Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
29. August 2016 zum äusseren und inneren Sachverhalt vorgeworfen, er habe mit seinem Personenwagen am 15. März 2016 auf der B._____-Strasse / Höhe C._____-Strasse … in Winterthur die an dieser Stelle signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um netto 30 km/h überschritten. Er habe aus Unauf- merksamkeit die Geschwindigkeits-Signalisation übersehen und auch die gefah- rene Geschwindigkeit nicht im Auge behalten. Dadurch habe er für sich und ande- re Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr ge- schaffen (Urk. 16 S. 2 f.). 1.2. Entgegen seinem Antrag im Hauptverfahren und in der Berufungserklärung auf Freispruch (vgl. Urk. 25; Urk. 40) beantragt die Verteidigung im Berufungsver-
- 5 - fahren einen Schuldspruch betreffend einfache Verkehrsregelverletzung und ei- nen Freispruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung (Urk. 57 S. 1). Letzteres ist ohnehin nicht zu hören: Wird ein und derselbe Anklagesachverhalt durch das Gericht abweichend von der rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde (oder allenfalls einer Vorinstanz) beurteilt und erfolgt ein Schuldspruch, wird nicht zu- sätzlich betreffend den nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand freige- sprochen. 1.3. Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Urk. 14 S. 4; Urk. 25 S. 1; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 3 ff.; Urk. 57 S. 2). Er anerkennt weiter den Vorwurf, aus Unachts- amkeit das Strassensignal zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben (Urk. 14 S. 3; Urk. 25 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 2 ff.). Der Schilderung gemäss Anklageschrift, er habe nicht auf die tatsächlich ge- fahrene Geschwindigkeit geachtet, widerspricht er eigentlich, indem er sinn- gemäss angibt, er sei bewusst mit 80 km/h gefahren (Urk. 14 S. 4; Urk. 56 S. 5; Urk. 57 S. 2). Seine Behauptung kann ihm geglaubt werden, der Umstand ist je- doch letztlich nicht relevant. Schliesslich macht er geltend, er habe konkret nie- manden gefährdet (Urk. 14 S. 5; Prot. I S. 13; Urk. 56 S. 4). Auch dies kann dem Beschuldigten geglaubt werden, ist angesichts des – ausdrücklichen – Tatvor- wurfs der abstrakten Gefährdung von sich und Dritten jedoch ebenfalls nicht rele- vant. 1.4. An der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Vorwurf der Unacht- samkeit – sinngemäss – dahingehend in Frage gestellt, es sei möglich, dass das massgebliche Signal zum Zeitpunkt der Durchfahrt des Beschuldigten "durch ei- nen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt verdeckt" gewesen sei (Urk. 25 S. 2). Die Vorinstanz hat dies zurecht als nachgeschobene Schutzbe- hauptung verworfen (Urk. 38 S. 8 unten): Der Beschuldigte selber hat gegenüber der Polizei und der Untersuchungsbehörde nie eine solche Vermutung geäussert (Urk. 4 S. 2; Urk. 14). Erst an der Hauptverhandlung – und somit gleichzeitig mit der Verteidigung – hat er unsubstantiiert in den Raum gestellt, er wisse nicht, ob "ein landwirtschaftliches Fahrzeug per Zufall dort war" (Prot. I S. 12). An der Beru-
- 6 - fungsverhandlung hat die Verteidigung erst ausgeführt, diesen Einwand nicht mehr zu erheben, um es dann später doch wieder zu tun (Urk. 57 S. 2 und S. 6 oben). Es bleibt dabei, dass es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Wenn die Verteidigung auf der Suche nach der Ursache für die grund- sätzlich anerkannte Unaufmerksamkeit des Beschuldigten unsubstantiiert vor- bringt, der Beschuldigte sei allenfalls "durch ein Tier abgelenkt gewesen" (Urk. 57 S. 6), entlastet ihn dies nicht: Ein Fahrzeuglenker darf sich selbstverständlich in keiner Weise durch Tiere jedwelcher Art von der Wahrnehmung wichtiger und an- erkanntermassen gut sichtbarer Verkehrssignale (Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 3) ab- halten lassen. 1.5. Somit ist der relevante Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt, was der Beschuldigte und seine Verteidigung wie erwogen grundsätzlich auch akzep- tieren (Urk. 25 S. 1; Urk. 57 S. 3).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der massgebliche objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ist gemäss konstanter bundesgerichtliche Praxis unge- achtet der konkreten Umstände – nebst weiterem – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E.1.3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Verteidigung anerkennt diese Qualifikation im Beru- fungs- wie schon im Hauptverfahren ausdrücklich (Urk. 25 S. 2; Urk. 57 S. 4). 2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die An- nahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichts-
- 7 - losigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E.1.2.1 m.w.H.). 2.3. Hiezu macht die Verteidigung im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten zu verneinen sei. Bei der massgeblichen Strecke handle es sich um eine Landstrasse, die nicht darauf schliessen lasse, dass es sich um einen Innerortsbereich handelt. Der Beschuldigte sei "ohne böse Absicht und ohne Unrechtsbewusstsein" mit der für Ausserortsbereiche geltenden Geschwindigkeit gefahren (Urk. 25 S. 3 f.; Urk. 57 S. 4 ff.). 2.4. Vorab wird dem Beschuldigten keine böse Absicht oder vorhandenes Un- rechtsbewusstsein während der Tat vorgeworfen, wird ihm doch lediglich – aber immerhin – eine fahrlässige Tatbegehung angelastet. 2.5. Das Bundesgericht hat im vorstehend zitierten Entscheid 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 in E.1.2.1 weiter erwogen, was folgt: Zwar darf nicht unbe- sehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung ge- schlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in ei- nem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurz- fristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserorts- strecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie gerin- ger Verkehr herrschte (Urteile des Bundesgerichts 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.).
- 8 - 2.6. Besondere Umstände, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen, liegen in concreto entgegen der Verteidigung nicht vor: Wohl mag vergleichbar mit dem vom Bundesgericht zitierten Fall geringer Verkehr geherrscht haben und mögen die allgemeinen Sicht- und Witterungsverhältnisse gut gewesen sein. Aufgrund des Strassenausbaus liegt jedoch keine besonders sichere Strecke vor; die Fahr- spuren sind nicht durch eine Markierung getrennt und die Streckenführung ver- läuft in einer Kurve. Sodann liegen im massgeblichen Bereich zwei zu Wohn- häusern führende Strasseneinmündungen und ausgangs der Kurve eine unüber- sichtliche Einfahrt zu einem weiteren Wohnhaus (Urk. 10; Urk. 11 und Urk. 12). Überdies war die konkret zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung mit 30 km/h im 50 km/h-Bereich auch gravierender als diejenige im zitierten Fall. 2.7. Die Verteidigung hat ferner zur Entlastung des Beschuldigten im Hauptver- fahren zwei Einstellungsverfügungen mit behaupteterweise vergleichbaren Fällen eingereicht (Urk. 27). Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich jedoch vom konkret zu beurteilenden Fall in gravierender Weise:
- Im Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 2. September 2011 wurde die fahr- lässige Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit "im Sinne einer Ausnahme" deshalb nicht als grobe Verkehrsregelverletzung taxiert, weil der Be- schuldigte die signalisierte Geschwindigkeit "lediglich auf einer kurzen Strecke und während einem kleinen Moment auf einem geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt ohne Häuser oder Einfahrten in der Nähe" überschritt (Urk. 27/1). All dies liegt in concreto nicht vor.
- Der Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 23. November 2015 bezieht sich auf eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Au- tobahn ist vom Ausbaustandard her grundsätzlich auf höhere Geschwindigkeiten ausgelegt und es gibt keinen Gegenverkehr und keine an die Fahrbahn angren- zenden Wohnhäuser und unübersichtlichen Einfahrten. Betreffend die Unsorgfalt des Beschuldigten hat die einstellende Behörde sodann offensichtlich daher gros- se Nachsicht geübt, da er ein schwerstbehindertes und herzkrankes Kind auf dem
- 9 - Rücksitz hatte, welches vor der inkriminierten Fahrweise überraschend an akuten gesundheitlichen Probleme zu leiden begonnen hatte (Urk. 27/2). 2.8. Unbehelflich sind sodann die durch die Verteidigung angeführten zahlrei- chen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 25 S. 4 ff. mit Verweis auf Urk. 26/1-6). Dem Beschuldigten wird nicht vor- geworfen, mit einer den konkreten Strassenverhältnissen unangemessen hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein, sondern die konkret signalisierte Höchst- geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er – wie erwogen erstelltermassen – das massgebliche Signal in pflichtwidriger Unvorsicht übersehen hat. Jeder re- gelmässige Fahrzeuglenker könnte sodann fraglos eine grosse Zahl von Beispie- len anführen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessie- rende eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Die massgebliche Geschwindigkeits beschränkung ist für die konkrete Örtlichkeit mit angrenzenden Wohnhäusern und Einfahrten nicht aussergewöhnlich. Schliesslich ist das massgebliche Signal ge- stützt auf die polizeiliche Fotodokumentation schon von weither sichtbar und steht prominent vor einer ebenfalls gut sichtbaren Ansammlung von Wohnhäusern und Strassenverzweigungen respektive Einmündungen (Urk. 10 S. 2). Darüber hinaus wird dem Strassenbenützer an der fraglichen Stelle zusammen mit der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch ausdrücklich angezeigt, dass er sich am Eingang einer Ortschaft befindet (Neuburg, vgl. Urk. 10 S. 2), was die Reduk- tion der zulässigen Geschwindigkeit umso nachvollziehbarer macht. Wohl hat der Beschuldigte auch dieses Verkehrsschild übersehen. Betreffend das Mass seiner Unaufmerksamkeit wirkt sich dies jedoch keinesfalls erleichternd aus. 2.9. Dass der Beschuldigte die massgebliche Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Unsorgfalt. Eine plau- sible Erklärung dafür kann er nicht liefern. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, die – schon bis hierher – mit der Vorinstanz vor der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren ist.
- 10 - 2.10. An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung erneut eine Vielzahl von Präjudizien zitiert, welche – zum konkreten Fall herangezogen – indizieren würden, dass der Beschuldigte keine Rücksichtslosigkeit im Sinne des einschlä- gigen Tatbestandes begangen habe (Urk. 57 S. 10 ff.):
- Als erstes wird mit Verweis auf den SVG-Kommentar Weissenberger (Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 72), ein Fall zitiert, in welchem der Fahrer sich "aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte" (Urk. 57 S. 10). Sol- ches stimmt mit dem konkreten Fall nicht überein: Der Beschuldigte passierte die Signalisation einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h innerorts und hielt sich nicht daran.
- Als nächstes zitiert wird ein Fall, in welchem ein Fahrzeuglenker eine "bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersah" (Urk. 57 S. 10). Auch solches liegt in concreto nicht vor.
- Ferner wird auf einen Fall verwiesen, in welchem ein Fahrzeuglenker in einer 60 km/h-Beschränkung mit 89 km/h gefahren sei, mit Blick auf den guten Aus- baustandard und die Übersichtlichkeit der Strecke (Urk. 57 S. 10 f.). Wie bereits vorstehend erwogen, war in concreto die Strasse nicht richtungsgetrennt, verlief in einer Kurve und die erwähnten Einmündungen waren nicht übersichtlich.
- Mit Bezug auf den Entscheid 6B_33/2015 (Urk. 57 S. 11) verweist die Verteidi- gung auf einen Sachverhalt, in welchem der Fahrzeuglenker aus Ungeduld mit übersetzter Geschwindigkeit ein Überholmanöver durchführte. Die Verteidigung erwähnt dazu selber korrekt, dass Solches mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen ist.
- Wenn die Verteidigung den Entscheid 6S.99/2004 zitiert, wird im Kommentar dazu gerade festgestellt, dass "der Schematismus nach der Rechtsprechung" grundsätzlich "auch auf sog. 'atypischen' Innerorts-Strecken gilt" (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 90 N 72 am Ende). Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 12)
- 11 - ist in concreto eben gerade kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das fragliche Signal-Schild übersehen hat.
- Zu ihren Vergleich mit dem zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts im Fall SB140327 vom 2. Dezember 2014 konzediert die Verteidigung wiederum gleich selber, dass der dortige Sachverhalt nicht telquel auf den vorliegenden Fall her- angezogen werden könne (Urk. 57 S. 12). Wenn im zitierten Entscheid vom Vor- handensein mehrerer Gebäude mit Publikumsverkehr auf ein gewisses Verkehrs- aufkommen geschlossen wurde, kann der Beschuldigte daraus nicht mit einem Umkehrschluss etwas für sich ableiten: Auch an der vorliegend mit massiv über- höhter Geschwindigkeit befahrenen Strecke befinden sich wie vorstehend erwo- gen mehrere (Wohn-)Gebäude und Strasseneinmündungen.
- Auch der durch die Verteidigung weiter zitierte Entscheid 6B_50/2013 (Urk. 57 S. 12) behandelte ein in Eile durchgeführtes Überholmanöver, was sich mit dem konkret interessierenden Sachverhalt in keiner Weise deckt.
- Noch weiter entfernt liegt der Sachverhalt gemäss dem als nächstes zitierten Entscheid 6B_835/2010 (Urk. 57 S. 13): Aus einer Kollision eines Fahrzeug- lenkers mit einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen lassen sich keine brauchbaren Schlüsse für oder Vergleiche mit dem vorliegenden Fall ziehen.
- Gleiches gilt für den zitierten BGE 142 IV 96 (Urk. 57 S. 13), wo ein Rechtsüber- holen auf der Autobahn zu beurteilen war. Auch dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Die allgemeinen, theoretischen Grundsätze sind bekannt und wurden vorstehend zitiert. Dafür müssen keine sich in der Sache massiv unterscheidenden Vergleichsfälle herangezogen werden.
- Wenn zum abschliessend zitierten Entscheid 6B_622/2009 einmal mehr der gu- te Ausbaustandard der Strasse, die Übersichtlichkeit sowie die guten Sicht- und Lichtverhältnisse angeführt werden (Urk. 57 S. 13), gilt das bereits mehrfach Er- wogene; in concreto befuhr der Beschuldigte eine Strasse ohne markierte Richt- ungstrennung, die in einer Kurve verlief, an angrenzenden Wohngebäuden vor-
- 12 - beiführte und in welche mehrere zumindest teilweise unübersichtliche Einfahrten mündeten. 2.11. Auch vor dem Hintergrund dieser an der Berufungsverhandlung zitierten, als vergleichbar behaupteten Fälle liegen somit in conreto und entgegen der Ver- teidigung keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen (vgl. auch FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 90 N 67 f. und N 96). 2.12. Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand er- füllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen. III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 38 S. 17). 1.2. Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren nicht eventualiter zur Sanktion geäussert (Urk. 25) und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 57).
2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Strafzumessungsregeln angeführt (Urk. 38 S. 11). Sodann hat sie mit zutreffenden Erwägungen zur Tatkomponente ein noch leichtes Verschul- den des Beschuldigten erkannt und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe bemessen (Urk. 38 S. 11-13). Auf all dies wird mangels Kritik der Verteidi- gung und zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 38 S. 13 f.). An der Beru-
- 13 - fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Sohn des Beschuldigten habe inzwi- schen eine Arbeitsstelle gefunden und arbeite seit Januar 2017 in D._____ [Ort- schaft] bei der Firma E._____. Sodann gab der Beschuldigte zu Protokoll, keinen
13. Monatslohn, dafür je nach Geschäftsgang einen Bonus ungefähr in der Höhe eines Monatslohns (Fr. 7'760.– netto) zu erhalten (Urk. 56 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen neutral. Eine gesteigerte Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Allenfalls ist er berufsbedingt gesteigert empfindlich hin- sichtlich der zu erwartenden Administrativmassnahme. Dies ist jedoch bei der Strafzumessung irrelevant. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten sein Ge- ständnis "marginal" erleichternd anrechnet, ist dies noch milde und eigentlich un- begründet: Seine Verfehlung ist objektiv durch technische Messung erstellt (Urk. 3), subjektiv wird sie bestritten. Gleiches gilt betreffend Einsicht und Reue; immerhin verlangte der Beschuldigte zunächst noch einen Freispruch, was nicht von Einsicht und Reue betreffend sein inkriminiertes Verhalten zeugt. Die Vor- strafenlosigkeit (Urk. 42) wiegt neutral, der einschlägig getrübte automobilistische Leumund nur leicht straferhöhend, da die entsprechende Verfehlung schon knapp 10 Jahre zurückliegt (Urk. 5/2; Urk. 14 S. 8). 2.3. Insgesamt erweist sich die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe als keinesfalls überrissen, liegt auch im Bereich der aktuellen Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Massendelikte und ist zu bestätigen. 2.4. Die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 140.– entspricht den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und ist ebenfalls zu übernehmen (Urk. 38 S. 15 f.; Urk. 52).
3. Vollzug und Verbindungsbusse 3.1. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Obwohl der Be- schuldigte wie erwähnt einen leicht getrübten automobilistischen Leumund hat, ist infolge Zeitablauf bei der Festsetzung der Probezeit von gesetzlichen Minimum auszugehen. Folglich ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
- 14 - 3.2. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz für den Beschuldigten zur bedingt aufgeschobenen Geldstrafe eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 800.– und entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse bemessen (Urk. 38 S. 14 f.). Auch dies ist zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie einer Busse von Fr. 800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 15 -
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 38 S. 17).
E. 1.2 Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren nicht eventualiter zur Sanktion geäussert (Urk. 25) und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 57).
2. Strafzumessung
E. 1.3 Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Urk. 14 S. 4; Urk. 25 S. 1; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 3 ff.; Urk. 57 S. 2). Er anerkennt weiter den Vorwurf, aus Unachts- amkeit das Strassensignal zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben (Urk. 14 S. 3; Urk. 25 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 2 ff.). Der Schilderung gemäss Anklageschrift, er habe nicht auf die tatsächlich ge- fahrene Geschwindigkeit geachtet, widerspricht er eigentlich, indem er sinn- gemäss angibt, er sei bewusst mit 80 km/h gefahren (Urk. 14 S. 4; Urk. 56 S. 5; Urk. 57 S. 2). Seine Behauptung kann ihm geglaubt werden, der Umstand ist je- doch letztlich nicht relevant. Schliesslich macht er geltend, er habe konkret nie- manden gefährdet (Urk. 14 S. 5; Prot. I S. 13; Urk. 56 S. 4). Auch dies kann dem Beschuldigten geglaubt werden, ist angesichts des – ausdrücklichen – Tatvor- wurfs der abstrakten Gefährdung von sich und Dritten jedoch ebenfalls nicht rele- vant.
E. 1.4 An der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Vorwurf der Unacht- samkeit – sinngemäss – dahingehend in Frage gestellt, es sei möglich, dass das massgebliche Signal zum Zeitpunkt der Durchfahrt des Beschuldigten "durch ei- nen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt verdeckt" gewesen sei (Urk. 25 S. 2). Die Vorinstanz hat dies zurecht als nachgeschobene Schutzbe- hauptung verworfen (Urk. 38 S. 8 unten): Der Beschuldigte selber hat gegenüber der Polizei und der Untersuchungsbehörde nie eine solche Vermutung geäussert (Urk. 4 S. 2; Urk. 14). Erst an der Hauptverhandlung – und somit gleichzeitig mit der Verteidigung – hat er unsubstantiiert in den Raum gestellt, er wisse nicht, ob "ein landwirtschaftliches Fahrzeug per Zufall dort war" (Prot. I S. 12). An der Beru-
- 6 - fungsverhandlung hat die Verteidigung erst ausgeführt, diesen Einwand nicht mehr zu erheben, um es dann später doch wieder zu tun (Urk. 57 S. 2 und S. 6 oben). Es bleibt dabei, dass es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Wenn die Verteidigung auf der Suche nach der Ursache für die grund- sätzlich anerkannte Unaufmerksamkeit des Beschuldigten unsubstantiiert vor- bringt, der Beschuldigte sei allenfalls "durch ein Tier abgelenkt gewesen" (Urk. 57 S. 6), entlastet ihn dies nicht: Ein Fahrzeuglenker darf sich selbstverständlich in keiner Weise durch Tiere jedwelcher Art von der Wahrnehmung wichtiger und an- erkanntermassen gut sichtbarer Verkehrssignale (Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 3) ab- halten lassen.
E. 1.5 Somit ist der relevante Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt, was der Beschuldigte und seine Verteidigung wie erwogen grundsätzlich auch akzep- tieren (Urk. 25 S. 1; Urk. 57 S. 3).
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Demnach ist im Berufungsverfahren das gesamte vorinstanzliche Urteil an- gefochten und dieses ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Strafzumessungsregeln angeführt (Urk. 38 S. 11). Sodann hat sie mit zutreffenden Erwägungen zur Tatkomponente ein noch leichtes Verschul- den des Beschuldigten erkannt und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe bemessen (Urk. 38 S. 11-13). Auf all dies wird mangels Kritik der Verteidi- gung und zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 38 S. 13 f.). An der Beru-
- 13 - fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Sohn des Beschuldigten habe inzwi- schen eine Arbeitsstelle gefunden und arbeite seit Januar 2017 in D._____ [Ort- schaft] bei der Firma E._____. Sodann gab der Beschuldigte zu Protokoll, keinen
13. Monatslohn, dafür je nach Geschäftsgang einen Bonus ungefähr in der Höhe eines Monatslohns (Fr. 7'760.– netto) zu erhalten (Urk. 56 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen neutral. Eine gesteigerte Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Allenfalls ist er berufsbedingt gesteigert empfindlich hin- sichtlich der zu erwartenden Administrativmassnahme. Dies ist jedoch bei der Strafzumessung irrelevant. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten sein Ge- ständnis "marginal" erleichternd anrechnet, ist dies noch milde und eigentlich un- begründet: Seine Verfehlung ist objektiv durch technische Messung erstellt (Urk. 3), subjektiv wird sie bestritten. Gleiches gilt betreffend Einsicht und Reue; immerhin verlangte der Beschuldigte zunächst noch einen Freispruch, was nicht von Einsicht und Reue betreffend sein inkriminiertes Verhalten zeugt. Die Vor- strafenlosigkeit (Urk. 42) wiegt neutral, der einschlägig getrübte automobilistische Leumund nur leicht straferhöhend, da die entsprechende Verfehlung schon knapp 10 Jahre zurückliegt (Urk. 5/2; Urk. 14 S. 8).
E. 2.3 Insgesamt erweist sich die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe als keinesfalls überrissen, liegt auch im Bereich der aktuellen Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Massendelikte und ist zu bestätigen.
E. 2.4 Die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 140.– entspricht den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und ist ebenfalls zu übernehmen (Urk. 38 S. 15 f.; Urk. 52).
E. 2.5 Das Bundesgericht hat im vorstehend zitierten Entscheid 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 in E.1.2.1 weiter erwogen, was folgt: Zwar darf nicht unbe- sehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung ge- schlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in ei- nem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurz- fristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserorts- strecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie gerin- ger Verkehr herrschte (Urteile des Bundesgerichts 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.).
- 8 -
E. 2.6 Besondere Umstände, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen, liegen in concreto entgegen der Verteidigung nicht vor: Wohl mag vergleichbar mit dem vom Bundesgericht zitierten Fall geringer Verkehr geherrscht haben und mögen die allgemeinen Sicht- und Witterungsverhältnisse gut gewesen sein. Aufgrund des Strassenausbaus liegt jedoch keine besonders sichere Strecke vor; die Fahr- spuren sind nicht durch eine Markierung getrennt und die Streckenführung ver- läuft in einer Kurve. Sodann liegen im massgeblichen Bereich zwei zu Wohn- häusern führende Strasseneinmündungen und ausgangs der Kurve eine unüber- sichtliche Einfahrt zu einem weiteren Wohnhaus (Urk. 10; Urk. 11 und Urk. 12). Überdies war die konkret zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung mit 30 km/h im 50 km/h-Bereich auch gravierender als diejenige im zitierten Fall.
E. 2.7 Die Verteidigung hat ferner zur Entlastung des Beschuldigten im Hauptver- fahren zwei Einstellungsverfügungen mit behaupteterweise vergleichbaren Fällen eingereicht (Urk. 27). Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich jedoch vom konkret zu beurteilenden Fall in gravierender Weise:
- Im Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 2. September 2011 wurde die fahr- lässige Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit "im Sinne einer Ausnahme" deshalb nicht als grobe Verkehrsregelverletzung taxiert, weil der Be- schuldigte die signalisierte Geschwindigkeit "lediglich auf einer kurzen Strecke und während einem kleinen Moment auf einem geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt ohne Häuser oder Einfahrten in der Nähe" überschritt (Urk. 27/1). All dies liegt in concreto nicht vor.
- Der Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 23. November 2015 bezieht sich auf eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Au- tobahn ist vom Ausbaustandard her grundsätzlich auf höhere Geschwindigkeiten ausgelegt und es gibt keinen Gegenverkehr und keine an die Fahrbahn angren- zenden Wohnhäuser und unübersichtlichen Einfahrten. Betreffend die Unsorgfalt des Beschuldigten hat die einstellende Behörde sodann offensichtlich daher gros- se Nachsicht geübt, da er ein schwerstbehindertes und herzkrankes Kind auf dem
- 9 - Rücksitz hatte, welches vor der inkriminierten Fahrweise überraschend an akuten gesundheitlichen Probleme zu leiden begonnen hatte (Urk. 27/2).
E. 2.8 Unbehelflich sind sodann die durch die Verteidigung angeführten zahlrei- chen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 25 S. 4 ff. mit Verweis auf Urk. 26/1-6). Dem Beschuldigten wird nicht vor- geworfen, mit einer den konkreten Strassenverhältnissen unangemessen hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein, sondern die konkret signalisierte Höchst- geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er – wie erwogen erstelltermassen – das massgebliche Signal in pflichtwidriger Unvorsicht übersehen hat. Jeder re- gelmässige Fahrzeuglenker könnte sodann fraglos eine grosse Zahl von Beispie- len anführen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessie- rende eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Die massgebliche Geschwindigkeits beschränkung ist für die konkrete Örtlichkeit mit angrenzenden Wohnhäusern und Einfahrten nicht aussergewöhnlich. Schliesslich ist das massgebliche Signal ge- stützt auf die polizeiliche Fotodokumentation schon von weither sichtbar und steht prominent vor einer ebenfalls gut sichtbaren Ansammlung von Wohnhäusern und Strassenverzweigungen respektive Einmündungen (Urk. 10 S. 2). Darüber hinaus wird dem Strassenbenützer an der fraglichen Stelle zusammen mit der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch ausdrücklich angezeigt, dass er sich am Eingang einer Ortschaft befindet (Neuburg, vgl. Urk. 10 S. 2), was die Reduk- tion der zulässigen Geschwindigkeit umso nachvollziehbarer macht. Wohl hat der Beschuldigte auch dieses Verkehrsschild übersehen. Betreffend das Mass seiner Unaufmerksamkeit wirkt sich dies jedoch keinesfalls erleichternd aus.
E. 2.9 Dass der Beschuldigte die massgebliche Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Unsorgfalt. Eine plau- sible Erklärung dafür kann er nicht liefern. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, die – schon bis hierher – mit der Vorinstanz vor der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren ist.
- 10 -
E. 2.10 An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung erneut eine Vielzahl von Präjudizien zitiert, welche – zum konkreten Fall herangezogen – indizieren würden, dass der Beschuldigte keine Rücksichtslosigkeit im Sinne des einschlä- gigen Tatbestandes begangen habe (Urk. 57 S. 10 ff.):
- Als erstes wird mit Verweis auf den SVG-Kommentar Weissenberger (Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 72), ein Fall zitiert, in welchem der Fahrer sich "aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte" (Urk. 57 S. 10). Sol- ches stimmt mit dem konkreten Fall nicht überein: Der Beschuldigte passierte die Signalisation einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h innerorts und hielt sich nicht daran.
- Als nächstes zitiert wird ein Fall, in welchem ein Fahrzeuglenker eine "bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersah" (Urk. 57 S. 10). Auch solches liegt in concreto nicht vor.
- Ferner wird auf einen Fall verwiesen, in welchem ein Fahrzeuglenker in einer 60 km/h-Beschränkung mit 89 km/h gefahren sei, mit Blick auf den guten Aus- baustandard und die Übersichtlichkeit der Strecke (Urk. 57 S. 10 f.). Wie bereits vorstehend erwogen, war in concreto die Strasse nicht richtungsgetrennt, verlief in einer Kurve und die erwähnten Einmündungen waren nicht übersichtlich.
- Mit Bezug auf den Entscheid 6B_33/2015 (Urk. 57 S. 11) verweist die Verteidi- gung auf einen Sachverhalt, in welchem der Fahrzeuglenker aus Ungeduld mit übersetzter Geschwindigkeit ein Überholmanöver durchführte. Die Verteidigung erwähnt dazu selber korrekt, dass Solches mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen ist.
- Wenn die Verteidigung den Entscheid 6S.99/2004 zitiert, wird im Kommentar dazu gerade festgestellt, dass "der Schematismus nach der Rechtsprechung" grundsätzlich "auch auf sog. 'atypischen' Innerorts-Strecken gilt" (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 90 N 72 am Ende). Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 12)
- 11 - ist in concreto eben gerade kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das fragliche Signal-Schild übersehen hat.
- Zu ihren Vergleich mit dem zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts im Fall SB140327 vom 2. Dezember 2014 konzediert die Verteidigung wiederum gleich selber, dass der dortige Sachverhalt nicht telquel auf den vorliegenden Fall her- angezogen werden könne (Urk. 57 S. 12). Wenn im zitierten Entscheid vom Vor- handensein mehrerer Gebäude mit Publikumsverkehr auf ein gewisses Verkehrs- aufkommen geschlossen wurde, kann der Beschuldigte daraus nicht mit einem Umkehrschluss etwas für sich ableiten: Auch an der vorliegend mit massiv über- höhter Geschwindigkeit befahrenen Strecke befinden sich wie vorstehend erwo- gen mehrere (Wohn-)Gebäude und Strasseneinmündungen.
- Auch der durch die Verteidigung weiter zitierte Entscheid 6B_50/2013 (Urk. 57 S. 12) behandelte ein in Eile durchgeführtes Überholmanöver, was sich mit dem konkret interessierenden Sachverhalt in keiner Weise deckt.
- Noch weiter entfernt liegt der Sachverhalt gemäss dem als nächstes zitierten Entscheid 6B_835/2010 (Urk. 57 S. 13): Aus einer Kollision eines Fahrzeug- lenkers mit einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen lassen sich keine brauchbaren Schlüsse für oder Vergleiche mit dem vorliegenden Fall ziehen.
- Gleiches gilt für den zitierten BGE 142 IV 96 (Urk. 57 S. 13), wo ein Rechtsüber- holen auf der Autobahn zu beurteilen war. Auch dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Die allgemeinen, theoretischen Grundsätze sind bekannt und wurden vorstehend zitiert. Dafür müssen keine sich in der Sache massiv unterscheidenden Vergleichsfälle herangezogen werden.
- Wenn zum abschliessend zitierten Entscheid 6B_622/2009 einmal mehr der gu- te Ausbaustandard der Strasse, die Übersichtlichkeit sowie die guten Sicht- und Lichtverhältnisse angeführt werden (Urk. 57 S. 13), gilt das bereits mehrfach Er- wogene; in concreto befuhr der Beschuldigte eine Strasse ohne markierte Richt- ungstrennung, die in einer Kurve verlief, an angrenzenden Wohngebäuden vor-
- 12 - beiführte und in welche mehrere zumindest teilweise unübersichtliche Einfahrten mündeten.
E. 2.11 Auch vor dem Hintergrund dieser an der Berufungsverhandlung zitierten, als vergleichbar behaupteten Fälle liegen somit in conreto und entgegen der Ver- teidigung keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen (vgl. auch FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 90 N 67 f. und N 96).
E. 2.12 Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand er- füllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen. III. Sanktion
1. Ausgangslage
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 3.1 Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Obwohl der Be- schuldigte wie erwähnt einen leicht getrübten automobilistischen Leumund hat, ist infolge Zeitablauf bei der Festsetzung der Probezeit von gesetzlichen Minimum auszugehen. Folglich ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
- 14 -
E. 3.2 Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz für den Beschuldigten zur bedingt aufgeschobenen Geldstrafe eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 800.– und entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse bemessen (Urk. 38 S. 14 f.). Auch dies ist zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 15 -
E. 5 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 140.00 (entsprechend CHF 4'200.00) sowie einer Busse von CHF 800.00.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'300.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel). - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1 und Prot. II S. 4)
- In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen;
- er sei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen;
- er sei mit einer angemessenen Busse zu bestrafen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrläs- sigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 38 S. 17). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 4. November 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. Februar 2017 innert Frist – sinngemäss – mitgeteilt, dass - 4 - auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 45; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40; Urk. 45). Die Verteidigung hat die Berufung in ih- rer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die An- klagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 45).
- Demnach ist im Berufungsverfahren das gesamte vorinstanzliche Urteil an- gefochten und dieses ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).
