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SB170095

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zürich OG · 2018-05-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. November 2016 (Prot. I S. 24) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. November 2016 (Datum des Poststempels) vor Vorinstanz Berufung anmelden (Urk. 84; Art. 399 Abs. 1 StPO).

- 6 - Das begründete Urteil wurde der vormaligen amtlichen Verteidigung am 14. Feb- ruar 2017 zugestellt (Urk. 96/2). Am 22. Februar 2017 (Datum des Poststempels) erfolgte ihre Berufungserklärung (Urk. 101; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidial- verfügung vom 8. März 2017 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 120). Mit Eingabe vom 16. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft eine auf die Frage der Massnahme beschränkte An- schlussberufung (Urk. 125; Urk. 121/6). Die Privatkläger liessen sich nicht ver- nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2017 wurde der Beschuldigten und den Privatklägern eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 129). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 178), weshalb diese als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

E. 2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen das vorinstanzliche Ur- teil bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 6 (Strafe und Massnahme) sowie 18 und 19 (Kostenauflage; Urk. 100 S. 2 und Prot. II S. 17).

E. 3 Da die Beschuldigte die durch das angefochtene Urteil aufgeschobene Freiheitsstrafe von 10 Monaten bereits erstanden haben würde (Urk. 1/10/1; Urk. 11/3), wurde sie mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 gleichentags um 15.10 Uhr aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 117). Um der gutachterlich di- agnostizierten, insbesondere für Betäubungsmitteldelikte bestehenden Rückfall- gefahr (Urk. 1/9/30 S. 59, 60, 76, 78) zu begegnen, wurde ihr im Sinne einer Er- satzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO die Auflage erteilt, sich einer ärzt- lichen Kontrolle (Therapie der Suchtproblematik und der polymorphen psychoti- schen Störung) zu unterziehen und zur Feststellung der Cannabisabstinenz wö- chentlich Urinproben abzugeben, unter der Androhung erneuter Sicherheitshaft oder von Busse nach Art. 292 StGB bei einem Verstoss gegen die Auflage, wobei

- 8 - sich das Amt für Justizvollzug dazu bereit erklärte, den Vollzug der Ersatzmass- nahme zu kontrollieren (Urk. 113). In der Folge nahm die Beschuldigte vorüber- gehend Wohnsitz bei ihrer Mutter in H._____ (Urk. 118).

E. 3.1 Inzwischen haben sich die Verhältnisse und die tatsächlichen Grundla- gen bei der Beschuldigten grundlegend geändert. Sie hat den vorzeitigen (statio- nären) Massnahmevollzug bereits Mitte Februar 2017 abgebrochen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich den Antrag, den vorzeitigen Vollzug der Massnahme nach Art. 60 StGB in- folge des fehlenden Behandlungswillens der Beschuldigten und der daraus resul- tierenden Undurchführbarkeit aufzuheben und die mit Verfügung der Abteilung Massnahmen und Bewährung 2 vom 17. Februar 2017 angeordnete Sicherheits- haft zu überprüfen (Urk. 108). Nachdem die im angefochtenen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bereits durch Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden war, wurde die Beschuldigte am

3. März 2017 auf freien Fuss gesetzt (Urk. 113; Urk. 117, vorstehend, Erw. V.6.).

E. 3.2 Auch im Rahmen der von ihrer amtlichen Verteidigung im Rahmen der Beweisanträge beantragten Ergänzung der psychiatrischen Begutachtung zeigte

- 26 - sich die Beschuldigte gemäss Schreiben des psychiatrischen Gutachters vom

6. Dezember 2017 unkooperativ. Mittlerweile müsse sowohl die stationäre Mass- nahme nach Art. 60 StGB als auch der ambulante Behandlungsversuch im Rah- men der Ersatzmassnahme als gescheitert eingestuft werden (Urk. 148). Laut ei- nem weiteren Schreiben des psychiatrischen Gutachters vom 9. Januar 2018 er- schien die Beschuldigte nach der gerichtlichen Androhung einer polizeilichen Zu- führung nunmehr pünktlich zum Termin. Die Befragung habe sich allerdings derart schwierig gestaltet, dass sie nach einer Stunde habe abgebrochen werden müs- sen (Urk. 151). Ende Januar 2018 ist die Beschuldigte nunmehr aus dem Kanton Zürich weggezogen und wohnt seither in O._____ SO (Urk. 170).

E. 3.3 Aktuell stellen sich die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se der Beschuldigten so dar, dass sie Anfang Februar 2018 zu ihrem neuen Part- ner, von welchem sie ein Kind erwartet, nach O._____ SO gezogen ist. In berufli- cher Hinsicht ist sie zurzeit noch von der Sozialhilfe abhängig, jedoch im Begriff, eine Stelle bei der T._____ als Leiterin von Selbstverteidigungskursen für Mäd- chen und Frauen anzutreten. Zudem absolviert sie aktuell eine Weiterbildung zur Fitness- und Personaltrainerin. Seit Silvester 2017, an welchem sie noch Canna- bis und Kokain konsumiert habe, konsumiere sie heute weder Drogen noch Alko- hol. Im Übrigen stehe sie weiterhin bei Dr. K._____ in psychologischer Behand- lung. Sie besuche diesen etwa einmal pro Woche (Prot. II S. 19 ff.).

E. 3.4 Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme setzt grundsätzlich voraus, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Ausserdem muss ein Behandlungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfor- dern (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beach- ten (Art. 56 Abs. 2 StGB).

E. 3.4.1 Für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung einer solchen nach Art. 59 StGB. Art. 60 StGB ist lex specialis zu Art. 59 StGB. Die Massnahme unterliegt grundsätzlich den gleichen Regeln. Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB muss als Anlasstat wie bei Massnahmen gegenüber geistig Abnormen ein Ver-

- 27 - brechen oder Vergehen vorliegen, welches mit der Abhängigkeit in Zusammen- hang steht (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 17 f. zu Art. 60 StGB).

E. 3.4.2 Wie bereits erwogen, befindet sich die Beschuldigte seit über einem Jahr auf freiem Fuss und lebt inzwischen bei ihrem neuen Partner in O._____ SO. Die aufgrund der zu beurteilenden Delikte auszufällende Freiheitsstrafe hat die Beschuldigte bereits verbüsst. Es stellt sich daher akzentuiert die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahmeanordnung. Dabei ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass sich die von der Beschuldigten begangenen Delikte, mit der einen Ausnahme des Bisses in den Finger der Polizeibeamtin, gegen Sachen und gegen das Eigentum richteten und sich auf den Weiterverkauf von Cannabis be- schränkten. Diese Delikte sind zwar auch nicht zu verharmlosen, richten sich aber nicht gegen Leib und Leben, so dass insofern von der Beschuldigten keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Nicht ausser Acht zu lassen ist indessen, dass das bestehende Rückfallrisiko für die bislang bekannten Deliktskategorien laut den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters mittelfristig als hoch zu taxieren sei (Urk. 1/9/30 S. 73).

E. 3.4.3 Angesichts der vom psychiatrischen Gutachter bei der Beschuldigten erstellten Diagnose eines Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2), begleitet von einer chronischen Persönlichkeitsveränderung durch Cannabis (ICD-10: F12.71; Urk. 1/9/30 S. 56), liegt zweifellos eine Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten vor.

E. 3.4.4 Mit dem Abbruch der im September 2016 vorzeitig angetretenen stati- onären Massnahme im Februar 2017, begleitet von vehementem Widerstand ge- gen dieselbe, und der fehlenden Kooperation der Beschuldigten im Rahmen der Ergänzung und Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G._____ (vorstehend, Erw. II.5. ff.) und der anlässlich der Haftentlassung vom 3. März 2017 als Ersatzmassnahme angeordneten ambulanten Behandlung (vorste- hend, Erw. II.3. f.), etc., hat die Beschuldigte indessen mit aller Deutlichkeit signa- lisiert, dass sie nicht willig ist, sich einer behördlich angeordneten Behandlung zu unterziehen. Sie war einzig bereit, sich auf freiwilliger Basis und eigener Initiative

- 28 - bei Dr. med. K._____, H._____, in eine ambulante Behandlung zu begeben, wo- bei sie trotz ihres Wohnsitzwechsels nach wie vor regelmässig Behandlungster- mine bei diesem wahrnimmt (Prot. II S. 25).

E. 3.4.5 Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschuldigte sich seit ihrer Entlas- sung auf freien Fuss anfangs März 2017 offenbar keine strafbaren Handlungen mehr hat zu Schulden kommen lassen.

E. 3.4.6 Unter all diesen Umständen, insbesondere aber angesichts der be- reits verbüssten Anlassfreiheitsstrafe, erscheint es unverhältnismässig, die Be- schuldigte gegen ihren Willen behördlich zu einer stationären oder ambulanten Behandlung zu verpflichten, zumal ein Behandlungserfolg angesichts der Ge- schehnisse in den vergangenen ca. eineinhalb Jahren höchst fraglich wäre. Auf- grund der seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G._____ in der ersten Hälfte 2016 eingetretenen grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Be- schuldigten ist daher von der Anordnung einer therapeutischen Behandlung stati- onärer oder ambulanter Art abzusehen. Dabei bleibt es der Beschuldigten unbe- nommen auf freiwilliger Basis weiterhin eine ambulante Therapie zu besuchen und damit dem bestehenden Behandlungsbedürfnis Genüge zu tun. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage (Dispositivziffern 18 und

19) zu bestätigen, zumal sich die Grundlagen für den Entscheid über die Mass- nahme erst nach dem vorinstanzlichen Urteil und ausschliesslich durch das Ver- halten der Beschuldigten geändert haben.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der vor- instanzliche Schuldpunkt im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt wird, die Beschuldigte aber beim Entscheid über die Massnahme durchdringt, sind ihr die

- 29 - Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Mit Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Be- zirk Horgen vom 15. März 2017 teilte diese mit, dass für die Beschuldigte eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB bestehe und in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 448 ZGB um Aktenein- sicht ersucht und geprüft werde, ob die Haft aufrechterhalten werden müsse. Dem Gesuch entsprechend wurde der KESB Horgen das vorinstanzliche Urteil, das psychiatrische Gutachten und der Haftentscheid vom 3. März 2017 zugestellt (Urk. 122; Urk. 100; Urk. 1/9/30; Urk. 113). Am 11. März 2017 übermittelten die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Austrittsbericht der Beschuldigten aus der I._____ AG, Psychiatriezentrum J._____ vom 24. Februar 2017 und am 16. März 2017 den Bericht der sozialtherapeutischen Einrichtung F._____ zum Behand- lungsabbruch der Beschuldigten vom 15. März 2017 (Urk. 132; Urk. 124/2). Mit Schreiben vom 21. März 2017 teilten die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit, dass die Beschuldigte sich nicht gemeldet habe und nicht zu Urinprobeabgaben erschienen sei, weshalb es nicht möglich sei, die gerichtlich angeordnete Ersatz- massnahme zu kontrollieren (Urk. 126). Mit Eingabe vom 31. März 2017 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass – soweit bekannt – die Beschuldigte keine Ar- beitsstelle gefunden habe und nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt werde (Urk. 128).

E. 4.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 249 E.3.4.2).

E. 4.2 Der Gesetzgeber hat mit der inzwischen altrechtlichen, für die Beschul- digte aber milderen (Art. 2 Abs. 2 StGB) Regelung von aArt. 41 StGB (nachfol- gend, Erw. V.4.5.) für Strafen von bis zu sechs Monaten zwar eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_204/2009 vom 31. Juli 2009, E. 3.2), wonach eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nach der altrechtlichen Re- gelung nur ausnahmsweise in Frage kommt. Eine solche Freiheitsstrafe ist indes- sen möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von aArt. 42 StGB nicht gegeben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2; 134 IV 60, E. 3.1). Dabei ist bei der Wahl der Strafart als wichti-

- 14 - ges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu be- rücksichtigen sind. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1 f.; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 4.2.1 Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie nachfolgend ergibt, führt die Strafzumessung bei den diversen, von der Beschuldigten begangenen Vergehen zu einer unbedingten Bestrafung von erheblich über sechs Monaten, so dass die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe (von bis zu 360 Tagessätzen) nicht zweckmässig erschiene und der Beschuldigten, ihrem sozialen Umfeld (nachfol- gend, Erw. V.5.1. ff.) und der präventiven Effizienz, wie auch einem angemesse- nen Schuldausgleich nicht genügend Rechnung tragen, weshalb sich die Ausfäl- lung einer Gesamtfreiheitsstrafe als angemessen und verhältnismässig erweist.

E. 4.2.2 Da für die Ahndung der Beschimpfung lediglich die nicht gleichartige Geldstrafe zur Verfügung steht (vorstehend Erw. V.4.) und zur Ahndung der Ver- urteilungen der Beschuldigten wegen Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl; mehrfache Übertretung des BetmG; vgl. vorstehen, Erw. I.3.) zwingend eine separate Busse auszufällen ist (aArt. 103 StGB), sind für diese Delikte zu- sätzlich zur Gesamtfreiheitsstrafe eine Geldstrafe und eine Busse auszufällen.

E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist der Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (tätlicher Angriff auf die Polizeibeamtin Q._____, Doss. 6; Urk. 24 S. 3 ff.) als schwerste Tat einzustufen.

E. 4.4 Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgründe entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht au- tomatisch auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe erweitert, und es liegen durchaus Straf- schärfungsgründe vor (Urk. 100 S. 24).

- 15 -

E. 4.4.1 Der ordentliche Strafrahmen ist zur Bemessung der Strafe nach kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

E. 4.4.2 Solche aussergewöhnlichen Umstände sind trotz des Vorliegens der Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung sowie des Strafmilderungsgrundes der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Zeitpunkt Taten vom 29. April 2016 (Beschädigung der 3 Personenwagen) sowie einer schwergradigen Verminderung am 8. Mai 2016 (Gewalt und Drohung gegen Beamte, Beschädigung der Damentoilette, etc.) (Urk. 1/9/30 S. 68 f.) nicht gegeben, weshalb der Strafrahmen nicht zu verlassen ist.

E. 4.4.3 Der zu beachtende Strafrahmen reicht somit von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (aArt. 34 Abs. 1 und 2 StGB, vgl. nachfolgend, Erw. V.4.3.). Der Strafmilderungs- und die Strafschärfungsgründe sind innerhalb dieses Strafrahmen strafmindernd resp. straferhöhend zu berücksichtigen. Zur Ahndung der Übertretungen ist zu- sätzlich eine Busse auszufällen, deren Höchstbetrag bei maximal Fr. 10'000.– lie- gen darf (aArt. 106 Abs. 1 StGB).

E. 4.5 Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision der Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249), ist zu ergänzen, dass die Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der geltenden neuen Bestimmun- gen beging. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, so- fern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kom- mentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen vor

- 16 - (Art. 34 Abs. 1 StGB), während nach bisherigem Recht Geldstrafen mit bis zu 360 Tagessätze möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder, a.a.O., N 1 zu aArt. 34 StGB). Ausserdem sah das bisherige Recht bei Strafen von bis zu 180 Tagessätzen noch die Möglichkeit gemeinnütziger Ar- beit vor (aArt. 79a StGB). Da das geltende Recht nicht zu einem für die Beschul- digte günstigeren Ergebnis führt, ist das bisherige Sanktionenrecht anzuwenden.

E. 4.6 Bei der Gewichtung der Tatkomponente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist die zum Nachteil der Polizeibeamtin Q._____ begange- ne einfache Körperverletzung durch den Biss in deren Finger miteinzubeziehen, da sie zeitlich und sachlich derart eng mit dem schwersten Delikt verknüpft ist, dass sie sich nicht sinnvoll separat gewichten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 ff. zu Art. 49 StGB).

E. 4.6.1 Bei der objektiven Schwere dieser Tat anbelangt ist zu gewichten, dass die Beschuldigte die Polizeibeamtin Q._____ anlässlich der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch den SOS-Arzt mit erheblicher Kraft und ge- zielt in den kleinen Finger der linken Hand biss. Dies erfolgte plötzlich, im Zuge der Abnahme der Fuss- und Handfesseln, nachdem die Beschuldigte gegenüber der Polizeibeamtin einen Kopfstoss angedeutet hatte, weshalb diese zum Selbst- schutz reflexartig die Hand gehoben und sich mit dem Oberkörper weggedreht hatte. Trotz getragener Schnittschutzhandschuhen aus Neopren-Stoff erlitt die Polizeibeamtin eine Quetschung mit Hautläsion, welche eine Fixierung des Fin- gers und die Einnahme von Antibiotika während einer Woche notwendig machte. Mit dieser Kurzschlussreaktion bewirkte die Beschuldigte eine empfindliche Be- einträchtigung der körperlichen Integrität der Polizeibeamtin sowie eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung ihrer Verlegung in die Isolationszelle im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung. Die objektive Tatschwere ist als keineswegs mehr leicht einzustufen.

E. 4.6.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldig- te aus dem Augenblick heraus das Überraschungsmoment nutzte und gezielt vor-

- 17 - ging, somit direktvorsätzlich handelte. Erheblich verschuldensmindernd ist dem- gegenüber zu berücksichtigen, dass sie laut den nachvollziehbaren und überzeu- genden Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G._____, Foren- sischer Psychiater SGFP/SIM, Zürich, gemäss Gutachten vom 26. Juli 2016 im Tatzeitpunkt am 8. Mai 2016 eine schwergradige Verminderung der Steuerungs- fähigkeit aufwies (Urk. 1/9/30 S. 69; Art. 19 Abs. 2 StGB). Für die Tatzeitpunkte diagnostizierte der Gutachter bei der Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2), eine akute Intoxikation mit Canna- bis/Mischintoxikation mit Alkohol (ICD-10: F12.0 resp. F19.0) und eine chronische Persönlichkeitsveränderung durch Cannabis (ICD-10: F12.71; Urk. 1/9/30 S. 56). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 28 f.) besteht sodann kein An- lass dazu, an der Begründetheit und Korrektheit der gutachterlichen Feststellun- gen zu zweifeln. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden somit stark relativiert. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Dies recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 4.7 Die Beschuldigte hat durch gleichartiges Vorgehen zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten drei Fahrzeuge demoliert, indem sie u.a. auf die Motorhaube und das Fahrzeugdach stieg und auf diesen herumtrampelte. Es handelt sich somit um mehrere gleichartige Delikte, sodass es sich nicht recht- fertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8).

E. 4.7.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere dieser drei Sachbeschädigun- gen ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte diese ausschliesslich mittels ei- gener Körpergewalt verübte. Der an den Fahrzeugen jeweils verursachte Sach- schaden ist erheblich und beträgt insgesamt rund Fr. 16'500.–. Die objektive Tat- schwere ist als gerade noch leicht einzustufen.

- 18 -

E. 4.7.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu gewichten. Die Beschuldigte verübte die Beschädigungen ohne Anlass, d.h. grundlos und völlig mutwillig. Bei zwei der beschädigten Fahrzeuge steht die Ab- neigung der Beschuldigten gegenüber sogenannten Luxusautos als Beweggrund im Vordergrund, beim Streifenwagen die Abneigung gegenüber der Polizei. Ge- mäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters wies die Beschuldigte im Tatzeitpunkt keine verminderte Einsichtsfähigkeit auf. In Bezug auf ihre Steue- rungsfähigkeit lag dagegen eine mittelgradige Verminderung vor. Sie sei aber durchaus in der Lage gewesen, ihr Verhalten situativ zu steuern und habe nicht so gewirkt, als wäre sie ihren Impulsen vollständig ausgeliefert (Urk. 1/9/30 S. 68). Verschuldensmindernd ist bei diesen Sachbeschädigungen vom 29. April 2016 am Opel Zafira der Kantonspolizei Zürich, am Porsche Cayenne des Privatklä- gers 2 und am Audi Q5 des Privatklägers 3 somit eine mittelgradige Verminde- rung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden bei diesen drei Sachbeschädigungen auf- grund der verminderten Schuldfähigkeit als leicht einzustufen.

E. 4.7.3 Bei der vierten Sachbeschädigung, der Beschädigung der Damentoi- lette im UG des Bahnhofs R._____ vom 8. Mai 2016, fällt erneut das grundlos mutwillig-zerstörerische Vorgehen der Beschuldigten auf. Wiederum ging sie aus- schliesslich mit brachialer Körpergewalt gegen Sachen vor und verursachte dabei einen Schaden von Fr. 1'475.30. Bei der subjektiven Schwere dieser sinnlosen Tat lag erneut direktvorsätzliches Vorgehen vor. Erheblich verschuldensmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zur Tatzeit stark verhal- tensauffällig war, stark enthemmt und angetrieben wirkte, herumschrie und sich entblösste, woraus der Gutachter auf eine schwergradig verminderte Steuerungs- fähigkeit schloss (Urk. 1/9/30 S. 68). Das Verschulden ist daher noch als leicht zu bezeichnen. Insgesamt recht- fertigt sich aufgrund dieser Sachbeschädigungen im Rahmen der Asperation nach Art. 49 StGB eine mässige Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 8 Mo- nate Freiheitsstrafe.

- 19 -

E. 4.8 Beim Hausfriedensbruch vom 8. Mai 2016 ist bei der objektiven Tat- schwere zu gewichten, dass die Beschuldigte den Kiosk der S._____ AG im La- denzentrum im Bahnhof R._____ betrat, obschon ihr weniger als drei Stunden vorher im selben Ladenlokal nach der Wegnahme von zwei Dosen Bier, ohne die- se zu bezahlen, für die Dauer von zwei Jahren ein Hausverbot für sämtliche Ver- kaufsstellen der S._____ AG erteilt worden war. Bei der subjektiven Tatschwere fällt das fraglos direktvorsätzliche Vorgehen ins Gewicht. Angesichts der kurzen Zeitabfolge der Ereignisse liegt dem Verhalten der Beschuldigten einerseits eine gewisse Renitenz zu Grunde, andererseits lag an diesem Nachmittag bei ihr, wie bereits dargelegt, eine schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit vor. Das Verschulden erweist sich daher als leicht. Dies rechtfertigt lediglich eine minimale Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 8 ½ Monate Freiheitsstrafe.

E. 4.9 Was die objektive Tatschwere des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz anbelangt, fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die Tat- handlungen betrafen einzig Marihuana/Haschisch. Dieses verkaufte die Beschul- digte sporadisch gegen Kleinstbeträge. Oftmals gab sie es auch ohne Gegenlei- stung an Dritte ab und konsumierte dieses in ganz erheblichem Masse selbst. Die Vergehen waren Ausfluss ihrer unstrukturierten und planlosen Lebensweise, ins- besondere des Verkehrs in entsprechenden Kreisen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich laut den Erkennt- nissen aus der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G._____ vom 26. Juli 2016 für den Handel mit Cannabis keine Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergaben, da die Beschuldigte Cannabisprodukte in grossen Mengen geschenkt erhalten hat, so dass sie keine Entzugssymptome zeigte und Beschaffungskriminalität bei ihr keine relevante Rolle spielte (Urk. 1/9/30 S. 69). Eine Verschuldensminderung infolge verminderter Schuldfähigkeit fällt daher bei diesen Tathandlungen ausser Betracht. Das Verschulden erweist sich als nicht mehr ganz leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 10 Monate zu erhöhen.

- 20 -

E. 4.10 Beim Vergehen gegen das Waffengesetz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu gewichten, dass die Beschuldigte die Pistole lediglich geschenkt erhielt, den Erwerb somit nicht aktiv angestrebt hat. Dennoch war ihr gemäss ei- gener Aussage bewusst, dass beim Erwerb von Gesetzes wegen ein Waffener- werbsschein benötigt wird. Mit dem späteren Verleimen und (vorübergehenden) Untauglichmachen der Waffe hat sie gezeigt, dass ihr Motiv für den Waffenerwerb nicht krimineller Natur war. Dennoch nahm sie mit ihrem Vorgehen einen illegalen Erwerb in Kauf. Ihr Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Eine Erhö- hung der hypothetischen Einsatzstrafe hat daher lediglich in moderatem Umfang zu erfolgen.

5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 5 Dezember 2017 unentschuldigt nicht erschienen sei, weshalb absehbar sei, dass sich die von der amtlichen Verteidigung beantragte Beweisergänzung nicht durchführen lasse. Für die Zeit nach der Haftentlassung der Beschuldigten im März 2017 lägen ihm keine aussagekräftigen Dokumentationen mehr vor. Die Be- schuldigte wirke hochgradig unkooperativ, so dass aktuell der dringende Verdacht bestehe, dass sie ihren problematischen Lebensstil mit Suchtmittelkonsum wieder aufgenommen habe. Im Hauptgutachten habe er ein hohes Rückfallrisiko festge- stellt und die Beeinflussbarkeit als gering eingestuft. Dies habe sich im Zwischen- verlauf im F._____ bestätigt. Mittlerweile müsse sowohl die stationäre Massnah- me nach Art. 60 StGB, wie auch der ambulante Behandlungsversuch im Rahmen der Ersatzmassnahme als gescheitert eingestuft werden. Parallel dazu sei bereits von der Klinik Schlössli und dem F._____ im Februar 2017 eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB angeregt worden, da die Persönlichkeitsproblematik der Beschuldigten inzwischen als deutlich gravierender habe eingestuft werden müs- sen, als noch im Rahmen der Untersuchungshaft angenommen worden sei. Falls eine weitere Abklärung angesichts der Anlassdelikte angemessen erscheine, se- he er lediglich eine Zwangsvorführung zur Begutachtung als zielführend. Daneben sei die Entnahme einer Haarprobe durch das IRM zur Untersuchung des Sucht- mittelkonsums der letzten neun Monate zu empfehlen. Falls das Gericht von einer

- 10 - weiteren Untersuchung abzusehen gedenke, ersuche er um Rückmeldung zwecks Zustellung der Schlussrechnung (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2017 wurde der Beschuldigten schliesslich die polizeiliche Zuführung angedroht, falls sie dem nächsten Aufgebot des psychiatrischen Gutachters er- neut unentschuldigt nicht nachkommen würde (Urk. 149).

E. 5.1 Über die Beschuldigte ist bekannt, dass sie als Kind italienischer Mig- ranten zusammen mit ihrem Bruder in der Schweiz aufgewachsen ist. Sie hat ei- nen Schulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung. Beruflich war sie überwie- gend im Sicherheitsbereich tätig, hat daneben aber auch immer wieder ver- schiedenste Hilfsjobs ausgeführt. In der jüngeren Vergangenheit hatte sie keine feste Anstellung mehr (Prot. I S. 11). Sie ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Sie war in einer langjährigen schwer belasteten on-off-Beziehung, in welcher Dro- genkonsum und Gewalt zum Alltag gehörten. Die Beschuldigte ist hoch verschul- det und steht unter Beistandschaft. Vor der Verhaftung wurde sie durch die Sozi- alhilfe unterstützt. Nach der Haftentlassung vom 3. März 2017 wohnte sie vor- übergehend bei ihrer Mutter in H._____. Seit Februar 2018 wohnt sie in O._____ SO (Urk. 1/5/8 S. 42 ff.; Urk 1/9/30 S. 18 f.; Prot. I S. 11; Urk. 118; Urk. 128; Urk. 170).

- 21 -

E. 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte zu ih- ren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sie nach ihrer Haftent- lassung zwischenzeitlich für eine Umzugsfirma gearbeitet habe. Nachdem sie bei der Arbeit eine Hernie erlitten habe, habe sie diese Stelle im Oktober 2017 aufge- geben. Zurzeit sei sie zwar noch beim Sozialamt angemeldet, habe inzwischen aber eine Anstellung bei der T._____ gefunden. Sie werde Selbstverteidigungs- kurse für Mädchen und Frauen anbieten. Den entsprechenden Arbeitsvertrag ha- be sie unterschrieben und abgeschickt. Im Übrigen habe sie noch bei der U._____ (U._____) eine Ausbildung zur Kundenbetreuerin und Fitnessberaterin abgeschlossen. Eine Weiterbildung zur Fitness- und Personaltrainerin habe sie ebenfalls begonnen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, dass sie sich in einer neuen Partnerschaft befinde und deswegen Anfang Februar 2018 nach O._____ SO gezogen sei. Ihr Partner arbeite als Koch und unterstütze sie auch finanziell. Zudem würden sie ein gemeinsames Kind erwarten. Ihre finanziel- le Situation stelle sich so dar, dass sie ihren Lebensunterhalt mit etwa Fr. 300.– bis Fr. 400.– pro Monat sowie der finanziellen Unterstützung durch ihren Partner bestreite. Das Sozialamt bezahle ihr zudem ihren Mietanteil von Fr. 770.– im Mo- nat. Vermögen habe sie keines, dafür aber Schulden in der Höhe von etwa Fr. 90'000.–. Diese stammten noch aus ihrer alten Beziehung, da dort alles auf ih- ren Namen gelaufen sei. Zur Leistung von Abzahlungen sei sie im Moment nicht in der Lage. An Silvester 2017 habe sie das letzte Mal Drogen konsumiert, na- mentlich Cannabis und Kokain. Heute konsumiere sie weder Drogen noch Alko- hol. Medikamente nehme sie auch keine. Obwohl sie nun in O._____ wohne, ste- he sie nach wie vor bei Dr. K._____ in psychiatrischer Behandlung und sehe die- sen etwa einmal pro Woche (Prot. II S. 19 ff.).

E. 5.3 Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.

E. 5.3.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 154).

- 11 -

E. 5.3.2 Mit Eingabe und Vollmacht der Beschuldigten vom 19. Januar 2018 meldete sich deren neuer Verteidiger und stellte den Antrag, als amtlicher Vertei- diger bestellt zu werden. Gleichzeitig verlangte er eine Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Zwischenbericht des psychiatrischen Gutachters vom 9. Ja- nuar 2018 (Urk. 155). Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 wurde der Be- schuldigten die mit Verfügung vom 11. Januar 2018 angesetzte Frist zur freige- stellten Stellungnahme vorläufig abgenommen und der amtlichen Verteidigerin ei- ne nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 158). Mit Eingabe vom

25. Januar 2018 widersetzte sich diese einem Wechsel nicht (Urk. 162). Mit Prä- sidialverfügung vom 29. Januar 2018 wurde der Wechsel der amtlichen Verteidi- gung vollzogen und der neuen amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um zum Zwischenbericht des psychiatrischen Gutachters vom 9. Januar 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 163). Mit Stellungnahme der neuen amtlichen Verteidigung vom

1. Februar 2018 entband die Beschuldigte Dr. med. K._____, H._____, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Berufungsinstanz und liess ihr Einver- ständnis zur Probenentnahme beim IRM und zur Einholung eines aktuellen Be- richtes der zuständigen KESB abgeben (Urk. 166). Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 wurde die vormalige amtliche Verteidigung entsprechend ihrer Honorarnote vom 1. Februar 2018 entschädigt (Urk. 165/1+2; Urk. 167).

E. 5.4 Dagegen weist die Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 24. Mai 2018 noch 2 Vorstrafen auf (Urk. 179). Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. November 2011 wegen versuchter Begünstigung mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– bedingt, bei einer leicht

- 22 - erhöhten Probezeit von 3 Jahren, bestraft. Mit Urteil des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 6. November 2014 wurde die Beschul- digte wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 200.– Busse, wobei 2 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden, bestraft. Auf einen Widerruf des im November 2011 für die damalige Geldstrafe gewährten bedingte Vollzuges wurde abgesehen, ohne dass die Probezeit verlängert worden wäre. Die Beschuldigte ist demnach schon früher wegen teils gleicher oder zu- mindest ähnlicher Delikte verurteilt worden, was eine leichte Straferhöhung zur Folge hat.

E. 5.5 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die Beschuldigte verhielt sich teilweise sehr unkooperativ und zeigte sich bis vor Vorinstanz nur teilweise geständig. Die teilweisen Eingeständnisse beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sach- verhaltes, welche aufgrund der sich aus den vorhandenen Beweismitteln erge- benden erdrückenden Beweislast offenkundig waren und ein Bestreiten keinen Sinn ergeben hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand die Beschul- digte schliesslich noch die Begehung der bis anhin bestrittenen Tathandlungen betreffend die Dossiers 5 und 8. Einsicht in das von ihr verübte Unrecht oder Reue zeigte die Beschuldigte nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu ihren Ungunsten aus.

E. 6 Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine moderate Straferhöhung, was zu einer 10 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe führen würde. Dem steht je- doch das Verbot der reformatio in peius entgegen, weshalb es mit einer Freiheits- strafe von 10 Monaten sein Bewenden hat. Nachdem die Beschuldigte sich vom

- 23 -

29. bis 30. April 2016 (Urk. 1/10/1-4; Urk. 1/24) und vom 9. Mai 2016 bis 27. Sep- tember 2016 (Urk 1/11/3; Urk. 1/11/10; Urk. 1/11/33; Urk. 1/11/45; Urk. 1/30) in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie anschliessend bis zur mit zweitinstanz- licher Präsidialverfügung vom 3. März 2017 angeordneten Entlassung im vorzeiti- gen Massnahmevollzug befand (Urk. 1/52; Urk. 1/64; Urk. 113; Urk. 117, vorste- hend, Erw. II.3.), erweist sich diese Freiheitsstrafe ohnehin bereits als verbüsst, da einer Anrechnung der durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erstan- denen 300 Tage nichts entgegensteht (Art. 51 StGB).

E. 8 Für die Ahndung der Beschimpfung ist kumulativ nun noch eine Geldstra- fe und für die Übertretungen eine Busse auszufällen.

E. 8.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Beschimpfung zum Nachteil der Polizeibeamtin Q._____ ist zu berücksichtigen, dass diese Beschimpfung im Zusammenhang mit den weiteren von der Beschuldigten am 8. Mai 2016 verübten Delikte steht. Mit diesen herben und unflätigen Beschimpfungen von Frau Q._____ als "Nutte" und "Arschloch" verletzte die Beschuldigte das Rechtsgut der persönlichen Ehre der Adressatin. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 100 S. 30), dass dieses nicht tolerierbare Verhalten der Beschuldigten mit ihrer offen- kundigen Abneigung gegen System und Obrigkeit einhergeht. Bei der subjektiven Schwere dieser Tat ist abermals der ihr für diesen Zeitpunkt gutachterlich attes- tierten schwergradig verminderten Schuldfähigkeit verschuldensmindernd Rech- nung zu tragen (vgl. vorstehend, Erw. V.4.6.2.). Im Gesamtzusammenhang er- weist sich das Verschulden daher noch als leicht, was eine Geldstrafe von 14 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– als ihrem Verschulden und den begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten (vorstehend, Erw. V. 5.1.f.) angemessen erscheinen lässt.

E. 8.2 Bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu gewichten, dass die Beschuldigte ununterbrochen über einen längeren Zeitraum (seit ca. Oktober 2015) täglich mehrmals und damit ganz massiv Cannabis rauch- te. Vom psychiatrischen Gutachter wurde ihr denn auch u.a. ein Abhängigkeits- syndrom von Cannabis (ICD-10: F12.71) attestiert (Urk 1/9/30 S. 54 f.; S. 76; vor- stehend, Erw. V.4.6.2.).

- 24 - Die mehrfachen geringfügigen Diebstähle betrafen Kleinstbeträge, der Ge- genwert der gestohlenen Güter (2 Dosen Bier; einen Automatenkaffee) lag jeweils unter Fr. 10.–. Es lag ein spontanes, aus den augenblicklichen Bedürfnissen her- aus gewähltes Tatvorgehen vor. Allerdings hätte die Beschuldigte die wegge- nommenen Getränke auch geradeso gut pflichtgemäss bezahlen können. Zwar sind die Delikte nicht zu bagatellisieren, insgesamt begründet sich darin jedoch nur ein leichtes Verschulden. Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erweisen sich die von der Anklagebehörde für die Ahndung der Übertretungen beantragten und bereits durch den Vorderrichter verhängten Fr. 500.– Busse als angemessen. Der im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB) festgesetz- ten Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde ein Tagessatz von Fr. 100.– zu Grunde gelegt (Urk. 100 S. 30). An- gesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes erübrigt es sich, ge- stützt auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 den bei der Geldstrafe festgelegten erheblich tieferen Tagessatz als Umwandlungssatz anzuwenden.

E. 9 Somit ist die Beschuldigte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, mit 14 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– je Tagessatz und mit Fr. 500.– Busse zu bestrafen. III. Vollzug und Massnahme

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für ei- nen bedingten Aufschub der Freiheits- und der Geldstrafe korrekt aufgeführt (Urk. 100 S. 31). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Zurecht hat der Vorderrichter auch erwogen, dass die Beschuldigte inner- halb der letzten fünf Jahre bereits teilweise einschlägig straffällig geworden ist, je- doch zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Mo- naten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da es sich gezeigt hat, dass die Delinquenz wiederkehrend war und nicht bloss eine einmalige Entgleisung darstellte und der Beschuldigten

- 25 - vom psychiatrischen Gutachter überdies eine hohe Rückfallgefahr für die bekann- ten Deliktkategorien attestiert wurde (Urk. 1/9/30 S. 73), entfällt die Möglichkeit einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Eine unbedingte Strafe erscheint notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer De- likte abzuhalten. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Prot. II S. 30 f.), wonach die Beschuldigte sowohl in beruflicher, als auch in persönlicher Hinsicht klare Zukunftsperspektiven habe. Ihre neue Partnerschaft, ihre Schwangerschaft sowie die in Aussicht stehende Arbeitsstelle bei der T._____ weisen zwar auf einen Umbruch im Lebenslauf der Beschuldigten hin, jedoch erweisen sich diese veränderten Verhältnisse noch als sehr frisch und kei- neswegs gefestigt. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind daher grundsätzlich zu vollziehen.

3. Der Vorderrichter hat den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer sta- tionären Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben (Urk. 100 S. 37, 45). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung mit dem Antrag auf Anordnung ei- ner stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zurückgezogen (Urk. 178; vor- stehend, Erw. I.1.).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 1. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 7 bis 9 (Einziehungen/Herausgabe), 10 bis 15 (Zivilansprüche) so- wie 16 und 17 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zu- rückgezogen hat.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Es wird erkannt:
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Mass- nahmenvollzug vollständig erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.
  6. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  7. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  8. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'217.55 amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ Fr. 7'050.00 amtliche Verteidigung durch RA X1._____ Fr. 6'825.00 Ergänzung psychiatrisches Gutachten Fr. ausstehend Gutachten zur Haaranalyse
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); - 31 - − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (versandt); − die Privatklägerschaft (versandt): − Kanton Zürich, zuhanden von Htpm. Dr. iur. V._____, Kantonspo- lizei Zürich, … [Abteilung], … [Adresse]; − B._____, … [Adresse]; − C._____, … [Adresse]; − D._____ AG, zuhanden von W._____, Komplexschaden Motor- fahrzeuge, Postfach, D._____, Ref. Nr. …; − E._____ AG, zuhanden von AA._____, … [Adresse]. (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffern 7-9 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170095-O/U/hb-ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 25. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch die Leitende Staatsan- wältin lic. iur. Claudia Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

1. November 2016 (GG160020)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 178 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Massnahmenan- tritt erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.

- 3 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. August 2016 beschlagnahmte Pistole der Marke "Glock", Modell 19, Nr. …, Kaliber 9 mm Para (Asservat-Nr. A009'256'820) wird eingezogen und der zuständi- gen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. August 2016 beschlagnahmten 400 Gramm (Bruttowert) Marihuana (Asservat- Nr. A009'256'693) und ca. 45 Gramm Haschisch (Asservat- Nr. A009'256'706) werden eingezogen und vernichtet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

1. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Projektor und Air Revi- talisor [Asservat-Nr. A009'285'885], Tupper-Ware-Box mit Deckel [Asservat- Nr. A009'285'896] und bunte Plastiktragtasche "Qualipet" [Asservat- Nr. A009'285'909]) werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben. Verlangt die Beschuldigte diese Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils, werden sie eingezogen und von der Bezirks- gerichtskasse vernichtet.

10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (Kanton Zürich) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 4'474.– zu bezahlen.

- 4 -

11. Der Privatkläger 2 (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (B._____) wird abgewiesen.

13. Der Privatkläger 3 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

14. Die Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

15. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (E._____ AG) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1'475.30 zu bezahlen.

16. Die amtliche Verteidigerin wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 23'383.80 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

17. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 11'775.30 Auslagen Gutachten Fr. 1'680.– Auslagen Polizei Fr. 1'000.– Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 23'383.80 amtliche Verteidigung (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) Fr. 263.80 Diverse Kosten (Arztbericht) Allfällige weitere Ko sten bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung (Urk. 101 S. 2 und Prot. S. 17 f.; sinngemäss)

1. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten, unter voller Anrechnung der durch Haft und Massnahme erstan- denen Zeit, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Von der Ausfällung einer Busse sei abzu- sehen. Eventualiter sei eine Busse von maximal Fr. 200.– auszu- sprechen.

2. Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse sei zu bezah- len.

3. Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.

4. Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzu- heben und von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB sei abzusehen. Eventuali- ter sei die Fortsetzung der bereits laufenden Psychotherapie als ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB vorzusehen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil nicht mehr angefochten. Al- les unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. __________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. November 2016 (Prot. I S. 24) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. November 2016 (Datum des Poststempels) vor Vorinstanz Berufung anmelden (Urk. 84; Art. 399 Abs. 1 StPO).

- 6 - Das begründete Urteil wurde der vormaligen amtlichen Verteidigung am 14. Feb- ruar 2017 zugestellt (Urk. 96/2). Am 22. Februar 2017 (Datum des Poststempels) erfolgte ihre Berufungserklärung (Urk. 101; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidial- verfügung vom 8. März 2017 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 120). Mit Eingabe vom 16. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft eine auf die Frage der Massnahme beschränkte An- schlussberufung (Urk. 125; Urk. 121/6). Die Privatkläger liessen sich nicht ver- nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2017 wurde der Beschuldigten und den Privatklägern eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 129). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 178), weshalb diese als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

2. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen das vorinstanzliche Ur- teil bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 6 (Strafe und Massnahme) sowie 18 und 19 (Kostenauflage; Urk. 100 S. 2 und Prot. II S. 17).

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche) 10 bis 15 (Zivilansprüche) sowie 16 und 17 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Verfahrensgang / Beweisanträge

1. Mit ihrer Berufungserklärung liess die Beschuldigte die Beweisanträge stellen (Urk. 101 S. 3 f.), es sei ein Verlaufsbericht der Institution F._____ über ih- ren vorzeitigen Massnahmevollzug sowie ein solcher des Bewährungs- und Voll- zugsdienstes Zürich einzuholen. Daneben sei das forensisch-psychiatrische Gut- achten von Dr. G._____ vom 26. Juli 2016 zu den Fragen der Indikation und Er- folgsaussichten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB und allfälliger Al- ternativen dazu aufgrund der bisherigen Entwicklung zu ergänzen, nachdem sie aufgrund ihres vehementen Widerstandes gegen die stationäre Massnahme am

17. Februar 2017 durch die sozialtherapeutische Einrichtung F._____ von der

- 7 - Therapie ausgeschlossen und mit Verfügung des Bewährungs- und Vollzugs- dienst in Sicherheitshaft versetzt wurde (Urk. 102/1–3). Zudem stellte sie den An- trag, umgehend aus dem mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2016 bewilligten vorzeitigen Massnahmevollzug bzw. der Sicherheitshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt zu werden (Urk. 101 S. 4 f.).

2. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2017 wurde das Haftentlassungs- gesuch der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt, welche auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 105 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich den Antrag, den vorzeitigen Vollzug der Massnahme nach Art. 60 StGB infolge des fehlenden Behandlungswillens der Beschuldigten und der daraus resultierenden Undurch- führbarkeit aufzuheben und die mit Verfügung der Abteilung Massnahmen und Bewährung 2 vom 17. Februar 2017 angeordnete Sicherheitshaft zu überprüfen (Urk. 108). Mit Eingabe vom 2. März 2017 begrüsste die amtliche Verteidigung diesen Antrag, da sich dieser dem Antrag der Beschuldigten vom 22. Februar 2017 anschliesse. Die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne einer ambu- lanten Therapie erscheine angesichts der Weigerung und des fehlenden Behand- lungswillens der Beschuldigten aber wenig sinnvoll, weshalb von einer solchen abzusehen und die Beschuldigte umgehend auf freien Fuss zu setzen sei (Urk. 112 S. 2).

3. Da die Beschuldigte die durch das angefochtene Urteil aufgeschobene Freiheitsstrafe von 10 Monaten bereits erstanden haben würde (Urk. 1/10/1; Urk. 11/3), wurde sie mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 gleichentags um 15.10 Uhr aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 117). Um der gutachterlich di- agnostizierten, insbesondere für Betäubungsmitteldelikte bestehenden Rückfall- gefahr (Urk. 1/9/30 S. 59, 60, 76, 78) zu begegnen, wurde ihr im Sinne einer Er- satzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO die Auflage erteilt, sich einer ärzt- lichen Kontrolle (Therapie der Suchtproblematik und der polymorphen psychoti- schen Störung) zu unterziehen und zur Feststellung der Cannabisabstinenz wö- chentlich Urinproben abzugeben, unter der Androhung erneuter Sicherheitshaft oder von Busse nach Art. 292 StGB bei einem Verstoss gegen die Auflage, wobei

- 8 - sich das Amt für Justizvollzug dazu bereit erklärte, den Vollzug der Ersatzmass- nahme zu kontrollieren (Urk. 113). In der Folge nahm die Beschuldigte vorüber- gehend Wohnsitz bei ihrer Mutter in H._____ (Urk. 118).

4. Mit Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Be- zirk Horgen vom 15. März 2017 teilte diese mit, dass für die Beschuldigte eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB bestehe und in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 448 ZGB um Aktenein- sicht ersucht und geprüft werde, ob die Haft aufrechterhalten werden müsse. Dem Gesuch entsprechend wurde der KESB Horgen das vorinstanzliche Urteil, das psychiatrische Gutachten und der Haftentscheid vom 3. März 2017 zugestellt (Urk. 122; Urk. 100; Urk. 1/9/30; Urk. 113). Am 11. März 2017 übermittelten die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Austrittsbericht der Beschuldigten aus der I._____ AG, Psychiatriezentrum J._____ vom 24. Februar 2017 und am 16. März 2017 den Bericht der sozialtherapeutischen Einrichtung F._____ zum Behand- lungsabbruch der Beschuldigten vom 15. März 2017 (Urk. 132; Urk. 124/2). Mit Schreiben vom 21. März 2017 teilten die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit, dass die Beschuldigte sich nicht gemeldet habe und nicht zu Urinprobeabgaben erschienen sei, weshalb es nicht möglich sei, die gerichtlich angeordnete Ersatz- massnahme zu kontrollieren (Urk. 126). Mit Eingabe vom 31. März 2017 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass – soweit bekannt – die Beschuldigte keine Ar- beitsstelle gefunden habe und nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt werde (Urk. 128).

5. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 wurden die Beweisanträge auf Einholung von Verlaufsberichten (vorstehend, Erw. II.1.) angesichts der inzwischen einge- gangenen Berichte (vorstehend, Erw. II.4.) und dem begründeten Antrag der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 den vorzeitigen Vollzug der Massnahme infolge des fehlenden Behandlungswillens der Beschuldigten aufzuheben (Urk. 132; Urk. 124/2; Urk. 126; Urk. 108) einstwei- len abgewiesen, dem Beweisantrag auf Aktualisierung des psychiatrischen Gut- achtens von Dr. G._____ aber entsprochen und diesem sieben Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 134; Urk. 133). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Ver-

- 9 - nehmlassung dazu (Urk. 136). Die amtliche Verteidigung teilte mit Eingabe vom 7. Juni 2017 mit, dass die Beschuldigte sich inzwischen auf eigene Initiative bei Dr. K._____ in Behandlung befinde, weshalb der psychiatrische Gutachter darum zu ersuchen sei, sich bei diesem darüber zu erkundigen. Die neue Wohnadresse der Beschuldigte laute L._____-strasse …, M._____ (Urk. 137). Der psychiatrische Gutachter liess die Berufungsinstanz derweil wissen, dass er keine Zeit habe, die Ergänzung des Gutachtens in den folgenden sechs Monaten zu erstellen (Urk. 139 ff.). Laut Auskunft der Einwohnerkontrolle M._____ vom 9. Februar 2018 sei die Beschuldigte per 31. Januar 2018 weggezogen. Ihre neue Adresse laute N._____-strasse …, O._____ SO (Urk. 170). 5.1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 (Urk. 148) teilte der psychiatri- sche Gutachter mit, dass die Beschuldigte zum ersten Termin vom 24. November 2017 und auch zum zweiten, mit der Verteidigung abgesprochenen Termin vom

5. Dezember 2017 unentschuldigt nicht erschienen sei, weshalb absehbar sei, dass sich die von der amtlichen Verteidigung beantragte Beweisergänzung nicht durchführen lasse. Für die Zeit nach der Haftentlassung der Beschuldigten im März 2017 lägen ihm keine aussagekräftigen Dokumentationen mehr vor. Die Be- schuldigte wirke hochgradig unkooperativ, so dass aktuell der dringende Verdacht bestehe, dass sie ihren problematischen Lebensstil mit Suchtmittelkonsum wieder aufgenommen habe. Im Hauptgutachten habe er ein hohes Rückfallrisiko festge- stellt und die Beeinflussbarkeit als gering eingestuft. Dies habe sich im Zwischen- verlauf im F._____ bestätigt. Mittlerweile müsse sowohl die stationäre Massnah- me nach Art. 60 StGB, wie auch der ambulante Behandlungsversuch im Rahmen der Ersatzmassnahme als gescheitert eingestuft werden. Parallel dazu sei bereits von der Klinik Schlössli und dem F._____ im Februar 2017 eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB angeregt worden, da die Persönlichkeitsproblematik der Beschuldigten inzwischen als deutlich gravierender habe eingestuft werden müs- sen, als noch im Rahmen der Untersuchungshaft angenommen worden sei. Falls eine weitere Abklärung angesichts der Anlassdelikte angemessen erscheine, se- he er lediglich eine Zwangsvorführung zur Begutachtung als zielführend. Daneben sei die Entnahme einer Haarprobe durch das IRM zur Untersuchung des Sucht- mittelkonsums der letzten neun Monate zu empfehlen. Falls das Gericht von einer

- 10 - weiteren Untersuchung abzusehen gedenke, ersuche er um Rückmeldung zwecks Zustellung der Schlussrechnung (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2017 wurde der Beschuldigten schliesslich die polizeiliche Zuführung angedroht, falls sie dem nächsten Aufgebot des psychiatrischen Gutachters er- neut unentschuldigt nicht nachkommen würde (Urk. 149). 5.2. Laut Schreiben des psychiatrischen Gutachters vom 9. Januar 2018 er- schien die Beschuldigte nunmehr pünktlich zum Termin, und es ergaben sich kei- ne Hinweise auf eine akute Intoxikation. Deren Befragung habe sich allerdings derart schwierig gestaltet, dass diese nach einer Stunde vom Gutachter habe ab- gebrochen werden müssen. So habe die Beschuldigte phasenweise den Text des Ergänzungsgutachtens selbst diktieren wollen. Fragen zur Massnahme im F._____ und zu ihrer aktuellen Lebenssituation habe sie nicht beantworten wol- len. Zudem habe sie behauptet, nie bei der KESB "anhängig" gewesen zu sein, und bei den Akten der KESB müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Für den psychiatrischen Gutachter ergaben sich daher deutliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, welche bereits im Hauptgutachten differenzialdiagnostisch diskutiert und im Abschlussbericht des F._____s vom 15. März 2017 als Ver- dachtsdiagnose gestellt worden sei. Es gebe deutliche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte sich gegen jede Art von Weisungen, ambulanter oder stationärer Massnahme vehement wehren würde. Die Behandlungsaussichten seien wahr- scheinlich gering. Auch hier würden die Angaben des F._____s und die prognos- tischen Angaben des Hauptgutachtens bestätigt. Der Gutachter riet daher zur Einholung eines Therapieberichtes bei Dr. K._____, die Anordnung der Entnahme einer Haarprobe durch das IRM sowie die Einholung eines aktuellen Berichtes der KESB und des Sozialamtes (Urk. 151). 5.3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2018 wurde erneut eine fakulta- tive Stellungnahme bei den Parteien eingeholt (Urk. 152); diesmal zum Zwischen- bericht des psychiatrischen Gutachters vom 9. Januar 2018 (Urk. 151). 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 154).

- 11 - 5.3.2. Mit Eingabe und Vollmacht der Beschuldigten vom 19. Januar 2018 meldete sich deren neuer Verteidiger und stellte den Antrag, als amtlicher Vertei- diger bestellt zu werden. Gleichzeitig verlangte er eine Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Zwischenbericht des psychiatrischen Gutachters vom 9. Ja- nuar 2018 (Urk. 155). Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 wurde der Be- schuldigten die mit Verfügung vom 11. Januar 2018 angesetzte Frist zur freige- stellten Stellungnahme vorläufig abgenommen und der amtlichen Verteidigerin ei- ne nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 158). Mit Eingabe vom

25. Januar 2018 widersetzte sich diese einem Wechsel nicht (Urk. 162). Mit Prä- sidialverfügung vom 29. Januar 2018 wurde der Wechsel der amtlichen Verteidi- gung vollzogen und der neuen amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um zum Zwischenbericht des psychiatrischen Gutachters vom 9. Januar 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 163). Mit Stellungnahme der neuen amtlichen Verteidigung vom

1. Februar 2018 entband die Beschuldigte Dr. med. K._____, H._____, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Berufungsinstanz und liess ihr Einver- ständnis zur Probenentnahme beim IRM und zur Einholung eines aktuellen Be- richtes der zuständigen KESB abgeben (Urk. 166). Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 wurde die vormalige amtliche Verteidigung entsprechend ihrer Honorarnote vom 1. Februar 2018 entschädigt (Urk. 165/1+2; Urk. 167). 5.4. Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 wurde bei der Beschuldigten eine Haaranalyse, eine Blutentnahme und eine Urinasservation durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Forensische Pharmakologie & Toxikologie, angeordnet (Urk. 171 ff.). Die Probenentnahme fand schliesslich am 2. Mai 2018 am IRM statt (vgl. Urk. 177). Das Gutachten und der Bericht zur Haaranalyse gingen am 24. Mai 2018 ein, worin ein schwacher, vereinzelter Kokain-Konsum der Beschuldigten innerhalb der Zeitperiode von Mitte November 2017 bis Anfang Februar 2018 festgestellt wurde (Urk. 181).

6. Am 13. März 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. Mai 2018 vorgeladen (Urk. 173). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschul- digte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 101 S. 2; Prot. II S. 17). Nach

- 12 - Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruch- reif. II. Sanktion

1. Im angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Bus- se, wobei der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe zugunsten einer stationä- ren therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben wurde. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen festgesetzt (Urk. 100 S. 45).

2. Da lediglich die Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Höhe der Strafe das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), was eine strengere Bestrafung der Beschuldigten von vornherein ausschliesst. Die Vertei- digung hat in ihrer Berufungserklärung hinsichtlich der Strafe und Massnahme auf ihre vorinstanzlichen Anträge verwiesen (Urk. 101 S. 2 letzter Absatz). Damals liess die Beschuldigte die Bestrafung mit 160 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Dauer des vorzeitigen Massnahmevollzuges und die Anordnung einer geeigneten ambulan- ten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB, beantragen (Urk. 100 S. 4; Urk. 1/74 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte be- antragen, es sei eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten auszusprechen, un- ter Anrechnung der Dauer der Haft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– sei zu bestätigen. Dagegen sei keine Busse bzw. eventualiter eine solche von höchs- tens Fr. 200.– auszusprechen (Prot. II S. 17). Die Verteidigung begründete diese Anträge im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte im P._____ vollkommen ausgerastet sei und sich nicht mehr an ihre Handlungen erinnern könne. Die Art und Weise, wie sie sich damals verhalten habe, spreche für einen starken psy- chotischen Anfall, weshalb erhebliche Zweifel bestehen würden, ob die Beschul- digte überhaupt schuldfähig gewesen sei. Mithin sei die Schuldfähigkeit der Be-

- 13 - schuldigten betreffend sämtlicher ihr vorgeworfenen Handlungen nochmals zu überprüfen (Prot. II S. 28 f.).

3. Die theoretischen Grundlagen der Strafen und der Strafzumessung mit den Kriterien der Gewichtung des Verschuldens wurden durch die Vorinstanz kor- rekt wiedergegeben (Urk. 100 S. 20 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

4. Die von der Beschuldigten begangenen Vergehen sehen mit Ausnahme der Beschimpfung der Polizeibeamtin Q._____ vom 8. Mai 2016 (Urk. 24 S. 5; Doss. 6) alle einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Beim Tatbestand der Beschimpfung reicht der abstrakte Strafrahmen bis 90 Tagessätze Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB). 4.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 249 E.3.4.2). 4.2. Der Gesetzgeber hat mit der inzwischen altrechtlichen, für die Beschul- digte aber milderen (Art. 2 Abs. 2 StGB) Regelung von aArt. 41 StGB (nachfol- gend, Erw. V.4.5.) für Strafen von bis zu sechs Monaten zwar eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_204/2009 vom 31. Juli 2009, E. 3.2), wonach eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nach der altrechtlichen Re- gelung nur ausnahmsweise in Frage kommt. Eine solche Freiheitsstrafe ist indes- sen möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von aArt. 42 StGB nicht gegeben sind und gleichzeitig zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2; 134 IV 60, E. 3.1). Dabei ist bei der Wahl der Strafart als wichti-

- 14 - ges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu be- rücksichtigen sind. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1 f.; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 4.2.1. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie nachfolgend ergibt, führt die Strafzumessung bei den diversen, von der Beschuldigten begangenen Vergehen zu einer unbedingten Bestrafung von erheblich über sechs Monaten, so dass die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe (von bis zu 360 Tagessätzen) nicht zweckmässig erschiene und der Beschuldigten, ihrem sozialen Umfeld (nachfol- gend, Erw. V.5.1. ff.) und der präventiven Effizienz, wie auch einem angemesse- nen Schuldausgleich nicht genügend Rechnung tragen, weshalb sich die Ausfäl- lung einer Gesamtfreiheitsstrafe als angemessen und verhältnismässig erweist. 4.2.2. Da für die Ahndung der Beschimpfung lediglich die nicht gleichartige Geldstrafe zur Verfügung steht (vorstehend Erw. V.4.) und zur Ahndung der Ver- urteilungen der Beschuldigten wegen Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl; mehrfache Übertretung des BetmG; vgl. vorstehen, Erw. I.3.) zwingend eine separate Busse auszufällen ist (aArt. 103 StGB), sind für diese Delikte zu- sätzlich zur Gesamtfreiheitsstrafe eine Geldstrafe und eine Busse auszufällen. 4.3. Mit der Vorinstanz ist der Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (tätlicher Angriff auf die Polizeibeamtin Q._____, Doss. 6; Urk. 24 S. 3 ff.) als schwerste Tat einzustufen. 4.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgründe entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht au- tomatisch auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe erweitert, und es liegen durchaus Straf- schärfungsgründe vor (Urk. 100 S. 24).

- 15 - 4.4.1. Der ordentliche Strafrahmen ist zur Bemessung der Strafe nach kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). 4.4.2. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind trotz des Vorliegens der Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung sowie des Strafmilderungsgrundes der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Zeitpunkt Taten vom 29. April 2016 (Beschädigung der 3 Personenwagen) sowie einer schwergradigen Verminderung am 8. Mai 2016 (Gewalt und Drohung gegen Beamte, Beschädigung der Damentoilette, etc.) (Urk. 1/9/30 S. 68 f.) nicht gegeben, weshalb der Strafrahmen nicht zu verlassen ist. 4.4.3. Der zu beachtende Strafrahmen reicht somit von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (aArt. 34 Abs. 1 und 2 StGB, vgl. nachfolgend, Erw. V.4.3.). Der Strafmilderungs- und die Strafschärfungsgründe sind innerhalb dieses Strafrahmen strafmindernd resp. straferhöhend zu berücksichtigen. Zur Ahndung der Übertretungen ist zu- sätzlich eine Busse auszufällen, deren Höchstbetrag bei maximal Fr. 10'000.– lie- gen darf (aArt. 106 Abs. 1 StGB). 4.5. Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision der Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249), ist zu ergänzen, dass die Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der geltenden neuen Bestimmun- gen beging. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, so- fern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kom- mentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen vor

- 16 - (Art. 34 Abs. 1 StGB), während nach bisherigem Recht Geldstrafen mit bis zu 360 Tagessätze möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder, a.a.O., N 1 zu aArt. 34 StGB). Ausserdem sah das bisherige Recht bei Strafen von bis zu 180 Tagessätzen noch die Möglichkeit gemeinnütziger Ar- beit vor (aArt. 79a StGB). Da das geltende Recht nicht zu einem für die Beschul- digte günstigeren Ergebnis führt, ist das bisherige Sanktionenrecht anzuwenden. 4.6. Bei der Gewichtung der Tatkomponente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist die zum Nachteil der Polizeibeamtin Q._____ begange- ne einfache Körperverletzung durch den Biss in deren Finger miteinzubeziehen, da sie zeitlich und sachlich derart eng mit dem schwersten Delikt verknüpft ist, dass sie sich nicht sinnvoll separat gewichten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 ff. zu Art. 49 StGB). 4.6.1. Bei der objektiven Schwere dieser Tat anbelangt ist zu gewichten, dass die Beschuldigte die Polizeibeamtin Q._____ anlässlich der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch den SOS-Arzt mit erheblicher Kraft und ge- zielt in den kleinen Finger der linken Hand biss. Dies erfolgte plötzlich, im Zuge der Abnahme der Fuss- und Handfesseln, nachdem die Beschuldigte gegenüber der Polizeibeamtin einen Kopfstoss angedeutet hatte, weshalb diese zum Selbst- schutz reflexartig die Hand gehoben und sich mit dem Oberkörper weggedreht hatte. Trotz getragener Schnittschutzhandschuhen aus Neopren-Stoff erlitt die Polizeibeamtin eine Quetschung mit Hautläsion, welche eine Fixierung des Fin- gers und die Einnahme von Antibiotika während einer Woche notwendig machte. Mit dieser Kurzschlussreaktion bewirkte die Beschuldigte eine empfindliche Be- einträchtigung der körperlichen Integrität der Polizeibeamtin sowie eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung ihrer Verlegung in die Isolationszelle im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung. Die objektive Tatschwere ist als keineswegs mehr leicht einzustufen. 4.6.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldig- te aus dem Augenblick heraus das Überraschungsmoment nutzte und gezielt vor-

- 17 - ging, somit direktvorsätzlich handelte. Erheblich verschuldensmindernd ist dem- gegenüber zu berücksichtigen, dass sie laut den nachvollziehbaren und überzeu- genden Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G._____, Foren- sischer Psychiater SGFP/SIM, Zürich, gemäss Gutachten vom 26. Juli 2016 im Tatzeitpunkt am 8. Mai 2016 eine schwergradige Verminderung der Steuerungs- fähigkeit aufwies (Urk. 1/9/30 S. 69; Art. 19 Abs. 2 StGB). Für die Tatzeitpunkte diagnostizierte der Gutachter bei der Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2), eine akute Intoxikation mit Canna- bis/Mischintoxikation mit Alkohol (ICD-10: F12.0 resp. F19.0) und eine chronische Persönlichkeitsveränderung durch Cannabis (ICD-10: F12.71; Urk. 1/9/30 S. 56). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 28 f.) besteht sodann kein An- lass dazu, an der Begründetheit und Korrektheit der gutachterlichen Feststellun- gen zu zweifeln. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden somit stark relativiert. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Dies recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 4.7. Die Beschuldigte hat durch gleichartiges Vorgehen zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten drei Fahrzeuge demoliert, indem sie u.a. auf die Motorhaube und das Fahrzeugdach stieg und auf diesen herumtrampelte. Es handelt sich somit um mehrere gleichartige Delikte, sodass es sich nicht recht- fertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). 4.7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere dieser drei Sachbeschädigun- gen ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte diese ausschliesslich mittels ei- gener Körpergewalt verübte. Der an den Fahrzeugen jeweils verursachte Sach- schaden ist erheblich und beträgt insgesamt rund Fr. 16'500.–. Die objektive Tat- schwere ist als gerade noch leicht einzustufen.

- 18 - 4.7.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu gewichten. Die Beschuldigte verübte die Beschädigungen ohne Anlass, d.h. grundlos und völlig mutwillig. Bei zwei der beschädigten Fahrzeuge steht die Ab- neigung der Beschuldigten gegenüber sogenannten Luxusautos als Beweggrund im Vordergrund, beim Streifenwagen die Abneigung gegenüber der Polizei. Ge- mäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters wies die Beschuldigte im Tatzeitpunkt keine verminderte Einsichtsfähigkeit auf. In Bezug auf ihre Steue- rungsfähigkeit lag dagegen eine mittelgradige Verminderung vor. Sie sei aber durchaus in der Lage gewesen, ihr Verhalten situativ zu steuern und habe nicht so gewirkt, als wäre sie ihren Impulsen vollständig ausgeliefert (Urk. 1/9/30 S. 68). Verschuldensmindernd ist bei diesen Sachbeschädigungen vom 29. April 2016 am Opel Zafira der Kantonspolizei Zürich, am Porsche Cayenne des Privatklä- gers 2 und am Audi Q5 des Privatklägers 3 somit eine mittelgradige Verminde- rung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden bei diesen drei Sachbeschädigungen auf- grund der verminderten Schuldfähigkeit als leicht einzustufen. 4.7.3. Bei der vierten Sachbeschädigung, der Beschädigung der Damentoi- lette im UG des Bahnhofs R._____ vom 8. Mai 2016, fällt erneut das grundlos mutwillig-zerstörerische Vorgehen der Beschuldigten auf. Wiederum ging sie aus- schliesslich mit brachialer Körpergewalt gegen Sachen vor und verursachte dabei einen Schaden von Fr. 1'475.30. Bei der subjektiven Schwere dieser sinnlosen Tat lag erneut direktvorsätzliches Vorgehen vor. Erheblich verschuldensmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zur Tatzeit stark verhal- tensauffällig war, stark enthemmt und angetrieben wirkte, herumschrie und sich entblösste, woraus der Gutachter auf eine schwergradig verminderte Steuerungs- fähigkeit schloss (Urk. 1/9/30 S. 68). Das Verschulden ist daher noch als leicht zu bezeichnen. Insgesamt recht- fertigt sich aufgrund dieser Sachbeschädigungen im Rahmen der Asperation nach Art. 49 StGB eine mässige Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 8 Mo- nate Freiheitsstrafe.

- 19 - 4.8. Beim Hausfriedensbruch vom 8. Mai 2016 ist bei der objektiven Tat- schwere zu gewichten, dass die Beschuldigte den Kiosk der S._____ AG im La- denzentrum im Bahnhof R._____ betrat, obschon ihr weniger als drei Stunden vorher im selben Ladenlokal nach der Wegnahme von zwei Dosen Bier, ohne die- se zu bezahlen, für die Dauer von zwei Jahren ein Hausverbot für sämtliche Ver- kaufsstellen der S._____ AG erteilt worden war. Bei der subjektiven Tatschwere fällt das fraglos direktvorsätzliche Vorgehen ins Gewicht. Angesichts der kurzen Zeitabfolge der Ereignisse liegt dem Verhalten der Beschuldigten einerseits eine gewisse Renitenz zu Grunde, andererseits lag an diesem Nachmittag bei ihr, wie bereits dargelegt, eine schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit vor. Das Verschulden erweist sich daher als leicht. Dies rechtfertigt lediglich eine minimale Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 8 ½ Monate Freiheitsstrafe. 4.9. Was die objektive Tatschwere des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz anbelangt, fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die Tat- handlungen betrafen einzig Marihuana/Haschisch. Dieses verkaufte die Beschul- digte sporadisch gegen Kleinstbeträge. Oftmals gab sie es auch ohne Gegenlei- stung an Dritte ab und konsumierte dieses in ganz erheblichem Masse selbst. Die Vergehen waren Ausfluss ihrer unstrukturierten und planlosen Lebensweise, ins- besondere des Verkehrs in entsprechenden Kreisen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich laut den Erkennt- nissen aus der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G._____ vom 26. Juli 2016 für den Handel mit Cannabis keine Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergaben, da die Beschuldigte Cannabisprodukte in grossen Mengen geschenkt erhalten hat, so dass sie keine Entzugssymptome zeigte und Beschaffungskriminalität bei ihr keine relevante Rolle spielte (Urk. 1/9/30 S. 69). Eine Verschuldensminderung infolge verminderter Schuldfähigkeit fällt daher bei diesen Tathandlungen ausser Betracht. Das Verschulden erweist sich als nicht mehr ganz leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 10 Monate zu erhöhen.

- 20 - 4.10. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu gewichten, dass die Beschuldigte die Pistole lediglich geschenkt erhielt, den Erwerb somit nicht aktiv angestrebt hat. Dennoch war ihr gemäss ei- gener Aussage bewusst, dass beim Erwerb von Gesetzes wegen ein Waffener- werbsschein benötigt wird. Mit dem späteren Verleimen und (vorübergehenden) Untauglichmachen der Waffe hat sie gezeigt, dass ihr Motiv für den Waffenerwerb nicht krimineller Natur war. Dennoch nahm sie mit ihrem Vorgehen einen illegalen Erwerb in Kauf. Ihr Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Eine Erhö- hung der hypothetischen Einsatzstrafe hat daher lediglich in moderatem Umfang zu erfolgen.

5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Über die Beschuldigte ist bekannt, dass sie als Kind italienischer Mig- ranten zusammen mit ihrem Bruder in der Schweiz aufgewachsen ist. Sie hat ei- nen Schulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung. Beruflich war sie überwie- gend im Sicherheitsbereich tätig, hat daneben aber auch immer wieder ver- schiedenste Hilfsjobs ausgeführt. In der jüngeren Vergangenheit hatte sie keine feste Anstellung mehr (Prot. I S. 11). Sie ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Sie war in einer langjährigen schwer belasteten on-off-Beziehung, in welcher Dro- genkonsum und Gewalt zum Alltag gehörten. Die Beschuldigte ist hoch verschul- det und steht unter Beistandschaft. Vor der Verhaftung wurde sie durch die Sozi- alhilfe unterstützt. Nach der Haftentlassung vom 3. März 2017 wohnte sie vor- übergehend bei ihrer Mutter in H._____. Seit Februar 2018 wohnt sie in O._____ SO (Urk. 1/5/8 S. 42 ff.; Urk 1/9/30 S. 18 f.; Prot. I S. 11; Urk. 118; Urk. 128; Urk. 170).

- 21 - 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte zu ih- ren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sie nach ihrer Haftent- lassung zwischenzeitlich für eine Umzugsfirma gearbeitet habe. Nachdem sie bei der Arbeit eine Hernie erlitten habe, habe sie diese Stelle im Oktober 2017 aufge- geben. Zurzeit sei sie zwar noch beim Sozialamt angemeldet, habe inzwischen aber eine Anstellung bei der T._____ gefunden. Sie werde Selbstverteidigungs- kurse für Mädchen und Frauen anbieten. Den entsprechenden Arbeitsvertrag ha- be sie unterschrieben und abgeschickt. Im Übrigen habe sie noch bei der U._____ (U._____) eine Ausbildung zur Kundenbetreuerin und Fitnessberaterin abgeschlossen. Eine Weiterbildung zur Fitness- und Personaltrainerin habe sie ebenfalls begonnen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, dass sie sich in einer neuen Partnerschaft befinde und deswegen Anfang Februar 2018 nach O._____ SO gezogen sei. Ihr Partner arbeite als Koch und unterstütze sie auch finanziell. Zudem würden sie ein gemeinsames Kind erwarten. Ihre finanziel- le Situation stelle sich so dar, dass sie ihren Lebensunterhalt mit etwa Fr. 300.– bis Fr. 400.– pro Monat sowie der finanziellen Unterstützung durch ihren Partner bestreite. Das Sozialamt bezahle ihr zudem ihren Mietanteil von Fr. 770.– im Mo- nat. Vermögen habe sie keines, dafür aber Schulden in der Höhe von etwa Fr. 90'000.–. Diese stammten noch aus ihrer alten Beziehung, da dort alles auf ih- ren Namen gelaufen sei. Zur Leistung von Abzahlungen sei sie im Moment nicht in der Lage. An Silvester 2017 habe sie das letzte Mal Drogen konsumiert, na- mentlich Cannabis und Kokain. Heute konsumiere sie weder Drogen noch Alko- hol. Medikamente nehme sie auch keine. Obwohl sie nun in O._____ wohne, ste- he sie nach wie vor bei Dr. K._____ in psychiatrischer Behandlung und sehe die- sen etwa einmal pro Woche (Prot. II S. 19 ff.). 5.3. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.4. Dagegen weist die Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 24. Mai 2018 noch 2 Vorstrafen auf (Urk. 179). Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. November 2011 wegen versuchter Begünstigung mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– bedingt, bei einer leicht

- 22 - erhöhten Probezeit von 3 Jahren, bestraft. Mit Urteil des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 6. November 2014 wurde die Beschul- digte wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 200.– Busse, wobei 2 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden, bestraft. Auf einen Widerruf des im November 2011 für die damalige Geldstrafe gewährten bedingte Vollzuges wurde abgesehen, ohne dass die Probezeit verlängert worden wäre. Die Beschuldigte ist demnach schon früher wegen teils gleicher oder zu- mindest ähnlicher Delikte verurteilt worden, was eine leichte Straferhöhung zur Folge hat. 5.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die Beschuldigte verhielt sich teilweise sehr unkooperativ und zeigte sich bis vor Vorinstanz nur teilweise geständig. Die teilweisen Eingeständnisse beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sach- verhaltes, welche aufgrund der sich aus den vorhandenen Beweismitteln erge- benden erdrückenden Beweislast offenkundig waren und ein Bestreiten keinen Sinn ergeben hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand die Beschul- digte schliesslich noch die Begehung der bis anhin bestrittenen Tathandlungen betreffend die Dossiers 5 und 8. Einsicht in das von ihr verübte Unrecht oder Reue zeigte die Beschuldigte nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu ihren Ungunsten aus.

6. Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine moderate Straferhöhung, was zu einer 10 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe führen würde. Dem steht je- doch das Verbot der reformatio in peius entgegen, weshalb es mit einer Freiheits- strafe von 10 Monaten sein Bewenden hat. Nachdem die Beschuldigte sich vom

- 23 -

29. bis 30. April 2016 (Urk. 1/10/1-4; Urk. 1/24) und vom 9. Mai 2016 bis 27. Sep- tember 2016 (Urk 1/11/3; Urk. 1/11/10; Urk. 1/11/33; Urk. 1/11/45; Urk. 1/30) in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie anschliessend bis zur mit zweitinstanz- licher Präsidialverfügung vom 3. März 2017 angeordneten Entlassung im vorzeiti- gen Massnahmevollzug befand (Urk. 1/52; Urk. 1/64; Urk. 113; Urk. 117, vorste- hend, Erw. II.3.), erweist sich diese Freiheitsstrafe ohnehin bereits als verbüsst, da einer Anrechnung der durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erstan- denen 300 Tage nichts entgegensteht (Art. 51 StGB).

8. Für die Ahndung der Beschimpfung ist kumulativ nun noch eine Geldstra- fe und für die Übertretungen eine Busse auszufällen. 8.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Beschimpfung zum Nachteil der Polizeibeamtin Q._____ ist zu berücksichtigen, dass diese Beschimpfung im Zusammenhang mit den weiteren von der Beschuldigten am 8. Mai 2016 verübten Delikte steht. Mit diesen herben und unflätigen Beschimpfungen von Frau Q._____ als "Nutte" und "Arschloch" verletzte die Beschuldigte das Rechtsgut der persönlichen Ehre der Adressatin. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 100 S. 30), dass dieses nicht tolerierbare Verhalten der Beschuldigten mit ihrer offen- kundigen Abneigung gegen System und Obrigkeit einhergeht. Bei der subjektiven Schwere dieser Tat ist abermals der ihr für diesen Zeitpunkt gutachterlich attes- tierten schwergradig verminderten Schuldfähigkeit verschuldensmindernd Rech- nung zu tragen (vgl. vorstehend, Erw. V.4.6.2.). Im Gesamtzusammenhang er- weist sich das Verschulden daher noch als leicht, was eine Geldstrafe von 14 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– als ihrem Verschulden und den begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten (vorstehend, Erw. V. 5.1.f.) angemessen erscheinen lässt. 8.2. Bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu gewichten, dass die Beschuldigte ununterbrochen über einen längeren Zeitraum (seit ca. Oktober 2015) täglich mehrmals und damit ganz massiv Cannabis rauch- te. Vom psychiatrischen Gutachter wurde ihr denn auch u.a. ein Abhängigkeits- syndrom von Cannabis (ICD-10: F12.71) attestiert (Urk 1/9/30 S. 54 f.; S. 76; vor- stehend, Erw. V.4.6.2.).

- 24 - Die mehrfachen geringfügigen Diebstähle betrafen Kleinstbeträge, der Ge- genwert der gestohlenen Güter (2 Dosen Bier; einen Automatenkaffee) lag jeweils unter Fr. 10.–. Es lag ein spontanes, aus den augenblicklichen Bedürfnissen her- aus gewähltes Tatvorgehen vor. Allerdings hätte die Beschuldigte die wegge- nommenen Getränke auch geradeso gut pflichtgemäss bezahlen können. Zwar sind die Delikte nicht zu bagatellisieren, insgesamt begründet sich darin jedoch nur ein leichtes Verschulden. Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erweisen sich die von der Anklagebehörde für die Ahndung der Übertretungen beantragten und bereits durch den Vorderrichter verhängten Fr. 500.– Busse als angemessen. Der im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB) festgesetz- ten Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde ein Tagessatz von Fr. 100.– zu Grunde gelegt (Urk. 100 S. 30). An- gesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes erübrigt es sich, ge- stützt auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 den bei der Geldstrafe festgelegten erheblich tieferen Tagessatz als Umwandlungssatz anzuwenden.

9. Somit ist die Beschuldigte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, mit 14 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– je Tagessatz und mit Fr. 500.– Busse zu bestrafen. III. Vollzug und Massnahme

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für ei- nen bedingten Aufschub der Freiheits- und der Geldstrafe korrekt aufgeführt (Urk. 100 S. 31). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Zurecht hat der Vorderrichter auch erwogen, dass die Beschuldigte inner- halb der letzten fünf Jahre bereits teilweise einschlägig straffällig geworden ist, je- doch zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Mo- naten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da es sich gezeigt hat, dass die Delinquenz wiederkehrend war und nicht bloss eine einmalige Entgleisung darstellte und der Beschuldigten

- 25 - vom psychiatrischen Gutachter überdies eine hohe Rückfallgefahr für die bekann- ten Deliktkategorien attestiert wurde (Urk. 1/9/30 S. 73), entfällt die Möglichkeit einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Eine unbedingte Strafe erscheint notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer De- likte abzuhalten. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Prot. II S. 30 f.), wonach die Beschuldigte sowohl in beruflicher, als auch in persönlicher Hinsicht klare Zukunftsperspektiven habe. Ihre neue Partnerschaft, ihre Schwangerschaft sowie die in Aussicht stehende Arbeitsstelle bei der T._____ weisen zwar auf einen Umbruch im Lebenslauf der Beschuldigten hin, jedoch erweisen sich diese veränderten Verhältnisse noch als sehr frisch und kei- neswegs gefestigt. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind daher grundsätzlich zu vollziehen.

3. Der Vorderrichter hat den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer sta- tionären Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben (Urk. 100 S. 37, 45). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung mit dem Antrag auf Anordnung ei- ner stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zurückgezogen (Urk. 178; vor- stehend, Erw. I.1.). 3.1. Inzwischen haben sich die Verhältnisse und die tatsächlichen Grundla- gen bei der Beschuldigten grundlegend geändert. Sie hat den vorzeitigen (statio- nären) Massnahmevollzug bereits Mitte Februar 2017 abgebrochen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich den Antrag, den vorzeitigen Vollzug der Massnahme nach Art. 60 StGB in- folge des fehlenden Behandlungswillens der Beschuldigten und der daraus resul- tierenden Undurchführbarkeit aufzuheben und die mit Verfügung der Abteilung Massnahmen und Bewährung 2 vom 17. Februar 2017 angeordnete Sicherheits- haft zu überprüfen (Urk. 108). Nachdem die im angefochtenen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bereits durch Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden war, wurde die Beschuldigte am

3. März 2017 auf freien Fuss gesetzt (Urk. 113; Urk. 117, vorstehend, Erw. V.6.). 3.2. Auch im Rahmen der von ihrer amtlichen Verteidigung im Rahmen der Beweisanträge beantragten Ergänzung der psychiatrischen Begutachtung zeigte

- 26 - sich die Beschuldigte gemäss Schreiben des psychiatrischen Gutachters vom

6. Dezember 2017 unkooperativ. Mittlerweile müsse sowohl die stationäre Mass- nahme nach Art. 60 StGB als auch der ambulante Behandlungsversuch im Rah- men der Ersatzmassnahme als gescheitert eingestuft werden (Urk. 148). Laut ei- nem weiteren Schreiben des psychiatrischen Gutachters vom 9. Januar 2018 er- schien die Beschuldigte nach der gerichtlichen Androhung einer polizeilichen Zu- führung nunmehr pünktlich zum Termin. Die Befragung habe sich allerdings derart schwierig gestaltet, dass sie nach einer Stunde habe abgebrochen werden müs- sen (Urk. 151). Ende Januar 2018 ist die Beschuldigte nunmehr aus dem Kanton Zürich weggezogen und wohnt seither in O._____ SO (Urk. 170). 3.3. Aktuell stellen sich die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se der Beschuldigten so dar, dass sie Anfang Februar 2018 zu ihrem neuen Part- ner, von welchem sie ein Kind erwartet, nach O._____ SO gezogen ist. In berufli- cher Hinsicht ist sie zurzeit noch von der Sozialhilfe abhängig, jedoch im Begriff, eine Stelle bei der T._____ als Leiterin von Selbstverteidigungskursen für Mäd- chen und Frauen anzutreten. Zudem absolviert sie aktuell eine Weiterbildung zur Fitness- und Personaltrainerin. Seit Silvester 2017, an welchem sie noch Canna- bis und Kokain konsumiert habe, konsumiere sie heute weder Drogen noch Alko- hol. Im Übrigen stehe sie weiterhin bei Dr. K._____ in psychologischer Behand- lung. Sie besuche diesen etwa einmal pro Woche (Prot. II S. 19 ff.). 3.4. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme setzt grundsätzlich voraus, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Ausserdem muss ein Behandlungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfor- dern (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beach- ten (Art. 56 Abs. 2 StGB). 3.4.1. Für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung einer solchen nach Art. 59 StGB. Art. 60 StGB ist lex specialis zu Art. 59 StGB. Die Massnahme unterliegt grundsätzlich den gleichen Regeln. Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB muss als Anlasstat wie bei Massnahmen gegenüber geistig Abnormen ein Ver-

- 27 - brechen oder Vergehen vorliegen, welches mit der Abhängigkeit in Zusammen- hang steht (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 17 f. zu Art. 60 StGB). 3.4.2. Wie bereits erwogen, befindet sich die Beschuldigte seit über einem Jahr auf freiem Fuss und lebt inzwischen bei ihrem neuen Partner in O._____ SO. Die aufgrund der zu beurteilenden Delikte auszufällende Freiheitsstrafe hat die Beschuldigte bereits verbüsst. Es stellt sich daher akzentuiert die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahmeanordnung. Dabei ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass sich die von der Beschuldigten begangenen Delikte, mit der einen Ausnahme des Bisses in den Finger der Polizeibeamtin, gegen Sachen und gegen das Eigentum richteten und sich auf den Weiterverkauf von Cannabis be- schränkten. Diese Delikte sind zwar auch nicht zu verharmlosen, richten sich aber nicht gegen Leib und Leben, so dass insofern von der Beschuldigten keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Nicht ausser Acht zu lassen ist indessen, dass das bestehende Rückfallrisiko für die bislang bekannten Deliktskategorien laut den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters mittelfristig als hoch zu taxieren sei (Urk. 1/9/30 S. 73). 3.4.3. Angesichts der vom psychiatrischen Gutachter bei der Beschuldigten erstellten Diagnose eines Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2), begleitet von einer chronischen Persönlichkeitsveränderung durch Cannabis (ICD-10: F12.71; Urk. 1/9/30 S. 56), liegt zweifellos eine Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten vor. 3.4.4. Mit dem Abbruch der im September 2016 vorzeitig angetretenen stati- onären Massnahme im Februar 2017, begleitet von vehementem Widerstand ge- gen dieselbe, und der fehlenden Kooperation der Beschuldigten im Rahmen der Ergänzung und Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G._____ (vorstehend, Erw. II.5. ff.) und der anlässlich der Haftentlassung vom 3. März 2017 als Ersatzmassnahme angeordneten ambulanten Behandlung (vorste- hend, Erw. II.3. f.), etc., hat die Beschuldigte indessen mit aller Deutlichkeit signa- lisiert, dass sie nicht willig ist, sich einer behördlich angeordneten Behandlung zu unterziehen. Sie war einzig bereit, sich auf freiwilliger Basis und eigener Initiative

- 28 - bei Dr. med. K._____, H._____, in eine ambulante Behandlung zu begeben, wo- bei sie trotz ihres Wohnsitzwechsels nach wie vor regelmässig Behandlungster- mine bei diesem wahrnimmt (Prot. II S. 25). 3.4.5. Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschuldigte sich seit ihrer Entlas- sung auf freien Fuss anfangs März 2017 offenbar keine strafbaren Handlungen mehr hat zu Schulden kommen lassen. 3.4.6. Unter all diesen Umständen, insbesondere aber angesichts der be- reits verbüssten Anlassfreiheitsstrafe, erscheint es unverhältnismässig, die Be- schuldigte gegen ihren Willen behördlich zu einer stationären oder ambulanten Behandlung zu verpflichten, zumal ein Behandlungserfolg angesichts der Ge- schehnisse in den vergangenen ca. eineinhalb Jahren höchst fraglich wäre. Auf- grund der seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G._____ in der ersten Hälfte 2016 eingetretenen grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Be- schuldigten ist daher von der Anordnung einer therapeutischen Behandlung stati- onärer oder ambulanter Art abzusehen. Dabei bleibt es der Beschuldigten unbe- nommen auf freiwilliger Basis weiterhin eine ambulante Therapie zu besuchen und damit dem bestehenden Behandlungsbedürfnis Genüge zu tun. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage (Dispositivziffern 18 und

19) zu bestätigen, zumal sich die Grundlagen für den Entscheid über die Mass- nahme erst nach dem vorinstanzlichen Urteil und ausschliesslich durch das Ver- halten der Beschuldigten geändert haben.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der vor- instanzliche Schuldpunkt im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt wird, die Beschuldigte aber beim Entscheid über die Massnahme durchdringt, sind ihr die

- 29 - Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 1. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 7 bis 9 (Einziehungen/Herausgabe), 10 bis 15 (Zivilansprüche) so- wie 16 und 17 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zu- rückgezogen hat.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch 300 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Mass- nahmenvollzug vollständig erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.

2. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'217.55 amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ Fr. 7'050.00 amtliche Verteidigung durch RA X1._____ Fr. 6'825.00 Ergänzung psychiatrisches Gutachten Fr. ausstehend Gutachten zur Haaranalyse

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt);

- 31 - − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (versandt); − die Privatklägerschaft (versandt): − Kanton Zürich, zuhanden von Htpm. Dr. iur. V._____, Kantonspo- lizei Zürich, … [Abteilung], … [Adresse]; − B._____, … [Adresse]; − C._____, … [Adresse]; − D._____ AG, zuhanden von W._____, Komplexschaden Motor- fahrzeuge, Postfach, D._____, Ref. Nr. …; − E._____ AG, zuhanden von AA._____, … [Adresse]. (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffern 7-9 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec