Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 20. Dezember 2016 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 31).
E. 2 Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger das schriftlich be- gründete Urteil am 9. März 2017 zugestellt worden war (Urk. 34/2), liess er innert Frist die Berufungserklärung einreichen. Ferner beantragte er die Einvernahme von B._____ (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde den Pri- vatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 40). Mit Eingabe vom
E. 4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im vorliegenden (Beru- fungs-)Verfahren Aufwendungen von 3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 11.50 geltend (Urk. 49). Demgemäss ist er mit Fr. 725.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
E. 5 Den Privatklägern ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
- Dezember 2016 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 725.20 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin C._____ Support Center … [Ortschaft] − den Privatkläger D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170121-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 28. September 2017 in Sachen
1. A.______,
2. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 (DG160291)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 20. Dezember 2016 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 31).
2. Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger das schriftlich be- gründete Urteil am 9. März 2017 zugestellt worden war (Urk. 34/2), liess er innert Frist die Berufungserklärung einreichen. Ferner beantragte er die Einvernahme von B._____ (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde den Pri- vatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 40). Mit Eingabe vom
4. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung; fer- ner nahm sie zum Beweisantrag Stellung (Urk. 42). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2017 wurde der Beweisan- trag des Beschuldigten abgelehnt und ihm eine Kopie der Anschluss- berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 43). Sodann wurde auf den 28. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45). Mit Zu- schrift vom 20. September 2017 liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanz- liche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 47). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Ver- fahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der An- schlussberufung erledigt abzuschreiben.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– anzusetzen, da bereits ein erheblicher Vorberei- tungsaufwand – insbesondere für die Referentin – entstand.
- 3 -
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im vorliegenden (Beru- fungs-)Verfahren Aufwendungen von 3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 11.50 geltend (Urk. 49). Demgemäss ist er mit Fr. 725.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Den Privatklägern ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
14. Dezember 2016 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 725.20 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin C._____ Support Center … [Ortschaft] − den Privatkläger D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. S. Maurer