Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 51; Urk. 243), melde- ten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) in Bezug auf den Beschuldigten B._____ mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 253) und die Verteidiger der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ mit Eingaben vom 23., 24. und 27. Januar 2017 (Urk. 254, Urk. 258 und Urk. 270) sowie der Privatkläger mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Urk. 274) rechtzeitig Berufung an. Der Beschuldigte E._____ focht das Urteil der Vorinstanz nicht an. 2.1. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien zwischen dem 10. und 18. April 2017 (Urk. 283 sowie Urk. 282 und Urk. 244/1 [Empfangsscheine]) reichten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ je innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ihre Berufungserklärungen vom
24. April 2017 (Urk. 289, 291) resp. 26. April 2017 (Urk. 295) ein. In Bezug auf diese Berufungen erhob die Staatsanwaltschaft alsdann innert angesetzter Frist
- 12 - gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 24. Mai 2017 rechtzeitig An- schlussberufung (Urk. 302). 2.2. Sie selbst reichte ihre Berufungserklärung betreffend den Beschuldigten B._____ mit Eingabe vom 26. April 2017 rechtzeitig ein (Urk. 294). Dieser liess hiergegen am 1. Juni 2017 ebenfalls innert Frist die Anschlussberufung erheben (Urk. 303). 2.3. Am 20. April 2017 zog der Privatkläger seine Berufung noch während der Frist zur Berufungserklärung wieder zurück (Urk. 288). Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 wurde davon sowie von den in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich des Beschuldigten E._____ Vormerk genommen (Urk. 296). Dabei wurden versehentlich die Dispositivziffern 38 und 39 übersehen, die durch den Rückzug der Berufung seitens des Privatklägers eben- falls rechtskräftig wurden, da gegen die dort festgesetzten Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers keine Anträge vorliegen, resp. keine Beschwerde eingereicht worden war. Der Privatkläger verzichtete sodann mit Schreiben vom 24. Mai 2017 explizit auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Abweisung der Berufungen seitens der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ (Urk. 301). Sodann liess der Beschuldigte F._____ mit Eingabe vom 17. August 2017 seine Berufung ebenfalls zurückziehen (Urk. 310), worauf das Verfahren ihn betreffend mit Beschluss vom 8. September 2017 als erledigt abgeschrieben und die Rechtskraft der ihn betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils festgestellt wurde (Urk. 316). Und schliesslich zog auch der amtliche Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten D._____ dessen Berufung mit Erklärung vom 28. März 2018 zu- rück (Urk. 343). Hiervon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 2.4. Mithin verbleiben die Berufung des Beschuldigten C._____ sowie die dies- bezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und deren Berufung gegen
- 13 - den Beschuldigten B._____ sowie seine Anschlussberufung als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., N 14 zu Art. 428). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für die Kosten der amtlichen Verteidigung auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind ihnen gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Kosten jedoch, die nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Person erwuchsen, sind dieser alleine auf- zuerlegen (Schmid/Jositsch in: Handbuch, Rz 1763; Griesser in: ZH Komm. StPO, Art. 418 N 1 und N 4).
E. 1.2 Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126
- 59 - Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (Dolge in: BSK StPO, Art. 126 N 23 ff.).
E. 1.2.1 Ausgangsgemäss - die Beschuldigten B._____ und C._____ werden ver- urteilt - sind die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen, die einem Be- schuldigten persönlich zugeordnet werden können, grundsätzlich gleichmässig auf die Mittäter zu verteilen. Daran ändert auch nichts, dass die Kostenbefreiung
- 65 - des von der Vorinstanz noch freigesprochenen Beschuldigten B._____ (Disposi- tivziffern 30, 37 und 41; Urk. 283 S. 173-175) - im Gegensatz zu der Kostenaufla- ge zulasten des Beschuldigten C._____ (Dispositivziffern 27, 32 und 35) - nicht formell angefochten wurde, da die Nebenfolgen des von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchs infolge ihrer Konnexität als mitangefochten zu gelten haben. Da jedoch auch hier einer Gesamtbetrachtung die rechtskräftigen Teilerledigun- gen bezüglich der Beschuldigten E._____ und F._____ (Urk. 296 und Urk. 316) sowie der Berufungsrückzug seitens des Beschuldigten D._____ entgegenstehen, bleiben deren Kostenauflagen für die Regelung der Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten B._____ und C._____ weiterhin zu beachten. Die Vorinstanz aufer- legte nebst den allein ihnen zuzuordnenden Kosten für die Haftbeschwerden und die amtlichen Verteidigungen dem Beschuldigten E._____ 5/16, dem Beschuldig- ten F._____ 4/16 und dem Beschuldigten D._____ 3/16 der Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffer 27; Urk. 283 S. 173). Davon ausgenommen blieben jedoch zusätzlich die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers, welche die Vorinstanz auf die Gerichtskasse nahm (Dispositivziffer 38; Urk. 283 S. 174). Somit bleibt über 4/16 dieser Kosten zu entscheiden. Angesichts der gleichmass- geblichen Verursachung durch das Handeln als Mittäter sind die Verfahrenskos- ten im Betrage von Fr. 5'402.50 (entsprechend 4/16 von Fr. 21'610.–), welche die Vorinstanz in Dispositivziffer 26 einzeln aufführte (Urk. 283 S. 172) und welche unangefochten blieben, den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälfte aufzuerlegen. Darin sind die individuell zuzuordnenden und in separaten Ziffern den einzelnen Beschuldigten separat auferlegten Beschwerdekosten (Dispositiv- ziffern 30-34; Urk. 283 S. 173 f.) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Dispositivziffern 36-37 und 43-44; Urk. 283 S. 174) nicht enthalten.
E. 1.2.2 Die Kosten der einzelnen Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kan- tons Zürich, III. Strafkammer, betreffend die Haft sind durch die jeweiligen Be- schuldigten alleine verursacht und ihnen grundsätzlich separat aufzuerlegen.
- 66 - Bezüglich des Beschuldigten C._____ belaufen sich die Kosten des ihn betreffen- den Beschwerdeverfahrens UB160114 auf Fr. 1'200.– (Dispositivziffer 32; Urk. 283 S. 173). Die Vorinstanz hat diese individuell verursachten Kosten mit zu- treffender Begründung ihm auferlegt (Urk. 283 S. 162). Dies ist zu bestätigen. Was den Beschuldigten B._____ betrifft, wurden die Gerichtsgebühren von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UB150155 auf Fr. 1'600.– und im Verfahren UB160008 auf Fr. 1'000.– festge- setzt, wobei der Entscheid über die Kostentragung dem Endentscheid vorbehal- ten wurde. Der Beschuldigte unterlag in beiden Verfahren, denn seine Beschwer- den wurden abgewiesen (Urk. 47/29 S. 24; Urk. 47/37 S.17). Diese Kosten sind dem unterliegenden Beschuldigten B._____ aufzuerlegen, zumal er im vorliegen- den Verfahren schuldig gesprochen wird.
E. 1.2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätz- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt des Rückforde- rungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die gesetzeskonforme Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten C._____ durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 34; Urk. 283 S. 174) wurde nicht substanziert bestritten. Die grundsätzliche Anfechtung ist entspre- chend lediglich als eine logische Folge des Antrages auf Freispruch in der Sache zu betrachten. Bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens, der Beschuldigte C._____ wird verurteilt, ist die vorinstanzliche Regelung auch unter Hinweis auf deren Erwägungen (Urk. 283 S. 163 f.) bezüglich des Beschuldigten C._____ oh- ne weiteres zu bestätigen. Grundsätzlich gleiches hat auch für den nunmehr schuldig gesprochenen Be- schuldigten B._____ zu gelten. Jedoch ist unter dem Titel Kosten der amtlichen Verteidigung bei ihm der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. August 2016 im Haftbeschwerdeverfahren UB160088 nach Anklageerhebung zu berücksichtigen, wonach aufgrund seines Obsiegens die Verteidigungskosten für dieses Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse genom-
- 67 - men wurden, jedoch die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers dem Entscheid des Sachgerichtes überbunden wurde (Urk. 141 S. 13 f.). Aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote von Rechts- anwalt Dr. Y1._____ vom 13. Januar 2017 ergeben sich im Zusammenhang mit dem genannten Beschwerdeverfahren ein anwaltlicher Aufwand für die Zeit vom
1. Juli 2016 bis 12. August 2016 von 17,25 Stunden à Fr. 220.– und Barauslagen von Fr. 55.– (Urk. 222). Der gesamte, um die Mehrwertsteuer von 8 % ergänzte, Betrag von Fr. 4'158.– ist somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im üb- rigen blieb die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers des Beschuldigten B._____ im Betrage von Fr. 39'972.65 unangefoch- ten. Da jedoch auch dieser schuldig gesprochen wird, hat er die Kosten seiner amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Unter Abzug der Fr. 4'158.– verbleiben somit vorinstanzliche Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 35'814.65, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, jedoch unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen namentlich die Kos- ten der anwaltlichen Vertretung. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ wurde in Anwendung der Art. 136 ff. StPO als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt, der grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Wird jedoch der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung gemäss
- 68 - Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton. Die Vorinstanz hat zu Recht die Honorarforderung des unentgeltlichen Rechtsver- treters des Privatklägers im Betrage von Fr. 21'403. 35 (inkl. MwSt.) vollumfäng- lich als dem notwendigen Aufwand angemessen beurteilt (Urk. 283 S. 167-169), weshalb darauf verwiesen werden kann. Sie ordnete die Entschädigung aus der Gerichtskasse an (Dispositivziffer38; Urk. 283 S. 174). Dies ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens insofern zu korrigieren, als die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen als Nebenfolgen mitangefochten zu gelten haben. In Nachachtung des Schuldspruchs der Beschuldigten B._____ und C._____ sowie vor dem Hin- tergrund der gleichmassgeblichen Verursachung durch das mittäterschaftliche Tatvorgehen aller fünf Mitbeschuldigten, sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Umfang von je 1/5 seitens der Gerichts- kasse von den Beschuldigten B._____ und C._____ zurückzufordern. 2.3. Als Folge des Freispruchs sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten B._____ Fr. 61'760.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu. Im übrigen wies die Vorinstanz das Schadenersatzbe- gehren des Beschuldigten B._____ ab (Dispositivziffer 28 und 29; Urk. 283 S. 173 sowie S. 165-167). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens entfällt sowohl ein Schadenersatz- wie auch ein Genugtuungsanspruch. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le-
- 69 - benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom
E. 1.3 Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten An- sprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben, wo- bei ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, den Gegen- stand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allen- falls immaterieller Unbill) bestehen muss, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen An- sprüche "eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfül- len (Lieber in: ZH StPO Komm., Art. 122 N 5 mit Hinweisen).
E. 1.4 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Im übrigen kann hierzu auf die erstinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 283 S. 153).
E. 1.5 Die theoretischen Grundlagen zum Genugtuungsanspruch sind im erstin- stanzlichen Entscheid bereits in Kürze ausgeführt worden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 283 S. 156). Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Bemessung der
- 60 - Genugtuung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Hervorzuheben ist, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Genugtuung ein Ermessensspielraum zusteht und dem Einzelfall anzupassen ist. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche er durch das schädi- gende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_531/2017 vom
E. 3 Die erstinstanzliche Verfahrensleitung ordnete im Anschluss an die Haupt- verhandlung die Entlassung des Beschuldigten D._____ aus der Sicherheitshaft an (Urk. 248). Der Beschuldigte B._____ wurde am 21. Juli 2015 verhaftet (Urk. 47/1) und mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Au- gust 2016 aus der Haft entlassen (Urk. 141) und befindet sich seitdem ebenfalls auf freiem Fuss. Der Beschuldigte C._____ stellte am 3. November 2017 ein Haftentlassungsgesuch, das mit Präsidialverfügung vom 21. November 2017 ab- gewiesen wurde, so dass er sich immer noch im Gefängnis Horgen im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 325-334).
E. 3.1 Vorinstanz
E. 3.1.1 Die Vorinstanz bejahte den grundsätzlichen Anspruch auf Genugtuung seitens des Privatklägers gegenüber den Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und D._____ und erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 50'000.– nebst Schadenszins für die durch das Ereignis vom 16. Mai 2015 verursachte immaterielle Unbill als angemessen (Urk. 283 S. 156-161). Sie teilte die Genugtu- ungssumme dergestalt auf, dass sie den Beschuldigten E._____ verpflichtete, dem Privatkläger Fr. 40'000.– nebst 5 % Zins ab 16. Mai 2015 zu bezahlen (Dis- positivziffer 19; Urk. 283 S. 171) und die restlichen Fr. 10'000.– nebst Zins unter solidarischer Haftung allen Beschuldigten mit Ausnahme des von ihr freigespro- chenen B._____ zur Zahlung an den Privatkläger auferlegte. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ ab (Dispositivziffer 20; Urk. 283 S. 161 und S. 171). In Folge des Freispruchs des Beschuldigten B._____ wies die Vorinstanz das Genugtuungs- begehren gegen diesen ab (Dispositivziffer 21; Urk. 283 S. 171).
E. 3.1.2 Dass die Vorinstanz des weiteren allfällige andere Mittäter in die Zah- lungsverpflichtung einbezog, geht indes nicht an, hat das Gericht doch hinsichtlich der aktuell Beschuldigten und nicht gegen allfällige weitere Unbekannte ein Urteil zu fällen, zumal eine derartige "Verpflichtung" auch nicht durchsetzbar ist. Sollten sich nach dem hiesigen Urteilsspruch neue Tatsachen oder Beweismittel erge- ben, die sich auch auf die Zivilforderungen auswirken, kann solches im Rahmen
- 62 - und nach Massgabe der Bestimmungen über die Revision gemäss Art. 410 ff. StPO geltend gemacht werden.
E. 3.2 Beschuldigter B._____ Die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten B._____ blieb unangefochten. Da der Privatkläger seine Berufung zurückzog, die Zivilforderungen der Dispositionsmaxime unterliegen und dem Pri- vatkläger nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden kann, als er ver- langt, ist die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung festzustellen.
E. 3.3 Beschuldigter C._____
E. 3.3.1 Der Beschuldigte C._____ beantragte im Zuge seines Standpunktes frei gesprochen zu werden, dass die ihm auferlegte Genugtuung aufzuheben bzw. abzuweisen sei, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 353 S. 2 und S. 25).
E. 3.3.2 Wie dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu entnehmen ist, haben alle Beschuldigten (zusammen mit G._____) gemeinsam in mittäterschaftlichem Han- deln die schweren Körperverletzungen und deren Folgen verursacht. Die durch den Vorfall vom 16. Mai 2015 beim Privatkläger eingetretene immaterielle Unbill ist mit der Vorinstanz sowohl natürlich wie auch adäquat kausal auf die Tatbeiträ- ge der Beschuldigten zurückzuführen, mussten sie doch alle nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens damit rechnen, dass ihre bru- tale und skrupellose Vorgehensweise nebst den körperlichen Schmerzen auch ei- nen seelischen Schmerz hervorruft (Urk. 283 S. 157-159).
E. 3.3.3 Ausgangspunkt für die Bemessung der vorliegenden Genugtuung ist das Verschulden des Beschuldigten C._____, welches im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung als erheblich eingestuft wurde. Massgebend sind wei- ter die geschaffene Lebensgefahr und die grundsätzlichen Folgen, welche das Schädel-Hirntrauma nach sich zieht. So rechtfertigt bereits der Umstand, mit Epi- lepsie leben zu müssen und auf eine lebenslängliche medikamentöse Behandlung angewiesen zu sein, die Zusprechung einer beachtlichen Genugtuung. Im Fall des Privatklägers ist zusätzlich zu beachten, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls erst
- 63 - knapp 22 Jahre alt war und damit noch sehr lange mit der Krankheit zu leben ha- ben wird. Die konkreten Auswirkungen der Verletzungsfolgen beim Privatkläger sind von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden (Urk. 283 S. 157), worauf verwiesen werden kann. Dem Privatkläger ist kein Mitverschulden anzulasten. Zu- treffend hat die Vorinstanz im übrigen auf die im Urteil des Bundesgerichtes 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4 angeführte, von der Lehre damals gefor- derte Regelgenugtuung bei versuchter schwerer Körperverletzung oder bei ver- suchter Tötung ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– und auf die in Hütte/Landolt zusammengestellte Praxis verwiesen (Urk. 283 S. 159 f.). In Würdigung der ge- samten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungs- summe von Fr. 50'000.– für die vom Privatkläger erlittene immaterielle Unbill als angemessen.
E. 3.3.4 Zur solidarischen Haftbarkeit kann ebenfalls auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 283 S. 160). Da jedoch alle Mitbeschuldigten die Verletzungen und deren Folgen gleichermassen zu verant- worten haben, haften sie entsprechend auch zu gleichen Teilen. Dies gilt grund- sätzlich auch für den Beschuldigten B._____. Eine andere Aufteilung verbietet sich angesichts des mittäterschaftlichen Vorgehens. Da jedoch die Verpflichtung des Beschuldigten E._____ zu einer Genugtuung von Fr. 40'000.– nebst Zins, diejenige des Beschuldigten D._____ in solidarischer Haftung zu einer Genugtu- ung von Fr. 10'000.– und die Abweisung der Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten B._____ rechtskräftig sind und darüber nicht mehr gegenteilig ent- schieden werden kann, sind jedenfalls die vorliegend im Recht liegenden Fr. 10'000.– gleichmässig auf den Beschuldigten C._____ - nebst den rechtskräf- tig verpflichteten Beschuldigten E._____, D._____ und F._____ - aufzuteilen (Art. 50 Abs. 2 OR). Er ist daher entsprechend unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zur Bezahlung der Genugtuung zu verpflichten (Art. 50 Abs. 1 OR), nebst 5 % Zins seit dem 16. Mai 2015. Die Höhe des Zinssatzes ist gesetz- lich geregelt (Art. 73 OR). Der Zins beginnt am Tag des schädigenden Ereignis- ses und damit am Tag des den Schaden verursachenden Deliktes zu laufen (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3).
- 64 -
E. 3.3.5 Da die Vorinstanz die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag abgewiesen hat und dies von den Beschuldigten und vom Privatkläger her unangefochten blieb, hat es bei diesem Entscheid zu bleiben. Der Klarheit halber ist dies erneut ins Dispositiv aufzunehmen, nachdem die ganze Dispositivziffer 20 seitens des Beschuldigten C._____ angefochten wurde. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
E. 4 Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass schliesslich nach Rücksprache mit den Parteien bezüglich des Termins zur Berufungsverhandlung auf den 10. und 11. April 2018 vorgeladen wurde (Urk. 323). Zu dieser erschienen die Beschuldigten B._____ und C._____ mit ihren amtlichen Verteidigungen und der Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 13 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigen C._____ bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 234 S. 3).
E. 4.2 Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen und der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 283 S. 149 f.). Es ist ihr unter Hinweis auf vorstehende Ziffer IV.D.2.2. insbesondere auch darin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten C._____ keine gute Legalprognose gestellt werden kann und die Voraussetzungen für den Wi- derruf der bedingten Strafe erfüllt sind (Urk. 283 S. 150), so dass der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 9. März 2015 seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen ist.
- 58 - V. Zivilforderungen
1. Rechtsgrundlagen der Adhäsionsklage
E. 4.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der
- 22 - Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).
5. Begründungspflicht Auf die Argumente der Beschuldigten oder deren Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichtes 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen) B. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB
1. Rechtsgrundlagen
E. 9 Abteilung, vom 19. Januar 2017 nebst den mittels Teilentscheiden vom 11. Mai 2017 und 8. September 2017 bereits rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 1, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 18 teilweise (Abweisung Schadenersatz in Be- zug auf Beschuldigten F._____), 19, 20 teilweise (Genugtuung durch die Beschuldigten E._____ und F._____), 22, 25, je teilweise 26, 27 und 35 (Kosten zulasten Beschuldigte E._____ und F._____), 31, 33, 36, 40 und 43,
- 16 - nun ausserdem bezüglich der Dispositivziffern 5 (Schuldspruch D._____), 11 (Strafe D._____), 15 (Vollzug Strafe D._____), 18 teilweise (Abweisung Schaden- ersatz in Bezug auf D._____), 20 teilweise (Genugtuung durch D._____), 23 und 24 (Herausgabe Mobiltelefon an Beschuldigte B._____ und C._____), 26 (Kosten- festsetzung), 27 teilweise (Kosten zulasten D._____), 34 (Kosten Beschwerdever- fahren D._____), 35 teilweise (Kosten amtliche Verteidigung zulasten D._____), 39 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistände des Privatklägers) sowie 41, 42 und 44 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Verschlechterungsverbot Nachdem bezüglich der beiden Beschuldigten B._____ und C._____ je Berufung und Anschlussberufung der Gegenpartei vorliegen, ist das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu beachten und kann namentlich bezüglich des Beschuldigten B._____ ein Schuldspruch und bezüglich beider Be- schuldigten auch eine höhere Strafe ausgefällt werden, als die Vorinstanz für an- gemessen hielt. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
1. Anklage
E. 10 f., 13, 16; Urk. 29/1/9 S. 7; Urk. 168/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte C._____ den Tatort jedenfalls nicht massgeblich vor dem Eintreffen der Polizei verliess und daher nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den das Opfer umste- henden und auf es eintretenden Personen gehörte, die beim Herannahen der Po- lizei (spätestens als man die Sirene hörte) wegrannten (Urk. 31/4 S. 6, 8 [J._____]; Urk. 31/5 S. 1 [K._____]; Urk. 31/8 S. 3, 5 f. [L._____]; Urk. 31/11 S. 4 f. [M._____]; Urk. 283 S. 55 f.), ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen B._____s, der die Verhaftung des Beschuldigten G._____ beobachtete und an- gab, die Polizei sei ganz in seine Nähe gekommen, habe ihm aber nichts gesagt (Urk. 25/1 S. 5; Urk. 25/2 S. 2, S. 3 f. und 8). Insgesamt wirken die Darstellungen der Beschuldigten B._____ und C._____ nicht authentisch und plausibel, sondern konstruiert, widersprüchlich, bagatellisierend und realitätsfremd. Wie die Vo- rinstanz bei diesem Beweisergebnis und angesichts der freundschaftlichen Be- ziehung zwischen diesen beiden Beschuldigten erwägen konnte, es lägen keine C._____ konkret belastenden Aussagen vor (Urk. 283 S. 81), ist nicht leicht nach- zuvollziehen.
c) Des weiteren schilderte der Privatkläger selber anschaulich und lebensnah, wie er zwar nichts mehr gesehen habe, da er die Arme schützend um seinen Kopf gehalten habe, jedoch gespürt habe, wie von allen Seiten auf ihn eingetreten worden sei (Urk. 30/2 S. 9; Urk. 30/3 S. 11). Seine Aussagen, er wisse einfach, dass ihm dann schwindlig und kotzübel geworden sei, als er auf dem Boden gele- gen sei und er habe diese Kicks gegen seinen Kopf verspürt, das seien Tritte wie beim Fussball gegen einen Fussball gewesen, aber einer habe nicht getreten, sondern so wie gegen seinen Kopf gestampft, das habe er so gespürt, er habe
- 45 - nach so einem Stampfen mit dem Fuss gegen seinen Kopf jedes Mal so Sterne gesehen (Urk. 30/2 S. 9) oder er sei am ganzen Körper getreten worden, aber am meisten am Kopf (Urk. 30/3 S. 11 und 12), weisen zahlreiche Realitätsmerkmale auf, so dass zu Recht bereits die Vorinstanz darauf abstellte. Dies gilt aber na- mentlich auch in Bezug auf seine Aussagen betreffend den Beschuldigten C._____, den er bei der Konfrontation als "den Kleinen" erkannte (Urk. 30/3 S. 21), der auch mitgemacht und getreten habe (Urk. 30/2 S. 5; 30/3 S. 13). Auch diese Angaben sind zweifellos als glaubhaft zu qualifizieren.
d) Somit ist dem Urteil als erstellt zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte C._____ mindestens zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____, E._____, F._____, D._____ und B._____ Faustschläge gegen den Privatkläger austeilte, ihn zu kicken versuchte und schliesslich, als dieser zum zweiten Mal zu Boden gebracht worden war, auch mit den Füssen auf ihn eintrat. Dass es diesbezüglich nur bei versuchten Fusstritten blieb, widerspricht entgegen der Vorinstanz dem überzeugenden Beweisergebnis. Auch wenn der Schädelbruch wohl auf den initi- alen massiven Fusstritt des Beschuldigten G._____ zurückzuführen ist, erweist sich als glaubhaft, dass alle um den Privatkläger im Bereich Oberkörper und Kopf herumstehenden Beschuldigten mit den Füssen auf ihn eintraten. Das bestätigen wie erwähnt die unabhängigen Zeugen, der Beschuldigte G._____ und auch der Privatkläger.
e) Wie beim Beschuldigten B._____ ist auch das Verhalten des Beschuldigten C._____ nicht anders zu würdigen, als dass er nebst seinen eigenen Schlägen und Fusstritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschul- digten einverstanden war, so dass er diesbezüglich als Mittäter zu qualifizieren ist, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang standen und er sich auch nicht etwa durch ver- suchtes Einschreiten gegen die Gewalt der anderen oder durch deutlichen räumli- chen Abstand (z.B. durch Weggehen) vom Geschehen und den Handlungen sei- ner Freunde und Kollegen frühzeitig distanzierte. Dass auch bezüglich des Be- schuldigten C._____ davon auszugehen ist, er habe durch Einkreisen und Verfol- gen des Opfers sowie seinen eigenen Tatbeitrag im Kreise seiner Freunde und
- 46 - Kollegen schwere Verletzungen des Privatklägers gewollt und auch lebensgefähr- liche Verletzungsfolgen in Kauf genommen, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gewährenlassen der massiven Einwirkungen seitens des Beschuldigten G._____ gegen den Kopf und den weiteren Fusstritten der zahlenmässig und situativ über- legenen Mitbeschuldigten gegen den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger.
f) Der Beschuldigte C._____ hat damit die objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.4.5. Aktive Beteiligung des Privatklägers
a) In Bezug auf den auch von der Verteidigung des Beschuldigten C._____ wie schon vor Vorinstanz erhobenen Einwand, die ersten Schläge seien vom Privat- kläger ausgegangen und hätten sich gegen die Beschuldigten C._____ und G._____ gerichtet (Urk. 238 S. 6; Urk. 353 S. 4 und 13; Prot. II S. 35), erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz widersprüchlich (Urk. 283 S. 33-34 Ziff. III.F.2.1. und S. 56-58 Ziff. III.F.2.2.4. e) und f), räumt sie zwar ein, dass einzig die Aussa- gen des Beschuldigten G._____ die These der Verteidiger stützten, jedoch über- zeugten sie angesichts der konkreten Aussagen des Privatklägers nicht (Urk. 283 S. 58).
b) Dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann indes durchaus zugestimmt werden, namentlich aus folgenden Gründen: Wie oben be- reits erwähnt (Ziffer III.B.2.3.3.), ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn sie fest- stellt, dass der Schlägerei ein verbaler Disput vorausging, den der Beschuldigte C._____ angezettelt hatte, indem er sich von seiner Gruppe gelöst hatte und zum Privatkläger hinging, wo er ihn auf Raucherware ansprach, woraus sich ein verba- ler Streit ergab (Urk. 283 S. 26-29). Ebenfalls aus übereinstimmenden Angaben zum Verlauf des ganzen Abends ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte C._____, der vom Privatkläger als "der Kleine" und von Mitbeschuldigten auch als "der Kleine aus dem Aargau" bezeichnet wurde, zum Tatzeitpunkt betrunken war (Urk. 26/1 S. 2 f.; Urk. 26/2 S. 3; Prot. II S. 35 [C._____]; Urk. 29/1/4 S. 11 und 29/1/6 S. 14 f. [G._____]; Urk. 24/4 S. 2 [E._____]; Urk. 25/3 S. 3 [B._____]), hat-
- 47 - ten die Mitbeschuldigten doch bereits den ganzen Abend mit Musikhören und Al- kohol Trinken zusammen verbracht (siehe oben Ziffer III.B.2.3.1.). Die Mitbe- schuldigten hatten - wie sich ihren diesbezüglichen Aussagen entnehmen lässt - nur mitbekommen, dass der Beschuldigte C._____, nachdem er zum Privatkläger hingegangen und diese zwei sich gestritten hatten, plötzlich am Boden lag, jedoch nicht, wie dies geschehen war. So schilderte der Beschuldigte G._____ anschau- lich, wer angefangen habe, wisse er nicht, aber der Kleine sei dann plötzlich auf dem Boden gelegen und vielleicht habe ihn der Somalier geschlagen. Darauf sei- en zuerst er und dann auch die anderen zum Privatkläger hin gegangen und der Somalier habe lauter gesprochen und sie beschimpft (Urk. 29/1/4 S. 10 und 29/1/6 S. 9 und 14). Gleiches ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten B._____, der zwar immer aussagte, der Somalier habe den Beschuldigten C._____ geschlagen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Jedoch wird aus seiner präzisierenden Aussage vom 16. Mai 2015 deutlich, dass er das nur daraus kom- binierte, dass alle, die dort gewesen seien, auch gesehen hätten, dass C._____ auf dem Boden gelegen sei und die anderen weiter gestritten hätten. Warum der Privatkläger den Beschuldigten C._____ geschlagen habe, wisse er nicht und er wisse auch nicht, wie es angefangen habe (Urk. 25/3 S. 4). Ferner bleibt zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung demgegenüber angab, dass er nicht genau gesehen habe, wie der Privatkläger C._____ geschlagen habe. Er habe das lediglich im Nachhinein er- fahren (Prot. II S. 32). Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigt (Urk. 283 S. 28 und 58), wird diese Darstellung auch vom Beschuldigten E._____ gestützt, der explizit bestätigt, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte C._____ geschlagen wur- de oder nicht (Urk. 24/4 S. 5 und Urk. 24/5 S. 7). Der Privatkläger bestätigte so- dann anschaulich und wiederholt seine Aussagen, die im Kernpunkt konstant und in sich schlüssig sind, dass der Kleine sich vor ihn hingestellt und ihn nach Mari- huana bzw. einem Joint gefragt habe, als er an der Gruppe Eritreer vorbeigelau- fen sei, worauf er gelacht habe und worauf ihn anschliessend die anderen um- kreisten und angefangen hätten, auf ihn einzuschlagen, wobei er zuerst eine Faust gegen den Hinterkopf erhalten habe (Urk. 30/2 S. 10; Urk. 30/3 S. 5 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die übrigen Angaben des Privatklägers be-
- 48 - wahrheiteten, ist nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen, dass der Privatkläger, der zu dem Zeitpunkt alleine unterwegs war und sich bereits von seinen Kollegen getrennt hatte, selbst einen Schlag gegen C._____ oder G._____ ausführte. Weiter ist ebenfalls nicht erstellt, dass der Beschuldigte C._____ we- gen eines Schlages vom Privatkläger zu Fall gebracht wurde, denn solches hatte keiner der Mitbeschuldigten gesehen. Sie schlossen es lediglich daraus, dass sie den Beschuldigten C._____ am Boden liegen sahen, nachdem er zum Privatklä- ger gegangen war. Es ist im Gegenteil anklagegemäss davon auszugehen, dass Letzterer im Zuge des verbalen, von C._____ initiierten Disputs von den Mitbe- schuldigten sowie weiteren Eritreern, die vor Ort waren, umkreist wurde, während aus nichtigem Anlass auf ihn eingeschlagen wurde. Dass er sich dagegen zu wehren versuchte, indem er die Angreifer versuchte, wegzustossen, hat die Vor- instanz zutreffend dargelegt (Urk. 283 S. 62 f. und 72-75). 2.4.6. Fazit Indem sich der Privatkläger vorliegend auf die Abwehr der Faustschläge und Fusstritte beschränkte, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht Beteiligter eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Urteile 6B_1348/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.1.2 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Der Privatkläger ist zudem vorliegend die einzige angegriffene Person und die Verletzungsfolgen konnten den Beschuldigten G._____, E._____, B._____, F._____, C._____ und D._____ als Verursacher in Mittäterschaft nachgewiesen werden. Somit wird der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB durch das vollendete Verletzungsdelikt der schweren Körperverletzung konsumiert (Do- natsch in: StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. A. Zürich 2018, N 4 zu Art. 134; Urteil des Bundesgerichtes 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2. und 2.3-2.4). Entsprechend sind auch die Beschuldigten B._____ und C._____ als Mittäter je der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 49 - IV. Sanktion A. Allgemeines
1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 283 S. 123 f.).
2. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass der Richter bei der Beurteilung mehrerer Mittäter im gleichen Verfahren bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksich- tigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der an- deren bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzu- stellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hin- zunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Al- lerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Be- zug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). B. Strafrahmen
1. Art. 122 StGB wurde bezüglich des Strafmasses im Zuge der Änderung des Sanktionenrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012
4721) neu gefasst und droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Die vorher geltende Fassung enthielt dagegen als Mindeststrafe noch
- 50 - eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Somit ist das neue Recht nicht mil- der im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb auf das vorliegende Verfahren wei- terhin die bisherige Fassung von Art. 122 StGB anzuwenden ist.
2. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB ist daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis 360 Tagessätze gegeben. Es liegen keine aussergewöhnli- che Umstände vor und die für die schwere Körperverletzung angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall auch nicht als zu hart bzw. zu milde, sodass der or- dentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinwei- sen).
3. Da die Beschuldigten B._____ und C._____ die schwere Körperverletzung in Mittäterschaft begangen haben, gilt für beide grundsätzlich der gleiche Straf- rahmen, wie er vorstehend festgehalten wurde und unterscheidet sich die konkre- te auszufällende Strafe durch ihren gegebenenfalls leicht unterschiedlichen Tat- beitrag, ein allenfalls verschiedenes Motiv und namentlich durch individuelle Tä- terkomponenten. C. Beschuldigter B._____
1. Tatkomponenten
E. 11 Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3., nicht publ. in BGE 141 IV 97).
2. Subsumtion: Schadenersatz 2.1. Die Vorinstanz entschied, dass der Beschuldigte E._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, jedoch weder die Bezifferung noch die Schätzung der Schadenersatzsumme möglich sei, weshalb die Schadenersatzforderung im übrigen auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 283 S. 154-156; Dispositivziffer 17). In Dispositivziffer 18 wies die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers gegen die Beschuldigten B._____, F._____, C._____ und D._____ ab unter Hinweis auf ihre Sachverhaltserstellung, wonach diese Beschuldigten mit den Fusstritten gegen den Kopf nicht einverstanden gewesen seien und den ein- getretenen Erfolg daher nicht in Kauf genommen hätten (Urk. 283 S. 156 und S. 171). 2.2. Bezüglich der Beschuldigten E._____ und F._____ wurde das Verfahren wie erwähnt mittels anfechtbarem Erledigungsentscheid abgeschlossen (siehe vorne Ziffer I.2.3. und II.1.5.), so dass die Schadenersatzforderung im Hinblick auf sie in diesem Verfahren nicht mehr beurteilt werden kann. Nachdem der Beschuldigte D._____ seine Berufung zurückgezogen hat (vgl. vorne E. I.1.2 und 1.5), verbietet sich ausserdem eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der gegen ihn gerichteten Zivilforderung des Privatklägers.
- 61 - 2.3. Der Beschuldigte B._____ äusserte sich nicht zum Zivilpunkt (Urk. 353). Der Beschuldigte C._____ focht Dispositivziffer 18 des vorinstanzlichen Entscheides nicht an und äusserte sich lediglich hinsichtlich der Genugtuungsforderung (Urk. 285 S. 2). Nachdem der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen hat, ist vor dem Hintergrund der prozessualen Aspekte der Adhäsionsklage kein anders- lautender Entscheid bezüglich des Beschuldigten B._____ möglich, so dass die Rechtskraft von Dispositivziffer 18 betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ festzustellen und in den Vorabbeschluss aufzunehmen ist.
3. Subsumtion: Genugtuung
E. 15 Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Die Beschuldigten B._____ und C._____ unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich ebenso wie der Beschuldigte D._____ durch seinen Berufungs- rückzug, so dass ihnen gemäss ihrem Anteil am Berufungsverfahren die Kosten aufzuerlegen sind. Angesichts des deutlich grösseren Aufwandes die Beschuldig- ten B._____ und C._____ betreffend erweist es sich als angemessen, ihnen je zwei Fünftel der Kosten und einen Fünftel dem Beschuldigten D._____ aufzuerle- gen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei den einzelnen Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 428 und 426 StPO. 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'200.50, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 347 und 352). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksich- tigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidi- ger mit Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, reichte seine Honorarnoten ein (Urk. 348 und 354). Der geltend ge- machte Aufwand samt Barauslagen erscheint angemessen, so dass unter Be- rücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der üblichen Nachbe- sprechung eine Entschädigung von Fr. 13'100.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen ist. 2.3. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ mittels seiner Honorarnote vom 28. März 2018 geltend
- 70 - gemachte Entschädigung von Fr. 2'284.– (Urk. 344) erweist sich ebenfalls als im Einklang mit der Anwaltsgebührenverordnung und dem notwendigen Aufwand angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ für das Berufungsverfah- ren entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung seitens des Beschuldigten D._____ wird Vor- merk genommen. Damit ist die Anschlussberufung bezüglich dieses Be- schuldigten dahingefallen.
2. Im Nachgang zu den rechtskräftigen Teilerledigungsentscheiden der hiesi- gen Berufungskammer vom 11. Mai 2017 und 8. September 2017 (hinsicht- lich der Dispositivziffern 1, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 18 teilweise [Abweisung Schadenersatz in Bezug auf Beschuldigten F._____], 19, 20 teilweise [Ge- nugtuung durch die Beschuldigten E._____ und F._____], 22, 25, je teilwei- se 26, 27 und 35 [Kosten zulasten Beschuldigte E._____ und F._____], 31, 33, 36, 40 und 43 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
E. 19 Januar 2017) wird nun ausserdem festgestellt, dass das Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 5, 11 und 15 (Schuldspruch, Strafe und Vollzug betreffend den Be- schuldigten D._____), 18 (Abweisung Schadenersatz in Bezug auf die Be- schuldigten B._____, C._____ und D._____), 20 teilweise [Genugtuung durch den Beschuldigten D._____], 23 und 24 (Herausgabe Mobiltelefon an Beschuldigte B._____ und C._____), 26 (Kostenfestsetzung), 27 teilweise (Kosten zulasten des Beschuldigten D._____), 34 (Kosten Beschwerdever- fahren D._____), 35 teilweise (Kostenauflage amtliche Verteidigung zulasten D._____), 39 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- gers) sowie 41, 42 und 44 (Entschädigung amtliche Verteidigungen B._____, C._____ und D._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 71 -
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 388 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 988 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte C._____ wird (unter Hinweis auf die gleichlautende Ver- pflichtung der Beschuldigten E._____, D._____ und F._____ im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2017 [Dispositivziffer 20] und mit
- 72 - ihnen zusammen) zu gleichen Teilen verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. Mai 2015 als Genugtuung zu bezah- len, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren gegenüber C._____ abgewiesen.
7. Vier Sechzehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bestehend aus: Fr. 10'000.– Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.– Zeugenentschädigung Fr. 700.– Auslagen Untersuchung werden (in Ergänzung zur bereits rechtskräftigen Kostenauflage im Umfang von 5/16 zulasten des Beschuldigten E._____, im Umfang von 4/16 zulasten des Beschuldigten F._____ und im Umfang von 3/16 zulasten des Beschul- digten D._____ [Dispositivziffer 27 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2017]) den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälf- te auferlegt.
8. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ im Betrage von Fr. 21'403.35 (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von je einem Fünftel von den Beschuldigten B._____ und C._____.
9. Dem Beschuldigten B._____ werden überdies auferlegt
- die Kosten von gesamthaft Fr. 2'600.– für die Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit den Ge- schäftsnummern UB150155 und UB160008 und
- die Kosten von Fr. 35'814.65 für die amtliche Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren,
- 73 - wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten.
10. Die Kosten von Fr. 4'158.– für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das Beschwerdeverfahren UB160088 vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend das Beschwerdeverfahren des Beschuldigten C._____ (Dispositivziffern 32) und betreffend die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 35) wird bestätigt.
12. Die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschuldigten B._____ (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
13. Dem Beschuldigten B._____ wird keine Genugtuung zugesprochen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtl. Verteidigung RA Dr. iur. Y1._____ Fr. 13'100.– amtl. Verteidigung RA lic. iur. Y2._____ Fr. 2'284.– amtl. Verteidigung RA Dr. iur. Y3._____.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers, werden zu je zwei Fünfteln den Beschuldigten B._____ und C._____ und zu einem Fünftel dem Beschuldigten D._____ auferlegt.
16. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
- 74 -
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B._____ und C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel, für sich und den Privatkläger A._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten B._____, C._____ und D._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel und für den Privatkläger A._____, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in die Akten Nr. ST.2015.1101 (Strafbefehl vom 9. März 2015 gegen C._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und (betreffend den Beschuldigten C._____) Formular B.
- 75 -
18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170161-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Karabayir Urteil vom 10. April 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staats- anwalt Dr. Oertle, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X._____, gegen
1. ...
2. B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
3. C._____,
4. ...
5. D._____, Beschuldigte, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
- 2 - 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y2._____, 5 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____, betreffend schwere Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
19. Januar 2017 (DG160191)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juni 2017 (Urk. 72) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und vom Eventualvorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
4. Der Beschuldigte F._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
5. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
6. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 366 Tage durch Haft erstanden sind.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte E._____ seit
21. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
8. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 540 Tage durch Haft erstanden sind.
9. Der Beschuldigte F._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 2 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 467 Tage durch Haft erstanden sind.
- 4 -
10. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte F._____ seit
5. Dezember 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
11. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 2 Jahren und 4 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 444 Tage durch Haft erstanden sind.
12. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten E._____ wird vollzogen.
13. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen.
14. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten F._____ wird vollzogen.
15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten D._____ wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, welche durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- antritt vollständig erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
16. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigten C._____ aus- gefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen.
17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte E._____ gegenüber dem Privat- kläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird der Privatkläger A._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
18. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers A._____ gegen die Be- schuldigten C._____, B._____, F._____ und D._____ werden abgewiesen.
19. Der Beschuldigte E._____ wird in solidarischer Haftung mit allfälligen ande- ren Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger A._____ CHF 40'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2015, als Genugtuung zu bezahlen.
20. Die Beschuldigten E._____, C._____, F._____ und D._____ werden in soli- darischer Haftung mit allfälligen anderen Mittätern verpflichtet, dem Privat-
- 5 - kläger A._____ CHF 10'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2015, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren gegenüber C._____, F._____ und D._____ abgewiesen.
21. Das Genugtuungsbegehren gegenüber B._____ wird abgewiesen.
22. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
22. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten E._____ wird dem Beschuldigten E._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
23. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
24. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten C._____ wird dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
25. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
2. September 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse la- gernde Mobiltelefon des Beschuldigten F._____ sowie das dazugehörige Netzteil mit USB-Kabel werden dem Beschuldigten F._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
- 6 -
26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 213'958.60 amtliche Verteidigung Fr. 400.00 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.00 Zeugenentschädigung Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Fr. 21'403.35 Entschädigung Privatklägervertreter Fr. 2'600.00 Beschwerden OGZ B._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ E._____ Fr. 1'200.00 Beschwerde OGZ C._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ F._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ D._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der nachfolgend in Ziff. 30, 31, 32, 33 und 34 aufgeführten Kosten für diverse Beschwerdever- fahren, werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die verbleibenden 4/5 werden den Beschuldigten (ohne B._____) in folgendem Umfang aufer- legt: − Beschuldigter E._____: 5/16 − Beschuldigter C._____: 4/16 − Beschuldigter F._____: 4/16 − Beschuldigter D._____: 3/16.
28. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.
29. Dem Beschuldigten B._____ werden CHF 61'760 zuzüglich 5 % Zins ab
29. Januar 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
- 7 -
30. Die Kosten für die Beschwerdeverfahren von B._____ betreffend Haftentlas- sung, Geschäfts-Nr. UB150155 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2015) sowie Geschäfts-Nr. UB160008 (erledigt mit Be- schluss des Obergerichts vom 16. Februar 2016) in der Höhe von insgesamt CHF 2'600 werden auf die Gerichtskasse genommen.
31. Die Kosten für die das Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft, Geschäfts-Nr. UB160056 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten E._____ vollumfänglich auferlegt.
32. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung aus der Si- cherheitshaft, Geschäfts-Nr. UB160114 (erledigt mit Beschluss des Oberge- richts vom 29. September 2016) in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldigten C._____ vollumfänglich auferlegt.
33. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung aus der Si- cherheitshaft, Geschäfts-Nr. UB160118 (erledigt mit Beschluss des Oberge- richts vom 28. September 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten F._____ vollumfänglich auferlegt.
34. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, Geschäfts-Nr. UB1601178 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 29. September 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten D._____ vollumfänglich auferlegt.
35. Die Kosten der amtlichen Verteidiger Y4._____, Y2._____ und Y3._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung für die einzelnen Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
36. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Y5._____ werden auf die Gerichts- kasse genommen; für die CHF 41'460.60 bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten F._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 8 -
37. Die Kosten des amtlichen Verteidigers Y1._____ in der Höhe von CHF 39'972.65 werden auf die Gerichtskasse genommen.
38. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.
39. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ mit CHF 21'403.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
40. Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E._____ mit CHF 28'626.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
41. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 39'972.65 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
42. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird mit separa- tem Beschluss entschieden.
43. Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten F._____ mit CHF 45'167.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
44. Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D._____ CHF 38'031.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 9 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 351 S. 1) " 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV betreffend B._____ sei abzuweisen und der Freispruch gemäss Urteil vom 19. Januar 2017 zu bestätigen.
2. Neben der zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von CHF 61'760.00 zzgl. 5 % Zins ab 29. Januar 2016 gemäss Urteil vom
19. Januar 2017 sei B._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'607.60 zzgl. 5 % Zins ab 29. Januar 2016 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MWST zulasten des Staates."
b) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 353 S. 1 f.) " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) frei- zusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom (Eventual-)Vorwurf des Angriffs im Sin- ne von Art. 134 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2015 gewährte bedingte Strafvoll- zug sei nicht zu widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu CHF 30.--, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist, nicht zu vollziehen. Auch seien dem Beschuldigten alle allfälligen weiteren bedingten Strafvollzuge nicht zu widerrufen.
4. Der Beschuldigte sei alsdann unverzüglich aus der Haft zu ent- lassen und auf freien Fuss zu setzen.
5. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu ent- schädigen, u.a. mit Schadenersatz von mindestens CHF 20'000.-- sowie mit einer Genugtuung von mindestens CHF 150.-- pro erlit- tenem Hafttag (d.h. insgesamt CHF 156'600 bei 1'044 erlittenen Hafttagen), jeweils zuzüglich Verzugszins von 5%. Im Falle der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO sei eine zusätzliche angemessene Entschädigung für die
- 10 - Verletzung des Beschleunigungsgebots auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5%.
6. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO sei im Dispositiv des Urteils ausdrücklich festzustellen.
7. Die Gerichtskisten und die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien ihm per sofort zu übergeben, insbesondere das Mobiltelefon "Sams- ung" IME….
9. Die Zivilforderungen des Geschädigten auf Leistung von Scha- denersatz und/oder Genugtuung seien vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen."
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 350 S. 2) " 1. Der Beschuldigte B._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahre zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte B._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
- 11 -
2. Der Beschuldigte C._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen." ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 51; Urk. 243), melde- ten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) in Bezug auf den Beschuldigten B._____ mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 253) und die Verteidiger der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ mit Eingaben vom 23., 24. und 27. Januar 2017 (Urk. 254, Urk. 258 und Urk. 270) sowie der Privatkläger mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Urk. 274) rechtzeitig Berufung an. Der Beschuldigte E._____ focht das Urteil der Vorinstanz nicht an. 2.1. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien zwischen dem 10. und 18. April 2017 (Urk. 283 sowie Urk. 282 und Urk. 244/1 [Empfangsscheine]) reichten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ je innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ihre Berufungserklärungen vom
24. April 2017 (Urk. 289, 291) resp. 26. April 2017 (Urk. 295) ein. In Bezug auf diese Berufungen erhob die Staatsanwaltschaft alsdann innert angesetzter Frist
- 12 - gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 24. Mai 2017 rechtzeitig An- schlussberufung (Urk. 302). 2.2. Sie selbst reichte ihre Berufungserklärung betreffend den Beschuldigten B._____ mit Eingabe vom 26. April 2017 rechtzeitig ein (Urk. 294). Dieser liess hiergegen am 1. Juni 2017 ebenfalls innert Frist die Anschlussberufung erheben (Urk. 303). 2.3. Am 20. April 2017 zog der Privatkläger seine Berufung noch während der Frist zur Berufungserklärung wieder zurück (Urk. 288). Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 wurde davon sowie von den in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich des Beschuldigten E._____ Vormerk genommen (Urk. 296). Dabei wurden versehentlich die Dispositivziffern 38 und 39 übersehen, die durch den Rückzug der Berufung seitens des Privatklägers eben- falls rechtskräftig wurden, da gegen die dort festgesetzten Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers keine Anträge vorliegen, resp. keine Beschwerde eingereicht worden war. Der Privatkläger verzichtete sodann mit Schreiben vom 24. Mai 2017 explizit auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Abweisung der Berufungen seitens der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ (Urk. 301). Sodann liess der Beschuldigte F._____ mit Eingabe vom 17. August 2017 seine Berufung ebenfalls zurückziehen (Urk. 310), worauf das Verfahren ihn betreffend mit Beschluss vom 8. September 2017 als erledigt abgeschrieben und die Rechtskraft der ihn betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils festgestellt wurde (Urk. 316). Und schliesslich zog auch der amtliche Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten D._____ dessen Berufung mit Erklärung vom 28. März 2018 zu- rück (Urk. 343). Hiervon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 2.4. Mithin verbleiben die Berufung des Beschuldigten C._____ sowie die dies- bezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und deren Berufung gegen
- 13 - den Beschuldigten B._____ sowie seine Anschlussberufung als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3. Die erstinstanzliche Verfahrensleitung ordnete im Anschluss an die Haupt- verhandlung die Entlassung des Beschuldigten D._____ aus der Sicherheitshaft an (Urk. 248). Der Beschuldigte B._____ wurde am 21. Juli 2015 verhaftet (Urk. 47/1) und mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Au- gust 2016 aus der Haft entlassen (Urk. 141) und befindet sich seitdem ebenfalls auf freiem Fuss. Der Beschuldigte C._____ stellte am 3. November 2017 ein Haftentlassungsgesuch, das mit Präsidialverfügung vom 21. November 2017 ab- gewiesen wurde, so dass er sich immer noch im Gefängnis Horgen im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 325-334).
4. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass schliesslich nach Rücksprache mit den Parteien bezüglich des Termins zur Berufungsverhandlung auf den 10. und 11. April 2018 vorgeladen wurde (Urk. 323). Zu dieser erschienen die Beschuldigten B._____ und C._____ mit ihren amtlichen Verteidigungen und der Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 13 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über-
- 14 - prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Ent- scheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxis- kommentar StPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Infolge des Berufungsrückzugs seitens des Beschuldigten D._____ fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin, so dass auch die vom Be- schuldigten D._____ zunächst noch angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, soweit sie ihn betreffen, nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Es handelt sich dabei um die Dispositivziffern 5, 11, 15, 18, 20, 26, 27, 34, 35 und 44 (Urk. 283 S. 169 ff.). 1.3. Der Beschuldigte C._____ beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung des Widerrufs. Infolgedessen verlangt er die entsprechende Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Aufhebung des Genugtu- ungsentscheides und beansprucht seinerseits eine Genugtuungsentschädigung seitens des Staates für die rechtswidrig erlittene Haft und eine Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Urk. 289 S. 2 f.; Urk. 353 S. 1 f.). In
- 15 - Dispositivziffer 42 wurde die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers des Beschuldigten C._____ ad separatum verwiesen. Mittels Beschluss vom 31. Januar 2017 setzte das Gericht die Entschädigung auf Fr. 35'673.10 fest (Urk. 272). Soweit ersichtlich wurde die Höhe der Entschädigung indes nicht an- gefochten, sondern lediglich die Kostenauflage im Zusammenhang mit dem An- trag auf Freispruch. Somit sind seitens des Beschuldigten C._____ die Dispositiv- ziffern 3, 8, 13, 16, 20, 27, 32, 35 des vorinstanzlichen Entscheides angefochten. Im übrigen blieb insbesondere die Herausgabe des Mobiltelefons des Beschuldig- ten C._____ (Dispositivziffer 24) sowie die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 26) unangefochten. 1.4. Die Staatsanwaltschaft focht mit ihrer Berufung den Freispruch des Be- schuldigten B._____ an (Dispositivziffer 2) und beantragt dessen Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung und die Bestrafung mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 294 S. 2; Urk. 350 S. 2). Aufgrund des engen sachlichen Zu- sammenhangs resp. der präjudizierenden Wirkung eines allfälligen Schuldspruchs auf die Nebenfolgen gelten mit dieser Berufung ebenfalls die vorinstanzlichen Entscheide bezüglich der Zivilforderungen des Geschädigten (Dispositivziffern 18-
21) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 27-30, 35, 37 und 38) als mitangefochten. Mit ihrer Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten C._____ beantragt die Staatsanwaltschaft dessen Verurteilung statt nur wegen versuchter, wegen voll- endeter, schwerer Körperverletzung als Mittäter und dessen Bestrafung mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 302 S. 2; Urk. 350 S. 2). 1.5. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 19. Januar 2017 nebst den mittels Teilentscheiden vom 11. Mai 2017 und 8. September 2017 bereits rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 1, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 18 teilweise (Abweisung Schadenersatz in Be- zug auf Beschuldigten F._____), 19, 20 teilweise (Genugtuung durch die Beschuldigten E._____ und F._____), 22, 25, je teilweise 26, 27 und 35 (Kosten zulasten Beschuldigte E._____ und F._____), 31, 33, 36, 40 und 43,
- 16 - nun ausserdem bezüglich der Dispositivziffern 5 (Schuldspruch D._____), 11 (Strafe D._____), 15 (Vollzug Strafe D._____), 18 teilweise (Abweisung Schaden- ersatz in Bezug auf D._____), 20 teilweise (Genugtuung durch D._____), 23 und 24 (Herausgabe Mobiltelefon an Beschuldigte B._____ und C._____), 26 (Kosten- festsetzung), 27 teilweise (Kosten zulasten D._____), 34 (Kosten Beschwerdever- fahren D._____), 35 teilweise (Kosten amtliche Verteidigung zulasten D._____), 39 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistände des Privatklägers) sowie 41, 42 und 44 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Verschlechterungsverbot Nachdem bezüglich der beiden Beschuldigten B._____ und C._____ je Berufung und Anschlussberufung der Gegenpartei vorliegen, ist das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu beachten und kann namentlich bezüglich des Beschuldigten B._____ ein Schuldspruch und bezüglich beider Be- schuldigten auch eine höhere Strafe ausgefällt werden, als die Vorinstanz für an- gemessen hielt. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
1. Anklage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom
24. Juni 2016 (Urk. 72 S. 3 ff.). 1.2. Danach sprach - zusammengefasst - der Beschuldigte C._____, welcher sich in Begleitung der übrigen Beschuldigten sowie von G._____ befand, den Pri- vatkläger am Samstag, 16. Mai 2015, ca. 03.15 Uhr, auf dem H._____-platz in Zü- rich an, worauf sich zwischen den beiden ein verbaler Disput ergab, in dessen Folge sich die Begleiter von C._____ näherten und den Privatkläger umkreisten. Einer der Beschuldigten schlug dem Privatkläger dabei ohne Vorwarnung von hin-
- 17 - ten mit der Faust gegen den Hinterkopf und ein anderer von vorne ins Gesicht, worauf die Beschuldigten alsdann von allen Seiten mit der Faust auf den Privat- kläger einschlugen. Dieser versuchte durch Wegstossen der Beschuldigten den Schlägen zu entkommen. Im Weiteren warf der Beschuldigte E._____ dem Pri- vatkläger eine Glasflasche nach, welcher jedoch ausweichen konnte, so dass die Flasche am Boden in Scherben zerbrach. Nachdem der Beschuldigte D._____ mit Anlauf von hinten gegen die Beine des Privatklägers gekickt hatte, aufgrund des- sen Letzterer zu Boden ging, versuchten die Beschuldigten den auf dem Boden knienden Privatkläger mit Füssen zu treten, jedoch konnte er durch schnelles Aufstehen zunächst entfliehen, wurde aber wieder eingeholt. In der Folge schlu- gen die Beschuldigten den Privatkläger erneut von allen Seiten mit den Fäusten, der Beschuldigte F._____ auch mit den Füssen gegen die Beine, so dass der Pri- vatkläger erneut zu Boden fiel. Die Beschuldigten traten oder stampften in der Folge, um den Kopf resp. Oberkörper des Privatklägers herumstehend, mit gros- ser Wucht mit den Füssen gegen den Oberkörper sowie gegen den Kopf des Pri- vatklägers, wobei der erste Tritt gegen den Kopf diesen unmittelbar seitlich links traf und die weiteren folgenden Fusstritte gegen den Kopf auch die Arme des Pri- vatklägers trafen, mit welchen er, in Embryo-Stellung auf dem Boden liegend, sei- nen Kopf zu schützen versuchte. Die Beschuldigten liessen erst vom Privatkläger ab, als die Polizei vor Ort eintraf. 1.3. Der Privatkläger erlitt durch die Faustschläge und Fusstritte diverse Verlet- zungen, die im Detail in der Anklageschrift aufgezählt sind und worunter insbe- sondere die ca. 4 cm x 1 cm grosse klaffende Hautdurchtrennung ca. 4 cm ober- halb der Ohrmuschel am Hinterkopf links, scheitelnah mit darunter liegendem Schädelbruch, mit schmaler Einblutung an jener Stelle und mehreren kleinen Ein- blutungen im Hirngewebe, zu erwähnen ist. Überdies erlitt der Privatkläger nebst oberflächlichen Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, beiden Knien und am linken Schienbein eine mehrfach wiederkehrende Ohnmacht, eine Gehirnerschüt- terung, anhaltende Migräne, Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und ausser- dem beidseits geschwollene Augenober- und unterlider. Bei dem zugefügten Schädel-Hirntrauma und der erlittenen initialen Bewusstlosigkeit handelte es sich um eine Verletzung mit konkreter Lebensgefahr. Auch besteht bei der Bewusstlo-
- 18 - sigkeit, wie sie der Privatkläger erlebte, die nahe Möglichkeit, durch ein Einatmen von in den Rachenraum zurückfliessendem Mageninhalt durch Ersticken zu ster- ben. Der Privatkläger leidet noch immer an Migräne, unter Kopfschmerzen, Pani- kattacken und Angstzuständen, welche eine psychiatrische Behandlung erforder- lich machen, sowie an epileptischen Anfällen, die bleibender Natur sind und le- benslang mit Antileptika behandelt werden müssen (Urk. 72 S. 4 f.). 1.4. Als die Beschuldigten mit vereinten Kräften durch Faustschläge und Fusstrit- te den Privatkläger malträtierten, wollten sie ihm erhebliche Schmerzen zufügen und wollten ihm auch diejenigen Verletzungen zufügen, die er schliesslich erlitt. Überdies nahmen sie billigend in Kauf, dass die Faustschläge und Fusstritte zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können, wie es schliesslich auch eintrat (Urk. 72 S. 5).
2. Standpunkte 2.1. Der Beschuldigte C._____ macht geltend, er sei unschuldig und zu Unrecht verurteilt worden. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt wor- den, namentlich habe sie auf fragwürdige Aussagen des Geschädigten und von Mitbeschuldigten abgestellt und habe deren Aussagen sowie solche von Drittper- sonen willkürlich gewürdigt, resp. relevante Aussagen ignoriert. Die Vorinstanz habe auch das Prinzip "in dubio pro reo" sowie das Beschleunigungsgebot ver- letzt (Urk. 289 S. 3 f.; Urk. 353 S. 3-17). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten B._____ zusammengefasst mit der Begründung, der einzig umfassend geständi- ge Mittäter G._____ habe - entgegen der Vorinstanz - seine belastenden Aussa- gen später gerade nicht zurückgezogen und habe den Beschuldigten B._____ ausdrücklich als aktiv an der Auseinandersetzung Beteiligten benannt (Urk. 294 S. 2 f.; Urk. 350 S. 4-6). Ausserdem sei der Beschuldigte B._____ entgegen der Würdigung durch die Vorinstanz bis zum letzten Ende am Tatort gewesen und seine Beteiligung ergebe sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten F._____ (Urk. 294 S. 3 f.; Urk. 350 S. 6-8). Mithin sei das Verhalten des Beschul- digten B._____ als Mittäterschaft zu betrachten, eventualiter als Gehilfenschaft
- 19 - zur schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten durch die ande- ren Beteiligten und subeventualiter als Beteiligung an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, da er im Täterkreis am Tatort mit objektiver Hilfeleistung zuguns- ten des Mitbeschuldigten C._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung verblieben sei und die Angreifer resp. Mittäter habe gewähren lassen (Urk. 294 S. 4 Urk. 350 S. 8-11). Bezüglich des Beschuldigten C._____ wendet die Staatsanwaltschaft gegen das vorinstanzliche Urteil hauptsächlich ein, diese seien als Mittäter aller Beschuldig- ten für die dem Privatkläger am 16. Mai 2015 gemeinsam zugefügte schwere Körperverletzung verantwortlich, zumal sie mit vereinten Kräften und in arbeitstei- liger Weise gegen den Privatkläger vorgegangen seien, sich dabei gegenseitig unterstützt, das Opfer umkreist und gemeinsam verhindert hätten, dass ihr Opfer hätte entkommen können. Sie hätten dafür gesorgt, dass es zu Boden kam und es als angreifende Einheit gemeinsam traktiert (Urk. 302 S. 2). Sie hätten damit alle zusammen ein gemeinsames Ziel verfolgt und auch erreicht, weshalb die Vo- raussetzungen der Mittäterschaft für alle Beschuldigten für die vollendete Tat er- füllt sei (Urk. 302 S. 3). 2.3. Der Beschuldigte B._____ verlangt die Bestätigung des ihn betreffenden vo- rinstanzlichen Freispruchs. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Tatverdacht gegen ihn einzig aufgrund der pauschalen anfänglichen Aussagen des 15-jährigen G._____ entstanden sei, sich aber nach später erfolg- ter Rücknahme dieser Belastungen wieder enthärtet habe (Urk. 351 S. 2 ff.). 2.4. Es ist somit zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich dieser zwei Mitbeschuldigten anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt.
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der drei Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ sowie der inzwischen rechtskräftig durch die Vor- instanz, resp. die Jugendanwaltschaft, verurteilten Mitbeteiligten E._____, F._____ und G._____ (Urk. 24-29, Urk. 227-231 sowie Prot. II S. 25 ff.), die Aus-
- 20 - sagen des Privatklägers (Urk. 30/1-3) und namentlich diejenigen der Auskunfts- personen resp. Zeugen I._____ [Taxifahrer], J._____ [Barbesitzer], K._____ und L._____ [Security-Mitarbeiter], sowie M._____ und N._____ [Polizeibeamte] vor (Urk. 31/1-18). Als Sachbeweise, resp. Gutachten, dienen die Akten betreffend die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 32/1-14 und Urk. 174-175), darunter ins- besondere das vorläufige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich (IRM) vom 18. Mai 2015 (Urk. 32/6), das Gutachten des IRM vom
15. Juni 2015 samt Bildmappe (Urk. 32/7-8) sowie die ärztlichen Befunde (Urk. 32/12-14; Urk. 174-175), dann auch die Akten des Forensischen Instituts der Kantonspolizei Zürich (FOR) betreffend die Spurensicherung (Urk. 33), aufge- nommene Tatortfotos und Fotos der Verletzungen des Privatklägers. Gestützt auf die Bewilligung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, liegt der Bericht der Kantonspolizei Zürich zur rückwirkenden Überwachung des Telefons des Beschuldigten D._____ vor (Urk. 39, insb. Urk. 39/7). Schliesslich zog die Vo- rinstanz die Akten des Jugendstrafverfahrens gegen G._____ bei (Urk. 187-A), nachdem die Strafakten betreffend den Beschuldigten C._____ wegen Hausfrie- densbruchs und Beschimpfung etc. (Unt.Nr. ST.2015.1101 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und Unt.Nr. ST.2015.2442 der Staatsanwaltschaft Baden) und diejenigen betreffend den Beschuldigten F._____ wegen Fälschung von Auswei- sen etc. (Doss. RBO F 15 7053 der Staatsanwaltschaft Fribourg) bereits vor An- klageerhebung zu den Akten gegeben worden waren. Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 3.2. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrich- tig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen.
4. Beweisgrundsätze 4.1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Ge- mäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker-
- 21 - ten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgen- de Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandsele- mente nachzuweisen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: Handbuch], Rz 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswür- digungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). 4.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10 N 21). 4.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der
- 22 - Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).
5. Begründungspflicht Auf die Argumente der Beschuldigten oder deren Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichtes 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen) B. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB
1. Rechtsgrundlagen 1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 1.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit,
- 23 - Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. mit Hinweisen und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hin- weisen). 1.3. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
- 24 - Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umstän- den des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäter- schaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvor- satzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichtes 6B_79/2016 vom 16. De- zember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinwei- sen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäter- schaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen ge- meinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In die- sen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akri- bisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).
- 25 -
2. Subsumtion 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Aussagen der Befragten wurden im vorinstanzlichen Urteil soweit nö- tig und im übrigen korrekt wiedergegeben (Urk. 283 namentlich S. 26-29, 30-33, 34-44, 45-48, 50, 52-56, 59-60, 63-67, 75-80, 81-82, 85-87, 92-94), weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann vorab ebenfalls auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 283 S. 25 f.). 2.1.2. Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine detaillierte und sorgfältige Sachverhalts- erstellung vor. Sie hielt grundsätzlich die Aussagen des Privatklägers für glaub- haft, widerspruchsfrei, authentisch, detailreich und in sich schlüssig und wies da- rauf hin, dass sie auch immer wieder durch Aussagen von Beschuldigten und/oder Zeugen gestützt würden (Urk. 283 S. 29, 31 f., 34, 37, 39, 55 f., 58, 62 f., 68). Dieser Einschätzung kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Zurückzukommen sein wird indes auf die unterschiedliche Würdigung der Aussa- gen der Mitbeschuldigten und namentlich des grundsätzlich umfassend geständi- gen G._____, bei welchem die Vorinstanz einlässlich darlegte, weshalb sie be- züglich welcher Beschuldigten und hinsichtlich welchen Tatgeschehens auch auf die belastenden Aussagen von G._____ abstellt (Urk. 283 S. 41 ff., insb. S. 49 f., 68, 77 f. und 92 f.). 2.2. Verletzungen des Privatklägers 2.2.1. Beide Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das IRM vom
18. Mai 2015 und vom 15. Juni 2015 (Urk. 32/6 und 32/7, je Seite 3 f.) sowie die Zusammenfassung der Befunde durch Frau Dr. med. O._____ (Urk. 32/4) führen detailliert die körperlichen Befunde auf, die beim Privatkläger festgestellt wurden. Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt, wonach der Privatkläger insbesondere am linken Hinterkopf, ca. 4 cm oberhalb der Ohrmuschel eine nahezu trianguläre,
- 26 - in Kopflängsachse verlaufende, klaffende ca. 4 x 1 cm grosse Hautdurchtrennung mit teils unregelmässigen Wundrändern und erkennbaren Gewebebrücken in der Tiefe aufgewiesen habe. Unter dieser Quetschrisswunde habe sich ein Schädel- bruch mit einem in den Schädel verlagerten Bruchanteil sowie einer Einblutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut und einzelner Einblutungen in das Hirngewebe befunden. Seine Augenlider seien beidseits geschwollen gewesen. Am linken Ellbogen und am rechten Knie habe er eine ca. 1.5 cm und direkt unter dem rechten Knie eine ca. 3 cm durchmessende, jeweils oberflächliche Hautab- schürfung gehabt. An der rechten Knieaussenseite hätten sich vier, in Beinlängs- achse verlaufende ca. 1 cm lange scharfrandige Oberhautdurchtrennungen ge- zeigt, wobei die Verletzung, welche dem Knie am nächsten gelegen sei, keine vollständige Durchtrennung der Oberhaut gezeigt habe. Am linken Schienbein habe er eine ca. 20 x 4 cm grosse oberflächliche Hautabschürfung mit Schürfrich- tung fusswärts gehabt. 2.2.2. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 15. Juni 2015 liessen sich die ge- nannten Befunde am Kopf und die Hautabschürfungen an beiden Beinen sowie am linken Ellenbogen des Privatklägers durch stumpfe, teils tangentiale Gewalt gegen den Kopf sowie die Extremitäten erklären und seien vom Aspekt her frisch zu bewerten und somit mit dem Ereigniszeitraum vereinbar. Die glattberandeten Oberhautdurchtrennungen an der rechten Handinnenfläche sowie an der rechten Knieaussenseite liessen sich durch scharfe Gewalt gegen die Extremitäten erklä- ren und seien ebenfalls vom Aspekt her frisch und mit der Ereigniszeit vereinbar (Urk. 32/7 S. 4 f.). Die Verletzungen an der rechten Handinnenfläche fänden sich an typischer Lokalisation für sogenannte aktive Abwehrverletzungen, sich durch Greifen in ein Werkzeug aktiv vor Verletzungen zu schützen. Es lasse sich aber nicht sagen, ob die Verletzungen im Rahmen eines solchen Tatherganges oder aber bei einem Sturz auf den Boden bei umherliegenden Glasscherben entstan- den seien (Urk. 32/7 S. 5). Die Verletzungen am Schädel sowie an der Kopfhaut befänden sich an einer für einen Sturz untypischen Lokalisation. Zudem zeigten sie kaum Schürfaspekte, welches ebenfalls gegen einen Sturz auf asphaltierten Boden spreche. Vielmehr
- 27 - lasse gerade der Aspekt der nach innen verlagerten Bruchkanten an eine von aussen, möglicherweise durch ein Werkzeug, beigebrachte stumpfe Gewaltein- wirkung denken. Bei der forensisch-radiologischen Zweitbefundung der klinischen CT-Bilder falle vor allem das Fehlen von sogenannten Contre-coup-Verletzungen auf, welche in der Regel im Rahmen von Stürzen bzw. bei einem abrupten Ab- bremsen des beschleunigten Kopfes aufträten. Diese fehlenden Contre-coup- Verletzungen sprächen zusätzlich für einen Schlag als Verletzungsgenese (Urk. 32/7 S. 5). 2.2.3. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten abgestellt, die zudem mit den übrigen medizinischen Akten überein- stimmen, wobei sie insbesondere auf die Bilder des Schädel-CTs (Urk. 32/8) hin- wies, auf welchen der Schädelbruch gut zu erkennen sei (Urk. 283 S. 100 ff.). Aufgrund der hinlänglich dokumentierten vom Privatkläger erlittenen Verletzungen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sie die von Art. 122 StGB verlangte Schwere erreichen, namentlich da durch das Schädel-Hirntrauma eine konkrete Lebensgefahr sowie durch die initiale Bewusstlosigkeit die Gefahr des Erstickungstodes durch mögliches Einatmen von in den Rachenraum zurückge- flossenem erbrochenem Mageninhalt bestand (Urk. 32/6 S. 4 f.; Urk. 32/7 S. 5). Die Vorinstanz erachtete - unter Hinweis auf die medizinischen Akten nachvoll- ziehbar begründet - mit Ausnahme der Panikattacken und Angstzustände (Urk. 283 S. 102) sämtliche in der Anklageschrift aufgezählten Verletzungen, die durch die Hospitalisierung bedingte Arbeitsunfähigkeit und die Epilepsie als Folge des Schädel-Hirntraumas als erstellt und legte sie ihrem Entscheid zugrunde (Urk. 283 S. 98-103). Dem kann vollumfänglich zugestimmt werden. 2.3. Verursacher der Verletzungen 2.3.1. Gemäss übereinstimmenden Aussagen hatten sich die Mitbeschuldigten am Freitag Abend in Zürich getroffen, um am folgenden Samstag gemeinsam an einem Jugendtreff teilzunehmen und verbrachten den Abend miteinander, wobei sie Musik hörten und Alkohol tranken und ausserdem auf weitere Landsleute aus Eritrea stiessen, so dass die Gruppe aus zehn und mehr Personen bestand, wel- che sich zur Tatzeit auf dem H._____-platz aufhielt (Urk. 29/1/4 S. 4 und 11
- 28 - [G._____]; Urk. 24/1 S. 8 und Urk. 24/4 S. 2 [E._____]; Urk. 25/1 S. 2 f. [B._____]; Urk. 26/1 S. 5 [C._____]; Urk. 27/1 S. 5 ff. [F._____]). Alle Beschuldigten mit Aus- nahme von D._____ gaben somit zu, sich im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort auf dem H._____-platz aufgehalten zu haben. Die Vorinstanz legte indes mittels ein- gehender Beweiswürdigung nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend dar, dass der Beschuldigte D._____ in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2015 ent- gegen seinen Bestreitungen mit dem Beschuldigten F._____ unterwegs war und dass auch er sich zusammen mit der Gruppe bestehend mindestens aus den Be- schuldigten F._____, E._____, G._____, B._____ und C._____ zum Tatzeitpunkt am Tatort befand (Urk. 283 S. 59-61). Dies ist ebenfalls als erstellt dem Urteil zu- grunde zu legen. 2.3.2. Hinsichtlich der eigentlichen Schlägerei unterteilte die Vorinstanz das dy- namische Geschehen in einzelne Abschnitte und wies mit Ausnahme von B._____ jedem Beschuldigten einen spezifischen Tatbeitrag nach (Urk. 283 S. 37- 98), obwohl die Schlägerei nach ihrer überzeugenden Feststellung, die sich hierzu namentlich auf den unabhängigen Zeugen I._____ stützt, bis zum Eintreffen der Polizei nur 5 Minuten dauerte (Urk. 283 S. 98). Hierauf wird noch zurückzukom- men sein, namentlich unter dem Aspekt der Mittäterschaft. Zum von der Verteidi- gung des Beschuldigten C._____ bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand, dass die ganze Auseinandersetzung 40 und nicht nur 5 Minuten gedauert habe (Urk. 353 S. 4 f. und 11 f.), hat sich die Vorinstanz an angegebender Stelle eben- falls bereits geäussert. Zu Recht stellte sie diesbezüglich auf den von I._____ lo- gisch, überzeugend und widerspruchsfrei geschilderten Ablauf der tätlichen Atta- cke gegen den Privatkläger ab (Urk. 31/2 Nr. 11 und 30), zumal I._____ diese ziemlich von Beginn weg beobachten konnte. Die von ihm angegebene Dauer deckt sich ferner mit den folgenden im Polizeirapport vom 1. Juli 2015 festgehal- tenen Angaben: Danach rief I._____ um 03.17 Uhr die Polizei an, um den Vorfall zu melden. Diese traf um 03.20 Uhr am Tatort ein und verhaftete den Beschuldig- ten G._____ (Urk. 1 S. 7). Auch K._____ sprach sodann von einer zwei- bis drei- minütigen Dauer (Urk. 31/6 Nr. 35 und 49). Von einer Dauer von 40 Minuten kann daher nicht die Rede sein. Daran ändert auch die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang hervorgehobene Aussage von J._____ nichts, zumal dieser die
- 29 - entsprechende Zeitangabe erst knapp ein Jahr nach der Tat machte (Urk. 31/4 Nr. 13), während er in seiner tatnäheren Befragung bei der Polizei nichts Entspre- chendes ausgesagt hatte (Urk. 31/3, insb. Nr. 6 f.). 2.3.3. Dagegen kann bezüglich des Beginns der Schlägerei mittels eines verba- len Disputs zunächst zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten C._____ sowie kurz darauf auch mit dem Beschuldigten G._____, aus welcher der Privat- kläger als Opfer mit den vorgenannten schweren Verletzungen hervorging, voll- umfänglich auf die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Urk. 283 S. 27-32). 2.3.4. Mehrere Personen bestätigten den in der Anklage geschilderten Fortgang der Auseinandersetzung resp. der Schlägerei, wonach sieben bis zehn Personen aus Eritrea (darunter alle Beschuldigten inklusive G._____) den somalischen Pri- vatkläger umzingelt hatten und auf ihn einschlugen. Er habe keine Chance ge- habt, zu entkommen. Nachdem er im Zuge der Prügel ein erstes Mal mittels eines Fusstritts auf die Knie umgefallen war, stand er auf und versuchte zu fliehen, wur- de jedoch eingeholt, ging ein zweites Mal zu Boden, wo die abnehmende Teil- nehmerzahl (ganz zum Schluss, als die Polizei eintraf, noch sicher drei Personen, darunter G._____) hauptsächlich um den Kopf und Oberkörper des Privatklägers stehend weiter mit massiven wuchtigen Fusstritten auf ihn einstampften. Erst die Intervention der Polizei setzte diesem Geschehen ein Ende (Urk. 31/14, 31/16 und 31/18 [N._____], zusammengefasst in Urk. 283 S. 87 ff.; Urk. 31/9, 31/11 und 31/13 [M._____], zusammengefasst in Urk. 283 S. 89 ff.; Urk. 31/2 S. 4 [I._____] Urk. 31/6 S. 4 f. [K._____]; Urk. 31/8 S. 4 f. [L._____]). Dies wird namentlich auch vom Privatkläger bestätigt, so dass der Ablauf des Geschehens anklagegemäss erstellt ist, so dass hiervon mit der Vorinstanz (Urk. 283 S. 32-37 und S. 103) ebenfalls ohne weiteres für das Urteil ausgegangen werden kann. 2.3.5. Die übereinstimmenden Aussagen der unbeteiligten Zeugen N._____ (Urk. 31/16 S. 4 f.), M._____ (Urk. 31/11 S. 4 und 5), I._____ (Urk. 31/1 S. 1), J._____ (Urk. 31/3 S. 2), K._____ (Urk. 31/5) und L._____ (Urk. 31/8 S. 4 f.) so- wie die damit kongruenten Angaben des Privatklägers (Urk. 30/2 S. 8 f.) lassen angesichts der medizinischen Gutachten und Befunde keinerlei Zweifel zu, dass
- 30 - die festgestellten und in der Anklageschrift aufgezählten Verletzungen und Verlet- zungsfolgen dem Privatkläger von den um ihn herumstehenden Personen beige- bracht wurden. Davon ist mit der Vorinstanz (Urk. 283 S. 103) für die weitere Würdigung des Sachverhaltes auszugehen. Ausserdem ist ihr uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie als erstellt erachtet, dass die Verletzungen des Privatklä- gers durch Faustschläge, Tritte, den Sturz auf den mit Glasscherben übersäten Boden und durch Abwehrversuche gegen die Tritte verursacht wurden, wobei der Schädelbruch mit Schädel-Hirntrauma auf den initialen Fusskick des Beschuldig- ten G._____ gegen den Kopf des Opfers zurückzuführen ist (Urk. 283 S. 103- 107). Dabei ist die Beschreibung des Zeugen N._____ besonders bildhaft und au- thentisch, der Verhaftete (G._____) habe Anlauf wie beim Elfmeter geholt und dann gegen das Opfer gekickt, er habe "richtig reingetreten" (Urk. 31/16 S. 6 und 31/18 S. 6). Was den Tatbeitrag des Beschuldigten E._____ betrifft, wies ihm die Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig nach, dass er selbst gegen den Privat- kläger eine Flasche geworfen hatte, die das Ziel jedoch verfehlte, gegen ihn auch Faustschläge ausführte und mit den Füssen gegen den Rücken des am Boden liegenden Privatklägers kickte (Urk. 283 S. 37-39, S. 93-95). Sein Schuldspruch blieb unangefochten. Ebenso derjenige des Beschuldigten F._____. Gestützt auf die klaren, unzweideutigen, konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschul- digten G._____ (Urk. 29/1/4 S. 11 f.; Urk. 28/1/8 S. 4 f.) und den damit vom Ablauf her übereinstimmenden des Privatklägers (Urk. 30/2 S. 6 und 9) und des Zeugen I._____ (Urk. 31/1 S. 2 und Urk. 31/2 S. 4 und 6) ist davon auszugehen, dass F._____ den Privatkläger mit den Fäusten schlug, als Letzterer noch stand, ihn dann mit einem Kick in die Beine ein zweites Mal zu Boden brachte und dann mit den anderen weiter auf den Privatkläger einschlug, bzw. eintrat. Bis auf den letz- ten Tatbeitrag, bei dem die Vorinstanz im Unterschied zur hiesigen Kammer ledig- lich ein Einverständnis mit den Tritten der anderen annahm (entgegen dem Mit- wirken bis zum Eintreffen der Polizei), ging hiervon auch die Vorinstanz aus (Urk. 283 S. 76-80, S. 83 und S. 110 f.). Geklärt werden muss im vorliegenden Verfahren die Tatbeteiligung des Beschul- digten B._____, welcher abstritt, mitgewirkt zu haben und von der Vor-instanz freigesprochen wurde, sowie diejenige von C._____, der abstritt, geschlagen zu
- 31 - haben, indem er geltend machte, er sei selbst zu Boden gegangen. Aufgrund der die Beschuldigten G._____, E._____, F._____ und D._____ betreffenden rechts- kräftigen Schuldsprüche sind deren Tathandlungen als erstellt anzusehen. Sie sind jedoch weiterhin in die Sachverhaltserstellung zu integrieren, soweit dies für die Beurteilung der Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten B._____ und C._____, namentlich der Tatbegehung in Mittäterschaft, erforderlich erscheint. 2.4. Tatbeteiligung der Beschuldigten B._____ und C._____ 2.4.1. Beziehung zueinander In Bezug auf die Aussagewürdigung ist aufgrund der freundschaftlichen, kollegia- len Beziehungen unter den Beschuldigten (Urk. 27/1 S. 2 und Urk. 27/3 S. 5 f. [F._____ betr. ihn und D._____] sowie Urk. 28/1 S. 2 [D._____ zu F._____], Urk. 27/1 S. 5 und Urk. 24/6 S. 27 f. [F._____ betr. sich und E._____ sowie E._____ und B._____]; Urk. 26/1 S. 5 [C._____ zu sich und E._____ sowie zu F._____ und G._____]; Urk. 26/2 S. 4 [C._____ zu sich und B._____ und E._____ sowie G._____]; Urk. 25/1 S. 4 ff. [B._____ betr. sich, E._____, F._____, G._____ und C._____]; Urk. 24/1 S. 4 und 6 [E._____ zu sich und G._____]) davon auszu- gehen, dass sie - mit Ausnahme von G._____, der als einziger schliesslich um- fassend und detailliert aussagte - darum bemüht waren, nebst sich selbst keinen anderen mehr als nötig zu belasten. So wichen sie auf genaueres Nachfragen mehrheitlich und immer wieder auf "nicht mehr wissen", "sich nicht erinnern zu können" oder "nicht genau gesehen zu haben" aus, besonders auch, wenn sie mit früheren anderslautenden Aussagen konfrontiert wurden (Urk. 24/4 S. 4 [E._____]; Urk. 25/1 S. 7 [B._____]; Urk. 26/1 S. 2 und Urk. 26/2 S. 3 f. [C._____]; Urk. 27/1 S. 5 f. und Urk. 24/4 S. 10 f. und Urk. 27/2 S. 5 f. [F._____]). Im übrigen zeigt sich dieses Vermeidenwollen andere zu belasten beispielsweise an der Antwort E._____s, er wolle sich nicht schaden, weil er andere Leute be- schützen wolle; über schlagen oder nicht schlagen wolle er seine Aussagen nicht ändern (Urk. 24/1 S. 8) oder auch, er sei betrunken gewesen an dem Tag, es sei alles so durcheinander gewesen, er wolle keine falschen Aussagen machen und schweige daher besser (Urk. 24/4 S. 5). Auch D._____ blieb dabei, über die Schlägerei wolle er nichts sagen, das sei nicht gut für ihn (Urk. 27/3 S. 3) und
- 32 - C._____ flüchtete sich in die Aussage, er sage ja, er sei selber "gar nicht so rich- tig dabei" gewesen, er wisse gar nicht, was passiert sei und könne es auch "nicht richtig" sagen (Urk. 26/1 S. 8). Ebenso sagte F._____, die anderen hätten alle Familie, er sei allein in der Schweiz und wolle sich schützen, er habe keine Lust zu sagen, der sei es gewesen und der sei es gewesen, er wolle nicht darüber re- den (Urk. 24/4 S. 11), resp. er wolle sich "nachträglich nicht einmischen" (Urk. 27/2 S. 10). Ausser G._____, der seinen Tatbeitrag zugab, haben daher alle anderen Beschuldigten sowohl ein Interesse, ihre eigene Tatbeteiligung zu be- streiten und soweit möglich mindestens zu bagatellisieren, als auch ein Interesse, nicht gegen ihre Freunde und Kollegen auszusagen. Vor diesem Hintergrund sind namentlich die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____, B._____, C._____, F._____ und D._____ mit besonderer Vorsicht zu würdigen und es ist vorab und in erster Linie auf objektive Anhaltspunkte und unabhängige Zeugenaussagen sowie auf die durchaus glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen, da sich erwies, dass sie - was den gesamten Ablauf der Schlägerei betrifft - durch unabhängige Zeugenaussagen und diejenigen G._____s bestätigt werden, wes- halb ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt. 2.4.2. Zeitliche Aspekte Bei der Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten ist überdies hinsichtlich möglicher Absprachen den zeitlichen Umständen Rechnung zu tragen:
a) Die Polizei konnte am 16. Mai 2015 vor Ort lediglich den Beschuldigten G._____ verhaften und gleichentags befragen, während seine Kollegen und Mit- beschuldigten E._____ und B._____ erst am 21. Juli 2015 verhaftet wurden und somit mehr als 2 Monate lang Zeit hatten, sich untereinander und insbesondere auch mit den übrigen noch nicht verhafteten Kollegen über den Vorfall auszutau- schen, befanden sie sich doch weder in Haft noch hielten sie sich sonst uner- reichbar zueinander auf. Gleiches gilt für den Beschuldigten C._____, der eine Woche später, am 29. Juli 2015, verhaftet wurde. Der Beschuldigte F._____ konnte die Vorgänge mit dem Beschuldigten D._____ gar mehr als drei Monate lang besprechen, wurde er doch erst am 26. August 2015 verhaftet. Und schliess- lich wurde der Beschuldigte D._____ nochmals zwei Monate später (und insge-
- 33 - samt mehr als fünf Monate nach dem Vorfall) verhaftet, nämlich am 2. November 2015.
b) Aus diversen Aussagen der drei Beteiligten ergibt sich denn auch konkret, dass sie untereinander über das Vorgefallene gesprochen hatten, was ja durch- aus einem nachvollziehbaren, logischen Verhalten unter Kollegen entspricht. So bestätigte sich aus übereinstimmenden Aussagen, dass die Beschuldigten B._____, F._____, C._____ und D._____ nach dem Vorfall auf dem H._____- platz noch in der gleichen Nacht in der nahe gelegenen Wohnung eines Kollegen namens P._____ zusammen übernachteten und dort auch über das Vorgefallene miteinander gesprochen haben (Urk. 24/4 S. 7 f., S. 9, S. 12; Urk. 24/6 S. 11 f.). E._____, welcher nicht zusammen mit den anderen übernachtete, weil er sie nach dem Wegrennen verloren hatte (Urk. 24/4 S. 9), sagte jedoch aus, er habe sich darum bemüht, G._____ im Gefängnis besuchen zu können, weil dieser das ge- wollt habe (Urk. 24/1 S. 4) und er kenne die ganze Geschichte, die ihm der Poli- zeibeamte vorhalte, weil er dies gehört habe, als er nach G._____ gesucht habe (Urk. 24/1 S. 6). Somit steht auch bezüglich E._____ fest, dass er vor seiner ers- ten Einvernahme noch mit Mitbeschuldigten gesprochen hatte. Vorliegend kann somit entgegen der Vorinstanz (Urk. 283 S. 31) grundsätzlich nicht angenommen werden, dass übereinstimmenden Aussagen der Freunde per se eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt, da die Übereinstimmung auf die miteinander geführten Gespräche zurückgeführt werden kann. Sie sind daher besonders kritisch zu wür- digen und insbesondere mit unabhängigen Beobachtungen Unbeteiligter abzu- gleichen.
c) Der einzige, der sich mit seinen Mitbeschuldigten vor der ersten Einvernah- me infolge seiner Verhaftung vor Ort gar nicht absprechen konnte, ist demzufolge der Beschuldigte G._____. Insofern kommt - auch angesichts der freundschaftli- chen Beziehung zu den Mitbeschuldigten - seinen konkreten Belastungen eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu und ganz besonders, wenn sie durch weitere Aussa- gen, namentlich solcher des Privatklägers, oder Indizien gestützt werden.
d) Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich
- 34 - zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächs- ten Aussagen authentischer und verlässlicher sind, als solche, die Wochen oder gar Monate später erfolgen. 2.4.3. Der Beschuldigte B._____
a) Die Vorinstanz zeigt detailliert das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ auf (Urk. 283 S. 39-41). Ihr ist in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ darauf hindeutet, dass er nicht die Wahrheit sagt, weil er etwas zu verbergen hat. Darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Fest steht, dass der Beschul- digte B._____ in dieser Nacht mit den Mitbeschuldigten zusammen war, sich zur Tatzeit bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort aufhielt und zusammen mit den Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ nach dem Vorfall beim Kollegen P._____ ganz in der Nähe des H._____-platzes übernachtete. Er hatte somit ob- jektiv betrachtet allen Grund, nicht die Wahrheit zu sagen, um sich selbst zu schützen.
b) Dagegen kann auf die Zugaben und das schliesslich umfassende Geständ- nis des Beschuldigten G._____ durchaus abgestellt werden. Nachdem er von sei- ner anfänglichen Bestreitung einmal abgewichen war (Urk. 29/1/4 S. 10 ff.), sagte er immer gleich aus. Es kann der vorinstanzlichen Aussageanalyse nicht gefolgt werden, wonach G._____ B._____ "nur pauschal" (und nicht konkret) belastet und diese Anschuldigung später "zurückgenommen" habe (Urk. 283 S. 45 und S. 47 f.). So bezeichnete der Beschuldigte G._____ auf die offene Frage, ob noch andere Personen beim Geschädigten im Schulter- und Kopfbereich gestanden seien (Urk. 29/1/4 S. 10), von sich aus die Beschuldigten E._____, B._____ und F._____ (Wedi Meriyet; Urk. 29/1/6 S. 8) mittels der ihm bekannten Namen (Urk. 29/1/4 S. 11). Er führte zum Ablauf immer gleichbleibend aus, der Kleine vom Aargau (sc. C._____) sei der Zünder gewesen, der Problemmacher und die erste Person, die zum Geschädigten gegangen sei (Urk. 29/1/4 S. 11). Auf die Frage, was E._____ bei diesem Vorfall gemacht habe, sagte G._____ aus, er ha- be auch geschlagen; die Personen, die vor Ort gewesen seien, hätten geschla- gen, mit den Händen, Ohrfeigen und Fusstritte; alle hätten das gemacht. Auf die
- 35 - Frage, ob er angeben könne, wo sich E._____ in Bezug auf das Opfer befunden habe, sagte G._____, das könne er nicht, das sei schwierig; alle hätten getreten mit den Füssen; der Geschädigte sei ja am Boden gelegen, als er dazu gekom- men sei, die anderen seien da schon am Treten gewesen; er sei der letzte gewe- sen, der ihn getreten habe, dann sei die Polizei gekommen. Einer der das eine Ohr nur halb habe, habe dem Opfer einen Fusstritt in die Beine gegeben, weshalb der Geschädigte hingefallen sei (Urk. 29/1/4 S.11). Auf Nachfrage, wer den Ge- schädigten mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, wiederholte G._____, dies hätten alle gemacht (Urk. 29/1/4 S. 12). Auf konkrete Nachfrage, was B._____ bei diesem Vorfall gemacht habe, antwortete er: "Sie haben alle ge- schlagen. Mit den Füssen hat er auch geschlagen" (Urk. 29/1/4 S. 12). Hinsicht- lich des Tatbeitrags von F._____ bekräftigte der Beschuldigte G._____, dass alle, die vor Ort gewesen seien, geschlagen und mit den Füssen getreten hätten (Urk. 29/1/4 S. 12). Der Beschuldigte wiederholte rund zwei Wochen später eben- falls auf offene Frage hin die Namen von E._____, B._____ und F._____ und be- nannte denjenigen mit dem halben Ohr (sc. D._____; Urk. 29/1/9 S. 4) als eben- falls Beteiligten (Urk. 29/1/5 S. 3). Nochmals einen Monat später bestätigte der Beschuldigte G._____ in Gegenwart der Mitbeschuldigten E._____, B._____ und C._____ erneut, dass alle, die vor Ort waren, mit den Füssen gegen das Opfer getreten hätten, als sie im Kreis um es herum gestanden seien. Ebenfalls bestä- tigte er auf separate Frage ausdrücklich, dass auch E._____ und B._____ dabei gewesen seien und getreten hätten (Urk. 29/1/6 S. 3). Dies wiederholte G._____ auf die Frage, was diese Personen anlässlich des Vorfalls konkret gemacht hätten (Urk. 29/1/6 S. 4). Auf Nachfrage, er solle doch nochmals erzählen, was insbe- sondere E._____ und B._____ gegenüber dem Geschädigten gemacht hätten, sagte er wie folgt aus: "Wie ich bereits erwähnt habe, haben sie auch geschlagen, als ich den Somalier geschlagen habe. Als die Polizei vor Ort kam, sind wir ein- fach weggegangen". Auf die weitere Frage, womit sie den Geschädigten geschla- gen hätten, antwortete er "mit Fusstritten" (Urk. 29/1/6 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte der Beschuldigte G._____ nochmals an verschiede- nen Stellen ausdrücklich, dass auch E._____ und B._____ mitgemacht, geschla- gen und getreten hätten (Urk. 29/1/6 S. 6 und 7, S. 10/11 sowie S. 12 und 13
- 36 - ebenso S. 14 und S. 16). Er bekräftigte ausserdem, dass sie den Somalier um- ringt hätten und alle, die mit ihm gewesen seien, dem Mann aus Somalia Fusstrit- te gegeben hätten, das habe er gesehen. Auf die weitere Frage, ob es noch mehr Personen gegeben habe, die dabei gewesen seien, antwortete er, dass die Per- sonen, die er genannt habe, diejenigen seien, die er aktiv an der Auseinanderset- zung habe teilnehmen sehen und die er kenne, es seien aber noch mehr Perso- nen gewesen (Urk. 29/1/6 S. 7). Auf die Frage, wie oft E._____, B._____, C._____ und F._____ auf das Opfer eingetreten hätten, sagte G._____ aus, er habe das nicht gezählt, er habe das nicht zählen können (Urk. 29/1/6 S. 13). Wie die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen zur Feststellung kommt, die Belastung von B._____ bezüglich einer konkreten Tathandlung sei erst sehr spät erfolgt (Urk. 283 S. 45) und zu pauschal (Urk. 283 S. 51), ist nicht nachvollziehbar. In- dem der Beschuldigte G._____ mehrfach auf verschiedene Weise und Fragestel- lungen konstant und gleichbleibend und auch in eigenen Worten wiederholte, dass (auch) der Beschuldigte B._____ mit den Füssen auf das Opfer eingetreten habe und dieses geschlagen habe, erfolgten die Belastungen einerseits von sich aus und andererseits hinreichend konkret, namentlich da der Beschuldigte G._____ den Ablauf des Geschehens bildhaft schilderte, welcher überdies mit den Wahrnehmungen der unbeteiligten Zeugen und des Privatklägers überein- stimmt. Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte G._____ auf eigenen Wunsch hin im Oktober 2016 nochmals einvernommen wurde und er da von sich aus auch eingestand, gegen den Kopf des Opfers getreten zu haben, was er bisher noch abgestritten hatte (Urk. 168/2 S. 2 f.). Seine Angaben zu sei- nem Aussageverhalten verdeutlichen, dass er versucht, seine Kollegen nicht zu belasten und doch versucht, bei der Wahrheit zu bleiben. So nennt er auf Nach- frage, wer von seinen Freunden auch dort gewesen sei, wiederum E._____, F._____, C._____, D._____ (der mit dem halben Ohr) und B._____. Bezüglich letzterem fügte der Beschuldigte G._____ an, er wisse nicht, ob er geschlagen habe oder nicht. Er habe ihm am Anfang gesagt, er solle aufhören zu schlagen und mit ihm kommen. Auf weitere Fragen führte G._____ indes aus, er habe ver- gessen, wer neben ihm gewesen sei, er sei nicht allein beim Opfer gewesen, wis- se aber nicht mehr wer und sie hätten das Opfer auch alle geschlagen (Urk. 168/2
- 37 - S. 3). Auf die Frage, ob sich Personen nicht aktiv am Vorfall beteiligt hätten, sich aber während der Schlägerei auch nicht von der Örtlichkeit entfernt hätten, ant- wortete G._____: "Nein, die waren alle mit mir zusammen. Niemand den ich ken- ne ist weggegangen, die waren alle mit mir. Ich habe nicht alleine diesen Men- schen verletzt machen. Der hat auch Kraft haben und wir waren alle zusammen die diesen Somali verletzt machen" (Urk. 168/2 S. 4). Bereits in der Einvernahme vom 30. Juni 2015, als er umfassend geständig war und auch die einzelnen ihm bekannten Namen der Beteiligten angab (Urk. 29/1/4), sagte der Beschuldigte G._____ aus, er habe als Letzter noch gegen das Opfer getreten, dann sei die Polizei gekommen, resp. als die Polizei gekommen sei, seien alle weggerannt (Urk. 29/1/4 S. 11). E._____ habe ihm noch gesagt, die Polizei komme und ihn aufgefordert "komm, wir gehen weg" und dann habe er auch versucht wegzuren- nen, aber die Polizei habe ihn erwischt (Urk. 29/1/4 S. 13). In Bezug auf den Be- schuldigten B._____ präzisierte G._____ später in zeitlicher Hinsicht, B._____ habe am Anfang zu ihm gesagt, er solle aufhören und er wisse nicht, ob er nach- her noch dort gewesen sei oder nicht, er habe nur auf den Somali geschaut und nicht, was die Kollegen machten, blieb jedoch dabei, dass der Beschuldigte B._____ weggerannt und verschwunden sei, als die Polizei gekommen sei (Urk. 29/1/8 S. 10 und 12 sowie Urk. 168/2 S. 4). Es ist diesbezüglich der Vo- rinstanz, die sich hier selbst etwas widersprüchlich äussert, zuzustimmen, dass der Beschuldigte G._____ nicht einmal im Ansatz seine vorherigen, früheren An- gaben als falsch bezeichnete und im Gegenteil seine sehr frühe Aussage, dass sie alle zusammen das Opfer verletzt hätten, ausdrücklich bekräftigte (Urk. 283 S. 49). Zudem hatte G._____ seine Aussage, B._____ habe ihm gesagt, er solle aufhören, bereits anlässlich seines umfassenden Geständnisses am 13. August 2015 deponiert und auch umgehend insofern relativiert, als er auf entsprechende Nachfrage präzisierte, dass seine Aussage, B._____ habe den Privatkläger auch geschlagen und getreten, stimme (Urk. 29/1/6 S. 15 f.). Damit bekräftigte er ja ge- rade, dass der Beschuldigte B._____ trotz seiner einmaligen Aufforderung am An- fang, aufzuhören, vor Ort blieb und sich an der Schlägerei gegen das Opfer weiter beteiligte. Diesen zeitlichen Zusammenhang verdeutlichte G._____ anschliessend noch (Urk. 29/1/6 S. 18) und blieb auch später dabei, die Aufforderung seitens
- 38 - B._____ sei am Anfang der Auseinandersetzung gewesen (Urk. 168/2 S. 3 und 4). Dies schliesst somit keineswegs aus, dass sich B._____ entsprechend den konstanten Beteuerungen des Beschuldigten G._____ nachher seinen Kollegen anschloss und wie diese auf den Privatkläger einschlug und diesen gegen den Oberkörper und den Kopf trat, als sie ihn umkreist und durch einen Fusskick in die Beine ein zweites Mal zu Boden gebracht hatten. Dass sich der Beschuldigte G._____ auf die Intervention des bei der Befragung (bei der er umfassend ge- stand) erstmals auch persönlich anwesenden Beschuldigten B._____ zu seinem Charakter hin verunsichern liess (Urk. 29/1/6 S. 18), vermag angesichts seines konstanten, widerspruchsfreien Aussageverhaltens die höchstens relativierte, nie aber ausdrücklich zurückgenommene Belastung des Beschuldigten B._____ nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als G._____ bereits am 13. August 2015 prä- zisiert hatte, "gerade in dem Moment, als er (sc. B._____) mich aufmerksam ge- macht hat", könne er nicht bestätigen, ob B._____ geschlagen habe oder nicht. Auf die Nachfrage, ob es sein könne, dass B._____ gar nicht geschlagen oder ge- treten habe, sagte G._____ erneut, es seien viele Personen anwesend gewesen und "während dieser Zeit haben wir den Somalier geschlagen" (Urk. 29/1/6 S. 18), was ebenfalls impliziert, dass B._____ sich entsprechend beteiligte, wie dies G._____ bereits mehrfach detailliert ausgesagt hatte. Diesbezüglich ist ausser- dem darauf hinzuweisen, dass die tatnäheren Aussagen erfahrungsgemäss ge- nauer und näher bei der Wahrheit sind, so dass diesen ein höheres Gewicht zu- kommt, als den späteren. Auf den Umstand, dass er sich nach den acht Monaten, die seit dem Vorfall vergangen seien, nicht mehr so gut erinnern könne, wies denn der Beschuldigte G._____ selbst hin und ebenso darauf, dass er am Anfang die Wahrheit gesagt habe (Urk. 29/1/9 S. 6). Ausserdem bewahrheiteten sich die Aussagen des Beschuldigten G._____ bezüglich des Beschuldigten E._____, den er der Mittäterschaft bezichtigt hatte und standhaft geblieben war, angesichts des späten Teilgeständnisses von E._____ und auch bezüglich der Anwesenheit des Beschuldigten D._____ am Tatort, der dies lange bestritten hatte. Das hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 283 S. 48 f.). Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten G._____ ist somit kein Grund ersichtlich, nicht auf seine wiederholten, von sich aus mit freier Be-
- 39 - zeichnung der Beteiligten erfolgten Aussagen und als wahrheitsgemäss deklarier- ten ersten Belastungen abzustellen, zumal bei den Aussagen der Mitbeschuldig- ten angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Absprache, die sie jedenfalls in der Wohnung von P._____ und den ganzen Samstag über hatten, die allergrösste Vorsicht bei der Würdigung angebracht ist. Dass der Beschuldigte G._____ wahr- heitsgemäss aussagte und aussagen wollte, ergibt sich im übrigen auch aus sei- ner Bemerkung am Schluss der zweiten Konfrontation mit den Mitbeschuldigten, wonach er sich wünschte, der Somalier wäre auch einmal dabei, wenn er Aussa- gen mache; er sei sich sicher, dass er seine Aussagen bestätigen würde. Ausser- dem ergänzte er, dass er dem Somalier einen Brief geschrieben habe, in dem er sich entschuldigte (Urk. 29/1/9 S. 10).
c) Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ wie bereits erwähnt widersprüchlich und vage. Sie entbehren jedenfalls einer inneren Logik, indem sich B._____ zwar um C._____ gekümmert haben will, gleichzeitig aber nicht gesehen habe, wie die Schlägerei gegangen sei (Urk. 25/1 S. 5 und 7; vgl. auch Prot. II S. 28 f.). Die Verhaftung G._____s will er dagegen gesehen haben, und beschrieb dessen Versuch, ihnen nachzukommen (Urk. 25/1 S. 5 und S. 7). Wiederum andererseits gab er aber zu, dabei gewesen zu sein, bestritt jedoch, geschlagen zu haben (Urk. 25/1 S. 8). Völlig unglaubhaft erscheint ausserdem, dass der Beschuldigte B._____ gesehen haben will, dass der Privatkläger den Beschuldigten C._____ schlug, aber sonst nichts ausser einem Streit mitbekom- men haben will (Urk. 228 S. 5 und Prot. II S. 27 bzw. S. 30-32, wonach er nicht einmal das Schlagen des Privatklägers gegen den Beschuldigten C._____ gese- hen haben will), was unvereinbar mit den Beobachtungen der unabhängigen Zeu- gen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte B._____ auch in Bezug auf den Zustand von C._____ nach dem Verlassen des Tatortes sich widersprechende Aussagen macht, je nachdem was für ihn oder den Beschuldigten C._____ im ge- rade angesprochenen Zusammenhang den günstigeren Eindruck erweckt: Zuerst deponierte er, der Beschuldigte C._____ sei dann aufgestanden und er sei mit ihm gemütlich davon gegangen (Urk. 25/2 S. 3 und 5), um später zu aggravieren, C._____ habe über Kopfweh geklagt, sie seien weggegangen und C._____ habe "selber laufen" können, er habe sich an ihn gelehnt und mit seiner Hilfe habe er
- 40 - gehen können (Urk. 25/3 S. 5), um damit offensichtlich zu suggerieren, C._____ hätte ohne seine Hilfe gar nicht gehen können. Dann hält er aber wieder gegentei- lig fest, sie seien ganz normal langsam weggegangen (Urk. 25/3 S. 9). Schliess- lich soll C._____ sogar ohnmächtig geworden sein (Prot. II S. 27, 30). Auch C._____, der angab, sich an nichts zu erinnern, aggravierte zum Schluss der vier- ten Konfrontation mit den übrigen Mitbeschuldigten gar noch weiter, indem er be- hauptete, der Beschuldigte B._____ habe ihn die Treppe hochgetragen, so habe er ihm dies am anderen Tag erzählt (Urk. 24/6 S. 32), was selbst von B._____ nie behauptet worden war, worauf jedoch B._____ seine Aussage sofort anpasste und neu angab, er habe C._____ dann hoch genommen und ihn bis nach Hause gestützt (Urk. 24/6 S. 33) bzw. sogar getragen (Prot. II S. 29). Ferner lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten B._____ nicht mit den glaubhaften und klaren Aussagen des Privatklägers (vgl. vorstehend E. 2.1.2) in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte C._____ einer derjenigen gewesen sei, welcher ihn – am Boden liegend – getreten habe (Urk. 30/2 Nr. 20 und 39; Urk. 30/3 Nr. 119). War das aber so, woran keine Zweifel bestehen, so muss C._____, nachdem er zunächst zu Boden gegangen war (vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 2.4.4 und die Aussagen von G._____ in Urk. 29/1/3 S. 5 f., 29/1/4 S. 4 f. und 10), wieder aufgestanden und zum Privatkläger gegangen sein. Damit aber löst sich der Hauptstandpunkt des Beschuldigten B._____, sich die ganze Zeit und nur um den am Boden liegenden C._____ gekümmert zu haben, in Luft auf. Dieses Aussage- verhalten erweckt grösste Bedenken an der Aufrichtigkeit der beiden Beschuldig- ten B._____ und C._____. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ erscheinen umso unglaubhafter, als alle unbeteiligten Zeugen in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten G._____ angaben, die auf den Privatkläger eintretenden Personen seien beim Herannahen der Polizei "weggerannt". Ein solches Verhalten ent- spricht im übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht jedoch ein ge- mütliches Davongehen, wie das der Beschuldigte B._____ glauben machen will. Es ist daher als erstellt davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ wie die anderen Mitbeschuldigten vom Opfer weggerannt war, als sich die Polizei mit Blaulicht und Sirene näherte und schliesslich nur noch die Beschuldigten G._____
- 41 - und E._____ mit einer dritten Person weiter auf den am Boden liegenden Privat- kläger eintraten, selbst als die Polizei bereits vor Ort war.
d) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es sich um eine durch nichts belegte oder objektivierbare Vermutung der Vorinstanz handelt, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte G._____ habe angesichts seines Alters Mühe gehabt, das Ge- schehene und die Tatbeteiligung der anderen detailliert und differenziert anzuge- ben (Urk. 283 S. 44). Gegen eine solche Vermutung spricht namentlich das kon- stante Aussageverhalten von G._____ und die Tatsache, dass er seine von sich aus geäusserten Belastungen seiner Kollegen und Freunde selbst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2015, bei der er erstmals mit den Mitbeschuldigten E._____, B._____ und C._____ konfrontiert wurde (Urk. 29/1/6 S. 1), nicht zu- rücknahm und schliesslich gar so aufrichtig war, die Tritte gegen den Kopf des Opfers, welche er bisher immer noch abgestritten hatte, von sich aus zuzugeben.
e) Es verbleibt somit keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ zumin- dest zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____, E._____, F._____ und D._____ (bezüglich des Beschuldigten C._____ siehe nachfolgend) anklagege- mäss den Privatkläger umkreiste, mit den Fäusten auf ihn einschlug und mit den Füssen gegen den Oberkörper und den Kopf auf ihn eintrat, als der Privatkläger zufolge eines Kicks gegen seine Beine ein zweites Mal zu Boden gegangen war und sich - in Embryostellung am Boden liegend und mit den Armen seinen Kopf schützend - nicht gegen die Fusstritte der Beschuldigten wehren konnte. Indem der Beschuldigte B._____ mit den Mitbeschuldigten einen Kreis um den Privatklä- ger bildete, aus dem dieser trotz entsprechenden Versuchs nicht fliehen konnte, weil eine Überzahl von Eritreern auf ihn einschlug und ihn wieder zu Fall brachte, trug er aktiv dazu bei, dass er selbst und die Mitbeschuldigten weiter auf das Op- fer einschlagen und eintreten konnten. Sein Verhalten kann nicht anders gewür- digt werden, als dass er nebst seinen eigenen Schlägen und Fusstritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschuldigten einverstanden war, so dass er diesbezüglich als Mittäter zu qualifizieren ist, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumlichen und zeitlichen Zusam- menhang standen. Das Vorgehen entspricht einer eigentlichen konzertierten Akti-
- 42 - on, bei welcher jeder der Beteiligten mit den Handlungen der anderen einverstan- den ist und sie sich, insbesondere auch durch die Bildung eines Kreises um das Opfer und das pausenlose Einprügeln, das dessen Flucht verhinderte, gegensei- tig unterstützten und stärkten und die zahlenmässige Übermacht ausnutzten.
f) Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Handlungen der Mittäter G._____, E._____, B._____, D._____, F._____ und C._____ (dazu siehe nach- folgend) geeignet waren, den Privatkläger erheblich und auch lebensgefährlich zu verletzen. Dieses Wissen ist als grundlegend vorauszusetzen und den Beschul- digten entgegen zu halten, zumal sie offensichtlich und zweifellos den Privatklä- ger, der ihnen am Boden liegend und seinen Kopf mit den Armen schützend wehrlos ausgeliefert war, mit massiven Fusstritten gegen Kopf und Oberkörper erheblich bis lebensgefährlich verletzen wollten. Zumindest ist ihnen entgegen zu halten, dass sie solches in Kauf nahmen, nachdem sie auf den Kopf des Opfers wie auf einen Fussball eintraten, bzw. zumindest G._____ und E._____ darin un- terstützten, indem sie unmittelbar vor Ort blieben und selbst auch auf das Opfer eintraten. Der Beschuldigte B._____ musste wie die Mitbeschuldigten G._____ und E._____ um die Möglichkeit der beim Opfer eingetretenen Verletzungen wis- sen und nahm sie billigend in Kauf, da er angesichts der Tatsache, dass alle Mit- beschuldigten um den Oberkörper und den Kopf des Opfers herumstanden, wahrgenommen haben muss, dass G._____ mehrmals mit dem Fuss gegen den Kopf des Opfers und E._____ ebenfalls im Bereich des Oberkörpers gegen das Opfer gekickt hatte, selbst wenn seine eigenen Fusstritte allenfalls "nur" den Oberkörper des Opfers getroffen haben sollten.
g) Der Beschuldigte B._____ hat damit die objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.4.4. Der Beschuldigte C._____
a) Was die Tatbeteiligung des Beschuldigten C._____ betrifft, kann hier vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Mittels einer nachvollziehbaren, schlüssigen und daher überzeugenden Beweiswürdi-
- 43 - gung wies sie nach, dass der Beschuldigte C._____ den verbalen Disput mit dem Privatkläger anzettelte, indem er seine Gruppe verliess, zu ihm hinging und ihn auf Raucherware ansprach (Urk. 283 S. 26-29), worauf sich kurz darauf auch der Beschuldigte G._____ an dem verbalen Disput beteiligte, in dessen Verlauf sich die drei Personen gegenseitig beleidigten resp. beschimpften (Urk. 283 S. 29-32). Des weiteren ist der überzeugenden Begründung der Vorinstanz darin zu folgen, dass entgegen den Einwänden der Verteidigungen gerade nicht erstellt ist, dass der Privatkläger zuerst (den Beschuldigten C._____) geschlagen haben soll. Ganz im Gegenteil wird durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen, die mit denjenigen des Privatklägers übereinstimmen, deutlich, dass letzterer angesichts der zahlenmässigen Überlegenheit der um ihn agierenden Eritreer gar nie die Chance hatte, in dieser Auseinandersetzung selbst aktiv zu werden und dass ihm sein Fluchtversuch infolgedessen auch misslang, ebenso wie seine Versuche, sich gegen die Schläge und Fusstritte zu verteidigen (Urk. 283 S. 58 und S. 72- 75). Darin ist der Vorinstanz ohne Einschränkung zu folgen. Unter Hinweis auf die diesbezüglich präzise Aussage des Privatklägers, der kleine Junge und jeder aus der Gruppe habe ihn am Boden gekickt (Urk. 30/2 S. 5), ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte C._____ zwar im Verlaufe der Ausei- nandersetzung zu Boden ging, jedoch wiederum auf den Privatkläger einzutreten versuchte, als dieser erneut zu Fall gebracht worden war und am Boden lag (Urk. 283 S. 56 f.).
b) Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ in seiner ersten Einvernahme offensichtlich versuchte, seine Beziehung zum Beschuldigten B._____ zu vertuschen, resp. zu bagatellisieren, indem er ihn zuerst nicht kennen will und dann ausweichend seine Bekanntschaft umschreibt, er kenne ihn nur "wie man einen Menschen halt" kenne (Urk. 26/1 S. 5). Danach räumte er in der zwei- ten Einvernahme ein, B._____ sei "fast ein Kollege" von ihm, er treffe ihn immer in Zürich und sie würden dann zusammen trinken (Urk. 26/2 S. 4). Angesichts ihrer guten Bekanntschaft und dem Umstand, dass sie während mehr als zwei Mona- ten uneingeschränkt Kontakt zueinander haben konnten, ist ihre übereinstimmen- de Aussage, wonach der Beschuldigte C._____ bewusstlos gewesen sei und der Beschuldigte B._____ ihm aufgeholfen und sich um ihn gekümmert habe, worauf
- 44 - sie sich anschliessend beide vom Tatort weg begeben hätten, als miteinander ab- gesprochene Schutzbehauptung zu qualifizieren, die namentlich im Widerspruch zu den konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten G._____ steht, wonach C._____ ganz am Anfang der Auseinandersetzung zu Boden gegangen sei (Urk. 29/1/3 S. 5 f.; Urk. 29/1/4 S. 4, 5, 10). Dabei blieb er auch auf Nachfrage hin und sagte aus, dass sich dieser (den er auch "den Kleinen" nannte) mit den anderen ebenfalls aktiv an der Schlägerei beteiligte, indem er mit den Fäusten schlug und mit den Füssen auf den Privatkläger eintrat (Urk. 29/1/6 S. 3 f.,6, 8, 10 f., 13, 16; Urk. 29/1/9 S. 7; Urk. 168/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte C._____ den Tatort jedenfalls nicht massgeblich vor dem Eintreffen der Polizei verliess und daher nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den das Opfer umste- henden und auf es eintretenden Personen gehörte, die beim Herannahen der Po- lizei (spätestens als man die Sirene hörte) wegrannten (Urk. 31/4 S. 6, 8 [J._____]; Urk. 31/5 S. 1 [K._____]; Urk. 31/8 S. 3, 5 f. [L._____]; Urk. 31/11 S. 4 f. [M._____]; Urk. 283 S. 55 f.), ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen B._____s, der die Verhaftung des Beschuldigten G._____ beobachtete und an- gab, die Polizei sei ganz in seine Nähe gekommen, habe ihm aber nichts gesagt (Urk. 25/1 S. 5; Urk. 25/2 S. 2, S. 3 f. und 8). Insgesamt wirken die Darstellungen der Beschuldigten B._____ und C._____ nicht authentisch und plausibel, sondern konstruiert, widersprüchlich, bagatellisierend und realitätsfremd. Wie die Vo- rinstanz bei diesem Beweisergebnis und angesichts der freundschaftlichen Be- ziehung zwischen diesen beiden Beschuldigten erwägen konnte, es lägen keine C._____ konkret belastenden Aussagen vor (Urk. 283 S. 81), ist nicht leicht nach- zuvollziehen.
c) Des weiteren schilderte der Privatkläger selber anschaulich und lebensnah, wie er zwar nichts mehr gesehen habe, da er die Arme schützend um seinen Kopf gehalten habe, jedoch gespürt habe, wie von allen Seiten auf ihn eingetreten worden sei (Urk. 30/2 S. 9; Urk. 30/3 S. 11). Seine Aussagen, er wisse einfach, dass ihm dann schwindlig und kotzübel geworden sei, als er auf dem Boden gele- gen sei und er habe diese Kicks gegen seinen Kopf verspürt, das seien Tritte wie beim Fussball gegen einen Fussball gewesen, aber einer habe nicht getreten, sondern so wie gegen seinen Kopf gestampft, das habe er so gespürt, er habe
- 45 - nach so einem Stampfen mit dem Fuss gegen seinen Kopf jedes Mal so Sterne gesehen (Urk. 30/2 S. 9) oder er sei am ganzen Körper getreten worden, aber am meisten am Kopf (Urk. 30/3 S. 11 und 12), weisen zahlreiche Realitätsmerkmale auf, so dass zu Recht bereits die Vorinstanz darauf abstellte. Dies gilt aber na- mentlich auch in Bezug auf seine Aussagen betreffend den Beschuldigten C._____, den er bei der Konfrontation als "den Kleinen" erkannte (Urk. 30/3 S. 21), der auch mitgemacht und getreten habe (Urk. 30/2 S. 5; 30/3 S. 13). Auch diese Angaben sind zweifellos als glaubhaft zu qualifizieren.
d) Somit ist dem Urteil als erstellt zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte C._____ mindestens zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____, E._____, F._____, D._____ und B._____ Faustschläge gegen den Privatkläger austeilte, ihn zu kicken versuchte und schliesslich, als dieser zum zweiten Mal zu Boden gebracht worden war, auch mit den Füssen auf ihn eintrat. Dass es diesbezüglich nur bei versuchten Fusstritten blieb, widerspricht entgegen der Vorinstanz dem überzeugenden Beweisergebnis. Auch wenn der Schädelbruch wohl auf den initi- alen massiven Fusstritt des Beschuldigten G._____ zurückzuführen ist, erweist sich als glaubhaft, dass alle um den Privatkläger im Bereich Oberkörper und Kopf herumstehenden Beschuldigten mit den Füssen auf ihn eintraten. Das bestätigen wie erwähnt die unabhängigen Zeugen, der Beschuldigte G._____ und auch der Privatkläger.
e) Wie beim Beschuldigten B._____ ist auch das Verhalten des Beschuldigten C._____ nicht anders zu würdigen, als dass er nebst seinen eigenen Schlägen und Fusstritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschul- digten einverstanden war, so dass er diesbezüglich als Mittäter zu qualifizieren ist, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang standen und er sich auch nicht etwa durch ver- suchtes Einschreiten gegen die Gewalt der anderen oder durch deutlichen räumli- chen Abstand (z.B. durch Weggehen) vom Geschehen und den Handlungen sei- ner Freunde und Kollegen frühzeitig distanzierte. Dass auch bezüglich des Be- schuldigten C._____ davon auszugehen ist, er habe durch Einkreisen und Verfol- gen des Opfers sowie seinen eigenen Tatbeitrag im Kreise seiner Freunde und
- 46 - Kollegen schwere Verletzungen des Privatklägers gewollt und auch lebensgefähr- liche Verletzungsfolgen in Kauf genommen, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gewährenlassen der massiven Einwirkungen seitens des Beschuldigten G._____ gegen den Kopf und den weiteren Fusstritten der zahlenmässig und situativ über- legenen Mitbeschuldigten gegen den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger.
f) Der Beschuldigte C._____ hat damit die objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.4.5. Aktive Beteiligung des Privatklägers
a) In Bezug auf den auch von der Verteidigung des Beschuldigten C._____ wie schon vor Vorinstanz erhobenen Einwand, die ersten Schläge seien vom Privat- kläger ausgegangen und hätten sich gegen die Beschuldigten C._____ und G._____ gerichtet (Urk. 238 S. 6; Urk. 353 S. 4 und 13; Prot. II S. 35), erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz widersprüchlich (Urk. 283 S. 33-34 Ziff. III.F.2.1. und S. 56-58 Ziff. III.F.2.2.4. e) und f), räumt sie zwar ein, dass einzig die Aussa- gen des Beschuldigten G._____ die These der Verteidiger stützten, jedoch über- zeugten sie angesichts der konkreten Aussagen des Privatklägers nicht (Urk. 283 S. 58).
b) Dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann indes durchaus zugestimmt werden, namentlich aus folgenden Gründen: Wie oben be- reits erwähnt (Ziffer III.B.2.3.3.), ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn sie fest- stellt, dass der Schlägerei ein verbaler Disput vorausging, den der Beschuldigte C._____ angezettelt hatte, indem er sich von seiner Gruppe gelöst hatte und zum Privatkläger hinging, wo er ihn auf Raucherware ansprach, woraus sich ein verba- ler Streit ergab (Urk. 283 S. 26-29). Ebenfalls aus übereinstimmenden Angaben zum Verlauf des ganzen Abends ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte C._____, der vom Privatkläger als "der Kleine" und von Mitbeschuldigten auch als "der Kleine aus dem Aargau" bezeichnet wurde, zum Tatzeitpunkt betrunken war (Urk. 26/1 S. 2 f.; Urk. 26/2 S. 3; Prot. II S. 35 [C._____]; Urk. 29/1/4 S. 11 und 29/1/6 S. 14 f. [G._____]; Urk. 24/4 S. 2 [E._____]; Urk. 25/3 S. 3 [B._____]), hat-
- 47 - ten die Mitbeschuldigten doch bereits den ganzen Abend mit Musikhören und Al- kohol Trinken zusammen verbracht (siehe oben Ziffer III.B.2.3.1.). Die Mitbe- schuldigten hatten - wie sich ihren diesbezüglichen Aussagen entnehmen lässt - nur mitbekommen, dass der Beschuldigte C._____, nachdem er zum Privatkläger hingegangen und diese zwei sich gestritten hatten, plötzlich am Boden lag, jedoch nicht, wie dies geschehen war. So schilderte der Beschuldigte G._____ anschau- lich, wer angefangen habe, wisse er nicht, aber der Kleine sei dann plötzlich auf dem Boden gelegen und vielleicht habe ihn der Somalier geschlagen. Darauf sei- en zuerst er und dann auch die anderen zum Privatkläger hin gegangen und der Somalier habe lauter gesprochen und sie beschimpft (Urk. 29/1/4 S. 10 und 29/1/6 S. 9 und 14). Gleiches ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten B._____, der zwar immer aussagte, der Somalier habe den Beschuldigten C._____ geschlagen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Jedoch wird aus seiner präzisierenden Aussage vom 16. Mai 2015 deutlich, dass er das nur daraus kom- binierte, dass alle, die dort gewesen seien, auch gesehen hätten, dass C._____ auf dem Boden gelegen sei und die anderen weiter gestritten hätten. Warum der Privatkläger den Beschuldigten C._____ geschlagen habe, wisse er nicht und er wisse auch nicht, wie es angefangen habe (Urk. 25/3 S. 4). Ferner bleibt zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung demgegenüber angab, dass er nicht genau gesehen habe, wie der Privatkläger C._____ geschlagen habe. Er habe das lediglich im Nachhinein er- fahren (Prot. II S. 32). Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigt (Urk. 283 S. 28 und 58), wird diese Darstellung auch vom Beschuldigten E._____ gestützt, der explizit bestätigt, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte C._____ geschlagen wur- de oder nicht (Urk. 24/4 S. 5 und Urk. 24/5 S. 7). Der Privatkläger bestätigte so- dann anschaulich und wiederholt seine Aussagen, die im Kernpunkt konstant und in sich schlüssig sind, dass der Kleine sich vor ihn hingestellt und ihn nach Mari- huana bzw. einem Joint gefragt habe, als er an der Gruppe Eritreer vorbeigelau- fen sei, worauf er gelacht habe und worauf ihn anschliessend die anderen um- kreisten und angefangen hätten, auf ihn einzuschlagen, wobei er zuerst eine Faust gegen den Hinterkopf erhalten habe (Urk. 30/2 S. 10; Urk. 30/3 S. 5 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die übrigen Angaben des Privatklägers be-
- 48 - wahrheiteten, ist nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen, dass der Privatkläger, der zu dem Zeitpunkt alleine unterwegs war und sich bereits von seinen Kollegen getrennt hatte, selbst einen Schlag gegen C._____ oder G._____ ausführte. Weiter ist ebenfalls nicht erstellt, dass der Beschuldigte C._____ we- gen eines Schlages vom Privatkläger zu Fall gebracht wurde, denn solches hatte keiner der Mitbeschuldigten gesehen. Sie schlossen es lediglich daraus, dass sie den Beschuldigten C._____ am Boden liegen sahen, nachdem er zum Privatklä- ger gegangen war. Es ist im Gegenteil anklagegemäss davon auszugehen, dass Letzterer im Zuge des verbalen, von C._____ initiierten Disputs von den Mitbe- schuldigten sowie weiteren Eritreern, die vor Ort waren, umkreist wurde, während aus nichtigem Anlass auf ihn eingeschlagen wurde. Dass er sich dagegen zu wehren versuchte, indem er die Angreifer versuchte, wegzustossen, hat die Vor- instanz zutreffend dargelegt (Urk. 283 S. 62 f. und 72-75). 2.4.6. Fazit Indem sich der Privatkläger vorliegend auf die Abwehr der Faustschläge und Fusstritte beschränkte, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht Beteiligter eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Urteile 6B_1348/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.1.2 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Der Privatkläger ist zudem vorliegend die einzige angegriffene Person und die Verletzungsfolgen konnten den Beschuldigten G._____, E._____, B._____, F._____, C._____ und D._____ als Verursacher in Mittäterschaft nachgewiesen werden. Somit wird der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB durch das vollendete Verletzungsdelikt der schweren Körperverletzung konsumiert (Do- natsch in: StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. A. Zürich 2018, N 4 zu Art. 134; Urteil des Bundesgerichtes 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2. und 2.3-2.4). Entsprechend sind auch die Beschuldigten B._____ und C._____ als Mittäter je der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 49 - IV. Sanktion A. Allgemeines
1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 283 S. 123 f.).
2. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass der Richter bei der Beurteilung mehrerer Mittäter im gleichen Verfahren bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksich- tigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der an- deren bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzu- stellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hin- zunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Al- lerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Be- zug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). B. Strafrahmen
1. Art. 122 StGB wurde bezüglich des Strafmasses im Zuge der Änderung des Sanktionenrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012
4721) neu gefasst und droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Die vorher geltende Fassung enthielt dagegen als Mindeststrafe noch
- 50 - eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Somit ist das neue Recht nicht mil- der im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb auf das vorliegende Verfahren wei- terhin die bisherige Fassung von Art. 122 StGB anzuwenden ist.
2. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB ist daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis 360 Tagessätze gegeben. Es liegen keine aussergewöhnli- che Umstände vor und die für die schwere Körperverletzung angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall auch nicht als zu hart bzw. zu milde, sodass der or- dentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinwei- sen).
3. Da die Beschuldigten B._____ und C._____ die schwere Körperverletzung in Mittäterschaft begangen haben, gilt für beide grundsätzlich der gleiche Straf- rahmen, wie er vorstehend festgehalten wurde und unterscheidet sich die konkre- te auszufällende Strafe durch ihren gegebenenfalls leicht unterschiedlichen Tat- beitrag, ein allenfalls verschiedenes Motiv und namentlich durch individuelle Tä- terkomponenten. C. Beschuldigter B._____
1. Tatkomponenten 1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichtigen. Der Privatkläger erlitt ein Schädel-Hirntrauma, das notfall- mässig chirurgisch versorgt werden musste, dazu eine mehrfach wiederkehrende Ohnmacht, eine Gehirnerschütterung, beidseits geschwollene Augenober- und Unterlider, sowie Hautabschürfungen an beiden Beinen und am linken Ellenbogen sowie eine Verletzung der Handinnenfläche der rechten Hand. Der Privatkläger befand sich als Folge der Fusstritte der Beschuldigten nicht nur in Lebensgefahr und knapp eine Woche lang in Spitalpflege, sondern wird auch Zeit seines Lebens an Epilepsie leiden und deswegen Medikamente einnehmen müssen, was auch seine Lebensführung einschränkt. Diese Folgen sind als schwerwiegend zu be- zeichnen. Das Vorgehen des Beschuldigten B._____, der den Privatkläger, wel-
- 51 - cher alleine war, in einer Gruppe von sieben bis zehn Personen angriff, indem sie diesen umzingelten und auch nicht entkommen liessen, als dieser es geschafft hatte, sich kurzzeitig zu befreien und versuchte, wegzurennen, kann nur als mit- leidslos und niederträchtig bezeichnet werden. Das Tatvorgehen war auch äus- serst brutal, schlugen und traten die Mittäter doch hemmungslos und massiv auf den Privatkläger ein, der wehrlos am Boden liegend keinerlei Chance hatte, sich der Übermacht zu erwehren und sich nur irgendwie zu schützen. Da selbst von auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Passanten das Eintreten auf den Privatkläger derart umschrieben wurde, als ob auf einen Fussball beim Elfmeter eingetreten werde, kann die Wucht und die Gewalt der dem Privatkläger zugefüg- ten Fusstritte dem Beschuldigten B._____ nicht entgangen sein, der sich eben- falls in dem das Opfer umgebenden Kreis der Aggressoren befand und ebenfalls auf den Privatkläger eintrat. Vom Tatbeitrag her leicht entlastend kann dem Be- schuldigten B._____ zugute gehalten werden, dass nicht er selbst es war, der den Privatkläger mit Tritten in die Beine zweimal zu Fall brachte und der Flaschenwurf ebenfalls nicht ihm zuzurechnen ist, obwohl er die Mitverantwortung dafür trägt, da er sich weder vom Geschehen distanzierte, indem er sich gar nicht erst betei- ligte resp. den Tatort verliess, noch sonst schlichtend eingriff, statt dessen aber die Handlungen der anderen unterstützte, indem er sich ebenfalls im Kreis um den Privatkläger befand und auf ihn mit den Füssen eintrat. Erschwerend fällt in objektiver Hinsicht weiter in Betracht, dass der Beschuldigte B._____, gleich wie die übrigen Mittäter, erst mit ihrer Gewalttätigkeit aufhörte, als sich die Polizei mit Blaulicht und Sirene näherte und nicht etwa von sich aus vom Privatkläger abliess oder gar die Rettungskräfte mobilisierte. Immerhin führten die Tathandlungen des Beschuldigten B._____ nicht zu dem Schädelbruch, der durch den massiven Fusskick des Beschuldigten G._____ verursacht worden war. Dass die weiteren Fusstritte gegen den Oberkörper (Bauch und Rücken) und den Kopf des Privat- klägers aber nicht zu noch weiteren schweren Verletzungen beispielsweise des Rückens oder innerer Organe führten, ist allein dem Zufall zu verdanken, da die Mitbeschuldigten ihre Tritte gegen das wehrlos am Boden liegende Opfer jeden- falls nicht dosierten. Die objektive Tatschwere ist bezüglich des Beschuldigten B._____ insgesamt immer noch als erheblich bzw. mittelschwer zu gewichten und
- 52 - die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe anzu- setzen. 1.2. Auch in Anbetracht der Strafzumessung betreffend den Mittäter E._____ er- scheint aus objektiver Sicht die hypothetische Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Tatbeitrag des Beschuldigten B._____ und dem in Bezug auf den Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe objektiv als mittelschwer einzu- stufenden Verschulden angemessen, unterscheiden sich doch die Tatbeiträge der beiden nur bezüglich des Wurfs der Glasflasche durch E._____ (Urk. 283 S. 126). Allerdings kann der Vorinstanz insofern nicht gefolgt werden, als sie die hypothe- tische Einsatzstrafe beim Beschuldigten F._____ auf nur 4 Jahre und beim Be- schuldigten D._____ auf 3 Jahre ansetzte und ihnen zugute hielt, sie hätten die Auseinandersetzung aus freien Stücken verlassen (Urk. 283 S. 138 und S. 143), da solches der vorstehenden Sachverhaltserstellung widerspricht und ausserdem der Tatbeitrag des Beschuldigten F._____ zu wenig berücksichtigt wird, wonach er es war, der den Privatkläger bei dessen Versuch zu fliehen, ein zweites Mal mit einem Fusskick in die Beine zu Boden brachte. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten B._____ immerhin zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, den Privatkläger selber und zusammen mit den Mitbeschuldigten auf diese Art und Weise schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist. Andererseits fällt erschwerend in Betracht, dass sich der Beschuldigte B._____ zusammen mit den Mitbeschuldigten E._____, F._____ und D._____ und weiteren Kollegen ohne die genauen Hintergründe zu kennen, der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten C._____ sowie G._____ anschloss und auf den Privatkläger losging. Auch wenn gegensei- tige Beschimpfungen gefallen sind, rechtfertigt dies keinesfalls, den Privatkläger aus diesem nichtigen Grund mit derartiger massiver Gewalt anzugreifen. Der Be- weggrund ist für das Verschulden somit ebenfalls erschwerend zu berücksichti- gen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten B._____ und seiner Mittäter zeugt im übrigen von unbeherrschtem und brachialem Verhalten gegenüber einem ihm unbekannten Menschen, was auch dadurch, dass er dem auf den Boden gefalle- nen C._____ aufstehen half, nicht beschönigt wird. Aufgrund der eigenen Aussa-
- 53 - gen des Beschuldigten B._____ war er selber nicht sehr betrunken, sagte er doch aus, er habe Whisky getrunken, aber es sei nicht viel gewesen (Urk. 25/1 S. 3). Jedenfalls kann nur von einer leichten Alkoholisierung ausgegangen werden, die erfahrungsgemäss die Hemmschwelle zwar leicht senkte, nicht aber die Schuld- fähigkeit zu beeinträchtigen vermochte. In diesem Zusammenhang mag leicht ent- lastend berücksichtigt werden, dass die Aktion weder geplant noch im voraus ab- gesprochen war und der Beschuldigte B._____ wie die anderen Mittäter spontan aus der Situation heraus und wohl auch ein wenig durch den Alkohol enthemmt auf eine banale verbale Provokation des Privatklägers (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 283 S. 29-32) reagierte und gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive doch zumindest ein wenig zu relativieren, so dass ei- ne hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten von rund 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem immer noch erheblichen Verschulden angemessen erscheint.
2. Täterkomponenten 2.1. Der Beschuldigte B._____ stammt aus Eritrea, besuchte dort acht Jahre die Schule und kam im Dezember 2010 in die Schweiz, wo sich sein Vater schon be- fand. Hier besuchte er das 9. Schuljahr und begann nach einem einjährigen Sprachkurs sowie einem Vorkurs eine dreijährige Lehre als Metallbauer. In der Schweiz verfügt er über den Aufenthaltsstatus B. In der Schweiz leben ausser seinen Eltern auch noch zwei seiner Geschwister. Seit dem Frühling 2015 wohnt er mit seinem jüngeren Bruder zusammen in einer vom Sozialamt finanzierten Wohnung in … [Ort] (Urk. 25/2 S. 5 f.; Prot. II S. 17 f.). Zur Zeit der Verhaftung be- fand sich der Beschuldigte B._____ im ersten Lehrjahr. Anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung befand sich der Beschuldigte B._____ wieder auf freiem Fuss und im zweiten Lehrjahr (Urk. 228 S. 2 f.). Aktuell ist er im letzten Lehrjahr und verdient dabei Fr. 920.– pro Monat. Er hat weder Schulden noch Vermögen (Prot. II S. 19 f.). Der Beschuldigte B._____ unterzeichnete am 26. Oktober 2017 eine Abtretungserklärung betreffend eine zu erwartende Genugtuungssumme zu- gunsten der Gemeinde … [Ort], deren Sozialbehörde ihn finanziell unterstützt (Urk. 337/1-2).
- 54 - 2.2. Die persönlichen Verhältnisse erweisen sich im Hinblick auf die Strafzumes- sung als neutral. Das gilt ebenso für die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten B._____ (Urk. 193 und 342). Auch kann dem Beschuldigten unter dem Titel Nach- tatverhalten keine Strafmilderung zugestanden werden, da er kein Geständnis abgelegt hat.
3. Fazit 3.1. Somit ist der Beschuldigte B._____ mit für die in Mittäterschaft eventualvor- sätzlich begangene vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.2. Auf die Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 51 StGB die erstandene Haft von 388 Tagen anzurechnen. D. Beschuldigter C._____
1. Tatkomponenten 1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere kann bezüglich den eingetretenen Er- folg zunächst auf vorstehende Ziffer IV.C.1.1. verwiesen werden, der selbstver- ständlich auch hier zu berücksichtigen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten C._____, der die Aggression gegen den an seiner Gruppe vorübergehenden Pri- vatkläger anzettelte und alsdann gegen ihn in einer Gruppe von sieben bis zehn Personen gewalttätig wurde, unterscheidet sich kaum von demjenigen B._____s. Dass er am Anfang der zunächst verbalen Auseinandersetzung zu Boden fiel, ist nicht rechtsgenügend auf einen Schlag des Privatklägers zurückzuführen. Ge- nauso möglich wäre es, dass seine Alkoholisierung zu einem Ungleichgewicht ge- führt hat. Dass er - wie die Vorinstanz noch erwog - den Tatort anschliessend ver- liess, resp. vom Beschuldigten B._____ weggeführt wurde (Urk. 283 S. 131 f.) konnte nicht erhärtet werden. Ganz im Gegenteil schloss er sich nach dem Auf- helfen durch B._____ seinen Freunden und Kollegen an und umzingelte den Pri- vatkläger, schlug mit den Fäusten auf ihn ein und trat ihn, am Boden liegend mit den Füssen. Wie beim Beschuldigten B._____ muss auch dem Beschuldigten
- 55 - C._____ entgegen gehalten werden, dass er nicht vom Privatkläger abliess, auch als er sah, mit welcher Wucht von anderen auf ihn eingetreten wurde, bis zum Herannahen der Polizei dort blieb und mitmachte. Sein Tatbeitrag ist im Vergleich zu demjenigen B._____s oder E._____s nur unwesentlich geringer, weil er wäh- rend einer kurzen Phase selbst am Boden lag. Das objektive Tatverschulden muss immer noch als erheblich eingestuft werden. Die hypothetische Einsatzstra- fe ist demnach immer noch im Bereich von gegen 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe an- zusetzen. 1.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich auch zugunsten des Beschuldigten C._____ aus, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz und überdies spontan und nicht geplant handelte. Mit der Vorinstanz ist dagegen je- doch der Beweggrund für die Auseinandersetzung als verwerflich zu bezeichnen (Urk. 283 S. 132), war es doch der Beschuldigte C._____, der sie anzettelte, in- dem er sich vor den Privatkläger hinstellte und mit ihm einen Streit anfing. An- schaulich nannte ihn der Beschuldigte G._____ immer wieder den "Zünder" oder "Problemmacher", der die Auseinandersetzung verursachte (Urk. 29/1/4 S. 11; Urk. 29/1/6 S. 6 und 17; Urk. 29/1/8 S. 13). Das fällt verschuldenserschwerend in Betracht, wobei diese Erschwerung durch die verbale Provokation des Privatklä- gers nur ganz leicht relativiert wird. Der Vorinstanz ist ausserdem darin zuzu- stimmen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten C._____ nicht so stark war, dass sie seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätte (Urk. 283 S. 132 f.). Dass der Alkoholkonsum jedoch auf den Beschuldigten C._____ zumindest einigermassen enthemmend wirkte, kann vor dem Hintergrund des von den Mitbeschuldigten be- stätigten Alkoholgenusses während des ganzen Abends und angesichts des ge- samten Tatablaufs ohne weiteres angenommen werden und beeinflusst das Tat- verschulden strafmindernd. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive etwas zu relativieren, so dass das Verschulden zwar immer noch als er- heblich zu qualifizieren ist, welchem eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
- 56 -
2. Täterkomponenten 2.1. Der Beschuldigte C._____ stammt ebenfalls aus Eritrea und kam 2012 im Alter von 17 Jahren zusammen mit seinen beiden Brüdern und seiner Mutter im Rahmen eines Familiennachzuges zu seinem Vater in die Schweiz. Nach sieben Jahren Schule in Eritrea besuchte er in der Schweiz ein Jahr die Kantonale Be- rufsschule und war im Lernwerk. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Am 8. August 2015 hätte er eine Lehre als Schreiner angefangen, wurde jedoch am 29. Juli 2015 verhaftet und befindet sich bis heute im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 26/2 S. 5; Urk. 53/12; Urk. 334; Prot. II S. 21 f.). 2.2. Die Vorinstanz führte korrekt die beiden Vorstrafen des Beschuldigten C._____ an, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 9. März 2015 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juni 2015 ausgefällt wurden und mit welchen je eine Geldstrafe (einmal 10 Tagessätze und einmal 20 Tagessätze zu je Fr. 30.–) ausgesprochen worden war, wobei je eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde (Urk. 52/6 und 53/2 sowie Urk. 342/2). Die Vorinstanz schilderte zusammenfassend die einzelnen Vorkommnisse, die zu den Vorstrafen führten (Urk. 283 S. 134 f.), worauf verwiesen wird. Der Beschul- digte C._____ delinquierte somit anlässlich der Auseinandersetzung vom 16. Mai 2015, nachdem er bereits einmal verurteilt worden war und namentlich während laufender Probezeit. Indessen delinquierte er zwar nicht während der zweiten an- gesetzten Probezeit, die ja erst nach dem hier zu beurteilenden Fall angesetzt wurde, jedoch während laufendem Strafverfahren. Die Vorkommnisse, die zu den Vorstrafen führten, zeigen mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 353 S. 19) auf, dass der Beschuldigte C._____ wiederholt Ärger suchte und sich nicht an die Rechtsordnung halten wollte (Urk. 283 S. 135). 2.3. Die Vorinstanz hat bezüglich der Vorstrafen des Beschuldigten C._____ zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der auszufällenden Freiheitsstrafe mit den Geldstrafen infolge der Unterschiedlichkeit der Strafart keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) gebildet werden kann (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und 2.3.2.), so dass die vorliegende Strafe kumulativ zu den Vorstrafen zu verhängen ist (Urk. 283 S. 135).
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3. Fazit 3.1. Insgesamt wirken sich die Vorstrafen, das Delinquieren während der Probe- zeit und während laufender Strafuntersuchung deutlich straferhöhend aus, wohin- gegen die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral bleiben. Im übrigen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte und sich während der Strafuntersuchung - entgegen den Vorbringen der Verteidigung - auch nicht kooperativ verhielt (Urk. 283 S. 135 f.). Die Vorinstanz legte des weiteren zutreffend dar, dass vorliegend das Beschleu- nigungsgebot nicht verletzt wurde und auch unter diesem Titel keine Strafredukti- on zu gewähren ist (Urk. 283 S. 136 f.). Somit ist die hypothetische Einsatzstrafe des Beschuldigten C._____ angesichts der Täterkomponenten zu erhöhen und es resultiert eine verschuldensangemessene Strafe für den Beschuldigten C._____ von 4 Jahren Freiheitsstrafe. 3.1. Die 988 Tage bis heute erstandener Haft (Untersuchungshaft, Sicherheits- haft und vorzeitiger Strafvollzug) sind dem Beschuldigten C._____ an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Widerruf der Vorstrafe 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigen C._____ bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 234 S. 3). 4.2. Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen und der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 283 S. 149 f.). Es ist ihr unter Hinweis auf vorstehende Ziffer IV.D.2.2. insbesondere auch darin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten C._____ keine gute Legalprognose gestellt werden kann und die Voraussetzungen für den Wi- derruf der bedingten Strafe erfüllt sind (Urk. 283 S. 150), so dass der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 9. März 2015 seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen ist.
- 58 - V. Zivilforderungen
1. Rechtsgrundlagen der Adhäsionsklage 1.1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO ist mit der Vor- instanz (Urk. 283 S. 151 f.) zunächst auf die massgebenden Bestimmungen in der StPO (Art. 122 bis 126) hinzuweisen, namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispo- sitionsmaxime für den Adhäsionsprozess (Lieber in: ZH StPO Komm., Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rah- men der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, Art. 391 N 2). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnis- se der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stüt- zen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hinge- gen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8). 1.2. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126
- 59 - Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (Dolge in: BSK StPO, Art. 126 N 23 ff.). 1.3. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten An- sprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben, wo- bei ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, den Gegen- stand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allen- falls immaterieller Unbill) bestehen muss, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen An- sprüche "eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfül- len (Lieber in: ZH StPO Komm., Art. 122 N 5 mit Hinweisen). 1.4. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Im übrigen kann hierzu auf die erstinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 283 S. 153). 1.5. Die theoretischen Grundlagen zum Genugtuungsanspruch sind im erstin- stanzlichen Entscheid bereits in Kürze ausgeführt worden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 283 S. 156). Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Bemessung der
- 60 - Genugtuung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Hervorzuheben ist, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Genugtuung ein Ermessensspielraum zusteht und dem Einzelfall anzupassen ist. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche er durch das schädi- gende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_531/2017 vom
11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3., nicht publ. in BGE 141 IV 97).
2. Subsumtion: Schadenersatz 2.1. Die Vorinstanz entschied, dass der Beschuldigte E._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, jedoch weder die Bezifferung noch die Schätzung der Schadenersatzsumme möglich sei, weshalb die Schadenersatzforderung im übrigen auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 283 S. 154-156; Dispositivziffer 17). In Dispositivziffer 18 wies die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers gegen die Beschuldigten B._____, F._____, C._____ und D._____ ab unter Hinweis auf ihre Sachverhaltserstellung, wonach diese Beschuldigten mit den Fusstritten gegen den Kopf nicht einverstanden gewesen seien und den ein- getretenen Erfolg daher nicht in Kauf genommen hätten (Urk. 283 S. 156 und S. 171). 2.2. Bezüglich der Beschuldigten E._____ und F._____ wurde das Verfahren wie erwähnt mittels anfechtbarem Erledigungsentscheid abgeschlossen (siehe vorne Ziffer I.2.3. und II.1.5.), so dass die Schadenersatzforderung im Hinblick auf sie in diesem Verfahren nicht mehr beurteilt werden kann. Nachdem der Beschuldigte D._____ seine Berufung zurückgezogen hat (vgl. vorne E. I.1.2 und 1.5), verbietet sich ausserdem eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der gegen ihn gerichteten Zivilforderung des Privatklägers.
- 61 - 2.3. Der Beschuldigte B._____ äusserte sich nicht zum Zivilpunkt (Urk. 353). Der Beschuldigte C._____ focht Dispositivziffer 18 des vorinstanzlichen Entscheides nicht an und äusserte sich lediglich hinsichtlich der Genugtuungsforderung (Urk. 285 S. 2). Nachdem der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen hat, ist vor dem Hintergrund der prozessualen Aspekte der Adhäsionsklage kein anders- lautender Entscheid bezüglich des Beschuldigten B._____ möglich, so dass die Rechtskraft von Dispositivziffer 18 betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ festzustellen und in den Vorabbeschluss aufzunehmen ist.
3. Subsumtion: Genugtuung 3.1. Vorinstanz 3.1.1. Die Vorinstanz bejahte den grundsätzlichen Anspruch auf Genugtuung seitens des Privatklägers gegenüber den Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und D._____ und erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 50'000.– nebst Schadenszins für die durch das Ereignis vom 16. Mai 2015 verursachte immaterielle Unbill als angemessen (Urk. 283 S. 156-161). Sie teilte die Genugtu- ungssumme dergestalt auf, dass sie den Beschuldigten E._____ verpflichtete, dem Privatkläger Fr. 40'000.– nebst 5 % Zins ab 16. Mai 2015 zu bezahlen (Dis- positivziffer 19; Urk. 283 S. 171) und die restlichen Fr. 10'000.– nebst Zins unter solidarischer Haftung allen Beschuldigten mit Ausnahme des von ihr freigespro- chenen B._____ zur Zahlung an den Privatkläger auferlegte. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ ab (Dispositivziffer 20; Urk. 283 S. 161 und S. 171). In Folge des Freispruchs des Beschuldigten B._____ wies die Vorinstanz das Genugtuungs- begehren gegen diesen ab (Dispositivziffer 21; Urk. 283 S. 171). 3.1.2. Dass die Vorinstanz des weiteren allfällige andere Mittäter in die Zah- lungsverpflichtung einbezog, geht indes nicht an, hat das Gericht doch hinsichtlich der aktuell Beschuldigten und nicht gegen allfällige weitere Unbekannte ein Urteil zu fällen, zumal eine derartige "Verpflichtung" auch nicht durchsetzbar ist. Sollten sich nach dem hiesigen Urteilsspruch neue Tatsachen oder Beweismittel erge- ben, die sich auch auf die Zivilforderungen auswirken, kann solches im Rahmen
- 62 - und nach Massgabe der Bestimmungen über die Revision gemäss Art. 410 ff. StPO geltend gemacht werden. 3.2. Beschuldigter B._____ Die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten B._____ blieb unangefochten. Da der Privatkläger seine Berufung zurückzog, die Zivilforderungen der Dispositionsmaxime unterliegen und dem Pri- vatkläger nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden kann, als er ver- langt, ist die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung festzustellen. 3.3. Beschuldigter C._____ 3.3.1. Der Beschuldigte C._____ beantragte im Zuge seines Standpunktes frei gesprochen zu werden, dass die ihm auferlegte Genugtuung aufzuheben bzw. abzuweisen sei, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 353 S. 2 und S. 25). 3.3.2. Wie dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu entnehmen ist, haben alle Beschuldigten (zusammen mit G._____) gemeinsam in mittäterschaftlichem Han- deln die schweren Körperverletzungen und deren Folgen verursacht. Die durch den Vorfall vom 16. Mai 2015 beim Privatkläger eingetretene immaterielle Unbill ist mit der Vorinstanz sowohl natürlich wie auch adäquat kausal auf die Tatbeiträ- ge der Beschuldigten zurückzuführen, mussten sie doch alle nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens damit rechnen, dass ihre bru- tale und skrupellose Vorgehensweise nebst den körperlichen Schmerzen auch ei- nen seelischen Schmerz hervorruft (Urk. 283 S. 157-159). 3.3.3. Ausgangspunkt für die Bemessung der vorliegenden Genugtuung ist das Verschulden des Beschuldigten C._____, welches im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung als erheblich eingestuft wurde. Massgebend sind wei- ter die geschaffene Lebensgefahr und die grundsätzlichen Folgen, welche das Schädel-Hirntrauma nach sich zieht. So rechtfertigt bereits der Umstand, mit Epi- lepsie leben zu müssen und auf eine lebenslängliche medikamentöse Behandlung angewiesen zu sein, die Zusprechung einer beachtlichen Genugtuung. Im Fall des Privatklägers ist zusätzlich zu beachten, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls erst
- 63 - knapp 22 Jahre alt war und damit noch sehr lange mit der Krankheit zu leben ha- ben wird. Die konkreten Auswirkungen der Verletzungsfolgen beim Privatkläger sind von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden (Urk. 283 S. 157), worauf verwiesen werden kann. Dem Privatkläger ist kein Mitverschulden anzulasten. Zu- treffend hat die Vorinstanz im übrigen auf die im Urteil des Bundesgerichtes 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4 angeführte, von der Lehre damals gefor- derte Regelgenugtuung bei versuchter schwerer Körperverletzung oder bei ver- suchter Tötung ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– und auf die in Hütte/Landolt zusammengestellte Praxis verwiesen (Urk. 283 S. 159 f.). In Würdigung der ge- samten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungs- summe von Fr. 50'000.– für die vom Privatkläger erlittene immaterielle Unbill als angemessen. 3.3.4. Zur solidarischen Haftbarkeit kann ebenfalls auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 283 S. 160). Da jedoch alle Mitbeschuldigten die Verletzungen und deren Folgen gleichermassen zu verant- worten haben, haften sie entsprechend auch zu gleichen Teilen. Dies gilt grund- sätzlich auch für den Beschuldigten B._____. Eine andere Aufteilung verbietet sich angesichts des mittäterschaftlichen Vorgehens. Da jedoch die Verpflichtung des Beschuldigten E._____ zu einer Genugtuung von Fr. 40'000.– nebst Zins, diejenige des Beschuldigten D._____ in solidarischer Haftung zu einer Genugtu- ung von Fr. 10'000.– und die Abweisung der Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten B._____ rechtskräftig sind und darüber nicht mehr gegenteilig ent- schieden werden kann, sind jedenfalls die vorliegend im Recht liegenden Fr. 10'000.– gleichmässig auf den Beschuldigten C._____ - nebst den rechtskräf- tig verpflichteten Beschuldigten E._____, D._____ und F._____ - aufzuteilen (Art. 50 Abs. 2 OR). Er ist daher entsprechend unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zur Bezahlung der Genugtuung zu verpflichten (Art. 50 Abs. 1 OR), nebst 5 % Zins seit dem 16. Mai 2015. Die Höhe des Zinssatzes ist gesetz- lich geregelt (Art. 73 OR). Der Zins beginnt am Tag des schädigenden Ereignis- ses und damit am Tag des den Schaden verursachenden Deliktes zu laufen (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3).
- 64 - 3.3.5. Da die Vorinstanz die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag abgewiesen hat und dies von den Beschuldigten und vom Privatkläger her unangefochten blieb, hat es bei diesem Entscheid zu bleiben. Der Klarheit halber ist dies erneut ins Dispositiv aufzunehmen, nachdem die ganze Dispositivziffer 20 seitens des Beschuldigten C._____ angefochten wurde. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., N 14 zu Art. 428). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für die Kosten der amtlichen Verteidigung auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind ihnen gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Kosten jedoch, die nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Person erwuchsen, sind dieser alleine auf- zuerlegen (Schmid/Jositsch in: Handbuch, Rz 1763; Griesser in: ZH Komm. StPO, Art. 418 N 1 und N 4). 1.2.1. Ausgangsgemäss - die Beschuldigten B._____ und C._____ werden ver- urteilt - sind die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen, die einem Be- schuldigten persönlich zugeordnet werden können, grundsätzlich gleichmässig auf die Mittäter zu verteilen. Daran ändert auch nichts, dass die Kostenbefreiung
- 65 - des von der Vorinstanz noch freigesprochenen Beschuldigten B._____ (Disposi- tivziffern 30, 37 und 41; Urk. 283 S. 173-175) - im Gegensatz zu der Kostenaufla- ge zulasten des Beschuldigten C._____ (Dispositivziffern 27, 32 und 35) - nicht formell angefochten wurde, da die Nebenfolgen des von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchs infolge ihrer Konnexität als mitangefochten zu gelten haben. Da jedoch auch hier einer Gesamtbetrachtung die rechtskräftigen Teilerledigun- gen bezüglich der Beschuldigten E._____ und F._____ (Urk. 296 und Urk. 316) sowie der Berufungsrückzug seitens des Beschuldigten D._____ entgegenstehen, bleiben deren Kostenauflagen für die Regelung der Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten B._____ und C._____ weiterhin zu beachten. Die Vorinstanz aufer- legte nebst den allein ihnen zuzuordnenden Kosten für die Haftbeschwerden und die amtlichen Verteidigungen dem Beschuldigten E._____ 5/16, dem Beschuldig- ten F._____ 4/16 und dem Beschuldigten D._____ 3/16 der Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffer 27; Urk. 283 S. 173). Davon ausgenommen blieben jedoch zusätzlich die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers, welche die Vorinstanz auf die Gerichtskasse nahm (Dispositivziffer 38; Urk. 283 S. 174). Somit bleibt über 4/16 dieser Kosten zu entscheiden. Angesichts der gleichmass- geblichen Verursachung durch das Handeln als Mittäter sind die Verfahrenskos- ten im Betrage von Fr. 5'402.50 (entsprechend 4/16 von Fr. 21'610.–), welche die Vorinstanz in Dispositivziffer 26 einzeln aufführte (Urk. 283 S. 172) und welche unangefochten blieben, den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälfte aufzuerlegen. Darin sind die individuell zuzuordnenden und in separaten Ziffern den einzelnen Beschuldigten separat auferlegten Beschwerdekosten (Dispositiv- ziffern 30-34; Urk. 283 S. 173 f.) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Dispositivziffern 36-37 und 43-44; Urk. 283 S. 174) nicht enthalten. 1.2.2. Die Kosten der einzelnen Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kan- tons Zürich, III. Strafkammer, betreffend die Haft sind durch die jeweiligen Be- schuldigten alleine verursacht und ihnen grundsätzlich separat aufzuerlegen.
- 66 - Bezüglich des Beschuldigten C._____ belaufen sich die Kosten des ihn betreffen- den Beschwerdeverfahrens UB160114 auf Fr. 1'200.– (Dispositivziffer 32; Urk. 283 S. 173). Die Vorinstanz hat diese individuell verursachten Kosten mit zu- treffender Begründung ihm auferlegt (Urk. 283 S. 162). Dies ist zu bestätigen. Was den Beschuldigten B._____ betrifft, wurden die Gerichtsgebühren von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UB150155 auf Fr. 1'600.– und im Verfahren UB160008 auf Fr. 1'000.– festge- setzt, wobei der Entscheid über die Kostentragung dem Endentscheid vorbehal- ten wurde. Der Beschuldigte unterlag in beiden Verfahren, denn seine Beschwer- den wurden abgewiesen (Urk. 47/29 S. 24; Urk. 47/37 S.17). Diese Kosten sind dem unterliegenden Beschuldigten B._____ aufzuerlegen, zumal er im vorliegen- den Verfahren schuldig gesprochen wird. 1.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätz- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt des Rückforde- rungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die gesetzeskonforme Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten C._____ durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 34; Urk. 283 S. 174) wurde nicht substanziert bestritten. Die grundsätzliche Anfechtung ist entspre- chend lediglich als eine logische Folge des Antrages auf Freispruch in der Sache zu betrachten. Bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens, der Beschuldigte C._____ wird verurteilt, ist die vorinstanzliche Regelung auch unter Hinweis auf deren Erwägungen (Urk. 283 S. 163 f.) bezüglich des Beschuldigten C._____ oh- ne weiteres zu bestätigen. Grundsätzlich gleiches hat auch für den nunmehr schuldig gesprochenen Be- schuldigten B._____ zu gelten. Jedoch ist unter dem Titel Kosten der amtlichen Verteidigung bei ihm der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. August 2016 im Haftbeschwerdeverfahren UB160088 nach Anklageerhebung zu berücksichtigen, wonach aufgrund seines Obsiegens die Verteidigungskosten für dieses Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse genom-
- 67 - men wurden, jedoch die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers dem Entscheid des Sachgerichtes überbunden wurde (Urk. 141 S. 13 f.). Aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote von Rechts- anwalt Dr. Y1._____ vom 13. Januar 2017 ergeben sich im Zusammenhang mit dem genannten Beschwerdeverfahren ein anwaltlicher Aufwand für die Zeit vom
1. Juli 2016 bis 12. August 2016 von 17,25 Stunden à Fr. 220.– und Barauslagen von Fr. 55.– (Urk. 222). Der gesamte, um die Mehrwertsteuer von 8 % ergänzte, Betrag von Fr. 4'158.– ist somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im üb- rigen blieb die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers des Beschuldigten B._____ im Betrage von Fr. 39'972.65 unangefoch- ten. Da jedoch auch dieser schuldig gesprochen wird, hat er die Kosten seiner amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Unter Abzug der Fr. 4'158.– verbleiben somit vorinstanzliche Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 35'814.65, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, jedoch unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen namentlich die Kos- ten der anwaltlichen Vertretung. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ wurde in Anwendung der Art. 136 ff. StPO als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt, der grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Wird jedoch der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung gemäss
- 68 - Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton. Die Vorinstanz hat zu Recht die Honorarforderung des unentgeltlichen Rechtsver- treters des Privatklägers im Betrage von Fr. 21'403. 35 (inkl. MwSt.) vollumfäng- lich als dem notwendigen Aufwand angemessen beurteilt (Urk. 283 S. 167-169), weshalb darauf verwiesen werden kann. Sie ordnete die Entschädigung aus der Gerichtskasse an (Dispositivziffer38; Urk. 283 S. 174). Dies ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens insofern zu korrigieren, als die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen als Nebenfolgen mitangefochten zu gelten haben. In Nachachtung des Schuldspruchs der Beschuldigten B._____ und C._____ sowie vor dem Hin- tergrund der gleichmassgeblichen Verursachung durch das mittäterschaftliche Tatvorgehen aller fünf Mitbeschuldigten, sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Umfang von je 1/5 seitens der Gerichts- kasse von den Beschuldigten B._____ und C._____ zurückzufordern. 2.3. Als Folge des Freispruchs sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten B._____ Fr. 61'760.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu. Im übrigen wies die Vorinstanz das Schadenersatzbe- gehren des Beschuldigten B._____ ab (Dispositivziffer 28 und 29; Urk. 283 S. 173 sowie S. 165-167). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens entfällt sowohl ein Schadenersatz- wie auch ein Genugtuungsanspruch. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le-
- 69 - benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Die Beschuldigten B._____ und C._____ unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich ebenso wie der Beschuldigte D._____ durch seinen Berufungs- rückzug, so dass ihnen gemäss ihrem Anteil am Berufungsverfahren die Kosten aufzuerlegen sind. Angesichts des deutlich grösseren Aufwandes die Beschuldig- ten B._____ und C._____ betreffend erweist es sich als angemessen, ihnen je zwei Fünftel der Kosten und einen Fünftel dem Beschuldigten D._____ aufzuerle- gen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei den einzelnen Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 428 und 426 StPO. 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'200.50, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 347 und 352). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksich- tigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidi- ger mit Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, reichte seine Honorarnoten ein (Urk. 348 und 354). Der geltend ge- machte Aufwand samt Barauslagen erscheint angemessen, so dass unter Be- rücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der üblichen Nachbe- sprechung eine Entschädigung von Fr. 13'100.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen ist. 2.3. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ mittels seiner Honorarnote vom 28. März 2018 geltend
- 70 - gemachte Entschädigung von Fr. 2'284.– (Urk. 344) erweist sich ebenfalls als im Einklang mit der Anwaltsgebührenverordnung und dem notwendigen Aufwand angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ für das Berufungsverfah- ren entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung seitens des Beschuldigten D._____ wird Vor- merk genommen. Damit ist die Anschlussberufung bezüglich dieses Be- schuldigten dahingefallen.
2. Im Nachgang zu den rechtskräftigen Teilerledigungsentscheiden der hiesi- gen Berufungskammer vom 11. Mai 2017 und 8. September 2017 (hinsicht- lich der Dispositivziffern 1, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 18 teilweise [Abweisung Schadenersatz in Bezug auf Beschuldigten F._____], 19, 20 teilweise [Ge- nugtuung durch die Beschuldigten E._____ und F._____], 22, 25, je teilwei- se 26, 27 und 35 [Kosten zulasten Beschuldigte E._____ und F._____], 31, 33, 36, 40 und 43 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
19. Januar 2017) wird nun ausserdem festgestellt, dass das Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 5, 11 und 15 (Schuldspruch, Strafe und Vollzug betreffend den Be- schuldigten D._____), 18 (Abweisung Schadenersatz in Bezug auf die Be- schuldigten B._____, C._____ und D._____), 20 teilweise [Genugtuung durch den Beschuldigten D._____], 23 und 24 (Herausgabe Mobiltelefon an Beschuldigte B._____ und C._____), 26 (Kostenfestsetzung), 27 teilweise (Kosten zulasten des Beschuldigten D._____), 34 (Kosten Beschwerdever- fahren D._____), 35 teilweise (Kostenauflage amtliche Verteidigung zulasten D._____), 39 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- gers) sowie 41, 42 und 44 (Entschädigung amtliche Verteidigungen B._____, C._____ und D._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 71 -
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 388 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 988 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte C._____ wird (unter Hinweis auf die gleichlautende Ver- pflichtung der Beschuldigten E._____, D._____ und F._____ im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2017 [Dispositivziffer 20] und mit
- 72 - ihnen zusammen) zu gleichen Teilen verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. Mai 2015 als Genugtuung zu bezah- len, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren gegenüber C._____ abgewiesen.
7. Vier Sechzehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bestehend aus: Fr. 10'000.– Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.– Zeugenentschädigung Fr. 700.– Auslagen Untersuchung werden (in Ergänzung zur bereits rechtskräftigen Kostenauflage im Umfang von 5/16 zulasten des Beschuldigten E._____, im Umfang von 4/16 zulasten des Beschuldigten F._____ und im Umfang von 3/16 zulasten des Beschul- digten D._____ [Dispositivziffer 27 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2017]) den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälf- te auferlegt.
8. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ im Betrage von Fr. 21'403.35 (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von je einem Fünftel von den Beschuldigten B._____ und C._____.
9. Dem Beschuldigten B._____ werden überdies auferlegt
- die Kosten von gesamthaft Fr. 2'600.– für die Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit den Ge- schäftsnummern UB150155 und UB160008 und
- die Kosten von Fr. 35'814.65 für die amtliche Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren,
- 73 - wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten.
10. Die Kosten von Fr. 4'158.– für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das Beschwerdeverfahren UB160088 vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend das Beschwerdeverfahren des Beschuldigten C._____ (Dispositivziffern 32) und betreffend die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 35) wird bestätigt.
12. Die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschuldigten B._____ (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
13. Dem Beschuldigten B._____ wird keine Genugtuung zugesprochen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtl. Verteidigung RA Dr. iur. Y1._____ Fr. 13'100.– amtl. Verteidigung RA lic. iur. Y2._____ Fr. 2'284.– amtl. Verteidigung RA Dr. iur. Y3._____.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers, werden zu je zwei Fünfteln den Beschuldigten B._____ und C._____ und zu einem Fünftel dem Beschuldigten D._____ auferlegt.
16. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
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17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B._____ und C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel, für sich und den Privatkläger A._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten B._____, C._____ und D._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel und für den Privatkläger A._____, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in die Akten Nr. ST.2015.1101 (Strafbefehl vom 9. März 2015 gegen C._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und (betreffend den Beschuldigten C._____) Formular B.
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18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir