Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten des versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Verfahrenskosten wurden dem Be- schuldigten auferlegt (Urk. 46 S. 26 f.). Gegen dieses Urteil meldete die Staats- anwaltschaft rechtzeitig die Berufung an (Urk. 37) und reichte mit Eingabe vom
13. Februar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidial- verfügung vom 3. März 2017 wurde diese dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin zugestellt, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrags (Urk. 54). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte aufgrund eines Versehens bereits aus der Haft entlassen worden sei. Das Gefängnis habe den Beschuldigten nach Ablauf der erstinstanzlich ver- hängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Migrationsamt zugeführt, welches ihn nach Polen ausgeschafft habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Be-
- 5 - schuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen werde. Nachdem im Beru- fungsverfahren lediglich die Strafzumessung angefochten sei, werde sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den erklären, falls seitens der Verteidigung ein Gesuch um Dispensation des Be- schuldigten von der Berufungsverhandlung eingehen sollte (Urk. 53; vgl. auch Urk. 48 und 49). Mit Schreiben vom 27. März 2017 ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 54). Am 6. April 2017 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellung von Berufungsanträgen und deren Begrün- dung angesetzt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 24. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein (Urk. 58), die dem Beschuldigten zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Ver- nehmlassung zugestellt wurde (Urk. 59). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Ver- nehmlassung verzichtet werde (Urk. 61). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 9. Mai 2017 die Berufungsantwort ein (Urk. 62).
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe (Urk. 47 S. 1). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin erhoben Be- rufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen versuchten Betrugs), 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) sowie 6 bis 9 (Kosten- regelung) in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustel- len ist.
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz des versuchten Betrugs schul- dig gesprochen (Urk. 46 S. 26). Für dieses Delikt ist eine angemessene Strafe festzusetzen. In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 46 S. 17 f.).
- 6 -
E. 3.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden insgesamt als leicht und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 46 S. 20). Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz festge- setzte Einsatzstrafe als zu mild. Angesichts des Tatvorgehens seien 12 bis 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 58 S. 2).
E. 3.2.1 Bei Vermögensdelikten ist der Deliktsbetrag ein wichtiger strafzumessungs- relevanter Faktor (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3. mit Hinweisen). Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere berück- sichtigte die Vorinstanz daher zu Recht die angestrebte Deliktsumme von Fr. 31'000.– (Urk. 46 S. 18). Verglichen mit anderen Betrugsfällen ist diese Delikt- summe zwar nicht als hoch einzustufen (anders die Vorinstanz, Urk. 46 S. 18). Andererseits ist anzumerken, dass dieser Betrag mit der Begehung eines Be- trugsdelikts hätte erlangt werden sollen, was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Das Tatvorgehen ist als professionell, planmässig und gut organisiert einzustufen. Der Beschuldigte und seine Mittäter wirkten arbeitsteilig zusammen. Während ein unbekannter Mittäter (sog. Keiler) die Privatklägerin telefonisch kon- taktierte und versuchte, sie zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, begab sich der Beschuldigte an den Wohnort der Privatklägerin in die Schweiz, um das Geld abzuholen. Dabei stand er in telefonischem Kontakt mit einem unbekannten Mittä- ter namens "…" [Buchstabe], der sich nicht vor Ort begab. Die Anrufe bei der Pri- vatklägerin erfolgten von zwei polnischen Telefonnummern aus, deren Benutzer nicht eruiert werden konnten (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 2/2). Der Beschuldigte benutzte für die Tatausführung ein separates Mobiltelefon, auf dem lediglich der Kontakt von "…" (ohne weitere Angaben) gespeichert war (Urk. 1/2 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 3 f. und 7; Urk. 3/4 S. 8 und 12; Urk. 3/5 S. 4; Urk. 31 S. 6 f.). Von einem professio- nellen Vorgehen zeugt auch der Umstand, dass die Privatklägerin vom Keiler da- zu aufgefordert wurde, ihm am Telefon die Stückelung und Serien-Nummern der Banknoten mitzuteilen. Damit wurde eruiert, ob sie tatsächlich über das Geld ver- fügt (vgl. Urk. 1/1 S. 2 f. und 4). Die Tatausführung wurde in der Folge denn auch abgebrochen. Das angewandte Vorgehen erscheint skrupellos und perfid. So gab sich der Keiler gegenüber der Privatklägerin als Bekannter von ihr aus und täuschte vor, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden. Wie erwähnt, wurde
- 7 - die Privatklägerin um Fr. 31'000.– gebeten, was für eine Privatperson in der Regel einen erheblichen Betrag darstellt. Das Ziel wurde von der Täterschaft hartnäckig verfolgt. Im Verlauf eines Nachmittags erfolgten zahlreiche Telefonanrufe bei der Privatklägerin, wobei sie emotional und zeitlich unter Druck gesetzt wurde. Der Beschuldigte war – wie er unter anderem durch Anerkennung des Schuld- spruchs auch einräumt – nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter. Die Vorinstanz hielt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend fest, dass das Abholen des Geldbetrags in der Höhe von mehreren zehntausend Franken im Rahmen des Betrugsvorgangs eine verantwortungsvolle und unabdingbare Tätigkeit darstellt (Urk. 46 S. 15). Die Aussagen des Beschuldigten zur Begegnung mit seinem Mit- täter "…" im Vorfeld der Tat sowie zu den weiteren Einzelheiten des Tatablaufs (Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 3/4 S. 6 ff.; Urk. 3/5 S. 2 ff.; Urk. 31 S. 6 ff.) erweisen sich teilweise als unglaubhaft. Lebensfremd erscheint insbesondere, dass er "…" le- diglich vom Sehen kennt und von ihm quasi spontan als Abholer des Geldes ein- gesetzt wurde (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 6 f.; Urk. 31 S. 7), zumal es um einen nicht unerheblichen Betrag von Fr. 31'000.– ging. "…" hätte diese Aufgabe wohl kaum einer ihm nicht näher bekannten Person übertragen. Andererseits kann dem Be- schuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er beim vorliegenden Delikt mehr als eine untergeordnete Rolle einnahm. Der Beschuldigte richtete sein Verhalten nach den Anweisungen von "…" und übernahm die risikobehaftete Tätigkeit des Geldabholers. Dies führte schliesslich auch dazu, dass der Beschuldigte verhaftet werden konnte, während die Identität der übrigen Beteiligten nicht eruiert werden konnte. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 18) relativiert die vom Beschuldigten bei der Tatausführung eingenommene Rolle die objektive Tatschwere etwas. Bei die- ser Sachlage ist das objektive Verschulden insgesamt als noch leicht einzustufen.
E. 3.2.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so steht ausser Frage, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich an der Tatausführung mitwirkte. Der Beschuldigte machte geltend, nicht gewusst zu haben, welchen Geldbetrag er bei der Privat- klägerin hätte abholen sollen (Urk. 3/2 S. 5 f.; Urk. 3/4 S. 9; Urk. 31 S. 7 f.). Es muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass sich der betriebene Aufwand und das eingegangene Risiko nur für grössere Beträge lohnen. Das versprochene Entgelt
- 8 - von immerhin Euro 2'000.– war ebenfalls ein Hinweis darauf, dass sich das Delikt auf die Erzielung eines grösseren Vermögenswerts richtete. Angesichts des Ver- haltens des Beschuldigten muss zudem davon ausgegangen werden, dass er be- reit gewesen wäre, einen grundsätzlich nach oben offenen Deliktsbetrag zu über- nehmen und weiterzuleiten. Das Motiv für die Tat war finanzieller Natur (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 7 f.; Urk. 31 S. 8). Im Zeitpunkt der Tatbegehung war der Beschuldigte erwerbstätig und verfügte nicht über Schulden (Urk. 3/2 S. 8; Urk. 3/5 S. 11 f.; Urk. 31 S. 2 ff.). Dass er sich in einer eigentlichen finanziellen Notlage befand, ist deshalb nicht ersichtlich und wurde von ihm im Übrigen auch nicht geltend ge- macht. Insgesamt vermögen die subjektiven Momente das objektive Tatverschul- den nicht zu relativieren. Damit ist nach wie vor von einem noch leichten Tatver- schulden auszugehen.
E. 3.2.3 Der Versuch führt vorliegend lediglich zu einer geringen Strafreduktion. Dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, ist nicht einem Sinneswandel, sondern den äusseren Umständen zuzuschreiben. Von Seiten der Täterschaft wurde alles unternommen, um zum Erfolg zu kommen. Der Beschuldigte selbst entfernte sich erst vom Tatort, als nicht mehr mit der Geldübergabe gerechnet werden konnte (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 46 S. 10 f.). Etwas anderes wird auch von ihm nicht geltend gemacht (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 6 und 11; Urk. 31 S. 8). Insgesamt erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 12 Mona- ten als angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Mo- naten erscheint aufgrund der zielgerichteten, professionellen und organisierten Vorgehensweise der Täterschaft als zu mild.
E. 3.3 Nebst den Tatkomponenten sind für die Bemessung der Strafe auch die Täterkomponenten zu beachten. Dazu zählen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere Vorstrafen) sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und dessen Biografie korrekt wiedergegeben. Auf diese
- 9 - Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 20). Mit der Vor- instanz ist zu konstatieren, dass sich daraus keinerlei strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich straf- zumessungsneutral aus.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 10/2). Er hat in- des in Polen mehrere Vorstrafen erwirkt. Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestand- teil des Vorlebens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1.). Im polnischen Strafregister sind zwei Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 eingetragen. Am 3. Juli 2013 wurde der Beschuldigte in B._____ [Stadt in Polen] wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen bestraft (Urk. 10/3/1-2; Urk. 10/4/1-2). Am 16. April 2014 wurde er in B._____ wegen Betrugs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen bestraft (Urk. 10/3/1-2; Urk. 10/4/1-2; Urk. 28 S. 3). Die zweite Verurteilung erfolg- te im Wesentlichen wegen einer grossen Anzahl von Betrugsdelikten (vgl. Urk. 28 S. 3), wobei es sich – wie auch vom Beschuldigten eingeräumt wurde – um En- keltrickbetrüge handelte (Urk. 3/4 S. 12 ff.; Urk. 10/4/1-2; Urk. 31 S. 4 f.). Der Be- schuldigte räumte ein, Teil einer Gruppe gewesen zu sein, die Geld ergaunert ha- be (Urk. 3/4 S. 13; Urk. 31 S. 4 f.). Auf die Frage, welche Rolle ihm innerhalb der Gruppe zugekommen sei, gab er an: "Eigentlich alles, ausser telefonieren bzw. Personen anrufen" (Urk. 31 S. 5). Der Beschuldigte ist somit in Polen wegen iden- tischer Delikte vorbestraft. Im Rahmen jenes Strafverfahrens befand er sich rund 1 ½ Jahre in Haft (Urk. 3/4 S. 14; vgl. auch Urk. 28 S. 4). Gemäss den Angaben des Beschuldigten sei der Aufenthalt im Gefängnis sehr schlimm für ihn gewesen (Urk. 3/5 S. 12; Urk. 31 S. 5). Dennoch wurde er nur wenige Jahre später erneut straffällig. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die vor- liegend zu beurteilende Straftat noch während laufender Probezeit der zweiten Vorstrafe begangen wurde (Urk. 46 S. 21), was auf eine ausgeprägte Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Insgesamt erscheint die von der Vo-
- 10 - rinstanz aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten vorgenommene Erhöhung von rund drei Monaten (Urk. 46 S. 21) angemessen.
E. 3.3.3 Der Beschuldigte war bereits in der Untersuchung grundsätzlich geständig (Urk. 3/5 S. 10). Den Anklagesachverhalt anerkannte er vor Vorinstanz vollum- fänglich (Urk. 31 S. 6). Der Staatsanwaltschaft (Urk. 58 S. 2) ist beizupflichten, dass der Beschuldigte – vor allem zu Beginn der Untersuchung – nur zögerlich ausgesagt und dazu tendiert hat, sein Verhalten zu verharmlosen bzw. seine Tat- beteiligung herunterzuspielen. So gab er in der polizeilichen Einvernahme kurz nach seiner Verhaftung etwa an, dass er von einem ihm unbekannten Mann in die Schweiz geschickt worden sei, um hier etwas abzuholen. Er sei erst vor Ort dar- über informiert worden, dass es dabei um Geld gehe, und nicht davon ausgegan- gen, dass er etwas Verbotenes mache (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Auch im späteren Ver- lauf des Verfahrens machte er nur zurückhaltend Zugeständnisse. Insbesondere machte er keine Angaben, die zur umfassenden Aufklärung des Delikts sowie zur Identifizierung seiner Mittäter hätten führen können (vgl. dazu etwa Urk. 3/5 S. 6 f.). Diesbezüglich brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe seine Hin- termänner aus Angst um sich und seine Familie nicht verraten wollen. Er habe Repressalien befürchtet (Urk. 62 S. 3). Dies ändert aber nichts daran, dass dem Beschuldigten keine spezielle Kooperationsbereitschaft bescheinigt werden kann. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe von sich aus Straftaten offengelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Mit seinem Geständnis hat er jedoch massgeblich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Echte Ein- sicht und Reue waren beim Beschuldigten in der Untersuchung noch nicht ersicht- lich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage immerhin an, sein Vorgehen sei sehr schlecht gewesen (Urk. 31 S. 9). Er entschuldigte sich zudem bei der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten un- ter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Strafreduktion zu gewähren.
E. 3.4 Während sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral verhalten, sind seine beiden Vorstrafen und die Delinquenz während
- 11 - laufender Probezeit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigen ist – wie bereits dargelegt – strafmindernd zu veranschlagen. Im Ergebnis gleichen sich die straferhöhenden und -mindernden Komponenten aus, so dass es bei der hypothetisch festgesetzten Einsatzstrafe bleibt. Der Beschul- digte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die Verur- teilung zu einer Geldstrafe fällt angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Be- schuldigten (vgl. dazu E. 3.3.2.) ausser Betracht.
E. 3.5 Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren insgesamt 243 Tage Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden (vgl. Urk. 7/1; Urk. 48 f. und 53), die ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
E. 4 Strafvollzug
E. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen sind auch ausländische Urteile, wenn die im Ausland beurteilte Tat auch in der Schweiz strafbar wäre (doppelte Strafbarkeit), das Mass der verhängten Strafe den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entspricht und das ausländische Strafverfahren fair war (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2. mit Hinweisen).
E. 4.2 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte am 16. April 2014 in B._____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt (Urk. 10/3/1-2; Urk. 28 S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass das damalige Verfahren gegen den Beschuldigten nicht fair gewesen sein könnte, liegen nicht vor, zumal dieser die ihm zur Last gelegten Delikte nicht be- streitet. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der vorliegend ausgesprochenen Strafe ist daher nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Wie
- 12 - erwähnt, ist der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft. Er wurde nur wenige Jahre nach der letzten Verurteilung im April 2014 erneut (einschlägig) straffällig. Von der neuerlichen Delinquenz liess er sich auch durch die laufende Probezeit nicht abhalten. Hinweise darauf, dass sich die Lebenssituation des Beschuldigten, namentlich in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse, entscheidend geändert hätte oder eine andere, besonders positive Veränderung in seinen Lebensum- ständen eingetreten wäre, liegen nicht vor. Die heute auszufällende Freiheitsstra- fe ist daher unbedingt auszusprechen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Diese Kosten sind nicht abzuschreiben. Zwar mag sich der Beschuldigte derzeit in knappen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in eine günstige finanzielle Situation kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art. Es wäre somit nicht gerechtfertigt, den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens defini- tiv zu entbinden. Auf seine wirtschaftliche Situation kann zudem im Rahmen des Kostenbezugs Rücksicht genommen werden. Die Kosten für die amtliche Vertei- digung im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 1'573.50 (Urk. 63) sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. De- zember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen ver- suchten Betrugs), 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) sowie 6 bis 9 (Kostenregelung) in Rechtskraft er- wachsen ist. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 243 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'573.50 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich. - 14 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170097-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Urteil vom 31. Juli 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend versuchten Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. Dezember 2016 (GG160030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Oktober 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 170 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
12. September 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Us- ter unter der Depot-Nr. ... gelagerte Mobiltelefon Nokia inkl. SIM-Karte wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. September 2016 beschlagnahmten Fr. 400.– und EUR 630.– werden definitiv eingezo- gen. Die beschlagnahmte Barschaft wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'800.–.
- 3 -
7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'860.– Telefonkontrolle Fr. 375.– Kosten für schriftliche Übersetzungen.
8. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 5'212.95 (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 58 S. 1)
1. In Abänderung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 sei der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der bisher erstandenen 243 Tage Haft und vorzeitigem Straf- vollzug.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 62 S. 2)
1. Es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin abzuweisen.
- 4 -
2. Es sei die Unterzeichnende für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin des Berufungsbeklagten zu bestellen. Eventualantrag für den Fall der Gutheissung der Berufung: Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung) zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort definitiv abzuschreiben. _______________________________ Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten des versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Verfahrenskosten wurden dem Be- schuldigten auferlegt (Urk. 46 S. 26 f.). Gegen dieses Urteil meldete die Staats- anwaltschaft rechtzeitig die Berufung an (Urk. 37) und reichte mit Eingabe vom
13. Februar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidial- verfügung vom 3. März 2017 wurde diese dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin zugestellt, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrags (Urk. 54). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.2. Mit Eingabe vom 22. März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte aufgrund eines Versehens bereits aus der Haft entlassen worden sei. Das Gefängnis habe den Beschuldigten nach Ablauf der erstinstanzlich ver- hängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Migrationsamt zugeführt, welches ihn nach Polen ausgeschafft habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Be-
- 5 - schuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen werde. Nachdem im Beru- fungsverfahren lediglich die Strafzumessung angefochten sei, werde sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den erklären, falls seitens der Verteidigung ein Gesuch um Dispensation des Be- schuldigten von der Berufungsverhandlung eingehen sollte (Urk. 53; vgl. auch Urk. 48 und 49). Mit Schreiben vom 27. März 2017 ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 54). Am 6. April 2017 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellung von Berufungsanträgen und deren Begrün- dung angesetzt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 24. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein (Urk. 58), die dem Beschuldigten zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Ver- nehmlassung zugestellt wurde (Urk. 59). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Ver- nehmlassung verzichtet werde (Urk. 61). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 9. Mai 2017 die Berufungsantwort ein (Urk. 62).
2. Umfang der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe (Urk. 47 S. 1). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin erhoben Be- rufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen versuchten Betrugs), 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) sowie 6 bis 9 (Kosten- regelung) in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustel- len ist.
3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz des versuchten Betrugs schul- dig gesprochen (Urk. 46 S. 26). Für dieses Delikt ist eine angemessene Strafe festzusetzen. In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 46 S. 17 f.).
- 6 - 3.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden insgesamt als leicht und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 46 S. 20). Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz festge- setzte Einsatzstrafe als zu mild. Angesichts des Tatvorgehens seien 12 bis 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 58 S. 2). 3.2.1. Bei Vermögensdelikten ist der Deliktsbetrag ein wichtiger strafzumessungs- relevanter Faktor (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3. mit Hinweisen). Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere berück- sichtigte die Vorinstanz daher zu Recht die angestrebte Deliktsumme von Fr. 31'000.– (Urk. 46 S. 18). Verglichen mit anderen Betrugsfällen ist diese Delikt- summe zwar nicht als hoch einzustufen (anders die Vorinstanz, Urk. 46 S. 18). Andererseits ist anzumerken, dass dieser Betrag mit der Begehung eines Be- trugsdelikts hätte erlangt werden sollen, was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Das Tatvorgehen ist als professionell, planmässig und gut organisiert einzustufen. Der Beschuldigte und seine Mittäter wirkten arbeitsteilig zusammen. Während ein unbekannter Mittäter (sog. Keiler) die Privatklägerin telefonisch kon- taktierte und versuchte, sie zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, begab sich der Beschuldigte an den Wohnort der Privatklägerin in die Schweiz, um das Geld abzuholen. Dabei stand er in telefonischem Kontakt mit einem unbekannten Mittä- ter namens "…" [Buchstabe], der sich nicht vor Ort begab. Die Anrufe bei der Pri- vatklägerin erfolgten von zwei polnischen Telefonnummern aus, deren Benutzer nicht eruiert werden konnten (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 2/2). Der Beschuldigte benutzte für die Tatausführung ein separates Mobiltelefon, auf dem lediglich der Kontakt von "…" (ohne weitere Angaben) gespeichert war (Urk. 1/2 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 3 f. und 7; Urk. 3/4 S. 8 und 12; Urk. 3/5 S. 4; Urk. 31 S. 6 f.). Von einem professio- nellen Vorgehen zeugt auch der Umstand, dass die Privatklägerin vom Keiler da- zu aufgefordert wurde, ihm am Telefon die Stückelung und Serien-Nummern der Banknoten mitzuteilen. Damit wurde eruiert, ob sie tatsächlich über das Geld ver- fügt (vgl. Urk. 1/1 S. 2 f. und 4). Die Tatausführung wurde in der Folge denn auch abgebrochen. Das angewandte Vorgehen erscheint skrupellos und perfid. So gab sich der Keiler gegenüber der Privatklägerin als Bekannter von ihr aus und täuschte vor, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden. Wie erwähnt, wurde
- 7 - die Privatklägerin um Fr. 31'000.– gebeten, was für eine Privatperson in der Regel einen erheblichen Betrag darstellt. Das Ziel wurde von der Täterschaft hartnäckig verfolgt. Im Verlauf eines Nachmittags erfolgten zahlreiche Telefonanrufe bei der Privatklägerin, wobei sie emotional und zeitlich unter Druck gesetzt wurde. Der Beschuldigte war – wie er unter anderem durch Anerkennung des Schuld- spruchs auch einräumt – nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter. Die Vorinstanz hielt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend fest, dass das Abholen des Geldbetrags in der Höhe von mehreren zehntausend Franken im Rahmen des Betrugsvorgangs eine verantwortungsvolle und unabdingbare Tätigkeit darstellt (Urk. 46 S. 15). Die Aussagen des Beschuldigten zur Begegnung mit seinem Mit- täter "…" im Vorfeld der Tat sowie zu den weiteren Einzelheiten des Tatablaufs (Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 3/4 S. 6 ff.; Urk. 3/5 S. 2 ff.; Urk. 31 S. 6 ff.) erweisen sich teilweise als unglaubhaft. Lebensfremd erscheint insbesondere, dass er "…" le- diglich vom Sehen kennt und von ihm quasi spontan als Abholer des Geldes ein- gesetzt wurde (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 6 f.; Urk. 31 S. 7), zumal es um einen nicht unerheblichen Betrag von Fr. 31'000.– ging. "…" hätte diese Aufgabe wohl kaum einer ihm nicht näher bekannten Person übertragen. Andererseits kann dem Be- schuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er beim vorliegenden Delikt mehr als eine untergeordnete Rolle einnahm. Der Beschuldigte richtete sein Verhalten nach den Anweisungen von "…" und übernahm die risikobehaftete Tätigkeit des Geldabholers. Dies führte schliesslich auch dazu, dass der Beschuldigte verhaftet werden konnte, während die Identität der übrigen Beteiligten nicht eruiert werden konnte. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 18) relativiert die vom Beschuldigten bei der Tatausführung eingenommene Rolle die objektive Tatschwere etwas. Bei die- ser Sachlage ist das objektive Verschulden insgesamt als noch leicht einzustufen. 3.2.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so steht ausser Frage, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich an der Tatausführung mitwirkte. Der Beschuldigte machte geltend, nicht gewusst zu haben, welchen Geldbetrag er bei der Privat- klägerin hätte abholen sollen (Urk. 3/2 S. 5 f.; Urk. 3/4 S. 9; Urk. 31 S. 7 f.). Es muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass sich der betriebene Aufwand und das eingegangene Risiko nur für grössere Beträge lohnen. Das versprochene Entgelt
- 8 - von immerhin Euro 2'000.– war ebenfalls ein Hinweis darauf, dass sich das Delikt auf die Erzielung eines grösseren Vermögenswerts richtete. Angesichts des Ver- haltens des Beschuldigten muss zudem davon ausgegangen werden, dass er be- reit gewesen wäre, einen grundsätzlich nach oben offenen Deliktsbetrag zu über- nehmen und weiterzuleiten. Das Motiv für die Tat war finanzieller Natur (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 7 f.; Urk. 31 S. 8). Im Zeitpunkt der Tatbegehung war der Beschuldigte erwerbstätig und verfügte nicht über Schulden (Urk. 3/2 S. 8; Urk. 3/5 S. 11 f.; Urk. 31 S. 2 ff.). Dass er sich in einer eigentlichen finanziellen Notlage befand, ist deshalb nicht ersichtlich und wurde von ihm im Übrigen auch nicht geltend ge- macht. Insgesamt vermögen die subjektiven Momente das objektive Tatverschul- den nicht zu relativieren. Damit ist nach wie vor von einem noch leichten Tatver- schulden auszugehen. 3.2.3. Der Versuch führt vorliegend lediglich zu einer geringen Strafreduktion. Dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, ist nicht einem Sinneswandel, sondern den äusseren Umständen zuzuschreiben. Von Seiten der Täterschaft wurde alles unternommen, um zum Erfolg zu kommen. Der Beschuldigte selbst entfernte sich erst vom Tatort, als nicht mehr mit der Geldübergabe gerechnet werden konnte (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 46 S. 10 f.). Etwas anderes wird auch von ihm nicht geltend gemacht (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 6 und 11; Urk. 31 S. 8). Insgesamt erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 12 Mona- ten als angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Mo- naten erscheint aufgrund der zielgerichteten, professionellen und organisierten Vorgehensweise der Täterschaft als zu mild. 3.3. Nebst den Tatkomponenten sind für die Bemessung der Strafe auch die Täterkomponenten zu beachten. Dazu zählen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere Vorstrafen) sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 3.3.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und dessen Biografie korrekt wiedergegeben. Auf diese
- 9 - Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 20). Mit der Vor- instanz ist zu konstatieren, dass sich daraus keinerlei strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich straf- zumessungsneutral aus. 3.3.2. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 10/2). Er hat in- des in Polen mehrere Vorstrafen erwirkt. Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestand- teil des Vorlebens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1.). Im polnischen Strafregister sind zwei Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 eingetragen. Am 3. Juli 2013 wurde der Beschuldigte in B._____ [Stadt in Polen] wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen bestraft (Urk. 10/3/1-2; Urk. 10/4/1-2). Am 16. April 2014 wurde er in B._____ wegen Betrugs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen bestraft (Urk. 10/3/1-2; Urk. 10/4/1-2; Urk. 28 S. 3). Die zweite Verurteilung erfolg- te im Wesentlichen wegen einer grossen Anzahl von Betrugsdelikten (vgl. Urk. 28 S. 3), wobei es sich – wie auch vom Beschuldigten eingeräumt wurde – um En- keltrickbetrüge handelte (Urk. 3/4 S. 12 ff.; Urk. 10/4/1-2; Urk. 31 S. 4 f.). Der Be- schuldigte räumte ein, Teil einer Gruppe gewesen zu sein, die Geld ergaunert ha- be (Urk. 3/4 S. 13; Urk. 31 S. 4 f.). Auf die Frage, welche Rolle ihm innerhalb der Gruppe zugekommen sei, gab er an: "Eigentlich alles, ausser telefonieren bzw. Personen anrufen" (Urk. 31 S. 5). Der Beschuldigte ist somit in Polen wegen iden- tischer Delikte vorbestraft. Im Rahmen jenes Strafverfahrens befand er sich rund 1 ½ Jahre in Haft (Urk. 3/4 S. 14; vgl. auch Urk. 28 S. 4). Gemäss den Angaben des Beschuldigten sei der Aufenthalt im Gefängnis sehr schlimm für ihn gewesen (Urk. 3/5 S. 12; Urk. 31 S. 5). Dennoch wurde er nur wenige Jahre später erneut straffällig. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die vor- liegend zu beurteilende Straftat noch während laufender Probezeit der zweiten Vorstrafe begangen wurde (Urk. 46 S. 21), was auf eine ausgeprägte Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Insgesamt erscheint die von der Vo-
- 10 - rinstanz aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten vorgenommene Erhöhung von rund drei Monaten (Urk. 46 S. 21) angemessen. 3.3.3. Der Beschuldigte war bereits in der Untersuchung grundsätzlich geständig (Urk. 3/5 S. 10). Den Anklagesachverhalt anerkannte er vor Vorinstanz vollum- fänglich (Urk. 31 S. 6). Der Staatsanwaltschaft (Urk. 58 S. 2) ist beizupflichten, dass der Beschuldigte – vor allem zu Beginn der Untersuchung – nur zögerlich ausgesagt und dazu tendiert hat, sein Verhalten zu verharmlosen bzw. seine Tat- beteiligung herunterzuspielen. So gab er in der polizeilichen Einvernahme kurz nach seiner Verhaftung etwa an, dass er von einem ihm unbekannten Mann in die Schweiz geschickt worden sei, um hier etwas abzuholen. Er sei erst vor Ort dar- über informiert worden, dass es dabei um Geld gehe, und nicht davon ausgegan- gen, dass er etwas Verbotenes mache (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Auch im späteren Ver- lauf des Verfahrens machte er nur zurückhaltend Zugeständnisse. Insbesondere machte er keine Angaben, die zur umfassenden Aufklärung des Delikts sowie zur Identifizierung seiner Mittäter hätten führen können (vgl. dazu etwa Urk. 3/5 S. 6 f.). Diesbezüglich brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe seine Hin- termänner aus Angst um sich und seine Familie nicht verraten wollen. Er habe Repressalien befürchtet (Urk. 62 S. 3). Dies ändert aber nichts daran, dass dem Beschuldigten keine spezielle Kooperationsbereitschaft bescheinigt werden kann. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe von sich aus Straftaten offengelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Mit seinem Geständnis hat er jedoch massgeblich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Echte Ein- sicht und Reue waren beim Beschuldigten in der Untersuchung noch nicht ersicht- lich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage immerhin an, sein Vorgehen sei sehr schlecht gewesen (Urk. 31 S. 9). Er entschuldigte sich zudem bei der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten un- ter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Strafreduktion zu gewähren. 3.4. Während sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral verhalten, sind seine beiden Vorstrafen und die Delinquenz während
- 11 - laufender Probezeit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigen ist – wie bereits dargelegt – strafmindernd zu veranschlagen. Im Ergebnis gleichen sich die straferhöhenden und -mindernden Komponenten aus, so dass es bei der hypothetisch festgesetzten Einsatzstrafe bleibt. Der Beschul- digte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die Verur- teilung zu einer Geldstrafe fällt angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Be- schuldigten (vgl. dazu E. 3.3.2.) ausser Betracht. 3.5. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren insgesamt 243 Tage Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden (vgl. Urk. 7/1; Urk. 48 f. und 53), die ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
4. Strafvollzug 4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen sind auch ausländische Urteile, wenn die im Ausland beurteilte Tat auch in der Schweiz strafbar wäre (doppelte Strafbarkeit), das Mass der verhängten Strafe den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entspricht und das ausländische Strafverfahren fair war (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2. mit Hinweisen). 4.2. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte am 16. April 2014 in B._____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt (Urk. 10/3/1-2; Urk. 28 S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass das damalige Verfahren gegen den Beschuldigten nicht fair gewesen sein könnte, liegen nicht vor, zumal dieser die ihm zur Last gelegten Delikte nicht be- streitet. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der vorliegend ausgesprochenen Strafe ist daher nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Wie
- 12 - erwähnt, ist der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft. Er wurde nur wenige Jahre nach der letzten Verurteilung im April 2014 erneut (einschlägig) straffällig. Von der neuerlichen Delinquenz liess er sich auch durch die laufende Probezeit nicht abhalten. Hinweise darauf, dass sich die Lebenssituation des Beschuldigten, namentlich in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse, entscheidend geändert hätte oder eine andere, besonders positive Veränderung in seinen Lebensum- ständen eingetreten wäre, liegen nicht vor. Die heute auszufällende Freiheitsstra- fe ist daher unbedingt auszusprechen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Diese Kosten sind nicht abzuschreiben. Zwar mag sich der Beschuldigte derzeit in knappen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in eine günstige finanzielle Situation kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art. Es wäre somit nicht gerechtfertigt, den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens defini- tiv zu entbinden. Auf seine wirtschaftliche Situation kann zudem im Rahmen des Kostenbezugs Rücksicht genommen werden. Die Kosten für die amtliche Vertei- digung im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 1'573.50 (Urk. 63) sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. De- zember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen ver- suchten Betrugs), 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) sowie 6 bis 9 (Kostenregelung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- 13 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 243 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'573.50 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- 14 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Laufer