Sachverhalt
1. Der amtliche Verteidiger bestreitet den Sachverhalt Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte die Geschädigte, B._____, Pflegefachfrau in Ausbildung, mit der Faust geschlagen habe und dass diese eine Gehirnerschütterung erlitten habe (Prot. I S. 6). Der Beschuldigte habe mit der offenen Hand geschlagen und die Geschädigte habe gemäss Arztbericht lediglich eine contusio capitis, d.h. eine Prellung am Kopf erlitten.
2. Es ist zutreffend, dass das Arztzeugnis als Diagnose keine Hirnerschütte- rung bzw. commotio cerebris nennt, sondern eine contusio capitis (Urk. 5/3). Die Geschädigte B._____ wurde lediglich polizeilich befragt und es wurde keine staatsanwaltliche Einvernahme durchgeführt. Entgegen der Feststellung der Vo- rinstanz sind deren Aussagen, insbesondere ihre Darstellung vom Faustschlag und den für eine Gehirnerschütterung typischen Symptomen nach dem Schlag, prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 67 S. 6 E. 2.2.4.;
- 6 - BGE 133 I 33 E. 3.1; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 147; BSK StPO I-Schleiminger/Mettler, N 30 zu Art. 147). Demgegenüber dokumentieren die Fotos der Verletzung der Geschädigten ein rundes Veilchen um das linke Auge. Dieses Verletzungsbild schliesst einen Schlag mit der offenen Handfläche aus, sondern belegt vielmehr einen Schlag mit einem runden Gegenstand bzw. mit einer Faust (Urk. D2/3). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem Faustschlag ausgegangen, hat demgegenüber den Einwand des Verteidigers hinsichtlich der Hirnerschütterung zu Unrecht verworfen (Urk. 67 S. 6). Bezüglich Letzterem ist der Anklage- sachverhalt nicht erwiesen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Wer eine Beamtin durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die inner- halb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, wird gemäss Art. 285 StGB mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ein tätlicher Angriff setzt im Gegensatz zur Tatbestandsvariante der Hinde- rung gemäss Art. 286 StGB zwar nicht voraus, dass sich der Angriff direkt gegen die Amtshandlung richtet oder diese Amtshandlung dadurch verunmöglicht wurde. Gemäss einhelliger Lehre muss der Angriff aber nichts desto trotz während einer Amtshandlung mit amtlichem Charakter erfolgen (BSK StGB II-Heimgartner, N 14 zu Art. 285). Dies im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm: Geschützt werden soll die staatliche Autorität (BSK StGB II-Heimgartner, N 2 zu Vor Art. 285; BGE 110 IV 91 Erw. 2). Demgegenüber lag es dem Gesetzgeber fern, Beamten allein wegen ihrer Beamteneigenschaft einen höheren Rechtsschutz zukommen zu lassen als anderen Personen.
3. Gemäss Darstellung der Geschädigten und Pflegefachfrau in Ausbildung, B._____, sei sehr wenig los gewesen auf der Station der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik. Deshalb sei sie in den Raucherraum gegangen, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. D2/2 Antwort 5). Als sie beim Fenster gestanden habe, sei der Be-
- 7 - schuldigte unvermittelt an sie herangetreten und habe ihren Gruss "Grüezi", mit "Was Grüezi?" erwidert. Dann habe er ihr unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie denke, er habe sie wegen seiner Schizophrenie verkannt (Urk. D2/2 Antwort 11). Aus dieser Sachdarstellung geht zweifelsfrei hervor, dass die Geschädigte bei einer Rauchpause und nicht bei der Ausübung einer Amts- handlung angegriffen wurde. Die Vorinstanz hat zwar zutreffende Erwägungen zum rechtlichen Begriff der Beamtin gemacht (Urk. 67 S. 7). Diese Frage ist aller- dings zu unterscheiden von jener, ob eine Amtshandlung vorliegt oder nicht (Urk. 67 S. 7). Die Vorinstanz ging auch nicht auf den vom Verteidiger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 110 IV 91 ein, wo das Bundesgericht einen ver- gleichbaren Fall einer Handlung eines Polizeibeamten während der Dienstzeit, aber ohne Charakter einer Amtshandlung zu beurteilen hatte.
4. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Pflegepersonal eines öffentlich rechtlich organisierten Spitals ihre reine Pflegetätigkeit überhaupt im Sinne eines hoheitlichen Aktes ausüben oder im Sinne einer privatrechtlichen Fürsorgepflicht (BSK StGB II-Heimgartner, N 9 zu Vor Art. 285). Bei freiwilligen Spitaleintritten er- scheint der hoheitliche Charakter fraglich, bei zwangsweisen Einweisungen oder Medikationen immerhin diskutabel.
5. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger kann die angeklagte Gewalt- anwendung des Beschuldigten deshalb nicht unter Art. 285 StGB subsumiert werden.
6. Leichte Fälle von Körperverletzungen sind Angriffe auf die körperliche Integ- rität von Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands, im Grenz- bereich zu Tätlichkeiten (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 59 f.). Die Abgrenzung ist vielfach schwierig und einem weiten richterlichen Ermessen unterworfen. Ob nur objektive oder auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind, ist in der Literatur umstritten (ablehnend: BSK StGB II-Roth/Berkemeier, N 9 zu Art. 123, zustimmend; Donatsch, a.a.O., S. 60). Da die Qualifikation als leichte einfache Körperverletzung lediglich eine fakultative Strafmilderung eröffnet, an- sonsten aber keine Auswirkungen hat, spielt sie in der Praxis nur eine geringe Rolle.
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7. Wie bereits erwähnt, sind die polizeilichen Aussagen der Geschädigten B._____ mangels staatsanwaltlicher Einvernahme nicht zu Lasten des Beschul- digten verwertbar. Somit hat auch unberücksichtigt zu bleiben, welche Schmerzen und weitere subjektiven Folgen der Schlag hatte. Immerhin dokumentieren die am Tattag polizeilich erstellten Fotografien, dass die Geschädigte ein sogenanntes Veilchen davontrug, ein rund um das Auge verlaufendes, wenn auch nicht schwe- res Hämatom (Urk. D2/3). Schläge ins Gesicht eines Opfers weisen eine beson- dere Qualität auf, weil das Gesicht sehr stark mit der Persönlichkeit eines Men- schen verbunden ist. Solche Schläge symbolisieren deshalb viel stärker auch ei- nen Angriff gegen die menschliche Würde als beispielsweise ein Tritt gegen das Schienbein. Kommt hinzu, dass Schläge in Richtung eines äusserst wichtigen und empfindlichen Organs, dem Auge, die Gefahr einer bleibenden Augenverletzung in sich bergen. Schliesslich zeichnet ein Veilchen das Opfer in einer sehr unange- nehmen Weise, weil die Verletzung mehrere Tage für jeden Aussenstehenden so- fort erkennbar ist und Gesprächsstoff bietet. Subjektiv wird eine solche Verletzung in der heutigen, sehr auf das Äusserliche bedachten Gesellschaft deshalb oft als viel einschneidender empfunden als ein viel grösseres oder schwereres Häma- tom, welches mit der Kleidung kaschiert werden kann. Nicht wenige Opfer scheu- en sich, mit einem solchen Stigma in die Öffentlichkeit zu treten. Aus all diesen Gründen kann eine solche Verletzung im Gesicht eines Opfers deshalb nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB taxiert werden. Vielmehr liegt eine einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
8. Nicht angefochten wurde, dass der unter Schizophrenie leidende Beschul- digte die Taten in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB beging. Gemäss psychiatrischem Gutachter Dr. med. C._____ habe eine akute psychotische Erkrankung des Beschuldigten vorgelegen und die damit einhergehende deutliche Enthemmung und somit Schuldunfähigkeit lasse sich sehr gut nachzeichnen (Urk. 4/7 S. 29).
- 9 - V. Massnahme
1. Gesetzliche Bestimmungen 1.1. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme bei einem Schuld- unfähigen anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB gegeben sind. 1.2. Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit einer psychischen Störung im Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich durch die Massnahme der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten begegnet werden kann.
2. Freiheitsentziehende Massnahmen Nachdem der Beschuldigte ab 8. März 2016 insgesamt 298 Tage in Unter- suchungshaft verbrachte, wurde er mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug per
1. Januar 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme stationär in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Rheinau (ZSFT) eingewiesen (Urk. 62). Seither be- findet er sich dort, mit ganz kurzen Unterbrüchen aus medizinischen Gründen.
3. Standpunkt der Verteidigung und des Beistands Der amtliche Verteidiger greift die bisherige Erfolglosigkeit der psychiatrischen Aufenthalte bzw. die häufigen Rückfälle auf und stellt die Therapiefähigkeit des Beschuldigten bzw. eine dadurch erzielbare markante und dauernde Rückfallver- hinderung ganz grundsätzlich in Frage (Prot. I S. 8; Urk. 94 S. 3-5; Prot. II S. 6 ff.; Urk. 115 S. 2-5). Er bemängelt, dass der Justizvollzug im Kanton Zürich Mass- nahmen nach Art. 59 StGB in der Regel in der forensischen Abteilung der Straf- anstalt Pöschwies, der PUK Rheinau oder im Massnahmezentrum Bitzi durch- führe und alle diese Einrichtungen für den Beschuldigten nicht geeignet seien (Prot. I S. 11 f.; Urk. 115 S. 2-5). Da der Beschuldigte nicht zu der Gruppe gefähr-
- 10 - licher psychisch Kranker gehöre und die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB gering seien, erachtet der Verteidiger die Verhältnismässigkeit als nicht gegeben (Prot. I S. 13; Prot. II S. 10; Urk. 115 S. 5). Man könne nicht alle Menschen in der Psychiatrie bei Schüben aggressiven Verhaltens in eine straf- rechtliche Massnahme versetzen (Prot. I S. 12). Er verweist darauf, dass eine fürsorgerische Unterbringung in einer Klinik, beispielsweise in D._____, ausrei- che, zumal sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nie gegen eine solche Einweisung gewehrt habe (Prot. I S. 13; Urk. 94 S. 4; Urk. 115 S. 4). Der Verteidi- ger erachtet eine strafrechtliche Massnahme vor allem deshalb als unverhältnis- mässig, weil diese infolge der bisherigen Erfolglosigkeit psychiatrischer Therapien und der schlechten Prognose auf eine kleine Verwahrung hinauslaufe. Es sei deshalb eine Massnahme nach Erwachsenenschutz durch die KESB angezeigt (Prot. I S. 13).
4. Psychische Störung 4.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ führte in seinem Gutachten vom 27. Juli 2016 aus, dass sich die Exploration des Beschuldigten ausgespro- chen schwierig gestaltet habe (Urk. 4/7 S. 17). Auch die Dolmetscherin habe an- gegeben, dass die Antworten des Beschuldigten für sie oft unverständlich seien (Urk. 4/7 S. 18). Der Gutachter macht folgende Vorbemerkungen: "Auch im Ge- spräch mit Dolmetscher offenbarten sich so gravierende psychopathologische Auffälligkeiten, dass eine sinnvolle Exploration des Beschuldigten nicht möglich war. Seine Angaben (siehe psychischer Befund) wirkten durch ausgeprägte Krankheitsphänomene so beeinflusst, dass Herr A._____ nur mit Mühe zu ver- lässlichen Antworten gebracht werden konnte. Obwohl sich sein psychopathologi- scher Zustand insgesamt stabilisiert hatte, verloren sich diese Auffälligkeiten nicht. Auch in einem zweiten Gespräch (in Räumen der Klinik für forensische Psychiatrie Rheinau) ergaben sich weiter bestehende Auffälligkeiten in diesem Sinne, sodass hier ein seltener Fall von fehlender Explorationsfähigkeit zu konsta- tieren ist. Interessanterweise bestehen die psychopathologischen Auffälligkeiten offenbar seit so langer Zeit, dass seit Einreise Herrn A._____s nach der Schweiz trotz wiederholter stationärer psychiatrischer Behandlungen (auch mit langer
- 11 - Dauer), keine wirklich detailreiche biographische Entwicklung nachgezeichnet werden konnte." 4.2. Der Anamnese im Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise aus dem Tibet im Jahre 2000 regelmässig in psychiatrischen Kliniken, Heimen oder Anstalten weilte (Urk. 4/7 S. 3 f.). Häufig geschah dies im Zusammenhang mit Drohungen oder tätlichen Übergriffen, sei es gegen seine Mutter, Pflegepersonal oder Mitpatienten. Im Jahre 2010 wurde er verbeiständet. Nebst einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 3. September 2012 wegen Tätlichkeiten gegen eine Mitarbeiterin des betreuten Wohnens E._____ sind ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell A.-Rh. vom
3. September 2013 wegen einfacher Körperverletzung und ein Strafbefehl des Statthalteramtes Hinwil vom 16. Mai 2014 wegen Tätlichkeiten gegen diverse Geschädigte im Pflegeheim F._____ aktenkundig (Urk. 8/1, 8/4 und 8/5). 4.3. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose im Tatzeitpunkt (Urk. 4/7 S. 29). Eine solche führe zu kurzfristiger Verkennung der Realität und zu paranoiden Überzeugungen, die handlungsleitend würden. Beim Beschuldigten bestehe eine chronifizierte schizo- phrene Psychose, die als anhaltende schwere psychische Störung gelten könne. Solche Erkrankungen seien gut psychiatrisch behandelbar. Im vorliegenden Fall könne man angesichts der grossen Zahl an erwiesenen und an nur gemeldeten, aber strafrechtlich nicht verfolgten, tätlichen Übergriffen des Beschuldigten ein- wenden, dass sich eine gewisse Therapieresistenz des Beschuldigten andeute. Trotz hoher antipsychotischer Medikation zeige er immer wieder hohe Gewaltbe- reitschaft, wobei die aggressiven Übergriffe in erster Linie gegen Frauen gerichtet seien (Urk. 4/7 S. 6). Allerdings sei nicht sicher, ob wirklich in der Vergangenheit alles dazu beigetragen worden sei, um den Patienten adhärent zu halten. Immer- hin habe aber in der Vergangenheit eine engmaschige Betreuung immer wieder zu einer Stabilisierung der Symptomatik beigetragen (Urk. 4/7 S. 31). Der Gutach- ter empfiehlt deshalb nebst einer pharmakologischen antipsychotischen Behand- lung auch Versuche zur Krankheitsaufklärung und die Adhärenz fördernden sozio- therapeutischen Massnahmen im Sinne einer Rückfallprophylaxe (Urk. 4/7 S. 31).
- 12 - Er empfiehlt ohne jegliche Einschränkungen eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 4/7 S. 33). 4.4. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018 kommt der Gutachter Dr. C._____ zu keinen erheblich anderen Schlüssen (Urk. 110). Er berücksichtigte die Entwicklung des Beschuldigten, welcher im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Zentrum für stationäre forensische Therapie der Universitätsklinik Zürich untergebracht ist, seit dem letzten Gutachten im Juni 2016. Insgesamt konstatiert er eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten. Der Gutachter schloss mit der Feststellung, dass es sich beim Beschuldigten um einen Sonderfall eines schwerkranken Mannes handle, dessen Psychopathologie trotz intensiven Massnahmen in einem sehr selten zu beobach- tenden akuten Stadium verharre (Urk. 110 S. 21). Die paranoide Symptomatik habe sich auf eine deutlich katatone Symptomatik verschoben. Man habe in der Zwischenzeit auch eine organische Hirnveränderung feststellen können, deren Kausalität mit der Symptomatik aber nicht erstellt sei (Urk. 110 S. 15).
5. Kausalität zur Anlasstat Die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden Taten, eine Körper- verletzungen, waren Ausdruck oder Folge der psychischen Erkrankung des Be- schuldigten. Es gab keinerlei äussere Veranlassung für seinen spontanen Über- griff auf die Pflegerin und bereits früher kam es zu ähnlichen Vorfällen, ohne dass eine Motivation des Beschuldigten für sein Handeln erkennbar war. Dies korreliert auch mit dem Umstand, dass von einer Tat im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. dazu auch das Gutachten, Urk. 4/7 S. 25 f., 29 f. und insb. S. 31)..
6. Massnahmebedürftigkeit Gemäss Art. 56 StGB darf eine therapeutische Massnahme nur angeordnet wer- den, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert. Der Beschuldigte leidet an einer gravierenden psychischen
- 13 - Erkrankung. Seit dem Jahre 2000 lebte er mehrheitlich in psychiatrischen Kliniken (Urk. 93 S. 3). Der Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose mit paranoider und katatoner Symptomatik (Urk .4/7 S. 29; Urk. 110 S. 3, ICD-10: F20.1 und ICD-10:F20.2). Diese führe zu kurzfristigen Verkennun- gen und paranoiden Überzeugungen, die vollumfänglich handlungsleitend wür- den. Vorliegend wurde die psychiatrisch-therapeutische Behandlungsbedürftigkeit von keiner Seite in Frage gestellt (Urk. 94 S. 1). Strittig ist vielmehr nur die Frage, in welcher Klinik der Beschuldigte zu behandeln sei (Urk. 115 S. 4). Im Ergän- zungsgutachten vom 29. Juni 2018 ist zu lesen, dass sich der Beschuldigte zwar gut auf der Sicherheitsstation eingelebt habe (Urk. 110 S. 6). Im Alltag hätten sich jedoch wechselnd ausgepräte kognitive Defizite, Orientierungsstörungen, Verhal- tensauffälligkeiten und psychotische Erregungszustände mit katatonen Anteilen gezeigt. Der Beschuldigte befinde sich in einem stark reduzierten psychophysi- schen Zustand mit nur geringer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Teilweise würden die psychotischen Erregungszustände wie epileptische Anfälle anmuten. Es bestehe ein latente Eigen- und Fremdgefährdung. Die ausgeprägte psychopa- thologische Symptomatik erfordere zu grossen Teilen eine engmaschige Be- treuung, damit Fehlhandlungen und aggressives Verhalten des Beschuldigten rechtzeitig vorausgesehen werden könne.
7. Gefahr weiterer Straftaten 7.1. Nicht jedes Therapiebedürfnis rechtfertigt eine strafrechtlich angeordnete Massnahme. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB setzt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Dieser Begriff ist nicht moralisch wertend und nicht isoliert auszulegen. Er bedeutet nicht, dass der Täter auf freiem Fuss Angst und Schrecken verbreitet. Gemeint ist mit diesem Begriff einerseits die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 48 zu Art. 59), je höher die Rückfallwahr- scheinlichkeit, desto gefährlicher ist der Täter. Andererseits beinhaltet der Begriff ein öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters, das spe- zialpräventive Bedürfnis. Die Gefährlichkeit bemisst sich mit anderen Worten nach
- 14 - der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 50 zu Art. 59). 7.2. Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass es gemäss den Patienten- akten in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen war. Die Informationen dazu sind in den Akten verschiedener Institutionen verteilt und teilweise nur am Rande erwähnt, weshalb es nicht ganz einfach ist, die Ereignisse vollständig, chronologisch und im Detail zu schildern. In den Akten der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau sind Vorfälle in den Jahren 2005 und 2007 verzeichnet. Der Beschuldigte sei laut geworden, sei gegenüber weiblichem Personal mit anzüglichen Bemer- kungen und distanzgemindertem Verhalten aufgefallen (Urk. 4/7 S. 11). Es wer- den heftige Konflikte mit Mitpatienten und tätliche Übergriffe erwähnt, ohne dass diese näher spezifiziert wurden. Im September 2009 erfolgte nach Faustschlägen gegen seine Mutter eine Einweisung des Beschuldigten in die Psychiatrische Klinik D._____ (Urk. 4/7 S. 3). Seit 2010 ist es zu insgesamt acht Wohnheim- wechseln aufgrund von fremdaggressiven Verhalten gekommen (Urk. 4/7 S. 4). Es ist von fremdaggressiven Tätlichkeiten oder sexuellen Belästigungen von Be- treuungspersonen im Wohnheim G._____ in H._____, im Wohnheim I._____ und in der Villa J._____ in K._____ die Rede. Zwischen 2010 und 2014 gab es sieben stationäre Aufenthalte im psychiatrischen Zentrum L._____, davon viermal wegen Schlägen auf weibliches Personal mit teils ernstzunehmenden Verletzungen, ein- mal wegen Schütteln von Kindern, einmal wegen mehrfachem öffentlichen Urinie- rens vor Kindern und einmal wegen bedrohlichem Verhalten nach Medikamenten- reduktion (Urk. 4/7 S. 4). Aus dem Jahr 2012 datiert ein Vorfall im betreuten Woh- nen in E._____ (Urk. 4/7 S. 9). Dabei ging der Beschuldigte bedrohlich auf eine Mitarbeiterin zu, welche darauf in einen anderen Raum flüchtete und die Türe ab- schloss. Der Beschuldigte wuchtete jedoch mit seiner Körperkraft die Türe auf, drängte die Frau in eine Ecke und schlug mehrfach mit den Fäusten auf ihren Kopf. Im Jahre 2013 habe der Beschuldigte eine Frau gefragt, ob sie ihm Geld geben könne (Urk. 4/7 S. 7). Nach einer abschlägigen Antwort habe er der Frau ohne Vorwarnung mehrmals ins Gesicht geschlagen. Aus den Jahren 2015 und 2016 sind mehrere Vorfällen von Drohungen gegenüber Pflegepersonal in der
- 15 - Psychiatrischen Universitätsklinik bekannt. Im Mai/Juni 2015 ist ein Übergriff im Pflegeheim Haus M._____ auf Personal verzeichnet (Urk. 4/7 S. 11). Zu jener Einweisung sei es gekommen, weil es nach seiner Entlassung aus der Klinik Rheinau zu sexuell enthemmtem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 4/7 S. 12). Im Dezember 2015 ging der Beschuldigte im Pflegezentrum N._____ auf einen Pfleger los (Urk. 4/7 S. 4, Anklageziffer 1). Ge- genüber der Polizei stritt er den Faustschlag nicht ab, machte jedoch geltend, der Pfleger habe seine Freundin und seine Mutter angefasst und mit der Mutter auch schon geschlafen. 2016 kam es zu aggressivem Verhalten gegenüber Mitpatien- ten mit Bespucken und Schlägen ins Gesicht (Urk. 4/7 S. 3). Auch als der Be- schuldigte im März/April 2016 in Untersuchungshaft war, habe er immer wieder in der Zelle massiv randaliert, weshalb er in die Sicherheitsabteilung verlegt wurde (Urk. 6/30). Bei der letzten Einweisung in die psychiatrische Klinik Rheinau habe er die Zelle demoliert, den Fernseher zerschlagen und sich selbst verletzt. Der Beschuldigte sei sexuell enthemmt, distanzlos und massiv gereizt gewesen (Urk. 4/7 S. 16). In neuerer Zeit ereigneten sich auch Vorfälle mit Selbstverletzun- gen. So riss sich der Beschuldigte selbst zwei Zähne aus oder schlug seinen Kopf wiederholt an eine Wand, so dass medizinische Behandlungen nötig wurden (Urk. 110 S. 7). Zu schweren Straftaten des Beschuldigten ist es bis anhin nicht gekommen. Allerdings belegen die Faustschläge ins Gesicht der Geschädigten die (krankheitsbedingt nicht schuldhafte) Bereitschaft des Beschuldigten, in die physische Integrität von Opfern unvermittelt und heftig einzugreifen. Es ist nicht zu erkennen, was den Beschuldigten in solchen psychischen Ausnahmezustän- den davon abhalten würde, noch schwerere Rechtsgutverletzungen zu verursa- chen, bspw. mit einem in der Akutsituation sofort greifbaren gefährlichen Gegen- stand. Prägend ist vorliegend jedoch weniger diese spekulative Prognose künfti- ger schwerer Körperverletzungen als vielmehr die Häufigkeit der Vorfälle und die unvorhersehbare Spontaneität ihres Auftretens, all dies trotz bisheriger intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Aufgrund des bisheri- gen Verlaufs ist jedenfalls die Einschätzung des Gutachters einleuchtend, dass vom Beschuldigten auch in Zukunft eine relevante Gefahr ausgehe und es wieder zu Straftaten gegen die körperliche Integrität Dritter kommen wird (Urk. 4/7 S. 30).
- 16 - Die für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erforderliche Gefähr- dung der Allgemeinheit ist deshalb zu bejahen.
8. Massnahmefähigkeit bzw. Therapierbarkeit 8.1. Die Bilanz nach jahrelanger Behandlung und Therapie des Beschuldigten ist ernüchternd. Die grosse Zahl an Rückfällen bzw. Wiederholung von ähnlich gela- gerte Übergriffen sowie die jüngste Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschuldigten begründet die Vermutung, dass mit psychotherapeutischen und medikamentösen Massnahmen kein tragfähiger Erfolg zu erzielen ist. Aller- dings hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, wonach Massnah- men im Sinne von Art. 56 - 65 StGB nicht in erster Linie auf eine Verbesserung des Krankheitszustands, sondern vielmehr auf eine positive Legalprognose ab- zielen (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 124 IV 246 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2.). In der Praxis fehlen weitgehend gül- tige Kriterien für eine Behandlungsprognose, ähnlich wie bei einer strukturierten Risikoanalyse. Als positive Kriterien werden in der Literatur angeführt: erkennbare Ansätze von Introspektions- und Reflexionsfähigkeit, von passiven und aktiven Feedbackfähigkeiten, grundlegende Fähigkeiten zum authentischen Gefühls- leben, intrinisisch behandlungsmotiviert, mindestens teilweise entsprechend motivierbar, konstruktive Haltung gegenüber dem Behandlungsangebot, d.h. Gruppenfähigkeit, Absprachefähigkeit und erkennbare Ansätze von Ver- änderungsbereitschaft sowie Akzeptanz der Behandlungsbedingungen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 63a zu Art. 59). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend beim Beschuldigten zumindest teilweise gegeben; so ist er denn auch nicht massnahmeunwillig. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz äusserte er, dass er nicht mehr länger in der Klinik Rheinau bleiben wolle, weil er bessere Arbeit leisten, bessere Mahlzeiten einnehmen und mehr Zeit draussen verbringen wolle (Prot. I S. 14). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle lieber wieder ins Heim nach O._____/GL, dort sei es am schönsten ge- wesen (Prot. II S. 5). In der Rheinau schimpfe das Personal häufig mit ihm und sie würden ihm für seine Arbeit kein Geld bezahlen und die Mahlzeiten, welche er
- 17 - bekommen, seien auch nicht gut (Prot. II S. 2 und 7). Zudem sei er gesund und fühle sich gut. 8.2. Schizophrenie ist verbunden mit erheblichen Störungen der Realitäts- kontolle, bis hin zu völligem Unvermögen, die Realität als solche wahrzunehmen und dann auch adäquat zu bewerten. Nach verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen weisen Personen mit schizophrenen Psychosen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein deutlich höheres Gewalt- und Delinquenzrisiko auf (nachfolgend weitgehend Ausführungen aus dem BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69a und 69b zu Art. 59). Es sind vorwiegend junge Menschen davon betroffen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und führt unter Umständen zu Behand- lungsbedürftigkeit über Jahrzehnte hinweg. Bei 20-30% aller akut Erkrankten tre- ten in den folgenden fünf Jahren keine Symptomrückfälle auf. Mit der derzeit mög- lichen Pharmakologie werden gute Erfolge erzielt. Das Gefährlichkeitsrisiko kann durch eine ausreichende medikamentöse und sozialtherapeutische Behandlung erfolgreich minimiert werden. Insofern ist die Rückfallrate von schizophrenen Straftätern bei Behandlung deutlich geringer als von anderen Straftätern, bei wel- chen eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Bei der Therapie geht es in besonderem Masse nicht allein um die Reduktion von Psychopathologie oder subjektivem Leiden, sondern um die Reduktion eines krankheitsbedingten Rück- falls. Es lässt sich daher unter Umständen beobachten, dass das forensische Behandlungsziel erreicht ist, obwohl der Patient im klinischen Sinn weiterhin als auffällig oder gestört eingeschätzt werden muss. Im Vordergrund der Behandlung steht die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Allgemeine Psychothera- pie und Psychoedukation gehören daneben zum Standard einer professionellen Behandlung. Nicht indiziert ist dagegen eine deliktsorientierte Therapie. Die An- gehörigenarbeit spielt schliesslich eine wesentliche Rolle, zumal Delikte von schizophrenen Personen häufig im sozialen Nahraum begangen werden. Von besonderer Wichtigkeit ist eine frühe Intervention. Die Dauer einer unbehandelten Psychose wirkt sich ungünstig auf den Langzeitverlauf der Psychose aus. Unter diesen Umständen wirkt sich beispielsweise ein längerer Aufenthalt in Untersu- chungshaft nicht selten fatal auf das Krankheitsbild aus. Die Behandlung hat viel- mehr in einer Klinik zu erfolgen, wo die erforderliche intensive, multidimensionale
- 18 - Behandlung von hinreichender Dauer tatsächlich auch optimal gewährleistet werden kann. Generell lässt sich im Zusammenhang mit diesem psychischen Störungsbild eine extrem lange Unterbringungsdauer beobachten. Es wird in die- sem Zusammenhang zu Recht die Frage aufgeworfen, ob ausreichend geeignete, subsidiäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Nicht alle Patienten bedürfen der hoch gesicherten forensischen Strukturen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69b zu Art. 59). 8.3. Der Gutachter schildert im Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018, dass der Beschuldigte bereits die verschiedensten Psychopharmaka erhalten habe, teilweise in Kombination und teilweise im Hochdosisbereich. Gleichwohl sei damit eine signifikante bzw. anhaltende Besserung der Symptomatik nicht dauerhaft zu erreichen gewesen (Urk. 110 S. 6). Ebenso wurden im Inselspital Bern Versuche mit elektiven Elektrokonvulsionstherapie gemacht, während der die Medikation umfassend habe reduziert werden können. Direkt danach sei der Beschuldigte in besserer psychischer Verfassung gewesen, allerdings sei es innerhalb weniger Tage erneut zu einer Zustandsverschlechterung mit psychotischer Exacerbation und gelegentlichen schweren Erregungszuständen gekommen (Urk. 110 S. 7). Auch die Abklärungsgespräche im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutach- ten gestalteten sich sehr schwierig und wenig erfolgreich. Der Beschuldigte sei in gewissen Momenten freundlich und zugewandt, offenbare jedoch in seinen Ant- worten deutliche Psychopathologie mit Auffassungsschwierigkeiten, Ablenkbarkeit und Danebenreden (Urk. 110 S. 10). Die Antworten des Beschuldigten seien vage geblieben und hätten massive Denk-, Orientierungs-, Gedächtnis- und Konzentra- tionsstörungen offenbart. Bei oder kurz nach den Gesprächen sei es auch zu an- haltenden Erregungszuständen gekommen. In solchen Verfassungen sei ein ge- ordnetes Gespräch kaum mehr möglich gewesen. Die behandelnden Ärzte wür- den aber auch von lichten Phasen im Alltag berichten, in denen der Beschuldigte durchaus geistig klar wirke und gezielt Bitten äussere, welche mit seiner Situation korrespondierten. Solche Phasen seien in letzter Zeit aber viel seltener zu be- obachten als noch vor Jahresfrist (Urk. 110 S. 12). Zudem habe der katatone Anteil der Symptomatik zugenommen. Zwei Mal sei es zu eindeutig epileptischen Anfällen gekommen, bei denen schwer zu beurteilen sei, wie sie kausal erklärbar
- 19 - seien, zumal es bei der EEG-Abklärung keine solche Hinweise gegeben habe (Urk. 110 S. 14). Bezüglich dieser Krampfanfälle bestehe ein separates Behand- lungsbedürfnis. Inwieweit die zunehmend festgestellten organischen Komponen- ten bei der psychischen Erkrankungen eine Rolle spielten, sei schwierig zu be- urteilen. Der Beschuldigte hatte eine schwere Lungenentzündung, welche mög- licherweise im Zusammenhang mit sedierenden Medikamenten stehe. Insgesamt könne keine verlässliche Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs der Erkran- kung gestellt werden (Urk. 110 S. 16). Es sei durchaus möglich, dass in Zukunft wieder eine gewisse Beruhigung eintrete und der Beschuldigte eine Zeit lang auch mit weniger intensiver Betreuung und ohne Unterstützung seinen Alltag ge- stalten könne. Es könne allerdings auch sein, dass die anhaltende Symptomatik mit darin auftretenden raptusartigen Aggressionszuständen anhalten werde. 8.4. Zum Ort der Unterbringung meint der Gutachter: "Es ist kaum vorstellbar, dass eine andere Institution als das Zentrum für stationäre forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik in der Lage wäre, einen solchen Erkran- kungsprozess einerseits psychiatrisch zu begleiten, andererseits auch unter Si- cherheitsaspekten zu kontrollieren" (Urk. 110 S. 17). Denkbar sei aufgrund des notwendigen hohen Sicherheitsstandards allenfalls die forensisch-psychiatrische Station P._____ der Universitären Psychiatrischen Dienste … [Stadt]. Im heutigen Zeitpunkt seien noch nicht alle psychiatrischen Strategien ausgeschöpft worden und der Beschuldigte zeige sich auch als durchaus massnahmewillig. Die reellen Erfolgsaussichten beschränkten sich derzeit aber auf das Erreichen einer gewis- sen Stabilität, welches eine Betreuung im komplementäre Setting ausserhalb des Sicherheitstraktes als möglich erscheinen lasse. Das zukünftige Betreuungsum- feld müsse allerdings damit rechnen, dass sich immer wieder Situationen ergä- ben, in denen sich die anhaltende Gefährlichkeit des Beschuldigten manifestiere (Urk. 110 S. 18). 8.5. Der Vollzug einer Massnahme und damit einhergehend die Bestimmung der konkreten Vollzugseinrichtung obliegt der Vollzugsbehörde und nicht dem Gericht (BSK StGB I-Heer, N 7 zu Art. 58). Das gilt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst für die Frage, ob die stationäre Massnahme in einer ge-
- 20 - schlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zu vollziehen ist (BGE 142 IV 1 E. 2). Der betroffenen Person wird kein Anspruch auf eine be- stimmte Institution zugestanden. Immerhin hat sich aber das Bundesgericht gele- gentlich auf die Frage der Eignung einer Einrichtung eingelassen, da ein gewisser Zusammenhang mit der Eignung der Massnahme besteht, dabei aber regel- mässig den Entscheid der Vollzugsbehörde gestützt (Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2017 vom 27. April 2017; 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013; 6B_530/2012 vom 19. Dez. 2012; 6B_602/2012 vom 18. Dez. 2012). Grundsätzlich stellen auch der Beistand und die Verteidigung nicht in Frage, dass eine aufwändige Betreu- ung des Beschuldigten nötig ist (Urk. 115 S. 3, 118 S. 2). Der Beistand ist der Ansicht, dass der gegenwärtige Aufenthalt in einer forensisch-psychatrischen Si- cherheitsabteilung mit einer zu grossen Freiheitsbeschränkung für den Beschul- digten verbunden sei (Urk. 118 S. 2). Der Rechtsbeistand zieht aus der bisherigen Erfolglosigkeit bzw. der Verschlechterung des psychischen Zustands des Be- schuldigten den Schluss, dass die Massnahme ungeeignet sei (Urk. 115 S. 3). Andererseits vertritt er die Auffassung, dass der Beschuldigte in einer normalen psychiatrischen Klinik "bestens aufgehoben" sei. Auch solche Kliniken seien in der Lage, psychisch Schwerkranke mit Aggressionspotential adäquat zu behan- deln (Urk. 115 S. 4). Sinngemäss stellt er somit nicht das bisherige Behandlungs- konzept in Frage, sondern bemängelt ebenfalls eine überschiessende Freiheits- beschränkung für den Beschuldigten in der Klinik Rheinau. 8.6. Wie bereits erwähnt, ist bei schizophrenen Psychosen eine jahrzehntelange Behandlungsbedürftigkeit nicht selten, insbesondere dann, wenn keine frühe adäquate Intervention erfolgt ist, was beim Beschuldigten mit hoher Wahrschein- lichkeit aufgrund fehlender medizinischer und therapeutischer Möglichkeiten in seinem Heimatland bzw. Indien der Fall war (Urk. 37 S. 2). Im Rahmen der zahl- reichen fürsorgerischen Unterbringungen in Wohnheimen und der Unterschungs- haft erfolgte auch keine adäquate pharmakologische Behandlung. Dass in der forensisch-psychiatrischen Klinik Rheinau nun keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung seines Zustands eingetreten ist, kann noch kein Beleg da- für sein, dass die Massnahme nicht geeignet ist. Selbstverständlich besteht die Gefahr, dass man unter Hinweis auf die Relativität des Erfolgs einer Massnahme
- 21 - grundsätzlich alles rechtfertigen könnte. Allerdings bestehen beim Beschuldigten keine Zweifel an der psychiatrischen Diagnose und die bisher eingesetzten Medi- kamente und Therapiemöglichkeiten gelten im Allgemeinen als anerkannte Me- thode, dieser Krankheit zu begegnen. Zudem hat man früher bereits mittels zahl- reicher Einweisungen in "normale" psychiatrische Kliniken offenbar auch keine Stabilisierung oder Verbesserung des Zustands erreicht, denn es kam bereits dort zu tätlichen Übergriffen und aggressivem Verhalten. Auch bezüglich jener Aufent- halte könnte man einwenden, sie seien erfolglos geblieben. Vorliegend gibt es keine Hinweise, dass die Verschlechterung des psychischen und physischen Zu- stands des Beschuldigten in einer Klinik mit weniger freiheitseinschränkenden Mauern hätte verhindert werden können bzw. dass die Freiheitsbeschränkungen in der Klinik Rheinau einen kausalen Zusammenhang mit dem Massnahmeverlauf hätten. Allein der Umstand, dass beim Beschuldigten ein freierer Rahmen möglich wäre, stellt die Geeignetheit der Massnahme deshalb nicht in Frage, sondern ist vielmehr eine Frage der Subsidiarität resp. des Übermassverbots als weiterer Teilgehalt der Verhältnismässigkeit.
9. Verhältnismässigkeit: Subsidiarität/Übermassverbot und Verhältnismässig- keit im engeren Sinne 9.1. Die Frage, ob auch eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung genü- gen würde, ist keine Frage der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität. Bilden mit anderen Worten strafrechtlich relevante Handlungen den Ausgangspunkt für die Prüfung einer Massnahmen und sind die Voraussetzungen von Art. 56 ff. StGB gegeben, so ist das Strafgericht verpflichtet, eine solche Massnahme anzu- ordnen (BSK StGB I-Heer, N 31b zu Art. 56). 9.2. Auch der Gutachter hält sinngemäss fest, dass der rigide Sicherheitsrahmen der forensisch-psychiatrischen Abteilung ZSFT der Klinik Rheinau für den Be- schuldigten wohl nicht in dem Masse erforderlich ist, wie für einen psychisch ge- störten Kapitalverbrecher mit hohem Rückfallrisiko bzw. für andere dort eingewie- senen Patienten mit extrem hohem Gefährdungspotential für die Allgemeinheit. Andererseits ist es aber auch nicht so, dass sich nur Schwerstverbrecher im Zent- rum für stationäre forensische Therapie Rheinau aufhalten. Zudem ist es grund-
- 22 - sätzlich nie möglich, das Sicherheitsdispositiv stets kongruent mit den individuel- len objektiven Bedürfnissen jedes einzelnen Insassen zu halten. Dies einerseits aus organisatorischen Gründen, andererseits, da eine ständige Anpassung sich sogar kontraproduktiv auswirken könnte, indem eine laufende Veränderung des Umfelds bis hin zu häufigen Klinikverlegungen der psychischen Stabilität des Pa- tienten abträglich wäre. Zugegeben handelt es sich beim Verlauf des psychischen Zustands des Beschuldigten nicht um übliche temporäre Schwankungen oder Veränderungen, sondern der Rahmen in der Klinik Rheinau scheint aufgrund feh- lender massiver Fremdgefährdung teil- und zeitweise über dem tatsächlich Not- wendigen zu liegen. Allerdings erwähnt der Gutachter auch, dass aufgrund seiner Kenntnisse der psychiatrischen Infrastruktur der Schweiz es derzeit keine andere Institution gebe, wo dem Beschuldigten die notwendige Behandlung zukommen könnte und gleichzeitig dem Sicherheitsbedürfnis des Pflegepersonals bzw. dem personellen Umfeld genügend Rechnung getragen werden könnte (Urk. 110 S. 20). Dieser etwas überschiessende Sicherheitsrahmen liegt deshalb einerseits in der fehlenden Alternative in der Schweiz begründet, andererseits mit dem ho- hen Rückfallrisiko des Beschuldigten. Ohne eine äusserst aufmerksame Be- obachtung der täglichen psychischen Verfassung des Beschuldigten und ohne speziell im Umgang mit aggressiven und gewalttätigen Patienten geschultem Per- sonal sowie erforderlichen Strukturen und Einrichtungen würde es praktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder bzw. vermehrt zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten des Beschuldigten kommen. Dabei sticht das Argu- ment nicht, dass solche Übergriffe auf Klinikpersonal zu den beruflichen Risiken jener Leute gehörten. Dies ist bloss eine statistische Aussage über faktische Ver- hältnisse; in rechtlicher Hinsicht geniesst auch Klinikpersonal uneingeschränkten Schutz seiner persönlichen Integrität. Niemand muss Faustschläge ins Gesicht tolerieren, bloss weil der Täter schuldunfähig ist. Dem Verteidiger kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn er sagt, man fahre jetzt mit einem unverhältnismässig schweren Geschütz auf, wenn eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wür- de. Man hat im Gegenteil jahrelang mit zivilrechtlichen Unterbringungen erfolglos versucht, die psychische Erkrankung des Beschuldigten in den Griff zu be- kommen. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die meisten tätlichen Über-
- 23 - griffe gar nicht strafrechtlich verfolgt wurden, weshalb heute auch nicht von einer Überreaktion der Strafbehörden gesprochen werden kann. Insofern ist ein Ver- bleib des Beschuldigten in der forensischen Abteilung von Rheinau derzeit nicht in dem Sinne unverhältnimässig, dass von einer Massnahme gänzlich abgesehen werden könnte. Immerhin erachtete gemäss Gutachten auch die Fachärztin von der forensisch-psychiatrischen Abklärungs- und Beratungsstelle der PUK, Dr. Q._____, aus psychiatrischer Sicht ausschliesslich eine forensische Massnahme als geeignet (Urk. 4/7 S. 7). Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, nach Möglichkeit geeignete Alternativen zu prüfen. 9.3. Insgesamt liegen deshalb keine Gründe vor, von der gutachterlichen Emp- fehlung der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzuweichen. VI. Entschädigung/Genugtuung Da eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, ist der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für überlange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmevollzugs gegenstandslos. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme retrospektiv nicht bestanden hätten, wovon auch die Verteidigung sinnge- mäss ausgeht, wenn er von Überhaft spricht (Urk. 39 S. 594 S. 6). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 141 IV 236 vom 23. April 2015 die Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB bejaht, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine solche offenkundig neben der Behandlung des Beschuldigten auch dessen Sicherung dient und insoweit die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die Massnahme denselben Zweck verfolgen würden (E. 3.3 und E. 3.8 f.).
- 24 - Der Beschuldigte trat per 1. Januar 2017 vorzeitig den Massnahmenvollzug an (Urk. 62). Seit dem 8. März 2016 bis zum vorzeitigen Massnahmetritt hat der Be- schuldigte 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil allerdings zu einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt wird und sich der Beschuldigte bereits deutlich länger als 300 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Entschädigung für Überhaft vorliegend nicht. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfänglich. Die andere rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 26. Dezember 2015, anstelle von Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB eine einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, fällt nicht ins Gewicht, zumal sie auch faktisch keine Auswirkungen für den Beschuldigten hat. Von der Straf- androhung her sind die Delikte gleichwertig. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und ange- messen (vgl. Urk. 121 f.). Die amtliche Verteidigung ist ihrer Honorarnote entspre- chend zuzüglich Aufwendungen für die Urteilsbesprechung zu entschädigen. Der Beschuldigte wird deshalb für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Man- gels offensichtlicher Uneinbringlichkeit – der Beschuldigte verfügte in den letzten Jahren nie über irgendwelche nennenswerten Einkünfte und wird krankheitsbe- dingt in absehbarer Zukunft wohl auch keine erzielen können –, sind die Kosten jedoch sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
22. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…). (…).
2. (…)
3. Es wird festgestellt, dass keine Zivilansprüche gestellt wurden.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'712.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 750.– Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht betreffend Anordnung der Sicherheitshaft (Verfahren Nr. UB160123-O) Fr. 8'329.90 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen, Hauptver- handlung und Nachbesprechung vom 18. November 2016 sowie 8 % MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 26 - Der Beschuldigte ist zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2017 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet und davor 300 Tage Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 1. Januar 2017) erstan- den hat.
3. Dem Beschuldigten wird für die 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheits- haft keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung Fr. 6'812.– Kosten Gutachten Fr. 10'370.-- Kosten stationäre Behandlung gemäss Rechnungen Fr. 897.15 des AJV Kt. Bern vom 1./5.9.2017
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Naef Dr. iur. F. Manfrin
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gestützt auf den Antrag vom 22. August 2016 und nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. November 2016 erging am 22. November 2016 das eingangs aufgeführte Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Prot. I S. 4 und 16). Das Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich im Dispositiv mitge- teilt, dem Verteidiger am 25. November 2016 (Urk. 44/2). Am 2. Dezember 2016 meldete der Verteidiger innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Beru- fung an (Urk. 45). Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am
E. 1.1 Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme bei einem Schuld- unfähigen anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB gegeben sind.
E. 1.2 Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit einer psychischen Störung im Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich durch die Massnahme der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten begegnet werden kann.
2. Freiheitsentziehende Massnahmen Nachdem der Beschuldigte ab 8. März 2016 insgesamt 298 Tage in Unter- suchungshaft verbrachte, wurde er mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug per
1. Januar 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme stationär in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Rheinau (ZSFT) eingewiesen (Urk. 62). Seither be- findet er sich dort, mit ganz kurzen Unterbrüchen aus medizinischen Gründen.
3. Standpunkt der Verteidigung und des Beistands Der amtliche Verteidiger greift die bisherige Erfolglosigkeit der psychiatrischen Aufenthalte bzw. die häufigen Rückfälle auf und stellt die Therapiefähigkeit des Beschuldigten bzw. eine dadurch erzielbare markante und dauernde Rückfallver- hinderung ganz grundsätzlich in Frage (Prot. I S. 8; Urk. 94 S. 3-5; Prot. II S. 6 ff.; Urk. 115 S. 2-5). Er bemängelt, dass der Justizvollzug im Kanton Zürich Mass- nahmen nach Art. 59 StGB in der Regel in der forensischen Abteilung der Straf- anstalt Pöschwies, der PUK Rheinau oder im Massnahmezentrum Bitzi durch- führe und alle diese Einrichtungen für den Beschuldigten nicht geeignet seien (Prot. I S. 11 f.; Urk. 115 S. 2-5). Da der Beschuldigte nicht zu der Gruppe gefähr-
- 10 - licher psychisch Kranker gehöre und die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB gering seien, erachtet der Verteidiger die Verhältnismässigkeit als nicht gegeben (Prot. I S. 13; Prot. II S. 10; Urk. 115 S. 5). Man könne nicht alle Menschen in der Psychiatrie bei Schüben aggressiven Verhaltens in eine straf- rechtliche Massnahme versetzen (Prot. I S. 12). Er verweist darauf, dass eine fürsorgerische Unterbringung in einer Klinik, beispielsweise in D._____, ausrei- che, zumal sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nie gegen eine solche Einweisung gewehrt habe (Prot. I S. 13; Urk. 94 S. 4; Urk. 115 S. 4). Der Verteidi- ger erachtet eine strafrechtliche Massnahme vor allem deshalb als unverhältnis- mässig, weil diese infolge der bisherigen Erfolglosigkeit psychiatrischer Therapien und der schlechten Prognose auf eine kleine Verwahrung hinauslaufe. Es sei deshalb eine Massnahme nach Erwachsenenschutz durch die KESB angezeigt (Prot. I S. 13).
4. Psychische Störung
E. 3 Gemäss Darstellung der Geschädigten und Pflegefachfrau in Ausbildung, B._____, sei sehr wenig los gewesen auf der Station der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik. Deshalb sei sie in den Raucherraum gegangen, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. D2/2 Antwort 5). Als sie beim Fenster gestanden habe, sei der Be-
- 7 - schuldigte unvermittelt an sie herangetreten und habe ihren Gruss "Grüezi", mit "Was Grüezi?" erwidert. Dann habe er ihr unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie denke, er habe sie wegen seiner Schizophrenie verkannt (Urk. D2/2 Antwort 11). Aus dieser Sachdarstellung geht zweifelsfrei hervor, dass die Geschädigte bei einer Rauchpause und nicht bei der Ausübung einer Amts- handlung angegriffen wurde. Die Vorinstanz hat zwar zutreffende Erwägungen zum rechtlichen Begriff der Beamtin gemacht (Urk. 67 S. 7). Diese Frage ist aller- dings zu unterscheiden von jener, ob eine Amtshandlung vorliegt oder nicht (Urk. 67 S. 7). Die Vorinstanz ging auch nicht auf den vom Verteidiger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 110 IV 91 ein, wo das Bundesgericht einen ver- gleichbaren Fall einer Handlung eines Polizeibeamten während der Dienstzeit, aber ohne Charakter einer Amtshandlung zu beurteilen hatte.
E. 4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Pflegepersonal eines öffentlich rechtlich organisierten Spitals ihre reine Pflegetätigkeit überhaupt im Sinne eines hoheitlichen Aktes ausüben oder im Sinne einer privatrechtlichen Fürsorgepflicht (BSK StGB II-Heimgartner, N 9 zu Vor Art. 285). Bei freiwilligen Spitaleintritten er- scheint der hoheitliche Charakter fraglich, bei zwangsweisen Einweisungen oder Medikationen immerhin diskutabel.
E. 4.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ führte in seinem Gutachten vom 27. Juli 2016 aus, dass sich die Exploration des Beschuldigten ausgespro- chen schwierig gestaltet habe (Urk. 4/7 S. 17). Auch die Dolmetscherin habe an- gegeben, dass die Antworten des Beschuldigten für sie oft unverständlich seien (Urk. 4/7 S. 18). Der Gutachter macht folgende Vorbemerkungen: "Auch im Ge- spräch mit Dolmetscher offenbarten sich so gravierende psychopathologische Auffälligkeiten, dass eine sinnvolle Exploration des Beschuldigten nicht möglich war. Seine Angaben (siehe psychischer Befund) wirkten durch ausgeprägte Krankheitsphänomene so beeinflusst, dass Herr A._____ nur mit Mühe zu ver- lässlichen Antworten gebracht werden konnte. Obwohl sich sein psychopathologi- scher Zustand insgesamt stabilisiert hatte, verloren sich diese Auffälligkeiten nicht. Auch in einem zweiten Gespräch (in Räumen der Klinik für forensische Psychiatrie Rheinau) ergaben sich weiter bestehende Auffälligkeiten in diesem Sinne, sodass hier ein seltener Fall von fehlender Explorationsfähigkeit zu konsta- tieren ist. Interessanterweise bestehen die psychopathologischen Auffälligkeiten offenbar seit so langer Zeit, dass seit Einreise Herrn A._____s nach der Schweiz trotz wiederholter stationärer psychiatrischer Behandlungen (auch mit langer
- 11 - Dauer), keine wirklich detailreiche biographische Entwicklung nachgezeichnet werden konnte."
E. 4.2 Der Anamnese im Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise aus dem Tibet im Jahre 2000 regelmässig in psychiatrischen Kliniken, Heimen oder Anstalten weilte (Urk. 4/7 S. 3 f.). Häufig geschah dies im Zusammenhang mit Drohungen oder tätlichen Übergriffen, sei es gegen seine Mutter, Pflegepersonal oder Mitpatienten. Im Jahre 2010 wurde er verbeiständet. Nebst einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 3. September 2012 wegen Tätlichkeiten gegen eine Mitarbeiterin des betreuten Wohnens E._____ sind ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell A.-Rh. vom
3. September 2013 wegen einfacher Körperverletzung und ein Strafbefehl des Statthalteramtes Hinwil vom 16. Mai 2014 wegen Tätlichkeiten gegen diverse Geschädigte im Pflegeheim F._____ aktenkundig (Urk. 8/1, 8/4 und 8/5).
E. 4.3 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose im Tatzeitpunkt (Urk. 4/7 S. 29). Eine solche führe zu kurzfristiger Verkennung der Realität und zu paranoiden Überzeugungen, die handlungsleitend würden. Beim Beschuldigten bestehe eine chronifizierte schizo- phrene Psychose, die als anhaltende schwere psychische Störung gelten könne. Solche Erkrankungen seien gut psychiatrisch behandelbar. Im vorliegenden Fall könne man angesichts der grossen Zahl an erwiesenen und an nur gemeldeten, aber strafrechtlich nicht verfolgten, tätlichen Übergriffen des Beschuldigten ein- wenden, dass sich eine gewisse Therapieresistenz des Beschuldigten andeute. Trotz hoher antipsychotischer Medikation zeige er immer wieder hohe Gewaltbe- reitschaft, wobei die aggressiven Übergriffe in erster Linie gegen Frauen gerichtet seien (Urk. 4/7 S. 6). Allerdings sei nicht sicher, ob wirklich in der Vergangenheit alles dazu beigetragen worden sei, um den Patienten adhärent zu halten. Immer- hin habe aber in der Vergangenheit eine engmaschige Betreuung immer wieder zu einer Stabilisierung der Symptomatik beigetragen (Urk. 4/7 S. 31). Der Gutach- ter empfiehlt deshalb nebst einer pharmakologischen antipsychotischen Behand- lung auch Versuche zur Krankheitsaufklärung und die Adhärenz fördernden sozio- therapeutischen Massnahmen im Sinne einer Rückfallprophylaxe (Urk. 4/7 S. 31).
- 12 - Er empfiehlt ohne jegliche Einschränkungen eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 4/7 S. 33).
E. 4.4 In seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018 kommt der Gutachter Dr. C._____ zu keinen erheblich anderen Schlüssen (Urk. 110). Er berücksichtigte die Entwicklung des Beschuldigten, welcher im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Zentrum für stationäre forensische Therapie der Universitätsklinik Zürich untergebracht ist, seit dem letzten Gutachten im Juni 2016. Insgesamt konstatiert er eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten. Der Gutachter schloss mit der Feststellung, dass es sich beim Beschuldigten um einen Sonderfall eines schwerkranken Mannes handle, dessen Psychopathologie trotz intensiven Massnahmen in einem sehr selten zu beobach- tenden akuten Stadium verharre (Urk. 110 S. 21). Die paranoide Symptomatik habe sich auf eine deutlich katatone Symptomatik verschoben. Man habe in der Zwischenzeit auch eine organische Hirnveränderung feststellen können, deren Kausalität mit der Symptomatik aber nicht erstellt sei (Urk. 110 S. 15).
5. Kausalität zur Anlasstat Die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden Taten, eine Körper- verletzungen, waren Ausdruck oder Folge der psychischen Erkrankung des Be- schuldigten. Es gab keinerlei äussere Veranlassung für seinen spontanen Über- griff auf die Pflegerin und bereits früher kam es zu ähnlichen Vorfällen, ohne dass eine Motivation des Beschuldigten für sein Handeln erkennbar war. Dies korreliert auch mit dem Umstand, dass von einer Tat im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. dazu auch das Gutachten, Urk. 4/7 S. 25 f., 29 f. und insb. S. 31)..
6. Massnahmebedürftigkeit Gemäss Art. 56 StGB darf eine therapeutische Massnahme nur angeordnet wer- den, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert. Der Beschuldigte leidet an einer gravierenden psychischen
- 13 - Erkrankung. Seit dem Jahre 2000 lebte er mehrheitlich in psychiatrischen Kliniken (Urk. 93 S. 3). Der Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose mit paranoider und katatoner Symptomatik (Urk .4/7 S. 29; Urk. 110 S. 3, ICD-10: F20.1 und ICD-10:F20.2). Diese führe zu kurzfristigen Verkennun- gen und paranoiden Überzeugungen, die vollumfänglich handlungsleitend wür- den. Vorliegend wurde die psychiatrisch-therapeutische Behandlungsbedürftigkeit von keiner Seite in Frage gestellt (Urk. 94 S. 1). Strittig ist vielmehr nur die Frage, in welcher Klinik der Beschuldigte zu behandeln sei (Urk. 115 S. 4). Im Ergän- zungsgutachten vom 29. Juni 2018 ist zu lesen, dass sich der Beschuldigte zwar gut auf der Sicherheitsstation eingelebt habe (Urk. 110 S. 6). Im Alltag hätten sich jedoch wechselnd ausgepräte kognitive Defizite, Orientierungsstörungen, Verhal- tensauffälligkeiten und psychotische Erregungszustände mit katatonen Anteilen gezeigt. Der Beschuldigte befinde sich in einem stark reduzierten psychophysi- schen Zustand mit nur geringer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Teilweise würden die psychotischen Erregungszustände wie epileptische Anfälle anmuten. Es bestehe ein latente Eigen- und Fremdgefährdung. Die ausgeprägte psychopa- thologische Symptomatik erfordere zu grossen Teilen eine engmaschige Be- treuung, damit Fehlhandlungen und aggressives Verhalten des Beschuldigten rechtzeitig vorausgesehen werden könne.
7. Gefahr weiterer Straftaten
E. 5 In Übereinstimmung mit dem Verteidiger kann die angeklagte Gewalt- anwendung des Beschuldigten deshalb nicht unter Art. 285 StGB subsumiert werden.
E. 6 Leichte Fälle von Körperverletzungen sind Angriffe auf die körperliche Integ- rität von Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands, im Grenz- bereich zu Tätlichkeiten (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 59 f.). Die Abgrenzung ist vielfach schwierig und einem weiten richterlichen Ermessen unterworfen. Ob nur objektive oder auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind, ist in der Literatur umstritten (ablehnend: BSK StGB II-Roth/Berkemeier, N 9 zu Art. 123, zustimmend; Donatsch, a.a.O., S. 60). Da die Qualifikation als leichte einfache Körperverletzung lediglich eine fakultative Strafmilderung eröffnet, an- sonsten aber keine Auswirkungen hat, spielt sie in der Praxis nur eine geringe Rolle.
- 8 -
E. 7 Wie bereits erwähnt, sind die polizeilichen Aussagen der Geschädigten B._____ mangels staatsanwaltlicher Einvernahme nicht zu Lasten des Beschul- digten verwertbar. Somit hat auch unberücksichtigt zu bleiben, welche Schmerzen und weitere subjektiven Folgen der Schlag hatte. Immerhin dokumentieren die am Tattag polizeilich erstellten Fotografien, dass die Geschädigte ein sogenanntes Veilchen davontrug, ein rund um das Auge verlaufendes, wenn auch nicht schwe- res Hämatom (Urk. D2/3). Schläge ins Gesicht eines Opfers weisen eine beson- dere Qualität auf, weil das Gesicht sehr stark mit der Persönlichkeit eines Men- schen verbunden ist. Solche Schläge symbolisieren deshalb viel stärker auch ei- nen Angriff gegen die menschliche Würde als beispielsweise ein Tritt gegen das Schienbein. Kommt hinzu, dass Schläge in Richtung eines äusserst wichtigen und empfindlichen Organs, dem Auge, die Gefahr einer bleibenden Augenverletzung in sich bergen. Schliesslich zeichnet ein Veilchen das Opfer in einer sehr unange- nehmen Weise, weil die Verletzung mehrere Tage für jeden Aussenstehenden so- fort erkennbar ist und Gesprächsstoff bietet. Subjektiv wird eine solche Verletzung in der heutigen, sehr auf das Äusserliche bedachten Gesellschaft deshalb oft als viel einschneidender empfunden als ein viel grösseres oder schwereres Häma- tom, welches mit der Kleidung kaschiert werden kann. Nicht wenige Opfer scheu- en sich, mit einem solchen Stigma in die Öffentlichkeit zu treten. Aus all diesen Gründen kann eine solche Verletzung im Gesicht eines Opfers deshalb nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB taxiert werden. Vielmehr liegt eine einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
E. 7.1 Nicht jedes Therapiebedürfnis rechtfertigt eine strafrechtlich angeordnete Massnahme. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB setzt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Dieser Begriff ist nicht moralisch wertend und nicht isoliert auszulegen. Er bedeutet nicht, dass der Täter auf freiem Fuss Angst und Schrecken verbreitet. Gemeint ist mit diesem Begriff einerseits die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 48 zu Art. 59), je höher die Rückfallwahr- scheinlichkeit, desto gefährlicher ist der Täter. Andererseits beinhaltet der Begriff ein öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters, das spe- zialpräventive Bedürfnis. Die Gefährlichkeit bemisst sich mit anderen Worten nach
- 14 - der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 50 zu Art. 59).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass es gemäss den Patienten- akten in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen war. Die Informationen dazu sind in den Akten verschiedener Institutionen verteilt und teilweise nur am Rande erwähnt, weshalb es nicht ganz einfach ist, die Ereignisse vollständig, chronologisch und im Detail zu schildern. In den Akten der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau sind Vorfälle in den Jahren 2005 und 2007 verzeichnet. Der Beschuldigte sei laut geworden, sei gegenüber weiblichem Personal mit anzüglichen Bemer- kungen und distanzgemindertem Verhalten aufgefallen (Urk. 4/7 S. 11). Es wer- den heftige Konflikte mit Mitpatienten und tätliche Übergriffe erwähnt, ohne dass diese näher spezifiziert wurden. Im September 2009 erfolgte nach Faustschlägen gegen seine Mutter eine Einweisung des Beschuldigten in die Psychiatrische Klinik D._____ (Urk. 4/7 S. 3). Seit 2010 ist es zu insgesamt acht Wohnheim- wechseln aufgrund von fremdaggressiven Verhalten gekommen (Urk. 4/7 S. 4). Es ist von fremdaggressiven Tätlichkeiten oder sexuellen Belästigungen von Be- treuungspersonen im Wohnheim G._____ in H._____, im Wohnheim I._____ und in der Villa J._____ in K._____ die Rede. Zwischen 2010 und 2014 gab es sieben stationäre Aufenthalte im psychiatrischen Zentrum L._____, davon viermal wegen Schlägen auf weibliches Personal mit teils ernstzunehmenden Verletzungen, ein- mal wegen Schütteln von Kindern, einmal wegen mehrfachem öffentlichen Urinie- rens vor Kindern und einmal wegen bedrohlichem Verhalten nach Medikamenten- reduktion (Urk. 4/7 S. 4). Aus dem Jahr 2012 datiert ein Vorfall im betreuten Woh- nen in E._____ (Urk. 4/7 S. 9). Dabei ging der Beschuldigte bedrohlich auf eine Mitarbeiterin zu, welche darauf in einen anderen Raum flüchtete und die Türe ab- schloss. Der Beschuldigte wuchtete jedoch mit seiner Körperkraft die Türe auf, drängte die Frau in eine Ecke und schlug mehrfach mit den Fäusten auf ihren Kopf. Im Jahre 2013 habe der Beschuldigte eine Frau gefragt, ob sie ihm Geld geben könne (Urk. 4/7 S. 7). Nach einer abschlägigen Antwort habe er der Frau ohne Vorwarnung mehrmals ins Gesicht geschlagen. Aus den Jahren 2015 und 2016 sind mehrere Vorfällen von Drohungen gegenüber Pflegepersonal in der
- 15 - Psychiatrischen Universitätsklinik bekannt. Im Mai/Juni 2015 ist ein Übergriff im Pflegeheim Haus M._____ auf Personal verzeichnet (Urk. 4/7 S. 11). Zu jener Einweisung sei es gekommen, weil es nach seiner Entlassung aus der Klinik Rheinau zu sexuell enthemmtem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 4/7 S. 12). Im Dezember 2015 ging der Beschuldigte im Pflegezentrum N._____ auf einen Pfleger los (Urk. 4/7 S. 4, Anklageziffer 1). Ge- genüber der Polizei stritt er den Faustschlag nicht ab, machte jedoch geltend, der Pfleger habe seine Freundin und seine Mutter angefasst und mit der Mutter auch schon geschlafen. 2016 kam es zu aggressivem Verhalten gegenüber Mitpatien- ten mit Bespucken und Schlägen ins Gesicht (Urk. 4/7 S. 3). Auch als der Be- schuldigte im März/April 2016 in Untersuchungshaft war, habe er immer wieder in der Zelle massiv randaliert, weshalb er in die Sicherheitsabteilung verlegt wurde (Urk. 6/30). Bei der letzten Einweisung in die psychiatrische Klinik Rheinau habe er die Zelle demoliert, den Fernseher zerschlagen und sich selbst verletzt. Der Beschuldigte sei sexuell enthemmt, distanzlos und massiv gereizt gewesen (Urk. 4/7 S. 16). In neuerer Zeit ereigneten sich auch Vorfälle mit Selbstverletzun- gen. So riss sich der Beschuldigte selbst zwei Zähne aus oder schlug seinen Kopf wiederholt an eine Wand, so dass medizinische Behandlungen nötig wurden (Urk. 110 S. 7). Zu schweren Straftaten des Beschuldigten ist es bis anhin nicht gekommen. Allerdings belegen die Faustschläge ins Gesicht der Geschädigten die (krankheitsbedingt nicht schuldhafte) Bereitschaft des Beschuldigten, in die physische Integrität von Opfern unvermittelt und heftig einzugreifen. Es ist nicht zu erkennen, was den Beschuldigten in solchen psychischen Ausnahmezustän- den davon abhalten würde, noch schwerere Rechtsgutverletzungen zu verursa- chen, bspw. mit einem in der Akutsituation sofort greifbaren gefährlichen Gegen- stand. Prägend ist vorliegend jedoch weniger diese spekulative Prognose künfti- ger schwerer Körperverletzungen als vielmehr die Häufigkeit der Vorfälle und die unvorhersehbare Spontaneität ihres Auftretens, all dies trotz bisheriger intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Aufgrund des bisheri- gen Verlaufs ist jedenfalls die Einschätzung des Gutachters einleuchtend, dass vom Beschuldigten auch in Zukunft eine relevante Gefahr ausgehe und es wieder zu Straftaten gegen die körperliche Integrität Dritter kommen wird (Urk. 4/7 S. 30).
- 16 - Die für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erforderliche Gefähr- dung der Allgemeinheit ist deshalb zu bejahen.
E. 8 Massnahmefähigkeit bzw. Therapierbarkeit
E. 8.1 Die Bilanz nach jahrelanger Behandlung und Therapie des Beschuldigten ist ernüchternd. Die grosse Zahl an Rückfällen bzw. Wiederholung von ähnlich gela- gerte Übergriffen sowie die jüngste Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschuldigten begründet die Vermutung, dass mit psychotherapeutischen und medikamentösen Massnahmen kein tragfähiger Erfolg zu erzielen ist. Aller- dings hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, wonach Massnah- men im Sinne von Art. 56 - 65 StGB nicht in erster Linie auf eine Verbesserung des Krankheitszustands, sondern vielmehr auf eine positive Legalprognose ab- zielen (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 124 IV 246 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2.). In der Praxis fehlen weitgehend gül- tige Kriterien für eine Behandlungsprognose, ähnlich wie bei einer strukturierten Risikoanalyse. Als positive Kriterien werden in der Literatur angeführt: erkennbare Ansätze von Introspektions- und Reflexionsfähigkeit, von passiven und aktiven Feedbackfähigkeiten, grundlegende Fähigkeiten zum authentischen Gefühls- leben, intrinisisch behandlungsmotiviert, mindestens teilweise entsprechend motivierbar, konstruktive Haltung gegenüber dem Behandlungsangebot, d.h. Gruppenfähigkeit, Absprachefähigkeit und erkennbare Ansätze von Ver- änderungsbereitschaft sowie Akzeptanz der Behandlungsbedingungen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 63a zu Art. 59). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend beim Beschuldigten zumindest teilweise gegeben; so ist er denn auch nicht massnahmeunwillig. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz äusserte er, dass er nicht mehr länger in der Klinik Rheinau bleiben wolle, weil er bessere Arbeit leisten, bessere Mahlzeiten einnehmen und mehr Zeit draussen verbringen wolle (Prot. I S. 14). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle lieber wieder ins Heim nach O._____/GL, dort sei es am schönsten ge- wesen (Prot. II S. 5). In der Rheinau schimpfe das Personal häufig mit ihm und sie würden ihm für seine Arbeit kein Geld bezahlen und die Mahlzeiten, welche er
- 17 - bekommen, seien auch nicht gut (Prot. II S. 2 und 7). Zudem sei er gesund und fühle sich gut.
E. 8.2 Schizophrenie ist verbunden mit erheblichen Störungen der Realitäts- kontolle, bis hin zu völligem Unvermögen, die Realität als solche wahrzunehmen und dann auch adäquat zu bewerten. Nach verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen weisen Personen mit schizophrenen Psychosen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein deutlich höheres Gewalt- und Delinquenzrisiko auf (nachfolgend weitgehend Ausführungen aus dem BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69a und 69b zu Art. 59). Es sind vorwiegend junge Menschen davon betroffen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und führt unter Umständen zu Behand- lungsbedürftigkeit über Jahrzehnte hinweg. Bei 20-30% aller akut Erkrankten tre- ten in den folgenden fünf Jahren keine Symptomrückfälle auf. Mit der derzeit mög- lichen Pharmakologie werden gute Erfolge erzielt. Das Gefährlichkeitsrisiko kann durch eine ausreichende medikamentöse und sozialtherapeutische Behandlung erfolgreich minimiert werden. Insofern ist die Rückfallrate von schizophrenen Straftätern bei Behandlung deutlich geringer als von anderen Straftätern, bei wel- chen eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Bei der Therapie geht es in besonderem Masse nicht allein um die Reduktion von Psychopathologie oder subjektivem Leiden, sondern um die Reduktion eines krankheitsbedingten Rück- falls. Es lässt sich daher unter Umständen beobachten, dass das forensische Behandlungsziel erreicht ist, obwohl der Patient im klinischen Sinn weiterhin als auffällig oder gestört eingeschätzt werden muss. Im Vordergrund der Behandlung steht die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Allgemeine Psychothera- pie und Psychoedukation gehören daneben zum Standard einer professionellen Behandlung. Nicht indiziert ist dagegen eine deliktsorientierte Therapie. Die An- gehörigenarbeit spielt schliesslich eine wesentliche Rolle, zumal Delikte von schizophrenen Personen häufig im sozialen Nahraum begangen werden. Von besonderer Wichtigkeit ist eine frühe Intervention. Die Dauer einer unbehandelten Psychose wirkt sich ungünstig auf den Langzeitverlauf der Psychose aus. Unter diesen Umständen wirkt sich beispielsweise ein längerer Aufenthalt in Untersu- chungshaft nicht selten fatal auf das Krankheitsbild aus. Die Behandlung hat viel- mehr in einer Klinik zu erfolgen, wo die erforderliche intensive, multidimensionale
- 18 - Behandlung von hinreichender Dauer tatsächlich auch optimal gewährleistet werden kann. Generell lässt sich im Zusammenhang mit diesem psychischen Störungsbild eine extrem lange Unterbringungsdauer beobachten. Es wird in die- sem Zusammenhang zu Recht die Frage aufgeworfen, ob ausreichend geeignete, subsidiäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Nicht alle Patienten bedürfen der hoch gesicherten forensischen Strukturen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69b zu Art. 59).
E. 8.3 Der Gutachter schildert im Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018, dass der Beschuldigte bereits die verschiedensten Psychopharmaka erhalten habe, teilweise in Kombination und teilweise im Hochdosisbereich. Gleichwohl sei damit eine signifikante bzw. anhaltende Besserung der Symptomatik nicht dauerhaft zu erreichen gewesen (Urk. 110 S. 6). Ebenso wurden im Inselspital Bern Versuche mit elektiven Elektrokonvulsionstherapie gemacht, während der die Medikation umfassend habe reduziert werden können. Direkt danach sei der Beschuldigte in besserer psychischer Verfassung gewesen, allerdings sei es innerhalb weniger Tage erneut zu einer Zustandsverschlechterung mit psychotischer Exacerbation und gelegentlichen schweren Erregungszuständen gekommen (Urk. 110 S. 7). Auch die Abklärungsgespräche im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutach- ten gestalteten sich sehr schwierig und wenig erfolgreich. Der Beschuldigte sei in gewissen Momenten freundlich und zugewandt, offenbare jedoch in seinen Ant- worten deutliche Psychopathologie mit Auffassungsschwierigkeiten, Ablenkbarkeit und Danebenreden (Urk. 110 S. 10). Die Antworten des Beschuldigten seien vage geblieben und hätten massive Denk-, Orientierungs-, Gedächtnis- und Konzentra- tionsstörungen offenbart. Bei oder kurz nach den Gesprächen sei es auch zu an- haltenden Erregungszuständen gekommen. In solchen Verfassungen sei ein ge- ordnetes Gespräch kaum mehr möglich gewesen. Die behandelnden Ärzte wür- den aber auch von lichten Phasen im Alltag berichten, in denen der Beschuldigte durchaus geistig klar wirke und gezielt Bitten äussere, welche mit seiner Situation korrespondierten. Solche Phasen seien in letzter Zeit aber viel seltener zu be- obachten als noch vor Jahresfrist (Urk. 110 S. 12). Zudem habe der katatone Anteil der Symptomatik zugenommen. Zwei Mal sei es zu eindeutig epileptischen Anfällen gekommen, bei denen schwer zu beurteilen sei, wie sie kausal erklärbar
- 19 - seien, zumal es bei der EEG-Abklärung keine solche Hinweise gegeben habe (Urk. 110 S. 14). Bezüglich dieser Krampfanfälle bestehe ein separates Behand- lungsbedürfnis. Inwieweit die zunehmend festgestellten organischen Komponen- ten bei der psychischen Erkrankungen eine Rolle spielten, sei schwierig zu be- urteilen. Der Beschuldigte hatte eine schwere Lungenentzündung, welche mög- licherweise im Zusammenhang mit sedierenden Medikamenten stehe. Insgesamt könne keine verlässliche Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs der Erkran- kung gestellt werden (Urk. 110 S. 16). Es sei durchaus möglich, dass in Zukunft wieder eine gewisse Beruhigung eintrete und der Beschuldigte eine Zeit lang auch mit weniger intensiver Betreuung und ohne Unterstützung seinen Alltag ge- stalten könne. Es könne allerdings auch sein, dass die anhaltende Symptomatik mit darin auftretenden raptusartigen Aggressionszuständen anhalten werde.
E. 8.4 Zum Ort der Unterbringung meint der Gutachter: "Es ist kaum vorstellbar, dass eine andere Institution als das Zentrum für stationäre forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik in der Lage wäre, einen solchen Erkran- kungsprozess einerseits psychiatrisch zu begleiten, andererseits auch unter Si- cherheitsaspekten zu kontrollieren" (Urk. 110 S. 17). Denkbar sei aufgrund des notwendigen hohen Sicherheitsstandards allenfalls die forensisch-psychiatrische Station P._____ der Universitären Psychiatrischen Dienste … [Stadt]. Im heutigen Zeitpunkt seien noch nicht alle psychiatrischen Strategien ausgeschöpft worden und der Beschuldigte zeige sich auch als durchaus massnahmewillig. Die reellen Erfolgsaussichten beschränkten sich derzeit aber auf das Erreichen einer gewis- sen Stabilität, welches eine Betreuung im komplementäre Setting ausserhalb des Sicherheitstraktes als möglich erscheinen lasse. Das zukünftige Betreuungsum- feld müsse allerdings damit rechnen, dass sich immer wieder Situationen ergä- ben, in denen sich die anhaltende Gefährlichkeit des Beschuldigten manifestiere (Urk. 110 S. 18).
E. 8.5 Der Vollzug einer Massnahme und damit einhergehend die Bestimmung der konkreten Vollzugseinrichtung obliegt der Vollzugsbehörde und nicht dem Gericht (BSK StGB I-Heer, N 7 zu Art. 58). Das gilt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst für die Frage, ob die stationäre Massnahme in einer ge-
- 20 - schlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zu vollziehen ist (BGE 142 IV 1 E. 2). Der betroffenen Person wird kein Anspruch auf eine be- stimmte Institution zugestanden. Immerhin hat sich aber das Bundesgericht gele- gentlich auf die Frage der Eignung einer Einrichtung eingelassen, da ein gewisser Zusammenhang mit der Eignung der Massnahme besteht, dabei aber regel- mässig den Entscheid der Vollzugsbehörde gestützt (Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2017 vom 27. April 2017; 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013; 6B_530/2012 vom 19. Dez. 2012; 6B_602/2012 vom 18. Dez. 2012). Grundsätzlich stellen auch der Beistand und die Verteidigung nicht in Frage, dass eine aufwändige Betreu- ung des Beschuldigten nötig ist (Urk. 115 S. 3, 118 S. 2). Der Beistand ist der Ansicht, dass der gegenwärtige Aufenthalt in einer forensisch-psychatrischen Si- cherheitsabteilung mit einer zu grossen Freiheitsbeschränkung für den Beschul- digten verbunden sei (Urk. 118 S. 2). Der Rechtsbeistand zieht aus der bisherigen Erfolglosigkeit bzw. der Verschlechterung des psychischen Zustands des Be- schuldigten den Schluss, dass die Massnahme ungeeignet sei (Urk. 115 S. 3). Andererseits vertritt er die Auffassung, dass der Beschuldigte in einer normalen psychiatrischen Klinik "bestens aufgehoben" sei. Auch solche Kliniken seien in der Lage, psychisch Schwerkranke mit Aggressionspotential adäquat zu behan- deln (Urk. 115 S. 4). Sinngemäss stellt er somit nicht das bisherige Behandlungs- konzept in Frage, sondern bemängelt ebenfalls eine überschiessende Freiheits- beschränkung für den Beschuldigten in der Klinik Rheinau.
E. 8.6 Wie bereits erwähnt, ist bei schizophrenen Psychosen eine jahrzehntelange Behandlungsbedürftigkeit nicht selten, insbesondere dann, wenn keine frühe adäquate Intervention erfolgt ist, was beim Beschuldigten mit hoher Wahrschein- lichkeit aufgrund fehlender medizinischer und therapeutischer Möglichkeiten in seinem Heimatland bzw. Indien der Fall war (Urk. 37 S. 2). Im Rahmen der zahl- reichen fürsorgerischen Unterbringungen in Wohnheimen und der Unterschungs- haft erfolgte auch keine adäquate pharmakologische Behandlung. Dass in der forensisch-psychiatrischen Klinik Rheinau nun keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung seines Zustands eingetreten ist, kann noch kein Beleg da- für sein, dass die Massnahme nicht geeignet ist. Selbstverständlich besteht die Gefahr, dass man unter Hinweis auf die Relativität des Erfolgs einer Massnahme
- 21 - grundsätzlich alles rechtfertigen könnte. Allerdings bestehen beim Beschuldigten keine Zweifel an der psychiatrischen Diagnose und die bisher eingesetzten Medi- kamente und Therapiemöglichkeiten gelten im Allgemeinen als anerkannte Me- thode, dieser Krankheit zu begegnen. Zudem hat man früher bereits mittels zahl- reicher Einweisungen in "normale" psychiatrische Kliniken offenbar auch keine Stabilisierung oder Verbesserung des Zustands erreicht, denn es kam bereits dort zu tätlichen Übergriffen und aggressivem Verhalten. Auch bezüglich jener Aufent- halte könnte man einwenden, sie seien erfolglos geblieben. Vorliegend gibt es keine Hinweise, dass die Verschlechterung des psychischen und physischen Zu- stands des Beschuldigten in einer Klinik mit weniger freiheitseinschränkenden Mauern hätte verhindert werden können bzw. dass die Freiheitsbeschränkungen in der Klinik Rheinau einen kausalen Zusammenhang mit dem Massnahmeverlauf hätten. Allein der Umstand, dass beim Beschuldigten ein freierer Rahmen möglich wäre, stellt die Geeignetheit der Massnahme deshalb nicht in Frage, sondern ist vielmehr eine Frage der Subsidiarität resp. des Übermassverbots als weiterer Teilgehalt der Verhältnismässigkeit.
E. 9 Verhältnismässigkeit: Subsidiarität/Übermassverbot und Verhältnismässig- keit im engeren Sinne
E. 9.1 Die Frage, ob auch eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung genü- gen würde, ist keine Frage der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität. Bilden mit anderen Worten strafrechtlich relevante Handlungen den Ausgangspunkt für die Prüfung einer Massnahmen und sind die Voraussetzungen von Art. 56 ff. StGB gegeben, so ist das Strafgericht verpflichtet, eine solche Massnahme anzu- ordnen (BSK StGB I-Heer, N 31b zu Art. 56).
E. 9.2 Auch der Gutachter hält sinngemäss fest, dass der rigide Sicherheitsrahmen der forensisch-psychiatrischen Abteilung ZSFT der Klinik Rheinau für den Be- schuldigten wohl nicht in dem Masse erforderlich ist, wie für einen psychisch ge- störten Kapitalverbrecher mit hohem Rückfallrisiko bzw. für andere dort eingewie- senen Patienten mit extrem hohem Gefährdungspotential für die Allgemeinheit. Andererseits ist es aber auch nicht so, dass sich nur Schwerstverbrecher im Zent- rum für stationäre forensische Therapie Rheinau aufhalten. Zudem ist es grund-
- 22 - sätzlich nie möglich, das Sicherheitsdispositiv stets kongruent mit den individuel- len objektiven Bedürfnissen jedes einzelnen Insassen zu halten. Dies einerseits aus organisatorischen Gründen, andererseits, da eine ständige Anpassung sich sogar kontraproduktiv auswirken könnte, indem eine laufende Veränderung des Umfelds bis hin zu häufigen Klinikverlegungen der psychischen Stabilität des Pa- tienten abträglich wäre. Zugegeben handelt es sich beim Verlauf des psychischen Zustands des Beschuldigten nicht um übliche temporäre Schwankungen oder Veränderungen, sondern der Rahmen in der Klinik Rheinau scheint aufgrund feh- lender massiver Fremdgefährdung teil- und zeitweise über dem tatsächlich Not- wendigen zu liegen. Allerdings erwähnt der Gutachter auch, dass aufgrund seiner Kenntnisse der psychiatrischen Infrastruktur der Schweiz es derzeit keine andere Institution gebe, wo dem Beschuldigten die notwendige Behandlung zukommen könnte und gleichzeitig dem Sicherheitsbedürfnis des Pflegepersonals bzw. dem personellen Umfeld genügend Rechnung getragen werden könnte (Urk. 110 S. 20). Dieser etwas überschiessende Sicherheitsrahmen liegt deshalb einerseits in der fehlenden Alternative in der Schweiz begründet, andererseits mit dem ho- hen Rückfallrisiko des Beschuldigten. Ohne eine äusserst aufmerksame Be- obachtung der täglichen psychischen Verfassung des Beschuldigten und ohne speziell im Umgang mit aggressiven und gewalttätigen Patienten geschultem Per- sonal sowie erforderlichen Strukturen und Einrichtungen würde es praktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder bzw. vermehrt zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten des Beschuldigten kommen. Dabei sticht das Argu- ment nicht, dass solche Übergriffe auf Klinikpersonal zu den beruflichen Risiken jener Leute gehörten. Dies ist bloss eine statistische Aussage über faktische Ver- hältnisse; in rechtlicher Hinsicht geniesst auch Klinikpersonal uneingeschränkten Schutz seiner persönlichen Integrität. Niemand muss Faustschläge ins Gesicht tolerieren, bloss weil der Täter schuldunfähig ist. Dem Verteidiger kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn er sagt, man fahre jetzt mit einem unverhältnismässig schweren Geschütz auf, wenn eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wür- de. Man hat im Gegenteil jahrelang mit zivilrechtlichen Unterbringungen erfolglos versucht, die psychische Erkrankung des Beschuldigten in den Griff zu be- kommen. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die meisten tätlichen Über-
- 23 - griffe gar nicht strafrechtlich verfolgt wurden, weshalb heute auch nicht von einer Überreaktion der Strafbehörden gesprochen werden kann. Insofern ist ein Ver- bleib des Beschuldigten in der forensischen Abteilung von Rheinau derzeit nicht in dem Sinne unverhältnimässig, dass von einer Massnahme gänzlich abgesehen werden könnte. Immerhin erachtete gemäss Gutachten auch die Fachärztin von der forensisch-psychiatrischen Abklärungs- und Beratungsstelle der PUK, Dr. Q._____, aus psychiatrischer Sicht ausschliesslich eine forensische Massnahme als geeignet (Urk. 4/7 S. 7). Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, nach Möglichkeit geeignete Alternativen zu prüfen.
E. 9.3 Insgesamt liegen deshalb keine Gründe vor, von der gutachterlichen Emp- fehlung der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzuweichen. VI. Entschädigung/Genugtuung Da eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, ist der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für überlange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmevollzugs gegenstandslos. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme retrospektiv nicht bestanden hätten, wovon auch die Verteidigung sinnge- mäss ausgeht, wenn er von Überhaft spricht (Urk. 39 S. 594 S. 6). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 141 IV 236 vom 23. April 2015 die Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB bejaht, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine solche offenkundig neben der Behandlung des Beschuldigten auch dessen Sicherung dient und insoweit die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die Massnahme denselben Zweck verfolgen würden (E. 3.3 und E. 3.8 f.).
- 24 - Der Beschuldigte trat per 1. Januar 2017 vorzeitig den Massnahmenvollzug an (Urk. 62). Seit dem 8. März 2016 bis zum vorzeitigen Massnahmetritt hat der Be- schuldigte 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil allerdings zu einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt wird und sich der Beschuldigte bereits deutlich länger als 300 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Entschädigung für Überhaft vorliegend nicht. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfänglich. Die andere rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 26. Dezember 2015, anstelle von Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB eine einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, fällt nicht ins Gewicht, zumal sie auch faktisch keine Auswirkungen für den Beschuldigten hat. Von der Straf- androhung her sind die Delikte gleichwertig. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und ange- messen (vgl. Urk. 121 f.). Die amtliche Verteidigung ist ihrer Honorarnote entspre- chend zuzüglich Aufwendungen für die Urteilsbesprechung zu entschädigen. Der Beschuldigte wird deshalb für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Man- gels offensichtlicher Uneinbringlichkeit – der Beschuldigte verfügte in den letzten Jahren nie über irgendwelche nennenswerten Einkünfte und wird krankheitsbe- dingt in absehbarer Zukunft wohl auch keine erzielen können –, sind die Kosten jedoch sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
22. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…). (…).
2. (…)
3. Es wird festgestellt, dass keine Zivilansprüche gestellt wurden.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'712.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 750.– Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht betreffend Anordnung der Sicherheitshaft (Verfahren Nr. UB160123-O) Fr. 8'329.90 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen, Hauptver- handlung und Nachbesprechung vom 18. November 2016 sowie 8 % MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 26 - Der Beschuldigte ist zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2017 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet und davor 300 Tage Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 1. Januar 2017) erstan- den hat.
3. Dem Beschuldigten wird für die 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheits- haft keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung Fr. 6'812.– Kosten Gutachten Fr. 10'370.-- Kosten stationäre Behandlung gemäss Rechnungen Fr. 897.15 des AJV Kt. Bern vom 1./5.9.2017
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Naef Dr. iur. F. Manfrin
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den objektiven Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Der Beschuldigte A._____ ist diesbezüglich zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychi- scher Störungen) angeordnet.
- Es wird festgestellt, dass keine Zivilansprüche gestellt wurden.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'712.10 Auslagen (Gutachten) Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht betreffend Fr. 750.– Anordnung der Sicherheitshaft (Verfahren Nr. UB160123-O) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen, Hauptverhandlung Fr. 8'329.90 und Nachbesprechung vom 18. November 2016 sowie 8 % MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. - 3 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94 S. 1)
- Der Beschuldigte sei freizusprechen.
- Er sei für die erlittene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Mass- nahmevollzug angemessen zu entschädigen.
- Der Beschuldigte sei im Anschluss an die heutige Berufungsverhand- lung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen.
- Die Kosten seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Gestützt auf den Antrag vom 22. August 2016 und nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. November 2016 erging am 22. November 2016 das eingangs aufgeführte Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Prot. I S. 4 und 16). Das Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich im Dispositiv mitge- teilt, dem Verteidiger am 25. November 2016 (Urk. 44/2). Am 2. Dezember 2016 meldete der Verteidiger innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Beru- fung an (Urk. 45). Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am
- April 2017 zugestellt (Urk. 65/1).
- Die Berufungserklärung ging fristgemäss am 25. April 2017 (Poststempel
- April 2017) hierorts ein (Urk. 70; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 74). Zur Berufungsverhandlung am 24. August 2017 konnte der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, weshalb eine neue Verhandlung auf den 23. November 2017 angesetzt wurde (Prot. II S. 3). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und seines Beistands (Prot. II S. 4 und 5).
- Mit Beschluss vom 24. November 2017 wurde die Einholung eines medi- zinischen Ergänzungsgutachtens angeordnet (Urk. 96). Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erfolgte der Gutachtensauftrag mit Schreiben vom 11. Dezem- ber 2017 (Urk. 103). Das Ergänzungsgutachten ging am 4. Juli 2018 hierorts ein (Urk. 110). Die Stellungnahmen der Verteidigung und des Beistands hierzu gin- gen am 20. und 27. August hierorts ein (Urk. 115 und 118). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 113). Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden (Prot. II S. 12). - 5 - II. Umfang der Berufung
- Der Verteidiger erachtet die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Vor- falles vom 26. Dezember 2017 als Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB als unzutreffend und beantragt statt dessen die Feststellung einer einfachen leichten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (Urk. 70 S. 2). Zudem wird die Anordnung der stationären Massnahme angefochten.
- Nicht angefochten wurde die Feststellung der einfachen Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2015 (erster Teil von Dispositivziffer 1; Urk. 70 S. 2). Da beim angefochtenen Tatbestand ebenfalls eine einfache Körper- verletzung zu prüfen ist und somit mehrfache Begehung zur Diskussion steht, kann auch der erste Teil des Schuldspruchs nicht als rechtskräftig vorgemerkt werden. Demgegenüber rechtskräftig ist die Feststellung, dass keine Zivilansprü- che gestellt wurden und die Kostenfestsetzung sowie die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse (Dispositivziffern 3 - 5; Urk. 70 S. 3; Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
- Der amtliche Verteidiger bestreitet den Sachverhalt Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte die Geschädigte, B._____, Pflegefachfrau in Ausbildung, mit der Faust geschlagen habe und dass diese eine Gehirnerschütterung erlitten habe (Prot. I S. 6). Der Beschuldigte habe mit der offenen Hand geschlagen und die Geschädigte habe gemäss Arztbericht lediglich eine contusio capitis, d.h. eine Prellung am Kopf erlitten.
- Es ist zutreffend, dass das Arztzeugnis als Diagnose keine Hirnerschütte- rung bzw. commotio cerebris nennt, sondern eine contusio capitis (Urk. 5/3). Die Geschädigte B._____ wurde lediglich polizeilich befragt und es wurde keine staatsanwaltliche Einvernahme durchgeführt. Entgegen der Feststellung der Vo- rinstanz sind deren Aussagen, insbesondere ihre Darstellung vom Faustschlag und den für eine Gehirnerschütterung typischen Symptomen nach dem Schlag, prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 67 S. 6 E. 2.2.4.; - 6 - BGE 133 I 33 E. 3.1; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 147; BSK StPO I-Schleiminger/Mettler, N 30 zu Art. 147). Demgegenüber dokumentieren die Fotos der Verletzung der Geschädigten ein rundes Veilchen um das linke Auge. Dieses Verletzungsbild schliesst einen Schlag mit der offenen Handfläche aus, sondern belegt vielmehr einen Schlag mit einem runden Gegenstand bzw. mit einer Faust (Urk. D2/3). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem Faustschlag ausgegangen, hat demgegenüber den Einwand des Verteidigers hinsichtlich der Hirnerschütterung zu Unrecht verworfen (Urk. 67 S. 6). Bezüglich Letzterem ist der Anklage- sachverhalt nicht erwiesen. IV. Rechtliche Würdigung
- Wer eine Beamtin durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die inner- halb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, wird gemäss Art. 285 StGB mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Ein tätlicher Angriff setzt im Gegensatz zur Tatbestandsvariante der Hinde- rung gemäss Art. 286 StGB zwar nicht voraus, dass sich der Angriff direkt gegen die Amtshandlung richtet oder diese Amtshandlung dadurch verunmöglicht wurde. Gemäss einhelliger Lehre muss der Angriff aber nichts desto trotz während einer Amtshandlung mit amtlichem Charakter erfolgen (BSK StGB II-Heimgartner, N 14 zu Art. 285). Dies im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm: Geschützt werden soll die staatliche Autorität (BSK StGB II-Heimgartner, N 2 zu Vor Art. 285; BGE 110 IV 91 Erw. 2). Demgegenüber lag es dem Gesetzgeber fern, Beamten allein wegen ihrer Beamteneigenschaft einen höheren Rechtsschutz zukommen zu lassen als anderen Personen.
- Gemäss Darstellung der Geschädigten und Pflegefachfrau in Ausbildung, B._____, sei sehr wenig los gewesen auf der Station der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik. Deshalb sei sie in den Raucherraum gegangen, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. D2/2 Antwort 5). Als sie beim Fenster gestanden habe, sei der Be- - 7 - schuldigte unvermittelt an sie herangetreten und habe ihren Gruss "Grüezi", mit "Was Grüezi?" erwidert. Dann habe er ihr unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie denke, er habe sie wegen seiner Schizophrenie verkannt (Urk. D2/2 Antwort 11). Aus dieser Sachdarstellung geht zweifelsfrei hervor, dass die Geschädigte bei einer Rauchpause und nicht bei der Ausübung einer Amts- handlung angegriffen wurde. Die Vorinstanz hat zwar zutreffende Erwägungen zum rechtlichen Begriff der Beamtin gemacht (Urk. 67 S. 7). Diese Frage ist aller- dings zu unterscheiden von jener, ob eine Amtshandlung vorliegt oder nicht (Urk. 67 S. 7). Die Vorinstanz ging auch nicht auf den vom Verteidiger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 110 IV 91 ein, wo das Bundesgericht einen ver- gleichbaren Fall einer Handlung eines Polizeibeamten während der Dienstzeit, aber ohne Charakter einer Amtshandlung zu beurteilen hatte.
- Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Pflegepersonal eines öffentlich rechtlich organisierten Spitals ihre reine Pflegetätigkeit überhaupt im Sinne eines hoheitlichen Aktes ausüben oder im Sinne einer privatrechtlichen Fürsorgepflicht (BSK StGB II-Heimgartner, N 9 zu Vor Art. 285). Bei freiwilligen Spitaleintritten er- scheint der hoheitliche Charakter fraglich, bei zwangsweisen Einweisungen oder Medikationen immerhin diskutabel.
- In Übereinstimmung mit dem Verteidiger kann die angeklagte Gewalt- anwendung des Beschuldigten deshalb nicht unter Art. 285 StGB subsumiert werden.
- Leichte Fälle von Körperverletzungen sind Angriffe auf die körperliche Integ- rität von Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands, im Grenz- bereich zu Tätlichkeiten (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 59 f.). Die Abgrenzung ist vielfach schwierig und einem weiten richterlichen Ermessen unterworfen. Ob nur objektive oder auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind, ist in der Literatur umstritten (ablehnend: BSK StGB II-Roth/Berkemeier, N 9 zu Art. 123, zustimmend; Donatsch, a.a.O., S. 60). Da die Qualifikation als leichte einfache Körperverletzung lediglich eine fakultative Strafmilderung eröffnet, an- sonsten aber keine Auswirkungen hat, spielt sie in der Praxis nur eine geringe Rolle. - 8 -
- Wie bereits erwähnt, sind die polizeilichen Aussagen der Geschädigten B._____ mangels staatsanwaltlicher Einvernahme nicht zu Lasten des Beschul- digten verwertbar. Somit hat auch unberücksichtigt zu bleiben, welche Schmerzen und weitere subjektiven Folgen der Schlag hatte. Immerhin dokumentieren die am Tattag polizeilich erstellten Fotografien, dass die Geschädigte ein sogenanntes Veilchen davontrug, ein rund um das Auge verlaufendes, wenn auch nicht schwe- res Hämatom (Urk. D2/3). Schläge ins Gesicht eines Opfers weisen eine beson- dere Qualität auf, weil das Gesicht sehr stark mit der Persönlichkeit eines Men- schen verbunden ist. Solche Schläge symbolisieren deshalb viel stärker auch ei- nen Angriff gegen die menschliche Würde als beispielsweise ein Tritt gegen das Schienbein. Kommt hinzu, dass Schläge in Richtung eines äusserst wichtigen und empfindlichen Organs, dem Auge, die Gefahr einer bleibenden Augenverletzung in sich bergen. Schliesslich zeichnet ein Veilchen das Opfer in einer sehr unange- nehmen Weise, weil die Verletzung mehrere Tage für jeden Aussenstehenden so- fort erkennbar ist und Gesprächsstoff bietet. Subjektiv wird eine solche Verletzung in der heutigen, sehr auf das Äusserliche bedachten Gesellschaft deshalb oft als viel einschneidender empfunden als ein viel grösseres oder schwereres Häma- tom, welches mit der Kleidung kaschiert werden kann. Nicht wenige Opfer scheu- en sich, mit einem solchen Stigma in die Öffentlichkeit zu treten. Aus all diesen Gründen kann eine solche Verletzung im Gesicht eines Opfers deshalb nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB taxiert werden. Vielmehr liegt eine einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
- Nicht angefochten wurde, dass der unter Schizophrenie leidende Beschul- digte die Taten in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB beging. Gemäss psychiatrischem Gutachter Dr. med. C._____ habe eine akute psychotische Erkrankung des Beschuldigten vorgelegen und die damit einhergehende deutliche Enthemmung und somit Schuldunfähigkeit lasse sich sehr gut nachzeichnen (Urk. 4/7 S. 29). - 9 - V. Massnahme
- Gesetzliche Bestimmungen 1.1. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme bei einem Schuld- unfähigen anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB gegeben sind. 1.2. Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit einer psychischen Störung im Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich durch die Massnahme der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten begegnet werden kann.
- Freiheitsentziehende Massnahmen Nachdem der Beschuldigte ab 8. März 2016 insgesamt 298 Tage in Unter- suchungshaft verbrachte, wurde er mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug per
- Januar 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme stationär in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Rheinau (ZSFT) eingewiesen (Urk. 62). Seither be- findet er sich dort, mit ganz kurzen Unterbrüchen aus medizinischen Gründen.
- Standpunkt der Verteidigung und des Beistands Der amtliche Verteidiger greift die bisherige Erfolglosigkeit der psychiatrischen Aufenthalte bzw. die häufigen Rückfälle auf und stellt die Therapiefähigkeit des Beschuldigten bzw. eine dadurch erzielbare markante und dauernde Rückfallver- hinderung ganz grundsätzlich in Frage (Prot. I S. 8; Urk. 94 S. 3-5; Prot. II S. 6 ff.; Urk. 115 S. 2-5). Er bemängelt, dass der Justizvollzug im Kanton Zürich Mass- nahmen nach Art. 59 StGB in der Regel in der forensischen Abteilung der Straf- anstalt Pöschwies, der PUK Rheinau oder im Massnahmezentrum Bitzi durch- führe und alle diese Einrichtungen für den Beschuldigten nicht geeignet seien (Prot. I S. 11 f.; Urk. 115 S. 2-5). Da der Beschuldigte nicht zu der Gruppe gefähr- - 10 - licher psychisch Kranker gehöre und die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB gering seien, erachtet der Verteidiger die Verhältnismässigkeit als nicht gegeben (Prot. I S. 13; Prot. II S. 10; Urk. 115 S. 5). Man könne nicht alle Menschen in der Psychiatrie bei Schüben aggressiven Verhaltens in eine straf- rechtliche Massnahme versetzen (Prot. I S. 12). Er verweist darauf, dass eine fürsorgerische Unterbringung in einer Klinik, beispielsweise in D._____, ausrei- che, zumal sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nie gegen eine solche Einweisung gewehrt habe (Prot. I S. 13; Urk. 94 S. 4; Urk. 115 S. 4). Der Verteidi- ger erachtet eine strafrechtliche Massnahme vor allem deshalb als unverhältnis- mässig, weil diese infolge der bisherigen Erfolglosigkeit psychiatrischer Therapien und der schlechten Prognose auf eine kleine Verwahrung hinauslaufe. Es sei deshalb eine Massnahme nach Erwachsenenschutz durch die KESB angezeigt (Prot. I S. 13).
- Psychische Störung 4.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ führte in seinem Gutachten vom 27. Juli 2016 aus, dass sich die Exploration des Beschuldigten ausgespro- chen schwierig gestaltet habe (Urk. 4/7 S. 17). Auch die Dolmetscherin habe an- gegeben, dass die Antworten des Beschuldigten für sie oft unverständlich seien (Urk. 4/7 S. 18). Der Gutachter macht folgende Vorbemerkungen: "Auch im Ge- spräch mit Dolmetscher offenbarten sich so gravierende psychopathologische Auffälligkeiten, dass eine sinnvolle Exploration des Beschuldigten nicht möglich war. Seine Angaben (siehe psychischer Befund) wirkten durch ausgeprägte Krankheitsphänomene so beeinflusst, dass Herr A._____ nur mit Mühe zu ver- lässlichen Antworten gebracht werden konnte. Obwohl sich sein psychopathologi- scher Zustand insgesamt stabilisiert hatte, verloren sich diese Auffälligkeiten nicht. Auch in einem zweiten Gespräch (in Räumen der Klinik für forensische Psychiatrie Rheinau) ergaben sich weiter bestehende Auffälligkeiten in diesem Sinne, sodass hier ein seltener Fall von fehlender Explorationsfähigkeit zu konsta- tieren ist. Interessanterweise bestehen die psychopathologischen Auffälligkeiten offenbar seit so langer Zeit, dass seit Einreise Herrn A._____s nach der Schweiz trotz wiederholter stationärer psychiatrischer Behandlungen (auch mit langer - 11 - Dauer), keine wirklich detailreiche biographische Entwicklung nachgezeichnet werden konnte." 4.2. Der Anamnese im Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise aus dem Tibet im Jahre 2000 regelmässig in psychiatrischen Kliniken, Heimen oder Anstalten weilte (Urk. 4/7 S. 3 f.). Häufig geschah dies im Zusammenhang mit Drohungen oder tätlichen Übergriffen, sei es gegen seine Mutter, Pflegepersonal oder Mitpatienten. Im Jahre 2010 wurde er verbeiständet. Nebst einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 3. September 2012 wegen Tätlichkeiten gegen eine Mitarbeiterin des betreuten Wohnens E._____ sind ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell A.-Rh. vom
- September 2013 wegen einfacher Körperverletzung und ein Strafbefehl des Statthalteramtes Hinwil vom 16. Mai 2014 wegen Tätlichkeiten gegen diverse Geschädigte im Pflegeheim F._____ aktenkundig (Urk. 8/1, 8/4 und 8/5). 4.3. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose im Tatzeitpunkt (Urk. 4/7 S. 29). Eine solche führe zu kurzfristiger Verkennung der Realität und zu paranoiden Überzeugungen, die handlungsleitend würden. Beim Beschuldigten bestehe eine chronifizierte schizo- phrene Psychose, die als anhaltende schwere psychische Störung gelten könne. Solche Erkrankungen seien gut psychiatrisch behandelbar. Im vorliegenden Fall könne man angesichts der grossen Zahl an erwiesenen und an nur gemeldeten, aber strafrechtlich nicht verfolgten, tätlichen Übergriffen des Beschuldigten ein- wenden, dass sich eine gewisse Therapieresistenz des Beschuldigten andeute. Trotz hoher antipsychotischer Medikation zeige er immer wieder hohe Gewaltbe- reitschaft, wobei die aggressiven Übergriffe in erster Linie gegen Frauen gerichtet seien (Urk. 4/7 S. 6). Allerdings sei nicht sicher, ob wirklich in der Vergangenheit alles dazu beigetragen worden sei, um den Patienten adhärent zu halten. Immer- hin habe aber in der Vergangenheit eine engmaschige Betreuung immer wieder zu einer Stabilisierung der Symptomatik beigetragen (Urk. 4/7 S. 31). Der Gutach- ter empfiehlt deshalb nebst einer pharmakologischen antipsychotischen Behand- lung auch Versuche zur Krankheitsaufklärung und die Adhärenz fördernden sozio- therapeutischen Massnahmen im Sinne einer Rückfallprophylaxe (Urk. 4/7 S. 31). - 12 - Er empfiehlt ohne jegliche Einschränkungen eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 4/7 S. 33). 4.4. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018 kommt der Gutachter Dr. C._____ zu keinen erheblich anderen Schlüssen (Urk. 110). Er berücksichtigte die Entwicklung des Beschuldigten, welcher im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Zentrum für stationäre forensische Therapie der Universitätsklinik Zürich untergebracht ist, seit dem letzten Gutachten im Juni 2016. Insgesamt konstatiert er eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten. Der Gutachter schloss mit der Feststellung, dass es sich beim Beschuldigten um einen Sonderfall eines schwerkranken Mannes handle, dessen Psychopathologie trotz intensiven Massnahmen in einem sehr selten zu beobach- tenden akuten Stadium verharre (Urk. 110 S. 21). Die paranoide Symptomatik habe sich auf eine deutlich katatone Symptomatik verschoben. Man habe in der Zwischenzeit auch eine organische Hirnveränderung feststellen können, deren Kausalität mit der Symptomatik aber nicht erstellt sei (Urk. 110 S. 15).
- Kausalität zur Anlasstat Die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden Taten, eine Körper- verletzungen, waren Ausdruck oder Folge der psychischen Erkrankung des Be- schuldigten. Es gab keinerlei äussere Veranlassung für seinen spontanen Über- griff auf die Pflegerin und bereits früher kam es zu ähnlichen Vorfällen, ohne dass eine Motivation des Beschuldigten für sein Handeln erkennbar war. Dies korreliert auch mit dem Umstand, dass von einer Tat im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. dazu auch das Gutachten, Urk. 4/7 S. 25 f., 29 f. und insb. S. 31)..
- Massnahmebedürftigkeit Gemäss Art. 56 StGB darf eine therapeutische Massnahme nur angeordnet wer- den, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert. Der Beschuldigte leidet an einer gravierenden psychischen - 13 - Erkrankung. Seit dem Jahre 2000 lebte er mehrheitlich in psychiatrischen Kliniken (Urk. 93 S. 3). Der Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose mit paranoider und katatoner Symptomatik (Urk .4/7 S. 29; Urk. 110 S. 3, ICD-10: F20.1 und ICD-10:F20.2). Diese führe zu kurzfristigen Verkennun- gen und paranoiden Überzeugungen, die vollumfänglich handlungsleitend wür- den. Vorliegend wurde die psychiatrisch-therapeutische Behandlungsbedürftigkeit von keiner Seite in Frage gestellt (Urk. 94 S. 1). Strittig ist vielmehr nur die Frage, in welcher Klinik der Beschuldigte zu behandeln sei (Urk. 115 S. 4). Im Ergän- zungsgutachten vom 29. Juni 2018 ist zu lesen, dass sich der Beschuldigte zwar gut auf der Sicherheitsstation eingelebt habe (Urk. 110 S. 6). Im Alltag hätten sich jedoch wechselnd ausgepräte kognitive Defizite, Orientierungsstörungen, Verhal- tensauffälligkeiten und psychotische Erregungszustände mit katatonen Anteilen gezeigt. Der Beschuldigte befinde sich in einem stark reduzierten psychophysi- schen Zustand mit nur geringer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Teilweise würden die psychotischen Erregungszustände wie epileptische Anfälle anmuten. Es bestehe ein latente Eigen- und Fremdgefährdung. Die ausgeprägte psychopa- thologische Symptomatik erfordere zu grossen Teilen eine engmaschige Be- treuung, damit Fehlhandlungen und aggressives Verhalten des Beschuldigten rechtzeitig vorausgesehen werden könne.
- Gefahr weiterer Straftaten 7.1. Nicht jedes Therapiebedürfnis rechtfertigt eine strafrechtlich angeordnete Massnahme. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB setzt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Dieser Begriff ist nicht moralisch wertend und nicht isoliert auszulegen. Er bedeutet nicht, dass der Täter auf freiem Fuss Angst und Schrecken verbreitet. Gemeint ist mit diesem Begriff einerseits die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 48 zu Art. 59), je höher die Rückfallwahr- scheinlichkeit, desto gefährlicher ist der Täter. Andererseits beinhaltet der Begriff ein öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters, das spe- zialpräventive Bedürfnis. Die Gefährlichkeit bemisst sich mit anderen Worten nach - 14 - der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 50 zu Art. 59). 7.2. Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass es gemäss den Patienten- akten in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen war. Die Informationen dazu sind in den Akten verschiedener Institutionen verteilt und teilweise nur am Rande erwähnt, weshalb es nicht ganz einfach ist, die Ereignisse vollständig, chronologisch und im Detail zu schildern. In den Akten der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau sind Vorfälle in den Jahren 2005 und 2007 verzeichnet. Der Beschuldigte sei laut geworden, sei gegenüber weiblichem Personal mit anzüglichen Bemer- kungen und distanzgemindertem Verhalten aufgefallen (Urk. 4/7 S. 11). Es wer- den heftige Konflikte mit Mitpatienten und tätliche Übergriffe erwähnt, ohne dass diese näher spezifiziert wurden. Im September 2009 erfolgte nach Faustschlägen gegen seine Mutter eine Einweisung des Beschuldigten in die Psychiatrische Klinik D._____ (Urk. 4/7 S. 3). Seit 2010 ist es zu insgesamt acht Wohnheim- wechseln aufgrund von fremdaggressiven Verhalten gekommen (Urk. 4/7 S. 4). Es ist von fremdaggressiven Tätlichkeiten oder sexuellen Belästigungen von Be- treuungspersonen im Wohnheim G._____ in H._____, im Wohnheim I._____ und in der Villa J._____ in K._____ die Rede. Zwischen 2010 und 2014 gab es sieben stationäre Aufenthalte im psychiatrischen Zentrum L._____, davon viermal wegen Schlägen auf weibliches Personal mit teils ernstzunehmenden Verletzungen, ein- mal wegen Schütteln von Kindern, einmal wegen mehrfachem öffentlichen Urinie- rens vor Kindern und einmal wegen bedrohlichem Verhalten nach Medikamenten- reduktion (Urk. 4/7 S. 4). Aus dem Jahr 2012 datiert ein Vorfall im betreuten Woh- nen in E._____ (Urk. 4/7 S. 9). Dabei ging der Beschuldigte bedrohlich auf eine Mitarbeiterin zu, welche darauf in einen anderen Raum flüchtete und die Türe ab- schloss. Der Beschuldigte wuchtete jedoch mit seiner Körperkraft die Türe auf, drängte die Frau in eine Ecke und schlug mehrfach mit den Fäusten auf ihren Kopf. Im Jahre 2013 habe der Beschuldigte eine Frau gefragt, ob sie ihm Geld geben könne (Urk. 4/7 S. 7). Nach einer abschlägigen Antwort habe er der Frau ohne Vorwarnung mehrmals ins Gesicht geschlagen. Aus den Jahren 2015 und 2016 sind mehrere Vorfällen von Drohungen gegenüber Pflegepersonal in der - 15 - Psychiatrischen Universitätsklinik bekannt. Im Mai/Juni 2015 ist ein Übergriff im Pflegeheim Haus M._____ auf Personal verzeichnet (Urk. 4/7 S. 11). Zu jener Einweisung sei es gekommen, weil es nach seiner Entlassung aus der Klinik Rheinau zu sexuell enthemmtem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 4/7 S. 12). Im Dezember 2015 ging der Beschuldigte im Pflegezentrum N._____ auf einen Pfleger los (Urk. 4/7 S. 4, Anklageziffer 1). Ge- genüber der Polizei stritt er den Faustschlag nicht ab, machte jedoch geltend, der Pfleger habe seine Freundin und seine Mutter angefasst und mit der Mutter auch schon geschlafen. 2016 kam es zu aggressivem Verhalten gegenüber Mitpatien- ten mit Bespucken und Schlägen ins Gesicht (Urk. 4/7 S. 3). Auch als der Be- schuldigte im März/April 2016 in Untersuchungshaft war, habe er immer wieder in der Zelle massiv randaliert, weshalb er in die Sicherheitsabteilung verlegt wurde (Urk. 6/30). Bei der letzten Einweisung in die psychiatrische Klinik Rheinau habe er die Zelle demoliert, den Fernseher zerschlagen und sich selbst verletzt. Der Beschuldigte sei sexuell enthemmt, distanzlos und massiv gereizt gewesen (Urk. 4/7 S. 16). In neuerer Zeit ereigneten sich auch Vorfälle mit Selbstverletzun- gen. So riss sich der Beschuldigte selbst zwei Zähne aus oder schlug seinen Kopf wiederholt an eine Wand, so dass medizinische Behandlungen nötig wurden (Urk. 110 S. 7). Zu schweren Straftaten des Beschuldigten ist es bis anhin nicht gekommen. Allerdings belegen die Faustschläge ins Gesicht der Geschädigten die (krankheitsbedingt nicht schuldhafte) Bereitschaft des Beschuldigten, in die physische Integrität von Opfern unvermittelt und heftig einzugreifen. Es ist nicht zu erkennen, was den Beschuldigten in solchen psychischen Ausnahmezustän- den davon abhalten würde, noch schwerere Rechtsgutverletzungen zu verursa- chen, bspw. mit einem in der Akutsituation sofort greifbaren gefährlichen Gegen- stand. Prägend ist vorliegend jedoch weniger diese spekulative Prognose künfti- ger schwerer Körperverletzungen als vielmehr die Häufigkeit der Vorfälle und die unvorhersehbare Spontaneität ihres Auftretens, all dies trotz bisheriger intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Aufgrund des bisheri- gen Verlaufs ist jedenfalls die Einschätzung des Gutachters einleuchtend, dass vom Beschuldigten auch in Zukunft eine relevante Gefahr ausgehe und es wieder zu Straftaten gegen die körperliche Integrität Dritter kommen wird (Urk. 4/7 S. 30). - 16 - Die für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erforderliche Gefähr- dung der Allgemeinheit ist deshalb zu bejahen.
- Massnahmefähigkeit bzw. Therapierbarkeit 8.1. Die Bilanz nach jahrelanger Behandlung und Therapie des Beschuldigten ist ernüchternd. Die grosse Zahl an Rückfällen bzw. Wiederholung von ähnlich gela- gerte Übergriffen sowie die jüngste Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschuldigten begründet die Vermutung, dass mit psychotherapeutischen und medikamentösen Massnahmen kein tragfähiger Erfolg zu erzielen ist. Aller- dings hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, wonach Massnah- men im Sinne von Art. 56 - 65 StGB nicht in erster Linie auf eine Verbesserung des Krankheitszustands, sondern vielmehr auf eine positive Legalprognose ab- zielen (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 124 IV 246 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2.). In der Praxis fehlen weitgehend gül- tige Kriterien für eine Behandlungsprognose, ähnlich wie bei einer strukturierten Risikoanalyse. Als positive Kriterien werden in der Literatur angeführt: erkennbare Ansätze von Introspektions- und Reflexionsfähigkeit, von passiven und aktiven Feedbackfähigkeiten, grundlegende Fähigkeiten zum authentischen Gefühls- leben, intrinisisch behandlungsmotiviert, mindestens teilweise entsprechend motivierbar, konstruktive Haltung gegenüber dem Behandlungsangebot, d.h. Gruppenfähigkeit, Absprachefähigkeit und erkennbare Ansätze von Ver- änderungsbereitschaft sowie Akzeptanz der Behandlungsbedingungen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 63a zu Art. 59). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend beim Beschuldigten zumindest teilweise gegeben; so ist er denn auch nicht massnahmeunwillig. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz äusserte er, dass er nicht mehr länger in der Klinik Rheinau bleiben wolle, weil er bessere Arbeit leisten, bessere Mahlzeiten einnehmen und mehr Zeit draussen verbringen wolle (Prot. I S. 14). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle lieber wieder ins Heim nach O._____/GL, dort sei es am schönsten ge- wesen (Prot. II S. 5). In der Rheinau schimpfe das Personal häufig mit ihm und sie würden ihm für seine Arbeit kein Geld bezahlen und die Mahlzeiten, welche er - 17 - bekommen, seien auch nicht gut (Prot. II S. 2 und 7). Zudem sei er gesund und fühle sich gut. 8.2. Schizophrenie ist verbunden mit erheblichen Störungen der Realitäts- kontolle, bis hin zu völligem Unvermögen, die Realität als solche wahrzunehmen und dann auch adäquat zu bewerten. Nach verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen weisen Personen mit schizophrenen Psychosen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein deutlich höheres Gewalt- und Delinquenzrisiko auf (nachfolgend weitgehend Ausführungen aus dem BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69a und 69b zu Art. 59). Es sind vorwiegend junge Menschen davon betroffen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und führt unter Umständen zu Behand- lungsbedürftigkeit über Jahrzehnte hinweg. Bei 20-30% aller akut Erkrankten tre- ten in den folgenden fünf Jahren keine Symptomrückfälle auf. Mit der derzeit mög- lichen Pharmakologie werden gute Erfolge erzielt. Das Gefährlichkeitsrisiko kann durch eine ausreichende medikamentöse und sozialtherapeutische Behandlung erfolgreich minimiert werden. Insofern ist die Rückfallrate von schizophrenen Straftätern bei Behandlung deutlich geringer als von anderen Straftätern, bei wel- chen eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Bei der Therapie geht es in besonderem Masse nicht allein um die Reduktion von Psychopathologie oder subjektivem Leiden, sondern um die Reduktion eines krankheitsbedingten Rück- falls. Es lässt sich daher unter Umständen beobachten, dass das forensische Behandlungsziel erreicht ist, obwohl der Patient im klinischen Sinn weiterhin als auffällig oder gestört eingeschätzt werden muss. Im Vordergrund der Behandlung steht die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Allgemeine Psychothera- pie und Psychoedukation gehören daneben zum Standard einer professionellen Behandlung. Nicht indiziert ist dagegen eine deliktsorientierte Therapie. Die An- gehörigenarbeit spielt schliesslich eine wesentliche Rolle, zumal Delikte von schizophrenen Personen häufig im sozialen Nahraum begangen werden. Von besonderer Wichtigkeit ist eine frühe Intervention. Die Dauer einer unbehandelten Psychose wirkt sich ungünstig auf den Langzeitverlauf der Psychose aus. Unter diesen Umständen wirkt sich beispielsweise ein längerer Aufenthalt in Untersu- chungshaft nicht selten fatal auf das Krankheitsbild aus. Die Behandlung hat viel- mehr in einer Klinik zu erfolgen, wo die erforderliche intensive, multidimensionale - 18 - Behandlung von hinreichender Dauer tatsächlich auch optimal gewährleistet werden kann. Generell lässt sich im Zusammenhang mit diesem psychischen Störungsbild eine extrem lange Unterbringungsdauer beobachten. Es wird in die- sem Zusammenhang zu Recht die Frage aufgeworfen, ob ausreichend geeignete, subsidiäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Nicht alle Patienten bedürfen der hoch gesicherten forensischen Strukturen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69b zu Art. 59). 8.3. Der Gutachter schildert im Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018, dass der Beschuldigte bereits die verschiedensten Psychopharmaka erhalten habe, teilweise in Kombination und teilweise im Hochdosisbereich. Gleichwohl sei damit eine signifikante bzw. anhaltende Besserung der Symptomatik nicht dauerhaft zu erreichen gewesen (Urk. 110 S. 6). Ebenso wurden im Inselspital Bern Versuche mit elektiven Elektrokonvulsionstherapie gemacht, während der die Medikation umfassend habe reduziert werden können. Direkt danach sei der Beschuldigte in besserer psychischer Verfassung gewesen, allerdings sei es innerhalb weniger Tage erneut zu einer Zustandsverschlechterung mit psychotischer Exacerbation und gelegentlichen schweren Erregungszuständen gekommen (Urk. 110 S. 7). Auch die Abklärungsgespräche im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutach- ten gestalteten sich sehr schwierig und wenig erfolgreich. Der Beschuldigte sei in gewissen Momenten freundlich und zugewandt, offenbare jedoch in seinen Ant- worten deutliche Psychopathologie mit Auffassungsschwierigkeiten, Ablenkbarkeit und Danebenreden (Urk. 110 S. 10). Die Antworten des Beschuldigten seien vage geblieben und hätten massive Denk-, Orientierungs-, Gedächtnis- und Konzentra- tionsstörungen offenbart. Bei oder kurz nach den Gesprächen sei es auch zu an- haltenden Erregungszuständen gekommen. In solchen Verfassungen sei ein ge- ordnetes Gespräch kaum mehr möglich gewesen. Die behandelnden Ärzte wür- den aber auch von lichten Phasen im Alltag berichten, in denen der Beschuldigte durchaus geistig klar wirke und gezielt Bitten äussere, welche mit seiner Situation korrespondierten. Solche Phasen seien in letzter Zeit aber viel seltener zu be- obachten als noch vor Jahresfrist (Urk. 110 S. 12). Zudem habe der katatone Anteil der Symptomatik zugenommen. Zwei Mal sei es zu eindeutig epileptischen Anfällen gekommen, bei denen schwer zu beurteilen sei, wie sie kausal erklärbar - 19 - seien, zumal es bei der EEG-Abklärung keine solche Hinweise gegeben habe (Urk. 110 S. 14). Bezüglich dieser Krampfanfälle bestehe ein separates Behand- lungsbedürfnis. Inwieweit die zunehmend festgestellten organischen Komponen- ten bei der psychischen Erkrankungen eine Rolle spielten, sei schwierig zu be- urteilen. Der Beschuldigte hatte eine schwere Lungenentzündung, welche mög- licherweise im Zusammenhang mit sedierenden Medikamenten stehe. Insgesamt könne keine verlässliche Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs der Erkran- kung gestellt werden (Urk. 110 S. 16). Es sei durchaus möglich, dass in Zukunft wieder eine gewisse Beruhigung eintrete und der Beschuldigte eine Zeit lang auch mit weniger intensiver Betreuung und ohne Unterstützung seinen Alltag ge- stalten könne. Es könne allerdings auch sein, dass die anhaltende Symptomatik mit darin auftretenden raptusartigen Aggressionszuständen anhalten werde. 8.4. Zum Ort der Unterbringung meint der Gutachter: "Es ist kaum vorstellbar, dass eine andere Institution als das Zentrum für stationäre forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik in der Lage wäre, einen solchen Erkran- kungsprozess einerseits psychiatrisch zu begleiten, andererseits auch unter Si- cherheitsaspekten zu kontrollieren" (Urk. 110 S. 17). Denkbar sei aufgrund des notwendigen hohen Sicherheitsstandards allenfalls die forensisch-psychiatrische Station P._____ der Universitären Psychiatrischen Dienste … [Stadt]. Im heutigen Zeitpunkt seien noch nicht alle psychiatrischen Strategien ausgeschöpft worden und der Beschuldigte zeige sich auch als durchaus massnahmewillig. Die reellen Erfolgsaussichten beschränkten sich derzeit aber auf das Erreichen einer gewis- sen Stabilität, welches eine Betreuung im komplementäre Setting ausserhalb des Sicherheitstraktes als möglich erscheinen lasse. Das zukünftige Betreuungsum- feld müsse allerdings damit rechnen, dass sich immer wieder Situationen ergä- ben, in denen sich die anhaltende Gefährlichkeit des Beschuldigten manifestiere (Urk. 110 S. 18). 8.5. Der Vollzug einer Massnahme und damit einhergehend die Bestimmung der konkreten Vollzugseinrichtung obliegt der Vollzugsbehörde und nicht dem Gericht (BSK StGB I-Heer, N 7 zu Art. 58). Das gilt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst für die Frage, ob die stationäre Massnahme in einer ge- - 20 - schlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zu vollziehen ist (BGE 142 IV 1 E. 2). Der betroffenen Person wird kein Anspruch auf eine be- stimmte Institution zugestanden. Immerhin hat sich aber das Bundesgericht gele- gentlich auf die Frage der Eignung einer Einrichtung eingelassen, da ein gewisser Zusammenhang mit der Eignung der Massnahme besteht, dabei aber regel- mässig den Entscheid der Vollzugsbehörde gestützt (Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2017 vom 27. April 2017; 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013; 6B_530/2012 vom 19. Dez. 2012; 6B_602/2012 vom 18. Dez. 2012). Grundsätzlich stellen auch der Beistand und die Verteidigung nicht in Frage, dass eine aufwändige Betreu- ung des Beschuldigten nötig ist (Urk. 115 S. 3, 118 S. 2). Der Beistand ist der Ansicht, dass der gegenwärtige Aufenthalt in einer forensisch-psychatrischen Si- cherheitsabteilung mit einer zu grossen Freiheitsbeschränkung für den Beschul- digten verbunden sei (Urk. 118 S. 2). Der Rechtsbeistand zieht aus der bisherigen Erfolglosigkeit bzw. der Verschlechterung des psychischen Zustands des Be- schuldigten den Schluss, dass die Massnahme ungeeignet sei (Urk. 115 S. 3). Andererseits vertritt er die Auffassung, dass der Beschuldigte in einer normalen psychiatrischen Klinik "bestens aufgehoben" sei. Auch solche Kliniken seien in der Lage, psychisch Schwerkranke mit Aggressionspotential adäquat zu behan- deln (Urk. 115 S. 4). Sinngemäss stellt er somit nicht das bisherige Behandlungs- konzept in Frage, sondern bemängelt ebenfalls eine überschiessende Freiheits- beschränkung für den Beschuldigten in der Klinik Rheinau. 8.6. Wie bereits erwähnt, ist bei schizophrenen Psychosen eine jahrzehntelange Behandlungsbedürftigkeit nicht selten, insbesondere dann, wenn keine frühe adäquate Intervention erfolgt ist, was beim Beschuldigten mit hoher Wahrschein- lichkeit aufgrund fehlender medizinischer und therapeutischer Möglichkeiten in seinem Heimatland bzw. Indien der Fall war (Urk. 37 S. 2). Im Rahmen der zahl- reichen fürsorgerischen Unterbringungen in Wohnheimen und der Unterschungs- haft erfolgte auch keine adäquate pharmakologische Behandlung. Dass in der forensisch-psychiatrischen Klinik Rheinau nun keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung seines Zustands eingetreten ist, kann noch kein Beleg da- für sein, dass die Massnahme nicht geeignet ist. Selbstverständlich besteht die Gefahr, dass man unter Hinweis auf die Relativität des Erfolgs einer Massnahme - 21 - grundsätzlich alles rechtfertigen könnte. Allerdings bestehen beim Beschuldigten keine Zweifel an der psychiatrischen Diagnose und die bisher eingesetzten Medi- kamente und Therapiemöglichkeiten gelten im Allgemeinen als anerkannte Me- thode, dieser Krankheit zu begegnen. Zudem hat man früher bereits mittels zahl- reicher Einweisungen in "normale" psychiatrische Kliniken offenbar auch keine Stabilisierung oder Verbesserung des Zustands erreicht, denn es kam bereits dort zu tätlichen Übergriffen und aggressivem Verhalten. Auch bezüglich jener Aufent- halte könnte man einwenden, sie seien erfolglos geblieben. Vorliegend gibt es keine Hinweise, dass die Verschlechterung des psychischen und physischen Zu- stands des Beschuldigten in einer Klinik mit weniger freiheitseinschränkenden Mauern hätte verhindert werden können bzw. dass die Freiheitsbeschränkungen in der Klinik Rheinau einen kausalen Zusammenhang mit dem Massnahmeverlauf hätten. Allein der Umstand, dass beim Beschuldigten ein freierer Rahmen möglich wäre, stellt die Geeignetheit der Massnahme deshalb nicht in Frage, sondern ist vielmehr eine Frage der Subsidiarität resp. des Übermassverbots als weiterer Teilgehalt der Verhältnismässigkeit.
- Verhältnismässigkeit: Subsidiarität/Übermassverbot und Verhältnismässig- keit im engeren Sinne 9.1. Die Frage, ob auch eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung genü- gen würde, ist keine Frage der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität. Bilden mit anderen Worten strafrechtlich relevante Handlungen den Ausgangspunkt für die Prüfung einer Massnahmen und sind die Voraussetzungen von Art. 56 ff. StGB gegeben, so ist das Strafgericht verpflichtet, eine solche Massnahme anzu- ordnen (BSK StGB I-Heer, N 31b zu Art. 56). 9.2. Auch der Gutachter hält sinngemäss fest, dass der rigide Sicherheitsrahmen der forensisch-psychiatrischen Abteilung ZSFT der Klinik Rheinau für den Be- schuldigten wohl nicht in dem Masse erforderlich ist, wie für einen psychisch ge- störten Kapitalverbrecher mit hohem Rückfallrisiko bzw. für andere dort eingewie- senen Patienten mit extrem hohem Gefährdungspotential für die Allgemeinheit. Andererseits ist es aber auch nicht so, dass sich nur Schwerstverbrecher im Zent- rum für stationäre forensische Therapie Rheinau aufhalten. Zudem ist es grund- - 22 - sätzlich nie möglich, das Sicherheitsdispositiv stets kongruent mit den individuel- len objektiven Bedürfnissen jedes einzelnen Insassen zu halten. Dies einerseits aus organisatorischen Gründen, andererseits, da eine ständige Anpassung sich sogar kontraproduktiv auswirken könnte, indem eine laufende Veränderung des Umfelds bis hin zu häufigen Klinikverlegungen der psychischen Stabilität des Pa- tienten abträglich wäre. Zugegeben handelt es sich beim Verlauf des psychischen Zustands des Beschuldigten nicht um übliche temporäre Schwankungen oder Veränderungen, sondern der Rahmen in der Klinik Rheinau scheint aufgrund feh- lender massiver Fremdgefährdung teil- und zeitweise über dem tatsächlich Not- wendigen zu liegen. Allerdings erwähnt der Gutachter auch, dass aufgrund seiner Kenntnisse der psychiatrischen Infrastruktur der Schweiz es derzeit keine andere Institution gebe, wo dem Beschuldigten die notwendige Behandlung zukommen könnte und gleichzeitig dem Sicherheitsbedürfnis des Pflegepersonals bzw. dem personellen Umfeld genügend Rechnung getragen werden könnte (Urk. 110 S. 20). Dieser etwas überschiessende Sicherheitsrahmen liegt deshalb einerseits in der fehlenden Alternative in der Schweiz begründet, andererseits mit dem ho- hen Rückfallrisiko des Beschuldigten. Ohne eine äusserst aufmerksame Be- obachtung der täglichen psychischen Verfassung des Beschuldigten und ohne speziell im Umgang mit aggressiven und gewalttätigen Patienten geschultem Per- sonal sowie erforderlichen Strukturen und Einrichtungen würde es praktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder bzw. vermehrt zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten des Beschuldigten kommen. Dabei sticht das Argu- ment nicht, dass solche Übergriffe auf Klinikpersonal zu den beruflichen Risiken jener Leute gehörten. Dies ist bloss eine statistische Aussage über faktische Ver- hältnisse; in rechtlicher Hinsicht geniesst auch Klinikpersonal uneingeschränkten Schutz seiner persönlichen Integrität. Niemand muss Faustschläge ins Gesicht tolerieren, bloss weil der Täter schuldunfähig ist. Dem Verteidiger kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn er sagt, man fahre jetzt mit einem unverhältnismässig schweren Geschütz auf, wenn eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wür- de. Man hat im Gegenteil jahrelang mit zivilrechtlichen Unterbringungen erfolglos versucht, die psychische Erkrankung des Beschuldigten in den Griff zu be- kommen. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die meisten tätlichen Über- - 23 - griffe gar nicht strafrechtlich verfolgt wurden, weshalb heute auch nicht von einer Überreaktion der Strafbehörden gesprochen werden kann. Insofern ist ein Ver- bleib des Beschuldigten in der forensischen Abteilung von Rheinau derzeit nicht in dem Sinne unverhältnimässig, dass von einer Massnahme gänzlich abgesehen werden könnte. Immerhin erachtete gemäss Gutachten auch die Fachärztin von der forensisch-psychiatrischen Abklärungs- und Beratungsstelle der PUK, Dr. Q._____, aus psychiatrischer Sicht ausschliesslich eine forensische Massnahme als geeignet (Urk. 4/7 S. 7). Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, nach Möglichkeit geeignete Alternativen zu prüfen. 9.3. Insgesamt liegen deshalb keine Gründe vor, von der gutachterlichen Emp- fehlung der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzuweichen. VI. Entschädigung/Genugtuung Da eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, ist der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für überlange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmevollzugs gegenstandslos. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme retrospektiv nicht bestanden hätten, wovon auch die Verteidigung sinnge- mäss ausgeht, wenn er von Überhaft spricht (Urk. 39 S. 594 S. 6). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 141 IV 236 vom 23. April 2015 die Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB bejaht, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine solche offenkundig neben der Behandlung des Beschuldigten auch dessen Sicherung dient und insoweit die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die Massnahme denselben Zweck verfolgen würden (E. 3.3 und E. 3.8 f.). - 24 - Der Beschuldigte trat per 1. Januar 2017 vorzeitig den Massnahmenvollzug an (Urk. 62). Seit dem 8. März 2016 bis zum vorzeitigen Massnahmetritt hat der Be- schuldigte 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil allerdings zu einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt wird und sich der Beschuldigte bereits deutlich länger als 300 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Entschädigung für Überhaft vorliegend nicht. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfänglich. Die andere rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 26. Dezember 2015, anstelle von Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB eine einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, fällt nicht ins Gewicht, zumal sie auch faktisch keine Auswirkungen für den Beschuldigten hat. Von der Straf- androhung her sind die Delikte gleichwertig. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und ange- messen (vgl. Urk. 121 f.). Die amtliche Verteidigung ist ihrer Honorarnote entspre- chend zuzüglich Aufwendungen für die Urteilsbesprechung zu entschädigen. Der Beschuldigte wird deshalb für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Man- gels offensichtlicher Uneinbringlichkeit – der Beschuldigte verfügte in den letzten Jahren nie über irgendwelche nennenswerten Einkünfte und wird krankheitsbe- dingt in absehbarer Zukunft wohl auch keine erzielen können –, sind die Kosten jedoch sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). - 25 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
- November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…). (…).
- (…)
- Es wird festgestellt, dass keine Zivilansprüche gestellt wurden.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'712.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 750.– Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht betreffend Anordnung der Sicherheitshaft (Verfahren Nr. UB160123-O) Fr. 8'329.90 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen, Hauptver- handlung und Nachbesprechung vom 18. November 2016 sowie 8 % MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. - 26 - Der Beschuldigte ist zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2017 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet und davor 300 Tage Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 1. Januar 2017) erstan- den hat.
- Dem Beschuldigten wird für die 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheits- haft keine Entschädigung ausgerichtet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung Fr. 6'812.– Kosten Gutachten Fr. 10'370.-- Kosten stationäre Behandlung gemäss Rechnungen Fr. 897.15 des AJV Kt. Bern vom 1./5.9.2017
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport - 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170156-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 25. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 22. November 2016 (DG160022)
- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. August 2016 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 22 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den objektiven Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Der Beschuldigte A._____ ist diesbezüglich zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychi- scher Störungen) angeordnet.
3. Es wird festgestellt, dass keine Zivilansprüche gestellt wurden.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'712.10 Auslagen (Gutachten) Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht betreffend Fr. 750.– Anordnung der Sicherheitshaft (Verfahren Nr. UB160123-O) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen, Hauptverhandlung Fr. 8'329.90 und Nachbesprechung vom 18. November 2016 sowie 8 % MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
- 3 -
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Er sei für die erlittene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Mass- nahmevollzug angemessen zu entschädigen.
3. Der Beschuldigte sei im Anschluss an die heutige Berufungsverhand- lung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen.
4. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gestützt auf den Antrag vom 22. August 2016 und nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. November 2016 erging am 22. November 2016 das eingangs aufgeführte Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Prot. I S. 4 und 16). Das Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich im Dispositiv mitge- teilt, dem Verteidiger am 25. November 2016 (Urk. 44/2). Am 2. Dezember 2016 meldete der Verteidiger innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Beru- fung an (Urk. 45). Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am
3. April 2017 zugestellt (Urk. 65/1).
2. Die Berufungserklärung ging fristgemäss am 25. April 2017 (Poststempel
24. April 2017) hierorts ein (Urk. 70; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 74). Zur Berufungsverhandlung am 24. August 2017 konnte der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, weshalb eine neue Verhandlung auf den 23. November 2017 angesetzt wurde (Prot. II S. 3). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und seines Beistands (Prot. II S. 4 und 5).
3. Mit Beschluss vom 24. November 2017 wurde die Einholung eines medi- zinischen Ergänzungsgutachtens angeordnet (Urk. 96). Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erfolgte der Gutachtensauftrag mit Schreiben vom 11. Dezem- ber 2017 (Urk. 103). Das Ergänzungsgutachten ging am 4. Juli 2018 hierorts ein (Urk. 110). Die Stellungnahmen der Verteidigung und des Beistands hierzu gin- gen am 20. und 27. August hierorts ein (Urk. 115 und 118). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 113). Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden (Prot. II S. 12).
- 5 - II. Umfang der Berufung
1. Der Verteidiger erachtet die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Vor- falles vom 26. Dezember 2017 als Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB als unzutreffend und beantragt statt dessen die Feststellung einer einfachen leichten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (Urk. 70 S. 2). Zudem wird die Anordnung der stationären Massnahme angefochten.
2. Nicht angefochten wurde die Feststellung der einfachen Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2015 (erster Teil von Dispositivziffer 1; Urk. 70 S. 2). Da beim angefochtenen Tatbestand ebenfalls eine einfache Körper- verletzung zu prüfen ist und somit mehrfache Begehung zur Diskussion steht, kann auch der erste Teil des Schuldspruchs nicht als rechtskräftig vorgemerkt werden. Demgegenüber rechtskräftig ist die Feststellung, dass keine Zivilansprü- che gestellt wurden und die Kostenfestsetzung sowie die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse (Dispositivziffern 3 - 5; Urk. 70 S. 3; Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
1. Der amtliche Verteidiger bestreitet den Sachverhalt Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte die Geschädigte, B._____, Pflegefachfrau in Ausbildung, mit der Faust geschlagen habe und dass diese eine Gehirnerschütterung erlitten habe (Prot. I S. 6). Der Beschuldigte habe mit der offenen Hand geschlagen und die Geschädigte habe gemäss Arztbericht lediglich eine contusio capitis, d.h. eine Prellung am Kopf erlitten.
2. Es ist zutreffend, dass das Arztzeugnis als Diagnose keine Hirnerschütte- rung bzw. commotio cerebris nennt, sondern eine contusio capitis (Urk. 5/3). Die Geschädigte B._____ wurde lediglich polizeilich befragt und es wurde keine staatsanwaltliche Einvernahme durchgeführt. Entgegen der Feststellung der Vo- rinstanz sind deren Aussagen, insbesondere ihre Darstellung vom Faustschlag und den für eine Gehirnerschütterung typischen Symptomen nach dem Schlag, prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 67 S. 6 E. 2.2.4.;
- 6 - BGE 133 I 33 E. 3.1; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 147; BSK StPO I-Schleiminger/Mettler, N 30 zu Art. 147). Demgegenüber dokumentieren die Fotos der Verletzung der Geschädigten ein rundes Veilchen um das linke Auge. Dieses Verletzungsbild schliesst einen Schlag mit der offenen Handfläche aus, sondern belegt vielmehr einen Schlag mit einem runden Gegenstand bzw. mit einer Faust (Urk. D2/3). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem Faustschlag ausgegangen, hat demgegenüber den Einwand des Verteidigers hinsichtlich der Hirnerschütterung zu Unrecht verworfen (Urk. 67 S. 6). Bezüglich Letzterem ist der Anklage- sachverhalt nicht erwiesen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Wer eine Beamtin durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die inner- halb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, wird gemäss Art. 285 StGB mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ein tätlicher Angriff setzt im Gegensatz zur Tatbestandsvariante der Hinde- rung gemäss Art. 286 StGB zwar nicht voraus, dass sich der Angriff direkt gegen die Amtshandlung richtet oder diese Amtshandlung dadurch verunmöglicht wurde. Gemäss einhelliger Lehre muss der Angriff aber nichts desto trotz während einer Amtshandlung mit amtlichem Charakter erfolgen (BSK StGB II-Heimgartner, N 14 zu Art. 285). Dies im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm: Geschützt werden soll die staatliche Autorität (BSK StGB II-Heimgartner, N 2 zu Vor Art. 285; BGE 110 IV 91 Erw. 2). Demgegenüber lag es dem Gesetzgeber fern, Beamten allein wegen ihrer Beamteneigenschaft einen höheren Rechtsschutz zukommen zu lassen als anderen Personen.
3. Gemäss Darstellung der Geschädigten und Pflegefachfrau in Ausbildung, B._____, sei sehr wenig los gewesen auf der Station der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik. Deshalb sei sie in den Raucherraum gegangen, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. D2/2 Antwort 5). Als sie beim Fenster gestanden habe, sei der Be-
- 7 - schuldigte unvermittelt an sie herangetreten und habe ihren Gruss "Grüezi", mit "Was Grüezi?" erwidert. Dann habe er ihr unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie denke, er habe sie wegen seiner Schizophrenie verkannt (Urk. D2/2 Antwort 11). Aus dieser Sachdarstellung geht zweifelsfrei hervor, dass die Geschädigte bei einer Rauchpause und nicht bei der Ausübung einer Amts- handlung angegriffen wurde. Die Vorinstanz hat zwar zutreffende Erwägungen zum rechtlichen Begriff der Beamtin gemacht (Urk. 67 S. 7). Diese Frage ist aller- dings zu unterscheiden von jener, ob eine Amtshandlung vorliegt oder nicht (Urk. 67 S. 7). Die Vorinstanz ging auch nicht auf den vom Verteidiger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 110 IV 91 ein, wo das Bundesgericht einen ver- gleichbaren Fall einer Handlung eines Polizeibeamten während der Dienstzeit, aber ohne Charakter einer Amtshandlung zu beurteilen hatte.
4. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Pflegepersonal eines öffentlich rechtlich organisierten Spitals ihre reine Pflegetätigkeit überhaupt im Sinne eines hoheitlichen Aktes ausüben oder im Sinne einer privatrechtlichen Fürsorgepflicht (BSK StGB II-Heimgartner, N 9 zu Vor Art. 285). Bei freiwilligen Spitaleintritten er- scheint der hoheitliche Charakter fraglich, bei zwangsweisen Einweisungen oder Medikationen immerhin diskutabel.
5. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger kann die angeklagte Gewalt- anwendung des Beschuldigten deshalb nicht unter Art. 285 StGB subsumiert werden.
6. Leichte Fälle von Körperverletzungen sind Angriffe auf die körperliche Integ- rität von Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands, im Grenz- bereich zu Tätlichkeiten (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 59 f.). Die Abgrenzung ist vielfach schwierig und einem weiten richterlichen Ermessen unterworfen. Ob nur objektive oder auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind, ist in der Literatur umstritten (ablehnend: BSK StGB II-Roth/Berkemeier, N 9 zu Art. 123, zustimmend; Donatsch, a.a.O., S. 60). Da die Qualifikation als leichte einfache Körperverletzung lediglich eine fakultative Strafmilderung eröffnet, an- sonsten aber keine Auswirkungen hat, spielt sie in der Praxis nur eine geringe Rolle.
- 8 -
7. Wie bereits erwähnt, sind die polizeilichen Aussagen der Geschädigten B._____ mangels staatsanwaltlicher Einvernahme nicht zu Lasten des Beschul- digten verwertbar. Somit hat auch unberücksichtigt zu bleiben, welche Schmerzen und weitere subjektiven Folgen der Schlag hatte. Immerhin dokumentieren die am Tattag polizeilich erstellten Fotografien, dass die Geschädigte ein sogenanntes Veilchen davontrug, ein rund um das Auge verlaufendes, wenn auch nicht schwe- res Hämatom (Urk. D2/3). Schläge ins Gesicht eines Opfers weisen eine beson- dere Qualität auf, weil das Gesicht sehr stark mit der Persönlichkeit eines Men- schen verbunden ist. Solche Schläge symbolisieren deshalb viel stärker auch ei- nen Angriff gegen die menschliche Würde als beispielsweise ein Tritt gegen das Schienbein. Kommt hinzu, dass Schläge in Richtung eines äusserst wichtigen und empfindlichen Organs, dem Auge, die Gefahr einer bleibenden Augenverletzung in sich bergen. Schliesslich zeichnet ein Veilchen das Opfer in einer sehr unange- nehmen Weise, weil die Verletzung mehrere Tage für jeden Aussenstehenden so- fort erkennbar ist und Gesprächsstoff bietet. Subjektiv wird eine solche Verletzung in der heutigen, sehr auf das Äusserliche bedachten Gesellschaft deshalb oft als viel einschneidender empfunden als ein viel grösseres oder schwereres Häma- tom, welches mit der Kleidung kaschiert werden kann. Nicht wenige Opfer scheu- en sich, mit einem solchen Stigma in die Öffentlichkeit zu treten. Aus all diesen Gründen kann eine solche Verletzung im Gesicht eines Opfers deshalb nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB taxiert werden. Vielmehr liegt eine einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
8. Nicht angefochten wurde, dass der unter Schizophrenie leidende Beschul- digte die Taten in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB beging. Gemäss psychiatrischem Gutachter Dr. med. C._____ habe eine akute psychotische Erkrankung des Beschuldigten vorgelegen und die damit einhergehende deutliche Enthemmung und somit Schuldunfähigkeit lasse sich sehr gut nachzeichnen (Urk. 4/7 S. 29).
- 9 - V. Massnahme
1. Gesetzliche Bestimmungen 1.1. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme bei einem Schuld- unfähigen anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB gegeben sind. 1.2. Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit einer psychischen Störung im Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich durch die Massnahme der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten begegnet werden kann.
2. Freiheitsentziehende Massnahmen Nachdem der Beschuldigte ab 8. März 2016 insgesamt 298 Tage in Unter- suchungshaft verbrachte, wurde er mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug per
1. Januar 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme stationär in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Rheinau (ZSFT) eingewiesen (Urk. 62). Seither be- findet er sich dort, mit ganz kurzen Unterbrüchen aus medizinischen Gründen.
3. Standpunkt der Verteidigung und des Beistands Der amtliche Verteidiger greift die bisherige Erfolglosigkeit der psychiatrischen Aufenthalte bzw. die häufigen Rückfälle auf und stellt die Therapiefähigkeit des Beschuldigten bzw. eine dadurch erzielbare markante und dauernde Rückfallver- hinderung ganz grundsätzlich in Frage (Prot. I S. 8; Urk. 94 S. 3-5; Prot. II S. 6 ff.; Urk. 115 S. 2-5). Er bemängelt, dass der Justizvollzug im Kanton Zürich Mass- nahmen nach Art. 59 StGB in der Regel in der forensischen Abteilung der Straf- anstalt Pöschwies, der PUK Rheinau oder im Massnahmezentrum Bitzi durch- führe und alle diese Einrichtungen für den Beschuldigten nicht geeignet seien (Prot. I S. 11 f.; Urk. 115 S. 2-5). Da der Beschuldigte nicht zu der Gruppe gefähr-
- 10 - licher psychisch Kranker gehöre und die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB gering seien, erachtet der Verteidiger die Verhältnismässigkeit als nicht gegeben (Prot. I S. 13; Prot. II S. 10; Urk. 115 S. 5). Man könne nicht alle Menschen in der Psychiatrie bei Schüben aggressiven Verhaltens in eine straf- rechtliche Massnahme versetzen (Prot. I S. 12). Er verweist darauf, dass eine fürsorgerische Unterbringung in einer Klinik, beispielsweise in D._____, ausrei- che, zumal sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nie gegen eine solche Einweisung gewehrt habe (Prot. I S. 13; Urk. 94 S. 4; Urk. 115 S. 4). Der Verteidi- ger erachtet eine strafrechtliche Massnahme vor allem deshalb als unverhältnis- mässig, weil diese infolge der bisherigen Erfolglosigkeit psychiatrischer Therapien und der schlechten Prognose auf eine kleine Verwahrung hinauslaufe. Es sei deshalb eine Massnahme nach Erwachsenenschutz durch die KESB angezeigt (Prot. I S. 13).
4. Psychische Störung 4.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ führte in seinem Gutachten vom 27. Juli 2016 aus, dass sich die Exploration des Beschuldigten ausgespro- chen schwierig gestaltet habe (Urk. 4/7 S. 17). Auch die Dolmetscherin habe an- gegeben, dass die Antworten des Beschuldigten für sie oft unverständlich seien (Urk. 4/7 S. 18). Der Gutachter macht folgende Vorbemerkungen: "Auch im Ge- spräch mit Dolmetscher offenbarten sich so gravierende psychopathologische Auffälligkeiten, dass eine sinnvolle Exploration des Beschuldigten nicht möglich war. Seine Angaben (siehe psychischer Befund) wirkten durch ausgeprägte Krankheitsphänomene so beeinflusst, dass Herr A._____ nur mit Mühe zu ver- lässlichen Antworten gebracht werden konnte. Obwohl sich sein psychopathologi- scher Zustand insgesamt stabilisiert hatte, verloren sich diese Auffälligkeiten nicht. Auch in einem zweiten Gespräch (in Räumen der Klinik für forensische Psychiatrie Rheinau) ergaben sich weiter bestehende Auffälligkeiten in diesem Sinne, sodass hier ein seltener Fall von fehlender Explorationsfähigkeit zu konsta- tieren ist. Interessanterweise bestehen die psychopathologischen Auffälligkeiten offenbar seit so langer Zeit, dass seit Einreise Herrn A._____s nach der Schweiz trotz wiederholter stationärer psychiatrischer Behandlungen (auch mit langer
- 11 - Dauer), keine wirklich detailreiche biographische Entwicklung nachgezeichnet werden konnte." 4.2. Der Anamnese im Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise aus dem Tibet im Jahre 2000 regelmässig in psychiatrischen Kliniken, Heimen oder Anstalten weilte (Urk. 4/7 S. 3 f.). Häufig geschah dies im Zusammenhang mit Drohungen oder tätlichen Übergriffen, sei es gegen seine Mutter, Pflegepersonal oder Mitpatienten. Im Jahre 2010 wurde er verbeiständet. Nebst einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 3. September 2012 wegen Tätlichkeiten gegen eine Mitarbeiterin des betreuten Wohnens E._____ sind ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell A.-Rh. vom
3. September 2013 wegen einfacher Körperverletzung und ein Strafbefehl des Statthalteramtes Hinwil vom 16. Mai 2014 wegen Tätlichkeiten gegen diverse Geschädigte im Pflegeheim F._____ aktenkundig (Urk. 8/1, 8/4 und 8/5). 4.3. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose im Tatzeitpunkt (Urk. 4/7 S. 29). Eine solche führe zu kurzfristiger Verkennung der Realität und zu paranoiden Überzeugungen, die handlungsleitend würden. Beim Beschuldigten bestehe eine chronifizierte schizo- phrene Psychose, die als anhaltende schwere psychische Störung gelten könne. Solche Erkrankungen seien gut psychiatrisch behandelbar. Im vorliegenden Fall könne man angesichts der grossen Zahl an erwiesenen und an nur gemeldeten, aber strafrechtlich nicht verfolgten, tätlichen Übergriffen des Beschuldigten ein- wenden, dass sich eine gewisse Therapieresistenz des Beschuldigten andeute. Trotz hoher antipsychotischer Medikation zeige er immer wieder hohe Gewaltbe- reitschaft, wobei die aggressiven Übergriffe in erster Linie gegen Frauen gerichtet seien (Urk. 4/7 S. 6). Allerdings sei nicht sicher, ob wirklich in der Vergangenheit alles dazu beigetragen worden sei, um den Patienten adhärent zu halten. Immer- hin habe aber in der Vergangenheit eine engmaschige Betreuung immer wieder zu einer Stabilisierung der Symptomatik beigetragen (Urk. 4/7 S. 31). Der Gutach- ter empfiehlt deshalb nebst einer pharmakologischen antipsychotischen Behand- lung auch Versuche zur Krankheitsaufklärung und die Adhärenz fördernden sozio- therapeutischen Massnahmen im Sinne einer Rückfallprophylaxe (Urk. 4/7 S. 31).
- 12 - Er empfiehlt ohne jegliche Einschränkungen eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 4/7 S. 33). 4.4. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018 kommt der Gutachter Dr. C._____ zu keinen erheblich anderen Schlüssen (Urk. 110). Er berücksichtigte die Entwicklung des Beschuldigten, welcher im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Zentrum für stationäre forensische Therapie der Universitätsklinik Zürich untergebracht ist, seit dem letzten Gutachten im Juni 2016. Insgesamt konstatiert er eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten. Der Gutachter schloss mit der Feststellung, dass es sich beim Beschuldigten um einen Sonderfall eines schwerkranken Mannes handle, dessen Psychopathologie trotz intensiven Massnahmen in einem sehr selten zu beobach- tenden akuten Stadium verharre (Urk. 110 S. 21). Die paranoide Symptomatik habe sich auf eine deutlich katatone Symptomatik verschoben. Man habe in der Zwischenzeit auch eine organische Hirnveränderung feststellen können, deren Kausalität mit der Symptomatik aber nicht erstellt sei (Urk. 110 S. 15).
5. Kausalität zur Anlasstat Die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden Taten, eine Körper- verletzungen, waren Ausdruck oder Folge der psychischen Erkrankung des Be- schuldigten. Es gab keinerlei äussere Veranlassung für seinen spontanen Über- griff auf die Pflegerin und bereits früher kam es zu ähnlichen Vorfällen, ohne dass eine Motivation des Beschuldigten für sein Handeln erkennbar war. Dies korreliert auch mit dem Umstand, dass von einer Tat im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. dazu auch das Gutachten, Urk. 4/7 S. 25 f., 29 f. und insb. S. 31)..
6. Massnahmebedürftigkeit Gemäss Art. 56 StGB darf eine therapeutische Massnahme nur angeordnet wer- den, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert. Der Beschuldigte leidet an einer gravierenden psychischen
- 13 - Erkrankung. Seit dem Jahre 2000 lebte er mehrheitlich in psychiatrischen Kliniken (Urk. 93 S. 3). Der Gutachter diagnostizierte eine akut exazerbierte schizophrene Psychose mit paranoider und katatoner Symptomatik (Urk .4/7 S. 29; Urk. 110 S. 3, ICD-10: F20.1 und ICD-10:F20.2). Diese führe zu kurzfristigen Verkennun- gen und paranoiden Überzeugungen, die vollumfänglich handlungsleitend wür- den. Vorliegend wurde die psychiatrisch-therapeutische Behandlungsbedürftigkeit von keiner Seite in Frage gestellt (Urk. 94 S. 1). Strittig ist vielmehr nur die Frage, in welcher Klinik der Beschuldigte zu behandeln sei (Urk. 115 S. 4). Im Ergän- zungsgutachten vom 29. Juni 2018 ist zu lesen, dass sich der Beschuldigte zwar gut auf der Sicherheitsstation eingelebt habe (Urk. 110 S. 6). Im Alltag hätten sich jedoch wechselnd ausgepräte kognitive Defizite, Orientierungsstörungen, Verhal- tensauffälligkeiten und psychotische Erregungszustände mit katatonen Anteilen gezeigt. Der Beschuldigte befinde sich in einem stark reduzierten psychophysi- schen Zustand mit nur geringer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Teilweise würden die psychotischen Erregungszustände wie epileptische Anfälle anmuten. Es bestehe ein latente Eigen- und Fremdgefährdung. Die ausgeprägte psychopa- thologische Symptomatik erfordere zu grossen Teilen eine engmaschige Be- treuung, damit Fehlhandlungen und aggressives Verhalten des Beschuldigten rechtzeitig vorausgesehen werden könne.
7. Gefahr weiterer Straftaten 7.1. Nicht jedes Therapiebedürfnis rechtfertigt eine strafrechtlich angeordnete Massnahme. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB setzt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Dieser Begriff ist nicht moralisch wertend und nicht isoliert auszulegen. Er bedeutet nicht, dass der Täter auf freiem Fuss Angst und Schrecken verbreitet. Gemeint ist mit diesem Begriff einerseits die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 48 zu Art. 59), je höher die Rückfallwahr- scheinlichkeit, desto gefährlicher ist der Täter. Andererseits beinhaltet der Begriff ein öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters, das spe- zialpräventive Bedürfnis. Die Gefährlichkeit bemisst sich mit anderen Worten nach
- 14 - der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 50 zu Art. 59). 7.2. Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass es gemäss den Patienten- akten in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen war. Die Informationen dazu sind in den Akten verschiedener Institutionen verteilt und teilweise nur am Rande erwähnt, weshalb es nicht ganz einfach ist, die Ereignisse vollständig, chronologisch und im Detail zu schildern. In den Akten der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau sind Vorfälle in den Jahren 2005 und 2007 verzeichnet. Der Beschuldigte sei laut geworden, sei gegenüber weiblichem Personal mit anzüglichen Bemer- kungen und distanzgemindertem Verhalten aufgefallen (Urk. 4/7 S. 11). Es wer- den heftige Konflikte mit Mitpatienten und tätliche Übergriffe erwähnt, ohne dass diese näher spezifiziert wurden. Im September 2009 erfolgte nach Faustschlägen gegen seine Mutter eine Einweisung des Beschuldigten in die Psychiatrische Klinik D._____ (Urk. 4/7 S. 3). Seit 2010 ist es zu insgesamt acht Wohnheim- wechseln aufgrund von fremdaggressiven Verhalten gekommen (Urk. 4/7 S. 4). Es ist von fremdaggressiven Tätlichkeiten oder sexuellen Belästigungen von Be- treuungspersonen im Wohnheim G._____ in H._____, im Wohnheim I._____ und in der Villa J._____ in K._____ die Rede. Zwischen 2010 und 2014 gab es sieben stationäre Aufenthalte im psychiatrischen Zentrum L._____, davon viermal wegen Schlägen auf weibliches Personal mit teils ernstzunehmenden Verletzungen, ein- mal wegen Schütteln von Kindern, einmal wegen mehrfachem öffentlichen Urinie- rens vor Kindern und einmal wegen bedrohlichem Verhalten nach Medikamenten- reduktion (Urk. 4/7 S. 4). Aus dem Jahr 2012 datiert ein Vorfall im betreuten Woh- nen in E._____ (Urk. 4/7 S. 9). Dabei ging der Beschuldigte bedrohlich auf eine Mitarbeiterin zu, welche darauf in einen anderen Raum flüchtete und die Türe ab- schloss. Der Beschuldigte wuchtete jedoch mit seiner Körperkraft die Türe auf, drängte die Frau in eine Ecke und schlug mehrfach mit den Fäusten auf ihren Kopf. Im Jahre 2013 habe der Beschuldigte eine Frau gefragt, ob sie ihm Geld geben könne (Urk. 4/7 S. 7). Nach einer abschlägigen Antwort habe er der Frau ohne Vorwarnung mehrmals ins Gesicht geschlagen. Aus den Jahren 2015 und 2016 sind mehrere Vorfällen von Drohungen gegenüber Pflegepersonal in der
- 15 - Psychiatrischen Universitätsklinik bekannt. Im Mai/Juni 2015 ist ein Übergriff im Pflegeheim Haus M._____ auf Personal verzeichnet (Urk. 4/7 S. 11). Zu jener Einweisung sei es gekommen, weil es nach seiner Entlassung aus der Klinik Rheinau zu sexuell enthemmtem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 4/7 S. 12). Im Dezember 2015 ging der Beschuldigte im Pflegezentrum N._____ auf einen Pfleger los (Urk. 4/7 S. 4, Anklageziffer 1). Ge- genüber der Polizei stritt er den Faustschlag nicht ab, machte jedoch geltend, der Pfleger habe seine Freundin und seine Mutter angefasst und mit der Mutter auch schon geschlafen. 2016 kam es zu aggressivem Verhalten gegenüber Mitpatien- ten mit Bespucken und Schlägen ins Gesicht (Urk. 4/7 S. 3). Auch als der Be- schuldigte im März/April 2016 in Untersuchungshaft war, habe er immer wieder in der Zelle massiv randaliert, weshalb er in die Sicherheitsabteilung verlegt wurde (Urk. 6/30). Bei der letzten Einweisung in die psychiatrische Klinik Rheinau habe er die Zelle demoliert, den Fernseher zerschlagen und sich selbst verletzt. Der Beschuldigte sei sexuell enthemmt, distanzlos und massiv gereizt gewesen (Urk. 4/7 S. 16). In neuerer Zeit ereigneten sich auch Vorfälle mit Selbstverletzun- gen. So riss sich der Beschuldigte selbst zwei Zähne aus oder schlug seinen Kopf wiederholt an eine Wand, so dass medizinische Behandlungen nötig wurden (Urk. 110 S. 7). Zu schweren Straftaten des Beschuldigten ist es bis anhin nicht gekommen. Allerdings belegen die Faustschläge ins Gesicht der Geschädigten die (krankheitsbedingt nicht schuldhafte) Bereitschaft des Beschuldigten, in die physische Integrität von Opfern unvermittelt und heftig einzugreifen. Es ist nicht zu erkennen, was den Beschuldigten in solchen psychischen Ausnahmezustän- den davon abhalten würde, noch schwerere Rechtsgutverletzungen zu verursa- chen, bspw. mit einem in der Akutsituation sofort greifbaren gefährlichen Gegen- stand. Prägend ist vorliegend jedoch weniger diese spekulative Prognose künfti- ger schwerer Körperverletzungen als vielmehr die Häufigkeit der Vorfälle und die unvorhersehbare Spontaneität ihres Auftretens, all dies trotz bisheriger intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Aufgrund des bisheri- gen Verlaufs ist jedenfalls die Einschätzung des Gutachters einleuchtend, dass vom Beschuldigten auch in Zukunft eine relevante Gefahr ausgehe und es wieder zu Straftaten gegen die körperliche Integrität Dritter kommen wird (Urk. 4/7 S. 30).
- 16 - Die für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erforderliche Gefähr- dung der Allgemeinheit ist deshalb zu bejahen.
8. Massnahmefähigkeit bzw. Therapierbarkeit 8.1. Die Bilanz nach jahrelanger Behandlung und Therapie des Beschuldigten ist ernüchternd. Die grosse Zahl an Rückfällen bzw. Wiederholung von ähnlich gela- gerte Übergriffen sowie die jüngste Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschuldigten begründet die Vermutung, dass mit psychotherapeutischen und medikamentösen Massnahmen kein tragfähiger Erfolg zu erzielen ist. Aller- dings hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, wonach Massnah- men im Sinne von Art. 56 - 65 StGB nicht in erster Linie auf eine Verbesserung des Krankheitszustands, sondern vielmehr auf eine positive Legalprognose ab- zielen (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 124 IV 246 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2.). In der Praxis fehlen weitgehend gül- tige Kriterien für eine Behandlungsprognose, ähnlich wie bei einer strukturierten Risikoanalyse. Als positive Kriterien werden in der Literatur angeführt: erkennbare Ansätze von Introspektions- und Reflexionsfähigkeit, von passiven und aktiven Feedbackfähigkeiten, grundlegende Fähigkeiten zum authentischen Gefühls- leben, intrinisisch behandlungsmotiviert, mindestens teilweise entsprechend motivierbar, konstruktive Haltung gegenüber dem Behandlungsangebot, d.h. Gruppenfähigkeit, Absprachefähigkeit und erkennbare Ansätze von Ver- änderungsbereitschaft sowie Akzeptanz der Behandlungsbedingungen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 63a zu Art. 59). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend beim Beschuldigten zumindest teilweise gegeben; so ist er denn auch nicht massnahmeunwillig. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz äusserte er, dass er nicht mehr länger in der Klinik Rheinau bleiben wolle, weil er bessere Arbeit leisten, bessere Mahlzeiten einnehmen und mehr Zeit draussen verbringen wolle (Prot. I S. 14). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle lieber wieder ins Heim nach O._____/GL, dort sei es am schönsten ge- wesen (Prot. II S. 5). In der Rheinau schimpfe das Personal häufig mit ihm und sie würden ihm für seine Arbeit kein Geld bezahlen und die Mahlzeiten, welche er
- 17 - bekommen, seien auch nicht gut (Prot. II S. 2 und 7). Zudem sei er gesund und fühle sich gut. 8.2. Schizophrenie ist verbunden mit erheblichen Störungen der Realitäts- kontolle, bis hin zu völligem Unvermögen, die Realität als solche wahrzunehmen und dann auch adäquat zu bewerten. Nach verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen weisen Personen mit schizophrenen Psychosen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein deutlich höheres Gewalt- und Delinquenzrisiko auf (nachfolgend weitgehend Ausführungen aus dem BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69a und 69b zu Art. 59). Es sind vorwiegend junge Menschen davon betroffen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und führt unter Umständen zu Behand- lungsbedürftigkeit über Jahrzehnte hinweg. Bei 20-30% aller akut Erkrankten tre- ten in den folgenden fünf Jahren keine Symptomrückfälle auf. Mit der derzeit mög- lichen Pharmakologie werden gute Erfolge erzielt. Das Gefährlichkeitsrisiko kann durch eine ausreichende medikamentöse und sozialtherapeutische Behandlung erfolgreich minimiert werden. Insofern ist die Rückfallrate von schizophrenen Straftätern bei Behandlung deutlich geringer als von anderen Straftätern, bei wel- chen eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Bei der Therapie geht es in besonderem Masse nicht allein um die Reduktion von Psychopathologie oder subjektivem Leiden, sondern um die Reduktion eines krankheitsbedingten Rück- falls. Es lässt sich daher unter Umständen beobachten, dass das forensische Behandlungsziel erreicht ist, obwohl der Patient im klinischen Sinn weiterhin als auffällig oder gestört eingeschätzt werden muss. Im Vordergrund der Behandlung steht die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Allgemeine Psychothera- pie und Psychoedukation gehören daneben zum Standard einer professionellen Behandlung. Nicht indiziert ist dagegen eine deliktsorientierte Therapie. Die An- gehörigenarbeit spielt schliesslich eine wesentliche Rolle, zumal Delikte von schizophrenen Personen häufig im sozialen Nahraum begangen werden. Von besonderer Wichtigkeit ist eine frühe Intervention. Die Dauer einer unbehandelten Psychose wirkt sich ungünstig auf den Langzeitverlauf der Psychose aus. Unter diesen Umständen wirkt sich beispielsweise ein längerer Aufenthalt in Untersu- chungshaft nicht selten fatal auf das Krankheitsbild aus. Die Behandlung hat viel- mehr in einer Klinik zu erfolgen, wo die erforderliche intensive, multidimensionale
- 18 - Behandlung von hinreichender Dauer tatsächlich auch optimal gewährleistet werden kann. Generell lässt sich im Zusammenhang mit diesem psychischen Störungsbild eine extrem lange Unterbringungsdauer beobachten. Es wird in die- sem Zusammenhang zu Recht die Frage aufgeworfen, ob ausreichend geeignete, subsidiäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Nicht alle Patienten bedürfen der hoch gesicherten forensischen Strukturen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, N 69b zu Art. 59). 8.3. Der Gutachter schildert im Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2018, dass der Beschuldigte bereits die verschiedensten Psychopharmaka erhalten habe, teilweise in Kombination und teilweise im Hochdosisbereich. Gleichwohl sei damit eine signifikante bzw. anhaltende Besserung der Symptomatik nicht dauerhaft zu erreichen gewesen (Urk. 110 S. 6). Ebenso wurden im Inselspital Bern Versuche mit elektiven Elektrokonvulsionstherapie gemacht, während der die Medikation umfassend habe reduziert werden können. Direkt danach sei der Beschuldigte in besserer psychischer Verfassung gewesen, allerdings sei es innerhalb weniger Tage erneut zu einer Zustandsverschlechterung mit psychotischer Exacerbation und gelegentlichen schweren Erregungszuständen gekommen (Urk. 110 S. 7). Auch die Abklärungsgespräche im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutach- ten gestalteten sich sehr schwierig und wenig erfolgreich. Der Beschuldigte sei in gewissen Momenten freundlich und zugewandt, offenbare jedoch in seinen Ant- worten deutliche Psychopathologie mit Auffassungsschwierigkeiten, Ablenkbarkeit und Danebenreden (Urk. 110 S. 10). Die Antworten des Beschuldigten seien vage geblieben und hätten massive Denk-, Orientierungs-, Gedächtnis- und Konzentra- tionsstörungen offenbart. Bei oder kurz nach den Gesprächen sei es auch zu an- haltenden Erregungszuständen gekommen. In solchen Verfassungen sei ein ge- ordnetes Gespräch kaum mehr möglich gewesen. Die behandelnden Ärzte wür- den aber auch von lichten Phasen im Alltag berichten, in denen der Beschuldigte durchaus geistig klar wirke und gezielt Bitten äussere, welche mit seiner Situation korrespondierten. Solche Phasen seien in letzter Zeit aber viel seltener zu be- obachten als noch vor Jahresfrist (Urk. 110 S. 12). Zudem habe der katatone Anteil der Symptomatik zugenommen. Zwei Mal sei es zu eindeutig epileptischen Anfällen gekommen, bei denen schwer zu beurteilen sei, wie sie kausal erklärbar
- 19 - seien, zumal es bei der EEG-Abklärung keine solche Hinweise gegeben habe (Urk. 110 S. 14). Bezüglich dieser Krampfanfälle bestehe ein separates Behand- lungsbedürfnis. Inwieweit die zunehmend festgestellten organischen Komponen- ten bei der psychischen Erkrankungen eine Rolle spielten, sei schwierig zu be- urteilen. Der Beschuldigte hatte eine schwere Lungenentzündung, welche mög- licherweise im Zusammenhang mit sedierenden Medikamenten stehe. Insgesamt könne keine verlässliche Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs der Erkran- kung gestellt werden (Urk. 110 S. 16). Es sei durchaus möglich, dass in Zukunft wieder eine gewisse Beruhigung eintrete und der Beschuldigte eine Zeit lang auch mit weniger intensiver Betreuung und ohne Unterstützung seinen Alltag ge- stalten könne. Es könne allerdings auch sein, dass die anhaltende Symptomatik mit darin auftretenden raptusartigen Aggressionszuständen anhalten werde. 8.4. Zum Ort der Unterbringung meint der Gutachter: "Es ist kaum vorstellbar, dass eine andere Institution als das Zentrum für stationäre forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik in der Lage wäre, einen solchen Erkran- kungsprozess einerseits psychiatrisch zu begleiten, andererseits auch unter Si- cherheitsaspekten zu kontrollieren" (Urk. 110 S. 17). Denkbar sei aufgrund des notwendigen hohen Sicherheitsstandards allenfalls die forensisch-psychiatrische Station P._____ der Universitären Psychiatrischen Dienste … [Stadt]. Im heutigen Zeitpunkt seien noch nicht alle psychiatrischen Strategien ausgeschöpft worden und der Beschuldigte zeige sich auch als durchaus massnahmewillig. Die reellen Erfolgsaussichten beschränkten sich derzeit aber auf das Erreichen einer gewis- sen Stabilität, welches eine Betreuung im komplementäre Setting ausserhalb des Sicherheitstraktes als möglich erscheinen lasse. Das zukünftige Betreuungsum- feld müsse allerdings damit rechnen, dass sich immer wieder Situationen ergä- ben, in denen sich die anhaltende Gefährlichkeit des Beschuldigten manifestiere (Urk. 110 S. 18). 8.5. Der Vollzug einer Massnahme und damit einhergehend die Bestimmung der konkreten Vollzugseinrichtung obliegt der Vollzugsbehörde und nicht dem Gericht (BSK StGB I-Heer, N 7 zu Art. 58). Das gilt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst für die Frage, ob die stationäre Massnahme in einer ge-
- 20 - schlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zu vollziehen ist (BGE 142 IV 1 E. 2). Der betroffenen Person wird kein Anspruch auf eine be- stimmte Institution zugestanden. Immerhin hat sich aber das Bundesgericht gele- gentlich auf die Frage der Eignung einer Einrichtung eingelassen, da ein gewisser Zusammenhang mit der Eignung der Massnahme besteht, dabei aber regel- mässig den Entscheid der Vollzugsbehörde gestützt (Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2017 vom 27. April 2017; 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013; 6B_530/2012 vom 19. Dez. 2012; 6B_602/2012 vom 18. Dez. 2012). Grundsätzlich stellen auch der Beistand und die Verteidigung nicht in Frage, dass eine aufwändige Betreu- ung des Beschuldigten nötig ist (Urk. 115 S. 3, 118 S. 2). Der Beistand ist der Ansicht, dass der gegenwärtige Aufenthalt in einer forensisch-psychatrischen Si- cherheitsabteilung mit einer zu grossen Freiheitsbeschränkung für den Beschul- digten verbunden sei (Urk. 118 S. 2). Der Rechtsbeistand zieht aus der bisherigen Erfolglosigkeit bzw. der Verschlechterung des psychischen Zustands des Be- schuldigten den Schluss, dass die Massnahme ungeeignet sei (Urk. 115 S. 3). Andererseits vertritt er die Auffassung, dass der Beschuldigte in einer normalen psychiatrischen Klinik "bestens aufgehoben" sei. Auch solche Kliniken seien in der Lage, psychisch Schwerkranke mit Aggressionspotential adäquat zu behan- deln (Urk. 115 S. 4). Sinngemäss stellt er somit nicht das bisherige Behandlungs- konzept in Frage, sondern bemängelt ebenfalls eine überschiessende Freiheits- beschränkung für den Beschuldigten in der Klinik Rheinau. 8.6. Wie bereits erwähnt, ist bei schizophrenen Psychosen eine jahrzehntelange Behandlungsbedürftigkeit nicht selten, insbesondere dann, wenn keine frühe adäquate Intervention erfolgt ist, was beim Beschuldigten mit hoher Wahrschein- lichkeit aufgrund fehlender medizinischer und therapeutischer Möglichkeiten in seinem Heimatland bzw. Indien der Fall war (Urk. 37 S. 2). Im Rahmen der zahl- reichen fürsorgerischen Unterbringungen in Wohnheimen und der Unterschungs- haft erfolgte auch keine adäquate pharmakologische Behandlung. Dass in der forensisch-psychiatrischen Klinik Rheinau nun keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung seines Zustands eingetreten ist, kann noch kein Beleg da- für sein, dass die Massnahme nicht geeignet ist. Selbstverständlich besteht die Gefahr, dass man unter Hinweis auf die Relativität des Erfolgs einer Massnahme
- 21 - grundsätzlich alles rechtfertigen könnte. Allerdings bestehen beim Beschuldigten keine Zweifel an der psychiatrischen Diagnose und die bisher eingesetzten Medi- kamente und Therapiemöglichkeiten gelten im Allgemeinen als anerkannte Me- thode, dieser Krankheit zu begegnen. Zudem hat man früher bereits mittels zahl- reicher Einweisungen in "normale" psychiatrische Kliniken offenbar auch keine Stabilisierung oder Verbesserung des Zustands erreicht, denn es kam bereits dort zu tätlichen Übergriffen und aggressivem Verhalten. Auch bezüglich jener Aufent- halte könnte man einwenden, sie seien erfolglos geblieben. Vorliegend gibt es keine Hinweise, dass die Verschlechterung des psychischen und physischen Zu- stands des Beschuldigten in einer Klinik mit weniger freiheitseinschränkenden Mauern hätte verhindert werden können bzw. dass die Freiheitsbeschränkungen in der Klinik Rheinau einen kausalen Zusammenhang mit dem Massnahmeverlauf hätten. Allein der Umstand, dass beim Beschuldigten ein freierer Rahmen möglich wäre, stellt die Geeignetheit der Massnahme deshalb nicht in Frage, sondern ist vielmehr eine Frage der Subsidiarität resp. des Übermassverbots als weiterer Teilgehalt der Verhältnismässigkeit.
9. Verhältnismässigkeit: Subsidiarität/Übermassverbot und Verhältnismässig- keit im engeren Sinne 9.1. Die Frage, ob auch eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung genü- gen würde, ist keine Frage der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität. Bilden mit anderen Worten strafrechtlich relevante Handlungen den Ausgangspunkt für die Prüfung einer Massnahmen und sind die Voraussetzungen von Art. 56 ff. StGB gegeben, so ist das Strafgericht verpflichtet, eine solche Massnahme anzu- ordnen (BSK StGB I-Heer, N 31b zu Art. 56). 9.2. Auch der Gutachter hält sinngemäss fest, dass der rigide Sicherheitsrahmen der forensisch-psychiatrischen Abteilung ZSFT der Klinik Rheinau für den Be- schuldigten wohl nicht in dem Masse erforderlich ist, wie für einen psychisch ge- störten Kapitalverbrecher mit hohem Rückfallrisiko bzw. für andere dort eingewie- senen Patienten mit extrem hohem Gefährdungspotential für die Allgemeinheit. Andererseits ist es aber auch nicht so, dass sich nur Schwerstverbrecher im Zent- rum für stationäre forensische Therapie Rheinau aufhalten. Zudem ist es grund-
- 22 - sätzlich nie möglich, das Sicherheitsdispositiv stets kongruent mit den individuel- len objektiven Bedürfnissen jedes einzelnen Insassen zu halten. Dies einerseits aus organisatorischen Gründen, andererseits, da eine ständige Anpassung sich sogar kontraproduktiv auswirken könnte, indem eine laufende Veränderung des Umfelds bis hin zu häufigen Klinikverlegungen der psychischen Stabilität des Pa- tienten abträglich wäre. Zugegeben handelt es sich beim Verlauf des psychischen Zustands des Beschuldigten nicht um übliche temporäre Schwankungen oder Veränderungen, sondern der Rahmen in der Klinik Rheinau scheint aufgrund feh- lender massiver Fremdgefährdung teil- und zeitweise über dem tatsächlich Not- wendigen zu liegen. Allerdings erwähnt der Gutachter auch, dass aufgrund seiner Kenntnisse der psychiatrischen Infrastruktur der Schweiz es derzeit keine andere Institution gebe, wo dem Beschuldigten die notwendige Behandlung zukommen könnte und gleichzeitig dem Sicherheitsbedürfnis des Pflegepersonals bzw. dem personellen Umfeld genügend Rechnung getragen werden könnte (Urk. 110 S. 20). Dieser etwas überschiessende Sicherheitsrahmen liegt deshalb einerseits in der fehlenden Alternative in der Schweiz begründet, andererseits mit dem ho- hen Rückfallrisiko des Beschuldigten. Ohne eine äusserst aufmerksame Be- obachtung der täglichen psychischen Verfassung des Beschuldigten und ohne speziell im Umgang mit aggressiven und gewalttätigen Patienten geschultem Per- sonal sowie erforderlichen Strukturen und Einrichtungen würde es praktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder bzw. vermehrt zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten des Beschuldigten kommen. Dabei sticht das Argu- ment nicht, dass solche Übergriffe auf Klinikpersonal zu den beruflichen Risiken jener Leute gehörten. Dies ist bloss eine statistische Aussage über faktische Ver- hältnisse; in rechtlicher Hinsicht geniesst auch Klinikpersonal uneingeschränkten Schutz seiner persönlichen Integrität. Niemand muss Faustschläge ins Gesicht tolerieren, bloss weil der Täter schuldunfähig ist. Dem Verteidiger kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn er sagt, man fahre jetzt mit einem unverhältnismässig schweren Geschütz auf, wenn eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wür- de. Man hat im Gegenteil jahrelang mit zivilrechtlichen Unterbringungen erfolglos versucht, die psychische Erkrankung des Beschuldigten in den Griff zu be- kommen. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die meisten tätlichen Über-
- 23 - griffe gar nicht strafrechtlich verfolgt wurden, weshalb heute auch nicht von einer Überreaktion der Strafbehörden gesprochen werden kann. Insofern ist ein Ver- bleib des Beschuldigten in der forensischen Abteilung von Rheinau derzeit nicht in dem Sinne unverhältnimässig, dass von einer Massnahme gänzlich abgesehen werden könnte. Immerhin erachtete gemäss Gutachten auch die Fachärztin von der forensisch-psychiatrischen Abklärungs- und Beratungsstelle der PUK, Dr. Q._____, aus psychiatrischer Sicht ausschliesslich eine forensische Massnahme als geeignet (Urk. 4/7 S. 7). Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, nach Möglichkeit geeignete Alternativen zu prüfen. 9.3. Insgesamt liegen deshalb keine Gründe vor, von der gutachterlichen Emp- fehlung der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzuweichen. VI. Entschädigung/Genugtuung Da eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, ist der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für überlange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmevollzugs gegenstandslos. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme retrospektiv nicht bestanden hätten, wovon auch die Verteidigung sinnge- mäss ausgeht, wenn er von Überhaft spricht (Urk. 39 S. 594 S. 6). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 141 IV 236 vom 23. April 2015 die Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB bejaht, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine solche offenkundig neben der Behandlung des Beschuldigten auch dessen Sicherung dient und insoweit die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die Massnahme denselben Zweck verfolgen würden (E. 3.3 und E. 3.8 f.).
- 24 - Der Beschuldigte trat per 1. Januar 2017 vorzeitig den Massnahmenvollzug an (Urk. 62). Seit dem 8. März 2016 bis zum vorzeitigen Massnahmetritt hat der Be- schuldigte 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil allerdings zu einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt wird und sich der Beschuldigte bereits deutlich länger als 300 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Entschädigung für Überhaft vorliegend nicht. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfänglich. Die andere rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 26. Dezember 2015, anstelle von Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB eine einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, fällt nicht ins Gewicht, zumal sie auch faktisch keine Auswirkungen für den Beschuldigten hat. Von der Straf- androhung her sind die Delikte gleichwertig. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und ange- messen (vgl. Urk. 121 f.). Die amtliche Verteidigung ist ihrer Honorarnote entspre- chend zuzüglich Aufwendungen für die Urteilsbesprechung zu entschädigen. Der Beschuldigte wird deshalb für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Man- gels offensichtlicher Uneinbringlichkeit – der Beschuldigte verfügte in den letzten Jahren nie über irgendwelche nennenswerten Einkünfte und wird krankheitsbe- dingt in absehbarer Zukunft wohl auch keine erzielen können –, sind die Kosten jedoch sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
22. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…). (…).
2. (…)
3. Es wird festgestellt, dass keine Zivilansprüche gestellt wurden.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'712.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 750.– Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht betreffend Anordnung der Sicherheitshaft (Verfahren Nr. UB160123-O) Fr. 8'329.90 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen, Hauptver- handlung und Nachbesprechung vom 18. November 2016 sowie 8 % MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 26 - Der Beschuldigte ist zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2017 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet und davor 300 Tage Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 1. Januar 2017) erstan- den hat.
3. Dem Beschuldigten wird für die 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheits- haft keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung Fr. 6'812.– Kosten Gutachten Fr. 10'370.-- Kosten stationäre Behandlung gemäss Rechnungen Fr. 897.15 des AJV Kt. Bern vom 1./5.9.2017
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Naef Dr. iur. F. Manfrin