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SB170149

Versuchte Schändung etc.

Zürich OG · 2017-09-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Anklagevorwurf wurde von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Hierauf kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 f.). Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/4 und 4/3-4), welche vom Beschuldigten wäh- rend des gesamten Verfahrens bestritten wurden (Urk. 2/1-5). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung wies er den Anklagevorwurf vehement von sich und sagte, er könne sich diese Vorwürfe auch nicht erklären (Prot. I S. 14). Auch an der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe das mit Sicherheit nicht ge- macht. Er finde, dass es bei den Aussagen der Privatklägerin enorme Widersprü- che habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb sie das so sage (Prot. II S. 12). 1.2. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläge- rin und der Zeugin D._____, der Mutter der Privatklägerin, sowie die Berichte der Fachpsychologinnen zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin zur Ver- fügung (Urk. 2/1-5, 3/4, 4/3-4, 5/1-2, 3/3, 4/2). Die Aussagen der befragten Perso- nen sowie die Berichte der Psychologinnen wurden von der Vorinstanz auf rund 11 Seiten ausführlich dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf diese Ausführungen zu verweisen (Urk. 38 S. 15-36).

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2. Beweiswürdigung 2.1. Bezüglich der allgemeinen Theorie zur Beweiswürdigung kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14 f., V.1.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung wie vorliegend auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von aussagenden Personen abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 3 f.; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.) 2.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin als direkt Beteiligte ein Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für sie günstigen Lichte darzustel- len. Auch die Zeugin, D._____, erscheint in ihrer Rolle als Mutter der Privatkläge- rin und Lebenspartnerin des Beschuldigten nicht als neutrale Zeugin. Es sind da- her sämtliche Aussagen der befragten Personen mit Vorsicht zu würdigen. 2.4. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind die Aussagen auf Realitätskriterien zu untersuchen. Die Wahr- scheinlichkeit für eine (zumindest subjektiv) wahre Darstellung steigt, je mehr Merkmale gefunden werde. Anschliessend sind die Aussagen auf sogenannte Warnsignale zu überprüfen, die einen Hinweis auf erklärungsbedürftige Auffällig- keiten in den Aussagen oder bei deren Präsentation geben. Lassen sie sich prob- lemlos "verarbeiten" oder findet sich eine (harmlose) Deutungsmöglichkeit, so sind sie grundsätzlich als neutral zu behandeln. Ist das nicht der Fall, verringern sie in der Gesamtbetrachtung den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Zuverläs- sigkeit der zu beurteilenden Aussage. In einem dritten Schritt ist dann zu überprü-

- 16 - fen, ob es sich bei den wiedergegebenen Erinnerungen um echte und irrtumsfreie oder nur um "Scheinerinnerungen" handelt (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtspre- chung, forumpoenale 6/2012 S. 368-374, S. 368). Die Aussagen sind auf die fol- genden Realitätskriterien hin zu untersuchen: Details, Individualität, räumlich- zeitliche Verflechtung, Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität, Konstanz und spontane Erweiterungen (Martin Hussels, a.a.O., S. 369). Die folgenden Auffälligkeiten sind als Warnsignale zu betrachten: Zurückhaltung bei der Aussage zum Kerngeschehen, mangelnde Präzision, über- triebene Genauigkeit, Dreistigkeit, Vorwegverteidigung, Kargheit und ein Struktur- bruch (Martin Hussels, a.a.O., S. 372). 2.5. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehen. Einerseits gibt es nur zwei angeb- liche oder tatsächliche Tatbeteiligte und andererseits bleibt dem Beschuldigten in der Lage desjenigen, der behauptet, dass der Vorfall nicht stattgefunden habe, nichts anderes übrig, als die Vorwürfe zu bestreiten. Bestreitungen alleine eignen sich jedoch nicht für eine eingehende Aussagenanalyse und eine Alternativversi- on, welche ihrerseits einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden könnte, gibt es nicht. Dies bedeutet umso mehr, dass die Aussagen der Privatklägerin be- sonders sorgfältig zu würdigen sind (Urk. 38 S. 36). 2.6. Das Bezirksgericht nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vor und setzte sie in Bezug zu denjenigen von D._____, des Beschuldigten und zu den Berichten der beiden Fachpsychologin- nen über die Videobefragungen der Privatklägerin. Eingehend beschäftigte sich die erste Instanz mit den Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin und fragte nach der Motivationslage für die Aussagen der Privatklägerin. Diesen aus- führlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 38 S. 36- 49). Nachfolgend ist nochmals auf die wichtigsten Punkte einzugehen. 2.7. In der ersten Einvernahme vom 24. Dezember 2015 wurde die Privatkläge- rin als Einstieg zu allgemeinen Themen, wie Familie, Haus und Hobbies befragt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann bereits zu diesem Zeitpunkt

- 17 - der Einvernahme nicht von einer sprudelnden Erzählweise gesprochen werden (Urk. 28 S. 3, Urk. 51 S. 9). Die Privatklägerin gab kurze Antworten, und es ist of- fensichtlich, dass ihr die Befragungssituation unangenehm war. Auf Aufforderung hin zu erzählen, was passiert sei, berichtete die Privatklägerin über den Vorfall mit dem Beschuldigten (Urk. 3/4 ab 14:55). Sie beschrieb, dass sie mit dem Beschul- digten im selben Zimmer habe schlafen dürfen, da ihr Bruder in der vorangegan- gen Nacht auch beim Beschuldigten habe schlafen dürfen, und dann habe er es gemacht, wobei er gewartet habe, bis sie am Schlafen gewesen sei. Sie habe ge- hört, wie er die Treppe heraufgekommen sei, und dann sei sie ins Bett gerannt. Dann habe er ihren Arm heraufgetan und ihre Hand dorthin getan. Dies sei im Schlafzimmer der Mutter gewesen, in einem grossen Himmelbett. Um welche Uhrzeit dies gewesen sei, wisse sie nicht, es sei aber draussen dunkel gewesen, und sie habe auch schon das Nachtessen eingenommen gehabt. Ihre Mutter sei zu diesem Zeitpunkt weg gewesen. Als der Beschuldigte es gemacht habe, sei sie in der Folge zu ihrem Bruder gerannt und habe es ihm gesagt. Zuerst habe sie es ihrem Bruder gesagt und danach ihrer Kollegin F._____, welche sie seit der Krip- pe kenne und welche mit ihr im E._____ in die Schule gehe. Sie habe es F._____ gleich am nächsten Tag erzählt. Was F._____ geantwortet habe, wisse sie nicht. Ansonsten habe sie es niemandem erzählt (Urk. 3/4 ab 14:55). 2.8. Aufgrund der Umstände und des Alters der Privatklägerin erscheint es nachvollziehbar, dass sie zu Beginn der Einvernahme gehemmt war, nähere Aus- führungen zu machen und "es" und "dorthin" zu benennen. Die Polizistin zeigte daher auf einzelne Körperteile, wie Stirn, Beine, Po, und Genitalien, etc., und half der Privatklägerin auf diesem Weg, ihre Hemmungen zu überwinden. Dabei ver- mied es die Befragende, vorwegzunehmen, um welche Körperteile es in der Folge gehen sollte. Die Privatklägerin traute sich daraufhin, zu erklären, dass sie mit "dorthin" den Penis des Beschuldigten gemeint habe. Es sei unter den Kleidern gewesen. Dass es sein Penis gewesen sei, habe sie gewusst, weil es rund gewe- sen sei und er "so" gemacht habe. Bei dieser Aussage formte die Privatklägerin ihre Hand, als würde sie etwas halten und machte dabei Hin- und Herbewegun- gen. Anschliessend machte sie dieselben Bewegungen noch mit offener Hand. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Beschuldigte mit seiner Hand ihren

- 18 - Arm bzw. ihre Hand gehalten habe. Auf die Frage der Polizistin, wie der Penis gewesen sei, antwortete sie, dass er gross gewesen sei. Auf Nachfrage präzisier- te sie, dass der Penis hart gewesen sei und nach oben gestanden habe. Er sei lang geworden. Herausgekommen sei hingegen nichts. Sie sei dann zu ihrem Bruder gerannt und habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis getan habe. Daraufhin habe der Bruder "wääh!" gesagt. Sonst habe er nichts gesagt. Sie habe dann ihren Bruder gefragt, ob sie bei ihm schlafen dürfe, was dieser bejaht habe (Urk. 3/4 ab 18:35). 2.9. Diese Schilderungen sind nicht stereotyp. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit kleinen individuellen Details, und sowohl die Erzählweise wie auch die Wortwahl der Privatklägerin entsprechen ihrem Alter und wirken sehr au- thentisch. Im Kerngeschehen geht es nicht um einen langen oder komplexen Vor- gang, weshalb auch keine langen Ausführungen zu erwarten sind. Die Privatklä- gerin berichtete in der ersten Einvernahme von sich aus und zusammenhängend vom Vorfall. Auf weiteres Befragen erzählte und zeigte sie genau, was der Be- schuldigte gemacht und wie es sich angefühlt habe. Sie beantwortete die ihr ge- stellten Fragen spontan, soweit sie diese verstand und sich erinnern konnte. Teil- weise musste sie länger über eine Frage nachdenken und gab dann eine Antwort oder sagte, dass sie es nicht wisse. Sie bediente sich durchgehend einer ähnli- chen und altersadäquaten Sprache. Ein Strukturbruch ist an keiner Stelle der Ein- vernahme feststellbar. 2.10. In den Aussagen finden sich jedoch auch Widersprüche, und die Privatklä- gerin weist diverse Erinnerungslücken auf. Während sie in der ersten Befragung schilderte, sie habe vor der Tat mit ihrem Bruder gespielt, und als sie den Be- schuldigten die Treppe heraufkommen gehört hätten, seien sie ins Zimmer ge- rannt, sagte sie in der zweiten Einvernahme, sie habe schon länger im Bett gele- gen und geschlafen, als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei (Urk. 3/4 ab 18:35 und Urk. 4/3 ab 11:21). Weiter gab die Privatklägerin in der ersten Einver- nahme an, sie habe die Kleider des Beschuldigten nicht gesehen, glaubte aber in der zweiten Einvernahme sich zu erinnern, dass der Beschuldigte ein weisses T- Shirt und kurze Hosen angehabt habe. Sie sagte, sie glaube, sie habe durch Blin-

- 19 - zeln etwas Haut und das T-Shirt gesehen (Urk. 3/4 ab 50:15 und Urk. 4/3 ab 28:45). Zudem sagte sie in der zweiten Befragung, ihre Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt in den Malediven gewesen, währenddessen sie in der ersten Befragung angab, sich nicht erinnern zu können, wo ihre Mutter gewesen sei (Urk. 4/3 ab 42:59 und Urk. 3/4 ab 34:55). Die Privatklägerin erinnerte sich auch nicht mehr an den genauen Tag, an welchem der Vorfall stattgefunden haben soll, sondern wusste nur noch mit Sicherheit, dass es heiss gewesen sei und dass es nicht während den Ferien gewesen sei, sondern als sie Schule gehabt habe (Urk. 3/4 ab 14:00 und Urk. 4/3 ab 13:42). 2.11. Das Alter der Privatklägerin darf nicht ausser Acht gelassen werden. Ein Kind, wenn auch bereits 11 Jahre alt, weist nicht dasselbe Erinnerungsvermögen wie ein Erwachsener auf, und Kinder haben mehr Mühe, Ereignisse zeitlich ein- zuordnen. Angesichts dessen, dass der Vorfall bereits zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme rund anderthalb Jahre zurücklag, erstaunt es daher nicht, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an sämtliche Umstände erinnern konnte. Dass sie somit nicht mehr wusste, an welchem Tag genau der Vorfall stattgefunden haben soll und wo ihre Mutter zum damaligen Zeitpunkt war bzw. in der nächsten Befra- gung sicher zu sein schien, dass sie in den Malediven war, spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage im Kerngehalt. 2.12. Der Widerspruch bezüglich dessen, ob sie vor dem Vorfall im Bett lag oder am Spielen war, lässt sich damit erklären, dass die Privatklägern zwei Abende miteinander verwechselte. Die Situation vor dem Vorfall gehört nicht zum Kernge- schehen und weist auch keinen Zusammenhang mit den folgenden Ereignissen auf. Hätte die Privatklägerin die Aussage einstudiert, so hätte es nahegelegen, auch den Teil vor dem Vorfall einzustudieren und die Geschichte bei beiden Ein- vernahmen von Anfang bis Ende gleich zu erzählen. Der Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Vorgeschichte spricht somit ebenfalls nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. 2.13. In Bezug auf die Kleidung des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin in der zweiten Einvernahme klar zum Ausdruck brachte, dass sie sich nicht sicher sei. So sagte sie, sie glaube, dass er ein weisses T-Shirt und kurze

- 20 - Hosen angehabt habe, und sie glaube, dass sie durch Blinzeln etwas Haut und das T-Shirt gesehen habe. Wie auch die Vorinstanz erwog, konnte die Privatklä- gerin auf die Kleider des Beschuldigten schliessen, weil Letzterer vom unteren Bereich das Hauses, dem Wohnzimmer, direkt nach oben ins Schlafzimmer ge- kommen war und es somit naheliegend war, dass der Beschuldigte Kleidung trug und dass es dieselben Kleider waren, wie er bereits zuvor am Abend getragen hatte (Urk. 38 S. 38). Dass die Privatklägerin glaubte, sich zu erinnern, etwas Haut und das T-Shirt gesehen zu haben, als der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe, und davon bei der ersten Einvernahme nichts sagte, lässt sich mit dem langen Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Befragung erklären. Nach eineinhalb Jahren erscheint es nachvollziehbar, dass es der Privatklägerin Mühe bereitete, zu unterscheiden, welche Elemente ihrer Erinnerung sich auf ei- gene Beobachtungen und welche sich auf Annahmen stützten. 2.14. Die Verteidigung brachte diverse weitere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin vor (Urk. 51 S. 8 ff.). Diese beschlagen jedoch nur Nebenpunk- te und vermögen nichts daran zu ändern, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Hauptaspekte des Kerngeschehens immer konstant blieben. Es sei heiss gewesen. Sie habe abends im Bett im Schlafzimmer der Mutter gelegen, als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei. Er habe sich neben das Bett gestellt und ihren Arm hochgehoben, um zu prüfen ob sie schlafe. Dann habe er ihre Hand auf seinen nackten Penis gelegt und habe ihre Hand auf seinem Penis hin und her bewegt. Der Penis sei lang und hart geworden. Es sei nichts aus dem Penis gekommen. Danach sei der Beschuldigte aus dem Zimmer und wieder nach unten gegangen. Sie sei daraufhin aufgestanden und zu ihrem Bruder ge- rannt. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne und anschliessend die Nacht bei ihm im Bett verbracht (Urk. 3/4 und 4/3). 2.15. Die Privatklägerin brachte keine weiteren Anschuldigungen gegen den Be- schuldigten vor und belastete ihn nicht zusätzlich. Sie verneinte, dass "etwas" aus dem Penis herausgekommen sei, und der Beschuldigte habe sie auch an keiner anderen Stelle angefasst (Urk. 3/4 ab 25:10). Zudem bestätigte die Privatklägerin mehrfach ausdrücklich, dass nie mehr etwas Ähnliches vorgefallen sei (Urk. 3/4

- 21 - ab 26:33, ab 34:55). Die Privatklägerin verneinte auch von ihrem Bruder gehört zu haben, dass ihm etwas Ähnliches passiert sei (Urk. 3/4 ab 50:15). Sie habe schon ein paar Mal mit dem Beschuldigten zusammen im Bett übernachtet. Sie hätten jeweils beide ein Pyjama angehabt, hätten mit etwas Abstand nebeneinander ge- schlafen und sich dabei nicht berührt (Urk. 3/4 ab 1:06:45). Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten weder übertrieben positiv noch negativ dar. Sie käme gut mit ihm aus, manchmal würden sie spielen bzw. "fighten". Der Beschuldigte sei fast immer am Handy und trinke Kaffee oder schaue am iPad etwas über Au- tos nach (Urk. 3/4 ab 50:15). Der Beschuldigte sei manchmal streng, manchmal aber auch mega nett. Wenn er streng sei, sage er zum Beispiel, dass wenn sie das und das nicht mache, sie Hausarrest habe und dann müsse sie den ganzen Tag in ihrem Zimmer sein. Der Beschuldigte sei im Allgemeinen auch strenger als ihre Mutter, wobei manchmal auch ihre Mutter strenger sei (Urk. 4/3 ab 47:02). Zudem sagte die Privatklägerin mehrfach, dass sie nicht habe zur Polizei gehen wollen (Urk. 3/4 ab 44:35, ab 50:15 und Urk. 4/3 ab 1:04:44). Auf die Frage wes- halb, sagte sie, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte "drankomme", aber sie müsse es ja sagen, da ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie alles sagen müs- se. Auf die Frage, warum sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte "dran- komme" sagte sie, dass er nett zu ihnen sei, und sie wolle ihrerseits nicht böse zu ihm sein. Er sei für sie wie ein zweiter Vater, und sie habe ihn genau so gern wie ihren leiblichen Vater. Er gehöre zur Familie (Urk. 4/3 ab 1:04:44). 2.16. Aus diesen Aussagen, wie auch denjenigen von D._____ und des Be- schuldigten selbst ergeht, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten grundsätzlich intakt war und die Privatklägerin den Beschul- digten gernhatte. Es ist keine Motivation der Privatklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten ersichtlich, weshalb sie lügen und ihn fälschlicherweise belasten sollte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Inszenie- rung dieser guten Beziehung, indem die Privatklägerin Widerstand gegen den Gang zur Polizei leistete und ihn am Morgen der Einvernahme noch umarmte, ein immenses schauspielerisches Talent erfordern würde (Urk. 38 S. 39). Viel wahr- scheinlicher ist, dass sie nicht zur Polizei gehen wollte, weil sie den Beschuldigten tatsächlich gernhat und nicht wollte, dass er Probleme kriegt.

- 22 - 2.17. Mit der Vorinstanz ist ein Motiv am ehesten noch im Verhältnis der Privat- klägerin zu ihrer kleinen Schwester G._____, der leiblichen Tochter des Beschul- digten, zu sehen. Die Privatklägerin bezeichnete diese als zickig und sagte, ihre Schwester meine, sie sei eine Prinzessin (Urk. 3/4 ab 26:33). Die Mutter berichte- te, dass es vorkomme, dass die Privatklägerin eifersüchtig auf G._____ sei (Urk. 5/2 S. 14). Diese Abneigung scheint jedoch nicht über das übliche Mass von Geschwisterrivalitäten hinauszugehen, und es ist auch hierin der Vorinstanz zu- zustimmen, dass wenn die Privatklägerin ihrer Schwester etwas zu Leide tun woll- te, es nicht einzusehen wäre, weshalb sie dann nicht ihrer Schwester, sondern dem Beschuldigten, den sie mag, etwas Unwahres unterstellen sollte (Urk. 38 S. 40). Eine Motiv für eine falsche Anschuldigung ist somit nicht ersichtlich. 2.18. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin von einer Drittperson beeinflusst worden wäre und ihr derart eine Scheinerinnerung suggeriert worden wäre (vgl. hierzu vorstehend Ziff. II.2.6 f.). Gegen eine Beein- flussung durch eine Drittperson spricht insbesondere auch die Aussagegenese. Die Privatklägerin sagte, dass sie gleich nach dem Vorfall nur ihrem Bruder und ihrer Kollegin, F._____, vom Vorfall erzählt habe. Ihrer Mutter habe sie es nicht gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass es deswegen zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten Streit geben würde (Urk. 3/4 ab 26:33). Auf die Frage, wieso sie es ihrer Mutter dann doch gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, dass ihre Mutter ihr ein Geheimnis gesagt habe, und sie, die Privatklägerin, daraufhin ge- sagt habe, dass sie auch ein Geheimnis habe. Dann habe ihre Mutter sie aufge- fordert, es ihr zu sagen. Dies habe sie aber nicht tun wollen, weshalb sie ihren Bruder gerufen habe, woraufhin dieser es der Mutter erzählt habe (Urk. 3/4 ab 25:10). D._____ schilderte die Situation gleich: Sie hätte mit der Privatklägerin über Geheimnisse gesprochen. Es sei um ihre Depressionen gegangen. In die- sem Gespräch habe die Privatklägerin ihr gesagt, dass sie ihr auch ein Geheimnis anvertrauen wolle, aber dass der Beschuldigte sie - die Privatklägerin - dann si- cher hassen werde. Sie habe die Privatklägerin gefragt, warum, und diese habe ihren jüngeren Bruder H._____ geholt und ihm etwas ins Ohr geflüstert. H._____ habe dann gesagt, dass die Privatklägern das Glied des Beschuldigten habe an-

- 23 - fassen müssen. Die Privatklägerin habe dann weiter erzählt und H._____ habe den Raum verlassen (Urk. 5/2 S. 1). 2.19. Der Grund, weshalb die Privatkläger ihrer Mutter nicht bereits früher vom Vorfall erzählte, ist verständlich. Dass sie sich stattdessen ihrem Bruder und ihrer Kollegin, die sie seit der Krippe kannte, anvertraute, erscheint ebenfalls plausibel. Die Schilderungen, wie es schliesslich doch dazu kam, dass die Privatklägerin ih- rer Mutter vom Vorfall erzählte, sind wiederum sehr authentisch und bilden ein starkes Indiz für die Realitätstreue der Aussagen der Privatklägerin. Hierzu ist insbesondere auf die Rolle des Bruders hinzuweisen, wie dies auch die Vor- instanz tat (Urk. 38 S. 43). Als die Privatklägerin ihren Bruder hinzurief, wusste er, nachdem sie ihm etwas ins Ohr flüsterte, sofort worum es ging und sagte, die Pri- vatklägerin habe das Glied des Beschuldigten anfassen müssen. Rein theoretisch wäre es zwar möglich, dass die Privatklägerin die Geschichte erfunden hatte und dem Bruder in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal davon erzählte. Diesfalls hätte der Bruder jedoch höchstwahrscheinlich anders reagiert und beispielsweise zu- erst "wääh!" gesagt und nicht einfach die Worte der Privatklägerin wiedergege- ben. Zudem hätte es, wenn die Privatklägerin die Geschichte erfunden hätte, kei- nen Sinn gemacht, den Bruder miteinzubeziehen. Dass die 11-jährige Privatkläge- rin taktisch vorausschauend für den Fall eines Strafverfahrens ihren Bruder mit- einbezog, kann ausgeschlossen werden. Es spricht daher für den Wahrheitsge- halt ihrer Darstellung, wenn die Privatklägerin sagt, sie habe ihrem Bruder gleich nach dem Vorfall davon erzählt. Dass sie den Vorfall damals, vor eineinhalb Jah- ren, erfunden hatte und ihrem Bruder diese einstudierte Geschichte erzählte, ihm jedoch verbat, jemandem davon zu erzählen, ergäbe ebenfalls keinen Sinn. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin spricht somit deutlich für deren Glaubhaftigkeit. 2.20. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin diverse Realitätskriterien aufweisen, sich die festgestellten Widersprüche erklären lassen und keine weiteren Warnsignale in den Aussagen enthalten sind. Die Aus- sagegenese spricht deutlich dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin wahr sind. Es ist kein Motiv für eine Falschaussage zulasten des Beschuldigten ersicht-

- 24 - lich, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch eine Drittperson oder eine Scheinerinnerung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Kern- geschehens glaubhaft sind, weshalb auf diese abzustellen ist und der folgende Sachverhalt erstellt ist (Urk. 38 S. 49): Der Beschuldigte ging abends zu der im Bett im Schlafzimmer ihrer Mutter liegenden Privatklägerin, ergriff ihre Hand und führte diese an sein nacktes Glied. Er hielt die Hand der Privatklägerin und rieb damit seinen Penis bis zu einer halben Minute lang. Dabei ging er davon aus, dass die Privatklägerin schlief und sich aufgrund ihres Zustandes nicht gegen die sexuelle Handlung zur Wehr setzen konnte. 2.21. Mit der Vorinstanz lässt sich der Vorfall zeitlich im Sommer 2014 verordnen (Urk. 38 S. 46). D._____ befand sich im Mai und im August 2014 für ein paar Ta- ge im I._____ [Staat in Vorderasien], was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 5/2 S. 7 und Urk. 2/4 S. 2). Die Dauer dieser Aufenthalte deckt sich damit, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme sagte, die Mutter sei nach zwei Tagen wieder zurückgekommen. Ausserdem kann es sowohl im Mai wie auch im August heiss sein, und die Privatklägerin befand sich bis Ende August in der drit- ten Klasse, worauf sie in der zweiten Befragung Bezug genommen hatte (Urk. 4/3 ab 13:42). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Auf die entsprechen- den und nachfolgend zusammengefassten Erwägungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 49-52, VI).

2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Indem der Beschuldigte, die Hand der damals ca. 10-jährigen Privatkläge- rin auf seinen nackten Penis legte und mit ihrer Hand seinen Penis rieb, wobei er

- 25 - wissentlich und willentlich handelte, erfüllte er den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.

3. Es liegt zudem eine versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB ist ge- geben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären. Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder ge- radezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (BGE 140 IV 150 E. 3.4 f., mit Hinweisen). 3.1. Gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten schlief die Privatklägerin und war somit aus seiner Sicht zum Widerstand unfähig. Der Beschuldigte wollte mit der Hand der schlafenden Privatklägerin seinen Penis reiben und damit ihre Wi- derstandsunfähigkeit für eine sexuelle Handlung ausnützen. Er handelte somit vorsätzlich und erfüllte subjektiv den Tatbestand der Schändung. 3.2. Objektiv konnte er den Tatbestand nicht erfüllen, weil die Privatklägerin gar nicht schlief. Es handelt sich somit um einen untauglichen Versuch bzw. um einen vollendeten Versuch der Schändung an einem untauglichen Objekt. Grob unver- ständig handelte der Beschuldigte dabei nicht.

4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 187 und 191 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 mit Hinweis auf BGE 120 IV 194 E. 2.b). Der Beschuldigte ist daher in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 26 - V. Strafe

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 1.1. Bezüglich der theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann grund- sätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 53 f., VII.1.1 f., VII 2.1 f.). Vorab ist festzuhalten, dass das Verbot der reformatio in pei- us gilt, welches einer härteren Bestrafung des Beschuldigten entgegensteht, da nur er ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Strafe vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der Schändung festzusetzen. Es handelt sich da- bei um die schwerste Straftat, und es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens erfordern würden. Art. 191 StGB normiert als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe.

2. Tatkomponente 2.1. Da der Beschuldigte die Tatbestände der Schändung und sexuellen Hand- lungen mit Kindern durch dieselbe Handlung erfüllte, rechtfertigt es sich, das Tat- verschulden gesamthaft und für beide Tatbestände gemeinsam zu beurteilen. 2.2. Der Beschuldigte rieb mit der Hand der vermeintlich schlafenden Privatklä- gerin bis zu maximal 30 Sekunden lang seinen nackten Penis. Im Rahmen der Tatbestände der Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern sind weitaus schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar. Es bleibt jedoch zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt erst 10 Jahre alt war und dass der Beschuldigte eine Vertrauensperson für sie darstellte. Als Lebenspartner ihrer Mutter wohnte er im selben Haus, verbrachte einen Teil seiner Freizeit mit der Privatklägerin und übernahm regelmässig auch deren Betreuung. Die Privatkläge- rin betrachtete den Beschuldigten als Teil der Familie und brachte ihm das ent- sprechende Vertrauen entgegen. Dieses Vertrauen missbrauchte der Beschuldig- te, indem er die Privatklägerin für eine sexuelle Handlung benutzte.

- 27 - 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus dem egoistischen Grund, die Privatklägerin zur Befriedigung seiner Lust zu missbrauchen, handelte. Er ging dabei nicht planmässig vor, son- dern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Gesamthaft betrachtet handelt es sich unter Berücksichtigung der hohen Strafandrohungen der beiden Tatbestände um einen noch leichten Fall. 2.4. Straferhöhend wirkt sich die Deliktsmehrheit aus, so dass für die vollendete Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern eine hypothetische Einsatzstra- fe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 2.5. Strafmindernd zu berücksichtigen ist der Versuch bei der Schändung. Die Privatklägerin war entgegen der Vorstellung des Beschuldigten wach und somit nicht widerstandsunfähig. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Nichtver- wirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges letztlich nur auf Zufall bzw. auf den Irrtum des Beschuldigten zurückzuführen ist und der Erfolg in grosse Nähe ge- rückt war (Urk. 38 S. 55). Dementsprechend wirkt sich der Versuch lediglich leicht strafmindernd aus, so dass die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze bzw. einen Monat auf 240 Tagessätze Geldstrafe bzw. 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.

3. Täterkomponente 3.1. Zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen führte der Beschul- digte im Rahmen der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens aus, dass er in J._____ geboren und aufgewachsen sei. Die Pri- marschule und Realschule habe er in J._____ besucht und danach das

10. Schuljahr und die Handelsschule absolviert. Er habe einen KV Abschluss und noch eine Weiterbildung als Immobilienbewirtschafter gemacht. Gearbeitet habe er in verschiedenen Berufen: Als kaufmännischer Angestellter in einem Treu- handbüro, auf dem Bau, als Autoverkäufer, Lagerist, Sicherheitsbeauftragter und Disponent. Von März 2015 bis Februar 2017 sei er arbeitslos gewesen. Ab Feb- ruar 2017 habe er im Stundenlohn ungefähr 35 Stunden pro Woche als Aushilfe in einem Restaurant als Servicemitarbeiter gearbeitet. Anlässlich der Berufungsver-

- 28 - handlung erklärte er, dass er nicht mehr dort arbeite und wieder arbeitslos sei. In- zwischen sei er ausgesteuert worden und erhalte keine Arbeitslosenentschädi- gung mehr. Er werde nun vom Sozialamt unterstützt und erhalte Fr. 660.– pro Monat. Er wohne bei seinen Eltern, denen er nichts für Kost und Logis bezahlen müsse. Die Krankenkasse werde vom Sozialamt bezahlt. Er sei ledig und habe keine Freundin. Aus seiner früheren Beziehung mit D._____ habe er eine Tochter. Sie lebe bei der Mutter, und er sehe sie jedes zweite Wochenende und in den Fe- rien. Für die Tochter müsste er Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– pro Monat be- zahlen, aber dieser Betrag werde zurzeit bevorschusst. Er habe keine Ersparnis- se und seine Schulden würden sich zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.– be- wegen, wobei die bevorschussten Unterhaltsbeiträge noch hinzukämen. Er sei auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Zurzeit seien drei Bewerbungen - in der Si- cherheitsbranche, als Sachbearbeiter und als Kundenberater - offen (Urk. 2/5 S. 7 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 7 ff.). Aus den geschilderten persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Oktober 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 1'400.– bestraft wurde (Urk. 47). Weil diese Vorstrafe einen gänzlich anderen Strafrechtsbereich betrifft, wirkt sie sich nicht merklich straferhöhend aus. 3.3. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor, ins- besondere kein Geständnis. Es bleibt daher bei der Strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Strafe 4.1. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97

- 29 - E. 4.2.2, mit Hinweisen). Vorliegend ist daher eine Geldstrafe als die mildere Stra- fe auszusprechen. 4.2. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Verschul- den des Täters festgesetzt wird, wird die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 4.3. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält vom Sozialamt Fr. 660.– pro Mo- nat. Zudem trägt das Sozialamt die Kosten für die Krankenkasse. Der Beschuldig- te wohnt bei seinen Eltern und bezahlt nichts für Kost und Logis. Seine Tochter lebt bei der Mutter. Für diese müsste er monatlich Fr. 850.– Unterhaltsbeiträge bezahlen. Da er diese jedoch zurzeit nicht bezahlt - sie werden bevorschusst - sind sie bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen. Auf- grund dieser knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 38 S. 57). 4.4. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist auf die Verhängung einer Verbindungsbusse zu verzichten. Weder gilt es vorliegend eine Schnittstel- lenproblematik zwischen Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen noch ist aus spezialpräventiver Sicht eine Verbin- dungsbusse geboten (Urk. 38 S. 57; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, mit Hin- weisen). 4.5. Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag gemäss Art. 51 StGB, steht nichts entgegen (Urk. 10/2 und 10/6). Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

- 30 - VI. Strafvollzug

1. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 58 f., VIII.1 f.).

2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschul- digte weist keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auf, weshalb die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet wird. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist nicht einschlägig, und es bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Demzufolge kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden und sind die Vo- raussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Im Übri- gen stünde einer unbedingten Strafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Tätigkeitsverbot

1. Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a - c StGB genannten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 7 StGB muss das Gericht in jedem Fall eine Bewährungshilfe anordnen, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 selbiger Bestimmung verhängt worden ist.

2. Beide Straftaten, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, sind in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführt (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB), und die hier- für auszusprechende Strafe beläuft sich auf 240 Tagessätze Geldstrafe. Die

- 31 - Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches auszusprechen ist (vgl. Botschaft vom

10. Oktober 2012 zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern ar- beiten dürfen» sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kon- takt- und Rayonverbot als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819 ff., S. 8861).

3. Dem Beschuldigten ist daher jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten. Zudem ist für die Dauer des Tätigkeitsver- bots eine Bewährungshilfe anzuordnen. VIII. Zivilforderung

1. Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 (Mitte des Tatzeitraums) zuzusprechen (Urk. 27). Die Vorinstanz verpflichtete den Be- schuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

31. August 2014 und wies das Genugtuungsbegehren im Übrigen ab (Urk. 38 S. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung focht der Rechtsvertreter der Privat- klägerin die zugesprochene Genugtuung nicht mehr an und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 6). Die Verteidigung stellte zufolge des geforderten Freispruchs den Antrag, dass auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten sei (Prot. II S. 5).

2. Auf die Erwägungen des Bezirksgerichts zur Zivilforderung der Privatkläge- rin kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 60 f.). Es ist nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte die sexuelle Integrität - ein hochrangiges Rechtsgut - der Privatklägerin verletzte. Die Privatklägerin ist noch ein Kind, wel- ches in seinem Zuhause einen sexuellen Übergriff erleiden musste. Der Umstand, dass es sich beim Täter um eine ihr vertraute Person, den Lebenspartner ihrer Mutter, handelte, versetzte sie in einen Loyalitätskonflikt, so dass sie sich anfangs nur ihrem Bruder und ihrer Kollegin anvertraute und erst nach über einem Jahr ih-

- 32 - rer Mutter vom Vorfall berichtete. In Würdigung dieser Umstände erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von Fr. 1'000.– als angemes- sen.

3. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die unent- geltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten infolge des Schuldspruchs und mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sämtliche Kosten bis auf diejenige der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schuldig gesprochen. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 38 S. 63, Dispositivziffern 8 und 9).

3. Der Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren mit keinem seiner Anträge durch. Er unterliegt vollumfänglich. Demzufolge sind auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs-

- 33 - pflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten.

4. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren, inklusive Be- rufungsverhandlung und Nachbearbeitung, Aufwendungen im Betrag von Fr. 5'429.90 geltend (Urk. 52/3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte eine Honorarnote über einen zeitlichen Aufwand von 85 Minuten ein, worin die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung des Urteils noch nicht berück- sichtigt sind (Urk. 49/2). Die Aufwendungen beider Rechtsvertreter erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschriften der Anwaltsgebührenverord- nung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist demnach mit rund Fr. 5'500.– (inkl. MWSt.) und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ unter Berücksichtigung eines Aufwands von rund 4 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit Fr. 1'320.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. Februar 2017 wurde der Beschuldigte der versuchten Schändung und der se- xuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 38 S. 62). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv übergeben. Die Verteidigung meldete daraufhin mündlich zu Protokoll Berufung an (Prot. I S. 31). Die Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Privatklägerin bestätigten am 28. März 2017 den Empfang des begründeten Ur- teils (Urk. 37/1-2). Die Verteidigung nahm es am 4. April 2017 entgegen (Urk. 37/3) und reichte mit Eingabe vom 6. April 2017 fristgerecht ihre Berufungs- erklärung ein (Urk. 39). Mit Eingabe vom 24. April 2017 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche ihr gewährt wurde (Urk. 42). Die Privatklägerin erhob ebenfalls keine Anschlussberufung (Urk. 43).

E. 1.1 Bezüglich der theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann grund- sätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 53 f., VII.1.1 f., VII 2.1 f.). Vorab ist festzuhalten, dass das Verbot der reformatio in pei- us gilt, welches einer härteren Bestrafung des Beschuldigten entgegensteht, da nur er ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Strafe vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der Schändung festzusetzen. Es handelt sich da- bei um die schwerste Straftat, und es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens erfordern würden. Art. 191 StGB normiert als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe.

2. Tatkomponente

E. 1.3 Die übrigen Dispositivziffern blieben unangefochten. Folglich ist festzustel- len, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. Februar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vormerknahme Schadener- satzbegehren), 7 (Kostenfestsetzung) und 10 - 12 (Kostenauflage unentgeltlicher Rechtsbeistand, Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgelt- lichen Rechtsbeistands) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2 Aussagepsychologisches Gutachten

E. 2.1 Da der Beschuldigte die Tatbestände der Schändung und sexuellen Hand- lungen mit Kindern durch dieselbe Handlung erfüllte, rechtfertigt es sich, das Tat- verschulden gesamthaft und für beide Tatbestände gemeinsam zu beurteilen.

E. 2.2 Der Beschuldigte rieb mit der Hand der vermeintlich schlafenden Privatklä- gerin bis zu maximal 30 Sekunden lang seinen nackten Penis. Im Rahmen der Tatbestände der Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern sind weitaus schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar. Es bleibt jedoch zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt erst 10 Jahre alt war und dass der Beschuldigte eine Vertrauensperson für sie darstellte. Als Lebenspartner ihrer Mutter wohnte er im selben Haus, verbrachte einen Teil seiner Freizeit mit der Privatklägerin und übernahm regelmässig auch deren Betreuung. Die Privatkläge- rin betrachtete den Beschuldigten als Teil der Familie und brachte ihm das ent- sprechende Vertrauen entgegen. Dieses Vertrauen missbrauchte der Beschuldig- te, indem er die Privatklägerin für eine sexuelle Handlung benutzte.

- 27 -

E. 2.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus dem egoistischen Grund, die Privatklägerin zur Befriedigung seiner Lust zu missbrauchen, handelte. Er ging dabei nicht planmässig vor, son- dern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Gesamthaft betrachtet handelt es sich unter Berücksichtigung der hohen Strafandrohungen der beiden Tatbestände um einen noch leichten Fall.

E. 2.4 Straferhöhend wirkt sich die Deliktsmehrheit aus, so dass für die vollendete Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern eine hypothetische Einsatzstra- fe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

E. 2.5 Strafmindernd zu berücksichtigen ist der Versuch bei der Schändung. Die Privatklägerin war entgegen der Vorstellung des Beschuldigten wach und somit nicht widerstandsunfähig. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Nichtver- wirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges letztlich nur auf Zufall bzw. auf den Irrtum des Beschuldigten zurückzuführen ist und der Erfolg in grosse Nähe ge- rückt war (Urk. 38 S. 55). Dementsprechend wirkt sich der Versuch lediglich leicht strafmindernd aus, so dass die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze bzw. einen Monat auf 240 Tagessätze Geldstrafe bzw. 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.

3. Täterkomponente 3.1. Zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen führte der Beschul- digte im Rahmen der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens aus, dass er in J._____ geboren und aufgewachsen sei. Die Pri- marschule und Realschule habe er in J._____ besucht und danach das

10. Schuljahr und die Handelsschule absolviert. Er habe einen KV Abschluss und noch eine Weiterbildung als Immobilienbewirtschafter gemacht. Gearbeitet habe er in verschiedenen Berufen: Als kaufmännischer Angestellter in einem Treu- handbüro, auf dem Bau, als Autoverkäufer, Lagerist, Sicherheitsbeauftragter und Disponent. Von März 2015 bis Februar 2017 sei er arbeitslos gewesen. Ab Feb- ruar 2017 habe er im Stundenlohn ungefähr 35 Stunden pro Woche als Aushilfe in einem Restaurant als Servicemitarbeiter gearbeitet. Anlässlich der Berufungsver-

- 28 - handlung erklärte er, dass er nicht mehr dort arbeite und wieder arbeitslos sei. In- zwischen sei er ausgesteuert worden und erhalte keine Arbeitslosenentschädi- gung mehr. Er werde nun vom Sozialamt unterstützt und erhalte Fr. 660.– pro Monat. Er wohne bei seinen Eltern, denen er nichts für Kost und Logis bezahlen müsse. Die Krankenkasse werde vom Sozialamt bezahlt. Er sei ledig und habe keine Freundin. Aus seiner früheren Beziehung mit D._____ habe er eine Tochter. Sie lebe bei der Mutter, und er sehe sie jedes zweite Wochenende und in den Fe- rien. Für die Tochter müsste er Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– pro Monat be- zahlen, aber dieser Betrag werde zurzeit bevorschusst. Er habe keine Ersparnis- se und seine Schulden würden sich zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.– be- wegen, wobei die bevorschussten Unterhaltsbeiträge noch hinzukämen. Er sei auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Zurzeit seien drei Bewerbungen - in der Si- cherheitsbranche, als Sachbearbeiter und als Kundenberater - offen (Urk. 2/5 S. 7 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 7 ff.). Aus den geschilderten persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Oktober 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 1'400.– bestraft wurde (Urk. 47). Weil diese Vorstrafe einen gänzlich anderen Strafrechtsbereich betrifft, wirkt sie sich nicht merklich straferhöhend aus. 3.3. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor, ins- besondere kein Geständnis. Es bleibt daher bei der Strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Strafe 4.1. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97

- 29 - E. 4.2.2, mit Hinweisen). Vorliegend ist daher eine Geldstrafe als die mildere Stra- fe auszusprechen. 4.2. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Verschul- den des Täters festgesetzt wird, wird die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 4.3. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält vom Sozialamt Fr. 660.– pro Mo- nat. Zudem trägt das Sozialamt die Kosten für die Krankenkasse. Der Beschuldig- te wohnt bei seinen Eltern und bezahlt nichts für Kost und Logis. Seine Tochter lebt bei der Mutter. Für diese müsste er monatlich Fr. 850.– Unterhaltsbeiträge bezahlen. Da er diese jedoch zurzeit nicht bezahlt - sie werden bevorschusst - sind sie bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen. Auf- grund dieser knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 38 S. 57). 4.4. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist auf die Verhängung einer Verbindungsbusse zu verzichten. Weder gilt es vorliegend eine Schnittstel- lenproblematik zwischen Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen noch ist aus spezialpräventiver Sicht eine Verbin- dungsbusse geboten (Urk. 38 S. 57; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, mit Hin- weisen). 4.5. Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag gemäss Art. 51 StGB, steht nichts entgegen (Urk. 10/2 und 10/6). Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

- 30 - VI. Strafvollzug

1. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 58 f., VIII.1 f.).

2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschul- digte weist keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auf, weshalb die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet wird. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist nicht einschlägig, und es bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Demzufolge kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden und sind die Vo- raussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Im Übri- gen stünde einer unbedingten Strafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Tätigkeitsverbot

1. Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a - c StGB genannten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 7 StGB muss das Gericht in jedem Fall eine Bewährungshilfe anordnen, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 selbiger Bestimmung verhängt worden ist.

2. Beide Straftaten, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, sind in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführt (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB), und die hier- für auszusprechende Strafe beläuft sich auf 240 Tagessätze Geldstrafe. Die

- 31 - Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches auszusprechen ist (vgl. Botschaft vom

10. Oktober 2012 zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern ar- beiten dürfen» sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kon- takt- und Rayonverbot als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819 ff., S. 8861).

3. Dem Beschuldigten ist daher jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten. Zudem ist für die Dauer des Tätigkeitsver- bots eine Bewährungshilfe anzuordnen. VIII. Zivilforderung

1. Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 (Mitte des Tatzeitraums) zuzusprechen (Urk. 27). Die Vorinstanz verpflichtete den Be- schuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

31. August 2014 und wies das Genugtuungsbegehren im Übrigen ab (Urk. 38 S. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung focht der Rechtsvertreter der Privat- klägerin die zugesprochene Genugtuung nicht mehr an und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 6). Die Verteidigung stellte zufolge des geforderten Freispruchs den Antrag, dass auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten sei (Prot. II S. 5).

2. Auf die Erwägungen des Bezirksgerichts zur Zivilforderung der Privatkläge- rin kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 60 f.). Es ist nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte die sexuelle Integrität - ein hochrangiges Rechtsgut - der Privatklägerin verletzte. Die Privatklägerin ist noch ein Kind, wel- ches in seinem Zuhause einen sexuellen Übergriff erleiden musste. Der Umstand, dass es sich beim Täter um eine ihr vertraute Person, den Lebenspartner ihrer Mutter, handelte, versetzte sie in einen Loyalitätskonflikt, so dass sie sich anfangs nur ihrem Bruder und ihrer Kollegin anvertraute und erst nach über einem Jahr ih-

- 32 - rer Mutter vom Vorfall berichtete. In Würdigung dieser Umstände erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von Fr. 1'000.– als angemes- sen.

3. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die unent- geltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten infolge des Schuldspruchs und mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sämtliche Kosten bis auf diejenige der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schuldig gesprochen. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 38 S. 63, Dispositivziffern 8 und 9).

3. Der Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren mit keinem seiner Anträge durch. Er unterliegt vollumfänglich. Demzufolge sind auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs-

- 33 - pflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten.

4. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren, inklusive Be- rufungsverhandlung und Nachbearbeitung, Aufwendungen im Betrag von Fr. 5'429.90 geltend (Urk. 52/3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte eine Honorarnote über einen zeitlichen Aufwand von 85 Minuten ein, worin die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung des Urteils noch nicht berück- sichtigt sind (Urk. 49/2). Die Aufwendungen beider Rechtsvertreter erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschriften der Anwaltsgebührenverord- nung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist demnach mit rund Fr. 5'500.– (inkl. MWSt.) und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ unter Berücksichtigung eines Aufwands von rund 4 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit Fr. 1'320.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 2.6 Das Bezirksgericht nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vor und setzte sie in Bezug zu denjenigen von D._____, des Beschuldigten und zu den Berichten der beiden Fachpsychologin- nen über die Videobefragungen der Privatklägerin. Eingehend beschäftigte sich die erste Instanz mit den Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin und fragte nach der Motivationslage für die Aussagen der Privatklägerin. Diesen aus- führlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 38 S. 36- 49). Nachfolgend ist nochmals auf die wichtigsten Punkte einzugehen.

E. 2.7 In der ersten Einvernahme vom 24. Dezember 2015 wurde die Privatkläge- rin als Einstieg zu allgemeinen Themen, wie Familie, Haus und Hobbies befragt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann bereits zu diesem Zeitpunkt

- 17 - der Einvernahme nicht von einer sprudelnden Erzählweise gesprochen werden (Urk. 28 S. 3, Urk. 51 S. 9). Die Privatklägerin gab kurze Antworten, und es ist of- fensichtlich, dass ihr die Befragungssituation unangenehm war. Auf Aufforderung hin zu erzählen, was passiert sei, berichtete die Privatklägerin über den Vorfall mit dem Beschuldigten (Urk. 3/4 ab 14:55). Sie beschrieb, dass sie mit dem Beschul- digten im selben Zimmer habe schlafen dürfen, da ihr Bruder in der vorangegan- gen Nacht auch beim Beschuldigten habe schlafen dürfen, und dann habe er es gemacht, wobei er gewartet habe, bis sie am Schlafen gewesen sei. Sie habe ge- hört, wie er die Treppe heraufgekommen sei, und dann sei sie ins Bett gerannt. Dann habe er ihren Arm heraufgetan und ihre Hand dorthin getan. Dies sei im Schlafzimmer der Mutter gewesen, in einem grossen Himmelbett. Um welche Uhrzeit dies gewesen sei, wisse sie nicht, es sei aber draussen dunkel gewesen, und sie habe auch schon das Nachtessen eingenommen gehabt. Ihre Mutter sei zu diesem Zeitpunkt weg gewesen. Als der Beschuldigte es gemacht habe, sei sie in der Folge zu ihrem Bruder gerannt und habe es ihm gesagt. Zuerst habe sie es ihrem Bruder gesagt und danach ihrer Kollegin F._____, welche sie seit der Krip- pe kenne und welche mit ihr im E._____ in die Schule gehe. Sie habe es F._____ gleich am nächsten Tag erzählt. Was F._____ geantwortet habe, wisse sie nicht. Ansonsten habe sie es niemandem erzählt (Urk. 3/4 ab 14:55).

E. 2.8 Aufgrund der Umstände und des Alters der Privatklägerin erscheint es nachvollziehbar, dass sie zu Beginn der Einvernahme gehemmt war, nähere Aus- führungen zu machen und "es" und "dorthin" zu benennen. Die Polizistin zeigte daher auf einzelne Körperteile, wie Stirn, Beine, Po, und Genitalien, etc., und half der Privatklägerin auf diesem Weg, ihre Hemmungen zu überwinden. Dabei ver- mied es die Befragende, vorwegzunehmen, um welche Körperteile es in der Folge gehen sollte. Die Privatklägerin traute sich daraufhin, zu erklären, dass sie mit "dorthin" den Penis des Beschuldigten gemeint habe. Es sei unter den Kleidern gewesen. Dass es sein Penis gewesen sei, habe sie gewusst, weil es rund gewe- sen sei und er "so" gemacht habe. Bei dieser Aussage formte die Privatklägerin ihre Hand, als würde sie etwas halten und machte dabei Hin- und Herbewegun- gen. Anschliessend machte sie dieselben Bewegungen noch mit offener Hand. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Beschuldigte mit seiner Hand ihren

- 18 - Arm bzw. ihre Hand gehalten habe. Auf die Frage der Polizistin, wie der Penis gewesen sei, antwortete sie, dass er gross gewesen sei. Auf Nachfrage präzisier- te sie, dass der Penis hart gewesen sei und nach oben gestanden habe. Er sei lang geworden. Herausgekommen sei hingegen nichts. Sie sei dann zu ihrem Bruder gerannt und habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis getan habe. Daraufhin habe der Bruder "wääh!" gesagt. Sonst habe er nichts gesagt. Sie habe dann ihren Bruder gefragt, ob sie bei ihm schlafen dürfe, was dieser bejaht habe (Urk. 3/4 ab 18:35).

E. 2.9 Diese Schilderungen sind nicht stereotyp. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit kleinen individuellen Details, und sowohl die Erzählweise wie auch die Wortwahl der Privatklägerin entsprechen ihrem Alter und wirken sehr au- thentisch. Im Kerngeschehen geht es nicht um einen langen oder komplexen Vor- gang, weshalb auch keine langen Ausführungen zu erwarten sind. Die Privatklä- gerin berichtete in der ersten Einvernahme von sich aus und zusammenhängend vom Vorfall. Auf weiteres Befragen erzählte und zeigte sie genau, was der Be- schuldigte gemacht und wie es sich angefühlt habe. Sie beantwortete die ihr ge- stellten Fragen spontan, soweit sie diese verstand und sich erinnern konnte. Teil- weise musste sie länger über eine Frage nachdenken und gab dann eine Antwort oder sagte, dass sie es nicht wisse. Sie bediente sich durchgehend einer ähnli- chen und altersadäquaten Sprache. Ein Strukturbruch ist an keiner Stelle der Ein- vernahme feststellbar.

E. 2.10 In den Aussagen finden sich jedoch auch Widersprüche, und die Privatklä- gerin weist diverse Erinnerungslücken auf. Während sie in der ersten Befragung schilderte, sie habe vor der Tat mit ihrem Bruder gespielt, und als sie den Be- schuldigten die Treppe heraufkommen gehört hätten, seien sie ins Zimmer ge- rannt, sagte sie in der zweiten Einvernahme, sie habe schon länger im Bett gele- gen und geschlafen, als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei (Urk. 3/4 ab 18:35 und Urk. 4/3 ab 11:21). Weiter gab die Privatklägerin in der ersten Einver- nahme an, sie habe die Kleider des Beschuldigten nicht gesehen, glaubte aber in der zweiten Einvernahme sich zu erinnern, dass der Beschuldigte ein weisses T- Shirt und kurze Hosen angehabt habe. Sie sagte, sie glaube, sie habe durch Blin-

- 19 - zeln etwas Haut und das T-Shirt gesehen (Urk. 3/4 ab 50:15 und Urk. 4/3 ab 28:45). Zudem sagte sie in der zweiten Befragung, ihre Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt in den Malediven gewesen, währenddessen sie in der ersten Befragung angab, sich nicht erinnern zu können, wo ihre Mutter gewesen sei (Urk. 4/3 ab 42:59 und Urk. 3/4 ab 34:55). Die Privatklägerin erinnerte sich auch nicht mehr an den genauen Tag, an welchem der Vorfall stattgefunden haben soll, sondern wusste nur noch mit Sicherheit, dass es heiss gewesen sei und dass es nicht während den Ferien gewesen sei, sondern als sie Schule gehabt habe (Urk. 3/4 ab 14:00 und Urk. 4/3 ab 13:42).

E. 2.11 Das Alter der Privatklägerin darf nicht ausser Acht gelassen werden. Ein Kind, wenn auch bereits 11 Jahre alt, weist nicht dasselbe Erinnerungsvermögen wie ein Erwachsener auf, und Kinder haben mehr Mühe, Ereignisse zeitlich ein- zuordnen. Angesichts dessen, dass der Vorfall bereits zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme rund anderthalb Jahre zurücklag, erstaunt es daher nicht, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an sämtliche Umstände erinnern konnte. Dass sie somit nicht mehr wusste, an welchem Tag genau der Vorfall stattgefunden haben soll und wo ihre Mutter zum damaligen Zeitpunkt war bzw. in der nächsten Befra- gung sicher zu sein schien, dass sie in den Malediven war, spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage im Kerngehalt.

E. 2.12 Der Widerspruch bezüglich dessen, ob sie vor dem Vorfall im Bett lag oder am Spielen war, lässt sich damit erklären, dass die Privatklägern zwei Abende miteinander verwechselte. Die Situation vor dem Vorfall gehört nicht zum Kernge- schehen und weist auch keinen Zusammenhang mit den folgenden Ereignissen auf. Hätte die Privatklägerin die Aussage einstudiert, so hätte es nahegelegen, auch den Teil vor dem Vorfall einzustudieren und die Geschichte bei beiden Ein- vernahmen von Anfang bis Ende gleich zu erzählen. Der Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Vorgeschichte spricht somit ebenfalls nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.

E. 2.13 In Bezug auf die Kleidung des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin in der zweiten Einvernahme klar zum Ausdruck brachte, dass sie sich nicht sicher sei. So sagte sie, sie glaube, dass er ein weisses T-Shirt und kurze

- 20 - Hosen angehabt habe, und sie glaube, dass sie durch Blinzeln etwas Haut und das T-Shirt gesehen habe. Wie auch die Vorinstanz erwog, konnte die Privatklä- gerin auf die Kleider des Beschuldigten schliessen, weil Letzterer vom unteren Bereich das Hauses, dem Wohnzimmer, direkt nach oben ins Schlafzimmer ge- kommen war und es somit naheliegend war, dass der Beschuldigte Kleidung trug und dass es dieselben Kleider waren, wie er bereits zuvor am Abend getragen hatte (Urk. 38 S. 38). Dass die Privatklägerin glaubte, sich zu erinnern, etwas Haut und das T-Shirt gesehen zu haben, als der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe, und davon bei der ersten Einvernahme nichts sagte, lässt sich mit dem langen Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Befragung erklären. Nach eineinhalb Jahren erscheint es nachvollziehbar, dass es der Privatklägerin Mühe bereitete, zu unterscheiden, welche Elemente ihrer Erinnerung sich auf ei- gene Beobachtungen und welche sich auf Annahmen stützten.

E. 2.14 Die Verteidigung brachte diverse weitere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin vor (Urk. 51 S. 8 ff.). Diese beschlagen jedoch nur Nebenpunk- te und vermögen nichts daran zu ändern, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Hauptaspekte des Kerngeschehens immer konstant blieben. Es sei heiss gewesen. Sie habe abends im Bett im Schlafzimmer der Mutter gelegen, als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei. Er habe sich neben das Bett gestellt und ihren Arm hochgehoben, um zu prüfen ob sie schlafe. Dann habe er ihre Hand auf seinen nackten Penis gelegt und habe ihre Hand auf seinem Penis hin und her bewegt. Der Penis sei lang und hart geworden. Es sei nichts aus dem Penis gekommen. Danach sei der Beschuldigte aus dem Zimmer und wieder nach unten gegangen. Sie sei daraufhin aufgestanden und zu ihrem Bruder ge- rannt. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne und anschliessend die Nacht bei ihm im Bett verbracht (Urk. 3/4 und 4/3).

E. 2.15 Die Privatklägerin brachte keine weiteren Anschuldigungen gegen den Be- schuldigten vor und belastete ihn nicht zusätzlich. Sie verneinte, dass "etwas" aus dem Penis herausgekommen sei, und der Beschuldigte habe sie auch an keiner anderen Stelle angefasst (Urk. 3/4 ab 25:10). Zudem bestätigte die Privatklägerin mehrfach ausdrücklich, dass nie mehr etwas Ähnliches vorgefallen sei (Urk. 3/4

- 21 - ab 26:33, ab 34:55). Die Privatklägerin verneinte auch von ihrem Bruder gehört zu haben, dass ihm etwas Ähnliches passiert sei (Urk. 3/4 ab 50:15). Sie habe schon ein paar Mal mit dem Beschuldigten zusammen im Bett übernachtet. Sie hätten jeweils beide ein Pyjama angehabt, hätten mit etwas Abstand nebeneinander ge- schlafen und sich dabei nicht berührt (Urk. 3/4 ab 1:06:45). Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten weder übertrieben positiv noch negativ dar. Sie käme gut mit ihm aus, manchmal würden sie spielen bzw. "fighten". Der Beschuldigte sei fast immer am Handy und trinke Kaffee oder schaue am iPad etwas über Au- tos nach (Urk. 3/4 ab 50:15). Der Beschuldigte sei manchmal streng, manchmal aber auch mega nett. Wenn er streng sei, sage er zum Beispiel, dass wenn sie das und das nicht mache, sie Hausarrest habe und dann müsse sie den ganzen Tag in ihrem Zimmer sein. Der Beschuldigte sei im Allgemeinen auch strenger als ihre Mutter, wobei manchmal auch ihre Mutter strenger sei (Urk. 4/3 ab 47:02). Zudem sagte die Privatklägerin mehrfach, dass sie nicht habe zur Polizei gehen wollen (Urk. 3/4 ab 44:35, ab 50:15 und Urk. 4/3 ab 1:04:44). Auf die Frage wes- halb, sagte sie, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte "drankomme", aber sie müsse es ja sagen, da ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie alles sagen müs- se. Auf die Frage, warum sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte "dran- komme" sagte sie, dass er nett zu ihnen sei, und sie wolle ihrerseits nicht böse zu ihm sein. Er sei für sie wie ein zweiter Vater, und sie habe ihn genau so gern wie ihren leiblichen Vater. Er gehöre zur Familie (Urk. 4/3 ab 1:04:44).

E. 2.16 Aus diesen Aussagen, wie auch denjenigen von D._____ und des Be- schuldigten selbst ergeht, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten grundsätzlich intakt war und die Privatklägerin den Beschul- digten gernhatte. Es ist keine Motivation der Privatklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten ersichtlich, weshalb sie lügen und ihn fälschlicherweise belasten sollte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Inszenie- rung dieser guten Beziehung, indem die Privatklägerin Widerstand gegen den Gang zur Polizei leistete und ihn am Morgen der Einvernahme noch umarmte, ein immenses schauspielerisches Talent erfordern würde (Urk. 38 S. 39). Viel wahr- scheinlicher ist, dass sie nicht zur Polizei gehen wollte, weil sie den Beschuldigten tatsächlich gernhat und nicht wollte, dass er Probleme kriegt.

- 22 -

E. 2.17 Mit der Vorinstanz ist ein Motiv am ehesten noch im Verhältnis der Privat- klägerin zu ihrer kleinen Schwester G._____, der leiblichen Tochter des Beschul- digten, zu sehen. Die Privatklägerin bezeichnete diese als zickig und sagte, ihre Schwester meine, sie sei eine Prinzessin (Urk. 3/4 ab 26:33). Die Mutter berichte- te, dass es vorkomme, dass die Privatklägerin eifersüchtig auf G._____ sei (Urk. 5/2 S. 14). Diese Abneigung scheint jedoch nicht über das übliche Mass von Geschwisterrivalitäten hinauszugehen, und es ist auch hierin der Vorinstanz zu- zustimmen, dass wenn die Privatklägerin ihrer Schwester etwas zu Leide tun woll- te, es nicht einzusehen wäre, weshalb sie dann nicht ihrer Schwester, sondern dem Beschuldigten, den sie mag, etwas Unwahres unterstellen sollte (Urk. 38 S. 40). Eine Motiv für eine falsche Anschuldigung ist somit nicht ersichtlich.

E. 2.18 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin von einer Drittperson beeinflusst worden wäre und ihr derart eine Scheinerinnerung suggeriert worden wäre (vgl. hierzu vorstehend Ziff. II.2.6 f.). Gegen eine Beein- flussung durch eine Drittperson spricht insbesondere auch die Aussagegenese. Die Privatklägerin sagte, dass sie gleich nach dem Vorfall nur ihrem Bruder und ihrer Kollegin, F._____, vom Vorfall erzählt habe. Ihrer Mutter habe sie es nicht gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass es deswegen zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten Streit geben würde (Urk. 3/4 ab 26:33). Auf die Frage, wieso sie es ihrer Mutter dann doch gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, dass ihre Mutter ihr ein Geheimnis gesagt habe, und sie, die Privatklägerin, daraufhin ge- sagt habe, dass sie auch ein Geheimnis habe. Dann habe ihre Mutter sie aufge- fordert, es ihr zu sagen. Dies habe sie aber nicht tun wollen, weshalb sie ihren Bruder gerufen habe, woraufhin dieser es der Mutter erzählt habe (Urk. 3/4 ab 25:10). D._____ schilderte die Situation gleich: Sie hätte mit der Privatklägerin über Geheimnisse gesprochen. Es sei um ihre Depressionen gegangen. In die- sem Gespräch habe die Privatklägerin ihr gesagt, dass sie ihr auch ein Geheimnis anvertrauen wolle, aber dass der Beschuldigte sie - die Privatklägerin - dann si- cher hassen werde. Sie habe die Privatklägerin gefragt, warum, und diese habe ihren jüngeren Bruder H._____ geholt und ihm etwas ins Ohr geflüstert. H._____ habe dann gesagt, dass die Privatklägern das Glied des Beschuldigten habe an-

- 23 - fassen müssen. Die Privatklägerin habe dann weiter erzählt und H._____ habe den Raum verlassen (Urk. 5/2 S. 1).

E. 2.19 Der Grund, weshalb die Privatkläger ihrer Mutter nicht bereits früher vom Vorfall erzählte, ist verständlich. Dass sie sich stattdessen ihrem Bruder und ihrer Kollegin, die sie seit der Krippe kannte, anvertraute, erscheint ebenfalls plausibel. Die Schilderungen, wie es schliesslich doch dazu kam, dass die Privatklägerin ih- rer Mutter vom Vorfall erzählte, sind wiederum sehr authentisch und bilden ein starkes Indiz für die Realitätstreue der Aussagen der Privatklägerin. Hierzu ist insbesondere auf die Rolle des Bruders hinzuweisen, wie dies auch die Vor- instanz tat (Urk. 38 S. 43). Als die Privatklägerin ihren Bruder hinzurief, wusste er, nachdem sie ihm etwas ins Ohr flüsterte, sofort worum es ging und sagte, die Pri- vatklägerin habe das Glied des Beschuldigten anfassen müssen. Rein theoretisch wäre es zwar möglich, dass die Privatklägerin die Geschichte erfunden hatte und dem Bruder in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal davon erzählte. Diesfalls hätte der Bruder jedoch höchstwahrscheinlich anders reagiert und beispielsweise zu- erst "wääh!" gesagt und nicht einfach die Worte der Privatklägerin wiedergege- ben. Zudem hätte es, wenn die Privatklägerin die Geschichte erfunden hätte, kei- nen Sinn gemacht, den Bruder miteinzubeziehen. Dass die 11-jährige Privatkläge- rin taktisch vorausschauend für den Fall eines Strafverfahrens ihren Bruder mit- einbezog, kann ausgeschlossen werden. Es spricht daher für den Wahrheitsge- halt ihrer Darstellung, wenn die Privatklägerin sagt, sie habe ihrem Bruder gleich nach dem Vorfall davon erzählt. Dass sie den Vorfall damals, vor eineinhalb Jah- ren, erfunden hatte und ihrem Bruder diese einstudierte Geschichte erzählte, ihm jedoch verbat, jemandem davon zu erzählen, ergäbe ebenfalls keinen Sinn. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin spricht somit deutlich für deren Glaubhaftigkeit.

E. 2.20 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin diverse Realitätskriterien aufweisen, sich die festgestellten Widersprüche erklären lassen und keine weiteren Warnsignale in den Aussagen enthalten sind. Die Aus- sagegenese spricht deutlich dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin wahr sind. Es ist kein Motiv für eine Falschaussage zulasten des Beschuldigten ersicht-

- 24 - lich, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch eine Drittperson oder eine Scheinerinnerung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Kern- geschehens glaubhaft sind, weshalb auf diese abzustellen ist und der folgende Sachverhalt erstellt ist (Urk. 38 S. 49): Der Beschuldigte ging abends zu der im Bett im Schlafzimmer ihrer Mutter liegenden Privatklägerin, ergriff ihre Hand und führte diese an sein nacktes Glied. Er hielt die Hand der Privatklägerin und rieb damit seinen Penis bis zu einer halben Minute lang. Dabei ging er davon aus, dass die Privatklägerin schlief und sich aufgrund ihres Zustandes nicht gegen die sexuelle Handlung zur Wehr setzen konnte.

E. 2.21 Mit der Vorinstanz lässt sich der Vorfall zeitlich im Sommer 2014 verordnen (Urk. 38 S. 46). D._____ befand sich im Mai und im August 2014 für ein paar Ta- ge im I._____ [Staat in Vorderasien], was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 5/2 S. 7 und Urk. 2/4 S. 2). Die Dauer dieser Aufenthalte deckt sich damit, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme sagte, die Mutter sei nach zwei Tagen wieder zurückgekommen. Ausserdem kann es sowohl im Mai wie auch im August heiss sein, und die Privatklägerin befand sich bis Ende August in der drit- ten Klasse, worauf sie in der zweiten Befragung Bezug genommen hatte (Urk. 4/3 ab 13:42). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Auf die entsprechen- den und nachfolgend zusammengefassten Erwägungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 49-52, VI).

2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Indem der Beschuldigte, die Hand der damals ca. 10-jährigen Privatkläge- rin auf seinen nackten Penis legte und mit ihrer Hand seinen Penis rieb, wobei er

- 25 - wissentlich und willentlich handelte, erfüllte er den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.

3. Es liegt zudem eine versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB ist ge- geben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären. Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder ge- radezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (BGE 140 IV 150 E. 3.4 f., mit Hinweisen). 3.1. Gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten schlief die Privatklägerin und war somit aus seiner Sicht zum Widerstand unfähig. Der Beschuldigte wollte mit der Hand der schlafenden Privatklägerin seinen Penis reiben und damit ihre Wi- derstandsunfähigkeit für eine sexuelle Handlung ausnützen. Er handelte somit vorsätzlich und erfüllte subjektiv den Tatbestand der Schändung. 3.2. Objektiv konnte er den Tatbestand nicht erfüllen, weil die Privatklägerin gar nicht schlief. Es handelt sich somit um einen untauglichen Versuch bzw. um einen vollendeten Versuch der Schändung an einem untauglichen Objekt. Grob unver- ständig handelte der Beschuldigte dabei nicht.

4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 187 und 191 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 mit Hinweis auf BGE 120 IV 194 E. 2.b). Der Beschuldigte ist daher in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 26 - V. Strafe

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen

E. 6 Jahre alt war, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens als notwendig erscheinen lassen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2016 E. 1.3). Die vorliegenden Aussagen der damals 11-jährigen Privatklägerin sind verständlich und bedürfen keiner weitergehenden Interpretation, welche den Beizug eines Sachverständigen erfordern würde. Dass die Aussagen eines Kindes gegenüber denjenigen eines Erwachsenen Beson- derheiten aufweisen und daher nicht unbesehen dieselben Kriterien bzw. derselbe Massstab bei der Aussagenwürdigung anzuwenden ist, versteht sich im Übrigen von selbst.

E. 11 Seiten ausführlich dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf diese Ausführungen zu verweisen (Urk. 38 S. 15-36).

- 15 -

2. Beweiswürdigung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Februar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vormerknahme Schadenersatzbegehren), 7 (Kostenfestsetzung) und 10 - 12 (Kostenauflage unentgeltlicher Rechtsbeistand, Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin und des unentgeltlichen Rechtsbeistands) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 34 - − der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.
  7. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'320.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. - 35 -
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (sofern verlangt und nur hinsichtlich ihrer Anträ- ge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 36 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170149-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Urteil vom 1. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Februar 2017 (GG160236)

- 2 - ____________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Novem- ber 2016 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im üb- rigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewie- sen.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin kein Schadener- satzbegehren gestellt hat.

6. Dem Beschuldigten wird für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 847.– Auslagen Untersuchung Fr. 12'583.55 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 3'642.85 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausser je- ne der amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin – werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Rechtsanwältin lic.iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 11'476.67 Barauslagen CHF 174.75 Zwischentotal CHF 11'651.42 MwSt. CHF 932.11 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 12'583.53 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

- 4 -

12. Rechtsanwalt Dr.iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 3'300.00 Barauslagen CHF 73.00 Zwischentotal CHF 3'373.00 MwSt. CHF 269.84 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 3'642.84 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf allfällige Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren sei zufolge Freispruchs nicht einzutreten.

3. Sowohl die Kosten der erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfah- rens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte auf eine Ent- schädigung verzichtet.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 -

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 16) Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Berufungsverfah- ren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. Februar 2017 wurde der Beschuldigte der versuchten Schändung und der se- xuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 38 S. 62). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv übergeben. Die Verteidigung meldete daraufhin mündlich zu Protokoll Berufung an (Prot. I S. 31). Die Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Privatklägerin bestätigten am 28. März 2017 den Empfang des begründeten Ur- teils (Urk. 37/1-2). Die Verteidigung nahm es am 4. April 2017 entgegen (Urk. 37/3) und reichte mit Eingabe vom 6. April 2017 fristgerecht ihre Berufungs- erklärung ein (Urk. 39). Mit Eingabe vom 24. April 2017 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche ihr gewährt wurde (Urk. 42). Die Privatklägerin erhob ebenfalls keine Anschlussberufung (Urk. 43).

2. In der Folge wurden die Parteien auf den 1. September 2017 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtli-

- 6 - chen Verteidigung und der Rechtsvertreter der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 5). Die Parteien stellten die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 5 f.). II. Prozessuales

1. Gegenstand der Berufung 1.1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Beru- fung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Verteidigung beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch in Dis- positivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, die Strafe und den Strafvollzug in den Dispositivziffern 2 und 3, die Zivilforderung der Privatklägerin in Dispositivziffer 4, das Tätigkeitsverbot in Dispositivziffer 6 und die Kostenauflage in Dispositivzif- fer 8. Zu den Kosten beantragte sie, dass diese definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Da Dispositivziffer 9 von diesem Antrag abweicht, indem bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde, bezieht sich der Antrag der Verteidigung und damit die Anfechtung des Urteils auch auf Dispositivziffer 9. 1.3. Die übrigen Dispositivziffern blieben unangefochten. Folglich ist festzustel- len, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. Februar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vormerknahme Schadener- satzbegehren), 7 (Kostenfestsetzung) und 10 - 12 (Kostenauflage unentgeltlicher Rechtsbeistand, Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgelt- lichen Rechtsbeistands) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Aussagepsychologisches Gutachten 2.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits in der Untersuchung und vor erster Instanz den Beweisantrag, es sei ein aussage- psychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatkläge-

- 7 - rin in Auftrag zu geben (Urk. 50 S. 2, Urk. 14 S. 2, Urk. 23 S. 2, Urk. 26 S. 2). Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Privatkläge- rin zum angeblichen Tatzeitpunkt um ein Kind von 10 Jahren gehandelt habe, weshalb die sonst üblichen Realkennzeichen nicht unbesehen angewandt werden könnten. Im Weiteren sei eine Beeinflussung durch die Mutter und deren Freundin nicht gänzlich auszuschliessen, zumal aus den Akten hervorgehe, dass die Pri- vatklägerin vorgängig von ihrer Mutter sowie deren Freundin zum angeblichen Vorfall "befragt" worden sei. Erschwerend komme die teilweise sehr suggestive Befragung durch die Polizistin hinzu. Eine Begutachtung sei auch erforderlich, da wissenschaftlich erwiesen sei, dass sogenannte Pseudoerinnerungen bei Kindern signifikant häufiger vorkommen würden als bei Erwachsenen. Darüber hinaus dränge sich die Begutachtung auf, da sich aus dem Prozessstoff bzw. der Darstel- lung des Beschuldigten kein Alternativsachverhalt ergebe, der seinerseits zu einer Erschütterung des Anklagefundaments führen könne. Der Beschuldigte könne nur die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin bestreiten. Die Verteidigung führte weiter aus, die Aussagen der Privatklägerin seien gemäss dem Bericht des Poli- zisten C._____ über die Videobefragung der Privatklägerin vom 24. Dezember 2015 stereotyp. Zudem traue auch die Mutter der Privatklägerin dem Beschuldig- ten die Tat nicht zu (Urk. 50 und Urk. 23). 2.2. Bereits die Vorinstanz lehnte den Beweisantrag der Verteidigung auf Ein- holung eines aussagepsychologischen Gutachtens mit überzeugender Begrün- dung ab (Urk. 38 S. 12 f., Urk. 24 S. 2 f.). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachver- ständigen für diese Prüfung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beein- flussung durch Drittpersonen bestehen. Bei kindlichen Opferzeugen ist ein Gut- achten etwa erforderlich, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung bestehen, die es dem Gericht erschwert, eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung vorzunehmen. Analoges kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder wenn bloss rudimen-

- 8 - täre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen, die näherer Inter- pretation bedürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, mit Hinweisen). 2.3. Die Privatklägerin wurde zweimal von einer Polizistin der Dienststelle Kin- derschutz befragt, wovon Videoaufzeichnungen gemacht wurden (Urk. 3/4 und Urk. 4/4). Die Befragungen wurden professionell und, wie den Berichten der Fachpsychologinnen für Kinder- und Jugendpsychologie zu entnehmen ist, alters- adäquat durchgeführt (Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 4/2 S. 2). Inwiefern die Befragungen, wie von der Verteidigung behauptet, suggestiv erfolgt sein sollen, ist für das Ge- richt nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil stellte die Polizistin die Fragen immer zuerst offen und fragte erst im Anschluss daran spezifisch nach Details. 2.4. Allein aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind handelt, welches zum angeblichen Tatzeitpunkt 10 Jahre und im Zeitpunkt der Befragungen 11 Jahre alt war, drängt sich keine Begutachtung auf. So ent- schied das Bundesgericht beispielsweise in einem Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, bei welchem das Kind im Zeitpunkt der Befragung erst 6 Jahre alt war, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens als notwendig erscheinen lassen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2016 E. 1.3). Die vorliegenden Aussagen der damals 11-jährigen Privatklägerin sind verständlich und bedürfen keiner weitergehenden Interpretation, welche den Beizug eines Sachverständigen erfordern würde. Dass die Aussagen eines Kindes gegenüber denjenigen eines Erwachsenen Beson- derheiten aufweisen und daher nicht unbesehen dieselben Kriterien bzw. derselbe Massstab bei der Aussagenwürdigung anzuwenden ist, versteht sich im Übrigen von selbst. 2.5. Es liegt eine klassische "Aussage gegen Aussage" Situation vor. Den An- schuldigungen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten gegen- über, der den Vorfall bestreitet. Das Vorliegen der Konstellation "Aussagen gegen Aussage" gebietet aber nicht per se die Beauftragung eines aussagepsychologi- schen Sachverständigen (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 1513). Das Gericht trifft diese Situatio-

- 9 - nen häufig an, und es bleibt auch in einer solch schwierigen Konstellation eine der elementaren Aufgaben des Gerichts die einander entgegenstehenden Aussagen zu würdigen und zu entscheiden, welche dieser Aussagen glaubhaft sind und ob sie derart überzeugend sind, dass auf sie abgestellt werden kann. Ob die Aussa- gen der Privatklägerin, wie geltend gemacht, stereotyp sind und wie die Aussage der Mutter der Privatklägerin, sie traue dem Beschuldigten die Tat nicht zu, zu werten ist, hat das Gericht im Rahmen der Aussagenwürdigung zu beurteilen. 2.6. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Privatklägerin durch Drittpersonen, insbesondere durch die Mutter, D._____, bestehen nicht. D._____ sagte als Zeugin in der ersten Befragung, dass sie dem Beschuldigten die Tat nicht zutraue (Urk. 5/1 S. 2). In der zweiten Einvernahme führte sie aus, dass die Schilderungen der Privatklägerin zwar glaubhaft gewirkt hätten, sie aber nicht richtig habe glauben können, dass der Beschuldigte das gemacht habe (Urk. 5/2 S. 4). Auf die Frage, warum sie dem Beschuldigten die Tat nicht zutraue, antwor- tete sie, dass er ein liebevoller Mensch sei, auf den sie sich habe verlassen kön- nen und dem sie vertraut habe (Urk. 5/2 S. 10). Zudem gab sie unumwunden zu, dass sie auch kurz in Betracht gezogen habe, dass die Privatklägerin lügen könn- te (Urk. 5/2 S. 17). An keiner Stelle äusserte sich die Zeugin schlecht oder gar ausfällig über den Beschuldigten. Selbst eine Weiterführung ihrer Beziehung schloss sie im Zeitpunkt der Befragung nicht kategorisch aus (Urk. 5/2 S. 14 f.). Sie stellte ihre Tochter auf kein Podest, sondern führte authentisch aus, dass die Privatklägerin langsam in die Pubertät komme und am "zicken" sei. Sie bejahte auch, dass es schon vorgekommen sei, dass die Privatklägerin gelogen habe (Urk. 5/2 S. 13). Die Aussagen und Überlegungen von D._____ sprechen gegen eine bewusste Beeinflussung der Privatklägerin. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb D._____ die Privatklägerin dazu hätte verleiten sollen, falsche Anschul- digungen gegen den Beschuldigten zu erheben. 2.7. Die Verteidigung führte hierzu weiter aus, dass D._____ und ihre Kollegin die Privatklägerin massiv beeinflusst hätten, indem sie zwischen eineinhalb und zwei Stunden lang mit der Privatklägerin gesprochen hätten (Urk. 26 S. 2 und Urk. 50 S. 2). Es trifft zwar zu, dass D._____, bevor sie mit ihrer Tochter zur Poli-

- 10 - zei ging, zu ihrer Freundin fuhr, jedoch bestehen keine Hinweise darauf, dass die beiden Frauen, mit der Privatklägerin derart lange gesprochen und sie auf irgend- eine Weise beeinflusst hätten. D._____ bejahte in der Zeugeneinvernahme, dass sie ihrer Kollegin von den Erzählungen der Privatklägerin berichtet habe und dass diese ihr geraten habe, dies ernst zu nehmen (Urk. 5/2 S. 5). Die Unterredung zwischen ihr und der Kollegin habe die Privatklägerin jedoch nicht mitgehört. Letz- tere sei im Schlafzimmer gewesen (Urk. 5/2 S. 15). Auch die Privatklägerin selbst machte keine Aussagen, welche darauf hindeuten würden, dass ihre Mutter oder deren Kollegin eingehend mit ihr gesprochen und sie beeinflusst hätten. Die von der Verteidigung zitierte Aussage der Privatklägerin, aus welcher hervorgehen soll, dass die Mutter und ihre Kollegin auf die Privatklägerin eingeredet hätten und daher von einer Beeinflussung ausgegangen werden müsse (Urk. 50 S. 2 f.), ist im Gesamtkontext zu betrachten. Die Privatklägerin erzählte in dieser Videose- quenz von der Reaktion der Mutter, als sie ihr vom Vorfall berichtet habe: "Dann hat sie [gemeint ihre Mutter] sich angezogen, dann sind wir zu ihrer Kollegin ge- gangen und dann hat sie mit mir irgendetwas gesprochen, aber ich weiss nicht mehr was." - "Wer hat gesprochen?" - "Beide, meine Mutter und ihre Kollegin." - "Versuch dich zu erinnern." - " Sie hat gesagt, wir müssen zur Polizei gehen, um es zu sagen. Dann habe ich gesagt: 'nein, ich will nicht'." (Urk. 3/4 ab 49:19). Dar- aus geht lediglich hervor, dass die Mutter und ihre Kollegin mit der Privatklägerin gesprochen haben und der Privatklägerin gesagt wurde, sie müsse der Polizei vom Vorfall berichten. Entgegen der Darstellung der Verteidigung weisen diese Aussagen jedoch nicht auf eine Beeinflussung hin. Im weiteren Verlauf der Befra- gung führte die Privatklägerin dann auch nochmals aus, dass ihre Mutter ihr in Bezug auf die Einvernahme nur gesagt habe, dass sie zur Polizei in der Stadt ge- hen müssten, um zu reden. Über den Vorfall hätten sie nicht nochmals gespro- chen. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen wolle, doch ihre Mutter habe gesagt, dass sie gleichwohl müsse (Urk. 3/4 ab 1:01:35). 2.8. Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Privatklägerin durch Drittpersonen. Die Privatklägerin weist keine Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung auf, die eine Aussa- genanalyse erschweren würden. Auch die Fachpsychologinnen machten keine

- 11 - anderweitigen Feststellungen (Urk. 3/3 und 4/2). Die Opferbefragung erfolgte pro- fessionell, und die Aussagen der Privatklägerin sind verständlich und bedürfen keiner näheren Interpretation, so dass einer fachgerechten Aussagenanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht nichts im Wege steht. Es liegen folglich keine besonderen Umstände vor, welche den Beizug eines Sachverständigen erfordern würden. Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Glaubhaftig- keitsgutachtens ist daher abzuweisen.

3. Aussageverweigerungsrecht 3.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Privatklägerin korrekterweise als Auskunftsperson befragt worden sei und der rechtliche Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO zwar stattgefunden habe, aber keineswegs altersgerecht oder gar so, dass von Seiten der befragenden Polizistin je nachgefragt worden sei, ob die Privatklä- gerin überhaupt Aussagen machen wolle. Wenn der Hinweis auf das Verweige- rungsrecht bzw. dieses Recht nur "en passant" erwähnt werde ohne wirklich nachzufragen, ob die Auskunftsperson auch tatsächlich aussagen wolle, so seien solche Aussagen nach Art. 178 lit. b analog zu Art. 158 Abs. 2 StPO nicht ver- wertbar (Urk. 51 S. 2 f.). 3.2. Gemäss Art. 178 lit. a und b StPO sind Personen, welche sich als Privat- kläger konstituiert haben, sowie Personen, welche zur Zeit der Einvernahme das

15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, als Auskunftspersonen einzuver- nehmen. Während Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g nicht zur Aussage verpflichtet sind (Art. 180 Abs. 1 StPO), besteht für die Privatkläger- schaft vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, eine Aussagepflicht (Art. 180 Abs. 2 StPO). 3.3. Bei der ersten Befragung der Privatklägerin vom 24. Dezember 2015 han- delte es sich um eine polizeiliche Einvernahme im Sinne von Art. 179 StPO und die damals 11-jährige Privatklägerin hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Privatklägerin konstituiert. Folglich stand ihr ein Aussageverweigerungsrecht zu.

- 12 - Die zweite Befragung vom 11. März 2016 fand demgegenüber nach der Konstitu- ierung statt und wurde von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchge- führt (sog. delegierte Einvernahme). Der Privatklägerin stand jedoch auch in die- ser Einvernahme, trotz ihrer Stellung als Privatklägerin das Aussageverweige- rungsrecht zu, denn der Hauptgrund für die Regelung, dass unter 15-jährige als Auskunftsperson zu befragen sind, dürfte darin liegen, dass den Kindern im be- treffenden Alter angesichts der Besonderheit der Situation, in die sie versetzt werden, die Pflicht zur Aussage mit dem damit verbundenen Zwang erspart wer- den soll (Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 178 StPO). Dieser Grund, ein Kind unter 15 Jahren nicht zu einer Aussage zu verpflichten, besteht weiterhin, auch wenn sich das Kind im Laufe des Verfahrens als Privatklägerschaft konstituiert. 3.4. Gemäss Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Auskunfts- personen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. Der Privatklägerin wurde zu Be- ginn beider Befragungen von der einvernehmenden Polizistin erklärt, dass sie nichts sagen müsse, wenn sie nicht möchte (Urk. 3/4 um 02:25 und Urk. 4/3 um 04:40). Inwiefern diese Belehrung nicht altersgerecht sein soll, wie es die Vertei- digung geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Polizistin wies die Privatklägerin durch diesen Satz klar und verständlich auf ihr Aussageverweigerungsrecht hin. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erwähnte die Einvernehmende die- ses Recht auch nicht nur "en passant", sondern explizit, bevor sie die Privatkläge- rin ebenfalls vorschriftsgemäss auf die möglichen Straffolgen einer falschen An- schuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hinwies. Nicht einleuchtend ist die Behauptung der Verteidigung, dass die Polizistin die Privatklägerin hätte fragen müssen, ob sie Aussagen machen wolle. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus einer rechtlichen Bestimmung noch war diese Frage aufgrund der Umstände geboten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Privatklägerin eigentlich überhaupt nicht habe zur Polizei gehen wollen bzw. keine Aussagen habe machen wollen (Urk. 51 S. 3). Es erstaunt nicht, dass die Privatklägerin nicht im Sinne eines eigenen Bedürfnisses zur Polizei gehen und von dem angeblichen Vorfall berichten wollte. Trotzdem

- 13 - entschied sie sich, in Kenntnis ihres Aussageverweigerungsrechts, an beiden Be- fragungen dazu, Aussagen zu machen. Diese sind demzufolge auch allesamt verwertbar.

4. Anklagegrundsatz 4.1. Der Beschuldigte machte anlässlich seines Schlussworts in der Berufungs- verhandlung implizit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Er bezog sich darauf, dass sich die Anklage über einen Zeitraum von Mai bis August 2014 erstrecke. Da dies keine richtige Angabe sei, könne er nicht sagen, ob er dann zu Hause gewesen sei. Er könne sich gar nicht richtig verteidigen (Prot. II S. 19). 4.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Anklageschrift bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten, mit der Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrech- te der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Ort- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen). 4.3. Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift vom 2. November 2016 vorgeworfen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum ca. zwi- schen anfangs Mai 2014 und Ende August 2014, abends zwischen ca. 20.00 Uhr und 24.00 Uhr im Schlafzimmer der Mutter der Privatklägerin im Einfamilienhaus im E._____ … in … Zürich die Hand der sich schlafend stellenden Privatklägerin an seinen nackten Penis geführt und mit deren Hand seinen Penis gerieben zu

- 14 - haben (Urk. 16 S. 2). Auch wenn sich die Anklage nicht auf einen bestimmten Tag bezieht, so grenzt sie doch den Zeitraum auf ein paar Monate sowie die Zeitspan- ne zwischen ca. 20.00 Uhr und 24.00 Uhr ein. Aufgrund dessen, dass die Anklage auf den Angaben eines Kindes beruht und der angebliche Vorfall zum Zeitpunkt der Schilderung der Privatklägerin eineinhalb Jahre zurücklag, war es der Ankla- gebehörde nicht möglich, den Zeitpunkt genauer zu bestimmen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte aufgrund der Anklageschrift erkennen kann, wel- ches Verhalten ihm vorgeworfen wird und wie, wo sowie in welchem Zeitraum er die Tat ausgeführt haben soll. Die Anklage ist damit genügend präzis umschrie- ben, so dass der Beschuldigte zum Vorwurf Stellung nehmen und seine Verteidi- gungsrechte wahrnehmen konnte. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Anklagevorwurf wurde von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Hierauf kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 f.). Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/4 und 4/3-4), welche vom Beschuldigten wäh- rend des gesamten Verfahrens bestritten wurden (Urk. 2/1-5). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung wies er den Anklagevorwurf vehement von sich und sagte, er könne sich diese Vorwürfe auch nicht erklären (Prot. I S. 14). Auch an der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe das mit Sicherheit nicht ge- macht. Er finde, dass es bei den Aussagen der Privatklägerin enorme Widersprü- che habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb sie das so sage (Prot. II S. 12). 1.2. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläge- rin und der Zeugin D._____, der Mutter der Privatklägerin, sowie die Berichte der Fachpsychologinnen zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin zur Ver- fügung (Urk. 2/1-5, 3/4, 4/3-4, 5/1-2, 3/3, 4/2). Die Aussagen der befragten Perso- nen sowie die Berichte der Psychologinnen wurden von der Vorinstanz auf rund 11 Seiten ausführlich dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf diese Ausführungen zu verweisen (Urk. 38 S. 15-36).

- 15 -

2. Beweiswürdigung 2.1. Bezüglich der allgemeinen Theorie zur Beweiswürdigung kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14 f., V.1.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung wie vorliegend auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von aussagenden Personen abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 3 f.; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.) 2.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin als direkt Beteiligte ein Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für sie günstigen Lichte darzustel- len. Auch die Zeugin, D._____, erscheint in ihrer Rolle als Mutter der Privatkläge- rin und Lebenspartnerin des Beschuldigten nicht als neutrale Zeugin. Es sind da- her sämtliche Aussagen der befragten Personen mit Vorsicht zu würdigen. 2.4. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind die Aussagen auf Realitätskriterien zu untersuchen. Die Wahr- scheinlichkeit für eine (zumindest subjektiv) wahre Darstellung steigt, je mehr Merkmale gefunden werde. Anschliessend sind die Aussagen auf sogenannte Warnsignale zu überprüfen, die einen Hinweis auf erklärungsbedürftige Auffällig- keiten in den Aussagen oder bei deren Präsentation geben. Lassen sie sich prob- lemlos "verarbeiten" oder findet sich eine (harmlose) Deutungsmöglichkeit, so sind sie grundsätzlich als neutral zu behandeln. Ist das nicht der Fall, verringern sie in der Gesamtbetrachtung den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Zuverläs- sigkeit der zu beurteilenden Aussage. In einem dritten Schritt ist dann zu überprü-

- 16 - fen, ob es sich bei den wiedergegebenen Erinnerungen um echte und irrtumsfreie oder nur um "Scheinerinnerungen" handelt (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtspre- chung, forumpoenale 6/2012 S. 368-374, S. 368). Die Aussagen sind auf die fol- genden Realitätskriterien hin zu untersuchen: Details, Individualität, räumlich- zeitliche Verflechtung, Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität, Konstanz und spontane Erweiterungen (Martin Hussels, a.a.O., S. 369). Die folgenden Auffälligkeiten sind als Warnsignale zu betrachten: Zurückhaltung bei der Aussage zum Kerngeschehen, mangelnde Präzision, über- triebene Genauigkeit, Dreistigkeit, Vorwegverteidigung, Kargheit und ein Struktur- bruch (Martin Hussels, a.a.O., S. 372). 2.5. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehen. Einerseits gibt es nur zwei angeb- liche oder tatsächliche Tatbeteiligte und andererseits bleibt dem Beschuldigten in der Lage desjenigen, der behauptet, dass der Vorfall nicht stattgefunden habe, nichts anderes übrig, als die Vorwürfe zu bestreiten. Bestreitungen alleine eignen sich jedoch nicht für eine eingehende Aussagenanalyse und eine Alternativversi- on, welche ihrerseits einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden könnte, gibt es nicht. Dies bedeutet umso mehr, dass die Aussagen der Privatklägerin be- sonders sorgfältig zu würdigen sind (Urk. 38 S. 36). 2.6. Das Bezirksgericht nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vor und setzte sie in Bezug zu denjenigen von D._____, des Beschuldigten und zu den Berichten der beiden Fachpsychologin- nen über die Videobefragungen der Privatklägerin. Eingehend beschäftigte sich die erste Instanz mit den Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin und fragte nach der Motivationslage für die Aussagen der Privatklägerin. Diesen aus- führlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 38 S. 36- 49). Nachfolgend ist nochmals auf die wichtigsten Punkte einzugehen. 2.7. In der ersten Einvernahme vom 24. Dezember 2015 wurde die Privatkläge- rin als Einstieg zu allgemeinen Themen, wie Familie, Haus und Hobbies befragt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann bereits zu diesem Zeitpunkt

- 17 - der Einvernahme nicht von einer sprudelnden Erzählweise gesprochen werden (Urk. 28 S. 3, Urk. 51 S. 9). Die Privatklägerin gab kurze Antworten, und es ist of- fensichtlich, dass ihr die Befragungssituation unangenehm war. Auf Aufforderung hin zu erzählen, was passiert sei, berichtete die Privatklägerin über den Vorfall mit dem Beschuldigten (Urk. 3/4 ab 14:55). Sie beschrieb, dass sie mit dem Beschul- digten im selben Zimmer habe schlafen dürfen, da ihr Bruder in der vorangegan- gen Nacht auch beim Beschuldigten habe schlafen dürfen, und dann habe er es gemacht, wobei er gewartet habe, bis sie am Schlafen gewesen sei. Sie habe ge- hört, wie er die Treppe heraufgekommen sei, und dann sei sie ins Bett gerannt. Dann habe er ihren Arm heraufgetan und ihre Hand dorthin getan. Dies sei im Schlafzimmer der Mutter gewesen, in einem grossen Himmelbett. Um welche Uhrzeit dies gewesen sei, wisse sie nicht, es sei aber draussen dunkel gewesen, und sie habe auch schon das Nachtessen eingenommen gehabt. Ihre Mutter sei zu diesem Zeitpunkt weg gewesen. Als der Beschuldigte es gemacht habe, sei sie in der Folge zu ihrem Bruder gerannt und habe es ihm gesagt. Zuerst habe sie es ihrem Bruder gesagt und danach ihrer Kollegin F._____, welche sie seit der Krip- pe kenne und welche mit ihr im E._____ in die Schule gehe. Sie habe es F._____ gleich am nächsten Tag erzählt. Was F._____ geantwortet habe, wisse sie nicht. Ansonsten habe sie es niemandem erzählt (Urk. 3/4 ab 14:55). 2.8. Aufgrund der Umstände und des Alters der Privatklägerin erscheint es nachvollziehbar, dass sie zu Beginn der Einvernahme gehemmt war, nähere Aus- führungen zu machen und "es" und "dorthin" zu benennen. Die Polizistin zeigte daher auf einzelne Körperteile, wie Stirn, Beine, Po, und Genitalien, etc., und half der Privatklägerin auf diesem Weg, ihre Hemmungen zu überwinden. Dabei ver- mied es die Befragende, vorwegzunehmen, um welche Körperteile es in der Folge gehen sollte. Die Privatklägerin traute sich daraufhin, zu erklären, dass sie mit "dorthin" den Penis des Beschuldigten gemeint habe. Es sei unter den Kleidern gewesen. Dass es sein Penis gewesen sei, habe sie gewusst, weil es rund gewe- sen sei und er "so" gemacht habe. Bei dieser Aussage formte die Privatklägerin ihre Hand, als würde sie etwas halten und machte dabei Hin- und Herbewegun- gen. Anschliessend machte sie dieselben Bewegungen noch mit offener Hand. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Beschuldigte mit seiner Hand ihren

- 18 - Arm bzw. ihre Hand gehalten habe. Auf die Frage der Polizistin, wie der Penis gewesen sei, antwortete sie, dass er gross gewesen sei. Auf Nachfrage präzisier- te sie, dass der Penis hart gewesen sei und nach oben gestanden habe. Er sei lang geworden. Herausgekommen sei hingegen nichts. Sie sei dann zu ihrem Bruder gerannt und habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis getan habe. Daraufhin habe der Bruder "wääh!" gesagt. Sonst habe er nichts gesagt. Sie habe dann ihren Bruder gefragt, ob sie bei ihm schlafen dürfe, was dieser bejaht habe (Urk. 3/4 ab 18:35). 2.9. Diese Schilderungen sind nicht stereotyp. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit kleinen individuellen Details, und sowohl die Erzählweise wie auch die Wortwahl der Privatklägerin entsprechen ihrem Alter und wirken sehr au- thentisch. Im Kerngeschehen geht es nicht um einen langen oder komplexen Vor- gang, weshalb auch keine langen Ausführungen zu erwarten sind. Die Privatklä- gerin berichtete in der ersten Einvernahme von sich aus und zusammenhängend vom Vorfall. Auf weiteres Befragen erzählte und zeigte sie genau, was der Be- schuldigte gemacht und wie es sich angefühlt habe. Sie beantwortete die ihr ge- stellten Fragen spontan, soweit sie diese verstand und sich erinnern konnte. Teil- weise musste sie länger über eine Frage nachdenken und gab dann eine Antwort oder sagte, dass sie es nicht wisse. Sie bediente sich durchgehend einer ähnli- chen und altersadäquaten Sprache. Ein Strukturbruch ist an keiner Stelle der Ein- vernahme feststellbar. 2.10. In den Aussagen finden sich jedoch auch Widersprüche, und die Privatklä- gerin weist diverse Erinnerungslücken auf. Während sie in der ersten Befragung schilderte, sie habe vor der Tat mit ihrem Bruder gespielt, und als sie den Be- schuldigten die Treppe heraufkommen gehört hätten, seien sie ins Zimmer ge- rannt, sagte sie in der zweiten Einvernahme, sie habe schon länger im Bett gele- gen und geschlafen, als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei (Urk. 3/4 ab 18:35 und Urk. 4/3 ab 11:21). Weiter gab die Privatklägerin in der ersten Einver- nahme an, sie habe die Kleider des Beschuldigten nicht gesehen, glaubte aber in der zweiten Einvernahme sich zu erinnern, dass der Beschuldigte ein weisses T- Shirt und kurze Hosen angehabt habe. Sie sagte, sie glaube, sie habe durch Blin-

- 19 - zeln etwas Haut und das T-Shirt gesehen (Urk. 3/4 ab 50:15 und Urk. 4/3 ab 28:45). Zudem sagte sie in der zweiten Befragung, ihre Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt in den Malediven gewesen, währenddessen sie in der ersten Befragung angab, sich nicht erinnern zu können, wo ihre Mutter gewesen sei (Urk. 4/3 ab 42:59 und Urk. 3/4 ab 34:55). Die Privatklägerin erinnerte sich auch nicht mehr an den genauen Tag, an welchem der Vorfall stattgefunden haben soll, sondern wusste nur noch mit Sicherheit, dass es heiss gewesen sei und dass es nicht während den Ferien gewesen sei, sondern als sie Schule gehabt habe (Urk. 3/4 ab 14:00 und Urk. 4/3 ab 13:42). 2.11. Das Alter der Privatklägerin darf nicht ausser Acht gelassen werden. Ein Kind, wenn auch bereits 11 Jahre alt, weist nicht dasselbe Erinnerungsvermögen wie ein Erwachsener auf, und Kinder haben mehr Mühe, Ereignisse zeitlich ein- zuordnen. Angesichts dessen, dass der Vorfall bereits zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme rund anderthalb Jahre zurücklag, erstaunt es daher nicht, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an sämtliche Umstände erinnern konnte. Dass sie somit nicht mehr wusste, an welchem Tag genau der Vorfall stattgefunden haben soll und wo ihre Mutter zum damaligen Zeitpunkt war bzw. in der nächsten Befra- gung sicher zu sein schien, dass sie in den Malediven war, spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage im Kerngehalt. 2.12. Der Widerspruch bezüglich dessen, ob sie vor dem Vorfall im Bett lag oder am Spielen war, lässt sich damit erklären, dass die Privatklägern zwei Abende miteinander verwechselte. Die Situation vor dem Vorfall gehört nicht zum Kernge- schehen und weist auch keinen Zusammenhang mit den folgenden Ereignissen auf. Hätte die Privatklägerin die Aussage einstudiert, so hätte es nahegelegen, auch den Teil vor dem Vorfall einzustudieren und die Geschichte bei beiden Ein- vernahmen von Anfang bis Ende gleich zu erzählen. Der Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Vorgeschichte spricht somit ebenfalls nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. 2.13. In Bezug auf die Kleidung des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin in der zweiten Einvernahme klar zum Ausdruck brachte, dass sie sich nicht sicher sei. So sagte sie, sie glaube, dass er ein weisses T-Shirt und kurze

- 20 - Hosen angehabt habe, und sie glaube, dass sie durch Blinzeln etwas Haut und das T-Shirt gesehen habe. Wie auch die Vorinstanz erwog, konnte die Privatklä- gerin auf die Kleider des Beschuldigten schliessen, weil Letzterer vom unteren Bereich das Hauses, dem Wohnzimmer, direkt nach oben ins Schlafzimmer ge- kommen war und es somit naheliegend war, dass der Beschuldigte Kleidung trug und dass es dieselben Kleider waren, wie er bereits zuvor am Abend getragen hatte (Urk. 38 S. 38). Dass die Privatklägerin glaubte, sich zu erinnern, etwas Haut und das T-Shirt gesehen zu haben, als der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe, und davon bei der ersten Einvernahme nichts sagte, lässt sich mit dem langen Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Befragung erklären. Nach eineinhalb Jahren erscheint es nachvollziehbar, dass es der Privatklägerin Mühe bereitete, zu unterscheiden, welche Elemente ihrer Erinnerung sich auf ei- gene Beobachtungen und welche sich auf Annahmen stützten. 2.14. Die Verteidigung brachte diverse weitere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin vor (Urk. 51 S. 8 ff.). Diese beschlagen jedoch nur Nebenpunk- te und vermögen nichts daran zu ändern, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Hauptaspekte des Kerngeschehens immer konstant blieben. Es sei heiss gewesen. Sie habe abends im Bett im Schlafzimmer der Mutter gelegen, als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei. Er habe sich neben das Bett gestellt und ihren Arm hochgehoben, um zu prüfen ob sie schlafe. Dann habe er ihre Hand auf seinen nackten Penis gelegt und habe ihre Hand auf seinem Penis hin und her bewegt. Der Penis sei lang und hart geworden. Es sei nichts aus dem Penis gekommen. Danach sei der Beschuldigte aus dem Zimmer und wieder nach unten gegangen. Sie sei daraufhin aufgestanden und zu ihrem Bruder ge- rannt. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne und anschliessend die Nacht bei ihm im Bett verbracht (Urk. 3/4 und 4/3). 2.15. Die Privatklägerin brachte keine weiteren Anschuldigungen gegen den Be- schuldigten vor und belastete ihn nicht zusätzlich. Sie verneinte, dass "etwas" aus dem Penis herausgekommen sei, und der Beschuldigte habe sie auch an keiner anderen Stelle angefasst (Urk. 3/4 ab 25:10). Zudem bestätigte die Privatklägerin mehrfach ausdrücklich, dass nie mehr etwas Ähnliches vorgefallen sei (Urk. 3/4

- 21 - ab 26:33, ab 34:55). Die Privatklägerin verneinte auch von ihrem Bruder gehört zu haben, dass ihm etwas Ähnliches passiert sei (Urk. 3/4 ab 50:15). Sie habe schon ein paar Mal mit dem Beschuldigten zusammen im Bett übernachtet. Sie hätten jeweils beide ein Pyjama angehabt, hätten mit etwas Abstand nebeneinander ge- schlafen und sich dabei nicht berührt (Urk. 3/4 ab 1:06:45). Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten weder übertrieben positiv noch negativ dar. Sie käme gut mit ihm aus, manchmal würden sie spielen bzw. "fighten". Der Beschuldigte sei fast immer am Handy und trinke Kaffee oder schaue am iPad etwas über Au- tos nach (Urk. 3/4 ab 50:15). Der Beschuldigte sei manchmal streng, manchmal aber auch mega nett. Wenn er streng sei, sage er zum Beispiel, dass wenn sie das und das nicht mache, sie Hausarrest habe und dann müsse sie den ganzen Tag in ihrem Zimmer sein. Der Beschuldigte sei im Allgemeinen auch strenger als ihre Mutter, wobei manchmal auch ihre Mutter strenger sei (Urk. 4/3 ab 47:02). Zudem sagte die Privatklägerin mehrfach, dass sie nicht habe zur Polizei gehen wollen (Urk. 3/4 ab 44:35, ab 50:15 und Urk. 4/3 ab 1:04:44). Auf die Frage wes- halb, sagte sie, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte "drankomme", aber sie müsse es ja sagen, da ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie alles sagen müs- se. Auf die Frage, warum sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte "dran- komme" sagte sie, dass er nett zu ihnen sei, und sie wolle ihrerseits nicht böse zu ihm sein. Er sei für sie wie ein zweiter Vater, und sie habe ihn genau so gern wie ihren leiblichen Vater. Er gehöre zur Familie (Urk. 4/3 ab 1:04:44). 2.16. Aus diesen Aussagen, wie auch denjenigen von D._____ und des Be- schuldigten selbst ergeht, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten grundsätzlich intakt war und die Privatklägerin den Beschul- digten gernhatte. Es ist keine Motivation der Privatklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten ersichtlich, weshalb sie lügen und ihn fälschlicherweise belasten sollte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Inszenie- rung dieser guten Beziehung, indem die Privatklägerin Widerstand gegen den Gang zur Polizei leistete und ihn am Morgen der Einvernahme noch umarmte, ein immenses schauspielerisches Talent erfordern würde (Urk. 38 S. 39). Viel wahr- scheinlicher ist, dass sie nicht zur Polizei gehen wollte, weil sie den Beschuldigten tatsächlich gernhat und nicht wollte, dass er Probleme kriegt.

- 22 - 2.17. Mit der Vorinstanz ist ein Motiv am ehesten noch im Verhältnis der Privat- klägerin zu ihrer kleinen Schwester G._____, der leiblichen Tochter des Beschul- digten, zu sehen. Die Privatklägerin bezeichnete diese als zickig und sagte, ihre Schwester meine, sie sei eine Prinzessin (Urk. 3/4 ab 26:33). Die Mutter berichte- te, dass es vorkomme, dass die Privatklägerin eifersüchtig auf G._____ sei (Urk. 5/2 S. 14). Diese Abneigung scheint jedoch nicht über das übliche Mass von Geschwisterrivalitäten hinauszugehen, und es ist auch hierin der Vorinstanz zu- zustimmen, dass wenn die Privatklägerin ihrer Schwester etwas zu Leide tun woll- te, es nicht einzusehen wäre, weshalb sie dann nicht ihrer Schwester, sondern dem Beschuldigten, den sie mag, etwas Unwahres unterstellen sollte (Urk. 38 S. 40). Eine Motiv für eine falsche Anschuldigung ist somit nicht ersichtlich. 2.18. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin von einer Drittperson beeinflusst worden wäre und ihr derart eine Scheinerinnerung suggeriert worden wäre (vgl. hierzu vorstehend Ziff. II.2.6 f.). Gegen eine Beein- flussung durch eine Drittperson spricht insbesondere auch die Aussagegenese. Die Privatklägerin sagte, dass sie gleich nach dem Vorfall nur ihrem Bruder und ihrer Kollegin, F._____, vom Vorfall erzählt habe. Ihrer Mutter habe sie es nicht gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass es deswegen zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten Streit geben würde (Urk. 3/4 ab 26:33). Auf die Frage, wieso sie es ihrer Mutter dann doch gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, dass ihre Mutter ihr ein Geheimnis gesagt habe, und sie, die Privatklägerin, daraufhin ge- sagt habe, dass sie auch ein Geheimnis habe. Dann habe ihre Mutter sie aufge- fordert, es ihr zu sagen. Dies habe sie aber nicht tun wollen, weshalb sie ihren Bruder gerufen habe, woraufhin dieser es der Mutter erzählt habe (Urk. 3/4 ab 25:10). D._____ schilderte die Situation gleich: Sie hätte mit der Privatklägerin über Geheimnisse gesprochen. Es sei um ihre Depressionen gegangen. In die- sem Gespräch habe die Privatklägerin ihr gesagt, dass sie ihr auch ein Geheimnis anvertrauen wolle, aber dass der Beschuldigte sie - die Privatklägerin - dann si- cher hassen werde. Sie habe die Privatklägerin gefragt, warum, und diese habe ihren jüngeren Bruder H._____ geholt und ihm etwas ins Ohr geflüstert. H._____ habe dann gesagt, dass die Privatklägern das Glied des Beschuldigten habe an-

- 23 - fassen müssen. Die Privatklägerin habe dann weiter erzählt und H._____ habe den Raum verlassen (Urk. 5/2 S. 1). 2.19. Der Grund, weshalb die Privatkläger ihrer Mutter nicht bereits früher vom Vorfall erzählte, ist verständlich. Dass sie sich stattdessen ihrem Bruder und ihrer Kollegin, die sie seit der Krippe kannte, anvertraute, erscheint ebenfalls plausibel. Die Schilderungen, wie es schliesslich doch dazu kam, dass die Privatklägerin ih- rer Mutter vom Vorfall erzählte, sind wiederum sehr authentisch und bilden ein starkes Indiz für die Realitätstreue der Aussagen der Privatklägerin. Hierzu ist insbesondere auf die Rolle des Bruders hinzuweisen, wie dies auch die Vor- instanz tat (Urk. 38 S. 43). Als die Privatklägerin ihren Bruder hinzurief, wusste er, nachdem sie ihm etwas ins Ohr flüsterte, sofort worum es ging und sagte, die Pri- vatklägerin habe das Glied des Beschuldigten anfassen müssen. Rein theoretisch wäre es zwar möglich, dass die Privatklägerin die Geschichte erfunden hatte und dem Bruder in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal davon erzählte. Diesfalls hätte der Bruder jedoch höchstwahrscheinlich anders reagiert und beispielsweise zu- erst "wääh!" gesagt und nicht einfach die Worte der Privatklägerin wiedergege- ben. Zudem hätte es, wenn die Privatklägerin die Geschichte erfunden hätte, kei- nen Sinn gemacht, den Bruder miteinzubeziehen. Dass die 11-jährige Privatkläge- rin taktisch vorausschauend für den Fall eines Strafverfahrens ihren Bruder mit- einbezog, kann ausgeschlossen werden. Es spricht daher für den Wahrheitsge- halt ihrer Darstellung, wenn die Privatklägerin sagt, sie habe ihrem Bruder gleich nach dem Vorfall davon erzählt. Dass sie den Vorfall damals, vor eineinhalb Jah- ren, erfunden hatte und ihrem Bruder diese einstudierte Geschichte erzählte, ihm jedoch verbat, jemandem davon zu erzählen, ergäbe ebenfalls keinen Sinn. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin spricht somit deutlich für deren Glaubhaftigkeit. 2.20. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin diverse Realitätskriterien aufweisen, sich die festgestellten Widersprüche erklären lassen und keine weiteren Warnsignale in den Aussagen enthalten sind. Die Aus- sagegenese spricht deutlich dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin wahr sind. Es ist kein Motiv für eine Falschaussage zulasten des Beschuldigten ersicht-

- 24 - lich, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch eine Drittperson oder eine Scheinerinnerung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Kern- geschehens glaubhaft sind, weshalb auf diese abzustellen ist und der folgende Sachverhalt erstellt ist (Urk. 38 S. 49): Der Beschuldigte ging abends zu der im Bett im Schlafzimmer ihrer Mutter liegenden Privatklägerin, ergriff ihre Hand und führte diese an sein nacktes Glied. Er hielt die Hand der Privatklägerin und rieb damit seinen Penis bis zu einer halben Minute lang. Dabei ging er davon aus, dass die Privatklägerin schlief und sich aufgrund ihres Zustandes nicht gegen die sexuelle Handlung zur Wehr setzen konnte. 2.21. Mit der Vorinstanz lässt sich der Vorfall zeitlich im Sommer 2014 verordnen (Urk. 38 S. 46). D._____ befand sich im Mai und im August 2014 für ein paar Ta- ge im I._____ [Staat in Vorderasien], was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 5/2 S. 7 und Urk. 2/4 S. 2). Die Dauer dieser Aufenthalte deckt sich damit, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme sagte, die Mutter sei nach zwei Tagen wieder zurückgekommen. Ausserdem kann es sowohl im Mai wie auch im August heiss sein, und die Privatklägerin befand sich bis Ende August in der drit- ten Klasse, worauf sie in der zweiten Befragung Bezug genommen hatte (Urk. 4/3 ab 13:42). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Auf die entsprechen- den und nachfolgend zusammengefassten Erwägungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 49-52, VI).

2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Indem der Beschuldigte, die Hand der damals ca. 10-jährigen Privatkläge- rin auf seinen nackten Penis legte und mit ihrer Hand seinen Penis rieb, wobei er

- 25 - wissentlich und willentlich handelte, erfüllte er den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.

3. Es liegt zudem eine versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB ist ge- geben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären. Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder ge- radezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (BGE 140 IV 150 E. 3.4 f., mit Hinweisen). 3.1. Gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten schlief die Privatklägerin und war somit aus seiner Sicht zum Widerstand unfähig. Der Beschuldigte wollte mit der Hand der schlafenden Privatklägerin seinen Penis reiben und damit ihre Wi- derstandsunfähigkeit für eine sexuelle Handlung ausnützen. Er handelte somit vorsätzlich und erfüllte subjektiv den Tatbestand der Schändung. 3.2. Objektiv konnte er den Tatbestand nicht erfüllen, weil die Privatklägerin gar nicht schlief. Es handelt sich somit um einen untauglichen Versuch bzw. um einen vollendeten Versuch der Schändung an einem untauglichen Objekt. Grob unver- ständig handelte der Beschuldigte dabei nicht.

4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 187 und 191 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 mit Hinweis auf BGE 120 IV 194 E. 2.b). Der Beschuldigte ist daher in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 26 - V. Strafe

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 1.1. Bezüglich der theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann grund- sätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 53 f., VII.1.1 f., VII 2.1 f.). Vorab ist festzuhalten, dass das Verbot der reformatio in pei- us gilt, welches einer härteren Bestrafung des Beschuldigten entgegensteht, da nur er ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Strafe vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der Schändung festzusetzen. Es handelt sich da- bei um die schwerste Straftat, und es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens erfordern würden. Art. 191 StGB normiert als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe.

2. Tatkomponente 2.1. Da der Beschuldigte die Tatbestände der Schändung und sexuellen Hand- lungen mit Kindern durch dieselbe Handlung erfüllte, rechtfertigt es sich, das Tat- verschulden gesamthaft und für beide Tatbestände gemeinsam zu beurteilen. 2.2. Der Beschuldigte rieb mit der Hand der vermeintlich schlafenden Privatklä- gerin bis zu maximal 30 Sekunden lang seinen nackten Penis. Im Rahmen der Tatbestände der Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern sind weitaus schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar. Es bleibt jedoch zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt erst 10 Jahre alt war und dass der Beschuldigte eine Vertrauensperson für sie darstellte. Als Lebenspartner ihrer Mutter wohnte er im selben Haus, verbrachte einen Teil seiner Freizeit mit der Privatklägerin und übernahm regelmässig auch deren Betreuung. Die Privatkläge- rin betrachtete den Beschuldigten als Teil der Familie und brachte ihm das ent- sprechende Vertrauen entgegen. Dieses Vertrauen missbrauchte der Beschuldig- te, indem er die Privatklägerin für eine sexuelle Handlung benutzte.

- 27 - 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus dem egoistischen Grund, die Privatklägerin zur Befriedigung seiner Lust zu missbrauchen, handelte. Er ging dabei nicht planmässig vor, son- dern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Gesamthaft betrachtet handelt es sich unter Berücksichtigung der hohen Strafandrohungen der beiden Tatbestände um einen noch leichten Fall. 2.4. Straferhöhend wirkt sich die Deliktsmehrheit aus, so dass für die vollendete Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern eine hypothetische Einsatzstra- fe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 2.5. Strafmindernd zu berücksichtigen ist der Versuch bei der Schändung. Die Privatklägerin war entgegen der Vorstellung des Beschuldigten wach und somit nicht widerstandsunfähig. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Nichtver- wirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges letztlich nur auf Zufall bzw. auf den Irrtum des Beschuldigten zurückzuführen ist und der Erfolg in grosse Nähe ge- rückt war (Urk. 38 S. 55). Dementsprechend wirkt sich der Versuch lediglich leicht strafmindernd aus, so dass die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze bzw. einen Monat auf 240 Tagessätze Geldstrafe bzw. 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.

3. Täterkomponente 3.1. Zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen führte der Beschul- digte im Rahmen der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens aus, dass er in J._____ geboren und aufgewachsen sei. Die Pri- marschule und Realschule habe er in J._____ besucht und danach das

10. Schuljahr und die Handelsschule absolviert. Er habe einen KV Abschluss und noch eine Weiterbildung als Immobilienbewirtschafter gemacht. Gearbeitet habe er in verschiedenen Berufen: Als kaufmännischer Angestellter in einem Treu- handbüro, auf dem Bau, als Autoverkäufer, Lagerist, Sicherheitsbeauftragter und Disponent. Von März 2015 bis Februar 2017 sei er arbeitslos gewesen. Ab Feb- ruar 2017 habe er im Stundenlohn ungefähr 35 Stunden pro Woche als Aushilfe in einem Restaurant als Servicemitarbeiter gearbeitet. Anlässlich der Berufungsver-

- 28 - handlung erklärte er, dass er nicht mehr dort arbeite und wieder arbeitslos sei. In- zwischen sei er ausgesteuert worden und erhalte keine Arbeitslosenentschädi- gung mehr. Er werde nun vom Sozialamt unterstützt und erhalte Fr. 660.– pro Monat. Er wohne bei seinen Eltern, denen er nichts für Kost und Logis bezahlen müsse. Die Krankenkasse werde vom Sozialamt bezahlt. Er sei ledig und habe keine Freundin. Aus seiner früheren Beziehung mit D._____ habe er eine Tochter. Sie lebe bei der Mutter, und er sehe sie jedes zweite Wochenende und in den Fe- rien. Für die Tochter müsste er Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– pro Monat be- zahlen, aber dieser Betrag werde zurzeit bevorschusst. Er habe keine Ersparnis- se und seine Schulden würden sich zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.– be- wegen, wobei die bevorschussten Unterhaltsbeiträge noch hinzukämen. Er sei auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Zurzeit seien drei Bewerbungen - in der Si- cherheitsbranche, als Sachbearbeiter und als Kundenberater - offen (Urk. 2/5 S. 7 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 7 ff.). Aus den geschilderten persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Oktober 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 1'400.– bestraft wurde (Urk. 47). Weil diese Vorstrafe einen gänzlich anderen Strafrechtsbereich betrifft, wirkt sie sich nicht merklich straferhöhend aus. 3.3. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor, ins- besondere kein Geständnis. Es bleibt daher bei der Strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Strafe 4.1. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97

- 29 - E. 4.2.2, mit Hinweisen). Vorliegend ist daher eine Geldstrafe als die mildere Stra- fe auszusprechen. 4.2. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Verschul- den des Täters festgesetzt wird, wird die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 4.3. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält vom Sozialamt Fr. 660.– pro Mo- nat. Zudem trägt das Sozialamt die Kosten für die Krankenkasse. Der Beschuldig- te wohnt bei seinen Eltern und bezahlt nichts für Kost und Logis. Seine Tochter lebt bei der Mutter. Für diese müsste er monatlich Fr. 850.– Unterhaltsbeiträge bezahlen. Da er diese jedoch zurzeit nicht bezahlt - sie werden bevorschusst - sind sie bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen. Auf- grund dieser knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 38 S. 57). 4.4. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist auf die Verhängung einer Verbindungsbusse zu verzichten. Weder gilt es vorliegend eine Schnittstel- lenproblematik zwischen Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen noch ist aus spezialpräventiver Sicht eine Verbin- dungsbusse geboten (Urk. 38 S. 57; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, mit Hin- weisen). 4.5. Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag gemäss Art. 51 StGB, steht nichts entgegen (Urk. 10/2 und 10/6). Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

- 30 - VI. Strafvollzug

1. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 58 f., VIII.1 f.).

2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschul- digte weist keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auf, weshalb die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet wird. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist nicht einschlägig, und es bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Demzufolge kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden und sind die Vo- raussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Im Übri- gen stünde einer unbedingten Strafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Tätigkeitsverbot

1. Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a - c StGB genannten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 7 StGB muss das Gericht in jedem Fall eine Bewährungshilfe anordnen, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 selbiger Bestimmung verhängt worden ist.

2. Beide Straftaten, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, sind in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführt (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB), und die hier- für auszusprechende Strafe beläuft sich auf 240 Tagessätze Geldstrafe. Die

- 31 - Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches auszusprechen ist (vgl. Botschaft vom

10. Oktober 2012 zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern ar- beiten dürfen» sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kon- takt- und Rayonverbot als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819 ff., S. 8861).

3. Dem Beschuldigten ist daher jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten. Zudem ist für die Dauer des Tätigkeitsver- bots eine Bewährungshilfe anzuordnen. VIII. Zivilforderung

1. Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 (Mitte des Tatzeitraums) zuzusprechen (Urk. 27). Die Vorinstanz verpflichtete den Be- schuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

31. August 2014 und wies das Genugtuungsbegehren im Übrigen ab (Urk. 38 S. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung focht der Rechtsvertreter der Privat- klägerin die zugesprochene Genugtuung nicht mehr an und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 6). Die Verteidigung stellte zufolge des geforderten Freispruchs den Antrag, dass auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten sei (Prot. II S. 5).

2. Auf die Erwägungen des Bezirksgerichts zur Zivilforderung der Privatkläge- rin kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 60 f.). Es ist nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte die sexuelle Integrität - ein hochrangiges Rechtsgut - der Privatklägerin verletzte. Die Privatklägerin ist noch ein Kind, wel- ches in seinem Zuhause einen sexuellen Übergriff erleiden musste. Der Umstand, dass es sich beim Täter um eine ihr vertraute Person, den Lebenspartner ihrer Mutter, handelte, versetzte sie in einen Loyalitätskonflikt, so dass sie sich anfangs nur ihrem Bruder und ihrer Kollegin anvertraute und erst nach über einem Jahr ih-

- 32 - rer Mutter vom Vorfall berichtete. In Würdigung dieser Umstände erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von Fr. 1'000.– als angemes- sen.

3. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die unent- geltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten infolge des Schuldspruchs und mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sämtliche Kosten bis auf diejenige der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schuldig gesprochen. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 38 S. 63, Dispositivziffern 8 und 9).

3. Der Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren mit keinem seiner Anträge durch. Er unterliegt vollumfänglich. Demzufolge sind auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs-

- 33 - pflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten.

4. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren, inklusive Be- rufungsverhandlung und Nachbearbeitung, Aufwendungen im Betrag von Fr. 5'429.90 geltend (Urk. 52/3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte eine Honorarnote über einen zeitlichen Aufwand von 85 Minuten ein, worin die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung des Urteils noch nicht berück- sichtigt sind (Urk. 49/2). Die Aufwendungen beider Rechtsvertreter erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschriften der Anwaltsgebührenverord- nung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist demnach mit rund Fr. 5'500.– (inkl. MWSt.) und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ unter Berücksichtigung eines Aufwands von rund 4 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit Fr. 1'320.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 23. Februar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vormerknahme Schadenersatzbegehren), 7 (Kostenfestsetzung) und 10 - 12 (Kostenauflage unentgeltlicher Rechtsbeistand, Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin und des unentgeltlichen Rechtsbeistands) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 34 - − der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

5. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'320.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten.

- 35 -

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (sofern verlangt und nur hinsichtlich ihrer Anträ- ge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 36 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Neukom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.