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SB170143

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2017-08-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

2. September 2016 zusammengefasst vor, dass er am 2. April 2015, um ca. 17.00 Uhr, auf der C._____-Strasse in D._____, mit einem LKW der Marke Renault (Kontrollschild TG …) auf der linken Spur der doppelspurig verlaufenden Strasse entlanggefahren sei und von der linken auf die rechte Spur habe wech- seln wollen, dafür den Blinker betätigt, auf der Höhe der Liegenschaft C._____-

- 7 - Strasse … zum Spurwechsel angesetzt und dazu die spurtrennende Mittellinie überfahren habe. Bei diesem Manöver habe der Beschuldigte den auf der rechten Fahrspur fahrenden Personenwagen der Privatklägerin der Marke VW (Kontroll- schild SO …) übersehen, so dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sei. Dadurch habe die Privatklägerin Prellungen im Bereich der links- seitigen Muskulatur neben der unteren Brustwirbelsäule sowie neben der Len- denwirbelsäule und unterhalb des Schulterblatts erlitten, aufgrund welcher sie sich in medizinische Behandlung habe begeben müssen. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2. April 2015 auf der linken Spur der C._____-Strasse gefahren zu sein sowie dass es zu einer Kollision mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 62 S. 6). Nicht explizit in Abrede ge- stellt wird zudem das Vorliegen der Verletzungen bei der Privatklägerin und die Ursächlichkeit der Kollision für die Verletzungen. Hierzu kann überdies auf die zu- treffende vorinstanzliche Würdigung der entsprechenden Arztakten verwiesen werden (Urk. 43 S. 18). 1.3. Indessen wurde vom Beschuldigten während der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren sowie auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung geltend gemacht, dass er geradeaus gefahren respektive ständig auf der linken Fahrspur geblieben sei (Urk. 4/2 Fragen 11 und 19; Urk. 4/4 Frage 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 9). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last gelegte Anklagesachverhalt, konkret ob es zu einem Spurwechsel des Beschuldigten von der linken auf die rechte Fahrspur gekommen ist, mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdi- gung) sowie den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 43 S. 6 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____ angeht, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist zur Person der Privatklägerin zu bemerken, dass sie nicht nur ein finanzielles Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens hat, sondern – wie dies die Verteidigung zu Recht aus- führt (Urk. 44 S. 10; Urk. 63 S. 9) – auch an einer Schuldigsprechung des Be- schuldigten, da ansonsten allenfalls sie strafrechtliche Konsequenzen zu gewärti- gen hätte. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ zu bemerken, dass eine gewisse Solidarisierung des Zeu- gen mit der Privatklägerin nicht von der Hand zu weisen ist. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 bekundete er ein fast schon unver- hältnismässig schlechtes Gewissen, weil er sich auf einen Anrufversuch der Pri- vatklägerin nicht mehr gemeldet hat (Urk. 7/1 S. 6 Frage 28). An anderer Stelle sagte er aus, er sei "auch ein wenig mitleidig und schockiert" gewesen, "wie Frau B._____ das alles miterleben musste" (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16). Dies weckt doch gewisse Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Zeugen. Weiter fällt auf, dass er die subjektive Betrachtungsweise der Privatklägerin übernahm, was sich allen- falls durch die Kontaktnahme rund 1 ½ Wochen nach dem Vorfall erklären lässt, welche durchaus zu Beeinflussungen im Erinnerungsvermögen geführt haben kann: So führte er unter anderem aus, sie hätten 30 bis 40 Minuten – die Privat- klägerin sprach ebenfalls von einer relativ langen Zeit – dort gestanden, bis die Polizei eingetroffen sei (Urk. 7/1 S. 4). Gemäss Polizeirapport dauerte es aber nur gerade 11 Minuten nach Eingang der Meldung, bis die Polizei am Unfallort er- schienen ist (Urk. 1 S. 3). Zudem ist beim Zeugen ein gewisser Ärger nicht nur vor dem Ereignis über derlei Spurwechsel im fraglichen Streckenabschnitt auszu- machen, sondern der Zeuge hegt diesen Ärger offenbar auch gegenüber dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang von einer Freundschaft zur Privatklä- gerin/Feindschaft gegenüber dem Beschuldigten zu sprechen, wäre allerdings verfehlt. Dennoch sind aufgrund des Gesagten nicht nur die Aussagen des Be-

- 9 - schuldigten und der Privatklägerin, sondern insbesondere auch die Angaben des Zeugen E._____ einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 3.2. Im Wesentlichen ist einzig strittig, wer die Schuld an der Kollision zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Beschuldigten trägt. Alleine aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich eine Schuld des Letzteren nicht erstellen: Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind die Erinnerun- gen der Privatklägerin lückenhaft respektive räumt sie ein, sie habe eigentlich nichts gesehen und habe "wirklich gar nichts davon mitbekommen" (Urk. 6 S. 4 Frage 10). Sie führte lediglich aus, sie sei auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen und habe diese nicht verlassen, als es plötzlich "geklöpft" habe. Sie sei auf die Strasse und sich selber konzentriert gewesen (Urk. 6 S. 3 Frage 7). Der Beschuldigte wiederum sagte sowohl in der Untersuchung, anlässlich des vor- instanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens konstant aus, er sei auf der linken Fahrspur in Richtung F._____ gefahren und habe keinen Spur- wechsel vornehmen wollen. Sein Fahrtziel sei F._____ gewesen (Urk. 4/1 S. 1 ff. Frage 4; Urk. 4/2 Fragen 9, 11, 19 und 25; Urk. 4/4 S. 2 f. Fragen 7, 9, 12, 19 ff., 32 f., 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 6 und 9). Diese Aussagen können dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und erscheinen angesichts seines Fahrt- ziels auch plausibel. Hätte er auf die rechte Fahrspur gewechselt, hätte er spätes- tens nach der G._____-brücke bei der Spurverengung wieder auf die linke Fahr- spur wechseln müssen. Überdies – und dies wird auch vom Zeugen E._____ so bestätigt – ist es grundsätzlich so, dass die linke Spur über die G._____-brücke etwas schneller ist (Urk. 7/1 S. 4 Frage 12). Ein Spurwechsel hätte deshalb für den Beschuldigten wenig Sinn gemacht. 3.3. Wenn die Verteidigung allerdings die Aussagen des Beschuldigten pauschal als "absolut klar, kohärent und völlig widerspruchsfrei" qualifiziert (Urk. 44 S. 6; Urk. 63 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. So gab der Beschuldigte an einer Stelle zu Protokoll, er habe sie [die Privatklägerin] schon vorher gesehen. Sie sei schon die ganze Zeit am Telefonieren gewesen (Urk. 4/1 S. 1 Frage 4). Später antwortete er aber in der gleichen Einvernahme auf die Frage, ob er das andere Fahrzeug vor der Kollision schon gesehen habe: "Nein. Es ist mir nicht aufgefal-

- 10 - len" (Urk. 4/1 S. 2 Frage 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me am 31. August 2015 sagte der Beschuldigte dann zunächst, die Privatklägerin sei schon am Sprechen (gemeint am Telefon) gewesen, als der Unfall passiert sei (Urk. 4/2 S. 3 Frage 9), gab kurz darauf aber neuerlich abweichend zu Protokoll, er habe den Personenwagen der Privatklägerin nicht gesehen (Urk. 4/2 S. 3 und 5 Frage 12, 16 und 30). Erst unter Hinweis auf diesen Widerspruch relativierte er dann seine Aussage, wobei er auch präzisierte, sie sei über eine Freisprechanla- ge am Mobiltelefon gewesen (vgl. Urk. 4/2 S. 4 Frage 18 und 27). Auch zum Zeit- punkt, wann er die Privatklägerin nach der Kollision zum ersten Mal angespro- chen habe, machte er abweichende Angaben. So sagte er zunächst aus, er sei aus dem LKW ausgestiegen, habe vor ihrem Auto gewartet, aber sie sei "non stopp" am Telefon gewesen. Er habe sie fragen wollen, wie es ihr gehe, dann sei sie ca. 15 bis 20 Minuten später ausgestiegen und habe gesagt, sie würden sich vor Gericht sehen. Sie habe nicht mit ihm gesprochen, sie sei die ganze Zeit am Telefon gewesen (Urk. 4/4 S. 2 f. Frage 6 und 15). Später in der gleichen Einver- nahme führte er aus, er sei ein erstes Mal nach der Kollision und dann ein zweites Mal nach 10 bis 20 Minuten zur Privatklägerin hin und habe gefragt, wie es ihr gehe (Urk. 4/4 S. 4 Frage 16). Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte im Kerngeschehen gleichlautende Angaben machte. 3.4. Entscheidende Bedeutung kommt letztlich den Aussagen des Zeugen E._____ zu, weshalb diese im Folgenden näher zu beleuchten sind: Gemäss dem Polizeiprotokoll (Urk. 1 S. 3) will der Zeuge noch gesehen haben, dass der Perso- nenwagen der Privatklägerin "heftig durchgeschüttelt" worden sei. Der Lastwagen des Beschuldigten habe von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln wollen; ob dieser geblinkt habe, könne er leider nicht sagen. Anschliessend habe er am Gesicht der Lenkerin gesehen, dass es dieser "nicht mehr gut ging", und er habe deshalb angehalten. In der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 liess sich der Zeuge dann zunächst darüber aus, dass er sich immer wieder über Len- ker nerve, die auf der besagten Strecke "reindrücken" würden. Solches unterstell- te er offensichtlich auch dem Beschuldigten, der zunächst "auf die linke Spur rüber wollte" (was ihm offenbar auch gelungen ist, befand er sich doch vor der Kollision auf der linken Spur), wobei sich der Zeuge schon da überlegt habe,

- 11 - "dass dieser LKW weiter vorne sicher auch wieder rechts rein muss" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Wenn die Vorinstanz von einem "unabhängigen und neutralen Zeugen" spricht (Urk. 43 S. 16), so kann dem nicht vorbehaltlos gefolgt werden, erscheint der Zeuge doch vielmehr aufgrund seiner Erfahrungen auf dem fragli- chen Streckenabschnitt vorbelastet. Dies würde auch den von ihm gezogenen Schluss erklären, der Lastwagen, der von der rechten auf die linke Spur gewech- selt hat, werde "sicher" auch wieder rechts rein müssen. Entsprechend hat sich der Zeuge gemäss eigenen Angaben dann auch geärgert, als er wahrgenommen habe, dass der LKW tatsächlich wieder nach rechts habe wechseln wollen; das habe dieser "markant" mit dem Blinker angezeigt und sei danach "praktisch schon auf der rechten Spur" gewesen, als er dann doch wieder nach links rüber gekom- men sei (Urk. 7/1 S. 3 und 5 Fragen 8 und 14). Dabei fällt nun aber schon auf, dass der Zeuge am 19. November 2015, siebeneinhalb Monate nach dem Vorfall, plötzlich sicher wissen will, dass der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe, nachdem er gegenüber dem Polizeibeamten am Unfallort noch sagte, er könne leider nicht sagen, ob der Lastwagen geblinkt habe (Urk. 1 S. 3). Gerade wenn er das damit zu erklären versucht, dass eigentlich der Blinker den Ausschlag für sei- nen Ärger gegeben habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16), hätte er das schon am Tag des Vorfalls gesagt – jedenfalls hätte er aber sicher nicht zu Protokoll gegeben, leider könne er das nicht mehr sagen. Es wäre ja noch nachvollziehbar gewesen, wenn der Zeuge dem Polizisten gegenüber in der Aufregung unmittelbar auf dem Un- fallplatz noch nichts vom Blinker erwähnt hätte. Wenn er aber sagt, er könne sich leider nicht erinnern, so impliziert das doch eine gewisse vorgängige Reflexion. In diesem Sinne kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt, wenn sie diesbezüglich von einem "vermeintlichen Widerspruch" spricht und das als "Nebenumstand" be- zeichnet (Urk. 43 S. 16). Im Zusammenhang mit der Kollision der Fahrzeuge sagte E._____ in der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 aus, dass er vom Personenwagen der Privatklägerin "nicht einmal einen Meter Fahrverhalten gesehen" habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 21) – anders als noch gegenüber der Polizei auf dem Unfall- platz, wo der Zeuge gesehen haben will, dass der Personenwagen "durchge- schüttelt" worden sei. Nebst diesem Widerspruch in den Aussagen des Zeugen,

- 12 - weckt auch die letztere Aussage an sich Zweifel. Es erscheint nicht sehr wahr- scheinlich, dass der Zeuge, der mit seinem Fahrzeug zwei bis drei Fahrzeuge hin- ter der Privatklägerin fuhr, tatsächlich sehen konnte, wie der Personenwagen der Privatklägerin "durchgeschüttelt" wurde. Es war ja reger zweispuriger Kolonnen- verkehr. Entsprechend sah er sich wohl auch zur Relativierung veranlasst, dass nachdem der LKW auf die rechte Spur angesetzt und dann schon wieder nach links gekommen sei, "wohl" die Kollision stattgefunden habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Zeuge vermutet also lediglich, dass der LKW die Kollision verursacht hat, als die- ser sich auf die rechte Spur bewegt habe. Bei näherer Betrachtung sind auch die Angaben des Zeugen betreffend die Geschehnisse nach der Kollision und seinem ersten Kontakt mit der Privatklägerin nicht immer kohärent. So sagte er gegenüber dem rapportierenden Polizisten, "als die Lenkerin ausstieg, sah ich in ihrem Gesicht, dass es ihr nicht mehr gut ging. Ich hielt darauf hinter ihrem PW an und erkundigte mich nach ihr" (Urk. 1 S. 3). Bei der Einvernahme als Zeuge gab er hingegen zu Protokoll: "Ich habe aber ge- sehen, als die Geschädigte aussteigen wollte, wie ihr Gesichtsausdruck war und da wusste ich, ich muss anhalten. Ich stellte meinen Personenwagen hinter ihren auf das Trottoir und ging zu ihr hin, um zu fragen, ob alles okay ist. […]. Ich ging zur Geschädigten und ich musste ihr aus dem Auto raushelfen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Abgesehen von der inhaltlichen Abweichung in den Aussagen des Zeu- gen, ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge, der hinter der Privatklägerin fuhr und sein Fahrzeug hinter demjenigen der Privatklägerin auf dem Trottoir parkierte, den Gesichtsausdruck der sich noch in ihrem Auto befindlichen Privatklägerin wahrnehmen konnte. Geradezu lebensfremd mutet dann die Aussage des Zeu- gen an, der Beschuldigte sei während rund 30 bis 40 Minuten im LKW geblieben (Urk. 7/1 S. 4 Frage 8), stand dieser doch auf der linken Fahrspur in Richtung G._____-brücke, es herrschte ein grosses Verkehrsaufkommen und es war soeben zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen. In einer sol- chen Situation bliebe wohl niemand einfach in seinem Fahrzeug sitzen. Kommt hinzu, dass die Polizei – wie bereits erwähnt – nach 11 Minuten am Unfallort ein- traf, weshalb auch die Zeitangabe (rund 30 bis 40 Minuten) massiv übertrieben erscheint. Aufhorchen lässt auch der Umstand, dass der Zeuge das von der Pri-

- 13 - vatklägerin

– nach Erhalt der Angaben des Beschuldigten – eingeräumte Telefonieren wäh- rend zehn bis fünfzehn Minuten völlig unerwähnt lässt. Was den angeblichen Spurwechsel angeht, so machte der Zeuge die nach- folgenden Aussagen: Am Unfallort sagte er gegenüber dem rapportierenden Poli- zisten, der Lastwagen habe von der linken auf die rechte Spur wechseln wollen. Plötzlich sei der Personenwagen heftig durchgeschüttelt worden. Beide Fahrzeu- ge hätten angehalten (Urk. 1 S. 3). Formell als Zeuge befragt, sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, der LKW habe rechts geblinkt und das Manöver auch durchgeführt bzw. angesetzt. Nachdem er praktisch schon auf der rechten Spur gewesen sei, sei er doch schon wieder rüber auf die linke Spur gekommen. Dann sei das Ganze praktisch gestoppt. Also er habe auf die rechte Spur angesetzt und sei dann schon wieder links rüber gekommen. Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Auf die Frage, wie weit der Beschuldigte auf die andere Spur gefahren sei, antwortete der Zeuge: "Etwa soweit, wie man eben bis zu einem Aufprall fahren kann. […] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, ist er wohl gleich wieder auf die linke Spur rübergefahren und hat dort sein Auto angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 22). Und weiter gab der Zeuge zu Protokoll: "Ja, die Mittellinie wurde klar überschritten. Daher war die Linkskurve oder eben der Wechsel wieder auf die linke Spur ein sehr komisches Fahrmanöver" sowie "Ich kann mir kaum vorstellen, dass sie (die Privatklägerin) zu einem Spurwechsel angesetzt hat. Denn der LKW war so deutlich über der Mittellinie, dass sie eigent- lich nur klar in ihrer Spur sein konnte" (Urk. 7/1 S. 6 Fragen 23 f.). Schliesslich sagte der Zeuge: "Es kam zum Aufprall und dann hat er wieder auf die linke Spur gewechselt und dann unmittelbar angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 26). Auch was das Kerngeschehen angeht, zeigte der Beschuldigte damit Über- treibungstendenzen. Wenn er davon spricht, dass "die Mittellinie klar überschrit- ten" wurde, so hätte dies – wenn seine Angabe tatsächlich zutreffen würde – auf- grund der engen Verhältnisse zur Folge gehabt, dass die Privatklägerin praktisch auf das Trottoir geschoben worden wäre. Kommt hinzu, dass der Zeuge nicht im- mer sauber differenzierte, was er gesehen hat und was nicht, indem er einmal

- 14 - mutmasste: "Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8), dann aber die Situation so schilderte, als habe er sie gesehen ("[…] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, […]" und "Es kam zum Aufprall […]"). 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Zeugen E._____ insgesamt als zu wenig glaubhaft erweisen, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Zwar könnte es sich durchaus so zugetragen haben, wie der Zeuge dies schildert. Allerdings kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest- gestellt werden, wo es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, und es verbleiben doch erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die spur- trennende Mittellinie überfahren hätte und es so auf der rechten Fahrspur zu der Kollision mit der Privatklägerin gekommen ist. Aufgrund der beengten Verhältnis- se auf dem betreffenden Streckenabschnitt kann mitunter nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuge sich beispielsweise auch auf der Trennlinie berührt haben. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Grund- satzes "in dubio pro reo" deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachver- halt erweist sich insbesondere dann nicht als spruchreif, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt, was vorliegend gegeben ist. Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin ist somit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten und Entschädigung 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 43 S. 35). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich ist nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6) und zu bestätigen. Zufolge des heutigen vollumfänglichen Frei-

- 15 - spruches sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens hingegen ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfahren

– entgegen Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils – keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. 1.3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Ver- teidigung gerechtfertigt. Die Verteidigung machte für das vorinstanzliche Verfah- ren einen Aufwand von insgesamt Fr. 10'173.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 65). Unberücksichtigt zu bleiben hat der geltend gemachte Aufwand für die Fotokopien zuhanden des ADAC. Weiter wurde ein zu hoher Aufwand im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, welcher ebenfalls ent- sprechend unberücksichtigt zu bleiben hat. Aufgrund des Gesagten ist dem Be- schuldigten für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegen und Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte freizusprechen ist und die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens je hälftig der Privatklägerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 16 - 1.6. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen nach Art. 429 ff. StPO auch für das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Demnach hat der Beschuldigte wie im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 432 Abs. 1 StPO sieht dabei vor, dass die obsiegende beschul- digte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Ent- schädigung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein An- tragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatkläger- schaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt gehen also grundsätzlich zu Lasten des Staates. Der Grundsatz, dass die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, ist dabei gemäss Bundesgericht u.a. für solche Situationen zu korrigieren, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wurde. Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wird, müssen die kraft Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziel- len Situation ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom

8. November 2012, übersetzt in Pra 2013 Nr. 60). Auch wenn die Privatkläger- schaft – im Unterschied zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts – vorliegend keine Berufung erhoben hat, liegt aufgrund des Engagements der Privatkläger- schaft im Berufungsverfahren auch vorliegend eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, weshalb die Privatklägerschaft zur Leis- tung einer Entschädigung zu verpflichten ist. 1.7. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von Fr. 7'296.50 (inkl. MwSt.). Unberücksichtigt zu bleiben hat erneut der Aufwand für die Fotokopien für den ADAC. Insgesamt erscheint eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) angemessen. Die Privatklägerin ist deshalb zu ver-

- 17 - pflichten, dem Beschuldigten die Hälfte der Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren (Fr. 3'500.–) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Prozessentschädi- gung für das Berufungsverfahren (Fr. 3'500.–) dem Beschuldigten aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'810.00 ; Auslagen (Gutachten FOR): Fr. 131.10 ; Auslagen (ärztliche Berichte). Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.

6. […]

7. […]

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) "

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– zu be- zahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. August 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 März 2017 (Urk. 42/2) – ebenfalls fristgerecht – am 2. April 2017 dem Oberge- richt die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom

11. April 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, um gege- benenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu be-

- 5 - legen (Urk. 48). Innert Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 24. April 2017 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten ein (Urk. 50 und 52). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. April 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53). Die Pri- vatklägerin liess sich ebenfalls innert Frist vernehmen (Urk. 54). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner Verteidigung sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Urk. 62) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, gegen den Strafpunkt, ge- gen den Entscheid im Zivilpunkt sowie gegen die Kosten- und Entschädigungs- folgen, nicht aber gegen die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Urk. 44 S. 2; Prot. II. S. 6). Nicht explizit angefochten durch die Verteidigung wurde die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Vollzug, welche in- des bei einem Freispruch entfallen würde. 1.2. Damit kann festgehalten werden, dass Dispositiv-Ziffer 5 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 6 -

2. Formelles 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.3. Im Zusammenhang mit der fehlerhaften Schilderung der von der Privatkläge- rin benutzten Fahrspur im Anklagesachverhalt kann vollumfänglich auf die dies- bezügliche zutreffende Erwägung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 4). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, welches nicht zu einer Rückweisung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zu führen hat. Dieser Umstand wird von der Verteidi- gung des Beschuldigten in der Berufungsbegründung denn auch korrekterweise nicht explizit gerügt. Es ist allseitig klar, dass die Privatklägerin auf der rechten Fahrspur gefahren ist. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

2. September 2016 zusammengefasst vor, dass er am 2. April 2015, um ca. 17.00 Uhr, auf der C._____-Strasse in D._____, mit einem LKW der Marke Renault (Kontrollschild TG …) auf der linken Spur der doppelspurig verlaufenden Strasse entlanggefahren sei und von der linken auf die rechte Spur habe wech- seln wollen, dafür den Blinker betätigt, auf der Höhe der Liegenschaft C._____-

- 7 - Strasse … zum Spurwechsel angesetzt und dazu die spurtrennende Mittellinie überfahren habe. Bei diesem Manöver habe der Beschuldigte den auf der rechten Fahrspur fahrenden Personenwagen der Privatklägerin der Marke VW (Kontroll- schild SO …) übersehen, so dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sei. Dadurch habe die Privatklägerin Prellungen im Bereich der links- seitigen Muskulatur neben der unteren Brustwirbelsäule sowie neben der Len- denwirbelsäule und unterhalb des Schulterblatts erlitten, aufgrund welcher sie sich in medizinische Behandlung habe begeben müssen. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2. April 2015 auf der linken Spur der C._____-Strasse gefahren zu sein sowie dass es zu einer Kollision mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 62 S. 6). Nicht explizit in Abrede ge- stellt wird zudem das Vorliegen der Verletzungen bei der Privatklägerin und die Ursächlichkeit der Kollision für die Verletzungen. Hierzu kann überdies auf die zu- treffende vorinstanzliche Würdigung der entsprechenden Arztakten verwiesen werden (Urk. 43 S. 18). 1.3. Indessen wurde vom Beschuldigten während der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren sowie auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung geltend gemacht, dass er geradeaus gefahren respektive ständig auf der linken Fahrspur geblieben sei (Urk. 4/2 Fragen 11 und 19; Urk. 4/4 Frage 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 9). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last gelegte Anklagesachverhalt, konkret ob es zu einem Spurwechsel des Beschuldigten von der linken auf die rechte Fahrspur gekommen ist, mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdi- gung) sowie den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 43 S. 6 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

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3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____ angeht, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist zur Person der Privatklägerin zu bemerken, dass sie nicht nur ein finanzielles Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens hat, sondern – wie dies die Verteidigung zu Recht aus- führt (Urk. 44 S. 10; Urk. 63 S. 9) – auch an einer Schuldigsprechung des Be- schuldigten, da ansonsten allenfalls sie strafrechtliche Konsequenzen zu gewärti- gen hätte. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ zu bemerken, dass eine gewisse Solidarisierung des Zeu- gen mit der Privatklägerin nicht von der Hand zu weisen ist. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 bekundete er ein fast schon unver- hältnismässig schlechtes Gewissen, weil er sich auf einen Anrufversuch der Pri- vatklägerin nicht mehr gemeldet hat (Urk. 7/1 S. 6 Frage 28). An anderer Stelle sagte er aus, er sei "auch ein wenig mitleidig und schockiert" gewesen, "wie Frau B._____ das alles miterleben musste" (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16). Dies weckt doch gewisse Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Zeugen. Weiter fällt auf, dass er die subjektive Betrachtungsweise der Privatklägerin übernahm, was sich allen- falls durch die Kontaktnahme rund 1 ½ Wochen nach dem Vorfall erklären lässt, welche durchaus zu Beeinflussungen im Erinnerungsvermögen geführt haben kann: So führte er unter anderem aus, sie hätten 30 bis 40 Minuten – die Privat- klägerin sprach ebenfalls von einer relativ langen Zeit – dort gestanden, bis die Polizei eingetroffen sei (Urk. 7/1 S. 4). Gemäss Polizeirapport dauerte es aber nur gerade 11 Minuten nach Eingang der Meldung, bis die Polizei am Unfallort er- schienen ist (Urk. 1 S. 3). Zudem ist beim Zeugen ein gewisser Ärger nicht nur vor dem Ereignis über derlei Spurwechsel im fraglichen Streckenabschnitt auszu- machen, sondern der Zeuge hegt diesen Ärger offenbar auch gegenüber dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang von einer Freundschaft zur Privatklä- gerin/Feindschaft gegenüber dem Beschuldigten zu sprechen, wäre allerdings verfehlt. Dennoch sind aufgrund des Gesagten nicht nur die Aussagen des Be-

- 9 - schuldigten und der Privatklägerin, sondern insbesondere auch die Angaben des Zeugen E._____ einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 3.2. Im Wesentlichen ist einzig strittig, wer die Schuld an der Kollision zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Beschuldigten trägt. Alleine aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich eine Schuld des Letzteren nicht erstellen: Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind die Erinnerun- gen der Privatklägerin lückenhaft respektive räumt sie ein, sie habe eigentlich nichts gesehen und habe "wirklich gar nichts davon mitbekommen" (Urk. 6 S. 4 Frage 10). Sie führte lediglich aus, sie sei auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen und habe diese nicht verlassen, als es plötzlich "geklöpft" habe. Sie sei auf die Strasse und sich selber konzentriert gewesen (Urk. 6 S. 3 Frage 7). Der Beschuldigte wiederum sagte sowohl in der Untersuchung, anlässlich des vor- instanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens konstant aus, er sei auf der linken Fahrspur in Richtung F._____ gefahren und habe keinen Spur- wechsel vornehmen wollen. Sein Fahrtziel sei F._____ gewesen (Urk. 4/1 S. 1 ff. Frage 4; Urk. 4/2 Fragen 9, 11, 19 und 25; Urk. 4/4 S. 2 f. Fragen 7, 9, 12, 19 ff.,

E. 32 f., 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 6 und 9). Diese Aussagen können dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und erscheinen angesichts seines Fahrt- ziels auch plausibel. Hätte er auf die rechte Fahrspur gewechselt, hätte er spätes- tens nach der G._____-brücke bei der Spurverengung wieder auf die linke Fahr- spur wechseln müssen. Überdies – und dies wird auch vom Zeugen E._____ so bestätigt – ist es grundsätzlich so, dass die linke Spur über die G._____-brücke etwas schneller ist (Urk. 7/1 S. 4 Frage 12). Ein Spurwechsel hätte deshalb für den Beschuldigten wenig Sinn gemacht. 3.3. Wenn die Verteidigung allerdings die Aussagen des Beschuldigten pauschal als "absolut klar, kohärent und völlig widerspruchsfrei" qualifiziert (Urk. 44 S. 6; Urk. 63 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. So gab der Beschuldigte an einer Stelle zu Protokoll, er habe sie [die Privatklägerin] schon vorher gesehen. Sie sei schon die ganze Zeit am Telefonieren gewesen (Urk. 4/1 S. 1 Frage 4). Später antwortete er aber in der gleichen Einvernahme auf die Frage, ob er das andere Fahrzeug vor der Kollision schon gesehen habe: "Nein. Es ist mir nicht aufgefal-

- 10 - len" (Urk. 4/1 S. 2 Frage 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me am 31. August 2015 sagte der Beschuldigte dann zunächst, die Privatklägerin sei schon am Sprechen (gemeint am Telefon) gewesen, als der Unfall passiert sei (Urk. 4/2 S. 3 Frage 9), gab kurz darauf aber neuerlich abweichend zu Protokoll, er habe den Personenwagen der Privatklägerin nicht gesehen (Urk. 4/2 S. 3 und 5 Frage 12, 16 und 30). Erst unter Hinweis auf diesen Widerspruch relativierte er dann seine Aussage, wobei er auch präzisierte, sie sei über eine Freisprechanla- ge am Mobiltelefon gewesen (vgl. Urk. 4/2 S. 4 Frage 18 und 27). Auch zum Zeit- punkt, wann er die Privatklägerin nach der Kollision zum ersten Mal angespro- chen habe, machte er abweichende Angaben. So sagte er zunächst aus, er sei aus dem LKW ausgestiegen, habe vor ihrem Auto gewartet, aber sie sei "non stopp" am Telefon gewesen. Er habe sie fragen wollen, wie es ihr gehe, dann sei sie ca. 15 bis 20 Minuten später ausgestiegen und habe gesagt, sie würden sich vor Gericht sehen. Sie habe nicht mit ihm gesprochen, sie sei die ganze Zeit am Telefon gewesen (Urk. 4/4 S. 2 f. Frage 6 und 15). Später in der gleichen Einver- nahme führte er aus, er sei ein erstes Mal nach der Kollision und dann ein zweites Mal nach 10 bis 20 Minuten zur Privatklägerin hin und habe gefragt, wie es ihr gehe (Urk. 4/4 S. 4 Frage 16). Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte im Kerngeschehen gleichlautende Angaben machte. 3.4. Entscheidende Bedeutung kommt letztlich den Aussagen des Zeugen E._____ zu, weshalb diese im Folgenden näher zu beleuchten sind: Gemäss dem Polizeiprotokoll (Urk. 1 S. 3) will der Zeuge noch gesehen haben, dass der Perso- nenwagen der Privatklägerin "heftig durchgeschüttelt" worden sei. Der Lastwagen des Beschuldigten habe von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln wollen; ob dieser geblinkt habe, könne er leider nicht sagen. Anschliessend habe er am Gesicht der Lenkerin gesehen, dass es dieser "nicht mehr gut ging", und er habe deshalb angehalten. In der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 liess sich der Zeuge dann zunächst darüber aus, dass er sich immer wieder über Len- ker nerve, die auf der besagten Strecke "reindrücken" würden. Solches unterstell- te er offensichtlich auch dem Beschuldigten, der zunächst "auf die linke Spur rüber wollte" (was ihm offenbar auch gelungen ist, befand er sich doch vor der Kollision auf der linken Spur), wobei sich der Zeuge schon da überlegt habe,

- 11 - "dass dieser LKW weiter vorne sicher auch wieder rechts rein muss" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Wenn die Vorinstanz von einem "unabhängigen und neutralen Zeugen" spricht (Urk. 43 S. 16), so kann dem nicht vorbehaltlos gefolgt werden, erscheint der Zeuge doch vielmehr aufgrund seiner Erfahrungen auf dem fragli- chen Streckenabschnitt vorbelastet. Dies würde auch den von ihm gezogenen Schluss erklären, der Lastwagen, der von der rechten auf die linke Spur gewech- selt hat, werde "sicher" auch wieder rechts rein müssen. Entsprechend hat sich der Zeuge gemäss eigenen Angaben dann auch geärgert, als er wahrgenommen habe, dass der LKW tatsächlich wieder nach rechts habe wechseln wollen; das habe dieser "markant" mit dem Blinker angezeigt und sei danach "praktisch schon auf der rechten Spur" gewesen, als er dann doch wieder nach links rüber gekom- men sei (Urk. 7/1 S. 3 und 5 Fragen 8 und 14). Dabei fällt nun aber schon auf, dass der Zeuge am 19. November 2015, siebeneinhalb Monate nach dem Vorfall, plötzlich sicher wissen will, dass der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe, nachdem er gegenüber dem Polizeibeamten am Unfallort noch sagte, er könne leider nicht sagen, ob der Lastwagen geblinkt habe (Urk. 1 S. 3). Gerade wenn er das damit zu erklären versucht, dass eigentlich der Blinker den Ausschlag für sei- nen Ärger gegeben habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16), hätte er das schon am Tag des Vorfalls gesagt – jedenfalls hätte er aber sicher nicht zu Protokoll gegeben, leider könne er das nicht mehr sagen. Es wäre ja noch nachvollziehbar gewesen, wenn der Zeuge dem Polizisten gegenüber in der Aufregung unmittelbar auf dem Un- fallplatz noch nichts vom Blinker erwähnt hätte. Wenn er aber sagt, er könne sich leider nicht erinnern, so impliziert das doch eine gewisse vorgängige Reflexion. In diesem Sinne kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt, wenn sie diesbezüglich von einem "vermeintlichen Widerspruch" spricht und das als "Nebenumstand" be- zeichnet (Urk. 43 S. 16). Im Zusammenhang mit der Kollision der Fahrzeuge sagte E._____ in der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 aus, dass er vom Personenwagen der Privatklägerin "nicht einmal einen Meter Fahrverhalten gesehen" habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 21) – anders als noch gegenüber der Polizei auf dem Unfall- platz, wo der Zeuge gesehen haben will, dass der Personenwagen "durchge- schüttelt" worden sei. Nebst diesem Widerspruch in den Aussagen des Zeugen,

- 12 - weckt auch die letztere Aussage an sich Zweifel. Es erscheint nicht sehr wahr- scheinlich, dass der Zeuge, der mit seinem Fahrzeug zwei bis drei Fahrzeuge hin- ter der Privatklägerin fuhr, tatsächlich sehen konnte, wie der Personenwagen der Privatklägerin "durchgeschüttelt" wurde. Es war ja reger zweispuriger Kolonnen- verkehr. Entsprechend sah er sich wohl auch zur Relativierung veranlasst, dass nachdem der LKW auf die rechte Spur angesetzt und dann schon wieder nach links gekommen sei, "wohl" die Kollision stattgefunden habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Zeuge vermutet also lediglich, dass der LKW die Kollision verursacht hat, als die- ser sich auf die rechte Spur bewegt habe. Bei näherer Betrachtung sind auch die Angaben des Zeugen betreffend die Geschehnisse nach der Kollision und seinem ersten Kontakt mit der Privatklägerin nicht immer kohärent. So sagte er gegenüber dem rapportierenden Polizisten, "als die Lenkerin ausstieg, sah ich in ihrem Gesicht, dass es ihr nicht mehr gut ging. Ich hielt darauf hinter ihrem PW an und erkundigte mich nach ihr" (Urk. 1 S. 3). Bei der Einvernahme als Zeuge gab er hingegen zu Protokoll: "Ich habe aber ge- sehen, als die Geschädigte aussteigen wollte, wie ihr Gesichtsausdruck war und da wusste ich, ich muss anhalten. Ich stellte meinen Personenwagen hinter ihren auf das Trottoir und ging zu ihr hin, um zu fragen, ob alles okay ist. […]. Ich ging zur Geschädigten und ich musste ihr aus dem Auto raushelfen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Abgesehen von der inhaltlichen Abweichung in den Aussagen des Zeu- gen, ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge, der hinter der Privatklägerin fuhr und sein Fahrzeug hinter demjenigen der Privatklägerin auf dem Trottoir parkierte, den Gesichtsausdruck der sich noch in ihrem Auto befindlichen Privatklägerin wahrnehmen konnte. Geradezu lebensfremd mutet dann die Aussage des Zeu- gen an, der Beschuldigte sei während rund 30 bis 40 Minuten im LKW geblieben (Urk. 7/1 S. 4 Frage 8), stand dieser doch auf der linken Fahrspur in Richtung G._____-brücke, es herrschte ein grosses Verkehrsaufkommen und es war soeben zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen. In einer sol- chen Situation bliebe wohl niemand einfach in seinem Fahrzeug sitzen. Kommt hinzu, dass die Polizei – wie bereits erwähnt – nach 11 Minuten am Unfallort ein- traf, weshalb auch die Zeitangabe (rund 30 bis 40 Minuten) massiv übertrieben erscheint. Aufhorchen lässt auch der Umstand, dass der Zeuge das von der Pri-

- 13 - vatklägerin

– nach Erhalt der Angaben des Beschuldigten – eingeräumte Telefonieren wäh- rend zehn bis fünfzehn Minuten völlig unerwähnt lässt. Was den angeblichen Spurwechsel angeht, so machte der Zeuge die nach- folgenden Aussagen: Am Unfallort sagte er gegenüber dem rapportierenden Poli- zisten, der Lastwagen habe von der linken auf die rechte Spur wechseln wollen. Plötzlich sei der Personenwagen heftig durchgeschüttelt worden. Beide Fahrzeu- ge hätten angehalten (Urk. 1 S. 3). Formell als Zeuge befragt, sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, der LKW habe rechts geblinkt und das Manöver auch durchgeführt bzw. angesetzt. Nachdem er praktisch schon auf der rechten Spur gewesen sei, sei er doch schon wieder rüber auf die linke Spur gekommen. Dann sei das Ganze praktisch gestoppt. Also er habe auf die rechte Spur angesetzt und sei dann schon wieder links rüber gekommen. Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Auf die Frage, wie weit der Beschuldigte auf die andere Spur gefahren sei, antwortete der Zeuge: "Etwa soweit, wie man eben bis zu einem Aufprall fahren kann. […] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, ist er wohl gleich wieder auf die linke Spur rübergefahren und hat dort sein Auto angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 22). Und weiter gab der Zeuge zu Protokoll: "Ja, die Mittellinie wurde klar überschritten. Daher war die Linkskurve oder eben der Wechsel wieder auf die linke Spur ein sehr komisches Fahrmanöver" sowie "Ich kann mir kaum vorstellen, dass sie (die Privatklägerin) zu einem Spurwechsel angesetzt hat. Denn der LKW war so deutlich über der Mittellinie, dass sie eigent- lich nur klar in ihrer Spur sein konnte" (Urk. 7/1 S. 6 Fragen 23 f.). Schliesslich sagte der Zeuge: "Es kam zum Aufprall und dann hat er wieder auf die linke Spur gewechselt und dann unmittelbar angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 26). Auch was das Kerngeschehen angeht, zeigte der Beschuldigte damit Über- treibungstendenzen. Wenn er davon spricht, dass "die Mittellinie klar überschrit- ten" wurde, so hätte dies – wenn seine Angabe tatsächlich zutreffen würde – auf- grund der engen Verhältnisse zur Folge gehabt, dass die Privatklägerin praktisch auf das Trottoir geschoben worden wäre. Kommt hinzu, dass der Zeuge nicht im- mer sauber differenzierte, was er gesehen hat und was nicht, indem er einmal

- 14 - mutmasste: "Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8), dann aber die Situation so schilderte, als habe er sie gesehen ("[…] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, […]" und "Es kam zum Aufprall […]"). 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Zeugen E._____ insgesamt als zu wenig glaubhaft erweisen, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Zwar könnte es sich durchaus so zugetragen haben, wie der Zeuge dies schildert. Allerdings kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest- gestellt werden, wo es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, und es verbleiben doch erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die spur- trennende Mittellinie überfahren hätte und es so auf der rechten Fahrspur zu der Kollision mit der Privatklägerin gekommen ist. Aufgrund der beengten Verhältnis- se auf dem betreffenden Streckenabschnitt kann mitunter nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuge sich beispielsweise auch auf der Trennlinie berührt haben. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Grund- satzes "in dubio pro reo" deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachver- halt erweist sich insbesondere dann nicht als spruchreif, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt, was vorliegend gegeben ist. Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin ist somit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten und Entschädigung 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 43 S. 35). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich ist nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6) und zu bestätigen. Zufolge des heutigen vollumfänglichen Frei-

- 15 - spruches sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens hingegen ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfahren

– entgegen Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils – keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. 1.3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Ver- teidigung gerechtfertigt. Die Verteidigung machte für das vorinstanzliche Verfah- ren einen Aufwand von insgesamt Fr. 10'173.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 65). Unberücksichtigt zu bleiben hat der geltend gemachte Aufwand für die Fotokopien zuhanden des ADAC. Weiter wurde ein zu hoher Aufwand im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, welcher ebenfalls ent- sprechend unberücksichtigt zu bleiben hat. Aufgrund des Gesagten ist dem Be- schuldigten für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegen und Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte freizusprechen ist und die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens je hälftig der Privatklägerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 16 - 1.6. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen nach Art. 429 ff. StPO auch für das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Demnach hat der Beschuldigte wie im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 432 Abs. 1 StPO sieht dabei vor, dass die obsiegende beschul- digte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Ent- schädigung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein An- tragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatkläger- schaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt gehen also grundsätzlich zu Lasten des Staates. Der Grundsatz, dass die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, ist dabei gemäss Bundesgericht u.a. für solche Situationen zu korrigieren, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wurde. Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wird, müssen die kraft Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziel- len Situation ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom

8. November 2012, übersetzt in Pra 2013 Nr. 60). Auch wenn die Privatkläger- schaft – im Unterschied zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts – vorliegend keine Berufung erhoben hat, liegt aufgrund des Engagements der Privatkläger- schaft im Berufungsverfahren auch vorliegend eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, weshalb die Privatklägerschaft zur Leis- tung einer Entschädigung zu verpflichten ist. 1.7. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von Fr. 7'296.50 (inkl. MwSt.). Unberücksichtigt zu bleiben hat erneut der Aufwand für die Fotokopien für den ADAC. Insgesamt erscheint eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) angemessen. Die Privatklägerin ist deshalb zu ver-

- 17 - pflichten, dem Beschuldigten die Hälfte der Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren (Fr. 3'500.–) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Prozessentschädi- gung für das Berufungsverfahren (Fr. 3'500.–) dem Beschuldigten aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'810.00 ; Auslagen (Gutachten FOR): Fr. 131.10 ; Auslagen (ärztliche Berichte). Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.

6. […]

7. […]

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) "

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– zu be- zahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. August 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'810.00 ; Auslagen (Gutachten FOR): Fr. 131.10 ; Auslagen (ärztliche Berichte). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'752.– (inkl. Mwst.) zu bezahlen.
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)
  10. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger unter Aufhebung der Erkennt- nisziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils vom 12. Januar 2017 des Be- zirksgerichts Zürich 4. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. GG160174-L / U von Schuld und Strafe freizusprechen;
  11. Es sei unter Aufhebung von Erkenntnisziffer 4. des angefochtenen Urteils vom 12. Januar 2017 des Bezirksgerichts Zürich 4. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. GG160174-L / U die Privatklage vollumfänglich abzuweisen;
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auch für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Ausgang des Verfahrens. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 66 S. 1)
  13. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage der fahrlässigen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  14. Der Beschuldigte A._____ sei gegenüber der Privatklägerin B._____ für die Folgen des Vorfalls vom 2. April 2015 dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig zu erklären.
  15. Dem Beschuldigten A._____ seien die vollumfänglichen Verfahrenskosten bis und mit zweitinstanzliches Verfahren aufzuerlegen und der Beschuldigte - 4 - A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für die Aufwendun- gen bis und mit zweitinstanzliches Verfahren eine Entschädigung nach Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO nach Massgabe der eingereichten Kostennote zu entrichten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Deren Vollzug wurde auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklä- gerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Die Kosten wurden dem Beschul- digten auferlegt und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 4'752.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 16 ff.) liess der Beschul- digte durch seine erbetene Verteidigung am 18. Januar 2017 fristgerecht Beru- fung anmelden (Urk. 38) und nach Zustellung des begründeten Urteils am
  16. März 2017 (Urk. 42/2) – ebenfalls fristgerecht – am 2. April 2017 dem Oberge- richt die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom
  17. April 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, um gege- benenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu be- - 5 - legen (Urk. 48). Innert Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 24. April 2017 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten ein (Urk. 50 und 52). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. April 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53). Die Pri- vatklägerin liess sich ebenfalls innert Frist vernehmen (Urk. 54). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner Verteidigung sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Urk. 62) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). II. Prozessuales
  18. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, gegen den Strafpunkt, ge- gen den Entscheid im Zivilpunkt sowie gegen die Kosten- und Entschädigungs- folgen, nicht aber gegen die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Urk. 44 S. 2; Prot. II. S. 6). Nicht explizit angefochten durch die Verteidigung wurde die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Vollzug, welche in- des bei einem Freispruch entfallen würde. 1.2. Damit kann festgehalten werden, dass Dispositiv-Ziffer 5 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 6 -
  19. Formelles 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.3. Im Zusammenhang mit der fehlerhaften Schilderung der von der Privatkläge- rin benutzten Fahrspur im Anklagesachverhalt kann vollumfänglich auf die dies- bezügliche zutreffende Erwägung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 4). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, welches nicht zu einer Rückweisung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zu führen hat. Dieser Umstand wird von der Verteidi- gung des Beschuldigten in der Berufungsbegründung denn auch korrekterweise nicht explizit gerügt. Es ist allseitig klar, dass die Privatklägerin auf der rechten Fahrspur gefahren ist. III. Sachverhalt
  20. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom
  21. September 2016 zusammengefasst vor, dass er am 2. April 2015, um ca. 17.00 Uhr, auf der C._____-Strasse in D._____, mit einem LKW der Marke Renault (Kontrollschild TG …) auf der linken Spur der doppelspurig verlaufenden Strasse entlanggefahren sei und von der linken auf die rechte Spur habe wech- seln wollen, dafür den Blinker betätigt, auf der Höhe der Liegenschaft C._____- - 7 - Strasse … zum Spurwechsel angesetzt und dazu die spurtrennende Mittellinie überfahren habe. Bei diesem Manöver habe der Beschuldigte den auf der rechten Fahrspur fahrenden Personenwagen der Privatklägerin der Marke VW (Kontroll- schild SO …) übersehen, so dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sei. Dadurch habe die Privatklägerin Prellungen im Bereich der links- seitigen Muskulatur neben der unteren Brustwirbelsäule sowie neben der Len- denwirbelsäule und unterhalb des Schulterblatts erlitten, aufgrund welcher sie sich in medizinische Behandlung habe begeben müssen. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2. April 2015 auf der linken Spur der C._____-Strasse gefahren zu sein sowie dass es zu einer Kollision mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 62 S. 6). Nicht explizit in Abrede ge- stellt wird zudem das Vorliegen der Verletzungen bei der Privatklägerin und die Ursächlichkeit der Kollision für die Verletzungen. Hierzu kann überdies auf die zu- treffende vorinstanzliche Würdigung der entsprechenden Arztakten verwiesen werden (Urk. 43 S. 18). 1.3. Indessen wurde vom Beschuldigten während der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren sowie auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung geltend gemacht, dass er geradeaus gefahren respektive ständig auf der linken Fahrspur geblieben sei (Urk. 4/2 Fragen 11 und 19; Urk. 4/4 Frage 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 9). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last gelegte Anklagesachverhalt, konkret ob es zu einem Spurwechsel des Beschuldigten von der linken auf die rechte Fahrspur gekommen ist, mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt.
  22. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdi- gung) sowie den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 43 S. 6 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 8 -
  23. Würdigung der Beweismittel 3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____ angeht, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist zur Person der Privatklägerin zu bemerken, dass sie nicht nur ein finanzielles Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens hat, sondern – wie dies die Verteidigung zu Recht aus- führt (Urk. 44 S. 10; Urk. 63 S. 9) – auch an einer Schuldigsprechung des Be- schuldigten, da ansonsten allenfalls sie strafrechtliche Konsequenzen zu gewärti- gen hätte. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ zu bemerken, dass eine gewisse Solidarisierung des Zeu- gen mit der Privatklägerin nicht von der Hand zu weisen ist. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 bekundete er ein fast schon unver- hältnismässig schlechtes Gewissen, weil er sich auf einen Anrufversuch der Pri- vatklägerin nicht mehr gemeldet hat (Urk. 7/1 S. 6 Frage 28). An anderer Stelle sagte er aus, er sei "auch ein wenig mitleidig und schockiert" gewesen, "wie Frau B._____ das alles miterleben musste" (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16). Dies weckt doch gewisse Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Zeugen. Weiter fällt auf, dass er die subjektive Betrachtungsweise der Privatklägerin übernahm, was sich allen- falls durch die Kontaktnahme rund 1 ½ Wochen nach dem Vorfall erklären lässt, welche durchaus zu Beeinflussungen im Erinnerungsvermögen geführt haben kann: So führte er unter anderem aus, sie hätten 30 bis 40 Minuten – die Privat- klägerin sprach ebenfalls von einer relativ langen Zeit – dort gestanden, bis die Polizei eingetroffen sei (Urk. 7/1 S. 4). Gemäss Polizeirapport dauerte es aber nur gerade 11 Minuten nach Eingang der Meldung, bis die Polizei am Unfallort er- schienen ist (Urk. 1 S. 3). Zudem ist beim Zeugen ein gewisser Ärger nicht nur vor dem Ereignis über derlei Spurwechsel im fraglichen Streckenabschnitt auszu- machen, sondern der Zeuge hegt diesen Ärger offenbar auch gegenüber dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang von einer Freundschaft zur Privatklä- gerin/Feindschaft gegenüber dem Beschuldigten zu sprechen, wäre allerdings verfehlt. Dennoch sind aufgrund des Gesagten nicht nur die Aussagen des Be- - 9 - schuldigten und der Privatklägerin, sondern insbesondere auch die Angaben des Zeugen E._____ einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 3.2. Im Wesentlichen ist einzig strittig, wer die Schuld an der Kollision zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Beschuldigten trägt. Alleine aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich eine Schuld des Letzteren nicht erstellen: Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind die Erinnerun- gen der Privatklägerin lückenhaft respektive räumt sie ein, sie habe eigentlich nichts gesehen und habe "wirklich gar nichts davon mitbekommen" (Urk. 6 S. 4 Frage 10). Sie führte lediglich aus, sie sei auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen und habe diese nicht verlassen, als es plötzlich "geklöpft" habe. Sie sei auf die Strasse und sich selber konzentriert gewesen (Urk. 6 S. 3 Frage 7). Der Beschuldigte wiederum sagte sowohl in der Untersuchung, anlässlich des vor- instanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens konstant aus, er sei auf der linken Fahrspur in Richtung F._____ gefahren und habe keinen Spur- wechsel vornehmen wollen. Sein Fahrtziel sei F._____ gewesen (Urk. 4/1 S. 1 ff. Frage 4; Urk. 4/2 Fragen 9, 11, 19 und 25; Urk. 4/4 S. 2 f. Fragen 7, 9, 12, 19 ff., 32 f., 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 6 und 9). Diese Aussagen können dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und erscheinen angesichts seines Fahrt- ziels auch plausibel. Hätte er auf die rechte Fahrspur gewechselt, hätte er spätes- tens nach der G._____-brücke bei der Spurverengung wieder auf die linke Fahr- spur wechseln müssen. Überdies – und dies wird auch vom Zeugen E._____ so bestätigt – ist es grundsätzlich so, dass die linke Spur über die G._____-brücke etwas schneller ist (Urk. 7/1 S. 4 Frage 12). Ein Spurwechsel hätte deshalb für den Beschuldigten wenig Sinn gemacht. 3.3. Wenn die Verteidigung allerdings die Aussagen des Beschuldigten pauschal als "absolut klar, kohärent und völlig widerspruchsfrei" qualifiziert (Urk. 44 S. 6; Urk. 63 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. So gab der Beschuldigte an einer Stelle zu Protokoll, er habe sie [die Privatklägerin] schon vorher gesehen. Sie sei schon die ganze Zeit am Telefonieren gewesen (Urk. 4/1 S. 1 Frage 4). Später antwortete er aber in der gleichen Einvernahme auf die Frage, ob er das andere Fahrzeug vor der Kollision schon gesehen habe: "Nein. Es ist mir nicht aufgefal- - 10 - len" (Urk. 4/1 S. 2 Frage 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me am 31. August 2015 sagte der Beschuldigte dann zunächst, die Privatklägerin sei schon am Sprechen (gemeint am Telefon) gewesen, als der Unfall passiert sei (Urk. 4/2 S. 3 Frage 9), gab kurz darauf aber neuerlich abweichend zu Protokoll, er habe den Personenwagen der Privatklägerin nicht gesehen (Urk. 4/2 S. 3 und 5 Frage 12, 16 und 30). Erst unter Hinweis auf diesen Widerspruch relativierte er dann seine Aussage, wobei er auch präzisierte, sie sei über eine Freisprechanla- ge am Mobiltelefon gewesen (vgl. Urk. 4/2 S. 4 Frage 18 und 27). Auch zum Zeit- punkt, wann er die Privatklägerin nach der Kollision zum ersten Mal angespro- chen habe, machte er abweichende Angaben. So sagte er zunächst aus, er sei aus dem LKW ausgestiegen, habe vor ihrem Auto gewartet, aber sie sei "non stopp" am Telefon gewesen. Er habe sie fragen wollen, wie es ihr gehe, dann sei sie ca. 15 bis 20 Minuten später ausgestiegen und habe gesagt, sie würden sich vor Gericht sehen. Sie habe nicht mit ihm gesprochen, sie sei die ganze Zeit am Telefon gewesen (Urk. 4/4 S. 2 f. Frage 6 und 15). Später in der gleichen Einver- nahme führte er aus, er sei ein erstes Mal nach der Kollision und dann ein zweites Mal nach 10 bis 20 Minuten zur Privatklägerin hin und habe gefragt, wie es ihr gehe (Urk. 4/4 S. 4 Frage 16). Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte im Kerngeschehen gleichlautende Angaben machte. 3.4. Entscheidende Bedeutung kommt letztlich den Aussagen des Zeugen E._____ zu, weshalb diese im Folgenden näher zu beleuchten sind: Gemäss dem Polizeiprotokoll (Urk. 1 S. 3) will der Zeuge noch gesehen haben, dass der Perso- nenwagen der Privatklägerin "heftig durchgeschüttelt" worden sei. Der Lastwagen des Beschuldigten habe von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln wollen; ob dieser geblinkt habe, könne er leider nicht sagen. Anschliessend habe er am Gesicht der Lenkerin gesehen, dass es dieser "nicht mehr gut ging", und er habe deshalb angehalten. In der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 liess sich der Zeuge dann zunächst darüber aus, dass er sich immer wieder über Len- ker nerve, die auf der besagten Strecke "reindrücken" würden. Solches unterstell- te er offensichtlich auch dem Beschuldigten, der zunächst "auf die linke Spur rüber wollte" (was ihm offenbar auch gelungen ist, befand er sich doch vor der Kollision auf der linken Spur), wobei sich der Zeuge schon da überlegt habe, - 11 - "dass dieser LKW weiter vorne sicher auch wieder rechts rein muss" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Wenn die Vorinstanz von einem "unabhängigen und neutralen Zeugen" spricht (Urk. 43 S. 16), so kann dem nicht vorbehaltlos gefolgt werden, erscheint der Zeuge doch vielmehr aufgrund seiner Erfahrungen auf dem fragli- chen Streckenabschnitt vorbelastet. Dies würde auch den von ihm gezogenen Schluss erklären, der Lastwagen, der von der rechten auf die linke Spur gewech- selt hat, werde "sicher" auch wieder rechts rein müssen. Entsprechend hat sich der Zeuge gemäss eigenen Angaben dann auch geärgert, als er wahrgenommen habe, dass der LKW tatsächlich wieder nach rechts habe wechseln wollen; das habe dieser "markant" mit dem Blinker angezeigt und sei danach "praktisch schon auf der rechten Spur" gewesen, als er dann doch wieder nach links rüber gekom- men sei (Urk. 7/1 S. 3 und 5 Fragen 8 und 14). Dabei fällt nun aber schon auf, dass der Zeuge am 19. November 2015, siebeneinhalb Monate nach dem Vorfall, plötzlich sicher wissen will, dass der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe, nachdem er gegenüber dem Polizeibeamten am Unfallort noch sagte, er könne leider nicht sagen, ob der Lastwagen geblinkt habe (Urk. 1 S. 3). Gerade wenn er das damit zu erklären versucht, dass eigentlich der Blinker den Ausschlag für sei- nen Ärger gegeben habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16), hätte er das schon am Tag des Vorfalls gesagt – jedenfalls hätte er aber sicher nicht zu Protokoll gegeben, leider könne er das nicht mehr sagen. Es wäre ja noch nachvollziehbar gewesen, wenn der Zeuge dem Polizisten gegenüber in der Aufregung unmittelbar auf dem Un- fallplatz noch nichts vom Blinker erwähnt hätte. Wenn er aber sagt, er könne sich leider nicht erinnern, so impliziert das doch eine gewisse vorgängige Reflexion. In diesem Sinne kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt, wenn sie diesbezüglich von einem "vermeintlichen Widerspruch" spricht und das als "Nebenumstand" be- zeichnet (Urk. 43 S. 16). Im Zusammenhang mit der Kollision der Fahrzeuge sagte E._____ in der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 aus, dass er vom Personenwagen der Privatklägerin "nicht einmal einen Meter Fahrverhalten gesehen" habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 21) – anders als noch gegenüber der Polizei auf dem Unfall- platz, wo der Zeuge gesehen haben will, dass der Personenwagen "durchge- schüttelt" worden sei. Nebst diesem Widerspruch in den Aussagen des Zeugen, - 12 - weckt auch die letztere Aussage an sich Zweifel. Es erscheint nicht sehr wahr- scheinlich, dass der Zeuge, der mit seinem Fahrzeug zwei bis drei Fahrzeuge hin- ter der Privatklägerin fuhr, tatsächlich sehen konnte, wie der Personenwagen der Privatklägerin "durchgeschüttelt" wurde. Es war ja reger zweispuriger Kolonnen- verkehr. Entsprechend sah er sich wohl auch zur Relativierung veranlasst, dass nachdem der LKW auf die rechte Spur angesetzt und dann schon wieder nach links gekommen sei, "wohl" die Kollision stattgefunden habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Zeuge vermutet also lediglich, dass der LKW die Kollision verursacht hat, als die- ser sich auf die rechte Spur bewegt habe. Bei näherer Betrachtung sind auch die Angaben des Zeugen betreffend die Geschehnisse nach der Kollision und seinem ersten Kontakt mit der Privatklägerin nicht immer kohärent. So sagte er gegenüber dem rapportierenden Polizisten, "als die Lenkerin ausstieg, sah ich in ihrem Gesicht, dass es ihr nicht mehr gut ging. Ich hielt darauf hinter ihrem PW an und erkundigte mich nach ihr" (Urk. 1 S. 3). Bei der Einvernahme als Zeuge gab er hingegen zu Protokoll: "Ich habe aber ge- sehen, als die Geschädigte aussteigen wollte, wie ihr Gesichtsausdruck war und da wusste ich, ich muss anhalten. Ich stellte meinen Personenwagen hinter ihren auf das Trottoir und ging zu ihr hin, um zu fragen, ob alles okay ist. […]. Ich ging zur Geschädigten und ich musste ihr aus dem Auto raushelfen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Abgesehen von der inhaltlichen Abweichung in den Aussagen des Zeu- gen, ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge, der hinter der Privatklägerin fuhr und sein Fahrzeug hinter demjenigen der Privatklägerin auf dem Trottoir parkierte, den Gesichtsausdruck der sich noch in ihrem Auto befindlichen Privatklägerin wahrnehmen konnte. Geradezu lebensfremd mutet dann die Aussage des Zeu- gen an, der Beschuldigte sei während rund 30 bis 40 Minuten im LKW geblieben (Urk. 7/1 S. 4 Frage 8), stand dieser doch auf der linken Fahrspur in Richtung G._____-brücke, es herrschte ein grosses Verkehrsaufkommen und es war soeben zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen. In einer sol- chen Situation bliebe wohl niemand einfach in seinem Fahrzeug sitzen. Kommt hinzu, dass die Polizei – wie bereits erwähnt – nach 11 Minuten am Unfallort ein- traf, weshalb auch die Zeitangabe (rund 30 bis 40 Minuten) massiv übertrieben erscheint. Aufhorchen lässt auch der Umstand, dass der Zeuge das von der Pri- - 13 - vatklägerin – nach Erhalt der Angaben des Beschuldigten – eingeräumte Telefonieren wäh- rend zehn bis fünfzehn Minuten völlig unerwähnt lässt. Was den angeblichen Spurwechsel angeht, so machte der Zeuge die nach- folgenden Aussagen: Am Unfallort sagte er gegenüber dem rapportierenden Poli- zisten, der Lastwagen habe von der linken auf die rechte Spur wechseln wollen. Plötzlich sei der Personenwagen heftig durchgeschüttelt worden. Beide Fahrzeu- ge hätten angehalten (Urk. 1 S. 3). Formell als Zeuge befragt, sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, der LKW habe rechts geblinkt und das Manöver auch durchgeführt bzw. angesetzt. Nachdem er praktisch schon auf der rechten Spur gewesen sei, sei er doch schon wieder rüber auf die linke Spur gekommen. Dann sei das Ganze praktisch gestoppt. Also er habe auf die rechte Spur angesetzt und sei dann schon wieder links rüber gekommen. Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Auf die Frage, wie weit der Beschuldigte auf die andere Spur gefahren sei, antwortete der Zeuge: "Etwa soweit, wie man eben bis zu einem Aufprall fahren kann. […] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, ist er wohl gleich wieder auf die linke Spur rübergefahren und hat dort sein Auto angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 22). Und weiter gab der Zeuge zu Protokoll: "Ja, die Mittellinie wurde klar überschritten. Daher war die Linkskurve oder eben der Wechsel wieder auf die linke Spur ein sehr komisches Fahrmanöver" sowie "Ich kann mir kaum vorstellen, dass sie (die Privatklägerin) zu einem Spurwechsel angesetzt hat. Denn der LKW war so deutlich über der Mittellinie, dass sie eigent- lich nur klar in ihrer Spur sein konnte" (Urk. 7/1 S. 6 Fragen 23 f.). Schliesslich sagte der Zeuge: "Es kam zum Aufprall und dann hat er wieder auf die linke Spur gewechselt und dann unmittelbar angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 26). Auch was das Kerngeschehen angeht, zeigte der Beschuldigte damit Über- treibungstendenzen. Wenn er davon spricht, dass "die Mittellinie klar überschrit- ten" wurde, so hätte dies – wenn seine Angabe tatsächlich zutreffen würde – auf- grund der engen Verhältnisse zur Folge gehabt, dass die Privatklägerin praktisch auf das Trottoir geschoben worden wäre. Kommt hinzu, dass der Zeuge nicht im- mer sauber differenzierte, was er gesehen hat und was nicht, indem er einmal - 14 - mutmasste: "Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8), dann aber die Situation so schilderte, als habe er sie gesehen ("[…] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, […]" und "Es kam zum Aufprall […]"). 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Zeugen E._____ insgesamt als zu wenig glaubhaft erweisen, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Zwar könnte es sich durchaus so zugetragen haben, wie der Zeuge dies schildert. Allerdings kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest- gestellt werden, wo es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, und es verbleiben doch erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die spur- trennende Mittellinie überfahren hätte und es so auf der rechten Fahrspur zu der Kollision mit der Privatklägerin gekommen ist. Aufgrund der beengten Verhältnis- se auf dem betreffenden Streckenabschnitt kann mitunter nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuge sich beispielsweise auch auf der Trennlinie berührt haben. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Grund- satzes "in dubio pro reo" deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachver- halt erweist sich insbesondere dann nicht als spruchreif, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt, was vorliegend gegeben ist. Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin ist somit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten und Entschädigung 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 43 S. 35). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich ist nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6) und zu bestätigen. Zufolge des heutigen vollumfänglichen Frei- - 15 - spruches sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens hingegen ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfahren – entgegen Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils – keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. 1.3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Ver- teidigung gerechtfertigt. Die Verteidigung machte für das vorinstanzliche Verfah- ren einen Aufwand von insgesamt Fr. 10'173.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 65). Unberücksichtigt zu bleiben hat der geltend gemachte Aufwand für die Fotokopien zuhanden des ADAC. Weiter wurde ein zu hoher Aufwand im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, welcher ebenfalls ent- sprechend unberücksichtigt zu bleiben hat. Aufgrund des Gesagten ist dem Be- schuldigten für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegen und Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte freizusprechen ist und die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens je hälftig der Privatklägerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 16 - 1.6. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen nach Art. 429 ff. StPO auch für das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Demnach hat der Beschuldigte wie im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 432 Abs. 1 StPO sieht dabei vor, dass die obsiegende beschul- digte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Ent- schädigung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein An- tragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatkläger- schaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt gehen also grundsätzlich zu Lasten des Staates. Der Grundsatz, dass die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, ist dabei gemäss Bundesgericht u.a. für solche Situationen zu korrigieren, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wurde. Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wird, müssen die kraft Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziel- len Situation ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom
  24. November 2012, übersetzt in Pra 2013 Nr. 60). Auch wenn die Privatkläger- schaft – im Unterschied zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts – vorliegend keine Berufung erhoben hat, liegt aufgrund des Engagements der Privatkläger- schaft im Berufungsverfahren auch vorliegend eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, weshalb die Privatklägerschaft zur Leis- tung einer Entschädigung zu verpflichten ist. 1.7. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von Fr. 7'296.50 (inkl. MwSt.). Unberücksichtigt zu bleiben hat erneut der Aufwand für die Fotokopien für den ADAC. Insgesamt erscheint eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) angemessen. Die Privatklägerin ist deshalb zu ver- - 17 - pflichten, dem Beschuldigten die Hälfte der Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren (Fr. 3'500.–) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Prozessentschädi- gung für das Berufungsverfahren (Fr. 3'500.–) dem Beschuldigten aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  25. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]
  26. […]
  27. […]
  28. […]
  29. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'810.00 ; Auslagen (Gutachten FOR): Fr. 131.10 ; Auslagen (ärztliche Berichte). Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.
  30. […]
  31. […]
  32. (Mitteilungen)
  33. (Rechtsmittel) "
  34. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 18 - Es wird erkannt:
  35. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  36. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  37. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  38. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.–.
  40. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  41. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  42. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– zu be- zahlen.
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft - 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  44. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170143-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 24. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Januar 2017 (GG160174)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'810.00 ; Auslagen (Gutachten FOR): Fr. 131.10 ; Auslagen (ärztliche Berichte). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'752.– (inkl. Mwst.) zu bezahlen.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger unter Aufhebung der Erkennt- nisziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils vom 12. Januar 2017 des Be- zirksgerichts Zürich 4. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. GG160174-L / U von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es sei unter Aufhebung von Erkenntnisziffer 4. des angefochtenen Urteils vom 12. Januar 2017 des Bezirksgerichts Zürich 4. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. GG160174-L / U die Privatklage vollumfänglich abzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auch für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 66 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage der fahrlässigen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei gegenüber der Privatklägerin B._____ für die Folgen des Vorfalls vom 2. April 2015 dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig zu erklären.

3. Dem Beschuldigten A._____ seien die vollumfänglichen Verfahrenskosten bis und mit zweitinstanzliches Verfahren aufzuerlegen und der Beschuldigte

- 4 - A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für die Aufwendun- gen bis und mit zweitinstanzliches Verfahren eine Entschädigung nach Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO nach Massgabe der eingereichten Kostennote zu entrichten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Deren Vollzug wurde auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklä- gerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Die Kosten wurden dem Beschul- digten auferlegt und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 4'752.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 16 ff.) liess der Beschul- digte durch seine erbetene Verteidigung am 18. Januar 2017 fristgerecht Beru- fung anmelden (Urk. 38) und nach Zustellung des begründeten Urteils am

27. März 2017 (Urk. 42/2) – ebenfalls fristgerecht – am 2. April 2017 dem Oberge- richt die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom

11. April 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, um gege- benenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu be-

- 5 - legen (Urk. 48). Innert Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 24. April 2017 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten ein (Urk. 50 und 52). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. April 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53). Die Pri- vatklägerin liess sich ebenfalls innert Frist vernehmen (Urk. 54). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner Verteidigung sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Urk. 62) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, gegen den Strafpunkt, ge- gen den Entscheid im Zivilpunkt sowie gegen die Kosten- und Entschädigungs- folgen, nicht aber gegen die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Urk. 44 S. 2; Prot. II. S. 6). Nicht explizit angefochten durch die Verteidigung wurde die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Vollzug, welche in- des bei einem Freispruch entfallen würde. 1.2. Damit kann festgehalten werden, dass Dispositiv-Ziffer 5 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 6 -

2. Formelles 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.3. Im Zusammenhang mit der fehlerhaften Schilderung der von der Privatkläge- rin benutzten Fahrspur im Anklagesachverhalt kann vollumfänglich auf die dies- bezügliche zutreffende Erwägung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 4). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, welches nicht zu einer Rückweisung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zu führen hat. Dieser Umstand wird von der Verteidi- gung des Beschuldigten in der Berufungsbegründung denn auch korrekterweise nicht explizit gerügt. Es ist allseitig klar, dass die Privatklägerin auf der rechten Fahrspur gefahren ist. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

2. September 2016 zusammengefasst vor, dass er am 2. April 2015, um ca. 17.00 Uhr, auf der C._____-Strasse in D._____, mit einem LKW der Marke Renault (Kontrollschild TG …) auf der linken Spur der doppelspurig verlaufenden Strasse entlanggefahren sei und von der linken auf die rechte Spur habe wech- seln wollen, dafür den Blinker betätigt, auf der Höhe der Liegenschaft C._____-

- 7 - Strasse … zum Spurwechsel angesetzt und dazu die spurtrennende Mittellinie überfahren habe. Bei diesem Manöver habe der Beschuldigte den auf der rechten Fahrspur fahrenden Personenwagen der Privatklägerin der Marke VW (Kontroll- schild SO …) übersehen, so dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sei. Dadurch habe die Privatklägerin Prellungen im Bereich der links- seitigen Muskulatur neben der unteren Brustwirbelsäule sowie neben der Len- denwirbelsäule und unterhalb des Schulterblatts erlitten, aufgrund welcher sie sich in medizinische Behandlung habe begeben müssen. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2. April 2015 auf der linken Spur der C._____-Strasse gefahren zu sein sowie dass es zu einer Kollision mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 62 S. 6). Nicht explizit in Abrede ge- stellt wird zudem das Vorliegen der Verletzungen bei der Privatklägerin und die Ursächlichkeit der Kollision für die Verletzungen. Hierzu kann überdies auf die zu- treffende vorinstanzliche Würdigung der entsprechenden Arztakten verwiesen werden (Urk. 43 S. 18). 1.3. Indessen wurde vom Beschuldigten während der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren sowie auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung geltend gemacht, dass er geradeaus gefahren respektive ständig auf der linken Fahrspur geblieben sei (Urk. 4/2 Fragen 11 und 19; Urk. 4/4 Frage 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 9). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last gelegte Anklagesachverhalt, konkret ob es zu einem Spurwechsel des Beschuldigten von der linken auf die rechte Fahrspur gekommen ist, mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdi- gung) sowie den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 43 S. 6 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____ angeht, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist zur Person der Privatklägerin zu bemerken, dass sie nicht nur ein finanzielles Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens hat, sondern – wie dies die Verteidigung zu Recht aus- führt (Urk. 44 S. 10; Urk. 63 S. 9) – auch an einer Schuldigsprechung des Be- schuldigten, da ansonsten allenfalls sie strafrechtliche Konsequenzen zu gewärti- gen hätte. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ zu bemerken, dass eine gewisse Solidarisierung des Zeu- gen mit der Privatklägerin nicht von der Hand zu weisen ist. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 bekundete er ein fast schon unver- hältnismässig schlechtes Gewissen, weil er sich auf einen Anrufversuch der Pri- vatklägerin nicht mehr gemeldet hat (Urk. 7/1 S. 6 Frage 28). An anderer Stelle sagte er aus, er sei "auch ein wenig mitleidig und schockiert" gewesen, "wie Frau B._____ das alles miterleben musste" (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16). Dies weckt doch gewisse Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Zeugen. Weiter fällt auf, dass er die subjektive Betrachtungsweise der Privatklägerin übernahm, was sich allen- falls durch die Kontaktnahme rund 1 ½ Wochen nach dem Vorfall erklären lässt, welche durchaus zu Beeinflussungen im Erinnerungsvermögen geführt haben kann: So führte er unter anderem aus, sie hätten 30 bis 40 Minuten – die Privat- klägerin sprach ebenfalls von einer relativ langen Zeit – dort gestanden, bis die Polizei eingetroffen sei (Urk. 7/1 S. 4). Gemäss Polizeirapport dauerte es aber nur gerade 11 Minuten nach Eingang der Meldung, bis die Polizei am Unfallort er- schienen ist (Urk. 1 S. 3). Zudem ist beim Zeugen ein gewisser Ärger nicht nur vor dem Ereignis über derlei Spurwechsel im fraglichen Streckenabschnitt auszu- machen, sondern der Zeuge hegt diesen Ärger offenbar auch gegenüber dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang von einer Freundschaft zur Privatklä- gerin/Feindschaft gegenüber dem Beschuldigten zu sprechen, wäre allerdings verfehlt. Dennoch sind aufgrund des Gesagten nicht nur die Aussagen des Be-

- 9 - schuldigten und der Privatklägerin, sondern insbesondere auch die Angaben des Zeugen E._____ einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 3.2. Im Wesentlichen ist einzig strittig, wer die Schuld an der Kollision zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Beschuldigten trägt. Alleine aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich eine Schuld des Letzteren nicht erstellen: Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind die Erinnerun- gen der Privatklägerin lückenhaft respektive räumt sie ein, sie habe eigentlich nichts gesehen und habe "wirklich gar nichts davon mitbekommen" (Urk. 6 S. 4 Frage 10). Sie führte lediglich aus, sie sei auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen und habe diese nicht verlassen, als es plötzlich "geklöpft" habe. Sie sei auf die Strasse und sich selber konzentriert gewesen (Urk. 6 S. 3 Frage 7). Der Beschuldigte wiederum sagte sowohl in der Untersuchung, anlässlich des vor- instanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens konstant aus, er sei auf der linken Fahrspur in Richtung F._____ gefahren und habe keinen Spur- wechsel vornehmen wollen. Sein Fahrtziel sei F._____ gewesen (Urk. 4/1 S. 1 ff. Frage 4; Urk. 4/2 Fragen 9, 11, 19 und 25; Urk. 4/4 S. 2 f. Fragen 7, 9, 12, 19 ff., 32 f., 43; Prot. I S. 9 und 12; Urk. 62 S. 6 und 9). Diese Aussagen können dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und erscheinen angesichts seines Fahrt- ziels auch plausibel. Hätte er auf die rechte Fahrspur gewechselt, hätte er spätes- tens nach der G._____-brücke bei der Spurverengung wieder auf die linke Fahr- spur wechseln müssen. Überdies – und dies wird auch vom Zeugen E._____ so bestätigt – ist es grundsätzlich so, dass die linke Spur über die G._____-brücke etwas schneller ist (Urk. 7/1 S. 4 Frage 12). Ein Spurwechsel hätte deshalb für den Beschuldigten wenig Sinn gemacht. 3.3. Wenn die Verteidigung allerdings die Aussagen des Beschuldigten pauschal als "absolut klar, kohärent und völlig widerspruchsfrei" qualifiziert (Urk. 44 S. 6; Urk. 63 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. So gab der Beschuldigte an einer Stelle zu Protokoll, er habe sie [die Privatklägerin] schon vorher gesehen. Sie sei schon die ganze Zeit am Telefonieren gewesen (Urk. 4/1 S. 1 Frage 4). Später antwortete er aber in der gleichen Einvernahme auf die Frage, ob er das andere Fahrzeug vor der Kollision schon gesehen habe: "Nein. Es ist mir nicht aufgefal-

- 10 - len" (Urk. 4/1 S. 2 Frage 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me am 31. August 2015 sagte der Beschuldigte dann zunächst, die Privatklägerin sei schon am Sprechen (gemeint am Telefon) gewesen, als der Unfall passiert sei (Urk. 4/2 S. 3 Frage 9), gab kurz darauf aber neuerlich abweichend zu Protokoll, er habe den Personenwagen der Privatklägerin nicht gesehen (Urk. 4/2 S. 3 und 5 Frage 12, 16 und 30). Erst unter Hinweis auf diesen Widerspruch relativierte er dann seine Aussage, wobei er auch präzisierte, sie sei über eine Freisprechanla- ge am Mobiltelefon gewesen (vgl. Urk. 4/2 S. 4 Frage 18 und 27). Auch zum Zeit- punkt, wann er die Privatklägerin nach der Kollision zum ersten Mal angespro- chen habe, machte er abweichende Angaben. So sagte er zunächst aus, er sei aus dem LKW ausgestiegen, habe vor ihrem Auto gewartet, aber sie sei "non stopp" am Telefon gewesen. Er habe sie fragen wollen, wie es ihr gehe, dann sei sie ca. 15 bis 20 Minuten später ausgestiegen und habe gesagt, sie würden sich vor Gericht sehen. Sie habe nicht mit ihm gesprochen, sie sei die ganze Zeit am Telefon gewesen (Urk. 4/4 S. 2 f. Frage 6 und 15). Später in der gleichen Einver- nahme führte er aus, er sei ein erstes Mal nach der Kollision und dann ein zweites Mal nach 10 bis 20 Minuten zur Privatklägerin hin und habe gefragt, wie es ihr gehe (Urk. 4/4 S. 4 Frage 16). Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte im Kerngeschehen gleichlautende Angaben machte. 3.4. Entscheidende Bedeutung kommt letztlich den Aussagen des Zeugen E._____ zu, weshalb diese im Folgenden näher zu beleuchten sind: Gemäss dem Polizeiprotokoll (Urk. 1 S. 3) will der Zeuge noch gesehen haben, dass der Perso- nenwagen der Privatklägerin "heftig durchgeschüttelt" worden sei. Der Lastwagen des Beschuldigten habe von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln wollen; ob dieser geblinkt habe, könne er leider nicht sagen. Anschliessend habe er am Gesicht der Lenkerin gesehen, dass es dieser "nicht mehr gut ging", und er habe deshalb angehalten. In der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 liess sich der Zeuge dann zunächst darüber aus, dass er sich immer wieder über Len- ker nerve, die auf der besagten Strecke "reindrücken" würden. Solches unterstell- te er offensichtlich auch dem Beschuldigten, der zunächst "auf die linke Spur rüber wollte" (was ihm offenbar auch gelungen ist, befand er sich doch vor der Kollision auf der linken Spur), wobei sich der Zeuge schon da überlegt habe,

- 11 - "dass dieser LKW weiter vorne sicher auch wieder rechts rein muss" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Wenn die Vorinstanz von einem "unabhängigen und neutralen Zeugen" spricht (Urk. 43 S. 16), so kann dem nicht vorbehaltlos gefolgt werden, erscheint der Zeuge doch vielmehr aufgrund seiner Erfahrungen auf dem fragli- chen Streckenabschnitt vorbelastet. Dies würde auch den von ihm gezogenen Schluss erklären, der Lastwagen, der von der rechten auf die linke Spur gewech- selt hat, werde "sicher" auch wieder rechts rein müssen. Entsprechend hat sich der Zeuge gemäss eigenen Angaben dann auch geärgert, als er wahrgenommen habe, dass der LKW tatsächlich wieder nach rechts habe wechseln wollen; das habe dieser "markant" mit dem Blinker angezeigt und sei danach "praktisch schon auf der rechten Spur" gewesen, als er dann doch wieder nach links rüber gekom- men sei (Urk. 7/1 S. 3 und 5 Fragen 8 und 14). Dabei fällt nun aber schon auf, dass der Zeuge am 19. November 2015, siebeneinhalb Monate nach dem Vorfall, plötzlich sicher wissen will, dass der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe, nachdem er gegenüber dem Polizeibeamten am Unfallort noch sagte, er könne leider nicht sagen, ob der Lastwagen geblinkt habe (Urk. 1 S. 3). Gerade wenn er das damit zu erklären versucht, dass eigentlich der Blinker den Ausschlag für sei- nen Ärger gegeben habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 16), hätte er das schon am Tag des Vorfalls gesagt – jedenfalls hätte er aber sicher nicht zu Protokoll gegeben, leider könne er das nicht mehr sagen. Es wäre ja noch nachvollziehbar gewesen, wenn der Zeuge dem Polizisten gegenüber in der Aufregung unmittelbar auf dem Un- fallplatz noch nichts vom Blinker erwähnt hätte. Wenn er aber sagt, er könne sich leider nicht erinnern, so impliziert das doch eine gewisse vorgängige Reflexion. In diesem Sinne kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt, wenn sie diesbezüglich von einem "vermeintlichen Widerspruch" spricht und das als "Nebenumstand" be- zeichnet (Urk. 43 S. 16). Im Zusammenhang mit der Kollision der Fahrzeuge sagte E._____ in der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2015 aus, dass er vom Personenwagen der Privatklägerin "nicht einmal einen Meter Fahrverhalten gesehen" habe (Urk. 7/1 S. 5 Frage 21) – anders als noch gegenüber der Polizei auf dem Unfall- platz, wo der Zeuge gesehen haben will, dass der Personenwagen "durchge- schüttelt" worden sei. Nebst diesem Widerspruch in den Aussagen des Zeugen,

- 12 - weckt auch die letztere Aussage an sich Zweifel. Es erscheint nicht sehr wahr- scheinlich, dass der Zeuge, der mit seinem Fahrzeug zwei bis drei Fahrzeuge hin- ter der Privatklägerin fuhr, tatsächlich sehen konnte, wie der Personenwagen der Privatklägerin "durchgeschüttelt" wurde. Es war ja reger zweispuriger Kolonnen- verkehr. Entsprechend sah er sich wohl auch zur Relativierung veranlasst, dass nachdem der LKW auf die rechte Spur angesetzt und dann schon wieder nach links gekommen sei, "wohl" die Kollision stattgefunden habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Zeuge vermutet also lediglich, dass der LKW die Kollision verursacht hat, als die- ser sich auf die rechte Spur bewegt habe. Bei näherer Betrachtung sind auch die Angaben des Zeugen betreffend die Geschehnisse nach der Kollision und seinem ersten Kontakt mit der Privatklägerin nicht immer kohärent. So sagte er gegenüber dem rapportierenden Polizisten, "als die Lenkerin ausstieg, sah ich in ihrem Gesicht, dass es ihr nicht mehr gut ging. Ich hielt darauf hinter ihrem PW an und erkundigte mich nach ihr" (Urk. 1 S. 3). Bei der Einvernahme als Zeuge gab er hingegen zu Protokoll: "Ich habe aber ge- sehen, als die Geschädigte aussteigen wollte, wie ihr Gesichtsausdruck war und da wusste ich, ich muss anhalten. Ich stellte meinen Personenwagen hinter ihren auf das Trottoir und ging zu ihr hin, um zu fragen, ob alles okay ist. […]. Ich ging zur Geschädigten und ich musste ihr aus dem Auto raushelfen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Abgesehen von der inhaltlichen Abweichung in den Aussagen des Zeu- gen, ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge, der hinter der Privatklägerin fuhr und sein Fahrzeug hinter demjenigen der Privatklägerin auf dem Trottoir parkierte, den Gesichtsausdruck der sich noch in ihrem Auto befindlichen Privatklägerin wahrnehmen konnte. Geradezu lebensfremd mutet dann die Aussage des Zeu- gen an, der Beschuldigte sei während rund 30 bis 40 Minuten im LKW geblieben (Urk. 7/1 S. 4 Frage 8), stand dieser doch auf der linken Fahrspur in Richtung G._____-brücke, es herrschte ein grosses Verkehrsaufkommen und es war soeben zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen. In einer sol- chen Situation bliebe wohl niemand einfach in seinem Fahrzeug sitzen. Kommt hinzu, dass die Polizei – wie bereits erwähnt – nach 11 Minuten am Unfallort ein- traf, weshalb auch die Zeitangabe (rund 30 bis 40 Minuten) massiv übertrieben erscheint. Aufhorchen lässt auch der Umstand, dass der Zeuge das von der Pri-

- 13 - vatklägerin

– nach Erhalt der Angaben des Beschuldigten – eingeräumte Telefonieren wäh- rend zehn bis fünfzehn Minuten völlig unerwähnt lässt. Was den angeblichen Spurwechsel angeht, so machte der Zeuge die nach- folgenden Aussagen: Am Unfallort sagte er gegenüber dem rapportierenden Poli- zisten, der Lastwagen habe von der linken auf die rechte Spur wechseln wollen. Plötzlich sei der Personenwagen heftig durchgeschüttelt worden. Beide Fahrzeu- ge hätten angehalten (Urk. 1 S. 3). Formell als Zeuge befragt, sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, der LKW habe rechts geblinkt und das Manöver auch durchgeführt bzw. angesetzt. Nachdem er praktisch schon auf der rechten Spur gewesen sei, sei er doch schon wieder rüber auf die linke Spur gekommen. Dann sei das Ganze praktisch gestoppt. Also er habe auf die rechte Spur angesetzt und sei dann schon wieder links rüber gekommen. Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8). Auf die Frage, wie weit der Beschuldigte auf die andere Spur gefahren sei, antwortete der Zeuge: "Etwa soweit, wie man eben bis zu einem Aufprall fahren kann. […] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, ist er wohl gleich wieder auf die linke Spur rübergefahren und hat dort sein Auto angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 22). Und weiter gab der Zeuge zu Protokoll: "Ja, die Mittellinie wurde klar überschritten. Daher war die Linkskurve oder eben der Wechsel wieder auf die linke Spur ein sehr komisches Fahrmanöver" sowie "Ich kann mir kaum vorstellen, dass sie (die Privatklägerin) zu einem Spurwechsel angesetzt hat. Denn der LKW war so deutlich über der Mittellinie, dass sie eigent- lich nur klar in ihrer Spur sein konnte" (Urk. 7/1 S. 6 Fragen 23 f.). Schliesslich sagte der Zeuge: "Es kam zum Aufprall und dann hat er wieder auf die linke Spur gewechselt und dann unmittelbar angehalten" (Urk. 7/1 S. 6 Frage 26). Auch was das Kerngeschehen angeht, zeigte der Beschuldigte damit Über- treibungstendenzen. Wenn er davon spricht, dass "die Mittellinie klar überschrit- ten" wurde, so hätte dies – wenn seine Angabe tatsächlich zutreffen würde – auf- grund der engen Verhältnisse zur Folge gehabt, dass die Privatklägerin praktisch auf das Trottoir geschoben worden wäre. Kommt hinzu, dass der Zeuge nicht im- mer sauber differenzierte, was er gesehen hat und was nicht, indem er einmal

- 14 - mutmasste: "Dazwischen sei wohl die Kollision gewesen" (Urk. 7/1 S. 3 Frage 8), dann aber die Situation so schilderte, als habe er sie gesehen ("[…] sobald er den PW von Frau B._____ touchiert hat, […]" und "Es kam zum Aufprall […]"). 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Zeugen E._____ insgesamt als zu wenig glaubhaft erweisen, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Zwar könnte es sich durchaus so zugetragen haben, wie der Zeuge dies schildert. Allerdings kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest- gestellt werden, wo es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist, und es verbleiben doch erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die spur- trennende Mittellinie überfahren hätte und es so auf der rechten Fahrspur zu der Kollision mit der Privatklägerin gekommen ist. Aufgrund der beengten Verhältnis- se auf dem betreffenden Streckenabschnitt kann mitunter nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuge sich beispielsweise auch auf der Trennlinie berührt haben. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Grund- satzes "in dubio pro reo" deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachver- halt erweist sich insbesondere dann nicht als spruchreif, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt, was vorliegend gegeben ist. Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin ist somit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten und Entschädigung 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 43 S. 35). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich ist nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6) und zu bestätigen. Zufolge des heutigen vollumfänglichen Frei-

- 15 - spruches sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens hingegen ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfahren

– entgegen Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils – keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. 1.3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Ver- teidigung gerechtfertigt. Die Verteidigung machte für das vorinstanzliche Verfah- ren einen Aufwand von insgesamt Fr. 10'173.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 65). Unberücksichtigt zu bleiben hat der geltend gemachte Aufwand für die Fotokopien zuhanden des ADAC. Weiter wurde ein zu hoher Aufwand im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, welcher ebenfalls ent- sprechend unberücksichtigt zu bleiben hat. Aufgrund des Gesagten ist dem Be- schuldigten für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegen und Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte freizusprechen ist und die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens je hälftig der Privatklägerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 16 - 1.6. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen nach Art. 429 ff. StPO auch für das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Demnach hat der Beschuldigte wie im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 432 Abs. 1 StPO sieht dabei vor, dass die obsiegende beschul- digte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Ent- schädigung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein An- tragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatkläger- schaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt gehen also grundsätzlich zu Lasten des Staates. Der Grundsatz, dass die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, ist dabei gemäss Bundesgericht u.a. für solche Situationen zu korrigieren, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wurde. Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wird, müssen die kraft Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziel- len Situation ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom

8. November 2012, übersetzt in Pra 2013 Nr. 60). Auch wenn die Privatkläger- schaft – im Unterschied zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts – vorliegend keine Berufung erhoben hat, liegt aufgrund des Engagements der Privatkläger- schaft im Berufungsverfahren auch vorliegend eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, weshalb die Privatklägerschaft zur Leis- tung einer Entschädigung zu verpflichten ist. 1.7. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von Fr. 7'296.50 (inkl. MwSt.). Unberücksichtigt zu bleiben hat erneut der Aufwand für die Fotokopien für den ADAC. Insgesamt erscheint eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) angemessen. Die Privatklägerin ist deshalb zu ver-

- 17 - pflichten, dem Beschuldigten die Hälfte der Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren (Fr. 3'500.–) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Prozessentschädi- gung für das Berufungsverfahren (Fr. 3'500.–) dem Beschuldigten aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'810.00 ; Auslagen (Gutachten FOR): Fr. 131.10 ; Auslagen (ärztliche Berichte). Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.

6. […]

7. […]

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) "

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– zu be- zahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. August 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher