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SB170125

mehrfache Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2017-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der

- 2 - mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freigesprochen. Ferner wurde die Zivilklage der Privat- klägerin A._____ abgewiesen (Urk. 61 S. 37). Das Urteil wurde den Parteien nach am 17. Oktober 2016 durchgeführter Hauptverhandlung schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. I S. 4 ff., Urk. 54, Urk. 55/1-3). Die Privatklägerin A._____ liess mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 56). Am 16. März 2017 wurde das begründete Urteil der Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin zugestellt (Urk. 60/3).

E. 2 Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

E. 4 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens sind folglich der Privatklägerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der

- 3 - unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. HD 12/9). Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Auf- wendungen in der Höhe von Fr. 443.90 entstanden (Urk. 64). Da einzig die Pri- vatklägerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet hat, hat sie die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Von dieser Pflicht wird die Privatklägerin durch die unent- geltliche Rechtspflege nicht entbunden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI,

2. Aufl. 2014, Art. 136 N 7). Die Privatklägerin ist folglich zu verpflichten, dem Be- schuldigten für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 443.90 zu bezahlen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 21. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für anwaltli- che Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 443.90 zu bezahlen.
  5. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an - 4 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170125-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 21. April 2017 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

18. Oktober 2016 (GG160009) Erwägungen:

1. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der

- 2 - mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freigesprochen. Ferner wurde die Zivilklage der Privat- klägerin A._____ abgewiesen (Urk. 61 S. 37). Das Urteil wurde den Parteien nach am 17. Oktober 2016 durchgeführter Hauptverhandlung schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. I S. 4 ff., Urk. 54, Urk. 55/1-3). Die Privatklägerin A._____ liess mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 56). Am 16. März 2017 wurde das begründete Urteil der Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin zugestellt (Urk. 60/3).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Die Privatklägerin A._____ liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 5. April 2017). Nach- dem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privat- klägerin A._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens sind folglich der Privatklägerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der

- 3 - unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. HD 12/9). Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Auf- wendungen in der Höhe von Fr. 443.90 entstanden (Urk. 64). Da einzig die Pri- vatklägerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet hat, hat sie die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Von dieser Pflicht wird die Privatklägerin durch die unent- geltliche Rechtspflege nicht entbunden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI,

2. Aufl. 2014, Art. 136 N 7). Die Privatklägerin ist folglich zu verpflichten, dem Be- schuldigten für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 443.90 zu bezahlen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 21. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für anwaltli- che Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 443.90 zu bezahlen.

5. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

6. Schriftliche Mitteilung an

- 4 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller