Erwägungen (73 Absätze)
E. 1 Die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten datieren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordung (Urk. 38; 1. Januar 2011). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 11. Januar 2017 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 2 Zum Gang der Untersuchung sowie des Hauptverfahrens wird auf die dies- bezügliche, ausführliche Darstellung in den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides verwiesen (Urk. 169 S. 7-23). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
11. Januar 2017 (mündlich eröffnet am 23. Januar 2017; Prot. I S. 168) wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs, des ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei wurde sie freigesprochen (Urk. 169 S. 172). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 25. Januar 2017 innert gesetz- licher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 162). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 171). Die Anklagebehörde und die Privatkläger haben mit Eingaben vom 21. April 2017 respektive 2. Mai 2017 innert
- 9 - Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 177 und 179; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungs- erklärungsschrift diverse Beweisergänzungsanträge, die nach durchgeführtem Schriftenwechsel der Parteien mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 allesamt begründet abgewiesen wurden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 171 S. 26 f., 179, 183, 187, 191 und 193).
E. 2.1 Unter dem Titel "A betrügerische Zahlungsaufträge" führt die Anklageschrift auf den Seiten 4 bis 49 tabellarisch 58 Zahlungsaufträge/412 Transaktionen im Gesamtbetrag von Fr.3'213'351.65 ab dem Privatkläger 1 zuzurechnenden Kon- ten der Post sowie diverser Banken an (Urk. 38 S. 4-49). Beschuldigte und Ver- teidigung (Letztere zumindest sinngemäss) anerkennen im Haupt- wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren, dass diese Zahlungsflüsse gemäss dem Unter- suchungsergebnis, wie es Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, erfolgt sind (Prot. I S. 106 f.; Urk. 136 S. 4 f.; Urk. 171 S. 21f. Ziff. 33; Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203; Urk. 204 S. 26 ff.). Gemäss Darstellung in der Anklage wurden diese Zahlungsflüsse insofern durch die Beschuldigte veranlasst, als sie die entspre- chenden 58 Zahlungsaufträge eigenhändig erstellte, diese anschliessend durch
- 12 - den Privatkläger 1 unterzeichnen liess und sie schliesslich samt Einzahlungs- scheinen an die Geldinstitute schickte (Urk. 38 S. 3). Auch dies ist seitens der Be- schuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 106 f.; Urk. 136, Urk. 171 und Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203; Urk. 204 S. 26 ff.). Gemäss Darstellung in der Anklageschrift seien die Gelder gemäss diesen 58 Zahlungsaufträgen entweder (direkt resp. als Rückzahlungen Dritter) auf Konten der Beschuldigten eingegangen oder es seien dadurch gegen die Beschuldigte respektive ihr Umfeld bestehende Forderungen Dritter beglichen worden (Urk. 38 S. 3). Auch dies wird seitens der Beschuldigten im Allgemeinen nicht bestritten (Urk. 01/3 S. 7f.; Prot. I S. 106 f.; Urk. 136, Urk. 171 S. 21 f.; Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 204 S. 26 ff.). Auf den Einwand der Be- schuldigten, es seien gewisse Beträge auch an den Privatkläger 1 wieder zurück geflossen und gewisse Rechnungen würden gar nicht sie betreffen (Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203), wird nachfolgend noch einzugehen sein (siehe Erwägung 2.3.).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat sich zum Quantitativ gemäss Anklageziffer A äusserst de- tailliert und ausführlich mit sämtlichen Geldflüssen gemäss den inkriminierten 58 Zahlungsaufträgen auseinandergesetzt (Urk. 169 S. 25-83). Sie erwog, Anklage- punkt A erfasse drei Formen von Zahlungen zugunsten der Beschuldigten (Urk. 169 S. 27 f.):
- Zahlungen zulasten eines Kontos des Privatklägers 1 direkt auf ein Konto der Beschuldigten;
- Zahlungen von Dritten auf ein Konto der Beschuldigten, wobei diese gemäss Anklage ursächlich mit einer Überzahlung von Rechnungen zulasten eines Kontos des Privatklägers 1 zusammenhängen, und die auf eine entsprechende Rückzahlung zielende Zahlung an die K._____ AG;
- Zahlungen von der Beschuldigten und ihrem Umfeld zuzurechnenden Schulden (Rechnungen) zulasten eines Kontos des Privatklägers 1.
- 13 - Unter der ersten Kategorie errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum vom
26. September 2003 bis zum 26. Januar 2010 Direktzahlungen an die Beschuldig- te von insgesamt Fr. 1'355'886.90 (Urk. 169 S. 31). Unter der zweiten Kategorie errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum von April bis November 2007 total 33 Rückzahlungen diverser Unternehmen an die Be- schuldigte in der Höhe von insgesamt Fr. 710'624.35 sowie die versuchte Er- wirkung einer Rückzahlung von Fr. 33'609.00 (Urk. 169 S. 48). Unter der dritten Kategorie errechnete die Vorinstanz schliesslich einen Gesamt- betrag von Fr. 1'003'538.40 an durch den Privatkläger 1 beglichenen Schulden der Beschuldigten respektive ihres Umfelds. Betreffend diverse Zahlungen zu- lasten des Privatklägers 1 im Totalbetrag von Fr. 75'621.30 treffe der Tatvorwurf gemäss Anklage hingegen nicht zu (Urk. 169 S. 58 f. und S. 82 f.). Insgesamt errechnete die Vorinstanz für den Anklagepunkt A ein Tatvolumen von rund Fr. 3,1 Mio. (Urk. 169 S. 83), gegenüber der Anklagedarstellung von rund Fr. 3,2 Mio. (Urk. 38 S. 49).
E. 2.3 Bezeichnender- (und konsequenter-)weise wird dieser Teil des vorinstanz- lichen Beweisresultats in der Berufungserklärung der Verteidigung in keiner Wei- se substantiiert in Zweifel gezogen (Urk. 171). Auch die Anklagebehörde und die Privatkläger haben keinerlei Kritik erhoben (Urk. 177 und Urk. 179). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte diverse Einwände zum Quantita- tiv vor, welche näher zu betrachten sind. Grundsätzlich ist die Beschuldigte der Ansicht, dass Geld, welches sie per Bordereaus bar bezogen und hernach nicht auf eines ihrer eigenen Konten eingezahlt habe, zurück an den Privatkläger 1 ge- langt sein soll (Urk. 202 S. 21). Zu den von der Beschuldigten in diesem Zusam- menhang hervorgehobenen Transaktionspositionen hat sich grundsätzlich bereits im Detail die Vorinstanz geäussert. Da sich die Beschuldigte mit den dortigen Ausführungen nicht auseinandersetzte und im Berufungsverfahren explizit diese Positionen wiederum in Frage stellte, wird nachfolgend - erneut - kurz darauf ein- gegangen:
- 14 -
E. 2.3.1 Hinsichtlich der Fr. 15'718.35 der L._____ Versicherung vom 25. April 2007 stellt die Beschuldigte in Frage, ob das Geld nicht an den Privatkläger 1 zurück gegangen sei, sie könne nirgends nachvollziehen, dass dieses Geld an sie selber geflossen sei (Urk. 202 S. 23; Urk. 203 S. 2 gelb markierte Position 14). Inwiefern dieses Geld jedoch zurück an den Privatkläger 1 geflossen sein soll, ist weder be- legt noch nachvollziehbar. In der Anklage wird festgehalten, dass dieses Geld durch einen Einzahlungsschein lautend auf den Privatkläger 1 als Rechnungs- empfänger an die L._____ Lebensversicherung überwiesen worden sei, mit dem Zahlungsgrund "berufliche Vorsorge Verein Tagesstätte F._____" (Urk. 38 S. 9). Dieser doppelt bezahlte Betrag (Brief der Beschuldigten vom 1. Mai 2007 an die L._____, Urk. O10/14.1 S. 29) ist Teil des gesamthaft doppelt bezahlten Betrages von Fr. 44'908.05 (a.a.O.) und wurde der Beschuldigten mit Datum vom 7. Mai 2007 auf ihr Konto bei der Hypothekarbank … überwiesen (Urk. O10/14.1 S. 28). Die Mutmassung der Beschuldigten ist deshalb nachweislich falsch. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz dazu geäussert (Urk. 169 S. 34 f.).
E. 2.3.2 Selbiges gilt bezüglich den von der Beschuldigten erwähnten Fr. 15'718.75, welche gemäss Anklage am 27. April 2007 an die L._____ Lebensversicherung überwiesen worden seien, mit dem Zahlungsgrund "berufliche Vorsorge Verein Tagesstätte F._____" (Urk. 38 S. 11). Entgegen der Annahme der Beschuldigten ist dieses Geld nicht per Überweisung automatisch von der L._____ an den Pri- vatkläger 1 zurück gegangen (Urk. 202 S. 23; Urk. 203 S. 3 gelb markierte Positi- on 20), sondern mit der bereits erwähnten Überweisung in der Gesamthöhe von Fr. 44'908.05 (Urk. O14/14.1 S. 28 f.) auf das Konto der Beschuldigten bei der Hypothekarbank … übergegangen. Wie die Beschuldigte selber gegenüber der L._____ angegeben hat, wurde der Betrag von Fr. 15'718.35 insgesamt dreimal und folglich zweimal zu viel an die L._____ überwiesen (Urk. O14/14.1 S. 29). Die ersichtliche kleine Differenz im Rappenbereich (35 statt 70 Rappen) ändern nichts daran, dass es sich um denjenigen Betrag handelt, welcher am 27. April 2007 vom Privatkläger 1 an die L._____ überwiesen wurde (Urk. O11/20 S. 25). Auch hierzu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 169 S. 34 f.).
- 15 -
E. 2.3.3 Zu den beiden Beträgen in der Höhe von Fr. 21'285.– und Fr. 12'500.– (Urk. 203 S. 3 gelb markierte Positionen 18 und 19) hat sich ebenfalls bereits die Vorinstanz geäussert. Gemäss Anklage seien für eine … Rechnung der Beschul- digten in der Höhe von Fr. 215.– stattdessen Fr. 21'500.– (Urk. 39 S. 11) und Fr. 12'500.– an die M._____ für eine mutmassliche Rechnung in unbekannter Höhe überwiesen worden (Urk. 39 S. 12). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass ent- gegen der Anklage keine offene Rechnung von Fr. 215.– bestehen würde, folglich der gesamte Betrag im Umfang von Fr. 21'500.– anzurechnen sei (Urk. 169 S. 69
f. und 82). Dass dieser Betrag jedoch in den Einflussbereich der Beschuldigten gelangt sein soll, hat die Vorinstanz mangels rechtsgenügenden Beweisen ver- neint (a.a.O., S. 36 f.). Der Betrag der M._____ wurde jedoch abzüglich der ge- schuldeten Summe von Fr. 129.90 auf ein Konto der Beschuldigten überwiesen (a.a.O., S. 38). Auch hier ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz beide von der Beschuldigten in Frage gestellten Positionen bereits einlässlich und mit Ver- weis auf die entsprechenden Urkunden behandelt hat. Was daran nicht richtig sein soll, hat die Beschuldigte nicht vorgebracht, weshalb die vorinstanzliche Würdigung übernommen werden kann.
E. 2.3.4 Hinsichtlich des von der Beschuldigten in Frage gestellten Betrages von Fr. 15'995.50 (Urk. 202 S. 24; Urk. 203 S. 4 gelb markierte Position 26) hat be- reits die Vorinstanz erwogen, dass insbesondere aufgrund fehlender sachdienli- cher Rechnung der rechtsgenügende Nachweis fehle, dass diese Zahlung ab dem Konto des Privatklägers 1 eine Forderung betroffen habe, die der Beschul- digten zuzurechnen sei, und der Beschuldigten folglich diese Summe auch nicht zugerechnet (Urk. 169 S. 71 f. und 82). Die diesbezüglichen Bemerkungen der Beschuldigten zeigen einzig - einmal mehr -, dass sie sich nicht im Detail mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander gesetzt hat, ansonsten ihr unweigerlich be- wusst gewesen wäre, dass ihr dieser Betrag entgegen der Anklage gar nicht mehr angelastet wurde.
E. 2.3.5 Auf den Seiten 8 und 9 ihrer Liste weist die Beschuldigte auf insgesamt 6 Positionen hin (Urk. 203 S. 8 f. Positionen 36 und 38), bei denen das Geld ebenfalls an den Privatkläger 1 zurückgeflossen sein bzw. es sich um Arzt-
- 16 - rechnungen des Privatklägers 1 handeln soll (Urk. 202 S. 24). Inwiefern diese Po- sitionen im Berufungsverfahren noch relevant sein sollten, hat die Beschuldigte nicht vorgebracht. Denn die Vorinstanz hat sich - auch hierzu - bereits einlässlich geäussert und festgehalten, dass diese Positionen der Beschuldigten nicht ange- rechnet werden können (Urk. 169 S. 68 f. und 82). Und da weder die Staatsan- waltschaft noch die Privatkläger eigenständig Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, greift diesbezüglich das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.3.6 Schliesslich will die Beschuldigte geltend machen, dass die Frau des Pri- vatklägers und nicht sie selber bei N._____ Waren bestellt habe (Urk. 202 S. 24; Urk. 203 S. 15 Position 53), was jedoch nachweislich falsch ist. Auch hierzu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 169 S. 61), dies zwar - ausnahmswei- se einmal - relativ pauschal. Warum dieser Betrag angesichts der auf den Namen der Beschuldigten lautenden Kontoübersicht vom 2. April 2015 der N._____ AG (Urk. O14/53.2 S. 50-53) aber entgegen der Vorinstanz heute nicht der Beschul- digten zugerechnet werden sollte, wurde von ihr oder ihrem Verteidiger in keinster Weise dargetan.
E. 2.4 Grundsätzlich ist es im Strafprozess Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und letztlich des Staates, die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens einer be- schuldigten Person zu beweisen, und nach dem allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g Uno-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand ge- halten, zu seiner Belastung beizutragen. Besteht eine für die Täterschaft einer beschuldigten Person doch überzeugend sprechende Indizienlage, für die sie kei- ne glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag, und fehlen somit Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Be- weiswürdigung zum Schluss kommen, deren Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungs- widrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht
- 17 - publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen).
E. 2.5 Somit hat sich auch durch die letztlich nicht substantiierten Einwände der Be- schuldigten nichts ergeben, was die entsprechende bereits von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der einzelnen Positionen anzweifeln würde, und es ist im Quantitativ ohne Weiteres vom sorgfältig und überzeugend hergeleiteten Re- sultat der Vorinstanz, welches für die Beschuldigte gegenüber der Anklagedarstel- lung geringfügig vorteilhafter ausfällt, auszugehen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsicht- lich der nachstehenden Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 169 S. 158 ff. und S. 172) greift diesbezüglich auch das Verbot der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 3 StPO; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Aufl., Art. 391 N 8).
E. 3 Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 177). Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung mitgeteilt, das vor- instanzliche Urteil werde "umfassend angefochten" (Urk. 171 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Mangels Beschwer der Beschuldigten und nach entsprechender Bestäti- gung der Parteien (Prot. II S. 10) können jedoch die folgenden Punkte als im Be- rufungsverfahren nicht angefochten gelten und ist entsprechend vorab vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO):
- der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei (Urteils- dispositiv-Ziff. 2.)
- die vorinstanzliche Anordnung der Herausgabe beschlagnahmter Gegen- stände an G._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 13)
- die vorinstanzliche Anordnung der Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen (Urteilsdispositiv-Ziff. 14)
- die vorinstanzliche Aufhebung der in der Untersuchung erfolgten Sperrung von Versicherungspolicen (Urteilsdispositiv-Ziff. 15, 16 und 17) sowie
- die vorinstanzliche Festsetzung der Gebühren sowie der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 18 und 19).
E. 3.1 Unter dem Titel "B betrügerische Bargeldbezüge" führt die Anklageschrift auf den Seiten 50 bis 56 tabellarisch 42 bei diversen Filialen der Bank Credit Suisse zulasten des Kontos der J._____ AG (Privatklägerin 2) erfolgte Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 1'879'000.– an (Urk. 38 S. 50-56). Unter dem Titel "C betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage" führt die Anklageschrift schliesslich auf den Seiten 57 bis 60 tabellarisch 78 bei diversen Geld-Automaten der Post sowie verschiedener Banken mit einer auf den Privatkläger 1 lautenden Visa-Kreditkarte erfolgte Bargeldbezüge im Gesamtbe- trag von Fr. 78'000.– an (Urk. 38 S. 57-60).
E. 3.2 Die Beschuldigte ist geständig, sämtliche inkriminierten Bargeldbezüge getä- tigt und daran auch persönlich profitiert zu haben. Sie bestreitet jedoch, dass die bezogenen Gelder vollumfänglich für ihre persönlichen Bedürfnisse verwendet worden seien, und bringt vor, dass ein Betrag von mindestens Fr. 734'252.10,
- 18 - insgesamt aber sogar eher Fr. 1,5 Mio. bis Fr. 2 Mio. wieder an den Privatkläger 1 zurück geflossen seien, genauer könne sie es jedoch nicht sagen (Prot. I S. 108 f.; Urk. 202 S. 18 f. und 25; Urk. 203 S. 17). Die Verteidigung hat in keiner Weise substantiiert bestritten, dass das bezogene Bargeld gemäss Anklagepunkt B ausschliesslich für Zwecke der Beschuldigten verwendet worden ist (Urk. 136; Urk. 204 S. 33 ff.). Zu den Bargeldbezügen per Kreditkarte (Anklagepunkt C) wurde kürzest argumentiert, auch der Privatkläger 1 habe die fragliche Kreditkarte benutzt und er habe mehrere Kreditkarten beses- sen (Urk. 136 S. 6; Urk. 204 S. 38 ff.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat - zusammengefasst - in ihren Erwägungen des angefoch- tenen Entscheides sehr ausführlich erwogen, die Beschuldigte habe im gesamten Verfahren zu den Bargeldbezügen widersprüchliche Aussagen gemacht. Die Schutzbehauptung, das durch sie bezogene Geld sei teilweise für die Privatkläger 1 und 2 verwendet worden, habe sie nachgeschoben, dann aber den behaupteten Verwendungszweck in keiner Weise detailliert und nachvollziehbar schildern kön- nen (Urk. 169 S. 84-90 mit zahlreichen Verweisen).
E. 3.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Bargeldbezügen gemäss Anklage- punkt B werden im Quantitativ durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 171 S. 22-24 Ziff. 34 und Ziff. 35; Urk. 204). Zum Quantitativ gemäss Anklageziffer C äussert sich die Verteidigung im Beru- fungsverfahren widersprüchlich: Einerseits "trifft es zu, dass die Beschuldigte in über 78 Fällen" (inkriminiert sind '78', nicht 'über 78' Bezüge, Urk. 38 S. 57-60) "Geldbezüge in der Höhe von Fr. 78'000.– bezogen hat" (Urk. 171 S. 24 Ziff. 36). Andererseits wird behauptet, auch der Privatkläger 1 habe in der massgeblichen Zeit mit Kreditkarten (Mehrzahl!) Geld bezogen (Urk. 171 S. 24). Wenn die Vertei- digung sodann ausführt, der Beschuldigten hätten nicht nur eine, sondern drei Kreditkarten zur Verfügung gestanden (Urk. 171 S. 24), ist dies ab initio irrelevant, da der Beschuldigten im verbindlichen Anklagesachverhalt nur deliktische Bezüge mit einer Karte (Visa Gold) vorgeworfen werden (Urk. 38 S. 56). Schliesslich fusst die Verteidigungsstrategie im Berufungsverfahren jedoch auf der Annahme, der
- 19 - Privatkläger 1 habe die Kontrolle über sämtliche Bezüge und Überweisungen ge- habt (Urk. 204 S. 38 ff.), worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Da die Vorinstanz ein Quantitativ im Sinne des Anklagesachverhalts erstellte (Urk. 169 S. 90), haben die Anklagebehörde und die Privatklägerschaft selbstre- dend keine Kritik erhoben (Urk. 177 und Urk. 179).
E. 3.5 Der Privatkläger 1 sagte in seiner polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2010 zum Thema Bargeldbezüge einzig, er könne sich nicht erinnern, der Beschuldig- ten eine Kreditkarte zwecks Bargeldbezug überlassen zu haben (Urk. O3/5 S. 15). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2012 machte er dann die folgenden Aussagen: Wenn er Bargeld benötigt habe, habe er selber Bargeld geholt oder die Beschuldigte habe auf sein Verlangen Bargeld geholt. Er habe nicht viel mit Bargeld gearbeitet. Er habe nur Bargeld für den Haushalt und für das Benzin gebraucht. "Wir hätten" ab und zu Geld bezogen für die Kasse im Büro, eine Art Portokasse für Kleinigkeiten. Fünfstellige Beträge seien nie benötigt worden (Urk. O3/15 S. 8). Darauf ist der Privatkläger 1 - auch zugunsten der Be- schuldigten - zu behaften.
E. 3.6 Gestützt auf die diesbezüglich überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 und entgegen der mit der Vorinstanz in keiner Art überzeugenden Schutzbehaup- tungen der Beschuldigten erfolgten mit Sicherheit sämtliche Barbezüge gemäss Anklagepunkt B schon allein aufgrund der ausnahmslos hohen Beträge nicht im Auftrag des Privatklägers 1 dahingehend, dass das Geld für die Verwendung durch ihn persönlich oder für die Portokasse der Privatklägerin 2 bestimmt gewe- sen wäre. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in vergleichsweise kleinerem Um- fang (Teil-) Beträge der Barbezüge gemäss Anklagepunkt B für geschäftliche Zwecke der Privatklägerin 2 oder private Zwecke des Privatklägers 1 verwendet wurden. Die lediglich pauschal vorgebrachte Vermutung der Beschuldigten, sie habe diejenigen Teile der Bargeldbezüge, welche sie nach den Bezügen nicht auf eines ihrer Konten eingezahlt habe, stets an den Privatkläger 1 übergeben (Urk. 202 S. 21), vermag abgesehen vom bereits Geschilderten auch aufgrund des folgenden Indizes nicht zu überzeugen: Offenbar wurden zumindest teilweise
- 20 - die Löhne der Mitarbeiter der Tagesstätte F._____ auch in bar bezahlt (Urk. O3/1 S. 7 Frage 20 und S. 8 Frage 25). Die Verteidigung hat - wie zitiert - halbherzig vorgebracht, der Privatkläger 1 habe die fragliche Kreditkarte selber auch "benutzt". Dass er damit generell Bargeld- bezüge oder gar konkret einen oder mehrere der inkriminierten Bezüge gemäss Anklagepunkt C gemacht habe, machte die Verteidigung nicht geltend. Entspre- chend hat sich die Vorinstanz mit diesem Einwand gar nicht auseinander gesetzt (Urk. 169 S. 84-90). Wenn seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Privatkläger 1 habe mit drei Karten der Privatkläger 1 und 2 Geld bezogen und auch die Beschuldigte habe mit den anderen beiden Karten Geld abgehoben (Urk. 171 Ziff. 36 S. 24 f.; Urk. 204 S. 38 ff.), so ist festzuhalten, dass zwei dieser Karten ohnehin nicht interessieren, da der Beschuldigten nur eine deliktische Verwendung der Visa Gold-Karte vorgeworfen wird. Auch wenn die Verteidigung konkret behauptet, der Privatkläger 1 habe mit der fraglichen Visa-Karte Bargeld "bezogen" (Urk. 171 Ziff. 36 S. 24), führt dies zu keinem anderen Beweisresultat: Der Privatkläger 1 hat freimütig zugegeben, dass er sich den Karten-Code durch die Beschuldigte hat ändern lassen, die Karte somit auch durchaus zu benützen gedachte. Dass er damit in einem wesentlichen Umfang Barbezüge gemacht hät- te, hat er aber nicht geschildert (Urk. O3/5 S. 15). Ein Benutzen der Karte (als bargeldloses Zahlungsmittel) belegt oder auch nur indiziert entgegen der Vertei- digung auch noch in keiner Weise das (mit hohen Spesen verbundene und daher für den Kreditkartengebrauch atypische) Beziehen von Bargeld (vgl. Urk. 136 S. 6). Die Abrechnungen der fraglichen Visa-Gold-Kredit-Karte sind sodann höchst auffällig: Die Karte wurde in den Jahren 2003 bis Mitte 2008 zur Bezah- lung unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen verwendet, jedoch nie für den Bargeldbezug (jedenfalls nicht in der Schweiz für den Bezug von Fr.; Abgriffe zweite Hälfte von Ordner 20). Als die inkriminierten Bargeldbezüge, wie sie ja von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt sind, im August 2008 begannen, wur- de die Karte jedoch fortan durch den Privatkläger 1 für keine der vorher üblichen bargeldlosen Zahlungen mehr verwendet (Abgriffe zweite Hälfte von Ordner 20). Es ist somit höchst fraglich, ob die massgebliche Visa Gold-Karte ab Beginn der Bargeldbezüge der Beschuldigten überhaupt noch im Zugriffsbereich des Privat-
- 21 - klägers 1 war. "Normale" Zahlungen erfolgten mit der AMEX-Karte des Privat- klägers 1 (Abgriffe erste Hälfte von Ordner 20). Die diesbezüglichen Erklärungs- versuche der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sind nicht über- zeugend, zumal sie selber keine klare und stimmige Antwort auf die Frage geben konnte, warum ab Sommer 2008 plötzlich Bargeld per Kreditkarte bezogen wurde (Urk. 202 S. 26). Der Behauptung der Verteidigung - und dies ist letztlich entscheidend - steht so- dann das ausdrückliche Geständnis der Beschuldigten entgegen, sie habe die in- kriminierten 78 Bargeldbezüge via Kreditkarte eigenhändig gemacht (Urk. O1/3 S. 14; Prot. I S. 108 f.; Urk. 202 S. 16 ff.).
E. 3.7 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine "betragsmässig relevante" Auftei- lung des bezogenen Bargeldes zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 habe nicht stattgefunden (Urk. 169 S. 90), ist insgesamt durchaus als überzeu- gend zu übernehmen. Hingegen können bei dieser Formulierung - namentlich vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten, eigenen Aussagen des Privatklägers 1- dann nicht die Maximalbeträge gemäss Anklageschilderung (Fr. 1'879'000 / An- klagepunkt B) als erstellter Deliktsumfang genommen werden, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen. Vielmehr ist zum Quantitativ betreffend Ankla- gepunkt B im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschuldigte Barbezüge ab Konten der Privatkläger 1 und 2 in der Höhe gemäss Anklageschilderung getätigt und in einem - angesichts der nachgewiesenen Barauszahlungen von total rund Fr. 1.8 Mio. - letztlich nicht frankengenau bezifferbaren, mit Sicherheit aber nur geringeren Umfang für eigene Zwecke verwendet hat.
E. 4 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, der Leitende Staatsanwalt a.i. lic. iur. R. Meier sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatkläger (Prot. II S. 7).
- 10 -
E. 4.1 Zur Tatkomponente der am schwersten wiegenden Tat des gewerbsmässi- gen Betrugs und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in rund sechseinhalb Jahren in 100 Ein- zelhandlungen um insgesamt rund Fr. 4,95 Millionen betrogen, wobei das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten mit über 80 Einzel- handlungen und einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 4,5 Millionen in den Zeitraum von April 2007 und April 2010 gefallen sei. Auch innerhalb des qualifizierten Tat- bestandes des gewerbsmässigen Betruges liege hinsichtlich der Zahl der Einzel- handlungen und des Deliktsbetrages ein schwerer Fall betrügerischen Handelns vor. Die deliktische Tätigkeit sei durch das der Beschuldigten vom Privatkläger 1 entgegengebrachte immense Vertrauen erleichtert worden. Gleichzeitig offenbare sich im Missbrauch dieses über die Jahre auch durch aktives Zutun der Beschul- digten (vordergründig tadellose Leistung, Unentbehrlichmachen, sexuelle Gefal- len) gefestigten Vertrauens des Privatklägers 1 die Verwerflichkeit des Tuns der
- 58 - Beschuldigten. Sie habe verschiedene Tatvorgehen entwickelt und im Rahmen der Verwirklichung ihres deliktischen Plans über Jahre einen erheblichen Aufwand betrieben, etwa durch das Fabrizieren von Einzahlungsscheinen und Briefen an Zahlungsempfänger oder die Kontrolle des Postzuganges. Insgesamt habe die Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie und durch das Ausnützen der ge- zielt vertieften Nähe zum Privatkläger 1 und seiner altersbedingten Vergesslich- keit besonders verwerflich gehandelt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer wären allerdings noch weit gravierendere gewerbsmässige Betrugshandlungen denkbar. Das Verschul- den der Beschuldigten wiege in objektiver Hinsicht mittelschwer, tendenziell sogar schwer (Urk. 169 S. 151 f.).
E. 4.2 Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Der bezifferte Deliktsumfang liegt wie vorstehend zum Schuldpunkt erwogen gering- fügig tiefer, als durch die Vorinstanz erstellt. Die Reduktion erfolgt jedoch nicht in einem für die Strafzumessung relevanten Masse. Die gesamte deliktische Tätig- keit wurde durch das sehr grosse Vertrauen des Privatklägers 1 gegenüber der Beschuldigten nicht nur erleichtert, sondern eigentlich erst ermöglicht. Dies ent- lastet die Beschuldigte jedoch nicht: Der Tatvorwurf geht ja gerade dahin, dass die Beschuldigte um dieses grosse Vertrauen des Privatklägers 1, kombiniert mit seinem fortschreitenden mentalen Abbau, wusste und dies gezielt ausnutzte, in- dem sie darauf bauen konnte, dass der Privatkläger 1 keine Kontrolle ihrer Geld- bezüge vornehmen würde respektive dazu gar nicht in Lage war. Korrekt ist, dass die Beschuldigte über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelhand- lungen delinquiert hat, was erschwerend wiegt. Relativierend fällt aus, dass sie nicht zulasten einer Vielzahl von Geschädigten, sondern lediglich zulasten einer natürlichen und einer juristischen Person gehandelt hat und dass durch die Delik- te keine dieser - sehr vermögenden - Personen existentiell entreichert worden ist.
E. 4.3 Zur subjektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs als der schwers- ten der zu beurteilenden Taten hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte ha- be mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Motiv sei ihr Wunsch nach einem auf- wändigen Lebensstil und einer Rolle als erfolgreiche Geschäftsfrau und damit
- 59 - egoistisch gewesen. Dass dieser Wunsch, was den Betrieb der Kindertagesstätte betrifft, durch den - durch die Beschuldigte sinngemäss als traumatisch be- schriebenen - Tod ihres Sohnes im Jahr 2005 verstärkt worden sei, sei möglich. Der eigentliche Auslöser für das betrügerische Verhalten der Beschuldigten könne jedoch nicht der durch den Tod ihres Sohnes ausgelöste Wunsch, etwas für Kin- der zu tun, gewesen sein, da dieses bereits im Jahr 2003 eingesetzt habe. Das ertrogene Geld habe auch zu wesentlichen Teilen der Finanzierung ihres persön- lichen Unterhaltes gedient und vom Betrieb des Vereins Tagesstätte F._____ hät- ten auch diverse dort angestellte Familienangehörige und ihr Freund profitiert. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Tatschwere mithin nicht relati- viert (Urk. 169 S. 152 f.).
E. 4.4 Diese Erwägungen sind nur teilweise zu übernehmen: Wohl war das Tatmotiv der Beschuldigten letztlich egoistisch. Sie finanzierte sich auch durchaus einen gehobenen Lebensstil (mitunter einen regelrechten Wagenpark; Urk. 202 S. 12 f.) und den Betrieb einer bei weitem nicht konstentragenden Geschäftsidee. Im Ver- gleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügern hat sie sich jedoch noch nicht ei- nen geradezu luxuriösen, verschwenderischen Lebenswandel geleistet. Sodann ist auch der Betrieb einer Kindestagesstätte für einen gewerbsmässig tätigen Be- trüger eher atypisch und nicht die maximal verwerflichste Art, den Deliktserlös auszugeben. Die Beschuldigte hat es wohl treffend dahingehend umschrieben, "sie habe sich eine Existenz aufgebaut". Selbstredend tat sie dies vollumfänglich auf Kosten der Privatklägerschaft. Bei ihrer Beurteilung der subjektiven Tatschwere lässt die Vorinstanz ferner eine doch zentrale Komponente völlig ausser Betracht: Gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie dem Privatkläger 1 über Jahre in zahlreichen Einzelfällen mit sexuellen Dienstleis- tungen gefällig war und zwar in einer Weise, von welcher einzig der Privatkläger 1 profitiert hat. Seine Behauptung, die Beschuldigte habe ihn in diesen zahlreichen Fällen verführt und er habe praktisch gar keine andere Wahl gehabt, ist offen- sichtlich lebensfremd und Unsinn. Der Privatkläger 1 hat sich, davon ist zuguns- ten der Beschuldigten auszugehen, über eine längere Zeit einfach bei der Be-
- 60 - schuldigten sexuell bedient. Dass er durch die ihm attestierte neurologische Er- krankung mit daraus resultierendem übersteigerten Sexualtrieb - wohl sogar un- bewusst - dazu gedrängt wurde, mag sein; für die Beurteilung des Verschuldens der Beschuldigten ist dies jedoch nicht relevant. Zwar ist auch die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten, dass sie vom Privatkläger 1 zu den sexuellen Handlungen geradezu genötigt worden sei, wie vorstehend erwogen widerlegt. Dass bei der Beschuldigten subjektiv das Verlangen entstand, sich für die sexuel- len Dienstleistungen am Privatkläger 1 eine finanzielle Gegenleistung zu holen, ist jedoch nachfühlbar. Dies beschlägt die subjektive Tatschwere der Beschuldigten in relevantem Masse, auch wenn die finanziellen Vorteile, die sie sich zuschanzte, exorbitant ausgefallen sind. Lediglich vollständigkeitshalber wird ergänzt, dass die Beschuldigte im Tatzeit- raum in keiner Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt war (Art. 19 StGB) und Solches auch nicht geltend gemacht wird.
E. 4.5 Somit relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere merklich. Das Verschulden betreffend den gewerbsmässigen Betrug wiegt erheblich bis mit- telschwer. Dies führt zu einer Einsatzstrafe in der unteren Hälfte des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens, somit von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 4.6 Zum weiteren Delikt des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe die Kre- ditkarte des Privatklägers 1 in der Zeit von August 2008 bis Dezember 2009 78 Mal unbefugt für Bargeldbezüge von jeweils Fr. 1'000.00 verwendet. Die Zahl der Einzelakte innert relativ kurzer Zeit zeuge von erheblicher krimineller Energie. Der Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 78'000.00 dürfe zwar nicht bagatellisiert werden, erweise sich innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage aber als nicht besonders hoch. Objektiv sei das Verschulden der Beschuldigten vor diesem Hintergrund noch als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht gelte das zum gewerbs- mässigen Betrug Gesagte. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert (Urk. 169 S. 153).
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E. 4.7 Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Zur subjektiven Tatschwere gilt die zum gewerbsmässigen Betrug angeführte, ent- lastende Erwägung nicht: Die Automaten-Bargeldbezüge wurden verübt, als die Beschuldigte dem Privatkläger 1 nicht mehr für sexuelle Dienstleistungen zur Ver- fügung stand. Entsprechendes konnte sie somit nicht zu den Bargeldbezügen mo- tivieren. Vielmehr hatte die Beschuldigte sich an den über Jahre erfolgten Zufluss grosser finanzieller Mittel gewöhnt und hat sich mit der deliktischen Verwendung der Kreditkarte schlicht eine neue Einkommensquelle zur Begleichung ihrer hohen Auslagen eröffnet.
E. 4.8 Betreffend die 42 Urkundenfälschungen hat die Vorinstanz zutreffend erwo- gen, alle Fälschungen hätten sich auf den gleichen Urkundentyp bezogen und auch das Tatvorgehen sei für die Strafzumessung vergleichbar gewesen, ob es sich nun um das Verfälschen von Urkunden oder um Blankettfälschungen gehan- delt habe. Sinngemäss wurde weiter erwogen, sämtliche der einzelnen Fälschun- gen würden innerhalb der abgestuften Verschuldensskala objektiv noch leicht wiegen. Wie die Urkundenfälschungen objektiv insgesamt wiegen, hat die Vor- instanz nicht taxiert (Urk. 169 S. 153 f.). Diese wurden über fast vier Jahre vor- genommen und führten zu einer Bereicherung der Beschuldigten (respektive zu einer Schädigung der Privatkläger) von nur knapp weniger als Fr. 2 Mio., auch wenn die Deliktssumme wieder knapp unter der Gesamtsumme der Bezüge an- gesetzt wird. Allerdings waren die Urkundenfälschungen ein massgeblicher Be- standteil der betrügerischen Machenschaften und deren Unrechtsgehalt wurde schon unter diesem Titel vorstehend weitgehend abgegolten. In subjektiver Hin- sicht hat die Beschuldigte wieder - mit der Vorinstanz, Urk. 169 S. 154 - mit direk- tem Vorsatz, egoistisch und zur Finanzierung ihres aufwändigen Lebensstils so- wie ihrer nicht rentablen Geschäftstätigkeit gehandelt. Wenn die Vorinstanz wie- derum erwägt, die objektive Tatschwere relativiere die subjektive Tatschwere nicht, ist dies dahingehend zu korrigieren, dass zumindest ein Teil der Urkunden- fälschungen (und die damit verbundenen Betrüge) im Zeitraum erfolgten, als der Privatkläger 1 sich von der Beschuldigten sexuell bedienen liess.
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E. 4.9 Die Vorinstanz hat als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 5 Jahre Freiheitsstrafe bemessen (Urk. 169 S. 154). Dies erweist sich mit den vorstehen- den Korrekturen zur subjektiven Tatschwere als zu hoch. Angemessen sind viel- mehr ca. 3 Jahre. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt hat die Vorinstanz in Abgeltung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage in Anwendung des Asperationsprinzips um sechs Monate erhöht. Dies ist angemessen und zu übernehmen. Zu den Urkundenfälschungen hat die Vorinstanz erwogen, diese stünden in direktem Zusammenhang mit den Betrugs- handlungen zulasten der Privatklägerin 2 und ihr Beitrag zur Gesamtschuld sei daher gering. Die Einsatzstrafe wurde dafür um weitere neun Monate erhöht. Auf- grund der vorstehend erfolgen Korrekturen - auch hier - zur subjektiven Tatschwe- re erscheint dies leicht überhöht. Angemessen ist vielmehr eine Erhöhung um ein weiteres ½ Jahr. Somit resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente sämt- licher zu beurteilender Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 5 Januar 2011 (Urk. O16/2) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung gegen den Privatkläger eröffnen müssen. Wenn die Beschuldigte in diesem Punkt angeklagt sei, hätte auch der Privatkläger 1 angeklagt werden müssen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 201 S. 53). Über diese Vorfrage wurde nach kurzer Beratung insofern entschieden, was mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 9 f.), als dies, wie es die Staatsanwaltschaft ebenfalls einwendete (Prot. II S. 9), eine Frage der Würdigung des Sachverhaltes resp. der rechtlichen Würdigung am Ende der Berufungsver- handlung im Rahmen der Urteilsberatung sei und nicht vorfrageweise entschieden werden könne.
E. 5.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich angeführt (Urk. 169 S. 154- 156). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass sie nach wie vor keine Arbeit gefunden habe und vom RAV bereits ausgesteuert sei. Sie erhalte lediglich Alimente in der Höhe von Fr. 900.– für ihren Sohn, wovon sie aber gleich wieder Fr. 500.– fürs Wohnen abgeben müsse (Urk. 202 S. 1 ff.). Die Vorinstanz hat
- sinngemäss - erwogen, die Biografie der Beschuldigten wirke sich weder er- schwerend noch erleichternd aus. Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings kann man der Beschuldigten wohlwollend zugute halten, dass der Vorsatz, eine Kinder- tagesstätte zu betreiben, auch auf den durch sie erlittenen Verlust eines Kindes zurück ging. Dieses Unterfangen erwies sich als finanzielles Fiasko und veran- lasste die Beschuldigte zu zahlreichen weiteren Delikten, was die Deliktssumme - zusätzlich - in die Höhe schnellen liess. Unter diesem Gesichtspunkt ist der durch die Beschuldigte erlittene Verlust eines Kindes zwar nicht ganz unerheblich, eine zur bereits bei der subjektiven Strafschwere hinaus gehende Strafminderung un- ter diesem Titel rechtfertigt sich jedoch nicht.
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E. 5.2 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten als Mutter eines 11-jährigen Kindes ei- ne leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, verbunden mit einer leichten Strafminde- rung zuerkannt (Urk. 169 S. 156). Dies kann aber nicht übernommen werden. Das Kind wurde mitten im Deliktszeitraum gezeugt und geboren. Die Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, mit welchen Konsequenzen sie dereinst konfrontiert werden könnte.
E. 5.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Verurteilung aus dem Jahr 2009 wegen ei- nes Strassenverkehrsvergehens führe vorliegend insgesamt nicht zu einer Straf- erhöhung (Urk. 169 S. 156; Urk. 200). Dies kann so jedoch nicht übernommen werden. Zwar hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass diese Vorstrafe nicht ein- schlägig ist und nur ein geringer Teil der heute zu beurteilenden Taten der Be- schuldigten in den Zeitraum nach der damaligen Verurteilung fällt. Übersehen hat die Vorinstanz hingegen, dass die Tatbegehungen nach der Verurteilung mit Strafmandat des Bezirksamts Muri zusätzlich während laufender Probezeit dieser Strafe ausgeübt wurden. Dies kann nicht einfach ignoriert werden und führt zu- sammen mit der Vorstrafe zu einer geringen Straferhöhung. Die Vorinstanz hat weiter richtig erkannt, dass die Beschuldigte im gesamten Ver- fahren weder Einsicht noch Reue demonstriert hat. Sie lässt sich nach wie vor als komplett unschuldig bezeichnen und einen vollumfänglichen Freispruch beantra- gen. Soweit sie den Anklagesachverhalt gesteht, ist dieser ohnehin durch Urkun- den belegt. Eine das Strafverfahren erleichternde Kooperation hat sie nicht ge- zeigt. Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes war die Beschuldigte immerhin teilweise geständig, weshalb sich entgegen der Vorinstanz eine leichte Strafmin- derung rechtfertigen lässt. Schliesslich hat die Vorinstanz die "relativ lange Dauer" des Strafverfahrens von knapp 6 Jahren leicht strafmindernd gewichtet. Auch dies kann jedoch so nicht übernommen werden. Der Untersuchungsbehörde kann für das doch sehr kom- plexe Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots substantiiert vor- geworfen werden. Die Untersuchung dauerte rund vier Jahre, die vor- und zweit- instanzlichen Gerichtsverfahren je etwa ein Jahr; darin ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ersichtlich. Auch führt der Umstand, dass die Beschul-
- 64 - digte seit Ende des vorliegend zu beurteilenden Deliktszeitraums und somit mitt- lerweile ca. 8 Jahre nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Strafminde- rung.
6. Die erschwerenden Momente und die erleichternden Momente halten sich in etwa die Waage und heben sich auf, weshalb die Beurteilung der Täterkompo- nente entgegen der Vorinstanz zu keiner Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen, hypothetischen Einsatzstrafe führt. Somit ist die Beschuldigte in Abgeltung sämtlicher zu beurteilender Delikte, für welche sie heute schuldig gesprochen wird, und unter Berücksichtigung der ent- sprechenden Einsatzstrafe mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
7. Der Anrechnung von 39 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Urk. O2/1; Art. 51 StGB).
8. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche
1. Der Privatkläger 1 hat im Hauptverfahren gegen die Beschuldigte adhäsions- weise eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 3'294'354.65 zuzüglich 5% Zins seit 23. April 2010 geltend gemacht. Diese Summe entspricht dem Total der inkriminierten Überweisungen gemäss Anklagepunkt A und den Bargeldbezü- gen mittels Kreditkarte gemäss Anklagepunkt C zuzüglich einer durch die Kredit- kartenherausgeberin dem Privatkläger 1 verrechneten Bearbeitungsgebühr. Even- tualiter wurde ein Schadenersatzanspruch von zumindest Fr.3'272'343.25 geltend gemacht. Die Privatklägerin 2 hat im Hauptverfahren gegenüber der Beschuldig- ten eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'879'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 23. April 2010 gestellt. Diese Summe entspricht dem Total der inkri- minierten, mittels Bordereaus getätigten Barbezüge gemäss Anklagepunkt B (Urk. 134 S. 2).
- 65 -
2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mittels einer detaillierten Auflis- tung erwogen, die Beschuldigte werde nicht im gesamten Umfang des Anklage- punkts A schuldig gesprochen. Die Schadenssumme gemäss des tatsächlichen Deliktsumfangs belaufe sich auf Fr. 3'070'049.65 (Urk. 169 S. 160). Dieses Be- weisergebnis wurde seitens des Privatklägers 1 nicht angefochten (Urk. 179) und wird wie vorstehend erwogen im Berufungsentscheid bestätigt. Betreffend die Anklagepunkte B und C hat die Vorinstanz erwogen, der Delikts- umfang entspreche der Addition der inkriminierten Bargeldbezüge, somit Fr. 1'879'000.00 respektive Fr. 78'000.00 (Urk. 169 S. 160). Diesem Beweisresul- tat wird wie vorstehend erwogen im Berufungsentscheid bezüglich Anklagepunkt B nicht gefolgt: Der Deliktsumfang liegt betreffend diesem Anklagepunkt gering- fügig, jedoch heute nicht bezifferbar, unter den eingeklagten Summen.
3. Dies führt dazu, dass die adhäsionsweise gestellte Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 heute nicht liquid ist. Daher ist gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach Schadenersatz schuldet. Zur genauen Bezifferung ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Liquid ist hingegen die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Umfang des erstellten Delikts- umfangs gemäss Anklageziffern A und C. Somit ist die Beschuldigte zu verpflich- ten, dem Privatkläger 1 Fr. 3'150'974.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag über Fr. 3'150'974.65 ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen (Urk. 169 S. 160; Art. 391 Abs. 3 StPO). V. Einziehungen, Verwertung, Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz hat ausführlich über Unterlagen, Gegenstände und Vermö- genswerte, die ihm Rahmen der Untersuchung bei der Beschuldigten beschlag- nahmt wurden, entschieden (Urk. 169 S. 161-170). Diese Anordnungen wurden durch die appellierende Beschuldigte in keiner Weise substantiiert kritisiert
- 66 - (Urk. 171 S. 26; Urk. 204) und durch die Privatklägerschaft nicht angefochten (Urk. 179).
2. Die Anordnungen gemäss der vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziff. 12 (Ein- ziehung des mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und 6. November 2015 beschlagnahmten Betrages von insgesamt Fr. 32'285.00 und Auszahlung zuhanden des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____) ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 169 S. 169 f.) zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das bei der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte Kapital bildet die bei der Kasse der Vorinstanz deponierte Bar-Kaution (Urk. 169 S. 15; Urk. 44A). Die Überweisung hat ab dieser Bar-Kaution zu ergehen.
3. Entgegen der vorinstanzlichen Regelung ist jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung abzusehen. Denn die Ersatzforderung kann der Privatklägerin 2 gar nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, Dispositiv-Ziff. 11), da dieser im Berufungsentscheid - anders als noch im an- gefochtenen Urteil der Vorinstanz - kein bezifferter Schadenersatzanspruch zuge- sprochen wird. Die Privatklägerin 2 wird ihre Zivilforderung in einem Zivilprozess geltend machen müssen, weshalb es nicht angemessen ist, im hiesigen Strafver- fahren eine vergleichsweise marginale Ersatzforderung auszusprechen.
4. Schliesslich hat die Vorinstanz zurecht Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs eingezogen (Verwertungserlös betreffend zwei Fahrzeuge, Guthaben der D._____ GmbH, Kontoguthaben bei der Migros-Bank), was ohne Weiteres zu be- stätigen ist (Urteilsdispositivziffer 7; Urk. 169 S. 165 f.; Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Privatkläger 1 keine Erklärung nach Art. 73 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) abgegeben hat und die eingezo- genen Vermögenswerte ihm somit nicht zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung herausgegeben werden können (vgl. Urk. 134 S. 3 Ziff. 7.). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid können sie allerdings im Berufungsverfahren auch nicht der Privatklägerin 2 herausgegeben
- 67 - werden (vgl. Urteilsdispositivziffer 8, Urk. 169 S. 166), da dieser wie bereits erwo- gen kein bezifferter Schadenersatzanspruch zugesprochen wird. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenauflage und die Entschädi- gungsregelung zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 20. und 21.; Art. 426 und Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 12'000.– festzu- setzen. Die Kosten für die fortlaufende Lagerung im E._____ von Fr. 1'468.– sind im Urteilsdispositiv vom 27. April 2018 (Urk. 209) versehentlich nicht berücksich- tigt worden. Da erst die Zustellung dieses begründeten Urteils fristauslösend für die Ergreifung allfälliger Rechtsmittel ist, ist das Dispositiv nachfolgend entspre- chend mit diesen weiteren Auslagen des Gerichts zu ergänzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Beschuldigte weitestge- hend. Einzig betreffend die gegenüber der Vorinstanz zu ergehende Strafreduk- tion obsiegt sie. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 der Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforde- rung gegen die Beschuldigte im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 grund- sätzlich schadenersatzpflichtig ist, beschlägt mit Sicherheit den allergrössten Teil des geltend gemachten Schadens. Die Tatsache, dass im Berufungsverfahren
- anders als im Hauptverfahren - keine bezifferte Leistungsverpflichtung der Be- schuldigten erfolgt, stellt noch kein für die Kostenauflage relevantes Unterliegen der Privatklägerschaft 2 dar.
- 68 -
4. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'915.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 14). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
E. 5.4 Ferner habe die Vorinstanz betreffend die sexuellen Kontakte (gemeint: de- ren Freiwilligkeit) ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte die Angestellte des Privatklägers gewesen sei und zu diesem in Subordination gestanden habe, wes- halb sie sich in eine sexuelle Abhängigkeit begeben habe und dem Privatkläger 1 völlig hörig gewesen sei (Urk. 171 Ziff. 9; Urk. 204 S. 10 ff.). Der Einwand ist halt- los: Selbstverständlich hat sich keine beruflich subordinierte Person den sexuellen Annäherungen ihres Vorgesetzen hinzugeben, ausser dies entspricht ihrem freien Willen. Dass die sexuellen Kontakte zwischen dem Privatkläger 1 und der Be- schuldigten ausschliesslich aus einem beruflichen Subordinationsverhältnis her- vor gingen, widerlegt die Verteidigung gerade selber, wenn sie geltend macht, die Beschuldigte habe seit 1997 für den Privatkläger 1 gearbeitet, dessen Annähe- rungen hätten jedoch erst nach der Gewährung des Darlehens an die Beschuldig- te im Oktober 2001 begonnen: Offensichtlich verleitete die berufliche Hierarchie
- 36 - den Privatkläger 1 mindestens vier Jahre lang in keiner Weise zu Avancen ge- genüber der Beschuldigten. Illustrativ ist sodann die Schilderung der unabhängi- gen Zeugin P._____, einer Sekretärinnen-Kollegin bei der Privatklägerin 2, die klar aussagte, die Beschuldigte habe "eine bestimmende Art gegenüber dem Pri- vatkläger 1 gehabt, nicht frech aber bestimmt" (Urk. O3/6 S. 4 und Urk. O3/13 S.
E. 5.5 Gemäss einer weiteren Behauptung der Verteidigung sei aufgrund eines grossen Vermögens und ebenfalls hohen Einkommens des Privatklägers 1 des- sen "Grosszügigkeit erstellt" (Urk. 171 Ziff. 10). Inwiefern vom Besitz einer gros- sen Menge Geldes automatisch auf die Bereitschaft des Besitzers, dieses in Milli- onenhöhe zu verschenken zu schliessen ist, ist weder nachvollziehbar noch über- zeugend.
E. 5.6 Die Verteidigung bestreitet die Darstellung des Privatklägers 1, die Beschul- digte habe diesen sexuell verführt (Urk. 171 Ziff. 11). Die Beschuldigte ihrerseits schilderte, der Privatkläger 1 habe nach der Gewährung des Darlehens schlei- chend und zunehmend begonnen, sich ihr sexuell zu nähern mit der Bemerkung, er habe dies nun verdient. Hier steht Aussage gegen Aussage. Wie genau die sexuellen Handlungen zwischen den beiden einzig Beteiligten genau begonnen haben, bleibt letztlich ebenso im Dunkeln wie die Antwort auf die Frage, wie häu- fig und bis wann diese in den folgenden Jahren vorgenommen wurden. Unbestrit- ten und gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen erstellt ist, dass es jedenfalls zu Fellatio der Beschuldigten beim Privatkläger 1 gekommen ist (vgl. Urk. O3/3 S. 8 f.). Schlicht widerlegt ist die Behauptung der Verteidigung, dass die Beschuldigte allein aufgrund ihres Angestelltenverhältnisses habe ein- willigen müssen. Dass die Beschuldigte eigentlich genötigt wurde und ein Opfer des Privatklägers 1 gewesen sein soll, hat sie (entgegen der Verteidigung, Urk. 171 Ziff. 29.1., auch Ziff. 30; Urk. 204 S. 10 ff.) selber auch nie substantiiert behauptet; sie machte auch nicht geltend, der Beschuldigte habe ihr konkret mit der Kündigung des gewährten Darlehens gedroht, wenn sie seine Avancen zu- rückweisen würde. Vielmehr gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung wie-
- 37 - derholt an, sie habe die Wahl gehabt, nein zu sagen, habe es aber nicht getan, was ihre Schuld sei (Urk. 202 S. 25, 27 und 29).
E. 5.7 Ob die Beschuldigte mit der Vorinstanz im bisherigen Verfahren "ein theatra- lisches Verhalten" an den Tag legte, ist letztlich nicht von Bedeutung. Immerhin gesteht die Verteidigung a.a.O. selber - die im übrigen auch psychiatrisch- fachärztlich gemachte Beurteilung - ausdrücklich ein, dass die Beschuldigte theat- ralisch werde (Urk. 171 Ziff. 30 mit Verweis). Aufgrund der gesamten Beweislage deplatziert ist jedenfalls der Vergleich der Verteidigung zwischen der Beschuldig- ten und einem "Vergewaltigungsopfer" (Urk. 171 Ziff. 12 und Ziff. 29), was letztlich auch die Beschuldigte klar in Abrede gestellt hat (Urk. 202 S. 28). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz "im Urteil S. 217" (recte: S. 127) auch nicht "pau- schale Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten" (recte: Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen) gemacht, sondern sich vielmehr im Gegenteil äusserst de- tailliert damit auseinander gesetzt und schlüssig begründet, weshalb diese eben tatsächlich nicht überzeugend sind.
E. 5.8 Die Verteidigung behauptet, der Privatkläger 1 habe eingestanden, einer an- deren Frau für sexuelle Dienste Bargeld gegeben zu haben, was mit dem gegen- über der Beschuldigten gezeigten Verhalten vergleichbar sei (Urk. 171 Ziff. 13; Urk. 204 S. 14 f.). Abgesehen davon, dass seitens der Beschuldigten anerkannt ist, dass diese schon aufgrund der Zahlungsaufträge gemäss Anklageziffer A ei- nen finanziellen Vorteil von rund Fr. 3,1 Mio. erzielte, summieren sich auch die in- kriminierten Bargeldbezüge auf eine Gesamtsumme in Millionenhöhe. Dies kann aber nicht ernsthaft mit sporadischen, konkreten Zahlungen in bar für sexuelle Dienstleistungen verglichen werden. Gleiches gilt betreffend das angebliche "frühere, gleich abgelaufene Verhalten des Privatklägers 1 gegenüber Mitarbeite- rinnen und Dritten" (Urk. 171 Ziff. 13).
E. 5.9 Zentral behauptet die Verteidigung auch im Berufungs- wie schon im Haupt- verfahren, der Privatkläger 1 habe die inkriminierten, durch die Beschuldigte aus- gelösten Geldflüsse kontrolliert und nicht beanstandet, damit gebilligt (Urk. 171 S. 9-15, Ziff. 14-21 und Ziff. 33, mit ungenauer Ziffern-Nummerierung; vgl. Urk. 136 S. 10 f.; Urk. 204 S. 8 ff. und S. 22 ff.). Als Beleg für diese Be-
- 38 - hauptung führt die Verteidigung (gerade einmal) zwei handschriftliche Notizen des Privatklägers 1 an, welche auf Bankunterlagen des Privatklägers 1 zu finden sind (vgl. Urk. 137/1+2 = Urk. 208/1+2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 171 Ziff. 15ff., Ziff. 27 und Ziff. 33; Urk. 204 S. 24 f.) ist aus diesen beiden - einzigen - Vermerken auf seinen Bankunterlagen nun nicht einfach pauschal zu schliessen, der Privatkläger 1 habe die Belege betreffend sämtliche inkriminierten Bezüge eingesehen, kontrolliert und die Bezüge gutgeheissen. Schon diese beiden Ver- merke sind sodann separat zu beurteilen: Auf dem Postenauszug des Aktionärskontos des Privatklägers 1 bei der Bank … von Ende 2003 wurde in der Tat eine Vergütung an die Beschuldigte persönlich (über den Betrag von Fr. 4'086.55) handschriftlich markiert und mit dem Vermerk "HypZins" versehen (Urk. 137/2 = Urk. 208/2). Dieser Bezug wird der Beschuldig- ten jedoch gar nicht zur Last gelegt. Wohl werden der Beschuldigten Bezüge auch ab dem fraglichen Konto bei der Bank ... vorgeworfen, allerdings nicht vor April 2005 (Urk. 38 S. 5). Auch die Anklage geht nicht davon aus, der Privatkläger 1 habe dieses Konto betreffende Bankunterlagen vor dem April 2005 nicht kontrol- liert oder die Beschuldigte habe ihm solche Unterlagen vorenthalten. Wenn der Privatkläger 1 somit im November 2003 einen Bankauszug des Bank ...-Kontos kontrolliert hat, lässt sich daraus betreffend die Kontrolle der Unterlagen der tat- sächlich inkriminierten Bezüge kein entlastender Schluss ziehen. Relevant ist die- ser Bezug hingegen für die Behauptung des Privatklägers 1, er habe der Be- schuldigten "sicher kein Geld geschenkt", "zu keinem Zeitpunkt", "niemals" (Prot. I S. 103). In dieser Absolutheit lässt sich diese Aussage somit mit der sinngemäs- sen Argumentation der Verteidigung (Urk. 171 Ziff. 3) wohl nicht halten. Auffällig ist hingegen, dass diese eine Zuwendung, welche die Verteidigung glaubt bele- gen zu vermögen, vom Privatkläger 1 markiert wurde. Dies indiziert immerhin, dass es für den Privatkläger keine regelmässig zu erfolgende, sondern eben ge- rade eine singuläre oder aussergewöhnliche Zahlung war. Ob diese Belastung nach der Kenntnisnahme und Markierung durch den Privatkläger 1 noch zu Dis- kussionen mit der Beschuldigten bis hin zu einer Rückzahlungs- oder Verrech- nungsforderung führte, muss offen bleiben, ist jedoch auch nicht per se unrealis- tisch. Zugunsten der Beschuldigten ist vor dem Hintergrund dieses einen, vom
- 39 - Privatkläger 1 offenbar zur Kenntnis genommenen Bezugs der Beschuldigten zu- mindest nicht auszuschliessen, dass sie vom Privatkläger 1 singuläre Zuwendun- gen erhalten hat. Solches wäre mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Plausibilität der Darstellungen der Direktbeteiligten zwar lebensnah, hat aber nichts mit den inkriminierten Zahlungen gemäss Anklage A zu tun. Dieses Doku- ment mag keinen Zweifel daran zu erwecken, dass sämtliche Zuwendungen nach Anklage A keine Schenkungen darstellten. Zudem ist mit diesem Beleg auch noch lange nicht dargetan, dass es tatsächlich eine Schenkung gewesen sein soll. Zu einer grundsätzlichen Entlastung der Beschuldigten führt auch der somit einzig verbleibende Vermerk auf dem Auszug des Privatkontos bei der UBS vom September 2009 (Urk. 137/1 = Urk. 208/1) nicht: Der Privatkläger 1, damals 82 ½ Jahre alt, hat - bereits gegen Ende der inkriminierten Zeitspanne - auf dem Kopf des 12-seitigen Auszugs die handschriftliche Bemerkung "Vollmacht-Kind?" angebracht. Was damit gemeint sein soll, ist offen; ebenso, ob diese Bemerkung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Inhalt des Konto-Auszugs steht; es ist angesichts dieses Vermerks auch völlig unklar, ob der Privatkläger 1 diesen Inhalt des Auszugs überhaupt gelesen und wenn ja, verstanden hat. Angesichts der be- reits durch die Vorinstanz ausführlich dargelegten Gesamtumstände vermag die Verteidigung allein mit diesem Vermerk in keiner Weise überzeugend zu belegen, der Privatkläger 1 habe die die inkriminierten Bezüge betreffenden schriftlichen Unterlagen kontrolliert und deren Inhalt gutgeheissen. Der weitere Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe im Verlauf der mutmasslichen Deliktsdauer auch Abwesenheiten am Arbeitsplatz gehabt und somit die massgeblichen Unter- lagen gar nicht in Empfang nehmen können (Urk. 171 Ziff. 18 und Ziff. 19; Urk. 204 S. 5 ff.), verfängt nicht. In den Auflistungen der Anklageschrift werden der Beschuldigten ja nicht tägliche oder wöchentliche Manipulationen vorgeworfen (vgl. Urk. 38): Zwischen den inkriminierten Bezügen lagen regelmässig auch grössere Zeitabschnitte, die mit den behaupteten Abwesenheiten vereinbar sind.
E. 5.10 Mit dem im Berufungsverfahren wiederholten Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe Geschäftsunterlagen der Privatklägerschaft auf Geheiss des Privatklägers 1 bei sich zuhause aufbewahren und teilweise vernichten müssen
- 40 - (Urk. 171 Ziff. 27), hat sich bereits die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt und die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten völlig zurecht als nicht überzeugend verworfen (Urk. 169 S. 135-137). Wenn die Verteidigung anführt, "nach Kenntnis der Beschuldigten" habe sie keine unterzeichneten Blanko- bordereaus zuhause aufbewahrt (Urk. 171 Ziff. 27), hat dazu die Vorinstanz über- zeugend erwogen, dass zwar keine solchen sichergestellt wurden, deren Ver- wendung sich jedoch aus den eigenen Aussagen der Beschuldigten ergibt (Urk. 169 S. 112 f. mit Verweis auf Urk. O3/3 S. 3). Die Behauptung der Verteidi- gung, sämtliche das private Vermögen des Privatklägers 1 betreffende Post sei von diesem zuhause entgegen genommen, geöffnet sowie bearbeitet und erst anschliessend zur Ablage oder Weiterverarbeitung im Büro der Beschuldigten übergeben worden (Urk. 171 Ziff. 14), verfängt nicht und ist auch widerlegt: Be- treffend private Rechnungen sind nicht die dem Privatkläger 1 postalisch zuge- stellten Rechnungsformulare massgebend, sondern vielmehr die dann durch die Beschuldigte erstellten Einzahlungsscheine und Zahlungsaufträge, mittels wel- chen die inkriminierten Zahlungen ausgelöst wurden. Betreffend Bankabrechnun- gen hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, in welchem grossen Umfang bei der Beschuldigten zuhause - auch - das Privatvermögen des Privatklägers 1 be- treffende Bankunterlagen gefunden wurden, deren Besitz die Beschuldigte wie erwogen nicht überzeugend erklären konnte (vgl. Urk. 169 S. 117 ff.). Die Be- schuldigte hat sodann an der Hauptverhandlung - ganz entgegen der Verteidi- gung - zugegeben, dass ungeöffnete Post des Privatklägers 1 bei ihr gelandet ist; der Privatkläger 1 habe sich auch nicht dafür interessiert (Prot. I S. 123 f.; vgl. auch Prot. I S. 37 ff.). Letzteres widerspricht diametral der Behauptung, der Privatkläger 1 habe alle Zahlungen pedantisch kontrolliert.
E. 5.11 Die Verteidigung kritisiert ferner die zusammenfassende Erwägung der Vor- instanz, die Beschuldigte habe unübliche Zahlungsvorgänge ausgelöst und diese verschleiert (Urk. 171 Ziff. 24 und Ziff. 28). Zu unrecht: Die Vorinstanz hat aus- führlich und unter Verweis auf das vorliegende Dokumenten-Gutachten dargelegt, dass die von der Beschuldigten zu ihren Gunsten ausgelösten Zahlungen in der Tat unüblich waren. Es wurden regelmässig Einzahlungsscheine und Bordereaus inhaltlich manipuliert sowie wurden Rechnungen mehrfach oder überbezahlt, wo-
- 41 - bei der Rückfluss nicht auf die belasteten, sondern vielmehr auf die Konten der Beschuldigten erfolgten. Dies stellte mit der Vorinstanz nichts anders als eine Verschleierung der Zahlungsvorgänge und namentlich auch der Begünstigten dar (vgl. Urk. 169 S. 113-115). Inwieweit der lapidare Einwand der Verteidigung, An- klage und Vorinstanz würden "Privat und Geschäft unter einem Titel führen" ziel- führend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der von der Verteidigung zitierte Treu- händer und Revisor der Privatkläger, O._____, hat sodann als Zeuge ausgesagt, dass ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 die Buchhaltungsunterlagen jeweils "lange Zeit gefehlt" hätten (Urk. O3/16 S. 4); dies sind auffälligerweise jene Jahre, ab welchen die inkriminierten, durch die Beschuldigte ausgelösten Zahlungen quanti- tativ massiv zugenommen haben (vgl. Urk. 83 S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat schlüs- sig dargelegt, dass die seitens der Beschuldigten dazu deponierten Erklärungs- versuche, weshalb die Unterlagen erst mit jahrelanger Verspätung bei der Revisi- onsstelle eingegangen sind, unglaubhafte Schutzbehauptungen sind (Urk. 169 S. 123). Der Revisor sagte als Zeuge aus, die massgeblichen Buchhaltungsunter- lagen für die Geschäftsjahre 2007/2008 und später seien erst Anfang 2010 (und damit bereits praktisch am Schluss der inkriminierten Deliktsperiode) bei ihm ein- gegangen und die Buchhaltung dieser Jahre sei erst nach Einreichen der Straf- anzeige an einen Sohn des Privatklägers 1, R._____, geliefert worden (Urk. O3/16 S. 3 und 5). Die Jahresauszüge, so der Zeuge, seien "uneingeschrie- ben" mit dem Vermerk "persönlich" an die Geschäftsadresse - und somit in den Einflussbereich der Beschuldigten - gesandt worden. Ob der Privatkläger 1 diese auch zur Kenntnis genommen hat, wusste der Zeuge nicht (Urk. O3/16 S. 4). Eine Aufarbeitung der Unterlagen der Privatkläger durch die Revisionsstelle habe erst Anfang 2010 angefangen (Urk. O3/16 S. 4). Die Verteidigung kann somit nicht gestützt auf die Zeugenaussage O._____ argumentieren, die massgeblichen Ge- schäftsunterlagen seien durch Revisor und Privatkläger 1 besprochen und durch den Privatkläger 1 kontrolliert worden. Die Bemerkung des Zeugen, die Jahres- rechnung sei jeweils an der jährlichen Generalversammlung besprochen worden und der Privatkläger 1 habe sich mit Fragen eingebracht (Urk. O3/16 S. 6), be- zieht sich offensichtlich auf frühere Jahre, als auch noch die Buch- haltungsunterlagen durch die Beschuldigte rechtzeitig geliefert worden sind. Die
- 42 - letzte Bilanzsitzung, so der Zeuge, habe denn auch betreffend die Geschäftsjahre 05/06 bzw. 06/07 stattgefunden (Urk. O3/16 S. 5).
E. 5.12 Mit ihrer Argumentation in Ziff. 29.4. der Berufungserklärung (Urk. 171 S. 19 f.) konstruiert die Verteidigung dann einen veritablen Zirkelschluss: Da der Privatkläger 1 den Lebensunterhalt der Beschuldigten und ihren Verein F._____ grosszügig unterstützt habe, sei die Erwägung der Vorinstanz, die tatsächlich ge- flossenen hohen Geldsummen könnten nur durch eine aussergewöhnliche emoti- onale Verbundenheit gerechtfertigt werden, weltfremd. Dass keine ausser- gewöhnliche emotionale Verbundenheit zwischen der Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 1 bestand, wird allseits anerkannt. Dass der Privatkläger 1 die Beschul- digte grosszügig unterstützt hätte, wird aber vom Privatkläger 1 gerade vehement bestritten und ist entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz eben gerade nicht erstellt, sondern im Lichte einer Gesamtwürdigung geradezu widerlegt. Be- treffend die Tagesstätte F._____ hat die Beschuldigte - diametral zur zitierten Be- hauptung der Verteidigung - sogar übereinstimmend mit dem Privatkläger 1 ge- schildert, Letzterer habe von der Existenz der Tagesstätte gar nichts gewusst! An- lässlich der Berufungsverhandlung schwächte die Beschuldigte diese Aussage zwar ab, gab aber immerhin zu Protokoll, dass der Privatkläger nur am Rande et- was davon gewusst habe. Er habe gewusst, dass sie etwas habe aufbauen wol- len im Bereich der Kinderbetreuung, aber nicht im Detail was genau und mit wel- cher Struktur (Urk. 202 S. 30). Die fragliche Tagesstätte F._____ wurde insge- samt wohl im siebenstelligen Fr.-Bereich aus Mitteln der Privatkläger finanziert. Die Anklagebehörde hat an der Hauptverhandlung zurecht gefragt, wie der Privat- kläger 1 der Beschuldigten diese Gelder hätte bewusst schenken können, wenn er vom Verwendungszweck gar keine Kenntnis hatte (Urk. 133 S. 3). Entgegen der Verteidigung geht die Vorinstanz auch nicht davon aus, ein "armer Geschäfts- inhaber sei ausgenutzt worden"; sie stellt auch nicht "einzig auf unhaltbare Indi- zien ab" (Urk. 171 Ziff. 31 und 32). Vielmehr erstellt sie den entsprechenden An- klagevorwurf mittels einer sorgfältigen Beweiswürdigung.
E. 5.13 Die in Anklagepunkt B inkriminierten Bargeldbezüge erfolgten mittels 42 so- genannter Bordereaus (Urk. 38 S. 49-56). Die Beschuldigte ist ohne Einschrän-
- 43 - kungen geständig, sämtliche diese 42 Bordereaus eigenhändig erstellt und die 42 Geldbezüge selber getätigt zu haben (Prot. I S. 106-108; Urk. 202 S. 16 ff.). Gemäss Schilderung in der Anklage hat die Beschuldigte einerseits vom Privat- kläger 1 blanko-unterzeichnete Bordereau-Formulare verwendet sowie anderer- seits solche Formulare ausgefüllt, dem Privatkläger 1 zur Unterschrift vorgelegt und die unterschriebenen Formulare anschliessend vor dem Bezug zu ihren Gunsten inhaltlich abgeändert (Urk. 38 S. 49 f.). Die fraglichen 42 Dokumente lie- gen bei den Akten (Urk. O15/1-42). In der Untersuchung hat die Anklagebehörde beim Forensischen Institut Zürich ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob die massgeblichen Dokumente urkundentechnische Anomalien oder Besonderheiten aufweisen (Urk. O15/43 S. 1 f.). Im entsprechenden Gutachten wird festgestellt, 34 der 42 Bordereaus wiesen Anomalien auf dahingehend, dass Primäreinträge eliminiert bzw. sekundär überschrieben und ursprüngliche Betragseinträge durch Anflickungen und/oder Überschreibungen abgeändert wurden (Urk. O15/43 S. 3 f., insb. S. 7). Die Beschuldigte ist unumwunden geständig, die ursprüng- lichen Einträge auf den Bordereaus regelmässig abgeändert zu haben; dies sei jeweils auf Verlangen des Privatklägers 1 erfolgt (Prot. I S. 120 f.; Urk. 202 S. 16 ff.). Die Verteidigung macht einerseits geltend, "die Fälschung der Bordereaus" sei durch nichts belegt (Urk. 171 Ziff. 34; Urk. 204 S. 24). Angesichts der Tatsa- che, dass die Beschuldigte ja zugibt, inhaltliche Abänderungen vorgenommen zu haben, nachdem die Formulare dem Privatkläger 1 vorgelegt - und unterzeichnet - worden waren, kann die Verteidigung damit nur meinen, dass insofern keine "Fäl- schungen" vorliegen (sollen), als der Privatkläger 1 mit den Änderungen einver- standen gewesen sei. Dies ist jedoch wie vorstehend erwogen zu verwerfen: Die Manipulationen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den inkriminierten Geldbezügen erfolgten ohne Wissen und Einverständnis des Privatklägers 1. Wenn weiter behauptet wird, die Bezüge seien in Kontoauszügen angezeigt wor- den (Urk. 171 Ziff. 34 und Ziff. 35 Ende; Urk. 204 S. 24; Prot. II S. 11 f.), beschlägt dies wiederum die Frage der Kontrolle durch den Privatkläger 1. Auch hiezu gilt das bereits Erwogene: Der Privatkläger 1 hat die Machenschaften der Beschuldig- ten eben nicht durch Kontrollen erkannt respektive er wurde durch die Beschuldig- te von Kontrollen abgehalten. Hilflos ist sodann die Aufzählung der Verteidigung,
- 44 - in welchen Bordereaus welche Positionen nicht abgeändert worden seien (Urk. 171 Ziff. 35). Dass systematisch abgeändert wurde, ist eingestanden und erstellt. Dass auch blanko-vorunterzeichnete Bordereaus verwendet wurden, ergibt sich wie bereits erwogen aus den klaren Aussagen der Beschuldigten (Urk. O3/3 S. 3): Diesbezüglich musste sie selbstredend auch keine Abänderun- gen vornehmen.
E. 5.14 Auch mit Blick auf das bisher Erwogene sprechen entgegen der pauschalen Kritik der Verteidigung in der Berufungserklärung, dafür mit der Vorinstanz, sehr wohl und entscheidend bereits - diverse - Plausibilitätsüberlegungen gegen eine Schenkung des Privatklägers 1 an die Beschuldigte sowie stützen objektive Um- stände die Sachdarstellung des Privatklägers 1 (Urk. 171 Ziff. 22. und 23., auch Ziff. 26):
E. 5.15 Der Privatkläger 1 und die Beschuldigte schilderten die sexuellen Kontakte dahingehend übereinstimmend, dass diese anfänglich ca. zweimal wöchentlich und mit der Zeit tendenziell seltener vorgekommen seien (Urk. O3/2 S. 10; Urk. O3/3 S. 10; Urk. O3/5 S. 11). Gemäss Aussage der Ehefrau war der Privat- kläger 1 ab Januar 2007 gar nicht mehr erektionsfähig (Prot. I S. 87). Die Be- schuldigte gab an, es habe ca. ein Jahr vor Ende des deliktischen Zeitraums kei- ne sexuellen Kontakte mehr gegeben, da sie ihren Freund kennengelernt und sich daher dem Privatkläger 1 verweigert habe (Urk. O3/2 S. 10).
E. 5.16 Es ist schlicht unsinnig anzunehmen respektive zu behaupten, der Privat- kläger 1 habe der Beschuldigten rund Fr. 5 Mio. als Entgelt für sexuelle Dienst- leistungen der beschriebenen Art geschenkt. Es wird ja allseits und übereinstim- mend kein Liebesverhältnis zwischen den Beteiligten geltend gemacht. Gemäss Verteidigung und von diesem eingestanden soll der Privatkläger 1 auch noch Prostituierte frequentiert haben (Urk. O3/5 S. 17); die sexuelle Beziehung zur Be- schuldigten war somit nicht einmal etwas Ausschliessliches. Gemäss der Darstel- lung des Privatklägers 1 hätten die zwischenzeitlichen ("beiläufigen") sexuellen Kontakte nichts an den allgemeinen Umgangsformen im Büro geändert (Urk. O3/15 S. 3 f.). Gemäss der Beschuldigten blieb man offenbar während der ganzen Zeit sogar per Sie (Urk. O3/3 S. 2; Urk. 202 S. 28 f.). Ein beträchtlicher
- 45 - Teil der inkriminierten Geldflüsse und Barbezüge erfolgte zudem offenbar zu einer Zeit, in welcher es keine sexuellen Handlungen mehr gab.
E. 5.17 Ebenso Unsinn ist die Behauptung, der Privatkläger 1 habe sich mit rund Fr. 5 Mio. sinngemäss freigekauft, weil er unter dem Druck der Familie gestanden habe. Mit seinen sexuellen Eskapaden konfrontiert, hat er gemäss den glaubhaf- ten Aussagen seiner Ehefrau an der Hauptverhandlung der Familie gegenüber sofort gestanden (Prot. I S. 87 f.). Die Beschuldigte hat auch selber ausgesagt, die Familie des Privatklägers 1 habe über dessen sexuelle Neigungen Bescheid gewusst und sich sogar mit ihr darüber unterhalten (Urk. O3/3 S. 13).
E. 5.18 Der Privatkläger 1 soll die Beschuldigte auch nicht etwa mit Luxusgütern al- ler Art überhäuft haben, wie dies bei einer ausser Kontrolle geratenen 'amour fou' noch zu erwarten wäre: Ein wesentlicher Teil der inkriminierten Bezüge floss in die von der Beschuldigten betriebene Kinder-Tagessstätte, welche sie gemäss ei- genen (und mit denjenigen des Privatklägers 1 übereinstimmenden) Angaben so- gar vor dem Privatkläger 1 geheim hielt (Urk. O3/3 S. 13; Urk. 202 S. 27 und 30).
E. 5.19 Unsinnig ist ferner die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe sie (einzig!) wegen eines Darlehens von Fr. 280'000.–, gewährt im Oktober 2001, während fast 9 Jahren in der Hand gehabt und unter Druck gesetzt (Urk. 204 S. 10 ff.), nachdem sie sich letztlich bis zum April 2010 zulasten der Pri- vatkläger im Umfang von rund Fr. 5 Mio. begünstigt hat. Die entsprechende kon- krete Frage des Privatklägervertreters an der Hauptverhandlung vermochte die Beschuldigte denn auch in keiner Weise schlüssig zu beantworten (Prot. I S. 129).
E. 5.20 Bereits vorstehend wurde erwogen: Wenn die Bezüge gemäss Anklage- punkt A Geschenke gewesen sein sollen, wären mit Sicherheit und namentlich gerade zu Beginn der sexuellen Kontakte noch viel wahrscheinlicher Bargeld- Geschenke zu erwarten gewesen. Solches hätte die Beschuldigte aber leicht sub- stantiiert beschreiben können und auch müssen, z.B. sinngemäss "nach dem Sex gab er mir immer ein paar Tausendernoten" o.ä.. Solches wurde aber durch die Beschuldigte gerade nicht geschildert. Der Privatkläger 1 hat solches explizit be- stritten (Urk. O3/15 S. 4). Bezüglich der Bargeldbezüge gemäss Anklagepunkten
- 46 - B und C behauptete die Beschuldigte vielmehr - und dies auch noch äusserst farblos -, das Geld sei "auch" für Bedürfnisse der Privatkläger 1 und 2 verwendet worden, wobei sie allerdings zugab, dass der allergrösste Teil für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet wurde (Urk. O3/3 S. 14) und die gerichtliche Beweiswürdi- gung wie bereits erwogen auch exakt zu diesem Resultat geführt hat.
E. 5.21 Schliesslich - und dies als seltene Kritik an den weitestgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - ist ein Motiv der Familie des Privatklägers 1 für eine konzertierte Falschbelastung, ja ein eigentliches Komplott gegen die Beschuldig- te, zumindest wenig wahrscheinlich (Urk. 169 S. 110): Das durch die Beschuldigte bezogene Geld ist verbraucht und verloren (Urk. 202 S. 27); bei der Beschuldig- ten ist materiell nichts mehr zu holen. Die Familie B._____ ist zudem offenbar immer noch sehr wohlhabend (vgl. die - wenn auch nicht aktuellen - Angaben zur Bilanz der Privatklägerin 2; Ordner 9).
E. 5.22 Wenn - was die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung des konkreten Falls absolut zurecht tut - mit "Plausibilitätsüberlegungen" operiert wird (Urk. 169 S. 111), gilt allerdings auch das Folgende: Gemäss Anklagevorwurf hat die Beschuldigte den Privatkläger 1 ohne dessen Wissen um hohe Geldbeträge erleichtert. Die sexuellen Handlungen, die zwi- schen dem Privatkläger 1 und der Beschuldigten erfolgten, sind in diesem Zu- sammenhang erklärungsbedürftig: Auch die Darstellung der sexuellen Beziehung zwischen ihm und der Beschuldig- ten, wie der Privatkläger 1 sie im gesamten Verfahren deponiert hat, ist unsinnig: Die Initiative soll von der Beschuldigten ausgegangen sein und sie soll ihn an- schliessend über Jahre sexuell verführt haben; sie soll sich ihm geradezu aufge- drängt haben. Die Beschuldigte war zu Beginn der sexuellen Kontakte 32, am Schluss 39, der Privatkläger 1 zu Beginn 76, am Schluss 83 Jahre alt! Die Beschuldigte hat den Privatkläger 1 gemäss diesbezüglich übereinstimmender Schilderung der Beteilig- ten überwiegend oral befriedigt. Es stellt sich zwingend die Frage, was die Be-
- 47 - schuldigte von diesen Sex-Erlebnissen hätte haben sollen. Stellte sich der Privat- kläger 1 diese Frage nicht, lässt dies in der Tat auf seinen damaligen geistigen Zustand schliessen! Wenn der Privatkläger 1 angab, er sei durch die Beschuldigte verführt worden resp. sie habe sich ihm aufgedrängt, er habe ihr jedoch keine Geldgeschenke gemacht (Prot. I S. 103 f.), wurde er durch die Untersuchungs- behörde und die Vorinstanz wohl gefragt, weshalb die Beschuldigte in ihren Dreissigern einen auf die 80 zugehenden Mann sollte über Jahre verführen wol- len. Schlüssig beantworten konnte er dies jedoch nicht. Seine Antwort, die Be- schuldigte habe ihn damit in den Griff bekommen und von ihren Diebstählen ab- lenken wollen (Urk. O3/5 S. 10), ist nicht nachvollziehbar, will er doch von den Geldbezügen zu seinen Lasten gar nichts bemerkt haben. Es mag für ihn rück- blickend den Anschein von Ablenkung erweckt haben, da er während der in- kriminierten Zeit ja eben gar nichts wusste, war seitens der Beschuldigten eine Ablenkung jedoch gar nicht notwendig. Der Privatkläger 1 unterhielt - ausdrücklich eingestandenermassen - auch bezahlte sexuelle Kontakte mit Dritten (Urk. O3/5 S. 17; Urk. O3/15 S. 5). Der Umstand, dass ein Mann, welcher ausserhalb jegli- cher partnerschaftlicher Beziehung sexuelle Kontakte regelrecht konsumiert, dafür allenfalls einen Lohn bezahlt, war ihm somit aus eigener Erfahrung bestens be- kannt. Dass die noch eigentlich junge Beschuldigte den schon eigentlich hochbetagten Privatkläger 1 rein aus eigenem sexuellem Interesse über Jahre verführt hätte, ist somit auszuschliessen, zumal die sexuellen Handlungen konstant einseitig erfolg- ten. Dass sie ihm sexuelle Dienstleistungen gegen ein Entgelt in Millionenhöhe erbracht hätte, ist jedoch wie vorstehend ausführlich erwogen in gleicher Weise lebensfremd. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen sehr wohl vom Privatkläger 1 ausging, die Beschuldigte sich auch darauf einliess, darin jedoch ihre persönliche Rechtfertigung sah, sich am Vermögen des Privatklägers 1 ungehemmt zu bereichern. Dass der Privat- kläger 1 somit betreffend die Tatentschlussfassung der Beschuldigten durch sein eigenes Verhalten wohl die Hemmschwelle gesenkt hat, ist nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 48 -
E. 5.23 Schliesslich ist die tatzeitaktuelle geistige Verfassung des Privatklägers 1 von Relevanz: Die Anklage geht davon aus, die Beschuldigte habe darauf ver- traut, der Privatkläger 1 werde die ihm durch sie vorgelegten Einzahlungsscheine und Zahlungsaufträge (soweit ihm überhaupt vorgelegt und nicht vorgängig blan- ko unterschrieben) nicht überprüfen, wobei ihr entgegen gekommen sei, dass sich der geistige Gesundheitszustand des alternden Privatklägers 1 schleichend aber stetig verschlechtert habe. Er sei vergesslich, leicht ablenkbar sowie Stress- situationen nicht mehr gewachsen gewesen und seine Konzentrationsfähigkeit habe abgenommen (Urk. 83 S. 3). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen darauf vertrauen können, dass der Privatkläger 1 ihm vor- gelegte Dokumente und insbesondere auch ausgefüllte oder blanko vorgelegte Zahlungsaufträge und Bordereaus ohne Kontrolle vertrauensvoll unterzeichnen würde. Der Privatkläger (nicht "der Beschuldigte") habe offensichtlich als gegeben voraus gesetzt, dass sie (die Beschuldigte) ihre Pflichten korrekt bzw. nach bes- tem Wissen und Gewissen erfülle. Mit Misstrauen habe die Beschuldigte also nicht rechnen müssen. Das Vertrauen des Privatklägers 1 in die Beschuldigte sei gemäss den überzeugenden Schilderungen Dritter beinahe unerschütterlich ge- wesen. Unerheblich sei, ob die Unfähigkeit des Privatklägers 1, der Beschuldigten zu misstrauen, allein auf dem bestehenden Vertrauensverhältnis gegründet habe oder darauf, dass sich im Lauf der Zeit zusätzlich altersbedingt die mentale Ver- fassung des Privatklägers 1 so verschlechtert habe, dass er schleichend die Kon- trolle über die Vorgänge im Büro verloren und sich daher um so mehr auf die Be- schuldigte verlassen habe. Hinweise auf eine zunehmende Vergesslichkeit und Zerstreutheit des Privatklägers 1 ergäben sich aus den Aussagen der unabhängi- gen Zeugin P._____ und der Beschuldigten selber. Für den Zeitraum ab 18. Juni 2013 seien mikroangiopathische Veränderungen und eine globale Hirnvolumen- minderung bzw. eine leichte kognitive Störung beim Privatkläger 1 medizinisch nachgewiesen (Urk. 169 S. 139 f.). Die Verteidigung bestreitet im Berufungs- wie im gesamten bisherigen Verfahren (Urk. 136 S. 7 f.; Urk. 171 Ziffern 5-8, 16 und 29.3; Urk. 204 S. 17 ff.; Prot. II
- 49 - S. 16) eine tatzeitaktuelle Einschränkung der geistigen Gesundheit des Privat- klägers 1: Gemäss Verteidigung habe die Familie des Privatklägers 1 unter Verwendung des "Gutachtens" des Schwiegersohns Dr. Q._____ versucht, den Privatkläger 1 als dement zu bezeichnen. Der Privatkläger 1 selber habe diese Qualifikation be- stritten. Der Privatkläger 1 sei einerseits mit der Familie im Streit und andererseits unter deren massiven Druck gewesen. Gemäss den Aussagen des Hausarztes des Privatklägers 1 sei Letzterer jedoch weder dement noch vergesslich noch un- konzentriert, sondern vielmehr stresstauglich gewesen, er habe 2014 gar noch den Führerausweis erneut erstellen können. Der Versuch der Familie, den Privat- kläger 1 als dement zu erklären, sei daher abwegig. Entgegen seiner Darstellung habe der Privatkläger die die inkriminierten Geldflüsse betreffenden Geschäfts- unterlagen sehr wohl kontrolliert und er sei dazu medizinisch auch in der Lage gewesen. Die Aussagen der Ehefrau des Privatklägers 1 als Zeugin zu seiner mentalen Verfassung seien einseitig und "gegenüber der Beschuldigten mit Hass erfüllt". Eine Beurteilung des geistigen Zustands des Privatklägers 1 im massgeblichen, mutmasslichen Tatzeitraum von 2003 bis 2010 durch einen unabhängigen Fach- arzt existiert vorliegend nicht. Bekannt ist, dass der Privatkläger 1 zu Beginn die- ses Zeitraums 76 und am Ende 83 Jahre alt war. Gemäss der glaubhaften und seitens der Verteidigung nicht angezweifelten Aussage der Ehefrau des Privat- klägers 1 als Zeugin wurde beim Privatkläger 1985, somit im Alter von 58 Jahren, radiologisch ein Hirnrindenschwund festgestellt. Gemäss dem diagnostizierenden Arzt führe dies einerseits zu einer allgemeinen Degeneration und andererseits zu einer stark gesteigerten Sexualität (Prot. I S. 73 und S. 87). Im weiteren - zumindest im Resultat seitens der Beschuldigten bestritten - hat die Ehefrau des Privatklägers 1 zusammengefasst geschildert, dieser habe kein Ge- dächtnis, weder Kurz- noch Langzeit-, mehr. Dies habe ca. 2003 oder 2004 be- gonnen; ausser ihr (der Ehefrau) habe dies niemand gemerkt. Er sei graduierend vergesslicher geworden. Er sei jedoch immer noch ein Gesprächspartner gewe- sen. Er habe seine Vergesslichkeit sehr gut kaschieren können. Ende 2007 oder
- 50 - 2008 habe er dann begonnen, alles aufzuschreiben und Listen zu führen. Er habe zwischen 2003 und 2010 auch in seiner Wahrnehmung abgebaut, was wie Desin- teresse gewirkt habe, jedoch Unvermögen gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit auch zunehmend leichter ablenken lassen und sei offenbar relativ rasch er- müdet, wenn er sich habe konzentrieren müssen. Unter Stress sei er völlig nervös und fahrig geworden. Im Jahr 2008 sei es mehrmals vorgekommen, dass er Fami- lienmitglieder nicht mehr erkannt habe. Als der Privatkläger 1 erfahren habe, dass die Beschuldigte sich begünstigt habe, sei er vollkommen fassungslos gewesen, man habe es ihm beweisen müssen; anschliessend sei es ihm schlecht gegan- gen. Ihrer Ansicht nach wirke er dement, da er sehr vergesslich sei. Er leide aber korrekt an Hirn- und Hirnrindenschwund und sei nicht dement (Prot. I S. 73 bis 87). Die Ehefrau des Privatklägers 1 und Zeugin reichte an der Hauptverhandlung zwei ärztliche Berichte zur psychischen respektive neurologisch-medizinischen Verfassung des Privatklägers 1 ein: Im Bericht der neuroradiologischen Abteilung der Klinik Hirslanden wird dem Privatkläger 1 per Juni 2013 eine globale Hirn- volumenminderung attestiert (Urk. 130/1). Im Bericht der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom Oktober 2014 werden schwere Beeinträchtigungen im episodischen Gedächtnis (Speicherstörung) angeführt, die aktuell eine leichte kognitive Störung darstellten. Subjektiv schildere der Patient nur leichte Gedächt- niseinschränkungen und keine Einschränkungen im Alltag (Urk. 130/2). Der Schwiegersohn des Privatklägers 1, Q._____, von Beruf in Amerika tätiger Anästhesist, verfasste im Jahr 2010 eine medizinische Stellungnahme über sei- nen Schwiegervater, in welcher er diesem einen progressiven mentalen Abbau im Sinne einer Altersdemenz mit Verschlechterung des Gedächtnisses und der men- talen Kapazität attestierte (Urk. O6/14/1). Die Beschuldigte behauptet, der Privatkläger 1 habe alles minutiös kontrolliert und sei daran auch nicht durch medizinische Probleme gehindert worden, was schon daraus hervorgehe, dass er so lange habe Auto fahren dürfen (Prot. I S. 109 f.; Prot. II S. 16). Da die Behauptung, der Privatkläger 1 habe alle Bezüge kontrolliert und bewilligt, die einzige Verteidigungsstrategie der Beschuldigten ist, ist von ihr
- 51 - auch keine andere Aussage zur geistigen Verfassung des Privatklägers 1 zu er- warten. Die Verteidigung stützt sich zur Entlastung der Beschuldigten namentlich auf die eigenen Aussagen des Privatklägers 1 sowie auf die Aussagen des Haus- arztes des Privatklägers 1, Dr. S._____. Dieser sagte als Zeuge aus, er habe den Privatkläger 1 seit dessen 70. Altersjahr jährlich betreffend dessen Fahrtauglich- keit untersucht. Der Privatkläger 1 habe dabei "zeitlich, örtlich und autopsychisch völlig orientiert" gewirkt. Anzeichen einer Demenz habe er nicht erkannt. Aller- dings werde die Vergesslichkeit eines Patienten bei der Beurteilung der Fahrtaug- lichkeit auch nicht geprüft. Wie der Privatkläger 1 im privaten Umfeld reagiert ha- be, könne er nicht beurteilen. Nach Kenntnisnahme des Berichts des Schwieger- sohns Q._____ bezeichnete der Zeuge S._____ diesen als "medizinische Kory- phäe". Zu den Feststellungen Q._____s könne er sich aufgrund dessen, was er in den durch ihn durchgeführten Sprechstunden mit dem Privatkläger 1 festgestellt habe, nicht äussern (Urk. O3/17). Der Privatkläger 1, welcher gemäss Aussage seiner Ehefrau und Zeugin nie mit der radiologisch belegten Diagnose einer Hirnerkrankung konfrontiert worden ist, tendierte in sämtlichen Einvernahmen offensichtlich dazu, seine progressiven Ge- dächtnisschwierigkeiten nach Kräften zu bagatellisieren. Dies ist eine schon ei- gentlich notorische Reaktion von Menschen, die an entsprechenden altersbeding- ten Einschränkungen leiden. Die Ehefrau des Privatklägers 1 hat als Zeugin über- zeugend geschildert, wie es dem Privatkläger 1 ab 2003 gelang, seinen Abbau praktisch gegenüber seinem gesamten Umfeld zu kaschieren. Eine Krank- heitseinsicht bestand beim Privatkläger 1 offensichtlich auch bis zur Hauptver- handlung Ende 2016 nur in beschränktem Masse. Diese Einstellung steht jedoch den objektiven Befunden gemäss den zitierten fachärztlichen Beurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 entgegen. Die Aussagen des Privatklägers 1 geben somit seine tatsächliche geistige Befindlichkeit im Tatzeitraum wohl nur unvoll- ständig - nämlich beschönigend - wieder. Überzeugend sind hingegen - entgegen der Verteidigung - die detaillierten Beschreibungen der Ehefrau als Zeugin: Sie wirken erlebt, jedoch nicht aufgebauscht oder gar hasserfüllt gegenüber der Be- schuldigten. Sie schildert anschaulich den wachsenden Abbau des Privatklägers 1 betreffend Gedächtnis und Wahrnehmung, wie auch dessen erfolgreiches Ka-
- 52 - schieren durch den Privatkläger 1. Objektiv gestützt werden sie sodann durch die Arztberichte, welche tatsächlich eine sich akzentuierende Degeneration des Hirns des Privatklägers 1 belegen. Die Darstellung des Schwiegersohns Q._____ mag zwar eine Parteidarstellung sein, weshalb ihr nicht entscheidender Beweiswert zukommt. Frei erfunden und konstruiert ist jedoch auch diese nicht. Sie wird auch nicht relevant relativiert durch die Aussagen des Hausarztes S._____, welcher sich - nebst orthopädischen Punkten - einzig mit der Fahrtauglichkeit des Privat- klägers 1 beschäftigt und dies als Zeuge auch freimütig so geschildert hat. Die Schilderung der Ehefrau betreffend zunehmende Vergesslichkeit und das Verle- gen von Gegenständen hat hingegen die seit Januar 2007 bei der Privatklägerin 2 angestellte Sekretärin P._____ als Zeugin bestätigt; sie konnte auf Vorhalt auch die Äusserungen im Bericht Q._____ als grundsätzlich zutreffend nachvollziehen (Urk. O3/6 S. 13 f.; Urk. O3/13). Und dass von der hausärztlich attestierten Fahr- tauglichkeit ein Rückschluss auf die Fähigkeit gezogen wird, Geschäftsvorgänge und Transaktionen in Millionenhöhe zu kontrollieren, ist mit dem Vertreter der Pri- vatkläger (Prot. II S. 17) geradezu als absurd zu bezeichnen, und dies ganz un- abhängig von der Frage, ob das Attest eine Gefälligkeit darstellte. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt auch dahingehend erstellt, dass der Pri- vatkläger 1 altersbedingt - auch - während des Tatzeitraums zunehmend Ge- dächtnis- und Konzentrationsprobleme entwickelte. Mit der Vorinstanz sind diese jedoch nicht allein entscheidend für die unterbliebene Kontrolle der Machen- schaften der Beschuldigten durch den Privatkläger 1. Diese resultierte zu einem wesentlichen Teil auch schlicht aus dem grossen Vertrauen, welches der Privat- kläger 1 nach der vieljährigen Tätigkeit der Beschuldigten für die Privatkläger die- ser entgegenbrachte, was die Beschuldigte auch wusste und darauf vertraute. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt im Sinne des angefochtenen Beweisergeb- nisses der Vorinstanz mit den erwähnten, marginalen Korrekturen zum Quantitativ rechtsgenügend erstellt.
E. 6 Über weitere Vorfragen war nicht zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 58) – waren auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die interne Beratung vom 27. April 2018 (Prot. II S. 18 ff.). Die von der Verteidigung erneut beantragten Beweisergänzungen (Urk. 204 S. 56; Prot. II S. 11) sind identisch mit denjenigen, welche bereits mit Verfügung vom 12. September 2017 begründet abgewiesen wurden. Die Verteidigung hat denn auch mit keinem Wort vorgebracht, inwiefern die damalige Abweisung falsch gewesen sein soll und diese Beweise dennoch abzunehmen wären.
E. 6.1 Zur rechtlichen Würdigung des wie vorstehend erwogen weitestgehend rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalts hat die Vorinstanz vorab das Grundsätzliche zu den Tatbeständen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von
- 53 - Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, deren Erfüllung durch die Beschuldigte seitens der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft geltend gemacht wird (Urk. 38 und Urk. 133 sowie Urk. 134 S. 2), angeführt (Urk. 169 S. 142-147). Darauf wird zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen. Die Vorinstanz hat auch richtig festgestellt, dass sich die Verteidigung im Hauptverfahren zum Rechtlichen nicht geäussert hat (Urk. 169 S. 142; Urk. 136). Eine substantiierte kritische Auseinandersetzung mit den fol- genden vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtlichen erfolgt durch die Verteidi- gung auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 171 S. 25 f.; Urk. 204 S. 42 ff.). Vielmehr fährt die Verteidigung in der Konsequenz ihrer bisherigen Argumentation lediglich fort, es könne keine Arglist gegeben sein, da stets ein von der Privat- klägerschaft unterzeichneter Zahlungsauftrag und somit deren Einverständnis vorgelegen habe, zudem habe der Privatkläger mehrfach Kenntnis über seine Auszahlungen gehabt. Auch laufe die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahin, dass die Beschuldigte den Gegenbeweis zu ihrer Schuld zu führen habe, was die Staatsanwaltschaft durch eine vertiefte Wirtschaftsprüfung unterlassen und die Vorinstanz übergangen habe, weshalb klar der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung komme.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 durch die Verwendung von blanko un- terzeichneten Zahlungsaufträgen bzw. die Vorlage von ausgefüllten Zahlungs- aufträgen zulasten seiner Privatkonten zur Unterschrift (Anklagepunkt A) und durch die Vorlage von ausgefüllten Bordereaus zur Unterzeichnung bzw. durch die Verwendung von blanko unterzeichneten Bordereaus zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 (Anklagepunkt B) implizit erklärt, es stünden wie üblich ihn be- treffende private Rechnungen zur Zahlung an bzw. es sei geschäftsbedingt not- wendig, für die Privatklägerin 2 Bargeld zu beziehen. Tatsächlich hätten aber sämtliche Zahlungen und Bezüge ohne Rechtsgrund zugunsten der Beschuldig- ten erfolgen sollen, worüber diese den Privatkläger 1 weder bei der Vorlage der Zahlungsaufträge und Bordereaus zur Unterschrift noch bei der Verwendung von Blankozahlungsaufträgen und -bordereaus informiert habe. Diese Täuschung des
- 54 - Privatklägers 1 über den wahren Hintergrund der von ihm zu autorisierenden bzw. autorisierten Zahlungen und Bezüge sei arglistig gewesen, da die Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger 1 ihr uneingeschränkt vertraute und ihm auf- grund seines altersbedingten mentalen Abbaus eine kritische Kontrolle geschäft- licher Vorgänge zunehmend schwer gefallen und er mit (vermeintlichen) Hilfe- stellungen und Ausreden leicht zu kontrollieren gewesen sei. Die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass der Privatkläger 1 die Verwendung von blan- ko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bordereaus durch sie von sich aus nicht hinterfragen und die von ihr verlangten Unterschriften ohne nähere Kontrolle oder Rückfragen leisten würde. Mit der Belastung der Konti des Privatklägers 1 bzw. der Privatklägerin 2 seien bei diesen ein Vermögensschaden und bei der Beschuldigten eine Bereicherung eingetreten. Die Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in rund sechseinhalb Jahren in 100 Einzelhandlungen um insgesamt rund Fr. 4,95 Millionen und damit um ein Vielfaches ihres regulären Einkommens betrogen und sich damit in ganz wesent- lichem Umfang ihren Lebensunterhalt finanziert und mithin gewerbsmässig ge- handelt. Mit ihren 78 unbefugten Bargeldbezügen unter Verwendung der Kreditkarte des Privatklägers 1 von August 2008 bis Dezember 2009 Mal von jeweils Fr. 1'000.– habe die Beschuldigten den Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt. Sie habe dadurch ein monatliches Einkommen erzielt, wel- ches ungefähr ihrem regulären Salär als Angestellte der Privatklägerschaft ent- sprochen habe und einen bedeutenden Beitrag an ihren - unangemessen auf- wändigen - Lebensstil ertrogen. Die Abänderung von Bordereaus habe schliesslich eine mehrfache Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dargestellt, da unterzeichnete Bor- dereaus bestimmt und geeignet seien, den Überbringer als zum Bezug von Bar- geld in der auf dem Bordereau erwähnten Höhe berechtigt auszuweisen und da- mit Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellten. Unerheblich sei, ob [sinngemäss, vgl. Urk. 169 S. 147] die Beschuldigte blanko unterzeichnete Bor-
- 55 - dereaus nachträglich ausgefüllt oder vom Privatkläger 1 unterzeichnete Bor- dereaus nachträglich abgeändert habe. Sowohl die Blankettfälschung als auch das Verfälschen einer Urkunde seien tatbeständlich. Die Beschuldigte habe vor- sätzlich und in der Absicht gehandelt, die Privatklägerschaft am Vermögen zu schädigen. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung durch die Herstellung und Verwendung von Einzahlungsscheinen mit dem Privatkläger 1 bzw. seiner Ehefrau als Rechnungsadressat scheitere schliesslich bereits an der fehlenden Umschreibung in der Anklageschrift (Urk. 169 S. 144-147).
