Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Aufgrund einer handfesten Auseinandersetzung unter Nachbarn der Liegen- schaft …strasse … in B._____ im Sommer 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und wei- tere Beteiligte. Der Beschuldigte befand sich wegen Äusserungen mit Drohcha- rakter angesichts seiner umfangreichen Waffensammlung rund drei Monate in Haft. In diesem Zusammenhang wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Am
18. März 2016 wurden mehrere Anklagen gegen die Beteiligten der erwähnten Auseinandersetzung beim Bezirksgericht Bülach erhoben (Urk. 21/3). Die erstin- stanzliche Hauptverhandlung fand am 28. Juni 2016 statt, zusammen mit jener in den Parallelverfahren der anderen Beschuldigten (Prot. I S. 4).
E. 1.1 Unstrittig ist, dass es in der Folge nach den Begebenheiten im und vor dem Velokeller zu einer tätlichen Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre der Wohnung des Beschuldigten gekommen ist.
E. 1.2 Die Aussagen der an der tätlichen Auseinandersetzung unmittelbar Betei- ligten sind allesamt in erheblichen Teilen unglaubhaft. Die Aussagen sind bei wichtigen Punkten teilweise zu ungenau, enthalten teilweise Widersprüche in sich oder zu der Zeugenaussage, sind teilweise geprägt von sachlich unnötigen emo- tionalen Einfärbungen oder nehmen Bezug zum allgemeinen angespannten Nachbarschaftsverhältnis und auf frühere Vorfälle zwischen den Kontrahenten, was mehr zu Missverständnissen führt als zur Klärung des angeklagten Sachver- haltes. Bei einem Vergleich der einzelnen Aussageprotokolle kommt man nicht umhin, von einem heillosen Durcheinander zu sprechen. Immerhin ist dies wohl nicht nur auf bewusst falsche Behauptungen zurückzuführen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch auf die spontane Eskalation und die Dramatik des Ge- schehens. Zudem sind die Aussagen aus unterschiedlichen Perspektiven erfolgt,
- 18 - beschreiben teilweise unterschiedliche Phasen des Geschehens und betreffen deshalb nur vermeintlich dieselben Vorgänge oder Details. Zu Recht hat sich die Vorinstanz deshalb hauptsächlich auf die Zeugin F._____ abgestützt. Deren Aus- sagen sind klar die zuverlässigsten. Trotzdem enthalten aber auch die Aussagen dieser Zeugin gewisse Schwächen oder sogar Ungereimtheiten. So sprach die F._____ beispielsweise zunächst davon, dass sie gesehen habe, wie die Brille des Beschuldigten weggeflogen sei, nachdem Letzterer von C._____ einen Schlag erhalten habe (Urk. 4/3 Antwort 15). Andernorts erwiderte sie auf die Fra- ge, ob die Brille auf den Boden gefallen sei, sie habe schräg auf der Nase geses- sen, aber ob sie auf den Boden gefallen sei, wisse sie nicht mehr (Urk. 4/3 Ant- wort 26). In ihrer polizeilichen Befragung schilderte die Zeugin zudem, dass C._____ zuerst den Beschuldigten geschlagen habe und sich dann ein Handge- menge zwischen dem Beschuldigten, C._____ und D._____ entwickelt habe. E._____ habe zu diesem Zeitpunkt noch hinter ihr gestanden und sich erst nach- her eingemischt (Urk. 4/2 Antworten 3 und 4). Demgegenüber sagte die Zeugin in der staatsanwaltlichen Befragung am 3. November 2015 aus, der erste Schlag, den sie gesehen habe, sei jener von C._____ gegen E._____ gewesen (Urk. 4/3 Antwort 15). Nichts desto trotz sind die Aussagen der Zeugin im Kerngeschehen zumindest weitgehend glaubhaft. Sie gab in ihrer polizeilichen Befragung am
4. August 2015, also rund einen Monat nach dem Vorfall, an, sie habe sich zum Geschehen noch am gleichen Abend Notizen gemacht, weil sie gedacht habe, da passiere noch etwas (Urk. 4/2 Antwort 5). Eine solche sofortige bewusste Memo- rierung ist grundsätzlich eine gute Voraussetzung, Vorgefallenes in einem späte- ren Zeitpunkt richtig zu schildern. Zudem war die Zeugin F._____ als am Streit Unbeteiligte und ohne enge freundschaftliche oder feindselige Beziehung zu den Streitparteien auch weit besser in der Lage, eine neutrale, sachliche Darstellung zu Protokoll zu geben. Schliesslich ist F._____s Schilderung auch nicht akribisch exakt, was bei einem dynamischen Geschehen wie einem Handgemenge ver- dächtig erschiene, sondern ihre Aussagen enthalten teilweise zurückhaltende Bemerkungen zu Details, wie sie eben typisch sind für die menschliche Wahr- nehmung und das Erinnerungsvermögen. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin.
- 19 -
E. 1.3 Die Zeugin F._____ sagte aus, sie habe gesehen, wie die Ehefrau von C._____, Frau D._____ (die Mitbeschuldigte D._____) die Treppe im Trep- penhaus heruntergekommen sei und sich mit verschränkten Armen provozierend vor den Beschuldigten gestellt habe, der vor seiner Wohnungstüre gestanden ha- be (Urk. 4/2 Antwort 3). Der Beschuldigte habe dann einen Schritt auf D._____ zu gemacht. Die beiden hätten sich aber nach ihrer Feststellung nicht berührt. Dann sei C._____ vom Haupteingang herbeigeeilt, habe sie, die dazwischen auf der Haustreppe gestanden habe, grob weggeschubst und habe mehrmals auf den Beschuldigten eingeschlagen. Sie könne aber nicht sagen, wie und ob er ihn ge- troffen habe. Nachdem D._____ dazwischen gegangen sei, sei ein Handgemenge zwischen den drei entstanden. Alle hätten sich gegenseitig angeschrien. E._____ habe sich irgendwie vor ihren Vater (Beschuldigter) gestellt, worauf sie einen Faustschlag von C._____ erhalten habe (Urk. 4/2 Antwort 4). Vier Personen hät- ten dann einfach aufeinander eingeschlagen.
E. 1.4 E._____ ist die Tochter des Beschuldigten. In Bezug auf die Rolle des Be- schuldigten schilderte sie, dass dieser vor der Wohnungstüre gestanden habe, als ihn D._____ ins Gesicht gespuckt habe (Urk. 4/1 Antwort 6). Ihr Vater (der Be- schuldigte) habe D._____ dann mit seinem Bauch weggeschubst. Des weiteren machte sie keine Angaben darüber, ob ihr Vater ebenfalls Schläge ausgeteilt ha- be. Sie gab einzig an, in der Folge habe er geblutet, weil seine Brille durch einen Faustschlag in die Brüche gegangen sei (Urk. 4/1 Antwort 7). Im Übrigen spricht E._____ davon, dass sie auf dem Boden liegend, von C._____ und D._____ ver- prügelt worden sei, was die Zeugin F._____ auf Frage hin nicht bestätigen konn- te.
E. 1.5 Der Mitbeschuldigte C._____ sagte aus, er habe sich nur verteidigt. Der Beschuldigte habe ihn zuerst mit einem Gegenstand an den Hals geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte auch seine Ehefrau, D._____, geschlagen. C._____ räumte aber ein, es sei schon möglich, dass er den Beschuldigten in der linken Gesichtshälfte mit der flachen Hand getroffen habe (Urk. 3/1 Antwort 17).
E. 1.6 D._____ machte geltend, der Beschuldigte habe sie mit dem Bauch weg- gestossen und ihr mit einer Art zylindrischem Eisenstück auf den Mund geschla-
- 20 - gen. Dann sei ihr Ehemann gekommen und habe den Beschuldigten mit der Hand gestoppt (Urk. 3/2 Antwort 11).
E. 1.7 Der Beschuldigte gab an, dass ihn D._____ vor seiner Wohnungstüre ins Gesicht gespuckt habe. Auch dies hat die Zeugin F._____ offenbar nicht wahr genommen, jedenfalls erwähnte sie nirgends ein Spucken in ihren Aussagen (Urk. 4/2 und 4/3). Dann, so der Beschuldigte, habe er D._____ mit seinem Bauch weggestossen, weil er in seine Wohnung habe gehen wollen und sie im Weg ge- standen habe (Urk. 3/3 Antwort 7). Diese Darstellung des Beschuldigten ist un- glaubhaft. Es ist nicht vorstellbar, dass sich der Beschuldigte von C._____s Ehe- frau einfach unbesehen und ohne Gegenreaktion ins Gesicht spucken lässt und sich daraufhin wort- und reaktionslos in seine Wohnung zurückzieht. Dies allein schon aufgrund seiner Haltung gegenüber C._____, welchen er unter anderem als "Schmarotzer" bezeichnet und nicht verhehlt, ihm gegenüber negativ gesinnt zu sein (Prot. II S. 9 u. 11). Das Bespucken ist deshalb als blosse Schutzbehaup- tung des Beschuldigten zu werten. Der Beschuldigte fährt in seiner Befragung fort, dass D._____ durch seinen Stoss einen Schritt zurück gewichen sei. Er sei in die Wohnung und habe die Türe hinter sich geschlossen, als C._____ herbeige- stürmt und mit dem Fuss gegen die Türe gekickt habe, so dass diese aufgegan- gen und gegen die Wand geschlagen sei. Diese Behauptung mit der Türe blieb in der Aussage der Zeugin F._____ unerwähnt. Der Beschuldigte sagte aus, dass ihm daraufhin C._____ unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen habe, wo- rauf die Brille in die Brüche gegangen sei. Er habe dann im Gang der Wohnung die Taschenlampe vom Büchergestell behändigt und die Wohnung wieder verlas- sen. C._____ habe ca. 1 Meter von der Wohnungstüre entfernt auf dem Zwi- schenboden des Treppenhauses gestanden und habe wieder versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen (Urk. 3/3 Antwort 7). Weil er (der Beschuldigte) aber seine Taschenlampe gegen ihn und seine Frau geschwungen habe, habe C._____ ihn nicht mehr schlagen können (Urk. 3/3 Antwort 7). Seine Tochter und er seien dann wieder in die Wohnung gegangen und hätten die Polizei verstän- digt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb der Beschuldigte im Wesentlichen diesen Geschehensablauf (Prot. II S. 5 ff.).
- 21 -
E. 1.8 Von der Darstellung mit der Taschenlampe kann ohne Weiteres aus- gegangen werden, zumal auch C._____ einen metallenen, runden Gegenstand erwähnt, mit welchem der Beschuldigte ihn am Hals getroffen habe (Urk. 3/1 Ant- worten 10 und 11). Einzig die Aussage C._____s, dass es derselbe Gegenstand gewesen sei, welchen der Beschuldigte bereits im Velokeller in den Händen ge- halten habe, dürfte falsch sein (Urk. 3/1 Antwort 10). Es gibt keinen Grund an der Schilderung des Beschuldigten zu zweifeln, dass er im Velokeller den Zusatzgriff einer Bohrmaschine habe versorgen wollen. Letztlich ist diese Differenz aber gut erklärbar und ohne rechtliche Bedeutung. Ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten kann als erwiesen gelten, dass er sich nach Beginn der Handgreif- lichkeiten in der Wohnung mit der Taschenlampe 'bewaffnete' und erneut zu den Kontrahenten vor der Wohnungstüre zurückkehrte, um am Konflikt teilzunehmen. Verräterisch erscheint dann die Formulierung des Beschuldigten, er habe die Ta- schenlampe gegen C._____ und seine Frau geschwungen, damit C._____ ihn nicht mehr habe schlagen können. Solche Handlungen sind keine reine Schutz- oder Abwehrbewegungen, sondern widerspiegeln eine aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung mit dem Ziel oder zumindest unter Inkaufnahme, den beiden Kontrahenten Gegenschläge zu verpassen, sei es als Vergeltung oder damit sich diese zurück ziehen. Vor dem Hintergrund der Darstellung des Beschuldigten und der Schilderung der Zeugin F._____, wonach alle aufeinander eingeschlagen hät- ten, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte C._____ und D._____ mit der Taschenlampe auch getroffen hat, wie diese geltend machen, wenngleich Verletzungen durch die Taschenlampe nicht rechtsgenügend er- wiesen sind (Urk. 3/1 Antwort 17 und Urk. 3/2 Antwort 11).
2. Verletzungen
E. 2 Das Urteil gegen den Beschuldigten wurde am 8. Juli 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 11 f.). Bezüglich einzelner Vorwürfe wurde der Beschuldigte freigespro- chen. Darüber hinaus wurde er wegen Raufhandels, Beschimpfung und Verstoss gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft (Urk. 34). Gegen das Urteil meldete der (frühere) amtliche Verteidiger am 12. Juli 2016 innert der von Art. 399 Abs. 1 StPO statuier- ten Frist Berufung an (Urk. 36).
E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund der Reduktion der Geldstrafe leicht zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfer- tigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.
- 35 -
3. Genugtuung
E. 2.3 Legt man den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und bewertet man das Tatverschulden als leicht, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe für den Rauf- handel als angemessen.
3. Straferhöhung aufgrund der Beschimpfung Wer jemanden durch Worte in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten er- folgte Beschimpfung ist im Rahmen von denkbaren Varianten im mittleren Bereich anzusiedeln. Er hat nicht nur ein Schimpfwort gebraucht, sondern mehrere in zeit- lichen Abständen. Das gefallene Wort "Neger" ist für betroffene Schwarze ins- besondere deshalb gravierend, weil Leute mit anderer Hautfarbe hierzulande auch im Alltagsleben bzw. regelmässig mit Fremdenhass und Rassismus kon- frontiert werden. Insofern zielte der Beschuldigte mit seiner Ansprache auf eine empfindliche und schmerzhafte Stelle für einen schwarzen Ausländer ab, weil damit das ganze Selbstwertgefühl und die schwierige Integration in die Gesell- schaft getroffen wird. Die Wirkung einer solchen Beschimpfung sind deshalb tief- greifender und langandauernder als beispielsweise die Verwendung eines allge- mein gebräuchlichen Schimpfwortes bei einem Stammtischjass. Erschwerend wirkt, dass die Worte nicht in einer spontanen Aufregung oder Unüberlegtheit ge- fallen sind, sondern beim Beschuldigten viel mehr offenkundig die subjektive Überzeugung besteht, schwarze Menschen hätten hier in der Schweiz nicht den- selben Anspruch auf Respekt wie Schweiz stämmige. Seine persönliche Meinung bleibt dem Beschuldigten unbenommen. Das Strafrecht verlangt aber, dass er diese Meinung im gegenseitigen Umgang mit anderen Menschen für sich behält, weil die generelle Achtung der menschlichen Würde ein Grundpfeiler der schwei- zerischen Rechtsordnung und des gesellschaftlichen friedlichen Zusammenle- bens darstellt. Das Gutachten geht im Übrigen trotz Bestehens einer psychiatrisch relevanten Anpassungsstörung beim Beschuldigten nicht von einer Verminderung der Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus (Urk. 10/17 S. 55). Auf-
- 31 - grund des mittelschweren Tatverschuldens ist eine Strafe von 40 Tagessätzen angezeigt. Gemäss den Grundsätzen der Strafzumessung sind bei mehreren De- likten die Strafen für die einzelnen Delikte nicht einfach zu addieren, sondern die Strafe des Ausgangsdelikts ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Vor- liegend ist es deshalb gerechtfertigt, die Ausgangsstrafe für den Raufhandel von 30 Tagessätzen um weitere 20 Tagessätze auf insgesamt 50 Tagessätze zu er- höhen.
4. Täterkomponenten Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die persönlichen, tat- unabhängigen Faktoren bei der Strafzumessung weder straferhöhend noch straf- mindernd ins Gewicht fallen (Urk. 44 S. 48). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und nicht einsichtig oder geständig. Gemäss eigener Schilderung hatte er eine unauffällige Jugendzeit und einen guten beruflichen Werdegang. Nach einer Auswanderung in die Vereinigten Staaten kehrte er allerdings mittellos wieder in die Schweiz zurück, wo er beruflich nicht mehr Fuss fassen konnte. Er lebte seit- her teilweise von Sozialhilfe bzw. seit seinem Eintritt ins Rentenalter von AHV und Vorsorgerente. Aktuell verfügt er über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 4'000.--. Für die noch in Ausbildung stehende 19-jährige Tochter, mit welcher der Beschuldigte zusammen lebt, erhält er Stipendien von jährlich Fr. 7'000.--. Für die Mietwohnung bezahlt der Beschuldigte monatlich Fr. 1'250.-- netto. Die Kran- kenkassenprämien für ihn und die Tochter betragen monatlich Fr. 350.-- (Prot. II S. 4).
5. Busse für die Übertretung des Waffengesetzes Die Vorinstanz erachtete das Verschulden im Zusammenhang mit dem un- gesicherten Lagern der Waffen als noch leicht, weshalb sie eine Busse von Fr. 300.-- für angemessen hielt. Dies erscheint aufgrund der Anzahl der unge- sicherten Waffen, aufgrund des Zeitraumes und des Umstands, dass ein Revolver sogar geladen in der offenen Nachttischschublade lag, bei einem insgesamt zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 34 WG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB) am untersten noch vertretbaren Rahmen. Eine Erhöhung der Busse
- 32 - ist demgegenüber aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Rechtsmittelver- fahren kein Thema (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit bleibt es bei der Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.--.
E. 2.4 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die von C._____ und D._____ geltend gemachten leichten Verletzungen nicht rechtsgenügend be- wiesen sind (Urk. 44 S. 31 Erw. h.; Urk. 6/4). Die von den Parteien selbst erstell- ten Fotos vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 5/4, 6/5 und 8/1/5). Gegenüber solchen Aufnahmen sind grundsätzlich Zweifel angebracht, da sie insbesondere über Zeitpunkt und Ursache zu wenig sichere Aussagen ermöglichen, auch wenn das äussere Bild zu den Ereignissen passen würde. Als bewiesen können in der Regel nur Verletzungen gelten, die durch ein Arztzeugnis oder polizeiliche Fest- stellungen belegt sind.
3. Würdigung
E. 3 Die beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____, welche sich im vorlie- genden Verfahren vor Vorinstanz als Privatkläger konstituierten, wurden ebenfalls mit Urteilen vom 8. Juli 2016 des Raufhandels schuldig gesprochen (GG160017 und GG160018).
E. 3.1 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO ist einem Beschuldigten im Falle von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft dann eine Genugtuung auszurichten, wenn die zu- lässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Beschuldigte verbrachte 90 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 14/2 u. 14/11-12, Prot. II S. 5). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte mit ei- ner Strafe von 50 Tagessätzen bestraft. Somit hat der Beschuldigte 40 Tage Haft zu Unrecht verbüsst. Daraus entsteht dem Beschuldigten ein Genugtuungsan- spruch.
E. 3.2 Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag eine ange- messene Entschädigung darstellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. Solche Umstände liegen nicht vor. Einerseits ergab sich die lange Haft- dauer aus der benötigten Zeit für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens und hat deshalb nicht verkürzt werden können, andererseits machte der Be- schuldigte nicht geltend, durch die Untersuchungshaft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten zu haben, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden. Dem Beschuldigten ist somit für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genug- tuung von Fr. 8'000.-- (40 Tage à Fr. 200.--) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Der Beschuldigte hat sich deshalb des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht. V. Übertretung des Waffengesetzes (Anklageziffer 3)
1. Sicherstellung Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des Beschuldigten zahlreiche Waffen sichergestellt (Urk. 1/4). Sämtliche dieser Waffen waren frei zugänglich, d.h. nicht unter Verschluss, was auch fotografisch belegt ist (Urk. 1/4 S. 7; Urk. 1/5). Der Revolver in der Nachttischschublade war geladen (Prot. I S. 10).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht, sondern vertrat sinngemäss den Standpunkt, es habe keine Gefahr bestanden. Insbesondere seine Tochter kenne sich mit Waffen aus. Er sehe auch nicht ein, weshalb er Waffen abschlies- sen müsse und wisse auch nicht, wie er diese anders hätte versorgen müssen (Prot. I S. 11). Diese Auffassung vertrat der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren. Anlässlich seiner Befragung führte er aus, Säbel und Degen seien antik und er bewahre diese im Estrich in einem geschlossenen Abteil auf. Die Jagd- waffe, der Karabiner und das Sturmgewehr habe er auf dem Kasten aufbewahrt. Was den geladenen Revolver betreffe, so verneinte er eine mögliche Gefährdung.
- 26 - Seine Tochter kenne seine Waffen. Er habe in Amerika über einen Waffentrag- schein verfügt und er sei sehr gut auf seine Waffen trainiert (Prot. II S. 8).
3. Gesetzliche Vorschriften über die Aufbewahrung Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG) sind Waffen, wesentliche Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Letzteres bedeutet, dass die Waffen beispielsweise in einem mit einem Schlüssel ab- geschlossenen Schrank oder abgeschlossenen Schublade aufzubewahren sind, jedenfalls so, dass ein Dritter einen Schliessmechanismus überlisten oder be- schädigen müsste, um die Waffe zu behändigen. Alleine die Wohnung gilt nicht als genügend abgeschlossene Aufbewahrung, da für gewöhnlich auch Bekann- ten, Freunden oder Handwerkern Einlass gegeben wird. Diese Aufbewah- rungsvorschrift ist im Interesse der Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicher- heit allgemein verbindlich, d.h. für jedermann geltend und individuelle Faktoren, wie beispielsweise wenige Besucher in der Wohnung oder in der Regel dauernde persönliche Anwesenheit, sind nicht massgebend. Niemand ist auch bei hoher Disziplin gefeit vor Unaufmerksamkeit oder temporärer Vergesslichkeit und nie- mand kann ein unerlaubtes Betreten der Wohnung durch Dritte oder eine persön- liche, notfallmässige Abwesenheit mit absoluter Sicherheit ausschliessen.
4. Qualifikation als Waffen
E. 4 Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 7. Februar 2017 zugestellt (Urk. 43). Am 28. Februar 2017 (Poststempel 27. Februar 2017) reichte er innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungs- erklärung hierorts ein (Urk. 50).
- 5 -
E. 4.1 Als Waffen gelten gemäss Art. 4 WG unter anderem Feuerwaffen, Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus aus- gefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit sym- metrischer Klinge sowie Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (vgl. Bundesamts für Polizei: Broschüre "schweizerisches Waffenrecht" Stand August 2015 abrufbar unter www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen.html 1 1 Website am 13. Juli 2017
- 27 - sowie das Merkblatt Entscheidungshilfe zu Messern, abrufbar unter www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/merkblaetter.html)2.
E. 4.2 Nicht als Waffen im engeren Sinne, sondern 'bloss' als gefährliche Gegen- stände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (Art. 4 Abs. 6 WG). Das missbräuchliche Tragen solcher Waffen bzw. gefährlicher Gegenstände ist ge- mäss Art. 28a WG verboten. Die Pflicht sicherer Verwahrung gemäss Art. 26 Abs. 1 WG gilt demgegenüber nur für Waffen im engeren Sinne bzw. gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 WG, nicht aber für gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG, ungeachtet des Umstands, dass für solche Gegenstände natür- lich ebenfalls eine gewisse Sorgfalt bei deren sicheren Lagerung geboten ist. So ist beispielsweise auch nicht ausgeschlossen, dass das unverschlossene Lagern gefährlicher Gegenstände eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen einer fahr- lässigen Körperverletzung begründen kann (vgl. BGE 128 IV 49). Im Rahmen ei- ner Übertretung des Waffengesetzes ist demgegenüber nur relevant, ob es sich um eine unter Verschluss zu haltende Waffe im Sinne des Waffengesetzes han- delt oder nicht.
E. 4.3 Die qualifizierte Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 WG gilt des- halb in Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Waffen nur für die beiden Revolver, den Militärkarabiner, das Sportgewehr Winchester, die Munition sowie die beiden Bajonette, welche als Dolche mit symmetrischer Klinge gelten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deshalb zu Unrecht auch in Bezug auf die ungesicherte Aufbewahrung der Säbel, des Bowie Knife's mit Lederhülle und des orangen Klappmessers für schuldig befunden (Urk. 44 S. 45).
E. 4.4 Ansonsten sind die Einwendungen des Beschuldigten, wonach seine Toch- ter die Waffen kenne und er gut darauf trainiert sei, rechtlich unerheblich. Es braucht weder eine konkrete Gefahr, noch schliesst Waffenkenntnis der Mit- bewohner die sichere Aufbewahrung aus. Es kann auf die vorstehenden Erwä- gungen zur Aufbewahrungspflicht von Waffen verwiesen werden (siehe vorste- 2 Website am 13. Juli 2017
- 28 - hend Ziffer 3). Zu verneinen ist die vorinstanzliche Auffassung, die Strafbarkeit ergebe sich bereits deshalb, weil die im selben Haushalt lebende 17-jährige E._____ noch minderjährig gewesen sei (Urk. 44 S. 45). Es kann zwar sein, dass im selben Haushalt lebende Jugendliche gewisse besondere Vorsichtspflichten erheischen, dies aber vor allem im Hinblick auf fahrlässig verursachte Unfälle (vgl. BGE 128 IV 49). Bei der Verschlusspflicht gemäss Waffengesetz ist Minder- jährigkeit von Mitbewohnern kein Tatbestandelement. Es wäre denn auch stos- send, wenn im Falle von Mitbewohnern im Alter von 17 Jahren und 11 Monaten eine Verschlusspflicht gefordert wäre, bei 18-jährigen demgegenüber nicht mehr. Das Gefährdungspotential ändert sich nicht von einem Tag auf den anderen und im Übrigen besteht es nicht nur in Bezug auf Familienmitglieder, sondern auch auf Gäste des Hauses.
E. 4.5 Der Beschuldigte ist deshalb der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Strafrahmen Die Beteiligung an einem Raufhandel wird gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB mit Frei- heitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.-- bestraft.
2. Tatverschulden
E. 4.6 Auch die Darstellung des Mitbeschuldigten C._____ vermag nicht restlos zu überzeugen, zumal einige Details unklar geblieben sind. Bei der Polizei schil- derte er, er sei mit seiner zweijährigen Tochter nach Hause gekommen und habe das Haus über den Veloraum betreten (Urk. 3/1 Antwort 5). Der Beschuldigte ha- be sofort begonnen ihn anzuschreien. Weil seine Tochter angefangen habe zu weinen, habe er den Veloraum wieder verlassen und sei um das Haus herumge- gangen zum Haupteingang, von wo aus er die Treppe zu seiner Wohnung hinauf gegangen sei. Dort habe er die Tochter deponiert und sei dann wieder hinunter gegangen, um den Kinderwagen abzustellen, der sich noch vor der Hintertüre zum Keller befunden habe. Diese Aussage suggeriert, dass C._____ den Kinder- wagen auf seinem Weg mitgenommen hatte und zurück in den Keller brachte. Je- denfalls ist nicht ganz klar, was er mit den Worten 'den Kinderwagen abstellen' gemeint hatte. C._____ fuhr fort, als er den Veloraum betreten habe, habe er festgestellt, dass der Autositz des Beschuldigten draussen vor der Türe gelegen habe. Dann habe der Beschuldigte gesagt, 'der Neger kommt' und habe gleichzei- tig mit seinen Füssen gegen den Kinderwagen gekickt. Er, C._____, habe den Veloraum dann wieder verlassen und habe eine Weile draussen gestanden, als der Beschuldigte vom Veloraum aus Fotos gemacht habe. Er habe den Kinder- wagen und den Autositz fotografiert (Urk. 3/1 Antwort 7).
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E. 4.7 In der vorinstanzlichen Befragung gab C._____ zunächst auf die Frage, wie der Autositz nach draussen auf den Vorplatz gelangt sei, zu Protokoll: "Es war eine lange Diskussion. Ich habe auch mit dem Vermieter gesprochen, dass der Autositz nicht dahin gehört. Sie können aber nichts dagegen tun" (Urk. 28B S. 4). Solche Rechtfertigungen anstelle von direkten Antworten auf konkrete Fragen gel- ten in der Lehre der Aussagenpsychologie als Ausflüchte. Erst auf Nachhaken des Vorsitzenden erklärte der Beschuldigte: "Die Autositze stehen normalerweise an der Wand. Zuerst hat Herr A._____ den Kinderwagen geschoben und danach die Autositze. Er hat beides durch die Türe nach draussen geschoben" (Urk. 28B S. 4). Bei dieser Antwort fragt sich sogleich, wo denn jetzt der Kinderwagen bei C._____s Nachhausekommen gestanden hat, im Veloraum oder draussen, wie C._____ noch in der ersten polizeilichen Befragung schilderte (Urk. 3/1 Antwort 7). Ebenso erstaunt, dass C._____ in seiner polizeilichen Befragung noch sinn- gemäss ausführte, nicht gesehen zu haben, wie der Autositz nach draussen ge- langt sei (Urk. 3/1 Antwort 5), vor Vorinstanz dann aber gesehen haben will, wie der Beschuldigte diesen hinausgeschoben habe. Etwas später in der vorinstanzli- chen Befragung gab C._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Türe geöff- net und den Kinderwagen mit Schwung nach vorne geschlagen (Urk. 28B S. 4). Dieser sei dann nach draussen gerollt. Zuerst habe er den Kinderwagen, danach seine Autositze durch die Türe nach draussen geschoben. Andernorts schilderte er, dass der Beschuldigte den Kinderwagen weggekickt habe und er, C._____, am Bein getroffen worden sei. Wenngleich es möglich ist, dass C._____ nicht be- wusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern lediglich die zeitlichen Abläufe durchei- nander brachte oder verschiedene Vorgänge zu wenig differenzierte, bleibt es da- bei, dass Einiges diffus bleibt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte seinen eigenen Autositz nach draussen schieben sollte.
E. 4.8 Mit Fotos dokumentiert und durch die Aussage der Zeugin F._____ belegt ist die Tatsache, dass zu irgendeinem Zeitpunkt sowohl der Kinderwagen als auch der Autositz auf dem Vorplatz beim Hinterausgang standen (Urk. 7/12 und Urk. 4/2 Antwort 1). Wie und durch wen der Autositz und der Kinderwagen auf den Vorplatz kamen, kann aufgrund der Aussagen nicht mit rechtsgenügender Sicherheit geklärt werden. Die Aussagen beider Mitbeschuldigten zum genauen
- 11 - Ablauf sind wegen der Widersprüche bzw. Inkohärenzen teilweise unglaubhaft und von schlechter Qualität.
5. Beschimpfungen
E. 5 Innert der mit Verfügung vom 8. März 2017 angesetzten Frist erklärten we- der die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54).
E. 5.1 Der Mitbeschuldigte C._____ sagte aus, als er zum ersten Mal in den Velo- raum gekommen sei, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt: 'Du Dreckschwein, rühr meine Sachen nicht an' (Urk. 3/1 Antwort 6). Nachdem er die Tochter in die Wohnung gebracht habe und zurück gekommen sei, habe der Beschuldigte ge- sagt, 'der Neger kommt' und habe mit den Füssen den Kinderwagen weggekickt (Urk. 3/1 Antwort 7). Nachdem der Beschuldigte Fotos gemacht habe, sei er ganz nahe an ihn herangetreten und habe gesagt: 'Du Neger, räum das jetzt auf' (Urk. 3/1 Antwort 9). Er habe ihm an diesem Tag mehrmals 'Dreckneger' und 'Ne- gerschwein' gesagt, sie sollten nach Hause gehen und dort Mais anbauen (Urk. 3/1 Antwort 20). In seiner vorinstanzlichen Befragung gab C._____ an, der Beschuldigte habe Sauhund und Neger gesagt, sie sollten verschwinden (Urk. 28B S. 5). Der genaue Wortlaut gemäss Anklage wurde ihm nicht mehr vor- gehalten.
E. 5.2 Die Zeugin F._____ sagte auf die Frage, ob sie ehrverletzende Äusserun- gen des Beschuldigten gegenüber C._____ wahrgenommen habe, aus: "Du Sau- hund vielleicht, aber sonst kann ich nichts dazu sagen". Die Frage, ob sie umge- kehrt ehrverletzende Äusserungen von C._____ und D._____ gegenüber dem Beschuldigten gehört habe, verneinte sie (Urk. 4/2 Antworten 7 und 8). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung gab F._____ an, sie meine, als sie noch auf dem Balkon gewesen sei und das Gestreite losgegangen sei, habe sie den Begriff 'Du Sauhund' aufgeschnappt (Urk. 4/3 Antwort 23). Der sei vom Beschuldigten gekommen. Diese Aussage ist glaubhaft, zumal die Zeugin eher Partei für den Beschuldigten ergriff als für C._____, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie be- laste den Beschuldigten zu Unrecht. Nach ihren Aussagen pflege sie mit dem Be- schuldigten eine kollegiale Nachbarschaft, mit dem Mitbeschuldigten C._____ und dessen Ehefrau habe sie keine Berührungspunkte (Urk. 4/2 Antworten 3 und 4; Urk. 4/3 Antworten 8 und 9). Zudem berichtete sie, dass sie von C._____ an die Wand gedrückt worden sei, als dieser später im Treppenhaus auf den Beschuldig-
- 12 - ten losgestürzt sei (Urk. 4/3 Antwort 24). Umgekehrt spricht sie davon, dass kurze Zeit nach der Auseinandersetzung E._____ an ihrer Wohnungstüre geklingelt und herzzerreissend geweint habe (Urk. 4/2 Antwort 5). Sie habe versucht, E._____ zu trösten.
E. 5.3 Der Beschuldigte räumte in der Konfrontationseinvernahme ein, wenn die Zeugin F._____ das Wort 'Sauhund' aus seinem Mund gehört habe, dann würde er dies nicht in Abrede stellen. Ohne deren Aussage müsste er aber sagen, dass er es nicht mehr wisse (Urk. 3/4 S. 9). Auch in seiner polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte an, er sei sehr laut gegen C._____ geworden, er habe ihn 'zu- sammengeschissen', er sei zu jenem Zeitpunkt natürlich geladen gewesen und er wisse nicht mehr, was er C._____ gesagt habe (Urk 3/3). Dass das Wort Sauhund gefallen war, passt somit auch gut zur damaligen Gemütslage des Beschuldigten. In der Befragung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dies sei sehr gut mög- lich. Er nehme an, dass es so gewesen sei (Urk. 28A S. 7). Er habe aber nicht beides gesagt, Sauhund und Dreckschwein. Nur entweder Sauhund oder Dreck- schwein. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei möglich, dass er zu C._____ "Sauhund" gesagt habe. Er hätte es auch ver- dient gehabt, so der Beschuldigte (Prot. II S. 6).
E. 5.4 Die weiteren Äusserungen, d.h. 'der Neger kommt' und 'Du Neger, räum das jetzt auf' wurden dem Beschuldigten erst in dessen Schlusseinvernahme vor- gehalten (Urk. 3/7 S. 4). Dieser erwiderte auf den Vorhalt: "Das sind Behauptun- gen, die er aufstellt. Seine Zeugin ist seine Ehefrau. Wenn er das behaupten möchte, dann soll er das, aber ich habe ihm das sicher nicht gesagt" (Urk. 3/7 S. 4). In der polizeilichen Befragung schilderte der Beschuldigte, er habe C._____ gesagt, er solle als Neger wieder heim in sein Heimatland gehen (Urk. 3/3 Antwort 6). In der vorinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigten dann auf die Frage, ob er gesagt habe, als Neger solle er wieder heimgehen, an: "Das ist möglich. Neger ist keine Beschimpfung" (Urk. 28A S. 7). Auch im Berufungsverfahren wi- dersprach der Beschuldigte dem Anklagevorwurf, C._____ mit "Neger" angespro- chen zu haben. Er erklärte dazu, "Neger" verstehe er als Rassenbezeichnung, aber er spreche C._____ nicht mit "Neger" an (Prot. II S. 10).
- 13 -
E. 5.5 Die Vorinstanz reduzierte ihr Urteil auf die Verwendung des Begriffs 'Ne- ger'. Es sei nicht notwendig, die genaue Wortfolge, so wie sie in der Anklage- schrift wiedergegeben werde, zu erstellen, um dem Anklageprinzip Rechnung zu tragen (Urk. 44 S. 10 Erw. 3.1.6.1). Es genüge, wenn der einzelne Satzteil, wel- cher als Beschimpfung unter Art. 177 StGB zu subsumieren sei, erstellt werden könne. Dieser Ansicht ist im vorliegenden Fall beizupflichten.
E. 5.6 Das Bundesgericht führte in einem Urteil im Zusammenhang mit der Frage, ob das Ansprechen einer Person mit "Neger" als Provokation anzusehen ist, aus, dass objektiv der Ausdruck "Neger" gegenüber einer dunkelhäutigen Person als rassistisch empfunden werde und das Bundesgericht spricht dabei von einer Be- schimpfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010). Nichts desto trotz darf bei der Prüfung, ob eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorliegt; der Gesamtzusammenhang und die objektiv erkennbare Absicht bei der Verwendung des Wortes nicht ausser Acht gelassen werden. Auch was politisch nicht korrekt, sozial nicht toleriert oder sogar anstandslos ist, erfüllt noch nicht ipso iure einen Ehrverletzungstatbestand des Strafgesetzbuches (Urk. 44 S. 38; vgl. Riklin, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 177). Immerhin benutzte auch das Bundesgericht die Bezeichnung "Neger" in einem Entscheid aus dem Jahre 1972 (BGE 98 II 346) oder in weltbekannten Kin- derbüchern wie Pippi Langstrumpf oder Globi wurde dieser Begriff unbelastet verwendet. Wenngleich natürlich gewisse Begriffe im Laufe der Zeit einem Wer- tewandel im gesellschaftlichen Gebrauch unterliegen und dies auch im Strafrecht nicht ohne Einfluss bleibt, ist das Strafrecht eigenständig und hat sich nicht ein- fach willfährig nach der political correctness auszurichten. Das Wesen der Ehrver- letzungstatbestände besteht in der Herabwürdigung eines Menschen. Ein Sach- verhalt ist daraufhin zu analysieren und weniger auf die blosse Verwendung eines 'Unwortes'. Ansonsten droht eine zu starke Formalisierung und letztlich eine Sinnentleerung des Strafrechts.
E. 5.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte eine massive Antipathie wenn nicht sogar Hass gegenüber C._____ hegt und diesen auch gegenüber den Behörden regelmässig nicht mit dessen Namen, sondern mit "der Neger" betitelte
- 14 - (Urk. 1/1). Gemäss Akten hatte der Beschuldigte verschiedene Anzeigen gegen C._____ eingereicht. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte gegen- über Behörden auch oft aufbrausend und wütend, wenn diese nicht in seinem Sinne handelten. So hätten Letztere "diesen Neger" schon längst einsperren müssen. Er verband seine Kritik dann manchmal auch mit latenten Drohungen, sei es gegenüber Behörden als auch gegenüber C._____ selbst. Auf dem Polizei- posten habe er geäussert, er habe genug von ihm und er würde ihn erschiessen, wenn er ihm nochmals den Stinkefinger zeige. Beim Gutachter erklärte der Be- schuldigte dann aber wiederum, er sei wohl nicht der Typ, der jemand anderen erschiesse (Urk. 10/17 S. 28). Auch gegenüber der Polizei verhält sich der Be- schuldigte oft feindselig (Urk 1/1 S. 2). Als diese einmal an seinem Wohnort er- schien, weigerte er sich die Türe zu öffnen und hiess diese 'zu verschwinden' (Urk. 1/1 S. 2). In einer aktenkundigen Email beschimpfte der Beschuldigte nicht nur C._____, sondern auch einen Polizeibeamten, der ihn zurecht gewiesen hat- te: "Ich wurde sogar noch von einem frustrierten Secondo-Arsch zusammenge- schissen, während der C._____ und seine Schlampe sage und schreibe 4 Wo- chen lang Zeit hatten, ihre Geschichte zu überlegen" (Urk. 1/1 S. 6). Das psychiat- rische Gutachten diagnostizierte beim Beschuldigten eine psychische Anpas- sungsstörung und eine narzisstische-zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 10/17). Eine solche äussert sich besonders bei Kritik und Frustration - oft vor dem Hintergrund einer Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Lebenssituation -, in einem übersteigerten Selbstwertgefühl als Kompensation zu Minderwertigkeits- und Unzulänglichkeitsgefühlen, gepaart mit abwertenden Äusserungen gegen- über Mitmenschen (Urk. 10/17 S. 45). Die Untersuchungshaft machte dem Be- schuldigten gemäss eigener Aussage gegenüber dem Gutachter keinen Eindruck. Wichtig sei vielmehr, dass sein Nachbar in den Knast gehe; darauf habe er, der Beschuldigte, ein Recht (Urk. 10/17 S. 31). Der Nachbar müsse verschwinden; er (der Beschuldigte) habe einfach etwas gegen primitive Leute und gegen Flücht- linge, die nichts leisten, aber alles einfordern würden (Urk. 10/17 S. 29).
E. 5.8 Die Aussagen von C._____ zur Ansprache des Beschuldigten mit dem Wort "Neger", wirken lebensnah und sowohl mit der damaligen emotional ange- spannten Situation als auch mit der vorstehend geschilderten Persönlichkeits-
- 15 - struktur des Beschuldigten kohärent. Es entspricht durchaus einem Ausdrucks- muster des Beschuldigten, von "dem Neger" zu sprechen und diesen in einer her- rischen Art zurecht zu weisen. C._____ erhob auch nicht direkt oder spontan den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihn mit diesen Worten beschimpft, sondern er schildert besagte Äusserungen in einem logisch stimmigen Ablauf eines gesam- ten Geschehens. Seine diesbezügliche Darstellung wirkt nicht künstlich aufge- setzt, und er stellt die Beschimpfung auch nicht in den Vordergrund, wie es eben bei falschen Anschuldigungen typisch wäre. Die Aussagen von C._____ erwe- cken vielmehr den Eindruck, dass er den Ausdruck 'Neger' schon des Öfteren vom Beschuldigten hat anhören müssen und dies alleine bis anhin für ihn noch kein Grund für eine Strafanzeige gewesen war. Die Aussageweise von C._____ spricht ganz klar gegen den vom Beschuldigten in der Untersuchung erhobenen pauschalen Vorwurf, wonach das ganze Zeug mit Neger und fuck you jeder sage, der dunkle Haut habe (Urk. 3/17 S. 4). Ausgehend von seiner subjektiven Über- zeugung, dass C._____ seinen Autositz auf den Vorplatz geworfen habe, war es nur folgerichtig, dass der Beschuldigte C._____ im Befehlston aufforderte, den Sitz wieder an seinen ursprünglichen Ort zurück zu bringen, gepaart mit seiner üblicherweise verwendeten Anrede, "du Neger". Eine Bestreitung des verwende- ten Wortlauts durch den Beschuldigten, wie zuletzt an der Berufungsverhandlung, ist demgegenüber unglaubhaft. Es ist zwar möglich, dass er sich heute nicht mehr exakt daran erinnern kann. Wenn er sich aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt kaprizierte, die Bezeichnung Neger sei keine Beschimpfung und in seinem 'Dialekt' sage man dies halt so; wenn sich C._____ für seine Rasse schäme, sei das dessen Problem (Urk. 28A S. 7), ist dies keine substantiierte Bestreitung des verwendeten Wortlautes und lässt da- rauf schliessen, dass der Beschuldigte selbst die Äusserungen für möglich hält.
E. 5.9 Es ist deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 6. Juli 2015 gegenüber C._____ die Worte 'Sauhund' und 'Ne- ger' geäussert hat. In welcher exakten Wortfolge der Beschuldigte C._____ mit 'Neger' angesprochen hat, kann nicht erstellt werden. Dies ist indessen unter Verweis auf die eingangs gemachten Erwägungen nicht von Bedeutung (vgl. vor- ne Ziff. 5.5). Ob er das Wort Sauhund oder Dreckschwein, wie in der Anklage
- 16 - steht, verwendete, wäre rechtlich gesehen dasselbe. Aufgrund der Aussage der Zeugin F.____ und der sinngemässen Anerkennung durch den Beschuldigten ist vom ersten Wort auszugehen. Wegen der identischen Bedeutung ist darin keine Verletzung des Anklageprinzips zu erblicken. Es kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 10 Erw. 3.1.6.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorgeworfen wird ihm im Übrigen nicht die Verwendung beider Ausdrücke, sondern die Anklage beschränkt sich auf eine einmalige Äusserung.
E. 6 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Zu bestätigten ist aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.--. Ebenfalls mit der Vorinstanz ist die die 90-tägige Haft an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 14/2 und Prot. II S. 5). VII. Strafvollzug Obwohl der Beschuldigte bereits 90 Tage in Haft verbracht hat, welche Haftdauer höher ist als die auszusprechende Strafe, ist über den Strafaufschub zu entschei- den (BGE 81 IV 21). Die Wirkung der Anrechnung der bereits erstandenen Haft- tage tritt im Falle des bedingten Strafvollzugs nicht mit der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn die Strafe wegen Nichtbewährung widerrufen wird (84 IV 10). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht unteren anderem den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es besteht mitunter in subjektiver Hinsicht die Vermutung einer günstigen Prognose. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Vermutung beim Beschuldigten zu widerlegen vermöchten. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose zu attestieren ist. Entsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungs- verbotes auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der An- setzung einer 2-jährigen Probezeit, welche der gesetzlich vorgeschriebenen Min- destdauer entspricht (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), zu bestätigen.
- 33 - VIII. Sichergestellte Waffen Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 6 erkannt, dass dem Beschuldigten die sichergestellten Waffen, die Munition und die übrigen Gegenstände heraus zu geben sind. Dieser Punkt wurde weder vom Beschuldigten noch von der Staats- anwaltschaft angefochten. Der Rechtsmittelinstanz ist es aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO verwehrt, über nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Ur- teils zu befinden, weshalb in diesem Verfahren auch keine Einziehung der Waffen erfolgen kann. Der Beschuldigte hat die Waffen unverschlossen, eine davon sogar geladen, in seiner Wohnung aufbewahrt. Der vorgeworfenen Drohung durch das unbeauf- sichtigte Abstellen des Sturmgewehres vor seiner Wohnungstüre wurde er zwar freigesprochen (Anklageziffer 2); den äusseren Sachverhalt hat der Beschuldigte allerdings anerkannt, lediglich mit der Einschränkung, dass das dortige Deponie- ren des Sturmgewehrs nicht zum Zwecke einer Drohung erfolgt sei. Er habe das Sturmgewehr bloss für fünf Minuten vor der Wohnungstüre abgestellt, um es spä- ter in den Keller zu bringen (Urk. D2/2/2 S. 2). Dieses unbeaufsichtigte Abstellen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses wäre ebenfalls als Übertretung des Waffengesetzes zu qualifizieren gewesen. Gemäss Gutachten besteht beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10; F43.23 sowie eine narzisstisch-rigide Persönlichkeitsakzentuierung ge- mäss ICD-10; Z73 (Urk. 10/17 S. 54). Es handle sich indessen nicht um eine schwere psychische Störungen weshalb keine strafrechtliche Massnahme ange- zeigt sei (Urk. 10/17 S. 56). Dennoch befürwortet der Gutachter eine freiwillige therapeutische Behandlung, um die Gefahr neuerlicher Straftaten zu reduzieren. Zwar wurde der Beschuldigte noch nie wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt, der Gutachter sieht allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit von erneuten Drohungen des Beschuldigten (Urk. 10/17 S. 55). Bei einer Gesamtbetrachtung bestehen deshalb nicht unerhebliche Sicherheits- bedenken in Bezug auf den Waffenbesitz des Beschuldigten. Die Verneinung der
- 34 - strafprozessualen Voraussetzungen einer Einziehung durch die Vorinstanz schliesst nicht aus, dass eine verwaltungsrechtliche Einziehung nötig ist. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG zieht die zuständige Behörde Waffen ein, für die ein Hin- derungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Letztere Bestimmung statuiert (un- ter anderen Gründen), dass ein Waffenerwerbsschein nicht an Personen erteilt wird, die Anlass zur Annahme geben, dass sie mit der Waffe Dritte gefährden. Gemäss § 8 der zürcherischen Waffenverordnung (WafVO, LS 552.1) sind für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes die Statthalterämter zustän- dig. Dieses Urteil ist deshalb hinsichtlich des Schuldspruchs und der Feststellung der Rechtskraft hinsichtlich der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände dem Statthalteramt Bülach zur Prüfung allfälliger Massnahmen gemäss Waffen- gesetz zuzustellen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Kosten der Berufungsinstanz
E. 6.1 Wer jemanden durch Worte in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 StGB auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Ein Strafantrag wurde innert Frist gestellt (Urk. 2/4).
E. 6.2 Bei der Beurteilung des ehrverletzenden Charakters einer Äusserung ist nicht nur auf die allgemeine sprachliche Bedeutung eines Wortes abzustellen. Der beschimpfende Charakter kann sich auch massgebend aus einem Gesamt- zusammenhang ergeben, sei es durch die kombinierte Wirkung mehrerer Äus- serungen, wie vorliegend, oder durch ein offensichtlich erkennbares Motiv oder einen offensichtlich erkennbaren Zweck. Mit der Formulierung 'der Neger' wurde C._____ im vorliegenden Kontext ohne jegliche sachliche Veranlassung auf die Rasse reduziert, unter gleichzeitiger Absprache einer persönlichen Achtung. Dem Umstand, dass diese Worte gegenüber einer Drittperson - vorliegend E._____ - gefallen sind und dies vom Betroffenen wahrgenommen wurde und auch werden sollte, kommt eine erschwerende Bedeutung hinzu. Damit wird in perfider Weise eine gesellschaftliche Ächtung, eine Gruppenmeinung suggeriert, gegenüber wel- cher der Betroffene in der Minderheit steht. Dies geht über eine rein persönliche Äusserung unter vier Augen hinaus. Wenn es allein um die Feststellung des Ein- treffens einer Person gegangen wäre, dann hätte der Beschuldigte gesagt, 'der Nachbar kommt' oder 'der (Herr) C._____ kommt'. Mit den verwendeten Worten kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass er die betreffende Person nicht als Individuum betrachtet, sondern als Gattungsware ohne Anspruch auf Respekt. Der ehrverletzende Charakter der erwähnten Formulierung wird noch unterstri- chen, weil im Laufe der Auseinandersetzung der Beschuldigte das Wort 'Sauhund'
- 17 - verwendete. Vor dem Hintergrund des schwelenden Nachbarschaftskonfliktes und im Rahmen der hitzigen Auseinandersetzung war auch klar, was der Beschuldigte mit diesen Worten bezweckte: Eine Beleidigung, d.h. eine Herabsetzung von C._____ in seiner Ehre und Würde als Mensch. Mit einer reinen neutralen Ras- senbezeichnung, wie dies der Beschuldigte geltend machen will, hatte dies gar nichts zu tun. Er wollte C._____ in seiner Persönlichkeit verletzen und er wollte auch, dass dies sein Gegenüber so wahrnahm. Es kann im Übrigen auf die vo- rinstanzliche rechtliche Würdigung verwiesen werden (Urk. 44 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6.3 Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schul- dig zu sprechen. IV. Raufhandel (Anklageziffer 1 Abs. 5)
1. Aussagen der Beteiligten und der Zeugin
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 36 - "1. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (betreffend die Privatklägerin 2) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. (2. - 5.) …
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Januar 2016 beschlagnahmten Waffen respektive Waffenbestandteile werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'323.– Gutachten Fr. 329.70 Prüfung Hafterstehungsfähigkeit Fr. 1'980.– Auslagen Polizei Fr. 20.– Zeugenentschädigung amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Fr. 10'273.35 (Vorverfahren; bereits geleisteter Vorschuss) Fr. 6'259.50 amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. (Hauptverfahren) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- …
- Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Der Privatklägerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 37 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (betreffend den Privatkläger 1) sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Probezeit zwei Jahre), welche bereits voll- umfänglich als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft (Überhaft) eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger 1 C._____ − die Privatklägerin 2 D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 38 - − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern − das Statthalteramt Bülach (im Auszug betr. Ziff. V. und Ziff. VIII.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 6 in Ziffer 1 des Beschlusses − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach 8090 Zürich − H._____ AG, … [Adresse], Dossier-Nr. … (im Auszug betr. Ziffer IV. des Urteils und im Dispositiv)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170081-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 13. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 8. Juli 2016 (GG160016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21/3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44)
1. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (betreffend die Privatklägerin 2) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, der Beschim- pfung im Sinne von Art. 177 StGB (betreffend den Privatkläger 1) sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 90 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Januar 2016 be- schlagnahmten Waffen respektive Waffenbestandteile werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'323.– Gutachten Fr. 329.70 Prüfung Hafterstehungsfähigkeit Fr. 1'980.– Auslagen Polizei Fr. 20.– Zeugenentschädigung amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt.(Vorverfahren; bereits Fr. 10'273.35 geleisteter Vorschuss) Fr. 6'259.50 amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. (Hauptverfahren) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und zu 2/5 werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 2/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. 3/5 der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
9. Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
10. Der Privatklägerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 50):
1. Das Urteil vom 8. Juli 2016 sei betreffend die Ziffern 2, 3, 7 und 8 auf- zuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels, der Be- schimpfung sowie der Übertretung des Waffengesetzes freizu- sprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 54): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Aufgrund einer handfesten Auseinandersetzung unter Nachbarn der Liegen- schaft …strasse … in B._____ im Sommer 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und wei- tere Beteiligte. Der Beschuldigte befand sich wegen Äusserungen mit Drohcha- rakter angesichts seiner umfangreichen Waffensammlung rund drei Monate in Haft. In diesem Zusammenhang wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Am
18. März 2016 wurden mehrere Anklagen gegen die Beteiligten der erwähnten Auseinandersetzung beim Bezirksgericht Bülach erhoben (Urk. 21/3). Die erstin- stanzliche Hauptverhandlung fand am 28. Juni 2016 statt, zusammen mit jener in den Parallelverfahren der anderen Beschuldigten (Prot. I S. 4).
2. Das Urteil gegen den Beschuldigten wurde am 8. Juli 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 11 f.). Bezüglich einzelner Vorwürfe wurde der Beschuldigte freigespro- chen. Darüber hinaus wurde er wegen Raufhandels, Beschimpfung und Verstoss gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft (Urk. 34). Gegen das Urteil meldete der (frühere) amtliche Verteidiger am 12. Juli 2016 innert der von Art. 399 Abs. 1 StPO statuier- ten Frist Berufung an (Urk. 36).
3. Die beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____, welche sich im vorlie- genden Verfahren vor Vorinstanz als Privatkläger konstituierten, wurden ebenfalls mit Urteilen vom 8. Juli 2016 des Raufhandels schuldig gesprochen (GG160017 und GG160018).
4. Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 7. Februar 2017 zugestellt (Urk. 43). Am 28. Februar 2017 (Poststempel 27. Februar 2017) reichte er innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungs- erklärung hierorts ein (Urk. 50).
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5. Innert der mit Verfügung vom 8. März 2017 angesetzten Frist erklärten we- der die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54).
6. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 wurde die bis dahin bestellte amtli- che Verteidigung des Beschuldigten aufgehoben, da die gesetzlichen Vorausset- zungen von Art. 132 StPO nicht mehr gegeben waren (Urk. 62). II. Umfang der Berufung
1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 50 S. 3). Er ficht gemäss seiner Berufungserklärung und seiner Angabe an der Berufungs- verhandlung ausdrücklich die Ziffern 2, 3 und 8 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 50, Prot. II S. 7). Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils sind Teil der Sanktion und haben infolge Konnexität zum beantragten Freispruch als mit- angefochten zu gelten. Demzufolge sind die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1, die Herausgabe der sichergestellten Waffen und Waffenbestandteile bzw. der Gegenstände gemäss Dispositivziffer 6 und schliesslich die Dispositivziffern 9 und 10 betreffend die Prozessentschädigungen der Privatkläger in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Die nachfolgend geschilderten Sachverhalte betreffen die angefochtenen Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils. Soweit es Teilsachverhalte betrifft, deren erstinstanzliche Freisprüche nicht angefochten wurden, wird nicht mehr da- rauf eingegangen (Anklageziffer 1 Abs. 4 und 5, Tätlichkeit gegenüber C._____ und Beschimpfung gegenüber D._____, sowie Anklageziffer 2, Drohung gegen- über D._____).
- 6 - III. Beschimpfung von C._____ (Anklageziffer 1 Abs. 2)
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger 1, C._____, am Abend des 6. Juli 2015 im Velokeller eines Mehrfamilienhauses mit den Worten 'du Dreckschwein', 'der Neger kommt', 'da Neger, räum das jetzt auf', beschimpft zu haben. Kurz darauf sei es im Treppenhaus zu einem wechselseitigen Handge- menge unter Beteiligung von vier Personen, nämlich des Beschuldigten, des Mit- beschuldigten und Privatklägers 1, C._____, der Mitbeschuldigten und Privatklä- gerin 2, D._____ (Ehefrau von C._____), und E._____, der Tochter des Beschul- digten, gekommen.
2. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten C._____, dessen Ehefrau und Mitbeschuldigten D._____, der Tochter des Be- schuldigten, E._____, sowie der Zeugin F._____ vor. Es ist augenfällig, dass sich diese Aussagen teilweise erheblich widersprechen und es schwierig bis ausge- schlossen ist, den gesamten wahren Ablauf der Geschehnisse anhand dieser Aussagen zu rekonstruieren. Nicht einmal die Aussagen der Zeugin F._____ sind in allen Teilen konsistent. Inwieweit diese befragten Personen bewusst die Un- wahrheit gesagt haben, oder ob sie lediglich gewisse Einzelheiten nicht wahrge- nommen, vergessen oder falsch interpretiert haben, muss dabei teilweise offen bleiben. Gewisse Elemente des Sachverhalts lassen sich bei näherer Betrachtung aber trotzdem rechtsgenügend beweisen.
3. Ort des ersten Zusammentreffens So ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass der Beschuldigte und der Mitbe- schuldigte C._____ zunächst beim Hinterausgang des Mehrfamilienhauses, nahe des Velokellers, aufeinander trafen. Der Beschuldigte schilderte, er habe den Zu- satzgriff seiner Bohrmaschine 'versorgen' wollen (Urk. 3/3 Antwort 5).
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4. Kinderwagen und Autositz 4.1. Nicht Gegenstand der Anklage ist bzw. sind die vordergründigen Steine des Anstosses, der Kinderwagen und der Autositz im Velokeller. An diesen ent- fachte sich der Streit und in deren Zusammenhang sollen die angeklagten Be- schimpfungen erfolgt sein. Im Hinblick auf die Motivlage und die Entwicklung der Geschehnisse ist es deshalb trotzdem wichtig, darauf einzugehen, zumal sich da- raus auch gewisse Schlüsse bezüglich der allgemeinen (Un-)zuverlässigkeit der Aussagen ableiten lassen. 4.2. Der Beschuldigte sagte aus, beim Betreten des Velokellers habe er fest- gestellt, dass C._____ wieder einmal seinen Kinderwagen mit den verschmutzen Rädern an seinen Autositz gestellt habe - aus den späteren Aussagen geht her- vor, dass der Beschuldigte offenbar im Velokeller bzw. in einem Durchgang zum Velokeller einen Autositz deponiert hatte (Urk. 3/3 Antwort 5). Er habe darauf den Kinderwagen ca. 5 cm von seinem Autositz weggestossen. In diesem Moment sei C._____ durch den Hinterausgang in den Keller gekommen. Der Beschuldigte habe C._____ gesagt, dass es ihn nerve, wenn dieser seinen Kinderwagen immer so nahe an seinen Autositz stelle. Dann sei es los gegangen, indem C._____ den Kinderwagen gepackt und auf ihn losgegangen sei. Dann sei die Tochter des Be- schuldigten, E._____, in den Keller gekommen und habe C._____ auch gesagt, er solle seinen Kinderwagen nicht so nahe an den Autositz stellen. Während eines Gerangels habe C._____ dann seinen Kinderwagen gepackt und durch die Hin- tereingangstüre geworfen. Dann seien er und seine Tochter E._____ wieder zu- rück in ihre Wohnung gegangen (Urk. 3/3 Antwort 6). 4.3. An dieser Darstellung des Beschuldigten sind erhebliche Zweifel ange- bracht. Zunächst ist unglaubhaft, dass C._____ in Gegenwart seiner zweijährigen Tochter seinen eigenen Kinderwagen durch die Hintereingangstüre geworfen ha- ben soll. Eine solche Handlung ist nicht nachvollziehbar. Da überzeugt die Versi- on von C._____ weit mehr, dass er zuerst seine zweijährige Tochter in die Woh- nung gebracht habe und danach ein zweites Mal in den Velokeller hinunter ge- gangen sei, um den Kinderwagen abzustellen (Urk. 3/1 Antwort 7). Die Darstel- lung des Beschuldigten widerspricht hinsichtlich der Anwesenheit seiner Tochter
- 8 - E._____ aber auch klar den polizeilichen Aussagen von E._____ selbst, welche ihre polizeilichen Aussagen in der Konfrontationseinvernahme ausdrücklich als wahrheitsgemäss bezeichnet hatte (Urk. 3/4 S. 4). E._____ sagte nämlich aus, sie habe gehört, wie sich ihr Vater (der Beschuldigte) und C._____ im Keller gegen- seitig angeschrien hätten. Weil sich der Autositz nicht am üblichen Ort, sondern draussen vor der Hintereingangstüre befunden habe (Urk. 4/1 Antwort 5). Sie gab sogar zu Protokoll, dass auch sie dem Mitbeschuldigten C._____ gesagt habe, er solle den Autositz wieder an seinen ursprünglichen Platz zurück stellen, was die- ser jedoch abgelehnt habe (Urk. 4/1 Antwort 5). Dies führt aufgrund ihrer Aussa- gen zwingend zum Schluss, dass E._____ erst hinzu gekommen war, als der Au- tositz bereits draussen vor der Türe lag. Die ganze Geschichte mit dem Kinder- wagen, der im Velokeller zu nahe am Autositz gestanden habe, erwähnt E._____ mit keinem Wort. 4.4. Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nach der ersten Ausei- nandersetzung zurück in seine Wohnung gegangen sei, von wo aus er Lärm im Keller wahrgenommen habe (Urk. 3/2 Antwort 7). Er habe sich dann wieder in die Kellerräumlichkeiten begeben und sofort festgestellt, dass sich der Autositz nicht mehr dort befunden habe. C._____ habe diesen durch die Hintertüre hinausge- worfen. Gesehen habe er dies allerdings nicht (Urk. 3/2 Antwort 7). Er habe dann C._____ deswegen "zusammengeschissen" und sei sehr laut geworden; aller- dings wisse er nicht mehr, was er zu ihm gesagt habe. Jedenfalls sei seine Toch- ter wegen des Lärms auch wieder in den Keller gekommen und habe C._____ gesagt, er solle den Autositz wieder an seinen richtigen Ort platzieren (Urk. 3/2 Antwort 7). 4.5. In der vorinstanzlichen Befragung machte der Beschuldigte geltend, er ha- be im Keller etwas 'versorgen' wollen, als C._____ hereingekommen sei (Urk. 28A S. 5). Dieser stelle den Kinderwagen mit den dreckigen Rädern immer an seinen Autositz. Er habe ihn deshalb gebeten, den Kinderwagen anders zu platzieren. Dies habe C._____ veranlasst, mit dem Kinderwagen auf ihn loszugehen. Er (der Beschuldigte) sei zurückgewichen und habe den Kinderwagen abgewehrt. Darauf habe C._____ den Autositz zur Türe hinausgeworfen, und zwar bereits zum vier-
- 9 - ten Mal (Urk. 28A S. 5). Danach sei C._____ davongelaufen. F._____ sei zu die- sem Zeitpunkt in der Waschküche gewesen. Diese Version weckt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschuldigten, da sie Wider- sprüche zu seinen früheren polizeilichen Aussagen enthält. Während er damals noch nicht gesehen habe, dass bzw. wie C._____ den Autositz zur Türe hinaus- geworfen habe, soll dies nun plötzlich vor seinen Augen stattgefunden haben. Auch dass C._____ seinen eigenen Kinderwagen selbst hinausgeworfen habe, schildert der Beschuldigte nun nicht mehr. Ebenso lässt der Beschuldigte die Be- hauptung in der polizeilichen Einvernahme weg, dass er zusammen mit seiner Tochter E._____ in seine Wohnung zurückgekehrt sei und danach ein zweites Mal in den Velokeller hinunter gegangen sei (Urk. 3/2 Antwort 7). 4.6. Auch die Darstellung des Mitbeschuldigten C._____ vermag nicht restlos zu überzeugen, zumal einige Details unklar geblieben sind. Bei der Polizei schil- derte er, er sei mit seiner zweijährigen Tochter nach Hause gekommen und habe das Haus über den Veloraum betreten (Urk. 3/1 Antwort 5). Der Beschuldigte ha- be sofort begonnen ihn anzuschreien. Weil seine Tochter angefangen habe zu weinen, habe er den Veloraum wieder verlassen und sei um das Haus herumge- gangen zum Haupteingang, von wo aus er die Treppe zu seiner Wohnung hinauf gegangen sei. Dort habe er die Tochter deponiert und sei dann wieder hinunter gegangen, um den Kinderwagen abzustellen, der sich noch vor der Hintertüre zum Keller befunden habe. Diese Aussage suggeriert, dass C._____ den Kinder- wagen auf seinem Weg mitgenommen hatte und zurück in den Keller brachte. Je- denfalls ist nicht ganz klar, was er mit den Worten 'den Kinderwagen abstellen' gemeint hatte. C._____ fuhr fort, als er den Veloraum betreten habe, habe er festgestellt, dass der Autositz des Beschuldigten draussen vor der Türe gelegen habe. Dann habe der Beschuldigte gesagt, 'der Neger kommt' und habe gleichzei- tig mit seinen Füssen gegen den Kinderwagen gekickt. Er, C._____, habe den Veloraum dann wieder verlassen und habe eine Weile draussen gestanden, als der Beschuldigte vom Veloraum aus Fotos gemacht habe. Er habe den Kinder- wagen und den Autositz fotografiert (Urk. 3/1 Antwort 7).
- 10 - 4.7. In der vorinstanzlichen Befragung gab C._____ zunächst auf die Frage, wie der Autositz nach draussen auf den Vorplatz gelangt sei, zu Protokoll: "Es war eine lange Diskussion. Ich habe auch mit dem Vermieter gesprochen, dass der Autositz nicht dahin gehört. Sie können aber nichts dagegen tun" (Urk. 28B S. 4). Solche Rechtfertigungen anstelle von direkten Antworten auf konkrete Fragen gel- ten in der Lehre der Aussagenpsychologie als Ausflüchte. Erst auf Nachhaken des Vorsitzenden erklärte der Beschuldigte: "Die Autositze stehen normalerweise an der Wand. Zuerst hat Herr A._____ den Kinderwagen geschoben und danach die Autositze. Er hat beides durch die Türe nach draussen geschoben" (Urk. 28B S. 4). Bei dieser Antwort fragt sich sogleich, wo denn jetzt der Kinderwagen bei C._____s Nachhausekommen gestanden hat, im Veloraum oder draussen, wie C._____ noch in der ersten polizeilichen Befragung schilderte (Urk. 3/1 Antwort 7). Ebenso erstaunt, dass C._____ in seiner polizeilichen Befragung noch sinn- gemäss ausführte, nicht gesehen zu haben, wie der Autositz nach draussen ge- langt sei (Urk. 3/1 Antwort 5), vor Vorinstanz dann aber gesehen haben will, wie der Beschuldigte diesen hinausgeschoben habe. Etwas später in der vorinstanzli- chen Befragung gab C._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Türe geöff- net und den Kinderwagen mit Schwung nach vorne geschlagen (Urk. 28B S. 4). Dieser sei dann nach draussen gerollt. Zuerst habe er den Kinderwagen, danach seine Autositze durch die Türe nach draussen geschoben. Andernorts schilderte er, dass der Beschuldigte den Kinderwagen weggekickt habe und er, C._____, am Bein getroffen worden sei. Wenngleich es möglich ist, dass C._____ nicht be- wusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern lediglich die zeitlichen Abläufe durchei- nander brachte oder verschiedene Vorgänge zu wenig differenzierte, bleibt es da- bei, dass Einiges diffus bleibt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte seinen eigenen Autositz nach draussen schieben sollte. 4.8. Mit Fotos dokumentiert und durch die Aussage der Zeugin F._____ belegt ist die Tatsache, dass zu irgendeinem Zeitpunkt sowohl der Kinderwagen als auch der Autositz auf dem Vorplatz beim Hinterausgang standen (Urk. 7/12 und Urk. 4/2 Antwort 1). Wie und durch wen der Autositz und der Kinderwagen auf den Vorplatz kamen, kann aufgrund der Aussagen nicht mit rechtsgenügender Sicherheit geklärt werden. Die Aussagen beider Mitbeschuldigten zum genauen
- 11 - Ablauf sind wegen der Widersprüche bzw. Inkohärenzen teilweise unglaubhaft und von schlechter Qualität.
5. Beschimpfungen 5.1. Der Mitbeschuldigte C._____ sagte aus, als er zum ersten Mal in den Velo- raum gekommen sei, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt: 'Du Dreckschwein, rühr meine Sachen nicht an' (Urk. 3/1 Antwort 6). Nachdem er die Tochter in die Wohnung gebracht habe und zurück gekommen sei, habe der Beschuldigte ge- sagt, 'der Neger kommt' und habe mit den Füssen den Kinderwagen weggekickt (Urk. 3/1 Antwort 7). Nachdem der Beschuldigte Fotos gemacht habe, sei er ganz nahe an ihn herangetreten und habe gesagt: 'Du Neger, räum das jetzt auf' (Urk. 3/1 Antwort 9). Er habe ihm an diesem Tag mehrmals 'Dreckneger' und 'Ne- gerschwein' gesagt, sie sollten nach Hause gehen und dort Mais anbauen (Urk. 3/1 Antwort 20). In seiner vorinstanzlichen Befragung gab C._____ an, der Beschuldigte habe Sauhund und Neger gesagt, sie sollten verschwinden (Urk. 28B S. 5). Der genaue Wortlaut gemäss Anklage wurde ihm nicht mehr vor- gehalten. 5.2. Die Zeugin F._____ sagte auf die Frage, ob sie ehrverletzende Äusserun- gen des Beschuldigten gegenüber C._____ wahrgenommen habe, aus: "Du Sau- hund vielleicht, aber sonst kann ich nichts dazu sagen". Die Frage, ob sie umge- kehrt ehrverletzende Äusserungen von C._____ und D._____ gegenüber dem Beschuldigten gehört habe, verneinte sie (Urk. 4/2 Antworten 7 und 8). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung gab F._____ an, sie meine, als sie noch auf dem Balkon gewesen sei und das Gestreite losgegangen sei, habe sie den Begriff 'Du Sauhund' aufgeschnappt (Urk. 4/3 Antwort 23). Der sei vom Beschuldigten gekommen. Diese Aussage ist glaubhaft, zumal die Zeugin eher Partei für den Beschuldigten ergriff als für C._____, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie be- laste den Beschuldigten zu Unrecht. Nach ihren Aussagen pflege sie mit dem Be- schuldigten eine kollegiale Nachbarschaft, mit dem Mitbeschuldigten C._____ und dessen Ehefrau habe sie keine Berührungspunkte (Urk. 4/2 Antworten 3 und 4; Urk. 4/3 Antworten 8 und 9). Zudem berichtete sie, dass sie von C._____ an die Wand gedrückt worden sei, als dieser später im Treppenhaus auf den Beschuldig-
- 12 - ten losgestürzt sei (Urk. 4/3 Antwort 24). Umgekehrt spricht sie davon, dass kurze Zeit nach der Auseinandersetzung E._____ an ihrer Wohnungstüre geklingelt und herzzerreissend geweint habe (Urk. 4/2 Antwort 5). Sie habe versucht, E._____ zu trösten. 5.3. Der Beschuldigte räumte in der Konfrontationseinvernahme ein, wenn die Zeugin F._____ das Wort 'Sauhund' aus seinem Mund gehört habe, dann würde er dies nicht in Abrede stellen. Ohne deren Aussage müsste er aber sagen, dass er es nicht mehr wisse (Urk. 3/4 S. 9). Auch in seiner polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte an, er sei sehr laut gegen C._____ geworden, er habe ihn 'zu- sammengeschissen', er sei zu jenem Zeitpunkt natürlich geladen gewesen und er wisse nicht mehr, was er C._____ gesagt habe (Urk 3/3). Dass das Wort Sauhund gefallen war, passt somit auch gut zur damaligen Gemütslage des Beschuldigten. In der Befragung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dies sei sehr gut mög- lich. Er nehme an, dass es so gewesen sei (Urk. 28A S. 7). Er habe aber nicht beides gesagt, Sauhund und Dreckschwein. Nur entweder Sauhund oder Dreck- schwein. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei möglich, dass er zu C._____ "Sauhund" gesagt habe. Er hätte es auch ver- dient gehabt, so der Beschuldigte (Prot. II S. 6). 5.4. Die weiteren Äusserungen, d.h. 'der Neger kommt' und 'Du Neger, räum das jetzt auf' wurden dem Beschuldigten erst in dessen Schlusseinvernahme vor- gehalten (Urk. 3/7 S. 4). Dieser erwiderte auf den Vorhalt: "Das sind Behauptun- gen, die er aufstellt. Seine Zeugin ist seine Ehefrau. Wenn er das behaupten möchte, dann soll er das, aber ich habe ihm das sicher nicht gesagt" (Urk. 3/7 S. 4). In der polizeilichen Befragung schilderte der Beschuldigte, er habe C._____ gesagt, er solle als Neger wieder heim in sein Heimatland gehen (Urk. 3/3 Antwort 6). In der vorinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigten dann auf die Frage, ob er gesagt habe, als Neger solle er wieder heimgehen, an: "Das ist möglich. Neger ist keine Beschimpfung" (Urk. 28A S. 7). Auch im Berufungsverfahren wi- dersprach der Beschuldigte dem Anklagevorwurf, C._____ mit "Neger" angespro- chen zu haben. Er erklärte dazu, "Neger" verstehe er als Rassenbezeichnung, aber er spreche C._____ nicht mit "Neger" an (Prot. II S. 10).
- 13 - 5.5. Die Vorinstanz reduzierte ihr Urteil auf die Verwendung des Begriffs 'Ne- ger'. Es sei nicht notwendig, die genaue Wortfolge, so wie sie in der Anklage- schrift wiedergegeben werde, zu erstellen, um dem Anklageprinzip Rechnung zu tragen (Urk. 44 S. 10 Erw. 3.1.6.1). Es genüge, wenn der einzelne Satzteil, wel- cher als Beschimpfung unter Art. 177 StGB zu subsumieren sei, erstellt werden könne. Dieser Ansicht ist im vorliegenden Fall beizupflichten. 5.6. Das Bundesgericht führte in einem Urteil im Zusammenhang mit der Frage, ob das Ansprechen einer Person mit "Neger" als Provokation anzusehen ist, aus, dass objektiv der Ausdruck "Neger" gegenüber einer dunkelhäutigen Person als rassistisch empfunden werde und das Bundesgericht spricht dabei von einer Be- schimpfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010). Nichts desto trotz darf bei der Prüfung, ob eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorliegt; der Gesamtzusammenhang und die objektiv erkennbare Absicht bei der Verwendung des Wortes nicht ausser Acht gelassen werden. Auch was politisch nicht korrekt, sozial nicht toleriert oder sogar anstandslos ist, erfüllt noch nicht ipso iure einen Ehrverletzungstatbestand des Strafgesetzbuches (Urk. 44 S. 38; vgl. Riklin, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 177). Immerhin benutzte auch das Bundesgericht die Bezeichnung "Neger" in einem Entscheid aus dem Jahre 1972 (BGE 98 II 346) oder in weltbekannten Kin- derbüchern wie Pippi Langstrumpf oder Globi wurde dieser Begriff unbelastet verwendet. Wenngleich natürlich gewisse Begriffe im Laufe der Zeit einem Wer- tewandel im gesellschaftlichen Gebrauch unterliegen und dies auch im Strafrecht nicht ohne Einfluss bleibt, ist das Strafrecht eigenständig und hat sich nicht ein- fach willfährig nach der political correctness auszurichten. Das Wesen der Ehrver- letzungstatbestände besteht in der Herabwürdigung eines Menschen. Ein Sach- verhalt ist daraufhin zu analysieren und weniger auf die blosse Verwendung eines 'Unwortes'. Ansonsten droht eine zu starke Formalisierung und letztlich eine Sinnentleerung des Strafrechts. 5.7. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte eine massive Antipathie wenn nicht sogar Hass gegenüber C._____ hegt und diesen auch gegenüber den Behörden regelmässig nicht mit dessen Namen, sondern mit "der Neger" betitelte
- 14 - (Urk. 1/1). Gemäss Akten hatte der Beschuldigte verschiedene Anzeigen gegen C._____ eingereicht. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte gegen- über Behörden auch oft aufbrausend und wütend, wenn diese nicht in seinem Sinne handelten. So hätten Letztere "diesen Neger" schon längst einsperren müssen. Er verband seine Kritik dann manchmal auch mit latenten Drohungen, sei es gegenüber Behörden als auch gegenüber C._____ selbst. Auf dem Polizei- posten habe er geäussert, er habe genug von ihm und er würde ihn erschiessen, wenn er ihm nochmals den Stinkefinger zeige. Beim Gutachter erklärte der Be- schuldigte dann aber wiederum, er sei wohl nicht der Typ, der jemand anderen erschiesse (Urk. 10/17 S. 28). Auch gegenüber der Polizei verhält sich der Be- schuldigte oft feindselig (Urk 1/1 S. 2). Als diese einmal an seinem Wohnort er- schien, weigerte er sich die Türe zu öffnen und hiess diese 'zu verschwinden' (Urk. 1/1 S. 2). In einer aktenkundigen Email beschimpfte der Beschuldigte nicht nur C._____, sondern auch einen Polizeibeamten, der ihn zurecht gewiesen hat- te: "Ich wurde sogar noch von einem frustrierten Secondo-Arsch zusammenge- schissen, während der C._____ und seine Schlampe sage und schreibe 4 Wo- chen lang Zeit hatten, ihre Geschichte zu überlegen" (Urk. 1/1 S. 6). Das psychiat- rische Gutachten diagnostizierte beim Beschuldigten eine psychische Anpas- sungsstörung und eine narzisstische-zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 10/17). Eine solche äussert sich besonders bei Kritik und Frustration - oft vor dem Hintergrund einer Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Lebenssituation -, in einem übersteigerten Selbstwertgefühl als Kompensation zu Minderwertigkeits- und Unzulänglichkeitsgefühlen, gepaart mit abwertenden Äusserungen gegen- über Mitmenschen (Urk. 10/17 S. 45). Die Untersuchungshaft machte dem Be- schuldigten gemäss eigener Aussage gegenüber dem Gutachter keinen Eindruck. Wichtig sei vielmehr, dass sein Nachbar in den Knast gehe; darauf habe er, der Beschuldigte, ein Recht (Urk. 10/17 S. 31). Der Nachbar müsse verschwinden; er (der Beschuldigte) habe einfach etwas gegen primitive Leute und gegen Flücht- linge, die nichts leisten, aber alles einfordern würden (Urk. 10/17 S. 29). 5.8. Die Aussagen von C._____ zur Ansprache des Beschuldigten mit dem Wort "Neger", wirken lebensnah und sowohl mit der damaligen emotional ange- spannten Situation als auch mit der vorstehend geschilderten Persönlichkeits-
- 15 - struktur des Beschuldigten kohärent. Es entspricht durchaus einem Ausdrucks- muster des Beschuldigten, von "dem Neger" zu sprechen und diesen in einer her- rischen Art zurecht zu weisen. C._____ erhob auch nicht direkt oder spontan den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihn mit diesen Worten beschimpft, sondern er schildert besagte Äusserungen in einem logisch stimmigen Ablauf eines gesam- ten Geschehens. Seine diesbezügliche Darstellung wirkt nicht künstlich aufge- setzt, und er stellt die Beschimpfung auch nicht in den Vordergrund, wie es eben bei falschen Anschuldigungen typisch wäre. Die Aussagen von C._____ erwe- cken vielmehr den Eindruck, dass er den Ausdruck 'Neger' schon des Öfteren vom Beschuldigten hat anhören müssen und dies alleine bis anhin für ihn noch kein Grund für eine Strafanzeige gewesen war. Die Aussageweise von C._____ spricht ganz klar gegen den vom Beschuldigten in der Untersuchung erhobenen pauschalen Vorwurf, wonach das ganze Zeug mit Neger und fuck you jeder sage, der dunkle Haut habe (Urk. 3/17 S. 4). Ausgehend von seiner subjektiven Über- zeugung, dass C._____ seinen Autositz auf den Vorplatz geworfen habe, war es nur folgerichtig, dass der Beschuldigte C._____ im Befehlston aufforderte, den Sitz wieder an seinen ursprünglichen Ort zurück zu bringen, gepaart mit seiner üblicherweise verwendeten Anrede, "du Neger". Eine Bestreitung des verwende- ten Wortlauts durch den Beschuldigten, wie zuletzt an der Berufungsverhandlung, ist demgegenüber unglaubhaft. Es ist zwar möglich, dass er sich heute nicht mehr exakt daran erinnern kann. Wenn er sich aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt kaprizierte, die Bezeichnung Neger sei keine Beschimpfung und in seinem 'Dialekt' sage man dies halt so; wenn sich C._____ für seine Rasse schäme, sei das dessen Problem (Urk. 28A S. 7), ist dies keine substantiierte Bestreitung des verwendeten Wortlautes und lässt da- rauf schliessen, dass der Beschuldigte selbst die Äusserungen für möglich hält. 5.9. Es ist deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 6. Juli 2015 gegenüber C._____ die Worte 'Sauhund' und 'Ne- ger' geäussert hat. In welcher exakten Wortfolge der Beschuldigte C._____ mit 'Neger' angesprochen hat, kann nicht erstellt werden. Dies ist indessen unter Verweis auf die eingangs gemachten Erwägungen nicht von Bedeutung (vgl. vor- ne Ziff. 5.5). Ob er das Wort Sauhund oder Dreckschwein, wie in der Anklage
- 16 - steht, verwendete, wäre rechtlich gesehen dasselbe. Aufgrund der Aussage der Zeugin F.____ und der sinngemässen Anerkennung durch den Beschuldigten ist vom ersten Wort auszugehen. Wegen der identischen Bedeutung ist darin keine Verletzung des Anklageprinzips zu erblicken. Es kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 10 Erw. 3.1.6.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorgeworfen wird ihm im Übrigen nicht die Verwendung beider Ausdrücke, sondern die Anklage beschränkt sich auf eine einmalige Äusserung.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Wer jemanden durch Worte in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 StGB auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Ein Strafantrag wurde innert Frist gestellt (Urk. 2/4). 6.2. Bei der Beurteilung des ehrverletzenden Charakters einer Äusserung ist nicht nur auf die allgemeine sprachliche Bedeutung eines Wortes abzustellen. Der beschimpfende Charakter kann sich auch massgebend aus einem Gesamt- zusammenhang ergeben, sei es durch die kombinierte Wirkung mehrerer Äus- serungen, wie vorliegend, oder durch ein offensichtlich erkennbares Motiv oder einen offensichtlich erkennbaren Zweck. Mit der Formulierung 'der Neger' wurde C._____ im vorliegenden Kontext ohne jegliche sachliche Veranlassung auf die Rasse reduziert, unter gleichzeitiger Absprache einer persönlichen Achtung. Dem Umstand, dass diese Worte gegenüber einer Drittperson - vorliegend E._____ - gefallen sind und dies vom Betroffenen wahrgenommen wurde und auch werden sollte, kommt eine erschwerende Bedeutung hinzu. Damit wird in perfider Weise eine gesellschaftliche Ächtung, eine Gruppenmeinung suggeriert, gegenüber wel- cher der Betroffene in der Minderheit steht. Dies geht über eine rein persönliche Äusserung unter vier Augen hinaus. Wenn es allein um die Feststellung des Ein- treffens einer Person gegangen wäre, dann hätte der Beschuldigte gesagt, 'der Nachbar kommt' oder 'der (Herr) C._____ kommt'. Mit den verwendeten Worten kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass er die betreffende Person nicht als Individuum betrachtet, sondern als Gattungsware ohne Anspruch auf Respekt. Der ehrverletzende Charakter der erwähnten Formulierung wird noch unterstri- chen, weil im Laufe der Auseinandersetzung der Beschuldigte das Wort 'Sauhund'
- 17 - verwendete. Vor dem Hintergrund des schwelenden Nachbarschaftskonfliktes und im Rahmen der hitzigen Auseinandersetzung war auch klar, was der Beschuldigte mit diesen Worten bezweckte: Eine Beleidigung, d.h. eine Herabsetzung von C._____ in seiner Ehre und Würde als Mensch. Mit einer reinen neutralen Ras- senbezeichnung, wie dies der Beschuldigte geltend machen will, hatte dies gar nichts zu tun. Er wollte C._____ in seiner Persönlichkeit verletzen und er wollte auch, dass dies sein Gegenüber so wahrnahm. Es kann im Übrigen auf die vo- rinstanzliche rechtliche Würdigung verwiesen werden (Urk. 44 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schul- dig zu sprechen. IV. Raufhandel (Anklageziffer 1 Abs. 5)
1. Aussagen der Beteiligten und der Zeugin 1.1. Unstrittig ist, dass es in der Folge nach den Begebenheiten im und vor dem Velokeller zu einer tätlichen Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre der Wohnung des Beschuldigten gekommen ist. 1.2. Die Aussagen der an der tätlichen Auseinandersetzung unmittelbar Betei- ligten sind allesamt in erheblichen Teilen unglaubhaft. Die Aussagen sind bei wichtigen Punkten teilweise zu ungenau, enthalten teilweise Widersprüche in sich oder zu der Zeugenaussage, sind teilweise geprägt von sachlich unnötigen emo- tionalen Einfärbungen oder nehmen Bezug zum allgemeinen angespannten Nachbarschaftsverhältnis und auf frühere Vorfälle zwischen den Kontrahenten, was mehr zu Missverständnissen führt als zur Klärung des angeklagten Sachver- haltes. Bei einem Vergleich der einzelnen Aussageprotokolle kommt man nicht umhin, von einem heillosen Durcheinander zu sprechen. Immerhin ist dies wohl nicht nur auf bewusst falsche Behauptungen zurückzuführen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch auf die spontane Eskalation und die Dramatik des Ge- schehens. Zudem sind die Aussagen aus unterschiedlichen Perspektiven erfolgt,
- 18 - beschreiben teilweise unterschiedliche Phasen des Geschehens und betreffen deshalb nur vermeintlich dieselben Vorgänge oder Details. Zu Recht hat sich die Vorinstanz deshalb hauptsächlich auf die Zeugin F._____ abgestützt. Deren Aus- sagen sind klar die zuverlässigsten. Trotzdem enthalten aber auch die Aussagen dieser Zeugin gewisse Schwächen oder sogar Ungereimtheiten. So sprach die F._____ beispielsweise zunächst davon, dass sie gesehen habe, wie die Brille des Beschuldigten weggeflogen sei, nachdem Letzterer von C._____ einen Schlag erhalten habe (Urk. 4/3 Antwort 15). Andernorts erwiderte sie auf die Fra- ge, ob die Brille auf den Boden gefallen sei, sie habe schräg auf der Nase geses- sen, aber ob sie auf den Boden gefallen sei, wisse sie nicht mehr (Urk. 4/3 Ant- wort 26). In ihrer polizeilichen Befragung schilderte die Zeugin zudem, dass C._____ zuerst den Beschuldigten geschlagen habe und sich dann ein Handge- menge zwischen dem Beschuldigten, C._____ und D._____ entwickelt habe. E._____ habe zu diesem Zeitpunkt noch hinter ihr gestanden und sich erst nach- her eingemischt (Urk. 4/2 Antworten 3 und 4). Demgegenüber sagte die Zeugin in der staatsanwaltlichen Befragung am 3. November 2015 aus, der erste Schlag, den sie gesehen habe, sei jener von C._____ gegen E._____ gewesen (Urk. 4/3 Antwort 15). Nichts desto trotz sind die Aussagen der Zeugin im Kerngeschehen zumindest weitgehend glaubhaft. Sie gab in ihrer polizeilichen Befragung am
4. August 2015, also rund einen Monat nach dem Vorfall, an, sie habe sich zum Geschehen noch am gleichen Abend Notizen gemacht, weil sie gedacht habe, da passiere noch etwas (Urk. 4/2 Antwort 5). Eine solche sofortige bewusste Memo- rierung ist grundsätzlich eine gute Voraussetzung, Vorgefallenes in einem späte- ren Zeitpunkt richtig zu schildern. Zudem war die Zeugin F._____ als am Streit Unbeteiligte und ohne enge freundschaftliche oder feindselige Beziehung zu den Streitparteien auch weit besser in der Lage, eine neutrale, sachliche Darstellung zu Protokoll zu geben. Schliesslich ist F._____s Schilderung auch nicht akribisch exakt, was bei einem dynamischen Geschehen wie einem Handgemenge ver- dächtig erschiene, sondern ihre Aussagen enthalten teilweise zurückhaltende Bemerkungen zu Details, wie sie eben typisch sind für die menschliche Wahr- nehmung und das Erinnerungsvermögen. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin.
- 19 - 1.3. Die Zeugin F._____ sagte aus, sie habe gesehen, wie die Ehefrau von C._____, Frau D._____ (die Mitbeschuldigte D._____) die Treppe im Trep- penhaus heruntergekommen sei und sich mit verschränkten Armen provozierend vor den Beschuldigten gestellt habe, der vor seiner Wohnungstüre gestanden ha- be (Urk. 4/2 Antwort 3). Der Beschuldigte habe dann einen Schritt auf D._____ zu gemacht. Die beiden hätten sich aber nach ihrer Feststellung nicht berührt. Dann sei C._____ vom Haupteingang herbeigeeilt, habe sie, die dazwischen auf der Haustreppe gestanden habe, grob weggeschubst und habe mehrmals auf den Beschuldigten eingeschlagen. Sie könne aber nicht sagen, wie und ob er ihn ge- troffen habe. Nachdem D._____ dazwischen gegangen sei, sei ein Handgemenge zwischen den drei entstanden. Alle hätten sich gegenseitig angeschrien. E._____ habe sich irgendwie vor ihren Vater (Beschuldigter) gestellt, worauf sie einen Faustschlag von C._____ erhalten habe (Urk. 4/2 Antwort 4). Vier Personen hät- ten dann einfach aufeinander eingeschlagen. 1.4. E._____ ist die Tochter des Beschuldigten. In Bezug auf die Rolle des Be- schuldigten schilderte sie, dass dieser vor der Wohnungstüre gestanden habe, als ihn D._____ ins Gesicht gespuckt habe (Urk. 4/1 Antwort 6). Ihr Vater (der Be- schuldigte) habe D._____ dann mit seinem Bauch weggeschubst. Des weiteren machte sie keine Angaben darüber, ob ihr Vater ebenfalls Schläge ausgeteilt ha- be. Sie gab einzig an, in der Folge habe er geblutet, weil seine Brille durch einen Faustschlag in die Brüche gegangen sei (Urk. 4/1 Antwort 7). Im Übrigen spricht E._____ davon, dass sie auf dem Boden liegend, von C._____ und D._____ ver- prügelt worden sei, was die Zeugin F._____ auf Frage hin nicht bestätigen konn- te. 1.5. Der Mitbeschuldigte C._____ sagte aus, er habe sich nur verteidigt. Der Beschuldigte habe ihn zuerst mit einem Gegenstand an den Hals geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte auch seine Ehefrau, D._____, geschlagen. C._____ räumte aber ein, es sei schon möglich, dass er den Beschuldigten in der linken Gesichtshälfte mit der flachen Hand getroffen habe (Urk. 3/1 Antwort 17). 1.6. D._____ machte geltend, der Beschuldigte habe sie mit dem Bauch weg- gestossen und ihr mit einer Art zylindrischem Eisenstück auf den Mund geschla-
- 20 - gen. Dann sei ihr Ehemann gekommen und habe den Beschuldigten mit der Hand gestoppt (Urk. 3/2 Antwort 11). 1.7. Der Beschuldigte gab an, dass ihn D._____ vor seiner Wohnungstüre ins Gesicht gespuckt habe. Auch dies hat die Zeugin F._____ offenbar nicht wahr genommen, jedenfalls erwähnte sie nirgends ein Spucken in ihren Aussagen (Urk. 4/2 und 4/3). Dann, so der Beschuldigte, habe er D._____ mit seinem Bauch weggestossen, weil er in seine Wohnung habe gehen wollen und sie im Weg ge- standen habe (Urk. 3/3 Antwort 7). Diese Darstellung des Beschuldigten ist un- glaubhaft. Es ist nicht vorstellbar, dass sich der Beschuldigte von C._____s Ehe- frau einfach unbesehen und ohne Gegenreaktion ins Gesicht spucken lässt und sich daraufhin wort- und reaktionslos in seine Wohnung zurückzieht. Dies allein schon aufgrund seiner Haltung gegenüber C._____, welchen er unter anderem als "Schmarotzer" bezeichnet und nicht verhehlt, ihm gegenüber negativ gesinnt zu sein (Prot. II S. 9 u. 11). Das Bespucken ist deshalb als blosse Schutzbehaup- tung des Beschuldigten zu werten. Der Beschuldigte fährt in seiner Befragung fort, dass D._____ durch seinen Stoss einen Schritt zurück gewichen sei. Er sei in die Wohnung und habe die Türe hinter sich geschlossen, als C._____ herbeige- stürmt und mit dem Fuss gegen die Türe gekickt habe, so dass diese aufgegan- gen und gegen die Wand geschlagen sei. Diese Behauptung mit der Türe blieb in der Aussage der Zeugin F._____ unerwähnt. Der Beschuldigte sagte aus, dass ihm daraufhin C._____ unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen habe, wo- rauf die Brille in die Brüche gegangen sei. Er habe dann im Gang der Wohnung die Taschenlampe vom Büchergestell behändigt und die Wohnung wieder verlas- sen. C._____ habe ca. 1 Meter von der Wohnungstüre entfernt auf dem Zwi- schenboden des Treppenhauses gestanden und habe wieder versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen (Urk. 3/3 Antwort 7). Weil er (der Beschuldigte) aber seine Taschenlampe gegen ihn und seine Frau geschwungen habe, habe C._____ ihn nicht mehr schlagen können (Urk. 3/3 Antwort 7). Seine Tochter und er seien dann wieder in die Wohnung gegangen und hätten die Polizei verstän- digt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb der Beschuldigte im Wesentlichen diesen Geschehensablauf (Prot. II S. 5 ff.).
- 21 - 1.8. Von der Darstellung mit der Taschenlampe kann ohne Weiteres aus- gegangen werden, zumal auch C._____ einen metallenen, runden Gegenstand erwähnt, mit welchem der Beschuldigte ihn am Hals getroffen habe (Urk. 3/1 Ant- worten 10 und 11). Einzig die Aussage C._____s, dass es derselbe Gegenstand gewesen sei, welchen der Beschuldigte bereits im Velokeller in den Händen ge- halten habe, dürfte falsch sein (Urk. 3/1 Antwort 10). Es gibt keinen Grund an der Schilderung des Beschuldigten zu zweifeln, dass er im Velokeller den Zusatzgriff einer Bohrmaschine habe versorgen wollen. Letztlich ist diese Differenz aber gut erklärbar und ohne rechtliche Bedeutung. Ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten kann als erwiesen gelten, dass er sich nach Beginn der Handgreif- lichkeiten in der Wohnung mit der Taschenlampe 'bewaffnete' und erneut zu den Kontrahenten vor der Wohnungstüre zurückkehrte, um am Konflikt teilzunehmen. Verräterisch erscheint dann die Formulierung des Beschuldigten, er habe die Ta- schenlampe gegen C._____ und seine Frau geschwungen, damit C._____ ihn nicht mehr habe schlagen können. Solche Handlungen sind keine reine Schutz- oder Abwehrbewegungen, sondern widerspiegeln eine aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung mit dem Ziel oder zumindest unter Inkaufnahme, den beiden Kontrahenten Gegenschläge zu verpassen, sei es als Vergeltung oder damit sich diese zurück ziehen. Vor dem Hintergrund der Darstellung des Beschuldigten und der Schilderung der Zeugin F._____, wonach alle aufeinander eingeschlagen hät- ten, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte C._____ und D._____ mit der Taschenlampe auch getroffen hat, wie diese geltend machen, wenngleich Verletzungen durch die Taschenlampe nicht rechtsgenügend er- wiesen sind (Urk. 3/1 Antwort 17 und Urk. 3/2 Antwort 11).
2. Verletzungen 2.1. Der Beschuldige erlitt durch einen Schlag ins Gesicht bzw. auf seine Brille eine oberflächliche Schürf- oder Kratzwunde bzw. einen kleinen Schnitt im oberen Wangenbereich, welcher etwas blutete. Dies ist durch Polizeifotos unmittelbar nach dem Vorfall belegt (Urk. 7/4). 2.2. Der Beschuldigte klagte in seiner ersten polizeilichen Befragung am 7. Juli 2015, einen Tag nach dem Vorfall, über Schulterschmerzen (Urk. 3/3 Antwort 8).
- 22 - Gemäss einem Arztbericht liess er diese am 14. Juli 2015 ärztlich abklären (Urk. 7/3). Dabei wurde eine Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter diagnostiziert. In dem vom Beschuldigten eingereichten Schreiben von Dr. med G._____ vom 11. Oktober 2016 steht, dass beim Beschuldigten aufgrund einer unfallbedingten Schulterverrenkung an der linken Schulter eine Operation durch- geführt wurde (Urk. 70/4). Mehr oder nähere Angaben sind in diesem Schreiben nicht enthalten. Nach medizinischen Erkenntnissen kann eine Rotatorenman- schettenruptur entweder traumatisch, also unfallbedingt, in vielen Fällen aber auch degenerativ, durch häufige Fehlbeanspruchung bzw. durch ein Einklemmen des Sehnenstranges unter dem Schulterdach entstehen. Aus rein medizinischen Gründen ist ein kausaler Zusammenhang der Schulterverletzung mit einem Schlag von C._____ gegen den Beschuldigten deshalb vorliegend ohne weitere medizinische Abklärungen nicht erwiesen. Dies umso weniger, als der Beschul- digte in seiner ersten polizeilichen Befragung angab, er habe nur einen Schlag, nämlich einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte erhalten. C._____ habe danach zwar versucht, ihn noch weiter zu schlagen, ihn aber nicht mehr getroffen (Urk. 3/3 Antwort 7). Dies weil der Beschuldigte seine Taschen- lampe gegen C._____ und dessen Frau geschwungen habe. Diese Aussage legt die Vermutung nahe, dass die Schulterverletzung des Beschuldigten allenfalls durch eigene Bewegungen, durch das Schwingen mit der Taschenlampe entstan- den sein kann, jedenfalls aber nicht durch eine direkte Einwirkung von C._____. Erst auf Nachfrage nach der Anzahl der Schläge, erwiderte der Beschuldigte dann in seiner polizeilichen Befragung: "Sicher einen gegen die linke Gesichtshälfte und vermutlich noch einen an die linke Schulter, ich habe jetzt noch Schmerzen und werde heute noch meinen Hausarzt aufsuchen" (Urk. 3/3 Antwort 7). Diese nachgeschobene Vermutung ändert nichts an der Beweislage bzw. dokumentiert sogar noch, dass sich selbst der Beschuldigte die genaue Ursache nicht erklären konnte, sondern nur einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang sieht. Rechtsgenügend erwiesen ist deshalb einzig, dass sich der Beschuldigte im Laufe der Auseinandersetzung an der Schulter verletzte. Die genaue Ursache und der Umfang stehen demgegenüber nicht fest. Da die Anklageschrift nicht davon spricht, dass die Schulterverletzung durch einen Schlag von C._____ verursacht
- 23 - worden sei und im Rahmen eines Raufhandels die genauen Kausalzusammen- hänge der Verletzungen nicht geklärt werden müssen, spielt dies beim Schuld- punkt auch keine Rolle, sondern nur im Zusammenhang mit allfälligen Zivilforde- rungen. 2.3. Weiter belegt sind durch polizeiliche Fotos eine leichte Rötung auf der rechten Gesichtshälfte und ein Kratzer am Hals von E._____ (Urk. 8/2). 2.4. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die von C._____ und D._____ geltend gemachten leichten Verletzungen nicht rechtsgenügend be- wiesen sind (Urk. 44 S. 31 Erw. h.; Urk. 6/4). Die von den Parteien selbst erstell- ten Fotos vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 5/4, 6/5 und 8/1/5). Gegenüber solchen Aufnahmen sind grundsätzlich Zweifel angebracht, da sie insbesondere über Zeitpunkt und Ursache zu wenig sichere Aussagen ermöglichen, auch wenn das äussere Bild zu den Ereignissen passen würde. Als bewiesen können in der Regel nur Verletzungen gelten, die durch ein Arztzeugnis oder polizeiliche Fest- stellungen belegt sind.
3. Würdigung 3.1. Die Strafnorm zum Raufhandel wurde aus der Befürchtung heraus erlas- sen, dass sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen möglicherweise nicht nachweisen lässt, wer einen dabei entstandenen Schaden an Leib oder Leben verursacht und den Tatbestand der Körperver- letzung oder Tötung erfüllt hat (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 79). Die Vorinstanz hält bei ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend fest, dass der Tatbestand des Raufhandels in der wechselseitigen tätlichen Auseinander- setzung von mindestens drei Personen besteht. Dabei seien einzelne Schläge, auch zur blossen Abwehr, ausreichend (Urk. 44 S. 41 Ziff. 2.1.). Indem die Vor- instanz allerdings im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes konkret nur auf Schläge einging, welche die anderen Beteiligten austeilten bzw. welche der Be- schuldigte einstecken musste, entsteht der irrige Eindruck, es genüge für einen Schuldspruch wegen Raufhandels einerseits der Nachweis der Beteiligung von mehreren Personen und andererseits, dass ein oder mehrere Schläge geführt
- 24 - wurden (Urk. 44 S. 25 - 29). Dem ist nicht so, denn Artikel 133 Abs. 2 StGB statu- iert ausdrücklich, dass derjenige, der ausschliesslich abwehre (oder die Streiten- den schlichte) nicht strafbar sei. Er ist zwar am Raufhandel beteiligt, aber noch nicht unbedingt strafbar. Trotz der Norm von Art. 133 StGB hat jedermann das Recht sich angemessen selbst zu verteidigen. Niemand muss sich widerstandslos und bereitwillig verprügeln lassen, wenn mindestens drei Personen am Gesche- hen beteiligt sind. Die von der Vorinstanz erwähnte Formulierung aus der Literatur und Rechtsprechung, dass auch Schläge zur blossen Abwehr genügten, ist da- hingehend zu verstehen, dass Retorsionsschläge oder prophylaktisch erteilte Schläge, um einem Angriff zuvor zu kommen, nicht mit dem Argument gerechtfer- tigt werden können, die Schläge hätten letztlich bloss der Verteidigung gedient, beispielsweise weil man nicht zuerst zugeschlagen habe oder weil man sich beim Gegner Respekt verschaffen wollte, damit dieser von weiteren Angriffshandlun- gen ablässt. Des Raufhandels schuldig macht sich nur derjenige, welcher eine gewisse aktive Teilnahmehandlung vornimmt, welche über eine blosse Abwehr hinausgeht. Der Gesetzgeber erachtet dabei Schläge, das heisst aktiv geführte Bewegungen, welche nicht direkt gegen eine Gegenbewegung des Kontrahenten gerichtet sind, sondern gegen den Körper des Kontrahenten mit dem Zweck, ihn zu treffen, um eine Verletzung oder Schmerzen zu verursachen, als unzulässig. 3.2. Dennoch ist im Ergebnis der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht von blos- sen Abwehrhandlungen des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Die Zeu- gin F._____ hat zwar nicht gesehen, dass auch der Beschuldigte Faustschläge ausgeteilt habe, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Feststellung wohl zu weit geht (Urk. 44 S. 30 Erw. g.). Wenn die Zeugin aber davon spricht, dass vier Personen aufeinander eingeschlagen haben (Urk. 4/2 Antwort 5) und ein Hand- gemenge schildert, bei welchem sie im Nachhinein nicht mehr schildern könne, wer wen geschlagen habe, dass wild gestikuliert und geschrien wurde und es ein paar Minuten gedauert habe, dann muss von gegenseitigen Schlägen aus- gegangen werden (Urk. 4/3). Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte selbst zu- gestand, eine Taschenlampe geholt und damit an den Ort des Streits vor der Wohnungstüre zurück gekehrt und dort mit diesem Gegenstand herumgeschwun- gen habe. Dies ist als aktive Förderung des Raufhandels zu qualifizieren. Die
- 25 - Zeugin hat in Bezug auf den Beschuldigten klar keine reine Verteidigungssituation beschrieben. Hätte der Beschuldigte ausschliesslich gegen ihn gerichtete Schläge abgewehrt, so hätte die Zeugin ohne jegliche Zweifel eine solch einseitige Schlä- gerei erkannt und entsprechend ausgesagt, zumal die Zeugin dem Beschuldigten gegenüber wohlgesinnt ist. Wechselseitige Tätlichkeiten im Sinne des Raufhan- dels sind deshalb ebenso erwiesen wie ein aktiver Tatbeitrag des Beschuldigten und, dass im Laufe der Auseinandersetzung Verletzungen entstanden sind. 3.3. Der Beschuldigte hat sich deshalb des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht. V. Übertretung des Waffengesetzes (Anklageziffer 3)
1. Sicherstellung Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des Beschuldigten zahlreiche Waffen sichergestellt (Urk. 1/4). Sämtliche dieser Waffen waren frei zugänglich, d.h. nicht unter Verschluss, was auch fotografisch belegt ist (Urk. 1/4 S. 7; Urk. 1/5). Der Revolver in der Nachttischschublade war geladen (Prot. I S. 10).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht, sondern vertrat sinngemäss den Standpunkt, es habe keine Gefahr bestanden. Insbesondere seine Tochter kenne sich mit Waffen aus. Er sehe auch nicht ein, weshalb er Waffen abschlies- sen müsse und wisse auch nicht, wie er diese anders hätte versorgen müssen (Prot. I S. 11). Diese Auffassung vertrat der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren. Anlässlich seiner Befragung führte er aus, Säbel und Degen seien antik und er bewahre diese im Estrich in einem geschlossenen Abteil auf. Die Jagd- waffe, der Karabiner und das Sturmgewehr habe er auf dem Kasten aufbewahrt. Was den geladenen Revolver betreffe, so verneinte er eine mögliche Gefährdung.
- 26 - Seine Tochter kenne seine Waffen. Er habe in Amerika über einen Waffentrag- schein verfügt und er sei sehr gut auf seine Waffen trainiert (Prot. II S. 8).
3. Gesetzliche Vorschriften über die Aufbewahrung Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG) sind Waffen, wesentliche Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Letzteres bedeutet, dass die Waffen beispielsweise in einem mit einem Schlüssel ab- geschlossenen Schrank oder abgeschlossenen Schublade aufzubewahren sind, jedenfalls so, dass ein Dritter einen Schliessmechanismus überlisten oder be- schädigen müsste, um die Waffe zu behändigen. Alleine die Wohnung gilt nicht als genügend abgeschlossene Aufbewahrung, da für gewöhnlich auch Bekann- ten, Freunden oder Handwerkern Einlass gegeben wird. Diese Aufbewah- rungsvorschrift ist im Interesse der Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicher- heit allgemein verbindlich, d.h. für jedermann geltend und individuelle Faktoren, wie beispielsweise wenige Besucher in der Wohnung oder in der Regel dauernde persönliche Anwesenheit, sind nicht massgebend. Niemand ist auch bei hoher Disziplin gefeit vor Unaufmerksamkeit oder temporärer Vergesslichkeit und nie- mand kann ein unerlaubtes Betreten der Wohnung durch Dritte oder eine persön- liche, notfallmässige Abwesenheit mit absoluter Sicherheit ausschliessen.
4. Qualifikation als Waffen 4.1. Als Waffen gelten gemäss Art. 4 WG unter anderem Feuerwaffen, Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus aus- gefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit sym- metrischer Klinge sowie Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (vgl. Bundesamts für Polizei: Broschüre "schweizerisches Waffenrecht" Stand August 2015 abrufbar unter www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen.html 1 1 Website am 13. Juli 2017
- 27 - sowie das Merkblatt Entscheidungshilfe zu Messern, abrufbar unter www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/merkblaetter.html)2. 4.2. Nicht als Waffen im engeren Sinne, sondern 'bloss' als gefährliche Gegen- stände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (Art. 4 Abs. 6 WG). Das missbräuchliche Tragen solcher Waffen bzw. gefährlicher Gegenstände ist ge- mäss Art. 28a WG verboten. Die Pflicht sicherer Verwahrung gemäss Art. 26 Abs. 1 WG gilt demgegenüber nur für Waffen im engeren Sinne bzw. gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 WG, nicht aber für gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG, ungeachtet des Umstands, dass für solche Gegenstände natür- lich ebenfalls eine gewisse Sorgfalt bei deren sicheren Lagerung geboten ist. So ist beispielsweise auch nicht ausgeschlossen, dass das unverschlossene Lagern gefährlicher Gegenstände eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen einer fahr- lässigen Körperverletzung begründen kann (vgl. BGE 128 IV 49). Im Rahmen ei- ner Übertretung des Waffengesetzes ist demgegenüber nur relevant, ob es sich um eine unter Verschluss zu haltende Waffe im Sinne des Waffengesetzes han- delt oder nicht. 4.3. Die qualifizierte Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 WG gilt des- halb in Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Waffen nur für die beiden Revolver, den Militärkarabiner, das Sportgewehr Winchester, die Munition sowie die beiden Bajonette, welche als Dolche mit symmetrischer Klinge gelten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deshalb zu Unrecht auch in Bezug auf die ungesicherte Aufbewahrung der Säbel, des Bowie Knife's mit Lederhülle und des orangen Klappmessers für schuldig befunden (Urk. 44 S. 45). 4.4. Ansonsten sind die Einwendungen des Beschuldigten, wonach seine Toch- ter die Waffen kenne und er gut darauf trainiert sei, rechtlich unerheblich. Es braucht weder eine konkrete Gefahr, noch schliesst Waffenkenntnis der Mit- bewohner die sichere Aufbewahrung aus. Es kann auf die vorstehenden Erwä- gungen zur Aufbewahrungspflicht von Waffen verwiesen werden (siehe vorste- 2 Website am 13. Juli 2017
- 28 - hend Ziffer 3). Zu verneinen ist die vorinstanzliche Auffassung, die Strafbarkeit ergebe sich bereits deshalb, weil die im selben Haushalt lebende 17-jährige E._____ noch minderjährig gewesen sei (Urk. 44 S. 45). Es kann zwar sein, dass im selben Haushalt lebende Jugendliche gewisse besondere Vorsichtspflichten erheischen, dies aber vor allem im Hinblick auf fahrlässig verursachte Unfälle (vgl. BGE 128 IV 49). Bei der Verschlusspflicht gemäss Waffengesetz ist Minder- jährigkeit von Mitbewohnern kein Tatbestandelement. Es wäre denn auch stos- send, wenn im Falle von Mitbewohnern im Alter von 17 Jahren und 11 Monaten eine Verschlusspflicht gefordert wäre, bei 18-jährigen demgegenüber nicht mehr. Das Gefährdungspotential ändert sich nicht von einem Tag auf den anderen und im Übrigen besteht es nicht nur in Bezug auf Familienmitglieder, sondern auch auf Gäste des Hauses. 4.5. Der Beschuldigte ist deshalb der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Strafrahmen Die Beteiligung an einem Raufhandel wird gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB mit Frei- heitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.-- bestraft.
2. Tatverschulden 2.1. Raufhandel gilt als Tätigkeits- und nicht als Erfolgsdelikt, darüber hinaus als abstraktes Gefährdungsdelikt. Unter Strafe steht die Begünstigung von Körperverletzungen durch die Beteiligung an einem dynamischen, letztlich vom einzelnen nicht mehr kontrollierbaren tätlichen Geschehen mit wechselseiti- gen Wirkungen. Die tatsächlich bewirkte Schädigung wird durch eine Bestrafung wegen Raufhandels nicht abgegolten (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013, S. 83). Dies zeigt sich auch darin, dass die Verletzungsfolge nur ob-
- 29 - jektive Strafbarkeitsbedingung und nicht Tatbestandselement ist, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt sowie, dass Idealkonkurrenz zu Verletzungs- oder Tötungsdelikten besteht (Trechsel / Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, N 8 zu Art. 133). Insofern ist oder sind die tatsächlich eingetre- tenen Verletzungen auch im Rahmen des Tatverschuldens für den Raufhandel nicht relevant. Es wäre beispielsweise auch stossend, wenn das Tatverschulden eines Beteiligten umso höher läge, je schwerer er selbst verletzt worden ist. Den Ausführungen der Vorinstanz zum Taterfolg und den erlittenen Verletzungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tatverschulden kann deshalb nicht beigepflichtet werden (Urk. 44 S. 47). 2.2. Die tätliche Auseinandersetzung war die Kulmination eines schwelenden Nachbarschaftskonfliktes. Der Beschuldigte hat durch eigenes Verhalten mass- geblich die Auseinandersetzung verursacht, und zwar aus einem völlig nichtigen Anlass, fünf Zentimeter zu geringe Distanz zwischen Kinderwagen und Autositz. Zu Grunde liegende Ursache ist eine persönliche Abneigung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger aufgrund dessen kultureller Herkunft bzw. darauf be- ruhender Verhaltensweisen der Privatkläger. Eine Provokation in dem Sinne, dass der Beschuldigte von D._____ bespuckt worden sei, hat nicht stattgefunden. Ab- gesehen davon hat der Beschuldigte durch die vorgängigen üblen Beschimpfun- gen die Eskalation selbst provoziert, und er kann sein Verhalten demzufolge nicht seinerseits mit angeblicher Provokation rechtfertigen, die er ursprünglich selbst provoziert hat. Immerhin kann aber zugunsten des Beschuldigten gewertet wer- den, dass C._____ und D._____ ebenfalls das Ihre zur Eskalation beitragen ha- ben. Es war insbesondere C._____, welcher nach glaubhafter Aussage der Zeu- gin F._____ den ersten Schlag gegen den Beschuldigten und auch gegen dessen Tochter führte. Es hätte auch andere Möglichkeiten gegeben, sich gegen die üb- len Beschimpfungen und die feindliche Haltung des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Zu Gunsten des Beschuldigen ist zu werten, dass er nicht um der Schlä- gerei willen an der tätlichen Auseinandersetzung teilnahm, sondern aus der Situa- tion heraus emotional reagierte, nachdem er und seine Tochter von C._____ mit Schlägen angegriffen worden waren. Dabei kann zugunsten des Beschuldigten
- 30 - festgehalten werden, dass sein Verhalten relativ knapp über eine zulässige Ab- wehrhandlung hinausging. 2.3. Legt man den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und bewertet man das Tatverschulden als leicht, erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe für den Rauf- handel als angemessen.
3. Straferhöhung aufgrund der Beschimpfung Wer jemanden durch Worte in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten er- folgte Beschimpfung ist im Rahmen von denkbaren Varianten im mittleren Bereich anzusiedeln. Er hat nicht nur ein Schimpfwort gebraucht, sondern mehrere in zeit- lichen Abständen. Das gefallene Wort "Neger" ist für betroffene Schwarze ins- besondere deshalb gravierend, weil Leute mit anderer Hautfarbe hierzulande auch im Alltagsleben bzw. regelmässig mit Fremdenhass und Rassismus kon- frontiert werden. Insofern zielte der Beschuldigte mit seiner Ansprache auf eine empfindliche und schmerzhafte Stelle für einen schwarzen Ausländer ab, weil damit das ganze Selbstwertgefühl und die schwierige Integration in die Gesell- schaft getroffen wird. Die Wirkung einer solchen Beschimpfung sind deshalb tief- greifender und langandauernder als beispielsweise die Verwendung eines allge- mein gebräuchlichen Schimpfwortes bei einem Stammtischjass. Erschwerend wirkt, dass die Worte nicht in einer spontanen Aufregung oder Unüberlegtheit ge- fallen sind, sondern beim Beschuldigten viel mehr offenkundig die subjektive Überzeugung besteht, schwarze Menschen hätten hier in der Schweiz nicht den- selben Anspruch auf Respekt wie Schweiz stämmige. Seine persönliche Meinung bleibt dem Beschuldigten unbenommen. Das Strafrecht verlangt aber, dass er diese Meinung im gegenseitigen Umgang mit anderen Menschen für sich behält, weil die generelle Achtung der menschlichen Würde ein Grundpfeiler der schwei- zerischen Rechtsordnung und des gesellschaftlichen friedlichen Zusammenle- bens darstellt. Das Gutachten geht im Übrigen trotz Bestehens einer psychiatrisch relevanten Anpassungsstörung beim Beschuldigten nicht von einer Verminderung der Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus (Urk. 10/17 S. 55). Auf-
- 31 - grund des mittelschweren Tatverschuldens ist eine Strafe von 40 Tagessätzen angezeigt. Gemäss den Grundsätzen der Strafzumessung sind bei mehreren De- likten die Strafen für die einzelnen Delikte nicht einfach zu addieren, sondern die Strafe des Ausgangsdelikts ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Vor- liegend ist es deshalb gerechtfertigt, die Ausgangsstrafe für den Raufhandel von 30 Tagessätzen um weitere 20 Tagessätze auf insgesamt 50 Tagessätze zu er- höhen.
4. Täterkomponenten Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die persönlichen, tat- unabhängigen Faktoren bei der Strafzumessung weder straferhöhend noch straf- mindernd ins Gewicht fallen (Urk. 44 S. 48). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und nicht einsichtig oder geständig. Gemäss eigener Schilderung hatte er eine unauffällige Jugendzeit und einen guten beruflichen Werdegang. Nach einer Auswanderung in die Vereinigten Staaten kehrte er allerdings mittellos wieder in die Schweiz zurück, wo er beruflich nicht mehr Fuss fassen konnte. Er lebte seit- her teilweise von Sozialhilfe bzw. seit seinem Eintritt ins Rentenalter von AHV und Vorsorgerente. Aktuell verfügt er über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 4'000.--. Für die noch in Ausbildung stehende 19-jährige Tochter, mit welcher der Beschuldigte zusammen lebt, erhält er Stipendien von jährlich Fr. 7'000.--. Für die Mietwohnung bezahlt der Beschuldigte monatlich Fr. 1'250.-- netto. Die Kran- kenkassenprämien für ihn und die Tochter betragen monatlich Fr. 350.-- (Prot. II S. 4).
5. Busse für die Übertretung des Waffengesetzes Die Vorinstanz erachtete das Verschulden im Zusammenhang mit dem un- gesicherten Lagern der Waffen als noch leicht, weshalb sie eine Busse von Fr. 300.-- für angemessen hielt. Dies erscheint aufgrund der Anzahl der unge- sicherten Waffen, aufgrund des Zeitraumes und des Umstands, dass ein Revolver sogar geladen in der offenen Nachttischschublade lag, bei einem insgesamt zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 34 WG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB) am untersten noch vertretbaren Rahmen. Eine Erhöhung der Busse
- 32 - ist demgegenüber aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Rechtsmittelver- fahren kein Thema (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit bleibt es bei der Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.--.
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Zu bestätigten ist aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.--. Ebenfalls mit der Vorinstanz ist die die 90-tägige Haft an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 14/2 und Prot. II S. 5). VII. Strafvollzug Obwohl der Beschuldigte bereits 90 Tage in Haft verbracht hat, welche Haftdauer höher ist als die auszusprechende Strafe, ist über den Strafaufschub zu entschei- den (BGE 81 IV 21). Die Wirkung der Anrechnung der bereits erstandenen Haft- tage tritt im Falle des bedingten Strafvollzugs nicht mit der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn die Strafe wegen Nichtbewährung widerrufen wird (84 IV 10). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht unteren anderem den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es besteht mitunter in subjektiver Hinsicht die Vermutung einer günstigen Prognose. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Vermutung beim Beschuldigten zu widerlegen vermöchten. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose zu attestieren ist. Entsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungs- verbotes auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der An- setzung einer 2-jährigen Probezeit, welche der gesetzlich vorgeschriebenen Min- destdauer entspricht (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), zu bestätigen.
- 33 - VIII. Sichergestellte Waffen Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 6 erkannt, dass dem Beschuldigten die sichergestellten Waffen, die Munition und die übrigen Gegenstände heraus zu geben sind. Dieser Punkt wurde weder vom Beschuldigten noch von der Staats- anwaltschaft angefochten. Der Rechtsmittelinstanz ist es aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO verwehrt, über nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Ur- teils zu befinden, weshalb in diesem Verfahren auch keine Einziehung der Waffen erfolgen kann. Der Beschuldigte hat die Waffen unverschlossen, eine davon sogar geladen, in seiner Wohnung aufbewahrt. Der vorgeworfenen Drohung durch das unbeauf- sichtigte Abstellen des Sturmgewehres vor seiner Wohnungstüre wurde er zwar freigesprochen (Anklageziffer 2); den äusseren Sachverhalt hat der Beschuldigte allerdings anerkannt, lediglich mit der Einschränkung, dass das dortige Deponie- ren des Sturmgewehrs nicht zum Zwecke einer Drohung erfolgt sei. Er habe das Sturmgewehr bloss für fünf Minuten vor der Wohnungstüre abgestellt, um es spä- ter in den Keller zu bringen (Urk. D2/2/2 S. 2). Dieses unbeaufsichtigte Abstellen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses wäre ebenfalls als Übertretung des Waffengesetzes zu qualifizieren gewesen. Gemäss Gutachten besteht beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10; F43.23 sowie eine narzisstisch-rigide Persönlichkeitsakzentuierung ge- mäss ICD-10; Z73 (Urk. 10/17 S. 54). Es handle sich indessen nicht um eine schwere psychische Störungen weshalb keine strafrechtliche Massnahme ange- zeigt sei (Urk. 10/17 S. 56). Dennoch befürwortet der Gutachter eine freiwillige therapeutische Behandlung, um die Gefahr neuerlicher Straftaten zu reduzieren. Zwar wurde der Beschuldigte noch nie wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt, der Gutachter sieht allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit von erneuten Drohungen des Beschuldigten (Urk. 10/17 S. 55). Bei einer Gesamtbetrachtung bestehen deshalb nicht unerhebliche Sicherheits- bedenken in Bezug auf den Waffenbesitz des Beschuldigten. Die Verneinung der
- 34 - strafprozessualen Voraussetzungen einer Einziehung durch die Vorinstanz schliesst nicht aus, dass eine verwaltungsrechtliche Einziehung nötig ist. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG zieht die zuständige Behörde Waffen ein, für die ein Hin- derungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Letztere Bestimmung statuiert (un- ter anderen Gründen), dass ein Waffenerwerbsschein nicht an Personen erteilt wird, die Anlass zur Annahme geben, dass sie mit der Waffe Dritte gefährden. Gemäss § 8 der zürcherischen Waffenverordnung (WafVO, LS 552.1) sind für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes die Statthalterämter zustän- dig. Dieses Urteil ist deshalb hinsichtlich des Schuldspruchs und der Feststellung der Rechtskraft hinsichtlich der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände dem Statthalteramt Bülach zur Prüfung allfälliger Massnahmen gemäss Waffen- gesetz zuzustellen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund der Reduktion der Geldstrafe leicht zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfer- tigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.
- 35 -
3. Genugtuung 3.1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO ist einem Beschuldigten im Falle von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft dann eine Genugtuung auszurichten, wenn die zu- lässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Beschuldigte verbrachte 90 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 14/2 u. 14/11-12, Prot. II S. 5). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte mit ei- ner Strafe von 50 Tagessätzen bestraft. Somit hat der Beschuldigte 40 Tage Haft zu Unrecht verbüsst. Daraus entsteht dem Beschuldigten ein Genugtuungsan- spruch. 3.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag eine ange- messene Entschädigung darstellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. Solche Umstände liegen nicht vor. Einerseits ergab sich die lange Haft- dauer aus der benötigten Zeit für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens und hat deshalb nicht verkürzt werden können, andererseits machte der Be- schuldigte nicht geltend, durch die Untersuchungshaft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten zu haben, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden. Dem Beschuldigten ist somit für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genug- tuung von Fr. 8'000.-- (40 Tage à Fr. 200.--) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 36 - "1. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (betreffend die Privatklägerin 2) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. (2. - 5.) …
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Januar 2016 beschlagnahmten Waffen respektive Waffenbestandteile werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'323.– Gutachten Fr. 329.70 Prüfung Hafterstehungsfähigkeit Fr. 1'980.– Auslagen Polizei Fr. 20.– Zeugenentschädigung amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Fr. 10'273.35 (Vorverfahren; bereits geleisteter Vorschuss) Fr. 6'259.50 amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. (Hauptverfahren) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. …
9. Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
10. Der Privatklägerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (betreffend den Privatkläger
1) sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Probezeit zwei Jahre), welche bereits voll- umfänglich als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft (Überhaft) eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger 1 C._____ − die Privatklägerin 2 D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 38 - − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern − das Statthalteramt Bülach (im Auszug betr. Ziff. V. und Ziff. VIII.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 6 in Ziffer 1 des Beschlusses − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach 8090 Zürich − H._____ AG, … [Adresse], Dossier-Nr. … (im Auszug betr. Ziffer IV. des Urteils und im Dispositiv)
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner