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SB170152

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2018-02-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf und unbestrittener Sachverhalt 1.1. Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Be- schuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklageziffer A vor- geworfen, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein Kü- chenmesser mit gezackter Klinge und schwarzem Kunststoffgriff behändigt und mit der Messerklinge während ca. 2-3 Minuten in einem Abstand von ca. 30 cm auf Halshöhe vor der Privatklägerin hin und her geschwenkt und teilweise auch Stichbewegungen gemacht zu haben. Gleichzeitig habe er der Privatklägerin mehrere Male hintereinander gedroht, sie umzubringen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin ob den ausgestossenen Todesdrohungen und dem Fuchteln des Küchenmessers Angst kriege und befürchte, dass der Be- schuldigte die Androhungen in die Tat umsetzt. Der Beschuldigte habe diese Angst bei der Privatklägerin bewusst und gewollt hervorrufen wollen (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte räumte in der Untersuchung und auch heute wieder ein, ein Küchenmesser behändigt und in der Hand gehalten zu haben. Er habe der Privatklägerin Angst einjagen und sie so dazu bringen wollen, dass sie die Woh-

- 9 - nung verlässt. Indessen stellt er in Abrede, mit dem Messer hin und her gefuchtelt zu haben. Zudem bestreitet er, die Privatklägerin mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 11/3 S. 24 und 26 F/A 111 und 116; Urk. 155 S. 13 f.).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstel- lung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) sowie den verfügbaren Beweismitteln ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 115 S. 6-8). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. November 2015 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er habe der Privatklägerin nicht gedroht. Da sei er sich ganz sicher. Er habe nur immer wieder wiederholt, dass die Privatklägerin raus- gehen solle (Urk. 11/2 S. 5 f. F/A 31). Bei der Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2016 bestätigte der Beschuldigte seine anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. November 2015 deponierten Aussagen als richtig. Er habe die Wahrheit gesagt (Urk. 11/3 S. 9 F/A 33 und 35). Er bestritt erneut, die Privatklägerin mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 11/3 S. 16 F/A 74). Er habe ein Messer in der Hand gehalten, um die Privatklägerin zu ver- ängstigen, und sie aus der Wohnung zu treiben. Er sei aber mit dem Messer nicht auf sie zugegangen (Urk. 11/3 S. 16 F/A 75). Auf Vorhalt einer Fotografie des Kü- chenmessers (Urk. 6) erklärte der Beschuldigte, dies sei das Küchenmesser. Er habe das Messer in der Hand gehalten und die Privatklägerin verängstigen wol- len, damit sie die Wohnung verlasse (Urk. 11/3 S. 22 F/A 105). Er habe das Mes- ser aus der Küche geholt, weil die Privatklägerin seine Wohnung nicht habe ver- lassen wollen (Urk. 11/3 S. 23 F/A 108). Anlässlich des Schlussvorhalts durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Messer nicht hin und her gefuchtelt, er habe es nur in der Hand gehalten. Er habe ihr nur Angst einjagen und erreichen wollen, dass die Privatklägerin die Wohnung verlässt. Er habe sie nicht mit dem Tode bedroht (Urk. 11/3 S. 24 und 26 F/A 111 und 116).

- 10 - Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, in der Etagenküche im Gang ausserhalb seiner Einzimmerwohnung ein Küchenmesser mit gezackter Klinge und schwarzem Kunststoffgriff behändigt zu haben. Er habe das Messer in der Hand gehalten, er habe das Messer nur gezeigt. Der Abstand zur Privatkläge- rin sei etwas mehr als eineinhalb Meter gewesen. Er habe ihr nur Angst machen wollen, dass sie das Zimmer verlasse. Er habe sie nicht bedroht oder gedroht, dass er sie töten werde. Es stimme zu hundert Prozent nicht, dass er das Messer ca. 2-3 Minuten in einem Abstand von ca. 30 cm auf der Höhe des Halses der Privatklägerin hin und her geschwenkt habe. Er wisse nicht mehr, wie lange er vor ihr gestanden sei. Er sei verloren gewesen vor Angst und Wut. Er schätze, es sei eine halbe Minute gewesen. Er habe ihr nur Angst machen wollen, damit sie ge- he. Er habe ihr das Messer nur gezeigt, und daher habe es nicht lange dauern können. Er habe der Privatklägerin nicht gedroht, dass er sie umbringen würde. Die Privatklägerin habe keine Angst gehabt, obwohl er dies zu erreichen versucht habe. Er habe das Messer auf den Boden geworfen, da es ihm nichts mehr ge- nützt habe. Er habe ihr Angst machen wollen, aber sie habe keine gehabt (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, er habe das Messer aus der Küche geholt. Dieses habe er der Privatklägerin gezeigt, so dass sie Angst kriege und die Wohnung verlasse. Sie habe aber darauf nicht rea- giert. Auf Frage des Gerichts, wie er das Messer gehalten habe, zeigte er dies mithilfe eines Stiftes. Seine Handfläche zeigte dabei bei um den Messergriff ge- schlossener Hand gegen oben und seinen Arm hielt er ausgestreckt, fast waag- recht vor seinem Körper. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe aber keine Bewegungen hin und her gemacht und er habe das Messer nur kurz in der Hand gehalten (Urk. 155 S. 13 f.). 2.2. Die Privatklägerin gab bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2015 zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle aus seiner Wohnung gehen. Sie habe aber nicht hinausgehen wollen. Er sei dann in die Etagenküche gegangen und habe ein Küchenmesser geholt. Er habe dieses gegen sie gerich- tet (Urk. 12/2 S. 6 F/A 28). Er habe damit in einem Abstand von ca. 30 cm vor ihr

- 11 - herumgefuchtelt und gesagt, er werde sie töten (Urk. 12/2 S. 10 F/A 60 f.). Die Todesdrohungen habe er mehrfach ausgesprochen. Sie habe ihn daraufhin ge- fragt, weshalb er sie töten wolle, sie sei ja nicht seine Frau und sie sei auch an nichts schuld (Urk. 12/2 S. 11 F/A 65). Er habe ca. 2-3 Minuten vor ihr herumge- fuchtelt. Sie habe ihm aber gesagt, sie hätte keine Angst, er solle das Messer weglegen (Urk. 12/2 S. 11 F/A 62). Er habe ungefähr auf Höhe ihres Halses mit dem Messer herumgefuchtelt. Der Beschuldigte habe sowohl herumgefuchtelt als auch Stichbewegungen ausgeführt (Urk. 12/2 S. 11 F/A 63 f.). Auf Frage, wie sie auf diese Drohungen reagiert und sich gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe Angst gehabt. Sie habe sich hingesetzt und zu ihm gesagt, sie werde jetzt die Polizei rufen. Er habe dann das Messer auf den Boden geworfen. Sie habe Angst davor gehabt, dass er sie mit dem Messer stechen und dadurch verletzen könnte (Urk. 12/2 S. 11 F/A 66 f.). Der Beschuldigte sei beim Aussprechen der Drohungen aggressiv gewesen und seine Stimme sei erhoben und laut gewesen. Der Beschuldigte habe geschrien (Urk. 12/2 S. 11 F/A 69 f.). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Verteidigung dafür, dass der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei. Die Privatklägerin sei nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Offenbar habe sie das Fuchteln mit dem Messer nicht im Geringsten beeindruckt. Wäre sie tatsächlich in Angst geraten oder erschro- cken, hätte die Privatklägerin den Raum schnell verlassen. Es fehle demnach am Tatbestandsmerkmal "Angst und Schrecken", weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Urk. 93 S. 5). 2.4. Die Vorinstanz hat erwogen, der Sachverhalt sei insofern unbestritten, als der Beschuldigte ein Messer behändigt und damit mindestens vor der Privatkläge- rin gestanden habe, um sie zu verängstigen und so zum Verlassen der Wohnung zu drängen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin habe verängstigen wollen, erscheine es durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschuldigte auch (weitere) Bewegungen gemacht habe, sowie allen- falls auch Drohungen ausgesprochen und damit die Privatklägerin in Angst ver- setzt habe. Dies gelte auch wenn die Privatklägerin lediglich auf Nachfrage, ob der Beschuldigte auch Stichbewegungen gemacht habe, dies bejaht habe,

- 12 - und sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keine Angst habe und er das Messer weglegen solle. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte tatsächlich Handbewegungen mit dem Messer gemacht und der Privatklägerin verbal gedroht habe, habe er bereits durch das vor ihr Stehen und das Messer in der Hand Halten die Privatklägerin verängstigt, was sie glaubhaft habe darlegen können. Der Anklagesachverhalt bezüglich der Drohung sei demnach erstellt (Urk. 115 S. 10 f.). 2.5. An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erneut einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Sie machte hierzu zusammengefasst gel- tend, den Aussagen der Privatklägerin komme kein erhöhter formeller Beweiswert zu als denjenigen des Beschuldigten. Sie seien zudem gerade bei den Schilde- rungen, welche mit der eingeklagten Drohung zusammenhängen, widersprüch- lich. Die Privatklägerin habe sich auch nicht so verhalten wie jemand, der in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es gebe somit keine glaubhaften Aussagen über die Frage, ob die Privatklägerin Angst gehabt habe, und der Ablauf des Vor- falls lasse es sogar wahrscheinlicher erscheinen, dass die Privatklägerin wenig beeindruckt gewesen sei, als der Beschuldigte ihr ein Messer entgegen gehalten habe. Deshalb sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt habe, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Dro- hung freizusprechen sei (Urk. 156 S. 2 ff.). 2.6. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz über das ganze Urteil hin- weg nicht verbindlich festlegt, von was für einem Sachverhalt sie diesbezüglich ausgeht. Das Gericht hat aber festzustellen, welche relevanten Teile des zur An- klage gebrachten Sachverhaltes es für erstellt erachtet und welche nicht, bildet dies doch erst die Grundlage der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung und dem Sanktionspunkt. Aufgrund der gleichlautenden Aussagen sowohl des Beschuldigten selber als auch der Privatklägerin kann vorab als erstellt betrachtet werden, dass der Be- schuldigte in der Etagenküche im Gang ausserhalb der Einzimmerwohnung ein Küchenmesser mit gezackter Klinge und schwarzem Kunststoffgriff behändigte und damit in seine Wohnung zurückkehrte. Aufgrund der Zugaben des Beschul-

- 13 - digten ist weiter erstellt, dass er der Privatklägerin durch sein Verhalten auch Angst einjagen wollte. Was nun den übrigen ihm gemachten Vorwurf betrifft, so insbesondere die Bewegungen mit dem Messer während ca. 2-3 Minuten in ei- nem Abstand von ca. 30 cm auf Halshöhe der Privatklägerin sowie die mehr- fachen Todesdrohungen, handelt es sich um eine Aussage-gegen-Aussage- Konstellation. Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist im Allgemeinen nur wenig zuver- lässig. Dies zeigt sich besonders exemplarisch an der folgenden Begebenheit: Die Privatklägerin führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

10. Dezember 2015 zunächst aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle die Wohnung verlassen, sie habe dem aber keine Folge geleistet (Urk. 12/2 S. 6 F/A 28). Auf entsprechende Frage zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Einvernahme, ob der Beschuldigte sie jemals aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, gab sie konträr zu ihrer früheren Aussage die Antwort: "Nein, wir hatten ja grundsätzlich ein gutes Verhältnis" (Urk. 12/2 S. 15 F/A 98). Als der einverneh- mende Staatsanwalt sie dann darauf hinwies, sie habe im Laufe der Einvernahme selber ausgeführt, der Beschuldigte habe eben dies zu ihr gesagt, antwortete die Privatklägerin: "Habe ich das gesagt?" Sie könne sich nicht daran erinnern. Es treffe nicht zu, dass er sie aus der Wohnung gewiesen habe (Urk. 12/2 S. 15 F/A 99 f.). Doch auch sonst sind ihre Angaben teilweise nur schwer nachvoll- ziehbar. So ist es doch reichlich seltsam, dass die Privatklägerin einerseits aus- führt, der Beschuldigte sei immer gut mit ihr gewesen (Urk. 12/2 S. 15 F/A 101), andererseits aber aussagte, der Beschuldigte habe sie schon mehrmals mit dem Messer bedroht, er sei nicht normal und habe Todesdrohungen ausgesprochen (Urk. 12/2 S. 11 F/A 68). Sodann ist zu bemerken, dass es der Privatklägerin teilweise schwer fällt, simple Fragen zu beantworten und ihr die Beantwortung derselben fast schon "lästig" er- scheint. So konnte sie beispielsweise die zentrale Frage nicht beantworten, wie es zum Streit am 17. November 2015 gekommen ist, gab aber gleichzeitig auch keine Erklärung dafür ab, weshalb sie dies nicht kann (Urk. 12/2 S. 8 f. F/A 41 ff.). Weiter fällt allgemein auf, dass die Privatklägerin grundsätzlich nur auf Nach-

- 14 - fragen seitens des Staatsanwaltes Aussagen zum Tatgeschehen machte. Die von der Privatklägerin dabei gegebenen Antworten sind nicht besonders detailreich und wirken auch nicht sehr lebensnah. So sollen beispielsweise vom Moment an, als die Privatklägerin an die Tür des Beschuldigten geklopft hat, bis zu den nach- folgenden Gewalttätigkeiten ca. 20 Minuten vergangen sein (Urk. 12/2 S. 9 F/A 50). Dies kann nicht stimmen, wenn man bedenkt, dass in dieser Zeit – nach den Angaben der Privatklägerin selber –, sie den Beschuldigten gerade einmal gefragt habe, ob er sie in das Spital fahren bzw. den Notruf anrufen könne, dieser ihr die Bitte ausgeschlagen und das Küchenmesser behändigt habe, damit wäh- rend 2-3 Minuten gefuchtelt haben soll, sich dann ein zweites Bier geöffnet habe und dann bereits gewalttätig geworden sei (vgl. Urk. 12/2 S. 6 F/A 28). Selbst wenn das Zeitempfinden in Stresssituationen trügen kann, so sind diesbezüglich doch klare Übertreibungstendenzen bei der Privatklägerin erkennbar. Dies auch bei dem soeben erwähnten angeblichen Herumfuchteln mit dem Messer während 2-3 Minuten. Dass der Beschuldigte tatsächlich eine derart lange Zeit, und zudem noch in einem Abstand von ca. 30 cm, auf Halshöhe der Privatklägerin mit dem Messer herumgefuchtelt haben soll, ist schlicht lebensfremd. Ebenso lebensfremd ist die Reaktion der Privatklägerin auf dieses von ihr be- hauptete Verhalten und die Todesdrohungen des Beschuldigten, welches sie in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Anstatt zu flüchten, wie es zu erwarten und ihr auch möglich gewesen wäre – ja wie es gerade die erklärte Absicht des Beschuldigten war –, setzte sie sich hin und rauchte (Urk. 12/2 S. 12 F/A 72). Sie brachte sich damit in eine (gegenüber dem stehenden Beschuldigten unterlegene) Position, in der ihr eine Abwehr noch schwerer möglich war. Dies entspricht nicht der Reaktion einer Person, welche Angst davor hat, mit einem Messer gestochen und dadurch verletzt zu werden (Urk. 12/2 S. 11 F/A 67). Vielmehr ist bei einer solchen Reaktion davon auszugehen, dass die Privatklägerin – wie sie auch zu- nächst selber ausgesagt hat (Urk. 12/2 S. 11 F/A 62) – eben gerade nicht in Angst versetzt wurde. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den glaubhaften Angaben des Beschuldigten, welcher auf die Frage des vorinstanzlichen Gerichts, weshalb er das Messer auf den Boden geworfen habe, fast schon resigniert antwortete

- 15 - (Prot. I S. 15): "Das Messer nutzte nichts mehr. Ich wollte ihr Angst machen, aber sie hatte keine Angst." Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin erscheint mit den durch den Be- schuldigten verursachten Kopfverletzungen, welche erfahrungsgemäss zu Lücken oder Fehlern in der Erinnerung führen können, sowie vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung und damit einhergehenden Medikation durchaus erklär- bar. Von einer willentlichen Falschaussage zeugen sie jedenfalls nicht zwingend. Das Gesagte ändert aber nichts daran, dass sich ihre Angaben als zu unsicher erweisen, um vollumfänglich darauf abzustellen zu können. 2.7. Somit ist für die rechtliche Würdigung in tatsächlicher Hinsicht davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinan- dersetzung aus der Etagenküche im Gang ausserhalb seiner Einzimmerwohnung ein Küchenmesser behändigte und damit in seine Wohnung zurückkehrte. Dieses Messer hielt er für die Privatklägerin gut sichtbar in der Hand und forderte sie auf, seine Wohnung zu verlassen. Er wollte der Privatklägerin zu diesem Zweck mit dem Messer Angst einjagen, so dass sie seinem Ansinnen nachkomme, was ihm aber nicht gelang. Nicht erstellen lässt sich mit rechtsgenügender Sicherheit, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Todesdrohungen ausgestossen hätte. Ebensowenig ist erstellt, dass der Beschuldigte 30 cm vor der Privatkläge- rin auf Halshöhe während zwei bis drei Minuten mit dem Messer Schwenk- und Stichbewegungen gemacht hätte. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Tathandlung der schwe- ren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt. Die Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose

- 16 - Warnung vor (BGE 106 IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die aus- drückliche Erklärung, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte oder Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges Wis- senlassen erfolgen (BGE 99 IV 215; zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 12 ff.). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angeordneten Übels überhaupt in der Lage wä- re. Entscheidend ist vielmehr, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Regelmässig dürfte eine schwere Drohung bei einer Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht erfüllt sein. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und es muss ihm bewusst sein oder er muss zumindest in Kauf nehmen, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 33). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Bundes- gerichtsentscheid 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

2. Mit dem Behändigen des Küchenmessers, dem Vorzeigen gegenüber der Privatklägerin sowie der damit verbundenen Aufforderung, seine Wohnung zu ver- lassen, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin konkludent an, das Messer durchaus gegen sie einzusetzen und sie damit zu verletzen. Diese Drohung er- reicht auch ohne Weiteres die von Art. 180 StGB geforderte Schwere. Obwohl der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin in Angst versetzen wollte, ist ihm dies, wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, indessen nicht gelun- gen, weshalb es bei einem Versuch geblieben ist. Da der Beschuldigte alles getan

- 17 - hat, was nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendig war, ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.

3. Die Verteidigung hat zurecht keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit – abweichend vom vorinstanzlichen Urteil – nicht der vollendeten Drohung, sondern der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Neben dem Schuldspruch wegen versuchter Drohung bilden auch die nicht angefochtenen und entsprechend in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie wegen Nöti- gung gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand der Straf- zumessung. 1.2. Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgesprochen, wobei sie bis zum Urteilstag 378 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anrechnete (Dispositivziffer 2, Urk. 115 S. 68). Die Verteidigung beantragt – unter der Prämisse eines Frei- spruchs vom Vorwurf der Drohung – berufungsweise eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 116 S. 3; Urk. 156 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 34-39). Zutreffend ist die Vorinstanz zudem von der versuchten schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt ausgegan- gen. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, welche es

- 18 - rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind mit der Vorinstanz nicht auszumachen. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere (zusammengefasst) erwo- gen, dass der Beschuldigte äusserst brutal gehandelt habe, indem er der Privat- klägerin von hinten den Aschenbecher zwei Mal gegen den Kopf geschlagen ha- be. Die Privatklägerin sei demnach dem Angriff mit dem Aschenbecher "blind" ausgesetzt gewesen, was der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen habe. Ein skrupelloses Handeln, also eine besonders verwerfliche Gesinnung, sei aber wohl eher nicht gegeben. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin aus seiner Woh- nung haben wollen, und als sie sich nicht dazu habe bewegen lassen, sei er kom- plett aus der Fassung geraten und habe jegliche Mittel eingesetzt, sie aus der Wohnung zu bringen. Dies sei zwar verwerflich gewesen, aber nicht mit einer be- sonders verwerflichen Gesinnung gleichzusetzen. Die Art und Weise der Herbei- führung der Tat sowie die vom Beschuldigten gezeigte kriminelle Energie wiege nicht mehr leicht bis keineswegs leicht. Durch die Tathandlung des Beschuldigten mit dem Aschenbecher habe die Pri- vatklägerin verschiedene Verletzungen erlitten, welche einen Arztbesuch notwen- dig gemacht hätten. Aus der versuchten schweren Körperverletzung habe aber "lediglich" eine einfache Körperverletzung resultiert. Folglich könnten die tatsäch- lichen Folgen der Tat als eher leicht eingestuft werden. Die Schläge hätten aber durchaus schlimmere Folgen haben können, hätte der Beschuldigte mit mehr Kraft respektive Wucht den Aschenbecher gegen den Kopf der Privatklägerin ge- schlagen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Nähe zum Erfolg nicht unmittelbar gewesen sei. Ausgehend von der ausgebliebenen Nähe zur unmittelbaren schweren Körper- verletzung führe der vollendete Versuch des Beschuldigten zu einer deutlichen Reduktion der Strafe. Weiter sei anzumerken, dass die Privatklägerin zur Eskala- tion der Situation beigetragen habe, da sie trotz wiederholter Aufforderung die

- 19 - Wohnung des Beschuldigten nicht verlassen habe. Obwohl die Reaktion des Be- schuldigten über ein der Situation angemessenes Mass hinausgegangen sei, müsse der Privatklägerin ein gewisses Mitverschulden angelastet werden, wel- ches es in der Strafzumessung zu berücksichtigen gelte. Der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich gehandelt. Die Intensität des ver- brecherischen Willens sei, da der Beschuldigte den Erfolg lediglich in Kauf ge- nommen und sich damit nicht abgefunden habe, nicht sehr gross. Zudem sei an- zuführen, dass der Beschuldigte in seiner emotionalen Aufregung wohl kaum über das bekannte Risiko einer schweren Körperverletzung durch das Angehen der Privatklägerin mit einem Aschenbecher nachgedacht habe, was sein Verschulden reduziere. Dennoch wäre es für den Beschuldigten relativ leicht gewesen, die Norm zu respektieren und die Privatklägerin trotz der Weigerung die Wohnung zu verlassen, unversehrt zu lassen. Daher wiege die Entscheidung gegen die Res- pektierung der Rechtsordnung relativ schwer und damit auch seine Schuld. In Würdigung dieser objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksich- tigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei das Verschulden als nicht mehr leicht bis keineswegs leicht einzustufen, wobei sich eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 24 Monaten rechtfertige (Urk. 115 S. 39 ff.). 3.2. Auf dem Gehalt dieser Erwägungen kann verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest- setzt, entspricht das einem Fünftel der Maximalstrafe und ist im Ergebnis richtig. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden. 3.3. Straferhöhung für die versuchte Drohung 3.3.1. Zur objektiven Tatschwere der (versuchten) Drohung ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte eines Messers bedient hat, um seine Drohung auszu- drücken. Wie oben gezeigt, ist aber gemäss dem erstellten Sachverhalt weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte über eine längere Zeit mit dem Messer vor der Privatklägerin hin und her gefuchtelt, noch dass er ihr gegenüber verbale Todesdrohungen ausgestossen hat. Vielmehr hat er dieses "nur" gut sichtbar in der Hand gehalten und ihr so sinngemäss zu verstehen gegeben, dass er bereit wäre, dieses gegen sie einzusetzen, sollte sie seinem Ansinnen nicht nachkom-

- 20 - men, die Wohnung zu verlassen. Für den Versuch ist keine merkliche Reduktion angezeigt, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte. 3.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist vorab zu erwähnen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Er wollte gemäss eigenen Angaben die Privatklägerin in Angst versetzen, so dass diese seine Wohnung verlässt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, die Norm zu respektieren und die Privatklägerin trotz Weigerung, die Wohnung zu ver- lassen, nicht zu bedrohen. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte nicht etwa in einem spontanen Entschluss ein Messer behändigte, sondern dass er dieses in der Etagenküche im Gang ausserhalb der Einzimmerwohnung holte. Obwohl die Tat nicht von langer Hand geplant war, musste er den Raum verlassen, um das Messer zu holen, was ihm durchaus die Möglichkeit gegeben hätte, sich eines besseren zu besinnen. Hervorzuheben ist aber gleichzeitig, dass die Drohung aus einer Auseinandersetzung und der emotional sehr aufgeladenen Situation zwi- schen den Beteiligten heraus entstanden ist. Auch in Bezug auf die Drohung ist das Mitverschulden resp. die Provokation der Privatklägerin zu berücksichtigen. 3.3.3. Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung mittelgradig vermindert war (Urk. 13/9 S. 61). 3.3.4. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen und es ist die hypothetische Einsatzstrafe entsprechend moderat zu erhöhen. 3.4. Straferhöhung für die qualifizierte einfache Körperverletzung 3.4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin durch die Schläge mit dem Fahrzeugschlüssel verschiedene, teilweise stark blu- tende Verletzungen zufügte, wobei allerdings keine längerdauernden Nachwir- kungen resultierten und diese innert kürzester Zeit bereits wieder verheilt waren. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte den Fahrzeugschlüssel in der Art und Weise eines gefährlichen Gegenstandes verwendete. Dass keine schwe- reren Verletzungen resultierten, ist dem Zufall zu verdanken. Seine Vorgehens-

- 21 - weise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Relativiert wird das Ver- schulden durch den Umstand, dass auch dieser Tat eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorausging, und die Tat aus dieser heraus begangen wurde. Mit der Vorinstanz kann füglich angenommen werden, dass die Tat ohne das Zutun der Privatklägerin mit grosser Wahrschein- lichkeit unterblieben wäre (Urk. 115 S. 43 f.). Nachvollziehbar erscheint seine Tat aber dennoch nicht. 3.4.2. Zur subjektiven Tatschwere gilt es zu erwähnen, dass die Tat aus einem spontanen Entschluss heraus entstand. Der Beschuldigte handelte dabei jedoch

– entgegen der Vorinstanz – mit direktem Vorsatz. Wer einen Autoschlüssel zwi- schen Zeige- und Mittelfinger einklemmt und mit diesem "improvisierten Schlag- ring" einer anderen Person mit Wucht mehrmals gegen den Kopf schlägt, begeht die geradezu zwangsläufig entstehende (einfache) Körperverletzung in direkt vor- sätzlicher Art und Weise. Wiederum massgeblich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschuldigten für den Tatzeitpunkt eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/9 S. 61). Das Verschulden ist dennoch als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Für die qualifizierte einfache Körperverletzung ist deshalb eine merkliche Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe vorzunehmen. 3.5. Straferhöhung wegen der Nötigung 3.5.1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin für den Fall, dass sie die Polizei rufen würde, weitere Qualen oder gar den Tod an, bevor er die Privatklägerin mit dem Fahrzeugschlüssel geschlagen hat. Dadurch wurden ihr die Konsequenzen quasi vor Augen geführt, wenn sie sich dennoch dazu entscheiden sollte, die Poli- zei zu rufen. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin mit der Absicht, sein kri- minelles Verhalten zu verschleiern, was umso verwerflicher erscheint. Daraus er- hellt zugleich, dass der Beschuldigte bei seiner Tat vorsätzlich handelte. Sein ganzes Verhalten zeugt von erheblicher krimineller Energie. 3.5.2. Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung mittelgradig vermindert war

- 22 - (Urk. 13/9 S. 61). Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe ist leicht zu erhöhen. 3.6. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Be- schuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfällige Vorstrafen (HEIMGARTNER in DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB- Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 14 m.w.H.). Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann vorab auf die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Urk. 115 S. 45 f. E.2.3.2.1). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei immer krank. Er habe Probleme mit dem Magen. Er bekomme hierfür Tab- letten, welche aber nichts bringen würden. Er arbeite im Gefängnis in der Mon- tageabteilung und besuche im Gefängnis einen Deutschkurs. Der Beschuldigte erhält von seinen Kindern regelmässig Besuch im Gefängnis (Urk. 155 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind – entgegen der Vorinstanz

– strafzumessungsneutral zu werten. Es ist zu wohlwollend, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die schwierige Kindheit, die Adoleszenz in einer armen mus- limischen Roma-Familie sowie dessen Kriegstrauma leicht strafmindernd berück- sichtigt. Der Beschuldigte ist bereits über 50 Jahre alt, weshalb sich schon des- halb eine Berücksichtigung seiner schweren Jugend nicht mehr aufdrängt. Kommt noch hinzu, dass die Entwicklungen in der Kindheit und Jugend schon im Gutach- ten berücksichtigt wurden und so in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einflos- sen. Eine (nochmalige) Berücksichtigung dieser Umstände bei der Täterkompo- nente würde deshalb auf eine – auch zugunsten des Beschuldigten unzulässige – Doppelverwertung hinauslaufen. Erheblich straferhöhend wirken sich aber wiede- rum mit der Vorinstanz die zwei Vorstrafen des Beschuldigten aus. Nicht nur hat der Beschuldigte zwei einschlägige Vorstrafen, bei welchen er überdies eine teil- weise identische Vorgehensweise zeigte, sondern er hat im Oktober 2014 bereits 1,5 Jahre nach der bedingten Entlassung aus der Verbüssung der 180 Tage Frei- heitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Juni 2012 wieder delinquiert.

- 23 - 3.7. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ THOMMEN in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Ent- scheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dem ihm gemachten Vorwurf im Wesent- lichen geständig. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte durch seine Geständnisse massgebend zur Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat. Wenn die Vorinstanz dies nur leicht strafmindernd berücksichtigt, ist sie dann aber zu streng. Der Beschuldigte hat mehr eingeräumt, als man ihm vermutlich hätte nachweisen können, und hat so die Strafverfolgung in einem wesentlichen Mass vereinfacht. Zudem zeigte sich der Beschuldigte reu- ig und ihm kann eine Einsicht ins Unrecht seiner Taten attestiert werden (Urk. 11/3 S. 28 F/A 122; Urk. 13/9 S. 33; Prot. I S. 15). Dieses Nachtatverhalten hat zu einer merklichen Strafreduktion zu führen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher strafzumessungsneutral aus. 3.8. Die Verteidigung rügte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Bereits vor Vorinstanz habe das Ver- fahren sehr lange gedauert. Die Anklage sei dort am 30. Juni 2016 eingegangen und das schriftliche Urteil sei erst Mitte März 2017 versandt worden. Der Fall sei zwar umfangreich an Stoff, weil mehrere Anklagepunkte zu beurteilen gewesen seien, jedoch hätten keine weiteren Beweise abgenommen werden müssen. Auch im Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung stamme von Anfang April 2017. Dass erst am

1. Dezember 2017 zur Berufungsverhandlung habe vorgeladen werden können,

- 24 - sei grösstenteils dem unmöglichen Verhalten der Geschädigten zuzuschreiben. Darunter leide aber vor allem der Beschuldigte, der heute bereits über zwei Drittel der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe verbüsst habe und immer noch keine Gewissheit darüber habe, wie es mit ihm weiter gehe (Urk. 156 S. 6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Mo- nate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 5 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 141, 147; Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich bei der Vorinstanz keine Bearbeitungslücken, welche zu Beanstandungen Anlass geben würden. Vielmehr hat die Vorinstanz jeweils zeitnah die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorgenommen (vgl. Urk. 32, Urk. 47, Urk. 54 und Urk. 62). Zwar hat die Ausfertigung des begründeten Urteils den von Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Zeitraum gänzlich ausgereizt. Dies ist

- 25 - aber angesichts der Komplexität und des Umfangs des Falles nicht zu beanstan- den. Was die Rüge angeht, auch im Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsge- bot verletzt worden, ist zwar zutreffend, dass sich die Vorladung zur Berufungs- verhandlung hingezogen hat, was durchaus dem Verhalten der Privatklägerin zu- zuschreiben ist. Allerdings ging es letztlich um die Gewährung der der Privat- klägerin zustehenden prozessualen Rechte. Dass die Privatklägerin das Verfah- ren absichtlich zu verzögern versucht hätte, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde das Beschleunigungsgebot im vor- liegenden Verfahren nicht verletzt. Diesbezüglich ist demnach keine Strafminde- rung angezeigt. 3.9. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 36 Monaten als angemessen. V. Vollzug

1. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose be- deutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteil 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; Urteil 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nachdem vorliegend der Beschuldigte offensichtlich massnahme- bedürftig ist (vgl. dazu sogleich) und auch der Verteidiger selbst die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme beantragt (Urk. 156 S. 1), bleibt kein Raum für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2015 (Urk. 21/1) bis

19. Juni 2016 in Haft und befindet sich seit dem 20. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 21/15). Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bis und mit

- 26 - heute bereits erstandenen Haft respektive vorzeitigen Strafvollzug im Umfang von 808 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Massnahme

1. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufung und auch heute die Anord- nung einer ambulanten anstelle einer stationären Massnahme (Urk. 116 S. 3; Urk. 156 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme korrekt dargelegt. Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Urk. 115 S. 52 ff.). Das Gericht stützt sich beim Ent- scheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begut- achtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten ge- bunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57).

3. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt ein psychiatrisches Gutach- ten von Med. pract. D._____ vor (Urk. 13/9). Dieses ist schlüssig und überzeu- gend. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, für die Beurteilung der sich stellen- den Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen.

4. Mit der Vorinstanz unproblematisch sind das Erfordernis eines Verbre- chens oder Vergehens als Anlasstat sowie das Vorliegen einer schweren psychi- schen Störung des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, die mit den inkriminierten Taten im Zusammenhang stand (Urk. 115 S. 54). Dem Beschuldig- ten muss sodann eine deutliche (strukturelle) Rückfallgefahr für die begangenen Delikte attestiert werden. Die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit – dies allerdings mit berechtigten Vorbehalten (vgl. Urk. 13/9 S. 57) – sowie die Massnahmewillig- keit werden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend bejaht (Urk. 115 S. 55 f.).

- 27 - 4.1. Dies alles wird denn auch richtigerweise von der Verteidigung nicht mo- niert. Die Kritik der Verteidigung setzt vielmehr bei der Frage der Verhältnismäs- sigkeit an. So machte sie vor der Vorinstanz geltend, der Gutachter stelle nach- vollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschuldigte therapeutisch behandelt werden müsse. Der Beschuldigte seinerseits sei motiviert, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass- nahme seien erfüllt. Es stelle sich die Frage, welche Massnahme anzuordnen sei. Gemäss Gutachter seien die Voraussetzungen für die Anordnung sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Massnahme erfüllt. Der Gutachter leite richtig ab, dass in diesem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip gelte und somit der milderen Variante der Vorzug zu geben sei. Dies sei die ambulante Mass- nahme. Auch bei dieser bestünden gute Erfolgsaussichten. Allfälligen Bedenken, dass diese nicht effizient umgesetzt werden könne, könne entgegen gehalten werden, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsehe, einen Täter vorübergehend stationär zu behandeln, wenn dies zur Einleitung der Massnahme notwendig sei (Urk. 93 S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Gutachten hätten sowohl die stationäre als auch die ambulante Massnahme gute Erfolgsaussichten. Der Gutachter spreche konkret von leicht besseren Aussichten bei der stationären Massnahme. Die Vorinstanz gebe der stationären Massnahme den Vorzug, weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit des Beschuldigten habe. Art. 56a StGB verlange aber, dass die mildere Massnahme angeordnet werde, wenn zwei Massnahmen gleicher- massen geeignet seien, um einen Behandlungserfolg zu erzielen. Geeignet seien gemäss Gutachten beide Varianten. Dann eine stationäre Massnahme anzu- ordnen, sei unverhältnismässig. Dies umso mehr, als der Beschuldigte schon über zwei Jahre in Haft verbracht habe. Der Beschuldigte besuche freiwillig eine Therapie und habe wöchentliche Gespräche. Dies tue ihm gut, und die Therapie beruhige ihn. Die Therapie wolle er weiterführen, auch wenn er das Gefängnis verlassen könne. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Durchführung der ambulanten Massnahme kooperiere (Urk. 156 S. 7 ff.).

- 28 - 4.2. Im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB steht die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB in Frage. Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unange- messen schwer wiegt (HEIMGARTNER in DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 56 N 10 StGB m.w.H.). Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Mass- nahme rechtfertigen (TRECHSEL/ PAUEN BORER in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 56 N 7 m.w.H.). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK-StGB I-HEER, Art. 56 N 36 m.w.H.). 4.3. Der Gutachter med. pract. D._____ führt im Gutachten vom 3. Mai 2016 aus, dass für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB spreche, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung (emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus) leide, die in engem Zusammenhang mit dem Anlassdelikt (und auch früheren Häuslichen Gewalt- delikten) stehe und es für die psychische Störung eine wirksame psycho- therapeutische Behandlung gebe, durch welche sich die Gefahr weiterer mit dem psychischen Zustand des Exploranden in Zusammenhang stehender einschlägi- ger Taten begegnen lasse. Die Erfolgsaussicht im stationären Rahmen wäre je- doch etwas besser als im ambulanten Bereich, vor allem da sich der Beschuldigte im ambulanten Setting bisher als nur wenig absprachefähig und zuverlässig er- wiesen habe. Allerdings sei bisher noch keine ambulante Massnahme bei ihm verhängt worden, weshalb die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB als angebracht betrachtet werde, da sie die weniger einschneidende

- 29 - Variante darstelle und auch hierüber eine deliktorientierte und störungsspezifische Therapie gewährleistet werden könne. Bei kurzzeitig auftretenden Krisen oder anderweitigem Bedarf an stationärer Behandlung könne der Beschuldigte auch kurzfristig in eine forensisch-psychiatrische Klinik zur Stabilisierung eingewiesen werden (Urk. 13/9 S. 58 f.). 4.4. Die Vorinstanz hielt nach Rekapitulation des Gutachtens vom 3. Mai 2016 dafür, es könne festgehalten werden, dass grundsätzlich sowohl die ambulante als auch eine stationäre Massnahme medizinisch angezeigt seien. Es lägen keine weiteren Erkenntnisse medizinischer Faktoren vor, welche zur Beurteilung der Massnahme zwingend zu berücksichtigen seien. Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angeordnet werden müsse, beurteile sich demnach nach den höheren Erfolgsaussichten bezüglich der zukünftigen Minimierung weiterer Gefährdungen. Es sei davon auszugehen, dass ein relativ dichtes und intensives Behandlungsprogramm für den Beschuldigten förderlich sei. Seine Persönlich- keitsstörung sowie das Kriegstrauma würden eine intensive Betreuung erfordern. Dafür spreche auch die Tatsache, dass gemäss Gutachter die kognitiven und ex- ternen Ressourcen des Beschuldigten begrenzt seien und die in der Vergangen- heit mangelnde Zuverlässigkeit krankheitsbedingt sein könne. Die Therapiefähig- keit sei daher als klinisch eingeschränkt zu beurteilen. Die Anordnung einer Mass- nahme sei zwingend indiziert. Aufgrund der durch den Gutachter aufgezeigten Schwierigkeiten, insbesondere auch bezüglich Zuverlässigkeit und Absprache- fähigkeit des Beschuldigten, werde die Anordnung einer stationären Massnahme als eindeutig zweckmässiger und zielführender erachtet. Dies insbesondere des- halb, da durch das intensive Behandlungsprogramm die Defizite des Beschuldig- ten kompensiert werden könnten und damit die Erfolgsaussichten für ein delikt- freies Leben steigen würden. Der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei der Vorzug zu geben, um die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Delikte zu vermindern. Auch wenn die Anlasstat vorliegend, so die Vorinstanz weiter, kein schweres Ver- brechen darstelle, sei eine stationäre Massnahme dennoch verhältnismässig. So

- 30 - spiele in diesem Zusammenhang doch die Schwere der in Zukunft zu befürchten- den Delikte, d.h. die vom Delinquenten ausgehende Gefahr, eine entscheidende Rolle. Die Gewalt gegenüber Lebenspartnerinnen respektive Ex-Lebens- partnerinnen ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten. Es bestehe demnach eine nicht unerhebliche Gefahr weiterer Straftaten gegen die körperliche Integrität, insbesondere von Lebenspartnerinnen. Zudem sei da- rauf hinzuweisen, dass es sich bei den Anlasstaten um eine versuchte schwere Körperverletzung, eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand, eine Nötigung sowie eine Drohung handle und der Beschuldigte sich dem- nach eines (versuchten) Verbrechens schuldig gemacht habe. Es könne folglich nicht von einer harmlosen Anlasstat ausgegangen werden. Dem Beschuldigten sei eine nicht unbeachtliche Gefährlichkeit zu attestieren. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Anlassdelikten und der psychischen Störung, der durch den Gutachter festgestellten erheblichen Rückfallgefahr sowie des ausge- wiesenen Behandlungsbedürfnisses sei eine stationäre Massnahme angezeigt. Obschon eine solche Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstelle, sei sie im vorliegenden Fall gerechtfertigt und ver- hältnismässig (Urk. 115 S. 58 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine nicht unbeachtliche Gefährlichkeit zu attestieren. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die Persönlich- keitsstörung sowie das Kriegstrauma des Beschuldigten eine intensive Betreuung erfordern würden. Zu Recht weist die Vorinstanz dabei auch auf die begrenzten kognitiven und externen Ressourcen des Beschuldigten hin. Allerdings kann mit der Vorinstanz nicht darin einig gegangen werden, was die daraus zu ziehenden Schlüsse angeht. Gemäss dem Gutachten sind sowohl eine stationäre wie auch eine ambulante Massnahme geeignet. Zwar sei die Erfolgsaussicht im stationären Rahmen etwas besser als im ambulanten Rahmen. Dies ist jedoch grundsätzlich immer der Fall, wenn nicht eine der beiden Vollzugsformen klar ausgeschlossen werden kann. Dass die Erfolgsaussichten im stationären Setting "leicht besser" sind als im ambulanten, ist naheliegend, weil die Behandlung ungleich intensiver ist. Dieses Kriterium kann für sich alleine deshalb nicht ausschlaggebend sein, müsste doch in solchen Fällen ansonsten immer eine stationäre Massnahme

- 31 - ausgesprochen werden. Vielmehr ist unter Abwägung sämtlicher Umstände eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und der milderen geeigneten Mass- nahme der Vorzug zu geben. Was nun die mangelnde Zuverlässigkeit des Be- schuldigten angeht, ist mit der Vorinstanz zwar festzuhalten, dass der Beschuldig- te in der Vergangenheit nicht sehr absprachefähig in Erscheinung getreten ist. So sagte er doch selber aus, schon einmal drei Jahre lang in Therapie gewesen zu sein. Er sei aber nicht regelmässig gegangen (Urk. 11/3 S. 5 F/A 15; Urk. 155 S. 7). Gleichzeitig ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Beschuldigte gewillt ist, eine ambulante Massnahme anzutreten (Urk. 155 S. 9). Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch der Vollzugsbericht der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies vom 17. Oktober 2017. Diesem kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte ruhig und unauffällig verhalte. Gegenüber den Betreu- ern zeige er sich korrekt und anständig. Im Weiteren halte er sich an die zeitlichen Abläufe und Regeln in der Justizvollzugsanstalt. Im bisherigen Vollzugsverlauf habe er keine Anzeichen betreffend Suchtmittel- bzw. Alkoholkonsum gezeigt. Die Zielsetzung, seinen Vollzugsalltag abstinent von Drogen- und Alkohol zu gestal- ten, habe er erreicht. Zudem musste der Beschuldigte noch nie diszipliniert wer- den. In einer Gesamtwürdigung habe man den Beschuldigten während seines Aufenthaltes in der Vollzugssituation als eher zuverlässig/absprachefähig erlebt. Offenbar erweisen sich die geregelten Strukturen im Vollzug als dem Beschuldig- ten zuträglich. Aufgrund der erst vor kurzem begonnenen Therapie könnten aber noch keine Aussagen zu den Fortschritten in der Beeinflussbarkeit des Beschul- digten gemacht werden. Grundsätzlich zeige er sich aber – auch durch seine Teilnahme an einer freiwilligen Therapie – veränderungsbereit. Diese Bereitschaft habe er stets geäussert. Er sei sich bewusst, dass es ihm guttun bzw. er von ei- ner Therapie profitieren würde (Urk. 134 S. 1 ff.). Es kann aufgrund des Gesagten füglich angenommen werden, dass der Beschuldigte sich einer ambulanten Mas- snahme unterziehen wird. Wie im Gutachten richtig festgehalten wird, könnte im Bedarfsfall der Beschuldigte immer noch vorübergehend oder auch in Umwand- lung der Massnahme stationär behandelt und in eine forensisch-psychiatrische Klinik eingewiesen werden.

- 32 - 4.5. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich im Falle des Be- schuldigten aufgrund dessen nicht als verhältnismässig. Der ambulanten Mass- nahme ist aufgrund der geringeren Schwere und der Tatsache, dass auch hier- über eine deliktorientierte und störungsspezifische Therapie gewährleistet werden kann, der Vorzug zu geben. Entgegen der Vorinstanz bedeutet dies keineswegs eine "Abweichung vom Gutachten" (Urk. 115 S. 60). Vielmehr erachtet der Gut- achter – wie gesehen – eine ambulante Massnahme sehr wohl als ausreichend und zweckmässig (Urk. 13/9 S. 58/59).

5. Für den Fall, dass das Gericht den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigen sollte und eine vollziehbare Strafe angeordnet wird, beantragte die Verteidigung, dass die Strafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben werde (Prot. II S. 10). Gemäss Gutachten kann eine ambulante forensische Therapie auch während des Strafvollzuges erfolgen. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung und der in der Vergangenheit depressiven Phasen mit selbstverletzendem und suizidalem Verhalten sowie dem engen Zusammenhang der psychischen Störung mit dem Anlassdelikt, solle die Behandlung zeitnah erfolgen, weshalb davon abgeraten werde, diese erst nach dem Strafvollzug aufzugleisen (Urk. 13/9 S. 64 Ant- wort 4.e). Demgemäss steht der Vollzug der Freiheitsstrafe der ambulanten Mass- nahme nicht entgegen, weshalb die ambulante Massnahme während des Straf- vollzuges anzuordnen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich insoweit, als er nur noch der ver-

- 33 - suchten und nicht mehr der vollendeten Drohung schuldig gesprochen wird. Zu- dem wird in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils eine ambulante anstatt einer stationären Massnahme angeordnet. Im restlichen Umfang unterliegt der Be- schuldigte indessen. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Es erscheint unter Berücksichtigung der von der amtlichen Verteidigung eingereichten Honorarnoten (Urk. 151 und 157) angemessen, die amtliche Vertei- digung mit Fr. 8'500.– zu entschädigen. Diese Kosten sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genom- menen Hälfte ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 28. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt A), − der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt B), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt B), so- wie − (…).

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse

- 34 - Affoltern aufbewahrte Aschenbecher, aus Glas, zerbrochen, teilweise mit Blut verschmiert (Asservat-Nr. A008'774'694), wird eingezogen und vernichtet.

6. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern aufbewahrte Aschenbecher, aus Metall, unbeschädigt (Asservat-Nr. A008'774'729), wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen durch die Be- zirksgerichtskasse Affoltern ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ver- langt, wird der Gegenstand vernichtet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 17. November 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 13'729.10 Auslagen (Gutachten), Fr. 583.– Auslagen, Fr. 560.– Auslagen Polizei, Fr. 20'323.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8% MwSt.), unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. 8% Fr. 8'184.65 MwSt.). Fr. 51'380.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 35 -

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Neben dem Schuldspruch wegen versuchter Drohung bilden auch die nicht angefochtenen und entsprechend in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie wegen Nöti- gung gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand der Straf- zumessung.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgesprochen, wobei sie bis zum Urteilstag 378 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anrechnete (Dispositivziffer 2, Urk. 115 S. 68). Die Verteidigung beantragt – unter der Prämisse eines Frei- spruchs vom Vorwurf der Drohung – berufungsweise eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 116 S. 3; Urk. 156 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 34-39). Zutreffend ist die Vorinstanz zudem von der versuchten schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt ausgegan- gen. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, welche es

- 18 - rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind mit der Vorinstanz nicht auszumachen. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung

E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) sowie seine amtliche Verteidigung (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Urk. 155) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10).

- 6 -

2. Berufung der Privatklägerin 2.1. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin erhob mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (vorsorglich) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

28. November 2016 und erklärte gleichzeitig, ihr Mandat niederzulegen (Urk. 103). Das begründete Urteil wurde der unentgeltlichen Rechtsvertreterin am

14. März 2017 zugestellt (Urk. 112). In der Folge ging weder von der unentgelt- lichen Rechtsvertreterin noch von der Privatklägerin eine Berufungserklärung ein. 2.2. Infolgedessen wurde der unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit Präsidialver- fügung vom 28. April 2017 jeweils eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um darzu- legen, weshalb sie ihr Mandat niederlegen will, sowie ob die Privatklägerin ge- wusst habe, dass ihr eine 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gelaufen sei (Urk. 120). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm am 9. Mai 2017 aufforderungsgemäss Stellung. Zur Begründung ihrer Mandatsbeendigung führte sie an, dass das Ver- trauensverhältnis zwischen ihr und der Privatklägerin nicht mehr gegeben sei. Sie habe der Privatklägerin die Mandatsniederlegung mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 bestätigt. Zudem habe sie ihr die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. Dezember 2016 sowie eine Kopie des schriftlich begründeten Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. November 2016 unter Hinweis auf die laufende Frist im Zusammenhang mit der Berufungserklärung weitergeleitet (Urk. 122). Überdies ging am 12. Mai 2017 ein Schreiben der Sozialen Dienste der Gemein- de C._____, der Beiständin der Privatklägerin, ein (Urk. 125). 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Privatklägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 122 und 125 eine Frist von 10 Tagen zur freigestell- ten Vernehmlassung zu Urk. 122 angesetzt, mit der Androhung, dass Säumnis als Verzicht auf Vernehmlassung gelte (Urk. 128). Diese Verfügung wurde von der Privatklägerin zweimal nicht abgeholt (Urk. 130 und 131), womit sie als zugestellt galt und androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme zu Urk. 122 angenom- men wurde.

- 7 - 2.4. Da somit davon auszugehen war, dass die Privatklägerin um die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gewusst und es unterlassen hat, ei- ne solche einzureichen, wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2017 auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht eingetreten (Urk. 132). Mit Präsidialverfügung vom 1. Novem- ber 2017 wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin widerrufen und Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 136). 2.5. Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob die Privatklägerin "Anschluss- berufung" und erklärte, mit der [vom Beschuldigten beantragten] Herabsetzung des Strafmasses nicht einverstanden zu sein, und verlangt "die Umsetzung des Strafmasses aus dem Urteil vom 28. November 2016" (Urk. 148). Angesichts die- ses Antrags hat die Eingabe der Privatklägerin materiell keine Anschlussberufung zum Gegenstand. Vielmehr beantragt die Privatklägerin nichts anderes als die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, was ohne prozessuale Weiterungen so entgegen zu nehmen ist.

E. 3 Umfang der Berufung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere (zusammengefasst) erwo- gen, dass der Beschuldigte äusserst brutal gehandelt habe, indem er der Privat- klägerin von hinten den Aschenbecher zwei Mal gegen den Kopf geschlagen ha- be. Die Privatklägerin sei demnach dem Angriff mit dem Aschenbecher "blind" ausgesetzt gewesen, was der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen habe. Ein skrupelloses Handeln, also eine besonders verwerfliche Gesinnung, sei aber wohl eher nicht gegeben. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin aus seiner Woh- nung haben wollen, und als sie sich nicht dazu habe bewegen lassen, sei er kom- plett aus der Fassung geraten und habe jegliche Mittel eingesetzt, sie aus der Wohnung zu bringen. Dies sei zwar verwerflich gewesen, aber nicht mit einer be- sonders verwerflichen Gesinnung gleichzusetzen. Die Art und Weise der Herbei- führung der Tat sowie die vom Beschuldigten gezeigte kriminelle Energie wiege nicht mehr leicht bis keineswegs leicht. Durch die Tathandlung des Beschuldigten mit dem Aschenbecher habe die Pri- vatklägerin verschiedene Verletzungen erlitten, welche einen Arztbesuch notwen- dig gemacht hätten. Aus der versuchten schweren Körperverletzung habe aber "lediglich" eine einfache Körperverletzung resultiert. Folglich könnten die tatsäch- lichen Folgen der Tat als eher leicht eingestuft werden. Die Schläge hätten aber durchaus schlimmere Folgen haben können, hätte der Beschuldigte mit mehr Kraft respektive Wucht den Aschenbecher gegen den Kopf der Privatklägerin ge- schlagen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Nähe zum Erfolg nicht unmittelbar gewesen sei. Ausgehend von der ausgebliebenen Nähe zur unmittelbaren schweren Körper- verletzung führe der vollendete Versuch des Beschuldigten zu einer deutlichen Reduktion der Strafe. Weiter sei anzumerken, dass die Privatklägerin zur Eskala- tion der Situation beigetragen habe, da sie trotz wiederholter Aufforderung die

- 19 - Wohnung des Beschuldigten nicht verlassen habe. Obwohl die Reaktion des Be- schuldigten über ein der Situation angemessenes Mass hinausgegangen sei, müsse der Privatklägerin ein gewisses Mitverschulden angelastet werden, wel- ches es in der Strafzumessung zu berücksichtigen gelte. Der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich gehandelt. Die Intensität des ver- brecherischen Willens sei, da der Beschuldigte den Erfolg lediglich in Kauf ge- nommen und sich damit nicht abgefunden habe, nicht sehr gross. Zudem sei an- zuführen, dass der Beschuldigte in seiner emotionalen Aufregung wohl kaum über das bekannte Risiko einer schweren Körperverletzung durch das Angehen der Privatklägerin mit einem Aschenbecher nachgedacht habe, was sein Verschulden reduziere. Dennoch wäre es für den Beschuldigten relativ leicht gewesen, die Norm zu respektieren und die Privatklägerin trotz der Weigerung die Wohnung zu verlassen, unversehrt zu lassen. Daher wiege die Entscheidung gegen die Res- pektierung der Rechtsordnung relativ schwer und damit auch seine Schuld. In Würdigung dieser objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksich- tigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei das Verschulden als nicht mehr leicht bis keineswegs leicht einzustufen, wobei sich eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 24 Monaten rechtfertige (Urk. 115 S. 39 ff.).

E. 3.2 Auf dem Gehalt dieser Erwägungen kann verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest- setzt, entspricht das einem Fünftel der Maximalstrafe und ist im Ergebnis richtig. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden.

E. 3.3 Straferhöhung für die versuchte Drohung

E. 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere der (versuchten) Drohung ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte eines Messers bedient hat, um seine Drohung auszu- drücken. Wie oben gezeigt, ist aber gemäss dem erstellten Sachverhalt weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte über eine längere Zeit mit dem Messer vor der Privatklägerin hin und her gefuchtelt, noch dass er ihr gegenüber verbale Todesdrohungen ausgestossen hat. Vielmehr hat er dieses "nur" gut sichtbar in der Hand gehalten und ihr so sinngemäss zu verstehen gegeben, dass er bereit wäre, dieses gegen sie einzusetzen, sollte sie seinem Ansinnen nicht nachkom-

- 20 - men, die Wohnung zu verlassen. Für den Versuch ist keine merkliche Reduktion angezeigt, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte.

E. 3.3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist vorab zu erwähnen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Er wollte gemäss eigenen Angaben die Privatklägerin in Angst versetzen, so dass diese seine Wohnung verlässt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, die Norm zu respektieren und die Privatklägerin trotz Weigerung, die Wohnung zu ver- lassen, nicht zu bedrohen. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte nicht etwa in einem spontanen Entschluss ein Messer behändigte, sondern dass er dieses in der Etagenküche im Gang ausserhalb der Einzimmerwohnung holte. Obwohl die Tat nicht von langer Hand geplant war, musste er den Raum verlassen, um das Messer zu holen, was ihm durchaus die Möglichkeit gegeben hätte, sich eines besseren zu besinnen. Hervorzuheben ist aber gleichzeitig, dass die Drohung aus einer Auseinandersetzung und der emotional sehr aufgeladenen Situation zwi- schen den Beteiligten heraus entstanden ist. Auch in Bezug auf die Drohung ist das Mitverschulden resp. die Provokation der Privatklägerin zu berücksichtigen.

E. 3.3.3 Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung mittelgradig vermindert war (Urk. 13/9 S. 61).

E. 3.3.4 Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen und es ist die hypothetische Einsatzstrafe entsprechend moderat zu erhöhen.

E. 3.4 Straferhöhung für die qualifizierte einfache Körperverletzung

E. 3.4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin durch die Schläge mit dem Fahrzeugschlüssel verschiedene, teilweise stark blu- tende Verletzungen zufügte, wobei allerdings keine längerdauernden Nachwir- kungen resultierten und diese innert kürzester Zeit bereits wieder verheilt waren. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte den Fahrzeugschlüssel in der Art und Weise eines gefährlichen Gegenstandes verwendete. Dass keine schwe- reren Verletzungen resultierten, ist dem Zufall zu verdanken. Seine Vorgehens-

- 21 - weise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Relativiert wird das Ver- schulden durch den Umstand, dass auch dieser Tat eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorausging, und die Tat aus dieser heraus begangen wurde. Mit der Vorinstanz kann füglich angenommen werden, dass die Tat ohne das Zutun der Privatklägerin mit grosser Wahrschein- lichkeit unterblieben wäre (Urk. 115 S. 43 f.). Nachvollziehbar erscheint seine Tat aber dennoch nicht.

E. 3.4.2 Zur subjektiven Tatschwere gilt es zu erwähnen, dass die Tat aus einem spontanen Entschluss heraus entstand. Der Beschuldigte handelte dabei jedoch

– entgegen der Vorinstanz – mit direktem Vorsatz. Wer einen Autoschlüssel zwi- schen Zeige- und Mittelfinger einklemmt und mit diesem "improvisierten Schlag- ring" einer anderen Person mit Wucht mehrmals gegen den Kopf schlägt, begeht die geradezu zwangsläufig entstehende (einfache) Körperverletzung in direkt vor- sätzlicher Art und Weise. Wiederum massgeblich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschuldigten für den Tatzeitpunkt eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/9 S. 61). Das Verschulden ist dennoch als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Für die qualifizierte einfache Körperverletzung ist deshalb eine merkliche Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe vorzunehmen.

E. 3.5 Straferhöhung wegen der Nötigung

E. 3.5.1 Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin für den Fall, dass sie die Polizei rufen würde, weitere Qualen oder gar den Tod an, bevor er die Privatklägerin mit dem Fahrzeugschlüssel geschlagen hat. Dadurch wurden ihr die Konsequenzen quasi vor Augen geführt, wenn sie sich dennoch dazu entscheiden sollte, die Poli- zei zu rufen. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin mit der Absicht, sein kri- minelles Verhalten zu verschleiern, was umso verwerflicher erscheint. Daraus er- hellt zugleich, dass der Beschuldigte bei seiner Tat vorsätzlich handelte. Sein ganzes Verhalten zeugt von erheblicher krimineller Energie.

E. 3.5.2 Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung mittelgradig vermindert war

- 22 - (Urk. 13/9 S. 61). Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe ist leicht zu erhöhen.

E. 3.6 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Be- schuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfällige Vorstrafen (HEIMGARTNER in DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB- Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 14 m.w.H.). Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann vorab auf die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Urk. 115 S. 45 f. E.2.3.2.1). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei immer krank. Er habe Probleme mit dem Magen. Er bekomme hierfür Tab- letten, welche aber nichts bringen würden. Er arbeite im Gefängnis in der Mon- tageabteilung und besuche im Gefängnis einen Deutschkurs. Der Beschuldigte erhält von seinen Kindern regelmässig Besuch im Gefängnis (Urk. 155 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind – entgegen der Vorinstanz

– strafzumessungsneutral zu werten. Es ist zu wohlwollend, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die schwierige Kindheit, die Adoleszenz in einer armen mus- limischen Roma-Familie sowie dessen Kriegstrauma leicht strafmindernd berück- sichtigt. Der Beschuldigte ist bereits über 50 Jahre alt, weshalb sich schon des- halb eine Berücksichtigung seiner schweren Jugend nicht mehr aufdrängt. Kommt noch hinzu, dass die Entwicklungen in der Kindheit und Jugend schon im Gutach- ten berücksichtigt wurden und so in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einflos- sen. Eine (nochmalige) Berücksichtigung dieser Umstände bei der Täterkompo- nente würde deshalb auf eine – auch zugunsten des Beschuldigten unzulässige – Doppelverwertung hinauslaufen. Erheblich straferhöhend wirken sich aber wiede- rum mit der Vorinstanz die zwei Vorstrafen des Beschuldigten aus. Nicht nur hat der Beschuldigte zwei einschlägige Vorstrafen, bei welchen er überdies eine teil- weise identische Vorgehensweise zeigte, sondern er hat im Oktober 2014 bereits 1,5 Jahre nach der bedingten Entlassung aus der Verbüssung der 180 Tage Frei- heitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Juni 2012 wieder delinquiert.

- 23 -

E. 3.7 Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ THOMMEN in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Ent- scheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dem ihm gemachten Vorwurf im Wesent- lichen geständig. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte durch seine Geständnisse massgebend zur Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat. Wenn die Vorinstanz dies nur leicht strafmindernd berücksichtigt, ist sie dann aber zu streng. Der Beschuldigte hat mehr eingeräumt, als man ihm vermutlich hätte nachweisen können, und hat so die Strafverfolgung in einem wesentlichen Mass vereinfacht. Zudem zeigte sich der Beschuldigte reu- ig und ihm kann eine Einsicht ins Unrecht seiner Taten attestiert werden (Urk. 11/3 S. 28 F/A 122; Urk. 13/9 S. 33; Prot. I S. 15). Dieses Nachtatverhalten hat zu einer merklichen Strafreduktion zu führen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher strafzumessungsneutral aus.

E. 3.8 Die Verteidigung rügte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Bereits vor Vorinstanz habe das Ver- fahren sehr lange gedauert. Die Anklage sei dort am 30. Juni 2016 eingegangen und das schriftliche Urteil sei erst Mitte März 2017 versandt worden. Der Fall sei zwar umfangreich an Stoff, weil mehrere Anklagepunkte zu beurteilen gewesen seien, jedoch hätten keine weiteren Beweise abgenommen werden müssen. Auch im Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung stamme von Anfang April 2017. Dass erst am

1. Dezember 2017 zur Berufungsverhandlung habe vorgeladen werden können,

- 24 - sei grösstenteils dem unmöglichen Verhalten der Geschädigten zuzuschreiben. Darunter leide aber vor allem der Beschuldigte, der heute bereits über zwei Drittel der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe verbüsst habe und immer noch keine Gewissheit darüber habe, wie es mit ihm weiter gehe (Urk. 156 S. 6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Mo- nate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 5 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 141, 147; Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich bei der Vorinstanz keine Bearbeitungslücken, welche zu Beanstandungen Anlass geben würden. Vielmehr hat die Vorinstanz jeweils zeitnah die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorgenommen (vgl. Urk. 32, Urk. 47, Urk. 54 und Urk. 62). Zwar hat die Ausfertigung des begründeten Urteils den von Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Zeitraum gänzlich ausgereizt. Dies ist

- 25 - aber angesichts der Komplexität und des Umfangs des Falles nicht zu beanstan- den. Was die Rüge angeht, auch im Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsge- bot verletzt worden, ist zwar zutreffend, dass sich die Vorladung zur Berufungs- verhandlung hingezogen hat, was durchaus dem Verhalten der Privatklägerin zu- zuschreiben ist. Allerdings ging es letztlich um die Gewährung der der Privat- klägerin zustehenden prozessualen Rechte. Dass die Privatklägerin das Verfah- ren absichtlich zu verzögern versucht hätte, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde das Beschleunigungsgebot im vor- liegenden Verfahren nicht verletzt. Diesbezüglich ist demnach keine Strafminde- rung angezeigt.

E. 3.9 Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 36 Monaten als angemessen. V. Vollzug

1. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose be- deutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteil 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; Urteil 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nachdem vorliegend der Beschuldigte offensichtlich massnahme- bedürftig ist (vgl. dazu sogleich) und auch der Verteidiger selbst die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme beantragt (Urk. 156 S. 1), bleibt kein Raum für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2015 (Urk. 21/1) bis

19. Juni 2016 in Haft und befindet sich seit dem 20. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 21/15). Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bis und mit

- 26 - heute bereits erstandenen Haft respektive vorzeitigen Strafvollzug im Umfang von 808 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Massnahme

1. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufung und auch heute die Anord- nung einer ambulanten anstelle einer stationären Massnahme (Urk. 116 S. 3; Urk. 156 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme korrekt dargelegt. Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Urk. 115 S. 52 ff.). Das Gericht stützt sich beim Ent- scheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begut- achtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten ge- bunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57).

3. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt ein psychiatrisches Gutach- ten von Med. pract. D._____ vor (Urk. 13/9). Dieses ist schlüssig und überzeu- gend. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, für die Beurteilung der sich stellen- den Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen.

E. 4 Mit der Vorinstanz unproblematisch sind das Erfordernis eines Verbre- chens oder Vergehens als Anlasstat sowie das Vorliegen einer schweren psychi- schen Störung des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, die mit den inkriminierten Taten im Zusammenhang stand (Urk. 115 S. 54). Dem Beschuldig- ten muss sodann eine deutliche (strukturelle) Rückfallgefahr für die begangenen Delikte attestiert werden. Die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit – dies allerdings mit berechtigten Vorbehalten (vgl. Urk. 13/9 S. 57) – sowie die Massnahmewillig- keit werden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend bejaht (Urk. 115 S. 55 f.).

- 27 -

E. 4.1 Dies alles wird denn auch richtigerweise von der Verteidigung nicht mo- niert. Die Kritik der Verteidigung setzt vielmehr bei der Frage der Verhältnismäs- sigkeit an. So machte sie vor der Vorinstanz geltend, der Gutachter stelle nach- vollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschuldigte therapeutisch behandelt werden müsse. Der Beschuldigte seinerseits sei motiviert, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass- nahme seien erfüllt. Es stelle sich die Frage, welche Massnahme anzuordnen sei. Gemäss Gutachter seien die Voraussetzungen für die Anordnung sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Massnahme erfüllt. Der Gutachter leite richtig ab, dass in diesem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip gelte und somit der milderen Variante der Vorzug zu geben sei. Dies sei die ambulante Mass- nahme. Auch bei dieser bestünden gute Erfolgsaussichten. Allfälligen Bedenken, dass diese nicht effizient umgesetzt werden könne, könne entgegen gehalten werden, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsehe, einen Täter vorübergehend stationär zu behandeln, wenn dies zur Einleitung der Massnahme notwendig sei (Urk. 93 S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Gutachten hätten sowohl die stationäre als auch die ambulante Massnahme gute Erfolgsaussichten. Der Gutachter spreche konkret von leicht besseren Aussichten bei der stationären Massnahme. Die Vorinstanz gebe der stationären Massnahme den Vorzug, weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit des Beschuldigten habe. Art. 56a StGB verlange aber, dass die mildere Massnahme angeordnet werde, wenn zwei Massnahmen gleicher- massen geeignet seien, um einen Behandlungserfolg zu erzielen. Geeignet seien gemäss Gutachten beide Varianten. Dann eine stationäre Massnahme anzu- ordnen, sei unverhältnismässig. Dies umso mehr, als der Beschuldigte schon über zwei Jahre in Haft verbracht habe. Der Beschuldigte besuche freiwillig eine Therapie und habe wöchentliche Gespräche. Dies tue ihm gut, und die Therapie beruhige ihn. Die Therapie wolle er weiterführen, auch wenn er das Gefängnis verlassen könne. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Durchführung der ambulanten Massnahme kooperiere (Urk. 156 S. 7 ff.).

- 28 -

E. 4.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB steht die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB in Frage. Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unange- messen schwer wiegt (HEIMGARTNER in DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 56 N 10 StGB m.w.H.). Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Mass- nahme rechtfertigen (TRECHSEL/ PAUEN BORER in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 56 N 7 m.w.H.). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK-StGB I-HEER, Art. 56 N 36 m.w.H.).

E. 4.3 Der Gutachter med. pract. D._____ führt im Gutachten vom 3. Mai 2016 aus, dass für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB spreche, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung (emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus) leide, die in engem Zusammenhang mit dem Anlassdelikt (und auch früheren Häuslichen Gewalt- delikten) stehe und es für die psychische Störung eine wirksame psycho- therapeutische Behandlung gebe, durch welche sich die Gefahr weiterer mit dem psychischen Zustand des Exploranden in Zusammenhang stehender einschlägi- ger Taten begegnen lasse. Die Erfolgsaussicht im stationären Rahmen wäre je- doch etwas besser als im ambulanten Bereich, vor allem da sich der Beschuldigte im ambulanten Setting bisher als nur wenig absprachefähig und zuverlässig er- wiesen habe. Allerdings sei bisher noch keine ambulante Massnahme bei ihm verhängt worden, weshalb die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB als angebracht betrachtet werde, da sie die weniger einschneidende

- 29 - Variante darstelle und auch hierüber eine deliktorientierte und störungsspezifische Therapie gewährleistet werden könne. Bei kurzzeitig auftretenden Krisen oder anderweitigem Bedarf an stationärer Behandlung könne der Beschuldigte auch kurzfristig in eine forensisch-psychiatrische Klinik zur Stabilisierung eingewiesen werden (Urk. 13/9 S. 58 f.).

E. 4.4 Die Vorinstanz hielt nach Rekapitulation des Gutachtens vom 3. Mai 2016 dafür, es könne festgehalten werden, dass grundsätzlich sowohl die ambulante als auch eine stationäre Massnahme medizinisch angezeigt seien. Es lägen keine weiteren Erkenntnisse medizinischer Faktoren vor, welche zur Beurteilung der Massnahme zwingend zu berücksichtigen seien. Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angeordnet werden müsse, beurteile sich demnach nach den höheren Erfolgsaussichten bezüglich der zukünftigen Minimierung weiterer Gefährdungen. Es sei davon auszugehen, dass ein relativ dichtes und intensives Behandlungsprogramm für den Beschuldigten förderlich sei. Seine Persönlich- keitsstörung sowie das Kriegstrauma würden eine intensive Betreuung erfordern. Dafür spreche auch die Tatsache, dass gemäss Gutachter die kognitiven und ex- ternen Ressourcen des Beschuldigten begrenzt seien und die in der Vergangen- heit mangelnde Zuverlässigkeit krankheitsbedingt sein könne. Die Therapiefähig- keit sei daher als klinisch eingeschränkt zu beurteilen. Die Anordnung einer Mass- nahme sei zwingend indiziert. Aufgrund der durch den Gutachter aufgezeigten Schwierigkeiten, insbesondere auch bezüglich Zuverlässigkeit und Absprache- fähigkeit des Beschuldigten, werde die Anordnung einer stationären Massnahme als eindeutig zweckmässiger und zielführender erachtet. Dies insbesondere des- halb, da durch das intensive Behandlungsprogramm die Defizite des Beschuldig- ten kompensiert werden könnten und damit die Erfolgsaussichten für ein delikt- freies Leben steigen würden. Der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei der Vorzug zu geben, um die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Delikte zu vermindern. Auch wenn die Anlasstat vorliegend, so die Vorinstanz weiter, kein schweres Ver- brechen darstelle, sei eine stationäre Massnahme dennoch verhältnismässig. So

- 30 - spiele in diesem Zusammenhang doch die Schwere der in Zukunft zu befürchten- den Delikte, d.h. die vom Delinquenten ausgehende Gefahr, eine entscheidende Rolle. Die Gewalt gegenüber Lebenspartnerinnen respektive Ex-Lebens- partnerinnen ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten. Es bestehe demnach eine nicht unerhebliche Gefahr weiterer Straftaten gegen die körperliche Integrität, insbesondere von Lebenspartnerinnen. Zudem sei da- rauf hinzuweisen, dass es sich bei den Anlasstaten um eine versuchte schwere Körperverletzung, eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand, eine Nötigung sowie eine Drohung handle und der Beschuldigte sich dem- nach eines (versuchten) Verbrechens schuldig gemacht habe. Es könne folglich nicht von einer harmlosen Anlasstat ausgegangen werden. Dem Beschuldigten sei eine nicht unbeachtliche Gefährlichkeit zu attestieren. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Anlassdelikten und der psychischen Störung, der durch den Gutachter festgestellten erheblichen Rückfallgefahr sowie des ausge- wiesenen Behandlungsbedürfnisses sei eine stationäre Massnahme angezeigt. Obschon eine solche Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstelle, sei sie im vorliegenden Fall gerechtfertigt und ver- hältnismässig (Urk. 115 S. 58 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine nicht unbeachtliche Gefährlichkeit zu attestieren. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die Persönlich- keitsstörung sowie das Kriegstrauma des Beschuldigten eine intensive Betreuung erfordern würden. Zu Recht weist die Vorinstanz dabei auch auf die begrenzten kognitiven und externen Ressourcen des Beschuldigten hin. Allerdings kann mit der Vorinstanz nicht darin einig gegangen werden, was die daraus zu ziehenden Schlüsse angeht. Gemäss dem Gutachten sind sowohl eine stationäre wie auch eine ambulante Massnahme geeignet. Zwar sei die Erfolgsaussicht im stationären Rahmen etwas besser als im ambulanten Rahmen. Dies ist jedoch grundsätzlich immer der Fall, wenn nicht eine der beiden Vollzugsformen klar ausgeschlossen werden kann. Dass die Erfolgsaussichten im stationären Setting "leicht besser" sind als im ambulanten, ist naheliegend, weil die Behandlung ungleich intensiver ist. Dieses Kriterium kann für sich alleine deshalb nicht ausschlaggebend sein, müsste doch in solchen Fällen ansonsten immer eine stationäre Massnahme

- 31 - ausgesprochen werden. Vielmehr ist unter Abwägung sämtlicher Umstände eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und der milderen geeigneten Mass- nahme der Vorzug zu geben. Was nun die mangelnde Zuverlässigkeit des Be- schuldigten angeht, ist mit der Vorinstanz zwar festzuhalten, dass der Beschuldig- te in der Vergangenheit nicht sehr absprachefähig in Erscheinung getreten ist. So sagte er doch selber aus, schon einmal drei Jahre lang in Therapie gewesen zu sein. Er sei aber nicht regelmässig gegangen (Urk. 11/3 S. 5 F/A 15; Urk. 155 S. 7). Gleichzeitig ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Beschuldigte gewillt ist, eine ambulante Massnahme anzutreten (Urk. 155 S. 9). Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch der Vollzugsbericht der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies vom 17. Oktober 2017. Diesem kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte ruhig und unauffällig verhalte. Gegenüber den Betreu- ern zeige er sich korrekt und anständig. Im Weiteren halte er sich an die zeitlichen Abläufe und Regeln in der Justizvollzugsanstalt. Im bisherigen Vollzugsverlauf habe er keine Anzeichen betreffend Suchtmittel- bzw. Alkoholkonsum gezeigt. Die Zielsetzung, seinen Vollzugsalltag abstinent von Drogen- und Alkohol zu gestal- ten, habe er erreicht. Zudem musste der Beschuldigte noch nie diszipliniert wer- den. In einer Gesamtwürdigung habe man den Beschuldigten während seines Aufenthaltes in der Vollzugssituation als eher zuverlässig/absprachefähig erlebt. Offenbar erweisen sich die geregelten Strukturen im Vollzug als dem Beschuldig- ten zuträglich. Aufgrund der erst vor kurzem begonnenen Therapie könnten aber noch keine Aussagen zu den Fortschritten in der Beeinflussbarkeit des Beschul- digten gemacht werden. Grundsätzlich zeige er sich aber – auch durch seine Teilnahme an einer freiwilligen Therapie – veränderungsbereit. Diese Bereitschaft habe er stets geäussert. Er sei sich bewusst, dass es ihm guttun bzw. er von ei- ner Therapie profitieren würde (Urk. 134 S. 1 ff.). Es kann aufgrund des Gesagten füglich angenommen werden, dass der Beschuldigte sich einer ambulanten Mas- snahme unterziehen wird. Wie im Gutachten richtig festgehalten wird, könnte im Bedarfsfall der Beschuldigte immer noch vorübergehend oder auch in Umwand- lung der Massnahme stationär behandelt und in eine forensisch-psychiatrische Klinik eingewiesen werden.

- 32 -

E. 4.5 Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich im Falle des Be- schuldigten aufgrund dessen nicht als verhältnismässig. Der ambulanten Mass- nahme ist aufgrund der geringeren Schwere und der Tatsache, dass auch hier- über eine deliktorientierte und störungsspezifische Therapie gewährleistet werden kann, der Vorzug zu geben. Entgegen der Vorinstanz bedeutet dies keineswegs eine "Abweichung vom Gutachten" (Urk. 115 S. 60). Vielmehr erachtet der Gut- achter – wie gesehen – eine ambulante Massnahme sehr wohl als ausreichend und zweckmässig (Urk. 13/9 S. 58/59).

E. 5 Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse

- 34 - Affoltern aufbewahrte Aschenbecher, aus Glas, zerbrochen, teilweise mit Blut verschmiert (Asservat-Nr. A008'774'694), wird eingezogen und vernichtet.

E. 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ver- langt, wird der Gegenstand vernichtet.

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 17. November 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 8 Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 13'729.10 Auslagen (Gutachten), Fr. 583.– Auslagen, Fr. 560.– Auslagen Polizei, Fr. 20'323.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8% MwSt.), unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. 8% Fr. 8'184.65 MwSt.). Fr. 51'380.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 35 -

E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 12 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 808 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Strafvollzuges an- geordnet.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.00 amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt - 36 - gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Hälfte vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Bezirksgerichtskasse Affoltern als Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170152-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und die Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 1. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) bis 1. November 2017 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 28. November 2016 (DG160004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juni 2016 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 115 S. 68 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt A), − der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt B), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt B), sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt A).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon bis und mit heute 378 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

7. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern auf- bewahrte Aschenbecher, aus Glas, zerbrochen, teilweise mit Blut verschmiert (Asservat-Nr. A008'774'694), wird eingezogen und vernichtet.

6. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

7. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern auf- bewahrte Aschenbecher, aus Metall, unbeschädigt (Asservat-Nr. A008'774'729), wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Affoltern ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides verlangt, wird der Gegenstand ver- nichtet.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 17. November 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 13'729.10 Auslagen (Gutachten), Fr. 583.– Auslagen, Fr. 560.– Auslagen Polizei, Fr. 20'323.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8% MwSt.), Fr. 8'184.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. 8% MwSt.). Fr. 51'380.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 116 S. 2 f.; Urk. 156 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 15 Monaten bedingt aufzu- schieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzu- schieben.

5. Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositiv- ziffern des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amt- lichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 124 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 148; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 115 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Affoltern am Albis vom 28. November 2016 (Prot. I S. 17 ff.) liess der Beschuldigte durch die amtliche Verteidigung am 7. Dezember 2016 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 102). Mit Eingabe vom

9. Dezember 2016 erhob die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vorsorglich) ebenfalls Berufung und erklärte gleichzeitig, ihr Mandat niederzule- gen (Urk. 103). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am

14. März 2017 (Urk. 114) liess der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am

3. April 2017 dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2017 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 120). Innert Frist erklärte die Staats- anwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 124). Auf die Berufung der Privat- klägerin wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2017 aus prozessualen Gründen nicht eingetreten (Urk. 132, s. sogleich). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) sowie seine amtliche Verteidigung (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Urk. 155) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10).

- 6 -

2. Berufung der Privatklägerin 2.1. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin erhob mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (vorsorglich) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

28. November 2016 und erklärte gleichzeitig, ihr Mandat niederzulegen (Urk. 103). Das begründete Urteil wurde der unentgeltlichen Rechtsvertreterin am

14. März 2017 zugestellt (Urk. 112). In der Folge ging weder von der unentgelt- lichen Rechtsvertreterin noch von der Privatklägerin eine Berufungserklärung ein. 2.2. Infolgedessen wurde der unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit Präsidialver- fügung vom 28. April 2017 jeweils eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um darzu- legen, weshalb sie ihr Mandat niederlegen will, sowie ob die Privatklägerin ge- wusst habe, dass ihr eine 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gelaufen sei (Urk. 120). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm am 9. Mai 2017 aufforderungsgemäss Stellung. Zur Begründung ihrer Mandatsbeendigung führte sie an, dass das Ver- trauensverhältnis zwischen ihr und der Privatklägerin nicht mehr gegeben sei. Sie habe der Privatklägerin die Mandatsniederlegung mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 bestätigt. Zudem habe sie ihr die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. Dezember 2016 sowie eine Kopie des schriftlich begründeten Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. November 2016 unter Hinweis auf die laufende Frist im Zusammenhang mit der Berufungserklärung weitergeleitet (Urk. 122). Überdies ging am 12. Mai 2017 ein Schreiben der Sozialen Dienste der Gemein- de C._____, der Beiständin der Privatklägerin, ein (Urk. 125). 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Privatklägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 122 und 125 eine Frist von 10 Tagen zur freigestell- ten Vernehmlassung zu Urk. 122 angesetzt, mit der Androhung, dass Säumnis als Verzicht auf Vernehmlassung gelte (Urk. 128). Diese Verfügung wurde von der Privatklägerin zweimal nicht abgeholt (Urk. 130 und 131), womit sie als zugestellt galt und androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme zu Urk. 122 angenom- men wurde.

- 7 - 2.4. Da somit davon auszugehen war, dass die Privatklägerin um die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gewusst und es unterlassen hat, ei- ne solche einzureichen, wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2017 auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht eingetreten (Urk. 132). Mit Präsidialverfügung vom 1. Novem- ber 2017 wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin widerrufen und Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 136). 2.5. Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob die Privatklägerin "Anschluss- berufung" und erklärte, mit der [vom Beschuldigten beantragten] Herabsetzung des Strafmasses nicht einverstanden zu sein, und verlangt "die Umsetzung des Strafmasses aus dem Urteil vom 28. November 2016" (Urk. 148). Angesichts die- ses Antrags hat die Eingabe der Privatklägerin materiell keine Anschlussberufung zum Gegenstand. Vielmehr beantragt die Privatklägerin nichts anderes als die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, was ohne prozessuale Weiterungen so entgegen zu nehmen ist.

3. Umfang der Berufung 3.1. Die Berufung der Verteidigung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Drohung (Disp.-Ziff. 1 Alinea 4), gegen den Strafpunkt (Disp.-Ziff. 2 und 3) sowie gegen die Anordnung einer stationären Massnahme (Disp.-Ziff. 4). 3.2. Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 1 Alinea 1-3 sowie Dispositiv-Ziffern 5-12 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwach- sen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes ge- samthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 8 -

4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Tatvorwurf und unbestrittener Sachverhalt 1.1. Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Be- schuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklageziffer A vor- geworfen, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein Kü- chenmesser mit gezackter Klinge und schwarzem Kunststoffgriff behändigt und mit der Messerklinge während ca. 2-3 Minuten in einem Abstand von ca. 30 cm auf Halshöhe vor der Privatklägerin hin und her geschwenkt und teilweise auch Stichbewegungen gemacht zu haben. Gleichzeitig habe er der Privatklägerin mehrere Male hintereinander gedroht, sie umzubringen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin ob den ausgestossenen Todesdrohungen und dem Fuchteln des Küchenmessers Angst kriege und befürchte, dass der Be- schuldigte die Androhungen in die Tat umsetzt. Der Beschuldigte habe diese Angst bei der Privatklägerin bewusst und gewollt hervorrufen wollen (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte räumte in der Untersuchung und auch heute wieder ein, ein Küchenmesser behändigt und in der Hand gehalten zu haben. Er habe der Privatklägerin Angst einjagen und sie so dazu bringen wollen, dass sie die Woh-

- 9 - nung verlässt. Indessen stellt er in Abrede, mit dem Messer hin und her gefuchtelt zu haben. Zudem bestreitet er, die Privatklägerin mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 11/3 S. 24 und 26 F/A 111 und 116; Urk. 155 S. 13 f.).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstel- lung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) sowie den verfügbaren Beweismitteln ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 115 S. 6-8). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. November 2015 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er habe der Privatklägerin nicht gedroht. Da sei er sich ganz sicher. Er habe nur immer wieder wiederholt, dass die Privatklägerin raus- gehen solle (Urk. 11/2 S. 5 f. F/A 31). Bei der Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2016 bestätigte der Beschuldigte seine anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. November 2015 deponierten Aussagen als richtig. Er habe die Wahrheit gesagt (Urk. 11/3 S. 9 F/A 33 und 35). Er bestritt erneut, die Privatklägerin mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 11/3 S. 16 F/A 74). Er habe ein Messer in der Hand gehalten, um die Privatklägerin zu ver- ängstigen, und sie aus der Wohnung zu treiben. Er sei aber mit dem Messer nicht auf sie zugegangen (Urk. 11/3 S. 16 F/A 75). Auf Vorhalt einer Fotografie des Kü- chenmessers (Urk. 6) erklärte der Beschuldigte, dies sei das Küchenmesser. Er habe das Messer in der Hand gehalten und die Privatklägerin verängstigen wol- len, damit sie die Wohnung verlasse (Urk. 11/3 S. 22 F/A 105). Er habe das Mes- ser aus der Küche geholt, weil die Privatklägerin seine Wohnung nicht habe ver- lassen wollen (Urk. 11/3 S. 23 F/A 108). Anlässlich des Schlussvorhalts durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Messer nicht hin und her gefuchtelt, er habe es nur in der Hand gehalten. Er habe ihr nur Angst einjagen und erreichen wollen, dass die Privatklägerin die Wohnung verlässt. Er habe sie nicht mit dem Tode bedroht (Urk. 11/3 S. 24 und 26 F/A 111 und 116).

- 10 - Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, in der Etagenküche im Gang ausserhalb seiner Einzimmerwohnung ein Küchenmesser mit gezackter Klinge und schwarzem Kunststoffgriff behändigt zu haben. Er habe das Messer in der Hand gehalten, er habe das Messer nur gezeigt. Der Abstand zur Privatkläge- rin sei etwas mehr als eineinhalb Meter gewesen. Er habe ihr nur Angst machen wollen, dass sie das Zimmer verlasse. Er habe sie nicht bedroht oder gedroht, dass er sie töten werde. Es stimme zu hundert Prozent nicht, dass er das Messer ca. 2-3 Minuten in einem Abstand von ca. 30 cm auf der Höhe des Halses der Privatklägerin hin und her geschwenkt habe. Er wisse nicht mehr, wie lange er vor ihr gestanden sei. Er sei verloren gewesen vor Angst und Wut. Er schätze, es sei eine halbe Minute gewesen. Er habe ihr nur Angst machen wollen, damit sie ge- he. Er habe ihr das Messer nur gezeigt, und daher habe es nicht lange dauern können. Er habe der Privatklägerin nicht gedroht, dass er sie umbringen würde. Die Privatklägerin habe keine Angst gehabt, obwohl er dies zu erreichen versucht habe. Er habe das Messer auf den Boden geworfen, da es ihm nichts mehr ge- nützt habe. Er habe ihr Angst machen wollen, aber sie habe keine gehabt (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, er habe das Messer aus der Küche geholt. Dieses habe er der Privatklägerin gezeigt, so dass sie Angst kriege und die Wohnung verlasse. Sie habe aber darauf nicht rea- giert. Auf Frage des Gerichts, wie er das Messer gehalten habe, zeigte er dies mithilfe eines Stiftes. Seine Handfläche zeigte dabei bei um den Messergriff ge- schlossener Hand gegen oben und seinen Arm hielt er ausgestreckt, fast waag- recht vor seinem Körper. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe aber keine Bewegungen hin und her gemacht und er habe das Messer nur kurz in der Hand gehalten (Urk. 155 S. 13 f.). 2.2. Die Privatklägerin gab bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2015 zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle aus seiner Wohnung gehen. Sie habe aber nicht hinausgehen wollen. Er sei dann in die Etagenküche gegangen und habe ein Küchenmesser geholt. Er habe dieses gegen sie gerich- tet (Urk. 12/2 S. 6 F/A 28). Er habe damit in einem Abstand von ca. 30 cm vor ihr

- 11 - herumgefuchtelt und gesagt, er werde sie töten (Urk. 12/2 S. 10 F/A 60 f.). Die Todesdrohungen habe er mehrfach ausgesprochen. Sie habe ihn daraufhin ge- fragt, weshalb er sie töten wolle, sie sei ja nicht seine Frau und sie sei auch an nichts schuld (Urk. 12/2 S. 11 F/A 65). Er habe ca. 2-3 Minuten vor ihr herumge- fuchtelt. Sie habe ihm aber gesagt, sie hätte keine Angst, er solle das Messer weglegen (Urk. 12/2 S. 11 F/A 62). Er habe ungefähr auf Höhe ihres Halses mit dem Messer herumgefuchtelt. Der Beschuldigte habe sowohl herumgefuchtelt als auch Stichbewegungen ausgeführt (Urk. 12/2 S. 11 F/A 63 f.). Auf Frage, wie sie auf diese Drohungen reagiert und sich gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe Angst gehabt. Sie habe sich hingesetzt und zu ihm gesagt, sie werde jetzt die Polizei rufen. Er habe dann das Messer auf den Boden geworfen. Sie habe Angst davor gehabt, dass er sie mit dem Messer stechen und dadurch verletzen könnte (Urk. 12/2 S. 11 F/A 66 f.). Der Beschuldigte sei beim Aussprechen der Drohungen aggressiv gewesen und seine Stimme sei erhoben und laut gewesen. Der Beschuldigte habe geschrien (Urk. 12/2 S. 11 F/A 69 f.). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Verteidigung dafür, dass der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei. Die Privatklägerin sei nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Offenbar habe sie das Fuchteln mit dem Messer nicht im Geringsten beeindruckt. Wäre sie tatsächlich in Angst geraten oder erschro- cken, hätte die Privatklägerin den Raum schnell verlassen. Es fehle demnach am Tatbestandsmerkmal "Angst und Schrecken", weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Urk. 93 S. 5). 2.4. Die Vorinstanz hat erwogen, der Sachverhalt sei insofern unbestritten, als der Beschuldigte ein Messer behändigt und damit mindestens vor der Privatkläge- rin gestanden habe, um sie zu verängstigen und so zum Verlassen der Wohnung zu drängen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin habe verängstigen wollen, erscheine es durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschuldigte auch (weitere) Bewegungen gemacht habe, sowie allen- falls auch Drohungen ausgesprochen und damit die Privatklägerin in Angst ver- setzt habe. Dies gelte auch wenn die Privatklägerin lediglich auf Nachfrage, ob der Beschuldigte auch Stichbewegungen gemacht habe, dies bejaht habe,

- 12 - und sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keine Angst habe und er das Messer weglegen solle. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte tatsächlich Handbewegungen mit dem Messer gemacht und der Privatklägerin verbal gedroht habe, habe er bereits durch das vor ihr Stehen und das Messer in der Hand Halten die Privatklägerin verängstigt, was sie glaubhaft habe darlegen können. Der Anklagesachverhalt bezüglich der Drohung sei demnach erstellt (Urk. 115 S. 10 f.). 2.5. An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erneut einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Sie machte hierzu zusammengefasst gel- tend, den Aussagen der Privatklägerin komme kein erhöhter formeller Beweiswert zu als denjenigen des Beschuldigten. Sie seien zudem gerade bei den Schilde- rungen, welche mit der eingeklagten Drohung zusammenhängen, widersprüch- lich. Die Privatklägerin habe sich auch nicht so verhalten wie jemand, der in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es gebe somit keine glaubhaften Aussagen über die Frage, ob die Privatklägerin Angst gehabt habe, und der Ablauf des Vor- falls lasse es sogar wahrscheinlicher erscheinen, dass die Privatklägerin wenig beeindruckt gewesen sei, als der Beschuldigte ihr ein Messer entgegen gehalten habe. Deshalb sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt habe, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Dro- hung freizusprechen sei (Urk. 156 S. 2 ff.). 2.6. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz über das ganze Urteil hin- weg nicht verbindlich festlegt, von was für einem Sachverhalt sie diesbezüglich ausgeht. Das Gericht hat aber festzustellen, welche relevanten Teile des zur An- klage gebrachten Sachverhaltes es für erstellt erachtet und welche nicht, bildet dies doch erst die Grundlage der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung und dem Sanktionspunkt. Aufgrund der gleichlautenden Aussagen sowohl des Beschuldigten selber als auch der Privatklägerin kann vorab als erstellt betrachtet werden, dass der Be- schuldigte in der Etagenküche im Gang ausserhalb der Einzimmerwohnung ein Küchenmesser mit gezackter Klinge und schwarzem Kunststoffgriff behändigte und damit in seine Wohnung zurückkehrte. Aufgrund der Zugaben des Beschul-

- 13 - digten ist weiter erstellt, dass er der Privatklägerin durch sein Verhalten auch Angst einjagen wollte. Was nun den übrigen ihm gemachten Vorwurf betrifft, so insbesondere die Bewegungen mit dem Messer während ca. 2-3 Minuten in ei- nem Abstand von ca. 30 cm auf Halshöhe der Privatklägerin sowie die mehr- fachen Todesdrohungen, handelt es sich um eine Aussage-gegen-Aussage- Konstellation. Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist im Allgemeinen nur wenig zuver- lässig. Dies zeigt sich besonders exemplarisch an der folgenden Begebenheit: Die Privatklägerin führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

10. Dezember 2015 zunächst aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle die Wohnung verlassen, sie habe dem aber keine Folge geleistet (Urk. 12/2 S. 6 F/A 28). Auf entsprechende Frage zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Einvernahme, ob der Beschuldigte sie jemals aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, gab sie konträr zu ihrer früheren Aussage die Antwort: "Nein, wir hatten ja grundsätzlich ein gutes Verhältnis" (Urk. 12/2 S. 15 F/A 98). Als der einverneh- mende Staatsanwalt sie dann darauf hinwies, sie habe im Laufe der Einvernahme selber ausgeführt, der Beschuldigte habe eben dies zu ihr gesagt, antwortete die Privatklägerin: "Habe ich das gesagt?" Sie könne sich nicht daran erinnern. Es treffe nicht zu, dass er sie aus der Wohnung gewiesen habe (Urk. 12/2 S. 15 F/A 99 f.). Doch auch sonst sind ihre Angaben teilweise nur schwer nachvoll- ziehbar. So ist es doch reichlich seltsam, dass die Privatklägerin einerseits aus- führt, der Beschuldigte sei immer gut mit ihr gewesen (Urk. 12/2 S. 15 F/A 101), andererseits aber aussagte, der Beschuldigte habe sie schon mehrmals mit dem Messer bedroht, er sei nicht normal und habe Todesdrohungen ausgesprochen (Urk. 12/2 S. 11 F/A 68). Sodann ist zu bemerken, dass es der Privatklägerin teilweise schwer fällt, simple Fragen zu beantworten und ihr die Beantwortung derselben fast schon "lästig" er- scheint. So konnte sie beispielsweise die zentrale Frage nicht beantworten, wie es zum Streit am 17. November 2015 gekommen ist, gab aber gleichzeitig auch keine Erklärung dafür ab, weshalb sie dies nicht kann (Urk. 12/2 S. 8 f. F/A 41 ff.). Weiter fällt allgemein auf, dass die Privatklägerin grundsätzlich nur auf Nach-

- 14 - fragen seitens des Staatsanwaltes Aussagen zum Tatgeschehen machte. Die von der Privatklägerin dabei gegebenen Antworten sind nicht besonders detailreich und wirken auch nicht sehr lebensnah. So sollen beispielsweise vom Moment an, als die Privatklägerin an die Tür des Beschuldigten geklopft hat, bis zu den nach- folgenden Gewalttätigkeiten ca. 20 Minuten vergangen sein (Urk. 12/2 S. 9 F/A 50). Dies kann nicht stimmen, wenn man bedenkt, dass in dieser Zeit – nach den Angaben der Privatklägerin selber –, sie den Beschuldigten gerade einmal gefragt habe, ob er sie in das Spital fahren bzw. den Notruf anrufen könne, dieser ihr die Bitte ausgeschlagen und das Küchenmesser behändigt habe, damit wäh- rend 2-3 Minuten gefuchtelt haben soll, sich dann ein zweites Bier geöffnet habe und dann bereits gewalttätig geworden sei (vgl. Urk. 12/2 S. 6 F/A 28). Selbst wenn das Zeitempfinden in Stresssituationen trügen kann, so sind diesbezüglich doch klare Übertreibungstendenzen bei der Privatklägerin erkennbar. Dies auch bei dem soeben erwähnten angeblichen Herumfuchteln mit dem Messer während 2-3 Minuten. Dass der Beschuldigte tatsächlich eine derart lange Zeit, und zudem noch in einem Abstand von ca. 30 cm, auf Halshöhe der Privatklägerin mit dem Messer herumgefuchtelt haben soll, ist schlicht lebensfremd. Ebenso lebensfremd ist die Reaktion der Privatklägerin auf dieses von ihr be- hauptete Verhalten und die Todesdrohungen des Beschuldigten, welches sie in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Anstatt zu flüchten, wie es zu erwarten und ihr auch möglich gewesen wäre – ja wie es gerade die erklärte Absicht des Beschuldigten war –, setzte sie sich hin und rauchte (Urk. 12/2 S. 12 F/A 72). Sie brachte sich damit in eine (gegenüber dem stehenden Beschuldigten unterlegene) Position, in der ihr eine Abwehr noch schwerer möglich war. Dies entspricht nicht der Reaktion einer Person, welche Angst davor hat, mit einem Messer gestochen und dadurch verletzt zu werden (Urk. 12/2 S. 11 F/A 67). Vielmehr ist bei einer solchen Reaktion davon auszugehen, dass die Privatklägerin – wie sie auch zu- nächst selber ausgesagt hat (Urk. 12/2 S. 11 F/A 62) – eben gerade nicht in Angst versetzt wurde. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den glaubhaften Angaben des Beschuldigten, welcher auf die Frage des vorinstanzlichen Gerichts, weshalb er das Messer auf den Boden geworfen habe, fast schon resigniert antwortete

- 15 - (Prot. I S. 15): "Das Messer nutzte nichts mehr. Ich wollte ihr Angst machen, aber sie hatte keine Angst." Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin erscheint mit den durch den Be- schuldigten verursachten Kopfverletzungen, welche erfahrungsgemäss zu Lücken oder Fehlern in der Erinnerung führen können, sowie vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung und damit einhergehenden Medikation durchaus erklär- bar. Von einer willentlichen Falschaussage zeugen sie jedenfalls nicht zwingend. Das Gesagte ändert aber nichts daran, dass sich ihre Angaben als zu unsicher erweisen, um vollumfänglich darauf abzustellen zu können. 2.7. Somit ist für die rechtliche Würdigung in tatsächlicher Hinsicht davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinan- dersetzung aus der Etagenküche im Gang ausserhalb seiner Einzimmerwohnung ein Küchenmesser behändigte und damit in seine Wohnung zurückkehrte. Dieses Messer hielt er für die Privatklägerin gut sichtbar in der Hand und forderte sie auf, seine Wohnung zu verlassen. Er wollte der Privatklägerin zu diesem Zweck mit dem Messer Angst einjagen, so dass sie seinem Ansinnen nachkomme, was ihm aber nicht gelang. Nicht erstellen lässt sich mit rechtsgenügender Sicherheit, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Todesdrohungen ausgestossen hätte. Ebensowenig ist erstellt, dass der Beschuldigte 30 cm vor der Privatkläge- rin auf Halshöhe während zwei bis drei Minuten mit dem Messer Schwenk- und Stichbewegungen gemacht hätte. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Tathandlung der schwe- ren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt. Die Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose

- 16 - Warnung vor (BGE 106 IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die aus- drückliche Erklärung, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte oder Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges Wis- senlassen erfolgen (BGE 99 IV 215; zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 12 ff.). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angeordneten Übels überhaupt in der Lage wä- re. Entscheidend ist vielmehr, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Regelmässig dürfte eine schwere Drohung bei einer Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht erfüllt sein. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und es muss ihm bewusst sein oder er muss zumindest in Kauf nehmen, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 33). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Bundes- gerichtsentscheid 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 2.1.3, mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

2. Mit dem Behändigen des Küchenmessers, dem Vorzeigen gegenüber der Privatklägerin sowie der damit verbundenen Aufforderung, seine Wohnung zu ver- lassen, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin konkludent an, das Messer durchaus gegen sie einzusetzen und sie damit zu verletzen. Diese Drohung er- reicht auch ohne Weiteres die von Art. 180 StGB geforderte Schwere. Obwohl der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin in Angst versetzen wollte, ist ihm dies, wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, indessen nicht gelun- gen, weshalb es bei einem Versuch geblieben ist. Da der Beschuldigte alles getan

- 17 - hat, was nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendig war, ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.

3. Die Verteidigung hat zurecht keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit – abweichend vom vorinstanzlichen Urteil – nicht der vollendeten Drohung, sondern der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Neben dem Schuldspruch wegen versuchter Drohung bilden auch die nicht angefochtenen und entsprechend in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie wegen Nöti- gung gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand der Straf- zumessung. 1.2. Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgesprochen, wobei sie bis zum Urteilstag 378 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anrechnete (Dispositivziffer 2, Urk. 115 S. 68). Die Verteidigung beantragt – unter der Prämisse eines Frei- spruchs vom Vorwurf der Drohung – berufungsweise eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 116 S. 3; Urk. 156 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 34-39). Zutreffend ist die Vorinstanz zudem von der versuchten schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt ausgegan- gen. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, welche es

- 18 - rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind mit der Vorinstanz nicht auszumachen. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere (zusammengefasst) erwo- gen, dass der Beschuldigte äusserst brutal gehandelt habe, indem er der Privat- klägerin von hinten den Aschenbecher zwei Mal gegen den Kopf geschlagen ha- be. Die Privatklägerin sei demnach dem Angriff mit dem Aschenbecher "blind" ausgesetzt gewesen, was der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen habe. Ein skrupelloses Handeln, also eine besonders verwerfliche Gesinnung, sei aber wohl eher nicht gegeben. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin aus seiner Woh- nung haben wollen, und als sie sich nicht dazu habe bewegen lassen, sei er kom- plett aus der Fassung geraten und habe jegliche Mittel eingesetzt, sie aus der Wohnung zu bringen. Dies sei zwar verwerflich gewesen, aber nicht mit einer be- sonders verwerflichen Gesinnung gleichzusetzen. Die Art und Weise der Herbei- führung der Tat sowie die vom Beschuldigten gezeigte kriminelle Energie wiege nicht mehr leicht bis keineswegs leicht. Durch die Tathandlung des Beschuldigten mit dem Aschenbecher habe die Pri- vatklägerin verschiedene Verletzungen erlitten, welche einen Arztbesuch notwen- dig gemacht hätten. Aus der versuchten schweren Körperverletzung habe aber "lediglich" eine einfache Körperverletzung resultiert. Folglich könnten die tatsäch- lichen Folgen der Tat als eher leicht eingestuft werden. Die Schläge hätten aber durchaus schlimmere Folgen haben können, hätte der Beschuldigte mit mehr Kraft respektive Wucht den Aschenbecher gegen den Kopf der Privatklägerin ge- schlagen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Nähe zum Erfolg nicht unmittelbar gewesen sei. Ausgehend von der ausgebliebenen Nähe zur unmittelbaren schweren Körper- verletzung führe der vollendete Versuch des Beschuldigten zu einer deutlichen Reduktion der Strafe. Weiter sei anzumerken, dass die Privatklägerin zur Eskala- tion der Situation beigetragen habe, da sie trotz wiederholter Aufforderung die

- 19 - Wohnung des Beschuldigten nicht verlassen habe. Obwohl die Reaktion des Be- schuldigten über ein der Situation angemessenes Mass hinausgegangen sei, müsse der Privatklägerin ein gewisses Mitverschulden angelastet werden, wel- ches es in der Strafzumessung zu berücksichtigen gelte. Der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich gehandelt. Die Intensität des ver- brecherischen Willens sei, da der Beschuldigte den Erfolg lediglich in Kauf ge- nommen und sich damit nicht abgefunden habe, nicht sehr gross. Zudem sei an- zuführen, dass der Beschuldigte in seiner emotionalen Aufregung wohl kaum über das bekannte Risiko einer schweren Körperverletzung durch das Angehen der Privatklägerin mit einem Aschenbecher nachgedacht habe, was sein Verschulden reduziere. Dennoch wäre es für den Beschuldigten relativ leicht gewesen, die Norm zu respektieren und die Privatklägerin trotz der Weigerung die Wohnung zu verlassen, unversehrt zu lassen. Daher wiege die Entscheidung gegen die Res- pektierung der Rechtsordnung relativ schwer und damit auch seine Schuld. In Würdigung dieser objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksich- tigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei das Verschulden als nicht mehr leicht bis keineswegs leicht einzustufen, wobei sich eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 24 Monaten rechtfertige (Urk. 115 S. 39 ff.). 3.2. Auf dem Gehalt dieser Erwägungen kann verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest- setzt, entspricht das einem Fünftel der Maximalstrafe und ist im Ergebnis richtig. Diese Einsatzstrafe kann übernommen werden. 3.3. Straferhöhung für die versuchte Drohung 3.3.1. Zur objektiven Tatschwere der (versuchten) Drohung ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte eines Messers bedient hat, um seine Drohung auszu- drücken. Wie oben gezeigt, ist aber gemäss dem erstellten Sachverhalt weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte über eine längere Zeit mit dem Messer vor der Privatklägerin hin und her gefuchtelt, noch dass er ihr gegenüber verbale Todesdrohungen ausgestossen hat. Vielmehr hat er dieses "nur" gut sichtbar in der Hand gehalten und ihr so sinngemäss zu verstehen gegeben, dass er bereit wäre, dieses gegen sie einzusetzen, sollte sie seinem Ansinnen nicht nachkom-

- 20 - men, die Wohnung zu verlassen. Für den Versuch ist keine merkliche Reduktion angezeigt, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte. 3.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist vorab zu erwähnen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Er wollte gemäss eigenen Angaben die Privatklägerin in Angst versetzen, so dass diese seine Wohnung verlässt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, die Norm zu respektieren und die Privatklägerin trotz Weigerung, die Wohnung zu ver- lassen, nicht zu bedrohen. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte nicht etwa in einem spontanen Entschluss ein Messer behändigte, sondern dass er dieses in der Etagenküche im Gang ausserhalb der Einzimmerwohnung holte. Obwohl die Tat nicht von langer Hand geplant war, musste er den Raum verlassen, um das Messer zu holen, was ihm durchaus die Möglichkeit gegeben hätte, sich eines besseren zu besinnen. Hervorzuheben ist aber gleichzeitig, dass die Drohung aus einer Auseinandersetzung und der emotional sehr aufgeladenen Situation zwi- schen den Beteiligten heraus entstanden ist. Auch in Bezug auf die Drohung ist das Mitverschulden resp. die Provokation der Privatklägerin zu berücksichtigen. 3.3.3. Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung mittelgradig vermindert war (Urk. 13/9 S. 61). 3.3.4. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen und es ist die hypothetische Einsatzstrafe entsprechend moderat zu erhöhen. 3.4. Straferhöhung für die qualifizierte einfache Körperverletzung 3.4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin durch die Schläge mit dem Fahrzeugschlüssel verschiedene, teilweise stark blu- tende Verletzungen zufügte, wobei allerdings keine längerdauernden Nachwir- kungen resultierten und diese innert kürzester Zeit bereits wieder verheilt waren. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte den Fahrzeugschlüssel in der Art und Weise eines gefährlichen Gegenstandes verwendete. Dass keine schwe- reren Verletzungen resultierten, ist dem Zufall zu verdanken. Seine Vorgehens-

- 21 - weise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Relativiert wird das Ver- schulden durch den Umstand, dass auch dieser Tat eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorausging, und die Tat aus dieser heraus begangen wurde. Mit der Vorinstanz kann füglich angenommen werden, dass die Tat ohne das Zutun der Privatklägerin mit grosser Wahrschein- lichkeit unterblieben wäre (Urk. 115 S. 43 f.). Nachvollziehbar erscheint seine Tat aber dennoch nicht. 3.4.2. Zur subjektiven Tatschwere gilt es zu erwähnen, dass die Tat aus einem spontanen Entschluss heraus entstand. Der Beschuldigte handelte dabei jedoch

– entgegen der Vorinstanz – mit direktem Vorsatz. Wer einen Autoschlüssel zwi- schen Zeige- und Mittelfinger einklemmt und mit diesem "improvisierten Schlag- ring" einer anderen Person mit Wucht mehrmals gegen den Kopf schlägt, begeht die geradezu zwangsläufig entstehende (einfache) Körperverletzung in direkt vor- sätzlicher Art und Weise. Wiederum massgeblich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschuldigten für den Tatzeitpunkt eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/9 S. 61). Das Verschulden ist dennoch als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Für die qualifizierte einfache Körperverletzung ist deshalb eine merkliche Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe vorzunehmen. 3.5. Straferhöhung wegen der Nötigung 3.5.1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin für den Fall, dass sie die Polizei rufen würde, weitere Qualen oder gar den Tod an, bevor er die Privatklägerin mit dem Fahrzeugschlüssel geschlagen hat. Dadurch wurden ihr die Konsequenzen quasi vor Augen geführt, wenn sie sich dennoch dazu entscheiden sollte, die Poli- zei zu rufen. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin mit der Absicht, sein kri- minelles Verhalten zu verschleiern, was umso verwerflicher erscheint. Daraus er- hellt zugleich, dass der Beschuldigte bei seiner Tat vorsätzlich handelte. Sein ganzes Verhalten zeugt von erheblicher krimineller Energie. 3.5.2. Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung mittelgradig vermindert war

- 22 - (Urk. 13/9 S. 61). Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe ist leicht zu erhöhen. 3.6. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Be- schuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfällige Vorstrafen (HEIMGARTNER in DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB- Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 14 m.w.H.). Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann vorab auf die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Urk. 115 S. 45 f. E.2.3.2.1). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei immer krank. Er habe Probleme mit dem Magen. Er bekomme hierfür Tab- letten, welche aber nichts bringen würden. Er arbeite im Gefängnis in der Mon- tageabteilung und besuche im Gefängnis einen Deutschkurs. Der Beschuldigte erhält von seinen Kindern regelmässig Besuch im Gefängnis (Urk. 155 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind – entgegen der Vorinstanz

– strafzumessungsneutral zu werten. Es ist zu wohlwollend, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die schwierige Kindheit, die Adoleszenz in einer armen mus- limischen Roma-Familie sowie dessen Kriegstrauma leicht strafmindernd berück- sichtigt. Der Beschuldigte ist bereits über 50 Jahre alt, weshalb sich schon des- halb eine Berücksichtigung seiner schweren Jugend nicht mehr aufdrängt. Kommt noch hinzu, dass die Entwicklungen in der Kindheit und Jugend schon im Gutach- ten berücksichtigt wurden und so in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einflos- sen. Eine (nochmalige) Berücksichtigung dieser Umstände bei der Täterkompo- nente würde deshalb auf eine – auch zugunsten des Beschuldigten unzulässige – Doppelverwertung hinauslaufen. Erheblich straferhöhend wirken sich aber wiede- rum mit der Vorinstanz die zwei Vorstrafen des Beschuldigten aus. Nicht nur hat der Beschuldigte zwei einschlägige Vorstrafen, bei welchen er überdies eine teil- weise identische Vorgehensweise zeigte, sondern er hat im Oktober 2014 bereits 1,5 Jahre nach der bedingten Entlassung aus der Verbüssung der 180 Tage Frei- heitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Juni 2012 wieder delinquiert.

- 23 - 3.7. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ THOMMEN in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Ent- scheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dem ihm gemachten Vorwurf im Wesent- lichen geständig. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte durch seine Geständnisse massgebend zur Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat. Wenn die Vorinstanz dies nur leicht strafmindernd berücksichtigt, ist sie dann aber zu streng. Der Beschuldigte hat mehr eingeräumt, als man ihm vermutlich hätte nachweisen können, und hat so die Strafverfolgung in einem wesentlichen Mass vereinfacht. Zudem zeigte sich der Beschuldigte reu- ig und ihm kann eine Einsicht ins Unrecht seiner Taten attestiert werden (Urk. 11/3 S. 28 F/A 122; Urk. 13/9 S. 33; Prot. I S. 15). Dieses Nachtatverhalten hat zu einer merklichen Strafreduktion zu führen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher strafzumessungsneutral aus. 3.8. Die Verteidigung rügte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Bereits vor Vorinstanz habe das Ver- fahren sehr lange gedauert. Die Anklage sei dort am 30. Juni 2016 eingegangen und das schriftliche Urteil sei erst Mitte März 2017 versandt worden. Der Fall sei zwar umfangreich an Stoff, weil mehrere Anklagepunkte zu beurteilen gewesen seien, jedoch hätten keine weiteren Beweise abgenommen werden müssen. Auch im Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung stamme von Anfang April 2017. Dass erst am

1. Dezember 2017 zur Berufungsverhandlung habe vorgeladen werden können,

- 24 - sei grösstenteils dem unmöglichen Verhalten der Geschädigten zuzuschreiben. Darunter leide aber vor allem der Beschuldigte, der heute bereits über zwei Drittel der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe verbüsst habe und immer noch keine Gewissheit darüber habe, wie es mit ihm weiter gehe (Urk. 156 S. 6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Mo- nate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 5 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 141, 147; Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich bei der Vorinstanz keine Bearbeitungslücken, welche zu Beanstandungen Anlass geben würden. Vielmehr hat die Vorinstanz jeweils zeitnah die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorgenommen (vgl. Urk. 32, Urk. 47, Urk. 54 und Urk. 62). Zwar hat die Ausfertigung des begründeten Urteils den von Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Zeitraum gänzlich ausgereizt. Dies ist

- 25 - aber angesichts der Komplexität und des Umfangs des Falles nicht zu beanstan- den. Was die Rüge angeht, auch im Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsge- bot verletzt worden, ist zwar zutreffend, dass sich die Vorladung zur Berufungs- verhandlung hingezogen hat, was durchaus dem Verhalten der Privatklägerin zu- zuschreiben ist. Allerdings ging es letztlich um die Gewährung der der Privat- klägerin zustehenden prozessualen Rechte. Dass die Privatklägerin das Verfah- ren absichtlich zu verzögern versucht hätte, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde das Beschleunigungsgebot im vor- liegenden Verfahren nicht verletzt. Diesbezüglich ist demnach keine Strafminde- rung angezeigt. 3.9. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 36 Monaten als angemessen. V. Vollzug

1. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose be- deutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteil 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; Urteil 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nachdem vorliegend der Beschuldigte offensichtlich massnahme- bedürftig ist (vgl. dazu sogleich) und auch der Verteidiger selbst die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme beantragt (Urk. 156 S. 1), bleibt kein Raum für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der Strafe. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2015 (Urk. 21/1) bis

19. Juni 2016 in Haft und befindet sich seit dem 20. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 21/15). Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bis und mit

- 26 - heute bereits erstandenen Haft respektive vorzeitigen Strafvollzug im Umfang von 808 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Massnahme

1. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufung und auch heute die Anord- nung einer ambulanten anstelle einer stationären Massnahme (Urk. 116 S. 3; Urk. 156 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme korrekt dargelegt. Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Urk. 115 S. 52 ff.). Das Gericht stützt sich beim Ent- scheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begut- achtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten ge- bunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57).

3. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt ein psychiatrisches Gutach- ten von Med. pract. D._____ vor (Urk. 13/9). Dieses ist schlüssig und überzeu- gend. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, für die Beurteilung der sich stellen- den Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen.

4. Mit der Vorinstanz unproblematisch sind das Erfordernis eines Verbre- chens oder Vergehens als Anlasstat sowie das Vorliegen einer schweren psychi- schen Störung des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, die mit den inkriminierten Taten im Zusammenhang stand (Urk. 115 S. 54). Dem Beschuldig- ten muss sodann eine deutliche (strukturelle) Rückfallgefahr für die begangenen Delikte attestiert werden. Die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit – dies allerdings mit berechtigten Vorbehalten (vgl. Urk. 13/9 S. 57) – sowie die Massnahmewillig- keit werden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend bejaht (Urk. 115 S. 55 f.).

- 27 - 4.1. Dies alles wird denn auch richtigerweise von der Verteidigung nicht mo- niert. Die Kritik der Verteidigung setzt vielmehr bei der Frage der Verhältnismäs- sigkeit an. So machte sie vor der Vorinstanz geltend, der Gutachter stelle nach- vollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschuldigte therapeutisch behandelt werden müsse. Der Beschuldigte seinerseits sei motiviert, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass- nahme seien erfüllt. Es stelle sich die Frage, welche Massnahme anzuordnen sei. Gemäss Gutachter seien die Voraussetzungen für die Anordnung sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Massnahme erfüllt. Der Gutachter leite richtig ab, dass in diesem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip gelte und somit der milderen Variante der Vorzug zu geben sei. Dies sei die ambulante Mass- nahme. Auch bei dieser bestünden gute Erfolgsaussichten. Allfälligen Bedenken, dass diese nicht effizient umgesetzt werden könne, könne entgegen gehalten werden, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsehe, einen Täter vorübergehend stationär zu behandeln, wenn dies zur Einleitung der Massnahme notwendig sei (Urk. 93 S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Gutachten hätten sowohl die stationäre als auch die ambulante Massnahme gute Erfolgsaussichten. Der Gutachter spreche konkret von leicht besseren Aussichten bei der stationären Massnahme. Die Vorinstanz gebe der stationären Massnahme den Vorzug, weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit des Beschuldigten habe. Art. 56a StGB verlange aber, dass die mildere Massnahme angeordnet werde, wenn zwei Massnahmen gleicher- massen geeignet seien, um einen Behandlungserfolg zu erzielen. Geeignet seien gemäss Gutachten beide Varianten. Dann eine stationäre Massnahme anzu- ordnen, sei unverhältnismässig. Dies umso mehr, als der Beschuldigte schon über zwei Jahre in Haft verbracht habe. Der Beschuldigte besuche freiwillig eine Therapie und habe wöchentliche Gespräche. Dies tue ihm gut, und die Therapie beruhige ihn. Die Therapie wolle er weiterführen, auch wenn er das Gefängnis verlassen könne. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Durchführung der ambulanten Massnahme kooperiere (Urk. 156 S. 7 ff.).

- 28 - 4.2. Im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB steht die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB in Frage. Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unange- messen schwer wiegt (HEIMGARTNER in DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 56 N 10 StGB m.w.H.). Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Mass- nahme rechtfertigen (TRECHSEL/ PAUEN BORER in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 56 N 7 m.w.H.). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK-StGB I-HEER, Art. 56 N 36 m.w.H.). 4.3. Der Gutachter med. pract. D._____ führt im Gutachten vom 3. Mai 2016 aus, dass für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB spreche, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung (emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus) leide, die in engem Zusammenhang mit dem Anlassdelikt (und auch früheren Häuslichen Gewalt- delikten) stehe und es für die psychische Störung eine wirksame psycho- therapeutische Behandlung gebe, durch welche sich die Gefahr weiterer mit dem psychischen Zustand des Exploranden in Zusammenhang stehender einschlägi- ger Taten begegnen lasse. Die Erfolgsaussicht im stationären Rahmen wäre je- doch etwas besser als im ambulanten Bereich, vor allem da sich der Beschuldigte im ambulanten Setting bisher als nur wenig absprachefähig und zuverlässig er- wiesen habe. Allerdings sei bisher noch keine ambulante Massnahme bei ihm verhängt worden, weshalb die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB als angebracht betrachtet werde, da sie die weniger einschneidende

- 29 - Variante darstelle und auch hierüber eine deliktorientierte und störungsspezifische Therapie gewährleistet werden könne. Bei kurzzeitig auftretenden Krisen oder anderweitigem Bedarf an stationärer Behandlung könne der Beschuldigte auch kurzfristig in eine forensisch-psychiatrische Klinik zur Stabilisierung eingewiesen werden (Urk. 13/9 S. 58 f.). 4.4. Die Vorinstanz hielt nach Rekapitulation des Gutachtens vom 3. Mai 2016 dafür, es könne festgehalten werden, dass grundsätzlich sowohl die ambulante als auch eine stationäre Massnahme medizinisch angezeigt seien. Es lägen keine weiteren Erkenntnisse medizinischer Faktoren vor, welche zur Beurteilung der Massnahme zwingend zu berücksichtigen seien. Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angeordnet werden müsse, beurteile sich demnach nach den höheren Erfolgsaussichten bezüglich der zukünftigen Minimierung weiterer Gefährdungen. Es sei davon auszugehen, dass ein relativ dichtes und intensives Behandlungsprogramm für den Beschuldigten förderlich sei. Seine Persönlich- keitsstörung sowie das Kriegstrauma würden eine intensive Betreuung erfordern. Dafür spreche auch die Tatsache, dass gemäss Gutachter die kognitiven und ex- ternen Ressourcen des Beschuldigten begrenzt seien und die in der Vergangen- heit mangelnde Zuverlässigkeit krankheitsbedingt sein könne. Die Therapiefähig- keit sei daher als klinisch eingeschränkt zu beurteilen. Die Anordnung einer Mass- nahme sei zwingend indiziert. Aufgrund der durch den Gutachter aufgezeigten Schwierigkeiten, insbesondere auch bezüglich Zuverlässigkeit und Absprache- fähigkeit des Beschuldigten, werde die Anordnung einer stationären Massnahme als eindeutig zweckmässiger und zielführender erachtet. Dies insbesondere des- halb, da durch das intensive Behandlungsprogramm die Defizite des Beschuldig- ten kompensiert werden könnten und damit die Erfolgsaussichten für ein delikt- freies Leben steigen würden. Der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei der Vorzug zu geben, um die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Delikte zu vermindern. Auch wenn die Anlasstat vorliegend, so die Vorinstanz weiter, kein schweres Ver- brechen darstelle, sei eine stationäre Massnahme dennoch verhältnismässig. So

- 30 - spiele in diesem Zusammenhang doch die Schwere der in Zukunft zu befürchten- den Delikte, d.h. die vom Delinquenten ausgehende Gefahr, eine entscheidende Rolle. Die Gewalt gegenüber Lebenspartnerinnen respektive Ex-Lebens- partnerinnen ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten. Es bestehe demnach eine nicht unerhebliche Gefahr weiterer Straftaten gegen die körperliche Integrität, insbesondere von Lebenspartnerinnen. Zudem sei da- rauf hinzuweisen, dass es sich bei den Anlasstaten um eine versuchte schwere Körperverletzung, eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand, eine Nötigung sowie eine Drohung handle und der Beschuldigte sich dem- nach eines (versuchten) Verbrechens schuldig gemacht habe. Es könne folglich nicht von einer harmlosen Anlasstat ausgegangen werden. Dem Beschuldigten sei eine nicht unbeachtliche Gefährlichkeit zu attestieren. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Anlassdelikten und der psychischen Störung, der durch den Gutachter festgestellten erheblichen Rückfallgefahr sowie des ausge- wiesenen Behandlungsbedürfnisses sei eine stationäre Massnahme angezeigt. Obschon eine solche Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstelle, sei sie im vorliegenden Fall gerechtfertigt und ver- hältnismässig (Urk. 115 S. 58 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine nicht unbeachtliche Gefährlichkeit zu attestieren. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die Persönlich- keitsstörung sowie das Kriegstrauma des Beschuldigten eine intensive Betreuung erfordern würden. Zu Recht weist die Vorinstanz dabei auch auf die begrenzten kognitiven und externen Ressourcen des Beschuldigten hin. Allerdings kann mit der Vorinstanz nicht darin einig gegangen werden, was die daraus zu ziehenden Schlüsse angeht. Gemäss dem Gutachten sind sowohl eine stationäre wie auch eine ambulante Massnahme geeignet. Zwar sei die Erfolgsaussicht im stationären Rahmen etwas besser als im ambulanten Rahmen. Dies ist jedoch grundsätzlich immer der Fall, wenn nicht eine der beiden Vollzugsformen klar ausgeschlossen werden kann. Dass die Erfolgsaussichten im stationären Setting "leicht besser" sind als im ambulanten, ist naheliegend, weil die Behandlung ungleich intensiver ist. Dieses Kriterium kann für sich alleine deshalb nicht ausschlaggebend sein, müsste doch in solchen Fällen ansonsten immer eine stationäre Massnahme

- 31 - ausgesprochen werden. Vielmehr ist unter Abwägung sämtlicher Umstände eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und der milderen geeigneten Mass- nahme der Vorzug zu geben. Was nun die mangelnde Zuverlässigkeit des Be- schuldigten angeht, ist mit der Vorinstanz zwar festzuhalten, dass der Beschuldig- te in der Vergangenheit nicht sehr absprachefähig in Erscheinung getreten ist. So sagte er doch selber aus, schon einmal drei Jahre lang in Therapie gewesen zu sein. Er sei aber nicht regelmässig gegangen (Urk. 11/3 S. 5 F/A 15; Urk. 155 S. 7). Gleichzeitig ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Beschuldigte gewillt ist, eine ambulante Massnahme anzutreten (Urk. 155 S. 9). Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch der Vollzugsbericht der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies vom 17. Oktober 2017. Diesem kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte ruhig und unauffällig verhalte. Gegenüber den Betreu- ern zeige er sich korrekt und anständig. Im Weiteren halte er sich an die zeitlichen Abläufe und Regeln in der Justizvollzugsanstalt. Im bisherigen Vollzugsverlauf habe er keine Anzeichen betreffend Suchtmittel- bzw. Alkoholkonsum gezeigt. Die Zielsetzung, seinen Vollzugsalltag abstinent von Drogen- und Alkohol zu gestal- ten, habe er erreicht. Zudem musste der Beschuldigte noch nie diszipliniert wer- den. In einer Gesamtwürdigung habe man den Beschuldigten während seines Aufenthaltes in der Vollzugssituation als eher zuverlässig/absprachefähig erlebt. Offenbar erweisen sich die geregelten Strukturen im Vollzug als dem Beschuldig- ten zuträglich. Aufgrund der erst vor kurzem begonnenen Therapie könnten aber noch keine Aussagen zu den Fortschritten in der Beeinflussbarkeit des Beschul- digten gemacht werden. Grundsätzlich zeige er sich aber – auch durch seine Teilnahme an einer freiwilligen Therapie – veränderungsbereit. Diese Bereitschaft habe er stets geäussert. Er sei sich bewusst, dass es ihm guttun bzw. er von ei- ner Therapie profitieren würde (Urk. 134 S. 1 ff.). Es kann aufgrund des Gesagten füglich angenommen werden, dass der Beschuldigte sich einer ambulanten Mas- snahme unterziehen wird. Wie im Gutachten richtig festgehalten wird, könnte im Bedarfsfall der Beschuldigte immer noch vorübergehend oder auch in Umwand- lung der Massnahme stationär behandelt und in eine forensisch-psychiatrische Klinik eingewiesen werden.

- 32 - 4.5. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich im Falle des Be- schuldigten aufgrund dessen nicht als verhältnismässig. Der ambulanten Mass- nahme ist aufgrund der geringeren Schwere und der Tatsache, dass auch hier- über eine deliktorientierte und störungsspezifische Therapie gewährleistet werden kann, der Vorzug zu geben. Entgegen der Vorinstanz bedeutet dies keineswegs eine "Abweichung vom Gutachten" (Urk. 115 S. 60). Vielmehr erachtet der Gut- achter – wie gesehen – eine ambulante Massnahme sehr wohl als ausreichend und zweckmässig (Urk. 13/9 S. 58/59).

5. Für den Fall, dass das Gericht den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigen sollte und eine vollziehbare Strafe angeordnet wird, beantragte die Verteidigung, dass die Strafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben werde (Prot. II S. 10). Gemäss Gutachten kann eine ambulante forensische Therapie auch während des Strafvollzuges erfolgen. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung und der in der Vergangenheit depressiven Phasen mit selbstverletzendem und suizidalem Verhalten sowie dem engen Zusammenhang der psychischen Störung mit dem Anlassdelikt, solle die Behandlung zeitnah erfolgen, weshalb davon abgeraten werde, diese erst nach dem Strafvollzug aufzugleisen (Urk. 13/9 S. 64 Ant- wort 4.e). Demgemäss steht der Vollzug der Freiheitsstrafe der ambulanten Mass- nahme nicht entgegen, weshalb die ambulante Massnahme während des Straf- vollzuges anzuordnen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich insoweit, als er nur noch der ver-

- 33 - suchten und nicht mehr der vollendeten Drohung schuldig gesprochen wird. Zu- dem wird in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils eine ambulante anstatt einer stationären Massnahme angeordnet. Im restlichen Umfang unterliegt der Be- schuldigte indessen. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Es erscheint unter Berücksichtigung der von der amtlichen Verteidigung eingereichten Honorarnoten (Urk. 151 und 157) angemessen, die amtliche Vertei- digung mit Fr. 8'500.– zu entschädigen. Diese Kosten sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genom- menen Hälfte ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 28. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt A), − der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt B), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt B), so- wie − (…).

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse

- 34 - Affoltern aufbewahrte Aschenbecher, aus Glas, zerbrochen, teilweise mit Blut verschmiert (Asservat-Nr. A008'774'694), wird eingezogen und vernichtet.

6. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern aufbewahrte Aschenbecher, aus Metall, unbeschädigt (Asservat-Nr. A008'774'729), wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen durch die Be- zirksgerichtskasse Affoltern ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ver- langt, wird der Gegenstand vernichtet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 17. November 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 13'729.10 Auslagen (Gutachten), Fr. 583.– Auslagen, Fr. 560.– Auslagen Polizei, Fr. 20'323.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8% MwSt.), unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. 8% Fr. 8'184.65 MwSt.). Fr. 51'380.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 35 -

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 808 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Strafvollzuges an- geordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt

- 36 - gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Hälfte vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Bezirksgerichtskasse Affoltern als Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Februar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher