiteres Indiz dafür, dass die Auseinandersetzungen mit dem Be- schuldigten laut den übereinstimmenden Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2 weitergingen, als die von ihm eingeräumten verbalen Streitereien, ergibt sich auch exemplarisch aus seinem aktenkundigen gewalttätigen Ausraster vom 29. No- vember 2016, welcher als Folge davon am 30. November 2016 zum Widerruf der Sistierung vom 23. November 2016, zur Inhaftierung des Beschuldigten, einem neuen Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens etc. gegen ihn, und zum psychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2017 in jenem Verfahren geführt hatte (vgl. Urk. 104 S. 3; Urk. 99; Urk. 91 [S. 6]; Urk. 82 S. 6 Rz 4), und früheren Aus- rastern, welche dazu geführt hatten, dass er bereits im August 2015 seit ca. 2 Jahren eine eigene Wohnung bewohnt hatte (Urk. 7/2 S. 4). All dies zeigt deutlich, dass solche Eskalationen verbaler oder tätlicher Natur beim Beschuldigten alles andere als unüblich oder persönlichkeitsfremd waren. 2.4.9. Nach dem Dargelegten ist nicht ergründbar, weshalb die Privatkläge- rinnen bei den Todesdrohungen nicht die Wahrheit gesagt haben sollten, nach- dem sich auch in ihren übrigen Aussagen keine Unstimmigkeiten, Widersprüche,

- 20 - Übertreibungen oder Aggravationen zwischen ihren polizeilichen und den staats- anwaltschaftlichen Aussagen ausmachen lassen. Ihre Aussagen enthalten mithin keine Lügensignale und erweisen sich infolge Übereinstimmung unter sich und hinsichtlich des Sachverhaltsrahmen sogar mit der Darstellung des Beschuldigten als glaubhaft. Zudem fällt auf, dass ihre jeweilige Darstellung auch in der Schwere der Belastung des Beschuldigten in etwa gleich weit gehen. Würden ihre Aussa- gen nicht der Wahrheit entsprechen, wäre etwa zu erwarten gewesen, dass eine von ihnen einen weitergehenden Messereinsatz oder eine gravierendere Vorge- hensweise beschrieben hätte. 2.5. Die Verteidigung vertrat anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen die Ansicht, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend die mehrfachen Dro- hungen gegenüber der Privatklägerin 1 nicht erstellen lasse. 2.5.1. Was die Drohung vom 19. August 2016 mit dem Messer in der Küche betreffe, sei es nicht erstellt, dass der Beschuldigte ein Messer behändigt und damit die Privatklägerin 1 bedroht habe (Urk. 114 S. 17). 2.5.1.1. Dafür spreche zunächst die Tatsache, dass die Privatklägerin 2, als sie am 19. August 2015 um 00:51 Uhr die Kantonspolizei Zürich angerufen habe, den Begriff "häusliche Gewalt" verwendet habe. Sie habe mit keinem Wort bzw. nicht einmal andeutungsweise den Einsatz eines Messers erwähnt. Wenn die Pri- vatklägerin 2 aber habe mitansehen müssen, wie die eigene Schwester mit einem Messer bedroht worden sei und dies der Anlass gewesen sei, die Polizei zu ver- ständigen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch entsprechend erwähnt (Urk. 114 S. 14). Weiter sei auch im Ermittlungsbericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 5) sowie im Journaleintrag vom 19. August 2015 (Urk. 9/3) jeweils von ei- nem rein verbalen Streit und nicht von Tätlichkeiten die Rede (ebenda, S. 14 f.). Dem ist zu entgegnen, dass weder die Wortwahl der Privatklägerin 2 wäh- rend des Telefonats vom 19. August 2015 noch der Ermittlungsbericht dazu ge- eignet sind, begründete Zweifel an einem Messereinsatz des Beschuldigten zu wecken. Aus den Tonaufzeichnungen des Anrufs der Privatklägerin 2 bei der Kan- tonspolizei Zürich am 19. August 2015 um 00:51 geht hervor, dass diese nicht nur

- 21 - abstrakt von häuslicher Gewalt sprach ("es git hüslichi gwalt da dine"; Urk. 9/4 Datei EZZ-SRV-VOC-2_8D1E6C5C, Minute 00:13) sondern auch mitteilte, dass der Beschuldigte gerade die Privatklägerin 1 verprügle ("min Schwager verprügled grad mini Schwöschter"; ebenda, Minute 00:16). Daraus erhellt auch, dass – ent- gegen den Angaben im Journaleintrag vom 19. August 2015 und im Ermittlungs- bericht vom 11. Januar 2016 – die Polizei aufgrund dieser Meldung nicht nur von einer blossen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ausgehen konnte. Dass sich die Privatklägerin 2 in der Hektik des Geschehens – während ihres Anrufs sind im Hintergrund die Schreie des Beschuldigten sowie der Privat- klägerin 1 zu hören – nicht die Zeit nehmen wollte, den Vorfall in allen Details zu schildern und den Messereinsatz nicht explizit erwähnte, sondern einfach nur die Polizei dazu bewegen wollte, möglichst rasch vorbeizukommen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und schliesst einen allfälligen Messereinsatz auch nicht aus. 2.5.1.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass gegen den Vorfall mit dem Messer auch die von der Polizei in der Küche angetroffene Situation spreche. Die Privatklägerinnen 1 und 2 hätten in ihren Einvernahmen geschildert, dass der Be- schuldigte die Küche mit roter Sauce verschmutzt habe bzw. er mit einem Messer in einem Saucentopf herumgestochert habe, weshalb eine riesige Sauerei ent- standen sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 6). Die Polizei sei innert weniger Minuten nach dem Vorfall am Wohnort der Privatklägerin 1 auf- getaucht und habe einen Augenschein der Wohnung genommen, wobei diese gemäss dem Rapport vom 26. August 2015 (Urk. 1) einen ordentlichen Eindruck gemacht habe. Weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 hätten dage- gen angegeben, die Küche vor dem Eintreffen der Polizei saubergemacht zu ha- ben. Der Polizei wäre eine mit roter Sauce verdreckte Küche mit Sicherheit aufge- fallen, was auch zu einem entsprechenden Vermerk im Rapport geführt hätte (Urk. 114 S. 15 f.). Dem ist zu entgegnen, dass aus dem Ermittlungsbericht vom 11. Januar 2016 hervorgeht, dass die unmittelbar nach dem Vorfall vom 19. August 2015 ausgerückte Polizeipatrouille bei der Besichtigung der Wohnung der Privatkläge- rin 1 die Küche gar nie betreten hat (Urk. 5 S. 3) und sie insofern auch keine Mög-

- 22 - lichkeit hatte, eine darin herrschende Unordnung wahrzunehmen. Im Übrigen hät- ten die Privatklägerinnen gemäss den im Journaleintrag vom 19. August 2015 er- fassten Zeiten (vgl. Urk. 9/3) seit dem Anruf der Privatklägerin 1 bei der Kantons- polizei um 00:53 Uhr – wobei sie ab diesem Zeitpunkt definitiv wusste, dass dem- nächst eine Polizeipatrouille vorbeikommen werde (vgl. Urk. 9/4, Datei EZZ-SRV- VOC-2_929627C3, Minute 00:57) – bis zum Betreten der Wohnung durch die Po- lizei um 1:09 Uhr genügend Zeit gehabt, um die vom Beschuldigten verursachte Verschmutzung zu beseitigen, zumal das Aufwischen von Sauce sehr schnell und einfach zu bewerkstelligen ist. Es lag nicht zuletzt auch im damaligen Interesse der Privatklägerin 1, dass sich die Wohnung in einem ordentlichen Zustand prä- sentierte, da sie der Polizei gegenüber gemäss eigenen Aussagen ja den Ein- druck vermitteln wollte, dass alles in Ordnung sei, um den Beschuldigten zu schützen (vgl. Urk. 7/2 S. 10). 2.5.1.3. Dagegen, dass sich die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche unter Zuhilfenahme eines Messers ereignet habe, spreche gemäss Ansicht der Verteidigung weiter auch der ärztliche Befund von Dr. D._____ vom 4. September 2015 (Urk. 10/3), woraus hervorgehe, dass die Privatklägerin 1 diesem nichts da- von erzählt habe, dass der Beschuldigte sie angeblich mit einem Messer bedroht habe. Es sei nicht überzeugend, dass die Privatklägerin 1 ihrem Hausarzt vom angeblichen Vorfall mit dem Messer nichts erzählt, dafür aber angegeben habe, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, was jedoch im Widerspruch zu den Aussagen beider Privatklägerinnen stehe, wonach die Privatklägerin 1 nicht ge- würgt worden sei (Urk. 114 S. 16). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Grund für den Arztbesuch der Bruch des kleinen Fingers der Privatklägerin 1 war, weshalb auch der Fokus der Behandlung auf ebendieser Verletzung lag. Die Privatklägerin 1 hatte gar keinen Grund, Dr. D._____ gegenüber zu erwähnen, dass sie vom Beschuldigten unter Messereinsatz bedroht wurde, da dies nichts mit dem Bruch ihres Fingers zu tun hatte. Dass die Privatklägerin 1 sodann im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung ein Würgen durch den Beschuldigten er- wähnt habe, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern. Ei-

- 23 - nerseits ist eine von Dr. D._____ in seinem ärztlichen Befund wiedergegebene Aussage der Privatklägerin 1 nicht mit einer Zeugenaussage derselben vergleich- bar und besitzt entsprechend auch nicht die gleiche Beweiskraft. Andererseits führte die Privatklägerin 1 in ihren Einvernahmen vor Polizei und Staatsanwalt- schaft aus, dass der Beschuldigte sie während der Drohungshandlung in der Kü- che zwar nicht gewürgt, aber am Hals gehalten habe (vgl. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6). Es ist damit naheliegend, dass Dr. D._____ die Angabe der Privatklägerin 1, dass sie am Hals gehalten wurde, irrtümlicherweise als Würgen interpretierte. 2.5.1.4. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass zwischen den Aussa- gen der Privatklägerinnen 1 und 2 bezüglich von deren Beschreibung des Mes- sers Widersprüche bestehen würden. Die Privatklägerin 1 beschreibe dieses als gebogenes Messer mit glatter Klinge und rotem Griff. Die Privatklägerin 2 habe dagegen angegeben, dass es sich um ein "mega zackiges" Messer gehandelt ha- be. Es sei zu erwarten, dass die Privatklägerin 1, welche das Messer unmittelbar vor Augen gehabt und die Privatklägerin 2, welche sich an diesem sogar geschnit- ten habe, das Messer übereinstimmend beschreiben würden (Urk. 114 S. 16). Den Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die Privatkläge- rinnen das fragliche Messer, bis auf dessen Schliffart, im Wesentlichen gleich be- schrieben. Die Privatklägerin 1 gab anlässlich ihrer Einvernahmen an, dass das Messer einen roten Griff sowie eine gebogene, glatte Klinge von 20 cm Länge gehabt habe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6 f.). Gemäss der Privatklägerin 2 habe dieses einen roten bzw. rot/schwarzen Griff (vgl. Urk. 8/3, DVD 1, Datei 00002, Minute 10:49 ff.) sowie eine etwa 13 - 15 cm lange, leicht gebogene sowie ge- zackte – wortwörtlich "mega gezackt" (vgl. Urk. 8/3, DVD1, Datei 00002, Minute 11:06) – bzw. mit einem Wellenschliff versehene Klinge gehabt ( Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 8). Die leicht zu beobachtenden primären Erkennungsmerkmale des Messers (Form und Farbe) wurden von beiden Privatklägerinnen somit überein- stimmend beschrieben. Dass die Beschreibungen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit der Schneide, nicht zu 100% deckungsgleich sind, ist angesichts der äusserst dynamischen und bedrohlichen Situation, in welcher die beiden Pri- vatklägerinnen ihre Beobachtungen machen mussten, ohne Weiteres nachvoll-

- 24 - ziehbar und vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung – die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern. 2.5.1.5. Zusammengefasst vermögen die Vorbringen der Verteidigung keine begründeten Zweifel daran zu wecken, dass sich die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche nicht gemäss den glaubhaften und übereinstimmenden Aussa- gen der Privatklägerinnen 1 und 2, d.h. auch unter Einsatz eines Messers, abge- spielt hat. 2.5.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Privatklägerin 1 die Dro- hungshandlungen vom 19. und 20. August 2015 allesamt nicht ernstgenommen habe, weshalb das Eintreten des Taterfolges nicht erstellt und der Beschuldigte von den entsprechenden Anklagevorwürfen freizusprechen sei (Urk. 114 S. 16 ff.). 2.5.2.1. Was die Drohung vom 19. August 2015 in der Küche betrifft, stützt sich die Verteidigung auf die staatsanwaltschaftliche Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte seine angeb- liche Drohung wahrmachen werde (Urk. 114 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 7/2 S. 8). Dabei übersieht sie aber, dass die Privatklägerin 1 noch in derselben Ant- wort angab, dass es sich um einen Moment gehandelt habe, in welchem der Be- schuldigte unberechenbar gewesen und sie ausgeliefert gewesen sei sowie dass sie sich nicht aus dessen Griff habe befreien können (Urk. 7/2 S. 8). Die nachfol- gende Frage der Staatsanwältin, ob sie in diesem Moment Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte, beantwortete sie zudem mit "Ja, es hätte alles sein können, ja.". Die Privatklägerin 1 äusserte damit klar, dass sie die Drohung des Beschuldigten in diesem Moment ernstgenommen hat, womit der Eintritt des Taterfolges erstellt ist. 2.5.2.2. Zur angeklagten Drohung vom 19. August 2015 im Korridor führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme explizit verneint habe, die Drohung des Beschuldigten ernstgenommen zu haben, da sich dieser in einer Euphorie befun- den und er diese Drohung einfach so ausgesprochen habe. Dass sie diese nicht

- 25 - ernstgenommen habe, ergebe sich zudem auch aus der Tonaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach es ihr (der Privatklägerin 1) nur um das gehe, was der Beschuldigte am Donnerstag gesagt und gemacht habe (Urk. 114 S. 17 mit Hinweisen auf Urk. 7/2 S. 9 und Urk. 7/4 MTS-Datei 0003, 00:00 – 00.10). Die vorerwähnten Vorbringen der Verteidigung sind zutreffend. Aus den staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschul- digten als euphorisch empfunden und seine Drohung entsprechend nicht so ernstgenommen habe, da er diese einfach so ausgesprochen habe, lässt sich der von Art. 181 StGB verlangte Eintritt eines Angstmomentes nicht erstellen. Ander- weitig lautende Aussagen der Privatklägerin 1 bestehen nicht. Entsprechend ist betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Korridor der Eintritt des Taterfol- ges nicht rechtsgenügend erstellt und der Beschuldigte von diesem Anklagevor- wurf freizusprechen. 2.5.2.3. Zur Drohung vom 20. August 2015 führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte stets bestritten habe, der Privatklägerin 1 damit gedroht zu ha- ben, sie und die gemeinsamen Kinder zu töten sowie dabei die in der Anklage umschriebene Handbewegung gemacht zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er seine Kinder umbringen sollte bzw. eine solche Äusserung ernstzuneh- men gewesen wäre. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich eine solche Dro- hung ausgesprochen hätte, sei es für die Privatklägerin 1 erkennbar gewesen, dass diese nicht ernstgemeint gewesen sei. Letztere habe während ihren Einver- nahmen angegeben, dass der Beschuldigte nur einmal eine solche Drohung aus- gestossen (Urk. 7/1 S. 4) und dass er dies nur aus Trotz getan (Urk. 7/2 S. 13) und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die angebliche Drohung nicht ernstgenommen habe (Urk. 114 S. 18). Dem ist zu entgegnen, dass die Verteidigung ausser Acht lässt, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme ausführte, dass der Beschuldigte am 20. August 2015 sehr ruhig und bestimmt gedroht habe, weshalb sie sich ohnmächtig gefühlt und grosse Angst bekommen habe (Urk. 7/1 S. 5). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte sie diese Aus-

- 26 - sage sinngemäss, indem sie vorbrachte, dass sie die Drohung des Beschuldigten ihr und ihren Kindern gegenüber ernstgenommen habe, da dieser ihr in die Augen geschaut und dann die Drohung formuliert habe (Urk. 7/2 S. 14). Entgegen der Ansicht der Verteidigung legte die Privatklägerin 1 glaubhaft dar, dass die Dro- hung des Beschuldigten vom 20. August 2015 sie in Angst und Schrecken ver- setzte, womit der Eintritt des Taterfolges erstellt ist. 2.5.3. Zusammengefasst bestehen trotz den von der Verteidigung vorge- brachten Argumenten nach wie vor keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Drohung vom 19. August 2015 in der Küche sowie diejenige vom 20. August 2015 an die Adresse der Privatklägerin 1 ausgesprochen hat und diese von Letzterer ernstgenommen wurden, weshalb sie befürchtete, er könnte ihr und allenfalls auch den gemeinsamen Kindern etwas antun. Der Anklagesachverhalt betreffend die vorgenannten Todesdrohungen erweist sich daher in Übereinstimmung mit der kurzen vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 77 S. 23 f., S. 30) als erstellt. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung kann dagegen betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Korridor der Eintritt des notwendigen Tater- folges nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Tathandlungen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig (Urk. 77 S. 48). Die Anklagebehörde hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 86), und der Beschul- digte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (Urk. 82 S. 4, A.1.; Urk. 114 S. 2).

2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Täterschaft wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie Ehegatte des Opfers ist und die Drohung

- 27 - während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

3. Die Vorinstanz würdigte die vom Beschuldigten am 19. und 20. August 2015 gegenüber seiner damaligen Ehefrau, der Privatklägerin 1, ausgesproche- nen Todesdrohungen zutreffend als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 32 ff. und S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Die Frage einer allfälligen Vermin- derung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB wird bei der Straf- zumessung zu prüfen sein. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016, 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft- treten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionen- recht anzuwenden ist.

2. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte unter Berücksichtigung der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Drohung vom 19. August 2015 im Korridor gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Drohung gegenüber der Privat- klägerin 2 bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 106 Tage erstandene

- 28 - Haft) und mit Fr. 500.– Busse, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Für den Fall schuldhaft nicht bezahlter Busse fällten die Vorderrichter eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen aus. Zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

3. März 2015, als Zusatzstrafe zu jenem Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, angeordnet (Urk. 77 S. 48 f.). Der Beschuldigte liess eventualiter eine mildere Bestrafung ohne Freiheitsstrafe und eine Probezeit von 3 Jahren sowie eine geringere Busse beantragen. Auf die bei- den Widerruf sei zu verzichten und die Probezeit sei zu verlängern (Urk. 82 S. 4; Urk. 114 S. 2).

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre mit nachfolgen- den Einschränkungen und Ergänzungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 77 S. 37 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen führt das Vorliegen eines Strafschärfungsgrundes, vorliegend jener der mehrfachen Tatbegehung, nicht au- tomatisch zu einer (theoretischen) Öffnung des oberen Strafrahmens mit einer Erweiterung auf viereinhalb Jahre (Urk. 77 S. 37, Ziff. 1. und S. 42). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Ge- setz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (BGE 116 IV 300 E. 2a). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschul- dens- bzw. straferhöhende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich schweren Tatvorwurf weiter aggravieren, so dass eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter

- 29 - zu entscheiden, in welchem Umfang er den Strafrahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine mehrfache Tatbegehung allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders schwer erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). 3.2. Gleich verhält es sich mit der unteren Begrenzung des Strafrahmens bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen. Im angefochtenen Urteil wurde der Straf- milderungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht thematisiert, da der damalige psychiatrische Gutachter eine solche mit nicht restlos überzeugender Begründung gänzlich verneint hatte. Laut dem psy- chiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 23. November 2015 (Urk. 14/9), liess sich beim Beschuldigten trotz einiger Auffälligkeiten in der Emotionsregulation, der Verhaltenssteuerung und der Verantwortungsübernahme, sowie einem Substanzmissbrauch, im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat keine psychische Störung nachvollziehen. Dementsprechend waren beim Beschuldigten laut dem sachverständigen Gutachter ausreichend kognitive und rationale Fähigkeiten vorhanden, um das Unrecht seiner Tathand- lungen zu erkennen. In Bezug auf die vorgeworfene Tat (und damit auch die ver- fahrensgegenständlichen Todesdrohungen) habe keine forensisch relevante Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen (Urk. 14/9 S. 49 f., S. 55). 3.2.1. Der Beschuldigte liess diese Einschätzung des psychiatrischen Gut- achters Dr. med. E._____ in der Berufungserklärung in Frage stellen. Das Gut- achten sei unvollständig. Es lasse wesentliche Aspekte der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Vorlebens unberücksichtigt. Es sei nicht schlüssig, weshalb das aufgrund des Vorfalles vom 30. (recte: 29.) November 2016 durch

- 30 - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren C-5/2016/10039524 am 25. April 2017 bei med. pract. F._____ in Auftrag gegebene fachärztliche Gut- achten über den Beschuldigten beizuziehen und allenfalls zu ergänzen sei (Urk. 82 S. 5 ff.). 3.2.2. Aus dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. F._____ vom 19.Juni 2017, welches im Zusammenhang mit den neuerlichen Tatvorwürfen vom

29. November 2016 betr. Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil der Privat- klägerin 1 nicht im vorliegenden Strafverfahren eingeholt wurde (Urk. 91 S. 6), geht hervor, dass mit der ADHS-Diagnostischen Checkliste (ADHS-DC) habe festgestellt werden können, dass beim Beschuldigten eine hyperkinetische Stö- rung vorliege, während es keine Hinweise für eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung gebe. Laut dem sachverständigen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Hy- perkinetische Störung des Sozialverhaltes gemäss ICD-10 und DSM-IV vor (Urk. 91 S. 44, S. 71). 3.2.2.1. Unter den Titel "Diagnosen" hält der psychiatrische Gutachter, med. pract. F._____, im Wesentlichen fest, dass bis zur Übersiedlung des Beschuldig- ten in die Schweiz im Alter von 27 Jahren dessen soziale und berufliche Lei- stungsfähigkeit gänzlich unauffällig gewesen sei. Dieser habe es geschafft, in der Schweiz rasch die Sprache zu erlernen, arbeitstätig zu sein und sich somit normal zu integrieren. Dass er zwei Mal wegen Unfällen eine Stelle verloren habe, solle ihm nicht angelastet werden, könne jedoch mit der noch zu diskutierenden ADHS- Problematik im Zusammenhang stehen. Trotz einer ersten Verurteilung wegen Betruges, einem mehr oder weniger regelmässigen Cannabiskonsum seit 2007 und ersten Eheproblemen seien beim Beschuldigten bis 2015 keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten erkennbar, indem es ihm trotz Rückschlägen immer wie- der gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei er auch nicht aufgegeben habe, als er während mehrerer Jahre insgesamt fünf Stellen ohne eigenes Ver- schulden verloren habe. Wie bereits im Vorgutachten der PUK Zürich (gemeint Urk. 14/9) festgestellt worden sei, seien demnach die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten sicherlich nicht erfüllt, weshalb bei ihm keine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 91 S. 56). Auch das Vollbild einer

- 31 - posttraumatischen Belastungsstörung sei beim Beschuldigten trotz des Auftretens von Albträumen, die Auslösbarkeit von Flashbacks und die nach diesen Ereignis- sen auftretende Übererregtheit, die zu einer allgemeinen leicht erhöhten Irritabili- tät führe, sicherlich nicht vorhanden (ebenda, S. 59 f.). Es wäre im Übrigen auch nicht einleuchtend, weshalb sich eine posttrauma- tische Belastungsstörung einzig im häuslichen Milieu hätte negativ äussern sollen. In Anbetracht des klinischen Eindrucks und der testpsychologischen Unter- suchungsergebnisse liege beim Beschuldigten kein Aufmerksamkeitsdefizit vor, welches die diagnostische Schwelle überschreite, aber die hyperaktive und die impulsive Komponente einer ADHS sei bei ihm eindeutig nachweisbar, weshalb die Diagnose einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens im Erwachse- nenalter (HKS; iCD-10:F90.1) zu stellen sei (Urk. 91 S. 58 letzter Absatz). 3.2.2.2. Laut dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. F._____ vom

19. Juni 2017 war beim Beschuldigten in Bezug auf die (vorliegend nicht verfah- rensgegenständliche) mutmassliche Tat vom 29. November 2016 bei erhaltener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit wegen einer erheblichen Mischintoxika- tion mit Alkohol und Cannabis, der Hyperkinetischen Störung des Sozialverhal- tens und modulierend wegen verminderter Luzidität unmittelbar nach dem Aufwa- chen aus dem Schlaf sowie der posttraumatisch erhöhten Irritabilität, mittelgradig eingeschränkt, weshalb für den 29. November 2016 von einer mittelgradigen Verminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB "auszugehen" sei (Urk. 91 S. 71). 3.2.3. Da der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Todesdrohun- gen vom 19./20. August 2015 mehr als ein Jahr früher begangen hatte, lassen sich die gutachterlichen Erkenntnisse für den 29. November 2016 nicht unbese- hen auf den Zeitpunkt der Todesdrohungen Mitte August 2015 übertragen. Indes- sen lag zur Zeit der Exploration durch Gutachter F._____, d.h. ca. ein halbes Jahr nach den Geschehnissen vom 29. November 2016, beim Beschuldigten immer noch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 und DSM-IV sowie eine posttraumatisch erhöhte Irritabilität vor (Urk. 91 S. 44, S. 71; vorstehend, Erw. V.3.2.2.2.). Die Grundlage für die Erarbeitung dieser Diagnose

- 32 - war für August 2015, wie November 2016, dieselbe. Im Unterschied dazu war in der Tatsituation bei den verfahrensgegenständlichen Todesdrohungen keine ver- minderte Luzidität unmittelbar nach dem Aufwachen aus dem Schlaf und auch keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge erheblicher Mischintoxikation von Alkohol und Cannabis gegeben. 3.2.3.1. Am 19. August 2015 kam der Beschuldigte von der Arbeit und am

20. August 2015 war er bereits aufgestanden und befand sich in der Küche. Auch am 19. August 2015 hatte er Cannabis konsumiert. Nach Angaben des Beschul- digten gegenüber dem damaligen Gutachter übe dies üblicherweise einen beruhi- genden Effekt auf ihn aus. Da er dies gewohnt war, führte der Cannabiskonsum für sich alleine gemäss den Erkenntnissen des damaligen psychiatrischen Gut- achters, Dr. med. E._____, nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Ob der Beschuldigte damals auch andere Substanzen (z.B. Kokain) konsumiert habe, liess sich laut Gutachter nicht mit Sicherheit nachvollziehen (vgl. Urk. 14/9 S. 49) und wurde vom Beschuldigten verneint (Urk. 6/3 S. 3). Eine Mischintoxikation mit Alkohol und Cannabis war am 19. und 20. August 2015 jedenfalls nicht gegeben. Auch angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte vom 19. auf den 20. Au- gust 2015 bis am Mittag geschlafen hatte, und am 19. August 2015 von der Arbeit gekommen war, lässt sich nicht auf eine solche Wirkung wie am 29. November 2016 schliessen. 3.2.3.2. Angesichts unverkennbarer Parallelen bei den Auseinandersetzun- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Mitte August 2015 und Ende No- vember 2016 im Rahmen häuslicher Gewalt und der dargelegten Übereinstim- mungen und Abweichungen bei den Tatumständen und der Diagnosestellung rechtfertigt es sich, abweichend von den Erkenntnissen im psychiatrischen Gut- achten Dr. med. E._____ (vorstehend, Erw. V.3.2. f.) zu Gunsten des Beschuldig- ten (Art. 10 Abs. 3 StPO) für die Todesdrohungen vom 19./20. August 2015 ge- stützt auf die jüngeren gutachterlichen Erkenntnisse von med. pract. F._____ ebenfalls eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen. Da im Zeitpunkt der Todesdrohungen indessen keine vermin- derte Luzidität unmittelbar nach dem Aufwachen aus dem Schlaf und keine erheb-

- 33 - liche Mischintoxikation mit Alkohol und Cannabis gegeben war, wie Ende Novem- ber 2016, ist eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und da- raus resultierend eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4. Bei den zwei Todesdrohungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 vom

19. und 20. August 2015 handelt es sich um einzelne Straftaten, welche zeitlich, sachlich und örtlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen. Aufgrund ihres Zusammenhanges er- scheinen sie als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, welches einen einheitlichen Deliktserfolg bewirkt. Daher kann bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausnahmsweise davon abgesehen werden, für jedes Delikt einzeln eine Einsatzstrafe zu bilden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. auch Heimgartner, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 ff. zu Art. 49 StGB; Ackermann in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 24 und N 30 zu Art. 49 StGB). 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte innerhalb von ca. 12 Stunden anlässlich einer Auseinandersetzung um Mitternacht sowie anlässlich einer solchen am darauffolgenden Mittag insgesamt zwei Drohungen an die Adresse der damaligen Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder, die Privatklägerin 1, gerichtet hatte, wobei jene vom 20. August 2015 auch das Leben der gemeinsamen Kinder zum Inhalt hatte. Beide Drohungen erfolgten im Rahmen häuslicher Gewalt anlässlich von ehelichen Auseinandersetzungen verbal und richteten sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben. Ver- schuldenserschwerend kommt hinzu, dass er diese beiden Drohungen, welche er jeweils in der Küche ausstiess, mit einem Messer mit einer grösseren Klingenlän- ge unterstrich. Der Drohung vom 20. August 2015 verlieh er dadurch mehr Nach- druck, dass er diese mit einer Handbewegung begleitete, als wollte er jemandem den Kopf abschneiden, und er das Küchenmesser so stark in ein Schneidebrett rammte, dass es stecken blieb. Die Drohungen des Beschuldigten waren somit von der gröberen Sorte. Sie zeugen davon, dass er im Streit mit der Privatkläge-

- 34 - rin 1 jeweils die Kontrolle über seine Emotionen verlor und ausrastete. Es kann daher nicht erstaunen, dass diese in Angst und Schrecken versetzt wurde und be- fürchtete, er könnte die verbalen Drohungen ihr oder/und den Kindern sowie ihrer Schwester gegenüber in die Tat umsetzen. Die objektive Schwere dieser Tat- handlungen ist daher als mittelschwer einzustufen und eine hypothetische Ein- satzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Wer seine verbalen Todesdrohungen mit ei- ner entsprechenden Geste oder dem Vorzeigen eines Messers unterstreicht, der nimmt nicht nur in Kauf, dass das Opfer eine Umsetzung der Drohung befürchtet, sondern der führt eine solche Furcht bewusst und gewollt herbei. Seine Beweg- gründe waren rein egoistischer Natur. Er wollte in seiner Ehe durchsetzen, dass die Schwester der Privatklägerin 1 diese nicht mehr beeinflussen und keinen Kon- takt zu seinen Kindern mehr pflegen sollte. Dabei hätte es ihm auch offengestan- den, seine Positionen in der familiären Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau auf sachlichere Weise klarzumachen. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Streitgespräche, innerhalb wel- chen es zu den anklagegegenständlichen Drohungen kam, nicht ausschliesslich dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet waren, sondern zu einem gewissen Teil auch durch die schwelende Konfliktsituation mit der Privatklägerin 2 befeuert wurden. Dem Strafmilderungsgrund der zur Tatzeit leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.3.2.) ist schliesslich erheblich verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen. 4.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der mehrfachen Todesdro- hungen durch die subjektive Schwere der Tat erheblich gemindert, so dass das Verschulden insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen ist. Dementspre- chend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu redu- zieren. 4.4. Wäre, wie von den Vorderrichtern unzutreffend erwogen (Urk. 77 S. 38 ff.), die objektive und die subjektive Tatschwere als schwer und somit auch

- 35 - das Gesamtverschulden als schwer einzustufen gewesen, hätte dies zu einer hy- pothetischen Einsatzstrafe im obersten Drittel des zur Verfügung stehenden or- dentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren führen müssen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB). Ohne eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, kamen die Vorderrichter nach der Würdigung der Täterkomponenten denn auch auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, mithin im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, was auch ein Verschulden im mittleren Bereich indiziert hätte. Bei korrektem, den bundesgerichtlichen Vorgaben folgenden Vorgehen hätte zu- dem bei der Gewichtung der Tatkomponente nach der Gesamtwürdigung des Verschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt müssen (vgl. z.B. BGE 136 IV 55 E. 5.7).

5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1980 im Ort … im Kosovo als jüngs- tes von vier Kindern einer Landwirtin und eines Lehrers geboren. Zu seinen bei- den älteren Schwestern weist er einen Altersunterschied von 15 resp. 20 Jahren auf. Sein Bruder ist zehn Jahre älter. Gemäss Aussage des Beschuldigten sei sein Vater ca. zwei bis drei Wochen vor seiner Geburt aus ihm unbekannten Gründen und seine zweitälteste Schwester sei im Alter von 28 Jahren an Haut- krebs gestorben. Sämtliche Geschwister hätten eine gute Schulausbildung absol- viert. Er habe die Primarschule im Kosovo absolviert und nach vier Jahren am Gymnasium Sport an einer Hochschule in Pristina studiert. Bei Kriegsbeginn im Jahre 1999 sei die Hochschule geschlossen worden. In der Folge habe er wieder bei seiner Familie auf dem Hof gelebt. Das Studium habe er nach dem Krieg ab- gebrochen und um Geld zu verdienen, im Sicherheitsdienst oder als Dolmetscher gearbeitet. Wobei er bei der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, er habe im Kosovo

- 36 - eine Ausbildung als Sportlehrer abgeschlossen. Im Jahre 2003 habe er die Pri- vatklägerin 1 kennengelernt. Mit ihr hat er zwei Kinder im Primarschulalter. Nach- dem er infolge der Heirat im Jahre 2007 in die Schweiz gekommen sei, habe er bis zu einem Verkehrsunfall im Jahre 2009 als Lagerist und Staplerfahrer gearbei- tet. Im Jahre 2011 sei er für ca. zwei Jahre arbeitslos gewesen. Zwei Jahre später zog er auf Wunsch der Privatklägerin 1 aus der gemeinsamen ehelichen Woh- nung resp. wurde die eheliche Wohnung im Jahre 2013 wegen Mietzinsrückstän- den gekündigt. Kurz vor seiner Inhaftierung habe er eine Anstellung als Stapler- fahrer in temporärer Vertragsarbeit gefunden, wobei er bei einem Stundenlohn von Fr. 23.– monatlich ca. Fr. 3'700.–, inkl. 13. Monatslohn, netto, verdiente. Die Privatklägerin 1 habe immer Vollzeit gearbeitet. Wie viel seine Ehefrau verdiente, konnte er nicht sagen. Ausserdem hatte er Schulden in unbekannter Höhe in der Form von Betreibungen und Steuerschulden und sei laut seinen eigenen Angaben teilweise vom Sozialamt unterstützt worden. Im Zeitpunkt der staatsanwaltschaft- lichen Schlusseinvernahme Ende Juni 2016 führte er in G._____ zusammen mit einem Kollegen eine Bar "in Untermiete", wobei er ca. Fr. 2'000.– pro Monat ver- diene. Ende September 2016 sei die Bar wieder geschlossen worden. Er habe Fr. 4'000.– Schulden bei einem Kollegen und sei nicht in der Lage, Kinderalimen- te zu bezahlen. Seit September 2015 verfüge er über eine Niederlassungsbewilli- gung C. Aktuell wohne er an der H._____-Strasse … in I._____ zusammen mit zwei Kollegen als Untermieter in einer 3-Zimmerwohnung. Sein Mietanteil betrage Fr. 400.– (act. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/4 S. 11 f.; Urk. 14/9 S. 19 ff.; Prot. I S. 10 ff.). 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er zwar immer noch mit der Privatklägerin 1 verheiratet sei, jedoch getrennt von ihr lebe. Das Schei- dungsverfahren sei nach wie vor am Bezirksgericht Bülach hängig. Er habe re- gelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Aktuell sehe er diese fast jede Woche. Er gehe jeweils mit den Kindern und der Privatklägerin 1 nach draussen und un- ternehme etwas mit diesen. Ausserdem bezahle er aussergerichtlich vereinbarte Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II S. 10 f.). Seit 1. März 2018 habe er wieder eine unbefristete Arbeitsstelle. Er sei in einem 100%-Pensum als (Sanitär-)Monteur tätig und erwirtschafte damit ein monatliches

- 37 - Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'200.–. Neu wohne er an der J._____-Strasse … in … Zürich zur Untermiete bei einer Frau, wobei er keine Beziehung mit dieser führe. Sein Mietkostenanteil betrage Fr. 500.– pro Monat. Ersparnisse habe er keine. Den aktuellen Stand seiner Schulden könne er nicht beziffern, schätze die- se aber auf etwa Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– (Prot. II S. 13). Seit seinem Ge- fängnisaufenthalt konsumiere er keinerlei Betäubungsmittel mehr. Auch den Alko- holkonsum habe er aufgegeben (Prot. II S. 14). Weiter befinde er sich in psy- chiatrischer Behandlung beim PPD und gehe aktuell jede Woche für eine Stunde bei Frau Dr. K._____ in die Therapie (Prot. II S. 15 f.; Urk. Urk. 112/4). 5.3. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.4. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. Juli 2018 weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (Urk. 109). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 18. Oktober 2013 wurde er wegen versuchten Betruges mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren und Fr. 600.– Busse bestraft, und mit Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 1. Abteilung, vom 3. März 2015 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motofahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie wegen mehrfacher Ent- wendung zum Gebrauch mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl, bestraft, wobei er sich 56 Tage in Untersuchungshaft befand. Diese Vorstrafen sind nicht einschlägiger Natur. Dennoch wirken sie sich leicht strafer- höhend aus. 5.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat die an die Privatklä-

- 38 - gerin 1 gerichteten Todesdrohungen stets bestritten. Anlässlich der Berufungs- verhandlung machte er dagegen geltend, sich nicht mehr genau an das Gesche- hene erinnern zu können (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Einsicht in das von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigte der Beschuldigte demzufolge nicht. Das Nachtatverhal- ten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus.

6. Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen zwei Vorstrafen eine leichte Straferhöhung, weshalb der Beschuldigte mit insgesamt 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

7. Zur Ahndung der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes ist zwingend eine separate Busse von bis zu maximal Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 19a Ziff. 1 StGB; Art. 103 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die auszufällende Busse ist nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters zu bemessen, mithin nach den selben Kriterien wie bei Geldstrafen. 7.1. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden be- reits dargelegt (Erw. V.5.1. f). 7.2. Bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Zeitraum März 2015 bis 25. August 2015, mithin über einen Zeitraum von rund fünf Monaten regelmässig ca. 2 bis 3 Joints Marihuana pro Woche rauchte, wobei er das Marihuana jeweils für Fr. 10.– pro Gramm in Zürich auf der Gasse erworben hatte. Und ein weiteres Mal rauchte er am 9. Dezember 2015 bei einem Kollegen einen Joint Marihuana (Urk. 23 S. 5, Ziff. 7.). 7.3. Insgesamt erweisen sich Fr. 400.– Busse als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. 7.4. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Höhe der Busse und dem

- 39 - Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

8. Im angefochtenen Urteil fehlt eine Begründung der im Dispositiv vorge- nommenen Anrechnung von 106 Tagen Haft an die ausgefällte Freiheitsstrafe (Urk. 77 S. 43 und S. 48). Der Beschuldigte befand sich vom 25. August 2015 bis zum 9. Dezember 2015 in Untersuchungshaft (Urk. 20/1; Urk. 20/17 f.). Einer An- rechnung der erstandenen Haft von 106 Tagen auf die Strafe steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB).

9. Somit ist der Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 106 Ta- ge durch Haft erstanden sind) und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt (Urk. 77 S.48). Nachdem einzig der Beschul- digte ein Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. Urk. 86), stünde einer Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils von Vornherein das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb sich weitere Erwägungen zum Voll- zugsaufschub erübrigen und es bei einer bedingten Strafe bleibt.

2. Der Beschuldigte liess für den Fall einer Verurteilung eine kürzere Probe- zeit von 3 Jahren beantragen (Urk. 82 S. 4). Schiebt das Gericht den Vollzug ei- ner Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (Heimgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 44 StGB). 2.1. Dem Beschuldigten wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 23. November 2015 eine schlechte Legalprognose gestellt, welche sich mit dem Vorfall vom 29. November 2016 bewahrheitete (Urk. 14/9 S. 56). Die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt oder andere Gewalthandlungen wurden auch

- 40 - durch das infolge des Vorfalles vom 29. November 2016 von med. pract. F._____ ausgearbeitete spätere psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2017 als deutlich bis ausgeprägt resp. als langfristig gering bis moderat eingeschätzt (Urk. 91 S. 72). 2.2. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine wesentliche Stabilisierung erfahren haben. Seit März 2018 ar- beitet er in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis zu 100% als Sanitärmonteur für die Firma L._____ und erwirtschaftet damit ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'200.– (Prot. II S. 13; Urk. 112/3). Er sei zwar nach wie vor mit der Privatklägerin 1 verheiratet, lebe aber von dieser getrennt. Zu seinen Kindern ha- be er regelmässigen, fast wöchentlichen Kontakt. Er, die Privatklägerin 1 und die Kinder würden jeweils nach draussen gehen und zusammen etwas unternehmen. Der Beschuldigte bezahle auch (aussergerichtlich vereinbarte) Kinderunterhalts- beiträge von etwa Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II S. 10 f.). Drogen konsumiere er seit seiner Verhaftung keine mehr. Ebensowenig trinke er Alkohol (Prot. II S. 14). Zudem befinde er sich in psychiatrischer Behandlung beim PPD. Zurzeit gehe er einmal in der Woche für eine Stunde zu Frau Dr. K._____ in die Therapie. Er wol- le diese Behandlung auch in Zukunft weiterführen (Prot. II S. 15; Urk. 112/4). 2.3. Aufgrund der Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten sowie dessen psychiatrischer Behandlung durch den PPD bestehen gute Grundvoraussetzungen dafür, die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt und andere Gewalthandlungen einzudämmen. Um den aufgrund des psychiatrischen Gutach- tens dennoch bestehenden Restbedenken genügend Rechnung zu tragen, recht- fertigt es sich aber, an der von der Vorinstanz festgelegten Probezeit von 4 Jah- ren festzuhalten.

3. Da das Gesetz den bedingten oder teilbedingten Vollzug bei Übertretun- gen nicht vorsieht (Art. 105 Abs. 1 StGB) ist die ausgefällte Busse zu bezahlen.

- 41 - VII. Widerruf

1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straf- taten verüben wird, ist der bedingte Vollzug zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Verlangt wird ‒ neben einem Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit ‒ das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Mithin ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht. Die Legalprognose ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Diese sind u.a. die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisations- biographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.).

2. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 18. Oktober 2013, und die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Somit sind seit Ablauf der Probezeit noch nicht drei Jahre vergangen.

3. Bei der mehrfachen Drohung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf des bedingt aufgeschobenen Vollzuges der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und der von der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– ist somit grundsätzlich möglich.

4. Da der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Todesdrohungen am 19. und 20. August 2015 beging, liegen diese Vergehen innerhalb der jeweili- gen zwei- resp. dreijährigen Probezeit der beiden Vorstrafen vom 18. Oktober 2013 und vom 3. März 2015 (vgl. vorstehend, Erw. V.5.4.), weshalb auch diese Voraussetzung für einen Widerruf erfüllt ist.

5. Dass die psychiatrischen Sachverständigen dem Beschuldigten eine ge- trübte Legalprognose gestellt haben, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. VI.2.1.).

- 42 - Die strafrechtliche Vorbelastung und die Begehung weiterer Delikte innerhalb lau- fender Probezeiten sprechen grundsätzlich für einen Widerruf. Wie bereits vorste- hend in Ziff. VI.2.2. erwähnt, haben sich die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten jedoch wesentlich verbessert. Seine nunmehr stabile Arbeitssituation, der getrennte Wohnsitz von seiner Ehefrau, der gute Kontakt zu seinen Kindern und insbesondere die freiwillig begonnene psychiatrische Behandlung führen da- zu, dass dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose mehr gestellt werden kann. Somit ist von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geld- strafen von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2013) sowie von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2015) abzusehen. Den noch be- stehenden Restbedenken ist mit einer Verlängerung der Probezeiten der vorge- nannten Vorstrafen um jeweils 1 Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Obwohl die Vorderrichter das Strafverfahren gegen den Beschuldigten beim Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung in einem nicht unerheblichen Anklagepunkt mit Freispruch erledigt haben, haben sie ihm die gesamten Verfah- renskosten auferlegt. Dem kann im Lichte von Art. 426 StPO nicht gefolgt werden.

3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im Wesentlichen bestätigt, und der Strafantrag für die einzustellenden Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 wurde von dieser erst im Berufungsverfahren zurückgezogen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Es erfolgt einzig ein Freispruch betreffend die Drohung vom 19. August 2015 im Kor- ridor. Die Strafhöhe wird um etwa einen Drittel reduziert und von einem Widerruf seiner beiden Vorstrafen wird abgesehen. Es rechtfertigt sich somit, dem Be-

- 43 - schuldigten die Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtsverfahren beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen im Betrag von Fr. 10'091.64 (zzgl. MWSt) geltend (Urk. 113 und 115). Diese erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschriften der An- waltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die im geltend gemachten Honorar noch nicht berücksichtigen Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, inklusive Weg- und Nachbesprechungszeit, sind mit Fr. 829.29 (entspricht 3,5 Stunden à Fr. 220.– zzgl. MWSt) zu beziffern, womit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit ins- gesamt Fr. 10'920.– (gerundet, zzgl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten der Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln ist vorzubehalten.

5. Die Vorinstanz hat mit (ergänzendem) Urteil vom 7. Februar 2017 das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und des erstinstanzliche Gerichtsverfahren festgelegt, wobei es den geltend gemachten Aufwand von 145,74 Stunden um 23,5 Stunden auf 122,24 Stunden und die Rechnung dem- entsprechend um Fr. 5'170.– (zzgl. MWSt) kürzte (Urk. 70 S. 2 ff.). Dagegen er- hob der amtliche Verteidiger Beschwerde mit dem Antrag, die gewährte Entschä- digung um Fr. 3'445.20 (inkl. Fr. 255.20 MWSt) zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 88/2 S. 2; vorstehend, Erw. I.2.). 5.1. Aus dem Antrag der Beschwerde ergibt sich, dass die vorinstanzliche Kürzung im Umfang von Fr. 3'190.– (zzgl. MWSt) akzeptiert wurde (Urk. 88/2 S. 2 ff.). Dies entspricht einer Kürzung um 14,5 Stunden. Ein Aufwand von nun- mehr rund 131 Stunden erweist sich für das gesamte Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren angesichts des Aktenumfanges, der durchgeführ- ten Befragungen, der zwei vorinstanzlichen Tagfahrten und dem überschaubaren

- 44 - Grad der Schwierigkeit des Falles nicht mehr als unangemessen. Damit ist insbe- sondere auch berücksichtigt, dass die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwände für die Wegzeiten die praxisübliche Stunde pro Reise er- heblich überschritt. 5.2. Der Antrag, die gewährte (vorinstanzliche) Entschädigung um Fr. 3'445.20 (inkl. Fr. 255.20 MWSt) zu erhöhen, ist daher gutzuheissen. Die Ge- richtskasse hat der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren somit Fr. 29'779.50 (Urk. 70 S. 3 f.) plus Fr. 3'445.20, jeweils inkl. MWSt, mithin insgesamt Fr. 33'224.70 Entschädigung auszubezahlen, allfällige Akontozahlungen wären davon in Abzug zu bringen. 5.3. Da die amtliche Verteidigung mit ihrer Beschwerde vollumfänglich durchdringt, ist ihr antragsgemäss (Urk. 88/2 S. 12) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'188.– (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 18. Januar 2017 bezüglich Dispositivziffern 1, teilweise (Schuld- spruch wegen mehrfacher Übertretung des BetmG), 2 (Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 1, Anklage Ziff. 1, und der Tätlichkeiten z.N. der Privatklägerin 2, Anklage Ziff. 4), sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten (Fusstritt vom

19. August 2015, Anklage Ziff. 2.) und der Drohung (Todesdrohung vom

20. August 2015, Anklage Ziff. 6.) zum Nachteil der Privatklägerin 2 wird eingestellt.

- 45 -

2. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Vom Vorwurf der zweiten Drohung vom 19. August 2015 im Korridor wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

18. Oktober 2013 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 3. März 2015 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 400.– Busse.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 33'224.70 amtliche Verteidigung Vorverfahren und 1. Instanz; Fr. 10'920.00 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

- 46 -

10. Der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (UP170008) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'188.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt); − die Privatklägerinnen 1 und 2 (versandt); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die Privatklägerinnen 1 und 2 (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zuhanden der Akten B-6/2013/136; − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, zuhanden der Akten DG140346.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 47 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.