E. 6.3 Diese Erwägungen sind grundsätzlich als korrekt zu übernehmen. Vorab ha- ben Anklagebehörde und Privatklägerschaft die Ausführungen der Vorinstanz, wonach betreffend das unrechtmässige Operieren mit Einzahlungsscheinen keine Urkundenfälschung und auch keine Geldwäscherei vorliege (Urk. 169 S. 147- 149), nicht kritisiert (Urk. 177 und Urk. 179). Wenn die Vorinstanz sich in der rechtlichen Würdigung zum Deliktsumfang geäussert hat, gelten hier die - weni- gen und im Resultat nicht relevanten - Einschränkungen gemäss der vorstehen- den Beweiswürdigung zum massgeblichen Anklagesachverhalt. Wenn die Vor- instanz sodann erwägt, die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass der Privatkläger 1 die Verwendung von blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bordereaus durch sie von sich aus nicht hinterfrage, gilt die folgende Präzi- sierung: Das Operieren mit blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bor- dereaus war gemäss der vorstehenden Beweiswürdigung offenbar Teil des übli- chen Vorgehens des Privatklägers 1 und der Beschuldigten. Die deliktische Ver- wendung solcher blanko unterzeichneter Zahlungsanweisungen konnte der Pri- vatkläger 1 gar nicht bemerken respektive hätte sie erst aufgrund einer Prüfung der später eingehenden Bankabrechnungen bemerken können. Die arglistige Täuschung der Beschuldigten lag in diesen Fällen darin, dass sie - erfolgreich - davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger 1 eine Prüfung unterlässt respek- tive aufgrund des bei ihm fortschreitenden mentalen Abbaus, verbunden mit ihren Ablenkungen die Unregelmässigkeiten gar nicht feststellt. Letzteres traf jedoch auch nur in jenen Fällen zu, in welchen die massgeblichen Abrechnungen dem
- 56 - Privatkläger 1 überhaupt zugegangen sind, respektive ihm nicht durch die Be- schuldigte vorenthalten wurden. Bei der Begehung der mehrfachen Urkunden- fälschungen handelte die Beschuldigte schliesslich nicht nur in Schädigungs-, sondern auch in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser geht jedoch auf in der Bereicherungsabsicht des gewerbsmässigen Betrugs, zu welchem Zweck die Beschuldigte die Ur- kundenfälschungen überhaupt erst vornahm. Zwischen Betrug und Urkunden- fälschung besteht schliesslich gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E.5.5 mit Verweis auf BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3). Zur von der Verteidigung aufge- worfenen Frage der Beweislastumkehr wurde bereits vorab ausgeführt, dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung entlastende Behauptungen einer beschuldigten Person, wenn Anhaltspunkte für deren Richtigkeit fehlen, als un- glaubhaft würdigen kann, ohne dass dies einer verfassungswidrigen Beweis- lastumkehr gleich käme (vgl. Erwägung II.2.4.). Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion
1. Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mit- teilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft ge- setzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungs- bereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung ei-
- 57 - ner Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bishe- rigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist jedoch eine Freiheitsstrafe auszufällen, welche weit über der Grenze einer allenfalls noch möglichen Geldstrafe liegt, weshalb die Beschuldigte von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen ist. Deshalb ist das alte Recht anzuwenden.
2. Die Vorinstanz hat gegen die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 169 S. 172). Die appellierende Verteidigung stellte für den Fall einer Verurteilung keinen konkreten Antrag zum Strafmass (Urk. 171; Urk. 204). Die Anklagebehörde als Appellatin äussert sich nicht kritisch zur vor- instanzlichen Strafzumessung (Urk. 177).
3. Eingangs hat die Vorinstanz korrekte Erwägungen angestellt zur Frage der Aussprechung einer Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahr 2009, zum an- wendbaren Strafrahmen sowie zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzu- messung, insbesondere bei vorliegender Tatmehrheit und mehrfacher Tatbege- hung (Urk. 169 S. 149-151; vgl. Urk. 174). Darauf wird ohne Weiteres verwiesen.
E. 7 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die
- 11 - urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt
1. Vorab allseits unbestritten ist das Folgende: Der Privatkläger 1, Dr. B._____, heute 91 Jahre alt, war Verwaltungsratspräsident der Firma J._____ AG mit Sitz in Zürich und den Geschäftsräumen in … [Ort]. Im Jahr 1997 begann die Beschuldigte, damals 26 Jahre alt, ihre Tätigkeit bei der J._____ AG als kaufmännische Sekretärin. Die Beschuldigte erledigte im Rahmen dieser Tätigkeit bis zu ihrer Verhaftung im April 2010 sowohl den privaten Zah- lungsverkehr des Privatklägers 1 wie auch denjenigen der J._____ AG. Im Okto- ber 2001 gewährte die J._____ AG der Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 280'000.–. In der folgenden Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit für die J._____ AG kam es über Jahre am gemeinsamen Arbeitsplatz zu unbestimmt zahlreichen se- xuellen Kontakten zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Prot. I S. 49 f., S. 60, S. 118 f., S 126; Urk. 136 S. 1 f.; Urk. O3/2.1; Urk. 202 S. 7 f., 15, 27 ff.; Urk. 204 S. 26 ff.).
E. 9 unten).
E. 11 ...
E. 12 ...
E. 13 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden G._____, … [Adresse], auf erstes Ver- langen zu unbeschwertem Eigentum herausgegeben: Briefmarken- und Münzensammlung (Asservat A18 bis A34); Schmuck (Asservat A16; Sach-Kaution Nr. 341246 [Pos. 3]); vergoldetes Besteck (Asservat A17).
E. 14 Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
10. November 2015 bzw. 31. Mai 2016 beschlagnahmten Unterlagen in den Asserva- ten A2, A5, A35, B2, H20, H21, H23, H24 bzw. A3, A4, AM16, H7, H8, H9, H12, H17, H18, H19, H22 werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben:
- 69 -
- an die Beschuldigte A._____: Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 87, 139, 142, 145, 153, 156, 163, 164, 166, 167, 168, 202, 206, 217, 232, 234, 247, 249, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 402, 403, 405, 406, 407, 435, 436, 437, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476 ,477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535.
- an den Privatkläger 1 Dr. iur. B._____: Ziffern 17, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 48, 53, 54, 55, 70, 71, 76, 77, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 94, 98, 100, 101, 102, 105, 106, 108, 113, 116, 117, 118, 123, 126, 131, 137, 141, 143, 144, 149, 150, 151, 154, 155, 162, 165, 169, 170, 171, 172, 179, 180, 187, 189, 193, 194, 195, 198, 199, 200, 201, 204, 205, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 218, 219, 220, 221, 222, 224, 228, 229, 230, 231, 243, 244, 245, 246, 248, 262, 263, 264, 273, 276, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 354, 355, 396, 416.
- an die Privatklägerin 2 C._____ AG: Ziffern 12, 20, 21, 24, 28, 39, 47, 51, 52, 69, 72, 73, 74, 75, 78, 80, 92, 93, 95, 96, 97, 99, 103, 104, 107, 109, 110, 111, 112, 114, 115, 119, 120, 121, 122, 124, 125, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 140, 146, 147, 148, 152, 157, 158, 159, 160, 161, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 188, 190, 191, 192, 196, 197, 203, 207, 208, 223, 225, 226, 227, 233, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 274, 275, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 394, 395, 397, 398, 399, 400, 401, 404, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 438, 486, 507.
- 70 -
E. 15 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 an- geordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der H._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
E. 16 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 an- geordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
E. 17 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 an- geordnete Sperre der auf G._____ lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
E. 18 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 26'835.55 Auslagen Strafuntersuchung; CHF 720.00 Auslagen Polizei Auslagen Gericht (Kosten für Aufbewahrung im E._____ [zzgl. CHF 2'936.00 Kosten für weitere Aufbewahrung]) CHF 59'491.55 Kosten total (zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung).
E. 19 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 40'300.00 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an den amt- lichen Verteidiger auszubezahlen.
E. 20 …
E. 21 …"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
- 71 - − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 39 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 3'150'974.65 zu- züglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 abge- wiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 2 aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
5. Folgende Vermögenswerte werden eingezogen:
a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2013 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der Personenwagen Audi S3 und Infiniti FX 4 in der Höhe von Fr. 37'182.90;
b) der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die D._____ GmbH lautenden Kontos bei der Zuger Kantonalbank in der Höhe von Fr. 231.75;
c) der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die Beschuldigte lautenden Kon- tos bei der Migros Bank AG in der Höhe von Fr. 420.25.
6. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- 72 -
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Mai 2013 beschlagnahmte Betrag von Fr. 2'242.65 und der Netto-Erlös aus der Ver- wertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
E. 26 November 2010 beschlagnahmten Leder- und Pelzmäntel, lagernd im E._____, … [Adresse] (Beleg-Nr. 418790 vom 13. Mai 2009), werden einge- zogen und zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet. Mit der Verwertung der Leder- und Pelzmäntel wird der Koordinator Ver- mögensverwaltung/-verwertung bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, beauftragt.
8. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und 6. November 2015 beschlagnahmte Betrag von insgesamt Fr. 32'285.00 (gerundet; Konten bei der Raiffeisenbank … und der PostFi- nance) wird an das Konkursamt Hochdorf, … [Abteilung], … [Adresse], zu- handen des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____ aus- geliefert. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, die Auszahlung des Betrages von Fr. 32'285.00 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von Fr. 72'362.57 vorzunehmen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung. Fr. 1'468.– Auslagen Gericht (Kosten Aufbewahrung im E._____)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 73 -
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 7'915.95 zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und die Privatkläger- schaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Koordinator Vermögensverwaltung/-verwertung bei der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich, Abteilung B (im Dispositivauszug Ziffer 7 als Verwertungsauftrag) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 74 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. T. Walthert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170126-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 27. April 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Januar 2017 (DG150015)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2015 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 169 S. 172 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei in einem schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 39 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (Dr. iur. B._____) Schadenersatz von CHF 3'150'974.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 ab- gewiesen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____ AG) Schadener- satz von CHF 1'879'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. April 2010 zu bezahlen.
- 3 -
7. Folgende Vermögenswerte werden eingezogen: Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2013 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der Personenwagen Audi S3 und Infiniti FX 4 in der Höhe von CHF 37'182.90; der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 be- schlagnahmte Saldo des auf die D._____ GmbH lautenden Kontos bei der Zuger Kantonalbank in der Höhe von CHF 231.75; der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die Beschuldigte lautenden Kontos bei der Migros Bank AG in der Höhe von CHF 420.25.
8. Die eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden der Privat- klägerin 2 zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv- Ziffer 6 herausgegeben. Von der Abtretung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte an den Staat gemäss Dispositiv-Ziffer 6 im Umfang von CHF 37'834.90 wird Vormerk genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin 2 den Betrag von CHF 37'834.90 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von CHF 72'362.57 auszube- zahlen.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2'242.65 zuzüglich des Netto-Verkaufserlöses der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. November 2010 beschlagnahmten Leder- und Pelzmäntel, lagernd im E._____, … [Adresse] (Beleg-Nr. 418790 vom 13. Mai 2009), zu bezahlen.
10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Mai 2013 be- schlagnahmte Betrag von CHF 2'242.65 und der Netto-Erlös aus der Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. November 2010 beschlagnahmten Leder- und Pelzmäntel, lagernd im E._____, … [Adresse] (Beleg- Nr. 418790 vom 13. Mai 2009), werden zur Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 verwendet.
- 4 - Mit der Verwertung der Leder- und Pelzmäntel wird der Koordinator Vermögens- verwaltung/-verwertung bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, beauftragt.
11. Die Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 wird der Privatklägerin 2 zugespro- chen. Von der Abtretung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte an den Staat gemäss Dispositiv-Ziffer 6 im Umfang der ihr zugesprochenen Ersatz- forderung wird Vormerk genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Auszahlung des Betrages von CHF 2'242.65 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von CHF 72'362.57 und die Auszahlung des Netto-Erlöses aus der Verwertung der Leder- und Pelzmäntel ge- mäss Dispositiv-Ziffer 10 an die Privatklägerin 2 vorzunehmen.
12. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und
6. November 2015 beschlagnahmte Betrag von insgesamt CHF 32'285.00 (gerun- det; Konten bei der Raiffeisenbank … und der PostFinance) wird an das Kon- kursamt Hochdorf, … [Abteilung], … [Adresse], zuhanden des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____ ausgeliefert. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Auszahlung des Betrages von CHF 32'285.00 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von CHF 72'362.57 vor- zunehmen.
13. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden G._____, … [Adresse], auf erstes Verlangen zu unbeschwertem Eigentum herausgegeben: Briefmarken- und Münzensammlung (Asservat A18 bis A34); Schmuck (Asservat A16; Sach-Kaution Nr. 341246 [Pos. 3]); vergoldetes Besteck (Asservat A17).
14. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
10. November 2015 bzw. 31. Mai 2016 beschlagnahmten Unterlagen in den Asser- vaten A2, A5, A35, B2, H20, H21, H23, H24 bzw. A3, A4, AM16, H7, H8, H9, H12, H17, H18, H19, H22 werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben:
- 5 - − an die Beschuldigte A._____: Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 87, 139, 142, 145, 153, 156, 163, 164, 166, 167, 168, 202, 206, 217, 232, 234, 247, 249, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 402, 403, 405, 406, 407, 435, 436, 437, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476 ,477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535. − an den Privatkläger 1 Dr. iur. B._____: Ziffern 17, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 48, 53, 54, 55, 70, 71, 76, 77, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 94, 98, 100, 101, 102, 105, 106, 108, 113, 116, 117, 118, 123, 126, 131, 137, 141, 143, 144, 149, 150, 151, 154, 155, 162, 165, 169, 170, 171, 172, 179, 180, 187, 189, 193, 194, 195, 198, 199, 200, 201, 204, 205, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 218, 219, 220, 221, 222, 224, 228, 229, 230, 231, 243, 244, 245, 246, 248, 262, 263, 264, 273, 276, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 354, 355, 396, 416. − an die Privatklägerin 2 C._____ AG: Ziffern 12, 20, 21, 24, 28, 39, 47, 51, 52, 69, 72, 73, 74, 75, 78, 80, 92, 93, 95, 96, 97, 99, 103, 104, 107, 109, 110, 111, 112, 114, 115, 119, 120, 121, 122, 124, 125, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 140, 146, 147, 148, 152, 157, 158, 159, 160, 161, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 188, 190, 191, 192, 196, 197, 203, 207, 208, 223, 225, 226, 227, 233, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 274, 275, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 394, 395, 397, 398, 399, 400,
- 6 - 401, 404, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 438, 486, 507.
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. 50'287'525-1 bei der H._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf G._____ lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 26'835.55 Auslagen Strafuntersuchung; CHF 720.00 Auslagen Polizei Auslagen Gericht (Kosten für Aufbewahrung im E._____ CHF 2'936.00 [zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung]) CHF 59'491.55 Kosten total (zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung).
19. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühun- gen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 40'300.00 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an den amt- lichen Verteidiger auszubezahlen.
20. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 7 -
21. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft (Dr. iur. B._____ und C._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 96'861.00 zu bezahlen.
22. (Mitteilung)
23. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 201 S. 1)
1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1 bis 5);
2. Die Forderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen (Ziff. 5 u. 6);
3. Ausgangs des Verfahrens sind Ziff. 7 bis 18 sowie Ziff. 20 und 21 neu zu regeln;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 203 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Januar 2017 (Ge- schäfts-Nr. DG150015) vollumfänglich zu bestätigen und demzufolge die Berufung der Beschuldigten in sämtlichen Punkten abzuweisen.
2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten auf- zuerlegen.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (mündlich, Prot. II S. 14)
1. Abweisung der Berufung.
- 8 -
2. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2017, soweit es nicht schon rechtskräftig ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Meine Entschädigung beläuft sich auf total Fr. 7'915.95, total mit heute eingerechnet abgeschätzt 21 Stunden und die Mehrwertsteuer. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten datieren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordung (Urk. 38; 1. Januar 2011). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 11. Januar 2017 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Zum Gang der Untersuchung sowie des Hauptverfahrens wird auf die dies- bezügliche, ausführliche Darstellung in den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides verwiesen (Urk. 169 S. 7-23). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
11. Januar 2017 (mündlich eröffnet am 23. Januar 2017; Prot. I S. 168) wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs, des ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei wurde sie freigesprochen (Urk. 169 S. 172). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 25. Januar 2017 innert gesetz- licher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 162). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 171). Die Anklagebehörde und die Privatkläger haben mit Eingaben vom 21. April 2017 respektive 2. Mai 2017 innert
- 9 - Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 177 und 179; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungs- erklärungsschrift diverse Beweisergänzungsanträge, die nach durchgeführtem Schriftenwechsel der Parteien mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 allesamt begründet abgewiesen wurden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 171 S. 26 f., 179, 183, 187, 191 und 193).
3. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 177). Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung mitgeteilt, das vor- instanzliche Urteil werde "umfassend angefochten" (Urk. 171 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Mangels Beschwer der Beschuldigten und nach entsprechender Bestäti- gung der Parteien (Prot. II S. 10) können jedoch die folgenden Punkte als im Be- rufungsverfahren nicht angefochten gelten und ist entsprechend vorab vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO):
- der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei (Urteils- dispositiv-Ziff. 2.)
- die vorinstanzliche Anordnung der Herausgabe beschlagnahmter Gegen- stände an G._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 13)
- die vorinstanzliche Anordnung der Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen (Urteilsdispositiv-Ziff. 14)
- die vorinstanzliche Aufhebung der in der Untersuchung erfolgten Sperrung von Versicherungspolicen (Urteilsdispositiv-Ziff. 15, 16 und 17) sowie
- die vorinstanzliche Festsetzung der Gebühren sowie der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 18 und 19).
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, der Leitende Staatsanwalt a.i. lic. iur. R. Meier sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatkläger (Prot. II S. 7).
- 10 -
5. Die Verteidigung warf im Rahmen der Vorfragen ein, Anklagepunkt B könne heute gar nicht beurteilt werden, weil das Prinzip der Anklageeinheit im Sinne von Art. 324 StPO verletzt sei. Die in Anklagepunkt B erwähnten Bargeldbezüge würden ausschliesslich Bezüge ab dem Konto der J._____ AG darstellen, wobei der Privatkläger 1 als Geschäftsführer die Verantwortung gegenüber der AG ge- habt habe. Da diese Bezüge klar Abgeltung für Sex gewesen seien, hätte die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des Schreibens der Revisionsgesellschaft vom
5. Januar 2011 (Urk. O16/2) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung gegen den Privatkläger eröffnen müssen. Wenn die Beschuldigte in diesem Punkt angeklagt sei, hätte auch der Privatkläger 1 angeklagt werden müssen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 201 S. 53). Über diese Vorfrage wurde nach kurzer Beratung insofern entschieden, was mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 9 f.), als dies, wie es die Staatsanwaltschaft ebenfalls einwendete (Prot. II S. 9), eine Frage der Würdigung des Sachverhaltes resp. der rechtlichen Würdigung am Ende der Berufungsver- handlung im Rahmen der Urteilsberatung sei und nicht vorfrageweise entschieden werden könne.
6. Über weitere Vorfragen war nicht zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 58) – waren auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die interne Beratung vom 27. April 2018 (Prot. II S. 18 ff.). Die von der Verteidigung erneut beantragten Beweisergänzungen (Urk. 204 S. 56; Prot. II S. 11) sind identisch mit denjenigen, welche bereits mit Verfügung vom 12. September 2017 begründet abgewiesen wurden. Die Verteidigung hat denn auch mit keinem Wort vorgebracht, inwiefern die damalige Abweisung falsch gewesen sein soll und diese Beweise dennoch abzunehmen wären.
7. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die
- 11 - urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt
1. Vorab allseits unbestritten ist das Folgende: Der Privatkläger 1, Dr. B._____, heute 91 Jahre alt, war Verwaltungsratspräsident der Firma J._____ AG mit Sitz in Zürich und den Geschäftsräumen in … [Ort]. Im Jahr 1997 begann die Beschuldigte, damals 26 Jahre alt, ihre Tätigkeit bei der J._____ AG als kaufmännische Sekretärin. Die Beschuldigte erledigte im Rahmen dieser Tätigkeit bis zu ihrer Verhaftung im April 2010 sowohl den privaten Zah- lungsverkehr des Privatklägers 1 wie auch denjenigen der J._____ AG. Im Okto- ber 2001 gewährte die J._____ AG der Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 280'000.–. In der folgenden Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit für die J._____ AG kam es über Jahre am gemeinsamen Arbeitsplatz zu unbestimmt zahlreichen se- xuellen Kontakten zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Prot. I S. 49 f., S. 60, S. 118 f., S 126; Urk. 136 S. 1 f.; Urk. O3/2.1; Urk. 202 S. 7 f., 15, 27 ff.; Urk. 204 S. 26 ff.). 2.1. Unter dem Titel "A betrügerische Zahlungsaufträge" führt die Anklageschrift auf den Seiten 4 bis 49 tabellarisch 58 Zahlungsaufträge/412 Transaktionen im Gesamtbetrag von Fr.3'213'351.65 ab dem Privatkläger 1 zuzurechnenden Kon- ten der Post sowie diverser Banken an (Urk. 38 S. 4-49). Beschuldigte und Ver- teidigung (Letztere zumindest sinngemäss) anerkennen im Haupt- wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren, dass diese Zahlungsflüsse gemäss dem Unter- suchungsergebnis, wie es Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, erfolgt sind (Prot. I S. 106 f.; Urk. 136 S. 4 f.; Urk. 171 S. 21f. Ziff. 33; Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203; Urk. 204 S. 26 ff.). Gemäss Darstellung in der Anklage wurden diese Zahlungsflüsse insofern durch die Beschuldigte veranlasst, als sie die entspre- chenden 58 Zahlungsaufträge eigenhändig erstellte, diese anschliessend durch
- 12 - den Privatkläger 1 unterzeichnen liess und sie schliesslich samt Einzahlungs- scheinen an die Geldinstitute schickte (Urk. 38 S. 3). Auch dies ist seitens der Be- schuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 106 f.; Urk. 136, Urk. 171 und Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203; Urk. 204 S. 26 ff.). Gemäss Darstellung in der Anklageschrift seien die Gelder gemäss diesen 58 Zahlungsaufträgen entweder (direkt resp. als Rückzahlungen Dritter) auf Konten der Beschuldigten eingegangen oder es seien dadurch gegen die Beschuldigte respektive ihr Umfeld bestehende Forderungen Dritter beglichen worden (Urk. 38 S. 3). Auch dies wird seitens der Beschuldigten im Allgemeinen nicht bestritten (Urk. 01/3 S. 7f.; Prot. I S. 106 f.; Urk. 136, Urk. 171 S. 21 f.; Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 204 S. 26 ff.). Auf den Einwand der Be- schuldigten, es seien gewisse Beträge auch an den Privatkläger 1 wieder zurück geflossen und gewisse Rechnungen würden gar nicht sie betreffen (Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203), wird nachfolgend noch einzugehen sein (siehe Erwägung 2.3.). 2.2. Die Vorinstanz hat sich zum Quantitativ gemäss Anklageziffer A äusserst de- tailliert und ausführlich mit sämtlichen Geldflüssen gemäss den inkriminierten 58 Zahlungsaufträgen auseinandergesetzt (Urk. 169 S. 25-83). Sie erwog, Anklage- punkt A erfasse drei Formen von Zahlungen zugunsten der Beschuldigten (Urk. 169 S. 27 f.):
- Zahlungen zulasten eines Kontos des Privatklägers 1 direkt auf ein Konto der Beschuldigten;
- Zahlungen von Dritten auf ein Konto der Beschuldigten, wobei diese gemäss Anklage ursächlich mit einer Überzahlung von Rechnungen zulasten eines Kontos des Privatklägers 1 zusammenhängen, und die auf eine entsprechende Rückzahlung zielende Zahlung an die K._____ AG;
- Zahlungen von der Beschuldigten und ihrem Umfeld zuzurechnenden Schulden (Rechnungen) zulasten eines Kontos des Privatklägers 1.
- 13 - Unter der ersten Kategorie errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum vom
26. September 2003 bis zum 26. Januar 2010 Direktzahlungen an die Beschuldig- te von insgesamt Fr. 1'355'886.90 (Urk. 169 S. 31). Unter der zweiten Kategorie errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum von April bis November 2007 total 33 Rückzahlungen diverser Unternehmen an die Be- schuldigte in der Höhe von insgesamt Fr. 710'624.35 sowie die versuchte Er- wirkung einer Rückzahlung von Fr. 33'609.00 (Urk. 169 S. 48). Unter der dritten Kategorie errechnete die Vorinstanz schliesslich einen Gesamt- betrag von Fr. 1'003'538.40 an durch den Privatkläger 1 beglichenen Schulden der Beschuldigten respektive ihres Umfelds. Betreffend diverse Zahlungen zu- lasten des Privatklägers 1 im Totalbetrag von Fr. 75'621.30 treffe der Tatvorwurf gemäss Anklage hingegen nicht zu (Urk. 169 S. 58 f. und S. 82 f.). Insgesamt errechnete die Vorinstanz für den Anklagepunkt A ein Tatvolumen von rund Fr. 3,1 Mio. (Urk. 169 S. 83), gegenüber der Anklagedarstellung von rund Fr. 3,2 Mio. (Urk. 38 S. 49). 2.3. Bezeichnender- (und konsequenter-)weise wird dieser Teil des vorinstanz- lichen Beweisresultats in der Berufungserklärung der Verteidigung in keiner Wei- se substantiiert in Zweifel gezogen (Urk. 171). Auch die Anklagebehörde und die Privatkläger haben keinerlei Kritik erhoben (Urk. 177 und Urk. 179). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte diverse Einwände zum Quantita- tiv vor, welche näher zu betrachten sind. Grundsätzlich ist die Beschuldigte der Ansicht, dass Geld, welches sie per Bordereaus bar bezogen und hernach nicht auf eines ihrer eigenen Konten eingezahlt habe, zurück an den Privatkläger 1 ge- langt sein soll (Urk. 202 S. 21). Zu den von der Beschuldigten in diesem Zusam- menhang hervorgehobenen Transaktionspositionen hat sich grundsätzlich bereits im Detail die Vorinstanz geäussert. Da sich die Beschuldigte mit den dortigen Ausführungen nicht auseinandersetzte und im Berufungsverfahren explizit diese Positionen wiederum in Frage stellte, wird nachfolgend - erneut - kurz darauf ein- gegangen:
- 14 - 2.3.1. Hinsichtlich der Fr. 15'718.35 der L._____ Versicherung vom 25. April 2007 stellt die Beschuldigte in Frage, ob das Geld nicht an den Privatkläger 1 zurück gegangen sei, sie könne nirgends nachvollziehen, dass dieses Geld an sie selber geflossen sei (Urk. 202 S. 23; Urk. 203 S. 2 gelb markierte Position 14). Inwiefern dieses Geld jedoch zurück an den Privatkläger 1 geflossen sein soll, ist weder be- legt noch nachvollziehbar. In der Anklage wird festgehalten, dass dieses Geld durch einen Einzahlungsschein lautend auf den Privatkläger 1 als Rechnungs- empfänger an die L._____ Lebensversicherung überwiesen worden sei, mit dem Zahlungsgrund "berufliche Vorsorge Verein Tagesstätte F._____" (Urk. 38 S. 9). Dieser doppelt bezahlte Betrag (Brief der Beschuldigten vom 1. Mai 2007 an die L._____, Urk. O10/14.1 S. 29) ist Teil des gesamthaft doppelt bezahlten Betrages von Fr. 44'908.05 (a.a.O.) und wurde der Beschuldigten mit Datum vom 7. Mai 2007 auf ihr Konto bei der Hypothekarbank … überwiesen (Urk. O10/14.1 S. 28). Die Mutmassung der Beschuldigten ist deshalb nachweislich falsch. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz dazu geäussert (Urk. 169 S. 34 f.). 2.3.2. Selbiges gilt bezüglich den von der Beschuldigten erwähnten Fr. 15'718.75, welche gemäss Anklage am 27. April 2007 an die L._____ Lebensversicherung überwiesen worden seien, mit dem Zahlungsgrund "berufliche Vorsorge Verein Tagesstätte F._____" (Urk. 38 S. 11). Entgegen der Annahme der Beschuldigten ist dieses Geld nicht per Überweisung automatisch von der L._____ an den Pri- vatkläger 1 zurück gegangen (Urk. 202 S. 23; Urk. 203 S. 3 gelb markierte Positi- on 20), sondern mit der bereits erwähnten Überweisung in der Gesamthöhe von Fr. 44'908.05 (Urk. O14/14.1 S. 28 f.) auf das Konto der Beschuldigten bei der Hypothekarbank … übergegangen. Wie die Beschuldigte selber gegenüber der L._____ angegeben hat, wurde der Betrag von Fr. 15'718.35 insgesamt dreimal und folglich zweimal zu viel an die L._____ überwiesen (Urk. O14/14.1 S. 29). Die ersichtliche kleine Differenz im Rappenbereich (35 statt 70 Rappen) ändern nichts daran, dass es sich um denjenigen Betrag handelt, welcher am 27. April 2007 vom Privatkläger 1 an die L._____ überwiesen wurde (Urk. O11/20 S. 25). Auch hierzu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 169 S. 34 f.).
- 15 - 2.3.3. Zu den beiden Beträgen in der Höhe von Fr. 21'285.– und Fr. 12'500.– (Urk. 203 S. 3 gelb markierte Positionen 18 und 19) hat sich ebenfalls bereits die Vorinstanz geäussert. Gemäss Anklage seien für eine … Rechnung der Beschul- digten in der Höhe von Fr. 215.– stattdessen Fr. 21'500.– (Urk. 39 S. 11) und Fr. 12'500.– an die M._____ für eine mutmassliche Rechnung in unbekannter Höhe überwiesen worden (Urk. 39 S. 12). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass ent- gegen der Anklage keine offene Rechnung von Fr. 215.– bestehen würde, folglich der gesamte Betrag im Umfang von Fr. 21'500.– anzurechnen sei (Urk. 169 S. 69
f. und 82). Dass dieser Betrag jedoch in den Einflussbereich der Beschuldigten gelangt sein soll, hat die Vorinstanz mangels rechtsgenügenden Beweisen ver- neint (a.a.O., S. 36 f.). Der Betrag der M._____ wurde jedoch abzüglich der ge- schuldeten Summe von Fr. 129.90 auf ein Konto der Beschuldigten überwiesen (a.a.O., S. 38). Auch hier ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz beide von der Beschuldigten in Frage gestellten Positionen bereits einlässlich und mit Ver- weis auf die entsprechenden Urkunden behandelt hat. Was daran nicht richtig sein soll, hat die Beschuldigte nicht vorgebracht, weshalb die vorinstanzliche Würdigung übernommen werden kann. 2.3.4. Hinsichtlich des von der Beschuldigten in Frage gestellten Betrages von Fr. 15'995.50 (Urk. 202 S. 24; Urk. 203 S. 4 gelb markierte Position 26) hat be- reits die Vorinstanz erwogen, dass insbesondere aufgrund fehlender sachdienli- cher Rechnung der rechtsgenügende Nachweis fehle, dass diese Zahlung ab dem Konto des Privatklägers 1 eine Forderung betroffen habe, die der Beschul- digten zuzurechnen sei, und der Beschuldigten folglich diese Summe auch nicht zugerechnet (Urk. 169 S. 71 f. und 82). Die diesbezüglichen Bemerkungen der Beschuldigten zeigen einzig - einmal mehr -, dass sie sich nicht im Detail mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander gesetzt hat, ansonsten ihr unweigerlich be- wusst gewesen wäre, dass ihr dieser Betrag entgegen der Anklage gar nicht mehr angelastet wurde. 2.3.5. Auf den Seiten 8 und 9 ihrer Liste weist die Beschuldigte auf insgesamt 6 Positionen hin (Urk. 203 S. 8 f. Positionen 36 und 38), bei denen das Geld ebenfalls an den Privatkläger 1 zurückgeflossen sein bzw. es sich um Arzt-
- 16 - rechnungen des Privatklägers 1 handeln soll (Urk. 202 S. 24). Inwiefern diese Po- sitionen im Berufungsverfahren noch relevant sein sollten, hat die Beschuldigte nicht vorgebracht. Denn die Vorinstanz hat sich - auch hierzu - bereits einlässlich geäussert und festgehalten, dass diese Positionen der Beschuldigten nicht ange- rechnet werden können (Urk. 169 S. 68 f. und 82). Und da weder die Staatsan- waltschaft noch die Privatkläger eigenständig Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, greift diesbezüglich das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.3.6. Schliesslich will die Beschuldigte geltend machen, dass die Frau des Pri- vatklägers und nicht sie selber bei N._____ Waren bestellt habe (Urk. 202 S. 24; Urk. 203 S. 15 Position 53), was jedoch nachweislich falsch ist. Auch hierzu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 169 S. 61), dies zwar - ausnahmswei- se einmal - relativ pauschal. Warum dieser Betrag angesichts der auf den Namen der Beschuldigten lautenden Kontoübersicht vom 2. April 2015 der N._____ AG (Urk. O14/53.2 S. 50-53) aber entgegen der Vorinstanz heute nicht der Beschul- digten zugerechnet werden sollte, wurde von ihr oder ihrem Verteidiger in keinster Weise dargetan. 2.4. Grundsätzlich ist es im Strafprozess Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und letztlich des Staates, die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens einer be- schuldigten Person zu beweisen, und nach dem allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g Uno-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand ge- halten, zu seiner Belastung beizutragen. Besteht eine für die Täterschaft einer beschuldigten Person doch überzeugend sprechende Indizienlage, für die sie kei- ne glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag, und fehlen somit Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Be- weiswürdigung zum Schluss kommen, deren Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungs- widrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht
- 17 - publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). 2.5. Somit hat sich auch durch die letztlich nicht substantiierten Einwände der Be- schuldigten nichts ergeben, was die entsprechende bereits von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der einzelnen Positionen anzweifeln würde, und es ist im Quantitativ ohne Weiteres vom sorgfältig und überzeugend hergeleiteten Re- sultat der Vorinstanz, welches für die Beschuldigte gegenüber der Anklagedarstel- lung geringfügig vorteilhafter ausfällt, auszugehen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsicht- lich der nachstehenden Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 169 S. 158 ff. und S. 172) greift diesbezüglich auch das Verbot der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 3 StPO; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Aufl., Art. 391 N 8). 3.1. Unter dem Titel "B betrügerische Bargeldbezüge" führt die Anklageschrift auf den Seiten 50 bis 56 tabellarisch 42 bei diversen Filialen der Bank Credit Suisse zulasten des Kontos der J._____ AG (Privatklägerin 2) erfolgte Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 1'879'000.– an (Urk. 38 S. 50-56). Unter dem Titel "C betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage" führt die Anklageschrift schliesslich auf den Seiten 57 bis 60 tabellarisch 78 bei diversen Geld-Automaten der Post sowie verschiedener Banken mit einer auf den Privatkläger 1 lautenden Visa-Kreditkarte erfolgte Bargeldbezüge im Gesamtbe- trag von Fr. 78'000.– an (Urk. 38 S. 57-60). 3.2. Die Beschuldigte ist geständig, sämtliche inkriminierten Bargeldbezüge getä- tigt und daran auch persönlich profitiert zu haben. Sie bestreitet jedoch, dass die bezogenen Gelder vollumfänglich für ihre persönlichen Bedürfnisse verwendet worden seien, und bringt vor, dass ein Betrag von mindestens Fr. 734'252.10,
- 18 - insgesamt aber sogar eher Fr. 1,5 Mio. bis Fr. 2 Mio. wieder an den Privatkläger 1 zurück geflossen seien, genauer könne sie es jedoch nicht sagen (Prot. I S. 108 f.; Urk. 202 S. 18 f. und 25; Urk. 203 S. 17). Die Verteidigung hat in keiner Weise substantiiert bestritten, dass das bezogene Bargeld gemäss Anklagepunkt B ausschliesslich für Zwecke der Beschuldigten verwendet worden ist (Urk. 136; Urk. 204 S. 33 ff.). Zu den Bargeldbezügen per Kreditkarte (Anklagepunkt C) wurde kürzest argumentiert, auch der Privatkläger 1 habe die fragliche Kreditkarte benutzt und er habe mehrere Kreditkarten beses- sen (Urk. 136 S. 6; Urk. 204 S. 38 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat - zusammengefasst - in ihren Erwägungen des angefoch- tenen Entscheides sehr ausführlich erwogen, die Beschuldigte habe im gesamten Verfahren zu den Bargeldbezügen widersprüchliche Aussagen gemacht. Die Schutzbehauptung, das durch sie bezogene Geld sei teilweise für die Privatkläger 1 und 2 verwendet worden, habe sie nachgeschoben, dann aber den behaupteten Verwendungszweck in keiner Weise detailliert und nachvollziehbar schildern kön- nen (Urk. 169 S. 84-90 mit zahlreichen Verweisen). 3.4. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Bargeldbezügen gemäss Anklage- punkt B werden im Quantitativ durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 171 S. 22-24 Ziff. 34 und Ziff. 35; Urk. 204). Zum Quantitativ gemäss Anklageziffer C äussert sich die Verteidigung im Beru- fungsverfahren widersprüchlich: Einerseits "trifft es zu, dass die Beschuldigte in über 78 Fällen" (inkriminiert sind '78', nicht 'über 78' Bezüge, Urk. 38 S. 57-60) "Geldbezüge in der Höhe von Fr. 78'000.– bezogen hat" (Urk. 171 S. 24 Ziff. 36). Andererseits wird behauptet, auch der Privatkläger 1 habe in der massgeblichen Zeit mit Kreditkarten (Mehrzahl!) Geld bezogen (Urk. 171 S. 24). Wenn die Vertei- digung sodann ausführt, der Beschuldigten hätten nicht nur eine, sondern drei Kreditkarten zur Verfügung gestanden (Urk. 171 S. 24), ist dies ab initio irrelevant, da der Beschuldigten im verbindlichen Anklagesachverhalt nur deliktische Bezüge mit einer Karte (Visa Gold) vorgeworfen werden (Urk. 38 S. 56). Schliesslich fusst die Verteidigungsstrategie im Berufungsverfahren jedoch auf der Annahme, der
- 19 - Privatkläger 1 habe die Kontrolle über sämtliche Bezüge und Überweisungen ge- habt (Urk. 204 S. 38 ff.), worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Da die Vorinstanz ein Quantitativ im Sinne des Anklagesachverhalts erstellte (Urk. 169 S. 90), haben die Anklagebehörde und die Privatklägerschaft selbstre- dend keine Kritik erhoben (Urk. 177 und Urk. 179). 3.5. Der Privatkläger 1 sagte in seiner polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2010 zum Thema Bargeldbezüge einzig, er könne sich nicht erinnern, der Beschuldig- ten eine Kreditkarte zwecks Bargeldbezug überlassen zu haben (Urk. O3/5 S. 15). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2012 machte er dann die folgenden Aussagen: Wenn er Bargeld benötigt habe, habe er selber Bargeld geholt oder die Beschuldigte habe auf sein Verlangen Bargeld geholt. Er habe nicht viel mit Bargeld gearbeitet. Er habe nur Bargeld für den Haushalt und für das Benzin gebraucht. "Wir hätten" ab und zu Geld bezogen für die Kasse im Büro, eine Art Portokasse für Kleinigkeiten. Fünfstellige Beträge seien nie benötigt worden (Urk. O3/15 S. 8). Darauf ist der Privatkläger 1 - auch zugunsten der Be- schuldigten - zu behaften. 3.6. Gestützt auf die diesbezüglich überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 und entgegen der mit der Vorinstanz in keiner Art überzeugenden Schutzbehaup- tungen der Beschuldigten erfolgten mit Sicherheit sämtliche Barbezüge gemäss Anklagepunkt B schon allein aufgrund der ausnahmslos hohen Beträge nicht im Auftrag des Privatklägers 1 dahingehend, dass das Geld für die Verwendung durch ihn persönlich oder für die Portokasse der Privatklägerin 2 bestimmt gewe- sen wäre. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in vergleichsweise kleinerem Um- fang (Teil-) Beträge der Barbezüge gemäss Anklagepunkt B für geschäftliche Zwecke der Privatklägerin 2 oder private Zwecke des Privatklägers 1 verwendet wurden. Die lediglich pauschal vorgebrachte Vermutung der Beschuldigten, sie habe diejenigen Teile der Bargeldbezüge, welche sie nach den Bezügen nicht auf eines ihrer Konten eingezahlt habe, stets an den Privatkläger 1 übergeben (Urk. 202 S. 21), vermag abgesehen vom bereits Geschilderten auch aufgrund des folgenden Indizes nicht zu überzeugen: Offenbar wurden zumindest teilweise
- 20 - die Löhne der Mitarbeiter der Tagesstätte F._____ auch in bar bezahlt (Urk. O3/1 S. 7 Frage 20 und S. 8 Frage 25). Die Verteidigung hat - wie zitiert - halbherzig vorgebracht, der Privatkläger 1 habe die fragliche Kreditkarte selber auch "benutzt". Dass er damit generell Bargeld- bezüge oder gar konkret einen oder mehrere der inkriminierten Bezüge gemäss Anklagepunkt C gemacht habe, machte die Verteidigung nicht geltend. Entspre- chend hat sich die Vorinstanz mit diesem Einwand gar nicht auseinander gesetzt (Urk. 169 S. 84-90). Wenn seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Privatkläger 1 habe mit drei Karten der Privatkläger 1 und 2 Geld bezogen und auch die Beschuldigte habe mit den anderen beiden Karten Geld abgehoben (Urk. 171 Ziff. 36 S. 24 f.; Urk. 204 S. 38 ff.), so ist festzuhalten, dass zwei dieser Karten ohnehin nicht interessieren, da der Beschuldigten nur eine deliktische Verwendung der Visa Gold-Karte vorgeworfen wird. Auch wenn die Verteidigung konkret behauptet, der Privatkläger 1 habe mit der fraglichen Visa-Karte Bargeld "bezogen" (Urk. 171 Ziff. 36 S. 24), führt dies zu keinem anderen Beweisresultat: Der Privatkläger 1 hat freimütig zugegeben, dass er sich den Karten-Code durch die Beschuldigte hat ändern lassen, die Karte somit auch durchaus zu benützen gedachte. Dass er damit in einem wesentlichen Umfang Barbezüge gemacht hät- te, hat er aber nicht geschildert (Urk. O3/5 S. 15). Ein Benutzen der Karte (als bargeldloses Zahlungsmittel) belegt oder auch nur indiziert entgegen der Vertei- digung auch noch in keiner Weise das (mit hohen Spesen verbundene und daher für den Kreditkartengebrauch atypische) Beziehen von Bargeld (vgl. Urk. 136 S. 6). Die Abrechnungen der fraglichen Visa-Gold-Kredit-Karte sind sodann höchst auffällig: Die Karte wurde in den Jahren 2003 bis Mitte 2008 zur Bezah- lung unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen verwendet, jedoch nie für den Bargeldbezug (jedenfalls nicht in der Schweiz für den Bezug von Fr.; Abgriffe zweite Hälfte von Ordner 20). Als die inkriminierten Bargeldbezüge, wie sie ja von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt sind, im August 2008 begannen, wur- de die Karte jedoch fortan durch den Privatkläger 1 für keine der vorher üblichen bargeldlosen Zahlungen mehr verwendet (Abgriffe zweite Hälfte von Ordner 20). Es ist somit höchst fraglich, ob die massgebliche Visa Gold-Karte ab Beginn der Bargeldbezüge der Beschuldigten überhaupt noch im Zugriffsbereich des Privat-
- 21 - klägers 1 war. "Normale" Zahlungen erfolgten mit der AMEX-Karte des Privat- klägers 1 (Abgriffe erste Hälfte von Ordner 20). Die diesbezüglichen Erklärungs- versuche der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sind nicht über- zeugend, zumal sie selber keine klare und stimmige Antwort auf die Frage geben konnte, warum ab Sommer 2008 plötzlich Bargeld per Kreditkarte bezogen wurde (Urk. 202 S. 26). Der Behauptung der Verteidigung - und dies ist letztlich entscheidend - steht so- dann das ausdrückliche Geständnis der Beschuldigten entgegen, sie habe die in- kriminierten 78 Bargeldbezüge via Kreditkarte eigenhändig gemacht (Urk. O1/3 S. 14; Prot. I S. 108 f.; Urk. 202 S. 16 ff.). 3.7. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine "betragsmässig relevante" Auftei- lung des bezogenen Bargeldes zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 habe nicht stattgefunden (Urk. 169 S. 90), ist insgesamt durchaus als überzeu- gend zu übernehmen. Hingegen können bei dieser Formulierung - namentlich vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten, eigenen Aussagen des Privatklägers 1- dann nicht die Maximalbeträge gemäss Anklageschilderung (Fr. 1'879'000 / An- klagepunkt B) als erstellter Deliktsumfang genommen werden, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen. Vielmehr ist zum Quantitativ betreffend Ankla- gepunkt B im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschuldigte Barbezüge ab Konten der Privatkläger 1 und 2 in der Höhe gemäss Anklageschilderung getätigt und in einem - angesichts der nachgewiesenen Barauszahlungen von total rund Fr. 1.8 Mio. - letztlich nicht frankengenau bezifferbaren, mit Sicherheit aber nur geringeren Umfang für eigene Zwecke verwendet hat. 4.1. Betreffend Anklagepunkt A wird seitens der Beschuldigten einzig - aber im- merhin - die folgende Darstellung in der Anklageschrift bestritten: Zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 habe im Tatzeitraum ein en- ges Vertrauensverhältnis bestanden. Die Beschuldigte habe darauf vertraut, dass der Privatkläger 1 die einzelnen Einzahlungsscheine und damit die jeweils dahin- ter stehende Forderung nicht näher überprüfe und die ihm vorgelegten Zahlungs- aufträge vertrauensvoll unterschreibe, mutmasslich sogar blanko, d.h. ohne dass
- 22 - ihm die Einzahlungsscheine überhaupt vorgelegt worden seien. Sodann habe sich der geistige Gesundheitszustand des Privatklägers 1 insbesondere ab 2007 da- hingehend verschlechtert, dass er vergesslich und ablenkbar geworden sei, seine Konzentrationsfähigkeit abgenommen habe und er Stresssituationen mental nicht mehr gewachsen gewesen sei. Die Beschuldigte habe die Konstellation aus men- talem Abbau des Privatklägers 1 und seinem Vertrauen ihr gegenüber kaltblütig und mit Vorbedacht ausgenutzt (Urk. 38 S. 3; Urk. 133 S. 8). Die Verteidigung machte dazu zusammengefasst geltend, was folgt: Die Beschul- digte habe sich als weisungsgebundene Angestellte der Privatklägerin 2 durch die Annahme des Darlehens in die völlige Abhängigkeit des Privatklägers 1 begeben, was der Privatkläger 1 "mit Sex ausgenutzt" habe. Der Privatkläger 1 habe die Beschuldigte über all die Jahre sehr grosszügig mit Geld beschenkt und sie so in seinen Fängen behalten. Sämtliche der inkriminierten Geldflüsse seien durch den Privatkläger 1 kontrolliert sowie abgesegnet worden, wozu er auch jederzeit me- dizinisch in der Lage gewesen sei. Die entsprechenden Gelder seien der Be- schuldigten durch den Privatkläger 1 geschenkt worden. Der Tatvorwurf, die Be- schuldigte habe entgegen dem Wissen und Willen des Privatklägers 1 Geldflüsse zu Ihren Gunsten veranlasst, sei ein erfundenes Konstrukt des familiären Umfelds des Privatklägers 1 (Urk. 136 S. 4 f. und S. 7, S. 10; Urk. 204 S. 4-17). 4.2. Nebst den Vorbehalten zum Quantitativ betreffend die Anklagepunkte B und C, die bereits vorstehend abgehandelt wurden, wird seitens der Beschuldigten diesbezüglich bestritten, dass die Bargeldbezüge via Bordereau respektive Kredit- Karte ohne Wissen und Einverständnis des Privatklägers 1 erfolgt seien (Prot. I S. 109; Urk. 136 S. 4, S. 6 und S. 10; Urk. 202 S. 16 ff.). Die Verteidigung bestritt zusätzlich, das die Beschuldigte Bordereaus gefälscht habe (Urk. 136 S. 5). 4.3. Die Vorinstanz hat einerseits die belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und andererseits die Bestreitungen der Beschuldigten, wie sie im gesamten Ver- lauf des bisherigen Verfahrens deponiert wurden, äusserst detailliert wiedergege- ben (Urk. 169 S. 92-110). Darauf wird vorab verwiesen.
- 23 - 4.4. In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 169 S. 110-142, jeweils mit Verweisen auf die massgeblichen Akten- stellen):
- Mit der Verteidigung - seien die Familienangehörigen die treibenden Kräfte hin- ter der Anzeige gegen die Beschuldigte gewesen und sei davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 im Vorfeld der Strafanzeige unter massiven Druck seiner Familie geraten sei, gegen die Beschuldigte strafrechtlich vorzugehen. Der Privat- kläger 1 habe auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Entsprechend sei seinen Aussagen mit Blick auf seine Glaubwürdigkeit durchaus mit Vorsicht zu begegnen. Der Privatkläger 1 habe während des gesamten Verfahrens konstant - aber de- tailarm - ausgesagt, dass er der Beschuldigten kein Geld geschenkt und sie ihn ausgenommen, bestohlen und betrogen habe. Er wolle einfach keine Rechnun- gen etc. gesehen und Bankbelege weitgehend ohne Kontrolle an die Beschuldigte weitergeleitet haben sowie bei Nachfragen vertröstet worden sein. In geistiger Hinsicht fühle er sich sehr gut und er sei in geschäftlichen Belangen nicht über- fordert gewesen. Er habe der Beschuldigten einfach zu sehr vertraut. Allein auf- grund seiner Angaben lasse sich die Frage, wie die Beschuldigte über Jahre mit zunehmender Intensität grosse Geldbeträge für sich abzweigen konnte, ohne dass der Privatkläger 1 Verdacht schöpfte, nicht ohne weiteres befriedigend be- antworten, würden doch vom Privatkläger 1 unterzeichnete Zahlungsanweisungen und Bordereaus vorliegen und seien sämtliche Transaktionen aus den ein- schlägigen Bankbelegen ersichtlich. Spätestens ab Herbst 2006 hätten die massiv angewachsenen Bezüge der Beschuldigten auch bei einer eher oberflächlichen Prüfung von Bankunterlagen auffallen müssen. Die gehäufte Verwendung schrift- licher (blanko) Zahlungsanweisungen und Bordereaus hätte von einem Vorge- setzten sodann intuitiv als ungewöhnlich wahrgenommen werden müssen. Daher sei den Aussagen des Privatklägers 1 auch inhaltlich mit Vorsicht zu begegnen. Allerdings sprächen zunächst Plausibilitätsüberlegungen gegen das Vorliegen von Schenkungen und damit für die Darstellung des Privatklägers 1: Die Beschuldigte habe trotz sexueller Kontakte nicht den Status einer Geliebten des Privatklägers 1
- 24 - gehabt, welcher Schenkungen in Millionenhöhe erklärbar machen würde. Gegen das Vorliegen von Schenkungen sprächen sodann die stetigen, teilweise prak- tisch zeitgleich erfolgten Überweisungen ungerader Beträge. Ähnliches gelte für die für Bargeldschenkungen unübliche Form der mittels Bordereaus und/oder Kreditkarte getätigten Bezüge. Weiter sprächen objektive Umstände für die Sachdarstellung des Privatklägers 1. Im Zugriffsbereich der Beschuldigten seien vom Privatkläger 1 blanko unter- zeichnete Zahlungsaufträge zulasten diverser seiner Konten gefunden worden, was belege, dass die Beschuldigte über die tatsächliche Möglichkeit verfügt habe, Zahlungen zulasten der Konten des Privatklägers 1 ohne dessen Wissen auszu- lösen. Weiter ergäbe sich aus den Aussagen der Beschuldigten selbst, dass auch blanko unterzeichnete Bordereaus vorhanden gewesen seien. Die Verwendung selber fabrizierter Einzahlungsscheine, die gehäufte Auslösung von Fehlüberweisungen und die Verwendung von Bordereaus, die Anzeichen für eine nachträgliche Abänderung der Bezugssumme aufweisen, indizierten sodann, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 bei der Zahlung von Rechnungen zulas- ten seiner Konten und den Barbezügen zulasten des CS-Kontos der Privatkläge- rin 2 hintergangen habe. Zulasten der Konten des Privatklägers 1 seien rund 290 Rechnungen bezahlt worden, welche der Beschuldigten und ihrem Umfeld zuzurechnen seien (inkl. derjenigen, die in vollem Umfang zu Rückzahlungen führten). Sämtliche dieser Zahlungen seien basierend auf Einzahlungsscheinen erfolgt, welche die Beschul- digte eingestandenermassen selber so hergestellt hatte, dass der Privatkläger 1 als Einzahler erschien, die Zahlung beim Zahlungsempfänger aufgrund der Refe- renznummer aber ihr bzw. Personen aus ihrem Umfeld gutgeschrieben wurden. Im Zeitraum April/Mai 2007 habe die Beschuldigte dabei in 14 und um November 2007 herum in 20 dieser Einzahlungsscheine Zahlungsbeträge eingetragen, die einem Mehrfachen der geschuldeten Summe entsprachen und sich zum Teil auf Rechnungen bezogen, die bereits bezahlt worden waren, wobei sie unmittelbar nach der Zahlung jeweils die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages auf eines ihrer Konten veranlasst habe. Schliesslich habe die Beschuldigte für die 42
- 25 - Barbezüge zulasten des CS-Kontos der Privatklägerin 2 eingestandenermassen von ihr erstellte Bordereaus verwendet, von welchen gemäss den überzeugenden Erkenntnissen des Forensischen Institutes ein grosser Teil Anomalien aufweisen würden. So seien Primäreinträge manipuliert respektive eliminiert bzw. sekundär überschrieben worden. Zusammengefasst basiere keine einzige der Zahlungen und kein einziger der Barbezüge auf unabgeänderten Originaldokumenten bzw. üblichen Zahlungsvor- gängen. Die abgeänderten Einzahlungsscheine verschleierten dabei auf den ers- ten Blick den vom Kontoinhaber abweichenden tatsächlich Begünstigten. Die Fehlanweisungen ersetzten Direktzahlungen vom Konto des Privatklägers 1 auf das Konto der Beschuldigten, verschleierten also den tatsächlich Begünstigten ebenfalls. Das Vorgehen habe verhindert, dass ohne weiteres erkennbar war, dass über die Konten des Privatklägers 1 gehäuft namhafte fremde Verbindlich- keiten beglichen wurden und zwischen April und November 2007 zulasten der einzelnen privaten Konten des Privatklägers 1 auffällige Mehrfachzahlungen in der Höhe von jeweils mehreren Zehntausend Franken bzw. auffällige Einzelzah- lungen an die Beschuldigte geleistet wurden. Das Wissen des Privatklägers 1 um die Zahlungen zugunsten der Beschuldigten vorausgesetzt, erschliesse sich die Notwendigkeit einer solchen Verschleierung der Zahlungsflüsse zugunsten der Beschuldigten selbst unter der Annahme nicht, dass der Privatkläger 1 die Reak- tion seiner Familie auf die Zahlungen zugunsten der Beschuldigten fürchtete. Ein Blick in die Kontoauszüge des Privatklägers 1 hätte den Familienangehörigen nämlich genügt, um einerseits die offen geleisteten Direktzahlungen an die Be- schuldigte und andererseits die - gemessen an den privaten Bedürfnissen des Privatklägers 1 - exorbitanten Zahlungen an Dritte zu erkennen und vom Privat- kläger 1 entsprechende Auskünfte zu verlangen. Die beschriebene Verschleie- rung der Zahlungsflüsse sei nicht geeignet gewesen, den Privatkläger 1 vor Fra- gen seiner Familienangehörigen zu schützen, wenn diese seine Finanzen über- prüfen wollten. Hingegen sei das Vorgehen geeignet gewesen, das Risiko, dass die involvierten Banken Verdacht schöpften und sich beim Privatkläger 1 über die Rechtmässigkeit der Zahlungsvorgänge zugunsten familienfremder Personen er- kundigen würden, zu minimieren. Vor solchen Rückfragen habe sich die Beschul-
- 26 - digte aber nur fürchten müssen, wenn der Privatkläger 1 - wie von ihm behauptet
- keine Ahnung von den Vorgängen hatte. Die Anpassungsspuren auf den Bor- dereaus, welche einzig von der Beschuldigten stammen könnten, da einge- standenermassen allein sie die Bordereaus ausfüllte, würden sodann alle in die Richtung einer Erhöhung der ursprünglichen Betragseinträge weisen, wobei in zehn Fällen eine solche Erhöhung gutachterlich rechtsgenügend und dahinge- hend nachgewiesen sei, dass mit geschäftlichen und privaten Bedürfnissen der Privatklägerschaft erklärbare Beträge in Beträge abgeändert wurden, die mit dem Barbedarf derselben nicht ohne weiteres erklärbar sind. Dass die Anpassungen der Bordereaus erst nach der Unterschrift durch den Privatkläger 1 erfolgten und folglich auf die Täuschung des Privatklägers 1 gerichtet gewesen seien, lasse sich gutachterlich zwar nicht feststellen. Die Häufung von Bordereaus mit An- passungsspuren und die Tatsache, dass die vorhandenen Anpassungsspuren durchwegs eine betragsmässig erklärungsbedürftige Erhöhung der Bezugs- summe beweisen oder zumindest indizieren würden, mache es allerdings sehr unwahrscheinlich, dass ein Versehen oder ähnliches die erfolgten Anpassungen nötig gemacht habe. Die objektiv erkennbaren Elemente der Anpassungsvorgän- ge wiesen darauf hin, dass der Privatkläger 1 über die Höhe und damit über den fehlenden geschäftlichen Grund für die Barbezüge getäuscht werden sollte. Weiter lägen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte Vorkehren getroffen habe, um eine Kontrolle des Zahlungsverkehrs der Privatklägerschaft so gut und so lange als möglich zu verhindern. Die Beschuldigte habe die Kontrolle über die in den Büroräumlichkeiten der Pri- vatklägerin 2 eingehende Post, also die Post für die Privatklägerin 2, c/o Privat- klägerin 2 adressierte Post des Privatklägers 1 und über die während (Ferien-) Abwesenheiten an die Adresse der Privatklägerin 2 umgeleitete private Post des Privatklägers 1 faktisch gehabt und auch aktiv gesucht. Anlässlich der Hausdurchsuchungen seien im Zugriffsbereich der Beschuldigten sodann u.a. unzählige die Privatkläger 1 und 2 betreffende Kreditkarten- und Bankbelege gefunden worden, ohne dass es sich dabei um eine vollständige Sammlung und damit eine (materiell) ordnungsgemässe Ablage der Kreditkarten-
- 27 - und Bankbelege der Privatklägerschaft gehandelt hätte. Zahlreiche der sicher- gestellten Unterlagen würden Vorgänge betreffen, die Gegenstand der Anklage bilden. Der Treuhänder der Privatklägerschaft, O._____, habe als Zeuge glaubhaft aus- gesagt, die zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Buchhaltungs- unterlagen seien ab den Geschäftsjahren 2007/2008 verspätet gekommen. Bis ins Geschäftsjahr 2006/2007 habe es keinerlei Beanstandungen zu machen ge- geben. Und ab dann hätten lange Zeit die Buchhaltungsunterlagen gefehlt. Zusammengefasst sei erstellt, dass die Beschuldigte die tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, dem Privatkläger 1 in den Büroräumlichkeiten der Privatklägerin 2 eingehende geschäftliche und private Post vorzuenthalten. Dass die Beschuldigte in einem anklagerelevanten Fall (…-Rechnung) die Kontrolle über die Post nach- weislich auch sehr aktiv suchte und entsprechende Unterlagen später bei ihr si- chergestellt werden konnten, indiziere sodann, dass sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht habe. Das Verhalten der Beschuldigten mache objektiv nur Sinn, wenn der Privatkläger 1 nicht wusste und wissen sollte, dass sie ihren Bedarf an …-Gütern mittels einer Kundenkarte der Privatklägerin 2 durch Zahlung der entsprechenden Rechnungen zulasten seiner Konten auf seine Kosten deck- te. Dazu komme, dass die Beschuldigte die Unterlagen der Privatklägerschaft nicht ordnungsgemäss ablegt habe, wobei sich die bei ihr gefundenen Kreditkar- ten- und Bankunterlagen insgesamt auffällig häufig auf Gegenstand der Anklage bildende Vorgänge bezogen hätten, was eine insoweit zielgerichtete Selektion der Unterlagen indiziere. Dass der Privatkläger 1 die damit im Ergebnis gerade auch bezüglich der Zahlungen an die Beschuldigte lückenhafte Ablage der Unterlagen angeordnet bzw. gebilligt habe, könne ausgeschlossen werden. Wäre der Privat- kläger 1 seiner Familie über die Verwendung seiner Finanzmittel rechenschafts- pflichtig gewesen, wären die mehr als vereinzelten Lücken in den Aufzeichnungen und der - gemessen an den Bedürfnissen der Familie - auffällige hohe Vermö- gensabfluss bei einer Prüfung der im Zugriffsbereich der Privatklägerschaft abge- legten Unterlagen bereits früh aufgefallen. Dass die Familie tatsächlich erst an- fangs 2010 auf die erfolgten Mittelabflüsse aufmerksam wurde, beweise, dass der
- 28 - Privatkläger 1 Herr über die Verwendung seiner finanziellen Mittel gewesen und von seiner Familie nicht bespitzelt worden sei. Der Privatkläger 1 habe folglich auch keinen Grund gehabt, die Beschuldigte anzuweisen, Kreditkartenabrech- nungen und Bankunterlagen verschwinden zu lassen. Wenn im Zugriffsbereich der Beschuldigten einschlägige Kreditkarten- und Bankunterlagen sichergestellt werden konnten, dann folglich deshalb, weil die Beschuldigte sie aus eigenem An- trieb bewusst dorthin verbracht habe, was insbesondere auch ausschliesse, dass die Unterlagen sich aus reiner Nachlässigkeit in ihrem Zugriffsbereich befanden. Die Beschuldigte habe aber nicht nur pflichtwidrig die Kreditkarten- und Bankun- terlagen zu praktisch sämtlichen Bezügen gemäss Anklagepunkt C, praktisch sämtlichen Transaktionen ab Juni 2008 gemäss Anklagepunkte A und die Bar- geldbezüge mit diversen Bordereaus aus dem Zugriffsbereich der Privatkläger- schaft entfernt, sondern auch hartnäckig die ihr obliegende Zustellung von Unter- lagen an den Treuhänder der Privatklägerschaft, welche die buchhalterische Er- fassung der geschäftlichen Ausgaben der Privatklägerin 2 ab Mitte 2007 (Ge- schäftsjahr 2007/2008) und die Erstellung der Steuererklärung 2008 des Privat- klägers 1 ermöglichen sollten, verzögert. Die Unterlagen hätten damit jenen Zeit- raum umfasst, in welchem der Mittelabfluss zugunsten der Beschuldigten derart bedeutet geworden sei, dass er auch im Rahmen von Stichproben auffallen muss- te. Insgesamt deute alles darauf hin, dass die Beschuldigte es darauf anlegte, die unüblichen Zahlungsvorgänge (so lange als möglich) dem Privatkläger 1 aber insbesondere auch dem Treuhänder gegenüber zu vertuschen. Das wiederum mache nur dann Sinn, wenn sich der Privatkläger 1 - wie er behaupte - nicht be- wusst gewesen sei, dass die Beschuldigte sich zu seinen Lasten und zu Lasten der Privatklägerin 2 finanzielle Mittel in Millionenhöhe verschaffte. Zusammengefasst sei den Aussagen des Privatklägers 1 bei einer isolierten Be- trachtung auf den ersten Blick aus grundsätzlichen wie aus inhaltlichen Gründen mit Vorsicht zu begegnen. Allerdings sprächen Plausibilitätsüberlegungen gegen das Vorliegen von Schenkungen und wiesen die äusseren Umstände auf ein planmässiges, auf die Verschleierung unüblicher Zahlungsvorgänge gerichtetes Vorgehen der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 und gegenüber Drit- ten, die hätten Fragen stellen können, hin. Die Darstellung des Privatklägers 1,
- 29 - die Beschuldigte habe sein Vertrauen missbraucht und ihn bestohlen und betro- gen, erweise sich vor diesem Hintergrund ungeachtet der erwähnten Bedenken als glaubhaft. Die Beschuldigte, so die Vorinstanz weiter, habe als direkt vom Strafverfahren be- troffene Person ein Interesse daran, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Eine bei Bedarf zumindest geschönte Darstellung von Tat- sachen und theatralisches Verhalten seien bei der Beschuldigten sodann nicht persönlichkeitsfremd. Auch ihre Aussagen seien daher mit der notwendigen Vor- sicht zu würdigen, wobei letztlich die inhaltliche Überzeugungskraft der Aussagen der Beschuldigten entscheidend seien. In einer äusserst ausführlichen und präzisen Würdigung der gesamten Aussagen der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, deren Behauptung, der Privatkläger 1 habe ihr die ihr zugekommenen Gelder geschenkt, überzeuge trotz ihrer Konstanz nicht. Die Beschuldigte habe während der gesamten Untersuchung die näheren Umstände der behaupteten Schenkung nie nachvollziehbar, sondern vielmehr wi- dersprüchlich, ausweichend, theatralisch, inhaltslos, oberflächlich, vage, detail- arm, farblos, wenig spontan, nicht lebensnah, nicht substantiiert und insgesamt nicht überzeugend geschildert. Sie habe wohl den tatsächlich stattgefundenen Geldfluss, nicht jedoch eine Schenkung des Privatklägers 1 realitätsnah be- schrieben. Nachvollziehbar schildere sie allenfalls die Umstände um das gewähr- te Darlehen, nicht jedoch eine Schenkung in Millionenhöhe. Auch den Privatkläger 1 beschreibe sie widersprüchlich, nämlich einerseits beherrschend und ausbeute- risch, andererseits wohlwollend bei der Hilfe, ihr eine Existenz aufzubauen. Sie habe sich in ihren Aussagen stets an den Fragen und Vorhalten der befragenden Person orientiert und darauf reagierend eine Darstellung entwickelt, die sie immer wieder angepasst habe. Nicht überzeugend zu erklären vermocht habe die Beschuldigte ferner die gut- achterlich festgestellten Anomalien der für die Barbezüge zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 bei der Crédit Suisse verwendeten Bordereaus, die nachge- wiesene Verwendung von abgeänderten Einzahlungsscheinen, die zu Rückzah- lungen von Dritten führenden Zahlungen ab den Konten des Privatklägers 1 und
- 30 - die Sicherstellungen von blanko unterzeichneten Zahlungsanweisungen sowie Kreditkarten- und Bankunterlagen der Privatklägerschaft in ihrem Zugriffsbereich. Zu den abgeänderten Bordereaus fehle eine spontane, in sich geschlossene und nachvollziehbare Darstellung der Beschuldigten. Sie habe anfänglich bewusst un- vollständig und pauschal Änderungen einfach bestritten und diese Darstellung im weiteren widersprüchlich, vage, mit Ausflüchten und nicht lebensnah ergänzt. Zu den erstellten Fehlüberweisungen und den von ihr verwendeten, angepassten Einzahlungsscheinen habe die Beschuldigte ihre Depositionen laufend den ihr gemachten Vorhalten angepasst; sie habe Offensichtliches ohne nachvollziehbare Erklärungen negiert und sich schliesslich in die Darstellung einer angeblichen Wankelmütigkeit des Privatklägers 1 gerettet. Auch zu den bei ihr erfolgten Sicherstellungen von blanko unterzeichneten Zah- lungsanweisungen sowie Kreditkarten- und Bankunterlagen der Privatklägerschaft habe die Beschuldigte das Geschehene nicht von sich aus dargestellt, sondern bloss auf entsprechende Vorhalte und auch dann nur mit oberflächlichen Behaup- tungen und Halbwahrheiten reagiert. Mit den bei ihr gefundenen Unterlagen kon- frontiert habe sie einzig konstant, jedoch nicht konkret, das entsprechende Ein- verständnis und Wissen bzw. eine entsprechende Anweisung des Privatklägers 1 behauptet. Zusammengefasst fehle eine spontane, in sich geschlossene und umfassende Schilderung von Ereignissen durch die Beschuldigte. Sie habe auf Fragen zum Umfang des Geldflusses, zum Grund desselben und zu festgestellten objektiv sonderbaren Verhaltensweisen ihrerseits immer bloss auf die ihr gemachten Vor- halte reagiert, wobei die entsprechenden Aussagen auf den ersten Blick nie ganz unmöglich scheinten, bei genauer Betrachtung aber nicht überzeugten. Wenn sie durch Fragen so in die Enge getrieben worden sei, dass die Absurdität ihrer Dar- stellung offensichtlich geworden sei, habe sie Dinge einfach stehen lassen oder sich in stereotype Behauptungen zum Willen des Privatklägers 1 geflüchtet. Die Depositionen der Beschuldigten wirkten zusammengefasst unehrlich. Ferner sprächen Plausibilitätsüberlegungen gegen freiwillige Millionenzahlungen des Pri-
- 31 - vatklägers 1 an die Beschuldigte. Abgerundet werde das Bild unglaubhafter Aus- sagen durch den Umstand, dass die Beschuldigte weder gegenüber den Steuer- behörden noch der Aufsichtsbehörde und der Kontrollstelle des Vereins Tages- stätte F._____ die ihr zugekommenen finanziellen Mittel bzw. deren Herkunft of- fengelegt habe, obwohl dabei die - behauptete - Angst vor der Reaktion der Fami- lie des Privatklägers 1 keine Rolle gespielt haben könne. Den glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 stünden somit die unglaubhaften Bestreitungen der Be- schuldigten gegenüber. Es sei erstellt, dass der Privatkläger 1 nichts von den Mil- lionenzahlungen an die Beschuldigte und ihr Umfeld gewusst habe. Weiter stehe fest, dass die Beschuldigte - soweit sie nicht unrechtmässig die Kreditkarte des Privatklägers 1 verwendet habe - durch Täuschung an die Gelder gelangt sei, zumal die Zahlungsflüsse eine Mitwirkung des Privatklägers 1 voraussetzten und die nachgewiesenen objektiven Umstände auf ein planmässiges, auf die Ver- schleierung unüblicher Zahlungsvorgänge gerichtetes Vorgehen der Beschuldig- ten gegenüber dem Privatkläger 1 und gegenüber Dritten, die Fragen stellten oder hätten stellen können, hinweisen würden. Zum Tatvorgehen hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschuldigte mutmass- lich für Zahlungen ab den Konten des Privatklägers 1 blanko unterzeichnete Zah- lungsanweisungen verwendet habe. Die Verwendung selber fabrizierter Ein- zahlungsscheine habe - entgegen der Anklage - nicht in erster Linie dazu gedient, den Privatkläger 1 im Zusammenhang mit der Auslösung der Zahlungen zu täu- schen. Betreffend die Barbezüge zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 sprä- chen urkundentechnisch festgestellte Anomalien für eine Veränderung der betref- fenden Bordereaus nach der Unterzeichnung durch den Privatkläger 1. Es spiele jedoch keine Rolle, ob die Beschuldigte Blankette verwendet oder dem Privatklä- ger 1 ausgefüllte Zahlungsaufträge bzw. Bordereaus vorgelegt habe, da in beiden Fällen der Privatkläger 1 dahingehend getäuscht worden wäre, es stünden wie üblich ihn betreffende private Rechnungen zur Zahlung an oder es sei für die Pri- vatklägerin 2 geschäftsbedingt Bargeld zu beziehen. Tatsächlich sollten sämtliche Zahlungen und Bezüge ohne Rechtsgrund zugunsten der Beschuldigten erfolgen, was diese dem Privatkläger 1 aber vorenthalten habe.
- 32 - Bei ihrem Vorgehen habe die Beschuldigte darauf vertrauen können, dass der Privatkläger 1 ihm vorgelegte Dokumente und insbesondere auch ausgefüllte oder blanko vorgelegte Zahlungsaufträge und Bordereaus ohne Kontrolle vertrau- ensvoll unterzeichnen würde. Eine entsprechende Kontrolle des Privatklägers 1 sei denn auch nicht erfolgt und der Treuhänder sei bezüglich der Buchhaltungs- unterlagen über Jahre vertröstet und mit Ausreden beruhigt worden. Die Unfähig- keit des Privatklägers 1, der Beschuldigten zu misstrauen, könne sowohl auf dem bestehenden Vertrauensverhältnis wie auch auf der sich im Lauf der Zeit alters- bedingten Verschlechterung der mentalen Verfassung des Privatklägers 1 beru- hen. Die zunehmende Vergesslichkeit und Zerstreutheit des Privatklägers 1 ergä- be sich aus den Aussagen der unabhängigen Zeugin P._____ und des Beschul- digten selber. Im Sinne einer Zusammenfassung ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz er- wogen, es stünden zwei Thesen im Raum: Die eine - basierend auf den Aus- sagen des Privatklägers 1 -, dass die Beschuldigte unter Ausnützung des ihr ent- gegen gebrachten Vertrauens und der altersbedingt reduzierten geistigen Leis- tungsfähigkeit des Privatklägers 1 durch Täuschung gut fünf Millionen Franken er- trogen habe. Die andere - basierend auf den Aussagen der Beschuldigten -, dass der Privatkläger 1 ihr dieses Geld geschenkt und alles daran gesetzt habe, diese Schenkung vor seiner Familie geheim zuhalten. Die über Jahre erfolgten Zahl- ungen hätten alle ihren Niederschlag in Kreditkarten- und Bankabrechnungen ge- funden, die dem Privatkläger 1 grundsätzlich zugänglich gewesen wären. Spätes- tens ab Herbst 2006 seien die diversen Bezüge der Beschuldigten sodann in ei- ner Weise angewachsen, die selbst unter Berücksichtigung der sehr guten finan- ziellen Verhältnisse der Privatklägerschaft nicht mehr zu vernachlässigen waren und die Häufung von Bank-Transaktionen und Bargeldbezügen hätten phasen- weise auch zu einer gehäuften Verwendung schriftlicher (blanko) Zahlungsanwei- sungen und Bordereaus geführt, was unter normalen Umständen von einem Vor- gesetzten, der wie der Privatkläger 1 keine besonders komplizierte Geschäfts- tätigkeit zu überblicken hatte, wohl intuitiv als ungewöhnlich wahrgenommen wor- den wäre. Die von der Verteidigung eingelegten, mit handschriftlichen Vermerken des Privatklägers 1 versehenen Kontoauszüge schienen an sich den Schluss zu
- 33 - bestätigen, dass es kaum denkbar erscheine, dass die Gegenstand der Anklage bildenden Zahlungen an die Beschuldigte ohne Wissen des Privatklägers 1 erfolg- ten und die Zahlungen folglich schenkungshalber erfolgt sein müssen. Allerdings spreche die gesamte übrige Aktenlage eine andere Sprache: Zunächst sprächen Plausibilitätsüberlegungen gegen das Vorliegen von Schenkungen und damit für die Darstellung des Privatklägers 1. Weiter liessen die nachgewiesenen Umstän- de des Vorgehens der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass sie den Privatkläger 1 bei der Auslösung der Zahlungen getäuscht und mit Erfolg Vorkehren getroffen habe, um bis anfangs 2010 eine Kontrolle des Zahlungsver- kehrs durch den Privatkläger 1 und insbesondere Dritte, die diesen hätten warnen können (Banken/Treuhänder), zu verhindern. Dagegen fehlten jegliche Hinweise darauf, dass die Familie vom Privatkläger 1 Rechenschaft über die Verwendung von privaten Geldern verlangt und/oder ihm nachspioniert hätte. Eine in sich ge- schlossene, die nachgewiesenen Umstände ihres Vorgehens überzeugend integ- rierende Schilderung der Ereignisse habe die Beschuldigte sodann bis zum Schluss nicht zu liefern vermocht. Ihre - angebliche - Interaktion mit dem Privat- kläger 1 bei der Auslösung von Zahlungen zu ihren Gunsten sei immer farblos geblieben. Insgesamt bestünden daher keine relevanten Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte die ihr und ihrem Umfeld aus dem Vermögen der Privatkläger- schaft zugekommenen Gelder - soweit sie nicht unrechtmässig die Kreditkarte des Privatklägers 1 benutzt habe - durch Täuschung des Privatklägers 1 un- rechtmässig beschafft habe. Wie es der Beschuldigten im Einzelfall gelungen sei, den Privatkläger 1 über Jahre beim Auslösen von Zahlungen aber auch danach zu täuschen, müsse dabei offen bleiben. Jedenfalls sei nachgewiesen, dass der Privatkläger 1 ein beinahe unerschütterliches Vertrauen in die Pflichterfüllung der Beschuldigten gehabt habe und altersbedingt zunehmend vergesslich geworden sei, was in Kombination eine nachvollziehbare Erklärung dafür biete, warum die Beschuldigte mit ihrem unrechtmässigen Tun habe erfolgreich sein können (Urk. 169 S. 110-142).
5. Die im Berufungsverfahren erhobenen Kritikpunkte der Verteidigung der Be- schuldigten vermögen die zitierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides insgesamt nicht - grundsätzlich - in Zweifel zu ziehen:
- 34 - 5.1. Gemäss Verteidigung habe die Vorinstanz die persönliche Beziehung zwi- schen der Beschuldigten und dem Privatkläger falsch dargestellt und daraus nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen (Urk. 171 Ziff. 2). Die Vorinstanz habe ver- kannt, dass die Beschuldigte die Angestellte der Privatklägerin 2 und der Privat- kläger 1 ihr Chef gewesen sei. In der Folge habe die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1 als glaubhaft und diejenigen der Beschuldigten als unglaub- haft angesehen (Urk. 171 Ziff. 3). Das Zitierte ist nicht nachvollziehbar: Dass die Beschuldigte die Angestellte der Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihr Chef war, ist allseits unbestritten. Eine Qualifikation zur Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Aussagen ergibt sich selbstverständlich aus diesen unterschiedlichen Positionen ihrer beruflichen Hierarchie (noch) nicht. 5.2. Der Privatkläger 1 habe auf die Ankündigung seines Schwiegersohns Q._____, die Familie über die seit Jahren bestehenden sexuellen Kontakte zur Beschuldigten zu informieren, erleichtert reagiert (Urk. 171 Ziff. 8. Abschnitt 1). Dies sei gemäss Verteidigung verständlich, da damit "sein Versteckspiel bezüg- lich der Geldflüsse über Jahre ein Ende hatte". Letzteres ist eine abenteuerliche Spekulation der Verteidigung: Der Privatkläger 1 hat konstant bestritten, von den inkriminierten Geldflüssen gewusst zu haben. Ebenso konstant hat er ausgesagt, wegen seinen ausserehelichen sexuellen Ausschweifungen unter Gewissensbis- sen gegenüber seiner Frau gelitten zu haben. Die seitens des Privatklägers 1 ge- äusserte Erleichterung über deren Bekanntwerden hat sich somit unschwer auf das Auffliegen dieser intimen Fehltritte bezogen. So hat auch die Ehefrau des Pri- vatklägers 1 an der Hauptverhandlung als Zeugin glaubhaft ausgesagt, der Pri- vatkläger 1 habe ihr seine amourösen Abenteuer gebeichtet, sie habe ihm verzie- hen und sie lebten seither ein glückliches Eheleben (Prot. I S. 72 und S. 87). 5.3. Weiter habe der Privatkläger 1 ausser mit der Beschuldigten auch mit ande- ren Frauen ausserehelich sexuell verkehrt. Daraus schliesst die Verteidigung dann erst, der Privatkläger 1 sei finanziell sehr grosszügig gewesen (Urk. 171 Ziff. 8 Abschnitt 2). Weshalb ein Mann, der sexuelle Dienstleistungen gegen Be- zahlung in Anspruch nimmt, automatisch sehr grosszügig sein soll, ist nicht nach- vollziehbar; insbesondere wenn die Verteidigung damit offensichtlich auf die Zu-
- 35 - wendungen in mehrfacher Millionenhöhe Bezug nimmt, welche der Privatkläger 1 der Beschuldigten ausgerichtet haben soll. Die Verteidigung zitiert anschliessend das zögerliche und inkonstante Aussageverhalten des Privatklägers 1 zu diesen weiteren sexuellen Kontakten (Urk. 171 Ziff. 8 Abschnitt 2; Urk. 204 S. 12 ff.). Dieses ist jedoch unschwer nachvollziehbar: Ein wesentlicher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind seine ausserehelichen, intimen Kontakte mit der Beschuldigten. Dass der Privatkläger 1 weitere aussereheliche Fehltritte, die er sich hat zuschulden kommen lassen, vor sämtlichen Prozessbeteiligten inklusive seiner Familie nicht gerade breitschlägt, liegt auf der Hand. Ein inkonstantes und widersprüchliches Aussageverhalten des Privatklägers 1 indiziert ferner seine Vergesslichkeit und Zerstreutheit, welche die Verteidigung ja gerade kategorisch bestreitet (Urk. 204 S. 17 ff.). Die Behauptung, der Privatkläger 1 habe im Jahr 2008 und auch später gegen Entgelt sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten (Urk. 171 Ziff. 8 Abschnitt 2; Urk. 204 S. 12 ff.), ist letztlich nicht rele- vant. Immerhin hat aber die Beschuldigte selber ausgeführt, dass die sexuellen Kontakte zwischen ihr und dem Privatkläger 1 deutlich vor der letzten inkriminier- ten Tat aufgehört hätten; die Ehefrau des Privatklägers hat sodann ausgesagt, dass er seit Januar 2007 gar nicht mehr erektionsfähig gewesen sei (Prot. I S. 87). 5.4. Ferner habe die Vorinstanz betreffend die sexuellen Kontakte (gemeint: de- ren Freiwilligkeit) ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte die Angestellte des Privatklägers gewesen sei und zu diesem in Subordination gestanden habe, wes- halb sie sich in eine sexuelle Abhängigkeit begeben habe und dem Privatkläger 1 völlig hörig gewesen sei (Urk. 171 Ziff. 9; Urk. 204 S. 10 ff.). Der Einwand ist halt- los: Selbstverständlich hat sich keine beruflich subordinierte Person den sexuellen Annäherungen ihres Vorgesetzen hinzugeben, ausser dies entspricht ihrem freien Willen. Dass die sexuellen Kontakte zwischen dem Privatkläger 1 und der Be- schuldigten ausschliesslich aus einem beruflichen Subordinationsverhältnis her- vor gingen, widerlegt die Verteidigung gerade selber, wenn sie geltend macht, die Beschuldigte habe seit 1997 für den Privatkläger 1 gearbeitet, dessen Annähe- rungen hätten jedoch erst nach der Gewährung des Darlehens an die Beschuldig- te im Oktober 2001 begonnen: Offensichtlich verleitete die berufliche Hierarchie
- 36 - den Privatkläger 1 mindestens vier Jahre lang in keiner Weise zu Avancen ge- genüber der Beschuldigten. Illustrativ ist sodann die Schilderung der unabhängi- gen Zeugin P._____, einer Sekretärinnen-Kollegin bei der Privatklägerin 2, die klar aussagte, die Beschuldigte habe "eine bestimmende Art gegenüber dem Pri- vatkläger 1 gehabt, nicht frech aber bestimmt" (Urk. O3/6 S. 4 und Urk. O3/13 S. 9 unten). 5.5. Gemäss einer weiteren Behauptung der Verteidigung sei aufgrund eines grossen Vermögens und ebenfalls hohen Einkommens des Privatklägers 1 des- sen "Grosszügigkeit erstellt" (Urk. 171 Ziff. 10). Inwiefern vom Besitz einer gros- sen Menge Geldes automatisch auf die Bereitschaft des Besitzers, dieses in Milli- onenhöhe zu verschenken zu schliessen ist, ist weder nachvollziehbar noch über- zeugend. 5.6. Die Verteidigung bestreitet die Darstellung des Privatklägers 1, die Beschul- digte habe diesen sexuell verführt (Urk. 171 Ziff. 11). Die Beschuldigte ihrerseits schilderte, der Privatkläger 1 habe nach der Gewährung des Darlehens schlei- chend und zunehmend begonnen, sich ihr sexuell zu nähern mit der Bemerkung, er habe dies nun verdient. Hier steht Aussage gegen Aussage. Wie genau die sexuellen Handlungen zwischen den beiden einzig Beteiligten genau begonnen haben, bleibt letztlich ebenso im Dunkeln wie die Antwort auf die Frage, wie häu- fig und bis wann diese in den folgenden Jahren vorgenommen wurden. Unbestrit- ten und gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen erstellt ist, dass es jedenfalls zu Fellatio der Beschuldigten beim Privatkläger 1 gekommen ist (vgl. Urk. O3/3 S. 8 f.). Schlicht widerlegt ist die Behauptung der Verteidigung, dass die Beschuldigte allein aufgrund ihres Angestelltenverhältnisses habe ein- willigen müssen. Dass die Beschuldigte eigentlich genötigt wurde und ein Opfer des Privatklägers 1 gewesen sein soll, hat sie (entgegen der Verteidigung, Urk. 171 Ziff. 29.1., auch Ziff. 30; Urk. 204 S. 10 ff.) selber auch nie substantiiert behauptet; sie machte auch nicht geltend, der Beschuldigte habe ihr konkret mit der Kündigung des gewährten Darlehens gedroht, wenn sie seine Avancen zu- rückweisen würde. Vielmehr gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung wie-
- 37 - derholt an, sie habe die Wahl gehabt, nein zu sagen, habe es aber nicht getan, was ihre Schuld sei (Urk. 202 S. 25, 27 und 29). 5.7. Ob die Beschuldigte mit der Vorinstanz im bisherigen Verfahren "ein theatra- lisches Verhalten" an den Tag legte, ist letztlich nicht von Bedeutung. Immerhin gesteht die Verteidigung a.a.O. selber - die im übrigen auch psychiatrisch- fachärztlich gemachte Beurteilung - ausdrücklich ein, dass die Beschuldigte theat- ralisch werde (Urk. 171 Ziff. 30 mit Verweis). Aufgrund der gesamten Beweislage deplatziert ist jedenfalls der Vergleich der Verteidigung zwischen der Beschuldig- ten und einem "Vergewaltigungsopfer" (Urk. 171 Ziff. 12 und Ziff. 29), was letztlich auch die Beschuldigte klar in Abrede gestellt hat (Urk. 202 S. 28). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz "im Urteil S. 217" (recte: S. 127) auch nicht "pau- schale Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten" (recte: Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen) gemacht, sondern sich vielmehr im Gegenteil äusserst de- tailliert damit auseinander gesetzt und schlüssig begründet, weshalb diese eben tatsächlich nicht überzeugend sind. 5.8. Die Verteidigung behauptet, der Privatkläger 1 habe eingestanden, einer an- deren Frau für sexuelle Dienste Bargeld gegeben zu haben, was mit dem gegen- über der Beschuldigten gezeigten Verhalten vergleichbar sei (Urk. 171 Ziff. 13; Urk. 204 S. 14 f.). Abgesehen davon, dass seitens der Beschuldigten anerkannt ist, dass diese schon aufgrund der Zahlungsaufträge gemäss Anklageziffer A ei- nen finanziellen Vorteil von rund Fr. 3,1 Mio. erzielte, summieren sich auch die in- kriminierten Bargeldbezüge auf eine Gesamtsumme in Millionenhöhe. Dies kann aber nicht ernsthaft mit sporadischen, konkreten Zahlungen in bar für sexuelle Dienstleistungen verglichen werden. Gleiches gilt betreffend das angebliche "frühere, gleich abgelaufene Verhalten des Privatklägers 1 gegenüber Mitarbeite- rinnen und Dritten" (Urk. 171 Ziff. 13). 5.9. Zentral behauptet die Verteidigung auch im Berufungs- wie schon im Haupt- verfahren, der Privatkläger 1 habe die inkriminierten, durch die Beschuldigte aus- gelösten Geldflüsse kontrolliert und nicht beanstandet, damit gebilligt (Urk. 171 S. 9-15, Ziff. 14-21 und Ziff. 33, mit ungenauer Ziffern-Nummerierung; vgl. Urk. 136 S. 10 f.; Urk. 204 S. 8 ff. und S. 22 ff.). Als Beleg für diese Be-
- 38 - hauptung führt die Verteidigung (gerade einmal) zwei handschriftliche Notizen des Privatklägers 1 an, welche auf Bankunterlagen des Privatklägers 1 zu finden sind (vgl. Urk. 137/1+2 = Urk. 208/1+2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 171 Ziff. 15ff., Ziff. 27 und Ziff. 33; Urk. 204 S. 24 f.) ist aus diesen beiden - einzigen - Vermerken auf seinen Bankunterlagen nun nicht einfach pauschal zu schliessen, der Privatkläger 1 habe die Belege betreffend sämtliche inkriminierten Bezüge eingesehen, kontrolliert und die Bezüge gutgeheissen. Schon diese beiden Ver- merke sind sodann separat zu beurteilen: Auf dem Postenauszug des Aktionärskontos des Privatklägers 1 bei der Bank … von Ende 2003 wurde in der Tat eine Vergütung an die Beschuldigte persönlich (über den Betrag von Fr. 4'086.55) handschriftlich markiert und mit dem Vermerk "HypZins" versehen (Urk. 137/2 = Urk. 208/2). Dieser Bezug wird der Beschuldig- ten jedoch gar nicht zur Last gelegt. Wohl werden der Beschuldigten Bezüge auch ab dem fraglichen Konto bei der Bank ... vorgeworfen, allerdings nicht vor April 2005 (Urk. 38 S. 5). Auch die Anklage geht nicht davon aus, der Privatkläger 1 habe dieses Konto betreffende Bankunterlagen vor dem April 2005 nicht kontrol- liert oder die Beschuldigte habe ihm solche Unterlagen vorenthalten. Wenn der Privatkläger 1 somit im November 2003 einen Bankauszug des Bank ...-Kontos kontrolliert hat, lässt sich daraus betreffend die Kontrolle der Unterlagen der tat- sächlich inkriminierten Bezüge kein entlastender Schluss ziehen. Relevant ist die- ser Bezug hingegen für die Behauptung des Privatklägers 1, er habe der Be- schuldigten "sicher kein Geld geschenkt", "zu keinem Zeitpunkt", "niemals" (Prot. I S. 103). In dieser Absolutheit lässt sich diese Aussage somit mit der sinngemäs- sen Argumentation der Verteidigung (Urk. 171 Ziff. 3) wohl nicht halten. Auffällig ist hingegen, dass diese eine Zuwendung, welche die Verteidigung glaubt bele- gen zu vermögen, vom Privatkläger 1 markiert wurde. Dies indiziert immerhin, dass es für den Privatkläger keine regelmässig zu erfolgende, sondern eben ge- rade eine singuläre oder aussergewöhnliche Zahlung war. Ob diese Belastung nach der Kenntnisnahme und Markierung durch den Privatkläger 1 noch zu Dis- kussionen mit der Beschuldigten bis hin zu einer Rückzahlungs- oder Verrech- nungsforderung führte, muss offen bleiben, ist jedoch auch nicht per se unrealis- tisch. Zugunsten der Beschuldigten ist vor dem Hintergrund dieses einen, vom
- 39 - Privatkläger 1 offenbar zur Kenntnis genommenen Bezugs der Beschuldigten zu- mindest nicht auszuschliessen, dass sie vom Privatkläger 1 singuläre Zuwendun- gen erhalten hat. Solches wäre mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Plausibilität der Darstellungen der Direktbeteiligten zwar lebensnah, hat aber nichts mit den inkriminierten Zahlungen gemäss Anklage A zu tun. Dieses Doku- ment mag keinen Zweifel daran zu erwecken, dass sämtliche Zuwendungen nach Anklage A keine Schenkungen darstellten. Zudem ist mit diesem Beleg auch noch lange nicht dargetan, dass es tatsächlich eine Schenkung gewesen sein soll. Zu einer grundsätzlichen Entlastung der Beschuldigten führt auch der somit einzig verbleibende Vermerk auf dem Auszug des Privatkontos bei der UBS vom September 2009 (Urk. 137/1 = Urk. 208/1) nicht: Der Privatkläger 1, damals 82 ½ Jahre alt, hat - bereits gegen Ende der inkriminierten Zeitspanne - auf dem Kopf des 12-seitigen Auszugs die handschriftliche Bemerkung "Vollmacht-Kind?" angebracht. Was damit gemeint sein soll, ist offen; ebenso, ob diese Bemerkung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Inhalt des Konto-Auszugs steht; es ist angesichts dieses Vermerks auch völlig unklar, ob der Privatkläger 1 diesen Inhalt des Auszugs überhaupt gelesen und wenn ja, verstanden hat. Angesichts der be- reits durch die Vorinstanz ausführlich dargelegten Gesamtumstände vermag die Verteidigung allein mit diesem Vermerk in keiner Weise überzeugend zu belegen, der Privatkläger 1 habe die die inkriminierten Bezüge betreffenden schriftlichen Unterlagen kontrolliert und deren Inhalt gutgeheissen. Der weitere Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe im Verlauf der mutmasslichen Deliktsdauer auch Abwesenheiten am Arbeitsplatz gehabt und somit die massgeblichen Unter- lagen gar nicht in Empfang nehmen können (Urk. 171 Ziff. 18 und Ziff. 19; Urk. 204 S. 5 ff.), verfängt nicht. In den Auflistungen der Anklageschrift werden der Beschuldigten ja nicht tägliche oder wöchentliche Manipulationen vorgeworfen (vgl. Urk. 38): Zwischen den inkriminierten Bezügen lagen regelmässig auch grössere Zeitabschnitte, die mit den behaupteten Abwesenheiten vereinbar sind. 5.10. Mit dem im Berufungsverfahren wiederholten Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe Geschäftsunterlagen der Privatklägerschaft auf Geheiss des Privatklägers 1 bei sich zuhause aufbewahren und teilweise vernichten müssen
- 40 - (Urk. 171 Ziff. 27), hat sich bereits die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt und die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten völlig zurecht als nicht überzeugend verworfen (Urk. 169 S. 135-137). Wenn die Verteidigung anführt, "nach Kenntnis der Beschuldigten" habe sie keine unterzeichneten Blanko- bordereaus zuhause aufbewahrt (Urk. 171 Ziff. 27), hat dazu die Vorinstanz über- zeugend erwogen, dass zwar keine solchen sichergestellt wurden, deren Ver- wendung sich jedoch aus den eigenen Aussagen der Beschuldigten ergibt (Urk. 169 S. 112 f. mit Verweis auf Urk. O3/3 S. 3). Die Behauptung der Verteidi- gung, sämtliche das private Vermögen des Privatklägers 1 betreffende Post sei von diesem zuhause entgegen genommen, geöffnet sowie bearbeitet und erst anschliessend zur Ablage oder Weiterverarbeitung im Büro der Beschuldigten übergeben worden (Urk. 171 Ziff. 14), verfängt nicht und ist auch widerlegt: Be- treffend private Rechnungen sind nicht die dem Privatkläger 1 postalisch zuge- stellten Rechnungsformulare massgebend, sondern vielmehr die dann durch die Beschuldigte erstellten Einzahlungsscheine und Zahlungsaufträge, mittels wel- chen die inkriminierten Zahlungen ausgelöst wurden. Betreffend Bankabrechnun- gen hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, in welchem grossen Umfang bei der Beschuldigten zuhause - auch - das Privatvermögen des Privatklägers 1 be- treffende Bankunterlagen gefunden wurden, deren Besitz die Beschuldigte wie erwogen nicht überzeugend erklären konnte (vgl. Urk. 169 S. 117 ff.). Die Be- schuldigte hat sodann an der Hauptverhandlung - ganz entgegen der Verteidi- gung - zugegeben, dass ungeöffnete Post des Privatklägers 1 bei ihr gelandet ist; der Privatkläger 1 habe sich auch nicht dafür interessiert (Prot. I S. 123 f.; vgl. auch Prot. I S. 37 ff.). Letzteres widerspricht diametral der Behauptung, der Privatkläger 1 habe alle Zahlungen pedantisch kontrolliert. 5.11. Die Verteidigung kritisiert ferner die zusammenfassende Erwägung der Vor- instanz, die Beschuldigte habe unübliche Zahlungsvorgänge ausgelöst und diese verschleiert (Urk. 171 Ziff. 24 und Ziff. 28). Zu unrecht: Die Vorinstanz hat aus- führlich und unter Verweis auf das vorliegende Dokumenten-Gutachten dargelegt, dass die von der Beschuldigten zu ihren Gunsten ausgelösten Zahlungen in der Tat unüblich waren. Es wurden regelmässig Einzahlungsscheine und Bordereaus inhaltlich manipuliert sowie wurden Rechnungen mehrfach oder überbezahlt, wo-
- 41 - bei der Rückfluss nicht auf die belasteten, sondern vielmehr auf die Konten der Beschuldigten erfolgten. Dies stellte mit der Vorinstanz nichts anders als eine Verschleierung der Zahlungsvorgänge und namentlich auch der Begünstigten dar (vgl. Urk. 169 S. 113-115). Inwieweit der lapidare Einwand der Verteidigung, An- klage und Vorinstanz würden "Privat und Geschäft unter einem Titel führen" ziel- führend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der von der Verteidigung zitierte Treu- händer und Revisor der Privatkläger, O._____, hat sodann als Zeuge ausgesagt, dass ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 die Buchhaltungsunterlagen jeweils "lange Zeit gefehlt" hätten (Urk. O3/16 S. 4); dies sind auffälligerweise jene Jahre, ab welchen die inkriminierten, durch die Beschuldigte ausgelösten Zahlungen quanti- tativ massiv zugenommen haben (vgl. Urk. 83 S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat schlüs- sig dargelegt, dass die seitens der Beschuldigten dazu deponierten Erklärungs- versuche, weshalb die Unterlagen erst mit jahrelanger Verspätung bei der Revisi- onsstelle eingegangen sind, unglaubhafte Schutzbehauptungen sind (Urk. 169 S. 123). Der Revisor sagte als Zeuge aus, die massgeblichen Buchhaltungsunter- lagen für die Geschäftsjahre 2007/2008 und später seien erst Anfang 2010 (und damit bereits praktisch am Schluss der inkriminierten Deliktsperiode) bei ihm ein- gegangen und die Buchhaltung dieser Jahre sei erst nach Einreichen der Straf- anzeige an einen Sohn des Privatklägers 1, R._____, geliefert worden (Urk. O3/16 S. 3 und 5). Die Jahresauszüge, so der Zeuge, seien "uneingeschrie- ben" mit dem Vermerk "persönlich" an die Geschäftsadresse - und somit in den Einflussbereich der Beschuldigten - gesandt worden. Ob der Privatkläger 1 diese auch zur Kenntnis genommen hat, wusste der Zeuge nicht (Urk. O3/16 S. 4). Eine Aufarbeitung der Unterlagen der Privatkläger durch die Revisionsstelle habe erst Anfang 2010 angefangen (Urk. O3/16 S. 4). Die Verteidigung kann somit nicht gestützt auf die Zeugenaussage O._____ argumentieren, die massgeblichen Ge- schäftsunterlagen seien durch Revisor und Privatkläger 1 besprochen und durch den Privatkläger 1 kontrolliert worden. Die Bemerkung des Zeugen, die Jahres- rechnung sei jeweils an der jährlichen Generalversammlung besprochen worden und der Privatkläger 1 habe sich mit Fragen eingebracht (Urk. O3/16 S. 6), be- zieht sich offensichtlich auf frühere Jahre, als auch noch die Buch- haltungsunterlagen durch die Beschuldigte rechtzeitig geliefert worden sind. Die
- 42 - letzte Bilanzsitzung, so der Zeuge, habe denn auch betreffend die Geschäftsjahre 05/06 bzw. 06/07 stattgefunden (Urk. O3/16 S. 5). 5.12. Mit ihrer Argumentation in Ziff. 29.4. der Berufungserklärung (Urk. 171 S. 19 f.) konstruiert die Verteidigung dann einen veritablen Zirkelschluss: Da der Privatkläger 1 den Lebensunterhalt der Beschuldigten und ihren Verein F._____ grosszügig unterstützt habe, sei die Erwägung der Vorinstanz, die tatsächlich ge- flossenen hohen Geldsummen könnten nur durch eine aussergewöhnliche emoti- onale Verbundenheit gerechtfertigt werden, weltfremd. Dass keine ausser- gewöhnliche emotionale Verbundenheit zwischen der Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 1 bestand, wird allseits anerkannt. Dass der Privatkläger 1 die Beschul- digte grosszügig unterstützt hätte, wird aber vom Privatkläger 1 gerade vehement bestritten und ist entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz eben gerade nicht erstellt, sondern im Lichte einer Gesamtwürdigung geradezu widerlegt. Be- treffend die Tagesstätte F._____ hat die Beschuldigte - diametral zur zitierten Be- hauptung der Verteidigung - sogar übereinstimmend mit dem Privatkläger 1 ge- schildert, Letzterer habe von der Existenz der Tagesstätte gar nichts gewusst! An- lässlich der Berufungsverhandlung schwächte die Beschuldigte diese Aussage zwar ab, gab aber immerhin zu Protokoll, dass der Privatkläger nur am Rande et- was davon gewusst habe. Er habe gewusst, dass sie etwas habe aufbauen wol- len im Bereich der Kinderbetreuung, aber nicht im Detail was genau und mit wel- cher Struktur (Urk. 202 S. 30). Die fragliche Tagesstätte F._____ wurde insge- samt wohl im siebenstelligen Fr.-Bereich aus Mitteln der Privatkläger finanziert. Die Anklagebehörde hat an der Hauptverhandlung zurecht gefragt, wie der Privat- kläger 1 der Beschuldigten diese Gelder hätte bewusst schenken können, wenn er vom Verwendungszweck gar keine Kenntnis hatte (Urk. 133 S. 3). Entgegen der Verteidigung geht die Vorinstanz auch nicht davon aus, ein "armer Geschäfts- inhaber sei ausgenutzt worden"; sie stellt auch nicht "einzig auf unhaltbare Indi- zien ab" (Urk. 171 Ziff. 31 und 32). Vielmehr erstellt sie den entsprechenden An- klagevorwurf mittels einer sorgfältigen Beweiswürdigung. 5.13. Die in Anklagepunkt B inkriminierten Bargeldbezüge erfolgten mittels 42 so- genannter Bordereaus (Urk. 38 S. 49-56). Die Beschuldigte ist ohne Einschrän-
- 43 - kungen geständig, sämtliche diese 42 Bordereaus eigenhändig erstellt und die 42 Geldbezüge selber getätigt zu haben (Prot. I S. 106-108; Urk. 202 S. 16 ff.). Gemäss Schilderung in der Anklage hat die Beschuldigte einerseits vom Privat- kläger 1 blanko-unterzeichnete Bordereau-Formulare verwendet sowie anderer- seits solche Formulare ausgefüllt, dem Privatkläger 1 zur Unterschrift vorgelegt und die unterschriebenen Formulare anschliessend vor dem Bezug zu ihren Gunsten inhaltlich abgeändert (Urk. 38 S. 49 f.). Die fraglichen 42 Dokumente lie- gen bei den Akten (Urk. O15/1-42). In der Untersuchung hat die Anklagebehörde beim Forensischen Institut Zürich ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob die massgeblichen Dokumente urkundentechnische Anomalien oder Besonderheiten aufweisen (Urk. O15/43 S. 1 f.). Im entsprechenden Gutachten wird festgestellt, 34 der 42 Bordereaus wiesen Anomalien auf dahingehend, dass Primäreinträge eliminiert bzw. sekundär überschrieben und ursprüngliche Betragseinträge durch Anflickungen und/oder Überschreibungen abgeändert wurden (Urk. O15/43 S. 3 f., insb. S. 7). Die Beschuldigte ist unumwunden geständig, die ursprüng- lichen Einträge auf den Bordereaus regelmässig abgeändert zu haben; dies sei jeweils auf Verlangen des Privatklägers 1 erfolgt (Prot. I S. 120 f.; Urk. 202 S. 16 ff.). Die Verteidigung macht einerseits geltend, "die Fälschung der Bordereaus" sei durch nichts belegt (Urk. 171 Ziff. 34; Urk. 204 S. 24). Angesichts der Tatsa- che, dass die Beschuldigte ja zugibt, inhaltliche Abänderungen vorgenommen zu haben, nachdem die Formulare dem Privatkläger 1 vorgelegt - und unterzeichnet - worden waren, kann die Verteidigung damit nur meinen, dass insofern keine "Fäl- schungen" vorliegen (sollen), als der Privatkläger 1 mit den Änderungen einver- standen gewesen sei. Dies ist jedoch wie vorstehend erwogen zu verwerfen: Die Manipulationen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den inkriminierten Geldbezügen erfolgten ohne Wissen und Einverständnis des Privatklägers 1. Wenn weiter behauptet wird, die Bezüge seien in Kontoauszügen angezeigt wor- den (Urk. 171 Ziff. 34 und Ziff. 35 Ende; Urk. 204 S. 24; Prot. II S. 11 f.), beschlägt dies wiederum die Frage der Kontrolle durch den Privatkläger 1. Auch hiezu gilt das bereits Erwogene: Der Privatkläger 1 hat die Machenschaften der Beschuldig- ten eben nicht durch Kontrollen erkannt respektive er wurde durch die Beschuldig- te von Kontrollen abgehalten. Hilflos ist sodann die Aufzählung der Verteidigung,
- 44 - in welchen Bordereaus welche Positionen nicht abgeändert worden seien (Urk. 171 Ziff. 35). Dass systematisch abgeändert wurde, ist eingestanden und erstellt. Dass auch blanko-vorunterzeichnete Bordereaus verwendet wurden, ergibt sich wie bereits erwogen aus den klaren Aussagen der Beschuldigten (Urk. O3/3 S. 3): Diesbezüglich musste sie selbstredend auch keine Abänderun- gen vornehmen. 5.14. Auch mit Blick auf das bisher Erwogene sprechen entgegen der pauschalen Kritik der Verteidigung in der Berufungserklärung, dafür mit der Vorinstanz, sehr wohl und entscheidend bereits - diverse - Plausibilitätsüberlegungen gegen eine Schenkung des Privatklägers 1 an die Beschuldigte sowie stützen objektive Um- stände die Sachdarstellung des Privatklägers 1 (Urk. 171 Ziff. 22. und 23., auch Ziff. 26): 5.15. Der Privatkläger 1 und die Beschuldigte schilderten die sexuellen Kontakte dahingehend übereinstimmend, dass diese anfänglich ca. zweimal wöchentlich und mit der Zeit tendenziell seltener vorgekommen seien (Urk. O3/2 S. 10; Urk. O3/3 S. 10; Urk. O3/5 S. 11). Gemäss Aussage der Ehefrau war der Privat- kläger 1 ab Januar 2007 gar nicht mehr erektionsfähig (Prot. I S. 87). Die Be- schuldigte gab an, es habe ca. ein Jahr vor Ende des deliktischen Zeitraums kei- ne sexuellen Kontakte mehr gegeben, da sie ihren Freund kennengelernt und sich daher dem Privatkläger 1 verweigert habe (Urk. O3/2 S. 10). 5.16. Es ist schlicht unsinnig anzunehmen respektive zu behaupten, der Privat- kläger 1 habe der Beschuldigten rund Fr. 5 Mio. als Entgelt für sexuelle Dienst- leistungen der beschriebenen Art geschenkt. Es wird ja allseits und übereinstim- mend kein Liebesverhältnis zwischen den Beteiligten geltend gemacht. Gemäss Verteidigung und von diesem eingestanden soll der Privatkläger 1 auch noch Prostituierte frequentiert haben (Urk. O3/5 S. 17); die sexuelle Beziehung zur Be- schuldigten war somit nicht einmal etwas Ausschliessliches. Gemäss der Darstel- lung des Privatklägers 1 hätten die zwischenzeitlichen ("beiläufigen") sexuellen Kontakte nichts an den allgemeinen Umgangsformen im Büro geändert (Urk. O3/15 S. 3 f.). Gemäss der Beschuldigten blieb man offenbar während der ganzen Zeit sogar per Sie (Urk. O3/3 S. 2; Urk. 202 S. 28 f.). Ein beträchtlicher
- 45 - Teil der inkriminierten Geldflüsse und Barbezüge erfolgte zudem offenbar zu einer Zeit, in welcher es keine sexuellen Handlungen mehr gab. 5.17. Ebenso Unsinn ist die Behauptung, der Privatkläger 1 habe sich mit rund Fr. 5 Mio. sinngemäss freigekauft, weil er unter dem Druck der Familie gestanden habe. Mit seinen sexuellen Eskapaden konfrontiert, hat er gemäss den glaubhaf- ten Aussagen seiner Ehefrau an der Hauptverhandlung der Familie gegenüber sofort gestanden (Prot. I S. 87 f.). Die Beschuldigte hat auch selber ausgesagt, die Familie des Privatklägers 1 habe über dessen sexuelle Neigungen Bescheid gewusst und sich sogar mit ihr darüber unterhalten (Urk. O3/3 S. 13). 5.18. Der Privatkläger 1 soll die Beschuldigte auch nicht etwa mit Luxusgütern al- ler Art überhäuft haben, wie dies bei einer ausser Kontrolle geratenen 'amour fou' noch zu erwarten wäre: Ein wesentlicher Teil der inkriminierten Bezüge floss in die von der Beschuldigten betriebene Kinder-Tagessstätte, welche sie gemäss ei- genen (und mit denjenigen des Privatklägers 1 übereinstimmenden) Angaben so- gar vor dem Privatkläger 1 geheim hielt (Urk. O3/3 S. 13; Urk. 202 S. 27 und 30). 5.19. Unsinnig ist ferner die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe sie (einzig!) wegen eines Darlehens von Fr. 280'000.–, gewährt im Oktober 2001, während fast 9 Jahren in der Hand gehabt und unter Druck gesetzt (Urk. 204 S. 10 ff.), nachdem sie sich letztlich bis zum April 2010 zulasten der Pri- vatkläger im Umfang von rund Fr. 5 Mio. begünstigt hat. Die entsprechende kon- krete Frage des Privatklägervertreters an der Hauptverhandlung vermochte die Beschuldigte denn auch in keiner Weise schlüssig zu beantworten (Prot. I S. 129). 5.20. Bereits vorstehend wurde erwogen: Wenn die Bezüge gemäss Anklage- punkt A Geschenke gewesen sein sollen, wären mit Sicherheit und namentlich gerade zu Beginn der sexuellen Kontakte noch viel wahrscheinlicher Bargeld- Geschenke zu erwarten gewesen. Solches hätte die Beschuldigte aber leicht sub- stantiiert beschreiben können und auch müssen, z.B. sinngemäss "nach dem Sex gab er mir immer ein paar Tausendernoten" o.ä.. Solches wurde aber durch die Beschuldigte gerade nicht geschildert. Der Privatkläger 1 hat solches explizit be- stritten (Urk. O3/15 S. 4). Bezüglich der Bargeldbezüge gemäss Anklagepunkten
- 46 - B und C behauptete die Beschuldigte vielmehr - und dies auch noch äusserst farblos -, das Geld sei "auch" für Bedürfnisse der Privatkläger 1 und 2 verwendet worden, wobei sie allerdings zugab, dass der allergrösste Teil für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet wurde (Urk. O3/3 S. 14) und die gerichtliche Beweiswürdi- gung wie bereits erwogen auch exakt zu diesem Resultat geführt hat. 5.21. Schliesslich - und dies als seltene Kritik an den weitestgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - ist ein Motiv der Familie des Privatklägers 1 für eine konzertierte Falschbelastung, ja ein eigentliches Komplott gegen die Beschuldig- te, zumindest wenig wahrscheinlich (Urk. 169 S. 110): Das durch die Beschuldigte bezogene Geld ist verbraucht und verloren (Urk. 202 S. 27); bei der Beschuldig- ten ist materiell nichts mehr zu holen. Die Familie B._____ ist zudem offenbar immer noch sehr wohlhabend (vgl. die - wenn auch nicht aktuellen - Angaben zur Bilanz der Privatklägerin 2; Ordner 9). 5.22. Wenn - was die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung des konkreten Falls absolut zurecht tut - mit "Plausibilitätsüberlegungen" operiert wird (Urk. 169 S. 111), gilt allerdings auch das Folgende: Gemäss Anklagevorwurf hat die Beschuldigte den Privatkläger 1 ohne dessen Wissen um hohe Geldbeträge erleichtert. Die sexuellen Handlungen, die zwi- schen dem Privatkläger 1 und der Beschuldigten erfolgten, sind in diesem Zu- sammenhang erklärungsbedürftig: Auch die Darstellung der sexuellen Beziehung zwischen ihm und der Beschuldig- ten, wie der Privatkläger 1 sie im gesamten Verfahren deponiert hat, ist unsinnig: Die Initiative soll von der Beschuldigten ausgegangen sein und sie soll ihn an- schliessend über Jahre sexuell verführt haben; sie soll sich ihm geradezu aufge- drängt haben. Die Beschuldigte war zu Beginn der sexuellen Kontakte 32, am Schluss 39, der Privatkläger 1 zu Beginn 76, am Schluss 83 Jahre alt! Die Beschuldigte hat den Privatkläger 1 gemäss diesbezüglich übereinstimmender Schilderung der Beteilig- ten überwiegend oral befriedigt. Es stellt sich zwingend die Frage, was die Be-
- 47 - schuldigte von diesen Sex-Erlebnissen hätte haben sollen. Stellte sich der Privat- kläger 1 diese Frage nicht, lässt dies in der Tat auf seinen damaligen geistigen Zustand schliessen! Wenn der Privatkläger 1 angab, er sei durch die Beschuldigte verführt worden resp. sie habe sich ihm aufgedrängt, er habe ihr jedoch keine Geldgeschenke gemacht (Prot. I S. 103 f.), wurde er durch die Untersuchungs- behörde und die Vorinstanz wohl gefragt, weshalb die Beschuldigte in ihren Dreissigern einen auf die 80 zugehenden Mann sollte über Jahre verführen wol- len. Schlüssig beantworten konnte er dies jedoch nicht. Seine Antwort, die Be- schuldigte habe ihn damit in den Griff bekommen und von ihren Diebstählen ab- lenken wollen (Urk. O3/5 S. 10), ist nicht nachvollziehbar, will er doch von den Geldbezügen zu seinen Lasten gar nichts bemerkt haben. Es mag für ihn rück- blickend den Anschein von Ablenkung erweckt haben, da er während der in- kriminierten Zeit ja eben gar nichts wusste, war seitens der Beschuldigten eine Ablenkung jedoch gar nicht notwendig. Der Privatkläger 1 unterhielt - ausdrücklich eingestandenermassen - auch bezahlte sexuelle Kontakte mit Dritten (Urk. O3/5 S. 17; Urk. O3/15 S. 5). Der Umstand, dass ein Mann, welcher ausserhalb jegli- cher partnerschaftlicher Beziehung sexuelle Kontakte regelrecht konsumiert, dafür allenfalls einen Lohn bezahlt, war ihm somit aus eigener Erfahrung bestens be- kannt. Dass die noch eigentlich junge Beschuldigte den schon eigentlich hochbetagten Privatkläger 1 rein aus eigenem sexuellem Interesse über Jahre verführt hätte, ist somit auszuschliessen, zumal die sexuellen Handlungen konstant einseitig erfolg- ten. Dass sie ihm sexuelle Dienstleistungen gegen ein Entgelt in Millionenhöhe erbracht hätte, ist jedoch wie vorstehend ausführlich erwogen in gleicher Weise lebensfremd. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen sehr wohl vom Privatkläger 1 ausging, die Beschuldigte sich auch darauf einliess, darin jedoch ihre persönliche Rechtfertigung sah, sich am Vermögen des Privatklägers 1 ungehemmt zu bereichern. Dass der Privat- kläger 1 somit betreffend die Tatentschlussfassung der Beschuldigten durch sein eigenes Verhalten wohl die Hemmschwelle gesenkt hat, ist nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 48 - 5.23. Schliesslich ist die tatzeitaktuelle geistige Verfassung des Privatklägers 1 von Relevanz: Die Anklage geht davon aus, die Beschuldigte habe darauf ver- traut, der Privatkläger 1 werde die ihm durch sie vorgelegten Einzahlungsscheine und Zahlungsaufträge (soweit ihm überhaupt vorgelegt und nicht vorgängig blan- ko unterschrieben) nicht überprüfen, wobei ihr entgegen gekommen sei, dass sich der geistige Gesundheitszustand des alternden Privatklägers 1 schleichend aber stetig verschlechtert habe. Er sei vergesslich, leicht ablenkbar sowie Stress- situationen nicht mehr gewachsen gewesen und seine Konzentrationsfähigkeit habe abgenommen (Urk. 83 S. 3). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen darauf vertrauen können, dass der Privatkläger 1 ihm vor- gelegte Dokumente und insbesondere auch ausgefüllte oder blanko vorgelegte Zahlungsaufträge und Bordereaus ohne Kontrolle vertrauensvoll unterzeichnen würde. Der Privatkläger (nicht "der Beschuldigte") habe offensichtlich als gegeben voraus gesetzt, dass sie (die Beschuldigte) ihre Pflichten korrekt bzw. nach bes- tem Wissen und Gewissen erfülle. Mit Misstrauen habe die Beschuldigte also nicht rechnen müssen. Das Vertrauen des Privatklägers 1 in die Beschuldigte sei gemäss den überzeugenden Schilderungen Dritter beinahe unerschütterlich ge- wesen. Unerheblich sei, ob die Unfähigkeit des Privatklägers 1, der Beschuldigten zu misstrauen, allein auf dem bestehenden Vertrauensverhältnis gegründet habe oder darauf, dass sich im Lauf der Zeit zusätzlich altersbedingt die mentale Ver- fassung des Privatklägers 1 so verschlechtert habe, dass er schleichend die Kon- trolle über die Vorgänge im Büro verloren und sich daher um so mehr auf die Be- schuldigte verlassen habe. Hinweise auf eine zunehmende Vergesslichkeit und Zerstreutheit des Privatklägers 1 ergäben sich aus den Aussagen der unabhängi- gen Zeugin P._____ und der Beschuldigten selber. Für den Zeitraum ab 18. Juni 2013 seien mikroangiopathische Veränderungen und eine globale Hirnvolumen- minderung bzw. eine leichte kognitive Störung beim Privatkläger 1 medizinisch nachgewiesen (Urk. 169 S. 139 f.). Die Verteidigung bestreitet im Berufungs- wie im gesamten bisherigen Verfahren (Urk. 136 S. 7 f.; Urk. 171 Ziffern 5-8, 16 und 29.3; Urk. 204 S. 17 ff.; Prot. II
- 49 - S. 16) eine tatzeitaktuelle Einschränkung der geistigen Gesundheit des Privat- klägers 1: Gemäss Verteidigung habe die Familie des Privatklägers 1 unter Verwendung des "Gutachtens" des Schwiegersohns Dr. Q._____ versucht, den Privatkläger 1 als dement zu bezeichnen. Der Privatkläger 1 selber habe diese Qualifikation be- stritten. Der Privatkläger 1 sei einerseits mit der Familie im Streit und andererseits unter deren massiven Druck gewesen. Gemäss den Aussagen des Hausarztes des Privatklägers 1 sei Letzterer jedoch weder dement noch vergesslich noch un- konzentriert, sondern vielmehr stresstauglich gewesen, er habe 2014 gar noch den Führerausweis erneut erstellen können. Der Versuch der Familie, den Privat- kläger 1 als dement zu erklären, sei daher abwegig. Entgegen seiner Darstellung habe der Privatkläger die die inkriminierten Geldflüsse betreffenden Geschäfts- unterlagen sehr wohl kontrolliert und er sei dazu medizinisch auch in der Lage gewesen. Die Aussagen der Ehefrau des Privatklägers 1 als Zeugin zu seiner mentalen Verfassung seien einseitig und "gegenüber der Beschuldigten mit Hass erfüllt". Eine Beurteilung des geistigen Zustands des Privatklägers 1 im massgeblichen, mutmasslichen Tatzeitraum von 2003 bis 2010 durch einen unabhängigen Fach- arzt existiert vorliegend nicht. Bekannt ist, dass der Privatkläger 1 zu Beginn die- ses Zeitraums 76 und am Ende 83 Jahre alt war. Gemäss der glaubhaften und seitens der Verteidigung nicht angezweifelten Aussage der Ehefrau des Privat- klägers 1 als Zeugin wurde beim Privatkläger 1985, somit im Alter von 58 Jahren, radiologisch ein Hirnrindenschwund festgestellt. Gemäss dem diagnostizierenden Arzt führe dies einerseits zu einer allgemeinen Degeneration und andererseits zu einer stark gesteigerten Sexualität (Prot. I S. 73 und S. 87). Im weiteren - zumindest im Resultat seitens der Beschuldigten bestritten - hat die Ehefrau des Privatklägers 1 zusammengefasst geschildert, dieser habe kein Ge- dächtnis, weder Kurz- noch Langzeit-, mehr. Dies habe ca. 2003 oder 2004 be- gonnen; ausser ihr (der Ehefrau) habe dies niemand gemerkt. Er sei graduierend vergesslicher geworden. Er sei jedoch immer noch ein Gesprächspartner gewe- sen. Er habe seine Vergesslichkeit sehr gut kaschieren können. Ende 2007 oder
- 50 - 2008 habe er dann begonnen, alles aufzuschreiben und Listen zu führen. Er habe zwischen 2003 und 2010 auch in seiner Wahrnehmung abgebaut, was wie Desin- teresse gewirkt habe, jedoch Unvermögen gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit auch zunehmend leichter ablenken lassen und sei offenbar relativ rasch er- müdet, wenn er sich habe konzentrieren müssen. Unter Stress sei er völlig nervös und fahrig geworden. Im Jahr 2008 sei es mehrmals vorgekommen, dass er Fami- lienmitglieder nicht mehr erkannt habe. Als der Privatkläger 1 erfahren habe, dass die Beschuldigte sich begünstigt habe, sei er vollkommen fassungslos gewesen, man habe es ihm beweisen müssen; anschliessend sei es ihm schlecht gegan- gen. Ihrer Ansicht nach wirke er dement, da er sehr vergesslich sei. Er leide aber korrekt an Hirn- und Hirnrindenschwund und sei nicht dement (Prot. I S. 73 bis 87). Die Ehefrau des Privatklägers 1 und Zeugin reichte an der Hauptverhandlung zwei ärztliche Berichte zur psychischen respektive neurologisch-medizinischen Verfassung des Privatklägers 1 ein: Im Bericht der neuroradiologischen Abteilung der Klinik Hirslanden wird dem Privatkläger 1 per Juni 2013 eine globale Hirn- volumenminderung attestiert (Urk. 130/1). Im Bericht der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom Oktober 2014 werden schwere Beeinträchtigungen im episodischen Gedächtnis (Speicherstörung) angeführt, die aktuell eine leichte kognitive Störung darstellten. Subjektiv schildere der Patient nur leichte Gedächt- niseinschränkungen und keine Einschränkungen im Alltag (Urk. 130/2). Der Schwiegersohn des Privatklägers 1, Q._____, von Beruf in Amerika tätiger Anästhesist, verfasste im Jahr 2010 eine medizinische Stellungnahme über sei- nen Schwiegervater, in welcher er diesem einen progressiven mentalen Abbau im Sinne einer Altersdemenz mit Verschlechterung des Gedächtnisses und der men- talen Kapazität attestierte (Urk. O6/14/1). Die Beschuldigte behauptet, der Privatkläger 1 habe alles minutiös kontrolliert und sei daran auch nicht durch medizinische Probleme gehindert worden, was schon daraus hervorgehe, dass er so lange habe Auto fahren dürfen (Prot. I S. 109 f.; Prot. II S. 16). Da die Behauptung, der Privatkläger 1 habe alle Bezüge kontrolliert und bewilligt, die einzige Verteidigungsstrategie der Beschuldigten ist, ist von ihr
- 51 - auch keine andere Aussage zur geistigen Verfassung des Privatklägers 1 zu er- warten. Die Verteidigung stützt sich zur Entlastung der Beschuldigten namentlich auf die eigenen Aussagen des Privatklägers 1 sowie auf die Aussagen des Haus- arztes des Privatklägers 1, Dr. S._____. Dieser sagte als Zeuge aus, er habe den Privatkläger 1 seit dessen 70. Altersjahr jährlich betreffend dessen Fahrtauglich- keit untersucht. Der Privatkläger 1 habe dabei "zeitlich, örtlich und autopsychisch völlig orientiert" gewirkt. Anzeichen einer Demenz habe er nicht erkannt. Aller- dings werde die Vergesslichkeit eines Patienten bei der Beurteilung der Fahrtaug- lichkeit auch nicht geprüft. Wie der Privatkläger 1 im privaten Umfeld reagiert ha- be, könne er nicht beurteilen. Nach Kenntnisnahme des Berichts des Schwieger- sohns Q._____ bezeichnete der Zeuge S._____ diesen als "medizinische Kory- phäe". Zu den Feststellungen Q._____s könne er sich aufgrund dessen, was er in den durch ihn durchgeführten Sprechstunden mit dem Privatkläger 1 festgestellt habe, nicht äussern (Urk. O3/17). Der Privatkläger 1, welcher gemäss Aussage seiner Ehefrau und Zeugin nie mit der radiologisch belegten Diagnose einer Hirnerkrankung konfrontiert worden ist, tendierte in sämtlichen Einvernahmen offensichtlich dazu, seine progressiven Ge- dächtnisschwierigkeiten nach Kräften zu bagatellisieren. Dies ist eine schon ei- gentlich notorische Reaktion von Menschen, die an entsprechenden altersbeding- ten Einschränkungen leiden. Die Ehefrau des Privatklägers 1 hat als Zeugin über- zeugend geschildert, wie es dem Privatkläger 1 ab 2003 gelang, seinen Abbau praktisch gegenüber seinem gesamten Umfeld zu kaschieren. Eine Krank- heitseinsicht bestand beim Privatkläger 1 offensichtlich auch bis zur Hauptver- handlung Ende 2016 nur in beschränktem Masse. Diese Einstellung steht jedoch den objektiven Befunden gemäss den zitierten fachärztlichen Beurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 entgegen. Die Aussagen des Privatklägers 1 geben somit seine tatsächliche geistige Befindlichkeit im Tatzeitraum wohl nur unvoll- ständig - nämlich beschönigend - wieder. Überzeugend sind hingegen - entgegen der Verteidigung - die detaillierten Beschreibungen der Ehefrau als Zeugin: Sie wirken erlebt, jedoch nicht aufgebauscht oder gar hasserfüllt gegenüber der Be- schuldigten. Sie schildert anschaulich den wachsenden Abbau des Privatklägers 1 betreffend Gedächtnis und Wahrnehmung, wie auch dessen erfolgreiches Ka-
- 52 - schieren durch den Privatkläger 1. Objektiv gestützt werden sie sodann durch die Arztberichte, welche tatsächlich eine sich akzentuierende Degeneration des Hirns des Privatklägers 1 belegen. Die Darstellung des Schwiegersohns Q._____ mag zwar eine Parteidarstellung sein, weshalb ihr nicht entscheidender Beweiswert zukommt. Frei erfunden und konstruiert ist jedoch auch diese nicht. Sie wird auch nicht relevant relativiert durch die Aussagen des Hausarztes S._____, welcher sich - nebst orthopädischen Punkten - einzig mit der Fahrtauglichkeit des Privat- klägers 1 beschäftigt und dies als Zeuge auch freimütig so geschildert hat. Die Schilderung der Ehefrau betreffend zunehmende Vergesslichkeit und das Verle- gen von Gegenständen hat hingegen die seit Januar 2007 bei der Privatklägerin 2 angestellte Sekretärin P._____ als Zeugin bestätigt; sie konnte auf Vorhalt auch die Äusserungen im Bericht Q._____ als grundsätzlich zutreffend nachvollziehen (Urk. O3/6 S. 13 f.; Urk. O3/13). Und dass von der hausärztlich attestierten Fahr- tauglichkeit ein Rückschluss auf die Fähigkeit gezogen wird, Geschäftsvorgänge und Transaktionen in Millionenhöhe zu kontrollieren, ist mit dem Vertreter der Pri- vatkläger (Prot. II S. 17) geradezu als absurd zu bezeichnen, und dies ganz un- abhängig von der Frage, ob das Attest eine Gefälligkeit darstellte. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt auch dahingehend erstellt, dass der Pri- vatkläger 1 altersbedingt - auch - während des Tatzeitraums zunehmend Ge- dächtnis- und Konzentrationsprobleme entwickelte. Mit der Vorinstanz sind diese jedoch nicht allein entscheidend für die unterbliebene Kontrolle der Machen- schaften der Beschuldigten durch den Privatkläger 1. Diese resultierte zu einem wesentlichen Teil auch schlicht aus dem grossen Vertrauen, welches der Privat- kläger 1 nach der vieljährigen Tätigkeit der Beschuldigten für die Privatkläger die- ser entgegenbrachte, was die Beschuldigte auch wusste und darauf vertraute. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt im Sinne des angefochtenen Beweisergeb- nisses der Vorinstanz mit den erwähnten, marginalen Korrekturen zum Quantitativ rechtsgenügend erstellt. 6.1. Zur rechtlichen Würdigung des wie vorstehend erwogen weitestgehend rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalts hat die Vorinstanz vorab das Grundsätzliche zu den Tatbeständen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von
- 53 - Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, deren Erfüllung durch die Beschuldigte seitens der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft geltend gemacht wird (Urk. 38 und Urk. 133 sowie Urk. 134 S. 2), angeführt (Urk. 169 S. 142-147). Darauf wird zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen. Die Vorinstanz hat auch richtig festgestellt, dass sich die Verteidigung im Hauptverfahren zum Rechtlichen nicht geäussert hat (Urk. 169 S. 142; Urk. 136). Eine substantiierte kritische Auseinandersetzung mit den fol- genden vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtlichen erfolgt durch die Verteidi- gung auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 171 S. 25 f.; Urk. 204 S. 42 ff.). Vielmehr fährt die Verteidigung in der Konsequenz ihrer bisherigen Argumentation lediglich fort, es könne keine Arglist gegeben sein, da stets ein von der Privat- klägerschaft unterzeichneter Zahlungsauftrag und somit deren Einverständnis vorgelegen habe, zudem habe der Privatkläger mehrfach Kenntnis über seine Auszahlungen gehabt. Auch laufe die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahin, dass die Beschuldigte den Gegenbeweis zu ihrer Schuld zu führen habe, was die Staatsanwaltschaft durch eine vertiefte Wirtschaftsprüfung unterlassen und die Vorinstanz übergangen habe, weshalb klar der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung komme. 6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 durch die Verwendung von blanko un- terzeichneten Zahlungsaufträgen bzw. die Vorlage von ausgefüllten Zahlungs- aufträgen zulasten seiner Privatkonten zur Unterschrift (Anklagepunkt A) und durch die Vorlage von ausgefüllten Bordereaus zur Unterzeichnung bzw. durch die Verwendung von blanko unterzeichneten Bordereaus zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 (Anklagepunkt B) implizit erklärt, es stünden wie üblich ihn be- treffende private Rechnungen zur Zahlung an bzw. es sei geschäftsbedingt not- wendig, für die Privatklägerin 2 Bargeld zu beziehen. Tatsächlich hätten aber sämtliche Zahlungen und Bezüge ohne Rechtsgrund zugunsten der Beschuldig- ten erfolgen sollen, worüber diese den Privatkläger 1 weder bei der Vorlage der Zahlungsaufträge und Bordereaus zur Unterschrift noch bei der Verwendung von Blankozahlungsaufträgen und -bordereaus informiert habe. Diese Täuschung des
- 54 - Privatklägers 1 über den wahren Hintergrund der von ihm zu autorisierenden bzw. autorisierten Zahlungen und Bezüge sei arglistig gewesen, da die Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger 1 ihr uneingeschränkt vertraute und ihm auf- grund seines altersbedingten mentalen Abbaus eine kritische Kontrolle geschäft- licher Vorgänge zunehmend schwer gefallen und er mit (vermeintlichen) Hilfe- stellungen und Ausreden leicht zu kontrollieren gewesen sei. Die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass der Privatkläger 1 die Verwendung von blan- ko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bordereaus durch sie von sich aus nicht hinterfragen und die von ihr verlangten Unterschriften ohne nähere Kontrolle oder Rückfragen leisten würde. Mit der Belastung der Konti des Privatklägers 1 bzw. der Privatklägerin 2 seien bei diesen ein Vermögensschaden und bei der Beschuldigten eine Bereicherung eingetreten. Die Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in rund sechseinhalb Jahren in 100 Einzelhandlungen um insgesamt rund Fr. 4,95 Millionen und damit um ein Vielfaches ihres regulären Einkommens betrogen und sich damit in ganz wesent- lichem Umfang ihren Lebensunterhalt finanziert und mithin gewerbsmässig ge- handelt. Mit ihren 78 unbefugten Bargeldbezügen unter Verwendung der Kreditkarte des Privatklägers 1 von August 2008 bis Dezember 2009 Mal von jeweils Fr. 1'000.– habe die Beschuldigten den Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt. Sie habe dadurch ein monatliches Einkommen erzielt, wel- ches ungefähr ihrem regulären Salär als Angestellte der Privatklägerschaft ent- sprochen habe und einen bedeutenden Beitrag an ihren - unangemessen auf- wändigen - Lebensstil ertrogen. Die Abänderung von Bordereaus habe schliesslich eine mehrfache Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dargestellt, da unterzeichnete Bor- dereaus bestimmt und geeignet seien, den Überbringer als zum Bezug von Bar- geld in der auf dem Bordereau erwähnten Höhe berechtigt auszuweisen und da- mit Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellten. Unerheblich sei, ob [sinngemäss, vgl. Urk. 169 S. 147] die Beschuldigte blanko unterzeichnete Bor-
- 55 - dereaus nachträglich ausgefüllt oder vom Privatkläger 1 unterzeichnete Bor- dereaus nachträglich abgeändert habe. Sowohl die Blankettfälschung als auch das Verfälschen einer Urkunde seien tatbeständlich. Die Beschuldigte habe vor- sätzlich und in der Absicht gehandelt, die Privatklägerschaft am Vermögen zu schädigen. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung durch die Herstellung und Verwendung von Einzahlungsscheinen mit dem Privatkläger 1 bzw. seiner Ehefrau als Rechnungsadressat scheitere schliesslich bereits an der fehlenden Umschreibung in der Anklageschrift (Urk. 169 S. 144-147). 6.3. Diese Erwägungen sind grundsätzlich als korrekt zu übernehmen. Vorab ha- ben Anklagebehörde und Privatklägerschaft die Ausführungen der Vorinstanz, wonach betreffend das unrechtmässige Operieren mit Einzahlungsscheinen keine Urkundenfälschung und auch keine Geldwäscherei vorliege (Urk. 169 S. 147- 149), nicht kritisiert (Urk. 177 und Urk. 179). Wenn die Vorinstanz sich in der rechtlichen Würdigung zum Deliktsumfang geäussert hat, gelten hier die - weni- gen und im Resultat nicht relevanten - Einschränkungen gemäss der vorstehen- den Beweiswürdigung zum massgeblichen Anklagesachverhalt. Wenn die Vor- instanz sodann erwägt, die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass der Privatkläger 1 die Verwendung von blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bordereaus durch sie von sich aus nicht hinterfrage, gilt die folgende Präzi- sierung: Das Operieren mit blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bor- dereaus war gemäss der vorstehenden Beweiswürdigung offenbar Teil des übli- chen Vorgehens des Privatklägers 1 und der Beschuldigten. Die deliktische Ver- wendung solcher blanko unterzeichneter Zahlungsanweisungen konnte der Pri- vatkläger 1 gar nicht bemerken respektive hätte sie erst aufgrund einer Prüfung der später eingehenden Bankabrechnungen bemerken können. Die arglistige Täuschung der Beschuldigten lag in diesen Fällen darin, dass sie - erfolgreich - davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger 1 eine Prüfung unterlässt respek- tive aufgrund des bei ihm fortschreitenden mentalen Abbaus, verbunden mit ihren Ablenkungen die Unregelmässigkeiten gar nicht feststellt. Letzteres traf jedoch auch nur in jenen Fällen zu, in welchen die massgeblichen Abrechnungen dem
- 56 - Privatkläger 1 überhaupt zugegangen sind, respektive ihm nicht durch die Be- schuldigte vorenthalten wurden. Bei der Begehung der mehrfachen Urkunden- fälschungen handelte die Beschuldigte schliesslich nicht nur in Schädigungs-, sondern auch in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser geht jedoch auf in der Bereicherungsabsicht des gewerbsmässigen Betrugs, zu welchem Zweck die Beschuldigte die Ur- kundenfälschungen überhaupt erst vornahm. Zwischen Betrug und Urkunden- fälschung besteht schliesslich gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E.5.5 mit Verweis auf BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3). Zur von der Verteidigung aufge- worfenen Frage der Beweislastumkehr wurde bereits vorab ausgeführt, dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung entlastende Behauptungen einer beschuldigten Person, wenn Anhaltspunkte für deren Richtigkeit fehlen, als un- glaubhaft würdigen kann, ohne dass dies einer verfassungswidrigen Beweis- lastumkehr gleich käme (vgl. Erwägung II.2.4.). Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion
1. Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mit- teilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft ge- setzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungs- bereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung ei-
- 57 - ner Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bishe- rigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist jedoch eine Freiheitsstrafe auszufällen, welche weit über der Grenze einer allenfalls noch möglichen Geldstrafe liegt, weshalb die Beschuldigte von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen ist. Deshalb ist das alte Recht anzuwenden.
2. Die Vorinstanz hat gegen die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 169 S. 172). Die appellierende Verteidigung stellte für den Fall einer Verurteilung keinen konkreten Antrag zum Strafmass (Urk. 171; Urk. 204). Die Anklagebehörde als Appellatin äussert sich nicht kritisch zur vor- instanzlichen Strafzumessung (Urk. 177).
3. Eingangs hat die Vorinstanz korrekte Erwägungen angestellt zur Frage der Aussprechung einer Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahr 2009, zum an- wendbaren Strafrahmen sowie zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzu- messung, insbesondere bei vorliegender Tatmehrheit und mehrfacher Tatbege- hung (Urk. 169 S. 149-151; vgl. Urk. 174). Darauf wird ohne Weiteres verwiesen. 4.1. Zur Tatkomponente der am schwersten wiegenden Tat des gewerbsmässi- gen Betrugs und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in rund sechseinhalb Jahren in 100 Ein- zelhandlungen um insgesamt rund Fr. 4,95 Millionen betrogen, wobei das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten mit über 80 Einzel- handlungen und einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 4,5 Millionen in den Zeitraum von April 2007 und April 2010 gefallen sei. Auch innerhalb des qualifizierten Tat- bestandes des gewerbsmässigen Betruges liege hinsichtlich der Zahl der Einzel- handlungen und des Deliktsbetrages ein schwerer Fall betrügerischen Handelns vor. Die deliktische Tätigkeit sei durch das der Beschuldigten vom Privatkläger 1 entgegengebrachte immense Vertrauen erleichtert worden. Gleichzeitig offenbare sich im Missbrauch dieses über die Jahre auch durch aktives Zutun der Beschul- digten (vordergründig tadellose Leistung, Unentbehrlichmachen, sexuelle Gefal- len) gefestigten Vertrauens des Privatklägers 1 die Verwerflichkeit des Tuns der
- 58 - Beschuldigten. Sie habe verschiedene Tatvorgehen entwickelt und im Rahmen der Verwirklichung ihres deliktischen Plans über Jahre einen erheblichen Aufwand betrieben, etwa durch das Fabrizieren von Einzahlungsscheinen und Briefen an Zahlungsempfänger oder die Kontrolle des Postzuganges. Insgesamt habe die Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie und durch das Ausnützen der ge- zielt vertieften Nähe zum Privatkläger 1 und seiner altersbedingten Vergesslich- keit besonders verwerflich gehandelt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer wären allerdings noch weit gravierendere gewerbsmässige Betrugshandlungen denkbar. Das Verschul- den der Beschuldigten wiege in objektiver Hinsicht mittelschwer, tendenziell sogar schwer (Urk. 169 S. 151 f.). 4.2. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Der bezifferte Deliktsumfang liegt wie vorstehend zum Schuldpunkt erwogen gering- fügig tiefer, als durch die Vorinstanz erstellt. Die Reduktion erfolgt jedoch nicht in einem für die Strafzumessung relevanten Masse. Die gesamte deliktische Tätig- keit wurde durch das sehr grosse Vertrauen des Privatklägers 1 gegenüber der Beschuldigten nicht nur erleichtert, sondern eigentlich erst ermöglicht. Dies ent- lastet die Beschuldigte jedoch nicht: Der Tatvorwurf geht ja gerade dahin, dass die Beschuldigte um dieses grosse Vertrauen des Privatklägers 1, kombiniert mit seinem fortschreitenden mentalen Abbau, wusste und dies gezielt ausnutzte, in- dem sie darauf bauen konnte, dass der Privatkläger 1 keine Kontrolle ihrer Geld- bezüge vornehmen würde respektive dazu gar nicht in Lage war. Korrekt ist, dass die Beschuldigte über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelhand- lungen delinquiert hat, was erschwerend wiegt. Relativierend fällt aus, dass sie nicht zulasten einer Vielzahl von Geschädigten, sondern lediglich zulasten einer natürlichen und einer juristischen Person gehandelt hat und dass durch die Delik- te keine dieser - sehr vermögenden - Personen existentiell entreichert worden ist. 4.3. Zur subjektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs als der schwers- ten der zu beurteilenden Taten hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte ha- be mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Motiv sei ihr Wunsch nach einem auf- wändigen Lebensstil und einer Rolle als erfolgreiche Geschäftsfrau und damit
- 59 - egoistisch gewesen. Dass dieser Wunsch, was den Betrieb der Kindertagesstätte betrifft, durch den - durch die Beschuldigte sinngemäss als traumatisch be- schriebenen - Tod ihres Sohnes im Jahr 2005 verstärkt worden sei, sei möglich. Der eigentliche Auslöser für das betrügerische Verhalten der Beschuldigten könne jedoch nicht der durch den Tod ihres Sohnes ausgelöste Wunsch, etwas für Kin- der zu tun, gewesen sein, da dieses bereits im Jahr 2003 eingesetzt habe. Das ertrogene Geld habe auch zu wesentlichen Teilen der Finanzierung ihres persön- lichen Unterhaltes gedient und vom Betrieb des Vereins Tagesstätte F._____ hät- ten auch diverse dort angestellte Familienangehörige und ihr Freund profitiert. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Tatschwere mithin nicht relati- viert (Urk. 169 S. 152 f.). 4.4. Diese Erwägungen sind nur teilweise zu übernehmen: Wohl war das Tatmotiv der Beschuldigten letztlich egoistisch. Sie finanzierte sich auch durchaus einen gehobenen Lebensstil (mitunter einen regelrechten Wagenpark; Urk. 202 S. 12 f.) und den Betrieb einer bei weitem nicht konstentragenden Geschäftsidee. Im Ver- gleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügern hat sie sich jedoch noch nicht ei- nen geradezu luxuriösen, verschwenderischen Lebenswandel geleistet. Sodann ist auch der Betrieb einer Kindestagesstätte für einen gewerbsmässig tätigen Be- trüger eher atypisch und nicht die maximal verwerflichste Art, den Deliktserlös auszugeben. Die Beschuldigte hat es wohl treffend dahingehend umschrieben, "sie habe sich eine Existenz aufgebaut". Selbstredend tat sie dies vollumfänglich auf Kosten der Privatklägerschaft. Bei ihrer Beurteilung der subjektiven Tatschwere lässt die Vorinstanz ferner eine doch zentrale Komponente völlig ausser Betracht: Gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie dem Privatkläger 1 über Jahre in zahlreichen Einzelfällen mit sexuellen Dienstleis- tungen gefällig war und zwar in einer Weise, von welcher einzig der Privatkläger 1 profitiert hat. Seine Behauptung, die Beschuldigte habe ihn in diesen zahlreichen Fällen verführt und er habe praktisch gar keine andere Wahl gehabt, ist offen- sichtlich lebensfremd und Unsinn. Der Privatkläger 1 hat sich, davon ist zuguns- ten der Beschuldigten auszugehen, über eine längere Zeit einfach bei der Be-
- 60 - schuldigten sexuell bedient. Dass er durch die ihm attestierte neurologische Er- krankung mit daraus resultierendem übersteigerten Sexualtrieb - wohl sogar un- bewusst - dazu gedrängt wurde, mag sein; für die Beurteilung des Verschuldens der Beschuldigten ist dies jedoch nicht relevant. Zwar ist auch die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten, dass sie vom Privatkläger 1 zu den sexuellen Handlungen geradezu genötigt worden sei, wie vorstehend erwogen widerlegt. Dass bei der Beschuldigten subjektiv das Verlangen entstand, sich für die sexuel- len Dienstleistungen am Privatkläger 1 eine finanzielle Gegenleistung zu holen, ist jedoch nachfühlbar. Dies beschlägt die subjektive Tatschwere der Beschuldigten in relevantem Masse, auch wenn die finanziellen Vorteile, die sie sich zuschanzte, exorbitant ausgefallen sind. Lediglich vollständigkeitshalber wird ergänzt, dass die Beschuldigte im Tatzeit- raum in keiner Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt war (Art. 19 StGB) und Solches auch nicht geltend gemacht wird. 4.5. Somit relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere merklich. Das Verschulden betreffend den gewerbsmässigen Betrug wiegt erheblich bis mit- telschwer. Dies führt zu einer Einsatzstrafe in der unteren Hälfte des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens, somit von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe. 4.6. Zum weiteren Delikt des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe die Kre- ditkarte des Privatklägers 1 in der Zeit von August 2008 bis Dezember 2009 78 Mal unbefugt für Bargeldbezüge von jeweils Fr. 1'000.00 verwendet. Die Zahl der Einzelakte innert relativ kurzer Zeit zeuge von erheblicher krimineller Energie. Der Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 78'000.00 dürfe zwar nicht bagatellisiert werden, erweise sich innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage aber als nicht besonders hoch. Objektiv sei das Verschulden der Beschuldigten vor diesem Hintergrund noch als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht gelte das zum gewerbs- mässigen Betrug Gesagte. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert (Urk. 169 S. 153).
- 61 - 4.7. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Zur subjektiven Tatschwere gilt die zum gewerbsmässigen Betrug angeführte, ent- lastende Erwägung nicht: Die Automaten-Bargeldbezüge wurden verübt, als die Beschuldigte dem Privatkläger 1 nicht mehr für sexuelle Dienstleistungen zur Ver- fügung stand. Entsprechendes konnte sie somit nicht zu den Bargeldbezügen mo- tivieren. Vielmehr hatte die Beschuldigte sich an den über Jahre erfolgten Zufluss grosser finanzieller Mittel gewöhnt und hat sich mit der deliktischen Verwendung der Kreditkarte schlicht eine neue Einkommensquelle zur Begleichung ihrer hohen Auslagen eröffnet. 4.8. Betreffend die 42 Urkundenfälschungen hat die Vorinstanz zutreffend erwo- gen, alle Fälschungen hätten sich auf den gleichen Urkundentyp bezogen und auch das Tatvorgehen sei für die Strafzumessung vergleichbar gewesen, ob es sich nun um das Verfälschen von Urkunden oder um Blankettfälschungen gehan- delt habe. Sinngemäss wurde weiter erwogen, sämtliche der einzelnen Fälschun- gen würden innerhalb der abgestuften Verschuldensskala objektiv noch leicht wiegen. Wie die Urkundenfälschungen objektiv insgesamt wiegen, hat die Vor- instanz nicht taxiert (Urk. 169 S. 153 f.). Diese wurden über fast vier Jahre vor- genommen und führten zu einer Bereicherung der Beschuldigten (respektive zu einer Schädigung der Privatkläger) von nur knapp weniger als Fr. 2 Mio., auch wenn die Deliktssumme wieder knapp unter der Gesamtsumme der Bezüge an- gesetzt wird. Allerdings waren die Urkundenfälschungen ein massgeblicher Be- standteil der betrügerischen Machenschaften und deren Unrechtsgehalt wurde schon unter diesem Titel vorstehend weitgehend abgegolten. In subjektiver Hin- sicht hat die Beschuldigte wieder - mit der Vorinstanz, Urk. 169 S. 154 - mit direk- tem Vorsatz, egoistisch und zur Finanzierung ihres aufwändigen Lebensstils so- wie ihrer nicht rentablen Geschäftstätigkeit gehandelt. Wenn die Vorinstanz wie- derum erwägt, die objektive Tatschwere relativiere die subjektive Tatschwere nicht, ist dies dahingehend zu korrigieren, dass zumindest ein Teil der Urkunden- fälschungen (und die damit verbundenen Betrüge) im Zeitraum erfolgten, als der Privatkläger 1 sich von der Beschuldigten sexuell bedienen liess.
- 62 - 4.9. Die Vorinstanz hat als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 5 Jahre Freiheitsstrafe bemessen (Urk. 169 S. 154). Dies erweist sich mit den vorstehen- den Korrekturen zur subjektiven Tatschwere als zu hoch. Angemessen sind viel- mehr ca. 3 Jahre. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt hat die Vorinstanz in Abgeltung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage in Anwendung des Asperationsprinzips um sechs Monate erhöht. Dies ist angemessen und zu übernehmen. Zu den Urkundenfälschungen hat die Vorinstanz erwogen, diese stünden in direktem Zusammenhang mit den Betrugs- handlungen zulasten der Privatklägerin 2 und ihr Beitrag zur Gesamtschuld sei daher gering. Die Einsatzstrafe wurde dafür um weitere neun Monate erhöht. Auf- grund der vorstehend erfolgen Korrekturen - auch hier - zur subjektiven Tatschwe- re erscheint dies leicht überhöht. Angemessen ist vielmehr eine Erhöhung um ein weiteres ½ Jahr. Somit resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente sämt- licher zu beurteilender Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. 5.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich angeführt (Urk. 169 S. 154- 156). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass sie nach wie vor keine Arbeit gefunden habe und vom RAV bereits ausgesteuert sei. Sie erhalte lediglich Alimente in der Höhe von Fr. 900.– für ihren Sohn, wovon sie aber gleich wieder Fr. 500.– fürs Wohnen abgeben müsse (Urk. 202 S. 1 ff.). Die Vorinstanz hat
- sinngemäss - erwogen, die Biografie der Beschuldigten wirke sich weder er- schwerend noch erleichternd aus. Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings kann man der Beschuldigten wohlwollend zugute halten, dass der Vorsatz, eine Kinder- tagesstätte zu betreiben, auch auf den durch sie erlittenen Verlust eines Kindes zurück ging. Dieses Unterfangen erwies sich als finanzielles Fiasko und veran- lasste die Beschuldigte zu zahlreichen weiteren Delikten, was die Deliktssumme - zusätzlich - in die Höhe schnellen liess. Unter diesem Gesichtspunkt ist der durch die Beschuldigte erlittene Verlust eines Kindes zwar nicht ganz unerheblich, eine zur bereits bei der subjektiven Strafschwere hinaus gehende Strafminderung un- ter diesem Titel rechtfertigt sich jedoch nicht.
- 63 - 5.2. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten als Mutter eines 11-jährigen Kindes ei- ne leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, verbunden mit einer leichten Strafminde- rung zuerkannt (Urk. 169 S. 156). Dies kann aber nicht übernommen werden. Das Kind wurde mitten im Deliktszeitraum gezeugt und geboren. Die Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, mit welchen Konsequenzen sie dereinst konfrontiert werden könnte. 5.3. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Verurteilung aus dem Jahr 2009 wegen ei- nes Strassenverkehrsvergehens führe vorliegend insgesamt nicht zu einer Straf- erhöhung (Urk. 169 S. 156; Urk. 200). Dies kann so jedoch nicht übernommen werden. Zwar hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass diese Vorstrafe nicht ein- schlägig ist und nur ein geringer Teil der heute zu beurteilenden Taten der Be- schuldigten in den Zeitraum nach der damaligen Verurteilung fällt. Übersehen hat die Vorinstanz hingegen, dass die Tatbegehungen nach der Verurteilung mit Strafmandat des Bezirksamts Muri zusätzlich während laufender Probezeit dieser Strafe ausgeübt wurden. Dies kann nicht einfach ignoriert werden und führt zu- sammen mit der Vorstrafe zu einer geringen Straferhöhung. Die Vorinstanz hat weiter richtig erkannt, dass die Beschuldigte im gesamten Ver- fahren weder Einsicht noch Reue demonstriert hat. Sie lässt sich nach wie vor als komplett unschuldig bezeichnen und einen vollumfänglichen Freispruch beantra- gen. Soweit sie den Anklagesachverhalt gesteht, ist dieser ohnehin durch Urkun- den belegt. Eine das Strafverfahren erleichternde Kooperation hat sie nicht ge- zeigt. Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes war die Beschuldigte immerhin teilweise geständig, weshalb sich entgegen der Vorinstanz eine leichte Strafmin- derung rechtfertigen lässt. Schliesslich hat die Vorinstanz die "relativ lange Dauer" des Strafverfahrens von knapp 6 Jahren leicht strafmindernd gewichtet. Auch dies kann jedoch so nicht übernommen werden. Der Untersuchungsbehörde kann für das doch sehr kom- plexe Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots substantiiert vor- geworfen werden. Die Untersuchung dauerte rund vier Jahre, die vor- und zweit- instanzlichen Gerichtsverfahren je etwa ein Jahr; darin ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ersichtlich. Auch führt der Umstand, dass die Beschul-
- 64 - digte seit Ende des vorliegend zu beurteilenden Deliktszeitraums und somit mitt- lerweile ca. 8 Jahre nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Strafminde- rung.
6. Die erschwerenden Momente und die erleichternden Momente halten sich in etwa die Waage und heben sich auf, weshalb die Beurteilung der Täterkompo- nente entgegen der Vorinstanz zu keiner Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen, hypothetischen Einsatzstrafe führt. Somit ist die Beschuldigte in Abgeltung sämtlicher zu beurteilender Delikte, für welche sie heute schuldig gesprochen wird, und unter Berücksichtigung der ent- sprechenden Einsatzstrafe mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
7. Der Anrechnung von 39 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Urk. O2/1; Art. 51 StGB).
8. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche
1. Der Privatkläger 1 hat im Hauptverfahren gegen die Beschuldigte adhäsions- weise eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 3'294'354.65 zuzüglich 5% Zins seit 23. April 2010 geltend gemacht. Diese Summe entspricht dem Total der inkriminierten Überweisungen gemäss Anklagepunkt A und den Bargeldbezü- gen mittels Kreditkarte gemäss Anklagepunkt C zuzüglich einer durch die Kredit- kartenherausgeberin dem Privatkläger 1 verrechneten Bearbeitungsgebühr. Even- tualiter wurde ein Schadenersatzanspruch von zumindest Fr.3'272'343.25 geltend gemacht. Die Privatklägerin 2 hat im Hauptverfahren gegenüber der Beschuldig- ten eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'879'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 23. April 2010 gestellt. Diese Summe entspricht dem Total der inkri- minierten, mittels Bordereaus getätigten Barbezüge gemäss Anklagepunkt B (Urk. 134 S. 2).
- 65 -
2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mittels einer detaillierten Auflis- tung erwogen, die Beschuldigte werde nicht im gesamten Umfang des Anklage- punkts A schuldig gesprochen. Die Schadenssumme gemäss des tatsächlichen Deliktsumfangs belaufe sich auf Fr. 3'070'049.65 (Urk. 169 S. 160). Dieses Be- weisergebnis wurde seitens des Privatklägers 1 nicht angefochten (Urk. 179) und wird wie vorstehend erwogen im Berufungsentscheid bestätigt. Betreffend die Anklagepunkte B und C hat die Vorinstanz erwogen, der Delikts- umfang entspreche der Addition der inkriminierten Bargeldbezüge, somit Fr. 1'879'000.00 respektive Fr. 78'000.00 (Urk. 169 S. 160). Diesem Beweisresul- tat wird wie vorstehend erwogen im Berufungsentscheid bezüglich Anklagepunkt B nicht gefolgt: Der Deliktsumfang liegt betreffend diesem Anklagepunkt gering- fügig, jedoch heute nicht bezifferbar, unter den eingeklagten Summen.
3. Dies führt dazu, dass die adhäsionsweise gestellte Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 heute nicht liquid ist. Daher ist gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach Schadenersatz schuldet. Zur genauen Bezifferung ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Liquid ist hingegen die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Umfang des erstellten Delikts- umfangs gemäss Anklageziffern A und C. Somit ist die Beschuldigte zu verpflich- ten, dem Privatkläger 1 Fr. 3'150'974.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag über Fr. 3'150'974.65 ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen (Urk. 169 S. 160; Art. 391 Abs. 3 StPO). V. Einziehungen, Verwertung, Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz hat ausführlich über Unterlagen, Gegenstände und Vermö- genswerte, die ihm Rahmen der Untersuchung bei der Beschuldigten beschlag- nahmt wurden, entschieden (Urk. 169 S. 161-170). Diese Anordnungen wurden durch die appellierende Beschuldigte in keiner Weise substantiiert kritisiert
- 66 - (Urk. 171 S. 26; Urk. 204) und durch die Privatklägerschaft nicht angefochten (Urk. 179).
2. Die Anordnungen gemäss der vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziff. 12 (Ein- ziehung des mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und 6. November 2015 beschlagnahmten Betrages von insgesamt Fr. 32'285.00 und Auszahlung zuhanden des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____) ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 169 S. 169 f.) zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das bei der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte Kapital bildet die bei der Kasse der Vorinstanz deponierte Bar-Kaution (Urk. 169 S. 15; Urk. 44A). Die Überweisung hat ab dieser Bar-Kaution zu ergehen.
3. Entgegen der vorinstanzlichen Regelung ist jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung abzusehen. Denn die Ersatzforderung kann der Privatklägerin 2 gar nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, Dispositiv-Ziff. 11), da dieser im Berufungsentscheid - anders als noch im an- gefochtenen Urteil der Vorinstanz - kein bezifferter Schadenersatzanspruch zuge- sprochen wird. Die Privatklägerin 2 wird ihre Zivilforderung in einem Zivilprozess geltend machen müssen, weshalb es nicht angemessen ist, im hiesigen Strafver- fahren eine vergleichsweise marginale Ersatzforderung auszusprechen.
4. Schliesslich hat die Vorinstanz zurecht Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs eingezogen (Verwertungserlös betreffend zwei Fahrzeuge, Guthaben der D._____ GmbH, Kontoguthaben bei der Migros-Bank), was ohne Weiteres zu be- stätigen ist (Urteilsdispositivziffer 7; Urk. 169 S. 165 f.; Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Privatkläger 1 keine Erklärung nach Art. 73 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) abgegeben hat und die eingezo- genen Vermögenswerte ihm somit nicht zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung herausgegeben werden können (vgl. Urk. 134 S. 3 Ziff. 7.). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid können sie allerdings im Berufungsverfahren auch nicht der Privatklägerin 2 herausgegeben
- 67 - werden (vgl. Urteilsdispositivziffer 8, Urk. 169 S. 166), da dieser wie bereits erwo- gen kein bezifferter Schadenersatzanspruch zugesprochen wird. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenauflage und die Entschädi- gungsregelung zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 20. und 21.; Art. 426 und Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 12'000.– festzu- setzen. Die Kosten für die fortlaufende Lagerung im E._____ von Fr. 1'468.– sind im Urteilsdispositiv vom 27. April 2018 (Urk. 209) versehentlich nicht berücksich- tigt worden. Da erst die Zustellung dieses begründeten Urteils fristauslösend für die Ergreifung allfälliger Rechtsmittel ist, ist das Dispositiv nachfolgend entspre- chend mit diesen weiteren Auslagen des Gerichts zu ergänzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Beschuldigte weitestge- hend. Einzig betreffend die gegenüber der Vorinstanz zu ergehende Strafreduk- tion obsiegt sie. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 der Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforde- rung gegen die Beschuldigte im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 grund- sätzlich schadenersatzpflichtig ist, beschlägt mit Sicherheit den allergrössten Teil des geltend gemachten Schadens. Die Tatsache, dass im Berufungsverfahren
- anders als im Hauptverfahren - keine bezifferte Leistungsverpflichtung der Be- schuldigten erfolgt, stellt noch kein für die Kostenauflage relevantes Unterliegen der Privatklägerschaft 2 dar.
- 68 -
4. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'915.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 14). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
11. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei in einem schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden G._____, … [Adresse], auf erstes Ver- langen zu unbeschwertem Eigentum herausgegeben: Briefmarken- und Münzensammlung (Asservat A18 bis A34); Schmuck (Asservat A16; Sach-Kaution Nr. 341246 [Pos. 3]); vergoldetes Besteck (Asservat A17).
14. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
10. November 2015 bzw. 31. Mai 2016 beschlagnahmten Unterlagen in den Asserva- ten A2, A5, A35, B2, H20, H21, H23, H24 bzw. A3, A4, AM16, H7, H8, H9, H12, H17, H18, H19, H22 werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben:
- 69 -
- an die Beschuldigte A._____: Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 87, 139, 142, 145, 153, 156, 163, 164, 166, 167, 168, 202, 206, 217, 232, 234, 247, 249, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 402, 403, 405, 406, 407, 435, 436, 437, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476 ,477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535.
- an den Privatkläger 1 Dr. iur. B._____: Ziffern 17, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 48, 53, 54, 55, 70, 71, 76, 77, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 94, 98, 100, 101, 102, 105, 106, 108, 113, 116, 117, 118, 123, 126, 131, 137, 141, 143, 144, 149, 150, 151, 154, 155, 162, 165, 169, 170, 171, 172, 179, 180, 187, 189, 193, 194, 195, 198, 199, 200, 201, 204, 205, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 218, 219, 220, 221, 222, 224, 228, 229, 230, 231, 243, 244, 245, 246, 248, 262, 263, 264, 273, 276, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 354, 355, 396, 416.
- an die Privatklägerin 2 C._____ AG: Ziffern 12, 20, 21, 24, 28, 39, 47, 51, 52, 69, 72, 73, 74, 75, 78, 80, 92, 93, 95, 96, 97, 99, 103, 104, 107, 109, 110, 111, 112, 114, 115, 119, 120, 121, 122, 124, 125, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 140, 146, 147, 148, 152, 157, 158, 159, 160, 161, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 188, 190, 191, 192, 196, 197, 203, 207, 208, 223, 225, 226, 227, 233, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 274, 275, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 394, 395, 397, 398, 399, 400, 401, 404, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 438, 486, 507.
- 70 -
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 an- geordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der H._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 an- geordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 an- geordnete Sperre der auf G._____ lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 26'835.55 Auslagen Strafuntersuchung; CHF 720.00 Auslagen Polizei Auslagen Gericht (Kosten für Aufbewahrung im E._____ [zzgl. CHF 2'936.00 Kosten für weitere Aufbewahrung]) CHF 59'491.55 Kosten total (zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung).
19. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 40'300.00 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an den amt- lichen Verteidiger auszubezahlen.
20. …
21. …"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
- 71 - − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 39 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 3'150'974.65 zu- züglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 abge- wiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 2 aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
5. Folgende Vermögenswerte werden eingezogen:
a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2013 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der Personenwagen Audi S3 und Infiniti FX 4 in der Höhe von Fr. 37'182.90;
b) der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die D._____ GmbH lautenden Kontos bei der Zuger Kantonalbank in der Höhe von Fr. 231.75;
c) der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die Beschuldigte lautenden Kon- tos bei der Migros Bank AG in der Höhe von Fr. 420.25.
6. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- 72 -
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Mai 2013 beschlagnahmte Betrag von Fr. 2'242.65 und der Netto-Erlös aus der Ver- wertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. November 2010 beschlagnahmten Leder- und Pelzmäntel, lagernd im E._____, … [Adresse] (Beleg-Nr. 418790 vom 13. Mai 2009), werden einge- zogen und zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet. Mit der Verwertung der Leder- und Pelzmäntel wird der Koordinator Ver- mögensverwaltung/-verwertung bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, beauftragt.
8. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und 6. November 2015 beschlagnahmte Betrag von insgesamt Fr. 32'285.00 (gerundet; Konten bei der Raiffeisenbank … und der PostFi- nance) wird an das Konkursamt Hochdorf, … [Abteilung], … [Adresse], zu- handen des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____ aus- geliefert. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, die Auszahlung des Betrages von Fr. 32'285.00 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von Fr. 72'362.57 vorzunehmen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung. Fr. 1'468.– Auslagen Gericht (Kosten Aufbewahrung im E._____)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 73 -
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 7'915.95 zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und die Privatkläger- schaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Koordinator Vermögensverwaltung/-verwertung bei der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich, Abteilung B (im Dispositivauszug Ziffer 7 als Verwertungsauftrag) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 74 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. T. Walthert