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SB170054

Mord

Zürich OG · 2017-06-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Zum – vorab unbestrittenen und durch das Untersuchungsergebnis erstell- ten – äusseren Sachverhalt schildert die Anklageschrift der Anklagebehörde vom

10. März 2016 zusammengefasst das Folgende: Der Beschuldigte A._____ habe nach der Trennung der Eltern bei seiner Mutter gelebt. Nachdem diese 2008 verstoben sei, sei der Geschädigte in der Wohnung des Beschuldigten am C._____-Weg ... in Pfäffikon mit diesem zusammengezogen. Im weiteren Zu-

- 6 - sammenleben von Vater und Sohn sei es häufig zu Streitereien gekommen. Der Beschuldigte habe den Vater für die Alkoholprobleme der Mutter und deren Tod verantwortlich gemacht und habe empfunden, dass der Geschädigte wenig Inte- resse an ihm als Sohn habe. 1.2. Zum Tatzeitpunkt habe sich der Beschuldigte in der Schlussphase seiner Lehre als Velo-Mechaniker befunden. Seit drei Monaten vor dem Tatzeitpunkt hätte der Beschuldigte bei der Arbeit und der Gewerbeschule vermehrt infolge Magenproblemen und Übelkeit gefehlt. Am Morgen des Tattages sei der Beschul- digte infolge Unwohlseins nicht zur Arbeit gegangen und im Bett geblieben. Um 09:00 Uhr habe der Geschädigte den Beschuldigten geweckt, ihm mehrfach ins Gesicht geschlagen und von ihm verlangt, dass er einen Arzt konsultiere. Am Nachmittag habe sich der Beschuldigte ärztlich untersuchen lassen, worauf ihm der Arzt beschieden habe, die Magenprobleme seien psychosomatischer Her- kunft. Der Beschuldigte sei zurück in die Wohnung gegangen und habe dem Ge- schädigten erklärt, seine gesundheitlichen Probleme seien eine Folge des Drucks der Lehrabschlussprüfung. Der Geschädigte habe daraufhin gelacht, den Be- schuldigten ein Weichei genannt und gesagt, er gehe nach seiner Mutter, die ebenso zu nichts fähig und nutzlos gewesen sei. Der Beschuldigte sei darauf in sein Zimmer gegangen, habe geweint, sei ängstlich, enttäuscht sowie wütend gewesen und habe sich entschlossen, den Geschädigten zu erschiessen. Er habe aus dem Schlafzimmer des Geschädigten eine Pistole mit Munition geholt, habe die Waffe geladen, eine Decke um den Arm mit der Pistole gewickelt, um diese zu verbergen, sei ins Wohnzimmer hinter den in einem Fernsehsessel liegenden Ge- schädigten getreten und habe diesem in den Hinterkopf geschossen, wodurch der Geschädigte sofort getötet worden sei (Urk. 27 S. 2-5). Diese Darstellung der An- klagebehörde stützt sich namentlich auf die Schilderungen des Beschuldigten in der Untersuchung (Urk. 4; Urk. 74). 1.3. Mit Blick auf die vorzunehmende rechtliche Qualifikation des Tatvorgehens des Beschuldigten schildert die Anklagebehörde in der Anklageschrift weiter, der Beschuldigte habe überraschend und heimtückisch gehandelt. Er habe die Tat- waffe vor dem ahnungslosen Opfer unter einem Tuch verborgen und dieses, ohne

- 7 - ihm eine Chance zu lassen, hinterrücks, in Ausnützung seiner vollständigen Wehr- und Ahnungslosigkeit, aus kurzer Distanz, einer Hinrichtung gleich, er- schossen. Anlass für die Tat sei ein Streit gewesen, wie er "zwischen einem Vater und einem heranwachsenden Sohn üblicherweise vorkommt und sich im Bereich des absolut Normalen befindet". Es hätten gemäss Anklage für den Beschuldigten "viele Möglichkeiten zu einem weiteren Gespräch bestanden, um gegenüber dem Opfer die empfundene Wut und Frustration ausdrücken zu können". Der Beschul- digte habe eine absolute Geringschätzung gegenüber dem Leben demonstriert; es hätten ihm ohne weiteres andere Möglichkeiten zur Lösung seiner Probleme offen gestanden, als seinen Vater zu töten (Urk. 27 S. 5). 1.4. Diese Schilderung betreffend das konkrete Tatvorgehen wird seitens des Beschuldigten anerkannt, mit Ausnahme deren Qualifikation als Hinrichtung (Urk. 71; Urk. 74; Urk. 108 S. 19). Wesentlich anders schildert der Beschuldigte jedoch die Vorgeschichte und seine Befindlichkeit zum Tatzeitpunkt. Der Be- schuldigte macht zusammengefasst geltend, er sei zeitlebens durch den Geschä- digten als Sohn vernachlässigt worden, er habe die unglückliche Ehe der Eltern mit dem alkoholbedingten Niedergang und Versterben der Mutter erlebt und sein darauf folgendes Zusammenleben mit dem Geschädigten sei geprägt gewesen von Demütigungen und Schikanen (Urk. 71; Urk. 74; Urk. 108 S. 5 ff.). Tat- zeitaktuell sei er "mit der ganzen Situation nicht mehr klar" gekommen; er habe sich – wie bereits seit längerer Zeit – selbst umbringen wollen. Nach dem neuer- lichen Streit mit den Beleidigungen des Vaters habe sich seine Wut jedoch nicht nur gegen sich selber, sondern auch gegen den Geschädigten gerichtet. Der langwährende psychische Druck habe ihn in die Verzweiflung getrieben, sodass er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als die Tötung des Geschädigten (Urk. 71 S. 30 und S. 33; Urk. 108 S. 15 ff. und S. 21 ff.).

2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen des angefochtenen Entschei- des ausführlich – chronologisch unterteilt – mit der familiären Situation des Be- schuldigten, des Geschädigten sowie der vorverstorbenen Mutter und Ehefrau

- 8 - auseinandergesetzt (Urk. 83 S. 11-36 mit zahlreichen Verweisen auf die Akten). Zusammengefasst hält sie dafür, was folgt: Aufgrund des konstanten, nicht widersprüchlichen Aussageverhaltens des Be- schuldigten und aufgrund der diesbezüglich stimmigen Aussagen der Zeugen bzw. Auskunftspersonen sei betreffend familiäre Situation bis zur Trennung der Eltern davon auszugehen, dass sich damals grundsätzlich nur seine Mutter um die Betreuung und Erziehung des Beschuldigten gekümmert und sein Vater wenig Interesse für ihn gezeigt habe. Zwischen den beiden Elternteilen sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. So habe sein Vater seine Mutter oft schlecht

– wie einen Menschen zweiter Klasse – behandelt. Es sei oft vorgekommen, dass er sie beleidigt, gedemütigt oder auch geschlagen habe. In solchen Situationen sei er, der Beschuldigte, aus Angst ins Zimmer geflüchtet, weil er nichts gegen seinen Vater habe ausrichten können. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie der einvernomme- nen Personen sei der Beschuldigte während seines Zusammenlebens mit seiner Mutter nach deren Trennung vom Geschädigten auf Leistung getrimmt worden, was bei ihm zu übermässig konformem und pflichtbewusstem Verhalten mit einer gewissen Leidensfähigkeit geführt habe. Aufgrund ihrer Alkoholsucht habe die Mutter den Beschuldigten in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ver- nachlässigt und ihn auch körperlich gezüchtigt, welche Missstände er jedoch vor Dritten verheimlicht habe. Der Geschädigte sei – auch – in dieser Zeit dem Be- schuldigten nicht beigestanden. Der Tod der Mutter sei dem Beschuldigten durch den Geschädigten emotionslos und ohne Anteilnahme oder Beistand mitgeteilt worden. Hilfe bei der Verarbeitung des Verlusts habe der Beschuldigte nicht erhalten. Eine psychologische Betreu- ung des Beschuldigten habe der Geschädigte abgelehnt. Während des Zusammenlebens mit dem Geschädigten sei zwischen diesem und dem Beschuldigten kaum gesprochen worden. Der Vater habe sich nicht für den Sohn interessiert. Versuche des Beschuldigten, zum Vater eine Beziehung aufzu- bauen, seien erfolglos geblieben. Aus den Akten ergäbe sich zwar, dass sich der

- 9 - Geschädigte verschiedentlich für den Sohn eingesetzt habe, so z.B. beim Haus- arzt, dem Lehrmeister und betreffend ein Coaching; dies jedoch immer nur gegenüber Dritten. Der Geschädigte habe keine normale Vater-Sohn- Beziehung gefördert und den Beschuldigten schikaniert, verbal zusammenge- staucht und beschimpft, dessen verstorbene Mutter verhöhnt und ihn den Haus- halt machen lassen. Die familiäre Situation sei prekär und der Haushalt in einem desolaten Zustand gewesen. Der Beschuldigte habe die Tiraden des Geschädig- ten über sich ergehen lassen und sich nicht gegen diesen aufgelehnt, auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit, da er befürchtet habe, auf die Strasse gestellt zu werden. Er habe gehofft, es würde sich noch bessern. In Anbetracht sämtlicher relevanter Umstände müsse zusammengefasst von einer konkreten Belastungssituation ausgegangen werden: Der Beschuldigte habe sich bereits seit langer Zeit umbringen wollen; es sei ihm zunehmend schlechter ge- gangen; er habe seit Jahren Depressionen gehabt und mit der Einstellung gelebt, nicht länger als 20 Jahre leben zu wollen. Das Einzige, was ihn am Leben gehal- ten habe, seien seine Freunde gewesen. Ab Januar 2015 seien die Selbstmord- gedanken vermehrt vorgekommen, er habe alles in sich hineingefressen und es nicht mehr ertragen können. Ob der Beschuldigte tatsächlich den Tattag für sei- nen Suizid gewählt hatte, könne offen bleiben; jedenfalls habe die Häufigkeit der Selbstmordgedanken zugenommen und sich in einer konkreten Planung manifes- tiert. Die Darstellung des Beschuldigten der Geschehnisse des Tattags stimme mit dem Untersuchungsergebnis überein, wie es als äusserer Anklagesachverhalt bereits vorstehend zitiert wurde. Insgesamt sei – so die Vorinstanz – das Folgende erstellt: Der Beschuldigte habe eine alles andere als eine normale Kindheit gehabt. Bereits in Kindertagen habe er die teilweise heftigen Streitereien seiner Eltern miterleben müssen. Damit sei der Beschuldigte überfordert gewesen. Auch habe der Geschädigte dem Be- schuldigten seit Anbeginn das Gefühl vermittelt, ein ungewolltes Kind zu sein. Nach der Trennung der Eltern habe der Beschuldigte bei seiner Mutter gelebt. De- ren Alkoholabusus sei einher mit der Vernachlässigung des Beschuldigten ge- gangen. Seinen Vater habe der Beschuldigte mehrmals um Hilfe ersucht; dieser

- 10 - sei jedoch nicht eingeschritten. Der Beschuldigte hätte nicht die Kraft gehabt, sich an Dritte zu wenden. Nach langer Leidenszeit sei die Mutter schliesslich an den Folgen ihrer Alkoholsucht verstorben. Auch nach dem Tod der Mutter habe der Beschuldigte niemanden gehabt, der ihm hätte Halt geben können. Die Situation des Beschuldigten habe sich während dem Zusammenleben mit dem Geschädig- ten nicht geändert und er sei sich selbst überlassen worden. Die familiären Ver- hältnisse seien insgesamt prekär geblieben. Der Geschädigte habe sich nicht um die Betreuung des Beschuldigten gesorgt, habe kaum mit ihm gesprochen und ihn oft alleine gelassen. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten lediglich als nütz- liche Arbeitskraft gedient und sei herbeigepfiffen worden, wenn es etwas zu er- ledigen gegeben hätte. Ein normales Vater/Sohn-Verhältnis habe keineswegs be- standen. Die Beziehung zwischen den beiden habe sich insgesamt äusserst schwierig gestaltet. So sei der Beschuldigte vom Geschädigten immer wieder ge- demütigt worden und es sei zu etlichen Streitereien gekommen, wobei der Ge- schädigte den Beschuldigten angeschrien und ihn auf gröbste Art und Weise be- leidigt habe. Der Beschuldigte habe keine Unterstützung in der Verarbeitung des Todes seiner Mutter erhalten. Vielmehr habe der Geschädigte die Verletzlichkeit des Beschuldigten gegenüber dieser Thematik ausgenutzt und ihn gepeinigt, in- dem er über die verstorbene Mutter hergezogen habe. Gleichzeitig habe aufgrund der Vater-/Sohn-Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten ge- genüber dem Geschädigten bestanden. Der Vater sei der einzige Verwandte in der Schweiz gewesen und diesen habe der Beschuldigte trotz allem nicht auch noch verlieren wollen. Insgesamt könne die Situation zwischen den beiden in kei- ner Weise mit denjenigen Problemen, welche ein durchschnittlicher Vater mit ei- nem heranwachsenden Sohn habe, verglichen werden. Die Umstände hätten den Beschuldigten in ihrer Gesamtheit dermassen belastet, dass er sich seit Jahren mit Selbstmordgedanken beschäftigt habe. Die Ver- haltensweise der Eltern, die familiären Probleme geheim zu halten, verinnerlicht, habe sich der Beschuldigte während all den Jahren niemandem anzuvertrauen vermocht. Mit zunehmender Dauer der Belastung sei diese grösser und aus den ersten Selbstmordgedanken eine konkrete Planung des Selbstmordes geworden.

- 11 - Am Tattag sei es schliesslich zu einer Zuspitzung des Konflikts gekommen. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten zwei bis drei Mal ins Gesicht geschlagen, diesen beschimpft, ausgelacht und ihn in schwerster Form beleidigt. Eine üblere Beleidigung als, man sei so unnütz wie die tote Mutter, sei wohl kaum vorstellbar. Der Beschuldigte habe sich daraufhin in seiner Verzweiflung entschlossen, mit der Tötung und der geplanten anschliessenden Selbsttötung die für ihn ausweg- lose Situation zu durchbrechen und der Marter durch den Vater endlich ein Ende zu setzen. Die Argumentation (der Anklagebehörde), es hätten viele Möglichkei- ten zu einem weiteren Gespräch bestanden, entziehe sich unter Berücksichtigung der Reaktion des Vaters jeglicher Grundlage und sei vollkommen realitätsfern. Zusammengefasst habe bereits jahrelang eine Konfliktsituation bestanden, wel- che auf Dauer immer schlimmer geworden sei. Der Geschädigte habe den Be- schuldigten gedemütigt, bis er schliesslich völlig verzweifelt gewesen sei. Der Be- schuldigte sei seelisch bereits völlig entkräftet und zum Suizid entschlossen ge- wesen. Am Tattag sei es aufgrund des Gesprächs über die Lehrabschlussprüfung zu einer Zuspitzung des Konflikts gekommen. Die Tötung sei in einer Reaktion geschehen, welche vom Geschädigten durch die erneuten Demütigungen hervor- gerufen worden sei. 2.2. Basierend auf diesen Feststellungen zum äusseren und inneren Sachver- halt hat die Vorinstanz vorab theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB gemacht und erwogen, dieser sei in concreto nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Mord-Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 83 S. 37 ff.). Letzteres ist bereits rein formell falsch: Kommt das Gericht (verurteilend) zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als die Anklagebehörde, ergeht kein Freispruch betreffend die nach Ansicht des Gerichts unzutreffende rechtliche Würdigung der Anklagebehörde. Rechtlich qua- lifiziert wird der massgebliche Anklagesachverhalt. 2.3. In der Folge hat die Vorinstanz theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB gemacht und zu den massgeblichen Tatbestandselementen der heftigen Gemütsbewegung, der grossen seelischen Belastung sowie deren Entschuldbarkeit erwogen, was folgt (Urk. 83 S. 41 ff.):

- 12 - Zwar habe der Beschuldigte die für ihn unerklärliche Tat in einer relativ kurzen Zeitspanne ausgeführt und zwischen der Tat und der Provokation durch den Ge- schädigten bestehe ein Zusammenhang. Andererseits sei die Tat keine direkte Antwort auf die Demütigung des Geschädigten gewesen. Der gesamte Tatablauf sei geprägt von Kontrolle, Übersicht und grundsätzlich auch organisiertem Han- deln. Der Beschuldigte habe die Waffe fachgerecht bedient und sich vergewissert, dass sich mehrere Patronen im Magazin befanden. Er habe die Pistole mit einer Decke umwickelt und vor seinem Vater verborgen. Die Tat sei zwar in einem Zug, in einer umständebedingten Kausalkette, erfolgt; es bestanden jedoch – wenn auch nur tatzeitnah – zielgerichtete Vorbereitungshandlungen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, etwas zu suchen, damit er hinter den Geschädigten gelangen konnte und habe einen einzelnen gezielten Schuss in den Hinterkopf abgegeben, was für seine Beherrschung spreche. Beim zielgerichteten Tatablauf ohne Siche- rungstendenzen seien kein abrupter Affektauf- und abbau erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe auch keine Erinnerungslücken gehabt. Das Vorgehen des Beschuldigten lasse gesamthaft den Schluss nicht zu, dass er von einem akuten emotionalen Erregungszustand überwältigt worden und nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten zu kontrollieren. Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB sei zu verneinen (Urk. 83 S. 41-44). Zur Frage einer grossen seelischen Belastung habe die Konfliktsituation zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten den Hintergrund des vorliegenden Tö- tungsdelikts gebildet. Die familiären Umstände hätten den Beschuldigten in einem erhöhten Masse und dermassen belastet, dass er sich seit Jahren mit Selbst- mordgedanken beschäftigt habe. Der schulische Leistungsabfall, das schlechtere Betragen, die Beendigung des Schwimmsports und der zunehmend regel- mässigere Cannabiskonsum würden auf die anhaltende Belastungssituation des Beschuldigten hinweisen. Die Belastung sei mit der ablehnenden, herrischen und ausbeuterischen Verhaltensweise des Geschädigten gegenüber dem Beschuldig- ten umso grösser geworden. Zusätzlich habe er den Beschuldigten auf gröbste Art und Weise erniedrigt. Die Vater/Sohn-Beziehung sei gestört gewesen und der Beschuldigte habe unter dem diktatorischen und übermächtigen Vater gelitten.

- 13 - Der Schluss des Gutachters, der Beschuldigte habe die vorgeworfene Tat nicht unter einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seeli- schen Belastung begangen, die eine höhergradige Minderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen würde, sei unbeachtlich: Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seeli- scher Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt habe, sei nicht vom psy- chiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen. Der Beschuldigte habe offenkundig unter den häuslichen Bedingungen gelitten. Seine Verhaltensauffälligkeiten in den Monaten vor der Tat seien Indikatoren einer grossen seelischen Belastung. Die nach- lassende Arbeitsfähigkeit, die verminderte Ordnung des früher stets aufgeräumten Zimmers, die Magenprobleme und die zunehmende Verschlossenheit würden zeigen, dass sich die seelische Last, welche den Beschuldigten bedrückt habe, in den Monaten vor der Tat merklich erhöht habe. Die körperlichen Beschwerden seien als Manifestation der seelischen Anspannung zu werten. In den letzten Mo- naten vor der Tat sei zur familiären Belastung die zunehmende Angst vor einem Scheitern an der Lehrabschlussprüfung hinzugetreten, was den psychischen Druck erhöht habe. Der langjährige Leidensprozess habe dazu geführt, dass die Planung seines Selbstmordes immer konkretere Züge angenommen und der Be- schuldigte bereits entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen habe. Die grosse seelische Belastung habe sich am Tattag unter dem Eindruck der neuerli- chen Beleidigungen und Verhöhnung dermassen akzentuiert, dass der Beschul- digte in seiner Verzweiflung mit der Tötung und der geplanten anschliessenden Selbsttötung die für ihn ausweglose Situation durchbrechen und der Marter durch den Vater ein Ende habe setzen wollen (Urk. 83 S. 46-48). 2.4. Die vorgängig tatzeitaktuell bejahte grosse seelische Belastung des Be- schuldigten wurde sodann in der Folge zusammengefasst als entschuldbar quali- fiziert (Urk. 83 S. 48-50). Insgesamt habe der Beschuldigte – so die Vorinstanz in ihrem Fazit – den objektiven Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB verwirklicht.

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3. Kritik der Anklagebehörde 3.1. Die appellierende Anklagebehörde hat die Erwägungen der Vorinstanz an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt kritisiert: Das Verhalten des Beschuldigten sei als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren, da eine besondere Skrupellosigkeit vorliege, indem der Beschuldigte bei der Er- schiessung seines Vaters überraschend sowie heimtückisch gehandelt und dabei seine absolute Geringschätzung gegenüber dem Leben offenbart habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat habe mit einem Streit, wie er zwischen Vater und Sohn öfters vorkommen dürfte und auf keinen Fall einzigartig und ungewöhnlich sei, begonnen. Daraufhin habe der Geschädigte seinen Sohn zum Arzt geschickt und einen Termin für diesen vereinbart, wobei er in einem Email an den Arzt die Sachlage ausführlich und objektiv dargelegt habe, grosses Verständnis für die Probleme des Beschuldigten gezeigt und sehr wohlwollend über diesen ge- sprochen habe. Weiter habe er den Beschuldigten im Rahmen eines Emailver- kehrs mit dem Lehrmeister in Schutz genommen. Nach der Rückkehr vom Arzt habe der Beschuldigte seinen Vater dann informiert, dass er voraussichtlich bei der Lehrabschlussprüfung durchfallen werde, was ein Schock für den Geschädig- ten gewesen sei. Dass es daraufhin zu einer verbalen Auseinandersetzung ge- kommen sei, bei welcher der Geschädigte für seinen Sohn nicht die nettesten Worte gefunden habe, ihn vielleicht sogar beschimpft, beleidigt und ausgelacht habe, sei – so die Anklägerin – nichts anders als verständlich. In der Folge habe der Beschuldigte seinen Entschluss, seinen Vater im Sinne einer eigentlichen Hin- richtung hinterrücks zu erschiessen, mit Heimtücke umgesetzt, wozu er sich einen verschiedene Handlungsschritte umfassenden 10-Punkte-Plan zurechtgelegt ha- be. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehensweise lasse als Ge- samtbetrachtung eine besondere Skrupellosigkeit erkennen, weshalb die Er- kenntnis der Vorinstanz, wonach die Tat als Totschlag zu qualifizieren sei, recht- lich nicht haltbar und das Ergebnis einer selten offensichtlich voreingenommenen und äusserst einseitig zugunsten des Beschuldigten erfolgten Einschätzung der Sach- und Rechtslage sei. So erweise sich die Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach sich das Opfer nicht um die Betreuung des Beschuldigten gesorgt, kaum mit ihm gesprochen, ihn oft allein gelassen und ihn lediglich als nützliche Arbeitskraft

- 15 - ausgenutzt habe, angesichts des in den Akten befindlichen Emailverkehrs als ge- radezu aktenwidrig. Ebenfalls erscheine nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dem Beschuldigten seine Art der Tötung ausdrücklich zu Gute halten könne (Urk. 109 S. 2-5; Prot. II S. 5). 3.2. Sodann seien für die Vorinstanz die Erkenntnisse des Gutachters, wonach der Beschuldigte die Tat weder unter einer entschuldbaren heftigen Gemütsbe- wegung und auch nicht unter einer grossen seelischen Belastung begangen ha- be, schlichtweg unbeachtlich gewesen und es sei auch keine Auseinandersetzung mit dem Abweichen vom Gutachten erfolgt. Demzufolge fehle es nach Auffassung der Anklagebehörde bereits am Vorliegen der notwendigen seelischen Belastung für eine Qualifikation als Totschlag. Unabhängig davon fehle es zusätzlich auch an der Entschuldbarkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung und es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass eine durchschnittlich gesinnte Person in der gleichen Situation leicht in einen derartigen Gemütszustand geraten wäre (Urk. 109 S. 6-9).

4. Vorbringen der Verteidigung 4.1. Die Verteidigung hat zur Berufungsantwort im Wesentlichen ausgeführt, die Kindheit und Jugend des Beschuldigten sei von häuslicher Gewalt, Leistungs- druck, Lieblosigkeit und Zurückweisung geprägt gewesen, was insbesondere auch aus den Einvernahmen diverser Zeugen hervorgehe. Der Geschädigte habe von Anfang an kein Interesse am Beschuldigten gezeigt und habe die Betreuung und Erziehung seiner Frau D._____, der Mutter des Beschuldigten überlassen. Die Beziehung zwischen den Eltern habe sich zunehmend verschlechtert und es sei zu massiven Auseinandersetzungen gekommen, was auch der Beschuldigte, damals noch ein kleines Kind, oft mitbekommen habe. Daraufhin habe die Mutter des Beschuldigten mit dem Trinken angefangen, worauf es im Jahr 2002 bzw. 2003 zur Trennung der Eltern gekommen sei. Trotz Trennung vom Vater und der örtlichen Distanz zu demselben, habe sich das Alkoholproblem der Mutter des Beschuldigten nicht verbessert. Aus Angst, dass sich seine Freunde von ihm ab- wenden würden, habe der Beschuldigte diesen gegenüber seine familiären Prob- leme nicht thematisiert. Seinem Vater habe er von der prekären Situation der Mut-

- 16 - ter erzählt, dieser habe sich jedoch nicht dafür interessiert bzw. habe es diesem sogar gefallen, dass die Mutter gelitten habe. Wie distanziert das Verhältnis zwischen Vater und Sohn gewesen sei, habe sich sodann wohl am eindrücklichsten in der Art und Weise der Mitteilung an den Be- schuldigten, dass die Mutter gestorben sei, manifestiert. Nach dem Tod seiner Mutter sei der Beschuldigte in die Obhut des Vaters gekommen, wobei er von seinem Vater weder Liebe noch Zuneigung oder Anerkennung erhalten habe. Die sich in den Akten befindenden Emails würden – wie dies bereits die Vorinstanz richtig festgehalten habe – keine Rückschlüsse auf den Umgang des Geschädig- ten mit seinem Sohn bzw. dem Beschuldigten erlauben. Dass die Situation im Hause A._____ prekär gewesen sei, sei sodann auch von behördlicher Seite er- kannt worden. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten mit ca. 10 oder 11 Jahren körperlich überlegen gewesen sei, habe Letzterer statt zu physischer Ge- walt zu einer anderen Waffe gegriffen. Der Geschädigte habe genau gewusst, wie er seinen Sohn, den Beschuldigten, verbal demütigen konnte, wobei er, wenn er dem Beschuldigten eins habe auswischen wollen, schlecht über die Mutter ge- sprochen habe. Der Beschuldigte habe den Tod seiner Mutter nie richtig verarbei- ten können und leide auch heute noch darunter, was auch aus der Analyse des Gutachters hervorgehe. Das Zusammenleben vom Beschuldigten und dem Ge- schädigten sei immer schwieriger geworden und so hätten auch Selbstmordge- danken immer mehr das Leben des nun volljährigen Beschuldigten geprägt. Da er nicht mehr zur Schule gegangen sei und den Leistungssport aufgegeben habe, habe er keine soziale Kontrolle mehr gehabt und sei in ein Vakuum gefallen. So sei auch den Freunden des Beschuldigten aufgefallen, dass der Beschuldigte immer verschlossener geworden sei und sich zurückgezogen habe und depressiv geworden sei. Drei bis vier Monate vor dem 31. März 2015 habe der Beschuldigte immer öfter in der Schule und bei der Arbeit gefehlt und regelmässig unter Ma- genproblemen und Übelkeit gelitten. Gegen Ende März 2015 habe der Beschul- digte in mehreren Anläufen einen Abschiedsbrief geschrieben und sich das Leben nehmen wollen. Betreffend die Ereignisse am Tattag könne sodann auf die zutref- fende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es zu einer Zuspit- zung des Konflikts gekommen sei. Aufgrund der gesamten Situation sei die Vo-

- 17 - rinstanz zum einzig richtigen Schluss gekommen, nämlich dass der Beschuldigte unter grosser seelischer Belastung einen Totschlag begangen habe, was sich auch mit der Einschätzung des Therapeuten des Beschuldigten decke (Urk. 110 S. 2-16). 4.2. Weiter hat die Verteidigung zusammengefasst vorgebracht, das Gutachten habe sich mit der Frage einer Affekttat auseinandersetzt, jedoch nicht mit derjeni- gen einer grossen seelischen Belastung. Indirekt werde jedoch an verschiedenen Stellen auf die grosse seelische Belastung des Beschuldigten hingewiesen, wobei diese Frage ohnehin nicht vom Gutachter, sondern von Richter zu beurteilen sei. Folglich sei auch der Verweis der Anklagebehörde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Abweichen des Gerichts von einer Expertise unbehilflich. Die Anklagebehörde verkenne, dass die Vorinstanz nicht aufgrund eines Affekts resp. einer heftigen Gemütsbewegung von einem Totschlag ausgegangen sei, sondern aufgrund des Vorliegens einer grossen seelischen Belastung. Zwar müs- se auch bei dieser Tatbestandsvariante die Entschuldbarkeit gegeben sein, je- doch werde diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht not- wendigerweise nach denselben Kriterien entschieden, die im Falle einer heftigen Gemütsbewegung gelten würden. Die Vorinstanz sei zum korrekten Schluss ge- kommen, dass jede vernünftige Person in den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Beschuldigte unter den gleichen Bedingungen ebenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, auf die jahrelange familiäre Konfliktsituation mit dem vorstehen- den Beziehungsmuster adäquat zu reagieren und dem Entstehen einer grossen seelischen Belastung entgegenzuwirken (Urk. 110 S. 17-20).

5. Rechtliche Würdigung im konkreten Fall 5.1. Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB 5.1.1. Der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren Ge- mütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Dabei pri- vilegiert Art. 113 StGB nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konflikt- situation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie

- 18 - beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksich- tigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst wer- den chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rech- nung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Ver- halten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemüts- bewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Er- regbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzu- messung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst ver- schuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGer Urteil 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen weiteren Verweisen). 5.1.2. Sofort augenfällig ist das Folgende: Die Anklagebehörde hat erstinstanzlich Anklage wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erhoben (Urk. 27). Die Ver- teidigung beantragte vor Vorinstanz für den geständigen Beschuldigten nicht etwa eine Verurteilung wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB, sondern viel- mehr eine solche wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Urk. 71 S. 1 und S. 34). Lediglich "als Frage aufgeworfen" wurde, ob man sich "nicht eigentlich bereits im Bereich des Totschlags" befinde (Urk. 71 S. 32).

- 19 - 5.1.3. Dass der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt keine rechtsrelevante heftige Gemütsbewegung reklamieren kann – was er im übrigen auch ausdrücklich nicht tut (Urk. 71 S. 32-34; Urk. 110 S. 16 ff.) – hat wie vorstehend erwogen bereits die Vorinstanz festgestellt. Dies bleibt allseits unwidersprochen. Ergänzungen dazu erübrigen sich demnach. 5.1.4. Der Vorinstanz ist soweit zu folgen, dass die Vater-Sohn-Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Geschädigten nicht der gängigen Norm ent- sprach, sondern vielmehr stark problembeladen war. Die Anklagebehörde konze- diert in der Anklageschrift – wie vorstehend zitiert – selber, im Zusammenleben von Vater und Sohn sei es häufig zu Streitereien gekommen, der Beschuldigte habe den Vater für die Alkoholprobleme der Mutter und deren Tod verantwortlich gemacht und empfunden, dass der Geschädigte wenig Interesse an ihm als Sohn habe. Die weitere Darstellung in der Anklageschrift und auch im Plädoyer an der Berufungsverhandlung, die Tat sei nach einem Streit erfolgt, wie er zwischen ei- nem Vater und seinem heranwachsenden Sohn üblicherweise vorkommt und sich im Bereich des absolut Normalen befindet (Urk. 27 S. 5; Urk. 109 S. 2), trifft na- mentlich vor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten somit nicht zu. 5.1.5. Die vorstehend zitierte Qualifikation der Täter-Opfer-Beziehung durch die Vorinstanz findet allerdings im Weiteren bei genauer Betrachtung des gesamten Beweismaterials in diversen Punkten keine ausreichende Stütze und ist daher dahingehend wie folgt zu korrigieren: 5.1.6. Die Vorinstanz charakterisiert den Geschädigten in Richtung des auch durch das Bundesgericht geprägten Begriffs des "Haustyrannen" (Urk. 83 S. 45 f.). Dies wird den tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Der Geschädigte war kein "Haustyrann" im Sinne der bundesgerichtlichen Umschrei- bung dieses Begriffs. Das Bundesgericht hat sich ausdrücklich zweimal zum "Haustyrannen" respektive dessen verpöntem Verhalten, welches einen gegen den Tyrannen tätlich werdenden Täter entlasten kann, geäussert: Beim "Hausty- rann" gemäss BGE 122 IV 1 (= Pra 85 Nr. 191) handelte es sich um einen Ehe- mann, welcher seine Ehefrau regelmässig derart brutal körperlich misshandelte,

- 20 - dass sie – nebst den zahlreichen direkten Verletzungsfolgen – ärztlich diagnosti- ziert unterernährt und abgemagert war und an Blutarmut litt; ausserdem verletzte er sie mit einem Messer und bedrohte sie mehrmals unter Vorhalten einer Waffe konkret mit dem Tod. Der "Haustyrann" gemäss BGE 125 IV 49 (= BGer Urteil 6S.825/2000 vom 4. April 2001) war ein Vater, der "als selbstherrliches, absolut beherrschendes, gewalttätig und sadistisch veranlagtes Familienoberhaupt aufge- treten und nicht davor zurückgeschreckt ist, ernst zu nehmende Todesdrohungen auszustossen". Solches oder auch nur Ähnliches von vergleichbarer Schwere wird dem Geschädigten selbst vom Beschuldigten nicht ansatzweise vorgeworfen. 5.1.7. Die Vorinstanz erwägt eine "ausbeuterische Verhaltensweise des Ge- schädigten": Der Beschuldigte hat zwar geltend gemacht, er habe den Haushalt machen müssen und der Geschädigte habe "nur" gekocht (Urk. 74 S. 19). Allseits anerkanntermassen war die Wohnung jedoch zum Tatzeitpunkt in einem verwahr- losten Zustand (Urk. 3.5; vgl. illustrativ die Schilderung der Zeugin E._____ in Urk. 69 S. 5). Somit hat der Geschädigte entweder nicht dermassen nachdrück- lich vom Beschuldigten das Erledigen von Hausarbeiten verlangt wie behauptet, oder er hat jedenfalls seine diesbezügliche Forderung seit längerem nicht (mehr) durchgesetzt. Der Beschuldigte äusserte sodann selber, er habe sich anfänglich von sich aus grosse Mühe im Haushalt gegeben, um – letztlich vergeblich – die Anerkennung des Geschädigten zu erhalten (Urk. 74 S. 19; Urk. 108 S. 10). Ge- mäss Zusammenfassung der Äusserungen der Freunde des Beschuldigten im Gutachten war sogar über längere Zeit einzig das Zimmer des Beschuldigten – ganz im Gegensatz zum Rest der Wohnung – sauber und aufgeräumt (Urk. 11.8 S. 46). Dass der Geschädigte den Beschuldigten geradezu "ausgebeutet" hätte, ist somit nicht erstellt. 5.1.8. Die Vorinstanz erwägt eine "Marter des Beschuldigten durch den Vater". Damit wird dem Geschädigten tendenziell ein geradezu sadistisches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten vorgeworfen. Dies geht klar zu weit: Wohl hat der Beschuldigte verschiedentlich ausgesagt, der Geschädigte habe an seinen Lieb- losigkeiten dem Beschuldigten gegenüber Gefallen gefunden. So habe der Ge- schädigte gegrinst, als er ihm den Tod der Mutter mitgeteilt habe (Urk. 74 S. 14).

- 21 - Ferner habe es der Geschädigte genossen, über die verstorbene Mutter herzu- ziehen und den Beschuldigten fertig zu machen (Urk. 74 S. 20 und S. 30; Urk. 108 S. 5 ff.). Andererseits verträgt sich dies schlecht mit seiner Darstellung, er sei konstant vom Geschädigten ignoriert und nicht beachtet worden; dieser ha- be sich nicht für ihn interessiert und nur in Ruhe gelassen werden wollen. Der Be- schuldigte und die weiteren Aussagenden lasten dem Geschädigten durchaus überzeugend ein insgesamt schlechtes Verhalten als Vater an. Wenn er aber – so die Vorinstanz – den Beschuldigten ebenso vernachlässigt wie gleichzeitig gera- dezu genüsslich gequält haben soll, handelt es sich dabei insgesamt um eine Übertreibung und indiziert den Versuch, den Geschädigten posthum vollständig zu demontieren, um die Tat des Beschuldigten nachvollziehbar zu machen. 5.1.9. Der Beschuldigte befand sich tatzeitaktuell fraglos in einer Drucksituation. Der psychiatrische Gutachter attestiert ihm eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 11.8 S. 50). Die Verantwortung dafür ausschliesslich dem Verhalten des Geschädigten zuzuschreiben, wie die Vorinstanz dies tut, greift jedoch wieder zu kurz: Über längere Zeit und bis zum Zusammenziehen im Jahr 2008 empfand der Beschuldigte das Verhalten des Geschädigten offenbar primär als vernach- lässigend. Während der Primarschulzeit habe er den Vater zeitweise über zwei Monate nicht gesehen und Treffen seien nur auf Initiative des Beschuldigten er- folgt. Nach der Trennung der Eltern habe er zum Vater gar keinen Kontakt mehr gehabt, da dieser "keine Lust oder keine Zeit" gehabt habe. Nachher habe der Beschuldigte versucht, Nähe aufzubauen, was der Geschädigte nicht gewollt ha- be (Urk. 74 S. 11 f. und S. 18; Urk. 108 S. 5 ff.). Gemäss Gutachter sei der Er- ziehungsstil des Geschädigten – und damit seine gesamte Ausgestaltung des Zu- sammenlebens mit dem Beschuldigten – primär geprägt gewesen durch Kälte, Distanz und Gleichgültigkeit (also reine Passivität), und erst sekundär teils auch durch eine abschätzig-verletzende Haltung (Urk. 11.8 S. 47). Der Gutachter hat weiter ausgeführt, dass die depressive Grundbefindlichkeit des Beschuldigten verstärkt worden sei durch die Angst vor dem Scheitern in der anstehenden Lehr- abschlussprüfung (Urk. 11.8 S. 50). Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, "der schulische Leistungsabfall war Wirkung und nicht Ursache der chronischen Belastungssituation" (Urk. 83 S. 49), ist in mehrerlei Hinsicht nicht präzise: Ers-

- 22 - tens hatte der Beschuldigte bereits während der gesamten Lehrzeit und sogar schon davor keine guten Schulnoten. Er habe nach dem Schulabschluss aufgrund seines schlechten Notenschnitts keine Lehre gefunden (Urk. 74 S. 18) und sei nie wirklich gut in der (Berufs-)Schule gewesen (Urk. 74 S. 21). Den Grund dafür nennt er gleich selber: Er habe sich nicht sehr für die Theorie interessiert; er hätte Sachen lernen sollen, die man für die Praxis nicht benötige; gleichzeitig habe er die Freizeit mit Freunden verbracht und "zusammen eine gute Zeit gehabt" (Urk. 74 S. 22; Urk. 108 S. 12). Vor diesen freimütigen Aussagen des Beschuldig- ten die Verantwortung für seine schlechten schulische Leistungen – einzig – dem Vater zuzuschieben, ist verfehlt und auch nicht überzeugend. So erbrachte der Beschuldigte bis zum Schluss an seinem Arbeitsplatz anerkanntermassen sehr gute praktische Leistungen (vgl. die Aussage des Zeugen F._____, Lehrmeister des Beschuldigten, Urk. 5.12). Es leuchtet nicht ein, dass seine schulischen Leis- tungen als Folge eines durch den Geschädigten ausgeübten Drucks eingebro- chen wären, der Beschuldigte aber gleichzeitig in der Lage gewesen wäre, wei- terhin auf gleichbleibend hohem Niveau praktisch zu arbeiten. Schliesslich ist der Beschuldigte auf seine Schilderung seines Cannabis-Konsums gegenüber dem Gutachter zu behaften, welcher zur Diagnose einer immerhin moderraten Canna- bis-Abhängigkeit führte (Urk. 11.8 S. 32, S. 37 und S. 50). Ein Rauschmittelkon- sum in der eingestandenen Grössenordnung ist guten schulischen Leistungen wohl kaum zuträglich, was der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung nicht in Abrede stellte (Urk. 108 S. 12). 5.1.10. Wenn die Vorinstanz sodann davon ausgeht, die tatzeitaktuellen suizida- len Absichten des Beschuldigten (vgl. Urk. 11.8 S. 50) seien – ausschliesslich – auf das langjährige problematische Zusammenleben mit dem Geschädigten zu- rückzuführen, ist wiederum der Beschuldigte zu zitieren: Er sei bereits mit 14 Jahren (und somit nach erst kurzem Zusammenleben mit dem Geschädigten) "kurz davor gewesen, sich umzubringen". Gründe dafür nannte er vor Vorinstanz mehrere: Den Tod seiner Mutter, die Verachtung des Geschädigten und das Ver- lassen-Werden durch seine erste Freundin (Urk. 74 S. 19).

- 23 - 5.1.11. Der Beschuldigte befand sich somit insgesamt zum Tatzeitpunkt fraglos in einer sehr belastenden Situation. Diese war jedoch zumindest teilweise (und ins- besondere zunehmend auf den Tatzeitpunkt hin) nicht einzig durch das konstant abweisende und sporadisch kränkende Verhalten des Geschädigten verursacht, sondern auch durch die schulischen Schwierigkeiten des Beschuldigten beim Ab- schluss seiner Lehre, für welche wiederum nicht der Geschädigte entscheidend verantwortlich zu machen ist. Der Schluss der Vorinstanz, (ausschliesslich) "die familiären Verhältnisse hätten den Hintergrund des Tötungsdelikts gebildet" (Urk. 83 S. 46), greift einmal mehr zu kurz. 5.1.12. Die Vorinstanz erwägt beim Beschuldigten tatzeitaktuell eine "ausweglose Situation": Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 19 ½ alt, somit seit 1 ½ Jahren volljährig. Er war – anerkanntermassen seit längerem – dem 67-jährigen und adi- pösen Vater körperlich überlegen; körperliche Übergriffe musste er nicht fürchten und solche, jedenfalls relevante, macht er auch nicht geltend. Er hätte somit schlicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und sich eine eigene Bleibe suchen können. Er macht auch nicht geltend, der Geschädigte hätte ihn gegen seinen Willen zurückzuhalten versucht oder ihm einen Auszug rundweg verboten (gegenüber einem Volljährigen mit welcher Androhung auch immer). Der Be- schuldigte konnte in der gemeinsamen Wohnung kommen und gehen, wie er woll- te; er konnte auch immer seine Freunde mitbringen (Urk. 74 S. 23). Gegenüber dem Gutachter gab er an, seine Kollegen seien gern zu ihm nach Hause gekom- men, da man dort in Ruhe habe kiffen und trinken, TV schauen und gamen kön- nen, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 11.8 S. 37 Urk. 108 S. 9 f.). In der Untersuchung sagte der Beschuldigte – ebenso wie an der Berufungsverhandlung – aus, der Geschädigte habe nicht einmal gemerkt, dass er gekifft habe, oder er habe es ignoriert bzw. sei es ihm egal gewesen (Urk. 4.2 S. 6; Urk. 108 S. 11). Bei einem eingestanden täglichen Konsum, der zu einer immerhin moderaten Cannabis-Abhängigkeit führte (Urk. 11.8 S. 58), kann zu- mindest für eine längere Zeit vor der Tatbegehung die durch die Vorinstanz über- nommene Formulierung im Gutachten, der Geschädigte habe sich gegenüber dem Beschuldigten "diktatorisch" verhalten (Urk. 83 S. 47 mit Verweis auf Urk. 11.8 S. 47), nicht zutreffen. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend (was

- 24 - noch nachvollziehbar wäre), er hätte mit seinem Lehrlingslohn als einzige Ein- kommensquelle finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen und deshalb nicht aus- ziehen können. Er sagte im Gegenteil, er habe befürchtet, auf die Strasse gestellt zu werden (Urk. 83 S. 25 f. mit Verweisen). Er habe beim Geschädigten bleiben wollen, da dieser doch sein einziges Familienmitglied gewesen sei (Urk. 74 S. 42), was er auch im Rahmen der persönlichen Befragung an der Berufungs- verhandlung wiederholte und ergänzend ausführte, er habe sich grosse Sorgen gemacht, dass sein Vater allein nicht klarkommen und sich niemand um ihn und die Wohnung kümmern würde (Urk. 108 S. 8). Gegenüber dem Gutachter sagte er sogar aus, "er habe die Vorstellung gehabt, dass er ein weiteres Jahr mit dem Vater durchaus hingekriegt hätte, wo er doch schon so lange mit ihm zu- rechtkommen müsse, eine Katastrophe wäre es nicht gewesen. Der Plan sei aber eigentlich gewesen, nach der Lehre – dank regelmässigen Gehalts – eine eigene Wohnung zu beziehen" (Urk. 11.8 S. 36 f.). In der Untersuchung sagte er aus, er wünsche sich im Nachhinein, er wäre am Tattag aus der Wohnung gegangen und nie wieder zurückgekehrt (Urk. 4.10 S. 5). Weiter gab er im Rahmen der Beru- fungsverhandlung an, die im Jahre 2013 aus einer Erbschaft seiner Mutter erhal- tenen Fr. 18'660.– bis im Dezember 2014 praktisch aufgebraucht zu haben und dieses Geld für alles Mögliche (Elektronikwaren, Alkohol, Gras) ausgegeben zu haben (Urk. 108 S. 15). Die Situation des Beschuldigten war demnach insgesamt nicht ausweglos und er hatte durchaus realisierbare Alternativen zu seiner Tat. 5.1.13. Gemäss herrschender Praxis spricht gegen die Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung, wenn der Täter nicht die Hilfe Dritter sucht oder diese ablehnt (SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 113 N 21). Wenn der Geschädigte schon selber dem Beschuldigten nicht beistehen konnte oder wollte, so hat er sich doch erstellter- massen und seitens der Verteidigung anerkanntermassen um eine Hilfestellung Dritter für den Beschuldigten bemüht (Kontakte betreffend Coaching sowie zu Schulen, zum Hausarzt und zum Lehrmeister; Urk. 15; Urk. 16; Urk. 74 S. 48; Urk. 4.6 S. 9 ff.). Der Beschuldigte wurde zwar vom Geschädigten vernachlässi- gend behandelt, war jedoch nicht sozial vereinsamt, wie er selbst anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 108 S. 14). Während der gesamten Zeit

- 25 - seines Zusammenwohnens mit dem Geschädigten und somit bis ins Erwachse- nenalter unterhielt er anerkanntermassen tragfähige Beziehungen zu mehreren Freunden und deren Familien. Der Geschädigte hinderte ihn in keiner Weise, sich mit und bei diesen frei zu bewegen und er erfuhr in diesen eigentlichen Ersatz- familien Zuwendung und Wertschätzung (Urk. 11.8 S. 47), wurde sogar geliebt. Sodann gefiel es ihm an seinem Arbeitsplatz (Urk. 74 S. 8, S. 16, S. 19, S. 21, S. 23 und S. 45). Der Beschuldigte gibt jedoch an, von sich aus mit sämtlichen diesen Personen sowie zusätzlich mit seinen Verwandten in Russland und dem zeitweilig involvierten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst weder über seine Probleme mit dem Geschädigten noch seine – schlechten – schulischen Leistun- gen gesprochen zu haben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (Urk. 74 S. 16, S. 17, S. 18 und S. 23; vgl. Urk. 69 S. 4 f.; Urk. 108 S. 14). Dies erkennt auch die Vorinstanz, erklärt es aber einfach damit, dass der Beschuldigte in sei- ner Zurückhaltung dem Vorbild des Vaters gefolgt sei (Urk. 83 S. 49). Letzteres mag zutreffen, entlastet den Beschuldigten wie dargetan jedoch nicht. 5.1.14. Zusammenfassend befand sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz am Tattag durchaus in einer schweren und langandauernden Konfliktsituation. Diese ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht einfach und ausschliesslich auf abwei- sendes und abwertendes Gebaren des Geschädigten sowie zahlreiche Demüti- gungen zurückzuführen. Offensichtlich wollte oder konnte der Beschuldigte sich in der Tat nicht von seinem Vater lösen. Entgegen der Vorinstanz hätte jedoch die konkret zu beurteilende Situation nicht bei jedem vernünftigen Menschen mit ver- gleichbarer Herkunft, Erziehung und Lebensführung eine derart grosse seelische Belastung hervorgerufen, dass daraus der Drang zur Vernichtung des eigenen und des Lebens des Vaters resultieren konnte. Die vorinstanzliche Schluss- folgerung, jede vernünftige Person in den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Beschuldigte wäre unter den gleichen Bedingungen ebenfalls nicht in der Lage gewesen, adäquat zu reagieren und dem Entstehen einer grossen seelischen Be- lastung entgegenzuwirken, trifft nicht zu. Der Beschuldigte hatte realistische Alternativen, er hätte – wie von der Anklagebehörde geltend gemacht – dem Ge- schädigten erneut verbal seinen Standpunkt darlegen können. Er hätte aber auch jederzeit die gemeinsame Wohnung für kürzer oder länger verlassen und sein

- 26 - vorhandenes soziales Umfeld und/oder auch Dritte wie öffentliche Institutionen um Unterstützung ersuchen können. 5.1.15. Betreffend die inkriminierte vorsätzlich begangene Tötung des Geschädig- ten durch den Beschuldigten liegen zusammengefasst entgegen der Vorinstanz auch keine entschuldbare grosse seelische Belastung und damit keine privilegie- renden Umstände gemäss Art. 113 StGB vor. An diesem Ergebnis ändert auch der aktuell eingegangene Zwischenbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 15. Juni 2017 zum Deliktmechanismus nichts, da dort – nebst der Schilderung des Beschuldigten – ausdrücklich auf die Schlüsse der Vorinstanz abgestellt wird, welche sich wie erwogen als nicht zutreffend erweisen. 5.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB 5.2.1. Wie bereits in der Anklage und im Hauptverfahren qualifiziert die appellie- rende Anklagebehörde die Tat des Beschuldigten auch im Berufungsverfahren als Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Urk. 27; Urk. 70; Urk. 85; Urk. 109). 5.2.2. Die Vorinstanz hat vorab theoretische Ausführungen zum entsprechenden Tatbestand gemacht und anschliessend eine Mord-Qualifikation verworfen. Dass der Beschuldigte den Geschädigten hinterrücks erschossen und nicht ins Gesicht geschossen habe, zeuge eher von Skrupel (als von Skrupellosigkeit). Das Ver- stecken der Waffe vor der Schussabgabe weise zwar "ein gewisses Mass an Raf- finesse" auf, begründe jedoch noch keine Skrupellosigkeit. Eine Hinrichtung habe nicht vorgelegen, da der Geschädigte unvermittelt und ohne "Wartezeit" getötet worden sei. Eine Leidenszeit des Opfers habe nicht vorgelegen. Eine besondere Geringschätzung gegenüber dem Leben sei ebenfalls zu verneinen, da der Be- schuldigte kein krass egoistisches Motiv verfolgt habe. Die Tat sei vielmehr das Resultat einer schweren und andauernden Konfliktsituation gewesen (Urk. 83 S. 37 ff.). 5.2.3. An der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde zur Begründung ih- rer Berufung argumentiert, die besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten werde namentlich dadurch begründet, dass die Tat überraschend und heim-

- 27 - tückisch erfolgt sei. Auslöser sei ein in einer Vater-Sohn-Beziehung nicht ausser- gewöhnlicher Streit gewesen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten aus Wut darüber geplant und hinterrücks erschossen. Die vom Beschuldigten durchge- führte Erschiessung habe sich aus einem mehrteiligen, aus verschiedenen Ein- zelhandlungen bestehenden komplexen Handlungsablauf (10-Punkte-Plan) zu- sammengesetzt. Indem der Beschuldigte das ahnungslose Opfer hinterrücks von hinten in den Kopf geschossen habe, habe er ihm auch nicht die geringste Chan- ce der Verteidigung eingeräumt und sei damit besonders skrupellos vorgegangen. Dadurch habe der Beschuldigte eine absolute Geringschätzung des Lebens des Geschädigten demonstriert, obwohl ihm andere Möglichkeiten der Problemlösung offen gestanden hätten (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 109 S. 3 ff.; Prot. II S. 4). 5.2.4. Die Verteidigung hat diesbezüglich festgehalten, es müsse lediglich noch- mals verdeutlicht werden, dass vorliegend nicht von Heimtücke ausgegangen werden könne. Dass der Beschuldigte nicht mit offener, erhobener Waffe vor sei- nen Vater getreten sei, um ihn ins Gesicht zu schiessen, spreche eben genau ge- gen eine besondere Skrupellosigkeit. Zudem entziehe sich die Argumentation der Anklagebehörde, es hätten viele Möglichkeiten zu einem weiteren Gespräch be- standen, unter Berücksichtigung der Reaktion des Vaters auf die Ankündigung des Beschuldigten, dass er die Lehrabschlussprüfung vermutlich nicht schaffen werde, jeglicher Grundlage und sei vollkommen realitätsfern (Urk. 110 S. 17-22). 5.2.5. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter be- sonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äusse- re (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass ego-

- 28 - istisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Gering- schätzung (BGer Urteil 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E 1.3. mit Verweis auf BGE 127 IV 10). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind je- ne der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuzie- hen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGer Urteil 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 mit Verweis auf ein zur Publi- kation bestimmtes Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch ent- lastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGer Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom

8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychi- sche Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (ver- suchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (BGer Urteil 6S.441/2004 vom

7. September 2005 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 N 11). 5.2.6. Mit der Anklagebehörde erfolgte die Tat für das Opfer überraschend und heimtückisch. Der Beschuldigte verbarg die Tatwaffe, schlich sich von hinten an den Geschädigten heran und liess ihm keinerlei Reaktionsmöglichkeit. Das reine Tatvorgehen glich daher entgegen der Vorinstanz tatsächlich einer Exekution. In diesem Zusammenhang verweist die appellierende Anklagebehörde zurecht auf den in diesem Punkt vergleichbaren Sachverhalt, wie er dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 f. zugrunde liegt (Tochter schleicht sich mit Messern bewaffnet nachts an den schlafenden Vater heran und ersticht diesen; Urk. 70 S. 7).

- 29 - 5.2.7. Gegen eine Mord-Qualifikation spricht hingegen das spontane Vorgehen des Beschuldigten. Entgegen der Anklagebehörde ist nicht von einem "aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Handlungsablauf" bzw. einem "10-Punkte-Plan" auszugehen (Urk. 85 S. 3; Urk. 109 S. 4 f.). Im Rahmen der be- kannten verbalen Auseinandersetzung äusserte der Geschädigte die fatalen Be- leidigungen. Wohl zog sich der Beschuldigte darauf noch kurz weinend in sein Zimmer zurück; nachdem er dort spontan den Tatentschluss gefasst hatte, führte er diesen jedoch ohne weitere Zäsuren aus. Er selber schilderte, nach der Fas- sung des Tatentschlusses sei "alles in einem Zug abgelaufen" (Urk. 74 S. 38). Dies ist ihm nicht zu widerlegen. Die Tat erfolgte somit ohne konkrete Planung. Dies nun ganz im Gegensatz zum Sachverhalt gemäss dem durch die Anklage- behörde zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 f., wo die Täterin den Entschluss, ihre Eltern zu töten, bereits Ende 2010 fasste und erst Ende Juli 2011 in die Tat umsetzte. 5.2.8. Ferner handelte der Beschuldigte vorliegend auch ohne ein besonders ego- istisches Motiv. Der Beschuldigte äusserte, er sei einfach so wütend gewesen (Urk. 4.2 S. 4), er habe nicht klar denken können, er habe dies doch seinem Vater nicht antun wollen und vermisse ihn trotz allem sogar (Urk. 4.10 S. 5 f.). Über- schiessende Gefühle von Wut und Enttäuschung, die nach der Tat wieder ab- schwellen, indizieren kein besonders egoistisches Motiv. Dass der Beschuldigte sodann aus einer schwelenden Konfliktsituation heraus gehandelt hat und nicht

– wie die Anklagebehörde behauptet – ein "absolut normaler und üblicher" verba- ler Streit der Tat vorausging (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 70 S. 3; Urk. 109 S. 2), wurde bereits vorstehend festgehalten. Die Wut- und Verzweiflungsgefühle, die den Be- schuldigten letztlich zur Waffe greifen liessen, resultierten auch nicht einfach aus einer "objektiv gesehen diskussionslos absolut angebrachten Zurechtweisung des Sohns durch den Vater" (Urk. 85 S. 3), sondern, wie in der Anklageschrift verbind- lich geschildert wird, aus den groben Beleidigungen des Geschädigten, nament- lich mit Bezug auf die verstorbene Mutter des Beschuldigten (Urk. 27 S. 3). 5.2.9. Insgesamt sind vorliegend mit der Anklagebehörde – und entgegen der Vorinstanz – gewisse Indizien für eine Mordqualifikation zu bejahen, insbesondere

- 30 - was die heimtückische Tatausführung betrifft. Allerdings sprechen das Handeln ohne krass egoistisches Motiv und aus einer schweren Konfliktsituation heraus dagegen. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Tatumstände ist in concreto vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Pra- xis – noch – nicht von einer besonderen Skrupellosigkeit und damit einem Mord im Sinne von Art. 112 StGB auszugehen.

6. Da entgegen der Vorinstanz kein Totschlag und entgegen der Anklagebe- hörde kein Mord vorliegt, ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Strafrahmen / Ausgangslage 1.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 83 S. 52 f.). 1.2. Der ordentliche Strafrahmen bemisst sich von 5 Jahren bis 20 Jahre Frei- heitsstrafe (Art. 111 StGB; Art. 40 StGB). Der Beschuldigte weist gemäss fach- ärztlicher Beurteilung eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit auf (Urk. 11.8 S. 58), wogegen die Anklagebehörde nicht opponiert (Urk. 70 S. 8). Dadurch öffnet sich – theoretisch – der konkret anwendbare Strafrahmen nach unten und wird auch eine mildere Strafart zulässig (Art. 19 Abs. 2 StGB; Art. 48a StGB). Der Strafmilderungsgrund ist jedoch auch in concreto (wie dies gemäss konstanter Praxis grundsätzlich zu erfolgen hat, BGE 136 IV 55 E. 5.8) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausgehend von einem Schuld- spruch, wie er heute wegen vorsätzlicher Tötung zu ergehen hat, eine Strafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 71 S. 1). Die Vorinstanz bemass ein Strafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei sie aber vom erfüllten Tatbestand

- 31 -

– lediglich – des Totschlags ausging (Urk. 83), welcher eine Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 113 StGB). Die appellierende Anklagebe- hörde verlangt eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren, ausgehend von einem Schuld- spruch wegen Mordes (Urk. 70, Urk. 85; Urk. 109), welcher Tatbestand einen oberen Strafrahmen von lebenslanger Freiheitsstrafe aufweist (Art. 112 StGB).

2. Strafzumessung im konkreten Fall 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere: Der Beschuldigte vernichtete das Leben und somit das höchste Rechtsgut des Geschädigten. Die Tatausführung war heimtückisch und hinterhältig und – obwohl der Beschuldigte dem Geschädigten keine Leidenszeit verursachte, da Letzterer sofort tot war – wie vorstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwogen nahe einer Er- füllung des objektiven Mordtatbestandes. Der Beschuldigte offenbarte, wenn auch in einer hochspezifischen Täter-Opfer-Konstellation, eine erschreckend hohe kri- minelle Energie. Die objektive Tatschwere wiegt schwer und würde – wenn allein ausschlaggebend – zu einer hypothetischen Einsatzstrafe deutlich im oberen Drit- tel des Strafrahmens (zwischen 15 und 20 Jahren), nämlich rund 18 Jahren Frei- heitsstrafe führen. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten tat- zeitaktuell leicht vermindert. Gemäss psychiatrischem Gutachten war seine Ein- sichtsfähigkeit uneingeschränkt gegeben, die Steuerungsfähigkeit jedoch durch das Zusammenwirken von Depressionen und Kränkung durch den Vater leicht re- duziert (Urk. 11.8 S. 58). Dies wirkt sich erleichternd aus. Der Beschuldigte han- delte direktvorsätzlich; er hat den Tod des Geschädigten nicht nur in Kauf ge- nommen, sondern ausdrücklich gewollt. Wie vorstehend erwogen, delinquierte der Beschuldigte ohne vorgängige Planung von langer Hand, sondern vielmehr spon- tan und schon eigentlich impulsiv. Allerdings befand er sich in einem wohl bereits seit längerem bestehenden und sich akzentuierenden Konfliktzustand, einerseits was das getrübte familiäre Verhältnis zum Geschädigten, andererseits das sich abzeichnende Versagen bei der anstehenden Lehrabschlussprüfung betraf. Die Verteidigung ruft den gesetzlichen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. c StGB explizit nicht an (Urk. 71 S. 34 ff.). Dem Beschuldigten ist jedoch immerhin

- 32 - nicht unerheblich erleichternd anzurechnen, dass er vor der Tat vom Geschädig- ten verbal übel abgekanzelt, beleidigt und namentlich durch die Schmähungen seiner verstorbenen Mutter auch provoziert wurde. Der Beschuldigte selber hat als Motiv konstant einen Ausbruch negativer Gefühle wie Wut, Kränkung und Ent- täuschung angegeben. Wer auf solche Gefühle mit einem Gewaltausbruch rea- giert, handelt zwar egoistisch und setzt sein Empfinden über das Leben eines an- deren. Immerhin hat der Beschuldigte jedoch nicht kaltblütig z.B. finanzielle Inte- ressen verfolgt. Die subjektive Tatschwere wiegt im Vergleich mit der (grossen) objektiven Tat- schwere erheblich leichter, was insgesamt zu einem mittleren Verschulden führt. Daraus resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens (zwischen 10 und 15 Jahren), welche bei ca. 14 Jahren anzusetzen ist. 2.3. Zur Täterkomponente: Die Vorinstanz hat es bei der Strafzumessung un- terlassen, den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Ver- hältnisse wiederzugeben (Urk. 83 S. 57; Art. 47 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend nachzuholen, wobei sich die nachfolgenden Angaben auf die Aussagen des Be- schuldigten in der Untersuchung stützen: Der Beschuldigte wurde am tt. September 1995 in Zürich geboren, wo er zu- nächst mit beiden Elternteilen in Pfäffikon aufgewachsen ist. Der Beschuldigte absolvierte ein Jahr Kindergarten in der ...Schule und danach ein Jahr Kindergar- ten in Pfäffikon. In der Folge besuchte er die Primarschule in Pfäffikon. Zwischen den Eltern des Beschuldigten kam es immer wieder zu Streitigkeiten und auch zu Gewalt von Seites des Vaters gegenüber der Mutter, worauf sich die Eltern des Beschuldigten ca. in den Jahren 2001/2002, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war, scheiden liessen. Der Beschuldigte lebte sodann während der Primarschul- zeit und noch im ersten Monat, als er die …- und …schule … (nachfolgend …) in … besuchte, bei seiner Mutter am C._____-Weg ... in Pfäffikon. Bereits in jungen Jahren absolvierte der Beschuldigte ein intensives Schwimmtraining und konnte dabei herausragende Leistungen zeigen. Samstags ging er in die …-Schule, die seine Mutter … hatte (vgl. Urk. 4.3 S. 11 ff.; Urk. 4.4 S. 1 ff.).

- 33 - Nach der Trennung vom Vater verschlechterte sich der Zustand der Mutter zu- nehmend und sie trank immer mehr Alkohol. Als der Beschuldigte ca. 9 oder 10 Jahre alt war, trank seine Mutter so viel Alkohol, dass sie regelmässig über mehrere Tage nicht mehr aufstehen konnte. An manchen Tagen hatte der Be- schuldigte deswegen nichts zu Essen und stahl ab und zu Brot in der Migros oder im Coop. Aufgrund des Zustands seiner Mutter wollte der Beschuldigte auch die Mittage nicht zu Hause verbringen und wurde sodann von der 1. bis 5. Klasse der Primarschule während der Mittagszeit von der Familie G._____ betreut. Wenn die Mutter Alkohol getrunken hatte, wurde sie dem Beschuldigten gegenüber aggres- siv und schlug diesen beim geringsten Ärgernis. Davon erzählte aber der Be- schuldigte nie jemanden, aus Angst, dass sich seine Freunde von ihm abwenden würden. Sein Vater wusste über das gravierende Alkoholproblem der Mutter Be- scheid (Urk. 4.3 S. 12 ff.; Urk. 4.4 S. 1 ff.). Zwei Tage nach dem 13. Geburtstag des Beschuldigten, am tt. September 2008, verstarb seine Mutter schliesslich aufgrund ihres Alkoholkonsums, welche Nach- richt dem Beschuldigten von seinem Vater überbracht wurde. Aus den Akten der KESB Uster (Urk. 15.4.1-8) und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (nachfolgend KJPD; Urk. 17.4.1-5) geht hervor, dass anlässlich des Todes der Mutter des Beschuldigten gewisse Abklärungen noch unter der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde … getroffen wurden. Unter anderem wurde der Beschul- digte an den KJPD verwiesen und es fanden mehrere Gespräche mit dem Be- schuldigten statt (Urk. 17.4.4); konkrete Kindesschutzmassnahmen wurden je- doch nie ergriffen (Urk. 15.4). Nach dem Tod der Mutter kam der Beschuldigte in die Obhut seines Vaters, wobei der Beschuldigte versuchte – wie bereits zuvor als die Mutter noch lebte – Nähe zu seinem Vater aufzubauen. Sein Vater interes- sierte sich jedoch nicht für ihn und seine Anliegen. Es kam oft zu Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater, ebenso wie zu Beschimpfungen und Demütigungen von Seiten des Vaters gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 4.3 S. 13; Urk. 4.7 S. 9 ff. Urk. 74, S. 11 f., S. 18, S. 21 und S. 30). In der Schule fiel der Beschuldigte vermehrt durch seine schlechten Leistungen und sein undiszipliniertes Verhalten auf (vgl. Urk. 15.4.2; Urk. 15.4.4;

- 34 - Urk. 16.4.14; Urk. 16.4.17; Urk. 16.4.19; Urk. 16.4.24; Urk. 16.4.2). Nach 2 ½ Jah- ren wurde der Beschuldigte aus der ...-Schule geworfen, worauf er das letzte hal- be Jahr der Sekundarschule in Pfäffikon absolvierte. Daraufhin besuchte er ein Zwischenjahr bei ... in Uster, arbeitete dann 3 Monate bei der … in … und fand im August 2012 schliesslich eine Lehrstelle als Fahrrad-Mechaniker (Urk. 4.4 S. 3). In seiner Lehre verdiente der Beschuldigte Fr. 1'000.– netto pro Monat. Der Be- schuldigte hat gemäss eigenen Angaben weder Schulden noch Vermögen (Urk. 2 S. 5; Urk. 7.2; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 5 ff.). 2.4. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten sind entgegen der Vor- instanz nicht bereits bei der rechtlichen Würdigung (was im angefochtenen Ent- scheid zu einer abweichenden – und unzutreffenden – Qualifikation geführt hat) zu berücksichtigen. Er erlebte aufgrund der Streitereien der Eltern, als diese noch zusammenwohnten, der letztlich sogar letalen Alkoholsucht der Mutter, als er mit ihr allein lebte, und der gestörten Beziehung zum Geschädigten während des Zu- sammenlebens mit diesem keine harmonische Kindheit und Zeit des Heran- wachsens. Dies ist dem Beschuldigten strafmindernd anzurechnen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 87) wirkt sich bei der Strafzumessung – entgegen der Verteidigung – ebenso neutral aus, wie die gemäss Gutachter geringe Rückfallgefahr (vgl. Urk. 71 S. 35 f. mit Verweis auf Urk. 11.8 S. 58). Zurecht hat die Verteidigung auf das positive Nachtatverhalten des Beschuldigten verwiesen (Urk. 110 S. 23). Er hat sich kurz nach der Tat den Behörden gestellt, war ab initio vollumfänglich geständig, zeigt echte Einsicht und Reue und hat sich am gesamten Verfahren kooperativ beteiligt (Urk. 71 S. 36; Urk. 74; Urk. 108 S. 25; Prot. II S. 10 f.). Dies führt zu einer merklichen Straf- minderung im Umfang von ca. drei Jahren. 2.5. Die Beurteilung der Täterkomponente führt aus den diversen angeführten, mindernden Gründen zu einer merklichen Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Insgesamt erweist sich eine Bestrafung mit 11 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 35 -

3. Der Anrechnung der seit dem Tattag erstandenen 818 Tage Haft sowie vor- zeitigen Strafvollzug (Urk. 84) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.

2. Grundsätzlich werden die Kosten im Berufungsverfahren nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt zwar mit seinem Antrag im Berufungsverfahren auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Allerdings hat er im Hauptverfahren zum Schuldpunkt einen Antrag gestellt, wel- cher dem heute auszufällenden Schuldspruch entspricht (Urk. 71 S. 1). Dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag einen heute zu korrigierenden Schuldspruch gefällt hat, ist im Berufungsverfahren nicht ihm anzulasten. Die appellierende An- klagebehörde unterliegt sodann mit ihren Anträgen zu Schuldpunkt und Sank- tionshöhe immerhin teilweise. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens – inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ , hat in seiner Eingabe vom 22. Juni 2017 für das Berufungsverfahren einen Zeit- aufwand von 22.4 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 232.60 geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'573.45 (inkl. 8% MwSt.) ent- spricht (Urk. 105). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Folglich ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung pau- schal auf Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

- 36 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 4. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Folgende mit Verfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Waffen werden eingezogen und vernichtet:

- Selbstladegewehr 'Kalashnikov' Nr. ... (...);

- Selbstladepistole 'Manurhin' Nr. ... (...).

5. Folgende mit Verfügung vom 17. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen werden an den Beschuldig- ten herausgegeben:

- iPhone 3GS, schwarz, IMEI:... (...);

- iPhone 4, schwarz, IMEI unbekannt (...);

- Notebook Asus Sonic Master, inkl. Netzteil (...), inkl. 1x Datenträger Western Digital (Unterasservat Nr. ...; gehört zu ... Notebook Asus);

- Notebook HP ProBook 6440b, inkl. Netzteil (...), inkl. 1x Datenträger Samsung Typ SSD 840 PRO Series (Unterasservat Nr. ...; gehört zu ... Notebook HP);

- Reisepass lautend auf den Beschuldigten, ... (...);

- Identitätskarte des Beschuldigten, ... (...);

- Absenzenheft ...;

- UBS-Generation Maestro Karte, Nr. ...;

- PostFinance Karte, Nr. ...;

- ZKB Mastercard, Nr. ...;

- Gepäcketikette Swiss vom 25.12.2012, Flug ...;

- Kleider-Quittung auf Kyrillisch;

- Kino Quittung 'Kino …' …;

- Schlüsselanhänger '…' A._____, B._____ GmbH;

- Weihnachtskarte;

- div. Unterlagen/Dokumente (Visum Russland).

6. Die übrigen mit Verfügung vom 17. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen werden eingezogen und ver- nichtet.

- 37 -

7. Das mit Verfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 5'390.– wird eingezogen und zur Verfahrensdeckung verwendet.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 17'082.20 Auslagen für die Gutachten/Hafterstehungsfähigkeits- prüfung, etc.; Fr. 1'490.35 Auslagen für die Legalinspektion; Fr. 7'642.20 Kosten der Obduktion; Fr. 202.90 diverse Auslagen der Untersuchung; Fr. 3'650.– Auslagen der Polizei; Fr. 6'630.– Entschädigung Sachverständige; Fr. 17'527.45 Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ; Fr. 14'642.– Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Grundgebühr Fr. 12'728.60, Fr. 828.80 Barauslagen, zuzüglich 8 % MWST).

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 30'000.– auferlegt. Im Übrigen (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

E. 1.1 Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 83 S. 52 f.).

E. 1.2 Der ordentliche Strafrahmen bemisst sich von 5 Jahren bis 20 Jahre Frei- heitsstrafe (Art. 111 StGB; Art. 40 StGB). Der Beschuldigte weist gemäss fach- ärztlicher Beurteilung eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit auf (Urk. 11.8 S. 58), wogegen die Anklagebehörde nicht opponiert (Urk. 70 S. 8). Dadurch öffnet sich – theoretisch – der konkret anwendbare Strafrahmen nach unten und wird auch eine mildere Strafart zulässig (Art. 19 Abs. 2 StGB; Art. 48a StGB). Der Strafmilderungsgrund ist jedoch auch in concreto (wie dies gemäss konstanter Praxis grundsätzlich zu erfolgen hat, BGE 136 IV 55 E. 5.8) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

E. 1.3 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausgehend von einem Schuld- spruch, wie er heute wegen vorsätzlicher Tötung zu ergehen hat, eine Strafe von

E. 1.4 Diese Schilderung betreffend das konkrete Tatvorgehen wird seitens des Beschuldigten anerkannt, mit Ausnahme deren Qualifikation als Hinrichtung (Urk. 71; Urk. 74; Urk. 108 S. 19). Wesentlich anders schildert der Beschuldigte jedoch die Vorgeschichte und seine Befindlichkeit zum Tatzeitpunkt. Der Be- schuldigte macht zusammengefasst geltend, er sei zeitlebens durch den Geschä- digten als Sohn vernachlässigt worden, er habe die unglückliche Ehe der Eltern mit dem alkoholbedingten Niedergang und Versterben der Mutter erlebt und sein darauf folgendes Zusammenleben mit dem Geschädigten sei geprägt gewesen von Demütigungen und Schikanen (Urk. 71; Urk. 74; Urk. 108 S. 5 ff.). Tat- zeitaktuell sei er "mit der ganzen Situation nicht mehr klar" gekommen; er habe sich – wie bereits seit längerer Zeit – selbst umbringen wollen. Nach dem neuer- lichen Streit mit den Beleidigungen des Vaters habe sich seine Wut jedoch nicht nur gegen sich selber, sondern auch gegen den Geschädigten gerichtet. Der langwährende psychische Druck habe ihn in die Verzweiflung getrieben, sodass er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als die Tötung des Geschädigten (Urk. 71 S. 30 und S. 33; Urk. 108 S. 15 ff. und S. 21 ff.).

2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen des angefochtenen Entschei- des ausführlich – chronologisch unterteilt – mit der familiären Situation des Be- schuldigten, des Geschädigten sowie der vorverstorbenen Mutter und Ehefrau

- 8 - auseinandergesetzt (Urk. 83 S. 11-36 mit zahlreichen Verweisen auf die Akten). Zusammengefasst hält sie dafür, was folgt: Aufgrund des konstanten, nicht widersprüchlichen Aussageverhaltens des Be- schuldigten und aufgrund der diesbezüglich stimmigen Aussagen der Zeugen bzw. Auskunftspersonen sei betreffend familiäre Situation bis zur Trennung der Eltern davon auszugehen, dass sich damals grundsätzlich nur seine Mutter um die Betreuung und Erziehung des Beschuldigten gekümmert und sein Vater wenig Interesse für ihn gezeigt habe. Zwischen den beiden Elternteilen sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. So habe sein Vater seine Mutter oft schlecht

– wie einen Menschen zweiter Klasse – behandelt. Es sei oft vorgekommen, dass er sie beleidigt, gedemütigt oder auch geschlagen habe. In solchen Situationen sei er, der Beschuldigte, aus Angst ins Zimmer geflüchtet, weil er nichts gegen seinen Vater habe ausrichten können. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie der einvernomme- nen Personen sei der Beschuldigte während seines Zusammenlebens mit seiner Mutter nach deren Trennung vom Geschädigten auf Leistung getrimmt worden, was bei ihm zu übermässig konformem und pflichtbewusstem Verhalten mit einer gewissen Leidensfähigkeit geführt habe. Aufgrund ihrer Alkoholsucht habe die Mutter den Beschuldigten in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ver- nachlässigt und ihn auch körperlich gezüchtigt, welche Missstände er jedoch vor Dritten verheimlicht habe. Der Geschädigte sei – auch – in dieser Zeit dem Be- schuldigten nicht beigestanden. Der Tod der Mutter sei dem Beschuldigten durch den Geschädigten emotionslos und ohne Anteilnahme oder Beistand mitgeteilt worden. Hilfe bei der Verarbeitung des Verlusts habe der Beschuldigte nicht erhalten. Eine psychologische Betreu- ung des Beschuldigten habe der Geschädigte abgelehnt. Während des Zusammenlebens mit dem Geschädigten sei zwischen diesem und dem Beschuldigten kaum gesprochen worden. Der Vater habe sich nicht für den Sohn interessiert. Versuche des Beschuldigten, zum Vater eine Beziehung aufzu- bauen, seien erfolglos geblieben. Aus den Akten ergäbe sich zwar, dass sich der

- 9 - Geschädigte verschiedentlich für den Sohn eingesetzt habe, so z.B. beim Haus- arzt, dem Lehrmeister und betreffend ein Coaching; dies jedoch immer nur gegenüber Dritten. Der Geschädigte habe keine normale Vater-Sohn- Beziehung gefördert und den Beschuldigten schikaniert, verbal zusammenge- staucht und beschimpft, dessen verstorbene Mutter verhöhnt und ihn den Haus- halt machen lassen. Die familiäre Situation sei prekär und der Haushalt in einem desolaten Zustand gewesen. Der Beschuldigte habe die Tiraden des Geschädig- ten über sich ergehen lassen und sich nicht gegen diesen aufgelehnt, auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit, da er befürchtet habe, auf die Strasse gestellt zu werden. Er habe gehofft, es würde sich noch bessern. In Anbetracht sämtlicher relevanter Umstände müsse zusammengefasst von einer konkreten Belastungssituation ausgegangen werden: Der Beschuldigte habe sich bereits seit langer Zeit umbringen wollen; es sei ihm zunehmend schlechter ge- gangen; er habe seit Jahren Depressionen gehabt und mit der Einstellung gelebt, nicht länger als 20 Jahre leben zu wollen. Das Einzige, was ihn am Leben gehal- ten habe, seien seine Freunde gewesen. Ab Januar 2015 seien die Selbstmord- gedanken vermehrt vorgekommen, er habe alles in sich hineingefressen und es nicht mehr ertragen können. Ob der Beschuldigte tatsächlich den Tattag für sei- nen Suizid gewählt hatte, könne offen bleiben; jedenfalls habe die Häufigkeit der Selbstmordgedanken zugenommen und sich in einer konkreten Planung manifes- tiert. Die Darstellung des Beschuldigten der Geschehnisse des Tattags stimme mit dem Untersuchungsergebnis überein, wie es als äusserer Anklagesachverhalt bereits vorstehend zitiert wurde. Insgesamt sei – so die Vorinstanz – das Folgende erstellt: Der Beschuldigte habe eine alles andere als eine normale Kindheit gehabt. Bereits in Kindertagen habe er die teilweise heftigen Streitereien seiner Eltern miterleben müssen. Damit sei der Beschuldigte überfordert gewesen. Auch habe der Geschädigte dem Be- schuldigten seit Anbeginn das Gefühl vermittelt, ein ungewolltes Kind zu sein. Nach der Trennung der Eltern habe der Beschuldigte bei seiner Mutter gelebt. De- ren Alkoholabusus sei einher mit der Vernachlässigung des Beschuldigten ge- gangen. Seinen Vater habe der Beschuldigte mehrmals um Hilfe ersucht; dieser

- 10 - sei jedoch nicht eingeschritten. Der Beschuldigte hätte nicht die Kraft gehabt, sich an Dritte zu wenden. Nach langer Leidenszeit sei die Mutter schliesslich an den Folgen ihrer Alkoholsucht verstorben. Auch nach dem Tod der Mutter habe der Beschuldigte niemanden gehabt, der ihm hätte Halt geben können. Die Situation des Beschuldigten habe sich während dem Zusammenleben mit dem Geschädig- ten nicht geändert und er sei sich selbst überlassen worden. Die familiären Ver- hältnisse seien insgesamt prekär geblieben. Der Geschädigte habe sich nicht um die Betreuung des Beschuldigten gesorgt, habe kaum mit ihm gesprochen und ihn oft alleine gelassen. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten lediglich als nütz- liche Arbeitskraft gedient und sei herbeigepfiffen worden, wenn es etwas zu er- ledigen gegeben hätte. Ein normales Vater/Sohn-Verhältnis habe keineswegs be- standen. Die Beziehung zwischen den beiden habe sich insgesamt äusserst schwierig gestaltet. So sei der Beschuldigte vom Geschädigten immer wieder ge- demütigt worden und es sei zu etlichen Streitereien gekommen, wobei der Ge- schädigte den Beschuldigten angeschrien und ihn auf gröbste Art und Weise be- leidigt habe. Der Beschuldigte habe keine Unterstützung in der Verarbeitung des Todes seiner Mutter erhalten. Vielmehr habe der Geschädigte die Verletzlichkeit des Beschuldigten gegenüber dieser Thematik ausgenutzt und ihn gepeinigt, in- dem er über die verstorbene Mutter hergezogen habe. Gleichzeitig habe aufgrund der Vater-/Sohn-Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten ge- genüber dem Geschädigten bestanden. Der Vater sei der einzige Verwandte in der Schweiz gewesen und diesen habe der Beschuldigte trotz allem nicht auch noch verlieren wollen. Insgesamt könne die Situation zwischen den beiden in kei- ner Weise mit denjenigen Problemen, welche ein durchschnittlicher Vater mit ei- nem heranwachsenden Sohn habe, verglichen werden. Die Umstände hätten den Beschuldigten in ihrer Gesamtheit dermassen belastet, dass er sich seit Jahren mit Selbstmordgedanken beschäftigt habe. Die Ver- haltensweise der Eltern, die familiären Probleme geheim zu halten, verinnerlicht, habe sich der Beschuldigte während all den Jahren niemandem anzuvertrauen vermocht. Mit zunehmender Dauer der Belastung sei diese grösser und aus den ersten Selbstmordgedanken eine konkrete Planung des Selbstmordes geworden.

- 11 - Am Tattag sei es schliesslich zu einer Zuspitzung des Konflikts gekommen. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten zwei bis drei Mal ins Gesicht geschlagen, diesen beschimpft, ausgelacht und ihn in schwerster Form beleidigt. Eine üblere Beleidigung als, man sei so unnütz wie die tote Mutter, sei wohl kaum vorstellbar. Der Beschuldigte habe sich daraufhin in seiner Verzweiflung entschlossen, mit der Tötung und der geplanten anschliessenden Selbsttötung die für ihn ausweg- lose Situation zu durchbrechen und der Marter durch den Vater endlich ein Ende zu setzen. Die Argumentation (der Anklagebehörde), es hätten viele Möglichkei- ten zu einem weiteren Gespräch bestanden, entziehe sich unter Berücksichtigung der Reaktion des Vaters jeglicher Grundlage und sei vollkommen realitätsfern. Zusammengefasst habe bereits jahrelang eine Konfliktsituation bestanden, wel- che auf Dauer immer schlimmer geworden sei. Der Geschädigte habe den Be- schuldigten gedemütigt, bis er schliesslich völlig verzweifelt gewesen sei. Der Be- schuldigte sei seelisch bereits völlig entkräftet und zum Suizid entschlossen ge- wesen. Am Tattag sei es aufgrund des Gesprächs über die Lehrabschlussprüfung zu einer Zuspitzung des Konflikts gekommen. Die Tötung sei in einer Reaktion geschehen, welche vom Geschädigten durch die erneuten Demütigungen hervor- gerufen worden sei. 2.2. Basierend auf diesen Feststellungen zum äusseren und inneren Sachver- halt hat die Vorinstanz vorab theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB gemacht und erwogen, dieser sei in concreto nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Mord-Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 83 S. 37 ff.). Letzteres ist bereits rein formell falsch: Kommt das Gericht (verurteilend) zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als die Anklagebehörde, ergeht kein Freispruch betreffend die nach Ansicht des Gerichts unzutreffende rechtliche Würdigung der Anklagebehörde. Rechtlich qua- lifiziert wird der massgebliche Anklagesachverhalt. 2.3. In der Folge hat die Vorinstanz theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB gemacht und zu den massgeblichen Tatbestandselementen der heftigen Gemütsbewegung, der grossen seelischen Belastung sowie deren Entschuldbarkeit erwogen, was folgt (Urk. 83 S. 41 ff.):

- 12 - Zwar habe der Beschuldigte die für ihn unerklärliche Tat in einer relativ kurzen Zeitspanne ausgeführt und zwischen der Tat und der Provokation durch den Ge- schädigten bestehe ein Zusammenhang. Andererseits sei die Tat keine direkte Antwort auf die Demütigung des Geschädigten gewesen. Der gesamte Tatablauf sei geprägt von Kontrolle, Übersicht und grundsätzlich auch organisiertem Han- deln. Der Beschuldigte habe die Waffe fachgerecht bedient und sich vergewissert, dass sich mehrere Patronen im Magazin befanden. Er habe die Pistole mit einer Decke umwickelt und vor seinem Vater verborgen. Die Tat sei zwar in einem Zug, in einer umständebedingten Kausalkette, erfolgt; es bestanden jedoch – wenn auch nur tatzeitnah – zielgerichtete Vorbereitungshandlungen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, etwas zu suchen, damit er hinter den Geschädigten gelangen konnte und habe einen einzelnen gezielten Schuss in den Hinterkopf abgegeben, was für seine Beherrschung spreche. Beim zielgerichteten Tatablauf ohne Siche- rungstendenzen seien kein abrupter Affektauf- und abbau erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe auch keine Erinnerungslücken gehabt. Das Vorgehen des Beschuldigten lasse gesamthaft den Schluss nicht zu, dass er von einem akuten emotionalen Erregungszustand überwältigt worden und nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten zu kontrollieren. Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB sei zu verneinen (Urk. 83 S. 41-44). Zur Frage einer grossen seelischen Belastung habe die Konfliktsituation zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten den Hintergrund des vorliegenden Tö- tungsdelikts gebildet. Die familiären Umstände hätten den Beschuldigten in einem erhöhten Masse und dermassen belastet, dass er sich seit Jahren mit Selbst- mordgedanken beschäftigt habe. Der schulische Leistungsabfall, das schlechtere Betragen, die Beendigung des Schwimmsports und der zunehmend regel- mässigere Cannabiskonsum würden auf die anhaltende Belastungssituation des Beschuldigten hinweisen. Die Belastung sei mit der ablehnenden, herrischen und ausbeuterischen Verhaltensweise des Geschädigten gegenüber dem Beschuldig- ten umso grösser geworden. Zusätzlich habe er den Beschuldigten auf gröbste Art und Weise erniedrigt. Die Vater/Sohn-Beziehung sei gestört gewesen und der Beschuldigte habe unter dem diktatorischen und übermächtigen Vater gelitten.

- 13 - Der Schluss des Gutachters, der Beschuldigte habe die vorgeworfene Tat nicht unter einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seeli- schen Belastung begangen, die eine höhergradige Minderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen würde, sei unbeachtlich: Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seeli- scher Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt habe, sei nicht vom psy- chiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen. Der Beschuldigte habe offenkundig unter den häuslichen Bedingungen gelitten. Seine Verhaltensauffälligkeiten in den Monaten vor der Tat seien Indikatoren einer grossen seelischen Belastung. Die nach- lassende Arbeitsfähigkeit, die verminderte Ordnung des früher stets aufgeräumten Zimmers, die Magenprobleme und die zunehmende Verschlossenheit würden zeigen, dass sich die seelische Last, welche den Beschuldigten bedrückt habe, in den Monaten vor der Tat merklich erhöht habe. Die körperlichen Beschwerden seien als Manifestation der seelischen Anspannung zu werten. In den letzten Mo- naten vor der Tat sei zur familiären Belastung die zunehmende Angst vor einem Scheitern an der Lehrabschlussprüfung hinzugetreten, was den psychischen Druck erhöht habe. Der langjährige Leidensprozess habe dazu geführt, dass die Planung seines Selbstmordes immer konkretere Züge angenommen und der Be- schuldigte bereits entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen habe. Die grosse seelische Belastung habe sich am Tattag unter dem Eindruck der neuerli- chen Beleidigungen und Verhöhnung dermassen akzentuiert, dass der Beschul- digte in seiner Verzweiflung mit der Tötung und der geplanten anschliessenden Selbsttötung die für ihn ausweglose Situation durchbrechen und der Marter durch den Vater ein Ende habe setzen wollen (Urk. 83 S. 46-48). 2.4. Die vorgängig tatzeitaktuell bejahte grosse seelische Belastung des Be- schuldigten wurde sodann in der Folge zusammengefasst als entschuldbar quali- fiziert (Urk. 83 S. 48-50). Insgesamt habe der Beschuldigte – so die Vorinstanz in ihrem Fazit – den objektiven Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB verwirklicht.

- 14 -

3. Kritik der Anklagebehörde 3.1. Die appellierende Anklagebehörde hat die Erwägungen der Vorinstanz an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt kritisiert: Das Verhalten des Beschuldigten sei als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren, da eine besondere Skrupellosigkeit vorliege, indem der Beschuldigte bei der Er- schiessung seines Vaters überraschend sowie heimtückisch gehandelt und dabei seine absolute Geringschätzung gegenüber dem Leben offenbart habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat habe mit einem Streit, wie er zwischen Vater und Sohn öfters vorkommen dürfte und auf keinen Fall einzigartig und ungewöhnlich sei, begonnen. Daraufhin habe der Geschädigte seinen Sohn zum Arzt geschickt und einen Termin für diesen vereinbart, wobei er in einem Email an den Arzt die Sachlage ausführlich und objektiv dargelegt habe, grosses Verständnis für die Probleme des Beschuldigten gezeigt und sehr wohlwollend über diesen ge- sprochen habe. Weiter habe er den Beschuldigten im Rahmen eines Emailver- kehrs mit dem Lehrmeister in Schutz genommen. Nach der Rückkehr vom Arzt habe der Beschuldigte seinen Vater dann informiert, dass er voraussichtlich bei der Lehrabschlussprüfung durchfallen werde, was ein Schock für den Geschädig- ten gewesen sei. Dass es daraufhin zu einer verbalen Auseinandersetzung ge- kommen sei, bei welcher der Geschädigte für seinen Sohn nicht die nettesten Worte gefunden habe, ihn vielleicht sogar beschimpft, beleidigt und ausgelacht habe, sei – so die Anklägerin – nichts anders als verständlich. In der Folge habe der Beschuldigte seinen Entschluss, seinen Vater im Sinne einer eigentlichen Hin- richtung hinterrücks zu erschiessen, mit Heimtücke umgesetzt, wozu er sich einen verschiedene Handlungsschritte umfassenden 10-Punkte-Plan zurechtgelegt ha- be. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehensweise lasse als Ge- samtbetrachtung eine besondere Skrupellosigkeit erkennen, weshalb die Er- kenntnis der Vorinstanz, wonach die Tat als Totschlag zu qualifizieren sei, recht- lich nicht haltbar und das Ergebnis einer selten offensichtlich voreingenommenen und äusserst einseitig zugunsten des Beschuldigten erfolgten Einschätzung der Sach- und Rechtslage sei. So erweise sich die Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach sich das Opfer nicht um die Betreuung des Beschuldigten gesorgt, kaum mit ihm gesprochen, ihn oft allein gelassen und ihn lediglich als nützliche Arbeitskraft

- 15 - ausgenutzt habe, angesichts des in den Akten befindlichen Emailverkehrs als ge- radezu aktenwidrig. Ebenfalls erscheine nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dem Beschuldigten seine Art der Tötung ausdrücklich zu Gute halten könne (Urk. 109 S. 2-5; Prot. II S. 5). 3.2. Sodann seien für die Vorinstanz die Erkenntnisse des Gutachters, wonach der Beschuldigte die Tat weder unter einer entschuldbaren heftigen Gemütsbe- wegung und auch nicht unter einer grossen seelischen Belastung begangen ha- be, schlichtweg unbeachtlich gewesen und es sei auch keine Auseinandersetzung mit dem Abweichen vom Gutachten erfolgt. Demzufolge fehle es nach Auffassung der Anklagebehörde bereits am Vorliegen der notwendigen seelischen Belastung für eine Qualifikation als Totschlag. Unabhängig davon fehle es zusätzlich auch an der Entschuldbarkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung und es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass eine durchschnittlich gesinnte Person in der gleichen Situation leicht in einen derartigen Gemütszustand geraten wäre (Urk. 109 S. 6-9).

E. 4 Vorbringen der Verteidigung

E. 4.1 Die Verteidigung hat zur Berufungsantwort im Wesentlichen ausgeführt, die Kindheit und Jugend des Beschuldigten sei von häuslicher Gewalt, Leistungs- druck, Lieblosigkeit und Zurückweisung geprägt gewesen, was insbesondere auch aus den Einvernahmen diverser Zeugen hervorgehe. Der Geschädigte habe von Anfang an kein Interesse am Beschuldigten gezeigt und habe die Betreuung und Erziehung seiner Frau D._____, der Mutter des Beschuldigten überlassen. Die Beziehung zwischen den Eltern habe sich zunehmend verschlechtert und es sei zu massiven Auseinandersetzungen gekommen, was auch der Beschuldigte, damals noch ein kleines Kind, oft mitbekommen habe. Daraufhin habe die Mutter des Beschuldigten mit dem Trinken angefangen, worauf es im Jahr 2002 bzw. 2003 zur Trennung der Eltern gekommen sei. Trotz Trennung vom Vater und der örtlichen Distanz zu demselben, habe sich das Alkoholproblem der Mutter des Beschuldigten nicht verbessert. Aus Angst, dass sich seine Freunde von ihm ab- wenden würden, habe der Beschuldigte diesen gegenüber seine familiären Prob- leme nicht thematisiert. Seinem Vater habe er von der prekären Situation der Mut-

- 16 - ter erzählt, dieser habe sich jedoch nicht dafür interessiert bzw. habe es diesem sogar gefallen, dass die Mutter gelitten habe. Wie distanziert das Verhältnis zwischen Vater und Sohn gewesen sei, habe sich sodann wohl am eindrücklichsten in der Art und Weise der Mitteilung an den Be- schuldigten, dass die Mutter gestorben sei, manifestiert. Nach dem Tod seiner Mutter sei der Beschuldigte in die Obhut des Vaters gekommen, wobei er von seinem Vater weder Liebe noch Zuneigung oder Anerkennung erhalten habe. Die sich in den Akten befindenden Emails würden – wie dies bereits die Vorinstanz richtig festgehalten habe – keine Rückschlüsse auf den Umgang des Geschädig- ten mit seinem Sohn bzw. dem Beschuldigten erlauben. Dass die Situation im Hause A._____ prekär gewesen sei, sei sodann auch von behördlicher Seite er- kannt worden. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten mit ca. 10 oder 11 Jahren körperlich überlegen gewesen sei, habe Letzterer statt zu physischer Ge- walt zu einer anderen Waffe gegriffen. Der Geschädigte habe genau gewusst, wie er seinen Sohn, den Beschuldigten, verbal demütigen konnte, wobei er, wenn er dem Beschuldigten eins habe auswischen wollen, schlecht über die Mutter ge- sprochen habe. Der Beschuldigte habe den Tod seiner Mutter nie richtig verarbei- ten können und leide auch heute noch darunter, was auch aus der Analyse des Gutachters hervorgehe. Das Zusammenleben vom Beschuldigten und dem Ge- schädigten sei immer schwieriger geworden und so hätten auch Selbstmordge- danken immer mehr das Leben des nun volljährigen Beschuldigten geprägt. Da er nicht mehr zur Schule gegangen sei und den Leistungssport aufgegeben habe, habe er keine soziale Kontrolle mehr gehabt und sei in ein Vakuum gefallen. So sei auch den Freunden des Beschuldigten aufgefallen, dass der Beschuldigte immer verschlossener geworden sei und sich zurückgezogen habe und depressiv geworden sei. Drei bis vier Monate vor dem 31. März 2015 habe der Beschuldigte immer öfter in der Schule und bei der Arbeit gefehlt und regelmässig unter Ma- genproblemen und Übelkeit gelitten. Gegen Ende März 2015 habe der Beschul- digte in mehreren Anläufen einen Abschiedsbrief geschrieben und sich das Leben nehmen wollen. Betreffend die Ereignisse am Tattag könne sodann auf die zutref- fende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es zu einer Zuspit- zung des Konflikts gekommen sei. Aufgrund der gesamten Situation sei die Vo-

- 17 - rinstanz zum einzig richtigen Schluss gekommen, nämlich dass der Beschuldigte unter grosser seelischer Belastung einen Totschlag begangen habe, was sich auch mit der Einschätzung des Therapeuten des Beschuldigten decke (Urk. 110 S. 2-16).

E. 4.2 Weiter hat die Verteidigung zusammengefasst vorgebracht, das Gutachten habe sich mit der Frage einer Affekttat auseinandersetzt, jedoch nicht mit derjeni- gen einer grossen seelischen Belastung. Indirekt werde jedoch an verschiedenen Stellen auf die grosse seelische Belastung des Beschuldigten hingewiesen, wobei diese Frage ohnehin nicht vom Gutachter, sondern von Richter zu beurteilen sei. Folglich sei auch der Verweis der Anklagebehörde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Abweichen des Gerichts von einer Expertise unbehilflich. Die Anklagebehörde verkenne, dass die Vorinstanz nicht aufgrund eines Affekts resp. einer heftigen Gemütsbewegung von einem Totschlag ausgegangen sei, sondern aufgrund des Vorliegens einer grossen seelischen Belastung. Zwar müs- se auch bei dieser Tatbestandsvariante die Entschuldbarkeit gegeben sein, je- doch werde diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht not- wendigerweise nach denselben Kriterien entschieden, die im Falle einer heftigen Gemütsbewegung gelten würden. Die Vorinstanz sei zum korrekten Schluss ge- kommen, dass jede vernünftige Person in den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Beschuldigte unter den gleichen Bedingungen ebenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, auf die jahrelange familiäre Konfliktsituation mit dem vorstehen- den Beziehungsmuster adäquat zu reagieren und dem Entstehen einer grossen seelischen Belastung entgegenzuwirken (Urk. 110 S. 17-20).

E. 5 Rechtliche Würdigung im konkreten Fall

E. 5.1 Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB

E. 5.1.1 Der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren Ge- mütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Dabei pri- vilegiert Art. 113 StGB nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konflikt- situation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie

- 18 - beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksich- tigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst wer- den chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rech- nung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Ver- halten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemüts- bewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Er- regbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzu- messung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst ver- schuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGer Urteil 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen weiteren Verweisen).

E. 5.1.2 Sofort augenfällig ist das Folgende: Die Anklagebehörde hat erstinstanzlich Anklage wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erhoben (Urk. 27). Die Ver- teidigung beantragte vor Vorinstanz für den geständigen Beschuldigten nicht etwa eine Verurteilung wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB, sondern viel- mehr eine solche wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Urk. 71 S. 1 und S. 34). Lediglich "als Frage aufgeworfen" wurde, ob man sich "nicht eigentlich bereits im Bereich des Totschlags" befinde (Urk. 71 S. 32).

- 19 -

E. 5.1.3 Dass der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt keine rechtsrelevante heftige Gemütsbewegung reklamieren kann – was er im übrigen auch ausdrücklich nicht tut (Urk. 71 S. 32-34; Urk. 110 S. 16 ff.) – hat wie vorstehend erwogen bereits die Vorinstanz festgestellt. Dies bleibt allseits unwidersprochen. Ergänzungen dazu erübrigen sich demnach.

E. 5.1.4 Der Vorinstanz ist soweit zu folgen, dass die Vater-Sohn-Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Geschädigten nicht der gängigen Norm ent- sprach, sondern vielmehr stark problembeladen war. Die Anklagebehörde konze- diert in der Anklageschrift – wie vorstehend zitiert – selber, im Zusammenleben von Vater und Sohn sei es häufig zu Streitereien gekommen, der Beschuldigte habe den Vater für die Alkoholprobleme der Mutter und deren Tod verantwortlich gemacht und empfunden, dass der Geschädigte wenig Interesse an ihm als Sohn habe. Die weitere Darstellung in der Anklageschrift und auch im Plädoyer an der Berufungsverhandlung, die Tat sei nach einem Streit erfolgt, wie er zwischen ei- nem Vater und seinem heranwachsenden Sohn üblicherweise vorkommt und sich im Bereich des absolut Normalen befindet (Urk. 27 S. 5; Urk. 109 S. 2), trifft na- mentlich vor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten somit nicht zu.

E. 5.1.5 Die vorstehend zitierte Qualifikation der Täter-Opfer-Beziehung durch die Vorinstanz findet allerdings im Weiteren bei genauer Betrachtung des gesamten Beweismaterials in diversen Punkten keine ausreichende Stütze und ist daher dahingehend wie folgt zu korrigieren:

E. 5.1.6 Die Vorinstanz charakterisiert den Geschädigten in Richtung des auch durch das Bundesgericht geprägten Begriffs des "Haustyrannen" (Urk. 83 S. 45 f.). Dies wird den tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Der Geschädigte war kein "Haustyrann" im Sinne der bundesgerichtlichen Umschrei- bung dieses Begriffs. Das Bundesgericht hat sich ausdrücklich zweimal zum "Haustyrannen" respektive dessen verpöntem Verhalten, welches einen gegen den Tyrannen tätlich werdenden Täter entlasten kann, geäussert: Beim "Hausty- rann" gemäss BGE 122 IV 1 (= Pra 85 Nr. 191) handelte es sich um einen Ehe- mann, welcher seine Ehefrau regelmässig derart brutal körperlich misshandelte,

- 20 - dass sie – nebst den zahlreichen direkten Verletzungsfolgen – ärztlich diagnosti- ziert unterernährt und abgemagert war und an Blutarmut litt; ausserdem verletzte er sie mit einem Messer und bedrohte sie mehrmals unter Vorhalten einer Waffe konkret mit dem Tod. Der "Haustyrann" gemäss BGE 125 IV 49 (= BGer Urteil 6S.825/2000 vom 4. April 2001) war ein Vater, der "als selbstherrliches, absolut beherrschendes, gewalttätig und sadistisch veranlagtes Familienoberhaupt aufge- treten und nicht davor zurückgeschreckt ist, ernst zu nehmende Todesdrohungen auszustossen". Solches oder auch nur Ähnliches von vergleichbarer Schwere wird dem Geschädigten selbst vom Beschuldigten nicht ansatzweise vorgeworfen.

E. 5.1.7 Die Vorinstanz erwägt eine "ausbeuterische Verhaltensweise des Ge- schädigten": Der Beschuldigte hat zwar geltend gemacht, er habe den Haushalt machen müssen und der Geschädigte habe "nur" gekocht (Urk. 74 S. 19). Allseits anerkanntermassen war die Wohnung jedoch zum Tatzeitpunkt in einem verwahr- losten Zustand (Urk. 3.5; vgl. illustrativ die Schilderung der Zeugin E._____ in Urk. 69 S. 5). Somit hat der Geschädigte entweder nicht dermassen nachdrück- lich vom Beschuldigten das Erledigen von Hausarbeiten verlangt wie behauptet, oder er hat jedenfalls seine diesbezügliche Forderung seit längerem nicht (mehr) durchgesetzt. Der Beschuldigte äusserte sodann selber, er habe sich anfänglich von sich aus grosse Mühe im Haushalt gegeben, um – letztlich vergeblich – die Anerkennung des Geschädigten zu erhalten (Urk. 74 S. 19; Urk. 108 S. 10). Ge- mäss Zusammenfassung der Äusserungen der Freunde des Beschuldigten im Gutachten war sogar über längere Zeit einzig das Zimmer des Beschuldigten – ganz im Gegensatz zum Rest der Wohnung – sauber und aufgeräumt (Urk. 11.8 S. 46). Dass der Geschädigte den Beschuldigten geradezu "ausgebeutet" hätte, ist somit nicht erstellt.

E. 5.1.8 Die Vorinstanz erwägt eine "Marter des Beschuldigten durch den Vater". Damit wird dem Geschädigten tendenziell ein geradezu sadistisches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten vorgeworfen. Dies geht klar zu weit: Wohl hat der Beschuldigte verschiedentlich ausgesagt, der Geschädigte habe an seinen Lieb- losigkeiten dem Beschuldigten gegenüber Gefallen gefunden. So habe der Ge- schädigte gegrinst, als er ihm den Tod der Mutter mitgeteilt habe (Urk. 74 S. 14).

- 21 - Ferner habe es der Geschädigte genossen, über die verstorbene Mutter herzu- ziehen und den Beschuldigten fertig zu machen (Urk. 74 S. 20 und S. 30; Urk. 108 S. 5 ff.). Andererseits verträgt sich dies schlecht mit seiner Darstellung, er sei konstant vom Geschädigten ignoriert und nicht beachtet worden; dieser ha- be sich nicht für ihn interessiert und nur in Ruhe gelassen werden wollen. Der Be- schuldigte und die weiteren Aussagenden lasten dem Geschädigten durchaus überzeugend ein insgesamt schlechtes Verhalten als Vater an. Wenn er aber – so die Vorinstanz – den Beschuldigten ebenso vernachlässigt wie gleichzeitig gera- dezu genüsslich gequält haben soll, handelt es sich dabei insgesamt um eine Übertreibung und indiziert den Versuch, den Geschädigten posthum vollständig zu demontieren, um die Tat des Beschuldigten nachvollziehbar zu machen.

E. 5.1.9 Der Beschuldigte befand sich tatzeitaktuell fraglos in einer Drucksituation. Der psychiatrische Gutachter attestiert ihm eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 11.8 S. 50). Die Verantwortung dafür ausschliesslich dem Verhalten des Geschädigten zuzuschreiben, wie die Vorinstanz dies tut, greift jedoch wieder zu kurz: Über längere Zeit und bis zum Zusammenziehen im Jahr 2008 empfand der Beschuldigte das Verhalten des Geschädigten offenbar primär als vernach- lässigend. Während der Primarschulzeit habe er den Vater zeitweise über zwei Monate nicht gesehen und Treffen seien nur auf Initiative des Beschuldigten er- folgt. Nach der Trennung der Eltern habe er zum Vater gar keinen Kontakt mehr gehabt, da dieser "keine Lust oder keine Zeit" gehabt habe. Nachher habe der Beschuldigte versucht, Nähe aufzubauen, was der Geschädigte nicht gewollt ha- be (Urk. 74 S. 11 f. und S. 18; Urk. 108 S. 5 ff.). Gemäss Gutachter sei der Er- ziehungsstil des Geschädigten – und damit seine gesamte Ausgestaltung des Zu- sammenlebens mit dem Beschuldigten – primär geprägt gewesen durch Kälte, Distanz und Gleichgültigkeit (also reine Passivität), und erst sekundär teils auch durch eine abschätzig-verletzende Haltung (Urk. 11.8 S. 47). Der Gutachter hat weiter ausgeführt, dass die depressive Grundbefindlichkeit des Beschuldigten verstärkt worden sei durch die Angst vor dem Scheitern in der anstehenden Lehr- abschlussprüfung (Urk. 11.8 S. 50). Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, "der schulische Leistungsabfall war Wirkung und nicht Ursache der chronischen Belastungssituation" (Urk. 83 S. 49), ist in mehrerlei Hinsicht nicht präzise: Ers-

- 22 - tens hatte der Beschuldigte bereits während der gesamten Lehrzeit und sogar schon davor keine guten Schulnoten. Er habe nach dem Schulabschluss aufgrund seines schlechten Notenschnitts keine Lehre gefunden (Urk. 74 S. 18) und sei nie wirklich gut in der (Berufs-)Schule gewesen (Urk. 74 S. 21). Den Grund dafür nennt er gleich selber: Er habe sich nicht sehr für die Theorie interessiert; er hätte Sachen lernen sollen, die man für die Praxis nicht benötige; gleichzeitig habe er die Freizeit mit Freunden verbracht und "zusammen eine gute Zeit gehabt" (Urk. 74 S. 22; Urk. 108 S. 12). Vor diesen freimütigen Aussagen des Beschuldig- ten die Verantwortung für seine schlechten schulische Leistungen – einzig – dem Vater zuzuschieben, ist verfehlt und auch nicht überzeugend. So erbrachte der Beschuldigte bis zum Schluss an seinem Arbeitsplatz anerkanntermassen sehr gute praktische Leistungen (vgl. die Aussage des Zeugen F._____, Lehrmeister des Beschuldigten, Urk. 5.12). Es leuchtet nicht ein, dass seine schulischen Leis- tungen als Folge eines durch den Geschädigten ausgeübten Drucks eingebro- chen wären, der Beschuldigte aber gleichzeitig in der Lage gewesen wäre, wei- terhin auf gleichbleibend hohem Niveau praktisch zu arbeiten. Schliesslich ist der Beschuldigte auf seine Schilderung seines Cannabis-Konsums gegenüber dem Gutachter zu behaften, welcher zur Diagnose einer immerhin moderraten Canna- bis-Abhängigkeit führte (Urk. 11.8 S. 32, S. 37 und S. 50). Ein Rauschmittelkon- sum in der eingestandenen Grössenordnung ist guten schulischen Leistungen wohl kaum zuträglich, was der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung nicht in Abrede stellte (Urk. 108 S. 12).

E. 5.1.10 Wenn die Vorinstanz sodann davon ausgeht, die tatzeitaktuellen suizida- len Absichten des Beschuldigten (vgl. Urk. 11.8 S. 50) seien – ausschliesslich – auf das langjährige problematische Zusammenleben mit dem Geschädigten zu- rückzuführen, ist wiederum der Beschuldigte zu zitieren: Er sei bereits mit 14 Jahren (und somit nach erst kurzem Zusammenleben mit dem Geschädigten) "kurz davor gewesen, sich umzubringen". Gründe dafür nannte er vor Vorinstanz mehrere: Den Tod seiner Mutter, die Verachtung des Geschädigten und das Ver- lassen-Werden durch seine erste Freundin (Urk. 74 S. 19).

- 23 -

E. 5.1.11 Der Beschuldigte befand sich somit insgesamt zum Tatzeitpunkt fraglos in einer sehr belastenden Situation. Diese war jedoch zumindest teilweise (und ins- besondere zunehmend auf den Tatzeitpunkt hin) nicht einzig durch das konstant abweisende und sporadisch kränkende Verhalten des Geschädigten verursacht, sondern auch durch die schulischen Schwierigkeiten des Beschuldigten beim Ab- schluss seiner Lehre, für welche wiederum nicht der Geschädigte entscheidend verantwortlich zu machen ist. Der Schluss der Vorinstanz, (ausschliesslich) "die familiären Verhältnisse hätten den Hintergrund des Tötungsdelikts gebildet" (Urk. 83 S. 46), greift einmal mehr zu kurz.

E. 5.1.12 Die Vorinstanz erwägt beim Beschuldigten tatzeitaktuell eine "ausweglose Situation": Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 19 ½ alt, somit seit 1 ½ Jahren volljährig. Er war – anerkanntermassen seit längerem – dem 67-jährigen und adi- pösen Vater körperlich überlegen; körperliche Übergriffe musste er nicht fürchten und solche, jedenfalls relevante, macht er auch nicht geltend. Er hätte somit schlicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und sich eine eigene Bleibe suchen können. Er macht auch nicht geltend, der Geschädigte hätte ihn gegen seinen Willen zurückzuhalten versucht oder ihm einen Auszug rundweg verboten (gegenüber einem Volljährigen mit welcher Androhung auch immer). Der Be- schuldigte konnte in der gemeinsamen Wohnung kommen und gehen, wie er woll- te; er konnte auch immer seine Freunde mitbringen (Urk. 74 S. 23). Gegenüber dem Gutachter gab er an, seine Kollegen seien gern zu ihm nach Hause gekom- men, da man dort in Ruhe habe kiffen und trinken, TV schauen und gamen kön- nen, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 11.8 S. 37 Urk. 108 S. 9 f.). In der Untersuchung sagte der Beschuldigte – ebenso wie an der Berufungsverhandlung – aus, der Geschädigte habe nicht einmal gemerkt, dass er gekifft habe, oder er habe es ignoriert bzw. sei es ihm egal gewesen (Urk. 4.2 S. 6; Urk. 108 S. 11). Bei einem eingestanden täglichen Konsum, der zu einer immerhin moderaten Cannabis-Abhängigkeit führte (Urk. 11.8 S. 58), kann zu- mindest für eine längere Zeit vor der Tatbegehung die durch die Vorinstanz über- nommene Formulierung im Gutachten, der Geschädigte habe sich gegenüber dem Beschuldigten "diktatorisch" verhalten (Urk. 83 S. 47 mit Verweis auf Urk. 11.8 S. 47), nicht zutreffen. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend (was

- 24 - noch nachvollziehbar wäre), er hätte mit seinem Lehrlingslohn als einzige Ein- kommensquelle finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen und deshalb nicht aus- ziehen können. Er sagte im Gegenteil, er habe befürchtet, auf die Strasse gestellt zu werden (Urk. 83 S. 25 f. mit Verweisen). Er habe beim Geschädigten bleiben wollen, da dieser doch sein einziges Familienmitglied gewesen sei (Urk. 74 S. 42), was er auch im Rahmen der persönlichen Befragung an der Berufungs- verhandlung wiederholte und ergänzend ausführte, er habe sich grosse Sorgen gemacht, dass sein Vater allein nicht klarkommen und sich niemand um ihn und die Wohnung kümmern würde (Urk. 108 S. 8). Gegenüber dem Gutachter sagte er sogar aus, "er habe die Vorstellung gehabt, dass er ein weiteres Jahr mit dem Vater durchaus hingekriegt hätte, wo er doch schon so lange mit ihm zu- rechtkommen müsse, eine Katastrophe wäre es nicht gewesen. Der Plan sei aber eigentlich gewesen, nach der Lehre – dank regelmässigen Gehalts – eine eigene Wohnung zu beziehen" (Urk. 11.8 S. 36 f.). In der Untersuchung sagte er aus, er wünsche sich im Nachhinein, er wäre am Tattag aus der Wohnung gegangen und nie wieder zurückgekehrt (Urk. 4.10 S. 5). Weiter gab er im Rahmen der Beru- fungsverhandlung an, die im Jahre 2013 aus einer Erbschaft seiner Mutter erhal- tenen Fr. 18'660.– bis im Dezember 2014 praktisch aufgebraucht zu haben und dieses Geld für alles Mögliche (Elektronikwaren, Alkohol, Gras) ausgegeben zu haben (Urk. 108 S. 15). Die Situation des Beschuldigten war demnach insgesamt nicht ausweglos und er hatte durchaus realisierbare Alternativen zu seiner Tat.

E. 5.1.13 Gemäss herrschender Praxis spricht gegen die Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung, wenn der Täter nicht die Hilfe Dritter sucht oder diese ablehnt (SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 113 N 21). Wenn der Geschädigte schon selber dem Beschuldigten nicht beistehen konnte oder wollte, so hat er sich doch erstellter- massen und seitens der Verteidigung anerkanntermassen um eine Hilfestellung Dritter für den Beschuldigten bemüht (Kontakte betreffend Coaching sowie zu Schulen, zum Hausarzt und zum Lehrmeister; Urk. 15; Urk. 16; Urk. 74 S. 48; Urk. 4.6 S. 9 ff.). Der Beschuldigte wurde zwar vom Geschädigten vernachlässi- gend behandelt, war jedoch nicht sozial vereinsamt, wie er selbst anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 108 S. 14). Während der gesamten Zeit

- 25 - seines Zusammenwohnens mit dem Geschädigten und somit bis ins Erwachse- nenalter unterhielt er anerkanntermassen tragfähige Beziehungen zu mehreren Freunden und deren Familien. Der Geschädigte hinderte ihn in keiner Weise, sich mit und bei diesen frei zu bewegen und er erfuhr in diesen eigentlichen Ersatz- familien Zuwendung und Wertschätzung (Urk. 11.8 S. 47), wurde sogar geliebt. Sodann gefiel es ihm an seinem Arbeitsplatz (Urk. 74 S. 8, S. 16, S. 19, S. 21, S. 23 und S. 45). Der Beschuldigte gibt jedoch an, von sich aus mit sämtlichen diesen Personen sowie zusätzlich mit seinen Verwandten in Russland und dem zeitweilig involvierten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst weder über seine Probleme mit dem Geschädigten noch seine – schlechten – schulischen Leistun- gen gesprochen zu haben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (Urk. 74 S. 16, S. 17, S. 18 und S. 23; vgl. Urk. 69 S. 4 f.; Urk. 108 S. 14). Dies erkennt auch die Vorinstanz, erklärt es aber einfach damit, dass der Beschuldigte in sei- ner Zurückhaltung dem Vorbild des Vaters gefolgt sei (Urk. 83 S. 49). Letzteres mag zutreffen, entlastet den Beschuldigten wie dargetan jedoch nicht.

E. 5.1.14 Zusammenfassend befand sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz am Tattag durchaus in einer schweren und langandauernden Konfliktsituation. Diese ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht einfach und ausschliesslich auf abwei- sendes und abwertendes Gebaren des Geschädigten sowie zahlreiche Demüti- gungen zurückzuführen. Offensichtlich wollte oder konnte der Beschuldigte sich in der Tat nicht von seinem Vater lösen. Entgegen der Vorinstanz hätte jedoch die konkret zu beurteilende Situation nicht bei jedem vernünftigen Menschen mit ver- gleichbarer Herkunft, Erziehung und Lebensführung eine derart grosse seelische Belastung hervorgerufen, dass daraus der Drang zur Vernichtung des eigenen und des Lebens des Vaters resultieren konnte. Die vorinstanzliche Schluss- folgerung, jede vernünftige Person in den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Beschuldigte wäre unter den gleichen Bedingungen ebenfalls nicht in der Lage gewesen, adäquat zu reagieren und dem Entstehen einer grossen seelischen Be- lastung entgegenzuwirken, trifft nicht zu. Der Beschuldigte hatte realistische Alternativen, er hätte – wie von der Anklagebehörde geltend gemacht – dem Ge- schädigten erneut verbal seinen Standpunkt darlegen können. Er hätte aber auch jederzeit die gemeinsame Wohnung für kürzer oder länger verlassen und sein

- 26 - vorhandenes soziales Umfeld und/oder auch Dritte wie öffentliche Institutionen um Unterstützung ersuchen können.

E. 5.1.15 Betreffend die inkriminierte vorsätzlich begangene Tötung des Geschädig- ten durch den Beschuldigten liegen zusammengefasst entgegen der Vorinstanz auch keine entschuldbare grosse seelische Belastung und damit keine privilegie- renden Umstände gemäss Art. 113 StGB vor. An diesem Ergebnis ändert auch der aktuell eingegangene Zwischenbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 15. Juni 2017 zum Deliktmechanismus nichts, da dort – nebst der Schilderung des Beschuldigten – ausdrücklich auf die Schlüsse der Vorinstanz abgestellt wird, welche sich wie erwogen als nicht zutreffend erweisen.

E. 5.2 Mord im Sinne von Art. 112 StGB

E. 5.2.1 Wie bereits in der Anklage und im Hauptverfahren qualifiziert die appellie- rende Anklagebehörde die Tat des Beschuldigten auch im Berufungsverfahren als Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Urk. 27; Urk. 70; Urk. 85; Urk. 109).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat vorab theoretische Ausführungen zum entsprechenden Tatbestand gemacht und anschliessend eine Mord-Qualifikation verworfen. Dass der Beschuldigte den Geschädigten hinterrücks erschossen und nicht ins Gesicht geschossen habe, zeuge eher von Skrupel (als von Skrupellosigkeit). Das Ver- stecken der Waffe vor der Schussabgabe weise zwar "ein gewisses Mass an Raf- finesse" auf, begründe jedoch noch keine Skrupellosigkeit. Eine Hinrichtung habe nicht vorgelegen, da der Geschädigte unvermittelt und ohne "Wartezeit" getötet worden sei. Eine Leidenszeit des Opfers habe nicht vorgelegen. Eine besondere Geringschätzung gegenüber dem Leben sei ebenfalls zu verneinen, da der Be- schuldigte kein krass egoistisches Motiv verfolgt habe. Die Tat sei vielmehr das Resultat einer schweren und andauernden Konfliktsituation gewesen (Urk. 83 S. 37 ff.).

E. 5.2.3 An der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde zur Begründung ih- rer Berufung argumentiert, die besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten werde namentlich dadurch begründet, dass die Tat überraschend und heim-

- 27 - tückisch erfolgt sei. Auslöser sei ein in einer Vater-Sohn-Beziehung nicht ausser- gewöhnlicher Streit gewesen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten aus Wut darüber geplant und hinterrücks erschossen. Die vom Beschuldigten durchge- führte Erschiessung habe sich aus einem mehrteiligen, aus verschiedenen Ein- zelhandlungen bestehenden komplexen Handlungsablauf (10-Punkte-Plan) zu- sammengesetzt. Indem der Beschuldigte das ahnungslose Opfer hinterrücks von hinten in den Kopf geschossen habe, habe er ihm auch nicht die geringste Chan- ce der Verteidigung eingeräumt und sei damit besonders skrupellos vorgegangen. Dadurch habe der Beschuldigte eine absolute Geringschätzung des Lebens des Geschädigten demonstriert, obwohl ihm andere Möglichkeiten der Problemlösung offen gestanden hätten (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 109 S. 3 ff.; Prot. II S. 4).

E. 5.2.4 Die Verteidigung hat diesbezüglich festgehalten, es müsse lediglich noch- mals verdeutlicht werden, dass vorliegend nicht von Heimtücke ausgegangen werden könne. Dass der Beschuldigte nicht mit offener, erhobener Waffe vor sei- nen Vater getreten sei, um ihn ins Gesicht zu schiessen, spreche eben genau ge- gen eine besondere Skrupellosigkeit. Zudem entziehe sich die Argumentation der Anklagebehörde, es hätten viele Möglichkeiten zu einem weiteren Gespräch be- standen, unter Berücksichtigung der Reaktion des Vaters auf die Ankündigung des Beschuldigten, dass er die Lehrabschlussprüfung vermutlich nicht schaffen werde, jeglicher Grundlage und sei vollkommen realitätsfern (Urk. 110 S. 17-22).

E. 5.2.5 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter be- sonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äusse- re (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass ego-

- 28 - istisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Gering- schätzung (BGer Urteil 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E 1.3. mit Verweis auf BGE 127 IV 10). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind je- ne der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuzie- hen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGer Urteil 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 mit Verweis auf ein zur Publi- kation bestimmtes Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch ent- lastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGer Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom

E. 5.2.6 Mit der Anklagebehörde erfolgte die Tat für das Opfer überraschend und heimtückisch. Der Beschuldigte verbarg die Tatwaffe, schlich sich von hinten an den Geschädigten heran und liess ihm keinerlei Reaktionsmöglichkeit. Das reine Tatvorgehen glich daher entgegen der Vorinstanz tatsächlich einer Exekution. In diesem Zusammenhang verweist die appellierende Anklagebehörde zurecht auf den in diesem Punkt vergleichbaren Sachverhalt, wie er dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 f. zugrunde liegt (Tochter schleicht sich mit Messern bewaffnet nachts an den schlafenden Vater heran und ersticht diesen; Urk. 70 S. 7).

- 29 -

E. 5.2.7 Gegen eine Mord-Qualifikation spricht hingegen das spontane Vorgehen des Beschuldigten. Entgegen der Anklagebehörde ist nicht von einem "aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Handlungsablauf" bzw. einem "10-Punkte-Plan" auszugehen (Urk. 85 S. 3; Urk. 109 S. 4 f.). Im Rahmen der be- kannten verbalen Auseinandersetzung äusserte der Geschädigte die fatalen Be- leidigungen. Wohl zog sich der Beschuldigte darauf noch kurz weinend in sein Zimmer zurück; nachdem er dort spontan den Tatentschluss gefasst hatte, führte er diesen jedoch ohne weitere Zäsuren aus. Er selber schilderte, nach der Fas- sung des Tatentschlusses sei "alles in einem Zug abgelaufen" (Urk. 74 S. 38). Dies ist ihm nicht zu widerlegen. Die Tat erfolgte somit ohne konkrete Planung. Dies nun ganz im Gegensatz zum Sachverhalt gemäss dem durch die Anklage- behörde zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 f., wo die Täterin den Entschluss, ihre Eltern zu töten, bereits Ende 2010 fasste und erst Ende Juli 2011 in die Tat umsetzte.

E. 5.2.8 Ferner handelte der Beschuldigte vorliegend auch ohne ein besonders ego- istisches Motiv. Der Beschuldigte äusserte, er sei einfach so wütend gewesen (Urk. 4.2 S. 4), er habe nicht klar denken können, er habe dies doch seinem Vater nicht antun wollen und vermisse ihn trotz allem sogar (Urk. 4.10 S. 5 f.). Über- schiessende Gefühle von Wut und Enttäuschung, die nach der Tat wieder ab- schwellen, indizieren kein besonders egoistisches Motiv. Dass der Beschuldigte sodann aus einer schwelenden Konfliktsituation heraus gehandelt hat und nicht

– wie die Anklagebehörde behauptet – ein "absolut normaler und üblicher" verba- ler Streit der Tat vorausging (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 70 S. 3; Urk. 109 S. 2), wurde bereits vorstehend festgehalten. Die Wut- und Verzweiflungsgefühle, die den Be- schuldigten letztlich zur Waffe greifen liessen, resultierten auch nicht einfach aus einer "objektiv gesehen diskussionslos absolut angebrachten Zurechtweisung des Sohns durch den Vater" (Urk. 85 S. 3), sondern, wie in der Anklageschrift verbind- lich geschildert wird, aus den groben Beleidigungen des Geschädigten, nament- lich mit Bezug auf die verstorbene Mutter des Beschuldigten (Urk. 27 S. 3).

E. 5.2.9 Insgesamt sind vorliegend mit der Anklagebehörde – und entgegen der Vorinstanz – gewisse Indizien für eine Mordqualifikation zu bejahen, insbesondere

- 30 - was die heimtückische Tatausführung betrifft. Allerdings sprechen das Handeln ohne krass egoistisches Motiv und aus einer schweren Konfliktsituation heraus dagegen. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Tatumstände ist in concreto vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Pra- xis – noch – nicht von einer besonderen Skrupellosigkeit und damit einem Mord im Sinne von Art. 112 StGB auszugehen.

6. Da entgegen der Vorinstanz kein Totschlag und entgegen der Anklagebe- hörde kein Mord vorliegt, ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Strafrahmen / Ausgangslage

E. 8 März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychi- sche Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (ver- suchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (BGer Urteil 6S.441/2004 vom

7. September 2005 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 N 11).

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 819 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. - 38 -
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170054-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 26. Juni 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 4. November 2016 (DG160009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 65 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig gespro- chen.

2. Vom Vorwurf des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 585 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

4. Folgende mit Verfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Waffen werden eingezogen und vernichtet:

- Selbstladegewehr 'Kalashnikov' Nr. … (...);

- Selbstladepistole 'Manurhin' Nr. … (...).

5. Folgende mit Verfügung vom 17. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen werden an den Beschul- digten herausgegeben:

- iPhone 3GS, schwarz, IMEI:... (...);

- iPhone 4, schwarz, IMEI unbekannt (...);

- Notebook Asus Sonic Master, inkl. Netzteil (...), inkl. 1x Datenträger Western Digital (Unterasservat Nr. ...; gehört zu ... Notebook Asus);

- Notebook HP ProBook 6440b, inkl. Netzteil (...), inkl. 1x Datenträger Sams- ung Typ SSD 840 PRO Series (Unterasservat Nr. ...; gehört zu ... Notebook HP);

- Reisepass lautend auf den Beschuldigten, ... (...);

- Identitätskarte des Beschuldigten, ... (...);

- Absenzenheft ...;

- 3 -

- UBS-Generation Maestro Karte, Nr. ...;

- PostFinance Karte, Nr. ...;

- ZKB Mastercard, Nr. ...;

- Gepäcketikette Swiss vom 25.12.2012, Flug ...;

- Kleider-Quittung auf Kyrillisch;

- Kino Quittung 'Kino …' …;

- Schlüsselanhänger '…' A._____, B._____ GmbH;

- Weihnachtskarte;

- div. Unterlagen/Dokumente (Visum Russland).

6. Die übrigen mit Verfügung vom 17. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen werden eingezogen und vernichtet.

7. Das mit Verfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 5'390.– wird eingezogen und zur Ver- fahrensdeckung verwendet.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 17'082.20 Auslagen für die Gutachten/Hafterstehungsfähigkeits- prüfung, etc.; Fr. 1'490.35 Auslagen für die Legalinspektion; Fr. 7'642.20 Kosten der Obduktion; Fr. 202.90 diverse Auslagen der Untersuchung; Fr. 3'650.– Auslagen der Polizei; Fr. 6'630.– Entschädigung Sachverständige; Fr. 17'527.45 Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ; Fr. 14'642.– Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Grundgebühr Fr. 12'728.60, Fr. 828.80 Barauslagen, zuzüglich 8 % MWST).

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von

- 4 - Fr. 30'000.– auferlegt. Im Übrigen (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 109 S. 1 sinngemäss) Der Beschuldigte sei des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

4. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ des Totschlags schuldig ge- sprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 83 S. 65 ff.). Gegen die- sen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 7. November 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 77). Die Beru- fungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 85). Die Verteidigung hat mit

- 5 - Eingabe vom 21. Februar 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 90; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergän- zungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 85; Urk. 90). Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Berufungserklä- rung sinngemäss beschränkt (Urk. 85; Urk. 109; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Ver- teidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 90; Urk. 110).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände und Bargeld (Urteilsdispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 7) sowie

- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 8 und 9). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2017 sind der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. X1._____ und dessen Mitarbei- terin, RAin Dr. iur. X3._____ , sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle und dessen Mitarbeiterin, Assistenzstaatsanwältin lic. iur. N. Bühler, erschienen (Prot. II S. 3 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 11 ff.). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf / Anerkannter Sachverhalt 1.1. Zum – vorab unbestrittenen und durch das Untersuchungsergebnis erstell- ten – äusseren Sachverhalt schildert die Anklageschrift der Anklagebehörde vom

10. März 2016 zusammengefasst das Folgende: Der Beschuldigte A._____ habe nach der Trennung der Eltern bei seiner Mutter gelebt. Nachdem diese 2008 verstoben sei, sei der Geschädigte in der Wohnung des Beschuldigten am C._____-Weg ... in Pfäffikon mit diesem zusammengezogen. Im weiteren Zu-

- 6 - sammenleben von Vater und Sohn sei es häufig zu Streitereien gekommen. Der Beschuldigte habe den Vater für die Alkoholprobleme der Mutter und deren Tod verantwortlich gemacht und habe empfunden, dass der Geschädigte wenig Inte- resse an ihm als Sohn habe. 1.2. Zum Tatzeitpunkt habe sich der Beschuldigte in der Schlussphase seiner Lehre als Velo-Mechaniker befunden. Seit drei Monaten vor dem Tatzeitpunkt hätte der Beschuldigte bei der Arbeit und der Gewerbeschule vermehrt infolge Magenproblemen und Übelkeit gefehlt. Am Morgen des Tattages sei der Beschul- digte infolge Unwohlseins nicht zur Arbeit gegangen und im Bett geblieben. Um 09:00 Uhr habe der Geschädigte den Beschuldigten geweckt, ihm mehrfach ins Gesicht geschlagen und von ihm verlangt, dass er einen Arzt konsultiere. Am Nachmittag habe sich der Beschuldigte ärztlich untersuchen lassen, worauf ihm der Arzt beschieden habe, die Magenprobleme seien psychosomatischer Her- kunft. Der Beschuldigte sei zurück in die Wohnung gegangen und habe dem Ge- schädigten erklärt, seine gesundheitlichen Probleme seien eine Folge des Drucks der Lehrabschlussprüfung. Der Geschädigte habe daraufhin gelacht, den Be- schuldigten ein Weichei genannt und gesagt, er gehe nach seiner Mutter, die ebenso zu nichts fähig und nutzlos gewesen sei. Der Beschuldigte sei darauf in sein Zimmer gegangen, habe geweint, sei ängstlich, enttäuscht sowie wütend gewesen und habe sich entschlossen, den Geschädigten zu erschiessen. Er habe aus dem Schlafzimmer des Geschädigten eine Pistole mit Munition geholt, habe die Waffe geladen, eine Decke um den Arm mit der Pistole gewickelt, um diese zu verbergen, sei ins Wohnzimmer hinter den in einem Fernsehsessel liegenden Ge- schädigten getreten und habe diesem in den Hinterkopf geschossen, wodurch der Geschädigte sofort getötet worden sei (Urk. 27 S. 2-5). Diese Darstellung der An- klagebehörde stützt sich namentlich auf die Schilderungen des Beschuldigten in der Untersuchung (Urk. 4; Urk. 74). 1.3. Mit Blick auf die vorzunehmende rechtliche Qualifikation des Tatvorgehens des Beschuldigten schildert die Anklagebehörde in der Anklageschrift weiter, der Beschuldigte habe überraschend und heimtückisch gehandelt. Er habe die Tat- waffe vor dem ahnungslosen Opfer unter einem Tuch verborgen und dieses, ohne

- 7 - ihm eine Chance zu lassen, hinterrücks, in Ausnützung seiner vollständigen Wehr- und Ahnungslosigkeit, aus kurzer Distanz, einer Hinrichtung gleich, er- schossen. Anlass für die Tat sei ein Streit gewesen, wie er "zwischen einem Vater und einem heranwachsenden Sohn üblicherweise vorkommt und sich im Bereich des absolut Normalen befindet". Es hätten gemäss Anklage für den Beschuldigten "viele Möglichkeiten zu einem weiteren Gespräch bestanden, um gegenüber dem Opfer die empfundene Wut und Frustration ausdrücken zu können". Der Beschul- digte habe eine absolute Geringschätzung gegenüber dem Leben demonstriert; es hätten ihm ohne weiteres andere Möglichkeiten zur Lösung seiner Probleme offen gestanden, als seinen Vater zu töten (Urk. 27 S. 5). 1.4. Diese Schilderung betreffend das konkrete Tatvorgehen wird seitens des Beschuldigten anerkannt, mit Ausnahme deren Qualifikation als Hinrichtung (Urk. 71; Urk. 74; Urk. 108 S. 19). Wesentlich anders schildert der Beschuldigte jedoch die Vorgeschichte und seine Befindlichkeit zum Tatzeitpunkt. Der Be- schuldigte macht zusammengefasst geltend, er sei zeitlebens durch den Geschä- digten als Sohn vernachlässigt worden, er habe die unglückliche Ehe der Eltern mit dem alkoholbedingten Niedergang und Versterben der Mutter erlebt und sein darauf folgendes Zusammenleben mit dem Geschädigten sei geprägt gewesen von Demütigungen und Schikanen (Urk. 71; Urk. 74; Urk. 108 S. 5 ff.). Tat- zeitaktuell sei er "mit der ganzen Situation nicht mehr klar" gekommen; er habe sich – wie bereits seit längerer Zeit – selbst umbringen wollen. Nach dem neuer- lichen Streit mit den Beleidigungen des Vaters habe sich seine Wut jedoch nicht nur gegen sich selber, sondern auch gegen den Geschädigten gerichtet. Der langwährende psychische Druck habe ihn in die Verzweiflung getrieben, sodass er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als die Tötung des Geschädigten (Urk. 71 S. 30 und S. 33; Urk. 108 S. 15 ff. und S. 21 ff.).

2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen des angefochtenen Entschei- des ausführlich – chronologisch unterteilt – mit der familiären Situation des Be- schuldigten, des Geschädigten sowie der vorverstorbenen Mutter und Ehefrau

- 8 - auseinandergesetzt (Urk. 83 S. 11-36 mit zahlreichen Verweisen auf die Akten). Zusammengefasst hält sie dafür, was folgt: Aufgrund des konstanten, nicht widersprüchlichen Aussageverhaltens des Be- schuldigten und aufgrund der diesbezüglich stimmigen Aussagen der Zeugen bzw. Auskunftspersonen sei betreffend familiäre Situation bis zur Trennung der Eltern davon auszugehen, dass sich damals grundsätzlich nur seine Mutter um die Betreuung und Erziehung des Beschuldigten gekümmert und sein Vater wenig Interesse für ihn gezeigt habe. Zwischen den beiden Elternteilen sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. So habe sein Vater seine Mutter oft schlecht

– wie einen Menschen zweiter Klasse – behandelt. Es sei oft vorgekommen, dass er sie beleidigt, gedemütigt oder auch geschlagen habe. In solchen Situationen sei er, der Beschuldigte, aus Angst ins Zimmer geflüchtet, weil er nichts gegen seinen Vater habe ausrichten können. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie der einvernomme- nen Personen sei der Beschuldigte während seines Zusammenlebens mit seiner Mutter nach deren Trennung vom Geschädigten auf Leistung getrimmt worden, was bei ihm zu übermässig konformem und pflichtbewusstem Verhalten mit einer gewissen Leidensfähigkeit geführt habe. Aufgrund ihrer Alkoholsucht habe die Mutter den Beschuldigten in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ver- nachlässigt und ihn auch körperlich gezüchtigt, welche Missstände er jedoch vor Dritten verheimlicht habe. Der Geschädigte sei – auch – in dieser Zeit dem Be- schuldigten nicht beigestanden. Der Tod der Mutter sei dem Beschuldigten durch den Geschädigten emotionslos und ohne Anteilnahme oder Beistand mitgeteilt worden. Hilfe bei der Verarbeitung des Verlusts habe der Beschuldigte nicht erhalten. Eine psychologische Betreu- ung des Beschuldigten habe der Geschädigte abgelehnt. Während des Zusammenlebens mit dem Geschädigten sei zwischen diesem und dem Beschuldigten kaum gesprochen worden. Der Vater habe sich nicht für den Sohn interessiert. Versuche des Beschuldigten, zum Vater eine Beziehung aufzu- bauen, seien erfolglos geblieben. Aus den Akten ergäbe sich zwar, dass sich der

- 9 - Geschädigte verschiedentlich für den Sohn eingesetzt habe, so z.B. beim Haus- arzt, dem Lehrmeister und betreffend ein Coaching; dies jedoch immer nur gegenüber Dritten. Der Geschädigte habe keine normale Vater-Sohn- Beziehung gefördert und den Beschuldigten schikaniert, verbal zusammenge- staucht und beschimpft, dessen verstorbene Mutter verhöhnt und ihn den Haus- halt machen lassen. Die familiäre Situation sei prekär und der Haushalt in einem desolaten Zustand gewesen. Der Beschuldigte habe die Tiraden des Geschädig- ten über sich ergehen lassen und sich nicht gegen diesen aufgelehnt, auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit, da er befürchtet habe, auf die Strasse gestellt zu werden. Er habe gehofft, es würde sich noch bessern. In Anbetracht sämtlicher relevanter Umstände müsse zusammengefasst von einer konkreten Belastungssituation ausgegangen werden: Der Beschuldigte habe sich bereits seit langer Zeit umbringen wollen; es sei ihm zunehmend schlechter ge- gangen; er habe seit Jahren Depressionen gehabt und mit der Einstellung gelebt, nicht länger als 20 Jahre leben zu wollen. Das Einzige, was ihn am Leben gehal- ten habe, seien seine Freunde gewesen. Ab Januar 2015 seien die Selbstmord- gedanken vermehrt vorgekommen, er habe alles in sich hineingefressen und es nicht mehr ertragen können. Ob der Beschuldigte tatsächlich den Tattag für sei- nen Suizid gewählt hatte, könne offen bleiben; jedenfalls habe die Häufigkeit der Selbstmordgedanken zugenommen und sich in einer konkreten Planung manifes- tiert. Die Darstellung des Beschuldigten der Geschehnisse des Tattags stimme mit dem Untersuchungsergebnis überein, wie es als äusserer Anklagesachverhalt bereits vorstehend zitiert wurde. Insgesamt sei – so die Vorinstanz – das Folgende erstellt: Der Beschuldigte habe eine alles andere als eine normale Kindheit gehabt. Bereits in Kindertagen habe er die teilweise heftigen Streitereien seiner Eltern miterleben müssen. Damit sei der Beschuldigte überfordert gewesen. Auch habe der Geschädigte dem Be- schuldigten seit Anbeginn das Gefühl vermittelt, ein ungewolltes Kind zu sein. Nach der Trennung der Eltern habe der Beschuldigte bei seiner Mutter gelebt. De- ren Alkoholabusus sei einher mit der Vernachlässigung des Beschuldigten ge- gangen. Seinen Vater habe der Beschuldigte mehrmals um Hilfe ersucht; dieser

- 10 - sei jedoch nicht eingeschritten. Der Beschuldigte hätte nicht die Kraft gehabt, sich an Dritte zu wenden. Nach langer Leidenszeit sei die Mutter schliesslich an den Folgen ihrer Alkoholsucht verstorben. Auch nach dem Tod der Mutter habe der Beschuldigte niemanden gehabt, der ihm hätte Halt geben können. Die Situation des Beschuldigten habe sich während dem Zusammenleben mit dem Geschädig- ten nicht geändert und er sei sich selbst überlassen worden. Die familiären Ver- hältnisse seien insgesamt prekär geblieben. Der Geschädigte habe sich nicht um die Betreuung des Beschuldigten gesorgt, habe kaum mit ihm gesprochen und ihn oft alleine gelassen. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten lediglich als nütz- liche Arbeitskraft gedient und sei herbeigepfiffen worden, wenn es etwas zu er- ledigen gegeben hätte. Ein normales Vater/Sohn-Verhältnis habe keineswegs be- standen. Die Beziehung zwischen den beiden habe sich insgesamt äusserst schwierig gestaltet. So sei der Beschuldigte vom Geschädigten immer wieder ge- demütigt worden und es sei zu etlichen Streitereien gekommen, wobei der Ge- schädigte den Beschuldigten angeschrien und ihn auf gröbste Art und Weise be- leidigt habe. Der Beschuldigte habe keine Unterstützung in der Verarbeitung des Todes seiner Mutter erhalten. Vielmehr habe der Geschädigte die Verletzlichkeit des Beschuldigten gegenüber dieser Thematik ausgenutzt und ihn gepeinigt, in- dem er über die verstorbene Mutter hergezogen habe. Gleichzeitig habe aufgrund der Vater-/Sohn-Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten ge- genüber dem Geschädigten bestanden. Der Vater sei der einzige Verwandte in der Schweiz gewesen und diesen habe der Beschuldigte trotz allem nicht auch noch verlieren wollen. Insgesamt könne die Situation zwischen den beiden in kei- ner Weise mit denjenigen Problemen, welche ein durchschnittlicher Vater mit ei- nem heranwachsenden Sohn habe, verglichen werden. Die Umstände hätten den Beschuldigten in ihrer Gesamtheit dermassen belastet, dass er sich seit Jahren mit Selbstmordgedanken beschäftigt habe. Die Ver- haltensweise der Eltern, die familiären Probleme geheim zu halten, verinnerlicht, habe sich der Beschuldigte während all den Jahren niemandem anzuvertrauen vermocht. Mit zunehmender Dauer der Belastung sei diese grösser und aus den ersten Selbstmordgedanken eine konkrete Planung des Selbstmordes geworden.

- 11 - Am Tattag sei es schliesslich zu einer Zuspitzung des Konflikts gekommen. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten zwei bis drei Mal ins Gesicht geschlagen, diesen beschimpft, ausgelacht und ihn in schwerster Form beleidigt. Eine üblere Beleidigung als, man sei so unnütz wie die tote Mutter, sei wohl kaum vorstellbar. Der Beschuldigte habe sich daraufhin in seiner Verzweiflung entschlossen, mit der Tötung und der geplanten anschliessenden Selbsttötung die für ihn ausweg- lose Situation zu durchbrechen und der Marter durch den Vater endlich ein Ende zu setzen. Die Argumentation (der Anklagebehörde), es hätten viele Möglichkei- ten zu einem weiteren Gespräch bestanden, entziehe sich unter Berücksichtigung der Reaktion des Vaters jeglicher Grundlage und sei vollkommen realitätsfern. Zusammengefasst habe bereits jahrelang eine Konfliktsituation bestanden, wel- che auf Dauer immer schlimmer geworden sei. Der Geschädigte habe den Be- schuldigten gedemütigt, bis er schliesslich völlig verzweifelt gewesen sei. Der Be- schuldigte sei seelisch bereits völlig entkräftet und zum Suizid entschlossen ge- wesen. Am Tattag sei es aufgrund des Gesprächs über die Lehrabschlussprüfung zu einer Zuspitzung des Konflikts gekommen. Die Tötung sei in einer Reaktion geschehen, welche vom Geschädigten durch die erneuten Demütigungen hervor- gerufen worden sei. 2.2. Basierend auf diesen Feststellungen zum äusseren und inneren Sachver- halt hat die Vorinstanz vorab theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB gemacht und erwogen, dieser sei in concreto nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Mord-Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 83 S. 37 ff.). Letzteres ist bereits rein formell falsch: Kommt das Gericht (verurteilend) zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als die Anklagebehörde, ergeht kein Freispruch betreffend die nach Ansicht des Gerichts unzutreffende rechtliche Würdigung der Anklagebehörde. Rechtlich qua- lifiziert wird der massgebliche Anklagesachverhalt. 2.3. In der Folge hat die Vorinstanz theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB gemacht und zu den massgeblichen Tatbestandselementen der heftigen Gemütsbewegung, der grossen seelischen Belastung sowie deren Entschuldbarkeit erwogen, was folgt (Urk. 83 S. 41 ff.):

- 12 - Zwar habe der Beschuldigte die für ihn unerklärliche Tat in einer relativ kurzen Zeitspanne ausgeführt und zwischen der Tat und der Provokation durch den Ge- schädigten bestehe ein Zusammenhang. Andererseits sei die Tat keine direkte Antwort auf die Demütigung des Geschädigten gewesen. Der gesamte Tatablauf sei geprägt von Kontrolle, Übersicht und grundsätzlich auch organisiertem Han- deln. Der Beschuldigte habe die Waffe fachgerecht bedient und sich vergewissert, dass sich mehrere Patronen im Magazin befanden. Er habe die Pistole mit einer Decke umwickelt und vor seinem Vater verborgen. Die Tat sei zwar in einem Zug, in einer umständebedingten Kausalkette, erfolgt; es bestanden jedoch – wenn auch nur tatzeitnah – zielgerichtete Vorbereitungshandlungen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, etwas zu suchen, damit er hinter den Geschädigten gelangen konnte und habe einen einzelnen gezielten Schuss in den Hinterkopf abgegeben, was für seine Beherrschung spreche. Beim zielgerichteten Tatablauf ohne Siche- rungstendenzen seien kein abrupter Affektauf- und abbau erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe auch keine Erinnerungslücken gehabt. Das Vorgehen des Beschuldigten lasse gesamthaft den Schluss nicht zu, dass er von einem akuten emotionalen Erregungszustand überwältigt worden und nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten zu kontrollieren. Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB sei zu verneinen (Urk. 83 S. 41-44). Zur Frage einer grossen seelischen Belastung habe die Konfliktsituation zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten den Hintergrund des vorliegenden Tö- tungsdelikts gebildet. Die familiären Umstände hätten den Beschuldigten in einem erhöhten Masse und dermassen belastet, dass er sich seit Jahren mit Selbst- mordgedanken beschäftigt habe. Der schulische Leistungsabfall, das schlechtere Betragen, die Beendigung des Schwimmsports und der zunehmend regel- mässigere Cannabiskonsum würden auf die anhaltende Belastungssituation des Beschuldigten hinweisen. Die Belastung sei mit der ablehnenden, herrischen und ausbeuterischen Verhaltensweise des Geschädigten gegenüber dem Beschuldig- ten umso grösser geworden. Zusätzlich habe er den Beschuldigten auf gröbste Art und Weise erniedrigt. Die Vater/Sohn-Beziehung sei gestört gewesen und der Beschuldigte habe unter dem diktatorischen und übermächtigen Vater gelitten.

- 13 - Der Schluss des Gutachters, der Beschuldigte habe die vorgeworfene Tat nicht unter einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seeli- schen Belastung begangen, die eine höhergradige Minderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen würde, sei unbeachtlich: Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seeli- scher Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt habe, sei nicht vom psy- chiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen. Der Beschuldigte habe offenkundig unter den häuslichen Bedingungen gelitten. Seine Verhaltensauffälligkeiten in den Monaten vor der Tat seien Indikatoren einer grossen seelischen Belastung. Die nach- lassende Arbeitsfähigkeit, die verminderte Ordnung des früher stets aufgeräumten Zimmers, die Magenprobleme und die zunehmende Verschlossenheit würden zeigen, dass sich die seelische Last, welche den Beschuldigten bedrückt habe, in den Monaten vor der Tat merklich erhöht habe. Die körperlichen Beschwerden seien als Manifestation der seelischen Anspannung zu werten. In den letzten Mo- naten vor der Tat sei zur familiären Belastung die zunehmende Angst vor einem Scheitern an der Lehrabschlussprüfung hinzugetreten, was den psychischen Druck erhöht habe. Der langjährige Leidensprozess habe dazu geführt, dass die Planung seines Selbstmordes immer konkretere Züge angenommen und der Be- schuldigte bereits entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen habe. Die grosse seelische Belastung habe sich am Tattag unter dem Eindruck der neuerli- chen Beleidigungen und Verhöhnung dermassen akzentuiert, dass der Beschul- digte in seiner Verzweiflung mit der Tötung und der geplanten anschliessenden Selbsttötung die für ihn ausweglose Situation durchbrechen und der Marter durch den Vater ein Ende habe setzen wollen (Urk. 83 S. 46-48). 2.4. Die vorgängig tatzeitaktuell bejahte grosse seelische Belastung des Be- schuldigten wurde sodann in der Folge zusammengefasst als entschuldbar quali- fiziert (Urk. 83 S. 48-50). Insgesamt habe der Beschuldigte – so die Vorinstanz in ihrem Fazit – den objektiven Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB verwirklicht.

- 14 -

3. Kritik der Anklagebehörde 3.1. Die appellierende Anklagebehörde hat die Erwägungen der Vorinstanz an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt kritisiert: Das Verhalten des Beschuldigten sei als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren, da eine besondere Skrupellosigkeit vorliege, indem der Beschuldigte bei der Er- schiessung seines Vaters überraschend sowie heimtückisch gehandelt und dabei seine absolute Geringschätzung gegenüber dem Leben offenbart habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat habe mit einem Streit, wie er zwischen Vater und Sohn öfters vorkommen dürfte und auf keinen Fall einzigartig und ungewöhnlich sei, begonnen. Daraufhin habe der Geschädigte seinen Sohn zum Arzt geschickt und einen Termin für diesen vereinbart, wobei er in einem Email an den Arzt die Sachlage ausführlich und objektiv dargelegt habe, grosses Verständnis für die Probleme des Beschuldigten gezeigt und sehr wohlwollend über diesen ge- sprochen habe. Weiter habe er den Beschuldigten im Rahmen eines Emailver- kehrs mit dem Lehrmeister in Schutz genommen. Nach der Rückkehr vom Arzt habe der Beschuldigte seinen Vater dann informiert, dass er voraussichtlich bei der Lehrabschlussprüfung durchfallen werde, was ein Schock für den Geschädig- ten gewesen sei. Dass es daraufhin zu einer verbalen Auseinandersetzung ge- kommen sei, bei welcher der Geschädigte für seinen Sohn nicht die nettesten Worte gefunden habe, ihn vielleicht sogar beschimpft, beleidigt und ausgelacht habe, sei – so die Anklägerin – nichts anders als verständlich. In der Folge habe der Beschuldigte seinen Entschluss, seinen Vater im Sinne einer eigentlichen Hin- richtung hinterrücks zu erschiessen, mit Heimtücke umgesetzt, wozu er sich einen verschiedene Handlungsschritte umfassenden 10-Punkte-Plan zurechtgelegt ha- be. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehensweise lasse als Ge- samtbetrachtung eine besondere Skrupellosigkeit erkennen, weshalb die Er- kenntnis der Vorinstanz, wonach die Tat als Totschlag zu qualifizieren sei, recht- lich nicht haltbar und das Ergebnis einer selten offensichtlich voreingenommenen und äusserst einseitig zugunsten des Beschuldigten erfolgten Einschätzung der Sach- und Rechtslage sei. So erweise sich die Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach sich das Opfer nicht um die Betreuung des Beschuldigten gesorgt, kaum mit ihm gesprochen, ihn oft allein gelassen und ihn lediglich als nützliche Arbeitskraft

- 15 - ausgenutzt habe, angesichts des in den Akten befindlichen Emailverkehrs als ge- radezu aktenwidrig. Ebenfalls erscheine nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dem Beschuldigten seine Art der Tötung ausdrücklich zu Gute halten könne (Urk. 109 S. 2-5; Prot. II S. 5). 3.2. Sodann seien für die Vorinstanz die Erkenntnisse des Gutachters, wonach der Beschuldigte die Tat weder unter einer entschuldbaren heftigen Gemütsbe- wegung und auch nicht unter einer grossen seelischen Belastung begangen ha- be, schlichtweg unbeachtlich gewesen und es sei auch keine Auseinandersetzung mit dem Abweichen vom Gutachten erfolgt. Demzufolge fehle es nach Auffassung der Anklagebehörde bereits am Vorliegen der notwendigen seelischen Belastung für eine Qualifikation als Totschlag. Unabhängig davon fehle es zusätzlich auch an der Entschuldbarkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung und es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass eine durchschnittlich gesinnte Person in der gleichen Situation leicht in einen derartigen Gemütszustand geraten wäre (Urk. 109 S. 6-9).

4. Vorbringen der Verteidigung 4.1. Die Verteidigung hat zur Berufungsantwort im Wesentlichen ausgeführt, die Kindheit und Jugend des Beschuldigten sei von häuslicher Gewalt, Leistungs- druck, Lieblosigkeit und Zurückweisung geprägt gewesen, was insbesondere auch aus den Einvernahmen diverser Zeugen hervorgehe. Der Geschädigte habe von Anfang an kein Interesse am Beschuldigten gezeigt und habe die Betreuung und Erziehung seiner Frau D._____, der Mutter des Beschuldigten überlassen. Die Beziehung zwischen den Eltern habe sich zunehmend verschlechtert und es sei zu massiven Auseinandersetzungen gekommen, was auch der Beschuldigte, damals noch ein kleines Kind, oft mitbekommen habe. Daraufhin habe die Mutter des Beschuldigten mit dem Trinken angefangen, worauf es im Jahr 2002 bzw. 2003 zur Trennung der Eltern gekommen sei. Trotz Trennung vom Vater und der örtlichen Distanz zu demselben, habe sich das Alkoholproblem der Mutter des Beschuldigten nicht verbessert. Aus Angst, dass sich seine Freunde von ihm ab- wenden würden, habe der Beschuldigte diesen gegenüber seine familiären Prob- leme nicht thematisiert. Seinem Vater habe er von der prekären Situation der Mut-

- 16 - ter erzählt, dieser habe sich jedoch nicht dafür interessiert bzw. habe es diesem sogar gefallen, dass die Mutter gelitten habe. Wie distanziert das Verhältnis zwischen Vater und Sohn gewesen sei, habe sich sodann wohl am eindrücklichsten in der Art und Weise der Mitteilung an den Be- schuldigten, dass die Mutter gestorben sei, manifestiert. Nach dem Tod seiner Mutter sei der Beschuldigte in die Obhut des Vaters gekommen, wobei er von seinem Vater weder Liebe noch Zuneigung oder Anerkennung erhalten habe. Die sich in den Akten befindenden Emails würden – wie dies bereits die Vorinstanz richtig festgehalten habe – keine Rückschlüsse auf den Umgang des Geschädig- ten mit seinem Sohn bzw. dem Beschuldigten erlauben. Dass die Situation im Hause A._____ prekär gewesen sei, sei sodann auch von behördlicher Seite er- kannt worden. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten mit ca. 10 oder 11 Jahren körperlich überlegen gewesen sei, habe Letzterer statt zu physischer Ge- walt zu einer anderen Waffe gegriffen. Der Geschädigte habe genau gewusst, wie er seinen Sohn, den Beschuldigten, verbal demütigen konnte, wobei er, wenn er dem Beschuldigten eins habe auswischen wollen, schlecht über die Mutter ge- sprochen habe. Der Beschuldigte habe den Tod seiner Mutter nie richtig verarbei- ten können und leide auch heute noch darunter, was auch aus der Analyse des Gutachters hervorgehe. Das Zusammenleben vom Beschuldigten und dem Ge- schädigten sei immer schwieriger geworden und so hätten auch Selbstmordge- danken immer mehr das Leben des nun volljährigen Beschuldigten geprägt. Da er nicht mehr zur Schule gegangen sei und den Leistungssport aufgegeben habe, habe er keine soziale Kontrolle mehr gehabt und sei in ein Vakuum gefallen. So sei auch den Freunden des Beschuldigten aufgefallen, dass der Beschuldigte immer verschlossener geworden sei und sich zurückgezogen habe und depressiv geworden sei. Drei bis vier Monate vor dem 31. März 2015 habe der Beschuldigte immer öfter in der Schule und bei der Arbeit gefehlt und regelmässig unter Ma- genproblemen und Übelkeit gelitten. Gegen Ende März 2015 habe der Beschul- digte in mehreren Anläufen einen Abschiedsbrief geschrieben und sich das Leben nehmen wollen. Betreffend die Ereignisse am Tattag könne sodann auf die zutref- fende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es zu einer Zuspit- zung des Konflikts gekommen sei. Aufgrund der gesamten Situation sei die Vo-

- 17 - rinstanz zum einzig richtigen Schluss gekommen, nämlich dass der Beschuldigte unter grosser seelischer Belastung einen Totschlag begangen habe, was sich auch mit der Einschätzung des Therapeuten des Beschuldigten decke (Urk. 110 S. 2-16). 4.2. Weiter hat die Verteidigung zusammengefasst vorgebracht, das Gutachten habe sich mit der Frage einer Affekttat auseinandersetzt, jedoch nicht mit derjeni- gen einer grossen seelischen Belastung. Indirekt werde jedoch an verschiedenen Stellen auf die grosse seelische Belastung des Beschuldigten hingewiesen, wobei diese Frage ohnehin nicht vom Gutachter, sondern von Richter zu beurteilen sei. Folglich sei auch der Verweis der Anklagebehörde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Abweichen des Gerichts von einer Expertise unbehilflich. Die Anklagebehörde verkenne, dass die Vorinstanz nicht aufgrund eines Affekts resp. einer heftigen Gemütsbewegung von einem Totschlag ausgegangen sei, sondern aufgrund des Vorliegens einer grossen seelischen Belastung. Zwar müs- se auch bei dieser Tatbestandsvariante die Entschuldbarkeit gegeben sein, je- doch werde diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht not- wendigerweise nach denselben Kriterien entschieden, die im Falle einer heftigen Gemütsbewegung gelten würden. Die Vorinstanz sei zum korrekten Schluss ge- kommen, dass jede vernünftige Person in den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Beschuldigte unter den gleichen Bedingungen ebenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, auf die jahrelange familiäre Konfliktsituation mit dem vorstehen- den Beziehungsmuster adäquat zu reagieren und dem Entstehen einer grossen seelischen Belastung entgegenzuwirken (Urk. 110 S. 17-20).

5. Rechtliche Würdigung im konkreten Fall 5.1. Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB 5.1.1. Der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren Ge- mütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Dabei pri- vilegiert Art. 113 StGB nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konflikt- situation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie

- 18 - beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksich- tigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst wer- den chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rech- nung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Ver- halten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemüts- bewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Er- regbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzu- messung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst ver- schuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGer Urteil 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen weiteren Verweisen). 5.1.2. Sofort augenfällig ist das Folgende: Die Anklagebehörde hat erstinstanzlich Anklage wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erhoben (Urk. 27). Die Ver- teidigung beantragte vor Vorinstanz für den geständigen Beschuldigten nicht etwa eine Verurteilung wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB, sondern viel- mehr eine solche wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Urk. 71 S. 1 und S. 34). Lediglich "als Frage aufgeworfen" wurde, ob man sich "nicht eigentlich bereits im Bereich des Totschlags" befinde (Urk. 71 S. 32).

- 19 - 5.1.3. Dass der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt keine rechtsrelevante heftige Gemütsbewegung reklamieren kann – was er im übrigen auch ausdrücklich nicht tut (Urk. 71 S. 32-34; Urk. 110 S. 16 ff.) – hat wie vorstehend erwogen bereits die Vorinstanz festgestellt. Dies bleibt allseits unwidersprochen. Ergänzungen dazu erübrigen sich demnach. 5.1.4. Der Vorinstanz ist soweit zu folgen, dass die Vater-Sohn-Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Geschädigten nicht der gängigen Norm ent- sprach, sondern vielmehr stark problembeladen war. Die Anklagebehörde konze- diert in der Anklageschrift – wie vorstehend zitiert – selber, im Zusammenleben von Vater und Sohn sei es häufig zu Streitereien gekommen, der Beschuldigte habe den Vater für die Alkoholprobleme der Mutter und deren Tod verantwortlich gemacht und empfunden, dass der Geschädigte wenig Interesse an ihm als Sohn habe. Die weitere Darstellung in der Anklageschrift und auch im Plädoyer an der Berufungsverhandlung, die Tat sei nach einem Streit erfolgt, wie er zwischen ei- nem Vater und seinem heranwachsenden Sohn üblicherweise vorkommt und sich im Bereich des absolut Normalen befindet (Urk. 27 S. 5; Urk. 109 S. 2), trifft na- mentlich vor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten somit nicht zu. 5.1.5. Die vorstehend zitierte Qualifikation der Täter-Opfer-Beziehung durch die Vorinstanz findet allerdings im Weiteren bei genauer Betrachtung des gesamten Beweismaterials in diversen Punkten keine ausreichende Stütze und ist daher dahingehend wie folgt zu korrigieren: 5.1.6. Die Vorinstanz charakterisiert den Geschädigten in Richtung des auch durch das Bundesgericht geprägten Begriffs des "Haustyrannen" (Urk. 83 S. 45 f.). Dies wird den tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Der Geschädigte war kein "Haustyrann" im Sinne der bundesgerichtlichen Umschrei- bung dieses Begriffs. Das Bundesgericht hat sich ausdrücklich zweimal zum "Haustyrannen" respektive dessen verpöntem Verhalten, welches einen gegen den Tyrannen tätlich werdenden Täter entlasten kann, geäussert: Beim "Hausty- rann" gemäss BGE 122 IV 1 (= Pra 85 Nr. 191) handelte es sich um einen Ehe- mann, welcher seine Ehefrau regelmässig derart brutal körperlich misshandelte,

- 20 - dass sie – nebst den zahlreichen direkten Verletzungsfolgen – ärztlich diagnosti- ziert unterernährt und abgemagert war und an Blutarmut litt; ausserdem verletzte er sie mit einem Messer und bedrohte sie mehrmals unter Vorhalten einer Waffe konkret mit dem Tod. Der "Haustyrann" gemäss BGE 125 IV 49 (= BGer Urteil 6S.825/2000 vom 4. April 2001) war ein Vater, der "als selbstherrliches, absolut beherrschendes, gewalttätig und sadistisch veranlagtes Familienoberhaupt aufge- treten und nicht davor zurückgeschreckt ist, ernst zu nehmende Todesdrohungen auszustossen". Solches oder auch nur Ähnliches von vergleichbarer Schwere wird dem Geschädigten selbst vom Beschuldigten nicht ansatzweise vorgeworfen. 5.1.7. Die Vorinstanz erwägt eine "ausbeuterische Verhaltensweise des Ge- schädigten": Der Beschuldigte hat zwar geltend gemacht, er habe den Haushalt machen müssen und der Geschädigte habe "nur" gekocht (Urk. 74 S. 19). Allseits anerkanntermassen war die Wohnung jedoch zum Tatzeitpunkt in einem verwahr- losten Zustand (Urk. 3.5; vgl. illustrativ die Schilderung der Zeugin E._____ in Urk. 69 S. 5). Somit hat der Geschädigte entweder nicht dermassen nachdrück- lich vom Beschuldigten das Erledigen von Hausarbeiten verlangt wie behauptet, oder er hat jedenfalls seine diesbezügliche Forderung seit längerem nicht (mehr) durchgesetzt. Der Beschuldigte äusserte sodann selber, er habe sich anfänglich von sich aus grosse Mühe im Haushalt gegeben, um – letztlich vergeblich – die Anerkennung des Geschädigten zu erhalten (Urk. 74 S. 19; Urk. 108 S. 10). Ge- mäss Zusammenfassung der Äusserungen der Freunde des Beschuldigten im Gutachten war sogar über längere Zeit einzig das Zimmer des Beschuldigten – ganz im Gegensatz zum Rest der Wohnung – sauber und aufgeräumt (Urk. 11.8 S. 46). Dass der Geschädigte den Beschuldigten geradezu "ausgebeutet" hätte, ist somit nicht erstellt. 5.1.8. Die Vorinstanz erwägt eine "Marter des Beschuldigten durch den Vater". Damit wird dem Geschädigten tendenziell ein geradezu sadistisches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten vorgeworfen. Dies geht klar zu weit: Wohl hat der Beschuldigte verschiedentlich ausgesagt, der Geschädigte habe an seinen Lieb- losigkeiten dem Beschuldigten gegenüber Gefallen gefunden. So habe der Ge- schädigte gegrinst, als er ihm den Tod der Mutter mitgeteilt habe (Urk. 74 S. 14).

- 21 - Ferner habe es der Geschädigte genossen, über die verstorbene Mutter herzu- ziehen und den Beschuldigten fertig zu machen (Urk. 74 S. 20 und S. 30; Urk. 108 S. 5 ff.). Andererseits verträgt sich dies schlecht mit seiner Darstellung, er sei konstant vom Geschädigten ignoriert und nicht beachtet worden; dieser ha- be sich nicht für ihn interessiert und nur in Ruhe gelassen werden wollen. Der Be- schuldigte und die weiteren Aussagenden lasten dem Geschädigten durchaus überzeugend ein insgesamt schlechtes Verhalten als Vater an. Wenn er aber – so die Vorinstanz – den Beschuldigten ebenso vernachlässigt wie gleichzeitig gera- dezu genüsslich gequält haben soll, handelt es sich dabei insgesamt um eine Übertreibung und indiziert den Versuch, den Geschädigten posthum vollständig zu demontieren, um die Tat des Beschuldigten nachvollziehbar zu machen. 5.1.9. Der Beschuldigte befand sich tatzeitaktuell fraglos in einer Drucksituation. Der psychiatrische Gutachter attestiert ihm eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 11.8 S. 50). Die Verantwortung dafür ausschliesslich dem Verhalten des Geschädigten zuzuschreiben, wie die Vorinstanz dies tut, greift jedoch wieder zu kurz: Über längere Zeit und bis zum Zusammenziehen im Jahr 2008 empfand der Beschuldigte das Verhalten des Geschädigten offenbar primär als vernach- lässigend. Während der Primarschulzeit habe er den Vater zeitweise über zwei Monate nicht gesehen und Treffen seien nur auf Initiative des Beschuldigten er- folgt. Nach der Trennung der Eltern habe er zum Vater gar keinen Kontakt mehr gehabt, da dieser "keine Lust oder keine Zeit" gehabt habe. Nachher habe der Beschuldigte versucht, Nähe aufzubauen, was der Geschädigte nicht gewollt ha- be (Urk. 74 S. 11 f. und S. 18; Urk. 108 S. 5 ff.). Gemäss Gutachter sei der Er- ziehungsstil des Geschädigten – und damit seine gesamte Ausgestaltung des Zu- sammenlebens mit dem Beschuldigten – primär geprägt gewesen durch Kälte, Distanz und Gleichgültigkeit (also reine Passivität), und erst sekundär teils auch durch eine abschätzig-verletzende Haltung (Urk. 11.8 S. 47). Der Gutachter hat weiter ausgeführt, dass die depressive Grundbefindlichkeit des Beschuldigten verstärkt worden sei durch die Angst vor dem Scheitern in der anstehenden Lehr- abschlussprüfung (Urk. 11.8 S. 50). Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, "der schulische Leistungsabfall war Wirkung und nicht Ursache der chronischen Belastungssituation" (Urk. 83 S. 49), ist in mehrerlei Hinsicht nicht präzise: Ers-

- 22 - tens hatte der Beschuldigte bereits während der gesamten Lehrzeit und sogar schon davor keine guten Schulnoten. Er habe nach dem Schulabschluss aufgrund seines schlechten Notenschnitts keine Lehre gefunden (Urk. 74 S. 18) und sei nie wirklich gut in der (Berufs-)Schule gewesen (Urk. 74 S. 21). Den Grund dafür nennt er gleich selber: Er habe sich nicht sehr für die Theorie interessiert; er hätte Sachen lernen sollen, die man für die Praxis nicht benötige; gleichzeitig habe er die Freizeit mit Freunden verbracht und "zusammen eine gute Zeit gehabt" (Urk. 74 S. 22; Urk. 108 S. 12). Vor diesen freimütigen Aussagen des Beschuldig- ten die Verantwortung für seine schlechten schulische Leistungen – einzig – dem Vater zuzuschieben, ist verfehlt und auch nicht überzeugend. So erbrachte der Beschuldigte bis zum Schluss an seinem Arbeitsplatz anerkanntermassen sehr gute praktische Leistungen (vgl. die Aussage des Zeugen F._____, Lehrmeister des Beschuldigten, Urk. 5.12). Es leuchtet nicht ein, dass seine schulischen Leis- tungen als Folge eines durch den Geschädigten ausgeübten Drucks eingebro- chen wären, der Beschuldigte aber gleichzeitig in der Lage gewesen wäre, wei- terhin auf gleichbleibend hohem Niveau praktisch zu arbeiten. Schliesslich ist der Beschuldigte auf seine Schilderung seines Cannabis-Konsums gegenüber dem Gutachter zu behaften, welcher zur Diagnose einer immerhin moderraten Canna- bis-Abhängigkeit führte (Urk. 11.8 S. 32, S. 37 und S. 50). Ein Rauschmittelkon- sum in der eingestandenen Grössenordnung ist guten schulischen Leistungen wohl kaum zuträglich, was der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung nicht in Abrede stellte (Urk. 108 S. 12). 5.1.10. Wenn die Vorinstanz sodann davon ausgeht, die tatzeitaktuellen suizida- len Absichten des Beschuldigten (vgl. Urk. 11.8 S. 50) seien – ausschliesslich – auf das langjährige problematische Zusammenleben mit dem Geschädigten zu- rückzuführen, ist wiederum der Beschuldigte zu zitieren: Er sei bereits mit 14 Jahren (und somit nach erst kurzem Zusammenleben mit dem Geschädigten) "kurz davor gewesen, sich umzubringen". Gründe dafür nannte er vor Vorinstanz mehrere: Den Tod seiner Mutter, die Verachtung des Geschädigten und das Ver- lassen-Werden durch seine erste Freundin (Urk. 74 S. 19).

- 23 - 5.1.11. Der Beschuldigte befand sich somit insgesamt zum Tatzeitpunkt fraglos in einer sehr belastenden Situation. Diese war jedoch zumindest teilweise (und ins- besondere zunehmend auf den Tatzeitpunkt hin) nicht einzig durch das konstant abweisende und sporadisch kränkende Verhalten des Geschädigten verursacht, sondern auch durch die schulischen Schwierigkeiten des Beschuldigten beim Ab- schluss seiner Lehre, für welche wiederum nicht der Geschädigte entscheidend verantwortlich zu machen ist. Der Schluss der Vorinstanz, (ausschliesslich) "die familiären Verhältnisse hätten den Hintergrund des Tötungsdelikts gebildet" (Urk. 83 S. 46), greift einmal mehr zu kurz. 5.1.12. Die Vorinstanz erwägt beim Beschuldigten tatzeitaktuell eine "ausweglose Situation": Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 19 ½ alt, somit seit 1 ½ Jahren volljährig. Er war – anerkanntermassen seit längerem – dem 67-jährigen und adi- pösen Vater körperlich überlegen; körperliche Übergriffe musste er nicht fürchten und solche, jedenfalls relevante, macht er auch nicht geltend. Er hätte somit schlicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und sich eine eigene Bleibe suchen können. Er macht auch nicht geltend, der Geschädigte hätte ihn gegen seinen Willen zurückzuhalten versucht oder ihm einen Auszug rundweg verboten (gegenüber einem Volljährigen mit welcher Androhung auch immer). Der Be- schuldigte konnte in der gemeinsamen Wohnung kommen und gehen, wie er woll- te; er konnte auch immer seine Freunde mitbringen (Urk. 74 S. 23). Gegenüber dem Gutachter gab er an, seine Kollegen seien gern zu ihm nach Hause gekom- men, da man dort in Ruhe habe kiffen und trinken, TV schauen und gamen kön- nen, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 11.8 S. 37 Urk. 108 S. 9 f.). In der Untersuchung sagte der Beschuldigte – ebenso wie an der Berufungsverhandlung – aus, der Geschädigte habe nicht einmal gemerkt, dass er gekifft habe, oder er habe es ignoriert bzw. sei es ihm egal gewesen (Urk. 4.2 S. 6; Urk. 108 S. 11). Bei einem eingestanden täglichen Konsum, der zu einer immerhin moderaten Cannabis-Abhängigkeit führte (Urk. 11.8 S. 58), kann zu- mindest für eine längere Zeit vor der Tatbegehung die durch die Vorinstanz über- nommene Formulierung im Gutachten, der Geschädigte habe sich gegenüber dem Beschuldigten "diktatorisch" verhalten (Urk. 83 S. 47 mit Verweis auf Urk. 11.8 S. 47), nicht zutreffen. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend (was

- 24 - noch nachvollziehbar wäre), er hätte mit seinem Lehrlingslohn als einzige Ein- kommensquelle finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen und deshalb nicht aus- ziehen können. Er sagte im Gegenteil, er habe befürchtet, auf die Strasse gestellt zu werden (Urk. 83 S. 25 f. mit Verweisen). Er habe beim Geschädigten bleiben wollen, da dieser doch sein einziges Familienmitglied gewesen sei (Urk. 74 S. 42), was er auch im Rahmen der persönlichen Befragung an der Berufungs- verhandlung wiederholte und ergänzend ausführte, er habe sich grosse Sorgen gemacht, dass sein Vater allein nicht klarkommen und sich niemand um ihn und die Wohnung kümmern würde (Urk. 108 S. 8). Gegenüber dem Gutachter sagte er sogar aus, "er habe die Vorstellung gehabt, dass er ein weiteres Jahr mit dem Vater durchaus hingekriegt hätte, wo er doch schon so lange mit ihm zu- rechtkommen müsse, eine Katastrophe wäre es nicht gewesen. Der Plan sei aber eigentlich gewesen, nach der Lehre – dank regelmässigen Gehalts – eine eigene Wohnung zu beziehen" (Urk. 11.8 S. 36 f.). In der Untersuchung sagte er aus, er wünsche sich im Nachhinein, er wäre am Tattag aus der Wohnung gegangen und nie wieder zurückgekehrt (Urk. 4.10 S. 5). Weiter gab er im Rahmen der Beru- fungsverhandlung an, die im Jahre 2013 aus einer Erbschaft seiner Mutter erhal- tenen Fr. 18'660.– bis im Dezember 2014 praktisch aufgebraucht zu haben und dieses Geld für alles Mögliche (Elektronikwaren, Alkohol, Gras) ausgegeben zu haben (Urk. 108 S. 15). Die Situation des Beschuldigten war demnach insgesamt nicht ausweglos und er hatte durchaus realisierbare Alternativen zu seiner Tat. 5.1.13. Gemäss herrschender Praxis spricht gegen die Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung, wenn der Täter nicht die Hilfe Dritter sucht oder diese ablehnt (SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 113 N 21). Wenn der Geschädigte schon selber dem Beschuldigten nicht beistehen konnte oder wollte, so hat er sich doch erstellter- massen und seitens der Verteidigung anerkanntermassen um eine Hilfestellung Dritter für den Beschuldigten bemüht (Kontakte betreffend Coaching sowie zu Schulen, zum Hausarzt und zum Lehrmeister; Urk. 15; Urk. 16; Urk. 74 S. 48; Urk. 4.6 S. 9 ff.). Der Beschuldigte wurde zwar vom Geschädigten vernachlässi- gend behandelt, war jedoch nicht sozial vereinsamt, wie er selbst anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 108 S. 14). Während der gesamten Zeit

- 25 - seines Zusammenwohnens mit dem Geschädigten und somit bis ins Erwachse- nenalter unterhielt er anerkanntermassen tragfähige Beziehungen zu mehreren Freunden und deren Familien. Der Geschädigte hinderte ihn in keiner Weise, sich mit und bei diesen frei zu bewegen und er erfuhr in diesen eigentlichen Ersatz- familien Zuwendung und Wertschätzung (Urk. 11.8 S. 47), wurde sogar geliebt. Sodann gefiel es ihm an seinem Arbeitsplatz (Urk. 74 S. 8, S. 16, S. 19, S. 21, S. 23 und S. 45). Der Beschuldigte gibt jedoch an, von sich aus mit sämtlichen diesen Personen sowie zusätzlich mit seinen Verwandten in Russland und dem zeitweilig involvierten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst weder über seine Probleme mit dem Geschädigten noch seine – schlechten – schulischen Leistun- gen gesprochen zu haben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (Urk. 74 S. 16, S. 17, S. 18 und S. 23; vgl. Urk. 69 S. 4 f.; Urk. 108 S. 14). Dies erkennt auch die Vorinstanz, erklärt es aber einfach damit, dass der Beschuldigte in sei- ner Zurückhaltung dem Vorbild des Vaters gefolgt sei (Urk. 83 S. 49). Letzteres mag zutreffen, entlastet den Beschuldigten wie dargetan jedoch nicht. 5.1.14. Zusammenfassend befand sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz am Tattag durchaus in einer schweren und langandauernden Konfliktsituation. Diese ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht einfach und ausschliesslich auf abwei- sendes und abwertendes Gebaren des Geschädigten sowie zahlreiche Demüti- gungen zurückzuführen. Offensichtlich wollte oder konnte der Beschuldigte sich in der Tat nicht von seinem Vater lösen. Entgegen der Vorinstanz hätte jedoch die konkret zu beurteilende Situation nicht bei jedem vernünftigen Menschen mit ver- gleichbarer Herkunft, Erziehung und Lebensführung eine derart grosse seelische Belastung hervorgerufen, dass daraus der Drang zur Vernichtung des eigenen und des Lebens des Vaters resultieren konnte. Die vorinstanzliche Schluss- folgerung, jede vernünftige Person in den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Beschuldigte wäre unter den gleichen Bedingungen ebenfalls nicht in der Lage gewesen, adäquat zu reagieren und dem Entstehen einer grossen seelischen Be- lastung entgegenzuwirken, trifft nicht zu. Der Beschuldigte hatte realistische Alternativen, er hätte – wie von der Anklagebehörde geltend gemacht – dem Ge- schädigten erneut verbal seinen Standpunkt darlegen können. Er hätte aber auch jederzeit die gemeinsame Wohnung für kürzer oder länger verlassen und sein

- 26 - vorhandenes soziales Umfeld und/oder auch Dritte wie öffentliche Institutionen um Unterstützung ersuchen können. 5.1.15. Betreffend die inkriminierte vorsätzlich begangene Tötung des Geschädig- ten durch den Beschuldigten liegen zusammengefasst entgegen der Vorinstanz auch keine entschuldbare grosse seelische Belastung und damit keine privilegie- renden Umstände gemäss Art. 113 StGB vor. An diesem Ergebnis ändert auch der aktuell eingegangene Zwischenbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 15. Juni 2017 zum Deliktmechanismus nichts, da dort – nebst der Schilderung des Beschuldigten – ausdrücklich auf die Schlüsse der Vorinstanz abgestellt wird, welche sich wie erwogen als nicht zutreffend erweisen. 5.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB 5.2.1. Wie bereits in der Anklage und im Hauptverfahren qualifiziert die appellie- rende Anklagebehörde die Tat des Beschuldigten auch im Berufungsverfahren als Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Urk. 27; Urk. 70; Urk. 85; Urk. 109). 5.2.2. Die Vorinstanz hat vorab theoretische Ausführungen zum entsprechenden Tatbestand gemacht und anschliessend eine Mord-Qualifikation verworfen. Dass der Beschuldigte den Geschädigten hinterrücks erschossen und nicht ins Gesicht geschossen habe, zeuge eher von Skrupel (als von Skrupellosigkeit). Das Ver- stecken der Waffe vor der Schussabgabe weise zwar "ein gewisses Mass an Raf- finesse" auf, begründe jedoch noch keine Skrupellosigkeit. Eine Hinrichtung habe nicht vorgelegen, da der Geschädigte unvermittelt und ohne "Wartezeit" getötet worden sei. Eine Leidenszeit des Opfers habe nicht vorgelegen. Eine besondere Geringschätzung gegenüber dem Leben sei ebenfalls zu verneinen, da der Be- schuldigte kein krass egoistisches Motiv verfolgt habe. Die Tat sei vielmehr das Resultat einer schweren und andauernden Konfliktsituation gewesen (Urk. 83 S. 37 ff.). 5.2.3. An der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde zur Begründung ih- rer Berufung argumentiert, die besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten werde namentlich dadurch begründet, dass die Tat überraschend und heim-

- 27 - tückisch erfolgt sei. Auslöser sei ein in einer Vater-Sohn-Beziehung nicht ausser- gewöhnlicher Streit gewesen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten aus Wut darüber geplant und hinterrücks erschossen. Die vom Beschuldigten durchge- führte Erschiessung habe sich aus einem mehrteiligen, aus verschiedenen Ein- zelhandlungen bestehenden komplexen Handlungsablauf (10-Punkte-Plan) zu- sammengesetzt. Indem der Beschuldigte das ahnungslose Opfer hinterrücks von hinten in den Kopf geschossen habe, habe er ihm auch nicht die geringste Chan- ce der Verteidigung eingeräumt und sei damit besonders skrupellos vorgegangen. Dadurch habe der Beschuldigte eine absolute Geringschätzung des Lebens des Geschädigten demonstriert, obwohl ihm andere Möglichkeiten der Problemlösung offen gestanden hätten (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 109 S. 3 ff.; Prot. II S. 4). 5.2.4. Die Verteidigung hat diesbezüglich festgehalten, es müsse lediglich noch- mals verdeutlicht werden, dass vorliegend nicht von Heimtücke ausgegangen werden könne. Dass der Beschuldigte nicht mit offener, erhobener Waffe vor sei- nen Vater getreten sei, um ihn ins Gesicht zu schiessen, spreche eben genau ge- gen eine besondere Skrupellosigkeit. Zudem entziehe sich die Argumentation der Anklagebehörde, es hätten viele Möglichkeiten zu einem weiteren Gespräch be- standen, unter Berücksichtigung der Reaktion des Vaters auf die Ankündigung des Beschuldigten, dass er die Lehrabschlussprüfung vermutlich nicht schaffen werde, jeglicher Grundlage und sei vollkommen realitätsfern (Urk. 110 S. 17-22). 5.2.5. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter be- sonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äusse- re (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass ego-

- 28 - istisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Gering- schätzung (BGer Urteil 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E 1.3. mit Verweis auf BGE 127 IV 10). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind je- ne der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuzie- hen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGer Urteil 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 mit Verweis auf ein zur Publi- kation bestimmtes Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch ent- lastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGer Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom

8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychi- sche Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (ver- suchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (BGer Urteil 6S.441/2004 vom

7. September 2005 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 N 11). 5.2.6. Mit der Anklagebehörde erfolgte die Tat für das Opfer überraschend und heimtückisch. Der Beschuldigte verbarg die Tatwaffe, schlich sich von hinten an den Geschädigten heran und liess ihm keinerlei Reaktionsmöglichkeit. Das reine Tatvorgehen glich daher entgegen der Vorinstanz tatsächlich einer Exekution. In diesem Zusammenhang verweist die appellierende Anklagebehörde zurecht auf den in diesem Punkt vergleichbaren Sachverhalt, wie er dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 f. zugrunde liegt (Tochter schleicht sich mit Messern bewaffnet nachts an den schlafenden Vater heran und ersticht diesen; Urk. 70 S. 7).

- 29 - 5.2.7. Gegen eine Mord-Qualifikation spricht hingegen das spontane Vorgehen des Beschuldigten. Entgegen der Anklagebehörde ist nicht von einem "aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Handlungsablauf" bzw. einem "10-Punkte-Plan" auszugehen (Urk. 85 S. 3; Urk. 109 S. 4 f.). Im Rahmen der be- kannten verbalen Auseinandersetzung äusserte der Geschädigte die fatalen Be- leidigungen. Wohl zog sich der Beschuldigte darauf noch kurz weinend in sein Zimmer zurück; nachdem er dort spontan den Tatentschluss gefasst hatte, führte er diesen jedoch ohne weitere Zäsuren aus. Er selber schilderte, nach der Fas- sung des Tatentschlusses sei "alles in einem Zug abgelaufen" (Urk. 74 S. 38). Dies ist ihm nicht zu widerlegen. Die Tat erfolgte somit ohne konkrete Planung. Dies nun ganz im Gegensatz zum Sachverhalt gemäss dem durch die Anklage- behörde zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 f., wo die Täterin den Entschluss, ihre Eltern zu töten, bereits Ende 2010 fasste und erst Ende Juli 2011 in die Tat umsetzte. 5.2.8. Ferner handelte der Beschuldigte vorliegend auch ohne ein besonders ego- istisches Motiv. Der Beschuldigte äusserte, er sei einfach so wütend gewesen (Urk. 4.2 S. 4), er habe nicht klar denken können, er habe dies doch seinem Vater nicht antun wollen und vermisse ihn trotz allem sogar (Urk. 4.10 S. 5 f.). Über- schiessende Gefühle von Wut und Enttäuschung, die nach der Tat wieder ab- schwellen, indizieren kein besonders egoistisches Motiv. Dass der Beschuldigte sodann aus einer schwelenden Konfliktsituation heraus gehandelt hat und nicht

– wie die Anklagebehörde behauptet – ein "absolut normaler und üblicher" verba- ler Streit der Tat vorausging (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 70 S. 3; Urk. 109 S. 2), wurde bereits vorstehend festgehalten. Die Wut- und Verzweiflungsgefühle, die den Be- schuldigten letztlich zur Waffe greifen liessen, resultierten auch nicht einfach aus einer "objektiv gesehen diskussionslos absolut angebrachten Zurechtweisung des Sohns durch den Vater" (Urk. 85 S. 3), sondern, wie in der Anklageschrift verbind- lich geschildert wird, aus den groben Beleidigungen des Geschädigten, nament- lich mit Bezug auf die verstorbene Mutter des Beschuldigten (Urk. 27 S. 3). 5.2.9. Insgesamt sind vorliegend mit der Anklagebehörde – und entgegen der Vorinstanz – gewisse Indizien für eine Mordqualifikation zu bejahen, insbesondere

- 30 - was die heimtückische Tatausführung betrifft. Allerdings sprechen das Handeln ohne krass egoistisches Motiv und aus einer schweren Konfliktsituation heraus dagegen. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Tatumstände ist in concreto vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Pra- xis – noch – nicht von einer besonderen Skrupellosigkeit und damit einem Mord im Sinne von Art. 112 StGB auszugehen.

6. Da entgegen der Vorinstanz kein Totschlag und entgegen der Anklagebe- hörde kein Mord vorliegt, ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Strafrahmen / Ausgangslage 1.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 83 S. 52 f.). 1.2. Der ordentliche Strafrahmen bemisst sich von 5 Jahren bis 20 Jahre Frei- heitsstrafe (Art. 111 StGB; Art. 40 StGB). Der Beschuldigte weist gemäss fach- ärztlicher Beurteilung eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit auf (Urk. 11.8 S. 58), wogegen die Anklagebehörde nicht opponiert (Urk. 70 S. 8). Dadurch öffnet sich – theoretisch – der konkret anwendbare Strafrahmen nach unten und wird auch eine mildere Strafart zulässig (Art. 19 Abs. 2 StGB; Art. 48a StGB). Der Strafmilderungsgrund ist jedoch auch in concreto (wie dies gemäss konstanter Praxis grundsätzlich zu erfolgen hat, BGE 136 IV 55 E. 5.8) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausgehend von einem Schuld- spruch, wie er heute wegen vorsätzlicher Tötung zu ergehen hat, eine Strafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 71 S. 1). Die Vorinstanz bemass ein Strafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei sie aber vom erfüllten Tatbestand

- 31 -

– lediglich – des Totschlags ausging (Urk. 83), welcher eine Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 113 StGB). Die appellierende Anklagebe- hörde verlangt eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren, ausgehend von einem Schuld- spruch wegen Mordes (Urk. 70, Urk. 85; Urk. 109), welcher Tatbestand einen oberen Strafrahmen von lebenslanger Freiheitsstrafe aufweist (Art. 112 StGB).

2. Strafzumessung im konkreten Fall 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere: Der Beschuldigte vernichtete das Leben und somit das höchste Rechtsgut des Geschädigten. Die Tatausführung war heimtückisch und hinterhältig und – obwohl der Beschuldigte dem Geschädigten keine Leidenszeit verursachte, da Letzterer sofort tot war – wie vorstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwogen nahe einer Er- füllung des objektiven Mordtatbestandes. Der Beschuldigte offenbarte, wenn auch in einer hochspezifischen Täter-Opfer-Konstellation, eine erschreckend hohe kri- minelle Energie. Die objektive Tatschwere wiegt schwer und würde – wenn allein ausschlaggebend – zu einer hypothetischen Einsatzstrafe deutlich im oberen Drit- tel des Strafrahmens (zwischen 15 und 20 Jahren), nämlich rund 18 Jahren Frei- heitsstrafe führen. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten tat- zeitaktuell leicht vermindert. Gemäss psychiatrischem Gutachten war seine Ein- sichtsfähigkeit uneingeschränkt gegeben, die Steuerungsfähigkeit jedoch durch das Zusammenwirken von Depressionen und Kränkung durch den Vater leicht re- duziert (Urk. 11.8 S. 58). Dies wirkt sich erleichternd aus. Der Beschuldigte han- delte direktvorsätzlich; er hat den Tod des Geschädigten nicht nur in Kauf ge- nommen, sondern ausdrücklich gewollt. Wie vorstehend erwogen, delinquierte der Beschuldigte ohne vorgängige Planung von langer Hand, sondern vielmehr spon- tan und schon eigentlich impulsiv. Allerdings befand er sich in einem wohl bereits seit längerem bestehenden und sich akzentuierenden Konfliktzustand, einerseits was das getrübte familiäre Verhältnis zum Geschädigten, andererseits das sich abzeichnende Versagen bei der anstehenden Lehrabschlussprüfung betraf. Die Verteidigung ruft den gesetzlichen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. c StGB explizit nicht an (Urk. 71 S. 34 ff.). Dem Beschuldigten ist jedoch immerhin

- 32 - nicht unerheblich erleichternd anzurechnen, dass er vor der Tat vom Geschädig- ten verbal übel abgekanzelt, beleidigt und namentlich durch die Schmähungen seiner verstorbenen Mutter auch provoziert wurde. Der Beschuldigte selber hat als Motiv konstant einen Ausbruch negativer Gefühle wie Wut, Kränkung und Ent- täuschung angegeben. Wer auf solche Gefühle mit einem Gewaltausbruch rea- giert, handelt zwar egoistisch und setzt sein Empfinden über das Leben eines an- deren. Immerhin hat der Beschuldigte jedoch nicht kaltblütig z.B. finanzielle Inte- ressen verfolgt. Die subjektive Tatschwere wiegt im Vergleich mit der (grossen) objektiven Tat- schwere erheblich leichter, was insgesamt zu einem mittleren Verschulden führt. Daraus resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens (zwischen 10 und 15 Jahren), welche bei ca. 14 Jahren anzusetzen ist. 2.3. Zur Täterkomponente: Die Vorinstanz hat es bei der Strafzumessung un- terlassen, den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Ver- hältnisse wiederzugeben (Urk. 83 S. 57; Art. 47 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend nachzuholen, wobei sich die nachfolgenden Angaben auf die Aussagen des Be- schuldigten in der Untersuchung stützen: Der Beschuldigte wurde am tt. September 1995 in Zürich geboren, wo er zu- nächst mit beiden Elternteilen in Pfäffikon aufgewachsen ist. Der Beschuldigte absolvierte ein Jahr Kindergarten in der ...Schule und danach ein Jahr Kindergar- ten in Pfäffikon. In der Folge besuchte er die Primarschule in Pfäffikon. Zwischen den Eltern des Beschuldigten kam es immer wieder zu Streitigkeiten und auch zu Gewalt von Seites des Vaters gegenüber der Mutter, worauf sich die Eltern des Beschuldigten ca. in den Jahren 2001/2002, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war, scheiden liessen. Der Beschuldigte lebte sodann während der Primarschul- zeit und noch im ersten Monat, als er die …- und …schule … (nachfolgend …) in … besuchte, bei seiner Mutter am C._____-Weg ... in Pfäffikon. Bereits in jungen Jahren absolvierte der Beschuldigte ein intensives Schwimmtraining und konnte dabei herausragende Leistungen zeigen. Samstags ging er in die …-Schule, die seine Mutter … hatte (vgl. Urk. 4.3 S. 11 ff.; Urk. 4.4 S. 1 ff.).

- 33 - Nach der Trennung vom Vater verschlechterte sich der Zustand der Mutter zu- nehmend und sie trank immer mehr Alkohol. Als der Beschuldigte ca. 9 oder 10 Jahre alt war, trank seine Mutter so viel Alkohol, dass sie regelmässig über mehrere Tage nicht mehr aufstehen konnte. An manchen Tagen hatte der Be- schuldigte deswegen nichts zu Essen und stahl ab und zu Brot in der Migros oder im Coop. Aufgrund des Zustands seiner Mutter wollte der Beschuldigte auch die Mittage nicht zu Hause verbringen und wurde sodann von der 1. bis 5. Klasse der Primarschule während der Mittagszeit von der Familie G._____ betreut. Wenn die Mutter Alkohol getrunken hatte, wurde sie dem Beschuldigten gegenüber aggres- siv und schlug diesen beim geringsten Ärgernis. Davon erzählte aber der Be- schuldigte nie jemanden, aus Angst, dass sich seine Freunde von ihm abwenden würden. Sein Vater wusste über das gravierende Alkoholproblem der Mutter Be- scheid (Urk. 4.3 S. 12 ff.; Urk. 4.4 S. 1 ff.). Zwei Tage nach dem 13. Geburtstag des Beschuldigten, am tt. September 2008, verstarb seine Mutter schliesslich aufgrund ihres Alkoholkonsums, welche Nach- richt dem Beschuldigten von seinem Vater überbracht wurde. Aus den Akten der KESB Uster (Urk. 15.4.1-8) und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (nachfolgend KJPD; Urk. 17.4.1-5) geht hervor, dass anlässlich des Todes der Mutter des Beschuldigten gewisse Abklärungen noch unter der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde … getroffen wurden. Unter anderem wurde der Beschul- digte an den KJPD verwiesen und es fanden mehrere Gespräche mit dem Be- schuldigten statt (Urk. 17.4.4); konkrete Kindesschutzmassnahmen wurden je- doch nie ergriffen (Urk. 15.4). Nach dem Tod der Mutter kam der Beschuldigte in die Obhut seines Vaters, wobei der Beschuldigte versuchte – wie bereits zuvor als die Mutter noch lebte – Nähe zu seinem Vater aufzubauen. Sein Vater interes- sierte sich jedoch nicht für ihn und seine Anliegen. Es kam oft zu Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater, ebenso wie zu Beschimpfungen und Demütigungen von Seiten des Vaters gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 4.3 S. 13; Urk. 4.7 S. 9 ff. Urk. 74, S. 11 f., S. 18, S. 21 und S. 30). In der Schule fiel der Beschuldigte vermehrt durch seine schlechten Leistungen und sein undiszipliniertes Verhalten auf (vgl. Urk. 15.4.2; Urk. 15.4.4;

- 34 - Urk. 16.4.14; Urk. 16.4.17; Urk. 16.4.19; Urk. 16.4.24; Urk. 16.4.2). Nach 2 ½ Jah- ren wurde der Beschuldigte aus der ...-Schule geworfen, worauf er das letzte hal- be Jahr der Sekundarschule in Pfäffikon absolvierte. Daraufhin besuchte er ein Zwischenjahr bei ... in Uster, arbeitete dann 3 Monate bei der … in … und fand im August 2012 schliesslich eine Lehrstelle als Fahrrad-Mechaniker (Urk. 4.4 S. 3). In seiner Lehre verdiente der Beschuldigte Fr. 1'000.– netto pro Monat. Der Be- schuldigte hat gemäss eigenen Angaben weder Schulden noch Vermögen (Urk. 2 S. 5; Urk. 7.2; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 5 ff.). 2.4. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten sind entgegen der Vor- instanz nicht bereits bei der rechtlichen Würdigung (was im angefochtenen Ent- scheid zu einer abweichenden – und unzutreffenden – Qualifikation geführt hat) zu berücksichtigen. Er erlebte aufgrund der Streitereien der Eltern, als diese noch zusammenwohnten, der letztlich sogar letalen Alkoholsucht der Mutter, als er mit ihr allein lebte, und der gestörten Beziehung zum Geschädigten während des Zu- sammenlebens mit diesem keine harmonische Kindheit und Zeit des Heran- wachsens. Dies ist dem Beschuldigten strafmindernd anzurechnen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 87) wirkt sich bei der Strafzumessung – entgegen der Verteidigung – ebenso neutral aus, wie die gemäss Gutachter geringe Rückfallgefahr (vgl. Urk. 71 S. 35 f. mit Verweis auf Urk. 11.8 S. 58). Zurecht hat die Verteidigung auf das positive Nachtatverhalten des Beschuldigten verwiesen (Urk. 110 S. 23). Er hat sich kurz nach der Tat den Behörden gestellt, war ab initio vollumfänglich geständig, zeigt echte Einsicht und Reue und hat sich am gesamten Verfahren kooperativ beteiligt (Urk. 71 S. 36; Urk. 74; Urk. 108 S. 25; Prot. II S. 10 f.). Dies führt zu einer merklichen Straf- minderung im Umfang von ca. drei Jahren. 2.5. Die Beurteilung der Täterkomponente führt aus den diversen angeführten, mindernden Gründen zu einer merklichen Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Insgesamt erweist sich eine Bestrafung mit 11 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 35 -

3. Der Anrechnung der seit dem Tattag erstandenen 818 Tage Haft sowie vor- zeitigen Strafvollzug (Urk. 84) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.

2. Grundsätzlich werden die Kosten im Berufungsverfahren nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt zwar mit seinem Antrag im Berufungsverfahren auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Allerdings hat er im Hauptverfahren zum Schuldpunkt einen Antrag gestellt, wel- cher dem heute auszufällenden Schuldspruch entspricht (Urk. 71 S. 1). Dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag einen heute zu korrigierenden Schuldspruch gefällt hat, ist im Berufungsverfahren nicht ihm anzulasten. Die appellierende An- klagebehörde unterliegt sodann mit ihren Anträgen zu Schuldpunkt und Sank- tionshöhe immerhin teilweise. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens – inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ , hat in seiner Eingabe vom 22. Juni 2017 für das Berufungsverfahren einen Zeit- aufwand von 22.4 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 232.60 geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'573.45 (inkl. 8% MwSt.) ent- spricht (Urk. 105). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Folglich ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung pau- schal auf Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

- 36 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 4. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Folgende mit Verfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Waffen werden eingezogen und vernichtet:

- Selbstladegewehr 'Kalashnikov' Nr. ... (...);

- Selbstladepistole 'Manurhin' Nr. ... (...).

5. Folgende mit Verfügung vom 17. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen werden an den Beschuldig- ten herausgegeben:

- iPhone 3GS, schwarz, IMEI:... (...);

- iPhone 4, schwarz, IMEI unbekannt (...);

- Notebook Asus Sonic Master, inkl. Netzteil (...), inkl. 1x Datenträger Western Digital (Unterasservat Nr. ...; gehört zu ... Notebook Asus);

- Notebook HP ProBook 6440b, inkl. Netzteil (...), inkl. 1x Datenträger Samsung Typ SSD 840 PRO Series (Unterasservat Nr. ...; gehört zu ... Notebook HP);

- Reisepass lautend auf den Beschuldigten, ... (...);

- Identitätskarte des Beschuldigten, ... (...);

- Absenzenheft ...;

- UBS-Generation Maestro Karte, Nr. ...;

- PostFinance Karte, Nr. ...;

- ZKB Mastercard, Nr. ...;

- Gepäcketikette Swiss vom 25.12.2012, Flug ...;

- Kleider-Quittung auf Kyrillisch;

- Kino Quittung 'Kino …' …;

- Schlüsselanhänger '…' A._____, B._____ GmbH;

- Weihnachtskarte;

- div. Unterlagen/Dokumente (Visum Russland).

6. Die übrigen mit Verfügung vom 17. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen werden eingezogen und ver- nichtet.

- 37 -

7. Das mit Verfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 5'390.– wird eingezogen und zur Verfahrensdeckung verwendet.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 17'082.20 Auslagen für die Gutachten/Hafterstehungsfähigkeits- prüfung, etc.; Fr. 1'490.35 Auslagen für die Legalinspektion; Fr. 7'642.20 Kosten der Obduktion; Fr. 202.90 diverse Auslagen der Untersuchung; Fr. 3'650.– Auslagen der Polizei; Fr. 6'630.– Entschädigung Sachverständige; Fr. 17'527.45 Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ; Fr. 14'642.– Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Grundgebühr Fr. 12'728.60, Fr. 828.80 Barauslagen, zuzüglich 8 % MWST).

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 30'000.– auferlegt. Im Übrigen (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 819 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 38 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad