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SB170132

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2017-09-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

18. März 2016 um ca. 5.10 Uhr den Personenwagen "Opel Astra" ZH … auf der B._____-Strasse und der C._____-Strasse in D._____ in Fahrtrichtung D._____ Zentrum gelenkt. Dabei seien die Seitenscheibe der Beifahrerseite, beide hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt ge- wesen. Die Frontscheibe habe einzig ein ca. 15 cm x 30 cm grosses Guckloch gehabt. Dadurch sei die Sicht des Beschuldigten auf die Geschehnisse im Strassenverkehr stark eingeschränkt bzw. vollkommen verdeckt gewesen, womit das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht den Strassenverkehrsregeln entsprochen

- 6 - habe. Der Beschuldigte habe eine erhöht abstrakte Unfallgefahr geschaffen, was er durch sein Handeln, indem er lediglich ein Guckloch freigekratzt habe, zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 2; auch Urk. 20 S. 3 f.). 4.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 4-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ zutreffend zusammen (Urk. 20 S. 8-10). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte mehrfach, dass er mit einem Garagenauto keinen Unfall riskieren würde, da er sich einen daraus resultierenden Schaden nicht leisten könne (Urk. 47 S. 5, S. 8). Er habe sein Auto mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug gereinigt, das im Kofferraum des Garagenautos verstaut gewesen sei (Urk. 47 S. 5 f., S. 9). Er habe rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren und sehen müssen, was hinter ihm gewesen sei (Urk. 47 S. 5). Der Polizeibeamte E._____, der ihn angezeigt und einvernommen habe, habe ihm gegenüber eine feindselige Haltung gehabt (Urk. 47 S. 6). Er ha- be sich unsachlich verhalten und habe irgendwie ein Problem mit Ausländern (Urk. 47 S. 9). Wenn der Polizeibeamte E._____ ihn gestoppt hätte, hätte er ein Foto machen können und hätte jetzt einen Beweis. Da er ihn aber erst sechs Stunden später angerufen habe, könne er sich nun nicht richtig verteidigen (Urk. 47 S. 7). Er habe ausserdem zwei Indizien vorzuweisen, einerseits das Arzt- zeugnis, das belege, dass seine Nase bei einem Luftzug laufe und brenne und andererseits die von ihm gegen den Polizeibeamten E._____ eingereichte Auf- sichtsbeschwerde (Urk. 47 S. 7, S. 8). 4.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 20 S. 10). Seine Aussagen sind aber nicht deswegen mit (besonderer) Vorsicht zu würdigen, son-

- 7 - dern primär entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person, hier dem Zeugen E._____ (vgl. Urk. 3/1), Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung richtig aus- führte (Prot. II S. 8, Urk. 47 S. 8). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeu- tender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen E._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 4.6. Es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist Folgendes: 4.6.1. Der Beschuldigte machte geltend, er könne doch mit einem Ersatzwagen aus der Garage keinen Unfall riskieren, da er dann den Schaden bezahlen müss- te. Die Scheiben seien nicht vereist gewesen (Urk. 2/2 S. 4 Fragen 11, 15 und 23, Urk. 47 S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, nur schon, weil er rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren müsse, müsse er hinten hinaus schauen können (Urk. 2/2 S. 3 Frage 17 und S. 5 Frage 31; Urk. 13 S. 3, Urk. 47 S. 5). Diese Argumente sprechen keineswegs zwingend für unvereiste oder freigekratzte Autoscheiben. Nachdem sich der Beschuldigte nicht daran erinnert, am fraglichen Morgen noch andere Verkehrsteilnehmer auf der B._____-Strasse wahrgenommen zu haben (Urk. 2/2 S. 3 Frage 18) und auf der B._____-Strasse als 30-er Zone gemäss sei- ner Aussage zudem normales Licht herrschte, kann er bei den gegebenen Platz- verhältnissen mit dem vorgelagerten Trottoir (vgl. Urk. 2/6) und nach Verschaffen eines Überblicks über die damalige Verkehrssituation das rasch ausgeführte Rückwärtsmanöver ohne weiteres auch "blind", d.h. mit vereisten Scheiben vor-

- 8 - genommen haben. Dass die B._____-Strasse beleuchtet war, sehr wenig Verkehr herrschte und die Sicht trotz leichtem Nebel gut war, bestätigte im Übrigen auch der Zeuge E._____ (Urk. 3/1 S. 4 Fragen 20-22). 4.6.2. In sich widersprüchlich ist die Aussage des Beschuldigten, er habe den Zeugen nicht wahrgenommen und ihm den Vortritt gegeben (Urk. 13 S. 3). 4.6.3. Der Beschuldigte kritisiert das Verhalten des Zeugen mehrfach. Diese Un- terstellungen und Gegenattacken gegenüber dem Zeugen stellen Lügensignale dar, welche die Glaubhaftigkeit des Standpunkts des Beschuldigten schwächen. Dazu Folgendes: 4.6.3.1. Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge habe ihn dargestellt wie ei- nen Betrunkenen, der im Dunkeln fahre (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22), so trifft das nicht zu. Vielmehr hat der Zeuge lediglich seine präzise Beobachtung zu Protokoll ge- geben und entsprechend skizziert. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht gerade fuhr, sondern sich abwechselnd zwischen der Fahrbahnmitte und dem rechten Rand nahe dem Trottoir bewegte und damit innerhalb der ihm zustehen- den Fahrbahnhälfte Schlangenlinie fuhr (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 3-5 und Urk. 3/4). Eine solche Fahrweise spricht ebenfalls für eine massiv eingeschränkte Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn und ist nicht weiter verwunderlich. 4.6.3.2. Weiter führt der Beschuldigte ins Feld, der Zeuge hätte ihn auf der Stelle stoppen müssen, wenn es so gewesen wäre (Urk. 2/2 Frage 31, Urk. 47 S. 7) bzw. er hätte ja direkt eine Meldung bei der Polizei machen müssen, damit die kommen und ihn, den Beschuldigten, stoppen (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22). Dem ist zu entgegnen, dass sich der Zeuge lediglich mit dem Fahrrad auf dem Arbeitsweg befand, keine Polizeiuniform trug und damit für den Beschuldigten nicht als Poli- zist erkennbar gewesen wäre, nicht mit Funk ausgerüstet war und nicht gesehen hat, wo das Fahrzeug im Anschluss an die ca. 400 m lange gerade Strecke und die kurvige Einmündung in die F._____-Strasse hingefahren ist (Urk. 3/1 S. 5-7; Urk. 3/4; auch Urk. 1 S. 3). Unter diesen vom Zeugen detailliert und plausibel ge- schilderten Umständen (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und in Anbetracht der aktenkundigen damaligen Witterungsverhältnisse ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeuge

- 9 - den Beschuldigten "erst" ca. sechs Stunden später kontaktierte, musste er doch zunächst aufgrund des sich gemerkten Nummernschildes die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse des Fahrzeuges ausfindig machen und den möglichen Lenker eruieren (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8 f.). Da es sich ausserdem unbestrittenermassen um ein Garagenauto handelte, musste der Polizeibeamte hierfür zuerst bei der entsprechenden Garage – unter Berücksichtigung der Öffnungszeit derselben – herausfinden, wem dieses Auto ausgeliehen wurde. Erst danach konnte er den Beschuldigten kontaktieren. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er an die- sem Morgen noch andere Aufgaben in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter zu erle- digen hatte. Bei der gegebenen Situation geht auch die Kritik des Beschuldigten fehl, der Zeuge habe es unterlassen, beispielsweise durch Handzeichen einen Kontakt mit ihm als Fahrer herzustellen (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7). Ferner ist nachvollziehbar, dass der Zeuge in der konkreten Situation und der Dynamik des Geschehens vor Ort keine Fotografien anfertigen konnte, zumal er keine GoPro am Helm hatte. 4.6.3.3. Die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge habe gesehen, dass die Fahrerscheibe geputzt und sauber gewesen sei und er habe nur angenommen, dass sie nach unten gekurbelt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7), ist eben- falls nicht stichhaltig. Aufgrund der Fahrstrecke des Zeugen, des nahen ersten Kontaktes mit dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug bei der Einmündung der B._____-Strasse in die C._____-Strasse, wobei der Zeuge langsam in Rich- tung Zentrum D._____ am stillstehenden grauen Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifuhr, und der zutreffenden Feststellung, dass eine männliche Person am Steuer sass (Urk. 3/1 S. 3 und 5), ist nicht zweifelhaft, dass die Fahrerscheibe entsprechend der Beschreibung des Zeugen ganz heruntergelassen war. Diese Beobachtung wird noch bestärkt durch den Umstand, dass der Zeuge über die komplett vereiste (mit Reif bedeckte) hintere Seitenscheibe und das fahrerseits auf der Frontscheibe nur kleine freigekratzte Loch staunte, daher verständlicher- weise mit seinem geschulten Auge besonders genau hinschaute, die vollständig gesenkte Fahrerscheibe klar erkannte und die dahinter sitzende Person wie er- wähnt richtig als (ihm unbekannten) Mann identifizierte, weshalb er sich entspre-