- Am 19. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4 ff.). Nach Durchführung der Berufungs- verhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung. Das vorliegende Urteil erging sodann nach durchgeführter Urteils- beratung am 22. Juni 2017, wobei den Parteien gleichentags das Dispositiv zuge- stellt wurde (Prot. II S. 7 ff.). II. Schuldpunkt
- Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
- August 2016 zum äusseren und inneren Sachverhalt vorgeworfen, er habe mit seinem Personenwagen am 15. März 2016 auf der B._____-Strasse / Höhe C._____-Strasse … in Winterthur die an dieser Stelle signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um netto 30 km/h überschritten. Er habe aus Unauf- merksamkeit die Geschwindigkeits-Signalisation übersehen und auch die gefah- rene Geschwindigkeit nicht im Auge behalten. Dadurch habe er für sich und ande- re Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr ge- schaffen (Urk. 16 S. 2 f.). 1.2. Entgegen seinem Antrag im Hauptverfahren und in der Berufungserklärung auf Freispruch (vgl. Urk. 25; Urk. 40) beantragt die Verteidigung im Berufungsver- - 5 - fahren einen Schuldspruch betreffend einfache Verkehrsregelverletzung und ei- nen Freispruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung (Urk. 57 S. 1). Letzteres ist ohnehin nicht zu hören: Wird ein und derselbe Anklagesachverhalt durch das Gericht abweichend von der rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde (oder allenfalls einer Vorinstanz) beurteilt und erfolgt ein Schuldspruch, wird nicht zu- sätzlich betreffend den nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand freige- sprochen. 1.3. Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Urk. 14 S. 4; Urk. 25 S. 1; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 3 ff.; Urk. 57 S. 2). Er anerkennt weiter den Vorwurf, aus Unachts- amkeit das Strassensignal zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben (Urk. 14 S. 3; Urk. 25 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 2 ff.). Der Schilderung gemäss Anklageschrift, er habe nicht auf die tatsächlich ge- fahrene Geschwindigkeit geachtet, widerspricht er eigentlich, indem er sinn- gemäss angibt, er sei bewusst mit 80 km/h gefahren (Urk. 14 S. 4; Urk. 56 S. 5; Urk. 57 S. 2). Seine Behauptung kann ihm geglaubt werden, der Umstand ist je- doch letztlich nicht relevant. Schliesslich macht er geltend, er habe konkret nie- manden gefährdet (Urk. 14 S. 5; Prot. I S. 13; Urk. 56 S. 4). Auch dies kann dem Beschuldigten geglaubt werden, ist angesichts des – ausdrücklichen – Tatvor- wurfs der abstrakten Gefährdung von sich und Dritten jedoch ebenfalls nicht rele- vant. 1.4. An der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Vorwurf der Unacht- samkeit – sinngemäss – dahingehend in Frage gestellt, es sei möglich, dass das massgebliche Signal zum Zeitpunkt der Durchfahrt des Beschuldigten "durch ei- nen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt verdeckt" gewesen sei (Urk. 25 S. 2). Die Vorinstanz hat dies zurecht als nachgeschobene Schutzbe- hauptung verworfen (Urk. 38 S. 8 unten): Der Beschuldigte selber hat gegenüber der Polizei und der Untersuchungsbehörde nie eine solche Vermutung geäussert (Urk. 4 S. 2; Urk. 14). Erst an der Hauptverhandlung – und somit gleichzeitig mit der Verteidigung – hat er unsubstantiiert in den Raum gestellt, er wisse nicht, ob "ein landwirtschaftliches Fahrzeug per Zufall dort war" (Prot. I S. 12). An der Beru- - 6 - fungsverhandlung hat die Verteidigung erst ausgeführt, diesen Einwand nicht mehr zu erheben, um es dann später doch wieder zu tun (Urk. 57 S. 2 und S. 6 oben). Es bleibt dabei, dass es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Wenn die Verteidigung auf der Suche nach der Ursache für die grund- sätzlich anerkannte Unaufmerksamkeit des Beschuldigten unsubstantiiert vor- bringt, der Beschuldigte sei allenfalls "durch ein Tier abgelenkt gewesen" (Urk. 57 S. 6), entlastet ihn dies nicht: Ein Fahrzeuglenker darf sich selbstverständlich in keiner Weise durch Tiere jedwelcher Art von der Wahrnehmung wichtiger und an- erkanntermassen gut sichtbarer Verkehrssignale (Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 3) ab- halten lassen. 1.5. Somit ist der relevante Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt, was der Beschuldigte und seine Verteidigung wie erwogen grundsätzlich auch akzep- tieren (Urk. 25 S. 1; Urk. 57 S. 3).
- Rechtliche Würdigung 2.1. Der massgebliche objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ist gemäss konstanter bundesgerichtliche Praxis unge- achtet der konkreten Umstände – nebst weiterem – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E.1.3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Verteidigung anerkennt diese Qualifikation im Beru- fungs- wie schon im Hauptverfahren ausdrücklich (Urk. 25 S. 2; Urk. 57 S. 4). 2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die An- nahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichts- - 7 - losigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E.1.2.1 m.w.H.). 2.3. Hiezu macht die Verteidigung im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten zu verneinen sei. Bei der massgeblichen Strecke handle es sich um eine Landstrasse, die nicht darauf schliessen lasse, dass es sich um einen Innerortsbereich handelt. Der Beschuldigte sei "ohne böse Absicht und ohne Unrechtsbewusstsein" mit der für Ausserortsbereiche geltenden Geschwindigkeit gefahren (Urk. 25 S. 3 f.; Urk. 57 S. 4 ff.). 2.4. Vorab wird dem Beschuldigten keine böse Absicht oder vorhandenes Un- rechtsbewusstsein während der Tat vorgeworfen, wird ihm doch lediglich – aber immerhin – eine fahrlässige Tatbegehung angelastet. 2.5. Das Bundesgericht hat im vorstehend zitierten Entscheid 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 in E.1.2.1 weiter erwogen, was folgt: Zwar darf nicht unbe- sehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung ge- schlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in ei- nem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurz- fristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserorts- strecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie gerin- ger Verkehr herrschte (Urteile des Bundesgerichts 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.). - 8 - 2.6. Besondere Umstände, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen, liegen in concreto entgegen der Verteidigung nicht vor: Wohl mag vergleichbar mit dem vom Bundesgericht zitierten Fall geringer Verkehr geherrscht haben und mögen die allgemeinen Sicht- und Witterungsverhältnisse gut gewesen sein. Aufgrund des Strassenausbaus liegt jedoch keine besonders sichere Strecke vor; die Fahr- spuren sind nicht durch eine Markierung getrennt und die Streckenführung ver- läuft in einer Kurve. Sodann liegen im massgeblichen Bereich zwei zu Wohn- häusern führende Strasseneinmündungen und ausgangs der Kurve eine unüber- sichtliche Einfahrt zu einem weiteren Wohnhaus (Urk. 10; Urk. 11 und Urk. 12). Überdies war die konkret zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung mit 30 km/h im 50 km/h-Bereich auch gravierender als diejenige im zitierten Fall. 2.7. Die Verteidigung hat ferner zur Entlastung des Beschuldigten im Hauptver- fahren zwei Einstellungsverfügungen mit behaupteterweise vergleichbaren Fällen eingereicht (Urk. 27). Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich jedoch vom konkret zu beurteilenden Fall in gravierender Weise: - Im Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 2. September 2011 wurde die fahr- lässige Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit "im Sinne einer Ausnahme" deshalb nicht als grobe Verkehrsregelverletzung taxiert, weil der Be- schuldigte die signalisierte Geschwindigkeit "lediglich auf einer kurzen Strecke und während einem kleinen Moment auf einem geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt ohne Häuser oder Einfahrten in der Nähe" überschritt (Urk. 27/1). All dies liegt in concreto nicht vor. - Der Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 23. November 2015 bezieht sich auf eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Au- tobahn ist vom Ausbaustandard her grundsätzlich auf höhere Geschwindigkeiten ausgelegt und es gibt keinen Gegenverkehr und keine an die Fahrbahn angren- zenden Wohnhäuser und unübersichtlichen Einfahrten. Betreffend die Unsorgfalt des Beschuldigten hat die einstellende Behörde sodann offensichtlich daher gros- se Nachsicht geübt, da er ein schwerstbehindertes und herzkrankes Kind auf dem - 9 - Rücksitz hatte, welches vor der inkriminierten Fahrweise überraschend an akuten gesundheitlichen Probleme zu leiden begonnen hatte (Urk. 27/2). 2.8. Unbehelflich sind sodann die durch die Verteidigung angeführten zahlrei- chen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 25 S. 4 ff. mit Verweis auf Urk. 26/1-6). Dem Beschuldigten wird nicht vor- geworfen, mit einer den konkreten Strassenverhältnissen unangemessen hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein, sondern die konkret signalisierte Höchst- geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er – wie erwogen erstelltermassen – das massgebliche Signal in pflichtwidriger Unvorsicht übersehen hat. Jeder re- gelmässige Fahrzeuglenker könnte sodann fraglos eine grosse Zahl von Beispie- len anführen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessie- rende eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Die massgebliche Geschwindigkeits beschränkung ist für die konkrete Örtlichkeit mit angrenzenden Wohnhäusern und Einfahrten nicht aussergewöhnlich. Schliesslich ist das massgebliche Signal ge- stützt auf die polizeiliche Fotodokumentation schon von weither sichtbar und steht prominent vor einer ebenfalls gut sichtbaren Ansammlung von Wohnhäusern und Strassenverzweigungen respektive Einmündungen (Urk. 10 S. 2). Darüber hinaus wird dem Strassenbenützer an der fraglichen Stelle zusammen mit der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch ausdrücklich angezeigt, dass er sich am Eingang einer Ortschaft befindet (Neuburg, vgl. Urk. 10 S. 2), was die Reduk- tion der zulässigen Geschwindigkeit umso nachvollziehbarer macht. Wohl hat der Beschuldigte auch dieses Verkehrsschild übersehen. Betreffend das Mass seiner Unaufmerksamkeit wirkt sich dies jedoch keinesfalls erleichternd aus. 2.9. Dass der Beschuldigte die massgebliche Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Unsorgfalt. Eine plau- sible Erklärung dafür kann er nicht liefern. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, die – schon bis hierher – mit der Vorinstanz vor der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren ist. - 10 - 2.10. An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung erneut eine Vielzahl von Präjudizien zitiert, welche – zum konkreten Fall herangezogen – indizieren würden, dass der Beschuldigte keine Rücksichtslosigkeit im Sinne des einschlä- gigen Tatbestandes begangen habe (Urk. 57 S. 10 ff.): - Als erstes wird mit Verweis auf den SVG-Kommentar Weissenberger (Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 72), ein Fall zitiert, in welchem der Fahrer sich "aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte" (Urk. 57 S. 10). Sol- ches stimmt mit dem konkreten Fall nicht überein: Der Beschuldigte passierte die Signalisation einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h innerorts und hielt sich nicht daran. - Als nächstes zitiert wird ein Fall, in welchem ein Fahrzeuglenker eine "bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersah" (Urk. 57 S. 10). Auch solches liegt in concreto nicht vor. - Ferner wird auf einen Fall verwiesen, in welchem ein Fahrzeuglenker in einer 60 km/h-Beschränkung mit 89 km/h gefahren sei, mit Blick auf den guten Aus- baustandard und die Übersichtlichkeit der Strecke (Urk. 57 S. 10 f.). Wie bereits vorstehend erwogen, war in concreto die Strasse nicht richtungsgetrennt, verlief in einer Kurve und die erwähnten Einmündungen waren nicht übersichtlich. - Mit Bezug auf den Entscheid 6B_33/2015 (Urk. 57 S. 11) verweist die Verteidi- gung auf einen Sachverhalt, in welchem der Fahrzeuglenker aus Ungeduld mit übersetzter Geschwindigkeit ein Überholmanöver durchführte. Die Verteidigung erwähnt dazu selber korrekt, dass Solches mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen ist. - Wenn die Verteidigung den Entscheid 6S.99/2004 zitiert, wird im Kommentar dazu gerade festgestellt, dass "der Schematismus nach der Rechtsprechung" grundsätzlich "auch auf sog. 'atypischen' Innerorts-Strecken gilt" (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 90 N 72 am Ende). Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 12) - 11 - ist in concreto eben gerade kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das fragliche Signal-Schild übersehen hat. - Zu ihren Vergleich mit dem zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts im Fall SB140327 vom 2. Dezember 2014 konzediert die Verteidigung wiederum gleich selber, dass der dortige Sachverhalt nicht telquel auf den vorliegenden Fall her- angezogen werden könne (Urk. 57 S. 12). Wenn im zitierten Entscheid vom Vor- handensein mehrerer Gebäude mit Publikumsverkehr auf ein gewisses Verkehrs- aufkommen geschlossen wurde, kann der Beschuldigte daraus nicht mit einem Umkehrschluss etwas für sich ableiten: Auch an der vorliegend mit massiv über- höhter Geschwindigkeit befahrenen Strecke befinden sich wie vorstehend erwo- gen mehrere (Wohn-)Gebäude und Strasseneinmündungen. - Auch der durch die Verteidigung weiter zitierte Entscheid 6B_50/2013 (Urk. 57 S. 12) behandelte ein in Eile durchgeführtes Überholmanöver, was sich mit dem konkret interessierenden Sachverhalt in keiner Weise deckt. - Noch weiter entfernt liegt der Sachverhalt gemäss dem als nächstes zitierten Entscheid 6B_835/2010 (Urk. 57 S. 13): Aus einer Kollision eines Fahrzeug- lenkers mit einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen lassen sich keine brauchbaren Schlüsse für oder Vergleiche mit dem vorliegenden Fall ziehen. - Gleiches gilt für den zitierten BGE 142 IV 96 (Urk. 57 S. 13), wo ein Rechtsüber- holen auf der Autobahn zu beurteilen war. Auch dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Die allgemeinen, theoretischen Grundsätze sind bekannt und wurden vorstehend zitiert. Dafür müssen keine sich in der Sache massiv unterscheidenden Vergleichsfälle herangezogen werden. - Wenn zum abschliessend zitierten Entscheid 6B_622/2009 einmal mehr der gu- te Ausbaustandard der Strasse, die Übersichtlichkeit sowie die guten Sicht- und Lichtverhältnisse angeführt werden (Urk. 57 S. 13), gilt das bereits mehrfach Er- wogene; in concreto befuhr der Beschuldigte eine Strasse ohne markierte Richt- ungstrennung, die in einer Kurve verlief, an angrenzenden Wohngebäuden vor- - 12 - beiführte und in welche mehrere zumindest teilweise unübersichtliche Einfahrten mündeten. 2.11. Auch vor dem Hintergrund dieser an der Berufungsverhandlung zitierten, als vergleichbar behaupteten Fälle liegen somit in conreto und entgegen der Ver- teidigung keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen (vgl. auch FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 90 N 67 f. und N 96). 2.12. Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand er- füllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen. III. Sanktion
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 38 S. 17). 1.2. Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren nicht eventualiter zur Sanktion geäussert (Urk. 25) und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 57).
- Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Strafzumessungsregeln angeführt (Urk. 38 S. 11). Sodann hat sie mit zutreffenden Erwägungen zur Tatkomponente ein noch leichtes Verschul- den des Beschuldigten erkannt und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe bemessen (Urk. 38 S. 11-13). Auf all dies wird mangels Kritik der Verteidi- gung und zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 38 S. 13 f.). An der Beru- - 13 - fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Sohn des Beschuldigten habe inzwi- schen eine Arbeitsstelle gefunden und arbeite seit Januar 2017 in D._____ [Ort- schaft] bei der Firma E._____. Sodann gab der Beschuldigte zu Protokoll, keinen
- Monatslohn, dafür je nach Geschäftsgang einen Bonus ungefähr in der Höhe eines Monatslohns (Fr. 7'760.– netto) zu erhalten (Urk. 56 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen neutral. Eine gesteigerte Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Allenfalls ist er berufsbedingt gesteigert empfindlich hin- sichtlich der zu erwartenden Administrativmassnahme. Dies ist jedoch bei der Strafzumessung irrelevant. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten sein Ge- ständnis "marginal" erleichternd anrechnet, ist dies noch milde und eigentlich un- begründet: Seine Verfehlung ist objektiv durch technische Messung erstellt (Urk. 3), subjektiv wird sie bestritten. Gleiches gilt betreffend Einsicht und Reue; immerhin verlangte der Beschuldigte zunächst noch einen Freispruch, was nicht von Einsicht und Reue betreffend sein inkriminiertes Verhalten zeugt. Die Vor- strafenlosigkeit (Urk. 42) wiegt neutral, der einschlägig getrübte automobilistische Leumund nur leicht straferhöhend, da die entsprechende Verfehlung schon knapp 10 Jahre zurückliegt (Urk. 5/2; Urk. 14 S. 8). 2.3. Insgesamt erweist sich die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe als keinesfalls überrissen, liegt auch im Bereich der aktuellen Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Massendelikte und ist zu bestätigen. 2.4. Die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 140.– entspricht den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und ist ebenfalls zu übernehmen (Urk. 38 S. 15 f.; Urk. 52).
- Vollzug und Verbindungsbusse 3.1. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Obwohl der Be- schuldigte wie erwähnt einen leicht getrübten automobilistischen Leumund hat, ist infolge Zeitablauf bei der Festsetzung der Probezeit von gesetzlichen Minimum auszugehen. Folglich ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. - 14 - 3.2. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz für den Beschuldigten zur bedingt aufgeschobenen Geldstrafe eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 800.– und entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse bemessen (Urk. 38 S. 14 f.). Auch dies ist zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB). IV. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie einer Busse von Fr. 800.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. - 15 -
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170058-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 22. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 2. November 2016 (GG160052)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2016 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 38 S. 17 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 140.00 (entsprechend CHF 4'200.00) sowie einer Busse von CHF 800.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'300.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel).
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1 und Prot. II S. 4)
1. In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen;
2. er sei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen;
3. er sei mit einer angemessenen Busse zu bestrafen;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
2. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrläs- sigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 38 S. 17). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 4. November 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. Februar 2017 innert Frist – sinngemäss – mitgeteilt, dass
- 4 - auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 45; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40; Urk. 45). Die Verteidigung hat die Berufung in ih- rer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die An- klagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 45).
2. Demnach ist im Berufungsverfahren das gesamte vorinstanzliche Urteil an- gefochten und dieses ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).
3. Am 19. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4 ff.). Nach Durchführung der Berufungs- verhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung. Das vorliegende Urteil erging sodann nach durchgeführter Urteils- beratung am 22. Juni 2017, wobei den Parteien gleichentags das Dispositiv zuge- stellt wurde (Prot. II S. 7 ff.). II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
29. August 2016 zum äusseren und inneren Sachverhalt vorgeworfen, er habe mit seinem Personenwagen am 15. März 2016 auf der B._____-Strasse / Höhe C._____-Strasse … in Winterthur die an dieser Stelle signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um netto 30 km/h überschritten. Er habe aus Unauf- merksamkeit die Geschwindigkeits-Signalisation übersehen und auch die gefah- rene Geschwindigkeit nicht im Auge behalten. Dadurch habe er für sich und ande- re Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr ge- schaffen (Urk. 16 S. 2 f.). 1.2. Entgegen seinem Antrag im Hauptverfahren und in der Berufungserklärung auf Freispruch (vgl. Urk. 25; Urk. 40) beantragt die Verteidigung im Berufungsver-
- 5 - fahren einen Schuldspruch betreffend einfache Verkehrsregelverletzung und ei- nen Freispruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung (Urk. 57 S. 1). Letzteres ist ohnehin nicht zu hören: Wird ein und derselbe Anklagesachverhalt durch das Gericht abweichend von der rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde (oder allenfalls einer Vorinstanz) beurteilt und erfolgt ein Schuldspruch, wird nicht zu- sätzlich betreffend den nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand freige- sprochen. 1.3. Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Urk. 14 S. 4; Urk. 25 S. 1; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 3 ff.; Urk. 57 S. 2). Er anerkennt weiter den Vorwurf, aus Unachts- amkeit das Strassensignal zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben (Urk. 14 S. 3; Urk. 25 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 2 ff.). Der Schilderung gemäss Anklageschrift, er habe nicht auf die tatsächlich ge- fahrene Geschwindigkeit geachtet, widerspricht er eigentlich, indem er sinn- gemäss angibt, er sei bewusst mit 80 km/h gefahren (Urk. 14 S. 4; Urk. 56 S. 5; Urk. 57 S. 2). Seine Behauptung kann ihm geglaubt werden, der Umstand ist je- doch letztlich nicht relevant. Schliesslich macht er geltend, er habe konkret nie- manden gefährdet (Urk. 14 S. 5; Prot. I S. 13; Urk. 56 S. 4). Auch dies kann dem Beschuldigten geglaubt werden, ist angesichts des – ausdrücklichen – Tatvor- wurfs der abstrakten Gefährdung von sich und Dritten jedoch ebenfalls nicht rele- vant. 1.4. An der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Vorwurf der Unacht- samkeit – sinngemäss – dahingehend in Frage gestellt, es sei möglich, dass das massgebliche Signal zum Zeitpunkt der Durchfahrt des Beschuldigten "durch ei- nen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt verdeckt" gewesen sei (Urk. 25 S. 2). Die Vorinstanz hat dies zurecht als nachgeschobene Schutzbe- hauptung verworfen (Urk. 38 S. 8 unten): Der Beschuldigte selber hat gegenüber der Polizei und der Untersuchungsbehörde nie eine solche Vermutung geäussert (Urk. 4 S. 2; Urk. 14). Erst an der Hauptverhandlung – und somit gleichzeitig mit der Verteidigung – hat er unsubstantiiert in den Raum gestellt, er wisse nicht, ob "ein landwirtschaftliches Fahrzeug per Zufall dort war" (Prot. I S. 12). An der Beru-
- 6 - fungsverhandlung hat die Verteidigung erst ausgeführt, diesen Einwand nicht mehr zu erheben, um es dann später doch wieder zu tun (Urk. 57 S. 2 und S. 6 oben). Es bleibt dabei, dass es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Wenn die Verteidigung auf der Suche nach der Ursache für die grund- sätzlich anerkannte Unaufmerksamkeit des Beschuldigten unsubstantiiert vor- bringt, der Beschuldigte sei allenfalls "durch ein Tier abgelenkt gewesen" (Urk. 57 S. 6), entlastet ihn dies nicht: Ein Fahrzeuglenker darf sich selbstverständlich in keiner Weise durch Tiere jedwelcher Art von der Wahrnehmung wichtiger und an- erkanntermassen gut sichtbarer Verkehrssignale (Urk. 56 S. 4; Urk. 57 S. 3) ab- halten lassen. 1.5. Somit ist der relevante Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt, was der Beschuldigte und seine Verteidigung wie erwogen grundsätzlich auch akzep- tieren (Urk. 25 S. 1; Urk. 57 S. 3).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der massgebliche objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ist gemäss konstanter bundesgerichtliche Praxis unge- achtet der konkreten Umstände – nebst weiterem – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E.1.3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Verteidigung anerkennt diese Qualifikation im Beru- fungs- wie schon im Hauptverfahren ausdrücklich (Urk. 25 S. 2; Urk. 57 S. 4). 2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die An- nahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichts-
- 7 - losigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E.1.2.1 m.w.H.). 2.3. Hiezu macht die Verteidigung im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten zu verneinen sei. Bei der massgeblichen Strecke handle es sich um eine Landstrasse, die nicht darauf schliessen lasse, dass es sich um einen Innerortsbereich handelt. Der Beschuldigte sei "ohne böse Absicht und ohne Unrechtsbewusstsein" mit der für Ausserortsbereiche geltenden Geschwindigkeit gefahren (Urk. 25 S. 3 f.; Urk. 57 S. 4 ff.). 2.4. Vorab wird dem Beschuldigten keine böse Absicht oder vorhandenes Un- rechtsbewusstsein während der Tat vorgeworfen, wird ihm doch lediglich – aber immerhin – eine fahrlässige Tatbegehung angelastet. 2.5. Das Bundesgericht hat im vorstehend zitierten Entscheid 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 in E.1.2.1 weiter erwogen, was folgt: Zwar darf nicht unbe- sehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung ge- schlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in ei- nem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurz- fristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserorts- strecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie gerin- ger Verkehr herrschte (Urteile des Bundesgerichts 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.).
- 8 - 2.6. Besondere Umstände, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen, liegen in concreto entgegen der Verteidigung nicht vor: Wohl mag vergleichbar mit dem vom Bundesgericht zitierten Fall geringer Verkehr geherrscht haben und mögen die allgemeinen Sicht- und Witterungsverhältnisse gut gewesen sein. Aufgrund des Strassenausbaus liegt jedoch keine besonders sichere Strecke vor; die Fahr- spuren sind nicht durch eine Markierung getrennt und die Streckenführung ver- läuft in einer Kurve. Sodann liegen im massgeblichen Bereich zwei zu Wohn- häusern führende Strasseneinmündungen und ausgangs der Kurve eine unüber- sichtliche Einfahrt zu einem weiteren Wohnhaus (Urk. 10; Urk. 11 und Urk. 12). Überdies war die konkret zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung mit 30 km/h im 50 km/h-Bereich auch gravierender als diejenige im zitierten Fall. 2.7. Die Verteidigung hat ferner zur Entlastung des Beschuldigten im Hauptver- fahren zwei Einstellungsverfügungen mit behaupteterweise vergleichbaren Fällen eingereicht (Urk. 27). Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich jedoch vom konkret zu beurteilenden Fall in gravierender Weise:
- Im Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 2. September 2011 wurde die fahr- lässige Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit "im Sinne einer Ausnahme" deshalb nicht als grobe Verkehrsregelverletzung taxiert, weil der Be- schuldigte die signalisierte Geschwindigkeit "lediglich auf einer kurzen Strecke und während einem kleinen Moment auf einem geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt ohne Häuser oder Einfahrten in der Nähe" überschritt (Urk. 27/1). All dies liegt in concreto nicht vor.
- Der Fall gemäss Einstellungsverfügung vom 23. November 2015 bezieht sich auf eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Au- tobahn ist vom Ausbaustandard her grundsätzlich auf höhere Geschwindigkeiten ausgelegt und es gibt keinen Gegenverkehr und keine an die Fahrbahn angren- zenden Wohnhäuser und unübersichtlichen Einfahrten. Betreffend die Unsorgfalt des Beschuldigten hat die einstellende Behörde sodann offensichtlich daher gros- se Nachsicht geübt, da er ein schwerstbehindertes und herzkrankes Kind auf dem
- 9 - Rücksitz hatte, welches vor der inkriminierten Fahrweise überraschend an akuten gesundheitlichen Probleme zu leiden begonnen hatte (Urk. 27/2). 2.8. Unbehelflich sind sodann die durch die Verteidigung angeführten zahlrei- chen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 25 S. 4 ff. mit Verweis auf Urk. 26/1-6). Dem Beschuldigten wird nicht vor- geworfen, mit einer den konkreten Strassenverhältnissen unangemessen hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein, sondern die konkret signalisierte Höchst- geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er – wie erwogen erstelltermassen – das massgebliche Signal in pflichtwidriger Unvorsicht übersehen hat. Jeder re- gelmässige Fahrzeuglenker könnte sodann fraglos eine grosse Zahl von Beispie- len anführen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessie- rende eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Die massgebliche Geschwindigkeits beschränkung ist für die konkrete Örtlichkeit mit angrenzenden Wohnhäusern und Einfahrten nicht aussergewöhnlich. Schliesslich ist das massgebliche Signal ge- stützt auf die polizeiliche Fotodokumentation schon von weither sichtbar und steht prominent vor einer ebenfalls gut sichtbaren Ansammlung von Wohnhäusern und Strassenverzweigungen respektive Einmündungen (Urk. 10 S. 2). Darüber hinaus wird dem Strassenbenützer an der fraglichen Stelle zusammen mit der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch ausdrücklich angezeigt, dass er sich am Eingang einer Ortschaft befindet (Neuburg, vgl. Urk. 10 S. 2), was die Reduk- tion der zulässigen Geschwindigkeit umso nachvollziehbarer macht. Wohl hat der Beschuldigte auch dieses Verkehrsschild übersehen. Betreffend das Mass seiner Unaufmerksamkeit wirkt sich dies jedoch keinesfalls erleichternd aus. 2.9. Dass der Beschuldigte die massgebliche Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Unsorgfalt. Eine plau- sible Erklärung dafür kann er nicht liefern. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, die – schon bis hierher – mit der Vorinstanz vor der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren ist.
- 10 - 2.10. An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung erneut eine Vielzahl von Präjudizien zitiert, welche – zum konkreten Fall herangezogen – indizieren würden, dass der Beschuldigte keine Rücksichtslosigkeit im Sinne des einschlä- gigen Tatbestandes begangen habe (Urk. 57 S. 10 ff.):
- Als erstes wird mit Verweis auf den SVG-Kommentar Weissenberger (Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 72), ein Fall zitiert, in welchem der Fahrer sich "aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte" (Urk. 57 S. 10). Sol- ches stimmt mit dem konkreten Fall nicht überein: Der Beschuldigte passierte die Signalisation einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h innerorts und hielt sich nicht daran.
- Als nächstes zitiert wird ein Fall, in welchem ein Fahrzeuglenker eine "bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersah" (Urk. 57 S. 10). Auch solches liegt in concreto nicht vor.
- Ferner wird auf einen Fall verwiesen, in welchem ein Fahrzeuglenker in einer 60 km/h-Beschränkung mit 89 km/h gefahren sei, mit Blick auf den guten Aus- baustandard und die Übersichtlichkeit der Strecke (Urk. 57 S. 10 f.). Wie bereits vorstehend erwogen, war in concreto die Strasse nicht richtungsgetrennt, verlief in einer Kurve und die erwähnten Einmündungen waren nicht übersichtlich.
- Mit Bezug auf den Entscheid 6B_33/2015 (Urk. 57 S. 11) verweist die Verteidi- gung auf einen Sachverhalt, in welchem der Fahrzeuglenker aus Ungeduld mit übersetzter Geschwindigkeit ein Überholmanöver durchführte. Die Verteidigung erwähnt dazu selber korrekt, dass Solches mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen ist.
- Wenn die Verteidigung den Entscheid 6S.99/2004 zitiert, wird im Kommentar dazu gerade festgestellt, dass "der Schematismus nach der Rechtsprechung" grundsätzlich "auch auf sog. 'atypischen' Innerorts-Strecken gilt" (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 90 N 72 am Ende). Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 12)
- 11 - ist in concreto eben gerade kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das fragliche Signal-Schild übersehen hat.
- Zu ihren Vergleich mit dem zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts im Fall SB140327 vom 2. Dezember 2014 konzediert die Verteidigung wiederum gleich selber, dass der dortige Sachverhalt nicht telquel auf den vorliegenden Fall her- angezogen werden könne (Urk. 57 S. 12). Wenn im zitierten Entscheid vom Vor- handensein mehrerer Gebäude mit Publikumsverkehr auf ein gewisses Verkehrs- aufkommen geschlossen wurde, kann der Beschuldigte daraus nicht mit einem Umkehrschluss etwas für sich ableiten: Auch an der vorliegend mit massiv über- höhter Geschwindigkeit befahrenen Strecke befinden sich wie vorstehend erwo- gen mehrere (Wohn-)Gebäude und Strasseneinmündungen.
- Auch der durch die Verteidigung weiter zitierte Entscheid 6B_50/2013 (Urk. 57 S. 12) behandelte ein in Eile durchgeführtes Überholmanöver, was sich mit dem konkret interessierenden Sachverhalt in keiner Weise deckt.
- Noch weiter entfernt liegt der Sachverhalt gemäss dem als nächstes zitierten Entscheid 6B_835/2010 (Urk. 57 S. 13): Aus einer Kollision eines Fahrzeug- lenkers mit einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen lassen sich keine brauchbaren Schlüsse für oder Vergleiche mit dem vorliegenden Fall ziehen.
- Gleiches gilt für den zitierten BGE 142 IV 96 (Urk. 57 S. 13), wo ein Rechtsüber- holen auf der Autobahn zu beurteilen war. Auch dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Die allgemeinen, theoretischen Grundsätze sind bekannt und wurden vorstehend zitiert. Dafür müssen keine sich in der Sache massiv unterscheidenden Vergleichsfälle herangezogen werden.
- Wenn zum abschliessend zitierten Entscheid 6B_622/2009 einmal mehr der gu- te Ausbaustandard der Strasse, die Übersichtlichkeit sowie die guten Sicht- und Lichtverhältnisse angeführt werden (Urk. 57 S. 13), gilt das bereits mehrfach Er- wogene; in concreto befuhr der Beschuldigte eine Strasse ohne markierte Richt- ungstrennung, die in einer Kurve verlief, an angrenzenden Wohngebäuden vor-
- 12 - beiführte und in welche mehrere zumindest teilweise unübersichtliche Einfahrten mündeten. 2.11. Auch vor dem Hintergrund dieser an der Berufungsverhandlung zitierten, als vergleichbar behaupteten Fälle liegen somit in conreto und entgegen der Ver- teidigung keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rücksichtslosigkeit absehen liessen (vgl. auch FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 90 N 67 f. und N 96). 2.12. Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand er- füllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen. III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 38 S. 17). 1.2. Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren nicht eventualiter zur Sanktion geäussert (Urk. 25) und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 57).
2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Strafzumessungsregeln angeführt (Urk. 38 S. 11). Sodann hat sie mit zutreffenden Erwägungen zur Tatkomponente ein noch leichtes Verschul- den des Beschuldigten erkannt und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe bemessen (Urk. 38 S. 11-13). Auf all dies wird mangels Kritik der Verteidi- gung und zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 38 S. 13 f.). An der Beru-
- 13 - fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Sohn des Beschuldigten habe inzwi- schen eine Arbeitsstelle gefunden und arbeite seit Januar 2017 in D._____ [Ort- schaft] bei der Firma E._____. Sodann gab der Beschuldigte zu Protokoll, keinen
13. Monatslohn, dafür je nach Geschäftsgang einen Bonus ungefähr in der Höhe eines Monatslohns (Fr. 7'760.– netto) zu erhalten (Urk. 56 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen neutral. Eine gesteigerte Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Allenfalls ist er berufsbedingt gesteigert empfindlich hin- sichtlich der zu erwartenden Administrativmassnahme. Dies ist jedoch bei der Strafzumessung irrelevant. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten sein Ge- ständnis "marginal" erleichternd anrechnet, ist dies noch milde und eigentlich un- begründet: Seine Verfehlung ist objektiv durch technische Messung erstellt (Urk. 3), subjektiv wird sie bestritten. Gleiches gilt betreffend Einsicht und Reue; immerhin verlangte der Beschuldigte zunächst noch einen Freispruch, was nicht von Einsicht und Reue betreffend sein inkriminiertes Verhalten zeugt. Die Vor- strafenlosigkeit (Urk. 42) wiegt neutral, der einschlägig getrübte automobilistische Leumund nur leicht straferhöhend, da die entsprechende Verfehlung schon knapp 10 Jahre zurückliegt (Urk. 5/2; Urk. 14 S. 8). 2.3. Insgesamt erweist sich die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe als keinesfalls überrissen, liegt auch im Bereich der aktuellen Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Massendelikte und ist zu bestätigen. 2.4. Die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 140.– entspricht den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und ist ebenfalls zu übernehmen (Urk. 38 S. 15 f.; Urk. 52).
3. Vollzug und Verbindungsbusse 3.1. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Obwohl der Be- schuldigte wie erwähnt einen leicht getrübten automobilistischen Leumund hat, ist infolge Zeitablauf bei der Festsetzung der Probezeit von gesetzlichen Minimum auszugehen. Folglich ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
- 14 - 3.2. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz für den Beschuldigten zur bedingt aufgeschobenen Geldstrafe eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 800.– und entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse bemessen (Urk. 38 S. 14 f.). Auch dies ist zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie einer Busse von Fr. 800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 15 -
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.