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SB170104

Brandstiftung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-01-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 3 Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2018 in Anwesenheit der beiden Beschuldigten, ihrer amtlichen Verteidiger und des Vertreters der Ankläge- rin statt (Prot. II S. 4 ff.). Das Gericht beschloss im Anschluss an diese, bei Dr. med. D._____ eine Ergänzung des Gutachtens betreffend die Beschuldigte 1 ein- zuholen (Prot. II S. 49 f.). Das Verfahren wurde in der Folge mit dem Einverständ- nis der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 49) unter Bekannt- gabe an die Privatklägerschaft (Urk. 133 f.; vgl. auch Urk. 152) schriftlich fortge- führt. Der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Einrei- chung allfälliger Ergänzungsfragen angesetzt (Prot. II S. 49 f.), welche von der Beschuldigten mit Eingabe vom 4. September 2018 wahrgenommen wurde (Urk. 131). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 passte das Gericht die Fragestellung an den Gutachter daraufhin teilweise an (Prot. II S. 52). Der Gutachtensauftrag er- folgte unter dem 4. Juli 2019 (Urk. 144; vgl. auch Urk. 142 f.). Das ergänzte Gut- achten ging am 25. September 2019 hierorts ein (Urk. 149). Die abschliessenden Berufungsbegründungen der beiden Beschuldigten und der Verzicht der Staats- anwaltschaft auf eine Vernehmlassung zum Ergänzungsgutachten datieren vom

30. September, 7. Oktober und 11. November 2019 (Urk. 154; Urk. 155; Urk. 157: vgl. auch Prot. II S. 54 f.). Eine Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ging in-

- 10 - nert der mit Verfügung vom 22. November 2019 angesetzten Frist nicht ein, wes- halb androhungsgemäss Verzicht auf eine solche anzunehmen ist (Urk. 160 f.). Am 9. Januar 2020 gingen ergänzende Honorarnoten der Parteivertreter ein (Urk. 166 - Urk. 168). Das Verfahren ist damit spruchreif. II.

1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Reduktion der erst- instanzlich gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von lediglich zwei Jahren und eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes der gegen ihn ausgefällten Geldstrafe. Im Übrigen akzep- tiert er das in seiner Sache gefällte Urteil, beantragt aber zusätzlich einen Frei- spruch der Beschuldigten vom Vorwurf der Brandstiftung, die Aufhebung ihrer Verpflichtung zur (solidarischen) Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger und zur Bezahlung von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung an die Beschuldigte (Urk. 98; Urk. 155). Die Beschuldigte ihrerseits akzeptiert den Vorwurf nicht, bei der anklagegegenständlichen Brand- stiftung als Mittäterin gehandelt zu haben. Mit ihrer Berufungserklärung beantrag- te sie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft (Urk. 100). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung und in ihrer abschliessenden Stellungnahme beantragte sie in ihrem Hauptstandpunkt neu einen Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung (Urk. 124) und verband mit diesem neu auch eine Anfechtung des Zivilpunkts (Dispositivziffer 12) und einen Antrag auf eine Haftentschädigung (Urk. 100 S. 1 f.). Sie begründete dies mit dem E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwalt- schaft vom 25. Mai 2018, in welchem der Beschuldigte die alleinige Verantwor- tung für die Tat übernahm (Urk. 124 S. 2). Ihre Berufung richtet sich ferner gegen den Strafpunkt, den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich einer früher gegen sie ausgefällten Freiheitsstrafe und gegen die Modalitäten des Vollzugs der angeordneten ambulanten Massnahme bzw. (eventualiter) gegen die ambulante Massnahme an sich (Urk. 124 S. 1; Urk. 157 S. 1; vgl. auch [teilweise abwei- chend] Urk. 100). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zielt (einzig) auf eine schärfere Bestrafung der Beschuldigten A._____ (Urk. 108; Urk. 123).

- 11 -

2. Ein Beschuldigter kann ein Rechtsmittel nur ergreifen, wenn und soweit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ist nur der Fall, soweit er durch den Entscheid selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Greift ein Entscheid allein in die Position einer mitbeschuldigten Person ein, fehlt einem Beschuldigten diesbezüglich die Rechtsmittellegitimation (vgl. BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, Art. 382 N. 1). Soweit der Beschuldigte mit seiner Berufung auf eine Abänderung des Entscheides zugunsten der Beschuldigten A._____ zielt, ist auf diese daher nicht einzutreten. Das betrifft seine Anträge Ziffer 3 (Ab- änderung von Dispositivziffer 12), 4 (Abänderung von Dispositivziffer 18) und 5 (Abänderung der Dispositivziffern 1 bis 5, 12 und 18).

E. 3.1 Die Brandstiftung führte zur vollständigen Zerstörung des vom Privatkläger betriebenen Imbissstandes und des unmittelbar hinter dem Imbissstand abgestell- ten Personenwagens. Wie hoch der Sachschaden genau war, kann offen bleiben. Er bewegte sich aber jedenfalls im Bereich von mehreren Fr. 10'000.– und war auch unter Berücksichtigung des Umstandes erheblich, dass er (zugunsten des Beschuldigten von Miteigentum des Privatklägers und der Beschuldigten am Im- bissstand ausgehend) teilweise die Beschuldigte selber traf. Die konkrete Gefähr- dung weiterer fremder Vermögenswerte oder die konkrete Gefährdung von Men- schen wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen. Auch die mit dem Brand - wie grundsätzlich mit jedem anderen - verbundenen abstrakten Gefahren waren ins- gesamt überschaubar, handelte es sich dabei doch nicht um einen Grossbrand (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Nicht zu übersehen ist immerhin, dass der Brand zu einem Betriebsunterbruch der Bahn von 41 Minuten führte (Urk. 3 S. 2). Die Tat war so- dann zwar nicht von langer Hand geplant. Tatentschluss und Tatausführung lagen zeitlich allerdings dennoch auseinander und die Beschuldigten, denen die Tatbei- träge gegenseitig zuzurechnen sind, weshalb auch irrelevant ist, dass die Be- schuldigte das Feuer nicht selbst legte, trafen eigentliche Vorbereitungshandlun- gen, bevor sie sich vergleichsweise umständlich zum Tatort begaben. Das Vorge- hen offenbart daher zwar keine besonders grosse aber dennoch eine erhebliche kriminelle Energie. Zusammengefasst darf die Tat unter Berücksichtigung des Ausmasses des Taterfolges und der Art und Weise der Herbeiführung desselben objektiv keinesfalls bagatellisiert werden. Allerdings kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch im Rahmen des Grundtatbestandes (Art. 221 Abs. 1

- 41 - StGB) in jeder Hinsicht deutlich gravierendere Taten denkbar sind. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als noch leicht zu qualifizieren.

E. 3.1.1 Der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Ge- meingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Herbeiführung einer Gemeingefahr, etwa durch ein mögliches Übergreifen auf benachbarte Gebäude oder andere Sa- chen, wird der Beschuldigten von der Anklage nicht vorgeworfen. Es bleibt damit die Tatbestandsvariante der Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zum Schaden eines anderen. Sie setzt voraus, dass eine dem Täter fremde Sache vom Brand betroffen ist. Die Brandstiftung an einer eigenen Sache ist nicht straf- bar, wenn mit der Feuerbrunst keine Gemeingefahr verbunden ist.

E. 3.1.2 Unbestritten ist, dass das beim Imbiss abgestellte Fahrzeug "VW Golf Vari- ant" im Eigentum des Privatklägers stand (Urk. 12/1 S. 5). Was den Imbissstand betrifft, behauptete die Beschuldigte dagegen wiederholt, dieser gehöre ihr (Urk. 12/1 S. 3 f.; Urk. 12/3 S. 6), wobei sie diese Behauptung teilweise mit der Bemerkung verband, sie habe diesen bezahlt (Urk. 12/1 S. 3 f.). Die Finanzierung eines Gegenstandes sagt allerdings nichts über die Eigentumsverhältnisse an diesem aus. An beweglichen Sachen, zu denen auch Fahrnisbauten gehören (vgl. Art. 677 ZGB), wird bei Ehegatten, die dem Güterstand der Errungenschaftsbetei- ligung unterstehen, Miteigentum zu gleichen Teilen angenommen, sofern (im Be- streitungsfall) nicht Alleineigentum eines Ehegatten nachgewiesen ist (Art. 181 ZGB; Art. 200 ZGB). Von den Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden sind die güterrechtliche Zuordnung von Vermögenswerten (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB) und Investitionen einer güterrechtlichen Masse in einen Vermögenswert der anderen (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB). Dass die Beschuldigte und der Privatkläger dem Gü- terstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden und die Beschuldigte kein Alleineigentum geltend machte, ergibt sich aus der Bemerkung der amtlichen Ver- teidigerin der Beschuldigten zum Scheidungsverfahren anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2014 (Urk. 12/1 S. 4 [Frage 34]) und der Aussage der

- 28 - Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, wo sie erklärte, es sei im Schei- dungsverfahren darum gegangen, ob sie ihre Investition - und eben nicht den Vermögenswert an sich - vollumfänglich zurückerhalte oder bloss zu 50% (Urk. 12/2 S. 2). Aus den Aussagen des Privatklägers (Urk. 14/5 S. 4 [Frage 36]) ist nichts Anderes zu schliessen. Damit steht fest, dass jedenfalls kein Alleinei- gentum der Beschuldigten A._____ am Imbissstand bestand. Der Imbissstand gehörte entweder dem Privatkläger (sofern eine entsprechende Behauptung sei- nerseits von der Beschuldigten A._____ nicht bestritten war), oder es bestand der Vermutung von Art. 200 ZGB folgend Miteigentum der Eheleute zu gleichen Tei- len. Der durch die Feuersbrunst verursachte Schaden betraf damit auch beim Im- bissstand einen "anderen" im Sinne von Art. 221 StGB (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CONINX 2018. Art. 221 N. 3).

E. 3.2 In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Bei der Tat trieben sie Wutgefühle sowie ihr Bedürfnis nach Rache und nach einer endgültigen Lösung im Konflikt mit dem Privatkläger an. Ihre negativen Emotionen standen tatzeitaktuell unmittelbar mit Meinungsver- schiedenheiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Zusammenhang, die al- lerdings nicht über die mit einem solchen Verfahren üblicherweise verbundenen, sachlich lösbaren Differenzen hinausgingen. Entsprechend verwerflich erscheinen die Beweggründe der Beschuldigten. Allerdings war sie gemäss ihren Angaben vom Privatkläger jahrelang geschlagen und gedemütigt worden. Dass der Privat- kläger die ehelichen Verhältnisse und Probleme anders sieht, ist anzunehmen (vgl. Urk. 14/5), und es ist auch möglich, dass er dies zumindest teilweise zu Recht tut (vgl. Urk. 14/3). Wie es sich damit genau verhält, lässt sich bei der ge- gebenen Aktenlage jedoch nicht entscheiden und kann auch offen bleiben. Straf- prozessual genügt die Feststellung, dass die Darstellung der Beschuldigten A._____ nicht gänzlich unglaubhaft ist, und sie daher, da sie nicht widerlegt wer- den kann, dem Urteil zugrunde zulegen ist. Verstanden als Folge einer jahrelan- gen Traumatisierung relativiert sich die Verwerflichkeit der Wut- und Rachegefüh- le als Tatmotiv leicht. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Beweggründe der Beschuldigten für die Tat letztlich egoistischer Natur waren. Ferner schreckte sie nicht davor zurück, den Beschuldigten, der mit ihrer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nichts zu tun hatte, in ihre Racheaktion einzubinden. Jedoch war sie gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung bei der Tatbegehung als Folge ihrer schweren Persönlichkeitsstörung und ihrer Alkoholisierung am Tattag leicht vermindert schuldfähig (Urk. 23/3 S. 68 ff.), was sich leicht verschuldensre- lativierend auswirkt. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das ob- jektive merklich, so dass das Verschulden auch bezogen auf die Beschuldigte insgesamt als leicht zu qualifizieren ist.

E. 3.2.1 Die Beschuldigte A._____ handelte selber nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung setzt daher vo- raus, dass ihr das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten B._____ zu- gerechnet werden kann, sie also als dessen Mittäterin agierte.

E. 3.2.2 Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewuss- tem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtli- chen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (statt vieler BGE 120 IV 265 Erw. 2.c). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vor- satz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten später (spätestens bis zur Vollen- dung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Er ist be- wusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unterneh- mens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbei- trag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118 IV 397 Erw. 2b mit Hinwei- sen; vgl. BSK StGB-FORSTER, Vor Art 24 N. 7 ff.; PK StGB-TRECHSEL/JEAN- RICHARD 2018, Vor Art. 24 N. 10 ff.). Die blosse Anwesenheit bei der Tat kann dabei genügen, sofern der Täter dadurch entscheidend ermutigt wird, ihm dies die

- 29 - erforderliche Sicherheit für bzw. bei der Tatausführung gibt (BGE 125 IV 134 E. 3; BGE 88 IV 53; vgl. auch STRATENWERT, AT 1, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz 57). Von der Mittäterschaft zu unterscheiden ist die Teilnahme an einer fremden Straf- tat als Anstifter (Art. 24 StGB) oder Gehilfe (Art. 25 StGB). Der Anstifter motiviert den Täter, ruft dessen Tatentschluss vorsätzlich hervor und ist damit für eine von mehreren Ursachen der Tat verantwortlich. Er will, dass der Täter die Haupttat begeht, hat selber aber keinen Tatherrschaftswillen und macht sich den Tatent- schluss des Haupttäters auch nicht nachträglich zu eigen. Sein Einfluss be- schränkt sich auf die Bildung des Tatentschlusses. Ob die Tat verübt wird, hängt alsdann nicht mehr von ihm ab; er hat keine Tatherrschaft (BSK StGB-FORSTER Art. 24 N. 3, 36). Der Gehilfe unterstützt den zur Tat entschlossenen Täter, fördert das tatbestandsmässige Verhalten wissentlich und willentlich. Sein Beitrag erhöht die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens, bleibt jedoch unterge- ordneter bzw. punktueller Natur und braucht für die Realisierung der Straftat nicht conditio sine qua im Sinne der Äquivalenztheorie zu sein (BSK StGB-FORSTER Art. 24 N. 3). Als blosser Teilnehmer an einer fremden Tat kontrolliert er den Lauf der Ereignisse sowenig (mit) wie der Anstifter bzw. entscheidet nicht mit den an- deren Beteiligten über die tatsächliche Begehung der Tat. Bei der Entscheidung, ob jemand Mittäter, Anstifter oder Gehilfe bei einer Tat ist, ist eine Gesamtwürdi- gung der Tatumstände vorzunehmen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD 2018, Vor Art. 24 N. 10; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 1.1).

E. 3.2.3 Der Beschuldigte schilderte seine Äusserung "Ja, dänn gömmer" als Reakti- on auf die Idee der Beschuldigten A._____, den Imbiss anzuzünden, und als Be- siegelung des entsprechenden gemeinsamen Tatplans. Dass das auch dem Ver- ständnis der Beschuldigten entsprach und sie den Tatentschluss in der Folge bis zur Tatausführung mittrug, zeigt sich darin, dass sie vor dem Verlassen der ge- meinsamen Wohnung Massnahmen traf, um eine Ortung zu verhindern, wobei entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 8) unerheblich ist, ob ihr Vorgehen tat- sächlich zweckdienlich war bzw. "lediglich" ein selbstbegünstigendes Verhalten darstellte, den Beschuldigten danach während des gesamten für sie erkennbar auf die Brandlegung gerichteten Geschehens begleitete und ihn nach der Brand-

- 30 - legung darüber belehrte, dass er das nächste Mal eine Brandspur legen solle bzw. lachte und sagte, der Privatkläger habe nun auch alles verloren. Eine blosse Mitläuferin war sie nicht. Vielmehr wirkte sie aktiv auf die Umsetzung des Tatent- schlusses hin, indem sie vor dem Verlassen der Wohnung zur Eile mahnte, weil sie sonst den Zug verpassen würden, und dem Beschuldigten in H._____ ange- kommen den Weg zum Tatort wies. Nach der Brandlegung war wiederum sie es, die den Weg in ein Versteck wies. Sie war es, die dem Busfahrer gegenüber aktiv um ein Alibi bemüht war und den Beschuldigten anwies, die anlässlich der Tat ge- tragenen Hosen zu entsorgen. Das alles wiederlegt die These der Verteidigung, dass sich eine von der Beschuldigten in ihrer Emotionalität geäusserte Idee der Brandlegung mit der Bemerkung des Beschuldigten ("Ja, dänn gömmer") verselb- ständigte und in einer von der Beschuldigten A._____ nicht mehr beeinflussbaren Tat des Beschuldigten endete. Vielmehr war die Beschuldigte A._____ die trei- bende Kraft hinter dem Tatentschluss und übernahm danach im Rahmen des gemeinsamen deliktischen Unternehmens arbeitsteilig mit dem Beschuldigten die organisatorischen Aufgaben, die sie aufgrund ihrer körperlichen Konstitution übernehmen konnte. Sie war gewollt Teil des Ganzen und akzeptierte die Rolle einer Hauptbeteiligten. Wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz angab, er hätte das Unterfangen abgebrochen, wenn die Beschuldigte gesagt hätte, er solle aufhören und sie würden jetzt nach Hause gehen (Urk. 74 S. 36), erscheint das im Übrigen nicht nur aus Sicht des Beschuldigten, der kein von der Beschuldigten unabhän- giges Motiv für die Tat hatte, als glaubhaft. Vielmehr war sich zweifellos auch die Beschuldigte jederzeit bewusst, dass ihr Lebensgefährte nur solange handeln würde, als sie sich mit ihm solidarisierte, war sie doch die treibende Kraft hinter dem Tatentschluss gewesen und diente die Tat einzig dazu, sich für (vermeintlich) ungerechtes Verhalten des Privatklägers ihr gegenüber zu rächen. Ohne sie wäre es nicht zur Tat gekommen. Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass die Be- schuldigte A._____ die Rolle eines Mittäters akzeptierte und ausfüllte.

E. 3.3 Das insgesamt leichte Verschulden rechtfertigt eine Einsatzstrafe von um die 30 Monate Freiheitsstrafe.

- 42 - 4.1 Die Beschuldigte wuchs als Kind zweier Alkoholiker vornehmlich in Kinder- heimen und Pflegefamilien auf. Ihre Kindheit und Jugend war geprägt durch den Mangel an emotionalen Bindungen und durch körperliche und sexuelle Gewalt. Ihr Vater verstarb früh. Das Verhältnis zur Mutter war immer angespannt. Zu ihren beiden Halbgeschwister hat sie keinen Kontakt. In der Schule war sie rebellisch. Eine Lehre brach sie ab. Eine Berufsausbildung machte sie auch in der Folge nicht. Nach dem Erhalt des Führerausweises war die Beschuldigte als Taxi- und Kleinbuschauffeurin tätig und führte später ab dem 22. Altersjahr während rund zehn Jahren ein Taxigeschäft, das sie selber aufgebaut hatte. Aus dieser Tätigkeit hat sie heute noch Schulden von Fr. 180'000.–.1999 wurde ihr aufgrund von Au- genproblemen, Depressionen und Arthrose eine volle IV-Rente zugesprochen. Diese bezieht sie bis heute. Zusätzlich erhält sie Ergänzungsleistungen und eine Hilflosenentschädigung. Insgesamt verfügt sie über ein monatliches Einkommen von ca. 2'800.– Mit 19 Jahren ging sie eine erste Ehe ein. Die Scheidung erfolgte, als die zweite Tochter ein Jahr alt war. Zu ihren beiden Töchtern und ihrem En- kelkind hat sie keinen engeren Kontakt. Ihre zweite Ehe mit dem Privatkläger ging sie in den 90er Jahren ein. Im April 2015 wurde die Ehe auf der Basis einer Scheidungskonvention (Urk. 20/1) geschieden. 2014 lernte sie den Beschuldigten kennen, mit dem sie heute zusammen lebt. Sie leidet an einer deutlich ausge- prägten Borderlinestörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer langjährigen schweren multiplen Abhängigkeitserkrankung und ist körperlich u.a. durch eine schwere Arthrose beeinträchtigt (Urk. 19 S. 11 f.; Urk. 23/3 S. 21 ff.; Urk. 75 S. 7 ff.; Prot. II S. 8 ff.; Urk. 149 S. 3 ff.). Diese Lebensgeschichte und Le- bensumstände der Beschuldigten sind wie diejenigen des Beschuldigten sehr schwierig. Sie lassen sich jedoch von den psychiatrischen Diagnosen, die ihrer- seits untereinander in direktem Zusammenhang stehen (Urk. 23/3 S. 78), nicht trennen (Urk. 23/3 S. 84) und wirken sich daher über die Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatschwere hinaus nicht strafmindernd aus. 4.2 Die Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Die Hintergründe der Verurtei- lung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätze zu 6 Euro in Spanien vom 18. De- zember 2015 sind unbekannt. Sie hat daher bei der Strafzumessung unberück-

- 43 - sichtigt zu bleiben. Leicht straferhöhend wirkt sich dagegen die Vorstrafe vom

19. März 2012 wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sowie die Tatsache aus, dass die Beschuldigte während der damals angesetzten Probezeit erneut straffällig wurde. 4.3 Die Beschuldigte bestreitet bis heute jede strafrechtlich relevante Tatbetei- ligung (vgl. Prot. II S. 34 ff.). Eine Strafminderung wegen eines Geständnisses oder aufgrund von Einsicht und Reue entfällt. Auch sind keine weiteren Strafmin- derungsgründe ersichtlich. 4.4 Zusammengefasst führt die Täterkomponente zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate. 5.1 Die Strafe für das heute neu zu beurteilende Delikt ist folglich auf 33 Mona- te Freiheitsstrafe festzulegen. 5.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese unter Berücksichtigung der vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 19. März 2012 ausgefällten Freiheits- strafe von sechs Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen der rechtskräftigen und der für die neue Tat auszusprechenden Strafe (vgl. BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.2; BGE 6B_297/2009 Erw. 3.2). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe auf 36 Mo- nate. 5.3 Die Beschuldigte ist folglich unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. An die Strafe sind die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstandenen 64 Tage Untersuchungshaft sowie 130 Ta- ge erstandener Haft im Verfahren, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 19. März 2012 führte (Urk. 101), zu berücksichtigen.

E. 6 Die heute auszufällende Freiheitsstrafe könnte aufgrund ihrer Höhe noch teilbedingt ausgefällt werden (Art. 43 StGB). In subjektiver Hinsicht müssten aller- dings die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sein (BGE 134 IV 14). Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs wäre so nur beim Fehlen einer un-

- 44 - günstigen Prognose möglich (BGE 134 IV 5). Das ist wie bereits eingangs erwo- gen nicht der Fall. Die Beschuldigte wurde nur gut zwei Jahre nach der Verurtei- lung durch das Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. März 2012 und obwohl sie da- mals 130 Tage in Haft verbracht hatte, erneut straffällig. Sie leidet an einer deut- lich ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typus, die in Kombination mit ihrer Alkoholabhängigkeit auch unter Berücksichti- gung der das Rückfallrisiko senkenden überlagernden körperlichen Erkrankungen weiterhin die Gefahr erneuter Straftaten aus dem bekannten Deliktspektrum mit sich bringt. Die derzeit vergleichsweise stabilen Lebensumstände ändern daran nichts, da diese sich als labile Faktoren jederzeit einschneidend verändern kön- nen und die Gefahr erneuter Straftaten hauptsächlich von den festgestellten psy- chischen Störungen und Abhängigkeiten ausgeht (Urk. 23/3 S. 75 ff., 82 ff.; Urk. 149 S. 13 f.; vgl. auch E. V.1.1). Der Rückfallgefahr muss mit einer mehrjäh- rigen Psychotherapie und medikamentöser Unterstützung verbunden mit der Kon- trolle des Substanzkonsums entgegentreten werden (Urk. 23/3 S. 84; Urk. 149 S. 16). Die Legalprognose der Beschuldigten ist mithin ungünstig und kann mit ei- nem lediglich teilbedingten Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe nicht günstig beeinflusst werden. 7.1 Die Beschuldigte ist gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung massnahmebedürftig sowie ausreichend massnahmefähig und -willig. Es existie- ren etablierte und nachgewiesen erfolgreiche Therapien, mit welchen der durch die Störungen der Beschuldigten hervorgerufenen Gefahr erneuter Delinquenz er- folgreich entgegengetreten werden kann, wobei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als zweckmässig und ausreichend erscheint. Die Notwendigkeit ei- ner stationären Behandlung ergibt sich gemäss dem Ergänzungsgutachten vom

23. September 2019 weder aus aktuellem Risiko- noch Symptomprofil (Urk. 23/3 S. 78 f., 84 f.; Urk. 149 S. 14 ff.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich sodann auch als verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB). Zwar hat sich das Rückfallrisiko durch die derzeit bestehenden körperlichen Einschränkun- gen reduziert, es besteht jedoch weiterhin und das auch bezogen auf die schwer- wiegende Deliktskategorie der Brandstiftung. Es ist folglich in Bestätigung des

- 45 - vorinstanzlichen Entscheides eine ambulante Massnahme der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 7.2 Der Gutachter hält in seinem Ergänzungsgutachten sodann nachvollziehbar dafür, dass die Durchführung der ambulanten Massnahme während des Strafvoll- zugs aufgrund der körperlichen Erkrankungen der Beschuldigten kaum vorstellbar und wenig erfolgversprechend erscheine und bei einer vollzugsbegleitenden The- rapie mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens, der Motivation zur Therapie und einer Intensivierung des Medikamentenkonsums zu rechnen wäre (Urk. 149 S. 14 ff.). Der Strafvollzug würde mithin den Erfolg der Therapie ernst- lich gefährden. Ein besonderes Rückfallrisiko, das einem Aufschub des Strafvoll- zugs zugunsten der ambulanten Massnahme entgegenstehen würde, besteht bei der inzwischen körperlich beeinträchtigten Beschuldigten sodann nicht, nachdem der Gutachter eine stationäre Behandlung auch unter Hinweis auf deren aktuelles Risikoprofil als nicht notwendig erachtet (Urk. 149 S. 15) und sie seit der Tat bzw. ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2014, abgesehen von einer kleineren, im Einzelnen nicht beurteilbaren Verurteilung in Spanien, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Strafvollzug ist daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. VI.

1. Die Beschuldigte unterliegt im Schuld- und Strafpunkt, dringt mit ihrem An- trag betreffend den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Mass- nahme jedoch durch. Der Beschuldigte B._____ obsiegt mit seiner Berufung in ei- gener Sache weitgehend und unterliegt mit seiner Berufung zugunsten der Be- schuldigten A._____. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft führt zu ei- ner im Ergebnis geringfügigen Erhöhung der Freiheitsstrafe der Beschuldigten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung und des Ergänzungsgutachtens vom 23. September 2019, zu 1/2 der Beschuldigten A._____ und zu 1/8 dem Beschuldigten B._____ aufzu- erlegen. Im Übrigen (3/8) sind die Kosten einschliesslich derjenigen des Ergän-

- 46 - zungsgutachtens vom 23. September 2019 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und angesichts der absehbar dauerhaft schlechten finanziellen Lage der beiden Beschuldigten abzu- schreiben. 2.1 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A._____ ist für ihre Bemühun- gen im Berufungsverfahren mit Fr. 25'316.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 118/2; 118/3; 132; vgl. auch Urk. 138 und 139/1-3; Urk. 158/2; Urk. 166). Was die von der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten A._____ geltend ge- machte Höhe ihrer Entschädigung betrifft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Rechtsabklärungen mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen ge- mäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (S. 55 des Leitfadens) nicht zu entschädigen sind. Die geltend gemachte Entschädigung ist daher um die Aufwandpositionen "Literatur abholen in ETH-Bib" vom 14. Februar 2017 von Fr. 166.67 (exkl. MwSt.) sowie "Berufungserklärung und rechtliche Recherche (Gehilfin, Massnahmen)" vom 22. Februar 2017 von Fr. 1'000.– (exkl. MwSt.) zu kürzen (Urk. 118/2 S. 2), zumal sich in diesem Fall keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen stellen. Andererseits ist darauf hinzu- weisen, dass die Kosten nur in ihrer effektiven Höhe zu entschädigen sind. Die von der amtlichen Verteidigerin in ihren Honorarnoten jeweils (zusätzlich zu den Barauslagen) aufgeführte Kostenpauschale von 3 bis 4 % ist daher bei der Fest- setzung ihres Honorars nicht zu berücksichtigen. Ferner ist zu bemerken, dass der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten A._____ an ihr Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Verfügung vom 9. Mai 2019 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 15'000.– geleistet wur- de (Urk. 140), die bei der Auszahlung zu berücksichtigen sein wird. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ ist für seine Bemühun- gen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'794.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 167).

- 47 - 2.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers ist für seine Bemühun- gen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'713.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 117; Urk. 168). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten B._____ wird nicht eingetreten, soweit sie sich auf eine Abänderung der Dispositivziffern 1 bis 5, 12 und 18 des Ur- teils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2016 bezieht.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  3. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch B._____), 7 teilweise (Busse B._____), 10 (Ersatzfreiheitsstrafe B._____), 11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 und 13 (Zivilforde- rung), 14-20 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Rechtsmittel: Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 48 - Es wird erkannt:
  6. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.
  7. Der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 in Sachen der Beschuldig- ten A._____ wird widerrufen.
  8. Die Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 bestraft mit einer Freiheitsstra- fe von 36 Monaten, wovon 194 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  9. Für die Beschuldigte A._____ wird eine ambulante therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe wird zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufgeschoben.
  10. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 58 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  11. Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'316.– amtliche Verteidigung Beschuldigte A._____ Fr. 6'794.– amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 1'713.– unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger Fr. 4'130.– Ergänzungsgutachten vom 23.09.2019
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und des Ergänzungsgutachtens vom 23. September 2019, werden der Beschuldigten - 49 - A._____ zu 1/2 und dem Beschuldigten B._____ zu 1/8 auferlegt. Im Übri- gen (3/8) werden die Kosten einschliesslich derjenigen des Ergänzungsgut- achtens vom 23. September 2019 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen und abgeschrie- ben.
  14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige La- gerbehörde betr. Dispositivziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten DG100041 betr. Dispositivzif- fer 2.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170104-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer und Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 17. Januar 2020 in Sachen

1. A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

2. B._____, Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Burkhard, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Brandstiftung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

23. September 2016 (DG160002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro A-1, vom

17. Dezember 2015 bzw. 13. Januar 2016 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 43; Urk. 53). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 gegen die Beschuldigte A._____ ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

6. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB so- wie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 300.–.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei bis und mit heute 58 Tage durch Haft erstanden sind.

- 3 -

9. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

10. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2015 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Umhängetasche, beige

- 1 iPhone 5, weiss mit schwarzem Cover (mit Plastikhülle und La- degerät)

- 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (mit Ladegerät)

- 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (ohne Akku) werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet.

12. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatklä- ger C._____ unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 18'605.32 zu- züglich 5% Zins seit 18. August 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung von C._____ auf den Zivilweg verwiesen.

13. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

- 4 -

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____ Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____ Fr. 3'390.65 Auslagen MIG A._____ Fr. 264.35 Auslagen MIG B._____ Fr. 13'940.00 Auslagen (Gutachten) A._____ Fr. 5'246.50 Auslagen (Gutachten) B._____ Fr. 900.00 Auslagen Polizei A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung der Beschuldigten A._____ wird auf Fr. 17'871.35 festgesetzt, nämlich: Fr. 16'223.65 für den Aufwand, Fr. 323.20 für Barauslagen und Fr. 1'324.50 für die Mehrwertsteuer. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung von Fr. 6'507.– geleis- tet worden ist.

16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten B._____ wird auf Fr. 12'699.70 festgesetzt, nämlich: Fr. 11'212.– für den Aufwand, Fr. 547.– für Barauslagen und Fr. 940.70 für die Mehrwertsteuer.

17. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Z._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf Fr. 7'273.45 festgesetzt, nämlich: Fr. 6'314.– für den Aufwand, Fr. 420.70 für Barauslagen und Fr. 538.75 für die Mehrwertsteuer.

- 5 -

18. Die Kosten werden den beiden Beschuldigten wie folgt auferlegt:

a) A._____ Fr. 3'000.00 ; Hälfte der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'390.65 Auslagen MIG Fr. 13'940.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 900.00 Auslagen Polizei Fr. 22'730.65 Total für A._____

b) B._____ Fr. 3'000.00 ; Hälfte der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 264.35 Auslagen MIG Fr. 5'246.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'010.85 Total für B._____

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen − Fr. 17'871.35 amtliche Verteidigung von A._____ für RAin lic. iur. X._____ und − Fr. 12'699.70 amtliche Verteidigung von B._____ für RA lic. iur. Y._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jeweils gegenüber dem Vertretenen.

20. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers Fr. 7'273.45 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gegenüber beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 100 S. 1 f. i.V.m. Urk. 124 S. 1 f.; Urk. 157 S. 1 f.)

1. In Abänderung der Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2016 sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Brandstiftung im Sin- ne von Art. 221 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 1 sei in Abänderung der Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2016 die Beschuldigte als Gehilfin gemäss Art. 25 StGB zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB zu verurteilen und es sei:

a. die verfügte unbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten an- gemessen zu reduzieren, d.h. auf 6 Monate festzusetzen, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 64 Tagen an- zurechnen sei;

b. es sei vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

19. März 2012 abzusehen;

c. es sei die reduzierte Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambu- lanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschie- ben;

d. eventualiter zu lit. c sei zur Einleitung einer ambulanten Massnahme eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen;

e. und subeventualiter zu lit. d sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen.

3. Im Falle eines Freispruchs sei der Beschuldigten eine Haftent- schädigung inkl. Genugtuung von mindestens CHF 12'800.– zzgl. 5 % seit 18. August 2014 auszurichten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % res- pektive 8 % MwSt.) zu Lasten des Staates.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 98 S. 2 f. bzw. Urk. 126 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 48; Urk. 155 S. 2 f.)

1. Ziff. 7 Dispositiv des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von CHF 300.–. Die erstandene Haft sei an die Strafe anzurechnen.

- 7 -

2. Ziff. 8 Dispositiv des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben. Unter einer Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Ziff. 12 Dispositiv sei aufzuheben. Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ den Betrag von CHF 18'605.32 zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2014 zu be- zahlen. Im Übrigen sei die Schadenersatzforderung von C._____ auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Ziff. 18 Dispositiv sei aufzuheben. Die Kosten seien dem Be- schuldigten B._____ im Umfang von CHF 10'010.85 aufzuerle- gen.

5. Ziff. 1 bis 5, 12 und 18 Dispositiv des Urteils in Sachen A._____ seien aufzuheben. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen und angemessen zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der anwaltlichen Vertre- tung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 108 S. 1 f., Urk. 123 S. 1; Urk. 154 S. 2)

1. Die Beschuldigte 1 A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten zu bestrafen.

d) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 116 S. S 1 f.)

1. Es seien die Berufungen der Beschuldigten A._____ und B._____ vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 23. September 2016 im Verfahren DG160002-D zu bestätigen.

2. Den Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen.

3. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Berufungsverfahren dem Rechtsvertreter des Privat- klägers eine Entschädigung (inkl. MWST) gemäss beiliegender Honorarnote aus der Staatskasse zu entrichten.

- 8 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 23. September 2016 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschuldigte der Brandstiftung und den Beschuldigten der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig. Es bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und ordnete vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme an. Ferner widerrief es den be- dingten Strafvollzug betreffend eine früher ausgefällte Freiheitsstrafe. Den Be- schuldigten bestrafte es mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 300.–. Sodann entschied es über die Verwendung beschlagnahm- ter Gegenstände, die Zivilforderung des Privatklägers und regelte die Kostenfol- gen des Verfahrens unter Berücksichtigung der von den Anwälten bis zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung vom 1. September 2016 geltend gemachten Auf- wände (Urk. 97 S. 54 ff.; vgl. Prot. I S. 8, 28 f.). Mit Beschluss vom 28. September 2016 befand es schliesslich noch über die Anwaltshonorare für die Aufwände nach der Hauptverhandlung, deren Übernahme auf die Gerichtskasse und den Nachforderungsvorbehalt (Prot. I S. 29 f.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) meldeten die beiden Be- schuldigten je rechtzeitig Berufung an (Urk. 89; Urk. 90Art. 399 Abs. 1 StPO). Am

3. Februar 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 95 f.) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 15. bzw. 25. Februar 2017 (Datum des Poststempels) liessen beide Be- schuldigten der erkennenden Kammer je rechtzeitig ihre schriftliche Berufungser- klärung einreichen (Urk. 98; Urk. 100; Urk. 95/1; Urk 95/3; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklärte unter dem 31. März 2017 fristge- recht Anschlussberufung (Urk. 108; Urk. 104; Urk. 105/4). Der Privatkläger äus- serte sich innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 9. März 2017 angesetzten

- 9 - Frist (Urk. 104; Urk. 105/2) nicht und verzichtete damit auf eine Anschlussberu- fung. 2.2 Am 23. März 2017 gingen das vom Beschuldigten B._____ ausgefüllte Da- tenerfassungsblatt (Urk. 107) und am 6. April 2017 Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 109/1-6). Ferner liess die Staatsanwaltschaft der erken- nenden Kammer den ausgedruckten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und Staatsanwalt lic. iur. Burkhard vom 25. Mai 2018 zukommen, in welchem der Beschuldigte geltend macht, die Tat auf die Beschuldigte abgeschoben zu haben, um selber besser dazustehen (Urk. 113). Am 23. August 2018 erklärte der Privat- kläger seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte eine schriftliche Stellungnahme mit dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils unter Entschädigung der Aufwendungen des unentgeltlichen Rechts- beistandes aus der Staatskasse ein (Urk. 116).

3. Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2018 in Anwesenheit der beiden Beschuldigten, ihrer amtlichen Verteidiger und des Vertreters der Ankläge- rin statt (Prot. II S. 4 ff.). Das Gericht beschloss im Anschluss an diese, bei Dr. med. D._____ eine Ergänzung des Gutachtens betreffend die Beschuldigte 1 ein- zuholen (Prot. II S. 49 f.). Das Verfahren wurde in der Folge mit dem Einverständ- nis der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 49) unter Bekannt- gabe an die Privatklägerschaft (Urk. 133 f.; vgl. auch Urk. 152) schriftlich fortge- führt. Der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Einrei- chung allfälliger Ergänzungsfragen angesetzt (Prot. II S. 49 f.), welche von der Beschuldigten mit Eingabe vom 4. September 2018 wahrgenommen wurde (Urk. 131). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 passte das Gericht die Fragestellung an den Gutachter daraufhin teilweise an (Prot. II S. 52). Der Gutachtensauftrag er- folgte unter dem 4. Juli 2019 (Urk. 144; vgl. auch Urk. 142 f.). Das ergänzte Gut- achten ging am 25. September 2019 hierorts ein (Urk. 149). Die abschliessenden Berufungsbegründungen der beiden Beschuldigten und der Verzicht der Staats- anwaltschaft auf eine Vernehmlassung zum Ergänzungsgutachten datieren vom

30. September, 7. Oktober und 11. November 2019 (Urk. 154; Urk. 155; Urk. 157: vgl. auch Prot. II S. 54 f.). Eine Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ging in-

- 10 - nert der mit Verfügung vom 22. November 2019 angesetzten Frist nicht ein, wes- halb androhungsgemäss Verzicht auf eine solche anzunehmen ist (Urk. 160 f.). Am 9. Januar 2020 gingen ergänzende Honorarnoten der Parteivertreter ein (Urk. 166 - Urk. 168). Das Verfahren ist damit spruchreif. II.

1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Reduktion der erst- instanzlich gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von lediglich zwei Jahren und eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes der gegen ihn ausgefällten Geldstrafe. Im Übrigen akzep- tiert er das in seiner Sache gefällte Urteil, beantragt aber zusätzlich einen Frei- spruch der Beschuldigten vom Vorwurf der Brandstiftung, die Aufhebung ihrer Verpflichtung zur (solidarischen) Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger und zur Bezahlung von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung an die Beschuldigte (Urk. 98; Urk. 155). Die Beschuldigte ihrerseits akzeptiert den Vorwurf nicht, bei der anklagegegenständlichen Brand- stiftung als Mittäterin gehandelt zu haben. Mit ihrer Berufungserklärung beantrag- te sie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft (Urk. 100). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung und in ihrer abschliessenden Stellungnahme beantragte sie in ihrem Hauptstandpunkt neu einen Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung (Urk. 124) und verband mit diesem neu auch eine Anfechtung des Zivilpunkts (Dispositivziffer 12) und einen Antrag auf eine Haftentschädigung (Urk. 100 S. 1 f.). Sie begründete dies mit dem E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwalt- schaft vom 25. Mai 2018, in welchem der Beschuldigte die alleinige Verantwor- tung für die Tat übernahm (Urk. 124 S. 2). Ihre Berufung richtet sich ferner gegen den Strafpunkt, den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich einer früher gegen sie ausgefällten Freiheitsstrafe und gegen die Modalitäten des Vollzugs der angeordneten ambulanten Massnahme bzw. (eventualiter) gegen die ambulante Massnahme an sich (Urk. 124 S. 1; Urk. 157 S. 1; vgl. auch [teilweise abwei- chend] Urk. 100). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zielt (einzig) auf eine schärfere Bestrafung der Beschuldigten A._____ (Urk. 108; Urk. 123).

- 11 -

2. Ein Beschuldigter kann ein Rechtsmittel nur ergreifen, wenn und soweit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ist nur der Fall, soweit er durch den Entscheid selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Greift ein Entscheid allein in die Position einer mitbeschuldigten Person ein, fehlt einem Beschuldigten diesbezüglich die Rechtsmittellegitimation (vgl. BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, Art. 382 N. 1). Soweit der Beschuldigte mit seiner Berufung auf eine Abänderung des Entscheides zugunsten der Beschuldigten A._____ zielt, ist auf diese daher nicht einzutreten. Das betrifft seine Anträge Ziffer 3 (Ab- änderung von Dispositivziffer 12), 4 (Abänderung von Dispositivziffer 18) und 5 (Abänderung der Dispositivziffern 1 bis 5, 12 und 18). 3.1 Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung die Regelung der Scha- denersatzforderung des Privatklägers und der Kostenfolgen im erstinstanzlichen Urteil unangefochten, was mit Blick auf ihren ursprünglichen Antrag im Schuld- punkt (Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Brandstiftung) folgerichtig war. Sie beschränkte ihre Berufung folglich zulässig auf den Schuldpunkt, die Sanktion (einschliesslich Widerruf) und die Anordnung bzw. die Modalitäten der Massnah- me. Diese Beschränkung der Berufung ist verbindlich. Eine Ausdehnung des Be- rufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Da der Entscheid der Vorinstanz im Schuldpunkt zu bestätigen ist (vgl. nachfol- gend E. III.), besteht von vornherein auch keine Veranlassung, die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auf nicht angefochtene Punkte auszudehnen. 3.2 In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 23. September 2016 damit hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch B._____), 7 teilweise (Busse B._____), 10 (Ersatzfreiheitsstrafe B._____), 11 (Verwendung beschlag- nahmter Gegenstände), 12 (Schadenersatz) und 13 (Genugtuung) sowie 14 bis 20 (Kostenfolgen), was vorab festzustellen ist. Lediglich pro memoria ist an dieser Stelle zudem zu erwähnen, dass auch der das Urteil ergänzende Beschluss der Vorinstanz vom 28. September 2016 unangefochten geblieben ist.

- 12 - III. (Schuldpunkt Beschuldigte A._____) 1.1 Der Privatkläger betrieb den Imbissstand E._____ in F._____. Unmittelbar daneben hatte er einen VW Golf Variant abgestellt. Am 18. August 2014 gegen 10 Uhr abends verschüttete der Beschuldigte gemäss seinem durch das übrige Un- tersuchungsergebnis gedeckten Geständnis (Urk. 13/3; Urk. 13/4; Urk. 15; Urk. 74 S. 27 ff.; Prot. II S. 42 ff.; vgl. auch Urk. 27/11) bei diesem Fahrzeug Benzin. Die- ses hatte er gleichentags abends in Winterthur bei der Tankstelle "G._____" ge- kauft und abgefüllt in einen Kanister in einer blauen Tasche aus Leinenstoff mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss an den Tatort transportiert. Das Benzin zündete er sodann mithilfe eines Feuerzeugs und eines Stofflappens an, worauf sich das Feuer blitzartig ausbreitete und auf das Fahrzeug und den Imbissstand übergriff. Fahrzeug und Imbissstand brannten in der Folge komplett aus. Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschuldigte sich dadurch der Brandstiftung im Sin- ne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der entsprechende Schuld- spruch ist rechtskräftig. Zu prüfen bleibt die strafrechtliche Verantwortung der Be- schuldigten A._____ für diese Tat. 1.2.1 Die Anklägerin geht davon aus, dass die Beschuldigte A._____ als Mittäterin an der Tat beteiligt war. Sie wirft ihr zusammengefasst vor, an der Planung und Durchführung der Tat gleichmassgeblich mit dem Beschuldigten zusammenge- wirkt zu haben. Sie habe von allen Vorgängen Kenntnis gehabt und diese wie der Beschuldigte gewollt, was sich insbesondere darin zeige, dass sie die Idee, einen Brand zu legen, schon zuvor mehrfach und auch am Tattag vorgängig der ankla- gegegenständlichen Ereignisse geäussert habe, dass sie zusammen mit dem Be- schuldigten zur Tankstelle gegangen und dort mit ihm zusammen Benzin gekauft habe, dass sie in der Folge unter ihrer Führung zusammen mit dem Beschuldig- ten zum Tatort gegangen und dort in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten ge- standen sei, als dieser den Brand entfachte, ohne dass sie während des gesam- ten Geschehens je interveniert hätte (Urk. 53). 1.2.2 Die Verteidigung stellt in ihrem Hauptstandpunkt jede strafrechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten A._____ in Abrede. In ihrem Eventualstandpunkt

- 13 - geht sie von einer Tatbeteiligung der Beschuldigten als Gehilfin aus (Urk. 124 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 84 S. 3 ff.). 2.1.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht die Schilde- rung der Ereignisse durch den Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeili- chen Einvernahme vom 16. September 2014 (Urk. 13/4) zugrunde. Der Beschul- digte bestätigte diese Schilderung in der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schuldigten A._____ am 22. Oktober 2014 insgesamt und bezogen auf konkrete Einzelheiten (gemeinsamer Entschluss bzw. Äusserungen der Beschuldigten A._____ im Vorfeld der Tat, Anwesenheit der Beschuldigten A._____ beim Befül- len des Kanisters, Bemerkung betr. Brandspur und Ausschalten der App "…") als richtig (Urk. 15 S. 3, 7 f., 10, 15, 19) und wiederholte sie im Übrigen im Rahmen einer erneuten Darstellung der Ereignisse im Wesentlichen, obwohl er die Ver- antwortung für das Vorgefallene stärker auf sich nahm. Die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. Sep- tember 2014 (Urk. 13/4) sind folglich zulasten der Beschuldigten verwertbar. 2.1.2 Gemäss diesen äusserte die Beschuldigte im Vorfeld der Tat immer wieder, sie wolle, dass der Privatkläger nichts mehr habe, man solle ihm ins Knie schies- sen, ihn zusammenschlagen. Die Stimmung war nach Einschätzung des Be- schuldigten hasserfüllt (Urk. 13/4 S. 2). Es war immer die Idee der Beschuldigten A.______, es dem Privatkläger heimzuzahlen. Eine Brandlegung beim Imbiss war schon länger ein Thema (Urk. 13/4 S. 5). Sie erzählte, der Privatkläger habe ihr alles genommen, sie geschlagen. Er habe ihren spanischen Pass und dann habe sie immer wieder die Vergewaltigungsakten, die der Privatkläger bei sich habe. Er habe einen Taser, er habe eine Pistole und es sei viel auf sie geschossen wor- den. Der Privatkläger habe Feinde (Urk. 13/4 S. 5). Der Entschluss, einen Brand beim Imbiss zu legen, entstand am Tattag. Es war ein gemeinsamer Entschluss. Die Beschuldigte sagte, sie wolle es dem Privatkläger heimzahlen. Irgendwann sagte der Beschuldigte, "Ja, dänn gömmer" (Urk. 13/4 S. 5). Kurz bevor sie zur Tankstelle gingen, sagte die Beschuldigte am damaligen Wohnort der Beschuldig- ten (…-strasse), sie stelle ihr Handy ab, damit man sie nicht orten könne (Urk. 13/4 S. 4, 7 f.). Die Beschuldigten gingen dann zur Tankstelle, wobei die

- 14 - Beschuldigte zur Eile mahnte, weil sie sonst den Zug verpassen würden (Urk. 13/4 S. 5). An der Tankstelle füllte der Beschuldigte einen Kanister mit Benzin und verstaute ihn in der mitgeführten blauen Leinentasche. Dann gingen die Beschul- digten auf den Zug (Urk. 13/4 S. 3). Die Beschuldigte wusste, was sich in der mit- geführten Tasche befand und was der Zweck der Fahrt nach F._____ war (Urk. 13/4 S. 8). In H._____ (Bahnstation nahe F._____) angekommen, gingen die Be- schuldigten zusammen zum Imbiss bzw. zum dort abgestellten Auto. Die Be- schuldigte lief zuerst über die Bahngeleise in ein Gebüsch. Sie lief voraus; der Beschuldigte hätte selber nicht mehr gewusst, wo er hätte lang laufen müssen (Urk. 13/4 S. 3). Die Beschuldigte führte den Beschuldigten zum Auto und stand neben ihm, als er das Benzin anzündete (Urk. 13/4 S. 6, 12, vgl. auch S. 9 f.). Sie wollte, dass er den Brand legt (Urk. 13/4 S. 13). Nach der Brandlegung löschte die Beschuldigte mit Bier die brennenden Hosen des Beschuldigten und äusserte, das nächste Mal solle er eine Brandspur legen (Urk. 13/4 S. 3, 12). Nach dem Verlassen des Tatorts zog die Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ in eine Waldlichtung und sagte, man könne sich dort gut verstecken. Sie lachte und sagte, der Privatkläger habe nun auch alles verloren (Urk. 13/4 S. 3, 14). Auf der Busfahrt zurück erklärte sie dem Buschauffeur, dass sie in der Quelle … ge- wesen seien (Urk. 13/4 S. 3). Am Tag nach der Tat ging die Beschuldigte in die Stadt und kaufte dem Beschuldigten zwei Hosen und forderte ihn auf, die alten zu entsorgen, sie in den Container an der …-strasse zu werfen (Urk. 13/4 S. 4, 13). Diese Angaben zum Verhalten der Beschuldigten A._____ waren Teil einer um- fassenden, detaillierten, lebensnahen und in sich stimmigen Schilderung der Er- eignisse durch den Beschuldigten (vgl. Urk. 13/4). Sie waren nicht verbunden mit einer Relativierung seines eigenen Verhaltens bzw. seiner Verantwortung für das Geschehene, so dass ausgeschlossen werden kann, dass er diese lediglich machte, um selber besser dazustehen. Sie widersprechen dem übrigen Ermitt- lungsergebnis nicht bzw. werden durch dieses betreffend die erklärte Absicht, ei- ne Ortung zu verhindern, die Anwesenheit an der Tankstelle, die gemeinsame Fahrt nach H._____ und das Gespräch mit dem Buschauffeur bestätigt (Urk. 8-10; Urk. 14/7; Urk. 16; zur Verwertbarkeit als ergänzende Beweismittel BGE 6B_729/2014 E. 2.4, vgl. auch BGE 6B_510/2013 E. 1.3.2 zur Notwendigkeit

- 15 - rechtzeitiger Beweisanträge). Dass die Beschuldigte auf den Privatkläger nicht gut zu sprechen war und der Scheidungskonflikt mit dem Privatkläger ihr Denken im Vorfeld der Tat beherrschte, lässt sich auch aus ihren eigenen Aussagen schlies- sen (Urk. 12/1 S. 9 ff.; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 6; Urk. 15 S. 19 ff.; Urk 75 S. 28 f.; vgl. auch SMS-Verkehr gemäss Anhang zu Urk. 14/5 und Urk. 12/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte seinerseits hatte gemäss seinen Angaben in der poli- zeilichen Befragung vom 16. September 2014 keinen Streit mit dem Privatkläger; der Privatkläger habe ihm lediglich einmal ein Bier verweigert (Urk. 13/4 S. 17). Von einem einmaligen verbalen Disput um ein Bier zwischen ihm und dem Be- schuldigten spricht auch der Privatkläger (Urk. 14/5 S. 8; zur Verwertbarkeit als ergänzendes Beweismittel BGE 6B_729/2014 Erw. 2.4, vgl. auch BGE 6B_510/2013 Erw. 1.3.2 zur Notwendigkeit rechtzeitiger Beweisanträge). Es be- steht folglich keine Veranlassung an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Das gilt um so mehr als der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschul- digten u.a. explizit dabei blieb, dass es nicht allein seine Idee gewesen sei, das Feuer zu legen und er gemeinsam mit der Beschuldigten zur Tankstelle gegangen sei, um Benzin zu kaufen. Sie hätten sich in diesem Zeitpunkt schon entschieden gehabt, mit dem gekauften Benzin nach F._____ zu fahren und einen Brand zu legen. Er habe den Kanister mit Benzin gefüllt und ihn bezahlt. Die Beschuldigte sei beim Befüllen neben ihm gestanden. Sie habe das Befüllen mitbekommen (Urk. 15 S. 4 ff., 9 ff.). Danach seien sie gemeinsam nach F._____ gefahren (Urk. 15 S. 12). Die Beschuldigte habe dabei gewusst, was er in der Tasche mitgeführt habe, wobei er diese Überzeugung damit begründete, dass er ihr den Kanister gekauft und ihn bei der Tankstelle in die Tasche getan habe (Urk. 15 S. 13). In H._____ seien sie ausgestiegen und gemeinsam Richtung dieses Autos gegan- gen (Urk. 15 S. 13). Er habe dort das Feuer angezündet. Die Beschuldigte sei ne- ben ihm gestanden (Urk. 15 S. 15). Sie habe nicht versucht, ihn an der Brandle- gung zu hindern (Urk. 15 S. 16). Die Angaben machte er erneut im Rahmen einer insgesamt detaillierten und differenzierten Deposition (vgl. Urk. 15). Insbesondere unterschied er immer nachvollziehbar zwischen seinem Handeln und dem Wissen der Beschuldigten, wirkte ehrlich bemüht zu erklären, wie es zu der ihm rückbli- ckend selber nicht mehr verständlichen Tat gekommen war, setzte sich ernsthaft

- 16 - mit von seinen Angaben/Erinnerungen abweichenden Ermittlungsergebnissen auseinander (vgl. z.B. Urk. 15 S. 11) und zeigte dabei eher eine Neigung, die Be- schuldigte in Schutz zu nehmen, als sie zu belasten. Von seinen bei der Polizei deponierten Angaben wich er einzig insofern eindeutig ab, als er neu angab, er wisse nicht, wer in H._____ auf dem Weg zum Tatort vorausgegangen sei, und die Bewegung zum Tatort eher als gemeinsames Stolpern schilderte. Immerhin gab er erneut zu Protokoll, dass er die Orientierung nicht mehr gehabt habe, fügte aber wiederum relativierend an, dass das wohl auch für die Beschuldigte gelte (Urk. 15 S. 14). Die Relativierung überzeugt jedoch nicht, war die Beschuldigte A._____ doch ortskundig und der Weg den Gleisen entlang gemäss ihrer Aussa- ge derjenige, den sie üblicherweise wählte (Urk. 75 S. 30). Es überrascht denn auch nicht, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung erneut angab, dass er den Weg zum Tatort um 21:45 Uhr in der Nacht allei- ne nicht gefunden hätte (Urk. 74 S. 33 f.). 2.1.3 Im Berufungsverfahren behauptet der Beschuldigte, er habe die Tat alleine ausgeführt und sie auf die Beschuldigte abgeschoben, um besser dazustehen. Er habe die Tat schon drei Tage im Voraus alleine geplant. Er betont, schon immer gelogen zu haben, um sich aus Situationen herauszureden, und in der Vergan- genheit auch u.a. gegen die Beschuldigte gewalttätig gewesen zu sein, weshalb er eine Therapie für Gewalt und Konflikte besuchen wolle (Urk. 98 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.; Prot. II S. 42 ff.). Das überzeugt allerdings nicht. Wie erwogen verband der Beschuldigte seine Aussagen zur Rolle der Beschuldigten A._____ zu keinem Zeitpunkt mit einer Relativierung seines eigenen Verhaltens bzw. seiner Verant- wortung für das Geschehene. Seine Behauptung, er sei grundsätzlich lügenhaft und gewalttätig, findet in den Akten zudem keinerlei Stütze. Die einzigen akten- kundigen körperlichen Aggressionen des Beschuldigten datieren vom Dezember 2017 (Urk. 120; vgl. auch Prot. II S. 32). Anhaltspunkte für grundsätzlich lügenhaf- tes Verhalten des Beschuldigten fehlen gänzlich. Selbst die Beschuldigte attes- tierte ihm, dass sie ihn als einen sehr, sehr ehrlichen Menschen kennengelernt habe. Deshalb denke sie, dass er es wiedergegeben habe, wie er es an diesem Tag empfunden habe. Er sei ein sehr ehrlicher und guter Mensch (Urk. 15 S. 26). Dass er ein Schlägertyp sei, verneinte sie vor Vorinstanz ausdrücklich (Urk. 75

- 17 - S. 13). Er sei ein bis zwei Mal verbal grob geworden und habe sie einmal ge- schupft, aber das sei im Affekt gewesen (Urk. 75 S. 13). Sich selber beschrieb sie danach gefragt, wer von ihnen eher gröber auffällig geworden sei, als manchmal etwas impulsiv (Urk. 75 S. 13), was darauf hinweist, dass Aggressionen in der Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eher von der Beschuldigten A._____ als vom Beschuldigten ausgingen. Dass es sich bei der Behauptung, die Tat alleine geplant und diese dann in den Einvernahmen auf die Beschuldigte A._____ abgeschoben zu haben, um einen Versuch handelt, die Beschuldigte entgegen den tatsächlichen Gege- benheiten aus dem Schussfeld zu nehmen, zeigt auch eine Analyse des Aussa- geverhaltens des Beschuldigten. Die Tendenz, die Rolle der Beschuldigten zu re- lativieren, war bereits in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2014 erkennbar. Zwar beschrieb er das äussere Geschehen damals im Wesentlichen identisch wie in der vorangegangenen delegierten polizeilichen Einvernahme, be- tonte aber stärker seine eigene Verantwortung und den Interpretationsspielraum bei der Bewertung fremden Verhaltens (vgl. Urk. 15 S. 6 ff., 14, 15 f., 19 f.). Er bestätigte beispielsweise, wie der Entschluss, einen Brand zu legen, entstanden war und blieb dabei, dass es ein gemeinsamer gewesen sei. Er betonte aber auch, dass dieser Entschluss aus Anspannung, Wut und Verzweiflung entstanden sei und er zum Schluss einfach falsch reagiert habe. In seiner Ernsthaftigkeit glaube er nicht, dass die Beschuldigte es wirklich gewollt hätte (Urk. 15 S. 6 ff.). Oder er blieb dabei, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Brandlegung neben ihm gestanden sei und dann erwähnt habe, dass er eine Benzinspur hätte legen sollen (Urk. 15 S. 15), erklärte aber, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte ge- nau dann auch gewollt habe, dass er den Brand lege (Urk. 15 S. 16) bzw. dass sie das (Benzinspurlegen) nicht so gewollt hätte (Urk. 15 S. 15). Oder er gab zu Protokoll, ja, er habe es auch so verstanden, dass die Beschuldigte ihm gegen- über erwähnt habe, dass sie mittels des Mobiltelefons geortet werden könne; ir- gendwas wegen einer App. Ob sie diese bewusst ausgeschaltet habe, wisse er nicht (Urk. 15 S. 19). In der Schlusseinvernahme machte er dann erstmals gel- tend, die Idee zur Tat sei ihm schon vorher gekommen. Die Beschuldigte sei un- schuldig; er habe sie mitgerissen und gesagt: "Jetzt gehen wir." Sie habe mit ih-

- 18 - rem Exmann nochmals reden wollen. Er sei parallel dazu gelaufen und ausge- steuert (Urk. 17 S. 3). Die beiden Beschuldigten wären gemäss dieser Darstellung also gemeinsam aber mit unterschiedlichen Absichten nach F._____ gefahren. Dass dies mit den in den Einvernahmen vom 16. September 2014 und 22. Okto- ber 2014 detailliert geschilderten Abläufen nicht vereinbar ist, bedarf keiner weite- ren Erläuterung. Und eine in sich überzeugende Schilderung der Ereignisse, die die neue Darstellung des Beschuldigten stützen würde, fehlt. Insbesondere trug der Beschuldigte eine solche auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung nicht vor. Zwar blieb er dort dabei, dass es seine Idee gewesen sei, den Brand zu legen (Urk. 74 S. 28) und betonte, dass die Beschuldigte bei der Brand- legung nicht am Tatort gestanden sei (Urk. 74 S. 35). Er erklärte aber auch, an- lässlich der polizeiliche Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 74 S. 30). Ferner bestätigte er seine Schilderung betreffend den Kauf des Benzins und der Fahrt nach H._____ als richtig und gab erneut an, dass er den Weg zum Tatort um 21:45 Uhr in der Nacht alleine nicht gefunden hätte (Urk. 74 S. 33 f.). Weiter erklärte er, er hätte das Unterfangen abgebrochen, wenn die Beschuldigte gesagt hätte, er solle aufhören und sie würden jetzt nach Hause gehen (Urk. 74 S. 36). Ein eigenes Motiv für die Tat vermochte der Beschuldigte sodann nicht überzeugend zu beschreiben; er verwies auf unerlaubte Schusswaffen, die der Privatkläger halte und betonte im Übrigen einfach, dass er schuld sei (Urk. 74 S. 29). Zunächst hatte er als Motiv denn auch die Schläge angegeben, die die Beschuldigte A._____ während 23 Jahren vom Privatkläger habe ertragen müs- sen (Urk. 74 S. 28). Sein Bemühen, die Schuld vor Vorinstanz auch auf kritische Nachfragen hin ganz auf sich zu nehmen, wirkt denn auch hilflos (vgl. Urk. 74 S. 30 ff.). Er verneinte zwar, dass die Grundidee für die Tat von der Beschuldigten gekommen sei (Urk. 74 S. 33). Eine abweichende Schilderung der Ereignisse bis zum Entschluss, den Imbiss in Brand zu stecken, fehlt jedoch. Vielmehr sprach der Beschuldigte die Beschuldigte A._____ im Ergebnis einzig von ihrer morali- schen Verantwortung frei, indem er betonte, sie sei vom Privatkläger massiv unter Druck gesetzt worden (Urk. 74 S. 33) bzw. er, der Beschuldigte, habe die böse Energie gehabt zu sagen: "Jetzt gömer" (Urk. 74 S. 37). Auf die Frage, wo die Beschuldigte bei der Brandlegung gestanden sei, wich er aus. Er betonte zu-

- 19 - nächst, er habe die Tat selber begangen, erklärte auf erneute Nachfrage, er habe im Feuertanz nicht mehr gewusst, wo sie gestanden sei und verwies auf Vorhalt seiner früheren Aussagen schliesslich auf seine Alkoholisierung (Urk. 74 S. 35), die damals allerdings keine Rolle mehr gespielt haben konnte. Die Aussage, wo- nach die Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er solle das nächste Mal eine Brand- spur legen, bestritt er, ohne allerdings erklären zu können, wie diese originelle Äusserung Eingang in das Protokoll gefunden hatte (Urk. 74 S. 36). Bereits zuvor hatte er erfolglos versucht, seine zunächst als wahr bestätigten Aussagen bei der Polizei auf unzulässigen Druck und Protokollierungsfehler zurückzuführen (Urk. 74 S. 30-32). Und auf Vorhalt seiner Aussage, wonach die Beschuldigte im Ver- steck am Tatort gelacht und gesagt habe, nun habe der Privatkläger auch alles verloren, verweigerte er die Aussage (Urk. 74 S. 37). Anlässlich der Berufungs- verhandlung betonte er erneut seine Verantwortung, blieb aber mit seinen Anga- ben im Einzelnen vage (Prot. II S. 42 ff.). Eine seine Behauptung, für alles alleine verantwortlich zu sein, stützende Darstellung der Ereignisse fehlte. 2.1.4 Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten vom

16. September 2014 (Urk. 13/4), aus welchen zu schliessen ist, dass die Be- schuldigte A._____ zwar an der Brandlegung nicht aktiv mitwirkte, sich aber im Übrigen von der Entschlussfassung bis zur Entsorgung der angesengten Hosen am Geschehen bewusst und (mit-)bestimmend beteiligte, als glaubhaft. 2.2.1 Die Beschuldigte lenkte den Verdacht in der ersten polizeilichen Befragung am 27. August 2014 zunächst auf den damals noch mit ihr verheirateten Privat- kläger: Man habe ihr gesagt, dass bestimmt ihr Mann den Brand gelegt habe. Er habe immer gesagt, dass er alles vernichten würde, damit er sie bei der Schei- dung nicht auszahlen müsse (Urk. 12/1 S. 3, vgl. auch S. 12 [Fragen 112/113]). Sie selber sei das letzte Mal vor ca. zwei Monaten in F._____ gewesen (Urk. 12/1 S. 8). Die Brandnacht habe sie zusammen mit dem Beschuldigten in Winterthur verbracht (Urk. 12/1 S. 12, 14). Nach den Fragen zu ihren persönlichen Verhält- nissen und auf die Frage, ob sie Ergänzungen/Korrekturen anzubringen habe, er- klärte sie schliesslich, ihr Freund, der Beschuldigte, habe den Brand gelegt. Sie gestand dabei ein, den Beschuldigten zum Tatort begleitet zu haben. Sie machte

- 20 - aber geltend, davon ausgegangen zu sein, dass er ihren Mann verklopfen wolle. Der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er mit ihrem Mann abrechnen wolle; es sei nie die Rede davon gewesen, den Imbissstand abzufackeln. Ferner behaupte- te sie, sie habe ihn von der Tat abhalten wollen (Urk. 12/1 S. 17, 19 f., 23), sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte Benzin gekauft gehabt habe (Urk. 12/1 S. 19) und als sie beim Imbissstand angekommen sei, habe der Beschuldigte den Scheiss schon gemacht gehabt (Urk. 12/1 S. 19 f.). Dabei blieb sie im Ergebnis auch in der Hafteinvernahme (Urk. 12/2 S. 3 ff.), in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2014 (Urk. 12/3 S. 1 ff. ), in der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten B._____ (Urk. 15 S. 3, 10 f., 19 ff.), in der Schlusseinvernahme (Urk. 19) sowie in der Befragung vor Vorinstanz (Urk. 75 S. 28) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 34 ff.). Ihre Aussagen sind insofern konstant. Im Detail passte sie ihre Angaben aber laufend den Vorhalten bzw. dem jeweils aktuellen Ergebnis der Ermittlungen an und verstrickte sich dabei wieder- holt in Widersprüche. Sie wich konkreten Fragen immer wieder aus, flüchtete in Erinnerungslücken, begründete weitschweifig und schilderte Nebensächlichkeiten ausufernd. Ihre Ausführungen wirken ferner teilweise theatralisch. Eine in sich stimmige eigene Darstellung der Ereignisse fehlt. Ihre Aussagen waren vielmehr erkennbar vor allem darauf ausgerichtet, sich situativ soweit als möglich von der Tat ihres Lebensgefährten zu distanzieren. 2.2.2 Im Einzelnen ist dazu beispielhaft folgendes festzuhalten: Zu Beginn des Verfahrens gab die Beschuldigte an, in der Brandnacht zuerst im Restaurant I._____ gewesen zu sein, was man bei der Durchleuchtung ihres Handys feststel- len könne. Dann sei ihr Akku leer gewesen und sie sei nach Hause. Dort habe sie ihr Natel aufgeladen und sich eine Weile hingelegt, vielleicht eine Stunde; sie ha- be den Arm in der Schleife und starke Schmerzen gehabt. Dann sei sie wieder ins I._____ und sei dort bis dieses geschlossen habe mit dem Beschuldigten gewe- sen. Dann seien sie in die J._____ und schliesslich nach Hause. Sie sei die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen gewesen (Urk. 12/1 S. 12). Nachdem sie den Beschuldigten als Täter bezeichnet hatte, erklärte sie dann, sie und der Be- schuldigte hätten sich beim Restaurant I._____ getrennt (Urk. 12/1 S. 19). Sie sei nach Hause gegangen, sie habe Schmerzen gehabt und eine Tablette gebraucht.

- 21 - Er habe gesagt, er müsse bei der Tankstelle noch etwas besorgen. Sie sei zu- hause gewesen, als der Beschuldigte ihr ein SMS geschrieben habe, dass er nach F._____ gehe, er habe noch eine Abrechnung zu machen. Sie habe ge- dacht, dass es um den Bauwagen gehe. Sie sei dann zum Bahnhof geeilt und ha- be ihm gesagt, dass er keinen Scheiss machen solle. Er habe gesagt, dass er ei- ne Abrechnung zu machen hätte. Er habe aber nicht gesagt, was er vorhabe. Sie habe gedacht, er wolle den Privatkläger verklopfen (Urk. 12/1 S. 19, 23). Nach der Beziehung zwischen dem Beschuldigten B._____ und dem Privatkläger gefragt gab sie zunächst zu Protokoll, diese seien sich beim Umzug ein paar Mal begeg- net. Damals sei der Privatkläger hervorgeschossen gekommen und der Beschul- digte habe versucht, den Privatkläger zu beruhigen (Urk. 12/1 S. 8). Später erklär- te sie bezogen auf die Brandnacht, der Beschuldigte sei so rasend verrückt auf den Privatkläger gewesen bzw. der Beschuldigte sei ziemlich aufgebracht gewe- sen. Sie habe versucht ihn abzuhalten bzw. ihn zu beruhigen, habe das aber nicht gekonnt (Urk. 12/1 S. 17, 20). Ferner gab sie ohne Bezug zur jeweiligen Frage und ohne Details zu nennen an, der Privatkläger sei zwei Mal auf den Beschuldig- ten los (Urk. 12/1 S. 19) bzw. er habe diesen bis aufs Blut provoziert (Urk. 12/1 S. 20). Was den Beschuldigten, der ursprünglich deeskalierend auf den Privatkläger eingewirkt haben soll, gerade am Tattag auf die Idee hatte kommen lassen, mit dem Privatkläger abzurechnen, bleibt offen. In der folgenden Hafteinvernahme beschrieb sie dann zwar eine als Drohung bezeichnete Äusserung des Privatklä- gers, er werde ihre Anwältin anzeigen, als Auslöser für die Fahrt nach F._____. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es jetzt reiche und er jetzt nach H._____ fah- re. Seine Absicht, den Privatkläger zu verklopfen, soll er dabei mit den Worten, er werde ihm eine pfeffern bzw. er nehme ihn so richtig daran, abweichend von ihren ersten Aussagen ausdrücklich kundgetan haben (Urk. 12/2 S. 3 f.). Welche Ge- fühle die "Drohung" in ihr auslöste und wie der Beschuldigte von der "Drohung" erfuhr, liess die Beschuldigte offen und spielte die Virulenz ihres Konflikts mit dem Privatkläger herunter; sie habe keinen Kontakt mehr mit letzterem gehabt, habe nur noch zwei, drei SMS geschrieben und habe dem Streit aus dem Weg gehe wollen (Urk. 12/2 S. 3). Ausserdem schilderte sie sich erneut als diejenige, die be- ruhigend auf den Beschuldigten habe einwirken wollen und generell als die Ver-

- 22 - nünftige und Fürsorgliche in der Beziehung, während sie die Kampfkraft des Be- schuldigten, der nun bereits mehrfach vom Privatkläger bedroht und körperlich angegriffen worden sein soll (Urk. 12/2 S. 3), mit dem Hinweis auf dessen Ver- gangenheit als Schwinger und Karate-Meister in den Fokus rückte (Urk. 12/2 S. 3 ff.). Sich selber bezog sie erst gegen Ende der Einvernahme und nur insoweit in den Konflikt ein, als sie zugab, dass sie mit dem Beschuldigten schon mehrmals darüber gesprochen habe, dass letzterer den Privatkläger verklopfe, weil der Pri- vatkläger sie 23 Jahre lang verprügelt und bedroht und auch gedroht habe, den Beschuldigten zu verprügeln (Urk. 12/2 S. 8). Dass sie den Beschuldigten, der etwas an der Tankstelle habe besorgen wollen, dorthin nicht begleitet habe, gab sie erneut an. Nach einem Hinweis darauf, dass die Tankstelle videoüberwacht sei, wollte sie sich jedoch abweichend von ihrer ersten Aussage nicht mehr beim Restaurant I._____ sondern an der Tankstelle von ihm verabschiedet haben (Urk. 12/2 S. 7) und nur rasch das Akkuladegerät für das Handy geholt haben. Auf Vor- halt ihrer tags zuvor gemachten Aussage, sie sei nach Hause, weil sie eine Schmerztablette gebraucht habe, wich sie aus (Urk. 12/2 S. 5). Ferner soll der Beschuldigte ihr neu nicht mehr per SMS sondern telefonisch mitgeteilt haben, er gehe jetzt auf den Zug (Urk. 12/2 S. 6). In der folgenden delegierten polizeilichen Einvernahme blieb sie dabei, mit dem Beschuldigten zur Tankstelle und dann das Ladekabel für das Handy holen gegangen zu sein. In den Tankstellenshop sei sie nicht gegangen (Urk. 12/3 S. 3). Dass sie ein SMS vom Beschuldigten erhalten habe, habe sie - soweit sie wisse - nicht gesagt. Beim Staatsanwalt habe sie ge- sagt, dass sie mit dem Beschuldigten beim Bahnhof abgemacht gehabt habe (Urk. 12/3 S. 4). Ein Telefonat erwähnt sie nicht mehr. Aufgefordert zu schildern, was sich an der Tankstelle zugetragen habe, flüchtete sie sich in Erinnerungslü- cken (Urk. 12/3 S. 4). Sie betonte einzig, dass sie bereits morgens mit dem Trin- ken begonnen hätten und der Beschuldigte sie jeden Tag wegen des Bauwagens unter Druck gesetzt habe, wobei sich der Druck gemäss ihren Aussagen darauf beschränkte, sie aufzufordern, sich um einen Stellplatz zu kümmern. Sie hätten deswegen viel Streit gehabt und so sei es auch am Morgen des Brandtags gewe- sen (Urk. 12/3 S. 4). Auf die Fragen, wessen Idee es gewesen sei, den Brand zu legen, wich sie wieder aus. Sie räumte zwar ein, dass sie eines Tages gesagt ha-

- 23 - be, dass sie nichts mehr vom Bauwagen hören wolle, dass sie ihn einstampfen oder verbrennen wolle, betonte im Übrigen aber erneut ihre Hilflosigkeit im Um- gang mit dem Beschuldigen, allerdings neu vorwiegend angesichts dessen per- sönlichen Probleme. Schliesslich hielt sie inzwischen zum dritten Mal gefragt, wessen Idee die Brandlegung gewesen sei, fest, dass es jedenfalls nicht ihre ge- wesen sei (Urk. 12/3 S. 5). Die Aussage des Beschuldigten, es sei ein gemein- samer Entschluss gewesen, stellte sie in Abrede. Es sei ja ihr Eigentum gewesen und sie hätte dem Privatkläger mit einer Scheidung mehr schaden können, weil er sie dann hätte auszahlen müssen (Urk. 12/3 S. 6). Obwohl sie bis zu diesem Zeit- punkt nie behauptet hatte, in der Brandnacht aus eigenem Interesse nach F._____ gefahren zu sein, stellte ihre Verteidigerin ihr schliesslich die Ergän- zungsfrage, was sie, die Beschuldigte A._____, denn in F._____ habe erledigen wollen. Darauf schilderte die Beschuldigte, dass sie im Restaurant I._____ über den Bauwagen gesprochen hätten. Es habe ihr den Deckel gelupft. Sie sei aufge- standen, habe ihre Tasche genommen und gesagt, es reiche nun. Sie gehe nach F._____ zu ihrem Bauwagen. Wenn sie etwas finden würde, werde es richtig Krach geben. Sie habe sich vergewissern wollen, ob es stimme, dass der Privat- kläger ihren Bauwagen schon verkauft habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte es so richtig Ärger gegeben. Der Beschuldigte habe sie nicht allein gehen lassen wollen und gesagt, er komme mit (Urk. 12/3 S. 6). Damit stellte sie ihre bisherige Schilderung auf den Kopf: Nun war es ihr Ärger und ihr Entschluss, nach F._____ zu fahren, und es war der Beschuldigte, der sie begleitete. Dieser hätte sich, ihre Aussage, sie habe von seinem Entschluss und dem mitgeführten Benzin nichts gewusst, als wahr vorausgesetzt, ohne erkennbare Anzeichen zu einer bei glei- cher Gelegenheit zu verübenden Brandstiftung entschlossen und die dazu nötigen Vorbereitungshandlungen (Benzinkauf) umgehend in die Tat umgesetzt. Eine Dy- namik, die ein solches Verhalten denkbar machen würde, schilderte die Beschul- digte aber nie. Dass die ursprünglich behauptete rasende Wut des Beschuldigten mit einer solchen Annahme schlechterdings unvereinbar ist, sei lediglich der Voll- ständigkeit halber erwähnt. In der Konfrontationseinvernahme zielte die Beschul- digte zunächst erneut mit Aussagen zur Bedeutung des Imbiss darauf, sich von einem gemeinsamen Tatplan zu distanzieren. Anders als in den vorangegange-

- 24 - nen Einvernahmen, in denen sie dessen finanziellen Wert im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung betont hatte, legte sie nun aber Wert auf die Feststellung, dass sie an ihm keinerlei Interesse gehabt habe. Er sei ihr so was von egal gewesen. Er sei herabgewirtschaftet gewesen (Urk. 15 S. 19). Sie pass- te ihre Aussage also erneut an. Dass sie mit ihrer neuen Darstellung die Aussa- gen des Beschuldigten im Ergebnis eher stützte als widerlegte, weil sie mit ihnen sinngemäss einräumte, dass ein Brand des Imbiss anders als ein Brand des Bauwagens (Urk. 15 S. 20) für sie weder emotional noch finanziell ein Problem darstellte, war ihr dabei wohl nicht bewusst. Im Übrigen beantwortete sie die Fra- ge, ob sie gewusst und gewollt habe, dass der Brand durch den Beschuldigten gelegt werde, wiederum ausweichend und ausufernd. Einzig die Anstiftung ver- neinte sie klar (Urk. 15 S. 20). Die Fahrt nach F._____ war weiterhin auf ihre Initi- ative zustande gekommen; es ging ihr um den Bauwagen (Urk. 15 S. 21). Dazu aufgefordert zu schildern, wie der Beschuldigte auf ihre Ankündigung reagiert ha- be, beantwortete sie die Frage nicht, schilderte Einzelheiten des Tagesablaufs, flüchtete sich dann aber in Erinnerungslücken, wenn es um entscheidende Fra- gen, wie etwa die Geschehnisse an der Tankstelle und nach dem Verlassen der- selben ging (Urk. 15 S. 21 f.). Auf die Frage, ob ihr bewusst gewesen sei, dass sie mit einem Kanister Benzin nach F._____ gefahren seien, betonte sie wieder, dass ihr an diesem Tag, so glaube sie, gar nichts bewusst gewesen sei und ihr auch das nicht bewusst gewesen sei, um dann anzufügen, "vermutlich unbewusst, ja" (Urk. 15 S. 23). Eine zusammenhängende, nachvollziehbare Schilderung der Dy- namik des Tages aus der Sicht der Beschuldigten A._____ fehlt; die Darstellung bleibt bruchstückhaft. Einzig ihr Verhalten am Tatort schildert sie ausführlich und im Ergebnis so wie bereits in der ersten polizeilichen Befragung, nämlich dass es bereits gebrannt habe, als sie dazu gekommen sei (Urk. 15 S. 23 f.). Allerdings hatte sie als Grund für ihr späteres Eintreffen am Brandort ursprünglich angege- ben, dass sie aufgrund ihres Knieleidens nicht so schnell habe laufen können (Urk. 12/1 S. 20), während sie nun behauptete, Ausschau nach dem Wohnmobil des Privatklägers und ihrem Bauwagen gehalten zu haben (Urk, 15 S. 23). An- lässlich der Schlusseinvernahme erklärt sie bestimmt, dass sie nicht in der Tank- stelle gewesen sei. Im Licht der anlässlich der Konfrontationseinvernahme gel-

- 25 - tend gemachten Erinnerungslücken vom Staatsanwalt zu Recht danach gefragt, ob sie das jetzt wieder sagen könne, relativierte sie sofort, soweit sie sich erinnern könne, sei sie nicht dabei gewesen (Urk. 19 S. 4). Auf die Frage, wo sie denn ge- wesen sei, gab sie wiederum bestimmt und neu an, sie sei beim Spielplatz gewe- sen und habe eine geraucht (Urk. 19 S. 4). Noch einmal dazu aufgefordert, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu erzählen, erklärte sie zunächst, sie könne sich an die ganze Situation, an den ganzen Tag nicht erinnern. Sie wisse nicht mehr, was abgelaufen sei. Sie könne sich nur an kurze Momente erinnern und sie bleibe bei dem, was sie ausgesagt habe (Urk. 19 S. 5). Nach den kurzen Situationen ge- fragt, an die sie sich erinnern könne, gab sie zu Protokoll, sie könne sich erinnern, dass sie im I._____ gewesen seien und dort getrunken hätten. Dann wisse sie nicht, was den ganzen Tag gelaufen sei. Ihre Erinnerung setzte dann aber auf der Fahrt nach F._____ und der Billettkontrolle, welche mit Bussen wegen Schwarz- fahrens geendet hatte, wieder ein. Dann könne sie sich eigentlich erst wieder er- innern, dass sie auf dem hinteren Platz beim Imbiss gestanden sei. Sie habe ih- ren Bauwagen gesucht und das Wohnmobil, da sie ihren Mann habe zur Rede stellen wollen, wobei sie die Situation vergleichsweise ausführlich schilderte. Als sie dann zum Beschuldigten gekommen sei, sei alles schon in Flammen gestan- den (Urk. 19 S. 5). Die Aussagen zeigen exemplarisch, dass die Beschuldigte sich immer dann zu erinnern vermochte, wenn sie glaubte, sich mit ihrer Darstel- lung helfen zu können, während sie sich für heikle Phasen des Geschehens (Tankstelle, Weg vom Bahnhof zum Tatort) jedenfalls dann in Erinnerungslücken flüchtete, wenn sie mit Detailfragen konfrontiert wurde. Dass die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie bei der Brandlegung nicht neben dem Beschuldigten stand, im Übrigen inhaltlich nicht überzeugen, weil sie ihren Lebensgefährten in diesem Fall nicht mehr ohne gravierendere Folgen mit einem Bier hätte löschen können, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 97 S. 17, 25). Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb sie dann bei der Darstellung der Ereignisse, wie sie sie im Lauf des Vorverfahrens entwickelt hatte (Urk. 75 S. 29 ff.). Im Zusammenhang mit dem Kauf des Benzins und dessen Transport wich sie erneut aus, machte Erinnerungslücken geltend, obwohl sie sich ansons-

- 26 - ten offensichtlich zu erinnern vermochte, und verwies auf ihre bisherigen Aussa- gen (Urk. 75 S. 35 f.). 2.2.3 Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten A._____, soweit sie nicht durch das übrige Untersuchungsergebnis positiv bestätigt werden, als unglaubhaft. 2.3 Im Ergebnis ist folglich im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2014 davon auszugehen, dass die Idee, den Imbiss anzuzünden, von der Beschuldig- ten ausging. Mit der Brandlegung wollte sie sich am Privatkläger, mit dem sie im Streit um das eheliche Vermögen stand, rächen, ihm sein aus ihrer Sicht in ver- schiedener Hinsicht unmögliches Verhalten ihr gegenüber heimzahlen. Der Be- schuldigte stimmte der Idee schliesslich mit den Worten "Ja, dänn gömmer" zu. Der Brand sollte mit Hilfe von Benzin aus der nahegelegenen Tankstelle gelegt werden. Kurz bevor die Beschuldigten gemeinsam zu dieser aufbrachen, deakti- vierte die Beschuldigte die auf ihrem Handy installierte App "…" mit dem Ziel, eine Ortung zu verhindern. Ausserdem mahnte sie zur Eile, weil sie sonst den Zug verpassen würden. An der Tankstelle füllte der Beschuldigte in Anwesenheit der Beschuldigten einen Kanister mit Benzin, den er darauf im Tankstellenshop be- zahlte, wobei offen bleiben kann, ob die Beschuldigte beim Bezahlen anwesend war. Danach verstaute der Beschuldigte den mit Benzin gefüllten Kanister aus- serhalb des Tankstellenshops in Anwesenheit der Beschuldigten in die mitgeführ- te Leinentasche. Gemeinsam begaben sich die Beschuldigten zum Bahnhof und fuhren nach H._____. Dort angekommen stiegen sie aus. Der Beschuldigte trug die Leinentasche. Die ortskundige Beschuldigte A._____ ging den Weg zum nachmaligen Tatort voraus und führte den Beschuldigten zum Auto. Dort entzün- dete der Beschuldigte im Beisein der Beschuldigten A._____ das Feuer u.a. mit Hilfe des mitgeführten Benzins. Nach der Brandlegung löschte die Beschuldigte mit Bier die brennenden Hosen des Beschuldigten und äusserte, das nächste Mal solle er eine Brandspur legen. Nach dem Verlassen des Tatorts zog die Beschul- digte A._____ den Beschuldigten in eine Waldlichtung und sagte, man könne sich dort gut verstecken. Sie lachte und sagte, der Privatkläger habe nun auch alles

- 27 - verloren. Auf der Busfahrt zurück erklärte sie dem Buschauffeur, dass sie in der Quelle … gewesen seien. Am Tag nach der Tat entsorgte der Beschuldigte auf Aufforderung der Beschuldigten die bei der Tat getragenen Hosen. Die Beschul- digte A._____ ging in die Stadt und kaufte dem Beschuldigten zwei neue Hosen. 3.1.1 Der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Ge- meingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Herbeiführung einer Gemeingefahr, etwa durch ein mögliches Übergreifen auf benachbarte Gebäude oder andere Sa- chen, wird der Beschuldigten von der Anklage nicht vorgeworfen. Es bleibt damit die Tatbestandsvariante der Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zum Schaden eines anderen. Sie setzt voraus, dass eine dem Täter fremde Sache vom Brand betroffen ist. Die Brandstiftung an einer eigenen Sache ist nicht straf- bar, wenn mit der Feuerbrunst keine Gemeingefahr verbunden ist. 3.1.2 Unbestritten ist, dass das beim Imbiss abgestellte Fahrzeug "VW Golf Vari- ant" im Eigentum des Privatklägers stand (Urk. 12/1 S. 5). Was den Imbissstand betrifft, behauptete die Beschuldigte dagegen wiederholt, dieser gehöre ihr (Urk. 12/1 S. 3 f.; Urk. 12/3 S. 6), wobei sie diese Behauptung teilweise mit der Bemerkung verband, sie habe diesen bezahlt (Urk. 12/1 S. 3 f.). Die Finanzierung eines Gegenstandes sagt allerdings nichts über die Eigentumsverhältnisse an diesem aus. An beweglichen Sachen, zu denen auch Fahrnisbauten gehören (vgl. Art. 677 ZGB), wird bei Ehegatten, die dem Güterstand der Errungenschaftsbetei- ligung unterstehen, Miteigentum zu gleichen Teilen angenommen, sofern (im Be- streitungsfall) nicht Alleineigentum eines Ehegatten nachgewiesen ist (Art. 181 ZGB; Art. 200 ZGB). Von den Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden sind die güterrechtliche Zuordnung von Vermögenswerten (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB) und Investitionen einer güterrechtlichen Masse in einen Vermögenswert der anderen (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB). Dass die Beschuldigte und der Privatkläger dem Gü- terstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden und die Beschuldigte kein Alleineigentum geltend machte, ergibt sich aus der Bemerkung der amtlichen Ver- teidigerin der Beschuldigten zum Scheidungsverfahren anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2014 (Urk. 12/1 S. 4 [Frage 34]) und der Aussage der

- 28 - Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, wo sie erklärte, es sei im Schei- dungsverfahren darum gegangen, ob sie ihre Investition - und eben nicht den Vermögenswert an sich - vollumfänglich zurückerhalte oder bloss zu 50% (Urk. 12/2 S. 2). Aus den Aussagen des Privatklägers (Urk. 14/5 S. 4 [Frage 36]) ist nichts Anderes zu schliessen. Damit steht fest, dass jedenfalls kein Alleinei- gentum der Beschuldigten A._____ am Imbissstand bestand. Der Imbissstand gehörte entweder dem Privatkläger (sofern eine entsprechende Behauptung sei- nerseits von der Beschuldigten A._____ nicht bestritten war), oder es bestand der Vermutung von Art. 200 ZGB folgend Miteigentum der Eheleute zu gleichen Tei- len. Der durch die Feuersbrunst verursachte Schaden betraf damit auch beim Im- bissstand einen "anderen" im Sinne von Art. 221 StGB (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CONINX 2018. Art. 221 N. 3). 3.2.1 Die Beschuldigte A._____ handelte selber nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung setzt daher vo- raus, dass ihr das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten B._____ zu- gerechnet werden kann, sie also als dessen Mittäterin agierte. 3.2.2 Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewuss- tem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtli- chen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (statt vieler BGE 120 IV 265 Erw. 2.c). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vor- satz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten später (spätestens bis zur Vollen- dung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Er ist be- wusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unterneh- mens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbei- trag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118 IV 397 Erw. 2b mit Hinwei- sen; vgl. BSK StGB-FORSTER, Vor Art 24 N. 7 ff.; PK StGB-TRECHSEL/JEAN- RICHARD 2018, Vor Art. 24 N. 10 ff.). Die blosse Anwesenheit bei der Tat kann dabei genügen, sofern der Täter dadurch entscheidend ermutigt wird, ihm dies die

- 29 - erforderliche Sicherheit für bzw. bei der Tatausführung gibt (BGE 125 IV 134 E. 3; BGE 88 IV 53; vgl. auch STRATENWERT, AT 1, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz 57). Von der Mittäterschaft zu unterscheiden ist die Teilnahme an einer fremden Straf- tat als Anstifter (Art. 24 StGB) oder Gehilfe (Art. 25 StGB). Der Anstifter motiviert den Täter, ruft dessen Tatentschluss vorsätzlich hervor und ist damit für eine von mehreren Ursachen der Tat verantwortlich. Er will, dass der Täter die Haupttat begeht, hat selber aber keinen Tatherrschaftswillen und macht sich den Tatent- schluss des Haupttäters auch nicht nachträglich zu eigen. Sein Einfluss be- schränkt sich auf die Bildung des Tatentschlusses. Ob die Tat verübt wird, hängt alsdann nicht mehr von ihm ab; er hat keine Tatherrschaft (BSK StGB-FORSTER Art. 24 N. 3, 36). Der Gehilfe unterstützt den zur Tat entschlossenen Täter, fördert das tatbestandsmässige Verhalten wissentlich und willentlich. Sein Beitrag erhöht die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens, bleibt jedoch unterge- ordneter bzw. punktueller Natur und braucht für die Realisierung der Straftat nicht conditio sine qua im Sinne der Äquivalenztheorie zu sein (BSK StGB-FORSTER Art. 24 N. 3). Als blosser Teilnehmer an einer fremden Tat kontrolliert er den Lauf der Ereignisse sowenig (mit) wie der Anstifter bzw. entscheidet nicht mit den an- deren Beteiligten über die tatsächliche Begehung der Tat. Bei der Entscheidung, ob jemand Mittäter, Anstifter oder Gehilfe bei einer Tat ist, ist eine Gesamtwürdi- gung der Tatumstände vorzunehmen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD 2018, Vor Art. 24 N. 10; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 1.1). 3.2.3 Der Beschuldigte schilderte seine Äusserung "Ja, dänn gömmer" als Reakti- on auf die Idee der Beschuldigten A._____, den Imbiss anzuzünden, und als Be- siegelung des entsprechenden gemeinsamen Tatplans. Dass das auch dem Ver- ständnis der Beschuldigten entsprach und sie den Tatentschluss in der Folge bis zur Tatausführung mittrug, zeigt sich darin, dass sie vor dem Verlassen der ge- meinsamen Wohnung Massnahmen traf, um eine Ortung zu verhindern, wobei entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 8) unerheblich ist, ob ihr Vorgehen tat- sächlich zweckdienlich war bzw. "lediglich" ein selbstbegünstigendes Verhalten darstellte, den Beschuldigten danach während des gesamten für sie erkennbar auf die Brandlegung gerichteten Geschehens begleitete und ihn nach der Brand-

- 30 - legung darüber belehrte, dass er das nächste Mal eine Brandspur legen solle bzw. lachte und sagte, der Privatkläger habe nun auch alles verloren. Eine blosse Mitläuferin war sie nicht. Vielmehr wirkte sie aktiv auf die Umsetzung des Tatent- schlusses hin, indem sie vor dem Verlassen der Wohnung zur Eile mahnte, weil sie sonst den Zug verpassen würden, und dem Beschuldigten in H._____ ange- kommen den Weg zum Tatort wies. Nach der Brandlegung war wiederum sie es, die den Weg in ein Versteck wies. Sie war es, die dem Busfahrer gegenüber aktiv um ein Alibi bemüht war und den Beschuldigten anwies, die anlässlich der Tat ge- tragenen Hosen zu entsorgen. Das alles wiederlegt die These der Verteidigung, dass sich eine von der Beschuldigten in ihrer Emotionalität geäusserte Idee der Brandlegung mit der Bemerkung des Beschuldigten ("Ja, dänn gömmer") verselb- ständigte und in einer von der Beschuldigten A._____ nicht mehr beeinflussbaren Tat des Beschuldigten endete. Vielmehr war die Beschuldigte A._____ die trei- bende Kraft hinter dem Tatentschluss und übernahm danach im Rahmen des gemeinsamen deliktischen Unternehmens arbeitsteilig mit dem Beschuldigten die organisatorischen Aufgaben, die sie aufgrund ihrer körperlichen Konstitution übernehmen konnte. Sie war gewollt Teil des Ganzen und akzeptierte die Rolle einer Hauptbeteiligten. Wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz angab, er hätte das Unterfangen abgebrochen, wenn die Beschuldigte gesagt hätte, er solle aufhören und sie würden jetzt nach Hause gehen (Urk. 74 S. 36), erscheint das im Übrigen nicht nur aus Sicht des Beschuldigten, der kein von der Beschuldigten unabhän- giges Motiv für die Tat hatte, als glaubhaft. Vielmehr war sich zweifellos auch die Beschuldigte jederzeit bewusst, dass ihr Lebensgefährte nur solange handeln würde, als sie sich mit ihm solidarisierte, war sie doch die treibende Kraft hinter dem Tatentschluss gewesen und diente die Tat einzig dazu, sich für (vermeintlich) ungerechtes Verhalten des Privatklägers ihr gegenüber zu rächen. Ohne sie wäre es nicht zur Tat gekommen. Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass die Be- schuldigte A._____ die Rolle eines Mittäters akzeptierte und ausfüllte. 3.3 Die Beschuldigte A._____ ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 31 - IV. (Strafpunkt Beschuldigter B._____)

1. Der Beschuldigte hat die im Rahmen der Strafzumessung (noch) zu beurtei- lenden Straftaten (Brandstiftung und Hausfriedensbruch) vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Frei- heitsstrafe zielt, und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht. Die Art. 186 StGB und Art. 221 Abs. 1 StGB blieben (in ihrem Wortlaut) durch die Revision unberührt. 2.1 Die zu beurteilende Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB; Art. 40 aStGB). Aussergewöhnli- che Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrah- men gegen unten zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe für die Brandstiftung ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbotes von vornherein keine Freiheitsstrafe von mehr als 27 Monaten ausgefällt werden kann. Der zusätzlich zu beurteilende Hausfriedensbruch ist unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ku- mulativ mit einer Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden (Art. 186 StGB; Art. 34 aStGB). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– für den vom Beschuldigten ferner begangenen geringfügigen Diebstahl ist rechtkräftig. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. 2.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind

- 32 - (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55; Urk. 39 S. 6 f.). 3.1 Die Brandstiftung durch den Beschuldigten führte zur vollständigen Zerstö- rung des vom Privatkläger betriebenen Imbissstandes und des unmittelbar hinter dem Imbissstand abgestellten Personenwagens. Wie hoch der Sachschaden ge- nau war, kann offen bleiben. Er bewegte sich aber jedenfalls im Bereich von meh- reren Fr. 10'000.– und war auch unter Berücksichtigung des Umstandes erheb- lich, dass er (zugunsten des Beschuldigten von Miteigentum des Privatklägers und der Beschuldigten am Imbissstand ausgehend) teilweise die Beschuldigte traf, die durch ihre Tatbeteiligung in diesen eingewilligt hatte. Die konkrete Ge- fährdung weiterer fremder Vermögenswerte oder die konkrete Gefährdung von Menschen wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Auch die mit dem Brand - wie grundsätzlich mit jedem anderen - verbundenen abstrakten Gefahren waren insgesamt überschaubar, handelte es sich dabei doch nicht um einen Grossbrand (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Nicht zu übersehen ist immerhin, dass der Brand zu einem Betriebsunterbruch der Bahn von 41 Minuten führte (Urk. 3 S. 2). Die Tat war so- dann zwar nicht von langer Hand geplant. Tatentschluss und Tatausführung lagen zeitlich allerdings dennoch auseinander und die Beschuldigten trafen eigentliche Vorbereitungshandlungen, bevor sie sich vergleichsweise umständlich zum Tatort begaben. Das Vorgehen offenbart daher zwar keine besonders grosse aber den- noch eine erhebliche kriminelle Energie. Zusammengefasst darf die Tat unter Be- rücksichtigung des Ausmasses des Taterfolges und der Art und Weise der Her- beiführung desselben objektiv keinesfalls bagatellisiert werden. Allerdings kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch im Rahmen des Grundtatbe- standes (Art. 221 Abs. 1 StGB) in jeder Hinsicht deutlich gravierendere Taten denkbar sind. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als noch leicht zu qualifizieren. 3.2 In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ein unmittelbares persönliches Interesse an der Tat hatte er nicht. Er übernahm letztlich das Motiv der Rache am Privatkläger von der Beschuldigten und handelte in diesem Sinn verwerflich. Gleichzeitig wollte er aber

- 33 - mit der Tat der Beschuldigten seine Unterstützung zeigen, er wollte ihr quasi ei- nen Gefallen tun (vgl. Urk. 22 S. 43; Urk, 76 S. 8). Insofern diente die Tat zusätz- lich der Stabilisierung seiner Beziehung zur Beschuldigten, von welcher er bis heute offensichtlich emotional abhängig ist. Dazu kommen die am Tattag beste- hende Alkoholisierung und die aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bestehen- de Unausgeglichenheit von Wahrnehmen, Denken, Antrieb und Impulskontrolle, die gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit führten, die grundsätzliche Bereitschaft zur Tatverübung aber förderten (Urk. 22/5 S. 43 f.). Die dadurch (emotionale Abhän- gigkeit, Alkoholisierung, von der Normalbevölkerung abweichendes, deliktfördern- des Denken, Fühlen, Handeln aufgrund der Persönlichkeitsstörung) bewirkte ein- geschränkte Freiheit des Beschuldigten, sich gegen die Tat zu entscheiden, ist verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive merklich, so dass das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren ist. 3.3 Das insgesamt leichte Verschulden rechtfertigt innerhalb des sehr weiten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von um die 30 Monate Freiheitsstrafe. 4.1.1 Der Beschuldigte wurde in K._____ nach einer ausserehelichen Affäre sei- ner Mutter geboren. Die Verhältnisse im Elternhaus waren schwierig. Seine Mut- ter hatte psychische Probleme. Sein Vater war im Kinderheim aufgewachsen, hat- te Alkoholprobleme und war gewalttätig. Mit der Erziehung der insgesamt fünf Kinder waren die Eltern komplett überfordert. Der Beschuldigte kam deshalb im Alter von vier Jahren mit seinen vier Halbgeschwistern in ein katholisches Kinder- heim, wo er bis zum 16. Lebensjahr auch die Schule besuchte. Das Leben im Kinderheim beschreibt der Beschuldigte als sehr streng, als eine Art Strafmilitär. Er sei dort regelmässig geschlagen worden, und es habe oft Kollektivstrafen ge- geben. Besuche der Eltern habe es bestenfalls sporadisch gegeben. Dennoch sehe er die Zeit im Kinderheim heute nicht nur negativ. In der Schule war er nach eigenem Bekunden schlecht, musste ein Schuljahr wiederholen, hatte zum Schul- abschluss dann aber doch gute Noten. Nach der Schule kam er zu einer Pflege- familie im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Dort erlebte er ebenfalls Gewalt durch

- 34 - die psychisch kranke Pflegemutter; der Pflegefamilie wurde aufgrund der Miss- handlungen schliesslich das Sorgerecht entzogen. Die begonnene Lehre als Au- tomonteur brach der Beschuldigte ein halbes Jahr vor dem Abschluss ab; er habe nicht mehr zur Schule und von der Pflegefamilie weg gehen wollen. Vom Militär- dienst wurde er nach drei Wochen freigestellt, weil er sich unerlaubt von der Truppe entfernte. Als er es ein Jahr später noch einmal probieren wollte, wurde er nicht mehr aufgenommen. Danach lebte er eine Zeitlang bei seinem Vater und holte das Leben nach. Eine Berufsausbildung war ihm nicht mehr wichtig. In den folgenden rund 20 Jahren war er in verschiedenen Berufen (Gastgewerbe, auf Montage, im Transport- und Zügelgewerbe) tätig und konnte von seinen Arbeits- einkünften gut leben. Schliesslich zog er sich bei der Arbeit im Zügelgewerbe Bandscheibenprobleme zu und bezog deshalb ab dem Jahr 2001 eine volle IV- Rente, wobei gemäss seinen Angaben auch die Traumatisierung in seiner Kind- heit bei der Rentengewährung eine Rolle spielte. Er ist seit Jahren schwer alko- holabhängig und leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der Be- schuldigte war zweimal verheiratet. Aus der ersten, 1991 geschiedenen Ehe stammen zwei Kinder. Der Sohn ist geistig behindert und wuchs in einer Behin- derteneinrichtung auf. Er hat eine Anlehre als Landschaftsgärtner absolviert. Die 1989 geborene Tochter wurde wegen Überforderung der Eltern in der Kinderer- ziehung fremdplatziert und besuchte eine Hotelfachschule. Der Beschuldigte hat zu keinem der Kinder mehr Kontakt. Bei der zweiten Ehe handelte es sich ge- mäss seinen Angaben um eine Zweckehe. Sie blieb kinderlos und wurde 2005 geschieden. Ende 2013 trennte er sich von seiner damaligen Freundin, was zu einem Alkoholabsturz führte. Die Beschuldigte lernte er im Mai/Juni 2014 kennen. Er und sie lebten im Tatzeitpunkt zusammen und setzten die Beziehung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft fort. Ab Mitte März 2015 lebten sie ein Jahr zusammen in Spanien. Nach einem Selbstmordversuch der Beschuldigten ging der Beschuldigte vorübergehend auf Distanz. Er zog im August 2016 zurück in die Schweiz. Hier traf er die Beschuldigte kurze Zeit später wieder. Heute lebt er mit ihr zusammen in Schaffhausen. Er beschäftigt sich mit Literatur und Philo- sophie. Er malt und schreibt Gedichte, spaziert gerne und betreibt Krafttraining. Er lebt von einer (ganzen) IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Seine Einkünfte be-

- 35 - laufen sich auf rund Fr. 2'400.– monatlich. Er teilt sich die Lebenshaltungskosten mit der Beschuldigten, die im gleichen Haushalt lebt und Einkünfte aus einer IV- Rente und Ergänzungsleistungen in vergleichbarer Höhe wie er hat. Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt Fr. 1'540.– im Monat. Seine Krankenkassen- prämie kostet monatlich Fr. 416.80. Schulden hat er abgesehen von denjenigen gegenüber dem Privatkläger aus dem Delikt keine (Urk. 13/1 S. 7; Urk. 17 S. 10 ff.; Urk. 22/5 S. 11 ff., 33 f., 37 f.; Urk. 107; Urk. 109/1-6; Prot. I S. 3 ff.; Prot. II S. 21 ff.). 4.1.2 Mit der Verteidigung sind diese Lebensgeschichte und die Lebensumstän- de des Beschuldigten als sehr schwierig zu bezeichnen. Soweit sie dazu beige- tragen haben, dass der Beschuldigte Halt auch in selbstzerstörerischen Bezie- hungen sucht und sie Ursache und/oder Folge seiner Alkoholabhängigkeit und der kombinierten Persönlichkeitsstörung sind, wurden sie allerdings bereits bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt und fliessen nach- folgend in die Bewertung seiner Vorstrafenlosigkeit ein. Darüber hinaus haben sie keine strafzumessungsrelevante Bedeutung. 4.2.1 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was - wie die Verteidigung richtig geltend macht (Urk. 81 S. 4 f.; Urk. 126 S. 5) und auch die Anklägerin ein- räumt (Urk. 76 S. 8) - in seinen seit Jahren schwierigen Lebensumständen mit langjähriger schwerer Suchtkrankheit keine Selbstverständlichkeit ist. Seine Vor- strafenlosigkeit ist daher ausnahmsweise sehr leicht strafmindernd zu berücksich- tigen (BGE 136 IV 1). Die Verurteilung vom 16. April 2018 wegen eines Vorfalls vom 20./21. Dezember 2017 erfolgte erst nach dem erstinstanzlichen Urteil. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage auch die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe ge- mäss Art. 49 Abs. 2 StGB von vornherein nicht stellt (BGE 138 IV 113). 4.2.2 Der Beschuldigte bestritt eine Tatbeteiligung einzig im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung und der Hafteinvernahme, anlässlich welcher er nicht ver- teidigt war (Urk. 13/1). Bereits fünf Tage später legte er jedoch aus der Untersu- chungshaft heraus schriftlich ein Geständnis ab und erklärte, sein negatives und gefährliches Handeln zu bereuen (Urk. 13/3). Zwar hatte die Beschuldigte ihn zu

- 36 - diesem Zeitpunkt bereits belastet und bestätigten weitere Abklärungen ihre Belas- tungen (Urk. 8 und 9). Allerdings schilderte er in der auf sein schriftliches Ge- ständnis folgenden delegierten polizeilichen Einvernahme in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers das Geschehen umfassend und mit Details, über die ohne seine Aussage bestenfalls hätte spekuliert werden können. Das gilt insbesondere, was das Zusammenwirken mit der Beschuldigten betrifft. In der Konfrontations- einvernahme mit der Beschuldigten wiederholte er seine Darstellung mit lediglich geringen Abweichungen. Seine eigene Tatbeteiligung relativierte er in der Folge nie. Er versuchte lediglich die Beschuldigte zu entlasten, in dem er seine eigene Verantwortung betonte, ohne aber den Geschehensablauf grundsätzlich anders zu schildern. Sodann erklärte er immer wieder glaubhaft, seine Tat zu bereuen. Zusammengefasst hätte dem Beschuldigten seine Täterschaft wohl auch ohne sein Geständnis nachgewiesen werden können. Eine genaue Vorstellung über die Abläufe gewannen die Strafverfolgungsbehörden aber einzig aufgrund seiner Aussagen. Seine in eigener Sache vollumfängliche und bezogen auf die Beschul- digte zumindest teilweise Kooperation erleichterte folglich das Strafverfahren be- deutend. Das Geständnis des Beschuldigten in eigener Sache ist zudem zweifel- los Ausdruck tiefer Reue und Einsicht. Das Geständnis, das insgesamt weitge- hend kooperative Verhalten bei der Aufklärung der Straftat sowie die Einsicht und Reue wirken folglich merklich strafmindernd. 4.3 Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Reduktion der Einsatzstrafe für die Brandstiftung um einen Fünftel. Weitere Gründe für eine Strafreduktion be- stehen nicht. Namentlich stellt der Zeitablauf seit der Tat weder ein Strafmilde- rungs- noch ein Strafminderungsgrund dar, da erst rund ein Drittel der Verjäh- rungsfrist verstrichen ist und der Beschuldigte in der Zwischenzeit erneut bestraft werden musste. 5.1 Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Brandstiftung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 58 Tage erstandener Unter- suchungshaft. 5.2 Die von der Vorinstanz auf 10 Tagessätze festgesetzte Höhe der Geldstra- fe für den Hausfriedensbruch ist ferner ohne Weiteres zu bestätigen. Die Vorder-

- 37 - richter gingen insoweit richtig von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geld- strafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 186 StGB; Art. 34 aStGB), be- werteten die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zutreffend als Bagatelle und gewichteten die Täterkomponente zu Recht neutral (Urk. 97 S. 34). Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts des sich am Existenzminimum bewegenden Einkom- mens des Beschuldigten dem Antrag der Verteidigung folgend auf Fr. 30.– festzu- setzen. 6.1 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs sind sowohl für die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2 In subjektiver Hinsicht setzt sie voraus, dass die Ausfällung einer unbeding- ten Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB); es genügt das Feh- len einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 5). Der Beschuldigte konnte bis zur Tat mit 51 Jahren mit seiner Sucht und seiner kombinierten Persönlichkeitsstö- rung sozialverträglich umgehen und zwar bereits seit Jahren auch ohne den stabi- lisierenden Einfluss einer Erwerbstätigkeit. Er ist nicht vorbestraft. Gemäss FOTRES besteht bei ihm bezogen auf das Delikt Brandstiftung zwar eine geringe bis moderate strukturelle Rückfallgefahr. Allerdings ist auch ohne jegliche Verän- derung bzw. auch ohne Therapie oder andere risikosenkenden Massnahmen eine langfristige Rückfallfreiheit wahrscheinlich (Urk. 22/5 S. 27). Dazu kommt, dass er sich 58 Tage in Untersuchungshaft befand und seine Tat bereut. Eine ungünstige Prognose kann ihm bei dieser Ausgangslage nicht gestellt werden. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind daher bedingt auszufällen. Angesichts der aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils leicht ge- trübten Legalprognose ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Der Vollstän- digkeit halber ist anzufügen, dass der Umstand, dass der Beschuldigte sich inzwi- schen in einer Suchtbehandlung befindet, nichts an der leicht getrübten Legal- prognose ändert, da er nicht nur ein Suchtproblem hat und die nicht unproblema- tische Beziehung zur Beschuldigten A._____ weiterbesteht.

- 38 - V. (Strafe/Widerruf/Massnahme Beschuldigte A._____) 1.1 Die Beschuldigte beging die heute zu sanktionierende Tat innerhalb der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angesetzten fünfjährigen Probezeit. Es stellt sich daher die Frage des Vollzugs derselben. Dieser ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB anzuord- nen, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, also aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 143). Das ist vorliegend der Fall. Die Beschuldigte leidet gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung u.a. an einer deutlich ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und einer schwe- ren Alkoholabhängigkeit, die eine voraussichtlich mehrjährige intensive Therapie erfordert. Die erneute Straffälligkeit steht damit in Zusammenhang. Ihre psychi- schen Störungen werden seit 2017/2018 zwar durch ihre körperlichen Erkrankun- gen überlagert, was zu einer Senkung der vom Gutachter zunächst als deutlich erhöht beurteilten Rückfallgefahr für Delikte aus dem Spektrum im Zusammen- hang mit Brandstiftung und Irreführung der Rechtspflege oder Begünstigung führt (Urk. 23/3 S. 74 ff., 83 ff.; Urk. 149 S. 13 f.). Allerdings können zumindest die kör- perlich bedingten Einschränkungen auf der Handlungsebene durch das Zusam- menwirken mit Dritten kompensiert werden. Der Gutachter sieht derzeit denn vor allem aufgrund des weiterbestehenden gegenseitigen Einflusses bzw. der Abhän- gigkeit zwischen den beiden Beschuldigten auch weiterhin eine relevante Rück- fallgefahr (Urk. 149 S. 14). Dem ist beizupflichten, wobei mit Blick auf das Fehlen einer Schlechtprognose beim Beschuldigten der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass auch ein blosser Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen wie der Brandstiftung strafrechtlich relevant wäre (Art. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 10 Abs. 2 StGB und Art. 40 Abs. 2 StGB). Es ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe an- zuordnen.

- 39 - 1.2 Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Art. 221 Abs. 1 StGB blieb durch die Revision unberührt und Art. 40 StGB statuiert auch in seiner neuen Fassung eine Höchstdauer der Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Die Anwendung des geltenden (neuen) Rechts kann insoweit bei der Bemessung der Strafe für die Brandstiftung nicht zu einem günstigeren Ergebnis für die Beschuldigte führen. Hingegen hat der Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs ge- mäss der revidierten Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 StGB zur Folge, dass aus der widerrufenen und der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Das führt zu einer insgesamt tieferen Stra- fe. Das neue Sanktionenrecht wirkt sich gemessen an der im Tatzeitpunkt gelten- den Rechtslage (vgl. BGE 134 IV 241) in dieser Hinsicht für die Beschuldigte günstiger aus, zumal die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neu aus- zufällende Strafe in ihrem Fall unabhängig von der Strafhöhe angesichts der auf- grund der erwähnten psychischen Störungen und Abhängigkeiten bestehenden Rückfallgefahr ausser Betracht fällt. 2.1 Was den für die Brandstiftung massgeblichen gesetzlichen Strafrahmen be- trifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten verwiesen werden (E. IV.1 f.). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erschei- nen lassen würden, den von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe reichen- den ordentlichen Strafrahmen gegen unten zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten A._____ (Urk. 23/3 S. 83) nicht. Die Strafe für die Brandstiftung ist vorliegend mit- hin auch in ihrem Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Ei- ne Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe von 27 Monaten Freiheitsstra-

- 40 - fe ist dabei grundsätzlich möglich, da die Anklägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten beantragt. 2.2 Innerhalb des weiten ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden der Beschuldigten zuzumessen, wobei ihr Vorleben und ihre persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55; Urk. 39 S. 6 f.). 3.1 Die Brandstiftung führte zur vollständigen Zerstörung des vom Privatkläger betriebenen Imbissstandes und des unmittelbar hinter dem Imbissstand abgestell- ten Personenwagens. Wie hoch der Sachschaden genau war, kann offen bleiben. Er bewegte sich aber jedenfalls im Bereich von mehreren Fr. 10'000.– und war auch unter Berücksichtigung des Umstandes erheblich, dass er (zugunsten des Beschuldigten von Miteigentum des Privatklägers und der Beschuldigten am Im- bissstand ausgehend) teilweise die Beschuldigte selber traf. Die konkrete Gefähr- dung weiterer fremder Vermögenswerte oder die konkrete Gefährdung von Men- schen wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen. Auch die mit dem Brand - wie grundsätzlich mit jedem anderen - verbundenen abstrakten Gefahren waren ins- gesamt überschaubar, handelte es sich dabei doch nicht um einen Grossbrand (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Nicht zu übersehen ist immerhin, dass der Brand zu einem Betriebsunterbruch der Bahn von 41 Minuten führte (Urk. 3 S. 2). Die Tat war so- dann zwar nicht von langer Hand geplant. Tatentschluss und Tatausführung lagen zeitlich allerdings dennoch auseinander und die Beschuldigten, denen die Tatbei- träge gegenseitig zuzurechnen sind, weshalb auch irrelevant ist, dass die Be- schuldigte das Feuer nicht selbst legte, trafen eigentliche Vorbereitungshandlun- gen, bevor sie sich vergleichsweise umständlich zum Tatort begaben. Das Vorge- hen offenbart daher zwar keine besonders grosse aber dennoch eine erhebliche kriminelle Energie. Zusammengefasst darf die Tat unter Berücksichtigung des Ausmasses des Taterfolges und der Art und Weise der Herbeiführung desselben objektiv keinesfalls bagatellisiert werden. Allerdings kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch im Rahmen des Grundtatbestandes (Art. 221 Abs. 1

- 41 - StGB) in jeder Hinsicht deutlich gravierendere Taten denkbar sind. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als noch leicht zu qualifizieren. 3.2 In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Bei der Tat trieben sie Wutgefühle sowie ihr Bedürfnis nach Rache und nach einer endgültigen Lösung im Konflikt mit dem Privatkläger an. Ihre negativen Emotionen standen tatzeitaktuell unmittelbar mit Meinungsver- schiedenheiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Zusammenhang, die al- lerdings nicht über die mit einem solchen Verfahren üblicherweise verbundenen, sachlich lösbaren Differenzen hinausgingen. Entsprechend verwerflich erscheinen die Beweggründe der Beschuldigten. Allerdings war sie gemäss ihren Angaben vom Privatkläger jahrelang geschlagen und gedemütigt worden. Dass der Privat- kläger die ehelichen Verhältnisse und Probleme anders sieht, ist anzunehmen (vgl. Urk. 14/5), und es ist auch möglich, dass er dies zumindest teilweise zu Recht tut (vgl. Urk. 14/3). Wie es sich damit genau verhält, lässt sich bei der ge- gebenen Aktenlage jedoch nicht entscheiden und kann auch offen bleiben. Straf- prozessual genügt die Feststellung, dass die Darstellung der Beschuldigten A._____ nicht gänzlich unglaubhaft ist, und sie daher, da sie nicht widerlegt wer- den kann, dem Urteil zugrunde zulegen ist. Verstanden als Folge einer jahrelan- gen Traumatisierung relativiert sich die Verwerflichkeit der Wut- und Rachegefüh- le als Tatmotiv leicht. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Beweggründe der Beschuldigten für die Tat letztlich egoistischer Natur waren. Ferner schreckte sie nicht davor zurück, den Beschuldigten, der mit ihrer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nichts zu tun hatte, in ihre Racheaktion einzubinden. Jedoch war sie gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung bei der Tatbegehung als Folge ihrer schweren Persönlichkeitsstörung und ihrer Alkoholisierung am Tattag leicht vermindert schuldfähig (Urk. 23/3 S. 68 ff.), was sich leicht verschuldensre- lativierend auswirkt. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das ob- jektive merklich, so dass das Verschulden auch bezogen auf die Beschuldigte insgesamt als leicht zu qualifizieren ist. 3.3 Das insgesamt leichte Verschulden rechtfertigt eine Einsatzstrafe von um die 30 Monate Freiheitsstrafe.

- 42 - 4.1 Die Beschuldigte wuchs als Kind zweier Alkoholiker vornehmlich in Kinder- heimen und Pflegefamilien auf. Ihre Kindheit und Jugend war geprägt durch den Mangel an emotionalen Bindungen und durch körperliche und sexuelle Gewalt. Ihr Vater verstarb früh. Das Verhältnis zur Mutter war immer angespannt. Zu ihren beiden Halbgeschwister hat sie keinen Kontakt. In der Schule war sie rebellisch. Eine Lehre brach sie ab. Eine Berufsausbildung machte sie auch in der Folge nicht. Nach dem Erhalt des Führerausweises war die Beschuldigte als Taxi- und Kleinbuschauffeurin tätig und führte später ab dem 22. Altersjahr während rund zehn Jahren ein Taxigeschäft, das sie selber aufgebaut hatte. Aus dieser Tätigkeit hat sie heute noch Schulden von Fr. 180'000.–.1999 wurde ihr aufgrund von Au- genproblemen, Depressionen und Arthrose eine volle IV-Rente zugesprochen. Diese bezieht sie bis heute. Zusätzlich erhält sie Ergänzungsleistungen und eine Hilflosenentschädigung. Insgesamt verfügt sie über ein monatliches Einkommen von ca. 2'800.– Mit 19 Jahren ging sie eine erste Ehe ein. Die Scheidung erfolgte, als die zweite Tochter ein Jahr alt war. Zu ihren beiden Töchtern und ihrem En- kelkind hat sie keinen engeren Kontakt. Ihre zweite Ehe mit dem Privatkläger ging sie in den 90er Jahren ein. Im April 2015 wurde die Ehe auf der Basis einer Scheidungskonvention (Urk. 20/1) geschieden. 2014 lernte sie den Beschuldigten kennen, mit dem sie heute zusammen lebt. Sie leidet an einer deutlich ausge- prägten Borderlinestörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer langjährigen schweren multiplen Abhängigkeitserkrankung und ist körperlich u.a. durch eine schwere Arthrose beeinträchtigt (Urk. 19 S. 11 f.; Urk. 23/3 S. 21 ff.; Urk. 75 S. 7 ff.; Prot. II S. 8 ff.; Urk. 149 S. 3 ff.). Diese Lebensgeschichte und Le- bensumstände der Beschuldigten sind wie diejenigen des Beschuldigten sehr schwierig. Sie lassen sich jedoch von den psychiatrischen Diagnosen, die ihrer- seits untereinander in direktem Zusammenhang stehen (Urk. 23/3 S. 78), nicht trennen (Urk. 23/3 S. 84) und wirken sich daher über die Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatschwere hinaus nicht strafmindernd aus. 4.2 Die Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Die Hintergründe der Verurtei- lung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätze zu 6 Euro in Spanien vom 18. De- zember 2015 sind unbekannt. Sie hat daher bei der Strafzumessung unberück-

- 43 - sichtigt zu bleiben. Leicht straferhöhend wirkt sich dagegen die Vorstrafe vom

19. März 2012 wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sowie die Tatsache aus, dass die Beschuldigte während der damals angesetzten Probezeit erneut straffällig wurde. 4.3 Die Beschuldigte bestreitet bis heute jede strafrechtlich relevante Tatbetei- ligung (vgl. Prot. II S. 34 ff.). Eine Strafminderung wegen eines Geständnisses oder aufgrund von Einsicht und Reue entfällt. Auch sind keine weiteren Strafmin- derungsgründe ersichtlich. 4.4 Zusammengefasst führt die Täterkomponente zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate. 5.1 Die Strafe für das heute neu zu beurteilende Delikt ist folglich auf 33 Mona- te Freiheitsstrafe festzulegen. 5.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese unter Berücksichtigung der vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 19. März 2012 ausgefällten Freiheits- strafe von sechs Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen der rechtskräftigen und der für die neue Tat auszusprechenden Strafe (vgl. BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.2; BGE 6B_297/2009 Erw. 3.2). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe auf 36 Mo- nate. 5.3 Die Beschuldigte ist folglich unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. An die Strafe sind die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstandenen 64 Tage Untersuchungshaft sowie 130 Ta- ge erstandener Haft im Verfahren, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 19. März 2012 führte (Urk. 101), zu berücksichtigen.

6. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe könnte aufgrund ihrer Höhe noch teilbedingt ausgefällt werden (Art. 43 StGB). In subjektiver Hinsicht müssten aller- dings die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sein (BGE 134 IV 14). Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs wäre so nur beim Fehlen einer un-

- 44 - günstigen Prognose möglich (BGE 134 IV 5). Das ist wie bereits eingangs erwo- gen nicht der Fall. Die Beschuldigte wurde nur gut zwei Jahre nach der Verurtei- lung durch das Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. März 2012 und obwohl sie da- mals 130 Tage in Haft verbracht hatte, erneut straffällig. Sie leidet an einer deut- lich ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typus, die in Kombination mit ihrer Alkoholabhängigkeit auch unter Berücksichti- gung der das Rückfallrisiko senkenden überlagernden körperlichen Erkrankungen weiterhin die Gefahr erneuter Straftaten aus dem bekannten Deliktspektrum mit sich bringt. Die derzeit vergleichsweise stabilen Lebensumstände ändern daran nichts, da diese sich als labile Faktoren jederzeit einschneidend verändern kön- nen und die Gefahr erneuter Straftaten hauptsächlich von den festgestellten psy- chischen Störungen und Abhängigkeiten ausgeht (Urk. 23/3 S. 75 ff., 82 ff.; Urk. 149 S. 13 f.; vgl. auch E. V.1.1). Der Rückfallgefahr muss mit einer mehrjäh- rigen Psychotherapie und medikamentöser Unterstützung verbunden mit der Kon- trolle des Substanzkonsums entgegentreten werden (Urk. 23/3 S. 84; Urk. 149 S. 16). Die Legalprognose der Beschuldigten ist mithin ungünstig und kann mit ei- nem lediglich teilbedingten Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe nicht günstig beeinflusst werden. 7.1 Die Beschuldigte ist gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung massnahmebedürftig sowie ausreichend massnahmefähig und -willig. Es existie- ren etablierte und nachgewiesen erfolgreiche Therapien, mit welchen der durch die Störungen der Beschuldigten hervorgerufenen Gefahr erneuter Delinquenz er- folgreich entgegengetreten werden kann, wobei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als zweckmässig und ausreichend erscheint. Die Notwendigkeit ei- ner stationären Behandlung ergibt sich gemäss dem Ergänzungsgutachten vom

23. September 2019 weder aus aktuellem Risiko- noch Symptomprofil (Urk. 23/3 S. 78 f., 84 f.; Urk. 149 S. 14 ff.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich sodann auch als verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB). Zwar hat sich das Rückfallrisiko durch die derzeit bestehenden körperlichen Einschränkun- gen reduziert, es besteht jedoch weiterhin und das auch bezogen auf die schwer- wiegende Deliktskategorie der Brandstiftung. Es ist folglich in Bestätigung des

- 45 - vorinstanzlichen Entscheides eine ambulante Massnahme der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 7.2 Der Gutachter hält in seinem Ergänzungsgutachten sodann nachvollziehbar dafür, dass die Durchführung der ambulanten Massnahme während des Strafvoll- zugs aufgrund der körperlichen Erkrankungen der Beschuldigten kaum vorstellbar und wenig erfolgversprechend erscheine und bei einer vollzugsbegleitenden The- rapie mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens, der Motivation zur Therapie und einer Intensivierung des Medikamentenkonsums zu rechnen wäre (Urk. 149 S. 14 ff.). Der Strafvollzug würde mithin den Erfolg der Therapie ernst- lich gefährden. Ein besonderes Rückfallrisiko, das einem Aufschub des Strafvoll- zugs zugunsten der ambulanten Massnahme entgegenstehen würde, besteht bei der inzwischen körperlich beeinträchtigten Beschuldigten sodann nicht, nachdem der Gutachter eine stationäre Behandlung auch unter Hinweis auf deren aktuelles Risikoprofil als nicht notwendig erachtet (Urk. 149 S. 15) und sie seit der Tat bzw. ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2014, abgesehen von einer kleineren, im Einzelnen nicht beurteilbaren Verurteilung in Spanien, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Strafvollzug ist daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. VI.

1. Die Beschuldigte unterliegt im Schuld- und Strafpunkt, dringt mit ihrem An- trag betreffend den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Mass- nahme jedoch durch. Der Beschuldigte B._____ obsiegt mit seiner Berufung in ei- gener Sache weitgehend und unterliegt mit seiner Berufung zugunsten der Be- schuldigten A._____. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft führt zu ei- ner im Ergebnis geringfügigen Erhöhung der Freiheitsstrafe der Beschuldigten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung und des Ergänzungsgutachtens vom 23. September 2019, zu 1/2 der Beschuldigten A._____ und zu 1/8 dem Beschuldigten B._____ aufzu- erlegen. Im Übrigen (3/8) sind die Kosten einschliesslich derjenigen des Ergän-

- 46 - zungsgutachtens vom 23. September 2019 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und angesichts der absehbar dauerhaft schlechten finanziellen Lage der beiden Beschuldigten abzu- schreiben. 2.1 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A._____ ist für ihre Bemühun- gen im Berufungsverfahren mit Fr. 25'316.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 118/2; 118/3; 132; vgl. auch Urk. 138 und 139/1-3; Urk. 158/2; Urk. 166). Was die von der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten A._____ geltend ge- machte Höhe ihrer Entschädigung betrifft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Rechtsabklärungen mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen ge- mäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (S. 55 des Leitfadens) nicht zu entschädigen sind. Die geltend gemachte Entschädigung ist daher um die Aufwandpositionen "Literatur abholen in ETH-Bib" vom 14. Februar 2017 von Fr. 166.67 (exkl. MwSt.) sowie "Berufungserklärung und rechtliche Recherche (Gehilfin, Massnahmen)" vom 22. Februar 2017 von Fr. 1'000.– (exkl. MwSt.) zu kürzen (Urk. 118/2 S. 2), zumal sich in diesem Fall keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen stellen. Andererseits ist darauf hinzu- weisen, dass die Kosten nur in ihrer effektiven Höhe zu entschädigen sind. Die von der amtlichen Verteidigerin in ihren Honorarnoten jeweils (zusätzlich zu den Barauslagen) aufgeführte Kostenpauschale von 3 bis 4 % ist daher bei der Fest- setzung ihres Honorars nicht zu berücksichtigen. Ferner ist zu bemerken, dass der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten A._____ an ihr Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Verfügung vom 9. Mai 2019 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 15'000.– geleistet wur- de (Urk. 140), die bei der Auszahlung zu berücksichtigen sein wird. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ ist für seine Bemühun- gen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'794.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 167).

- 47 - 2.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers ist für seine Bemühun- gen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'713.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 117; Urk. 168). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten B._____ wird nicht eingetreten, soweit sie sich auf eine Abänderung der Dispositivziffern 1 bis 5, 12 und 18 des Ur- teils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2016 bezieht.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

23. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch B._____), 7 teilweise (Busse B._____), 10 (Ersatzfreiheitsstrafe B._____), 11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 und 13 (Zivilforde- rung), 14-20 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 48 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.

2. Der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 in Sachen der Beschuldig- ten A._____ wird widerrufen.

3. Die Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 bestraft mit einer Freiheitsstra- fe von 36 Monaten, wovon 194 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Für die Beschuldigte A._____ wird eine ambulante therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe wird zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufgeschoben.

5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 58 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

6. Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'316.– amtliche Verteidigung Beschuldigte A._____ Fr. 6'794.– amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 1'713.– unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger Fr. 4'130.– Ergänzungsgutachten vom 23.09.2019

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und des Ergänzungsgutachtens vom 23. September 2019, werden der Beschuldigten

- 49 - A._____ zu 1/2 und dem Beschuldigten B._____ zu 1/8 auferlegt. Im Übri- gen (3/8) werden die Kosten einschliesslich derjenigen des Ergänzungsgut- achtens vom 23. September 2019 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen und abgeschrie- ben.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige La- gerbehörde betr. Dispositivziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten DG100041 betr. Dispositivzif- fer 2.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli

- 51 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.