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SB170167

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 22), innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Folglich ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Dr. iur. F. Bollinger Mlaw M. Konrad

Dispositiv
  1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 22), innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Folglich ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
  2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. Februar 2017 wird nicht ein- getreten.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170167-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad Beschluss vom 18. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2017 (GG160218)

- 2 - Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 22), innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Folglich ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. Februar 2017 wird nicht ein- getreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Dr. iur. F. Bollinger Mlaw M. Konrad