Sachverhalt
Gegenstand der Anklage bilden drei verschiedene Asset Management Facilitati- on Agreements (AMFA): AMFA B (Urk. 0110175 ff.), AMFA D (Urk. 0110203 ff.) und AMFA C (Urk. 0110339 ff.). Diese inhaltlich weitgehend identischen Agree- ments wurden – jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge – am 21. bzw. 28. Januar 2008 zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 geschlossen bzw. unterzeichnet. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Privatklägerin 1, die G._____ für die Dauer von 5 Jahren gegen ein im Einzelnen definiertes Honorar als Finanzbera- terin einzusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen der G._____ und der Privatklä- gerin 1 hatte allerdings schon vor Unterzeichnung dieser AMFA, nämlich im Ok- tober 2007 begonnen, als die CLN-Transaktion abgewickelt und die G._____ da- für vergütet wurde, ohne dass dafür eine schriftliche vertragliche Grundlage be- stand. Die primäre Funktion des AMFA B und des AMFA D bestand darin, dass sich die G._____ gestützt darauf gegenüber den Banken als von der Privatklägerin 1 mandatierte Finanzberaterin ausweisen konnte (Urk. 0820020 Ziff. 68; Prot. I S. 80). Aus diesem Grund sind denn auch jeweils auf deren erster Seite promi- nent die zu betreuenden substanziellen Vermögenswerte (u.a. USD 100 Mio. cash) aufgeführt und es wird die Bank genannt, in welche diese Vermögenswerte eingebracht werden sollen (AF._____ London bzw. AF._____ Singapur). Das
- 74 - AMFA C diente der G._____ im Speziellen als Grundlage, um in Curaçao sowie New York gegen die Privatklägerin 1 Zivilklage zu erheben (Prot. I S. 147 oben). Unterzeichnet wurden die AMFA jeweils von C._____ namens der G._____ so- wie von A._____ namens der Privatklägerin 1; das AMFA C wurde zusätzlich auch von B._____ unterzeichnet. B._____ und C._____ waren beide einzelzeichnungsberechtigt für die G._____ (Urk. 0610061). A._____ verfügte demgegenüber über keinerlei Zeichnungs- berechtigung bei der Privatklägerin 1, was er der G._____ bereits am 3. Novem- ber 2007 mitteilte und zudem darauf hinwies, bei der Privatklägerin gelte generell Kollektivunterschrift (Urk. 0110069). Alle drei Agreements enthalten folgende vier wahrheitswidrige Behauptungen (vgl. Anklage S. 17, S. 19 und S. 28): A._____ sei für die Privatklägerin 1 zeich- nungsberechtigt („authorised signatory“; jeweils S. 1 Satz 1) und zum Vertrags- schluss bevollmächtigt („all necessary powers and authority to enter into this Ag- reement“; jeweils S. 6 Ziff. 21 lit. a). Der Unterzeichner des Vertrages sei berech- tigt, im Rahmen einer zwischen den Parteien geschlossenen Transaktion Ver- mögenswerte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden (S. 6 Ziff. 21 lit. b). Weiter bestätige jeder Unterzeichner dieses Vertrages, dass er auf Grund- lage eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses bevollmächtigt sei, die- sen Vertrag auszuhandeln, abzuschliessen und zu vollziehen (jeweils S. 7 Ziff. 24 lit. f). Die AMFA enthalten mit Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Privat- klägerin 1 und der G._____ detaillierte rechtliche Regelungen namentlich betref- fend Vertragsdauer, Kündigung, Vergütung, Vorgehen bei Streitigkeiten. Zudem enthalten alle AMFA u.a. folgende Regelung (AMFA D Ziff. 24 a = AMFA C Ziff. 23 a = AMFA B Ziff. 24 a): „This Agreement is a binding, full recourse and commercial Agreement and the parties hereto agree that it shall be recognized and enforceable by any court of competent jurisdiction as binding upon the par- ties hereto. [...].“ Je einzelne Seite der Verträge wurde von den Parteien zudem paraphiert.
- 75 - Subsumtion des Vorwurfs der Urkundenfälschung mit Bezug auf A._____ [Urkundenqualität der AMFA] Die AMFA kommen nach dem Gesagten in in- haltlicher und formeller Hinsicht klarerweise nicht als Entwürfe oder unverbind- liche Absichtserklärungen daher. Es handelt sich um Verträge, die bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB), namentlich die detailliert geregelte Vertragsbeziehung zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1, welche die Verwaltung von umfangreichen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Dass A._____ gegenüber B._____ bzw. C._____ erklärte, er sei zur Unterzeichnung nicht berechtigt, erweist sich insofern als irrelevant. Entscheidend ist wie die Urkunde von Dritten aufgefasst wird. [Urkundenfälschung im engeren Sinn = Herstellen einer sog. unechten Urkunde] A._____ unterzeichnete alle vorgenannten drei AMFA für die Privatklägerin 1 („Fort he Client: E._____ Investments NV“), obwohl er über keinerlei Zeich- nungsberechtigung verfügte. Zusätzlich halten die Verträge sogar jeweils an den vorerwähnten vier Stellen explizit fest, der Unterzeichner sei zur Unterzeichnung berechtigt bzw. sogar mittels Verwaltungsratsbeschlusses legitimiert. Einen sol- chen Beschluss hat es aber nachweislich nie gegeben. Nach dem Gesagten erfolgt vorliegend eine Täuschung über Identität des Ur- kunden-Ausstellers: Gemäss der vorherrschenden „Geistigkeitstheorie“ ist Aus- steller der Urkunde nicht, wer sie tatsächlich hergestellt hat, sondern wem sie im Rechtsverkehr unter rechtlichen Gesichtspunkten zugeschrieben wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjeni- ge, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Bei Erklärun- gen von Vertretern juristischer Personen misst der Rechtsverkehr der juristischen Person grössere Bedeutung bei und betrachtet daher die juristische Person und nicht den Unterzeichner als Aussteller (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 14 zu Art. 251 StGB).
- 76 - Aussteller der Urkunde ist vorliegend somit die Privatklägerin 1. Ihre Identität bil- det vorliegend Gegenstand der Täuschung. Im vorliegenden Kontext werden herkömmlicherweise zwei Konstellationen un- terschieden, je nachdem, ob der Täter die juristische Person im Aussenverhältnis gar nicht vertreten durfte (rechtliches Können) oder ob er sie im Aussenverhältnis zwar vertreten durfte, jedoch internen Beschränkungen zuwiderhandelte (recht- liches Dürfen). Im erstgenannten Fall ist von der Herstellung einer unechten Ur- kunde auszugehen; im letztgenannten wird die Urkunde der juristischen Person zugerechnet und diese gilt als Aussteller. Damit korrespondiert der (zivilrecht- liche) Umstand, dass interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich nicht aus dem Handelsregister ergeben, gegenüber gutgläubigen Dritten wir- kungslos sind (Art. 718a Abs. 2 OR). Die vertretene juristische Person gilt im Rahmen des Rechtsverkehrs als Aussteller und ist für das Missbrauchsrisiko letztlich selbst verantwortlich. Von der neueren Lehre wird vorgenannte Auf- fassung allerdings kritisiert und beiden Konstellationen eine unechte Urkunde angenommen, da die juristische Person auch im Fall der Überschreitung interner Regeln gleichwohl nicht den Willen hatte, auf diese Weise vertreten zu werden (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 16 zu Art. 251). Vorliegend steht fest, dass im gesamten privatklägerischen Konzern Kollektivun- terschrift zu Zweien vorgeschrieben war. Dem Beschuldigten A._____ ging somit klarerweise das sog. rechtliche Können ab, nicht das sog. rechtliche Dürfen. An- ders verhielt es sich namentlich dann, wenn seitens der Privatklägerin 1 zwar zwei unterschriftsberechtigte Personen unterzeichnet, dadurch aber internen Vorschriften zuwidergehandelt hätten. Eine sog. Duldungsvollmacht kann (im Gegensatz zu einer sog. Anscheins- vollmacht) grundsätzlich dazu führen, dass eine Erklärung der vertretenen juristi- schen Person zuzurechnen ist, so dass von einer echten Urkunde auszugehen ist und die Urkundenfälschung ausser Betracht fällt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 zu Art. 251).
- 77 - Ob und inwiefern Finanzchef P._____ davon Kenntnis hatte bzw. es im Sinne ei- ner Duldungsvollmacht zuliess, dass A._____ Verträge wie die vorliegenden al- lein unterzeichnete, erweist sich vorliegend als nicht relevant: Entsprechend den Aussagen A._____s war jedenfalls ihm selbst klar, dass er nicht berechtigt war, die Verträge zu unterzeichnen, andernfalls hätte er C._____ bzw. B._____ nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 0110069). Daraus wiederum folgt, dass selbst bei Annahme einer Duldungsvollmacht feststünde, dass A._____ sich bewusst war, dass er zur alleinigen Unterzeichnung nicht berechtigt war. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vertretungswirkung zufolge Duldungsvollmacht einzig aus Gründen des Gutglaubensschutzes erfolgen können (Art. 33 Abs. 3 OR), nicht aber in dem Sinne, dass A._____ das Verhalten der vertretenen juris- tischen Person als stillschweigende Ermächtigung auffassen durfte, denn er selbst war sich des fehlenden Vertretungswillen der juristischen Person bewusst (vgl. dazu auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches OR, AT, 10. Aufl., 2014, N 1411). Tritt die (allfällige) Vertretungswirkung lediglich kraft Gutglaubensschutzes ein, wird die Erklärung – im strafrechtlichen Kontext bzw. im Sinne der Geistigkeits- theorie – der juristischen Person nicht zugerechnet (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 a.E. zu Art. 251). Somit würde selbst die Figur einer Duldungsvoll- macht nichts daran ändern, dass vorliegend von einer unechten Urkunde auszu- gehen ist. Ganz abgesehen vom vorstehend Gesagten hat P._____ von Beginn weg kon- stant ausgesagt, dass er die AMFA bis zum Juni 2008 nie gesehen habe (Urk. 0920009 f. Ziff. 62 ff.; Urk. 0920027 oben; Urk. 0929939 Mitte). Selbst wenn A._____ P._____ aber einmal einen Entwurf „als Dokument unter vielen“ gezeigt haben sollte, wie A._____ ausführte (Urk. 0920027 oben), änderte dies an der vorliegenden Einschätzung nichts, zumal A._____ selber präzisierte, man habe den Entwurf seiner Erinnerung nach nicht „im Detail besprochen“, da es eine „sehr arbeitsintensive Zeit“ gewesen sei (Urk. 0920027 oben). Unter diesen Um- ständen konnte A._____ keinesfalls davon ausgehen, P._____, geschweige
- 78 - denn die betroffene juristische Person sei mit einem Vertrag von derart substan- zieller finanzieller und zeitlicher Tragweite einverstanden. Irrelevant ist vorliegend auch, ob allfällige Dritte, die Täuschung erkannten bzw. hätten erkennen können, beispielsweise durch Konsultation des Handels- registers. Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Sogar die plumpe, leicht erkennbare Fälschung genügt (BGE 137 IV 167 E. 2.4; BSK StGB-BOOG,
3. Aufl., 2013, N 7 zu Art. 251). Derartige Gesichtspunkte sind lediglich im Rah- men der Falschbeurkundung von Relevanz. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund wer- den an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt als bei der Urkundenfäl- schung im engeren Sinn. [Vorsatz bezüglich der Urkundenqualität und bezüglich der Herstellung einer unechten Urkunde] Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verträge war sich A._____ bewusst, dass die AMFA Urkunden im strafrechtlichen Sinne darstellen. Ebenso war er sich bewusst, dass er nicht berechtigt war, die Privatklägerin 1 zu vertreten, zu- mal er dies selbst entsprechend zum Ausdruck brachte. Als Folge davon war er sich auch bewusst, dass er mit der Unterzeichnung der Verträge mit seiner allei- nigen Unterschrift eine unechte Urkunde herstellen würde. Insofern handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Für das entsprechende Bewusstsein genügt der herab- gesetzte Massstab der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es ist somit nicht notwendig, dass der Täter über juristische Einzelheiten im Bilde war. [Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht han- delt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die besagte
- 79 - Vorteilsverschaffung muss sich aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde er- geben. Mit anderen Worten muss der Täter davon ausgehen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwendet werden wird. Dabei genügt es, dass sich die Absicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschen- den Gebrauch machen wird (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251 mit Hinweisen). Die Täuschungsabsicht ist überdies nur relevant, wenn die Ab- sicht darauf gerichtet ist, dass jemand infolge der Täuschung zu einem rechts- erheblichen Verhalten veranlasst werden soll (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 183 zu Art. 251). Eventualdolus genügt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251; BGE 135 IV 12, 15 f.). Wie dargelegt, bestand der Zweck der AMFA primär darin, dass die G._____ ge- genüber von Banken aufzeigen konnte, dass sie als Anlageberaterin der Privat- klägerin 1 mandatiert war, und zwar auf Grundlage eines detaillierten und (grundsätzlich) mindestens fünf Jahre dauernden Vertrages. Damit und insbe- sondere auch unter Hinweis auf die prominent vermerkten substanziellen Ver- mögenswerte sollte die G._____ bei der Abwicklung von Investitionen in den Ge- nuss von Vorzugskonditionen gelangen, was wiederum geeignet war, sich indi- rekt entsprechend vorteilhaft auf die Vergütung der G._____ unter den genann- ten Verträgen auszuwirken. Überhaupt aber erweisen sich die AMFA aufgrund der weitgehenden Rechte, die darin der G._____ eingeräumt werden, als offen- sichtlich vorteilhaft für die G._____ bzw. für B._____ bzw. C._____. Diese Umstände konnten A._____, der sich aufgrund seiner Eigenschaft als Treasurer in finanziellen Belagen auskannte, nicht verborgen bleiben. Zudem sagte er selbst unter anderem Folgendes aus (Prot. I S. 80): „Aus meiner Sicht sollte die G._____ mit den AMFA bei den Banken belegen können, dass sie eine Geschäftsbeziehung mit der E._____ hätten und damit beauftragt seien, für uns Finanzlösungen zu erarbeiten. Die AMFA dienten als Legitimationsschreiben.“ Als Folge davon war ihm bewusst, dass er dadurch einem Dritten (also der G._____ bzw. B._____ und C._____) mittels der erwähnten AMFA einen un- rechtmässigen Vorteil verschaffen würde (zur Unrechtmässigkeit sogleich unten). Ob sich der Dritte diesen Vorteil effektiv verschaffte und worin dieser bestand
- 80 - bzw. bestanden haben könnte, erweist sich als irrelevant (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 193 zu Art. 251). Eine Unrechtmässigkeit des Vorteils ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bereits aufgrund der erfolgten Täuschung gegeben. Es genügt inso- fern also, dass der Vorteil durch die Vorlage gefälschter Urkunden erlangt wird bzw. erlangt werden kann (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 210 zu Art. 251; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.3; BGE 121 IV 90 E. 2b; BGE 119 IV 234, 236 ff.; BGE 118 IV 254, 259 f.; BGE 106 IV 375, 377). Somit erweist sich die Unrechtmässigkeit des Vor- teils vorliegend ohne weiteres als gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im en- geren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsab- schnitte B, C und F) schuldig zu sprechen. Vorwurf gemäss lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten C._____ Vorwurf Dem Beschuldigten C._____ wird im Anklagesachverhaltsabschnitt F zur Last gelegt, er habe die unechte Urkunde AMFA C in mehreren Zivilverfahren gegen die E1._____ im Ausland (New York, Curaçao) verwendet, um eine nicht ge- rechtfertigte Schadenersatzforderung der G._____ gegen die E1._____ in der Höhe von rund USD 300 Mio. glaubhaft zu machen und durchzusetzen. Dadurch habe er sich laut Anklage des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. [Einreichung in ausländischen Verfahren] Der Beschuldigte C._____ hat ein- geräumt, das AMFA C mittels des von der G._____ mandatierten Anwaltsbüros in Gerichtsverfahren auf Curaçao sowie in New York eingereicht zu haben, um gestützt darauf (zusammen mit B._____) Schadenersatzansprüche gegenüber der Privatklägerin 1 geltend zu machen (wobei er zunächst noch versucht habe, den Nachfolger A._____s bei der Privatklägerin zu informieren und das weitere
- 81 - Vorgehen zu besprechen; Prot. I S. 122). Die in diesen Verfahren erhobenen An- sprüche basieren namentlich auf dem AMFA C, das jeweils auch als Beilage ein- gereicht wurde. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang folgende Verfahren: Arrestbegehren der G._____ vom 12. August 2008 an den Court of First Instance in Curaçao der Niederländischen Antillen zwecks Glaubhaftmachung einer Schadenersatzforde- rung im Umfang von USD 206.85 Mio. (Urk. 0201650 ff. insb. Urk. 0201650 Ziff. 2.2); Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.); Ein- gaben vom 19. bzw. 30. Dezember 2008 an den United States District Court for the Southern District of New York (Urk. 0201679 ff. insb. Urk. 0201679 unten; Urk. 0201695 ff. insbes. Urk. 0201702); Eingabe vom 9. Dezember 2009 an das erstinstanzliche Gericht von Curaçao auf einstweilige Zahlung von USD 208 Mio. an die G._____ (Urk. 0200606 ff. insb. Urk. 0200606 unten). [„eine Urkunde dieser Art“] Der mit Bezug auf das AMFA C gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobene Vorwurf des Gebrauchs einer gefälschten Ur- kunde (Anklage, S. 29 unten) ist insofern subsidiär, als er seinerseits „eine Ur- kunde dieser Art“ voraussetzt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund des vorer- wähnten Schuldspruches gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist diese Vor- aussetzung vorliegend erfüllt. [Vorfrage zur Verwendung durch Täuschung: Anwendbarkeit des schweize- rischen Strafrechts] Entsprechend der Anklage erfolgte die Verwendung dadurch, dass C._____ die Urkunden in ausländischen Gerichtsverfahren ein- reichte. Es stellt sich daher die Vorfrage, ob auf diesen Lebenssachverhalt das schweizerische Strafrecht überhaupt Anwendung findet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 143 ff. Ziff. 7.5.2), die überdies in der Folge auch unbestritten geblieben sind. [Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung] Aus den vorstehend er- wähnten Verfahrensakten ergibt sich, dass die entsprechenden Gerichtsver- fahren im Wesentlichen auf dem AMFA C basierten und bei den Gerichten der
- 82 - Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich um vertragliche Verpflichtungen, die von der Privatklägerin 1 eingegangen worden sind und dementsprechend die finanziellen Forderungen der G._____ rechtfertigten. So heisst es beispielsweise in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.): „This is a claim for breach of contract, quantum meruit, and unjust enrichment arising from an Asset Management Facilitation Agreement [...]“). [Absicht, sich oder einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, wobei sich diese Schädigung bzw. Täuschung gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben muss. Vorliegend beabsichtigte C._____, der sich der Unechtheit der Urkunde sowie ih- rer täuschenden Verwendung bewusst war (da ihn A._____ auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung hinwies) der Privatklägerin 1 – mittels der gegen diese angestrengten Klageverfahren bzw. im Umfang der eingeklagten Beträge (ein- schliesslich der damit verbundenen Rechtskosten) – einen entsprechenden Schaden zuzufügen bzw. der G._____ dadurch gleichzeitig einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Fazit: Damit hat sich der Beschuldigte C._____ des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht. Da der Beschul- digte C._____ das AMFA C in mehreren Zivilverfahren eingereicht hat, wäre er grundsätzlich der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Solches ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht möglich, weshalb es beim Schuldspruch wegen (einfachen) Gebrauchs ei- ner unechten Urkunde sein Bewenden hat.
- 83 - V. Strafzumessung A._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Passive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesach- verhaltsabschnitte D und E); − mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Da es sich bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB nicht um eine Mindeststrafe, sondern um eine Erweiterung des Strafrahmens – verglichen mit dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 – nach oben handelt (BSK StGB-NIGGLI, 3. Aufl., 2013, N 177 ff. zu Art. 158), weisen vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung sowie die Urkundenfälschung denselben Strafrahmen auf. Verschul- densmässig am stärksten ins Gewicht fällt die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung, weshalb bei der Strafzumessung von jener auszugehen ist. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant.
- 84 - Tatkomponente für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Objektive Tatschwere Die Schadenshöhe ist zwar ein sehr wichtiges Strafzumessungskriterium; sie darf jedoch gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden. Der Be- schuldigte A._____ fügte der Privatklägerin 1 und damit indirekt auch der Privat- klägerin 2 mit dem Erwerb der beiden Structured Notes einen enormen Schaden zu, nämlich in einem Ausmass von rund USD 21.6 Mio. (einschliesslich des dies- bezüglichen Honorars an die G._____ im Umfang von USD 1'225'000). Die beiden Structured Notes stellten riskante Finanzinstrumente dar, wobei das Risiko weiter dadurch verstärkt wurde, dass ihr Erwerb fremdkapitalfinanziert er- folgte, nämlich durch Belehnung der CLN. Auch die Bereicherung, die der Be- schuldigte den beiden Vertretern der G._____ zu verschaffen beabsichtigte und letztlich auch verschaffte (USD 1'225'000 = 1.75% des nominalen Transaktions- volumens), liegt an der obersten Grenze dessen, was für (allerdings korrekt er- brachte) Dienstleistungen dieser Art damals marktüblich war (wobei es eigentli- che Marktpreise in diesem Bereich nicht gibt und eine Vergütung in Prozenten des Transaktionsvolumen üblich ist; vgl. dazu: Urk. 0910052 Ziff. 61 [allerdings betreffend die CLN-Transaktion, wo die Vergütung 1.5% des nominalen Transak- tionsvolumens betrug]). Dass ein Treasurer einen derart riskanten Erwerb letztlich im Alleingang und oh- ne Information bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates oder des CEO tätigte, indem er sich entsprechende Vollmachten verschaffte und sich über das firmen- interne Organisationsreglement hinwegsetzte, das die Zuständigkeiten zur Be- willigung derartiger Transaktionen regelt, lässt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als „nicht leicht“ erscheinen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen aus- nützte und sein Vorhaben über einen längeren Zeitraum hinweg und mit erheb- lichem Aufwand heimlich plante. Fazit: Das objektive Tatverschulden ist als „nicht leicht“ zu veranschlagen.
- 85 - Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich bereits aufgrund seiner Stellung als Group Treasurer, aber namentlich auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Treasury Sales der AG._____ (Prot. I S. 41) der Risiken bewusst. Dass sich ein Group Treasurer bei Transaktionen der vorliegenden Art über das Organisationsreglement hinweg- setzt, ist, wie erwähnt, als eventualvorsätzliche Pflichtverletzung anzusehen, denn allein schon im Lichte der eingegangenen substanziellen Risiken hätte die Annahme nahe gelegen, dass das Organisationsreglement diesbezügliche Ge- nehmigungsvorschriften enthält. Wie aufgezeigt, war sich der Beschuldigte über- dies im Rahmen des Vollzugs der Transaktion bewusst, dass namentlich der Verwaltungsrat der Privatklägerin den fraglichen Erwerb bzw. die diesem zu Grunde liegenden Verträge nicht bewilligt hätte. Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Hypothetische erste Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als „nicht mehr leicht“ zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher als erste hypotheti- sche Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Tatkomponente für passive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der passiven Bestechung schädigte der Beschuldigte A._____ die Pri- vatklägerin im Umfang von USD 250'000. Das von ihm gewählte Vorgehen, sich von externen Beratern umgehend auf ein privates Konto eine Provision für ein von ihm im Namen der Privatklägerin vermitteltes Geschäft bezahlen zu lassen, zeugt von einer gewissen Dreistigkeit. Der Beschuldigte nützte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, die ihn eben gerade erst eingestellt hatte, massiv aus und wirkte zielstrebig und mit erheblichem Aufwand auf die Ausführung der Tat hin.
- 86 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Tatkomponente mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinn Objektive Tatschwere Auch hier verstiess der Beschuldigte gegen die Treuepflicht, die er seinem Ar- beitgeber schuldete. Dies zeigt sich darin, dass nicht irgendein untergeordnetes Dokument gefälscht wurde, sondern ein Vertrag, der – dem Wortlaut nach – sei- ne Arbeitgeberin über mehrere Jahre hin verpflichtet hätte bzw. auf dessen Grundlage für diese schwerwiegende finanzielle Verpflichtungen hätten ent- stehen sollen. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung gleich dreifach, nämlich an separaten Vertragsdokumenten (auch wenn diese inhaltlich im Wesentlichen ähnlich waren). Ebenfalls fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte nicht nur darauf beschränkte, diese Verträge unzulässi- gerweise im Namen der Privatklägerin zu unterzeichnen, sondern dass diese Verträge an vier Stellen explizit hervorhoben, dass der Beschuldigte über eine entsprechende Berechtigung verfügte bzw. gar per Verwaltungsratsbeschluss autorisiert war. Hierin zeigt sich eine gewisse Dreistigkeit. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „erheblich“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualabsicht, so dass unter diesem Titel eine leichte Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt ist.
- 87 - Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation (mehrfache Urkundenfälschung, passive Privatbe- stechung) erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 32 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen A._____s (Prot. I S. 40 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 125). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das vorliegende Verfahren weist eine erhöhte Komplexität auf, was grundsätzlich auch eine entsprechend längere Bearbeitungszeit rechtfertigt. Grundsätzlich wurde es denn auch im Wesentlichen kontinuierlich vorangetrieben. Zwischen C._____s Einvernahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 0830102) und A._____s Schlusseinvernahme vom 30. August 2012 (Urk. 0100063) klafft allerdings (be- züglich aller Beschuldigten) eine Bearbeitungslücke von rund 19 Monaten, also von mehr als 1 ½ Jahren. Dass in dieser Zeitspanne vereinzelt untergeordnete Handlungen erfolgten, vermag daran nichts zu ändern, zumal zwischen dem
3. Mai 2011 dem 13. April 2012, also während knapp eines Jahres, überhaupt nichts geschah (Urk. 151, S. 15, bei und in Fn. 7). Dass der ursprünglich bearbei- tende Staatsanwalt (Hanspeter Hirt) anscheinend in Pension ging und sich der neue Fallführer einarbeiten musste, stellt einen rein organisatorischen Grund dar,
- 88 - der eine solche Lücke von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag; zudem fiel dem Beschuldigten A._____ auf, dass Staatsanwalt Hirt zum Zeitpunkt der vor- erwähnten Schlusseinvernahme nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft III tätig war (anscheinend wegen krankheitsbedingtem Ausfall eines anderen Staatsan- walts); daran hatte sich gemäss der einschlägigen Homepage (zuletzt besucht am 25. Mai 2015) jedenfalls bis zum 25. Mai 2015 nichts geändert (zum Ganzen: Urk. 0100064 f.). Mit Blick auf diese Bearbeitungslücke erweist sich das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO als verletzt. Gleichzeitig rechtfertigt es sich vorliegend, der insgesamt langen Verfahrensdau- er, zu der auch das vorliegende Rückweisungsverfahren beitrug, zusätzlich auch unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB Rechnung zu tragen, da sich der Beschul- digte während der gesamten Dauer des Verfahrens wohl verhalten hat. Die Strafminderung im Zuge der Verletzung des Beschleunigungsverbots sowie die Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB führen nicht zur einer Addition, sondern es ist beiden Aspekten insgesamt Rechnung zu tragen (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., 2013, N 43 zu Art. 48). Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 24 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als an- gemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (23 Tage) steht nichts ent- gegen. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung
- 89 - ist beim Beschuldigten als Ersttäter (Urk. 125) vorliegend erfüllt, weshalb ihm der vollständig bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das ge- setzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzu- setzen. VI. Strafzumessung B._____ Zu beurteilen gilt es die aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG; Anklagesachverhaltsabschnitt A) mit einem Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus diesem Grund kommt vorliegend auch lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Nachdem vorliegend eine Geldstrafe von unter 180 Tages- sätzen auszusprechen sein wird, zeitigt das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ste- hende neue Sanktionenrecht auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswir- kungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Tatkomponente Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte B._____ (zusammen mit C._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. B._____ überwies nicht nur ein blosses Bestechungsgeld und dies auch nicht nur für irgendeine be- liebige Handlung: Es handelte sich insgesamt um eine Transaktion, die eine ge- wisse Komplexität aufwies und eigens geplant und organisiert werden musste. Auch half B._____ im Vorfeld mit, das entsprechende Bankkonto A._____s zu eröffnen, um die ganze Transaktion optimal zu verschleiern. All dies ist Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie.
- 90 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Insgesamt erweist sich die Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Als Einsatzstrafe angemessen erweist sich demnach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen B._____s (Prot. I S. 125 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte B._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 126). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass B._____ während des Verfah- rens wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 126), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine geringfügige Strafminderung zuzugestehen ist.
- 91 - Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 140 Tagessätze zu reduzieren. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dies ist bereits aus pro- zessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) zu übernehmen. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Strafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (1 Tag) steht nichts entgegen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VII. Strafzumessung C._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt F).
- 92 - Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 StGB bildet vorliegend der Gebrauch ei- ner gefälschten Urkunde. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant. Tatkomponente für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde: Objektive Tatschwere Das Einreichen der gefälschten Urkunden im Rahmen ausländischer Gerichts- verfahren zielte nicht auf einen geringfügigen Vorteil ab, sondern bezweckte die unberechtigte Erstreitung ganz massiver Klagesummen, deren Abwehr ebenfalls grosse Kosten und Umtriebe seitens der Privatklägerin verursachte. Auch der Umstand, dass gerade Gerichte hätten getäuscht werden sollen, ist erschwerend zu berücksichtigen. Die Handlung des Gebrauchs erfolgte zudem auch nicht durch simples Vorlegen der Urkunde, sondern war integriert in umfangreiche und komplexe Rechtsschriften, die von mandatierten Anwälten ausgearbeitet wurden. Insofern kann von eigentlichen Machenschaften der Täuschung gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“ einzustufen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Insofern wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische erste Einsatzstrafe Als angemessen erweist sich eine erste Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe.
- 93 - Tatkomponente aktive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte C._____ (zusammen mit B._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. C._____ überwies nicht nur bloss ein Bestechungsgeld für irgendeine beliebige Handlung. Diesbe- züglich kann auf die entsprechenden vorstehend unter B._____ gemachten Aus- führungen verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen C._____s (Prot. I S. 90 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte C._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 127).
- 94 - Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass C._____ während des Verfah- rens (wenn auch nur geringfügig) wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 127), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine leichte Strafminderung zuzu- gestehen ist. Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 16 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als an- gemessen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VIII. Beschlagnahmungen Was die Beschlagnahmungen anbelangt, über die noch nicht rechtskräftig ent- schieden wurde (also Dispositivziffern 3.6 bis 3.9 des Urteils des Obergerichts vom 28. Januar 2016; vgl. auch Urk. 147), kann auf die einschlägigen zutreffen- den Erwägungen der erstinstanzlichen Urteile verwiesen werden (nämlich auf
- 95 - Urk. 110B/76/1 S. 170 ff. betreffend B._____; Urk. 112B/82/1 S. 165 ff. betref- fend C._____). Demzufolge ist der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, einzuziehen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herauszugeben. Ein allfälliger Mehrbetrag ist zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heranzuziehen. Das EUR-Kontokorrent Nr. 8 bei der L._____ … des Beschuldigten B._____ ist angesichts der Geringfügigkeit des Guthabens ebenfalls zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. Gleiches gilt für die unter den Bankbeziehungen Nr. 12 und Nr. 13 bestehenden Konti des Beschuldigten C._____ bei der J._____ AG. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5 der G._____ Holding AG ist – auch zufolge Geringfügigkeit des sich darauf be- findlichen Betrages – nicht der Privatklägerin herauszugeben, sondern zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Dasselbe gilt für das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrte Konto Nr. 7 der G._____ Holding. Es ist ferner davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zuguns- ten der Betreibung Nr. 3 gepfändet ist. IX. Zivilforderungen Was die Zivilforderungen gegenüber B._____ und C._____ anbelangt, kann auf die zutreffenden einschlägigen Erwägungen der jeweiligen erstinstanzlichen Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 verwiesen werden
- 96 - (Urk. 110B/76/1, S. 178 ff. betreffend B._____ sowie Urk. 112B/82/1 S. 171 ff. betreffend C._____). Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind weitergehen- de Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte A._____ zufolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und der heutigen Verurtei- lung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens voll- umfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf des Betru- ges (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freigesprochen wurde und diesbezüglich "lediglich" eine Verurteilung wegen passiver Privatbestechung erfolgt, vermag ei- ne teilweise Kostenübernahme durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf den Betrugsvorwurf kein aussonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche – vollumfängliche – Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispo- sitiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten B._____ in Gewichtung der Anklagepunkte zu 66 % auferlegt und zu 34 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Ankla- gesachverhaltsabschnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum ange- fochtenen erstinstanzlichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigespro- chen. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten – nach dem bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid und der heutigen Verurteilung – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte (50 %) aufzuer- legen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi-
- 97 - gung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend den Beschuldigten C._____ hat die Vorinstanz die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens diesem zu 70 % auferlegt und zu 30 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Anklagesachverhaltsab- schnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigesprochen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten – nach dem bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheid und der heutigen Verurteilung sowie in Anlehnung an die Erwä- gungen der Vorinstanz – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzli- chen Verfahrens zu 58 % aufzuerlegen; zu 42 % sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 42 % definitiv und zu 58 % unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 von je Fr. 25'000.–, total Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. – unter solidarischer Haftung mit den Be- schuldigten B._____ und C._____. Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte B._____ wurde von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklä- gerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, total Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit den Beschul- digten A._____ und C._____. Entsprechend der hälftigen Kostenauflage (siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 25'000.– bzw. je Fr. 12'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____. Der Beschuldigte C._____ wurde schliesslich von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, total Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit
- 98 - den Beschuldigten A._____ und B._____. Entsprechend der heutigen Kostenauf- lage (58 % an den Beschuldigten; siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 29'000.– bzw. je Fr. 14'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solida- rischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____. Erstes Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach dem bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid – auf Fr. 45'000.– festzusetzen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Der appellierende Beschuldigte A._____ verlangte im Berufungsverfahren im Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Beschuldigte A._____ grösstenteils, wes- halb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zur Hälf- te bzw. zu 10/20 aufzuerlegen. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte B._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen vollumfänglichen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbe- stechung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) zu verurteilen, betreffend Gehilfen- schaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) resultiert ein Frei- spruch, nachdem die Vorinstanz ihn diesbezüglich noch schuldig gesprochen hatte. Damit obsiegt der Beschuldigte B._____ zumindest teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 1/20 aufzuerlegen sind. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte C._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbestechung (Anklage- sachverhaltsabschnitt A) sowie Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklage- sachverhaltsabschnitt F) zu verurteilen, nachdem die Vorinstanz ihn auch noch der Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifi-
- 99 - zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) schul- dig gesprochen hatte. Somit obsiegt der Beschuldigte C._____ im Berufungsver- fahren teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 3/20 aufzuerlegen sind. Die ebenfalls appellierenden Privatklägerinnen beantragten im Berufungsver- fahren die Abweisung der Berufung des Beschuldigten A._____, betreffend den Beschuldigten B._____ einen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zusätz- lichen Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklagesachverhaltsabschnitt F), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (An- klagesachverhaltsabschnitte B, C und F) sowie wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und an- gesichts der heutigen Schuldsprüche unterliegen die Privatklägerinnen mit ihrer Berufung zu einem grossen Teil. Ihnen sind die Kosten zu je 1/10 bzw. zu 2/20 aufzuerlegen. Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschul- digten A._____ zur Hälfte bzw. zu 10/20, dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel bzw. 2/20, der Privatklägerin 2 ebenfalls zu einem Zehntel bzw. zu 2/20 und im Übrigen (1/10 bzw. 2/20) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind zur Hälf- te einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind im Umfang von 1/20 einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ sind im Umfang von 3/20 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Im Übrigen werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 100 - Zweites Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertre- ten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das zweite Berufungsverfahren reichte die amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, eine Honorarnote über 51 Stunden 25 Minuten ein (Urk. 183). Die amtliche Verteidigerin ist somit mit Fr. 12'216.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, beantragt im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung für Aufwendungen von 9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 24.60 (Urk. 163; Urk. 178) zuzüglich zwei Stunden für die Durchsicht dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Mandanten (Urk. 161 S. 8). Dies ist ausgewiesen und erscheint ange- messen. Der amtliche Verteidiger ist somit mit Fr. 4'660.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt X3._____ reichte im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote ein und verzichtete jeweils auf die Stellung von Anträgen und die Einreichung von Eingaben (Urk. 157; Urk. 164; Urk. 179). Gleichwohl ist ihm dadurch ein geringer Aufwand entstan- den, weshalb er im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Vertreter der Privatklägerinnen stellte im vorliegenden zweiten Berufungsver- fahren hinsichtlich Prozessentschädigung keine Anträge (vgl. Urk. 153 und Urk. 172). Demzufolge ist den Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 101 - Prozessentschädigungen für erbetene Verteidigung im Vorverfahren Dem Beschuldigten A._____ ist ausgangsgemäss (vollumfängliche Kostenaufla- ge betreffend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens) für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten B._____ ist ausgangsgemäss (hälftige Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Vertei- digung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 14'688.– (Urk. 110/73 S. 187). Es sind ihm somit Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Beschuldigten C._____ ist ausgangsgemäss (58 %-Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf 42 % reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozess- entschädigung von Fr. 18'900.– (Urk. 112/82/1 S. 180). Es sind ihm somit Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 28. Januar 2016: Es wird beschlossen:
1. Verfahrensvereinigung Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Berufungsrückzug Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.
- 102 -
3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. [...]
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesach- verhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
3. [...]
4. [...]
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unter- lagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundes- ordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. [...]
7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
- 103 - 3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastik- sack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]
9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
10. [...]
11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
12. [...]
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel) 3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 104 - Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 be- schlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-11. [...]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. [...]
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nach- folgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K._____, … [Adresse].
- 105 - Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Mai 2017: Es wird beschlossen:
1. (Anordnung schriftliches Verfahren)
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 betreffend Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, Dispositiv-Ziffer 4, Dispositiv- Ziffer 6 und Dispositiv-Ziffer 8.4 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese lauten wie folgt: "3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. 3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____", wird – unter nach- folgendem Vorbehalt – an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an den Beschuldigten B._____ erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. 3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, "I._____", wird an B._____-… herausgegeben. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____".
- 106 - Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfah- ren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Herausgabe erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten C._____ auf die Her- ausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G._____ Management SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte herausge- geben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ ge- mäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____).
4. Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____) 8.4 Auf den Antrag der Privatklägerinnen 1 und 2 auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird nicht eingetreten."
3. (Mitteilungen)
- 107 - Es wird erkannt:
1. Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A), − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A). 1.3 Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F). 1.4 Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden freigesprochen von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachver- haltsabschnitte D und E).
2. Strafpunkt 2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 23 Tage durch Haft erstanden sind.
- 108 - 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt. 2.4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.5 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe. 2.6 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Beschlagnahmungen 3.1 Der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ ge- sperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, wird eingezogen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. Ein allfälliger Mehrbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heran- gezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.2 Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperr- ten Vermögenswerte werden, nach Abzug der ihm aufzuerlegenden Verfah- renskosten, an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen.
- 109 - 3.3 Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … ge- sperrten Vermögenswerte werden zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B._____ Die L._____ … (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichts- kasse zu überweisen. 3.5 Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswer- te aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadt- ammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zudem ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 3, Schuldner B._____).
4. Zivilforderungen 4.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 her- auszugebender Guthaben des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.2 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG,
- 110 - F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 4.3 Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
5. Kostenfestsetzung Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'216.75 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 4'660.80 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 500.– amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)
6. Kostenauflage 6.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen A._____, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen B._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten B._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälf-
- 111 - te einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. 6.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen C._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten C._____ zu 58 % auferlegt und zu 42 % auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 58 % einstweilen und zu 42 % definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 58 % vorbehalten. 6.4 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte (10/20), dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel (2/20), der Privatklägerin 2 zu einem Zehntel (2/20) auferlegt und im Übrigen (2/20) auf die Gerichts- kasse genommen. 6.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ers- ten Berufungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlag- nahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälfte einstweilen und im Übrigen defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vor- behalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 1/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/20 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten
- 112 - Beträge gedeckt sind, zu 3/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/20 vorbehalten. 6.6 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Partei- und Prozessentschädigungen 7.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren für erbetene anwalt- liche Verteidigung keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. 7.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter folgender Privatklägerinnen dreifach für sich und zuhanden nachgenannter Privatklägerinnen: − E._____ Finance AG − E._____ Holding AG − den Ministère public, … [Adresse]
- 113 - − AH._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss der rechtskräfti- gen Ziff. 3.3 des ersten Berufungsurteils) − das Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach (im Dispositivauszug gemäss den rechtskräftigen Ziff. 3.4 und 3.5 des ersten Berufungsurteils sowie Ziff. 3.5 des heutigen Erkennt- nisses) − das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.3 und 3.4) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend alle Beschuldigten) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten B._____) − die J._____ AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.1 bis 3.3) − die L._____ …, Geschäftsstelle … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.4) − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 114 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 September 2017 nahm der Beschuldigte C._____ Stellung (Urk. 176). Mit Eingabe vom 29. August 2017 (Poststempel 2. Oktober 2017) teilte der Beschul- digte B._____ mit, dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Einlassungen Bezug genommen werde und keine weiteren Einlassungen erfolgen (Urk. 179).
- 26 - Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass sich das Verfahren als spruchreif erweise (Urk. 181). II. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens / Rechtskraft Der Beschluss vom 28. Januar 2016 betreffend Verfahrensvereinigung, betref- fend Vormerknahme des Rückzuges der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 sowie betreffend Feststellung der Rechts- kraft der erstinstanzlichen Urteile sind vom aufhebenden Bundesgerichtsent- scheid nicht betroffen. Gleichwohl ist dieser dem vorliegenden Urteil nochmals voranzustellen. Gemäss dem bereits vorstehend im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2017 (Urk. 147) sind die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4., 6. und 8.4 des ersten Berufungsentscheides vom 28. Januar 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Dispositiv auch dieses Beschlusses ist dem heutigen Erkenntnis der Übersichtlichkeit halber nochmals voranzustellen, wobei diese rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern – im Gegensatz zum Beschluss – in ihrem ganzen Wortlaut aufzuführen sind, da der erste Berufungsentscheid vom Bundesgericht aufgehoben wurde. Die Schuld- bzw. Freisprüche der Beschuldigten betreffend die Anklagesachver- haltsabschnitte D und E wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu sind vom gutheissenden bundesgerichtlichen Ent- scheid nicht betroffen (Urk. 103B S. 68-83). Im Dispositiv des vorliegenden Ent- scheides sind diese indes nochmals aufzuführen. Über die übrigen Dispositiv-Ziffern bzw. deren Rechtskraft ist vorliegend zu ent- scheiden. Im Rahmen seines Rückweisungsentscheids definierte das Bundesgericht den Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens, indem es das hiesige Gericht anwies, folgende Fragen zu klären (Urk. 124 E. 3):
- 27 - − ob sich die Beschwerdegegner 2 und 3 der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben; − ob sich der Beschwerdegegner 1 der Urkundenfälschung im engeren Sinne durch Herstellung einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB) sowie − ob sich der Beschwerdegegner 3 des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte A._____ bestreitet den Eintritt der Rechtskraft seiner Verurtei- lung wegen passiver Privatbestechung, dies allerdings nur für den Fall, dass die Beschuldigten C._____ und B._____ vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung freigesprochen würden. Mit Bezug auf diese Konstellation macht A._____ eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft seiner Verurteilung geltend (Urk. 141; Urk. 166 S. 23). Da ein Freispruch von B._____ und C._____ – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – zu verneinen ist, hat es aber bei der Rechtskraft des entsprechenden Schuldspruchs von A._____ sein Bewenden. Der Beschuldigte A._____ bestreitet zudem auch den Eintritt der Rechtskraft sei- ner Verurteilung zu Schadenersatz (Urk. 141). Diesbezüglich führt er Folgendes ins Feld: Sollten auch B._____ und C._____ unter Anklagesachverhaltsabschnitt A schuldig gesprochen werden, müsse die Frage des Schadenersatzes bezüg- lich aller drei Beschuldigten neu beurteilt werden; zudem stelle der Beste- chungsbetrag für die Privatklägerin keine Schadensposition dar. Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich beim Bestechungsgeld in der Tat nicht um eine Schadensposition im eigentlichen Sinne, sondern um einen Anspruch auf Erfüllung. Der Beschuldigte A._____ hätte das erhaltene Bestechungsgeld
– aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer – nämlich unverzüglich seinem Ar- beitgeber herausgeben müssen (Art. 321b Abs. 1 OR; vgl. BGE 129 IV 124 E. 1). Dies ändert allerdings nichts an der Pflicht zur Rückzahlung dieses Betrages. Ei- ne erneute gesamthafte Beurteilung der Zivilforderungen ist weder erforderlich
- 28 - noch zulässig: Da nämlich ursprünglich nur die Beschuldigten Berufung an das Obergericht erhoben haben, scheitert eine Erhöhung des erstinstanzlich zu- gesprochenen Schadenersatzes bereits am Verschlechterungsverbot. Die ent- sprechende Verurteilung A._____s zu Schadenersatz erweist sich damit eben- falls als rechtskräftig bzw. vom aufhebenden bundesgerichtlichen Entscheid un- betroffen. Im Dispositiv des vorliegenden Entscheides ist diese indes nochmals aufzuführen. III. Prozessuale Rügen Vorbemerkung: Im ersten Berufungsverfahren erhoben die Beschuldigten zahlreiche prozessuale Rügen betreffend die Verfahrensführung insgesamt. Diese wurden im Rahmen des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2016 geprüft und verworfen. Der Beschuldigte A._____ focht dieses Urteil – trotz teilweisem Schuldspruch – nicht an, während die Beschuldigten C._____ und B._____ – aufgrund ihrer vollum- fänglichen Freisprüche – ohnehin keinen Anlass zu einer Anfechtung hatten. Auch soweit sich die prozessualen Rügen auf den Vorwurf der Urkundenfäl- schung bezogen, von welchem A._____ und C._____ mit besagtem Urteil freige- sprochen wurden, bestand kein Anlass zu einer entsprechenden Anfechtung. Da im Zuge der Rückweisung nunmehr über den Vorwurf der aktiven Privatbe- stechung von B._____ und C._____ sowie über den Vorwurf der Urkunden- fälschung von A._____ sowie von C._____ neu zu befinden ist, sind auch die im ersten Berufungsverfahren erhobenen prozessualen Rügen im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens erneut zu behandeln. Da sich an der Beurteilung dieser Rügen nichts geändert hat, werden die diesbezüglichen Ausführungen des ober- gerichtlichen Ersturteils in das vorliegende Urteil nachfolgend integriert, und, wo nötig um weitere Ausführungen betreffend im vorliegenden Verfahren erfolgte prozessuale Einwände ergänzt.
- 29 -
1. Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 4 StPO) Die Verteidigung A._____s rügt, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten im vorliegenden Verfahren „wie ein Team“ zusammengearbeitet. Dadurch sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft verletzt (Urk. 92 Ziff. 154 ff.). Art. 4 Abs. 1 StPO betreffend Unabhängigkeit lautet wie folgt: „Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Bestimmung bezieht sich nur insoweit auf die Strafverfolgungsbehörden, als diese rechtsprechende Funktionen ausüben (wie beispielsweise im Strafbefehlsverfahren; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., N 38 zu Art. 4, mit Hinweisen). Insofern zielt die gerügte Verletzung von Art. 4 StPO von vornherein an der Sache vorbei. Die Verteidigung A._____s rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe in der An- klageschrift sowie in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer eine Reihe entlastender Urkunden unerwähnt gelassen. Auch dadurch habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf Urk. 01101453, Urk. 0610157, Urk. 0920056, Urk. 0110249 so- wie Urk. 0110214 (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.). Wie bereits aus der Bezeichnung dieser Urkunden durch die Verteidigung her- vorgeht, bildeten diese Teil der Akten. Entscheidend ist, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt untersucht; welche Beweismittel sie in der Anklage oder in ihrem Plädoyer explizit thematisiert, ist ihrem Ermessen überlassen (hat aber unter Umständen prozessuale Konsequenzen; vgl. u.a. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Die der Anklage zu Grunde liegende Sachdarstellung soll sich mit dem mutmasslichen Beweisergebnis nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft de- cken (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl., N 19 zu Art. 325). Hält die Staatsanwaltschaft somit eine Behauptung für unwahr oder rechtlich nicht erheb- lich, braucht sie diese in der Anklageschrift auch nicht zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Grundsatz der Unabhän- gigkeit verletzt sein sollte. Ebenso wenig als verletzt erweist sich dadurch der
- 30 - Wahrheitsgrundsatz (Art. 6 StPO). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verteidigung, wonach die Urkunde Urk. 01101453 im Aktenverzeichnis nicht ak- turiert sei, denn diese bildet, wie erwähnt, gleichwohl Bestandteil der Akten. So- weit die Verteidigung schliesslich ins Feld führt, das „Portfolio Summary State- ment“ vom 4. April 2008 (eingereicht vom Anwaltsbüro N._____) sei von der Staatsanwaltschaft nirgends einakturiert worden (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.), geht sie fehl, denn dieses Dokument entspricht Urk. 0610153. Soweit mit der vorgebrachten Kritik die Staatsanwaltschaft implizit für befangen erachtet wird, fällt des weiteren auf, dass ein Ablehnungsbegehren bis anhin nie gestellt wurde (vgl. Art. 56 lit. f StPO); ein derartiges Ablehnungsbegehren hätte überdies ohnehin „ohne Verzug“ nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ableh- nungsgrundes gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
2. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) / Art. 48 lit. e StGB Auf die Problematik der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie auf Art. 48 lit. e StGB wird im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zurückzukommen sein. Eine (theoretisch mögliche) Verfahrenseinstellung aus diesem Grunde rechtfertigt sich vorliegend nicht, da eine solche nur in ausserordentlichen kras- sen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist, was vorliegend von vornherein auszuschliessen ist.
3. Rüge der Unzulässigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in seiner Replik zu den Ankla- gepunkten D und E sowie zum Agreement vom 3. März 2008 Die Verteidigung A._____s führt weiter Folgendes ins Feld (Urk. 92 Ziff. 144 ff.): Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Gericht die Staats- anwaltschaft aufgefordert, ihr Plädoyer in bestimmten Anklagepunkten nachzu- bessern, die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zum Agreement vom 11. März 2008 geäussert (Prot. I S. 151 unten). Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Staatsanwaltschaft sei zu einem derartigen ergänzten Plädoyer
- 31 - nicht zuzulassen (Prot. I S. 153 oben). Letztlich entschied die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft dürfe ihr Plädoyer nicht ergänzen, es stehe ihr aber frei, im Rahmen der Replik zu den erwähnten Punkten Stellung zu nehmen (Prot. I S. 154). Die Verteidigung bestritt in ihrer vorinstanzlichen Duplik sowie auch vor Obergericht die Zulässigkeit dieses Vorgehens (Urk. 92 Ziff. 144 ff.). Die Anklage war – schon aufgrund der Tatsache, dass diese keine konkreten Strafanträge aufführte – durch den Staatsanwalt vor Gericht persönlich zu vertre- ten (Art. 337 StPO). Somit musste ein Plädoyer gehalten und Anträge gestellt und begründet werden (Art. 346 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu be- anstanden, dass das Gericht den Staatsanwalt dazu aufforderte, seiner Arbeit nachzukommen. Nun entschied die Vorinstanz, dass der Staatsanwalt das Plä- doyer nicht ergänzen durfte. Nach Art. 346 Abs. 2 StPO hat jede Partei das Recht auf eine Replik. Damit steht auch fest, dass der Staatsanwalt sich in der Replik wieder zu allen Themen äussern konnte. Die Rüge der Verteidigung ist daher unberechtigt.
4. Verletzung des Anklageprinzips: Keine Eventualanklage (nur Eventual- anträge) Die Verteidigung A._____s macht geltend, die Anklage enthalte zwar Eventu- alanträge (bzw. Subeventual- bzw. Subsubeventualanträge), untermauere diese aber nicht mit einem jeweils separat dazustellenden Lebenssachverhalt. Dadurch werde das Anklageprinzip verletzt (Urk. 92 S. 52 ff.). Art. 325 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: „Die Staatsanwaltschaft kann eine Alterna- tivanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Even- tualanklage erheben.“ Die „ratio legis“ dieser Bestimmung liegt darin, der Staats- anwaltschaft zu ermöglichen, bei unklarer Sachlage ihrer Anklage zwei ver- schiedene Lebenssachverhalte alternativ oder eventualiter zu Grunde zu legen (typischer Anwendungsfall: Diebstahl oder Hehlerei). Vorliegend stehen aller- dings nicht verschiedene Lebenssachverhalte zur Diskussion, sondern die recht- liche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhalts. Dass mit der Sub- sumtion unter die eine oder andere Norm der rechtlich erhebliche Sachverhalt
- 32 - teilweise variiert (da jedes Tatbestandsmerkmal einem bestimmten Sachverhalt- selement entspricht), ändert nichts daran, dass die vorliegend (im Eventualver- hältnis) zu beurteilenden Vorgänge letztlich ein- und denselben Lebenssachver- halt betreffen. Der Begriff des Lebenssachverhalts geht insofern weiter als derje- nige des rechtserheblichen Sachverhalts, der sich stets an einer bestimmten Norm orientiert. Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht gehalten, ihre Eventualanträge mit einer separaten Sachverhaltsdarstellung zu untermauern. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Haupt- und Eventualanträge (mit Aus- nahme des vorerwähnten Subsubsubeventualantrag betreffend UWG-Ver- letzung; S. 14 der Anklage) sehr wohl in sachverhaltlicher Hinsicht differenziert (vgl. Urk. 0100325 ff. = Anklage, S. 12, S. 14, S. 24 und S. 25). Dass dabei nicht völlig isolierte Anklagesachverhalte formuliert wurden, sondern vorab für alle Standpunkte Gültiges ausgeführt wurde (z.B. S. 12: „zu allen Standpunkten“), ist nicht zu beanstanden.
5. Verletzung des Anklageprinzips: Urkundenfälschung Die Verteidigung A._____s ist der Ansicht, die Anklage betreffend Urkundenfäl- schung sei unklar und daher unzulässig. Es sei letztlich nicht klar, ob damit eine Urkundenfälschung im echten Sinne oder eine Falschbeurkundung gemeint sei (Urk. 166 S. 12 f.). Das Bundesgericht hat sich im Rahmen des Rückweisungs- entscheids einlässlich mit dieser Frage befasst, ohne diesbezüglich eine Unklar- heit festzustellen (Urk. 124 E. 2.6 und E. 2.7). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.
6. Unterlassene Eröffnungsverfügung Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ausdehnung der Untersuchung keine weitere Eröffnungsverfügung erliess (dazu Urk. 166 S. 10 ff.), hat keine Unverwertbarkeit von Aussagen zur Folge. Denn der Erlass einer Eröffnungsverfügung kommt rein deklaratorische Bedeutung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).
- 33 -
7. Unverwertbarkeit: unvollständige Deliktsvorwürfe in Vorladungen so- wie zu Beginn von Einvernahmen / Konfrontationsrecht Die Verteidigung A._____s kritisiert, im Rahmen der Untersuchung sei bei den Vorladungen sowie zu Beginn der Einvernahmen jeweils nur auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung hingewiesen worden, nicht jedoch auf Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 166 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 55 ff.). Mitunter sei der Zusatz „etc.“ verwendet worden. Die Urkundenfälschung sei aber erst in der mit 13. August 2012 datierten Vorladung zur Schlusseinver- nahme aufgetaucht (Urk. 1500236), während über den Betrugsvorwurf erst zu Beginn der Schlusseinvernahme informiert worden sei (Urk. 0100064 ganz oben). Dieses Vorbringen der Verteidigung A._____s trifft hinsichtlich der Urkunden- fälschung gegenüber allen Beschuldigten zu (vgl. zum Ganzen: Ordner 23 be- treffend Vorladungen); über den Gegenstand des Betrugs wurden B._____ und C._____ demgegenüber bereits in der Vorladung zu ihren jeweiligen Schlussein- vernahmen, die nach derjenigen A._____s stattfanden, informiert (B._____ aller- dings erst in der Vorladung zum zweiten Teil seiner Schlusseinvernahme; B._____: Urk. 1500255; C._____: Urk. 1500262). Eine Untersuchung zeichnet sich naturgemäss dadurch aus, dass oftmals nicht schon von Beginn weg feststeht, unter welche Strafnorm ein bestimmtes Verhal- ten zu subsumieren sein wird. Im Besonderen trifft dies auf komplexe Wirt- schaftsstrafsachen zu. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten in der Untersu- chung typischerweise mit Subsumtionshypothesen. Letztlich festlegen müssen sie sich erst in der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Abgesehen von bewuss- tem Taktieren der Staatsanwaltschaft, für welches es vorliegend keine Anhalts- punkte gibt, ist der Beschuldigte stets nur über die jeweiligen Subsumtionshypo- thesen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sowohl für die Ersteinvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) sowie auch für die weiteren Einvernahmen (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), wobei auch den grundrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) insofern keine weiter reichende Bedeu- tung zukommt. Nichts anderes galt im Übrigen auch nach dem früheren zürcheri-
- 34 - schen Recht, das vorliegend auf vor dem 1. Januar 2011 erfolgte Einvernahmen Anwendung findet (Art. 448 Abs. 2 StPO i.V.m. § 151 StPO/ZH; vgl. dazu insbes. NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 151 N 1 ff.). Gelangt die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung zur Erkenntnis, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren ist, als das bislang kommuniziert wurde, führt dies demzufolge nicht zu einer Beeinträchti- gung der Verteidigungsrechte bzw. zu einer Unverwertbarkeit früherer Einver- nahmen, vorausgesetzt, der Beschuldigte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge (einschliesslich zur Stellung von Er- gänzungsfragen) zu stellen. Diese Möglichkeit bestand vorliegend, wurde vom Beschuldigten aber nicht genutzt (Urk. 010063 ff., 010120 unten [Schlussein- vernahme]; Urk. 1310102 [Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO). Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend auch von einem Verzicht auf das Konfrontation- recht auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten zielt die Kritik an der Sache vorbei. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Vorwurf gemäss lit. A der Anklage (Zahlung von USD 1.5 Mio.) ge- genüber A._____ Vorbemerkung: Unter diesem Anklagevorwurf ist – entsprechend der Anweisung des Rückwei- sungsentscheids – lediglich noch darüber zu befinden, ob sich B._____ und C._____ der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben, während der Schuldspruch A._____s betreffend passive Privatbestechung im Zusammenhang mit demselben Streit- gegenstand als rechtskräftig anzusehen ist (vorbehältlich einer allfälligen ausnahmsweisen Durchbrechung der Rechtskraft im Falle eines Freispruchs von B._____ und C._____, wie dies von der Verteidigung A._____s vorliegend gel- tend gemacht wird, wobei sich diese Frage allerdings nicht stellt, da – wie noch
- 35 - zu zeigen sein wird – B._____ und C._____ vorliegend schuldig zu sprechen sind). Da es sich bei den Vorwürfen gegenüber den drei Beschuldigten letztlich um ei- nen einheitlichen Vorgang bzw. Streitgegenstand handelt und die Beschuldigten B._____ und C._____ aufgrund ihrer Freisprüche im ersten obergerichtlichen Verfahren keine Veranlassung hatten, die diesbezüglichen Sachverhaltsfest- stellungen anzufechten, rechtfertigt es sich, den Sachverhalt betreffend Anklage- sachverhalt A noch einmal insgesamt, also auch unter Einbezug A._____s dar- zustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils werden daher nachfolgend wiederholt. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung A._____s kritisiert, die Anklage erwähne weder die Arglist noch die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs. Eine Anklage hat indes nicht die einzelnen Tatbestandselemente als solche zu enthalten, sondern lediglich die diesen zu Grunde liegenden Tatsachen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Tatsachen in der Anklage explizit den jeweiligen Tatbestandselementen zuge- ordnet werden. Weiter kritisiert die Verteidigung A._____s, dass im mit „Zu allen Standpunkten“ betitelten Abschnitt der Anklage unter anderem auch von Täuschungshandlun- gen die Rede sei. Diese seien nur für den Betrug relevant, nicht jedoch für den Eventualstandpunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen dem er- wähnten Titel treffe es somit gerade nicht zu, dass sich diese Ausführungen auf alle Standpunkte beziehen würden. Sofern von ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen wird, kommt den erwähnten Täuschungshandlungen in der Tat keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Allein deswegen wird das Anklageprinzip aber nicht verletzt. Die Verteidigung A._____s führt weiter ins Feld, die Anklage enthalte gar keine Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies trifft nicht
- 36 - zu, denn diese Ausführungen finden sich unter dem Abschnitt „Zum Eventual- standpunkt“ in Verbindung mit dem Abschnitt „Zu allen Standpunkten“. Schliesslich beanstandet die Verteidigung A._____s, dass auf S. 11 der Anklage subsubsubeventualiter von einer UWG-Verletzung die Rede sei, diese jedoch in der Folge gar nicht näher begründet werde. Wie vorstehend dargelegt, bedarf es vorliegend aber ohnehin keiner derartigen separaten Sachdarstellungen. Es ge- nügt, dass sich der Vorwurf aus der dargestellten Sachverhaltsschilderung er- schliessen lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Fazit: Nach dem Gesagten erweist sich das Anklageprinzip als nicht verletzt. Unverwertbarkeit des Gutachtens O._____ Die Verteidigung führt ins Feld, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gege- bene computertechnische Gutachten sei unverwertbar, weil die Firma, bei der die mit dem Gutachten beauftragte Person (O._____) tätig ist – zufolge eines … [Zei- tung]-Artikels – gegen obligationenrechtliche Vorschriften verstossen haben soll (fehlender Handelsregistereintrag; Urk. 92 N 148 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen auf die Unverwertbarkeit des Gut- achtens zu schliessen wäre. Im Übrigen wurde der Gutachtensauftrag ohnehin nicht der Firma, sondern einer natürlichen Person (O._____) erteilt (Urk. 1000001; Urk. 1000031 f.; Urk. 1000058). Gemäss Verteidigung sei das Gutachten zudem auch deshalb unverwertbar, weil der Gutachter in einer E-Mail Folgendes ausgeführt habe (Urk. 92 Ziff. 148 a.E.): „Die ‚Ausbeute’ war leider nicht so gut, wie ursprünglich erhofft.“ Im Lichte dieser Aussage müsse auf die „offensichtliche Unabhängigkeit des Gutachters ge- schlossen werden“ (recte wohl: offensichtlich fehlende Unabhängigkeit). Da der Gutachter damit beauftragt war, nach spezifischen digitalen Inhalten zu forschen, kann aus dieser beiläufig in einer E-Mail gemachten Formulierung nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden, zumal er das Wort „Ausbeute“ selbst in An- führungs- und Schlusszeichen gesetzt hat.
- 37 - Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten im Übrigen auch nicht unverwert- bar, weil der Gutachter Hilfspersonen beigezogen hat, ohne dazu von der Staats- anwaltschaft explizit ermächtigt worden zu sein (Urk. 92 Ziff. 150). Einer solchen expliziten Ermächtigung bedarf es nicht, denn der Beizug von Hilfspersonen ist formlos zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.2.3.). Einleitung / Terminologie Privatklägerin 2 (E._____ Holding AG) ist die Konzernmuttergesellschaft mit Sitz in F._____ ZH, bei der der Beschuldigte A._____ als Group Treasurer (Konzern- Schatzmeister) angestellt war. Das an der Schweizer Börse kotierte schwedisch- schweizerische Unternehmen gehört zu den Weltmarktführern im Bereich …- Implantate und erzielte im Jahr 2007 (als die Taten gemäss Anklage begonnen haben) einen Umsatz von EUR 666 Millionen. Privatklägerin 1 (E._____ Finance AG) ist eine zu den Tatzeitpunkten nach dem Recht von Curaçao [damals noch Teil der nun aufgelösten Niederländischen An- tillen] unter der Firma E._____ investments N.V. (in der Anklage abgekürzt mit E1._____) bestehende 100%-Tochter der Privatklägerin 2 (Urk. 0110007). Mit Fusion vom 31. Januar 2012 (also nach Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten) übernahm die E._____ Finance AG (ebenfalls eine 100%-Tochter) mit Sitz in F._____ diese Gesellschaft mit Aktiven und Passiven. Im Lichte der An- klage bildet die Privatklägerin 1 die eigentlich Geschädigte, da alle angeklagten Transaktionen über sie abgewickelt wurden (Erwerb und Bezahlung von Finanz- produkten einschliesslich Beraterhonorare); die Muttergesellschaft, also Privat- klägerin 2, wurde aufgrund ihrer 100%-Beteiligung lediglich indirekt geschädigt. Wo die Unterscheidung zwischen Privatklägerin 1 und 2 nicht spezifisch eine Rolle spielt, wird nachfolgend der Einfachheit halber grundsätzlich von Privat- klägerin (ohne Zahlenzusatz) gesprochen. Die G._____ ist bzw. war ein in der Finanzberatung tätiges Zwei-Mann- Unternehmen. Es bestand einerseits aus der G._____ Holding AG mit Sitz in
- 38 - Zug, andererseits aus der G._____ Management SA mit Sitz in Panama. B._____ und C._____ waren beide an beiden Gesellschaften zu je 50% beteiligt und bildeten auch deren einzige Organpersonen und massgebenden Angestell- ten (Urk. 0200068 betreffend G._____ Holding; Urk. 0820003 Ziff. 8; Urk. 0830003 Ziff. 8). B._____ amtete bei der Holding als Verwaltungsratspräsi- dent der G._____ Holding, C._____ als Delegierter. Da der Unterscheidung zwischen beiden Gesellschaften letztlich keine rechtser- hebliche Bedeutung zukommt, wird nachfolgend grundsätzlich von G._____ ge- sprochen (demgegenüber spricht die Anklage von G1._____ [Management SA] und G2._____ [G._____ Holding AG]. Anklagevorwurf Im Hauptstandpunkt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ im Wesent- lichen Folgendes vor: Er habe – in seiner Eigenschaft als Treasurer der Privat- klägerin – der von ihm beauftragten externen Finanzberatungsfirma G._____ für die Vermittlung einer Geldanlage der Privatklägerin (Erwerb einer credit-linked Note [nachfolgend CLN] im Umfang von USD 100 Mio.) ein Honorar im Umfang von USD 1.5 Millionen auszahlen lassen. Davon seien umgehend USD 0.5 Mio. von der G._____ auf sein persönliches Privatkonto geflossen. Diesen Geldfluss auf sein Privatkonto verschwieg A._____ gegenüber seinem Vorgesetzten Chief Financial Officer (nachfolgend CFO) P._____ sowie gegenüber seiner Mitarbeite- rin Q._____, die die Honorarzahlung an die G._____ gemeinsam mit ihrer Kollek- tivunterschrift zu Zweien veranlassten. Vom genannten Betrag habe A._____ USD 250'000 für seine persönlichen Bedürfnisse und USD 250'000 im Interesse von R._____ verwendet. Nebst dem eben erwähnten Geldrückfluss an ihn privat (vgl. Anklage, S. 12 un- ten: Nr. 1) wirft die Anklage A._____ im gleichen Deliktskontext drei weitere Täuschungshandlungen vor (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 2 - 4), die sich jedoch
– wie noch zu zeigen sein wird – als rechtlich unerheblich erweisen.
- 39 - Standpunkt des Beschuldigten A._____ A._____ bestreitet nicht, dass er die erwähnte Beraterfirma beauftragt und ihr die erwähnte Honorarzahlung hat zukommen lassen. Ebenso wenig stellt er in Abre- de, dass USD 0.5 Mio. dieser Honorarzahlung in einem ersten Schritt auf sein privates Konto geflossen sind. Er wendet jedoch im Wesentlichen ein, die USD 0.5 Mio. hätten an sich direkt von der externen Beraterfirma G._____ an ei- nen gewissen R._____ fliessen müssen, da dieser der G._____ den Auftrag der Privatklägerin vermittelt habe. R._____ habe dann jedoch die G._____ brieflich angewiesen, die USD 0.5 Mio. direkt an ihn, A._____, zu überweisen, und zwar auf Grundlage anderweitiger früherer geschäftlicher Beziehungen zwischen ihm und R._____, die mit der geschäftlichen Tätigkeit der G._____ für die Privatklä- gerin nichts zu tun gehabt hätten (im Einzelnen dazu sogleich unten). Demzufol- ge habe er, A._____, letztlich gar keinen Honoraranteil der G._____ erhalten, weshalb ihm gegenüber P._____ bzw. Q._____ auch keine Täuschung zum Vorwurf gemacht werden könne. Vorgehen betreffend A._____s Haupteinwand Im Folgenden gilt es zunächst, den vorgenannten Einwand A._____s einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen, wonach ihm letztlich gar kein Honoraranteil seitens der G._____ zugeflossen sei. Erweist sich dieser nämlich als zutreffend, entfällt der Betrugsvorwurf von vornherein. Die Analyse folgt dabei im Wesentlichen der nachfolgenden Struktur, wobei vergleichend jeweils auch weitere Beweismittel herangezogen werden:
- Analyse der Erst- und Zweitaussage A._____s
- Analyse von R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007
- Analyse der Skype-Kommunikation vom 4./6. August 2008 zwischen R._____ und A._____
- Analyse der Aussagen R._____s
- 40 - Erstaussage A._____s A._____ wurde am 25. August 2008 vorläufig festgenommen und gleichentags erstmals zur Sache befragt (Urk. 0810001 ff.). Auf die Frage, was mit dem von ihm an die G._____ überwiesenen Honorar passiert sei, antwortete er zunächst, er wisse es nicht (Urk. 0810004 ganz unten; Urk. 810005 ganz oben). Die An- schlussfrage, ob er etwas von diesem Geld bekommen habe, verneinte A._____; im Widerspruch zu seinem zunächst behaupteten angeblichen Unwissen dar- über, was mit diesem Geld passiert sei, sagte er alsdann aber aus, R._____ ha- be USD 0.5 Mio. als Provision erhalten (Urk. 0810004 ganz unten und Urk. 0810005 oben). Auf Vorhalt des Privatkontoauszugs, laut dem die G._____ an ihn (A._____) privat am 21. Dezember 2007 USD 0.5 Mio. überwies (Urk. 0110152), also genau einen Tag, nachdem er selbst die Bezahlung des G._____-Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. veranlasst hatte (vgl. Urk. 0110145), äusserte sich A._____ wie folgt (Urk. 0810005 oben; zwecks er- leichterter Analyse nachfolgend mit hinzugefügter Nummerierung): „[1] Herr R._____ und ich hatten ein Agreement. [2] Wir haben uns gegenseitig beraten, von dem kennen wir uns ja. [3] Ich fragte Herrn R._____, ob er mir die USD 500'000 zum Eröffnen eines Private Banking Kontos bei der D._____ Bank zur Verfügung stellen könne. [4] USD 250'000 habe ich Herrn R._____ in Rech- nung gestellt oder muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen, nachdem er die Zah- lung bekommen hat. [5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die an R._____ gerichtete angebliche Frage A._____s, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zum Eröffnen eines Private Banking Kontos zur Verfügung stellen könne (vgl. Satz 3), deutet zunächst darauf hin, es sei A._____ um Erhalt eines Darlehens im entsprechenden Umfang gegangen. In zumindest teilweisem Wi- derspruch dazu sagt A._____ im folgenden Satz dann aber, er habe R._____ die Hälfte dieses Betrages (USD 250'000) damals in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass zu jenem Zeitpunkt im entsprechenden Umfang offenbar eine Schuld
- 41 - R._____s gegenüber A._____ bestand (vgl. Satz 4 Halbsatz 1). Insofern er- staunt, dass unmittelbar zuvor noch pauschal von „zur Verfügung stellen“ bzw. von „fragen“ die Rede war. Aber auch die Aussage, wonach A._____ R._____ damals die Hälfte des Betrages in Rechnung gestellt hatte, wird von A._____ so- gleich relativiert, indem er anfügt (Satz 4): „[...] oder muss ich ihm jetzt [also zum Zeitpunkt der Einvernahme; 25. August 2008] in Rechnung stellen [...].“ Dass sich A._____ am 25. August 2008 bereits nicht mehr daran erinnert, ob er für ei- ne Forderung im Umfang einer Viertelmillion USD bereits Rechnung gestellt hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Den zweiten mit „oder“ beginnenden Satzteil als spontane Aussagepräzisierung zu betrachten, erweist sich in diesem Kontext ebenfalls als nicht naheliegend: eine Rechnungsstellung gegenüber R._____ bloss aus Anlass der entsprechenden Einvernahme („muss ich ihm jetzt in Rech- nung stellen“) erscheint einerseits sonderbar; andererseits hiesse dies, dass das am 21. Dezember 2007 an A._____ geflossene Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden wäre. Wäre nämlich damals in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden, würde eine Rechnungsstellung im August 2008 wenig Sinn machen. Wie bereits erwähnt, widerspricht eine Rechnungsstellung (egal zu welchem Zeitpunkt) zudem ohnehin generell der im Satz zuvor erwähnten Frage an R._____, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zur Eröff- nung eines Kontos „zur Verfügung stellen“ könne. Satz 5 und 6 lauten alsdann wie folgt: „[5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Zunächst macht es den Eindruck, als wolle A._____ mit Satz 5 die Herkunft der „zweiten“ USD 250'000 erklären, denn er spricht von einer neuen Frage, die er damals R._____ gestellt habe („Und ich habe ihn damals gefragt [....]“) bzw. – im Gegensatz zu vorher – von einem „Vorschuss“. Demzufolge hätte R._____ A._____ USD 250'000 geschuldet (Satz 4), wobei A._____ R._____ um Zahlung weiterer USD 250'000 als Vorschuss ersucht hätte (Satz 5).
- 42 - Unlogisch erscheint auch die (in Satz 6) folgende von A._____ wiedergegebene Antwort R._____s zu diesem Ersuchen um Vorschussleistung (gemäss Satz 5): „Worauf er [R._____] sagte ‚ja’, ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die Bejahung der gestellten Frage würde nämlich be- deuten, dass R._____ sich bereit erklärte, einen Vorschuss zu zahlen; wenn er aber, wie von A._____ berichtet, gleichzeitig sagte, A._____ solle ihm „Rechnun- gen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen“, so kann von einem Vorschuss – jedenfalls im Umfang der bezahlten Rechnungen – gerade nicht die Rede sein. Aus den Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) erhellt zudem, dass A._____ mit den zweiten rund USD 250'000 Rechnungen R._____s bezahlte und den verbleiben- den Rest dieser USD 250’000 an R._____ überwies. Insofern macht die in der Ersteinvernahme verwendete Bezeichnung „Vorschuss“ auch im Lichte der Bankunterlagen keinen Sinn. Entgegen dem vorerwähnten ersten Eindruck deuten all diese Widersprüche da- rauf hin, dass Satz 5 doch nur eine weitere Umschreibung der bereits im Satz zuvor thematisierten „ersten“ USD 250'000 darstellt (in diesem Sinne auch: Urk. 0810023 Ziff. 53); auch diese Interpretation macht jedoch, wie bereits darge- legt wurde bzw. noch weiter darzulegen ist, wenig Sinn. Dass A._____ gerade mit den ihm von R._____ geschuldeten USD 250'000, die an ihn überwiesen wurden, Rechnungen R._____s gegenüber Dritten bezahlt hätte, macht von vornherein keinen Sinn, käme dies doch einem Nullsummen- spiel gleich; vielmehr deutet diese Aussage darauf hin, dass R._____ USD 0.5 Mio. an A._____ überweisen liess, worauf A._____ davon rund USD 250'000 einbehielt und mit dem übrigen Geld Rechnungen R._____s beglich. Gemäss Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) zahlte A._____ mit Valuta vom
7. Januar 2008 EUR 110'905 an eine S._____ GmbH in Deutschland, wobei er in einer späteren Einvernahme – auf entsprechenden Vorhalt hin – präzisierte, die- se Zahlung sei im Auftrag R._____s erfolgt (Urk. 0810371 Ziff. 180; ähnlich schon: Urk. 0810024 Ziff. 53 a.E.). Gemäss damaligem Umrechnungskurs ent- spricht dieser Betrag USD 162'897. Weitere USD 84'048 flossen am 4. Januar
- 43 - 2008 direkt an R._____ weiter. Daraus folgt, dass – wirtschaftlich betrachtet – gesamthaft USD 246'945 an R._____ flossen. Demzufolge dienten diese „zwei- ten“ USD 250'000 lediglich im Umfang von USD 162'897 der Bezahlung von Rechnungen R._____s, wobei der Restbetrag letztlich in bar an R._____ floss. Es leuchtet weiter auch nicht ein, warum R._____ an A._____ einen doppelt so hohen Betrag überweisen liess, nur damit dieser für ihn noch Rechnungen be- zahlen konnte. Dadurch wäre R._____ nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen, ohne davon einen Nutzen gehabt zu haben: Einerseits hätte er ja Rechnungen genau so gut auch selbst bezahlen können, andererseits bedeutet es ein erhebliches Risiko, USD 250’000 ohne jegliche Sicherheiten vorüberge- hend bei einer Privatperson zu platzieren. Stattdessen hätte es – aus Sicht R._____s – vielmehr nahe gelegen, G._____ damit zu beauftragen, nur USD 250'000 an A._____ zu überweisen und die restlichen USD 250'000 direkt an ihn (R._____) überweisen zu lassen. Zwischenfazit Die Erstaussage A._____s erweist sich – auch unter vergleichender Heranzie- hung der Bankunterlagen – als äusserst konfus und deutet erheblich darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, die in ihrem wesentlichen Ge- halt nicht erlebnisbasiert ist. Zweitaussage A._____s Im Rahmen der Zweitaussage vom 16. September 2008 (Urk. 0810017 ff.) legt A._____ dar, er sei für den mit ihm befreundeten R._____ „häufig“ tätig gewesen; zu einer Honorierung sei es jedoch nur einmal gekommen, und zwar im Zusam- menhang mit einem Immobilienprojekt in der Dominikanischen Republik. Dieses sei das einzige gewesen, das je realisiert worden sei und die Honorierung habe in Prozenten der Projektsumme bestanden. Er habe für R._____ Vertragsunter- lagen insbesondere in ökonomischer Hinsicht durchgesehen (Urk. 0810020 Ziff. 26).
- 44 - [Zeitpunkt der Honorarzahlung betreffend das Projekt] Auf entsprechende Frage hin sagte A._____ aus, die Zahlungen aus dem erwähnten Immobilien- projekt seien im Juni 2008 erfolgt (Urk. 810018 Ziff. 10). Wenig später erwähnt er, bei den auf Anweisung R._____s von der G._____ auf sein Konto geflosse- nen USD 250'000 habe es sich um das Honorar aus diesem Projekt gehandelt (Urk. 08100018 f. Ziff. 12 f.). Mit dieser Aussage widerspricht A._____ allerdings den Bankunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass diese Zahlung am
21. Dezember 2007 auf sein Konto erfolgte. Diesen Widerspruch versucht A._____ alsdann damit zu entkräften, dass die Zahlungen an sich ab Mitte 2008 hätten fliessen müssen, dass er jedoch R._____ – nach Bezahlung der Rech- nung an die G._____ – gebeten habe, ihm die USD 250'000 im Sinne eines Vor- schusses bereits früher zukommen zu lassen (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Dies ändert allerdings nichts daran, dass A._____ zunächst ohne jede Ein- schränkung ausgesagt hatte, das Honorar aus dem entsprechenden Projekt sei im Juni 2008 bezahlt worden (Urk. 0810018 Ziff. 10) und nicht etwa, dass eine Honorarzahlung für Juni 2008 geplant gewesen sei. Immerhin sprach A._____ auch bereits in seiner Erstaussage bezüglich der „zweiten“ USD 250’000 von einem Vorschuss, wobei er damit die Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung meinte (und nicht etwa, wie die Vorinstanz in ihrer Befragung suggerierte, einen Vorschuss für künftige Tätigkeiten; vgl. Prot. I S. 48 ganz unten und f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte im Rahmen der Zweitaus- sage letztlich auf den Standpunkt, er habe USD 250'000 als Vorschuss für an sich erst Mitte Juni 2008 geschuldete Zahlungen erhalten. Auch wenn er dies nicht explizit sagt, hiesse dies im Lichte der Bankunterlagen, dass die Überwei- sung des restlichen Betrags (d.h. die weiteren USD 250'000) an ihn zur Beglei- chung von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten erfolgte und A._____ letzt- lich den – nach Bezahlung dieser Rechnungen – übrig bleibenden Betrag an R._____ überwies. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre die Sachlage nicht be- sonders komplex. Mit Blick darauf erstaunt indes, warum A._____ dies weder in
- 45 - der Erstaussage noch in der Zweitaussage entsprechend darlegte und sich in der Erstaussage, wie gezeigt, derart umständlich und widersprüchlich ausdrückte. [Aussage A._____s zur Festlegung seines Honorars] Weiter wurde A._____ gefragt, wie er den Betrag von USD 250'000 habe festlegen können. Daraufhin antwortete er unter anderem (Urk. 0810019 Ziff. 18): „Das ist aufgrund der Cash- Flows, die ab 2008 bei Herrn R._____ eintrafen [...].“ Im Widerspruch dazu steht die in der gleichen Einvernahme gemachte Aussage A._____s, wonach die Honorierung aber in Prozenten der Projektsumme erfolgte (Urk. 0810018 Ziff. 7), was eine andere Bemessungseinheit darstellt als der Cash-Flow. Zudem ist nicht ersichtlich, wie A._____ im Dezember 2007 bereits die Höhe der im Jahr 2008 bei R._____ anfallenden Cash-Flows voraussehen konnte, zumal die Zahlungen angeblich ja erst ab Mitte 2008 erfolgten (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Wie der Honorarbetrag zu Stande kam, konnte A._____ im Rahmen der Zweit- einvernahme vom 16. September 2008 nicht näher präzisieren, sondern gab an, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’-Betrag gehandelt (Urk. 0810019 Ziff. 18). Im Widerspruch dazu präzisierte er dann aber an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 4. Juli 2013 – also rund 4 ½ Jahre später – als ihm die gleiche Frage gestellt wurde, das Honorar habe 0.2% der Projektsumme von ca. USD 120-130 Mio. betragen (Prot. I S. 52 unten). Daraus resultiert in der Tat ein Betrag von rund USD 250'000. Dass sich A._____ nach so langer Zeit so präzis erinnern kann, nachdem er mehr als vier Jahre zuvor noch darauf verwies, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’- Betrag gehandelt, erscheint gedächtnis- psychologisch nicht nachvollziehbar, so dass von einer nachträglich konstruierten Erklärung auszugehen ist. [Modus von A._____s Honorarfestlegung: Quervergleich mit Aussage von R._____] Der erstmals von der Vorinstanz einvernommene Zeuge R._____ äus- serte sich zum Modus der Honorarfestlegung zunächst wie folgt: Es sei kein fes- ter Betrag vereinbart worden; er habe A._____ lediglich in Aussicht gestellt, bei Realisierung „etwas abzugeben“; auf die Nachfrage, auf welcher Basis dies ge- schehen sei, antwortete er, es sei nichts vereinbart worden (Prot. I S. 16).
- 46 - In der gleichen Befragung äusserte sich R._____ alsdann aber wie folgt (Prot. I S. 21 Mitte): „Es wäre fair gewesen, ihn [A._____] mit USD 250'000 zu entschä- digen, was etwa 10% von meinem Verdienst im Umfang von USD 2,5 Mio. aus dem Projekt entspricht [Hervorhebung hinzugefügt].“ Nachdem R._____ also zu- nächst aussagte, er habe A._____ nur in Aussicht gestellt, ihm „etwas“ abzuge- ben, mutmasst er nun, was fair gewesen wäre, um sich dann schliesslich – im Zuge einer weiteren diesbezüglichen Nachfrage und im Widerspruch zu seiner ersten Äusserung – dahin gehend festzulegen, man habe dies (d.h. die Honorie- rung in 10 % des Gewinnes) damals sicher so besprochen gehabt habe (Prot. I S. 22 Mitte). Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen R._____s zum Modus der Honorarfestlegung – sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich mit den entsprechenden Aussagen A._____s – als widersprüchlich. [keinerlei Unterlagen betreffend das Projekt] A._____ gab bereits im Rahmen seiner Zweitaussage vom 16. September 2008 an, er habe keine Aufstellungen über sein Guthaben gegenüber R._____ erstellt (Urk. 0810019 Ziff. 17) und er verfüge auch sonst über keinerlei mit dem Projekt zusammenhängende Unterla- gen (Urk. 0810019 f. Ziff. 22; Urk. 0810019 Ziff. 19; Urk. 0810020 Ziff. 28), wobei er darlegte, die entsprechenden Arbeiten von Ende 2006 bis Mitte 2007 ausge- führt zu haben (Urk. 0810019 Ziff. 14). Auch in der Steuererklärung habe er sein Honorar nicht aufgeführt (Urk. 0810017 Ziff. 20). Zudem weist A._____ darauf hin, dass er diese Arbeiten auch nicht auf dem am 25. August 2008 beschlag- nahmten PC ausgeführt habe, sondern auf einem Laptop, der inzwischen das Zeitliche gesegnet habe; den beschlagnahmten PC habe er erst im Mai/Juni 2007 angeschafft (Urk. 0810020 Ziff. 23). Es erscheint heutzutage eher unge- wöhnlich, bei Anschaffung eines neuen Computers die sog. eigenen Dateien nicht vom alten auf den neuen Computer zu transferieren. Im Besonderen gilt dies für geschäftliche Unterlagen, die Arbeiten betreffen, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Neuanschaffung des Computers noch nicht erfolgt ist. Ein Blick in die eigenen Dateien des beschlagnahmten PC zeigt denn auch, dass sich darauf zahlreiche Finanzprojekt-Unterlagen befinden, die aus der Zeit vor der angebli- chen Neuanschaffung des Laptops stammen, so dass jedenfalls insofern ein Da- tentransfer stattgefunden haben muss (vgl. Urk. 1000028 [CD] und dort unter fol-
- 47 - gendem Pfad: … – D – Dokumente und Einstellungen – A._____ – eigene Datei- en – TRADE – DEAD.PROJECTS und dort z.B. folgende Ordner: … vom März 2007, 500MEUR.T._____ vom Dezember 2005, U._____ vom Dezember 2005; oder im Unterordner NON.TRADE (vgl. vorstehender Pfad) und dort z.B. die Ordner V._____ mit Dateien von Oktober 2003 oder DT EX-TEXTILES mit Datei- en mehrheitlich aus dem Jahr 2003). [Weitere auffällig unsubstanziierte Angaben zum Projekt] A._____ konnte im Übrigen auch nicht spezifizieren, wo in der Dominikanischen Republik das Im- mobilienprojekt angesiedelt war (Urk. 0810020 Ziff. 24) und welchen Namen es trug; es habe einfach „Dom Rep“ geheissen (Urk. 0810020 Ziff. 25). Demgegen- über gab R._____ an, es habe sich um das „W._____ Resort“ gehandelt, wobei er Berater und dann Vizepräsident der „AA._____ SA“ gewesen sei (Prot. I S. 27 oben). Dass A._____, der gemäss eigenen Aussagen während rund einem hal- ben Jahr (von Ende 2006 bis Mitte 2007; Urk. 0810018) an diesem Projekt arbei- tete, „hunderte oder gar tausende Seiten von Verträgen“ durchsah (Prot. I S. 54 Mitte) und schliesslich mit USD 250'000 entschädigt wurde, sich bereits ein Jahr nach Ende seiner Arbeiten nicht einmal mehr an den Projektnamen erinnert, er- scheint wenig plausibel. [Äusserungen zur konkret geleisteten Arbeit] Auch zur konkret getätigten Arbeit äussert sich A._____ in der Zweiteinvernahme verhältnismässig einsilbig: Er habe den Teil der Verträge, welche die „Honorierung und Involvierung“ R._____s betrafen, „durchgeschaut“. Da er des Spanischen mächtig und mit den lateinamerikanischen Denkmustern vertraut sei, habe er R._____ insofern Unter- stützung geboten (Urk. 0810020 Ziff. 26). Zwischenfazit Auch die vorstehend erörterten Aussagen A._____s (unter Einbezug von R._____s Aussagen) deuten – insgesamt betrachtet – darauf hin, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt.
- 48 - R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 an die G._____ Mit Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 (Urk. 0110397) ersucht R._____ die G._____ darum, die „ersten“ USD 0.5 Mio. des ihm geschuldeten Honorars direkt an A._____ zu überweisen. Als Grundlage seiner Honorarforde- rung gegenüber der G._____ nannte R._____ das einige Tage zuvor („signed on Monday this week“, also am 3. Dezember 2007) mit der G._____ abgeschlosse- ne „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“ (Urk. 0110398). Rechtsgrund der Forderung A._____s ihm gegenüber sei hingegen ein anderes erfolgreich mit dessen Unterstützung abgeschlossenes Projekt, das im Zusam- menhang mit der Tätigkeit R._____s als ... der Weltgesundheitsorganisation ste- he. In vorerwähntem Agreement (Ziffer II A; Urk. 0110398 unten) verpflichtete sich die G._____, R._____ jeweils 1/3 der mit der Privatklägerin erzielten Bruttoge- winne als Entgelt dafür zu bezahlen, dass er ihr diesen Geschäftskontakt vermit- telt hat („finder introductory services“). Im Folgenden gilt es, dieses Anweisungsschreiben näher zu untersuchen.
1. Auch wenn die Transaktion betreffend Erwerb der CLN am 7. Dezember 2007 kurz vor dem Abschluss stand und A._____ für die Privatklägerin bereits ein „indicative term sheet“ unterzeichnet hatte (welches jedoch noch nicht der endgültigen Fassung entsprach), datieren die definitiven Final Terms erst vom
10. Dezember 2007 (Urk. 0110128 ff.). Erst an diesem Tag erteilte A._____ der J._____ den definitiven Auftrag, die CLN zu erwerben (vgl. Urk. 0110136.2 = E- Mail vom 10. Dezember 2007 07:35 Uhr von AB._____ an A._____). Effektiv vollzogen wurde die Transaktion dann am 14. Dezember 2007 (Urk. 0110137). Die Rechnungstellung der G._____ gegenüber der Privatklägerin (im Umfang von USD 1.5 Mio.) erfolgte am 16. Dezember 2007 (Urk. 0110142; Urk. 0110143). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass R._____ angeblich be- reits am 7. Dezember 2007 über die Höhe des Honorars der G._____ gegenüber der Privatklägerin (einschliesslich der in Rechnung gestellten Währung) Bescheid wusste, so dass er daraus den ihm zustehenden Drittel, nämlich USD 0.5 Mio.,
- 49 - ableiten und in seinem Brief darauf Bezug nehmen konnte. All dies erstaunt um- so mehr, als R._____ vor der Vorinstanz selbst aussagte, er habe der G._____ lediglich den Kontakt zur Privatklägerin vermittelt, wofür ihm eine Provision zuge- standen sei; mit den in der Folge getätigten Transaktionen habe er aber nichts zu tun gehabt und auch von einer zwischen der G._____ und der Privatklägerin ver- einbarten Entschädigung habe er nichts gewusst (Prot. I S. 19), wobei Letzteres insofern glaubhaft erscheint, als der Name R._____ in den transaktionsbezoge- nen Unterlagen in der Tat nirgends auftaucht. Auf die Frage, warum er – entsprechend seinem Anweisungsschreiben – bereits am 7. Dezember 2007 gewusst habe, dass sein Honorar USD 0.5 Mio. betragen werde, antwortete R._____, er könne sich an dieses Anweisungsschreiben nicht mehr erinnern (Prot. I S. 21 oben), wobei ihm dieses auch vorgehalten wurde (Prot. I S. 20; vgl. dazu auch nachfolgend unten unter Ziff. 4).
2. B._____ sagte vor der Vorinstanz aus, er habe R._____s Anweisungs- schreiben in der Folge zwecks Ausführung der Zahlung an die D._____ Bank weitergeleitet (Prot. I S. 132 Mitte). Mit Sperr- und Editionsverfügung vom 30. bzw. 31. Juli 2008 wurde die D._____ Bank u.a. aufgefordert, sämtliche Korres- pondenz ab 1. September 2007 bis zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der G._____ herauszugeben (Urk. 0610003 lit. D Ziff. 6). Ein solches Schrei- ben bzw. eine Kopie davon befand sich jedoch nicht bei den von der D._____ Bank edierten Akten, was ein Indiz dafür darstellt, dass es auch nicht an die D._____ gesandt wurde (vgl. Urk. 0610281 ff.). Während B._____ vor der Vorinstanz, wie eben dargelegt, behauptet hatte, er habe das erwähnte Schreiben an die D._____ gesandt, behauptete er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme das Gegenteil (Urk. 0100165 oben): Er habe das Schreiben gegenüber AC._____ nur angekündigt, letztlich aber doch nicht gesandt, wobei der dafür von ihm angegebene Grund überhaupt nicht plausibel erscheint: Er habe das Schreiben nämlich deswegen nicht senden können, weil C._____ nicht persönlich anwesend gewesen sei.
- 50 - Auch aus der Einvernahme der zuständigen Kundenberaterin AC._____ ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein solches Schreiben eingereicht oder sonst wie thematisiert worden wäre (Urk. 0910161). Zudem beauftragte die G._____ die D._____ Bank erst am 21. Dezember 2007 damit, USD 0.5 Mio. an A._____ zu überweisen (nota bene noch am selben Tag als das von der Privatklägerin bezahlte Honorar bei ihr einging). Diese Zahlungs- anweisung erfolgte im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens eines Vertreters der G._____. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk der zuständigen Kundenberaterin AC._____ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 0110151). In den dazugehörigen „Contact Notes“ heisst es (Urk. 0110151): „(AC'._____) [Kürzel für AC._____] Transfer USD 500 000 from account 1 (G._____ Management SA) to account 14 [Konto von A._____, ebenfalls bei D._____] is commission payment for joint venture between A'._____ [A._____] and G._____ Management SA.“ Auch der Inhalt dieser Notiz deutet darauf hin, dass die G._____ – entgegen der Behauptung B._____s – R._____s Anwei- sungsschreiben weder an die D._____ Bank „zur Ausführung der Zahlung“ wei- terleitete noch sonstwie gegenüber der D._____ Bank erwähnte. Dass sich AC._____ aufgrund eines Missverständnisses irrte und etwas falsch niederschrieb, liegt ebenfalls nicht nahe: Noch am Tag der Eröffnung von A._____s Konto, welche am 17. Dezember 2007 (also nur vier Tage vor Eingang des Geldes) erfolgte und anlässlich welcher A._____ von den bestehenden D._____-Kunden B._____ und C._____ begleitet wurde (Urk. 0919164 Ziff. 23), vermerkte AC._____ in ihren KYC- [Know Your Customer] Unterlagen, die sie unmittelbar im Anschluss an das persönliche Treffen mit A._____, C._____ und B._____ erstellte (Urk. 0910165 Ziff. 28-30), Folgendes (Urk. 0110144): „G._____ Management SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ Aus der Einvernahme von AC._____ (Urk. 0910161 ff.) ergeben sich überdies keiner- lei Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Vermerke (anlässlich der Konto- eröffnung bzw. der telefonischen Entgegennahme des Überweisungsauftrags) irr-
- 51 - tümlich verfasst worden sein könnten. AC._____ konnte sich sogar explizit daran erinnern, dass das Wort „joint venture“ von B._____ stammte. Dass sie ausführ- te, B._____ habe dies „eher salopp“ gemeint, und zwar in dem Sinne, dass es keine schriftlichen Verträge gab (Urk. 0919167 Ziff. 42), ändert nichts daran, dass bereits anlässlich der Kontoeröffnung vom 17. Dezember 2007 (nota bene ein Tag nach Rechnungsstellung durch G._____) von einer Zusammenarbeit zwischen der G._____ und A._____ die Rede war, wonach A._____ für diese Zusammenarbeit ein Honorar im Umfang von USD 0.5 Mio. zufliessen werde (Urk. 0110144 unter „initial deposit“ bzw. unter „first inflow of financial assets“), was dann vier Tage später (am 21. Dezember 2007) auch geschah (Urk. 0110152). Dass A._____s D._____-Konto im Beisein der G._____-Vertreter B._____ und C._____ ausgerechnet bei der gleichen Bank eröffnet wurde, bei der auch die G._____ Kundin war (und auch dies erst seit dem 21. November 2007; Urk. 0610282 ganz unten) und die auf dem Platz Zürich eine unter einer Vielzahl ausländischer Banken darstellt, und diese Eröffnung ausgerechnet einen Tag nachdem die G._____ gegenüber der (de facto von A._____ vertretenen) Privat- klägerin Rechnung gestellt hatte, erfolgte, deutet darauf hin, dass die Zahlung an A._____ ein Honorar aus dieser Transaktion darstellt und nicht auf einer Zah- lungsanweisung R._____s beruht: Verhielte es sich nämlich so, wie die Beschul- digten behaupten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb A._____, der nachweis- lich über andere Bankkonten in der Schweiz verfügte, ausgerechnet im Hinblick auf diesen bevorstehenden Inland-Zahlungseingang eigens ein neues Privatkon- to eröffnete und dies erst noch bei der gleichen Bank, von der aus ihm das be- sagte Honorar zufliessen wird. Plausibel erklären lassen sich diese scheinbaren Zufälligkeiten aber immerhin dadurch, dass mittels eines solchen Geldflusses innerhalb ein und desselben Bankinstituts von dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur G._____ sowie neuerdings nun auch zu A._____ profitiert werden sollte, um dadurch das Risiko einer Compliance-Komplikation zu verringern. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ausdrücklich ein, dieses Vorgehen habe der Vermeidung von
- 52 - Compliance-Risiken gedient, auch wenn er im Übrigen aber an seiner Darstel- lung festhielt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte). Da sonstige Compliance-Risiken im vorliegenden Kontext nicht ansatzweise erkennbar sind, deutet diese Aussage darauf hin, dass es tatsächlich etwas vor der Compliance-Abteilung der Bank zu verbergen galt. Wie erwähnt, vermerkte die D._____-Kundenberaterin AC._____ in ihren Unter- lagen Folgendes: „G._____ Management SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business intro- ducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissi- ons from this joint venture.“ A._____ und teilweise auch die beiden anderen Mit- beschuldigten machen sinngemäss geltend, AC._____ habe sich beim Nieder- schrieb dieses Vermerks geirrt. Dabei wird unter anderem ins Feld geführt, nicht A._____, sondern R._____ habe als business introducer gewirkt (Prot. I S. 56 oben; Urk. 0810177; Urk. 0810190; Urk. 0830098). Dass R._____ als „business introducer“ von G._____ bezeichnet werden kann, steht fest und wurde auch von ihm selbst anerkannt (Prot. I S. 19 ganz oben). Dennoch erscheint nicht plausibel, dass AC._____ insofern A._____ mit R._____ verwechselte, denn es wurde ein Konto für A._____ privat eröffnet, wobei B._____ und C._____ A._____ anlässlich der Kontoeröffnung persönlich zu AC._____ mitbrachten und diese den Zweck des Kontos in den Bankakten ver- merkte. C._____ führte zudem aus, sie hätten gegenüber AC._____ lediglich von einer Kommissionszahlung gesprochen (Urk. 0810179 i.V.m. Urk. 0810177); dies mag allenfalls auf den telefonischen Kontakt vom 20. bzw. 21. Dezember 2007 zutref- fen, nicht jedoch auf das Gespräch anlässlich der Kontoeröffnung, da es dann- zumal den Zweck des für A._____ privat errichteten Kontos zu definieren galt. Dass AC._____ den Begriff „joint venture“ irrtümlich aus dem R._____ betreffen- den Zusammenhang auf A._____ übertrug, erscheint schon deshalb nicht nahe- liegend, weil das eröffnete Konto, dessen Zweck es zu spezifizieren galt, auf A._____ privat lautete, weshalb es auch den von A._____ angestrebten Verwen- dungszweck in den Bankunterlagen zu vermerken galt. Weder aus den Aussa-
- 53 - gen von AC._____ noch aus denjenigen der Beschuldigten ergeben sich Hinwei- se darauf, dass gegenüber AC._____ zum Ausdruck gebracht wurde, das un- streitig auf A._____ eröffnete Konto diene Zahlungen aus einem Joint Venture zwischen der G._____ und einer nicht anwesenden Drittperson, nämlich R._____; im Übrigen hätte eine solche Aussage, wonach dieses auf A._____ pri- vat lautende Konto einem anderen wirtschaftlich Berechtigten (R._____) diente, weitere Abklärungen der Bank zur Folge gehabt, wobei namentlich die genaue Identität und Adresse dieser wirtschaftlich berechtigten Person zu vermerken gewesen wäre. Zwischenfazit Die Argumentation, wonach AC._____ den Zweck des auf A._____ privat eröff- neten Kontos anlässlich der Kontoeröffnung in ihren Unterlagen derart krass falsch umschrieb, wie von den Beschuldigten behauptet wird, erweist sich als Schutzbehauptung.
3. R._____ vermittelte – auch gemäss eigenen Aussagen – der G._____ le- diglich den Kontakt zur Privatklägerin und wurde dafür entschädigt. Ungewöhn- lich erscheint, dass dieser Vertrag (Urk. 0110398 ff.: „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“) nicht generell die Vermittlung von Kunden durch R._____ regelt, sondern sich explizit nur auf die bereits vermittelte Privatklägerin bezieht, und zwar umso mehr, als C._____ mit der Einreichung dieses Vertrages (im Rahmen der Untersuchung) seine Aussage untermauerte, wonach die G._____ mit R._____ einen Vertrag habe und der G._____ schon ca. 10 Kunden (darunter die Privatklägerin) vorgestellt habe (Urk. 0830003 Ziff. 6 und 7; Urk. 0830032 ff.): Da sich der erwähnte Vertrag explizit aber nur auf die Privat- klägerin bezieht, erscheint nicht nachvollziehbar, wie er als Grundlage für die Vermittlung weiterer Kunden hätte dienen können. Zudem datiert der Vertrag (vom 3. Dezember 2007) nur wenige Tage vor R._____s Anweisungsschreiben (vom 7. Dezember 2007), von einem Zeitpunkt also, als die Vermittlungsleistung (Zusammenführen der Privatklägerin mit der G._____) schon längst erbracht worden war, was ebenfalls seltsam erscheint:
- 54 - Typischerweise, und wie C._____ selbst darlegte (Urk. 0830108 Ziff. 34 Satz 2), wird nämlich zunächst ein Vermittlungsvertrag geschlossen, der die Modalitäten und Honorierung der Vermittlungstätigkeit regelt; erst danach nimmt der Vermitt- ler seine Aktivitäten auf. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass der er- wähnte Vertrag und das in ihm erwähnte Anweisungsschreiben nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen.
4. Selbst auf Vorhalt des Anweisungsschreibens vom 7. Dezember 2007 konnte sich der von der Vorinstanz einvernommene R._____ nicht mehr an die- ses erinnern, geschweige denn, dazu nähere Auskünfte geben (Prot. I S. 20). Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, dass er dieses Schreiben tatsäch- lich an die G._____ gesandt hatte (Prot. I S. 31 Mitte). An die in diesem Schrei- ben erwähnte Vereinbarung konnte sich R._____ ebenfalls nicht mehr erinnern (Prot. I S. 20 unten). Auch wenn dieses Schreiben vom 7. Dezember 2007 zum Zeitpunkt seiner Einvernahme (5. November 2013) weit zurückliegt, erstaunt es doch, dass R._____ – selbst auf entsprechenden Vorhalt hin – dazu praktisch keinerlei sachdienlichen Angaben machen konnte, handelte dieses Schreiben doch immerhin von einer nicht gerade alltäglichen Transaktion, die im Übrigen mit erheblichen Risiken verbunden war (da die Hälfte des Betrages vorüberge- hend und ohne Sicherheiten bei einer Drittperson platziert wurde); zudem han- delte das Schreiben von einer substanziellen Honorarzahlung (gemäss R._____ im Umfang von USD 0.5 Mio.), bei der es sich im Übrigen um die einzige Hono- rarzahlung aus dem Geschäftskontakt mit der G._____ handelte (Prot. I S. 17 ganz unten sowie S. 27 ganz unten).
5. In R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird weiter aus- geführt, dass die Vergütung, die R._____ A._____ schuldet, aus einem ander- weitigen Geschäft stammt, das R._____ im Rahmen seiner diplomatischen Tä- tigkeit als ... der Weltgesundheitsorganisation (WHO) abgewickelt habe („under the auspices of my diplomatic work as ... to the World Health Organisation“). In der Einvernahme vom 16. September 2008 wurde A._____ gefragt, um was für ein Projekt in der dominikanischen Republik es sich denn gehandelt habe, wo- rauf er u.a. antwortete (Urk. 0810020 Ziff. 24): „ [...] Herr
- 55 - R._____ hat über World Tourismus Organisation immer wieder Projekte, die er realisiert und vermittelt.“ Auf entsprechende Frage hin, sagte R._____ vor der Vorinstanz aus, das besagte dominikanische Projekt habe weder mit der WHO noch sonst mit einer UNO-Organisation etwas zu tun gehabt; es habe sich um ein reines Tourismus-Projekt gehandelt (Prot. I S. 22). Er habe zwar auch Projek- te mit der WHO gehabt, beim dominikanischen Projekt habe es sich allerdings um ein reines Tourismusprojekt gehandelt (Prot. I S. 23 oben). Allein schon die Tatsache, dass die Aussagen A._____s und R._____s in einem derart zentralen Punkt dem Inhalt des Anweisungsschreibens widersprechen (Anweisungsschreiben: WHO-Projekt; A._____: World Tourismus Projekt; R._____: reines Tourismusprojekt), stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Anweisungsschreiben nicht den tatsächlichen Fakten entspricht. Hinzu kommt Folgendes: Wenn sich R._____ – nota bene in seiner Eigenschaft als Projekt-Leader – auch noch rund sechs Jahre später mit Sicherheit daran er- innern kann, dass das mit A._____ realisierte Projekt kein WHO-Projekt war, ist vorliegend anzunehmen, dass er auch noch am 7. Dezember 2007 davon aus- ging, dass es sich um kein WHO-Projekt handelte. Dass aber in dem – jedenfalls aufgrund der Unterschrift – ihm zugerechneten Schreiben davon die Rede ist, das mit A._____ realisierte Projekt sei ein WHO-Projekt gewesen (und R._____ mit A._____ ansonsten keine Projekte realisiert hat mit Ausnahme des vorliegend angeklagten), deutet ebenfalls darauf hin, dass das fragliche Schreiben nicht der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Ob dieses Schreiben, das die elektronische Unterschrift R._____s trägt (Prot. I S. 37), tatsächlich von R._____ selber oder aber von A._____ oder sonst jemandem verfasst wurde, spielt dabei keine Rolle.
6. Im Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird die G._____ ange- wiesen, an A._____ USD 0.5 Mio. zu überweisen, da R._____ A._____ gegen- über Schulden (mindestens) in diesem Umfang habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass A._____ und R._____ letztlich aussagten, die Schuld R._____s gegenüber A._____ habe lediglich USD 250'000 betragen, was insofern mit den Bankunterlagen übereinstimmt, als A._____ im Umfang von rund der Hälfte der erhaltenen USD 0.5 Mio. Schulden R._____s bezahlte und den Rest an R._____
- 56 - weiterüberwies. Abgesehen von dieser Diskrepanz bezüglich Schuldenhöhe konnte weder A._____ noch R._____ dieses ungewöhnliche Vorgehen plausibel erklären (Überweisung eines doppelt so hohen Betrags als tatsächlich geschul- det ist, verbunden mit der Auflage zur Rechnungsbegleichung und Überweisung des Rests). Gemäss Adresszeile wurde das in Briefform verfasste Anweisungsschreiben an die G._____ Management in Panama gesandt (Urk. 0110397), was insofern fol- gerichtig ist, als diese Gesellschaft (und nicht die G._____ Holding mit Sitz in Zug) auf der Rechnung als Zahlungsempfängerin genannt wird (Urk. 0110143). Dass dieses Schreiben entsprechend seiner Adressierung tatsächlich per Post nach Panama versandt wurde, erscheint allerdings fraglich (in diesem Sinne auch B._____: Urk. 0820018 Ziff. 51), denn die G._____ Management SA mit Sitz in Panama war eine reine Offshore-Gesellschaft ohne dortige Büros oder Angestellte (Prot. I S. 130 ganz unten). B._____ und C._____ sagten aus, das Schreiben sei ihnen per E-Mail zugegangen, was nahe liegt (wobei es gemäss C._____ zusätzlich auch auf postalischem Weg eingetroffen sein soll; Urk. 0830107 Ziff. 31; Urk. 0820018 Ziff. 51). Gleichwohl erscheint sonderbar, dass diese E-Mail-Zustellung auf dem Schreiben nicht zumindest im Sinne von „vorab per E-Mail“ vermerkt wurde bzw. dass es überhaupt die Adresse in Pa- nama trägt, wo doch C._____ und B._____ ihre Büros in Zug hatten. Der erst vo- rinstanzlich einvernommene R._____ konnte diesbezüglich keinerlei sachdienli- che Aussagen machen (Prot. I S. 38 unten). Skype-Kommunikation zwischen A._____ und R._____ vom 4./6. August 2008 Zusätzliche Zweifel an der Authentizität des Anweisungsschreibens vom
7. Dezember 2007 ergeben sich aus Skype-Textnachrichten (instant messages), die zwischen A._____ und R._____ in diesem Zusammenhang ausgetauscht wurden. Diese Textnachrichten konnten ab der Festplatte von A._____s be- schlagnahmtem PC „Acer“ rekonstruiert werden (Urk. 0110394 f.; vgl. Gutach- tensauftrag an O._____, AD._____: Urk. 1000001 f.; zur Rekonstruktion:
- 57 - Urk. 1000058 ff. und insbesondere Urk. 1000061 und 1000062 = Urk. 0110394 f.). Diese Kommunikation (zu ihrem Inhalt im Einzelnen sogleich) erfolgte am
4. August 2008, also rund drei Wochen vor der Verhaftung A._____s, und zwar in folgendem Kontext: Am 30. und 31. Juli 2008 sperrte die Staatsanwaltschaft u.a. die Konten A._____s, B._____s, C._____s sowie der G._____ bei der D._____ Bank. Am
1. August 2008 informierte die D._____ Bank die drei Beschuldigten über die er- folgten Sperrungen. Zudem unterzeichneten B._____ und C._____ noch an die- sem 4. August 2008, an dem die erwähnte Kommunikation stattfand, die Voll- macht der von ihnen mandatierten Rechtsanwältin X4._____(Urk. 1320003 f.), nachdem diese bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2008 der Privatklägerin zivil- rechtlichen Vertragsbruch vorgeworfen und Schadenersatzansprüche gestellt hatte (Urk. 0200092). Demzufolge erfuhr A._____ spätestens an diesem 4. Au- gust 2008 von den Kontosperrungen sowie überhaupt von den laufenden staats- anwaltschaftlichen Ermittlungen, die aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom
25. Juli 2008 resultierten (Urk. 0200001) und letztlich am 25. August 2008 zu seiner Verhaftung führten. Am besagten 4. August 2008 (um 20:10 Uhr) schrieb A._____ an R._____ was folgt (Urk. 0110394 ganz oben): „R._____, meine Info ist, dass Du mit G._____ eine Vereinbarung über Erhalt von 500'000 Kommission zwecks Einführung von E._____ bekommen hast. Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei der D._____ einbezahlt wird und ich 250 an Dich überweise, und 250 einbehalte als Voraus- zahlung für ein anderes Geschäft zwischen uns beiden. Korrekt? Wenn ja, brau- chen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was? Gruss A._____.“ Daraufhin antwortete R._____ 2 Tage später (6. August 2008 um 17:42 Uhr) was folgt (Urk. 0110395 unten):
- 58 - „Hallo A._____, ich sehe gerne noch einmal in den alten Verträgen nach :) ... soweit ich mich erinnere, habe ich kurz nach der Vereinbarung mit der G._____ Anfang Dezember letzten Jahres darauf hingewiesen, dass die ersten 500.000 an Dich gehen sollen um Deine ganzen Tätigkeiten zu entlohnen, die Du mir bei meiner im Zusammenhang mit der WHO Aktivitäten, hast zukommen lassen. Da die Summe jedoch zu hoch war, hattest Du mir dankenswerter Weise 250 ange- wiesen.“ Wie bereits erwähnt, sagte A._____ etwas mehr als einen Monat später in der Einvernahme vom 16. September 2008 aus, es habe sich um ein Projekt R._____s gehandelt, das im Zusammenhang mit der „World Tourismus Organi- sation“ gestanden sei (Urk. 0810020 ff.). Auch R._____ betonte rund 6 Jahre später vor der Vorinstanz, es habe sich nicht um ein WHO-Projekt gehandelt. Dass aber in dieser Skype-Kommunikation von August 2008 sowie im vorliegen- den Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 noch explizit von einem sol- chen WHO-Projekt die Rede ist, legt den Schluss nahe, dass das Anweisungs- schreiben nicht auf der tatsächlichen Faktenlage beruhte. Dass A._____ innert etwas mehr als einem Monat (d.h. Einvernahme vom
16. September 2008) in einem derartigen Punkt, der nicht gerade als blosses De- tail abgetan werden kann (WHO-Projekt oder nicht), einer Information wider- spricht, die er nur gerade etwas mehr als einen Monat früher (6. August 2008) per Skype von R._____ erhalten hatte, deutet ebenfalls darauf hin, dass er kaum mehrere Monate lang bzw. mit einem Honorarvolumen von USD 250’000 an die- sem Projekt für R._____ tätig gewesen sein kann. Naheliegender ist der Schluss, dass es sich lediglich um eine fiktive Absprache handelt, deren Inhalt A._____ bereits etwas mehr als einen Monat später nicht mehr genau erinnerte, so dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2008 von der World Touris- mus Organisation sprach (Urk. 0810020 Ziff. 24) anstatt von der WHO (World Health Organisation). Sonderbar erscheint weiter, warum A._____ ausgerechnet am 4. August 2008, also rund acht Monate, nachdem er selbst den Betrag von USD 0.5 Mio. von der G._____ erhalten und zur Hälfte an R._____ weitergeleitet hat (21. Dezember
- 59 - 2007 bzw. 4. Januar 2008), überhaupt dazu kommt, sich bei R._____ über den Grund der damaligen Zahlungsflüsse zu vergewissern. Ebenfalls auffällig ist, dass sich A._____ im Rahmen der vorerwähnten Skype- Kommunikation wie folgt ausdrückte: „[...] Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei D._____ einbezahlt wird [...] [Hervorhebung hinzugefügt].“ A._____ verwendet hier den sog. Konjunktiv II. Dieser muss hier nicht zwingend eine irreale Bedeutung ausdrücken, sondern lässt sich auch durch eine sog. indirekte Rede erklären, welche hier (untypischerweise nicht in der 3. Person), sondern in der ersten Person ausgedrückt wird (in dem Sinne: ich meinte, wir hätten vereinbart). Diese Verwendungsart legt den Schluss nahe, dass A._____ seine Unsicherheit darüber ausdrücken will, was seinerzeit verein- bart wurde (vgl. auch die Formulierungen „meine Info ist“ sowie „Korrekt?“). Dass A._____, dessen Bruttojahreslohn Fr. 180'000 betrug (Urk. 0110056), anfangs August 2008 aber nicht mehr mit Sicherheit weiss, warum er Ende Dezember 2007 den substanziellen Betrag von USD 0.5 Mio. im Auftrag von R._____ von der G._____ überwiesen erhielt und warum er rund die Hälfte dieses Betrags an- fangs Januar 2008 an R._____ (in Bar bzw. durch Zahlung von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten; Urk. 0110154) weiterleitete bzw. was er mit R._____ damals vereinbarte, erscheint nicht nachvollziehbar; überdies musste ihn R._____ mit der Bezahlung dieser Rechnungen konkret instruiert haben. Weiter fällt auf, dass A._____ in seiner Skype-Message vom 4. August 2008 u.a. vom Einbehalten einer „Vorauszahlung für ein anderes Geschäft“ spricht; aller- dings ist er sich diesbezüglich nicht sicher, was für sich allein schon sonderbar erscheint: Dass er sich nur wenige Monate später nicht mehr sicher ist, ob er USD 250'000 als Vorauszahlung für ein anderes Geschäft einbehalten hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Auch in der Ersteinvernahme vom 25. August 2008 spricht A._____ alsdann u.a. von einem „Vorschuss“, was, wie bereits dar- gelegt, im Kontext dieser Einvernahme widersprüchlich erscheint. Schliesslich bestritt A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, in der Ersteinvernahme von einem Vorschuss gesprochen zu haben und machte gel- tend, es handle sich hierbei um einen Protokollierungsfehler (Prot. I S. 49 Mitte).
- 60 - Dies liegt allerdings allein schon deswegen nicht nahe, weil A._____ sich, wie eben dargelegt, rund drei Wochen vorher im Rahmen der erwähnten Skype- Kommunikation im gleichen Sinne ausdrückte. Im Übrigen visierte er jede einzel- ne Protokollseite, und zwar nicht blindlings, wie aus einer in anderem Zusam- menhang von ihm angebrachten handschriftlichen Korrektur hervorgeht (Urk. 0810017 Ziff. 23). Auch seine Frage „brauchen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was?“ mutet sonderbar an. Zwar ist denkbar, dass A._____ von R._____s Anweisungsschrei- ben keinerlei Kenntnis hatte (nicht jedoch von der Anweisung als solche); wäre dies aber der Fall gewesen und entspräche R._____s Anweisungsschreiben tat- sächlich den Fakten, so hätte es nahe gelegen, dass R._____ in seiner Antwort die Existenz dieses angeblich von ihm verfassten Anweisungsschreibens zumin- dest erwähnt hätte, zumal sich A._____ explizit nach der Notwendigkeit eines schriftlichen Dokuments erkundigte. Dass die vorerwähnte Frage A._____s durchaus auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass dieser sich speziell nach der Notwendigkeit eines Schriftstückes erkundigte, das spezifisch die zwi- schen A._____ und R._____ getroffene Vereinbarung festhält (welche aus dem Anweisungsschreiben nur indirekt hervorgeht), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insofern deutet die vorerwähnte Antwort R._____s darauf hin, dass das Anwei- sungsschreiben zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht existierte, sondern erst nach- träglich erstellt wurde. Mit Blick auf die Tatsache, dass A._____ am 1. August 2008, wie erwähnt, von den Kontosperren und damit wohl erstmals überhaupt vom Strafverfahren erfuhr, erscheint die von ihm gestellte Frage „brauchen wir da etwas schriftliches?“ in ei- nem besonderen Licht. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ein, er habe etwas Schriftliches in der Hand haben wollen für den Fall, dass jemand käme und etwas wissen möchte (Prot. I S. 50 ganz unten). Dass R._____ seinen Satz, wonach er gerne noch einmal in den alten Verträgen nachsehen werde mit einem (aus Satzzeichen konstruierten) Smiley-Zeichen ab-
- 61 - schliesst, zeigt, dass er seine diesbezügliche Aussage für irgendwie witzig bzw. ironisch hielt. Dies wiederum deutet darauf hin, dass der entsprechende Witz bzw. die Ironie darin bestand, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade keine solchen Verträge oder sonstigen schriftlichen Unterlagen gab. Bestätigt wird die- ser Befund dadurch, dass R._____ direkt mit den Worten „soweit ich mich erinne- re“ fortfährt: Gäbe es nämlich tatsächlich alte Verträge, in denen sich nachsehen liesse, hätte es nahe gelegen, dass R._____ dort, wie angekündigt, auch tat- sächlich nachgesehen hätte und sich nicht bloss auf seine Erinnerung berufen hätte. Das erwähnte Smiley-Zeichen wird zudem von drei Auslassungspunkten gefolgt. Im vorliegenden Kontext lässt diese Interpunktionsverwendung ebenfalls darauf schliessen, dass hier ein versteckter Witz bzw. eine versteckte Ironie aus- gedrückt werden soll. Wie erwähnt, erscheint sonderbar, dass sich A._____ bereits am 4. August 2008 nicht mehr an die erwähnten näheren Umstände der Zahlung erinnern kann. Noch sonderbarer ist, dass selbst R._____ in diesen wesentlichen Punkten Mühe mit der Erinnerung zu bekunden scheint, spricht er doch von „soweit ich mich er- innere“. Namentlich im Lichte des angeblich erst im vergangenen Dezember 2007 von ihm selbst verfassten Anweisungsschreibens und der substanziellen Höhe des involvierten Betrages erscheint es wenig plausibel, dass R._____ sich derart grundlegender Dinge nicht mehr sicher war. Wann und auch von wem das Anweisungsschreiben verfasst wurde, kann letzt- lich offen bleiben; fest steht aber, dass die im Zusammenhang damit gemachten Aussagen darauf hindeuten, dass dieses Schreiben jedenfalls nicht den tatsäch- lichen Fakten entspricht. Aussage von R._____ R._____ wurde am 5. November 2013 anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung erstmals einvernommen (Prot. I S. 13 ff.). Noch bevor er auf sein Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 angesprochen worden war bzw. bevor ihm dieses vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 20), antwortete er auf die Frage, wie hoch die Entschädigung gewesen sei, die er A._____ aufgrund
- 62 - des Projekts in der dominikanischen Republik geschuldet habe, wie folgt (Prot. I S. 17 Mitte): „Sie war nicht beziffert. Es gab noch ein anderes Geschäft mit der E._____, wo mir eine Provision zustand. Der Beschuldigte A._____ teilte mir mit, dass er mir eine Provision bezahlt und wir dann bezüglich dem anderen Geschäft quitt wären [Hervorhebung hinzugefügt].“ R._____ äusserte sich somit spontan in dem Sinne, dass nicht die G._____ ihm eine Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin schuldete (und angeblich – bis zum Erhalt seines Anweisungs- schreibens – auch zukommen lassen wollte), sondern A._____ persönlich, denn es ist davon die Rede, dass A._____ R._____ eine Provision bezahle, wodurch R._____ und A._____ „quitt“ seien. Gemäss R._____s Aussage ist die Initiative zu diesem Vorgehen zudem von A._____ ausgegangen. Von einer Anweisung an die G._____, das eigentlich ihm geschuldete Honorar direkt an A._____ aus- zuzahlen, erwähnt R._____ demgegenüber nichts. Eine derartiges „quitt“-sein, d.h. eine Verrechnung ist aber nur möglich, wenn sich die zwei gleichen Perso- nen als gegenseitige Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Weiter deutet die Verwendung des Wortes „quitt“ darauf hin, dass die beiden zur Verrechnung gestellten Beträge in etwa gleich hoch waren. Von einer von ihm veranlassten Anweisung bzw. von einem Anweisungsschreiben erwähnte R._____ demgegenüber spontan nichts. Dass R._____ A._____ als Schuldner der Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin bezeichnete, deutet weiter darauf hin, dass A._____ seinerseits von der G._____ eine entsprechende Provision für das Geschäft mit der Privat- klägerin erhalten hatte (ansonsten kaum erklärbar wäre, warum er eine Provision an R._____ zu zahlen hätte, wobei unbestritten ist, dass der Rechtsgrund dieser Provision in der Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ lag). Demnach hätte A._____ USD 0.5 Mio. erhalten und davon rund die Hälfte an R._____ wei- tergeleitet, wie es auch aus den Bankunterlagen hervorgeht. Dass sich R._____ auch noch Jahre später spontan bzw. (in diesem Punkte) un- gefragt und insofern glaubhaft an eine gegenseitige Verrechnung in etwa gleich hoher Beträge zwischen ihm selbst und A._____ erinnert und damit einerseits seinem (angeblich von ihm selbst verfassten) Anweisungsschreiben widerspricht,
- 63 - anderseits aber auch dem dort erwähnten Vertrag vom 3. Dezember 2007 (zwi- schen ihm und der G._____, in welchem von einer Provisionshöhe von einem Drittel des Bruttogewinns die Rede ist, was USD 0.5 Mio. und nicht USD 250'000 entsprechen würde; vgl. Urk. 0110398 unten Ziff. II A), deutet darauf hin, dass diese Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Auch der weitere Verlauf der Einvernahme legt diesen Schluss nahe: Auf Vorhalt des Anweisungsschreibens konnte er sich an dieses nicht mehr erinnern, ebenso wenig an den darin erwähnten Vertrag zwischen ihm und der G._____ (Prot. I S. 20). Spontan wies er in der Folge allerdings zwei Mal deutlich darauf hin, dass er für die Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ mit USD 250'000 (und nicht mit USD 0.5 Mio.) entschädigt worden sei (Prot. I S. 23 Mitte; Prot. I S. 32 unten), auch wenn er sich im Übrigen nur an wenig erinnern konnte bzw. – aus- gehend von den ihm unterbreiteten Dokumenten – mehrheitlich nur Mutmassun- gen anstellte (zum Ganzen: Prot. I S. 20 ff.). Auch auf Vorhalt der erwähnten Skype-Kommunikation konnte R._____ keinerlei sachdienliche Angaben machen (Prot. I S. 23 oben). Zwischenfazit betreffend den Haupteinwand A._____s Im Lichte einer Gesamtwürdigung erweist sich A._____s Argumentation, wonach die von der G._____ auf sein Privatkonto geflossenen USD 0.5 Mio. ihm selbst im Umfang von USD 250'000 wirtschaftlich gar nicht zugekommen seien bzw. im Umfang von weiteren USD 250'000 mit der G._____-Transaktion gar nichts zu tun gehabt hätten, als blosse Schutzbehauptung. Fest steht, dass von den an A._____ überwiesenen USD 0.5 Mio. rund die Hälfte A._____ privat zukamen und dieser die andere Hälfte an R._____ weiterleitete (teils in bar, teils durch das dargelegte Bezahlen von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten). Die USD 0.5 Mio. stammen aus der seitens der Privatklägerin an die G._____ geleis- teten Honorarzahlung im Umfang von USD 1.5 Mio. Dieser Honoraranteil A._____s sowie auch die Weiterleitung der anderen Hälfte der Summe an R._____ muss im Lichte der gesamten Umstände auf einer Absprache zwischen den beiden G._____-Vertretern (B._____ und C._____) sowie A._____ und R._____ beruht haben.
- 64 - Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die zuständige Kundenberaterin, wie bereits dargelegt, schon bei der Eröffnung von A._____s Privatkonto bei der D._____ in ihren Unterlagen vermerkte (Urk. 0110144): The assets in the ac- count will be his [A._____s] earnings and commissions from this joint venture [mit G._____].“ Dass A._____ weder seinen Vorgesetzten CFO P._____ noch Q._____ (die mit A._____ zusammen den Zahlungsauftrag über die USD 1.5 Mio. zu Gunsten der G._____ mitunterzeichnete; Urk. 0110145) darüber informierte, dass USD 250'000 an ihn privat zurückfliessen würden, ist unbestritten. Fest steht damit auch die Nichtinformation im Sinne von Ziff. 1 gemäss S. 12 (unten) der Anklageschrift. Weitere Sachverhaltselemente CFO P._____, der vom eben Dargelegten keine Kenntnis hatte, visierte die von der G._____ am 16. Dezember 2007 gegenüber der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über USD 1.5 Mio. (Urk. 0110143 mit Visum P._____; zum Visum P._____ vgl. z.B. Urk. 0920001 ff., jeweils am unteren Seitenende) und geneh- migte sie dadurch (Urk. 920029 oberhalb Mitte). P._____ sagte zudem glaubhaft aus, dass er in Kenntnis der vorstehend dargelegten, ihm gegenüber damals verschwiegenen Umstände einer Zusammenarbeit mit der G._____ nicht zuge- stimmt hätte (Urk. 0920035 oben), sich also insofern irrte; mit der Bezahlung des Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. sei er aber einverstanden gewesen (Urk. 0810160 oben; Urk. 0920029 oben). In der Folge erstellte A._____ das mit 20. Dezember 2007 datierte Dokument „Payment Order“, in welchem die schwedische AE._____ Bank angewiesen wur- de, umgehend USD 1.5 Mio. auf das D._____-Konto der G._____ zu überweisen (Urk. 0110145). A._____ unterzeichnete dieses Dokument in der Folge und sandte es an die darin vorgesehene Zweitunterzeichnerin Q._____ weiter, wel- che in Schweden im Treasury tätig und A._____ insofern unterstellt war (Urk. 0810216 Ziff. 132 sowie Ziff. 136).
- 65 - Eine Zeichnung zu Zweien war im gesamten Konzern vorgeschrieben (Urk. 0920010 Ziff. 69). A._____ verfügte allerdings über gar keine Zeichnungs- berechtigung; gemäss interner Treasury Policy (vom September 2006) war das Treasury Department, dem A._____ vorstand, allerdings grundsätzlich berechtigt, gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Banken) im Namen der Privatkläge- rin aufzutreten (Urk. 0110031, unmittelbar vor Ziff. 2.2). Q._____ unterzeichnete den Payment Order und stellte ihn der AE._____ Bank zu, welche die Zahlung mit Valuta vom 20. Dezember 2007 ausführte (Urk. 0110146). Dem D._____ Konto der G._____ wurde der Betrag mit Valuta vom 21. Dezember 2007 gutgeschrieben (Urk. 0110147 und Urk. 0110148). Mit Valuta vom gleichen Tag, nämlich vom 21. Dezember 2007, wurde der Betrag von USD 0.5 Mio. ab dem D._____-Konto der G._____ auf das D._____-Konto von A._____ überwiesen (G._____: Urk. 0110148; A._____: Urk. 0110150), was nach Massgabe des internen Vermerks der Kundenberaterin AC._____ auf tele- fonische Kontaktaufnahme seitens G._____ hin geschah, wobei sie, wie bereits erwähnt, unter „contact notes“ notierte (Urk. 0110151): „Transfer USD 500 000 from account 1 (G._____ Management SA) to account 14 is commission pay- ment for joint venture between A'._____ [für A._____] und G._____ Management SA.“ Ob dieser telefonische Kontakt – entsprechend den Handnotizen von AC._____ (Urk. 0110149) – bereits am 20. Dezember 2007 stattfand oder aber – entsprechend ihrem Eintrag im internen System (Urk. 0110151) – erst am
21. Dezember 2007, kann offen bleiben. Wie bereits näher dargelegt (dazu oben), liess A._____ R._____ in der Folge USD 246'945 zukommen und behielt bzw. verwendete den Rest für sich. Da A._____ in der Anklage allerdings nur das Einbehalten bzw. die Verwendung von USD 250'000 vorgeworfen wird (Urk. 0100338), hat es bei diesem Betrag sein Bewenden.
- 66 - Rechtliche Würdigung betreffend A._____ Vorbemerkung: Die nachfolgende rechtliche Würdigung betreffend A._____, die vom bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen ist, wird nachfolgend einzig aus Gründen des besseren Verständnisses erneut aufgeführt, da die daran an- schliessende Würdigung des Verhaltens von B._____ und C._____ thematisch damit eng zusammenhängt. Vorwurf des Betrugs Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Vorliegend steht, wie erwähnt, fest, dass CFO P._____ nicht nur mit der Transak- tion als solche einverstanden war, sondern auch mit der damit verbundenen Ver- gütungshöhe (USD 1.5 Mio.). Zwar macht P._____ geltend, er hätte die Auszah- lung der entsprechenden Rechnung nicht bewilligt, wenn er gewusst hätte, dass ein Drittel davon als Provision an A._____ zurückfliessen würde; aus seinem tat- sächlichen Handeln erhellt allerdings, dass die Höhe der Vergütung als solche für ihn völlig unproblematisch war, zumal er sein Visum ohne weiteres erteilte. Zwar mag es zutreffen, dass P._____ durch A._____s Handeln (Verheimlichung der Provision) getäuscht wurde; diese Täuschung führte vorliegend jedoch zu keinem Schaden, und zwar aus folgendem Grund: Anders als namentlich in den Fällen des sog. Spenden- oder Bettelbetrugs zahlte P._____ die Vergütung vor- liegend nicht deshalb bzw. bewilligte das ihr zu Grunde liegende Geschäft nicht deshalb, weil er davon ausging, dass der von ihm bezahlte Betrag in einem be- stimmten Sinne verwendet würde, was aber in Tat und Wahrheit dann nicht ge- schah. Der Zweck der vorliegenden Zahlung bestand einzig in der Vergütung des CLN-Erwerbs. Wer eine Vergütungszahlung leistet, wird jedoch nicht dadurch ge-
- 67 - täuscht, dass der Empfänger der Vergütung das erhaltene Geld letztlich in einem bestimmten Sinne verwendet, es sei denn, der Zahlende sei den Vertrag gerade aufgrund eines derartigen besonderen Verwendungszwecks eingegangen (Bei- spiel: Jugendliche bieten eine Autowaschdienstleitung an, wobei sie darauf hin- weisen, dass sie mit dem Erlös ihr Klassenlager finanzieren; in Tat und Wahrheit wird das Geld aber zum Einkauf von Alkohol verwendet). Überdies bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass P._____ gerade als Folge der Täuschung mehr bezahlte als er effektiv zu zahlen bereit gewesen wä- re. Anders verhielte es sich beispielsweise, wenn A._____ auf kritische Rückfra- gen P._____s zur Vergütungshöhe diesem gegenüber unwahre Angaben ge- macht hätte. Mit anderen Worten: Auch wenn A._____ keine Provision erhalten hätte, hätte sich P._____ an der Auszahlung eines Honorars im Umfang von USD 1.5. Mio. nicht gestört. Hinzu kommt, dass vorliegend – und im Gegensatz zum Sachverhalt, der BGE 98 IV 252 ff. zu Grunde lag – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein ursprüngliches Honorar im Umfang einer versteckten Provision erhöht wurde, wobei richtigerweise selbst dieser Umstand am Nichtvorliegen eines Schadens nichts zu ändern vermöchte, denn das Einverständnis mit der Vergütungshöhe schliesst die Annahme eines Betrugsschadens unter diesen Umständen aus (in diesem Sinne auch: MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Diss., Basel 1991, S. 152; BSK StGB-ARZT, 3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146; vgl. STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 54, bei und in Fn. 112). Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass die Vergütungshöhe so festgelegt wurde, dass sie zwar hoch war, aber doch nicht so exzessiv hoch, dass nicht eingeweihte Personen (insbesondere CFO, Revisions- stelle, Bankberater) Verdacht schöpfen würden (zu diesem Vorgehen: Urk. 0110069 a.E.), was ja dann nachweislich auch nicht der Fall war. Im Übrigen bestehen für Dienstleistungen der erbrachten Art keine verlässlichen Markt- preise. Es kann vorliegend somit nicht zwischen einem an sich marktkonformen
- 68 - Honorar und einer dazu geschlagenen versteckten Provision unterschieden wer- den. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf des Betrugs (Anklagesachver- haltsabschnitt A) freizusprechen. Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht namentlich, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder ei- nen anderen unrechtmässig zu bereichern, liegt insofern eine qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Wie erwähnt, setzt auch die ungetreue Geschäftsbesorgung das Vorliegen eines Schadens voraus. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung entsteht dieser Schaden als Folge der Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Der Geschäfts- führer eines Unternehmens, der heimlich von Vertragspartnern eine persönliche Provision kassiert und diesen Vertragspartnern namens des Unternehmens, für das er tätig ist, entsprechend überhöhte Preise bezahlt, verletzt seine Pflichten und schädigt sein Unternehmen im entsprechenden Ausmass (BSK StGB-ARZT,
3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146). Allerdings muss auch hier ein Schaden fest- stellbar sein. Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, nicht feststellbar, dass ein bestimmtes markt- übliches Grundhonorar im Umfang der an A._____ (bzw. indirekt auch an R._____) bezahlten Provision in einem bestimmten Umfang erhöht worden ist. Die Umstände deuten stattdessen, wie erwähnt, darauf hin, dass das Honorar le- diglich so hoch festgesetzt wurde, dass es gegenüber firmeninternen und - externen Kontrollorganen nicht als verdächtig auffallen würde. Insofern lässt sich ein Schaden nicht feststellen, so dass ein Schuldspruch wegen (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Betracht kommt.
- 69 - Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freizusprechen. Zur Frage der Veruntreuung Der Vorwurf der Veruntreuung wurde in der Anklage nicht erhoben. Soweit die in der Anklage enthaltenen Tatsachen jedoch eine Subsumtion unter diesen Tat- bestand erlauben, könnte theoretisch eine entsprechende Verurteilung – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – erfolgen (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), sofern deren Voraussetzungen erfüllt wären, was im Folgenden zu prüfen ist. Eine Veruntreuung begeht namentlich, wer sich ihm anvertraute Vermögenswer- te unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne dieser Bestimmung ist nur, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines an- dern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzu- liefern. Eine gesetzliche oder vertragliche Ablieferungspflicht führt für sich allein noch nicht dazu, dass ein Vermögenswert als anvertraut gilt (zum Ganzen: BGE 80 IV 53; BGE 103 IV 227; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N 56; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl., 2013, N 54 zu Art. 138). Vorliegend erhielt der Beschuldigte A._____ den Betrag als Privatperson auf sein Privatkonto überwiesen. Nach dem Gesagten wurden ihm die Vermögenswerte somit nicht anvertraut. Fazit: Eine Verurteilung wegen Veruntreuung fällt ausser Betracht. Vorwurf der passiven Privatbestechung Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG); keine nicht gebührenden Vorteile
- 70 - sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vortei- le (Art. 4a Abs. 2 UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechen- den Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Indem sich A._____, wie gezeigt, für die in seinem Ermessen stehende Hand- lung (Erwerb der CLN) von der G._____ USD 500’000 auf sein Privatkonto über- weisen liess, die Hälfte dieses Betrages für seine eigenen Zwecke verwendete, die andere an R._____ (also an einen Dritten) weiterleitete, verstiess er gegen die vorgenannte Strafbestimmung. Dass P._____ die Auszahlung des Gesamt- honorars genehmigte, ändert daran nichts, denn eine Genehmigung ist nur wirk- sam, wenn der Genehmigende über die relevanten Fakten informiert wird (ALDO STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss., Luzern 2013, N 293). Vorliegend verschwieg A._____ Letzterem gegenüber, dass im Honorar für den CLN-Erwerb eine versteckte Provision an ihn selbst bzw. an R._____ enthalten war. Der Einwand, es fehle vorliegend an einem Wettbewerbsverhältnis, geht fehl, denn für die Anwendbarkeit des UWG in der vorliegend massgebenden Fassung ist kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt; das Vorliegen einer Wettbewerbs- handlung genügt, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (STAUB, a.a.O., N 193 mit Hinweis auf Botschaft): Das Verhalten muss abstrakt und objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen (STAUB, a.a.O., N 193). Eine solche Wett- bewerbshandlung ist mit der vorliegend abgeschlossenen Transaktion ohne wei- teres gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist des Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen.
- 71 - Rechtliche Würdigung betreffend C._____ und B._____ Wie eingangs erwähnt, ergibt sich die rechtliche Würdigung des Verhaltens A._____s aus dem insofern rechtskräftigen ersten obergerichtlichen Urteil. Ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rückweisungsanordnung bleibt im Folgen- den zu prüfen, ob sich die Beschuldigten C._____ und B._____ der aktiven Pri- vatbestechung schuldig gemacht haben (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Ver- bindung·mit Art. 23 UWG). Vorwurf der aktiven Privatbestechung Unlauter handelt namentlich, wer einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten ei- nes Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechen- den Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ bestreiten nicht, die Überweisung von USD 0.5 Mio. bei der D._____ Bank zu Gunsten von A._____ veranlasst zu haben; sie machen jedoch geltend, dies aufgrund von R._____s Anweisungs- schreiben getan zu haben (B._____: Urk. 0100162 oben; C._____: Urk. 0100285 oben; Urk. 0830097 unten). Wie vorstehend dargelegt, steht fest, dass das Anweisungsschreiben vom
7. Dezember 2007 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Weiter steht, wie erwähnt, fest, dass die G._____ bzw. deren beide Vertreter mit A._____ ein Honorar im Umfang von USD 250'000 vereinbart hatten und ihm dieses – zusammen mit dem für R._____ bestimmten Anteil in gleicher Höhe – nach Eingang der USD 1.5 Mio. auch umgehend zukommen liessen. Demzufolge
- 72 - erweist sich der Einwand C._____s und B._____s, sie hätten auf Grundlage von R._____s Anweisungsschreiben gehandelt, als Schutzbehauptung. B._____ und C._____ musste weiter bewusst sein, dass A._____ den Erhalt die- ser USD 250'000 auf seinem Privatkonto gegenüber der Privatklägerin (bzw. deren Vertretern) verschweigen würde, zumal dieses Privatkonto wenige Tage vorher in ihrem Beisein und durch ihre Vermittlung exakt bei derjenigen Bank eröffnet wurde, bei der auch die G._____ neu ein Konto hatte, das sie ge- genüber der Privatklägerin als Bankverbindung angab, wobei A._____ vor der Vorinstanz, wie erwähnt, sogar einräumte, man habe zur Vermeidung von Compliance-Risiken so gehandelt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte), auch wenn er im Übrigen an seiner Darstellung festhielt. Bezüglich der Anforderungen an die Wettbewerbshandlung ist auf das vorste- hend unter A._____ Gesagte zu verweisen. Indem B._____ und C._____ A._____ für eine in dessen Ermessen stehende Handlung (Erwerb der CLN) USD 500'000 auf dessen Privatkonto überwiesen, wobei A._____ die Hälfte des Betrages für sich verwendete und die andere Hälf- te absprachegemäss an R._____ (also an einen Dritten) weiterleitete, versties- sen B._____ und C._____ gegen Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG. Fazit: Die Beschuldigten B._____ und C._____ sind der aktiven Privat- bestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen.
2. Vorwürfe gemäss lit. B (AMFA B), lit. C (AMFA D) und lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten A._____ Anklagevorwurf In den Anklagesachverhaltsabschnitten B, C und F wird dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe namens der E1._____ ohne de- ren Kenntnis oder Genehmigung drei verschiedene unechte Finanzdienstleis- tungsverträge, sog. Asset Management Facilitation Agreements (nachfolgend
- 73 - „AMFA“), erstellt und unterzeichnet, obwohl er bei der E1._____ über keine Zeichnungsberechtigung verfügt habe und nicht ermächtigt gewesen sei, derarti- ge Vereinbarungen mit der G._____ einzugehen. Dadurch habe sich der Beschuldigte A._____ laut Anklage der mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid steht vorliegend einzig die sog. Urkundenfälschung im engeren Sinne zur Diskussion, d.h. also die Herstellung einer sog. unechten Urkunden (Urk. 124 E. 3). Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilden drei verschiedene Asset Management Facilitati- on Agreements (AMFA): AMFA B (Urk. 0110175 ff.), AMFA D (Urk. 0110203 ff.) und AMFA C (Urk. 0110339 ff.). Diese inhaltlich weitgehend identischen Agree- ments wurden – jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge – am 21. bzw. 28. Januar 2008 zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 geschlossen bzw. unterzeichnet. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Privatklägerin 1, die G._____ für die Dauer von 5 Jahren gegen ein im Einzelnen definiertes Honorar als Finanzbera- terin einzusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen der G._____ und der Privatklä- gerin 1 hatte allerdings schon vor Unterzeichnung dieser AMFA, nämlich im Ok- tober 2007 begonnen, als die CLN-Transaktion abgewickelt und die G._____ da- für vergütet wurde, ohne dass dafür eine schriftliche vertragliche Grundlage be- stand. Die primäre Funktion des AMFA B und des AMFA D bestand darin, dass sich die G._____ gestützt darauf gegenüber den Banken als von der Privatklägerin 1 mandatierte Finanzberaterin ausweisen konnte (Urk. 0820020 Ziff. 68; Prot. I S. 80). Aus diesem Grund sind denn auch jeweils auf deren erster Seite promi- nent die zu betreuenden substanziellen Vermögenswerte (u.a. USD 100 Mio. cash) aufgeführt und es wird die Bank genannt, in welche diese Vermögenswerte eingebracht werden sollen (AF._____ London bzw. AF._____ Singapur). Das
- 74 - AMFA C diente der G._____ im Speziellen als Grundlage, um in Curaçao sowie New York gegen die Privatklägerin 1 Zivilklage zu erheben (Prot. I S. 147 oben). Unterzeichnet wurden die AMFA jeweils von C._____ namens der G._____ so- wie von A._____ namens der Privatklägerin 1; das AMFA C wurde zusätzlich auch von B._____ unterzeichnet. B._____ und C._____ waren beide einzelzeichnungsberechtigt für die G._____ (Urk. 0610061). A._____ verfügte demgegenüber über keinerlei Zeichnungs- berechtigung bei der Privatklägerin 1, was er der G._____ bereits am 3. Novem- ber 2007 mitteilte und zudem darauf hinwies, bei der Privatklägerin gelte generell Kollektivunterschrift (Urk. 0110069). Alle drei Agreements enthalten folgende vier wahrheitswidrige Behauptungen (vgl. Anklage S. 17, S. 19 und S. 28): A._____ sei für die Privatklägerin 1 zeich- nungsberechtigt („authorised signatory“; jeweils S. 1 Satz 1) und zum Vertrags- schluss bevollmächtigt („all necessary powers and authority to enter into this Ag- reement“; jeweils S. 6 Ziff. 21 lit. a). Der Unterzeichner des Vertrages sei berech- tigt, im Rahmen einer zwischen den Parteien geschlossenen Transaktion Ver- mögenswerte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden (S. 6 Ziff. 21 lit. b). Weiter bestätige jeder Unterzeichner dieses Vertrages, dass er auf Grund- lage eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses bevollmächtigt sei, die- sen Vertrag auszuhandeln, abzuschliessen und zu vollziehen (jeweils S. 7 Ziff. 24 lit. f). Die AMFA enthalten mit Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Privat- klägerin 1 und der G._____ detaillierte rechtliche Regelungen namentlich betref- fend Vertragsdauer, Kündigung, Vergütung, Vorgehen bei Streitigkeiten. Zudem enthalten alle AMFA u.a. folgende Regelung (AMFA D Ziff. 24 a = AMFA C Ziff. 23 a = AMFA B Ziff. 24 a): „This Agreement is a binding, full recourse and commercial Agreement and the parties hereto agree that it shall be recognized and enforceable by any court of competent jurisdiction as binding upon the par- ties hereto. [...].“ Je einzelne Seite der Verträge wurde von den Parteien zudem paraphiert.
- 75 - Subsumtion des Vorwurfs der Urkundenfälschung mit Bezug auf A._____ [Urkundenqualität der AMFA] Die AMFA kommen nach dem Gesagten in in- haltlicher und formeller Hinsicht klarerweise nicht als Entwürfe oder unverbind- liche Absichtserklärungen daher. Es handelt sich um Verträge, die bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB), namentlich die detailliert geregelte Vertragsbeziehung zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1, welche die Verwaltung von umfangreichen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Dass A._____ gegenüber B._____ bzw. C._____ erklärte, er sei zur Unterzeichnung nicht berechtigt, erweist sich insofern als irrelevant. Entscheidend ist wie die Urkunde von Dritten aufgefasst wird. [Urkundenfälschung im engeren Sinn = Herstellen einer sog. unechten Urkunde] A._____ unterzeichnete alle vorgenannten drei AMFA für die Privatklägerin 1 („Fort he Client: E._____ Investments NV“), obwohl er über keinerlei Zeich- nungsberechtigung verfügte. Zusätzlich halten die Verträge sogar jeweils an den vorerwähnten vier Stellen explizit fest, der Unterzeichner sei zur Unterzeichnung berechtigt bzw. sogar mittels Verwaltungsratsbeschlusses legitimiert. Einen sol- chen Beschluss hat es aber nachweislich nie gegeben. Nach dem Gesagten erfolgt vorliegend eine Täuschung über Identität des Ur- kunden-Ausstellers: Gemäss der vorherrschenden „Geistigkeitstheorie“ ist Aus- steller der Urkunde nicht, wer sie tatsächlich hergestellt hat, sondern wem sie im Rechtsverkehr unter rechtlichen Gesichtspunkten zugeschrieben wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjeni- ge, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Bei Erklärun- gen von Vertretern juristischer Personen misst der Rechtsverkehr der juristischen Person grössere Bedeutung bei und betrachtet daher die juristische Person und nicht den Unterzeichner als Aussteller (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 14 zu Art. 251 StGB).
- 76 - Aussteller der Urkunde ist vorliegend somit die Privatklägerin 1. Ihre Identität bil- det vorliegend Gegenstand der Täuschung. Im vorliegenden Kontext werden herkömmlicherweise zwei Konstellationen un- terschieden, je nachdem, ob der Täter die juristische Person im Aussenverhältnis gar nicht vertreten durfte (rechtliches Können) oder ob er sie im Aussenverhältnis zwar vertreten durfte, jedoch internen Beschränkungen zuwiderhandelte (recht- liches Dürfen). Im erstgenannten Fall ist von der Herstellung einer unechten Ur- kunde auszugehen; im letztgenannten wird die Urkunde der juristischen Person zugerechnet und diese gilt als Aussteller. Damit korrespondiert der (zivilrecht- liche) Umstand, dass interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich nicht aus dem Handelsregister ergeben, gegenüber gutgläubigen Dritten wir- kungslos sind (Art. 718a Abs. 2 OR). Die vertretene juristische Person gilt im Rahmen des Rechtsverkehrs als Aussteller und ist für das Missbrauchsrisiko letztlich selbst verantwortlich. Von der neueren Lehre wird vorgenannte Auf- fassung allerdings kritisiert und beiden Konstellationen eine unechte Urkunde angenommen, da die juristische Person auch im Fall der Überschreitung interner Regeln gleichwohl nicht den Willen hatte, auf diese Weise vertreten zu werden (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 16 zu Art. 251). Vorliegend steht fest, dass im gesamten privatklägerischen Konzern Kollektivun- terschrift zu Zweien vorgeschrieben war. Dem Beschuldigten A._____ ging somit klarerweise das sog. rechtliche Können ab, nicht das sog. rechtliche Dürfen. An- ders verhielt es sich namentlich dann, wenn seitens der Privatklägerin 1 zwar zwei unterschriftsberechtigte Personen unterzeichnet, dadurch aber internen Vorschriften zuwidergehandelt hätten. Eine sog. Duldungsvollmacht kann (im Gegensatz zu einer sog. Anscheins- vollmacht) grundsätzlich dazu führen, dass eine Erklärung der vertretenen juristi- schen Person zuzurechnen ist, so dass von einer echten Urkunde auszugehen ist und die Urkundenfälschung ausser Betracht fällt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 zu Art. 251).
- 77 - Ob und inwiefern Finanzchef P._____ davon Kenntnis hatte bzw. es im Sinne ei- ner Duldungsvollmacht zuliess, dass A._____ Verträge wie die vorliegenden al- lein unterzeichnete, erweist sich vorliegend als nicht relevant: Entsprechend den Aussagen A._____s war jedenfalls ihm selbst klar, dass er nicht berechtigt war, die Verträge zu unterzeichnen, andernfalls hätte er C._____ bzw. B._____ nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 0110069). Daraus wiederum folgt, dass selbst bei Annahme einer Duldungsvollmacht feststünde, dass A._____ sich bewusst war, dass er zur alleinigen Unterzeichnung nicht berechtigt war. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vertretungswirkung zufolge Duldungsvollmacht einzig aus Gründen des Gutglaubensschutzes erfolgen können (Art. 33 Abs. 3 OR), nicht aber in dem Sinne, dass A._____ das Verhalten der vertretenen juris- tischen Person als stillschweigende Ermächtigung auffassen durfte, denn er selbst war sich des fehlenden Vertretungswillen der juristischen Person bewusst (vgl. dazu auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches OR, AT, 10. Aufl., 2014, N 1411). Tritt die (allfällige) Vertretungswirkung lediglich kraft Gutglaubensschutzes ein, wird die Erklärung – im strafrechtlichen Kontext bzw. im Sinne der Geistigkeits- theorie – der juristischen Person nicht zugerechnet (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 a.E. zu Art. 251). Somit würde selbst die Figur einer Duldungsvoll- macht nichts daran ändern, dass vorliegend von einer unechten Urkunde auszu- gehen ist. Ganz abgesehen vom vorstehend Gesagten hat P._____ von Beginn weg kon- stant ausgesagt, dass er die AMFA bis zum Juni 2008 nie gesehen habe (Urk. 0920009 f. Ziff. 62 ff.; Urk. 0920027 oben; Urk. 0929939 Mitte). Selbst wenn A._____ P._____ aber einmal einen Entwurf „als Dokument unter vielen“ gezeigt haben sollte, wie A._____ ausführte (Urk. 0920027 oben), änderte dies an der vorliegenden Einschätzung nichts, zumal A._____ selber präzisierte, man habe den Entwurf seiner Erinnerung nach nicht „im Detail besprochen“, da es eine „sehr arbeitsintensive Zeit“ gewesen sei (Urk. 0920027 oben). Unter diesen Um- ständen konnte A._____ keinesfalls davon ausgehen, P._____, geschweige
- 78 - denn die betroffene juristische Person sei mit einem Vertrag von derart substan- zieller finanzieller und zeitlicher Tragweite einverstanden. Irrelevant ist vorliegend auch, ob allfällige Dritte, die Täuschung erkannten bzw. hätten erkennen können, beispielsweise durch Konsultation des Handels- registers. Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Sogar die plumpe, leicht erkennbare Fälschung genügt (BGE 137 IV 167 E. 2.4; BSK StGB-BOOG,
3. Aufl., 2013, N 7 zu Art. 251). Derartige Gesichtspunkte sind lediglich im Rah- men der Falschbeurkundung von Relevanz. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund wer- den an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt als bei der Urkundenfäl- schung im engeren Sinn. [Vorsatz bezüglich der Urkundenqualität und bezüglich der Herstellung einer unechten Urkunde] Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verträge war sich A._____ bewusst, dass die AMFA Urkunden im strafrechtlichen Sinne darstellen. Ebenso war er sich bewusst, dass er nicht berechtigt war, die Privatklägerin 1 zu vertreten, zu- mal er dies selbst entsprechend zum Ausdruck brachte. Als Folge davon war er sich auch bewusst, dass er mit der Unterzeichnung der Verträge mit seiner allei- nigen Unterschrift eine unechte Urkunde herstellen würde. Insofern handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Für das entsprechende Bewusstsein genügt der herab- gesetzte Massstab der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es ist somit nicht notwendig, dass der Täter über juristische Einzelheiten im Bilde war. [Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht han- delt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die besagte
- 79 - Vorteilsverschaffung muss sich aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde er- geben. Mit anderen Worten muss der Täter davon ausgehen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwendet werden wird. Dabei genügt es, dass sich die Absicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschen- den Gebrauch machen wird (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251 mit Hinweisen). Die Täuschungsabsicht ist überdies nur relevant, wenn die Ab- sicht darauf gerichtet ist, dass jemand infolge der Täuschung zu einem rechts- erheblichen Verhalten veranlasst werden soll (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 183 zu Art. 251). Eventualdolus genügt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251; BGE 135 IV 12, 15 f.). Wie dargelegt, bestand der Zweck der AMFA primär darin, dass die G._____ ge- genüber von Banken aufzeigen konnte, dass sie als Anlageberaterin der Privat- klägerin 1 mandatiert war, und zwar auf Grundlage eines detaillierten und (grundsätzlich) mindestens fünf Jahre dauernden Vertrages. Damit und insbe- sondere auch unter Hinweis auf die prominent vermerkten substanziellen Ver- mögenswerte sollte die G._____ bei der Abwicklung von Investitionen in den Ge- nuss von Vorzugskonditionen gelangen, was wiederum geeignet war, sich indi- rekt entsprechend vorteilhaft auf die Vergütung der G._____ unter den genann- ten Verträgen auszuwirken. Überhaupt aber erweisen sich die AMFA aufgrund der weitgehenden Rechte, die darin der G._____ eingeräumt werden, als offen- sichtlich vorteilhaft für die G._____ bzw. für B._____ bzw. C._____. Diese Umstände konnten A._____, der sich aufgrund seiner Eigenschaft als Treasurer in finanziellen Belagen auskannte, nicht verborgen bleiben. Zudem sagte er selbst unter anderem Folgendes aus (Prot. I S. 80): „Aus meiner Sicht sollte die G._____ mit den AMFA bei den Banken belegen können, dass sie eine Geschäftsbeziehung mit der E._____ hätten und damit beauftragt seien, für uns Finanzlösungen zu erarbeiten. Die AMFA dienten als Legitimationsschreiben.“ Als Folge davon war ihm bewusst, dass er dadurch einem Dritten (also der G._____ bzw. B._____ und C._____) mittels der erwähnten AMFA einen un- rechtmässigen Vorteil verschaffen würde (zur Unrechtmässigkeit sogleich unten). Ob sich der Dritte diesen Vorteil effektiv verschaffte und worin dieser bestand
- 80 - bzw. bestanden haben könnte, erweist sich als irrelevant (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 193 zu Art. 251). Eine Unrechtmässigkeit des Vorteils ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bereits aufgrund der erfolgten Täuschung gegeben. Es genügt inso- fern also, dass der Vorteil durch die Vorlage gefälschter Urkunden erlangt wird bzw. erlangt werden kann (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 210 zu Art. 251; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.3; BGE 121 IV 90 E. 2b; BGE 119 IV 234, 236 ff.; BGE 118 IV 254, 259 f.; BGE 106 IV 375, 377). Somit erweist sich die Unrechtmässigkeit des Vor- teils vorliegend ohne weiteres als gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im en- geren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsab- schnitte B, C und F) schuldig zu sprechen. Vorwurf gemäss lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten C._____ Vorwurf Dem Beschuldigten C._____ wird im Anklagesachverhaltsabschnitt F zur Last gelegt, er habe die unechte Urkunde AMFA C in mehreren Zivilverfahren gegen die E1._____ im Ausland (New York, Curaçao) verwendet, um eine nicht ge- rechtfertigte Schadenersatzforderung der G._____ gegen die E1._____ in der Höhe von rund USD 300 Mio. glaubhaft zu machen und durchzusetzen. Dadurch habe er sich laut Anklage des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. [Einreichung in ausländischen Verfahren] Der Beschuldigte C._____ hat ein- geräumt, das AMFA C mittels des von der G._____ mandatierten Anwaltsbüros in Gerichtsverfahren auf Curaçao sowie in New York eingereicht zu haben, um gestützt darauf (zusammen mit B._____) Schadenersatzansprüche gegenüber der Privatklägerin 1 geltend zu machen (wobei er zunächst noch versucht habe, den Nachfolger A._____s bei der Privatklägerin zu informieren und das weitere
- 81 - Vorgehen zu besprechen; Prot. I S. 122). Die in diesen Verfahren erhobenen An- sprüche basieren namentlich auf dem AMFA C, das jeweils auch als Beilage ein- gereicht wurde. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang folgende Verfahren: Arrestbegehren der G._____ vom 12. August 2008 an den Court of First Instance in Curaçao der Niederländischen Antillen zwecks Glaubhaftmachung einer Schadenersatzforde- rung im Umfang von USD 206.85 Mio. (Urk. 0201650 ff. insb. Urk. 0201650 Ziff. 2.2); Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.); Ein- gaben vom 19. bzw. 30. Dezember 2008 an den United States District Court for the Southern District of New York (Urk. 0201679 ff. insb. Urk. 0201679 unten; Urk. 0201695 ff. insbes. Urk. 0201702); Eingabe vom 9. Dezember 2009 an das erstinstanzliche Gericht von Curaçao auf einstweilige Zahlung von USD 208 Mio. an die G._____ (Urk. 0200606 ff. insb. Urk. 0200606 unten). [„eine Urkunde dieser Art“] Der mit Bezug auf das AMFA C gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobene Vorwurf des Gebrauchs einer gefälschten Ur- kunde (Anklage, S. 29 unten) ist insofern subsidiär, als er seinerseits „eine Ur- kunde dieser Art“ voraussetzt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund des vorer- wähnten Schuldspruches gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist diese Vor- aussetzung vorliegend erfüllt. [Vorfrage zur Verwendung durch Täuschung: Anwendbarkeit des schweize- rischen Strafrechts] Entsprechend der Anklage erfolgte die Verwendung dadurch, dass C._____ die Urkunden in ausländischen Gerichtsverfahren ein- reichte. Es stellt sich daher die Vorfrage, ob auf diesen Lebenssachverhalt das schweizerische Strafrecht überhaupt Anwendung findet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 143 ff. Ziff. 7.5.2), die überdies in der Folge auch unbestritten geblieben sind. [Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung] Aus den vorstehend er- wähnten Verfahrensakten ergibt sich, dass die entsprechenden Gerichtsver- fahren im Wesentlichen auf dem AMFA C basierten und bei den Gerichten der
- 82 - Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich um vertragliche Verpflichtungen, die von der Privatklägerin 1 eingegangen worden sind und dementsprechend die finanziellen Forderungen der G._____ rechtfertigten. So heisst es beispielsweise in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.): „This is a claim for breach of contract, quantum meruit, and unjust enrichment arising from an Asset Management Facilitation Agreement [...]“). [Absicht, sich oder einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, wobei sich diese Schädigung bzw. Täuschung gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben muss. Vorliegend beabsichtigte C._____, der sich der Unechtheit der Urkunde sowie ih- rer täuschenden Verwendung bewusst war (da ihn A._____ auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung hinwies) der Privatklägerin 1 – mittels der gegen diese angestrengten Klageverfahren bzw. im Umfang der eingeklagten Beträge (ein- schliesslich der damit verbundenen Rechtskosten) – einen entsprechenden Schaden zuzufügen bzw. der G._____ dadurch gleichzeitig einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Fazit: Damit hat sich der Beschuldigte C._____ des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht. Da der Beschul- digte C._____ das AMFA C in mehreren Zivilverfahren eingereicht hat, wäre er grundsätzlich der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Solches ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht möglich, weshalb es beim Schuldspruch wegen (einfachen) Gebrauchs ei- ner unechten Urkunde sein Bewenden hat.
- 83 - V. Strafzumessung A._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Passive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesach- verhaltsabschnitte D und E); − mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Da es sich bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB nicht um eine Mindeststrafe, sondern um eine Erweiterung des Strafrahmens – verglichen mit dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 – nach oben handelt (BSK StGB-NIGGLI, 3. Aufl., 2013, N 177 ff. zu Art. 158), weisen vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung sowie die Urkundenfälschung denselben Strafrahmen auf. Verschul- densmässig am stärksten ins Gewicht fällt die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung, weshalb bei der Strafzumessung von jener auszugehen ist. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant.
- 84 - Tatkomponente für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Objektive Tatschwere Die Schadenshöhe ist zwar ein sehr wichtiges Strafzumessungskriterium; sie darf jedoch gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden. Der Be- schuldigte A._____ fügte der Privatklägerin 1 und damit indirekt auch der Privat- klägerin 2 mit dem Erwerb der beiden Structured Notes einen enormen Schaden zu, nämlich in einem Ausmass von rund USD 21.6 Mio. (einschliesslich des dies- bezüglichen Honorars an die G._____ im Umfang von USD 1'225'000). Die beiden Structured Notes stellten riskante Finanzinstrumente dar, wobei das Risiko weiter dadurch verstärkt wurde, dass ihr Erwerb fremdkapitalfinanziert er- folgte, nämlich durch Belehnung der CLN. Auch die Bereicherung, die der Be- schuldigte den beiden Vertretern der G._____ zu verschaffen beabsichtigte und letztlich auch verschaffte (USD 1'225'000 = 1.75% des nominalen Transaktions- volumens), liegt an der obersten Grenze dessen, was für (allerdings korrekt er- brachte) Dienstleistungen dieser Art damals marktüblich war (wobei es eigentli- che Marktpreise in diesem Bereich nicht gibt und eine Vergütung in Prozenten des Transaktionsvolumen üblich ist; vgl. dazu: Urk. 0910052 Ziff. 61 [allerdings betreffend die CLN-Transaktion, wo die Vergütung 1.5% des nominalen Transak- tionsvolumens betrug]). Dass ein Treasurer einen derart riskanten Erwerb letztlich im Alleingang und oh- ne Information bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates oder des CEO tätigte, indem er sich entsprechende Vollmachten verschaffte und sich über das firmen- interne Organisationsreglement hinwegsetzte, das die Zuständigkeiten zur Be- willigung derartiger Transaktionen regelt, lässt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als „nicht leicht“ erscheinen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen aus- nützte und sein Vorhaben über einen längeren Zeitraum hinweg und mit erheb- lichem Aufwand heimlich plante. Fazit: Das objektive Tatverschulden ist als „nicht leicht“ zu veranschlagen.
- 85 - Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich bereits aufgrund seiner Stellung als Group Treasurer, aber namentlich auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Treasury Sales der AG._____ (Prot. I S. 41) der Risiken bewusst. Dass sich ein Group Treasurer bei Transaktionen der vorliegenden Art über das Organisationsreglement hinweg- setzt, ist, wie erwähnt, als eventualvorsätzliche Pflichtverletzung anzusehen, denn allein schon im Lichte der eingegangenen substanziellen Risiken hätte die Annahme nahe gelegen, dass das Organisationsreglement diesbezügliche Ge- nehmigungsvorschriften enthält. Wie aufgezeigt, war sich der Beschuldigte über- dies im Rahmen des Vollzugs der Transaktion bewusst, dass namentlich der Verwaltungsrat der Privatklägerin den fraglichen Erwerb bzw. die diesem zu Grunde liegenden Verträge nicht bewilligt hätte. Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Hypothetische erste Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als „nicht mehr leicht“ zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher als erste hypotheti- sche Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Tatkomponente für passive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der passiven Bestechung schädigte der Beschuldigte A._____ die Pri- vatklägerin im Umfang von USD 250'000. Das von ihm gewählte Vorgehen, sich von externen Beratern umgehend auf ein privates Konto eine Provision für ein von ihm im Namen der Privatklägerin vermitteltes Geschäft bezahlen zu lassen, zeugt von einer gewissen Dreistigkeit. Der Beschuldigte nützte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, die ihn eben gerade erst eingestellt hatte, massiv aus und wirkte zielstrebig und mit erheblichem Aufwand auf die Ausführung der Tat hin.
- 86 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Tatkomponente mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinn Objektive Tatschwere Auch hier verstiess der Beschuldigte gegen die Treuepflicht, die er seinem Ar- beitgeber schuldete. Dies zeigt sich darin, dass nicht irgendein untergeordnetes Dokument gefälscht wurde, sondern ein Vertrag, der – dem Wortlaut nach – sei- ne Arbeitgeberin über mehrere Jahre hin verpflichtet hätte bzw. auf dessen Grundlage für diese schwerwiegende finanzielle Verpflichtungen hätten ent- stehen sollen. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung gleich dreifach, nämlich an separaten Vertragsdokumenten (auch wenn diese inhaltlich im Wesentlichen ähnlich waren). Ebenfalls fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte nicht nur darauf beschränkte, diese Verträge unzulässi- gerweise im Namen der Privatklägerin zu unterzeichnen, sondern dass diese Verträge an vier Stellen explizit hervorhoben, dass der Beschuldigte über eine entsprechende Berechtigung verfügte bzw. gar per Verwaltungsratsbeschluss autorisiert war. Hierin zeigt sich eine gewisse Dreistigkeit. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „erheblich“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualabsicht, so dass unter diesem Titel eine leichte Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt ist.
- 87 - Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation (mehrfache Urkundenfälschung, passive Privatbe- stechung) erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 32 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen A._____s (Prot. I S. 40 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 125). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das vorliegende Verfahren weist eine erhöhte Komplexität auf, was grundsätzlich auch eine entsprechend längere Bearbeitungszeit rechtfertigt. Grundsätzlich wurde es denn auch im Wesentlichen kontinuierlich vorangetrieben. Zwischen C._____s Einvernahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 0830102) und A._____s Schlusseinvernahme vom 30. August 2012 (Urk. 0100063) klafft allerdings (be- züglich aller Beschuldigten) eine Bearbeitungslücke von rund 19 Monaten, also von mehr als 1 ½ Jahren. Dass in dieser Zeitspanne vereinzelt untergeordnete Handlungen erfolgten, vermag daran nichts zu ändern, zumal zwischen dem
3. Mai 2011 dem 13. April 2012, also während knapp eines Jahres, überhaupt nichts geschah (Urk. 151, S. 15, bei und in Fn. 7). Dass der ursprünglich bearbei- tende Staatsanwalt (Hanspeter Hirt) anscheinend in Pension ging und sich der neue Fallführer einarbeiten musste, stellt einen rein organisatorischen Grund dar,
- 88 - der eine solche Lücke von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag; zudem fiel dem Beschuldigten A._____ auf, dass Staatsanwalt Hirt zum Zeitpunkt der vor- erwähnten Schlusseinvernahme nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft III tätig war (anscheinend wegen krankheitsbedingtem Ausfall eines anderen Staatsan- walts); daran hatte sich gemäss der einschlägigen Homepage (zuletzt besucht am 25. Mai 2015) jedenfalls bis zum 25. Mai 2015 nichts geändert (zum Ganzen: Urk. 0100064 f.). Mit Blick auf diese Bearbeitungslücke erweist sich das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO als verletzt. Gleichzeitig rechtfertigt es sich vorliegend, der insgesamt langen Verfahrensdau- er, zu der auch das vorliegende Rückweisungsverfahren beitrug, zusätzlich auch unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB Rechnung zu tragen, da sich der Beschul- digte während der gesamten Dauer des Verfahrens wohl verhalten hat. Die Strafminderung im Zuge der Verletzung des Beschleunigungsverbots sowie die Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB führen nicht zur einer Addition, sondern es ist beiden Aspekten insgesamt Rechnung zu tragen (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., 2013, N 43 zu Art. 48). Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 24 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als an- gemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (23 Tage) steht nichts ent- gegen. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung
- 89 - ist beim Beschuldigten als Ersttäter (Urk. 125) vorliegend erfüllt, weshalb ihm der vollständig bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das ge- setzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzu- setzen. VI. Strafzumessung B._____ Zu beurteilen gilt es die aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG; Anklagesachverhaltsabschnitt A) mit einem Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus diesem Grund kommt vorliegend auch lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Nachdem vorliegend eine Geldstrafe von unter 180 Tages- sätzen auszusprechen sein wird, zeitigt das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ste- hende neue Sanktionenrecht auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswir- kungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Tatkomponente Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte B._____ (zusammen mit C._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. B._____ überwies nicht nur ein blosses Bestechungsgeld und dies auch nicht nur für irgendeine be- liebige Handlung: Es handelte sich insgesamt um eine Transaktion, die eine ge- wisse Komplexität aufwies und eigens geplant und organisiert werden musste. Auch half B._____ im Vorfeld mit, das entsprechende Bankkonto A._____s zu eröffnen, um die ganze Transaktion optimal zu verschleiern. All dies ist Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie.
- 90 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Insgesamt erweist sich die Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Als Einsatzstrafe angemessen erweist sich demnach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen B._____s (Prot. I S. 125 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte B._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 126). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass B._____ während des Verfah- rens wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 126), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine geringfügige Strafminderung zuzugestehen ist.
- 91 - Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 140 Tagessätze zu reduzieren. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dies ist bereits aus pro- zessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) zu übernehmen. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Strafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (1 Tag) steht nichts entgegen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VII. Strafzumessung C._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt F).
- 92 - Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 StGB bildet vorliegend der Gebrauch ei- ner gefälschten Urkunde. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant. Tatkomponente für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde: Objektive Tatschwere Das Einreichen der gefälschten Urkunden im Rahmen ausländischer Gerichts- verfahren zielte nicht auf einen geringfügigen Vorteil ab, sondern bezweckte die unberechtigte Erstreitung ganz massiver Klagesummen, deren Abwehr ebenfalls grosse Kosten und Umtriebe seitens der Privatklägerin verursachte. Auch der Umstand, dass gerade Gerichte hätten getäuscht werden sollen, ist erschwerend zu berücksichtigen. Die Handlung des Gebrauchs erfolgte zudem auch nicht durch simples Vorlegen der Urkunde, sondern war integriert in umfangreiche und komplexe Rechtsschriften, die von mandatierten Anwälten ausgearbeitet wurden. Insofern kann von eigentlichen Machenschaften der Täuschung gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“ einzustufen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Insofern wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische erste Einsatzstrafe Als angemessen erweist sich eine erste Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe.
- 93 - Tatkomponente aktive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte C._____ (zusammen mit B._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. C._____ überwies nicht nur bloss ein Bestechungsgeld für irgendeine beliebige Handlung. Diesbe- züglich kann auf die entsprechenden vorstehend unter B._____ gemachten Aus- führungen verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen C._____s (Prot. I S. 90 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte C._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 127).
- 94 - Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass C._____ während des Verfah- rens (wenn auch nur geringfügig) wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 127), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine leichte Strafminderung zuzu- gestehen ist. Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 16 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als an- gemessen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VIII. Beschlagnahmungen Was die Beschlagnahmungen anbelangt, über die noch nicht rechtskräftig ent- schieden wurde (also Dispositivziffern 3.6 bis 3.9 des Urteils des Obergerichts vom 28. Januar 2016; vgl. auch Urk. 147), kann auf die einschlägigen zutreffen- den Erwägungen der erstinstanzlichen Urteile verwiesen werden (nämlich auf
- 95 - Urk. 110B/76/1 S. 170 ff. betreffend B._____; Urk. 112B/82/1 S. 165 ff. betref- fend C._____). Demzufolge ist der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, einzuziehen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herauszugeben. Ein allfälliger Mehrbetrag ist zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heranzuziehen. Das EUR-Kontokorrent Nr. 8 bei der L._____ … des Beschuldigten B._____ ist angesichts der Geringfügigkeit des Guthabens ebenfalls zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. Gleiches gilt für die unter den Bankbeziehungen Nr. 12 und Nr. 13 bestehenden Konti des Beschuldigten C._____ bei der J._____ AG. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5 der G._____ Holding AG ist – auch zufolge Geringfügigkeit des sich darauf be- findlichen Betrages – nicht der Privatklägerin herauszugeben, sondern zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Dasselbe gilt für das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrte Konto Nr. 7 der G._____ Holding. Es ist ferner davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zuguns- ten der Betreibung Nr. 3 gepfändet ist. IX. Zivilforderungen Was die Zivilforderungen gegenüber B._____ und C._____ anbelangt, kann auf die zutreffenden einschlägigen Erwägungen der jeweiligen erstinstanzlichen Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 verwiesen werden
- 96 - (Urk. 110B/76/1, S. 178 ff. betreffend B._____ sowie Urk. 112B/82/1 S. 171 ff. betreffend C._____). Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind weitergehen- de Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte A._____ zufolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und der heutigen Verurtei- lung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens voll- umfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf des Betru- ges (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freigesprochen wurde und diesbezüglich "lediglich" eine Verurteilung wegen passiver Privatbestechung erfolgt, vermag ei- ne teilweise Kostenübernahme durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf den Betrugsvorwurf kein aussonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche – vollumfängliche – Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispo- sitiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten B._____ in Gewichtung der Anklagepunkte zu 66 % auferlegt und zu 34 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Ankla- gesachverhaltsabschnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum ange- fochtenen erstinstanzlichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigespro- chen. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten – nach dem bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid und der heutigen Verurteilung – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte (50 %) aufzuer- legen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi-
- 97 - gung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend den Beschuldigten C._____ hat die Vorinstanz die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens diesem zu 70 % auferlegt und zu
E. 30 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Anklagesachverhaltsab- schnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigesprochen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten – nach dem bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheid und der heutigen Verurteilung sowie in Anlehnung an die Erwä- gungen der Vorinstanz – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzli- chen Verfahrens zu 58 % aufzuerlegen; zu 42 % sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 42 % definitiv und zu 58 % unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 von je Fr. 25'000.–, total Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. – unter solidarischer Haftung mit den Be- schuldigten B._____ und C._____. Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte B._____ wurde von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklä- gerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, total Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit den Beschul- digten A._____ und C._____. Entsprechend der hälftigen Kostenauflage (siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 25'000.– bzw. je Fr. 12'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____. Der Beschuldigte C._____ wurde schliesslich von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, total Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit
- 98 - den Beschuldigten A._____ und B._____. Entsprechend der heutigen Kostenauf- lage (58 % an den Beschuldigten; siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 29'000.– bzw. je Fr. 14'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solida- rischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____. Erstes Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach dem bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid – auf Fr. 45'000.– festzusetzen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Der appellierende Beschuldigte A._____ verlangte im Berufungsverfahren im Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Beschuldigte A._____ grösstenteils, wes- halb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zur Hälf- te bzw. zu 10/20 aufzuerlegen. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte B._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen vollumfänglichen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbe- stechung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) zu verurteilen, betreffend Gehilfen- schaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) resultiert ein Frei- spruch, nachdem die Vorinstanz ihn diesbezüglich noch schuldig gesprochen hatte. Damit obsiegt der Beschuldigte B._____ zumindest teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 1/20 aufzuerlegen sind. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte C._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbestechung (Anklage- sachverhaltsabschnitt A) sowie Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklage- sachverhaltsabschnitt F) zu verurteilen, nachdem die Vorinstanz ihn auch noch der Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifi-
- 99 - zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) schul- dig gesprochen hatte. Somit obsiegt der Beschuldigte C._____ im Berufungsver- fahren teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 3/20 aufzuerlegen sind. Die ebenfalls appellierenden Privatklägerinnen beantragten im Berufungsver- fahren die Abweisung der Berufung des Beschuldigten A._____, betreffend den Beschuldigten B._____ einen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zusätz- lichen Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklagesachverhaltsabschnitt F), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (An- klagesachverhaltsabschnitte B, C und F) sowie wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und an- gesichts der heutigen Schuldsprüche unterliegen die Privatklägerinnen mit ihrer Berufung zu einem grossen Teil. Ihnen sind die Kosten zu je 1/10 bzw. zu 2/20 aufzuerlegen. Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschul- digten A._____ zur Hälfte bzw. zu 10/20, dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel bzw. 2/20, der Privatklägerin 2 ebenfalls zu einem Zehntel bzw. zu 2/20 und im Übrigen (1/10 bzw. 2/20) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind zur Hälf- te einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind im Umfang von 1/20 einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ sind im Umfang von 3/20 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Im Übrigen werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 100 - Zweites Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertre- ten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das zweite Berufungsverfahren reichte die amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, eine Honorarnote über 51 Stunden 25 Minuten ein (Urk. 183). Die amtliche Verteidigerin ist somit mit Fr. 12'216.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, beantragt im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung für Aufwendungen von 9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 24.60 (Urk. 163; Urk. 178) zuzüglich zwei Stunden für die Durchsicht dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Mandanten (Urk. 161 S. 8). Dies ist ausgewiesen und erscheint ange- messen. Der amtliche Verteidiger ist somit mit Fr. 4'660.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt X3._____ reichte im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote ein und verzichtete jeweils auf die Stellung von Anträgen und die Einreichung von Eingaben (Urk. 157; Urk. 164; Urk. 179). Gleichwohl ist ihm dadurch ein geringer Aufwand entstan- den, weshalb er im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Vertreter der Privatklägerinnen stellte im vorliegenden zweiten Berufungsver- fahren hinsichtlich Prozessentschädigung keine Anträge (vgl. Urk. 153 und Urk. 172). Demzufolge ist den Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 101 - Prozessentschädigungen für erbetene Verteidigung im Vorverfahren Dem Beschuldigten A._____ ist ausgangsgemäss (vollumfängliche Kostenaufla- ge betreffend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens) für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten B._____ ist ausgangsgemäss (hälftige Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Vertei- digung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 14'688.– (Urk. 110/73 S. 187). Es sind ihm somit Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Beschuldigten C._____ ist ausgangsgemäss (58 %-Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf 42 % reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozess- entschädigung von Fr. 18'900.– (Urk. 112/82/1 S. 180). Es sind ihm somit Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 28. Januar 2016: Es wird beschlossen:
1. Verfahrensvereinigung Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Berufungsrückzug Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.
- 102 -
3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. [...]
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesach- verhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
3. [...]
4. [...]
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unter- lagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundes- ordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. [...]
7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
- 103 - 3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastik- sack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]
9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
10. [...]
11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
12. [...]
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel) 3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 104 - Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 be- schlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-11. [...]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. [...]
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nach- folgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K._____, … [Adresse].
- 105 - Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Mai 2017: Es wird beschlossen:
1. (Anordnung schriftliches Verfahren)
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 betreffend Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, Dispositiv-Ziffer 4, Dispositiv- Ziffer 6 und Dispositiv-Ziffer 8.4 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese lauten wie folgt: "3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. 3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____", wird – unter nach- folgendem Vorbehalt – an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an den Beschuldigten B._____ erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. 3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, "I._____", wird an B._____-… herausgegeben. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____".
- 106 - Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfah- ren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Herausgabe erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten C._____ auf die Her- ausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G._____ Management SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte herausge- geben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ ge- mäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____).
4. Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____) 8.4 Auf den Antrag der Privatklägerinnen 1 und 2 auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird nicht eingetreten."
3. (Mitteilungen)
- 107 - Es wird erkannt:
1. Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A), − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A). 1.3 Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F). 1.4 Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden freigesprochen von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachver- haltsabschnitte D und E).
2. Strafpunkt 2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 23 Tage durch Haft erstanden sind.
- 108 - 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt. 2.4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.5 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe. 2.6 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Beschlagnahmungen 3.1 Der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ ge- sperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, wird eingezogen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. Ein allfälliger Mehrbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heran- gezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.2 Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperr- ten Vermögenswerte werden, nach Abzug der ihm aufzuerlegenden Verfah- renskosten, an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen.
- 109 - 3.3 Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … ge- sperrten Vermögenswerte werden zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B._____ Die L._____ … (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichts- kasse zu überweisen. 3.5 Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswer- te aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadt- ammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zudem ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 3, Schuldner B._____).
4. Zivilforderungen 4.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 her- auszugebender Guthaben des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.2 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG,
- 110 - F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 4.3 Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
5. Kostenfestsetzung Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'216.75 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 4'660.80 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 500.– amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)
6. Kostenauflage 6.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen A._____, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen B._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten B._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälf-
- 111 - te einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. 6.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen C._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten C._____ zu 58 % auferlegt und zu 42 % auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 58 % einstweilen und zu 42 % definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 58 % vorbehalten. 6.4 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte (10/20), dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel (2/20), der Privatklägerin 2 zu einem Zehntel (2/20) auferlegt und im Übrigen (2/20) auf die Gerichts- kasse genommen. 6.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ers- ten Berufungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlag- nahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälfte einstweilen und im Übrigen defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vor- behalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 1/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/20 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten
- 112 - Beträge gedeckt sind, zu 3/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/20 vorbehalten. 6.6 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Partei- und Prozessentschädigungen 7.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren für erbetene anwalt- liche Verteidigung keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. 7.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter folgender Privatklägerinnen dreifach für sich und zuhanden nachgenannter Privatklägerinnen: − E._____ Finance AG − E._____ Holding AG − den Ministère public, … [Adresse]
- 113 - − AH._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss der rechtskräfti- gen Ziff. 3.3 des ersten Berufungsurteils) − das Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach (im Dispositivauszug gemäss den rechtskräftigen Ziff. 3.4 und 3.5 des ersten Berufungsurteils sowie Ziff. 3.5 des heutigen Erkennt- nisses) − das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.3 und 3.4) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend alle Beschuldigten) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten B._____) − die J._____ AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.1 bis 3.3) − die L._____ …, Geschäftsstelle … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.4) − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 114 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Verfahrensvereinigung: Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Berufungsrückzug: Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.
- Feststellung der Rechtskraft: 3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa- chen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- [...]
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesach- verhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
- [...]
- [...]
- Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterla- gen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundes- ordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
- [...]
- Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- […] - 12 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) 3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa- chen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
- Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastik- sack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]
- Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
- [...]
- Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- [...] - 13 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) 3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa- chen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
- Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlag- nahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in ei- nem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bun- desordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-11. [...]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- [...]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...] - 14 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nach- folgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K._____, … [Adres- se], Italien. Es wird erkannt:
- Schuldpunkt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E). 1.2 Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.3 Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 1.4 Der Beschuldigte C._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Strafpunkt: 2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind. 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- Beschlagnahmungen: 3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. 3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus - 15 - der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____", wird – unter nachfolgendem Vorbehalt – an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Her- ausgabe an den Beschuldigten B._____ wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Be- schlagnahme erfolgen. 3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbe- ziehung Nr. 3, "I._____", wird an B._____-… herausgegeben. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____". Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Her- ausgabe an den Beschuldigten C._____ wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Be- schlagnahme erfolgen. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbe- ziehung Nr. 1, G._____ Management SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Her- ausgabe an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte wird erst nach rechts- kräftiger Aufhebung der Beschlagnahme erfolgen. - 16 - Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.6 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das CHF-Kontokorrent Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, bei der J._____ AG wird aufgehoben. 3.7 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über die folgenden bei der J._____ AG befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben: − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. 3.8 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, bei der J._____ AG wird aufgehoben. 3.9 Die mit Verfügung vom 17. Februar 2009 angeordnete Sperre über die folgenden bei der L._____ … befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben: − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B._____.
- Ersatzforderungen: Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- Zivilforderungen: 5.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Guthabens des Beschuldigten gemäss Dispositiv- Ziff. 3.1. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.2 Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.3 Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Kostenfestsetzung: Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 17 - Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)
- Kostenauflage: 7.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah- ren gegen A._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten. 7.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah- ren gegen B._____, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 7.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah- ren gegen C._____, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 7.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/9 sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. - 18 -
- Prozessentschädigungen: 8.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er- betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 8'105.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 8.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er- betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 14'688.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er- betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 18'900.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8.4 Auf den Antrag der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 166 S. 1 f.)
- A._____ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.1 Punkt 1 (betref- fend Anklageziffer A) des Urteils des OGZ vom 28.01.2016 vom Vor- wurf der passiven Privatbestechung freizusprechen; eventuell sei diesbezüglich das Verfahren einzustellen.
- Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1.2 (betreffend Anklageziffern B, C und F) des Urteils des OGZ vom 28.01.2016 sei zu bestätigen; eventuell sei dies- bezüglich das Verfahren einzustellen.
- A._____ sei milde, mit einer 14 Monate nicht übersteigenden Frei- heitsstrafe (unter Anrechnung von 23 Tagen erstandener Haft) zu be- strafen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. - 19 -
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.1 sei die der Privatklägerschaft zugesprochene Zivilforderung um USD 250'000.00 zu reduzieren.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) A._____ zu 1/4 aufzuerlegen. Sodann sei er analog anteilsmässig für die Kos- ten der erbetenen Verteidigung (Gesamtbetrag: CHF 22'598.00, zu- züglich 7,6% MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
- Die Kosten der beiden Berufungsverfahren (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien A._____ zu 1/9 aufzuerlegen.
- Die amtliche Verteidigerin sei für den Aufwand im zweiten Berufungs- verfahren angemessen (gemäss Leistungsaufstellung, zuzüglich 8% MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 161 S. 8)
- Der Beschuldigte B._____ sei umfassend von den angeklagten Delik- ten freizusprechen.
- Es seien die ihn betreffenden Nebenfolgen dieses Freispruches – mit Ausnahme der Entschädigungsregelung für die Aufwände des amt- lichen Verteidigers – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind – wie im Urteil des Obergerichtes vom 28. Januar 2016 (SB140437, vereinigt mit SB140439 und SB140440) zu entscheiden.
- Es sei der amtliche Verteidiger für seine Tätigkeit ab dem 1. Februar 2016 mit CHF 3'868.00 plus 2 Stunden (à CHF 220.00, zuzüglich MwSt) für die Durchsicht des dereinstigen Urteils sowie die Bespre- chung mit dem Mandanten zu entschädigen. Diese Kosten seien umfassend auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 20 -
- Sollte es zu einem weiteren Schriftwechsel kommen, sei dem Vertei- diger des Beschuldigten B._____ die Möglichkeit zur Nachreichung ei- ner aktualisierten Honorarnote einzuräumen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 164) Keine Anträge. d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 151)
- Schuldpunkt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen: • der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesach- verhaltsabschnitt A) (sofern Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 1 des Urteils des Obergerichts vom 28.01.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte) • der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhalts- abschnitte D und E) (sofern Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 2 des Urteils des Obergerichts vom 28.01.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte) • der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.2 Der Beschuldigte B._____ sei schuldig zu sprechen • der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhalts- abschnitt A). - 21 - 1.3 Der Beschuldigte C._____ sei schuldig zu sprechen • der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsab- schnitt A) • der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F).
- Strafpunkt 2.1 Beschuldiger A._____ • Der Beschuldigte A._____ sei mit insgesamt 33 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind. • Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben (Probezeit 2 Jahre). Im Übrigen (11 Monate, abzüglich 23 Tage erstandene Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 2.2 Beschuldigter B._____ • Der Beschuldigte B._____ sei mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu CHF 10 zu bestrafen, wobei ein Tagessatz durch Haft erstanden ist. • Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2.3 Beschuldiger C._____ • Der Beschuldigte C._____ sei mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. • Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- Beschlagnahmungen: - 22 - Die Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffern 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28.01.2016 sei- en zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. (...)
- Kostenauflage 7.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens im Strafverfahren gegen A._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten A._____ zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ seien zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens im Strafverfahren gegen B._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten B._____ zu 1/4 aufzuerlegen und zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ seien zu 1/4 einstweilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens im Strafverfahren gegen C._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten C._____ zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ seien zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, seien dem Beschuldigten A._____ zu 4/9, dem Beschuldigten C._____ zu 2/9, dem Beschuldigten B._____ zu 1/9 sowie den Privatklägerinnen zu 1/9 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 23 - 7.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren seien zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren seien zu 1/3 den Privatklägerinnen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren seien zu 1/4 den Privatklägerinnen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Prozessentschädigungen 8.1 Dem Beschuldigten A._____ sei für das Vorfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 6'079 (1/4 von CHF 22'598 zuzüglich 7.6% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 8.2 Dem Beschuldigten B._____ sei für das Vorverfahren eine Prozess- entschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 11'016 (3/4 von CHF 14'688) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 8.3 Dem Beschuldigten C._____ sei für das Vorverfahren eine Prozess- entschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 9'450 (1/2 von CHF 18'900) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten. e) Des Vertreters der Privatklägerinnen E._____ Finance AG und E._____ Holding AG: (Urk. 153 S. 1)
- Es sei die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1.1 al. 1 und 2 sowie 5.1 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 (SB140437) festzustellen;
- Bezüglich sämtlicher Dispositiv-Ziffern, deren Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, sei das Berufungsverfahren auf Basis der bisherigen - 24 - Berufungsanträge der Privatklägerschaft (wiedergegeben im Urteil vom 28. Januar 2016 [SB140437], S. 15 ff.) fortzusetzen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Verfahrensgang bis zum Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2016 kann demselben entnommen werden (Urk. 103-B, S. 18 ff., Erw. I., II., III. sowie IV.). Dieses Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob gegen dieses Urteil Be- schwerde in Strafsachen. Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Februar 2017 (6B_1128/2016 bzw. BGE 143 IV 179) wurde diese gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 124). Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, welche Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 28. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen sind; weiter wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass betreffend die Dispositiv-Ziffern, über deren Rechtskraft Einigkeit bestehe, ein Vorbeschluss ergehen werde, während über die restlichen Ziffern im Rahmen des Endentscheids befunden werde (Urk. 137). Der Beschuldigte B._____ nahm mit Eingabe vom 25. April 2017 Stellung (Urk. 139), der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk. 141) und die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk. 144); der Beschuldigte C._____ sowie die Staatsanwalt- schaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (Urk. 147) wurde, nachdem die Parteien hiergegen keine Einwände erhoben hat- ten (Urk. 133, 134, 135, 136 und 146), die Schriftlichkeit des zweiten Berufungs- verfahrens angeordnet und der Einfachheit halber vorab festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 jedenfalls be- treffend die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4., 6. und 8.4 in Rechtskraft - 25 - erwachsen ist, wobei bezüglich dieser Dispositiv-Ziffern unter den Parteien Einig- keit über den Eintritt der Rechtskraft besteht. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privat- klägerinnen Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 149). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 21. Juni 2017 (Urk. 151), diejenige der Privat- klägerschaft vom 26. Juni 2017 (Urk. 153). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 teilte der Beschuldigte B._____ mit, dass er auf weitere Eingaben verzichte und um einen Entscheid aufgrund der Aktenlage ersuche (Urk. 157). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde den Beschuldigten Frist angesetzt, um zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger- schaft Stellung zu nehmen sowie um Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 155). Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 nahm der Beschuldigte C._____ Stellung (Urk. 161). Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 teilte der Beschuldigte B._____ mit, dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Einlassungen Bezug genommen werde und weder Berufungs- noch Beweisanträge gestellt würden (Urk. 164). Mit Eingabe vom 22. August 2017 nahm der Beschuldigte A._____ Stellung (Urk. 166). Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt betreffend die letztgenannten Eingaben (Urk. 168). Mit Eingabe vom 14. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 170), mit Eingabe vom 18. Septem- ber 2017 die Privatklägerschaft (Urk. 172). Mit Verfügung vom 21. September 2017 wurde den Parteien erneut Frist zur freigestellten Vernehmlassung ange- setzt betreffend die letztgenannten Eingaben (Urk. 174). Mit Eingabe vom
- September 2017 nahm der Beschuldigte C._____ Stellung (Urk. 176). Mit Eingabe vom 29. August 2017 (Poststempel 2. Oktober 2017) teilte der Beschul- digte B._____ mit, dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Einlassungen Bezug genommen werde und keine weiteren Einlassungen erfolgen (Urk. 179). - 26 - Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass sich das Verfahren als spruchreif erweise (Urk. 181). II. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens / Rechtskraft Der Beschluss vom 28. Januar 2016 betreffend Verfahrensvereinigung, betref- fend Vormerknahme des Rückzuges der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 sowie betreffend Feststellung der Rechts- kraft der erstinstanzlichen Urteile sind vom aufhebenden Bundesgerichtsent- scheid nicht betroffen. Gleichwohl ist dieser dem vorliegenden Urteil nochmals voranzustellen. Gemäss dem bereits vorstehend im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2017 (Urk. 147) sind die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4., 6. und 8.4 des ersten Berufungsentscheides vom 28. Januar 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Dispositiv auch dieses Beschlusses ist dem heutigen Erkenntnis der Übersichtlichkeit halber nochmals voranzustellen, wobei diese rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern – im Gegensatz zum Beschluss – in ihrem ganzen Wortlaut aufzuführen sind, da der erste Berufungsentscheid vom Bundesgericht aufgehoben wurde. Die Schuld- bzw. Freisprüche der Beschuldigten betreffend die Anklagesachver- haltsabschnitte D und E wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu sind vom gutheissenden bundesgerichtlichen Ent- scheid nicht betroffen (Urk. 103B S. 68-83). Im Dispositiv des vorliegenden Ent- scheides sind diese indes nochmals aufzuführen. Über die übrigen Dispositiv-Ziffern bzw. deren Rechtskraft ist vorliegend zu ent- scheiden. Im Rahmen seines Rückweisungsentscheids definierte das Bundesgericht den Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens, indem es das hiesige Gericht anwies, folgende Fragen zu klären (Urk. 124 E. 3): - 27 - − ob sich die Beschwerdegegner 2 und 3 der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben; − ob sich der Beschwerdegegner 1 der Urkundenfälschung im engeren Sinne durch Herstellung einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB) sowie − ob sich der Beschwerdegegner 3 des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte A._____ bestreitet den Eintritt der Rechtskraft seiner Verurtei- lung wegen passiver Privatbestechung, dies allerdings nur für den Fall, dass die Beschuldigten C._____ und B._____ vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung freigesprochen würden. Mit Bezug auf diese Konstellation macht A._____ eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft seiner Verurteilung geltend (Urk. 141; Urk. 166 S. 23). Da ein Freispruch von B._____ und C._____ – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – zu verneinen ist, hat es aber bei der Rechtskraft des entsprechenden Schuldspruchs von A._____ sein Bewenden. Der Beschuldigte A._____ bestreitet zudem auch den Eintritt der Rechtskraft sei- ner Verurteilung zu Schadenersatz (Urk. 141). Diesbezüglich führt er Folgendes ins Feld: Sollten auch B._____ und C._____ unter Anklagesachverhaltsabschnitt A schuldig gesprochen werden, müsse die Frage des Schadenersatzes bezüg- lich aller drei Beschuldigten neu beurteilt werden; zudem stelle der Beste- chungsbetrag für die Privatklägerin keine Schadensposition dar. Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich beim Bestechungsgeld in der Tat nicht um eine Schadensposition im eigentlichen Sinne, sondern um einen Anspruch auf Erfüllung. Der Beschuldigte A._____ hätte das erhaltene Bestechungsgeld – aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer – nämlich unverzüglich seinem Ar- beitgeber herausgeben müssen (Art. 321b Abs. 1 OR; vgl. BGE 129 IV 124 E. 1). Dies ändert allerdings nichts an der Pflicht zur Rückzahlung dieses Betrages. Ei- ne erneute gesamthafte Beurteilung der Zivilforderungen ist weder erforderlich - 28 - noch zulässig: Da nämlich ursprünglich nur die Beschuldigten Berufung an das Obergericht erhoben haben, scheitert eine Erhöhung des erstinstanzlich zu- gesprochenen Schadenersatzes bereits am Verschlechterungsverbot. Die ent- sprechende Verurteilung A._____s zu Schadenersatz erweist sich damit eben- falls als rechtskräftig bzw. vom aufhebenden bundesgerichtlichen Entscheid un- betroffen. Im Dispositiv des vorliegenden Entscheides ist diese indes nochmals aufzuführen. III. Prozessuale Rügen Vorbemerkung: Im ersten Berufungsverfahren erhoben die Beschuldigten zahlreiche prozessuale Rügen betreffend die Verfahrensführung insgesamt. Diese wurden im Rahmen des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2016 geprüft und verworfen. Der Beschuldigte A._____ focht dieses Urteil – trotz teilweisem Schuldspruch – nicht an, während die Beschuldigten C._____ und B._____ – aufgrund ihrer vollum- fänglichen Freisprüche – ohnehin keinen Anlass zu einer Anfechtung hatten. Auch soweit sich die prozessualen Rügen auf den Vorwurf der Urkundenfäl- schung bezogen, von welchem A._____ und C._____ mit besagtem Urteil freige- sprochen wurden, bestand kein Anlass zu einer entsprechenden Anfechtung. Da im Zuge der Rückweisung nunmehr über den Vorwurf der aktiven Privatbe- stechung von B._____ und C._____ sowie über den Vorwurf der Urkunden- fälschung von A._____ sowie von C._____ neu zu befinden ist, sind auch die im ersten Berufungsverfahren erhobenen prozessualen Rügen im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens erneut zu behandeln. Da sich an der Beurteilung dieser Rügen nichts geändert hat, werden die diesbezüglichen Ausführungen des ober- gerichtlichen Ersturteils in das vorliegende Urteil nachfolgend integriert, und, wo nötig um weitere Ausführungen betreffend im vorliegenden Verfahren erfolgte prozessuale Einwände ergänzt. - 29 -
- Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 4 StPO) Die Verteidigung A._____s rügt, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten im vorliegenden Verfahren „wie ein Team“ zusammengearbeitet. Dadurch sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft verletzt (Urk. 92 Ziff. 154 ff.). Art. 4 Abs. 1 StPO betreffend Unabhängigkeit lautet wie folgt: „Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Bestimmung bezieht sich nur insoweit auf die Strafverfolgungsbehörden, als diese rechtsprechende Funktionen ausüben (wie beispielsweise im Strafbefehlsverfahren; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., N 38 zu Art. 4, mit Hinweisen). Insofern zielt die gerügte Verletzung von Art. 4 StPO von vornherein an der Sache vorbei. Die Verteidigung A._____s rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe in der An- klageschrift sowie in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer eine Reihe entlastender Urkunden unerwähnt gelassen. Auch dadurch habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf Urk. 01101453, Urk. 0610157, Urk. 0920056, Urk. 0110249 so- wie Urk. 0110214 (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.). Wie bereits aus der Bezeichnung dieser Urkunden durch die Verteidigung her- vorgeht, bildeten diese Teil der Akten. Entscheidend ist, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt untersucht; welche Beweismittel sie in der Anklage oder in ihrem Plädoyer explizit thematisiert, ist ihrem Ermessen überlassen (hat aber unter Umständen prozessuale Konsequenzen; vgl. u.a. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Die der Anklage zu Grunde liegende Sachdarstellung soll sich mit dem mutmasslichen Beweisergebnis nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft de- cken (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl., N 19 zu Art. 325). Hält die Staatsanwaltschaft somit eine Behauptung für unwahr oder rechtlich nicht erheb- lich, braucht sie diese in der Anklageschrift auch nicht zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Grundsatz der Unabhän- gigkeit verletzt sein sollte. Ebenso wenig als verletzt erweist sich dadurch der - 30 - Wahrheitsgrundsatz (Art. 6 StPO). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verteidigung, wonach die Urkunde Urk. 01101453 im Aktenverzeichnis nicht ak- turiert sei, denn diese bildet, wie erwähnt, gleichwohl Bestandteil der Akten. So- weit die Verteidigung schliesslich ins Feld führt, das „Portfolio Summary State- ment“ vom 4. April 2008 (eingereicht vom Anwaltsbüro N._____) sei von der Staatsanwaltschaft nirgends einakturiert worden (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.), geht sie fehl, denn dieses Dokument entspricht Urk. 0610153. Soweit mit der vorgebrachten Kritik die Staatsanwaltschaft implizit für befangen erachtet wird, fällt des weiteren auf, dass ein Ablehnungsbegehren bis anhin nie gestellt wurde (vgl. Art. 56 lit. f StPO); ein derartiges Ablehnungsbegehren hätte überdies ohnehin „ohne Verzug“ nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ableh- nungsgrundes gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
- Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) / Art. 48 lit. e StGB Auf die Problematik der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie auf Art. 48 lit. e StGB wird im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zurückzukommen sein. Eine (theoretisch mögliche) Verfahrenseinstellung aus diesem Grunde rechtfertigt sich vorliegend nicht, da eine solche nur in ausserordentlichen kras- sen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist, was vorliegend von vornherein auszuschliessen ist.
- Rüge der Unzulässigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in seiner Replik zu den Ankla- gepunkten D und E sowie zum Agreement vom 3. März 2008 Die Verteidigung A._____s führt weiter Folgendes ins Feld (Urk. 92 Ziff. 144 ff.): Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Gericht die Staats- anwaltschaft aufgefordert, ihr Plädoyer in bestimmten Anklagepunkten nachzu- bessern, die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zum Agreement vom 11. März 2008 geäussert (Prot. I S. 151 unten). Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Staatsanwaltschaft sei zu einem derartigen ergänzten Plädoyer - 31 - nicht zuzulassen (Prot. I S. 153 oben). Letztlich entschied die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft dürfe ihr Plädoyer nicht ergänzen, es stehe ihr aber frei, im Rahmen der Replik zu den erwähnten Punkten Stellung zu nehmen (Prot. I S. 154). Die Verteidigung bestritt in ihrer vorinstanzlichen Duplik sowie auch vor Obergericht die Zulässigkeit dieses Vorgehens (Urk. 92 Ziff. 144 ff.). Die Anklage war – schon aufgrund der Tatsache, dass diese keine konkreten Strafanträge aufführte – durch den Staatsanwalt vor Gericht persönlich zu vertre- ten (Art. 337 StPO). Somit musste ein Plädoyer gehalten und Anträge gestellt und begründet werden (Art. 346 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu be- anstanden, dass das Gericht den Staatsanwalt dazu aufforderte, seiner Arbeit nachzukommen. Nun entschied die Vorinstanz, dass der Staatsanwalt das Plä- doyer nicht ergänzen durfte. Nach Art. 346 Abs. 2 StPO hat jede Partei das Recht auf eine Replik. Damit steht auch fest, dass der Staatsanwalt sich in der Replik wieder zu allen Themen äussern konnte. Die Rüge der Verteidigung ist daher unberechtigt.
- Verletzung des Anklageprinzips: Keine Eventualanklage (nur Eventual- anträge) Die Verteidigung A._____s macht geltend, die Anklage enthalte zwar Eventu- alanträge (bzw. Subeventual- bzw. Subsubeventualanträge), untermauere diese aber nicht mit einem jeweils separat dazustellenden Lebenssachverhalt. Dadurch werde das Anklageprinzip verletzt (Urk. 92 S. 52 ff.). Art. 325 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: „Die Staatsanwaltschaft kann eine Alterna- tivanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Even- tualanklage erheben.“ Die „ratio legis“ dieser Bestimmung liegt darin, der Staats- anwaltschaft zu ermöglichen, bei unklarer Sachlage ihrer Anklage zwei ver- schiedene Lebenssachverhalte alternativ oder eventualiter zu Grunde zu legen (typischer Anwendungsfall: Diebstahl oder Hehlerei). Vorliegend stehen aller- dings nicht verschiedene Lebenssachverhalte zur Diskussion, sondern die recht- liche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhalts. Dass mit der Sub- sumtion unter die eine oder andere Norm der rechtlich erhebliche Sachverhalt - 32 - teilweise variiert (da jedes Tatbestandsmerkmal einem bestimmten Sachverhalt- selement entspricht), ändert nichts daran, dass die vorliegend (im Eventualver- hältnis) zu beurteilenden Vorgänge letztlich ein- und denselben Lebenssachver- halt betreffen. Der Begriff des Lebenssachverhalts geht insofern weiter als derje- nige des rechtserheblichen Sachverhalts, der sich stets an einer bestimmten Norm orientiert. Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht gehalten, ihre Eventualanträge mit einer separaten Sachverhaltsdarstellung zu untermauern. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Haupt- und Eventualanträge (mit Aus- nahme des vorerwähnten Subsubsubeventualantrag betreffend UWG-Ver- letzung; S. 14 der Anklage) sehr wohl in sachverhaltlicher Hinsicht differenziert (vgl. Urk. 0100325 ff. = Anklage, S. 12, S. 14, S. 24 und S. 25). Dass dabei nicht völlig isolierte Anklagesachverhalte formuliert wurden, sondern vorab für alle Standpunkte Gültiges ausgeführt wurde (z.B. S. 12: „zu allen Standpunkten“), ist nicht zu beanstanden.
- Verletzung des Anklageprinzips: Urkundenfälschung Die Verteidigung A._____s ist der Ansicht, die Anklage betreffend Urkundenfäl- schung sei unklar und daher unzulässig. Es sei letztlich nicht klar, ob damit eine Urkundenfälschung im echten Sinne oder eine Falschbeurkundung gemeint sei (Urk. 166 S. 12 f.). Das Bundesgericht hat sich im Rahmen des Rückweisungs- entscheids einlässlich mit dieser Frage befasst, ohne diesbezüglich eine Unklar- heit festzustellen (Urk. 124 E. 2.6 und E. 2.7). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.
- Unterlassene Eröffnungsverfügung Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ausdehnung der Untersuchung keine weitere Eröffnungsverfügung erliess (dazu Urk. 166 S. 10 ff.), hat keine Unverwertbarkeit von Aussagen zur Folge. Denn der Erlass einer Eröffnungsverfügung kommt rein deklaratorische Bedeutung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). - 33 -
- Unverwertbarkeit: unvollständige Deliktsvorwürfe in Vorladungen so- wie zu Beginn von Einvernahmen / Konfrontationsrecht Die Verteidigung A._____s kritisiert, im Rahmen der Untersuchung sei bei den Vorladungen sowie zu Beginn der Einvernahmen jeweils nur auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung hingewiesen worden, nicht jedoch auf Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 166 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 55 ff.). Mitunter sei der Zusatz „etc.“ verwendet worden. Die Urkundenfälschung sei aber erst in der mit 13. August 2012 datierten Vorladung zur Schlusseinver- nahme aufgetaucht (Urk. 1500236), während über den Betrugsvorwurf erst zu Beginn der Schlusseinvernahme informiert worden sei (Urk. 0100064 ganz oben). Dieses Vorbringen der Verteidigung A._____s trifft hinsichtlich der Urkunden- fälschung gegenüber allen Beschuldigten zu (vgl. zum Ganzen: Ordner 23 be- treffend Vorladungen); über den Gegenstand des Betrugs wurden B._____ und C._____ demgegenüber bereits in der Vorladung zu ihren jeweiligen Schlussein- vernahmen, die nach derjenigen A._____s stattfanden, informiert (B._____ aller- dings erst in der Vorladung zum zweiten Teil seiner Schlusseinvernahme; B._____: Urk. 1500255; C._____: Urk. 1500262). Eine Untersuchung zeichnet sich naturgemäss dadurch aus, dass oftmals nicht schon von Beginn weg feststeht, unter welche Strafnorm ein bestimmtes Verhal- ten zu subsumieren sein wird. Im Besonderen trifft dies auf komplexe Wirt- schaftsstrafsachen zu. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten in der Untersu- chung typischerweise mit Subsumtionshypothesen. Letztlich festlegen müssen sie sich erst in der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Abgesehen von bewuss- tem Taktieren der Staatsanwaltschaft, für welches es vorliegend keine Anhalts- punkte gibt, ist der Beschuldigte stets nur über die jeweiligen Subsumtionshypo- thesen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sowohl für die Ersteinvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) sowie auch für die weiteren Einvernahmen (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), wobei auch den grundrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) insofern keine weiter reichende Bedeu- tung zukommt. Nichts anderes galt im Übrigen auch nach dem früheren zürcheri- - 34 - schen Recht, das vorliegend auf vor dem 1. Januar 2011 erfolgte Einvernahmen Anwendung findet (Art. 448 Abs. 2 StPO i.V.m. § 151 StPO/ZH; vgl. dazu insbes. NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 151 N 1 ff.). Gelangt die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung zur Erkenntnis, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren ist, als das bislang kommuniziert wurde, führt dies demzufolge nicht zu einer Beeinträchti- gung der Verteidigungsrechte bzw. zu einer Unverwertbarkeit früherer Einver- nahmen, vorausgesetzt, der Beschuldigte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge (einschliesslich zur Stellung von Er- gänzungsfragen) zu stellen. Diese Möglichkeit bestand vorliegend, wurde vom Beschuldigten aber nicht genutzt (Urk. 010063 ff., 010120 unten [Schlussein- vernahme]; Urk. 1310102 [Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO). Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend auch von einem Verzicht auf das Konfrontation- recht auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten zielt die Kritik an der Sache vorbei. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Vorwurf gemäss lit. A der Anklage (Zahlung von USD 1.5 Mio.) ge- genüber A._____ Vorbemerkung: Unter diesem Anklagevorwurf ist – entsprechend der Anweisung des Rückwei- sungsentscheids – lediglich noch darüber zu befinden, ob sich B._____ und C._____ der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben, während der Schuldspruch A._____s betreffend passive Privatbestechung im Zusammenhang mit demselben Streit- gegenstand als rechtskräftig anzusehen ist (vorbehältlich einer allfälligen ausnahmsweisen Durchbrechung der Rechtskraft im Falle eines Freispruchs von B._____ und C._____, wie dies von der Verteidigung A._____s vorliegend gel- tend gemacht wird, wobei sich diese Frage allerdings nicht stellt, da – wie noch - 35 - zu zeigen sein wird – B._____ und C._____ vorliegend schuldig zu sprechen sind). Da es sich bei den Vorwürfen gegenüber den drei Beschuldigten letztlich um ei- nen einheitlichen Vorgang bzw. Streitgegenstand handelt und die Beschuldigten B._____ und C._____ aufgrund ihrer Freisprüche im ersten obergerichtlichen Verfahren keine Veranlassung hatten, die diesbezüglichen Sachverhaltsfest- stellungen anzufechten, rechtfertigt es sich, den Sachverhalt betreffend Anklage- sachverhalt A noch einmal insgesamt, also auch unter Einbezug A._____s dar- zustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils werden daher nachfolgend wiederholt. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung A._____s kritisiert, die Anklage erwähne weder die Arglist noch die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs. Eine Anklage hat indes nicht die einzelnen Tatbestandselemente als solche zu enthalten, sondern lediglich die diesen zu Grunde liegenden Tatsachen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Tatsachen in der Anklage explizit den jeweiligen Tatbestandselementen zuge- ordnet werden. Weiter kritisiert die Verteidigung A._____s, dass im mit „Zu allen Standpunkten“ betitelten Abschnitt der Anklage unter anderem auch von Täuschungshandlun- gen die Rede sei. Diese seien nur für den Betrug relevant, nicht jedoch für den Eventualstandpunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen dem er- wähnten Titel treffe es somit gerade nicht zu, dass sich diese Ausführungen auf alle Standpunkte beziehen würden. Sofern von ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen wird, kommt den erwähnten Täuschungshandlungen in der Tat keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Allein deswegen wird das Anklageprinzip aber nicht verletzt. Die Verteidigung A._____s führt weiter ins Feld, die Anklage enthalte gar keine Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies trifft nicht - 36 - zu, denn diese Ausführungen finden sich unter dem Abschnitt „Zum Eventual- standpunkt“ in Verbindung mit dem Abschnitt „Zu allen Standpunkten“. Schliesslich beanstandet die Verteidigung A._____s, dass auf S. 11 der Anklage subsubsubeventualiter von einer UWG-Verletzung die Rede sei, diese jedoch in der Folge gar nicht näher begründet werde. Wie vorstehend dargelegt, bedarf es vorliegend aber ohnehin keiner derartigen separaten Sachdarstellungen. Es ge- nügt, dass sich der Vorwurf aus der dargestellten Sachverhaltsschilderung er- schliessen lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Fazit: Nach dem Gesagten erweist sich das Anklageprinzip als nicht verletzt. Unverwertbarkeit des Gutachtens O._____ Die Verteidigung führt ins Feld, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gege- bene computertechnische Gutachten sei unverwertbar, weil die Firma, bei der die mit dem Gutachten beauftragte Person (O._____) tätig ist – zufolge eines … [Zei- tung]-Artikels – gegen obligationenrechtliche Vorschriften verstossen haben soll (fehlender Handelsregistereintrag; Urk. 92 N 148 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen auf die Unverwertbarkeit des Gut- achtens zu schliessen wäre. Im Übrigen wurde der Gutachtensauftrag ohnehin nicht der Firma, sondern einer natürlichen Person (O._____) erteilt (Urk. 1000001; Urk. 1000031 f.; Urk. 1000058). Gemäss Verteidigung sei das Gutachten zudem auch deshalb unverwertbar, weil der Gutachter in einer E-Mail Folgendes ausgeführt habe (Urk. 92 Ziff. 148 a.E.): „Die ‚Ausbeute’ war leider nicht so gut, wie ursprünglich erhofft.“ Im Lichte dieser Aussage müsse auf die „offensichtliche Unabhängigkeit des Gutachters ge- schlossen werden“ (recte wohl: offensichtlich fehlende Unabhängigkeit). Da der Gutachter damit beauftragt war, nach spezifischen digitalen Inhalten zu forschen, kann aus dieser beiläufig in einer E-Mail gemachten Formulierung nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden, zumal er das Wort „Ausbeute“ selbst in An- führungs- und Schlusszeichen gesetzt hat. - 37 - Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten im Übrigen auch nicht unverwert- bar, weil der Gutachter Hilfspersonen beigezogen hat, ohne dazu von der Staats- anwaltschaft explizit ermächtigt worden zu sein (Urk. 92 Ziff. 150). Einer solchen expliziten Ermächtigung bedarf es nicht, denn der Beizug von Hilfspersonen ist formlos zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.2.3.). Einleitung / Terminologie Privatklägerin 2 (E._____ Holding AG) ist die Konzernmuttergesellschaft mit Sitz in F._____ ZH, bei der der Beschuldigte A._____ als Group Treasurer (Konzern- Schatzmeister) angestellt war. Das an der Schweizer Börse kotierte schwedisch- schweizerische Unternehmen gehört zu den Weltmarktführern im Bereich …- Implantate und erzielte im Jahr 2007 (als die Taten gemäss Anklage begonnen haben) einen Umsatz von EUR 666 Millionen. Privatklägerin 1 (E._____ Finance AG) ist eine zu den Tatzeitpunkten nach dem Recht von Curaçao [damals noch Teil der nun aufgelösten Niederländischen An- tillen] unter der Firma E._____ investments N.V. (in der Anklage abgekürzt mit E1._____) bestehende 100%-Tochter der Privatklägerin 2 (Urk. 0110007). Mit Fusion vom 31. Januar 2012 (also nach Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten) übernahm die E._____ Finance AG (ebenfalls eine 100%-Tochter) mit Sitz in F._____ diese Gesellschaft mit Aktiven und Passiven. Im Lichte der An- klage bildet die Privatklägerin 1 die eigentlich Geschädigte, da alle angeklagten Transaktionen über sie abgewickelt wurden (Erwerb und Bezahlung von Finanz- produkten einschliesslich Beraterhonorare); die Muttergesellschaft, also Privat- klägerin 2, wurde aufgrund ihrer 100%-Beteiligung lediglich indirekt geschädigt. Wo die Unterscheidung zwischen Privatklägerin 1 und 2 nicht spezifisch eine Rolle spielt, wird nachfolgend der Einfachheit halber grundsätzlich von Privat- klägerin (ohne Zahlenzusatz) gesprochen. Die G._____ ist bzw. war ein in der Finanzberatung tätiges Zwei-Mann- Unternehmen. Es bestand einerseits aus der G._____ Holding AG mit Sitz in - 38 - Zug, andererseits aus der G._____ Management SA mit Sitz in Panama. B._____ und C._____ waren beide an beiden Gesellschaften zu je 50% beteiligt und bildeten auch deren einzige Organpersonen und massgebenden Angestell- ten (Urk. 0200068 betreffend G._____ Holding; Urk. 0820003 Ziff. 8; Urk. 0830003 Ziff. 8). B._____ amtete bei der Holding als Verwaltungsratspräsi- dent der G._____ Holding, C._____ als Delegierter. Da der Unterscheidung zwischen beiden Gesellschaften letztlich keine rechtser- hebliche Bedeutung zukommt, wird nachfolgend grundsätzlich von G._____ ge- sprochen (demgegenüber spricht die Anklage von G1._____ [Management SA] und G2._____ [G._____ Holding AG]. Anklagevorwurf Im Hauptstandpunkt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ im Wesent- lichen Folgendes vor: Er habe – in seiner Eigenschaft als Treasurer der Privat- klägerin – der von ihm beauftragten externen Finanzberatungsfirma G._____ für die Vermittlung einer Geldanlage der Privatklägerin (Erwerb einer credit-linked Note [nachfolgend CLN] im Umfang von USD 100 Mio.) ein Honorar im Umfang von USD 1.5 Millionen auszahlen lassen. Davon seien umgehend USD 0.5 Mio. von der G._____ auf sein persönliches Privatkonto geflossen. Diesen Geldfluss auf sein Privatkonto verschwieg A._____ gegenüber seinem Vorgesetzten Chief Financial Officer (nachfolgend CFO) P._____ sowie gegenüber seiner Mitarbeite- rin Q._____, die die Honorarzahlung an die G._____ gemeinsam mit ihrer Kollek- tivunterschrift zu Zweien veranlassten. Vom genannten Betrag habe A._____ USD 250'000 für seine persönlichen Bedürfnisse und USD 250'000 im Interesse von R._____ verwendet. Nebst dem eben erwähnten Geldrückfluss an ihn privat (vgl. Anklage, S. 12 un- ten: Nr. 1) wirft die Anklage A._____ im gleichen Deliktskontext drei weitere Täuschungshandlungen vor (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 2 - 4), die sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – als rechtlich unerheblich erweisen. - 39 - Standpunkt des Beschuldigten A._____ A._____ bestreitet nicht, dass er die erwähnte Beraterfirma beauftragt und ihr die erwähnte Honorarzahlung hat zukommen lassen. Ebenso wenig stellt er in Abre- de, dass USD 0.5 Mio. dieser Honorarzahlung in einem ersten Schritt auf sein privates Konto geflossen sind. Er wendet jedoch im Wesentlichen ein, die USD 0.5 Mio. hätten an sich direkt von der externen Beraterfirma G._____ an ei- nen gewissen R._____ fliessen müssen, da dieser der G._____ den Auftrag der Privatklägerin vermittelt habe. R._____ habe dann jedoch die G._____ brieflich angewiesen, die USD 0.5 Mio. direkt an ihn, A._____, zu überweisen, und zwar auf Grundlage anderweitiger früherer geschäftlicher Beziehungen zwischen ihm und R._____, die mit der geschäftlichen Tätigkeit der G._____ für die Privatklä- gerin nichts zu tun gehabt hätten (im Einzelnen dazu sogleich unten). Demzufol- ge habe er, A._____, letztlich gar keinen Honoraranteil der G._____ erhalten, weshalb ihm gegenüber P._____ bzw. Q._____ auch keine Täuschung zum Vorwurf gemacht werden könne. Vorgehen betreffend A._____s Haupteinwand Im Folgenden gilt es zunächst, den vorgenannten Einwand A._____s einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen, wonach ihm letztlich gar kein Honoraranteil seitens der G._____ zugeflossen sei. Erweist sich dieser nämlich als zutreffend, entfällt der Betrugsvorwurf von vornherein. Die Analyse folgt dabei im Wesentlichen der nachfolgenden Struktur, wobei vergleichend jeweils auch weitere Beweismittel herangezogen werden: - Analyse der Erst- und Zweitaussage A._____s - Analyse von R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 - Analyse der Skype-Kommunikation vom 4./6. August 2008 zwischen R._____ und A._____ - Analyse der Aussagen R._____s - 40 - Erstaussage A._____s A._____ wurde am 25. August 2008 vorläufig festgenommen und gleichentags erstmals zur Sache befragt (Urk. 0810001 ff.). Auf die Frage, was mit dem von ihm an die G._____ überwiesenen Honorar passiert sei, antwortete er zunächst, er wisse es nicht (Urk. 0810004 ganz unten; Urk. 810005 ganz oben). Die An- schlussfrage, ob er etwas von diesem Geld bekommen habe, verneinte A._____; im Widerspruch zu seinem zunächst behaupteten angeblichen Unwissen dar- über, was mit diesem Geld passiert sei, sagte er alsdann aber aus, R._____ ha- be USD 0.5 Mio. als Provision erhalten (Urk. 0810004 ganz unten und Urk. 0810005 oben). Auf Vorhalt des Privatkontoauszugs, laut dem die G._____ an ihn (A._____) privat am 21. Dezember 2007 USD 0.5 Mio. überwies (Urk. 0110152), also genau einen Tag, nachdem er selbst die Bezahlung des G._____-Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. veranlasst hatte (vgl. Urk. 0110145), äusserte sich A._____ wie folgt (Urk. 0810005 oben; zwecks er- leichterter Analyse nachfolgend mit hinzugefügter Nummerierung): „[1] Herr R._____ und ich hatten ein Agreement. [2] Wir haben uns gegenseitig beraten, von dem kennen wir uns ja. [3] Ich fragte Herrn R._____, ob er mir die USD 500'000 zum Eröffnen eines Private Banking Kontos bei der D._____ Bank zur Verfügung stellen könne. [4] USD 250'000 habe ich Herrn R._____ in Rech- nung gestellt oder muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen, nachdem er die Zah- lung bekommen hat. [5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die an R._____ gerichtete angebliche Frage A._____s, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zum Eröffnen eines Private Banking Kontos zur Verfügung stellen könne (vgl. Satz 3), deutet zunächst darauf hin, es sei A._____ um Erhalt eines Darlehens im entsprechenden Umfang gegangen. In zumindest teilweisem Wi- derspruch dazu sagt A._____ im folgenden Satz dann aber, er habe R._____ die Hälfte dieses Betrages (USD 250'000) damals in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass zu jenem Zeitpunkt im entsprechenden Umfang offenbar eine Schuld - 41 - R._____s gegenüber A._____ bestand (vgl. Satz 4 Halbsatz 1). Insofern er- staunt, dass unmittelbar zuvor noch pauschal von „zur Verfügung stellen“ bzw. von „fragen“ die Rede war. Aber auch die Aussage, wonach A._____ R._____ damals die Hälfte des Betrages in Rechnung gestellt hatte, wird von A._____ so- gleich relativiert, indem er anfügt (Satz 4): „[...] oder muss ich ihm jetzt [also zum Zeitpunkt der Einvernahme; 25. August 2008] in Rechnung stellen [...].“ Dass sich A._____ am 25. August 2008 bereits nicht mehr daran erinnert, ob er für ei- ne Forderung im Umfang einer Viertelmillion USD bereits Rechnung gestellt hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Den zweiten mit „oder“ beginnenden Satzteil als spontane Aussagepräzisierung zu betrachten, erweist sich in diesem Kontext ebenfalls als nicht naheliegend: eine Rechnungsstellung gegenüber R._____ bloss aus Anlass der entsprechenden Einvernahme („muss ich ihm jetzt in Rech- nung stellen“) erscheint einerseits sonderbar; andererseits hiesse dies, dass das am 21. Dezember 2007 an A._____ geflossene Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden wäre. Wäre nämlich damals in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden, würde eine Rechnungsstellung im August 2008 wenig Sinn machen. Wie bereits erwähnt, widerspricht eine Rechnungsstellung (egal zu welchem Zeitpunkt) zudem ohnehin generell der im Satz zuvor erwähnten Frage an R._____, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zur Eröff- nung eines Kontos „zur Verfügung stellen“ könne. Satz 5 und 6 lauten alsdann wie folgt: „[5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Zunächst macht es den Eindruck, als wolle A._____ mit Satz 5 die Herkunft der „zweiten“ USD 250'000 erklären, denn er spricht von einer neuen Frage, die er damals R._____ gestellt habe („Und ich habe ihn damals gefragt [....]“) bzw. – im Gegensatz zu vorher – von einem „Vorschuss“. Demzufolge hätte R._____ A._____ USD 250'000 geschuldet (Satz 4), wobei A._____ R._____ um Zahlung weiterer USD 250'000 als Vorschuss ersucht hätte (Satz 5). - 42 - Unlogisch erscheint auch die (in Satz 6) folgende von A._____ wiedergegebene Antwort R._____s zu diesem Ersuchen um Vorschussleistung (gemäss Satz 5): „Worauf er [R._____] sagte ‚ja’, ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die Bejahung der gestellten Frage würde nämlich be- deuten, dass R._____ sich bereit erklärte, einen Vorschuss zu zahlen; wenn er aber, wie von A._____ berichtet, gleichzeitig sagte, A._____ solle ihm „Rechnun- gen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen“, so kann von einem Vorschuss – jedenfalls im Umfang der bezahlten Rechnungen – gerade nicht die Rede sein. Aus den Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) erhellt zudem, dass A._____ mit den zweiten rund USD 250'000 Rechnungen R._____s bezahlte und den verbleiben- den Rest dieser USD 250’000 an R._____ überwies. Insofern macht die in der Ersteinvernahme verwendete Bezeichnung „Vorschuss“ auch im Lichte der Bankunterlagen keinen Sinn. Entgegen dem vorerwähnten ersten Eindruck deuten all diese Widersprüche da- rauf hin, dass Satz 5 doch nur eine weitere Umschreibung der bereits im Satz zuvor thematisierten „ersten“ USD 250'000 darstellt (in diesem Sinne auch: Urk. 0810023 Ziff. 53); auch diese Interpretation macht jedoch, wie bereits darge- legt wurde bzw. noch weiter darzulegen ist, wenig Sinn. Dass A._____ gerade mit den ihm von R._____ geschuldeten USD 250'000, die an ihn überwiesen wurden, Rechnungen R._____s gegenüber Dritten bezahlt hätte, macht von vornherein keinen Sinn, käme dies doch einem Nullsummen- spiel gleich; vielmehr deutet diese Aussage darauf hin, dass R._____ USD 0.5 Mio. an A._____ überweisen liess, worauf A._____ davon rund USD 250'000 einbehielt und mit dem übrigen Geld Rechnungen R._____s beglich. Gemäss Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) zahlte A._____ mit Valuta vom
- Januar 2008 EUR 110'905 an eine S._____ GmbH in Deutschland, wobei er in einer späteren Einvernahme – auf entsprechenden Vorhalt hin – präzisierte, die- se Zahlung sei im Auftrag R._____s erfolgt (Urk. 0810371 Ziff. 180; ähnlich schon: Urk. 0810024 Ziff. 53 a.E.). Gemäss damaligem Umrechnungskurs ent- spricht dieser Betrag USD 162'897. Weitere USD 84'048 flossen am 4. Januar - 43 - 2008 direkt an R._____ weiter. Daraus folgt, dass – wirtschaftlich betrachtet – gesamthaft USD 246'945 an R._____ flossen. Demzufolge dienten diese „zwei- ten“ USD 250'000 lediglich im Umfang von USD 162'897 der Bezahlung von Rechnungen R._____s, wobei der Restbetrag letztlich in bar an R._____ floss. Es leuchtet weiter auch nicht ein, warum R._____ an A._____ einen doppelt so hohen Betrag überweisen liess, nur damit dieser für ihn noch Rechnungen be- zahlen konnte. Dadurch wäre R._____ nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen, ohne davon einen Nutzen gehabt zu haben: Einerseits hätte er ja Rechnungen genau so gut auch selbst bezahlen können, andererseits bedeutet es ein erhebliches Risiko, USD 250’000 ohne jegliche Sicherheiten vorüberge- hend bei einer Privatperson zu platzieren. Stattdessen hätte es – aus Sicht R._____s – vielmehr nahe gelegen, G._____ damit zu beauftragen, nur USD 250'000 an A._____ zu überweisen und die restlichen USD 250'000 direkt an ihn (R._____) überweisen zu lassen. Zwischenfazit Die Erstaussage A._____s erweist sich – auch unter vergleichender Heranzie- hung der Bankunterlagen – als äusserst konfus und deutet erheblich darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, die in ihrem wesentlichen Ge- halt nicht erlebnisbasiert ist. Zweitaussage A._____s Im Rahmen der Zweitaussage vom 16. September 2008 (Urk. 0810017 ff.) legt A._____ dar, er sei für den mit ihm befreundeten R._____ „häufig“ tätig gewesen; zu einer Honorierung sei es jedoch nur einmal gekommen, und zwar im Zusam- menhang mit einem Immobilienprojekt in der Dominikanischen Republik. Dieses sei das einzige gewesen, das je realisiert worden sei und die Honorierung habe in Prozenten der Projektsumme bestanden. Er habe für R._____ Vertragsunter- lagen insbesondere in ökonomischer Hinsicht durchgesehen (Urk. 0810020 Ziff. 26). - 44 - [Zeitpunkt der Honorarzahlung betreffend das Projekt] Auf entsprechende Frage hin sagte A._____ aus, die Zahlungen aus dem erwähnten Immobilien- projekt seien im Juni 2008 erfolgt (Urk. 810018 Ziff. 10). Wenig später erwähnt er, bei den auf Anweisung R._____s von der G._____ auf sein Konto geflosse- nen USD 250'000 habe es sich um das Honorar aus diesem Projekt gehandelt (Urk. 08100018 f. Ziff. 12 f.). Mit dieser Aussage widerspricht A._____ allerdings den Bankunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass diese Zahlung am
- Dezember 2007 auf sein Konto erfolgte. Diesen Widerspruch versucht A._____ alsdann damit zu entkräften, dass die Zahlungen an sich ab Mitte 2008 hätten fliessen müssen, dass er jedoch R._____ – nach Bezahlung der Rech- nung an die G._____ – gebeten habe, ihm die USD 250'000 im Sinne eines Vor- schusses bereits früher zukommen zu lassen (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Dies ändert allerdings nichts daran, dass A._____ zunächst ohne jede Ein- schränkung ausgesagt hatte, das Honorar aus dem entsprechenden Projekt sei im Juni 2008 bezahlt worden (Urk. 0810018 Ziff. 10) und nicht etwa, dass eine Honorarzahlung für Juni 2008 geplant gewesen sei. Immerhin sprach A._____ auch bereits in seiner Erstaussage bezüglich der „zweiten“ USD 250’000 von einem Vorschuss, wobei er damit die Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung meinte (und nicht etwa, wie die Vorinstanz in ihrer Befragung suggerierte, einen Vorschuss für künftige Tätigkeiten; vgl. Prot. I S. 48 ganz unten und f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte im Rahmen der Zweitaus- sage letztlich auf den Standpunkt, er habe USD 250'000 als Vorschuss für an sich erst Mitte Juni 2008 geschuldete Zahlungen erhalten. Auch wenn er dies nicht explizit sagt, hiesse dies im Lichte der Bankunterlagen, dass die Überwei- sung des restlichen Betrags (d.h. die weiteren USD 250'000) an ihn zur Beglei- chung von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten erfolgte und A._____ letzt- lich den – nach Bezahlung dieser Rechnungen – übrig bleibenden Betrag an R._____ überwies. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre die Sachlage nicht be- sonders komplex. Mit Blick darauf erstaunt indes, warum A._____ dies weder in - 45 - der Erstaussage noch in der Zweitaussage entsprechend darlegte und sich in der Erstaussage, wie gezeigt, derart umständlich und widersprüchlich ausdrückte. [Aussage A._____s zur Festlegung seines Honorars] Weiter wurde A._____ gefragt, wie er den Betrag von USD 250'000 habe festlegen können. Daraufhin antwortete er unter anderem (Urk. 0810019 Ziff. 18): „Das ist aufgrund der Cash- Flows, die ab 2008 bei Herrn R._____ eintrafen [...].“ Im Widerspruch dazu steht die in der gleichen Einvernahme gemachte Aussage A._____s, wonach die Honorierung aber in Prozenten der Projektsumme erfolgte (Urk. 0810018 Ziff. 7), was eine andere Bemessungseinheit darstellt als der Cash-Flow. Zudem ist nicht ersichtlich, wie A._____ im Dezember 2007 bereits die Höhe der im Jahr 2008 bei R._____ anfallenden Cash-Flows voraussehen konnte, zumal die Zahlungen angeblich ja erst ab Mitte 2008 erfolgten (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Wie der Honorarbetrag zu Stande kam, konnte A._____ im Rahmen der Zweit- einvernahme vom 16. September 2008 nicht näher präzisieren, sondern gab an, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’-Betrag gehandelt (Urk. 0810019 Ziff. 18). Im Widerspruch dazu präzisierte er dann aber an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 4. Juli 2013 – also rund 4 ½ Jahre später – als ihm die gleiche Frage gestellt wurde, das Honorar habe 0.2% der Projektsumme von ca. USD 120-130 Mio. betragen (Prot. I S. 52 unten). Daraus resultiert in der Tat ein Betrag von rund USD 250'000. Dass sich A._____ nach so langer Zeit so präzis erinnern kann, nachdem er mehr als vier Jahre zuvor noch darauf verwies, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’- Betrag gehandelt, erscheint gedächtnis- psychologisch nicht nachvollziehbar, so dass von einer nachträglich konstruierten Erklärung auszugehen ist. [Modus von A._____s Honorarfestlegung: Quervergleich mit Aussage von R._____] Der erstmals von der Vorinstanz einvernommene Zeuge R._____ äus- serte sich zum Modus der Honorarfestlegung zunächst wie folgt: Es sei kein fes- ter Betrag vereinbart worden; er habe A._____ lediglich in Aussicht gestellt, bei Realisierung „etwas abzugeben“; auf die Nachfrage, auf welcher Basis dies ge- schehen sei, antwortete er, es sei nichts vereinbart worden (Prot. I S. 16). - 46 - In der gleichen Befragung äusserte sich R._____ alsdann aber wie folgt (Prot. I S. 21 Mitte): „Es wäre fair gewesen, ihn [A._____] mit USD 250'000 zu entschä- digen, was etwa 10% von meinem Verdienst im Umfang von USD 2,5 Mio. aus dem Projekt entspricht [Hervorhebung hinzugefügt].“ Nachdem R._____ also zu- nächst aussagte, er habe A._____ nur in Aussicht gestellt, ihm „etwas“ abzuge- ben, mutmasst er nun, was fair gewesen wäre, um sich dann schliesslich – im Zuge einer weiteren diesbezüglichen Nachfrage und im Widerspruch zu seiner ersten Äusserung – dahin gehend festzulegen, man habe dies (d.h. die Honorie- rung in 10 % des Gewinnes) damals sicher so besprochen gehabt habe (Prot. I S. 22 Mitte). Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen R._____s zum Modus der Honorarfestlegung – sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich mit den entsprechenden Aussagen A._____s – als widersprüchlich. [keinerlei Unterlagen betreffend das Projekt] A._____ gab bereits im Rahmen seiner Zweitaussage vom 16. September 2008 an, er habe keine Aufstellungen über sein Guthaben gegenüber R._____ erstellt (Urk. 0810019 Ziff. 17) und er verfüge auch sonst über keinerlei mit dem Projekt zusammenhängende Unterla- gen (Urk. 0810019 f. Ziff. 22; Urk. 0810019 Ziff. 19; Urk. 0810020 Ziff. 28), wobei er darlegte, die entsprechenden Arbeiten von Ende 2006 bis Mitte 2007 ausge- führt zu haben (Urk. 0810019 Ziff. 14). Auch in der Steuererklärung habe er sein Honorar nicht aufgeführt (Urk. 0810017 Ziff. 20). Zudem weist A._____ darauf hin, dass er diese Arbeiten auch nicht auf dem am 25. August 2008 beschlag- nahmten PC ausgeführt habe, sondern auf einem Laptop, der inzwischen das Zeitliche gesegnet habe; den beschlagnahmten PC habe er erst im Mai/Juni 2007 angeschafft (Urk. 0810020 Ziff. 23). Es erscheint heutzutage eher unge- wöhnlich, bei Anschaffung eines neuen Computers die sog. eigenen Dateien nicht vom alten auf den neuen Computer zu transferieren. Im Besonderen gilt dies für geschäftliche Unterlagen, die Arbeiten betreffen, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Neuanschaffung des Computers noch nicht erfolgt ist. Ein Blick in die eigenen Dateien des beschlagnahmten PC zeigt denn auch, dass sich darauf zahlreiche Finanzprojekt-Unterlagen befinden, die aus der Zeit vor der angebli- chen Neuanschaffung des Laptops stammen, so dass jedenfalls insofern ein Da- tentransfer stattgefunden haben muss (vgl. Urk. 1000028 [CD] und dort unter fol- - 47 - gendem Pfad: … – D – Dokumente und Einstellungen – A._____ – eigene Datei- en – TRADE – DEAD.PROJECTS und dort z.B. folgende Ordner: … vom März 2007, 500MEUR.T._____ vom Dezember 2005, U._____ vom Dezember 2005; oder im Unterordner NON.TRADE (vgl. vorstehender Pfad) und dort z.B. die Ordner V._____ mit Dateien von Oktober 2003 oder DT EX-TEXTILES mit Datei- en mehrheitlich aus dem Jahr 2003). [Weitere auffällig unsubstanziierte Angaben zum Projekt] A._____ konnte im Übrigen auch nicht spezifizieren, wo in der Dominikanischen Republik das Im- mobilienprojekt angesiedelt war (Urk. 0810020 Ziff. 24) und welchen Namen es trug; es habe einfach „Dom Rep“ geheissen (Urk. 0810020 Ziff. 25). Demgegen- über gab R._____ an, es habe sich um das „W._____ Resort“ gehandelt, wobei er Berater und dann Vizepräsident der „AA._____ SA“ gewesen sei (Prot. I S. 27 oben). Dass A._____, der gemäss eigenen Aussagen während rund einem hal- ben Jahr (von Ende 2006 bis Mitte 2007; Urk. 0810018) an diesem Projekt arbei- tete, „hunderte oder gar tausende Seiten von Verträgen“ durchsah (Prot. I S. 54 Mitte) und schliesslich mit USD 250'000 entschädigt wurde, sich bereits ein Jahr nach Ende seiner Arbeiten nicht einmal mehr an den Projektnamen erinnert, er- scheint wenig plausibel. [Äusserungen zur konkret geleisteten Arbeit] Auch zur konkret getätigten Arbeit äussert sich A._____ in der Zweiteinvernahme verhältnismässig einsilbig: Er habe den Teil der Verträge, welche die „Honorierung und Involvierung“ R._____s betrafen, „durchgeschaut“. Da er des Spanischen mächtig und mit den lateinamerikanischen Denkmustern vertraut sei, habe er R._____ insofern Unter- stützung geboten (Urk. 0810020 Ziff. 26). Zwischenfazit Auch die vorstehend erörterten Aussagen A._____s (unter Einbezug von R._____s Aussagen) deuten – insgesamt betrachtet – darauf hin, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. - 48 - R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 an die G._____ Mit Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 (Urk. 0110397) ersucht R._____ die G._____ darum, die „ersten“ USD 0.5 Mio. des ihm geschuldeten Honorars direkt an A._____ zu überweisen. Als Grundlage seiner Honorarforde- rung gegenüber der G._____ nannte R._____ das einige Tage zuvor („signed on Monday this week“, also am 3. Dezember 2007) mit der G._____ abgeschlosse- ne „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“ (Urk. 0110398). Rechtsgrund der Forderung A._____s ihm gegenüber sei hingegen ein anderes erfolgreich mit dessen Unterstützung abgeschlossenes Projekt, das im Zusam- menhang mit der Tätigkeit R._____s als ... der Weltgesundheitsorganisation ste- he. In vorerwähntem Agreement (Ziffer II A; Urk. 0110398 unten) verpflichtete sich die G._____, R._____ jeweils 1/3 der mit der Privatklägerin erzielten Bruttoge- winne als Entgelt dafür zu bezahlen, dass er ihr diesen Geschäftskontakt vermit- telt hat („finder introductory services“). Im Folgenden gilt es, dieses Anweisungsschreiben näher zu untersuchen.
- Auch wenn die Transaktion betreffend Erwerb der CLN am 7. Dezember 2007 kurz vor dem Abschluss stand und A._____ für die Privatklägerin bereits ein „indicative term sheet“ unterzeichnet hatte (welches jedoch noch nicht der endgültigen Fassung entsprach), datieren die definitiven Final Terms erst vom
- Dezember 2007 (Urk. 0110128 ff.). Erst an diesem Tag erteilte A._____ der J._____ den definitiven Auftrag, die CLN zu erwerben (vgl. Urk. 0110136.2 = E- Mail vom 10. Dezember 2007 07:35 Uhr von AB._____ an A._____). Effektiv vollzogen wurde die Transaktion dann am 14. Dezember 2007 (Urk. 0110137). Die Rechnungstellung der G._____ gegenüber der Privatklägerin (im Umfang von USD 1.5 Mio.) erfolgte am 16. Dezember 2007 (Urk. 0110142; Urk. 0110143). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass R._____ angeblich be- reits am 7. Dezember 2007 über die Höhe des Honorars der G._____ gegenüber der Privatklägerin (einschliesslich der in Rechnung gestellten Währung) Bescheid wusste, so dass er daraus den ihm zustehenden Drittel, nämlich USD 0.5 Mio., - 49 - ableiten und in seinem Brief darauf Bezug nehmen konnte. All dies erstaunt um- so mehr, als R._____ vor der Vorinstanz selbst aussagte, er habe der G._____ lediglich den Kontakt zur Privatklägerin vermittelt, wofür ihm eine Provision zuge- standen sei; mit den in der Folge getätigten Transaktionen habe er aber nichts zu tun gehabt und auch von einer zwischen der G._____ und der Privatklägerin ver- einbarten Entschädigung habe er nichts gewusst (Prot. I S. 19), wobei Letzteres insofern glaubhaft erscheint, als der Name R._____ in den transaktionsbezoge- nen Unterlagen in der Tat nirgends auftaucht. Auf die Frage, warum er – entsprechend seinem Anweisungsschreiben – bereits am 7. Dezember 2007 gewusst habe, dass sein Honorar USD 0.5 Mio. betragen werde, antwortete R._____, er könne sich an dieses Anweisungsschreiben nicht mehr erinnern (Prot. I S. 21 oben), wobei ihm dieses auch vorgehalten wurde (Prot. I S. 20; vgl. dazu auch nachfolgend unten unter Ziff. 4).
- B._____ sagte vor der Vorinstanz aus, er habe R._____s Anweisungs- schreiben in der Folge zwecks Ausführung der Zahlung an die D._____ Bank weitergeleitet (Prot. I S. 132 Mitte). Mit Sperr- und Editionsverfügung vom 30. bzw. 31. Juli 2008 wurde die D._____ Bank u.a. aufgefordert, sämtliche Korres- pondenz ab 1. September 2007 bis zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der G._____ herauszugeben (Urk. 0610003 lit. D Ziff. 6). Ein solches Schrei- ben bzw. eine Kopie davon befand sich jedoch nicht bei den von der D._____ Bank edierten Akten, was ein Indiz dafür darstellt, dass es auch nicht an die D._____ gesandt wurde (vgl. Urk. 0610281 ff.). Während B._____ vor der Vorinstanz, wie eben dargelegt, behauptet hatte, er habe das erwähnte Schreiben an die D._____ gesandt, behauptete er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme das Gegenteil (Urk. 0100165 oben): Er habe das Schreiben gegenüber AC._____ nur angekündigt, letztlich aber doch nicht gesandt, wobei der dafür von ihm angegebene Grund überhaupt nicht plausibel erscheint: Er habe das Schreiben nämlich deswegen nicht senden können, weil C._____ nicht persönlich anwesend gewesen sei. - 50 - Auch aus der Einvernahme der zuständigen Kundenberaterin AC._____ ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein solches Schreiben eingereicht oder sonst wie thematisiert worden wäre (Urk. 0910161). Zudem beauftragte die G._____ die D._____ Bank erst am 21. Dezember 2007 damit, USD 0.5 Mio. an A._____ zu überweisen (nota bene noch am selben Tag als das von der Privatklägerin bezahlte Honorar bei ihr einging). Diese Zahlungs- anweisung erfolgte im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens eines Vertreters der G._____. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk der zuständigen Kundenberaterin AC._____ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 0110151). In den dazugehörigen „Contact Notes“ heisst es (Urk. 0110151): „(AC'._____) [Kürzel für AC._____] Transfer USD 500 000 from account 1 (G._____ Management SA) to account 14 [Konto von A._____, ebenfalls bei D._____] is commission payment for joint venture between A'._____ [A._____] and G._____ Management SA.“ Auch der Inhalt dieser Notiz deutet darauf hin, dass die G._____ – entgegen der Behauptung B._____s – R._____s Anwei- sungsschreiben weder an die D._____ Bank „zur Ausführung der Zahlung“ wei- terleitete noch sonstwie gegenüber der D._____ Bank erwähnte. Dass sich AC._____ aufgrund eines Missverständnisses irrte und etwas falsch niederschrieb, liegt ebenfalls nicht nahe: Noch am Tag der Eröffnung von A._____s Konto, welche am 17. Dezember 2007 (also nur vier Tage vor Eingang des Geldes) erfolgte und anlässlich welcher A._____ von den bestehenden D._____-Kunden B._____ und C._____ begleitet wurde (Urk. 0919164 Ziff. 23), vermerkte AC._____ in ihren KYC- [Know Your Customer] Unterlagen, die sie unmittelbar im Anschluss an das persönliche Treffen mit A._____, C._____ und B._____ erstellte (Urk. 0910165 Ziff. 28-30), Folgendes (Urk. 0110144): „G._____ Management SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ Aus der Einvernahme von AC._____ (Urk. 0910161 ff.) ergeben sich überdies keiner- lei Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Vermerke (anlässlich der Konto- eröffnung bzw. der telefonischen Entgegennahme des Überweisungsauftrags) irr- - 51 - tümlich verfasst worden sein könnten. AC._____ konnte sich sogar explizit daran erinnern, dass das Wort „joint venture“ von B._____ stammte. Dass sie ausführ- te, B._____ habe dies „eher salopp“ gemeint, und zwar in dem Sinne, dass es keine schriftlichen Verträge gab (Urk. 0919167 Ziff. 42), ändert nichts daran, dass bereits anlässlich der Kontoeröffnung vom 17. Dezember 2007 (nota bene ein Tag nach Rechnungsstellung durch G._____) von einer Zusammenarbeit zwischen der G._____ und A._____ die Rede war, wonach A._____ für diese Zusammenarbeit ein Honorar im Umfang von USD 0.5 Mio. zufliessen werde (Urk. 0110144 unter „initial deposit“ bzw. unter „first inflow of financial assets“), was dann vier Tage später (am 21. Dezember 2007) auch geschah (Urk. 0110152). Dass A._____s D._____-Konto im Beisein der G._____-Vertreter B._____ und C._____ ausgerechnet bei der gleichen Bank eröffnet wurde, bei der auch die G._____ Kundin war (und auch dies erst seit dem 21. November 2007; Urk. 0610282 ganz unten) und die auf dem Platz Zürich eine unter einer Vielzahl ausländischer Banken darstellt, und diese Eröffnung ausgerechnet einen Tag nachdem die G._____ gegenüber der (de facto von A._____ vertretenen) Privat- klägerin Rechnung gestellt hatte, erfolgte, deutet darauf hin, dass die Zahlung an A._____ ein Honorar aus dieser Transaktion darstellt und nicht auf einer Zah- lungsanweisung R._____s beruht: Verhielte es sich nämlich so, wie die Beschul- digten behaupten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb A._____, der nachweis- lich über andere Bankkonten in der Schweiz verfügte, ausgerechnet im Hinblick auf diesen bevorstehenden Inland-Zahlungseingang eigens ein neues Privatkon- to eröffnete und dies erst noch bei der gleichen Bank, von der aus ihm das be- sagte Honorar zufliessen wird. Plausibel erklären lassen sich diese scheinbaren Zufälligkeiten aber immerhin dadurch, dass mittels eines solchen Geldflusses innerhalb ein und desselben Bankinstituts von dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur G._____ sowie neuerdings nun auch zu A._____ profitiert werden sollte, um dadurch das Risiko einer Compliance-Komplikation zu verringern. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ausdrücklich ein, dieses Vorgehen habe der Vermeidung von - 52 - Compliance-Risiken gedient, auch wenn er im Übrigen aber an seiner Darstel- lung festhielt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte). Da sonstige Compliance-Risiken im vorliegenden Kontext nicht ansatzweise erkennbar sind, deutet diese Aussage darauf hin, dass es tatsächlich etwas vor der Compliance-Abteilung der Bank zu verbergen galt. Wie erwähnt, vermerkte die D._____-Kundenberaterin AC._____ in ihren Unter- lagen Folgendes: „G._____ Management SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business intro- ducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissi- ons from this joint venture.“ A._____ und teilweise auch die beiden anderen Mit- beschuldigten machen sinngemäss geltend, AC._____ habe sich beim Nieder- schrieb dieses Vermerks geirrt. Dabei wird unter anderem ins Feld geführt, nicht A._____, sondern R._____ habe als business introducer gewirkt (Prot. I S. 56 oben; Urk. 0810177; Urk. 0810190; Urk. 0830098). Dass R._____ als „business introducer“ von G._____ bezeichnet werden kann, steht fest und wurde auch von ihm selbst anerkannt (Prot. I S. 19 ganz oben). Dennoch erscheint nicht plausibel, dass AC._____ insofern A._____ mit R._____ verwechselte, denn es wurde ein Konto für A._____ privat eröffnet, wobei B._____ und C._____ A._____ anlässlich der Kontoeröffnung persönlich zu AC._____ mitbrachten und diese den Zweck des Kontos in den Bankakten ver- merkte. C._____ führte zudem aus, sie hätten gegenüber AC._____ lediglich von einer Kommissionszahlung gesprochen (Urk. 0810179 i.V.m. Urk. 0810177); dies mag allenfalls auf den telefonischen Kontakt vom 20. bzw. 21. Dezember 2007 zutref- fen, nicht jedoch auf das Gespräch anlässlich der Kontoeröffnung, da es dann- zumal den Zweck des für A._____ privat errichteten Kontos zu definieren galt. Dass AC._____ den Begriff „joint venture“ irrtümlich aus dem R._____ betreffen- den Zusammenhang auf A._____ übertrug, erscheint schon deshalb nicht nahe- liegend, weil das eröffnete Konto, dessen Zweck es zu spezifizieren galt, auf A._____ privat lautete, weshalb es auch den von A._____ angestrebten Verwen- dungszweck in den Bankunterlagen zu vermerken galt. Weder aus den Aussa- - 53 - gen von AC._____ noch aus denjenigen der Beschuldigten ergeben sich Hinwei- se darauf, dass gegenüber AC._____ zum Ausdruck gebracht wurde, das un- streitig auf A._____ eröffnete Konto diene Zahlungen aus einem Joint Venture zwischen der G._____ und einer nicht anwesenden Drittperson, nämlich R._____; im Übrigen hätte eine solche Aussage, wonach dieses auf A._____ pri- vat lautende Konto einem anderen wirtschaftlich Berechtigten (R._____) diente, weitere Abklärungen der Bank zur Folge gehabt, wobei namentlich die genaue Identität und Adresse dieser wirtschaftlich berechtigten Person zu vermerken gewesen wäre. Zwischenfazit Die Argumentation, wonach AC._____ den Zweck des auf A._____ privat eröff- neten Kontos anlässlich der Kontoeröffnung in ihren Unterlagen derart krass falsch umschrieb, wie von den Beschuldigten behauptet wird, erweist sich als Schutzbehauptung.
- R._____ vermittelte – auch gemäss eigenen Aussagen – der G._____ le- diglich den Kontakt zur Privatklägerin und wurde dafür entschädigt. Ungewöhn- lich erscheint, dass dieser Vertrag (Urk. 0110398 ff.: „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“) nicht generell die Vermittlung von Kunden durch R._____ regelt, sondern sich explizit nur auf die bereits vermittelte Privatklägerin bezieht, und zwar umso mehr, als C._____ mit der Einreichung dieses Vertrages (im Rahmen der Untersuchung) seine Aussage untermauerte, wonach die G._____ mit R._____ einen Vertrag habe und der G._____ schon ca. 10 Kunden (darunter die Privatklägerin) vorgestellt habe (Urk. 0830003 Ziff. 6 und 7; Urk. 0830032 ff.): Da sich der erwähnte Vertrag explizit aber nur auf die Privat- klägerin bezieht, erscheint nicht nachvollziehbar, wie er als Grundlage für die Vermittlung weiterer Kunden hätte dienen können. Zudem datiert der Vertrag (vom 3. Dezember 2007) nur wenige Tage vor R._____s Anweisungsschreiben (vom 7. Dezember 2007), von einem Zeitpunkt also, als die Vermittlungsleistung (Zusammenführen der Privatklägerin mit der G._____) schon längst erbracht worden war, was ebenfalls seltsam erscheint: - 54 - Typischerweise, und wie C._____ selbst darlegte (Urk. 0830108 Ziff. 34 Satz 2), wird nämlich zunächst ein Vermittlungsvertrag geschlossen, der die Modalitäten und Honorierung der Vermittlungstätigkeit regelt; erst danach nimmt der Vermitt- ler seine Aktivitäten auf. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass der er- wähnte Vertrag und das in ihm erwähnte Anweisungsschreiben nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen.
- Selbst auf Vorhalt des Anweisungsschreibens vom 7. Dezember 2007 konnte sich der von der Vorinstanz einvernommene R._____ nicht mehr an die- ses erinnern, geschweige denn, dazu nähere Auskünfte geben (Prot. I S. 20). Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, dass er dieses Schreiben tatsäch- lich an die G._____ gesandt hatte (Prot. I S. 31 Mitte). An die in diesem Schrei- ben erwähnte Vereinbarung konnte sich R._____ ebenfalls nicht mehr erinnern (Prot. I S. 20 unten). Auch wenn dieses Schreiben vom 7. Dezember 2007 zum Zeitpunkt seiner Einvernahme (5. November 2013) weit zurückliegt, erstaunt es doch, dass R._____ – selbst auf entsprechenden Vorhalt hin – dazu praktisch keinerlei sachdienlichen Angaben machen konnte, handelte dieses Schreiben doch immerhin von einer nicht gerade alltäglichen Transaktion, die im Übrigen mit erheblichen Risiken verbunden war (da die Hälfte des Betrages vorüberge- hend und ohne Sicherheiten bei einer Drittperson platziert wurde); zudem han- delte das Schreiben von einer substanziellen Honorarzahlung (gemäss R._____ im Umfang von USD 0.5 Mio.), bei der es sich im Übrigen um die einzige Hono- rarzahlung aus dem Geschäftskontakt mit der G._____ handelte (Prot. I S. 17 ganz unten sowie S. 27 ganz unten).
- In R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird weiter aus- geführt, dass die Vergütung, die R._____ A._____ schuldet, aus einem ander- weitigen Geschäft stammt, das R._____ im Rahmen seiner diplomatischen Tä- tigkeit als ... der Weltgesundheitsorganisation (WHO) abgewickelt habe („under the auspices of my diplomatic work as ... to the World Health Organisation“). In der Einvernahme vom 16. September 2008 wurde A._____ gefragt, um was für ein Projekt in der dominikanischen Republik es sich denn gehandelt habe, wo- rauf er u.a. antwortete (Urk. 0810020 Ziff. 24): „ [...] Herr - 55 - R._____ hat über World Tourismus Organisation immer wieder Projekte, die er realisiert und vermittelt.“ Auf entsprechende Frage hin, sagte R._____ vor der Vorinstanz aus, das besagte dominikanische Projekt habe weder mit der WHO noch sonst mit einer UNO-Organisation etwas zu tun gehabt; es habe sich um ein reines Tourismus-Projekt gehandelt (Prot. I S. 22). Er habe zwar auch Projek- te mit der WHO gehabt, beim dominikanischen Projekt habe es sich allerdings um ein reines Tourismusprojekt gehandelt (Prot. I S. 23 oben). Allein schon die Tatsache, dass die Aussagen A._____s und R._____s in einem derart zentralen Punkt dem Inhalt des Anweisungsschreibens widersprechen (Anweisungsschreiben: WHO-Projekt; A._____: World Tourismus Projekt; R._____: reines Tourismusprojekt), stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Anweisungsschreiben nicht den tatsächlichen Fakten entspricht. Hinzu kommt Folgendes: Wenn sich R._____ – nota bene in seiner Eigenschaft als Projekt-Leader – auch noch rund sechs Jahre später mit Sicherheit daran er- innern kann, dass das mit A._____ realisierte Projekt kein WHO-Projekt war, ist vorliegend anzunehmen, dass er auch noch am 7. Dezember 2007 davon aus- ging, dass es sich um kein WHO-Projekt handelte. Dass aber in dem – jedenfalls aufgrund der Unterschrift – ihm zugerechneten Schreiben davon die Rede ist, das mit A._____ realisierte Projekt sei ein WHO-Projekt gewesen (und R._____ mit A._____ ansonsten keine Projekte realisiert hat mit Ausnahme des vorliegend angeklagten), deutet ebenfalls darauf hin, dass das fragliche Schreiben nicht der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Ob dieses Schreiben, das die elektronische Unterschrift R._____s trägt (Prot. I S. 37), tatsächlich von R._____ selber oder aber von A._____ oder sonst jemandem verfasst wurde, spielt dabei keine Rolle.
- Im Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird die G._____ ange- wiesen, an A._____ USD 0.5 Mio. zu überweisen, da R._____ A._____ gegen- über Schulden (mindestens) in diesem Umfang habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass A._____ und R._____ letztlich aussagten, die Schuld R._____s gegenüber A._____ habe lediglich USD 250'000 betragen, was insofern mit den Bankunterlagen übereinstimmt, als A._____ im Umfang von rund der Hälfte der erhaltenen USD 0.5 Mio. Schulden R._____s bezahlte und den Rest an R._____ - 56 - weiterüberwies. Abgesehen von dieser Diskrepanz bezüglich Schuldenhöhe konnte weder A._____ noch R._____ dieses ungewöhnliche Vorgehen plausibel erklären (Überweisung eines doppelt so hohen Betrags als tatsächlich geschul- det ist, verbunden mit der Auflage zur Rechnungsbegleichung und Überweisung des Rests). Gemäss Adresszeile wurde das in Briefform verfasste Anweisungsschreiben an die G._____ Management in Panama gesandt (Urk. 0110397), was insofern fol- gerichtig ist, als diese Gesellschaft (und nicht die G._____ Holding mit Sitz in Zug) auf der Rechnung als Zahlungsempfängerin genannt wird (Urk. 0110143). Dass dieses Schreiben entsprechend seiner Adressierung tatsächlich per Post nach Panama versandt wurde, erscheint allerdings fraglich (in diesem Sinne auch B._____: Urk. 0820018 Ziff. 51), denn die G._____ Management SA mit Sitz in Panama war eine reine Offshore-Gesellschaft ohne dortige Büros oder Angestellte (Prot. I S. 130 ganz unten). B._____ und C._____ sagten aus, das Schreiben sei ihnen per E-Mail zugegangen, was nahe liegt (wobei es gemäss C._____ zusätzlich auch auf postalischem Weg eingetroffen sein soll; Urk. 0830107 Ziff. 31; Urk. 0820018 Ziff. 51). Gleichwohl erscheint sonderbar, dass diese E-Mail-Zustellung auf dem Schreiben nicht zumindest im Sinne von „vorab per E-Mail“ vermerkt wurde bzw. dass es überhaupt die Adresse in Pa- nama trägt, wo doch C._____ und B._____ ihre Büros in Zug hatten. Der erst vo- rinstanzlich einvernommene R._____ konnte diesbezüglich keinerlei sachdienli- che Aussagen machen (Prot. I S. 38 unten). Skype-Kommunikation zwischen A._____ und R._____ vom 4./6. August 2008 Zusätzliche Zweifel an der Authentizität des Anweisungsschreibens vom
- Dezember 2007 ergeben sich aus Skype-Textnachrichten (instant messages), die zwischen A._____ und R._____ in diesem Zusammenhang ausgetauscht wurden. Diese Textnachrichten konnten ab der Festplatte von A._____s be- schlagnahmtem PC „Acer“ rekonstruiert werden (Urk. 0110394 f.; vgl. Gutach- tensauftrag an O._____, AD._____: Urk. 1000001 f.; zur Rekonstruktion: - 57 - Urk. 1000058 ff. und insbesondere Urk. 1000061 und 1000062 = Urk. 0110394 f.). Diese Kommunikation (zu ihrem Inhalt im Einzelnen sogleich) erfolgte am
- August 2008, also rund drei Wochen vor der Verhaftung A._____s, und zwar in folgendem Kontext: Am 30. und 31. Juli 2008 sperrte die Staatsanwaltschaft u.a. die Konten A._____s, B._____s, C._____s sowie der G._____ bei der D._____ Bank. Am
- August 2008 informierte die D._____ Bank die drei Beschuldigten über die er- folgten Sperrungen. Zudem unterzeichneten B._____ und C._____ noch an die- sem 4. August 2008, an dem die erwähnte Kommunikation stattfand, die Voll- macht der von ihnen mandatierten Rechtsanwältin X4._____(Urk. 1320003 f.), nachdem diese bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2008 der Privatklägerin zivil- rechtlichen Vertragsbruch vorgeworfen und Schadenersatzansprüche gestellt hatte (Urk. 0200092). Demzufolge erfuhr A._____ spätestens an diesem 4. Au- gust 2008 von den Kontosperrungen sowie überhaupt von den laufenden staats- anwaltschaftlichen Ermittlungen, die aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom
- Juli 2008 resultierten (Urk. 0200001) und letztlich am 25. August 2008 zu seiner Verhaftung führten. Am besagten 4. August 2008 (um 20:10 Uhr) schrieb A._____ an R._____ was folgt (Urk. 0110394 ganz oben): „R._____, meine Info ist, dass Du mit G._____ eine Vereinbarung über Erhalt von 500'000 Kommission zwecks Einführung von E._____ bekommen hast. Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei der D._____ einbezahlt wird und ich 250 an Dich überweise, und 250 einbehalte als Voraus- zahlung für ein anderes Geschäft zwischen uns beiden. Korrekt? Wenn ja, brau- chen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was? Gruss A._____.“ Daraufhin antwortete R._____ 2 Tage später (6. August 2008 um 17:42 Uhr) was folgt (Urk. 0110395 unten): - 58 - „Hallo A._____, ich sehe gerne noch einmal in den alten Verträgen nach :) ... soweit ich mich erinnere, habe ich kurz nach der Vereinbarung mit der G._____ Anfang Dezember letzten Jahres darauf hingewiesen, dass die ersten 500.000 an Dich gehen sollen um Deine ganzen Tätigkeiten zu entlohnen, die Du mir bei meiner im Zusammenhang mit der WHO Aktivitäten, hast zukommen lassen. Da die Summe jedoch zu hoch war, hattest Du mir dankenswerter Weise 250 ange- wiesen.“ Wie bereits erwähnt, sagte A._____ etwas mehr als einen Monat später in der Einvernahme vom 16. September 2008 aus, es habe sich um ein Projekt R._____s gehandelt, das im Zusammenhang mit der „World Tourismus Organi- sation“ gestanden sei (Urk. 0810020 ff.). Auch R._____ betonte rund 6 Jahre später vor der Vorinstanz, es habe sich nicht um ein WHO-Projekt gehandelt. Dass aber in dieser Skype-Kommunikation von August 2008 sowie im vorliegen- den Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 noch explizit von einem sol- chen WHO-Projekt die Rede ist, legt den Schluss nahe, dass das Anweisungs- schreiben nicht auf der tatsächlichen Faktenlage beruhte. Dass A._____ innert etwas mehr als einem Monat (d.h. Einvernahme vom
- September 2008) in einem derartigen Punkt, der nicht gerade als blosses De- tail abgetan werden kann (WHO-Projekt oder nicht), einer Information wider- spricht, die er nur gerade etwas mehr als einen Monat früher (6. August 2008) per Skype von R._____ erhalten hatte, deutet ebenfalls darauf hin, dass er kaum mehrere Monate lang bzw. mit einem Honorarvolumen von USD 250’000 an die- sem Projekt für R._____ tätig gewesen sein kann. Naheliegender ist der Schluss, dass es sich lediglich um eine fiktive Absprache handelt, deren Inhalt A._____ bereits etwas mehr als einen Monat später nicht mehr genau erinnerte, so dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2008 von der World Touris- mus Organisation sprach (Urk. 0810020 Ziff. 24) anstatt von der WHO (World Health Organisation). Sonderbar erscheint weiter, warum A._____ ausgerechnet am 4. August 2008, also rund acht Monate, nachdem er selbst den Betrag von USD 0.5 Mio. von der G._____ erhalten und zur Hälfte an R._____ weitergeleitet hat (21. Dezember - 59 - 2007 bzw. 4. Januar 2008), überhaupt dazu kommt, sich bei R._____ über den Grund der damaligen Zahlungsflüsse zu vergewissern. Ebenfalls auffällig ist, dass sich A._____ im Rahmen der vorerwähnten Skype- Kommunikation wie folgt ausdrückte: „[...] Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei D._____ einbezahlt wird [...] [Hervorhebung hinzugefügt].“ A._____ verwendet hier den sog. Konjunktiv II. Dieser muss hier nicht zwingend eine irreale Bedeutung ausdrücken, sondern lässt sich auch durch eine sog. indirekte Rede erklären, welche hier (untypischerweise nicht in der 3. Person), sondern in der ersten Person ausgedrückt wird (in dem Sinne: ich meinte, wir hätten vereinbart). Diese Verwendungsart legt den Schluss nahe, dass A._____ seine Unsicherheit darüber ausdrücken will, was seinerzeit verein- bart wurde (vgl. auch die Formulierungen „meine Info ist“ sowie „Korrekt?“). Dass A._____, dessen Bruttojahreslohn Fr. 180'000 betrug (Urk. 0110056), anfangs August 2008 aber nicht mehr mit Sicherheit weiss, warum er Ende Dezember 2007 den substanziellen Betrag von USD 0.5 Mio. im Auftrag von R._____ von der G._____ überwiesen erhielt und warum er rund die Hälfte dieses Betrags an- fangs Januar 2008 an R._____ (in Bar bzw. durch Zahlung von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten; Urk. 0110154) weiterleitete bzw. was er mit R._____ damals vereinbarte, erscheint nicht nachvollziehbar; überdies musste ihn R._____ mit der Bezahlung dieser Rechnungen konkret instruiert haben. Weiter fällt auf, dass A._____ in seiner Skype-Message vom 4. August 2008 u.a. vom Einbehalten einer „Vorauszahlung für ein anderes Geschäft“ spricht; aller- dings ist er sich diesbezüglich nicht sicher, was für sich allein schon sonderbar erscheint: Dass er sich nur wenige Monate später nicht mehr sicher ist, ob er USD 250'000 als Vorauszahlung für ein anderes Geschäft einbehalten hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Auch in der Ersteinvernahme vom 25. August 2008 spricht A._____ alsdann u.a. von einem „Vorschuss“, was, wie bereits dar- gelegt, im Kontext dieser Einvernahme widersprüchlich erscheint. Schliesslich bestritt A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, in der Ersteinvernahme von einem Vorschuss gesprochen zu haben und machte gel- tend, es handle sich hierbei um einen Protokollierungsfehler (Prot. I S. 49 Mitte). - 60 - Dies liegt allerdings allein schon deswegen nicht nahe, weil A._____ sich, wie eben dargelegt, rund drei Wochen vorher im Rahmen der erwähnten Skype- Kommunikation im gleichen Sinne ausdrückte. Im Übrigen visierte er jede einzel- ne Protokollseite, und zwar nicht blindlings, wie aus einer in anderem Zusam- menhang von ihm angebrachten handschriftlichen Korrektur hervorgeht (Urk. 0810017 Ziff. 23). Auch seine Frage „brauchen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was?“ mutet sonderbar an. Zwar ist denkbar, dass A._____ von R._____s Anweisungsschrei- ben keinerlei Kenntnis hatte (nicht jedoch von der Anweisung als solche); wäre dies aber der Fall gewesen und entspräche R._____s Anweisungsschreiben tat- sächlich den Fakten, so hätte es nahe gelegen, dass R._____ in seiner Antwort die Existenz dieses angeblich von ihm verfassten Anweisungsschreibens zumin- dest erwähnt hätte, zumal sich A._____ explizit nach der Notwendigkeit eines schriftlichen Dokuments erkundigte. Dass die vorerwähnte Frage A._____s durchaus auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass dieser sich speziell nach der Notwendigkeit eines Schriftstückes erkundigte, das spezifisch die zwi- schen A._____ und R._____ getroffene Vereinbarung festhält (welche aus dem Anweisungsschreiben nur indirekt hervorgeht), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insofern deutet die vorerwähnte Antwort R._____s darauf hin, dass das Anwei- sungsschreiben zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht existierte, sondern erst nach- träglich erstellt wurde. Mit Blick auf die Tatsache, dass A._____ am 1. August 2008, wie erwähnt, von den Kontosperren und damit wohl erstmals überhaupt vom Strafverfahren erfuhr, erscheint die von ihm gestellte Frage „brauchen wir da etwas schriftliches?“ in ei- nem besonderen Licht. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ein, er habe etwas Schriftliches in der Hand haben wollen für den Fall, dass jemand käme und etwas wissen möchte (Prot. I S. 50 ganz unten). Dass R._____ seinen Satz, wonach er gerne noch einmal in den alten Verträgen nachsehen werde mit einem (aus Satzzeichen konstruierten) Smiley-Zeichen ab- - 61 - schliesst, zeigt, dass er seine diesbezügliche Aussage für irgendwie witzig bzw. ironisch hielt. Dies wiederum deutet darauf hin, dass der entsprechende Witz bzw. die Ironie darin bestand, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade keine solchen Verträge oder sonstigen schriftlichen Unterlagen gab. Bestätigt wird die- ser Befund dadurch, dass R._____ direkt mit den Worten „soweit ich mich erinne- re“ fortfährt: Gäbe es nämlich tatsächlich alte Verträge, in denen sich nachsehen liesse, hätte es nahe gelegen, dass R._____ dort, wie angekündigt, auch tat- sächlich nachgesehen hätte und sich nicht bloss auf seine Erinnerung berufen hätte. Das erwähnte Smiley-Zeichen wird zudem von drei Auslassungspunkten gefolgt. Im vorliegenden Kontext lässt diese Interpunktionsverwendung ebenfalls darauf schliessen, dass hier ein versteckter Witz bzw. eine versteckte Ironie aus- gedrückt werden soll. Wie erwähnt, erscheint sonderbar, dass sich A._____ bereits am 4. August 2008 nicht mehr an die erwähnten näheren Umstände der Zahlung erinnern kann. Noch sonderbarer ist, dass selbst R._____ in diesen wesentlichen Punkten Mühe mit der Erinnerung zu bekunden scheint, spricht er doch von „soweit ich mich er- innere“. Namentlich im Lichte des angeblich erst im vergangenen Dezember 2007 von ihm selbst verfassten Anweisungsschreibens und der substanziellen Höhe des involvierten Betrages erscheint es wenig plausibel, dass R._____ sich derart grundlegender Dinge nicht mehr sicher war. Wann und auch von wem das Anweisungsschreiben verfasst wurde, kann letzt- lich offen bleiben; fest steht aber, dass die im Zusammenhang damit gemachten Aussagen darauf hindeuten, dass dieses Schreiben jedenfalls nicht den tatsäch- lichen Fakten entspricht. Aussage von R._____ R._____ wurde am 5. November 2013 anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung erstmals einvernommen (Prot. I S. 13 ff.). Noch bevor er auf sein Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 angesprochen worden war bzw. bevor ihm dieses vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 20), antwortete er auf die Frage, wie hoch die Entschädigung gewesen sei, die er A._____ aufgrund - 62 - des Projekts in der dominikanischen Republik geschuldet habe, wie folgt (Prot. I S. 17 Mitte): „Sie war nicht beziffert. Es gab noch ein anderes Geschäft mit der E._____, wo mir eine Provision zustand. Der Beschuldigte A._____ teilte mir mit, dass er mir eine Provision bezahlt und wir dann bezüglich dem anderen Geschäft quitt wären [Hervorhebung hinzugefügt].“ R._____ äusserte sich somit spontan in dem Sinne, dass nicht die G._____ ihm eine Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin schuldete (und angeblich – bis zum Erhalt seines Anweisungs- schreibens – auch zukommen lassen wollte), sondern A._____ persönlich, denn es ist davon die Rede, dass A._____ R._____ eine Provision bezahle, wodurch R._____ und A._____ „quitt“ seien. Gemäss R._____s Aussage ist die Initiative zu diesem Vorgehen zudem von A._____ ausgegangen. Von einer Anweisung an die G._____, das eigentlich ihm geschuldete Honorar direkt an A._____ aus- zuzahlen, erwähnt R._____ demgegenüber nichts. Eine derartiges „quitt“-sein, d.h. eine Verrechnung ist aber nur möglich, wenn sich die zwei gleichen Perso- nen als gegenseitige Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Weiter deutet die Verwendung des Wortes „quitt“ darauf hin, dass die beiden zur Verrechnung gestellten Beträge in etwa gleich hoch waren. Von einer von ihm veranlassten Anweisung bzw. von einem Anweisungsschreiben erwähnte R._____ demgegenüber spontan nichts. Dass R._____ A._____ als Schuldner der Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin bezeichnete, deutet weiter darauf hin, dass A._____ seinerseits von der G._____ eine entsprechende Provision für das Geschäft mit der Privat- klägerin erhalten hatte (ansonsten kaum erklärbar wäre, warum er eine Provision an R._____ zu zahlen hätte, wobei unbestritten ist, dass der Rechtsgrund dieser Provision in der Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ lag). Demnach hätte A._____ USD 0.5 Mio. erhalten und davon rund die Hälfte an R._____ wei- tergeleitet, wie es auch aus den Bankunterlagen hervorgeht. Dass sich R._____ auch noch Jahre später spontan bzw. (in diesem Punkte) un- gefragt und insofern glaubhaft an eine gegenseitige Verrechnung in etwa gleich hoher Beträge zwischen ihm selbst und A._____ erinnert und damit einerseits seinem (angeblich von ihm selbst verfassten) Anweisungsschreiben widerspricht, - 63 - anderseits aber auch dem dort erwähnten Vertrag vom 3. Dezember 2007 (zwi- schen ihm und der G._____, in welchem von einer Provisionshöhe von einem Drittel des Bruttogewinns die Rede ist, was USD 0.5 Mio. und nicht USD 250'000 entsprechen würde; vgl. Urk. 0110398 unten Ziff. II A), deutet darauf hin, dass diese Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Auch der weitere Verlauf der Einvernahme legt diesen Schluss nahe: Auf Vorhalt des Anweisungsschreibens konnte er sich an dieses nicht mehr erinnern, ebenso wenig an den darin erwähnten Vertrag zwischen ihm und der G._____ (Prot. I S. 20). Spontan wies er in der Folge allerdings zwei Mal deutlich darauf hin, dass er für die Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ mit USD 250'000 (und nicht mit USD 0.5 Mio.) entschädigt worden sei (Prot. I S. 23 Mitte; Prot. I S. 32 unten), auch wenn er sich im Übrigen nur an wenig erinnern konnte bzw. – aus- gehend von den ihm unterbreiteten Dokumenten – mehrheitlich nur Mutmassun- gen anstellte (zum Ganzen: Prot. I S. 20 ff.). Auch auf Vorhalt der erwähnten Skype-Kommunikation konnte R._____ keinerlei sachdienliche Angaben machen (Prot. I S. 23 oben). Zwischenfazit betreffend den Haupteinwand A._____s Im Lichte einer Gesamtwürdigung erweist sich A._____s Argumentation, wonach die von der G._____ auf sein Privatkonto geflossenen USD 0.5 Mio. ihm selbst im Umfang von USD 250'000 wirtschaftlich gar nicht zugekommen seien bzw. im Umfang von weiteren USD 250'000 mit der G._____-Transaktion gar nichts zu tun gehabt hätten, als blosse Schutzbehauptung. Fest steht, dass von den an A._____ überwiesenen USD 0.5 Mio. rund die Hälfte A._____ privat zukamen und dieser die andere Hälfte an R._____ weiterleitete (teils in bar, teils durch das dargelegte Bezahlen von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten). Die USD 0.5 Mio. stammen aus der seitens der Privatklägerin an die G._____ geleis- teten Honorarzahlung im Umfang von USD 1.5 Mio. Dieser Honoraranteil A._____s sowie auch die Weiterleitung der anderen Hälfte der Summe an R._____ muss im Lichte der gesamten Umstände auf einer Absprache zwischen den beiden G._____-Vertretern (B._____ und C._____) sowie A._____ und R._____ beruht haben. - 64 - Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die zuständige Kundenberaterin, wie bereits dargelegt, schon bei der Eröffnung von A._____s Privatkonto bei der D._____ in ihren Unterlagen vermerkte (Urk. 0110144): The assets in the ac- count will be his [A._____s] earnings and commissions from this joint venture [mit G._____].“ Dass A._____ weder seinen Vorgesetzten CFO P._____ noch Q._____ (die mit A._____ zusammen den Zahlungsauftrag über die USD 1.5 Mio. zu Gunsten der G._____ mitunterzeichnete; Urk. 0110145) darüber informierte, dass USD 250'000 an ihn privat zurückfliessen würden, ist unbestritten. Fest steht damit auch die Nichtinformation im Sinne von Ziff. 1 gemäss S. 12 (unten) der Anklageschrift. Weitere Sachverhaltselemente CFO P._____, der vom eben Dargelegten keine Kenntnis hatte, visierte die von der G._____ am 16. Dezember 2007 gegenüber der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über USD 1.5 Mio. (Urk. 0110143 mit Visum P._____; zum Visum P._____ vgl. z.B. Urk. 0920001 ff., jeweils am unteren Seitenende) und geneh- migte sie dadurch (Urk. 920029 oberhalb Mitte). P._____ sagte zudem glaubhaft aus, dass er in Kenntnis der vorstehend dargelegten, ihm gegenüber damals verschwiegenen Umstände einer Zusammenarbeit mit der G._____ nicht zuge- stimmt hätte (Urk. 0920035 oben), sich also insofern irrte; mit der Bezahlung des Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. sei er aber einverstanden gewesen (Urk. 0810160 oben; Urk. 0920029 oben). In der Folge erstellte A._____ das mit 20. Dezember 2007 datierte Dokument „Payment Order“, in welchem die schwedische AE._____ Bank angewiesen wur- de, umgehend USD 1.5 Mio. auf das D._____-Konto der G._____ zu überweisen (Urk. 0110145). A._____ unterzeichnete dieses Dokument in der Folge und sandte es an die darin vorgesehene Zweitunterzeichnerin Q._____ weiter, wel- che in Schweden im Treasury tätig und A._____ insofern unterstellt war (Urk. 0810216 Ziff. 132 sowie Ziff. 136). - 65 - Eine Zeichnung zu Zweien war im gesamten Konzern vorgeschrieben (Urk. 0920010 Ziff. 69). A._____ verfügte allerdings über gar keine Zeichnungs- berechtigung; gemäss interner Treasury Policy (vom September 2006) war das Treasury Department, dem A._____ vorstand, allerdings grundsätzlich berechtigt, gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Banken) im Namen der Privatkläge- rin aufzutreten (Urk. 0110031, unmittelbar vor Ziff. 2.2). Q._____ unterzeichnete den Payment Order und stellte ihn der AE._____ Bank zu, welche die Zahlung mit Valuta vom 20. Dezember 2007 ausführte (Urk. 0110146). Dem D._____ Konto der G._____ wurde der Betrag mit Valuta vom 21. Dezember 2007 gutgeschrieben (Urk. 0110147 und Urk. 0110148). Mit Valuta vom gleichen Tag, nämlich vom 21. Dezember 2007, wurde der Betrag von USD 0.5 Mio. ab dem D._____-Konto der G._____ auf das D._____-Konto von A._____ überwiesen (G._____: Urk. 0110148; A._____: Urk. 0110150), was nach Massgabe des internen Vermerks der Kundenberaterin AC._____ auf tele- fonische Kontaktaufnahme seitens G._____ hin geschah, wobei sie, wie bereits erwähnt, unter „contact notes“ notierte (Urk. 0110151): „Transfer USD 500 000 from account 1 (G._____ Management SA) to account 14 is commission pay- ment for joint venture between A'._____ [für A._____] und G._____ Management SA.“ Ob dieser telefonische Kontakt – entsprechend den Handnotizen von AC._____ (Urk. 0110149) – bereits am 20. Dezember 2007 stattfand oder aber – entsprechend ihrem Eintrag im internen System (Urk. 0110151) – erst am
- Dezember 2007, kann offen bleiben. Wie bereits näher dargelegt (dazu oben), liess A._____ R._____ in der Folge USD 246'945 zukommen und behielt bzw. verwendete den Rest für sich. Da A._____ in der Anklage allerdings nur das Einbehalten bzw. die Verwendung von USD 250'000 vorgeworfen wird (Urk. 0100338), hat es bei diesem Betrag sein Bewenden. - 66 - Rechtliche Würdigung betreffend A._____ Vorbemerkung: Die nachfolgende rechtliche Würdigung betreffend A._____, die vom bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen ist, wird nachfolgend einzig aus Gründen des besseren Verständnisses erneut aufgeführt, da die daran an- schliessende Würdigung des Verhaltens von B._____ und C._____ thematisch damit eng zusammenhängt. Vorwurf des Betrugs Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Vorliegend steht, wie erwähnt, fest, dass CFO P._____ nicht nur mit der Transak- tion als solche einverstanden war, sondern auch mit der damit verbundenen Ver- gütungshöhe (USD 1.5 Mio.). Zwar macht P._____ geltend, er hätte die Auszah- lung der entsprechenden Rechnung nicht bewilligt, wenn er gewusst hätte, dass ein Drittel davon als Provision an A._____ zurückfliessen würde; aus seinem tat- sächlichen Handeln erhellt allerdings, dass die Höhe der Vergütung als solche für ihn völlig unproblematisch war, zumal er sein Visum ohne weiteres erteilte. Zwar mag es zutreffen, dass P._____ durch A._____s Handeln (Verheimlichung der Provision) getäuscht wurde; diese Täuschung führte vorliegend jedoch zu keinem Schaden, und zwar aus folgendem Grund: Anders als namentlich in den Fällen des sog. Spenden- oder Bettelbetrugs zahlte P._____ die Vergütung vor- liegend nicht deshalb bzw. bewilligte das ihr zu Grunde liegende Geschäft nicht deshalb, weil er davon ausging, dass der von ihm bezahlte Betrag in einem be- stimmten Sinne verwendet würde, was aber in Tat und Wahrheit dann nicht ge- schah. Der Zweck der vorliegenden Zahlung bestand einzig in der Vergütung des CLN-Erwerbs. Wer eine Vergütungszahlung leistet, wird jedoch nicht dadurch ge- - 67 - täuscht, dass der Empfänger der Vergütung das erhaltene Geld letztlich in einem bestimmten Sinne verwendet, es sei denn, der Zahlende sei den Vertrag gerade aufgrund eines derartigen besonderen Verwendungszwecks eingegangen (Bei- spiel: Jugendliche bieten eine Autowaschdienstleitung an, wobei sie darauf hin- weisen, dass sie mit dem Erlös ihr Klassenlager finanzieren; in Tat und Wahrheit wird das Geld aber zum Einkauf von Alkohol verwendet). Überdies bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass P._____ gerade als Folge der Täuschung mehr bezahlte als er effektiv zu zahlen bereit gewesen wä- re. Anders verhielte es sich beispielsweise, wenn A._____ auf kritische Rückfra- gen P._____s zur Vergütungshöhe diesem gegenüber unwahre Angaben ge- macht hätte. Mit anderen Worten: Auch wenn A._____ keine Provision erhalten hätte, hätte sich P._____ an der Auszahlung eines Honorars im Umfang von USD 1.5. Mio. nicht gestört. Hinzu kommt, dass vorliegend – und im Gegensatz zum Sachverhalt, der BGE 98 IV 252 ff. zu Grunde lag – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein ursprüngliches Honorar im Umfang einer versteckten Provision erhöht wurde, wobei richtigerweise selbst dieser Umstand am Nichtvorliegen eines Schadens nichts zu ändern vermöchte, denn das Einverständnis mit der Vergütungshöhe schliesst die Annahme eines Betrugsschadens unter diesen Umständen aus (in diesem Sinne auch: MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Diss., Basel 1991, S. 152; BSK StGB-ARZT, 3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146; vgl. STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 54, bei und in Fn. 112). Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass die Vergütungshöhe so festgelegt wurde, dass sie zwar hoch war, aber doch nicht so exzessiv hoch, dass nicht eingeweihte Personen (insbesondere CFO, Revisions- stelle, Bankberater) Verdacht schöpfen würden (zu diesem Vorgehen: Urk. 0110069 a.E.), was ja dann nachweislich auch nicht der Fall war. Im Übrigen bestehen für Dienstleistungen der erbrachten Art keine verlässlichen Markt- preise. Es kann vorliegend somit nicht zwischen einem an sich marktkonformen - 68 - Honorar und einer dazu geschlagenen versteckten Provision unterschieden wer- den. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf des Betrugs (Anklagesachver- haltsabschnitt A) freizusprechen. Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht namentlich, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder ei- nen anderen unrechtmässig zu bereichern, liegt insofern eine qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Wie erwähnt, setzt auch die ungetreue Geschäftsbesorgung das Vorliegen eines Schadens voraus. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung entsteht dieser Schaden als Folge der Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Der Geschäfts- führer eines Unternehmens, der heimlich von Vertragspartnern eine persönliche Provision kassiert und diesen Vertragspartnern namens des Unternehmens, für das er tätig ist, entsprechend überhöhte Preise bezahlt, verletzt seine Pflichten und schädigt sein Unternehmen im entsprechenden Ausmass (BSK StGB-ARZT,
- Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146). Allerdings muss auch hier ein Schaden fest- stellbar sein. Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, nicht feststellbar, dass ein bestimmtes markt- übliches Grundhonorar im Umfang der an A._____ (bzw. indirekt auch an R._____) bezahlten Provision in einem bestimmten Umfang erhöht worden ist. Die Umstände deuten stattdessen, wie erwähnt, darauf hin, dass das Honorar le- diglich so hoch festgesetzt wurde, dass es gegenüber firmeninternen und - externen Kontrollorganen nicht als verdächtig auffallen würde. Insofern lässt sich ein Schaden nicht feststellen, so dass ein Schuldspruch wegen (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Betracht kommt. - 69 - Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freizusprechen. Zur Frage der Veruntreuung Der Vorwurf der Veruntreuung wurde in der Anklage nicht erhoben. Soweit die in der Anklage enthaltenen Tatsachen jedoch eine Subsumtion unter diesen Tat- bestand erlauben, könnte theoretisch eine entsprechende Verurteilung – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – erfolgen (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), sofern deren Voraussetzungen erfüllt wären, was im Folgenden zu prüfen ist. Eine Veruntreuung begeht namentlich, wer sich ihm anvertraute Vermögenswer- te unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne dieser Bestimmung ist nur, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines an- dern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzu- liefern. Eine gesetzliche oder vertragliche Ablieferungspflicht führt für sich allein noch nicht dazu, dass ein Vermögenswert als anvertraut gilt (zum Ganzen: BGE 80 IV 53; BGE 103 IV 227; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N 56; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl., 2013, N 54 zu Art. 138). Vorliegend erhielt der Beschuldigte A._____ den Betrag als Privatperson auf sein Privatkonto überwiesen. Nach dem Gesagten wurden ihm die Vermögenswerte somit nicht anvertraut. Fazit: Eine Verurteilung wegen Veruntreuung fällt ausser Betracht. Vorwurf der passiven Privatbestechung Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG); keine nicht gebührenden Vorteile - 70 - sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vortei- le (Art. 4a Abs. 2 UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechen- den Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Indem sich A._____, wie gezeigt, für die in seinem Ermessen stehende Hand- lung (Erwerb der CLN) von der G._____ USD 500’000 auf sein Privatkonto über- weisen liess, die Hälfte dieses Betrages für seine eigenen Zwecke verwendete, die andere an R._____ (also an einen Dritten) weiterleitete, verstiess er gegen die vorgenannte Strafbestimmung. Dass P._____ die Auszahlung des Gesamt- honorars genehmigte, ändert daran nichts, denn eine Genehmigung ist nur wirk- sam, wenn der Genehmigende über die relevanten Fakten informiert wird (ALDO STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss., Luzern 2013, N 293). Vorliegend verschwieg A._____ Letzterem gegenüber, dass im Honorar für den CLN-Erwerb eine versteckte Provision an ihn selbst bzw. an R._____ enthalten war. Der Einwand, es fehle vorliegend an einem Wettbewerbsverhältnis, geht fehl, denn für die Anwendbarkeit des UWG in der vorliegend massgebenden Fassung ist kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt; das Vorliegen einer Wettbewerbs- handlung genügt, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (STAUB, a.a.O., N 193 mit Hinweis auf Botschaft): Das Verhalten muss abstrakt und objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen (STAUB, a.a.O., N 193). Eine solche Wett- bewerbshandlung ist mit der vorliegend abgeschlossenen Transaktion ohne wei- teres gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist des Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen. - 71 - Rechtliche Würdigung betreffend C._____ und B._____ Wie eingangs erwähnt, ergibt sich die rechtliche Würdigung des Verhaltens A._____s aus dem insofern rechtskräftigen ersten obergerichtlichen Urteil. Ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rückweisungsanordnung bleibt im Folgen- den zu prüfen, ob sich die Beschuldigten C._____ und B._____ der aktiven Pri- vatbestechung schuldig gemacht haben (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Ver- bindung·mit Art. 23 UWG). Vorwurf der aktiven Privatbestechung Unlauter handelt namentlich, wer einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten ei- nes Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechen- den Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ bestreiten nicht, die Überweisung von USD 0.5 Mio. bei der D._____ Bank zu Gunsten von A._____ veranlasst zu haben; sie machen jedoch geltend, dies aufgrund von R._____s Anweisungs- schreiben getan zu haben (B._____: Urk. 0100162 oben; C._____: Urk. 0100285 oben; Urk. 0830097 unten). Wie vorstehend dargelegt, steht fest, dass das Anweisungsschreiben vom
- Dezember 2007 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Weiter steht, wie erwähnt, fest, dass die G._____ bzw. deren beide Vertreter mit A._____ ein Honorar im Umfang von USD 250'000 vereinbart hatten und ihm dieses – zusammen mit dem für R._____ bestimmten Anteil in gleicher Höhe – nach Eingang der USD 1.5 Mio. auch umgehend zukommen liessen. Demzufolge - 72 - erweist sich der Einwand C._____s und B._____s, sie hätten auf Grundlage von R._____s Anweisungsschreiben gehandelt, als Schutzbehauptung. B._____ und C._____ musste weiter bewusst sein, dass A._____ den Erhalt die- ser USD 250'000 auf seinem Privatkonto gegenüber der Privatklägerin (bzw. deren Vertretern) verschweigen würde, zumal dieses Privatkonto wenige Tage vorher in ihrem Beisein und durch ihre Vermittlung exakt bei derjenigen Bank eröffnet wurde, bei der auch die G._____ neu ein Konto hatte, das sie ge- genüber der Privatklägerin als Bankverbindung angab, wobei A._____ vor der Vorinstanz, wie erwähnt, sogar einräumte, man habe zur Vermeidung von Compliance-Risiken so gehandelt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte), auch wenn er im Übrigen an seiner Darstellung festhielt. Bezüglich der Anforderungen an die Wettbewerbshandlung ist auf das vorste- hend unter A._____ Gesagte zu verweisen. Indem B._____ und C._____ A._____ für eine in dessen Ermessen stehende Handlung (Erwerb der CLN) USD 500'000 auf dessen Privatkonto überwiesen, wobei A._____ die Hälfte des Betrages für sich verwendete und die andere Hälf- te absprachegemäss an R._____ (also an einen Dritten) weiterleitete, versties- sen B._____ und C._____ gegen Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG. Fazit: Die Beschuldigten B._____ und C._____ sind der aktiven Privat- bestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen.
- Vorwürfe gemäss lit. B (AMFA B), lit. C (AMFA D) und lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten A._____ Anklagevorwurf In den Anklagesachverhaltsabschnitten B, C und F wird dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe namens der E1._____ ohne de- ren Kenntnis oder Genehmigung drei verschiedene unechte Finanzdienstleis- tungsverträge, sog. Asset Management Facilitation Agreements (nachfolgend - 73 - „AMFA“), erstellt und unterzeichnet, obwohl er bei der E1._____ über keine Zeichnungsberechtigung verfügt habe und nicht ermächtigt gewesen sei, derarti- ge Vereinbarungen mit der G._____ einzugehen. Dadurch habe sich der Beschuldigte A._____ laut Anklage der mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid steht vorliegend einzig die sog. Urkundenfälschung im engeren Sinne zur Diskussion, d.h. also die Herstellung einer sog. unechten Urkunden (Urk. 124 E. 3). Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilden drei verschiedene Asset Management Facilitati- on Agreements (AMFA): AMFA B (Urk. 0110175 ff.), AMFA D (Urk. 0110203 ff.) und AMFA C (Urk. 0110339 ff.). Diese inhaltlich weitgehend identischen Agree- ments wurden – jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge – am 21. bzw. 28. Januar 2008 zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 geschlossen bzw. unterzeichnet. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Privatklägerin 1, die G._____ für die Dauer von 5 Jahren gegen ein im Einzelnen definiertes Honorar als Finanzbera- terin einzusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen der G._____ und der Privatklä- gerin 1 hatte allerdings schon vor Unterzeichnung dieser AMFA, nämlich im Ok- tober 2007 begonnen, als die CLN-Transaktion abgewickelt und die G._____ da- für vergütet wurde, ohne dass dafür eine schriftliche vertragliche Grundlage be- stand. Die primäre Funktion des AMFA B und des AMFA D bestand darin, dass sich die G._____ gestützt darauf gegenüber den Banken als von der Privatklägerin 1 mandatierte Finanzberaterin ausweisen konnte (Urk. 0820020 Ziff. 68; Prot. I S. 80). Aus diesem Grund sind denn auch jeweils auf deren erster Seite promi- nent die zu betreuenden substanziellen Vermögenswerte (u.a. USD 100 Mio. cash) aufgeführt und es wird die Bank genannt, in welche diese Vermögenswerte eingebracht werden sollen (AF._____ London bzw. AF._____ Singapur). Das - 74 - AMFA C diente der G._____ im Speziellen als Grundlage, um in Curaçao sowie New York gegen die Privatklägerin 1 Zivilklage zu erheben (Prot. I S. 147 oben). Unterzeichnet wurden die AMFA jeweils von C._____ namens der G._____ so- wie von A._____ namens der Privatklägerin 1; das AMFA C wurde zusätzlich auch von B._____ unterzeichnet. B._____ und C._____ waren beide einzelzeichnungsberechtigt für die G._____ (Urk. 0610061). A._____ verfügte demgegenüber über keinerlei Zeichnungs- berechtigung bei der Privatklägerin 1, was er der G._____ bereits am 3. Novem- ber 2007 mitteilte und zudem darauf hinwies, bei der Privatklägerin gelte generell Kollektivunterschrift (Urk. 0110069). Alle drei Agreements enthalten folgende vier wahrheitswidrige Behauptungen (vgl. Anklage S. 17, S. 19 und S. 28): A._____ sei für die Privatklägerin 1 zeich- nungsberechtigt („authorised signatory“; jeweils S. 1 Satz 1) und zum Vertrags- schluss bevollmächtigt („all necessary powers and authority to enter into this Ag- reement“; jeweils S. 6 Ziff. 21 lit. a). Der Unterzeichner des Vertrages sei berech- tigt, im Rahmen einer zwischen den Parteien geschlossenen Transaktion Ver- mögenswerte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden (S. 6 Ziff. 21 lit. b). Weiter bestätige jeder Unterzeichner dieses Vertrages, dass er auf Grund- lage eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses bevollmächtigt sei, die- sen Vertrag auszuhandeln, abzuschliessen und zu vollziehen (jeweils S. 7 Ziff. 24 lit. f). Die AMFA enthalten mit Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Privat- klägerin 1 und der G._____ detaillierte rechtliche Regelungen namentlich betref- fend Vertragsdauer, Kündigung, Vergütung, Vorgehen bei Streitigkeiten. Zudem enthalten alle AMFA u.a. folgende Regelung (AMFA D Ziff. 24 a = AMFA C Ziff. 23 a = AMFA B Ziff. 24 a): „This Agreement is a binding, full recourse and commercial Agreement and the parties hereto agree that it shall be recognized and enforceable by any court of competent jurisdiction as binding upon the par- ties hereto. [...].“ Je einzelne Seite der Verträge wurde von den Parteien zudem paraphiert. - 75 - Subsumtion des Vorwurfs der Urkundenfälschung mit Bezug auf A._____ [Urkundenqualität der AMFA] Die AMFA kommen nach dem Gesagten in in- haltlicher und formeller Hinsicht klarerweise nicht als Entwürfe oder unverbind- liche Absichtserklärungen daher. Es handelt sich um Verträge, die bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB), namentlich die detailliert geregelte Vertragsbeziehung zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1, welche die Verwaltung von umfangreichen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Dass A._____ gegenüber B._____ bzw. C._____ erklärte, er sei zur Unterzeichnung nicht berechtigt, erweist sich insofern als irrelevant. Entscheidend ist wie die Urkunde von Dritten aufgefasst wird. [Urkundenfälschung im engeren Sinn = Herstellen einer sog. unechten Urkunde] A._____ unterzeichnete alle vorgenannten drei AMFA für die Privatklägerin 1 („Fort he Client: E._____ Investments NV“), obwohl er über keinerlei Zeich- nungsberechtigung verfügte. Zusätzlich halten die Verträge sogar jeweils an den vorerwähnten vier Stellen explizit fest, der Unterzeichner sei zur Unterzeichnung berechtigt bzw. sogar mittels Verwaltungsratsbeschlusses legitimiert. Einen sol- chen Beschluss hat es aber nachweislich nie gegeben. Nach dem Gesagten erfolgt vorliegend eine Täuschung über Identität des Ur- kunden-Ausstellers: Gemäss der vorherrschenden „Geistigkeitstheorie“ ist Aus- steller der Urkunde nicht, wer sie tatsächlich hergestellt hat, sondern wem sie im Rechtsverkehr unter rechtlichen Gesichtspunkten zugeschrieben wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjeni- ge, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Bei Erklärun- gen von Vertretern juristischer Personen misst der Rechtsverkehr der juristischen Person grössere Bedeutung bei und betrachtet daher die juristische Person und nicht den Unterzeichner als Aussteller (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 14 zu Art. 251 StGB). - 76 - Aussteller der Urkunde ist vorliegend somit die Privatklägerin 1. Ihre Identität bil- det vorliegend Gegenstand der Täuschung. Im vorliegenden Kontext werden herkömmlicherweise zwei Konstellationen un- terschieden, je nachdem, ob der Täter die juristische Person im Aussenverhältnis gar nicht vertreten durfte (rechtliches Können) oder ob er sie im Aussenverhältnis zwar vertreten durfte, jedoch internen Beschränkungen zuwiderhandelte (recht- liches Dürfen). Im erstgenannten Fall ist von der Herstellung einer unechten Ur- kunde auszugehen; im letztgenannten wird die Urkunde der juristischen Person zugerechnet und diese gilt als Aussteller. Damit korrespondiert der (zivilrecht- liche) Umstand, dass interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich nicht aus dem Handelsregister ergeben, gegenüber gutgläubigen Dritten wir- kungslos sind (Art. 718a Abs. 2 OR). Die vertretene juristische Person gilt im Rahmen des Rechtsverkehrs als Aussteller und ist für das Missbrauchsrisiko letztlich selbst verantwortlich. Von der neueren Lehre wird vorgenannte Auf- fassung allerdings kritisiert und beiden Konstellationen eine unechte Urkunde angenommen, da die juristische Person auch im Fall der Überschreitung interner Regeln gleichwohl nicht den Willen hatte, auf diese Weise vertreten zu werden (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 16 zu Art. 251). Vorliegend steht fest, dass im gesamten privatklägerischen Konzern Kollektivun- terschrift zu Zweien vorgeschrieben war. Dem Beschuldigten A._____ ging somit klarerweise das sog. rechtliche Können ab, nicht das sog. rechtliche Dürfen. An- ders verhielt es sich namentlich dann, wenn seitens der Privatklägerin 1 zwar zwei unterschriftsberechtigte Personen unterzeichnet, dadurch aber internen Vorschriften zuwidergehandelt hätten. Eine sog. Duldungsvollmacht kann (im Gegensatz zu einer sog. Anscheins- vollmacht) grundsätzlich dazu führen, dass eine Erklärung der vertretenen juristi- schen Person zuzurechnen ist, so dass von einer echten Urkunde auszugehen ist und die Urkundenfälschung ausser Betracht fällt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 zu Art. 251). - 77 - Ob und inwiefern Finanzchef P._____ davon Kenntnis hatte bzw. es im Sinne ei- ner Duldungsvollmacht zuliess, dass A._____ Verträge wie die vorliegenden al- lein unterzeichnete, erweist sich vorliegend als nicht relevant: Entsprechend den Aussagen A._____s war jedenfalls ihm selbst klar, dass er nicht berechtigt war, die Verträge zu unterzeichnen, andernfalls hätte er C._____ bzw. B._____ nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 0110069). Daraus wiederum folgt, dass selbst bei Annahme einer Duldungsvollmacht feststünde, dass A._____ sich bewusst war, dass er zur alleinigen Unterzeichnung nicht berechtigt war. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vertretungswirkung zufolge Duldungsvollmacht einzig aus Gründen des Gutglaubensschutzes erfolgen können (Art. 33 Abs. 3 OR), nicht aber in dem Sinne, dass A._____ das Verhalten der vertretenen juris- tischen Person als stillschweigende Ermächtigung auffassen durfte, denn er selbst war sich des fehlenden Vertretungswillen der juristischen Person bewusst (vgl. dazu auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches OR, AT, 10. Aufl., 2014, N 1411). Tritt die (allfällige) Vertretungswirkung lediglich kraft Gutglaubensschutzes ein, wird die Erklärung – im strafrechtlichen Kontext bzw. im Sinne der Geistigkeits- theorie – der juristischen Person nicht zugerechnet (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 a.E. zu Art. 251). Somit würde selbst die Figur einer Duldungsvoll- macht nichts daran ändern, dass vorliegend von einer unechten Urkunde auszu- gehen ist. Ganz abgesehen vom vorstehend Gesagten hat P._____ von Beginn weg kon- stant ausgesagt, dass er die AMFA bis zum Juni 2008 nie gesehen habe (Urk. 0920009 f. Ziff. 62 ff.; Urk. 0920027 oben; Urk. 0929939 Mitte). Selbst wenn A._____ P._____ aber einmal einen Entwurf „als Dokument unter vielen“ gezeigt haben sollte, wie A._____ ausführte (Urk. 0920027 oben), änderte dies an der vorliegenden Einschätzung nichts, zumal A._____ selber präzisierte, man habe den Entwurf seiner Erinnerung nach nicht „im Detail besprochen“, da es eine „sehr arbeitsintensive Zeit“ gewesen sei (Urk. 0920027 oben). Unter diesen Um- ständen konnte A._____ keinesfalls davon ausgehen, P._____, geschweige - 78 - denn die betroffene juristische Person sei mit einem Vertrag von derart substan- zieller finanzieller und zeitlicher Tragweite einverstanden. Irrelevant ist vorliegend auch, ob allfällige Dritte, die Täuschung erkannten bzw. hätten erkennen können, beispielsweise durch Konsultation des Handels- registers. Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Sogar die plumpe, leicht erkennbare Fälschung genügt (BGE 137 IV 167 E. 2.4; BSK StGB-BOOG,
- Aufl., 2013, N 7 zu Art. 251). Derartige Gesichtspunkte sind lediglich im Rah- men der Falschbeurkundung von Relevanz. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund wer- den an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt als bei der Urkundenfäl- schung im engeren Sinn. [Vorsatz bezüglich der Urkundenqualität und bezüglich der Herstellung einer unechten Urkunde] Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verträge war sich A._____ bewusst, dass die AMFA Urkunden im strafrechtlichen Sinne darstellen. Ebenso war er sich bewusst, dass er nicht berechtigt war, die Privatklägerin 1 zu vertreten, zu- mal er dies selbst entsprechend zum Ausdruck brachte. Als Folge davon war er sich auch bewusst, dass er mit der Unterzeichnung der Verträge mit seiner allei- nigen Unterschrift eine unechte Urkunde herstellen würde. Insofern handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Für das entsprechende Bewusstsein genügt der herab- gesetzte Massstab der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es ist somit nicht notwendig, dass der Täter über juristische Einzelheiten im Bilde war. [Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht han- delt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die besagte - 79 - Vorteilsverschaffung muss sich aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde er- geben. Mit anderen Worten muss der Täter davon ausgehen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwendet werden wird. Dabei genügt es, dass sich die Absicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschen- den Gebrauch machen wird (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251 mit Hinweisen). Die Täuschungsabsicht ist überdies nur relevant, wenn die Ab- sicht darauf gerichtet ist, dass jemand infolge der Täuschung zu einem rechts- erheblichen Verhalten veranlasst werden soll (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 183 zu Art. 251). Eventualdolus genügt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251; BGE 135 IV 12, 15 f.). Wie dargelegt, bestand der Zweck der AMFA primär darin, dass die G._____ ge- genüber von Banken aufzeigen konnte, dass sie als Anlageberaterin der Privat- klägerin 1 mandatiert war, und zwar auf Grundlage eines detaillierten und (grundsätzlich) mindestens fünf Jahre dauernden Vertrages. Damit und insbe- sondere auch unter Hinweis auf die prominent vermerkten substanziellen Ver- mögenswerte sollte die G._____ bei der Abwicklung von Investitionen in den Ge- nuss von Vorzugskonditionen gelangen, was wiederum geeignet war, sich indi- rekt entsprechend vorteilhaft auf die Vergütung der G._____ unter den genann- ten Verträgen auszuwirken. Überhaupt aber erweisen sich die AMFA aufgrund der weitgehenden Rechte, die darin der G._____ eingeräumt werden, als offen- sichtlich vorteilhaft für die G._____ bzw. für B._____ bzw. C._____. Diese Umstände konnten A._____, der sich aufgrund seiner Eigenschaft als Treasurer in finanziellen Belagen auskannte, nicht verborgen bleiben. Zudem sagte er selbst unter anderem Folgendes aus (Prot. I S. 80): „Aus meiner Sicht sollte die G._____ mit den AMFA bei den Banken belegen können, dass sie eine Geschäftsbeziehung mit der E._____ hätten und damit beauftragt seien, für uns Finanzlösungen zu erarbeiten. Die AMFA dienten als Legitimationsschreiben.“ Als Folge davon war ihm bewusst, dass er dadurch einem Dritten (also der G._____ bzw. B._____ und C._____) mittels der erwähnten AMFA einen un- rechtmässigen Vorteil verschaffen würde (zur Unrechtmässigkeit sogleich unten). Ob sich der Dritte diesen Vorteil effektiv verschaffte und worin dieser bestand - 80 - bzw. bestanden haben könnte, erweist sich als irrelevant (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 193 zu Art. 251). Eine Unrechtmässigkeit des Vorteils ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bereits aufgrund der erfolgten Täuschung gegeben. Es genügt inso- fern also, dass der Vorteil durch die Vorlage gefälschter Urkunden erlangt wird bzw. erlangt werden kann (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 210 zu Art. 251; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.3; BGE 121 IV 90 E. 2b; BGE 119 IV 234, 236 ff.; BGE 118 IV 254, 259 f.; BGE 106 IV 375, 377). Somit erweist sich die Unrechtmässigkeit des Vor- teils vorliegend ohne weiteres als gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im en- geren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsab- schnitte B, C und F) schuldig zu sprechen. Vorwurf gemäss lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten C._____ Vorwurf Dem Beschuldigten C._____ wird im Anklagesachverhaltsabschnitt F zur Last gelegt, er habe die unechte Urkunde AMFA C in mehreren Zivilverfahren gegen die E1._____ im Ausland (New York, Curaçao) verwendet, um eine nicht ge- rechtfertigte Schadenersatzforderung der G._____ gegen die E1._____ in der Höhe von rund USD 300 Mio. glaubhaft zu machen und durchzusetzen. Dadurch habe er sich laut Anklage des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. [Einreichung in ausländischen Verfahren] Der Beschuldigte C._____ hat ein- geräumt, das AMFA C mittels des von der G._____ mandatierten Anwaltsbüros in Gerichtsverfahren auf Curaçao sowie in New York eingereicht zu haben, um gestützt darauf (zusammen mit B._____) Schadenersatzansprüche gegenüber der Privatklägerin 1 geltend zu machen (wobei er zunächst noch versucht habe, den Nachfolger A._____s bei der Privatklägerin zu informieren und das weitere - 81 - Vorgehen zu besprechen; Prot. I S. 122). Die in diesen Verfahren erhobenen An- sprüche basieren namentlich auf dem AMFA C, das jeweils auch als Beilage ein- gereicht wurde. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang folgende Verfahren: Arrestbegehren der G._____ vom 12. August 2008 an den Court of First Instance in Curaçao der Niederländischen Antillen zwecks Glaubhaftmachung einer Schadenersatzforde- rung im Umfang von USD 206.85 Mio. (Urk. 0201650 ff. insb. Urk. 0201650 Ziff. 2.2); Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.); Ein- gaben vom 19. bzw. 30. Dezember 2008 an den United States District Court for the Southern District of New York (Urk. 0201679 ff. insb. Urk. 0201679 unten; Urk. 0201695 ff. insbes. Urk. 0201702); Eingabe vom 9. Dezember 2009 an das erstinstanzliche Gericht von Curaçao auf einstweilige Zahlung von USD 208 Mio. an die G._____ (Urk. 0200606 ff. insb. Urk. 0200606 unten). [„eine Urkunde dieser Art“] Der mit Bezug auf das AMFA C gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobene Vorwurf des Gebrauchs einer gefälschten Ur- kunde (Anklage, S. 29 unten) ist insofern subsidiär, als er seinerseits „eine Ur- kunde dieser Art“ voraussetzt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund des vorer- wähnten Schuldspruches gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist diese Vor- aussetzung vorliegend erfüllt. [Vorfrage zur Verwendung durch Täuschung: Anwendbarkeit des schweize- rischen Strafrechts] Entsprechend der Anklage erfolgte die Verwendung dadurch, dass C._____ die Urkunden in ausländischen Gerichtsverfahren ein- reichte. Es stellt sich daher die Vorfrage, ob auf diesen Lebenssachverhalt das schweizerische Strafrecht überhaupt Anwendung findet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 143 ff. Ziff. 7.5.2), die überdies in der Folge auch unbestritten geblieben sind. [Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung] Aus den vorstehend er- wähnten Verfahrensakten ergibt sich, dass die entsprechenden Gerichtsver- fahren im Wesentlichen auf dem AMFA C basierten und bei den Gerichten der - 82 - Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich um vertragliche Verpflichtungen, die von der Privatklägerin 1 eingegangen worden sind und dementsprechend die finanziellen Forderungen der G._____ rechtfertigten. So heisst es beispielsweise in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.): „This is a claim for breach of contract, quantum meruit, and unjust enrichment arising from an Asset Management Facilitation Agreement [...]“). [Absicht, sich oder einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, wobei sich diese Schädigung bzw. Täuschung gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben muss. Vorliegend beabsichtigte C._____, der sich der Unechtheit der Urkunde sowie ih- rer täuschenden Verwendung bewusst war (da ihn A._____ auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung hinwies) der Privatklägerin 1 – mittels der gegen diese angestrengten Klageverfahren bzw. im Umfang der eingeklagten Beträge (ein- schliesslich der damit verbundenen Rechtskosten) – einen entsprechenden Schaden zuzufügen bzw. der G._____ dadurch gleichzeitig einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Fazit: Damit hat sich der Beschuldigte C._____ des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht. Da der Beschul- digte C._____ das AMFA C in mehreren Zivilverfahren eingereicht hat, wäre er grundsätzlich der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Solches ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht möglich, weshalb es beim Schuldspruch wegen (einfachen) Gebrauchs ei- ner unechten Urkunde sein Bewenden hat. - 83 - V. Strafzumessung A._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Passive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesach- verhaltsabschnitte D und E); − mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Da es sich bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB nicht um eine Mindeststrafe, sondern um eine Erweiterung des Strafrahmens – verglichen mit dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 – nach oben handelt (BSK StGB-NIGGLI, 3. Aufl., 2013, N 177 ff. zu Art. 158), weisen vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung sowie die Urkundenfälschung denselben Strafrahmen auf. Verschul- densmässig am stärksten ins Gewicht fällt die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung, weshalb bei der Strafzumessung von jener auszugehen ist. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant. - 84 - Tatkomponente für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Objektive Tatschwere Die Schadenshöhe ist zwar ein sehr wichtiges Strafzumessungskriterium; sie darf jedoch gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden. Der Be- schuldigte A._____ fügte der Privatklägerin 1 und damit indirekt auch der Privat- klägerin 2 mit dem Erwerb der beiden Structured Notes einen enormen Schaden zu, nämlich in einem Ausmass von rund USD 21.6 Mio. (einschliesslich des dies- bezüglichen Honorars an die G._____ im Umfang von USD 1'225'000). Die beiden Structured Notes stellten riskante Finanzinstrumente dar, wobei das Risiko weiter dadurch verstärkt wurde, dass ihr Erwerb fremdkapitalfinanziert er- folgte, nämlich durch Belehnung der CLN. Auch die Bereicherung, die der Be- schuldigte den beiden Vertretern der G._____ zu verschaffen beabsichtigte und letztlich auch verschaffte (USD 1'225'000 = 1.75% des nominalen Transaktions- volumens), liegt an der obersten Grenze dessen, was für (allerdings korrekt er- brachte) Dienstleistungen dieser Art damals marktüblich war (wobei es eigentli- che Marktpreise in diesem Bereich nicht gibt und eine Vergütung in Prozenten des Transaktionsvolumen üblich ist; vgl. dazu: Urk. 0910052 Ziff. 61 [allerdings betreffend die CLN-Transaktion, wo die Vergütung 1.5% des nominalen Transak- tionsvolumens betrug]). Dass ein Treasurer einen derart riskanten Erwerb letztlich im Alleingang und oh- ne Information bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates oder des CEO tätigte, indem er sich entsprechende Vollmachten verschaffte und sich über das firmen- interne Organisationsreglement hinwegsetzte, das die Zuständigkeiten zur Be- willigung derartiger Transaktionen regelt, lässt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als „nicht leicht“ erscheinen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen aus- nützte und sein Vorhaben über einen längeren Zeitraum hinweg und mit erheb- lichem Aufwand heimlich plante. Fazit: Das objektive Tatverschulden ist als „nicht leicht“ zu veranschlagen. - 85 - Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich bereits aufgrund seiner Stellung als Group Treasurer, aber namentlich auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Treasury Sales der AG._____ (Prot. I S. 41) der Risiken bewusst. Dass sich ein Group Treasurer bei Transaktionen der vorliegenden Art über das Organisationsreglement hinweg- setzt, ist, wie erwähnt, als eventualvorsätzliche Pflichtverletzung anzusehen, denn allein schon im Lichte der eingegangenen substanziellen Risiken hätte die Annahme nahe gelegen, dass das Organisationsreglement diesbezügliche Ge- nehmigungsvorschriften enthält. Wie aufgezeigt, war sich der Beschuldigte über- dies im Rahmen des Vollzugs der Transaktion bewusst, dass namentlich der Verwaltungsrat der Privatklägerin den fraglichen Erwerb bzw. die diesem zu Grunde liegenden Verträge nicht bewilligt hätte. Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Hypothetische erste Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als „nicht mehr leicht“ zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher als erste hypotheti- sche Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Tatkomponente für passive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der passiven Bestechung schädigte der Beschuldigte A._____ die Pri- vatklägerin im Umfang von USD 250'000. Das von ihm gewählte Vorgehen, sich von externen Beratern umgehend auf ein privates Konto eine Provision für ein von ihm im Namen der Privatklägerin vermitteltes Geschäft bezahlen zu lassen, zeugt von einer gewissen Dreistigkeit. Der Beschuldigte nützte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, die ihn eben gerade erst eingestellt hatte, massiv aus und wirkte zielstrebig und mit erheblichem Aufwand auf die Ausführung der Tat hin. - 86 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Tatkomponente mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinn Objektive Tatschwere Auch hier verstiess der Beschuldigte gegen die Treuepflicht, die er seinem Ar- beitgeber schuldete. Dies zeigt sich darin, dass nicht irgendein untergeordnetes Dokument gefälscht wurde, sondern ein Vertrag, der – dem Wortlaut nach – sei- ne Arbeitgeberin über mehrere Jahre hin verpflichtet hätte bzw. auf dessen Grundlage für diese schwerwiegende finanzielle Verpflichtungen hätten ent- stehen sollen. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung gleich dreifach, nämlich an separaten Vertragsdokumenten (auch wenn diese inhaltlich im Wesentlichen ähnlich waren). Ebenfalls fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte nicht nur darauf beschränkte, diese Verträge unzulässi- gerweise im Namen der Privatklägerin zu unterzeichnen, sondern dass diese Verträge an vier Stellen explizit hervorhoben, dass der Beschuldigte über eine entsprechende Berechtigung verfügte bzw. gar per Verwaltungsratsbeschluss autorisiert war. Hierin zeigt sich eine gewisse Dreistigkeit. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „erheblich“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualabsicht, so dass unter diesem Titel eine leichte Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt ist. - 87 - Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation (mehrfache Urkundenfälschung, passive Privatbe- stechung) erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 32 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen A._____s (Prot. I S. 40 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 125). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das vorliegende Verfahren weist eine erhöhte Komplexität auf, was grundsätzlich auch eine entsprechend längere Bearbeitungszeit rechtfertigt. Grundsätzlich wurde es denn auch im Wesentlichen kontinuierlich vorangetrieben. Zwischen C._____s Einvernahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 0830102) und A._____s Schlusseinvernahme vom 30. August 2012 (Urk. 0100063) klafft allerdings (be- züglich aller Beschuldigten) eine Bearbeitungslücke von rund 19 Monaten, also von mehr als 1 ½ Jahren. Dass in dieser Zeitspanne vereinzelt untergeordnete Handlungen erfolgten, vermag daran nichts zu ändern, zumal zwischen dem
- Mai 2011 dem 13. April 2012, also während knapp eines Jahres, überhaupt nichts geschah (Urk. 151, S. 15, bei und in Fn. 7). Dass der ursprünglich bearbei- tende Staatsanwalt (Hanspeter Hirt) anscheinend in Pension ging und sich der neue Fallführer einarbeiten musste, stellt einen rein organisatorischen Grund dar, - 88 - der eine solche Lücke von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag; zudem fiel dem Beschuldigten A._____ auf, dass Staatsanwalt Hirt zum Zeitpunkt der vor- erwähnten Schlusseinvernahme nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft III tätig war (anscheinend wegen krankheitsbedingtem Ausfall eines anderen Staatsan- walts); daran hatte sich gemäss der einschlägigen Homepage (zuletzt besucht am 25. Mai 2015) jedenfalls bis zum 25. Mai 2015 nichts geändert (zum Ganzen: Urk. 0100064 f.). Mit Blick auf diese Bearbeitungslücke erweist sich das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO als verletzt. Gleichzeitig rechtfertigt es sich vorliegend, der insgesamt langen Verfahrensdau- er, zu der auch das vorliegende Rückweisungsverfahren beitrug, zusätzlich auch unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB Rechnung zu tragen, da sich der Beschul- digte während der gesamten Dauer des Verfahrens wohl verhalten hat. Die Strafminderung im Zuge der Verletzung des Beschleunigungsverbots sowie die Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB führen nicht zur einer Addition, sondern es ist beiden Aspekten insgesamt Rechnung zu tragen (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., 2013, N 43 zu Art. 48). Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 24 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als an- gemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (23 Tage) steht nichts ent- gegen. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung - 89 - ist beim Beschuldigten als Ersttäter (Urk. 125) vorliegend erfüllt, weshalb ihm der vollständig bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das ge- setzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzu- setzen. VI. Strafzumessung B._____ Zu beurteilen gilt es die aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG; Anklagesachverhaltsabschnitt A) mit einem Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus diesem Grund kommt vorliegend auch lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Nachdem vorliegend eine Geldstrafe von unter 180 Tages- sätzen auszusprechen sein wird, zeitigt das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ste- hende neue Sanktionenrecht auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswir- kungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Tatkomponente Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte B._____ (zusammen mit C._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. B._____ überwies nicht nur ein blosses Bestechungsgeld und dies auch nicht nur für irgendeine be- liebige Handlung: Es handelte sich insgesamt um eine Transaktion, die eine ge- wisse Komplexität aufwies und eigens geplant und organisiert werden musste. Auch half B._____ im Vorfeld mit, das entsprechende Bankkonto A._____s zu eröffnen, um die ganze Transaktion optimal zu verschleiern. All dies ist Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie. - 90 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Insgesamt erweist sich die Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Als Einsatzstrafe angemessen erweist sich demnach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen B._____s (Prot. I S. 125 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte B._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 126). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass B._____ während des Verfah- rens wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 126), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine geringfügige Strafminderung zuzugestehen ist. - 91 - Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 140 Tagessätze zu reduzieren. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dies ist bereits aus pro- zessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) zu übernehmen. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Strafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (1 Tag) steht nichts entgegen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VII. Strafzumessung C._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt F). - 92 - Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 StGB bildet vorliegend der Gebrauch ei- ner gefälschten Urkunde. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant. Tatkomponente für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde: Objektive Tatschwere Das Einreichen der gefälschten Urkunden im Rahmen ausländischer Gerichts- verfahren zielte nicht auf einen geringfügigen Vorteil ab, sondern bezweckte die unberechtigte Erstreitung ganz massiver Klagesummen, deren Abwehr ebenfalls grosse Kosten und Umtriebe seitens der Privatklägerin verursachte. Auch der Umstand, dass gerade Gerichte hätten getäuscht werden sollen, ist erschwerend zu berücksichtigen. Die Handlung des Gebrauchs erfolgte zudem auch nicht durch simples Vorlegen der Urkunde, sondern war integriert in umfangreiche und komplexe Rechtsschriften, die von mandatierten Anwälten ausgearbeitet wurden. Insofern kann von eigentlichen Machenschaften der Täuschung gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“ einzustufen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Insofern wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische erste Einsatzstrafe Als angemessen erweist sich eine erste Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe. - 93 - Tatkomponente aktive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte C._____ (zusammen mit B._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. C._____ überwies nicht nur bloss ein Bestechungsgeld für irgendeine beliebige Handlung. Diesbe- züglich kann auf die entsprechenden vorstehend unter B._____ gemachten Aus- führungen verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen C._____s (Prot. I S. 90 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte C._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 127). - 94 - Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass C._____ während des Verfah- rens (wenn auch nur geringfügig) wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 127), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine leichte Strafminderung zuzu- gestehen ist. Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 16 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als an- gemessen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VIII. Beschlagnahmungen Was die Beschlagnahmungen anbelangt, über die noch nicht rechtskräftig ent- schieden wurde (also Dispositivziffern 3.6 bis 3.9 des Urteils des Obergerichts vom 28. Januar 2016; vgl. auch Urk. 147), kann auf die einschlägigen zutreffen- den Erwägungen der erstinstanzlichen Urteile verwiesen werden (nämlich auf - 95 - Urk. 110B/76/1 S. 170 ff. betreffend B._____; Urk. 112B/82/1 S. 165 ff. betref- fend C._____). Demzufolge ist der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, einzuziehen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herauszugeben. Ein allfälliger Mehrbetrag ist zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heranzuziehen. Das EUR-Kontokorrent Nr. 8 bei der L._____ … des Beschuldigten B._____ ist angesichts der Geringfügigkeit des Guthabens ebenfalls zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. Gleiches gilt für die unter den Bankbeziehungen Nr. 12 und Nr. 13 bestehenden Konti des Beschuldigten C._____ bei der J._____ AG. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5 der G._____ Holding AG ist – auch zufolge Geringfügigkeit des sich darauf be- findlichen Betrages – nicht der Privatklägerin herauszugeben, sondern zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Dasselbe gilt für das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrte Konto Nr. 7 der G._____ Holding. Es ist ferner davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zuguns- ten der Betreibung Nr. 3 gepfändet ist. IX. Zivilforderungen Was die Zivilforderungen gegenüber B._____ und C._____ anbelangt, kann auf die zutreffenden einschlägigen Erwägungen der jeweiligen erstinstanzlichen Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 verwiesen werden - 96 - (Urk. 110B/76/1, S. 178 ff. betreffend B._____ sowie Urk. 112B/82/1 S. 171 ff. betreffend C._____). Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind weitergehen- de Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte A._____ zufolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und der heutigen Verurtei- lung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens voll- umfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf des Betru- ges (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freigesprochen wurde und diesbezüglich "lediglich" eine Verurteilung wegen passiver Privatbestechung erfolgt, vermag ei- ne teilweise Kostenübernahme durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf den Betrugsvorwurf kein aussonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche – vollumfängliche – Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispo- sitiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten B._____ in Gewichtung der Anklagepunkte zu 66 % auferlegt und zu 34 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Ankla- gesachverhaltsabschnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum ange- fochtenen erstinstanzlichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigespro- chen. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten – nach dem bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid und der heutigen Verurteilung – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte (50 %) aufzuer- legen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- - 97 - gung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend den Beschuldigten C._____ hat die Vorinstanz die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens diesem zu 70 % auferlegt und zu 30 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Anklagesachverhaltsab- schnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigesprochen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten – nach dem bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheid und der heutigen Verurteilung sowie in Anlehnung an die Erwä- gungen der Vorinstanz – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzli- chen Verfahrens zu 58 % aufzuerlegen; zu 42 % sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 42 % definitiv und zu 58 % unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 von je Fr. 25'000.–, total Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. – unter solidarischer Haftung mit den Be- schuldigten B._____ und C._____. Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte B._____ wurde von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklä- gerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, total Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit den Beschul- digten A._____ und C._____. Entsprechend der hälftigen Kostenauflage (siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 25'000.– bzw. je Fr. 12'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____. Der Beschuldigte C._____ wurde schliesslich von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, total Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit - 98 - den Beschuldigten A._____ und B._____. Entsprechend der heutigen Kostenauf- lage (58 % an den Beschuldigten; siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 29'000.– bzw. je Fr. 14'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solida- rischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____. Erstes Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach dem bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid – auf Fr. 45'000.– festzusetzen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Der appellierende Beschuldigte A._____ verlangte im Berufungsverfahren im Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Beschuldigte A._____ grösstenteils, wes- halb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zur Hälf- te bzw. zu 10/20 aufzuerlegen. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte B._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen vollumfänglichen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbe- stechung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) zu verurteilen, betreffend Gehilfen- schaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) resultiert ein Frei- spruch, nachdem die Vorinstanz ihn diesbezüglich noch schuldig gesprochen hatte. Damit obsiegt der Beschuldigte B._____ zumindest teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 1/20 aufzuerlegen sind. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte C._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbestechung (Anklage- sachverhaltsabschnitt A) sowie Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklage- sachverhaltsabschnitt F) zu verurteilen, nachdem die Vorinstanz ihn auch noch der Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifi- - 99 - zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) schul- dig gesprochen hatte. Somit obsiegt der Beschuldigte C._____ im Berufungsver- fahren teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 3/20 aufzuerlegen sind. Die ebenfalls appellierenden Privatklägerinnen beantragten im Berufungsver- fahren die Abweisung der Berufung des Beschuldigten A._____, betreffend den Beschuldigten B._____ einen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zusätz- lichen Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklagesachverhaltsabschnitt F), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (An- klagesachverhaltsabschnitte B, C und F) sowie wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und an- gesichts der heutigen Schuldsprüche unterliegen die Privatklägerinnen mit ihrer Berufung zu einem grossen Teil. Ihnen sind die Kosten zu je 1/10 bzw. zu 2/20 aufzuerlegen. Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschul- digten A._____ zur Hälfte bzw. zu 10/20, dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel bzw. 2/20, der Privatklägerin 2 ebenfalls zu einem Zehntel bzw. zu 2/20 und im Übrigen (1/10 bzw. 2/20) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind zur Hälf- te einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind im Umfang von 1/20 einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ sind im Umfang von 3/20 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Im Übrigen werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 100 - Zweites Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertre- ten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das zweite Berufungsverfahren reichte die amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, eine Honorarnote über 51 Stunden 25 Minuten ein (Urk. 183). Die amtliche Verteidigerin ist somit mit Fr. 12'216.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, beantragt im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung für Aufwendungen von 9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 24.60 (Urk. 163; Urk. 178) zuzüglich zwei Stunden für die Durchsicht dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Mandanten (Urk. 161 S. 8). Dies ist ausgewiesen und erscheint ange- messen. Der amtliche Verteidiger ist somit mit Fr. 4'660.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt X3._____ reichte im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote ein und verzichtete jeweils auf die Stellung von Anträgen und die Einreichung von Eingaben (Urk. 157; Urk. 164; Urk. 179). Gleichwohl ist ihm dadurch ein geringer Aufwand entstan- den, weshalb er im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Vertreter der Privatklägerinnen stellte im vorliegenden zweiten Berufungsver- fahren hinsichtlich Prozessentschädigung keine Anträge (vgl. Urk. 153 und Urk. 172). Demzufolge ist den Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. - 101 - Prozessentschädigungen für erbetene Verteidigung im Vorverfahren Dem Beschuldigten A._____ ist ausgangsgemäss (vollumfängliche Kostenaufla- ge betreffend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens) für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten B._____ ist ausgangsgemäss (hälftige Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Vertei- digung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 14'688.– (Urk. 110/73 S. 187). Es sind ihm somit Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Beschuldigten C._____ ist ausgangsgemäss (58 %-Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf 42 % reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozess- entschädigung von Fr. 18'900.– (Urk. 112/82/1 S. 180). Es sind ihm somit Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 28. Januar 2016: Es wird beschlossen:
- Verfahrensvereinigung Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Berufungsrückzug Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen. - 102 -
- Feststellung der Rechtskraft 3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- [...]
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesach- verhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
- [...]
- [...]
- Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unter- lagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundes- ordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
- [...]
- Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 103 - 3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
- Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastik- sack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]
- Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
- [...]
- Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- [...]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) 3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 104 - Es wird erkannt: 1.-4. [...]
- Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 be- schlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-11. [...]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- [...]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nach- folgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K._____, … [Adresse]. - 105 - Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Mai 2017: Es wird beschlossen:
- (Anordnung schriftliches Verfahren)
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 betreffend Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, Dispositiv-Ziffer 4, Dispositiv- Ziffer 6 und Dispositiv-Ziffer 8.4 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese lauten wie folgt: "3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. 3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____", wird – unter nach- folgendem Vorbehalt – an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an den Beschuldigten B._____ erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. 3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, "I._____", wird an B._____-… herausgegeben. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____". - 106 - Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfah- ren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Herausgabe erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten C._____ auf die Her- ausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G._____ Management SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte herausge- geben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ ge- mäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____).
- Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____) 8.4 Auf den Antrag der Privatklägerinnen 1 und 2 auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird nicht eingetreten."
- (Mitteilungen) - 107 - Es wird erkannt:
- Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A), − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A). 1.3 Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F). 1.4 Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden freigesprochen von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachver- haltsabschnitte D und E).
- Strafpunkt 2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 23 Tage durch Haft erstanden sind. - 108 - 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt. 2.4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.5 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe. 2.6 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Beschlagnahmungen 3.1 Der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ ge- sperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, wird eingezogen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. Ein allfälliger Mehrbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heran- gezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.2 Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperr- ten Vermögenswerte werden, nach Abzug der ihm aufzuerlegenden Verfah- renskosten, an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. - 109 - 3.3 Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … ge- sperrten Vermögenswerte werden zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B._____ Die L._____ … (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichts- kasse zu überweisen. 3.5 Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswer- te aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadt- ammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zudem ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 3, Schuldner B._____).
- Zivilforderungen 4.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 her- auszugebender Guthaben des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.2 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, - 110 - F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 4.3 Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- Kostenfestsetzung Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'216.75 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 4'660.80 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 500.– amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)
- Kostenauflage 6.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen A._____, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen B._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten B._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälf- - 111 - te einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. 6.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen C._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten C._____ zu 58 % auferlegt und zu 42 % auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 58 % einstweilen und zu 42 % definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 58 % vorbehalten. 6.4 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte (10/20), dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel (2/20), der Privatklägerin 2 zu einem Zehntel (2/20) auferlegt und im Übrigen (2/20) auf die Gerichts- kasse genommen. 6.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ers- ten Berufungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlag- nahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälfte einstweilen und im Übrigen defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vor- behalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 1/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/20 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten - 112 - Beträge gedeckt sind, zu 3/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/20 vorbehalten. 6.6 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Partei- und Prozessentschädigungen 7.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren für erbetene anwalt- liche Verteidigung keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. 7.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter folgender Privatklägerinnen dreifach für sich und zuhanden nachgenannter Privatklägerinnen: − E._____ Finance AG − E._____ Holding AG − den Ministère public, … [Adresse] - 113 - − AH._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss der rechtskräfti- gen Ziff. 3.3 des ersten Berufungsurteils) − das Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach (im Dispositivauszug gemäss den rechtskräftigen Ziff. 3.4 und 3.5 des ersten Berufungsurteils sowie Ziff. 3.5 des heutigen Erkennt- nisses) − das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.3 und 3.4) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend alle Beschuldigten) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten B._____) − die J._____ AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.1 bis 3.3) − die L._____ …, Geschäftsstelle … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.4) − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 114 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170091-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 22. August 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X3._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Ringger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
15. Juli 2014 (DG130039) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
28. Januar 2016 (SB140437)
- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
15. Februar 2017 (6B_1128/2016)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. Februar 2013 (Urk. 0100325) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz in Sachen A._____: (Urk. 71/1 S. 177 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E); sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 23 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindliche Guthaben des Beschuldigten wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____ [Ort], herausgegeben.
7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
- 4 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 21'861'892, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebendes Guthaben des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden.
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (Prozess-Nr. DG130040-C) und B._____ (Pro- zess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Ent- schädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 25'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusam- men also Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz in Sachen B._____: (Urk. 84/3 S. 191 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); sowie
- 5 - − der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachver- haltsabschnitt E).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen, − der Urkundenfälschung bzw. der Gehilfenschaft dazu (Anklagesachverhaltsabschnitt F); − (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23; Anklagesachverhaltsabschnitt A: Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterla- gen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befind- liche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 be- findliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und – unter nachfolgendem Vorbehalt – an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben: − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G._____ Management SA; − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____"; − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, "I._____". Es wird vorgemerkt, dass die ersten beiden Guthaben, jenes der G._____ Management SA und des Beschuldigten, "H._____", von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und wei-
- 6 - terhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechtskräf- tiger Aufhebung der Beschlagnahme.
7. Von dem mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten CHF- Kontokorrent Private des Beschuldigten, Nr. 4, werden Fr. 6'850.– eingezogen und an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. Der Überbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
8. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bank- beziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
10. Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrten Vermö- genswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten Die L._____ … (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überwei- sen.
11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dis- positiv-Ziff. 6 und 7. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- 7 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 66 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrech- net (Dispositiv-Ziff. 16) sowie weiter teilweise von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10). Im Umfang von 34 % wurden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 66 % (Fr. 36'291.55) und definitiv zu 34 % (Fr. 18'695.65) von der Staatskasse übernommen werden.
15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt.
16. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'571.10, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 13 und 14) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10).
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039-C) und C._____ (Pro- zess-Nr. DG130040-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Ent- schädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusam- men also Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)
- 8 - Urteil der Vorinstanz in Sachen C._____: (Urk. 82/1 S. 183 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); − der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachver- haltsabschnitt E); sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachver- haltsabschnitte B, C und F); sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und – unter nachfolgendem Vorbehalt – an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben: − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G._____ Management SA − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____" Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und wei-
- 9 - terhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechts- kräftiger Aufhebung der Beschlagnahme.
7. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 13) und unter nachfolgendem Vorbehalt, an den Be- schuldigten herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an den Beschuldigten sowie der Beizug zur Deckung der Verfahrenskosten erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Be- schlagnahme.
8. Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten Vermö- genswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten an den Beschuldigten herausgege- ben: − Konto Nr. 5, G._____ Holding AG − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
9. Das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrte Konto Nr. 7, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die L._____ … (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überwei- sen.
10. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositiv- Ziff. 6.
- 10 - Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 70 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrech- net (Dispositiv-Ziff. 15) sowie weiter von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9). Im Umfang von 30 % werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 70 % (Fr. 32'663.75) und definitiv zu 30 % (Fr. 13'998.75) von der Staatskasse übernommen werden.
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt.
15. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'670.–, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9).
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haf- tung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039-C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädi- gung – eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen al- so Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)
- 11 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140437; Urk. 103B S. 97 ff.) Es wird beschlossen:
1. Verfahrensvereinigung: Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Berufungsrückzug: Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.
3. Feststellung der Rechtskraft: 3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa- chen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. [...]
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesach- verhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
3. [...]
4. [...]
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterla- gen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundes- ordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. [...]
7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
8. […]
- 12 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel) 3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa- chen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastik- sack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]
9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
10. [...]
11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
12. [...]
- 13 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel) 3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa- chen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlag- nahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in ei- nem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bun- desordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-11. [...]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. [...]
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]
- 14 -
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nach- folgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K._____, … [Adres- se], Italien. Es wird erkannt:
1. Schuldpunkt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E). 1.2 Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.3 Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 1.4 Der Beschuldigte C._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Strafpunkt: 2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind. 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
3. Beschlagnahmungen: 3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. 3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus
- 15 - der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____", wird – unter nachfolgendem Vorbehalt
– an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Her- ausgabe an den Beschuldigten B._____ wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Be- schlagnahme erfolgen. 3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbe- ziehung Nr. 3, "I._____", wird an B._____-… herausgegeben. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____". Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Her- ausgabe an den Beschuldigten C._____ wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Be- schlagnahme erfolgen. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbe- ziehung Nr. 1, G._____ Management SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Her- ausgabe an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte wird erst nach rechts- kräftiger Aufhebung der Beschlagnahme erfolgen.
- 16 - Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.6 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das CHF-Kontokorrent Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, bei der J._____ AG wird aufgehoben. 3.7 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über die folgenden bei der J._____ AG befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben: − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. 3.8 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, bei der J._____ AG wird aufgehoben. 3.9 Die mit Verfügung vom 17. Februar 2009 angeordnete Sperre über die folgenden bei der L._____ … befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben: − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B._____.
4. Ersatzforderungen: Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
5. Zivilforderungen: 5.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Guthabens des Beschuldigten gemäss Dispositiv- Ziff. 3.1. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.2 Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.3 Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Kostenfestsetzung: Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 17 - Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)
7. Kostenauflage: 7.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah- ren gegen A._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten. 7.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah- ren gegen B._____, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 7.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah- ren gegen C._____, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 7.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/9 sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
- 18 -
8. Prozessentschädigungen: 8.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er- betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 8'105.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 8.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er- betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 14'688.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er- betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 18'900.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8.4 Auf den Antrag der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 166 S. 1 f.)
1. A._____ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.1 Punkt 1 (betref- fend Anklageziffer A) des Urteils des OGZ vom 28.01.2016 vom Vor- wurf der passiven Privatbestechung freizusprechen; eventuell sei diesbezüglich das Verfahren einzustellen.
2. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1.2 (betreffend Anklageziffern B, C und F) des Urteils des OGZ vom 28.01.2016 sei zu bestätigen; eventuell sei dies- bezüglich das Verfahren einzustellen.
3. A._____ sei milde, mit einer 14 Monate nicht übersteigenden Frei- heitsstrafe (unter Anrechnung von 23 Tagen erstandener Haft) zu be- strafen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.
- 19 -
5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.1 sei die der Privatklägerschaft zugesprochene Zivilforderung um USD 250'000.00 zu reduzieren.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) A._____ zu 1/4 aufzuerlegen. Sodann sei er analog anteilsmässig für die Kos- ten der erbetenen Verteidigung (Gesamtbetrag: CHF 22'598.00, zu- züglich 7,6% MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
7. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien A._____ zu 1/9 aufzuerlegen.
8. Die amtliche Verteidigerin sei für den Aufwand im zweiten Berufungs- verfahren angemessen (gemäss Leistungsaufstellung, zuzüglich 8% MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 161 S. 8)
1. Der Beschuldigte B._____ sei umfassend von den angeklagten Delik- ten freizusprechen.
2. Es seien die ihn betreffenden Nebenfolgen dieses Freispruches – mit Ausnahme der Entschädigungsregelung für die Aufwände des amt- lichen Verteidigers – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind – wie im Urteil des Obergerichtes vom 28. Januar 2016 (SB140437, vereinigt mit SB140439 und SB140440) zu entscheiden.
3. Es sei der amtliche Verteidiger für seine Tätigkeit ab dem 1. Februar 2016 mit CHF 3'868.00 plus 2 Stunden (à CHF 220.00, zuzüglich MwSt) für die Durchsicht des dereinstigen Urteils sowie die Bespre- chung mit dem Mandanten zu entschädigen. Diese Kosten seien umfassend auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 20 -
4. Sollte es zu einem weiteren Schriftwechsel kommen, sei dem Vertei- diger des Beschuldigten B._____ die Möglichkeit zur Nachreichung ei- ner aktualisierten Honorarnote einzuräumen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 164) Keine Anträge.
d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 151)
1. Schuldpunkt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen:
• der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesach- verhaltsabschnitt A) (sofern Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 1 des Urteils des Obergerichts vom 28.01.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte)
• der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhalts- abschnitte D und E) (sofern Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 2 des Urteils des Obergerichts vom 28.01.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte)
• der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.2 Der Beschuldigte B._____ sei schuldig zu sprechen
• der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhalts- abschnitt A).
- 21 - 1.3 Der Beschuldigte C._____ sei schuldig zu sprechen
• der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsab- schnitt A)
• der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F).
2. Strafpunkt 2.1 Beschuldiger A._____
• Der Beschuldigte A._____ sei mit insgesamt 33 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.
• Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben (Probezeit 2 Jahre). Im Übrigen (11 Monate, abzüglich 23 Tage erstandene Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 2.2 Beschuldigter B._____
• Der Beschuldigte B._____ sei mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu CHF 10 zu bestrafen, wobei ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.
• Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2.3 Beschuldiger C._____
• Der Beschuldigte C._____ sei mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
• Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Beschlagnahmungen:
- 22 - Die Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffern 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28.01.2016 sei- en zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. (...)
7. Kostenauflage 7.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens im Strafverfahren gegen A._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten A._____ zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ seien zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens im Strafverfahren gegen B._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten B._____ zu 1/4 aufzuerlegen und zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ seien zu 1/4 einstweilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens im Strafverfahren gegen C._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten C._____ zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ seien zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, seien dem Beschuldigten A._____ zu 4/9, dem Beschuldigten C._____ zu 2/9, dem Beschuldigten B._____ zu 1/9 sowie den Privatklägerinnen zu 1/9 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 23 - 7.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren seien zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren seien zu 1/3 den Privatklägerinnen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren seien zu 1/4 den Privatklägerinnen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Prozessentschädigungen 8.1 Dem Beschuldigten A._____ sei für das Vorfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 6'079 (1/4 von CHF 22'598 zuzüglich 7.6% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 8.2 Dem Beschuldigten B._____ sei für das Vorverfahren eine Prozess- entschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 11'016 (3/4 von CHF 14'688) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 8.3 Dem Beschuldigten C._____ sei für das Vorverfahren eine Prozess- entschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 9'450 (1/2 von CHF 18'900) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten.
e) Des Vertreters der Privatklägerinnen E._____ Finance AG und E._____ Holding AG: (Urk. 153 S. 1)
1. Es sei die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1.1 al. 1 und 2 sowie 5.1 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 (SB140437) festzustellen;
2. Bezüglich sämtlicher Dispositiv-Ziffern, deren Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, sei das Berufungsverfahren auf Basis der bisherigen
- 24 - Berufungsanträge der Privatklägerschaft (wiedergegeben im Urteil vom 28. Januar 2016 [SB140437], S. 15 ff.) fortzusetzen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Verfahrensgang bis zum Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2016 kann demselben entnommen werden (Urk. 103-B, S. 18 ff., Erw. I., II., III. sowie IV.). Dieses Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob gegen dieses Urteil Be- schwerde in Strafsachen. Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Februar 2017 (6B_1128/2016 bzw. BGE 143 IV 179) wurde diese gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 124). Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, welche Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 28. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen sind; weiter wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass betreffend die Dispositiv-Ziffern, über deren Rechtskraft Einigkeit bestehe, ein Vorbeschluss ergehen werde, während über die restlichen Ziffern im Rahmen des Endentscheids befunden werde (Urk. 137). Der Beschuldigte B._____ nahm mit Eingabe vom 25. April 2017 Stellung (Urk. 139), der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk. 141) und die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk. 144); der Beschuldigte C._____ sowie die Staatsanwalt- schaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (Urk. 147) wurde, nachdem die Parteien hiergegen keine Einwände erhoben hat- ten (Urk. 133, 134, 135, 136 und 146), die Schriftlichkeit des zweiten Berufungs- verfahrens angeordnet und der Einfachheit halber vorab festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 jedenfalls be- treffend die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4., 6. und 8.4 in Rechtskraft
- 25 - erwachsen ist, wobei bezüglich dieser Dispositiv-Ziffern unter den Parteien Einig- keit über den Eintritt der Rechtskraft besteht. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privat- klägerinnen Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 149). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 21. Juni 2017 (Urk. 151), diejenige der Privat- klägerschaft vom 26. Juni 2017 (Urk. 153). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 teilte der Beschuldigte B._____ mit, dass er auf weitere Eingaben verzichte und um einen Entscheid aufgrund der Aktenlage ersuche (Urk. 157). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde den Beschuldigten Frist angesetzt, um zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger- schaft Stellung zu nehmen sowie um Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 155). Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 nahm der Beschuldigte C._____ Stellung (Urk. 161). Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 teilte der Beschuldigte B._____ mit, dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Einlassungen Bezug genommen werde und weder Berufungs- noch Beweisanträge gestellt würden (Urk. 164). Mit Eingabe vom 22. August 2017 nahm der Beschuldigte A._____ Stellung (Urk. 166). Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt betreffend die letztgenannten Eingaben (Urk. 168). Mit Eingabe vom 14. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 170), mit Eingabe vom 18. Septem- ber 2017 die Privatklägerschaft (Urk. 172). Mit Verfügung vom 21. September 2017 wurde den Parteien erneut Frist zur freigestellten Vernehmlassung ange- setzt betreffend die letztgenannten Eingaben (Urk. 174). Mit Eingabe vom
29. September 2017 nahm der Beschuldigte C._____ Stellung (Urk. 176). Mit Eingabe vom 29. August 2017 (Poststempel 2. Oktober 2017) teilte der Beschul- digte B._____ mit, dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Einlassungen Bezug genommen werde und keine weiteren Einlassungen erfolgen (Urk. 179).
- 26 - Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass sich das Verfahren als spruchreif erweise (Urk. 181). II. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens / Rechtskraft Der Beschluss vom 28. Januar 2016 betreffend Verfahrensvereinigung, betref- fend Vormerknahme des Rückzuges der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 sowie betreffend Feststellung der Rechts- kraft der erstinstanzlichen Urteile sind vom aufhebenden Bundesgerichtsent- scheid nicht betroffen. Gleichwohl ist dieser dem vorliegenden Urteil nochmals voranzustellen. Gemäss dem bereits vorstehend im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2017 (Urk. 147) sind die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4., 6. und 8.4 des ersten Berufungsentscheides vom 28. Januar 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Dispositiv auch dieses Beschlusses ist dem heutigen Erkenntnis der Übersichtlichkeit halber nochmals voranzustellen, wobei diese rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern – im Gegensatz zum Beschluss – in ihrem ganzen Wortlaut aufzuführen sind, da der erste Berufungsentscheid vom Bundesgericht aufgehoben wurde. Die Schuld- bzw. Freisprüche der Beschuldigten betreffend die Anklagesachver- haltsabschnitte D und E wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu sind vom gutheissenden bundesgerichtlichen Ent- scheid nicht betroffen (Urk. 103B S. 68-83). Im Dispositiv des vorliegenden Ent- scheides sind diese indes nochmals aufzuführen. Über die übrigen Dispositiv-Ziffern bzw. deren Rechtskraft ist vorliegend zu ent- scheiden. Im Rahmen seines Rückweisungsentscheids definierte das Bundesgericht den Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens, indem es das hiesige Gericht anwies, folgende Fragen zu klären (Urk. 124 E. 3):
- 27 - − ob sich die Beschwerdegegner 2 und 3 der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben; − ob sich der Beschwerdegegner 1 der Urkundenfälschung im engeren Sinne durch Herstellung einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB) sowie − ob sich der Beschwerdegegner 3 des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte A._____ bestreitet den Eintritt der Rechtskraft seiner Verurtei- lung wegen passiver Privatbestechung, dies allerdings nur für den Fall, dass die Beschuldigten C._____ und B._____ vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung freigesprochen würden. Mit Bezug auf diese Konstellation macht A._____ eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft seiner Verurteilung geltend (Urk. 141; Urk. 166 S. 23). Da ein Freispruch von B._____ und C._____ – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – zu verneinen ist, hat es aber bei der Rechtskraft des entsprechenden Schuldspruchs von A._____ sein Bewenden. Der Beschuldigte A._____ bestreitet zudem auch den Eintritt der Rechtskraft sei- ner Verurteilung zu Schadenersatz (Urk. 141). Diesbezüglich führt er Folgendes ins Feld: Sollten auch B._____ und C._____ unter Anklagesachverhaltsabschnitt A schuldig gesprochen werden, müsse die Frage des Schadenersatzes bezüg- lich aller drei Beschuldigten neu beurteilt werden; zudem stelle der Beste- chungsbetrag für die Privatklägerin keine Schadensposition dar. Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich beim Bestechungsgeld in der Tat nicht um eine Schadensposition im eigentlichen Sinne, sondern um einen Anspruch auf Erfüllung. Der Beschuldigte A._____ hätte das erhaltene Bestechungsgeld
– aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer – nämlich unverzüglich seinem Ar- beitgeber herausgeben müssen (Art. 321b Abs. 1 OR; vgl. BGE 129 IV 124 E. 1). Dies ändert allerdings nichts an der Pflicht zur Rückzahlung dieses Betrages. Ei- ne erneute gesamthafte Beurteilung der Zivilforderungen ist weder erforderlich
- 28 - noch zulässig: Da nämlich ursprünglich nur die Beschuldigten Berufung an das Obergericht erhoben haben, scheitert eine Erhöhung des erstinstanzlich zu- gesprochenen Schadenersatzes bereits am Verschlechterungsverbot. Die ent- sprechende Verurteilung A._____s zu Schadenersatz erweist sich damit eben- falls als rechtskräftig bzw. vom aufhebenden bundesgerichtlichen Entscheid un- betroffen. Im Dispositiv des vorliegenden Entscheides ist diese indes nochmals aufzuführen. III. Prozessuale Rügen Vorbemerkung: Im ersten Berufungsverfahren erhoben die Beschuldigten zahlreiche prozessuale Rügen betreffend die Verfahrensführung insgesamt. Diese wurden im Rahmen des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2016 geprüft und verworfen. Der Beschuldigte A._____ focht dieses Urteil – trotz teilweisem Schuldspruch – nicht an, während die Beschuldigten C._____ und B._____ – aufgrund ihrer vollum- fänglichen Freisprüche – ohnehin keinen Anlass zu einer Anfechtung hatten. Auch soweit sich die prozessualen Rügen auf den Vorwurf der Urkundenfäl- schung bezogen, von welchem A._____ und C._____ mit besagtem Urteil freige- sprochen wurden, bestand kein Anlass zu einer entsprechenden Anfechtung. Da im Zuge der Rückweisung nunmehr über den Vorwurf der aktiven Privatbe- stechung von B._____ und C._____ sowie über den Vorwurf der Urkunden- fälschung von A._____ sowie von C._____ neu zu befinden ist, sind auch die im ersten Berufungsverfahren erhobenen prozessualen Rügen im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens erneut zu behandeln. Da sich an der Beurteilung dieser Rügen nichts geändert hat, werden die diesbezüglichen Ausführungen des ober- gerichtlichen Ersturteils in das vorliegende Urteil nachfolgend integriert, und, wo nötig um weitere Ausführungen betreffend im vorliegenden Verfahren erfolgte prozessuale Einwände ergänzt.
- 29 -
1. Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 4 StPO) Die Verteidigung A._____s rügt, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten im vorliegenden Verfahren „wie ein Team“ zusammengearbeitet. Dadurch sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft verletzt (Urk. 92 Ziff. 154 ff.). Art. 4 Abs. 1 StPO betreffend Unabhängigkeit lautet wie folgt: „Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Bestimmung bezieht sich nur insoweit auf die Strafverfolgungsbehörden, als diese rechtsprechende Funktionen ausüben (wie beispielsweise im Strafbefehlsverfahren; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., N 38 zu Art. 4, mit Hinweisen). Insofern zielt die gerügte Verletzung von Art. 4 StPO von vornherein an der Sache vorbei. Die Verteidigung A._____s rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe in der An- klageschrift sowie in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer eine Reihe entlastender Urkunden unerwähnt gelassen. Auch dadurch habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf Urk. 01101453, Urk. 0610157, Urk. 0920056, Urk. 0110249 so- wie Urk. 0110214 (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.). Wie bereits aus der Bezeichnung dieser Urkunden durch die Verteidigung her- vorgeht, bildeten diese Teil der Akten. Entscheidend ist, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt untersucht; welche Beweismittel sie in der Anklage oder in ihrem Plädoyer explizit thematisiert, ist ihrem Ermessen überlassen (hat aber unter Umständen prozessuale Konsequenzen; vgl. u.a. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Die der Anklage zu Grunde liegende Sachdarstellung soll sich mit dem mutmasslichen Beweisergebnis nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft de- cken (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl., N 19 zu Art. 325). Hält die Staatsanwaltschaft somit eine Behauptung für unwahr oder rechtlich nicht erheb- lich, braucht sie diese in der Anklageschrift auch nicht zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Grundsatz der Unabhän- gigkeit verletzt sein sollte. Ebenso wenig als verletzt erweist sich dadurch der
- 30 - Wahrheitsgrundsatz (Art. 6 StPO). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verteidigung, wonach die Urkunde Urk. 01101453 im Aktenverzeichnis nicht ak- turiert sei, denn diese bildet, wie erwähnt, gleichwohl Bestandteil der Akten. So- weit die Verteidigung schliesslich ins Feld führt, das „Portfolio Summary State- ment“ vom 4. April 2008 (eingereicht vom Anwaltsbüro N._____) sei von der Staatsanwaltschaft nirgends einakturiert worden (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.), geht sie fehl, denn dieses Dokument entspricht Urk. 0610153. Soweit mit der vorgebrachten Kritik die Staatsanwaltschaft implizit für befangen erachtet wird, fällt des weiteren auf, dass ein Ablehnungsbegehren bis anhin nie gestellt wurde (vgl. Art. 56 lit. f StPO); ein derartiges Ablehnungsbegehren hätte überdies ohnehin „ohne Verzug“ nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ableh- nungsgrundes gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
2. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) / Art. 48 lit. e StGB Auf die Problematik der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie auf Art. 48 lit. e StGB wird im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zurückzukommen sein. Eine (theoretisch mögliche) Verfahrenseinstellung aus diesem Grunde rechtfertigt sich vorliegend nicht, da eine solche nur in ausserordentlichen kras- sen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist, was vorliegend von vornherein auszuschliessen ist.
3. Rüge der Unzulässigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in seiner Replik zu den Ankla- gepunkten D und E sowie zum Agreement vom 3. März 2008 Die Verteidigung A._____s führt weiter Folgendes ins Feld (Urk. 92 Ziff. 144 ff.): Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Gericht die Staats- anwaltschaft aufgefordert, ihr Plädoyer in bestimmten Anklagepunkten nachzu- bessern, die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zum Agreement vom 11. März 2008 geäussert (Prot. I S. 151 unten). Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Staatsanwaltschaft sei zu einem derartigen ergänzten Plädoyer
- 31 - nicht zuzulassen (Prot. I S. 153 oben). Letztlich entschied die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft dürfe ihr Plädoyer nicht ergänzen, es stehe ihr aber frei, im Rahmen der Replik zu den erwähnten Punkten Stellung zu nehmen (Prot. I S. 154). Die Verteidigung bestritt in ihrer vorinstanzlichen Duplik sowie auch vor Obergericht die Zulässigkeit dieses Vorgehens (Urk. 92 Ziff. 144 ff.). Die Anklage war – schon aufgrund der Tatsache, dass diese keine konkreten Strafanträge aufführte – durch den Staatsanwalt vor Gericht persönlich zu vertre- ten (Art. 337 StPO). Somit musste ein Plädoyer gehalten und Anträge gestellt und begründet werden (Art. 346 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu be- anstanden, dass das Gericht den Staatsanwalt dazu aufforderte, seiner Arbeit nachzukommen. Nun entschied die Vorinstanz, dass der Staatsanwalt das Plä- doyer nicht ergänzen durfte. Nach Art. 346 Abs. 2 StPO hat jede Partei das Recht auf eine Replik. Damit steht auch fest, dass der Staatsanwalt sich in der Replik wieder zu allen Themen äussern konnte. Die Rüge der Verteidigung ist daher unberechtigt.
4. Verletzung des Anklageprinzips: Keine Eventualanklage (nur Eventual- anträge) Die Verteidigung A._____s macht geltend, die Anklage enthalte zwar Eventu- alanträge (bzw. Subeventual- bzw. Subsubeventualanträge), untermauere diese aber nicht mit einem jeweils separat dazustellenden Lebenssachverhalt. Dadurch werde das Anklageprinzip verletzt (Urk. 92 S. 52 ff.). Art. 325 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: „Die Staatsanwaltschaft kann eine Alterna- tivanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Even- tualanklage erheben.“ Die „ratio legis“ dieser Bestimmung liegt darin, der Staats- anwaltschaft zu ermöglichen, bei unklarer Sachlage ihrer Anklage zwei ver- schiedene Lebenssachverhalte alternativ oder eventualiter zu Grunde zu legen (typischer Anwendungsfall: Diebstahl oder Hehlerei). Vorliegend stehen aller- dings nicht verschiedene Lebenssachverhalte zur Diskussion, sondern die recht- liche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhalts. Dass mit der Sub- sumtion unter die eine oder andere Norm der rechtlich erhebliche Sachverhalt
- 32 - teilweise variiert (da jedes Tatbestandsmerkmal einem bestimmten Sachverhalt- selement entspricht), ändert nichts daran, dass die vorliegend (im Eventualver- hältnis) zu beurteilenden Vorgänge letztlich ein- und denselben Lebenssachver- halt betreffen. Der Begriff des Lebenssachverhalts geht insofern weiter als derje- nige des rechtserheblichen Sachverhalts, der sich stets an einer bestimmten Norm orientiert. Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht gehalten, ihre Eventualanträge mit einer separaten Sachverhaltsdarstellung zu untermauern. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Haupt- und Eventualanträge (mit Aus- nahme des vorerwähnten Subsubsubeventualantrag betreffend UWG-Ver- letzung; S. 14 der Anklage) sehr wohl in sachverhaltlicher Hinsicht differenziert (vgl. Urk. 0100325 ff. = Anklage, S. 12, S. 14, S. 24 und S. 25). Dass dabei nicht völlig isolierte Anklagesachverhalte formuliert wurden, sondern vorab für alle Standpunkte Gültiges ausgeführt wurde (z.B. S. 12: „zu allen Standpunkten“), ist nicht zu beanstanden.
5. Verletzung des Anklageprinzips: Urkundenfälschung Die Verteidigung A._____s ist der Ansicht, die Anklage betreffend Urkundenfäl- schung sei unklar und daher unzulässig. Es sei letztlich nicht klar, ob damit eine Urkundenfälschung im echten Sinne oder eine Falschbeurkundung gemeint sei (Urk. 166 S. 12 f.). Das Bundesgericht hat sich im Rahmen des Rückweisungs- entscheids einlässlich mit dieser Frage befasst, ohne diesbezüglich eine Unklar- heit festzustellen (Urk. 124 E. 2.6 und E. 2.7). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.
6. Unterlassene Eröffnungsverfügung Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ausdehnung der Untersuchung keine weitere Eröffnungsverfügung erliess (dazu Urk. 166 S. 10 ff.), hat keine Unverwertbarkeit von Aussagen zur Folge. Denn der Erlass einer Eröffnungsverfügung kommt rein deklaratorische Bedeutung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).
- 33 -
7. Unverwertbarkeit: unvollständige Deliktsvorwürfe in Vorladungen so- wie zu Beginn von Einvernahmen / Konfrontationsrecht Die Verteidigung A._____s kritisiert, im Rahmen der Untersuchung sei bei den Vorladungen sowie zu Beginn der Einvernahmen jeweils nur auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung hingewiesen worden, nicht jedoch auf Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 166 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 55 ff.). Mitunter sei der Zusatz „etc.“ verwendet worden. Die Urkundenfälschung sei aber erst in der mit 13. August 2012 datierten Vorladung zur Schlusseinver- nahme aufgetaucht (Urk. 1500236), während über den Betrugsvorwurf erst zu Beginn der Schlusseinvernahme informiert worden sei (Urk. 0100064 ganz oben). Dieses Vorbringen der Verteidigung A._____s trifft hinsichtlich der Urkunden- fälschung gegenüber allen Beschuldigten zu (vgl. zum Ganzen: Ordner 23 be- treffend Vorladungen); über den Gegenstand des Betrugs wurden B._____ und C._____ demgegenüber bereits in der Vorladung zu ihren jeweiligen Schlussein- vernahmen, die nach derjenigen A._____s stattfanden, informiert (B._____ aller- dings erst in der Vorladung zum zweiten Teil seiner Schlusseinvernahme; B._____: Urk. 1500255; C._____: Urk. 1500262). Eine Untersuchung zeichnet sich naturgemäss dadurch aus, dass oftmals nicht schon von Beginn weg feststeht, unter welche Strafnorm ein bestimmtes Verhal- ten zu subsumieren sein wird. Im Besonderen trifft dies auf komplexe Wirt- schaftsstrafsachen zu. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten in der Untersu- chung typischerweise mit Subsumtionshypothesen. Letztlich festlegen müssen sie sich erst in der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Abgesehen von bewuss- tem Taktieren der Staatsanwaltschaft, für welches es vorliegend keine Anhalts- punkte gibt, ist der Beschuldigte stets nur über die jeweiligen Subsumtionshypo- thesen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sowohl für die Ersteinvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) sowie auch für die weiteren Einvernahmen (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), wobei auch den grundrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) insofern keine weiter reichende Bedeu- tung zukommt. Nichts anderes galt im Übrigen auch nach dem früheren zürcheri-
- 34 - schen Recht, das vorliegend auf vor dem 1. Januar 2011 erfolgte Einvernahmen Anwendung findet (Art. 448 Abs. 2 StPO i.V.m. § 151 StPO/ZH; vgl. dazu insbes. NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 151 N 1 ff.). Gelangt die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung zur Erkenntnis, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren ist, als das bislang kommuniziert wurde, führt dies demzufolge nicht zu einer Beeinträchti- gung der Verteidigungsrechte bzw. zu einer Unverwertbarkeit früherer Einver- nahmen, vorausgesetzt, der Beschuldigte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge (einschliesslich zur Stellung von Er- gänzungsfragen) zu stellen. Diese Möglichkeit bestand vorliegend, wurde vom Beschuldigten aber nicht genutzt (Urk. 010063 ff., 010120 unten [Schlussein- vernahme]; Urk. 1310102 [Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO). Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend auch von einem Verzicht auf das Konfrontation- recht auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten zielt die Kritik an der Sache vorbei. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Vorwurf gemäss lit. A der Anklage (Zahlung von USD 1.5 Mio.) ge- genüber A._____ Vorbemerkung: Unter diesem Anklagevorwurf ist – entsprechend der Anweisung des Rückwei- sungsentscheids – lediglich noch darüber zu befinden, ob sich B._____ und C._____ der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben, während der Schuldspruch A._____s betreffend passive Privatbestechung im Zusammenhang mit demselben Streit- gegenstand als rechtskräftig anzusehen ist (vorbehältlich einer allfälligen ausnahmsweisen Durchbrechung der Rechtskraft im Falle eines Freispruchs von B._____ und C._____, wie dies von der Verteidigung A._____s vorliegend gel- tend gemacht wird, wobei sich diese Frage allerdings nicht stellt, da – wie noch
- 35 - zu zeigen sein wird – B._____ und C._____ vorliegend schuldig zu sprechen sind). Da es sich bei den Vorwürfen gegenüber den drei Beschuldigten letztlich um ei- nen einheitlichen Vorgang bzw. Streitgegenstand handelt und die Beschuldigten B._____ und C._____ aufgrund ihrer Freisprüche im ersten obergerichtlichen Verfahren keine Veranlassung hatten, die diesbezüglichen Sachverhaltsfest- stellungen anzufechten, rechtfertigt es sich, den Sachverhalt betreffend Anklage- sachverhalt A noch einmal insgesamt, also auch unter Einbezug A._____s dar- zustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils werden daher nachfolgend wiederholt. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung A._____s kritisiert, die Anklage erwähne weder die Arglist noch die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs. Eine Anklage hat indes nicht die einzelnen Tatbestandselemente als solche zu enthalten, sondern lediglich die diesen zu Grunde liegenden Tatsachen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Tatsachen in der Anklage explizit den jeweiligen Tatbestandselementen zuge- ordnet werden. Weiter kritisiert die Verteidigung A._____s, dass im mit „Zu allen Standpunkten“ betitelten Abschnitt der Anklage unter anderem auch von Täuschungshandlun- gen die Rede sei. Diese seien nur für den Betrug relevant, nicht jedoch für den Eventualstandpunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen dem er- wähnten Titel treffe es somit gerade nicht zu, dass sich diese Ausführungen auf alle Standpunkte beziehen würden. Sofern von ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen wird, kommt den erwähnten Täuschungshandlungen in der Tat keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Allein deswegen wird das Anklageprinzip aber nicht verletzt. Die Verteidigung A._____s führt weiter ins Feld, die Anklage enthalte gar keine Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies trifft nicht
- 36 - zu, denn diese Ausführungen finden sich unter dem Abschnitt „Zum Eventual- standpunkt“ in Verbindung mit dem Abschnitt „Zu allen Standpunkten“. Schliesslich beanstandet die Verteidigung A._____s, dass auf S. 11 der Anklage subsubsubeventualiter von einer UWG-Verletzung die Rede sei, diese jedoch in der Folge gar nicht näher begründet werde. Wie vorstehend dargelegt, bedarf es vorliegend aber ohnehin keiner derartigen separaten Sachdarstellungen. Es ge- nügt, dass sich der Vorwurf aus der dargestellten Sachverhaltsschilderung er- schliessen lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Fazit: Nach dem Gesagten erweist sich das Anklageprinzip als nicht verletzt. Unverwertbarkeit des Gutachtens O._____ Die Verteidigung führt ins Feld, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gege- bene computertechnische Gutachten sei unverwertbar, weil die Firma, bei der die mit dem Gutachten beauftragte Person (O._____) tätig ist – zufolge eines … [Zei- tung]-Artikels – gegen obligationenrechtliche Vorschriften verstossen haben soll (fehlender Handelsregistereintrag; Urk. 92 N 148 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen auf die Unverwertbarkeit des Gut- achtens zu schliessen wäre. Im Übrigen wurde der Gutachtensauftrag ohnehin nicht der Firma, sondern einer natürlichen Person (O._____) erteilt (Urk. 1000001; Urk. 1000031 f.; Urk. 1000058). Gemäss Verteidigung sei das Gutachten zudem auch deshalb unverwertbar, weil der Gutachter in einer E-Mail Folgendes ausgeführt habe (Urk. 92 Ziff. 148 a.E.): „Die ‚Ausbeute’ war leider nicht so gut, wie ursprünglich erhofft.“ Im Lichte dieser Aussage müsse auf die „offensichtliche Unabhängigkeit des Gutachters ge- schlossen werden“ (recte wohl: offensichtlich fehlende Unabhängigkeit). Da der Gutachter damit beauftragt war, nach spezifischen digitalen Inhalten zu forschen, kann aus dieser beiläufig in einer E-Mail gemachten Formulierung nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden, zumal er das Wort „Ausbeute“ selbst in An- führungs- und Schlusszeichen gesetzt hat.
- 37 - Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten im Übrigen auch nicht unverwert- bar, weil der Gutachter Hilfspersonen beigezogen hat, ohne dazu von der Staats- anwaltschaft explizit ermächtigt worden zu sein (Urk. 92 Ziff. 150). Einer solchen expliziten Ermächtigung bedarf es nicht, denn der Beizug von Hilfspersonen ist formlos zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.2.3.). Einleitung / Terminologie Privatklägerin 2 (E._____ Holding AG) ist die Konzernmuttergesellschaft mit Sitz in F._____ ZH, bei der der Beschuldigte A._____ als Group Treasurer (Konzern- Schatzmeister) angestellt war. Das an der Schweizer Börse kotierte schwedisch- schweizerische Unternehmen gehört zu den Weltmarktführern im Bereich …- Implantate und erzielte im Jahr 2007 (als die Taten gemäss Anklage begonnen haben) einen Umsatz von EUR 666 Millionen. Privatklägerin 1 (E._____ Finance AG) ist eine zu den Tatzeitpunkten nach dem Recht von Curaçao [damals noch Teil der nun aufgelösten Niederländischen An- tillen] unter der Firma E._____ investments N.V. (in der Anklage abgekürzt mit E1._____) bestehende 100%-Tochter der Privatklägerin 2 (Urk. 0110007). Mit Fusion vom 31. Januar 2012 (also nach Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten) übernahm die E._____ Finance AG (ebenfalls eine 100%-Tochter) mit Sitz in F._____ diese Gesellschaft mit Aktiven und Passiven. Im Lichte der An- klage bildet die Privatklägerin 1 die eigentlich Geschädigte, da alle angeklagten Transaktionen über sie abgewickelt wurden (Erwerb und Bezahlung von Finanz- produkten einschliesslich Beraterhonorare); die Muttergesellschaft, also Privat- klägerin 2, wurde aufgrund ihrer 100%-Beteiligung lediglich indirekt geschädigt. Wo die Unterscheidung zwischen Privatklägerin 1 und 2 nicht spezifisch eine Rolle spielt, wird nachfolgend der Einfachheit halber grundsätzlich von Privat- klägerin (ohne Zahlenzusatz) gesprochen. Die G._____ ist bzw. war ein in der Finanzberatung tätiges Zwei-Mann- Unternehmen. Es bestand einerseits aus der G._____ Holding AG mit Sitz in
- 38 - Zug, andererseits aus der G._____ Management SA mit Sitz in Panama. B._____ und C._____ waren beide an beiden Gesellschaften zu je 50% beteiligt und bildeten auch deren einzige Organpersonen und massgebenden Angestell- ten (Urk. 0200068 betreffend G._____ Holding; Urk. 0820003 Ziff. 8; Urk. 0830003 Ziff. 8). B._____ amtete bei der Holding als Verwaltungsratspräsi- dent der G._____ Holding, C._____ als Delegierter. Da der Unterscheidung zwischen beiden Gesellschaften letztlich keine rechtser- hebliche Bedeutung zukommt, wird nachfolgend grundsätzlich von G._____ ge- sprochen (demgegenüber spricht die Anklage von G1._____ [Management SA] und G2._____ [G._____ Holding AG]. Anklagevorwurf Im Hauptstandpunkt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ im Wesent- lichen Folgendes vor: Er habe – in seiner Eigenschaft als Treasurer der Privat- klägerin – der von ihm beauftragten externen Finanzberatungsfirma G._____ für die Vermittlung einer Geldanlage der Privatklägerin (Erwerb einer credit-linked Note [nachfolgend CLN] im Umfang von USD 100 Mio.) ein Honorar im Umfang von USD 1.5 Millionen auszahlen lassen. Davon seien umgehend USD 0.5 Mio. von der G._____ auf sein persönliches Privatkonto geflossen. Diesen Geldfluss auf sein Privatkonto verschwieg A._____ gegenüber seinem Vorgesetzten Chief Financial Officer (nachfolgend CFO) P._____ sowie gegenüber seiner Mitarbeite- rin Q._____, die die Honorarzahlung an die G._____ gemeinsam mit ihrer Kollek- tivunterschrift zu Zweien veranlassten. Vom genannten Betrag habe A._____ USD 250'000 für seine persönlichen Bedürfnisse und USD 250'000 im Interesse von R._____ verwendet. Nebst dem eben erwähnten Geldrückfluss an ihn privat (vgl. Anklage, S. 12 un- ten: Nr. 1) wirft die Anklage A._____ im gleichen Deliktskontext drei weitere Täuschungshandlungen vor (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 2 - 4), die sich jedoch
– wie noch zu zeigen sein wird – als rechtlich unerheblich erweisen.
- 39 - Standpunkt des Beschuldigten A._____ A._____ bestreitet nicht, dass er die erwähnte Beraterfirma beauftragt und ihr die erwähnte Honorarzahlung hat zukommen lassen. Ebenso wenig stellt er in Abre- de, dass USD 0.5 Mio. dieser Honorarzahlung in einem ersten Schritt auf sein privates Konto geflossen sind. Er wendet jedoch im Wesentlichen ein, die USD 0.5 Mio. hätten an sich direkt von der externen Beraterfirma G._____ an ei- nen gewissen R._____ fliessen müssen, da dieser der G._____ den Auftrag der Privatklägerin vermittelt habe. R._____ habe dann jedoch die G._____ brieflich angewiesen, die USD 0.5 Mio. direkt an ihn, A._____, zu überweisen, und zwar auf Grundlage anderweitiger früherer geschäftlicher Beziehungen zwischen ihm und R._____, die mit der geschäftlichen Tätigkeit der G._____ für die Privatklä- gerin nichts zu tun gehabt hätten (im Einzelnen dazu sogleich unten). Demzufol- ge habe er, A._____, letztlich gar keinen Honoraranteil der G._____ erhalten, weshalb ihm gegenüber P._____ bzw. Q._____ auch keine Täuschung zum Vorwurf gemacht werden könne. Vorgehen betreffend A._____s Haupteinwand Im Folgenden gilt es zunächst, den vorgenannten Einwand A._____s einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen, wonach ihm letztlich gar kein Honoraranteil seitens der G._____ zugeflossen sei. Erweist sich dieser nämlich als zutreffend, entfällt der Betrugsvorwurf von vornherein. Die Analyse folgt dabei im Wesentlichen der nachfolgenden Struktur, wobei vergleichend jeweils auch weitere Beweismittel herangezogen werden:
- Analyse der Erst- und Zweitaussage A._____s
- Analyse von R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007
- Analyse der Skype-Kommunikation vom 4./6. August 2008 zwischen R._____ und A._____
- Analyse der Aussagen R._____s
- 40 - Erstaussage A._____s A._____ wurde am 25. August 2008 vorläufig festgenommen und gleichentags erstmals zur Sache befragt (Urk. 0810001 ff.). Auf die Frage, was mit dem von ihm an die G._____ überwiesenen Honorar passiert sei, antwortete er zunächst, er wisse es nicht (Urk. 0810004 ganz unten; Urk. 810005 ganz oben). Die An- schlussfrage, ob er etwas von diesem Geld bekommen habe, verneinte A._____; im Widerspruch zu seinem zunächst behaupteten angeblichen Unwissen dar- über, was mit diesem Geld passiert sei, sagte er alsdann aber aus, R._____ ha- be USD 0.5 Mio. als Provision erhalten (Urk. 0810004 ganz unten und Urk. 0810005 oben). Auf Vorhalt des Privatkontoauszugs, laut dem die G._____ an ihn (A._____) privat am 21. Dezember 2007 USD 0.5 Mio. überwies (Urk. 0110152), also genau einen Tag, nachdem er selbst die Bezahlung des G._____-Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. veranlasst hatte (vgl. Urk. 0110145), äusserte sich A._____ wie folgt (Urk. 0810005 oben; zwecks er- leichterter Analyse nachfolgend mit hinzugefügter Nummerierung): „[1] Herr R._____ und ich hatten ein Agreement. [2] Wir haben uns gegenseitig beraten, von dem kennen wir uns ja. [3] Ich fragte Herrn R._____, ob er mir die USD 500'000 zum Eröffnen eines Private Banking Kontos bei der D._____ Bank zur Verfügung stellen könne. [4] USD 250'000 habe ich Herrn R._____ in Rech- nung gestellt oder muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen, nachdem er die Zah- lung bekommen hat. [5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die an R._____ gerichtete angebliche Frage A._____s, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zum Eröffnen eines Private Banking Kontos zur Verfügung stellen könne (vgl. Satz 3), deutet zunächst darauf hin, es sei A._____ um Erhalt eines Darlehens im entsprechenden Umfang gegangen. In zumindest teilweisem Wi- derspruch dazu sagt A._____ im folgenden Satz dann aber, er habe R._____ die Hälfte dieses Betrages (USD 250'000) damals in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass zu jenem Zeitpunkt im entsprechenden Umfang offenbar eine Schuld
- 41 - R._____s gegenüber A._____ bestand (vgl. Satz 4 Halbsatz 1). Insofern er- staunt, dass unmittelbar zuvor noch pauschal von „zur Verfügung stellen“ bzw. von „fragen“ die Rede war. Aber auch die Aussage, wonach A._____ R._____ damals die Hälfte des Betrages in Rechnung gestellt hatte, wird von A._____ so- gleich relativiert, indem er anfügt (Satz 4): „[...] oder muss ich ihm jetzt [also zum Zeitpunkt der Einvernahme; 25. August 2008] in Rechnung stellen [...].“ Dass sich A._____ am 25. August 2008 bereits nicht mehr daran erinnert, ob er für ei- ne Forderung im Umfang einer Viertelmillion USD bereits Rechnung gestellt hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Den zweiten mit „oder“ beginnenden Satzteil als spontane Aussagepräzisierung zu betrachten, erweist sich in diesem Kontext ebenfalls als nicht naheliegend: eine Rechnungsstellung gegenüber R._____ bloss aus Anlass der entsprechenden Einvernahme („muss ich ihm jetzt in Rech- nung stellen“) erscheint einerseits sonderbar; andererseits hiesse dies, dass das am 21. Dezember 2007 an A._____ geflossene Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden wäre. Wäre nämlich damals in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden, würde eine Rechnungsstellung im August 2008 wenig Sinn machen. Wie bereits erwähnt, widerspricht eine Rechnungsstellung (egal zu welchem Zeitpunkt) zudem ohnehin generell der im Satz zuvor erwähnten Frage an R._____, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zur Eröff- nung eines Kontos „zur Verfügung stellen“ könne. Satz 5 und 6 lauten alsdann wie folgt: „[5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Zunächst macht es den Eindruck, als wolle A._____ mit Satz 5 die Herkunft der „zweiten“ USD 250'000 erklären, denn er spricht von einer neuen Frage, die er damals R._____ gestellt habe („Und ich habe ihn damals gefragt [....]“) bzw. – im Gegensatz zu vorher – von einem „Vorschuss“. Demzufolge hätte R._____ A._____ USD 250'000 geschuldet (Satz 4), wobei A._____ R._____ um Zahlung weiterer USD 250'000 als Vorschuss ersucht hätte (Satz 5).
- 42 - Unlogisch erscheint auch die (in Satz 6) folgende von A._____ wiedergegebene Antwort R._____s zu diesem Ersuchen um Vorschussleistung (gemäss Satz 5): „Worauf er [R._____] sagte ‚ja’, ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die Bejahung der gestellten Frage würde nämlich be- deuten, dass R._____ sich bereit erklärte, einen Vorschuss zu zahlen; wenn er aber, wie von A._____ berichtet, gleichzeitig sagte, A._____ solle ihm „Rechnun- gen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen“, so kann von einem Vorschuss – jedenfalls im Umfang der bezahlten Rechnungen – gerade nicht die Rede sein. Aus den Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) erhellt zudem, dass A._____ mit den zweiten rund USD 250'000 Rechnungen R._____s bezahlte und den verbleiben- den Rest dieser USD 250’000 an R._____ überwies. Insofern macht die in der Ersteinvernahme verwendete Bezeichnung „Vorschuss“ auch im Lichte der Bankunterlagen keinen Sinn. Entgegen dem vorerwähnten ersten Eindruck deuten all diese Widersprüche da- rauf hin, dass Satz 5 doch nur eine weitere Umschreibung der bereits im Satz zuvor thematisierten „ersten“ USD 250'000 darstellt (in diesem Sinne auch: Urk. 0810023 Ziff. 53); auch diese Interpretation macht jedoch, wie bereits darge- legt wurde bzw. noch weiter darzulegen ist, wenig Sinn. Dass A._____ gerade mit den ihm von R._____ geschuldeten USD 250'000, die an ihn überwiesen wurden, Rechnungen R._____s gegenüber Dritten bezahlt hätte, macht von vornherein keinen Sinn, käme dies doch einem Nullsummen- spiel gleich; vielmehr deutet diese Aussage darauf hin, dass R._____ USD 0.5 Mio. an A._____ überweisen liess, worauf A._____ davon rund USD 250'000 einbehielt und mit dem übrigen Geld Rechnungen R._____s beglich. Gemäss Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) zahlte A._____ mit Valuta vom
7. Januar 2008 EUR 110'905 an eine S._____ GmbH in Deutschland, wobei er in einer späteren Einvernahme – auf entsprechenden Vorhalt hin – präzisierte, die- se Zahlung sei im Auftrag R._____s erfolgt (Urk. 0810371 Ziff. 180; ähnlich schon: Urk. 0810024 Ziff. 53 a.E.). Gemäss damaligem Umrechnungskurs ent- spricht dieser Betrag USD 162'897. Weitere USD 84'048 flossen am 4. Januar
- 43 - 2008 direkt an R._____ weiter. Daraus folgt, dass – wirtschaftlich betrachtet – gesamthaft USD 246'945 an R._____ flossen. Demzufolge dienten diese „zwei- ten“ USD 250'000 lediglich im Umfang von USD 162'897 der Bezahlung von Rechnungen R._____s, wobei der Restbetrag letztlich in bar an R._____ floss. Es leuchtet weiter auch nicht ein, warum R._____ an A._____ einen doppelt so hohen Betrag überweisen liess, nur damit dieser für ihn noch Rechnungen be- zahlen konnte. Dadurch wäre R._____ nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen, ohne davon einen Nutzen gehabt zu haben: Einerseits hätte er ja Rechnungen genau so gut auch selbst bezahlen können, andererseits bedeutet es ein erhebliches Risiko, USD 250’000 ohne jegliche Sicherheiten vorüberge- hend bei einer Privatperson zu platzieren. Stattdessen hätte es – aus Sicht R._____s – vielmehr nahe gelegen, G._____ damit zu beauftragen, nur USD 250'000 an A._____ zu überweisen und die restlichen USD 250'000 direkt an ihn (R._____) überweisen zu lassen. Zwischenfazit Die Erstaussage A._____s erweist sich – auch unter vergleichender Heranzie- hung der Bankunterlagen – als äusserst konfus und deutet erheblich darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, die in ihrem wesentlichen Ge- halt nicht erlebnisbasiert ist. Zweitaussage A._____s Im Rahmen der Zweitaussage vom 16. September 2008 (Urk. 0810017 ff.) legt A._____ dar, er sei für den mit ihm befreundeten R._____ „häufig“ tätig gewesen; zu einer Honorierung sei es jedoch nur einmal gekommen, und zwar im Zusam- menhang mit einem Immobilienprojekt in der Dominikanischen Republik. Dieses sei das einzige gewesen, das je realisiert worden sei und die Honorierung habe in Prozenten der Projektsumme bestanden. Er habe für R._____ Vertragsunter- lagen insbesondere in ökonomischer Hinsicht durchgesehen (Urk. 0810020 Ziff. 26).
- 44 - [Zeitpunkt der Honorarzahlung betreffend das Projekt] Auf entsprechende Frage hin sagte A._____ aus, die Zahlungen aus dem erwähnten Immobilien- projekt seien im Juni 2008 erfolgt (Urk. 810018 Ziff. 10). Wenig später erwähnt er, bei den auf Anweisung R._____s von der G._____ auf sein Konto geflosse- nen USD 250'000 habe es sich um das Honorar aus diesem Projekt gehandelt (Urk. 08100018 f. Ziff. 12 f.). Mit dieser Aussage widerspricht A._____ allerdings den Bankunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass diese Zahlung am
21. Dezember 2007 auf sein Konto erfolgte. Diesen Widerspruch versucht A._____ alsdann damit zu entkräften, dass die Zahlungen an sich ab Mitte 2008 hätten fliessen müssen, dass er jedoch R._____ – nach Bezahlung der Rech- nung an die G._____ – gebeten habe, ihm die USD 250'000 im Sinne eines Vor- schusses bereits früher zukommen zu lassen (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Dies ändert allerdings nichts daran, dass A._____ zunächst ohne jede Ein- schränkung ausgesagt hatte, das Honorar aus dem entsprechenden Projekt sei im Juni 2008 bezahlt worden (Urk. 0810018 Ziff. 10) und nicht etwa, dass eine Honorarzahlung für Juni 2008 geplant gewesen sei. Immerhin sprach A._____ auch bereits in seiner Erstaussage bezüglich der „zweiten“ USD 250’000 von einem Vorschuss, wobei er damit die Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung meinte (und nicht etwa, wie die Vorinstanz in ihrer Befragung suggerierte, einen Vorschuss für künftige Tätigkeiten; vgl. Prot. I S. 48 ganz unten und f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte im Rahmen der Zweitaus- sage letztlich auf den Standpunkt, er habe USD 250'000 als Vorschuss für an sich erst Mitte Juni 2008 geschuldete Zahlungen erhalten. Auch wenn er dies nicht explizit sagt, hiesse dies im Lichte der Bankunterlagen, dass die Überwei- sung des restlichen Betrags (d.h. die weiteren USD 250'000) an ihn zur Beglei- chung von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten erfolgte und A._____ letzt- lich den – nach Bezahlung dieser Rechnungen – übrig bleibenden Betrag an R._____ überwies. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre die Sachlage nicht be- sonders komplex. Mit Blick darauf erstaunt indes, warum A._____ dies weder in
- 45 - der Erstaussage noch in der Zweitaussage entsprechend darlegte und sich in der Erstaussage, wie gezeigt, derart umständlich und widersprüchlich ausdrückte. [Aussage A._____s zur Festlegung seines Honorars] Weiter wurde A._____ gefragt, wie er den Betrag von USD 250'000 habe festlegen können. Daraufhin antwortete er unter anderem (Urk. 0810019 Ziff. 18): „Das ist aufgrund der Cash- Flows, die ab 2008 bei Herrn R._____ eintrafen [...].“ Im Widerspruch dazu steht die in der gleichen Einvernahme gemachte Aussage A._____s, wonach die Honorierung aber in Prozenten der Projektsumme erfolgte (Urk. 0810018 Ziff. 7), was eine andere Bemessungseinheit darstellt als der Cash-Flow. Zudem ist nicht ersichtlich, wie A._____ im Dezember 2007 bereits die Höhe der im Jahr 2008 bei R._____ anfallenden Cash-Flows voraussehen konnte, zumal die Zahlungen angeblich ja erst ab Mitte 2008 erfolgten (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Wie der Honorarbetrag zu Stande kam, konnte A._____ im Rahmen der Zweit- einvernahme vom 16. September 2008 nicht näher präzisieren, sondern gab an, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’-Betrag gehandelt (Urk. 0810019 Ziff. 18). Im Widerspruch dazu präzisierte er dann aber an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 4. Juli 2013 – also rund 4 ½ Jahre später – als ihm die gleiche Frage gestellt wurde, das Honorar habe 0.2% der Projektsumme von ca. USD 120-130 Mio. betragen (Prot. I S. 52 unten). Daraus resultiert in der Tat ein Betrag von rund USD 250'000. Dass sich A._____ nach so langer Zeit so präzis erinnern kann, nachdem er mehr als vier Jahre zuvor noch darauf verwies, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’- Betrag gehandelt, erscheint gedächtnis- psychologisch nicht nachvollziehbar, so dass von einer nachträglich konstruierten Erklärung auszugehen ist. [Modus von A._____s Honorarfestlegung: Quervergleich mit Aussage von R._____] Der erstmals von der Vorinstanz einvernommene Zeuge R._____ äus- serte sich zum Modus der Honorarfestlegung zunächst wie folgt: Es sei kein fes- ter Betrag vereinbart worden; er habe A._____ lediglich in Aussicht gestellt, bei Realisierung „etwas abzugeben“; auf die Nachfrage, auf welcher Basis dies ge- schehen sei, antwortete er, es sei nichts vereinbart worden (Prot. I S. 16).
- 46 - In der gleichen Befragung äusserte sich R._____ alsdann aber wie folgt (Prot. I S. 21 Mitte): „Es wäre fair gewesen, ihn [A._____] mit USD 250'000 zu entschä- digen, was etwa 10% von meinem Verdienst im Umfang von USD 2,5 Mio. aus dem Projekt entspricht [Hervorhebung hinzugefügt].“ Nachdem R._____ also zu- nächst aussagte, er habe A._____ nur in Aussicht gestellt, ihm „etwas“ abzuge- ben, mutmasst er nun, was fair gewesen wäre, um sich dann schliesslich – im Zuge einer weiteren diesbezüglichen Nachfrage und im Widerspruch zu seiner ersten Äusserung – dahin gehend festzulegen, man habe dies (d.h. die Honorie- rung in 10 % des Gewinnes) damals sicher so besprochen gehabt habe (Prot. I S. 22 Mitte). Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen R._____s zum Modus der Honorarfestlegung – sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich mit den entsprechenden Aussagen A._____s – als widersprüchlich. [keinerlei Unterlagen betreffend das Projekt] A._____ gab bereits im Rahmen seiner Zweitaussage vom 16. September 2008 an, er habe keine Aufstellungen über sein Guthaben gegenüber R._____ erstellt (Urk. 0810019 Ziff. 17) und er verfüge auch sonst über keinerlei mit dem Projekt zusammenhängende Unterla- gen (Urk. 0810019 f. Ziff. 22; Urk. 0810019 Ziff. 19; Urk. 0810020 Ziff. 28), wobei er darlegte, die entsprechenden Arbeiten von Ende 2006 bis Mitte 2007 ausge- führt zu haben (Urk. 0810019 Ziff. 14). Auch in der Steuererklärung habe er sein Honorar nicht aufgeführt (Urk. 0810017 Ziff. 20). Zudem weist A._____ darauf hin, dass er diese Arbeiten auch nicht auf dem am 25. August 2008 beschlag- nahmten PC ausgeführt habe, sondern auf einem Laptop, der inzwischen das Zeitliche gesegnet habe; den beschlagnahmten PC habe er erst im Mai/Juni 2007 angeschafft (Urk. 0810020 Ziff. 23). Es erscheint heutzutage eher unge- wöhnlich, bei Anschaffung eines neuen Computers die sog. eigenen Dateien nicht vom alten auf den neuen Computer zu transferieren. Im Besonderen gilt dies für geschäftliche Unterlagen, die Arbeiten betreffen, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Neuanschaffung des Computers noch nicht erfolgt ist. Ein Blick in die eigenen Dateien des beschlagnahmten PC zeigt denn auch, dass sich darauf zahlreiche Finanzprojekt-Unterlagen befinden, die aus der Zeit vor der angebli- chen Neuanschaffung des Laptops stammen, so dass jedenfalls insofern ein Da- tentransfer stattgefunden haben muss (vgl. Urk. 1000028 [CD] und dort unter fol-
- 47 - gendem Pfad: … – D – Dokumente und Einstellungen – A._____ – eigene Datei- en – TRADE – DEAD.PROJECTS und dort z.B. folgende Ordner: … vom März 2007, 500MEUR.T._____ vom Dezember 2005, U._____ vom Dezember 2005; oder im Unterordner NON.TRADE (vgl. vorstehender Pfad) und dort z.B. die Ordner V._____ mit Dateien von Oktober 2003 oder DT EX-TEXTILES mit Datei- en mehrheitlich aus dem Jahr 2003). [Weitere auffällig unsubstanziierte Angaben zum Projekt] A._____ konnte im Übrigen auch nicht spezifizieren, wo in der Dominikanischen Republik das Im- mobilienprojekt angesiedelt war (Urk. 0810020 Ziff. 24) und welchen Namen es trug; es habe einfach „Dom Rep“ geheissen (Urk. 0810020 Ziff. 25). Demgegen- über gab R._____ an, es habe sich um das „W._____ Resort“ gehandelt, wobei er Berater und dann Vizepräsident der „AA._____ SA“ gewesen sei (Prot. I S. 27 oben). Dass A._____, der gemäss eigenen Aussagen während rund einem hal- ben Jahr (von Ende 2006 bis Mitte 2007; Urk. 0810018) an diesem Projekt arbei- tete, „hunderte oder gar tausende Seiten von Verträgen“ durchsah (Prot. I S. 54 Mitte) und schliesslich mit USD 250'000 entschädigt wurde, sich bereits ein Jahr nach Ende seiner Arbeiten nicht einmal mehr an den Projektnamen erinnert, er- scheint wenig plausibel. [Äusserungen zur konkret geleisteten Arbeit] Auch zur konkret getätigten Arbeit äussert sich A._____ in der Zweiteinvernahme verhältnismässig einsilbig: Er habe den Teil der Verträge, welche die „Honorierung und Involvierung“ R._____s betrafen, „durchgeschaut“. Da er des Spanischen mächtig und mit den lateinamerikanischen Denkmustern vertraut sei, habe er R._____ insofern Unter- stützung geboten (Urk. 0810020 Ziff. 26). Zwischenfazit Auch die vorstehend erörterten Aussagen A._____s (unter Einbezug von R._____s Aussagen) deuten – insgesamt betrachtet – darauf hin, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt.
- 48 - R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 an die G._____ Mit Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 (Urk. 0110397) ersucht R._____ die G._____ darum, die „ersten“ USD 0.5 Mio. des ihm geschuldeten Honorars direkt an A._____ zu überweisen. Als Grundlage seiner Honorarforde- rung gegenüber der G._____ nannte R._____ das einige Tage zuvor („signed on Monday this week“, also am 3. Dezember 2007) mit der G._____ abgeschlosse- ne „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“ (Urk. 0110398). Rechtsgrund der Forderung A._____s ihm gegenüber sei hingegen ein anderes erfolgreich mit dessen Unterstützung abgeschlossenes Projekt, das im Zusam- menhang mit der Tätigkeit R._____s als ... der Weltgesundheitsorganisation ste- he. In vorerwähntem Agreement (Ziffer II A; Urk. 0110398 unten) verpflichtete sich die G._____, R._____ jeweils 1/3 der mit der Privatklägerin erzielten Bruttoge- winne als Entgelt dafür zu bezahlen, dass er ihr diesen Geschäftskontakt vermit- telt hat („finder introductory services“). Im Folgenden gilt es, dieses Anweisungsschreiben näher zu untersuchen.
1. Auch wenn die Transaktion betreffend Erwerb der CLN am 7. Dezember 2007 kurz vor dem Abschluss stand und A._____ für die Privatklägerin bereits ein „indicative term sheet“ unterzeichnet hatte (welches jedoch noch nicht der endgültigen Fassung entsprach), datieren die definitiven Final Terms erst vom
10. Dezember 2007 (Urk. 0110128 ff.). Erst an diesem Tag erteilte A._____ der J._____ den definitiven Auftrag, die CLN zu erwerben (vgl. Urk. 0110136.2 = E- Mail vom 10. Dezember 2007 07:35 Uhr von AB._____ an A._____). Effektiv vollzogen wurde die Transaktion dann am 14. Dezember 2007 (Urk. 0110137). Die Rechnungstellung der G._____ gegenüber der Privatklägerin (im Umfang von USD 1.5 Mio.) erfolgte am 16. Dezember 2007 (Urk. 0110142; Urk. 0110143). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass R._____ angeblich be- reits am 7. Dezember 2007 über die Höhe des Honorars der G._____ gegenüber der Privatklägerin (einschliesslich der in Rechnung gestellten Währung) Bescheid wusste, so dass er daraus den ihm zustehenden Drittel, nämlich USD 0.5 Mio.,
- 49 - ableiten und in seinem Brief darauf Bezug nehmen konnte. All dies erstaunt um- so mehr, als R._____ vor der Vorinstanz selbst aussagte, er habe der G._____ lediglich den Kontakt zur Privatklägerin vermittelt, wofür ihm eine Provision zuge- standen sei; mit den in der Folge getätigten Transaktionen habe er aber nichts zu tun gehabt und auch von einer zwischen der G._____ und der Privatklägerin ver- einbarten Entschädigung habe er nichts gewusst (Prot. I S. 19), wobei Letzteres insofern glaubhaft erscheint, als der Name R._____ in den transaktionsbezoge- nen Unterlagen in der Tat nirgends auftaucht. Auf die Frage, warum er – entsprechend seinem Anweisungsschreiben – bereits am 7. Dezember 2007 gewusst habe, dass sein Honorar USD 0.5 Mio. betragen werde, antwortete R._____, er könne sich an dieses Anweisungsschreiben nicht mehr erinnern (Prot. I S. 21 oben), wobei ihm dieses auch vorgehalten wurde (Prot. I S. 20; vgl. dazu auch nachfolgend unten unter Ziff. 4).
2. B._____ sagte vor der Vorinstanz aus, er habe R._____s Anweisungs- schreiben in der Folge zwecks Ausführung der Zahlung an die D._____ Bank weitergeleitet (Prot. I S. 132 Mitte). Mit Sperr- und Editionsverfügung vom 30. bzw. 31. Juli 2008 wurde die D._____ Bank u.a. aufgefordert, sämtliche Korres- pondenz ab 1. September 2007 bis zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der G._____ herauszugeben (Urk. 0610003 lit. D Ziff. 6). Ein solches Schrei- ben bzw. eine Kopie davon befand sich jedoch nicht bei den von der D._____ Bank edierten Akten, was ein Indiz dafür darstellt, dass es auch nicht an die D._____ gesandt wurde (vgl. Urk. 0610281 ff.). Während B._____ vor der Vorinstanz, wie eben dargelegt, behauptet hatte, er habe das erwähnte Schreiben an die D._____ gesandt, behauptete er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme das Gegenteil (Urk. 0100165 oben): Er habe das Schreiben gegenüber AC._____ nur angekündigt, letztlich aber doch nicht gesandt, wobei der dafür von ihm angegebene Grund überhaupt nicht plausibel erscheint: Er habe das Schreiben nämlich deswegen nicht senden können, weil C._____ nicht persönlich anwesend gewesen sei.
- 50 - Auch aus der Einvernahme der zuständigen Kundenberaterin AC._____ ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein solches Schreiben eingereicht oder sonst wie thematisiert worden wäre (Urk. 0910161). Zudem beauftragte die G._____ die D._____ Bank erst am 21. Dezember 2007 damit, USD 0.5 Mio. an A._____ zu überweisen (nota bene noch am selben Tag als das von der Privatklägerin bezahlte Honorar bei ihr einging). Diese Zahlungs- anweisung erfolgte im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens eines Vertreters der G._____. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk der zuständigen Kundenberaterin AC._____ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 0110151). In den dazugehörigen „Contact Notes“ heisst es (Urk. 0110151): „(AC'._____) [Kürzel für AC._____] Transfer USD 500 000 from account 1 (G._____ Management SA) to account 14 [Konto von A._____, ebenfalls bei D._____] is commission payment for joint venture between A'._____ [A._____] and G._____ Management SA.“ Auch der Inhalt dieser Notiz deutet darauf hin, dass die G._____ – entgegen der Behauptung B._____s – R._____s Anwei- sungsschreiben weder an die D._____ Bank „zur Ausführung der Zahlung“ wei- terleitete noch sonstwie gegenüber der D._____ Bank erwähnte. Dass sich AC._____ aufgrund eines Missverständnisses irrte und etwas falsch niederschrieb, liegt ebenfalls nicht nahe: Noch am Tag der Eröffnung von A._____s Konto, welche am 17. Dezember 2007 (also nur vier Tage vor Eingang des Geldes) erfolgte und anlässlich welcher A._____ von den bestehenden D._____-Kunden B._____ und C._____ begleitet wurde (Urk. 0919164 Ziff. 23), vermerkte AC._____ in ihren KYC- [Know Your Customer] Unterlagen, die sie unmittelbar im Anschluss an das persönliche Treffen mit A._____, C._____ und B._____ erstellte (Urk. 0910165 Ziff. 28-30), Folgendes (Urk. 0110144): „G._____ Management SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ Aus der Einvernahme von AC._____ (Urk. 0910161 ff.) ergeben sich überdies keiner- lei Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Vermerke (anlässlich der Konto- eröffnung bzw. der telefonischen Entgegennahme des Überweisungsauftrags) irr-
- 51 - tümlich verfasst worden sein könnten. AC._____ konnte sich sogar explizit daran erinnern, dass das Wort „joint venture“ von B._____ stammte. Dass sie ausführ- te, B._____ habe dies „eher salopp“ gemeint, und zwar in dem Sinne, dass es keine schriftlichen Verträge gab (Urk. 0919167 Ziff. 42), ändert nichts daran, dass bereits anlässlich der Kontoeröffnung vom 17. Dezember 2007 (nota bene ein Tag nach Rechnungsstellung durch G._____) von einer Zusammenarbeit zwischen der G._____ und A._____ die Rede war, wonach A._____ für diese Zusammenarbeit ein Honorar im Umfang von USD 0.5 Mio. zufliessen werde (Urk. 0110144 unter „initial deposit“ bzw. unter „first inflow of financial assets“), was dann vier Tage später (am 21. Dezember 2007) auch geschah (Urk. 0110152). Dass A._____s D._____-Konto im Beisein der G._____-Vertreter B._____ und C._____ ausgerechnet bei der gleichen Bank eröffnet wurde, bei der auch die G._____ Kundin war (und auch dies erst seit dem 21. November 2007; Urk. 0610282 ganz unten) und die auf dem Platz Zürich eine unter einer Vielzahl ausländischer Banken darstellt, und diese Eröffnung ausgerechnet einen Tag nachdem die G._____ gegenüber der (de facto von A._____ vertretenen) Privat- klägerin Rechnung gestellt hatte, erfolgte, deutet darauf hin, dass die Zahlung an A._____ ein Honorar aus dieser Transaktion darstellt und nicht auf einer Zah- lungsanweisung R._____s beruht: Verhielte es sich nämlich so, wie die Beschul- digten behaupten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb A._____, der nachweis- lich über andere Bankkonten in der Schweiz verfügte, ausgerechnet im Hinblick auf diesen bevorstehenden Inland-Zahlungseingang eigens ein neues Privatkon- to eröffnete und dies erst noch bei der gleichen Bank, von der aus ihm das be- sagte Honorar zufliessen wird. Plausibel erklären lassen sich diese scheinbaren Zufälligkeiten aber immerhin dadurch, dass mittels eines solchen Geldflusses innerhalb ein und desselben Bankinstituts von dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur G._____ sowie neuerdings nun auch zu A._____ profitiert werden sollte, um dadurch das Risiko einer Compliance-Komplikation zu verringern. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ausdrücklich ein, dieses Vorgehen habe der Vermeidung von
- 52 - Compliance-Risiken gedient, auch wenn er im Übrigen aber an seiner Darstel- lung festhielt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte). Da sonstige Compliance-Risiken im vorliegenden Kontext nicht ansatzweise erkennbar sind, deutet diese Aussage darauf hin, dass es tatsächlich etwas vor der Compliance-Abteilung der Bank zu verbergen galt. Wie erwähnt, vermerkte die D._____-Kundenberaterin AC._____ in ihren Unter- lagen Folgendes: „G._____ Management SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business intro- ducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissi- ons from this joint venture.“ A._____ und teilweise auch die beiden anderen Mit- beschuldigten machen sinngemäss geltend, AC._____ habe sich beim Nieder- schrieb dieses Vermerks geirrt. Dabei wird unter anderem ins Feld geführt, nicht A._____, sondern R._____ habe als business introducer gewirkt (Prot. I S. 56 oben; Urk. 0810177; Urk. 0810190; Urk. 0830098). Dass R._____ als „business introducer“ von G._____ bezeichnet werden kann, steht fest und wurde auch von ihm selbst anerkannt (Prot. I S. 19 ganz oben). Dennoch erscheint nicht plausibel, dass AC._____ insofern A._____ mit R._____ verwechselte, denn es wurde ein Konto für A._____ privat eröffnet, wobei B._____ und C._____ A._____ anlässlich der Kontoeröffnung persönlich zu AC._____ mitbrachten und diese den Zweck des Kontos in den Bankakten ver- merkte. C._____ führte zudem aus, sie hätten gegenüber AC._____ lediglich von einer Kommissionszahlung gesprochen (Urk. 0810179 i.V.m. Urk. 0810177); dies mag allenfalls auf den telefonischen Kontakt vom 20. bzw. 21. Dezember 2007 zutref- fen, nicht jedoch auf das Gespräch anlässlich der Kontoeröffnung, da es dann- zumal den Zweck des für A._____ privat errichteten Kontos zu definieren galt. Dass AC._____ den Begriff „joint venture“ irrtümlich aus dem R._____ betreffen- den Zusammenhang auf A._____ übertrug, erscheint schon deshalb nicht nahe- liegend, weil das eröffnete Konto, dessen Zweck es zu spezifizieren galt, auf A._____ privat lautete, weshalb es auch den von A._____ angestrebten Verwen- dungszweck in den Bankunterlagen zu vermerken galt. Weder aus den Aussa-
- 53 - gen von AC._____ noch aus denjenigen der Beschuldigten ergeben sich Hinwei- se darauf, dass gegenüber AC._____ zum Ausdruck gebracht wurde, das un- streitig auf A._____ eröffnete Konto diene Zahlungen aus einem Joint Venture zwischen der G._____ und einer nicht anwesenden Drittperson, nämlich R._____; im Übrigen hätte eine solche Aussage, wonach dieses auf A._____ pri- vat lautende Konto einem anderen wirtschaftlich Berechtigten (R._____) diente, weitere Abklärungen der Bank zur Folge gehabt, wobei namentlich die genaue Identität und Adresse dieser wirtschaftlich berechtigten Person zu vermerken gewesen wäre. Zwischenfazit Die Argumentation, wonach AC._____ den Zweck des auf A._____ privat eröff- neten Kontos anlässlich der Kontoeröffnung in ihren Unterlagen derart krass falsch umschrieb, wie von den Beschuldigten behauptet wird, erweist sich als Schutzbehauptung.
3. R._____ vermittelte – auch gemäss eigenen Aussagen – der G._____ le- diglich den Kontakt zur Privatklägerin und wurde dafür entschädigt. Ungewöhn- lich erscheint, dass dieser Vertrag (Urk. 0110398 ff.: „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“) nicht generell die Vermittlung von Kunden durch R._____ regelt, sondern sich explizit nur auf die bereits vermittelte Privatklägerin bezieht, und zwar umso mehr, als C._____ mit der Einreichung dieses Vertrages (im Rahmen der Untersuchung) seine Aussage untermauerte, wonach die G._____ mit R._____ einen Vertrag habe und der G._____ schon ca. 10 Kunden (darunter die Privatklägerin) vorgestellt habe (Urk. 0830003 Ziff. 6 und 7; Urk. 0830032 ff.): Da sich der erwähnte Vertrag explizit aber nur auf die Privat- klägerin bezieht, erscheint nicht nachvollziehbar, wie er als Grundlage für die Vermittlung weiterer Kunden hätte dienen können. Zudem datiert der Vertrag (vom 3. Dezember 2007) nur wenige Tage vor R._____s Anweisungsschreiben (vom 7. Dezember 2007), von einem Zeitpunkt also, als die Vermittlungsleistung (Zusammenführen der Privatklägerin mit der G._____) schon längst erbracht worden war, was ebenfalls seltsam erscheint:
- 54 - Typischerweise, und wie C._____ selbst darlegte (Urk. 0830108 Ziff. 34 Satz 2), wird nämlich zunächst ein Vermittlungsvertrag geschlossen, der die Modalitäten und Honorierung der Vermittlungstätigkeit regelt; erst danach nimmt der Vermitt- ler seine Aktivitäten auf. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass der er- wähnte Vertrag und das in ihm erwähnte Anweisungsschreiben nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen.
4. Selbst auf Vorhalt des Anweisungsschreibens vom 7. Dezember 2007 konnte sich der von der Vorinstanz einvernommene R._____ nicht mehr an die- ses erinnern, geschweige denn, dazu nähere Auskünfte geben (Prot. I S. 20). Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, dass er dieses Schreiben tatsäch- lich an die G._____ gesandt hatte (Prot. I S. 31 Mitte). An die in diesem Schrei- ben erwähnte Vereinbarung konnte sich R._____ ebenfalls nicht mehr erinnern (Prot. I S. 20 unten). Auch wenn dieses Schreiben vom 7. Dezember 2007 zum Zeitpunkt seiner Einvernahme (5. November 2013) weit zurückliegt, erstaunt es doch, dass R._____ – selbst auf entsprechenden Vorhalt hin – dazu praktisch keinerlei sachdienlichen Angaben machen konnte, handelte dieses Schreiben doch immerhin von einer nicht gerade alltäglichen Transaktion, die im Übrigen mit erheblichen Risiken verbunden war (da die Hälfte des Betrages vorüberge- hend und ohne Sicherheiten bei einer Drittperson platziert wurde); zudem han- delte das Schreiben von einer substanziellen Honorarzahlung (gemäss R._____ im Umfang von USD 0.5 Mio.), bei der es sich im Übrigen um die einzige Hono- rarzahlung aus dem Geschäftskontakt mit der G._____ handelte (Prot. I S. 17 ganz unten sowie S. 27 ganz unten).
5. In R._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird weiter aus- geführt, dass die Vergütung, die R._____ A._____ schuldet, aus einem ander- weitigen Geschäft stammt, das R._____ im Rahmen seiner diplomatischen Tä- tigkeit als ... der Weltgesundheitsorganisation (WHO) abgewickelt habe („under the auspices of my diplomatic work as ... to the World Health Organisation“). In der Einvernahme vom 16. September 2008 wurde A._____ gefragt, um was für ein Projekt in der dominikanischen Republik es sich denn gehandelt habe, wo- rauf er u.a. antwortete (Urk. 0810020 Ziff. 24): „ [...] Herr
- 55 - R._____ hat über World Tourismus Organisation immer wieder Projekte, die er realisiert und vermittelt.“ Auf entsprechende Frage hin, sagte R._____ vor der Vorinstanz aus, das besagte dominikanische Projekt habe weder mit der WHO noch sonst mit einer UNO-Organisation etwas zu tun gehabt; es habe sich um ein reines Tourismus-Projekt gehandelt (Prot. I S. 22). Er habe zwar auch Projek- te mit der WHO gehabt, beim dominikanischen Projekt habe es sich allerdings um ein reines Tourismusprojekt gehandelt (Prot. I S. 23 oben). Allein schon die Tatsache, dass die Aussagen A._____s und R._____s in einem derart zentralen Punkt dem Inhalt des Anweisungsschreibens widersprechen (Anweisungsschreiben: WHO-Projekt; A._____: World Tourismus Projekt; R._____: reines Tourismusprojekt), stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Anweisungsschreiben nicht den tatsächlichen Fakten entspricht. Hinzu kommt Folgendes: Wenn sich R._____ – nota bene in seiner Eigenschaft als Projekt-Leader – auch noch rund sechs Jahre später mit Sicherheit daran er- innern kann, dass das mit A._____ realisierte Projekt kein WHO-Projekt war, ist vorliegend anzunehmen, dass er auch noch am 7. Dezember 2007 davon aus- ging, dass es sich um kein WHO-Projekt handelte. Dass aber in dem – jedenfalls aufgrund der Unterschrift – ihm zugerechneten Schreiben davon die Rede ist, das mit A._____ realisierte Projekt sei ein WHO-Projekt gewesen (und R._____ mit A._____ ansonsten keine Projekte realisiert hat mit Ausnahme des vorliegend angeklagten), deutet ebenfalls darauf hin, dass das fragliche Schreiben nicht der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Ob dieses Schreiben, das die elektronische Unterschrift R._____s trägt (Prot. I S. 37), tatsächlich von R._____ selber oder aber von A._____ oder sonst jemandem verfasst wurde, spielt dabei keine Rolle.
6. Im Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird die G._____ ange- wiesen, an A._____ USD 0.5 Mio. zu überweisen, da R._____ A._____ gegen- über Schulden (mindestens) in diesem Umfang habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass A._____ und R._____ letztlich aussagten, die Schuld R._____s gegenüber A._____ habe lediglich USD 250'000 betragen, was insofern mit den Bankunterlagen übereinstimmt, als A._____ im Umfang von rund der Hälfte der erhaltenen USD 0.5 Mio. Schulden R._____s bezahlte und den Rest an R._____
- 56 - weiterüberwies. Abgesehen von dieser Diskrepanz bezüglich Schuldenhöhe konnte weder A._____ noch R._____ dieses ungewöhnliche Vorgehen plausibel erklären (Überweisung eines doppelt so hohen Betrags als tatsächlich geschul- det ist, verbunden mit der Auflage zur Rechnungsbegleichung und Überweisung des Rests). Gemäss Adresszeile wurde das in Briefform verfasste Anweisungsschreiben an die G._____ Management in Panama gesandt (Urk. 0110397), was insofern fol- gerichtig ist, als diese Gesellschaft (und nicht die G._____ Holding mit Sitz in Zug) auf der Rechnung als Zahlungsempfängerin genannt wird (Urk. 0110143). Dass dieses Schreiben entsprechend seiner Adressierung tatsächlich per Post nach Panama versandt wurde, erscheint allerdings fraglich (in diesem Sinne auch B._____: Urk. 0820018 Ziff. 51), denn die G._____ Management SA mit Sitz in Panama war eine reine Offshore-Gesellschaft ohne dortige Büros oder Angestellte (Prot. I S. 130 ganz unten). B._____ und C._____ sagten aus, das Schreiben sei ihnen per E-Mail zugegangen, was nahe liegt (wobei es gemäss C._____ zusätzlich auch auf postalischem Weg eingetroffen sein soll; Urk. 0830107 Ziff. 31; Urk. 0820018 Ziff. 51). Gleichwohl erscheint sonderbar, dass diese E-Mail-Zustellung auf dem Schreiben nicht zumindest im Sinne von „vorab per E-Mail“ vermerkt wurde bzw. dass es überhaupt die Adresse in Pa- nama trägt, wo doch C._____ und B._____ ihre Büros in Zug hatten. Der erst vo- rinstanzlich einvernommene R._____ konnte diesbezüglich keinerlei sachdienli- che Aussagen machen (Prot. I S. 38 unten). Skype-Kommunikation zwischen A._____ und R._____ vom 4./6. August 2008 Zusätzliche Zweifel an der Authentizität des Anweisungsschreibens vom
7. Dezember 2007 ergeben sich aus Skype-Textnachrichten (instant messages), die zwischen A._____ und R._____ in diesem Zusammenhang ausgetauscht wurden. Diese Textnachrichten konnten ab der Festplatte von A._____s be- schlagnahmtem PC „Acer“ rekonstruiert werden (Urk. 0110394 f.; vgl. Gutach- tensauftrag an O._____, AD._____: Urk. 1000001 f.; zur Rekonstruktion:
- 57 - Urk. 1000058 ff. und insbesondere Urk. 1000061 und 1000062 = Urk. 0110394 f.). Diese Kommunikation (zu ihrem Inhalt im Einzelnen sogleich) erfolgte am
4. August 2008, also rund drei Wochen vor der Verhaftung A._____s, und zwar in folgendem Kontext: Am 30. und 31. Juli 2008 sperrte die Staatsanwaltschaft u.a. die Konten A._____s, B._____s, C._____s sowie der G._____ bei der D._____ Bank. Am
1. August 2008 informierte die D._____ Bank die drei Beschuldigten über die er- folgten Sperrungen. Zudem unterzeichneten B._____ und C._____ noch an die- sem 4. August 2008, an dem die erwähnte Kommunikation stattfand, die Voll- macht der von ihnen mandatierten Rechtsanwältin X4._____(Urk. 1320003 f.), nachdem diese bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2008 der Privatklägerin zivil- rechtlichen Vertragsbruch vorgeworfen und Schadenersatzansprüche gestellt hatte (Urk. 0200092). Demzufolge erfuhr A._____ spätestens an diesem 4. Au- gust 2008 von den Kontosperrungen sowie überhaupt von den laufenden staats- anwaltschaftlichen Ermittlungen, die aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom
25. Juli 2008 resultierten (Urk. 0200001) und letztlich am 25. August 2008 zu seiner Verhaftung führten. Am besagten 4. August 2008 (um 20:10 Uhr) schrieb A._____ an R._____ was folgt (Urk. 0110394 ganz oben): „R._____, meine Info ist, dass Du mit G._____ eine Vereinbarung über Erhalt von 500'000 Kommission zwecks Einführung von E._____ bekommen hast. Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei der D._____ einbezahlt wird und ich 250 an Dich überweise, und 250 einbehalte als Voraus- zahlung für ein anderes Geschäft zwischen uns beiden. Korrekt? Wenn ja, brau- chen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was? Gruss A._____.“ Daraufhin antwortete R._____ 2 Tage später (6. August 2008 um 17:42 Uhr) was folgt (Urk. 0110395 unten):
- 58 - „Hallo A._____, ich sehe gerne noch einmal in den alten Verträgen nach :) ... soweit ich mich erinnere, habe ich kurz nach der Vereinbarung mit der G._____ Anfang Dezember letzten Jahres darauf hingewiesen, dass die ersten 500.000 an Dich gehen sollen um Deine ganzen Tätigkeiten zu entlohnen, die Du mir bei meiner im Zusammenhang mit der WHO Aktivitäten, hast zukommen lassen. Da die Summe jedoch zu hoch war, hattest Du mir dankenswerter Weise 250 ange- wiesen.“ Wie bereits erwähnt, sagte A._____ etwas mehr als einen Monat später in der Einvernahme vom 16. September 2008 aus, es habe sich um ein Projekt R._____s gehandelt, das im Zusammenhang mit der „World Tourismus Organi- sation“ gestanden sei (Urk. 0810020 ff.). Auch R._____ betonte rund 6 Jahre später vor der Vorinstanz, es habe sich nicht um ein WHO-Projekt gehandelt. Dass aber in dieser Skype-Kommunikation von August 2008 sowie im vorliegen- den Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 noch explizit von einem sol- chen WHO-Projekt die Rede ist, legt den Schluss nahe, dass das Anweisungs- schreiben nicht auf der tatsächlichen Faktenlage beruhte. Dass A._____ innert etwas mehr als einem Monat (d.h. Einvernahme vom
16. September 2008) in einem derartigen Punkt, der nicht gerade als blosses De- tail abgetan werden kann (WHO-Projekt oder nicht), einer Information wider- spricht, die er nur gerade etwas mehr als einen Monat früher (6. August 2008) per Skype von R._____ erhalten hatte, deutet ebenfalls darauf hin, dass er kaum mehrere Monate lang bzw. mit einem Honorarvolumen von USD 250’000 an die- sem Projekt für R._____ tätig gewesen sein kann. Naheliegender ist der Schluss, dass es sich lediglich um eine fiktive Absprache handelt, deren Inhalt A._____ bereits etwas mehr als einen Monat später nicht mehr genau erinnerte, so dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2008 von der World Touris- mus Organisation sprach (Urk. 0810020 Ziff. 24) anstatt von der WHO (World Health Organisation). Sonderbar erscheint weiter, warum A._____ ausgerechnet am 4. August 2008, also rund acht Monate, nachdem er selbst den Betrag von USD 0.5 Mio. von der G._____ erhalten und zur Hälfte an R._____ weitergeleitet hat (21. Dezember
- 59 - 2007 bzw. 4. Januar 2008), überhaupt dazu kommt, sich bei R._____ über den Grund der damaligen Zahlungsflüsse zu vergewissern. Ebenfalls auffällig ist, dass sich A._____ im Rahmen der vorerwähnten Skype- Kommunikation wie folgt ausdrückte: „[...] Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei D._____ einbezahlt wird [...] [Hervorhebung hinzugefügt].“ A._____ verwendet hier den sog. Konjunktiv II. Dieser muss hier nicht zwingend eine irreale Bedeutung ausdrücken, sondern lässt sich auch durch eine sog. indirekte Rede erklären, welche hier (untypischerweise nicht in der 3. Person), sondern in der ersten Person ausgedrückt wird (in dem Sinne: ich meinte, wir hätten vereinbart). Diese Verwendungsart legt den Schluss nahe, dass A._____ seine Unsicherheit darüber ausdrücken will, was seinerzeit verein- bart wurde (vgl. auch die Formulierungen „meine Info ist“ sowie „Korrekt?“). Dass A._____, dessen Bruttojahreslohn Fr. 180'000 betrug (Urk. 0110056), anfangs August 2008 aber nicht mehr mit Sicherheit weiss, warum er Ende Dezember 2007 den substanziellen Betrag von USD 0.5 Mio. im Auftrag von R._____ von der G._____ überwiesen erhielt und warum er rund die Hälfte dieses Betrags an- fangs Januar 2008 an R._____ (in Bar bzw. durch Zahlung von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten; Urk. 0110154) weiterleitete bzw. was er mit R._____ damals vereinbarte, erscheint nicht nachvollziehbar; überdies musste ihn R._____ mit der Bezahlung dieser Rechnungen konkret instruiert haben. Weiter fällt auf, dass A._____ in seiner Skype-Message vom 4. August 2008 u.a. vom Einbehalten einer „Vorauszahlung für ein anderes Geschäft“ spricht; aller- dings ist er sich diesbezüglich nicht sicher, was für sich allein schon sonderbar erscheint: Dass er sich nur wenige Monate später nicht mehr sicher ist, ob er USD 250'000 als Vorauszahlung für ein anderes Geschäft einbehalten hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Auch in der Ersteinvernahme vom 25. August 2008 spricht A._____ alsdann u.a. von einem „Vorschuss“, was, wie bereits dar- gelegt, im Kontext dieser Einvernahme widersprüchlich erscheint. Schliesslich bestritt A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, in der Ersteinvernahme von einem Vorschuss gesprochen zu haben und machte gel- tend, es handle sich hierbei um einen Protokollierungsfehler (Prot. I S. 49 Mitte).
- 60 - Dies liegt allerdings allein schon deswegen nicht nahe, weil A._____ sich, wie eben dargelegt, rund drei Wochen vorher im Rahmen der erwähnten Skype- Kommunikation im gleichen Sinne ausdrückte. Im Übrigen visierte er jede einzel- ne Protokollseite, und zwar nicht blindlings, wie aus einer in anderem Zusam- menhang von ihm angebrachten handschriftlichen Korrektur hervorgeht (Urk. 0810017 Ziff. 23). Auch seine Frage „brauchen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was?“ mutet sonderbar an. Zwar ist denkbar, dass A._____ von R._____s Anweisungsschrei- ben keinerlei Kenntnis hatte (nicht jedoch von der Anweisung als solche); wäre dies aber der Fall gewesen und entspräche R._____s Anweisungsschreiben tat- sächlich den Fakten, so hätte es nahe gelegen, dass R._____ in seiner Antwort die Existenz dieses angeblich von ihm verfassten Anweisungsschreibens zumin- dest erwähnt hätte, zumal sich A._____ explizit nach der Notwendigkeit eines schriftlichen Dokuments erkundigte. Dass die vorerwähnte Frage A._____s durchaus auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass dieser sich speziell nach der Notwendigkeit eines Schriftstückes erkundigte, das spezifisch die zwi- schen A._____ und R._____ getroffene Vereinbarung festhält (welche aus dem Anweisungsschreiben nur indirekt hervorgeht), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insofern deutet die vorerwähnte Antwort R._____s darauf hin, dass das Anwei- sungsschreiben zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht existierte, sondern erst nach- träglich erstellt wurde. Mit Blick auf die Tatsache, dass A._____ am 1. August 2008, wie erwähnt, von den Kontosperren und damit wohl erstmals überhaupt vom Strafverfahren erfuhr, erscheint die von ihm gestellte Frage „brauchen wir da etwas schriftliches?“ in ei- nem besonderen Licht. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ein, er habe etwas Schriftliches in der Hand haben wollen für den Fall, dass jemand käme und etwas wissen möchte (Prot. I S. 50 ganz unten). Dass R._____ seinen Satz, wonach er gerne noch einmal in den alten Verträgen nachsehen werde mit einem (aus Satzzeichen konstruierten) Smiley-Zeichen ab-
- 61 - schliesst, zeigt, dass er seine diesbezügliche Aussage für irgendwie witzig bzw. ironisch hielt. Dies wiederum deutet darauf hin, dass der entsprechende Witz bzw. die Ironie darin bestand, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade keine solchen Verträge oder sonstigen schriftlichen Unterlagen gab. Bestätigt wird die- ser Befund dadurch, dass R._____ direkt mit den Worten „soweit ich mich erinne- re“ fortfährt: Gäbe es nämlich tatsächlich alte Verträge, in denen sich nachsehen liesse, hätte es nahe gelegen, dass R._____ dort, wie angekündigt, auch tat- sächlich nachgesehen hätte und sich nicht bloss auf seine Erinnerung berufen hätte. Das erwähnte Smiley-Zeichen wird zudem von drei Auslassungspunkten gefolgt. Im vorliegenden Kontext lässt diese Interpunktionsverwendung ebenfalls darauf schliessen, dass hier ein versteckter Witz bzw. eine versteckte Ironie aus- gedrückt werden soll. Wie erwähnt, erscheint sonderbar, dass sich A._____ bereits am 4. August 2008 nicht mehr an die erwähnten näheren Umstände der Zahlung erinnern kann. Noch sonderbarer ist, dass selbst R._____ in diesen wesentlichen Punkten Mühe mit der Erinnerung zu bekunden scheint, spricht er doch von „soweit ich mich er- innere“. Namentlich im Lichte des angeblich erst im vergangenen Dezember 2007 von ihm selbst verfassten Anweisungsschreibens und der substanziellen Höhe des involvierten Betrages erscheint es wenig plausibel, dass R._____ sich derart grundlegender Dinge nicht mehr sicher war. Wann und auch von wem das Anweisungsschreiben verfasst wurde, kann letzt- lich offen bleiben; fest steht aber, dass die im Zusammenhang damit gemachten Aussagen darauf hindeuten, dass dieses Schreiben jedenfalls nicht den tatsäch- lichen Fakten entspricht. Aussage von R._____ R._____ wurde am 5. November 2013 anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung erstmals einvernommen (Prot. I S. 13 ff.). Noch bevor er auf sein Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 angesprochen worden war bzw. bevor ihm dieses vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 20), antwortete er auf die Frage, wie hoch die Entschädigung gewesen sei, die er A._____ aufgrund
- 62 - des Projekts in der dominikanischen Republik geschuldet habe, wie folgt (Prot. I S. 17 Mitte): „Sie war nicht beziffert. Es gab noch ein anderes Geschäft mit der E._____, wo mir eine Provision zustand. Der Beschuldigte A._____ teilte mir mit, dass er mir eine Provision bezahlt und wir dann bezüglich dem anderen Geschäft quitt wären [Hervorhebung hinzugefügt].“ R._____ äusserte sich somit spontan in dem Sinne, dass nicht die G._____ ihm eine Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin schuldete (und angeblich – bis zum Erhalt seines Anweisungs- schreibens – auch zukommen lassen wollte), sondern A._____ persönlich, denn es ist davon die Rede, dass A._____ R._____ eine Provision bezahle, wodurch R._____ und A._____ „quitt“ seien. Gemäss R._____s Aussage ist die Initiative zu diesem Vorgehen zudem von A._____ ausgegangen. Von einer Anweisung an die G._____, das eigentlich ihm geschuldete Honorar direkt an A._____ aus- zuzahlen, erwähnt R._____ demgegenüber nichts. Eine derartiges „quitt“-sein, d.h. eine Verrechnung ist aber nur möglich, wenn sich die zwei gleichen Perso- nen als gegenseitige Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Weiter deutet die Verwendung des Wortes „quitt“ darauf hin, dass die beiden zur Verrechnung gestellten Beträge in etwa gleich hoch waren. Von einer von ihm veranlassten Anweisung bzw. von einem Anweisungsschreiben erwähnte R._____ demgegenüber spontan nichts. Dass R._____ A._____ als Schuldner der Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin bezeichnete, deutet weiter darauf hin, dass A._____ seinerseits von der G._____ eine entsprechende Provision für das Geschäft mit der Privat- klägerin erhalten hatte (ansonsten kaum erklärbar wäre, warum er eine Provision an R._____ zu zahlen hätte, wobei unbestritten ist, dass der Rechtsgrund dieser Provision in der Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ lag). Demnach hätte A._____ USD 0.5 Mio. erhalten und davon rund die Hälfte an R._____ wei- tergeleitet, wie es auch aus den Bankunterlagen hervorgeht. Dass sich R._____ auch noch Jahre später spontan bzw. (in diesem Punkte) un- gefragt und insofern glaubhaft an eine gegenseitige Verrechnung in etwa gleich hoher Beträge zwischen ihm selbst und A._____ erinnert und damit einerseits seinem (angeblich von ihm selbst verfassten) Anweisungsschreiben widerspricht,
- 63 - anderseits aber auch dem dort erwähnten Vertrag vom 3. Dezember 2007 (zwi- schen ihm und der G._____, in welchem von einer Provisionshöhe von einem Drittel des Bruttogewinns die Rede ist, was USD 0.5 Mio. und nicht USD 250'000 entsprechen würde; vgl. Urk. 0110398 unten Ziff. II A), deutet darauf hin, dass diese Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Auch der weitere Verlauf der Einvernahme legt diesen Schluss nahe: Auf Vorhalt des Anweisungsschreibens konnte er sich an dieses nicht mehr erinnern, ebenso wenig an den darin erwähnten Vertrag zwischen ihm und der G._____ (Prot. I S. 20). Spontan wies er in der Folge allerdings zwei Mal deutlich darauf hin, dass er für die Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ mit USD 250'000 (und nicht mit USD 0.5 Mio.) entschädigt worden sei (Prot. I S. 23 Mitte; Prot. I S. 32 unten), auch wenn er sich im Übrigen nur an wenig erinnern konnte bzw. – aus- gehend von den ihm unterbreiteten Dokumenten – mehrheitlich nur Mutmassun- gen anstellte (zum Ganzen: Prot. I S. 20 ff.). Auch auf Vorhalt der erwähnten Skype-Kommunikation konnte R._____ keinerlei sachdienliche Angaben machen (Prot. I S. 23 oben). Zwischenfazit betreffend den Haupteinwand A._____s Im Lichte einer Gesamtwürdigung erweist sich A._____s Argumentation, wonach die von der G._____ auf sein Privatkonto geflossenen USD 0.5 Mio. ihm selbst im Umfang von USD 250'000 wirtschaftlich gar nicht zugekommen seien bzw. im Umfang von weiteren USD 250'000 mit der G._____-Transaktion gar nichts zu tun gehabt hätten, als blosse Schutzbehauptung. Fest steht, dass von den an A._____ überwiesenen USD 0.5 Mio. rund die Hälfte A._____ privat zukamen und dieser die andere Hälfte an R._____ weiterleitete (teils in bar, teils durch das dargelegte Bezahlen von Rechnungen R._____s gegenüber Dritten). Die USD 0.5 Mio. stammen aus der seitens der Privatklägerin an die G._____ geleis- teten Honorarzahlung im Umfang von USD 1.5 Mio. Dieser Honoraranteil A._____s sowie auch die Weiterleitung der anderen Hälfte der Summe an R._____ muss im Lichte der gesamten Umstände auf einer Absprache zwischen den beiden G._____-Vertretern (B._____ und C._____) sowie A._____ und R._____ beruht haben.
- 64 - Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die zuständige Kundenberaterin, wie bereits dargelegt, schon bei der Eröffnung von A._____s Privatkonto bei der D._____ in ihren Unterlagen vermerkte (Urk. 0110144): The assets in the ac- count will be his [A._____s] earnings and commissions from this joint venture [mit G._____].“ Dass A._____ weder seinen Vorgesetzten CFO P._____ noch Q._____ (die mit A._____ zusammen den Zahlungsauftrag über die USD 1.5 Mio. zu Gunsten der G._____ mitunterzeichnete; Urk. 0110145) darüber informierte, dass USD 250'000 an ihn privat zurückfliessen würden, ist unbestritten. Fest steht damit auch die Nichtinformation im Sinne von Ziff. 1 gemäss S. 12 (unten) der Anklageschrift. Weitere Sachverhaltselemente CFO P._____, der vom eben Dargelegten keine Kenntnis hatte, visierte die von der G._____ am 16. Dezember 2007 gegenüber der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über USD 1.5 Mio. (Urk. 0110143 mit Visum P._____; zum Visum P._____ vgl. z.B. Urk. 0920001 ff., jeweils am unteren Seitenende) und geneh- migte sie dadurch (Urk. 920029 oberhalb Mitte). P._____ sagte zudem glaubhaft aus, dass er in Kenntnis der vorstehend dargelegten, ihm gegenüber damals verschwiegenen Umstände einer Zusammenarbeit mit der G._____ nicht zuge- stimmt hätte (Urk. 0920035 oben), sich also insofern irrte; mit der Bezahlung des Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. sei er aber einverstanden gewesen (Urk. 0810160 oben; Urk. 0920029 oben). In der Folge erstellte A._____ das mit 20. Dezember 2007 datierte Dokument „Payment Order“, in welchem die schwedische AE._____ Bank angewiesen wur- de, umgehend USD 1.5 Mio. auf das D._____-Konto der G._____ zu überweisen (Urk. 0110145). A._____ unterzeichnete dieses Dokument in der Folge und sandte es an die darin vorgesehene Zweitunterzeichnerin Q._____ weiter, wel- che in Schweden im Treasury tätig und A._____ insofern unterstellt war (Urk. 0810216 Ziff. 132 sowie Ziff. 136).
- 65 - Eine Zeichnung zu Zweien war im gesamten Konzern vorgeschrieben (Urk. 0920010 Ziff. 69). A._____ verfügte allerdings über gar keine Zeichnungs- berechtigung; gemäss interner Treasury Policy (vom September 2006) war das Treasury Department, dem A._____ vorstand, allerdings grundsätzlich berechtigt, gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Banken) im Namen der Privatkläge- rin aufzutreten (Urk. 0110031, unmittelbar vor Ziff. 2.2). Q._____ unterzeichnete den Payment Order und stellte ihn der AE._____ Bank zu, welche die Zahlung mit Valuta vom 20. Dezember 2007 ausführte (Urk. 0110146). Dem D._____ Konto der G._____ wurde der Betrag mit Valuta vom 21. Dezember 2007 gutgeschrieben (Urk. 0110147 und Urk. 0110148). Mit Valuta vom gleichen Tag, nämlich vom 21. Dezember 2007, wurde der Betrag von USD 0.5 Mio. ab dem D._____-Konto der G._____ auf das D._____-Konto von A._____ überwiesen (G._____: Urk. 0110148; A._____: Urk. 0110150), was nach Massgabe des internen Vermerks der Kundenberaterin AC._____ auf tele- fonische Kontaktaufnahme seitens G._____ hin geschah, wobei sie, wie bereits erwähnt, unter „contact notes“ notierte (Urk. 0110151): „Transfer USD 500 000 from account 1 (G._____ Management SA) to account 14 is commission pay- ment for joint venture between A'._____ [für A._____] und G._____ Management SA.“ Ob dieser telefonische Kontakt – entsprechend den Handnotizen von AC._____ (Urk. 0110149) – bereits am 20. Dezember 2007 stattfand oder aber – entsprechend ihrem Eintrag im internen System (Urk. 0110151) – erst am
21. Dezember 2007, kann offen bleiben. Wie bereits näher dargelegt (dazu oben), liess A._____ R._____ in der Folge USD 246'945 zukommen und behielt bzw. verwendete den Rest für sich. Da A._____ in der Anklage allerdings nur das Einbehalten bzw. die Verwendung von USD 250'000 vorgeworfen wird (Urk. 0100338), hat es bei diesem Betrag sein Bewenden.
- 66 - Rechtliche Würdigung betreffend A._____ Vorbemerkung: Die nachfolgende rechtliche Würdigung betreffend A._____, die vom bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen ist, wird nachfolgend einzig aus Gründen des besseren Verständnisses erneut aufgeführt, da die daran an- schliessende Würdigung des Verhaltens von B._____ und C._____ thematisch damit eng zusammenhängt. Vorwurf des Betrugs Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Vorliegend steht, wie erwähnt, fest, dass CFO P._____ nicht nur mit der Transak- tion als solche einverstanden war, sondern auch mit der damit verbundenen Ver- gütungshöhe (USD 1.5 Mio.). Zwar macht P._____ geltend, er hätte die Auszah- lung der entsprechenden Rechnung nicht bewilligt, wenn er gewusst hätte, dass ein Drittel davon als Provision an A._____ zurückfliessen würde; aus seinem tat- sächlichen Handeln erhellt allerdings, dass die Höhe der Vergütung als solche für ihn völlig unproblematisch war, zumal er sein Visum ohne weiteres erteilte. Zwar mag es zutreffen, dass P._____ durch A._____s Handeln (Verheimlichung der Provision) getäuscht wurde; diese Täuschung führte vorliegend jedoch zu keinem Schaden, und zwar aus folgendem Grund: Anders als namentlich in den Fällen des sog. Spenden- oder Bettelbetrugs zahlte P._____ die Vergütung vor- liegend nicht deshalb bzw. bewilligte das ihr zu Grunde liegende Geschäft nicht deshalb, weil er davon ausging, dass der von ihm bezahlte Betrag in einem be- stimmten Sinne verwendet würde, was aber in Tat und Wahrheit dann nicht ge- schah. Der Zweck der vorliegenden Zahlung bestand einzig in der Vergütung des CLN-Erwerbs. Wer eine Vergütungszahlung leistet, wird jedoch nicht dadurch ge-
- 67 - täuscht, dass der Empfänger der Vergütung das erhaltene Geld letztlich in einem bestimmten Sinne verwendet, es sei denn, der Zahlende sei den Vertrag gerade aufgrund eines derartigen besonderen Verwendungszwecks eingegangen (Bei- spiel: Jugendliche bieten eine Autowaschdienstleitung an, wobei sie darauf hin- weisen, dass sie mit dem Erlös ihr Klassenlager finanzieren; in Tat und Wahrheit wird das Geld aber zum Einkauf von Alkohol verwendet). Überdies bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass P._____ gerade als Folge der Täuschung mehr bezahlte als er effektiv zu zahlen bereit gewesen wä- re. Anders verhielte es sich beispielsweise, wenn A._____ auf kritische Rückfra- gen P._____s zur Vergütungshöhe diesem gegenüber unwahre Angaben ge- macht hätte. Mit anderen Worten: Auch wenn A._____ keine Provision erhalten hätte, hätte sich P._____ an der Auszahlung eines Honorars im Umfang von USD 1.5. Mio. nicht gestört. Hinzu kommt, dass vorliegend – und im Gegensatz zum Sachverhalt, der BGE 98 IV 252 ff. zu Grunde lag – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein ursprüngliches Honorar im Umfang einer versteckten Provision erhöht wurde, wobei richtigerweise selbst dieser Umstand am Nichtvorliegen eines Schadens nichts zu ändern vermöchte, denn das Einverständnis mit der Vergütungshöhe schliesst die Annahme eines Betrugsschadens unter diesen Umständen aus (in diesem Sinne auch: MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Diss., Basel 1991, S. 152; BSK StGB-ARZT, 3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146; vgl. STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 54, bei und in Fn. 112). Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass die Vergütungshöhe so festgelegt wurde, dass sie zwar hoch war, aber doch nicht so exzessiv hoch, dass nicht eingeweihte Personen (insbesondere CFO, Revisions- stelle, Bankberater) Verdacht schöpfen würden (zu diesem Vorgehen: Urk. 0110069 a.E.), was ja dann nachweislich auch nicht der Fall war. Im Übrigen bestehen für Dienstleistungen der erbrachten Art keine verlässlichen Markt- preise. Es kann vorliegend somit nicht zwischen einem an sich marktkonformen
- 68 - Honorar und einer dazu geschlagenen versteckten Provision unterschieden wer- den. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf des Betrugs (Anklagesachver- haltsabschnitt A) freizusprechen. Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht namentlich, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder ei- nen anderen unrechtmässig zu bereichern, liegt insofern eine qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Wie erwähnt, setzt auch die ungetreue Geschäftsbesorgung das Vorliegen eines Schadens voraus. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung entsteht dieser Schaden als Folge der Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Der Geschäfts- führer eines Unternehmens, der heimlich von Vertragspartnern eine persönliche Provision kassiert und diesen Vertragspartnern namens des Unternehmens, für das er tätig ist, entsprechend überhöhte Preise bezahlt, verletzt seine Pflichten und schädigt sein Unternehmen im entsprechenden Ausmass (BSK StGB-ARZT,
3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146). Allerdings muss auch hier ein Schaden fest- stellbar sein. Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, nicht feststellbar, dass ein bestimmtes markt- übliches Grundhonorar im Umfang der an A._____ (bzw. indirekt auch an R._____) bezahlten Provision in einem bestimmten Umfang erhöht worden ist. Die Umstände deuten stattdessen, wie erwähnt, darauf hin, dass das Honorar le- diglich so hoch festgesetzt wurde, dass es gegenüber firmeninternen und - externen Kontrollorganen nicht als verdächtig auffallen würde. Insofern lässt sich ein Schaden nicht feststellen, so dass ein Schuldspruch wegen (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Betracht kommt.
- 69 - Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freizusprechen. Zur Frage der Veruntreuung Der Vorwurf der Veruntreuung wurde in der Anklage nicht erhoben. Soweit die in der Anklage enthaltenen Tatsachen jedoch eine Subsumtion unter diesen Tat- bestand erlauben, könnte theoretisch eine entsprechende Verurteilung – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – erfolgen (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), sofern deren Voraussetzungen erfüllt wären, was im Folgenden zu prüfen ist. Eine Veruntreuung begeht namentlich, wer sich ihm anvertraute Vermögenswer- te unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne dieser Bestimmung ist nur, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines an- dern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzu- liefern. Eine gesetzliche oder vertragliche Ablieferungspflicht führt für sich allein noch nicht dazu, dass ein Vermögenswert als anvertraut gilt (zum Ganzen: BGE 80 IV 53; BGE 103 IV 227; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N 56; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl., 2013, N 54 zu Art. 138). Vorliegend erhielt der Beschuldigte A._____ den Betrag als Privatperson auf sein Privatkonto überwiesen. Nach dem Gesagten wurden ihm die Vermögenswerte somit nicht anvertraut. Fazit: Eine Verurteilung wegen Veruntreuung fällt ausser Betracht. Vorwurf der passiven Privatbestechung Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG); keine nicht gebührenden Vorteile
- 70 - sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vortei- le (Art. 4a Abs. 2 UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechen- den Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Indem sich A._____, wie gezeigt, für die in seinem Ermessen stehende Hand- lung (Erwerb der CLN) von der G._____ USD 500’000 auf sein Privatkonto über- weisen liess, die Hälfte dieses Betrages für seine eigenen Zwecke verwendete, die andere an R._____ (also an einen Dritten) weiterleitete, verstiess er gegen die vorgenannte Strafbestimmung. Dass P._____ die Auszahlung des Gesamt- honorars genehmigte, ändert daran nichts, denn eine Genehmigung ist nur wirk- sam, wenn der Genehmigende über die relevanten Fakten informiert wird (ALDO STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss., Luzern 2013, N 293). Vorliegend verschwieg A._____ Letzterem gegenüber, dass im Honorar für den CLN-Erwerb eine versteckte Provision an ihn selbst bzw. an R._____ enthalten war. Der Einwand, es fehle vorliegend an einem Wettbewerbsverhältnis, geht fehl, denn für die Anwendbarkeit des UWG in der vorliegend massgebenden Fassung ist kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt; das Vorliegen einer Wettbewerbs- handlung genügt, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (STAUB, a.a.O., N 193 mit Hinweis auf Botschaft): Das Verhalten muss abstrakt und objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen (STAUB, a.a.O., N 193). Eine solche Wett- bewerbshandlung ist mit der vorliegend abgeschlossenen Transaktion ohne wei- teres gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist des Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen.
- 71 - Rechtliche Würdigung betreffend C._____ und B._____ Wie eingangs erwähnt, ergibt sich die rechtliche Würdigung des Verhaltens A._____s aus dem insofern rechtskräftigen ersten obergerichtlichen Urteil. Ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rückweisungsanordnung bleibt im Folgen- den zu prüfen, ob sich die Beschuldigten C._____ und B._____ der aktiven Pri- vatbestechung schuldig gemacht haben (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Ver- bindung·mit Art. 23 UWG). Vorwurf der aktiven Privatbestechung Unlauter handelt namentlich, wer einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten ei- nes Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechen- den Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ bestreiten nicht, die Überweisung von USD 0.5 Mio. bei der D._____ Bank zu Gunsten von A._____ veranlasst zu haben; sie machen jedoch geltend, dies aufgrund von R._____s Anweisungs- schreiben getan zu haben (B._____: Urk. 0100162 oben; C._____: Urk. 0100285 oben; Urk. 0830097 unten). Wie vorstehend dargelegt, steht fest, dass das Anweisungsschreiben vom
7. Dezember 2007 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Weiter steht, wie erwähnt, fest, dass die G._____ bzw. deren beide Vertreter mit A._____ ein Honorar im Umfang von USD 250'000 vereinbart hatten und ihm dieses – zusammen mit dem für R._____ bestimmten Anteil in gleicher Höhe – nach Eingang der USD 1.5 Mio. auch umgehend zukommen liessen. Demzufolge
- 72 - erweist sich der Einwand C._____s und B._____s, sie hätten auf Grundlage von R._____s Anweisungsschreiben gehandelt, als Schutzbehauptung. B._____ und C._____ musste weiter bewusst sein, dass A._____ den Erhalt die- ser USD 250'000 auf seinem Privatkonto gegenüber der Privatklägerin (bzw. deren Vertretern) verschweigen würde, zumal dieses Privatkonto wenige Tage vorher in ihrem Beisein und durch ihre Vermittlung exakt bei derjenigen Bank eröffnet wurde, bei der auch die G._____ neu ein Konto hatte, das sie ge- genüber der Privatklägerin als Bankverbindung angab, wobei A._____ vor der Vorinstanz, wie erwähnt, sogar einräumte, man habe zur Vermeidung von Compliance-Risiken so gehandelt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte), auch wenn er im Übrigen an seiner Darstellung festhielt. Bezüglich der Anforderungen an die Wettbewerbshandlung ist auf das vorste- hend unter A._____ Gesagte zu verweisen. Indem B._____ und C._____ A._____ für eine in dessen Ermessen stehende Handlung (Erwerb der CLN) USD 500'000 auf dessen Privatkonto überwiesen, wobei A._____ die Hälfte des Betrages für sich verwendete und die andere Hälf- te absprachegemäss an R._____ (also an einen Dritten) weiterleitete, versties- sen B._____ und C._____ gegen Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG. Fazit: Die Beschuldigten B._____ und C._____ sind der aktiven Privat- bestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen.
2. Vorwürfe gemäss lit. B (AMFA B), lit. C (AMFA D) und lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten A._____ Anklagevorwurf In den Anklagesachverhaltsabschnitten B, C und F wird dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe namens der E1._____ ohne de- ren Kenntnis oder Genehmigung drei verschiedene unechte Finanzdienstleis- tungsverträge, sog. Asset Management Facilitation Agreements (nachfolgend
- 73 - „AMFA“), erstellt und unterzeichnet, obwohl er bei der E1._____ über keine Zeichnungsberechtigung verfügt habe und nicht ermächtigt gewesen sei, derarti- ge Vereinbarungen mit der G._____ einzugehen. Dadurch habe sich der Beschuldigte A._____ laut Anklage der mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid steht vorliegend einzig die sog. Urkundenfälschung im engeren Sinne zur Diskussion, d.h. also die Herstellung einer sog. unechten Urkunden (Urk. 124 E. 3). Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilden drei verschiedene Asset Management Facilitati- on Agreements (AMFA): AMFA B (Urk. 0110175 ff.), AMFA D (Urk. 0110203 ff.) und AMFA C (Urk. 0110339 ff.). Diese inhaltlich weitgehend identischen Agree- ments wurden – jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge – am 21. bzw. 28. Januar 2008 zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 geschlossen bzw. unterzeichnet. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Privatklägerin 1, die G._____ für die Dauer von 5 Jahren gegen ein im Einzelnen definiertes Honorar als Finanzbera- terin einzusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen der G._____ und der Privatklä- gerin 1 hatte allerdings schon vor Unterzeichnung dieser AMFA, nämlich im Ok- tober 2007 begonnen, als die CLN-Transaktion abgewickelt und die G._____ da- für vergütet wurde, ohne dass dafür eine schriftliche vertragliche Grundlage be- stand. Die primäre Funktion des AMFA B und des AMFA D bestand darin, dass sich die G._____ gestützt darauf gegenüber den Banken als von der Privatklägerin 1 mandatierte Finanzberaterin ausweisen konnte (Urk. 0820020 Ziff. 68; Prot. I S. 80). Aus diesem Grund sind denn auch jeweils auf deren erster Seite promi- nent die zu betreuenden substanziellen Vermögenswerte (u.a. USD 100 Mio. cash) aufgeführt und es wird die Bank genannt, in welche diese Vermögenswerte eingebracht werden sollen (AF._____ London bzw. AF._____ Singapur). Das
- 74 - AMFA C diente der G._____ im Speziellen als Grundlage, um in Curaçao sowie New York gegen die Privatklägerin 1 Zivilklage zu erheben (Prot. I S. 147 oben). Unterzeichnet wurden die AMFA jeweils von C._____ namens der G._____ so- wie von A._____ namens der Privatklägerin 1; das AMFA C wurde zusätzlich auch von B._____ unterzeichnet. B._____ und C._____ waren beide einzelzeichnungsberechtigt für die G._____ (Urk. 0610061). A._____ verfügte demgegenüber über keinerlei Zeichnungs- berechtigung bei der Privatklägerin 1, was er der G._____ bereits am 3. Novem- ber 2007 mitteilte und zudem darauf hinwies, bei der Privatklägerin gelte generell Kollektivunterschrift (Urk. 0110069). Alle drei Agreements enthalten folgende vier wahrheitswidrige Behauptungen (vgl. Anklage S. 17, S. 19 und S. 28): A._____ sei für die Privatklägerin 1 zeich- nungsberechtigt („authorised signatory“; jeweils S. 1 Satz 1) und zum Vertrags- schluss bevollmächtigt („all necessary powers and authority to enter into this Ag- reement“; jeweils S. 6 Ziff. 21 lit. a). Der Unterzeichner des Vertrages sei berech- tigt, im Rahmen einer zwischen den Parteien geschlossenen Transaktion Ver- mögenswerte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden (S. 6 Ziff. 21 lit. b). Weiter bestätige jeder Unterzeichner dieses Vertrages, dass er auf Grund- lage eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses bevollmächtigt sei, die- sen Vertrag auszuhandeln, abzuschliessen und zu vollziehen (jeweils S. 7 Ziff. 24 lit. f). Die AMFA enthalten mit Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Privat- klägerin 1 und der G._____ detaillierte rechtliche Regelungen namentlich betref- fend Vertragsdauer, Kündigung, Vergütung, Vorgehen bei Streitigkeiten. Zudem enthalten alle AMFA u.a. folgende Regelung (AMFA D Ziff. 24 a = AMFA C Ziff. 23 a = AMFA B Ziff. 24 a): „This Agreement is a binding, full recourse and commercial Agreement and the parties hereto agree that it shall be recognized and enforceable by any court of competent jurisdiction as binding upon the par- ties hereto. [...].“ Je einzelne Seite der Verträge wurde von den Parteien zudem paraphiert.
- 75 - Subsumtion des Vorwurfs der Urkundenfälschung mit Bezug auf A._____ [Urkundenqualität der AMFA] Die AMFA kommen nach dem Gesagten in in- haltlicher und formeller Hinsicht klarerweise nicht als Entwürfe oder unverbind- liche Absichtserklärungen daher. Es handelt sich um Verträge, die bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB), namentlich die detailliert geregelte Vertragsbeziehung zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1, welche die Verwaltung von umfangreichen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Dass A._____ gegenüber B._____ bzw. C._____ erklärte, er sei zur Unterzeichnung nicht berechtigt, erweist sich insofern als irrelevant. Entscheidend ist wie die Urkunde von Dritten aufgefasst wird. [Urkundenfälschung im engeren Sinn = Herstellen einer sog. unechten Urkunde] A._____ unterzeichnete alle vorgenannten drei AMFA für die Privatklägerin 1 („Fort he Client: E._____ Investments NV“), obwohl er über keinerlei Zeich- nungsberechtigung verfügte. Zusätzlich halten die Verträge sogar jeweils an den vorerwähnten vier Stellen explizit fest, der Unterzeichner sei zur Unterzeichnung berechtigt bzw. sogar mittels Verwaltungsratsbeschlusses legitimiert. Einen sol- chen Beschluss hat es aber nachweislich nie gegeben. Nach dem Gesagten erfolgt vorliegend eine Täuschung über Identität des Ur- kunden-Ausstellers: Gemäss der vorherrschenden „Geistigkeitstheorie“ ist Aus- steller der Urkunde nicht, wer sie tatsächlich hergestellt hat, sondern wem sie im Rechtsverkehr unter rechtlichen Gesichtspunkten zugeschrieben wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjeni- ge, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Bei Erklärun- gen von Vertretern juristischer Personen misst der Rechtsverkehr der juristischen Person grössere Bedeutung bei und betrachtet daher die juristische Person und nicht den Unterzeichner als Aussteller (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 14 zu Art. 251 StGB).
- 76 - Aussteller der Urkunde ist vorliegend somit die Privatklägerin 1. Ihre Identität bil- det vorliegend Gegenstand der Täuschung. Im vorliegenden Kontext werden herkömmlicherweise zwei Konstellationen un- terschieden, je nachdem, ob der Täter die juristische Person im Aussenverhältnis gar nicht vertreten durfte (rechtliches Können) oder ob er sie im Aussenverhältnis zwar vertreten durfte, jedoch internen Beschränkungen zuwiderhandelte (recht- liches Dürfen). Im erstgenannten Fall ist von der Herstellung einer unechten Ur- kunde auszugehen; im letztgenannten wird die Urkunde der juristischen Person zugerechnet und diese gilt als Aussteller. Damit korrespondiert der (zivilrecht- liche) Umstand, dass interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich nicht aus dem Handelsregister ergeben, gegenüber gutgläubigen Dritten wir- kungslos sind (Art. 718a Abs. 2 OR). Die vertretene juristische Person gilt im Rahmen des Rechtsverkehrs als Aussteller und ist für das Missbrauchsrisiko letztlich selbst verantwortlich. Von der neueren Lehre wird vorgenannte Auf- fassung allerdings kritisiert und beiden Konstellationen eine unechte Urkunde angenommen, da die juristische Person auch im Fall der Überschreitung interner Regeln gleichwohl nicht den Willen hatte, auf diese Weise vertreten zu werden (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 16 zu Art. 251). Vorliegend steht fest, dass im gesamten privatklägerischen Konzern Kollektivun- terschrift zu Zweien vorgeschrieben war. Dem Beschuldigten A._____ ging somit klarerweise das sog. rechtliche Können ab, nicht das sog. rechtliche Dürfen. An- ders verhielt es sich namentlich dann, wenn seitens der Privatklägerin 1 zwar zwei unterschriftsberechtigte Personen unterzeichnet, dadurch aber internen Vorschriften zuwidergehandelt hätten. Eine sog. Duldungsvollmacht kann (im Gegensatz zu einer sog. Anscheins- vollmacht) grundsätzlich dazu führen, dass eine Erklärung der vertretenen juristi- schen Person zuzurechnen ist, so dass von einer echten Urkunde auszugehen ist und die Urkundenfälschung ausser Betracht fällt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 zu Art. 251).
- 77 - Ob und inwiefern Finanzchef P._____ davon Kenntnis hatte bzw. es im Sinne ei- ner Duldungsvollmacht zuliess, dass A._____ Verträge wie die vorliegenden al- lein unterzeichnete, erweist sich vorliegend als nicht relevant: Entsprechend den Aussagen A._____s war jedenfalls ihm selbst klar, dass er nicht berechtigt war, die Verträge zu unterzeichnen, andernfalls hätte er C._____ bzw. B._____ nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 0110069). Daraus wiederum folgt, dass selbst bei Annahme einer Duldungsvollmacht feststünde, dass A._____ sich bewusst war, dass er zur alleinigen Unterzeichnung nicht berechtigt war. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vertretungswirkung zufolge Duldungsvollmacht einzig aus Gründen des Gutglaubensschutzes erfolgen können (Art. 33 Abs. 3 OR), nicht aber in dem Sinne, dass A._____ das Verhalten der vertretenen juris- tischen Person als stillschweigende Ermächtigung auffassen durfte, denn er selbst war sich des fehlenden Vertretungswillen der juristischen Person bewusst (vgl. dazu auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches OR, AT, 10. Aufl., 2014, N 1411). Tritt die (allfällige) Vertretungswirkung lediglich kraft Gutglaubensschutzes ein, wird die Erklärung – im strafrechtlichen Kontext bzw. im Sinne der Geistigkeits- theorie – der juristischen Person nicht zugerechnet (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 a.E. zu Art. 251). Somit würde selbst die Figur einer Duldungsvoll- macht nichts daran ändern, dass vorliegend von einer unechten Urkunde auszu- gehen ist. Ganz abgesehen vom vorstehend Gesagten hat P._____ von Beginn weg kon- stant ausgesagt, dass er die AMFA bis zum Juni 2008 nie gesehen habe (Urk. 0920009 f. Ziff. 62 ff.; Urk. 0920027 oben; Urk. 0929939 Mitte). Selbst wenn A._____ P._____ aber einmal einen Entwurf „als Dokument unter vielen“ gezeigt haben sollte, wie A._____ ausführte (Urk. 0920027 oben), änderte dies an der vorliegenden Einschätzung nichts, zumal A._____ selber präzisierte, man habe den Entwurf seiner Erinnerung nach nicht „im Detail besprochen“, da es eine „sehr arbeitsintensive Zeit“ gewesen sei (Urk. 0920027 oben). Unter diesen Um- ständen konnte A._____ keinesfalls davon ausgehen, P._____, geschweige
- 78 - denn die betroffene juristische Person sei mit einem Vertrag von derart substan- zieller finanzieller und zeitlicher Tragweite einverstanden. Irrelevant ist vorliegend auch, ob allfällige Dritte, die Täuschung erkannten bzw. hätten erkennen können, beispielsweise durch Konsultation des Handels- registers. Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Sogar die plumpe, leicht erkennbare Fälschung genügt (BGE 137 IV 167 E. 2.4; BSK StGB-BOOG,
3. Aufl., 2013, N 7 zu Art. 251). Derartige Gesichtspunkte sind lediglich im Rah- men der Falschbeurkundung von Relevanz. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund wer- den an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt als bei der Urkundenfäl- schung im engeren Sinn. [Vorsatz bezüglich der Urkundenqualität und bezüglich der Herstellung einer unechten Urkunde] Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verträge war sich A._____ bewusst, dass die AMFA Urkunden im strafrechtlichen Sinne darstellen. Ebenso war er sich bewusst, dass er nicht berechtigt war, die Privatklägerin 1 zu vertreten, zu- mal er dies selbst entsprechend zum Ausdruck brachte. Als Folge davon war er sich auch bewusst, dass er mit der Unterzeichnung der Verträge mit seiner allei- nigen Unterschrift eine unechte Urkunde herstellen würde. Insofern handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Für das entsprechende Bewusstsein genügt der herab- gesetzte Massstab der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es ist somit nicht notwendig, dass der Täter über juristische Einzelheiten im Bilde war. [Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht han- delt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die besagte
- 79 - Vorteilsverschaffung muss sich aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde er- geben. Mit anderen Worten muss der Täter davon ausgehen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwendet werden wird. Dabei genügt es, dass sich die Absicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschen- den Gebrauch machen wird (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251 mit Hinweisen). Die Täuschungsabsicht ist überdies nur relevant, wenn die Ab- sicht darauf gerichtet ist, dass jemand infolge der Täuschung zu einem rechts- erheblichen Verhalten veranlasst werden soll (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 183 zu Art. 251). Eventualdolus genügt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251; BGE 135 IV 12, 15 f.). Wie dargelegt, bestand der Zweck der AMFA primär darin, dass die G._____ ge- genüber von Banken aufzeigen konnte, dass sie als Anlageberaterin der Privat- klägerin 1 mandatiert war, und zwar auf Grundlage eines detaillierten und (grundsätzlich) mindestens fünf Jahre dauernden Vertrages. Damit und insbe- sondere auch unter Hinweis auf die prominent vermerkten substanziellen Ver- mögenswerte sollte die G._____ bei der Abwicklung von Investitionen in den Ge- nuss von Vorzugskonditionen gelangen, was wiederum geeignet war, sich indi- rekt entsprechend vorteilhaft auf die Vergütung der G._____ unter den genann- ten Verträgen auszuwirken. Überhaupt aber erweisen sich die AMFA aufgrund der weitgehenden Rechte, die darin der G._____ eingeräumt werden, als offen- sichtlich vorteilhaft für die G._____ bzw. für B._____ bzw. C._____. Diese Umstände konnten A._____, der sich aufgrund seiner Eigenschaft als Treasurer in finanziellen Belagen auskannte, nicht verborgen bleiben. Zudem sagte er selbst unter anderem Folgendes aus (Prot. I S. 80): „Aus meiner Sicht sollte die G._____ mit den AMFA bei den Banken belegen können, dass sie eine Geschäftsbeziehung mit der E._____ hätten und damit beauftragt seien, für uns Finanzlösungen zu erarbeiten. Die AMFA dienten als Legitimationsschreiben.“ Als Folge davon war ihm bewusst, dass er dadurch einem Dritten (also der G._____ bzw. B._____ und C._____) mittels der erwähnten AMFA einen un- rechtmässigen Vorteil verschaffen würde (zur Unrechtmässigkeit sogleich unten). Ob sich der Dritte diesen Vorteil effektiv verschaffte und worin dieser bestand
- 80 - bzw. bestanden haben könnte, erweist sich als irrelevant (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 193 zu Art. 251). Eine Unrechtmässigkeit des Vorteils ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bereits aufgrund der erfolgten Täuschung gegeben. Es genügt inso- fern also, dass der Vorteil durch die Vorlage gefälschter Urkunden erlangt wird bzw. erlangt werden kann (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 210 zu Art. 251; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.3; BGE 121 IV 90 E. 2b; BGE 119 IV 234, 236 ff.; BGE 118 IV 254, 259 f.; BGE 106 IV 375, 377). Somit erweist sich die Unrechtmässigkeit des Vor- teils vorliegend ohne weiteres als gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im en- geren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsab- schnitte B, C und F) schuldig zu sprechen. Vorwurf gemäss lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten C._____ Vorwurf Dem Beschuldigten C._____ wird im Anklagesachverhaltsabschnitt F zur Last gelegt, er habe die unechte Urkunde AMFA C in mehreren Zivilverfahren gegen die E1._____ im Ausland (New York, Curaçao) verwendet, um eine nicht ge- rechtfertigte Schadenersatzforderung der G._____ gegen die E1._____ in der Höhe von rund USD 300 Mio. glaubhaft zu machen und durchzusetzen. Dadurch habe er sich laut Anklage des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. [Einreichung in ausländischen Verfahren] Der Beschuldigte C._____ hat ein- geräumt, das AMFA C mittels des von der G._____ mandatierten Anwaltsbüros in Gerichtsverfahren auf Curaçao sowie in New York eingereicht zu haben, um gestützt darauf (zusammen mit B._____) Schadenersatzansprüche gegenüber der Privatklägerin 1 geltend zu machen (wobei er zunächst noch versucht habe, den Nachfolger A._____s bei der Privatklägerin zu informieren und das weitere
- 81 - Vorgehen zu besprechen; Prot. I S. 122). Die in diesen Verfahren erhobenen An- sprüche basieren namentlich auf dem AMFA C, das jeweils auch als Beilage ein- gereicht wurde. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang folgende Verfahren: Arrestbegehren der G._____ vom 12. August 2008 an den Court of First Instance in Curaçao der Niederländischen Antillen zwecks Glaubhaftmachung einer Schadenersatzforde- rung im Umfang von USD 206.85 Mio. (Urk. 0201650 ff. insb. Urk. 0201650 Ziff. 2.2); Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.); Ein- gaben vom 19. bzw. 30. Dezember 2008 an den United States District Court for the Southern District of New York (Urk. 0201679 ff. insb. Urk. 0201679 unten; Urk. 0201695 ff. insbes. Urk. 0201702); Eingabe vom 9. Dezember 2009 an das erstinstanzliche Gericht von Curaçao auf einstweilige Zahlung von USD 208 Mio. an die G._____ (Urk. 0200606 ff. insb. Urk. 0200606 unten). [„eine Urkunde dieser Art“] Der mit Bezug auf das AMFA C gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobene Vorwurf des Gebrauchs einer gefälschten Ur- kunde (Anklage, S. 29 unten) ist insofern subsidiär, als er seinerseits „eine Ur- kunde dieser Art“ voraussetzt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund des vorer- wähnten Schuldspruches gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist diese Vor- aussetzung vorliegend erfüllt. [Vorfrage zur Verwendung durch Täuschung: Anwendbarkeit des schweize- rischen Strafrechts] Entsprechend der Anklage erfolgte die Verwendung dadurch, dass C._____ die Urkunden in ausländischen Gerichtsverfahren ein- reichte. Es stellt sich daher die Vorfrage, ob auf diesen Lebenssachverhalt das schweizerische Strafrecht überhaupt Anwendung findet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 143 ff. Ziff. 7.5.2), die überdies in der Folge auch unbestritten geblieben sind. [Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung] Aus den vorstehend er- wähnten Verfahrensakten ergibt sich, dass die entsprechenden Gerichtsver- fahren im Wesentlichen auf dem AMFA C basierten und bei den Gerichten der
- 82 - Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich um vertragliche Verpflichtungen, die von der Privatklägerin 1 eingegangen worden sind und dementsprechend die finanziellen Forderungen der G._____ rechtfertigten. So heisst es beispielsweise in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.): „This is a claim for breach of contract, quantum meruit, and unjust enrichment arising from an Asset Management Facilitation Agreement [...]“). [Absicht, sich oder einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, wobei sich diese Schädigung bzw. Täuschung gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben muss. Vorliegend beabsichtigte C._____, der sich der Unechtheit der Urkunde sowie ih- rer täuschenden Verwendung bewusst war (da ihn A._____ auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung hinwies) der Privatklägerin 1 – mittels der gegen diese angestrengten Klageverfahren bzw. im Umfang der eingeklagten Beträge (ein- schliesslich der damit verbundenen Rechtskosten) – einen entsprechenden Schaden zuzufügen bzw. der G._____ dadurch gleichzeitig einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Fazit: Damit hat sich der Beschuldigte C._____ des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht. Da der Beschul- digte C._____ das AMFA C in mehreren Zivilverfahren eingereicht hat, wäre er grundsätzlich der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Solches ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht möglich, weshalb es beim Schuldspruch wegen (einfachen) Gebrauchs ei- ner unechten Urkunde sein Bewenden hat.
- 83 - V. Strafzumessung A._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Passive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesach- verhaltsabschnitte D und E); − mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Da es sich bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB nicht um eine Mindeststrafe, sondern um eine Erweiterung des Strafrahmens – verglichen mit dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 – nach oben handelt (BSK StGB-NIGGLI, 3. Aufl., 2013, N 177 ff. zu Art. 158), weisen vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung sowie die Urkundenfälschung denselben Strafrahmen auf. Verschul- densmässig am stärksten ins Gewicht fällt die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung, weshalb bei der Strafzumessung von jener auszugehen ist. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant.
- 84 - Tatkomponente für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Objektive Tatschwere Die Schadenshöhe ist zwar ein sehr wichtiges Strafzumessungskriterium; sie darf jedoch gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden. Der Be- schuldigte A._____ fügte der Privatklägerin 1 und damit indirekt auch der Privat- klägerin 2 mit dem Erwerb der beiden Structured Notes einen enormen Schaden zu, nämlich in einem Ausmass von rund USD 21.6 Mio. (einschliesslich des dies- bezüglichen Honorars an die G._____ im Umfang von USD 1'225'000). Die beiden Structured Notes stellten riskante Finanzinstrumente dar, wobei das Risiko weiter dadurch verstärkt wurde, dass ihr Erwerb fremdkapitalfinanziert er- folgte, nämlich durch Belehnung der CLN. Auch die Bereicherung, die der Be- schuldigte den beiden Vertretern der G._____ zu verschaffen beabsichtigte und letztlich auch verschaffte (USD 1'225'000 = 1.75% des nominalen Transaktions- volumens), liegt an der obersten Grenze dessen, was für (allerdings korrekt er- brachte) Dienstleistungen dieser Art damals marktüblich war (wobei es eigentli- che Marktpreise in diesem Bereich nicht gibt und eine Vergütung in Prozenten des Transaktionsvolumen üblich ist; vgl. dazu: Urk. 0910052 Ziff. 61 [allerdings betreffend die CLN-Transaktion, wo die Vergütung 1.5% des nominalen Transak- tionsvolumens betrug]). Dass ein Treasurer einen derart riskanten Erwerb letztlich im Alleingang und oh- ne Information bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates oder des CEO tätigte, indem er sich entsprechende Vollmachten verschaffte und sich über das firmen- interne Organisationsreglement hinwegsetzte, das die Zuständigkeiten zur Be- willigung derartiger Transaktionen regelt, lässt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als „nicht leicht“ erscheinen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen aus- nützte und sein Vorhaben über einen längeren Zeitraum hinweg und mit erheb- lichem Aufwand heimlich plante. Fazit: Das objektive Tatverschulden ist als „nicht leicht“ zu veranschlagen.
- 85 - Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich bereits aufgrund seiner Stellung als Group Treasurer, aber namentlich auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Treasury Sales der AG._____ (Prot. I S. 41) der Risiken bewusst. Dass sich ein Group Treasurer bei Transaktionen der vorliegenden Art über das Organisationsreglement hinweg- setzt, ist, wie erwähnt, als eventualvorsätzliche Pflichtverletzung anzusehen, denn allein schon im Lichte der eingegangenen substanziellen Risiken hätte die Annahme nahe gelegen, dass das Organisationsreglement diesbezügliche Ge- nehmigungsvorschriften enthält. Wie aufgezeigt, war sich der Beschuldigte über- dies im Rahmen des Vollzugs der Transaktion bewusst, dass namentlich der Verwaltungsrat der Privatklägerin den fraglichen Erwerb bzw. die diesem zu Grunde liegenden Verträge nicht bewilligt hätte. Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Hypothetische erste Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als „nicht mehr leicht“ zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher als erste hypotheti- sche Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Tatkomponente für passive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der passiven Bestechung schädigte der Beschuldigte A._____ die Pri- vatklägerin im Umfang von USD 250'000. Das von ihm gewählte Vorgehen, sich von externen Beratern umgehend auf ein privates Konto eine Provision für ein von ihm im Namen der Privatklägerin vermitteltes Geschäft bezahlen zu lassen, zeugt von einer gewissen Dreistigkeit. Der Beschuldigte nützte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, die ihn eben gerade erst eingestellt hatte, massiv aus und wirkte zielstrebig und mit erheblichem Aufwand auf die Ausführung der Tat hin.
- 86 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Tatkomponente mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinn Objektive Tatschwere Auch hier verstiess der Beschuldigte gegen die Treuepflicht, die er seinem Ar- beitgeber schuldete. Dies zeigt sich darin, dass nicht irgendein untergeordnetes Dokument gefälscht wurde, sondern ein Vertrag, der – dem Wortlaut nach – sei- ne Arbeitgeberin über mehrere Jahre hin verpflichtet hätte bzw. auf dessen Grundlage für diese schwerwiegende finanzielle Verpflichtungen hätten ent- stehen sollen. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung gleich dreifach, nämlich an separaten Vertragsdokumenten (auch wenn diese inhaltlich im Wesentlichen ähnlich waren). Ebenfalls fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte nicht nur darauf beschränkte, diese Verträge unzulässi- gerweise im Namen der Privatklägerin zu unterzeichnen, sondern dass diese Verträge an vier Stellen explizit hervorhoben, dass der Beschuldigte über eine entsprechende Berechtigung verfügte bzw. gar per Verwaltungsratsbeschluss autorisiert war. Hierin zeigt sich eine gewisse Dreistigkeit. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „erheblich“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualabsicht, so dass unter diesem Titel eine leichte Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt ist.
- 87 - Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation (mehrfache Urkundenfälschung, passive Privatbe- stechung) erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 32 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen A._____s (Prot. I S. 40 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 125). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das vorliegende Verfahren weist eine erhöhte Komplexität auf, was grundsätzlich auch eine entsprechend längere Bearbeitungszeit rechtfertigt. Grundsätzlich wurde es denn auch im Wesentlichen kontinuierlich vorangetrieben. Zwischen C._____s Einvernahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 0830102) und A._____s Schlusseinvernahme vom 30. August 2012 (Urk. 0100063) klafft allerdings (be- züglich aller Beschuldigten) eine Bearbeitungslücke von rund 19 Monaten, also von mehr als 1 ½ Jahren. Dass in dieser Zeitspanne vereinzelt untergeordnete Handlungen erfolgten, vermag daran nichts zu ändern, zumal zwischen dem
3. Mai 2011 dem 13. April 2012, also während knapp eines Jahres, überhaupt nichts geschah (Urk. 151, S. 15, bei und in Fn. 7). Dass der ursprünglich bearbei- tende Staatsanwalt (Hanspeter Hirt) anscheinend in Pension ging und sich der neue Fallführer einarbeiten musste, stellt einen rein organisatorischen Grund dar,
- 88 - der eine solche Lücke von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag; zudem fiel dem Beschuldigten A._____ auf, dass Staatsanwalt Hirt zum Zeitpunkt der vor- erwähnten Schlusseinvernahme nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft III tätig war (anscheinend wegen krankheitsbedingtem Ausfall eines anderen Staatsan- walts); daran hatte sich gemäss der einschlägigen Homepage (zuletzt besucht am 25. Mai 2015) jedenfalls bis zum 25. Mai 2015 nichts geändert (zum Ganzen: Urk. 0100064 f.). Mit Blick auf diese Bearbeitungslücke erweist sich das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO als verletzt. Gleichzeitig rechtfertigt es sich vorliegend, der insgesamt langen Verfahrensdau- er, zu der auch das vorliegende Rückweisungsverfahren beitrug, zusätzlich auch unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB Rechnung zu tragen, da sich der Beschul- digte während der gesamten Dauer des Verfahrens wohl verhalten hat. Die Strafminderung im Zuge der Verletzung des Beschleunigungsverbots sowie die Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB führen nicht zur einer Addition, sondern es ist beiden Aspekten insgesamt Rechnung zu tragen (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., 2013, N 43 zu Art. 48). Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 24 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als an- gemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (23 Tage) steht nichts ent- gegen. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung
- 89 - ist beim Beschuldigten als Ersttäter (Urk. 125) vorliegend erfüllt, weshalb ihm der vollständig bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das ge- setzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzu- setzen. VI. Strafzumessung B._____ Zu beurteilen gilt es die aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG; Anklagesachverhaltsabschnitt A) mit einem Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus diesem Grund kommt vorliegend auch lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Nachdem vorliegend eine Geldstrafe von unter 180 Tages- sätzen auszusprechen sein wird, zeitigt das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ste- hende neue Sanktionenrecht auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswir- kungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Tatkomponente Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte B._____ (zusammen mit C._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. B._____ überwies nicht nur ein blosses Bestechungsgeld und dies auch nicht nur für irgendeine be- liebige Handlung: Es handelte sich insgesamt um eine Transaktion, die eine ge- wisse Komplexität aufwies und eigens geplant und organisiert werden musste. Auch half B._____ im Vorfeld mit, das entsprechende Bankkonto A._____s zu eröffnen, um die ganze Transaktion optimal zu verschleiern. All dies ist Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie.
- 90 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Insgesamt erweist sich die Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Als Einsatzstrafe angemessen erweist sich demnach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen B._____s (Prot. I S. 125 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte B._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 126). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass B._____ während des Verfah- rens wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 126), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine geringfügige Strafminderung zuzugestehen ist.
- 91 - Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 140 Tagessätze zu reduzieren. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dies ist bereits aus pro- zessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) zu übernehmen. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Strafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (1 Tag) steht nichts entgegen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VII. Strafzumessung C._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt A); − Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsab- schnitt F).
- 92 - Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 StGB bildet vorliegend der Gebrauch ei- ner gefälschten Urkunde. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant. Tatkomponente für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde: Objektive Tatschwere Das Einreichen der gefälschten Urkunden im Rahmen ausländischer Gerichts- verfahren zielte nicht auf einen geringfügigen Vorteil ab, sondern bezweckte die unberechtigte Erstreitung ganz massiver Klagesummen, deren Abwehr ebenfalls grosse Kosten und Umtriebe seitens der Privatklägerin verursachte. Auch der Umstand, dass gerade Gerichte hätten getäuscht werden sollen, ist erschwerend zu berücksichtigen. Die Handlung des Gebrauchs erfolgte zudem auch nicht durch simples Vorlegen der Urkunde, sondern war integriert in umfangreiche und komplexe Rechtsschriften, die von mandatierten Anwälten ausgearbeitet wurden. Insofern kann von eigentlichen Machenschaften der Täuschung gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“ einzustufen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Insofern wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische erste Einsatzstrafe Als angemessen erweist sich eine erste Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe.
- 93 - Tatkomponente aktive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte C._____ (zusammen mit B._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. C._____ überwies nicht nur bloss ein Bestechungsgeld für irgendeine beliebige Handlung. Diesbe- züglich kann auf die entsprechenden vorstehend unter B._____ gemachten Aus- führungen verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen C._____s (Prot. I S. 90 ff.) ergeben sich kei- ne strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte C._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich rele- vanten Vorstrafen auf (Urk. 127).
- 94 - Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass C._____ während des Verfah- rens (wenn auch nur geringfügig) wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 127), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine leichte Strafminderung zuzu- gestehen ist. Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf 16 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als an- gemessen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Voll- zug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VIII. Beschlagnahmungen Was die Beschlagnahmungen anbelangt, über die noch nicht rechtskräftig ent- schieden wurde (also Dispositivziffern 3.6 bis 3.9 des Urteils des Obergerichts vom 28. Januar 2016; vgl. auch Urk. 147), kann auf die einschlägigen zutreffen- den Erwägungen der erstinstanzlichen Urteile verwiesen werden (nämlich auf
- 95 - Urk. 110B/76/1 S. 170 ff. betreffend B._____; Urk. 112B/82/1 S. 165 ff. betref- fend C._____). Demzufolge ist der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, einzuziehen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herauszugeben. Ein allfälliger Mehrbetrag ist zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heranzuziehen. Das EUR-Kontokorrent Nr. 8 bei der L._____ … des Beschuldigten B._____ ist angesichts der Geringfügigkeit des Guthabens ebenfalls zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. Gleiches gilt für die unter den Bankbeziehungen Nr. 12 und Nr. 13 bestehenden Konti des Beschuldigten C._____ bei der J._____ AG. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5 der G._____ Holding AG ist – auch zufolge Geringfügigkeit des sich darauf be- findlichen Betrages – nicht der Privatklägerin herauszugeben, sondern zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Dasselbe gilt für das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrte Konto Nr. 7 der G._____ Holding. Es ist ferner davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zuguns- ten der Betreibung Nr. 3 gepfändet ist. IX. Zivilforderungen Was die Zivilforderungen gegenüber B._____ und C._____ anbelangt, kann auf die zutreffenden einschlägigen Erwägungen der jeweiligen erstinstanzlichen Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 verwiesen werden
- 96 - (Urk. 110B/76/1, S. 178 ff. betreffend B._____ sowie Urk. 112B/82/1 S. 171 ff. betreffend C._____). Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind weitergehen- de Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte A._____ zufolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und der heutigen Verurtei- lung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens voll- umfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf des Betru- ges (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freigesprochen wurde und diesbezüglich "lediglich" eine Verurteilung wegen passiver Privatbestechung erfolgt, vermag ei- ne teilweise Kostenübernahme durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf den Betrugsvorwurf kein aussonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche – vollumfängliche – Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispo- sitiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten B._____ in Gewichtung der Anklagepunkte zu 66 % auferlegt und zu 34 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Ankla- gesachverhaltsabschnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum ange- fochtenen erstinstanzlichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigespro- chen. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten – nach dem bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid und der heutigen Verurteilung – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte (50 %) aufzuer- legen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi-
- 97 - gung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend den Beschuldigten C._____ hat die Vorinstanz die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens diesem zu 70 % auferlegt und zu 30 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Anklagesachverhaltsab- schnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigesprochen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten – nach dem bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheid und der heutigen Verurteilung sowie in Anlehnung an die Erwä- gungen der Vorinstanz – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzli- chen Verfahrens zu 58 % aufzuerlegen; zu 42 % sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 42 % definitiv und zu 58 % unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 von je Fr. 25'000.–, total Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. – unter solidarischer Haftung mit den Be- schuldigten B._____ und C._____. Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte B._____ wurde von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklä- gerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, total Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit den Beschul- digten A._____ und C._____. Entsprechend der hälftigen Kostenauflage (siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 25'000.– bzw. je Fr. 12'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____. Der Beschuldigte C._____ wurde schliesslich von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, total Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit
- 98 - den Beschuldigten A._____ und B._____. Entsprechend der heutigen Kostenauf- lage (58 % an den Beschuldigten; siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 29'000.– bzw. je Fr. 14'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solida- rischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____. Erstes Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach dem bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid – auf Fr. 45'000.– festzusetzen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Der appellierende Beschuldigte A._____ verlangte im Berufungsverfahren im Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Beschuldigte A._____ grösstenteils, wes- halb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zur Hälf- te bzw. zu 10/20 aufzuerlegen. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte B._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen vollumfänglichen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbe- stechung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) zu verurteilen, betreffend Gehilfen- schaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) resultiert ein Frei- spruch, nachdem die Vorinstanz ihn diesbezüglich noch schuldig gesprochen hatte. Damit obsiegt der Beschuldigte B._____ zumindest teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 1/20 aufzuerlegen sind. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte C._____ beantragte im Berufungsver- fahren einen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbestechung (Anklage- sachverhaltsabschnitt A) sowie Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklage- sachverhaltsabschnitt F) zu verurteilen, nachdem die Vorinstanz ihn auch noch der Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifi-
- 99 - zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) schul- dig gesprochen hatte. Somit obsiegt der Beschuldigte C._____ im Berufungsver- fahren teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 3/20 aufzuerlegen sind. Die ebenfalls appellierenden Privatklägerinnen beantragten im Berufungsver- fahren die Abweisung der Berufung des Beschuldigten A._____, betreffend den Beschuldigten B._____ einen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zusätz- lichen Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklagesachverhaltsabschnitt F), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (An- klagesachverhaltsabschnitte B, C und F) sowie wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und an- gesichts der heutigen Schuldsprüche unterliegen die Privatklägerinnen mit ihrer Berufung zu einem grossen Teil. Ihnen sind die Kosten zu je 1/10 bzw. zu 2/20 aufzuerlegen. Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschul- digten A._____ zur Hälfte bzw. zu 10/20, dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel bzw. 2/20, der Privatklägerin 2 ebenfalls zu einem Zehntel bzw. zu 2/20 und im Übrigen (1/10 bzw. 2/20) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind zur Hälf- te einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind im Umfang von 1/20 einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ sind im Umfang von 3/20 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Im Übrigen werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 100 - Zweites Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertre- ten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das zweite Berufungsverfahren reichte die amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, eine Honorarnote über 51 Stunden 25 Minuten ein (Urk. 183). Die amtliche Verteidigerin ist somit mit Fr. 12'216.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, beantragt im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung für Aufwendungen von 9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 24.60 (Urk. 163; Urk. 178) zuzüglich zwei Stunden für die Durchsicht dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Mandanten (Urk. 161 S. 8). Dies ist ausgewiesen und erscheint ange- messen. Der amtliche Verteidiger ist somit mit Fr. 4'660.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt X3._____ reichte im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote ein und verzichtete jeweils auf die Stellung von Anträgen und die Einreichung von Eingaben (Urk. 157; Urk. 164; Urk. 179). Gleichwohl ist ihm dadurch ein geringer Aufwand entstan- den, weshalb er im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Vertreter der Privatklägerinnen stellte im vorliegenden zweiten Berufungsver- fahren hinsichtlich Prozessentschädigung keine Anträge (vgl. Urk. 153 und Urk. 172). Demzufolge ist den Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 101 - Prozessentschädigungen für erbetene Verteidigung im Vorverfahren Dem Beschuldigten A._____ ist ausgangsgemäss (vollumfängliche Kostenaufla- ge betreffend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens) für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten B._____ ist ausgangsgemäss (hälftige Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Vertei- digung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 14'688.– (Urk. 110/73 S. 187). Es sind ihm somit Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Beschuldigten C._____ ist ausgangsgemäss (58 %-Kostenauflage betref- fend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf 42 % reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozess- entschädigung von Fr. 18'900.– (Urk. 112/82/1 S. 180). Es sind ihm somit Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 28. Januar 2016: Es wird beschlossen:
1. Verfahrensvereinigung Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Berufungsrückzug Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.
- 102 -
3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. [...]
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesach- verhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
3. [...]
4. [...]
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unter- lagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundes- ordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. [...]
7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
- 103 - 3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastik- sack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]
9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
10. [...]
11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
12. [...]
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel) 3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 104 - Es wird erkannt: 1.-4. [...]
5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 be- schlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-11. [...]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. [...]
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nach- folgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K._____, … [Adresse].
- 105 - Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Mai 2017: Es wird beschlossen:
1. (Anordnung schriftliches Verfahren)
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 betreffend Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, Dispositiv-Ziffer 4, Dispositiv- Ziffer 6 und Dispositiv-Ziffer 8.4 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese lauten wie folgt: "3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. 3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____", wird – unter nach- folgendem Vorbehalt – an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an den Beschuldigten B._____ erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. 3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, "I._____", wird an B._____-… herausgegeben. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____".
- 106 - Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfah- ren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Herausgabe erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten C._____ auf die Her- ausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____). 3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G._____ Management SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte herausge- geben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Ver- fahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wur- de. Die Herausgabe an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ ge- mäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____).
4. Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____) 8.4 Auf den Antrag der Privatklägerinnen 1 und 2 auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird nicht eingetreten."
3. (Mitteilungen)
- 107 - Es wird erkannt:
1. Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A), − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A). 1.3 Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F). 1.4 Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden freigesprochen von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachver- haltsabschnitte D und E).
2. Strafpunkt 2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 23 Tage durch Haft erstanden sind.
- 108 - 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt. 2.4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2.5 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe. 2.6 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Beschlagnahmungen 3.1 Der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ ge- sperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, wird eingezogen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. Ein allfälliger Mehrbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heran- gezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.2 Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperr- ten Vermögenswerte werden, nach Abzug der ihm aufzuerlegenden Verfah- renskosten, an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen.
- 109 - 3.3 Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen. 3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … ge- sperrten Vermögenswerte werden zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B._____ Die L._____ … (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichts- kasse zu überweisen. 3.5 Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswer- te aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadt- ammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zudem ge- pfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 3, Schuldner B._____).
4. Zivilforderungen 4.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 her- auszugebender Guthaben des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.2 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG,
- 110 - F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 4.3 Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu be- zahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
5. Kostenfestsetzung Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'216.75 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 4'660.80 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 500.– amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)
6. Kostenauflage 6.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen A._____, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen B._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten B._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälf-
- 111 - te einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. 6.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen C._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten C._____ zu 58 % auferlegt und zu 42 % auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 58 % einstweilen und zu 42 % definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 58 % vorbehalten. 6.4 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte (10/20), dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel (2/20), der Privatklägerin 2 zu einem Zehntel (2/20) auferlegt und im Übrigen (2/20) auf die Gerichts- kasse genommen. 6.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ers- ten Berufungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlag- nahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälfte einstweilen und im Übrigen defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vor- behalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 1/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/20 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Beru- fungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten
- 112 - Beträge gedeckt sind, zu 3/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/20 vorbehalten. 6.6 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Partei- und Prozessentschädigungen 7.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren für erbetene anwalt- liche Verteidigung keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. 7.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessent- schädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter folgender Privatklägerinnen dreifach für sich und zuhanden nachgenannter Privatklägerinnen: − E._____ Finance AG − E._____ Holding AG − den Ministère public, … [Adresse]
- 113 - − AH._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss der rechtskräfti- gen Ziff. 3.3 des ersten Berufungsurteils) − das Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach (im Dispositivauszug gemäss den rechtskräftigen Ziff. 3.4 und 3.5 des ersten Berufungsurteils sowie Ziff. 3.5 des heutigen Erkennt- nisses) − das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.3 und 3.4) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend alle Beschuldigten) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten B._____) − die J._____ AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.1 bis 3.3) − die L._____ …, Geschäftsstelle … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.4) − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 114 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.