Erwägungen (124 Absätze)
E. 1 Verwertbarkeit der Aussagen Nach Auffassung der Vorinstanz leide die delegierte Einvernahme vom 23. Sep- tember 2013 an einem formalen Mangel und sei prozessual nicht verwertbar, weil der Beschuldigte nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei (Urk. 118 S. 17). Diese Rüge an den einvernehmenden Ermittlungsbeamten ist – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 206 S. 4) – zu streng und orientiert sich zu stark am reinen Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO bzw. an einer zu isolierten Betrachtung jeder einzelnen Einvernahme. Richtig ist es, dass in einer Strafunter- suchung vor dem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht jede Einvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist. Dabei hat aus Beweisgründen ein solcher Hinweis auch zu erfolgen, wenn der zu befragenden Person ihr Aus- sageverweigerungsrecht schon bekannt ist. Sinn und Zweck von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO ist es demgegenüber nicht, dem Beschuldigten das Aussageverweige- rungsrecht vor jeder Einvernahme jedes Mal repetitiv vorzuhalten, obschon ihm dieses Recht schon bestens bekannt ist. Ein durchschnittlicher Mensch ist durch- aus fähig, einen bereits mehrfach erfolgten Hinweis auf sein Aussageverweige- rungsrecht auch in den folgenden Einvernahmen in Erinnerung zu behalten. So auch vorliegend: Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen vom 3. Dezember 2012 (Urk. 10001), vom 4. Dezember 2012 (Urk. 100023), vom 7. Dezember 2012 (Urk. 100043), vom 17. Dezember 2012 (Urk. 100063), vom 20. März 2013 (Urk. 100087), vom 2. Juli 2013 (Urk. 100121) und in der Einvernahme vom
21. August 2013 zu Beginn ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Jedes Mal beantwortete er die Frage, ob er den Hinweis verstanden habe, ausdrücklich mit ja. Die delegierte Einvernahme vom 23. September 2013, erneut in Anwesenheit des Verteidigers, wurde mit der Bemerkung eingeleitet, dass der Beschuldigte erneut im Strafverfahren wegen Veruntreuung evtl. unge- treuer Geschäftsbesorgung befragt werde (Urk. 100166). Es handelte sich somit um eine blosse Fortsetzung der früheren Einvernahmen. Der Beschuldigte hat auch zu keiner Zeit geltend gemacht, in dieser Einvernahme sei ihm plötzlich entfallen, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, auszusagen.
- 12 - Auch das Bundesgericht vertritt hinsichtlich Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO keine rein formalistische Linie und hielt im Entscheid vom 14. Juli 2009 (6B_183/2009) fest: "Aufgrund des formellrechtlichen Charakters dieser Verfahrensgarantie sind Aus- sagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Ein- vernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn die beschuldigte Person in Anwe- senheit ihrer Anwältin bzw. ihres Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2)." Der Beschuldigte wurde in sieben vorangehenden Einvernahmen, jeweils im Beisein seines Verteidigers, ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Es ist deshalb hinreichend nachgewiesen, dass ihm sein Aussage- verweigerungsrecht auch in der achten Einvernahme vom 23. September 2013, wiederum in Anwesenheit seines Verteidigers, bekannt war, weshalb diese Ein- vernahme prozessual vollumfänglich verwertbar ist.
E. 1.1 Bankkonti Die Staatsanwaltschaft liess rechtshilfeweise folgende Bankkonti von Gesellschaf- ten des Beschuldigten bzw. von ihm persönlich sperren:
- Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd. (Fr. 461'989.00);
- Kontokorrent Nr. 2, D._____ Ltd. (Fr. 17'593.23);
- 67 -
- Kontokorrent Nr. 3, D._____ Ltd. (USD 30'044.85);
- Depot Nr. 4, D._____ Ltd. (Fr. 6'865.00);
- Privatkonto Nr. 5, A._____ (Fr. 33'247.00) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Einziehung von Vermögenswerten auf Bankkonti zulässig, wenn eine "Papierspur" zu den Originalwerten vorhanden ist (BGE 126 I 105 Erw. bb). Allein der Umstand, dass sich deliktisch erlangte Ver- mögenswerte zu einem gewissen Zeitpunkt auf einem bestimmten Bankkonto befanden, rechtfertigt es noch nicht, später unbesehen vom Zahlungsverkehr auf diesem Konto den Saldo dieses Bankkontos einfach einzuziehen. Es darf nicht allein auf die Verminderung der Passiven eines Beschuldigten durch Bezahlung von Verpflichtungen aus dem Deliktserlös abgestellt werden (BSK StGB I- Baumann, N 47 zu Art. 70/71). Genau dies hat die Vorinstanz jedoch getan, in- dem sie davon ausgeht, alle Gelder auf den beschlagnahmten Konti liessen sich auf die überwiesenen EUR 4,346 Mio. zurückzuführen (Urk. 118 S. 67). So steht beispielsweise nicht fest, woher die Fr. 542'384.-- stammen, welche am
28. August 2008 vom Konto der D._____ auf das Konto der C._____ Group Ltd. transferiert wurden (Urk. 460583). Immerhin wiesen gemäss Anklageschrift die Konti der D._____ per Ende 2010 auch gar keinen so hohen Saldo mehr aus, was darauf schliessen lässt, dass zwischen Ende 2010 und Juni 2012 andere Geld- eingänge zu verzeichnen waren. Aus den Akten lässt sich jedenfalls kein lücken- loser Papertrail dokumentieren. Zwar können solche nicht klar als deliktisch zu klassifizierende Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden, aber das begründet kein Vorzugsrecht des Staates im Zwangs- vollstreckungsverfahren. Ungeachtet allfälliger betreibungsrechtlicher Umstände kann beim Beschuldigten beschlagnahmtes legales Geld allerdings zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden (Art. 268 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4; BSK StPO-Bommer/ Goldschmid, Art. 268 N 17). Die Vermögenswerte auf den genannten Konti sind somit zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, sofern sie dem Beschul- digten zuzurechnen sind.
- 68 - Das gilt mit Sicherheit für das Privatkonto Nr. 5. Gleiches gilt für das Kontokorrent Nr. 1 der C._____ Group Ltd. Der Beschuldigte ist alleinig wirtschaftlich Berechtig- ter an diesen Geldern (vgl. Urk. 460468). Die drei Konti resp. Depots, lautend auf die D._____ Ltd., enthalten zwar Vermögenswerte, die formal der juristischen Person zuzurechnen sind. Allerdings ist der Beschuldigte auch bei dieser Gesell- schaft alleinzeichnungsberechtigt und hält 100% der Aktien, ist damit auch hier al- leinig wirtschaftlich Berechtigter. In solchen Konstellationen ist gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ein strafprozessualer Durchgriff auf Vermö- genswerte zulässig, die formal einer dritten (hier juristischen) Person zuzuordnen sind, wenn es sich – wie hier – um wirtschaftlich dieselbe Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4 i.V.m. E. 5.3.2). Nach dem Gesagten sind sämtliche gesperrten Konti bei der B._____ zur De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In einem allfälligen Mehrbetrag ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung (dazu nachfolgend) über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
E. 1.2 Gemälde Erwiesen ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Gemälde von AJ._____ aus dem Vermögen des S._____ Trusts bezahlt hat. Am 29. April 2010 überwies er ihr vom Konto der D._____ Ltd. den Betrag von EUR 1'500'004.23 (Urk. 28 S. 1 Rz 2). Es handelt sich dabei um ein echtes Surrogat für deliktisch erlangtes Ver- mögen, welches der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegt. Das Gemälde ist deshalb einzuziehen und durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten.
E. 1.3 Fahrzeug Audi Q5 (Urk. 220001) Am 8. Juli 2010 bezahlte der Beschuldigte vom Konto der D._____ den Betrag von EUR 62'592.28 für einen Audi Q5. Auch dieses Geld stammt vom Guthaben auf diesem Konto, welches durch die Überweisung des Vermögens des S._____ Trusts gespiesen wurde (Urk. 28 S. 3 Rz 14). Bei diesem Auto handelt es sich
- 69 - somit ebenfalls um ein Surrogat für Deliktsgut. Da der Wagen bereits verwertet wurde, ist der erzielte Verwertungserlös von Fr. 40'414.45 einzuziehen.
E. 1.4 Aktien E._____ (Urk. 223013) Am 10. August 2010 überwies der Beschuldigte vom Kontokorrent Nr. 2 der D._____ Ltd. den Betrag von Fr. 159'412.50 für eine Beteiligung an der E._____ AG. Dieses Konto wurde am 24. Juni 2010 mit Fr. 2'134'886.-- bzw. EUR 1'570'000.-- aus dem Konto Nr. 16 der D._____ Ltd. gespiesen (Urk. 28 S. 2 Rz 10 und S. 3 Rz 15). Das entsprechende Aktienzertifikat für 9750 Namenaktien wurde auf den Beschuldigten persönlich ausgestellt (Urk. 223015). Allerdings lässt sich auch hier (insb. beim CHF-Konto) kein lückenloser Papertrail rekonstruieren. Demgemäss ist mit den Aktien analog den Konti bei der B._____ zu verfahren. Es kann auf die vorstehende Begründung dazu verwiesen werden. Die beschlagnahmten Namenaktien sind folglich zu verwerten und der Verwer- tungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Auch hier ist die Beschlagnahme des Verwertungserlöses hinsichtlich eines allfälligen Mehrbetrags aufrechtzuerhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht- lich der Ersatzforderung (dazu nachfolgend) über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
E. 1.5 Grundstücke Die Staatsanwaltschaft erliess hinsichtlich mehrerer Liegenschaften des Beschul- digten Grundbuchsperren: Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 215005):
- Grundbuchblatt 6, Plan 7, H._____-Str. …, I._____, 526 m2 Wiese und Stras- se;
- Grundbuchblatt 8, Plan 9, Wohn- und Geschäftshaus mit Rest. BC._____, J._____-Platz …, I._____, 186 m2, Gebäudegrundfläche und Hofraum;
- Grundbuchblatt 10, Lager- und Wohnhaus, J._____-Platz …, I._____, Vers. Nr. …, 210 m2 Gebäudegrundfläche und Hofraum.
- 70 - Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 214020):
- Grundbuchblatt 11, KTM … L._____, Wohnhaus (Assek.nr. 12) und Kleinge- bäude (Assek.nr. 13), M._____-Str. …, L._____; Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 216040)
- Grundbuchblatt 14, numero piano 15, …, O._____ …. Im Rahmen der Betreibung für die Ersatzforderung sind diese Grundstücke der Verwertung zuzuführen. Die Sperren sind nach Eintritt der Rechtskraft aufrecht- zuerhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
2. Ersatzforderung
E. 2 Übergangsrecht Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Strafgesetzbuches über das Sanktionen- recht in Kraft. Wie zu zeigen sein wird, wirkt sich dies im vorliegenden Fall aber nicht auf die Festsetzung einer Freiheitstrafe aus (Art. 2 Abs. 2 StGB). Deshalb ist das aktuell geltende Recht massgebend.
E. 2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die einzuziehenden Vermö- genswerte nicht einmal 10% der Schadenssumme ausmachen und die restlichen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Unter Berücksichtigung der Ver- mögenslage des Beschuldigten, der Schadenssumme und der noch mit Grund- buchsperren belegten Liegenschaften, hat sie den Beschuldigten zu einer Ersatz- forderung in der Höhe von Fr. 1'000'000 verpflichtet. Dies erscheint angemessen und wurde von der Verteidigung auch nicht substantiell bestritten (vgl. urk. 205 S. 27 f.).
E. 2.3 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Bezirksgerichtskasse ist anzuweisen, die Ersatz- forderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständi-
- 71 - gen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betrei- bungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
3. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungs- erlöse sowie der Ersatzforderung
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft brachte unter anderem vor, dass das betreffende Gemälde keinen Wert in Millionenhöhe habe, wie der Beschuldigte geltend mach- te (Urk. 100037), sondern gemäss einer schriftlichen Auskunft der Galerie AB._____ auf dem Markt praktisch unverkäuflich sei, weil es nicht oder nicht voll- ständig aus der Hand von Tizian stamme bzw. von zweifelhafter Provenienz sei (Urk. 100180; zum Ganzen zuletzt auch Urk. 206 S. 7 und insb. 12 f. sowie 18 f.).
3. Grundsätzliche Vorbemerkung zur behaupteten (Mit-)Verantwortung Dritter und zu möglichen weiteren Straftaten (Steuerdelikte)
E. 3 Beweisanträge/Rückweisungsantrag des Beschuldigten
E. 3.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten oder Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich festgesetzt worden ist, zu, vorausgesetzt, der Geschädigte tritt dem Staat den entsprechenden Teil seiner Forderung ab (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
E. 3.2 Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten und dessen bishe- rigen Verhaltens, ist nicht anzunehmen, dass er den Schadenersatz im Umfang von EUR 4.346 Mio. auch aufbringen kann. Zudem hat die Privatklägerin anläss- lich der Hauptverhandlung die Abtretung desjenigen Teils ihrer Forderung erklärt, soweit vom Gericht eine Verwendung zu ihren Gunsten angeordnet werde (Urk. 84 S. 8). Die Voraussetzungen für die Verwendung der Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Privat- klägerin sind deshalb erfüllt, weshalb sie bis zur Höhe der Schadenersatzforde- rung ihr zuzusprechen sind. Von der entsprechenden Abtretung der Forderung der Privatklägerin an die Staatskasse ist Vormerk zu nehmen.
E. 3.3 Sollte nach Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung ein allfällig Restbetrag verbleiben, so fällt dieser – unter Vorbehalt eventuell be- stehender anderweitiger Sicherungsmassnahmen – dem Beschuldigten zu.
4. Teilungsverfahren Von diesem Entscheid ist gemäss Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) dem Bundesamt für Justiz Kenntnis zu geben, was im vorinstanzlichen Urteil unterlassen wurde.
- 72 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft obsiegt vollumfänglich. Demzufolge ist der erstinstanzliche Schuldspruch und somit die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Lagerkosten für das Bild, sind dem Beschuldigte aufzuer- legen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und erscheinen an- gemessen (Urk. 200/1-2). Hinzu kommen die Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung und Nachbesprechung. Die amtliche Verteidigung ist pauschal mit Fr. 26'000.– für das gesamte Berufungsverfahren zu entschädigen. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO einen Entschädigungsanspruch gegenüber der beschuldigten Person. Die geltend ge- machte Entschädigung von Fr. 10'240.– ist belegt (Urk. 204/2) und erscheint im Lichte der Komplexität des Verfahrens notwendig und angemessen. Der Beschul- digte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'240.-- zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Aber auch in materieller Hinsicht besteht kein Anlass für weitere Beweis- erhebungen oder eine Rückweisung. Wie weit die Kenntnisse anderer geschäfts- führender Organe von Gesellschaften der R._____ Gruppe reichten, spielt für die Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Der Beschuldigte handelte ab 19. Mai 2009 als Direktor des Trustees und nicht auf Anweisung anderer. Er trug somit die volle Verantwortung für sein Handeln (Urk. 010050). Die Untersuchung ergab zu- dem keinerlei Hinweise, dass andere Organe von Gesellschaften der R._____ Gruppe genauere Kenntnisse vom Handeln des Beschuldigten hatten (dazu wei- ter unten). Der Beschuldigte liess die Gelder zudem über seine eigenen Gesell- schaften G._____ Ltd. und D._____ fliessen, die nicht zur R._____ Gruppe gehör- ten.
E. 3.5 Im Weiteren kann zur Begründung der Abweisung der Beweisanträge auf die Präsidialverfügung vom 6. September 2017 verwiesen werden (Urk. 142), mit der diese bereits früher gestellten Beweisanträge ebenfalls abgewiesen wurden. Weiterungen zu den Beweisanträgen erübrigen sich indes, da sich – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – das vorliegende Verfahren als spruchreif erweist. Die neuerlich gestellten Beweisanträge sind nach dem Gesagten abzuweisen.
- 14 -
E. 4 Geschäftsgebaren und Aussageverhalten des Beschuldigten Die äusserst umfangreichen Akten in über 85 Bundesordnern täuschen letztlich über den Umstand hinweg, dass nur wenig davon für den Anklagesachverhalt rechtlich relevant ist. Einerseits war es zu Beginn der Untersuchung schwierig, einen Überblick über die komplexe, teilweise unstrukturierte und häufig rein mündliche Geschäftstätigkeit des Beschuldigten zu gewinnen. Seine Dienstleistungen waren auch oft darauf ausgerichtet, möglichst undurchsichtige Rechtsverhältnisse zu schaffen und 'Papertrails' zu verdunkeln, um Steuerbehörden ihre Arbeit zu erschweren. So operierte der Beschuldigte mit zahlreichen Offshore-Firmen, um die dahinter ste- henden Personen und wirtschaftlich bzw. steuerrechtlich relevante Transaktionen zu verbergen. Er operierte zum Teil mit nicht namentlich genannten wirtschaftlich Berechtigten anstatt mit tatsächlichen Eigentümern oder zeichnungsberechtigten Organen. Er vermischte und verknüpfte zu diesem Zweck Kunden und Geschäfte, machte anstelle von einem Kaufvertrag einen blossen Optionsvertrag, anstelle einer sachenrechtlichen Übertragungen eine blosse Sicherungsübereignung auf dem Papier und verschob Gelder zwischen Gesellschaften ohne erkennbaren
- 18 - wirtschaftlich begründeten Zweck, teilweise über nationale Grenzen hinweg und ohne den Rechtsgrund transparent zu deklarieren. Schliesslich erweckte er in schriftlichen Dokumenten den Eindruck von vollendeten Rechtsgeschäften, obschon es sich um blosse Verpflichtungsgeschäfte handelte, denen nie ein Voll- zug folgte und deshalb das Papier nicht wert waren. Andererseits lag die Komplexität der Untersuchung aber nicht nur am Geschäfts- modell des Beschuldigten, sondern auch oder vor allem in der Kombination mit Kaskaden von Lügengebäuden, welche der Beschuldigte in der Untersuchung errichtete. Auf das Aussageverhalten des Beschuldigten, welches teilweise durchaus hochstaplerische Züge aufweist, wird weiter unten noch eingegangen.
E. 5 Aufgaben und Verantwortung des Trustees
E. 5.1 Der Trust ist ein angelsächsisches Konstrukt, welches im schweizerischen Recht keine kongruente Entsprechung hat (Böckli, Der angelsächsische Trust - Zivilrecht und Steuerrecht, Sonderdruck aus der Zeitschrift Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (GesKR) 3/2007, Zürich/St. Gallen 2007, S. 16 - 34). Vorliegend ist es nicht nötig, sich auf die rechtlichen Unterschiede zu schweizerischen Rechtsinstituten einzulassen. Es reicht aus, sich vor dem Hintergrund der Grün- dungsurkunde (Deed of Trust, Urk. 010022) auf ein wesentliches Charaktermerk- mal des Trusts zu beschränken, welches rechtlich unbestritten ist und auf ähnli- chen Überlegungen und Grundsätzen beruht, wie das schweizerische Auftrags- und Stiftungsrecht. Dies betrifft die Vermögenserhaltungspflicht bzw. die Ver- wendung der Mittel des Trusts im ausschliesslichen Interesse des Begünstigten. Immerhin erwähnt auch der Deed of Trust des S._____ Trusts ausdrücklich, dass der Trustee das Vermögen "upon trust", d.h. auf Vertrauensbasis besitzt. Wenn- gleich diese Pflicht mangels synallagmatischer vertraglicher Grundlage nicht als auftragsrechtliche Treuepflicht bezeichnet werden darf, muss im vorliegenden strafrechtlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Trustvermögen kein Unterschied gemacht werden. Auch der Beschuldigte hat im Laufe der Untersuchung sein Handeln nie mit speziellen trustrechtlichen Best- immungen begründet. Es war ihm bekannt, dass Auszahlungen nur an den Be- günstigten erfolgen durften.
- 19 -
E. 5.2 Die Gründungsurkunde des Trusts ermächtigte in Ziffer 3 den Trustee sehr umfassend und weitreichend zu jeglichen treuhänderischen Massnahmen und Investitionen (Urk. 010027):
3. TRUST FOR SALE AND INVESTMENT THE Trustees shall stand possessed of the Trust Fund Upon Trust as to in- vestments or property other than money in their absolute discretion either to permit the same to remain as invested for so long as they shall think fit or to exchange the same for investments hereby authorized or to sell call in or con- vert into money all or any such investment or property and Upon Trust as to money and the proceeds of sale of any such investments or property at their discretion to invest the same in their names or under their control in or upon any of the investments hereinafter authorized with power at the like discretion from time to time to vary or transpose any such investments for or into others of any nature hereby authorized. Daraus geht hervor, dass die Vermögenswerte des Trusts auch in fremden Na- men angelegt bzw. investiert werden durften. Die Werterhaltungspflicht zu Guns- ten des Trusts blieb aber in dieser Gründungsurkunde unangetastet. Allein mit der blossen Überweisung des Trustvermögens auf Konti anderer Gesellschaften, handelte der Beschuldigte somit noch nicht treuwidrig, jedenfalls solange er sub- jektiv ohne Bereicherungsabsicht handelte. Erst mit der Auszahlung von Geldern an Dritte, ohne dass der Trust im Gegenzug rechtlich und faktisch durchsetzbare Ansprüche an realen Gegenwerten erworben hat, handelte der Beschuldigte treuwidrig.
E. 6 Kein Erwerb des Gemäldes durch den S._____ Trust Nachfolgend wird aufgezeigt, dass das Geld des S._____ Trusts vom Konto der W._____ Ltd. bei der AC._____ Bank in Dubai nie im Austausch zum besagten Gemälde oder einem reellen Gegenwert abgehoben wurde bzw. auf ein Konto der D._____ Ltd. geflossen ist. Es bestand zu keiner Zeit ein sachenrechtlicher Eigen- tumsanspruch des S._____ Trusts auf das Gemälde oder ein rechtlich durchsetz- barer obligatorischer Herausgabeanspruch. Die nachgenannten vom Beschuldig- ten aufgesetzten Verträge dienten vielmehr dazu, den Schein eines treuhänderi- schen Erwerbs des Gemäldes zu erwecken, hatten aber keinen ernsthaften bzw. halbwegs vernünftigen Hintergrund. Dabei wird einstweilen noch nicht auf die Frage eingegangen, ob das Gemälde überhaupt werthaltig ist resp. war.
- 20 -
E. 7 Dezember 2012 behauptete, er habe nicht gewusst, wieviel AK._____ an AJ._____ für das Gemälde bezahlt habe (Urk. 100051; so zuletzt auch Urk. 203 S. 13), war dies schlichtweg gelogen. Auf Vorhalt dieses Briefes flüchtete sich der Beschuldigte dann in die unglaubhafte Äusserung, er habe eben den Inhalt dieses Schreibens nicht verifizieren können (Urk. 100054). Die Zeugin AJ._____ sagte aus, sie habe mit AK._____ einen Kauvertrag abgeschlossen, der aber nie vollzo- gen worden sei. "Weitere Verkaufsbemühungen habe ich nicht gemacht" (Urk. 120249 und Urk. 120250). Ende November 2008 habe sich dann der Be- schuldigte an sie gewendet und in Aussicht gestellt, einen Käufer für das Bild zu finden (Urk. 120251). Des weiteren gab sie zu Protokoll, dass sie vom Beschul- digten gefragt worden sei, ob AK._____ ihr einen Teil des Geldes überwiesen ha-
- 27 - be, weil in seinen Unterlagen davon die Rede sei (Urk. 120252). Leider habe sie aber nie Geld erhalten. Daran, dass der Beschuldigte von einer "Kaufpreis- restanz" gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Urk. 120252).
E. 7.1 Das Vermögen des S._____ Trusts wurde am 24. März 2010 (EUR 4'296'000.--, gemäss damaligem Devisenkurs Fr. 6'147'533.05) und am
29. März 2010 (EUR 50'000.-- bzw. Fr. 73'190.--) vom Konto der W._____ Ltd. bei der AC._____ Bank in Dubai auf ein Konto der G._____ Ltd. bei der B._____ überwiesen (Urk. 28 S. 12). Den Zahlungsauftrag erteilte die für die W._____ Ltd. zeichnungsberechtigte AD._____ im Auftrag des Beschuldigten. AD._____ sagte als Zeugin aus, der Beschuldigte sei ihr Vorgesetzter und ihr gegenüber wei- sungsbefugt gewesen (Urk. 120004 und 120007). Der Beschuldigte habe ihr den Auftrag zu den betreffenden Zahlungsaufträgen an die AC._____ Bank in Dubai gegeben (Urk. 120010 und 120012). Sie wisse nicht, aus welchem Grund die Überweisung des Geldes an die G._____ Ltd. erfolgt sei, jedenfalls erinnere sie sich nicht daran (Urk. 120012).
E. 7.2 Der Beschuldigte behauptete, die Bank in Dubai habe sich aus heiterem Himmel geweigert, das Geld des S._____ Trusts freizugeben (Urk. 100005; vgl. auch Urk. 203 S. 42 und 44). Für diese Darstellung existiert kein einziges Doku- ment in den Akten und sie ist auch völlig unplausibel. Üblich ist im internationalen Bankwesen allenfalls, dass eine Bank gewisse Deklarationen bei Eingang von Geldern verlangt, aber nicht beim Weggang der Gelder. Weiter behauptete der Beschuldigte, er sei zwei Mal mit dem Verwaltungsratspräsidenten AA._____ und mit AE._____ nach Dubai gereist, um diese Probleme zu lösen (Urk. 100005 und 100044). Sie hätten schlussendlich von der Bank aber einen abschlägigen Be- scheid erhalten. AA._____ sagte demgegenüber in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seines Verteidigers auf Vorhalt, wonach nach Darstellung des Beschul- digten die Gelder in Dubai blockiert gewesen seien, aus: "Das ist mir nicht be- kannt" (…) "Konkret wurde mir dies nie zugetragen" (Urk. 120033). AE._____ gab
– ebenfalls in Anwesenheit des Beschuldigten – zu Protokoll: "Davon habe ich keine Ahnung" und schob die einleuchtende Bemerkung nach: "Wenn die Über- weisung an die G._____ Ltd. möglich war, dann war dies ja eine Möglichkeit, und dann hätte man es ja auch irgendwo anders an eine andere Gesellschaft, auf ein anderes Konto schicken können" (Urk. 120077). Sie erklärte, dass sie zusammen
- 21 - mit AA._____ und dem Beschuldigten in Dubai gewesen seien, es bei den dorti- gen Gesprächen aber um allgemeine Sachen und die Zusammenarbeit gegangen sei (Urk. 120089). Des weiteren ist ein Memorandum über ein Treffen des Be- schuldigten, AA._____, AE._____ und AF._____ bei der AC._____ Bank in Dubai am 28. Juli 2009 bei den Akten (Urk. 130261). Daraus geht hervor, dass Thema der Besprechung primär der Kauf und Verkauf von Wertpapieren direkt von dorti- gen Konti war ("to buy and sell securities from the accounts"). Die AC._____ Bank verneinte dies. Festgehalten wurde "What is possible to do in Dubai is having deposits etc. minimum always is one week". Weder wird in diesem Protokoll er- wähnt, dass irgendwelche Konti blockiert gewesen seien, noch findet sich der Name W._____ Ltd. Auch AD._____, Einzelzeichnungsberechtigte für die W._____ Ltd., sagte als Zeugin aus, daran könne sie sich nicht erinnern. Im Rahmen dieser Antwort stellte sie sogar die Gegenfrage, was denn mit 'blockiert' gemeint sei (Urk. 120014). Somit ist erstellt, dass die Geschichte vom blockierten Geld des S._____ Trusts in Dubai eine reine Erfindung des Beschuldigten ist.
E. 7.3 Diese Darstellung der angeblich blockierten Gelder wurde dann – erst- mals – von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers an der Berufungsverhand- lung relativiert. Zum einen sei die Blockade vielmehr in zeitlicher Hinsicht zu ver- stehen. Zum anderen sei das Geld insofern in Dubai blockiert gewesen, als mög- liche Empfängerbanken (schliesslich die AG._____) Nachweise über den wirt- schaftlich Berechtigten an dieser grossen Summe gefordert hätten (Urk. 205 S. 14 f.). Diese Darstellung der Verteidigung wirkt nicht unplausibel, steht aller- dings im Widerspruch zu jener des Beschuldigten.
E. 7.4 Tatsache ist, dass das Geld dann offenbar doch von besagter Bank in Dubai durch Überweisungsauftrag des Beschuldigten auf das Konto der G._____ Ltd. bei der B._____ überwiesen wurde, ohne dass der Beschuldigte irgendeinen Grund für den Sinneswandel der Bank in Dubai plausibel machen konnte. Er gab hierzu zu Protokoll: "Da sich keine Lösung mit der Bank abzeichnete, musste ein Rechtsgrund gefunden werden, mit welchem die Bank bereit war, das Geld zu überweisen. Parallel mit diesem Rechtsgeschäft mit dem S._____ Trust war ich mit der Abwicklung eines Kaufauftrages eines
- 22 - österreichischen Kunden über den Erwerb eines Gemäldes von Tizian befasst. Der österreichische Kunde liess über R._____ Zürich eine Panama Gesellschaft mit dem AH._____ Investment gründen und erteilte R._____ den Auftrag, über diese Panama Gesellschaft dieses Gemälde für EUR 5 Mio. zu erwerben" (ähn- lich zuletzt auch Urk. 203 S. 42 und 44). Diese Begründung ist nicht nachvollzieh- bar: Weshalb sollte die Bank das Kontoguthaben des S._____ Trusts freigeben, bloss weil ein Österreicher ein Gemälde kaufen will und obschon keinerlei Zu- sammenhang zwischen dem S._____ Trust und diesem unbekannten Österrei- cher oder dem Gemälde bestand?
E. 7.5 Option / Sales Agreement
E. 7.5.1 Der Beschuldigte machte geltend, Rechtsgrund für die Überweisung sei das Option / Sales Agreement zwischen der G._____ Ltd. und der W._____ Ltd. ge- wesen (Urk. 110005). Option / Sales Agreement between G._____ Ltd. … [Adresse] (hereafter "GRANTOR") and W._____ Ltd. … [Adresse] (hereafter "BUYER") Whereas
1. GRANTOR is the legal owner of painting called "Burial Chrsti" by Titian.
2. GRANTOR assures that painting ist stored and exhibited in Cologne, Germany.
3. GRANTOR has sold Painting to a third party for a price of EURO 5 Mio.
4. BUYER is a UAE based Corporation.
- 23 -
5. BUYER wishes to buy an option for the sale of the painting to a third party. Article I GRANTOR hereby grants BUYER an Option to sell the painting by Titian called "Burial Christi" (for full details see Annex I) instead·of Grantor to a third party at a pre-agreed purchase price of EURO 5 Mio. Transaction is due within a period of 3 - 6 Months. ln case the transaction ls not com- pleted by December 31, 2010, the entire transaction will be revoked. Both parties elect R._____ Trust AG, Zürich, as their acting agent. Article II The consideration for the option granted is EURO 4.350.000 and is payable upon signing this contract. Banking Coordinates will be made available in due course. ln case purchase price is not received in full within four weeks, BUYER will return the option to GRANTOR and the entire transaction is nil and void. No penalty will be due. Article III This agreement shall be governed by and interpreted in accordance with the laws of Switzerland. Place of jurisdiction shall be Zürich, Switzerland. Zürich, March 23, 2010
E. 7.5.2 Dieser Vertrag stammt aus der Feder des Beschuldigten und ist, wenn nicht widersprüchlich, so doch zumindest unklar und dilettantisch abgefasst. Für einen Gegenstand, der bereits verkauft wurde (Ziffer 3), kann man grundsätzlich kein Verkaufsrecht mehr erwerben (Ziffer 5). Der Vertrag kann zumindest sinngemäss so interpretiert werden, dass der Käufer (W._____ Ltd.) das Forderungsrecht ge- genüber dem Dritten für den Kaufpreis des Gemäldes von EUR 5 Mio. erwerbe. Insoweit tritt er in den Kaufvertrag der G._____ Ltd. mit dem Dritten bzw. dem Käufer des Gemäldes ein.
E. 7.5.3 Von Seiten der G._____ Ltd. wurde dieser Vertrag vom Beschuldigten un- terzeichnet, von Seiten der W._____ Ltd. von AD._____. Diese sagte als Zeugin aus, sie habe den Vertrag per Email vom Beschuldigten erhalten und auf dessen Anweisung hin unterzeichnet (Urk. 120008 in Verbindung mit Urk. 130007; voll- ständig unterzeichnete Vertragsversion in Urk. 331183 f.). Rücksprache mit ande-
- 24 - ren Personen, beispielsweise mit AA._____ oder anderen Mitarbeitern der R._____ Trust AG, habe sie dabei nicht genommen, weil der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung der R._____ Trust AG ermächtigt gewesen sei, ihr Aufträge zu erteilen (Urk. 120012). Zuvor habe sie den Vertrag nie gesehen. Sie habe keinerlei nähere Informationen erhalten, weder über die G._____ Ltd. noch über den Hintergrund des Vertrages (Urk. 120009). Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Beschuldigte hinter der G._____ Ltd. gestanden habe, sondern gedacht, dass die Gesellschaft wohl einem ihrer Kunden gehöre. Vom Beschuldigten habe sie auch keine Informationen über das Gemälde erhalten. Bei den Akten ist auch eine Email des Beschuldigten an AD._____ mit folgendem Wortlaut: "Ferner erhälst du anbei den Vertrag, welchen du bitte für die W._____ unterzeichnest und mir eine vollständige Kopie eingescannt zurückschickt. Die muss ich für die Banken haben. Bei Fragen rufst du einfach an. Gruss und Merci" (Urk. 110029). Damit ist belegt, dass für den Abschluss des Option / Sales Ag- reement faktisch auf beiden Seiten der Beschuldigte handelte. Dieser Umstand wäre bereits im Lichte einer Interessenkollision bzw. von Eigengeschäften unzu- lässig oder höchst zweifelhaft.
E. 7.5.4 Dieses Option / Sales Agreement vom 23. März 2010 entbehrt jeglicher ökonomischer Vernunft, da der Vertrag einerseits Unwahrheiten enthält und ande- rerseits keinerlei wirtschaftlichen Sinn für die W._____ Ltd. macht, zumal der Käu- fer des Bildes, die nicht namentlich erwähnte AH._____ Investments S.A., nicht die geringste Bonität besass, weshalb auch ein Eintritt in den Kaufvertrag mit höchstem Risiko behaftet war. Es bestand mit anderen Worten keine reelle Aus- sicht, dass der Kaufpreis von EUR 5 Mio. jemals bezahlt würde (dazu weiter un- ten).
E. 7.5.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 (Urk. 121) reichte die Verteidigung eine andere Version des Option / Sales Agreements ins Recht (Urk. 123/1). Im Unter- schied zur vorstehend diskutierten Vertragsversion ist dieser Vertrag auf Seiten der G._____ (angeblich) von AI._____ (Sitzleiter der R._____ in I._____) und auf Seiten der W._____ vom Beschuldigten unterzeichnet. Im Weiteren weist der von der Verteidigung eingereichte Vertrag in Artikel I Änderungen auf. Diese "Origi-
- 25 - nalversion" – so die Verteidigung – sei erst "im Nachgang zur Urteilsbegründung und in Vorbereitung der Berufung erfolgten Neuorganisation der Akten" aufgefun- den worden (Urk. 121 S. 8). Es kann hier offenbleiben, ob dieses Dokument vom Beschuldigten erst im Nachgang (in prozessbetrügerischer Weise – so die Vermu- tung der Staatsanwaltschaft, Urk. 206 S. 19 f.) erstellt worden ist. Jedenfalls ist auf dieses neu eingereichte Agreement nicht abzustellen: Dass dieses angeblich so entscheidende, den Beschuldigten entlastende Dokument erst mehr als sechs Jahre später aufgetaucht sein soll, wirft doch Fragen auf. Die Bedenken verstär- ken sich, wenn man sich die inhaltlichen Abweichungen dieses neu eingereichten Dokuments vor Augen führt. Sie stützen die vom Beschuldigten vorgetragene, aber im Widerspruch zu den sichergestellten Unterlagen und den Zeugenaussa- gen stehende Version. Dass diese neue Version allerdings nicht dem seinerzeit unterzeichneten und geschlossenen Option / Sales Agreement entspricht, wird aus folgendem Umstand klar: In den sichergestellten Unterlagen findet sich eine E-Mail des Beschuldigten an AD._____ vom 23. März 2010 (Urk. 130010). In die- ser E-Mail fordert der Beschuldigte AD._____ zur Unterzeichnung des Option Sa- les Agreements auf Seiten der W._____ auf (vgl. dazu auch die Aussagen von AD._____, Urk. 120008. Der Beschuldigte hat den Vertrag wie bereits erwähnt auf Seiten der G._____ unterzeichnet.). Diese Mail-Korrespondenz belegt klar, dass der effektiv abgeschlossene Vertrag derjenigen Version entspricht, die im Zuge der Untersuchung sichergestellt worden ist und eben nicht der nun jüngst einge- reichten Version, in welcher der Beschuldigte auf Seiten der W._____ unterzeich- net hat, was im Widerspruch zu seiner eigenen Anweisung in der E-Mail von da- mals steht. Jede Glaubhaftigkeit verliert die Behauptung des Beschuldigten, wo- nach der erst kürzlich von ihm eingereichte Vertrag das Originaldokument sei, wenn man einen Blick in die im Mail-Account A._____@R._____.com sicherge- stellten Mails wirft. Am 24. März 2010 sandte der Beschuldigte dann das unter- zeichnete Option / Sales Agreement zur Zahlungsabwicklung der B._____ zu (Urk. 331182). Diesem vom Beschuldigten versandten Mail war ein vollständig un- terzeichneter Vertrag angehängt, der auf Seiten der G._____ vom Beschuldigten und auf Seiten der W._____ von AD._____ unterzeichnet ist und der inhaltlich nicht der erst im Berufungsverfahren eingereichten Version entspricht
- 26 - (Urk. 331183 f.). Damit ist endgültig klar, welche die dannzumal massgebende Vertragsversion war. Abzustellen ist folglich auf die vorstehend referierte Version, welche im Untersuchungsverfahren sichergestellt worden ist und sich in den Un- tersuchungsakten findet.
E. 7.6 Zunächst ist hervorzuheben, dass die G._____ Ltd. entgegen Ziffer 1 des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder im Besitz des Gemäldes noch Eigentümerin desselben war. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte seit mindestens November 2009 mit AJ._____ über den Kauf des Bildes verhan- delte (Urk. 110219 - 110230). Ebenso liegt ein Kaufvertrag zwischen AJ._____ und der G._____ Ltd. vom 23. Juni 2010 vor und der Kaufpreis für das Bild von EUR 1,5 Mio. wurde vom Beschuldigten vom Konto der D._____ Group Ltd. am 29. April 2010 überwiesen (Urk. 110154). Vor diesem Hintergrund ist die ganze Geschichte des Beschuldigten, wonach der inzwischen verstorbene AK._____ der G._____ Ltd. das Bild geschenkt habe, als reine Schutzbehauptung entlarvt, weil er seit spätestens November 2008 genau wusste, dass das Bild nicht AK._____ gehörte. Der Rechtsanwalt der tatsächlichen Eigentümerin, AJ._____, schrieb dem Beschuldigten nämlich bereits am 7. November 2008, dass ein Kaufvertrag mit AK._____ nie vollzogen worden und das uneinge- schränkte Eigentum nach wie vor bei AJ._____ sei (Urk. 110119). Dieses Schrei- ben wurde wohlgemerkt bei den Unterlagen des Beschuldigten durch die Staats- anwaltschaft sichergestellt. Wenn der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom
E. 7.6.1 Auch die Behauptung im Option / Sales Agreement vom 23. März 2010, die G._____ Ltd. sei rechtmässige Eigentümerin des Gemäldes, entsprach deshalb nicht den Tatsachen bzw. der Rechtslage, was der Beschuldigte genau wusste. Der Beschuldigte sagte auch aus, dass er selbst den Eigentumsübergang des Gemäldes dem Museum nie mitgeteilt habe. Dies habe erst AJ._____, nach Be- zahlung des Kaufpreises gemacht (Urk. 100025). Insofern fand bis zur Veräusse- rung durch AJ._____ bzw. deren Anzeige an das Museum gar nie ein Besitz- wechsel und somit auch kein Eigentumswechsel statt (Art. 714 in Verbindung mit Art. 924 ZGB).
E. 7.6.2 Der Beschuldigte versuchte sich mit der Behauptung zu retten, wonach er AJ._____ bloss noch eine Kaufpreisrestanz bezahlt habe. Dies erweist sich aller- dings als reine Schutzbehauptung. Im Kaufvertrag ist von Kaufpreis die Rede und nirgends von einer Restanz oder Teilzahlung (Urk. 250014). Der Kaufpreis wurde mit EUR 1,5 Mio. beziffert und dieser Betrag wurde auch bezahlt. Auch AJ._____ schilderte als Zeugin, ein früherer Kauvertrag mit einer Gesellschaft von AK._____, der AL._____ AG, sei nie vollzogen worden. Weder sei jemals eine Zahlung erfolgt, noch sei das Eigentum am Gemälde jemals übergegangen. Da AK._____ inzwischen verstorben sei, habe man einen neuen Kaufvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der G._____ Ltd. gemacht (Urk. 120258). Daran, dass der Beschuldigte im Laufe der Vertragsverhandlungen jemals von einer Kaufpreis- restanz gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Urk. 120252).
E. 7.7 Basic Agreement
E. 7.7.1 Ebenso unwahr ist die Behauptung in Ziffer 2 des Vertrages, wonach die G._____ Ltd. das Gemälde bereits einem Dritten für EUR 5 Mio. verkauft habe. Der Beschuldigte berief sich für diese Behauptung auf einen Vertrag, der mit Ba- sic Agreement betitelt ist (Urk. 110001):
- 28 - Basic Agreement between AH._____ Investments S.A. Panama (hereafter "BUYER") and R._____ Trust AG … [Adresse] Switerland (hereafter "SELLER") Whereas
1. SELLER represents the legal owner of a painting by Titian called "Burial of Christ" stored with F._____ Museum in Cologne, Germany.
2. BUYER desires to buy such Painting.
3. BUYER is a Company duly organized under the Laws of Panama.
4. BUYER wishes to purchase such Painting for a purchase price of Euro 5 Mio. Now it is hereby agreed as follows: Article I SELLER hereby sells to Buyer above mentioned Palnting according to the attached valuation by Prof. AM._____. Sale is subject to proper verification about authenticity of·the painting as stored. Article II The consideration for the Painting due by BUYER shall amount to EURO 5 Mio. (Euro five Millions 0/00) and is payable as follows:
a) bank to bank proof of funds within one week of signing this contract
b) conditional swift within 45 days afler signing this contract
c) transaction will be concluded in Seller's bank- DVP·- delivery vs. Pay- ment, i.e. against delivery of an actual·bearer paper of painting bank is authorized to pay purchase price. Details of the payment process to be agreed after negotiations with Banks and Storage Company.
- 29 - Article III This agreement shall be governed·by and interpreted in accordance with the laws of Switzerland. Place of jurisdiction shall be Zürich, Switzerland. Zürich, 9.12.2009
E. 7.7.2 Erneut unwahr ist die Feststellung in diesem Vertrag – ebenso die gleich- lautende Behauptung des Beschuldigten in der Untersuchung –, die R._____ Trust AG sei zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 9. Dezember 2009, Repräsentantin der Eigentümerin des Bildes gewesen. Der Beschuldigte begründete dies mit der wei- teren Behauptung, die Aktien der G._____ Ltd. seien der R._____ Trust AG siche- rungsübereignet worden und die W._____ Ltd. habe den Kaufpreis an die G._____ Ltd. überwiesen (Urk. 100007 und Urk. 100008). Wie erwähnt, war in diesem Zeitpunkt AJ._____ Eigentümerin des Gemäldes und nicht die G._____ Ltd., woran auch eine Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. nichts geändert hätte. Ebenso hat die W._____ Ltd. zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kaufpreis überwiesen.
E. 7.7.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg sich der Beschuldigte in neue Ausflüchte und behauptete – erstmals in dieser Form –, es handle sich beim Basic-Agreement gar nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine konkretere Form einer Absichtserklärung" (Urk. 203 S. 29). Diese Behauptung ist indes durch den unzweideutigen Wortlaut des Vertrags widerlegt, heisst es doch darin explizit, dass "SELLER hereby sells to Buyer above mentioned Palnting", also dass der Verkäufer (R._____ Trust AG) dem Käufer (AH._____ Investments S.A.) das Bild verkauft.
E. 7.7.4 Schliesslich überzeugt die "Deutung" des Vertrags durch den Beschuldigten auch deshalb nicht, weil die vom Beschuldigten behauptete Eigentümerin (G._____) mit keinem Wort im Vertrag erwähnt wird. Als "Seller" (Verkäufer") tritt vielmehr einzig die R._____ Trust in Erscheinung. Darauf angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, die R._____ Trust habe den Vertrag im Auftrag der G._____ abgeschlossen, quasi als deren Stellvertreterin (Urk. 203 S. 29). Aller- dings sind auch diese angeblichen Vertretungsverhältnisse in keiner Weise im
- 30 - Vertrag offengelegt. Damit konfrontiert, erwiderte der Beschuldigte, es sei für den Vertragspartner (AH._____) "eher von mässigem Interesse" zu wissen, wer tat- sächlich hinter dem Vertrag stehe (Urk. 203 S. 40). Die AH._____ verpflichtete sich im Basic-Agreement für ein Gemälde EUR 5 Mio. zu bezahlen. Es bedarf keiner weiteren Worte, dass es für die Käuferin sehr wohl von entscheidender Bedeutung ist, ob sie diese Zahlungsverpflichtung gegenüber der wahren Eigen- tümerin eingeht oder gegenüber einem Vertragspartner, der rechtlich nicht über das Bild verfügen kann.
E. 7.7.5 Auch stehen die Behauptungen des Beschuldigten resp. der Wortlaut des Basic-Agreements im Widerspruch zu anderen vom Beschuldigten aufgesetzten Vertragsdokumenten. Der Beschuldigte bezeichnete das Basic-Agreement jüngst als Absichtserklärung. Im Vertrag Sicherungsübereignung (dazu sogleich) heisst es dazu allerdings: "G._____ hat einen Kaufvertrag für dieses Gemälde mit der AH._____ Investments S.A., Panama, abgeschlossen." Also kein Wort von der angeblichen Absichtserklärung und kein Wort davon, dass im Basic-Agreement die R._____ Trust als Verkäuferin ("Seller") bezeichnet ist und nicht die G._____.
E. 7.7.6 Die Käuferin hat mit anderen Worten einen Vertrag abgeschlossen, wobei weder die im Vertrag als Verkäuferin des Bildes bezeichnete Gesellschaft (R._____ Trust) noch die vom Beschuldigten behauptete Verkäuferin (G._____) in Wahrheit Eigentümerin des Bildes war. Auch das Basic-Agreement ist nach dem Gesagten als Dokument zu bezeichnen, dass mit der Wirklichkeit wenig bis nichts zu tun hatte und den einzigen Zweck hatte, wahre – aber für den Beschuldigten freilich strafrechtlich problematische – Begebenheiten zu verschleiern.
E. 7.8 Sicherungsübereignung
E. 7.8.1 Die vom Beschuldigten erwähnte Sicherungsübereignung datiert vom
23. März 2010, weshalb die R._____ Trust AG am 9. Dezember 2009 noch gar nicht Eigentümerin des Bildes durch Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. sein konnte (Urk. 110008).
- 31 - Sicherungsübereignung zwischen D._____ Ltd., … [Adresse] nachstehend 'Schuldner' oder "D._____" genannt und W._____ Ltd., … [Adresse] nachstehend 'Gläubiger' genannt Vorbemerkungen A) Die D._____ ist eine Beteiligungsgesellschaft, welche unter anderem die G._____ Ltd., Belize, hält. Die G._____ Ltd. ist im freien uneingeschränkten Besitz eines Gemäl- des von Titian mit dem Namen "Grablegung Christi", das sich zur Zeit in einem Museum in Köln befindet. B) Die G._____ hat einen Kaufvertrag für dieses Gemälde mit der AH._____ Investments S.A., Panama, abgeschlossen, und für den Kauf einen Kaufpreis von EURO 5 Mio (Euro fünf Millionen0/0) abgeschlossen. C) Die W._____ Ltd. hat mit Vereinbarung vom 23.3.2010 für einen Preis von·EURO 4'350'000 das Recht erworben, sich in diesen Verkaufsvertrag einzukaufen und den Kaufpreis von EURO 5 Mio zu vereinnahmen. D) Zwecks Sicherstellung des von W._____ bezahlten Optionspreises, schliessen die Parteien diese zusätzliche Vereinbarung. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien, was folgt:
1. Vertragsgegenstand
E. 7.8.2 Entgegen der Eingangs erwähnten Darstellung des Beschuldigten waren die Aktien der G._____ Ltd. gemäss diesem Vertrag auch nicht der R._____ Trust AG sicherungsübereignet worden, sondern – sofern der Vertrag gültig gewesen wäre –, der W._____ Ltd. Daran ändert nichts, dass im Vertrag steht, dass die Ak- tien bei der R._____ Trust AG verwahrt seien und dass die W._____ Ltd. eine Tochtergesellschaft der R._____ Gruppe war. Verwahrung ist nicht gleich Eigen- tum. An dieser Rechtslage ändert auch die Behauptung des Beschuldigten nichts, er habe die Aktien der W._____ Ltd. treuhänderisch für die R._____ Trust AG ge- halten.
E. 7.8.3 Weiter ist festzuhalten, dass dieser Sicherungsübereignungsvertrag auf Seiten der W._____ Ltd. vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, obschon er gar nicht für diese Gesellschaft zeichnungsberechtigt war. Auf entsprechenden Vor- halt gab er zu Protokoll (Urk. 110008): "Wahrscheinlich war es dringend und des- halb habe ich den Vertrag unterzeichnet. (…) Man darf nicht vergessen, dass es eine Zeitverschiebung zwischen Dubai und der Schweiz gibt. Somit sind solche Dinge, sofern es dringend ist, schon möglich. Ausserdem ist es in der Praxis oder war es bei uns üblich, dass man strukturübergreifend Verträge unterzeichnet. Sonst kann man nicht funktionieren, wenn man weltweit tätig ist und nicht immer alle Personen anwesend" (Urk. 100019). Diese Erklärungen sind in Bezug auf die Rechtslage unbehelflich und darüber hinaus auch Beleg für das unseriöse Ge- schäftsgebaren des Beschuldigten.
E. 7.8.4 Auf die Frage, ob er wisse, welche Person die Aktien der G._____ Ltd. der R._____ Trust AG übergeben habe, meinte der Beschuldigte: "Nein. Keine Ah- nung" (Urk. 100027). Auch dies ein Hinweis, dass der Beschuldigte entweder ge-
- 33 - nau wusste, dass die Sicherungsübereignung nie stattgefunden hatte, oder dass er dies zumindest nicht in guten Treuen behaupten durfte.
E. 7.8.5 Auch in diesem Vertrag findet sich in Ziffer 1 wieder die tatsachenwidrige Behauptung, das Gemälde sei ein Aktivum der G._____ Ltd. (d.h. stehe in deren Eigentum), obschon der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt am 23. März 2010 noch in den Kaufverhandlungen mit AJ._____ stand, der Kaufpreis noch gar nicht bezahlt worden war und der Kaufvertrag mit AJ._____ erst am 23. Juni 2010 ab- geschlossen wurde. Spätestens mit dem Schreiben der Rechtsvertretung von AJ._____ vom 7. November 2008 (Urk. 110117) wusste der Beschuldigte, dass die Eigentumsverhältnisse am Bild nicht dergestalt waren, wie er sich wohl erhoff- te (dazu bereits vorstehend). In diesem Schreiben wurde dem Beschuldigten mit- geteilt, dass der Kaufvertrag zwischen AJ._____ und der AL._____ nie erfüllt wurde und deshalb das Bild nach wie vor im Eigentum von AJ._____ sei. Gegen diese Rechtsauffassung opponierte der Beschuldigte dannzumal nicht – im Ge- genteil. Vielmehr antwortete er mit seinem Schreiben vom 30. November 2008, die G._____ Ltd. sei "an der Vollziehung des Rechtsgeschäfts" interessiert (Urk. 110117). Deshalb ist auch die Aussage des Beschuldigten, er sei bei Ab- schluss des Basic-Agreement im Dezember 2009 der felsenfesten Überzeugung gewesen, dass er Eigentümer gewesen sei (Urk. 203 S. 12), als Schutzbehaup- tung entlarvt.
E. 7.8.6 Schliesslich kommt der Umstand hinzu, dass sich die Aktien entgegen dem Vertragswortlaut gar nicht bei der R._____ Trust AG in Zürich befanden, sondern im Büro des Beschuldigten in I._____/ZG. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er die Aktien der G._____ Ltd. dann tatsächlich der R._____ Trust AG übergeben habe, lenkt der Beschuldigte ab und erwiderte: "Das war ja ein riesen Dossier, da haben mehrere Leute daran gearbeitet. Ja, ich habe dieses Dossier übergeben. (…)" (Urk. 100017). Die Frage betraf ganz klar die Aktien und nicht ein Dossier. Auf die Folgefrage, ob er eine Quittung für die Übergabe der Aktien verlangt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Nein, das glaube ich nicht" (Urk. 100017). Auf anschliessenden Vorhalt, weshalb denn die Aktien der G._____ bei der Haus- durchsuchung in seinem Büro in I._____/SZ hätten beschlagnahmt werden kön-
- 34 - nen, wenn sie doch gemäss Vertrag bei der R._____ Trust AG in Zürich hätten verwahrt sein müssen, machte der Beschuldigte wiederum ausweichende und weitschweifige Ausführungen, welche nichts mit der Frage zu tun hatten: "Es war ja nur die Meinung, dass die R._____ Trust den Verkauf des Gemäldes von Tizian abwickelt und ich anschliessend wieder im Besitz der Aktien der G._____ käme. Darum habe ich mich auch letzte Woche bei Herrn AN._____ erkundigt, wieso ich zum dritten Mal die Gebühren für das Bild bezahlen muss, ob sie nicht endlich dieses Bild verkaufen wollten. Die R._____ Trust hätte nur zwei Überweisungen machen müssen, um das ganze abzuschliessen. Der österreichische Investor hät- te das Geld an R._____ Trust überwiesen und dieses über die AO._____ an die AG._____ überwiesen" (Urk. 100018). Auf Wiederholung der Frage erwiderte der Beschuldigte, dass seine Büroräume in I._____ ja auch von der R._____ gemietet worden seien (Urk. 100081). Auf die Folgefrage, weshalb sich die Aktien dann aber selbst nach seinem Ausscheiden aus der R._____ Gruppe weiterhin zwei Jahre lang bis zur Beschlagnahme in seinen Büroräumlichkeiten befunden hätten, obwohl sie nach seiner Behauptung bei der R._____ Trust AG in Verwahrung la- gen, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Weil ich es nicht wusste, dass sie dort waren. Ich war der festen Überzeugung, dass sie nicht bei mir sind" (Urk. 100082; ähnlich zum Ganzen auch zuletzt, Urk. 203 S. 33).
E. 7.8.7 AE._____ von der R._____ Trust AG sagte als Zeugin aus, sie hätten die Aktien der G._____ Ltd. gesucht und alle Mitarbeiter, die es hätte betreffen kön- nen, danach gefragt. Die Aktien seien aber nicht zum Vorschein gekommen (Urk. 120078). Sie hätten deshalb mehrfach beim Beschuldigten nachgefragt und stets zur Antwort erhalten, er habe die Aktien übergeben, sie seien bei der R._____ Zürich.
E. 7.8.8 Und selbst wenn die Sicherungsübereignung rechtsgültig vollzogen worden wäre, war sie für den Trustee wertlos. Der Beschuldigte versuchte zu suggerieren, dass der Trustee damit über das Gemälde wie ein Eigentümer verfügen konnte. Einziges zeichnungsberechtigtes Organ der G._____ Ltd. blieb jedoch der Be- schuldigte selbst, weshalb auch er allein über das Gemälde bestimmen konnte. Weder wurde etwas an der Zeichnungsberechtigung der G._____ Ltd. geändert
- 35 - noch am Stimmrecht in der Gesellschaft. Faktisch hatte der Trustee mit der Siche- rungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. an die W._____ Ltd. keinerlei Ein- fluss auf die Geschäftsführung der G._____ Ltd., zumal der Trustee gar nichts von einer Sicherungsübereignung wusste. Das belegt bereits der Umstand, dass der Beschuldigte auch nach der angeblichen Sicherungsübereignung über die Konten der G._____ Ltd. frei verfügte.
E. 7.9 Basic Agreement
E. 7.9.1 Nochmals zurück zum Basic Agreement vom 9. Dezember 2009 zwischen der AH._____ Investments S.A. und der R._____ Trust AG. Wie erwähnt, wurde mit dem Options / Sales Agreement vom 23. März 2010 der W._____ Ltd. bzw. dem S._____ Trust sinngemäss zugesichert, dass sie für den "Optionspreis" von EUR 4,3 Mio. im Gegenzug den von der AH._____ Investments S.A. für das Ge- mälde zu zahlende Kaufpreis von EUR 5 Mio. (gemäss dem Basic Agreement) erhalte. Es erstaunt wenig, dass die AH._____ Investment S.A. den vereinbarten Kaufpreis von EUR 5 Mio. für das Gemälde nie überwiesen hatte, weder in der vertraglich vereinbarten Frist von 45 Tagen ab 9. Dezember 2009 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Die AH._____ Investments S.A. war eine blosse Briefkasten- firma ohne relevantes Vermögen und ohne aktive Geschäftstätigkeit. Auch in die- sem Zusammenhang machte der Beschuldigte einige unglaubhafte oder unwahre Aussagen.
E. 7.9.2 Auf Vorhalt, dass die AH._____ Investments S.A. den Kaufpreis von EUR 5 Mio. nicht innerhalb der vereinbarten 45 Tagen bezahlt hatte und der Be- schuldigte somit wahrheitswidrig im Options / Sales Agreement vom 23. März 2010 festhielt, das Gemälde sei für EUR 5 Mio. verkauft worden, erwiderte der Beschuldigte: "Ja schon, aber die W._____ Limited und die G._____ haben sich in diesem Vertrag geeinigt und waren mit einer Zahlungsfrist von 3 bis 6 Monaten einverstanden. Ausserdem waren die Parteien darüber informiert, dass es sich um die AH._____ Investments handelte" (Urk. 100015). Eine Einigung zwischen der W._____ Ltd. und der G._____ Ltd. hat offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Zahlungsfrist, welche die AH._____ Investments S.A. und die R._____
- 36 - Trust AG vertraglich vereinbart hatten. Zudem waren am 23. März 2010 auch be- reits mehr als drei Monate vergangen, d.h. die Zahlung bereits seit mehr als drei Monaten ausstehend. Es bestand somit bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Option / Sales Agreements Klarheit, dass die vom S._____ Trust erworbene Forderung von EUR 5 Mio. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Nonvaleur war. Der Beschuldigte sagte aus, die Fristverlängerung sei ja in Ab- sprache mit allen Parteien erfolgt. "Wir haben ja sämtliche Parteien in diesem Zusammenhang vertreten, so dass wir laufend auf dem neusten Stand der Dinge waren. Wieso man das ursprüngliche Basic Agreement nicht angepasst hat, kann ich jetzt nicht sagen" (Urk. 100059). Wiederum euphemistisch spricht hier der Beschuldigte von "wir", obschon offenkundig ist, dass er alles in seiner eigenen Regie inszenierte bzw. er für alle beteiligten Gesellschaften persönlich agierte. Im Übrigen machte der Beschuldigte unwahre Angaben über den Grund der Frist- erstreckung, worauf weiter unten noch eingegangen wird.
E. 7.9.3 Zur AH._____ Investments S.A. führte der Beschuldigte in seiner Einver- nahme am 3. Dezember 2012 aus, er sei mit der Abwicklung eines Kaufauftrages eines österreichischen Kunden über den Erwerb eines Gemäldes von Tizian be- fasst gewesen (Urk. 100005). "Der österreichische Kunde liess über R._____ Zü- rich eine Panama Gesellschaft mit dem AH._____ Investment gründen und erteil- te der R._____ den Auftrag, über diese Panama Gesellschaft dieses Gemälde für EUR 5 Mio. zu erwerben" (Urk. 100005). Auf die Frage, wie denn dieser österrei- chische Kunde heisse, gab der Beschuldigte an: "Da fragen Sie mich fast ein we- nig zu viel. Das weiss ich nicht mehr, das ist ein wenig lange her" (Urk. 100006). Diese Erinnerungslücke beim Beschuldigten erstaunt doch sehr, schliesslich la- gen lediglich zweieinhalb Jahre zwischen dem Vorfall und der Einvernahme. Ein Geschäft über EUR 5 Mio. mit einem Tiziangemälde dürfte auch nicht alltäglich gewesen sein. Der Beschuldigte dokumentierte mit dieser Aussage selbst sein zumindest leichtsinniges Handeln, wenn er einerseits auf Rechnung des S._____ Trusts für EUR 4,3 Mio. eine Forderung (von EUR 5 Mio.) gegenüber einer Brief- kastenfirma kauft und den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten hinter dieser Firma, der zu diesem Zeitpunkt ominöse Österreicher, schon nach kurzer Zeit nicht mehr kennt, oder kennen will.
- 37 -
E. 7.9.4 Die Aussage des Beschuldigten, er habe die AH._____ Investments S.A. im Auftrag des Österreichers gegründet (so zuletzt Urk. 203 S. 18), steht auch im Widerspruch zur Aussage des besagten Österreichers, welcher zu Protokoll gab, die AH._____ Investments S.A. habe bereits bestanden und sei ihm vom Be- schuldigten zum Kauf angeboten worden (Urk. 120173; Urk. 194 S. 7). In der Ein- vernahme vom 4. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte erneut gefragt, ob ihm der Name des Österreichers eingefallen sei, worauf er erwiderte: "Das hat mir keine schlaflosen Nächte bereitet. Ich weiss es nicht mehr" (Urk. 100024). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, ob es ein Herr namens AP._____ gewesen sei, erwi- derte der Beschuldigte dann: "Das kann sein. Ja genau, so hat er geheissen."
E. 7.9.5 Gemäss der Anzeigeerstatterin blieb selbst die Rechnung für den Kauf der Firmenhülle der AH._____ Investments S.A. unbezahlt, was doch zumindest ge- wisse Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von AP._____ beim Beschuldigten hätte aufkommen lassen müssen (Urk. 100025). AP._____ sagte als Zeuge aus, sie, d.h. er und seine ehemaligen Partner, hätten nicht bezahlen können, weil sie in fi- nanzielle Schieflage geraten seien (Urk. 120172). Wer in der AH._____ Invest- ments S.A. zeichnungsberechtigt und wirtschaftlich berechtigt sei, wer Geschäfts- führer, wer die Anteile halte und ob diese Gesellschaft überhaupt eine Geschäfts- tätigkeit ausübe, entziehe sich seiner Kenntnis (Urk. 120173). Bereits diese Aus- sagen belegen, dass die AH._____ Investments S.A. keinerlei Bonität besass und hinter ihr auch keine zahlungskräftige Person stand. Ganz abgesehen davon be- steht nach schweizerischem Recht für Kaufpreisforderungen grundsätzlich keine rechtliche Grundlage für einen Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person und schon gar nicht ein doppelter Durchgriff auf eine weitere Person, welche angeblich hinter der wirtschaftlich berechtigten Person stehe (da- zu nachfolgende Ausführungen).
E. 7.9.6 Dass die AH._____ Investments S.A. oder der dahinter stehende AP._____ über die nötigen Mittel verfügt haben, der vertraglichen Verpflichtung auf Bezah- lung des Kaufpreises von EUR 5 Mio. nachzukommen, behauptete auch der Be- schuldigte nicht (vgl. zuletzt auch Urk. 203 S. 18 f.). Er führte aus, hinter AP._____ habe eine russische Käufergruppe gestanden und am Tag des Ver-
- 38 - tragsschlusses habe AP._____ einen Kapitalnachweis in Form eines Bankkonto- auszuges dieser russischen Käufergruppe vorgelegt (Urk. 100032; vgl. auch Urk. 203 S. 19 f.). Eine Kopie davon habe er nicht. Das sei in aller Regel so, weil die Gefahr eines Missbrauchs bestünde (Urk. 100032). Eine Erklärung, die nicht überzeugt. Immerhin setzte der Beschuldigte das Vermögen des S._____ Trusts im Umfang von rund EUR 4,3 Mio. aufs Spiel bzw. dem Delkredererisiko dieser angeblichen unbekannten russischen Käufergruppe aus, ohne dass irgendeine rechtliche Beziehung zu dieser Gruppe bestand. Kein vernünftiger Geschäfts- mann zahlt EUR 4,3 Mio. ohne jegliche Garantien, Sicherheiten oder rechtlich verpflichtende Verträge, einzig auf mündliche Zusicherung hin, nicht genannte Personen seien an einem Kauf interessiert.
E. 7.9.7 Der Beschuldigte machte zunächst geltend, er sei im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Option / Sales Agreements am 23. März 2010 in Kontakt mit der Käufergruppe und zu 100% überzeugt gewesen, dass das Geschäft zustande komme (Urk. 100032; ähnlich Urk. 203 S. 20). Nur wenig später in der Ein- vernahme sagte der Beschuldigte dann aus, AP._____ habe er in einem Kaffee in Wien gesehen und er habe keine Geschäftsbeziehung zu ihm (Urk. 100039). Die russische Geschäftsgruppe habe AP._____ nie offengelegt, weshalb er jene Per- sonen gar nicht kenne (Urk. 100039). Ein weiterer Beleg, wie beliebig und unver- bindlich die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung waren.
E. 7.9.8 Zur Bonität von AP._____ machte der Beschuldigte geltend, er sei ja bei der R._____ als Kunde akzeptiert worden, nachdem er die gesamte Due Dilli- gence durchlaufen habe (Urk. 100057; zuletzt auch Urk. 203 S. 17-19). AP._____ sagte demgegenüber als Zeuge aus, er sei nicht Kunde der R._____ Trust AG gewesen, sondern vom Beschuldigten persönlich (Urk. 120171). Am 21. April 2010 schrieb der Beschuldigte an AQ._____ von der R._____ Trust AG: "Anbei wieder einmal ein Suspect den du für mich bei der FIU abchecken könntest. Der Herr hat bei uns eine Panama Gesellschaft gekauft und Verträge für den Kauf di- verser Kunstobjekte und Immobilien unterzeichnet" (Urk. 100057). Es ist offen- kundig, dass solche Bonitätsabklärungen vier Monate nach Abschluss des Basic Agreements wohl etwas spät sind. Der Beschuldigte meinte dazu: "Das Datum
- 39 - dieses E-Mails stimmt nicht" (Urk. 100058). Ein wenig überzeugender Einwand. Dass AP._____ offensichtlich wenig vertrauens- und bonitätswürdig war, belegt bereits der Umstand, dass er unterschriftlich bestätigte, wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen der AH._____ Investments S.A. zu sein, obschon er zugegebe- nermassen nicht namentlich genannte Investoren aus Russland vertrat und dies dem Beschuldigten nach eigenem Bekunden bekannt war (Urk. 130316). Zudem wird im Risikoprofil-Formular der R._____ über die AH._____ Investments S.A. vom 9. Dezember 2009 – am selben Datum wie das Basic Agreement, mit wel- chem der Beschuldigte der AH._____ Investments S.A. das Gemälde verkaufte – wahrheitswidrig angegeben: "origin of money: EU- /EWR-Countries / Switzerland" (Urk. 130325). Immerhin, keine falsche Behauptung wenn man davon ausgeht, dass die AH._____ Investments S.A. ohnehin mittellos und eine reine Briefkasten- firma war.
E. 7.9.9 Letztlich räumte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung sinnge- mäss ein, dass AP._____ nicht über die erforderlichen Mittel verfügte resp. keine vertieften Abklärungen über die Bonität von AP._____ oder die AH._____ getätigt wurden. So führte der Beschuldigte nämlich aus, es sei gar nicht die Frage gewe- sen, ob AP._____ über EUR 5 Mio. habe verfügen können, sondern, ob er tat- sächlich einen Kunden, d.h. Käufer für das Bild gehabt habe (Urk. 203 S. 19). Er – der Beschuldigte – habe die Story mit der slowakischen Anwaltskanzlei, mit deren russischen Kunden und der (Tisch-)Auktion in dieser Kanzlei geglaubt (Urk. 203 S. 20).
E. 7.9.10 AP._____ schilderte als Zeuge, dass ihm der Beschuldigte in einem Ge- spräch mitgeteilt habe, dass das Gemälde "Grablegung Christi" von Tizian zum Verkauf stehe (Urk. 120174). Weil er Geschäftskontakte nach Russland gehabt und gewusst habe, dass einige Kunstsammler Interesse daran hätten, habe er ein Interesse gehabt, das Bild zu erwerben. Der Beschuldigte habe ihm dann geraten, dies über eine Panama-Gesellschaft, die AH._____ Investments S.A. zu tun. Er habe einen russischen Kunstsammler vertreten, der ihm den Auftrag gegeben ha- be, das Bild zu kaufen (Urk. 120177). Dieser Kunde wolle aber anonym bleiben, weil er ein sehr hoch angesehener Mann in Russland sei. Deswegen könne er,
- 40 - AP._____, seinen Namen nicht nennen (Urk. 120178). Er habe dem Beschuldig- ten einen Bankkontoauszug dieses Kunden über EUR 5 Mio. gezeigt, ihm aber keine Kopie übergeben. Auf die Frage der Staatsanwältin, weshalb er dem Be- schuldigten keine Kopie gegeben habe, erwiderte AP._____: "Man gibt solche Dokumente nicht gerne aus der Hand. Es ist schon viel passiert mit solchen Do- kumenten. Ich hatte bei diesem Gespräch Herrn A._____ das zweite Mal gese- hen. Ich kannte ihn nicht wirklich" (Urk. 120180). Auf Vorhalt des Emailverkehrs zwischen dem Beschuldigten und AP._____, worin sich einleitende Bemerkungen wie "Liebster AP._____" oder "Guten Morgen Meister" oder "Hallo Oberturner" finden, gestand AP._____ dann entgegen seiner ersten Behauptung ein, dass ein kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten bestand (Urk. 120181). Der Gemälde- Deal sei dann nicht mehr zustande gekommen, weil der Beschuldigte aus der Firma ausgeschieden sei und sich die R._____ nie mehr bei ihm (AP._____) ge- meldet habe.
E. 7.9.11 Als Grund für den Umstand, dass die AH._____ Investments S.A. bzw. AP._____ den Kaufpreis von EUR 5 Mio. für das Gemälde nicht innert der verein- barten Frist von 45 Tagen bezahlte, gab der Beschuldigte an: "Herr AP._____ war Mittelsmann für eine Anwaltskanzlei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit umfangreiche Sammlerkunden hat und zwei Mal jährlich Auktionen innerhalb einer Klientschaft dieser Anwaltskanzlei veranstaltet. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom
E. 7.9.12 Insgesamt ist der Zeuge AP._____ aufgrund seiner weitgehend unglaub- haften Aussagen als wenig glaubwürdig einzustufen. Falls die unbekannte russi- sche Käufergruppe tatsächlich existierte, woran massive Zweifel bestehen, so konnte im März 2010 wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass diese Gruppe der AH._____ Investments S.A. auch tatsächlich EUR 5 Mio. für den Er- werb eines nie besichtigten und ungeprüften Gemäldes zur Verfügung stellen würden.
8. Zwischenfazit 8.1. Um den Kreis zu schliessen, ist somit wieder auf das Option / Sales Agreement vom 23. März 2010 zurückzukommen. Mit dieser Vereinbarung erleichterte der Beschuldigte die W._____ Ltd. bzw. den S._____ Trust um EUR 4,3 Mio., um in einen höchst ungewissen Kaufvertrag einzutreten, einem Vertrag mit einer leeren nicht kreditwürdigen Firmenhülle (AH._____) als Ver- tragspartei, obschon faktisch nicht diese Gesellschaft, sondern ein obskurer Ös- terreicher das Gemälde hätte kaufen sollen, hinter welchem wiederum ein unbe-
- 42 - kannter Investor aus Russland gestanden haben soll, welcher das betreffende Gemälde weder jemals gesehen noch begutachtet hatte. Faktisch wurde damit eine Kaufpreisforderung gekauft, deren Wahrscheinlichkeit der Eintreibbarkeit na- he im Bereich von 0.0 % lag. Dieses Dokument, d.h. das Option/Sales Agree- ment, war mit anderen Worten das Papier nicht wert, zumal der Beschuldigte da- rin wahrheitswidrige Behauptungen über das Eigentum und den Verkauf des Ge- mäldes festhielt. 8.2. Ebenso wertlos war das Basic Agreement, weil der Beschuldigte darin fal- sche Eigentumsverhältnisse betreffend das Gemälde deklarierte und der Käufer, die AH._____ Investments S.A., nicht die geringste Bonität besass, zumal gar keine rechtlich oder wirtschaftlich relevante Beziehung zwischen dieser Gesell- schaft und dem angeblichen russischen Investor existierte. Im März 2010 stand zudem fest, dass die Zahlungsmodalitäten dieses Vertrags nicht eingehalten wur- den, (Article II lit. c: Zug um Zug in den Räumen der Bank des Verkäufers) und die Zahlungsfrist längst abgelaufen war (Article II lit. b). Wohlwissend, dass das Basic Agreement nie vollzogen worden war, konnte der Beschuldigte deshalb im Option / Sales Agreement nicht ernsthaft behaupten, das Gemälde sei bereits für EUR 5 Mio. verkauft worden. 8.3. Schliesslich ist auch erstellt, dass der Sicherungsübereignungsvertrag nie gültig abgeschlossen wurde, weil er vom Beschuldigten im Namen der W._____ Ltd. unterschrieben wurde, obschon der Beschuldigte gar keine Organstellung oder Zeichnungsberechtigung in dieser Gesellschaft hatte. Dies jedenfalls ergibt sich aus den bisherigen Aussagen des Beschuldigten und AD._____ (Urk. 10006 Mitte und Urk. 100013), wenngleich der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals Gegenteiliges vorbrachte (vgl. Urk. 203 S. 33 f.). Abge- sehen davon wurde die Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. an die W._____ Ltd. bzw. R._____ Gruppe nie vollzogen. 8.4. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten stand dem S._____ Trust zum Zeitpunkt der Überweisung seines Vermögens auf das Konto der G._____ Ltd. und hernach auf das Konto der D._____ Ltd. Ende April 2010 kein Gegenwert gegenüber. Das Gemälde stand zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum
- 43 - von AJ._____, was der Beschuldigte auch wusste, da er noch in Vertragsverhand- lungen mit AJ._____ stand und den Kaufvertrag erst mit Datum vom 23. Juni 2010 unterschrieb.
E. 9 Aussageverhalten des Beschuldigten
E. 9.1 Dass das ganze Argumentarium des Beschuldigten in der Untersuchung ein rein virtuelles Kartenhaus war, widerspiegelt sich auch in seinem Aussage- verhalten, welches nachfolgend mit einigen Beispielen illustriert wird.
E. 9.2 Seine Aussagen waren oftmals ausweichend, weitschweifig und passten sich häufig den Vorhalten an. Selbst auf einfache Fragen konnte bzw. wollte der Beschuldigte oft keine direkte, klare Antwort liefern, sondern er verlegte sich in Details und Darstellungen, welche sich immer weiter verästelten und letztlich überhaupt nichts mehr mit den konkreten, anklagerelevanten Sachverhalten zu tun hatten. Auf offensichtliche Widersprüche angesprochen, eröffnete der Be- schuldigte immer neue Handlungsstränge, die weitere Verschachtelungen, Wider- sprüche und Unklarheiten aufwiesen, welche ihn dann veranlassten, weitere, zum Teil wenig glaubhafte Geschichten aufzutischen. Auf ungewöhnliche Merkwürdig- keiten angesprochen, berief sich der Beschuldigte schliesslich häufig auf Nicht- wissen, Fehlen von Dokumenten oder Vermutungen und pauschale, nicht nach- weisbare Behauptungen oder Irrtümer und Versehen. An dieser Stelle nur einige Beispiele:
E. 9.3 Auf die klare und einfache Frage, welche Funktion der Beschuldigte innerhalb der R._____ Trust AG gehabt habe, erwiderte er ausweichend: "R._____ Trust hat mit der D._____ einen Vertrag abgeschlossen betreffend Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit namentlich ging es um eine Umsetzung ei- ner Weissgeldstrategie in Liechtenstein" (Urk. 100002).
E. 9.4 Auf die Frage, wie es nach der Gründung des S._____ Trusts weiter ge- gangen sei, antwortete der Beschuldigte: "R._____ Zürich offerierte dann der P._____ als Trustee eine sogenannte Cash Transfer Structure (kurz CTS). Dabei handelt es sich um eine R._____ in Zusammenarbeit mit P._____ gestellte Struk-
- 44 - tur, welche Gelder aus der Schweiz oder Liechtenstein in Hongkong vereinnahmt werden, über eine P._____ gehörende Struktur, dann in einem virtuellen Cashbe- zug dieser Gesellschaft entnommen werden und in einer virtuellen Casheinlage in eine neue Gesellschaft eingelegt werden. Für diese Struktur verlangte die P._____ Gruppe 5% plus der Trust Assets plus effektive geleistete Arbeit und Spesen" (Urk. 100004). Solche weitgehend inhaltsleeren Äusserungen und vom Thema ablenkende Ausführungen gelten in der Aussagenpsychologie als typische Fantasiesignale.
E. 9.5 Unglaubhaft war die Geschichte mit der angeblichen Schenkung des Gemäldes. Der Beschuldigte führte zu Beginn der Untersuchung aus, AK._____ sei Eigentümer des Bildes gewesen und habe dieses der G._____, dessen Eigen- tümer er persönlich zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, geschenkt (Urk. 100007; ähnlich auch zuletzt Urk. 203 S. 12, 21 f. und 35). AK._____ habe das Bild ge- schenkt, weil die D._____ Ltd. und ihr nahestehende Kunden mehrere Millionen für den Ausbau des Weingutes von AK._____ in Italien zur Verfügung gestellt hät- ten. Schon diese Erklärung erscheint unglaubhaft: Weshalb sollte ein Schuldner der G._____ Ltd. eine Millionenschenkung machen, wenn er gegenüber dieser bzw. anderen Gläubigern ausstehende Schulden hat? Schulden tilgt man nicht durch Schenkungen. Die unwahre Behauptung des Beschuldigten war relativ un- verfänglich, da er wusste, dass die Untersuchungsbehörden AK._____ nicht mehr befragen konnten, weil dieser einige Jahre zuvor verstorben war.
E. 9.6 Erst im Nachgang zu dieser Darstellung des Beschuldigten wurden dem Beschuldigten die bei ihm sichergestellten Dokumente über die Kaufverhandlun- gen und den Kaufvertrag mit AJ._____ vorgehalten, unter anderem die Email, wo- rin diese dem Beschuldigten persönlich bestätigte, dass ihre Familie seit Jahr- zehnten Eigentümer des Gemäldes gewesen sei und dass der vertraglich verein- barte Kaufpreis eingegangen und somit das alleinige Eigentum an die G._____ Ltd. übergegangen sei (Urk. 110004). Darauf brachte der Beschuldigte vor, dass offenbar noch eine "Kaufpreisrestanz" vorhanden gewesen sei (Urk. 100011). Es entziehe sich aber seiner Kenntnis, was im Detail die Vereinbarung zwischen Herrn AK._____ und Frau AJ._____ gewesen sei. Herr AK._____ sei bereits 2007
- 45 - gestorben, weshalb sie dann auf Frau AJ._____ hätten "zurückgreifen" müssen (Urk. 100011). Auf die klare und einfache Frage, weshalb er denn an AJ._____ einen Kaufpreis für das Gemälde von EUR 1,5 Mio. vom Geld des S._____ Trusts bei der D._____ bezahlt habe, wenn das Gemälde nach seiner Darstellung doch bereits seit Jahren zuvor der G._____ Ltd. geschenkt worden sei, lieferte der Be- schuldigte einmal mehr eine Nichtantwort: "Die G._____ war ja sicherungsüber- eignet an R._____. Daher konnte ich ja nicht das Geld und das Bild in derselben Gesellschaft lassen" (Urk. 100081). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, das mit der Restschuld sei erst später herausgekom- men. Am Anfang sei es ein Geschenk gewesen, dann sei es eine gemischte Schenkung geworden (Urk. 203 S. 21 f.).
E. 9.7 Auf Vorhalt des Basic Agreements vom 9. Dezember 2009, womit die R._____ Trust AG der AH._____ Investments S.A. besagtes Bild gegen EUR 5 Mio. verkaufte (Urk. 110231) und der entsprechenden Frage der Staats- anwältin, weshalb denn in diesem Vertrag die R._____ Trust AG als Verkäuferin auftrete, obschon nach seiner Darstellung ja die G._____ Ltd. Eigentümerin ge- wesen sei bzw. in Tat und Wahrheit AJ._____, führte er aus: "Ja klar, der Kauf- preis ist ja bereits geflossen" (Urk. 100007). "Deshalb musste man die Siche- rungsübereignung der Aktien der G._____ an die R._____ Trust machen" (Urk. 100008). Wahrscheinlich sei es vorbesprochen worden, dass die R._____ Trust AG Eigentümerin des Bildes werde, dies aber noch nicht vollzogen worden sei, da sie zuerst noch eine Strategie gebraucht hätte, um das Geld aus Dubai herauszubringen (Urk. 100009). Wiederum eine völlig unglaubhafte Aussage, denn der Beschuldigte selbst war alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer sowohl der R._____ Trust AG als auch der G._____ Ltd., weshalb die Formulierung, "wahrscheinlich sei es vorbesprochen worden", ein reines Täu- schungsmanöver war. Immer dann, wenn es für den Beschuldigten eng wird, ver- sucht er sich hinter juristischen Gesellschaften zu verstecken.
E. 9.8 Ähnlich auch im Zusammenhang mit der Zeichnungsberechtigung bei der W._____ Ltd. Danach gefragt, erklärte der Beschuldigte, dass er bei dieser Ge- sellschaft keine Zeichnungsberechtigung gehabt habe (Urk. 100006). Diese Aus-
- 46 - sage war gesellschaftsrechtlich nicht falsch, aber doch täuschend: Der Beschul- digte hatte zwar keine Organstellung in der W._____ Ltd., er war jedoch Alleinak- tionär und für das Bankkonto der W._____ Ltd. einzelzeichnungsberechtigt und war Vorgesetzter der allein zeichnungsberechtigten AD._____ (Urk. 120012). Er räumtespäter auch ein, dass AD._____ die Überweisung des Geldes von der W._____ Ltd. auf die G._____ Ltd. auf seinen Auftrag hin veranlasst hatte (Urk. 100013).
E. 9.9 Wie der Beschuldigte mit Behauptungen ohne faktische oder rechtliche Grundlagen herumjonglierte, zeigt sich zum Beispiel in seiner Aussage in der Ein- vernahme vom 3. Dezember 2012. So erklärte er, dass die R._____ (welche die- ser Gesellschaft aus der R._____ Gruppe lässt er an dieser Stelle offen) nunmehr nach der Überweisung des Geldes von der Bank in Dubai Besitzerin des Gemäl- des geworden sei (Urk. 100006 Antwort 19). Dies obschon weder ein sachen- rechtlicher Übergang des Besitzes oder Eigentums des Gemäldes auf eine Ge- sellschaft der R._____ Gruppe stattgefunden hat und die G._____ Ltd. entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht den Kaufpreis für das Gemälde erhalten hat, sondern für den Verkauf einer Verkaufsoption gemäss dem Option / Sales Agreement. Im Zeitpunkt dieser Aussage verschwieg der Beschuldigte zudem, was er genau wusste und später auch zugab, nämlich dass das Gemälde zu die- sem Zeitpunkt noch AJ._____ gehörte und diese es noch gar nicht verkauft hatte.
E. 9.10 Mit ausweichenden Phrasen reagierte der Beschuldigte auf die Frage, wann und wo er die Aktien der G._____ Ltd. denn im Zusammenhang mit der be- haupteten Sicherungsübereignung übergeben habe: "Die ganze Transaktion rund um den S._____ Trust war Teamarbeit seit ungefähr Herbst 2009. Dies weil die entsprechenden Strukturen gegründet und implementiert werden mussten. Die einzelnen Implementierungsschritte insbesondere Übergabe der beteiligten Aktien
- entzieht sich meiner Kenntnis. Fakt ist, wir haben die entsprechenden Strukturen termingetreu fertig gestellt, damit die entsprechenden Geldflüsse vonstatten ge- hen konnten" (Urk. 100027).
E. 9.11 Illustrativ ist auch die ausweichende Antwort des Beschuldigten auf den Hinweis, dass es doch ein sehr hohes Risiko gewesen sei, das gesamte Del-
- 47 - kredere-Risiko für die Bezahlung von EUR 5 Mio. durch die AH._____ Invest- ments S.A. auf die W._____ Ltd. bzw. den S._____ Trust abzuwälzen, weshalb man doch eine Zustimmung des Begünstigten hätte einholen können (Urk. 100031). Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll: "Problematisch an der ganzen Transaktion war der Umstand, einen Trust faktisch zu liquidieren und als Trustee einen neuen Trust zu gründen und dabei die wirtschaftlich Berechtigten neu zu definieren. Der Trustee war die P._____. Somit stellte sich als Nachfolge- problem nur, wie löst man die ganze Geschichte" (Urk. 100031). Einmal mehr in- haltslose Angaben anstatt einer Antwort auf die Frage.
E. 9.12 Wie beliebig der Beschuldigte mit Fakten umgeht, zeigen auch seine Aus- sagen zur D._____. Er machte in der Untersuchung geltend, nicht er, sondern der 2008 verstorbene AK._____ sei der wirtschaftlich Berechtigte gewesen (Urk 110093). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, weshalb er dann gegenüber der Bank in den einschlägigen Formularen sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten der D._____ angegeben habe, führte er aus (Urk. 460003 und 100047): "Ja, das steht in aller Regel schon so drin, weil man ja das versucht zu organisieren, dass man die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten nicht offen legen muss. Man schreibt absichtlich nicht den wirklich wirtschaftlich Berechtigten in eine solche Urkunde." Auf Hinweis, dass er wohl wisse, dass es strafbar sei, im Formular A eine falsche Person als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben, fuhr der Beschul- digte fort: "Ich war ja Geschäftspartner und in diesem Sinne war ich ja auch betei- ligt an seinen Projekten. In diesem Sinne bin ich zumindest teilweise wirtschaftlich berechtigt gewesen" (Urk. 100048). Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschul- digten ist angesichts solcher Aussagen praktisch null.
E. 9.13 Wie weit der Beschuldigte in seiner Geschäftstätigkeit – oder möglicher- weise seiner Verteidigungsargumentation – den Boden der Realitäten verlassen hat und mit reinen Hirngespinsten operierte, zeigt sich anhand seiner Darstellung, wonach finanzielle Mittel der W._____ Ltd. in ein Projekt für Magnetmotoren in- vestiert worden seien (Urk. 100018). Es ist allgemein bekannt, dass es sich beim sagenumwobenen Magnetmotor um ein Perpetuum mobile handelt, das angeblich eine unbeschränkt zur Verfügung stehende "freie Energie" nutzen könne. Informa-
- 48 - tionen über dieses Gerät werden von Parawissenschaftlern, Esoterikern und be- trügerischen Kreisen seit Jahrzehnten geschickt und skrupellos in Medien und vor allem dem Internet verbreitet, ohne dass ein anerkannter Wissenschaftler jemals ein funktionierendes Modell gesehen hätte. Es macht deshalb schon einen nahe- zu absurden Eindruck, wenn der Beschuldigte ausführte, sie hätten den Magnet- motor dann leider nicht zur Serienreife gebracht.
E. 9.14 Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten krasse Fantasiesignale auf: 180-Grad-Änderungen von Aussagen, nachdem er der Lüge überführt wurde, Nachschieben von nicht überzeugenden Erklärungen nach Konfrontation mit Wi- dersprüchen, Kaskaden von Erklärungen, die immer wieder in unbeweisbare oder zumindest schwerst beweisbare Umstände münden, logische Strukturbrüche, die mit angeblichem Unwissen oder Entscheiden von Dritten erklärt werden, Herun- terspielen von eigener Verantwortung oder Kompetenzen entgegen der eigenen formalen funktionalen Stellung, Entpersonalisierung von fragwürdigen Entschei- den, d.h. immer dann, wenn bei der Einvernahme für den Beschuldigten belas- tende Punkte auftraten, versteckte er sich hinter Firmen, tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten oder unbestimmten Pronomen: "es wurde beschlossen" (Urk. 100006), "stand man in Dubai vor dem Problem" (Urk. 100005), "beschloss die R._____ Geschäftsleitung" (Urk. 100006), "die W._____ Limited und die G._____ haben sich ja in diesem Vertrag geeinigt" (Urk. 100015), "die D._____ hat diese gegründet" (Urk. 100016); dies obschon der Beschuldigte selbst einzel- zeichnungsberechtigter Direktor oder Alleinaktionär der betreffenden Unterneh- men war und diese Entscheide somit jeweils persönlich und in völliger Eigenregie getroffen hatte. Auffällig ist auch das Hervorheben von Hoffnungen oder Erwar- tungen, trotz Fehlen vernünftiger Grundlagen. Das ganze Aussageverhalten des Beschuldigten diente offenkundig vorwiegend dem Vernebeln von Fakten und dem Versuch, die Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu verzögern und zu erschweren.
- 49 -
E. 10 Transfer des Geldes vom Konto der G._____ Ltd. auf das Konto der D._____ Ltd.
E. 10.1 Am 28. April 2010 liess der Beschuldigte das Geld vom Konto der G._____ Ltd. auf das Konto der D._____ Ltd. überweisen (Urk. 460157). Der Be- schuldigte konnte nie einen vernünftigen (Rechts-)Grund angeben, weshalb das Geld des S._____ Trusts vom Konto der G._____ Ltd. auf das Konto der D._____ Ltd. verschoben wurde.
E. 10.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, man könne nicht sowohl den Kaufpreis als auch das Bild in ein und derselben Gesellschaft (G._____) belassen. Die W._____ habe EUR 4.35 Mio. an die G._____ bezahlt und die G._____ sei Eigentümerin des Bildes gewesen. Deshalb habe er dann den Kaufpreis auf die D._____ (D._____) übertragen müssen (Urk. 203 S. 34). Ganz abgesehen davon, dass die G._____ wie erwähnt gar nicht Eigentümerin des Bildes war, verfängt die Argumentation des Beschuldigten in keiner Weise. Die Aussage des Beschuldigten ist vielmehr Beleg dafür, dass die W._____ für die EUR 4.35 Mio. keinen wirklichen Gegenwert erhielt, zumal kei- nerlei Rechtsansprüche auf das Bild an sie übergingen. Wenn es tatsächlich da- rum gegangen wäre, der W._____ einen Gegenwert für die EUR 4.35 Mio. zu verschaffen, dann wäre das Naheliegendste gewesen, das Eigentum am Bild der W._____ zu übertragen, denn nach Ansicht des Beschuldigten war die G._____ Eigentümerin des Bildes. Da dies – wie der Beschuldigte wusste – indes nicht der Fall war, musste er sich solcher Scheinkonstruktionen behelfen. Kurz: Den Umstand, dass die G._____ nach Darstellung des Beschuldigten sowohl Bild als auch den Kaufpreis in ihrem Vermögen hatte, hat der Beschuldigte selbst dadurch hervorgerufen, dass er der W._____ keinen reellen Gegenwert verschaffte. Das Problem, das der Beschuldigte als Grund für die Geldüberweisung an die D._____ nannte (Geld und Bild bei G._____), hätte dadurch gelöst werden kön- nen, dass der W._____ gültig Ansprüche am Bild verschafft worden wären. Dass das Geld dann aber weiter in Richtung Einflusssphäre des Beschuldigten (D._____) abgezweigt wurde, belegt, dass der Beschuldigte gar nicht beabsichtig- te, der W._____ im Zeitpunkt des Abschlusses des Option-/Sales-Agreements ei- nen Gegenwert zu verschaffen. Und schliesslich stimmt auch die Darstellung des
- 50 - Beschuldigten deshalb nicht, weil im April 2010 weder der Kaufpreis (das Geld war bereits an die D._____ überwiesen) noch das Bild (dieses stand im Eigentum von AJ._____) im Vermögen der G._____ standen.
E. 10.3 Auf Vorhalt, weshalb denn dieser Zahlungseingang in der Buchhaltung der D._____ Ltd. als "Erlös aus Verkauf Tizian" verbucht wurde, obschon das Bild ja nach Darstellung des Beschuldigten im Eigentum der G._____ Ltd. gewesen sei und in Tat und Wahrheit noch im Eigentum von AJ._____ stand, erwiderte dieser: "Ja, vielleicht ist es richtig, dass es buchhalterisch nicht ganz korrekt war, aber die Aktien der G._____ wurden ja verkauft. Ich meine damit, das Bild wurde verkauft. Die Aktien waren ja sicherungsübereignet, deshalb wurde faktisch die G._____ verkauft. Aber man hat das fälschlicherweise in der D._____ [D._____ Ltd] als Er- lös des Verkaufs des Gemäldes von Tizian verbucht. Die D._____ ist weder buch- führungs- noch aufzeichnungspflichtig, so dass dies nicht eine wesentliche Rolle spielte, wie man diese Transaktion verbuchte" (Urk. 100082 f.). Eine nicht über- zeugende Begründung und ein Beispiel mehr, dass sich der Beschuldigte immer dann, wenn er sich durch Vorhalt belastender Fakten in die Enge getrieben sieht, auf Versehen und Fehler Dritter ("man") beruft. Es ist unglaubhaft, dass er als al- leiniger Direktor der G._____ Ltd. und der D._____ Ltd. von einer solchen fal- schen Buchung in Millionenhöhe keine Kenntnis hatte. Verräterisch ist auch seine erste Äusserung, die Aktien der G._____ seien verkauft worden. Dem Beschuldig- ten war völlig klar, dass eine Sicherungsübereignung kein Verkauf ist. Auch hier, ein Täuschungsmanöver mittels schwammiger bzw. bewusst unpräziser Wort- wahl.
E. 10.4 Aufgrund der Akten ist zweifelsfrei erwiesen, dass es sich bei den überwie- senen rund EUR 4,3 Mio. nicht um den Erlös aus dem Verkauf eines Gemäldes handelte, sondern ganz einfach um das Vermögen des S._____ Trusts. Ein Ver- kaufserlös aus dem Tizian-Gemälde ist bis heute nie erzielt worden. Das wusste der Beschuldigte auch, denn zu diesem Zeitpunkt stand er noch in Vertrags- verhandlungen mit AJ._____, von welcher er das Gemälde erst durch Vertrag vom 23. Juni 2010 erworben hatte (Urk. 250014).
- 51 -
E. 10.5 Ganz abgesehen davon wurde das Bild gemäss schriftlichem Kaufvertrag von AJ._____ nicht der D._____ Ltd., sondern der G._____ Ltd. verkauft. Deren Aktien waren nach Darstellung des Beschuldigten mit Vertrag vom 23. März 2010 der W._____ Ltd. sicherungsübereignet worden, weshalb die D._____ Ltd. keiner- lei Rechtstitel besass, sich das Geld vom Konto der G._____ Ltd. auf ein eigenes Konto überweisen zu lassen.
E. 10.6 Schliesslich steht fest, dass die W._____ Ltd. bzw. der S._____ Trust nie das Gemälde erworben hat, sondern gemäss Option/Sales Agreement lediglich eine Option, dieses Gemälde einem Dritten für EUR 5 Mio. zu verkaufen. Bereits deshalb ist die Behauptung des Beschuldigten, der S._____ Trust habe stets das Geld oder das Bild besessen, unzutreffend.
E. 11 Anvertrautsein, Pflichten des Beschuldigten
E. 11.1 Die Verteidigung brachte vor, die fraglichen Vermögenswerte seien dem Beschuldigten gar nicht anvertraut gewesen (Urk. 205 S. 9 f.).
E. 11.2 Mit diesen Einwänden hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinan- dergesetzt und erwogen, dem Beschuldigten seien die Vermögenswerte des S._____ Trusts als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der R._____ Asia Ltd. und als Mandatsverantwortlicher für den S._____ Trust anvertraut gewesen (Urk. 118 S. 52-54). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 11.3 Daraus erwuchsen dem Beschuldigten die entsprechenden Pflichten: Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einerseits beratend namens R._____ Trust AG für den Trustee tätig war, wenngleich keine formelle Pflichtendelegation an die R._____ Trust AG stattgefunden haben sollte. Andererseits war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Direktor des Trustees R._____ Asia Ltd. mit den entsprechenden Pflichten.
E. 11.4 Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass nach der rechtli- chen Konzeption des Trusts der Trustee juristischer Eigentümer der Vermögens- werte ist und damit überschiessende Rechtsmacht hat (als Eigentümer "kann" er mehr, als er nach der vertraglichen Abrede "darf"). Die Werte bleiben dem
- 52 - Trustee gleichwohl anvertraut mit der Pflicht, sie im Interesse des Trusts resp. des Begünstigten zu verwalten. Das ist gerade Wesensmerkmal der sogenannten Wertveruntreuung: Tatobjekt sind Vermögenswerte, die zwar im Eigentum des Täters, für diesen aber wirtschaftlich fremd sind (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
E. 11.5 Auch die Kündigung des Arbeitsvertrags des Beschuldigten durch die R._____ "durchbricht" das Anvertrautsein nicht. Anvertrautsein ist als Faktum zu verstehen. Dem Beschuldigten waren die Vermögenswerte nach wie vor faktisch anvertraut, was sich auch darin zeigt, dass er immer noch über die Vermögens- werte verfügen konnte.
E. 12 Treuebruch durch unzulässige Interessenkollision Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte das Gemälde treuhän- derisch auf Rechnung des S._____ Trusts erworben hätte, handelte er krass treuwidrig. Einerseits erwarb er das Gemälde im Namen der G._____ Ltd. für EUR 1,5 Mio. von AJ._____, wobei er diesen Kaufpreis nota bene aus den Mitteln des S._____ Trusts beglich. Andererseits erwarb er auf Rechnung des S._____ Trusts eine blosse Verkaufsoption für das Gemälde gestützt auf das Basic Ag- reement mit der AH._____ Investments S.A. für EUR 4,3 Mio. Mit anderen Wor- ten: Die Differenz von EUR 2,8 Mio. steckte der Beschuldigte in die eigene Ta- sche bzw. zweigte sie für eigene Zwecke vom Konto der AS._____ Group ab, wohin das Vermögen des S._____ Trusts überwiesen wurde. Ein Treuhänder hat die Interessen des Treugebers zu wahren und wenn er auf Rechnung des Treu- gebers ein Gemälde für EUR 1,5 Mio. erwirbt, ist es krass treuwidrig, wenn er dem Treugeber für dasselbe Gemälde EUR 4,3 Mio. belastet und die Differenz in die eigene Tasche steckt. Solche Eigengeschäfte ohne Zustimmung und Wissen des Treugebers und in Verletzung von dessen wirtschaftlichen Interessen sind krass treuwidrig und deshalb strafrechtlich relevant.
E. 13 Verantwortung für das Handeln des Beschuldigten
E. 13.1 An einer Gesamtbeurteilung ändert auch der Haupteinwand der Ver- teidigung nichts, wonach die Verantwortung für das Handeln des Beschuldigten
- 53 - im Zusammenhang mit dem S._____ Trust nicht bei ihm, sondern bei der R._____ Gruppe bzw. bei deren Direktor AA._____ gelegen habe (Urk. 85 S. 8 - 13; Urk. 205 S. 5 ff.; dazu bereits vorstehend). Der Beschuldigte war zeichnungs- berechtigtes Organ in verschiedenen Gesellschaften der R._____ Gruppe und handelte nicht auf Anweisung hin, insbesondere nicht auf Anweisung von AA._____. Abgesehen davon macht der amtliche Verteidiger dem Zeugen AA._____ auch aktenwidrige Vorwürfe. So behauptet er in seiner Eingabe vom
9. Dezember 2018, AA._____ habe eindeutig falsch ausgesagt, indem er vorge- geben habe, von der Ablehnung der Banken in Dubai, Fondsanteile für anonyme US-Kunden zu zeichnen, nichts gewusst zu haben (Urk. 194 S. 6). Liest man die betreffende Protokollstelle geht klar hervor, dass AA._____ ein Wissen über eine angebliche Blockierung der Gelder bei der AC._____ Bank in Abrede stellte (Urk. 120032 und 120033 Antwort 53). Demgegenüber erwähnte AA._____ eine Antwort zuvor selbst, dass Probleme mit der Fondzeichnung bestanden hätten (Urk. 120032 Antwort 53). Bei den vom amtlichen Verteidiger als Beweis genann- ten Emails handelt es sich um solche vom Beschuldigten an die AT._____ Bank und eine Email von AD._____ an den Beschuldigten (Urk. 130031 und 130038). In diesen Emails ist AA._____ nicht einmal im cc aufgeführt. Eine unbelegte Be- hauptung ist auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, AA._____ habe das Handeln des Beschuldigten mit der Vorfinanzierung des Gemäldekaufes via AH._____ in der Geschäftsleitungssitzung vom 16. März 2010 genehmigt (Urk. 194 S. 9). Dem Protokoll jener Sitzung ist Folgendes zu entnehmen: "S._____ alles erledigt? Irgendwelche News? Heute in Auftrag gegeben. Alle Do- kumente hier? ST Fragen" (Urk. 130158).
E. 13.2 Weiter liefen die Geschäftsbeziehung mit AP._____ und mit AJ._____ über den Beschuldigten persönlich bzw. über seine Gesellschaft, die G._____ Ltd., und nicht über die R._____ Gruppe. Die genannten Dokumente, das Option / Sales Agreement, das Basic Agreement und der Sicherungsübereignungsvertrag ent- standen alle auf Betreiben des Beschuldigten. Aus den Akten ergeben sich nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschuldigte auf Anweisung Dritter gehandelt hätte.
- 54 -
E. 13.3 Exemplarisch für die Haltlosigkeit dieses Einwands sind die entlarvenden Aussagen des Beschuldigten zu den Geschäftsleitungssitzungen in der R._____- Gruppe. So berief er sich zu seiner Entlastung zunächst darauf, dass sein ge- samtes Vorgehen in der Geschäftsleitung der R._____ Gruppe besprochen wor- den sei, insbesondere das Option / Sales Agreement (Urk. 100068). Er gab zu- nächst zu Protokoll: "Das Geschäft war ordentlich traktandiert für eigentlich jede Geschäftsleitungssitzung seit November 2009." Auf Vorhalt von zwei Traktanden- listen, auf welchen besagtes Option / Sales Agreement nicht erwähnt wird, mach- te er darauf wieder einen Rückzieher: "Das war auch nicht die Meinung, dass man bei der Traktandierung der Geschäftsleitungssitzung Details in die Traktandenliste nahm." Auf Nachfrage, ob es denn zumindest entsprechende Protokolle darüber gebe, erwiderte er: "Nein. Dies vor allem aus Vertraulichkeitsgründen, da bei solchen Besprechungen regelmässig sehr vertrauliche Kundeninformationen aus- getauscht wurden, welche nicht öffentlich werden sollten" (Urk. 100069). Einen vollständigen Rückzieher seiner früheren Aussage machte der Beschuldigte dann, indem er zu Protokoll gab, dass viele Transaktionen halt umfangreiche Dokumen- tationen erforderten, die in der Geschäftsleitung nicht bis ins letzte Detail hätten besprochen werden können (Urk. 100067). "Aus diesem Grund müssen Sie ver- stehen, dass es gar nicht möglich ist auf Geschäftsleitungsebene alles durchzu- sehen, zu prüfen und abzusegnen. Also kann ich unmöglich sagen, ob dieses einzelne Dokument, das Sales / Options Agreement und die Sicherungsübereig- nung, von der Geschäftsleitung gesehen wurden" (Urk. 100068). Es ist selbst- redend, dass das Option / Sales Agreement, worin sich der S._____ Trust EUR 4,3 Mio. für den Erwerb einer Forderung gegenüber unbekannten Investoren aus Russland entledigte, wohl kaum ein solches nebensächliches "letztes" Detail war, um welches sich die Geschäftsleitung nicht hätte kümmern können.
E. 13.3.1 AA._____ hatte wie der Beschuldigte in verschiedenen Gesellschaften der P._____-Gruppe geschäftsführende Funktionen. In seiner Einvernahme vom
9. April 2013 wies er – in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
– glaubhaft darauf hin, dass der Bilder-Deal mit dem Tizian-Gemälde allein Idee und Sache des Beschuldigten war (Urk. 120035 und 120036). Von einem Zu- sammenhang des Gemäldes mit dem S._____ Trust habe er nichts gewusst. Das
- 55 - Option / Sales Agreement habe er erstmals drei oder vier Monate nach dem Aus- scheiden des Beschuldigten aus der P._____-Gruppe gesehen (Urk. 120037). Auch den Namen G._____ Ltd. habe er erst im Nachhinein zum ersten Mal gehört (Urk. 120039).
E. 13.4 Dass der Beschuldigte jeweils eigenmächtig handelte, geht hinlänglich aus dem aktenkundigen schriftlichen Verkehr hervor. Am 14. Juni 2010 schrieb AU._____ im Namen der R._____ Trust AG dem Beschuldigten: "Bei deiner Ge- sellschaft G._____ liegen noch Gelder (EUR und CHF), die dem Kunden S._____ Trust gehören. Darf ich dich bitten, den beiliegenden Zahlungsauftrag auszufüllen, zu unterzeichnen und dann der B._____ zukommen zu lassen?" (Urk. 110039). Der Beschuldigte erwiderte darauf: "Hoi zäme. Danke für die Koordination – hier ist noch ein Bilder Deal pendent, der noch nicht abgeschlossen ist. Sobald dieser abgeschlossen ist, werde ich die Überweisung veranlassen" (Urk. 110040). Einige Tage später schrieb AU._____ erneut: "Wir brauchen diese Gelder dringend und es sollte kein Bilder Deal gemacht werden. Kannst du uns bitte die Gelder so rasch als möglich überweisen?" (Urk. 110040). Es gipfelte schliesslich im Schrei- ben der R._____ Trust AG vom 25. Juni 2010, worin dem Beschuldigten mitgeteilt wurde: "Begründung für Ihre Veranlassung, fast das gesamte Trustvermögen des S._____ Trusts in eine Option für den Kauf eines Gemäldes zu verwenden. Wir erwarten von Ihnen die Zustellung eines aktuellen Auszugs der kontoführenden Bank zur Beweisführung, dass der an die G._____ Ltd. überwiesene Betrag durch die W._____ Ltd. vollumfänglich verfügbar ist" (Urk. 110043).
E. 13.5 Dabei ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt dieser Kor- respondenz bereits rund die Hälfte des Vermögens des Trusts verbraucht hatte und nicht davor zurückschreckte, danach, d.h. ab Juli 2010 auch noch die andere Hälfte für eigene Zwecke zu verwenden (vgl. Anklageschrift Urk. 118 S. 13).
E. 13.6 Auch die Behauptung des amtlichen Verteidigers, AN._____ von der AG._____, welche eine Beteiligung an der R._____ Gruppe hatte, habe irgend- welchen Vereinbarungen zugestimmt, findet in den Akten keine Stütze (Urk. 194 S. 11). Den Emails von AN._____ an den Beschuldigten ist im Gegenteil zu ent- nehmen, dass er vor allem kritische Fragen aufwarf, beispielsweise weil eine Do-
- 56 - kumentation über die Rechtsgeschäfte des Beschuldigten fehlte, dass die Q.____ keine Kontrolle über das Gemälde hatte und wer die Kontrolle über die Gesell- schaften von A._____ hatte (Urk. 130350 und 130353).
E. 14 Aneignung und Bereicherung
E. 14.1 Gemäss Art. 138 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm an- vertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Zur rechtlichen Würdigung als Veruntreuung kann mit nachfolgender Ausnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 50-52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eventualiter wurde die rechtliche Würdigung als Veruntreuung von der Verteidigung bisher auch nicht gerügt (Urk. 85 S. 22 - 24). Vielmehr bestritt die Verteidigung die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung gegen die rechtliche Würdigung einzig vor, in vorliegender Sache sei ein anderer Risiko- massstab anzulegen. Es habe sich hier nicht um eine gewöhnliche Anlage- und Treuhandberatung gehalten. Angesichts der speziellen steuerrechtlichen Aus- gangslage im Zusammenhang mit dem S._____ Trust habe der Beschuldigte grössere Risiken eingehen dürfen und müssen (Urk. 205 S. 22 f.).
E. 14.2 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass bereits die beiden Überweisungen vom 24. und 29. März 2010 von der W._____ Ltd. an die G._____ Ltd. tatbe- standsmässig gewesen seien, die Tathandlung entgegen der Vorinstanz mithin an einem früheren Zeitpunkt zu verorten sei (Urk. 206 S. 15 f.).
E. 14.3 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Bereicherung mit der Überwei- sung des Geldes des S._____ Trusts vom Konto der G._____ Ltd. auf jenes der D._____ Ltd. eingetreten sei, kann nicht restlos überzeugen (Urk. 118 S. 55). Al- lein die Verfügungsberechtigung über ein Bankkonto ist kein Kriterium für eine Veruntreuung im Treuhandverhältnis. Ansonsten könnte man ebenso den Stand- punkt vertreten, dass die Bereicherung bereits mit der Überweisung des Geldes vom Konto der W._____ Ltd. auf das Konto der G._____ Ltd. erfolgt sei. Sowohl bei der D._____ Ltd. als auch bei der G._____ Ltd. war der Beschuldigte einziges Organ und allein zeichnungsberechtigt. Bereits oben wurde erwähnt, dass dem
- 57 - Trustee gemäss Ziffer 3 des Deed of Trust auch das Halten der Vermögenswerte in fremdem Namen erlaubt war. Auch wenn angesichts der geschilderten Um- stände die Annahme nahe liegt, dass der Beschuldigte nicht den Willen hatte, das Vermögen auf dem Konto der D._____ Group Ltd. zur Verfügung des S._____ Trusts zu halten, so wäre ihm dies objektiv gesehen möglich gewesen. Allein das Abstellen auf einen subjektiven Aneignungswillen reicht für die Erfüllung des ob- jektiven Tatbestands nicht aus. Eine Veruntreuung ohne Schädigung ist gemäss Bundesgericht begrifflich ausgeschlossen (BGE 111 IV 19, 124 IV 241, Urteil vom
11. August 2004, 6P.46/2004; BSK StGB II-Niggli/Riedo, N 111 zu Art. 138). Wäre das Geld heute noch auf dem Konto der D._____ Ltd., könnte man es wieder dem S._____ Trust zurückführen und es wäre kein bzw. fast kein Schaden entstanden.
E. 14.4 Die Vorinstanz verkennt den rechtlichen Charakter des Trusts, wenn sie von Vereitelung "des obligatorischen Anspruchs des Begünstigten gegenüber dem Trust" spricht (Urk. 118 S. 55). Der Begünstigte hat zwar gewisse Klage- rechte gegenüber dem Trust, aber nach einhelliger Rechtsauffassung kein schuld- rechtliches Verhältnis mit ihm und deshalb auch keine obligatorischen Ansprüche (Böckli, a.a.O., S. 20). Abzustellen ist vielmehr auf den Gesetzeswortlaut von Art. 138 StGB, d.h. auf den Moment, in welchem der Beschuldigte die Ver- mögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendete.
E. 14.5 Unbestrittene Tatsache ist, dass das Konto der D._____ Ltd. vor der Über- weisung des Vermögens des S._____ Trusts einen Saldo von EUR 34.70 auf- wies, nach der Überweisung des Vermögens des S._____ Trusts einen Saldo von EUR 4,346'133.30 und am 30. September 2010 schliesslich nur noch von EUR 34'029.30 (Urk. 460157 und 460158). Der Beschuldigte bestritt denn in der Untersuchung auch nicht, dass er die Barabhebungen und Überweisungen vom Konto der D._____ Ltd. nicht im Interesse des S._____ Trusts vornahm, sondern über das Konto wie sein eigenes verfügte. Spätestens mit den in der Anklage- schrift aufgeführten Barabhebungen und Überweisungen, bei welchen es sich nicht um Ausschüttungen zu Gunsten des Begünstigten handelte, war deshalb die Bereicherung und der Schaden im Umfang von EUR 4'312'069.30 eingetreten. Der Beschuldigte wäre denn wohl auch in strafrechtlicher Hinsicht mit einem
- 58 - blauen Auge davongekommen, wenn er das Geld des S._____ Trusts auf dem Konto der G._____ Ltd. oder der D._____ Group zumindest solange belassen hätte, bis der Kaufpreis von EUR 5 Mio. gemäss Option / Sales Agreement mit der AH._____ Investments S.A. eingetroffen wäre. Immerhin ist im Option / Sales Agreement ausdrücklich bestimmt worden, dass die ganze Transaktion rückgän- gig zu machen sei, falls der Verkauf des Gemäldes nicht bis zum 31. Dezember 2010 vollzogen worden sei (Urk. 110006).
E. 14.6 Indem die Vorinstanz auf die Überweisung des Geldes auf das Konto der D._____ Ltd. abstellte, ist sie deshalb auch zu Unrecht von bloss einfacher Tat- begehung ausgegangen (Urk. 118 S. 55). Richtig ist vielmehr die Auffassung der Staatsanwaltschaft, welche aufgrund der zahlreichen Vermögensdispositionen des Beschuldigten vom Konto der D._____ mehrfache Tatbegehung angeklagt hat (Urk. 28 S. 18). Auf den Schuldspruch kann im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht mehr zurück gekommen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 15 Qualifizierte Veruntreuung Der Beschuldigte handelte als berufsmässiger Vermögensverwalter. Er unterliegt deshalb der erhöhten Strafandrohung von Art. 138 Ziff. 2 StGB.
E. 16 Wert des Gemäldes / Schaden
E. 16.1 Nachdem der Beschuldigte von seinen Funktionen in den Gesellschaften der R._____ Gruppe per Ende April 2010 enthoben wurde, hatte er auch keinerlei Kompetenzen mehr für den S._____ Trust treuhänderisch tätig zu werden. Da im Übrigen die Aktien der G._____ Ltd. entgegen seiner Darstellung nie der R._____ Trust AG übereignet worden waren, gelangte das angeblich von Tizian stammen- de Gemälde auch nicht in das wirtschaftliche Eigentum des Trustees. Insofern spielt der Wert des Gemäldes für den Tatbestand der Veruntreuung auch keine Rolle. Es kommt hinzu, dass das Gemälde frühestens mit dem Kaufvertrag zwi- schen AJ._____ und der G._____ Ltd. vom 23. Juni 2010 ins Eigentum der G._____ Ltd. hätte gelangen können. Eine Anzeige an die Besitzerin des Bildes,
- 59 - das F._____-Museum in Köln, ist allerdings nicht aktenkundig. Im Brief von AJ._____ an den Beschuldigten vom 14. Juli 2010 schrieb diese noch, dass sich der Beschuldigte persönlich mit dem Museum zwecks Herausgabe des Gemäldes in Verbindung setzen solle (Urk. 110004). Dieses Schreiben hätte AJ._____ si- cher nicht verfasst, wenn zu diesem Zeitpunkt der Eigentumsübergang dem Mu- seum bereits angezeigt worden wäre. Es war deshalb eine klare Lüge, wenn der Beschuldigte in der Untersuchung behauptete, der S._____ Trust habe stets ent- weder Geld oder das Gemälde besessen.
E. 16.2 Selbst wenn der Trust aus irgendeinem Grund zu irgendeinem Zeitpunkt Anspruch auf das Bild gehabt haben sollte, ist mit Blick auf Art. 138 StGB in Er- innerung zu rufen, dass auch eine bloss vorübergehende Schädigung bereits tat- bestandsmässig ist. Als der Beschuldigte über die W._____-Gelder verfügte, sie via G._____, D._____ in seine Vermögenssphäre überführte und von dort schliesslich für eigene Zwecke abdisponierte, war das Bild weder im Eigentum des Trusts noch hatte dieser einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf das Bild. Dieses stand bis Juli 2010 im Eigentum von AJ._____. In dieser Zwischenzeit trat in jedem Fall eine vorübergehende Schädigung ein.
E. 16.3 Obschon der Verkaufswert des Gemäldes somit rechtlich vorliegend keine Rolle spielt, weil der Trust nie Eigentümer geworden ist, sind dazu einige Aus- führungen angezeigt. Der Beschuldigte berief sich diesbezüglich auf ein Gutach- ten eines Prof. Dr. AM._____ aus dem Jahre 1984, welches er von der früheren Eigentümerin AJ._____ erhalten hatte (Urk. 110183 - 110187). Prof. AM._____ hielt darin fest, dass es sich nach seiner Ansicht um ein von Tizian entworfenes Bild handle, das auch in grossen Teilen von ihm eigenhändig ausgeführt worden sei. Ebenso hielt er aber auch fest, dass verschiedene Partien nicht von Tizian ausgeführt worden seien, einige sogar erst nach dessen Tod (Urk. 110187). Abgesehen davon äussert sich AM._____ mit keinem Wort zu ei- nem Marktwert des Gemäldes. In Bezug auf den Marktwert des Gemäldes kann sich der Beschuldigte somit auch nicht auf das Gutachten von Prof. AM._____ ab- stützen. Abgesehen davon, kein seriöser Käufer stützt sich blind auf ein Gutach-
- 60 - ten ab, welches er vom Verkäufer selbst erhält und dessen Seriösität er mangels Kenntnisse im Kunsthandel gar nicht einzustufen vermag.
E. 16.4 Der Beschuldigte gestand ein, dass er über keinerlei nennenswerte Kennt- nisse im Kunsthandel verfügt. Er machte geltend, dass es seriöse Bieter für das Bild gegeben habe, die zwischen 5 und 10 Millionen geboten hätten. Er habe deshalb in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Wert des Bildes er- heblich höher gelegen habe als der Verkaufspreis (Urk. 100052). Der Beschuldig- te gab an, es habe einen nicht unterzeichneten Kaufvertrag einer "AV._____" in Panama gegeben. Er wisse aber nicht mehr, wem diese Firma gehört habe (Urk. 100053). Bei solchen Angaben kann von Seriösität keine Rede sein. Den Namen anderer Bieter konnte oder wollte der Beschuldigte nicht nennen (Urk. 100053). Er begründete dies mit dem fadenscheinigen Argument, die Kon- taktaufnahme mit potentiellen Käufern erfolge im Kunstmarkt eben sehr vorsichtig. Bilder dieser Qualität könnten nicht auf breiter Front auf dem Markt angeboten werden, da ansonsten der Wert des Bildes zerstört werde. Wahrlich eine erstaun- liche – und völlig unglaubhafte – Aussage von jemanden, der nach eigenem Be- kunden über keine Kenntnisse und Erfahrungen im Kunstmarkt verfügt.
E. 16.5 Selbstredend kann der Beschuldigte deshalb auch nicht behaupten, es habe sich um seriöse Bieter gehandelt. Selbstverständlich gibt es Kunsthändler, welche auf Vorhalt, man habe ein Gemälde von Tizian zum Verkauf, Zahlen sol- cher Grössenordnung entgegnen. Dies hat allerdings noch nichts mit einer seriö- sen Marktwertschätzung eines konkreten Gemäldes bzw. mit einem seriösen ver- bindlichen Kaufangebot zu tun. Ebenso bleibt bei diesen Angeboten offen, ob die Bieter das Gemälde überhaupt geprüft haben und ob sie wussten, dass es höchs- tens teilweise aus der Hand von Tizian stammt. Wenn der Beschuldigte aufgrund derart vager unverbindlicher Angebote hin das Risiko, einen Verkaufspreis von EUR 5 Mio. zu erzielen, ohne weitere Abklärungen auf den S._____ Trust abwälz- te, kann dies nur einen Grund gehabt haben: Sein Handeln war nicht bloss un- sorgfältig oder grobfahrlässig schädigend, vielmehr wollte er sich des Vermögens des S._____ Trusts bemächtigen, indem er das Gemälde als Vorwand benützte.
- 61 -
E. 16.6 Auktionshäuser beschäftigen sich im Kerngeschäft mit dem Verkauf von Kunstgegenständen. Kaum jemand anderer ist deshalb besser prädestiniert, über den Marktwert von Kunstgegenständen Auskunft zu geben. Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft schrieb das renommierte Auktionshaus AB._____ aus Zürich am 5. Februar 2014 (Urk. 100180): Frau AW._____ war letzte Woche in Köln und hat sich, wie besprochen, das "Ti- zian"-Gemälde angeschaut und gute Photos davon gemacht. Auf dieser Grund- lage hat uns Herr Professor BA._____ folgenden Kommentar gesandt: "merci beaucoup pour les nouvelles photos de Ia Mise au tombeau attribuée à Titien; je ne peux que vous confirmer que a mon avis il s'agit d'une dérivation d'apres les inventions titianesques, réalisée certainement a Venise et probablement vers 1580/1590, mais qui en aucun cas, encore une fois a mon avis, ne peut être con- sidérée un original." Wir können dieses Gemälde deshalb über unsere Auktionen nicht als eigenhändiges Werk von Tizian anbieten. Mit freundlichen Grüssen AB._____ Auktionen AG"
E. 16.7 Die Tatsache, dass diese Auskunft des Auktionshauses AB._____ erheb- lich zuverlässiger und seriöser ist als die angeblichen Angebote unbekannter Käu- fer des Beschuldigten, bedarf keiner weiteren Worte. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des amtlichen Verteidigers, wenn er geltend macht, unlängst sei beim Auktionshaus Christies in New York ein Gemälde von Leonardo da Vinci für USD 450 Mio. versteigert worden, dessen Authentizität ebenfalls zweifelhaft ge- wesen sei (Urk. 194 S. 17).
E. 16.8 Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während 6 bis 8 Jahren versuchte, das Bild zu verkaufen, allerdings erfolglos. Unabhängig von der Frage, ob das Bild überhaupt echt ist (d.h. aus der Hand von Tizian stammt) und wie es um die Eigentumsverhältnisse stand, ist auch deshalb der Behauptung des Be- schuldigten, der S._____ Trust habe einen realisierbaren Gegenwert in den Hän- den gehabt, jede Grundlage entzogen.
E. 17 Abgrenzung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, Art. 158 StGB
E. 17.1 Die Verteidigung würdigt in ihrem Subeventualantrag (für den Fall eines Schuldspruchs) das Verhalten des Beschuldigten – ohne Begründung – als quali-
- 62 - fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB (Urk. 205 S. 2).
E. 17.2 Nach richtiger Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 206 S. 17 f.) trat der Schaden beim S._____ Trust, namentlich beim Trustee, der R._____ Asia Ltd., ein. Art. 158 StGB käme in Abgrenzung zu Art. 138 StGB bspw. dann zur Anwendung, wenn die Vermögenswerte nicht anvertraut wurden. Dies gilt bspw. im Verhältnis eines Gesellschaftsorgans zum Gesellschaftsvermögen, das dem Organ nicht anvertraut ist. Organe gelten nicht als Dritte, sondern vielmehr als Teil der Gesellschaft. Sollten sowohl die Voraussetzungen von Art. 138 und 158 StGB erfüllt sein, geht gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung stets Art. 138 StGB vor (zum Ganzen BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 211 m.H.; BSK StGB II-Niggli, Art. 158 N 184 m.H.).
E. 17.3 Wie erwähnt, wurden dem Beschuldigten fremde Vermögenswerte an- vertraut – nämlich das Trustvermögen. Bereits aus diesem Grund stellt sich die vorstehend geschilderte Abgrenzungsproblematik zu Art. 158 StGB bei Gesell- schaftsvermögen und Organstellung des Täters nicht. Der Beschuldigte war zwar Organ des Trustees und richtig ist auch, dass das Trustvermögen auf den Namen des Trustees lautet. Es handelt sich indes um Sondervermögen, das dem Trustee anvertraut wurde, für diesen mithin wirtschaftlich fremd ist und damit nicht dessen Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist. Der Beschuldigte verwendete ihm anver- traute (wirtschaftlich) fremde Vermögenswerte treuwidrig. Art. 158 StGB gelangt deshalb nicht zur Anwendung.
E. 18 Fazit Der Sachverhalt der Anklage ist deshalb rechtsgenügend erwiesen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Die rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft als mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 2 StGB und Art. 29 lit. a StGB ist zutreffend. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen (einfacher) qualifizier-
- 63 - ter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 lit. a StGB. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Strafrahmen reicht gestützt auf Art. 138 Ziff. 2 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
2. Objektive Tatschwere Im Zeitraum vom 28. April 2010 bis 28. Januar 2011 verminderte der Beschuldigte das Barvermögen des S._____ Trust um rund EUR 4,3 Mio., was zum damaligen Wechselkurs von ca. 1.4 rund 6 Mio. Schweizer Franken entsprach. Um sein un- rechtmässiges Handeln zu tarnen, erstellte er verschiedene Verträge, in welchen er bewusst unwahre Angaben machte. Indem er auf Rechnung des S._____ Trusts eine Verkaufsoption für ein Gemälde für den Preis von EUR 4,36 Mio. er- warb, und zwar ein Gemälde, welches er erst noch zu erwerben beabsichtigte, handelte er krass treuwidrig, zumal er für das Bild dann später ohnehin "nur" EUR 1,5 Mio. bezahlte. Damit verheimlichte er der Treugeberin, dass er sie zu seinen Gunsten um rund EUR 2,8 Mio. prellte, womit er auch krass treuwidrig handelte. Der Beschuldigte täuschte vor, dass ein Käufer das Gemälde bereits für EUR 5 Mio. gekauft habe, obschon dieser Käufer, die von ihm gegründete Briefkastenfirma AH._____ Investments S.A. nie die Möglichkeit hatte, einen solchen Betrag aufzubringen. Abgesehen davon verfügte der Beschuldigte über keinerlei Kenntnisse im Kunstmarkt. Ein sorgfältigen Vermögensverwalter hätte diese Option für den Verkauf des Bildes nie ohne zuverlässige Expertise eines anerkannten Fachmannes über den Marktwert bzw. ohne Sicherheiten für diesen Preis gekauft. Darüber hinaus war vertraglich eine Rückleistung des Kaufpreises vorgesehen für den Fall, dass der Verkauf des Gemäldes für EUR 5 Mio. nicht bis zum 31. Dezember 2010 zustande gekommen wäre. Indem der Beschuldigte die- se drohende Rückabwicklung nicht im geringsten sicherstellte, handelte er krass treuwidrig und mit direkter Schädigungsabsicht. Selbst als der Beschuldigte nach
- 64 - seinem Ausscheiden aus der R._____ Gruppe per Ende April 2010 aufgefordert wurde, die Gelder des S._____ Trusts dem Trustee zurückzugeben, schreckte er nicht davor zurück, das Vermögen weiter zu vermindern. Sein Vorgehen war planmässig und systematisch durchdacht. Der Beschuldigte operierte ganz be- wusst mit Scheinwahrheiten, intransparenten scheinrechtlichen Konstruktionen und ganzen Lügengebäuden. Seine kriminelle Energie war ausserordentlich hoch.
3. Subjektive Tatschwere
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-8. […]
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 beschlagnahmte Original-Aktienzertifikat der G._____ Ltd. wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung verbleibt der Gegenstand nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei den Akten. - 73 - 10.-14. […]
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. März 2016 (Urk. 222001) beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände (Sicherstellungen 1.1.1 - 2.3.20) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'200.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'878.62 Zeugenentschädigung Fr. 9'828.40 Auslagen Untersuchung Fr. 34'189.77 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17.-20. […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 74 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EUR 4'346'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen.
- Der bei der Bezirksgerichtskasse Zürich gelagerte Auktionserlös des von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Februar 2013 beschlagnahmten und vorab verwerteten Fahrzeugs des Beschuldig- ten in der Höhe von Fr. 40'414.45 wird eingezogen.
- Das aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln beschlagnahmte Gemälde, "Grablegung Christi", wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Die Leitende Oberstaatsanwalt- schaft Köln (Aktenzeichen 241 AR 73/16) wird ersucht, die Spedition des zur Zeit auf Gerichtskosten bei der BD._____ GmbH, … Köln-…, gelagerten Gemäldes an die Bezirksgerichtskasse Zürich, Badenerstr. 90, 8004 Zürich, zu veranlassen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungs- amt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungs- verfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
- Die Guthaben der vom Fürstlichen Landgericht Liechtenstein (Aktenzeichen 13 UR.2012.383) mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konti des Beschuldigten bei der B._____: − Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd.; − Kontokorrent Nr. 2, D._____ Ltd.; − Kontokorrent Nr. 3, D._____ Ltd.; − Depot Nr. 4, D._____ Ltd.; − Privatkonto Nr. 5, A._____ - 75 - werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das Fürstliche Land- gericht Liechtenstein wird ersucht, die Konti zu saldieren bzw. die Depots aufzulösen und die Kontosaldi der Obergerichtskasse Zürich, Postcheck- konto Nr. 80-10210-7 (IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7), zu überweisen. Im Mehrbetrag bleiben die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- März 2016 beschlagnahmten Namenaktien des Beschuldigten von der E._____ AG werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag bleibt der Verwertungserlös beschlagnahmt, bis das zu- ständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Januar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt 6, Plan 7 (H._____-Str. …, I._____; Grundbuchblatt 8, Plan 9 (J._____-Platz …, I._____); Grundbuch- blatt 10 (J._____-Platz …, I._____) im Grundbuch des Grundbuchamts K._____ angeordneten Grundbuchsperren bleiben nach Eintritt der Rechts- kraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Januar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt 11, KTN … L._____, Assek Nr. 12 und 13 (M._____-Strasse …, L._____), im Grundbuch des Grund- buchamts N._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Be- - 76 - treibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Februar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt (numero fondo) 14, numero pi- ano 15 (Via … …, O._____ …) im Grundbuch des Grundbuchamts O._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrecht- erhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
- Die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung werden der Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat.
- Ein nach Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung allfällig verbleibender Restbetrag fällt – unter Vorbehalt eventuell bestehender an- derweitiger Sicherungsmassnahmen – dem Beschuldigten zu.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 17 - 20) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Fr. 7'927.97 Lagerkosten (bis und mit 31.12.2018) Über die weiteren Kosten (Lagerkosten) stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'240.-- zu bezahlen. - 77 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, gemäss Dispositivziffer 8 (Bankverbindung Obergericht: IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) − die Obergerichtskasse − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 5, 6, 7 und 9 − die Staatsanwaltschaft Köln gemäss Dispositivziffer 6 − das Grundbuchamt K._____ gemäss Dispositivziffer 10 − das Grundbuchamt N._____ gemäss Dispositivziffer 11 − das Grundbuchamt O._____ gemäss Dispositivziffer 12. - 78 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170180-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 13. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (DG160112)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. März 2016 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 118 S. 74 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute zwei Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin EUR 4'346'000 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen.
5. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konten des Beschuldigten bei der B._____ [Bank]:
- Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd.;
- Kontokorrent Nr. 2, D._____ Ltd.;
- Kontokorrent Nr. 3, D._____ Ltd.;
- Depot Nr. 4, D._____ Ltd.;
- Privatkonto Nr. 5, A._____ zu saldieren und die Kontosaldi der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Einziehung zu über- weisen.
6. Der bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerte Auktionserlös des von der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Februar 2013 beschlagnahmten und vorab verwerteten Fahrzeugs des Beschuldigten in der Höhe von CHF 40'414.45 wird eingezogen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 be- schlagnahmten Namenaktien des Beschuldigten und der vom Beschuldigten beherrschten juristischen Personen von der E._____ AG werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird eingezogen.
- 3 -
8. Die Staatsanwaltschaft Köln wird ersucht, die mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Beschlagnahme des im Keller des F._____-Museum gelager- ten Gemäldes "Die Grablegung Christi", zugeschrieben dem Maler Tizian, aufzuheben.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 be- schlagnahmte Original-Aktienzertifikat der G._____ Ltd. wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung verbleibt der Gegenstand nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei den Akten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'000'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu ver- anlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 hin- sichtlich Grundbuchblatt 6, Plan 7 (H._____-Str. …, I._____; Grundbuchblatt 8, Plan 9 (J._____-Platz …, I._____); Grunbuchblatt 10 (J._____-Platz …, I._____) im Grundbuch des Grundbuchamts K._____ angeordneten Grundbuchsperren bleiben nach Eintritt der Rechts- kraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 hin- sichtlich Grundbuchblatt 11, KTN … L._____, Assek Nr. 12 und 13 (M._____-Strasse …, L._____), im Grundbuch des Grundbuchamts N._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Be- treibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013 hin- sichtlich Grundbuchblatt (numero fondo) 14, numero piano 15 (Via …, O._____ ...) im Grund- buch des Grundbuchamts O._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht- lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
14. Die gemäss Dispositivziffern 5., 6. und 7. eingezogenen Vermögenswerte sowie die Ersatz- forderung gemäss Dispositivziffer 10. werden der Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat.
- 4 -
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. März 2016 be- schlagnahmten Unterlagen und Gegenstände (Sicherstellungen 1.1.1 - 2.3.20) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'200.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'878.62 Zeugenentschädigung Fr. 9'828.40 Auslagen Untersuchung Fr. 34'189.77 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit CHF 34'189.77 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von CHF 21'996 zu bezahlen.
21. (Mitteilungen)
22. (Rechtsmittel)."
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 205 S. 2-4)
1. Hauptantrag Freispruch: Es seien die Dispositivziffern 1.-3. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 (nachstehend auch Urteil) aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V. mit Art. 29 lit. a StGB freizusprechen.
2. Eventualantrag Aufhebung und Rückweisung Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 auf- zuheben und die Sache zwecks Ergänzung und Richtigstellung des Sachverhaltes, zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück- zuweisen.
3. Subeventualantrag bei Schuldspruch: Eventualiter sei der Beschuldigte wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1. Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V. mit Art. 29 lit. a StGB, eventualiter wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V. mit Art. 29 lit. a StGB, mit einer bedingten Strafe angemessener Höhe zu bestrafen und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
4. Nebenfolgen: 4.1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Schadenersatzforderungen in Höhe von EUR 4'346'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 vollumfänglich abzuweisen.
- 6 - 4.2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Kontosperren auf den Konten des Beschuldigten bei der B._____
- Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd.
- Kontokorrent Nr. 2; D._____ Ltd.
- Kontokorrent Nr. 3; D._____ Ltd.
- Depot Nr. 4; D._____ Ltd.
- Privatkonto Nr. 5; A._____ allesamt aufzuheben. 4.3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und der Auktionserlös des mit Ver- fügung vom 20. Februar 2013 beschlagnahmten und vorab verwerteten Fahrzeuges des Beschuldigten in Höhe von CHF 40'414.45 an ebendiesen herauszugeben. 4.4. Es sei Dispositiv-Ziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die beschlagnahmten Namen- aktien des Beschuldigten und der vom Beschuldigten beherrschten juristischen Personen von der E._____ AG den Berechtigten herauszugeben. 4.5. Es seien die Dispositiv-Ziffern 8. und 9. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 zu bestätigen. 4.6. Es sei Dispositiv-Ziffer 10. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und auf die Anordnung einer Ersatz- massnahme zu verzichten. 4.7. Es seien die Dispositiv-Ziffern 11.-13. des Urteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 und damit sämtliche mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- 7 -
28. Januar 2013 und 1. Februar 2013 angeordneten Grundbuchsperren aufzuheben.
5. Kosten etc. 5.1. Es seien sämtliche Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Straf- untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- gangsgemäss zu verlegen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse vorzunehmen. 5.2. Es sei dem Beschuldigten im Falle eines Freispruchs sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung in angemessener Höhe zuzusprechen und auszurichten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 206 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuwei- sen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.
3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017, sei das Gemälde "Die Grab- legung Christi" zu verwerten und der Verwertungserlös einzuziehen.
4. Die Beschlagnahme betreffend die Vermögenswerte im Depot Nr. 4 der D._____ Ltd. (CHF 6'865.00 per 1. Februar 2017) sei zwecks Durch- setzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Eventualiter seien die Wertschriften im Depot Nr. 4 zu verwerten.
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 207 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
1. Februar 2017 (DG160112) im Grundsatz zu bestätigen, insbesonde- re (aber nicht ausschliesslich) auch im Hinblick auf Dispositiv-Ziff. 1
- 8 - (Schuldigsprechung), Dispositiv-Ziff. 4 (Schadenersatz in der Höhe von EUR 4'346'000.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 26. April 2010), Dis- positiv-Ziff. 5, 6, 7, 10-14 und 20, wobei das. Bild "Die Grablegung Christi" im Sinne der Anschlussberufung einzuziehen sei und alle ein- gezogenen Vermögenswerte, die Verwertungserlöse und die Ersatz- forderung der Privatklägerin zuzusprechen seien.
2. Eventualantrag zu Ziff. 1 (nur bezüglich Dispositiv-Ziff 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017): Es sei die Zivilklage dem Grundsatz nach, mit Ausnahme der Bemessung des Schadenersatzes, gutzuheissen; im Übrigen sei das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (DG160112) zu bestätigen, wobei das Bild "Die Grablegung Christi" im Sinne der An- schlussberufung einzuziehen sei und alle eingezogenen Vermögens- werte, die Verwertungserlöse und die Ersatzforderung der Privatkläge- rin zuzusprechen seien.
3. Subeventualantrag zu Ziff. 2 und 3 (nur bezüglich Dispositiv-Ziff 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017): Es sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen; im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (DG160112) zu bestätigen, wobei das Bild "Die Grablegung Christi" im Sinne der Anschlussberufung einzuziehen sei und alle eingezogenen Vermögenswerte, die Verwertungserlöse und die Ersatzforderung der Privatklägerin zuzusprechen seien.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der PK für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 10'240.00 zu bezahlen.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Am 26. Juni 2012 reichte die P._____ Holdings Ltd., Hongkong, bei der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (Urk. 010014, deutsche Übersetzung Urk. 010001). Nach Eingang weiterer Unterlagen wurde am 1. November 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 000028). Am 11. April 2016 (Datum Eingang) wurde beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben (Urk. 28). Mit Datum vom 1. Februar 2017 wurde der Beschuldigte mit Eingangs aufgeführ- tem Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig gesprochen und mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 118). Das Urteil wurde im Einverständnis der Parteien nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich im Dispositiv am 3. und 6. Februar 2017 mitgeteilt (Prot. I S. 18; Urk. 90/1 - 90/4). Am 13. Februar 2017 (Datum Eingang) meldete der amtliche Verteidiger innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO namens des Beschuldigten Berufung an (Urk. 92 A). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 27. bzw. 28. April 2017 zugestellt (Urk. 114/1-3). Die Berufungserklärung ging hierorts innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 18. Mai 2017 ein (Urk. 121, Poststempel 17. Mai 2017). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert der ihr mit Verfügung vom 19. Mai 2017 ange- setzten 20-tägigen Frist (Empfang am 23. Mai 2017) am 13. Juni 2017 (Post- stempel 12. Juni 2017) rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 126). Der Vertreter der Privatklägerin verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 128). Beweis- anträge des Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 6. September 2017 abge- wiesen (Urk. 142). Die auf den 22. März 2018 angesetzte Berufungsverhandlung musste auf Be- gehren des Beschuldigten verschoben werden (Urk. 176-183). Hierauf wurde ein zweiter Termin am 13. Dezember 2018 angesetzt (Urk. 192 f.).
- 10 - Am 10. Dezember 2018 reichte der Verteidiger eine 27-seitige Eingabe (Urk. 194 f.) mit sechs Bundesordnern Beilagen (Urk. 196/8-26) ein, welche als Beweismittel zu den Akten genommen wurden. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2018 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Staatsanwältin Keller und der Rechtsvertreter der Privatklägerin Q._____ Limited (Prot. II S. 9). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil, mit nachfolgenden Ausnahmen, vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch (Urk. 121 S. 2; Urk. 205 S. 2-4; Prot. II S. 9-11). Nicht angefochten (vgl. dazu auch Prot. II S. 13) wurde die Freigabe des mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2013 beschlagnahmten Aktienzerti- fikates der G._____ Ltd. (Urk. 221000) gemäss Dispositivziffer 9 und der mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 (Urk. 222001) beschlagnahm- ten Unterlagen und Gegenstände gemäss Dispositivziffer 15 (Ordner 27 - 29 = Urk. 400001 - 400672) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 16). Die Staatsanwaltschaft ficht die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückga- be des Gemäldes "Grablegung Christi" an die G._____ Ltd. an gemäss Disposi- tivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 126 S. Urk. 206 S. 1; Prot. II S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag die Dispositivziffern 5 und 14 des vorinstanzlichen Urteils betreffend (Urk. 206 S. 1 Antrag Ziff. 4). Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung explizit auf Dispositivziffer 8 beschränkt hatte (vgl. dazu Art. 401 Abs. 2 StPO), ist dieser spätere und prozessual nicht mehr zulässige Antrag nicht mehr zu hören. Wie zu zeigen sein wird, ist Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils dennoch mit dem vorliegenden Urteil abzuändern, was sich allerdings nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirkt.
- 11 - III. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der Aussagen Nach Auffassung der Vorinstanz leide die delegierte Einvernahme vom 23. Sep- tember 2013 an einem formalen Mangel und sei prozessual nicht verwertbar, weil der Beschuldigte nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei (Urk. 118 S. 17). Diese Rüge an den einvernehmenden Ermittlungsbeamten ist – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 206 S. 4) – zu streng und orientiert sich zu stark am reinen Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO bzw. an einer zu isolierten Betrachtung jeder einzelnen Einvernahme. Richtig ist es, dass in einer Strafunter- suchung vor dem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht jede Einvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist. Dabei hat aus Beweisgründen ein solcher Hinweis auch zu erfolgen, wenn der zu befragenden Person ihr Aus- sageverweigerungsrecht schon bekannt ist. Sinn und Zweck von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO ist es demgegenüber nicht, dem Beschuldigten das Aussageverweige- rungsrecht vor jeder Einvernahme jedes Mal repetitiv vorzuhalten, obschon ihm dieses Recht schon bestens bekannt ist. Ein durchschnittlicher Mensch ist durch- aus fähig, einen bereits mehrfach erfolgten Hinweis auf sein Aussageverweige- rungsrecht auch in den folgenden Einvernahmen in Erinnerung zu behalten. So auch vorliegend: Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen vom 3. Dezember 2012 (Urk. 10001), vom 4. Dezember 2012 (Urk. 100023), vom 7. Dezember 2012 (Urk. 100043), vom 17. Dezember 2012 (Urk. 100063), vom 20. März 2013 (Urk. 100087), vom 2. Juli 2013 (Urk. 100121) und in der Einvernahme vom
21. August 2013 zu Beginn ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Jedes Mal beantwortete er die Frage, ob er den Hinweis verstanden habe, ausdrücklich mit ja. Die delegierte Einvernahme vom 23. September 2013, erneut in Anwesenheit des Verteidigers, wurde mit der Bemerkung eingeleitet, dass der Beschuldigte erneut im Strafverfahren wegen Veruntreuung evtl. unge- treuer Geschäftsbesorgung befragt werde (Urk. 100166). Es handelte sich somit um eine blosse Fortsetzung der früheren Einvernahmen. Der Beschuldigte hat auch zu keiner Zeit geltend gemacht, in dieser Einvernahme sei ihm plötzlich entfallen, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, auszusagen.
- 12 - Auch das Bundesgericht vertritt hinsichtlich Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO keine rein formalistische Linie und hielt im Entscheid vom 14. Juli 2009 (6B_183/2009) fest: "Aufgrund des formellrechtlichen Charakters dieser Verfahrensgarantie sind Aus- sagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Ein- vernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn die beschuldigte Person in Anwe- senheit ihrer Anwältin bzw. ihres Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2)." Der Beschuldigte wurde in sieben vorangehenden Einvernahmen, jeweils im Beisein seines Verteidigers, ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Es ist deshalb hinreichend nachgewiesen, dass ihm sein Aussage- verweigerungsrecht auch in der achten Einvernahme vom 23. September 2013, wiederum in Anwesenheit seines Verteidigers, bekannt war, weshalb diese Ein- vernahme prozessual vollumfänglich verwertbar ist.
2. Übergangsrecht Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Strafgesetzbuches über das Sanktionen- recht in Kraft. Wie zu zeigen sein wird, wirkt sich dies im vorliegenden Fall aber nicht auf die Festsetzung einer Freiheitstrafe aus (Art. 2 Abs. 2 StGB). Deshalb ist das aktuell geltende Recht massgebend.
3. Beweisanträge/Rückweisungsantrag des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme einiger Personen, die innerhalb der R._____ Gruppe tätig waren, auf Beizug ver- schiedener Akten und auf Erstellung eines Wertgutachtens über das Gemälde (Urk. 205 S. 23-25).
- 13 - 3.2. Zunächst ist unklar, ob die Verteidigung diese Beweisanträge nur für den Fall einer Rückweisung stellt, bringt sie doch diese Beweisanträge im Zu- sammenhang mit ihrem "Eventualantrag Aufhebung und Rückweisung" (Urk. 205 S. 23) vor. 3.3. Der Antrag auf Rückweisung wird insbesondere mit unterlassenen Beweis- erhebungen begründet, die nunmehr zur Abnahme beantragt werden. Diese Be- weisanträge und der Rückweisungsantrag der Verteidigung wurden erst im Rah- men des Parteivortrags, mithin erst nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt und sind damit verspätet vorgebracht. Die Verfahrensleitung gab den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, weitere Beweisanträge im Sinne von Art. 345 i.V. mit Art. 379 bzw. Art. 389 Abs. 3 StPO zu stellen. Auch seitens der Verteidigung wurden dannzumal keine Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 13 f.). 3.4. Aber auch in materieller Hinsicht besteht kein Anlass für weitere Beweis- erhebungen oder eine Rückweisung. Wie weit die Kenntnisse anderer geschäfts- führender Organe von Gesellschaften der R._____ Gruppe reichten, spielt für die Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Der Beschuldigte handelte ab 19. Mai 2009 als Direktor des Trustees und nicht auf Anweisung anderer. Er trug somit die volle Verantwortung für sein Handeln (Urk. 010050). Die Untersuchung ergab zu- dem keinerlei Hinweise, dass andere Organe von Gesellschaften der R._____ Gruppe genauere Kenntnisse vom Handeln des Beschuldigten hatten (dazu wei- ter unten). Der Beschuldigte liess die Gelder zudem über seine eigenen Gesell- schaften G._____ Ltd. und D._____ fliessen, die nicht zur R._____ Gruppe gehör- ten. 3.5. Im Weiteren kann zur Begründung der Abweisung der Beweisanträge auf die Präsidialverfügung vom 6. September 2017 verwiesen werden (Urk. 142), mit der diese bereits früher gestellten Beweisanträge ebenfalls abgewiesen wurden. Weiterungen zu den Beweisanträgen erübrigen sich indes, da sich – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – das vorliegende Verfahren als spruchreif erweist. Die neuerlich gestellten Beweisanträge sind nach dem Gesagten abzuweisen.
- 14 -
4. Vorbringen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Be- schuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.H.). IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. S._____ Trust Der Beschuldigte hatte als damaliges einzelzeichnungsberechtigtes Organ in ver- schiedenen Gesellschaften der P._____ Holdings Ltd., insbesondere in der R._____ Asia Ltd. (Privatklägerin, heute umfirmiert in Q._____ Ltd.; Urk. 010999), welche als Trustee des S._____ Trusts fungierte, bzw. als Direktor der R._____ Trust AG in Zürich, Verfügungsgewalt über die Mittel des S._____ Trusts. Einziger Begünstigter (Beneficiary) des Trusts war der amerikanische Staatsbürger T._____ alias U._____ (Urk. 10049, Urk. 120040, Urk. 010999). Rund EUR 4,3 Mio. vom Vermögen des Trusts waren bei der Genfer Bank V._____ deponiert. Um Schwierigkeiten mit den amerikanischen Steuerbehörden aus dem Weg zu gehen, kündigte die Bank V._____ die Kontoauflösung an. Deshalb wurde das Geld des Trusts nach Hongkong und hernach auf ein Konto der W._____ Ltd., ebenfalls eine Gesellschaft der R._____ Gruppe, welche von der P._____ Hol- dings Ltd. geleitet wurde, bei einer Bank in Dubai transferiert. Von dort aus liess der Beschuldigte das Geld auf ein Konto der G._____ Ltd., Belize, und dann auf ein Konto der D._____ Ltd. transferieren. Bei beiden letztgenannten Gesellschaf- ten war der Beschuldigte einziger Direktor und einzelzeichnungsberechtigt. Auf- grund von Differenzen wurde das Arbeits- oder Geschäftsverhältnis zwischen der R._____ Group bzw. deren Gesellschaften mit dem Beschuldigten per 26. April 2010 aufgelöst (Urk. 100081). Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 erstattete die P._____ Holdings Ltd. Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 010001).
- 15 -
2. Anklagevorwurf und Standpunkte 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Vermögenswerte des S._____ Trusts von rund EUR 4,3 Mio., welche er, wie erwähnt, auf ein Konto der D._____ Ltd. transferiert hatte, unrechtmässig zu anderen bzw. eigenen Zwecken veräus- sert bzw. verbraucht zu haben. Zusammengefasst seien es folgende Handlungen im Zeitraum zwischen 28. April 2010 bis 28. Januar 2011 gewesen (Anklageschrift Urk. 28 S. 13):
- Fr. 752'000.-- für die Bezahlung einer Schuld an das Betreibungsamt N._____ in einem gegen ihn persönlich laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren;
- EUR 1'500'004.23 für den Erwerb eines Gemäldes mit dem Titel "Grablegung Christi" durch die ihm gehörende G._____ Ltd., Belize, als Käuferin;
- EUR 1,5 Mio. für ca. 30 Zahlungen für Investments und Geschäftsprojekte vom ihm persönlich;
- Rund EUR 300'000.-- für seine Lebenshaltungskosten und den Erwerb eines Autos;
- Rund EUR 0.5 Mio. zur Bestreitung von Kosten seines Geschäftsbetriebs bzw. von ihm beherrschten Gesellschaften (Anklageschrift Urk. 28 S. 13). Einzelne Transaktionen erfolgten vom Kontokorrent der D._____, auf welches Konto der Beschuldigte am 24. Juni 2010 EUR 1,57 Mio. transferierte (vgl. An- hang zur Anklageschrift S. 2 Rz 10). Bis heute wurden keine Vermögenswerte ins Eigentum bzw. zur Verfügung des S._____ Trusts zurückgeführt. 2.2. Der Beschuldigte machte geltend, dass er für den Trust ein Gemälde von Tizian mit dem Titel "Grablegung Christi" erworben habe. Der S._____ Trust habe immer entweder Geld oder das Gemälde zur Verfügung gehabt (Urk.100037; so zuletzt auch Urk. 203 S. 10 f. und S. 41). 2.3. Die Verteidigung stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentli- chen auf den Standpunkt, dass die Verantwortung für das Handeln des Beschul- digten im Zusammenhang mit dem S._____ Trust nicht bei ihm, sondern bei der R._____ Gruppe bzw. bei deren Direktor AA._____ gelegen habe (Urk. 85 S. 8 -
- 16 - 13). In die gleiche Richtung argumentierte die Verteidigung im Rahmen des Beru- fungsverfahrens (vgl. insb. Eingabe vom 9. Dezember 2018 [Urk. 194] und Plädo- yer [Urk. 205]). Der Beschuldigte befinde sich im vorliegenden Verfahren – so die Verteidigung resümierend – "in der Rolle des Sündenbocks, welcher sich heute erneut für die Verfehlungen anderer zu verantworten" habe (Urk. 205 S. 5). 2.4. Die Staatsanwaltschaft brachte unter anderem vor, dass das betreffende Gemälde keinen Wert in Millionenhöhe habe, wie der Beschuldigte geltend mach- te (Urk. 100037), sondern gemäss einer schriftlichen Auskunft der Galerie AB._____ auf dem Markt praktisch unverkäuflich sei, weil es nicht oder nicht voll- ständig aus der Hand von Tizian stamme bzw. von zweifelhafter Provenienz sei (Urk. 100180; zum Ganzen zuletzt auch Urk. 206 S. 7 und insb. 12 f. sowie 18 f.).
3. Grundsätzliche Vorbemerkung zur behaupteten (Mit-)Verantwortung Dritter und zu möglichen weiteren Straftaten (Steuerdelikte) 3.1. Die Verteidigung führt zentral ins Feld, die (Mit-)Verantwortung für die hier zu beurteilenden Geschehnisse liege (auch) bei anderen Personen innerhalb der R._____ Gruppe (Urk. 205 S. 5 ff.). Wie erwähnt sieht sie den Beschuldigten als Sündenbock für angebliche Verfehlungen anderer. Die Frage nach der (Mit-)Verantwortung Dritter ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Zur Anklage gebracht wurden deliktische Vorgänge, die nach Ansicht der Staats- anwaltschaft vom Beschuldigten in Alleintäterschaft verwirklicht wurden. Nur dies steht vorliegend zur Beurteilung. Eine Alleintäterschaft des Beschuldigten schliesst eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit weiterer Personen im vorliegenden Kontext im Sinne einer Nebentäterschaft nicht aus. Ebenso wenig würde eine Nebentäterschaft Dritter etwas an einer allfälligen Strafbarkeit des Be- schuldigten ändern. Wie zu zeigen sein wird, haben die von der Verteidigung als (Mit-)Verantwortliche ins Feld geführten Personen bei der eigentlich inkriminierten Handlung (Abdisponierung der Gelder vom Konto der D._____ an den Beschul- digten selber) nicht mitgewirkt, sondern einzig der Beschuldigte. Im Folgenden wird somit – einzig und unabhängig von allfälligen Straftaten weiterer Personen – zu prüfen sein, ob sich der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gemacht hat.
- 17 - 3.2. Ähnlich verhält es sich mit den Hinweisen der Verteidigung auf allfällige steuer(straf)rechtlich verpönte resp. verbotene Vorgänge, die angebliche Whistleblower-Tätigkeit des Beschuldigten in diesem Zusammenhang, die Ermitt- lungen des IRS ("Internal Revenue Service", USA) und des DOJ ("Department of Justice", USA), das Rechtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung und die eingereichten Dokumente aus den entsprechenden Verfahren. All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Es bleibt in diesem Ver- fahren einzig zu prüfen, ob sich der Beschuldigte – unbesehen allfälliger Steuer- delikte – im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat. Zur Beurteilung stehen dabei Delikte gegen das Vermögen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch. 3.3. Auf die Vorbringen der Verteidigung betreffend Verantwortung Dritter und steuer(straf)rechtlicher Vorgänge ist nach dem Gesagten im Folgenden nicht weiter einzugehen.
4. Geschäftsgebaren und Aussageverhalten des Beschuldigten Die äusserst umfangreichen Akten in über 85 Bundesordnern täuschen letztlich über den Umstand hinweg, dass nur wenig davon für den Anklagesachverhalt rechtlich relevant ist. Einerseits war es zu Beginn der Untersuchung schwierig, einen Überblick über die komplexe, teilweise unstrukturierte und häufig rein mündliche Geschäftstätigkeit des Beschuldigten zu gewinnen. Seine Dienstleistungen waren auch oft darauf ausgerichtet, möglichst undurchsichtige Rechtsverhältnisse zu schaffen und 'Papertrails' zu verdunkeln, um Steuerbehörden ihre Arbeit zu erschweren. So operierte der Beschuldigte mit zahlreichen Offshore-Firmen, um die dahinter ste- henden Personen und wirtschaftlich bzw. steuerrechtlich relevante Transaktionen zu verbergen. Er operierte zum Teil mit nicht namentlich genannten wirtschaftlich Berechtigten anstatt mit tatsächlichen Eigentümern oder zeichnungsberechtigten Organen. Er vermischte und verknüpfte zu diesem Zweck Kunden und Geschäfte, machte anstelle von einem Kaufvertrag einen blossen Optionsvertrag, anstelle einer sachenrechtlichen Übertragungen eine blosse Sicherungsübereignung auf dem Papier und verschob Gelder zwischen Gesellschaften ohne erkennbaren
- 18 - wirtschaftlich begründeten Zweck, teilweise über nationale Grenzen hinweg und ohne den Rechtsgrund transparent zu deklarieren. Schliesslich erweckte er in schriftlichen Dokumenten den Eindruck von vollendeten Rechtsgeschäften, obschon es sich um blosse Verpflichtungsgeschäfte handelte, denen nie ein Voll- zug folgte und deshalb das Papier nicht wert waren. Andererseits lag die Komplexität der Untersuchung aber nicht nur am Geschäfts- modell des Beschuldigten, sondern auch oder vor allem in der Kombination mit Kaskaden von Lügengebäuden, welche der Beschuldigte in der Untersuchung errichtete. Auf das Aussageverhalten des Beschuldigten, welches teilweise durchaus hochstaplerische Züge aufweist, wird weiter unten noch eingegangen.
5. Aufgaben und Verantwortung des Trustees 5.1. Der Trust ist ein angelsächsisches Konstrukt, welches im schweizerischen Recht keine kongruente Entsprechung hat (Böckli, Der angelsächsische Trust - Zivilrecht und Steuerrecht, Sonderdruck aus der Zeitschrift Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (GesKR) 3/2007, Zürich/St. Gallen 2007, S. 16 - 34). Vorliegend ist es nicht nötig, sich auf die rechtlichen Unterschiede zu schweizerischen Rechtsinstituten einzulassen. Es reicht aus, sich vor dem Hintergrund der Grün- dungsurkunde (Deed of Trust, Urk. 010022) auf ein wesentliches Charaktermerk- mal des Trusts zu beschränken, welches rechtlich unbestritten ist und auf ähnli- chen Überlegungen und Grundsätzen beruht, wie das schweizerische Auftrags- und Stiftungsrecht. Dies betrifft die Vermögenserhaltungspflicht bzw. die Ver- wendung der Mittel des Trusts im ausschliesslichen Interesse des Begünstigten. Immerhin erwähnt auch der Deed of Trust des S._____ Trusts ausdrücklich, dass der Trustee das Vermögen "upon trust", d.h. auf Vertrauensbasis besitzt. Wenn- gleich diese Pflicht mangels synallagmatischer vertraglicher Grundlage nicht als auftragsrechtliche Treuepflicht bezeichnet werden darf, muss im vorliegenden strafrechtlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Trustvermögen kein Unterschied gemacht werden. Auch der Beschuldigte hat im Laufe der Untersuchung sein Handeln nie mit speziellen trustrechtlichen Best- immungen begründet. Es war ihm bekannt, dass Auszahlungen nur an den Be- günstigten erfolgen durften.
- 19 - 5.2. Die Gründungsurkunde des Trusts ermächtigte in Ziffer 3 den Trustee sehr umfassend und weitreichend zu jeglichen treuhänderischen Massnahmen und Investitionen (Urk. 010027):
3. TRUST FOR SALE AND INVESTMENT THE Trustees shall stand possessed of the Trust Fund Upon Trust as to in- vestments or property other than money in their absolute discretion either to permit the same to remain as invested for so long as they shall think fit or to exchange the same for investments hereby authorized or to sell call in or con- vert into money all or any such investment or property and Upon Trust as to money and the proceeds of sale of any such investments or property at their discretion to invest the same in their names or under their control in or upon any of the investments hereinafter authorized with power at the like discretion from time to time to vary or transpose any such investments for or into others of any nature hereby authorized. Daraus geht hervor, dass die Vermögenswerte des Trusts auch in fremden Na- men angelegt bzw. investiert werden durften. Die Werterhaltungspflicht zu Guns- ten des Trusts blieb aber in dieser Gründungsurkunde unangetastet. Allein mit der blossen Überweisung des Trustvermögens auf Konti anderer Gesellschaften, handelte der Beschuldigte somit noch nicht treuwidrig, jedenfalls solange er sub- jektiv ohne Bereicherungsabsicht handelte. Erst mit der Auszahlung von Geldern an Dritte, ohne dass der Trust im Gegenzug rechtlich und faktisch durchsetzbare Ansprüche an realen Gegenwerten erworben hat, handelte der Beschuldigte treuwidrig.
6. Kein Erwerb des Gemäldes durch den S._____ Trust Nachfolgend wird aufgezeigt, dass das Geld des S._____ Trusts vom Konto der W._____ Ltd. bei der AC._____ Bank in Dubai nie im Austausch zum besagten Gemälde oder einem reellen Gegenwert abgehoben wurde bzw. auf ein Konto der D._____ Ltd. geflossen ist. Es bestand zu keiner Zeit ein sachenrechtlicher Eigen- tumsanspruch des S._____ Trusts auf das Gemälde oder ein rechtlich durchsetz- barer obligatorischer Herausgabeanspruch. Die nachgenannten vom Beschuldig- ten aufgesetzten Verträge dienten vielmehr dazu, den Schein eines treuhänderi- schen Erwerbs des Gemäldes zu erwecken, hatten aber keinen ernsthaften bzw. halbwegs vernünftigen Hintergrund. Dabei wird einstweilen noch nicht auf die Frage eingegangen, ob das Gemälde überhaupt werthaltig ist resp. war.
- 20 -
7. Transfer des Trustvermögens auf das Konto der G._____ Ltd. 7.1. Das Vermögen des S._____ Trusts wurde am 24. März 2010 (EUR 4'296'000.--, gemäss damaligem Devisenkurs Fr. 6'147'533.05) und am
29. März 2010 (EUR 50'000.-- bzw. Fr. 73'190.--) vom Konto der W._____ Ltd. bei der AC._____ Bank in Dubai auf ein Konto der G._____ Ltd. bei der B._____ überwiesen (Urk. 28 S. 12). Den Zahlungsauftrag erteilte die für die W._____ Ltd. zeichnungsberechtigte AD._____ im Auftrag des Beschuldigten. AD._____ sagte als Zeugin aus, der Beschuldigte sei ihr Vorgesetzter und ihr gegenüber wei- sungsbefugt gewesen (Urk. 120004 und 120007). Der Beschuldigte habe ihr den Auftrag zu den betreffenden Zahlungsaufträgen an die AC._____ Bank in Dubai gegeben (Urk. 120010 und 120012). Sie wisse nicht, aus welchem Grund die Überweisung des Geldes an die G._____ Ltd. erfolgt sei, jedenfalls erinnere sie sich nicht daran (Urk. 120012). 7.2. Der Beschuldigte behauptete, die Bank in Dubai habe sich aus heiterem Himmel geweigert, das Geld des S._____ Trusts freizugeben (Urk. 100005; vgl. auch Urk. 203 S. 42 und 44). Für diese Darstellung existiert kein einziges Doku- ment in den Akten und sie ist auch völlig unplausibel. Üblich ist im internationalen Bankwesen allenfalls, dass eine Bank gewisse Deklarationen bei Eingang von Geldern verlangt, aber nicht beim Weggang der Gelder. Weiter behauptete der Beschuldigte, er sei zwei Mal mit dem Verwaltungsratspräsidenten AA._____ und mit AE._____ nach Dubai gereist, um diese Probleme zu lösen (Urk. 100005 und 100044). Sie hätten schlussendlich von der Bank aber einen abschlägigen Be- scheid erhalten. AA._____ sagte demgegenüber in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seines Verteidigers auf Vorhalt, wonach nach Darstellung des Beschul- digten die Gelder in Dubai blockiert gewesen seien, aus: "Das ist mir nicht be- kannt" (…) "Konkret wurde mir dies nie zugetragen" (Urk. 120033). AE._____ gab
– ebenfalls in Anwesenheit des Beschuldigten – zu Protokoll: "Davon habe ich keine Ahnung" und schob die einleuchtende Bemerkung nach: "Wenn die Über- weisung an die G._____ Ltd. möglich war, dann war dies ja eine Möglichkeit, und dann hätte man es ja auch irgendwo anders an eine andere Gesellschaft, auf ein anderes Konto schicken können" (Urk. 120077). Sie erklärte, dass sie zusammen
- 21 - mit AA._____ und dem Beschuldigten in Dubai gewesen seien, es bei den dorti- gen Gesprächen aber um allgemeine Sachen und die Zusammenarbeit gegangen sei (Urk. 120089). Des weiteren ist ein Memorandum über ein Treffen des Be- schuldigten, AA._____, AE._____ und AF._____ bei der AC._____ Bank in Dubai am 28. Juli 2009 bei den Akten (Urk. 130261). Daraus geht hervor, dass Thema der Besprechung primär der Kauf und Verkauf von Wertpapieren direkt von dorti- gen Konti war ("to buy and sell securities from the accounts"). Die AC._____ Bank verneinte dies. Festgehalten wurde "What is possible to do in Dubai is having deposits etc. minimum always is one week". Weder wird in diesem Protokoll er- wähnt, dass irgendwelche Konti blockiert gewesen seien, noch findet sich der Name W._____ Ltd. Auch AD._____, Einzelzeichnungsberechtigte für die W._____ Ltd., sagte als Zeugin aus, daran könne sie sich nicht erinnern. Im Rahmen dieser Antwort stellte sie sogar die Gegenfrage, was denn mit 'blockiert' gemeint sei (Urk. 120014). Somit ist erstellt, dass die Geschichte vom blockierten Geld des S._____ Trusts in Dubai eine reine Erfindung des Beschuldigten ist. 7.3. Diese Darstellung der angeblich blockierten Gelder wurde dann – erst- mals – von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers an der Berufungsverhand- lung relativiert. Zum einen sei die Blockade vielmehr in zeitlicher Hinsicht zu ver- stehen. Zum anderen sei das Geld insofern in Dubai blockiert gewesen, als mög- liche Empfängerbanken (schliesslich die AG._____) Nachweise über den wirt- schaftlich Berechtigten an dieser grossen Summe gefordert hätten (Urk. 205 S. 14 f.). Diese Darstellung der Verteidigung wirkt nicht unplausibel, steht aller- dings im Widerspruch zu jener des Beschuldigten. 7.4. Tatsache ist, dass das Geld dann offenbar doch von besagter Bank in Dubai durch Überweisungsauftrag des Beschuldigten auf das Konto der G._____ Ltd. bei der B._____ überwiesen wurde, ohne dass der Beschuldigte irgendeinen Grund für den Sinneswandel der Bank in Dubai plausibel machen konnte. Er gab hierzu zu Protokoll: "Da sich keine Lösung mit der Bank abzeichnete, musste ein Rechtsgrund gefunden werden, mit welchem die Bank bereit war, das Geld zu überweisen. Parallel mit diesem Rechtsgeschäft mit dem S._____ Trust war ich mit der Abwicklung eines Kaufauftrages eines
- 22 - österreichischen Kunden über den Erwerb eines Gemäldes von Tizian befasst. Der österreichische Kunde liess über R._____ Zürich eine Panama Gesellschaft mit dem AH._____ Investment gründen und erteilte R._____ den Auftrag, über diese Panama Gesellschaft dieses Gemälde für EUR 5 Mio. zu erwerben" (ähn- lich zuletzt auch Urk. 203 S. 42 und 44). Diese Begründung ist nicht nachvollzieh- bar: Weshalb sollte die Bank das Kontoguthaben des S._____ Trusts freigeben, bloss weil ein Österreicher ein Gemälde kaufen will und obschon keinerlei Zu- sammenhang zwischen dem S._____ Trust und diesem unbekannten Österrei- cher oder dem Gemälde bestand? 7.5. Option / Sales Agreement 7.5.1. Der Beschuldigte machte geltend, Rechtsgrund für die Überweisung sei das Option / Sales Agreement zwischen der G._____ Ltd. und der W._____ Ltd. ge- wesen (Urk. 110005). Option / Sales Agreement between G._____ Ltd. … [Adresse] (hereafter "GRANTOR") and W._____ Ltd. … [Adresse] (hereafter "BUYER") Whereas
1. GRANTOR is the legal owner of painting called "Burial Chrsti" by Titian.
2. GRANTOR assures that painting ist stored and exhibited in Cologne, Germany.
3. GRANTOR has sold Painting to a third party for a price of EURO 5 Mio.
4. BUYER is a UAE based Corporation.
- 23 -
5. BUYER wishes to buy an option for the sale of the painting to a third party. Article I GRANTOR hereby grants BUYER an Option to sell the painting by Titian called "Burial Christi" (for full details see Annex I) instead·of Grantor to a third party at a pre-agreed purchase price of EURO 5 Mio. Transaction is due within a period of 3 - 6 Months. ln case the transaction ls not com- pleted by December 31, 2010, the entire transaction will be revoked. Both parties elect R._____ Trust AG, Zürich, as their acting agent. Article II The consideration for the option granted is EURO 4.350.000 and is payable upon signing this contract. Banking Coordinates will be made available in due course. ln case purchase price is not received in full within four weeks, BUYER will return the option to GRANTOR and the entire transaction is nil and void. No penalty will be due. Article III This agreement shall be governed by and interpreted in accordance with the laws of Switzerland. Place of jurisdiction shall be Zürich, Switzerland. Zürich, March 23, 2010 7.5.2. Dieser Vertrag stammt aus der Feder des Beschuldigten und ist, wenn nicht widersprüchlich, so doch zumindest unklar und dilettantisch abgefasst. Für einen Gegenstand, der bereits verkauft wurde (Ziffer 3), kann man grundsätzlich kein Verkaufsrecht mehr erwerben (Ziffer 5). Der Vertrag kann zumindest sinngemäss so interpretiert werden, dass der Käufer (W._____ Ltd.) das Forderungsrecht ge- genüber dem Dritten für den Kaufpreis des Gemäldes von EUR 5 Mio. erwerbe. Insoweit tritt er in den Kaufvertrag der G._____ Ltd. mit dem Dritten bzw. dem Käufer des Gemäldes ein. 7.5.3. Von Seiten der G._____ Ltd. wurde dieser Vertrag vom Beschuldigten un- terzeichnet, von Seiten der W._____ Ltd. von AD._____. Diese sagte als Zeugin aus, sie habe den Vertrag per Email vom Beschuldigten erhalten und auf dessen Anweisung hin unterzeichnet (Urk. 120008 in Verbindung mit Urk. 130007; voll- ständig unterzeichnete Vertragsversion in Urk. 331183 f.). Rücksprache mit ande-
- 24 - ren Personen, beispielsweise mit AA._____ oder anderen Mitarbeitern der R._____ Trust AG, habe sie dabei nicht genommen, weil der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung der R._____ Trust AG ermächtigt gewesen sei, ihr Aufträge zu erteilen (Urk. 120012). Zuvor habe sie den Vertrag nie gesehen. Sie habe keinerlei nähere Informationen erhalten, weder über die G._____ Ltd. noch über den Hintergrund des Vertrages (Urk. 120009). Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Beschuldigte hinter der G._____ Ltd. gestanden habe, sondern gedacht, dass die Gesellschaft wohl einem ihrer Kunden gehöre. Vom Beschuldigten habe sie auch keine Informationen über das Gemälde erhalten. Bei den Akten ist auch eine Email des Beschuldigten an AD._____ mit folgendem Wortlaut: "Ferner erhälst du anbei den Vertrag, welchen du bitte für die W._____ unterzeichnest und mir eine vollständige Kopie eingescannt zurückschickt. Die muss ich für die Banken haben. Bei Fragen rufst du einfach an. Gruss und Merci" (Urk. 110029). Damit ist belegt, dass für den Abschluss des Option / Sales Ag- reement faktisch auf beiden Seiten der Beschuldigte handelte. Dieser Umstand wäre bereits im Lichte einer Interessenkollision bzw. von Eigengeschäften unzu- lässig oder höchst zweifelhaft. 7.5.4. Dieses Option / Sales Agreement vom 23. März 2010 entbehrt jeglicher ökonomischer Vernunft, da der Vertrag einerseits Unwahrheiten enthält und ande- rerseits keinerlei wirtschaftlichen Sinn für die W._____ Ltd. macht, zumal der Käu- fer des Bildes, die nicht namentlich erwähnte AH._____ Investments S.A., nicht die geringste Bonität besass, weshalb auch ein Eintritt in den Kaufvertrag mit höchstem Risiko behaftet war. Es bestand mit anderen Worten keine reelle Aus- sicht, dass der Kaufpreis von EUR 5 Mio. jemals bezahlt würde (dazu weiter un- ten). 7.5.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 (Urk. 121) reichte die Verteidigung eine andere Version des Option / Sales Agreements ins Recht (Urk. 123/1). Im Unter- schied zur vorstehend diskutierten Vertragsversion ist dieser Vertrag auf Seiten der G._____ (angeblich) von AI._____ (Sitzleiter der R._____ in I._____) und auf Seiten der W._____ vom Beschuldigten unterzeichnet. Im Weiteren weist der von der Verteidigung eingereichte Vertrag in Artikel I Änderungen auf. Diese "Origi-
- 25 - nalversion" – so die Verteidigung – sei erst "im Nachgang zur Urteilsbegründung und in Vorbereitung der Berufung erfolgten Neuorganisation der Akten" aufgefun- den worden (Urk. 121 S. 8). Es kann hier offenbleiben, ob dieses Dokument vom Beschuldigten erst im Nachgang (in prozessbetrügerischer Weise – so die Vermu- tung der Staatsanwaltschaft, Urk. 206 S. 19 f.) erstellt worden ist. Jedenfalls ist auf dieses neu eingereichte Agreement nicht abzustellen: Dass dieses angeblich so entscheidende, den Beschuldigten entlastende Dokument erst mehr als sechs Jahre später aufgetaucht sein soll, wirft doch Fragen auf. Die Bedenken verstär- ken sich, wenn man sich die inhaltlichen Abweichungen dieses neu eingereichten Dokuments vor Augen führt. Sie stützen die vom Beschuldigten vorgetragene, aber im Widerspruch zu den sichergestellten Unterlagen und den Zeugenaussa- gen stehende Version. Dass diese neue Version allerdings nicht dem seinerzeit unterzeichneten und geschlossenen Option / Sales Agreement entspricht, wird aus folgendem Umstand klar: In den sichergestellten Unterlagen findet sich eine E-Mail des Beschuldigten an AD._____ vom 23. März 2010 (Urk. 130010). In die- ser E-Mail fordert der Beschuldigte AD._____ zur Unterzeichnung des Option Sa- les Agreements auf Seiten der W._____ auf (vgl. dazu auch die Aussagen von AD._____, Urk. 120008. Der Beschuldigte hat den Vertrag wie bereits erwähnt auf Seiten der G._____ unterzeichnet.). Diese Mail-Korrespondenz belegt klar, dass der effektiv abgeschlossene Vertrag derjenigen Version entspricht, die im Zuge der Untersuchung sichergestellt worden ist und eben nicht der nun jüngst einge- reichten Version, in welcher der Beschuldigte auf Seiten der W._____ unterzeich- net hat, was im Widerspruch zu seiner eigenen Anweisung in der E-Mail von da- mals steht. Jede Glaubhaftigkeit verliert die Behauptung des Beschuldigten, wo- nach der erst kürzlich von ihm eingereichte Vertrag das Originaldokument sei, wenn man einen Blick in die im Mail-Account A._____@R._____.com sicherge- stellten Mails wirft. Am 24. März 2010 sandte der Beschuldigte dann das unter- zeichnete Option / Sales Agreement zur Zahlungsabwicklung der B._____ zu (Urk. 331182). Diesem vom Beschuldigten versandten Mail war ein vollständig un- terzeichneter Vertrag angehängt, der auf Seiten der G._____ vom Beschuldigten und auf Seiten der W._____ von AD._____ unterzeichnet ist und der inhaltlich nicht der erst im Berufungsverfahren eingereichten Version entspricht
- 26 - (Urk. 331183 f.). Damit ist endgültig klar, welche die dannzumal massgebende Vertragsversion war. Abzustellen ist folglich auf die vorstehend referierte Version, welche im Untersuchungsverfahren sichergestellt worden ist und sich in den Un- tersuchungsakten findet. 7.6. Zunächst ist hervorzuheben, dass die G._____ Ltd. entgegen Ziffer 1 des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder im Besitz des Gemäldes noch Eigentümerin desselben war. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte seit mindestens November 2009 mit AJ._____ über den Kauf des Bildes verhan- delte (Urk. 110219 - 110230). Ebenso liegt ein Kaufvertrag zwischen AJ._____ und der G._____ Ltd. vom 23. Juni 2010 vor und der Kaufpreis für das Bild von EUR 1,5 Mio. wurde vom Beschuldigten vom Konto der D._____ Group Ltd. am 29. April 2010 überwiesen (Urk. 110154). Vor diesem Hintergrund ist die ganze Geschichte des Beschuldigten, wonach der inzwischen verstorbene AK._____ der G._____ Ltd. das Bild geschenkt habe, als reine Schutzbehauptung entlarvt, weil er seit spätestens November 2008 genau wusste, dass das Bild nicht AK._____ gehörte. Der Rechtsanwalt der tatsächlichen Eigentümerin, AJ._____, schrieb dem Beschuldigten nämlich bereits am 7. November 2008, dass ein Kaufvertrag mit AK._____ nie vollzogen worden und das uneinge- schränkte Eigentum nach wie vor bei AJ._____ sei (Urk. 110119). Dieses Schrei- ben wurde wohlgemerkt bei den Unterlagen des Beschuldigten durch die Staats- anwaltschaft sichergestellt. Wenn der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom
7. Dezember 2012 behauptete, er habe nicht gewusst, wieviel AK._____ an AJ._____ für das Gemälde bezahlt habe (Urk. 100051; so zuletzt auch Urk. 203 S. 13), war dies schlichtweg gelogen. Auf Vorhalt dieses Briefes flüchtete sich der Beschuldigte dann in die unglaubhafte Äusserung, er habe eben den Inhalt dieses Schreibens nicht verifizieren können (Urk. 100054). Die Zeugin AJ._____ sagte aus, sie habe mit AK._____ einen Kauvertrag abgeschlossen, der aber nie vollzo- gen worden sei. "Weitere Verkaufsbemühungen habe ich nicht gemacht" (Urk. 120249 und Urk. 120250). Ende November 2008 habe sich dann der Be- schuldigte an sie gewendet und in Aussicht gestellt, einen Käufer für das Bild zu finden (Urk. 120251). Des weiteren gab sie zu Protokoll, dass sie vom Beschul- digten gefragt worden sei, ob AK._____ ihr einen Teil des Geldes überwiesen ha-
- 27 - be, weil in seinen Unterlagen davon die Rede sei (Urk. 120252). Leider habe sie aber nie Geld erhalten. Daran, dass der Beschuldigte von einer "Kaufpreis- restanz" gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Urk. 120252). 7.6.1. Auch die Behauptung im Option / Sales Agreement vom 23. März 2010, die G._____ Ltd. sei rechtmässige Eigentümerin des Gemäldes, entsprach deshalb nicht den Tatsachen bzw. der Rechtslage, was der Beschuldigte genau wusste. Der Beschuldigte sagte auch aus, dass er selbst den Eigentumsübergang des Gemäldes dem Museum nie mitgeteilt habe. Dies habe erst AJ._____, nach Be- zahlung des Kaufpreises gemacht (Urk. 100025). Insofern fand bis zur Veräusse- rung durch AJ._____ bzw. deren Anzeige an das Museum gar nie ein Besitz- wechsel und somit auch kein Eigentumswechsel statt (Art. 714 in Verbindung mit Art. 924 ZGB). 7.6.2. Der Beschuldigte versuchte sich mit der Behauptung zu retten, wonach er AJ._____ bloss noch eine Kaufpreisrestanz bezahlt habe. Dies erweist sich aller- dings als reine Schutzbehauptung. Im Kaufvertrag ist von Kaufpreis die Rede und nirgends von einer Restanz oder Teilzahlung (Urk. 250014). Der Kaufpreis wurde mit EUR 1,5 Mio. beziffert und dieser Betrag wurde auch bezahlt. Auch AJ._____ schilderte als Zeugin, ein früherer Kauvertrag mit einer Gesellschaft von AK._____, der AL._____ AG, sei nie vollzogen worden. Weder sei jemals eine Zahlung erfolgt, noch sei das Eigentum am Gemälde jemals übergegangen. Da AK._____ inzwischen verstorben sei, habe man einen neuen Kaufvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der G._____ Ltd. gemacht (Urk. 120258). Daran, dass der Beschuldigte im Laufe der Vertragsverhandlungen jemals von einer Kaufpreis- restanz gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Urk. 120252). 7.7. Basic Agreement 7.7.1. Ebenso unwahr ist die Behauptung in Ziffer 2 des Vertrages, wonach die G._____ Ltd. das Gemälde bereits einem Dritten für EUR 5 Mio. verkauft habe. Der Beschuldigte berief sich für diese Behauptung auf einen Vertrag, der mit Ba- sic Agreement betitelt ist (Urk. 110001):
- 28 - Basic Agreement between AH._____ Investments S.A. Panama (hereafter "BUYER") and R._____ Trust AG … [Adresse] Switerland (hereafter "SELLER") Whereas
1. SELLER represents the legal owner of a painting by Titian called "Burial of Christ" stored with F._____ Museum in Cologne, Germany.
2. BUYER desires to buy such Painting.
3. BUYER is a Company duly organized under the Laws of Panama.
4. BUYER wishes to purchase such Painting for a purchase price of Euro 5 Mio. Now it is hereby agreed as follows: Article I SELLER hereby sells to Buyer above mentioned Palnting according to the attached valuation by Prof. AM._____. Sale is subject to proper verification about authenticity of·the painting as stored. Article II The consideration for the Painting due by BUYER shall amount to EURO 5 Mio. (Euro five Millions 0/00) and is payable as follows:
a) bank to bank proof of funds within one week of signing this contract
b) conditional swift within 45 days afler signing this contract
c) transaction will be concluded in Seller's bank- DVP·- delivery vs. Pay- ment, i.e. against delivery of an actual·bearer paper of painting bank is authorized to pay purchase price. Details of the payment process to be agreed after negotiations with Banks and Storage Company.
- 29 - Article III This agreement shall be governed·by and interpreted in accordance with the laws of Switzerland. Place of jurisdiction shall be Zürich, Switzerland. Zürich, 9.12.2009 7.7.2. Erneut unwahr ist die Feststellung in diesem Vertrag – ebenso die gleich- lautende Behauptung des Beschuldigten in der Untersuchung –, die R._____ Trust AG sei zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 9. Dezember 2009, Repräsentantin der Eigentümerin des Bildes gewesen. Der Beschuldigte begründete dies mit der wei- teren Behauptung, die Aktien der G._____ Ltd. seien der R._____ Trust AG siche- rungsübereignet worden und die W._____ Ltd. habe den Kaufpreis an die G._____ Ltd. überwiesen (Urk. 100007 und Urk. 100008). Wie erwähnt, war in diesem Zeitpunkt AJ._____ Eigentümerin des Gemäldes und nicht die G._____ Ltd., woran auch eine Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. nichts geändert hätte. Ebenso hat die W._____ Ltd. zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kaufpreis überwiesen. 7.7.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg sich der Beschuldigte in neue Ausflüchte und behauptete – erstmals in dieser Form –, es handle sich beim Basic-Agreement gar nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine konkretere Form einer Absichtserklärung" (Urk. 203 S. 29). Diese Behauptung ist indes durch den unzweideutigen Wortlaut des Vertrags widerlegt, heisst es doch darin explizit, dass "SELLER hereby sells to Buyer above mentioned Palnting", also dass der Verkäufer (R._____ Trust AG) dem Käufer (AH._____ Investments S.A.) das Bild verkauft. 7.7.4. Schliesslich überzeugt die "Deutung" des Vertrags durch den Beschuldigten auch deshalb nicht, weil die vom Beschuldigten behauptete Eigentümerin (G._____) mit keinem Wort im Vertrag erwähnt wird. Als "Seller" (Verkäufer") tritt vielmehr einzig die R._____ Trust in Erscheinung. Darauf angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, die R._____ Trust habe den Vertrag im Auftrag der G._____ abgeschlossen, quasi als deren Stellvertreterin (Urk. 203 S. 29). Aller- dings sind auch diese angeblichen Vertretungsverhältnisse in keiner Weise im
- 30 - Vertrag offengelegt. Damit konfrontiert, erwiderte der Beschuldigte, es sei für den Vertragspartner (AH._____) "eher von mässigem Interesse" zu wissen, wer tat- sächlich hinter dem Vertrag stehe (Urk. 203 S. 40). Die AH._____ verpflichtete sich im Basic-Agreement für ein Gemälde EUR 5 Mio. zu bezahlen. Es bedarf keiner weiteren Worte, dass es für die Käuferin sehr wohl von entscheidender Bedeutung ist, ob sie diese Zahlungsverpflichtung gegenüber der wahren Eigen- tümerin eingeht oder gegenüber einem Vertragspartner, der rechtlich nicht über das Bild verfügen kann. 7.7.5. Auch stehen die Behauptungen des Beschuldigten resp. der Wortlaut des Basic-Agreements im Widerspruch zu anderen vom Beschuldigten aufgesetzten Vertragsdokumenten. Der Beschuldigte bezeichnete das Basic-Agreement jüngst als Absichtserklärung. Im Vertrag Sicherungsübereignung (dazu sogleich) heisst es dazu allerdings: "G._____ hat einen Kaufvertrag für dieses Gemälde mit der AH._____ Investments S.A., Panama, abgeschlossen." Also kein Wort von der angeblichen Absichtserklärung und kein Wort davon, dass im Basic-Agreement die R._____ Trust als Verkäuferin ("Seller") bezeichnet ist und nicht die G._____. 7.7.6. Die Käuferin hat mit anderen Worten einen Vertrag abgeschlossen, wobei weder die im Vertrag als Verkäuferin des Bildes bezeichnete Gesellschaft (R._____ Trust) noch die vom Beschuldigten behauptete Verkäuferin (G._____) in Wahrheit Eigentümerin des Bildes war. Auch das Basic-Agreement ist nach dem Gesagten als Dokument zu bezeichnen, dass mit der Wirklichkeit wenig bis nichts zu tun hatte und den einzigen Zweck hatte, wahre – aber für den Beschuldigten freilich strafrechtlich problematische – Begebenheiten zu verschleiern. 7.8. Sicherungsübereignung 7.8.1. Die vom Beschuldigten erwähnte Sicherungsübereignung datiert vom
23. März 2010, weshalb die R._____ Trust AG am 9. Dezember 2009 noch gar nicht Eigentümerin des Bildes durch Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. sein konnte (Urk. 110008).
- 31 - Sicherungsübereignung zwischen D._____ Ltd., … [Adresse] nachstehend 'Schuldner' oder "D._____" genannt und W._____ Ltd., … [Adresse] nachstehend 'Gläubiger' genannt Vorbemerkungen A) Die D._____ ist eine Beteiligungsgesellschaft, welche unter anderem die G._____ Ltd., Belize, hält. Die G._____ Ltd. ist im freien uneingeschränkten Besitz eines Gemäl- des von Titian mit dem Namen "Grablegung Christi", das sich zur Zeit in einem Museum in Köln befindet. B) Die G._____ hat einen Kaufvertrag für dieses Gemälde mit der AH._____ Investments S.A., Panama, abgeschlossen, und für den Kauf einen Kaufpreis von EURO 5 Mio (Euro fünf Millionen0/0) abgeschlossen. C) Die W._____ Ltd. hat mit Vereinbarung vom 23.3.2010 für einen Preis von·EURO 4'350'000 das Recht erworben, sich in diesen Verkaufsvertrag einzukaufen und den Kaufpreis von EURO 5 Mio zu vereinnahmen. D) Zwecks Sicherstellung des von W._____ bezahlten Optionspreises, schliessen die Parteien diese zusätzliche Vereinbarung. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien, was folgt:
1. Vertragsgegenstand 1.1. Der Schuldner tritt dem Gläubiger sämtliche Aktien der G._____ Ltd., Belize, zu Eigentum ab 1.2. Die Aktien befinden sich bei der R._____ Trust AG und werden durch diese ver- wahrt. 1.3. Das einzige Aktivum der G._____, das Gemälde von Titian mit dem Namen "Grab- legung Christi" verbleibt im Museum in Köln.
2. Verpflichtungen der Parteien 2.1. Beide Parteien sichern sich gegenseitig zu, die in Ziff. 1.1. genannten Aktien (sowie das einzige Asset der Gesellschaft - das Gemälde von Titian) nicht weiter zu veräussern oder sonst wie zu belasten. Der Schuldner anerkennt ausdrücklich den Eigentums- anspruch des Gläubigers. 2.2. Nach vollständiger Abzahlung des vom Gläubiger bezahlten Optionspreises gehen die Aktien wieder in das freie Eigentum des Schuldners über.
3. Weitere Bestimmungen 3.1. Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- 32 - 3.2. Auf diesen Vertrag ist das Recht am Sitze des Gläubigers anwendbar. 3.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz; des Gläubigers. Ort, Datum Zürich, 23.3.2010 D._____ Ltd. W._____ Ltd. 7.8.2. Entgegen der Eingangs erwähnten Darstellung des Beschuldigten waren die Aktien der G._____ Ltd. gemäss diesem Vertrag auch nicht der R._____ Trust AG sicherungsübereignet worden, sondern – sofern der Vertrag gültig gewesen wäre –, der W._____ Ltd. Daran ändert nichts, dass im Vertrag steht, dass die Ak- tien bei der R._____ Trust AG verwahrt seien und dass die W._____ Ltd. eine Tochtergesellschaft der R._____ Gruppe war. Verwahrung ist nicht gleich Eigen- tum. An dieser Rechtslage ändert auch die Behauptung des Beschuldigten nichts, er habe die Aktien der W._____ Ltd. treuhänderisch für die R._____ Trust AG ge- halten. 7.8.3. Weiter ist festzuhalten, dass dieser Sicherungsübereignungsvertrag auf Seiten der W._____ Ltd. vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, obschon er gar nicht für diese Gesellschaft zeichnungsberechtigt war. Auf entsprechenden Vor- halt gab er zu Protokoll (Urk. 110008): "Wahrscheinlich war es dringend und des- halb habe ich den Vertrag unterzeichnet. (…) Man darf nicht vergessen, dass es eine Zeitverschiebung zwischen Dubai und der Schweiz gibt. Somit sind solche Dinge, sofern es dringend ist, schon möglich. Ausserdem ist es in der Praxis oder war es bei uns üblich, dass man strukturübergreifend Verträge unterzeichnet. Sonst kann man nicht funktionieren, wenn man weltweit tätig ist und nicht immer alle Personen anwesend" (Urk. 100019). Diese Erklärungen sind in Bezug auf die Rechtslage unbehelflich und darüber hinaus auch Beleg für das unseriöse Ge- schäftsgebaren des Beschuldigten. 7.8.4. Auf die Frage, ob er wisse, welche Person die Aktien der G._____ Ltd. der R._____ Trust AG übergeben habe, meinte der Beschuldigte: "Nein. Keine Ah- nung" (Urk. 100027). Auch dies ein Hinweis, dass der Beschuldigte entweder ge-
- 33 - nau wusste, dass die Sicherungsübereignung nie stattgefunden hatte, oder dass er dies zumindest nicht in guten Treuen behaupten durfte. 7.8.5. Auch in diesem Vertrag findet sich in Ziffer 1 wieder die tatsachenwidrige Behauptung, das Gemälde sei ein Aktivum der G._____ Ltd. (d.h. stehe in deren Eigentum), obschon der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt am 23. März 2010 noch in den Kaufverhandlungen mit AJ._____ stand, der Kaufpreis noch gar nicht bezahlt worden war und der Kaufvertrag mit AJ._____ erst am 23. Juni 2010 ab- geschlossen wurde. Spätestens mit dem Schreiben der Rechtsvertretung von AJ._____ vom 7. November 2008 (Urk. 110117) wusste der Beschuldigte, dass die Eigentumsverhältnisse am Bild nicht dergestalt waren, wie er sich wohl erhoff- te (dazu bereits vorstehend). In diesem Schreiben wurde dem Beschuldigten mit- geteilt, dass der Kaufvertrag zwischen AJ._____ und der AL._____ nie erfüllt wurde und deshalb das Bild nach wie vor im Eigentum von AJ._____ sei. Gegen diese Rechtsauffassung opponierte der Beschuldigte dannzumal nicht – im Ge- genteil. Vielmehr antwortete er mit seinem Schreiben vom 30. November 2008, die G._____ Ltd. sei "an der Vollziehung des Rechtsgeschäfts" interessiert (Urk. 110117). Deshalb ist auch die Aussage des Beschuldigten, er sei bei Ab- schluss des Basic-Agreement im Dezember 2009 der felsenfesten Überzeugung gewesen, dass er Eigentümer gewesen sei (Urk. 203 S. 12), als Schutzbehaup- tung entlarvt. 7.8.6. Schliesslich kommt der Umstand hinzu, dass sich die Aktien entgegen dem Vertragswortlaut gar nicht bei der R._____ Trust AG in Zürich befanden, sondern im Büro des Beschuldigten in I._____/ZG. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er die Aktien der G._____ Ltd. dann tatsächlich der R._____ Trust AG übergeben habe, lenkt der Beschuldigte ab und erwiderte: "Das war ja ein riesen Dossier, da haben mehrere Leute daran gearbeitet. Ja, ich habe dieses Dossier übergeben. (…)" (Urk. 100017). Die Frage betraf ganz klar die Aktien und nicht ein Dossier. Auf die Folgefrage, ob er eine Quittung für die Übergabe der Aktien verlangt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Nein, das glaube ich nicht" (Urk. 100017). Auf anschliessenden Vorhalt, weshalb denn die Aktien der G._____ bei der Haus- durchsuchung in seinem Büro in I._____/SZ hätten beschlagnahmt werden kön-
- 34 - nen, wenn sie doch gemäss Vertrag bei der R._____ Trust AG in Zürich hätten verwahrt sein müssen, machte der Beschuldigte wiederum ausweichende und weitschweifige Ausführungen, welche nichts mit der Frage zu tun hatten: "Es war ja nur die Meinung, dass die R._____ Trust den Verkauf des Gemäldes von Tizian abwickelt und ich anschliessend wieder im Besitz der Aktien der G._____ käme. Darum habe ich mich auch letzte Woche bei Herrn AN._____ erkundigt, wieso ich zum dritten Mal die Gebühren für das Bild bezahlen muss, ob sie nicht endlich dieses Bild verkaufen wollten. Die R._____ Trust hätte nur zwei Überweisungen machen müssen, um das ganze abzuschliessen. Der österreichische Investor hät- te das Geld an R._____ Trust überwiesen und dieses über die AO._____ an die AG._____ überwiesen" (Urk. 100018). Auf Wiederholung der Frage erwiderte der Beschuldigte, dass seine Büroräume in I._____ ja auch von der R._____ gemietet worden seien (Urk. 100081). Auf die Folgefrage, weshalb sich die Aktien dann aber selbst nach seinem Ausscheiden aus der R._____ Gruppe weiterhin zwei Jahre lang bis zur Beschlagnahme in seinen Büroräumlichkeiten befunden hätten, obwohl sie nach seiner Behauptung bei der R._____ Trust AG in Verwahrung la- gen, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Weil ich es nicht wusste, dass sie dort waren. Ich war der festen Überzeugung, dass sie nicht bei mir sind" (Urk. 100082; ähnlich zum Ganzen auch zuletzt, Urk. 203 S. 33). 7.8.7. AE._____ von der R._____ Trust AG sagte als Zeugin aus, sie hätten die Aktien der G._____ Ltd. gesucht und alle Mitarbeiter, die es hätte betreffen kön- nen, danach gefragt. Die Aktien seien aber nicht zum Vorschein gekommen (Urk. 120078). Sie hätten deshalb mehrfach beim Beschuldigten nachgefragt und stets zur Antwort erhalten, er habe die Aktien übergeben, sie seien bei der R._____ Zürich. 7.8.8. Und selbst wenn die Sicherungsübereignung rechtsgültig vollzogen worden wäre, war sie für den Trustee wertlos. Der Beschuldigte versuchte zu suggerieren, dass der Trustee damit über das Gemälde wie ein Eigentümer verfügen konnte. Einziges zeichnungsberechtigtes Organ der G._____ Ltd. blieb jedoch der Be- schuldigte selbst, weshalb auch er allein über das Gemälde bestimmen konnte. Weder wurde etwas an der Zeichnungsberechtigung der G._____ Ltd. geändert
- 35 - noch am Stimmrecht in der Gesellschaft. Faktisch hatte der Trustee mit der Siche- rungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. an die W._____ Ltd. keinerlei Ein- fluss auf die Geschäftsführung der G._____ Ltd., zumal der Trustee gar nichts von einer Sicherungsübereignung wusste. Das belegt bereits der Umstand, dass der Beschuldigte auch nach der angeblichen Sicherungsübereignung über die Konten der G._____ Ltd. frei verfügte. 7.9. Basic Agreement 7.9.1. Nochmals zurück zum Basic Agreement vom 9. Dezember 2009 zwischen der AH._____ Investments S.A. und der R._____ Trust AG. Wie erwähnt, wurde mit dem Options / Sales Agreement vom 23. März 2010 der W._____ Ltd. bzw. dem S._____ Trust sinngemäss zugesichert, dass sie für den "Optionspreis" von EUR 4,3 Mio. im Gegenzug den von der AH._____ Investments S.A. für das Ge- mälde zu zahlende Kaufpreis von EUR 5 Mio. (gemäss dem Basic Agreement) erhalte. Es erstaunt wenig, dass die AH._____ Investment S.A. den vereinbarten Kaufpreis von EUR 5 Mio. für das Gemälde nie überwiesen hatte, weder in der vertraglich vereinbarten Frist von 45 Tagen ab 9. Dezember 2009 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Die AH._____ Investments S.A. war eine blosse Briefkasten- firma ohne relevantes Vermögen und ohne aktive Geschäftstätigkeit. Auch in die- sem Zusammenhang machte der Beschuldigte einige unglaubhafte oder unwahre Aussagen. 7.9.2. Auf Vorhalt, dass die AH._____ Investments S.A. den Kaufpreis von EUR 5 Mio. nicht innerhalb der vereinbarten 45 Tagen bezahlt hatte und der Be- schuldigte somit wahrheitswidrig im Options / Sales Agreement vom 23. März 2010 festhielt, das Gemälde sei für EUR 5 Mio. verkauft worden, erwiderte der Beschuldigte: "Ja schon, aber die W._____ Limited und die G._____ haben sich in diesem Vertrag geeinigt und waren mit einer Zahlungsfrist von 3 bis 6 Monaten einverstanden. Ausserdem waren die Parteien darüber informiert, dass es sich um die AH._____ Investments handelte" (Urk. 100015). Eine Einigung zwischen der W._____ Ltd. und der G._____ Ltd. hat offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Zahlungsfrist, welche die AH._____ Investments S.A. und die R._____
- 36 - Trust AG vertraglich vereinbart hatten. Zudem waren am 23. März 2010 auch be- reits mehr als drei Monate vergangen, d.h. die Zahlung bereits seit mehr als drei Monaten ausstehend. Es bestand somit bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Option / Sales Agreements Klarheit, dass die vom S._____ Trust erworbene Forderung von EUR 5 Mio. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Nonvaleur war. Der Beschuldigte sagte aus, die Fristverlängerung sei ja in Ab- sprache mit allen Parteien erfolgt. "Wir haben ja sämtliche Parteien in diesem Zusammenhang vertreten, so dass wir laufend auf dem neusten Stand der Dinge waren. Wieso man das ursprüngliche Basic Agreement nicht angepasst hat, kann ich jetzt nicht sagen" (Urk. 100059). Wiederum euphemistisch spricht hier der Beschuldigte von "wir", obschon offenkundig ist, dass er alles in seiner eigenen Regie inszenierte bzw. er für alle beteiligten Gesellschaften persönlich agierte. Im Übrigen machte der Beschuldigte unwahre Angaben über den Grund der Frist- erstreckung, worauf weiter unten noch eingegangen wird. 7.9.3. Zur AH._____ Investments S.A. führte der Beschuldigte in seiner Einver- nahme am 3. Dezember 2012 aus, er sei mit der Abwicklung eines Kaufauftrages eines österreichischen Kunden über den Erwerb eines Gemäldes von Tizian be- fasst gewesen (Urk. 100005). "Der österreichische Kunde liess über R._____ Zü- rich eine Panama Gesellschaft mit dem AH._____ Investment gründen und erteil- te der R._____ den Auftrag, über diese Panama Gesellschaft dieses Gemälde für EUR 5 Mio. zu erwerben" (Urk. 100005). Auf die Frage, wie denn dieser österrei- chische Kunde heisse, gab der Beschuldigte an: "Da fragen Sie mich fast ein we- nig zu viel. Das weiss ich nicht mehr, das ist ein wenig lange her" (Urk. 100006). Diese Erinnerungslücke beim Beschuldigten erstaunt doch sehr, schliesslich la- gen lediglich zweieinhalb Jahre zwischen dem Vorfall und der Einvernahme. Ein Geschäft über EUR 5 Mio. mit einem Tiziangemälde dürfte auch nicht alltäglich gewesen sein. Der Beschuldigte dokumentierte mit dieser Aussage selbst sein zumindest leichtsinniges Handeln, wenn er einerseits auf Rechnung des S._____ Trusts für EUR 4,3 Mio. eine Forderung (von EUR 5 Mio.) gegenüber einer Brief- kastenfirma kauft und den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten hinter dieser Firma, der zu diesem Zeitpunkt ominöse Österreicher, schon nach kurzer Zeit nicht mehr kennt, oder kennen will.
- 37 - 7.9.4. Die Aussage des Beschuldigten, er habe die AH._____ Investments S.A. im Auftrag des Österreichers gegründet (so zuletzt Urk. 203 S. 18), steht auch im Widerspruch zur Aussage des besagten Österreichers, welcher zu Protokoll gab, die AH._____ Investments S.A. habe bereits bestanden und sei ihm vom Be- schuldigten zum Kauf angeboten worden (Urk. 120173; Urk. 194 S. 7). In der Ein- vernahme vom 4. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte erneut gefragt, ob ihm der Name des Österreichers eingefallen sei, worauf er erwiderte: "Das hat mir keine schlaflosen Nächte bereitet. Ich weiss es nicht mehr" (Urk. 100024). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, ob es ein Herr namens AP._____ gewesen sei, erwi- derte der Beschuldigte dann: "Das kann sein. Ja genau, so hat er geheissen." 7.9.5. Gemäss der Anzeigeerstatterin blieb selbst die Rechnung für den Kauf der Firmenhülle der AH._____ Investments S.A. unbezahlt, was doch zumindest ge- wisse Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von AP._____ beim Beschuldigten hätte aufkommen lassen müssen (Urk. 100025). AP._____ sagte als Zeuge aus, sie, d.h. er und seine ehemaligen Partner, hätten nicht bezahlen können, weil sie in fi- nanzielle Schieflage geraten seien (Urk. 120172). Wer in der AH._____ Invest- ments S.A. zeichnungsberechtigt und wirtschaftlich berechtigt sei, wer Geschäfts- führer, wer die Anteile halte und ob diese Gesellschaft überhaupt eine Geschäfts- tätigkeit ausübe, entziehe sich seiner Kenntnis (Urk. 120173). Bereits diese Aus- sagen belegen, dass die AH._____ Investments S.A. keinerlei Bonität besass und hinter ihr auch keine zahlungskräftige Person stand. Ganz abgesehen davon be- steht nach schweizerischem Recht für Kaufpreisforderungen grundsätzlich keine rechtliche Grundlage für einen Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person und schon gar nicht ein doppelter Durchgriff auf eine weitere Person, welche angeblich hinter der wirtschaftlich berechtigten Person stehe (da- zu nachfolgende Ausführungen). 7.9.6. Dass die AH._____ Investments S.A. oder der dahinter stehende AP._____ über die nötigen Mittel verfügt haben, der vertraglichen Verpflichtung auf Bezah- lung des Kaufpreises von EUR 5 Mio. nachzukommen, behauptete auch der Be- schuldigte nicht (vgl. zuletzt auch Urk. 203 S. 18 f.). Er führte aus, hinter AP._____ habe eine russische Käufergruppe gestanden und am Tag des Ver-
- 38 - tragsschlusses habe AP._____ einen Kapitalnachweis in Form eines Bankkonto- auszuges dieser russischen Käufergruppe vorgelegt (Urk. 100032; vgl. auch Urk. 203 S. 19 f.). Eine Kopie davon habe er nicht. Das sei in aller Regel so, weil die Gefahr eines Missbrauchs bestünde (Urk. 100032). Eine Erklärung, die nicht überzeugt. Immerhin setzte der Beschuldigte das Vermögen des S._____ Trusts im Umfang von rund EUR 4,3 Mio. aufs Spiel bzw. dem Delkredererisiko dieser angeblichen unbekannten russischen Käufergruppe aus, ohne dass irgendeine rechtliche Beziehung zu dieser Gruppe bestand. Kein vernünftiger Geschäfts- mann zahlt EUR 4,3 Mio. ohne jegliche Garantien, Sicherheiten oder rechtlich verpflichtende Verträge, einzig auf mündliche Zusicherung hin, nicht genannte Personen seien an einem Kauf interessiert. 7.9.7. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, er sei im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Option / Sales Agreements am 23. März 2010 in Kontakt mit der Käufergruppe und zu 100% überzeugt gewesen, dass das Geschäft zustande komme (Urk. 100032; ähnlich Urk. 203 S. 20). Nur wenig später in der Ein- vernahme sagte der Beschuldigte dann aus, AP._____ habe er in einem Kaffee in Wien gesehen und er habe keine Geschäftsbeziehung zu ihm (Urk. 100039). Die russische Geschäftsgruppe habe AP._____ nie offengelegt, weshalb er jene Per- sonen gar nicht kenne (Urk. 100039). Ein weiterer Beleg, wie beliebig und unver- bindlich die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung waren. 7.9.8. Zur Bonität von AP._____ machte der Beschuldigte geltend, er sei ja bei der R._____ als Kunde akzeptiert worden, nachdem er die gesamte Due Dilli- gence durchlaufen habe (Urk. 100057; zuletzt auch Urk. 203 S. 17-19). AP._____ sagte demgegenüber als Zeuge aus, er sei nicht Kunde der R._____ Trust AG gewesen, sondern vom Beschuldigten persönlich (Urk. 120171). Am 21. April 2010 schrieb der Beschuldigte an AQ._____ von der R._____ Trust AG: "Anbei wieder einmal ein Suspect den du für mich bei der FIU abchecken könntest. Der Herr hat bei uns eine Panama Gesellschaft gekauft und Verträge für den Kauf di- verser Kunstobjekte und Immobilien unterzeichnet" (Urk. 100057). Es ist offen- kundig, dass solche Bonitätsabklärungen vier Monate nach Abschluss des Basic Agreements wohl etwas spät sind. Der Beschuldigte meinte dazu: "Das Datum
- 39 - dieses E-Mails stimmt nicht" (Urk. 100058). Ein wenig überzeugender Einwand. Dass AP._____ offensichtlich wenig vertrauens- und bonitätswürdig war, belegt bereits der Umstand, dass er unterschriftlich bestätigte, wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen der AH._____ Investments S.A. zu sein, obschon er zugegebe- nermassen nicht namentlich genannte Investoren aus Russland vertrat und dies dem Beschuldigten nach eigenem Bekunden bekannt war (Urk. 130316). Zudem wird im Risikoprofil-Formular der R._____ über die AH._____ Investments S.A. vom 9. Dezember 2009 – am selben Datum wie das Basic Agreement, mit wel- chem der Beschuldigte der AH._____ Investments S.A. das Gemälde verkaufte – wahrheitswidrig angegeben: "origin of money: EU- /EWR-Countries / Switzerland" (Urk. 130325). Immerhin, keine falsche Behauptung wenn man davon ausgeht, dass die AH._____ Investments S.A. ohnehin mittellos und eine reine Briefkasten- firma war. 7.9.9. Letztlich räumte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung sinnge- mäss ein, dass AP._____ nicht über die erforderlichen Mittel verfügte resp. keine vertieften Abklärungen über die Bonität von AP._____ oder die AH._____ getätigt wurden. So führte der Beschuldigte nämlich aus, es sei gar nicht die Frage gewe- sen, ob AP._____ über EUR 5 Mio. habe verfügen können, sondern, ob er tat- sächlich einen Kunden, d.h. Käufer für das Bild gehabt habe (Urk. 203 S. 19). Er – der Beschuldigte – habe die Story mit der slowakischen Anwaltskanzlei, mit deren russischen Kunden und der (Tisch-)Auktion in dieser Kanzlei geglaubt (Urk. 203 S. 20). 7.9.10. AP._____ schilderte als Zeuge, dass ihm der Beschuldigte in einem Ge- spräch mitgeteilt habe, dass das Gemälde "Grablegung Christi" von Tizian zum Verkauf stehe (Urk. 120174). Weil er Geschäftskontakte nach Russland gehabt und gewusst habe, dass einige Kunstsammler Interesse daran hätten, habe er ein Interesse gehabt, das Bild zu erwerben. Der Beschuldigte habe ihm dann geraten, dies über eine Panama-Gesellschaft, die AH._____ Investments S.A. zu tun. Er habe einen russischen Kunstsammler vertreten, der ihm den Auftrag gegeben ha- be, das Bild zu kaufen (Urk. 120177). Dieser Kunde wolle aber anonym bleiben, weil er ein sehr hoch angesehener Mann in Russland sei. Deswegen könne er,
- 40 - AP._____, seinen Namen nicht nennen (Urk. 120178). Er habe dem Beschuldig- ten einen Bankkontoauszug dieses Kunden über EUR 5 Mio. gezeigt, ihm aber keine Kopie übergeben. Auf die Frage der Staatsanwältin, weshalb er dem Be- schuldigten keine Kopie gegeben habe, erwiderte AP._____: "Man gibt solche Dokumente nicht gerne aus der Hand. Es ist schon viel passiert mit solchen Do- kumenten. Ich hatte bei diesem Gespräch Herrn A._____ das zweite Mal gese- hen. Ich kannte ihn nicht wirklich" (Urk. 120180). Auf Vorhalt des Emailverkehrs zwischen dem Beschuldigten und AP._____, worin sich einleitende Bemerkungen wie "Liebster AP._____" oder "Guten Morgen Meister" oder "Hallo Oberturner" finden, gestand AP._____ dann entgegen seiner ersten Behauptung ein, dass ein kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten bestand (Urk. 120181). Der Gemälde- Deal sei dann nicht mehr zustande gekommen, weil der Beschuldigte aus der Firma ausgeschieden sei und sich die R._____ nie mehr bei ihm (AP._____) ge- meldet habe. 7.9.11. Als Grund für den Umstand, dass die AH._____ Investments S.A. bzw. AP._____ den Kaufpreis von EUR 5 Mio. für das Gemälde nicht innert der verein- barten Frist von 45 Tagen bezahlte, gab der Beschuldigte an: "Herr AP._____ war Mittelsmann für eine Anwaltskanzlei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit umfangreiche Sammlerkunden hat und zwei Mal jährlich Auktionen innerhalb einer Klientschaft dieser Anwaltskanzlei veranstaltet. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom
9. Dezember 2009 [Basic Agreement] haben wir offensichtlich eine Eingabefrist für diese Auktionen verpasst und mussten auf die nächste Auktion warten, die je- doch innerhalb der angegebenen Frist noch nicht festgelegt wurde" (Urk. 100124; ähnlich zuletzt auch Urk. 203 S. 16). AP._____ bestätigte als Zeuge zwar, dass er auch mit einer slowakische Anwaltskanzlei in Bratislava in Kontakt gestanden ha- be, die zwei Mal jährlich für ihre Kunden eine Kunstausstellung organisiere. Das Gemälde vom Beschuldigten hätte er aber im Auftrag des Russen kaufen sollen. Mit dieser slowakischen Anwaltskanzlei habe das Basic Agreement nichts zu tun (Urk. 120182). Auf Nachfrage nach dieser ominösen slowakischen Anwaltskanz- lei, mit welcher er angeblich seit 6 oder 7 Jahren Kontakt pflege, wurde AP._____ dann sehr vage. Er glaube, der Chef heisse AR._____. Wie die Kanzlei genau heisse, wisse er nicht auswendig (Urk. 120184). Auf die Frage, ob diese Kanzlei
- 41 - denn einen Internetauftritt habe, erwiderte AP._____: "Ja sicher. Dort steht aber nichts vom Kunsthandel" (Urk.120184). Eine unmittelbare Internetsuche während der Zeugeneinvernahme nach den Worten 'AR._____' in Bratislava ergab dann – wenig überraschend – kein Resultat (Urk. 120185). AP._____ flüchtete sich in der Folge in die Behauptung, die Kanzlei sei eben nicht in Bratislava selbst, sondern in einem Vorort. Wie dieser Vorort heisse, wisse er nicht. Er glaube auch, die An- waltskanzlei arbeite nicht international und ihr Hauptbusiness sei das Arrangieren von Kunst-Ausstellungen. Dem Zeugen AP._____ wurden auch zahlreiche Emails des Beschuldigten vorgehalten, unter anderen auch Anfragen im April 2010, worin sich der Beschuldigte nach dem Stand der Geschäfte erkundigte, ihn aber ver- geblich zu erreichen versuchte. Darauf entgegnete AP._____: "Da war ich in der Türkei unterwegs. Da war ich schlecht erreichbar" (Urk. 120189). Auf Vorhalt ei- ner Email von AP._____ an den Beschuldigten vom 26. April 2010, worin AP._____ dem Beschuldigten mitteilte, dass er 10 Tage auf der Jagd in Sibirien gewesen sei, gab AP._____ zu Protokoll: "Dann halt Sibirien. Kann auch sein. Ich war dort ziemlich viel unterwegs" (Urk. 120189). 7.9.12. Insgesamt ist der Zeuge AP._____ aufgrund seiner weitgehend unglaub- haften Aussagen als wenig glaubwürdig einzustufen. Falls die unbekannte russi- sche Käufergruppe tatsächlich existierte, woran massive Zweifel bestehen, so konnte im März 2010 wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass diese Gruppe der AH._____ Investments S.A. auch tatsächlich EUR 5 Mio. für den Er- werb eines nie besichtigten und ungeprüften Gemäldes zur Verfügung stellen würden.
8. Zwischenfazit 8.1. Um den Kreis zu schliessen, ist somit wieder auf das Option / Sales Agreement vom 23. März 2010 zurückzukommen. Mit dieser Vereinbarung erleichterte der Beschuldigte die W._____ Ltd. bzw. den S._____ Trust um EUR 4,3 Mio., um in einen höchst ungewissen Kaufvertrag einzutreten, einem Vertrag mit einer leeren nicht kreditwürdigen Firmenhülle (AH._____) als Ver- tragspartei, obschon faktisch nicht diese Gesellschaft, sondern ein obskurer Ös- terreicher das Gemälde hätte kaufen sollen, hinter welchem wiederum ein unbe-
- 42 - kannter Investor aus Russland gestanden haben soll, welcher das betreffende Gemälde weder jemals gesehen noch begutachtet hatte. Faktisch wurde damit eine Kaufpreisforderung gekauft, deren Wahrscheinlichkeit der Eintreibbarkeit na- he im Bereich von 0.0 % lag. Dieses Dokument, d.h. das Option/Sales Agree- ment, war mit anderen Worten das Papier nicht wert, zumal der Beschuldigte da- rin wahrheitswidrige Behauptungen über das Eigentum und den Verkauf des Ge- mäldes festhielt. 8.2. Ebenso wertlos war das Basic Agreement, weil der Beschuldigte darin fal- sche Eigentumsverhältnisse betreffend das Gemälde deklarierte und der Käufer, die AH._____ Investments S.A., nicht die geringste Bonität besass, zumal gar keine rechtlich oder wirtschaftlich relevante Beziehung zwischen dieser Gesell- schaft und dem angeblichen russischen Investor existierte. Im März 2010 stand zudem fest, dass die Zahlungsmodalitäten dieses Vertrags nicht eingehalten wur- den, (Article II lit. c: Zug um Zug in den Räumen der Bank des Verkäufers) und die Zahlungsfrist längst abgelaufen war (Article II lit. b). Wohlwissend, dass das Basic Agreement nie vollzogen worden war, konnte der Beschuldigte deshalb im Option / Sales Agreement nicht ernsthaft behaupten, das Gemälde sei bereits für EUR 5 Mio. verkauft worden. 8.3. Schliesslich ist auch erstellt, dass der Sicherungsübereignungsvertrag nie gültig abgeschlossen wurde, weil er vom Beschuldigten im Namen der W._____ Ltd. unterschrieben wurde, obschon der Beschuldigte gar keine Organstellung oder Zeichnungsberechtigung in dieser Gesellschaft hatte. Dies jedenfalls ergibt sich aus den bisherigen Aussagen des Beschuldigten und AD._____ (Urk. 10006 Mitte und Urk. 100013), wenngleich der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals Gegenteiliges vorbrachte (vgl. Urk. 203 S. 33 f.). Abge- sehen davon wurde die Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. an die W._____ Ltd. bzw. R._____ Gruppe nie vollzogen. 8.4. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten stand dem S._____ Trust zum Zeitpunkt der Überweisung seines Vermögens auf das Konto der G._____ Ltd. und hernach auf das Konto der D._____ Ltd. Ende April 2010 kein Gegenwert gegenüber. Das Gemälde stand zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum
- 43 - von AJ._____, was der Beschuldigte auch wusste, da er noch in Vertragsverhand- lungen mit AJ._____ stand und den Kaufvertrag erst mit Datum vom 23. Juni 2010 unterschrieb.
9. Aussageverhalten des Beschuldigten 9.1. Dass das ganze Argumentarium des Beschuldigten in der Untersuchung ein rein virtuelles Kartenhaus war, widerspiegelt sich auch in seinem Aussage- verhalten, welches nachfolgend mit einigen Beispielen illustriert wird. 9.2. Seine Aussagen waren oftmals ausweichend, weitschweifig und passten sich häufig den Vorhalten an. Selbst auf einfache Fragen konnte bzw. wollte der Beschuldigte oft keine direkte, klare Antwort liefern, sondern er verlegte sich in Details und Darstellungen, welche sich immer weiter verästelten und letztlich überhaupt nichts mehr mit den konkreten, anklagerelevanten Sachverhalten zu tun hatten. Auf offensichtliche Widersprüche angesprochen, eröffnete der Be- schuldigte immer neue Handlungsstränge, die weitere Verschachtelungen, Wider- sprüche und Unklarheiten aufwiesen, welche ihn dann veranlassten, weitere, zum Teil wenig glaubhafte Geschichten aufzutischen. Auf ungewöhnliche Merkwürdig- keiten angesprochen, berief sich der Beschuldigte schliesslich häufig auf Nicht- wissen, Fehlen von Dokumenten oder Vermutungen und pauschale, nicht nach- weisbare Behauptungen oder Irrtümer und Versehen. An dieser Stelle nur einige Beispiele: 9.3. Auf die klare und einfache Frage, welche Funktion der Beschuldigte innerhalb der R._____ Trust AG gehabt habe, erwiderte er ausweichend: "R._____ Trust hat mit der D._____ einen Vertrag abgeschlossen betreffend Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit namentlich ging es um eine Umsetzung ei- ner Weissgeldstrategie in Liechtenstein" (Urk. 100002). 9.4. Auf die Frage, wie es nach der Gründung des S._____ Trusts weiter ge- gangen sei, antwortete der Beschuldigte: "R._____ Zürich offerierte dann der P._____ als Trustee eine sogenannte Cash Transfer Structure (kurz CTS). Dabei handelt es sich um eine R._____ in Zusammenarbeit mit P._____ gestellte Struk-
- 44 - tur, welche Gelder aus der Schweiz oder Liechtenstein in Hongkong vereinnahmt werden, über eine P._____ gehörende Struktur, dann in einem virtuellen Cashbe- zug dieser Gesellschaft entnommen werden und in einer virtuellen Casheinlage in eine neue Gesellschaft eingelegt werden. Für diese Struktur verlangte die P._____ Gruppe 5% plus der Trust Assets plus effektive geleistete Arbeit und Spesen" (Urk. 100004). Solche weitgehend inhaltsleeren Äusserungen und vom Thema ablenkende Ausführungen gelten in der Aussagenpsychologie als typische Fantasiesignale. 9.5. Unglaubhaft war die Geschichte mit der angeblichen Schenkung des Gemäldes. Der Beschuldigte führte zu Beginn der Untersuchung aus, AK._____ sei Eigentümer des Bildes gewesen und habe dieses der G._____, dessen Eigen- tümer er persönlich zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, geschenkt (Urk. 100007; ähnlich auch zuletzt Urk. 203 S. 12, 21 f. und 35). AK._____ habe das Bild ge- schenkt, weil die D._____ Ltd. und ihr nahestehende Kunden mehrere Millionen für den Ausbau des Weingutes von AK._____ in Italien zur Verfügung gestellt hät- ten. Schon diese Erklärung erscheint unglaubhaft: Weshalb sollte ein Schuldner der G._____ Ltd. eine Millionenschenkung machen, wenn er gegenüber dieser bzw. anderen Gläubigern ausstehende Schulden hat? Schulden tilgt man nicht durch Schenkungen. Die unwahre Behauptung des Beschuldigten war relativ un- verfänglich, da er wusste, dass die Untersuchungsbehörden AK._____ nicht mehr befragen konnten, weil dieser einige Jahre zuvor verstorben war. 9.6. Erst im Nachgang zu dieser Darstellung des Beschuldigten wurden dem Beschuldigten die bei ihm sichergestellten Dokumente über die Kaufverhandlun- gen und den Kaufvertrag mit AJ._____ vorgehalten, unter anderem die Email, wo- rin diese dem Beschuldigten persönlich bestätigte, dass ihre Familie seit Jahr- zehnten Eigentümer des Gemäldes gewesen sei und dass der vertraglich verein- barte Kaufpreis eingegangen und somit das alleinige Eigentum an die G._____ Ltd. übergegangen sei (Urk. 110004). Darauf brachte der Beschuldigte vor, dass offenbar noch eine "Kaufpreisrestanz" vorhanden gewesen sei (Urk. 100011). Es entziehe sich aber seiner Kenntnis, was im Detail die Vereinbarung zwischen Herrn AK._____ und Frau AJ._____ gewesen sei. Herr AK._____ sei bereits 2007
- 45 - gestorben, weshalb sie dann auf Frau AJ._____ hätten "zurückgreifen" müssen (Urk. 100011). Auf die klare und einfache Frage, weshalb er denn an AJ._____ einen Kaufpreis für das Gemälde von EUR 1,5 Mio. vom Geld des S._____ Trusts bei der D._____ bezahlt habe, wenn das Gemälde nach seiner Darstellung doch bereits seit Jahren zuvor der G._____ Ltd. geschenkt worden sei, lieferte der Be- schuldigte einmal mehr eine Nichtantwort: "Die G._____ war ja sicherungsüber- eignet an R._____. Daher konnte ich ja nicht das Geld und das Bild in derselben Gesellschaft lassen" (Urk. 100081). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, das mit der Restschuld sei erst später herausgekom- men. Am Anfang sei es ein Geschenk gewesen, dann sei es eine gemischte Schenkung geworden (Urk. 203 S. 21 f.). 9.7. Auf Vorhalt des Basic Agreements vom 9. Dezember 2009, womit die R._____ Trust AG der AH._____ Investments S.A. besagtes Bild gegen EUR 5 Mio. verkaufte (Urk. 110231) und der entsprechenden Frage der Staats- anwältin, weshalb denn in diesem Vertrag die R._____ Trust AG als Verkäuferin auftrete, obschon nach seiner Darstellung ja die G._____ Ltd. Eigentümerin ge- wesen sei bzw. in Tat und Wahrheit AJ._____, führte er aus: "Ja klar, der Kauf- preis ist ja bereits geflossen" (Urk. 100007). "Deshalb musste man die Siche- rungsübereignung der Aktien der G._____ an die R._____ Trust machen" (Urk. 100008). Wahrscheinlich sei es vorbesprochen worden, dass die R._____ Trust AG Eigentümerin des Bildes werde, dies aber noch nicht vollzogen worden sei, da sie zuerst noch eine Strategie gebraucht hätte, um das Geld aus Dubai herauszubringen (Urk. 100009). Wiederum eine völlig unglaubhafte Aussage, denn der Beschuldigte selbst war alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer sowohl der R._____ Trust AG als auch der G._____ Ltd., weshalb die Formulierung, "wahrscheinlich sei es vorbesprochen worden", ein reines Täu- schungsmanöver war. Immer dann, wenn es für den Beschuldigten eng wird, ver- sucht er sich hinter juristischen Gesellschaften zu verstecken. 9.8. Ähnlich auch im Zusammenhang mit der Zeichnungsberechtigung bei der W._____ Ltd. Danach gefragt, erklärte der Beschuldigte, dass er bei dieser Ge- sellschaft keine Zeichnungsberechtigung gehabt habe (Urk. 100006). Diese Aus-
- 46 - sage war gesellschaftsrechtlich nicht falsch, aber doch täuschend: Der Beschul- digte hatte zwar keine Organstellung in der W._____ Ltd., er war jedoch Alleinak- tionär und für das Bankkonto der W._____ Ltd. einzelzeichnungsberechtigt und war Vorgesetzter der allein zeichnungsberechtigten AD._____ (Urk. 120012). Er räumtespäter auch ein, dass AD._____ die Überweisung des Geldes von der W._____ Ltd. auf die G._____ Ltd. auf seinen Auftrag hin veranlasst hatte (Urk. 100013). 9.9. Wie der Beschuldigte mit Behauptungen ohne faktische oder rechtliche Grundlagen herumjonglierte, zeigt sich zum Beispiel in seiner Aussage in der Ein- vernahme vom 3. Dezember 2012. So erklärte er, dass die R._____ (welche die- ser Gesellschaft aus der R._____ Gruppe lässt er an dieser Stelle offen) nunmehr nach der Überweisung des Geldes von der Bank in Dubai Besitzerin des Gemäl- des geworden sei (Urk. 100006 Antwort 19). Dies obschon weder ein sachen- rechtlicher Übergang des Besitzes oder Eigentums des Gemäldes auf eine Ge- sellschaft der R._____ Gruppe stattgefunden hat und die G._____ Ltd. entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht den Kaufpreis für das Gemälde erhalten hat, sondern für den Verkauf einer Verkaufsoption gemäss dem Option / Sales Agreement. Im Zeitpunkt dieser Aussage verschwieg der Beschuldigte zudem, was er genau wusste und später auch zugab, nämlich dass das Gemälde zu die- sem Zeitpunkt noch AJ._____ gehörte und diese es noch gar nicht verkauft hatte. 9.10. Mit ausweichenden Phrasen reagierte der Beschuldigte auf die Frage, wann und wo er die Aktien der G._____ Ltd. denn im Zusammenhang mit der be- haupteten Sicherungsübereignung übergeben habe: "Die ganze Transaktion rund um den S._____ Trust war Teamarbeit seit ungefähr Herbst 2009. Dies weil die entsprechenden Strukturen gegründet und implementiert werden mussten. Die einzelnen Implementierungsschritte insbesondere Übergabe der beteiligten Aktien
- entzieht sich meiner Kenntnis. Fakt ist, wir haben die entsprechenden Strukturen termingetreu fertig gestellt, damit die entsprechenden Geldflüsse vonstatten ge- hen konnten" (Urk. 100027). 9.11. Illustrativ ist auch die ausweichende Antwort des Beschuldigten auf den Hinweis, dass es doch ein sehr hohes Risiko gewesen sei, das gesamte Del-
- 47 - kredere-Risiko für die Bezahlung von EUR 5 Mio. durch die AH._____ Invest- ments S.A. auf die W._____ Ltd. bzw. den S._____ Trust abzuwälzen, weshalb man doch eine Zustimmung des Begünstigten hätte einholen können (Urk. 100031). Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll: "Problematisch an der ganzen Transaktion war der Umstand, einen Trust faktisch zu liquidieren und als Trustee einen neuen Trust zu gründen und dabei die wirtschaftlich Berechtigten neu zu definieren. Der Trustee war die P._____. Somit stellte sich als Nachfolge- problem nur, wie löst man die ganze Geschichte" (Urk. 100031). Einmal mehr in- haltslose Angaben anstatt einer Antwort auf die Frage. 9.12. Wie beliebig der Beschuldigte mit Fakten umgeht, zeigen auch seine Aus- sagen zur D._____. Er machte in der Untersuchung geltend, nicht er, sondern der 2008 verstorbene AK._____ sei der wirtschaftlich Berechtigte gewesen (Urk 110093). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, weshalb er dann gegenüber der Bank in den einschlägigen Formularen sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten der D._____ angegeben habe, führte er aus (Urk. 460003 und 100047): "Ja, das steht in aller Regel schon so drin, weil man ja das versucht zu organisieren, dass man die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten nicht offen legen muss. Man schreibt absichtlich nicht den wirklich wirtschaftlich Berechtigten in eine solche Urkunde." Auf Hinweis, dass er wohl wisse, dass es strafbar sei, im Formular A eine falsche Person als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben, fuhr der Beschul- digte fort: "Ich war ja Geschäftspartner und in diesem Sinne war ich ja auch betei- ligt an seinen Projekten. In diesem Sinne bin ich zumindest teilweise wirtschaftlich berechtigt gewesen" (Urk. 100048). Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschul- digten ist angesichts solcher Aussagen praktisch null. 9.13. Wie weit der Beschuldigte in seiner Geschäftstätigkeit – oder möglicher- weise seiner Verteidigungsargumentation – den Boden der Realitäten verlassen hat und mit reinen Hirngespinsten operierte, zeigt sich anhand seiner Darstellung, wonach finanzielle Mittel der W._____ Ltd. in ein Projekt für Magnetmotoren in- vestiert worden seien (Urk. 100018). Es ist allgemein bekannt, dass es sich beim sagenumwobenen Magnetmotor um ein Perpetuum mobile handelt, das angeblich eine unbeschränkt zur Verfügung stehende "freie Energie" nutzen könne. Informa-
- 48 - tionen über dieses Gerät werden von Parawissenschaftlern, Esoterikern und be- trügerischen Kreisen seit Jahrzehnten geschickt und skrupellos in Medien und vor allem dem Internet verbreitet, ohne dass ein anerkannter Wissenschaftler jemals ein funktionierendes Modell gesehen hätte. Es macht deshalb schon einen nahe- zu absurden Eindruck, wenn der Beschuldigte ausführte, sie hätten den Magnet- motor dann leider nicht zur Serienreife gebracht. 9.14. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten krasse Fantasiesignale auf: 180-Grad-Änderungen von Aussagen, nachdem er der Lüge überführt wurde, Nachschieben von nicht überzeugenden Erklärungen nach Konfrontation mit Wi- dersprüchen, Kaskaden von Erklärungen, die immer wieder in unbeweisbare oder zumindest schwerst beweisbare Umstände münden, logische Strukturbrüche, die mit angeblichem Unwissen oder Entscheiden von Dritten erklärt werden, Herun- terspielen von eigener Verantwortung oder Kompetenzen entgegen der eigenen formalen funktionalen Stellung, Entpersonalisierung von fragwürdigen Entschei- den, d.h. immer dann, wenn bei der Einvernahme für den Beschuldigten belas- tende Punkte auftraten, versteckte er sich hinter Firmen, tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten oder unbestimmten Pronomen: "es wurde beschlossen" (Urk. 100006), "stand man in Dubai vor dem Problem" (Urk. 100005), "beschloss die R._____ Geschäftsleitung" (Urk. 100006), "die W._____ Limited und die G._____ haben sich ja in diesem Vertrag geeinigt" (Urk. 100015), "die D._____ hat diese gegründet" (Urk. 100016); dies obschon der Beschuldigte selbst einzel- zeichnungsberechtigter Direktor oder Alleinaktionär der betreffenden Unterneh- men war und diese Entscheide somit jeweils persönlich und in völliger Eigenregie getroffen hatte. Auffällig ist auch das Hervorheben von Hoffnungen oder Erwar- tungen, trotz Fehlen vernünftiger Grundlagen. Das ganze Aussageverhalten des Beschuldigten diente offenkundig vorwiegend dem Vernebeln von Fakten und dem Versuch, die Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu verzögern und zu erschweren.
- 49 -
10. Transfer des Geldes vom Konto der G._____ Ltd. auf das Konto der D._____ Ltd. 10.1. Am 28. April 2010 liess der Beschuldigte das Geld vom Konto der G._____ Ltd. auf das Konto der D._____ Ltd. überweisen (Urk. 460157). Der Be- schuldigte konnte nie einen vernünftigen (Rechts-)Grund angeben, weshalb das Geld des S._____ Trusts vom Konto der G._____ Ltd. auf das Konto der D._____ Ltd. verschoben wurde. 10.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, man könne nicht sowohl den Kaufpreis als auch das Bild in ein und derselben Gesellschaft (G._____) belassen. Die W._____ habe EUR 4.35 Mio. an die G._____ bezahlt und die G._____ sei Eigentümerin des Bildes gewesen. Deshalb habe er dann den Kaufpreis auf die D._____ (D._____) übertragen müssen (Urk. 203 S. 34). Ganz abgesehen davon, dass die G._____ wie erwähnt gar nicht Eigentümerin des Bildes war, verfängt die Argumentation des Beschuldigten in keiner Weise. Die Aussage des Beschuldigten ist vielmehr Beleg dafür, dass die W._____ für die EUR 4.35 Mio. keinen wirklichen Gegenwert erhielt, zumal kei- nerlei Rechtsansprüche auf das Bild an sie übergingen. Wenn es tatsächlich da- rum gegangen wäre, der W._____ einen Gegenwert für die EUR 4.35 Mio. zu verschaffen, dann wäre das Naheliegendste gewesen, das Eigentum am Bild der W._____ zu übertragen, denn nach Ansicht des Beschuldigten war die G._____ Eigentümerin des Bildes. Da dies – wie der Beschuldigte wusste – indes nicht der Fall war, musste er sich solcher Scheinkonstruktionen behelfen. Kurz: Den Umstand, dass die G._____ nach Darstellung des Beschuldigten sowohl Bild als auch den Kaufpreis in ihrem Vermögen hatte, hat der Beschuldigte selbst dadurch hervorgerufen, dass er der W._____ keinen reellen Gegenwert verschaffte. Das Problem, das der Beschuldigte als Grund für die Geldüberweisung an die D._____ nannte (Geld und Bild bei G._____), hätte dadurch gelöst werden kön- nen, dass der W._____ gültig Ansprüche am Bild verschafft worden wären. Dass das Geld dann aber weiter in Richtung Einflusssphäre des Beschuldigten (D._____) abgezweigt wurde, belegt, dass der Beschuldigte gar nicht beabsichtig- te, der W._____ im Zeitpunkt des Abschlusses des Option-/Sales-Agreements ei- nen Gegenwert zu verschaffen. Und schliesslich stimmt auch die Darstellung des
- 50 - Beschuldigten deshalb nicht, weil im April 2010 weder der Kaufpreis (das Geld war bereits an die D._____ überwiesen) noch das Bild (dieses stand im Eigentum von AJ._____) im Vermögen der G._____ standen. 10.3. Auf Vorhalt, weshalb denn dieser Zahlungseingang in der Buchhaltung der D._____ Ltd. als "Erlös aus Verkauf Tizian" verbucht wurde, obschon das Bild ja nach Darstellung des Beschuldigten im Eigentum der G._____ Ltd. gewesen sei und in Tat und Wahrheit noch im Eigentum von AJ._____ stand, erwiderte dieser: "Ja, vielleicht ist es richtig, dass es buchhalterisch nicht ganz korrekt war, aber die Aktien der G._____ wurden ja verkauft. Ich meine damit, das Bild wurde verkauft. Die Aktien waren ja sicherungsübereignet, deshalb wurde faktisch die G._____ verkauft. Aber man hat das fälschlicherweise in der D._____ [D._____ Ltd] als Er- lös des Verkaufs des Gemäldes von Tizian verbucht. Die D._____ ist weder buch- führungs- noch aufzeichnungspflichtig, so dass dies nicht eine wesentliche Rolle spielte, wie man diese Transaktion verbuchte" (Urk. 100082 f.). Eine nicht über- zeugende Begründung und ein Beispiel mehr, dass sich der Beschuldigte immer dann, wenn er sich durch Vorhalt belastender Fakten in die Enge getrieben sieht, auf Versehen und Fehler Dritter ("man") beruft. Es ist unglaubhaft, dass er als al- leiniger Direktor der G._____ Ltd. und der D._____ Ltd. von einer solchen fal- schen Buchung in Millionenhöhe keine Kenntnis hatte. Verräterisch ist auch seine erste Äusserung, die Aktien der G._____ seien verkauft worden. Dem Beschuldig- ten war völlig klar, dass eine Sicherungsübereignung kein Verkauf ist. Auch hier, ein Täuschungsmanöver mittels schwammiger bzw. bewusst unpräziser Wort- wahl. 10.4. Aufgrund der Akten ist zweifelsfrei erwiesen, dass es sich bei den überwie- senen rund EUR 4,3 Mio. nicht um den Erlös aus dem Verkauf eines Gemäldes handelte, sondern ganz einfach um das Vermögen des S._____ Trusts. Ein Ver- kaufserlös aus dem Tizian-Gemälde ist bis heute nie erzielt worden. Das wusste der Beschuldigte auch, denn zu diesem Zeitpunkt stand er noch in Vertrags- verhandlungen mit AJ._____, von welcher er das Gemälde erst durch Vertrag vom 23. Juni 2010 erworben hatte (Urk. 250014).
- 51 - 10.5. Ganz abgesehen davon wurde das Bild gemäss schriftlichem Kaufvertrag von AJ._____ nicht der D._____ Ltd., sondern der G._____ Ltd. verkauft. Deren Aktien waren nach Darstellung des Beschuldigten mit Vertrag vom 23. März 2010 der W._____ Ltd. sicherungsübereignet worden, weshalb die D._____ Ltd. keiner- lei Rechtstitel besass, sich das Geld vom Konto der G._____ Ltd. auf ein eigenes Konto überweisen zu lassen. 10.6. Schliesslich steht fest, dass die W._____ Ltd. bzw. der S._____ Trust nie das Gemälde erworben hat, sondern gemäss Option/Sales Agreement lediglich eine Option, dieses Gemälde einem Dritten für EUR 5 Mio. zu verkaufen. Bereits deshalb ist die Behauptung des Beschuldigten, der S._____ Trust habe stets das Geld oder das Bild besessen, unzutreffend.
11. Anvertrautsein, Pflichten des Beschuldigten 11.1. Die Verteidigung brachte vor, die fraglichen Vermögenswerte seien dem Beschuldigten gar nicht anvertraut gewesen (Urk. 205 S. 9 f.). 11.2. Mit diesen Einwänden hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinan- dergesetzt und erwogen, dem Beschuldigten seien die Vermögenswerte des S._____ Trusts als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der R._____ Asia Ltd. und als Mandatsverantwortlicher für den S._____ Trust anvertraut gewesen (Urk. 118 S. 52-54). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.3. Daraus erwuchsen dem Beschuldigten die entsprechenden Pflichten: Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einerseits beratend namens R._____ Trust AG für den Trustee tätig war, wenngleich keine formelle Pflichtendelegation an die R._____ Trust AG stattgefunden haben sollte. Andererseits war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Direktor des Trustees R._____ Asia Ltd. mit den entsprechenden Pflichten. 11.4. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass nach der rechtli- chen Konzeption des Trusts der Trustee juristischer Eigentümer der Vermögens- werte ist und damit überschiessende Rechtsmacht hat (als Eigentümer "kann" er mehr, als er nach der vertraglichen Abrede "darf"). Die Werte bleiben dem
- 52 - Trustee gleichwohl anvertraut mit der Pflicht, sie im Interesse des Trusts resp. des Begünstigten zu verwalten. Das ist gerade Wesensmerkmal der sogenannten Wertveruntreuung: Tatobjekt sind Vermögenswerte, die zwar im Eigentum des Täters, für diesen aber wirtschaftlich fremd sind (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 11.5. Auch die Kündigung des Arbeitsvertrags des Beschuldigten durch die R._____ "durchbricht" das Anvertrautsein nicht. Anvertrautsein ist als Faktum zu verstehen. Dem Beschuldigten waren die Vermögenswerte nach wie vor faktisch anvertraut, was sich auch darin zeigt, dass er immer noch über die Vermögens- werte verfügen konnte.
12. Treuebruch durch unzulässige Interessenkollision Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte das Gemälde treuhän- derisch auf Rechnung des S._____ Trusts erworben hätte, handelte er krass treuwidrig. Einerseits erwarb er das Gemälde im Namen der G._____ Ltd. für EUR 1,5 Mio. von AJ._____, wobei er diesen Kaufpreis nota bene aus den Mitteln des S._____ Trusts beglich. Andererseits erwarb er auf Rechnung des S._____ Trusts eine blosse Verkaufsoption für das Gemälde gestützt auf das Basic Ag- reement mit der AH._____ Investments S.A. für EUR 4,3 Mio. Mit anderen Wor- ten: Die Differenz von EUR 2,8 Mio. steckte der Beschuldigte in die eigene Ta- sche bzw. zweigte sie für eigene Zwecke vom Konto der AS._____ Group ab, wohin das Vermögen des S._____ Trusts überwiesen wurde. Ein Treuhänder hat die Interessen des Treugebers zu wahren und wenn er auf Rechnung des Treu- gebers ein Gemälde für EUR 1,5 Mio. erwirbt, ist es krass treuwidrig, wenn er dem Treugeber für dasselbe Gemälde EUR 4,3 Mio. belastet und die Differenz in die eigene Tasche steckt. Solche Eigengeschäfte ohne Zustimmung und Wissen des Treugebers und in Verletzung von dessen wirtschaftlichen Interessen sind krass treuwidrig und deshalb strafrechtlich relevant.
13. Verantwortung für das Handeln des Beschuldigten 13.1. An einer Gesamtbeurteilung ändert auch der Haupteinwand der Ver- teidigung nichts, wonach die Verantwortung für das Handeln des Beschuldigten
- 53 - im Zusammenhang mit dem S._____ Trust nicht bei ihm, sondern bei der R._____ Gruppe bzw. bei deren Direktor AA._____ gelegen habe (Urk. 85 S. 8 - 13; Urk. 205 S. 5 ff.; dazu bereits vorstehend). Der Beschuldigte war zeichnungs- berechtigtes Organ in verschiedenen Gesellschaften der R._____ Gruppe und handelte nicht auf Anweisung hin, insbesondere nicht auf Anweisung von AA._____. Abgesehen davon macht der amtliche Verteidiger dem Zeugen AA._____ auch aktenwidrige Vorwürfe. So behauptet er in seiner Eingabe vom
9. Dezember 2018, AA._____ habe eindeutig falsch ausgesagt, indem er vorge- geben habe, von der Ablehnung der Banken in Dubai, Fondsanteile für anonyme US-Kunden zu zeichnen, nichts gewusst zu haben (Urk. 194 S. 6). Liest man die betreffende Protokollstelle geht klar hervor, dass AA._____ ein Wissen über eine angebliche Blockierung der Gelder bei der AC._____ Bank in Abrede stellte (Urk. 120032 und 120033 Antwort 53). Demgegenüber erwähnte AA._____ eine Antwort zuvor selbst, dass Probleme mit der Fondzeichnung bestanden hätten (Urk. 120032 Antwort 53). Bei den vom amtlichen Verteidiger als Beweis genann- ten Emails handelt es sich um solche vom Beschuldigten an die AT._____ Bank und eine Email von AD._____ an den Beschuldigten (Urk. 130031 und 130038). In diesen Emails ist AA._____ nicht einmal im cc aufgeführt. Eine unbelegte Be- hauptung ist auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, AA._____ habe das Handeln des Beschuldigten mit der Vorfinanzierung des Gemäldekaufes via AH._____ in der Geschäftsleitungssitzung vom 16. März 2010 genehmigt (Urk. 194 S. 9). Dem Protokoll jener Sitzung ist Folgendes zu entnehmen: "S._____ alles erledigt? Irgendwelche News? Heute in Auftrag gegeben. Alle Do- kumente hier? ST Fragen" (Urk. 130158). 13.2. Weiter liefen die Geschäftsbeziehung mit AP._____ und mit AJ._____ über den Beschuldigten persönlich bzw. über seine Gesellschaft, die G._____ Ltd., und nicht über die R._____ Gruppe. Die genannten Dokumente, das Option / Sales Agreement, das Basic Agreement und der Sicherungsübereignungsvertrag ent- standen alle auf Betreiben des Beschuldigten. Aus den Akten ergeben sich nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschuldigte auf Anweisung Dritter gehandelt hätte.
- 54 - 13.3. Exemplarisch für die Haltlosigkeit dieses Einwands sind die entlarvenden Aussagen des Beschuldigten zu den Geschäftsleitungssitzungen in der R._____- Gruppe. So berief er sich zu seiner Entlastung zunächst darauf, dass sein ge- samtes Vorgehen in der Geschäftsleitung der R._____ Gruppe besprochen wor- den sei, insbesondere das Option / Sales Agreement (Urk. 100068). Er gab zu- nächst zu Protokoll: "Das Geschäft war ordentlich traktandiert für eigentlich jede Geschäftsleitungssitzung seit November 2009." Auf Vorhalt von zwei Traktanden- listen, auf welchen besagtes Option / Sales Agreement nicht erwähnt wird, mach- te er darauf wieder einen Rückzieher: "Das war auch nicht die Meinung, dass man bei der Traktandierung der Geschäftsleitungssitzung Details in die Traktandenliste nahm." Auf Nachfrage, ob es denn zumindest entsprechende Protokolle darüber gebe, erwiderte er: "Nein. Dies vor allem aus Vertraulichkeitsgründen, da bei solchen Besprechungen regelmässig sehr vertrauliche Kundeninformationen aus- getauscht wurden, welche nicht öffentlich werden sollten" (Urk. 100069). Einen vollständigen Rückzieher seiner früheren Aussage machte der Beschuldigte dann, indem er zu Protokoll gab, dass viele Transaktionen halt umfangreiche Dokumen- tationen erforderten, die in der Geschäftsleitung nicht bis ins letzte Detail hätten besprochen werden können (Urk. 100067). "Aus diesem Grund müssen Sie ver- stehen, dass es gar nicht möglich ist auf Geschäftsleitungsebene alles durchzu- sehen, zu prüfen und abzusegnen. Also kann ich unmöglich sagen, ob dieses einzelne Dokument, das Sales / Options Agreement und die Sicherungsübereig- nung, von der Geschäftsleitung gesehen wurden" (Urk. 100068). Es ist selbst- redend, dass das Option / Sales Agreement, worin sich der S._____ Trust EUR 4,3 Mio. für den Erwerb einer Forderung gegenüber unbekannten Investoren aus Russland entledigte, wohl kaum ein solches nebensächliches "letztes" Detail war, um welches sich die Geschäftsleitung nicht hätte kümmern können. 13.3.1. AA._____ hatte wie der Beschuldigte in verschiedenen Gesellschaften der P._____-Gruppe geschäftsführende Funktionen. In seiner Einvernahme vom
9. April 2013 wies er – in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
– glaubhaft darauf hin, dass der Bilder-Deal mit dem Tizian-Gemälde allein Idee und Sache des Beschuldigten war (Urk. 120035 und 120036). Von einem Zu- sammenhang des Gemäldes mit dem S._____ Trust habe er nichts gewusst. Das
- 55 - Option / Sales Agreement habe er erstmals drei oder vier Monate nach dem Aus- scheiden des Beschuldigten aus der P._____-Gruppe gesehen (Urk. 120037). Auch den Namen G._____ Ltd. habe er erst im Nachhinein zum ersten Mal gehört (Urk. 120039). 13.4. Dass der Beschuldigte jeweils eigenmächtig handelte, geht hinlänglich aus dem aktenkundigen schriftlichen Verkehr hervor. Am 14. Juni 2010 schrieb AU._____ im Namen der R._____ Trust AG dem Beschuldigten: "Bei deiner Ge- sellschaft G._____ liegen noch Gelder (EUR und CHF), die dem Kunden S._____ Trust gehören. Darf ich dich bitten, den beiliegenden Zahlungsauftrag auszufüllen, zu unterzeichnen und dann der B._____ zukommen zu lassen?" (Urk. 110039). Der Beschuldigte erwiderte darauf: "Hoi zäme. Danke für die Koordination – hier ist noch ein Bilder Deal pendent, der noch nicht abgeschlossen ist. Sobald dieser abgeschlossen ist, werde ich die Überweisung veranlassen" (Urk. 110040). Einige Tage später schrieb AU._____ erneut: "Wir brauchen diese Gelder dringend und es sollte kein Bilder Deal gemacht werden. Kannst du uns bitte die Gelder so rasch als möglich überweisen?" (Urk. 110040). Es gipfelte schliesslich im Schrei- ben der R._____ Trust AG vom 25. Juni 2010, worin dem Beschuldigten mitgeteilt wurde: "Begründung für Ihre Veranlassung, fast das gesamte Trustvermögen des S._____ Trusts in eine Option für den Kauf eines Gemäldes zu verwenden. Wir erwarten von Ihnen die Zustellung eines aktuellen Auszugs der kontoführenden Bank zur Beweisführung, dass der an die G._____ Ltd. überwiesene Betrag durch die W._____ Ltd. vollumfänglich verfügbar ist" (Urk. 110043). 13.5. Dabei ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt dieser Kor- respondenz bereits rund die Hälfte des Vermögens des Trusts verbraucht hatte und nicht davor zurückschreckte, danach, d.h. ab Juli 2010 auch noch die andere Hälfte für eigene Zwecke zu verwenden (vgl. Anklageschrift Urk. 118 S. 13). 13.6. Auch die Behauptung des amtlichen Verteidigers, AN._____ von der AG._____, welche eine Beteiligung an der R._____ Gruppe hatte, habe irgend- welchen Vereinbarungen zugestimmt, findet in den Akten keine Stütze (Urk. 194 S. 11). Den Emails von AN._____ an den Beschuldigten ist im Gegenteil zu ent- nehmen, dass er vor allem kritische Fragen aufwarf, beispielsweise weil eine Do-
- 56 - kumentation über die Rechtsgeschäfte des Beschuldigten fehlte, dass die Q.____ keine Kontrolle über das Gemälde hatte und wer die Kontrolle über die Gesell- schaften von A._____ hatte (Urk. 130350 und 130353).
14. Aneignung und Bereicherung 14.1. Gemäss Art. 138 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm an- vertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Zur rechtlichen Würdigung als Veruntreuung kann mit nachfolgender Ausnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 50-52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eventualiter wurde die rechtliche Würdigung als Veruntreuung von der Verteidigung bisher auch nicht gerügt (Urk. 85 S. 22 - 24). Vielmehr bestritt die Verteidigung die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung gegen die rechtliche Würdigung einzig vor, in vorliegender Sache sei ein anderer Risiko- massstab anzulegen. Es habe sich hier nicht um eine gewöhnliche Anlage- und Treuhandberatung gehalten. Angesichts der speziellen steuerrechtlichen Aus- gangslage im Zusammenhang mit dem S._____ Trust habe der Beschuldigte grössere Risiken eingehen dürfen und müssen (Urk. 205 S. 22 f.). 14.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass bereits die beiden Überweisungen vom 24. und 29. März 2010 von der W._____ Ltd. an die G._____ Ltd. tatbe- standsmässig gewesen seien, die Tathandlung entgegen der Vorinstanz mithin an einem früheren Zeitpunkt zu verorten sei (Urk. 206 S. 15 f.). 14.3. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Bereicherung mit der Überwei- sung des Geldes des S._____ Trusts vom Konto der G._____ Ltd. auf jenes der D._____ Ltd. eingetreten sei, kann nicht restlos überzeugen (Urk. 118 S. 55). Al- lein die Verfügungsberechtigung über ein Bankkonto ist kein Kriterium für eine Veruntreuung im Treuhandverhältnis. Ansonsten könnte man ebenso den Stand- punkt vertreten, dass die Bereicherung bereits mit der Überweisung des Geldes vom Konto der W._____ Ltd. auf das Konto der G._____ Ltd. erfolgt sei. Sowohl bei der D._____ Ltd. als auch bei der G._____ Ltd. war der Beschuldigte einziges Organ und allein zeichnungsberechtigt. Bereits oben wurde erwähnt, dass dem
- 57 - Trustee gemäss Ziffer 3 des Deed of Trust auch das Halten der Vermögenswerte in fremdem Namen erlaubt war. Auch wenn angesichts der geschilderten Um- stände die Annahme nahe liegt, dass der Beschuldigte nicht den Willen hatte, das Vermögen auf dem Konto der D._____ Group Ltd. zur Verfügung des S._____ Trusts zu halten, so wäre ihm dies objektiv gesehen möglich gewesen. Allein das Abstellen auf einen subjektiven Aneignungswillen reicht für die Erfüllung des ob- jektiven Tatbestands nicht aus. Eine Veruntreuung ohne Schädigung ist gemäss Bundesgericht begrifflich ausgeschlossen (BGE 111 IV 19, 124 IV 241, Urteil vom
11. August 2004, 6P.46/2004; BSK StGB II-Niggli/Riedo, N 111 zu Art. 138). Wäre das Geld heute noch auf dem Konto der D._____ Ltd., könnte man es wieder dem S._____ Trust zurückführen und es wäre kein bzw. fast kein Schaden entstanden. 14.4. Die Vorinstanz verkennt den rechtlichen Charakter des Trusts, wenn sie von Vereitelung "des obligatorischen Anspruchs des Begünstigten gegenüber dem Trust" spricht (Urk. 118 S. 55). Der Begünstigte hat zwar gewisse Klage- rechte gegenüber dem Trust, aber nach einhelliger Rechtsauffassung kein schuld- rechtliches Verhältnis mit ihm und deshalb auch keine obligatorischen Ansprüche (Böckli, a.a.O., S. 20). Abzustellen ist vielmehr auf den Gesetzeswortlaut von Art. 138 StGB, d.h. auf den Moment, in welchem der Beschuldigte die Ver- mögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendete. 14.5. Unbestrittene Tatsache ist, dass das Konto der D._____ Ltd. vor der Über- weisung des Vermögens des S._____ Trusts einen Saldo von EUR 34.70 auf- wies, nach der Überweisung des Vermögens des S._____ Trusts einen Saldo von EUR 4,346'133.30 und am 30. September 2010 schliesslich nur noch von EUR 34'029.30 (Urk. 460157 und 460158). Der Beschuldigte bestritt denn in der Untersuchung auch nicht, dass er die Barabhebungen und Überweisungen vom Konto der D._____ Ltd. nicht im Interesse des S._____ Trusts vornahm, sondern über das Konto wie sein eigenes verfügte. Spätestens mit den in der Anklage- schrift aufgeführten Barabhebungen und Überweisungen, bei welchen es sich nicht um Ausschüttungen zu Gunsten des Begünstigten handelte, war deshalb die Bereicherung und der Schaden im Umfang von EUR 4'312'069.30 eingetreten. Der Beschuldigte wäre denn wohl auch in strafrechtlicher Hinsicht mit einem
- 58 - blauen Auge davongekommen, wenn er das Geld des S._____ Trusts auf dem Konto der G._____ Ltd. oder der D._____ Group zumindest solange belassen hätte, bis der Kaufpreis von EUR 5 Mio. gemäss Option / Sales Agreement mit der AH._____ Investments S.A. eingetroffen wäre. Immerhin ist im Option / Sales Agreement ausdrücklich bestimmt worden, dass die ganze Transaktion rückgän- gig zu machen sei, falls der Verkauf des Gemäldes nicht bis zum 31. Dezember 2010 vollzogen worden sei (Urk. 110006). 14.6. Indem die Vorinstanz auf die Überweisung des Geldes auf das Konto der D._____ Ltd. abstellte, ist sie deshalb auch zu Unrecht von bloss einfacher Tat- begehung ausgegangen (Urk. 118 S. 55). Richtig ist vielmehr die Auffassung der Staatsanwaltschaft, welche aufgrund der zahlreichen Vermögensdispositionen des Beschuldigten vom Konto der D._____ mehrfache Tatbegehung angeklagt hat (Urk. 28 S. 18). Auf den Schuldspruch kann im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht mehr zurück gekommen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
15. Qualifizierte Veruntreuung Der Beschuldigte handelte als berufsmässiger Vermögensverwalter. Er unterliegt deshalb der erhöhten Strafandrohung von Art. 138 Ziff. 2 StGB.
16. Wert des Gemäldes / Schaden 16.1. Nachdem der Beschuldigte von seinen Funktionen in den Gesellschaften der R._____ Gruppe per Ende April 2010 enthoben wurde, hatte er auch keinerlei Kompetenzen mehr für den S._____ Trust treuhänderisch tätig zu werden. Da im Übrigen die Aktien der G._____ Ltd. entgegen seiner Darstellung nie der R._____ Trust AG übereignet worden waren, gelangte das angeblich von Tizian stammen- de Gemälde auch nicht in das wirtschaftliche Eigentum des Trustees. Insofern spielt der Wert des Gemäldes für den Tatbestand der Veruntreuung auch keine Rolle. Es kommt hinzu, dass das Gemälde frühestens mit dem Kaufvertrag zwi- schen AJ._____ und der G._____ Ltd. vom 23. Juni 2010 ins Eigentum der G._____ Ltd. hätte gelangen können. Eine Anzeige an die Besitzerin des Bildes,
- 59 - das F._____-Museum in Köln, ist allerdings nicht aktenkundig. Im Brief von AJ._____ an den Beschuldigten vom 14. Juli 2010 schrieb diese noch, dass sich der Beschuldigte persönlich mit dem Museum zwecks Herausgabe des Gemäldes in Verbindung setzen solle (Urk. 110004). Dieses Schreiben hätte AJ._____ si- cher nicht verfasst, wenn zu diesem Zeitpunkt der Eigentumsübergang dem Mu- seum bereits angezeigt worden wäre. Es war deshalb eine klare Lüge, wenn der Beschuldigte in der Untersuchung behauptete, der S._____ Trust habe stets ent- weder Geld oder das Gemälde besessen. 16.2. Selbst wenn der Trust aus irgendeinem Grund zu irgendeinem Zeitpunkt Anspruch auf das Bild gehabt haben sollte, ist mit Blick auf Art. 138 StGB in Er- innerung zu rufen, dass auch eine bloss vorübergehende Schädigung bereits tat- bestandsmässig ist. Als der Beschuldigte über die W._____-Gelder verfügte, sie via G._____, D._____ in seine Vermögenssphäre überführte und von dort schliesslich für eigene Zwecke abdisponierte, war das Bild weder im Eigentum des Trusts noch hatte dieser einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf das Bild. Dieses stand bis Juli 2010 im Eigentum von AJ._____. In dieser Zwischenzeit trat in jedem Fall eine vorübergehende Schädigung ein. 16.3. Obschon der Verkaufswert des Gemäldes somit rechtlich vorliegend keine Rolle spielt, weil der Trust nie Eigentümer geworden ist, sind dazu einige Aus- führungen angezeigt. Der Beschuldigte berief sich diesbezüglich auf ein Gutach- ten eines Prof. Dr. AM._____ aus dem Jahre 1984, welches er von der früheren Eigentümerin AJ._____ erhalten hatte (Urk. 110183 - 110187). Prof. AM._____ hielt darin fest, dass es sich nach seiner Ansicht um ein von Tizian entworfenes Bild handle, das auch in grossen Teilen von ihm eigenhändig ausgeführt worden sei. Ebenso hielt er aber auch fest, dass verschiedene Partien nicht von Tizian ausgeführt worden seien, einige sogar erst nach dessen Tod (Urk. 110187). Abgesehen davon äussert sich AM._____ mit keinem Wort zu ei- nem Marktwert des Gemäldes. In Bezug auf den Marktwert des Gemäldes kann sich der Beschuldigte somit auch nicht auf das Gutachten von Prof. AM._____ ab- stützen. Abgesehen davon, kein seriöser Käufer stützt sich blind auf ein Gutach-
- 60 - ten ab, welches er vom Verkäufer selbst erhält und dessen Seriösität er mangels Kenntnisse im Kunsthandel gar nicht einzustufen vermag. 16.4. Der Beschuldigte gestand ein, dass er über keinerlei nennenswerte Kennt- nisse im Kunsthandel verfügt. Er machte geltend, dass es seriöse Bieter für das Bild gegeben habe, die zwischen 5 und 10 Millionen geboten hätten. Er habe deshalb in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Wert des Bildes er- heblich höher gelegen habe als der Verkaufspreis (Urk. 100052). Der Beschuldig- te gab an, es habe einen nicht unterzeichneten Kaufvertrag einer "AV._____" in Panama gegeben. Er wisse aber nicht mehr, wem diese Firma gehört habe (Urk. 100053). Bei solchen Angaben kann von Seriösität keine Rede sein. Den Namen anderer Bieter konnte oder wollte der Beschuldigte nicht nennen (Urk. 100053). Er begründete dies mit dem fadenscheinigen Argument, die Kon- taktaufnahme mit potentiellen Käufern erfolge im Kunstmarkt eben sehr vorsichtig. Bilder dieser Qualität könnten nicht auf breiter Front auf dem Markt angeboten werden, da ansonsten der Wert des Bildes zerstört werde. Wahrlich eine erstaun- liche – und völlig unglaubhafte – Aussage von jemanden, der nach eigenem Be- kunden über keine Kenntnisse und Erfahrungen im Kunstmarkt verfügt. 16.5. Selbstredend kann der Beschuldigte deshalb auch nicht behaupten, es habe sich um seriöse Bieter gehandelt. Selbstverständlich gibt es Kunsthändler, welche auf Vorhalt, man habe ein Gemälde von Tizian zum Verkauf, Zahlen sol- cher Grössenordnung entgegnen. Dies hat allerdings noch nichts mit einer seriö- sen Marktwertschätzung eines konkreten Gemäldes bzw. mit einem seriösen ver- bindlichen Kaufangebot zu tun. Ebenso bleibt bei diesen Angeboten offen, ob die Bieter das Gemälde überhaupt geprüft haben und ob sie wussten, dass es höchs- tens teilweise aus der Hand von Tizian stammt. Wenn der Beschuldigte aufgrund derart vager unverbindlicher Angebote hin das Risiko, einen Verkaufspreis von EUR 5 Mio. zu erzielen, ohne weitere Abklärungen auf den S._____ Trust abwälz- te, kann dies nur einen Grund gehabt haben: Sein Handeln war nicht bloss un- sorgfältig oder grobfahrlässig schädigend, vielmehr wollte er sich des Vermögens des S._____ Trusts bemächtigen, indem er das Gemälde als Vorwand benützte.
- 61 - 16.6. Auktionshäuser beschäftigen sich im Kerngeschäft mit dem Verkauf von Kunstgegenständen. Kaum jemand anderer ist deshalb besser prädestiniert, über den Marktwert von Kunstgegenständen Auskunft zu geben. Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft schrieb das renommierte Auktionshaus AB._____ aus Zürich am 5. Februar 2014 (Urk. 100180): Frau AW._____ war letzte Woche in Köln und hat sich, wie besprochen, das "Ti- zian"-Gemälde angeschaut und gute Photos davon gemacht. Auf dieser Grund- lage hat uns Herr Professor BA._____ folgenden Kommentar gesandt: "merci beaucoup pour les nouvelles photos de Ia Mise au tombeau attribuée à Titien; je ne peux que vous confirmer que a mon avis il s'agit d'une dérivation d'apres les inventions titianesques, réalisée certainement a Venise et probablement vers 1580/1590, mais qui en aucun cas, encore une fois a mon avis, ne peut être con- sidérée un original." Wir können dieses Gemälde deshalb über unsere Auktionen nicht als eigenhändiges Werk von Tizian anbieten. Mit freundlichen Grüssen AB._____ Auktionen AG" 16.7. Die Tatsache, dass diese Auskunft des Auktionshauses AB._____ erheb- lich zuverlässiger und seriöser ist als die angeblichen Angebote unbekannter Käu- fer des Beschuldigten, bedarf keiner weiteren Worte. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des amtlichen Verteidigers, wenn er geltend macht, unlängst sei beim Auktionshaus Christies in New York ein Gemälde von Leonardo da Vinci für USD 450 Mio. versteigert worden, dessen Authentizität ebenfalls zweifelhaft ge- wesen sei (Urk. 194 S. 17). 16.8. Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während 6 bis 8 Jahren versuchte, das Bild zu verkaufen, allerdings erfolglos. Unabhängig von der Frage, ob das Bild überhaupt echt ist (d.h. aus der Hand von Tizian stammt) und wie es um die Eigentumsverhältnisse stand, ist auch deshalb der Behauptung des Be- schuldigten, der S._____ Trust habe einen realisierbaren Gegenwert in den Hän- den gehabt, jede Grundlage entzogen.
17. Abgrenzung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, Art. 158 StGB 17.1. Die Verteidigung würdigt in ihrem Subeventualantrag (für den Fall eines Schuldspruchs) das Verhalten des Beschuldigten – ohne Begründung – als quali-
- 62 - fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB (Urk. 205 S. 2). 17.2. Nach richtiger Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 206 S. 17 f.) trat der Schaden beim S._____ Trust, namentlich beim Trustee, der R._____ Asia Ltd., ein. Art. 158 StGB käme in Abgrenzung zu Art. 138 StGB bspw. dann zur Anwendung, wenn die Vermögenswerte nicht anvertraut wurden. Dies gilt bspw. im Verhältnis eines Gesellschaftsorgans zum Gesellschaftsvermögen, das dem Organ nicht anvertraut ist. Organe gelten nicht als Dritte, sondern vielmehr als Teil der Gesellschaft. Sollten sowohl die Voraussetzungen von Art. 138 und 158 StGB erfüllt sein, geht gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung stets Art. 138 StGB vor (zum Ganzen BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 211 m.H.; BSK StGB II-Niggli, Art. 158 N 184 m.H.). 17.3. Wie erwähnt, wurden dem Beschuldigten fremde Vermögenswerte an- vertraut – nämlich das Trustvermögen. Bereits aus diesem Grund stellt sich die vorstehend geschilderte Abgrenzungsproblematik zu Art. 158 StGB bei Gesell- schaftsvermögen und Organstellung des Täters nicht. Der Beschuldigte war zwar Organ des Trustees und richtig ist auch, dass das Trustvermögen auf den Namen des Trustees lautet. Es handelt sich indes um Sondervermögen, das dem Trustee anvertraut wurde, für diesen mithin wirtschaftlich fremd ist und damit nicht dessen Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist. Der Beschuldigte verwendete ihm anver- traute (wirtschaftlich) fremde Vermögenswerte treuwidrig. Art. 158 StGB gelangt deshalb nicht zur Anwendung.
18. Fazit Der Sachverhalt der Anklage ist deshalb rechtsgenügend erwiesen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Die rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft als mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 2 StGB und Art. 29 lit. a StGB ist zutreffend. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen (einfacher) qualifizier-
- 63 - ter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 lit. a StGB. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Strafrahmen reicht gestützt auf Art. 138 Ziff. 2 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
2. Objektive Tatschwere Im Zeitraum vom 28. April 2010 bis 28. Januar 2011 verminderte der Beschuldigte das Barvermögen des S._____ Trust um rund EUR 4,3 Mio., was zum damaligen Wechselkurs von ca. 1.4 rund 6 Mio. Schweizer Franken entsprach. Um sein un- rechtmässiges Handeln zu tarnen, erstellte er verschiedene Verträge, in welchen er bewusst unwahre Angaben machte. Indem er auf Rechnung des S._____ Trusts eine Verkaufsoption für ein Gemälde für den Preis von EUR 4,36 Mio. er- warb, und zwar ein Gemälde, welches er erst noch zu erwerben beabsichtigte, handelte er krass treuwidrig, zumal er für das Bild dann später ohnehin "nur" EUR 1,5 Mio. bezahlte. Damit verheimlichte er der Treugeberin, dass er sie zu seinen Gunsten um rund EUR 2,8 Mio. prellte, womit er auch krass treuwidrig handelte. Der Beschuldigte täuschte vor, dass ein Käufer das Gemälde bereits für EUR 5 Mio. gekauft habe, obschon dieser Käufer, die von ihm gegründete Briefkastenfirma AH._____ Investments S.A. nie die Möglichkeit hatte, einen solchen Betrag aufzubringen. Abgesehen davon verfügte der Beschuldigte über keinerlei Kenntnisse im Kunstmarkt. Ein sorgfältigen Vermögensverwalter hätte diese Option für den Verkauf des Bildes nie ohne zuverlässige Expertise eines anerkannten Fachmannes über den Marktwert bzw. ohne Sicherheiten für diesen Preis gekauft. Darüber hinaus war vertraglich eine Rückleistung des Kaufpreises vorgesehen für den Fall, dass der Verkauf des Gemäldes für EUR 5 Mio. nicht bis zum 31. Dezember 2010 zustande gekommen wäre. Indem der Beschuldigte die- se drohende Rückabwicklung nicht im geringsten sicherstellte, handelte er krass treuwidrig und mit direkter Schädigungsabsicht. Selbst als der Beschuldigte nach
- 64 - seinem Ausscheiden aus der R._____ Gruppe per Ende April 2010 aufgefordert wurde, die Gelder des S._____ Trusts dem Trustee zurückzugeben, schreckte er nicht davor zurück, das Vermögen weiter zu vermindern. Sein Vorgehen war planmässig und systematisch durchdacht. Der Beschuldigte operierte ganz be- wusst mit Scheinwahrheiten, intransparenten scheinrechtlichen Konstruktionen und ganzen Lügengebäuden. Seine kriminelle Energie war ausserordentlich hoch.
3. Subjektive Tatschwere 3.1. Der Beschuldigte handelte völlig skrupellos in der Absicht, persönliche Schulden zu begleichen und um seine chaotische Geschäftstätigkeit, über welche er offensichtlich jede Übersicht verloren hatte, weiter finanzieren zu können. Da- bei konnte ihm nicht verborgen bleiben, dass es nur eine Frage der Zeit war, bis sein virtuelles Kartenhaus kläglich in sich zusammenbrach. 3.2. Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt überzeugt, dass der Bilderverkauf hätte klappen können und deshalb niemand hätte einen Schaden erleiden müs- sen. Hierzu ist zu sagen, dass der Beschuldigte den Trust um mehrere Millionen erleichterte, ohne dass er dem Trust einen reellen Gegenwert verschaffte, zumal er zu diesem Zeitpunkt keinerlei Rechtsansprüche am "verkauften" Bild hatte. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Option/Sales-Agreements war darüber hinaus keine (seriöse) Kaufinteressentin mit den erforderlichen liquiden Mitteln in Aus- sicht. Selbst die allenfalls vorhandene vage Hoffnung des Beschuldigten, dass er das Geld irgendwann wieder in den Trust würde zurückführen können, ändert nichts daran, dass er im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen genau wusste, dass er die anvertrauten Gelder treuwidrig verwendete und dem Trust zumindest vorübergehend einen Schaden zufügen wird. Diese Schädigung des Trusts war für den Plan des Beschuldigten, das schwer verkäufliche Bild endlich zu ver- silbern, notwendige Durchgangsstufe. Er handelte damit direktvorsätzlich.
- 65 -
4. Tatverschulden Insgesamt ist das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 118 S. 60 unten) ist angesichts des weiten Strafrahmens keineswegs zu hoch.
5. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist 1962 in I._____, N._____, geboren. Er wuchs zusammen mit drei Brüdern auf. Seine Eltern führten eine Metzgerei. Er besuchte die Primar- schule in I._____ und war anschliessend für sieben Jahre in der Kantonsschule im Kollegium N._____. Danach absolvierte er ein Jahr KV und darauf hin acht Jahre an der Schule der schweizerischen Treuhandkammer. Gearbeitet hat er zunächst bei der kantonalen Steuerverwaltung in N._____, danach bei der …- Gesellschaft in Luzern. Später war er bis 1993 sieben Jahre bei BB._____ ange- stellt, zuletzt als Vize-Direktor und Manager. Seit 1994 arbeitete er selbstständig, entweder mit eigenen Firmen oder in Kooperationen. Momentan geht er jedoch keiner Tätigkeit nach, weil er aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens gemäss eigenen Angaben nicht als Steuerberater tätig sein kann. Im Militär bekleidete er zuletzt den Rang eines Oberleutnants. Im Jahr 1989 heiratete der Beschuldigte. Aus seiner Ehe gingen zwei Söhne hervor, die mittlerweile nicht mehr zuhause wohnen. Da er momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, bestreiten er und seine Ehefrau die Lebenshaltungskosten aus dem Einkommen der Ehefrau und den Mietzinseinnahmen, die eine seiner Liegenschaften generiert (zum Ganzen zuletzt Urk. 203 S. 1-10). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 201). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Insgesamt wirken sich die täterbezogenen Strafzumessungskriterien nicht auf die Strafhöhe aus.
6. Strafhöhe Das vorinstanzliche Strafmass von 3 1/2 Jahren erscheint nach dem Ausge- führten keinesfalls zu hoch. Da die Strafe von der Staatsanwaltschaft nicht ange- fochten wurde, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO beim vorinstanzlichen Strafmass.
- 66 - VI. Zivilforderung Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 64 - 66). Vom Vermögen des S._____ Trusts auf dem Konto der W._____ Ltd. im Be- trag von EUR 4'346'000.-- wurde bis anhin nichts der Geschädigten bzw. der Pri- vatklägerin zurückgeführt. Dies obschon der Beschuldigte seiner Funktion als Ver- treter des Trustees per April 2010 enthoben wurde. Eine Schadenersatzforderung in diesem Umfang ist deshalb ausgewiesen. Gemäss Anklage verwendete der Beschuldigte vom Vermögen des S._____ Trusts auf dem Konto der D._____ Ltd. im Zeitraum vom 28. April 2010 bis
31. Dezember 2010 insgesamt EUR 4'342'509.22 für eigene Zwecke. Allerdings beläuft sich der Schaden auf den gesamten Betrag, der dem Beschuldigten aus dem Trust anvertraut und von diesem in der Folge treuwidrig verwendet wurde. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin Q._____ Ltd. als Rechtsnachfolgerin der R._____ Asia Ltd, Schadenersatz im Umfang von EUR 4'346'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen. Dies wurde denn auch von der Verteidigung nicht substantiell bestritten (vgl. Urk. 205 S. 27). Sie begründet die Abweisung der Zivilansprüche einzig mit ihrem Hauptantrag auf Freispruch. VII. Einziehung und Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten und Ersatzforderung
1. Einziehung von Deliktsgut und Surrogaten 1.1. Bankkonti Die Staatsanwaltschaft liess rechtshilfeweise folgende Bankkonti von Gesellschaf- ten des Beschuldigten bzw. von ihm persönlich sperren:
- Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd. (Fr. 461'989.00);
- Kontokorrent Nr. 2, D._____ Ltd. (Fr. 17'593.23);
- 67 -
- Kontokorrent Nr. 3, D._____ Ltd. (USD 30'044.85);
- Depot Nr. 4, D._____ Ltd. (Fr. 6'865.00);
- Privatkonto Nr. 5, A._____ (Fr. 33'247.00) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Einziehung von Vermögenswerten auf Bankkonti zulässig, wenn eine "Papierspur" zu den Originalwerten vorhanden ist (BGE 126 I 105 Erw. bb). Allein der Umstand, dass sich deliktisch erlangte Ver- mögenswerte zu einem gewissen Zeitpunkt auf einem bestimmten Bankkonto befanden, rechtfertigt es noch nicht, später unbesehen vom Zahlungsverkehr auf diesem Konto den Saldo dieses Bankkontos einfach einzuziehen. Es darf nicht allein auf die Verminderung der Passiven eines Beschuldigten durch Bezahlung von Verpflichtungen aus dem Deliktserlös abgestellt werden (BSK StGB I- Baumann, N 47 zu Art. 70/71). Genau dies hat die Vorinstanz jedoch getan, in- dem sie davon ausgeht, alle Gelder auf den beschlagnahmten Konti liessen sich auf die überwiesenen EUR 4,346 Mio. zurückzuführen (Urk. 118 S. 67). So steht beispielsweise nicht fest, woher die Fr. 542'384.-- stammen, welche am
28. August 2008 vom Konto der D._____ auf das Konto der C._____ Group Ltd. transferiert wurden (Urk. 460583). Immerhin wiesen gemäss Anklageschrift die Konti der D._____ per Ende 2010 auch gar keinen so hohen Saldo mehr aus, was darauf schliessen lässt, dass zwischen Ende 2010 und Juni 2012 andere Geld- eingänge zu verzeichnen waren. Aus den Akten lässt sich jedenfalls kein lücken- loser Papertrail dokumentieren. Zwar können solche nicht klar als deliktisch zu klassifizierende Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden, aber das begründet kein Vorzugsrecht des Staates im Zwangs- vollstreckungsverfahren. Ungeachtet allfälliger betreibungsrechtlicher Umstände kann beim Beschuldigten beschlagnahmtes legales Geld allerdings zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden (Art. 268 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4; BSK StPO-Bommer/ Goldschmid, Art. 268 N 17). Die Vermögenswerte auf den genannten Konti sind somit zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, sofern sie dem Beschul- digten zuzurechnen sind.
- 68 - Das gilt mit Sicherheit für das Privatkonto Nr. 5. Gleiches gilt für das Kontokorrent Nr. 1 der C._____ Group Ltd. Der Beschuldigte ist alleinig wirtschaftlich Berechtig- ter an diesen Geldern (vgl. Urk. 460468). Die drei Konti resp. Depots, lautend auf die D._____ Ltd., enthalten zwar Vermögenswerte, die formal der juristischen Person zuzurechnen sind. Allerdings ist der Beschuldigte auch bei dieser Gesell- schaft alleinzeichnungsberechtigt und hält 100% der Aktien, ist damit auch hier al- leinig wirtschaftlich Berechtigter. In solchen Konstellationen ist gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ein strafprozessualer Durchgriff auf Vermö- genswerte zulässig, die formal einer dritten (hier juristischen) Person zuzuordnen sind, wenn es sich – wie hier – um wirtschaftlich dieselbe Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4 i.V.m. E. 5.3.2). Nach dem Gesagten sind sämtliche gesperrten Konti bei der B._____ zur De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In einem allfälligen Mehrbetrag ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung (dazu nachfolgend) über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat. 1.2. Gemälde Erwiesen ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Gemälde von AJ._____ aus dem Vermögen des S._____ Trusts bezahlt hat. Am 29. April 2010 überwies er ihr vom Konto der D._____ Ltd. den Betrag von EUR 1'500'004.23 (Urk. 28 S. 1 Rz 2). Es handelt sich dabei um ein echtes Surrogat für deliktisch erlangtes Ver- mögen, welches der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegt. Das Gemälde ist deshalb einzuziehen und durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten. 1.3. Fahrzeug Audi Q5 (Urk. 220001) Am 8. Juli 2010 bezahlte der Beschuldigte vom Konto der D._____ den Betrag von EUR 62'592.28 für einen Audi Q5. Auch dieses Geld stammt vom Guthaben auf diesem Konto, welches durch die Überweisung des Vermögens des S._____ Trusts gespiesen wurde (Urk. 28 S. 3 Rz 14). Bei diesem Auto handelt es sich
- 69 - somit ebenfalls um ein Surrogat für Deliktsgut. Da der Wagen bereits verwertet wurde, ist der erzielte Verwertungserlös von Fr. 40'414.45 einzuziehen. 1.4. Aktien E._____ (Urk. 223013) Am 10. August 2010 überwies der Beschuldigte vom Kontokorrent Nr. 2 der D._____ Ltd. den Betrag von Fr. 159'412.50 für eine Beteiligung an der E._____ AG. Dieses Konto wurde am 24. Juni 2010 mit Fr. 2'134'886.-- bzw. EUR 1'570'000.-- aus dem Konto Nr. 16 der D._____ Ltd. gespiesen (Urk. 28 S. 2 Rz 10 und S. 3 Rz 15). Das entsprechende Aktienzertifikat für 9750 Namenaktien wurde auf den Beschuldigten persönlich ausgestellt (Urk. 223015). Allerdings lässt sich auch hier (insb. beim CHF-Konto) kein lückenloser Papertrail rekonstruieren. Demgemäss ist mit den Aktien analog den Konti bei der B._____ zu verfahren. Es kann auf die vorstehende Begründung dazu verwiesen werden. Die beschlagnahmten Namenaktien sind folglich zu verwerten und der Verwer- tungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Auch hier ist die Beschlagnahme des Verwertungserlöses hinsichtlich eines allfälligen Mehrbetrags aufrechtzuerhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht- lich der Ersatzforderung (dazu nachfolgend) über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat. 1.5. Grundstücke Die Staatsanwaltschaft erliess hinsichtlich mehrerer Liegenschaften des Beschul- digten Grundbuchsperren: Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 215005):
- Grundbuchblatt 6, Plan 7, H._____-Str. …, I._____, 526 m2 Wiese und Stras- se;
- Grundbuchblatt 8, Plan 9, Wohn- und Geschäftshaus mit Rest. BC._____, J._____-Platz …, I._____, 186 m2, Gebäudegrundfläche und Hofraum;
- Grundbuchblatt 10, Lager- und Wohnhaus, J._____-Platz …, I._____, Vers. Nr. …, 210 m2 Gebäudegrundfläche und Hofraum.
- 70 - Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 214020):
- Grundbuchblatt 11, KTM … L._____, Wohnhaus (Assek.nr. 12) und Kleinge- bäude (Assek.nr. 13), M._____-Str. …, L._____; Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 216040)
- Grundbuchblatt 14, numero piano 15, …, O._____ …. Im Rahmen der Betreibung für die Ersatzforderung sind diese Grundstücke der Verwertung zuzuführen. Die Sperren sind nach Eintritt der Rechtskraft aufrecht- zuerhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
2. Ersatzforderung 2.1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die einzuziehenden Vermö- genswerte nicht einmal 10% der Schadenssumme ausmachen und die restlichen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Unter Berücksichtigung der Ver- mögenslage des Beschuldigten, der Schadenssumme und der noch mit Grund- buchsperren belegten Liegenschaften, hat sie den Beschuldigten zu einer Ersatz- forderung in der Höhe von Fr. 1'000'000 verpflichtet. Dies erscheint angemessen und wurde von der Verteidigung auch nicht substantiell bestritten (vgl. urk. 205 S. 27 f.). 2.3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Bezirksgerichtskasse ist anzuweisen, die Ersatz- forderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständi-
- 71 - gen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betrei- bungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
3. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungs- erlöse sowie der Ersatzforderung 3.1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten oder Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich festgesetzt worden ist, zu, vorausgesetzt, der Geschädigte tritt dem Staat den entsprechenden Teil seiner Forderung ab (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 3.2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten und dessen bishe- rigen Verhaltens, ist nicht anzunehmen, dass er den Schadenersatz im Umfang von EUR 4.346 Mio. auch aufbringen kann. Zudem hat die Privatklägerin anläss- lich der Hauptverhandlung die Abtretung desjenigen Teils ihrer Forderung erklärt, soweit vom Gericht eine Verwendung zu ihren Gunsten angeordnet werde (Urk. 84 S. 8). Die Voraussetzungen für die Verwendung der Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Privat- klägerin sind deshalb erfüllt, weshalb sie bis zur Höhe der Schadenersatzforde- rung ihr zuzusprechen sind. Von der entsprechenden Abtretung der Forderung der Privatklägerin an die Staatskasse ist Vormerk zu nehmen. 3.3. Sollte nach Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung ein allfällig Restbetrag verbleiben, so fällt dieser – unter Vorbehalt eventuell be- stehender anderweitiger Sicherungsmassnahmen – dem Beschuldigten zu.
4. Teilungsverfahren Von diesem Entscheid ist gemäss Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) dem Bundesamt für Justiz Kenntnis zu geben, was im vorinstanzlichen Urteil unterlassen wurde.
- 72 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft obsiegt vollumfänglich. Demzufolge ist der erstinstanzliche Schuldspruch und somit die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Lagerkosten für das Bild, sind dem Beschuldigte aufzuer- legen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und erscheinen an- gemessen (Urk. 200/1-2). Hinzu kommen die Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung und Nachbesprechung. Die amtliche Verteidigung ist pauschal mit Fr. 26'000.– für das gesamte Berufungsverfahren zu entschädigen. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO einen Entschädigungsanspruch gegenüber der beschuldigten Person. Die geltend ge- machte Entschädigung von Fr. 10'240.– ist belegt (Urk. 204/2) und erscheint im Lichte der Komplexität des Verfahrens notwendig und angemessen. Der Beschul- digte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'240.-- zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-8. […]
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 beschlagnahmte Original-Aktienzertifikat der G._____ Ltd. wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung verbleibt der Gegenstand nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei den Akten.
- 73 - 10.-14. […]
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. März 2016 (Urk. 222001) beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände (Sicherstellungen 1.1.1 - 2.3.20) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'200.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'878.62 Zeugenentschädigung Fr. 9'828.40 Auslagen Untersuchung Fr. 34'189.77 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17.-20. […]
21. (Mitteilungen)
22. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 74 -
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EUR 4'346'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen.
5. Der bei der Bezirksgerichtskasse Zürich gelagerte Auktionserlös des von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Februar 2013 beschlagnahmten und vorab verwerteten Fahrzeugs des Beschuldig- ten in der Höhe von Fr. 40'414.45 wird eingezogen.
6. Das aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln beschlagnahmte Gemälde, "Grablegung Christi", wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Die Leitende Oberstaatsanwalt- schaft Köln (Aktenzeichen 241 AR 73/16) wird ersucht, die Spedition des zur Zeit auf Gerichtskosten bei der BD._____ GmbH, … Köln-…, gelagerten Gemäldes an die Bezirksgerichtskasse Zürich, Badenerstr. 90, 8004 Zürich, zu veranlassen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungs- amt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungs- verfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
8. Die Guthaben der vom Fürstlichen Landgericht Liechtenstein (Aktenzeichen 13 UR.2012.383) mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konti des Beschuldigten bei der B._____: − Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd.; − Kontokorrent Nr. 2, D._____ Ltd.; − Kontokorrent Nr. 3, D._____ Ltd.; − Depot Nr. 4, D._____ Ltd.; − Privatkonto Nr. 5, A._____
- 75 - werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das Fürstliche Land- gericht Liechtenstein wird ersucht, die Konti zu saldieren bzw. die Depots aufzulösen und die Kontosaldi der Obergerichtskasse Zürich, Postcheck- konto Nr. 80-10210-7 (IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7), zu überweisen. Im Mehrbetrag bleiben die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
16. März 2016 beschlagnahmten Namenaktien des Beschuldigten von der E._____ AG werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag bleibt der Verwertungserlös beschlagnahmt, bis das zu- ständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
28. Januar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt 6, Plan 7 (H._____-Str. …, I._____; Grundbuchblatt 8, Plan 9 (J._____-Platz …, I._____); Grundbuch- blatt 10 (J._____-Platz …, I._____) im Grundbuch des Grundbuchamts K._____ angeordneten Grundbuchsperren bleiben nach Eintritt der Rechts- kraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
28. Januar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt 11, KTN … L._____, Assek Nr. 12 und 13 (M._____-Strasse …, L._____), im Grundbuch des Grund- buchamts N._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Be-
- 76 - treibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
1. Februar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt (numero fondo) 14, numero pi- ano 15 (Via … …, O._____ …) im Grundbuch des Grundbuchamts O._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrecht- erhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
13. Die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung werden der Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat.
14. Ein nach Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung allfällig verbleibender Restbetrag fällt – unter Vorbehalt eventuell bestehender an- derweitiger Sicherungsmassnahmen – dem Beschuldigten zu.
15. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 17 - 20) wird bestätigt.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Fr. 7'927.97 Lagerkosten (bis und mit 31.12.2018) Über die weiteren Kosten (Lagerkosten) stellt die Gerichtskasse Rechnung.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'240.-- zu bezahlen.
- 77 -
19. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, gemäss Dispositivziffer 8 (Bankverbindung Obergericht: IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) − die Obergerichtskasse − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 5, 6, 7 und 9 − die Staatsanwaltschaft Köln gemäss Dispositivziffer 6 − das Grundbuchamt K._____ gemäss Dispositivziffer 10 − das Grundbuchamt N._____ gemäss Dispositivziffer 11 − das Grundbuchamt O._____ gemäss Dispositivziffer 12.
- 78 -
20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin