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SB170139

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-09-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage zusammengefasst vorge- worfen (Urk. 37 S. 2), er habe die Privatklägerin am 5. April 2015 kurz vor ihrer Wohnung abgepasst, zu einem nahen Spielplatz geschleppt und hernach verge- waltigt, wobei er zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend habe er der Privatklägerin gedroht, er werde ihr das Schlimmste antun, sie umbringen, falls sie der Polizei oder sonst jemandem davon erzähle (Anklageziffern 1.1. und 1.2.).

2. Der Beschuldigte hat den anklagegegenständlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hinsichtlich Ort und Zeit nie bestritten, machte aber stets ein einvernehmliches und gewaltfreies Geschehen ohne Drohungen oder Beschimp- fungen geltend. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe (Urk. 13/1 S. 5, S. 9 ff.; Urk. 13/3 S. 4 ff., S. 7; Urk. 13/4 S. 2, S. 4; Urk. 13/5 S. 4 f.; Prot. I S. 11 f., S. 16 f.). 2.1. An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 13 ff.). 2.2. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prüfen.

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3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 87 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen

- des Beschuldigten (Urk. 13/1 S. 2 ff.; Urk. 13/3 S. 2 ff.; Urk. 13/4 S. 2 ff.; Urk. 13/5 S. 4 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 13 ff.),

- der Privatklägerin (Urk. 12/1 S. 1 ff.; Urk. 12/3 S. 2 ff.; Urk. 12/6 S. 3 ff.; Urk. 67 S. 2 ff.) sowie

- der Zeugin C._____ (Urk. 14/1), und als Sachbeweismittel

- die Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit sowie über die Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 2 S. 1–4; Urk. 15/3),

- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

1. Juni 2015 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 16/2),

- das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2015 zur Untersuchung der Privatklägerin vom 7. April 2015, inkl. Medikamentenliste (Urk. 17/6 f.),

- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

1. Juni 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 17/8),

- das Arztzeugnis von Assistenzarzt E._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 8. Oktober 2015 betr. Behandlung und Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zu 100 % vom 21.07.2015 bis 08.10.2015 (Urk. 17/9),

- die Hausdurchsuchungsakten, u.a. mit der Auflistung von drei Mobiltelefo- nen des Beschuldigten und seiner Tasche ab Balkon mit einer Hose, 3 Un- terleibchen, einer Unterhose und 5 Paar Socken (Urk. 20/1–9) sowie

- die Datensicherung der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2015 betr. Aus- lesen von Mobiltelefondaten des Beschuldigten (Urk. 20/10+11), vor. 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 87 S. 18 – 24), jene der Privat- klägerin (Urk. 87 S. 13 f.) und jene der Zeugin C._____ (Urk. 87 S. 24 f.), wurden im angefochtenen Urteil korrekt zitiert und unter Einbezug der vorinstanzlichen Einwände der Verteidigung umfassend zutreffend gewürdigt (Urk. 87 S. 13 ff.); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenfalls zutreffend würdigten die Vorderrichter die generelle Glaub- würdigkeit der Beteiligten (Urk. 87 S. 17; Urk. 87 S. 12 f.; Urk. 87 S. 24). Zu korri- gieren ist einzig, dass der Hinweis auf die Straffolgen bei wissentlich falscher

- 11 - Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB der Zeugin eine "prinzipiell gesteigerte Glaubwürdigkeit" verleihe, da dieser Hinweis die Adressaten bisweilen ganz un- terschiedlich beeindruckt und daher zu keiner generell erhöhten Glaubwürdigkeit führt. 3.3.1. Ergänzend kommt hinzu, dass das Verhältnis der seit längerer Zeit getrenntlebenden (inzwischen geschiedenen) Parteien zur fraglichen Zeit äus- serst konfliktbeladen und zerstritten und von diversen Strafverfahren, ausgelöst durch Anzeigen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, geprägt war und u.a. zu dessen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie, geführt hatte (Beizugsakten des Be- zirksgerichtes Dietikon, GG140072/U, vom 11. März 2015, Urk. 24; vgl. sodann Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, 2013/1585/A-2, vom

11. September 2014, Urk. 13; Beizugsakten des Statthalteramtes Dietikon, ST.2015.810/JV, vom 11. Februar 2015; Beizugsakten des Statthalteramtes Diet- ikon, ST.2013.68/GK, vom 2. Mai 2013; vgl. auch Urk. 87 S. 11, Ziff. 2.2.3.). 3.3.2. Bei der Würdigung von Aussagen kommt es indessen ohnehin nicht primär auf die prozessuale Stellung der Beteiligten an. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wird nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

4. Lediglich zur Hervorhebung ist anhand weniger Beispiele nochmals auf- zuzeigen, wie abstrus und widersprüchlich die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten rund um den von ihm nicht bestrittenen Geschlechtsver- kehr mit der Privatklägerin vom 5. April 2015 teilweise ausfiel. 4.1. Dabei sind seine Aussagen, wie dies die Vorinstanz bereits handhabte, im Lichte des konfliktbeladenen Eheverlaufs der letzten Jahre mit der Privatkläge-

- 12 - rin zu betrachten. Die Privatklägerin hatte mehrmals Anzeige gegen den Beschul- digten erstattet und dadurch Strafverfahren gegen ihn ausgelöst. Er wurde u.a. mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Pornografie verurteilt, da er gedroht hatte, insbesondere die Privatklägerin kaputt- zumachen, ihr einen Zettel mit der Aufschrift "Ich ficke euch alle" in den Briefkas- ten gelegt und ihr in den Monaten August und September 2014 rund 300 bis 400 SMS geschrieben hatte. Mit Verfügung vom 11. September 2014 war ein Ver- fahren gegen ihn wegen Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage auf- grund einer Desinteresseerklärung der Privatklägerin eingestellt worden. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Dietikon vom 11. Februar 2015 war der Beschul- digte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sanktioniert worden, da er mehrfach gegen das im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ausgespro- chene Kontaktverbot zur Privatklägerin verstossen hatte. Und bereits mit Strafbe- fehl des Statthalteramtes Dietikon vom 2. Mai 2013 war er wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklä- gerin belangt worden (Zitate vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.1.). Trotz dieser eindeu- tigen Vorkommnisse behauptete der Beschuldigte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 8. April 2015, seit acht Jahren der Privatkläge- rin gegenüber keine Gewalt angewendet und sie nicht geschlagen zu haben, wäh- rend diese alles unternommen habe, damit er das Land verlassen müsse (Urk. 13/3 S. 3). 4.1.1. Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Be- fragung vom 7. April 2015 im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 13/1 S. 6 f.), es ha- be ein Gerichtsverfahren gegeben. Er sei jedoch nicht bestraft worden. Die Pri- vatklägerin habe immer wieder Anzeige (gegen ihn) erstattet und behauptet, er würde sie stören und ihr drohen. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Seit dem 15. März (gemeint: 2015) hätten sie sich vier Mal ge- sehen. Sie habe ihm gesagt, dass sie in aller Munde seien, und ihr Bruder und ih- re Schwester würden sich einmischen und hätten ihr gesagt, dass ihre Beziehung mit ihm bereits gescheitert sei, und sie sei auch dieser Meinung. Sie liebe ihn, aber sie sollten getrennt bleiben. Er habe ihr gesagt, dann solle sie ein Schei-

- 13 - dungsverfahren einleiten, und sie habe ihm gesagt, dass ihr niemand vertrauen würde. Sie lebten seit einem Jahr getrennt. Er habe die eheliche Wohnung am

25. Januar 2014 verlassen. Bei jedem dieser vier Treffen sei es im Park gegen- über der Wohnung der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen. Selbstverständlich habe sie dies auch gewollt, ansonsten sie nicht zu ihm in den Park gekommen wäre. Sie hätten dies im Park getan, da die Privatklägerin nicht gewollt habe, dass die Nachbarn ihn bei ihr sehen würden. Sie hätten sich um Mitternacht oder später in vielen Parks in F._____ [Ortschaft] getroffen (Urk. 13/1 S. 8). 4.1.2. Wenn der Beschuldigte angesichts der konfliktsträchtigen Ehege- schichte in seiner ersten polizeilichen Befragung aussagte, er liebe sie und habe Mitleid mit ihr, und die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie liebe ihn, aber sie soll- ten getrennt bleiben (Urk. 13/2 S. 4; Urk. 13/1 S. 7, Antwort auf Frage 48), dann ist ersteres schlicht nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Privat- klägerin unter den gegebenen Umständen zwei Nachtstunden mit ihm im Park verbracht, mit ihm geredet, gekuschelt und schliesslich einvernehmlichen Sex ge- habt habe (Urk. 13/1 S. 10; Urk. 13/3 S. 5), nachdem der Beschuldigte selber er- klärte, dass es draussen sehr kalt gewesen sei (Urk. 13/1 S. 11, Antwort auf Fra- ge 84) und die selbe Frau laut seinen Aussagen in der Vergangenheit alles unter- nommen habe, damit er das Land verlassen müsse (Urk. 13/3 S. 3). 4.1.3. Die Argumentation des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich insgesamt vier Mal in unmittelbarer Nachbarschaft von ihrer Wohnung im Park zu sexuellen Handlungen mit ihm getroffen, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Nachbarn ihn bei ihr sehen würden, entbehrt jeglicher Logik, da das Risiko, auch zu ungewohnten Zeiten im Park ertappt zu werden, nicht unbedingt geringer, als zur selben Nachtzeit in der Wohnung, aber weitaus kompromittierender für die Privatklägerin gewesen wäre, zumal der Beschuldigte keineswegs sicher sein konnte, dass auch zu später Stunde niemand, wie z.B. ihre Vierbeiner Gassi füh- rende Hundehalter, kommen würde. Nachdem dem Beschuldigten ein bis zum

15. März 2015 gültiges Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden war, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern nebst den bereits geltend gemachten vier Treffen

- 14 - im Park beim Wohnort der Privatklägerin im Zeitraum Mitte März 2015 bis 5. April 2015 (vgl. auch Prot. I S. 13), mithin während der Dauer von gerademal 21 Ta- gen, noch weitere Treffen "in vielen Parks in F._____" hätten stattfinden sollen, zumal der Beschuldigte in derselben Befragung auch erklärte, dass sie sich "nicht allzu oft" gesehen hätten (Urk. 13/1 S. 9 Antwort auf Frage 66) und tags darauf anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zu Protokoll gab, in die- sem Zeitraum "ca. 4 Mal Geschlechtsverkehr auf diese Weise" gehabt zu haben (Urk. 13/3 S. 6). 4.1.4. Schliesslich passt auch seine Darstellung anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vom 18. August 2015 nicht zu seinen früheren Aussagen: Er habe sie (am 5. April 2015) angerufen, und dann sei sie gekommen. Er habe sie gebeten, dass sie ein letztes Mal komme, um etwas zu besprechen, weil sie alle drei Monate zur Polizei gehe und gegen ihn eine Strafanzeige mache. Dar- über habe er mit ihr sprechen wollen, und er habe ihr sagen wollen, dass sie die Scheidung einreichen solle und sie ihre eigenen Wege gehen könnten (Urk. 13/5 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 87 S. 19), hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, die Privatklägerin darum zu bitten, für eine Besprechung ein letztes Mal in den Park zu kommen, wenn sie sich freiwillig zu einvernehmlichem Sex mit ihm in diesen Park hätte begeben wollen. Die Aussa- gen des Beschuldigten erweisen sich wiederum als nicht schlüssig und in sich wi- dersprüchlich, mithin als unglaubhaft.

5. Soweit der Beschuldigte die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse der an- klagegegenständlichen Geschehnisse anerkannte, bestätigte er auch die diesbe- züglichen Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen sind frei von Lügensigna- len. Ihre Darstellung steht darüber hinaus insbesondere in zeitlicher Hinsicht auch mit den Aussagen der Zeugin C._____ in Einklang (Urk. 14/1). Zwar konnte C._____ zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen. Da die Privatklägerin am Abend des 5. April 2015 bei der Zeugin zu Besuch gewesen war (Urk. 14/1 S. 2 f.) und sie diese am darauffolgenden Morgen anrief, um sie darum zu bitten, mit ihr zum Arzt zu gehen, worauf die Zeugin die Privatklägerin dann auch ins Spital begleitet hatte (Urk. 14/1 S. 4 f.),

- 15 - konnte C._____ Angaben über den Zustand der Privatklägerin vor und nach dem Vorfall vom 5. April 2015 liefern. Laut ihren Aussagen war es der Privatklägerin am 5. April 2015 gutgegangen, wobei ihr die Unruhe der Privatklägerin aufgefallen sei, da sich diese davor gefürchtet habe, der Beschuldigte tauche auf ihrem Heimweg plötzlich wieder auf. Am Morgen des 6. April 2015 habe die Privatkläge- rin sie darüber unterrichtet, dass es ihr sehr schlecht gehe und sie weinend darum gebeten, zu ihr zu kommen. Dabei habe ihr die Privatklägerin vom Vorgefallenen erzählt. Als sie bei der Privatklägerin angekommen sei, habe diese sie weinend und zitternd empfangen. Danach habe sie die Privatklägerin ins Spital gebracht (Urk. 14/1 S. 3 f.). Als sie diese ca. eine Woche nach dem Vorfall besucht habe, habe die Privatklägerin dauernd geweint (ebenda, S. 6). An der Darstellung der Zeugin C._____ zu zweifeln besteht kein Anlass. Sie hat zurückhaltend, teilweise sogar eher vage ausgesagt. Ihre Darstellung wird ihrerseits durch die Erkenntnisse der Polizei bestätigt, wonach die Zeugin die Pri- vatklägerin ins Spital begleitet hatte und bei deren ersten polizeilichen Befragung zugegen war. Ihre Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.

6. Die Beschreibung des Zustandes der Privatklägerin am 5. April 2015 an- lässlich ihres Besuches bei C._____ vor dem anklagegegenständlichen Gesche- hen und am 6. April 2015 stellt einen klaren Hinweis darauf dar, dass die sexuel- len Handlungen vom 5. April 2015 entgegen den Beteuerungen des Beschuldig- ten nicht einvernehmlich erfolgt sein konnten. 6.1. Ein weiteres Indiz gegen die Darstellung des Beschuldigten ergibt sich aus den Erkenntnissen der medizinischen Abklärungen bei der Privatklägerin nach dem 5. April 2015 gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2015 über die Untersuchung der Privatklägerin vom 7. April 2015 (Urk. 17/6) durch die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. April 2015 (Urk. 17/8). Die bei der Privatklägerin festgestellten Hautunterblutungen am rechten Oberarm stimmen mit ihrer Darstellung überein, vom Beschuldigten an dieser Körperstelle gepackt und festgehalten worden zu sein (Urk. 17/8 S. 3 f.; Urk. 12/1 S. 3; Urk. 12/3 S. 6).

- 16 - 6.2. Ebenso sprechen die zahlreichen, unbeantworteten Anrufe des Be- schuldigten an die Privatklägerin als weiteres Indiz für ihre ihm gegenüber beste- hende abweisende Haltung (vgl. Urk. 9; Urk. 11). 6.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 87 S. 26), dass keine Anhalts- punkte für ein Motiv der Privatklägerin auszumachen sind, angeblich drei Mal freiwillig sexuell mit dem Beschuldigten verkehrt zu haben, um beim angeblichen vierten Mal plötzlich und zu Unrecht den Vorwurf der Vergewaltigung gegen die- sen zu erheben. Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Indizien, welche für den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin sprechen, ergibt sich zweifels- frei, dass der Geschlechtsverkehr vom 5. April 2015 mit Gewalt und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte und der Beschuldigte ihr hernach mit dem Tode drohte, falls sie Dritten vom Vorgefallenen erzählen würde. 6.4. Somit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am Anklagesachverhalt (Ziffern 1.1. und 1.2.), weshalb sich dieser als erstellt erweist.

7. Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage weiter vorgeworfen (Urk. 37 S. 3, Anklageziffer 1.3.), er habe die bei sich zu Hause an der … [Adresse] wei- lende Privatklägerin nach der Hauptverhandlung vom 11. März 2015 per Telefon und einmal, als sie sich auf ihrem Balkon aufgehalten habe, mit den Worten be- droht, er werde alle ihre Vorfahren und sie ficken, sie vergewaltigen und umbrin- gen. Am 15. und 20. März sowie am 1. April 2015 habe er sie jeweils auf dem Heimweg vom Bahnhof F._____ an ihrem Wohnort abgepasst und verfolgt, wobei er ihr zugerufen habe, sie solle in diese Gasse herkommen, was sie aber nicht befolgt habe. Damit habe er sie wissentlich und willentlich in Angst versetzt. Aus- serdem habe er ihr in der Zeitspanne vom 11. März 2015 bis 6. April 2015 eine Vielzahl von SMS geschickt und u.a. gefragt, wo sie sei, sie solle auf den Balkon rauskommen, sonst warte er die ganze Nacht. Insgesamt habe der Beschuldigte sie in dieser Zeitspanne 70 Mal angerufen, insbes. 28 Mal zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr und 33 Mal zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr. Dadurch habe er sie wissentlich und willentlich in ihrem Leben eingeengt, wodurch sie sich nicht mehr angstfrei habe bewegen können, weshalb sie die Fensterläden zugelassen

- 17 - und nicht mehr auf dem Balkon geraucht habe, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe. 7.1. Der Beschuldigte hat diesen Anklagevorwurf stets bestritten, anerkannte aber, die Privatklägerin im genannten Zeitraum mehrfach angerufen und ihr SMS geschrieben zu haben. Er habe nur auf den Tag gewartet, an dem er wieder Kon- takt zu ihr haben dürfe, um sich mit ihr versöhnen zu können. Dies sei früher ge- wesen, als er einmal zu ihr gesagt habe, er werde sie ficken (Urk. 13/3 S. 7 ff.; Urk. 13/6 S. 2 f.; Prot. I S. 14 f.). 7.2. An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 19). 7.3. Als Beweismittel zu diesem Anklagepunkt liegen wiederum die Aussa- gen der Beteiligten, die Beizugsakten sowie die Datenauswertung der vom Be- schuldigten an die Privatklägerin getätigten Anrufe, vor (Urk. 9, Urk. 11, Urk. 12/1- 10, insbes. Urk. 12/9 und Urk. 13/1-6). 7.4. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 87 S. 28 f.) und jene der Privatklägerin (Urk. 87 S. 27 f.) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und unter Einbezug der vorinstanzlichen Ein- wände der Verteidigung mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 87 S. 26 ff.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.5. Herauszustreichen ist, dass der Beschuldigte auch bei diesem Tatvor- wurf die Aussagen der Privatklägerin mit seiner Darstellung teilweise ausdrücklich bestätigt hat, was wiederum einen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussa- gen darstellt. 7.5.1. Auch die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie in der Zeit zwischen 11. März 2015 und 5. April 2015 drei Mal auf dem Nachhause- weg abgepasst, verfolgt und bedroht habe, wobei er ihr auch zugerufen habe, sie solle in eine Nebenstrasse kommen, findet ihre mindestens teilweise Bestätigung in seiner Anerkennung, der am 31. März 2015 vom Bahnhof kommenden Privat- klägerin zugerufen zu haben, sie solle zu ihm kommen, worauf diese geantwortet

- 18 - habe, er solle ihr nicht hinterherlaufen, sonst würde sie schreien (Urk. 13/1 S. 12; Urk. 13/3 S. 6). 7.5.2. Der Beschuldigte bestätigte auch, früher einmal zur Privatklägerin ge- sagt zu haben, er werde sie ficken, nicht aber in der genannten Zeitspanne (Urk. 13/3 S. 9). Auch dies zeigt mindestens, dass ihm solche Beschimpfungen nicht wesensfremd sind und er diese auch an die Privatklägerin adressiert hat, was einen weiteren gewichtigen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt ihrer Darstel- lung auch in zeitlicher Hinsicht darstellt. 7.5.3. Die Privatklägerin hat bezüglich der Häufigkeit der telefonischen Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten ausdrücklich auf die in ihrem Mobil- telefon abgespeicherten Daten verwiesen (Urk. 12/6 S. 3). Aus der polizeilichen Auswertung dieser Daten ergibt sich, dass der Beschuldigte sie im Zeitraum vom

11. März 2015 bis 6. April 2015 70 Mal angerufen hatte, insbesondere 61 Mal zwischen 23.00 Uhr und 01.00 Uhr (Urk. 11). Hinzu kommen die teilweise akten- kundigen, vom Beschuldigten im Tatzeitraum an die Privatklägerin versandten drohenden SMS (Urk. 12/9 S. 8 ff.). Dadurch erfahren die Vorwürfe der Privatklä- gerin eine weitere gewichtige Stütze. Die Vorderrichter haben daher zurecht er- wogen (Urk. 87 S. 29), dass selbst wenn diese Nachrichten keine direkten Dro- hungen enthalten, die Gesamtumstände keine unüberwindbaren Zweifel daran hinterlassen, dass diese Mitteilungen eine weitere Störung und Einschüchterung der Privatklägerin verursachten. 7.5.4. Demzufolge erweisen sich auch diese Tatvorwürfe (Anklageziffer 1.3.) als erstellt.

8. In der Nachtragsanklage wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last ge- legt (Urk. 22 S. 2), er habe am 24. Dezember 2015, um 04.07 Uhr und um 05.23 Uhr aus öffentlichen Telefonkabinen in G._____ [Ortschaft] mehrfach die Privatklägerin angerufen und beschimpft, er werde sie wieder auf der Strasse fi- cken, auch ihre Tochter, ihren Sohn und ihre verstorbene Mutter. Zwischen 04.13 Uhr und um 05.23 Uhr habe er sie 44 Mal angerufen. Von 04.13 Uhr bis 04.59 Uhr habe er sie mit der Telefonnummer 1 beim H._____-platz insgesamt 36 Mal

- 19 - und um 05.18 Uhr mit der Telefonnummer 2 bei der Passarelle I._____ insgesamt 6 Mal angerufen, wobei sie das Telefon um 04.13 Uhr, 04.16 Uhr, 04.21 Uhr und 04.34 Uhr jeweils abgenommen habe. Um 05.23 Uhr habe er aus der Kabine 3 bei der J._____-strasse … mit der Telefonnummer 3 noch zwei Mal angerufen. Durch diese unzähligen Anrufe mit Beschimpfungen und Drohungen habe die Pri- vatklägerin massiv Angst bekommen und insbesondere befürchtet, der Beschul- digte könnte sie erneut vergewaltigen, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe. Diese Anrufe habe er getätigt, um sie einzuschüchtern, seine Wut an ihr auszulassen und um sie zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. Überdies habe er die Anrufe getätigt und mit ihr Kontakt aufgenommen, obschon und im Wissen darum, dass ihm mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2015 unter Strafandrohung verboten worden sei, auf irgendeine Weise mit ihr in Kontakt zu treten. 8.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons G._____ vom 6. Januar 2016 hat der Beschuldigte zunächst kategorisch be- stritten, dass es so etwas gegeben habe. Die Privatklägerin lüge. Weder habe er ihre Nummer noch habe er sie angerufen. Er habe sich an das Kontaktverbot ge- halten (Urk. 84/6/1 S. 2, S. 5, S. 7, S. 10 f.). Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016 bestätigte er alsdann, in seiner Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons G._____ vom 8. Januar 2016 zugegeben zu haben, dass er trotz des Verbotes Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen habe. Als er sie am 24. Dezember 2015 unzählige Male angerufen habe, sei er in G._____ gewesen. Zwei Mal habe er vom Bahnhof aus angerufen. Er wisse nicht, wie oft er sie angerufen habe. Sie hätten nur einmal gesprochen. Er habe viel getrunken, und nach Mitternacht habe es kein Tram und keinen Bus mehr gegeben. Seit 10 Jahren sei sie seine Ehe- frau. Innerhalb dieser Zeit habe er sie nie bedroht. Er würde dies nie machen (Urk. 84/6/3 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass er die Privatklägerin trotz des bestehenden Kontaktverbots viele Male angerufen habe. Er sei alkoholisiert, aber nicht übermässig betrunken ge- wesen. Er bestritt jedoch weiterhin, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er habe

- 20 - ihr nichts schlimmes oder böses gesagt. So etwas würde er keinesfalls tun (Prot. II S. 20). 8.2. Die vorstehenden Aussagen des Beschuldigten sind exemplarisch für sein Aussageverhalten. Er widerspricht sich teilweise innerhalb derselben Befra- gung selber. Ein Beispiel dafür zeigt sich darin, dass er die Privatklägerin zwar angerufen, ihr aber weder gedroht noch sie beschimpft habe. Dies sei früher ge- wesen, um dann später zu Protokoll zu geben, er habe sie in all den zehn Ehejah- ren nie bedroht, dies obwohl es neben seiner vorherigen Zugabe solcher Drohun- gen auch eine entsprechende rechtskräftige Vorstrafe gibt (vgl. dazu auch vorste- hend, Erw. III.7.5.2. f.). Der Beschuldigte war gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anrufe aus G._____ alkoholisiert und befand sich offenkundig in ei- ner emotional angespannten Verfassung. Ausgerechnet in diesem Zustand will er die Privatklägerin zwar angerufen, aber weder beschimpft noch bedroht haben, wie er dies früher zu tun pflegte. Seine Aussagen erweisen sich aus all diesen Gründen als unglaubhaft. 8.3. Der Anklagesachverhalt der Nachtragsanklage basiert demgegenüber auf den gleichlautenden polizeilichen Aussagen der Privatklägerin vom 28. De- zember 2015, welche diese bei der Stadtpolizei Zürich, Detektivposten K._____ [Ortsangabe], anlässlich der Anzeigeerstattung zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 84/1; Urk. 84/5/1 S. 2 ff.). Diese polizeilichen Aussagen bestätigte und wie- derholte die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar 2016 ausdrücklich. Zu- dem erklärte sie, grosse Angst zu haben. Die Situation sei für sie unerträglich (Urk. 84/5/3 S. 4 ff., samt Beilagen: Urk. 84/5/5 f.). 8.4. Angesichts der konfliktsbeladenen Ehegeschichte und der bereits er- stellten Vergewaltigung sowie der plausiblen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin zu diesem Anklagevorwurf, welche durch Zugaben des Beschuldig- ten in massgeblichen Punkten bestätigt wurden, verbleiben keine unüberwindba- ren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Anklagesach- verhalt, inklusive Drohungen, auch tatsächlich zugetragen hat. Die Tatvorwürfe

- 21 - der Nachtragsanklage erweisen sich somit in Übereinstimmung mit der kurzen vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 87 S. 30 f.) als erstellt.

9. Bei diesem Beweisergebnis zeigt sich, dass es sich vorliegend nicht bloss um reine Vier-Augen-Delikte handelt, bei welchem die Aussagen der geschädig- ten Person das einzige Beweismittel bildet (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Es ist daher davon ab- zusehen, die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren einer weiteren Befragung zu unterziehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Taten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.), als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.), als (voll- endete) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welche den ebenfalls erfüllten Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB vorliegend konsumiert (Anklageziffer 1.3.) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Nachtrags- anklage) gewürdigt (Urk. 87 S. 31 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. An der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Schuld- sprüche betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und focht diese nicht mehr an (Urk. 102 S. 18). Der Be- schuldigte ist ferner der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, schuldig zu sprechen.

- 22 - V. Strafzumessung

1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 87 S. 43 f., 53). Die Anklagebe- hörde beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'200.– Busse (Urk. 87 S. 3). Im Berufungsverfahren bean- tragte die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch. Eventualiter beantragte er eine teilbedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 32 Monaten (Urk. 102 S. 18). Bei der nachfolgenden Bemessung der Strafe ist, wie bereits erwähnt, das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerste, der vom Beschuldigten begangenen Delikte, die Vergewaltigung, wurde mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt, und es wurde zutreffend erwogen, dass keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrah- mens verlangen würden (Urk. 87 S. 37 f.). Der Strafrahmen reicht daher entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht bis 15 Jahre, da in der Regel keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens stattfindet (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom

9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). 2.1. Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigende Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 2.2. Da der Beschuldigte sich auch zweier Übertretungen schuldig gemacht hat (Art. 179septies StGB; Art. 292 StGB), ist zusätzlich eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 23 -

3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der Vergewaltigung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die sexuelle Integrität der im Tatzeit- punkt seit über einem Jahr getrenntlebenden Ehefrau verletzte und er die Verge- waltigung mit seinen Drohungen gemäss Anklageziffer 1.3. vorangekündigt hatte. Im Rahmen des sehr weiten Spektrums denkbarer Tathandlungen ist die Gewalt- anwendung und Zwangseinwirkung eher noch im unteren Bereich des Grundtat- bestandes der Vergewaltigung anzusiedeln. Der Vorfall dauerte nicht sehr lange, fand aber nicht in den Wohnräumlichkeiten der Privatklägerin, sondern nachts, bei kalter Witterung im Freien in einem öffentlichen Park, statt. Die vom Beschuldig- ten auf sie ausgeübte Körpergewalt ging dabei nicht über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen notwendige Mass hinaus. Die Privatklä- gerin trug keine schwerwiegenden körperlichen Verletzungen davon. Das Vorge- hen des Beschuldigten war zielgerichtet, indem er sie gewaltsam an den Armen von der Strasse in den Park zerrte und ihr zeitweise den Mund zuhielt, damit sie nicht Schreien konnte. Er setzte sein Vorhaben ohne zu zögern um, während die Privatklägerin weinte und ihm zu verstehen gab, dass er dies nicht tun solle. Den Geschlechtsverkehr vollzog er ungeschützt und bis zum Samenerguss. Für die bereits körperlich und psychisch angeschlagene Privatklägerin war der sexuelle Übergriff auch angesichts der weiteren äusseren Umstände demütigend und hatte schwere traumatisierende Folgen, an denen sie lange Zeit weiter litt (Urk. 70/2

- 24 - und 70/4). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, rücksichtslos und aus rein egoistischen Beweggründen handel- te, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse auf diese rücksichtslose Art zu be- friedigen. Hinzu kommt die Demütigung und eigentliche Demonstration seiner Macht gegenüber der Privatklägerin. Verschuldensmindernde Aspekte, wie eine Verminderung der Schuldfähigkeit oder andere Strafmilderungsgründe, liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere führt daher zu keiner Relativierung des ob- jektiven Tatverschuldens. 3.3. Das Verschulden ist daher als insgesamt keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Die von der Vorinstanz gesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe ist angemessen.

4. Beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagezif- fern 1.2. und 1.3.) umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB). 4.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, fällt ganz erheblich ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Vergewaltigung ihr auch noch mit dem Tode drohte (Anklageziffer 1.2.), mithin mit der gravierendsten Form ei- ner verbalen Drohung, für den Fall, dass sie zur Polizei gehe oder Dritten davon erzähle. Bei den Nötigungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. März 2015 (Anklageziffer 1.3.) bedrängte er die Privatklägerin über einen Zeit- raum von knapp vier Wochen auf verschiedenste Weise mittels Nachstellen, Tele- fonieren sowie mit verbalen Drohungen und Beschimpfungen im Sinne eines ei- gentlichen Stalkings. Dadurch bewirkte er bei ihr angesichts ihrer früheren Erfah- rungen mit dem Beschuldigten eine erhebliche Einschränkung der Lebensführung und Minderung der Lebensqualität, indem sie sich beim Verlassen der Wohnung oder beim Betreten des Balkons vor möglichen weiteren verbalen und weiterge- henden Übergriffen fürchtete. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen wiegt wiederum keineswegs mehr leicht.

- 25 - 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass er sie weiterhin direktvorsätzlich bedrängt hatte, obwohl er mit Urteil vom 11. März 2015 bereits wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu ihrem Nachteil verur- teilt worden war, womit er eine ausgeprägte Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit an den Tag legte. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere wiegen nicht mehr leicht, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe um weitere vier Monate auf insgesamt 34 Monate zu erfol- gen hat. Hinsichtlich beider Anklagepunkte ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte im Wissen und mit dem Willen handelte, die Privatklägerin einzu- schüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu demonstrieren. Sein Beweggrund war erneut krass egoistischer Natur. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu keiner Senkung des objektiven Tat- verschuldens. 4.3. Bei der Todesdrohung nach der Vergewaltigung ist dem Umstand strafmindernd Rechnung zu tragen, dass es beim Versuch blieb, da die Privatklä- gerin trotz der Todesdrohung Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete und ih- rer Freundin C._____ vom Vorfall erzählte. Dass es beim Versuch blieb, ist indes- sen nicht auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen. Er hatte aus seiner Sicht vielmehr alles getan, um die Privatklägerin mit Hilfe der Todesdrohung von einer Anzeige abzuhalten. Weshalb dieser Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.4. Insgesamt ist das Verschulden bei diesen Tathandlungen als keines- wegs mehr leicht zu taxieren. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich angesichts des bestehenden Gesamtzusammenhangs mit der Ehegeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin eine nicht allzu gros- se Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe des schwersten Deliktes um 6 Mo- nate auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.

5. Der ordentliche Strafrahmen beim Tatbestand der Drohung umfasst wie- derum Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB).

- 26 - 5.1. Bei der objektiven Schwere der verbalen Drohungen mit dem Telefon vom frühen Morgen des 24. Dezember 2015 (Nachtragsanklage) ist zu beachten, dass er die Privatklägerin mit diesen Anrufen über eine Zeitspanne von ca. ein- einviertel Stunden von drei verschiedenen Standorten in G._____ aus öffentlichen Telefonkabinen insgesamt mit 44 Anrufen geradezu terrorisierte, wobei sie vier Mal das Telefon abnahm. Dabei bediente er sich wiederum seiner üblen Be- schimpfungen und Drohungen, gegen die Privatklägerin und ihre Familienangehö- rigen. Damit beraubte er sie nicht nur des Schlafes, sondern beeinträchtigte sie nachts durch diese Einschüchterung erneut gewollt massiv in ihrem Sicherheits- empfinden und erneuerte mit dem Wortlaut, sie zu ficken, perfid ihre Befürchtung, er könnte ihr erneut auflauern, um sie vergewaltigen, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht wusste, von wo aus er die Anrufe getätigt hatte. Die objektive Tatschwere dieser Drohungen ist als nicht mehr leicht einzustufen. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Anrufe direktvorsätzlich tätigte, im Wissen um das bestehende Kontaktverbot und nur wenige Monate nach der Entlassung aus der wegen Vergewaltigung an- geordneten Untersuchungshaft. Seine Beweggründe dürften wiederum darin lie- gen, die Privatklägerin im Rahmen der konfliktsbeladenen ehelichen Differenzen weiter zu demütigen, sie einzuschüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu de- monstrieren. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Auch der geltend gemachte Alkoholeinfluss und eine davon herrührende mögliche Enthemmung, vermag die subjektive Schwere seiner Tat nicht merklich zu mindern, da der Be- schuldigte selber keine schwere Alkoholisierung geltend macht, welche dazu ge- eignet gewesen wäre, seine Steuerungsfähigkeit relevant zu beeinträchtigen, zu- mal er das gleiche Vorgehen auch früher bereits ohne Alkoholkonsum praktiziert hatte. 5.3. Es bleibt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Es rechtfertigt sich eine weitere Asperation um 2 Monate auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe.

6. Beim Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen ist zwingend eine zusätzliche Busse auszufällen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat der Richter die Busse nach den

- 27 - Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist, wobei auch die finanzielle Leistungsfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist (BGE 129 IV 21; Donatsch, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 4 zu Art. 106 StGB). 6.1. Die objektive Tatschwere beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage und beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als nicht mehr leicht zu taxieren. Die Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte die boshaften und mutwilli- gen 44 Anrufe tätigte und die Privatklägerin terrorisierte, ist mit ca. eineinviertel Stunden zwar nicht sehr lange. Es sind sehr viel längere Einwirkungen mit dem Telefon vorstellbar. Dennoch stellen die zur Nachtzeit erfolgten Anrufe eine nicht unerhebliche Belästigung der Privatklägerin dar. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Anrufe trotz des bestehenden Kontaktverbots und im Wissen um dasselbe tätigte. Sein Verhalten war egoistisch und perfid. Der geltend gemachte Alkohol- konsum vermag sein Verschulden nicht merklich zu mindern. Das Verschulden erweist sich gerade noch als leicht. 6.2. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der sich aus der nach- folgend aufgeführten Täterkomponente ergebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, erweist sich die von der Vorinstanz für die beiden Übertretun- gen ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– als angemessen und ist daher zu be- stätigen.

7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 7.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er laut seinen Angaben in der Provinzstadt L._____, Türkei, geboren und mit drei Schwestern und sechs Brüdern bei seinen Eltern aufge-

- 28 - wachsen ist. Dort habe er auch während fünf Jahren die Grundschule besucht und abgeschlossen. Anschliessend habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge er nicht. Während 18 Monaten habe er in der Türkei den Militärdienst absolviert. Seine erste Frau, mit welcher er drei Kinder hat, habe er in der Türkei kennengelernt. Sowohl die Kinder als auch die erste Ehefrau würden allesamt heute noch in der Türkei leben. Mit ca. 35 Jah- ren sei er im Jahr 2007 wegen der Privatklägerin in die Schweiz gezogen und ha- be diese am 24. April 2007 geheiratet. Zwei seiner Geschwister lebten ebenfalls in der Schweiz. Er habe keine gemeinsamen Kinder mit der Privatklägerin. Am 25. Januar 2014 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, und seit 6. April 2016 sei er von ihr geschieden. Beruflich sei er vor seiner Verhaftung am 6. April 2015 für rund vier bis fünf Monate als angelernter Pizzaiolo in der Pizzeria "M.____" in N._____ [Ortschaft] tätig gewesen und habe Fr. 2'900.– brutto resp. Fr. 2'600.– netto pro Monat verdient. Zuvor habe er in den Jahren 2009 bis 2015 bei der Transport- und Umzugsfirma O._____ in F._____ als Zügelmann gearbei- tet. Nach seiner ersten Haftentlassung im August 2015 bis zu seiner erneuten In- haftierung am 6. Januar 2016 habe er in P._____, Basel-Land, in einer 1-Zimmer- wohnung gewohnt. Er habe keine Arbeit gefunden und von Sozialhilfe gelebt. Da- neben sei er finanziell von Freunden unterstützt worden. Über Vermögen verfüge er nicht und habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 5'000.–. Er trinke selten Alko- hol und nehme keine Drogen (Urk. 13/1 S. 5 ff.; Urk. 24/15; Urk. 84/12/7; Prot. I S. 21 f., Prot. II S. 8 ff.). 7.2. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. 7.3. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2017 mit einer Vorstrafe verzeichnet (Urk. 89). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wegen mehrfacher Drohung (während der Ehe), we- gen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie mit einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 800.– Busse bestraft. Die Probezeit betrug 2 Jahre. Der Beschuldigte befand sich damals während 8 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Vorstrafe ist teilweise einschlägig, weshalb

- 29 - sie sich erheblich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der vorerwähnten Probezeit und teil- weise (Nachtragsanklage) während des laufenden Strafverfahrens erneut delin- quierte. 7.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor die wesentlichen Tatvorwürfe. Aus dem Umstand, dass er bezüglich der deliktischen Telefonanrufe vom 24. Dezem- ber 2015 nach anfänglichem Bestreiten, diese im Vorverfahren zwischenzeitlich anerkannt hatte, ergab sich keine Erleichterung des Verfahrens, zumal die Be- weislage aufgrund des Vorliegens der Telefonnummern der verwendeten öffentli- chen Anschlüsse ohnehin erdrückend war. Auch aufrichtige Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich daher keine Strafminderungsgründe. 7.5. Die somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der De- linquenz während laufender Probezeit und teilweise während des laufenden Ver- fahrens verbleibende Straferhöhung wurde durch die Vorderrichter angemessen mit einem halben Jahr Freiheitsstrafe veranschlagt (Urk. 87 S. 43).

8. Somit ist der Beschuldigte mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. Einer Anrechnung von 747 Tagen er-

- 30 - standener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf

1. Angesichts der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von über 3 Jahren kommt ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Gemäss gängiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von ei- nem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb an- gesichts der Höhe der Busse von Fr. 1'000.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen festzulegen ist.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteil- te weitere Straftaten begehen wird, so kann das Gericht auf einen Widerruf ver- zichten und den Verurteilten verwarnen oder stattdessen die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Ein Widerruf hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob auf- grund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand ei- ner Gesamtbetrachtung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 142 f.). 3.1. Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wurde er wegen Drohung, Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage und Pornografie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verur-

- 31 - teilt. Die genannten Straftaten richteten sich bereits damals gegen die Privatklä- gerin. Die bedingt ausgesprochene Strafe vermochte den Beschuldigten nicht zu beeindrucken. Er delinquierte unmittelbar nach diesem Schuldspruch während laufender Probezeit und in der Folge auch während hängiger Strafuntersuchung unbeirrt weiter zum Nachteil der selben Privatklägerin. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht über ein festes soziales Netz verfügt, welches ihm nach der Haftentlassung dereinst Halt geben könnte. Er befindet sich in keiner festen Be- ziehung, und seine Arbeits- und Einkommenssituation war in der jüngeren Ver- gangenheit ebenfalls instabil (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.). 3.2. Unter all diesen Umständen und angesichts der gesamten Deliktsdyna- mik sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, liesse eine Verlängerung der Probezeit nicht erwarten, er würde sich auch durch die vorliegend auszufällende Freiheitstrafe genügend beeindrucken, um sich inskünftig von der erneuten Ver- übung einschlägiger Delikte abhalten zu lassen. Es liegt vielmehr eine eigentliche Schlechtprognose vor, weshalb sich der Widerruf als unausweichlich erweist und der mit Urteil vom 11. März 2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe zu wi- derrufen ist. VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Im angefochtenen Urteil wurde dem Antrag der Anklagebehörde vor Vor- instanz (Urk. 68 S. 2) Folge geleistet und für die Dauer von 3 Jahren ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot erlassen und für deren Dauer eine Bewährungshilfe ange- ordnet (Urk. 87 S. 46 f., 54). Die Privatklägerin verlangt mit Anschlussberufung die Festsetzung des Beginns des Kontakt– und Rayonverbotes auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug (Urk. 94).

2. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen wird. Durch das Kontakt- und Rayonverbot sollen

- 32 - Menschen insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung ge- schützt werden (Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.). Für die Dauer des Verbots kann das Gericht Bewährungshilfe anord- nen (Art. 67b Abs. 4 StGB). Art. 67b StGB ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und findet somit auf alle Tathandlungen des Beschuldigten Anwendung.

3. Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung sowie der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Wie bei der Legalprognose bereits dargelegt wurde (vorstehend, Erw. V.3. ff.), liegt beim Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose vor. Bei erneuter Kontaktnahme zur Privatklägerin besteht die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen zu deren Nachteil. Die Ausfällung einer unbedingten Freiheits- strafe steht der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Übrigen nicht entgegen (Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

2. Oktober 2015, SB150260, Erw. IV.2.1.2.).

4. Dem Beschuldigten ist somit zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg; sowie sich der Privatklägerin zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes aufzuhal- ten. Die genannten Anordnungen sind unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände für die Dauer von 3 Jahren auszusprechen. Sodann ist für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbotes eine Bewährungshilfe gemäss Art. 67b Abs. 4 StGB anzuordnen.

5. Bezüglich des Beginns des Kontakt- und Rayonverbots legt Art. 67c Abs. 1 StGB fest, dass das Verbot am Tag wirksam wird, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dem Antrag der Privatklägerin den Beginn des Verbots auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug festzusetzen, kann daher nicht entsprochen werden. Im Übrigen wäre die Privatklägerin dies- falls während der Dauer des Freiheitsentzuges des Beschuldigten allfälligen von diesem veranlassten Kontaktaufnahmen durch Dritte schutzlos ausgesetzt. So- weit die Privatklägerin befürchtet, das dreijährige Verbot würde noch während des Freiheitsentzugs des Beschuldigten ablaufen und somit nach seiner Entlassung

- 33 - nicht mehr gelten (Urk. 94 S. 2), ist sie auf Art. 67c Abs. 2 StGB hinzuweisen, wo- nach die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehen- den Massnahme nicht auf die Dauer des Verbots anzurechnen ist. VIII. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin hat sich mit Eingabe ihrer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung vom 14. Mai 2015 ordnungsgemäss konstituiert (Art. 118 StPO; Urk. 22/1) und beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der vorinstanzlich fest- gesetzten Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– (Urk. 87 S. 47 ff., 54) auf min- destens die bereits vor Vorinstanz verlangten Fr. 35'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. April 2015 (Urk. 69 S. 3; Urk. 94). An der Berufungsverhandlung redu- zierte die Privatklägerin ihr Genugtuungsbegehren auf Fr. 20'000.– (Urk. 103 S. 1, Prot. II S. 7 f.).

2. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche bei einer Vergewaltigung nach Art. 49 OR wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 87 S. 48 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Mit seiner Tat hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die der Privatkläge- rin zugefügte seelische Unbill kann nicht auf andere Weise als durch die Entrich- tung einer Geldsumme abgegolten werden. 3.1. Laut Arztbericht vom 19. September 2016 und den Austrittsberichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Oktober 2015 und 23. Mai 2016 litt die Privatklägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psycho- tische Symptome, vor dem Hintergrund aktueller Gewalterfahrung (Urk. 70/1 f.; Urk. 70/4). Dem Arztbericht vom 19. September 2016 ist aber ebenso zu entneh- men, dass sie bereits seit 1982 unter depressiven Episoden litt. Die Beschwerden würden aus Sicht der Privatklägerin auch mit den gewaltvollen Beziehungen in ih-

- 34 - rer Vergangenheit zusammenhängen, insbesondere den Gewalttätigkeiten ihrer Mutter und ihres ersten Ehemannes (Urk. 70/1). Seit der Vergewaltigung hätten im Rahmen der depressiven Symptomatik insbesondere starke Schlafstörungen sowie Ängste, die Wohnung zu verlassen, im Vordergrund gestanden. Als der Be- schuldigte (zwischenzeitlich) aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, sei es bei der Privatklägerin zu einer suizidalen Krise gekommen, welche eine fürsorgerische Unterbringung erfordert habe. Bei ihr liege eine schwere Traumati- sierung vor, welche die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstö- rung jedoch nicht erfüllen würden (Urk. 70/4). 3.2. Gestützt auf die vorhandenen Arztbefunde kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass mit diesen nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass sämtliche Beschwerden der Privatklägerin ausschliesslich auf die erlittene Vergewaltigung zurückzuführen sind, zumal sie bereits über vorbestehende langjährige psychi- sche Leiden verfügte. Unter diesen Umständen können die Gebrechen der Privat- klägerin nicht uneingeschränkt den Folgen der Tat des Beschuldigten zugeordnet werden, auch wenn die erlittene Vergewaltigung einen gravierenden Vorfall und Eingriff in ihre Persönlichkeit darstellt. Die ursprünglich verlangte Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– erscheint deshalb als zu hoch. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin, der konkreten Tatumstände und des Tatverschuldens (vorstehend, Erw. V.3.1. ff.) ist mit den Vorderrichtern von der seitens der Lehre und Rechtsprechung entwickelten "Basisgenugtuung" von Fr. 10'000.– auszugehen. Genugtuungserhöhend fallen die gesamten Be- gleitumstände und Vorfälle im Zeitraum vom 11. März 2015 bis 5. April 2015 ins Gewicht. Es ist angesichts dieser der Vergewaltigung vorangehenden Belästigun- gen von einer besonderen Verletzlichkeit der Privatklägerin auszugehen, welche dem Beschuldigten durchaus bekannt war. Insgesamt erweisen sich somit Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. April 2015 angesichts der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten als Genugtuung angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 35 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

11. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen), 10 - 12 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- 36 - − der Drohung im Sinne von Art.180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 747 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 1'000.– Busse.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 bedingt aus- gefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 8 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, wird vollzogen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg; sowie sich der Privatklägerin zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes aufzuhalten. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'710.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft,

- 37 - werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel, einmal in die Akten Prozess Nr. GG140072 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

- 38 -

11. Rechtsmittel: gen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Neukom

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Oktober 2016 liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 20. Oktober 2016 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 66; Prot. I S. 23 ff.; Urk. 93/2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 24. März 2017 reichte die Verteidigung am

13. April 2017 (Aufgabe der Postsendung) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 90, Anh.; Urk. 86/3). Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2017 wur- de die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staats- anwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt. Der Privatklägerin wurde ausserdem Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie verlange, dass dem urteilenden Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und ob sie gegebenenfalls von einer Person gleichen Ge- schlechts befragt zu werden wünsche (Urk. 91). Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 er- klärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 5. Juli 2017 nach Rücksprache mit den Parteivertretern bewilligt wurde (Urk. 93; Urk. 97). Die Pri- vatklägerin liess mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Anschlussberufung erheben und beantragte eine Erhöhung der Strafe auf mindestens 48 Monate Freiheitsstrafe, die Festsetzung des Beginns des Kontakt– und Rayonverbotes auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug sowie eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf mindestens Fr. 35'000.–. Zu den Fragen nach der Be- setzung des urteilenden Gerichtes liess sie sich nicht vernehmen (Urk. 94). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2017 wurde die Anschlussberufung der Privatklä- gerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 95). Be- weisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Am 6. Juli 2017 wurden die Partei- en zur Berufungsverhandlung vom 8. September 2017 vorgeladen (Urk. 98).

- 8 -

E. 2 Der Beschuldigte hat den anklagegegenständlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hinsichtlich Ort und Zeit nie bestritten, machte aber stets ein einvernehmliches und gewaltfreies Geschehen ohne Drohungen oder Beschimp- fungen geltend. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe (Urk. 13/1 S. 5, S. 9 ff.; Urk. 13/3 S. 4 ff., S. 7; Urk. 13/4 S. 2, S. 4; Urk. 13/5 S. 4 f.; Prot. I S. 11 f., S. 16 f.).

E. 2.1 Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigende Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor.

E. 2.2 Da der Beschuldigte sich auch zweier Übertretungen schuldig gemacht hat (Art. 179septies StGB; Art. 292 StGB), ist zusätzlich eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 23 -

3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten.

E. 3 Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 87 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1 Laut Arztbericht vom 19. September 2016 und den Austrittsberichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Oktober 2015 und 23. Mai 2016 litt die Privatklägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psycho- tische Symptome, vor dem Hintergrund aktueller Gewalterfahrung (Urk. 70/1 f.; Urk. 70/4). Dem Arztbericht vom 19. September 2016 ist aber ebenso zu entneh- men, dass sie bereits seit 1982 unter depressiven Episoden litt. Die Beschwerden würden aus Sicht der Privatklägerin auch mit den gewaltvollen Beziehungen in ih-

- 34 - rer Vergangenheit zusammenhängen, insbesondere den Gewalttätigkeiten ihrer Mutter und ihres ersten Ehemannes (Urk. 70/1). Seit der Vergewaltigung hätten im Rahmen der depressiven Symptomatik insbesondere starke Schlafstörungen sowie Ängste, die Wohnung zu verlassen, im Vordergrund gestanden. Als der Be- schuldigte (zwischenzeitlich) aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, sei es bei der Privatklägerin zu einer suizidalen Krise gekommen, welche eine fürsorgerische Unterbringung erfordert habe. Bei ihr liege eine schwere Traumati- sierung vor, welche die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstö- rung jedoch nicht erfüllen würden (Urk. 70/4).

E. 3.2 Gestützt auf die vorhandenen Arztbefunde kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass mit diesen nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass sämtliche Beschwerden der Privatklägerin ausschliesslich auf die erlittene Vergewaltigung zurückzuführen sind, zumal sie bereits über vorbestehende langjährige psychi- sche Leiden verfügte. Unter diesen Umständen können die Gebrechen der Privat- klägerin nicht uneingeschränkt den Folgen der Tat des Beschuldigten zugeordnet werden, auch wenn die erlittene Vergewaltigung einen gravierenden Vorfall und Eingriff in ihre Persönlichkeit darstellt. Die ursprünglich verlangte Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– erscheint deshalb als zu hoch. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin, der konkreten Tatumstände und des Tatverschuldens (vorstehend, Erw. V.3.1. ff.) ist mit den Vorderrichtern von der seitens der Lehre und Rechtsprechung entwickelten "Basisgenugtuung" von Fr. 10'000.– auszugehen. Genugtuungserhöhend fallen die gesamten Be- gleitumstände und Vorfälle im Zeitraum vom 11. März 2015 bis 5. April 2015 ins Gewicht. Es ist angesichts dieser der Vergewaltigung vorangehenden Belästigun- gen von einer besonderen Verletzlichkeit der Privatklägerin auszugehen, welche dem Beschuldigten durchaus bekannt war. Insgesamt erweisen sich somit Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. April 2015 angesichts der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten als Genugtuung angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 35 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

E. 3.3 Das Verschulden ist daher als insgesamt keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Die von der Vorinstanz gesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe ist angemessen.

4. Beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagezif- fern 1.2. und 1.3.) umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB).

E. 3.3.1 Ergänzend kommt hinzu, dass das Verhältnis der seit längerer Zeit getrenntlebenden (inzwischen geschiedenen) Parteien zur fraglichen Zeit äus- serst konfliktbeladen und zerstritten und von diversen Strafverfahren, ausgelöst durch Anzeigen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, geprägt war und u.a. zu dessen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie, geführt hatte (Beizugsakten des Be- zirksgerichtes Dietikon, GG140072/U, vom 11. März 2015, Urk. 24; vgl. sodann Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, 2013/1585/A-2, vom

11. September 2014, Urk. 13; Beizugsakten des Statthalteramtes Dietikon, ST.2015.810/JV, vom 11. Februar 2015; Beizugsakten des Statthalteramtes Diet- ikon, ST.2013.68/GK, vom 2. Mai 2013; vgl. auch Urk. 87 S. 11, Ziff. 2.2.3.).

E. 3.3.2 Bei der Würdigung von Aussagen kommt es indessen ohnehin nicht primär auf die prozessuale Stellung der Beteiligten an. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wird nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

E. 4 Lediglich zur Hervorhebung ist anhand weniger Beispiele nochmals auf- zuzeigen, wie abstrus und widersprüchlich die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten rund um den von ihm nicht bestrittenen Geschlechtsver- kehr mit der Privatklägerin vom 5. April 2015 teilweise ausfiel.

E. 4.1 Was die objektive Tatschwere anbelangt, fällt ganz erheblich ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Vergewaltigung ihr auch noch mit dem Tode drohte (Anklageziffer 1.2.), mithin mit der gravierendsten Form ei- ner verbalen Drohung, für den Fall, dass sie zur Polizei gehe oder Dritten davon erzähle. Bei den Nötigungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. März 2015 (Anklageziffer 1.3.) bedrängte er die Privatklägerin über einen Zeit- raum von knapp vier Wochen auf verschiedenste Weise mittels Nachstellen, Tele- fonieren sowie mit verbalen Drohungen und Beschimpfungen im Sinne eines ei- gentlichen Stalkings. Dadurch bewirkte er bei ihr angesichts ihrer früheren Erfah- rungen mit dem Beschuldigten eine erhebliche Einschränkung der Lebensführung und Minderung der Lebensqualität, indem sie sich beim Verlassen der Wohnung oder beim Betreten des Balkons vor möglichen weiteren verbalen und weiterge- henden Übergriffen fürchtete. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen wiegt wiederum keineswegs mehr leicht.

- 25 -

E. 4.1.1 Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Be- fragung vom 7. April 2015 im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 13/1 S. 6 f.), es ha- be ein Gerichtsverfahren gegeben. Er sei jedoch nicht bestraft worden. Die Pri- vatklägerin habe immer wieder Anzeige (gegen ihn) erstattet und behauptet, er würde sie stören und ihr drohen. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Seit dem 15. März (gemeint: 2015) hätten sie sich vier Mal ge- sehen. Sie habe ihm gesagt, dass sie in aller Munde seien, und ihr Bruder und ih- re Schwester würden sich einmischen und hätten ihr gesagt, dass ihre Beziehung mit ihm bereits gescheitert sei, und sie sei auch dieser Meinung. Sie liebe ihn, aber sie sollten getrennt bleiben. Er habe ihr gesagt, dann solle sie ein Schei-

- 13 - dungsverfahren einleiten, und sie habe ihm gesagt, dass ihr niemand vertrauen würde. Sie lebten seit einem Jahr getrennt. Er habe die eheliche Wohnung am

25. Januar 2014 verlassen. Bei jedem dieser vier Treffen sei es im Park gegen- über der Wohnung der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen. Selbstverständlich habe sie dies auch gewollt, ansonsten sie nicht zu ihm in den Park gekommen wäre. Sie hätten dies im Park getan, da die Privatklägerin nicht gewollt habe, dass die Nachbarn ihn bei ihr sehen würden. Sie hätten sich um Mitternacht oder später in vielen Parks in F._____ [Ortschaft] getroffen (Urk. 13/1 S. 8).

E. 4.1.2 Wenn der Beschuldigte angesichts der konfliktsträchtigen Ehege- schichte in seiner ersten polizeilichen Befragung aussagte, er liebe sie und habe Mitleid mit ihr, und die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie liebe ihn, aber sie soll- ten getrennt bleiben (Urk. 13/2 S. 4; Urk. 13/1 S. 7, Antwort auf Frage 48), dann ist ersteres schlicht nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Privat- klägerin unter den gegebenen Umständen zwei Nachtstunden mit ihm im Park verbracht, mit ihm geredet, gekuschelt und schliesslich einvernehmlichen Sex ge- habt habe (Urk. 13/1 S. 10; Urk. 13/3 S. 5), nachdem der Beschuldigte selber er- klärte, dass es draussen sehr kalt gewesen sei (Urk. 13/1 S. 11, Antwort auf Fra- ge 84) und die selbe Frau laut seinen Aussagen in der Vergangenheit alles unter- nommen habe, damit er das Land verlassen müsse (Urk. 13/3 S. 3).

E. 4.1.3 Die Argumentation des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich insgesamt vier Mal in unmittelbarer Nachbarschaft von ihrer Wohnung im Park zu sexuellen Handlungen mit ihm getroffen, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Nachbarn ihn bei ihr sehen würden, entbehrt jeglicher Logik, da das Risiko, auch zu ungewohnten Zeiten im Park ertappt zu werden, nicht unbedingt geringer, als zur selben Nachtzeit in der Wohnung, aber weitaus kompromittierender für die Privatklägerin gewesen wäre, zumal der Beschuldigte keineswegs sicher sein konnte, dass auch zu später Stunde niemand, wie z.B. ihre Vierbeiner Gassi füh- rende Hundehalter, kommen würde. Nachdem dem Beschuldigten ein bis zum

15. März 2015 gültiges Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden war, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern nebst den bereits geltend gemachten vier Treffen

- 14 - im Park beim Wohnort der Privatklägerin im Zeitraum Mitte März 2015 bis 5. April 2015 (vgl. auch Prot. I S. 13), mithin während der Dauer von gerademal 21 Ta- gen, noch weitere Treffen "in vielen Parks in F._____" hätten stattfinden sollen, zumal der Beschuldigte in derselben Befragung auch erklärte, dass sie sich "nicht allzu oft" gesehen hätten (Urk. 13/1 S. 9 Antwort auf Frage 66) und tags darauf anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zu Protokoll gab, in die- sem Zeitraum "ca. 4 Mal Geschlechtsverkehr auf diese Weise" gehabt zu haben (Urk. 13/3 S. 6).

E. 4.1.4 Schliesslich passt auch seine Darstellung anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vom 18. August 2015 nicht zu seinen früheren Aussagen: Er habe sie (am 5. April 2015) angerufen, und dann sei sie gekommen. Er habe sie gebeten, dass sie ein letztes Mal komme, um etwas zu besprechen, weil sie alle drei Monate zur Polizei gehe und gegen ihn eine Strafanzeige mache. Dar- über habe er mit ihr sprechen wollen, und er habe ihr sagen wollen, dass sie die Scheidung einreichen solle und sie ihre eigenen Wege gehen könnten (Urk. 13/5 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 87 S. 19), hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, die Privatklägerin darum zu bitten, für eine Besprechung ein letztes Mal in den Park zu kommen, wenn sie sich freiwillig zu einvernehmlichem Sex mit ihm in diesen Park hätte begeben wollen. Die Aussa- gen des Beschuldigten erweisen sich wiederum als nicht schlüssig und in sich wi- dersprüchlich, mithin als unglaubhaft.

E. 4.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass er sie weiterhin direktvorsätzlich bedrängt hatte, obwohl er mit Urteil vom 11. März 2015 bereits wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu ihrem Nachteil verur- teilt worden war, womit er eine ausgeprägte Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit an den Tag legte. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere wiegen nicht mehr leicht, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe um weitere vier Monate auf insgesamt 34 Monate zu erfol- gen hat. Hinsichtlich beider Anklagepunkte ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte im Wissen und mit dem Willen handelte, die Privatklägerin einzu- schüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu demonstrieren. Sein Beweggrund war erneut krass egoistischer Natur. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu keiner Senkung des objektiven Tat- verschuldens.

E. 4.3 Bei der Todesdrohung nach der Vergewaltigung ist dem Umstand strafmindernd Rechnung zu tragen, dass es beim Versuch blieb, da die Privatklä- gerin trotz der Todesdrohung Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete und ih- rer Freundin C._____ vom Vorfall erzählte. Dass es beim Versuch blieb, ist indes- sen nicht auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen. Er hatte aus seiner Sicht vielmehr alles getan, um die Privatklägerin mit Hilfe der Todesdrohung von einer Anzeige abzuhalten. Weshalb dieser Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.

E. 4.4 Insgesamt ist das Verschulden bei diesen Tathandlungen als keines- wegs mehr leicht zu taxieren. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich angesichts des bestehenden Gesamtzusammenhangs mit der Ehegeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin eine nicht allzu gros- se Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe des schwersten Deliktes um 6 Mo- nate auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.

5. Der ordentliche Strafrahmen beim Tatbestand der Drohung umfasst wie- derum Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB).

- 26 -

E. 5 Soweit der Beschuldigte die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse der an- klagegegenständlichen Geschehnisse anerkannte, bestätigte er auch die diesbe- züglichen Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen sind frei von Lügensigna- len. Ihre Darstellung steht darüber hinaus insbesondere in zeitlicher Hinsicht auch mit den Aussagen der Zeugin C._____ in Einklang (Urk. 14/1). Zwar konnte C._____ zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen. Da die Privatklägerin am Abend des 5. April 2015 bei der Zeugin zu Besuch gewesen war (Urk. 14/1 S. 2 f.) und sie diese am darauffolgenden Morgen anrief, um sie darum zu bitten, mit ihr zum Arzt zu gehen, worauf die Zeugin die Privatklägerin dann auch ins Spital begleitet hatte (Urk. 14/1 S. 4 f.),

- 15 - konnte C._____ Angaben über den Zustand der Privatklägerin vor und nach dem Vorfall vom 5. April 2015 liefern. Laut ihren Aussagen war es der Privatklägerin am 5. April 2015 gutgegangen, wobei ihr die Unruhe der Privatklägerin aufgefallen sei, da sich diese davor gefürchtet habe, der Beschuldigte tauche auf ihrem Heimweg plötzlich wieder auf. Am Morgen des 6. April 2015 habe die Privatkläge- rin sie darüber unterrichtet, dass es ihr sehr schlecht gehe und sie weinend darum gebeten, zu ihr zu kommen. Dabei habe ihr die Privatklägerin vom Vorgefallenen erzählt. Als sie bei der Privatklägerin angekommen sei, habe diese sie weinend und zitternd empfangen. Danach habe sie die Privatklägerin ins Spital gebracht (Urk. 14/1 S. 3 f.). Als sie diese ca. eine Woche nach dem Vorfall besucht habe, habe die Privatklägerin dauernd geweint (ebenda, S. 6). An der Darstellung der Zeugin C._____ zu zweifeln besteht kein Anlass. Sie hat zurückhaltend, teilweise sogar eher vage ausgesagt. Ihre Darstellung wird ihrerseits durch die Erkenntnisse der Polizei bestätigt, wonach die Zeugin die Pri- vatklägerin ins Spital begleitet hatte und bei deren ersten polizeilichen Befragung zugegen war. Ihre Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.

E. 5.1 Bei der objektiven Schwere der verbalen Drohungen mit dem Telefon vom frühen Morgen des 24. Dezember 2015 (Nachtragsanklage) ist zu beachten, dass er die Privatklägerin mit diesen Anrufen über eine Zeitspanne von ca. ein- einviertel Stunden von drei verschiedenen Standorten in G._____ aus öffentlichen Telefonkabinen insgesamt mit 44 Anrufen geradezu terrorisierte, wobei sie vier Mal das Telefon abnahm. Dabei bediente er sich wiederum seiner üblen Be- schimpfungen und Drohungen, gegen die Privatklägerin und ihre Familienangehö- rigen. Damit beraubte er sie nicht nur des Schlafes, sondern beeinträchtigte sie nachts durch diese Einschüchterung erneut gewollt massiv in ihrem Sicherheits- empfinden und erneuerte mit dem Wortlaut, sie zu ficken, perfid ihre Befürchtung, er könnte ihr erneut auflauern, um sie vergewaltigen, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht wusste, von wo aus er die Anrufe getätigt hatte. Die objektive Tatschwere dieser Drohungen ist als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 5.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Anrufe direktvorsätzlich tätigte, im Wissen um das bestehende Kontaktverbot und nur wenige Monate nach der Entlassung aus der wegen Vergewaltigung an- geordneten Untersuchungshaft. Seine Beweggründe dürften wiederum darin lie- gen, die Privatklägerin im Rahmen der konfliktsbeladenen ehelichen Differenzen weiter zu demütigen, sie einzuschüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu de- monstrieren. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Auch der geltend gemachte Alkoholeinfluss und eine davon herrührende mögliche Enthemmung, vermag die subjektive Schwere seiner Tat nicht merklich zu mindern, da der Be- schuldigte selber keine schwere Alkoholisierung geltend macht, welche dazu ge- eignet gewesen wäre, seine Steuerungsfähigkeit relevant zu beeinträchtigen, zu- mal er das gleiche Vorgehen auch früher bereits ohne Alkoholkonsum praktiziert hatte.

E. 5.3 Es bleibt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Es rechtfertigt sich eine weitere Asperation um 2 Monate auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe.

6. Beim Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen ist zwingend eine zusätzliche Busse auszufällen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat der Richter die Busse nach den

- 27 - Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist, wobei auch die finanzielle Leistungsfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist (BGE 129 IV 21; Donatsch, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 4 zu Art. 106 StGB).

E. 6 Die Beschreibung des Zustandes der Privatklägerin am 5. April 2015 an- lässlich ihres Besuches bei C._____ vor dem anklagegegenständlichen Gesche- hen und am 6. April 2015 stellt einen klaren Hinweis darauf dar, dass die sexuel- len Handlungen vom 5. April 2015 entgegen den Beteuerungen des Beschuldig- ten nicht einvernehmlich erfolgt sein konnten.

E. 6.1 Die objektive Tatschwere beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage und beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als nicht mehr leicht zu taxieren. Die Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte die boshaften und mutwilli- gen 44 Anrufe tätigte und die Privatklägerin terrorisierte, ist mit ca. eineinviertel Stunden zwar nicht sehr lange. Es sind sehr viel längere Einwirkungen mit dem Telefon vorstellbar. Dennoch stellen die zur Nachtzeit erfolgten Anrufe eine nicht unerhebliche Belästigung der Privatklägerin dar. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Anrufe trotz des bestehenden Kontaktverbots und im Wissen um dasselbe tätigte. Sein Verhalten war egoistisch und perfid. Der geltend gemachte Alkohol- konsum vermag sein Verschulden nicht merklich zu mindern. Das Verschulden erweist sich gerade noch als leicht.

E. 6.2 Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der sich aus der nach- folgend aufgeführten Täterkomponente ergebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, erweist sich die von der Vorinstanz für die beiden Übertretun- gen ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– als angemessen und ist daher zu be- stätigen.

7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 6.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 87 S. 26), dass keine Anhalts- punkte für ein Motiv der Privatklägerin auszumachen sind, angeblich drei Mal freiwillig sexuell mit dem Beschuldigten verkehrt zu haben, um beim angeblichen vierten Mal plötzlich und zu Unrecht den Vorwurf der Vergewaltigung gegen die- sen zu erheben. Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Indizien, welche für den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin sprechen, ergibt sich zweifels- frei, dass der Geschlechtsverkehr vom 5. April 2015 mit Gewalt und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte und der Beschuldigte ihr hernach mit dem Tode drohte, falls sie Dritten vom Vorgefallenen erzählen würde.

E. 6.4 Somit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am Anklagesachverhalt (Ziffern 1.1. und 1.2.), weshalb sich dieser als erstellt erweist.

E. 7 Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage weiter vorgeworfen (Urk. 37 S. 3, Anklageziffer 1.3.), er habe die bei sich zu Hause an der … [Adresse] wei- lende Privatklägerin nach der Hauptverhandlung vom 11. März 2015 per Telefon und einmal, als sie sich auf ihrem Balkon aufgehalten habe, mit den Worten be- droht, er werde alle ihre Vorfahren und sie ficken, sie vergewaltigen und umbrin- gen. Am 15. und 20. März sowie am 1. April 2015 habe er sie jeweils auf dem Heimweg vom Bahnhof F._____ an ihrem Wohnort abgepasst und verfolgt, wobei er ihr zugerufen habe, sie solle in diese Gasse herkommen, was sie aber nicht befolgt habe. Damit habe er sie wissentlich und willentlich in Angst versetzt. Aus- serdem habe er ihr in der Zeitspanne vom 11. März 2015 bis 6. April 2015 eine Vielzahl von SMS geschickt und u.a. gefragt, wo sie sei, sie solle auf den Balkon rauskommen, sonst warte er die ganze Nacht. Insgesamt habe der Beschuldigte sie in dieser Zeitspanne 70 Mal angerufen, insbes. 28 Mal zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr und 33 Mal zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr. Dadurch habe er sie wissentlich und willentlich in ihrem Leben eingeengt, wodurch sie sich nicht mehr angstfrei habe bewegen können, weshalb sie die Fensterläden zugelassen

- 17 - und nicht mehr auf dem Balkon geraucht habe, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe.

E. 7.1 Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er laut seinen Angaben in der Provinzstadt L._____, Türkei, geboren und mit drei Schwestern und sechs Brüdern bei seinen Eltern aufge-

- 28 - wachsen ist. Dort habe er auch während fünf Jahren die Grundschule besucht und abgeschlossen. Anschliessend habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge er nicht. Während 18 Monaten habe er in der Türkei den Militärdienst absolviert. Seine erste Frau, mit welcher er drei Kinder hat, habe er in der Türkei kennengelernt. Sowohl die Kinder als auch die erste Ehefrau würden allesamt heute noch in der Türkei leben. Mit ca. 35 Jah- ren sei er im Jahr 2007 wegen der Privatklägerin in die Schweiz gezogen und ha- be diese am 24. April 2007 geheiratet. Zwei seiner Geschwister lebten ebenfalls in der Schweiz. Er habe keine gemeinsamen Kinder mit der Privatklägerin. Am 25. Januar 2014 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, und seit 6. April 2016 sei er von ihr geschieden. Beruflich sei er vor seiner Verhaftung am 6. April 2015 für rund vier bis fünf Monate als angelernter Pizzaiolo in der Pizzeria "M.____" in N._____ [Ortschaft] tätig gewesen und habe Fr. 2'900.– brutto resp. Fr. 2'600.– netto pro Monat verdient. Zuvor habe er in den Jahren 2009 bis 2015 bei der Transport- und Umzugsfirma O._____ in F._____ als Zügelmann gearbei- tet. Nach seiner ersten Haftentlassung im August 2015 bis zu seiner erneuten In- haftierung am 6. Januar 2016 habe er in P._____, Basel-Land, in einer 1-Zimmer- wohnung gewohnt. Er habe keine Arbeit gefunden und von Sozialhilfe gelebt. Da- neben sei er finanziell von Freunden unterstützt worden. Über Vermögen verfüge er nicht und habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 5'000.–. Er trinke selten Alko- hol und nehme keine Drogen (Urk. 13/1 S. 5 ff.; Urk. 24/15; Urk. 84/12/7; Prot. I S. 21 f., Prot. II S. 8 ff.).

E. 7.2 Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten.

E. 7.3 Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2017 mit einer Vorstrafe verzeichnet (Urk. 89). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wegen mehrfacher Drohung (während der Ehe), we- gen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie mit einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 800.– Busse bestraft. Die Probezeit betrug 2 Jahre. Der Beschuldigte befand sich damals während 8 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Vorstrafe ist teilweise einschlägig, weshalb

- 29 - sie sich erheblich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der vorerwähnten Probezeit und teil- weise (Nachtragsanklage) während des laufenden Strafverfahrens erneut delin- quierte.

E. 7.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor die wesentlichen Tatvorwürfe. Aus dem Umstand, dass er bezüglich der deliktischen Telefonanrufe vom 24. Dezem- ber 2015 nach anfänglichem Bestreiten, diese im Vorverfahren zwischenzeitlich anerkannt hatte, ergab sich keine Erleichterung des Verfahrens, zumal die Be- weislage aufgrund des Vorliegens der Telefonnummern der verwendeten öffentli- chen Anschlüsse ohnehin erdrückend war. Auch aufrichtige Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich daher keine Strafminderungsgründe.

E. 7.5 Die somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der De- linquenz während laufender Probezeit und teilweise während des laufenden Ver- fahrens verbleibende Straferhöhung wurde durch die Vorderrichter angemessen mit einem halben Jahr Freiheitsstrafe veranschlagt (Urk. 87 S. 43).

8. Somit ist der Beschuldigte mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. Einer Anrechnung von 747 Tagen er-

- 30 - standener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf

1. Angesichts der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von über 3 Jahren kommt ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Gemäss gängiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von ei- nem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb an- gesichts der Höhe der Busse von Fr. 1'000.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen festzulegen ist.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteil- te weitere Straftaten begehen wird, so kann das Gericht auf einen Widerruf ver- zichten und den Verurteilten verwarnen oder stattdessen die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Ein Widerruf hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob auf- grund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand ei- ner Gesamtbetrachtung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 142 f.).

E. 7.5.1 Auch die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie in der Zeit zwischen 11. März 2015 und 5. April 2015 drei Mal auf dem Nachhause- weg abgepasst, verfolgt und bedroht habe, wobei er ihr auch zugerufen habe, sie solle in eine Nebenstrasse kommen, findet ihre mindestens teilweise Bestätigung in seiner Anerkennung, der am 31. März 2015 vom Bahnhof kommenden Privat- klägerin zugerufen zu haben, sie solle zu ihm kommen, worauf diese geantwortet

- 18 - habe, er solle ihr nicht hinterherlaufen, sonst würde sie schreien (Urk. 13/1 S. 12; Urk. 13/3 S. 6).

E. 7.5.2 Der Beschuldigte bestätigte auch, früher einmal zur Privatklägerin ge- sagt zu haben, er werde sie ficken, nicht aber in der genannten Zeitspanne (Urk. 13/3 S. 9). Auch dies zeigt mindestens, dass ihm solche Beschimpfungen nicht wesensfremd sind und er diese auch an die Privatklägerin adressiert hat, was einen weiteren gewichtigen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt ihrer Darstel- lung auch in zeitlicher Hinsicht darstellt.

E. 7.5.3 Die Privatklägerin hat bezüglich der Häufigkeit der telefonischen Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten ausdrücklich auf die in ihrem Mobil- telefon abgespeicherten Daten verwiesen (Urk. 12/6 S. 3). Aus der polizeilichen Auswertung dieser Daten ergibt sich, dass der Beschuldigte sie im Zeitraum vom

E. 7.5.4 Demzufolge erweisen sich auch diese Tatvorwürfe (Anklageziffer 1.3.) als erstellt.

8. In der Nachtragsanklage wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last ge- legt (Urk. 22 S. 2), er habe am 24. Dezember 2015, um 04.07 Uhr und um 05.23 Uhr aus öffentlichen Telefonkabinen in G._____ [Ortschaft] mehrfach die Privatklägerin angerufen und beschimpft, er werde sie wieder auf der Strasse fi- cken, auch ihre Tochter, ihren Sohn und ihre verstorbene Mutter. Zwischen 04.13 Uhr und um 05.23 Uhr habe er sie 44 Mal angerufen. Von 04.13 Uhr bis 04.59 Uhr habe er sie mit der Telefonnummer 1 beim H._____-platz insgesamt 36 Mal

- 19 - und um 05.18 Uhr mit der Telefonnummer 2 bei der Passarelle I._____ insgesamt 6 Mal angerufen, wobei sie das Telefon um 04.13 Uhr, 04.16 Uhr, 04.21 Uhr und 04.34 Uhr jeweils abgenommen habe. Um 05.23 Uhr habe er aus der Kabine 3 bei der J._____-strasse … mit der Telefonnummer 3 noch zwei Mal angerufen. Durch diese unzähligen Anrufe mit Beschimpfungen und Drohungen habe die Pri- vatklägerin massiv Angst bekommen und insbesondere befürchtet, der Beschul- digte könnte sie erneut vergewaltigen, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe. Diese Anrufe habe er getätigt, um sie einzuschüchtern, seine Wut an ihr auszulassen und um sie zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. Überdies habe er die Anrufe getätigt und mit ihr Kontakt aufgenommen, obschon und im Wissen darum, dass ihm mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2015 unter Strafandrohung verboten worden sei, auf irgendeine Weise mit ihr in Kontakt zu treten. 8.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons G._____ vom 6. Januar 2016 hat der Beschuldigte zunächst kategorisch be- stritten, dass es so etwas gegeben habe. Die Privatklägerin lüge. Weder habe er ihre Nummer noch habe er sie angerufen. Er habe sich an das Kontaktverbot ge- halten (Urk. 84/6/1 S. 2, S. 5, S. 7, S. 10 f.). Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016 bestätigte er alsdann, in seiner Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons G._____ vom 8. Januar 2016 zugegeben zu haben, dass er trotz des Verbotes Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen habe. Als er sie am 24. Dezember 2015 unzählige Male angerufen habe, sei er in G._____ gewesen. Zwei Mal habe er vom Bahnhof aus angerufen. Er wisse nicht, wie oft er sie angerufen habe. Sie hätten nur einmal gesprochen. Er habe viel getrunken, und nach Mitternacht habe es kein Tram und keinen Bus mehr gegeben. Seit 10 Jahren sei sie seine Ehe- frau. Innerhalb dieser Zeit habe er sie nie bedroht. Er würde dies nie machen (Urk. 84/6/3 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass er die Privatklägerin trotz des bestehenden Kontaktverbots viele Male angerufen habe. Er sei alkoholisiert, aber nicht übermässig betrunken ge- wesen. Er bestritt jedoch weiterhin, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er habe

- 20 - ihr nichts schlimmes oder böses gesagt. So etwas würde er keinesfalls tun (Prot. II S. 20). 8.2. Die vorstehenden Aussagen des Beschuldigten sind exemplarisch für sein Aussageverhalten. Er widerspricht sich teilweise innerhalb derselben Befra- gung selber. Ein Beispiel dafür zeigt sich darin, dass er die Privatklägerin zwar angerufen, ihr aber weder gedroht noch sie beschimpft habe. Dies sei früher ge- wesen, um dann später zu Protokoll zu geben, er habe sie in all den zehn Ehejah- ren nie bedroht, dies obwohl es neben seiner vorherigen Zugabe solcher Drohun- gen auch eine entsprechende rechtskräftige Vorstrafe gibt (vgl. dazu auch vorste- hend, Erw. III.7.5.2. f.). Der Beschuldigte war gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anrufe aus G._____ alkoholisiert und befand sich offenkundig in ei- ner emotional angespannten Verfassung. Ausgerechnet in diesem Zustand will er die Privatklägerin zwar angerufen, aber weder beschimpft noch bedroht haben, wie er dies früher zu tun pflegte. Seine Aussagen erweisen sich aus all diesen Gründen als unglaubhaft. 8.3. Der Anklagesachverhalt der Nachtragsanklage basiert demgegenüber auf den gleichlautenden polizeilichen Aussagen der Privatklägerin vom 28. De- zember 2015, welche diese bei der Stadtpolizei Zürich, Detektivposten K._____ [Ortsangabe], anlässlich der Anzeigeerstattung zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 84/1; Urk. 84/5/1 S. 2 ff.). Diese polizeilichen Aussagen bestätigte und wie- derholte die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar 2016 ausdrücklich. Zu- dem erklärte sie, grosse Angst zu haben. Die Situation sei für sie unerträglich (Urk. 84/5/3 S. 4 ff., samt Beilagen: Urk. 84/5/5 f.). 8.4. Angesichts der konfliktsbeladenen Ehegeschichte und der bereits er- stellten Vergewaltigung sowie der plausiblen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin zu diesem Anklagevorwurf, welche durch Zugaben des Beschuldig- ten in massgeblichen Punkten bestätigt wurden, verbleiben keine unüberwindba- ren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Anklagesach- verhalt, inklusive Drohungen, auch tatsächlich zugetragen hat. Die Tatvorwürfe

- 21 - der Nachtragsanklage erweisen sich somit in Übereinstimmung mit der kurzen vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 87 S. 30 f.) als erstellt.

9. Bei diesem Beweisergebnis zeigt sich, dass es sich vorliegend nicht bloss um reine Vier-Augen-Delikte handelt, bei welchem die Aussagen der geschädig- ten Person das einzige Beweismittel bildet (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Es ist daher davon ab- zusehen, die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren einer weiteren Befragung zu unterziehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Taten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.), als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.), als (voll- endete) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welche den ebenfalls erfüllten Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB vorliegend konsumiert (Anklageziffer 1.3.) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Nachtrags- anklage) gewürdigt (Urk. 87 S. 31 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. An der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Schuld- sprüche betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und focht diese nicht mehr an (Urk. 102 S. 18). Der Be- schuldigte ist ferner der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, schuldig zu sprechen.

- 22 - V. Strafzumessung

1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 87 S. 43 f., 53). Die Anklagebe- hörde beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'200.– Busse (Urk. 87 S. 3). Im Berufungsverfahren bean- tragte die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch. Eventualiter beantragte er eine teilbedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 32 Monaten (Urk. 102 S. 18). Bei der nachfolgenden Bemessung der Strafe ist, wie bereits erwähnt, das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerste, der vom Beschuldigten begangenen Delikte, die Vergewaltigung, wurde mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt, und es wurde zutreffend erwogen, dass keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrah- mens verlangen würden (Urk. 87 S. 37 f.). Der Strafrahmen reicht daher entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht bis 15 Jahre, da in der Regel keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens stattfindet (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom

9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

E. 11 Rechtsmittel: gen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Neukom

Dispositiv
  1. Prozess Nr. DG160008-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG150047-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt.
  2. Prozess Nr. DG160008-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 3 - Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181, teilweise des Ver- suchs dazu im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB; − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 416 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, die Busse ist zu bezahlen.
  7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  8. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. März 2015 für eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 8 Tagessätze als durch Un- tersuchungshaft geleistet gelten) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren gewährte bedingte Straffvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Geld- strafe wird angeordnet.
  9. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, - 4 - schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 3 Jahren.
  10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b und c StGB un- tersagt, sich der Privatklägerin B._____ zu nähern oder sich in einem Um- kreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: … [Adresse]) auf- zuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 3 Jahren.
  11. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziffer 6 und 7 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67b Abs. 4 StGB angeordnet.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– Gebühr Strafuntersuchung (inkl. DG160008-M) Fr. 2'130.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'557.55 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'913.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  15. Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen des unent- geltlichen Vertreters der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten aufer- legt. - 5 -
  17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 18 f.)
  18. Es sei Dispositivziffer 1 Gedankenstrich 1 bis 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Vergewalti- gung, der mehrfachen Nötigung, teilweise des Versuchs dazu und der Drohung, vollumfänglich freizusprechen.
  19. Eventualiter seien die Schuldsprüche wegen der Vergewaltigung, der mehrfachen Nötigung, teilweise des Versuchs dazu und der Drohung zu bestätigen und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 32 Monaten zu bestrafen, wovon 16 Monate bedingt un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
  20. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom
  21. Oktober 2016 aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.
  22. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom
  23. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben und der mit Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. März 2015 gewährte bedingte Strafvoll- zug sei nicht zu widerrufen.
  24. Es seien Dispositivziffer 6, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 11. Oktober 2016 ersatzlos aufzuheben.
  25. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom
  26. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Zivilforde- rung der Privatklägerin abzuweisen.
  27. Es seien die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu nehmen; eventualiter nach dem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Staates zu nehmen; subeventualiter seien dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten zu erlassen.
  28. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss bereits eingereichter, und mit dem zusätzlichen Aufwand der Berufungsverhandlung noch zu ergän- zender Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. - 6 - b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 93, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 94 S. 1 und Urk. 103 S. 1)
  29. Das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme von Ziffer 2, 6, 7 und 9 zu bestätigen.
  30. Es wird beantragt: a) Der Beschuldigte sei zu einer Strafe von mindestens 48 Monaten zu verurteilen. b) Der Beginn des Kontakts- als auch des Rayonverbots sei rechts- verbindlich auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug festzulegen. c) Der Beschuldigte sei nach Ermessen des Gerichts zu einer Ge- nugtuungszahlung von mindestens Fr. 20'000.– inkl. Verzugszins von 5 % seit dem 5. April 2015 zu verurteilen.
  31. Es sei der Privatklägerschaft für das Anschlussberufungsverfahren und Anschlussberufungsprozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der Unterzeichnende als Rechtsvertreter zu bestimmen.
  32. Alles unter KEF zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse. __________________________ - 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  33. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Oktober 2016 liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 20. Oktober 2016 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 66; Prot. I S. 23 ff.; Urk. 93/2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 24. März 2017 reichte die Verteidigung am
  34. April 2017 (Aufgabe der Postsendung) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 90, Anh.; Urk. 86/3). Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2017 wur- de die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staats- anwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt. Der Privatklägerin wurde ausserdem Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie verlange, dass dem urteilenden Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und ob sie gegebenenfalls von einer Person gleichen Ge- schlechts befragt zu werden wünsche (Urk. 91). Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 er- klärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 5. Juli 2017 nach Rücksprache mit den Parteivertretern bewilligt wurde (Urk. 93; Urk. 97). Die Pri- vatklägerin liess mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Anschlussberufung erheben und beantragte eine Erhöhung der Strafe auf mindestens 48 Monate Freiheitsstrafe, die Festsetzung des Beginns des Kontakt– und Rayonverbotes auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug sowie eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf mindestens Fr. 35'000.–. Zu den Fragen nach der Be- setzung des urteilenden Gerichtes liess sie sich nicht vernehmen (Urk. 94). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2017 wurde die Anschlussberufung der Privatklä- gerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 95). Be- weisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Am 6. Juli 2017 wurden die Partei- en zur Berufungsverhandlung vom 8. September 2017 vorgeladen (Urk. 98). - 8 -
  35. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 5) und stellten die eingangs erwähnten Anträge. II. Prozessuales
  36. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der vorinstanzliche Vereinigungs- und Abschreibungsbeschluss blieb unangefochten. Der Beschuldigte anerkannte zudem die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen sowie die Kostenfestsetzung (Prot. II S. 5, Urk. 102 S. 18 f., Urk. 90 S. 2). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
  37. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (betreffend Miss- brauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), 10 - 12 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
  38. Die Privatklägerin beantragte unter anderem, der Beschuldigte sei zu ei- ner Strafe von mindestens 48 Monaten zu verurteilen (Urk. 94 S. 1, Urk. 103 S. 1, Prot. II S. 6). 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Ent- scheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bezüglich der Strafe kann allein der Staatsanwalt ein Rechtsmittel einlegen. Ficht die Privatklä- gerschaft das Urteil im Schuldpunkt an, so bezieht sich das Rechtsmittel im Er- gebnis auch auf eine schärfere Bestrafung. Plädieren kann die Privatklägerschaft jedoch nur in Punkten, die Gegenstand der Privatklage bilden. Selbst wenn sie Strafklage eingereicht hat, muss sie ihr Plädoyer auf den Schuldpunkt beschrän- ken und darf zum Sanktionspunkt nicht plädieren (Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 und 6 zu Art. 382 sowie N. 7 zu Art. 346). - 9 - 2.2. Es ist der Privatklägerin somit verwehrt, ein Rechtsmittel hinsichtlich der Bestrafung des Beschuldigten einzulegen, im Strafpunkt zu plädieren und diesbezüglich Anträge zu stellen, worauf der Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen wurde (Prot. II S. 7). Der An- trag der Privatklägerin auf eine schärfere Bestrafung des Beschuldigten ist folglich unzulässig. In Bezug auf die Strafe ist daher das Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid nicht zum Nach- teil des Beschuldigten abgeändert werden darf, wenn nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt
  39. Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage zusammengefasst vorge- worfen (Urk. 37 S. 2), er habe die Privatklägerin am 5. April 2015 kurz vor ihrer Wohnung abgepasst, zu einem nahen Spielplatz geschleppt und hernach verge- waltigt, wobei er zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend habe er der Privatklägerin gedroht, er werde ihr das Schlimmste antun, sie umbringen, falls sie der Polizei oder sonst jemandem davon erzähle (Anklageziffern 1.1. und 1.2.).
  40. Der Beschuldigte hat den anklagegegenständlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hinsichtlich Ort und Zeit nie bestritten, machte aber stets ein einvernehmliches und gewaltfreies Geschehen ohne Drohungen oder Beschimp- fungen geltend. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe (Urk. 13/1 S. 5, S. 9 ff.; Urk. 13/3 S. 4 ff., S. 7; Urk. 13/4 S. 2, S. 4; Urk. 13/5 S. 4 f.; Prot. I S. 11 f., S. 16 f.). 2.1. An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 13 ff.). 2.2. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prüfen. - 10 -
  41. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 87 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen - des Beschuldigten (Urk. 13/1 S. 2 ff.; Urk. 13/3 S. 2 ff.; Urk. 13/4 S. 2 ff.; Urk. 13/5 S. 4 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 13 ff.), - der Privatklägerin (Urk. 12/1 S. 1 ff.; Urk. 12/3 S. 2 ff.; Urk. 12/6 S. 3 ff.; Urk. 67 S. 2 ff.) sowie - der Zeugin C._____ (Urk. 14/1), und als Sachbeweismittel - die Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit sowie über die Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 2 S. 1–4; Urk. 15/3), - das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
  42. Juni 2015 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 16/2), - das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2015 zur Untersuchung der Privatklägerin vom 7. April 2015, inkl. Medikamentenliste (Urk. 17/6 f.), - das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
  43. Juni 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 17/8), - das Arztzeugnis von Assistenzarzt E._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 8. Oktober 2015 betr. Behandlung und Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zu 100 % vom 21.07.2015 bis 08.10.2015 (Urk. 17/9), - die Hausdurchsuchungsakten, u.a. mit der Auflistung von drei Mobiltelefo- nen des Beschuldigten und seiner Tasche ab Balkon mit einer Hose, 3 Un- terleibchen, einer Unterhose und 5 Paar Socken (Urk. 20/1–9) sowie - die Datensicherung der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2015 betr. Aus- lesen von Mobiltelefondaten des Beschuldigten (Urk. 20/10+11), vor. 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 87 S. 18 – 24), jene der Privat- klägerin (Urk. 87 S. 13 f.) und jene der Zeugin C._____ (Urk. 87 S. 24 f.), wurden im angefochtenen Urteil korrekt zitiert und unter Einbezug der vorinstanzlichen Einwände der Verteidigung umfassend zutreffend gewürdigt (Urk. 87 S. 13 ff.); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenfalls zutreffend würdigten die Vorderrichter die generelle Glaub- würdigkeit der Beteiligten (Urk. 87 S. 17; Urk. 87 S. 12 f.; Urk. 87 S. 24). Zu korri- gieren ist einzig, dass der Hinweis auf die Straffolgen bei wissentlich falscher - 11 - Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB der Zeugin eine "prinzipiell gesteigerte Glaubwürdigkeit" verleihe, da dieser Hinweis die Adressaten bisweilen ganz un- terschiedlich beeindruckt und daher zu keiner generell erhöhten Glaubwürdigkeit führt. 3.3.1. Ergänzend kommt hinzu, dass das Verhältnis der seit längerer Zeit getrenntlebenden (inzwischen geschiedenen) Parteien zur fraglichen Zeit äus- serst konfliktbeladen und zerstritten und von diversen Strafverfahren, ausgelöst durch Anzeigen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, geprägt war und u.a. zu dessen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie, geführt hatte (Beizugsakten des Be- zirksgerichtes Dietikon, GG140072/U, vom 11. März 2015, Urk. 24; vgl. sodann Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, 2013/1585/A-2, vom
  44. September 2014, Urk. 13; Beizugsakten des Statthalteramtes Dietikon, ST.2015.810/JV, vom 11. Februar 2015; Beizugsakten des Statthalteramtes Diet- ikon, ST.2013.68/GK, vom 2. Mai 2013; vgl. auch Urk. 87 S. 11, Ziff. 2.2.3.). 3.3.2. Bei der Würdigung von Aussagen kommt es indessen ohnehin nicht primär auf die prozessuale Stellung der Beteiligten an. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wird nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).
  45. Lediglich zur Hervorhebung ist anhand weniger Beispiele nochmals auf- zuzeigen, wie abstrus und widersprüchlich die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten rund um den von ihm nicht bestrittenen Geschlechtsver- kehr mit der Privatklägerin vom 5. April 2015 teilweise ausfiel. 4.1. Dabei sind seine Aussagen, wie dies die Vorinstanz bereits handhabte, im Lichte des konfliktbeladenen Eheverlaufs der letzten Jahre mit der Privatkläge- - 12 - rin zu betrachten. Die Privatklägerin hatte mehrmals Anzeige gegen den Beschul- digten erstattet und dadurch Strafverfahren gegen ihn ausgelöst. Er wurde u.a. mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Pornografie verurteilt, da er gedroht hatte, insbesondere die Privatklägerin kaputt- zumachen, ihr einen Zettel mit der Aufschrift "Ich ficke euch alle" in den Briefkas- ten gelegt und ihr in den Monaten August und September 2014 rund 300 bis 400 SMS geschrieben hatte. Mit Verfügung vom 11. September 2014 war ein Ver- fahren gegen ihn wegen Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage auf- grund einer Desinteresseerklärung der Privatklägerin eingestellt worden. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Dietikon vom 11. Februar 2015 war der Beschul- digte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sanktioniert worden, da er mehrfach gegen das im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ausgespro- chene Kontaktverbot zur Privatklägerin verstossen hatte. Und bereits mit Strafbe- fehl des Statthalteramtes Dietikon vom 2. Mai 2013 war er wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklä- gerin belangt worden (Zitate vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.1.). Trotz dieser eindeu- tigen Vorkommnisse behauptete der Beschuldigte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 8. April 2015, seit acht Jahren der Privatkläge- rin gegenüber keine Gewalt angewendet und sie nicht geschlagen zu haben, wäh- rend diese alles unternommen habe, damit er das Land verlassen müsse (Urk. 13/3 S. 3). 4.1.1. Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Be- fragung vom 7. April 2015 im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 13/1 S. 6 f.), es ha- be ein Gerichtsverfahren gegeben. Er sei jedoch nicht bestraft worden. Die Pri- vatklägerin habe immer wieder Anzeige (gegen ihn) erstattet und behauptet, er würde sie stören und ihr drohen. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Seit dem 15. März (gemeint: 2015) hätten sie sich vier Mal ge- sehen. Sie habe ihm gesagt, dass sie in aller Munde seien, und ihr Bruder und ih- re Schwester würden sich einmischen und hätten ihr gesagt, dass ihre Beziehung mit ihm bereits gescheitert sei, und sie sei auch dieser Meinung. Sie liebe ihn, aber sie sollten getrennt bleiben. Er habe ihr gesagt, dann solle sie ein Schei- - 13 - dungsverfahren einleiten, und sie habe ihm gesagt, dass ihr niemand vertrauen würde. Sie lebten seit einem Jahr getrennt. Er habe die eheliche Wohnung am
  46. Januar 2014 verlassen. Bei jedem dieser vier Treffen sei es im Park gegen- über der Wohnung der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen. Selbstverständlich habe sie dies auch gewollt, ansonsten sie nicht zu ihm in den Park gekommen wäre. Sie hätten dies im Park getan, da die Privatklägerin nicht gewollt habe, dass die Nachbarn ihn bei ihr sehen würden. Sie hätten sich um Mitternacht oder später in vielen Parks in F._____ [Ortschaft] getroffen (Urk. 13/1 S. 8). 4.1.2. Wenn der Beschuldigte angesichts der konfliktsträchtigen Ehege- schichte in seiner ersten polizeilichen Befragung aussagte, er liebe sie und habe Mitleid mit ihr, und die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie liebe ihn, aber sie soll- ten getrennt bleiben (Urk. 13/2 S. 4; Urk. 13/1 S. 7, Antwort auf Frage 48), dann ist ersteres schlicht nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Privat- klägerin unter den gegebenen Umständen zwei Nachtstunden mit ihm im Park verbracht, mit ihm geredet, gekuschelt und schliesslich einvernehmlichen Sex ge- habt habe (Urk. 13/1 S. 10; Urk. 13/3 S. 5), nachdem der Beschuldigte selber er- klärte, dass es draussen sehr kalt gewesen sei (Urk. 13/1 S. 11, Antwort auf Fra- ge 84) und die selbe Frau laut seinen Aussagen in der Vergangenheit alles unter- nommen habe, damit er das Land verlassen müsse (Urk. 13/3 S. 3). 4.1.3. Die Argumentation des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich insgesamt vier Mal in unmittelbarer Nachbarschaft von ihrer Wohnung im Park zu sexuellen Handlungen mit ihm getroffen, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Nachbarn ihn bei ihr sehen würden, entbehrt jeglicher Logik, da das Risiko, auch zu ungewohnten Zeiten im Park ertappt zu werden, nicht unbedingt geringer, als zur selben Nachtzeit in der Wohnung, aber weitaus kompromittierender für die Privatklägerin gewesen wäre, zumal der Beschuldigte keineswegs sicher sein konnte, dass auch zu später Stunde niemand, wie z.B. ihre Vierbeiner Gassi füh- rende Hundehalter, kommen würde. Nachdem dem Beschuldigten ein bis zum
  47. März 2015 gültiges Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden war, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern nebst den bereits geltend gemachten vier Treffen - 14 - im Park beim Wohnort der Privatklägerin im Zeitraum Mitte März 2015 bis 5. April 2015 (vgl. auch Prot. I S. 13), mithin während der Dauer von gerademal 21 Ta- gen, noch weitere Treffen "in vielen Parks in F._____" hätten stattfinden sollen, zumal der Beschuldigte in derselben Befragung auch erklärte, dass sie sich "nicht allzu oft" gesehen hätten (Urk. 13/1 S. 9 Antwort auf Frage 66) und tags darauf anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zu Protokoll gab, in die- sem Zeitraum "ca. 4 Mal Geschlechtsverkehr auf diese Weise" gehabt zu haben (Urk. 13/3 S. 6). 4.1.4. Schliesslich passt auch seine Darstellung anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vom 18. August 2015 nicht zu seinen früheren Aussagen: Er habe sie (am 5. April 2015) angerufen, und dann sei sie gekommen. Er habe sie gebeten, dass sie ein letztes Mal komme, um etwas zu besprechen, weil sie alle drei Monate zur Polizei gehe und gegen ihn eine Strafanzeige mache. Dar- über habe er mit ihr sprechen wollen, und er habe ihr sagen wollen, dass sie die Scheidung einreichen solle und sie ihre eigenen Wege gehen könnten (Urk. 13/5 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 87 S. 19), hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, die Privatklägerin darum zu bitten, für eine Besprechung ein letztes Mal in den Park zu kommen, wenn sie sich freiwillig zu einvernehmlichem Sex mit ihm in diesen Park hätte begeben wollen. Die Aussa- gen des Beschuldigten erweisen sich wiederum als nicht schlüssig und in sich wi- dersprüchlich, mithin als unglaubhaft.
  48. Soweit der Beschuldigte die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse der an- klagegegenständlichen Geschehnisse anerkannte, bestätigte er auch die diesbe- züglichen Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen sind frei von Lügensigna- len. Ihre Darstellung steht darüber hinaus insbesondere in zeitlicher Hinsicht auch mit den Aussagen der Zeugin C._____ in Einklang (Urk. 14/1). Zwar konnte C._____ zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen. Da die Privatklägerin am Abend des 5. April 2015 bei der Zeugin zu Besuch gewesen war (Urk. 14/1 S. 2 f.) und sie diese am darauffolgenden Morgen anrief, um sie darum zu bitten, mit ihr zum Arzt zu gehen, worauf die Zeugin die Privatklägerin dann auch ins Spital begleitet hatte (Urk. 14/1 S. 4 f.), - 15 - konnte C._____ Angaben über den Zustand der Privatklägerin vor und nach dem Vorfall vom 5. April 2015 liefern. Laut ihren Aussagen war es der Privatklägerin am 5. April 2015 gutgegangen, wobei ihr die Unruhe der Privatklägerin aufgefallen sei, da sich diese davor gefürchtet habe, der Beschuldigte tauche auf ihrem Heimweg plötzlich wieder auf. Am Morgen des 6. April 2015 habe die Privatkläge- rin sie darüber unterrichtet, dass es ihr sehr schlecht gehe und sie weinend darum gebeten, zu ihr zu kommen. Dabei habe ihr die Privatklägerin vom Vorgefallenen erzählt. Als sie bei der Privatklägerin angekommen sei, habe diese sie weinend und zitternd empfangen. Danach habe sie die Privatklägerin ins Spital gebracht (Urk. 14/1 S. 3 f.). Als sie diese ca. eine Woche nach dem Vorfall besucht habe, habe die Privatklägerin dauernd geweint (ebenda, S. 6). An der Darstellung der Zeugin C._____ zu zweifeln besteht kein Anlass. Sie hat zurückhaltend, teilweise sogar eher vage ausgesagt. Ihre Darstellung wird ihrerseits durch die Erkenntnisse der Polizei bestätigt, wonach die Zeugin die Pri- vatklägerin ins Spital begleitet hatte und bei deren ersten polizeilichen Befragung zugegen war. Ihre Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.
  49. Die Beschreibung des Zustandes der Privatklägerin am 5. April 2015 an- lässlich ihres Besuches bei C._____ vor dem anklagegegenständlichen Gesche- hen und am 6. April 2015 stellt einen klaren Hinweis darauf dar, dass die sexuel- len Handlungen vom 5. April 2015 entgegen den Beteuerungen des Beschuldig- ten nicht einvernehmlich erfolgt sein konnten. 6.1. Ein weiteres Indiz gegen die Darstellung des Beschuldigten ergibt sich aus den Erkenntnissen der medizinischen Abklärungen bei der Privatklägerin nach dem 5. April 2015 gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2015 über die Untersuchung der Privatklägerin vom 7. April 2015 (Urk. 17/6) durch die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. April 2015 (Urk. 17/8). Die bei der Privatklägerin festgestellten Hautunterblutungen am rechten Oberarm stimmen mit ihrer Darstellung überein, vom Beschuldigten an dieser Körperstelle gepackt und festgehalten worden zu sein (Urk. 17/8 S. 3 f.; Urk. 12/1 S. 3; Urk. 12/3 S. 6). - 16 - 6.2. Ebenso sprechen die zahlreichen, unbeantworteten Anrufe des Be- schuldigten an die Privatklägerin als weiteres Indiz für ihre ihm gegenüber beste- hende abweisende Haltung (vgl. Urk. 9; Urk. 11). 6.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 87 S. 26), dass keine Anhalts- punkte für ein Motiv der Privatklägerin auszumachen sind, angeblich drei Mal freiwillig sexuell mit dem Beschuldigten verkehrt zu haben, um beim angeblichen vierten Mal plötzlich und zu Unrecht den Vorwurf der Vergewaltigung gegen die- sen zu erheben. Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Indizien, welche für den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin sprechen, ergibt sich zweifels- frei, dass der Geschlechtsverkehr vom 5. April 2015 mit Gewalt und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte und der Beschuldigte ihr hernach mit dem Tode drohte, falls sie Dritten vom Vorgefallenen erzählen würde. 6.4. Somit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am Anklagesachverhalt (Ziffern 1.1. und 1.2.), weshalb sich dieser als erstellt erweist.
  50. Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage weiter vorgeworfen (Urk. 37 S. 3, Anklageziffer 1.3.), er habe die bei sich zu Hause an der … [Adresse] wei- lende Privatklägerin nach der Hauptverhandlung vom 11. März 2015 per Telefon und einmal, als sie sich auf ihrem Balkon aufgehalten habe, mit den Worten be- droht, er werde alle ihre Vorfahren und sie ficken, sie vergewaltigen und umbrin- gen. Am 15. und 20. März sowie am 1. April 2015 habe er sie jeweils auf dem Heimweg vom Bahnhof F._____ an ihrem Wohnort abgepasst und verfolgt, wobei er ihr zugerufen habe, sie solle in diese Gasse herkommen, was sie aber nicht befolgt habe. Damit habe er sie wissentlich und willentlich in Angst versetzt. Aus- serdem habe er ihr in der Zeitspanne vom 11. März 2015 bis 6. April 2015 eine Vielzahl von SMS geschickt und u.a. gefragt, wo sie sei, sie solle auf den Balkon rauskommen, sonst warte er die ganze Nacht. Insgesamt habe der Beschuldigte sie in dieser Zeitspanne 70 Mal angerufen, insbes. 28 Mal zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr und 33 Mal zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr. Dadurch habe er sie wissentlich und willentlich in ihrem Leben eingeengt, wodurch sie sich nicht mehr angstfrei habe bewegen können, weshalb sie die Fensterläden zugelassen - 17 - und nicht mehr auf dem Balkon geraucht habe, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe. 7.1. Der Beschuldigte hat diesen Anklagevorwurf stets bestritten, anerkannte aber, die Privatklägerin im genannten Zeitraum mehrfach angerufen und ihr SMS geschrieben zu haben. Er habe nur auf den Tag gewartet, an dem er wieder Kon- takt zu ihr haben dürfe, um sich mit ihr versöhnen zu können. Dies sei früher ge- wesen, als er einmal zu ihr gesagt habe, er werde sie ficken (Urk. 13/3 S. 7 ff.; Urk. 13/6 S. 2 f.; Prot. I S. 14 f.). 7.2. An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 19). 7.3. Als Beweismittel zu diesem Anklagepunkt liegen wiederum die Aussa- gen der Beteiligten, die Beizugsakten sowie die Datenauswertung der vom Be- schuldigten an die Privatklägerin getätigten Anrufe, vor (Urk. 9, Urk. 11, Urk. 12/1- 10, insbes. Urk. 12/9 und Urk. 13/1-6). 7.4. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 87 S. 28 f.) und jene der Privatklägerin (Urk. 87 S. 27 f.) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und unter Einbezug der vorinstanzlichen Ein- wände der Verteidigung mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 87 S. 26 ff.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.5. Herauszustreichen ist, dass der Beschuldigte auch bei diesem Tatvor- wurf die Aussagen der Privatklägerin mit seiner Darstellung teilweise ausdrücklich bestätigt hat, was wiederum einen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussa- gen darstellt. 7.5.1. Auch die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie in der Zeit zwischen 11. März 2015 und 5. April 2015 drei Mal auf dem Nachhause- weg abgepasst, verfolgt und bedroht habe, wobei er ihr auch zugerufen habe, sie solle in eine Nebenstrasse kommen, findet ihre mindestens teilweise Bestätigung in seiner Anerkennung, der am 31. März 2015 vom Bahnhof kommenden Privat- klägerin zugerufen zu haben, sie solle zu ihm kommen, worauf diese geantwortet - 18 - habe, er solle ihr nicht hinterherlaufen, sonst würde sie schreien (Urk. 13/1 S. 12; Urk. 13/3 S. 6). 7.5.2. Der Beschuldigte bestätigte auch, früher einmal zur Privatklägerin ge- sagt zu haben, er werde sie ficken, nicht aber in der genannten Zeitspanne (Urk. 13/3 S. 9). Auch dies zeigt mindestens, dass ihm solche Beschimpfungen nicht wesensfremd sind und er diese auch an die Privatklägerin adressiert hat, was einen weiteren gewichtigen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt ihrer Darstel- lung auch in zeitlicher Hinsicht darstellt. 7.5.3. Die Privatklägerin hat bezüglich der Häufigkeit der telefonischen Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten ausdrücklich auf die in ihrem Mobil- telefon abgespeicherten Daten verwiesen (Urk. 12/6 S. 3). Aus der polizeilichen Auswertung dieser Daten ergibt sich, dass der Beschuldigte sie im Zeitraum vom
  51. März 2015 bis 6. April 2015 70 Mal angerufen hatte, insbesondere 61 Mal zwischen 23.00 Uhr und 01.00 Uhr (Urk. 11). Hinzu kommen die teilweise akten- kundigen, vom Beschuldigten im Tatzeitraum an die Privatklägerin versandten drohenden SMS (Urk. 12/9 S. 8 ff.). Dadurch erfahren die Vorwürfe der Privatklä- gerin eine weitere gewichtige Stütze. Die Vorderrichter haben daher zurecht er- wogen (Urk. 87 S. 29), dass selbst wenn diese Nachrichten keine direkten Dro- hungen enthalten, die Gesamtumstände keine unüberwindbaren Zweifel daran hinterlassen, dass diese Mitteilungen eine weitere Störung und Einschüchterung der Privatklägerin verursachten. 7.5.4. Demzufolge erweisen sich auch diese Tatvorwürfe (Anklageziffer 1.3.) als erstellt.
  52. In der Nachtragsanklage wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last ge- legt (Urk. 22 S. 2), er habe am 24. Dezember 2015, um 04.07 Uhr und um 05.23 Uhr aus öffentlichen Telefonkabinen in G._____ [Ortschaft] mehrfach die Privatklägerin angerufen und beschimpft, er werde sie wieder auf der Strasse fi- cken, auch ihre Tochter, ihren Sohn und ihre verstorbene Mutter. Zwischen 04.13 Uhr und um 05.23 Uhr habe er sie 44 Mal angerufen. Von 04.13 Uhr bis 04.59 Uhr habe er sie mit der Telefonnummer 1 beim H._____-platz insgesamt 36 Mal - 19 - und um 05.18 Uhr mit der Telefonnummer 2 bei der Passarelle I._____ insgesamt 6 Mal angerufen, wobei sie das Telefon um 04.13 Uhr, 04.16 Uhr, 04.21 Uhr und 04.34 Uhr jeweils abgenommen habe. Um 05.23 Uhr habe er aus der Kabine 3 bei der J._____-strasse … mit der Telefonnummer 3 noch zwei Mal angerufen. Durch diese unzähligen Anrufe mit Beschimpfungen und Drohungen habe die Pri- vatklägerin massiv Angst bekommen und insbesondere befürchtet, der Beschul- digte könnte sie erneut vergewaltigen, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe. Diese Anrufe habe er getätigt, um sie einzuschüchtern, seine Wut an ihr auszulassen und um sie zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. Überdies habe er die Anrufe getätigt und mit ihr Kontakt aufgenommen, obschon und im Wissen darum, dass ihm mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2015 unter Strafandrohung verboten worden sei, auf irgendeine Weise mit ihr in Kontakt zu treten. 8.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons G._____ vom 6. Januar 2016 hat der Beschuldigte zunächst kategorisch be- stritten, dass es so etwas gegeben habe. Die Privatklägerin lüge. Weder habe er ihre Nummer noch habe er sie angerufen. Er habe sich an das Kontaktverbot ge- halten (Urk. 84/6/1 S. 2, S. 5, S. 7, S. 10 f.). Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016 bestätigte er alsdann, in seiner Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons G._____ vom 8. Januar 2016 zugegeben zu haben, dass er trotz des Verbotes Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen habe. Als er sie am 24. Dezember 2015 unzählige Male angerufen habe, sei er in G._____ gewesen. Zwei Mal habe er vom Bahnhof aus angerufen. Er wisse nicht, wie oft er sie angerufen habe. Sie hätten nur einmal gesprochen. Er habe viel getrunken, und nach Mitternacht habe es kein Tram und keinen Bus mehr gegeben. Seit 10 Jahren sei sie seine Ehe- frau. Innerhalb dieser Zeit habe er sie nie bedroht. Er würde dies nie machen (Urk. 84/6/3 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass er die Privatklägerin trotz des bestehenden Kontaktverbots viele Male angerufen habe. Er sei alkoholisiert, aber nicht übermässig betrunken ge- wesen. Er bestritt jedoch weiterhin, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er habe - 20 - ihr nichts schlimmes oder böses gesagt. So etwas würde er keinesfalls tun (Prot. II S. 20). 8.2. Die vorstehenden Aussagen des Beschuldigten sind exemplarisch für sein Aussageverhalten. Er widerspricht sich teilweise innerhalb derselben Befra- gung selber. Ein Beispiel dafür zeigt sich darin, dass er die Privatklägerin zwar angerufen, ihr aber weder gedroht noch sie beschimpft habe. Dies sei früher ge- wesen, um dann später zu Protokoll zu geben, er habe sie in all den zehn Ehejah- ren nie bedroht, dies obwohl es neben seiner vorherigen Zugabe solcher Drohun- gen auch eine entsprechende rechtskräftige Vorstrafe gibt (vgl. dazu auch vorste- hend, Erw. III.7.5.2. f.). Der Beschuldigte war gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anrufe aus G._____ alkoholisiert und befand sich offenkundig in ei- ner emotional angespannten Verfassung. Ausgerechnet in diesem Zustand will er die Privatklägerin zwar angerufen, aber weder beschimpft noch bedroht haben, wie er dies früher zu tun pflegte. Seine Aussagen erweisen sich aus all diesen Gründen als unglaubhaft. 8.3. Der Anklagesachverhalt der Nachtragsanklage basiert demgegenüber auf den gleichlautenden polizeilichen Aussagen der Privatklägerin vom 28. De- zember 2015, welche diese bei der Stadtpolizei Zürich, Detektivposten K._____ [Ortsangabe], anlässlich der Anzeigeerstattung zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 84/1; Urk. 84/5/1 S. 2 ff.). Diese polizeilichen Aussagen bestätigte und wie- derholte die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar 2016 ausdrücklich. Zu- dem erklärte sie, grosse Angst zu haben. Die Situation sei für sie unerträglich (Urk. 84/5/3 S. 4 ff., samt Beilagen: Urk. 84/5/5 f.). 8.4. Angesichts der konfliktsbeladenen Ehegeschichte und der bereits er- stellten Vergewaltigung sowie der plausiblen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin zu diesem Anklagevorwurf, welche durch Zugaben des Beschuldig- ten in massgeblichen Punkten bestätigt wurden, verbleiben keine unüberwindba- ren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Anklagesach- verhalt, inklusive Drohungen, auch tatsächlich zugetragen hat. Die Tatvorwürfe - 21 - der Nachtragsanklage erweisen sich somit in Übereinstimmung mit der kurzen vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 87 S. 30 f.) als erstellt.
  53. Bei diesem Beweisergebnis zeigt sich, dass es sich vorliegend nicht bloss um reine Vier-Augen-Delikte handelt, bei welchem die Aussagen der geschädig- ten Person das einzige Beweismittel bildet (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Es ist daher davon ab- zusehen, die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren einer weiteren Befragung zu unterziehen. IV. Rechtliche Würdigung
  54. Im angefochtenen Urteil wurden die Taten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.), als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.), als (voll- endete) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welche den ebenfalls erfüllten Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB vorliegend konsumiert (Anklageziffer 1.3.) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Nachtrags- anklage) gewürdigt (Urk. 87 S. 31 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  55. An der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Schuld- sprüche betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und focht diese nicht mehr an (Urk. 102 S. 18). Der Be- schuldigte ist ferner der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, schuldig zu sprechen. - 22 - V. Strafzumessung
  56. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 87 S. 43 f., 53). Die Anklagebe- hörde beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'200.– Busse (Urk. 87 S. 3). Im Berufungsverfahren bean- tragte die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch. Eventualiter beantragte er eine teilbedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 32 Monaten (Urk. 102 S. 18). Bei der nachfolgenden Bemessung der Strafe ist, wie bereits erwähnt, das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  57. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerste, der vom Beschuldigten begangenen Delikte, die Vergewaltigung, wurde mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt, und es wurde zutreffend erwogen, dass keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrah- mens verlangen würden (Urk. 87 S. 37 f.). Der Strafrahmen reicht daher entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht bis 15 Jahre, da in der Regel keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens stattfindet (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom
  58. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). 2.1. Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigende Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 2.2. Da der Beschuldigte sich auch zweier Übertretungen schuldig gemacht hat (Art. 179septies StGB; Art. 292 StGB), ist zusätzlich eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). - 23 -
  59. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der Vergewaltigung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die sexuelle Integrität der im Tatzeit- punkt seit über einem Jahr getrenntlebenden Ehefrau verletzte und er die Verge- waltigung mit seinen Drohungen gemäss Anklageziffer 1.3. vorangekündigt hatte. Im Rahmen des sehr weiten Spektrums denkbarer Tathandlungen ist die Gewalt- anwendung und Zwangseinwirkung eher noch im unteren Bereich des Grundtat- bestandes der Vergewaltigung anzusiedeln. Der Vorfall dauerte nicht sehr lange, fand aber nicht in den Wohnräumlichkeiten der Privatklägerin, sondern nachts, bei kalter Witterung im Freien in einem öffentlichen Park, statt. Die vom Beschuldig- ten auf sie ausgeübte Körpergewalt ging dabei nicht über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen notwendige Mass hinaus. Die Privatklä- gerin trug keine schwerwiegenden körperlichen Verletzungen davon. Das Vorge- hen des Beschuldigten war zielgerichtet, indem er sie gewaltsam an den Armen von der Strasse in den Park zerrte und ihr zeitweise den Mund zuhielt, damit sie nicht Schreien konnte. Er setzte sein Vorhaben ohne zu zögern um, während die Privatklägerin weinte und ihm zu verstehen gab, dass er dies nicht tun solle. Den Geschlechtsverkehr vollzog er ungeschützt und bis zum Samenerguss. Für die bereits körperlich und psychisch angeschlagene Privatklägerin war der sexuelle Übergriff auch angesichts der weiteren äusseren Umstände demütigend und hatte schwere traumatisierende Folgen, an denen sie lange Zeit weiter litt (Urk. 70/2 - 24 - und 70/4). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, rücksichtslos und aus rein egoistischen Beweggründen handel- te, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse auf diese rücksichtslose Art zu be- friedigen. Hinzu kommt die Demütigung und eigentliche Demonstration seiner Macht gegenüber der Privatklägerin. Verschuldensmindernde Aspekte, wie eine Verminderung der Schuldfähigkeit oder andere Strafmilderungsgründe, liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere führt daher zu keiner Relativierung des ob- jektiven Tatverschuldens. 3.3. Das Verschulden ist daher als insgesamt keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Die von der Vorinstanz gesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe ist angemessen.
  60. Beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagezif- fern 1.2. und 1.3.) umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB). 4.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, fällt ganz erheblich ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Vergewaltigung ihr auch noch mit dem Tode drohte (Anklageziffer 1.2.), mithin mit der gravierendsten Form ei- ner verbalen Drohung, für den Fall, dass sie zur Polizei gehe oder Dritten davon erzähle. Bei den Nötigungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. März 2015 (Anklageziffer 1.3.) bedrängte er die Privatklägerin über einen Zeit- raum von knapp vier Wochen auf verschiedenste Weise mittels Nachstellen, Tele- fonieren sowie mit verbalen Drohungen und Beschimpfungen im Sinne eines ei- gentlichen Stalkings. Dadurch bewirkte er bei ihr angesichts ihrer früheren Erfah- rungen mit dem Beschuldigten eine erhebliche Einschränkung der Lebensführung und Minderung der Lebensqualität, indem sie sich beim Verlassen der Wohnung oder beim Betreten des Balkons vor möglichen weiteren verbalen und weiterge- henden Übergriffen fürchtete. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen wiegt wiederum keineswegs mehr leicht. - 25 - 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass er sie weiterhin direktvorsätzlich bedrängt hatte, obwohl er mit Urteil vom 11. März 2015 bereits wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu ihrem Nachteil verur- teilt worden war, womit er eine ausgeprägte Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit an den Tag legte. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere wiegen nicht mehr leicht, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe um weitere vier Monate auf insgesamt 34 Monate zu erfol- gen hat. Hinsichtlich beider Anklagepunkte ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte im Wissen und mit dem Willen handelte, die Privatklägerin einzu- schüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu demonstrieren. Sein Beweggrund war erneut krass egoistischer Natur. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu keiner Senkung des objektiven Tat- verschuldens. 4.3. Bei der Todesdrohung nach der Vergewaltigung ist dem Umstand strafmindernd Rechnung zu tragen, dass es beim Versuch blieb, da die Privatklä- gerin trotz der Todesdrohung Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete und ih- rer Freundin C._____ vom Vorfall erzählte. Dass es beim Versuch blieb, ist indes- sen nicht auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen. Er hatte aus seiner Sicht vielmehr alles getan, um die Privatklägerin mit Hilfe der Todesdrohung von einer Anzeige abzuhalten. Weshalb dieser Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.4. Insgesamt ist das Verschulden bei diesen Tathandlungen als keines- wegs mehr leicht zu taxieren. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich angesichts des bestehenden Gesamtzusammenhangs mit der Ehegeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin eine nicht allzu gros- se Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe des schwersten Deliktes um 6 Mo- nate auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.
  61. Der ordentliche Strafrahmen beim Tatbestand der Drohung umfasst wie- derum Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). - 26 - 5.1. Bei der objektiven Schwere der verbalen Drohungen mit dem Telefon vom frühen Morgen des 24. Dezember 2015 (Nachtragsanklage) ist zu beachten, dass er die Privatklägerin mit diesen Anrufen über eine Zeitspanne von ca. ein- einviertel Stunden von drei verschiedenen Standorten in G._____ aus öffentlichen Telefonkabinen insgesamt mit 44 Anrufen geradezu terrorisierte, wobei sie vier Mal das Telefon abnahm. Dabei bediente er sich wiederum seiner üblen Be- schimpfungen und Drohungen, gegen die Privatklägerin und ihre Familienangehö- rigen. Damit beraubte er sie nicht nur des Schlafes, sondern beeinträchtigte sie nachts durch diese Einschüchterung erneut gewollt massiv in ihrem Sicherheits- empfinden und erneuerte mit dem Wortlaut, sie zu ficken, perfid ihre Befürchtung, er könnte ihr erneut auflauern, um sie vergewaltigen, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht wusste, von wo aus er die Anrufe getätigt hatte. Die objektive Tatschwere dieser Drohungen ist als nicht mehr leicht einzustufen. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Anrufe direktvorsätzlich tätigte, im Wissen um das bestehende Kontaktverbot und nur wenige Monate nach der Entlassung aus der wegen Vergewaltigung an- geordneten Untersuchungshaft. Seine Beweggründe dürften wiederum darin lie- gen, die Privatklägerin im Rahmen der konfliktsbeladenen ehelichen Differenzen weiter zu demütigen, sie einzuschüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu de- monstrieren. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Auch der geltend gemachte Alkoholeinfluss und eine davon herrührende mögliche Enthemmung, vermag die subjektive Schwere seiner Tat nicht merklich zu mindern, da der Be- schuldigte selber keine schwere Alkoholisierung geltend macht, welche dazu ge- eignet gewesen wäre, seine Steuerungsfähigkeit relevant zu beeinträchtigen, zu- mal er das gleiche Vorgehen auch früher bereits ohne Alkoholkonsum praktiziert hatte. 5.3. Es bleibt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Es rechtfertigt sich eine weitere Asperation um 2 Monate auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe.
  62. Beim Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen ist zwingend eine zusätzliche Busse auszufällen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat der Richter die Busse nach den - 27 - Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist, wobei auch die finanzielle Leistungsfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist (BGE 129 IV 21; Donatsch, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 4 zu Art. 106 StGB). 6.1. Die objektive Tatschwere beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage und beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als nicht mehr leicht zu taxieren. Die Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte die boshaften und mutwilli- gen 44 Anrufe tätigte und die Privatklägerin terrorisierte, ist mit ca. eineinviertel Stunden zwar nicht sehr lange. Es sind sehr viel längere Einwirkungen mit dem Telefon vorstellbar. Dennoch stellen die zur Nachtzeit erfolgten Anrufe eine nicht unerhebliche Belästigung der Privatklägerin dar. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Anrufe trotz des bestehenden Kontaktverbots und im Wissen um dasselbe tätigte. Sein Verhalten war egoistisch und perfid. Der geltend gemachte Alkohol- konsum vermag sein Verschulden nicht merklich zu mindern. Das Verschulden erweist sich gerade noch als leicht. 6.2. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der sich aus der nach- folgend aufgeführten Täterkomponente ergebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, erweist sich die von der Vorinstanz für die beiden Übertretun- gen ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– als angemessen und ist daher zu be- stätigen.
  63. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 7.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er laut seinen Angaben in der Provinzstadt L._____, Türkei, geboren und mit drei Schwestern und sechs Brüdern bei seinen Eltern aufge- - 28 - wachsen ist. Dort habe er auch während fünf Jahren die Grundschule besucht und abgeschlossen. Anschliessend habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge er nicht. Während 18 Monaten habe er in der Türkei den Militärdienst absolviert. Seine erste Frau, mit welcher er drei Kinder hat, habe er in der Türkei kennengelernt. Sowohl die Kinder als auch die erste Ehefrau würden allesamt heute noch in der Türkei leben. Mit ca. 35 Jah- ren sei er im Jahr 2007 wegen der Privatklägerin in die Schweiz gezogen und ha- be diese am 24. April 2007 geheiratet. Zwei seiner Geschwister lebten ebenfalls in der Schweiz. Er habe keine gemeinsamen Kinder mit der Privatklägerin. Am 25. Januar 2014 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, und seit 6. April 2016 sei er von ihr geschieden. Beruflich sei er vor seiner Verhaftung am 6. April 2015 für rund vier bis fünf Monate als angelernter Pizzaiolo in der Pizzeria "M.____" in N._____ [Ortschaft] tätig gewesen und habe Fr. 2'900.– brutto resp. Fr. 2'600.– netto pro Monat verdient. Zuvor habe er in den Jahren 2009 bis 2015 bei der Transport- und Umzugsfirma O._____ in F._____ als Zügelmann gearbei- tet. Nach seiner ersten Haftentlassung im August 2015 bis zu seiner erneuten In- haftierung am 6. Januar 2016 habe er in P._____, Basel-Land, in einer 1-Zimmer- wohnung gewohnt. Er habe keine Arbeit gefunden und von Sozialhilfe gelebt. Da- neben sei er finanziell von Freunden unterstützt worden. Über Vermögen verfüge er nicht und habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 5'000.–. Er trinke selten Alko- hol und nehme keine Drogen (Urk. 13/1 S. 5 ff.; Urk. 24/15; Urk. 84/12/7; Prot. I S. 21 f., Prot. II S. 8 ff.). 7.2. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. 7.3. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2017 mit einer Vorstrafe verzeichnet (Urk. 89). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wegen mehrfacher Drohung (während der Ehe), we- gen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie mit einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 800.– Busse bestraft. Die Probezeit betrug 2 Jahre. Der Beschuldigte befand sich damals während 8 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Vorstrafe ist teilweise einschlägig, weshalb - 29 - sie sich erheblich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der vorerwähnten Probezeit und teil- weise (Nachtragsanklage) während des laufenden Strafverfahrens erneut delin- quierte. 7.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor die wesentlichen Tatvorwürfe. Aus dem Umstand, dass er bezüglich der deliktischen Telefonanrufe vom 24. Dezem- ber 2015 nach anfänglichem Bestreiten, diese im Vorverfahren zwischenzeitlich anerkannt hatte, ergab sich keine Erleichterung des Verfahrens, zumal die Be- weislage aufgrund des Vorliegens der Telefonnummern der verwendeten öffentli- chen Anschlüsse ohnehin erdrückend war. Auch aufrichtige Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich daher keine Strafminderungsgründe. 7.5. Die somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der De- linquenz während laufender Probezeit und teilweise während des laufenden Ver- fahrens verbleibende Straferhöhung wurde durch die Vorderrichter angemessen mit einem halben Jahr Freiheitsstrafe veranschlagt (Urk. 87 S. 43).
  64. Somit ist der Beschuldigte mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. Einer Anrechnung von 747 Tagen er- - 30 - standener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf
  65. Angesichts der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von über 3 Jahren kommt ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).
  66. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Gemäss gängiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von ei- nem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb an- gesichts der Höhe der Busse von Fr. 1'000.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen festzulegen ist.
  67. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteil- te weitere Straftaten begehen wird, so kann das Gericht auf einen Widerruf ver- zichten und den Verurteilten verwarnen oder stattdessen die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Ein Widerruf hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob auf- grund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand ei- ner Gesamtbetrachtung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 142 f.). 3.1. Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wurde er wegen Drohung, Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage und Pornografie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verur- - 31 - teilt. Die genannten Straftaten richteten sich bereits damals gegen die Privatklä- gerin. Die bedingt ausgesprochene Strafe vermochte den Beschuldigten nicht zu beeindrucken. Er delinquierte unmittelbar nach diesem Schuldspruch während laufender Probezeit und in der Folge auch während hängiger Strafuntersuchung unbeirrt weiter zum Nachteil der selben Privatklägerin. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht über ein festes soziales Netz verfügt, welches ihm nach der Haftentlassung dereinst Halt geben könnte. Er befindet sich in keiner festen Be- ziehung, und seine Arbeits- und Einkommenssituation war in der jüngeren Ver- gangenheit ebenfalls instabil (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.). 3.2. Unter all diesen Umständen und angesichts der gesamten Deliktsdyna- mik sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, liesse eine Verlängerung der Probezeit nicht erwarten, er würde sich auch durch die vorliegend auszufällende Freiheitstrafe genügend beeindrucken, um sich inskünftig von der erneuten Ver- übung einschlägiger Delikte abhalten zu lassen. Es liegt vielmehr eine eigentliche Schlechtprognose vor, weshalb sich der Widerruf als unausweichlich erweist und der mit Urteil vom 11. März 2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe zu wi- derrufen ist. VII. Kontakt- und Rayonverbot
  68. Im angefochtenen Urteil wurde dem Antrag der Anklagebehörde vor Vor- instanz (Urk. 68 S. 2) Folge geleistet und für die Dauer von 3 Jahren ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot erlassen und für deren Dauer eine Bewährungshilfe ange- ordnet (Urk. 87 S. 46 f., 54). Die Privatklägerin verlangt mit Anschlussberufung die Festsetzung des Beginns des Kontakt– und Rayonverbotes auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug (Urk. 94).
  69. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen wird. Durch das Kontakt- und Rayonverbot sollen - 32 - Menschen insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung ge- schützt werden (Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.). Für die Dauer des Verbots kann das Gericht Bewährungshilfe anord- nen (Art. 67b Abs. 4 StGB). Art. 67b StGB ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und findet somit auf alle Tathandlungen des Beschuldigten Anwendung.
  70. Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung sowie der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Wie bei der Legalprognose bereits dargelegt wurde (vorstehend, Erw. V.3. ff.), liegt beim Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose vor. Bei erneuter Kontaktnahme zur Privatklägerin besteht die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen zu deren Nachteil. Die Ausfällung einer unbedingten Freiheits- strafe steht der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Übrigen nicht entgegen (Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
  71. Oktober 2015, SB150260, Erw. IV.2.1.2.).
  72. Dem Beschuldigten ist somit zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg; sowie sich der Privatklägerin zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes aufzuhal- ten. Die genannten Anordnungen sind unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände für die Dauer von 3 Jahren auszusprechen. Sodann ist für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbotes eine Bewährungshilfe gemäss Art. 67b Abs. 4 StGB anzuordnen.
  73. Bezüglich des Beginns des Kontakt- und Rayonverbots legt Art. 67c Abs. 1 StGB fest, dass das Verbot am Tag wirksam wird, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dem Antrag der Privatklägerin den Beginn des Verbots auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug festzusetzen, kann daher nicht entsprochen werden. Im Übrigen wäre die Privatklägerin dies- falls während der Dauer des Freiheitsentzuges des Beschuldigten allfälligen von diesem veranlassten Kontaktaufnahmen durch Dritte schutzlos ausgesetzt. So- weit die Privatklägerin befürchtet, das dreijährige Verbot würde noch während des Freiheitsentzugs des Beschuldigten ablaufen und somit nach seiner Entlassung - 33 - nicht mehr gelten (Urk. 94 S. 2), ist sie auf Art. 67c Abs. 2 StGB hinzuweisen, wo- nach die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehen- den Massnahme nicht auf die Dauer des Verbots anzurechnen ist. VIII. Zivilansprüche
  74. Die Privatklägerin hat sich mit Eingabe ihrer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung vom 14. Mai 2015 ordnungsgemäss konstituiert (Art. 118 StPO; Urk. 22/1) und beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der vorinstanzlich fest- gesetzten Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– (Urk. 87 S. 47 ff., 54) auf min- destens die bereits vor Vorinstanz verlangten Fr. 35'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. April 2015 (Urk. 69 S. 3; Urk. 94). An der Berufungsverhandlung redu- zierte die Privatklägerin ihr Genugtuungsbegehren auf Fr. 20'000.– (Urk. 103 S. 1, Prot. II S. 7 f.).
  75. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche bei einer Vergewaltigung nach Art. 49 OR wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 87 S. 48 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
  76. Mit seiner Tat hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die der Privatkläge- rin zugefügte seelische Unbill kann nicht auf andere Weise als durch die Entrich- tung einer Geldsumme abgegolten werden. 3.1. Laut Arztbericht vom 19. September 2016 und den Austrittsberichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Oktober 2015 und 23. Mai 2016 litt die Privatklägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psycho- tische Symptome, vor dem Hintergrund aktueller Gewalterfahrung (Urk. 70/1 f.; Urk. 70/4). Dem Arztbericht vom 19. September 2016 ist aber ebenso zu entneh- men, dass sie bereits seit 1982 unter depressiven Episoden litt. Die Beschwerden würden aus Sicht der Privatklägerin auch mit den gewaltvollen Beziehungen in ih- - 34 - rer Vergangenheit zusammenhängen, insbesondere den Gewalttätigkeiten ihrer Mutter und ihres ersten Ehemannes (Urk. 70/1). Seit der Vergewaltigung hätten im Rahmen der depressiven Symptomatik insbesondere starke Schlafstörungen sowie Ängste, die Wohnung zu verlassen, im Vordergrund gestanden. Als der Be- schuldigte (zwischenzeitlich) aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, sei es bei der Privatklägerin zu einer suizidalen Krise gekommen, welche eine fürsorgerische Unterbringung erfordert habe. Bei ihr liege eine schwere Traumati- sierung vor, welche die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstö- rung jedoch nicht erfüllen würden (Urk. 70/4). 3.2. Gestützt auf die vorhandenen Arztbefunde kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass mit diesen nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass sämtliche Beschwerden der Privatklägerin ausschliesslich auf die erlittene Vergewaltigung zurückzuführen sind, zumal sie bereits über vorbestehende langjährige psychi- sche Leiden verfügte. Unter diesen Umständen können die Gebrechen der Privat- klägerin nicht uneingeschränkt den Folgen der Tat des Beschuldigten zugeordnet werden, auch wenn die erlittene Vergewaltigung einen gravierenden Vorfall und Eingriff in ihre Persönlichkeit darstellt. Die ursprünglich verlangte Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– erscheint deshalb als zu hoch. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin, der konkreten Tatumstände und des Tatverschuldens (vorstehend, Erw. V.3.1. ff.) ist mit den Vorderrichtern von der seitens der Lehre und Rechtsprechung entwickelten "Basisgenugtuung" von Fr. 10'000.– auszugehen. Genugtuungserhöhend fallen die gesamten Be- gleitumstände und Vorfälle im Zeitraum vom 11. März 2015 bis 5. April 2015 ins Gewicht. Es ist angesichts dieser der Vergewaltigung vorangehenden Belästigun- gen von einer besonderen Verletzlichkeit der Privatklägerin auszugehen, welche dem Beschuldigten durchaus bekannt war. Insgesamt erweisen sich somit Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. April 2015 angesichts der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten als Genugtuung angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. - 35 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  77. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  78. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
  79. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
  80. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen), 10 - 12 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
  81. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  82. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - 36 - − der Drohung im Sinne von Art.180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
  83. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 747 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 1'000.– Busse.
  84. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  85. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 bedingt aus- gefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 8 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, wird vollzogen.
  86. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg; sowie sich der Privatklägerin zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes aufzuhalten. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
  87. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  88. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
  89. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'710.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  90. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, - 37 - werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  91. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel, einmal in die Akten Prozess Nr. GG140072 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. - 38 -
  92. Rechtsmittel: gen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170139-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Urteil vom 8. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Oktober 2016 (DG150047)

- 2 - __________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezem- ber 2015 (Urk. 37) und die Nachtragsanklage vom 26. Februar 2016 (Urk. 22) sind diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: "Es wird beschlossen:

1. Prozess Nr. DG160008-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG150047-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt.

2. Prozess Nr. DG160008-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 3 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181, teilweise des Ver- suchs dazu im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB; − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 416 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. März 2015 für eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 8 Tagessätze als durch Un- tersuchungshaft geleistet gelten) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren gewährte bedingte Straffvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Geld- strafe wird angeordnet.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch,

- 4 - schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 3 Jahren.

7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b und c StGB un- tersagt, sich der Privatklägerin B._____ zu nähern oder sich in einem Um- kreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: … [Adresse]) auf- zuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 3 Jahren.

8. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziffer 6 und 7 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67b Abs. 4 StGB angeordnet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– Gebühr Strafuntersuchung (inkl. DG160008-M) Fr. 2'130.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'557.55 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'913.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

12. Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen des unent- geltlichen Vertreters der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

- 5 -

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 18 f.)

1. Es sei Dispositivziffer 1 Gedankenstrich 1 bis 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Vergewalti- gung, der mehrfachen Nötigung, teilweise des Versuchs dazu und der Drohung, vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter seien die Schuldsprüche wegen der Vergewaltigung, der mehrfachen Nötigung, teilweise des Versuchs dazu und der Drohung zu bestätigen und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 32 Monaten zu bestrafen, wovon 16 Monate bedingt un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom

11. Oktober 2016 aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.

4. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom

11. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben und der mit Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. März 2015 gewährte bedingte Strafvoll- zug sei nicht zu widerrufen.

5. Es seien Dispositivziffer 6, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 11. Oktober 2016 ersatzlos aufzuheben.

6. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom

11. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Zivilforde- rung der Privatklägerin abzuweisen.

7. Es seien die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu nehmen; eventualiter nach dem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Staates zu nehmen; subeventualiter seien dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten zu erlassen.

8. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss bereits eingereichter, und mit dem zusätzlichen Aufwand der Berufungsverhandlung noch zu ergän- zender Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 6 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 93, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 94 S. 1 und Urk. 103 S. 1)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme von Ziffer 2, 6, 7 und 9 zu bestätigen.

2. Es wird beantragt:

a) Der Beschuldigte sei zu einer Strafe von mindestens 48 Monaten zu verurteilen.

b) Der Beginn des Kontakts- als auch des Rayonverbots sei rechts- verbindlich auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug festzulegen.

c) Der Beschuldigte sei nach Ermessen des Gerichts zu einer Ge- nugtuungszahlung von mindestens Fr. 20'000.– inkl. Verzugszins von 5 % seit dem 5. April 2015 zu verurteilen.

3. Es sei der Privatklägerschaft für das Anschlussberufungsverfahren und Anschlussberufungsprozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der Unterzeichnende als Rechtsvertreter zu bestimmen.

4. Alles unter KEF zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse. __________________________

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Oktober 2016 liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 20. Oktober 2016 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 66; Prot. I S. 23 ff.; Urk. 93/2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 24. März 2017 reichte die Verteidigung am

13. April 2017 (Aufgabe der Postsendung) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 90, Anh.; Urk. 86/3). Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2017 wur- de die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staats- anwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt. Der Privatklägerin wurde ausserdem Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie verlange, dass dem urteilenden Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und ob sie gegebenenfalls von einer Person gleichen Ge- schlechts befragt zu werden wünsche (Urk. 91). Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 er- klärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 5. Juli 2017 nach Rücksprache mit den Parteivertretern bewilligt wurde (Urk. 93; Urk. 97). Die Pri- vatklägerin liess mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Anschlussberufung erheben und beantragte eine Erhöhung der Strafe auf mindestens 48 Monate Freiheitsstrafe, die Festsetzung des Beginns des Kontakt– und Rayonverbotes auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug sowie eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf mindestens Fr. 35'000.–. Zu den Fragen nach der Be- setzung des urteilenden Gerichtes liess sie sich nicht vernehmen (Urk. 94). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2017 wurde die Anschlussberufung der Privatklä- gerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 95). Be- weisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Am 6. Juli 2017 wurden die Partei- en zur Berufungsverhandlung vom 8. September 2017 vorgeladen (Urk. 98).

- 8 -

2. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 5) und stellten die eingangs erwähnten Anträge. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der vorinstanzliche Vereinigungs- und Abschreibungsbeschluss blieb unangefochten. Der Beschuldigte anerkannte zudem die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen sowie die Kostenfestsetzung (Prot. II S. 5, Urk. 102 S. 18 f., Urk. 90 S. 2). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

11. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (betreffend Miss- brauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), 10 - 12 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Privatklägerin beantragte unter anderem, der Beschuldigte sei zu ei- ner Strafe von mindestens 48 Monaten zu verurteilen (Urk. 94 S. 1, Urk. 103 S. 1, Prot. II S. 6). 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Ent- scheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bezüglich der Strafe kann allein der Staatsanwalt ein Rechtsmittel einlegen. Ficht die Privatklä- gerschaft das Urteil im Schuldpunkt an, so bezieht sich das Rechtsmittel im Er- gebnis auch auf eine schärfere Bestrafung. Plädieren kann die Privatklägerschaft jedoch nur in Punkten, die Gegenstand der Privatklage bilden. Selbst wenn sie Strafklage eingereicht hat, muss sie ihr Plädoyer auf den Schuldpunkt beschrän- ken und darf zum Sanktionspunkt nicht plädieren (Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 und 6 zu Art. 382 sowie N. 7 zu Art. 346).

- 9 - 2.2. Es ist der Privatklägerin somit verwehrt, ein Rechtsmittel hinsichtlich der Bestrafung des Beschuldigten einzulegen, im Strafpunkt zu plädieren und diesbezüglich Anträge zu stellen, worauf der Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen wurde (Prot. II S. 7). Der An- trag der Privatklägerin auf eine schärfere Bestrafung des Beschuldigten ist folglich unzulässig. In Bezug auf die Strafe ist daher das Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid nicht zum Nach- teil des Beschuldigten abgeändert werden darf, wenn nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage zusammengefasst vorge- worfen (Urk. 37 S. 2), er habe die Privatklägerin am 5. April 2015 kurz vor ihrer Wohnung abgepasst, zu einem nahen Spielplatz geschleppt und hernach verge- waltigt, wobei er zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend habe er der Privatklägerin gedroht, er werde ihr das Schlimmste antun, sie umbringen, falls sie der Polizei oder sonst jemandem davon erzähle (Anklageziffern 1.1. und 1.2.).

2. Der Beschuldigte hat den anklagegegenständlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hinsichtlich Ort und Zeit nie bestritten, machte aber stets ein einvernehmliches und gewaltfreies Geschehen ohne Drohungen oder Beschimp- fungen geltend. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe (Urk. 13/1 S. 5, S. 9 ff.; Urk. 13/3 S. 4 ff., S. 7; Urk. 13/4 S. 2, S. 4; Urk. 13/5 S. 4 f.; Prot. I S. 11 f., S. 16 f.). 2.1. An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 13 ff.). 2.2. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prüfen.

- 10 -

3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 87 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen

- des Beschuldigten (Urk. 13/1 S. 2 ff.; Urk. 13/3 S. 2 ff.; Urk. 13/4 S. 2 ff.; Urk. 13/5 S. 4 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 13 ff.),

- der Privatklägerin (Urk. 12/1 S. 1 ff.; Urk. 12/3 S. 2 ff.; Urk. 12/6 S. 3 ff.; Urk. 67 S. 2 ff.) sowie

- der Zeugin C._____ (Urk. 14/1), und als Sachbeweismittel

- die Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit sowie über die Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 2 S. 1–4; Urk. 15/3),

- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

1. Juni 2015 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 16/2),

- das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2015 zur Untersuchung der Privatklägerin vom 7. April 2015, inkl. Medikamentenliste (Urk. 17/6 f.),

- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

1. Juni 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 17/8),

- das Arztzeugnis von Assistenzarzt E._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 8. Oktober 2015 betr. Behandlung und Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zu 100 % vom 21.07.2015 bis 08.10.2015 (Urk. 17/9),

- die Hausdurchsuchungsakten, u.a. mit der Auflistung von drei Mobiltelefo- nen des Beschuldigten und seiner Tasche ab Balkon mit einer Hose, 3 Un- terleibchen, einer Unterhose und 5 Paar Socken (Urk. 20/1–9) sowie

- die Datensicherung der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2015 betr. Aus- lesen von Mobiltelefondaten des Beschuldigten (Urk. 20/10+11), vor. 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 87 S. 18 – 24), jene der Privat- klägerin (Urk. 87 S. 13 f.) und jene der Zeugin C._____ (Urk. 87 S. 24 f.), wurden im angefochtenen Urteil korrekt zitiert und unter Einbezug der vorinstanzlichen Einwände der Verteidigung umfassend zutreffend gewürdigt (Urk. 87 S. 13 ff.); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenfalls zutreffend würdigten die Vorderrichter die generelle Glaub- würdigkeit der Beteiligten (Urk. 87 S. 17; Urk. 87 S. 12 f.; Urk. 87 S. 24). Zu korri- gieren ist einzig, dass der Hinweis auf die Straffolgen bei wissentlich falscher

- 11 - Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB der Zeugin eine "prinzipiell gesteigerte Glaubwürdigkeit" verleihe, da dieser Hinweis die Adressaten bisweilen ganz un- terschiedlich beeindruckt und daher zu keiner generell erhöhten Glaubwürdigkeit führt. 3.3.1. Ergänzend kommt hinzu, dass das Verhältnis der seit längerer Zeit getrenntlebenden (inzwischen geschiedenen) Parteien zur fraglichen Zeit äus- serst konfliktbeladen und zerstritten und von diversen Strafverfahren, ausgelöst durch Anzeigen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, geprägt war und u.a. zu dessen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie, geführt hatte (Beizugsakten des Be- zirksgerichtes Dietikon, GG140072/U, vom 11. März 2015, Urk. 24; vgl. sodann Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, 2013/1585/A-2, vom

11. September 2014, Urk. 13; Beizugsakten des Statthalteramtes Dietikon, ST.2015.810/JV, vom 11. Februar 2015; Beizugsakten des Statthalteramtes Diet- ikon, ST.2013.68/GK, vom 2. Mai 2013; vgl. auch Urk. 87 S. 11, Ziff. 2.2.3.). 3.3.2. Bei der Würdigung von Aussagen kommt es indessen ohnehin nicht primär auf die prozessuale Stellung der Beteiligten an. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wird nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

4. Lediglich zur Hervorhebung ist anhand weniger Beispiele nochmals auf- zuzeigen, wie abstrus und widersprüchlich die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten rund um den von ihm nicht bestrittenen Geschlechtsver- kehr mit der Privatklägerin vom 5. April 2015 teilweise ausfiel. 4.1. Dabei sind seine Aussagen, wie dies die Vorinstanz bereits handhabte, im Lichte des konfliktbeladenen Eheverlaufs der letzten Jahre mit der Privatkläge-

- 12 - rin zu betrachten. Die Privatklägerin hatte mehrmals Anzeige gegen den Beschul- digten erstattet und dadurch Strafverfahren gegen ihn ausgelöst. Er wurde u.a. mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Pornografie verurteilt, da er gedroht hatte, insbesondere die Privatklägerin kaputt- zumachen, ihr einen Zettel mit der Aufschrift "Ich ficke euch alle" in den Briefkas- ten gelegt und ihr in den Monaten August und September 2014 rund 300 bis 400 SMS geschrieben hatte. Mit Verfügung vom 11. September 2014 war ein Ver- fahren gegen ihn wegen Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage auf- grund einer Desinteresseerklärung der Privatklägerin eingestellt worden. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Dietikon vom 11. Februar 2015 war der Beschul- digte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sanktioniert worden, da er mehrfach gegen das im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ausgespro- chene Kontaktverbot zur Privatklägerin verstossen hatte. Und bereits mit Strafbe- fehl des Statthalteramtes Dietikon vom 2. Mai 2013 war er wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklä- gerin belangt worden (Zitate vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.1.). Trotz dieser eindeu- tigen Vorkommnisse behauptete der Beschuldigte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 8. April 2015, seit acht Jahren der Privatkläge- rin gegenüber keine Gewalt angewendet und sie nicht geschlagen zu haben, wäh- rend diese alles unternommen habe, damit er das Land verlassen müsse (Urk. 13/3 S. 3). 4.1.1. Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Be- fragung vom 7. April 2015 im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 13/1 S. 6 f.), es ha- be ein Gerichtsverfahren gegeben. Er sei jedoch nicht bestraft worden. Die Pri- vatklägerin habe immer wieder Anzeige (gegen ihn) erstattet und behauptet, er würde sie stören und ihr drohen. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Seit dem 15. März (gemeint: 2015) hätten sie sich vier Mal ge- sehen. Sie habe ihm gesagt, dass sie in aller Munde seien, und ihr Bruder und ih- re Schwester würden sich einmischen und hätten ihr gesagt, dass ihre Beziehung mit ihm bereits gescheitert sei, und sie sei auch dieser Meinung. Sie liebe ihn, aber sie sollten getrennt bleiben. Er habe ihr gesagt, dann solle sie ein Schei-

- 13 - dungsverfahren einleiten, und sie habe ihm gesagt, dass ihr niemand vertrauen würde. Sie lebten seit einem Jahr getrennt. Er habe die eheliche Wohnung am

25. Januar 2014 verlassen. Bei jedem dieser vier Treffen sei es im Park gegen- über der Wohnung der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen. Selbstverständlich habe sie dies auch gewollt, ansonsten sie nicht zu ihm in den Park gekommen wäre. Sie hätten dies im Park getan, da die Privatklägerin nicht gewollt habe, dass die Nachbarn ihn bei ihr sehen würden. Sie hätten sich um Mitternacht oder später in vielen Parks in F._____ [Ortschaft] getroffen (Urk. 13/1 S. 8). 4.1.2. Wenn der Beschuldigte angesichts der konfliktsträchtigen Ehege- schichte in seiner ersten polizeilichen Befragung aussagte, er liebe sie und habe Mitleid mit ihr, und die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie liebe ihn, aber sie soll- ten getrennt bleiben (Urk. 13/2 S. 4; Urk. 13/1 S. 7, Antwort auf Frage 48), dann ist ersteres schlicht nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Privat- klägerin unter den gegebenen Umständen zwei Nachtstunden mit ihm im Park verbracht, mit ihm geredet, gekuschelt und schliesslich einvernehmlichen Sex ge- habt habe (Urk. 13/1 S. 10; Urk. 13/3 S. 5), nachdem der Beschuldigte selber er- klärte, dass es draussen sehr kalt gewesen sei (Urk. 13/1 S. 11, Antwort auf Fra- ge 84) und die selbe Frau laut seinen Aussagen in der Vergangenheit alles unter- nommen habe, damit er das Land verlassen müsse (Urk. 13/3 S. 3). 4.1.3. Die Argumentation des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich insgesamt vier Mal in unmittelbarer Nachbarschaft von ihrer Wohnung im Park zu sexuellen Handlungen mit ihm getroffen, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Nachbarn ihn bei ihr sehen würden, entbehrt jeglicher Logik, da das Risiko, auch zu ungewohnten Zeiten im Park ertappt zu werden, nicht unbedingt geringer, als zur selben Nachtzeit in der Wohnung, aber weitaus kompromittierender für die Privatklägerin gewesen wäre, zumal der Beschuldigte keineswegs sicher sein konnte, dass auch zu später Stunde niemand, wie z.B. ihre Vierbeiner Gassi füh- rende Hundehalter, kommen würde. Nachdem dem Beschuldigten ein bis zum

15. März 2015 gültiges Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden war, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern nebst den bereits geltend gemachten vier Treffen

- 14 - im Park beim Wohnort der Privatklägerin im Zeitraum Mitte März 2015 bis 5. April 2015 (vgl. auch Prot. I S. 13), mithin während der Dauer von gerademal 21 Ta- gen, noch weitere Treffen "in vielen Parks in F._____" hätten stattfinden sollen, zumal der Beschuldigte in derselben Befragung auch erklärte, dass sie sich "nicht allzu oft" gesehen hätten (Urk. 13/1 S. 9 Antwort auf Frage 66) und tags darauf anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zu Protokoll gab, in die- sem Zeitraum "ca. 4 Mal Geschlechtsverkehr auf diese Weise" gehabt zu haben (Urk. 13/3 S. 6). 4.1.4. Schliesslich passt auch seine Darstellung anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung vom 18. August 2015 nicht zu seinen früheren Aussagen: Er habe sie (am 5. April 2015) angerufen, und dann sei sie gekommen. Er habe sie gebeten, dass sie ein letztes Mal komme, um etwas zu besprechen, weil sie alle drei Monate zur Polizei gehe und gegen ihn eine Strafanzeige mache. Dar- über habe er mit ihr sprechen wollen, und er habe ihr sagen wollen, dass sie die Scheidung einreichen solle und sie ihre eigenen Wege gehen könnten (Urk. 13/5 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 87 S. 19), hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, die Privatklägerin darum zu bitten, für eine Besprechung ein letztes Mal in den Park zu kommen, wenn sie sich freiwillig zu einvernehmlichem Sex mit ihm in diesen Park hätte begeben wollen. Die Aussa- gen des Beschuldigten erweisen sich wiederum als nicht schlüssig und in sich wi- dersprüchlich, mithin als unglaubhaft.

5. Soweit der Beschuldigte die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse der an- klagegegenständlichen Geschehnisse anerkannte, bestätigte er auch die diesbe- züglichen Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen sind frei von Lügensigna- len. Ihre Darstellung steht darüber hinaus insbesondere in zeitlicher Hinsicht auch mit den Aussagen der Zeugin C._____ in Einklang (Urk. 14/1). Zwar konnte C._____ zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen. Da die Privatklägerin am Abend des 5. April 2015 bei der Zeugin zu Besuch gewesen war (Urk. 14/1 S. 2 f.) und sie diese am darauffolgenden Morgen anrief, um sie darum zu bitten, mit ihr zum Arzt zu gehen, worauf die Zeugin die Privatklägerin dann auch ins Spital begleitet hatte (Urk. 14/1 S. 4 f.),

- 15 - konnte C._____ Angaben über den Zustand der Privatklägerin vor und nach dem Vorfall vom 5. April 2015 liefern. Laut ihren Aussagen war es der Privatklägerin am 5. April 2015 gutgegangen, wobei ihr die Unruhe der Privatklägerin aufgefallen sei, da sich diese davor gefürchtet habe, der Beschuldigte tauche auf ihrem Heimweg plötzlich wieder auf. Am Morgen des 6. April 2015 habe die Privatkläge- rin sie darüber unterrichtet, dass es ihr sehr schlecht gehe und sie weinend darum gebeten, zu ihr zu kommen. Dabei habe ihr die Privatklägerin vom Vorgefallenen erzählt. Als sie bei der Privatklägerin angekommen sei, habe diese sie weinend und zitternd empfangen. Danach habe sie die Privatklägerin ins Spital gebracht (Urk. 14/1 S. 3 f.). Als sie diese ca. eine Woche nach dem Vorfall besucht habe, habe die Privatklägerin dauernd geweint (ebenda, S. 6). An der Darstellung der Zeugin C._____ zu zweifeln besteht kein Anlass. Sie hat zurückhaltend, teilweise sogar eher vage ausgesagt. Ihre Darstellung wird ihrerseits durch die Erkenntnisse der Polizei bestätigt, wonach die Zeugin die Pri- vatklägerin ins Spital begleitet hatte und bei deren ersten polizeilichen Befragung zugegen war. Ihre Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.

6. Die Beschreibung des Zustandes der Privatklägerin am 5. April 2015 an- lässlich ihres Besuches bei C._____ vor dem anklagegegenständlichen Gesche- hen und am 6. April 2015 stellt einen klaren Hinweis darauf dar, dass die sexuel- len Handlungen vom 5. April 2015 entgegen den Beteuerungen des Beschuldig- ten nicht einvernehmlich erfolgt sein konnten. 6.1. Ein weiteres Indiz gegen die Darstellung des Beschuldigten ergibt sich aus den Erkenntnissen der medizinischen Abklärungen bei der Privatklägerin nach dem 5. April 2015 gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2015 über die Untersuchung der Privatklägerin vom 7. April 2015 (Urk. 17/6) durch die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. April 2015 (Urk. 17/8). Die bei der Privatklägerin festgestellten Hautunterblutungen am rechten Oberarm stimmen mit ihrer Darstellung überein, vom Beschuldigten an dieser Körperstelle gepackt und festgehalten worden zu sein (Urk. 17/8 S. 3 f.; Urk. 12/1 S. 3; Urk. 12/3 S. 6).

- 16 - 6.2. Ebenso sprechen die zahlreichen, unbeantworteten Anrufe des Be- schuldigten an die Privatklägerin als weiteres Indiz für ihre ihm gegenüber beste- hende abweisende Haltung (vgl. Urk. 9; Urk. 11). 6.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 87 S. 26), dass keine Anhalts- punkte für ein Motiv der Privatklägerin auszumachen sind, angeblich drei Mal freiwillig sexuell mit dem Beschuldigten verkehrt zu haben, um beim angeblichen vierten Mal plötzlich und zu Unrecht den Vorwurf der Vergewaltigung gegen die- sen zu erheben. Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Indizien, welche für den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin sprechen, ergibt sich zweifels- frei, dass der Geschlechtsverkehr vom 5. April 2015 mit Gewalt und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte und der Beschuldigte ihr hernach mit dem Tode drohte, falls sie Dritten vom Vorgefallenen erzählen würde. 6.4. Somit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am Anklagesachverhalt (Ziffern 1.1. und 1.2.), weshalb sich dieser als erstellt erweist.

7. Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage weiter vorgeworfen (Urk. 37 S. 3, Anklageziffer 1.3.), er habe die bei sich zu Hause an der … [Adresse] wei- lende Privatklägerin nach der Hauptverhandlung vom 11. März 2015 per Telefon und einmal, als sie sich auf ihrem Balkon aufgehalten habe, mit den Worten be- droht, er werde alle ihre Vorfahren und sie ficken, sie vergewaltigen und umbrin- gen. Am 15. und 20. März sowie am 1. April 2015 habe er sie jeweils auf dem Heimweg vom Bahnhof F._____ an ihrem Wohnort abgepasst und verfolgt, wobei er ihr zugerufen habe, sie solle in diese Gasse herkommen, was sie aber nicht befolgt habe. Damit habe er sie wissentlich und willentlich in Angst versetzt. Aus- serdem habe er ihr in der Zeitspanne vom 11. März 2015 bis 6. April 2015 eine Vielzahl von SMS geschickt und u.a. gefragt, wo sie sei, sie solle auf den Balkon rauskommen, sonst warte er die ganze Nacht. Insgesamt habe der Beschuldigte sie in dieser Zeitspanne 70 Mal angerufen, insbes. 28 Mal zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr und 33 Mal zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr. Dadurch habe er sie wissentlich und willentlich in ihrem Leben eingeengt, wodurch sie sich nicht mehr angstfrei habe bewegen können, weshalb sie die Fensterläden zugelassen

- 17 - und nicht mehr auf dem Balkon geraucht habe, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe. 7.1. Der Beschuldigte hat diesen Anklagevorwurf stets bestritten, anerkannte aber, die Privatklägerin im genannten Zeitraum mehrfach angerufen und ihr SMS geschrieben zu haben. Er habe nur auf den Tag gewartet, an dem er wieder Kon- takt zu ihr haben dürfe, um sich mit ihr versöhnen zu können. Dies sei früher ge- wesen, als er einmal zu ihr gesagt habe, er werde sie ficken (Urk. 13/3 S. 7 ff.; Urk. 13/6 S. 2 f.; Prot. I S. 14 f.). 7.2. An dieser Darstellung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 19). 7.3. Als Beweismittel zu diesem Anklagepunkt liegen wiederum die Aussa- gen der Beteiligten, die Beizugsakten sowie die Datenauswertung der vom Be- schuldigten an die Privatklägerin getätigten Anrufe, vor (Urk. 9, Urk. 11, Urk. 12/1- 10, insbes. Urk. 12/9 und Urk. 13/1-6). 7.4. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 87 S. 28 f.) und jene der Privatklägerin (Urk. 87 S. 27 f.) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und unter Einbezug der vorinstanzlichen Ein- wände der Verteidigung mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 87 S. 26 ff.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.5. Herauszustreichen ist, dass der Beschuldigte auch bei diesem Tatvor- wurf die Aussagen der Privatklägerin mit seiner Darstellung teilweise ausdrücklich bestätigt hat, was wiederum einen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussa- gen darstellt. 7.5.1. Auch die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie in der Zeit zwischen 11. März 2015 und 5. April 2015 drei Mal auf dem Nachhause- weg abgepasst, verfolgt und bedroht habe, wobei er ihr auch zugerufen habe, sie solle in eine Nebenstrasse kommen, findet ihre mindestens teilweise Bestätigung in seiner Anerkennung, der am 31. März 2015 vom Bahnhof kommenden Privat- klägerin zugerufen zu haben, sie solle zu ihm kommen, worauf diese geantwortet

- 18 - habe, er solle ihr nicht hinterherlaufen, sonst würde sie schreien (Urk. 13/1 S. 12; Urk. 13/3 S. 6). 7.5.2. Der Beschuldigte bestätigte auch, früher einmal zur Privatklägerin ge- sagt zu haben, er werde sie ficken, nicht aber in der genannten Zeitspanne (Urk. 13/3 S. 9). Auch dies zeigt mindestens, dass ihm solche Beschimpfungen nicht wesensfremd sind und er diese auch an die Privatklägerin adressiert hat, was einen weiteren gewichtigen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt ihrer Darstel- lung auch in zeitlicher Hinsicht darstellt. 7.5.3. Die Privatklägerin hat bezüglich der Häufigkeit der telefonischen Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten ausdrücklich auf die in ihrem Mobil- telefon abgespeicherten Daten verwiesen (Urk. 12/6 S. 3). Aus der polizeilichen Auswertung dieser Daten ergibt sich, dass der Beschuldigte sie im Zeitraum vom

11. März 2015 bis 6. April 2015 70 Mal angerufen hatte, insbesondere 61 Mal zwischen 23.00 Uhr und 01.00 Uhr (Urk. 11). Hinzu kommen die teilweise akten- kundigen, vom Beschuldigten im Tatzeitraum an die Privatklägerin versandten drohenden SMS (Urk. 12/9 S. 8 ff.). Dadurch erfahren die Vorwürfe der Privatklä- gerin eine weitere gewichtige Stütze. Die Vorderrichter haben daher zurecht er- wogen (Urk. 87 S. 29), dass selbst wenn diese Nachrichten keine direkten Dro- hungen enthalten, die Gesamtumstände keine unüberwindbaren Zweifel daran hinterlassen, dass diese Mitteilungen eine weitere Störung und Einschüchterung der Privatklägerin verursachten. 7.5.4. Demzufolge erweisen sich auch diese Tatvorwürfe (Anklageziffer 1.3.) als erstellt.

8. In der Nachtragsanklage wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last ge- legt (Urk. 22 S. 2), er habe am 24. Dezember 2015, um 04.07 Uhr und um 05.23 Uhr aus öffentlichen Telefonkabinen in G._____ [Ortschaft] mehrfach die Privatklägerin angerufen und beschimpft, er werde sie wieder auf der Strasse fi- cken, auch ihre Tochter, ihren Sohn und ihre verstorbene Mutter. Zwischen 04.13 Uhr und um 05.23 Uhr habe er sie 44 Mal angerufen. Von 04.13 Uhr bis 04.59 Uhr habe er sie mit der Telefonnummer 1 beim H._____-platz insgesamt 36 Mal

- 19 - und um 05.18 Uhr mit der Telefonnummer 2 bei der Passarelle I._____ insgesamt 6 Mal angerufen, wobei sie das Telefon um 04.13 Uhr, 04.16 Uhr, 04.21 Uhr und 04.34 Uhr jeweils abgenommen habe. Um 05.23 Uhr habe er aus der Kabine 3 bei der J._____-strasse … mit der Telefonnummer 3 noch zwei Mal angerufen. Durch diese unzähligen Anrufe mit Beschimpfungen und Drohungen habe die Pri- vatklägerin massiv Angst bekommen und insbesondere befürchtet, der Beschul- digte könnte sie erneut vergewaltigen, was der Beschuldigte gewollt, evt. in Kauf genommen habe. Diese Anrufe habe er getätigt, um sie einzuschüchtern, seine Wut an ihr auszulassen und um sie zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. Überdies habe er die Anrufe getätigt und mit ihr Kontakt aufgenommen, obschon und im Wissen darum, dass ihm mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2015 unter Strafandrohung verboten worden sei, auf irgendeine Weise mit ihr in Kontakt zu treten. 8.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons G._____ vom 6. Januar 2016 hat der Beschuldigte zunächst kategorisch be- stritten, dass es so etwas gegeben habe. Die Privatklägerin lüge. Weder habe er ihre Nummer noch habe er sie angerufen. Er habe sich an das Kontaktverbot ge- halten (Urk. 84/6/1 S. 2, S. 5, S. 7, S. 10 f.). Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016 bestätigte er alsdann, in seiner Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons G._____ vom 8. Januar 2016 zugegeben zu haben, dass er trotz des Verbotes Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen habe. Als er sie am 24. Dezember 2015 unzählige Male angerufen habe, sei er in G._____ gewesen. Zwei Mal habe er vom Bahnhof aus angerufen. Er wisse nicht, wie oft er sie angerufen habe. Sie hätten nur einmal gesprochen. Er habe viel getrunken, und nach Mitternacht habe es kein Tram und keinen Bus mehr gegeben. Seit 10 Jahren sei sie seine Ehe- frau. Innerhalb dieser Zeit habe er sie nie bedroht. Er würde dies nie machen (Urk. 84/6/3 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass er die Privatklägerin trotz des bestehenden Kontaktverbots viele Male angerufen habe. Er sei alkoholisiert, aber nicht übermässig betrunken ge- wesen. Er bestritt jedoch weiterhin, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er habe

- 20 - ihr nichts schlimmes oder böses gesagt. So etwas würde er keinesfalls tun (Prot. II S. 20). 8.2. Die vorstehenden Aussagen des Beschuldigten sind exemplarisch für sein Aussageverhalten. Er widerspricht sich teilweise innerhalb derselben Befra- gung selber. Ein Beispiel dafür zeigt sich darin, dass er die Privatklägerin zwar angerufen, ihr aber weder gedroht noch sie beschimpft habe. Dies sei früher ge- wesen, um dann später zu Protokoll zu geben, er habe sie in all den zehn Ehejah- ren nie bedroht, dies obwohl es neben seiner vorherigen Zugabe solcher Drohun- gen auch eine entsprechende rechtskräftige Vorstrafe gibt (vgl. dazu auch vorste- hend, Erw. III.7.5.2. f.). Der Beschuldigte war gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anrufe aus G._____ alkoholisiert und befand sich offenkundig in ei- ner emotional angespannten Verfassung. Ausgerechnet in diesem Zustand will er die Privatklägerin zwar angerufen, aber weder beschimpft noch bedroht haben, wie er dies früher zu tun pflegte. Seine Aussagen erweisen sich aus all diesen Gründen als unglaubhaft. 8.3. Der Anklagesachverhalt der Nachtragsanklage basiert demgegenüber auf den gleichlautenden polizeilichen Aussagen der Privatklägerin vom 28. De- zember 2015, welche diese bei der Stadtpolizei Zürich, Detektivposten K._____ [Ortsangabe], anlässlich der Anzeigeerstattung zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 84/1; Urk. 84/5/1 S. 2 ff.). Diese polizeilichen Aussagen bestätigte und wie- derholte die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar 2016 ausdrücklich. Zu- dem erklärte sie, grosse Angst zu haben. Die Situation sei für sie unerträglich (Urk. 84/5/3 S. 4 ff., samt Beilagen: Urk. 84/5/5 f.). 8.4. Angesichts der konfliktsbeladenen Ehegeschichte und der bereits er- stellten Vergewaltigung sowie der plausiblen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin zu diesem Anklagevorwurf, welche durch Zugaben des Beschuldig- ten in massgeblichen Punkten bestätigt wurden, verbleiben keine unüberwindba- ren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Anklagesach- verhalt, inklusive Drohungen, auch tatsächlich zugetragen hat. Die Tatvorwürfe

- 21 - der Nachtragsanklage erweisen sich somit in Übereinstimmung mit der kurzen vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 87 S. 30 f.) als erstellt.

9. Bei diesem Beweisergebnis zeigt sich, dass es sich vorliegend nicht bloss um reine Vier-Augen-Delikte handelt, bei welchem die Aussagen der geschädig- ten Person das einzige Beweismittel bildet (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Es ist daher davon ab- zusehen, die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren einer weiteren Befragung zu unterziehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Taten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.), als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.), als (voll- endete) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welche den ebenfalls erfüllten Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB vorliegend konsumiert (Anklageziffer 1.3.) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Nachtrags- anklage) gewürdigt (Urk. 87 S. 31 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. An der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Schuld- sprüche betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und focht diese nicht mehr an (Urk. 102 S. 18). Der Be- schuldigte ist ferner der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, schuldig zu sprechen.

- 22 - V. Strafzumessung

1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 87 S. 43 f., 53). Die Anklagebe- hörde beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'200.– Busse (Urk. 87 S. 3). Im Berufungsverfahren bean- tragte die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch. Eventualiter beantragte er eine teilbedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 32 Monaten (Urk. 102 S. 18). Bei der nachfolgenden Bemessung der Strafe ist, wie bereits erwähnt, das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerste, der vom Beschuldigten begangenen Delikte, die Vergewaltigung, wurde mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt, und es wurde zutreffend erwogen, dass keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrah- mens verlangen würden (Urk. 87 S. 37 f.). Der Strafrahmen reicht daher entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht bis 15 Jahre, da in der Regel keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens stattfindet (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom

9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). 2.1. Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigende Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 2.2. Da der Beschuldigte sich auch zweier Übertretungen schuldig gemacht hat (Art. 179septies StGB; Art. 292 StGB), ist zusätzlich eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 23 -

3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der Vergewaltigung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die sexuelle Integrität der im Tatzeit- punkt seit über einem Jahr getrenntlebenden Ehefrau verletzte und er die Verge- waltigung mit seinen Drohungen gemäss Anklageziffer 1.3. vorangekündigt hatte. Im Rahmen des sehr weiten Spektrums denkbarer Tathandlungen ist die Gewalt- anwendung und Zwangseinwirkung eher noch im unteren Bereich des Grundtat- bestandes der Vergewaltigung anzusiedeln. Der Vorfall dauerte nicht sehr lange, fand aber nicht in den Wohnräumlichkeiten der Privatklägerin, sondern nachts, bei kalter Witterung im Freien in einem öffentlichen Park, statt. Die vom Beschuldig- ten auf sie ausgeübte Körpergewalt ging dabei nicht über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen notwendige Mass hinaus. Die Privatklä- gerin trug keine schwerwiegenden körperlichen Verletzungen davon. Das Vorge- hen des Beschuldigten war zielgerichtet, indem er sie gewaltsam an den Armen von der Strasse in den Park zerrte und ihr zeitweise den Mund zuhielt, damit sie nicht Schreien konnte. Er setzte sein Vorhaben ohne zu zögern um, während die Privatklägerin weinte und ihm zu verstehen gab, dass er dies nicht tun solle. Den Geschlechtsverkehr vollzog er ungeschützt und bis zum Samenerguss. Für die bereits körperlich und psychisch angeschlagene Privatklägerin war der sexuelle Übergriff auch angesichts der weiteren äusseren Umstände demütigend und hatte schwere traumatisierende Folgen, an denen sie lange Zeit weiter litt (Urk. 70/2

- 24 - und 70/4). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, rücksichtslos und aus rein egoistischen Beweggründen handel- te, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse auf diese rücksichtslose Art zu be- friedigen. Hinzu kommt die Demütigung und eigentliche Demonstration seiner Macht gegenüber der Privatklägerin. Verschuldensmindernde Aspekte, wie eine Verminderung der Schuldfähigkeit oder andere Strafmilderungsgründe, liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere führt daher zu keiner Relativierung des ob- jektiven Tatverschuldens. 3.3. Das Verschulden ist daher als insgesamt keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Die von der Vorinstanz gesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe ist angemessen.

4. Beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagezif- fern 1.2. und 1.3.) umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB). 4.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, fällt ganz erheblich ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Vergewaltigung ihr auch noch mit dem Tode drohte (Anklageziffer 1.2.), mithin mit der gravierendsten Form ei- ner verbalen Drohung, für den Fall, dass sie zur Polizei gehe oder Dritten davon erzähle. Bei den Nötigungen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. März 2015 (Anklageziffer 1.3.) bedrängte er die Privatklägerin über einen Zeit- raum von knapp vier Wochen auf verschiedenste Weise mittels Nachstellen, Tele- fonieren sowie mit verbalen Drohungen und Beschimpfungen im Sinne eines ei- gentlichen Stalkings. Dadurch bewirkte er bei ihr angesichts ihrer früheren Erfah- rungen mit dem Beschuldigten eine erhebliche Einschränkung der Lebensführung und Minderung der Lebensqualität, indem sie sich beim Verlassen der Wohnung oder beim Betreten des Balkons vor möglichen weiteren verbalen und weiterge- henden Übergriffen fürchtete. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen wiegt wiederum keineswegs mehr leicht.

- 25 - 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass er sie weiterhin direktvorsätzlich bedrängt hatte, obwohl er mit Urteil vom 11. März 2015 bereits wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu ihrem Nachteil verur- teilt worden war, womit er eine ausgeprägte Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit an den Tag legte. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere wiegen nicht mehr leicht, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe um weitere vier Monate auf insgesamt 34 Monate zu erfol- gen hat. Hinsichtlich beider Anklagepunkte ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte im Wissen und mit dem Willen handelte, die Privatklägerin einzu- schüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu demonstrieren. Sein Beweggrund war erneut krass egoistischer Natur. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu keiner Senkung des objektiven Tat- verschuldens. 4.3. Bei der Todesdrohung nach der Vergewaltigung ist dem Umstand strafmindernd Rechnung zu tragen, dass es beim Versuch blieb, da die Privatklä- gerin trotz der Todesdrohung Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete und ih- rer Freundin C._____ vom Vorfall erzählte. Dass es beim Versuch blieb, ist indes- sen nicht auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen. Er hatte aus seiner Sicht vielmehr alles getan, um die Privatklägerin mit Hilfe der Todesdrohung von einer Anzeige abzuhalten. Weshalb dieser Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.4. Insgesamt ist das Verschulden bei diesen Tathandlungen als keines- wegs mehr leicht zu taxieren. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich angesichts des bestehenden Gesamtzusammenhangs mit der Ehegeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin eine nicht allzu gros- se Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe des schwersten Deliktes um 6 Mo- nate auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.

5. Der ordentliche Strafrahmen beim Tatbestand der Drohung umfasst wie- derum Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB).

- 26 - 5.1. Bei der objektiven Schwere der verbalen Drohungen mit dem Telefon vom frühen Morgen des 24. Dezember 2015 (Nachtragsanklage) ist zu beachten, dass er die Privatklägerin mit diesen Anrufen über eine Zeitspanne von ca. ein- einviertel Stunden von drei verschiedenen Standorten in G._____ aus öffentlichen Telefonkabinen insgesamt mit 44 Anrufen geradezu terrorisierte, wobei sie vier Mal das Telefon abnahm. Dabei bediente er sich wiederum seiner üblen Be- schimpfungen und Drohungen, gegen die Privatklägerin und ihre Familienangehö- rigen. Damit beraubte er sie nicht nur des Schlafes, sondern beeinträchtigte sie nachts durch diese Einschüchterung erneut gewollt massiv in ihrem Sicherheits- empfinden und erneuerte mit dem Wortlaut, sie zu ficken, perfid ihre Befürchtung, er könnte ihr erneut auflauern, um sie vergewaltigen, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht wusste, von wo aus er die Anrufe getätigt hatte. Die objektive Tatschwere dieser Drohungen ist als nicht mehr leicht einzustufen. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Anrufe direktvorsätzlich tätigte, im Wissen um das bestehende Kontaktverbot und nur wenige Monate nach der Entlassung aus der wegen Vergewaltigung an- geordneten Untersuchungshaft. Seine Beweggründe dürften wiederum darin lie- gen, die Privatklägerin im Rahmen der konfliktsbeladenen ehelichen Differenzen weiter zu demütigen, sie einzuschüchtern und ihr gegenüber seine Macht zu de- monstrieren. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Auch der geltend gemachte Alkoholeinfluss und eine davon herrührende mögliche Enthemmung, vermag die subjektive Schwere seiner Tat nicht merklich zu mindern, da der Be- schuldigte selber keine schwere Alkoholisierung geltend macht, welche dazu ge- eignet gewesen wäre, seine Steuerungsfähigkeit relevant zu beeinträchtigen, zu- mal er das gleiche Vorgehen auch früher bereits ohne Alkoholkonsum praktiziert hatte. 5.3. Es bleibt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Es rechtfertigt sich eine weitere Asperation um 2 Monate auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe.

6. Beim Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen ist zwingend eine zusätzliche Busse auszufällen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat der Richter die Busse nach den

- 27 - Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist, wobei auch die finanzielle Leistungsfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist (BGE 129 IV 21; Donatsch, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 4 zu Art. 106 StGB). 6.1. Die objektive Tatschwere beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage und beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als nicht mehr leicht zu taxieren. Die Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte die boshaften und mutwilli- gen 44 Anrufe tätigte und die Privatklägerin terrorisierte, ist mit ca. eineinviertel Stunden zwar nicht sehr lange. Es sind sehr viel längere Einwirkungen mit dem Telefon vorstellbar. Dennoch stellen die zur Nachtzeit erfolgten Anrufe eine nicht unerhebliche Belästigung der Privatklägerin dar. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Anrufe trotz des bestehenden Kontaktverbots und im Wissen um dasselbe tätigte. Sein Verhalten war egoistisch und perfid. Der geltend gemachte Alkohol- konsum vermag sein Verschulden nicht merklich zu mindern. Das Verschulden erweist sich gerade noch als leicht. 6.2. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der sich aus der nach- folgend aufgeführten Täterkomponente ergebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, erweist sich die von der Vorinstanz für die beiden Übertretun- gen ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– als angemessen und ist daher zu be- stätigen.

7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 7.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er laut seinen Angaben in der Provinzstadt L._____, Türkei, geboren und mit drei Schwestern und sechs Brüdern bei seinen Eltern aufge-

- 28 - wachsen ist. Dort habe er auch während fünf Jahren die Grundschule besucht und abgeschlossen. Anschliessend habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge er nicht. Während 18 Monaten habe er in der Türkei den Militärdienst absolviert. Seine erste Frau, mit welcher er drei Kinder hat, habe er in der Türkei kennengelernt. Sowohl die Kinder als auch die erste Ehefrau würden allesamt heute noch in der Türkei leben. Mit ca. 35 Jah- ren sei er im Jahr 2007 wegen der Privatklägerin in die Schweiz gezogen und ha- be diese am 24. April 2007 geheiratet. Zwei seiner Geschwister lebten ebenfalls in der Schweiz. Er habe keine gemeinsamen Kinder mit der Privatklägerin. Am 25. Januar 2014 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, und seit 6. April 2016 sei er von ihr geschieden. Beruflich sei er vor seiner Verhaftung am 6. April 2015 für rund vier bis fünf Monate als angelernter Pizzaiolo in der Pizzeria "M.____" in N._____ [Ortschaft] tätig gewesen und habe Fr. 2'900.– brutto resp. Fr. 2'600.– netto pro Monat verdient. Zuvor habe er in den Jahren 2009 bis 2015 bei der Transport- und Umzugsfirma O._____ in F._____ als Zügelmann gearbei- tet. Nach seiner ersten Haftentlassung im August 2015 bis zu seiner erneuten In- haftierung am 6. Januar 2016 habe er in P._____, Basel-Land, in einer 1-Zimmer- wohnung gewohnt. Er habe keine Arbeit gefunden und von Sozialhilfe gelebt. Da- neben sei er finanziell von Freunden unterstützt worden. Über Vermögen verfüge er nicht und habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 5'000.–. Er trinke selten Alko- hol und nehme keine Drogen (Urk. 13/1 S. 5 ff.; Urk. 24/15; Urk. 84/12/7; Prot. I S. 21 f., Prot. II S. 8 ff.). 7.2. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. 7.3. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2017 mit einer Vorstrafe verzeichnet (Urk. 89). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wegen mehrfacher Drohung (während der Ehe), we- gen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Pornographie mit einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 800.– Busse bestraft. Die Probezeit betrug 2 Jahre. Der Beschuldigte befand sich damals während 8 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Vorstrafe ist teilweise einschlägig, weshalb

- 29 - sie sich erheblich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der vorerwähnten Probezeit und teil- weise (Nachtragsanklage) während des laufenden Strafverfahrens erneut delin- quierte. 7.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor die wesentlichen Tatvorwürfe. Aus dem Umstand, dass er bezüglich der deliktischen Telefonanrufe vom 24. Dezem- ber 2015 nach anfänglichem Bestreiten, diese im Vorverfahren zwischenzeitlich anerkannt hatte, ergab sich keine Erleichterung des Verfahrens, zumal die Be- weislage aufgrund des Vorliegens der Telefonnummern der verwendeten öffentli- chen Anschlüsse ohnehin erdrückend war. Auch aufrichtige Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich daher keine Strafminderungsgründe. 7.5. Die somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der De- linquenz während laufender Probezeit und teilweise während des laufenden Ver- fahrens verbleibende Straferhöhung wurde durch die Vorderrichter angemessen mit einem halben Jahr Freiheitsstrafe veranschlagt (Urk. 87 S. 43).

8. Somit ist der Beschuldigte mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. Einer Anrechnung von 747 Tagen er-

- 30 - standener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf

1. Angesichts der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von über 3 Jahren kommt ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Gemäss gängiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von ei- nem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb an- gesichts der Höhe der Busse von Fr. 1'000.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen festzulegen ist.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteil- te weitere Straftaten begehen wird, so kann das Gericht auf einen Widerruf ver- zichten und den Verurteilten verwarnen oder stattdessen die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Ein Widerruf hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob auf- grund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand ei- ner Gesamtbetrachtung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 142 f.). 3.1. Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 wurde er wegen Drohung, Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage und Pornografie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verur-

- 31 - teilt. Die genannten Straftaten richteten sich bereits damals gegen die Privatklä- gerin. Die bedingt ausgesprochene Strafe vermochte den Beschuldigten nicht zu beeindrucken. Er delinquierte unmittelbar nach diesem Schuldspruch während laufender Probezeit und in der Folge auch während hängiger Strafuntersuchung unbeirrt weiter zum Nachteil der selben Privatklägerin. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht über ein festes soziales Netz verfügt, welches ihm nach der Haftentlassung dereinst Halt geben könnte. Er befindet sich in keiner festen Be- ziehung, und seine Arbeits- und Einkommenssituation war in der jüngeren Ver- gangenheit ebenfalls instabil (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.). 3.2. Unter all diesen Umständen und angesichts der gesamten Deliktsdyna- mik sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, liesse eine Verlängerung der Probezeit nicht erwarten, er würde sich auch durch die vorliegend auszufällende Freiheitstrafe genügend beeindrucken, um sich inskünftig von der erneuten Ver- übung einschlägiger Delikte abhalten zu lassen. Es liegt vielmehr eine eigentliche Schlechtprognose vor, weshalb sich der Widerruf als unausweichlich erweist und der mit Urteil vom 11. März 2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe zu wi- derrufen ist. VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Im angefochtenen Urteil wurde dem Antrag der Anklagebehörde vor Vor- instanz (Urk. 68 S. 2) Folge geleistet und für die Dauer von 3 Jahren ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot erlassen und für deren Dauer eine Bewährungshilfe ange- ordnet (Urk. 87 S. 46 f., 54). Die Privatklägerin verlangt mit Anschlussberufung die Festsetzung des Beginns des Kontakt– und Rayonverbotes auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug (Urk. 94).

2. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen wird. Durch das Kontakt- und Rayonverbot sollen

- 32 - Menschen insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung ge- schützt werden (Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.). Für die Dauer des Verbots kann das Gericht Bewährungshilfe anord- nen (Art. 67b Abs. 4 StGB). Art. 67b StGB ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und findet somit auf alle Tathandlungen des Beschuldigten Anwendung.

3. Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung sowie der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Wie bei der Legalprognose bereits dargelegt wurde (vorstehend, Erw. V.3. ff.), liegt beim Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose vor. Bei erneuter Kontaktnahme zur Privatklägerin besteht die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen zu deren Nachteil. Die Ausfällung einer unbedingten Freiheits- strafe steht der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Übrigen nicht entgegen (Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

2. Oktober 2015, SB150260, Erw. IV.2.1.2.).

4. Dem Beschuldigten ist somit zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg; sowie sich der Privatklägerin zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes aufzuhal- ten. Die genannten Anordnungen sind unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände für die Dauer von 3 Jahren auszusprechen. Sodann ist für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbotes eine Bewährungshilfe gemäss Art. 67b Abs. 4 StGB anzuordnen.

5. Bezüglich des Beginns des Kontakt- und Rayonverbots legt Art. 67c Abs. 1 StGB fest, dass das Verbot am Tag wirksam wird, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dem Antrag der Privatklägerin den Beginn des Verbots auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug festzusetzen, kann daher nicht entsprochen werden. Im Übrigen wäre die Privatklägerin dies- falls während der Dauer des Freiheitsentzuges des Beschuldigten allfälligen von diesem veranlassten Kontaktaufnahmen durch Dritte schutzlos ausgesetzt. So- weit die Privatklägerin befürchtet, das dreijährige Verbot würde noch während des Freiheitsentzugs des Beschuldigten ablaufen und somit nach seiner Entlassung

- 33 - nicht mehr gelten (Urk. 94 S. 2), ist sie auf Art. 67c Abs. 2 StGB hinzuweisen, wo- nach die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehen- den Massnahme nicht auf die Dauer des Verbots anzurechnen ist. VIII. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin hat sich mit Eingabe ihrer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung vom 14. Mai 2015 ordnungsgemäss konstituiert (Art. 118 StPO; Urk. 22/1) und beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der vorinstanzlich fest- gesetzten Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– (Urk. 87 S. 47 ff., 54) auf min- destens die bereits vor Vorinstanz verlangten Fr. 35'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. April 2015 (Urk. 69 S. 3; Urk. 94). An der Berufungsverhandlung redu- zierte die Privatklägerin ihr Genugtuungsbegehren auf Fr. 20'000.– (Urk. 103 S. 1, Prot. II S. 7 f.).

2. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche bei einer Vergewaltigung nach Art. 49 OR wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 87 S. 48 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Mit seiner Tat hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die der Privatkläge- rin zugefügte seelische Unbill kann nicht auf andere Weise als durch die Entrich- tung einer Geldsumme abgegolten werden. 3.1. Laut Arztbericht vom 19. September 2016 und den Austrittsberichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Oktober 2015 und 23. Mai 2016 litt die Privatklägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psycho- tische Symptome, vor dem Hintergrund aktueller Gewalterfahrung (Urk. 70/1 f.; Urk. 70/4). Dem Arztbericht vom 19. September 2016 ist aber ebenso zu entneh- men, dass sie bereits seit 1982 unter depressiven Episoden litt. Die Beschwerden würden aus Sicht der Privatklägerin auch mit den gewaltvollen Beziehungen in ih-

- 34 - rer Vergangenheit zusammenhängen, insbesondere den Gewalttätigkeiten ihrer Mutter und ihres ersten Ehemannes (Urk. 70/1). Seit der Vergewaltigung hätten im Rahmen der depressiven Symptomatik insbesondere starke Schlafstörungen sowie Ängste, die Wohnung zu verlassen, im Vordergrund gestanden. Als der Be- schuldigte (zwischenzeitlich) aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, sei es bei der Privatklägerin zu einer suizidalen Krise gekommen, welche eine fürsorgerische Unterbringung erfordert habe. Bei ihr liege eine schwere Traumati- sierung vor, welche die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstö- rung jedoch nicht erfüllen würden (Urk. 70/4). 3.2. Gestützt auf die vorhandenen Arztbefunde kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass mit diesen nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass sämtliche Beschwerden der Privatklägerin ausschliesslich auf die erlittene Vergewaltigung zurückzuführen sind, zumal sie bereits über vorbestehende langjährige psychi- sche Leiden verfügte. Unter diesen Umständen können die Gebrechen der Privat- klägerin nicht uneingeschränkt den Folgen der Tat des Beschuldigten zugeordnet werden, auch wenn die erlittene Vergewaltigung einen gravierenden Vorfall und Eingriff in ihre Persönlichkeit darstellt. Die ursprünglich verlangte Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– erscheint deshalb als zu hoch. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin, der konkreten Tatumstände und des Tatverschuldens (vorstehend, Erw. V.3.1. ff.) ist mit den Vorderrichtern von der seitens der Lehre und Rechtsprechung entwickelten "Basisgenugtuung" von Fr. 10'000.– auszugehen. Genugtuungserhöhend fallen die gesamten Be- gleitumstände und Vorfälle im Zeitraum vom 11. März 2015 bis 5. April 2015 ins Gewicht. Es ist angesichts dieser der Vergewaltigung vorangehenden Belästigun- gen von einer besonderen Verletzlichkeit der Privatklägerin auszugehen, welche dem Beschuldigten durchaus bekannt war. Insgesamt erweisen sich somit Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. April 2015 angesichts der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten als Genugtuung angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 35 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

11. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen), 10 - 12 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- 36 - − der Drohung im Sinne von Art.180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 747 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 1'000.– Busse.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2015 bedingt aus- gefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 8 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, wird vollzogen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg; sowie sich der Privatklägerin zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes aufzuhalten. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'710.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft,

- 37 - werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel, einmal in die Akten Prozess Nr. GG140072 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

- 38 -

11. Rechtsmittel: gen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Neukom