Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Teilfreisprüche betreffend die Anklagepunkte ND3 und ND4 bleibt vorliegend der Anklagesachverhalt HD, ND2 und ND5 zu erstellen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 29. Juni 2016 vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 2013, am 6. März 2014 und am 6. Juni 2014 im Zug sitzend sein entblösstes Glied zur Schau gestellt und onaniert, so dass die jeweiligen Geschädigten dies gesehen hätten, wobei er betreffend den Vorfall vom 15. Dezember 2013 auch auf der Rolltreppe hinter der Geschädigten stehend sein Glied entblösst und ona- niert habe.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft in allen drei Fällen. Vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bemängelte die Verteidi- gung, dass der Beschuldigte auch jenen Geschädigten gegenübergestellt worden sei, die ihn bei der Wahlbildkonfrontation nicht erkannt hätten. Ausserdem sei die Wahlbildkonfrontation mangelhaft gewesen, da die Foto des Beschuldigten klar hervorsteche und die Geschädigten einer unbewussten Selbstbindung unterlegen seien, indem sie das – hervorstechende – Foto des Beschuldigten gesehen hät- ten und ihn bei der späteren Einzelkonfrontation als Täter identifizierten (Urk. 37 S. 2 und S. 4). Keine der Geschädigten habe den Beschuldigten bei der Wahlbild- konfrontation zu 100 % als Täter bezeichnet. Einzelkonfrontationen, die auf einer
- 6 - mangelhaften Wahlbildkonfrontation beruhen, seien beweisrechtlich nicht ver- wertbar. Aufgrund des Fotogutachtens ergebe sich, dass der Täter dem Beschul- digten ähnlich sehe, jedoch hätten die Spezialisten des wissenschaftlichen Institu- tes weder bejahen noch verneinen können, das es sich um den Beschuldigten handle, weshalb auch eine Verwechslung durch die Geschädigte nicht ausge- schlossen werden könne. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung in Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2014 (HD), dass der Täter alleine im Abteil gewesen sei und seine Handlungen durch eine Tasche auf dem Schoss verdeckt habe, weshalb er nicht habe damit rechnen müssen, dass ihn jemand sehen würde. Weder der Tat- hergang noch der subjektive Sachverhalt liessen sich deshalb erstellen (Urk. 58 S. 2). Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit der Einvernahme der Privat- klägerin 1, anlässlich welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierte. Da der Beschuldigte bei der Gegenüberstellung nach ihrem Empfinden gegrinst ha- be, habe sie ihn absichtlich falsch beschuldigt. Durch das Vorgehen zur Täteri- dentifikation mittels Einzelgegenüberstellung sei die Privatklägerin 1 in ihrer Wil- lensfreiheit eingeschränkt worden (Urk. 58 S. 6). In Bezug auf den Vorfall vom
6. Juni 2014 (ND5) führte die Verteidigung ergänzend aus, dass der Tatbestand des Exhibitionismus nicht erfüllt sei, zumal das Glied des Täters aus dem Loch in seiner Hose herausgehangen sei, er dies aber nicht aufgrund sexueller Motive präsentiert habe. Erst als die Privatklägerin 4 ihn darauf angesprochen habe, ha- be er an seinem Penis gerieben, weil er gedacht habe, ihr gefalle dies (Urk. 58 S. 16).
3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 46 S. 6 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten.
- 7 - Die Durchführung von Gegenüberstellungen zur Täteridentifikation steht im Er- messen der Strafbehörde. Es bestehen weder gesetzliche Vorschriften noch eine gefestigte Praxis zu dieser Thematik. In Rechtsprechung und Lehre finden sich lediglich einzelne Empfehlungen. Zunächst empfiehlt sich im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation, dem Opfer mehrere Vergleichsbilder vorzulegen bzw. mehrere Personen zu zeigen. Ein vorgeschriebenes Mindest- mass heranzuziehender Vergleichspersonen oder -fotos gibt es allerdings nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung führt die Einzelgegenüberstellung weder zu ei- ner Unverwertbarkeit der Beweisabnahme noch automatisch zu einem be- schränkten Beweiswert. Für ein zweifelsfreies Wiedererkennen und zur Gewähr- leistung der Zuverlässigkeit einer Täteridentifikation wird empfohlen, den Zeugen vor einer allfälligen Fotokonfrontation zur Beschreibung des Täters aufzufordern. Sodann erfordert die Auswahl der Vergleichspersonen ein spezielles Augenmerk. Grundsätzlich ist auf die Täterbeschreibung des Opfers abzustellen. Die Ver- gleichspersonen sollten dem (beschriebenen) Tatverdächtigen bezüglich Ausse- hen und Körperhaltung ähnlich sein und sollten auch nicht durch äussere Merk- male (etwa Kleidung) von ihm stark unterschieden werden können. Die ange- wandte Methode im konkreten Einzelfall ist im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der erfolgten Täteridentifikation sind die während der Tat bestehenden Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Licht- und Wetterverhältnisse, die Entfernung des Standorts des Zeugen oder Opfers, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt oder zufällig) und die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aus- sehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt ist zu erör- tern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (vgl. Urteil SB150197 vom 13. November 2015 E. 3.2.1; Urteil SB150243 vom 11. Januar 2016, E. 5.1 ff.; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 146 N 11; HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014,
- 8 - Art. 146 N 11; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374). Hat sich die einvernommene Person anlässlich einer ersten Wahlkonfrontation auf einen Täter festgelegt, und stellt sich heraus, dass die Beweisabnahme mit einem systematischen Mangel behaftet war, besteht erinnerungspsychologisch stets die Gefahr der zumindest unbewussten Selbstbindung der einzuvernehmenden Per- son an das bereits Gesagte. Deshalb darf das Gericht einen Schuldspruch in sol- chen Fällen nicht auf eine wiederholte Wiedererkennung stützen (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N 15, Urteil SB150243 vom 11. Januar 2016, E. 5.1.3). Diese Umstände schliessen indessen diese Art der Beweiserhebung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist dieser Problematik bei der freien Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 4). Die Problematik der unbe- wussten Selbstbindung ist akzentuierter je näher die Einzelkonfrontation in zeitli- cher Hinsicht zur Wahlbildkonfrontation steht. 3.2. Beweismittel
a) Hauptdossier Neben den Befragungsprotokollen der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD/8/1, HD/8/2 = HD9/7, HD/9/3 und HD9/10) sowie der Privatklägerin 1 (Urk. HD/6, HD/9/5) liegen im Hauptdossier folgende Beweismittel im Recht: − CD mit Aufzeichnungen der Überwachungskamera vom 6. März 2014 sowie Printauszüge davon (Urk. HD/1A, HD/2 und HD/4) − Fotowahlbogen Nr. 371 des Forensischen Instituts Zürich vom
31. März 2014 (Urk. HD/7) − Fotos des Beschuldigten und seiner persönlichen Gegenstände vom
22. März 2014 (Urk. HD/18/2) − Foto des Beschuldigten vom 10. April 2014 (Urk. HD/3) − Polizeirapport vom 11. April 2014 (Urk. HD/1)
- 9 -
b) Nebendossier 2 Zusätzlich zu den Befragungsprotokollen der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. ND2/9/1 und HD/9/3 = ND2/9/2) und der Privatklägerin 2 (Urk. ND2/6 und HD/9/4 = ND2/8) liegen im Nebendossier 2 folgende Beweismittel im Recht: − zwei Printauszüge einer Überwachungskamera vom 15. Dezember 2013 (Urk. ND2/3 und ND2/4) − Polizeirapporte vom 18. Januar 2014 und 11. April 2014 (Urk. ND2/1 und ND2/2) − Fotowahlbogen Nr. 369 des Forensischen Instituts Zürich vom
31. März 2014 (Urk. ND/2/7) − Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, Morphologischer Bild- Bild-Vergleich vom 25. Juni 2015 (Urk. HD/10)
c) Nebendossier 5 Im Nebendossier 5 befinden sich zusätzlich zu den Befragungsprotokollen der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD9/10 = ND5/9) und der Privatklägerin 4 (Urk. ND5/5, ND5/6 und HD/9/9 = ND5/8) folgende Beweismittel bei den Akten: − Foto des Unterleibs des Täters vom 6. Juni 2014 (Urk. ND5/4) − Fotowahlbogen Nr. 776 des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Juli 2014 (Urk. ND5/7) − Polizeirapporte vom 11. Juli 2014 und 8. August 2014 (Urk. ND5/1 und ND5/3) − Aktennotiz der Stadtpolizei Zürich vom 20. August 2014 (Urk. ND5/10)
- 10 - 3.3. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 3.3.1. Aussagen des Beschuldigten
a) Zusammenfassung Der Beschuldigte bestritt in allen polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernah- men sowie auch vor Gericht, am 15. Dezember 2013 und am 6. März 2014 je während der Zugfahrt zwischen Zürich Oerlikon und Flughafen Zürich sowie am
6. Juni 2014 in der SZU zwischen Zürich HB und Zürich Brunau öffentlich onaniert zu haben (Urk. HD/8/1 S. 4 f., HD/9/7 S. 2, HD/9/3 S. 2, HD/9/10 S. 5 ff., ND2/9/1 S. 2, Urk. 36 S. 6, 9 und 13, Prot. II S. 9 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. April 2014 wurden dem Beschul- digten Printauszüge der Videoüberwachungskamera vom 6. März 2014, welche den Täter im Zug zeigen (Urk. HD/2), vorgehalten. Der Beschuldigte erklärte, dass es so aussehe wie er, es aber nicht so klar sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er das sei. Eine Jacke, wie sie der Täter auf den Aufnahmen trug, habe er vielleicht mal getragen (Urk. HD/8/1 S. 4 f.). Weiter erklärte er, dass er seit An- fang 2013 keine eigene Wohnung mehr gehabt habe und entweder in den Asyl- heimen in C._____, D._____ oder E._____ sowie bei Kollegen übernachte (Urk. HD/8/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom
28. Januar 2015 wurden ihm die Printauszüge der Videoüberwachungskamera vom 15. Dezember 2013, welche den Täter auf dem Perron und am Flughafen zeigen (Urk. ND2/3), vorgehalten. Der Beschuldigte bestritt, die Person auf den Aufnahmen zu sein (Urk. HD/9/3 S. 2). Am 1. April 2016 bestritt der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, im Zeitraum von Ende 2013 bis Juni 2014 je in D._____ gewohnt zu ha- ben. Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei angegeben habe, auch in D._____ Unterschlupf gefunden zu haben, erklärte er, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, da man bei der Polizei Schweizerdeutsch mit ihm gesprochen habe und er gar nichts verstanden habe (Urk. HD/9/10 S. 4).
- 11 - Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Printauszüge vom
6. März 2014 (Urk. HD/2) aus, dass er eine solche Jacke nicht habe, und sich nicht an alle Jacken erinnere, die er mal getragen habe (Urk. 36 S. 8). Sodann zeigte er dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin das …tattoo, welches sich auf seinem linken Arm befinde und von der Schulter bis zum Unterarm reiche (Ur. 36 S. 14).
b) Würdigung In den Aussagen des Beschuldigten finden sich verschiedene Widersprüche. So gab er einmal an, teilweise in D._____ übernachtet zu haben (Urk. HD/8/1, S. 2), in der Folge bestritt er dies mit der Begründung, er habe – als er diese Aussagen gemacht habe – gar nichts verstanden, da man nur Schweizerdeutsch mit ihm gesprochen habe (Urk. HD/9/10 S. 4). Aus dem polizeilichen Einvernahmeproto- koll vom 10. April 2014 ergibt sich allerdings, dass ein Dolmetscher die Einver- nahme verdolmetschte und dem Beschuldigten das Protokoll am Ende nochmals übersetzte. Der Beschuldigte bestätigte dies und den Inhalt des Protokolls denn auch mit seiner Unterschrift (Urk. HD/8/1, S. 1 und 5). Auf den Videoprints der Überwachungskamera ist ersichtlich, dass der Täter eine dunkle Jacke mit hellen Streifen auf den Armen und über der Brustpartie sowie mit hellen Säumen trug (Urk. HD/4). Während der Beschuldigte zu Beginn noch sagte, dass er eine solche (auffällige) Jacke vielleicht mal getragen habe, bestritt er vor Vorinstanz, eine solche Jacke zu besitzen oder je getragen zu haben. Er stellte somit die Möglichkeit, eine solche Jacke einmal getragen zu haben, zu- nächst – wohlgemerkt aber erst, nachdem ihm der Vorwurf des Exhibitionismus bereits vorgehalten worden war (Urk. HD/8/1 S. 1 und 4) – in den Raum, bestritt diesen Umstand im Anschluss sodann aber ausdrücklich. Dieses im Lauf der Zeit relativierende und widersprüchliche Aussageverhalten lässt aufhorchen. Auch ist das auffallend häufige Nachfragen des Täters, ob er nicht nur die Printauszüge, sondern die Videos selber sehen dürfe, ein Hinweis darauf, dass er nur gerade so viel zugeben will, wie man ihm nachweisen kann. Auch, dass er auf Vorhalt der Printauszüge erklärte, dass es so aussehe wie er,
- 12 - er sich selber aber nicht eindeutig wiedererkenne auf den Bildern, mutet seltsam an. Von einer unschuldigen Person wäre zu erwarten, dass sie erklären würde, nicht die Person auf der Aufnahme zu sein. Sein gesamtes Aussageverhalten wirkt sodann diffus. Er versuchte auch immer wieder von den Fragen abzulenken und bestreitet die Vorwürfe zum Teil sehr pauschal. Zusammenfassend ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 3.3.2. Aussagen von F._____ (Privatklägerin 1, HD)
a) Zusammenfassung Die Privatklägerin 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2014, dass sie am 6. März 2014 im Zug Richtung Flughafen gesessen sei, als der Täter in Oerlikon eingestiegen sei, sich ins Abteil nebenan gesetzt habe, "sein bestes Stück" ausgepackt und sich "seelenruhig eins runtergeholt" habe. Sie habe sein erigiertes Glied gesehen und kurz hingeschaut, da sie dachte, er würde dann da- mit aufhören. Danach habe sie ihn im sich spiegelnden Zugfenster weiter beo- bachtet. Er habe den Kopf dabei in ihre Richtung gedreht gehabt. Ob er sie ange- schaut habe, könne sie nicht sagen, da er eine Sonnenbrille getragen habe (Urk. HD/6 1 f.). Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 25. August 2015 (Urk. HD/9/5 S. 4). Die Privatklägerin 1 beschrieb den Täter als dunkelhäutig und 160 bis 170 cm gross. Er habe dunkle Kleidung, eine nicht allzu grosse Tasche und eine grosse Sonnenbrille, welche "vorne ganz schwarz, nicht unterbrochen" gewesen sei, ge- tragen. Die mitgeführte Tasche habe er glaublich benutzt, um seine Tat zu verde- cken (Urk. HD/6 S. 2 f.). Auf Vorhalt des Fotowahlbogens gab die Privatklägerin 1 an, der Täter sei die Nummer 5 (Urk. HD/6 S. 3). In der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 25. August 2015 erklärte die Privatklägerin 1 auf entsprechende Frage, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, wer die von ihr genannte Nummer 5 sei (Urk. HD/9/5 S. 5). Der gleiche Fotowahlbogen wurde ihr erneut vorgelegt, wo- rauf sie erklärte, dass sie nichts dazu sagen könne, sie habe den Täter nicht ge- nau angesehen (Urk. HD/9/ 5 S. 4). Im Anschluss an diese Befragung vom
25. August 2015 wurde sie mit dem Beschuldigten in einer Einzelgegenüberstel-
- 13 - lung konfrontiert, woraufhin sie erklärte, dass sie ihn als den Täter erkenne, da sie sein Grinsen wiedererkenne (Urk. HD/9/5 S. 6).
b) Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die den Tathergang betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 detailliert, lebensnah und in sich stringent (Urk. 46 S. 14). Dass die Schilderung des Tathergangs grundsätzlich nicht glaubhaft sei, wurde von der Verteidigung nicht vorgebracht. Allerdings machte die Verteidigung geltend, aus den Aussagen der Privatklägerin 1 gehe hervor, dass der Täter seine Handlung unter seiner Tasche versteckt und somit die Wahrnehmung der Tat durch die Privatklägerin 1 nicht angestrebt habe. Deshalb sei der Tathergang nicht erstellt (Urk. 58 S. 2). Dabei übersieht die Verteidigung, dass die Privatklä- gerin 1 in ihrer polizeilichen Befragung vom 4. April 2014 die Frage, ob sie das erigierte Glied des Täters gesehen habe, bejahte und zudem erklärte, der Mann habe seinen Kopf in ihre Richtung gedreht und ihr hinterhergeschaut, als sie hin- untergegangen sei (Urk. HD/6 S. 2). Ihre Aussagen hierzu, wonach sie den Täter kurz angeschaut und erhofft habe, dass er deshalb aufhören würde, sind reali- tätsnah und nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist betreffend den Vorfall vom
6. März 2014 somit wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Es ist im Fol- genden zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte als Täter identifizieren lässt. Dem Vorbringen der Verteidigung, das Foto des Beschuldigten auf dem den Pri- vatklägerinnen vorgelegten Fotowahlbogen steche besonders hervor, ist beizu- pflichten. Der Kopf des Beschuldigten wirkt kleiner und sein Gesicht ist nicht auf der gleichen Höhe wie die anderen Gesichter. Seine Abbildung wurde bei der An- passung der Grösse nicht in Relation zu den anderen abgebildeten Köpfen ge- setzt. Die anderen Portraits sind alle ungefähr gleich gross und ähneln sich des- halb eher. Der Unterschied ist zwar nicht eklatant, aber dennoch auf den ersten Blick feststellbar. Es stellt sich jedoch die Frage, welchen Wert es dieser Tatsa- che beizumessen gilt. Die Privatklägerin 1 erkannte den Beschuldigten anhand dieses Fotowahlbogens gerade nicht (Urk. HD/6 S. 3, HD 7). Sie liess sich dem- nach nicht aufgrund einer abweichenden Foto dazu verleiten, den Schluss daraus zu ziehen, es müsse sich dabei um den Täter handeln. Dieses Vorgehen unter-
- 14 - streicht sodann auch ihr vorsichtiges Aussageverhalten in Bezug auf die Täteri- dentifikation. Damit ist dargetan, dass sie nicht unüberlegt oder vorschnell eine falsche Person belasten will. Überdies sagte sie konstant aus, dass sie den Täter nicht genau angesehen und dieser zudem eine grosse Sonnenbrille getragen habe. Es leuchtet ein, dass die Privatklägerin 1 den Täter nicht direkt und auch nicht länger ansah. Zum einen ist die inkriminierte Handlung geeignet, beim Opfer ein Schamgefühl oder Angst auszulösen. Die Tat zu ignorieren, um nicht Anlass zu weiteren Belästigungen zu geben, oder sich durch Flucht deren ganz zu entziehen – was im fahrenden Zug weniger gut möglich ist –, sind nachvollziehbare Reaktionen. Dass so aber weni- ger auf das Signalement des Täters geachtet und eine spätere Tätererkennung anhand von Fotos bzw. eine Täterbeschreibung erschwert ist, versteht sich von selbst. Als die Privatklägerin 1 den Beschuldigten sodann in der Einzelkonfronta- tion persönlich sah, sagte sie sehr realitätsnah aus, dass sie ihn an seinem Grin- sen wiedererkannt habe. Diese Aussage ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ihr anlässlich der Tat aufgrund der Sonnenbrille nicht möglich war, die obere Gesichtspartie des Täters zu sehen, glaubhaft. Gefühlsregungen, welche durch den Gesichtsausdruck bekundet werden, werden von anderen Menschen meist subjektiv wahrgenommen. Ein Grinsen prägt man sich eher in Verbindung mit dem dadurch entstandenen Gefühl ein. Dass sich die Privatklägerin 1 an die im Gesicht des Täters von ihr wahrgenommene Gefühlsregung erinnert, ist des- halb nachvollziehbar, auch wenn sie ihn nur flüchtig angesehen hat. Insgesamt ist die Täteridentifikation durch die Privatklägerin 1 als glaubhaft zu qualifizieren. Die Privatklägerin 1 nahm, wie ausgeführt, die von den anderen abweichende Fo- to auf dem Fotowahlbogen nicht zum Anlass, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Sie erkannte den Beschuldigten in der Lebendkonfrontation auf- grund seines Grinsens, welches auf dem Foto ohnehin nicht zu sehen ist. Da sie die Wiedererkennung einzig an seine Gesichtsmimik band, kann ausgeschlossen werden, dass sie den Beschuldigten in der Einzelkonfrontation lediglich erkannte, weil sie ihn zuvor auf einer Auswahl von Fotos gesehen hatte. Es liegt daher kein Fall von unbewusster Selbstbindung vor.
- 15 -
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz korrekt zum Ergebnis, dass im Hauptdossier weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hinweisen. So stimmten insbesondere von ihm getragene und von der Privatklägerin 1 beschriebene Kleidungsstücke am Tag seiner Verhaftung mit den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Kleidern des Täters überein. Auch erkannte die Privatklägerin 1 den Täter auf den Prints der Videoüberwachungskamera ins- besondere an der auffälligen Jacke (Urk. HD/9/5 S. 4). Wie bereits ausgeführt, verstrickte sich der Beschuldigte in Bezug auf diese Jacke in einem Widerspruch, indem er zunächst angab, eine solche Jacke vielleicht mal getragen zu haben, um in der Folge von dieser Aussage Abstand zu nehmen. Zudem begann die Schicht des Beschuldigten am 6. März 2014 um 15.00 Uhr. Die Tat ereignete sich um ca. 14.25 Uhr im Zug Richtung Flughafen Zürich. Den sich aus dem Polizeirapport ergebende Schichtbeginn konnte die Polizeibeamtin nachprüfen, indem sich der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme in den im Internet abrufbaren Dienstplan einloggte und diesen ihr so zugänglich machte (Urk. HD/1 S. 4, Urk. ND1/6 S. 2). Dass die Spätschicht des Beschuldigten jeweils um 14.45 Uhr, 15.00 Uhr oder 15.30 Uhr begonnen habe und er im April 2014 normalerweise zur Spätschicht eingeteilt gewesen sei, erklärte dieser in seiner polizeilichen Einver- nahme vom 4. April 2014 (Urk. HD/8/1 S. 3). Überdies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sich bei der Polizei in seinen Dienstplan eingeloggt habe (Prot. II S. 11). Das Vorbringen der Verteidigung, wo- nach sich der Beschuldigte – gemäss dessen Aussagen vor Obergericht – im Tat- zeitpunkt bei der Arbeit befunden habe, bezog sich nicht auf den Vorfall vom
6. März 2014, sondern auf einen Vorfall vom 6. Dezember 2013. Dieses Verfah- ren wurde eingestellt (HD/25). Dass der Beschuldigte dannzumal jeweils mit dem Zug zur Arbeit fuhr, bestätigte er selber. Diese Indizien alleine beweisen nicht sei- ne Täterschaft, aber sind doch in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe im Hauptdossier nicht auf das Foto- gutachten abgestellt. Das morphologische Gutachten vom 25. Juni 2015 basiert auf Videomaterial vom 15. Dezember 2013, wobei es sich um Aufnahmen zum
- 16 - Vorfall gemäss Nebendossier 2 handelt. Dass daraus nichts betreffend den Vorfall vom 6. März 2014 abgeleitet werden kann, liegt auf der Hand, weshalb in diesem Anklagepunkt nicht auf das Gutachten einzugehen ist.
d) Fazit Aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 und unter Berücksichti- gung der weiteren Indizien, lässt sich der Beschuldigte ohne rechtserhebliche Zweifel als Täter im Hauptdossier identifizieren. 3.3.3. Aussagen von G._____ (Privatklägerin 2, ND2)
a) Zusammenfassung In der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 1. April 2014 erläuterte sie, dass sie am 15. Dezember 2013 im Interregio unterwegs Richtung Flughafen Zürich gewesen sei. Nachdem der Zug in Oerlikon losgefahren sei, habe sie be- merkt, dass der Täter, welcher ein oder zwei Abteile weiter vorne gegen die Fahrt- richtung gesessen sei, seine Hosen offen gehabt und onaniert habe. Er habe sie dabei die ganze Zeit angestarrt und als sie den Zug verlassen habe, sei er ihr ge- folgt. Sie habe ihre, im Zug nur hastig zusammengepackten, Sachen auf einer Bank auf dem Perron einpacken wollen. Da sei der Täter zu ihr hin gestanden, habe seinen Penis wieder ausgepackt und weiter gemacht. Als sie dann schnellen Schrittes zur Rolltreppe gegangen sei, habe sie gedacht, ihn abgehängt zu ha- ben. Auf der Rolltreppe sei er dann aber dicht hinter ihr gestanden, was sie erst gemerkt habe, als sie eine Berührung an ihrem Gesäss gespürt und sich deshalb umgedreht habe (Urk. ND2/6 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2015 ergänzte die Privatklägerin 2, dass sie als Reaktion auf die Tat diese zunächst habe ignorieren wollen und dann aber aufgestanden und die Treppe runter zur Türe gegangen sei. Der Täter sei ihr gefolgt und habe dort sei- nen Penis wieder aus der Hose genommen. Als eine ältere Frau gekommen sei, habe er seinen Penis sofort wieder versteckt, indem er seine Jacke runtergezo- gen habe (Urk. HD/9/4 S. 5 f.).
- 17 - Den Täter beschrieb die Privatklägerin 2 als "ganz dunkel", von normaler, eher schlanker Statur mit kurzen Haaren. Er sei "nicht extrem gross", aber grösser als sie. Sie sei 164 cm gross. Er sei dunkel angezogen gewesen und habe eine Müt- ze aufgehabt (Urk. ND2/6 S. 1, Urk. HD/9/4 S. 5). Auf Vorhalt des Fotobogens (Urk. ND/2/7) erklärte die Privatklägerin 2, dass die Nummer 8 ebenso dunkel wie der Täter sei. Sie sei sich aber nicht sicher, ob die Nummer 8 der Täter sei (Urk. ND2/6 S. 3). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatkläge- rin 2 vom 28. Januar 2015 nahm auch der Beschuldigte teil. Auf Vorhalt der Print- auszüge der Videoüberwachungskamera vom 15. Dezember 2013 erklärte die Privatklägerin 2, dass es sich dabei um den Täter handle. Die darauf folgende Frage, ob der anwesende Beschuldigte der Mann auf diesen Printauszügen bzw. der Täter sei, bejahte sie (Urk. HD/9/4 S. 6 f.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen legte die Verteidigung des Beschuldigten der Privatklägerin 2 erneut den Fotobo- gen vor, woraufhin die Privatklägerin 2 in der Nummer 4 den Beschuldigten er- kannte. Auf die Ergänzungsfrage hin, weshalb sie zuerst die Nummer 8 als Täter genannt gehabt habe, erklärte sie, dass ihre Wahl auf die Nummer 8 gefallen sei, weil diese dunkler sei als die anderen. Der Beschuldigte sei auf dem Bild deutlich heller als in Wirklichkeit (Urk. ND2/9/4 S. 7 f.).
b) Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 lebensnah, detailreich und schlüssig. Insbesondere ist zu betonen, dass ihre Aus- sage, sie habe ihre Sachen hastig zusammen gepackt, sehr lebensnah und in der erlebten Situation verständlich ist (Urk. 46 S. 24 f.). Dieser Umstand ist denn auch auf der Videoaufnahme vom Perron wiederzufinden. Dass die Schilderung des Tathergangs nicht glaubhaft sei, wurde von der Verteidigung auch nicht vorge- bracht. Der Sachverhalt ist betreffend den Tathergang des Vorfalls vom
15. Dezember 2013 gemäss Anklageschrift erstellt. Auch hier ist deshalb insbe- sondere zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte als Täter identifizieren lässt. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte steche auf dem Fotowahlbo- gen hervor, dringt auch in Bezug auf den im Nebendossier 2 geführten Vorfall nicht durch. Die Privatklägerin 2 erkannte den Beschuldigten auf dem Fotowahl-
- 18 - bogen gerade nicht. Sie legte sich sodann auch nicht fest, sondern konstatierte lediglich, dass die Nummer 8 ungefähr die gleich dunkle Hautfarbe aufweise wie der Täter. Die Privatklägerin 2 gab aber selber zu Protokoll, dass sie nicht so auf das Gesicht des Täters geachtet habe. Als ihr sodann – in Anwesenheit des Be- schuldigten – ein Printauszug der Videoüberwachungskamera vorgehalten wurde, erkannte sie in ihm, aufgrund seiner Körpergrösse und der Statur, den Täter. Die Verteidigung verkennt in ihrer Argumentation, dass die Privatklägerin 2 den Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme als – von Beginn weg anwesende Person
– wahrnehmen konnte und erst im Laufe der Einvernahme den Printauszug vor- gehalten erhielt. Wenn, dann erkannte sie in der Aufnahme den anwesenden Be- schuldigten, was aber im Endergebnis für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Dass sie den Täter auf der Videosequenz wiedererkannte und in ihm den Beschuldigten erkannte, wurde von ihr glaubhaft vorgebracht. Dass sie das Por- traitfoto des Beschuldigten nicht erkannte, erklärte sie nachvollziehbar. So sei die Hautfarbe des Beschuldigten auf dem Foto deutlich heller, als in Wirklichkeit. Die- ser Umstand konnte an der heutigen Berufungsverhandlung verifiziert werden. Im Vergleich zur auf den Wahlbögen verwendeten Foto ist die Hautfarbe des Be- schuldigten in natura deutlich dunkler, weshalb die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 2 überaus nachvollziehbar erscheinen. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass die Privatklägerin 2 widersprüch- lich ausgesagt habe (Urk. 58 S. 12 f.). So habe sie zunächst erklärt, der Täter ha- be kurze Haare gehabt, um dann später die Frage, ob der Täter eine Mütze ge- tragen habe, zu bejahen. Diese Angaben schliessen sich jedoch gegenseitig nicht aus. Auf den Prints der Videoüberwachungskamera ist ersichtlich, dass der Täter eine enganliegende Wollmütze trug. Dass sich unter einer solchen Mütze längere Haare nicht verstecken lassen bzw. dass sich aufgrund der die Kopfform abzeich- nenden Mütze keine langen Haare darunter befinden können, erklärt die Angabe der Privatklägerin 2, der Täter habe kurze Haare gehabt. Es ist in dieser Aussage zwar nicht eine direkte Beobachtung, sondern eine Interpretation zu erblicken. Ein Widerspruch lässt sich deshalb aber nicht ausmachen.
- 19 - Zwischen dem Vorhalten des Fotowahlbogens und der Einzelkonfrontation vergingen rund 10 Monate, weshalb ein Fall von unbewusster Selbstbindung der Privatklägerin 2 von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint.
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz auch im Nebendossier 2 kor- rekt zum Ergebnis, dass weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen. So begann die Schicht des Beschuldigten am
15. Dezember 2013 um 15.00 Uhr (Urk. ND2/2 S. 2, Urk. ND1/6 S. 2). Die Tat er- eignete sich um ca. 14.15 Uhr im Zug Richtung Flughafen Zürich. Zum Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz habe den Schichtbeginn des Beschuldigten le- diglich dem Polizeirapport entnommen, ist zu entgegnen, dass sich der Beschul- digte in der polizeilichen Einvernahme in den Dienstplan einloggte und der Poli- zeibeamtin die Dienstpläne so zugänglich machte. Seine weiteren Angaben zu seinen Schichten und dem Dienstplan ergeben sodann ein stimmiges Bild. Auch dass der Beschuldigte dannzumal jeweils mit dem Zug zur Arbeit fuhr, bestätigte er selber. Diese Indizien alleine beweisen nicht seine Täterschaft, sie sind jedoch in der gesamten Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das morphologischen Gutachten vom 25. Juni 2015 kommt zwar zum Schluss, dass eine Identität des Beschuldigten mit dem Täter aufgrund der schlechten Qualität des Bildmaterials nicht entscheidbar ist (Urk. HD/10 S. 26), jedoch ändert dies nichts daran, dass der auf den Aufnahmen ersichtliche Täter dem Beschuldigten sowohl bezüglich Gesichtszügen wie Grösse und Statur sehr ähnlich sieht und wie der Beschuldigte (Urk. ND2/9/1 S. 2 und 9/2 S. 2) auffälligen Ohrschmuck trägt, welche Umstände ebenfalls als Indiz für eine Täterschaft de Beschuldigten sprechen. Es ist sodann anzufügen, dass das Vorgehen des Täters mit demjenigen im Hauptdossier vergleichbar ist. So war der Tatort ebenfalls das Abteil in einem Zug, welcher von Oerlikon zum Flughafen fuhr. Der Täter hatte ebenfalls eine Ta- sche dabei, mit welcher er seine Tat vor anderen Zugpassagieren versteckte. Dass die Täterschaft des Beschuldigten im Hauptdossier und – wie noch zu zei- gen ist – im Nebendossier 5 erstellt werden kann, stellt deshalb ein weiteres Indiz für das Vorliegen seiner Täterschaft auch im Nebendossier 2 dar.
- 20 -
d) Fazit Aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 und in Berücksichtigung der weiteren Indizien, lässt sich der Beschuldigte ohne rechtserhebliche Zweifel als Täter auch im Nebendossier 2 identifizieren. 3.3.4. Aussagen von H._____ (Privatklägerin 4, ND5)
a) Zusammenfassung Die Privatklägerin 4 schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2014, dass sie am gleichen Tag in der SZU vom Hauptbahnhof Zürich bis Brunau gefah- ren sei. Der Täter sei ihr gegenüber gesessen und habe mit seiner Hand merk- würdige reibende Bewegungen auf der auf seinem Schoss liegenden Jacke ge- macht. Als sie genauer hingesehen habe, habe sie im Schritt seiner Jeanshose ein grösseres Loch bemerkt, aus welchem sein Penis herausgehangen sei. Sie habe ihn auf Englisch darauf aufmerksam gemacht, woraufhin er verwundert, fast schon irritiert reagiert habe. Zunächst habe er sich entschuldigt, seinen Penis wieder mit der Jacke abgedeckt, aber dann weiter daran gerieben. Der Täter habe ihr daraufhin seinen erigierten Penis erneut präsentiert und sie gefragt, ob sie grosse Penisse möge. Als sie ihn der Folge aufgestanden sei, um auszusteigen, habe er ihr zunächst folgen wollen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie schwanger sei, habe er dies bleiben lassen (Urk. ND5/5 S. 1 f.). In der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 1. April 2016 bestätigte die Privatklägerin 4 ihre bei der Polizei gemachten Aussagen und ergänzte, dass der Täter sie, als er sie ge- fragt habe, ob ihr grosse Penisse gefallen würden, am Oberschenkel berührt habe (Urk. HD/9/9 S. 5). Beschrieben hat die Privatklägerin 4 den Täter als Schwarzafrikaner, ca. 28 bis 35 Jahre alt, von sportlicher Statur und mit kurzen Haaren. Er habe eine dunkle ver- waschene Jeanshose getragen und auf dem linken Oberarm habe er ein kreis- förmiges Tattoo. Sie gab auch an, dass sie den Mann wiedererkennen würde (Urk. ND5/5 S. 2). Am 15. Juli 2014 wurde die Privatklägerin 4 erneut von der Po- lizei befragt; insbesondere wurde ihr ein Fotobogen vorgehalten (Urk. ND5/7).
- 21 - Anhand dieses Fotobogens erklärte sie, dass der Beschuldigte der Täter sei. Sie sei sich zu 95 Prozent sicher, dass sie die richtige Person identifiziert habe. Die Frisur sei etwas anders als in ihrer Erinnerung, aber er habe auch etwas auf dem Kopf gehabt. Als Erklärung für ihre Überzeugung fügte sie zudem an, dass das Al- ter, die Hautfarbe, die markanten Lippen, die Augen und der Schmuck passen würden. Sie sei mit dunkelhäutigen Personen aufgewachsen, weshalb sie diese auseinander halten könne (Urk. ND5/6 S. 1). Zudem fügte sie an, dass er nur Englisch habe sprechen wollen, obschon er eine deutsche Zeitung dabei gehabt habe (Urk. ND5/6 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
1. April 2016 wurde der Privatklägerin 4 erneut ein Fotobogen vorgehalten, an- hand dessen sie den Beschuldigten erneut als Täter identifizierte. Anschliessend wurde ihr der Beschuldigte in einer Einzelkonfrontation via Video gezeigt, worauf- hin sie erneut angab, dies sei der Täter. Auf die Frage, wie sicher sie sich dabei sei, gab sie auf einer Skala von 1 bis 10 die Wahrscheinlichkeit 10 an (Urk. HD9/9 S. 6 f.).
b) Würdigung Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatklägerin 4 wi- derspruchsfrei, detailliert und in sich stringent sind (Urk. 46 S. 43). Die Verteidi- gung wendet ein, der Tathergang sei nicht erstellt, da die Privatklägerin 4 den Tä- ter dazu verleitet habe, die exhibitionistischen Handlungen vorzunehmen. Indem sie ihn auf sein aus der Hose hängende Glied ansprach und auf seine Frage, ob sie grosse Penisse möge, mit ja antwortete, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass diese Handlungen Teil eines Vorspiels zu von ihr gewünschten sexuellen Handlungen seien. Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 4 ergibt sich jedoch, dass der Täter bereits an seinem Penis rieb, bevor sie ihn angesprochen hatte. Gerade eben aufgrund seines Verhaltens sprach die Privatklägerin 4 ihn an. Dies tat sie, um ihrem Unbehagen Ausdruck zu geben. Der Sachverhalt ist be- treffend den Tathergang des Vorfalls vom 6. Juni 2014 wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob sich die Täterschaft des Beschuldigten erstellen lässt.
- 22 - Es gilt vorweg festzuhalten, dass die Privatklägerin 4 den Beschuldigten anhand der Fotowahlbögen identifizierte. Wie bereits ausgeführt, ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die Abbildung des Beschuldigten auf diesen Fotowahlbögen hervorsticht. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Würdigung der Täteridentifizierung durch die Privatklägerin 4 hat, zumal in diesem Punkt die Gefahr einer Selbstbindung nicht von der Hand zu weisen ist. Auch zur Beschreibung des Täters sind die Aussagen der Privatklägerin 4 detail- reich und überzeugend. Sie war dem Täter zwar nur ca. 5 Minuten ausgesetzt, führte jedoch ein kurzes Gespräch mit ihm. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass sein Penis aus der Hose hänge. Er antwortete ihr und wollte sogar mit ihr zusammen aus dem Zug aussteigen, bis sie ihm mitteilte, dass sie schwanger sei. Dank dieser Interaktion konnte die Privatklägerin 4 den Täter somit genauer wahrnehmen und ihm auch ins Gesicht schauen. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich das Tätersignalement merken konnte. Nicht unwesentlich ist hier auch ihre glaubhafte Aussage, sie sei mit dunkelhäutigen Personen aufgewachsen und könne diese deshalb auseinanderhalten. So sagte sie, dass sie in der Lage wäre, den Täter zu identifizieren, falls sie ihn wiedersähe. Angesichts der detailreichen Schilderung des Gesichts des Täters – die Privatklägerin 4 erklärte, dass sie den Beschuldigten auf dem Fotobogen am Alter, der Hautfarbe, den markanten Lip- pen, den Augen sowie dem Schmuck als Täter erkannt habe – kann ausge- schlossen werden, dass sie den Beschuldigten einzig aufgrund der sich von den anderen abhebenden Abbildung als Täter identifizierte. Dass die Privatklägerin 4 überdies in der Lage war, ein Bild des Unterleibs des Täter aufzunehmen, spricht dafür, dass ihr bereits während der Tat wichtig war, bei ihrer späteren Strafanzei- ge Hinweise liefern zu können. Dass sie sich deshalb auch das Aussehen des Tä- ters einprägte, ist einleuchtend. Dies zeigt sich wiederum darin, dass sie ein sehr detailliertes Tätersignalement abgeben konnte. Ins Gewicht fällt auch ein weiterer Anhaltspunkt zur Beschreibung des Täters, den die Privatklägerin 4 geben konnte. Als sie ihn ansprach, fragte sie ihn zunächst, ob er Deutsch verstehe, woraufhin er antwortete, dass er nur Englisch spreche. Ihr fiel aber auf, dass er eine deutschsprachige Zeitung mitführte. Diese Angaben
- 23 - sind mit dem Umstand vereinbar, dass der Beschuldigte seit 2003 in der Schweiz lebt und arbeitet, aber auch in der Untersuchung einen Englisch-Dolmetscher ver- langte. Daraus ist zu schliessen, dass er teilweise Deutsch versteht und wohl auch eine Zeitung auf Deutsch lesen kann, es ihm aber leichter fällt, Englisch zu sprechen. Zudem fiel der Privatklägerin 4 ein Tattoo auf dem linken Oberarm des Täters auf. Dass auch der Beschuldigte ein Tattoo auf dem linken Arm, welches von der Schulter bis zum Unterarm reicht, hat, ist ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Die Verteidigung moniert, dass die Privatklägerin 4 das Tattoo als kreisrund be- schrieben habe, das Tattoo des Beschuldigte aber ein feines …tattoo sei. Dass die Privatklägerin 4 nicht das ganze Tattoo beschreiben konnte bzw. das Motiv nicht erkannte, erhellt sich aus ihren Angaben, das Tattoo sei zum Teil vom T- Shirt des Täters bedeckt gewesen (Urk. ND5/6 S. 2). In Würdigung aller dieser Umstände bestehen keine Zweifel an der Zuverlässig- keit der Täteridentifikation durch die Privatklägerin 4 und kann eine Selbstbindung ausgeschlossen werden.
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz korrekt zum Ergebnis, dass im Nebendossier 5 weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hinweisen (Urk. 46 S 43). So liegt insbesondere eine Foto des Unter- leibs des Täters bei den Akten, welche die Privatklägerin 4 während der Tat auf- nahm (Urk. ND5/4). Darauf ist ersichtlich, dass der Täter blaue Jeans mit weissen Knitterfalten trug. Diese Knitterung wie auch die Steppnaht sehen derjenigen auf der Jeanshose ähnlich, welche der Beschuldigte am Tag seiner Verhaftung trug und auf einer von der Polizei gemachten Ganzkörperaufnahme ersichtlich ist (vgl. Urk. ND5/10). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist auch diese Übereinstim- mung ein Anhaltspunkt, welcher Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten gibt. Der Beschuldigte selber gab auf entsprechende Frage an, dass er, als er keinen festen Wohnsitz hatte, teilweise auch in D._____ übernachtete. In einer späteren Befragung zog er diese Angaben zurück. Das zu beurteilende Delikt
- 24 - wurde in der SZU in Richtung D._____ begangen, weshalb auch dieser Umstand einen Anhaltspunkt für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt, was durch das diesbezügliche unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten noch unterstri- chen wird. Diese Indizien alleine beweisen nicht seine Täterschaft, sie sind aber in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Täterschaft des Beschuldigten in zwei weiteren Fällen er- stellt ist, bei welchen nach einem vergleichbaren modus operandi vorgegangen wurde. Der Täter führte seine exhibitionistischen Handlungen jeweils auf einer Zugfahrt aus, wobei er sich jungen Frauen gegenübersetzte. Auch vorliegend führte er eine Jacke mit sich, um seine Tat vor anderen Passagieren zu verde- cken. Es bleibt anzumerken, dass das morphologische Gutachten auch im Ne- bendossier 5 keiner Erwähnung bedarf, da es sich einerseits nicht eignet, den Beschuldigten als Täter zu be- oder entlasten. Andererseits wurde es basierend auf Bildern betreffend den im Nebendossier 2 behandelten Vorfall erstellt.
d) Fazit Insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 4 und in Be- rücksichtigung der weiteren Indizien ergibt sich ein Gesamtbild, welches auch im Nebendossier 5 alle Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten auszuräumen vermag. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Qualifikation Zur rechtlichen Qualifikation kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu ergänzen, dass der Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB nicht erfordert, dass sich beim Opfer Ärgernis, Abscheu oder Angst einstellt (MENG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 194 N 13). Dem Beschuldigten musste klar sein, dass die Privatklägerin 4 seine Hand- lungen missbilligte, zumal er sich auf ihre Bemerkung hin entschuldigte. Es ist
- 25 - überdies schlicht absurd, davon auszugehen, dass jemand in einem öffentlichen Transportmittel auf sexuelle Handlungen mit einer ihr wildfremden Person aus ist. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 14, 26 und 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zu ihr hinsetzte und den Kopf während des Onanie- rens in ihre Richtung gedreht hatte. Er war sich der Anwesenheit der Privatkläge- rin 1 bewusst und übte die Tat willentlich vor ihr aus. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 setzte sich der Beschuldigte in ihr Blickfeld und starrte sie während des Onanierens an. Als sie den Zug verliess, folgte er ihr zu- dem und stellte sich dann auf der Rolltreppe erneut hinter sie, um weiter zu ona- nieren. Die Tat war klar auf die Privatklägerin 2 gerichtet und der Beschuldigte war sich dessen bewusst. In Bezug auf das Nebendossier 5 ist durch die glaub- haften Aussagen der Privatklägerin 4 erstellt, dass der Beschuldigte sie während des Onanierens fragte, ob sie grosse Penisse möge. Zudem wollte er mit ihr den Zug verlassen, als sie aufstand. Der Beschuldigte handelte demnach auch hier wissentlich und willentlich und gezielt auf die Privatklägerin 4 gerichtet. Der sub- jektive Sachverhalt ist sowohl im Hauptdossier als auch in den Nebendossier 2 und 5 erstellt. Der Täter handelte mit direktem Vorsatz, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem bis 180 Tagessät- zen Geldstrafe (Art. 194 Abs. 1) korrekt abgesteckt (Urk. 46 S. 47 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 26 - 1.2. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Übergriffe auf die einzelnen Privatklägerinnen 1, 2 und 4 jeweils ein ähnliches Vorgehen zeigte, er- scheint eine gemeinsame Beurteilung der diesbezüglichen Handlungen sinnvoll.
2. Tatkomponenten 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Pri- vatklägerinnen alle im öffentlichen Raum jeweils mitten am Tag vom Beschuldig- ten belästigt wurden. Dementsprechend hätten andere Personen leicht um Hilfe gebeten werden können. Die Privatklägerinnen konnten deshalb alle davon aus- gehen, dass der Beschuldigte ihnen nicht viel näher kommen würde, wobei die Privatklägerin 2 doch äusserte, dass sie Angst vor einer möglichen Vergewalti- gung hatte. In Bezug auf den sie betreffenden Vorfall vom 15. Dezember 2013 ist denn auch hervorzuheben, dass der Beschuldigte ihr folgte und sie nicht einfach in Ruhe liess, als sie sich von ihm entfernte. Vielmehr berührte er sie kurz, als er sich auf der Rolltreppe hinter sie stellte. Dieser Umstand fällt erschwerend ins Gewicht. Als sie sich sodann zu einer Gruppe Männern hinstellte, liess er aber doch von ihr ab. Die Privatklägerinnen waren der jeweiligen Tat aber alle lediglich wenige Minuten ausgesetzt. Die Privatklägerin 4 konnte den Beschuldigten dann auch abwimmeln, als er ihr folgen wollte. Straferhöhend ins Gewicht fällt die mehrfachte Tatbegehung. Die objektive Tatschwere ist bei allen Taten als noch leicht zu qualifizieren. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und mit seinen exhibitionistischen Handlungen einzig seine eigenen sexuellen Interessen rücksichtslos verfolgte. Auch nachdem die Privatklägerin 4 ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sein Penis aus der Hose raushänge, setzte er – nach einer kurzen Verwirrung darüber, ange- sprochen worden zu sein – seine Handlungen seelenruhig fort. Obschon sie ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht hatte, liess er von seiner Tat nicht ab. Die subjektive Tatkomponente wiegt ebenfalls noch leicht. 2.3. Dem insgesamt noch leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen.
- 27 -
3. Täterkomponenten 3.1. Der Beschuldigte wuchs in Lagos auf und besuchte dort die Primarschule und die Sekundarschule während je sechs Jahren. Danach studierte er zwei Jah- re Banking & Finance; dieses Studium brach er wegen finanzieller Probleme ab und war in der Folge als Händler tätig. 2003 verliess er das Land und kam in die Schweiz. Nach seiner Heirat 2004 arbeitete er während drei Jahren bei einer Fir- ma in …, welche Paletten und Boxen für die I._____ herstellte. Nach einer Wei- terbildung im Bereich Logistik trat er 2010 die Stelle bei J._____, wo er heute noch tätig ist (vgl. Urk. 36 S. 2 ff., Prot. II S. 7). 3.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafzumessungsrele- vante Faktoren ableiten lassen. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Diese Tatsache ist jedoch neutral zu werten. Der Beschuldigte zeigte sich nicht gestän- dig. Es liegen weder Strafminderungs- noch Straferhöhungsgründe vor. 3.3. Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, dass sich sein Nettoeinkommen auf ca. Fr. 4'100.– belaufe, wegen Lohnpfändungen werde ihm aber lediglich ein Be- trag von Fr. 3'500.– ausbezahlt. Seit der Trennung von seiner Frau, mit welcher er ein Kind hat, lebe er alleine. Sein Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'550.–; für seinen Sohn und seine Ehefrau bezahle er Fr. 1'460.– Unterhalt. Er habe Fr. 40'000.– Schulden (vgl. Urk. 36 S. 3 f.). Diese finanziellen Verhältnisse bestätigte der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung, wobei sich seine Schulden erhöht hät- ten (Prot. II S. 7). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor in engen wirtschaftli- chen Verhältnisse lebt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
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5. Busse Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die be- dingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 46 S. 50). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwi- schen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken las- sen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten.
6. Fazit Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- 29 - V. Zivilforderungen
1. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 46 S. 56). Die Privatklägerin 1 hat kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten (Urk. 48 S. 2). 1.2. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 46 S. 51 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Ursprünglich liess die Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– beantragen. Diesen Antrag liess sie damit begründen, dass sie Schwierigkeiten habe, sich ihrem Freund zu nähern. Zudem habe sie in Ausübung ihres Nebenjobs keine dunkelhäutigen Männer bedienen können. Sie vermöge seither auch nicht mehr mit Männern alleine in einem Raum zu sein. Zudem sei sie im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen (Urk. HD/15/1, Prot. I S. 7 f.). 1.4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Privatklägerin 1 durch die exhibi- tionistische Handlung des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurde (Urk. 46 S. 54). Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin 1 noch minderjährig war und noch nicht gleichermassen wie eine ältere, erfahrenere Frau in der Lage war, das Erlebte zu verarbeiten, ist davon auszugehen, dass die erlit- tene Persönlichkeitsverletzung ein genugtuungsrelevantes Ausmass erreicht hat. Das Verschulden wiegt noch leicht. Da sich die Schwere der Persönlichkeitsver- letzung für eine Genugtuung am unteren Rand bewegt und das Verschulden noch leicht ist, erscheint die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung von Fr. 200.– als angemessen. Die Tat hat sich am 6. März 2014 ereignet, wes- halb der Zins zu 5 % ab diesem Datum zuzusprechen ist.
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2. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, unterliess es die Privatklägerin 3 ihre Forde- rungen substantiiert darzulegen. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 46 S. 54). Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 10 und 11) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Urteil der Vorinstanz Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. August 2016 betreffend die Vorfälle gemäss HD, ND2 und ND5 des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und betreffend die Vorfälle gemäss ND3 und ND4 von diesem Vorwurf frei- gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 350.–. Der Beschuldigte wurde ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzüglich Zins zu 5% seit 6. März 2013 zu bezahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wurde auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 46).
E. 1.1 Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 46 S. 56). Die Privatklägerin 1 hat kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten (Urk. 48 S. 2).
E. 1.2 Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 46 S. 51 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 1.3 Ursprünglich liess die Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– beantragen. Diesen Antrag liess sie damit begründen, dass sie Schwierigkeiten habe, sich ihrem Freund zu nähern. Zudem habe sie in Ausübung ihres Nebenjobs keine dunkelhäutigen Männer bedienen können. Sie vermöge seither auch nicht mehr mit Männern alleine in einem Raum zu sein. Zudem sei sie im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen (Urk. HD/15/1, Prot. I S. 7 f.).
E. 1.4 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Privatklägerin 1 durch die exhibi- tionistische Handlung des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurde (Urk. 46 S. 54). Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin 1 noch minderjährig war und noch nicht gleichermassen wie eine ältere, erfahrenere Frau in der Lage war, das Erlebte zu verarbeiten, ist davon auszugehen, dass die erlit- tene Persönlichkeitsverletzung ein genugtuungsrelevantes Ausmass erreicht hat. Das Verschulden wiegt noch leicht. Da sich die Schwere der Persönlichkeitsver- letzung für eine Genugtuung am unteren Rand bewegt und das Verschulden noch leicht ist, erscheint die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung von Fr. 200.– als angemessen. Die Tat hat sich am 6. März 2014 ereignet, wes- halb der Zins zu 5 % ab diesem Datum zuzusprechen ist.
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2. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, unterliess es die Privatklägerin 3 ihre Forde- rungen substantiiert darzulegen. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 46 S. 54). Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 10 und 11) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 2 Berufung Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. August 2017 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. August 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 40) und reichte mit Eingabe vom 18. April 2017 fristwahrend die Berufungserklärung ein mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (Urk. 48 bzw. Urk. 58) und entsprechend Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2-5, 7, 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils. Seitens der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft wurde weder selbstän- dige Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51).
E. 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Pri- vatklägerinnen alle im öffentlichen Raum jeweils mitten am Tag vom Beschuldig- ten belästigt wurden. Dementsprechend hätten andere Personen leicht um Hilfe gebeten werden können. Die Privatklägerinnen konnten deshalb alle davon aus- gehen, dass der Beschuldigte ihnen nicht viel näher kommen würde, wobei die Privatklägerin 2 doch äusserte, dass sie Angst vor einer möglichen Vergewalti- gung hatte. In Bezug auf den sie betreffenden Vorfall vom 15. Dezember 2013 ist denn auch hervorzuheben, dass der Beschuldigte ihr folgte und sie nicht einfach in Ruhe liess, als sie sich von ihm entfernte. Vielmehr berührte er sie kurz, als er sich auf der Rolltreppe hinter sie stellte. Dieser Umstand fällt erschwerend ins Gewicht. Als sie sich sodann zu einer Gruppe Männern hinstellte, liess er aber doch von ihr ab. Die Privatklägerinnen waren der jeweiligen Tat aber alle lediglich wenige Minuten ausgesetzt. Die Privatklägerin 4 konnte den Beschuldigten dann auch abwimmeln, als er ihr folgen wollte. Straferhöhend ins Gewicht fällt die mehrfachte Tatbegehung. Die objektive Tatschwere ist bei allen Taten als noch leicht zu qualifizieren.
E. 2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und mit seinen exhibitionistischen Handlungen einzig seine eigenen sexuellen Interessen rücksichtslos verfolgte. Auch nachdem die Privatklägerin 4 ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sein Penis aus der Hose raushänge, setzte er – nach einer kurzen Verwirrung darüber, ange- sprochen worden zu sein – seine Handlungen seelenruhig fort. Obschon sie ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht hatte, liess er von seiner Tat nicht ab. Die subjektive Tatkomponente wiegt ebenfalls noch leicht.
E. 2.3 Dem insgesamt noch leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen.
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3. Täterkomponenten
E. 3 Teilrechtskraft Das vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 (Teilfreispruch be- treffend ND3 und ND4), Dispositiv-Ziffer 6 (Herausgabe Taschentuch) und Dispo-
- 5 - sitiv-Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 3.1 Der Beschuldigte wuchs in Lagos auf und besuchte dort die Primarschule und die Sekundarschule während je sechs Jahren. Danach studierte er zwei Jah- re Banking & Finance; dieses Studium brach er wegen finanzieller Probleme ab und war in der Folge als Händler tätig. 2003 verliess er das Land und kam in die Schweiz. Nach seiner Heirat 2004 arbeitete er während drei Jahren bei einer Fir- ma in …, welche Paletten und Boxen für die I._____ herstellte. Nach einer Wei- terbildung im Bereich Logistik trat er 2010 die Stelle bei J._____, wo er heute noch tätig ist (vgl. Urk. 36 S. 2 ff., Prot. II S. 7).
E. 3.2 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafzumessungsrele- vante Faktoren ableiten lassen. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Diese Tatsache ist jedoch neutral zu werten. Der Beschuldigte zeigte sich nicht gestän- dig. Es liegen weder Strafminderungs- noch Straferhöhungsgründe vor.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, dass sich sein Nettoeinkommen auf ca. Fr. 4'100.– belaufe, wegen Lohnpfändungen werde ihm aber lediglich ein Be- trag von Fr. 3'500.– ausbezahlt. Seit der Trennung von seiner Frau, mit welcher er ein Kind hat, lebe er alleine. Sein Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'550.–; für seinen Sohn und seine Ehefrau bezahle er Fr. 1'460.– Unterhalt. Er habe Fr. 40'000.– Schulden (vgl. Urk. 36 S. 3 f.). Diese finanziellen Verhältnisse bestätigte der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung, wobei sich seine Schulden erhöht hät- ten (Prot. II S. 7). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor in engen wirtschaftli- chen Verhältnisse lebt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
- 28 -
5. Busse Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die be- dingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 46 S. 50). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwi- schen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken las- sen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten.
E. 3.3.1 Aussagen des Beschuldigten
a) Zusammenfassung Der Beschuldigte bestritt in allen polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernah- men sowie auch vor Gericht, am 15. Dezember 2013 und am 6. März 2014 je während der Zugfahrt zwischen Zürich Oerlikon und Flughafen Zürich sowie am
E. 3.3.2 Aussagen von F._____ (Privatklägerin 1, HD)
a) Zusammenfassung Die Privatklägerin 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2014, dass sie am 6. März 2014 im Zug Richtung Flughafen gesessen sei, als der Täter in Oerlikon eingestiegen sei, sich ins Abteil nebenan gesetzt habe, "sein bestes Stück" ausgepackt und sich "seelenruhig eins runtergeholt" habe. Sie habe sein erigiertes Glied gesehen und kurz hingeschaut, da sie dachte, er würde dann da- mit aufhören. Danach habe sie ihn im sich spiegelnden Zugfenster weiter beo- bachtet. Er habe den Kopf dabei in ihre Richtung gedreht gehabt. Ob er sie ange- schaut habe, könne sie nicht sagen, da er eine Sonnenbrille getragen habe (Urk. HD/6 1 f.). Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 25. August 2015 (Urk. HD/9/5 S. 4). Die Privatklägerin 1 beschrieb den Täter als dunkelhäutig und 160 bis 170 cm gross. Er habe dunkle Kleidung, eine nicht allzu grosse Tasche und eine grosse Sonnenbrille, welche "vorne ganz schwarz, nicht unterbrochen" gewesen sei, ge- tragen. Die mitgeführte Tasche habe er glaublich benutzt, um seine Tat zu verde- cken (Urk. HD/6 S. 2 f.). Auf Vorhalt des Fotowahlbogens gab die Privatklägerin 1 an, der Täter sei die Nummer 5 (Urk. HD/6 S. 3). In der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 25. August 2015 erklärte die Privatklägerin 1 auf entsprechende Frage, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, wer die von ihr genannte Nummer 5 sei (Urk. HD/9/5 S. 5). Der gleiche Fotowahlbogen wurde ihr erneut vorgelegt, wo- rauf sie erklärte, dass sie nichts dazu sagen könne, sie habe den Täter nicht ge- nau angesehen (Urk. HD/9/ 5 S. 4). Im Anschluss an diese Befragung vom
25. August 2015 wurde sie mit dem Beschuldigten in einer Einzelgegenüberstel-
- 13 - lung konfrontiert, woraufhin sie erklärte, dass sie ihn als den Täter erkenne, da sie sein Grinsen wiedererkenne (Urk. HD/9/5 S. 6).
b) Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die den Tathergang betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 detailliert, lebensnah und in sich stringent (Urk. 46 S. 14). Dass die Schilderung des Tathergangs grundsätzlich nicht glaubhaft sei, wurde von der Verteidigung nicht vorgebracht. Allerdings machte die Verteidigung geltend, aus den Aussagen der Privatklägerin 1 gehe hervor, dass der Täter seine Handlung unter seiner Tasche versteckt und somit die Wahrnehmung der Tat durch die Privatklägerin 1 nicht angestrebt habe. Deshalb sei der Tathergang nicht erstellt (Urk. 58 S. 2). Dabei übersieht die Verteidigung, dass die Privatklä- gerin 1 in ihrer polizeilichen Befragung vom 4. April 2014 die Frage, ob sie das erigierte Glied des Täters gesehen habe, bejahte und zudem erklärte, der Mann habe seinen Kopf in ihre Richtung gedreht und ihr hinterhergeschaut, als sie hin- untergegangen sei (Urk. HD/6 S. 2). Ihre Aussagen hierzu, wonach sie den Täter kurz angeschaut und erhofft habe, dass er deshalb aufhören würde, sind reali- tätsnah und nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist betreffend den Vorfall vom
E. 3.3.3 Aussagen von G._____ (Privatklägerin 2, ND2)
a) Zusammenfassung In der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 1. April 2014 erläuterte sie, dass sie am 15. Dezember 2013 im Interregio unterwegs Richtung Flughafen Zürich gewesen sei. Nachdem der Zug in Oerlikon losgefahren sei, habe sie be- merkt, dass der Täter, welcher ein oder zwei Abteile weiter vorne gegen die Fahrt- richtung gesessen sei, seine Hosen offen gehabt und onaniert habe. Er habe sie dabei die ganze Zeit angestarrt und als sie den Zug verlassen habe, sei er ihr ge- folgt. Sie habe ihre, im Zug nur hastig zusammengepackten, Sachen auf einer Bank auf dem Perron einpacken wollen. Da sei der Täter zu ihr hin gestanden, habe seinen Penis wieder ausgepackt und weiter gemacht. Als sie dann schnellen Schrittes zur Rolltreppe gegangen sei, habe sie gedacht, ihn abgehängt zu ha- ben. Auf der Rolltreppe sei er dann aber dicht hinter ihr gestanden, was sie erst gemerkt habe, als sie eine Berührung an ihrem Gesäss gespürt und sich deshalb umgedreht habe (Urk. ND2/6 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2015 ergänzte die Privatklägerin 2, dass sie als Reaktion auf die Tat diese zunächst habe ignorieren wollen und dann aber aufgestanden und die Treppe runter zur Türe gegangen sei. Der Täter sei ihr gefolgt und habe dort sei- nen Penis wieder aus der Hose genommen. Als eine ältere Frau gekommen sei, habe er seinen Penis sofort wieder versteckt, indem er seine Jacke runtergezo- gen habe (Urk. HD/9/4 S. 5 f.).
- 17 - Den Täter beschrieb die Privatklägerin 2 als "ganz dunkel", von normaler, eher schlanker Statur mit kurzen Haaren. Er sei "nicht extrem gross", aber grösser als sie. Sie sei 164 cm gross. Er sei dunkel angezogen gewesen und habe eine Müt- ze aufgehabt (Urk. ND2/6 S. 1, Urk. HD/9/4 S. 5). Auf Vorhalt des Fotobogens (Urk. ND/2/7) erklärte die Privatklägerin 2, dass die Nummer 8 ebenso dunkel wie der Täter sei. Sie sei sich aber nicht sicher, ob die Nummer 8 der Täter sei (Urk. ND2/6 S. 3). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatkläge- rin 2 vom 28. Januar 2015 nahm auch der Beschuldigte teil. Auf Vorhalt der Print- auszüge der Videoüberwachungskamera vom 15. Dezember 2013 erklärte die Privatklägerin 2, dass es sich dabei um den Täter handle. Die darauf folgende Frage, ob der anwesende Beschuldigte der Mann auf diesen Printauszügen bzw. der Täter sei, bejahte sie (Urk. HD/9/4 S. 6 f.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen legte die Verteidigung des Beschuldigten der Privatklägerin 2 erneut den Fotobo- gen vor, woraufhin die Privatklägerin 2 in der Nummer 4 den Beschuldigten er- kannte. Auf die Ergänzungsfrage hin, weshalb sie zuerst die Nummer 8 als Täter genannt gehabt habe, erklärte sie, dass ihre Wahl auf die Nummer 8 gefallen sei, weil diese dunkler sei als die anderen. Der Beschuldigte sei auf dem Bild deutlich heller als in Wirklichkeit (Urk. ND2/9/4 S. 7 f.).
b) Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 lebensnah, detailreich und schlüssig. Insbesondere ist zu betonen, dass ihre Aus- sage, sie habe ihre Sachen hastig zusammen gepackt, sehr lebensnah und in der erlebten Situation verständlich ist (Urk. 46 S. 24 f.). Dieser Umstand ist denn auch auf der Videoaufnahme vom Perron wiederzufinden. Dass die Schilderung des Tathergangs nicht glaubhaft sei, wurde von der Verteidigung auch nicht vorge- bracht. Der Sachverhalt ist betreffend den Tathergang des Vorfalls vom
15. Dezember 2013 gemäss Anklageschrift erstellt. Auch hier ist deshalb insbe- sondere zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte als Täter identifizieren lässt. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte steche auf dem Fotowahlbo- gen hervor, dringt auch in Bezug auf den im Nebendossier 2 geführten Vorfall nicht durch. Die Privatklägerin 2 erkannte den Beschuldigten auf dem Fotowahl-
- 18 - bogen gerade nicht. Sie legte sich sodann auch nicht fest, sondern konstatierte lediglich, dass die Nummer 8 ungefähr die gleich dunkle Hautfarbe aufweise wie der Täter. Die Privatklägerin 2 gab aber selber zu Protokoll, dass sie nicht so auf das Gesicht des Täters geachtet habe. Als ihr sodann – in Anwesenheit des Be- schuldigten – ein Printauszug der Videoüberwachungskamera vorgehalten wurde, erkannte sie in ihm, aufgrund seiner Körpergrösse und der Statur, den Täter. Die Verteidigung verkennt in ihrer Argumentation, dass die Privatklägerin 2 den Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme als – von Beginn weg anwesende Person
– wahrnehmen konnte und erst im Laufe der Einvernahme den Printauszug vor- gehalten erhielt. Wenn, dann erkannte sie in der Aufnahme den anwesenden Be- schuldigten, was aber im Endergebnis für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Dass sie den Täter auf der Videosequenz wiedererkannte und in ihm den Beschuldigten erkannte, wurde von ihr glaubhaft vorgebracht. Dass sie das Por- traitfoto des Beschuldigten nicht erkannte, erklärte sie nachvollziehbar. So sei die Hautfarbe des Beschuldigten auf dem Foto deutlich heller, als in Wirklichkeit. Die- ser Umstand konnte an der heutigen Berufungsverhandlung verifiziert werden. Im Vergleich zur auf den Wahlbögen verwendeten Foto ist die Hautfarbe des Be- schuldigten in natura deutlich dunkler, weshalb die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 2 überaus nachvollziehbar erscheinen. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass die Privatklägerin 2 widersprüch- lich ausgesagt habe (Urk. 58 S. 12 f.). So habe sie zunächst erklärt, der Täter ha- be kurze Haare gehabt, um dann später die Frage, ob der Täter eine Mütze ge- tragen habe, zu bejahen. Diese Angaben schliessen sich jedoch gegenseitig nicht aus. Auf den Prints der Videoüberwachungskamera ist ersichtlich, dass der Täter eine enganliegende Wollmütze trug. Dass sich unter einer solchen Mütze längere Haare nicht verstecken lassen bzw. dass sich aufgrund der die Kopfform abzeich- nenden Mütze keine langen Haare darunter befinden können, erklärt die Angabe der Privatklägerin 2, der Täter habe kurze Haare gehabt. Es ist in dieser Aussage zwar nicht eine direkte Beobachtung, sondern eine Interpretation zu erblicken. Ein Widerspruch lässt sich deshalb aber nicht ausmachen.
- 19 - Zwischen dem Vorhalten des Fotowahlbogens und der Einzelkonfrontation vergingen rund 10 Monate, weshalb ein Fall von unbewusster Selbstbindung der Privatklägerin 2 von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint.
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz auch im Nebendossier 2 kor- rekt zum Ergebnis, dass weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen. So begann die Schicht des Beschuldigten am
15. Dezember 2013 um 15.00 Uhr (Urk. ND2/2 S. 2, Urk. ND1/6 S. 2). Die Tat er- eignete sich um ca. 14.15 Uhr im Zug Richtung Flughafen Zürich. Zum Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz habe den Schichtbeginn des Beschuldigten le- diglich dem Polizeirapport entnommen, ist zu entgegnen, dass sich der Beschul- digte in der polizeilichen Einvernahme in den Dienstplan einloggte und der Poli- zeibeamtin die Dienstpläne so zugänglich machte. Seine weiteren Angaben zu seinen Schichten und dem Dienstplan ergeben sodann ein stimmiges Bild. Auch dass der Beschuldigte dannzumal jeweils mit dem Zug zur Arbeit fuhr, bestätigte er selber. Diese Indizien alleine beweisen nicht seine Täterschaft, sie sind jedoch in der gesamten Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das morphologischen Gutachten vom 25. Juni 2015 kommt zwar zum Schluss, dass eine Identität des Beschuldigten mit dem Täter aufgrund der schlechten Qualität des Bildmaterials nicht entscheidbar ist (Urk. HD/10 S. 26), jedoch ändert dies nichts daran, dass der auf den Aufnahmen ersichtliche Täter dem Beschuldigten sowohl bezüglich Gesichtszügen wie Grösse und Statur sehr ähnlich sieht und wie der Beschuldigte (Urk. ND2/9/1 S. 2 und 9/2 S. 2) auffälligen Ohrschmuck trägt, welche Umstände ebenfalls als Indiz für eine Täterschaft de Beschuldigten sprechen. Es ist sodann anzufügen, dass das Vorgehen des Täters mit demjenigen im Hauptdossier vergleichbar ist. So war der Tatort ebenfalls das Abteil in einem Zug, welcher von Oerlikon zum Flughafen fuhr. Der Täter hatte ebenfalls eine Ta- sche dabei, mit welcher er seine Tat vor anderen Zugpassagieren versteckte. Dass die Täterschaft des Beschuldigten im Hauptdossier und – wie noch zu zei- gen ist – im Nebendossier 5 erstellt werden kann, stellt deshalb ein weiteres Indiz für das Vorliegen seiner Täterschaft auch im Nebendossier 2 dar.
- 20 -
d) Fazit Aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 und in Berücksichtigung der weiteren Indizien, lässt sich der Beschuldigte ohne rechtserhebliche Zweifel als Täter auch im Nebendossier 2 identifizieren.
E. 3.3.4 Aussagen von H._____ (Privatklägerin 4, ND5)
a) Zusammenfassung Die Privatklägerin 4 schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2014, dass sie am gleichen Tag in der SZU vom Hauptbahnhof Zürich bis Brunau gefah- ren sei. Der Täter sei ihr gegenüber gesessen und habe mit seiner Hand merk- würdige reibende Bewegungen auf der auf seinem Schoss liegenden Jacke ge- macht. Als sie genauer hingesehen habe, habe sie im Schritt seiner Jeanshose ein grösseres Loch bemerkt, aus welchem sein Penis herausgehangen sei. Sie habe ihn auf Englisch darauf aufmerksam gemacht, woraufhin er verwundert, fast schon irritiert reagiert habe. Zunächst habe er sich entschuldigt, seinen Penis wieder mit der Jacke abgedeckt, aber dann weiter daran gerieben. Der Täter habe ihr daraufhin seinen erigierten Penis erneut präsentiert und sie gefragt, ob sie grosse Penisse möge. Als sie ihn der Folge aufgestanden sei, um auszusteigen, habe er ihr zunächst folgen wollen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie schwanger sei, habe er dies bleiben lassen (Urk. ND5/5 S. 1 f.). In der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 1. April 2016 bestätigte die Privatklägerin 4 ihre bei der Polizei gemachten Aussagen und ergänzte, dass der Täter sie, als er sie ge- fragt habe, ob ihr grosse Penisse gefallen würden, am Oberschenkel berührt habe (Urk. HD/9/9 S. 5). Beschrieben hat die Privatklägerin 4 den Täter als Schwarzafrikaner, ca. 28 bis 35 Jahre alt, von sportlicher Statur und mit kurzen Haaren. Er habe eine dunkle ver- waschene Jeanshose getragen und auf dem linken Oberarm habe er ein kreis- förmiges Tattoo. Sie gab auch an, dass sie den Mann wiedererkennen würde (Urk. ND5/5 S. 2). Am 15. Juli 2014 wurde die Privatklägerin 4 erneut von der Po- lizei befragt; insbesondere wurde ihr ein Fotobogen vorgehalten (Urk. ND5/7).
- 21 - Anhand dieses Fotobogens erklärte sie, dass der Beschuldigte der Täter sei. Sie sei sich zu 95 Prozent sicher, dass sie die richtige Person identifiziert habe. Die Frisur sei etwas anders als in ihrer Erinnerung, aber er habe auch etwas auf dem Kopf gehabt. Als Erklärung für ihre Überzeugung fügte sie zudem an, dass das Al- ter, die Hautfarbe, die markanten Lippen, die Augen und der Schmuck passen würden. Sie sei mit dunkelhäutigen Personen aufgewachsen, weshalb sie diese auseinander halten könne (Urk. ND5/6 S. 1). Zudem fügte sie an, dass er nur Englisch habe sprechen wollen, obschon er eine deutsche Zeitung dabei gehabt habe (Urk. ND5/6 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
1. April 2016 wurde der Privatklägerin 4 erneut ein Fotobogen vorgehalten, an- hand dessen sie den Beschuldigten erneut als Täter identifizierte. Anschliessend wurde ihr der Beschuldigte in einer Einzelkonfrontation via Video gezeigt, worauf- hin sie erneut angab, dies sei der Täter. Auf die Frage, wie sicher sie sich dabei sei, gab sie auf einer Skala von 1 bis 10 die Wahrscheinlichkeit 10 an (Urk. HD9/9 S. 6 f.).
b) Würdigung Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatklägerin 4 wi- derspruchsfrei, detailliert und in sich stringent sind (Urk. 46 S. 43). Die Verteidi- gung wendet ein, der Tathergang sei nicht erstellt, da die Privatklägerin 4 den Tä- ter dazu verleitet habe, die exhibitionistischen Handlungen vorzunehmen. Indem sie ihn auf sein aus der Hose hängende Glied ansprach und auf seine Frage, ob sie grosse Penisse möge, mit ja antwortete, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass diese Handlungen Teil eines Vorspiels zu von ihr gewünschten sexuellen Handlungen seien. Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 4 ergibt sich jedoch, dass der Täter bereits an seinem Penis rieb, bevor sie ihn angesprochen hatte. Gerade eben aufgrund seines Verhaltens sprach die Privatklägerin 4 ihn an. Dies tat sie, um ihrem Unbehagen Ausdruck zu geben. Der Sachverhalt ist be- treffend den Tathergang des Vorfalls vom 6. Juni 2014 wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob sich die Täterschaft des Beschuldigten erstellen lässt.
- 22 - Es gilt vorweg festzuhalten, dass die Privatklägerin 4 den Beschuldigten anhand der Fotowahlbögen identifizierte. Wie bereits ausgeführt, ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die Abbildung des Beschuldigten auf diesen Fotowahlbögen hervorsticht. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Würdigung der Täteridentifizierung durch die Privatklägerin 4 hat, zumal in diesem Punkt die Gefahr einer Selbstbindung nicht von der Hand zu weisen ist. Auch zur Beschreibung des Täters sind die Aussagen der Privatklägerin 4 detail- reich und überzeugend. Sie war dem Täter zwar nur ca. 5 Minuten ausgesetzt, führte jedoch ein kurzes Gespräch mit ihm. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass sein Penis aus der Hose hänge. Er antwortete ihr und wollte sogar mit ihr zusammen aus dem Zug aussteigen, bis sie ihm mitteilte, dass sie schwanger sei. Dank dieser Interaktion konnte die Privatklägerin 4 den Täter somit genauer wahrnehmen und ihm auch ins Gesicht schauen. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich das Tätersignalement merken konnte. Nicht unwesentlich ist hier auch ihre glaubhafte Aussage, sie sei mit dunkelhäutigen Personen aufgewachsen und könne diese deshalb auseinanderhalten. So sagte sie, dass sie in der Lage wäre, den Täter zu identifizieren, falls sie ihn wiedersähe. Angesichts der detailreichen Schilderung des Gesichts des Täters – die Privatklägerin 4 erklärte, dass sie den Beschuldigten auf dem Fotobogen am Alter, der Hautfarbe, den markanten Lip- pen, den Augen sowie dem Schmuck als Täter erkannt habe – kann ausge- schlossen werden, dass sie den Beschuldigten einzig aufgrund der sich von den anderen abhebenden Abbildung als Täter identifizierte. Dass die Privatklägerin 4 überdies in der Lage war, ein Bild des Unterleibs des Täter aufzunehmen, spricht dafür, dass ihr bereits während der Tat wichtig war, bei ihrer späteren Strafanzei- ge Hinweise liefern zu können. Dass sie sich deshalb auch das Aussehen des Tä- ters einprägte, ist einleuchtend. Dies zeigt sich wiederum darin, dass sie ein sehr detailliertes Tätersignalement abgeben konnte. Ins Gewicht fällt auch ein weiterer Anhaltspunkt zur Beschreibung des Täters, den die Privatklägerin 4 geben konnte. Als sie ihn ansprach, fragte sie ihn zunächst, ob er Deutsch verstehe, woraufhin er antwortete, dass er nur Englisch spreche. Ihr fiel aber auf, dass er eine deutschsprachige Zeitung mitführte. Diese Angaben
- 23 - sind mit dem Umstand vereinbar, dass der Beschuldigte seit 2003 in der Schweiz lebt und arbeitet, aber auch in der Untersuchung einen Englisch-Dolmetscher ver- langte. Daraus ist zu schliessen, dass er teilweise Deutsch versteht und wohl auch eine Zeitung auf Deutsch lesen kann, es ihm aber leichter fällt, Englisch zu sprechen. Zudem fiel der Privatklägerin 4 ein Tattoo auf dem linken Oberarm des Täters auf. Dass auch der Beschuldigte ein Tattoo auf dem linken Arm, welches von der Schulter bis zum Unterarm reicht, hat, ist ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Die Verteidigung moniert, dass die Privatklägerin 4 das Tattoo als kreisrund be- schrieben habe, das Tattoo des Beschuldigte aber ein feines …tattoo sei. Dass die Privatklägerin 4 nicht das ganze Tattoo beschreiben konnte bzw. das Motiv nicht erkannte, erhellt sich aus ihren Angaben, das Tattoo sei zum Teil vom T- Shirt des Täters bedeckt gewesen (Urk. ND5/6 S. 2). In Würdigung aller dieser Umstände bestehen keine Zweifel an der Zuverlässig- keit der Täteridentifikation durch die Privatklägerin 4 und kann eine Selbstbindung ausgeschlossen werden.
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz korrekt zum Ergebnis, dass im Nebendossier 5 weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hinweisen (Urk. 46 S 43). So liegt insbesondere eine Foto des Unter- leibs des Täters bei den Akten, welche die Privatklägerin 4 während der Tat auf- nahm (Urk. ND5/4). Darauf ist ersichtlich, dass der Täter blaue Jeans mit weissen Knitterfalten trug. Diese Knitterung wie auch die Steppnaht sehen derjenigen auf der Jeanshose ähnlich, welche der Beschuldigte am Tag seiner Verhaftung trug und auf einer von der Polizei gemachten Ganzkörperaufnahme ersichtlich ist (vgl. Urk. ND5/10). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist auch diese Übereinstim- mung ein Anhaltspunkt, welcher Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten gibt. Der Beschuldigte selber gab auf entsprechende Frage an, dass er, als er keinen festen Wohnsitz hatte, teilweise auch in D._____ übernachtete. In einer späteren Befragung zog er diese Angaben zurück. Das zu beurteilende Delikt
- 24 - wurde in der SZU in Richtung D._____ begangen, weshalb auch dieser Umstand einen Anhaltspunkt für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt, was durch das diesbezügliche unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten noch unterstri- chen wird. Diese Indizien alleine beweisen nicht seine Täterschaft, sie sind aber in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Täterschaft des Beschuldigten in zwei weiteren Fällen er- stellt ist, bei welchen nach einem vergleichbaren modus operandi vorgegangen wurde. Der Täter führte seine exhibitionistischen Handlungen jeweils auf einer Zugfahrt aus, wobei er sich jungen Frauen gegenübersetzte. Auch vorliegend führte er eine Jacke mit sich, um seine Tat vor anderen Passagieren zu verde- cken. Es bleibt anzumerken, dass das morphologische Gutachten auch im Ne- bendossier 5 keiner Erwähnung bedarf, da es sich einerseits nicht eignet, den Beschuldigten als Täter zu be- oder entlasten. Andererseits wurde es basierend auf Bildern betreffend den im Nebendossier 2 behandelten Vorfall erstellt.
d) Fazit Insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 4 und in Be- rücksichtigung der weiteren Indizien ergibt sich ein Gesamtbild, welches auch im Nebendossier 5 alle Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten auszuräumen vermag. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Qualifikation Zur rechtlichen Qualifikation kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu ergänzen, dass der Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB nicht erfordert, dass sich beim Opfer Ärgernis, Abscheu oder Angst einstellt (MENG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 194 N 13). Dem Beschuldigten musste klar sein, dass die Privatklägerin 4 seine Hand- lungen missbilligte, zumal er sich auf ihre Bemerkung hin entschuldigte. Es ist
- 25 - überdies schlicht absurd, davon auszugehen, dass jemand in einem öffentlichen Transportmittel auf sexuelle Handlungen mit einer ihr wildfremden Person aus ist. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 14, 26 und 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zu ihr hinsetzte und den Kopf während des Onanie- rens in ihre Richtung gedreht hatte. Er war sich der Anwesenheit der Privatkläge- rin 1 bewusst und übte die Tat willentlich vor ihr aus. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 setzte sich der Beschuldigte in ihr Blickfeld und starrte sie während des Onanierens an. Als sie den Zug verliess, folgte er ihr zu- dem und stellte sich dann auf der Rolltreppe erneut hinter sie, um weiter zu ona- nieren. Die Tat war klar auf die Privatklägerin 2 gerichtet und der Beschuldigte war sich dessen bewusst. In Bezug auf das Nebendossier 5 ist durch die glaub- haften Aussagen der Privatklägerin 4 erstellt, dass der Beschuldigte sie während des Onanierens fragte, ob sie grosse Penisse möge. Zudem wollte er mit ihr den Zug verlassen, als sie aufstand. Der Beschuldigte handelte demnach auch hier wissentlich und willentlich und gezielt auf die Privatklägerin 4 gerichtet. Der sub- jektive Sachverhalt ist sowohl im Hauptdossier als auch in den Nebendossier 2 und 5 erstellt. Der Täter handelte mit direktem Vorsatz, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
E. 4 Strafanträge Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 stellten am 4. April 2014 (Urk. HD 5), 1. April 2014 (Urk. ND2/5) und 1. April 2016 (Urk. ND5/8 S. 2) je fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Exhibitionismus. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Teilfreisprüche betreffend die Anklagepunkte ND3 und ND4 bleibt vorliegend der Anklagesachverhalt HD, ND2 und ND5 zu erstellen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 29. Juni 2016 vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 2013, am 6. März 2014 und am 6. Juni 2014 im Zug sitzend sein entblösstes Glied zur Schau gestellt und onaniert, so dass die jeweiligen Geschädigten dies gesehen hätten, wobei er betreffend den Vorfall vom 15. Dezember 2013 auch auf der Rolltreppe hinter der Geschädigten stehend sein Glied entblösst und ona- niert habe.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft in allen drei Fällen. Vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bemängelte die Verteidi- gung, dass der Beschuldigte auch jenen Geschädigten gegenübergestellt worden sei, die ihn bei der Wahlbildkonfrontation nicht erkannt hätten. Ausserdem sei die Wahlbildkonfrontation mangelhaft gewesen, da die Foto des Beschuldigten klar hervorsteche und die Geschädigten einer unbewussten Selbstbindung unterlegen seien, indem sie das – hervorstechende – Foto des Beschuldigten gesehen hät- ten und ihn bei der späteren Einzelkonfrontation als Täter identifizierten (Urk. 37 S. 2 und S. 4). Keine der Geschädigten habe den Beschuldigten bei der Wahlbild- konfrontation zu 100 % als Täter bezeichnet. Einzelkonfrontationen, die auf einer
- 6 - mangelhaften Wahlbildkonfrontation beruhen, seien beweisrechtlich nicht ver- wertbar. Aufgrund des Fotogutachtens ergebe sich, dass der Täter dem Beschul- digten ähnlich sehe, jedoch hätten die Spezialisten des wissenschaftlichen Institu- tes weder bejahen noch verneinen können, das es sich um den Beschuldigten handle, weshalb auch eine Verwechslung durch die Geschädigte nicht ausge- schlossen werden könne. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung in Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2014 (HD), dass der Täter alleine im Abteil gewesen sei und seine Handlungen durch eine Tasche auf dem Schoss verdeckt habe, weshalb er nicht habe damit rechnen müssen, dass ihn jemand sehen würde. Weder der Tat- hergang noch der subjektive Sachverhalt liessen sich deshalb erstellen (Urk. 58 S. 2). Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit der Einvernahme der Privat- klägerin 1, anlässlich welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierte. Da der Beschuldigte bei der Gegenüberstellung nach ihrem Empfinden gegrinst ha- be, habe sie ihn absichtlich falsch beschuldigt. Durch das Vorgehen zur Täteri- dentifikation mittels Einzelgegenüberstellung sei die Privatklägerin 1 in ihrer Wil- lensfreiheit eingeschränkt worden (Urk. 58 S. 6). In Bezug auf den Vorfall vom
E. 6 Fazit Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- 29 - V. Zivilforderungen
1. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 16. August 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 (Teilfreispruch be- treffend ND3 und ND4), 6 (Herausgabe Taschentuch) und 9 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist betreffend die Vorfälle vom 15. Dezember 2013 (ND2),
- März 2014 (HD) und 6. Juni 2014 (ND5) schuldig des mehrfachen Exhibi- tionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 31 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit 6. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
- Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerinnen 1 (übergeben), 2 und 4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerinnen (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zur Löschung des DNA-Profils - 32 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2017 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Guennéguès Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170172-O/U/cw Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. Burger, Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 31. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Exhibitionismus Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
16. August 2016 (GG160044)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Vom Vorwurf des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom 1. Februar 2014 (ND3) und 30. Mai 2014 (ND4)) wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom 6. März 2014 (HD), 15. Dezember 2013 (ND2) und 6. Juni 2014 (ND5)).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 350.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ju- ni 2016 beschlagnahmte Taschentuch wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit 6. März 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
8. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'570.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'737.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) "1. Ziff. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10 und 11 Dispositiv des Urteils der Vo- rinstanz seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten seien die Anwalts- kosten für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Strafverfahren und das Berufungsverfahren im ausstehenden Be- trag von CHF 9'652.– zu entschädigen."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 51, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Urteil der Vorinstanz Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. August 2016 betreffend die Vorfälle gemäss HD, ND2 und ND5 des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und betreffend die Vorfälle gemäss ND3 und ND4 von diesem Vorwurf frei- gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 350.–. Der Beschuldigte wurde ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzüglich Zins zu 5% seit 6. März 2013 zu bezahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wurde auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 46).
2. Berufung Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. August 2017 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. August 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 40) und reichte mit Eingabe vom 18. April 2017 fristwahrend die Berufungserklärung ein mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (Urk. 48 bzw. Urk. 58) und entsprechend Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2-5, 7, 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils. Seitens der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft wurde weder selbstän- dige Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51).
3. Teilrechtskraft Das vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 (Teilfreispruch be- treffend ND3 und ND4), Dispositiv-Ziffer 6 (Herausgabe Taschentuch) und Dispo-
- 5 - sitiv-Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
4. Strafanträge Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 stellten am 4. April 2014 (Urk. HD 5), 1. April 2014 (Urk. ND2/5) und 1. April 2016 (Urk. ND5/8 S. 2) je fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Exhibitionismus. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Teilfreisprüche betreffend die Anklagepunkte ND3 und ND4 bleibt vorliegend der Anklagesachverhalt HD, ND2 und ND5 zu erstellen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 29. Juni 2016 vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 2013, am 6. März 2014 und am 6. Juni 2014 im Zug sitzend sein entblösstes Glied zur Schau gestellt und onaniert, so dass die jeweiligen Geschädigten dies gesehen hätten, wobei er betreffend den Vorfall vom 15. Dezember 2013 auch auf der Rolltreppe hinter der Geschädigten stehend sein Glied entblösst und ona- niert habe.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft in allen drei Fällen. Vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bemängelte die Verteidi- gung, dass der Beschuldigte auch jenen Geschädigten gegenübergestellt worden sei, die ihn bei der Wahlbildkonfrontation nicht erkannt hätten. Ausserdem sei die Wahlbildkonfrontation mangelhaft gewesen, da die Foto des Beschuldigten klar hervorsteche und die Geschädigten einer unbewussten Selbstbindung unterlegen seien, indem sie das – hervorstechende – Foto des Beschuldigten gesehen hät- ten und ihn bei der späteren Einzelkonfrontation als Täter identifizierten (Urk. 37 S. 2 und S. 4). Keine der Geschädigten habe den Beschuldigten bei der Wahlbild- konfrontation zu 100 % als Täter bezeichnet. Einzelkonfrontationen, die auf einer
- 6 - mangelhaften Wahlbildkonfrontation beruhen, seien beweisrechtlich nicht ver- wertbar. Aufgrund des Fotogutachtens ergebe sich, dass der Täter dem Beschul- digten ähnlich sehe, jedoch hätten die Spezialisten des wissenschaftlichen Institu- tes weder bejahen noch verneinen können, das es sich um den Beschuldigten handle, weshalb auch eine Verwechslung durch die Geschädigte nicht ausge- schlossen werden könne. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung in Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2014 (HD), dass der Täter alleine im Abteil gewesen sei und seine Handlungen durch eine Tasche auf dem Schoss verdeckt habe, weshalb er nicht habe damit rechnen müssen, dass ihn jemand sehen würde. Weder der Tat- hergang noch der subjektive Sachverhalt liessen sich deshalb erstellen (Urk. 58 S. 2). Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit der Einvernahme der Privat- klägerin 1, anlässlich welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierte. Da der Beschuldigte bei der Gegenüberstellung nach ihrem Empfinden gegrinst ha- be, habe sie ihn absichtlich falsch beschuldigt. Durch das Vorgehen zur Täteri- dentifikation mittels Einzelgegenüberstellung sei die Privatklägerin 1 in ihrer Wil- lensfreiheit eingeschränkt worden (Urk. 58 S. 6). In Bezug auf den Vorfall vom
6. Juni 2014 (ND5) führte die Verteidigung ergänzend aus, dass der Tatbestand des Exhibitionismus nicht erfüllt sei, zumal das Glied des Täters aus dem Loch in seiner Hose herausgehangen sei, er dies aber nicht aufgrund sexueller Motive präsentiert habe. Erst als die Privatklägerin 4 ihn darauf angesprochen habe, ha- be er an seinem Penis gerieben, weil er gedacht habe, ihr gefalle dies (Urk. 58 S. 16).
3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 46 S. 6 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten.
- 7 - Die Durchführung von Gegenüberstellungen zur Täteridentifikation steht im Er- messen der Strafbehörde. Es bestehen weder gesetzliche Vorschriften noch eine gefestigte Praxis zu dieser Thematik. In Rechtsprechung und Lehre finden sich lediglich einzelne Empfehlungen. Zunächst empfiehlt sich im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation, dem Opfer mehrere Vergleichsbilder vorzulegen bzw. mehrere Personen zu zeigen. Ein vorgeschriebenes Mindest- mass heranzuziehender Vergleichspersonen oder -fotos gibt es allerdings nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung führt die Einzelgegenüberstellung weder zu ei- ner Unverwertbarkeit der Beweisabnahme noch automatisch zu einem be- schränkten Beweiswert. Für ein zweifelsfreies Wiedererkennen und zur Gewähr- leistung der Zuverlässigkeit einer Täteridentifikation wird empfohlen, den Zeugen vor einer allfälligen Fotokonfrontation zur Beschreibung des Täters aufzufordern. Sodann erfordert die Auswahl der Vergleichspersonen ein spezielles Augenmerk. Grundsätzlich ist auf die Täterbeschreibung des Opfers abzustellen. Die Ver- gleichspersonen sollten dem (beschriebenen) Tatverdächtigen bezüglich Ausse- hen und Körperhaltung ähnlich sein und sollten auch nicht durch äussere Merk- male (etwa Kleidung) von ihm stark unterschieden werden können. Die ange- wandte Methode im konkreten Einzelfall ist im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der erfolgten Täteridentifikation sind die während der Tat bestehenden Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Licht- und Wetterverhältnisse, die Entfernung des Standorts des Zeugen oder Opfers, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt oder zufällig) und die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aus- sehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt ist zu erör- tern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (vgl. Urteil SB150197 vom 13. November 2015 E. 3.2.1; Urteil SB150243 vom 11. Januar 2016, E. 5.1 ff.; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 146 N 11; HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014,
- 8 - Art. 146 N 11; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374). Hat sich die einvernommene Person anlässlich einer ersten Wahlkonfrontation auf einen Täter festgelegt, und stellt sich heraus, dass die Beweisabnahme mit einem systematischen Mangel behaftet war, besteht erinnerungspsychologisch stets die Gefahr der zumindest unbewussten Selbstbindung der einzuvernehmenden Per- son an das bereits Gesagte. Deshalb darf das Gericht einen Schuldspruch in sol- chen Fällen nicht auf eine wiederholte Wiedererkennung stützen (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N 15, Urteil SB150243 vom 11. Januar 2016, E. 5.1.3). Diese Umstände schliessen indessen diese Art der Beweiserhebung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist dieser Problematik bei der freien Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 4). Die Problematik der unbe- wussten Selbstbindung ist akzentuierter je näher die Einzelkonfrontation in zeitli- cher Hinsicht zur Wahlbildkonfrontation steht. 3.2. Beweismittel
a) Hauptdossier Neben den Befragungsprotokollen der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD/8/1, HD/8/2 = HD9/7, HD/9/3 und HD9/10) sowie der Privatklägerin 1 (Urk. HD/6, HD/9/5) liegen im Hauptdossier folgende Beweismittel im Recht: − CD mit Aufzeichnungen der Überwachungskamera vom 6. März 2014 sowie Printauszüge davon (Urk. HD/1A, HD/2 und HD/4) − Fotowahlbogen Nr. 371 des Forensischen Instituts Zürich vom
31. März 2014 (Urk. HD/7) − Fotos des Beschuldigten und seiner persönlichen Gegenstände vom
22. März 2014 (Urk. HD/18/2) − Foto des Beschuldigten vom 10. April 2014 (Urk. HD/3) − Polizeirapport vom 11. April 2014 (Urk. HD/1)
- 9 -
b) Nebendossier 2 Zusätzlich zu den Befragungsprotokollen der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. ND2/9/1 und HD/9/3 = ND2/9/2) und der Privatklägerin 2 (Urk. ND2/6 und HD/9/4 = ND2/8) liegen im Nebendossier 2 folgende Beweismittel im Recht: − zwei Printauszüge einer Überwachungskamera vom 15. Dezember 2013 (Urk. ND2/3 und ND2/4) − Polizeirapporte vom 18. Januar 2014 und 11. April 2014 (Urk. ND2/1 und ND2/2) − Fotowahlbogen Nr. 369 des Forensischen Instituts Zürich vom
31. März 2014 (Urk. ND/2/7) − Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, Morphologischer Bild- Bild-Vergleich vom 25. Juni 2015 (Urk. HD/10)
c) Nebendossier 5 Im Nebendossier 5 befinden sich zusätzlich zu den Befragungsprotokollen der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD9/10 = ND5/9) und der Privatklägerin 4 (Urk. ND5/5, ND5/6 und HD/9/9 = ND5/8) folgende Beweismittel bei den Akten: − Foto des Unterleibs des Täters vom 6. Juni 2014 (Urk. ND5/4) − Fotowahlbogen Nr. 776 des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Juli 2014 (Urk. ND5/7) − Polizeirapporte vom 11. Juli 2014 und 8. August 2014 (Urk. ND5/1 und ND5/3) − Aktennotiz der Stadtpolizei Zürich vom 20. August 2014 (Urk. ND5/10)
- 10 - 3.3. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 3.3.1. Aussagen des Beschuldigten
a) Zusammenfassung Der Beschuldigte bestritt in allen polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernah- men sowie auch vor Gericht, am 15. Dezember 2013 und am 6. März 2014 je während der Zugfahrt zwischen Zürich Oerlikon und Flughafen Zürich sowie am
6. Juni 2014 in der SZU zwischen Zürich HB und Zürich Brunau öffentlich onaniert zu haben (Urk. HD/8/1 S. 4 f., HD/9/7 S. 2, HD/9/3 S. 2, HD/9/10 S. 5 ff., ND2/9/1 S. 2, Urk. 36 S. 6, 9 und 13, Prot. II S. 9 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. April 2014 wurden dem Beschul- digten Printauszüge der Videoüberwachungskamera vom 6. März 2014, welche den Täter im Zug zeigen (Urk. HD/2), vorgehalten. Der Beschuldigte erklärte, dass es so aussehe wie er, es aber nicht so klar sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er das sei. Eine Jacke, wie sie der Täter auf den Aufnahmen trug, habe er vielleicht mal getragen (Urk. HD/8/1 S. 4 f.). Weiter erklärte er, dass er seit An- fang 2013 keine eigene Wohnung mehr gehabt habe und entweder in den Asyl- heimen in C._____, D._____ oder E._____ sowie bei Kollegen übernachte (Urk. HD/8/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom
28. Januar 2015 wurden ihm die Printauszüge der Videoüberwachungskamera vom 15. Dezember 2013, welche den Täter auf dem Perron und am Flughafen zeigen (Urk. ND2/3), vorgehalten. Der Beschuldigte bestritt, die Person auf den Aufnahmen zu sein (Urk. HD/9/3 S. 2). Am 1. April 2016 bestritt der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, im Zeitraum von Ende 2013 bis Juni 2014 je in D._____ gewohnt zu ha- ben. Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei angegeben habe, auch in D._____ Unterschlupf gefunden zu haben, erklärte er, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, da man bei der Polizei Schweizerdeutsch mit ihm gesprochen habe und er gar nichts verstanden habe (Urk. HD/9/10 S. 4).
- 11 - Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Printauszüge vom
6. März 2014 (Urk. HD/2) aus, dass er eine solche Jacke nicht habe, und sich nicht an alle Jacken erinnere, die er mal getragen habe (Urk. 36 S. 8). Sodann zeigte er dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin das …tattoo, welches sich auf seinem linken Arm befinde und von der Schulter bis zum Unterarm reiche (Ur. 36 S. 14).
b) Würdigung In den Aussagen des Beschuldigten finden sich verschiedene Widersprüche. So gab er einmal an, teilweise in D._____ übernachtet zu haben (Urk. HD/8/1, S. 2), in der Folge bestritt er dies mit der Begründung, er habe – als er diese Aussagen gemacht habe – gar nichts verstanden, da man nur Schweizerdeutsch mit ihm gesprochen habe (Urk. HD/9/10 S. 4). Aus dem polizeilichen Einvernahmeproto- koll vom 10. April 2014 ergibt sich allerdings, dass ein Dolmetscher die Einver- nahme verdolmetschte und dem Beschuldigten das Protokoll am Ende nochmals übersetzte. Der Beschuldigte bestätigte dies und den Inhalt des Protokolls denn auch mit seiner Unterschrift (Urk. HD/8/1, S. 1 und 5). Auf den Videoprints der Überwachungskamera ist ersichtlich, dass der Täter eine dunkle Jacke mit hellen Streifen auf den Armen und über der Brustpartie sowie mit hellen Säumen trug (Urk. HD/4). Während der Beschuldigte zu Beginn noch sagte, dass er eine solche (auffällige) Jacke vielleicht mal getragen habe, bestritt er vor Vorinstanz, eine solche Jacke zu besitzen oder je getragen zu haben. Er stellte somit die Möglichkeit, eine solche Jacke einmal getragen zu haben, zu- nächst – wohlgemerkt aber erst, nachdem ihm der Vorwurf des Exhibitionismus bereits vorgehalten worden war (Urk. HD/8/1 S. 1 und 4) – in den Raum, bestritt diesen Umstand im Anschluss sodann aber ausdrücklich. Dieses im Lauf der Zeit relativierende und widersprüchliche Aussageverhalten lässt aufhorchen. Auch ist das auffallend häufige Nachfragen des Täters, ob er nicht nur die Printauszüge, sondern die Videos selber sehen dürfe, ein Hinweis darauf, dass er nur gerade so viel zugeben will, wie man ihm nachweisen kann. Auch, dass er auf Vorhalt der Printauszüge erklärte, dass es so aussehe wie er,
- 12 - er sich selber aber nicht eindeutig wiedererkenne auf den Bildern, mutet seltsam an. Von einer unschuldigen Person wäre zu erwarten, dass sie erklären würde, nicht die Person auf der Aufnahme zu sein. Sein gesamtes Aussageverhalten wirkt sodann diffus. Er versuchte auch immer wieder von den Fragen abzulenken und bestreitet die Vorwürfe zum Teil sehr pauschal. Zusammenfassend ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 3.3.2. Aussagen von F._____ (Privatklägerin 1, HD)
a) Zusammenfassung Die Privatklägerin 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2014, dass sie am 6. März 2014 im Zug Richtung Flughafen gesessen sei, als der Täter in Oerlikon eingestiegen sei, sich ins Abteil nebenan gesetzt habe, "sein bestes Stück" ausgepackt und sich "seelenruhig eins runtergeholt" habe. Sie habe sein erigiertes Glied gesehen und kurz hingeschaut, da sie dachte, er würde dann da- mit aufhören. Danach habe sie ihn im sich spiegelnden Zugfenster weiter beo- bachtet. Er habe den Kopf dabei in ihre Richtung gedreht gehabt. Ob er sie ange- schaut habe, könne sie nicht sagen, da er eine Sonnenbrille getragen habe (Urk. HD/6 1 f.). Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 25. August 2015 (Urk. HD/9/5 S. 4). Die Privatklägerin 1 beschrieb den Täter als dunkelhäutig und 160 bis 170 cm gross. Er habe dunkle Kleidung, eine nicht allzu grosse Tasche und eine grosse Sonnenbrille, welche "vorne ganz schwarz, nicht unterbrochen" gewesen sei, ge- tragen. Die mitgeführte Tasche habe er glaublich benutzt, um seine Tat zu verde- cken (Urk. HD/6 S. 2 f.). Auf Vorhalt des Fotowahlbogens gab die Privatklägerin 1 an, der Täter sei die Nummer 5 (Urk. HD/6 S. 3). In der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 25. August 2015 erklärte die Privatklägerin 1 auf entsprechende Frage, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, wer die von ihr genannte Nummer 5 sei (Urk. HD/9/5 S. 5). Der gleiche Fotowahlbogen wurde ihr erneut vorgelegt, wo- rauf sie erklärte, dass sie nichts dazu sagen könne, sie habe den Täter nicht ge- nau angesehen (Urk. HD/9/ 5 S. 4). Im Anschluss an diese Befragung vom
25. August 2015 wurde sie mit dem Beschuldigten in einer Einzelgegenüberstel-
- 13 - lung konfrontiert, woraufhin sie erklärte, dass sie ihn als den Täter erkenne, da sie sein Grinsen wiedererkenne (Urk. HD/9/5 S. 6).
b) Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die den Tathergang betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 detailliert, lebensnah und in sich stringent (Urk. 46 S. 14). Dass die Schilderung des Tathergangs grundsätzlich nicht glaubhaft sei, wurde von der Verteidigung nicht vorgebracht. Allerdings machte die Verteidigung geltend, aus den Aussagen der Privatklägerin 1 gehe hervor, dass der Täter seine Handlung unter seiner Tasche versteckt und somit die Wahrnehmung der Tat durch die Privatklägerin 1 nicht angestrebt habe. Deshalb sei der Tathergang nicht erstellt (Urk. 58 S. 2). Dabei übersieht die Verteidigung, dass die Privatklä- gerin 1 in ihrer polizeilichen Befragung vom 4. April 2014 die Frage, ob sie das erigierte Glied des Täters gesehen habe, bejahte und zudem erklärte, der Mann habe seinen Kopf in ihre Richtung gedreht und ihr hinterhergeschaut, als sie hin- untergegangen sei (Urk. HD/6 S. 2). Ihre Aussagen hierzu, wonach sie den Täter kurz angeschaut und erhofft habe, dass er deshalb aufhören würde, sind reali- tätsnah und nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist betreffend den Vorfall vom
6. März 2014 somit wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Es ist im Fol- genden zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte als Täter identifizieren lässt. Dem Vorbringen der Verteidigung, das Foto des Beschuldigten auf dem den Pri- vatklägerinnen vorgelegten Fotowahlbogen steche besonders hervor, ist beizu- pflichten. Der Kopf des Beschuldigten wirkt kleiner und sein Gesicht ist nicht auf der gleichen Höhe wie die anderen Gesichter. Seine Abbildung wurde bei der An- passung der Grösse nicht in Relation zu den anderen abgebildeten Köpfen ge- setzt. Die anderen Portraits sind alle ungefähr gleich gross und ähneln sich des- halb eher. Der Unterschied ist zwar nicht eklatant, aber dennoch auf den ersten Blick feststellbar. Es stellt sich jedoch die Frage, welchen Wert es dieser Tatsa- che beizumessen gilt. Die Privatklägerin 1 erkannte den Beschuldigten anhand dieses Fotowahlbogens gerade nicht (Urk. HD/6 S. 3, HD 7). Sie liess sich dem- nach nicht aufgrund einer abweichenden Foto dazu verleiten, den Schluss daraus zu ziehen, es müsse sich dabei um den Täter handeln. Dieses Vorgehen unter-
- 14 - streicht sodann auch ihr vorsichtiges Aussageverhalten in Bezug auf die Täteri- dentifikation. Damit ist dargetan, dass sie nicht unüberlegt oder vorschnell eine falsche Person belasten will. Überdies sagte sie konstant aus, dass sie den Täter nicht genau angesehen und dieser zudem eine grosse Sonnenbrille getragen habe. Es leuchtet ein, dass die Privatklägerin 1 den Täter nicht direkt und auch nicht länger ansah. Zum einen ist die inkriminierte Handlung geeignet, beim Opfer ein Schamgefühl oder Angst auszulösen. Die Tat zu ignorieren, um nicht Anlass zu weiteren Belästigungen zu geben, oder sich durch Flucht deren ganz zu entziehen – was im fahrenden Zug weniger gut möglich ist –, sind nachvollziehbare Reaktionen. Dass so aber weni- ger auf das Signalement des Täters geachtet und eine spätere Tätererkennung anhand von Fotos bzw. eine Täterbeschreibung erschwert ist, versteht sich von selbst. Als die Privatklägerin 1 den Beschuldigten sodann in der Einzelkonfronta- tion persönlich sah, sagte sie sehr realitätsnah aus, dass sie ihn an seinem Grin- sen wiedererkannt habe. Diese Aussage ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ihr anlässlich der Tat aufgrund der Sonnenbrille nicht möglich war, die obere Gesichtspartie des Täters zu sehen, glaubhaft. Gefühlsregungen, welche durch den Gesichtsausdruck bekundet werden, werden von anderen Menschen meist subjektiv wahrgenommen. Ein Grinsen prägt man sich eher in Verbindung mit dem dadurch entstandenen Gefühl ein. Dass sich die Privatklägerin 1 an die im Gesicht des Täters von ihr wahrgenommene Gefühlsregung erinnert, ist des- halb nachvollziehbar, auch wenn sie ihn nur flüchtig angesehen hat. Insgesamt ist die Täteridentifikation durch die Privatklägerin 1 als glaubhaft zu qualifizieren. Die Privatklägerin 1 nahm, wie ausgeführt, die von den anderen abweichende Fo- to auf dem Fotowahlbogen nicht zum Anlass, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Sie erkannte den Beschuldigten in der Lebendkonfrontation auf- grund seines Grinsens, welches auf dem Foto ohnehin nicht zu sehen ist. Da sie die Wiedererkennung einzig an seine Gesichtsmimik band, kann ausgeschlossen werden, dass sie den Beschuldigten in der Einzelkonfrontation lediglich erkannte, weil sie ihn zuvor auf einer Auswahl von Fotos gesehen hatte. Es liegt daher kein Fall von unbewusster Selbstbindung vor.
- 15 -
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz korrekt zum Ergebnis, dass im Hauptdossier weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hinweisen. So stimmten insbesondere von ihm getragene und von der Privatklägerin 1 beschriebene Kleidungsstücke am Tag seiner Verhaftung mit den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Kleidern des Täters überein. Auch erkannte die Privatklägerin 1 den Täter auf den Prints der Videoüberwachungskamera ins- besondere an der auffälligen Jacke (Urk. HD/9/5 S. 4). Wie bereits ausgeführt, verstrickte sich der Beschuldigte in Bezug auf diese Jacke in einem Widerspruch, indem er zunächst angab, eine solche Jacke vielleicht mal getragen zu haben, um in der Folge von dieser Aussage Abstand zu nehmen. Zudem begann die Schicht des Beschuldigten am 6. März 2014 um 15.00 Uhr. Die Tat ereignete sich um ca. 14.25 Uhr im Zug Richtung Flughafen Zürich. Den sich aus dem Polizeirapport ergebende Schichtbeginn konnte die Polizeibeamtin nachprüfen, indem sich der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme in den im Internet abrufbaren Dienstplan einloggte und diesen ihr so zugänglich machte (Urk. HD/1 S. 4, Urk. ND1/6 S. 2). Dass die Spätschicht des Beschuldigten jeweils um 14.45 Uhr, 15.00 Uhr oder 15.30 Uhr begonnen habe und er im April 2014 normalerweise zur Spätschicht eingeteilt gewesen sei, erklärte dieser in seiner polizeilichen Einver- nahme vom 4. April 2014 (Urk. HD/8/1 S. 3). Überdies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sich bei der Polizei in seinen Dienstplan eingeloggt habe (Prot. II S. 11). Das Vorbringen der Verteidigung, wo- nach sich der Beschuldigte – gemäss dessen Aussagen vor Obergericht – im Tat- zeitpunkt bei der Arbeit befunden habe, bezog sich nicht auf den Vorfall vom
6. März 2014, sondern auf einen Vorfall vom 6. Dezember 2013. Dieses Verfah- ren wurde eingestellt (HD/25). Dass der Beschuldigte dannzumal jeweils mit dem Zug zur Arbeit fuhr, bestätigte er selber. Diese Indizien alleine beweisen nicht sei- ne Täterschaft, aber sind doch in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe im Hauptdossier nicht auf das Foto- gutachten abgestellt. Das morphologische Gutachten vom 25. Juni 2015 basiert auf Videomaterial vom 15. Dezember 2013, wobei es sich um Aufnahmen zum
- 16 - Vorfall gemäss Nebendossier 2 handelt. Dass daraus nichts betreffend den Vorfall vom 6. März 2014 abgeleitet werden kann, liegt auf der Hand, weshalb in diesem Anklagepunkt nicht auf das Gutachten einzugehen ist.
d) Fazit Aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 und unter Berücksichti- gung der weiteren Indizien, lässt sich der Beschuldigte ohne rechtserhebliche Zweifel als Täter im Hauptdossier identifizieren. 3.3.3. Aussagen von G._____ (Privatklägerin 2, ND2)
a) Zusammenfassung In der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 1. April 2014 erläuterte sie, dass sie am 15. Dezember 2013 im Interregio unterwegs Richtung Flughafen Zürich gewesen sei. Nachdem der Zug in Oerlikon losgefahren sei, habe sie be- merkt, dass der Täter, welcher ein oder zwei Abteile weiter vorne gegen die Fahrt- richtung gesessen sei, seine Hosen offen gehabt und onaniert habe. Er habe sie dabei die ganze Zeit angestarrt und als sie den Zug verlassen habe, sei er ihr ge- folgt. Sie habe ihre, im Zug nur hastig zusammengepackten, Sachen auf einer Bank auf dem Perron einpacken wollen. Da sei der Täter zu ihr hin gestanden, habe seinen Penis wieder ausgepackt und weiter gemacht. Als sie dann schnellen Schrittes zur Rolltreppe gegangen sei, habe sie gedacht, ihn abgehängt zu ha- ben. Auf der Rolltreppe sei er dann aber dicht hinter ihr gestanden, was sie erst gemerkt habe, als sie eine Berührung an ihrem Gesäss gespürt und sich deshalb umgedreht habe (Urk. ND2/6 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2015 ergänzte die Privatklägerin 2, dass sie als Reaktion auf die Tat diese zunächst habe ignorieren wollen und dann aber aufgestanden und die Treppe runter zur Türe gegangen sei. Der Täter sei ihr gefolgt und habe dort sei- nen Penis wieder aus der Hose genommen. Als eine ältere Frau gekommen sei, habe er seinen Penis sofort wieder versteckt, indem er seine Jacke runtergezo- gen habe (Urk. HD/9/4 S. 5 f.).
- 17 - Den Täter beschrieb die Privatklägerin 2 als "ganz dunkel", von normaler, eher schlanker Statur mit kurzen Haaren. Er sei "nicht extrem gross", aber grösser als sie. Sie sei 164 cm gross. Er sei dunkel angezogen gewesen und habe eine Müt- ze aufgehabt (Urk. ND2/6 S. 1, Urk. HD/9/4 S. 5). Auf Vorhalt des Fotobogens (Urk. ND/2/7) erklärte die Privatklägerin 2, dass die Nummer 8 ebenso dunkel wie der Täter sei. Sie sei sich aber nicht sicher, ob die Nummer 8 der Täter sei (Urk. ND2/6 S. 3). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatkläge- rin 2 vom 28. Januar 2015 nahm auch der Beschuldigte teil. Auf Vorhalt der Print- auszüge der Videoüberwachungskamera vom 15. Dezember 2013 erklärte die Privatklägerin 2, dass es sich dabei um den Täter handle. Die darauf folgende Frage, ob der anwesende Beschuldigte der Mann auf diesen Printauszügen bzw. der Täter sei, bejahte sie (Urk. HD/9/4 S. 6 f.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen legte die Verteidigung des Beschuldigten der Privatklägerin 2 erneut den Fotobo- gen vor, woraufhin die Privatklägerin 2 in der Nummer 4 den Beschuldigten er- kannte. Auf die Ergänzungsfrage hin, weshalb sie zuerst die Nummer 8 als Täter genannt gehabt habe, erklärte sie, dass ihre Wahl auf die Nummer 8 gefallen sei, weil diese dunkler sei als die anderen. Der Beschuldigte sei auf dem Bild deutlich heller als in Wirklichkeit (Urk. ND2/9/4 S. 7 f.).
b) Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 lebensnah, detailreich und schlüssig. Insbesondere ist zu betonen, dass ihre Aus- sage, sie habe ihre Sachen hastig zusammen gepackt, sehr lebensnah und in der erlebten Situation verständlich ist (Urk. 46 S. 24 f.). Dieser Umstand ist denn auch auf der Videoaufnahme vom Perron wiederzufinden. Dass die Schilderung des Tathergangs nicht glaubhaft sei, wurde von der Verteidigung auch nicht vorge- bracht. Der Sachverhalt ist betreffend den Tathergang des Vorfalls vom
15. Dezember 2013 gemäss Anklageschrift erstellt. Auch hier ist deshalb insbe- sondere zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte als Täter identifizieren lässt. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte steche auf dem Fotowahlbo- gen hervor, dringt auch in Bezug auf den im Nebendossier 2 geführten Vorfall nicht durch. Die Privatklägerin 2 erkannte den Beschuldigten auf dem Fotowahl-
- 18 - bogen gerade nicht. Sie legte sich sodann auch nicht fest, sondern konstatierte lediglich, dass die Nummer 8 ungefähr die gleich dunkle Hautfarbe aufweise wie der Täter. Die Privatklägerin 2 gab aber selber zu Protokoll, dass sie nicht so auf das Gesicht des Täters geachtet habe. Als ihr sodann – in Anwesenheit des Be- schuldigten – ein Printauszug der Videoüberwachungskamera vorgehalten wurde, erkannte sie in ihm, aufgrund seiner Körpergrösse und der Statur, den Täter. Die Verteidigung verkennt in ihrer Argumentation, dass die Privatklägerin 2 den Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme als – von Beginn weg anwesende Person
– wahrnehmen konnte und erst im Laufe der Einvernahme den Printauszug vor- gehalten erhielt. Wenn, dann erkannte sie in der Aufnahme den anwesenden Be- schuldigten, was aber im Endergebnis für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Dass sie den Täter auf der Videosequenz wiedererkannte und in ihm den Beschuldigten erkannte, wurde von ihr glaubhaft vorgebracht. Dass sie das Por- traitfoto des Beschuldigten nicht erkannte, erklärte sie nachvollziehbar. So sei die Hautfarbe des Beschuldigten auf dem Foto deutlich heller, als in Wirklichkeit. Die- ser Umstand konnte an der heutigen Berufungsverhandlung verifiziert werden. Im Vergleich zur auf den Wahlbögen verwendeten Foto ist die Hautfarbe des Be- schuldigten in natura deutlich dunkler, weshalb die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 2 überaus nachvollziehbar erscheinen. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass die Privatklägerin 2 widersprüch- lich ausgesagt habe (Urk. 58 S. 12 f.). So habe sie zunächst erklärt, der Täter ha- be kurze Haare gehabt, um dann später die Frage, ob der Täter eine Mütze ge- tragen habe, zu bejahen. Diese Angaben schliessen sich jedoch gegenseitig nicht aus. Auf den Prints der Videoüberwachungskamera ist ersichtlich, dass der Täter eine enganliegende Wollmütze trug. Dass sich unter einer solchen Mütze längere Haare nicht verstecken lassen bzw. dass sich aufgrund der die Kopfform abzeich- nenden Mütze keine langen Haare darunter befinden können, erklärt die Angabe der Privatklägerin 2, der Täter habe kurze Haare gehabt. Es ist in dieser Aussage zwar nicht eine direkte Beobachtung, sondern eine Interpretation zu erblicken. Ein Widerspruch lässt sich deshalb aber nicht ausmachen.
- 19 - Zwischen dem Vorhalten des Fotowahlbogens und der Einzelkonfrontation vergingen rund 10 Monate, weshalb ein Fall von unbewusster Selbstbindung der Privatklägerin 2 von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint.
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz auch im Nebendossier 2 kor- rekt zum Ergebnis, dass weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen. So begann die Schicht des Beschuldigten am
15. Dezember 2013 um 15.00 Uhr (Urk. ND2/2 S. 2, Urk. ND1/6 S. 2). Die Tat er- eignete sich um ca. 14.15 Uhr im Zug Richtung Flughafen Zürich. Zum Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz habe den Schichtbeginn des Beschuldigten le- diglich dem Polizeirapport entnommen, ist zu entgegnen, dass sich der Beschul- digte in der polizeilichen Einvernahme in den Dienstplan einloggte und der Poli- zeibeamtin die Dienstpläne so zugänglich machte. Seine weiteren Angaben zu seinen Schichten und dem Dienstplan ergeben sodann ein stimmiges Bild. Auch dass der Beschuldigte dannzumal jeweils mit dem Zug zur Arbeit fuhr, bestätigte er selber. Diese Indizien alleine beweisen nicht seine Täterschaft, sie sind jedoch in der gesamten Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das morphologischen Gutachten vom 25. Juni 2015 kommt zwar zum Schluss, dass eine Identität des Beschuldigten mit dem Täter aufgrund der schlechten Qualität des Bildmaterials nicht entscheidbar ist (Urk. HD/10 S. 26), jedoch ändert dies nichts daran, dass der auf den Aufnahmen ersichtliche Täter dem Beschuldigten sowohl bezüglich Gesichtszügen wie Grösse und Statur sehr ähnlich sieht und wie der Beschuldigte (Urk. ND2/9/1 S. 2 und 9/2 S. 2) auffälligen Ohrschmuck trägt, welche Umstände ebenfalls als Indiz für eine Täterschaft de Beschuldigten sprechen. Es ist sodann anzufügen, dass das Vorgehen des Täters mit demjenigen im Hauptdossier vergleichbar ist. So war der Tatort ebenfalls das Abteil in einem Zug, welcher von Oerlikon zum Flughafen fuhr. Der Täter hatte ebenfalls eine Ta- sche dabei, mit welcher er seine Tat vor anderen Zugpassagieren versteckte. Dass die Täterschaft des Beschuldigten im Hauptdossier und – wie noch zu zei- gen ist – im Nebendossier 5 erstellt werden kann, stellt deshalb ein weiteres Indiz für das Vorliegen seiner Täterschaft auch im Nebendossier 2 dar.
- 20 -
d) Fazit Aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 und in Berücksichtigung der weiteren Indizien, lässt sich der Beschuldigte ohne rechtserhebliche Zweifel als Täter auch im Nebendossier 2 identifizieren. 3.3.4. Aussagen von H._____ (Privatklägerin 4, ND5)
a) Zusammenfassung Die Privatklägerin 4 schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2014, dass sie am gleichen Tag in der SZU vom Hauptbahnhof Zürich bis Brunau gefah- ren sei. Der Täter sei ihr gegenüber gesessen und habe mit seiner Hand merk- würdige reibende Bewegungen auf der auf seinem Schoss liegenden Jacke ge- macht. Als sie genauer hingesehen habe, habe sie im Schritt seiner Jeanshose ein grösseres Loch bemerkt, aus welchem sein Penis herausgehangen sei. Sie habe ihn auf Englisch darauf aufmerksam gemacht, woraufhin er verwundert, fast schon irritiert reagiert habe. Zunächst habe er sich entschuldigt, seinen Penis wieder mit der Jacke abgedeckt, aber dann weiter daran gerieben. Der Täter habe ihr daraufhin seinen erigierten Penis erneut präsentiert und sie gefragt, ob sie grosse Penisse möge. Als sie ihn der Folge aufgestanden sei, um auszusteigen, habe er ihr zunächst folgen wollen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie schwanger sei, habe er dies bleiben lassen (Urk. ND5/5 S. 1 f.). In der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 1. April 2016 bestätigte die Privatklägerin 4 ihre bei der Polizei gemachten Aussagen und ergänzte, dass der Täter sie, als er sie ge- fragt habe, ob ihr grosse Penisse gefallen würden, am Oberschenkel berührt habe (Urk. HD/9/9 S. 5). Beschrieben hat die Privatklägerin 4 den Täter als Schwarzafrikaner, ca. 28 bis 35 Jahre alt, von sportlicher Statur und mit kurzen Haaren. Er habe eine dunkle ver- waschene Jeanshose getragen und auf dem linken Oberarm habe er ein kreis- förmiges Tattoo. Sie gab auch an, dass sie den Mann wiedererkennen würde (Urk. ND5/5 S. 2). Am 15. Juli 2014 wurde die Privatklägerin 4 erneut von der Po- lizei befragt; insbesondere wurde ihr ein Fotobogen vorgehalten (Urk. ND5/7).
- 21 - Anhand dieses Fotobogens erklärte sie, dass der Beschuldigte der Täter sei. Sie sei sich zu 95 Prozent sicher, dass sie die richtige Person identifiziert habe. Die Frisur sei etwas anders als in ihrer Erinnerung, aber er habe auch etwas auf dem Kopf gehabt. Als Erklärung für ihre Überzeugung fügte sie zudem an, dass das Al- ter, die Hautfarbe, die markanten Lippen, die Augen und der Schmuck passen würden. Sie sei mit dunkelhäutigen Personen aufgewachsen, weshalb sie diese auseinander halten könne (Urk. ND5/6 S. 1). Zudem fügte sie an, dass er nur Englisch habe sprechen wollen, obschon er eine deutsche Zeitung dabei gehabt habe (Urk. ND5/6 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
1. April 2016 wurde der Privatklägerin 4 erneut ein Fotobogen vorgehalten, an- hand dessen sie den Beschuldigten erneut als Täter identifizierte. Anschliessend wurde ihr der Beschuldigte in einer Einzelkonfrontation via Video gezeigt, worauf- hin sie erneut angab, dies sei der Täter. Auf die Frage, wie sicher sie sich dabei sei, gab sie auf einer Skala von 1 bis 10 die Wahrscheinlichkeit 10 an (Urk. HD9/9 S. 6 f.).
b) Würdigung Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatklägerin 4 wi- derspruchsfrei, detailliert und in sich stringent sind (Urk. 46 S. 43). Die Verteidi- gung wendet ein, der Tathergang sei nicht erstellt, da die Privatklägerin 4 den Tä- ter dazu verleitet habe, die exhibitionistischen Handlungen vorzunehmen. Indem sie ihn auf sein aus der Hose hängende Glied ansprach und auf seine Frage, ob sie grosse Penisse möge, mit ja antwortete, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass diese Handlungen Teil eines Vorspiels zu von ihr gewünschten sexuellen Handlungen seien. Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 4 ergibt sich jedoch, dass der Täter bereits an seinem Penis rieb, bevor sie ihn angesprochen hatte. Gerade eben aufgrund seines Verhaltens sprach die Privatklägerin 4 ihn an. Dies tat sie, um ihrem Unbehagen Ausdruck zu geben. Der Sachverhalt ist be- treffend den Tathergang des Vorfalls vom 6. Juni 2014 wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob sich die Täterschaft des Beschuldigten erstellen lässt.
- 22 - Es gilt vorweg festzuhalten, dass die Privatklägerin 4 den Beschuldigten anhand der Fotowahlbögen identifizierte. Wie bereits ausgeführt, ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die Abbildung des Beschuldigten auf diesen Fotowahlbögen hervorsticht. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Würdigung der Täteridentifizierung durch die Privatklägerin 4 hat, zumal in diesem Punkt die Gefahr einer Selbstbindung nicht von der Hand zu weisen ist. Auch zur Beschreibung des Täters sind die Aussagen der Privatklägerin 4 detail- reich und überzeugend. Sie war dem Täter zwar nur ca. 5 Minuten ausgesetzt, führte jedoch ein kurzes Gespräch mit ihm. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass sein Penis aus der Hose hänge. Er antwortete ihr und wollte sogar mit ihr zusammen aus dem Zug aussteigen, bis sie ihm mitteilte, dass sie schwanger sei. Dank dieser Interaktion konnte die Privatklägerin 4 den Täter somit genauer wahrnehmen und ihm auch ins Gesicht schauen. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich das Tätersignalement merken konnte. Nicht unwesentlich ist hier auch ihre glaubhafte Aussage, sie sei mit dunkelhäutigen Personen aufgewachsen und könne diese deshalb auseinanderhalten. So sagte sie, dass sie in der Lage wäre, den Täter zu identifizieren, falls sie ihn wiedersähe. Angesichts der detailreichen Schilderung des Gesichts des Täters – die Privatklägerin 4 erklärte, dass sie den Beschuldigten auf dem Fotobogen am Alter, der Hautfarbe, den markanten Lip- pen, den Augen sowie dem Schmuck als Täter erkannt habe – kann ausge- schlossen werden, dass sie den Beschuldigten einzig aufgrund der sich von den anderen abhebenden Abbildung als Täter identifizierte. Dass die Privatklägerin 4 überdies in der Lage war, ein Bild des Unterleibs des Täter aufzunehmen, spricht dafür, dass ihr bereits während der Tat wichtig war, bei ihrer späteren Strafanzei- ge Hinweise liefern zu können. Dass sie sich deshalb auch das Aussehen des Tä- ters einprägte, ist einleuchtend. Dies zeigt sich wiederum darin, dass sie ein sehr detailliertes Tätersignalement abgeben konnte. Ins Gewicht fällt auch ein weiterer Anhaltspunkt zur Beschreibung des Täters, den die Privatklägerin 4 geben konnte. Als sie ihn ansprach, fragte sie ihn zunächst, ob er Deutsch verstehe, woraufhin er antwortete, dass er nur Englisch spreche. Ihr fiel aber auf, dass er eine deutschsprachige Zeitung mitführte. Diese Angaben
- 23 - sind mit dem Umstand vereinbar, dass der Beschuldigte seit 2003 in der Schweiz lebt und arbeitet, aber auch in der Untersuchung einen Englisch-Dolmetscher ver- langte. Daraus ist zu schliessen, dass er teilweise Deutsch versteht und wohl auch eine Zeitung auf Deutsch lesen kann, es ihm aber leichter fällt, Englisch zu sprechen. Zudem fiel der Privatklägerin 4 ein Tattoo auf dem linken Oberarm des Täters auf. Dass auch der Beschuldigte ein Tattoo auf dem linken Arm, welches von der Schulter bis zum Unterarm reicht, hat, ist ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Die Verteidigung moniert, dass die Privatklägerin 4 das Tattoo als kreisrund be- schrieben habe, das Tattoo des Beschuldigte aber ein feines …tattoo sei. Dass die Privatklägerin 4 nicht das ganze Tattoo beschreiben konnte bzw. das Motiv nicht erkannte, erhellt sich aus ihren Angaben, das Tattoo sei zum Teil vom T- Shirt des Täters bedeckt gewesen (Urk. ND5/6 S. 2). In Würdigung aller dieser Umstände bestehen keine Zweifel an der Zuverlässig- keit der Täteridentifikation durch die Privatklägerin 4 und kann eine Selbstbindung ausgeschlossen werden.
c) Weitere Beweismittel In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz korrekt zum Ergebnis, dass im Nebendossier 5 weitere Indizien vorliegen, welche auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hinweisen (Urk. 46 S 43). So liegt insbesondere eine Foto des Unter- leibs des Täters bei den Akten, welche die Privatklägerin 4 während der Tat auf- nahm (Urk. ND5/4). Darauf ist ersichtlich, dass der Täter blaue Jeans mit weissen Knitterfalten trug. Diese Knitterung wie auch die Steppnaht sehen derjenigen auf der Jeanshose ähnlich, welche der Beschuldigte am Tag seiner Verhaftung trug und auf einer von der Polizei gemachten Ganzkörperaufnahme ersichtlich ist (vgl. Urk. ND5/10). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist auch diese Übereinstim- mung ein Anhaltspunkt, welcher Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten gibt. Der Beschuldigte selber gab auf entsprechende Frage an, dass er, als er keinen festen Wohnsitz hatte, teilweise auch in D._____ übernachtete. In einer späteren Befragung zog er diese Angaben zurück. Das zu beurteilende Delikt
- 24 - wurde in der SZU in Richtung D._____ begangen, weshalb auch dieser Umstand einen Anhaltspunkt für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt, was durch das diesbezügliche unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten noch unterstri- chen wird. Diese Indizien alleine beweisen nicht seine Täterschaft, sie sind aber in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Täterschaft des Beschuldigten in zwei weiteren Fällen er- stellt ist, bei welchen nach einem vergleichbaren modus operandi vorgegangen wurde. Der Täter führte seine exhibitionistischen Handlungen jeweils auf einer Zugfahrt aus, wobei er sich jungen Frauen gegenübersetzte. Auch vorliegend führte er eine Jacke mit sich, um seine Tat vor anderen Passagieren zu verde- cken. Es bleibt anzumerken, dass das morphologische Gutachten auch im Ne- bendossier 5 keiner Erwähnung bedarf, da es sich einerseits nicht eignet, den Beschuldigten als Täter zu be- oder entlasten. Andererseits wurde es basierend auf Bildern betreffend den im Nebendossier 2 behandelten Vorfall erstellt.
d) Fazit Insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 4 und in Be- rücksichtigung der weiteren Indizien ergibt sich ein Gesamtbild, welches auch im Nebendossier 5 alle Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten auszuräumen vermag. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Qualifikation Zur rechtlichen Qualifikation kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu ergänzen, dass der Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB nicht erfordert, dass sich beim Opfer Ärgernis, Abscheu oder Angst einstellt (MENG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 194 N 13). Dem Beschuldigten musste klar sein, dass die Privatklägerin 4 seine Hand- lungen missbilligte, zumal er sich auf ihre Bemerkung hin entschuldigte. Es ist
- 25 - überdies schlicht absurd, davon auszugehen, dass jemand in einem öffentlichen Transportmittel auf sexuelle Handlungen mit einer ihr wildfremden Person aus ist. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 14, 26 und 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zu ihr hinsetzte und den Kopf während des Onanie- rens in ihre Richtung gedreht hatte. Er war sich der Anwesenheit der Privatkläge- rin 1 bewusst und übte die Tat willentlich vor ihr aus. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 setzte sich der Beschuldigte in ihr Blickfeld und starrte sie während des Onanierens an. Als sie den Zug verliess, folgte er ihr zu- dem und stellte sich dann auf der Rolltreppe erneut hinter sie, um weiter zu ona- nieren. Die Tat war klar auf die Privatklägerin 2 gerichtet und der Beschuldigte war sich dessen bewusst. In Bezug auf das Nebendossier 5 ist durch die glaub- haften Aussagen der Privatklägerin 4 erstellt, dass der Beschuldigte sie während des Onanierens fragte, ob sie grosse Penisse möge. Zudem wollte er mit ihr den Zug verlassen, als sie aufstand. Der Beschuldigte handelte demnach auch hier wissentlich und willentlich und gezielt auf die Privatklägerin 4 gerichtet. Der sub- jektive Sachverhalt ist sowohl im Hauptdossier als auch in den Nebendossier 2 und 5 erstellt. Der Täter handelte mit direktem Vorsatz, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem bis 180 Tagessät- zen Geldstrafe (Art. 194 Abs. 1) korrekt abgesteckt (Urk. 46 S. 47 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 26 - 1.2. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Übergriffe auf die einzelnen Privatklägerinnen 1, 2 und 4 jeweils ein ähnliches Vorgehen zeigte, er- scheint eine gemeinsame Beurteilung der diesbezüglichen Handlungen sinnvoll.
2. Tatkomponenten 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Pri- vatklägerinnen alle im öffentlichen Raum jeweils mitten am Tag vom Beschuldig- ten belästigt wurden. Dementsprechend hätten andere Personen leicht um Hilfe gebeten werden können. Die Privatklägerinnen konnten deshalb alle davon aus- gehen, dass der Beschuldigte ihnen nicht viel näher kommen würde, wobei die Privatklägerin 2 doch äusserte, dass sie Angst vor einer möglichen Vergewalti- gung hatte. In Bezug auf den sie betreffenden Vorfall vom 15. Dezember 2013 ist denn auch hervorzuheben, dass der Beschuldigte ihr folgte und sie nicht einfach in Ruhe liess, als sie sich von ihm entfernte. Vielmehr berührte er sie kurz, als er sich auf der Rolltreppe hinter sie stellte. Dieser Umstand fällt erschwerend ins Gewicht. Als sie sich sodann zu einer Gruppe Männern hinstellte, liess er aber doch von ihr ab. Die Privatklägerinnen waren der jeweiligen Tat aber alle lediglich wenige Minuten ausgesetzt. Die Privatklägerin 4 konnte den Beschuldigten dann auch abwimmeln, als er ihr folgen wollte. Straferhöhend ins Gewicht fällt die mehrfachte Tatbegehung. Die objektive Tatschwere ist bei allen Taten als noch leicht zu qualifizieren. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und mit seinen exhibitionistischen Handlungen einzig seine eigenen sexuellen Interessen rücksichtslos verfolgte. Auch nachdem die Privatklägerin 4 ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sein Penis aus der Hose raushänge, setzte er – nach einer kurzen Verwirrung darüber, ange- sprochen worden zu sein – seine Handlungen seelenruhig fort. Obschon sie ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht hatte, liess er von seiner Tat nicht ab. Die subjektive Tatkomponente wiegt ebenfalls noch leicht. 2.3. Dem insgesamt noch leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen.
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3. Täterkomponenten 3.1. Der Beschuldigte wuchs in Lagos auf und besuchte dort die Primarschule und die Sekundarschule während je sechs Jahren. Danach studierte er zwei Jah- re Banking & Finance; dieses Studium brach er wegen finanzieller Probleme ab und war in der Folge als Händler tätig. 2003 verliess er das Land und kam in die Schweiz. Nach seiner Heirat 2004 arbeitete er während drei Jahren bei einer Fir- ma in …, welche Paletten und Boxen für die I._____ herstellte. Nach einer Wei- terbildung im Bereich Logistik trat er 2010 die Stelle bei J._____, wo er heute noch tätig ist (vgl. Urk. 36 S. 2 ff., Prot. II S. 7). 3.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafzumessungsrele- vante Faktoren ableiten lassen. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Diese Tatsache ist jedoch neutral zu werten. Der Beschuldigte zeigte sich nicht gestän- dig. Es liegen weder Strafminderungs- noch Straferhöhungsgründe vor. 3.3. Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, dass sich sein Nettoeinkommen auf ca. Fr. 4'100.– belaufe, wegen Lohnpfändungen werde ihm aber lediglich ein Be- trag von Fr. 3'500.– ausbezahlt. Seit der Trennung von seiner Frau, mit welcher er ein Kind hat, lebe er alleine. Sein Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'550.–; für seinen Sohn und seine Ehefrau bezahle er Fr. 1'460.– Unterhalt. Er habe Fr. 40'000.– Schulden (vgl. Urk. 36 S. 3 f.). Diese finanziellen Verhältnisse bestätigte der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung, wobei sich seine Schulden erhöht hät- ten (Prot. II S. 7). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor in engen wirtschaftli- chen Verhältnisse lebt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
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5. Busse Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die be- dingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 46 S. 50). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwi- schen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken las- sen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten.
6. Fazit Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- 29 - V. Zivilforderungen
1. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 46 S. 56). Die Privatklägerin 1 hat kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten (Urk. 48 S. 2). 1.2. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 46 S. 51 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Ursprünglich liess die Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– beantragen. Diesen Antrag liess sie damit begründen, dass sie Schwierigkeiten habe, sich ihrem Freund zu nähern. Zudem habe sie in Ausübung ihres Nebenjobs keine dunkelhäutigen Männer bedienen können. Sie vermöge seither auch nicht mehr mit Männern alleine in einem Raum zu sein. Zudem sei sie im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen (Urk. HD/15/1, Prot. I S. 7 f.). 1.4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Privatklägerin 1 durch die exhibi- tionistische Handlung des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurde (Urk. 46 S. 54). Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin 1 noch minderjährig war und noch nicht gleichermassen wie eine ältere, erfahrenere Frau in der Lage war, das Erlebte zu verarbeiten, ist davon auszugehen, dass die erlit- tene Persönlichkeitsverletzung ein genugtuungsrelevantes Ausmass erreicht hat. Das Verschulden wiegt noch leicht. Da sich die Schwere der Persönlichkeitsver- letzung für eine Genugtuung am unteren Rand bewegt und das Verschulden noch leicht ist, erscheint die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung von Fr. 200.– als angemessen. Die Tat hat sich am 6. März 2014 ereignet, wes- halb der Zins zu 5 % ab diesem Datum zuzusprechen ist.
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2. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, unterliess es die Privatklägerin 3 ihre Forde- rungen substantiiert darzulegen. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 46 S. 54). Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 10 und 11) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 16. August 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 (Teilfreispruch be- treffend ND3 und ND4), 6 (Herausgabe Taschentuch) und 9 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist betreffend die Vorfälle vom 15. Dezember 2013 (ND2),
6. März 2014 (HD) und 6. Juni 2014 (ND5) schuldig des mehrfachen Exhibi- tionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit 6. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
5. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerinnen 1 (übergeben), 2 und 4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerinnen (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zur Löschung des DNA-Profils
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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2017 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Guennéguès Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.