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SB170160

Mehrfache Vorteilsannahme

Zürich OG · 2017-10-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 50 S. 3). Zwecks Vermeidens von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Dezember 2016 (Urk. 27) und ist auch ausführlich im vorinstanzlichen Urteil dargestellt (Urk. 50 S. 6-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten vor, er habe wissentlich und willentlich in gleich- massgeblichem Zusammenwirken mit dem separat beschuldigten G._____ als wiederholt von der Fachgruppe Milieu-/Sexualdelikte (fortan: MSD) als Sittenpoli- zist eingesetzter Funktionär der Abteilung H._____ (fortan: H._____) der Stadtpo- lizei Zürich zu den genannten Zeitpunkten von C._____ die im Hinblick auf seine Beeinflussung in seiner Amtsführung gedachten und dafür geeigneten, ihm nicht zustehenden und für ihn dienstrechtlich unzulässigen materiellen und/oder imma- teriellen Besserstellungen sich versprechen lassen und/oder entgegengenommen bzw. für sich selbst oder G._____ bei C._____ verlangt (Urk. 27 S. 2).

E. 1.2 Dies alles hätten G._____ und der Beschuldigte getan, obschon C._____ sich zumindest zu den folgenden Zeitpunkten wie folgt im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Zürich des Dienstes Milieu-/Sexualdelikte MSD selbst prostituiert und/oder als Geschäftsführerin ein Sexgewerbe unterhalten habe (Urk. 27 S. 7):

- 11 -

- zumindest am 9. August 2007 und 5. August 2008 als Sexarbeiterin im Erotik-Massagesalon "I._____" an der ...strasse … in … Zürich,

- zumindest ebenfalls am 5. August 2008 als Inhaberin des Erotik-Club "J._____" an der ...gasse … in … Zürich,

- von einem unbekannten Zeitpunkt anfangs Dezember 2011 [recte:

1. Februar 2012; vgl. vorne Erwägung II. 4. a.E.] bis zum 1. Oktober 2012 als Inhaberin des Erotik-Massagesalons mit einer bis zwei Sexar- beiterinnen "K._____" an der ...strasse … in Zürich …, danach als Un- tervermieterin des erwähnten Salons "K._____", zumindest am 26. No- vember 2012 um ca. 16.13 Uhr als Sexarbeiterin im erwähnten Salon "K._____", und seit dem 1. Januar 2013 bis zumindest am 15. Juni 2013 erneut als Inhaberin des erwähnten Salons "K._____", in dem angeblich fortan Kosmetik-Dienstleistungen angeboten worden seien, was seitens von MSD als Schutzbehauptung gewertet worden sei, und wo C._____ am 25. Februar 2013 um 18.15 Uhr bei einer Sex- /Prostitutionskontrolle betroffen worden sei. G._____ und der Beschuldigte hätten dies auch getan, obwohl G._____ selbst zumindest am 14. Juni 2007, am 30. Juli 2007 und am 24. April 2008 sowie G._____ selbst jeweils zusammen mit dem Beschuldigten am 22. Februar 2008 und am 29. Juli 2008 die C._____ im erwähnten Erotik-Club "J._____" polizeilich kontrolliert hätten und obwohl G._____ selbst am 19. Dezember 2012 deren Sa- lon "K._____" polizeilich kontrolliert habe (Urk. 27 S. 8). Zudem hätten sie es auch getan, obwohl sie durch die wie erwähnt von ihnen ver- langten, sich versprechen gelassenen und/oder entgegengenommenen materiel- len und/oder immateriellen Besserstellungen jeweils der C._____ gegenüber sich in ihren jeweiligen künftigen Amtsführungen als für C._____ zuständige Polizisten günstig hätten stimmen lassen (Urk. 27 S. 8). Letztlich hätten G._____ und der Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt o- der aber zumindest als ernstlich möglich bewusst in Kauf genommen (Urk. 27 S. 8).

- 12 -

2. Standpunkt des Beschuldigten

E. 2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschul- digungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.3).

- 7 - Aus der abschliessenden Aufzählung von Art. 325 Abs. 1 StPO geht e contrario hervor, dass die Anklage, welche sich auf eine Hypothese stützt, ein inkriminiertes Verhalten nur zu behaupten, nicht zu beweisen hat und weder einen hinreichen- den Tatverdacht zu begründen noch Beweismittel zu nennen hat (Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St.Gallen 2013, S. 571 N 1269; BSK StPO - Heimgartner/Niggli, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 325 N 4 f.).

E. 2.1 Der Beschuldigte lässt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'760.30 bean- tragen, bestehend in Kosten von Fr. 450.30 für ein Mobiltelefon, Essen und Ge- tränke sowie Kopien und in 33 Stunden zeitlichem Aufwand, welche mit Fr. 70.-- pro Stunde zu entschädigen seien (Urk. 78 S. 45, Urk. 43 S. 33 f.).

E. 2.2 Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Die geltend gemachten Auslagen des Beschuldigten für ein neues Mobiltelefon und Ver- pflegung bei Einvernahmen sind dargetan und belegt (Urk. 43 S. 33 f., Urk. 44/3). Für diese Kosten ist ihm eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nicht zu entschädigen ist demgegenüber der für die Teilnahme an Einvernahmen angefallene Zeitaufwand. Eine zu entschädigende wirtschaftliche Einbusse ist in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend ausgewiesen.

E. 3 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vom 12. Dezember 2016 vorgewor- fen, in welcher Funktion, an welchen Kalenderdaten, zu welchen ungefähren Zeit- punkten und wo resp. mittels welcher elektronischer Kommunikation er bezüglich konkret genannter Gegenstände oder Dienstleistungen was für spezifische Hand- lungen vorgenommen haben soll sowie welche weiteren Personen in was für Funktionen oder Eigenschaften ebenfalls in die beschriebenen Vorfälle involviert gewesen sein sollen. Weiter geht die Anklage davon aus, der Beschuldigte habe in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit einem andern Polizisten gehandelt. Namentlich wird ihm angelastet, im Hinblick auf die Amtsführung nicht gebühren- de Vorteile (Geschenke) gefordert, akzeptiert, angenommen oder sich ver- sprechen lassen zu haben, unter Nennung des dadurch erfüllten Straftatbestan- des. In der Anklage ferner erwähnt sind die Deliktsbeträge, d.h. der geschätzte oder minimale materielle Wert der fraglichen Gegenstände. In subjektiver Hinsicht wird statuiert, dass der Beschuldigte bei seinem jeweiligen Tun all dies wusste und wollte oder es zumindest als ernstlich möglich bewusst in Kauf nahm (Urk. 27 S. 2-8). Damit sind die Lebenssachverhalte und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Gleiches gilt für die subjektiven Aspekte. Der Beschuldigte wusste daher, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Das ergibt sich zudem aus seinen Befragungen. Schon anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Dezem- ber 2015, 14.40 Uhr, die rund zwei Stunden nach seiner Anhaltung (2. Dezember 2015, 12.45 Uhr) stattfand und zu welcher der Beschuldigte seinen vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X2._____, beigezogen hatte (Urk. 8/1 S. 1;

- 8 - Urk. 20/1 S. 2; Urk. 22/1 ff.), wurde dem Beschuldigten weitgehend und im Wort- laut der spätere Anklageinhalt vorgehalten (Urk. 8/1 S. 2-8). Anschliessend hatte er während rund 5 ½ Stunden die Gelegenheit, zu mehr als 400 detaillierten Fra- gen, mit welchen die einzelnen Vorfälle schrittweise und unter gezielten Vorhalten aus dem 287 Seiten umfassenden Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015 (Urk. 3/1; in der Folge Auswertungsbericht) durchge- gangen wurden, Stellung zu nehmen, was er auch tat, indem er die Sachverhalte teilweise eingestand und teilweise bestritt oder angab, davon nichts zu wissen bzw. sich nicht daran zu erinnern (Urk. 8/1 S. 8-94). Demzufolge war sich der Be- schuldigte von allem Anfang über den Anklagegegenstand und die einzelnen ihm vorgeworfenen historischen Ereignisse im Klaren. In der Folge wurde ihm in drei weiteren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, darunter der Schlusseinver- nahme, wiederum anhand ausgedehnter Fragenkataloge und Vorhalte aus dem Auswertungsbericht und diverser Aktennotizen betreffend polizeilicher Erkennt- nisse erneut die Möglichkeit zur Äusserung eingeräumt. Der Beschuldigte machte aber jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 8/4; Urk. 8/5/5 und Urk. 8/6/7). Vor Vorinstanz verzichtete er im Einverständnis von Verteidigung und Staatsanwaltschaft gänzlich auf die Befragung zur Sache (Prot. I S. 8).

E. 3.1 Sodann wird seitens des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Dezember 2015 beantragt. Begründet wird dieses Be- gehren insbesondere damit, dass die Vorwürfe sowie die mediale Berichter-

- 29 - stattung die berufliche Laufbahn des Beschuldigten beeinträchtigt hätten, er sich von Verwandten, Bekannten und Nachbarn zurückgezogen habe oder diese sich von ihm abgewandt hätten, da alles um das Thema "korrupter Polizist" gekreist sei. Auch seine Partnerschaft habe gelitten, an Ferien und Entspannung sei wäh- rend des Strafverfahrens nicht zu denken gewesen und er habe sich vor den Strafverfolgungsbehörden für intimste Handlungen rechtfertigen müssen. Ferner sei er für einen Tag verbüsste Haft und die Hausdurchsuchung zu entschädigen. Bei der Genugtuung sodann zu berücksichtigen sei die Einstellung des Verfah- rens in Sachen "B.____" sowie die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 43 S. 28 ff., Urk. 78 S. 44 f.).

E. 3.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Umstand alleine, dass eine Strafuntersuchung geführt wird, rechtfertigt damit noch keine Zu- sprechung einer Genugtuung. Erforderlich ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren am 2. Dezember 2015 von 12:45 Uhr bis 20:15 Uhr inhaftiert, wofür ihm eine Genugtuung zusteht. Ebenso verhält es sich mit der bei ihm am 26. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung. Weitere besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen aufgrund des Straf- verfahrens sind indessen nicht auszumachen. Die genauen Umstände der Aufhe- bung des Arbeitsverhältnisses bei der Stadtpolizei Zürich sind nicht bekannt. Der Darstellung der Verteidigerin zufolge bestehe diesbezüglich eine Stillschweigens- vereinbarung (Urk. 77 S. 2, Urk. 78 S. 45). Dass die Strafuntersuchung Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war, ist damit nicht dargetan. Ferner ist zwar zutreffend, dass es im Rahmen der sogenannten "…-Affäre" zu einer breiten medialen Berichterstattung gekommen ist. In deren Zentrum stand allerdings die Fachgruppe MSD der Stadtpolizei Zürich, welcher der Beschuldigte wie dargelegt nicht direkt angehörte. Rückschlüsse auf seine Person waren aufgrund der Be- richterstattung daher nicht naheliegend. Im übrigen wurde auch seitens der Ver- teidigerin nicht vorgebracht, dass es im Rahmen der Berichterstattung zu einer

- 30 - Verletzung der Unschuldsvermutung gekommen sei. Vielmehr wies sie zu Beginn der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hin, dass bis dahin weder Namen noch Initialen des Beschuldigten in der Presse publiziert worden seien (Urk. 78 S. 3). Eine schwere Persönlichkeitsverletzung ist auch in dieser Hinsicht zu ver- neinen. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

E. 3.3 Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für die erlittene Haft sowie die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 zuzusprechen.

E. 4 Wenn die Verteidigerin moniert, aus der Anklage ergebe sich kein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Konnex zwischen der Entgegennahme von Geschenken von C._____ (fortan: C._____) und der effektiven beruflichen Tätigkeit des Be- schuldigten, es werde nicht erklärt, worin die Bevorteilung eigentlich liege (u.a. Urk. 52 S. 4 f.), so ist ihr zweierlei zu entgegnen: Zum einen ist auf die meist einlässlichen Darlegungen zu Ort und Zeit betreffend die aufgelisteten Tathandlungen des Beschuldigten hinzuweisen (Urk. 27 S. 2-7). Weiter sind auch die Daten und Zeiträume, während welcher C._____ als Sex- arbeiterin in einem Erotik-Salon in Zürich gearbeitet oder als Inhaberin eines sol- chen Salons ein Sexgewerbe betrieben haben soll bzw. C._____ bei polizeilichen Kontrollen in Zürich entweder nur durch den Mitbeschuldigten G._____ (separates Verfahren; fortan: G._____) oder bei Polizeikontrollen von G._____ zusammen

- 9 - mit dem Beschuldigten im Erotik-Club oder in ihrem Salon angetroffen wurde, in der Anklage genannt (Urk. 27 S. 7 f.). Anderseits bildet die Verwirklichung des strittigen Tatvorwurfs – Beschuldigter und Verteidigung stellen sich kurz gesagt auf den Standpunkt, die Geschenke seien privat erfolgt, ausserhalb des Tätigkeitsbereichs des Beschuldigten, er sei in sei- ner amtlichen Tätigkeit nie für C._____ zuständig gewesen, habe dieser gegen- über nie (alleinige) Entscheidungsbefugnis gehabt (Urk. 52 S. 5 ff.) – Teil des nachzuweisenden Sachverhalts und der rechtlichen Qualifikation. Beim Vor- bringen der Verteidigung handelt es sich mithin nicht um eine Frage des Anklage- prinzips. Vielmehr ist erst mittels Beweiswürdigung durch das Gericht zu klären, ob sich das Geschehen, so wie eingeklagt, zugetragen hat und wie es rechtlich einzuordnen ist. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Be- schuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklage- schrift ist auch kein Urteil (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom

24. August 2017 E. 1.4. mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon gibt es keine formelle Vorschriften über den Aufbau oder die Struktur einer Anklageschrift. We- sentlich ist einzig, dass die notwendigen Tatbestandselemente in objektiver und subjektiver Hinsicht enthalten sind, was vorliegend – wie gezeigt – zutrifft. Dass in der Anklageschrift neben örtlich und zeitlich sehr präzisen Vorwürfen auch pauschalere Formulierungen vorkommen, ist unumgänglich, insbesondere, weil es sich um ein dynamisches Geschehen mit Unterbrüchen über einen länge- ren Zeitraum handelt. Daher ist es nicht möglich, sämtliche einzelnen Handlun- gen, Abläufe und Vorkommnisse mit einem gleich hohen Detaillierungsgrad zu umschreiben, was auch nicht erforderlich ist. Umschreibungen wie "im Raum Zürich" oder "im Kanton Thurgau" sowie die Angabe eines Zeitrahmens von meh- reren Tagen erweisen sich als genügend konkret, dies namentlich, wenn wie hier die vorgeworfene Tathandlung exakt bezeichnet ist und der Beschuldigte zwei- felsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Ein tatsächliches zeitliches Versehen in der Anklage – anfangs Dezember 2011 statt 1. Februar 2012

- 10 - (Urk. 27 S. 7) – wurde im angefochtenen Urteil berichtigt (Urk. 50 S. 16; Urk. 52 S. 5 f.).

E. 4.1 Der amtliche Verteidigerin macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 49.3 Stunden geltend und verlangt, inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer, eine Entschädigung von Fr. 11'992.-- (Urk. 76).

E. 4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung setzt sich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 AnwGebV/ZH). Die Gebühr im Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Re- geln, mithin nach § 17 AnwGebV/ZH berechnet (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter sieht § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV/ZH in der Regel eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vor.

- 31 -

E. 4.3 Die von der amtlichen Verteidigerin verlangte Entschädigung erscheint vor diesem Hintergrund überhöht. Zwar handelt es sich vorliegend verglichen mit an- deren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Einzelrichters um einen komplexen und umfangreichen Fall, weshalb eine leichte Erhöhung der Grundgebühr ange- zeigt erscheint. Sodann ergab sich aufgrund der nicht am Tag der Berufungsver- handlung durchgeführten öffentlichen Urteilseröffnung ein zusätzlicher Zeitauf- wand, welcher in der Honorarnote der Verteidigerin noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Angesichts des Umfangs des Falles erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigerin für Grundgebühr und notwendige Barauslagen pauschal mit Fr. 10'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 5 Da für den Beschuldigten aufgrund der Anklageschrift hinreichend klar er- sichtlich ist, was ihm vorgeworfen wird, kann er seine Verteidigungsrechte ange- messen ausüben. Das Anklageprinzip ist in keiner Weise verletzt. Davon unbe- rührt ist wie gezeigt die Frage, ob die geschilderten Sachverhalte rechtsgenügend nachgewiesen sind oder nicht. Das ist durch den Sachrichter zu prüfen. Ob der Beschuldigte in Mittäterschaft mit G._____ gehandelt hat, ist als Rechtsfrage ebenfalls durch das Gericht zu klären. III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

E. 5.1 Die Verteidigung hält auch im Berufungsverfahren an ihrer Position fest, der Beschuldigte sei weder sachlich noch örtlich für C._____ zuständig gewesen (Urk. 43 S. 1 f. und S. 10 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2 ff., Urk. 78 S. 4 ff.).

E. 5.2 Zum Tätigkeitsbereich des Beschuldigten lässt sich das Folgende feststel- len: Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2015, er habe ab und zu an Aktionen, die von der Fachgruppe MSD geplant ge- wesen seien, als Scheinfreier teilgenommen (Urk. 8/1 S. 9). Auch G._____ bestä- tigte in der Einvernahme vom 2. Dezember 2015, dass der Beschuldigte für Eins- ätze bei der Sittenpolizei MSD eingesetzt wurde, wenn auch nicht direkt als Sit-

- 15 - tenpolizist (Urk. 17/4 S. 9). Im Auswertungsbericht findet sich ein Auszug aus der MIDA (Milieudatenbank, welche von der Fachgruppe Milieu-/Sexualdelikte MSD geführt wird; im folgenden MIDA) betreffend C._____ (Urk. 3/1 S. 8 f.). Diesem kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2008, nämlich am 22. Februar 2008 und am 29. Juli 2008, als Polizist gemeinsam mit G._____ zwei Kontrollen im Milieu durchgeführt und dabei C._____ im Milieu-/Sexlokal "J._____" angetroffen hat. Diese Kontrollen im fraglichen Club an der ...gasse … und die dortige Präsenz von C._____ bestätigte auch der Beschuldigte. Man habe ihn anlässlich eines Kripo-Praktikums bei der Fachgruppe MSD dorthin geschickt (Urk. 8/1 S. 10 Frage 22), es habe sich um ein befristetes Praktikum bzw. um eine kurze befristete Stage gehandelt (Urk. 43 S. 2). Bei den Akten befindet sich zu- dem eine Liste von Rapporten, die über Vorfälle betreffend das Fachgebiet der Fachgruppe MSD in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 12. November 2013 im Zu- sammenhang mit der M._____ Bar an der ...strasse …, … Zürich, erstellt worden waren und im Rapportsystem POLIS gefunden wurden (Urk. 13/2). Dieser Liste kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2013 betreffend "Un- zulässige Ausübung der Prostitution … " durch "Anbieten einer sexuellen Dienst- leistung an einen zivilen Polizisten auf dem Trottoir …" rapportierte (Urk. 13/2 letz- te Seite). Aus diesem vom Beschuldigten am 6. Mai 2013 erstellten Rapport ist ersichtlich, dass anlässlich der "Aktion …" ein Kollege des Beschuldigten an der ...strasse von einer Frau (Name anonymisiert) angesprochen und zu ihrer Loge an der …strasse geführt worden sei, um dort für Fr. 100.– Sex zu haben. Nach- dem sich der Kollege ausgewiesen habe, sei die Frau in Anwesenheit des Be- schuldigten kontrolliert und einer fahndungstechnischen Überprüfung unterzogen worden (Urk. 13/3 S. 2). Überdies reichte die Verteidigung des Beschuldigten den Einsatzbefehl "Aktion …" vom 7. November 2012 mit angehängter E-Mail sowie einem Einsatzplan der "Lockvögel" ins Recht, dem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte, ansonsten der H._____ zugehörig, alleine im Zeitraum vom

29. August 2012 bis 27. März 2013 13 Mal von der Fachgruppe MSD als "Lock- vogel" eingesetzt wurde (Urk. 36/3, vgl. insbesondere die letzte Seite; auch Urk. 43 S. 6).

- 16 -

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte, wie von der Staats- anwaltschaft eingeklagt (Urk. 27 S. 2), 2008 sowie 2012 und 2013 wiederholt von der Fachgruppe MSD als Sittenpolizist bzw. Scheinfreier eingesetzt wurde und daher die Mitwirkung bei der Aufklärung von Milieu-/Sexualdelikten – neben ande- ren – auch zu seinen Aufgaben zählte. Dazu brauchte er nicht Mitglied der MSD zu sein und davon geht die Anklage

– entgegen der Ansicht der Verteidigerin (Urk. 43 S. 3) – auch nicht aus. Ent- scheidend ist vielmehr die Funktion, welche der Beschuldigte ausgeübt hat, mithin seine faktische Tätigkeit im Rahmen dieser durch die Fachgruppe MSD geleiteten Einsätze. Das gilt unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie Örtlichkeit der Einsätze. Ob der Beschuldigte jeweils freiwillig mitwirkte oder obligatorisch im Rahmen seiner Laufbahn oder gar gegen seinen Willen aufgeboten wurde sowie ob und gegebenenfalls wie lange im voraus er von den Einsätzen Kenntnis hatte, ist ohne Belang. Ebenso irrelevant ist, ob der Beschuldigte über die Kompetenzen eines MSD-Mitarbeiters verfügte oder auf die Milieu-Datenbank MIDA Zugriff hat- te, was vom Beschuldigten und der Verteidigung je verneint wird (Urk. 8/1 S. 10 Frage 21; Urk. 43 S. 11 f.; Urk. 52 S. 6 f.). Wie aus dem aktenkundigen Einsatz- befehl betreffend Aktion … vom 7. November 2012 und den angefügten Urkun- den, namentlich der letzten Seite mit dem Lockvogel-Einsatzplan, hervorgeht, wa- ren neben dem Beschuldigten rund drei Dutzend weitere "Lockvögel" aus den un- terschiedlichsten Dienstorten im Einsatz, wovon nur zwei MSD-Mitarbeitende. Auch daraus folgt, dass es zum Einsatz weder einer Zugehörigkeit zur Fachgrup- pe MSD noch MSD-spezifischer Kompetenzen noch der dort üblichen Berechti- gungen bedurfte. Das wird unterstrichen durch das Rekrutierungsvorgehen des Einsatzleiters der Aktion …, D._____ (vgl. Urk. 52 S. 9) mit dessen Hinweis, dass die als Scheinfreier sich zur Verfügung stellenden Kollegen selbstverständlich vorgängig über die Thematik und Einsatztaktik eine Kurzschulung/Instruktion durch am Aktionstag anwesende Mitarbeitende der MSD erhalten würden (Urk. 36/3, E-Mail vom 6. September 2012), was überflüssig wäre, wenn die zu Rekrutierenden bereits über MSD-spezifische Kenntnisse und Kompetenzen ver- fügen würden. Weitere Voraussetzungen für die unter der Leitung der MSD durchzuführende Aktion sind nicht aktenkundig. Konkret ging es darum, als

- 17 - Scheinfreier, d.h. nicht als solche erkennbare "polizeiliche Kräfte" in ziviler Klei- dung im Bereich des ...strassenquartiers verbotene Prostitution aufdecken (Urk. 36/3 mit Anhängen). Dadurch ebenso wie durch die erwähnten zwei frühe- ren Kontrollgänge im Milieu war der Beschuldigte als Zürcher Stadtpolizist einzel- fallweise und in unregelmässigen Abständen (das war auch die Meinung bezüg- lich der Durchführung solcher Aktionen, vgl. Urk. 36/3, E-Mail vom 12. November

2012) in die Überprüfungstätigkeit der Sittenpolizei eingebunden und übte – wenn auch in untergeordneter Rolle und ohne (wesentliche) Entscheidungsbefugnis – eine öffentliche Kontrollfunktion aus. Seine effektive berufliche Tätigkeit erstreckte sich daher nebenbei ebenso auf den Milieubereich, dies offensichtlich zeitlich we- der besonders langfristig von Arbeitgeberseite geplant noch länger im voraus für den Arbeitnehmer definiert oder limitiert, sondern vielmehr – wie im Rahmen des polizeilichen Handelns nicht unüblich – auch ad hoc.

6. Tätigkeit von C._____ in Zürich 6.1 Weiter machen die Verteidigung und der Beschuldigte geltend, C._____ ha- be im Zeitraum der Geschenke als Prostituierte gar nicht in der Stadt Zürich und somit nicht im räumlichen Tätigkeitsbereich des Beschuldigten gearbeitet. C._____ habe einzig im Kanton Thurgau einen Salon betrieben bzw. den Arbeits- ort dort gehabt (Urk. 43 S. 5, 8 f.; Urk. 52 S. 7 f.; Urk. 8/1 S. 87 f. Fragen 395 und 404, Urk. 78 S. 9 f.). 6.2 Die Vorinstanz erachtet zur Hauptsache gestützt auf die Aktennotiz "Polizei- liche Erkenntnisse über C._____" vom 28. April 2014 (Urk. 16 S. 2) als erstellt, dass C._____ zumindest am 9. August 2007 und am 5. August 2008 als Sexar- beiterin im Erotik-Massagesalon "I._____" an der ...strasse … in … Zürich arbeite- te und zumindest ebenfalls am 5. August 2008 als Inhaberin den Erotik-Club "J._____" an der ...gasse … in … Zürich unterhielt. Seit dem 1. Februar 2012 (in Abweichung von der Anklageschrift, welche von einem Beginn im Dezember 2011 ausgeht) bis zum 1. Oktober 2012 sei sie ferner Inhaberin des Erotik- Massagesalons "K._____" in L._____ gewesen, habe als Untervermieterin am

26. November 2012 dort auch als Sexarbeiterin gearbeitet und sei schliesslich ab dem 1. Januar 2013 erneut Inhaberin des Salons gewesen, wobei sie dort gear-

- 18 - beitet habe, fortan angeblich Kosmetik-Dienstleistungen angeboten worden seien. Am 25. Februar 2013 sei sie in L._____ ferner von einer Sex- bzw. Prostitutions- kontrolle betroffen gewesen. Damit habe sich C._____ zu den angegebenen Zeit- punkten in der Stadt Zürich und somit im Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD selbst prostituiert und/oder als Geschäftsführerin ein Sexgewerbe unterhal- ten (Urk. 50 S. 16 f.). 6.3 Zutreffend und auch seitens des Beschuldigten unbestritten ist, dass C._____ in den Jahren 2007 und 2008 als Sexarbeiterin in der Stadt Zürich tätig war, und damit namentlich auch am 9. August 2007 und 5. August 2008 auf dem Platz Zürich gearbeitet hat, wobei sie im Jahr 2008 auch vom Beschuldigten poli- zeilich kontrolliert worden war (Urk. 77 S. 4 f., Urk. 78 S. 9). Was die Tätigkeit nach dem 5. August 2008 betrifft, geht die Vorinstanz davon aus, dass C._____ seit dem 1. Februar 2012 als Inhaberin des Erotik-Massagesalons "K._____" wie- der im Zürcher Milieu in Erscheinung getreten ist. Über eine Tätigkeit im Sexge- werbe in der Zeit zwischen dem 5. August 2008 und dem 1. Februar 2012 ist al- lerdings weder dem vorinstanzlichen Urteil noch der Anklageschrift etwas zu ent- nehmen. Auch die Akten geben über die Beschäftigung von C._____ in diesem Zeitraum wenig Aufschluss. C._____ selbst führte am 30. November 2016 als Zeugin aus, dass sie von 2004 bis 2007 oder 2008 im Studio "I._____" gearbeitet habe. Da- nach sei sie an den …platz ins Studio "J._____" gegangen, wo sie ca. drei Jahre gearbeitet habe. Anschliessend habe sie für ca. drei bis vier Jahre im Studio "N._____" in O._____ gearbeitet. Schliesslich sei sie ins Studio "P._____" im Kanton Thurgau gegangen. Nachdem sie vom "J._____" weggegangen sei, habe sie sich auf dem Platz Zürich weder prostituiert noch sonst beruflich betätigt (Urk. 17/5/8 S. 6 f.). Die Zeitangaben von C._____ zeigen sich wenig konkret. Gestützt auf ihre Aussagen und die im Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015 festgehaltenen Erkenntnisse lässt sich aber jedenfalls sagen, dass C._____ zwischen 2008 und 2011 im N._____ in O._____ tätig war oder diesen Salon betrieben hat (Urk. 3/1 S. 184). Aktenkundig ist ferner, dass sie seit ca. 2011/2012 im Kanton Thurgau, nämlich an der …strasse … in Q._____,

- 19 - als Salonbetreiberin und Prostituierte gearbeitet hat (vgl. Urk. 3/1 S. 9-12, wo auf den diesbezüglichen Inseraten C._____ unter ihrem Künstlernamen C1._____ (auch C1._____; vgl. Urk. 3/1 S. 9, 28, 30) mehrmals persönlich mit aktuellen Fo- tos als Anbieterin von Sex-Dienstleistungen abgebildet und auch ihre zweite Tele- fonnummer, 078 …, wiederholt als Kontakt vermerkt ist). Es kann vor diesem Hin- tergrund davon ausgegangen werden, dass C._____ zwischen dem 5. August 2008 und dem 1. Februar 2012 in O._____ und im Thurgau gearbeitet hat. Weite- re Arbeitsorte, insbesondere in der Stadt Zürich, lassen sich gestützt auf die Ak- ten hingegen nicht rechtsgenügend feststellen und finden auch in der Anklage- schrift keine Erwähnung. 6.4 Ab dem 1. Februar 2012 trat die Beschuldigte dann im Zusammenhang mit dem Salon "K._____" wieder in der Stadt Zürich in Erscheinung. Aus der Aktenno- tiz "Polizeiliche Erkenntnisse über C._____" vom 28. April 2014, die auf der Mili- eudatenbank MIDA der Stadtpolizei Zürich und auf dem Polizei- Informationssystem POLIS von Stadt- und Kantonspolizei Zürich basiert (Urk. 16; vgl. Urk. 8/5/6/3/2), erhellt, dass C._____, Künstlername C1._____, vom

1. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Inhaberin des Salons "K._____" an ...strasse … in Zürich war (Urk. 16 S. 2). Dieser Aktennotiz ist weiter zu entneh- men, dass am 5. März 2012 im Studio "K._____" an der ...strasse … in … Zürich … eine Kontrolle durchgeführt wurde, wobei R._____ ("R'._____") angetroffen wurde, welche angab, dass sie das Studio seit 1. Februar 2012 untermiete, dort Erotikmassagen anbiete und in der Tagespresse entsprechend inseriere (Urk. 16 S. 2; Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 9 f.]). Ein solches Inserat konnte unter der Rubrik Erotik im Tages-Anzeiger vom tt. Februar 2012 ersehen werden: "Mass. R'._____ (25) Italienerin, Entspannungs-/GK-Mass. L._____", samt beigefügter Telefonnummer und der Öffnungszeiten (Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 10]). Das Studio gehöre einer "C1._____". Eine Überprüfung der von R._____ genannten Telefonnummer von "C1._____" – 076 … – ergab, dass es sich dabei um eine der zwei Rufnummern von C._____ handelte (Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 10]; vgl. Zeugenaussage C._____ Urk. 17/5/8 S. 6 und 11; Urk. 3/1 S. 9).

- 20 - Eine Google-Abfrage ergab sodann den nachstehenden Eintrag vom tt. Oktober 2012: "Heute Sex in Zürich; Fickkontakte pur: Girls, Hobbyhuren & Nutten, be- suchbar in L._____, ...strasse …" (Urk. 15). Überdies bot am tt.10.2012 eine "S'._____", 34 Jahre jung, 155 gross, 49kg, unglaublich sexy mit braunen Augen und schlanker Figur aus der Ukraine in einem Inserat auf "….ch" einen super Ser- vice, Zungenküsse franz pur inkl.-gv in diversen Stellungen etc. einschliesslich detaillierter Tarifdurchgaben an der ...strasse … in L._____ an (Urk. 15). Ferner wurde das Studio "K._____" in der Milieudatenbank der Stadtpolizei Zürich bereits als Massagesalon geführt und deshalb auch mehrfach durch die Fach- gruppe MSD kontrolliert (Urk. 8/5/6/3/2; auch Urk. 16). Anlässlich einer solchen Kontrolle am 15. Dezember 2012 wurde im "K._____" T._____ angetroffen (neu) sowie U._____ (sie nenne sich auch U'._____), die schon aktenkundig war, da im April 2008 bereits in einem Massagesalon in V._____ angetroffen und welche nun erstmals in Zürich in Erscheinung trat. Laut Rapport hat sie angegeben, seit zwei Tagen in diesem Salon als Masseuse tätig zu sein (Urk. 8/5/6/3/2 S. 4 f. und D [S. 32]). Anlässlich einer Kontrolle am 18. Oktober 2012 wurde im Studio "K._____" aus- serdem W._____ ("W'._____") angetroffen, welche der Fachgruppe MSD seit dem

20. März 2008 offiziell als Prostituierte bekannt ist. Diese erklärte, dass sie seit einigen Tagen an diesem Ort als Masseuse tätig sei (Urk. 8/5/6/3/2 S. 2 f. und B [S. 11 f.]). Anlässlich einer weitern Kontrolle am 1. November 2012 im Studio "K._____" traf die Polizei auf AA._____ ("AA'._____"), welche bei der Fachgruppe MSD seit dem

5. Januar 2012 als Prostituierte registriert ist und für welche im Internet unter www…..ch mit dem Namen "AA'._____" geworben wurde (Urk. 8/5/6/3/2 S. 2 und C [S. 13 und 26]). Angesichts all dieser Vorkommnisse kann davon ausgegangen werden, dass im Studio "K._____" nicht (nur) Kosmetikbehandlungen, wie C._____ Glauben ma- chen wollte, sondern vielmehr (auch) Erotikmassagen bzw. sexuelle Dienstleis- tungen angeboten wurden. Das gilt grundsätzlich auch betreffend das vierte Quar-

- 21 - tal 2012, in welchem der Ungar AB._____ nach eigenen Angaben während 3-4 Monaten Untermieter von C._____ an der ...strasse … in L._____ war und der auf entsprechende Frage bejahte, der Inhaber des Salons – in welchem laut sei- ner Darstellung diverse Mädchen der Prostitution nachgingen und von wo aus er auch einen Escortservice betrieb – zu sein und diesen zu führen (Urk. 8/5/6/3/2 C [S. 25 f.]). Aus dem Umstand, dass im Salon "K._____" sexuelle Dienstleistungen angebo- ten wurden, lässt sich allerdings noch nicht schliessen, dass auch C._____ aktiv in den Betrieb involviert war. So war sie zwar Hauptmietern der Liegenschaft, hat diese aber, wie sich aus den vorstehend wiedergegeben polizeilichen Erkenntnis- sen ergibt, untervermietet. Ein Nachweis dafür, dass C._____ in L._____ gearbei- tet oder den Salon bis zum Jahr 2012 als Inhaberin betrieben hat, resultiert aus den polizeilichen Ermittlungen nicht und kann nicht ohne weiteres aus dem Um- stand geschlossen werden, dass sie am 26. November 2012 einmal in dieser Lie- genschaft angetroffen wurde (Urk. 3/1 S. 9; Urk. 8/5/6/3/2 S. 4 f., S. 28 ff.; Urk. 16). Erst ab Januar 2013 war C._____ dann offenbar wieder Inhaberin und Betreiberin des Salons. Das Untermietverhältnis mit AB._____ wurde gemäss übereinstimmender Darstellung von C._____ und AB._____ per Ende 2012 been- det und C._____ bei einer Kontrolle am 25. Februar 2013 dort angetroffen (Urk. 8/5/6/3/2 S. 28 ff.). C._____ vertrat diesbezüglich aber stets den Stand- punkt, dass im Salon keine sexuellen Dienstleistungen mehr angeboten wurden, sondern lediglich solche kosmetischer Natur (Urk. 17/2 S. 4, Urk. 17/5/8 S. 9). Diese Behauptung lässt sich gestützt auf die Akten nicht widerlegen. Immerhin hält auch die Aktennotiz "Polizeiliche Erkenntnisse über C._____" vom 28. April 2014 fest, es müsse zwar angenommen werden, dass es sich beim Salon "K._____" weiterhin um einen Massagesalon handle, was aber "nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen" werden könne ((Urk. 8/5/6/3/2 S. 28 f.). Zusammenfassend ist damit nicht erstellt, dass C._____ zwischen Februar 2012 und Juli 2013 in L._____ in Tätigkeiten im Sexgewerbe involviert war, die in die Zuständigkeit der Fachgruppe MSD gefallen wären. Damit kann dem Beschuldig- ten selbstredend auch nicht unterstellt werden, dass er um eine solche Beschäfti-

- 22 - gung von C._____ gewusst hat, selbst wenn aufgrund der aktenkundigen Erwäh- nung des Salons zwischen G._____ und dem Beschuldigten davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz des Salons bekannt war und er nicht erst im Rahmen der Strafuntersuchung davon erfahren hat (Urk. 3/1 S. 134). 6.5 Was die Tätigkeit von C._____ in Zürich betrifft, ist folglich nach dem

5. August 2008 bis im Juli 2013, und damit in jenem Zeitraum, in dem der Be- schuldigte die Zuwendungen gemäss Anklageschrift von C._____ erhalten und gefordert haben soll, keine Erwerbstätigkeit im Sexgewerbe in der Stadt Zürich mehr aktenkundig und rechtsgenügend nachgewiesen. Feststehende Arbeitsorte in dieser Zeit sind nur O._____ und Thurgau und damit Orte, die eindeutig nicht im Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD der Stadtpolizei Zürich liegen.

7. Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ 7.1 Seitens des Beschuldigten und der Verteidigung wurde stets vorgebracht, dass es sich bei der Bekanntschaft zu C._____ um eine solche rein privater Natur gehandelt habe, die in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Polizist gestanden habe. Die Zuwendungen von C._____ seien deshalb auch nicht mit Blick auf die Amtsführung des Beschuldigten erfolgt, son- dern aus Zuneigung und Sympathie beziehungsweise deshalb, weil C._____ se- xuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gewünscht habe (vgl. vorne Erwägung III. 2.; Urk. 43 S. 3 und S. 14 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2 ff., Urk. 77 S. 5 und S. 7 f., Urk. 78 S. 32 ff. und S. 39 ff.). 7.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und C._____ in der Zeit zwischen März 2010 und Juli 2013 mehr oder weniger regelmässigen Kontakt pflegten und dabei auch mehrmals sexuell miteinander verkehrten. Welche Bedeutung die Be- ziehung und die Zuwendungen für die Beteiligen hatte, ist gestützt auf ihre Aus- sagen indessen nur schwer nachvollziehbar. Klar ist, dass es sich für den Beschuldigten nicht um das von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung umschriebene, normale kollegiale oder freundschaftliche Verhältnis gehandelt haben kann, dem eine gegenseitige Anziehung zugrunde

- 23 - gelegen hatte und das gepflegt wurde, weil man lustige Momente zusammen ge- habt hatte (Urk. 77 S. 4 f. und S. 10). Diese Darstellung steht in eindeutigem Wi- derspruch zum wiederholt äusserst abschätzigen und respektlosen Gebaren des Beschuldigten und G._____ gegenüber C._____ in ihrer Kommunikation: für die beiden war C._____ erklärtermassen ein "geiles Luder" (Urk. 3/1 S. 26), eine "Schlampe" (Urk. 3/1 S. 71-73, 75, 91, 120 f., 129, 132), eine "Nutte", "Liebes- dienerin", "Blasmaschine" (Urk. 3/1 S. 132), die "definitiv nen riiiesen Sprung in der Schüssel" (Urk. 3/1 S. 123) habe. Weiter wurde sie häufig als "Spinnerin" (Urk. 3/1 S. 37, 88, 98, 110, 122, 130, 138 f., 144) betitelt, die man "ficken" (Urk. 3/1 S. 98, 111, 124), "knallen" (Urk. 3/1 S. 37, 44) und als "Sponsor" (Urk. 3/1 S. 27 f., 34, 42) ausnehmen kann. Zum Beispiel vermerkte G._____ am

E. 9 Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien (also inhaltlichen und strukturellen Kriterien) grosses Gewicht zu le- gen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und 350 ff.).

4. Beweismittel Die Anklage stützt sich vorwiegend auf den bereits zitierten Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015, in dem auch die Auswertung verschiedener bei G._____ beschlagnahmter und ausgelesener Datenträger, ent- haltend die ausgedehnte elektronische Kommunikation zwischen G._____ und dem Beschuldigten, wiedergegeben ist (Urk. 3/1). Im Weiteren finden sich – ne- ben den Aussagen des Beschuldigten – die Einvernahmeprotokolle von G._____ und C._____ bei den Akten (Urk. 17/1-4; Urk. 17/5/8). Schliesslich liegen ver- schiedene weitere Dokumente im Recht, auf die, soweit entscheidrelevant, einzu- gehen sein wird.

5. Tätigkeitsbereich bzw. sachliche Zuständigkeit des Beschuldigten

E. 9.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) für schuldig befunden.

E. 9.2 Wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322sexies StGB in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung). Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich er- laubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile bzw. Geschenke (Art. 322octies

- 26 - Ziffer 2 StGB in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung; BGE 135 IV 198 E. 6.3 mit Hinweisen). Blosse Belohnungen scheiden ebenfalls aus (BGE 135 IV 198 E. 6.3).

E. 9.3 Das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte besteht in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit. Da Art. 322ter-322octies StGB als Tätigkeits- bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert sind, setzt die Vollendung der Kor- ruptionsstraftatbestände nicht voraus, dass das geschützte Rechtsgut konkret ge- fährdet oder auch tatsächlich verletzt wird (FLACHSMANN, Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Aufl., Art. 322ter-322octies Vorbemerkungen N 1). Der nicht gebührende Vorteil kann in jeder Leistung materieller oder immaterieller Natur bestehen (FLACHSMANN, a.a.O., N 8 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 1999 5528). Als ma- terieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach-, Geldleistun- gen oder Nutzzuwendungen mit einem bestimmten Marktwert, daneben aber auch jede rechtliche Besserstellung. Immaterielle Vorteile sind gesellschaftliche oder berufliche Vorteile, Beförderungen, Ehrungen sowie sexuelle Zuwendungen (BSK StGB II - PIETH, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322ter N 25 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.723/1996 vom 7. April 2000; BGE 100 IV 58). Der Vorteil gebührt dem Täter dann nicht, wenn er zu dessen Annahme nicht berechtigt ist (Botschaft, BBl 1999 5528). Anders als bei den Bestechungstatbeständen von Art. 322ter und 322quater StGB stehen die Vorteilsgewährung von Art. 322quinquies und die Vorteilsannahme von Art. 322sexies StGB nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung; vielmehr geht es um sog. "Goodwill"-Aktionen ohne entsprechende Gegenleistung, welche auch als "Anfüttern" oder "Klimapflege" bezeichnet werden. Die Vorteilsgewäh- rung bzw. Vorteilsannahme muss also nicht in einer Beziehung zu einer konkreten oder mindestens bestimmbaren Handlung des Amtsträgers stehen (Botschaft, BBl 1999 5533). Ein Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteilsgewährung resp. Vor- teilsannahme und einer bestimmten Amtshandlung ist in diesem Sinne nicht er- forderlich (BSK StGB II - PIETH, a.a.O, Art. 322quinquies N 9). Völlig beseitigt wird der Äquivalenzbezug indessen auch in den Art. 322quinquies und 322sexies StGB nicht. Der objektive Tatbestand von Art. 322sexies StGB verlangt, dass die Vorteils-

- 27 - zuwendung im Hinblick auf die Amtsführung geschieht. Die Zuwendung muss ge- eignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, zumindest aber Eventualvorsatz verlangt (vgl. zum Ganzen FLACHSMANN, a.a.O., Art. 322sexies N 1 unter Hinweis auf Art. 322quinquies N 3-4 und 6; zu mög- lichen Modellfällen - u.a. das "Spanienreisli" - illustrativ PIETH in BSK-StGB II, a.a.O., Art. 322quinquies N 11 und Art. 322sexies N 1 f.).

E. 9.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist im deliktsrelevanten Zeitraum keine Tätigkeit von C._____ im örtlichen Zuständigkeitsgebiet des Beschuldigten nachgewiesen. Ihre letzte aktenkundige Tätigkeit als Sexarbeiterin in der Stadt Zürich erfolgte vielmehr rund zwei Jahre vor der ersten materiellen Zuwendung an den Beschul- digten im März 2010. Die Wahrscheinlichkeit, dass C._____ in naher Zukunft in seinem Zuständigkeitsgebiet wieder als Sexarbeiterin tätig sein würde, war damit relativ gering und der Beschuldigte musste mit einem solchen Szenario auch nicht rechnen. Wenn der Beschuldigte aber während des gesamten Zeitraums, in dem er mit C._____ verkehrte und von ihr Zuwendungen forderte, sich versprechen liess oder auch annahm, nie für Belange im Zusammenhang ihrer Arbeit zustän- dig war und sich auch für die nahe Zukunft keine solche Zuständigkeit abzeichne- te, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die objektive und sachliche Amtstätigkeit des Polizisten konkret oder auch nur abstrakt gefährdet gewesen ist. Andernfalls dürften Amtsträger im Privaten keinerlei Vorteile mehr entgegenneh- men, wenn sie auch nur im entferntesten damit zu rechnen hätten, dass sie mit dem Vorteilsgeber in Zukunft unter Umständen irgendwann einmal im Rahmen ih- rer Amtstätigkeit konfrontiert sein könnten. Eine solche Auslegung von Art. 322sexies StGB ginge eindeutig zu weit. Hinzu kommt, dass auch in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenügend zu erstellen ist, dass C._____ eine Beeinflussung des Beschuldigten zu ihren Gunsten avisiert hat oder dass der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Zuwendungen im Hinblick auf seine Amtstätigkeit und eine Beeinflussung derselben erfolgten. Der Tatbestand vonArt. 322sexies StGB ist damit weder in objektiver noch in sub- jektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist von sämtlichen im Berufungsver-

- 28 - fahren noch zu beurteilenden Vorwürfen (Anklageziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13) freizusprechen. IV. Einziehung Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 beschlagnahmte iPhone 5, IMEI … ist dem Beschuldigten bei diesem Aus- gang des Verfahrens auf erstes Verlangen herausgegeben. V. Kosten, Entschädigung und Genugtuung

1. Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumgänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 10 November 2011 über WhatsApp: "Sie will, dass ich ihr nachspringe. Aber wie gesagt, sie darf nie die Kontrolle gewinnen". Darauf meinte der Beschuldigte: "Naja finanziell lohnt es sich" (Urk. 3/1 S. 75), um wenige Minuten später nachzu- doppeln: "Der Profi zählt auch … Profit" (Urk. 3/1 S. 76). Weiter teilte der Be- schuldigte G._____ mit: "Aber wir müssen sie quetschen bevor es ein anderer tut", was G._____ zur Antwort veranlasste: "Ein anderer? Ausser mir? … Du darfst nur soviel quetschen, dass noch Saft übrig bleibt" (Urk. 3/1 S. 76 f.). Oder am 22. Oktober 2012 schrieb der Beschuldigte: "Ja warten wir bis sie Kohle hat" (Urk. 3/1 S. 142). Ferner war man sich einig, dass sie sich Haus und Pferd kaufen und sich in Brasilien vom Pferd bumsen lassen solle (Urk. 3/1 S. 144). Diese Korrespondenz offenbart deutlich, dass es die Protagonisten darauf abge- sehen hatten, die fragliche Person so weit wie möglich auszunützen und von ihr zu profitieren, insbesondere sie finanziell auszusaugen. Nebst allfälligen sexuel- len Interessen dürften der Beziehung mit C._____ seitens des Beschuldigten da- mit in erster Linie solche finanzieller Natur zu Grunde gelegen haben. Allerdings wird in der gesamten ausgewerteten Kommunikation zwischen dem Beschuldig- ten und G._____ nie ein Bezug zwischen der Beziehung zu C._____ und der poli- zeilichen Tätigkeit des Beschuldigten oder G._____ hergestellt. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass die Zuwendungen vom Beschuldigten mit Blick auf seine amtliche Tätigkeit gefordert oder entgegengenommen worden wären, sind nicht auszumachen.

- 24 - 7.3 Was die Interessenlage von C._____ betrifft, wird in der ausgewerteten Kommunikation mehrfach Bezug darauf genommen, dass C._____s Interesse primär G._____ und nicht dem Beschuldigten gegolten habe, wobei G._____ sei- nerseits aber kein sexuelles Interesse an C._____ gehabt habe. Zwar mutet es seltsam an, dass C._____ sich insbesondere deshalb mit dem Beschuldigten ein- gelassen haben soll, weil sie G._____ habe eifersüchtig machen wollen. Letztlich entspricht dies, zumindest teilweise, aber auch den Aussagen von C._____ selbst. Diese erklärte nämlich anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom

30. November 2016 auf die Frage, ob sie auch mit dem Beschuldigten eine Freundschaft gehabt habe: "Ja. Aber es war sehr wenig Freundschaft mit Herrn A._____" und: "Er war nur sehr wenig mein Freund" (Urk. 17/5/8 S. 10). Sie habe mit ihm "hie und da" eine Beziehung gepflegt. Damit habe sie G._____ eifersüch- tig machen wollen, in welchen sie sich tatsächlich verliebt habe (Urk. 17/2 S. 4; Urk. 17/3 S. 12; auch Urk. 3/1 S. 17, 37 f.), dieser habe intime Kontakte aber ab- gelehnt (Urk. 17/5/8 S. 10). Einer anderweitigen Stellungnahme von C._____ zu- folge, habe sie den Beschuldigten demgegenüber um Sex gefragt, weil es ihre Phantasie gewesen sei, mit einem Polizisten Sex zu haben und er bereit gewesen sei, ihr die Phantasie zu erfüllen (Urk. 17/3 S. 5). Die verschiedenen Aussagen von C._____ lassen keine verlässlichen Schlüsse über ihre Motive der Beziehung zum Beschuldigten und der über Jahre gemach- ten, teils kostspieligen Zuwendungen zu. So kann denn auch dem Umstand nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden, dass C._____ auf die Frage, ob der Be- schuldigte sie gefragt habe, ob die Geschenke, die sie ihm angeboten und teil- weise auch gegeben habe, etwas damit zu tun hätten, dass er Polizist war, mit ja beantwortete, das habe er gefragt, mehr als einmal. Sie habe erwidert, dass es nichts damit zu tun habe, was der Beschuldigte indes "nicht allzu sehr" geglaubt habe (Urk. 17/5/8 S. 23 f.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Bezie- hung zu C._____ für ihn einzig privater Natur gewesen sei und in keinem Zu- sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit gestanden habe, lässt sich auch ge- stützt auf die Aussagen von C._____ jedenfalls nicht widerlegen.

- 25 - 7.4 Gegen einen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten spricht im übrigen auch, dass die erste Zuwendung (Capoeira-Hose gemäss An- klageziffer 1), am 4. März 2010 erfolgte und damit zu einem Zeitpunkt, in dem C._____ wie gezeigt keine Tätigkeit im Sexmilieu in der Stadt Zürich nachzuwei- sen ist. Der Polizeieinsatz, in dessen Rahmen der Beschuldigte C._____ im Salon kontrolliert hatte, lag damals bereits zwei Jahre zurück. Und der Beschuldigte selbst war zu diesem Zeitpunkt wie ebenfalls gezeigt zwar vereinzelt für die Fach- gruppe MSD im Einsatz, arbeitete aber eigentlich für die H._____. Zuwendungen mit Blick auf die amtliche Tätigkeit des Beschuldigten wären zu diesem Zeitpunkt für C._____ folglich alles andere als erfolgsversprechend gewesen.

8. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich eine Tätigkeit im Sexgewerbe in der Stadt Zürich und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD in der Zeit zwischen dem 5. August 2008 bis im Juli 2013 nicht erstellen lässt. Eben- falls nicht erstellen lässt sich, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ in einem Zusammenhang mit der polizeilichen Tätigkeit des Be- schuldigten stand, beziehungsweise dass C._____ sich aufgrund der Beziehung und der von ihr gemachten Zuwendungen mit Blick auf die Amtstätigkeit des Be- schuldigten Vorteile erhoffte oder dass der Beschuldigte die Zuwendungen mit Blick auf seine Amtstätigkeit angenommen hat.

9. Rechtliches

E. 12 Dezember 2016 (Urk. 28) ist zu entnehmen, dass die Einvernahmen und Zwangsmassnahmen des Strafverfahrens wegen Begünstigung und Widerhand- lung gegen das AuG (betreffend "B._____") zusammen mit den vorliegend zu be- urteilenden Vorwürfen durchgeführt wurden. Ein zusätzlicher Untersuchungsauf- wand ist wegen des später eingestellten Verfahrens "B._____" nicht angefallen (Urk. 28 S. 3 f.). Gründe, die eine Erhöhung der Genugtuung oder Entschädigung wegen dieser Vorwürfe rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigerin auch nicht vorgebracht.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  2. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. (…)
  4. Vom Vorwurf der Vorteilsnahme betreffend die Ziffern 6, 7, 8, 10 und 14 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
  5. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011) Honorar: 23'240.00 Barauslagen: 0.00 Zwischentotal: 23'240.00 Entschädigung total inkl. MwSt (in Fr.): 25'099.20 7.-10. (…)." - 32 -
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB (in der bis am
  8. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) betreffend der An- klageziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13.
  9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  10. Dezember 2015 beschlagnahmte iPhone 5, IMEI … wird dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen herausgegeben.
  11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbe- gehren abgewiesen.
  15. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an - 33 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffer 2)
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170160-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier sowie die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. A. Boller Urteil vom 19. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vorteilsannahme Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Februar 2017 (GG160269)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

12. Dezember 2016 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 48 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) betreffend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13 der Anklageschrift.

2. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme betreffend die Ziffern 6, 7, 8, 10 und 14 der An- klageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (insgesamt Fr. 10'000.--). Davon ist 1 Tagessatz durch die vom Beschul- digten erstandene Haft bereits geleistet. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Das von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom

2. Dezember 2015 beschlagnahmte iPhone 5, IMEI …, wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

6. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011) Honorar: 23'240.00 Barauslagen: 0.00 Zwischentotal: 23'240.00

- 3 - Entschädigung total inkl. MwSt (in Fr.): 25'099.20

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10.00 Telefonkontrolle Fr. 200.00 Auslagen Polizei Fr. 25'099.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 24. Februar 2017 hinsichtlich Dispositivziffern 2, 6, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Berufungskläger sei hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Vor- teilsnahme i.S. von Art. 322sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) betreffend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13 der Anklageschrift, aufgelistet in Ziffer 1 des Urteils, von Schuld und Stra- fe vollumfänglich freizusprechen.

- 4 -

3. Dem Berufungskläger sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung von Fr. 2'760.30 und eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% sei dem 1.12.15 auszu- richten. Insbesondere auch aus der Einstellung im Verfahren B._____, wel- che im Urteil unberücksichtigt blieb.

4. Das mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 beschlagnahmte iPhone 5 IMEI … sei dem Berufungskläger herauszugeben.

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens seien, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Evt. sei das Verfahren zurückzuweisen zur Ergänzung der Untersuchung sowie insbesondere zur vollständigen Akteneinsicht und zur Befragung wei- terer Zeugen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 59 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung

1. Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 50 S. 3). Zwecks Vermeidens von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Februar 2017 wurde der Beschul- digte der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) betreffend die Ziffern 1, 2,

- 5 - 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13 der Anklageschrift schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme betreffend die Anklageziffern 6, 7, 8, 10 und 14 wurde der Be- schuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon ein Tagessatz als durch die erstandene Haft geleistet gilt, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Wei- ter ordnete die Vorinstanz die Einziehung und Verwertung eines iPhone 5 an (Urk. 50 S. 48). 3.1 Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin noch vor Schranken Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Prot. I S. 13). Die Berufungserklärung vom 26. April 2017, in welcher der Beschuldigte – unter anderem – diverse Beweisanträge stellen liess, erstatte- te die Verteidigerin innert der gesetzlichen Frist (Urk. 52; Urk. 49/2; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft eben- falls fristgerecht mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Zugleich nahm sie Stellung zu den Beweisanträgen der Verteidigung (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2017 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 60), worauf sich der Beschuldigte mit Zuschrift vom 14. Juni 2017 nochmals zu seinen Beweisanträgen vernehmen liess (Urk. 62). Mit Schreiben vom 24. Juni 2017 gelangte die Verteidigerin (un- aufgefordert) nochmals mit Informationen zur Sache ans Gericht (Urk. 64). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf die Einvernahme von C._____, D._____, E._____ und F._____ als Zeugen abgewiesen (Urk. 66). 3.3 Am 5. September 2017 reichte die Verteidigerin einen vom 4. September 2017 datierten "Entwurf Plädoyer" ein (Urk. 70-72), welcher am 12. September 2017 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis übermittelt wurde (Urk. 70). 3.4 Das sogenannte "Datenerfassungsblatt" mit zahlreichen Beilagen wurde vom Beschuldigten am 12. Mai 2017 eingereicht (Urk. 56-58).

- 6 - 3.5 Zur Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2017 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6 ff.). 4.1 Vom Beschuldigten angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3-4 (Sanktion), 5 (Einziehung), 7-8 (Kostenfestsetzung und -regelung). 4.2 Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 6 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales

1. Wie schon vor Vorinstanz, nimmt die Verteidigung auch im Berufungsverfah- ren den Standpunkt ein, das Anklageprinzip sei vorliegend verletzt (Urk. 43 S. 23 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.; Urk. 72 S. 4, Urk. 78 S. 4).

2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschul- digungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.3).

- 7 - Aus der abschliessenden Aufzählung von Art. 325 Abs. 1 StPO geht e contrario hervor, dass die Anklage, welche sich auf eine Hypothese stützt, ein inkriminiertes Verhalten nur zu behaupten, nicht zu beweisen hat und weder einen hinreichen- den Tatverdacht zu begründen noch Beweismittel zu nennen hat (Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St.Gallen 2013, S. 571 N 1269; BSK StPO - Heimgartner/Niggli, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 325 N 4 f.).

3. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vom 12. Dezember 2016 vorgewor- fen, in welcher Funktion, an welchen Kalenderdaten, zu welchen ungefähren Zeit- punkten und wo resp. mittels welcher elektronischer Kommunikation er bezüglich konkret genannter Gegenstände oder Dienstleistungen was für spezifische Hand- lungen vorgenommen haben soll sowie welche weiteren Personen in was für Funktionen oder Eigenschaften ebenfalls in die beschriebenen Vorfälle involviert gewesen sein sollen. Weiter geht die Anklage davon aus, der Beschuldigte habe in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit einem andern Polizisten gehandelt. Namentlich wird ihm angelastet, im Hinblick auf die Amtsführung nicht gebühren- de Vorteile (Geschenke) gefordert, akzeptiert, angenommen oder sich ver- sprechen lassen zu haben, unter Nennung des dadurch erfüllten Straftatbestan- des. In der Anklage ferner erwähnt sind die Deliktsbeträge, d.h. der geschätzte oder minimale materielle Wert der fraglichen Gegenstände. In subjektiver Hinsicht wird statuiert, dass der Beschuldigte bei seinem jeweiligen Tun all dies wusste und wollte oder es zumindest als ernstlich möglich bewusst in Kauf nahm (Urk. 27 S. 2-8). Damit sind die Lebenssachverhalte und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Gleiches gilt für die subjektiven Aspekte. Der Beschuldigte wusste daher, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Das ergibt sich zudem aus seinen Befragungen. Schon anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Dezem- ber 2015, 14.40 Uhr, die rund zwei Stunden nach seiner Anhaltung (2. Dezember 2015, 12.45 Uhr) stattfand und zu welcher der Beschuldigte seinen vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X2._____, beigezogen hatte (Urk. 8/1 S. 1;

- 8 - Urk. 20/1 S. 2; Urk. 22/1 ff.), wurde dem Beschuldigten weitgehend und im Wort- laut der spätere Anklageinhalt vorgehalten (Urk. 8/1 S. 2-8). Anschliessend hatte er während rund 5 ½ Stunden die Gelegenheit, zu mehr als 400 detaillierten Fra- gen, mit welchen die einzelnen Vorfälle schrittweise und unter gezielten Vorhalten aus dem 287 Seiten umfassenden Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015 (Urk. 3/1; in der Folge Auswertungsbericht) durchge- gangen wurden, Stellung zu nehmen, was er auch tat, indem er die Sachverhalte teilweise eingestand und teilweise bestritt oder angab, davon nichts zu wissen bzw. sich nicht daran zu erinnern (Urk. 8/1 S. 8-94). Demzufolge war sich der Be- schuldigte von allem Anfang über den Anklagegegenstand und die einzelnen ihm vorgeworfenen historischen Ereignisse im Klaren. In der Folge wurde ihm in drei weiteren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, darunter der Schlusseinver- nahme, wiederum anhand ausgedehnter Fragenkataloge und Vorhalte aus dem Auswertungsbericht und diverser Aktennotizen betreffend polizeilicher Erkennt- nisse erneut die Möglichkeit zur Äusserung eingeräumt. Der Beschuldigte machte aber jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 8/4; Urk. 8/5/5 und Urk. 8/6/7). Vor Vorinstanz verzichtete er im Einverständnis von Verteidigung und Staatsanwaltschaft gänzlich auf die Befragung zur Sache (Prot. I S. 8).

4. Wenn die Verteidigerin moniert, aus der Anklage ergebe sich kein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Konnex zwischen der Entgegennahme von Geschenken von C._____ (fortan: C._____) und der effektiven beruflichen Tätigkeit des Be- schuldigten, es werde nicht erklärt, worin die Bevorteilung eigentlich liege (u.a. Urk. 52 S. 4 f.), so ist ihr zweierlei zu entgegnen: Zum einen ist auf die meist einlässlichen Darlegungen zu Ort und Zeit betreffend die aufgelisteten Tathandlungen des Beschuldigten hinzuweisen (Urk. 27 S. 2-7). Weiter sind auch die Daten und Zeiträume, während welcher C._____ als Sex- arbeiterin in einem Erotik-Salon in Zürich gearbeitet oder als Inhaberin eines sol- chen Salons ein Sexgewerbe betrieben haben soll bzw. C._____ bei polizeilichen Kontrollen in Zürich entweder nur durch den Mitbeschuldigten G._____ (separates Verfahren; fortan: G._____) oder bei Polizeikontrollen von G._____ zusammen

- 9 - mit dem Beschuldigten im Erotik-Club oder in ihrem Salon angetroffen wurde, in der Anklage genannt (Urk. 27 S. 7 f.). Anderseits bildet die Verwirklichung des strittigen Tatvorwurfs – Beschuldigter und Verteidigung stellen sich kurz gesagt auf den Standpunkt, die Geschenke seien privat erfolgt, ausserhalb des Tätigkeitsbereichs des Beschuldigten, er sei in sei- ner amtlichen Tätigkeit nie für C._____ zuständig gewesen, habe dieser gegen- über nie (alleinige) Entscheidungsbefugnis gehabt (Urk. 52 S. 5 ff.) – Teil des nachzuweisenden Sachverhalts und der rechtlichen Qualifikation. Beim Vor- bringen der Verteidigung handelt es sich mithin nicht um eine Frage des Anklage- prinzips. Vielmehr ist erst mittels Beweiswürdigung durch das Gericht zu klären, ob sich das Geschehen, so wie eingeklagt, zugetragen hat und wie es rechtlich einzuordnen ist. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Be- schuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklage- schrift ist auch kein Urteil (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom

24. August 2017 E. 1.4. mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon gibt es keine formelle Vorschriften über den Aufbau oder die Struktur einer Anklageschrift. We- sentlich ist einzig, dass die notwendigen Tatbestandselemente in objektiver und subjektiver Hinsicht enthalten sind, was vorliegend – wie gezeigt – zutrifft. Dass in der Anklageschrift neben örtlich und zeitlich sehr präzisen Vorwürfen auch pauschalere Formulierungen vorkommen, ist unumgänglich, insbesondere, weil es sich um ein dynamisches Geschehen mit Unterbrüchen über einen länge- ren Zeitraum handelt. Daher ist es nicht möglich, sämtliche einzelnen Handlun- gen, Abläufe und Vorkommnisse mit einem gleich hohen Detaillierungsgrad zu umschreiben, was auch nicht erforderlich ist. Umschreibungen wie "im Raum Zürich" oder "im Kanton Thurgau" sowie die Angabe eines Zeitrahmens von meh- reren Tagen erweisen sich als genügend konkret, dies namentlich, wenn wie hier die vorgeworfene Tathandlung exakt bezeichnet ist und der Beschuldigte zwei- felsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Ein tatsächliches zeitliches Versehen in der Anklage – anfangs Dezember 2011 statt 1. Februar 2012

- 10 - (Urk. 27 S. 7) – wurde im angefochtenen Urteil berichtigt (Urk. 50 S. 16; Urk. 52 S. 5 f.).

5. Da für den Beschuldigten aufgrund der Anklageschrift hinreichend klar er- sichtlich ist, was ihm vorgeworfen wird, kann er seine Verteidigungsrechte ange- messen ausüben. Das Anklageprinzip ist in keiner Weise verletzt. Davon unbe- rührt ist wie gezeigt die Frage, ob die geschilderten Sachverhalte rechtsgenügend nachgewiesen sind oder nicht. Das ist durch den Sachrichter zu prüfen. Ob der Beschuldigte in Mittäterschaft mit G._____ gehandelt hat, ist als Rechtsfrage ebenfalls durch das Gericht zu klären. III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1 Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Dezember 2016 (Urk. 27) und ist auch ausführlich im vorinstanzlichen Urteil dargestellt (Urk. 50 S. 6-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten vor, er habe wissentlich und willentlich in gleich- massgeblichem Zusammenwirken mit dem separat beschuldigten G._____ als wiederholt von der Fachgruppe Milieu-/Sexualdelikte (fortan: MSD) als Sittenpoli- zist eingesetzter Funktionär der Abteilung H._____ (fortan: H._____) der Stadtpo- lizei Zürich zu den genannten Zeitpunkten von C._____ die im Hinblick auf seine Beeinflussung in seiner Amtsführung gedachten und dafür geeigneten, ihm nicht zustehenden und für ihn dienstrechtlich unzulässigen materiellen und/oder imma- teriellen Besserstellungen sich versprechen lassen und/oder entgegengenommen bzw. für sich selbst oder G._____ bei C._____ verlangt (Urk. 27 S. 2). 1.2 Dies alles hätten G._____ und der Beschuldigte getan, obschon C._____ sich zumindest zu den folgenden Zeitpunkten wie folgt im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Zürich des Dienstes Milieu-/Sexualdelikte MSD selbst prostituiert und/oder als Geschäftsführerin ein Sexgewerbe unterhalten habe (Urk. 27 S. 7):

- 11 -

- zumindest am 9. August 2007 und 5. August 2008 als Sexarbeiterin im Erotik-Massagesalon "I._____" an der ...strasse … in … Zürich,

- zumindest ebenfalls am 5. August 2008 als Inhaberin des Erotik-Club "J._____" an der ...gasse … in … Zürich,

- von einem unbekannten Zeitpunkt anfangs Dezember 2011 [recte:

1. Februar 2012; vgl. vorne Erwägung II. 4. a.E.] bis zum 1. Oktober 2012 als Inhaberin des Erotik-Massagesalons mit einer bis zwei Sexar- beiterinnen "K._____" an der ...strasse … in Zürich …, danach als Un- tervermieterin des erwähnten Salons "K._____", zumindest am 26. No- vember 2012 um ca. 16.13 Uhr als Sexarbeiterin im erwähnten Salon "K._____", und seit dem 1. Januar 2013 bis zumindest am 15. Juni 2013 erneut als Inhaberin des erwähnten Salons "K._____", in dem angeblich fortan Kosmetik-Dienstleistungen angeboten worden seien, was seitens von MSD als Schutzbehauptung gewertet worden sei, und wo C._____ am 25. Februar 2013 um 18.15 Uhr bei einer Sex- /Prostitutionskontrolle betroffen worden sei. G._____ und der Beschuldigte hätten dies auch getan, obwohl G._____ selbst zumindest am 14. Juni 2007, am 30. Juli 2007 und am 24. April 2008 sowie G._____ selbst jeweils zusammen mit dem Beschuldigten am 22. Februar 2008 und am 29. Juli 2008 die C._____ im erwähnten Erotik-Club "J._____" polizeilich kontrolliert hätten und obwohl G._____ selbst am 19. Dezember 2012 deren Sa- lon "K._____" polizeilich kontrolliert habe (Urk. 27 S. 8). Zudem hätten sie es auch getan, obwohl sie durch die wie erwähnt von ihnen ver- langten, sich versprechen gelassenen und/oder entgegengenommenen materiel- len und/oder immateriellen Besserstellungen jeweils der C._____ gegenüber sich in ihren jeweiligen künftigen Amtsführungen als für C._____ zuständige Polizisten günstig hätten stimmen lassen (Urk. 27 S. 8). Letztlich hätten G._____ und der Beschuldigte dies alles gewusst und gewollt o- der aber zumindest als ernstlich möglich bewusst in Kauf genommen (Urk. 27 S. 8).

- 12 -

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Soweit der Beschuldigte Aussagen machte bzw. sich erinnerte, anerkannte er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte zum Teil. Er hielt aber durchwegs dafür, er habe diese Geschenke von C._____ im privaten Bereich erhalten, sie hätten nichts mit seiner Polizeitätigkeit zu tun, es sei nicht um dienstliche Handlungen gegangen (u.a. Urk. 8/1 S. 13-16 Fragen 42, 44, 51, 56, 58; S. 19 Frage 77; S. 31 f. Frage 131; S. 48 Frage 212; S. 63 Frage 276; S. 87 f. Fragen 395, 402 f.; vgl. auch vorne Erwägung II 1.4 und Urk. 50 S. 12). Als C._____ ihm erstmals et- was geschenkt habe, habe sie gesagt, sie führe ein Bordell im Kanton Thurgau. Das sei für ihn Abstand genug gewesen für seine Tätigkeit als Polizist bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. 8/1 S. 87 Frage 395; S. 88 Frage 404). Im Übrigen betonte der Beschuldigte, C._____ habe gerne Geschenke gemacht (Urk. 8/1 S. 24 f. Frage 105; S. 59 Frage 259), sie habe ihnen immer wieder Ge- schenke geben wollen (Urk. 8/1 S. 33 Frage 137), sie habe vielleicht mit ihnen shoppen gehen wollen (Urk. 8/1 S. 36 Frage 152) bzw. anscheinend habe C._____ sie beide nochmals für eine Reise begeistern wollen (Urk. 8/1 S. 52 Fra- ge 226) bzw. sie hätten einfach nochmals eine Reise mit ihr machen wollen (Urk. 8/1 S. 54 Frage 235). Wiederholt räumte der Beschuldigte ein, mit C._____ sexuell verkehrt zu haben (Urk. 8/1 S. 25 Frage 107; S. 29 Frage 120). Sie habe nochmals sexuell mit ihm verkehren wollen, er eigentlich nicht mehr (Urk. 8/1 S. 25 Frage 107). Sie sei im- mer von seiner Statur fasziniert gewesen (Urk. 8/1 S. 46 Frage 196). Sie habe unbedingt mit ihm Sex gewollt und so unattraktiv sei sie gar nicht (Urk. 8/1 S. 79 Frage 357). C._____ sei total verrückt nach G._____ gewesen, sei auf G._____ "abgefahren". G._____ habe sexuell von ihr aber nichts gewollt, nie mit ihr Sex gehabt (Urk. 8/1 S. 22 Frage 93; S. 24 Fragen 103 f.; S. 25 Frage 109; S. 46 Fra- gen 197 f.; S. 58 Frage 252; S. 75 f. Fragen 329 und 339). So habe sie dann auch mal ihn (Beschuldigten) gefragt und es habe dann stattgefunden, der Sex zwi- schen ihm und Frau C._____ (Urk. 8/1 S. 22 Fragen 93 f.).

- 13 - 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte bereit, Aussagen zu machen und anerkannte – soweit er sich erinnern konnte – weitgehend, die Zuwendungen gemäss Anklageschrift von C._____ erhalten zu haben (Urk. 77 S. 6 f.). Zudem sei es richtig, dass er C._____ im Jahr 2008 aufgrund einer Poli- zeikontrolle kennengelernt, sie danach aber erst im Jahr 2010 oder 2011 (vgl. Urk. 77 S. 8 und S. 11) über G._____ wieder getroffen und ausschliesslich ausserhalb seiner Arbeitstätigkeit ein kollegiales Verhältnis mit ihr gehabt habe. Sexuell habe er zwei, drei Mal mit ihr verkehrt (Urk. 77 S. 5). Die Geschenke habe sie ihm einfach gemacht, weil sie das gewollt habe, vielleicht weil er anziehend für sie gewesen sei. Es sei aber eine gegenseitige Geschenkgabe gewesen, er habe sie manchmal zum Essen eingeladen (Urk. 77 S. 7 f. und S. 10). C._____ sei ei- gentlich in G._____ verliebt gewesen, dass sie dann mit ihm eine Beziehung be- gonnen habe, seien Eifersuchtsspiele gewesen (Urk. 77 S. 8 f.). Was ihre berufli- che Tätigkeit betrifft, habe sie ihm in den Jahren 2011 bis 2013 gesagt, sie arbeite im Kanton Thurgau. Vom von ihr anfangs 2012 gemieteten Lokal in L._____ habe er nichts gewusst (Urk. 77 S. 9 und S. 11 f.).

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung Zunächst kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, wo der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung und die Unschuldsvermutung (Grund- satz "in dubio pro reo") erläutert sind (Urk. 50 S. 5). Stützt sich die Beweisführung (zudem) auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese auch frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach dem heutigen Stand der Wissenschaft für sich allein keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft – handle es sich um die beschuldigte Person, eine Aus-

- 14 - kunftsperson oder eine Zeugin bzw. ein Zeuge – kommt daher kaum mehr rele- vante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom

9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien (also inhaltlichen und strukturellen Kriterien) grosses Gewicht zu le- gen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und 350 ff.).

4. Beweismittel Die Anklage stützt sich vorwiegend auf den bereits zitierten Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015, in dem auch die Auswertung verschiedener bei G._____ beschlagnahmter und ausgelesener Datenträger, ent- haltend die ausgedehnte elektronische Kommunikation zwischen G._____ und dem Beschuldigten, wiedergegeben ist (Urk. 3/1). Im Weiteren finden sich – ne- ben den Aussagen des Beschuldigten – die Einvernahmeprotokolle von G._____ und C._____ bei den Akten (Urk. 17/1-4; Urk. 17/5/8). Schliesslich liegen ver- schiedene weitere Dokumente im Recht, auf die, soweit entscheidrelevant, einzu- gehen sein wird.

5. Tätigkeitsbereich bzw. sachliche Zuständigkeit des Beschuldigten 5.1 Die Verteidigung hält auch im Berufungsverfahren an ihrer Position fest, der Beschuldigte sei weder sachlich noch örtlich für C._____ zuständig gewesen (Urk. 43 S. 1 f. und S. 10 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2 ff., Urk. 78 S. 4 ff.). 5.2 Zum Tätigkeitsbereich des Beschuldigten lässt sich das Folgende feststel- len: Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2015, er habe ab und zu an Aktionen, die von der Fachgruppe MSD geplant ge- wesen seien, als Scheinfreier teilgenommen (Urk. 8/1 S. 9). Auch G._____ bestä- tigte in der Einvernahme vom 2. Dezember 2015, dass der Beschuldigte für Eins- ätze bei der Sittenpolizei MSD eingesetzt wurde, wenn auch nicht direkt als Sit-

- 15 - tenpolizist (Urk. 17/4 S. 9). Im Auswertungsbericht findet sich ein Auszug aus der MIDA (Milieudatenbank, welche von der Fachgruppe Milieu-/Sexualdelikte MSD geführt wird; im folgenden MIDA) betreffend C._____ (Urk. 3/1 S. 8 f.). Diesem kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2008, nämlich am 22. Februar 2008 und am 29. Juli 2008, als Polizist gemeinsam mit G._____ zwei Kontrollen im Milieu durchgeführt und dabei C._____ im Milieu-/Sexlokal "J._____" angetroffen hat. Diese Kontrollen im fraglichen Club an der ...gasse … und die dortige Präsenz von C._____ bestätigte auch der Beschuldigte. Man habe ihn anlässlich eines Kripo-Praktikums bei der Fachgruppe MSD dorthin geschickt (Urk. 8/1 S. 10 Frage 22), es habe sich um ein befristetes Praktikum bzw. um eine kurze befristete Stage gehandelt (Urk. 43 S. 2). Bei den Akten befindet sich zu- dem eine Liste von Rapporten, die über Vorfälle betreffend das Fachgebiet der Fachgruppe MSD in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 12. November 2013 im Zu- sammenhang mit der M._____ Bar an der ...strasse …, … Zürich, erstellt worden waren und im Rapportsystem POLIS gefunden wurden (Urk. 13/2). Dieser Liste kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2013 betreffend "Un- zulässige Ausübung der Prostitution … " durch "Anbieten einer sexuellen Dienst- leistung an einen zivilen Polizisten auf dem Trottoir …" rapportierte (Urk. 13/2 letz- te Seite). Aus diesem vom Beschuldigten am 6. Mai 2013 erstellten Rapport ist ersichtlich, dass anlässlich der "Aktion …" ein Kollege des Beschuldigten an der ...strasse von einer Frau (Name anonymisiert) angesprochen und zu ihrer Loge an der …strasse geführt worden sei, um dort für Fr. 100.– Sex zu haben. Nach- dem sich der Kollege ausgewiesen habe, sei die Frau in Anwesenheit des Be- schuldigten kontrolliert und einer fahndungstechnischen Überprüfung unterzogen worden (Urk. 13/3 S. 2). Überdies reichte die Verteidigung des Beschuldigten den Einsatzbefehl "Aktion …" vom 7. November 2012 mit angehängter E-Mail sowie einem Einsatzplan der "Lockvögel" ins Recht, dem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte, ansonsten der H._____ zugehörig, alleine im Zeitraum vom

29. August 2012 bis 27. März 2013 13 Mal von der Fachgruppe MSD als "Lock- vogel" eingesetzt wurde (Urk. 36/3, vgl. insbesondere die letzte Seite; auch Urk. 43 S. 6).

- 16 - 5.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte, wie von der Staats- anwaltschaft eingeklagt (Urk. 27 S. 2), 2008 sowie 2012 und 2013 wiederholt von der Fachgruppe MSD als Sittenpolizist bzw. Scheinfreier eingesetzt wurde und daher die Mitwirkung bei der Aufklärung von Milieu-/Sexualdelikten – neben ande- ren – auch zu seinen Aufgaben zählte. Dazu brauchte er nicht Mitglied der MSD zu sein und davon geht die Anklage

– entgegen der Ansicht der Verteidigerin (Urk. 43 S. 3) – auch nicht aus. Ent- scheidend ist vielmehr die Funktion, welche der Beschuldigte ausgeübt hat, mithin seine faktische Tätigkeit im Rahmen dieser durch die Fachgruppe MSD geleiteten Einsätze. Das gilt unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie Örtlichkeit der Einsätze. Ob der Beschuldigte jeweils freiwillig mitwirkte oder obligatorisch im Rahmen seiner Laufbahn oder gar gegen seinen Willen aufgeboten wurde sowie ob und gegebenenfalls wie lange im voraus er von den Einsätzen Kenntnis hatte, ist ohne Belang. Ebenso irrelevant ist, ob der Beschuldigte über die Kompetenzen eines MSD-Mitarbeiters verfügte oder auf die Milieu-Datenbank MIDA Zugriff hat- te, was vom Beschuldigten und der Verteidigung je verneint wird (Urk. 8/1 S. 10 Frage 21; Urk. 43 S. 11 f.; Urk. 52 S. 6 f.). Wie aus dem aktenkundigen Einsatz- befehl betreffend Aktion … vom 7. November 2012 und den angefügten Urkun- den, namentlich der letzten Seite mit dem Lockvogel-Einsatzplan, hervorgeht, wa- ren neben dem Beschuldigten rund drei Dutzend weitere "Lockvögel" aus den un- terschiedlichsten Dienstorten im Einsatz, wovon nur zwei MSD-Mitarbeitende. Auch daraus folgt, dass es zum Einsatz weder einer Zugehörigkeit zur Fachgrup- pe MSD noch MSD-spezifischer Kompetenzen noch der dort üblichen Berechti- gungen bedurfte. Das wird unterstrichen durch das Rekrutierungsvorgehen des Einsatzleiters der Aktion …, D._____ (vgl. Urk. 52 S. 9) mit dessen Hinweis, dass die als Scheinfreier sich zur Verfügung stellenden Kollegen selbstverständlich vorgängig über die Thematik und Einsatztaktik eine Kurzschulung/Instruktion durch am Aktionstag anwesende Mitarbeitende der MSD erhalten würden (Urk. 36/3, E-Mail vom 6. September 2012), was überflüssig wäre, wenn die zu Rekrutierenden bereits über MSD-spezifische Kenntnisse und Kompetenzen ver- fügen würden. Weitere Voraussetzungen für die unter der Leitung der MSD durchzuführende Aktion sind nicht aktenkundig. Konkret ging es darum, als

- 17 - Scheinfreier, d.h. nicht als solche erkennbare "polizeiliche Kräfte" in ziviler Klei- dung im Bereich des ...strassenquartiers verbotene Prostitution aufdecken (Urk. 36/3 mit Anhängen). Dadurch ebenso wie durch die erwähnten zwei frühe- ren Kontrollgänge im Milieu war der Beschuldigte als Zürcher Stadtpolizist einzel- fallweise und in unregelmässigen Abständen (das war auch die Meinung bezüg- lich der Durchführung solcher Aktionen, vgl. Urk. 36/3, E-Mail vom 12. November

2012) in die Überprüfungstätigkeit der Sittenpolizei eingebunden und übte – wenn auch in untergeordneter Rolle und ohne (wesentliche) Entscheidungsbefugnis – eine öffentliche Kontrollfunktion aus. Seine effektive berufliche Tätigkeit erstreckte sich daher nebenbei ebenso auf den Milieubereich, dies offensichtlich zeitlich we- der besonders langfristig von Arbeitgeberseite geplant noch länger im voraus für den Arbeitnehmer definiert oder limitiert, sondern vielmehr – wie im Rahmen des polizeilichen Handelns nicht unüblich – auch ad hoc.

6. Tätigkeit von C._____ in Zürich 6.1 Weiter machen die Verteidigung und der Beschuldigte geltend, C._____ ha- be im Zeitraum der Geschenke als Prostituierte gar nicht in der Stadt Zürich und somit nicht im räumlichen Tätigkeitsbereich des Beschuldigten gearbeitet. C._____ habe einzig im Kanton Thurgau einen Salon betrieben bzw. den Arbeits- ort dort gehabt (Urk. 43 S. 5, 8 f.; Urk. 52 S. 7 f.; Urk. 8/1 S. 87 f. Fragen 395 und 404, Urk. 78 S. 9 f.). 6.2 Die Vorinstanz erachtet zur Hauptsache gestützt auf die Aktennotiz "Polizei- liche Erkenntnisse über C._____" vom 28. April 2014 (Urk. 16 S. 2) als erstellt, dass C._____ zumindest am 9. August 2007 und am 5. August 2008 als Sexar- beiterin im Erotik-Massagesalon "I._____" an der ...strasse … in … Zürich arbeite- te und zumindest ebenfalls am 5. August 2008 als Inhaberin den Erotik-Club "J._____" an der ...gasse … in … Zürich unterhielt. Seit dem 1. Februar 2012 (in Abweichung von der Anklageschrift, welche von einem Beginn im Dezember 2011 ausgeht) bis zum 1. Oktober 2012 sei sie ferner Inhaberin des Erotik- Massagesalons "K._____" in L._____ gewesen, habe als Untervermieterin am

26. November 2012 dort auch als Sexarbeiterin gearbeitet und sei schliesslich ab dem 1. Januar 2013 erneut Inhaberin des Salons gewesen, wobei sie dort gear-

- 18 - beitet habe, fortan angeblich Kosmetik-Dienstleistungen angeboten worden seien. Am 25. Februar 2013 sei sie in L._____ ferner von einer Sex- bzw. Prostitutions- kontrolle betroffen gewesen. Damit habe sich C._____ zu den angegebenen Zeit- punkten in der Stadt Zürich und somit im Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD selbst prostituiert und/oder als Geschäftsführerin ein Sexgewerbe unterhal- ten (Urk. 50 S. 16 f.). 6.3 Zutreffend und auch seitens des Beschuldigten unbestritten ist, dass C._____ in den Jahren 2007 und 2008 als Sexarbeiterin in der Stadt Zürich tätig war, und damit namentlich auch am 9. August 2007 und 5. August 2008 auf dem Platz Zürich gearbeitet hat, wobei sie im Jahr 2008 auch vom Beschuldigten poli- zeilich kontrolliert worden war (Urk. 77 S. 4 f., Urk. 78 S. 9). Was die Tätigkeit nach dem 5. August 2008 betrifft, geht die Vorinstanz davon aus, dass C._____ seit dem 1. Februar 2012 als Inhaberin des Erotik-Massagesalons "K._____" wie- der im Zürcher Milieu in Erscheinung getreten ist. Über eine Tätigkeit im Sexge- werbe in der Zeit zwischen dem 5. August 2008 und dem 1. Februar 2012 ist al- lerdings weder dem vorinstanzlichen Urteil noch der Anklageschrift etwas zu ent- nehmen. Auch die Akten geben über die Beschäftigung von C._____ in diesem Zeitraum wenig Aufschluss. C._____ selbst führte am 30. November 2016 als Zeugin aus, dass sie von 2004 bis 2007 oder 2008 im Studio "I._____" gearbeitet habe. Da- nach sei sie an den …platz ins Studio "J._____" gegangen, wo sie ca. drei Jahre gearbeitet habe. Anschliessend habe sie für ca. drei bis vier Jahre im Studio "N._____" in O._____ gearbeitet. Schliesslich sei sie ins Studio "P._____" im Kanton Thurgau gegangen. Nachdem sie vom "J._____" weggegangen sei, habe sie sich auf dem Platz Zürich weder prostituiert noch sonst beruflich betätigt (Urk. 17/5/8 S. 6 f.). Die Zeitangaben von C._____ zeigen sich wenig konkret. Gestützt auf ihre Aussagen und die im Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015 festgehaltenen Erkenntnisse lässt sich aber jedenfalls sagen, dass C._____ zwischen 2008 und 2011 im N._____ in O._____ tätig war oder diesen Salon betrieben hat (Urk. 3/1 S. 184). Aktenkundig ist ferner, dass sie seit ca. 2011/2012 im Kanton Thurgau, nämlich an der …strasse … in Q._____,

- 19 - als Salonbetreiberin und Prostituierte gearbeitet hat (vgl. Urk. 3/1 S. 9-12, wo auf den diesbezüglichen Inseraten C._____ unter ihrem Künstlernamen C1._____ (auch C1._____; vgl. Urk. 3/1 S. 9, 28, 30) mehrmals persönlich mit aktuellen Fo- tos als Anbieterin von Sex-Dienstleistungen abgebildet und auch ihre zweite Tele- fonnummer, 078 …, wiederholt als Kontakt vermerkt ist). Es kann vor diesem Hin- tergrund davon ausgegangen werden, dass C._____ zwischen dem 5. August 2008 und dem 1. Februar 2012 in O._____ und im Thurgau gearbeitet hat. Weite- re Arbeitsorte, insbesondere in der Stadt Zürich, lassen sich gestützt auf die Ak- ten hingegen nicht rechtsgenügend feststellen und finden auch in der Anklage- schrift keine Erwähnung. 6.4 Ab dem 1. Februar 2012 trat die Beschuldigte dann im Zusammenhang mit dem Salon "K._____" wieder in der Stadt Zürich in Erscheinung. Aus der Aktenno- tiz "Polizeiliche Erkenntnisse über C._____" vom 28. April 2014, die auf der Mili- eudatenbank MIDA der Stadtpolizei Zürich und auf dem Polizei- Informationssystem POLIS von Stadt- und Kantonspolizei Zürich basiert (Urk. 16; vgl. Urk. 8/5/6/3/2), erhellt, dass C._____, Künstlername C1._____, vom

1. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Inhaberin des Salons "K._____" an ...strasse … in Zürich war (Urk. 16 S. 2). Dieser Aktennotiz ist weiter zu entneh- men, dass am 5. März 2012 im Studio "K._____" an der ...strasse … in … Zürich … eine Kontrolle durchgeführt wurde, wobei R._____ ("R'._____") angetroffen wurde, welche angab, dass sie das Studio seit 1. Februar 2012 untermiete, dort Erotikmassagen anbiete und in der Tagespresse entsprechend inseriere (Urk. 16 S. 2; Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 9 f.]). Ein solches Inserat konnte unter der Rubrik Erotik im Tages-Anzeiger vom tt. Februar 2012 ersehen werden: "Mass. R'._____ (25) Italienerin, Entspannungs-/GK-Mass. L._____", samt beigefügter Telefonnummer und der Öffnungszeiten (Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 10]). Das Studio gehöre einer "C1._____". Eine Überprüfung der von R._____ genannten Telefonnummer von "C1._____" – 076 … – ergab, dass es sich dabei um eine der zwei Rufnummern von C._____ handelte (Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 10]; vgl. Zeugenaussage C._____ Urk. 17/5/8 S. 6 und 11; Urk. 3/1 S. 9).

- 20 - Eine Google-Abfrage ergab sodann den nachstehenden Eintrag vom tt. Oktober 2012: "Heute Sex in Zürich; Fickkontakte pur: Girls, Hobbyhuren & Nutten, be- suchbar in L._____, ...strasse …" (Urk. 15). Überdies bot am tt.10.2012 eine "S'._____", 34 Jahre jung, 155 gross, 49kg, unglaublich sexy mit braunen Augen und schlanker Figur aus der Ukraine in einem Inserat auf "….ch" einen super Ser- vice, Zungenküsse franz pur inkl.-gv in diversen Stellungen etc. einschliesslich detaillierter Tarifdurchgaben an der ...strasse … in L._____ an (Urk. 15). Ferner wurde das Studio "K._____" in der Milieudatenbank der Stadtpolizei Zürich bereits als Massagesalon geführt und deshalb auch mehrfach durch die Fach- gruppe MSD kontrolliert (Urk. 8/5/6/3/2; auch Urk. 16). Anlässlich einer solchen Kontrolle am 15. Dezember 2012 wurde im "K._____" T._____ angetroffen (neu) sowie U._____ (sie nenne sich auch U'._____), die schon aktenkundig war, da im April 2008 bereits in einem Massagesalon in V._____ angetroffen und welche nun erstmals in Zürich in Erscheinung trat. Laut Rapport hat sie angegeben, seit zwei Tagen in diesem Salon als Masseuse tätig zu sein (Urk. 8/5/6/3/2 S. 4 f. und D [S. 32]). Anlässlich einer Kontrolle am 18. Oktober 2012 wurde im Studio "K._____" aus- serdem W._____ ("W'._____") angetroffen, welche der Fachgruppe MSD seit dem

20. März 2008 offiziell als Prostituierte bekannt ist. Diese erklärte, dass sie seit einigen Tagen an diesem Ort als Masseuse tätig sei (Urk. 8/5/6/3/2 S. 2 f. und B [S. 11 f.]). Anlässlich einer weitern Kontrolle am 1. November 2012 im Studio "K._____" traf die Polizei auf AA._____ ("AA'._____"), welche bei der Fachgruppe MSD seit dem

5. Januar 2012 als Prostituierte registriert ist und für welche im Internet unter www…..ch mit dem Namen "AA'._____" geworben wurde (Urk. 8/5/6/3/2 S. 2 und C [S. 13 und 26]). Angesichts all dieser Vorkommnisse kann davon ausgegangen werden, dass im Studio "K._____" nicht (nur) Kosmetikbehandlungen, wie C._____ Glauben ma- chen wollte, sondern vielmehr (auch) Erotikmassagen bzw. sexuelle Dienstleis- tungen angeboten wurden. Das gilt grundsätzlich auch betreffend das vierte Quar-

- 21 - tal 2012, in welchem der Ungar AB._____ nach eigenen Angaben während 3-4 Monaten Untermieter von C._____ an der ...strasse … in L._____ war und der auf entsprechende Frage bejahte, der Inhaber des Salons – in welchem laut sei- ner Darstellung diverse Mädchen der Prostitution nachgingen und von wo aus er auch einen Escortservice betrieb – zu sein und diesen zu führen (Urk. 8/5/6/3/2 C [S. 25 f.]). Aus dem Umstand, dass im Salon "K._____" sexuelle Dienstleistungen angebo- ten wurden, lässt sich allerdings noch nicht schliessen, dass auch C._____ aktiv in den Betrieb involviert war. So war sie zwar Hauptmietern der Liegenschaft, hat diese aber, wie sich aus den vorstehend wiedergegeben polizeilichen Erkenntnis- sen ergibt, untervermietet. Ein Nachweis dafür, dass C._____ in L._____ gearbei- tet oder den Salon bis zum Jahr 2012 als Inhaberin betrieben hat, resultiert aus den polizeilichen Ermittlungen nicht und kann nicht ohne weiteres aus dem Um- stand geschlossen werden, dass sie am 26. November 2012 einmal in dieser Lie- genschaft angetroffen wurde (Urk. 3/1 S. 9; Urk. 8/5/6/3/2 S. 4 f., S. 28 ff.; Urk. 16). Erst ab Januar 2013 war C._____ dann offenbar wieder Inhaberin und Betreiberin des Salons. Das Untermietverhältnis mit AB._____ wurde gemäss übereinstimmender Darstellung von C._____ und AB._____ per Ende 2012 been- det und C._____ bei einer Kontrolle am 25. Februar 2013 dort angetroffen (Urk. 8/5/6/3/2 S. 28 ff.). C._____ vertrat diesbezüglich aber stets den Stand- punkt, dass im Salon keine sexuellen Dienstleistungen mehr angeboten wurden, sondern lediglich solche kosmetischer Natur (Urk. 17/2 S. 4, Urk. 17/5/8 S. 9). Diese Behauptung lässt sich gestützt auf die Akten nicht widerlegen. Immerhin hält auch die Aktennotiz "Polizeiliche Erkenntnisse über C._____" vom 28. April 2014 fest, es müsse zwar angenommen werden, dass es sich beim Salon "K._____" weiterhin um einen Massagesalon handle, was aber "nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen" werden könne ((Urk. 8/5/6/3/2 S. 28 f.). Zusammenfassend ist damit nicht erstellt, dass C._____ zwischen Februar 2012 und Juli 2013 in L._____ in Tätigkeiten im Sexgewerbe involviert war, die in die Zuständigkeit der Fachgruppe MSD gefallen wären. Damit kann dem Beschuldig- ten selbstredend auch nicht unterstellt werden, dass er um eine solche Beschäfti-

- 22 - gung von C._____ gewusst hat, selbst wenn aufgrund der aktenkundigen Erwäh- nung des Salons zwischen G._____ und dem Beschuldigten davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz des Salons bekannt war und er nicht erst im Rahmen der Strafuntersuchung davon erfahren hat (Urk. 3/1 S. 134). 6.5 Was die Tätigkeit von C._____ in Zürich betrifft, ist folglich nach dem

5. August 2008 bis im Juli 2013, und damit in jenem Zeitraum, in dem der Be- schuldigte die Zuwendungen gemäss Anklageschrift von C._____ erhalten und gefordert haben soll, keine Erwerbstätigkeit im Sexgewerbe in der Stadt Zürich mehr aktenkundig und rechtsgenügend nachgewiesen. Feststehende Arbeitsorte in dieser Zeit sind nur O._____ und Thurgau und damit Orte, die eindeutig nicht im Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD der Stadtpolizei Zürich liegen.

7. Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ 7.1 Seitens des Beschuldigten und der Verteidigung wurde stets vorgebracht, dass es sich bei der Bekanntschaft zu C._____ um eine solche rein privater Natur gehandelt habe, die in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Polizist gestanden habe. Die Zuwendungen von C._____ seien deshalb auch nicht mit Blick auf die Amtsführung des Beschuldigten erfolgt, son- dern aus Zuneigung und Sympathie beziehungsweise deshalb, weil C._____ se- xuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gewünscht habe (vgl. vorne Erwägung III. 2.; Urk. 43 S. 3 und S. 14 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2 ff., Urk. 77 S. 5 und S. 7 f., Urk. 78 S. 32 ff. und S. 39 ff.). 7.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und C._____ in der Zeit zwischen März 2010 und Juli 2013 mehr oder weniger regelmässigen Kontakt pflegten und dabei auch mehrmals sexuell miteinander verkehrten. Welche Bedeutung die Be- ziehung und die Zuwendungen für die Beteiligen hatte, ist gestützt auf ihre Aus- sagen indessen nur schwer nachvollziehbar. Klar ist, dass es sich für den Beschuldigten nicht um das von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung umschriebene, normale kollegiale oder freundschaftliche Verhältnis gehandelt haben kann, dem eine gegenseitige Anziehung zugrunde

- 23 - gelegen hatte und das gepflegt wurde, weil man lustige Momente zusammen ge- habt hatte (Urk. 77 S. 4 f. und S. 10). Diese Darstellung steht in eindeutigem Wi- derspruch zum wiederholt äusserst abschätzigen und respektlosen Gebaren des Beschuldigten und G._____ gegenüber C._____ in ihrer Kommunikation: für die beiden war C._____ erklärtermassen ein "geiles Luder" (Urk. 3/1 S. 26), eine "Schlampe" (Urk. 3/1 S. 71-73, 75, 91, 120 f., 129, 132), eine "Nutte", "Liebes- dienerin", "Blasmaschine" (Urk. 3/1 S. 132), die "definitiv nen riiiesen Sprung in der Schüssel" (Urk. 3/1 S. 123) habe. Weiter wurde sie häufig als "Spinnerin" (Urk. 3/1 S. 37, 88, 98, 110, 122, 130, 138 f., 144) betitelt, die man "ficken" (Urk. 3/1 S. 98, 111, 124), "knallen" (Urk. 3/1 S. 37, 44) und als "Sponsor" (Urk. 3/1 S. 27 f., 34, 42) ausnehmen kann. Zum Beispiel vermerkte G._____ am

10. November 2011 über WhatsApp: "Sie will, dass ich ihr nachspringe. Aber wie gesagt, sie darf nie die Kontrolle gewinnen". Darauf meinte der Beschuldigte: "Naja finanziell lohnt es sich" (Urk. 3/1 S. 75), um wenige Minuten später nachzu- doppeln: "Der Profi zählt auch … Profit" (Urk. 3/1 S. 76). Weiter teilte der Be- schuldigte G._____ mit: "Aber wir müssen sie quetschen bevor es ein anderer tut", was G._____ zur Antwort veranlasste: "Ein anderer? Ausser mir? … Du darfst nur soviel quetschen, dass noch Saft übrig bleibt" (Urk. 3/1 S. 76 f.). Oder am 22. Oktober 2012 schrieb der Beschuldigte: "Ja warten wir bis sie Kohle hat" (Urk. 3/1 S. 142). Ferner war man sich einig, dass sie sich Haus und Pferd kaufen und sich in Brasilien vom Pferd bumsen lassen solle (Urk. 3/1 S. 144). Diese Korrespondenz offenbart deutlich, dass es die Protagonisten darauf abge- sehen hatten, die fragliche Person so weit wie möglich auszunützen und von ihr zu profitieren, insbesondere sie finanziell auszusaugen. Nebst allfälligen sexuel- len Interessen dürften der Beziehung mit C._____ seitens des Beschuldigten da- mit in erster Linie solche finanzieller Natur zu Grunde gelegen haben. Allerdings wird in der gesamten ausgewerteten Kommunikation zwischen dem Beschuldig- ten und G._____ nie ein Bezug zwischen der Beziehung zu C._____ und der poli- zeilichen Tätigkeit des Beschuldigten oder G._____ hergestellt. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass die Zuwendungen vom Beschuldigten mit Blick auf seine amtliche Tätigkeit gefordert oder entgegengenommen worden wären, sind nicht auszumachen.

- 24 - 7.3 Was die Interessenlage von C._____ betrifft, wird in der ausgewerteten Kommunikation mehrfach Bezug darauf genommen, dass C._____s Interesse primär G._____ und nicht dem Beschuldigten gegolten habe, wobei G._____ sei- nerseits aber kein sexuelles Interesse an C._____ gehabt habe. Zwar mutet es seltsam an, dass C._____ sich insbesondere deshalb mit dem Beschuldigten ein- gelassen haben soll, weil sie G._____ habe eifersüchtig machen wollen. Letztlich entspricht dies, zumindest teilweise, aber auch den Aussagen von C._____ selbst. Diese erklärte nämlich anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom

30. November 2016 auf die Frage, ob sie auch mit dem Beschuldigten eine Freundschaft gehabt habe: "Ja. Aber es war sehr wenig Freundschaft mit Herrn A._____" und: "Er war nur sehr wenig mein Freund" (Urk. 17/5/8 S. 10). Sie habe mit ihm "hie und da" eine Beziehung gepflegt. Damit habe sie G._____ eifersüch- tig machen wollen, in welchen sie sich tatsächlich verliebt habe (Urk. 17/2 S. 4; Urk. 17/3 S. 12; auch Urk. 3/1 S. 17, 37 f.), dieser habe intime Kontakte aber ab- gelehnt (Urk. 17/5/8 S. 10). Einer anderweitigen Stellungnahme von C._____ zu- folge, habe sie den Beschuldigten demgegenüber um Sex gefragt, weil es ihre Phantasie gewesen sei, mit einem Polizisten Sex zu haben und er bereit gewesen sei, ihr die Phantasie zu erfüllen (Urk. 17/3 S. 5). Die verschiedenen Aussagen von C._____ lassen keine verlässlichen Schlüsse über ihre Motive der Beziehung zum Beschuldigten und der über Jahre gemach- ten, teils kostspieligen Zuwendungen zu. So kann denn auch dem Umstand nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden, dass C._____ auf die Frage, ob der Be- schuldigte sie gefragt habe, ob die Geschenke, die sie ihm angeboten und teil- weise auch gegeben habe, etwas damit zu tun hätten, dass er Polizist war, mit ja beantwortete, das habe er gefragt, mehr als einmal. Sie habe erwidert, dass es nichts damit zu tun habe, was der Beschuldigte indes "nicht allzu sehr" geglaubt habe (Urk. 17/5/8 S. 23 f.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Bezie- hung zu C._____ für ihn einzig privater Natur gewesen sei und in keinem Zu- sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit gestanden habe, lässt sich auch ge- stützt auf die Aussagen von C._____ jedenfalls nicht widerlegen.

- 25 - 7.4 Gegen einen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten spricht im übrigen auch, dass die erste Zuwendung (Capoeira-Hose gemäss An- klageziffer 1), am 4. März 2010 erfolgte und damit zu einem Zeitpunkt, in dem C._____ wie gezeigt keine Tätigkeit im Sexmilieu in der Stadt Zürich nachzuwei- sen ist. Der Polizeieinsatz, in dessen Rahmen der Beschuldigte C._____ im Salon kontrolliert hatte, lag damals bereits zwei Jahre zurück. Und der Beschuldigte selbst war zu diesem Zeitpunkt wie ebenfalls gezeigt zwar vereinzelt für die Fach- gruppe MSD im Einsatz, arbeitete aber eigentlich für die H._____. Zuwendungen mit Blick auf die amtliche Tätigkeit des Beschuldigten wären zu diesem Zeitpunkt für C._____ folglich alles andere als erfolgsversprechend gewesen.

8. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich eine Tätigkeit im Sexgewerbe in der Stadt Zürich und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD in der Zeit zwischen dem 5. August 2008 bis im Juli 2013 nicht erstellen lässt. Eben- falls nicht erstellen lässt sich, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ in einem Zusammenhang mit der polizeilichen Tätigkeit des Be- schuldigten stand, beziehungsweise dass C._____ sich aufgrund der Beziehung und der von ihr gemachten Zuwendungen mit Blick auf die Amtstätigkeit des Be- schuldigten Vorteile erhoffte oder dass der Beschuldigte die Zuwendungen mit Blick auf seine Amtstätigkeit angenommen hat.

9. Rechtliches 9.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) für schuldig befunden. 9.2 Wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322sexies StGB in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung). Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich er- laubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile bzw. Geschenke (Art. 322octies

- 26 - Ziffer 2 StGB in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung; BGE 135 IV 198 E. 6.3 mit Hinweisen). Blosse Belohnungen scheiden ebenfalls aus (BGE 135 IV 198 E. 6.3). 9.3 Das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte besteht in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit. Da Art. 322ter-322octies StGB als Tätigkeits- bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert sind, setzt die Vollendung der Kor- ruptionsstraftatbestände nicht voraus, dass das geschützte Rechtsgut konkret ge- fährdet oder auch tatsächlich verletzt wird (FLACHSMANN, Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Aufl., Art. 322ter-322octies Vorbemerkungen N 1). Der nicht gebührende Vorteil kann in jeder Leistung materieller oder immaterieller Natur bestehen (FLACHSMANN, a.a.O., N 8 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 1999 5528). Als ma- terieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach-, Geldleistun- gen oder Nutzzuwendungen mit einem bestimmten Marktwert, daneben aber auch jede rechtliche Besserstellung. Immaterielle Vorteile sind gesellschaftliche oder berufliche Vorteile, Beförderungen, Ehrungen sowie sexuelle Zuwendungen (BSK StGB II - PIETH, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322ter N 25 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.723/1996 vom 7. April 2000; BGE 100 IV 58). Der Vorteil gebührt dem Täter dann nicht, wenn er zu dessen Annahme nicht berechtigt ist (Botschaft, BBl 1999 5528). Anders als bei den Bestechungstatbeständen von Art. 322ter und 322quater StGB stehen die Vorteilsgewährung von Art. 322quinquies und die Vorteilsannahme von Art. 322sexies StGB nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung; vielmehr geht es um sog. "Goodwill"-Aktionen ohne entsprechende Gegenleistung, welche auch als "Anfüttern" oder "Klimapflege" bezeichnet werden. Die Vorteilsgewäh- rung bzw. Vorteilsannahme muss also nicht in einer Beziehung zu einer konkreten oder mindestens bestimmbaren Handlung des Amtsträgers stehen (Botschaft, BBl 1999 5533). Ein Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteilsgewährung resp. Vor- teilsannahme und einer bestimmten Amtshandlung ist in diesem Sinne nicht er- forderlich (BSK StGB II - PIETH, a.a.O, Art. 322quinquies N 9). Völlig beseitigt wird der Äquivalenzbezug indessen auch in den Art. 322quinquies und 322sexies StGB nicht. Der objektive Tatbestand von Art. 322sexies StGB verlangt, dass die Vorteils-

- 27 - zuwendung im Hinblick auf die Amtsführung geschieht. Die Zuwendung muss ge- eignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, zumindest aber Eventualvorsatz verlangt (vgl. zum Ganzen FLACHSMANN, a.a.O., Art. 322sexies N 1 unter Hinweis auf Art. 322quinquies N 3-4 und 6; zu mög- lichen Modellfällen - u.a. das "Spanienreisli" - illustrativ PIETH in BSK-StGB II, a.a.O., Art. 322quinquies N 11 und Art. 322sexies N 1 f.). 9.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist im deliktsrelevanten Zeitraum keine Tätigkeit von C._____ im örtlichen Zuständigkeitsgebiet des Beschuldigten nachgewiesen. Ihre letzte aktenkundige Tätigkeit als Sexarbeiterin in der Stadt Zürich erfolgte vielmehr rund zwei Jahre vor der ersten materiellen Zuwendung an den Beschul- digten im März 2010. Die Wahrscheinlichkeit, dass C._____ in naher Zukunft in seinem Zuständigkeitsgebiet wieder als Sexarbeiterin tätig sein würde, war damit relativ gering und der Beschuldigte musste mit einem solchen Szenario auch nicht rechnen. Wenn der Beschuldigte aber während des gesamten Zeitraums, in dem er mit C._____ verkehrte und von ihr Zuwendungen forderte, sich versprechen liess oder auch annahm, nie für Belange im Zusammenhang ihrer Arbeit zustän- dig war und sich auch für die nahe Zukunft keine solche Zuständigkeit abzeichne- te, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die objektive und sachliche Amtstätigkeit des Polizisten konkret oder auch nur abstrakt gefährdet gewesen ist. Andernfalls dürften Amtsträger im Privaten keinerlei Vorteile mehr entgegenneh- men, wenn sie auch nur im entferntesten damit zu rechnen hätten, dass sie mit dem Vorteilsgeber in Zukunft unter Umständen irgendwann einmal im Rahmen ih- rer Amtstätigkeit konfrontiert sein könnten. Eine solche Auslegung von Art. 322sexies StGB ginge eindeutig zu weit. Hinzu kommt, dass auch in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenügend zu erstellen ist, dass C._____ eine Beeinflussung des Beschuldigten zu ihren Gunsten avisiert hat oder dass der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Zuwendungen im Hinblick auf seine Amtstätigkeit und eine Beeinflussung derselben erfolgten. Der Tatbestand vonArt. 322sexies StGB ist damit weder in objektiver noch in sub- jektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist von sämtlichen im Berufungsver-

- 28 - fahren noch zu beurteilenden Vorwürfen (Anklageziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13) freizusprechen. IV. Einziehung Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 beschlagnahmte iPhone 5, IMEI … ist dem Beschuldigten bei diesem Aus- gang des Verfahrens auf erstes Verlangen herausgegeben. V. Kosten, Entschädigung und Genugtuung

1. Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumgänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Der Beschuldigte lässt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'760.30 bean- tragen, bestehend in Kosten von Fr. 450.30 für ein Mobiltelefon, Essen und Ge- tränke sowie Kopien und in 33 Stunden zeitlichem Aufwand, welche mit Fr. 70.-- pro Stunde zu entschädigen seien (Urk. 78 S. 45, Urk. 43 S. 33 f.). 2.2 Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Die geltend gemachten Auslagen des Beschuldigten für ein neues Mobiltelefon und Ver- pflegung bei Einvernahmen sind dargetan und belegt (Urk. 43 S. 33 f., Urk. 44/3). Für diese Kosten ist ihm eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nicht zu entschädigen ist demgegenüber der für die Teilnahme an Einvernahmen angefallene Zeitaufwand. Eine zu entschädigende wirtschaftliche Einbusse ist in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend ausgewiesen. 3.1 Sodann wird seitens des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Dezember 2015 beantragt. Begründet wird dieses Be- gehren insbesondere damit, dass die Vorwürfe sowie die mediale Berichter-

- 29 - stattung die berufliche Laufbahn des Beschuldigten beeinträchtigt hätten, er sich von Verwandten, Bekannten und Nachbarn zurückgezogen habe oder diese sich von ihm abgewandt hätten, da alles um das Thema "korrupter Polizist" gekreist sei. Auch seine Partnerschaft habe gelitten, an Ferien und Entspannung sei wäh- rend des Strafverfahrens nicht zu denken gewesen und er habe sich vor den Strafverfolgungsbehörden für intimste Handlungen rechtfertigen müssen. Ferner sei er für einen Tag verbüsste Haft und die Hausdurchsuchung zu entschädigen. Bei der Genugtuung sodann zu berücksichtigen sei die Einstellung des Verfah- rens in Sachen "B.____" sowie die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 43 S. 28 ff., Urk. 78 S. 44 f.). 3.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Umstand alleine, dass eine Strafuntersuchung geführt wird, rechtfertigt damit noch keine Zu- sprechung einer Genugtuung. Erforderlich ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren am 2. Dezember 2015 von 12:45 Uhr bis 20:15 Uhr inhaftiert, wofür ihm eine Genugtuung zusteht. Ebenso verhält es sich mit der bei ihm am 26. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung. Weitere besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen aufgrund des Straf- verfahrens sind indessen nicht auszumachen. Die genauen Umstände der Aufhe- bung des Arbeitsverhältnisses bei der Stadtpolizei Zürich sind nicht bekannt. Der Darstellung der Verteidigerin zufolge bestehe diesbezüglich eine Stillschweigens- vereinbarung (Urk. 77 S. 2, Urk. 78 S. 45). Dass die Strafuntersuchung Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war, ist damit nicht dargetan. Ferner ist zwar zutreffend, dass es im Rahmen der sogenannten "…-Affäre" zu einer breiten medialen Berichterstattung gekommen ist. In deren Zentrum stand allerdings die Fachgruppe MSD der Stadtpolizei Zürich, welcher der Beschuldigte wie dargelegt nicht direkt angehörte. Rückschlüsse auf seine Person waren aufgrund der Be- richterstattung daher nicht naheliegend. Im übrigen wurde auch seitens der Ver- teidigerin nicht vorgebracht, dass es im Rahmen der Berichterstattung zu einer

- 30 - Verletzung der Unschuldsvermutung gekommen sei. Vielmehr wies sie zu Beginn der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hin, dass bis dahin weder Namen noch Initialen des Beschuldigten in der Presse publiziert worden seien (Urk. 78 S. 3). Eine schwere Persönlichkeitsverletzung ist auch in dieser Hinsicht zu ver- neinen. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

12. Dezember 2016 (Urk. 28) ist zu entnehmen, dass die Einvernahmen und Zwangsmassnahmen des Strafverfahrens wegen Begünstigung und Widerhand- lung gegen das AuG (betreffend "B._____") zusammen mit den vorliegend zu be- urteilenden Vorwürfen durchgeführt wurden. Ein zusätzlicher Untersuchungsauf- wand ist wegen des später eingestellten Verfahrens "B._____" nicht angefallen (Urk. 28 S. 3 f.). Gründe, die eine Erhöhung der Genugtuung oder Entschädigung wegen dieser Vorwürfe rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigerin auch nicht vorgebracht. 3.3 Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für die erlittene Haft sowie die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 zuzusprechen. 4.1 Der amtliche Verteidigerin macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 49.3 Stunden geltend und verlangt, inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer, eine Entschädigung von Fr. 11'992.-- (Urk. 76). 4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung setzt sich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 AnwGebV/ZH). Die Gebühr im Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Re- geln, mithin nach § 17 AnwGebV/ZH berechnet (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter sieht § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV/ZH in der Regel eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vor.

- 31 - 4.3 Die von der amtlichen Verteidigerin verlangte Entschädigung erscheint vor diesem Hintergrund überhöht. Zwar handelt es sich vorliegend verglichen mit an- deren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Einzelrichters um einen komplexen und umfangreichen Fall, weshalb eine leichte Erhöhung der Grundgebühr ange- zeigt erscheint. Sodann ergab sich aufgrund der nicht am Tag der Berufungsver- handlung durchgeführten öffentlichen Urteilseröffnung ein zusätzlicher Zeitauf- wand, welcher in der Honorarnote der Verteidigerin noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Angesichts des Umfangs des Falles erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigerin für Grundgebühr und notwendige Barauslagen pauschal mit Fr. 10'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Vom Vorwurf der Vorteilsnahme betreffend die Ziffern 6, 7, 8, 10 und 14 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)

6. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011) Honorar: 23'240.00 Barauslagen: 0.00 Zwischentotal: 23'240.00 Entschädigung total inkl. MwSt (in Fr.): 25'099.20 7.-10. (…)."

- 32 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB (in der bis am

30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) betreffend der An- klageziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

2. Dezember 2015 beschlagnahmte iPhone 5, IMEI … wird dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen herausgegeben.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbe- gehren abgewiesen.

7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 33 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffer 2)

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller