Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 8. März 2016 vorgeworfen, er habe sich am 24. September 2013 gegen eine Personenkontrolle am Bahnhofplatz D._____ gewehrt. Er habe den Privatkläger 1 mit beiden Händen abgewehrt und gegen dessen Brust ges- tossen, dadurch habe er die Amtshandlung behindert. Zudem habe er dem Pri- vatkläger 1 während der Amtshandlung verbal gedroht, man würde sich im Leben immer zweimal sehen und er kenne nun das Gesicht des Privatklägers 1. Dies habe vom Privatkläger 1 als Androhung potentieller Gewaltanwendung bei einem zukünftigen Zusammentreffen verstanden werden müssen. Beim Verlad in den Gefangenentransporter habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 angespuckt und habe ihn an der Uniform getroffen. Auf die Anklageziffern 4 und 5 ist nicht mehr weiter einzugehen, da in diesen Punkten ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist.
2. Standpunkt des Beschuldigten In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe bei der Personenkontrolle vom 24. September 2013 der kontrollierenden Polizeibe- amtin seinen Ausweis gegeben. Der Privatkläger 1 sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn wortlos gepackt. Er sei überrascht gewesen und habe eine Abwehr- haltung gemacht, indem er ohne Druck an die Ellbogen des Privatklägers 1 ge- fasst habe. Darauf hätten die Polizistin und der Privatkläger 1 ihn umgedreht, ihm das Bein gestellt und ihn zu Boden geführt, wo ihm die Handschellen angelegt worden seien (Prot. I S. 28). Der Beschuldigte gestand ein, zum Privatkläger 1 gesagt zu haben, man sehe sich zweimal im Leben. Dies habe er aus Wut ge- schrien, denn er habe sich ungerecht behandelt gefühlt (Prot. I S. 32). Er könne sich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass er sich das Gesicht des Privat-
- 8 - klägers 1 merken werde (Prot. I S. 33). Der Beschuldigte anerkannte ferner, beim Aufheben für den Verlad in den Arrestantenwagen gespuckt zu haben, wobei er nicht wisse, ob er den Privatkläger 1 getroffen habe (Prot. I S. 34). Ein zweites Mal habe er gespuckt, als er in den Transporter eingeladen worden sei, da habe er durch die Gittertüre gespuckt. Er sei sich nicht sicher, ob er den Privatkläger getroffen habe. Es könne sein, dass er ihn im Brustbereich getroffen habe (Prot. I S. 35). Er habe gespuckt, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe, unge- rechtfertigt verhaftet worden sei (Prot. I S. 36). Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt somit weitgehend anerkannt. Er bestritt einzig, den Privatkläger 1 gestossen zu haben und machte geltend, er habe ihn im Sinne einer Abwehrhandlung ohne Druck an den Ellbogen gefasst. Hinsichtlich der verbalen Drohung sagte er aus, er könne sich nicht erinnern, ge- sagt zu haben, er kenne nun das Gesicht des Privatklägers 1. Der zweite Teil der Drohung hat daher als bestritten zu gelten. Das Spucken an sich wurde vom Be- schuldigten eingestanden, er erklärte jedoch, er sei nicht sicher, den Privatkläger 1 getroffen zu haben, das sei aber möglich. Das Geständnis des Beschuldigten wird durch die Akten gedeckt. Es bleibt zu prüfen, ob sich der bestrittene Teil des Sachverhalts erstellen lässt.
3. Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Verwertbarkeit Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die erste Einvernahme des Be- schuldigten sei gestützt auf At. 158 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO unverwertbar, da ihm nicht ab Beginn der Einvernahme ein konkreter Lebenssachverhalt vorgehal- ten worden sei (Urk. 54 S.17). Bei der zweiten Einvernahme seien dem Beschul- digten die Aussagen aus seiner ersten unverwertbaren Einvernahme vorgehalten worden, weshalb aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes auch diese Einvernahme unverwertbar sei. Da ihm in der dritten und vierten Einver- nahme keine Tatvorhalte gemacht worden seien und ihm in der dritten Einver-
- 9 - nahme Aussagen aus der ersten unverwertbaren Einvernahme vorgehalten wor- den seien, seien auch diese Einvernahmen unverwertbar. Damit seien sämtliche Einvernahmen der Beschuldigten unverwertbar, weshalb das Vorverfahren man- gelhaft sei und der Gehörsanspruch des Beschuldigten verletzt worden sei (Urk. 54 S. 18). Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist die beschuldigte Person zu Beginn der ers- ten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. In der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 25. September 2013 (Urk. 6/1/1), somit einen Tag nach den inkrimi- nierten Vorfällen, wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eingeleitet worden sei. Ab Beginn der Einvernahme ging es um die Vorfälle im Zusammenhang mit die- ser Personenkontrolle, somit um kurze Zeit vor der Einvernahme liegende Ge- schehnisse, welche dem Beschuldigten ohne Weiteres präsent waren. Dem Be- schuldigten wurde am Anfang der Einvernahme vorgehalten, er sei anlässlich der Personenkontrolle zunehmend aggressiv geworden. Daraufhin schilderte der Be- schuldigte von sich aus, er habe zur Polizistin gesagt, ihr Dialekt sei nicht schön. In jenem Moment, in welchem er diese Äusserung getätigt habe, sei der Privat- kläger 1 auf ihn zugekommen, habe ihn am Kragen gepackt, worauf er ihn von sich weggestossen habe (Urk. 6/1/1 S. 1 f.). Auf die Frage, weshalb er den Poli- zisten weggestossen habe, erklärte der Beschuldigte, er sei selber geschockt ge- wesen, es sei ein Reflex gewesen. Er habe den Polizisten mit beiden Armen weggestossen (Urk. 6/1/1 S. 2). Dem Beschuldigten wurde in dieser Einvernahme sodann vorgehalten, er habe die Polizisten bespuckt, habe versucht, die Polizis- ten zu treten, habe gegen den Polizisten C._____ einen Faustschlag ausgeführt (Urk. 6/1/1 S. 2) und habe erklärt, er habe sich die Gesichter der Polizisten ge- merkt (Urk. 6/1/1 S. 3). Aus der Darstellung des Ablaufs der ersten Einvernahme und den darin gemachten Vorhalten geht hervor, dass der Beschuldigte klar da- rauf hingewiesen wurde, welche Taten ihm vorgeworfen wurden. Eine Verletzung der Hinweispflicht betreffend den Verfahrensgegenstand im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu erken- nen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher verwertbar.
- 10 - 3.1.2. Zusammenfassung In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 hat der Be- schuldigte von sich aus eingestanden, den Privatkläger 1 mit beiden Händen weggestossen zu haben. Dieser habe ihn zuvor am Kragen gepackt, nachdem er zur Polizistin gesagt habe, sie habe keinen schönen Dialekt. Dann sei er an die Glaswand der Bushaltestelle gedrückt, zu Boden geführt und in Handschellen ge- legt worden (Urk. 6/1/1 S. 1). Er sei so in Rage gewesen, dass er beim Verladen in den Gefangenenwagen gegen die Beamten gespuckt habe, wobei er nicht wis- se, ob er getroffen habe (Urk. 6/1/1 S. 2). Betreffend die verbale Drohung gestand er ein, gesagt zu haben, man sehe sich im Leben immer zwei Mal und er kenne sein Gesicht, dabei habe er nicht konkret mit Nachteilen gedroht (Urk. 6/1/1 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
26. September 2013 aus, er habe zu Beginn den Beamten nicht weggestossen, sondern ihn mit beiden Händen abgewehrt. Der Beamte habe zuvor kein Wort mit ihm gesprochen und habe ihn sofort gepackt. Er wäre kooperativ gewesen, wenn er ihn aufgefordert hätte, seine Sachen vorzulegen (Urk. 6/1/2 S. 3). Wegen sei- ner Alkoholisierung sei er ein wenig frech zur Polizistin gewesen. Er habe gesagt, ihr Dialekt sei hässlich. Der Beamte sei sogleich auf ihn zugekommen, habe ihn an den Kleidern im Brustbereich gepackt und an die Scheibe der Bushaltestelle gedrückt. Er sei geschockt gewesen, habe nicht gedacht, dass er so aggressiv auf ihn losgehe. Aus diesem Grund habe er ihn mit beiden Händen abgewehrt. Es treffe nicht zu, dass der Beamte ihn aufgefordert habe, die Taschen für die Effek- tenkontrolle zu leeren, er habe kein Wort mit ihm gesprochen (Urk. 6/1/2 S. 4). Es treffe nicht zu, dass er dem Beamten gedroht habe, ihn kaputt zu machen. Er ha- be lediglich gesagt, dass man sich im Leben zweimal sehe und dass er sein Ge- sicht kennen würde (Urk. 6/1/2 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2015 hielt der Be- schuldigte daran fest, dass der Privatkläger 1 ohne Worte auf ihn zugekommen sei, ihn gepackt und zu Boden gebracht habe. Am Boden liegend habe sich in ihm eine Wut angestaut, welche sich entladen habe, als er aufgehoben worden sei. Er habe Beleidigungen ausgestossen, habe gespuckt und habe gesagt, man sehe
- 11 - sich immer zweimal im Leben (Urk. 6/1/3 S. 2 f.). Ein zweites Mal habe er beim Einladen in den Wagen gespuckt (Urk. 6/1/3 S. 3). Er glaube, er habe den Privat- kläger 1 im Brustbereich getroffen, möglicherweise auch E._____, wüsste aber nicht wo (Urk. 6/1/3 S. 4). In dieser Einvernahme machte er geltend, er habe in der ersten polizeilichen Einvernahme nicht gesagt, dass er den Polizisten wegge- stossen habe, das sei nicht richtig protokolliert worden. Er habe gesagt, er habe eine Abwehrhaltung eingenommen, aber keinen Druck ausgeübt (Urk. 6/1/3 S. 6). Auch in der Einvernahme als Auskunftsperson in der gegen die Polizisten geführ- ten Strafuntersuchung hielt der Beschuldigte daran fest, dass er einen Witz über den Dialekt der Polizistin gemacht habe und ihr die Identitätskarte übergeben ha- be. Der andere Polizist sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei wortlos auf ihn zugekommen, habe ihn an den Armen im Bereiche der Ellbogen gepackt. Er sei von diesem Angriff sehr überrascht gewesen, habe in einer Art Abwehrhaltung die Arme gehoben, den Polizisten an den Armen im Bereich der Ellbogen gehalten, ohne Druck zu geben (Urk. 6/1/5 S. 3 und S. 16). Er sei zu Boden gebracht und in Handfesseln gelegt worden. In den vier bis fünf Minuten, in welchen er am Boden gelegen sei, sei er sehr aggressiv geworden. Als er vom Boden aufgehoben wor- den sei, habe sich die Aggression entladen und er habe die Beamten beschimpft und bespuckt (Urk. 6/1/5 S.4). Es treffe nicht zu, dass er gesagt habe, er werde sich ihre Gesichter merken (Urk. 6/1/5 S. 13 f.). Er habe sie beschimpft und ge- sagt, man sehe sich immer zwei Mal im Leben, er gebe auch zu, sie bespuckt zu haben (Urk. 6/1/5 S. 14). 3.1.3. Würdigung Der Beschuldigte hat aufgrund seiner prozessualen Stellung ein legitimes Interes- se daran, den Ablauf der Vorfälle in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung seines Verhaltens ist dabei die Frage, ob er ungerechtfertigt vom Privatkläger gepackt wurde und wie er sich bei der Personenkontrolle verhalten hat, insbesondere, ob er den Privatkläger 1 ges- tossen hat oder nicht. Die Bedeutung dieser Fragen ist auch dem Beschuldigten bewusst. Gerade in diesem zentralen Punkt sind seine Aussagen nicht konstant. In der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte er, er habe den Privatkläger 1 mit
- 12 - beiden Händen weggestossen, nachdem ihn dieser am Kragen gepackt gehabt habe. In den folgenden Einvernahmen relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er nur eine Abwehrhandlung ohne Druck gegen den Privatkläger 1 gemacht habe, da ihn dieser ungerechtfertigt gepackt habe und machte schliesslich gel- tend, seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme sei falsch protokol- liert worden. Für eine solche falsche Protokollierung liegen jedoch keine Anhalts- punkte vor, immerhin hat der Beschuldigte das fragliche Protokoll ohne Vorbehalt unterschrieben. Hinzukommt, dass seine konstante Schilderung wenig plausibel erscheint, wonach der Privatkläger wortlos auf ihn losgegangen sei und ihn ge- packt habe nachdem er sich negativ über den Dialekt der Polizistin geäussert ha- be. Ausserdem schilderte der Beschuldigte auch unterschiedlich, wie und wo er gepackt worden sei. Die Schilderung reicht von einem Packen am Kragen, an den Kleidern im Brustbereich bis zum Packen an den Armen im Bereich der Ellbogen. Der von ihm geschilderte Ablauf der sofortigen handgreiflichen Intervention des Privatklägers 1 ohne vorgängigen Wortwechsel mit dem Beschuldigten bloss we- gen einer abschätzigen Bemerkung über den Dialekt einer Kollegin erscheint als unglaubhaft. Es gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht um eine beleidi- gende Äusserung gegenüber einer Privatperson ging, vielmehr waren der Privat- kläger 1 und seine Kollegin Polizeibeamte im Streifendienst. Es erscheint vor die- sem professionellen Hintergrund als wenig glaubhaft, dass ein Polizeibeamter wegen einer solchen Bagatelle kaum auf den Platz gekommen, wortlos sofort eine Kontrollperson packt. Solches Verhalten wäre im Rahmen einer Auseinanderset- zung zwischen angetrunkenen Partygängern nachvollziehbar, nicht jedoch im vor- liegenden Kontext. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. 3.2. Drittaussagen 3.2.1. Verwertbarkeit
a) Zeugenaussage F._____ Die Polizistin F._____ wurde am 9. März 2015 als Zeugin einvernommen (Urk. 6/7). Die Verteidigung macht geltend, diese Zeugeneinvernahme sei nicht
- 13 - verwertbar, da die Zeugin F._____ bei der Belehrung zu Beginn der Einvernahme nur darauf hingewiesen worden sei, dass sie im Verfahren gegen den Beschuldig- ten als Zeugin befragt werde, dass die Einvernahme auch im Verfahren gegen B._____ erfolgt sei, sei fälschlicherweise nicht mitgeteilt worden. Durch diese will- kürliche einseitige Orientierung sei Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO missachtet worden, folglich sei diese Einvernahme ungültig und unverwertbar, eventualiter sei deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen (Urk. 54 S. 22 f., Urk. 76 S. 23 f.). Dass die Zeugin sich Zugriff zu den polizeilichen Ermittlungsakten verschafft und ihre früheren Aussagen gelesen habe, sei rechtswidrig, verletzte das Fairnessge- bot, die Waffengleichheit, den Datenschutz, das Amtsgeheimnis und die Dienst- pflicht. Dadurch werde die Glaubwürdigkeit der Zeugin stark getrübt. Sie habe ein- fach ihre früheren Aussagen wiedergeben können, weshalb die Aussagen beson- ders kritisch zu hinterfragen seien (Urk. 54 S. 22 ff., Urk. 76 S. 24 f.). Es trifft zu, dass F._____ zu Beginn der Zeugeneinvernahme belehrt wurde, dass sie im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte als Zeugin einvernommen werde, jedoch waren auch B._____, C._____ und E._____ je in Begleitung ihrer Verteidigung an der Einver- nahme anwesend. Die Zeugin wurde zu ihrer Beziehung betreffend alle Personen befragt und die erste Frage lautete, ob es zutreffe, dass sie beim Vorfall vom
24. September 2013 unter Beteiligung des Beschuldigten/Geschädigten A._____ und des Beschuldigten/Geschädigten B._____ dienstlich als Beamtin der Stadtpo- lizei D._____ im Einsatz gewesen sei (Urk. 6/7 S. 3). Durch die Doppelbezeich- nung der beiden Beteiligten als Beschuldigter/Geschädigter war der Gegenstand des Strafverfahrens klargestellt, insbesondere, dass beide Personen als Beschul- digte aufgeführt wurden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 63 S. 14), dass in der an die Zeugin ergangenen Vorladung A._____, B._____, C._____ und E._____ als beschuldigte/geschädigte Person aufgeführt waren und zudem die Staftatbestände Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte/Amtsmissbrauch etc. aufgeführt waren (Urk. 40/20/26). Für die Zeugin war somit klar erkennbar, dass sie im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ und im Parallelverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten einver-
- 14 - nommen wurde. Die Zeugeneinvernahme erweist sich entgegen der Auffassung der Verteidigung als verwertbar. Eine Unverwertbarkeit der Aussagen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin sich auf die Einvernahme vorbereitet und in Akten Einsicht ge- nommen hat. Dieser Umstand kann bei der Würdigung der Aussagen berücksich- tigt werden.
b) C._____ Hinsichtlich der Aussagen von C._____ machte die Verteidigung geltend, die un- tersuchungsrichterliche Einvernahme C._____s als Auskunftsperson sei von der Protokollführerin nicht unterzeichnet worden, was die Ungültigkeit und Unverwert- barkeit dieser Einvernahme zur Folge habe. Die folgende Einvernahme C._____s sei dessen Schlusseinvernahme gewesen. Bei dieser habe er nur auf seine frühe- ren Aussagen verwiesen, weshalb der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt ha- be, an einer Einvernahme teilzunehmen, an welcher C._____ zur Sache befragt worden sei. Infolge materieller Verletzung des Konfrontationsanspruches seien die Aussagen C._____s nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Der Einwand fehlender Unterzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 16. Januar 2015 durch die Protokollführerin erweist sich als zutreffend (Urk. 6/2/3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Protokoll den Gültig- keitsvorschriften des Art. 76 Abs. 2 StPO nicht entspricht, weshalb diese Einver- nahme nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). C._____ war an der Kontrolle am Bahnhofplatz nicht zugegen, vielmehr war er auf dem Polizeiposten und hat den Beschuldigten erst gesehen, als dieser aus dem Arrestantenwagen ausstieg. Bezüglich der Vorfälle ab diesem Zeitpunkt (Ankla- geziffern 4 und 5) wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Auf die Aussagen von C._____, welche sich lediglich auf diesen Zeitabschnitt beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen. Es braucht daher auch nicht weiter geprüft zu werden, ob die weiteren Aussagen von C._____ verwertbar sind.
- 15 -
c) Aussagen von B._____ und E._____ Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ und E._____ machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe erst nach seiner Einvernahme als Auskunftsperson vollumfängliche Akteneinsicht erhalten, B._____ und C._____ dagegen schon vor ihrer ersten Einvernahme als Auskunftsperson. Dies stelle ei- ne willkürliche Ungleichbehandlung und erhebliche Benachteiligung des Beschul- digten dar (Urk. 54 S. 19 f., Urk. 76 S. 21 ff.). Auch sei ihm im Gegensatz zu B._____, E._____ und C._____ kein Schlussvorhalt gemacht worden, keine Schlusseinvernahme durchgeführt worden. Durch die Ungleichbehandlung sei Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt worden, weshalb nicht zum Nachteil des Beschul- digten auf die Aussagen von C._____ und B._____ abgestellt werden könne. Die Aussagen E._____s seien infolge Verletzung des Konfrontationsanspruches nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Urk. 54 S. 21). Hinsichtlich der Rüge betreffend Schlusseinvernahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 63 S. 11). Es ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvor- schrift handelt und nicht erkennbar ist, dass dem Beschuldigten aus dem Um- stand, dass keine Schlusseinvernahme durchgeführt wurde, irgendein Nachteil erwachsen ist. Dieser Umstand bleibt daher ohne Auswirkungen auf die Verwert- barkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2. Auch bezüglich des Zeitpunktes der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldige am 18. November 2014 als Auskunftsperson im Parallelverfahren ge- gen die Privatkläger einvernommen wurde (Urk. 6/1/5). Mit dieser Einvernahme war der wichtigste Beweis abgenommen, weshalb den Parteien in jenem Verfah- ren vollumfängliche Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zu gewähren war. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Befragungen der beiden Privatkläger als Auskunftspersonen bzw. der Zeugin F._____ erst am 16. Januar 2015 (Urk. 6/12/3, Urk. 6/3/3) und war ab jenem Zeitpunkt vollumfängliche Aktenein- sicht zu gewähren. Der Umstand, dass die wichtigsten Beweise im vorliegenden Verfahren erst rund zwei Monate später erhoben wurden als der wichtigste Be- weis im Parallelverfahren führte dazu, dass die Privatkläger vor ihrer Einvernah-
- 16 - me als Auskunftspersonen volle Akteneinsicht in die Akten des gegen sie geführ- ten Parallelverfahrens nehmen konnten, wogegen der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunftsperson noch keine Einsicht in die Akten im Pa- rallelverfahren nehmen konnte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass zwei se- parate Untersuchungen zu führen waren, in welchen die gleichen Parteien je mit entgegengesetzter Rolle beteiligt waren. Dass die wichtigsten Beweismittel nicht in beiden Verfahren gleichzeitig abgenommen werden konnten und somit nicht in beiden Verfahren gleichzeitig volle Akteneinsicht gewährt werden konnte, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungs- oder Fairnessgebot dar. Der Umstand, dass die Privatkläger im Zeitpunkt ihrer Einvernahme als Auskunftspersonen bereits vollumfänglich Akteneinsicht im Pa- rallelverfahren nehmen konnten, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen, ist jedoch bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 11 f.) ist zur geltend gemachten Verletzung des Konfrontationsanspruches betreffend die Aussagen von E._____ festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2015 der Beschuldigten im Parallelverfahren (Urk. 6/5) sowie bei der Schlusseinver- nahme von E._____ vom 9. März 2015 (Urk. 6/4/3) sein Teilnahmerecht wahr- nehmen konnte. Die Aussagen E._____s sind somit verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten, jedoch nur insoweit als sie unter Wahrung des Teilnah- merechtes des Beschuldigten thematisiert und bestätigt wurden. Von der Teil- nahme an der Einvernahme von E._____ vom 22. Mai 2014 im Parallelverfahren war der Beschuldigte ausgeschlossen (Urk. 6/4/2 S. 1) und in der Schlusseinver- nahme vom 9. März 2015 erfolgte keine detaillierte Aussage von E._____, viel- mehr beschränkte er sich darauf, die Beschuldigungen zu bestreiten und verwies vollumfänglich auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 6/4/3 S. 3). An der Konfronta- tionseinvernahme vom 15. Januar 2015 im Parallelverfahren nahm der Beschul- digte als Geschädigter teil (Urk. 6/5). E._____ hat in dieser Einvernahme nur zu den an ihn gerichteten Vorwürfen als Beschuldigter Stellung genommen, jedoch keine Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten gemacht. Unter diesen Um- ständen liegen keine verwertbaren belastenden Aussagen von E._____ vor. Es erübrigt sich daher, nachfolgend auf seine Aussagen einzugehen.
- 17 - 3.2.2. Zusammenfassung der Aussagen
a) F._____ F._____ sagte aus, der Beschuldigte sei ihr aufgefallen, als sie mit Kollege B._____ auf Streife gewesen sei. Obwohl nächtliche Dunkelheit geherrscht habe, habe er eine Sonnenbrille getragen, was ihr seltsam vorgekommen sei. Sie habe den Verdacht gehabt, er könnte Betäubungsmittel konsumieren. Der Beschuldigte sei allein mit der Bierdose dortgestanden, habe sich nicht weiter auffällig verhal- ten, ihr sei nicht aufgefallen, dass er sich irgendwie negativ gegenüber Passanten benommen hätte (Urk. 6/7 S. 7.f.). Sie sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei auf den Beschuldigten zugegangen und habe ihn mehrmals aufgefordert, sich auszuweisen (Urk. 6/7 S. 3 f.). Er habe eine Dose Bier vor sein Geschlechtsteil gehalten und gesagt, dass sie da ihren Ausweis habe (Urk. 6/7 S. 4). Als B._____ dazugekommen sei, sei der Beschuldigte der Aufforderung nachgekommen und habe ihr den Ausweis übergeben. Ihr Kollege B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, beim Bushäuschen seine Hosentaschen zu leeren und alles auf die Sitzbank zu legen. Der Beschuldigte habe daraufhin B._____ mit beiden Händen im Brustbereich von sich gestossen. Daraufhin hätten sie ihn beide festgehalten, im Bushäuschen mit dem Gesicht gegen die Wand gestellt. Sie habe ihm Hand- fesseln anlegen wollen, er habe sich dagegen gesperrt und sie hätten ihn nicht ar- retieren können, worauf B._____ ihn mit einem Kontrollgriff zu Boden geführt ha- be. Dort habe er sich weiter massiv gesperrt, sie weiter beschimpft und sei sehr aggressiv gewesen. Es sei ihr gelungen, ihm Handfesseln anzulegen. Der Be- schuldigte sei dann in den herbeigerufenen Arrestantenwagen geladen worden. Von dort aus habe er gegen die Kollegen E._____ und B._____ gespuckt und sie auch getroffen, sie wisse nicht mehr wo. Auf der Wache habe der Beschuldigte weiter geflucht und Drohungen gegen die Kollegen ausgesprochen, dabei sei er so laut und in einer Art aggressiv gewesen, dass viele Kollegen aus der Wache nach unten gekommen seien. Sie erinnere sich nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen, sinngemäss habe er gesagt, man sehe sich nochmals im Leben. Sie sei auf der Wache im Gang gestanden und könne nicht mehr sagen, ob sie von ihrem Standort aus den ganzen Gang habe überblicken können. Während der
- 18 - Durchführung der Leibesvisitation habe sie vor der Wache gestanden und habe nicht gesehen aber gehört, bzw. mitbekommen, dass der Beschuldigte nicht ko- operativ gewesen sei. Als das Ganze vorbei gewesen sei, habe sie den Auftrag bekommen, C._____ und den Beschuldigten zu fotografieren. C._____ habe Spu- ren am Hals/im Gesicht, der Beschuldigte Schürfungen im Gesicht aufgewiesen.
b) B._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 sagte B._____ aus, der Beschuldigte habe einen sehr auffälligen Eindruck gemacht, er habe eine dunkle Sonnenbrille getragen, obwohl es bereits dunkel gewesen sei. F._____ und er hätten sich entschlossen, ihn zu kontrollieren. Er habe nach einigem Dis- kutieren den Ausweis herausgegeben. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, die Hosensäcke zu leeren und die Gegenstände auf das Sitzbänklein zu legen, der Beschuldigte sei zusehends aggressiver geworden, sei auf ihn zu getreten und habe ihn mit beiden Händen kräftig gegen die Brust und von sich weggestos- sen. Er habe den Beschuldigten gepackt und an der Wand der Bushaltestelle fi- xiert und ihm eröffnet, dass er festgenommen sei. Der Beschuldigte habe ihn mit Kraftausdrücken tituliert. Da es nicht möglich gewesen sei, dem äusserst aggres- siven Beschuldigten Handfesseln anzulegen, habe er ihn zu Boden geführt. Beim Verladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte gegen sie gespuckt und habe ihn im oberen Brustbereich seines Hemdes getroffen (Urk. 6/3/2 S. 1 f.). Beim Ausladen vor der Wache habe der Beschuldigte ihn wieder beschimpft und habe gesagt, man sehe sich im Leben immer zweimal, er mache ihn kaputt, er mache ihn fertig, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Das mit dem Gesicht habe er zu allen immer wieder gesagt. Er habe auch immer erwähnt, er habe 8 Jahre Kampfsport gemacht und es sei für ihn kein Problem, sie kaputt zu machen (Urk. 6/3/2 S. 2). Er habe die Drohungen ernst genommen, er habe den Beschul- digten nicht einschätzen können. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. Januar 2015 schilderte B._____ erneut, dass der Beschuldigte ihn, nachdem er ihn mehrmals aufgefordert habe, die Taschen zu leeren, gegen die Brust gestossen habe, hinsichtlich der Art der Ausführung des Stosses müsse er auf seine früheren Aussagen verweisen, sei-
- 19 - nes Erachtens sei es mit beiden Händen gewesen (Urk. 6/3/3 S. 2). Er habe den Beschuldigten gepackt, gegen die Wand der Halstestelle gedrängt und ihm ge- sagt, er sei festgenommen und werde für weitere Abklärungen auf die Wache mitgenommen. Der Beschuldigte sei renitent gewesen, habe ihn mit Kraftausdrü- cken eingedeckt und habe gedroht, man sehe sich immer zweimal im Leben, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Beim Verladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte gespuckt, sicher zwei drei Mal gegen ihn (Urk. 6/3/3 S. 3). Auf der Wache nach dem Öffnen der Tür des Arrestantenwagens sei es wieder zu Drohungen und Kraftausdrücken gekommen, der Beschuldigte habe immer wie- der gesagt, er habe sich sein Gesicht gemerkt und habe gemeint, er werde ihn fertig machen (Urk. 6/3/3 S. 4). Bei der Leibesvisitation in der Zelle habe der Be- schuldigte eigentlich mitgemacht, wenn auch nur widerwillig. Nach der Aufforde- rung, ihm die Socken in die Hand zu geben, habe der Beschuldigte diese ihm an- geworfen Höhe Brust/Kopf und habe eine Bewegung auf ihn zu gemacht. Er wis- se nicht mehr sicher, ob er einen Schritt gemacht habe. Er habe das Verhalten des Beschuldigten nicht als Angriff gewertet, aber aufgrund seines Verhaltens ha- be man durchaus davon ausgehen können (Urk. 6/3/3 S. 6). Dann sei es sehr schnell gegangen und C._____ sei dazwischen gegangen, worauf es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen sei (Urk. 6/3/3 S. 5). Er könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte gezielt gegen C._____ vorgegangen sei (Urk. 6/3/3 S. 6). Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte C._____ einen Schlag versetzt habe. Danach habe er einfach eine leichte Rötung am Hals von C._____ gesehen, die auch als Folge des Gerangels entstanden sein konnte (Urk. 6/3/3 S. 6). Am 23. Mai 2014 sagte B._____ in der Befragung als Beschuldigter im Parallel- verfahren aus, der Beschuldigte habe ihn bei der Kontrolle am Bahnhofplatz mit einem heftigen Stoss mit einer oder beiden Händen weggestossen. Er habe den Beschuldigten frontal im Brustbereich gepackt, an die Wand des Bushäuschens gestellt und ihm eröffnet, dass er nun mitkommen müsse. Der Beschuldigte habe sich renitent gewehrt gegen das Anlegen von Handschellen. Es sei zur ersten Be- leidigung und Drohung gekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, man sehe sich immer zweimal im Leben. Er habe ihn zu Boden geführt (Urk. 6/3/4 S. 2). Beim
- 20 - Einladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte in seine Richtung und diejenige von E._____ gespuckt. Er habe ihn im Oberkörperbereich am Hemd ge- troffen. Beim Ausladen beim Eingang des Polizeigebäudes habe der Beschuldigte wieder massive Drohungen ausgestossen, er mache sie fertig, mache sie kaputt (Urk. 6/3/4 S. 3). Bezüglich der Leibesvisitation in der Zelle bestätigte er, der Be- schuldigte habe ihm die Socken an den Kopf geworfen unter Ausführung einer Schrittbewegung gegen ihn, worauf C._____ schnell eingegriffen habe (Urk. 6/374 S. 5). 3.2.3. Aussagenwürdigung
a) F._____ F._____ wurde als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie hat gleichbleibend ausgesagt. Ihre Darstellung der Geschehnisse ergibt ein stimmiges Ganzes und ist nachvollziehbar. Sie hat deutlich unterschieden, was sie selber unmittelbar gesehen hat und was sie nur gehört hat. In ihren Aussagen ist keine Tendenz zu übermässiger Belastung des Beschuldigten erkennbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie erklärte, der Beschuldigte sei ihr aufgrund des Tragens einer Sonnenbrille trotz Dunkelheit aufgefallen, er habe niemanden be- lästigt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen als glaubhaft.
b) B._____ B._____ hat in seiner Position als Privatkläger und als Beschuldigter im Parallel- verfahren ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichti- gen ist. Seine Interessenlage ist mit derjenigen des Beschuldigten vergleichbar. B._____ hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kern gleichbleibend ausge- sagt. Er hat auch zum Ausdruck gebracht, wenn er sich nicht mehr genau erinner- te. Er hat den Beschuldigten nicht übermässig belastet, was sich unter anderem daraus ergibt, dass er aussagte, er sei nicht von einem Angriff ausgegangen, als der Beschuldigte ihm die Socken angeworfen habe, und er habe nicht gesehen,
- 21 - dass der Beschuldigte C._____ geschlagen habe. Seine Ausführungen ergeben einen plausiblen Ablauf und erscheinen insgesamt als glaubhaft. Sie werden ge- stützt durch die Aussagen der Zeugin F._____. Betreffend die ausgesprochene Drohung sagte B._____ konstant aus, der Be- schuldigte habe gesagt, man sehe sich immer zwei Mal im Leben. In der zeit- nächsten Einvernahme nach dem Vorfall sagte B._____ zudem aus, der Beschul- digte habe auch gesagt, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Diese letztere Äusse- rung macht denn auch im Zusammenhang mit der Erklärung, man sehe sich im- mer zweimal im Leben Sinn, die beiden Aussagen bilden zusammen ein Ganzes. Daher spielt es keine Rolle, wenn B._____ in den späteren Einvernahmen nur noch aussagte, der Beschuldigte habe gesagt, man sehe sich im Leben immer zwei Mal. Gleichbleibend sagte der Privatkläger ferner aus, dass der Beschuldigte sowohl bei der Arretierung am Bahnhofplatz Kraftausdrücke verwendete, wie beim Ausladen aus dem Arrestantenwagen vor der Wache. Nicht konstant sagte er bezüglich des Zeitpunktes aus, in welchem die angeklagte Drohung, man sehe sich zweimal im Leben und er habe sich sein Gesicht gemerkt, gefallen sein soll. Nach der Schilderung der Zeugin F._____ war dies nach dem Ausladen auf der Wache. Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 1 in der zum Vorfall zeit- lich am nächsten liegenden Einvernahme vom 25. September 2013 überein. Ge- mäss Aussagen in der späteren Einvernahme vom 16. Januar 2015 erfolgte die konkrete Drohung sowohl vor dem Verladen in den Arrestantenwagen als auch nach dem Ausladen aus dem Wagen, ebenso gemäss den Aussagen in der Be- fragung als Beschuldigter im Parallelverfahren. Angeklagt und vom Beschuldigen weitgehend eingestanden ist ohnehin nur eine einmalige Äusserung.
4. Fazit Sachverhaltserstellung Aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ und des Privatklägers 1 sowie der der ursprünglichen Zugabe des Beschuldigen ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen gegen die Brust gestossen hat, nachdem der Privatkläger 1 ihn bei der Personenkontrolle aufgefordert hatte, seine Taschen zu leeren und die Gegenstände auf die Sitz- bank zu legen.
- 22 - Gestützt auf die Zugabe des Beschuldigten, welche mit den Aussagen des Privat- klägers 1 und der Zeugin F._____ übereinstimmt, hat der Beschuldigte beim Ver- lad in den Gefangenentransporter gegen den Privatkläger 1 gespuckt, und ihn ge- stützt auf dessen glaubhafte Aussage am Hemd im Brustbereich getroffen. Ferner hat der Beschuldigte eingestanden, zum Privatkläger 1 während der Ver- haftung gesagt zu haben, man sehe sich im Leben immer zweimal. Sein Ge- ständnis wird durch die Aussagen der Zeugin und des Privatklägers 1 gestützt. Ferner ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 und der ur- sprünglichen Zugabe des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte den er- wähnten Ausspruch mit der Erklärung verbunden hat, dass er das Gesicht des Privatklägers 1 kenne. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.- 3. ist daher erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Standpunkte Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft würdigen das Verhalten des Beschul- digten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff.1 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 4 und S. 8 ff.) geltend, es habe eine blosse Personenkontrolle im Sinne einer Identi- tätsfeststellung stattgefunden, weshalb keine Durchsuchung der Person und der Effekten habe stattfinden dürfen. Gemäss Bundesgericht (6B_391/2013 E. 1.4) sei bei einer Personenkontrolle höchstens das Abtasten der Kleider hinsichtlich gefährlicher Gegenstände zulässig, nicht das "Aussacken" oder die Aufforderung zur Vorlegung der Effekten (Urk. 54 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe seinen Aus- weis der Polizei bereits übergeben gehabt, das angebliche Stossen sei erst zu ei- nem Zeitpunkt erfolgt, in welchem die Personenkontrolle bereits abgeschlossen gewesen sei. Daher habe der Beschuldigte die Amtshandlung dadurch nicht be-
- 23 - hindert. Auch wenn man die Aufforderung, die Taschen zu leeren, unzutreffend als einen Teil der Personenkontrolle erachten würde, wäre die Amtshandlung mit dieser Aufforderung bereits erschöpft und abgeschlossen gewesen (Urk. 54 S. 5). Indem der Privatkläger 1 den Beschuldigten nach Aushändigung des Ausweises noch aufforderte, seine Taschen für eine Effektenkontrolle zu entleeren, habe er ohne Rechtsgrundlage gehandelt und damit rechtswidrig. Der Beschuldigte sei nicht verpflichtet gewesen, diese Aufforderung zu befolgen. Zudem habe kein Haftgrund vorgelegen und der Beschuldigte sei befugt gewesen, sich gegen die unrechtmässige Festnahme und Inhaftierung zu wehren und sich gegen diesen Angriff zu verteidigen. Bei den ihm vorgeworfenen Handlungen (Spucken und Drohen) handle es sich um angemessene Notwehrhandlungen (Urk. 54 S. 13). Der Beschuldigte habe nicht während der Personenkontrolle gedroht, sondern im Zusammenhang mit der anschliessenden Festnahme. Da die Personenkontrolle in jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, sei die Amtshandlung durch die Drohung nicht behindert worden. Bei der verbalen Äusserung handle es sich um eine vergleichsweise harmlose und gängige Ausdrucksweise, die bei ei- nem gestandenen Frontpolizisten keine Wirkung zu erzielen bzw. diesen nicht zu beeindrucken vermöge (Urk. 54 S. 8). Der Beschuldigte habe gegen die Uni- formjacke gespuckt, dies stelle anders als das Spucken ins Gesicht, keine Tät- lichkeit dar.
2. Würdigung Gestützt auf Art. 285 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde, oder einen Be- amten durch Gewalt und Drohung an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amts- handlung tätlich angreift. Die Beamteneigenschaft des Privatklägers 1 als Polizist steht ausser Frage, ebenso, dass die Durchführung einer Personenkontrolle eine Amtshandlung dar- stellt, welche im Rahmen seiner Amtsbefugnisse liegt. Erstellt ist, dass der Be- schuldigte der Polizeibeamtin F._____ am 24. September 2013 seinen Ausweis
- 24 - zwecks Überprüfung seiner Personalien übergeben hat und den Privatkläger 1 erst nach Übergabe des Ausweises gegen die Brust stiess nachdem ihn dieser aufgefordert hatte, seine Taschen zu leeren und die Gegenstände auf die Bank zu legen. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Privatkläger 1 sei nicht befugt gewesen, ihn aufzufordern, die Taschen zu leeren, die Personenkontrolle sei mit der Übergabe des Ausweises abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit den gesetzlichen Grundlagen für eine poli- zeiliche Anhaltung und Personenkontrolle auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 36 ff.). Es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit festzuhalten, dass sowohl bei der Bejahung ei- ner strafprozessual begründeten Anhaltung wie auch eine bloss sicherheitspoli- zeilichen Massnahme die Aufforderung, die Hosentaschen zu leeren von der poli- zeilichen Kontrollbefugnis erfasst ist. Demzufolge war entgegen der Auffassung der Verteidigung die Kontrolle mit dem Vorzeigen des Ausweises nicht abge- schlossen und handelte der Privatkläger 1 mit seiner Aufforderung, die Taschen zu leeren, im Rahmen seiner polizeilichen Befugnisse. Indem der Beschuldigte den Privatkläger an der Brust wegstiess, behinderte er diesen durch eine Tätlich- keit an der Amtshandlung und hat die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs im Sinne von Art. 285 Ziff.1 Abs. 1 StGB erfüllt. Da der Beschuldigte durch den tätlichen Angriff den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte erfüllt hat, war der Privatkläger 1 berech- tigt, den Beschuldigten zu arretieren und kann sich dieser mangels eines rechts- widrigen Angriffs bezüglich Spucken und Drohen nicht auf rechtfertigende Not- wehr berufen. Bezüglich der Spuckattacke kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 40 f.). Mit ihr ist festzuhalten, dass das Be- spucken durchaus geeignet war, den Privatkläger 1 bei der Ausübung seiner poli- zeilichen Tätigkeit beim Einladen des Beschuldigten zu stören und deutliches Missbehagen auszulösen. Auch dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des tätli- chen Angriffs im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Einwand der Vertei- digung, wonach die obergerichtliche Praxis inkohärent sei, indem in einem Fall
- 25 - (SB130278) das Spucken ins Gesicht einer Person als tätlicher Angriff gewertet worden sei, in einem anderen Fall (SB150370) dagegen als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 76 S. 15), erweist sich als nicht stichhaltig, da im letztgenannten Fall (SB150370) lediglich der Vorwurf der Beschimpfung durch Bespucken Gegenstand der Anklage bildete, und es dem Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes verwehrt war, den schärferen Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Anwendung zu bringen. Betreffend die vom Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 ausgesprochene Drohung, man sehe sich im Leben immer zweimal und er habe sich das Gesicht des Privatklägers 1 gemerkt, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selber einräumte, er habe eine grosse Wut gegen den Po- lizeibeamten angestaut. Er verhielt sich denn auch mehrfach körperlich aggressiv gegen den Privatkläger 1, indem er ihn zuerst stiess und später noch bespuckte. Selbst wenn bei einem Polizeibeamten davon ausgegangen werden kann, dass er im Umgang mit aggressiven Personen geschult ist, erscheint es angesichts der bereits erfolgten körperlichen Attacken seitens des Beschuldigen und der darin zu Tage getretenen Bereitschaft der Gewaltanwendung gegenüber dem Privatkläger 1 nachvollziehbar, dass dieser die Drohungen des Beschuldigten ernst nahm und erklärte, er habe den Beschuldigten nicht einschätzen können (Urk. 6/3/2 S. 2). Auch mit seiner Drohung erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der Ausführungen zu den Grundsätzen für die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 43 f.). Demzufolge ist die mehrfache Tatbegehung innerhalb des or-
- 26 - dentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ausgespro- chen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes fällt die Ausfällung einer schärfe- ren Sanktion ausser Betracht (Art. 392 Abs. 2 StPO) und erübrigen sich Ausfüh- rungen zum intertemporalen Recht.
2. Tatkomponente Der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 zuerst mit beiden Händen gegen die Brust gestossen, nachdem ihn dieser aufgefordert hatte, seine Hosentaschen zu leeren und die Gegenstände auf die Sitzbank zu legen. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, zeugt dieser unvermittelte körperliche Angriff von Aggressionspo- tential beim Beschuldigten. Das Stossen gegen die Brust als solches liegt hin- sichtlich der denkbaren Aggressionshandlungen im Rahmen dieses Straftatbe- standes im unteren Rahmen. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich, ohne dass der Privatkläger 1 ihm irgendwie gearteten Anlass dazu gegeben hätte. Die von der Vorinstanz festgelegte Ein- satzstrafe von 12 Tagen trägt der Tatschwere in angemessener Weise Rechnung. Hinsichtlich der folgende Drohung und des Bespuckens des Privatklägers 1 wiegt die objektive Tatschwere ebenfalls je noch leicht. Es handelt sich um zwei unter- schiedliche Formen der Tathandlung, die in engem zeitlichen Zusammenhang er- folgten, nachdem der Beschuldigte nach dem Stoss gegen den Privatkläger 1 hart angefasst und sogleich zu Boden geführt und in Handschellen gelegt wurde. Auch diese Handlungen erfolgten direktvorsätzlich aus einem Rachemotiv, da der Be- schuldigte sich ungerecht behandelt fühlte. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Tage auf 18 Tage erhöht, was eher milde, aber noch angemessen erscheint.
3. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz kor- rekt dargelegt (Urk. 63 S. 45 f.). Der Beschuldigte lebt inzwischen nicht mehr mit
- 27 - seiner Mutter zusammen. Er hat eine eigene Wohnung bezogen, für welche er ei- nen monatlichen Mietzins von Fr. 830.-- bezahlt. Ansonsten haben sich keine Än- derungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergeben. Er lebt weiterhin in knappen finanziellen Verhältnissen und wird weiter vollumfänglich von der Für- sorge unterstützt (Prot. II S. 5 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Hinsichtlich der Drohung und des Spuckens hat sich der Beschuldigte geständig erklärt, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
4. Fazit Die von der Vorinstanz auf 15 Tagessätze festgesetzte Sanktion erweist sich un- ter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren als ange- messen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass sich die finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber den Angaben vor Vorinstanz nicht verändert haben. Seinen nach wie vor misslichen finanziellen Verhältnissen ist mit einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- Rechnung zu tragen. Auf die Strafe anzurech- nen sind 2 Tage erstandener Haft. V. Strafvollzug Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 47 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist dem Beschuldigten der beding- te Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 7), soweit sie angefochten wurden, zu be- stätigen.
- 28 - Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung keine Genug- tuung für erstandene Haft zugesprochen (Urk. 63 S. 49). Auch in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 6) ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Der Beschuldige unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'100.-- festzulegen (Urk. 75/1 zuzüglich hälftiger Anteil Aufwand für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung). Den Privatklägern ist im vorliegenden Berufungsverfahren kein nennenswerter, über denjenigen für ihre Verteidigung im Parallelverfahren SB170065 hinausge- hender Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 8. März 2016 vorgeworfen, er habe sich am 24. September 2013 gegen eine Personenkontrolle am Bahnhofplatz D._____ gewehrt. Er habe den Privatkläger 1 mit beiden Händen abgewehrt und gegen dessen Brust ges- tossen, dadurch habe er die Amtshandlung behindert. Zudem habe er dem Pri- vatkläger 1 während der Amtshandlung verbal gedroht, man würde sich im Leben immer zweimal sehen und er kenne nun das Gesicht des Privatklägers 1. Dies habe vom Privatkläger 1 als Androhung potentieller Gewaltanwendung bei einem zukünftigen Zusammentreffen verstanden werden müssen. Beim Verlad in den Gefangenentransporter habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 angespuckt und habe ihn an der Uniform getroffen. Auf die Anklageziffern 4 und 5 ist nicht mehr weiter einzugehen, da in diesen Punkten ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist.
E. 2 Standpunkt des Beschuldigten In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe bei der Personenkontrolle vom 24. September 2013 der kontrollierenden Polizeibe- amtin seinen Ausweis gegeben. Der Privatkläger 1 sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn wortlos gepackt. Er sei überrascht gewesen und habe eine Abwehr- haltung gemacht, indem er ohne Druck an die Ellbogen des Privatklägers 1 ge- fasst habe. Darauf hätten die Polizistin und der Privatkläger 1 ihn umgedreht, ihm das Bein gestellt und ihn zu Boden geführt, wo ihm die Handschellen angelegt worden seien (Prot. I S. 28). Der Beschuldigte gestand ein, zum Privatkläger 1 gesagt zu haben, man sehe sich zweimal im Leben. Dies habe er aus Wut ge- schrien, denn er habe sich ungerecht behandelt gefühlt (Prot. I S. 32). Er könne sich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass er sich das Gesicht des Privat-
- 8 - klägers 1 merken werde (Prot. I S. 33). Der Beschuldigte anerkannte ferner, beim Aufheben für den Verlad in den Arrestantenwagen gespuckt zu haben, wobei er nicht wisse, ob er den Privatkläger 1 getroffen habe (Prot. I S. 34). Ein zweites Mal habe er gespuckt, als er in den Transporter eingeladen worden sei, da habe er durch die Gittertüre gespuckt. Er sei sich nicht sicher, ob er den Privatkläger getroffen habe. Es könne sein, dass er ihn im Brustbereich getroffen habe (Prot. I S. 35). Er habe gespuckt, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe, unge- rechtfertigt verhaftet worden sei (Prot. I S. 36). Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt somit weitgehend anerkannt. Er bestritt einzig, den Privatkläger 1 gestossen zu haben und machte geltend, er habe ihn im Sinne einer Abwehrhandlung ohne Druck an den Ellbogen gefasst. Hinsichtlich der verbalen Drohung sagte er aus, er könne sich nicht erinnern, ge- sagt zu haben, er kenne nun das Gesicht des Privatklägers 1. Der zweite Teil der Drohung hat daher als bestritten zu gelten. Das Spucken an sich wurde vom Be- schuldigten eingestanden, er erklärte jedoch, er sei nicht sicher, den Privatkläger 1 getroffen zu haben, das sei aber möglich. Das Geständnis des Beschuldigten wird durch die Akten gedeckt. Es bleibt zu prüfen, ob sich der bestrittene Teil des Sachverhalts erstellen lässt.
E. 3 Beweismittel
E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.1.1 Verwertbarkeit Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die erste Einvernahme des Be- schuldigten sei gestützt auf At. 158 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO unverwertbar, da ihm nicht ab Beginn der Einvernahme ein konkreter Lebenssachverhalt vorgehal- ten worden sei (Urk. 54 S.17). Bei der zweiten Einvernahme seien dem Beschul- digten die Aussagen aus seiner ersten unverwertbaren Einvernahme vorgehalten worden, weshalb aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes auch diese Einvernahme unverwertbar sei. Da ihm in der dritten und vierten Einver- nahme keine Tatvorhalte gemacht worden seien und ihm in der dritten Einver-
- 9 - nahme Aussagen aus der ersten unverwertbaren Einvernahme vorgehalten wor- den seien, seien auch diese Einvernahmen unverwertbar. Damit seien sämtliche Einvernahmen der Beschuldigten unverwertbar, weshalb das Vorverfahren man- gelhaft sei und der Gehörsanspruch des Beschuldigten verletzt worden sei (Urk. 54 S. 18). Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist die beschuldigte Person zu Beginn der ers- ten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. In der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 25. September 2013 (Urk. 6/1/1), somit einen Tag nach den inkrimi- nierten Vorfällen, wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eingeleitet worden sei. Ab Beginn der Einvernahme ging es um die Vorfälle im Zusammenhang mit die- ser Personenkontrolle, somit um kurze Zeit vor der Einvernahme liegende Ge- schehnisse, welche dem Beschuldigten ohne Weiteres präsent waren. Dem Be- schuldigten wurde am Anfang der Einvernahme vorgehalten, er sei anlässlich der Personenkontrolle zunehmend aggressiv geworden. Daraufhin schilderte der Be- schuldigte von sich aus, er habe zur Polizistin gesagt, ihr Dialekt sei nicht schön. In jenem Moment, in welchem er diese Äusserung getätigt habe, sei der Privat- kläger 1 auf ihn zugekommen, habe ihn am Kragen gepackt, worauf er ihn von sich weggestossen habe (Urk. 6/1/1 S. 1 f.). Auf die Frage, weshalb er den Poli- zisten weggestossen habe, erklärte der Beschuldigte, er sei selber geschockt ge- wesen, es sei ein Reflex gewesen. Er habe den Polizisten mit beiden Armen weggestossen (Urk. 6/1/1 S. 2). Dem Beschuldigten wurde in dieser Einvernahme sodann vorgehalten, er habe die Polizisten bespuckt, habe versucht, die Polizis- ten zu treten, habe gegen den Polizisten C._____ einen Faustschlag ausgeführt (Urk. 6/1/1 S. 2) und habe erklärt, er habe sich die Gesichter der Polizisten ge- merkt (Urk. 6/1/1 S. 3). Aus der Darstellung des Ablaufs der ersten Einvernahme und den darin gemachten Vorhalten geht hervor, dass der Beschuldigte klar da- rauf hingewiesen wurde, welche Taten ihm vorgeworfen wurden. Eine Verletzung der Hinweispflicht betreffend den Verfahrensgegenstand im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu erken- nen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher verwertbar.
- 10 -
E. 3.1.2 Zusammenfassung In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 hat der Be- schuldigte von sich aus eingestanden, den Privatkläger 1 mit beiden Händen weggestossen zu haben. Dieser habe ihn zuvor am Kragen gepackt, nachdem er zur Polizistin gesagt habe, sie habe keinen schönen Dialekt. Dann sei er an die Glaswand der Bushaltestelle gedrückt, zu Boden geführt und in Handschellen ge- legt worden (Urk. 6/1/1 S. 1). Er sei so in Rage gewesen, dass er beim Verladen in den Gefangenenwagen gegen die Beamten gespuckt habe, wobei er nicht wis- se, ob er getroffen habe (Urk. 6/1/1 S. 2). Betreffend die verbale Drohung gestand er ein, gesagt zu haben, man sehe sich im Leben immer zwei Mal und er kenne sein Gesicht, dabei habe er nicht konkret mit Nachteilen gedroht (Urk. 6/1/1 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
26. September 2013 aus, er habe zu Beginn den Beamten nicht weggestossen, sondern ihn mit beiden Händen abgewehrt. Der Beamte habe zuvor kein Wort mit ihm gesprochen und habe ihn sofort gepackt. Er wäre kooperativ gewesen, wenn er ihn aufgefordert hätte, seine Sachen vorzulegen (Urk. 6/1/2 S. 3). Wegen sei- ner Alkoholisierung sei er ein wenig frech zur Polizistin gewesen. Er habe gesagt, ihr Dialekt sei hässlich. Der Beamte sei sogleich auf ihn zugekommen, habe ihn an den Kleidern im Brustbereich gepackt und an die Scheibe der Bushaltestelle gedrückt. Er sei geschockt gewesen, habe nicht gedacht, dass er so aggressiv auf ihn losgehe. Aus diesem Grund habe er ihn mit beiden Händen abgewehrt. Es treffe nicht zu, dass der Beamte ihn aufgefordert habe, die Taschen für die Effek- tenkontrolle zu leeren, er habe kein Wort mit ihm gesprochen (Urk. 6/1/2 S. 4). Es treffe nicht zu, dass er dem Beamten gedroht habe, ihn kaputt zu machen. Er ha- be lediglich gesagt, dass man sich im Leben zweimal sehe und dass er sein Ge- sicht kennen würde (Urk. 6/1/2 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2015 hielt der Be- schuldigte daran fest, dass der Privatkläger 1 ohne Worte auf ihn zugekommen sei, ihn gepackt und zu Boden gebracht habe. Am Boden liegend habe sich in ihm eine Wut angestaut, welche sich entladen habe, als er aufgehoben worden sei. Er habe Beleidigungen ausgestossen, habe gespuckt und habe gesagt, man sehe
- 11 - sich immer zweimal im Leben (Urk. 6/1/3 S. 2 f.). Ein zweites Mal habe er beim Einladen in den Wagen gespuckt (Urk. 6/1/3 S. 3). Er glaube, er habe den Privat- kläger 1 im Brustbereich getroffen, möglicherweise auch E._____, wüsste aber nicht wo (Urk. 6/1/3 S. 4). In dieser Einvernahme machte er geltend, er habe in der ersten polizeilichen Einvernahme nicht gesagt, dass er den Polizisten wegge- stossen habe, das sei nicht richtig protokolliert worden. Er habe gesagt, er habe eine Abwehrhaltung eingenommen, aber keinen Druck ausgeübt (Urk. 6/1/3 S. 6). Auch in der Einvernahme als Auskunftsperson in der gegen die Polizisten geführ- ten Strafuntersuchung hielt der Beschuldigte daran fest, dass er einen Witz über den Dialekt der Polizistin gemacht habe und ihr die Identitätskarte übergeben ha- be. Der andere Polizist sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei wortlos auf ihn zugekommen, habe ihn an den Armen im Bereiche der Ellbogen gepackt. Er sei von diesem Angriff sehr überrascht gewesen, habe in einer Art Abwehrhaltung die Arme gehoben, den Polizisten an den Armen im Bereich der Ellbogen gehalten, ohne Druck zu geben (Urk. 6/1/5 S. 3 und S. 16). Er sei zu Boden gebracht und in Handfesseln gelegt worden. In den vier bis fünf Minuten, in welchen er am Boden gelegen sei, sei er sehr aggressiv geworden. Als er vom Boden aufgehoben wor- den sei, habe sich die Aggression entladen und er habe die Beamten beschimpft und bespuckt (Urk. 6/1/5 S.4). Es treffe nicht zu, dass er gesagt habe, er werde sich ihre Gesichter merken (Urk. 6/1/5 S. 13 f.). Er habe sie beschimpft und ge- sagt, man sehe sich immer zwei Mal im Leben, er gebe auch zu, sie bespuckt zu haben (Urk. 6/1/5 S. 14).
E. 3.1.3 Würdigung Der Beschuldigte hat aufgrund seiner prozessualen Stellung ein legitimes Interes- se daran, den Ablauf der Vorfälle in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung seines Verhaltens ist dabei die Frage, ob er ungerechtfertigt vom Privatkläger gepackt wurde und wie er sich bei der Personenkontrolle verhalten hat, insbesondere, ob er den Privatkläger 1 ges- tossen hat oder nicht. Die Bedeutung dieser Fragen ist auch dem Beschuldigten bewusst. Gerade in diesem zentralen Punkt sind seine Aussagen nicht konstant. In der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte er, er habe den Privatkläger 1 mit
- 12 - beiden Händen weggestossen, nachdem ihn dieser am Kragen gepackt gehabt habe. In den folgenden Einvernahmen relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er nur eine Abwehrhandlung ohne Druck gegen den Privatkläger 1 gemacht habe, da ihn dieser ungerechtfertigt gepackt habe und machte schliesslich gel- tend, seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme sei falsch protokol- liert worden. Für eine solche falsche Protokollierung liegen jedoch keine Anhalts- punkte vor, immerhin hat der Beschuldigte das fragliche Protokoll ohne Vorbehalt unterschrieben. Hinzukommt, dass seine konstante Schilderung wenig plausibel erscheint, wonach der Privatkläger wortlos auf ihn losgegangen sei und ihn ge- packt habe nachdem er sich negativ über den Dialekt der Polizistin geäussert ha- be. Ausserdem schilderte der Beschuldigte auch unterschiedlich, wie und wo er gepackt worden sei. Die Schilderung reicht von einem Packen am Kragen, an den Kleidern im Brustbereich bis zum Packen an den Armen im Bereich der Ellbogen. Der von ihm geschilderte Ablauf der sofortigen handgreiflichen Intervention des Privatklägers 1 ohne vorgängigen Wortwechsel mit dem Beschuldigten bloss we- gen einer abschätzigen Bemerkung über den Dialekt einer Kollegin erscheint als unglaubhaft. Es gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht um eine beleidi- gende Äusserung gegenüber einer Privatperson ging, vielmehr waren der Privat- kläger 1 und seine Kollegin Polizeibeamte im Streifendienst. Es erscheint vor die- sem professionellen Hintergrund als wenig glaubhaft, dass ein Polizeibeamter wegen einer solchen Bagatelle kaum auf den Platz gekommen, wortlos sofort eine Kontrollperson packt. Solches Verhalten wäre im Rahmen einer Auseinanderset- zung zwischen angetrunkenen Partygängern nachvollziehbar, nicht jedoch im vor- liegenden Kontext. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten.
E. 3.2 Drittaussagen
E. 3.2.1 Verwertbarkeit
a) Zeugenaussage F._____ Die Polizistin F._____ wurde am 9. März 2015 als Zeugin einvernommen (Urk. 6/7). Die Verteidigung macht geltend, diese Zeugeneinvernahme sei nicht
- 13 - verwertbar, da die Zeugin F._____ bei der Belehrung zu Beginn der Einvernahme nur darauf hingewiesen worden sei, dass sie im Verfahren gegen den Beschuldig- ten als Zeugin befragt werde, dass die Einvernahme auch im Verfahren gegen B._____ erfolgt sei, sei fälschlicherweise nicht mitgeteilt worden. Durch diese will- kürliche einseitige Orientierung sei Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO missachtet worden, folglich sei diese Einvernahme ungültig und unverwertbar, eventualiter sei deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen (Urk. 54 S. 22 f., Urk. 76 S. 23 f.). Dass die Zeugin sich Zugriff zu den polizeilichen Ermittlungsakten verschafft und ihre früheren Aussagen gelesen habe, sei rechtswidrig, verletzte das Fairnessge- bot, die Waffengleichheit, den Datenschutz, das Amtsgeheimnis und die Dienst- pflicht. Dadurch werde die Glaubwürdigkeit der Zeugin stark getrübt. Sie habe ein- fach ihre früheren Aussagen wiedergeben können, weshalb die Aussagen beson- ders kritisch zu hinterfragen seien (Urk. 54 S. 22 ff., Urk. 76 S. 24 f.). Es trifft zu, dass F._____ zu Beginn der Zeugeneinvernahme belehrt wurde, dass sie im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte als Zeugin einvernommen werde, jedoch waren auch B._____, C._____ und E._____ je in Begleitung ihrer Verteidigung an der Einver- nahme anwesend. Die Zeugin wurde zu ihrer Beziehung betreffend alle Personen befragt und die erste Frage lautete, ob es zutreffe, dass sie beim Vorfall vom
24. September 2013 unter Beteiligung des Beschuldigten/Geschädigten A._____ und des Beschuldigten/Geschädigten B._____ dienstlich als Beamtin der Stadtpo- lizei D._____ im Einsatz gewesen sei (Urk. 6/7 S. 3). Durch die Doppelbezeich- nung der beiden Beteiligten als Beschuldigter/Geschädigter war der Gegenstand des Strafverfahrens klargestellt, insbesondere, dass beide Personen als Beschul- digte aufgeführt wurden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 63 S. 14), dass in der an die Zeugin ergangenen Vorladung A._____, B._____, C._____ und E._____ als beschuldigte/geschädigte Person aufgeführt waren und zudem die Staftatbestände Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte/Amtsmissbrauch etc. aufgeführt waren (Urk. 40/20/26). Für die Zeugin war somit klar erkennbar, dass sie im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ und im Parallelverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten einver-
- 14 - nommen wurde. Die Zeugeneinvernahme erweist sich entgegen der Auffassung der Verteidigung als verwertbar. Eine Unverwertbarkeit der Aussagen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin sich auf die Einvernahme vorbereitet und in Akten Einsicht ge- nommen hat. Dieser Umstand kann bei der Würdigung der Aussagen berücksich- tigt werden.
b) C._____ Hinsichtlich der Aussagen von C._____ machte die Verteidigung geltend, die un- tersuchungsrichterliche Einvernahme C._____s als Auskunftsperson sei von der Protokollführerin nicht unterzeichnet worden, was die Ungültigkeit und Unverwert- barkeit dieser Einvernahme zur Folge habe. Die folgende Einvernahme C._____s sei dessen Schlusseinvernahme gewesen. Bei dieser habe er nur auf seine frühe- ren Aussagen verwiesen, weshalb der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt ha- be, an einer Einvernahme teilzunehmen, an welcher C._____ zur Sache befragt worden sei. Infolge materieller Verletzung des Konfrontationsanspruches seien die Aussagen C._____s nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Der Einwand fehlender Unterzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 16. Januar 2015 durch die Protokollführerin erweist sich als zutreffend (Urk. 6/2/3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Protokoll den Gültig- keitsvorschriften des Art. 76 Abs. 2 StPO nicht entspricht, weshalb diese Einver- nahme nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). C._____ war an der Kontrolle am Bahnhofplatz nicht zugegen, vielmehr war er auf dem Polizeiposten und hat den Beschuldigten erst gesehen, als dieser aus dem Arrestantenwagen ausstieg. Bezüglich der Vorfälle ab diesem Zeitpunkt (Ankla- geziffern 4 und 5) wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Auf die Aussagen von C._____, welche sich lediglich auf diesen Zeitabschnitt beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen. Es braucht daher auch nicht weiter geprüft zu werden, ob die weiteren Aussagen von C._____ verwertbar sind.
- 15 -
c) Aussagen von B._____ und E._____ Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ und E._____ machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe erst nach seiner Einvernahme als Auskunftsperson vollumfängliche Akteneinsicht erhalten, B._____ und C._____ dagegen schon vor ihrer ersten Einvernahme als Auskunftsperson. Dies stelle ei- ne willkürliche Ungleichbehandlung und erhebliche Benachteiligung des Beschul- digten dar (Urk. 54 S. 19 f., Urk. 76 S. 21 ff.). Auch sei ihm im Gegensatz zu B._____, E._____ und C._____ kein Schlussvorhalt gemacht worden, keine Schlusseinvernahme durchgeführt worden. Durch die Ungleichbehandlung sei Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt worden, weshalb nicht zum Nachteil des Beschul- digten auf die Aussagen von C._____ und B._____ abgestellt werden könne. Die Aussagen E._____s seien infolge Verletzung des Konfrontationsanspruches nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Urk. 54 S. 21). Hinsichtlich der Rüge betreffend Schlusseinvernahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 63 S. 11). Es ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvor- schrift handelt und nicht erkennbar ist, dass dem Beschuldigten aus dem Um- stand, dass keine Schlusseinvernahme durchgeführt wurde, irgendein Nachteil erwachsen ist. Dieser Umstand bleibt daher ohne Auswirkungen auf die Verwert- barkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2. Auch bezüglich des Zeitpunktes der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldige am 18. November 2014 als Auskunftsperson im Parallelverfahren ge- gen die Privatkläger einvernommen wurde (Urk. 6/1/5). Mit dieser Einvernahme war der wichtigste Beweis abgenommen, weshalb den Parteien in jenem Verfah- ren vollumfängliche Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zu gewähren war. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Befragungen der beiden Privatkläger als Auskunftspersonen bzw. der Zeugin F._____ erst am 16. Januar 2015 (Urk. 6/12/3, Urk. 6/3/3) und war ab jenem Zeitpunkt vollumfängliche Aktenein- sicht zu gewähren. Der Umstand, dass die wichtigsten Beweise im vorliegenden Verfahren erst rund zwei Monate später erhoben wurden als der wichtigste Be- weis im Parallelverfahren führte dazu, dass die Privatkläger vor ihrer Einvernah-
- 16 - me als Auskunftspersonen volle Akteneinsicht in die Akten des gegen sie geführ- ten Parallelverfahrens nehmen konnten, wogegen der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunftsperson noch keine Einsicht in die Akten im Pa- rallelverfahren nehmen konnte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass zwei se- parate Untersuchungen zu führen waren, in welchen die gleichen Parteien je mit entgegengesetzter Rolle beteiligt waren. Dass die wichtigsten Beweismittel nicht in beiden Verfahren gleichzeitig abgenommen werden konnten und somit nicht in beiden Verfahren gleichzeitig volle Akteneinsicht gewährt werden konnte, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungs- oder Fairnessgebot dar. Der Umstand, dass die Privatkläger im Zeitpunkt ihrer Einvernahme als Auskunftspersonen bereits vollumfänglich Akteneinsicht im Pa- rallelverfahren nehmen konnten, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen, ist jedoch bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 11 f.) ist zur geltend gemachten Verletzung des Konfrontationsanspruches betreffend die Aussagen von E._____ festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2015 der Beschuldigten im Parallelverfahren (Urk. 6/5) sowie bei der Schlusseinver- nahme von E._____ vom 9. März 2015 (Urk. 6/4/3) sein Teilnahmerecht wahr- nehmen konnte. Die Aussagen E._____s sind somit verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten, jedoch nur insoweit als sie unter Wahrung des Teilnah- merechtes des Beschuldigten thematisiert und bestätigt wurden. Von der Teil- nahme an der Einvernahme von E._____ vom 22. Mai 2014 im Parallelverfahren war der Beschuldigte ausgeschlossen (Urk. 6/4/2 S. 1) und in der Schlusseinver- nahme vom 9. März 2015 erfolgte keine detaillierte Aussage von E._____, viel- mehr beschränkte er sich darauf, die Beschuldigungen zu bestreiten und verwies vollumfänglich auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 6/4/3 S. 3). An der Konfronta- tionseinvernahme vom 15. Januar 2015 im Parallelverfahren nahm der Beschul- digte als Geschädigter teil (Urk. 6/5). E._____ hat in dieser Einvernahme nur zu den an ihn gerichteten Vorwürfen als Beschuldigter Stellung genommen, jedoch keine Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten gemacht. Unter diesen Um- ständen liegen keine verwertbaren belastenden Aussagen von E._____ vor. Es erübrigt sich daher, nachfolgend auf seine Aussagen einzugehen.
- 17 -
E. 3.2.2 Zusammenfassung der Aussagen
a) F._____ F._____ sagte aus, der Beschuldigte sei ihr aufgefallen, als sie mit Kollege B._____ auf Streife gewesen sei. Obwohl nächtliche Dunkelheit geherrscht habe, habe er eine Sonnenbrille getragen, was ihr seltsam vorgekommen sei. Sie habe den Verdacht gehabt, er könnte Betäubungsmittel konsumieren. Der Beschuldigte sei allein mit der Bierdose dortgestanden, habe sich nicht weiter auffällig verhal- ten, ihr sei nicht aufgefallen, dass er sich irgendwie negativ gegenüber Passanten benommen hätte (Urk. 6/7 S. 7.f.). Sie sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei auf den Beschuldigten zugegangen und habe ihn mehrmals aufgefordert, sich auszuweisen (Urk. 6/7 S. 3 f.). Er habe eine Dose Bier vor sein Geschlechtsteil gehalten und gesagt, dass sie da ihren Ausweis habe (Urk. 6/7 S. 4). Als B._____ dazugekommen sei, sei der Beschuldigte der Aufforderung nachgekommen und habe ihr den Ausweis übergeben. Ihr Kollege B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, beim Bushäuschen seine Hosentaschen zu leeren und alles auf die Sitzbank zu legen. Der Beschuldigte habe daraufhin B._____ mit beiden Händen im Brustbereich von sich gestossen. Daraufhin hätten sie ihn beide festgehalten, im Bushäuschen mit dem Gesicht gegen die Wand gestellt. Sie habe ihm Hand- fesseln anlegen wollen, er habe sich dagegen gesperrt und sie hätten ihn nicht ar- retieren können, worauf B._____ ihn mit einem Kontrollgriff zu Boden geführt ha- be. Dort habe er sich weiter massiv gesperrt, sie weiter beschimpft und sei sehr aggressiv gewesen. Es sei ihr gelungen, ihm Handfesseln anzulegen. Der Be- schuldigte sei dann in den herbeigerufenen Arrestantenwagen geladen worden. Von dort aus habe er gegen die Kollegen E._____ und B._____ gespuckt und sie auch getroffen, sie wisse nicht mehr wo. Auf der Wache habe der Beschuldigte weiter geflucht und Drohungen gegen die Kollegen ausgesprochen, dabei sei er so laut und in einer Art aggressiv gewesen, dass viele Kollegen aus der Wache nach unten gekommen seien. Sie erinnere sich nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen, sinngemäss habe er gesagt, man sehe sich nochmals im Leben. Sie sei auf der Wache im Gang gestanden und könne nicht mehr sagen, ob sie von ihrem Standort aus den ganzen Gang habe überblicken können. Während der
- 18 - Durchführung der Leibesvisitation habe sie vor der Wache gestanden und habe nicht gesehen aber gehört, bzw. mitbekommen, dass der Beschuldigte nicht ko- operativ gewesen sei. Als das Ganze vorbei gewesen sei, habe sie den Auftrag bekommen, C._____ und den Beschuldigten zu fotografieren. C._____ habe Spu- ren am Hals/im Gesicht, der Beschuldigte Schürfungen im Gesicht aufgewiesen.
b) B._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 sagte B._____ aus, der Beschuldigte habe einen sehr auffälligen Eindruck gemacht, er habe eine dunkle Sonnenbrille getragen, obwohl es bereits dunkel gewesen sei. F._____ und er hätten sich entschlossen, ihn zu kontrollieren. Er habe nach einigem Dis- kutieren den Ausweis herausgegeben. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, die Hosensäcke zu leeren und die Gegenstände auf das Sitzbänklein zu legen, der Beschuldigte sei zusehends aggressiver geworden, sei auf ihn zu getreten und habe ihn mit beiden Händen kräftig gegen die Brust und von sich weggestos- sen. Er habe den Beschuldigten gepackt und an der Wand der Bushaltestelle fi- xiert und ihm eröffnet, dass er festgenommen sei. Der Beschuldigte habe ihn mit Kraftausdrücken tituliert. Da es nicht möglich gewesen sei, dem äusserst aggres- siven Beschuldigten Handfesseln anzulegen, habe er ihn zu Boden geführt. Beim Verladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte gegen sie gespuckt und habe ihn im oberen Brustbereich seines Hemdes getroffen (Urk. 6/3/2 S. 1 f.). Beim Ausladen vor der Wache habe der Beschuldigte ihn wieder beschimpft und habe gesagt, man sehe sich im Leben immer zweimal, er mache ihn kaputt, er mache ihn fertig, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Das mit dem Gesicht habe er zu allen immer wieder gesagt. Er habe auch immer erwähnt, er habe 8 Jahre Kampfsport gemacht und es sei für ihn kein Problem, sie kaputt zu machen (Urk. 6/3/2 S. 2). Er habe die Drohungen ernst genommen, er habe den Beschul- digten nicht einschätzen können. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. Januar 2015 schilderte B._____ erneut, dass der Beschuldigte ihn, nachdem er ihn mehrmals aufgefordert habe, die Taschen zu leeren, gegen die Brust gestossen habe, hinsichtlich der Art der Ausführung des Stosses müsse er auf seine früheren Aussagen verweisen, sei-
- 19 - nes Erachtens sei es mit beiden Händen gewesen (Urk. 6/3/3 S. 2). Er habe den Beschuldigten gepackt, gegen die Wand der Halstestelle gedrängt und ihm ge- sagt, er sei festgenommen und werde für weitere Abklärungen auf die Wache mitgenommen. Der Beschuldigte sei renitent gewesen, habe ihn mit Kraftausdrü- cken eingedeckt und habe gedroht, man sehe sich immer zweimal im Leben, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Beim Verladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte gespuckt, sicher zwei drei Mal gegen ihn (Urk. 6/3/3 S. 3). Auf der Wache nach dem Öffnen der Tür des Arrestantenwagens sei es wieder zu Drohungen und Kraftausdrücken gekommen, der Beschuldigte habe immer wie- der gesagt, er habe sich sein Gesicht gemerkt und habe gemeint, er werde ihn fertig machen (Urk. 6/3/3 S. 4). Bei der Leibesvisitation in der Zelle habe der Be- schuldigte eigentlich mitgemacht, wenn auch nur widerwillig. Nach der Aufforde- rung, ihm die Socken in die Hand zu geben, habe der Beschuldigte diese ihm an- geworfen Höhe Brust/Kopf und habe eine Bewegung auf ihn zu gemacht. Er wis- se nicht mehr sicher, ob er einen Schritt gemacht habe. Er habe das Verhalten des Beschuldigten nicht als Angriff gewertet, aber aufgrund seines Verhaltens ha- be man durchaus davon ausgehen können (Urk. 6/3/3 S. 6). Dann sei es sehr schnell gegangen und C._____ sei dazwischen gegangen, worauf es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen sei (Urk. 6/3/3 S. 5). Er könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte gezielt gegen C._____ vorgegangen sei (Urk. 6/3/3 S. 6). Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte C._____ einen Schlag versetzt habe. Danach habe er einfach eine leichte Rötung am Hals von C._____ gesehen, die auch als Folge des Gerangels entstanden sein konnte (Urk. 6/3/3 S. 6). Am 23. Mai 2014 sagte B._____ in der Befragung als Beschuldigter im Parallel- verfahren aus, der Beschuldigte habe ihn bei der Kontrolle am Bahnhofplatz mit einem heftigen Stoss mit einer oder beiden Händen weggestossen. Er habe den Beschuldigten frontal im Brustbereich gepackt, an die Wand des Bushäuschens gestellt und ihm eröffnet, dass er nun mitkommen müsse. Der Beschuldigte habe sich renitent gewehrt gegen das Anlegen von Handschellen. Es sei zur ersten Be- leidigung und Drohung gekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, man sehe sich immer zweimal im Leben. Er habe ihn zu Boden geführt (Urk. 6/3/4 S. 2). Beim
- 20 - Einladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte in seine Richtung und diejenige von E._____ gespuckt. Er habe ihn im Oberkörperbereich am Hemd ge- troffen. Beim Ausladen beim Eingang des Polizeigebäudes habe der Beschuldigte wieder massive Drohungen ausgestossen, er mache sie fertig, mache sie kaputt (Urk. 6/3/4 S. 3). Bezüglich der Leibesvisitation in der Zelle bestätigte er, der Be- schuldigte habe ihm die Socken an den Kopf geworfen unter Ausführung einer Schrittbewegung gegen ihn, worauf C._____ schnell eingegriffen habe (Urk. 6/374 S. 5).
E. 3.2.3 Aussagenwürdigung
a) F._____ F._____ wurde als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie hat gleichbleibend ausgesagt. Ihre Darstellung der Geschehnisse ergibt ein stimmiges Ganzes und ist nachvollziehbar. Sie hat deutlich unterschieden, was sie selber unmittelbar gesehen hat und was sie nur gehört hat. In ihren Aussagen ist keine Tendenz zu übermässiger Belastung des Beschuldigten erkennbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie erklärte, der Beschuldigte sei ihr aufgrund des Tragens einer Sonnenbrille trotz Dunkelheit aufgefallen, er habe niemanden be- lästigt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen als glaubhaft.
b) B._____ B._____ hat in seiner Position als Privatkläger und als Beschuldigter im Parallel- verfahren ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichti- gen ist. Seine Interessenlage ist mit derjenigen des Beschuldigten vergleichbar. B._____ hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kern gleichbleibend ausge- sagt. Er hat auch zum Ausdruck gebracht, wenn er sich nicht mehr genau erinner- te. Er hat den Beschuldigten nicht übermässig belastet, was sich unter anderem daraus ergibt, dass er aussagte, er sei nicht von einem Angriff ausgegangen, als der Beschuldigte ihm die Socken angeworfen habe, und er habe nicht gesehen,
- 21 - dass der Beschuldigte C._____ geschlagen habe. Seine Ausführungen ergeben einen plausiblen Ablauf und erscheinen insgesamt als glaubhaft. Sie werden ge- stützt durch die Aussagen der Zeugin F._____. Betreffend die ausgesprochene Drohung sagte B._____ konstant aus, der Be- schuldigte habe gesagt, man sehe sich immer zwei Mal im Leben. In der zeit- nächsten Einvernahme nach dem Vorfall sagte B._____ zudem aus, der Beschul- digte habe auch gesagt, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Diese letztere Äusse- rung macht denn auch im Zusammenhang mit der Erklärung, man sehe sich im- mer zweimal im Leben Sinn, die beiden Aussagen bilden zusammen ein Ganzes. Daher spielt es keine Rolle, wenn B._____ in den späteren Einvernahmen nur noch aussagte, der Beschuldigte habe gesagt, man sehe sich im Leben immer zwei Mal. Gleichbleibend sagte der Privatkläger ferner aus, dass der Beschuldigte sowohl bei der Arretierung am Bahnhofplatz Kraftausdrücke verwendete, wie beim Ausladen aus dem Arrestantenwagen vor der Wache. Nicht konstant sagte er bezüglich des Zeitpunktes aus, in welchem die angeklagte Drohung, man sehe sich zweimal im Leben und er habe sich sein Gesicht gemerkt, gefallen sein soll. Nach der Schilderung der Zeugin F._____ war dies nach dem Ausladen auf der Wache. Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 1 in der zum Vorfall zeit- lich am nächsten liegenden Einvernahme vom 25. September 2013 überein. Ge- mäss Aussagen in der späteren Einvernahme vom 16. Januar 2015 erfolgte die konkrete Drohung sowohl vor dem Verladen in den Arrestantenwagen als auch nach dem Ausladen aus dem Wagen, ebenso gemäss den Aussagen in der Be- fragung als Beschuldigter im Parallelverfahren. Angeklagt und vom Beschuldigen weitgehend eingestanden ist ohnehin nur eine einmalige Äusserung.
E. 4 Fazit Die von der Vorinstanz auf 15 Tagessätze festgesetzte Sanktion erweist sich un- ter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren als ange- messen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass sich die finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber den Angaben vor Vorinstanz nicht verändert haben. Seinen nach wie vor misslichen finanziellen Verhältnissen ist mit einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- Rechnung zu tragen. Auf die Strafe anzurech- nen sind 2 Tage erstandener Haft. V. Strafvollzug Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 47 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist dem Beschuldigten der beding- te Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 7), soweit sie angefochten wurden, zu be- stätigen.
- 28 - Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung keine Genug- tuung für erstandene Haft zugesprochen (Urk. 63 S. 49). Auch in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 6) ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Der Beschuldige unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'100.-- festzulegen (Urk. 75/1 zuzüglich hälftiger Anteil Aufwand für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung). Den Privatklägern ist im vorliegenden Berufungsverfahren kein nennenswerter, über denjenigen für ihre Verteidigung im Parallelverfahren SB170065 hinausge- hender Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 b (Teilfreispruch), 4 (Kos- tenfestsetzung) und 7 b (Abweisung Parteientschädigung Privatkläger 2) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fern 1 - 3). - 29 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 7) wird auch im Übrigen bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
- Den Privatklägern werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 - 30 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170066-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 5. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Oktober 2016 (GG160020)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2018 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. a) Der Beschuldigte A._____ ist (mit Ausnahme von Anklageziffer 4. und Anklageziffer 5.) schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
b) Bezüglich Anklageziffer 4. (Vorfall Sockenwurf) sowie Anklageziffer 5. (Vorfall Schlag gegen Privatkläger 2) ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung vom 12. März 2014 Fr. 1'239.30 bis 4. Mai 2015 (gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 4. August 2015 [act. 12/13]); amtliche Verteidigung ab 5. Mai 2015 (inkl. MWSt und Fr. 10'686.95 Barauslagen); Fr. 15'726.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
- 4 -
5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt, die anteilsmässigen Kosten der amtli- chen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich der anteils- mässigen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten. Im verblei- benden Umfang von 2/5 werden die Kosten des Vorverfahrens, des gericht- lichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) für die anwaltliche Privatklägerschaftvertretung eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.80 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
b) Der Antrag des Privatklägers 2 (C._____) auf Verpflichtung des Be- schuldigten zur Leistung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzusprechen.
3. Der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für die anwaltliche Vertretung vor Vorinstanz eine Partei- entschädigung zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
- 5 -
b) Der Vertreterin des Privatklägers 1: (Urk. 77 S. 1)
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen und der Beschuldigte A._____ sei bezüglich der Anklageziffern 1, 2 und 3 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen, insbe- sondere hinsichtlich der dem Privatkläger B._____ zu bezahlen- den Parteientschädigung. 4 Es sei dem Privatkläger B._____ eine angemessene Entschädi- gung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 70, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Be- züglich Anklageziffern 4 und 5 wurde er vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 fristge- recht Berufung angemeldet (Urk. 58) und mit Eingabe vom 10. Februar 2017 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 65). Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht Dispositiv-Ziffern 1 a), 2, 3, 5, 6 und 7 a) an. Seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurde keine Anschlussberu- fung erhoben (Urk. 70 und 72). Demzufolge ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv- Ziffern 1 b) (Freispruch betreffend Anklageziffern 4 und 5), 4 (Kostenfestsetzung) und 7 b) (Abweisung Parteientschädigung Privatkläger 2) in Rechtskraft erwach- sen ist. Das vorliegende Berufungsverfahren wird parallel zum Berufungsverfahren SB170065 geführt. In jenem Verfahren tritt der Beschuldigte als Privatkläger auf und die Privatkläger im vorliegenden Verfahren als beschuldigte Personen betref- fend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs etc.. Die beiden Verfahren wurden schon von der Vorinstanz parallel geführt und zusammen entschieden, da sie einen en- gen Konnex aufweisen. Sie betreffen Vorfälle im Zusammenhang mit der Polizei- kontrolle des Beschuldigten vom 24. September 2013. Entsprechend fand auch
- 7 - die Berufungsverhandlung in beiden Verfahren zusammen statt und wurden die Entscheide in beiden Verfahren zusammen gefällt. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 8. März 2016 vorgeworfen, er habe sich am 24. September 2013 gegen eine Personenkontrolle am Bahnhofplatz D._____ gewehrt. Er habe den Privatkläger 1 mit beiden Händen abgewehrt und gegen dessen Brust ges- tossen, dadurch habe er die Amtshandlung behindert. Zudem habe er dem Pri- vatkläger 1 während der Amtshandlung verbal gedroht, man würde sich im Leben immer zweimal sehen und er kenne nun das Gesicht des Privatklägers 1. Dies habe vom Privatkläger 1 als Androhung potentieller Gewaltanwendung bei einem zukünftigen Zusammentreffen verstanden werden müssen. Beim Verlad in den Gefangenentransporter habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 angespuckt und habe ihn an der Uniform getroffen. Auf die Anklageziffern 4 und 5 ist nicht mehr weiter einzugehen, da in diesen Punkten ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist.
2. Standpunkt des Beschuldigten In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe bei der Personenkontrolle vom 24. September 2013 der kontrollierenden Polizeibe- amtin seinen Ausweis gegeben. Der Privatkläger 1 sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn wortlos gepackt. Er sei überrascht gewesen und habe eine Abwehr- haltung gemacht, indem er ohne Druck an die Ellbogen des Privatklägers 1 ge- fasst habe. Darauf hätten die Polizistin und der Privatkläger 1 ihn umgedreht, ihm das Bein gestellt und ihn zu Boden geführt, wo ihm die Handschellen angelegt worden seien (Prot. I S. 28). Der Beschuldigte gestand ein, zum Privatkläger 1 gesagt zu haben, man sehe sich zweimal im Leben. Dies habe er aus Wut ge- schrien, denn er habe sich ungerecht behandelt gefühlt (Prot. I S. 32). Er könne sich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass er sich das Gesicht des Privat-
- 8 - klägers 1 merken werde (Prot. I S. 33). Der Beschuldigte anerkannte ferner, beim Aufheben für den Verlad in den Arrestantenwagen gespuckt zu haben, wobei er nicht wisse, ob er den Privatkläger 1 getroffen habe (Prot. I S. 34). Ein zweites Mal habe er gespuckt, als er in den Transporter eingeladen worden sei, da habe er durch die Gittertüre gespuckt. Er sei sich nicht sicher, ob er den Privatkläger getroffen habe. Es könne sein, dass er ihn im Brustbereich getroffen habe (Prot. I S. 35). Er habe gespuckt, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe, unge- rechtfertigt verhaftet worden sei (Prot. I S. 36). Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt somit weitgehend anerkannt. Er bestritt einzig, den Privatkläger 1 gestossen zu haben und machte geltend, er habe ihn im Sinne einer Abwehrhandlung ohne Druck an den Ellbogen gefasst. Hinsichtlich der verbalen Drohung sagte er aus, er könne sich nicht erinnern, ge- sagt zu haben, er kenne nun das Gesicht des Privatklägers 1. Der zweite Teil der Drohung hat daher als bestritten zu gelten. Das Spucken an sich wurde vom Be- schuldigten eingestanden, er erklärte jedoch, er sei nicht sicher, den Privatkläger 1 getroffen zu haben, das sei aber möglich. Das Geständnis des Beschuldigten wird durch die Akten gedeckt. Es bleibt zu prüfen, ob sich der bestrittene Teil des Sachverhalts erstellen lässt.
3. Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Verwertbarkeit Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die erste Einvernahme des Be- schuldigten sei gestützt auf At. 158 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO unverwertbar, da ihm nicht ab Beginn der Einvernahme ein konkreter Lebenssachverhalt vorgehal- ten worden sei (Urk. 54 S.17). Bei der zweiten Einvernahme seien dem Beschul- digten die Aussagen aus seiner ersten unverwertbaren Einvernahme vorgehalten worden, weshalb aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes auch diese Einvernahme unverwertbar sei. Da ihm in der dritten und vierten Einver- nahme keine Tatvorhalte gemacht worden seien und ihm in der dritten Einver-
- 9 - nahme Aussagen aus der ersten unverwertbaren Einvernahme vorgehalten wor- den seien, seien auch diese Einvernahmen unverwertbar. Damit seien sämtliche Einvernahmen der Beschuldigten unverwertbar, weshalb das Vorverfahren man- gelhaft sei und der Gehörsanspruch des Beschuldigten verletzt worden sei (Urk. 54 S. 18). Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist die beschuldigte Person zu Beginn der ers- ten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. In der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 25. September 2013 (Urk. 6/1/1), somit einen Tag nach den inkrimi- nierten Vorfällen, wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eingeleitet worden sei. Ab Beginn der Einvernahme ging es um die Vorfälle im Zusammenhang mit die- ser Personenkontrolle, somit um kurze Zeit vor der Einvernahme liegende Ge- schehnisse, welche dem Beschuldigten ohne Weiteres präsent waren. Dem Be- schuldigten wurde am Anfang der Einvernahme vorgehalten, er sei anlässlich der Personenkontrolle zunehmend aggressiv geworden. Daraufhin schilderte der Be- schuldigte von sich aus, er habe zur Polizistin gesagt, ihr Dialekt sei nicht schön. In jenem Moment, in welchem er diese Äusserung getätigt habe, sei der Privat- kläger 1 auf ihn zugekommen, habe ihn am Kragen gepackt, worauf er ihn von sich weggestossen habe (Urk. 6/1/1 S. 1 f.). Auf die Frage, weshalb er den Poli- zisten weggestossen habe, erklärte der Beschuldigte, er sei selber geschockt ge- wesen, es sei ein Reflex gewesen. Er habe den Polizisten mit beiden Armen weggestossen (Urk. 6/1/1 S. 2). Dem Beschuldigten wurde in dieser Einvernahme sodann vorgehalten, er habe die Polizisten bespuckt, habe versucht, die Polizis- ten zu treten, habe gegen den Polizisten C._____ einen Faustschlag ausgeführt (Urk. 6/1/1 S. 2) und habe erklärt, er habe sich die Gesichter der Polizisten ge- merkt (Urk. 6/1/1 S. 3). Aus der Darstellung des Ablaufs der ersten Einvernahme und den darin gemachten Vorhalten geht hervor, dass der Beschuldigte klar da- rauf hingewiesen wurde, welche Taten ihm vorgeworfen wurden. Eine Verletzung der Hinweispflicht betreffend den Verfahrensgegenstand im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu erken- nen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher verwertbar.
- 10 - 3.1.2. Zusammenfassung In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 hat der Be- schuldigte von sich aus eingestanden, den Privatkläger 1 mit beiden Händen weggestossen zu haben. Dieser habe ihn zuvor am Kragen gepackt, nachdem er zur Polizistin gesagt habe, sie habe keinen schönen Dialekt. Dann sei er an die Glaswand der Bushaltestelle gedrückt, zu Boden geführt und in Handschellen ge- legt worden (Urk. 6/1/1 S. 1). Er sei so in Rage gewesen, dass er beim Verladen in den Gefangenenwagen gegen die Beamten gespuckt habe, wobei er nicht wis- se, ob er getroffen habe (Urk. 6/1/1 S. 2). Betreffend die verbale Drohung gestand er ein, gesagt zu haben, man sehe sich im Leben immer zwei Mal und er kenne sein Gesicht, dabei habe er nicht konkret mit Nachteilen gedroht (Urk. 6/1/1 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
26. September 2013 aus, er habe zu Beginn den Beamten nicht weggestossen, sondern ihn mit beiden Händen abgewehrt. Der Beamte habe zuvor kein Wort mit ihm gesprochen und habe ihn sofort gepackt. Er wäre kooperativ gewesen, wenn er ihn aufgefordert hätte, seine Sachen vorzulegen (Urk. 6/1/2 S. 3). Wegen sei- ner Alkoholisierung sei er ein wenig frech zur Polizistin gewesen. Er habe gesagt, ihr Dialekt sei hässlich. Der Beamte sei sogleich auf ihn zugekommen, habe ihn an den Kleidern im Brustbereich gepackt und an die Scheibe der Bushaltestelle gedrückt. Er sei geschockt gewesen, habe nicht gedacht, dass er so aggressiv auf ihn losgehe. Aus diesem Grund habe er ihn mit beiden Händen abgewehrt. Es treffe nicht zu, dass der Beamte ihn aufgefordert habe, die Taschen für die Effek- tenkontrolle zu leeren, er habe kein Wort mit ihm gesprochen (Urk. 6/1/2 S. 4). Es treffe nicht zu, dass er dem Beamten gedroht habe, ihn kaputt zu machen. Er ha- be lediglich gesagt, dass man sich im Leben zweimal sehe und dass er sein Ge- sicht kennen würde (Urk. 6/1/2 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2015 hielt der Be- schuldigte daran fest, dass der Privatkläger 1 ohne Worte auf ihn zugekommen sei, ihn gepackt und zu Boden gebracht habe. Am Boden liegend habe sich in ihm eine Wut angestaut, welche sich entladen habe, als er aufgehoben worden sei. Er habe Beleidigungen ausgestossen, habe gespuckt und habe gesagt, man sehe
- 11 - sich immer zweimal im Leben (Urk. 6/1/3 S. 2 f.). Ein zweites Mal habe er beim Einladen in den Wagen gespuckt (Urk. 6/1/3 S. 3). Er glaube, er habe den Privat- kläger 1 im Brustbereich getroffen, möglicherweise auch E._____, wüsste aber nicht wo (Urk. 6/1/3 S. 4). In dieser Einvernahme machte er geltend, er habe in der ersten polizeilichen Einvernahme nicht gesagt, dass er den Polizisten wegge- stossen habe, das sei nicht richtig protokolliert worden. Er habe gesagt, er habe eine Abwehrhaltung eingenommen, aber keinen Druck ausgeübt (Urk. 6/1/3 S. 6). Auch in der Einvernahme als Auskunftsperson in der gegen die Polizisten geführ- ten Strafuntersuchung hielt der Beschuldigte daran fest, dass er einen Witz über den Dialekt der Polizistin gemacht habe und ihr die Identitätskarte übergeben ha- be. Der andere Polizist sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei wortlos auf ihn zugekommen, habe ihn an den Armen im Bereiche der Ellbogen gepackt. Er sei von diesem Angriff sehr überrascht gewesen, habe in einer Art Abwehrhaltung die Arme gehoben, den Polizisten an den Armen im Bereich der Ellbogen gehalten, ohne Druck zu geben (Urk. 6/1/5 S. 3 und S. 16). Er sei zu Boden gebracht und in Handfesseln gelegt worden. In den vier bis fünf Minuten, in welchen er am Boden gelegen sei, sei er sehr aggressiv geworden. Als er vom Boden aufgehoben wor- den sei, habe sich die Aggression entladen und er habe die Beamten beschimpft und bespuckt (Urk. 6/1/5 S.4). Es treffe nicht zu, dass er gesagt habe, er werde sich ihre Gesichter merken (Urk. 6/1/5 S. 13 f.). Er habe sie beschimpft und ge- sagt, man sehe sich immer zwei Mal im Leben, er gebe auch zu, sie bespuckt zu haben (Urk. 6/1/5 S. 14). 3.1.3. Würdigung Der Beschuldigte hat aufgrund seiner prozessualen Stellung ein legitimes Interes- se daran, den Ablauf der Vorfälle in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung seines Verhaltens ist dabei die Frage, ob er ungerechtfertigt vom Privatkläger gepackt wurde und wie er sich bei der Personenkontrolle verhalten hat, insbesondere, ob er den Privatkläger 1 ges- tossen hat oder nicht. Die Bedeutung dieser Fragen ist auch dem Beschuldigten bewusst. Gerade in diesem zentralen Punkt sind seine Aussagen nicht konstant. In der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte er, er habe den Privatkläger 1 mit
- 12 - beiden Händen weggestossen, nachdem ihn dieser am Kragen gepackt gehabt habe. In den folgenden Einvernahmen relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er nur eine Abwehrhandlung ohne Druck gegen den Privatkläger 1 gemacht habe, da ihn dieser ungerechtfertigt gepackt habe und machte schliesslich gel- tend, seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme sei falsch protokol- liert worden. Für eine solche falsche Protokollierung liegen jedoch keine Anhalts- punkte vor, immerhin hat der Beschuldigte das fragliche Protokoll ohne Vorbehalt unterschrieben. Hinzukommt, dass seine konstante Schilderung wenig plausibel erscheint, wonach der Privatkläger wortlos auf ihn losgegangen sei und ihn ge- packt habe nachdem er sich negativ über den Dialekt der Polizistin geäussert ha- be. Ausserdem schilderte der Beschuldigte auch unterschiedlich, wie und wo er gepackt worden sei. Die Schilderung reicht von einem Packen am Kragen, an den Kleidern im Brustbereich bis zum Packen an den Armen im Bereich der Ellbogen. Der von ihm geschilderte Ablauf der sofortigen handgreiflichen Intervention des Privatklägers 1 ohne vorgängigen Wortwechsel mit dem Beschuldigten bloss we- gen einer abschätzigen Bemerkung über den Dialekt einer Kollegin erscheint als unglaubhaft. Es gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht um eine beleidi- gende Äusserung gegenüber einer Privatperson ging, vielmehr waren der Privat- kläger 1 und seine Kollegin Polizeibeamte im Streifendienst. Es erscheint vor die- sem professionellen Hintergrund als wenig glaubhaft, dass ein Polizeibeamter wegen einer solchen Bagatelle kaum auf den Platz gekommen, wortlos sofort eine Kontrollperson packt. Solches Verhalten wäre im Rahmen einer Auseinanderset- zung zwischen angetrunkenen Partygängern nachvollziehbar, nicht jedoch im vor- liegenden Kontext. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. 3.2. Drittaussagen 3.2.1. Verwertbarkeit
a) Zeugenaussage F._____ Die Polizistin F._____ wurde am 9. März 2015 als Zeugin einvernommen (Urk. 6/7). Die Verteidigung macht geltend, diese Zeugeneinvernahme sei nicht
- 13 - verwertbar, da die Zeugin F._____ bei der Belehrung zu Beginn der Einvernahme nur darauf hingewiesen worden sei, dass sie im Verfahren gegen den Beschuldig- ten als Zeugin befragt werde, dass die Einvernahme auch im Verfahren gegen B._____ erfolgt sei, sei fälschlicherweise nicht mitgeteilt worden. Durch diese will- kürliche einseitige Orientierung sei Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO missachtet worden, folglich sei diese Einvernahme ungültig und unverwertbar, eventualiter sei deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen (Urk. 54 S. 22 f., Urk. 76 S. 23 f.). Dass die Zeugin sich Zugriff zu den polizeilichen Ermittlungsakten verschafft und ihre früheren Aussagen gelesen habe, sei rechtswidrig, verletzte das Fairnessge- bot, die Waffengleichheit, den Datenschutz, das Amtsgeheimnis und die Dienst- pflicht. Dadurch werde die Glaubwürdigkeit der Zeugin stark getrübt. Sie habe ein- fach ihre früheren Aussagen wiedergeben können, weshalb die Aussagen beson- ders kritisch zu hinterfragen seien (Urk. 54 S. 22 ff., Urk. 76 S. 24 f.). Es trifft zu, dass F._____ zu Beginn der Zeugeneinvernahme belehrt wurde, dass sie im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte als Zeugin einvernommen werde, jedoch waren auch B._____, C._____ und E._____ je in Begleitung ihrer Verteidigung an der Einver- nahme anwesend. Die Zeugin wurde zu ihrer Beziehung betreffend alle Personen befragt und die erste Frage lautete, ob es zutreffe, dass sie beim Vorfall vom
24. September 2013 unter Beteiligung des Beschuldigten/Geschädigten A._____ und des Beschuldigten/Geschädigten B._____ dienstlich als Beamtin der Stadtpo- lizei D._____ im Einsatz gewesen sei (Urk. 6/7 S. 3). Durch die Doppelbezeich- nung der beiden Beteiligten als Beschuldigter/Geschädigter war der Gegenstand des Strafverfahrens klargestellt, insbesondere, dass beide Personen als Beschul- digte aufgeführt wurden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 63 S. 14), dass in der an die Zeugin ergangenen Vorladung A._____, B._____, C._____ und E._____ als beschuldigte/geschädigte Person aufgeführt waren und zudem die Staftatbestände Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte/Amtsmissbrauch etc. aufgeführt waren (Urk. 40/20/26). Für die Zeugin war somit klar erkennbar, dass sie im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ und im Parallelverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten einver-
- 14 - nommen wurde. Die Zeugeneinvernahme erweist sich entgegen der Auffassung der Verteidigung als verwertbar. Eine Unverwertbarkeit der Aussagen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin sich auf die Einvernahme vorbereitet und in Akten Einsicht ge- nommen hat. Dieser Umstand kann bei der Würdigung der Aussagen berücksich- tigt werden.
b) C._____ Hinsichtlich der Aussagen von C._____ machte die Verteidigung geltend, die un- tersuchungsrichterliche Einvernahme C._____s als Auskunftsperson sei von der Protokollführerin nicht unterzeichnet worden, was die Ungültigkeit und Unverwert- barkeit dieser Einvernahme zur Folge habe. Die folgende Einvernahme C._____s sei dessen Schlusseinvernahme gewesen. Bei dieser habe er nur auf seine frühe- ren Aussagen verwiesen, weshalb der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt ha- be, an einer Einvernahme teilzunehmen, an welcher C._____ zur Sache befragt worden sei. Infolge materieller Verletzung des Konfrontationsanspruches seien die Aussagen C._____s nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Der Einwand fehlender Unterzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 16. Januar 2015 durch die Protokollführerin erweist sich als zutreffend (Urk. 6/2/3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Protokoll den Gültig- keitsvorschriften des Art. 76 Abs. 2 StPO nicht entspricht, weshalb diese Einver- nahme nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). C._____ war an der Kontrolle am Bahnhofplatz nicht zugegen, vielmehr war er auf dem Polizeiposten und hat den Beschuldigten erst gesehen, als dieser aus dem Arrestantenwagen ausstieg. Bezüglich der Vorfälle ab diesem Zeitpunkt (Ankla- geziffern 4 und 5) wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Auf die Aussagen von C._____, welche sich lediglich auf diesen Zeitabschnitt beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen. Es braucht daher auch nicht weiter geprüft zu werden, ob die weiteren Aussagen von C._____ verwertbar sind.
- 15 -
c) Aussagen von B._____ und E._____ Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ und E._____ machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe erst nach seiner Einvernahme als Auskunftsperson vollumfängliche Akteneinsicht erhalten, B._____ und C._____ dagegen schon vor ihrer ersten Einvernahme als Auskunftsperson. Dies stelle ei- ne willkürliche Ungleichbehandlung und erhebliche Benachteiligung des Beschul- digten dar (Urk. 54 S. 19 f., Urk. 76 S. 21 ff.). Auch sei ihm im Gegensatz zu B._____, E._____ und C._____ kein Schlussvorhalt gemacht worden, keine Schlusseinvernahme durchgeführt worden. Durch die Ungleichbehandlung sei Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt worden, weshalb nicht zum Nachteil des Beschul- digten auf die Aussagen von C._____ und B._____ abgestellt werden könne. Die Aussagen E._____s seien infolge Verletzung des Konfrontationsanspruches nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Urk. 54 S. 21). Hinsichtlich der Rüge betreffend Schlusseinvernahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 63 S. 11). Es ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvor- schrift handelt und nicht erkennbar ist, dass dem Beschuldigten aus dem Um- stand, dass keine Schlusseinvernahme durchgeführt wurde, irgendein Nachteil erwachsen ist. Dieser Umstand bleibt daher ohne Auswirkungen auf die Verwert- barkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2. Auch bezüglich des Zeitpunktes der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldige am 18. November 2014 als Auskunftsperson im Parallelverfahren ge- gen die Privatkläger einvernommen wurde (Urk. 6/1/5). Mit dieser Einvernahme war der wichtigste Beweis abgenommen, weshalb den Parteien in jenem Verfah- ren vollumfängliche Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zu gewähren war. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Befragungen der beiden Privatkläger als Auskunftspersonen bzw. der Zeugin F._____ erst am 16. Januar 2015 (Urk. 6/12/3, Urk. 6/3/3) und war ab jenem Zeitpunkt vollumfängliche Aktenein- sicht zu gewähren. Der Umstand, dass die wichtigsten Beweise im vorliegenden Verfahren erst rund zwei Monate später erhoben wurden als der wichtigste Be- weis im Parallelverfahren führte dazu, dass die Privatkläger vor ihrer Einvernah-
- 16 - me als Auskunftspersonen volle Akteneinsicht in die Akten des gegen sie geführ- ten Parallelverfahrens nehmen konnten, wogegen der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunftsperson noch keine Einsicht in die Akten im Pa- rallelverfahren nehmen konnte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass zwei se- parate Untersuchungen zu führen waren, in welchen die gleichen Parteien je mit entgegengesetzter Rolle beteiligt waren. Dass die wichtigsten Beweismittel nicht in beiden Verfahren gleichzeitig abgenommen werden konnten und somit nicht in beiden Verfahren gleichzeitig volle Akteneinsicht gewährt werden konnte, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungs- oder Fairnessgebot dar. Der Umstand, dass die Privatkläger im Zeitpunkt ihrer Einvernahme als Auskunftspersonen bereits vollumfänglich Akteneinsicht im Pa- rallelverfahren nehmen konnten, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen, ist jedoch bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 11 f.) ist zur geltend gemachten Verletzung des Konfrontationsanspruches betreffend die Aussagen von E._____ festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2015 der Beschuldigten im Parallelverfahren (Urk. 6/5) sowie bei der Schlusseinver- nahme von E._____ vom 9. März 2015 (Urk. 6/4/3) sein Teilnahmerecht wahr- nehmen konnte. Die Aussagen E._____s sind somit verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten, jedoch nur insoweit als sie unter Wahrung des Teilnah- merechtes des Beschuldigten thematisiert und bestätigt wurden. Von der Teil- nahme an der Einvernahme von E._____ vom 22. Mai 2014 im Parallelverfahren war der Beschuldigte ausgeschlossen (Urk. 6/4/2 S. 1) und in der Schlusseinver- nahme vom 9. März 2015 erfolgte keine detaillierte Aussage von E._____, viel- mehr beschränkte er sich darauf, die Beschuldigungen zu bestreiten und verwies vollumfänglich auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 6/4/3 S. 3). An der Konfronta- tionseinvernahme vom 15. Januar 2015 im Parallelverfahren nahm der Beschul- digte als Geschädigter teil (Urk. 6/5). E._____ hat in dieser Einvernahme nur zu den an ihn gerichteten Vorwürfen als Beschuldigter Stellung genommen, jedoch keine Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten gemacht. Unter diesen Um- ständen liegen keine verwertbaren belastenden Aussagen von E._____ vor. Es erübrigt sich daher, nachfolgend auf seine Aussagen einzugehen.
- 17 - 3.2.2. Zusammenfassung der Aussagen
a) F._____ F._____ sagte aus, der Beschuldigte sei ihr aufgefallen, als sie mit Kollege B._____ auf Streife gewesen sei. Obwohl nächtliche Dunkelheit geherrscht habe, habe er eine Sonnenbrille getragen, was ihr seltsam vorgekommen sei. Sie habe den Verdacht gehabt, er könnte Betäubungsmittel konsumieren. Der Beschuldigte sei allein mit der Bierdose dortgestanden, habe sich nicht weiter auffällig verhal- ten, ihr sei nicht aufgefallen, dass er sich irgendwie negativ gegenüber Passanten benommen hätte (Urk. 6/7 S. 7.f.). Sie sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei auf den Beschuldigten zugegangen und habe ihn mehrmals aufgefordert, sich auszuweisen (Urk. 6/7 S. 3 f.). Er habe eine Dose Bier vor sein Geschlechtsteil gehalten und gesagt, dass sie da ihren Ausweis habe (Urk. 6/7 S. 4). Als B._____ dazugekommen sei, sei der Beschuldigte der Aufforderung nachgekommen und habe ihr den Ausweis übergeben. Ihr Kollege B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, beim Bushäuschen seine Hosentaschen zu leeren und alles auf die Sitzbank zu legen. Der Beschuldigte habe daraufhin B._____ mit beiden Händen im Brustbereich von sich gestossen. Daraufhin hätten sie ihn beide festgehalten, im Bushäuschen mit dem Gesicht gegen die Wand gestellt. Sie habe ihm Hand- fesseln anlegen wollen, er habe sich dagegen gesperrt und sie hätten ihn nicht ar- retieren können, worauf B._____ ihn mit einem Kontrollgriff zu Boden geführt ha- be. Dort habe er sich weiter massiv gesperrt, sie weiter beschimpft und sei sehr aggressiv gewesen. Es sei ihr gelungen, ihm Handfesseln anzulegen. Der Be- schuldigte sei dann in den herbeigerufenen Arrestantenwagen geladen worden. Von dort aus habe er gegen die Kollegen E._____ und B._____ gespuckt und sie auch getroffen, sie wisse nicht mehr wo. Auf der Wache habe der Beschuldigte weiter geflucht und Drohungen gegen die Kollegen ausgesprochen, dabei sei er so laut und in einer Art aggressiv gewesen, dass viele Kollegen aus der Wache nach unten gekommen seien. Sie erinnere sich nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen, sinngemäss habe er gesagt, man sehe sich nochmals im Leben. Sie sei auf der Wache im Gang gestanden und könne nicht mehr sagen, ob sie von ihrem Standort aus den ganzen Gang habe überblicken können. Während der
- 18 - Durchführung der Leibesvisitation habe sie vor der Wache gestanden und habe nicht gesehen aber gehört, bzw. mitbekommen, dass der Beschuldigte nicht ko- operativ gewesen sei. Als das Ganze vorbei gewesen sei, habe sie den Auftrag bekommen, C._____ und den Beschuldigten zu fotografieren. C._____ habe Spu- ren am Hals/im Gesicht, der Beschuldigte Schürfungen im Gesicht aufgewiesen.
b) B._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 sagte B._____ aus, der Beschuldigte habe einen sehr auffälligen Eindruck gemacht, er habe eine dunkle Sonnenbrille getragen, obwohl es bereits dunkel gewesen sei. F._____ und er hätten sich entschlossen, ihn zu kontrollieren. Er habe nach einigem Dis- kutieren den Ausweis herausgegeben. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, die Hosensäcke zu leeren und die Gegenstände auf das Sitzbänklein zu legen, der Beschuldigte sei zusehends aggressiver geworden, sei auf ihn zu getreten und habe ihn mit beiden Händen kräftig gegen die Brust und von sich weggestos- sen. Er habe den Beschuldigten gepackt und an der Wand der Bushaltestelle fi- xiert und ihm eröffnet, dass er festgenommen sei. Der Beschuldigte habe ihn mit Kraftausdrücken tituliert. Da es nicht möglich gewesen sei, dem äusserst aggres- siven Beschuldigten Handfesseln anzulegen, habe er ihn zu Boden geführt. Beim Verladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte gegen sie gespuckt und habe ihn im oberen Brustbereich seines Hemdes getroffen (Urk. 6/3/2 S. 1 f.). Beim Ausladen vor der Wache habe der Beschuldigte ihn wieder beschimpft und habe gesagt, man sehe sich im Leben immer zweimal, er mache ihn kaputt, er mache ihn fertig, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Das mit dem Gesicht habe er zu allen immer wieder gesagt. Er habe auch immer erwähnt, er habe 8 Jahre Kampfsport gemacht und es sei für ihn kein Problem, sie kaputt zu machen (Urk. 6/3/2 S. 2). Er habe die Drohungen ernst genommen, er habe den Beschul- digten nicht einschätzen können. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. Januar 2015 schilderte B._____ erneut, dass der Beschuldigte ihn, nachdem er ihn mehrmals aufgefordert habe, die Taschen zu leeren, gegen die Brust gestossen habe, hinsichtlich der Art der Ausführung des Stosses müsse er auf seine früheren Aussagen verweisen, sei-
- 19 - nes Erachtens sei es mit beiden Händen gewesen (Urk. 6/3/3 S. 2). Er habe den Beschuldigten gepackt, gegen die Wand der Halstestelle gedrängt und ihm ge- sagt, er sei festgenommen und werde für weitere Abklärungen auf die Wache mitgenommen. Der Beschuldigte sei renitent gewesen, habe ihn mit Kraftausdrü- cken eingedeckt und habe gedroht, man sehe sich immer zweimal im Leben, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Beim Verladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte gespuckt, sicher zwei drei Mal gegen ihn (Urk. 6/3/3 S. 3). Auf der Wache nach dem Öffnen der Tür des Arrestantenwagens sei es wieder zu Drohungen und Kraftausdrücken gekommen, der Beschuldigte habe immer wie- der gesagt, er habe sich sein Gesicht gemerkt und habe gemeint, er werde ihn fertig machen (Urk. 6/3/3 S. 4). Bei der Leibesvisitation in der Zelle habe der Be- schuldigte eigentlich mitgemacht, wenn auch nur widerwillig. Nach der Aufforde- rung, ihm die Socken in die Hand zu geben, habe der Beschuldigte diese ihm an- geworfen Höhe Brust/Kopf und habe eine Bewegung auf ihn zu gemacht. Er wis- se nicht mehr sicher, ob er einen Schritt gemacht habe. Er habe das Verhalten des Beschuldigten nicht als Angriff gewertet, aber aufgrund seines Verhaltens ha- be man durchaus davon ausgehen können (Urk. 6/3/3 S. 6). Dann sei es sehr schnell gegangen und C._____ sei dazwischen gegangen, worauf es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen sei (Urk. 6/3/3 S. 5). Er könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte gezielt gegen C._____ vorgegangen sei (Urk. 6/3/3 S. 6). Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte C._____ einen Schlag versetzt habe. Danach habe er einfach eine leichte Rötung am Hals von C._____ gesehen, die auch als Folge des Gerangels entstanden sein konnte (Urk. 6/3/3 S. 6). Am 23. Mai 2014 sagte B._____ in der Befragung als Beschuldigter im Parallel- verfahren aus, der Beschuldigte habe ihn bei der Kontrolle am Bahnhofplatz mit einem heftigen Stoss mit einer oder beiden Händen weggestossen. Er habe den Beschuldigten frontal im Brustbereich gepackt, an die Wand des Bushäuschens gestellt und ihm eröffnet, dass er nun mitkommen müsse. Der Beschuldigte habe sich renitent gewehrt gegen das Anlegen von Handschellen. Es sei zur ersten Be- leidigung und Drohung gekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, man sehe sich immer zweimal im Leben. Er habe ihn zu Boden geführt (Urk. 6/3/4 S. 2). Beim
- 20 - Einladen in den Arrestantenwagen habe der Beschuldigte in seine Richtung und diejenige von E._____ gespuckt. Er habe ihn im Oberkörperbereich am Hemd ge- troffen. Beim Ausladen beim Eingang des Polizeigebäudes habe der Beschuldigte wieder massive Drohungen ausgestossen, er mache sie fertig, mache sie kaputt (Urk. 6/3/4 S. 3). Bezüglich der Leibesvisitation in der Zelle bestätigte er, der Be- schuldigte habe ihm die Socken an den Kopf geworfen unter Ausführung einer Schrittbewegung gegen ihn, worauf C._____ schnell eingegriffen habe (Urk. 6/374 S. 5). 3.2.3. Aussagenwürdigung
a) F._____ F._____ wurde als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie hat gleichbleibend ausgesagt. Ihre Darstellung der Geschehnisse ergibt ein stimmiges Ganzes und ist nachvollziehbar. Sie hat deutlich unterschieden, was sie selber unmittelbar gesehen hat und was sie nur gehört hat. In ihren Aussagen ist keine Tendenz zu übermässiger Belastung des Beschuldigten erkennbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie erklärte, der Beschuldigte sei ihr aufgrund des Tragens einer Sonnenbrille trotz Dunkelheit aufgefallen, er habe niemanden be- lästigt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen als glaubhaft.
b) B._____ B._____ hat in seiner Position als Privatkläger und als Beschuldigter im Parallel- verfahren ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichti- gen ist. Seine Interessenlage ist mit derjenigen des Beschuldigten vergleichbar. B._____ hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kern gleichbleibend ausge- sagt. Er hat auch zum Ausdruck gebracht, wenn er sich nicht mehr genau erinner- te. Er hat den Beschuldigten nicht übermässig belastet, was sich unter anderem daraus ergibt, dass er aussagte, er sei nicht von einem Angriff ausgegangen, als der Beschuldigte ihm die Socken angeworfen habe, und er habe nicht gesehen,
- 21 - dass der Beschuldigte C._____ geschlagen habe. Seine Ausführungen ergeben einen plausiblen Ablauf und erscheinen insgesamt als glaubhaft. Sie werden ge- stützt durch die Aussagen der Zeugin F._____. Betreffend die ausgesprochene Drohung sagte B._____ konstant aus, der Be- schuldigte habe gesagt, man sehe sich immer zwei Mal im Leben. In der zeit- nächsten Einvernahme nach dem Vorfall sagte B._____ zudem aus, der Beschul- digte habe auch gesagt, er habe sich sein Gesicht gemerkt. Diese letztere Äusse- rung macht denn auch im Zusammenhang mit der Erklärung, man sehe sich im- mer zweimal im Leben Sinn, die beiden Aussagen bilden zusammen ein Ganzes. Daher spielt es keine Rolle, wenn B._____ in den späteren Einvernahmen nur noch aussagte, der Beschuldigte habe gesagt, man sehe sich im Leben immer zwei Mal. Gleichbleibend sagte der Privatkläger ferner aus, dass der Beschuldigte sowohl bei der Arretierung am Bahnhofplatz Kraftausdrücke verwendete, wie beim Ausladen aus dem Arrestantenwagen vor der Wache. Nicht konstant sagte er bezüglich des Zeitpunktes aus, in welchem die angeklagte Drohung, man sehe sich zweimal im Leben und er habe sich sein Gesicht gemerkt, gefallen sein soll. Nach der Schilderung der Zeugin F._____ war dies nach dem Ausladen auf der Wache. Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 1 in der zum Vorfall zeit- lich am nächsten liegenden Einvernahme vom 25. September 2013 überein. Ge- mäss Aussagen in der späteren Einvernahme vom 16. Januar 2015 erfolgte die konkrete Drohung sowohl vor dem Verladen in den Arrestantenwagen als auch nach dem Ausladen aus dem Wagen, ebenso gemäss den Aussagen in der Be- fragung als Beschuldigter im Parallelverfahren. Angeklagt und vom Beschuldigen weitgehend eingestanden ist ohnehin nur eine einmalige Äusserung.
4. Fazit Sachverhaltserstellung Aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ und des Privatklägers 1 sowie der der ursprünglichen Zugabe des Beschuldigen ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen gegen die Brust gestossen hat, nachdem der Privatkläger 1 ihn bei der Personenkontrolle aufgefordert hatte, seine Taschen zu leeren und die Gegenstände auf die Sitz- bank zu legen.
- 22 - Gestützt auf die Zugabe des Beschuldigten, welche mit den Aussagen des Privat- klägers 1 und der Zeugin F._____ übereinstimmt, hat der Beschuldigte beim Ver- lad in den Gefangenentransporter gegen den Privatkläger 1 gespuckt, und ihn ge- stützt auf dessen glaubhafte Aussage am Hemd im Brustbereich getroffen. Ferner hat der Beschuldigte eingestanden, zum Privatkläger 1 während der Ver- haftung gesagt zu haben, man sehe sich im Leben immer zweimal. Sein Ge- ständnis wird durch die Aussagen der Zeugin und des Privatklägers 1 gestützt. Ferner ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 und der ur- sprünglichen Zugabe des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte den er- wähnten Ausspruch mit der Erklärung verbunden hat, dass er das Gesicht des Privatklägers 1 kenne. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.- 3. ist daher erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Standpunkte Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft würdigen das Verhalten des Beschul- digten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff.1 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 4 und S. 8 ff.) geltend, es habe eine blosse Personenkontrolle im Sinne einer Identi- tätsfeststellung stattgefunden, weshalb keine Durchsuchung der Person und der Effekten habe stattfinden dürfen. Gemäss Bundesgericht (6B_391/2013 E. 1.4) sei bei einer Personenkontrolle höchstens das Abtasten der Kleider hinsichtlich gefährlicher Gegenstände zulässig, nicht das "Aussacken" oder die Aufforderung zur Vorlegung der Effekten (Urk. 54 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe seinen Aus- weis der Polizei bereits übergeben gehabt, das angebliche Stossen sei erst zu ei- nem Zeitpunkt erfolgt, in welchem die Personenkontrolle bereits abgeschlossen gewesen sei. Daher habe der Beschuldigte die Amtshandlung dadurch nicht be-
- 23 - hindert. Auch wenn man die Aufforderung, die Taschen zu leeren, unzutreffend als einen Teil der Personenkontrolle erachten würde, wäre die Amtshandlung mit dieser Aufforderung bereits erschöpft und abgeschlossen gewesen (Urk. 54 S. 5). Indem der Privatkläger 1 den Beschuldigten nach Aushändigung des Ausweises noch aufforderte, seine Taschen für eine Effektenkontrolle zu entleeren, habe er ohne Rechtsgrundlage gehandelt und damit rechtswidrig. Der Beschuldigte sei nicht verpflichtet gewesen, diese Aufforderung zu befolgen. Zudem habe kein Haftgrund vorgelegen und der Beschuldigte sei befugt gewesen, sich gegen die unrechtmässige Festnahme und Inhaftierung zu wehren und sich gegen diesen Angriff zu verteidigen. Bei den ihm vorgeworfenen Handlungen (Spucken und Drohen) handle es sich um angemessene Notwehrhandlungen (Urk. 54 S. 13). Der Beschuldigte habe nicht während der Personenkontrolle gedroht, sondern im Zusammenhang mit der anschliessenden Festnahme. Da die Personenkontrolle in jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, sei die Amtshandlung durch die Drohung nicht behindert worden. Bei der verbalen Äusserung handle es sich um eine vergleichsweise harmlose und gängige Ausdrucksweise, die bei ei- nem gestandenen Frontpolizisten keine Wirkung zu erzielen bzw. diesen nicht zu beeindrucken vermöge (Urk. 54 S. 8). Der Beschuldigte habe gegen die Uni- formjacke gespuckt, dies stelle anders als das Spucken ins Gesicht, keine Tät- lichkeit dar.
2. Würdigung Gestützt auf Art. 285 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde, oder einen Be- amten durch Gewalt und Drohung an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amts- handlung tätlich angreift. Die Beamteneigenschaft des Privatklägers 1 als Polizist steht ausser Frage, ebenso, dass die Durchführung einer Personenkontrolle eine Amtshandlung dar- stellt, welche im Rahmen seiner Amtsbefugnisse liegt. Erstellt ist, dass der Be- schuldigte der Polizeibeamtin F._____ am 24. September 2013 seinen Ausweis
- 24 - zwecks Überprüfung seiner Personalien übergeben hat und den Privatkläger 1 erst nach Übergabe des Ausweises gegen die Brust stiess nachdem ihn dieser aufgefordert hatte, seine Taschen zu leeren und die Gegenstände auf die Bank zu legen. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Privatkläger 1 sei nicht befugt gewesen, ihn aufzufordern, die Taschen zu leeren, die Personenkontrolle sei mit der Übergabe des Ausweises abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit den gesetzlichen Grundlagen für eine poli- zeiliche Anhaltung und Personenkontrolle auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 36 ff.). Es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit festzuhalten, dass sowohl bei der Bejahung ei- ner strafprozessual begründeten Anhaltung wie auch eine bloss sicherheitspoli- zeilichen Massnahme die Aufforderung, die Hosentaschen zu leeren von der poli- zeilichen Kontrollbefugnis erfasst ist. Demzufolge war entgegen der Auffassung der Verteidigung die Kontrolle mit dem Vorzeigen des Ausweises nicht abge- schlossen und handelte der Privatkläger 1 mit seiner Aufforderung, die Taschen zu leeren, im Rahmen seiner polizeilichen Befugnisse. Indem der Beschuldigte den Privatkläger an der Brust wegstiess, behinderte er diesen durch eine Tätlich- keit an der Amtshandlung und hat die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs im Sinne von Art. 285 Ziff.1 Abs. 1 StGB erfüllt. Da der Beschuldigte durch den tätlichen Angriff den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte erfüllt hat, war der Privatkläger 1 berech- tigt, den Beschuldigten zu arretieren und kann sich dieser mangels eines rechts- widrigen Angriffs bezüglich Spucken und Drohen nicht auf rechtfertigende Not- wehr berufen. Bezüglich der Spuckattacke kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 40 f.). Mit ihr ist festzuhalten, dass das Be- spucken durchaus geeignet war, den Privatkläger 1 bei der Ausübung seiner poli- zeilichen Tätigkeit beim Einladen des Beschuldigten zu stören und deutliches Missbehagen auszulösen. Auch dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des tätli- chen Angriffs im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Einwand der Vertei- digung, wonach die obergerichtliche Praxis inkohärent sei, indem in einem Fall
- 25 - (SB130278) das Spucken ins Gesicht einer Person als tätlicher Angriff gewertet worden sei, in einem anderen Fall (SB150370) dagegen als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 76 S. 15), erweist sich als nicht stichhaltig, da im letztgenannten Fall (SB150370) lediglich der Vorwurf der Beschimpfung durch Bespucken Gegenstand der Anklage bildete, und es dem Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes verwehrt war, den schärferen Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Anwendung zu bringen. Betreffend die vom Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 ausgesprochene Drohung, man sehe sich im Leben immer zweimal und er habe sich das Gesicht des Privatklägers 1 gemerkt, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selber einräumte, er habe eine grosse Wut gegen den Po- lizeibeamten angestaut. Er verhielt sich denn auch mehrfach körperlich aggressiv gegen den Privatkläger 1, indem er ihn zuerst stiess und später noch bespuckte. Selbst wenn bei einem Polizeibeamten davon ausgegangen werden kann, dass er im Umgang mit aggressiven Personen geschult ist, erscheint es angesichts der bereits erfolgten körperlichen Attacken seitens des Beschuldigen und der darin zu Tage getretenen Bereitschaft der Gewaltanwendung gegenüber dem Privatkläger 1 nachvollziehbar, dass dieser die Drohungen des Beschuldigten ernst nahm und erklärte, er habe den Beschuldigten nicht einschätzen können (Urk. 6/3/2 S. 2). Auch mit seiner Drohung erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der Ausführungen zu den Grundsätzen für die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 43 f.). Demzufolge ist die mehrfache Tatbegehung innerhalb des or-
- 26 - dentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ausgespro- chen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes fällt die Ausfällung einer schärfe- ren Sanktion ausser Betracht (Art. 392 Abs. 2 StPO) und erübrigen sich Ausfüh- rungen zum intertemporalen Recht.
2. Tatkomponente Der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 zuerst mit beiden Händen gegen die Brust gestossen, nachdem ihn dieser aufgefordert hatte, seine Hosentaschen zu leeren und die Gegenstände auf die Sitzbank zu legen. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, zeugt dieser unvermittelte körperliche Angriff von Aggressionspo- tential beim Beschuldigten. Das Stossen gegen die Brust als solches liegt hin- sichtlich der denkbaren Aggressionshandlungen im Rahmen dieses Straftatbe- standes im unteren Rahmen. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich, ohne dass der Privatkläger 1 ihm irgendwie gearteten Anlass dazu gegeben hätte. Die von der Vorinstanz festgelegte Ein- satzstrafe von 12 Tagen trägt der Tatschwere in angemessener Weise Rechnung. Hinsichtlich der folgende Drohung und des Bespuckens des Privatklägers 1 wiegt die objektive Tatschwere ebenfalls je noch leicht. Es handelt sich um zwei unter- schiedliche Formen der Tathandlung, die in engem zeitlichen Zusammenhang er- folgten, nachdem der Beschuldigte nach dem Stoss gegen den Privatkläger 1 hart angefasst und sogleich zu Boden geführt und in Handschellen gelegt wurde. Auch diese Handlungen erfolgten direktvorsätzlich aus einem Rachemotiv, da der Be- schuldigte sich ungerecht behandelt fühlte. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Tage auf 18 Tage erhöht, was eher milde, aber noch angemessen erscheint.
3. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz kor- rekt dargelegt (Urk. 63 S. 45 f.). Der Beschuldigte lebt inzwischen nicht mehr mit
- 27 - seiner Mutter zusammen. Er hat eine eigene Wohnung bezogen, für welche er ei- nen monatlichen Mietzins von Fr. 830.-- bezahlt. Ansonsten haben sich keine Än- derungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergeben. Er lebt weiterhin in knappen finanziellen Verhältnissen und wird weiter vollumfänglich von der Für- sorge unterstützt (Prot. II S. 5 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Hinsichtlich der Drohung und des Spuckens hat sich der Beschuldigte geständig erklärt, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
4. Fazit Die von der Vorinstanz auf 15 Tagessätze festgesetzte Sanktion erweist sich un- ter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren als ange- messen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass sich die finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber den Angaben vor Vorinstanz nicht verändert haben. Seinen nach wie vor misslichen finanziellen Verhältnissen ist mit einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- Rechnung zu tragen. Auf die Strafe anzurech- nen sind 2 Tage erstandener Haft. V. Strafvollzug Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 47 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist dem Beschuldigten der beding- te Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 7), soweit sie angefochten wurden, zu be- stätigen.
- 28 - Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung keine Genug- tuung für erstandene Haft zugesprochen (Urk. 63 S. 49). Auch in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 6) ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Der Beschuldige unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'100.-- festzulegen (Urk. 75/1 zuzüglich hälftiger Anteil Aufwand für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung). Den Privatklägern ist im vorliegenden Berufungsverfahren kein nennenswerter, über denjenigen für ihre Verteidigung im Parallelverfahren SB170065 hinausge- hender Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
7. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 b (Teilfreispruch), 4 (Kos- tenfestsetzung) und 7 b (Abweisung Parteientschädigung Privatkläger 2) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fern 1 - 3).
- 29 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 7) wird auch im Übrigen bestätigt.
5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
8. Den Privatklägern werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1
- 30 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.