Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom
10. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 14. November 2016 Berufung anmel- den (Urk. 41). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 10. März 2017 zugestellt (Urk. 43/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 29. März 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 47).
- 4 -
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes angesetzt (Urk. 49). Während der Be- schuldigte das Datenerfassungsblatt am 24. April 2017 dem Gericht einreichte (Urk. 52), liess sich die Anklagebehörde innert Frist nicht vernehmen.
E. 1.4 Am 2. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).
E. 2 Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 29. März 2017 erklärte die Verteidigung des Be- schuldigten, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 47 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2017 erklärte sie auf ent- sprechende Frage, die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz zu akzeptieren (Prot. II S. 5). Dementsprechend ist Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
E. 3 Anklagegrundsatz
E. 3.1 Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz sowie in seiner Berufungser- klärung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'700.– zuzüglich 5 % Zins seit
24. Februar 2016 (Prot. I S. 4; Urk. 47 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung
- 12 - beantragte er neu eine Entschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 24. Februar 2016 (Urk. 58 S. 1). Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, im Vordergrund stehe eine Entschädigung für die unrechtmässig erlittene Unter- suchungshaft von 27 Tagen. Es liege ein einschneidender Eingriff in die persön- liche Freiheit vor, die Polizei- und Untersuchungshaft habe den Beschuldigten in besonderer Weise getroffen, der Beschuldigte sei an seinem Arbeitsplatz aufge- sucht und im gegenüberliegenden Wohngebäude verhaftet worden und schluss- endlich habe die Polizei ihn vor anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten abgeführt. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei ein Tagesansatz von Fr. 200.– angemessen, was einer Genugtuungssumme von Fr. 5'400.– entspre- che. Überdies habe der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung bei der Polizei und Staatsanwaltschaft erscheinen, Durchsuchungen erdulden müssen und auch Kosten aus Arbeitsausfall und Auslagen im Zusammenhang mit An- waltskosten und Gerichtsverhandlungen gehabt, weshalb er mit Fr. 4'600.– zu entschädigen sei (Urk. 34 S. 7; Urk. 58 S. 8 f.).
E. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).
E. 3.3 Entschädigung
E. 3.3.1 Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haft- pflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6.). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Scha-
- 13 - denersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kau- sale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrecht- lichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Ver- mögensstand zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom
24. August 2015 E. 2.2.2.; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 2).
E. 3.3.2 Neben der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbe- sondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden je- doch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumu- ten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch
- 14 - bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Per- sonen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 6).
E. 3.3.3 Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E.2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).
E. 3.3.4 Der Beschuldigte war ab dem 1. Februar 2016 und somit drei Tage nach seiner Verhaftung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ amtlich verteidigt (Urk. 20/2). Gemäss den Einvernahmeprotokolle 28. Januar 2016 (Urk. 7) und und 29. Januar 2016 (Urk. 11/1) war er zuvor ohne Verteidigung. Nachdem auf- grund des Freispruchs des Beschuldigten sämtliche Gerichtskosten, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. vorstehend Ziff. IV.1.), sind dem Beschuldigten keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstanden, welche zu entschädi- gen wären.
E. 3.3.5 Demgegenüber war der Beschuldigte aufgrund der Untersuchungshaft ge- zwungen, bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub zu beziehen. Diese wirt- schaftliche Einbusse ist kausal auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen und folglich zu entschädigen. Gemäss der Bestätigung des Arbeitgebers des Be- schuldigten vom 30. September 2016 hat der Beschuldigte vom 1. bis 23. Februar 2016 unbezahlten Urlaub bezogen. Weil der Februarlohn bereits ausbezahlt wor- den war, wurde der unbezahlte Urlaub vom Februar im März 2016 verrechnet (Urk. 36). Die entsprechende Lohnabrechnung liegt allerdings nicht bei den Akten, dafür die Lohnabrechnung für den Januar 2016, wonach der Beschuldigte einen
- 15 - Bruttolohn von Fr. 4'540.00 bzw. einen Nettolohn von Fr. 4'149.20 erhalten hat (Urk. 37). Gemäss der Zeitübersicht musste der Beschuldigte wegen der Untersu- chungshaft 17 Arbeitstage bzw. 139:33 Stunden unbezahlten Urlaub beziehen. Wie vorstehend erwähnt, liegt die Beweislast für den eingetretenen Schaden beim Beschuldigten. Weil er die massgebende Lohnabrechnung vom März 2016 nicht eingereicht hat, bleibt nichts anderes übrig, als den Schaden zu schätzen. Aus- gehend von einem Monat mit 30 Tagen ergibt sich für die 23 Tage unbezahlten Urlaub ein Lohnanspruch von Fr. 3'181.05 netto bzw. Fr. 3'480.65 brutto. Der Be- schuldigte macht zwar weitere Auslagen geltend, ohne diese jedoch zu beziffern. In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen, weil er bei der Polizei und Staats- anwaltschaft habe erscheinen müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am 28. Januar 2016 um 12.15 Uhr verhaftet wurde (Urk. 22/1). Mithin fan- den sämtliche Einvernahmen durch die Kantonspolizei oder Staatsanwaltschaft während seiner Untersuchungshaft statt, weshalb ihm im Zusammenhang mit die- sen Einvernahmen keine Kosten für die Anreise etc. entstanden sind. Weil gering- fügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsver- handlung erscheinen zu müssen, zu keiner Entschädigung Anlass geben und der Beschuldigte überdies auch nicht geltend macht, in welchem Umfang ihm dadurch wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten, sind keine Auslagen im Zu- sammenhang mit den Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen zu ersetzen. Schliesslich macht der Beschuldigte auch nicht geltend, welche Auslagen er auf- grund der Beschlagnahme seines Mercedes Benz oder seines Mobiltelefons ge- habt hätte. Zusammengefasst rechtfertigt es sich somit, die Entschädigung für den Beschuldigten auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Diese ist zudem nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach den jeweils geltenden landesüblichen Ansätzen zu verzinsen (BGE 124 II 480 E. 4). Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
E. 3.4 Genugtuung
E. 3.4.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be-
- 16 - reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafver- fahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c).
E. 3.4.2 Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausge- setzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen).
E. 3.4.3 Der Beschuldigte wurde vorliegend am 28. Januar 2016 verhaftet und am
23. Februar 2016 wieder entlassen (Urk. 27 S. 1). Er befand sich mithin während 27 Tagen in Untersuchungshaft. In Anbetracht der eher kurzen Dauer der Unter- suchungshaft erscheint die in Anlehnung an die bundesgerichtliche Recht-
- 17 - sprechung beantragte Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag angemessen, was eine Genugtuung von Fr. 5'400.– ergibt. Inwiefern der Beschuldigte durch die Verhaftung oder Durchsuchungen besonders schwer in seiner Persönlichkeit ver- letzt wurde, führt dieser hingegen nicht aus, weshalb sich keine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt. Mithin ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 5'400.– zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Februar 2016 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
E. 3.5 Des Weiteren ist im Strafbefehl vom 20. Juli 2016 aber auch das vor- geworfene Tatverhalten sowie die drohende Gefahr eines schweren Unfalls unzu- reichend umschrieben. Dem Beschuldigten wird wie erwähnt vorgeworfen, so ab- gebremst zu haben, dass er mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Mauer gebil- det habe, weil beide "einige Sekunden lang" genau gleich schnell gefahren seien. Dass sich hinter dem Beschuldigten weitere Fahrzeuge befanden, welche durch das Abbremsen und die gebildete Mauer gefährdet wurden, ist im Strafbefehl nicht erwähnt. Geht man aber – wie auch die Vorinstanz – davon aus, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten eigentlich eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV vorwerfen wollte, wäre dieser Umstand wesentlich. Nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist brüskes Bremsen nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ge- mäss BGE 117 IV 504 bremst brüsk im Sinne dieser Bestimmung, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert, wobei brüskes Bremsen nur dann eine Ver- letzung von Art. 12 Abs. 2 VRV darstelle, wenn durch dieses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Allgemein unzulässig ist hingegen das brüske bzw. "grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit" (E. 1 und E. 2, mit Hinweis auf BGE 99 IV 100 ff.). Dem Strafbefehl lässt sich weder entnehmen,
- 9 - dass dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug folgte, noch dass er grundlos aus Böswilligkeit scharf abbremste. Selbst wenn sich die fehlenden Informationen teilweise aus den Akten ergeben würden, hilft das vorliegend nicht weiter, weil aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein muss, welcher konkrete Lebensvor- gang zur Beurteilung steht. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Folglich verletzt der vorliegende Strafbefehl den Anklagegrundsatz in verschiedener Hinsicht.
E. 3.6 Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Niggli/Heimgartner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, [nachfolgend zitiert BSK StPO-Verfasser], Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte:
E. 3.6.1 Wie zuvor dargelegt, setzt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV voraus, dass ein anderes Fahrzeug folgt bzw. grundlos aus Böswilligkeit scharf gebremst wird (BGE 117 IV 504 E. 1 und E. 2). Gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____ hatte es zum Tatzeitpunkt wenig Verkehr (Urk. 2 S. 4). Auch die Zeugin D._____ führte auf die Frage, ob es zu diesem Zeitpunkt noch andere Verkehrs- teilnehmer auf der Autobahn in diesem Bereich Richtung Chur gehabt habe, aus, es sei ein weiteres Fahrzeug – ein Golf oder so ähnlich – auf der Autobahn gewe- sen, mit welchen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte das selbe gemacht hätten (Urk. 3 S. 5 f.). Es ist deshalb fraglich, ob sich selbst bei einer Verbesse- rung der Anklageschrift die drohende Gefahr eines schweren Unfalls durch das Abbremsen des Beschuldigten bzw. die Mauerbildung von wenigen Sekunden bei der geschilderten Verkehrslage rechtsgenügend erstellen lassen würde.
E. 3.6.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich die gefahre- nen Geschwindigkeiten allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht er- stellen lassen (Urk. 45 S. 18), woran auch eine Verbesserung der Anklageschrift nichts ändern würde. Hingegen ging die Vorinstanz dann davon aus, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug mehr als nur unwesentlich verzögert und damit brüsk
- 10 - gebremst habe (Urk. 45 S. 18). Die Verteidigung rügt zutreffend, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht an den Wortlaut der Anklage gehalten hat. Im Strafbefehl vom 20. Juli 2016 wird dem Be- schuldigten nämlich "lediglich" vorgeworfen, so abgebremst zu haben, dass der PW Mercedes Benz mit dem Audi A5 eine Mauer gebildet habe, weil beide einige Sekunden lang genau gleich schnell mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter 100 km/h gefahren seien (Urk. 27 S. 3). Wie oder über welche Dauer dieser Bremsvorgang stattgefunden haben soll, lässt sich dem Strafbefehl nicht ent- nehmen. Mithin wird dem Beschuldigten im Strafbefehl weder explizit ein brüskes Bremsen noch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV vorgeworfen, weshalb der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt nicht von der Anklage erfasst ist. Selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift in diesem Sinne würde sich aber die Frage stellen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. So werfen die Auskunftsperson C._____ und die Zeugin D._____ zwar dem Mit- beschuldigten B._____ ein starkes Abbremsen vor (Urk. 2 S. 2), betreffend den Beschuldigten beschreiben sie aber jeweils nur, er habe so abgebremst, dass er mit B._____ auf der gleichen Höhe gefahren sei bzw. er sei auf die Höhe des Au- dis gefahren, habe diesen aber nicht überholt (Urk. 2 S. 2 u. S. 3; Urk. 3 S. 2 u. S. 4; Urk. 11/5 S. 3; Urk. 11/3 S. 7). Von einem brüsken Abbremsen des Beschul- digten ist folglich nie die Rede.
E. 3.6.3 Somit bleibt einzig noch der Vorwurf der Mauerbildung übrig. Diesbezüglich stellt sich aber mit der Verteidigung die Frage, worin der Unterschied zu einem langsamen Überholmanöver liegt und folglich auch, inwiefern dadurch eine grosse Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand, wenn die Mauerbildung le- diglich "einige Sekunden" dauerte.
E. 4 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 572.40 Auslagen Untersuchung Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-7. (…)
E. 8 (Mitteilungen)
E. 9 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 18 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. Februar 2016, als Schadenersatz und Fr. 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit
24. Februar 2016, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN- Nr. 00.025.893.107) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 24/4
- 19 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold-Bärtsch
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 27 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
- Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 20. Juni 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 572.40 Auslagen Untersuchung Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten mit Fr. 10'800.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)
- Es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen;
- Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzüglich 5% Verzugszins seit 24. Februar 2016 zuzusprechen.
- Die Verfahrenskosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom
- November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 14. November 2016 Berufung anmel- den (Urk. 41). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 10. März 2017 zugestellt (Urk. 43/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 29. März 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 47). - 4 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes angesetzt (Urk. 49). Während der Be- schuldigte das Datenerfassungsblatt am 24. April 2017 dem Gericht einreichte (Urk. 52), liess sich die Anklagebehörde innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Am 2. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).
- Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 29. März 2017 erklärte die Verteidigung des Be- schuldigten, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 47 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2017 erklärte sie auf ent- sprechende Frage, die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz zu akzeptieren (Prot. II S. 5). Dementsprechend ist Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.1. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
- Fehlendes Schlusswort 3.1. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, dem Beschuldigten sei vor Vorinstanz das Schlusswort nicht gewährt worden (Urk. 58 S. 3). 3.2. Nach Erstattung der Parteivorträge hat der Beschuldigte das Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO). Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung für geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO) und schreitet her- nach zur Urteilsberatung (Art. 348 StPO). 3.3. Dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll lässt sich nicht entnehmen, ob und wann die Parteiverhandlung für geschlossen erklärt wurde. Eben so wenig ist - 5 - aus dem Protokoll ersichtlich, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein Schlusswort zu erstatten respektive ob er darauf verzichtet hat (Prot. I S. 13). Mithin ist die Rüge der Verteidigung berechtigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wird von der Verteidigung allerdings nicht beantragt und würde über- dies auch ausser Betracht fallen, weil der Mangel nicht derart wesentlich ist, dass er im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte (Art. 409 Abs. 1 StPO). II. Anklagevorwurf
- Anklagevorwurf gemäss Strafbefehl vom 20. Juli 2016 Dem Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom
- Juli 2016 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 24. Januar zwischen 00.45 und 00.50 Uhr seinen hellgrauen Personenwagen Mercedes Benz E350 (ZH …) auf der Autobahn A1 [recte A3] von Zürich in Richtung Wädenswil ge- lenkt. Kurz nachdem der Mitbeschuldigte B._____, welcher mit einem dunkel- grauen Personenwagen Audi A5 (ZH …) unterwegs gewesen sei, C._____ in sei- nem PW Audi A1 (SZ …) überholt und unmittelbar vor diesem auf der Normalspur eingespurt habe, sei der Beschuldigte auf der Überholspur angefahren gekom- men. Als er sich neben dem Audi A5 von B._____ befunden habe, habe er wäh- rend des Überholmanövers so abgebremst, dass er mit diesem eine Mauer gebil- det habe. Beide seien einige Sekunden lang genau gleich schnell und mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter 100 km/h gefahren, wodurch die Gefahr eines schweren Unfalls bestanden habe, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer langsam fahrenden "Mauer" hätten rechnen müssen (Urk. 27 S. 3).
- Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz, im ersten Abschnitt des Strafbe- fehls sei B._____ fälschlicherweise als "…" bezeichnet worden (Urk. 34 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung sodann vor, die Vorinstanz habe in der Begründung des angefochtenen Urteils auch Aussagen der Beteiligten ohne Bezug zum Anklagesachverhalt berücksichtigt. Zu Beginn der Ermittlungen gegen den Beschuldigten sei wegen Gefährdung des Lebens, qualifizierter grober Ver- - 6 - letzung der Verkehrsregeln durch Schikanestopp, ungenügendem Abstand beim Hintereinanderherfahren und beim Überholen ermittelt worden, wobei schlussend- lich der grösste Teil der Vorwürfe von der Anklägerin fallen gelassen worden sei- en. Übrig geblieben sei ein Strafbefehl betreffend eine kleine vermutungsweise überschaubare Frequenz dieser nächtlichen Fahrt, wobei diesem Strafbefehl nicht entnommen werden könne, welche Verkehrsregel der Beschuldigte in grober Weise verletzt haben soll (Urk. 58 S. 2 f.). Entgegen der Vorinstanz lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschuldigte brüsk gebremst haben soll. Aus- serdem halte sich die Vorinstanz mit dieser Annahme nicht an den Wortlaut der Anklage (Urk. 58 S. 6 ff.).
- Anklagegrundsatz 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der be- schuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner - 7 - Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 20. Juli 2016 (Urk. 27) als Anklage- schrift, da die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl festge- halten hat (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl aufgrund der Doppelfunktion des Strafbefehls den an eine Anklageschrift gestellten Ansprü- chen vollumfänglich genügen. Dementsprechend bedarf es einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5). 3.3. Zunächst ist die Rüge der Verteidigung, im ersten Abschnitt des Strafbe- fehls sei B._____ fälschlicherweise als "…" bezeichnet worden, zutreffend (Urk. 34 S. 2). Überdies ist unter dem Deliktsort zwar die A3 aufgeführt, im ersten Sachverhaltsabschnitt ist jedoch fälschlicherweise von der Autobahn A1 die Rede (Urk. 27 S. 3). Diese Ungenauigkeiten stellen jedoch noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, zumal aus den Vorbringen des Beschuldigten hervor- geht, dass er wusste, was ihm vorgeworfen wird. 3.4. Sodann wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen, er habe durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ohne zu umschreiben, wel- che wichtige Verkehrsregel der Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt haben soll. Eine solche Bestimmung findet sich weder beim Erkenntnis noch unter dem Titel "Tatbestand und Begründung", obwohl die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen hätte (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Überdies wurde die Anklage vor Vorinstanz auch nicht begründet (Prot. I S. 5). Zwar ist die Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung, weil das Gericht - 8 - nicht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist (Schmid, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 325 N 12). Da es sich bei Art. 90 SVG aber um eine Blankettstrafnorm handelt, bedarf die Bestimmung der Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind. Eine Verurteilung allein gestützt auf Art. 90 SVG ohne Nennung der Verletzung einer konkreten Verkehrsvorschrift ist daher ausgeschlossen (BGE 100 IV 73; Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Secura, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 2; H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 N 1). Dass aufgrund des Strafbefehls nicht klar ist, welche Verletzung der Verkehrs- regeln dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird, zeigt sich auch darin, dass die Vorinstanz schlussendlich Art. 12 Abs. 2 VRV als verletzt erachtete (Urk. 27 S. 3), was zuvor nie ein Thema war und wozu sich dementsprechend auch die Verteidigung nicht geäussert hatte (vgl. Urk. 34). 3.5. Des Weiteren ist im Strafbefehl vom 20. Juli 2016 aber auch das vor- geworfene Tatverhalten sowie die drohende Gefahr eines schweren Unfalls unzu- reichend umschrieben. Dem Beschuldigten wird wie erwähnt vorgeworfen, so ab- gebremst zu haben, dass er mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Mauer gebil- det habe, weil beide "einige Sekunden lang" genau gleich schnell gefahren seien. Dass sich hinter dem Beschuldigten weitere Fahrzeuge befanden, welche durch das Abbremsen und die gebildete Mauer gefährdet wurden, ist im Strafbefehl nicht erwähnt. Geht man aber – wie auch die Vorinstanz – davon aus, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten eigentlich eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV vorwerfen wollte, wäre dieser Umstand wesentlich. Nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist brüskes Bremsen nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ge- mäss BGE 117 IV 504 bremst brüsk im Sinne dieser Bestimmung, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert, wobei brüskes Bremsen nur dann eine Ver- letzung von Art. 12 Abs. 2 VRV darstelle, wenn durch dieses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Allgemein unzulässig ist hingegen das brüske bzw. "grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit" (E. 1 und E. 2, mit Hinweis auf BGE 99 IV 100 ff.). Dem Strafbefehl lässt sich weder entnehmen, - 9 - dass dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug folgte, noch dass er grundlos aus Böswilligkeit scharf abbremste. Selbst wenn sich die fehlenden Informationen teilweise aus den Akten ergeben würden, hilft das vorliegend nicht weiter, weil aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein muss, welcher konkrete Lebensvor- gang zur Beurteilung steht. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Folglich verletzt der vorliegende Strafbefehl den Anklagegrundsatz in verschiedener Hinsicht. 3.6. Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Niggli/Heimgartner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, [nachfolgend zitiert BSK StPO-Verfasser], Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte: 3.6.1. Wie zuvor dargelegt, setzt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV voraus, dass ein anderes Fahrzeug folgt bzw. grundlos aus Böswilligkeit scharf gebremst wird (BGE 117 IV 504 E. 1 und E. 2). Gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____ hatte es zum Tatzeitpunkt wenig Verkehr (Urk. 2 S. 4). Auch die Zeugin D._____ führte auf die Frage, ob es zu diesem Zeitpunkt noch andere Verkehrs- teilnehmer auf der Autobahn in diesem Bereich Richtung Chur gehabt habe, aus, es sei ein weiteres Fahrzeug – ein Golf oder so ähnlich – auf der Autobahn gewe- sen, mit welchen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte das selbe gemacht hätten (Urk. 3 S. 5 f.). Es ist deshalb fraglich, ob sich selbst bei einer Verbesse- rung der Anklageschrift die drohende Gefahr eines schweren Unfalls durch das Abbremsen des Beschuldigten bzw. die Mauerbildung von wenigen Sekunden bei der geschilderten Verkehrslage rechtsgenügend erstellen lassen würde. 3.6.2. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich die gefahre- nen Geschwindigkeiten allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht er- stellen lassen (Urk. 45 S. 18), woran auch eine Verbesserung der Anklageschrift nichts ändern würde. Hingegen ging die Vorinstanz dann davon aus, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug mehr als nur unwesentlich verzögert und damit brüsk - 10 - gebremst habe (Urk. 45 S. 18). Die Verteidigung rügt zutreffend, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht an den Wortlaut der Anklage gehalten hat. Im Strafbefehl vom 20. Juli 2016 wird dem Be- schuldigten nämlich "lediglich" vorgeworfen, so abgebremst zu haben, dass der PW Mercedes Benz mit dem Audi A5 eine Mauer gebildet habe, weil beide einige Sekunden lang genau gleich schnell mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter 100 km/h gefahren seien (Urk. 27 S. 3). Wie oder über welche Dauer dieser Bremsvorgang stattgefunden haben soll, lässt sich dem Strafbefehl nicht ent- nehmen. Mithin wird dem Beschuldigten im Strafbefehl weder explizit ein brüskes Bremsen noch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV vorgeworfen, weshalb der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt nicht von der Anklage erfasst ist. Selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift in diesem Sinne würde sich aber die Frage stellen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. So werfen die Auskunftsperson C._____ und die Zeugin D._____ zwar dem Mit- beschuldigten B._____ ein starkes Abbremsen vor (Urk. 2 S. 2), betreffend den Beschuldigten beschreiben sie aber jeweils nur, er habe so abgebremst, dass er mit B._____ auf der gleichen Höhe gefahren sei bzw. er sei auf die Höhe des Au- dis gefahren, habe diesen aber nicht überholt (Urk. 2 S. 2 u. S. 3; Urk. 3 S. 2 u. S. 4; Urk. 11/5 S. 3; Urk. 11/3 S. 7). Von einem brüsken Abbremsen des Beschul- digten ist folglich nie die Rede. 3.6.3. Somit bleibt einzig noch der Vorwurf der Mauerbildung übrig. Diesbezüglich stellt sich aber mit der Verteidigung die Frage, worin der Unterschied zu einem langsamen Überholmanöver liegt und folglich auch, inwiefern dadurch eine grosse Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand, wenn die Mauerbildung le- diglich "einige Sekunden" dauerte.
- Fazit Zusammenfassend verletzt der Strafbefehl vom 20. Juli 2016 den Anklage- grundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO. Des Weiteren lässt sich aus dem Strafbefehl aber ohnehin keine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ableiten, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte durch das ihm vorgeworfene Verhalten die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet - 11 - haben soll. Dementsprechend ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. III. Widerruf / Verlängerung der Probezeit Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vollumfänglich freizu- sprechen ist, fällt auch ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 20. Juni 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe oder eine Verlängerung der Probezeit ausser Betracht (Art. 46 StGB e contrario). IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren hat schliesslich ausser Ansatz zu fallen.
- Entschädigung für die amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te mit Eingabe vom 2. Oktober 20017 seine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 59). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von einer Stunde (zzgl. MWSt.; Prot. II S. 4 ff.) zu entschädigen. Mithin ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 3'300.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- Entschädigung und Genugtuung für den Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz sowie in seiner Berufungser- klärung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'700.– zuzüglich 5 % Zins seit
- Februar 2016 (Prot. I S. 4; Urk. 47 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung - 12 - beantragte er neu eine Entschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 24. Februar 2016 (Urk. 58 S. 1). Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, im Vordergrund stehe eine Entschädigung für die unrechtmässig erlittene Unter- suchungshaft von 27 Tagen. Es liege ein einschneidender Eingriff in die persön- liche Freiheit vor, die Polizei- und Untersuchungshaft habe den Beschuldigten in besonderer Weise getroffen, der Beschuldigte sei an seinem Arbeitsplatz aufge- sucht und im gegenüberliegenden Wohngebäude verhaftet worden und schluss- endlich habe die Polizei ihn vor anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten abgeführt. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei ein Tagesansatz von Fr. 200.– angemessen, was einer Genugtuungssumme von Fr. 5'400.– entspre- che. Überdies habe der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung bei der Polizei und Staatsanwaltschaft erscheinen, Durchsuchungen erdulden müssen und auch Kosten aus Arbeitsausfall und Auslagen im Zusammenhang mit An- waltskosten und Gerichtsverhandlungen gehabt, weshalb er mit Fr. 4'600.– zu entschädigen sei (Urk. 34 S. 7; Urk. 58 S. 8 f.). 3.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 3.3. Entschädigung 3.3.1. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haft- pflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6.). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Scha- - 13 - denersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kau- sale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrecht- lichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Ver- mögensstand zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom
- August 2015 E. 2.2.2.; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 2). 3.3.2. Neben der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbe- sondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden je- doch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumu- ten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch - 14 - bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Per- sonen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
- Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 6). 3.3.3. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E.2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 3.3.4. Der Beschuldigte war ab dem 1. Februar 2016 und somit drei Tage nach seiner Verhaftung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ amtlich verteidigt (Urk. 20/2). Gemäss den Einvernahmeprotokolle 28. Januar 2016 (Urk. 7) und und 29. Januar 2016 (Urk. 11/1) war er zuvor ohne Verteidigung. Nachdem auf- grund des Freispruchs des Beschuldigten sämtliche Gerichtskosten, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. vorstehend Ziff. IV.1.), sind dem Beschuldigten keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstanden, welche zu entschädi- gen wären. 3.3.5. Demgegenüber war der Beschuldigte aufgrund der Untersuchungshaft ge- zwungen, bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub zu beziehen. Diese wirt- schaftliche Einbusse ist kausal auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen und folglich zu entschädigen. Gemäss der Bestätigung des Arbeitgebers des Be- schuldigten vom 30. September 2016 hat der Beschuldigte vom 1. bis 23. Februar 2016 unbezahlten Urlaub bezogen. Weil der Februarlohn bereits ausbezahlt wor- den war, wurde der unbezahlte Urlaub vom Februar im März 2016 verrechnet (Urk. 36). Die entsprechende Lohnabrechnung liegt allerdings nicht bei den Akten, dafür die Lohnabrechnung für den Januar 2016, wonach der Beschuldigte einen - 15 - Bruttolohn von Fr. 4'540.00 bzw. einen Nettolohn von Fr. 4'149.20 erhalten hat (Urk. 37). Gemäss der Zeitübersicht musste der Beschuldigte wegen der Untersu- chungshaft 17 Arbeitstage bzw. 139:33 Stunden unbezahlten Urlaub beziehen. Wie vorstehend erwähnt, liegt die Beweislast für den eingetretenen Schaden beim Beschuldigten. Weil er die massgebende Lohnabrechnung vom März 2016 nicht eingereicht hat, bleibt nichts anderes übrig, als den Schaden zu schätzen. Aus- gehend von einem Monat mit 30 Tagen ergibt sich für die 23 Tage unbezahlten Urlaub ein Lohnanspruch von Fr. 3'181.05 netto bzw. Fr. 3'480.65 brutto. Der Be- schuldigte macht zwar weitere Auslagen geltend, ohne diese jedoch zu beziffern. In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen, weil er bei der Polizei und Staats- anwaltschaft habe erscheinen müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am 28. Januar 2016 um 12.15 Uhr verhaftet wurde (Urk. 22/1). Mithin fan- den sämtliche Einvernahmen durch die Kantonspolizei oder Staatsanwaltschaft während seiner Untersuchungshaft statt, weshalb ihm im Zusammenhang mit die- sen Einvernahmen keine Kosten für die Anreise etc. entstanden sind. Weil gering- fügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsver- handlung erscheinen zu müssen, zu keiner Entschädigung Anlass geben und der Beschuldigte überdies auch nicht geltend macht, in welchem Umfang ihm dadurch wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten, sind keine Auslagen im Zu- sammenhang mit den Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen zu ersetzen. Schliesslich macht der Beschuldigte auch nicht geltend, welche Auslagen er auf- grund der Beschlagnahme seines Mercedes Benz oder seines Mobiltelefons ge- habt hätte. Zusammengefasst rechtfertigt es sich somit, die Entschädigung für den Beschuldigten auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Diese ist zudem nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach den jeweils geltenden landesüblichen Ansätzen zu verzinsen (BGE 124 II 480 E. 4). Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. 3.4. Genugtuung 3.4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be- - 16 - reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafver- fahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). 3.4.2. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausge- setzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). 3.4.3. Der Beschuldigte wurde vorliegend am 28. Januar 2016 verhaftet und am
- Februar 2016 wieder entlassen (Urk. 27 S. 1). Er befand sich mithin während 27 Tagen in Untersuchungshaft. In Anbetracht der eher kurzen Dauer der Unter- suchungshaft erscheint die in Anlehnung an die bundesgerichtliche Recht- - 17 - sprechung beantragte Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag angemessen, was eine Genugtuung von Fr. 5'400.– ergibt. Inwiefern der Beschuldigte durch die Verhaftung oder Durchsuchungen besonders schwer in seiner Persönlichkeit ver- letzt wurde, führt dieser hingegen nicht aus, weshalb sich keine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt. Mithin ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 5'400.– zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Februar 2016 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 572.40 Auslagen Untersuchung Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-7. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 18 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 3'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. Februar 2016, als Schadenersatz und Fr. 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit
- Februar 2016, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN- Nr. 00.025.893.107) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 24/4 - 19 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170114-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold- Bärtsch Urteil vom 2. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2016
- 2 - Anklage: Der als Anklageschrift dienende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juli 2016 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 45 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 27 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
3. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 20. Juni 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 572.40 Auslagen Untersuchung Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten mit Fr. 10'800.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)
1. Es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzüglich 5% Verzugszins seit 24. Februar 2016 zuzusprechen.
3. Die Verfahrenskosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom
10. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 14. November 2016 Berufung anmel- den (Urk. 41). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 10. März 2017 zugestellt (Urk. 43/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 29. März 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 47).
- 4 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes angesetzt (Urk. 49). Während der Be- schuldigte das Datenerfassungsblatt am 24. April 2017 dem Gericht einreichte (Urk. 52), liess sich die Anklagebehörde innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Am 2. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 29. März 2017 erklärte die Verteidigung des Be- schuldigten, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 47 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2017 erklärte sie auf ent- sprechende Frage, die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz zu akzeptieren (Prot. II S. 5). Dementsprechend ist Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.1. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
3. Fehlendes Schlusswort 3.1. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, dem Beschuldigten sei vor Vorinstanz das Schlusswort nicht gewährt worden (Urk. 58 S. 3). 3.2. Nach Erstattung der Parteivorträge hat der Beschuldigte das Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO). Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung für geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO) und schreitet her- nach zur Urteilsberatung (Art. 348 StPO). 3.3. Dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll lässt sich nicht entnehmen, ob und wann die Parteiverhandlung für geschlossen erklärt wurde. Eben so wenig ist
- 5 - aus dem Protokoll ersichtlich, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein Schlusswort zu erstatten respektive ob er darauf verzichtet hat (Prot. I S. 13). Mithin ist die Rüge der Verteidigung berechtigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wird von der Verteidigung allerdings nicht beantragt und würde über- dies auch ausser Betracht fallen, weil der Mangel nicht derart wesentlich ist, dass er im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte (Art. 409 Abs. 1 StPO). II. Anklagevorwurf
1. Anklagevorwurf gemäss Strafbefehl vom 20. Juli 2016 Dem Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom
20. Juli 2016 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 24. Januar zwischen 00.45 und 00.50 Uhr seinen hellgrauen Personenwagen Mercedes Benz E350 (ZH …) auf der Autobahn A1 [recte A3] von Zürich in Richtung Wädenswil ge- lenkt. Kurz nachdem der Mitbeschuldigte B._____, welcher mit einem dunkel- grauen Personenwagen Audi A5 (ZH …) unterwegs gewesen sei, C._____ in sei- nem PW Audi A1 (SZ …) überholt und unmittelbar vor diesem auf der Normalspur eingespurt habe, sei der Beschuldigte auf der Überholspur angefahren gekom- men. Als er sich neben dem Audi A5 von B._____ befunden habe, habe er wäh- rend des Überholmanövers so abgebremst, dass er mit diesem eine Mauer gebil- det habe. Beide seien einige Sekunden lang genau gleich schnell und mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter 100 km/h gefahren, wodurch die Gefahr eines schweren Unfalls bestanden habe, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer langsam fahrenden "Mauer" hätten rechnen müssen (Urk. 27 S. 3).
2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz, im ersten Abschnitt des Strafbe- fehls sei B._____ fälschlicherweise als "…" bezeichnet worden (Urk. 34 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung sodann vor, die Vorinstanz habe in der Begründung des angefochtenen Urteils auch Aussagen der Beteiligten ohne Bezug zum Anklagesachverhalt berücksichtigt. Zu Beginn der Ermittlungen gegen den Beschuldigten sei wegen Gefährdung des Lebens, qualifizierter grober Ver-
- 6 - letzung der Verkehrsregeln durch Schikanestopp, ungenügendem Abstand beim Hintereinanderherfahren und beim Überholen ermittelt worden, wobei schlussend- lich der grösste Teil der Vorwürfe von der Anklägerin fallen gelassen worden sei- en. Übrig geblieben sei ein Strafbefehl betreffend eine kleine vermutungsweise überschaubare Frequenz dieser nächtlichen Fahrt, wobei diesem Strafbefehl nicht entnommen werden könne, welche Verkehrsregel der Beschuldigte in grober Weise verletzt haben soll (Urk. 58 S. 2 f.). Entgegen der Vorinstanz lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschuldigte brüsk gebremst haben soll. Aus- serdem halte sich die Vorinstanz mit dieser Annahme nicht an den Wortlaut der Anklage (Urk. 58 S. 6 ff.).
3. Anklagegrundsatz 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der be- schuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
- 7 - Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 20. Juli 2016 (Urk. 27) als Anklage- schrift, da die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl festge- halten hat (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl aufgrund der Doppelfunktion des Strafbefehls den an eine Anklageschrift gestellten Ansprü- chen vollumfänglich genügen. Dementsprechend bedarf es einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5). 3.3. Zunächst ist die Rüge der Verteidigung, im ersten Abschnitt des Strafbe- fehls sei B._____ fälschlicherweise als "…" bezeichnet worden, zutreffend (Urk. 34 S. 2). Überdies ist unter dem Deliktsort zwar die A3 aufgeführt, im ersten Sachverhaltsabschnitt ist jedoch fälschlicherweise von der Autobahn A1 die Rede (Urk. 27 S. 3). Diese Ungenauigkeiten stellen jedoch noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, zumal aus den Vorbringen des Beschuldigten hervor- geht, dass er wusste, was ihm vorgeworfen wird. 3.4. Sodann wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen, er habe durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ohne zu umschreiben, wel- che wichtige Verkehrsregel der Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt haben soll. Eine solche Bestimmung findet sich weder beim Erkenntnis noch unter dem Titel "Tatbestand und Begründung", obwohl die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen hätte (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Überdies wurde die Anklage vor Vorinstanz auch nicht begründet (Prot. I S. 5). Zwar ist die Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung, weil das Gericht
- 8 - nicht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist (Schmid, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 325 N 12). Da es sich bei Art. 90 SVG aber um eine Blankettstrafnorm handelt, bedarf die Bestimmung der Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind. Eine Verurteilung allein gestützt auf Art. 90 SVG ohne Nennung der Verletzung einer konkreten Verkehrsvorschrift ist daher ausgeschlossen (BGE 100 IV 73; Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Secura, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 2; H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 N 1). Dass aufgrund des Strafbefehls nicht klar ist, welche Verletzung der Verkehrs- regeln dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird, zeigt sich auch darin, dass die Vorinstanz schlussendlich Art. 12 Abs. 2 VRV als verletzt erachtete (Urk. 27 S. 3), was zuvor nie ein Thema war und wozu sich dementsprechend auch die Verteidigung nicht geäussert hatte (vgl. Urk. 34). 3.5. Des Weiteren ist im Strafbefehl vom 20. Juli 2016 aber auch das vor- geworfene Tatverhalten sowie die drohende Gefahr eines schweren Unfalls unzu- reichend umschrieben. Dem Beschuldigten wird wie erwähnt vorgeworfen, so ab- gebremst zu haben, dass er mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Mauer gebil- det habe, weil beide "einige Sekunden lang" genau gleich schnell gefahren seien. Dass sich hinter dem Beschuldigten weitere Fahrzeuge befanden, welche durch das Abbremsen und die gebildete Mauer gefährdet wurden, ist im Strafbefehl nicht erwähnt. Geht man aber – wie auch die Vorinstanz – davon aus, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten eigentlich eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV vorwerfen wollte, wäre dieser Umstand wesentlich. Nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist brüskes Bremsen nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ge- mäss BGE 117 IV 504 bremst brüsk im Sinne dieser Bestimmung, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert, wobei brüskes Bremsen nur dann eine Ver- letzung von Art. 12 Abs. 2 VRV darstelle, wenn durch dieses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Allgemein unzulässig ist hingegen das brüske bzw. "grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit" (E. 1 und E. 2, mit Hinweis auf BGE 99 IV 100 ff.). Dem Strafbefehl lässt sich weder entnehmen,
- 9 - dass dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug folgte, noch dass er grundlos aus Böswilligkeit scharf abbremste. Selbst wenn sich die fehlenden Informationen teilweise aus den Akten ergeben würden, hilft das vorliegend nicht weiter, weil aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein muss, welcher konkrete Lebensvor- gang zur Beurteilung steht. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Folglich verletzt der vorliegende Strafbefehl den Anklagegrundsatz in verschiedener Hinsicht. 3.6. Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Niggli/Heimgartner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, [nachfolgend zitiert BSK StPO-Verfasser], Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte: 3.6.1. Wie zuvor dargelegt, setzt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV voraus, dass ein anderes Fahrzeug folgt bzw. grundlos aus Böswilligkeit scharf gebremst wird (BGE 117 IV 504 E. 1 und E. 2). Gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____ hatte es zum Tatzeitpunkt wenig Verkehr (Urk. 2 S. 4). Auch die Zeugin D._____ führte auf die Frage, ob es zu diesem Zeitpunkt noch andere Verkehrs- teilnehmer auf der Autobahn in diesem Bereich Richtung Chur gehabt habe, aus, es sei ein weiteres Fahrzeug – ein Golf oder so ähnlich – auf der Autobahn gewe- sen, mit welchen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte das selbe gemacht hätten (Urk. 3 S. 5 f.). Es ist deshalb fraglich, ob sich selbst bei einer Verbesse- rung der Anklageschrift die drohende Gefahr eines schweren Unfalls durch das Abbremsen des Beschuldigten bzw. die Mauerbildung von wenigen Sekunden bei der geschilderten Verkehrslage rechtsgenügend erstellen lassen würde. 3.6.2. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich die gefahre- nen Geschwindigkeiten allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht er- stellen lassen (Urk. 45 S. 18), woran auch eine Verbesserung der Anklageschrift nichts ändern würde. Hingegen ging die Vorinstanz dann davon aus, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug mehr als nur unwesentlich verzögert und damit brüsk
- 10 - gebremst habe (Urk. 45 S. 18). Die Verteidigung rügt zutreffend, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht an den Wortlaut der Anklage gehalten hat. Im Strafbefehl vom 20. Juli 2016 wird dem Be- schuldigten nämlich "lediglich" vorgeworfen, so abgebremst zu haben, dass der PW Mercedes Benz mit dem Audi A5 eine Mauer gebildet habe, weil beide einige Sekunden lang genau gleich schnell mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter 100 km/h gefahren seien (Urk. 27 S. 3). Wie oder über welche Dauer dieser Bremsvorgang stattgefunden haben soll, lässt sich dem Strafbefehl nicht ent- nehmen. Mithin wird dem Beschuldigten im Strafbefehl weder explizit ein brüskes Bremsen noch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV vorgeworfen, weshalb der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt nicht von der Anklage erfasst ist. Selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift in diesem Sinne würde sich aber die Frage stellen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. So werfen die Auskunftsperson C._____ und die Zeugin D._____ zwar dem Mit- beschuldigten B._____ ein starkes Abbremsen vor (Urk. 2 S. 2), betreffend den Beschuldigten beschreiben sie aber jeweils nur, er habe so abgebremst, dass er mit B._____ auf der gleichen Höhe gefahren sei bzw. er sei auf die Höhe des Au- dis gefahren, habe diesen aber nicht überholt (Urk. 2 S. 2 u. S. 3; Urk. 3 S. 2 u. S. 4; Urk. 11/5 S. 3; Urk. 11/3 S. 7). Von einem brüsken Abbremsen des Beschul- digten ist folglich nie die Rede. 3.6.3. Somit bleibt einzig noch der Vorwurf der Mauerbildung übrig. Diesbezüglich stellt sich aber mit der Verteidigung die Frage, worin der Unterschied zu einem langsamen Überholmanöver liegt und folglich auch, inwiefern dadurch eine grosse Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand, wenn die Mauerbildung le- diglich "einige Sekunden" dauerte.
4. Fazit Zusammenfassend verletzt der Strafbefehl vom 20. Juli 2016 den Anklage- grundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO. Des Weiteren lässt sich aus dem Strafbefehl aber ohnehin keine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ableiten, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte durch das ihm vorgeworfene Verhalten die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet
- 11 - haben soll. Dementsprechend ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. III. Widerruf / Verlängerung der Probezeit Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vollumfänglich freizu- sprechen ist, fällt auch ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 20. Juni 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe oder eine Verlängerung der Probezeit ausser Betracht (Art. 46 StGB e contrario). IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren hat schliesslich ausser Ansatz zu fallen.
2. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te mit Eingabe vom 2. Oktober 20017 seine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 59). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von einer Stunde (zzgl. MWSt.; Prot. II S. 4 ff.) zu entschädigen. Mithin ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 3'300.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. Entschädigung und Genugtuung für den Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz sowie in seiner Berufungser- klärung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'700.– zuzüglich 5 % Zins seit
24. Februar 2016 (Prot. I S. 4; Urk. 47 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung
- 12 - beantragte er neu eine Entschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 24. Februar 2016 (Urk. 58 S. 1). Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, im Vordergrund stehe eine Entschädigung für die unrechtmässig erlittene Unter- suchungshaft von 27 Tagen. Es liege ein einschneidender Eingriff in die persön- liche Freiheit vor, die Polizei- und Untersuchungshaft habe den Beschuldigten in besonderer Weise getroffen, der Beschuldigte sei an seinem Arbeitsplatz aufge- sucht und im gegenüberliegenden Wohngebäude verhaftet worden und schluss- endlich habe die Polizei ihn vor anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten abgeführt. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei ein Tagesansatz von Fr. 200.– angemessen, was einer Genugtuungssumme von Fr. 5'400.– entspre- che. Überdies habe der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung bei der Polizei und Staatsanwaltschaft erscheinen, Durchsuchungen erdulden müssen und auch Kosten aus Arbeitsausfall und Auslagen im Zusammenhang mit An- waltskosten und Gerichtsverhandlungen gehabt, weshalb er mit Fr. 4'600.– zu entschädigen sei (Urk. 34 S. 7; Urk. 58 S. 8 f.). 3.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 3.3. Entschädigung 3.3.1. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haft- pflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6.). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Scha-
- 13 - denersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kau- sale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrecht- lichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Ver- mögensstand zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom
24. August 2015 E. 2.2.2.; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 2). 3.3.2. Neben der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbe- sondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden je- doch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumu- ten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch
- 14 - bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Per- sonen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 6). 3.3.3. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E.2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 3.3.4. Der Beschuldigte war ab dem 1. Februar 2016 und somit drei Tage nach seiner Verhaftung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ amtlich verteidigt (Urk. 20/2). Gemäss den Einvernahmeprotokolle 28. Januar 2016 (Urk. 7) und und 29. Januar 2016 (Urk. 11/1) war er zuvor ohne Verteidigung. Nachdem auf- grund des Freispruchs des Beschuldigten sämtliche Gerichtskosten, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. vorstehend Ziff. IV.1.), sind dem Beschuldigten keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstanden, welche zu entschädi- gen wären. 3.3.5. Demgegenüber war der Beschuldigte aufgrund der Untersuchungshaft ge- zwungen, bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub zu beziehen. Diese wirt- schaftliche Einbusse ist kausal auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen und folglich zu entschädigen. Gemäss der Bestätigung des Arbeitgebers des Be- schuldigten vom 30. September 2016 hat der Beschuldigte vom 1. bis 23. Februar 2016 unbezahlten Urlaub bezogen. Weil der Februarlohn bereits ausbezahlt wor- den war, wurde der unbezahlte Urlaub vom Februar im März 2016 verrechnet (Urk. 36). Die entsprechende Lohnabrechnung liegt allerdings nicht bei den Akten, dafür die Lohnabrechnung für den Januar 2016, wonach der Beschuldigte einen
- 15 - Bruttolohn von Fr. 4'540.00 bzw. einen Nettolohn von Fr. 4'149.20 erhalten hat (Urk. 37). Gemäss der Zeitübersicht musste der Beschuldigte wegen der Untersu- chungshaft 17 Arbeitstage bzw. 139:33 Stunden unbezahlten Urlaub beziehen. Wie vorstehend erwähnt, liegt die Beweislast für den eingetretenen Schaden beim Beschuldigten. Weil er die massgebende Lohnabrechnung vom März 2016 nicht eingereicht hat, bleibt nichts anderes übrig, als den Schaden zu schätzen. Aus- gehend von einem Monat mit 30 Tagen ergibt sich für die 23 Tage unbezahlten Urlaub ein Lohnanspruch von Fr. 3'181.05 netto bzw. Fr. 3'480.65 brutto. Der Be- schuldigte macht zwar weitere Auslagen geltend, ohne diese jedoch zu beziffern. In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen, weil er bei der Polizei und Staats- anwaltschaft habe erscheinen müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am 28. Januar 2016 um 12.15 Uhr verhaftet wurde (Urk. 22/1). Mithin fan- den sämtliche Einvernahmen durch die Kantonspolizei oder Staatsanwaltschaft während seiner Untersuchungshaft statt, weshalb ihm im Zusammenhang mit die- sen Einvernahmen keine Kosten für die Anreise etc. entstanden sind. Weil gering- fügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsver- handlung erscheinen zu müssen, zu keiner Entschädigung Anlass geben und der Beschuldigte überdies auch nicht geltend macht, in welchem Umfang ihm dadurch wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten, sind keine Auslagen im Zu- sammenhang mit den Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen zu ersetzen. Schliesslich macht der Beschuldigte auch nicht geltend, welche Auslagen er auf- grund der Beschlagnahme seines Mercedes Benz oder seines Mobiltelefons ge- habt hätte. Zusammengefasst rechtfertigt es sich somit, die Entschädigung für den Beschuldigten auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Diese ist zudem nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach den jeweils geltenden landesüblichen Ansätzen zu verzinsen (BGE 124 II 480 E. 4). Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. 3.4. Genugtuung 3.4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be-
- 16 - reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafver- fahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). 3.4.2. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausge- setzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). 3.4.3. Der Beschuldigte wurde vorliegend am 28. Januar 2016 verhaftet und am
23. Februar 2016 wieder entlassen (Urk. 27 S. 1). Er befand sich mithin während 27 Tagen in Untersuchungshaft. In Anbetracht der eher kurzen Dauer der Unter- suchungshaft erscheint die in Anlehnung an die bundesgerichtliche Recht-
- 17 - sprechung beantragte Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag angemessen, was eine Genugtuung von Fr. 5'400.– ergibt. Inwiefern der Beschuldigte durch die Verhaftung oder Durchsuchungen besonders schwer in seiner Persönlichkeit ver- letzt wurde, führt dieser hingegen nicht aus, weshalb sich keine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt. Mithin ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 5'400.– zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Februar 2016 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 572.40 Auslagen Untersuchung Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 18 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. Februar 2016, als Schadenersatz und Fr. 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit
24. Februar 2016, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN- Nr. 00.025.893.107) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 24/4
- 19 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold-Bärtsch