- 10 - chend seiner konstanten Schilderung sicher war und nicht getäuscht haben kann (Urk. 3/1 S. 3, 5 und 7; Urk. 1 S. 2). 4.6.3.4. Als durch nichts belegte Unterstellung zu bezeichnen ist die geäusserte Annahme des Beschuldigten, der Zeuge sei verärgert gewesen, verfolge ein per- sönliches Interesse an der Sache, habe etwas Persönliches gegen ihn und gar eine ausgewiesene ausländerfeindliche Grundhaltung (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 22 S. 3 f., Urk. 47 S. 9). Der Zeuge nahm Ermittlungen – das Eruieren des Fahr- zeughalters – auf, bevor er wissen konnte, dass es sich beim Fahrer des von ihm beobachteten Autos um eine Person mit ausländischen Wurzeln handelte. Er übte seine Tätigkeit als Polizist korrekt aus, indem er den Beschuldigten wenig später telefonisch kontaktierte, mit ihm einen Termin vereinbarte und ihn noch gleichen- tags auf dem Polizeiposten kurz mündlich befragte, ihn dann noch schriftlich vor- lud und schliesslich einen Polizeirapport erstellte. 4.6.3.5. Die Berufung auf seine per E-Mail vom 18. März 2016 an die Stadtpolizei …-D._____ gerichtete Aufsichtsbeschwerde (Urk. 2/4 und Urk. 24/4) hilft dem Be- schuldigten nicht weiter. Insbesondere war es dem Zeugen als befragendem Poli- zisten unbenommen, dem Beschuldigten im Sinne von Vergleichsbeispielen aus- gedruckte Fotos aus dem Internet mit Fahrzeuglenkern vorzuhalten, welche mit ungenügend freigekratzten Autoscheiben unterwegs waren (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 4/1 S. 3). Ebenso durfte die Vorinstanz darauf Bezug nehmen. Die Behauptung des Beschuldigten, damit wolle die Vorinstanz den Eindruck erwecken, die Fotoauf- nahme stamme vom Auto des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2), ist nicht zu hören. Die fraglichen Bilder aus dem Internet sind ausdrücklich deklariert als in etwa der vom Zeugen festgestellten Situation entsprechend (Urk. 4/1 S. 3). Das vom Zeugen wahrgenommene "Guckloch" wird von diesem in der Einvernahme umschrieben (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 3) und im Ausmass ergänzend mit den Händen optisch gezeigt (Urk. 3/3). 4.6.3.6. Dass der Zeuge dem Beschuldigten bei der mündlichen Befragung am Ereignistag indirekt Drogenhandel vorgeworfen bzw. diesen implizit als Drogen- dealer taxiert haben soll, weil er frühmorgens unterwegs war (Urk. 2/4 = Urk. 24/4; Urk. 13 S. 3; Urk. 22 S. 2 und 4), wird vom Zeugen ausdrücklich bestritten

- 11 - (Urk. 3/1 S. 7). Die Folgerung des Beschuldigten, dass die in Einvernahmen von Fahrzeugführern regelmässig gestellte Frage, woher ein Automobilist kam und wohin er zu fahren beabsichtigte (vgl. z.B. Urk. 2/1 S. 2 Frage 17), eine derartige Anschuldigung mitenthalte, ist als haltlos zu bezeichnen. Im Übrigen handelt es sich bei der aktenkundigen Aufsichtsbeschwerde um eine reine Parteibehaup- tung, die sich als wenig beweiskräftig erweist und letztlich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Urk. 22 S. 2 f.). 4.6.4. Schliesslich ist auch die Behauptung des Beschuldigten, gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 24. August 2016 (Urk. 5/3) sei erstellt, dass die Zeugenaussage bezüglich des geöffneten Fensters nicht der Realität entsprechen könne (Urk. 22 S. 4), zu verwerfen. Der Arzt bescheinigt darin ledig- lich, dass er den Beschuldigten seit 2012 gelegentlich wegen Rhinitis (Schnupfen) mit Adenoidschwellung (Schwellung des Drüsengewebes im Rachen, Rachen- polypen) und Schwellung der Tonsillen (vergrösserte Mandeln) sowie rezidi- vierend Cerumen obturans (Ohrschmalzpfropf) behandelt, dass ein einfacher Luftzug, z.B. Fahrtwind in einem Fahrzeug, zur Auslösung des Nasenlaufens füh- ren kann und dass er dem Beschuldigten dagegen Cortinasal 100 zur Anwendung bei Bedarf verschrieben hat. Selbst ausgehend von einer erhöhten Empfindlich- keit des Beschuldigten betreffend Schnupfen samt schmerzhafter Schwellungen des Drüsengewebes im Rachen besagt der Arztbericht nichts darüber, dass der Beschuldigte beim vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht – umstände- halber – mit geöffnetem Fahrerfenster unterwegs war. Der Bericht von Dr. med. G._____ ist jedenfalls nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der detaillierten, nachvollziehbaren und in allen Teilen plausiblen Zeugenaussage des den einge- klagten Vorfall beobachtenden Polizisten zu wecken. 4.6.5. Manche Aussagen des Beschuldigten wirken schliesslich stereotyp – etwa seine Verneinungen mit "nie" oder "unmöglich" (Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 13 S. 6) –, oder etwas übersteigert wie der Hinweis, Luftzüge würden ihm "sehr grosse Schmerzen" bereiten (Urk. 2/5 S. 2), was die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zusätzlich einschränkt.

- 12 - 4.7. Demnach ist mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ abzustellen. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat mehrheitlich eine korrekte rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 20 S. 13-17), welche vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht richtig ist jedoch die Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf den Gefähr- dungsgrad (dazu nachstehend Ziff. 5.2.). Im Übrigen stützte das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2009 einen vorinstanzlichen Entscheid, welcher das Fahren mit einem Auto mit einem 15 cm mal 25 cm grossen Guckloch in der Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008). 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Führen eines Fahrzeuges, bei welchem die Frontscheibe bis auf ein freigekratztes Guck- loch vereist war und – abgesehen von der heruntergelassenen Fahrerscheibe – die übrigen Scheiben ebenfalls vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt waren, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führte und damit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 VRV als grundlegende Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzte. Seine Sicht auf die Fahrbahn war dadurch stark behindert und er konnte dem Verkehrsgeschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Zudem herrschte angesichts der frühen Stunde auch noch Dunkelheit. Der morgendliche Berufsverkehr hatte jedoch noch nicht eingesetzt und es waren nur sehr wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Der Zeuge E._____ bremste ge- mäss seinen Aussagen sicherheitshalber ab, bevor er beim Fahrzeug des Be- schuldigten war und fuhr dann langsam an diesem vorbei. Danach wurde der Zeuge, der beinahe still stand, vom Fahrzeug des Beschuldigten überholt (Urk. 3/1 S. 3, S. 4 f., Urk. 3/4). Demnach kann entgegen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 15) nicht von einer konkreten Gefährdung des Zeugen E._____ ausgegangen werden. Eine solche wäre im Übrigen vom Anklagesachverhalt gar nicht umfasst (Urk. 9). Hingegen führt die vom Beschuldigten in Richtung Zentrum D._____ be- fahrene Innerorts-Strasse durch dicht besiedeltes Gebiet und weist einige Ein-

- 13 - mündungen auf, so dass jederzeit mit weiteren Fahrzeuglenkern oder Fuss- gängern zu rechnen war, so dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen ist. Der Beschuldigte war sich der vereisten Scheiben und der mangelnden Sicht auf die Fahrbahn bewusst (Urk. 20 S. 16), womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. 5.3. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 20 S. 17 f.). Es ist zu präzisieren, dass sich der Strafrahmen vorliegend neben Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auch auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erstreckt (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.2. Es kann weiter auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Tat- und Täterkomponente sowie zur Verschuldensbewertung verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldig- te Jurist ist und zu 70% im Asylzentrum in H._____ und I._____ arbeitet und aus- serdem an einer Dissertation schreibt (Urk. 47 S. 2). Er verdient monatlich ca. Fr. 3'000.-- netto und seine Frau monatlich um die Fr. 4'000.--. Der Beschul- digte hat weder Vermögen noch Schulden. Der verheiratete Beschuldigte hat zwei Kinder im Alter von knapp zwei und sieben Jahren (Urk. 47 S. 2). 6.3. Mit der Vorinstanz erscheint in Berücksichtigung aller massgebenden Straf- zumessungsgründe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- ange- messen. 6.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafvollzug der Geldstrafe sind zu- treffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

- 14 - 6.5. Weiter ist mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen (Urk. 20 S. 19 f.). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 u. 6) zu bestätigen. 7.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und einer Busse von Fr. 300.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 15 -

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann diesem entnom- men werden (Urk. 18 = Urk. 20 S. 3).

E. 1.2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen (Urk. 20 S. 22 f.).

E. 1.3 Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung Berufung an (Prot. I S. 4). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. März 2017 zugestellt (Urk. 19/2).

E. 1.4 Die Berufungserklärung folgte am 12. April 2017 (Poststempel) zwar fristge- recht, aber von der bevollmächtigten Ehefrau des Beschuldigten unterzeichnet

- 4 - (Urk. 22 u. 23). Da diese jedoch nicht über die rechtlichen Voraussetzungen ver- fügte, um den Beschuldigten vor Gericht zu verteidigen, setzte die Verfahrens- leitung dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. April 2017 Frist an, um die Be- rufungserklärung eigenhändig zu unterzeichnen (Urk. 25).

E. 1.5 Der Beschuldigte stellte dann am 27. April 2017 (Poststempel) ein Gesuch um Fristerstreckung, um einen Verteidiger finden zu können, der die Berufungs- erklärung schreibe (Urk. 27).

E. 1.6 Die Verfahrensleitung hielt in der Verfügung vom 2. Mai 2017 fest, dass die 20-tägige Berufungserklärungsfrist nicht erstreckt werden könne, weshalb dem Beschuldigten keine Frist angesetzt werde, um eine neue Berufungserklärung zu verfassen bzw. durch einen neuen Verteidiger verfassen zu lassen. Sie gewährte dem Beschuldigten schliesslich eine (Nach-)Frist von 5 Tagen, um die Berufungs- erklärung eigenhändig zu unterzeichnen (Urk. 29).

E. 1.7 Der Beschuldigte reichte die von ihm unterzeichnete Berufungserklärung mit Schreiben vom 10. Mai 2017 innert Frist ein (Urk. 31, Urk. 33).

E. 1.8 Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung mit Verfügung vom

15. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft zu (Urk. 34).

E. 1.9 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36).

E. 1.10 Am 26. Juni 2017 wurde auf den 4. September 2017 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 38). Der Beschuldigte stellte am 5. Juli 2017 ein Verschie- bungsgesuch (Urk. 40), welchem stattgegeben wurde (Urk. 42). Am 20. Juli 2017 wurde auf den 21. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen.

E. 1.11 Der Beschuldigte erschien am 21. September 2017 zur Berufungsver- handlung (Prot. II S. 6).

- 5 -

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 33 S. 1). Es ist deshalb keine Dispositiv-Ziffer des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).

E. 3 Prozessuales Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 1.2; 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

18. März 2016 um ca. 5.10 Uhr den Personenwagen "Opel Astra" ZH … auf der B._____-Strasse und der C._____-Strasse in D._____ in Fahrtrichtung D._____ Zentrum gelenkt. Dabei seien die Seitenscheibe der Beifahrerseite, beide hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt ge- wesen. Die Frontscheibe habe einzig ein ca. 15 cm x 30 cm grosses Guckloch gehabt. Dadurch sei die Sicht des Beschuldigten auf die Geschehnisse im Strassenverkehr stark eingeschränkt bzw. vollkommen verdeckt gewesen, womit das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht den Strassenverkehrsregeln entsprochen

- 6 - habe. Der Beschuldigte habe eine erhöht abstrakte Unfallgefahr geschaffen, was er durch sein Handeln, indem er lediglich ein Guckloch freigekratzt habe, zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 2; auch Urk. 20 S. 3 f.).

E. 4.2 Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 4-8; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ zutreffend zusammen (Urk. 20 S. 8-10). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte mehrfach, dass er mit einem Garagenauto keinen Unfall riskieren würde, da er sich einen daraus resultierenden Schaden nicht leisten könne (Urk. 47 S. 5, S. 8). Er habe sein Auto mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug gereinigt, das im Kofferraum des Garagenautos verstaut gewesen sei (Urk. 47 S. 5 f., S. 9). Er habe rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren und sehen müssen, was hinter ihm gewesen sei (Urk. 47 S. 5). Der Polizeibeamte E._____, der ihn angezeigt und einvernommen habe, habe ihm gegenüber eine feindselige Haltung gehabt (Urk. 47 S. 6). Er ha- be sich unsachlich verhalten und habe irgendwie ein Problem mit Ausländern (Urk. 47 S. 9). Wenn der Polizeibeamte E._____ ihn gestoppt hätte, hätte er ein Foto machen können und hätte jetzt einen Beweis. Da er ihn aber erst sechs Stunden später angerufen habe, könne er sich nun nicht richtig verteidigen (Urk. 47 S. 7). Er habe ausserdem zwei Indizien vorzuweisen, einerseits das Arzt- zeugnis, das belege, dass seine Nase bei einem Luftzug laufe und brenne und andererseits die von ihm gegen den Polizeibeamten E._____ eingereichte Auf- sichtsbeschwerde (Urk. 47 S. 7, S. 8).

E. 4.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 20 S. 10). Seine Aussagen sind aber nicht deswegen mit (besonderer) Vorsicht zu würdigen, son-

- 7 - dern primär entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person, hier dem Zeugen E._____ (vgl. Urk. 3/1), Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung richtig aus- führte (Prot. II S. 8, Urk. 47 S. 8). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeu- tender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen E._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

E. 4.6 Es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist Folgendes:

E. 4.6.1 Der Beschuldigte machte geltend, er könne doch mit einem Ersatzwagen aus der Garage keinen Unfall riskieren, da er dann den Schaden bezahlen müss- te. Die Scheiben seien nicht vereist gewesen (Urk. 2/2 S. 4 Fragen 11, 15 und 23, Urk. 47 S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, nur schon, weil er rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren müsse, müsse er hinten hinaus schauen können (Urk. 2/2 S. 3 Frage 17 und S. 5 Frage 31; Urk. 13 S. 3, Urk. 47 S. 5). Diese Argumente sprechen keineswegs zwingend für unvereiste oder freigekratzte Autoscheiben. Nachdem sich der Beschuldigte nicht daran erinnert, am fraglichen Morgen noch andere Verkehrsteilnehmer auf der B._____-Strasse wahrgenommen zu haben (Urk. 2/2 S. 3 Frage 18) und auf der B._____-Strasse als 30-er Zone gemäss sei- ner Aussage zudem normales Licht herrschte, kann er bei den gegebenen Platz- verhältnissen mit dem vorgelagerten Trottoir (vgl. Urk. 2/6) und nach Verschaffen eines Überblicks über die damalige Verkehrssituation das rasch ausgeführte Rückwärtsmanöver ohne weiteres auch "blind", d.h. mit vereisten Scheiben vor-

- 8 - genommen haben. Dass die B._____-Strasse beleuchtet war, sehr wenig Verkehr herrschte und die Sicht trotz leichtem Nebel gut war, bestätigte im Übrigen auch der Zeuge E._____ (Urk. 3/1 S. 4 Fragen 20-22).

E. 4.6.2 In sich widersprüchlich ist die Aussage des Beschuldigten, er habe den Zeugen nicht wahrgenommen und ihm den Vortritt gegeben (Urk. 13 S. 3).

E. 4.6.3 Der Beschuldigte kritisiert das Verhalten des Zeugen mehrfach. Diese Un- terstellungen und Gegenattacken gegenüber dem Zeugen stellen Lügensignale dar, welche die Glaubhaftigkeit des Standpunkts des Beschuldigten schwächen. Dazu Folgendes:

E. 4.6.3.1 Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge habe ihn dargestellt wie ei- nen Betrunkenen, der im Dunkeln fahre (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22), so trifft das nicht zu. Vielmehr hat der Zeuge lediglich seine präzise Beobachtung zu Protokoll ge- geben und entsprechend skizziert. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht gerade fuhr, sondern sich abwechselnd zwischen der Fahrbahnmitte und dem rechten Rand nahe dem Trottoir bewegte und damit innerhalb der ihm zustehen- den Fahrbahnhälfte Schlangenlinie fuhr (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 3-5 und Urk. 3/4). Eine solche Fahrweise spricht ebenfalls für eine massiv eingeschränkte Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn und ist nicht weiter verwunderlich.

E. 4.6.3.2 Weiter führt der Beschuldigte ins Feld, der Zeuge hätte ihn auf der Stelle stoppen müssen, wenn es so gewesen wäre (Urk. 2/2 Frage 31, Urk. 47 S. 7) bzw. er hätte ja direkt eine Meldung bei der Polizei machen müssen, damit die kommen und ihn, den Beschuldigten, stoppen (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22). Dem ist zu entgegnen, dass sich der Zeuge lediglich mit dem Fahrrad auf dem Arbeitsweg befand, keine Polizeiuniform trug und damit für den Beschuldigten nicht als Poli- zist erkennbar gewesen wäre, nicht mit Funk ausgerüstet war und nicht gesehen hat, wo das Fahrzeug im Anschluss an die ca. 400 m lange gerade Strecke und die kurvige Einmündung in die F._____-Strasse hingefahren ist (Urk. 3/1 S. 5-7; Urk. 3/4; auch Urk. 1 S. 3). Unter diesen vom Zeugen detailliert und plausibel ge- schilderten Umständen (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und in Anbetracht der aktenkundigen damaligen Witterungsverhältnisse ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeuge

- 9 - den Beschuldigten "erst" ca. sechs Stunden später kontaktierte, musste er doch zunächst aufgrund des sich gemerkten Nummernschildes die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse des Fahrzeuges ausfindig machen und den möglichen Lenker eruieren (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8 f.). Da es sich ausserdem unbestrittenermassen um ein Garagenauto handelte, musste der Polizeibeamte hierfür zuerst bei der entsprechenden Garage – unter Berücksichtigung der Öffnungszeit derselben – herausfinden, wem dieses Auto ausgeliehen wurde. Erst danach konnte er den Beschuldigten kontaktieren. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er an die- sem Morgen noch andere Aufgaben in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter zu erle- digen hatte. Bei der gegebenen Situation geht auch die Kritik des Beschuldigten fehl, der Zeuge habe es unterlassen, beispielsweise durch Handzeichen einen Kontakt mit ihm als Fahrer herzustellen (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7). Ferner ist nachvollziehbar, dass der Zeuge in der konkreten Situation und der Dynamik des Geschehens vor Ort keine Fotografien anfertigen konnte, zumal er keine GoPro am Helm hatte.

E. 4.6.3.3 Die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge habe gesehen, dass die Fahrerscheibe geputzt und sauber gewesen sei und er habe nur angenommen, dass sie nach unten gekurbelt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7), ist eben- falls nicht stichhaltig. Aufgrund der Fahrstrecke des Zeugen, des nahen ersten Kontaktes mit dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug bei der Einmündung der B._____-Strasse in die C._____-Strasse, wobei der Zeuge langsam in Rich- tung Zentrum D._____ am stillstehenden grauen Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifuhr, und der zutreffenden Feststellung, dass eine männliche Person am Steuer sass (Urk. 3/1 S. 3 und 5), ist nicht zweifelhaft, dass die Fahrerscheibe entsprechend der Beschreibung des Zeugen ganz heruntergelassen war. Diese Beobachtung wird noch bestärkt durch den Umstand, dass der Zeuge über die komplett vereiste (mit Reif bedeckte) hintere Seitenscheibe und das fahrerseits auf der Frontscheibe nur kleine freigekratzte Loch staunte, daher verständlicher- weise mit seinem geschulten Auge besonders genau hinschaute, die vollständig gesenkte Fahrerscheibe klar erkannte und die dahinter sitzende Person wie er- wähnt richtig als (ihm unbekannten) Mann identifizierte, weshalb er sich entspre-

- 10 - chend seiner konstanten Schilderung sicher war und nicht getäuscht haben kann (Urk. 3/1 S. 3, 5 und 7; Urk. 1 S. 2).

E. 4.6.3.4 Als durch nichts belegte Unterstellung zu bezeichnen ist die geäusserte Annahme des Beschuldigten, der Zeuge sei verärgert gewesen, verfolge ein per- sönliches Interesse an der Sache, habe etwas Persönliches gegen ihn und gar eine ausgewiesene ausländerfeindliche Grundhaltung (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 22 S. 3 f., Urk. 47 S. 9). Der Zeuge nahm Ermittlungen – das Eruieren des Fahr- zeughalters – auf, bevor er wissen konnte, dass es sich beim Fahrer des von ihm beobachteten Autos um eine Person mit ausländischen Wurzeln handelte. Er übte seine Tätigkeit als Polizist korrekt aus, indem er den Beschuldigten wenig später telefonisch kontaktierte, mit ihm einen Termin vereinbarte und ihn noch gleichen- tags auf dem Polizeiposten kurz mündlich befragte, ihn dann noch schriftlich vor- lud und schliesslich einen Polizeirapport erstellte.

E. 4.6.3.5 Die Berufung auf seine per E-Mail vom 18. März 2016 an die Stadtpolizei …-D._____ gerichtete Aufsichtsbeschwerde (Urk. 2/4 und Urk. 24/4) hilft dem Be- schuldigten nicht weiter. Insbesondere war es dem Zeugen als befragendem Poli- zisten unbenommen, dem Beschuldigten im Sinne von Vergleichsbeispielen aus- gedruckte Fotos aus dem Internet mit Fahrzeuglenkern vorzuhalten, welche mit ungenügend freigekratzten Autoscheiben unterwegs waren (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 4/1 S. 3). Ebenso durfte die Vorinstanz darauf Bezug nehmen. Die Behauptung des Beschuldigten, damit wolle die Vorinstanz den Eindruck erwecken, die Fotoauf- nahme stamme vom Auto des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2), ist nicht zu hören. Die fraglichen Bilder aus dem Internet sind ausdrücklich deklariert als in etwa der vom Zeugen festgestellten Situation entsprechend (Urk. 4/1 S. 3). Das vom Zeugen wahrgenommene "Guckloch" wird von diesem in der Einvernahme umschrieben (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 3) und im Ausmass ergänzend mit den Händen optisch gezeigt (Urk. 3/3).

E. 4.6.3.6 Dass der Zeuge dem Beschuldigten bei der mündlichen Befragung am Ereignistag indirekt Drogenhandel vorgeworfen bzw. diesen implizit als Drogen- dealer taxiert haben soll, weil er frühmorgens unterwegs war (Urk. 2/4 = Urk. 24/4; Urk. 13 S. 3; Urk. 22 S. 2 und 4), wird vom Zeugen ausdrücklich bestritten

- 11 - (Urk. 3/1 S. 7). Die Folgerung des Beschuldigten, dass die in Einvernahmen von Fahrzeugführern regelmässig gestellte Frage, woher ein Automobilist kam und wohin er zu fahren beabsichtigte (vgl. z.B. Urk. 2/1 S. 2 Frage 17), eine derartige Anschuldigung mitenthalte, ist als haltlos zu bezeichnen. Im Übrigen handelt es sich bei der aktenkundigen Aufsichtsbeschwerde um eine reine Parteibehaup- tung, die sich als wenig beweiskräftig erweist und letztlich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Urk. 22 S. 2 f.).

E. 4.6.4 Schliesslich ist auch die Behauptung des Beschuldigten, gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 24. August 2016 (Urk. 5/3) sei erstellt, dass die Zeugenaussage bezüglich des geöffneten Fensters nicht der Realität entsprechen könne (Urk. 22 S. 4), zu verwerfen. Der Arzt bescheinigt darin ledig- lich, dass er den Beschuldigten seit 2012 gelegentlich wegen Rhinitis (Schnupfen) mit Adenoidschwellung (Schwellung des Drüsengewebes im Rachen, Rachen- polypen) und Schwellung der Tonsillen (vergrösserte Mandeln) sowie rezidi- vierend Cerumen obturans (Ohrschmalzpfropf) behandelt, dass ein einfacher Luftzug, z.B. Fahrtwind in einem Fahrzeug, zur Auslösung des Nasenlaufens füh- ren kann und dass er dem Beschuldigten dagegen Cortinasal 100 zur Anwendung bei Bedarf verschrieben hat. Selbst ausgehend von einer erhöhten Empfindlich- keit des Beschuldigten betreffend Schnupfen samt schmerzhafter Schwellungen des Drüsengewebes im Rachen besagt der Arztbericht nichts darüber, dass der Beschuldigte beim vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht – umstände- halber – mit geöffnetem Fahrerfenster unterwegs war. Der Bericht von Dr. med. G._____ ist jedenfalls nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der detaillierten, nachvollziehbaren und in allen Teilen plausiblen Zeugenaussage des den einge- klagten Vorfall beobachtenden Polizisten zu wecken.

E. 4.6.5 Manche Aussagen des Beschuldigten wirken schliesslich stereotyp – etwa seine Verneinungen mit "nie" oder "unmöglich" (Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 13 S. 6) –, oder etwas übersteigert wie der Hinweis, Luftzüge würden ihm "sehr grosse Schmerzen" bereiten (Urk. 2/5 S. 2), was die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zusätzlich einschränkt.

- 12 -

E. 4.7 Demnach ist mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ abzustellen. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat mehrheitlich eine korrekte rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 20 S. 13-17), welche vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht richtig ist jedoch die Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf den Gefähr- dungsgrad (dazu nachstehend Ziff. 5.2.). Im Übrigen stützte das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2009 einen vorinstanzlichen Entscheid, welcher das Fahren mit einem Auto mit einem 15 cm mal 25 cm grossen Guckloch in der Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008).

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Führen eines Fahrzeuges, bei welchem die Frontscheibe bis auf ein freigekratztes Guck- loch vereist war und – abgesehen von der heruntergelassenen Fahrerscheibe – die übrigen Scheiben ebenfalls vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt waren, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führte und damit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 VRV als grundlegende Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzte. Seine Sicht auf die Fahrbahn war dadurch stark behindert und er konnte dem Verkehrsgeschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Zudem herrschte angesichts der frühen Stunde auch noch Dunkelheit. Der morgendliche Berufsverkehr hatte jedoch noch nicht eingesetzt und es waren nur sehr wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Der Zeuge E._____ bremste ge- mäss seinen Aussagen sicherheitshalber ab, bevor er beim Fahrzeug des Be- schuldigten war und fuhr dann langsam an diesem vorbei. Danach wurde der Zeuge, der beinahe still stand, vom Fahrzeug des Beschuldigten überholt (Urk. 3/1 S. 3, S. 4 f., Urk. 3/4). Demnach kann entgegen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 15) nicht von einer konkreten Gefährdung des Zeugen E._____ ausgegangen werden. Eine solche wäre im Übrigen vom Anklagesachverhalt gar nicht umfasst (Urk. 9). Hingegen führt die vom Beschuldigten in Richtung Zentrum D._____ be- fahrene Innerorts-Strasse durch dicht besiedeltes Gebiet und weist einige Ein-

- 13 - mündungen auf, so dass jederzeit mit weiteren Fahrzeuglenkern oder Fuss- gängern zu rechnen war, so dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen ist. Der Beschuldigte war sich der vereisten Scheiben und der mangelnden Sicht auf die Fahrbahn bewusst (Urk. 20 S. 16), womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind.

E. 5.3 Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 20 S. 17 f.). Es ist zu präzisieren, dass sich der Strafrahmen vorliegend neben Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auch auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erstreckt (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 6.2 Es kann weiter auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Tat- und Täterkomponente sowie zur Verschuldensbewertung verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldig- te Jurist ist und zu 70% im Asylzentrum in H._____ und I._____ arbeitet und aus- serdem an einer Dissertation schreibt (Urk. 47 S. 2). Er verdient monatlich ca. Fr. 3'000.-- netto und seine Frau monatlich um die Fr. 4'000.--. Der Beschul- digte hat weder Vermögen noch Schulden. Der verheiratete Beschuldigte hat zwei Kinder im Alter von knapp zwei und sieben Jahren (Urk. 47 S. 2).

E. 6.3 Mit der Vorinstanz erscheint in Berücksichtigung aller massgebenden Straf- zumessungsgründe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- ange- messen.

E. 6.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafvollzug der Geldstrafe sind zu- treffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

- 14 -

E. 6.5 Weiter ist mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen (Urk. 20 S. 19 f.). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 15 -

E. 7.1 Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 u. 6) zu bestätigen.

E. 7.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und einer Busse von Fr. 300.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.– (entsprechend Fr. 2'550.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 33)
  9. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. Januar 2017 aufzu- heben,
  10. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei zu sprechen,
  11. Alles auf Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
  12. Prozessgeschichte 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann diesem entnom- men werden (Urk. 18 = Urk. 20 S. 3). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen (Urk. 20 S. 22 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung Berufung an (Prot. I S. 4). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. März 2017 zugestellt (Urk. 19/2). 1.4. Die Berufungserklärung folgte am 12. April 2017 (Poststempel) zwar fristge- recht, aber von der bevollmächtigten Ehefrau des Beschuldigten unterzeichnet - 4 - (Urk. 22 u. 23). Da diese jedoch nicht über die rechtlichen Voraussetzungen ver- fügte, um den Beschuldigten vor Gericht zu verteidigen, setzte die Verfahrens- leitung dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. April 2017 Frist an, um die Be- rufungserklärung eigenhändig zu unterzeichnen (Urk. 25). 1.5. Der Beschuldigte stellte dann am 27. April 2017 (Poststempel) ein Gesuch um Fristerstreckung, um einen Verteidiger finden zu können, der die Berufungs- erklärung schreibe (Urk. 27). 1.6. Die Verfahrensleitung hielt in der Verfügung vom 2. Mai 2017 fest, dass die 20-tägige Berufungserklärungsfrist nicht erstreckt werden könne, weshalb dem Beschuldigten keine Frist angesetzt werde, um eine neue Berufungserklärung zu verfassen bzw. durch einen neuen Verteidiger verfassen zu lassen. Sie gewährte dem Beschuldigten schliesslich eine (Nach-)Frist von 5 Tagen, um die Berufungs- erklärung eigenhändig zu unterzeichnen (Urk. 29). 1.7. Der Beschuldigte reichte die von ihm unterzeichnete Berufungserklärung mit Schreiben vom 10. Mai 2017 innert Frist ein (Urk. 31, Urk. 33). 1.8. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung mit Verfügung vom
  13. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft zu (Urk. 34). 1.9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). 1.10. Am 26. Juni 2017 wurde auf den 4. September 2017 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 38). Der Beschuldigte stellte am 5. Juli 2017 ein Verschie- bungsgesuch (Urk. 40), welchem stattgegeben wurde (Urk. 42). Am 20. Juli 2017 wurde auf den 21. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. 1.11. Der Beschuldigte erschien am 21. September 2017 zur Berufungsver- handlung (Prot. II S. 6). - 5 -
  14. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 33 S. 1). Es ist deshalb keine Dispositiv-Ziffer des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).
  15. Prozessuales Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 1.2; 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).
  16. Sachverhalt 4.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
  17. März 2016 um ca. 5.10 Uhr den Personenwagen "Opel Astra" ZH … auf der B._____-Strasse und der C._____-Strasse in D._____ in Fahrtrichtung D._____ Zentrum gelenkt. Dabei seien die Seitenscheibe der Beifahrerseite, beide hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt ge- wesen. Die Frontscheibe habe einzig ein ca. 15 cm x 30 cm grosses Guckloch gehabt. Dadurch sei die Sicht des Beschuldigten auf die Geschehnisse im Strassenverkehr stark eingeschränkt bzw. vollkommen verdeckt gewesen, womit das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht den Strassenverkehrsregeln entsprochen - 6 - habe. Der Beschuldigte habe eine erhöht abstrakte Unfallgefahr geschaffen, was er durch sein Handeln, indem er lediglich ein Guckloch freigekratzt habe, zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 2; auch Urk. 20 S. 3 f.). 4.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 4-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ zutreffend zusammen (Urk. 20 S. 8-10). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte mehrfach, dass er mit einem Garagenauto keinen Unfall riskieren würde, da er sich einen daraus resultierenden Schaden nicht leisten könne (Urk. 47 S. 5, S. 8). Er habe sein Auto mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug gereinigt, das im Kofferraum des Garagenautos verstaut gewesen sei (Urk. 47 S. 5 f., S. 9). Er habe rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren und sehen müssen, was hinter ihm gewesen sei (Urk. 47 S. 5). Der Polizeibeamte E._____, der ihn angezeigt und einvernommen habe, habe ihm gegenüber eine feindselige Haltung gehabt (Urk. 47 S. 6). Er ha- be sich unsachlich verhalten und habe irgendwie ein Problem mit Ausländern (Urk. 47 S. 9). Wenn der Polizeibeamte E._____ ihn gestoppt hätte, hätte er ein Foto machen können und hätte jetzt einen Beweis. Da er ihn aber erst sechs Stunden später angerufen habe, könne er sich nun nicht richtig verteidigen (Urk. 47 S. 7). Er habe ausserdem zwei Indizien vorzuweisen, einerseits das Arzt- zeugnis, das belege, dass seine Nase bei einem Luftzug laufe und brenne und andererseits die von ihm gegen den Polizeibeamten E._____ eingereichte Auf- sichtsbeschwerde (Urk. 47 S. 7, S. 8). 4.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 20 S. 10). Seine Aussagen sind aber nicht deswegen mit (besonderer) Vorsicht zu würdigen, son- - 7 - dern primär entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person, hier dem Zeugen E._____ (vgl. Urk. 3/1), Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung richtig aus- führte (Prot. II S. 8, Urk. 47 S. 8). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeu- tender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen E._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 4.6. Es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist Folgendes: 4.6.1. Der Beschuldigte machte geltend, er könne doch mit einem Ersatzwagen aus der Garage keinen Unfall riskieren, da er dann den Schaden bezahlen müss- te. Die Scheiben seien nicht vereist gewesen (Urk. 2/2 S. 4 Fragen 11, 15 und 23, Urk. 47 S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, nur schon, weil er rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren müsse, müsse er hinten hinaus schauen können (Urk. 2/2 S. 3 Frage 17 und S. 5 Frage 31; Urk. 13 S. 3, Urk. 47 S. 5). Diese Argumente sprechen keineswegs zwingend für unvereiste oder freigekratzte Autoscheiben. Nachdem sich der Beschuldigte nicht daran erinnert, am fraglichen Morgen noch andere Verkehrsteilnehmer auf der B._____-Strasse wahrgenommen zu haben (Urk. 2/2 S. 3 Frage 18) und auf der B._____-Strasse als 30-er Zone gemäss sei- ner Aussage zudem normales Licht herrschte, kann er bei den gegebenen Platz- verhältnissen mit dem vorgelagerten Trottoir (vgl. Urk. 2/6) und nach Verschaffen eines Überblicks über die damalige Verkehrssituation das rasch ausgeführte Rückwärtsmanöver ohne weiteres auch "blind", d.h. mit vereisten Scheiben vor- - 8 - genommen haben. Dass die B._____-Strasse beleuchtet war, sehr wenig Verkehr herrschte und die Sicht trotz leichtem Nebel gut war, bestätigte im Übrigen auch der Zeuge E._____ (Urk. 3/1 S. 4 Fragen 20-22). 4.6.2. In sich widersprüchlich ist die Aussage des Beschuldigten, er habe den Zeugen nicht wahrgenommen und ihm den Vortritt gegeben (Urk. 13 S. 3). 4.6.3. Der Beschuldigte kritisiert das Verhalten des Zeugen mehrfach. Diese Un- terstellungen und Gegenattacken gegenüber dem Zeugen stellen Lügensignale dar, welche die Glaubhaftigkeit des Standpunkts des Beschuldigten schwächen. Dazu Folgendes: 4.6.3.1. Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge habe ihn dargestellt wie ei- nen Betrunkenen, der im Dunkeln fahre (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22), so trifft das nicht zu. Vielmehr hat der Zeuge lediglich seine präzise Beobachtung zu Protokoll ge- geben und entsprechend skizziert. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht gerade fuhr, sondern sich abwechselnd zwischen der Fahrbahnmitte und dem rechten Rand nahe dem Trottoir bewegte und damit innerhalb der ihm zustehen- den Fahrbahnhälfte Schlangenlinie fuhr (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 3-5 und Urk. 3/4). Eine solche Fahrweise spricht ebenfalls für eine massiv eingeschränkte Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn und ist nicht weiter verwunderlich. 4.6.3.2. Weiter führt der Beschuldigte ins Feld, der Zeuge hätte ihn auf der Stelle stoppen müssen, wenn es so gewesen wäre (Urk. 2/2 Frage 31, Urk. 47 S. 7) bzw. er hätte ja direkt eine Meldung bei der Polizei machen müssen, damit die kommen und ihn, den Beschuldigten, stoppen (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22). Dem ist zu entgegnen, dass sich der Zeuge lediglich mit dem Fahrrad auf dem Arbeitsweg befand, keine Polizeiuniform trug und damit für den Beschuldigten nicht als Poli- zist erkennbar gewesen wäre, nicht mit Funk ausgerüstet war und nicht gesehen hat, wo das Fahrzeug im Anschluss an die ca. 400 m lange gerade Strecke und die kurvige Einmündung in die F._____-Strasse hingefahren ist (Urk. 3/1 S. 5-7; Urk. 3/4; auch Urk. 1 S. 3). Unter diesen vom Zeugen detailliert und plausibel ge- schilderten Umständen (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und in Anbetracht der aktenkundigen damaligen Witterungsverhältnisse ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeuge - 9 - den Beschuldigten "erst" ca. sechs Stunden später kontaktierte, musste er doch zunächst aufgrund des sich gemerkten Nummernschildes die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse des Fahrzeuges ausfindig machen und den möglichen Lenker eruieren (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8 f.). Da es sich ausserdem unbestrittenermassen um ein Garagenauto handelte, musste der Polizeibeamte hierfür zuerst bei der entsprechenden Garage – unter Berücksichtigung der Öffnungszeit derselben – herausfinden, wem dieses Auto ausgeliehen wurde. Erst danach konnte er den Beschuldigten kontaktieren. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er an die- sem Morgen noch andere Aufgaben in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter zu erle- digen hatte. Bei der gegebenen Situation geht auch die Kritik des Beschuldigten fehl, der Zeuge habe es unterlassen, beispielsweise durch Handzeichen einen Kontakt mit ihm als Fahrer herzustellen (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7). Ferner ist nachvollziehbar, dass der Zeuge in der konkreten Situation und der Dynamik des Geschehens vor Ort keine Fotografien anfertigen konnte, zumal er keine GoPro am Helm hatte. 4.6.3.3. Die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge habe gesehen, dass die Fahrerscheibe geputzt und sauber gewesen sei und er habe nur angenommen, dass sie nach unten gekurbelt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7), ist eben- falls nicht stichhaltig. Aufgrund der Fahrstrecke des Zeugen, des nahen ersten Kontaktes mit dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug bei der Einmündung der B._____-Strasse in die C._____-Strasse, wobei der Zeuge langsam in Rich- tung Zentrum D._____ am stillstehenden grauen Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifuhr, und der zutreffenden Feststellung, dass eine männliche Person am Steuer sass (Urk. 3/1 S. 3 und 5), ist nicht zweifelhaft, dass die Fahrerscheibe entsprechend der Beschreibung des Zeugen ganz heruntergelassen war. Diese Beobachtung wird noch bestärkt durch den Umstand, dass der Zeuge über die komplett vereiste (mit Reif bedeckte) hintere Seitenscheibe und das fahrerseits auf der Frontscheibe nur kleine freigekratzte Loch staunte, daher verständlicher- weise mit seinem geschulten Auge besonders genau hinschaute, die vollständig gesenkte Fahrerscheibe klar erkannte und die dahinter sitzende Person wie er- wähnt richtig als (ihm unbekannten) Mann identifizierte, weshalb er sich entspre- - 10 - chend seiner konstanten Schilderung sicher war und nicht getäuscht haben kann (Urk. 3/1 S. 3, 5 und 7; Urk. 1 S. 2). 4.6.3.4. Als durch nichts belegte Unterstellung zu bezeichnen ist die geäusserte Annahme des Beschuldigten, der Zeuge sei verärgert gewesen, verfolge ein per- sönliches Interesse an der Sache, habe etwas Persönliches gegen ihn und gar eine ausgewiesene ausländerfeindliche Grundhaltung (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 22 S. 3 f., Urk. 47 S. 9). Der Zeuge nahm Ermittlungen – das Eruieren des Fahr- zeughalters – auf, bevor er wissen konnte, dass es sich beim Fahrer des von ihm beobachteten Autos um eine Person mit ausländischen Wurzeln handelte. Er übte seine Tätigkeit als Polizist korrekt aus, indem er den Beschuldigten wenig später telefonisch kontaktierte, mit ihm einen Termin vereinbarte und ihn noch gleichen- tags auf dem Polizeiposten kurz mündlich befragte, ihn dann noch schriftlich vor- lud und schliesslich einen Polizeirapport erstellte. 4.6.3.5. Die Berufung auf seine per E-Mail vom 18. März 2016 an die Stadtpolizei …-D._____ gerichtete Aufsichtsbeschwerde (Urk. 2/4 und Urk. 24/4) hilft dem Be- schuldigten nicht weiter. Insbesondere war es dem Zeugen als befragendem Poli- zisten unbenommen, dem Beschuldigten im Sinne von Vergleichsbeispielen aus- gedruckte Fotos aus dem Internet mit Fahrzeuglenkern vorzuhalten, welche mit ungenügend freigekratzten Autoscheiben unterwegs waren (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 4/1 S. 3). Ebenso durfte die Vorinstanz darauf Bezug nehmen. Die Behauptung des Beschuldigten, damit wolle die Vorinstanz den Eindruck erwecken, die Fotoauf- nahme stamme vom Auto des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2), ist nicht zu hören. Die fraglichen Bilder aus dem Internet sind ausdrücklich deklariert als in etwa der vom Zeugen festgestellten Situation entsprechend (Urk. 4/1 S. 3). Das vom Zeugen wahrgenommene "Guckloch" wird von diesem in der Einvernahme umschrieben (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 3) und im Ausmass ergänzend mit den Händen optisch gezeigt (Urk. 3/3). 4.6.3.6. Dass der Zeuge dem Beschuldigten bei der mündlichen Befragung am Ereignistag indirekt Drogenhandel vorgeworfen bzw. diesen implizit als Drogen- dealer taxiert haben soll, weil er frühmorgens unterwegs war (Urk. 2/4 = Urk. 24/4; Urk. 13 S. 3; Urk. 22 S. 2 und 4), wird vom Zeugen ausdrücklich bestritten - 11 - (Urk. 3/1 S. 7). Die Folgerung des Beschuldigten, dass die in Einvernahmen von Fahrzeugführern regelmässig gestellte Frage, woher ein Automobilist kam und wohin er zu fahren beabsichtigte (vgl. z.B. Urk. 2/1 S. 2 Frage 17), eine derartige Anschuldigung mitenthalte, ist als haltlos zu bezeichnen. Im Übrigen handelt es sich bei der aktenkundigen Aufsichtsbeschwerde um eine reine Parteibehaup- tung, die sich als wenig beweiskräftig erweist und letztlich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Urk. 22 S. 2 f.). 4.6.4. Schliesslich ist auch die Behauptung des Beschuldigten, gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 24. August 2016 (Urk. 5/3) sei erstellt, dass die Zeugenaussage bezüglich des geöffneten Fensters nicht der Realität entsprechen könne (Urk. 22 S. 4), zu verwerfen. Der Arzt bescheinigt darin ledig- lich, dass er den Beschuldigten seit 2012 gelegentlich wegen Rhinitis (Schnupfen) mit Adenoidschwellung (Schwellung des Drüsengewebes im Rachen, Rachen- polypen) und Schwellung der Tonsillen (vergrösserte Mandeln) sowie rezidi- vierend Cerumen obturans (Ohrschmalzpfropf) behandelt, dass ein einfacher Luftzug, z.B. Fahrtwind in einem Fahrzeug, zur Auslösung des Nasenlaufens füh- ren kann und dass er dem Beschuldigten dagegen Cortinasal 100 zur Anwendung bei Bedarf verschrieben hat. Selbst ausgehend von einer erhöhten Empfindlich- keit des Beschuldigten betreffend Schnupfen samt schmerzhafter Schwellungen des Drüsengewebes im Rachen besagt der Arztbericht nichts darüber, dass der Beschuldigte beim vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht – umstände- halber – mit geöffnetem Fahrerfenster unterwegs war. Der Bericht von Dr. med. G._____ ist jedenfalls nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der detaillierten, nachvollziehbaren und in allen Teilen plausiblen Zeugenaussage des den einge- klagten Vorfall beobachtenden Polizisten zu wecken. 4.6.5. Manche Aussagen des Beschuldigten wirken schliesslich stereotyp – etwa seine Verneinungen mit "nie" oder "unmöglich" (Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 13 S. 6) –, oder etwas übersteigert wie der Hinweis, Luftzüge würden ihm "sehr grosse Schmerzen" bereiten (Urk. 2/5 S. 2), was die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zusätzlich einschränkt. - 12 - 4.7. Demnach ist mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ abzustellen. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.
  18. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat mehrheitlich eine korrekte rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 20 S. 13-17), welche vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht richtig ist jedoch die Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf den Gefähr- dungsgrad (dazu nachstehend Ziff. 5.2.). Im Übrigen stützte das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2009 einen vorinstanzlichen Entscheid, welcher das Fahren mit einem Auto mit einem 15 cm mal 25 cm grossen Guckloch in der Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008). 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Führen eines Fahrzeuges, bei welchem die Frontscheibe bis auf ein freigekratztes Guck- loch vereist war und – abgesehen von der heruntergelassenen Fahrerscheibe – die übrigen Scheiben ebenfalls vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt waren, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führte und damit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 VRV als grundlegende Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzte. Seine Sicht auf die Fahrbahn war dadurch stark behindert und er konnte dem Verkehrsgeschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Zudem herrschte angesichts der frühen Stunde auch noch Dunkelheit. Der morgendliche Berufsverkehr hatte jedoch noch nicht eingesetzt und es waren nur sehr wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Der Zeuge E._____ bremste ge- mäss seinen Aussagen sicherheitshalber ab, bevor er beim Fahrzeug des Be- schuldigten war und fuhr dann langsam an diesem vorbei. Danach wurde der Zeuge, der beinahe still stand, vom Fahrzeug des Beschuldigten überholt (Urk. 3/1 S. 3, S. 4 f., Urk. 3/4). Demnach kann entgegen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 15) nicht von einer konkreten Gefährdung des Zeugen E._____ ausgegangen werden. Eine solche wäre im Übrigen vom Anklagesachverhalt gar nicht umfasst (Urk. 9). Hingegen führt die vom Beschuldigten in Richtung Zentrum D._____ be- fahrene Innerorts-Strasse durch dicht besiedeltes Gebiet und weist einige Ein- - 13 - mündungen auf, so dass jederzeit mit weiteren Fahrzeuglenkern oder Fuss- gängern zu rechnen war, so dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen ist. Der Beschuldigte war sich der vereisten Scheiben und der mangelnden Sicht auf die Fahrbahn bewusst (Urk. 20 S. 16), womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. 5.3. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.
  19. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 20 S. 17 f.). Es ist zu präzisieren, dass sich der Strafrahmen vorliegend neben Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auch auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erstreckt (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.2. Es kann weiter auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Tat- und Täterkomponente sowie zur Verschuldensbewertung verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldig- te Jurist ist und zu 70% im Asylzentrum in H._____ und I._____ arbeitet und aus- serdem an einer Dissertation schreibt (Urk. 47 S. 2). Er verdient monatlich ca. Fr. 3'000.-- netto und seine Frau monatlich um die Fr. 4'000.--. Der Beschul- digte hat weder Vermögen noch Schulden. Der verheiratete Beschuldigte hat zwei Kinder im Alter von knapp zwei und sieben Jahren (Urk. 47 S. 2). 6.3. Mit der Vorinstanz erscheint in Berücksichtigung aller massgebenden Straf- zumessungsgründe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- ange- messen. 6.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafvollzug der Geldstrafe sind zu- treffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. - 14 - 6.5. Weiter ist mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen (Urk. 20 S. 19 f.). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen.
  20. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 u. 6) zu bestätigen. 7.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  21. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.
  22. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
  23. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  24. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  25. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 15 -
  28. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  29. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170132-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 21. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 19. Januar 2017 (GG160023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2016 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: (Urk. 18 S. 22-24) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.– (entsprechend Fr. 2'550.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten (Urk. 33)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. Januar 2017 aufzu- heben,

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei zu sprechen,

3. Alles auf Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann diesem entnom- men werden (Urk. 18 = Urk. 20 S. 3). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen (Urk. 20 S. 22 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung Berufung an (Prot. I S. 4). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. März 2017 zugestellt (Urk. 19/2). 1.4. Die Berufungserklärung folgte am 12. April 2017 (Poststempel) zwar fristge- recht, aber von der bevollmächtigten Ehefrau des Beschuldigten unterzeichnet

- 4 - (Urk. 22 u. 23). Da diese jedoch nicht über die rechtlichen Voraussetzungen ver- fügte, um den Beschuldigten vor Gericht zu verteidigen, setzte die Verfahrens- leitung dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. April 2017 Frist an, um die Be- rufungserklärung eigenhändig zu unterzeichnen (Urk. 25). 1.5. Der Beschuldigte stellte dann am 27. April 2017 (Poststempel) ein Gesuch um Fristerstreckung, um einen Verteidiger finden zu können, der die Berufungs- erklärung schreibe (Urk. 27). 1.6. Die Verfahrensleitung hielt in der Verfügung vom 2. Mai 2017 fest, dass die 20-tägige Berufungserklärungsfrist nicht erstreckt werden könne, weshalb dem Beschuldigten keine Frist angesetzt werde, um eine neue Berufungserklärung zu verfassen bzw. durch einen neuen Verteidiger verfassen zu lassen. Sie gewährte dem Beschuldigten schliesslich eine (Nach-)Frist von 5 Tagen, um die Berufungs- erklärung eigenhändig zu unterzeichnen (Urk. 29). 1.7. Der Beschuldigte reichte die von ihm unterzeichnete Berufungserklärung mit Schreiben vom 10. Mai 2017 innert Frist ein (Urk. 31, Urk. 33). 1.8. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung mit Verfügung vom

15. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft zu (Urk. 34). 1.9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). 1.10. Am 26. Juni 2017 wurde auf den 4. September 2017 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 38). Der Beschuldigte stellte am 5. Juli 2017 ein Verschie- bungsgesuch (Urk. 40), welchem stattgegeben wurde (Urk. 42). Am 20. Juli 2017 wurde auf den 21. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. 1.11. Der Beschuldigte erschien am 21. September 2017 zur Berufungsver- handlung (Prot. II S. 6).

- 5 -

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 33 S. 1). Es ist deshalb keine Dispositiv-Ziffer des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).

3. Prozessuales Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 1.2; 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4. Sachverhalt 4.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

18. März 2016 um ca. 5.10 Uhr den Personenwagen "Opel Astra" ZH … auf der B._____-Strasse und der C._____-Strasse in D._____ in Fahrtrichtung D._____ Zentrum gelenkt. Dabei seien die Seitenscheibe der Beifahrerseite, beide hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt ge- wesen. Die Frontscheibe habe einzig ein ca. 15 cm x 30 cm grosses Guckloch gehabt. Dadurch sei die Sicht des Beschuldigten auf die Geschehnisse im Strassenverkehr stark eingeschränkt bzw. vollkommen verdeckt gewesen, womit das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht den Strassenverkehrsregeln entsprochen

- 6 - habe. Der Beschuldigte habe eine erhöht abstrakte Unfallgefahr geschaffen, was er durch sein Handeln, indem er lediglich ein Guckloch freigekratzt habe, zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 2; auch Urk. 20 S. 3 f.). 4.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 4-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ zutreffend zusammen (Urk. 20 S. 8-10). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte mehrfach, dass er mit einem Garagenauto keinen Unfall riskieren würde, da er sich einen daraus resultierenden Schaden nicht leisten könne (Urk. 47 S. 5, S. 8). Er habe sein Auto mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug gereinigt, das im Kofferraum des Garagenautos verstaut gewesen sei (Urk. 47 S. 5 f., S. 9). Er habe rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren und sehen müssen, was hinter ihm gewesen sei (Urk. 47 S. 5). Der Polizeibeamte E._____, der ihn angezeigt und einvernommen habe, habe ihm gegenüber eine feindselige Haltung gehabt (Urk. 47 S. 6). Er ha- be sich unsachlich verhalten und habe irgendwie ein Problem mit Ausländern (Urk. 47 S. 9). Wenn der Polizeibeamte E._____ ihn gestoppt hätte, hätte er ein Foto machen können und hätte jetzt einen Beweis. Da er ihn aber erst sechs Stunden später angerufen habe, könne er sich nun nicht richtig verteidigen (Urk. 47 S. 7). Er habe ausserdem zwei Indizien vorzuweisen, einerseits das Arzt- zeugnis, das belege, dass seine Nase bei einem Luftzug laufe und brenne und andererseits die von ihm gegen den Polizeibeamten E._____ eingereichte Auf- sichtsbeschwerde (Urk. 47 S. 7, S. 8). 4.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 20 S. 10). Seine Aussagen sind aber nicht deswegen mit (besonderer) Vorsicht zu würdigen, son-

- 7 - dern primär entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person, hier dem Zeugen E._____ (vgl. Urk. 3/1), Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung richtig aus- führte (Prot. II S. 8, Urk. 47 S. 8). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeu- tender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen E._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 4.6. Es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist Folgendes: 4.6.1. Der Beschuldigte machte geltend, er könne doch mit einem Ersatzwagen aus der Garage keinen Unfall riskieren, da er dann den Schaden bezahlen müss- te. Die Scheiben seien nicht vereist gewesen (Urk. 2/2 S. 4 Fragen 11, 15 und 23, Urk. 47 S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, nur schon, weil er rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren müsse, müsse er hinten hinaus schauen können (Urk. 2/2 S. 3 Frage 17 und S. 5 Frage 31; Urk. 13 S. 3, Urk. 47 S. 5). Diese Argumente sprechen keineswegs zwingend für unvereiste oder freigekratzte Autoscheiben. Nachdem sich der Beschuldigte nicht daran erinnert, am fraglichen Morgen noch andere Verkehrsteilnehmer auf der B._____-Strasse wahrgenommen zu haben (Urk. 2/2 S. 3 Frage 18) und auf der B._____-Strasse als 30-er Zone gemäss sei- ner Aussage zudem normales Licht herrschte, kann er bei den gegebenen Platz- verhältnissen mit dem vorgelagerten Trottoir (vgl. Urk. 2/6) und nach Verschaffen eines Überblicks über die damalige Verkehrssituation das rasch ausgeführte Rückwärtsmanöver ohne weiteres auch "blind", d.h. mit vereisten Scheiben vor-

- 8 - genommen haben. Dass die B._____-Strasse beleuchtet war, sehr wenig Verkehr herrschte und die Sicht trotz leichtem Nebel gut war, bestätigte im Übrigen auch der Zeuge E._____ (Urk. 3/1 S. 4 Fragen 20-22). 4.6.2. In sich widersprüchlich ist die Aussage des Beschuldigten, er habe den Zeugen nicht wahrgenommen und ihm den Vortritt gegeben (Urk. 13 S. 3). 4.6.3. Der Beschuldigte kritisiert das Verhalten des Zeugen mehrfach. Diese Un- terstellungen und Gegenattacken gegenüber dem Zeugen stellen Lügensignale dar, welche die Glaubhaftigkeit des Standpunkts des Beschuldigten schwächen. Dazu Folgendes: 4.6.3.1. Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge habe ihn dargestellt wie ei- nen Betrunkenen, der im Dunkeln fahre (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22), so trifft das nicht zu. Vielmehr hat der Zeuge lediglich seine präzise Beobachtung zu Protokoll ge- geben und entsprechend skizziert. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht gerade fuhr, sondern sich abwechselnd zwischen der Fahrbahnmitte und dem rechten Rand nahe dem Trottoir bewegte und damit innerhalb der ihm zustehen- den Fahrbahnhälfte Schlangenlinie fuhr (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 3-5 und Urk. 3/4). Eine solche Fahrweise spricht ebenfalls für eine massiv eingeschränkte Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn und ist nicht weiter verwunderlich. 4.6.3.2. Weiter führt der Beschuldigte ins Feld, der Zeuge hätte ihn auf der Stelle stoppen müssen, wenn es so gewesen wäre (Urk. 2/2 Frage 31, Urk. 47 S. 7) bzw. er hätte ja direkt eine Meldung bei der Polizei machen müssen, damit die kommen und ihn, den Beschuldigten, stoppen (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22). Dem ist zu entgegnen, dass sich der Zeuge lediglich mit dem Fahrrad auf dem Arbeitsweg befand, keine Polizeiuniform trug und damit für den Beschuldigten nicht als Poli- zist erkennbar gewesen wäre, nicht mit Funk ausgerüstet war und nicht gesehen hat, wo das Fahrzeug im Anschluss an die ca. 400 m lange gerade Strecke und die kurvige Einmündung in die F._____-Strasse hingefahren ist (Urk. 3/1 S. 5-7; Urk. 3/4; auch Urk. 1 S. 3). Unter diesen vom Zeugen detailliert und plausibel ge- schilderten Umständen (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und in Anbetracht der aktenkundigen damaligen Witterungsverhältnisse ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeuge

- 9 - den Beschuldigten "erst" ca. sechs Stunden später kontaktierte, musste er doch zunächst aufgrund des sich gemerkten Nummernschildes die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse des Fahrzeuges ausfindig machen und den möglichen Lenker eruieren (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8 f.). Da es sich ausserdem unbestrittenermassen um ein Garagenauto handelte, musste der Polizeibeamte hierfür zuerst bei der entsprechenden Garage – unter Berücksichtigung der Öffnungszeit derselben – herausfinden, wem dieses Auto ausgeliehen wurde. Erst danach konnte er den Beschuldigten kontaktieren. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er an die- sem Morgen noch andere Aufgaben in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter zu erle- digen hatte. Bei der gegebenen Situation geht auch die Kritik des Beschuldigten fehl, der Zeuge habe es unterlassen, beispielsweise durch Handzeichen einen Kontakt mit ihm als Fahrer herzustellen (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7). Ferner ist nachvollziehbar, dass der Zeuge in der konkreten Situation und der Dynamik des Geschehens vor Ort keine Fotografien anfertigen konnte, zumal er keine GoPro am Helm hatte. 4.6.3.3. Die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge habe gesehen, dass die Fahrerscheibe geputzt und sauber gewesen sei und er habe nur angenommen, dass sie nach unten gekurbelt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7), ist eben- falls nicht stichhaltig. Aufgrund der Fahrstrecke des Zeugen, des nahen ersten Kontaktes mit dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug bei der Einmündung der B._____-Strasse in die C._____-Strasse, wobei der Zeuge langsam in Rich- tung Zentrum D._____ am stillstehenden grauen Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifuhr, und der zutreffenden Feststellung, dass eine männliche Person am Steuer sass (Urk. 3/1 S. 3 und 5), ist nicht zweifelhaft, dass die Fahrerscheibe entsprechend der Beschreibung des Zeugen ganz heruntergelassen war. Diese Beobachtung wird noch bestärkt durch den Umstand, dass der Zeuge über die komplett vereiste (mit Reif bedeckte) hintere Seitenscheibe und das fahrerseits auf der Frontscheibe nur kleine freigekratzte Loch staunte, daher verständlicher- weise mit seinem geschulten Auge besonders genau hinschaute, die vollständig gesenkte Fahrerscheibe klar erkannte und die dahinter sitzende Person wie er- wähnt richtig als (ihm unbekannten) Mann identifizierte, weshalb er sich entspre-

- 10 - chend seiner konstanten Schilderung sicher war und nicht getäuscht haben kann (Urk. 3/1 S. 3, 5 und 7; Urk. 1 S. 2). 4.6.3.4. Als durch nichts belegte Unterstellung zu bezeichnen ist die geäusserte Annahme des Beschuldigten, der Zeuge sei verärgert gewesen, verfolge ein per- sönliches Interesse an der Sache, habe etwas Persönliches gegen ihn und gar eine ausgewiesene ausländerfeindliche Grundhaltung (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 22 S. 3 f., Urk. 47 S. 9). Der Zeuge nahm Ermittlungen – das Eruieren des Fahr- zeughalters – auf, bevor er wissen konnte, dass es sich beim Fahrer des von ihm beobachteten Autos um eine Person mit ausländischen Wurzeln handelte. Er übte seine Tätigkeit als Polizist korrekt aus, indem er den Beschuldigten wenig später telefonisch kontaktierte, mit ihm einen Termin vereinbarte und ihn noch gleichen- tags auf dem Polizeiposten kurz mündlich befragte, ihn dann noch schriftlich vor- lud und schliesslich einen Polizeirapport erstellte. 4.6.3.5. Die Berufung auf seine per E-Mail vom 18. März 2016 an die Stadtpolizei …-D._____ gerichtete Aufsichtsbeschwerde (Urk. 2/4 und Urk. 24/4) hilft dem Be- schuldigten nicht weiter. Insbesondere war es dem Zeugen als befragendem Poli- zisten unbenommen, dem Beschuldigten im Sinne von Vergleichsbeispielen aus- gedruckte Fotos aus dem Internet mit Fahrzeuglenkern vorzuhalten, welche mit ungenügend freigekratzten Autoscheiben unterwegs waren (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 4/1 S. 3). Ebenso durfte die Vorinstanz darauf Bezug nehmen. Die Behauptung des Beschuldigten, damit wolle die Vorinstanz den Eindruck erwecken, die Fotoauf- nahme stamme vom Auto des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2), ist nicht zu hören. Die fraglichen Bilder aus dem Internet sind ausdrücklich deklariert als in etwa der vom Zeugen festgestellten Situation entsprechend (Urk. 4/1 S. 3). Das vom Zeugen wahrgenommene "Guckloch" wird von diesem in der Einvernahme umschrieben (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 3) und im Ausmass ergänzend mit den Händen optisch gezeigt (Urk. 3/3). 4.6.3.6. Dass der Zeuge dem Beschuldigten bei der mündlichen Befragung am Ereignistag indirekt Drogenhandel vorgeworfen bzw. diesen implizit als Drogen- dealer taxiert haben soll, weil er frühmorgens unterwegs war (Urk. 2/4 = Urk. 24/4; Urk. 13 S. 3; Urk. 22 S. 2 und 4), wird vom Zeugen ausdrücklich bestritten

- 11 - (Urk. 3/1 S. 7). Die Folgerung des Beschuldigten, dass die in Einvernahmen von Fahrzeugführern regelmässig gestellte Frage, woher ein Automobilist kam und wohin er zu fahren beabsichtigte (vgl. z.B. Urk. 2/1 S. 2 Frage 17), eine derartige Anschuldigung mitenthalte, ist als haltlos zu bezeichnen. Im Übrigen handelt es sich bei der aktenkundigen Aufsichtsbeschwerde um eine reine Parteibehaup- tung, die sich als wenig beweiskräftig erweist und letztlich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Urk. 22 S. 2 f.). 4.6.4. Schliesslich ist auch die Behauptung des Beschuldigten, gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 24. August 2016 (Urk. 5/3) sei erstellt, dass die Zeugenaussage bezüglich des geöffneten Fensters nicht der Realität entsprechen könne (Urk. 22 S. 4), zu verwerfen. Der Arzt bescheinigt darin ledig- lich, dass er den Beschuldigten seit 2012 gelegentlich wegen Rhinitis (Schnupfen) mit Adenoidschwellung (Schwellung des Drüsengewebes im Rachen, Rachen- polypen) und Schwellung der Tonsillen (vergrösserte Mandeln) sowie rezidi- vierend Cerumen obturans (Ohrschmalzpfropf) behandelt, dass ein einfacher Luftzug, z.B. Fahrtwind in einem Fahrzeug, zur Auslösung des Nasenlaufens füh- ren kann und dass er dem Beschuldigten dagegen Cortinasal 100 zur Anwendung bei Bedarf verschrieben hat. Selbst ausgehend von einer erhöhten Empfindlich- keit des Beschuldigten betreffend Schnupfen samt schmerzhafter Schwellungen des Drüsengewebes im Rachen besagt der Arztbericht nichts darüber, dass der Beschuldigte beim vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht – umstände- halber – mit geöffnetem Fahrerfenster unterwegs war. Der Bericht von Dr. med. G._____ ist jedenfalls nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der detaillierten, nachvollziehbaren und in allen Teilen plausiblen Zeugenaussage des den einge- klagten Vorfall beobachtenden Polizisten zu wecken. 4.6.5. Manche Aussagen des Beschuldigten wirken schliesslich stereotyp – etwa seine Verneinungen mit "nie" oder "unmöglich" (Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 13 S. 6) –, oder etwas übersteigert wie der Hinweis, Luftzüge würden ihm "sehr grosse Schmerzen" bereiten (Urk. 2/5 S. 2), was die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zusätzlich einschränkt.

- 12 - 4.7. Demnach ist mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ abzustellen. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat mehrheitlich eine korrekte rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 20 S. 13-17), welche vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht richtig ist jedoch die Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf den Gefähr- dungsgrad (dazu nachstehend Ziff. 5.2.). Im Übrigen stützte das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2009 einen vorinstanzlichen Entscheid, welcher das Fahren mit einem Auto mit einem 15 cm mal 25 cm grossen Guckloch in der Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008). 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Führen eines Fahrzeuges, bei welchem die Frontscheibe bis auf ein freigekratztes Guck- loch vereist war und – abgesehen von der heruntergelassenen Fahrerscheibe – die übrigen Scheiben ebenfalls vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt waren, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führte und damit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 VRV als grundlegende Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzte. Seine Sicht auf die Fahrbahn war dadurch stark behindert und er konnte dem Verkehrsgeschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Zudem herrschte angesichts der frühen Stunde auch noch Dunkelheit. Der morgendliche Berufsverkehr hatte jedoch noch nicht eingesetzt und es waren nur sehr wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Der Zeuge E._____ bremste ge- mäss seinen Aussagen sicherheitshalber ab, bevor er beim Fahrzeug des Be- schuldigten war und fuhr dann langsam an diesem vorbei. Danach wurde der Zeuge, der beinahe still stand, vom Fahrzeug des Beschuldigten überholt (Urk. 3/1 S. 3, S. 4 f., Urk. 3/4). Demnach kann entgegen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 15) nicht von einer konkreten Gefährdung des Zeugen E._____ ausgegangen werden. Eine solche wäre im Übrigen vom Anklagesachverhalt gar nicht umfasst (Urk. 9). Hingegen führt die vom Beschuldigten in Richtung Zentrum D._____ be- fahrene Innerorts-Strasse durch dicht besiedeltes Gebiet und weist einige Ein-

- 13 - mündungen auf, so dass jederzeit mit weiteren Fahrzeuglenkern oder Fuss- gängern zu rechnen war, so dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen ist. Der Beschuldigte war sich der vereisten Scheiben und der mangelnden Sicht auf die Fahrbahn bewusst (Urk. 20 S. 16), womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. 5.3. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 20 S. 17 f.). Es ist zu präzisieren, dass sich der Strafrahmen vorliegend neben Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auch auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erstreckt (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.2. Es kann weiter auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Tat- und Täterkomponente sowie zur Verschuldensbewertung verwiesen wer- den (Urk. 20 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldig- te Jurist ist und zu 70% im Asylzentrum in H._____ und I._____ arbeitet und aus- serdem an einer Dissertation schreibt (Urk. 47 S. 2). Er verdient monatlich ca. Fr. 3'000.-- netto und seine Frau monatlich um die Fr. 4'000.--. Der Beschul- digte hat weder Vermögen noch Schulden. Der verheiratete Beschuldigte hat zwei Kinder im Alter von knapp zwei und sieben Jahren (Urk. 47 S. 2). 6.3. Mit der Vorinstanz erscheint in Berücksichtigung aller massgebenden Straf- zumessungsgründe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- ange- messen. 6.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafvollzug der Geldstrafe sind zu- treffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

- 14 - 6.5. Weiter ist mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen (Urk. 20 S. 19 f.). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 u. 6) zu bestätigen. 7.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und einer Busse von Fr. 300.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 15 -

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder