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SB170111

Drohung

Zürich OG · 2017-07-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 9. September 2016 im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 15 S. 3), er habe gegenüber einer Mitarbeite- rin der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ [Ortschaft] mündlich gedroht, den Leiter dieser Behörde zu erschiessen, wobei er sich auf den Umstand bezogen habe, dass eine vom Leiter der Behörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ge- gen ihn erstattete Strafanzeige wegen Betruges (Urk. 1) ungerechtfertigt sei und er damit beabsichtigt habe, ein Strafverfahren gegen ihn zu verhindern oder ei- nem solchen zu entgehen. Dadurch habe der Beschuldigte den betroffenen Be- hördenleiter in grosse Angst versetzt, was er gewollt bzw. zumindest in Kauf ge- nommen habe.

2. Der Beschuldigte erklärte am Tag des inkriminierten Geschehens bei der Polizei u.a. (Urk. D2/3/1 S. 2 ff.), er habe kein gutes Verhältnis zum Chef der So- zialabteilung B._____. Dieser habe eine Strafanzeige wegen Sozialhilfemiss- brauchs gegen ihn erstattet. Ausserdem anerkannte der Beschuldigte stets, am fraglichen Morgen im Gespräch mit C._____ über den Leiter der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ gesprochen zu haben. 2.1. Er machte allerdings geltend, bloss gesagt zu haben, einen Rechtsan- walt beiziehen zu wollen, um den Leiter der Sozialabteilung wieder zum Auszah- len von Geld anzuhalten und einen Rückzug der Anzeige unter Kostenfolge zu

- 7 - dessen Lasten zu veranlassen (Urk. D2/3/1 S. 2, Antwort auf Frage 12). Frau C._____ sage die Unwahrheit, da er sie wütend gemacht habe. Die Leute der So- zialabteilung wollten ihn "nur ficken". Er habe keine Waffe mehr. Er habe zwei Mal eine Schiesserei gehabt. Seit zehn Jahren sei Ruhe. Es habe einmal jemand Geld von ihm genommen, weshalb er dann aus dem Fenster gegen diesen geschossen habe. Beim ersten Mal in D._____ [Ortschaft] sei es um Politik und Leute von der E._____ [Politische Gruppierung] gegangen. Damals sei er ins Bein getroffen worden (Urk. D2/3/1 S. 3). 2.2. Auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom

10. Februar 2016 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, vom Leiter der Sozialabteilung jedes Mal beleidigt worden zu sein. Dieser habe ihn beleidigt. Er habe diesen nicht gerne. Ja, er habe gesagt, dass F._____ bezahlen müsse, wenn er "so Seich mache". Er habe nur gesagt, "er kommt dran", aber nicht mit Gewalt. Er nehme einen Anwalt und gehe vor Gericht. Frau C._____ und Herr F._____ (der Privatkläger 2) hätten den Tatvorwurf zusammen abgemacht (Urk. D2/3/5 S. 2 f.). Bei den früheren Gesprächen sei der Privatkläger 2 immer aggressiv gewesen und habe ihn am Hals gepackt und ihm gesagt, dass er lüge. Ja, er sei zwei Mal in eine Schiesserei verwickelt gewesen. Dies sei alles vor 30, 40 Jahren gewesen. Es treffe zu, dass er am 22. Juni 2006 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Gefährdung des Lebens und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, da ein Drogensüchtiger und dessen Kollege ihn hätten zu- sammenschlagen wollen, weshalb er dann geschossen und ein Fenster getroffen habe. Die Waffe habe er dann bei der Staatsanwaltschaft abgegeben (ebenda, S. 4 f.). 2.3. In seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Febru- ar 2016 bezeichnete der Beschuldigte den Leiter der Sozialabteilung als Spinner und dumm, als perfide Person. Er sei Scheisse (Urk. D 1/12/1 S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung titulierte er diesen gar als zurückgebliebenen psy- chisch Kranken (Prot. I S. 19). Überdies räumte er ein, während des Gespräches mit C._____ die Bewegung mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger gemacht und dabei gesagt zu haben, er würde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorge-

- 8 - hen (Prot. I S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei dieser Darstellung (Prot. II S. 14 ff.). 2.4. Die äusseren Umstände des Gesprächs mit C._____ und der Gegen- stand desselben wurden vom Beschuldigten mithin zu keinem Zeitpunkt bestrit- ten. Er stellte damit lediglich stets in Abrede im Rahmen seines Aufbegehrens über den Leiter der Sozialabteilung auch tatsächlich mit Erschiessen desselben gedroht zu haben. Es ist somit einzig der eigentliche Kerngehalt der Äusserungen des Beschuldigten mit der Todesdrohung bestritten und dementsprechend mit Hil- fe der vorhandenen Beweismittel zu erstellen.

3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 53 S. 10 und S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, jene von F._____, Leiter der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ und Privatkläger 2 als Auskunftsperson sowie die Zeugenaussagen von C._____, Mitarbeiterin der So- zialabteilung der Gemeinde B._____, vor (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/5; Urk. D2/3/10; Urk. D1/12/1; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 14 ff.; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/8; Urk. D2/3/3; Urk. D2/3/6). 3.2. Die Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugin C._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; darauf kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Her- vorhebung sind wesentliche Aussagen nochmals kurz wiederzugeben. 3.2.1. Der Leiter der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ (Privatkläger 2) gab bei der Polizei am 9. Februar 2016 (Tag des Vorfalles) u.a. zu Protokoll (Urk. D2/3/2 S. 2 ff.), als er von der Drohung erfahren habe, wonach der Beschul- digte ihn erschiessen wolle, habe er sofort Angst gekriegt und dies als neue Eska- lationsstufe empfunden. Er habe die Drohung ernstgenommen und sofort die Po- lizei verständigt. Er traue dem Beschuldigten eine solche Tat aufgrund von des- sen Vorgeschichte zu, da dieser massiv gewalttätig gewesen sei, und da der Be-

- 9 - schuldigte in Gesprächen ihm gegenüber wiederholt laut drohend und mit Fäusten gesprochen und gedroht habe. Ausserdem sei der Beschuldigte in einer ausweg- losen Lebenssituation und habe nichts mehr zu verlieren. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte eine Waffe besitze, könne sich dies aber gut vorstellen. Früher habe dieser eine Waffe besessen. Der Beschuldigte habe noch nie Morddrohungen ausgesprochen, aber unterschwellige Drohungen, wonach sie etwas erleben könnten und dergleichen. Gespräche mit dem Beschuldigten seien äusserst schwierig. Dieser sei sehr angespannt, habe Herzprobleme, Probleme mit dem Gehen. Ausserdem habe er psychische Probleme (Depressionen) und sicher auch ein gewisses Suchtverhalten (Alkohol, Medikamente). Der Beschuldigte sei auch schon einmal für einen Medikamentenentzug in der Klinik Schlössli gewe- sen, dort aber entlassen worden, da sein aggressives Verhalten untragbar gewe- sen sei. 3.2.2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunfts- person bestätigte der Privatkläger 2 in Gegenwart des Beschuldigten seine bishe- rigen Aussagen. Er habe gegen den Beschuldigten einen Strafantrag gestellt, da dieser eine Grenze überschritten habe, indem er gegenüber Frau C._____ gesagt habe, er würde ihn erschiessen. Er habe sich massiv bedroht und verunsichert gefühlt, da er dem Beschuldigten alles zutraue. Er wisse, dass es nicht das erste Mal wäre, wo er auf Leute geschossen habe. Das habe bei ihm ein beklemmen- des Gefühl ausgelöst, und er sei in seiner Arbeit eingeschränkt gewesen. Er traue dem Beschuldigten sehr vieles zu und wisse auch schon von früheren Ereignis- sen, dass dieser sehr drohende Aussagen machen könne. Sein drohendes Ver- halten komme immer wieder in Konfliktsituationen zum Vorschein. Dieser suche oft nach Schuldigen und sehe sich immer in der Opferrolle. In der derzeitigen Le- benssituation des Beschuldigten könne er diesem alles zutrauen. 3.2.3. C._____ gab am 9. Februar 2016 bei der Polizei u.a. zu Protokoll (Urk. D2/3/3 S. 2 ff.), der Beschuldigte habe Wort wörtlich zu ihr gesagt: "Ich wer- de Herr F._____ erschiessen!" Sie habe ihn dann Wort wörtlich gefragt: "Ist das eine Drohung oder wie muss ich das verstehen?" Der Beschuldigte habe sinnge- mäss dann zu ihr gesagt, dass es ungerecht sei, und wenn es zu einem Strafver-

- 10 - fahren in Sachen Sozialhilfebetrug gegen ihn komme, werde er Herr F._____ er- schiessen. Sie habe diesem dann gesagt, dass sie diese Äusserung als Drohung empfände und diese dem Privatkläger 2 und der Polizei melden müsse. 3.2.4. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin bestä- tigte C._____ in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen Verteidigung am

22. März 2016 ihre bisherigen Aussagen (Urk. D2/3/6 S. 6). Am 9. Februar 2016 habe sie das erste Mal eine Drohung des Beschuldigten ernstgenommen, da er diese mit einer solchen Ernsthaftigkeit ausgesprochen und auch konkretisiert ha- be. Aufgrund seines Gesichtsausdrucks und der Energie habe sie das Gefühl ver- spürt, dass hier ein Gewaltpotenzial vorhanden sei. Den Vorgesetzten oder die Polizei habe sie nicht umgehend informiert, da sie die ganze Situation erst habe begreifen müssen. Die Drohung sei ja nicht direkt an sie gerichtet gewesen, und sie habe zuerst das Vorstellungsgespräch durchführen wollen. Dies seien zwei verschiedene Ebenen. Die Drohung sei die eine Ebene, aber sie habe das Vor- stellungsgespräch auf der Sachebene durchführen wollen (Urk. D2/3/6 S. 7 ff.). 3.3. Sowohl die Aussagen des Privatklägers 2 als auch jene der Zeugin C._____ sind frei von Widersprüchen, in sich stimmig und insbesondere auch was die eigentliche Situation und Örtlichkeit anbelangt, als der Beschuldigte die To- desdrohung ausgestossen haben soll, von einigen Details und individuellen Erin- nerungen von C._____ geprägt. Sie wies zudem im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2016 darauf hin, dass der Beschuldigte zwar bereits zuvor mehrmals unterschwellige, despektierliche und drohende Aussagen ge- macht habe, sie nun aber das erste Mal das Gefühl gehabt habe, dass ein Ge- waltpotenzial vorhanden sei. Sie habe die Ernsthaftigkeit seiner Aussage gespürt (Urk. D2/3/3 S. 2). Auch dieser Hinweis, dass sich diese Drohung aufgrund ihrer Intensität von den vorausgegangenen despektierlichen Aussagen abgehoben ha- be, zeigt die Differenziertheit ihrer Aussagen. Diese sowie die Aussagen des Pri- vatklägers 2 erweisen sich daher als glaubhaft. 3.4. Aus den Aussagen des Beschuldigten ist unschwer zu erkennen, dass er durchaus ein Motiv für eine Todesdrohung gegen den Privatkläger 2 hatte. Ausserdem räumte er ein, dass er anlässlich der Unterhaltung am fraglichen Mor-

- 11 - gen mit der Zeugin C._____ über diesen gesprochen, sich aufgeregt und sich über diesen beschwert hatte. Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten aufgrund seiner prozessualen Stellung beeinträchtigt sein könnte, für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch me- thodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, allerdings weitaus bedeutender ist (BGE 133 I 33 E. 4.3), wurde durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bereits korrekt erwogen (Urk. 53 S. 17). 3.4.1. Vor Vorinstanz demonstrierte der Beschuldigte eine Bewegung mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger, welche er im Gespräch mit C._____ gemacht habe. Gleichzeitig habe er ihr gesagt, er werde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorgehen (Prot. I S. 17 f.). Dass er mit dieser Bewegung eine Waffe habe imitieren wollen, bestritt er anlässlich der Berufungsverhandlung. Es handle sich dabei im Gegenteil um eine Geste, welche er im Gespräch oft mache. Er spreche allgemein oft mit Gesten (Prot. I S. 16). Diese Bestreitung steht jedoch im Widerspruch dazu, dass er diese Geste im Verlauf der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung selbst als "Bewegung mit der Waffe" bezeichnete (Prot. I S. 18). Je- denfalls ergibt diese Bewegung verbunden mit seiner angeblichen Aussage, er würde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorgehen, keinen Sinn. Weshalb sollte der Beschuldigte die von ihm eingeräumte Bewegung mit der Nachahmung einer Schussabgabe im Gespräch mit C._____ ausgeführt haben, sofern er während- dessen bloss erklärt hätte, gegen den Leiter der Sozialabteilung (lediglich) ge- richtlich vorgehen zu wollen. Seine Geste mit ausgestrecktem Daumen und Zei- gefinger ergibt vielmehr erst verbunden mit der von der Zeugin C._____ im Ge- spräch aus seinem Munde gehörten Todesdrohung einen plausiblen Sinn, er wer- de den Leiter der Sozialabteilung erschiessen. Überdies passt die vom Beschul- digten geltend gemachte, besonnen und eher rational wirkende Äusserung, ge- richtlich gegen den Leiter der Sozialabteilung vorgehen zu wollen, nicht zum von ihm eingestandenen eigenen emotionalen Gemütszustand.

- 12 - 3.4.2. Die mehrfache Verunglimpfung des Privatklägers 2 durch den Be- schuldigten als Spinner und dumm, als perfide Person, und er sei Scheisse sowie dessen Titulierung als zurückgebliebenen psychisch Kranken (vgl. vorstehend Erw. II.2.3.) ist überdies als Dreistigkeitssignal einzustufen und stellt damit ein weiteres Indiz für eine Falschaussage des Beschuldigten dar, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannte (Urk. 53 S. 19). 3.4.3. Alsdann besteht als weiteres Indiz für das Aussprechen der Todes- drohung die frühere Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten Gewalt- anwendungen, teilweise mit Waffeneinsatz (Urk. D2/5/25 S. 34, 36), da ein sol- ches Vorgehen in der Vorgeschichte beim Beschuldigten nicht persönlichkeits- fremd war. 3.4.4. Wenig überzeugend wirkt die vom Beschuldigten bemühte Verschwö- rungstheorie, wonach die ganze Geschichte abgemacht sei, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Die Zeugin C._____ sei damals wütend geworden, da er nicht sofort mit der Arbeit habe beginnen wollen, weshalb sie sich mit dem Leiter der Sozial- abteilung zusammengetan und die ganze Lügerei begonnen habe (Urk. D2/3/10 S. 2 f.; Prot. II S. 15; S. 17). Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin der Sozial- abteilung der Gemeinde B._____ mit dieser Verschwörungstheorie leichtfertig ei- ner falschen Anschuldigung bezichtigt wird, fehlt es bereits an einem plausiblen Motiv für ein solch strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiterin. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, der Privatkläger 2 habe aus Ärger über die Arbeitsverweigerung und um dem aus seiner Sicht ungebührlichen Verhalten des Beschuldigten einen Riegel vorzuschieben, gegen diesen eine An- zeige wegen dieses Vorfalles eingereicht (Urk. 43 S. 10 ff.; Urk. 67 S. 5 ff.), über- zeugt nicht. Im Umstand, dass Sozialarbeiter wegen einer Situation oder des Ver- haltens eines fordernden Klienten trotz professioneller Arbeit mitunter frustriert sein und bisweilen Unmut gegen einen solchen entwickeln könnten, lässt sich je- denfalls noch kein Motiv für eine falsche Anschuldigung erkennen, wie dies be- reits die Vorderrichter in ihren Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____ und des Privatklägers 2 mit zutreffender Begründung dargelegt haben (Urk. 53 S. 18). Zudem ist in Anbetracht dessen, dass durch den Sozial-

- 13 - ausschuss B._____ bereits am 12. Oktober 2015 und somit vor diesem Vorfall ei- ne Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betruges erstattet wurde (Urk. 1), nicht ersichtlich, weshalb ihn dieselben Personen einer weiteren Straftat hätten beschuldigen sollen, ohne dass tatsächlich Anlass dazu bestand. Die Bestreitung des Kerngehaltes der Äusserungen gegenüber der Zeugin C._____ durch den Beschuldigten erweist sich demzufolge als nicht glaubhaft. 3.4.5. Die Verteidigung leitet daraus, dass Zeugin C._____ nicht umgehend im Anschluss an das Gespräch mit dem Beschuldigten, vor dem Vorstellungster- min und auch nicht gleich danach, sondern erst ca. zwei Stunden später, nach ih- rer Rückkehr in B._____ anlässlich der dortigen Teamsitzung der Sozialabteilung den Leiter derselben und eigentlichen Adressaten der Todesdrohung über die Äusserungen des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hatte, ab, ihre Aussage sei unglaubhaft, da sie bei einer tatsächlich erfolgten Todesdrohung das Team um- gehend informiert hätte (Urk. 43 S. 12; Urk. 67 S. 5 f.). 3.4.6. Soweit die Verteidigung mutmasst, Zeugin C._____ habe daher gar nicht befürchtet, der Beschuldigte könnte ein Übel verwirklichen (Urk. 43 S. 12, Rz 34), ist zu berücksichtigen, dass sie gar nicht die Adressatin der Todesdro- hung war. Obwohl sie diese dennoch ernst zu nehmen schien, braucht sie sich in jenem Moment noch nicht unbedingt über die ganze Tragweite des vom Beschul- digten Gesagten im Klaren gewesen zu sein und das effektive Gefahrenpotential ohne Überlegungszeit und Rücksprache mit ihren Teamkollegen richtig erfasst zu haben, zumal sie den Beschuldigten bereits seit 2012 als Klienten betreut hatte und sein emotional geladenes Verhalten für sie alles andere als neu war (Urk. D2/3/6 S. 4 f.). Auch aus der zwischen der Äusserung der Todesdrohung und dem Verständigen des Adressaten verstrichenen Zeit von ca. zwei Stunden lässt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, die Zeugin habe entgegen ihrer klaren Aussage gar nie eine drohende Äusserung des Beschuldigten zu Oh- ren bekommen, wie dies die Verteidigung geltend macht. Ihr Verhalten hinterlässt vielmehr den Eindruck einer überlegten, besonnenen Reaktion. Immerhin rappor- tierte sie die zu Ohren bekommene Todesdrohung dann auch genau so ihren Teamkollegen sowie kurz danach der Polizei. Als sie an jenem Tag durch die Po-

- 14 - lizei einvernommen wurde, gab sie zudem an, dass der Beschuldigte ihr, nach- dem sie ihn auf die Drohung angesprochen habe, gesagt habe, dass sie den Vor- stellungstermin nun wahrnehmen könnten und die Drohung aktuell kein Thema sei (Urk. D2/3/3 S. 1). Somit schilderte sie plausibel, weshalb aus ihrer Sicht zu jenem Zeitpunkt kein Anlass bestand, diese Drohung umgehend weiterzumelden und zur Anzeige zu bringen. Demzufolge verbleiben keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwind- baren Zweifel an der Darstellung der Zeugin und des Privatklägers 2, weshalb sich der Anklagesachverhalt als vollumfänglich erstellt erweist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der eingeklagte Tatbestand der Drohung mit zutreffender Begründung in objektiver und in subjektiver Hinsicht als erfüllt er- kannt (Urk. 53 S. 25, Ziff. 3 ff.). Es kann darauf verwiesen werden.

2. Zu ergänzen bleibt die Besonderheit, dass der Beschuldigte die Drohung nicht direkt gegenüber dem Adressaten, dem Privatkläger 2, aussprach, sondern gegenüber dessen Mitarbeiterin und Untergebenen bei der Sozialabteilung der Gemeinde B._____, der Zeugin C._____. Die Drohung wurde mithin gegenüber einer Drittperson geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). 2.1. Angesichts der Vorgeschichte und seines auffälligen Verhaltens an früheren Sitzungen bei der Sozialabteilung und gegenüber C._____ im Zeitpunkt der Tat, insbesondere auch der Begleitung seiner Äusserung mit der Geste mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger, musste dem Beschuldigten fraglos klar sein, dass die Zeugin seine Drohung ernstnehmen und dem eigentlichen Adres- saten, ihrem Vorgesetzen und Teamleiter der Sozialabteilung, dem Privatkläger 2, alsbald kundtun würde.

- 15 - 2.2. Der Beschuldigte nahm damit mindestens in Kauf, dass der Privatklä- ger 2 von seiner Todesdrohung erfahren würde. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. Aber es liegt eine eventualvorsätzliche Drohung vor. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 199 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 53 S. 27 ff., 35). Für den Fall eines Schuldspruches wegen Drohung liess der Beschuldigte eventualiter eine Bestrafung mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– beantragen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei. Ausser- dem sei er für die Überhaft mit Fr. 150.– pro Hafttag zu entschädigen (Urk. 54; Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 67 S. 2 f.).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen beim Tatbestand der Drohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 SVG) korrekt abgesteckt (Urk. 53 S. 27 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Innerhalb des abgesteckten Strafrahmens ist sodann die Tatkomponente der Drohung zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vom Be- schuldigten an die Adresse des Privatklägers 2 ausgesprochene Todesdrohung durch Erschiessen sich gegen das höchste aller möglichen Rechtsgüter, das Le- ben selbst, richtet und daher entsprechend gewichtig wiegt. Da dem Privatklä- ger 2 bekannt war, dass der Beschuldigte früher Umgang mit Schusswaffen hatte und als Sozialhilfeempfänger in Kontakten mit der Sozialabteilung oft aufgebraust und verbal aggressiv geworden war, bewirkte er beim Privatkläger 2, dass dieser

- 16 - die Drohung ernstnahm, sofort verunsichert war, ein beklemmendes Gefühl der Angst empfand und umgehend die Polizei verständigte (Urk. D2/3/8 S. 6 f.). So verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger 2 einen Zustand massiver Verun- sicherung im Sicherheitsempfinden und grosse Angst. Hinzu kommen generalpräventive Aspekte, welche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in die Bemessung der Strafe insoweit einfliessen dürfen, als damit die schuldangemessene Strafe nicht überschritten wird (BGE 118 IV 342 E. 2g; BGE 134 IV 60 E. 7.3.2.). Gerade Angestellte von Sozialämtern, welche ei- ne ausserordentlich schwierige Arbeit leisten, werden immer wieder bedroht. Zu deren Schutz ist es deshalb unumgänglich, in solchen Fällen vergleichsweise empfindliche Strafen auszufällen. Die objektive Schwere der Tat ist daher als keineswegs mehr leicht zu quali- fizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Todesdrohung eventualvorsätzlich gegenüber einer Drittperson aussprach. Seine Beweggründe waren gekränkter Stolz durch die pflichtgemässe Strafanzeige, welche vom Privatkläger 2 gegen ihn erstattet worden war. Leicht verschuldensmindernd ist zu gewichten, dass er sich in Aufregung und in einer gewissermassen für ihn belastenden Lebenssituation befand. Dennoch wäre es ihm möglich gewesen, die ihn belastende Situation mit legalen Mitteln der Kon- fliktbewältigung anzugehen. 3.2.1. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G._____, Psychiatri- sche Universitätsklinik Zürich vom 21. Juli 2016 liegt beim Beschuldigten eine his- trionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), verbunden mit einem Seda- tivaabusus (ICD-10 F13.1), vor. Unter dieser litt er auch zur Zeit der Tat. Laut Gutachter sind die Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung deutlich und beein- trächtigten den Beschuldigten wiederholt in seiner Lebensentwicklung. Zum Zeit- punkt der Tat war v.a. die impulsive Seite seiner Persönlichkeit relevant (Urk. D2/5/25 S. 28, 37).

- 17 - 3.2.2. Weder die Persönlichkeitsstörung noch ein Konsum psychotroper Substanzen haben die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben. Bei der Todesdrohung besteht laut Dr. G._____ ein Zusammenhang mit der Persönlich- keitsstörung mit Impulsivität, welche das strafbare Verhalten begünstigend beein- flusst habe. Dabei spiele eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähig- keit als Voraussetzung verminderter Schuldfähigkeit eine Rolle (Urk. D2/5/25 S. 38). Diesem Umstand ist somit leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der Todesdrohung durch die subjektive Schwere der Tat etwas relativiert. Das Verschulden ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Die durch die Vorderrichterin festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich innerhalb des vorgege- benen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht als unangemes- sen.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Die Vorinstanz hat die Biographie des Beschuldigten lediglich ungenü- gend gestreift, weshalb sie ergänzungsbedürftig ist (Urk. 53 S. 29). Der Beschul- digte ist in H._____ [Ortschaft], in I._____ [Land in Südosteuropa], als zweites von drei Geschwistern geboren. Sein Vater habe dort Webstühle gebaut und gewebt. Seine Mutter verstarb 1968, da sie nierenkrank gewesen sei. Wegen deren Er- krankung sei er zusammen mit seiner Schwester im selben Dorf bei seinen Gros- seltern aufgewachsen, habe seine Eltern aber täglich gesehen. Mit sechs Jahren sei er eingeschult worden. Nach fünf Jahren habe er die Schule beendet. Einmal habe er eine Klasse wiederholt. Anschliessend habe er beim Vater in der Weberei

- 18 - gearbeitet. 1970 oder 1971 sei sein Onkel in die Schweiz gegangen. Dann sei auch sein Bruder dorthin übersiedelt und zwei Jahre später sein Vater. 1975 habe dieser ihn und seine Schwester ebenfalls in die Schweiz geholt, wo sie im J._____ [Region] gelebt hätten und sein Vater als Weber gearbeitet habe. Er sel- ber sei später ebenfalls Webermeister geworden und habe mehrmals die Stelle gewechselt. Mit der Arbeit sei es dann schwieriger geworden, weil Firmen teilwei- se Konkurs gegangen seien. Aber er habe nie einen Job wegen Arbeitsplatzprob- lemen verloren. Seine Ehefrau habe er von klein auf gekannt. Diese sei eine Kol- legin seiner Schwester gewesen. 1980 sei die Verlobung gewesen und ein Jahr später die Heirat. 1982 sei K._____ geboren worden. Diese arbeite nicht und ha- be psychische Probleme. 1986 sei L._____ geboren. Diese arbeite als Modever- käuferin. 1991 sei M.____ zur Welt gekommen. Dieser arbeite als Elektromonteur. Bei der Kinderbetreuung habe er sich mit seiner Ehefrau arrangiert, indem sie sich mit Tag- und Nachtschichtarbeit abgewechselt bzw. ergänzt hätten. In der Ehe sei es zu wiederholten Schlägen gegen die Ehefrau gekommen. Im Jahre 2000 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt. Bis 2005 habe er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Die Ehe wurde geschieden. Sie würden sich aber so gut verstehen, dass sie jetzt wieder zusammenlebten. Seine Ehefrau be- ziehe eine Invalidenrente wegen psychischer Probleme. Sie lebten in einer Fab- rikwohnung. Selber habe er zuletzt von der Sozialhilfe gelebt. Seine Freizeit ver- bringe er mit Fernsehen oder gehe in einen I._____ Club zum Kartenspiel. Zwei Mal pro Monat gehe er zum Arzt und sei in den letzten Jahren mehrmals operiert worden. Im Jahre 2008 hielt der Beschuldigte sich während fünf Wochen zum Zwecke eines Medikamentenentzuges in der Forel Klinik auf (Urk. 12/1 S. 21 f.; Urk. D2/5/25 S. 13, S. 15 f., S. 28 ff.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 7 ff.). 4.2. Der Beschuldigte wurde am 26. August 2016 aus der Untersuchungs- haft entlassen (Urk. D2 /7/38). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, seit er seine letzte Stelle im Jahre 2004 verloren habe, in B._____ Sozialhilfe zu beziehen. Seine Schulden würden sich derzeit auf rund Fr. 30'000.– belaufen. Zudem erklär- te er, ca. einmal im Monat zu einem Psychiater in N._____ [Ortschaft] zu gehen, da dies das Gericht so angeordnet habe (Prot. II S. 8 ff.).

- 19 - 4.3. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Fak- toren ableiten lassen. 4.4. Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom

16. Juni 2017 weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (Urk. 62). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juni 2006 wurde der Beschuldigte wegen Ge- fährdung des Lebens und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei deren Vollzug zugunsten einer ambu- lanten Massnahme gemäss Art. 43 aStGB aufgeschoben wurde. Diese Mass- nahme wurde mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 19. De- zember 2008 aufgeboben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Dezember 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1.04 Gewichtspromille) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Die Verurteilung vom 22. Juni 2006 liegt zwar bereits elf Jahre zurück, weshalb sie sich lediglich noch leicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt rechtfertigen die Vor- strafen eine moderate Erhöhung der Strafe um einen Monat. 4.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Da der Beschuldigte die Todesdrohung nach wie vor bestreitet, entfällt die Möglichkeit einer Strafreduktion unter diesem Titel.

5. Der Einbezug der Täterkomponente führt somit zu einer leichten Strafer- höhung auf 10 Monate. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungshaft von 199 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 20 - VI. Strafart

1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f; 134 IV 82, E. 4.1).

2. Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt (BGer 6B_204/2009 vom 31. Juli 2009, E. 3.2). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nur aus- nahmsweise in Betracht. Sie ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen wer- den können (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2; 134 IV 60, E. 3.1).

3. Art. 41 Abs. 1 StGB verlangt sodann, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Die Anordnung einer Geldstrafe kommt grundsätzlich auch für ein- kommensschwache Täter in Betracht, sofern der Vollzug nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3 f.; vgl. Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe wird dann als impraktikabel erachtet, wenn ange- nommen werden muss, dass der Beschuldigte die Geldstrafe voraussichtlich nicht bezahlen wird (Botschaft BBl 1999 II 2044). Gemäss Lehre liegt ein solcher Fall vor, wenn der Beschuldigte schlicht ausserstande ist, eine Geldstrafe zu zahlen (STRATENWERTH/ WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

3. Aufl., Bern 2013, Art. 41 N 1). Im Weiteren kann gemäss Bundesgericht die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, ausser Betracht fallen, wie beispielsweise offensichtlich fehlende Zah- lungsbereitschaft (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2).

- 21 - 3.1. Nachdem der Beschuldigte vor der Tat ausschliesslich von öffentlicher Unterstützung lebte, diese in der Folge aber eingestellt wurde und er selbst sein Freizügigkeitsguthaben gänzlich verbraucht hat und aktuell erneut ausschliesslich mit Hilfe der wieder aufgenommenen öffentlichen Unterstützung über die Runden kommt, ist er derzeit schlicht ausserstande, eine allfällige Geldstrafe zu bezahlen. 3.2. Hinzu kommen die im angefochtenen Urteil bereits angeführten erhebli- chen Bedenken (Urk. 53 S. 31), wonach aufgrund der Vorstrafe und seiner frühe- ren, wenn auch inzwischen einige Jahre zurückliegenden Vorgeschichte mit wie- derholten Gewaltanwendungen, teilweise mit Waffeneinsatz (Urk. D2/5/25 S. 34,

36) wenig Aussicht darauf besteht, eine Geldstrafe könnte aus spezialpräventiver Sicht nachhaltige Wirkung zeitigen. Bereits mit Urteil vom 22. Juni 2006 war eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt worden, aufgrund welcher er sich nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Einer Geldstrafe fehlt es daher erst recht an der nötigen präventiven Effizienz, weshalb einer Freiheitsstra- fe der Vorzug zu geben ist. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges sowie die bei der Prognosestellung zu beachtenden Kriterien korrekt aufgeführt (Urk. 53 S. 32). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Diese Voraussetzungen sind in diesem Fall in objektiver Hinsicht erfüllt. Dem Beschuldigten wurden im psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2016 je- doch eine relevante Gefahr, auch in Zukunft wieder Drohungsdelikte zu begehen, sowie eine Gefahr in etwas niedrigerem Masse, auch Körperverletzungsdelikte zu begehen, attestiert. Aus diesem Grund kann nicht mehr vom Fehlen einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist daher zu voll- ziehen.

- 22 - VIII. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe dem Antrag der Ankla- gebehörde folgend zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben (Urk. 53 S. 32 f.). Der Beschuldigte opponiert zwar gegen eine Freiheitsstrafe, hingegen opponiert er nicht gegen den Besuch einer solchen Be- handlung, da er sich auf freiwilliger Basis bereits in einer ambulanten Therapie befindet (Prot. I S. 23; Urk. 43 S. 19; Prot. II S. 12).

2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, die verübte Tat damit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dabei kann der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheits- strafe aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB).

3. Gutachter Dr. med G._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine his- trionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 (Urk. D2/5/25 S. 28). Ge- mäss den Erkenntnissen des Sachverständigen fördert diese Persönlichkeitsstö- rung die Bereitschaft des Beschuldigten, sich deliktisch zu verhalten (S. 38). Eine Behandlung sei zwar nicht leicht, durch die ambulante Behandlung lasse sich das Risiko jedoch günstig beeinflussen, sofern es gelinge, den Beschuldigten in einen konstruktiven Behandlungsprozess einzubinden (S. 39 f.).

4. Wie bereits dargelegt, opponiert der Beschuldigte nicht grundsätzlich ge- gen die Anordnung einer ambulanten Behandlung. Daher erscheint die Anord- nung einer solchen nach Art. 63 StGB unter den gegebenen Umständen als er- folgsversprechend, weshalb der Vollzug der Strafe zugunsten derselben aufzu- schieben ist.

- 23 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil vollständig auferlegt (Urk. 53 S. 33 f.). Mit seiner Berufung liess er für den Fall eines Schuldspruches wegen Drohung die Auflage dieser Kosten bis maximal zur Hälfte beantragen. Im Übrigen seien diese auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Urk. 67 S. 3). 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich im Sinne von dessen § 48 Abs. 1 eingestellt (Urk. 53 S. 6 ff.). Da dieser Vorwurf einen wesentli- chen Teil des Untersuchungsaufwandes ausmachte, ist in Abänderung des vor- instanzlichen Urteils eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten erforderlich. 1.3. Dieser teilweisen Verfahrenseinstellung ist hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihm diese, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht im hälftigen Umfang ist vorzubehalten. In Konkreti- sierung des mündlich eröffneten Urteilsdispositivs ist die Rückzahlungspflicht auf die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, mit Ausnahme derjenigen für das Haftbeschwerdever- fahren, und somit auf Fr. 14'048.55 zu beschränken.

- 24 -

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen, aber aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnissen zu erlassen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. November 2016 wurde der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen. Betreffend den Vorwurf der Wi- derhandlung gegen § 48a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 10 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft, wovon 199 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme ge- mäss Art. 63 StGB aufgeschoben. Das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 1 wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 53).

E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

E. 1.2 Mit Urteil der Vorinstanz wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich im Sinne von dessen § 48 Abs. 1 eingestellt (Urk. 53 S. 6 ff.). Da dieser Vorwurf einen wesentli- chen Teil des Untersuchungsaufwandes ausmachte, ist in Abänderung des vor- instanzlichen Urteils eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten erforderlich.

E. 1.3 Dieser teilweisen Verfahrenseinstellung ist hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihm diese, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht im hälftigen Umfang ist vorzubehalten. In Konkreti- sierung des mündlich eröffneten Urteilsdispositivs ist die Rückzahlungspflicht auf die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, mit Ausnahme derjenigen für das Haftbeschwerdever- fahren, und somit auf Fr. 14'048.55 zu beschränken.

- 24 -

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen, aber aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnissen zu erlassen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 (Einstellung betr. Sozialhilfemissbrauch), 6 (Scha- denersatzbegehren) und 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels

- 6 - Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.1 Angesichts der Vorgeschichte und seines auffälligen Verhaltens an früheren Sitzungen bei der Sozialabteilung und gegenüber C._____ im Zeitpunkt der Tat, insbesondere auch der Begleitung seiner Äusserung mit der Geste mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger, musste dem Beschuldigten fraglos klar sein, dass die Zeugin seine Drohung ernstnehmen und dem eigentlichen Adres- saten, ihrem Vorgesetzen und Teamleiter der Sozialabteilung, dem Privatkläger 2, alsbald kundtun würde.

- 15 -

E. 2.2 Der Beschuldigte nahm damit mindestens in Kauf, dass der Privatklä- ger 2 von seiner Todesdrohung erfahren würde. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. Aber es liegt eine eventualvorsätzliche Drohung vor. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 199 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 53 S. 27 ff., 35). Für den Fall eines Schuldspruches wegen Drohung liess der Beschuldigte eventualiter eine Bestrafung mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– beantragen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei. Ausser- dem sei er für die Überhaft mit Fr. 150.– pro Hafttag zu entschädigen (Urk. 54; Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 67 S. 2 f.).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen beim Tatbestand der Drohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 SVG) korrekt abgesteckt (Urk. 53 S. 27 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

E. 2.3 In seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Febru- ar 2016 bezeichnete der Beschuldigte den Leiter der Sozialabteilung als Spinner und dumm, als perfide Person. Er sei Scheisse (Urk. D 1/12/1 S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung titulierte er diesen gar als zurückgebliebenen psy- chisch Kranken (Prot. I S. 19). Überdies räumte er ein, während des Gespräches mit C._____ die Bewegung mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger gemacht und dabei gesagt zu haben, er würde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorge-

- 8 - hen (Prot. I S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei dieser Darstellung (Prot. II S. 14 ff.).

E. 2.4 Die äusseren Umstände des Gesprächs mit C._____ und der Gegen- stand desselben wurden vom Beschuldigten mithin zu keinem Zeitpunkt bestrit- ten. Er stellte damit lediglich stets in Abrede im Rahmen seines Aufbegehrens über den Leiter der Sozialabteilung auch tatsächlich mit Erschiessen desselben gedroht zu haben. Es ist somit einzig der eigentliche Kerngehalt der Äusserungen des Beschuldigten mit der Todesdrohung bestritten und dementsprechend mit Hil- fe der vorhandenen Beweismittel zu erstellen.

E. 3 Innerhalb des abgesteckten Strafrahmens ist sodann die Tatkomponente der Drohung zu bewerten.

E. 3.1 Nachdem der Beschuldigte vor der Tat ausschliesslich von öffentlicher Unterstützung lebte, diese in der Folge aber eingestellt wurde und er selbst sein Freizügigkeitsguthaben gänzlich verbraucht hat und aktuell erneut ausschliesslich mit Hilfe der wieder aufgenommenen öffentlichen Unterstützung über die Runden kommt, ist er derzeit schlicht ausserstande, eine allfällige Geldstrafe zu bezahlen.

E. 3.2 Hinzu kommen die im angefochtenen Urteil bereits angeführten erhebli- chen Bedenken (Urk. 53 S. 31), wonach aufgrund der Vorstrafe und seiner frühe- ren, wenn auch inzwischen einige Jahre zurückliegenden Vorgeschichte mit wie- derholten Gewaltanwendungen, teilweise mit Waffeneinsatz (Urk. D2/5/25 S. 34,

36) wenig Aussicht darauf besteht, eine Geldstrafe könnte aus spezialpräventiver Sicht nachhaltige Wirkung zeitigen. Bereits mit Urteil vom 22. Juni 2006 war eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt worden, aufgrund welcher er sich nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Einer Geldstrafe fehlt es daher erst recht an der nötigen präventiven Effizienz, weshalb einer Freiheitsstra- fe der Vorzug zu geben ist. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges sowie die bei der Prognosestellung zu beachtenden Kriterien korrekt aufgeführt (Urk. 53 S. 32). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Diese Voraussetzungen sind in diesem Fall in objektiver Hinsicht erfüllt. Dem Beschuldigten wurden im psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2016 je- doch eine relevante Gefahr, auch in Zukunft wieder Drohungsdelikte zu begehen, sowie eine Gefahr in etwas niedrigerem Masse, auch Körperverletzungsdelikte zu begehen, attestiert. Aus diesem Grund kann nicht mehr vom Fehlen einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist daher zu voll- ziehen.

- 22 - VIII. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe dem Antrag der Ankla- gebehörde folgend zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben (Urk. 53 S. 32 f.). Der Beschuldigte opponiert zwar gegen eine Freiheitsstrafe, hingegen opponiert er nicht gegen den Besuch einer solchen Be- handlung, da er sich auf freiwilliger Basis bereits in einer ambulanten Therapie befindet (Prot. I S. 23; Urk. 43 S. 19; Prot. II S. 12).

2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, die verübte Tat damit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dabei kann der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheits- strafe aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB).

3. Gutachter Dr. med G._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine his- trionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 (Urk. D2/5/25 S. 28). Ge- mäss den Erkenntnissen des Sachverständigen fördert diese Persönlichkeitsstö- rung die Bereitschaft des Beschuldigten, sich deliktisch zu verhalten (S. 38). Eine Behandlung sei zwar nicht leicht, durch die ambulante Behandlung lasse sich das Risiko jedoch günstig beeinflussen, sofern es gelinge, den Beschuldigten in einen konstruktiven Behandlungsprozess einzubinden (S. 39 f.).

4. Wie bereits dargelegt, opponiert der Beschuldigte nicht grundsätzlich ge- gen die Anordnung einer ambulanten Behandlung. Daher erscheint die Anord- nung einer solchen nach Art. 63 StGB unter den gegebenen Umständen als er- folgsversprechend, weshalb der Vollzug der Strafe zugunsten derselben aufzu- schieben ist.

- 23 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil vollständig auferlegt (Urk. 53 S. 33 f.). Mit seiner Berufung liess er für den Fall eines Schuldspruches wegen Drohung die Auflage dieser Kosten bis maximal zur Hälfte beantragen. Im Übrigen seien diese auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Urk. 67 S. 3).

E. 3.2.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G._____, Psychiatri- sche Universitätsklinik Zürich vom 21. Juli 2016 liegt beim Beschuldigten eine his- trionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), verbunden mit einem Seda- tivaabusus (ICD-10 F13.1), vor. Unter dieser litt er auch zur Zeit der Tat. Laut Gutachter sind die Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung deutlich und beein- trächtigten den Beschuldigten wiederholt in seiner Lebensentwicklung. Zum Zeit- punkt der Tat war v.a. die impulsive Seite seiner Persönlichkeit relevant (Urk. D2/5/25 S. 28, 37).

- 17 -

E. 3.2.2 Weder die Persönlichkeitsstörung noch ein Konsum psychotroper Substanzen haben die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben. Bei der Todesdrohung besteht laut Dr. G._____ ein Zusammenhang mit der Persönlich- keitsstörung mit Impulsivität, welche das strafbare Verhalten begünstigend beein- flusst habe. Dabei spiele eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähig- keit als Voraussetzung verminderter Schuldfähigkeit eine Rolle (Urk. D2/5/25 S. 38). Diesem Umstand ist somit leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen (Art. 19 Abs. 2 StGB).

E. 3.2.3 C._____ gab am 9. Februar 2016 bei der Polizei u.a. zu Protokoll (Urk. D2/3/3 S. 2 ff.), der Beschuldigte habe Wort wörtlich zu ihr gesagt: "Ich wer- de Herr F._____ erschiessen!" Sie habe ihn dann Wort wörtlich gefragt: "Ist das eine Drohung oder wie muss ich das verstehen?" Der Beschuldigte habe sinnge- mäss dann zu ihr gesagt, dass es ungerecht sei, und wenn es zu einem Strafver-

- 10 - fahren in Sachen Sozialhilfebetrug gegen ihn komme, werde er Herr F._____ er- schiessen. Sie habe diesem dann gesagt, dass sie diese Äusserung als Drohung empfände und diese dem Privatkläger 2 und der Polizei melden müsse.

E. 3.2.4 Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin bestä- tigte C._____ in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen Verteidigung am

22. März 2016 ihre bisherigen Aussagen (Urk. D2/3/6 S. 6). Am 9. Februar 2016 habe sie das erste Mal eine Drohung des Beschuldigten ernstgenommen, da er diese mit einer solchen Ernsthaftigkeit ausgesprochen und auch konkretisiert ha- be. Aufgrund seines Gesichtsausdrucks und der Energie habe sie das Gefühl ver- spürt, dass hier ein Gewaltpotenzial vorhanden sei. Den Vorgesetzten oder die Polizei habe sie nicht umgehend informiert, da sie die ganze Situation erst habe begreifen müssen. Die Drohung sei ja nicht direkt an sie gerichtet gewesen, und sie habe zuerst das Vorstellungsgespräch durchführen wollen. Dies seien zwei verschiedene Ebenen. Die Drohung sei die eine Ebene, aber sie habe das Vor- stellungsgespräch auf der Sachebene durchführen wollen (Urk. D2/3/6 S. 7 ff.).

E. 3.3 Demzufolge wird die objektive Tatschwere der Todesdrohung durch die subjektive Schwere der Tat etwas relativiert. Das Verschulden ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Die durch die Vorderrichterin festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich innerhalb des vorgege- benen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht als unangemes- sen.

E. 3.4 Aus den Aussagen des Beschuldigten ist unschwer zu erkennen, dass er durchaus ein Motiv für eine Todesdrohung gegen den Privatkläger 2 hatte. Ausserdem räumte er ein, dass er anlässlich der Unterhaltung am fraglichen Mor-

- 11 - gen mit der Zeugin C._____ über diesen gesprochen, sich aufgeregt und sich über diesen beschwert hatte. Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten aufgrund seiner prozessualen Stellung beeinträchtigt sein könnte, für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch me- thodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, allerdings weitaus bedeutender ist (BGE 133 I 33 E. 4.3), wurde durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bereits korrekt erwogen (Urk. 53 S. 17).

E. 3.4.1 Vor Vorinstanz demonstrierte der Beschuldigte eine Bewegung mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger, welche er im Gespräch mit C._____ gemacht habe. Gleichzeitig habe er ihr gesagt, er werde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorgehen (Prot. I S. 17 f.). Dass er mit dieser Bewegung eine Waffe habe imitieren wollen, bestritt er anlässlich der Berufungsverhandlung. Es handle sich dabei im Gegenteil um eine Geste, welche er im Gespräch oft mache. Er spreche allgemein oft mit Gesten (Prot. I S. 16). Diese Bestreitung steht jedoch im Widerspruch dazu, dass er diese Geste im Verlauf der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung selbst als "Bewegung mit der Waffe" bezeichnete (Prot. I S. 18). Je- denfalls ergibt diese Bewegung verbunden mit seiner angeblichen Aussage, er würde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorgehen, keinen Sinn. Weshalb sollte der Beschuldigte die von ihm eingeräumte Bewegung mit der Nachahmung einer Schussabgabe im Gespräch mit C._____ ausgeführt haben, sofern er während- dessen bloss erklärt hätte, gegen den Leiter der Sozialabteilung (lediglich) ge- richtlich vorgehen zu wollen. Seine Geste mit ausgestrecktem Daumen und Zei- gefinger ergibt vielmehr erst verbunden mit der von der Zeugin C._____ im Ge- spräch aus seinem Munde gehörten Todesdrohung einen plausiblen Sinn, er wer- de den Leiter der Sozialabteilung erschiessen. Überdies passt die vom Beschul- digten geltend gemachte, besonnen und eher rational wirkende Äusserung, ge- richtlich gegen den Leiter der Sozialabteilung vorgehen zu wollen, nicht zum von ihm eingestandenen eigenen emotionalen Gemütszustand.

- 12 -

E. 3.4.2 Die mehrfache Verunglimpfung des Privatklägers 2 durch den Be- schuldigten als Spinner und dumm, als perfide Person, und er sei Scheisse sowie dessen Titulierung als zurückgebliebenen psychisch Kranken (vgl. vorstehend Erw. II.2.3.) ist überdies als Dreistigkeitssignal einzustufen und stellt damit ein weiteres Indiz für eine Falschaussage des Beschuldigten dar, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannte (Urk. 53 S. 19).

E. 3.4.3 Alsdann besteht als weiteres Indiz für das Aussprechen der Todes- drohung die frühere Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten Gewalt- anwendungen, teilweise mit Waffeneinsatz (Urk. D2/5/25 S. 34, 36), da ein sol- ches Vorgehen in der Vorgeschichte beim Beschuldigten nicht persönlichkeits- fremd war.

E. 3.4.4 Wenig überzeugend wirkt die vom Beschuldigten bemühte Verschwö- rungstheorie, wonach die ganze Geschichte abgemacht sei, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Die Zeugin C._____ sei damals wütend geworden, da er nicht sofort mit der Arbeit habe beginnen wollen, weshalb sie sich mit dem Leiter der Sozial- abteilung zusammengetan und die ganze Lügerei begonnen habe (Urk. D2/3/10 S. 2 f.; Prot. II S. 15; S. 17). Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin der Sozial- abteilung der Gemeinde B._____ mit dieser Verschwörungstheorie leichtfertig ei- ner falschen Anschuldigung bezichtigt wird, fehlt es bereits an einem plausiblen Motiv für ein solch strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiterin. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, der Privatkläger 2 habe aus Ärger über die Arbeitsverweigerung und um dem aus seiner Sicht ungebührlichen Verhalten des Beschuldigten einen Riegel vorzuschieben, gegen diesen eine An- zeige wegen dieses Vorfalles eingereicht (Urk. 43 S. 10 ff.; Urk. 67 S. 5 ff.), über- zeugt nicht. Im Umstand, dass Sozialarbeiter wegen einer Situation oder des Ver- haltens eines fordernden Klienten trotz professioneller Arbeit mitunter frustriert sein und bisweilen Unmut gegen einen solchen entwickeln könnten, lässt sich je- denfalls noch kein Motiv für eine falsche Anschuldigung erkennen, wie dies be- reits die Vorderrichter in ihren Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____ und des Privatklägers 2 mit zutreffender Begründung dargelegt haben (Urk. 53 S. 18). Zudem ist in Anbetracht dessen, dass durch den Sozial-

- 13 - ausschuss B._____ bereits am 12. Oktober 2015 und somit vor diesem Vorfall ei- ne Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betruges erstattet wurde (Urk. 1), nicht ersichtlich, weshalb ihn dieselben Personen einer weiteren Straftat hätten beschuldigen sollen, ohne dass tatsächlich Anlass dazu bestand. Die Bestreitung des Kerngehaltes der Äusserungen gegenüber der Zeugin C._____ durch den Beschuldigten erweist sich demzufolge als nicht glaubhaft.

E. 3.4.5 Die Verteidigung leitet daraus, dass Zeugin C._____ nicht umgehend im Anschluss an das Gespräch mit dem Beschuldigten, vor dem Vorstellungster- min und auch nicht gleich danach, sondern erst ca. zwei Stunden später, nach ih- rer Rückkehr in B._____ anlässlich der dortigen Teamsitzung der Sozialabteilung den Leiter derselben und eigentlichen Adressaten der Todesdrohung über die Äusserungen des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hatte, ab, ihre Aussage sei unglaubhaft, da sie bei einer tatsächlich erfolgten Todesdrohung das Team um- gehend informiert hätte (Urk. 43 S. 12; Urk. 67 S. 5 f.).

E. 3.4.6 Soweit die Verteidigung mutmasst, Zeugin C._____ habe daher gar nicht befürchtet, der Beschuldigte könnte ein Übel verwirklichen (Urk. 43 S. 12, Rz 34), ist zu berücksichtigen, dass sie gar nicht die Adressatin der Todesdro- hung war. Obwohl sie diese dennoch ernst zu nehmen schien, braucht sie sich in jenem Moment noch nicht unbedingt über die ganze Tragweite des vom Beschul- digten Gesagten im Klaren gewesen zu sein und das effektive Gefahrenpotential ohne Überlegungszeit und Rücksprache mit ihren Teamkollegen richtig erfasst zu haben, zumal sie den Beschuldigten bereits seit 2012 als Klienten betreut hatte und sein emotional geladenes Verhalten für sie alles andere als neu war (Urk. D2/3/6 S. 4 f.). Auch aus der zwischen der Äusserung der Todesdrohung und dem Verständigen des Adressaten verstrichenen Zeit von ca. zwei Stunden lässt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, die Zeugin habe entgegen ihrer klaren Aussage gar nie eine drohende Äusserung des Beschuldigten zu Oh- ren bekommen, wie dies die Verteidigung geltend macht. Ihr Verhalten hinterlässt vielmehr den Eindruck einer überlegten, besonnenen Reaktion. Immerhin rappor- tierte sie die zu Ohren bekommene Todesdrohung dann auch genau so ihren Teamkollegen sowie kurz danach der Polizei. Als sie an jenem Tag durch die Po-

- 14 - lizei einvernommen wurde, gab sie zudem an, dass der Beschuldigte ihr, nach- dem sie ihn auf die Drohung angesprochen habe, gesagt habe, dass sie den Vor- stellungstermin nun wahrnehmen könnten und die Drohung aktuell kein Thema sei (Urk. D2/3/3 S. 1). Somit schilderte sie plausibel, weshalb aus ihrer Sicht zu jenem Zeitpunkt kein Anlass bestand, diese Drohung umgehend weiterzumelden und zur Anzeige zu bringen. Demzufolge verbleiben keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwind- baren Zweifel an der Darstellung der Zeugin und des Privatklägers 2, weshalb sich der Anklagesachverhalt als vollumfänglich erstellt erweist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der eingeklagte Tatbestand der Drohung mit zutreffender Begründung in objektiver und in subjektiver Hinsicht als erfüllt er- kannt (Urk. 53 S. 25, Ziff. 3 ff.). Es kann darauf verwiesen werden.

2. Zu ergänzen bleibt die Besonderheit, dass der Beschuldigte die Drohung nicht direkt gegenüber dem Adressaten, dem Privatkläger 2, aussprach, sondern gegenüber dessen Mitarbeiterin und Untergebenen bei der Sozialabteilung der Gemeinde B._____, der Zeugin C._____. Die Drohung wurde mithin gegenüber einer Drittperson geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3).

E. 4 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Biographie des Beschuldigten lediglich ungenü- gend gestreift, weshalb sie ergänzungsbedürftig ist (Urk. 53 S. 29). Der Beschul- digte ist in H._____ [Ortschaft], in I._____ [Land in Südosteuropa], als zweites von drei Geschwistern geboren. Sein Vater habe dort Webstühle gebaut und gewebt. Seine Mutter verstarb 1968, da sie nierenkrank gewesen sei. Wegen deren Er- krankung sei er zusammen mit seiner Schwester im selben Dorf bei seinen Gros- seltern aufgewachsen, habe seine Eltern aber täglich gesehen. Mit sechs Jahren sei er eingeschult worden. Nach fünf Jahren habe er die Schule beendet. Einmal habe er eine Klasse wiederholt. Anschliessend habe er beim Vater in der Weberei

- 18 - gearbeitet. 1970 oder 1971 sei sein Onkel in die Schweiz gegangen. Dann sei auch sein Bruder dorthin übersiedelt und zwei Jahre später sein Vater. 1975 habe dieser ihn und seine Schwester ebenfalls in die Schweiz geholt, wo sie im J._____ [Region] gelebt hätten und sein Vater als Weber gearbeitet habe. Er sel- ber sei später ebenfalls Webermeister geworden und habe mehrmals die Stelle gewechselt. Mit der Arbeit sei es dann schwieriger geworden, weil Firmen teilwei- se Konkurs gegangen seien. Aber er habe nie einen Job wegen Arbeitsplatzprob- lemen verloren. Seine Ehefrau habe er von klein auf gekannt. Diese sei eine Kol- legin seiner Schwester gewesen. 1980 sei die Verlobung gewesen und ein Jahr später die Heirat. 1982 sei K._____ geboren worden. Diese arbeite nicht und ha- be psychische Probleme. 1986 sei L._____ geboren. Diese arbeite als Modever- käuferin. 1991 sei M.____ zur Welt gekommen. Dieser arbeite als Elektromonteur. Bei der Kinderbetreuung habe er sich mit seiner Ehefrau arrangiert, indem sie sich mit Tag- und Nachtschichtarbeit abgewechselt bzw. ergänzt hätten. In der Ehe sei es zu wiederholten Schlägen gegen die Ehefrau gekommen. Im Jahre 2000 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt. Bis 2005 habe er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Die Ehe wurde geschieden. Sie würden sich aber so gut verstehen, dass sie jetzt wieder zusammenlebten. Seine Ehefrau be- ziehe eine Invalidenrente wegen psychischer Probleme. Sie lebten in einer Fab- rikwohnung. Selber habe er zuletzt von der Sozialhilfe gelebt. Seine Freizeit ver- bringe er mit Fernsehen oder gehe in einen I._____ Club zum Kartenspiel. Zwei Mal pro Monat gehe er zum Arzt und sei in den letzten Jahren mehrmals operiert worden. Im Jahre 2008 hielt der Beschuldigte sich während fünf Wochen zum Zwecke eines Medikamentenentzuges in der Forel Klinik auf (Urk. 12/1 S. 21 f.; Urk. D2/5/25 S. 13, S. 15 f., S. 28 ff.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 7 ff.).

E. 4.2 Der Beschuldigte wurde am 26. August 2016 aus der Untersuchungs- haft entlassen (Urk. D2 /7/38). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, seit er seine letzte Stelle im Jahre 2004 verloren habe, in B._____ Sozialhilfe zu beziehen. Seine Schulden würden sich derzeit auf rund Fr. 30'000.– belaufen. Zudem erklär- te er, ca. einmal im Monat zu einem Psychiater in N._____ [Ortschaft] zu gehen, da dies das Gericht so angeordnet habe (Prot. II S. 8 ff.).

- 19 -

E. 4.3 Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Fak- toren ableiten lassen.

E. 4.4 Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom

16. Juni 2017 weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (Urk. 62). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juni 2006 wurde der Beschuldigte wegen Ge- fährdung des Lebens und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei deren Vollzug zugunsten einer ambu- lanten Massnahme gemäss Art. 43 aStGB aufgeschoben wurde. Diese Mass- nahme wurde mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 19. De- zember 2008 aufgeboben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Dezember 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1.04 Gewichtspromille) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Die Verurteilung vom 22. Juni 2006 liegt zwar bereits elf Jahre zurück, weshalb sie sich lediglich noch leicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt rechtfertigen die Vor- strafen eine moderate Erhöhung der Strafe um einen Monat.

E. 4.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Da der Beschuldigte die Todesdrohung nach wie vor bestreitet, entfällt die Möglichkeit einer Strafreduktion unter diesem Titel.

E. 5 Der Einbezug der Täterkomponente führt somit zu einer leichten Strafer- höhung auf 10 Monate. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungshaft von 199 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 20 - VI. Strafart

1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f; 134 IV 82, E. 4.1).

2. Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt (BGer 6B_204/2009 vom 31. Juli 2009, E. 3.2). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nur aus- nahmsweise in Betracht. Sie ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen wer- den können (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2; 134 IV 60, E. 3.1).

3. Art. 41 Abs. 1 StGB verlangt sodann, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Die Anordnung einer Geldstrafe kommt grundsätzlich auch für ein- kommensschwache Täter in Betracht, sofern der Vollzug nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3 f.; vgl. Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe wird dann als impraktikabel erachtet, wenn ange- nommen werden muss, dass der Beschuldigte die Geldstrafe voraussichtlich nicht bezahlen wird (Botschaft BBl 1999 II 2044). Gemäss Lehre liegt ein solcher Fall vor, wenn der Beschuldigte schlicht ausserstande ist, eine Geldstrafe zu zahlen (STRATENWERTH/ WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

3. Aufl., Bern 2013, Art. 41 N 1). Im Weiteren kann gemäss Bundesgericht die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, ausser Betracht fallen, wie beispielsweise offensichtlich fehlende Zah- lungsbereitschaft (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2).

- 21 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. No- vember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einstellung betr. Sozialhilfe- gelder), 6 (Schadenersatzbegehren), 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. - 25 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht im hälftigen Umfang des Betrages von Fr. 14'048.55.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'350.– amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt, vorab per Fax) − die Privatklägerin 1, Gemeinde B._____, … [Adresse] (versandt, vorab per Fax) − den Privatkläger 2, F._____, c/o Sozialamt B._____, … [Adresse] (ver- sandt, voarb per Fax) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170111-O/U/ag Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 4. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 24. November 2016 (GG160017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 9. September 2016 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich im Sinne von dessen § 48a Abs. 1 wird das Verfahren eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 199 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Strafe wird für die Dauer der mit heutigem Urteil angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben.

6. Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung: Fr. 15'821.45 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Kosten amtliche Verteidigung für das Haftentlas- Fr. 2'920.– sungsverfahren (inkl. Fr. 63.90 Barauslagen und MwSt) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 500.90 Baraus- Fr. 14'048.55 lagen und MwSt)

- 3 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den Betrag von Fr. 14'048.55. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 67 S. 2 f.):

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der (versuchten Gewalt und) Drohung (gegen Behörden und Beamte [Dossier 2]) freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft von 199 Tagen angemessen, mindestens jedoch im Umfang von Fr. 150.– pro Hafttag, zu entschädigen.

3. Die Kosten des Untersuchungs- und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung (inkl. MWST), seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger sei für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren gemäss eingereichter Kostennote (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Eventualantrag:

1. Es sei der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2).

- 4 -

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Dem Beschuldigten sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren.

3. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft (Überhaft) angemessen, mindestens jedoch im Umfang von Fr. 150.– pro Hafttag, zu entschädigen.

4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens, sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten maximal zur Hälfte auf- zuerlegen. Darüber hinaus seien die Kosten (inkl. Kosten des Haftent- lassungsverfahrens) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MWST), mit Ausnahme der Kosten des Haftentlassungsverfahrens, seien dem Beschuldigten maximal zur Hälfte aufzuerlegen. Darüber hinaus seien die Kosten (inkl. Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens) definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

6. Der amtliche Verteidiger sei für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren gemäss beiliegender Kostennote (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

b) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (schriftlich, Urk. 58) Verzicht auf Anschlussberufung. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. November 2016 wurde der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen. Betreffend den Vorwurf der Wi- derhandlung gegen § 48a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 10 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft, wovon 199 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme ge- mäss Art. 63 StGB aufgeschoben. Das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 1 wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 53).

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Novem- ber 2016 Berufung anmelden (Urk. 45). Am 27. Februar 2017 quittierte die Vertei- digung den Empfang des begründeten Urteils. Mit Eingabe vom 3. März 2017 erging die Berufungserklärung (Urk. 51; Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt (Urk. 58). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils mit Wirkung auf die Dispositivziffern 3, 4, 5, 8 und 9) beantragen. Zudem liess er den Eventualan- trag stellen, er sei wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verurtei- len und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 54; Urk. 67 S. 2 f.).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 (Einstellung betr. Sozialhilfemissbrauch), 6 (Scha- denersatzbegehren) und 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels

- 6 - Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Beim Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Mo- naten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Am 17. Februar 2016 unterzeichnete der Privatkläger 2 als Adressat der Todesdrohung einen schriftlichen Strafantrag ge- gen den Beschuldigen wegen Drohung (Urk. D2/2), weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 9. September 2016 im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 15 S. 3), er habe gegenüber einer Mitarbeite- rin der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ [Ortschaft] mündlich gedroht, den Leiter dieser Behörde zu erschiessen, wobei er sich auf den Umstand bezogen habe, dass eine vom Leiter der Behörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ge- gen ihn erstattete Strafanzeige wegen Betruges (Urk. 1) ungerechtfertigt sei und er damit beabsichtigt habe, ein Strafverfahren gegen ihn zu verhindern oder ei- nem solchen zu entgehen. Dadurch habe der Beschuldigte den betroffenen Be- hördenleiter in grosse Angst versetzt, was er gewollt bzw. zumindest in Kauf ge- nommen habe.

2. Der Beschuldigte erklärte am Tag des inkriminierten Geschehens bei der Polizei u.a. (Urk. D2/3/1 S. 2 ff.), er habe kein gutes Verhältnis zum Chef der So- zialabteilung B._____. Dieser habe eine Strafanzeige wegen Sozialhilfemiss- brauchs gegen ihn erstattet. Ausserdem anerkannte der Beschuldigte stets, am fraglichen Morgen im Gespräch mit C._____ über den Leiter der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ gesprochen zu haben. 2.1. Er machte allerdings geltend, bloss gesagt zu haben, einen Rechtsan- walt beiziehen zu wollen, um den Leiter der Sozialabteilung wieder zum Auszah- len von Geld anzuhalten und einen Rückzug der Anzeige unter Kostenfolge zu

- 7 - dessen Lasten zu veranlassen (Urk. D2/3/1 S. 2, Antwort auf Frage 12). Frau C._____ sage die Unwahrheit, da er sie wütend gemacht habe. Die Leute der So- zialabteilung wollten ihn "nur ficken". Er habe keine Waffe mehr. Er habe zwei Mal eine Schiesserei gehabt. Seit zehn Jahren sei Ruhe. Es habe einmal jemand Geld von ihm genommen, weshalb er dann aus dem Fenster gegen diesen geschossen habe. Beim ersten Mal in D._____ [Ortschaft] sei es um Politik und Leute von der E._____ [Politische Gruppierung] gegangen. Damals sei er ins Bein getroffen worden (Urk. D2/3/1 S. 3). 2.2. Auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom

10. Februar 2016 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, vom Leiter der Sozialabteilung jedes Mal beleidigt worden zu sein. Dieser habe ihn beleidigt. Er habe diesen nicht gerne. Ja, er habe gesagt, dass F._____ bezahlen müsse, wenn er "so Seich mache". Er habe nur gesagt, "er kommt dran", aber nicht mit Gewalt. Er nehme einen Anwalt und gehe vor Gericht. Frau C._____ und Herr F._____ (der Privatkläger 2) hätten den Tatvorwurf zusammen abgemacht (Urk. D2/3/5 S. 2 f.). Bei den früheren Gesprächen sei der Privatkläger 2 immer aggressiv gewesen und habe ihn am Hals gepackt und ihm gesagt, dass er lüge. Ja, er sei zwei Mal in eine Schiesserei verwickelt gewesen. Dies sei alles vor 30, 40 Jahren gewesen. Es treffe zu, dass er am 22. Juni 2006 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Gefährdung des Lebens und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, da ein Drogensüchtiger und dessen Kollege ihn hätten zu- sammenschlagen wollen, weshalb er dann geschossen und ein Fenster getroffen habe. Die Waffe habe er dann bei der Staatsanwaltschaft abgegeben (ebenda, S. 4 f.). 2.3. In seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Febru- ar 2016 bezeichnete der Beschuldigte den Leiter der Sozialabteilung als Spinner und dumm, als perfide Person. Er sei Scheisse (Urk. D 1/12/1 S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung titulierte er diesen gar als zurückgebliebenen psy- chisch Kranken (Prot. I S. 19). Überdies räumte er ein, während des Gespräches mit C._____ die Bewegung mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger gemacht und dabei gesagt zu haben, er würde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorge-

- 8 - hen (Prot. I S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei dieser Darstellung (Prot. II S. 14 ff.). 2.4. Die äusseren Umstände des Gesprächs mit C._____ und der Gegen- stand desselben wurden vom Beschuldigten mithin zu keinem Zeitpunkt bestrit- ten. Er stellte damit lediglich stets in Abrede im Rahmen seines Aufbegehrens über den Leiter der Sozialabteilung auch tatsächlich mit Erschiessen desselben gedroht zu haben. Es ist somit einzig der eigentliche Kerngehalt der Äusserungen des Beschuldigten mit der Todesdrohung bestritten und dementsprechend mit Hil- fe der vorhandenen Beweismittel zu erstellen.

3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 53 S. 10 und S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, jene von F._____, Leiter der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ und Privatkläger 2 als Auskunftsperson sowie die Zeugenaussagen von C._____, Mitarbeiterin der So- zialabteilung der Gemeinde B._____, vor (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/5; Urk. D2/3/10; Urk. D1/12/1; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 14 ff.; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/8; Urk. D2/3/3; Urk. D2/3/6). 3.2. Die Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugin C._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; darauf kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Her- vorhebung sind wesentliche Aussagen nochmals kurz wiederzugeben. 3.2.1. Der Leiter der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ (Privatkläger 2) gab bei der Polizei am 9. Februar 2016 (Tag des Vorfalles) u.a. zu Protokoll (Urk. D2/3/2 S. 2 ff.), als er von der Drohung erfahren habe, wonach der Beschul- digte ihn erschiessen wolle, habe er sofort Angst gekriegt und dies als neue Eska- lationsstufe empfunden. Er habe die Drohung ernstgenommen und sofort die Po- lizei verständigt. Er traue dem Beschuldigten eine solche Tat aufgrund von des- sen Vorgeschichte zu, da dieser massiv gewalttätig gewesen sei, und da der Be-

- 9 - schuldigte in Gesprächen ihm gegenüber wiederholt laut drohend und mit Fäusten gesprochen und gedroht habe. Ausserdem sei der Beschuldigte in einer ausweg- losen Lebenssituation und habe nichts mehr zu verlieren. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte eine Waffe besitze, könne sich dies aber gut vorstellen. Früher habe dieser eine Waffe besessen. Der Beschuldigte habe noch nie Morddrohungen ausgesprochen, aber unterschwellige Drohungen, wonach sie etwas erleben könnten und dergleichen. Gespräche mit dem Beschuldigten seien äusserst schwierig. Dieser sei sehr angespannt, habe Herzprobleme, Probleme mit dem Gehen. Ausserdem habe er psychische Probleme (Depressionen) und sicher auch ein gewisses Suchtverhalten (Alkohol, Medikamente). Der Beschuldigte sei auch schon einmal für einen Medikamentenentzug in der Klinik Schlössli gewe- sen, dort aber entlassen worden, da sein aggressives Verhalten untragbar gewe- sen sei. 3.2.2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunfts- person bestätigte der Privatkläger 2 in Gegenwart des Beschuldigten seine bishe- rigen Aussagen. Er habe gegen den Beschuldigten einen Strafantrag gestellt, da dieser eine Grenze überschritten habe, indem er gegenüber Frau C._____ gesagt habe, er würde ihn erschiessen. Er habe sich massiv bedroht und verunsichert gefühlt, da er dem Beschuldigten alles zutraue. Er wisse, dass es nicht das erste Mal wäre, wo er auf Leute geschossen habe. Das habe bei ihm ein beklemmen- des Gefühl ausgelöst, und er sei in seiner Arbeit eingeschränkt gewesen. Er traue dem Beschuldigten sehr vieles zu und wisse auch schon von früheren Ereignis- sen, dass dieser sehr drohende Aussagen machen könne. Sein drohendes Ver- halten komme immer wieder in Konfliktsituationen zum Vorschein. Dieser suche oft nach Schuldigen und sehe sich immer in der Opferrolle. In der derzeitigen Le- benssituation des Beschuldigten könne er diesem alles zutrauen. 3.2.3. C._____ gab am 9. Februar 2016 bei der Polizei u.a. zu Protokoll (Urk. D2/3/3 S. 2 ff.), der Beschuldigte habe Wort wörtlich zu ihr gesagt: "Ich wer- de Herr F._____ erschiessen!" Sie habe ihn dann Wort wörtlich gefragt: "Ist das eine Drohung oder wie muss ich das verstehen?" Der Beschuldigte habe sinnge- mäss dann zu ihr gesagt, dass es ungerecht sei, und wenn es zu einem Strafver-

- 10 - fahren in Sachen Sozialhilfebetrug gegen ihn komme, werde er Herr F._____ er- schiessen. Sie habe diesem dann gesagt, dass sie diese Äusserung als Drohung empfände und diese dem Privatkläger 2 und der Polizei melden müsse. 3.2.4. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin bestä- tigte C._____ in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen Verteidigung am

22. März 2016 ihre bisherigen Aussagen (Urk. D2/3/6 S. 6). Am 9. Februar 2016 habe sie das erste Mal eine Drohung des Beschuldigten ernstgenommen, da er diese mit einer solchen Ernsthaftigkeit ausgesprochen und auch konkretisiert ha- be. Aufgrund seines Gesichtsausdrucks und der Energie habe sie das Gefühl ver- spürt, dass hier ein Gewaltpotenzial vorhanden sei. Den Vorgesetzten oder die Polizei habe sie nicht umgehend informiert, da sie die ganze Situation erst habe begreifen müssen. Die Drohung sei ja nicht direkt an sie gerichtet gewesen, und sie habe zuerst das Vorstellungsgespräch durchführen wollen. Dies seien zwei verschiedene Ebenen. Die Drohung sei die eine Ebene, aber sie habe das Vor- stellungsgespräch auf der Sachebene durchführen wollen (Urk. D2/3/6 S. 7 ff.). 3.3. Sowohl die Aussagen des Privatklägers 2 als auch jene der Zeugin C._____ sind frei von Widersprüchen, in sich stimmig und insbesondere auch was die eigentliche Situation und Örtlichkeit anbelangt, als der Beschuldigte die To- desdrohung ausgestossen haben soll, von einigen Details und individuellen Erin- nerungen von C._____ geprägt. Sie wies zudem im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2016 darauf hin, dass der Beschuldigte zwar bereits zuvor mehrmals unterschwellige, despektierliche und drohende Aussagen ge- macht habe, sie nun aber das erste Mal das Gefühl gehabt habe, dass ein Ge- waltpotenzial vorhanden sei. Sie habe die Ernsthaftigkeit seiner Aussage gespürt (Urk. D2/3/3 S. 2). Auch dieser Hinweis, dass sich diese Drohung aufgrund ihrer Intensität von den vorausgegangenen despektierlichen Aussagen abgehoben ha- be, zeigt die Differenziertheit ihrer Aussagen. Diese sowie die Aussagen des Pri- vatklägers 2 erweisen sich daher als glaubhaft. 3.4. Aus den Aussagen des Beschuldigten ist unschwer zu erkennen, dass er durchaus ein Motiv für eine Todesdrohung gegen den Privatkläger 2 hatte. Ausserdem räumte er ein, dass er anlässlich der Unterhaltung am fraglichen Mor-

- 11 - gen mit der Zeugin C._____ über diesen gesprochen, sich aufgeregt und sich über diesen beschwert hatte. Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten aufgrund seiner prozessualen Stellung beeinträchtigt sein könnte, für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch me- thodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, allerdings weitaus bedeutender ist (BGE 133 I 33 E. 4.3), wurde durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bereits korrekt erwogen (Urk. 53 S. 17). 3.4.1. Vor Vorinstanz demonstrierte der Beschuldigte eine Bewegung mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger, welche er im Gespräch mit C._____ gemacht habe. Gleichzeitig habe er ihr gesagt, er werde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorgehen (Prot. I S. 17 f.). Dass er mit dieser Bewegung eine Waffe habe imitieren wollen, bestritt er anlässlich der Berufungsverhandlung. Es handle sich dabei im Gegenteil um eine Geste, welche er im Gespräch oft mache. Er spreche allgemein oft mit Gesten (Prot. I S. 16). Diese Bestreitung steht jedoch im Widerspruch dazu, dass er diese Geste im Verlauf der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung selbst als "Bewegung mit der Waffe" bezeichnete (Prot. I S. 18). Je- denfalls ergibt diese Bewegung verbunden mit seiner angeblichen Aussage, er würde gerichtlich gegen den Privatkläger 2 vorgehen, keinen Sinn. Weshalb sollte der Beschuldigte die von ihm eingeräumte Bewegung mit der Nachahmung einer Schussabgabe im Gespräch mit C._____ ausgeführt haben, sofern er während- dessen bloss erklärt hätte, gegen den Leiter der Sozialabteilung (lediglich) ge- richtlich vorgehen zu wollen. Seine Geste mit ausgestrecktem Daumen und Zei- gefinger ergibt vielmehr erst verbunden mit der von der Zeugin C._____ im Ge- spräch aus seinem Munde gehörten Todesdrohung einen plausiblen Sinn, er wer- de den Leiter der Sozialabteilung erschiessen. Überdies passt die vom Beschul- digten geltend gemachte, besonnen und eher rational wirkende Äusserung, ge- richtlich gegen den Leiter der Sozialabteilung vorgehen zu wollen, nicht zum von ihm eingestandenen eigenen emotionalen Gemütszustand.

- 12 - 3.4.2. Die mehrfache Verunglimpfung des Privatklägers 2 durch den Be- schuldigten als Spinner und dumm, als perfide Person, und er sei Scheisse sowie dessen Titulierung als zurückgebliebenen psychisch Kranken (vgl. vorstehend Erw. II.2.3.) ist überdies als Dreistigkeitssignal einzustufen und stellt damit ein weiteres Indiz für eine Falschaussage des Beschuldigten dar, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannte (Urk. 53 S. 19). 3.4.3. Alsdann besteht als weiteres Indiz für das Aussprechen der Todes- drohung die frühere Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten Gewalt- anwendungen, teilweise mit Waffeneinsatz (Urk. D2/5/25 S. 34, 36), da ein sol- ches Vorgehen in der Vorgeschichte beim Beschuldigten nicht persönlichkeits- fremd war. 3.4.4. Wenig überzeugend wirkt die vom Beschuldigten bemühte Verschwö- rungstheorie, wonach die ganze Geschichte abgemacht sei, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Die Zeugin C._____ sei damals wütend geworden, da er nicht sofort mit der Arbeit habe beginnen wollen, weshalb sie sich mit dem Leiter der Sozial- abteilung zusammengetan und die ganze Lügerei begonnen habe (Urk. D2/3/10 S. 2 f.; Prot. II S. 15; S. 17). Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin der Sozial- abteilung der Gemeinde B._____ mit dieser Verschwörungstheorie leichtfertig ei- ner falschen Anschuldigung bezichtigt wird, fehlt es bereits an einem plausiblen Motiv für ein solch strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiterin. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, der Privatkläger 2 habe aus Ärger über die Arbeitsverweigerung und um dem aus seiner Sicht ungebührlichen Verhalten des Beschuldigten einen Riegel vorzuschieben, gegen diesen eine An- zeige wegen dieses Vorfalles eingereicht (Urk. 43 S. 10 ff.; Urk. 67 S. 5 ff.), über- zeugt nicht. Im Umstand, dass Sozialarbeiter wegen einer Situation oder des Ver- haltens eines fordernden Klienten trotz professioneller Arbeit mitunter frustriert sein und bisweilen Unmut gegen einen solchen entwickeln könnten, lässt sich je- denfalls noch kein Motiv für eine falsche Anschuldigung erkennen, wie dies be- reits die Vorderrichter in ihren Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____ und des Privatklägers 2 mit zutreffender Begründung dargelegt haben (Urk. 53 S. 18). Zudem ist in Anbetracht dessen, dass durch den Sozial-

- 13 - ausschuss B._____ bereits am 12. Oktober 2015 und somit vor diesem Vorfall ei- ne Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betruges erstattet wurde (Urk. 1), nicht ersichtlich, weshalb ihn dieselben Personen einer weiteren Straftat hätten beschuldigen sollen, ohne dass tatsächlich Anlass dazu bestand. Die Bestreitung des Kerngehaltes der Äusserungen gegenüber der Zeugin C._____ durch den Beschuldigten erweist sich demzufolge als nicht glaubhaft. 3.4.5. Die Verteidigung leitet daraus, dass Zeugin C._____ nicht umgehend im Anschluss an das Gespräch mit dem Beschuldigten, vor dem Vorstellungster- min und auch nicht gleich danach, sondern erst ca. zwei Stunden später, nach ih- rer Rückkehr in B._____ anlässlich der dortigen Teamsitzung der Sozialabteilung den Leiter derselben und eigentlichen Adressaten der Todesdrohung über die Äusserungen des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hatte, ab, ihre Aussage sei unglaubhaft, da sie bei einer tatsächlich erfolgten Todesdrohung das Team um- gehend informiert hätte (Urk. 43 S. 12; Urk. 67 S. 5 f.). 3.4.6. Soweit die Verteidigung mutmasst, Zeugin C._____ habe daher gar nicht befürchtet, der Beschuldigte könnte ein Übel verwirklichen (Urk. 43 S. 12, Rz 34), ist zu berücksichtigen, dass sie gar nicht die Adressatin der Todesdro- hung war. Obwohl sie diese dennoch ernst zu nehmen schien, braucht sie sich in jenem Moment noch nicht unbedingt über die ganze Tragweite des vom Beschul- digten Gesagten im Klaren gewesen zu sein und das effektive Gefahrenpotential ohne Überlegungszeit und Rücksprache mit ihren Teamkollegen richtig erfasst zu haben, zumal sie den Beschuldigten bereits seit 2012 als Klienten betreut hatte und sein emotional geladenes Verhalten für sie alles andere als neu war (Urk. D2/3/6 S. 4 f.). Auch aus der zwischen der Äusserung der Todesdrohung und dem Verständigen des Adressaten verstrichenen Zeit von ca. zwei Stunden lässt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, die Zeugin habe entgegen ihrer klaren Aussage gar nie eine drohende Äusserung des Beschuldigten zu Oh- ren bekommen, wie dies die Verteidigung geltend macht. Ihr Verhalten hinterlässt vielmehr den Eindruck einer überlegten, besonnenen Reaktion. Immerhin rappor- tierte sie die zu Ohren bekommene Todesdrohung dann auch genau so ihren Teamkollegen sowie kurz danach der Polizei. Als sie an jenem Tag durch die Po-

- 14 - lizei einvernommen wurde, gab sie zudem an, dass der Beschuldigte ihr, nach- dem sie ihn auf die Drohung angesprochen habe, gesagt habe, dass sie den Vor- stellungstermin nun wahrnehmen könnten und die Drohung aktuell kein Thema sei (Urk. D2/3/3 S. 1). Somit schilderte sie plausibel, weshalb aus ihrer Sicht zu jenem Zeitpunkt kein Anlass bestand, diese Drohung umgehend weiterzumelden und zur Anzeige zu bringen. Demzufolge verbleiben keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwind- baren Zweifel an der Darstellung der Zeugin und des Privatklägers 2, weshalb sich der Anklagesachverhalt als vollumfänglich erstellt erweist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der eingeklagte Tatbestand der Drohung mit zutreffender Begründung in objektiver und in subjektiver Hinsicht als erfüllt er- kannt (Urk. 53 S. 25, Ziff. 3 ff.). Es kann darauf verwiesen werden.

2. Zu ergänzen bleibt die Besonderheit, dass der Beschuldigte die Drohung nicht direkt gegenüber dem Adressaten, dem Privatkläger 2, aussprach, sondern gegenüber dessen Mitarbeiterin und Untergebenen bei der Sozialabteilung der Gemeinde B._____, der Zeugin C._____. Die Drohung wurde mithin gegenüber einer Drittperson geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). 2.1. Angesichts der Vorgeschichte und seines auffälligen Verhaltens an früheren Sitzungen bei der Sozialabteilung und gegenüber C._____ im Zeitpunkt der Tat, insbesondere auch der Begleitung seiner Äusserung mit der Geste mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger, musste dem Beschuldigten fraglos klar sein, dass die Zeugin seine Drohung ernstnehmen und dem eigentlichen Adres- saten, ihrem Vorgesetzen und Teamleiter der Sozialabteilung, dem Privatkläger 2, alsbald kundtun würde.

- 15 - 2.2. Der Beschuldigte nahm damit mindestens in Kauf, dass der Privatklä- ger 2 von seiner Todesdrohung erfahren würde. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. Aber es liegt eine eventualvorsätzliche Drohung vor. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 199 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 53 S. 27 ff., 35). Für den Fall eines Schuldspruches wegen Drohung liess der Beschuldigte eventualiter eine Bestrafung mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– beantragen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei. Ausser- dem sei er für die Überhaft mit Fr. 150.– pro Hafttag zu entschädigen (Urk. 54; Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 67 S. 2 f.).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen beim Tatbestand der Drohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 SVG) korrekt abgesteckt (Urk. 53 S. 27 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Innerhalb des abgesteckten Strafrahmens ist sodann die Tatkomponente der Drohung zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vom Be- schuldigten an die Adresse des Privatklägers 2 ausgesprochene Todesdrohung durch Erschiessen sich gegen das höchste aller möglichen Rechtsgüter, das Le- ben selbst, richtet und daher entsprechend gewichtig wiegt. Da dem Privatklä- ger 2 bekannt war, dass der Beschuldigte früher Umgang mit Schusswaffen hatte und als Sozialhilfeempfänger in Kontakten mit der Sozialabteilung oft aufgebraust und verbal aggressiv geworden war, bewirkte er beim Privatkläger 2, dass dieser

- 16 - die Drohung ernstnahm, sofort verunsichert war, ein beklemmendes Gefühl der Angst empfand und umgehend die Polizei verständigte (Urk. D2/3/8 S. 6 f.). So verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger 2 einen Zustand massiver Verun- sicherung im Sicherheitsempfinden und grosse Angst. Hinzu kommen generalpräventive Aspekte, welche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in die Bemessung der Strafe insoweit einfliessen dürfen, als damit die schuldangemessene Strafe nicht überschritten wird (BGE 118 IV 342 E. 2g; BGE 134 IV 60 E. 7.3.2.). Gerade Angestellte von Sozialämtern, welche ei- ne ausserordentlich schwierige Arbeit leisten, werden immer wieder bedroht. Zu deren Schutz ist es deshalb unumgänglich, in solchen Fällen vergleichsweise empfindliche Strafen auszufällen. Die objektive Schwere der Tat ist daher als keineswegs mehr leicht zu quali- fizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Todesdrohung eventualvorsätzlich gegenüber einer Drittperson aussprach. Seine Beweggründe waren gekränkter Stolz durch die pflichtgemässe Strafanzeige, welche vom Privatkläger 2 gegen ihn erstattet worden war. Leicht verschuldensmindernd ist zu gewichten, dass er sich in Aufregung und in einer gewissermassen für ihn belastenden Lebenssituation befand. Dennoch wäre es ihm möglich gewesen, die ihn belastende Situation mit legalen Mitteln der Kon- fliktbewältigung anzugehen. 3.2.1. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G._____, Psychiatri- sche Universitätsklinik Zürich vom 21. Juli 2016 liegt beim Beschuldigten eine his- trionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), verbunden mit einem Seda- tivaabusus (ICD-10 F13.1), vor. Unter dieser litt er auch zur Zeit der Tat. Laut Gutachter sind die Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung deutlich und beein- trächtigten den Beschuldigten wiederholt in seiner Lebensentwicklung. Zum Zeit- punkt der Tat war v.a. die impulsive Seite seiner Persönlichkeit relevant (Urk. D2/5/25 S. 28, 37).

- 17 - 3.2.2. Weder die Persönlichkeitsstörung noch ein Konsum psychotroper Substanzen haben die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben. Bei der Todesdrohung besteht laut Dr. G._____ ein Zusammenhang mit der Persönlich- keitsstörung mit Impulsivität, welche das strafbare Verhalten begünstigend beein- flusst habe. Dabei spiele eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähig- keit als Voraussetzung verminderter Schuldfähigkeit eine Rolle (Urk. D2/5/25 S. 38). Diesem Umstand ist somit leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der Todesdrohung durch die subjektive Schwere der Tat etwas relativiert. Das Verschulden ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Die durch die Vorderrichterin festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich innerhalb des vorgege- benen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht als unangemes- sen.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Die Vorinstanz hat die Biographie des Beschuldigten lediglich ungenü- gend gestreift, weshalb sie ergänzungsbedürftig ist (Urk. 53 S. 29). Der Beschul- digte ist in H._____ [Ortschaft], in I._____ [Land in Südosteuropa], als zweites von drei Geschwistern geboren. Sein Vater habe dort Webstühle gebaut und gewebt. Seine Mutter verstarb 1968, da sie nierenkrank gewesen sei. Wegen deren Er- krankung sei er zusammen mit seiner Schwester im selben Dorf bei seinen Gros- seltern aufgewachsen, habe seine Eltern aber täglich gesehen. Mit sechs Jahren sei er eingeschult worden. Nach fünf Jahren habe er die Schule beendet. Einmal habe er eine Klasse wiederholt. Anschliessend habe er beim Vater in der Weberei

- 18 - gearbeitet. 1970 oder 1971 sei sein Onkel in die Schweiz gegangen. Dann sei auch sein Bruder dorthin übersiedelt und zwei Jahre später sein Vater. 1975 habe dieser ihn und seine Schwester ebenfalls in die Schweiz geholt, wo sie im J._____ [Region] gelebt hätten und sein Vater als Weber gearbeitet habe. Er sel- ber sei später ebenfalls Webermeister geworden und habe mehrmals die Stelle gewechselt. Mit der Arbeit sei es dann schwieriger geworden, weil Firmen teilwei- se Konkurs gegangen seien. Aber er habe nie einen Job wegen Arbeitsplatzprob- lemen verloren. Seine Ehefrau habe er von klein auf gekannt. Diese sei eine Kol- legin seiner Schwester gewesen. 1980 sei die Verlobung gewesen und ein Jahr später die Heirat. 1982 sei K._____ geboren worden. Diese arbeite nicht und ha- be psychische Probleme. 1986 sei L._____ geboren. Diese arbeite als Modever- käuferin. 1991 sei M.____ zur Welt gekommen. Dieser arbeite als Elektromonteur. Bei der Kinderbetreuung habe er sich mit seiner Ehefrau arrangiert, indem sie sich mit Tag- und Nachtschichtarbeit abgewechselt bzw. ergänzt hätten. In der Ehe sei es zu wiederholten Schlägen gegen die Ehefrau gekommen. Im Jahre 2000 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt. Bis 2005 habe er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Die Ehe wurde geschieden. Sie würden sich aber so gut verstehen, dass sie jetzt wieder zusammenlebten. Seine Ehefrau be- ziehe eine Invalidenrente wegen psychischer Probleme. Sie lebten in einer Fab- rikwohnung. Selber habe er zuletzt von der Sozialhilfe gelebt. Seine Freizeit ver- bringe er mit Fernsehen oder gehe in einen I._____ Club zum Kartenspiel. Zwei Mal pro Monat gehe er zum Arzt und sei in den letzten Jahren mehrmals operiert worden. Im Jahre 2008 hielt der Beschuldigte sich während fünf Wochen zum Zwecke eines Medikamentenentzuges in der Forel Klinik auf (Urk. 12/1 S. 21 f.; Urk. D2/5/25 S. 13, S. 15 f., S. 28 ff.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 7 ff.). 4.2. Der Beschuldigte wurde am 26. August 2016 aus der Untersuchungs- haft entlassen (Urk. D2 /7/38). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, seit er seine letzte Stelle im Jahre 2004 verloren habe, in B._____ Sozialhilfe zu beziehen. Seine Schulden würden sich derzeit auf rund Fr. 30'000.– belaufen. Zudem erklär- te er, ca. einmal im Monat zu einem Psychiater in N._____ [Ortschaft] zu gehen, da dies das Gericht so angeordnet habe (Prot. II S. 8 ff.).

- 19 - 4.3. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Fak- toren ableiten lassen. 4.4. Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom

16. Juni 2017 weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (Urk. 62). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juni 2006 wurde der Beschuldigte wegen Ge- fährdung des Lebens und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei deren Vollzug zugunsten einer ambu- lanten Massnahme gemäss Art. 43 aStGB aufgeschoben wurde. Diese Mass- nahme wurde mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 19. De- zember 2008 aufgeboben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Dezember 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1.04 Gewichtspromille) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Die Verurteilung vom 22. Juni 2006 liegt zwar bereits elf Jahre zurück, weshalb sie sich lediglich noch leicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt rechtfertigen die Vor- strafen eine moderate Erhöhung der Strafe um einen Monat. 4.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Da der Beschuldigte die Todesdrohung nach wie vor bestreitet, entfällt die Möglichkeit einer Strafreduktion unter diesem Titel.

5. Der Einbezug der Täterkomponente führt somit zu einer leichten Strafer- höhung auf 10 Monate. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungshaft von 199 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 20 - VI. Strafart

1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f; 134 IV 82, E. 4.1).

2. Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt (BGer 6B_204/2009 vom 31. Juli 2009, E. 3.2). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nur aus- nahmsweise in Betracht. Sie ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen wer- den können (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2; 134 IV 60, E. 3.1).

3. Art. 41 Abs. 1 StGB verlangt sodann, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Die Anordnung einer Geldstrafe kommt grundsätzlich auch für ein- kommensschwache Täter in Betracht, sofern der Vollzug nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3 f.; vgl. Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe wird dann als impraktikabel erachtet, wenn ange- nommen werden muss, dass der Beschuldigte die Geldstrafe voraussichtlich nicht bezahlen wird (Botschaft BBl 1999 II 2044). Gemäss Lehre liegt ein solcher Fall vor, wenn der Beschuldigte schlicht ausserstande ist, eine Geldstrafe zu zahlen (STRATENWERTH/ WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

3. Aufl., Bern 2013, Art. 41 N 1). Im Weiteren kann gemäss Bundesgericht die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, ausser Betracht fallen, wie beispielsweise offensichtlich fehlende Zah- lungsbereitschaft (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2).

- 21 - 3.1. Nachdem der Beschuldigte vor der Tat ausschliesslich von öffentlicher Unterstützung lebte, diese in der Folge aber eingestellt wurde und er selbst sein Freizügigkeitsguthaben gänzlich verbraucht hat und aktuell erneut ausschliesslich mit Hilfe der wieder aufgenommenen öffentlichen Unterstützung über die Runden kommt, ist er derzeit schlicht ausserstande, eine allfällige Geldstrafe zu bezahlen. 3.2. Hinzu kommen die im angefochtenen Urteil bereits angeführten erhebli- chen Bedenken (Urk. 53 S. 31), wonach aufgrund der Vorstrafe und seiner frühe- ren, wenn auch inzwischen einige Jahre zurückliegenden Vorgeschichte mit wie- derholten Gewaltanwendungen, teilweise mit Waffeneinsatz (Urk. D2/5/25 S. 34,

36) wenig Aussicht darauf besteht, eine Geldstrafe könnte aus spezialpräventiver Sicht nachhaltige Wirkung zeitigen. Bereits mit Urteil vom 22. Juni 2006 war eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt worden, aufgrund welcher er sich nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Einer Geldstrafe fehlt es daher erst recht an der nötigen präventiven Effizienz, weshalb einer Freiheitsstra- fe der Vorzug zu geben ist. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges sowie die bei der Prognosestellung zu beachtenden Kriterien korrekt aufgeführt (Urk. 53 S. 32). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Diese Voraussetzungen sind in diesem Fall in objektiver Hinsicht erfüllt. Dem Beschuldigten wurden im psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2016 je- doch eine relevante Gefahr, auch in Zukunft wieder Drohungsdelikte zu begehen, sowie eine Gefahr in etwas niedrigerem Masse, auch Körperverletzungsdelikte zu begehen, attestiert. Aus diesem Grund kann nicht mehr vom Fehlen einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist daher zu voll- ziehen.

- 22 - VIII. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe dem Antrag der Ankla- gebehörde folgend zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben (Urk. 53 S. 32 f.). Der Beschuldigte opponiert zwar gegen eine Freiheitsstrafe, hingegen opponiert er nicht gegen den Besuch einer solchen Be- handlung, da er sich auf freiwilliger Basis bereits in einer ambulanten Therapie befindet (Prot. I S. 23; Urk. 43 S. 19; Prot. II S. 12).

2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, die verübte Tat damit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dabei kann der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheits- strafe aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB).

3. Gutachter Dr. med G._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine his- trionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 (Urk. D2/5/25 S. 28). Ge- mäss den Erkenntnissen des Sachverständigen fördert diese Persönlichkeitsstö- rung die Bereitschaft des Beschuldigten, sich deliktisch zu verhalten (S. 38). Eine Behandlung sei zwar nicht leicht, durch die ambulante Behandlung lasse sich das Risiko jedoch günstig beeinflussen, sofern es gelinge, den Beschuldigten in einen konstruktiven Behandlungsprozess einzubinden (S. 39 f.).

4. Wie bereits dargelegt, opponiert der Beschuldigte nicht grundsätzlich ge- gen die Anordnung einer ambulanten Behandlung. Daher erscheint die Anord- nung einer solchen nach Art. 63 StGB unter den gegebenen Umständen als er- folgsversprechend, weshalb der Vollzug der Strafe zugunsten derselben aufzu- schieben ist.

- 23 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil vollständig auferlegt (Urk. 53 S. 33 f.). Mit seiner Berufung liess er für den Fall eines Schuldspruches wegen Drohung die Auflage dieser Kosten bis maximal zur Hälfte beantragen. Im Übrigen seien diese auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Urk. 67 S. 3). 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich im Sinne von dessen § 48 Abs. 1 eingestellt (Urk. 53 S. 6 ff.). Da dieser Vorwurf einen wesentli- chen Teil des Untersuchungsaufwandes ausmachte, ist in Abänderung des vor- instanzlichen Urteils eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten erforderlich. 1.3. Dieser teilweisen Verfahrenseinstellung ist hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihm diese, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht im hälftigen Umfang ist vorzubehalten. In Konkreti- sierung des mündlich eröffneten Urteilsdispositivs ist die Rückzahlungspflicht auf die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, mit Ausnahme derjenigen für das Haftbeschwerdever- fahren, und somit auf Fr. 14'048.55 zu beschränken.

- 24 -

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen, aber aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnissen zu erlassen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. No- vember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einstellung betr. Sozialhilfe- gelder), 6 (Schadenersatzbegehren), 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

- 25 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht im hälftigen Umfang des Betrages von Fr. 14'048.55.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'350.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt, vorab per Fax) − die Privatklägerin 1, Gemeinde B._____, … [Adresse] (versandt, vorab per Fax) − den Privatkläger 2, F._____, c/o Sozialamt B._____, … [Adresse] (ver- sandt, voarb per Fax) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli