Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil
E. 1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.1.2.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf.
E. 1.2 Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente
- 17 - sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 34 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.3 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den weiteren, ihm vorgeworfe- nen Anklagesachverhalt. Er anerkennt nicht, dass seine damalige Fahrweise nicht zu rechtfertigen ist und dass dadurch die Gefahr entstanden sei, dass der Be- schuldigte bei überraschendem Bremsen des vor ihm fahrenden Personenwa- gens nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, womit er die kon- krete Gefahr einer Auffahrkollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug bestreitet. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, dass seine Mitfahrerin, die Insassen des vor- anfahrenden Fahrzeugs sowie andere, auf die potentielle Unfallstelle auffahrende oder in deren Bereich fahrende Verkehrsteilnehmer, an Leib und Leben gefährdet worden wären bzw. dass er dies als Folge seiner Fahrweise zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 10; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 14).
E. 1.4 Seitens des Beschuldigten wurde insbesondere geltend gemacht, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute und immer eingeschaltete Abstandsregeltempo- mat ausschliesslich einen Abstand zulasse, welcher es dem Auto aufgrund des stets eingeschalteten Bremsassistenten noch erlaube, rechtzeitig anzuhalten. Teilweise werde der Abstand unterschritten und dann wieder vergrössert, um den Verkehr flüssig zu halten. Wenn eine abrupte Abstandsunterschreitung stattfinde, leite das System im letzten Moment, der noch möglich sei, um die Kollision zu vermeiden, allenfalls gegen den Willen des Fahrers eine Vollbremsung ein. Des- halb gehe von diesem Fahrzeug auch bei einem geringen Abstand zum Vorder- wagen keine Gefahr für eine Kollision aus. Das System reagiere weitaus schneller als mit einer Reaktionszeit von 0.6 Sekunden. Die Systeme wären nicht zugelas- sen worden, wenn sie nicht die notwendige Sicherheit gewährleisten würden. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h betrage der Minimalabstand etwa zwischen 7 und 10 Metern, womit man sich noch im grünen Bereich befinde. In der konkreten Situation habe er vom System eine Warnmeldung erhalten, es sei rot geworden und habe "gegongt" (Urk. 4 S. 6 f.; Urk. 25 S. 13 ff.; Prot. I S. 13 ff.). Er habe den vom Bundesgericht vorgeschriebenen Abstand von 1/6 Tacho auch eingehalten (Urk. 4 S. 7), woraufhin er sich widerspricht, indem er zu Protokoll gab, dass er den Abstand nicht unterschritten hätte, hätte er die Systeme nicht im Auto (Urk. 4 S. 7). Ferner rechtfertigt der Beschuldigte den Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern
- 10 - zum vorausfahrenden Auto damit, dass dies die einzige, letzte verbleibende Mög- lichkeit nach einer Abfolge von anderen Möglichkeiten gewesen sei, um den Fah- rer vor ihm abzuhalten, sich weiterhin strafrechtlich relevant zu verhalten (Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die früheren Vorbringen (Urk. 48 S. 10-18; Prot. II S. 9-16).
E. 1.5 Bei den Akten liegen die Aussagen des Beschuldigten vor Staatsanwalt- schaft vom 9. Februar 2016 (Urk. 4), diejenigen im Rahmen der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz vom 31. Oktober 2016 (Prot. I S. 12 ff.) wie die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gemachten (Prot. II S. 9-16), seine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Juni 2016 (Urk. 5/9), seine Ausführungen im Parteivortrag anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 25 S. 5 ff.) wie der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 48 S. 9-18), die polizeiliche Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten (Urk. 2) sowie das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung der SatSpeed-Video- aufzeichnung mit Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC betreffend Not- bremssystemen (Urk. 5/6 bzw. Urk. 6/5) vom 26. Mai 2016 (Urk. 6/10). Seitens der Vorinstanz wurden im Übrigen die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und die in der ADAC-Studie und im Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich hervorgehenden massgebenden Erläuterungen und Schlussfolgerungen zutreffend geschildert, weshalb – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 34 E. II.1.4. S. 10-12) verwiesen werden kann. Soweit erforderlich, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher auf die erwähnten Beweismittel eingegangen.
2. Rechtliche Würdigung
E. 1.6 Am 24. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 43).
E. 2 Rückweisung des Verfahrens
E. 2.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
- 11 - gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tat- bestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hinterei- nanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei über- raschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu ge- hören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allge- meinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzu- nehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhalt- strecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des voraus- fahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richt- schnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1.; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis).
E. 2.3 Gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Annah- me einer groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) bei einem
- 12 - Abstand von 12 Metern über eine Distanz von 1'000 Metern bei einer Geschwin- digkeit von 90 km/h nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015).
E. 2.4 Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 34 E. II.2.2.2.), fuhr der Beschuldigte vorliegend über eine Strecke von ca. 690 Me- tern bei trockener Fahrbahn und guter Sicht (der Beschuldigte selbst bezeichnete die Strassenverhältnisse als "super, trocken, Sommer, T-Shirt-Wetter": Prot. I S. 19) dem voranfahrenden Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h mit einem Abstand von zwischen 7.1 und 10.9 Metern oder – gemäss den Erkenntnissen des Gutachtens (Urk. 6/10 S. 13) – 0.23 s bis 0.34 s hinterher, was 6-10 % des Tachoabstandes (d.h. 1/10.5 bis 1/16 Tacho) entspricht. Ein derart geringer Abstand bei einer Ge- schwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h auf der Überholspur der Autobahn missachtet die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise und begründet klarerweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, weshalb sie in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist.
E. 2.5 Daran vermögen die im Fahrzeug des Beschuldigten eingebauten Abstands- und Notbremsassistenten ("adaptive speed" und "breaking guard": Prot. I S. 15) nichts zu ändern. Seitens der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend hervorge- hoben, dass zurzeit keine Mindestanforderungen oder Grenzwerte für Not- bremsassistenten oder andere Systeme definiert sind (Urk. 34 E. II.2.2.3. unter Bezugnahme auf Urk. 6/10 S. 12), was indes im Sinne der Verkehrs- wie auch Rechtssicherheit erforderlich wäre. Die strassenverkehrsrechtlichen Grundlagen schreiben denn auch nach wie vor die permanente Beherrschung des Fahrzeugs vor (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 VRV). Alle durch eigenes Fahren vermeidbare Fehler der Assistenzsysteme gehen deshalb strafrechtlich zu Lasten des Lenkers (LOHMANN/RUSCH, Fahrassistenzsysteme und selbstfahrende Fahrzeuge im Lichte von Haftpflicht und Versicherung in: HAVE 4/2015, S. 350 m.w.H.).
- 13 -
E. 2.6 Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.2.4.) – auf die Feststellungen im Gutachten unter Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC (Urk. 5/6), wonach Fahrerassistenzsysteme – zumindest solche mit dem Entwick- lungsstand des involvierten Audi des Beschuldigten – aus unfallanalytischer Sicht keineswegs für einen Einsatz in der vom Beschuldigten geschaffenen Fahrsitua- tion gedacht und konstruiert sind (Urk. 6/10 S. 13). So kommen die Gutachter denn auch zum Schluss, dass der Notbremsassistent des involvierten Audi in der vorliegenden Situation, nachdem über eine Strecke von ca. 690 Metern während 22 Sekunden ein praktisch konstanter Abstand von 0.23 bis 0.34 Sekunden ein- gehalten wurde, nicht autonom, das heisse nur zusammen mit einer Bremsbetäti- gung des Beschuldigten aktiv geworden und zum Einsatz gekommen wäre. Weil die – im Gutachten gestützt auf das Videomaterial nachvollziehbar veranschau- lichte (s. Urk. 6/10 S. 7) – Grundreaktionsdauer des Beschuldigten ca. 0.6 Sekun- den betragen hätte, wäre eine Auffahrkollision bei überraschender Geschwindig- keitsverminderung des Vorausfahrenden vorliegend nicht zu vermeiden gewesen (Urk. 6/10 S. 11 ff.). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschuldigte ungeachtet der teilweise aufleuchtenden Warnmeldung des Abstandsassistenten in dieser Situation ("[…] es wurde rot und hat "gegongt": Prot. I S. 21) weiterhin einen unzureichenden Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern einhielt, auch wenn er den Abstand in diesem (begrenzten) Rahmen zwischen- zeitlich vergrössert haben sollte, wie er es vorbrachte (Prot. I S. 21). Die daraus gestützt auf das Gutachten gemachte Folgerung der Vorinstanz, dass die Warn- meldung zweifellos bedeute, dass der Fahrer für eine sichere Vermeidung einer Kollision bei einem überraschenden Bremsen des Voranfahrenden einen "ange- messenen Abstand" hätte umsetzen müssen, was der Beschuldigte jedoch unter- lassen habe (Urk. 34 E. II.2.2.4.), erweist sich deshalb als zutreffend und ist zu teilen. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschul- digten, dass die Reaktionszeit weniger als 0.6 Sekunden betragen hätte, weil das Bremssystem ETS die Bremsleitungen bei Anzeige des roten Bereiches bereits mit Bremsflüssigkeit aufgefüllt gehabt hätte (Prot. I S. 20), geht fehl. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Notbremsassistent in dieser Situation aufgrund der langen mit diesem geringen
- 14 - Abstand gefahrenen Strecke keine Teilbremsung eingeleitet oder einen bleiben- den Vordruck im Hydrauliksystem der Bremsen erzeugt hat, zumal dies zu über- mässigem Bremsverschleiss und letztlich zum Überhitzen der Bremsen hätte füh- ren können (Urk. 6/10 S. 11). Seitens des Beschuldigten werden deshalb keine Einwände vorgebracht, welche rechtgenügende Zweifel am Bestehen einer kon- kreten Gefahr einer Auffahrkollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug aufkom- men lassen würden.
E. 2.7 Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass in casu durch das Verhalten des Beschuldigten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wurde und in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, woran die Einwendungen des Beschuldigten – wie aufgezeigt – nichts zu ändern vermögen.
E. 2.8 Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeits- überschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4. und 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.).
E. 2.9 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwer- deführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. So anerkennt der Beschuldigte ja selbst, den Mindestabstand in der ihm vorgeworfenen Art und Weise absichtlich massiv unterschritten zu haben, womit eine Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer einherging. Damit hat er sich rücksichtslos verhalten, was durch sein Vorbringen, dass er durch die Unterschreitung der Abstandsvorschrif- ten bezweckt habe, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Spur- wechsel zu veranlassen, um seine Fahrt ungehindert fortsetzen zu können (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 11 f. und S. 15), gerade keine Relativierung erfährt. So mani- festiert der Beschuldigte dadurch vielmehr Defizite seines Sinns für die allge- meine Verkehrssicherheit, scheint er doch zu verkennen, dass sein "Aufsitzen"
- 15 - am Vorderwagen ohne Weiteres geeignet war, das Sicherheitsgefühl des betref- fenden Fahrers erheblich einzuschränken und die Gefahr für dadurch bedingtes irrationales Verhaltens zu erhöhen. Schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.3.2.) – massgebend, dass es dem Beschuldigten aufgrund der Warnmel- dung des Abstandsassistenten seines Fahrzeugs bewusst war, dass er sich im Fall eines überraschenden Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeugs in einem sehr kritischen Bereich befand und gleichzeitig den Abstand nicht auf ein angemessenes Mass vergrösserte, wozu er anerkanntermassen die Möglichkeit gehabt hätte.
E. 2.10 Im Übrigen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, auch andere Verkehrsteilnehmer hätten sich verkehrsregelwidrig verhalten (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11 f. und S. 14 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 7 f., S. 11 ff. und S. 17 f.), da dies an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit seines Verhaltens (s. nachstehend unter E. 2.13.) nichts ändert.
E. 2.11 Der Beschuldigte verhielt sich demnach rücksichtslos und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.
E. 2.12 Demnach hat der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht er- füllt.
E. 2.13 Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.3.2.) ist nicht vom Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage im Sinne von Art. 15 bis 18 StGB auszugehen. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 2.10.), stellt ein allfälliges strafbares Verhalten des voranfahrenden Lenkers, welches darin bestanden haben soll, zu langsam gefah- ren zu sein und einen Spurwechsel unterlassen zu haben (so der Beschuldigte: Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 9, S. 11 f. und S. 15; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 12 f. und S. 16 ff.), keinen Rechtfertigungsgrund für den nachfahrenden Verkehrsteilnehmer dar, um Verkehrsregeln zu verletzen. Zudem gibt es - entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten (Prot. II S. 11) - keine gesetzliche Min- destgeschwindigkeit auf der Überholspur. Überdies fuhr der Volvo-Fahrer, wie
- 16 - auch die gesamte Kolonne, mit ca. 114 km/h bereits nahe an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Ein deliktisches Verhalten des Volvo-Fahrers, wie es der Beschuldigte geltend macht, ist auf dem Video nicht ersichtlich, geschweige denn eine Gefährdung Dritter durch diesen. Schuldausschlussgründe liegen im Übrigen keine vor.
E. 3 Konkrete Strafzumessung
E. 3.1 Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend insbesondere ins Gewicht, dass der Abstand zum vorausfahrenden Wagen mit 7.1 bis 10.9 Metern sehr gering ausfiel und der Beschuldigte dadurch den gesetzlich geforderten "ausreichenden" Ab- stand deutlich unterschritt, zumal in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte diesen über eine Strecke von immerhin ca. 690 Metern bei einer nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h hielt, was sich ebenfalls zu seinen Ungunsten auswirkt. Auch wenn gute Witterungsverhält- nisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, ist aus dem Video ersichtlich, dass auf der A1 eine reges Verkehrsaufkommen herrschte, womit sich das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefährdungspotential für andere Ver- kehrsteilnehmer erhöhte. Andererseits ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.1.)
– zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit aufgrund der guten technischen Ausrüstung seines Fahrzeugs bei einem Auf- fahrunfall wohl geringer gewesen wäre, als wenn er keine Assistenzsysteme im Fahrzeug verbaut hätte, auch wenn es sich beim von ihm gefahrenen Fahrzeug Audi A7 um einen grossen Personenwagen handelt, der bei einem Aufprall eine entsprechende Kraft und entsprechenden Folgen mit sich bringt. Insgesamt er- weist sich die objektive Tatschwere als leicht.
E. 3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vor- sätzlich und hat durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.2.) wirkt sich das konstante Vorbringen des Beschuldigten, sich auf die Assistenzsysteme seines Fahrzeugs verlassen zu haben, nicht zu seinen Guns- ten aus, da er durch seine Fahrweise bewusst elementarste Verkehrsregeln ver-
- 18 - letzte und die damit einhergehende erhebliche Strafbarkeit ihm gerade auch auf- grund seines Berufs als Rechtsanwalt bewusst war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten gering- fügig zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geld- strafe erweist sich als angemessen.
E. 3.3 Täterkomponente
E. 3.3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sein verfügbares Monatseinkommen bei ca. Fr. 4'500.– liege und er nicht mehr mit seiner Partnerin zusammenlebe. Sein Vermögen bestehe aus Liegenschaften, deren Ertrag allerdings gemäss dem Wunsch seines verstorbenen Vaters der Mutter des Beschuldigten zufliesse (Prot. II S. 7 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral.
E. 3.3.2 Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahms- weise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, die als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen kann, sofern die Straffrei- heit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 46) und einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Eine aussergewöhnliche Gesetzestreue im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche strafmindernd zu berücksichti- gen wäre, ist vorliegend nicht gegeben.
- 19 -
E. 3.3.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu teilweise vor. Allerdings war die Beweislage durch das Beweisvideo der Polizei von Beginn an erdrückend. Auch eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.3.) wirkt sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral aus, womit es bei einer Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen Geldstrafe bleibt.
E. 4 Höhe des Tagessatzes
E. 4.1 Zur Bemessung der Tagessatzhöhe ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils massgebend sind (BGE 6B_436/2014 E. 4.4.2.). Im Rahmen einer individualisierten Anpassung ist die Höhe so zu bemessen, dass eine Geldstrafe einen Beschuldigten unabhängig von seinem Nettoeinkommen gleich empfindlich trifft. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Netto- einkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit
- 20 - der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schul- den und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).
E. 4.2 Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, ist aufgrund der vom Beschuldig- ten eingereichten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Datener- fassungsblatt vom 24. April 2017: Urk. 45/1; Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015: Urk. 45/2-3) sowie seiner Angaben anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 7 ff.) von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 60'000.– auszugehen, abzüglich Krankenkosten von Fr. 4'200.– sowie Steuern im Betrag von rund Fr. 10'000.–. Weiter besteht eine Erbschaft im Betrag von Fr. 680'000.- (Prot. II S. 7). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht für die Höhe des Tagessatzes, da der Tagessatz gestützt auf die aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und mit Blick auf die Periode, in der sie zu bezahlen sein wird (BGE 143 IV 60 E. 6.1.), festzusetzen ist. Demnach erweist sich vorliegend angesichts der massgebenden finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ein Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen.
E. 5 Kombination mit Busse
E. 5.1 Die Vorinstanz sprach zusätzlich zur Geldstrafe, die sie zu Recht bedingt aufschob (siehe nachstehend Ziff. 7), gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Ver- bindungsbusse nach Art. 106 StGB aus (Urk. 34 E. III.7). Mit einer Verbindungs- busse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenprob- lematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Das Bundes- gericht hat die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der auszusprechenden Geldstrafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 mit Hinweisen).
E. 5.2 Dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend ist die auszufällen- de bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Die Busse ist den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend auf
- 21 - Fr. 600.– festzulegen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist ei- ne Freiheitsstrafe von 5 Tagen vorzusehen.
E. 6 Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) und einer Busse im Betrag von Fr. 600.– zu bestrafen.
E. 7 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
- 23 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
- 24 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 2'400.–) sowie einer Busse von CHF 1'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'400.00 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 7'200.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- Mitteilungssatz.
- Rechtsmittel. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 36 S. 2 f. und Urk. 48 S. 2) "a. Das Urteil vom 31. Oktober 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferle- gen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschä- digen. b. Eventualiter: Das Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2016, Disposi- tivziffern 1. – 8., sei aufzuheben und der Beschuldigte sei hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferlegen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen. c. (Subeventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen. Über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sei demnach später zu entscheiden.) d. (Subsubeventualiter: Der Beschuldigte sei wegen einer einfachen Ver- kehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von maximal CHF 300 zu bestrafen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferle- gen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschä- digen.)" - 4 - b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (Urk. 40 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
- Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
- Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt, demgegenüber die Busse für bezahlbar erklärt wurde. Sodann wurde bestimmt, dass bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen an deren Stelle treten solle. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten aufer- legt. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten im Anschluss an die vorinstanzliche Urteilseröffnung vor Schranken mündlich Berufung angemeldet (vgl. Prot. I S. 28; schriftlich bestätigt mit Eingabe des Beschuldigten vom
- November 2016: Urk. 29). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldig- ten erging am 20. Februar 2017 (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staats- anwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf - 5 - die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um ein beiliegendes Datenerfassungsblatt und weitere Dokumente zu sei- nen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 38). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 2. März 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 40). 1.5. Mit Eingabe vom 22. März 2017 ersuchte der Beschuldigte um Fristerstre- ckung hinsichtlich der Einreichung des Datenerfassungsblattes und der weiteren eingeforderten Dokumente, was ihm bis 11. April 2017 bewilligt wurde (Urk. 42). Am 26. April 2017 gingen seitens des Beschuldigten das Datenerfassungsblatt sowie weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen beim Gericht ein (Urk. 45/1-3). 1.6. Am 24. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 43).
- Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 36), weshalb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 6 voll- ständig zu überprüfen ist. - 6 - II. Prozessuales
- Einstellung des Verfahrens 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 2 u. 10 ff.) – beantragt, das Verfahren sei einzustellen (Urk. 36 S. 2). Er macht im Wesentlichen geltend, dass nur die Einstellung des Verfahrens eine rechtsgleiche Behandlung mit dem Lenker des beim eingeklagten Sachverhalt vor dem Be- schuldigten fahrenden Fahrzeuges ermöglichen könne, zumal gegen jenen fälsch- licherweise kein Verfahren eröffnet worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft amtsmissbräuchlich trotz vorliegender Videobeweise gegen drei weitere Ver- kehrsteilnehmer keine Strafuntersuchung einleite, stelle das faktisch eine Nicht- anhandnahmeverfügung dar, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung als Prozessvoraussetzung einzustellen sei, da dies einer Nichtanhandnahme am nächsten komme (Urk. 48 S. 7 f.). 1.2. Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Davor ist den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein Urteil kann dann definitiv nicht ergehen und das Verfahren ist einzustellen, wenn un- überwindbare Verfahrenshindernisse bestehen oder Prozessvoraussetzungen de- finitiv fehlen (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO; BSK STPO-STEPHENSON/ZALUNARDO, Art. 329 N 13 f.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
- A., Zürich 2013, Art. 329 N 15 ff. [SCHMID PRAXISKOMMENTAR]). 1.3. In casu ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. I.2.3.) – festzustel- len, dass weder unüberwindbare Verfahrenshindernisse bestehen noch Prozess- voraussetzungen fehlen. So ist denn auch die Verfolgung einer (behaupteten) an- deren strafbaren Handlung eines Dritten im gleichen Handlungskomplex keine Prozessvoraussetzung und die Nichtverfolgung derselben stellt kein Verfah- renshindernis dar. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, den der Beschuldigte sinngemäss geltend macht. Insofern der Beschul- digte sein Verhalten mit einer strafbaren Handlung des vor ihm fahrenden Lenkers - 7 - rechtfertigt, ist dieses Vorbringen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prü- fen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt demgegenüber nicht in Betracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO nicht gegeben sind.
- Rückweisung des Verfahrens 2.1. Ferner beantragt der Beschuldigte, das Verfahren sei zur Ergänzung der Un- tersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Gericht dies als erfor- derlich erachten (Urk. 36 S. 2 und Urk. 48 S. 2 u. 19). 2.2. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, sollte das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweisen, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können. 2.3. In casu weist das vorinstanzliche Urteil keine Mängel auf, welche eine Rückweisung erforderlich machen würden, weshalb der entsprechende, im Übri- gen auch unsubstantiiert gebliebene Antrag des Beschuldigten obsolet wird.
- Beweisanträge / weitere prozessuale Einwendungen 3.1 Der Beschuldigte beantragt, es seien seine damalige Freundin, B._____, die zum Tatzeitpunkt seine Beifahrerin war, sowie der Lenker des Fahrzeuges ZH ... als Zeugin bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen. Deren Aussagen könnten be- legen, dass vorliegend das regelwidrige Verhalten des Lenkers des vor ihm fah- renden Volvos ZH …, der in Missachtung des Rechtsfahrgebotes und der gebote- nen Mindestgeschwindigkeit über mehrere Kilometer die Überholspur der Auto- bahn blockiert habe, kausal für die Abstandsunterschreitung des Beschuldigten gewesen sei. Im Strassenverkehr gelte der Vertrauensgrundsatz, wonach er als Fahrzeuglenker sich darauf verlassen könne, dass sich andere Verkehrsteilneh- mer an die Verkehrsregeln halten (Urk. 47 S. 2 f.). - 8 - 3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Einvernahmen für das Ver- fahren relevant sein sollten. Dass das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahr- zeug mit ca. 114 km/h auf der Überholspur unterwegs war, ist unumstritten. Wel- che Auswirkungen dies auf die Tat des Beschuldigten hatte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind indes abzuweisen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Anklagesachverhalt 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, am Sonntag 9. August 2015 um ca. 17.47 Uhr den Personenwagen "Audi A7", Kennzeichen ZH …, auf der Autobahn A1 in Rich- tung Zürich gelenkt zu haben, wobei er im Bereich des Autobahnkilometers 329, A1, 8400 Winterthur, zum vor ihm fahrenden Personenwagen derart nah aufge- schlossen habe, dass der Abstand zwischen diesen beiden Fahrzeugen über eine Distanz von ca. 690 Metern – bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h – lediglich zwischen 7.1 und 10.9 Meter (6-10% des Tachoabstand) betra- gen habe. Ferner ist unbestritten, dass anlässlich dieser Fahrt seine Freundin auf dem Beifahrersitz sass. Sodann anerkennt der Beschuldigte sowohl, dass ihm der zu geringe Abstand visuell stets bewusst gewesen ist, als auch, dass er diesen zu geringen Abstand auch jederzeit durch ein selbstbestimmtes und pflichtgemässes Abbremsen des Fahrzeugs auf das gesetzeskonforme Mindestmass von ca. der Hälfte des Abstandes regulieren hätte können, worauf er indes bewusst verzichtet habe, um seine Fahrt möglichst ohne Verzögerung fortsetzen zu können (Urk. 4 S. 2; Urk. 25 S. 5 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 9-12). 1.2. Der wiedergegebene anerkannte Teil des Anklagesachverhalt stimmt mit dem Ergebnis der Untersuchung, insbesondere der gutachterlichen Auswertung (Urk. 6/10) und der polizeilichen Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten (Urk. 2) überein, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. - 9 - 1.3. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den weiteren, ihm vorgeworfe- nen Anklagesachverhalt. Er anerkennt nicht, dass seine damalige Fahrweise nicht zu rechtfertigen ist und dass dadurch die Gefahr entstanden sei, dass der Be- schuldigte bei überraschendem Bremsen des vor ihm fahrenden Personenwa- gens nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, womit er die kon- krete Gefahr einer Auffahrkollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug bestreitet. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, dass seine Mitfahrerin, die Insassen des vor- anfahrenden Fahrzeugs sowie andere, auf die potentielle Unfallstelle auffahrende oder in deren Bereich fahrende Verkehrsteilnehmer, an Leib und Leben gefährdet worden wären bzw. dass er dies als Folge seiner Fahrweise zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 10; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 14). 1.4. Seitens des Beschuldigten wurde insbesondere geltend gemacht, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute und immer eingeschaltete Abstandsregeltempo- mat ausschliesslich einen Abstand zulasse, welcher es dem Auto aufgrund des stets eingeschalteten Bremsassistenten noch erlaube, rechtzeitig anzuhalten. Teilweise werde der Abstand unterschritten und dann wieder vergrössert, um den Verkehr flüssig zu halten. Wenn eine abrupte Abstandsunterschreitung stattfinde, leite das System im letzten Moment, der noch möglich sei, um die Kollision zu vermeiden, allenfalls gegen den Willen des Fahrers eine Vollbremsung ein. Des- halb gehe von diesem Fahrzeug auch bei einem geringen Abstand zum Vorder- wagen keine Gefahr für eine Kollision aus. Das System reagiere weitaus schneller als mit einer Reaktionszeit von 0.6 Sekunden. Die Systeme wären nicht zugelas- sen worden, wenn sie nicht die notwendige Sicherheit gewährleisten würden. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h betrage der Minimalabstand etwa zwischen 7 und 10 Metern, womit man sich noch im grünen Bereich befinde. In der konkreten Situation habe er vom System eine Warnmeldung erhalten, es sei rot geworden und habe "gegongt" (Urk. 4 S. 6 f.; Urk. 25 S. 13 ff.; Prot. I S. 13 ff.). Er habe den vom Bundesgericht vorgeschriebenen Abstand von 1/6 Tacho auch eingehalten (Urk. 4 S. 7), woraufhin er sich widerspricht, indem er zu Protokoll gab, dass er den Abstand nicht unterschritten hätte, hätte er die Systeme nicht im Auto (Urk. 4 S. 7). Ferner rechtfertigt der Beschuldigte den Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern - 10 - zum vorausfahrenden Auto damit, dass dies die einzige, letzte verbleibende Mög- lichkeit nach einer Abfolge von anderen Möglichkeiten gewesen sei, um den Fah- rer vor ihm abzuhalten, sich weiterhin strafrechtlich relevant zu verhalten (Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die früheren Vorbringen (Urk. 48 S. 10-18; Prot. II S. 9-16). 1.5. Bei den Akten liegen die Aussagen des Beschuldigten vor Staatsanwalt- schaft vom 9. Februar 2016 (Urk. 4), diejenigen im Rahmen der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz vom 31. Oktober 2016 (Prot. I S. 12 ff.) wie die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gemachten (Prot. II S. 9-16), seine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Juni 2016 (Urk. 5/9), seine Ausführungen im Parteivortrag anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 25 S. 5 ff.) wie der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 48 S. 9-18), die polizeiliche Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten (Urk. 2) sowie das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung der SatSpeed-Video- aufzeichnung mit Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC betreffend Not- bremssystemen (Urk. 5/6 bzw. Urk. 6/5) vom 26. Mai 2016 (Urk. 6/10). Seitens der Vorinstanz wurden im Übrigen die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und die in der ADAC-Studie und im Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich hervorgehenden massgebenden Erläuterungen und Schlussfolgerungen zutreffend geschildert, weshalb – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 34 E. II.1.4. S. 10-12) verwiesen werden kann. Soweit erforderlich, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher auf die erwähnten Beweismittel eingegangen.
- Rechtliche Würdigung 2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich - 11 - gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tat- bestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hinterei- nanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei über- raschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu ge- hören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allge- meinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzu- nehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhalt- strecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des voraus- fahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richt- schnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1.; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis). 2.3. Gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Annah- me einer groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) bei einem - 12 - Abstand von 12 Metern über eine Distanz von 1'000 Metern bei einer Geschwin- digkeit von 90 km/h nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015). 2.4. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 34 E. II.2.2.2.), fuhr der Beschuldigte vorliegend über eine Strecke von ca. 690 Me- tern bei trockener Fahrbahn und guter Sicht (der Beschuldigte selbst bezeichnete die Strassenverhältnisse als "super, trocken, Sommer, T-Shirt-Wetter": Prot. I S. 19) dem voranfahrenden Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h mit einem Abstand von zwischen 7.1 und 10.9 Metern oder – gemäss den Erkenntnissen des Gutachtens (Urk. 6/10 S. 13) – 0.23 s bis 0.34 s hinterher, was 6-10 % des Tachoabstandes (d.h. 1/10.5 bis 1/16 Tacho) entspricht. Ein derart geringer Abstand bei einer Ge- schwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h auf der Überholspur der Autobahn missachtet die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise und begründet klarerweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, weshalb sie in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. 2.5. Daran vermögen die im Fahrzeug des Beschuldigten eingebauten Abstands- und Notbremsassistenten ("adaptive speed" und "breaking guard": Prot. I S. 15) nichts zu ändern. Seitens der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend hervorge- hoben, dass zurzeit keine Mindestanforderungen oder Grenzwerte für Not- bremsassistenten oder andere Systeme definiert sind (Urk. 34 E. II.2.2.3. unter Bezugnahme auf Urk. 6/10 S. 12), was indes im Sinne der Verkehrs- wie auch Rechtssicherheit erforderlich wäre. Die strassenverkehrsrechtlichen Grundlagen schreiben denn auch nach wie vor die permanente Beherrschung des Fahrzeugs vor (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 VRV). Alle durch eigenes Fahren vermeidbare Fehler der Assistenzsysteme gehen deshalb strafrechtlich zu Lasten des Lenkers (LOHMANN/RUSCH, Fahrassistenzsysteme und selbstfahrende Fahrzeuge im Lichte von Haftpflicht und Versicherung in: HAVE 4/2015, S. 350 m.w.H.). - 13 - 2.6. Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.2.4.) – auf die Feststellungen im Gutachten unter Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC (Urk. 5/6), wonach Fahrerassistenzsysteme – zumindest solche mit dem Entwick- lungsstand des involvierten Audi des Beschuldigten – aus unfallanalytischer Sicht keineswegs für einen Einsatz in der vom Beschuldigten geschaffenen Fahrsitua- tion gedacht und konstruiert sind (Urk. 6/10 S. 13). So kommen die Gutachter denn auch zum Schluss, dass der Notbremsassistent des involvierten Audi in der vorliegenden Situation, nachdem über eine Strecke von ca. 690 Metern während 22 Sekunden ein praktisch konstanter Abstand von 0.23 bis 0.34 Sekunden ein- gehalten wurde, nicht autonom, das heisse nur zusammen mit einer Bremsbetäti- gung des Beschuldigten aktiv geworden und zum Einsatz gekommen wäre. Weil die – im Gutachten gestützt auf das Videomaterial nachvollziehbar veranschau- lichte (s. Urk. 6/10 S. 7) – Grundreaktionsdauer des Beschuldigten ca. 0.6 Sekun- den betragen hätte, wäre eine Auffahrkollision bei überraschender Geschwindig- keitsverminderung des Vorausfahrenden vorliegend nicht zu vermeiden gewesen (Urk. 6/10 S. 11 ff.). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschuldigte ungeachtet der teilweise aufleuchtenden Warnmeldung des Abstandsassistenten in dieser Situation ("[…] es wurde rot und hat "gegongt": Prot. I S. 21) weiterhin einen unzureichenden Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern einhielt, auch wenn er den Abstand in diesem (begrenzten) Rahmen zwischen- zeitlich vergrössert haben sollte, wie er es vorbrachte (Prot. I S. 21). Die daraus gestützt auf das Gutachten gemachte Folgerung der Vorinstanz, dass die Warn- meldung zweifellos bedeute, dass der Fahrer für eine sichere Vermeidung einer Kollision bei einem überraschenden Bremsen des Voranfahrenden einen "ange- messenen Abstand" hätte umsetzen müssen, was der Beschuldigte jedoch unter- lassen habe (Urk. 34 E. II.2.2.4.), erweist sich deshalb als zutreffend und ist zu teilen. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschul- digten, dass die Reaktionszeit weniger als 0.6 Sekunden betragen hätte, weil das Bremssystem ETS die Bremsleitungen bei Anzeige des roten Bereiches bereits mit Bremsflüssigkeit aufgefüllt gehabt hätte (Prot. I S. 20), geht fehl. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Notbremsassistent in dieser Situation aufgrund der langen mit diesem geringen - 14 - Abstand gefahrenen Strecke keine Teilbremsung eingeleitet oder einen bleiben- den Vordruck im Hydrauliksystem der Bremsen erzeugt hat, zumal dies zu über- mässigem Bremsverschleiss und letztlich zum Überhitzen der Bremsen hätte füh- ren können (Urk. 6/10 S. 11). Seitens des Beschuldigten werden deshalb keine Einwände vorgebracht, welche rechtgenügende Zweifel am Bestehen einer kon- kreten Gefahr einer Auffahrkollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug aufkom- men lassen würden. 2.7. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass in casu durch das Verhalten des Beschuldigten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wurde und in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, woran die Einwendungen des Beschuldigten – wie aufgezeigt – nichts zu ändern vermögen. 2.8. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeits- überschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4. und 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.). 2.9. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwer- deführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. So anerkennt der Beschuldigte ja selbst, den Mindestabstand in der ihm vorgeworfenen Art und Weise absichtlich massiv unterschritten zu haben, womit eine Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer einherging. Damit hat er sich rücksichtslos verhalten, was durch sein Vorbringen, dass er durch die Unterschreitung der Abstandsvorschrif- ten bezweckt habe, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Spur- wechsel zu veranlassen, um seine Fahrt ungehindert fortsetzen zu können (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 11 f. und S. 15), gerade keine Relativierung erfährt. So mani- festiert der Beschuldigte dadurch vielmehr Defizite seines Sinns für die allge- meine Verkehrssicherheit, scheint er doch zu verkennen, dass sein "Aufsitzen" - 15 - am Vorderwagen ohne Weiteres geeignet war, das Sicherheitsgefühl des betref- fenden Fahrers erheblich einzuschränken und die Gefahr für dadurch bedingtes irrationales Verhaltens zu erhöhen. Schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.3.2.) – massgebend, dass es dem Beschuldigten aufgrund der Warnmel- dung des Abstandsassistenten seines Fahrzeugs bewusst war, dass er sich im Fall eines überraschenden Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeugs in einem sehr kritischen Bereich befand und gleichzeitig den Abstand nicht auf ein angemessenes Mass vergrösserte, wozu er anerkanntermassen die Möglichkeit gehabt hätte. 2.10. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, auch andere Verkehrsteilnehmer hätten sich verkehrsregelwidrig verhalten (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11 f. und S. 14 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 7 f., S. 11 ff. und S. 17 f.), da dies an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit seines Verhaltens (s. nachstehend unter E. 2.13.) nichts ändert. 2.11. Der Beschuldigte verhielt sich demnach rücksichtslos und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.12. Demnach hat der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht er- füllt. 2.13. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.3.2.) ist nicht vom Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage im Sinne von Art. 15 bis 18 StGB auszugehen. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 2.10.), stellt ein allfälliges strafbares Verhalten des voranfahrenden Lenkers, welches darin bestanden haben soll, zu langsam gefah- ren zu sein und einen Spurwechsel unterlassen zu haben (so der Beschuldigte: Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 9, S. 11 f. und S. 15; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 12 f. und S. 16 ff.), keinen Rechtfertigungsgrund für den nachfahrenden Verkehrsteilnehmer dar, um Verkehrsregeln zu verletzen. Zudem gibt es - entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten (Prot. II S. 11) - keine gesetzliche Min- destgeschwindigkeit auf der Überholspur. Überdies fuhr der Volvo-Fahrer, wie - 16 - auch die gesamte Kolonne, mit ca. 114 km/h bereits nahe an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Ein deliktisches Verhalten des Volvo-Fahrers, wie es der Beschuldigte geltend macht, ist auf dem Video nicht ersichtlich, geschweige denn eine Gefährdung Dritter durch diesen. Schuldausschlussgründe liegen im Übrigen keine vor.
- Ergebnis Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist der Beschuldigte der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
- Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.1.2.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 1.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
- Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente - 17 - sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 34 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend insbesondere ins Gewicht, dass der Abstand zum vorausfahrenden Wagen mit 7.1 bis 10.9 Metern sehr gering ausfiel und der Beschuldigte dadurch den gesetzlich geforderten "ausreichenden" Ab- stand deutlich unterschritt, zumal in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte diesen über eine Strecke von immerhin ca. 690 Metern bei einer nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h hielt, was sich ebenfalls zu seinen Ungunsten auswirkt. Auch wenn gute Witterungsverhält- nisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, ist aus dem Video ersichtlich, dass auf der A1 eine reges Verkehrsaufkommen herrschte, womit sich das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefährdungspotential für andere Ver- kehrsteilnehmer erhöhte. Andererseits ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.1.) – zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit aufgrund der guten technischen Ausrüstung seines Fahrzeugs bei einem Auf- fahrunfall wohl geringer gewesen wäre, als wenn er keine Assistenzsysteme im Fahrzeug verbaut hätte, auch wenn es sich beim von ihm gefahrenen Fahrzeug Audi A7 um einen grossen Personenwagen handelt, der bei einem Aufprall eine entsprechende Kraft und entsprechenden Folgen mit sich bringt. Insgesamt er- weist sich die objektive Tatschwere als leicht. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vor- sätzlich und hat durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.2.) wirkt sich das konstante Vorbringen des Beschuldigten, sich auf die Assistenzsysteme seines Fahrzeugs verlassen zu haben, nicht zu seinen Guns- ten aus, da er durch seine Fahrweise bewusst elementarste Verkehrsregeln ver- - 18 - letzte und die damit einhergehende erhebliche Strafbarkeit ihm gerade auch auf- grund seines Berufs als Rechtsanwalt bewusst war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten gering- fügig zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geld- strafe erweist sich als angemessen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sein verfügbares Monatseinkommen bei ca. Fr. 4'500.– liege und er nicht mehr mit seiner Partnerin zusammenlebe. Sein Vermögen bestehe aus Liegenschaften, deren Ertrag allerdings gemäss dem Wunsch seines verstorbenen Vaters der Mutter des Beschuldigten zufliesse (Prot. II S. 7 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. 3.3.2. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahms- weise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, die als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen kann, sofern die Straffrei- heit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 46) und einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Eine aussergewöhnliche Gesetzestreue im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche strafmindernd zu berücksichti- gen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. - 19 - 3.3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
- Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu teilweise vor. Allerdings war die Beweislage durch das Beweisvideo der Polizei von Beginn an erdrückend. Auch eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.3.) wirkt sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral aus, womit es bei einer Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen Geldstrafe bleibt.
- Höhe des Tagessatzes 4.1. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils massgebend sind (BGE 6B_436/2014 E. 4.4.2.). Im Rahmen einer individualisierten Anpassung ist die Höhe so zu bemessen, dass eine Geldstrafe einen Beschuldigten unabhängig von seinem Nettoeinkommen gleich empfindlich trifft. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Netto- einkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit - 20 - der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schul- den und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 4.2. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, ist aufgrund der vom Beschuldig- ten eingereichten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Datener- fassungsblatt vom 24. April 2017: Urk. 45/1; Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015: Urk. 45/2-3) sowie seiner Angaben anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 7 ff.) von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 60'000.– auszugehen, abzüglich Krankenkosten von Fr. 4'200.– sowie Steuern im Betrag von rund Fr. 10'000.–. Weiter besteht eine Erbschaft im Betrag von Fr. 680'000.- (Prot. II S. 7). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht für die Höhe des Tagessatzes, da der Tagessatz gestützt auf die aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und mit Blick auf die Periode, in der sie zu bezahlen sein wird (BGE 143 IV 60 E. 6.1.), festzusetzen ist. Demnach erweist sich vorliegend angesichts der massgebenden finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ein Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen.
- Kombination mit Busse 5.1. Die Vorinstanz sprach zusätzlich zur Geldstrafe, die sie zu Recht bedingt aufschob (siehe nachstehend Ziff. 7), gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Ver- bindungsbusse nach Art. 106 StGB aus (Urk. 34 E. III.7). Mit einer Verbindungs- busse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenprob- lematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Das Bundes- gericht hat die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der auszusprechenden Geldstrafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 mit Hinweisen). 5.2. Dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend ist die auszufällen- de bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Die Busse ist den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend auf - 21 - Fr. 600.– festzulegen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist ei- ne Freiheitsstrafe von 5 Tagen vorzusehen.
- Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) und einer Busse im Betrag von Fr. 600.– zu bestrafen.
- Vollzug Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allgemeine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 E. IV.). Dem Beschuldigten als Ersttä- ter ist dementsprechend für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist demgegenüber zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), da die Reduktion der Geldstrafe um 5 Tagessätze sowie die Reduktion der Verbindungsbusse einen reinen Ermessensentscheid darstellt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. - 22 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit Fr. 600.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich - 23 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170053-O/U/dz Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 12. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 31. Oktober 2016 (GG160050)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich vom
25. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 2'400.–) sowie einer Busse von CHF 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'400.00 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 7'200.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
7. Mitteilungssatz.
8. Rechtsmittel. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 36 S. 2 f. und Urk. 48 S. 2) "a. Das Urteil vom 31. Oktober 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferle- gen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschä- digen.
b. Eventualiter: Das Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2016, Disposi- tivziffern 1. – 8., sei aufzuheben und der Beschuldigte sei hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferlegen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.
c. (Subeventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen. Über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sei demnach später zu entscheiden.)
d. (Subsubeventualiter: Der Beschuldigte sei wegen einer einfachen Ver- kehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von maximal CHF 300 zu bestrafen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren[s] sind der Staatskasse zu auferle- gen. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschä- digen.)"
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (Urk. 40 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
31. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt, demgegenüber die Busse für bezahlbar erklärt wurde. Sodann wurde bestimmt, dass bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen an deren Stelle treten solle. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten aufer- legt. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten im Anschluss an die vorinstanzliche Urteilseröffnung vor Schranken mündlich Berufung angemeldet (vgl. Prot. I S. 28; schriftlich bestätigt mit Eingabe des Beschuldigten vom
8. November 2016: Urk. 29). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldig- ten erging am 20. Februar 2017 (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staats- anwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf
- 5 - die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um ein beiliegendes Datenerfassungsblatt und weitere Dokumente zu sei- nen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 38). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 2. März 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 40). 1.5. Mit Eingabe vom 22. März 2017 ersuchte der Beschuldigte um Fristerstre- ckung hinsichtlich der Einreichung des Datenerfassungsblattes und der weiteren eingeforderten Dokumente, was ihm bis 11. April 2017 bewilligt wurde (Urk. 42). Am 26. April 2017 gingen seitens des Beschuldigten das Datenerfassungsblatt sowie weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen beim Gericht ein (Urk. 45/1-3). 1.6. Am 24. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 43).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 36), weshalb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 6 voll- ständig zu überprüfen ist.
- 6 - II. Prozessuales
1. Einstellung des Verfahrens 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 2
u. 10 ff.) – beantragt, das Verfahren sei einzustellen (Urk. 36 S. 2). Er macht im Wesentlichen geltend, dass nur die Einstellung des Verfahrens eine rechtsgleiche Behandlung mit dem Lenker des beim eingeklagten Sachverhalt vor dem Be- schuldigten fahrenden Fahrzeuges ermöglichen könne, zumal gegen jenen fälsch- licherweise kein Verfahren eröffnet worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft amtsmissbräuchlich trotz vorliegender Videobeweise gegen drei weitere Ver- kehrsteilnehmer keine Strafuntersuchung einleite, stelle das faktisch eine Nicht- anhandnahmeverfügung dar, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung als Prozessvoraussetzung einzustellen sei, da dies einer Nichtanhandnahme am nächsten komme (Urk. 48 S. 7 f.). 1.2. Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Davor ist den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein Urteil kann dann definitiv nicht ergehen und das Verfahren ist einzustellen, wenn un- überwindbare Verfahrenshindernisse bestehen oder Prozessvoraussetzungen de- finitiv fehlen (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO; BSK STPO-STEPHENSON/ZALUNARDO, Art. 329 N 13 f.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. A., Zürich 2013, Art. 329 N 15 ff. [SCHMID PRAXISKOMMENTAR]). 1.3. In casu ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. I.2.3.) – festzustel- len, dass weder unüberwindbare Verfahrenshindernisse bestehen noch Prozess- voraussetzungen fehlen. So ist denn auch die Verfolgung einer (behaupteten) an- deren strafbaren Handlung eines Dritten im gleichen Handlungskomplex keine Prozessvoraussetzung und die Nichtverfolgung derselben stellt kein Verfah- renshindernis dar. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, den der Beschuldigte sinngemäss geltend macht. Insofern der Beschul- digte sein Verhalten mit einer strafbaren Handlung des vor ihm fahrenden Lenkers
- 7 - rechtfertigt, ist dieses Vorbringen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prü- fen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt demgegenüber nicht in Betracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO nicht gegeben sind.
2. Rückweisung des Verfahrens 2.1. Ferner beantragt der Beschuldigte, das Verfahren sei zur Ergänzung der Un- tersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Gericht dies als erfor- derlich erachten (Urk. 36 S. 2 und Urk. 48 S. 2 u. 19). 2.2. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, sollte das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweisen, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können. 2.3. In casu weist das vorinstanzliche Urteil keine Mängel auf, welche eine Rückweisung erforderlich machen würden, weshalb der entsprechende, im Übri- gen auch unsubstantiiert gebliebene Antrag des Beschuldigten obsolet wird.
3. Beweisanträge / weitere prozessuale Einwendungen 3.1 Der Beschuldigte beantragt, es seien seine damalige Freundin, B._____, die zum Tatzeitpunkt seine Beifahrerin war, sowie der Lenker des Fahrzeuges ZH ... als Zeugin bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen. Deren Aussagen könnten be- legen, dass vorliegend das regelwidrige Verhalten des Lenkers des vor ihm fah- renden Volvos ZH …, der in Missachtung des Rechtsfahrgebotes und der gebote- nen Mindestgeschwindigkeit über mehrere Kilometer die Überholspur der Auto- bahn blockiert habe, kausal für die Abstandsunterschreitung des Beschuldigten gewesen sei. Im Strassenverkehr gelte der Vertrauensgrundsatz, wonach er als Fahrzeuglenker sich darauf verlassen könne, dass sich andere Verkehrsteilneh- mer an die Verkehrsregeln halten (Urk. 47 S. 2 f.).
- 8 - 3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Einvernahmen für das Ver- fahren relevant sein sollten. Dass das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahr- zeug mit ca. 114 km/h auf der Überholspur unterwegs war, ist unumstritten. Wel- che Auswirkungen dies auf die Tat des Beschuldigten hatte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind indes abzuweisen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, am Sonntag 9. August 2015 um ca. 17.47 Uhr den Personenwagen "Audi A7", Kennzeichen ZH …, auf der Autobahn A1 in Rich- tung Zürich gelenkt zu haben, wobei er im Bereich des Autobahnkilometers 329, A1, 8400 Winterthur, zum vor ihm fahrenden Personenwagen derart nah aufge- schlossen habe, dass der Abstand zwischen diesen beiden Fahrzeugen über eine Distanz von ca. 690 Metern – bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h – lediglich zwischen 7.1 und 10.9 Meter (6-10% des Tachoabstand) betra- gen habe. Ferner ist unbestritten, dass anlässlich dieser Fahrt seine Freundin auf dem Beifahrersitz sass. Sodann anerkennt der Beschuldigte sowohl, dass ihm der zu geringe Abstand visuell stets bewusst gewesen ist, als auch, dass er diesen zu geringen Abstand auch jederzeit durch ein selbstbestimmtes und pflichtgemässes Abbremsen des Fahrzeugs auf das gesetzeskonforme Mindestmass von ca. der Hälfte des Abstandes regulieren hätte können, worauf er indes bewusst verzichtet habe, um seine Fahrt möglichst ohne Verzögerung fortsetzen zu können (Urk. 4 S. 2; Urk. 25 S. 5 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 9-12). 1.2. Der wiedergegebene anerkannte Teil des Anklagesachverhalt stimmt mit dem Ergebnis der Untersuchung, insbesondere der gutachterlichen Auswertung (Urk. 6/10) und der polizeilichen Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten (Urk. 2) überein, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist.
- 9 - 1.3. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den weiteren, ihm vorgeworfe- nen Anklagesachverhalt. Er anerkennt nicht, dass seine damalige Fahrweise nicht zu rechtfertigen ist und dass dadurch die Gefahr entstanden sei, dass der Be- schuldigte bei überraschendem Bremsen des vor ihm fahrenden Personenwa- gens nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, womit er die kon- krete Gefahr einer Auffahrkollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug bestreitet. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, dass seine Mitfahrerin, die Insassen des vor- anfahrenden Fahrzeugs sowie andere, auf die potentielle Unfallstelle auffahrende oder in deren Bereich fahrende Verkehrsteilnehmer, an Leib und Leben gefährdet worden wären bzw. dass er dies als Folge seiner Fahrweise zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 10; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 14). 1.4. Seitens des Beschuldigten wurde insbesondere geltend gemacht, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute und immer eingeschaltete Abstandsregeltempo- mat ausschliesslich einen Abstand zulasse, welcher es dem Auto aufgrund des stets eingeschalteten Bremsassistenten noch erlaube, rechtzeitig anzuhalten. Teilweise werde der Abstand unterschritten und dann wieder vergrössert, um den Verkehr flüssig zu halten. Wenn eine abrupte Abstandsunterschreitung stattfinde, leite das System im letzten Moment, der noch möglich sei, um die Kollision zu vermeiden, allenfalls gegen den Willen des Fahrers eine Vollbremsung ein. Des- halb gehe von diesem Fahrzeug auch bei einem geringen Abstand zum Vorder- wagen keine Gefahr für eine Kollision aus. Das System reagiere weitaus schneller als mit einer Reaktionszeit von 0.6 Sekunden. Die Systeme wären nicht zugelas- sen worden, wenn sie nicht die notwendige Sicherheit gewährleisten würden. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h betrage der Minimalabstand etwa zwischen 7 und 10 Metern, womit man sich noch im grünen Bereich befinde. In der konkreten Situation habe er vom System eine Warnmeldung erhalten, es sei rot geworden und habe "gegongt" (Urk. 4 S. 6 f.; Urk. 25 S. 13 ff.; Prot. I S. 13 ff.). Er habe den vom Bundesgericht vorgeschriebenen Abstand von 1/6 Tacho auch eingehalten (Urk. 4 S. 7), woraufhin er sich widerspricht, indem er zu Protokoll gab, dass er den Abstand nicht unterschritten hätte, hätte er die Systeme nicht im Auto (Urk. 4 S. 7). Ferner rechtfertigt der Beschuldigte den Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern
- 10 - zum vorausfahrenden Auto damit, dass dies die einzige, letzte verbleibende Mög- lichkeit nach einer Abfolge von anderen Möglichkeiten gewesen sei, um den Fah- rer vor ihm abzuhalten, sich weiterhin strafrechtlich relevant zu verhalten (Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die früheren Vorbringen (Urk. 48 S. 10-18; Prot. II S. 9-16). 1.5. Bei den Akten liegen die Aussagen des Beschuldigten vor Staatsanwalt- schaft vom 9. Februar 2016 (Urk. 4), diejenigen im Rahmen der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz vom 31. Oktober 2016 (Prot. I S. 12 ff.) wie die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gemachten (Prot. II S. 9-16), seine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Juni 2016 (Urk. 5/9), seine Ausführungen im Parteivortrag anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 25 S. 5 ff.) wie der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 48 S. 9-18), die polizeiliche Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten (Urk. 2) sowie das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung der SatSpeed-Video- aufzeichnung mit Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC betreffend Not- bremssystemen (Urk. 5/6 bzw. Urk. 6/5) vom 26. Mai 2016 (Urk. 6/10). Seitens der Vorinstanz wurden im Übrigen die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und die in der ADAC-Studie und im Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich hervorgehenden massgebenden Erläuterungen und Schlussfolgerungen zutreffend geschildert, weshalb – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 34 E. II.1.4. S. 10-12) verwiesen werden kann. Soweit erforderlich, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher auf die erwähnten Beweismittel eingegangen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
- 11 - gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tat- bestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hinterei- nanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei über- raschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu ge- hören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allge- meinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzu- nehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhalt- strecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des voraus- fahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richt- schnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1.; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis). 2.3. Gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Annah- me einer groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) bei einem
- 12 - Abstand von 12 Metern über eine Distanz von 1'000 Metern bei einer Geschwin- digkeit von 90 km/h nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015). 2.4. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 34 E. II.2.2.2.), fuhr der Beschuldigte vorliegend über eine Strecke von ca. 690 Me- tern bei trockener Fahrbahn und guter Sicht (der Beschuldigte selbst bezeichnete die Strassenverhältnisse als "super, trocken, Sommer, T-Shirt-Wetter": Prot. I S. 19) dem voranfahrenden Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h mit einem Abstand von zwischen 7.1 und 10.9 Metern oder – gemäss den Erkenntnissen des Gutachtens (Urk. 6/10 S. 13) – 0.23 s bis 0.34 s hinterher, was 6-10 % des Tachoabstandes (d.h. 1/10.5 bis 1/16 Tacho) entspricht. Ein derart geringer Abstand bei einer Ge- schwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h auf der Überholspur der Autobahn missachtet die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise und begründet klarerweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, weshalb sie in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. 2.5. Daran vermögen die im Fahrzeug des Beschuldigten eingebauten Abstands- und Notbremsassistenten ("adaptive speed" und "breaking guard": Prot. I S. 15) nichts zu ändern. Seitens der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend hervorge- hoben, dass zurzeit keine Mindestanforderungen oder Grenzwerte für Not- bremsassistenten oder andere Systeme definiert sind (Urk. 34 E. II.2.2.3. unter Bezugnahme auf Urk. 6/10 S. 12), was indes im Sinne der Verkehrs- wie auch Rechtssicherheit erforderlich wäre. Die strassenverkehrsrechtlichen Grundlagen schreiben denn auch nach wie vor die permanente Beherrschung des Fahrzeugs vor (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 VRV). Alle durch eigenes Fahren vermeidbare Fehler der Assistenzsysteme gehen deshalb strafrechtlich zu Lasten des Lenkers (LOHMANN/RUSCH, Fahrassistenzsysteme und selbstfahrende Fahrzeuge im Lichte von Haftpflicht und Versicherung in: HAVE 4/2015, S. 350 m.w.H.).
- 13 - 2.6. Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.2.4.) – auf die Feststellungen im Gutachten unter Einbezug einer Vergleichsstudie des ADAC (Urk. 5/6), wonach Fahrerassistenzsysteme – zumindest solche mit dem Entwick- lungsstand des involvierten Audi des Beschuldigten – aus unfallanalytischer Sicht keineswegs für einen Einsatz in der vom Beschuldigten geschaffenen Fahrsitua- tion gedacht und konstruiert sind (Urk. 6/10 S. 13). So kommen die Gutachter denn auch zum Schluss, dass der Notbremsassistent des involvierten Audi in der vorliegenden Situation, nachdem über eine Strecke von ca. 690 Metern während 22 Sekunden ein praktisch konstanter Abstand von 0.23 bis 0.34 Sekunden ein- gehalten wurde, nicht autonom, das heisse nur zusammen mit einer Bremsbetäti- gung des Beschuldigten aktiv geworden und zum Einsatz gekommen wäre. Weil die – im Gutachten gestützt auf das Videomaterial nachvollziehbar veranschau- lichte (s. Urk. 6/10 S. 7) – Grundreaktionsdauer des Beschuldigten ca. 0.6 Sekun- den betragen hätte, wäre eine Auffahrkollision bei überraschender Geschwindig- keitsverminderung des Vorausfahrenden vorliegend nicht zu vermeiden gewesen (Urk. 6/10 S. 11 ff.). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschuldigte ungeachtet der teilweise aufleuchtenden Warnmeldung des Abstandsassistenten in dieser Situation ("[…] es wurde rot und hat "gegongt": Prot. I S. 21) weiterhin einen unzureichenden Abstand von 7.1 bis 10.9 Metern einhielt, auch wenn er den Abstand in diesem (begrenzten) Rahmen zwischen- zeitlich vergrössert haben sollte, wie er es vorbrachte (Prot. I S. 21). Die daraus gestützt auf das Gutachten gemachte Folgerung der Vorinstanz, dass die Warn- meldung zweifellos bedeute, dass der Fahrer für eine sichere Vermeidung einer Kollision bei einem überraschenden Bremsen des Voranfahrenden einen "ange- messenen Abstand" hätte umsetzen müssen, was der Beschuldigte jedoch unter- lassen habe (Urk. 34 E. II.2.2.4.), erweist sich deshalb als zutreffend und ist zu teilen. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschul- digten, dass die Reaktionszeit weniger als 0.6 Sekunden betragen hätte, weil das Bremssystem ETS die Bremsleitungen bei Anzeige des roten Bereiches bereits mit Bremsflüssigkeit aufgefüllt gehabt hätte (Prot. I S. 20), geht fehl. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Notbremsassistent in dieser Situation aufgrund der langen mit diesem geringen
- 14 - Abstand gefahrenen Strecke keine Teilbremsung eingeleitet oder einen bleiben- den Vordruck im Hydrauliksystem der Bremsen erzeugt hat, zumal dies zu über- mässigem Bremsverschleiss und letztlich zum Überhitzen der Bremsen hätte füh- ren können (Urk. 6/10 S. 11). Seitens des Beschuldigten werden deshalb keine Einwände vorgebracht, welche rechtgenügende Zweifel am Bestehen einer kon- kreten Gefahr einer Auffahrkollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug aufkom- men lassen würden. 2.7. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass in casu durch das Verhalten des Beschuldigten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wurde und in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, woran die Einwendungen des Beschuldigten – wie aufgezeigt – nichts zu ändern vermögen. 2.8. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeits- überschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4. und 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.). 2.9. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwer- deführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. So anerkennt der Beschuldigte ja selbst, den Mindestabstand in der ihm vorgeworfenen Art und Weise absichtlich massiv unterschritten zu haben, womit eine Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer einherging. Damit hat er sich rücksichtslos verhalten, was durch sein Vorbringen, dass er durch die Unterschreitung der Abstandsvorschrif- ten bezweckt habe, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Spur- wechsel zu veranlassen, um seine Fahrt ungehindert fortsetzen zu können (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 11 f. und S. 15), gerade keine Relativierung erfährt. So mani- festiert der Beschuldigte dadurch vielmehr Defizite seines Sinns für die allge- meine Verkehrssicherheit, scheint er doch zu verkennen, dass sein "Aufsitzen"
- 15 - am Vorderwagen ohne Weiteres geeignet war, das Sicherheitsgefühl des betref- fenden Fahrers erheblich einzuschränken und die Gefahr für dadurch bedingtes irrationales Verhaltens zu erhöhen. Schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.2.3.2.) – massgebend, dass es dem Beschuldigten aufgrund der Warnmel- dung des Abstandsassistenten seines Fahrzeugs bewusst war, dass er sich im Fall eines überraschenden Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeugs in einem sehr kritischen Bereich befand und gleichzeitig den Abstand nicht auf ein angemessenes Mass vergrösserte, wozu er anerkanntermassen die Möglichkeit gehabt hätte. 2.10. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, auch andere Verkehrsteilnehmer hätten sich verkehrsregelwidrig verhalten (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11 f. und S. 14 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 7 f., S. 11 ff. und S. 17 f.), da dies an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit seines Verhaltens (s. nachstehend unter E. 2.13.) nichts ändert. 2.11. Der Beschuldigte verhielt sich demnach rücksichtslos und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.12. Demnach hat der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht er- füllt. 2.13. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. II.3.2.) ist nicht vom Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage im Sinne von Art. 15 bis 18 StGB auszugehen. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 2.10.), stellt ein allfälliges strafbares Verhalten des voranfahrenden Lenkers, welches darin bestanden haben soll, zu langsam gefah- ren zu sein und einen Spurwechsel unterlassen zu haben (so der Beschuldigte: Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 9, S. 11 f. und S. 15; Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 47 S. 3 und Urk. 48 S. 12 f. und S. 16 ff.), keinen Rechtfertigungsgrund für den nachfahrenden Verkehrsteilnehmer dar, um Verkehrsregeln zu verletzen. Zudem gibt es - entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten (Prot. II S. 11) - keine gesetzliche Min- destgeschwindigkeit auf der Überholspur. Überdies fuhr der Volvo-Fahrer, wie
- 16 - auch die gesamte Kolonne, mit ca. 114 km/h bereits nahe an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Ein deliktisches Verhalten des Volvo-Fahrers, wie es der Beschuldigte geltend macht, ist auf dem Video nicht ersichtlich, geschweige denn eine Gefährdung Dritter durch diesen. Schuldausschlussgründe liegen im Übrigen keine vor.
3. Ergebnis Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist der Beschuldigte der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.1.2.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 1.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente
- 17 - sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 34 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend insbesondere ins Gewicht, dass der Abstand zum vorausfahrenden Wagen mit 7.1 bis 10.9 Metern sehr gering ausfiel und der Beschuldigte dadurch den gesetzlich geforderten "ausreichenden" Ab- stand deutlich unterschritt, zumal in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte diesen über eine Strecke von immerhin ca. 690 Metern bei einer nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit von durchschnittlich 114 km/h hielt, was sich ebenfalls zu seinen Ungunsten auswirkt. Auch wenn gute Witterungsverhält- nisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, ist aus dem Video ersichtlich, dass auf der A1 eine reges Verkehrsaufkommen herrschte, womit sich das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefährdungspotential für andere Ver- kehrsteilnehmer erhöhte. Andererseits ist – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.1.)
– zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit aufgrund der guten technischen Ausrüstung seines Fahrzeugs bei einem Auf- fahrunfall wohl geringer gewesen wäre, als wenn er keine Assistenzsysteme im Fahrzeug verbaut hätte, auch wenn es sich beim von ihm gefahrenen Fahrzeug Audi A7 um einen grossen Personenwagen handelt, der bei einem Aufprall eine entsprechende Kraft und entsprechenden Folgen mit sich bringt. Insgesamt er- weist sich die objektive Tatschwere als leicht. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vor- sätzlich und hat durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.3.2.) wirkt sich das konstante Vorbringen des Beschuldigten, sich auf die Assistenzsysteme seines Fahrzeugs verlassen zu haben, nicht zu seinen Guns- ten aus, da er durch seine Fahrweise bewusst elementarste Verkehrsregeln ver-
- 18 - letzte und die damit einhergehende erhebliche Strafbarkeit ihm gerade auch auf- grund seines Berufs als Rechtsanwalt bewusst war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten gering- fügig zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geld- strafe erweist sich als angemessen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sein verfügbares Monatseinkommen bei ca. Fr. 4'500.– liege und er nicht mehr mit seiner Partnerin zusammenlebe. Sein Vermögen bestehe aus Liegenschaften, deren Ertrag allerdings gemäss dem Wunsch seines verstorbenen Vaters der Mutter des Beschuldigten zufliesse (Prot. II S. 7 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. 3.3.2. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahms- weise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, die als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen kann, sofern die Straffrei- heit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 46) und einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Eine aussergewöhnliche Gesetzestreue im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche strafmindernd zu berücksichti- gen wäre, ist vorliegend nicht gegeben.
- 19 - 3.3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu teilweise vor. Allerdings war die Beweislage durch das Beweisvideo der Polizei von Beginn an erdrückend. Auch eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. III.4.3.) wirkt sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral aus, womit es bei einer Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen Geldstrafe bleibt.
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils massgebend sind (BGE 6B_436/2014 E. 4.4.2.). Im Rahmen einer individualisierten Anpassung ist die Höhe so zu bemessen, dass eine Geldstrafe einen Beschuldigten unabhängig von seinem Nettoeinkommen gleich empfindlich trifft. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Netto- einkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit
- 20 - der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schul- den und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 4.2. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, ist aufgrund der vom Beschuldig- ten eingereichten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Datener- fassungsblatt vom 24. April 2017: Urk. 45/1; Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015: Urk. 45/2-3) sowie seiner Angaben anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 7 ff.) von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 60'000.– auszugehen, abzüglich Krankenkosten von Fr. 4'200.– sowie Steuern im Betrag von rund Fr. 10'000.–. Weiter besteht eine Erbschaft im Betrag von Fr. 680'000.- (Prot. II S. 7). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht für die Höhe des Tagessatzes, da der Tagessatz gestützt auf die aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und mit Blick auf die Periode, in der sie zu bezahlen sein wird (BGE 143 IV 60 E. 6.1.), festzusetzen ist. Demnach erweist sich vorliegend angesichts der massgebenden finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ein Tagessatz von Fr. 120.– als angemessen.
5. Kombination mit Busse 5.1. Die Vorinstanz sprach zusätzlich zur Geldstrafe, die sie zu Recht bedingt aufschob (siehe nachstehend Ziff. 7), gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Ver- bindungsbusse nach Art. 106 StGB aus (Urk. 34 E. III.7). Mit einer Verbindungs- busse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenprob- lematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Das Bundes- gericht hat die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der auszusprechenden Geldstrafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 mit Hinweisen). 5.2. Dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend ist die auszufällen- de bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Die Busse ist den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend auf
- 21 - Fr. 600.– festzulegen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist ei- ne Freiheitsstrafe von 5 Tagen vorzusehen.
6. Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) und einer Busse im Betrag von Fr. 600.– zu bestrafen.
7. Vollzug Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allgemeine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 E. IV.). Dem Beschuldigten als Ersttä- ter ist dementsprechend für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist demgegenüber zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), da die Reduktion der Geldstrafe um 5 Tagessätze sowie die Reduktion der Verbindungsbusse einen reinen Ermessensentscheid darstellt.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit Fr. 600.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
- 23 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
- 24 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.