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SB170041

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2017-06-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Vorfall mit dem Privatkläger E._____

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, nach der Auseinandersetzung mit D._____ mit dem Beil auf seinen Nachbarn und Geschädigten E._____ losgegan- gen zu sein und damit auf dessen Kopf gezielt zu haben, welchen er bloss auf- grund einer ausweichenden Bewegung des Geschädigten nicht getroffen habe (Urk. 14 S. 2).

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2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von die- sem Vorwurf bzw. die Feststellung, dass er diesen Tatbestand nicht erfüllt habe (Urk. 47; Urk. 76). Er bestreitet, mit dem Beil auf den Geschädigten losgegangen zu sein, und macht im Wesentlichen geltend, mit dem Beil lediglich auf dessen Türe eingeschlagen zu haben (Urk. 75 S. 9 f.).

3. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit den Grundlagen der Sachverhaltser- stellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinan- dergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat weiter die relevanten Aussagen des Beschuldigten, der Privat- kläger D._____ und E._____ korrekt wiedergegeben, diese sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grundsätzlich zu- treffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 46 S. 12-14). Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Sinne einer Ergänzung der zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen. 3.2. Vorab ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die dem Geschehen mit E._____ vorhergehende Auseinandersetzung mit D._____ im Sinne der An- klage bzw. des Massnahmeantrages erstellt ist, d.h. dass der Beschuldigte das Beil bereits kurz zuvor gegenüber einem Menschen eingesetzt hatte und er das Beil bereits bereit hielt als der Privatkläger E._____ hinzukam. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall D._____ widersprüchlich und ausweichend und insgesamt nicht überzeugend sind. Zur dokumentierten Verletzung von D._____ am Unterarm und am Rücken (D2 Urk. 6 S. 5-6) hatte der Beschuldigte denn auch keine Erklärung. Auch konnte er nicht lebensnah erklären, weshalb er davon ausgegangen sei, dass D._____ in kämpferischer Absicht zu ihm gekommen sei. Es ist denn auch bereits an dieser

- 9 - Stelle ein erstes Mal anzumerken, dass die von ihm geäusserte Angst vor D._____ und das zur Hand nehmen des Beils, um sich zu befreien, sich mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie erklären lässt. Der Gutachter hält denn auch klar fest, dass die Motivation des Beschuldigten einzig und allein durch wahnhaft begründete Erlebens- und Verhaltensbereitschaft erklärbar sei und die- ser nicht im Stande sei, paranoides Erleben als krankhaft zu erkennen. Der Be- schuldigte gab dem Gutachter gegenüber zwar an, nur relativ wenige Erinner- ungen an das Geschehen zu haben. Er erklärte aber, er sei überzeugt gewesen, dass der Nachbar ihn angreifen werde und blieb dabei, diesen sicher nicht verletzt zu haben (D1 Urk. 5/10 S. 20f., S. 50-51). D._____ hat seinerseits lebensnah ge- schildert, wie er dem Angriff des Beschuldigten mit dem Beil habe ausweichen müssen und ihn dieser mit der (nicht scharfen) Kante des Beils am Unterarm er- wischt und dann noch mit dem hinteren Teil des Beils am Rücken erwischt habe. Seine Schilderung ist detailliert und widerspruchsfrei und deckt sich auch mit den fotografisch dokumentierten Verletzungen (D2 Urk. 6 S. 5 f.). Dass der Beschul- digte das Beil hervorgeholt hatte, als D._____ zu ihm gekommen sei, hat der Be- schuldigte im Übrigen eingeräumt (D1 Urk. 2 S. 2). Des Weiteren deckt sich die Darstellung D._____s insoweit mit den Wahrnehmungen der Auskunftsperson E._____, der als Nachbar gehört hatte, dass es im Treppenhaus gerumpelt und geknallt hatte und die beiden aufeinander los gegangen seien und "gschlägelt" hätten. Mit der Version des Beschuldigten, dass D._____ quasi sofort Angst be- kommen habe, als der Beschuldigte das Beil genommen habe und weggegangen sei, lassen sich die Wahrnehmungen von E._____ nicht vernünftig in Einklang bringen. Schliesslich ist noch anzufügen, dass auch kein Motiv D._____s ersicht- lich ist, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, hat er doch ausdrücklich er- klärt, nicht an einer Strafverfolgung des Beschuldigten, der ja nichts habe, inte- ressiert zu sein (vgl. D2 Urk. 2 S. 3). Gesamthaft kann auf die Darstellung D._____s abgestellt werden und es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte, kurz bevor es zur Konfrontation mit dem Privatkläger E._____ kam, sein Beil bereits gegen D._____ eingesetzt und diesen verletzt hatte. 3.3 Auch bei der Schilderung der darauf folgenden Auseinandersetzung mit dem Privatkläger E._____ fällt auf, dass der Beschuldigte ein ausweichendes Aussa-

- 10 - geverhalten an den Tag legt (vgl. Urk. 46 S. 13). Er sagt eher wortkarg sowie we- nig detailliert aus und beschränkt sich bei seinen Aussagen im Wesentlichen da- rauf, dass er niemanden habe verletzen wollen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine vernünftige Erklärung vorbringen kann, weshalb er mit dem Beil in massiver Weise auf die Türe des Privatklägers eingeschlagen hat. Er hat dazu lediglich nicht nachvollziehbar ausgesagt, er habe nicht gewollt, dass sein Nachbar mit ihm spreche (vgl. D1 Urk. 2 S. 4). Gegenüber dem Gutachter meinte der Beschuldigte dazu, er frage sich mittlerweile selbst, warum er das getan habe. Scheinbar habe er die Kontrolle verloren (D1 Urk. 5/10 S. 20). Heute gab er eben- falls an, die Kontrolle verloren zu haben (Urk. 75 S. 9). Es fällt grundsätzlich auf, dass der Beschuldigte nicht nur sämtliche Darstellungen der drei bzw. vier ver- schiedenen Privatkläger (D._____, E._____ und der beiden Polizeibeamten) be- streitet, sondern in der Untersuchung zwischendurch gar vorbrachte, er habe mit dem Herunterwerfen der diversen Gegenstände (Gläser, Musikanlage, Möbelstü- cke) die Fahrzeuge nicht beschädigen wollen. Dies mit der absurden Begründung, er sei im hohen Gebäude ganz oben bzw. zuoberst gewesen und wie könne es da seine Absicht gewesen sein, diese Fahrzeuge zu zerstören. Dies wäre möglich gewesen, wenn er weiter unten gewesen wäre (D1 Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 75 S. 11, wo er Ähnliches aussagt). Der Beschuldigte meinte zum Geschehen insge- samt, dass er damals die Kontrolle verloren habe (D1 Urk. 2 S. 3; auch heute: Urk. 75 S. 9 und S. 10). Gegenüber dem Gutachter hat er geäussert, nur relativ wenige Erinnerungen an diesen 10. Mai 2015 zu haben. Der Gutachter ist denn auch – wie bereits erwähnt – der Meinung, dass die Motivation des Beschuldigten einzig und allein durch wahnhaft begründete Erlebens- und Verhaltensbereitschaft erklärbar sei und aus Sicht des Gutachters die Aussage des Beschuldigten, dass er sicher sei, niemanden hätte zu verletzen wollen und er noch Herr über sein Verhalten gewesen sei, einzig und allein als eine für Dritte bestimmte Aussage erscheine. Der Beschuldigte sei nicht im Stande, paranoides Erleben als krank- haft zu erkennen. Das Beil in seiner Wohnung habe ihm offenkundig zur Selbst- verteidigung in der wahnhaften Erwartung von Auseinandersetzungen gedient. Zur Veranschaulichung des damaligen Zustands des Beschuldigten ist auch da- rauf hinzuweisen, dass sein psychotisches Erleben tatzeitnah bei seiner Einwei-

- 11 - sung in die PUK Zürich dokumentiert worden ist und er damals thematisch auf die Begriffe "Barak Obama, Weisses Haus, Amerika" sowie auf die Zahlen "20 und 37" und auf einen "Wasserhahn" eingeengt gewesen sei (D1 Urk. 5/10 S. 50-53). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und es kann nicht auf seine Darstellung abgestellt werden. 3.4 Der Privatkläger E._____ wohnte im selben Stock als Nachbar des Beschul- digten – ebenfalls im betreuten Wohnen. Gemäss eigenen Angaben befindet er sich in einem Drogenprogramm und hat schon morgens noch vor dem Gesche- hen – er stehe jeweils um 04.30 Uhr auf – Medikamente sowie einen Joint und ein Bier konsumiert. Weiter machte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung teilweise konfuse Aussagen und hinterliess – wie schon die Vorinstanz fest- hielt – zeitweise einen aggressiven Eindruck. Betreffend die Aussagen des Privat- klägers E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Vertei- digung zudem beizupflichten (Urk. 76 S. 7), dass diese – zumindest zu Lasten des Beschuldigten – nicht verwertbar sind. Schliesslich ist auch noch anzuführen, dass der Privatkläger teilweise Angaben machte, die sicherlich nicht eins zu eins übernommen werden können, wie etwa, dass die Auseinandersetzung genau 4 Minuten und 17 Sekunden gedauert habe. Dies wisse er auch ohne Stoppuhr, da er ein gutes Gehirn habe und er habe dies an einem Ort gelernt, den er nicht nennen möchte (D2 Urk. 3 S. 5). Es ist aber immerhin anzuführen, dass die zeitli- che Angabe der Auseinandersetzung in etwa möglich erscheint, nahm doch allei- ne das Einschlagen der Türe durch den Beschuldigten Zeit in Anspruch. Jeden- falls erscheinen die Angaben des Privatklägers E._____ auch nicht gerade mus- terhaft. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend erwogen, dass diese Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers E._____ zum Kerngeschehen nicht von vornherein schmälert bzw. als unglaubhaft erscheinen lassen. Seine (auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren) Ausführungen in der polizeili- chen Befragung und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft zum Kern- geschehen sind widerspruchsfrei und konstant. Er hat sodann in beiden Einver- nahmen detailliert geschildert, was er vor dem Streit gemacht habe und wie es zu dem Streit mit dem Beschuldigten gekommen ist. Das Kerngeschehen, d.h. dass und wie der Beschuldigte mit dem Beil auf ihn losgegangen sei, hat er jeweils

- 12 - konstant und eindrücklich geschildert. Er hat auch nachvollziehbar und lebensnah geschildert, dass der Beschuldigte vermutlich wütend gewesen sei und er (E._____) sich nach dem Geschehen setzen und neu orientieren musste und sich unsicher gewesen sei, wie der Beschuldigte weiter reagieren werde. Insbeson- dere anlässlich der polizeilichen Befragung rund zwei Stunden nach dem Vorfall hat er das Zielen mit dem Beil gegen seinen Kopf und das Ausweichen sachlich geschildert. Als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft hat er diese – wie schon die Vorinstanz hervorhob – in einer bildhaften, authentischen Sprache be- stätigt und mit seinen stimmigen Schilderungen überzeugend dargetan. Er hat dabei mit kernigen und blumigen Aussagen ("er wollte mir einen Scheitel ziehen"; "er habe den Hauch der Klinge noch gespürt", "es sei um Leben und Tod gegan- gen") durchaus klar gemacht, dass es eine sehr ernste Situation gewesen war und der Beschuldigte ihn mit dem Beil am Kopf getroffen hätte, wenn er nicht zu- rückgewichen wäre. Es ist denn auch festzuhalten, dass seine Wahrnehmungen vor dem Vorfall mit ihm mit den Aussagen des Geschädigten D._____ überein- stimmen. Dass dieser also den Beschuldigten gebeten habe, die Musik leiser zu stellen, und es dann zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Des Weiteren passt das von ihm geschilderte Handeln des Beschuldigten zu dessen Verhalten an diesem Morgen, hat der Beschuldigte doch zuvor D._____ ebenfalls mit dem Beil angegriffen und später eingestandenermassen die Türe des Zimmers von E._____ mit dem Beil eingeschlagen sowie anschliessend diverse Gegenstände aus dem Fenster geworfen. All dies belegt die von E._____ geschilderte aggres- sive und stark enthemmte Stimmung des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt. Der Beschuldigte selber gibt denn auch an, die Kontrolle über sich verloren zu haben und – wie oben erwähnt – war er bei der zeitnahen medizinischen Untersuchung auf wenige Begriffe fixiert gewesen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 8) reicht ein vorbestehender Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger E._____ schliesslich nicht aus, dessen Glaubwürdigkeit komplett zu er- schüttern.

4. Insgesamt bestehen daher – auch ohne Berücksichtigung der Aussagen des Privatklägers E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der Schilderung des

- 13 - Kerngeschehens. Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte mit einem Beil auf E._____ losging, damit auf dessen Kopf zielte und ihn bloss aufgrund dessen ausweichender Bewegung nicht getroffen hat. B. Glas-Wurf auf die Privatkläger B._____ und C._____

1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, nach der Auseinandersetzung mit E._____ beim Eintreffen der Polizei zwei Gläser und weitere Gegenstände wie Möbelstücke und ein Mobiltelefon aus dem Fenster in Richtung der Polizeibe- amten C._____ und B._____ geworfen zu haben, wobei das erste Glas die Poli- zeibeamten um nur ca. 20 cm (C._____) bzw. 80 cm (B._____) verfehlt habe, wodurch er die beiden in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe (Urk. 14 S. 2).

2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von die- sem Vorwurf bzw. die Feststellung, dass er diesen Tatbestand nicht erfüllt habe (Urk. 47; Urk. 76). Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf anerkannt, macht im Wesentlichen aber geltend, die beiden Polizeibeamten beim Werfen des Glases nicht gesehen zu haben.

3. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher auch in diesem Punkt aufgrund der Untersuchungs- akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Auch hier hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Polizeibeamten korrekt wiedergegeben und sorgfältig sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grundsätzlich zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 46 S. 15-19). Insofern kann auch zu diesem Sachverhalt zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorwurf ist festzuhalten, dass er grundsätzlich konstant bestritten hat, die Polizeibeamten beim Wurf gesehen zu haben (vgl. D1 Urk. 2 Antwort 27). Die Vorinstanz hat in- dessen zutreffend auf einen doch zentralen Widerspruch hingewiesen. In seiner ersten staatsanwaltlichen Befragung und auch anlässlich der vorinstanzlichen

- 14 - Hauptverhandlung hat er angegeben, mit den Gegenständen auf das Polizeiauto

– welches er dort parkiert gesehen habe – und nicht auf die Polizisten gezielt zu haben. In der Schlusseinvernahme führte er dazu widersprüchlich aus, nicht ge- wusst zu haben, dass ein Polizeiwagen da gewesen sei (vgl. Urk. 46 S. 15; D1 Urk. 2 S. 2 f.; D1 Urk. 3 S. 3, Prot. I S. 16). Dieser Widerspruch betrifft das Kern- geschehen und zeigt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht verlässlich sind. Es ist im Übrigen hervorzuheben, dass der Beschuldigte in der ersten Befra- gung selber geschildert hatte, die "Polizisten seien dann an die Seite seines Fensters gekommen" und "er habe zum Fenster heraus geschaut" (D1 Urk. 2 S. 2). Diese Aussage impliziert, dass er die Präsenz der Polizeibeamten (auf der Strasse) an der Seite seines Fensters (im 5. Stock) realisiert hatte. Auch zu diesem Geschehen ist wieder daran zu erinnern, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Kontrolle über sich verloren hatte. Er konnte denn nicht ver- nünftig erklären, warum er die Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe. Er wisse nicht, was an diesem Tag mit ihm geschehen sei. Es seien ja seine eige- nen, mit seinem Geld gekauften Sachen gewesen, die er rausgeworfen habe. Er habe die Kontrolle verloren (D1 Urk. 2 S. 3). Weiter ist wiederum auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hinzuweisen, wo- nach er nur relativ wenige Erinnerungen an die Ereignisse am 10. Mai 2015 habe bzw. dass er gar nicht mehr wisse, dass er hinterher Mobiliar, zwei Gläser, ein Natel und seine Musikanlage aus dem Fenster geworfen habe. Ihm war auch nicht mehr erinnerlich, dass er in aggressiver Stimmung gewesen sei und er thematisch auf bestimmte Begriffe und Gegenstände (Obama, Wasserhahn etc.) fixiert gewesen sei (D1 Urk. 5/10 S. 20/21). Insgesamt ergibt sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte tatsächliche Erinnerungen schildert. Er ist offensichtlich bestrebt, jegliche Verletzungs- und Gefährdungsabsichten von sich zu weisen, was angesichts seines damaligen psychotischen Zustands (vgl. dazu unten) nachvollziehbar ist. 3.2. Die beiden Polizeibeamten haben nach dem Vorfall gleichentags wenige Stunden nach dem Ereignis je einen Wahrnehmungsbericht verfasst (D3 Urk. 2 und D3 Urk. 3) und wurden später formell als Auskunftspersonen befragt (D3 Urk. 4 und D3 Urk. 5). Ihre Schilderungen sind konstant, detailliert

- 15 - und lebensnah. Sie stimmen nicht nur gegenseitig überein, sondern decken sich bezüglich dem äusseren Ablauf weitgehend mit dem Geständnis des Beschuldig- ten. Weiter ist hervorzuheben, dass die beschriebenen Schäden an den Fahr- zeugen durch die heruntergeworfenen Gegenstände durch Fotos belegt sind (D4 Urk. 2, D5 Urk. 2 und D6 Urk. 2). Es sind – wie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt – keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf ihre Angaben ab- gestellt werden könnte. Beide haben geschildert, dass sie im Rahmen ihrer Pat- rouillentätigkeit zu einem Einsatz an die F._____-Strasse … gefahren seien, da dort ein Mann mit einem Beil auf einen anderen Mann losgehe. Ihr Auftrag habe darin bestanden, die Aussensicherung zu beziehen. Sie hätten das Fahrzeug am Strassenrand parkiert und den Kofferraumdeckel geöffnet und sich mit ihren Ma- schinenpistolen ausgerüstet. Danach hätten sie sich vom Fahrzeug entfernt, um den Hauseingang zu sichern. Diese Ausführungen zur Vorgeschichte sind ohne weiteres plausibel und wirken so, als ob sie tatsächlich Erlebtes schildern. Zum entscheidenden Punkt führte die Privatklägerin C._____ aus, sie seien etwa drei bis vier Meter vom Polizeiauto entfernt gewesen als ein Glas unmittelbar (ca. 20 cm) neben ihr zu Boden gefallen sei. Sie sei erschrocken, habe einen Schritt zur Seite gemacht, sich umgedreht und gesehen, wie der Beschuldigte aus dem Fenster im 5. Stock geschaut habe. Er habe mit den Händen gefuchtelt und ge- schrien. Danach habe er ein weiteres Glas auf ihren Streifenwagen geschossen, später ganze Möbelstücke. Die Privatklägerin C._____ hat sodann die Frage, ob der Beschuldigte mit dem Glas auf sie gezielt habe, nachvollziehbar bejaht unter Hinweis darauf, dass Sie sofort zu ihm hinauf geschaut und er sie (sie und ihren Kollegen B._____) direkt angeschaut habe. Zudem begründete sie einen geziel- ten Wurf nachvollziehbar damit, dass das Glas so direkt auf sie gefallen sei. Wei- ter fügte sie an, dass sie den Beschuldigten am Fenster stehen gesehen hätten und er sich sogar ein bisschen herausgelehnt und herumgefuchtelt habe. Dabei habe er etwas geschimpft und sie direkt angeschaut (vgl. insbesondere D3 Urk. 5 S. 3 und S. 4/5). Hervorzuheben ist, dass C._____ das zweite Glas als Ikea-Glas beschrieb, welches relativ gross und unten eckig sei. Da die Scherben bei beiden Gläsern gleich ausgesehen hätten, gehe sie davon aus, dass auch das erste Glas ein Ikea-Glas gewesen sei (a.a.O. S. 3). Auch B._____ führte aus, dass sie erst

- 16 - etwa drei Schritte vom Fahrzeug weggegangen seien, als es schon "tschäderet" (gewaltig geklirrt) habe. Er sei schon ziemlich erschrocken. Das Glas sei in un- mittelbarer Nähe von Frau C._____ zersprungen und auch sehr nahe von ihm. Er schilderte folgerichtig, wie sie sich etwas entfernt und den Beschuldigten beim Fenster gesehen hätten. Trotz Zurufen habe dieser weitere Gegenstände runter- geworfen. Das Natel und die Gläser habe der Beschuldigte explizit auf sie ge- schossen. Ob der Beschuldigte das erste Glas auf sie gezielt habe, hätten sie nicht gesehen, da sie den Kofferraumdeckel zugemacht hätten. Es sei ein Welt- wunder, dass das Glas sie nicht getroffen habe. Er schätze, es sei 30 cm neben Frau C._____ und 50 cm neben ihm heruntergegangen. Es sei ein massives Glas gewesen. Er denke, ein handelsübliches Ikea-Glas (D3 Urk. 5 S. 3 und S. 5; D3 Urk. 2). Die Angaben der beiden wirken sachlich, detailliert und insgesamt überzeugend. Es ist demnach auf ihre Schilderungen abzustellen, was auch die Verteidigung nicht anders sieht (Urk. 76 S. 10). Nachdem der Beschuldigte die Privatkläger unmittelbar nach dem Wurf des ersten Glases direkt angeschaut hat, ist als erstellt zu betrachten, dass er die beiden wenige Schritte neben dem Polizeiwagen stehenden Polizeibeamten entgegen seiner Bestreitung (genauso wie das Polizeiauto) durchaus gesehen hat. Auch ist davon auszugehen, dass es sich gemäss der detaillierten Beschreibung der beiden Privatkläger bei beiden Gläser um ähnliche Gläser gehandelt hat und zwar eher um massive, jedenfalls um übliche Trinkgläser, und nicht um beispielsweise sehr kleine, dünnwandige Gläser. Zum selben Ergebnis kommt man schliesslich, wenn man das auf dem Fussgängerstreifen zersplitterte Glas betrachtet (D3 Urk. 6 S. 3). Anzufügen ist, dass das zweite geworfene Trinkglas auf dem Dach des Streifenwagens gar eine Delle verursachte (D3 Urk. 2 S. 2; D3 Urk. 3 S. 2; D3 Urk. 6). 3.3. Zusammenfassend ist vorab davon auszugehen, dass die beiden Polizei- beamten erst wenige Schritte vom Polizeiwagen entfernt waren, als das Glas auf den Boden fiel. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei sei- nem Handeln ein wenig aus dem Fenster lehnte und herumfuchtelte und es schon von daher – vgl. die Übersichtsaufnahmen in D3 Urk. 6 sowie D4 Urk. 2, D5 Urk. 2 und D6 Urk. 2 mit dem Ausblick aus dem Fenster im 5. Stock – prak- tisch ausgeschlossen erscheint, dass der Beschuldigte, der ja ausdrücklich zugibt,

- 17 - das Polizeifahrzeug gesehen zu haben, die Polizeibeamten nicht gesehen hat. Des Weiteren ist auf die überzeugende Schilderung von C._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte sie nach dem Wurf direkt angeschaut habe. Es ist daher in Würdigung der Beweismittel als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte beim Wurf (auch) des ersten Glases die Polizeibeamten zuvor gesehen hat. Schliesslich ist davon auszugehen, dass es sich beim geworfenen Glas zumin- dest um ein übliches Trinkglas gehandelt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von E._____ 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorg- fältig und zutreffend erörtert. Insbesondere hat sie auch zutreffend dargetan, dass die Frage nach der Schuldfähigkeit von jener des Vorsatzes, d.h. ob der Täter mit Wissen und Willen gehandelt habe, zu unterscheiden sei. Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 19-21, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wer mit dem Keil eines Beils gegen den Kopf eines Menschen schlägt, er- füllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Ein Schlag mit der scharfen Seite eines Beils gegen den Kopfbereich ist geeignet, einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen. Ein Schlag z.B. auf die Stirn oder die Schläfe kann zu schwersten Hirnverletzungen mit Todesfolgen führen oder eine schwere Schädigung der Gesundheit verur- sachen. Des Weiteren können durch einen Schlag mit einem Beil wichtige Organe wie das Auge, Ohr oder die Nase unbrauchbar gemacht oder verstümmelt wer- den. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich zwar ein direkter Verlet- zungsvorsatz nicht sicher nachweisen lässt. Wer mit einem Beil gegen den Kopf eines Menschen schlägt, nimmt aber zweifellos zumindest im Sinne des Eventu- alvorsatzes in Kauf, dieser Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Da

- 18 - der Privatkläger dem Schlag ausweichen konnte und der Privatkläger E._____ tatsächlich keine Verletzungen erlitten hat, handelt es sich lediglich um einen Ver- such dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Gefährdung des Lebens 2.1. Auch zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig und zutreffend erörtert, worauf zu verweisen ist. (Urk. 46 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt gemäss aktuellster höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 E. 10.2), wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In ob- jektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmitteba- ren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinwei- sen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis). 2.2. Der Beschuldigte hat die beiden Privatkläger gesehen und dennoch ein Trinkglas aus dem 5. Stock eines Hauses, also einer Höhe von rund 17.1 Meter (vgl. D3 Urk. 1 S. 2) in Richtung der beiden geworfen. Es bestand daher die un- mittelbare Gefahr, dass er mit diesem Trinkglas einen der beiden (jeweils keinen Helm tragenden) Privatkläger – insbesondere auf den Kopf – trifft. Dass diese Ge- fahr sehr gross war, zeigt der Umstand, dass das Trinkglas nur wenige Zentimeter

- 19 - (ca. 20 cm) neben der Privatklägerin C._____ und etwa 80 Zentimeter neben dem Privatkläger B._____ runterfiel und diese sehr erschreckte. Keiner näheren Begründung bedarf es, dass ein aus dieser Höhe auf den Kopf eines Menschen fallendes übliches Trinkglas (nicht nur ein massives) aufgrund der sich mit der Fallhöhe verstärkenden Krafteinwirkung zu lebensgefährlichen Verletzungen (Schädelbruch etc.) führen kann. Dies ist jedenfalls mit einem heftigen, starken Schlag mit einem festen Gegenstand auf den Kopf eines Menschen zu verglei- chen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das zweite aus dem Fenster geworfene Glas auf dem Dach des Polizeiautos eine Delle hinter- liess. Insgesamt ist festzuhalten, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge daher die grosse Wahrscheinlichkeit eines Aufprallens des Glases auf dem Kopf einer der beiden mit möglicherweise tödlichen Folgen bestand. Der objektive Tat- bestand der Gefährdung des Lebens ist somit erfüllt. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nach allgemeiner Lebenser- fahrung bekannt war, dass das Werfen eines Glases aus dem fünften Stock eines Hauses auf eine (in Übrigen nichtsahnende und daher völlig unvorbereitete) Per- son deren Tod herbeiführen kann. Dabei ist zu betonen, dass – wie von der Vor- instanz zutreffend erwogen – der Beschuldigte bei einer solchen Distanz die Flugbahn nicht vollumfänglich beeinflussen kann, eben so wenig das Schritttempo und die Bewegungsrichtung der beiden Privatkläger. Es ist letztlich einzig dem Zufall zu verdanken, dass nichts passiert ist. Der Gefährdungsvorsatz des Be- schuldigten war daher gegeben und ein solches Verhalten (Wurf eines Trink- glases aus rund 17 Metern Höhe) ist als skrupellos – im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit – einzustufen. Es kann dem Beschuldigten aufgrund der Umstände noch zugebilligt werden, dass er darauf vertraute, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Ansonsten wäre das Vorliegen einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zu prüfen gewesen. In diesem Zusam- menhang ist doch hervorzuheben, dass je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ist (vgl. BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 46). Da dem Beschuldigten indessen kein solcher Tötungsversuch vorgeworfen wird, ist darauf nicht näher einzugehen.

- 20 -

3. Schuldfähigkeit Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die Tatbestän- de der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB im Zustand der (nicht selbstver- schuldeten) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat und entsprechend nicht strafbar ist. Sie hat sich dabei auf das eingehende und schlüssige psychiatrische Gutachten von med. pract. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2015 gestützt (D1 Urk. 5/10). Die Verteidigung hat sich den auch ihrer Ansicht nach schlüssigen und zutreffen- den Feststellungen des Gutachters angeschlossen (Urk. 29 S. 14; Urk. 76 S. 14 f.). Es kann daher zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die sorgfäl- tigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 25-27, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit davon auszugehen, dass beim Be- schuldigten im Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Tatbestände die Symptome der paranoiden Schizophrenie vorlagen, er sich also in einem floriden psychoti- schen Zustand befand und sein Tathandeln in einem krankheitsbedingt veränder- ten Welt- und Selbsterleben wurzelten und daher seine Einsichtsfähigkeit ent- sprechend aufgehoben war. V. Massnahme

1. War der Täter zur Zeit der Handlung nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Art. 19 Abs. 3 StGB stellt ausdrücklich fest, dass Massnahmen nach Art. 59-61, 63 f., 67 und 68 StGB angeordnet werden können. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Die Anordnung einer Massnahme setzt grundsätzlich vor- aus, dass ein Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Im Weiteren darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters

- 21 - im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gut- achten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen kann angeordnet wer- den, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 59 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass ein psy- chisch schwer gestörter Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusam- menhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

2. Die amtliche Verteidigung widersetzt sich der Anordnung der beantragten und vom Gutachter empfohlenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Sie machte vor Vorinstanz und auch heute sinngemäss und zusammen- fassend vor allem geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei klar unverhältnismässig. Sie stellt sich dabei auf den oben erwähnten Standpunkt, dass sich die Tatbestände der (mehrfachen) versuchten schweren Körperver- letzung sowie der Gefährdung des Lebens nicht verwirklicht haben und einzig der Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung bleibe, der sicherlich nicht als be- sonders gravierendes Anlassdelikt einzustufen sei. Der Schluss des Gutachters hinsichtlich der Rückfallgefahr sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handle es sich nicht um derart schwere Delikte,

- 22 - welche die gutachterliche Prognose rechtfertigen würde. Zudem habe sich der Beschuldigte über einen Zeitraum von über sieben Jahren unauffällig und klaglos verhalten. Schliesslich sei der Beschuldigte gerne für eine ambulanten Therapie bereit, stehe hingegen einer stationären Therapie skeptisch und kritisch gegen- über (Urk. 29 S. 14-18; Urk. 76 S. 15-19).

3. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Massnahmethematik auseinan- dergesetzt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme eingehend geprüft und mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung eine stationäre Massnahme angeordnet. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu ver- weisen (Urk. 46 S. 27-31). 4.1. Wie erwogen ist entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte neben den Tatbeständen der mehrfachen Sachbeschädi- gung auch die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Es sind somit mehrere schwerwiegende Anlasstaten gegeben und der Haupteinwand der Verteidigung fällt somit in sich zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheinen sodann die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Rückfallgefahr oh- ne Weiteres schlüssig. Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten ein ausge- sprochen hohes individuelles Rückfallrisiko und betont, dass sich die Gewalttaten nicht nur auf spezifische Täter-Opfer-Beziehungen, sondern auch gegenüber Fremden finden würden. Der Gutachter zeigt eine Vielzahl von Risikofaktoren für Gewaltstraftaten auf (vgl. D1 Urk. 5/10 S. 54) und hält zusammenfassend fest, dass beim Beschuldigten sowohl diverse historische Variablen, mehrere klinische Variablen und einige Risikoszenarien erfüllt seien, die als prognostisch bedenklich einzuordnen seien. Die Legalprognose sei im Wesentlichen durch eine kaum trag- fähige Krankheitseinsicht, eine nicht verlässliche Compliance und durch die schwere seelische Störung, die im akuten Zustand zu unberechenbarem fremd- aggressiven Verhalten führe, bestimmt (D1 Urk. 5/10 S. 54). Beim Beschuldigten komme hinzu, dass seine sozialen Kompetenzen in hohem Masse beeinträchtigt seien, seine Beziehungssituation desolat sei, er nur über eine sehr rudimentäre Schul- und keine Berufsbildung verfüge und keine tagesstrukturierenden Tätig-

- 23 - keiten zu erkennen seien. Seine Einsicht in das Bestehen einer schweren chroni- schen psychischen Krankheit sei nicht tragfähig und seine Compliance schlecht. Auch sei der Beschuldigte nicht in der Lage, die Konsequenzen seiner Erkran- kung und seines Gewaltpotentials abzuschätzen und es mangle ihm an Empathie gegenüber Betroffenen. In der Zusammenschau aller prognostisch belastenden Faktoren kommt der psychiatrische Gutachter verständlich und nachvollziehbar zum Schluss, dass sich eine hohe Gefahr vergleichbaren Verhaltens ergebe, falls nicht die Bereitschaft des Beschuldigten zu aggressiv-impulsivem Handeln und zu Wahnwahrnehmungen sowie Sinnestäuschungen durchgreifend behandelt werde (D1 Urk. 5/10 S. 56). Das Gutachten kommt somit zum Schluss, dass beim Be- schuldigten – zumindest im unbehandelten Zustand – von einer grossen Rückfall- gefahr auszugehen ist. Das erkennbare hohe Risiko erstrecke sich dabei nicht nur auf vergleichbare, spontan erscheinende Gewalthandlungen, in denen sich der Beschuldigte auch durch nur unbedeutende Äusserungen Dritter bedroht fühle, sondern auch durch die Begehung schwerer Gewalttaten, wie sie beispielsweise durch die Benutzung eines Beils mit dann auch ungewissem Ausgang wahr- scheinlich seien (D1 Urk. 5/10 S. 55 f.). Es bestehen keine Gründe von dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Aufgrund der keineswegs mehr leicht wiegenden Anlasstaten und dem ausge- sprochen hohen Rückfallrisiko erscheint der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten vorab entgegen der An- sicht der Verteidigung grundsätzlich verhältnismässig. 4.2. Die schlüssige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0; D1 Urk. 5/10 S. 59) wird von der Verteidigung zu Recht nicht angezweifelt. Diese führt wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf das Gutachten zusammengefasst dazu, dass das inhaltliche Denken des Beschuldigten während der Krankheits- schübe vom Vorliegen eines Wahnerlebens, im Wesentlichen von Verfolgungs- wahn und Beeinträchtigungswahn, aber auch von Grössenwahn und weiteren Wahnthemen beeinflusst wird, wobei diese Wahnthemen eine zunehmende Wahndynamik entwickeln und sich zu einem systematisierten Wahnsystem ver- binden (D1 Urk. 5/10 S. 44 f.). Dazu komme seine Impulsivität und seine Reiz-

- 24 - barkeit, die zu raschen Impulsausbrüchen und bedrohlichem, aber auch zu fremdgefährdendem aggressivem Verhalten führen können (D1 Urk. 5/10 S. 45). 4.3. Unbestritten und aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist beim Beschuldigten somit von einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 StGB auszugehen, die unzweifelhaft in Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (D1 Urk. 5/10 S. 48 sowie S. 52). Ein entsprechendes Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten ist daher zu bejahen. Dies sieht auch der Beschuldigte grundsätz- lich ein (vgl. Prot. I S. 19; Urk. 75 S. 12 f.). 4.4. Der psychiatrische Gutachter empfiehlt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Aus seiner Sicht sei lediglich eine solche stationäre Massnah- me geeignet, langfristig der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Die Hilfestel- lungen, die eine ambulante Therapie unter den Bedingungen der Freiheit bieten könne, erscheine als nicht ausreichend, den bestehenden erheblichen Behand- lungsanforderungen gerecht zu werden. Er hält ausdrücklich fest, dass eine am- bulante Therapie auch während des Strafvollzugs angesichts der Schwere der Erkrankung und der Therapieanforderungen nicht erfolgversprechend durchführ- bar sei (D1 Urk. 5/10 S. 62-65). Der Gutachter verweist vorab darauf, dass Schizophrenieerkrankungen heute als gut behandelbar gelten, wobei ein breites Therapiespektrum mit einer differenzier- ten medikamentösen Behandlung und psychotherapeutischen Methoden zur Ver- fügung stehe. Nachvollziehbar erläutert der Gutachter, dass zunächst die psycho- pharmakologische Behandlung optimiert werden müsse. Des Weiteren benötige es an der Erarbeitung von Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation (Psychoedukation), was vermutlich einen längeren Aufenthalt in einer Klinik erfor- dere. Im weiteren Verlauf sollten sozialtherapeutische Massnahmen zum Einsatz kommen mit der Zielsetzung der Förderung von Krankheitseinsicht und Behand- lungsmotivation, sozialer Rehabilitation und damit einer Verbesserung der Legal- prognose. Hierzu würden dann auch die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tatverhalten und dem Umgang mit Risikostation und die Erarbeitung von Strate- gien, Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zu vermeiden bzw. sich solchenfalls in adäquater Art rechtzeitig um Hilfe zu bemühen (D1 Urk. 5/10

- 25 - S. 62). Diese nachvollziehbaren Erwägungen des Gutachters erscheinen über- zeugend und schlüssig. Vorab ist eine derartig engmaschige Behandlung, wie sie der Beschuldigte benötigt, im Rahmen einer ambulanten Massnahme aufgrund der ärztlichen Erfahrungen nicht durchführbar. Die erforderliche Regelmässigkeit sowie Dauer und Intensität, die eine fachgerechten Behandlung verlangt, kann offensichtlich nur in einem stationären Setting gewährleistet werden. Sodann hat sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit dem Bericht des Ambulatoriums H._____ vom 9. November 2015 (zusammengefasst in D1 Urk. 5/10 S. 28) ausei- nandergesetzt, welcher das ambulante Setting zuvor als ausreichend betrachtete. Gerade dieser Bericht – worauf der Gutachter zutreffend hinweist – nennt Unzu- verlässigkeiten des Beschuldigten, eigenmächtiges Absetzen der Medikamente sowie rezidivierende produktiv-psychotische Zustände (mit religiösem Wahn, wahnhafter Verarbeitung von Polizeikontrollen und Beziehungsideen gegenüber der Ex-Frau), welche auf eben doch bestehende Defizite in der Compliance und Behandlungswilligkeit des Beschuldigten hinweisen beziehungsweise auf nicht ausreichend medikamentöse Behandlung (D1 Urk. 5/10 S. 63). Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass die zu beurteilenden Delikte aufzeigen, dass die ambulan- te Behandlung durch das Ambulatorium zusammen mit dem betreuten Wohnen eben nicht ausreichten, um den Beschuldigten von der Begehung von Delikten abzuhalten. Aufgrund dieser wie erwähnt schlüssigen und klaren Ausführungen erscheint mit dem Gutachter lediglich eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, langfristig der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. 4.5. Die Verteidigung wendet sich gegen die Anordnung einer stationären Mass- nahme mit dem Argument, dass der Beschuldigte dieser skeptisch und kritisch gegenüber stehe. Für eine ambulante Therapie sei er hingegen gerne bereit (Urk. 29 S. 17/18). Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz dazu angegeben, dass es seiner Ansicht nach genüge, wenn er ein- mal pro Woche beim Arzt sei und seine Medikamente nehme. Er denke nicht, dass er eine stationäre Massnahme benötige (Prot. I S. 19). Gleiches gab er heu- te zu Protokoll (Urk. 75 S. 12). Das Vorliegen eines Massnahmewillens ist ge- mäss Lehre und Rechtsprechung zwar im Grundsatz zu verlangen, es gibt jedoch durchaus Fälle, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand er-

- 26 - reicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaubt (Trechsel/Pauen/Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 59 N 9). Auch in Bezug auf Schizophrene wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein könne. Einer- seits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits sei fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Ver- fügung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einer- seits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsver- lauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 87). Vorliegend hat sich auch der psychiat- rische Gutachter mit der ambivalenten bis ablehnenden Motivation des Beschul- digten für eine stationäre Massnahme auseinandergesetzt. Er hält dafür, dass der Behandlungserfolg dadurch nicht in Frage gestellt werde, sollte die Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten im stationären Rahmen langfristig durchge- führt werden müssen. Eine externe Motivation zu einer Behandlung spreche nicht zwingend gegen einen erfolgreichen Therapieverlauf und stehe der Entwicklung einer intrinsischen Motivation nicht im Wege (D1 Urk. 5/10 S. 62). Es bestehen auch diesbezüglich keine triftige Gründe vom Gutachten abzuweichen und ferner ist anzuführen, dass der Beschuldigte grundsätzlich einsieht, dass er eine Be- handlung braucht. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die fehlende Krankheitseinsicht und die damit einhergehende Ablehnung einer Massnahme der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht entgegensteht.

5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stati- onären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat durch die Erfüllung der Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens Delikte begangen, welche als Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Krankheit. Die ge-

- 27 - nannten Delikte stehen in Zusammenhang mit dieser schweren psychischen Stö- rung des Beschuldigten. Ausserdem ist zu erwarten, dass sich mit einer Mass- nahme der Gefahr weiterer damit in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Sowohl die Massnahmebedürftigkeit als auch die Massnahmefähigkeit sind folglich zu bejahen. Der Beschuldigte ist behandlungsbedürftig und die Anordnung der stationären Massnahme erscheint im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig. Die Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Behandlung als mildere Massnahme ist vorliegend nicht erfolgsversprechend. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB somit zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn keine Mass- nahme angeordnet und sie deshalb freigesprochen wird. Zusätzlich muss die Kos- tenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 24). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er ist von der Sozialhilfe abhängig (Prot. I S. 12) – sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte vor der Berufungsver- handlung eine Honorarnote für seine Aufwendungen von 22.16 Stunden und Aus- lagen von Fr. 64.60 für seine Bemühungen bis 31. Mai 2017 ein, was ein Total von Fr. 5'336.60 ergibt (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er weitere Aufwendungen von 18.33 Stunden sowie Auslagen von Fr. 60.– geltend, wobei bereits 4 Stunden für das Studium dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten veranschlagt wurden (Urk. 74). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Demzufolge ist der

- 28 - amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 9'757.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit eingangs zitiertem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

8. September 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB erfüllt hat. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetz wurde eingestellt. Die Schadenersatzbegehren der Pri- vatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ abgewiesen. Weiter wurden das sichergestell- te Beil mit Holzgriff sowie die sichergestellten Minigrip mit Marihuana eingezogen und den Lagerbehörden zur Vernichtung überlassen (Urk. 46).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorg- fältig und zutreffend erörtert. Insbesondere hat sie auch zutreffend dargetan, dass die Frage nach der Schuldfähigkeit von jener des Vorsatzes, d.h. ob der Täter mit Wissen und Willen gehandelt habe, zu unterscheiden sei. Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 19-21, Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Wer mit dem Keil eines Beils gegen den Kopf eines Menschen schlägt, er- füllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Ein Schlag mit der scharfen Seite eines Beils gegen den Kopfbereich ist geeignet, einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen. Ein Schlag z.B. auf die Stirn oder die Schläfe kann zu schwersten Hirnverletzungen mit Todesfolgen führen oder eine schwere Schädigung der Gesundheit verur- sachen. Des Weiteren können durch einen Schlag mit einem Beil wichtige Organe wie das Auge, Ohr oder die Nase unbrauchbar gemacht oder verstümmelt wer- den. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich zwar ein direkter Verlet- zungsvorsatz nicht sicher nachweisen lässt. Wer mit einem Beil gegen den Kopf eines Menschen schlägt, nimmt aber zweifellos zumindest im Sinne des Eventu- alvorsatzes in Kauf, dieser Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Da

- 18 - der Privatkläger dem Schlag ausweichen konnte und der Privatkläger E._____ tatsächlich keine Verletzungen erlitten hat, handelt es sich lediglich um einen Ver- such dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Gefährdung des Lebens

E. 2 Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von die- sem Vorwurf bzw. die Feststellung, dass er diesen Tatbestand nicht erfüllt habe (Urk. 47; Urk. 76). Er bestreitet, mit dem Beil auf den Geschädigten losgegangen zu sein, und macht im Wesentlichen geltend, mit dem Beil lediglich auf dessen Türe eingeschlagen zu haben (Urk. 75 S. 9 f.).

E. 2.1 Auch zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig und zutreffend erörtert, worauf zu verweisen ist. (Urk. 46 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt gemäss aktuellster höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 E. 10.2), wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In ob- jektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmitteba- ren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinwei- sen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis).

E. 2.2 Der Beschuldigte hat die beiden Privatkläger gesehen und dennoch ein Trinkglas aus dem 5. Stock eines Hauses, also einer Höhe von rund 17.1 Meter (vgl. D3 Urk. 1 S. 2) in Richtung der beiden geworfen. Es bestand daher die un- mittelbare Gefahr, dass er mit diesem Trinkglas einen der beiden (jeweils keinen Helm tragenden) Privatkläger – insbesondere auf den Kopf – trifft. Dass diese Ge- fahr sehr gross war, zeigt der Umstand, dass das Trinkglas nur wenige Zentimeter

- 19 - (ca. 20 cm) neben der Privatklägerin C._____ und etwa 80 Zentimeter neben dem Privatkläger B._____ runterfiel und diese sehr erschreckte. Keiner näheren Begründung bedarf es, dass ein aus dieser Höhe auf den Kopf eines Menschen fallendes übliches Trinkglas (nicht nur ein massives) aufgrund der sich mit der Fallhöhe verstärkenden Krafteinwirkung zu lebensgefährlichen Verletzungen (Schädelbruch etc.) führen kann. Dies ist jedenfalls mit einem heftigen, starken Schlag mit einem festen Gegenstand auf den Kopf eines Menschen zu verglei- chen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das zweite aus dem Fenster geworfene Glas auf dem Dach des Polizeiautos eine Delle hinter- liess. Insgesamt ist festzuhalten, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge daher die grosse Wahrscheinlichkeit eines Aufprallens des Glases auf dem Kopf einer der beiden mit möglicherweise tödlichen Folgen bestand. Der objektive Tat- bestand der Gefährdung des Lebens ist somit erfüllt. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nach allgemeiner Lebenser- fahrung bekannt war, dass das Werfen eines Glases aus dem fünften Stock eines Hauses auf eine (in Übrigen nichtsahnende und daher völlig unvorbereitete) Per- son deren Tod herbeiführen kann. Dabei ist zu betonen, dass – wie von der Vor- instanz zutreffend erwogen – der Beschuldigte bei einer solchen Distanz die Flugbahn nicht vollumfänglich beeinflussen kann, eben so wenig das Schritttempo und die Bewegungsrichtung der beiden Privatkläger. Es ist letztlich einzig dem Zufall zu verdanken, dass nichts passiert ist. Der Gefährdungsvorsatz des Be- schuldigten war daher gegeben und ein solches Verhalten (Wurf eines Trink- glases aus rund 17 Metern Höhe) ist als skrupellos – im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit – einzustufen. Es kann dem Beschuldigten aufgrund der Umstände noch zugebilligt werden, dass er darauf vertraute, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Ansonsten wäre das Vorliegen einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zu prüfen gewesen. In diesem Zusam- menhang ist doch hervorzuheben, dass je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ist (vgl. BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 46). Da dem Beschuldigten indessen kein solcher Tötungsversuch vorgeworfen wird, ist darauf nicht näher einzugehen.

- 20 -

3. Schuldfähigkeit Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die Tatbestän- de der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB im Zustand der (nicht selbstver- schuldeten) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat und entsprechend nicht strafbar ist. Sie hat sich dabei auf das eingehende und schlüssige psychiatrische Gutachten von med. pract. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2015 gestützt (D1 Urk. 5/10). Die Verteidigung hat sich den auch ihrer Ansicht nach schlüssigen und zutreffen- den Feststellungen des Gutachters angeschlossen (Urk. 29 S. 14; Urk. 76 S. 14 f.). Es kann daher zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die sorgfäl- tigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 25-27, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit davon auszugehen, dass beim Be- schuldigten im Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Tatbestände die Symptome der paranoiden Schizophrenie vorlagen, er sich also in einem floriden psychoti- schen Zustand befand und sein Tathandeln in einem krankheitsbedingt veränder- ten Welt- und Selbsterleben wurzelten und daher seine Einsichtsfähigkeit ent- sprechend aufgehoben war. V. Massnahme

1. War der Täter zur Zeit der Handlung nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Art. 19 Abs. 3 StGB stellt ausdrücklich fest, dass Massnahmen nach Art. 59-61, 63 f., 67 und 68 StGB angeordnet werden können. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Die Anordnung einer Massnahme setzt grundsätzlich vor- aus, dass ein Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Im Weiteren darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters

- 21 - im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gut- achten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen kann angeordnet wer- den, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 59 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass ein psy- chisch schwer gestörter Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusam- menhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

2. Die amtliche Verteidigung widersetzt sich der Anordnung der beantragten und vom Gutachter empfohlenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Sie machte vor Vorinstanz und auch heute sinngemäss und zusammen- fassend vor allem geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei klar unverhältnismässig. Sie stellt sich dabei auf den oben erwähnten Standpunkt, dass sich die Tatbestände der (mehrfachen) versuchten schweren Körperver- letzung sowie der Gefährdung des Lebens nicht verwirklicht haben und einzig der Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung bleibe, der sicherlich nicht als be- sonders gravierendes Anlassdelikt einzustufen sei. Der Schluss des Gutachters hinsichtlich der Rückfallgefahr sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handle es sich nicht um derart schwere Delikte,

- 22 - welche die gutachterliche Prognose rechtfertigen würde. Zudem habe sich der Beschuldigte über einen Zeitraum von über sieben Jahren unauffällig und klaglos verhalten. Schliesslich sei der Beschuldigte gerne für eine ambulanten Therapie bereit, stehe hingegen einer stationären Therapie skeptisch und kritisch gegen- über (Urk. 29 S. 14-18; Urk. 76 S. 15-19).

3. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Massnahmethematik auseinan- dergesetzt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme eingehend geprüft und mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung eine stationäre Massnahme angeordnet. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu ver- weisen (Urk. 46 S. 27-31).

E. 3 Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

E. 3.1 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorwurf ist festzuhalten, dass er grundsätzlich konstant bestritten hat, die Polizeibeamten beim Wurf gesehen zu haben (vgl. D1 Urk. 2 Antwort 27). Die Vorinstanz hat in- dessen zutreffend auf einen doch zentralen Widerspruch hingewiesen. In seiner ersten staatsanwaltlichen Befragung und auch anlässlich der vorinstanzlichen

- 14 - Hauptverhandlung hat er angegeben, mit den Gegenständen auf das Polizeiauto

– welches er dort parkiert gesehen habe – und nicht auf die Polizisten gezielt zu haben. In der Schlusseinvernahme führte er dazu widersprüchlich aus, nicht ge- wusst zu haben, dass ein Polizeiwagen da gewesen sei (vgl. Urk. 46 S. 15; D1 Urk. 2 S. 2 f.; D1 Urk. 3 S. 3, Prot. I S. 16). Dieser Widerspruch betrifft das Kern- geschehen und zeigt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht verlässlich sind. Es ist im Übrigen hervorzuheben, dass der Beschuldigte in der ersten Befra- gung selber geschildert hatte, die "Polizisten seien dann an die Seite seines Fensters gekommen" und "er habe zum Fenster heraus geschaut" (D1 Urk. 2 S. 2). Diese Aussage impliziert, dass er die Präsenz der Polizeibeamten (auf der Strasse) an der Seite seines Fensters (im 5. Stock) realisiert hatte. Auch zu diesem Geschehen ist wieder daran zu erinnern, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Kontrolle über sich verloren hatte. Er konnte denn nicht ver- nünftig erklären, warum er die Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe. Er wisse nicht, was an diesem Tag mit ihm geschehen sei. Es seien ja seine eige- nen, mit seinem Geld gekauften Sachen gewesen, die er rausgeworfen habe. Er habe die Kontrolle verloren (D1 Urk. 2 S. 3). Weiter ist wiederum auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hinzuweisen, wo- nach er nur relativ wenige Erinnerungen an die Ereignisse am 10. Mai 2015 habe bzw. dass er gar nicht mehr wisse, dass er hinterher Mobiliar, zwei Gläser, ein Natel und seine Musikanlage aus dem Fenster geworfen habe. Ihm war auch nicht mehr erinnerlich, dass er in aggressiver Stimmung gewesen sei und er thematisch auf bestimmte Begriffe und Gegenstände (Obama, Wasserhahn etc.) fixiert gewesen sei (D1 Urk. 5/10 S. 20/21). Insgesamt ergibt sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte tatsächliche Erinnerungen schildert. Er ist offensichtlich bestrebt, jegliche Verletzungs- und Gefährdungsabsichten von sich zu weisen, was angesichts seines damaligen psychotischen Zustands (vgl. dazu unten) nachvollziehbar ist.

E. 3.2 Die beiden Polizeibeamten haben nach dem Vorfall gleichentags wenige Stunden nach dem Ereignis je einen Wahrnehmungsbericht verfasst (D3 Urk. 2 und D3 Urk. 3) und wurden später formell als Auskunftspersonen befragt (D3 Urk. 4 und D3 Urk. 5). Ihre Schilderungen sind konstant, detailliert

- 15 - und lebensnah. Sie stimmen nicht nur gegenseitig überein, sondern decken sich bezüglich dem äusseren Ablauf weitgehend mit dem Geständnis des Beschuldig- ten. Weiter ist hervorzuheben, dass die beschriebenen Schäden an den Fahr- zeugen durch die heruntergeworfenen Gegenstände durch Fotos belegt sind (D4 Urk. 2, D5 Urk. 2 und D6 Urk. 2). Es sind – wie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt – keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf ihre Angaben ab- gestellt werden könnte. Beide haben geschildert, dass sie im Rahmen ihrer Pat- rouillentätigkeit zu einem Einsatz an die F._____-Strasse … gefahren seien, da dort ein Mann mit einem Beil auf einen anderen Mann losgehe. Ihr Auftrag habe darin bestanden, die Aussensicherung zu beziehen. Sie hätten das Fahrzeug am Strassenrand parkiert und den Kofferraumdeckel geöffnet und sich mit ihren Ma- schinenpistolen ausgerüstet. Danach hätten sie sich vom Fahrzeug entfernt, um den Hauseingang zu sichern. Diese Ausführungen zur Vorgeschichte sind ohne weiteres plausibel und wirken so, als ob sie tatsächlich Erlebtes schildern. Zum entscheidenden Punkt führte die Privatklägerin C._____ aus, sie seien etwa drei bis vier Meter vom Polizeiauto entfernt gewesen als ein Glas unmittelbar (ca. 20 cm) neben ihr zu Boden gefallen sei. Sie sei erschrocken, habe einen Schritt zur Seite gemacht, sich umgedreht und gesehen, wie der Beschuldigte aus dem Fenster im 5. Stock geschaut habe. Er habe mit den Händen gefuchtelt und ge- schrien. Danach habe er ein weiteres Glas auf ihren Streifenwagen geschossen, später ganze Möbelstücke. Die Privatklägerin C._____ hat sodann die Frage, ob der Beschuldigte mit dem Glas auf sie gezielt habe, nachvollziehbar bejaht unter Hinweis darauf, dass Sie sofort zu ihm hinauf geschaut und er sie (sie und ihren Kollegen B._____) direkt angeschaut habe. Zudem begründete sie einen geziel- ten Wurf nachvollziehbar damit, dass das Glas so direkt auf sie gefallen sei. Wei- ter fügte sie an, dass sie den Beschuldigten am Fenster stehen gesehen hätten und er sich sogar ein bisschen herausgelehnt und herumgefuchtelt habe. Dabei habe er etwas geschimpft und sie direkt angeschaut (vgl. insbesondere D3 Urk. 5 S. 3 und S. 4/5). Hervorzuheben ist, dass C._____ das zweite Glas als Ikea-Glas beschrieb, welches relativ gross und unten eckig sei. Da die Scherben bei beiden Gläsern gleich ausgesehen hätten, gehe sie davon aus, dass auch das erste Glas ein Ikea-Glas gewesen sei (a.a.O. S. 3). Auch B._____ führte aus, dass sie erst

- 16 - etwa drei Schritte vom Fahrzeug weggegangen seien, als es schon "tschäderet" (gewaltig geklirrt) habe. Er sei schon ziemlich erschrocken. Das Glas sei in un- mittelbarer Nähe von Frau C._____ zersprungen und auch sehr nahe von ihm. Er schilderte folgerichtig, wie sie sich etwas entfernt und den Beschuldigten beim Fenster gesehen hätten. Trotz Zurufen habe dieser weitere Gegenstände runter- geworfen. Das Natel und die Gläser habe der Beschuldigte explizit auf sie ge- schossen. Ob der Beschuldigte das erste Glas auf sie gezielt habe, hätten sie nicht gesehen, da sie den Kofferraumdeckel zugemacht hätten. Es sei ein Welt- wunder, dass das Glas sie nicht getroffen habe. Er schätze, es sei 30 cm neben Frau C._____ und 50 cm neben ihm heruntergegangen. Es sei ein massives Glas gewesen. Er denke, ein handelsübliches Ikea-Glas (D3 Urk. 5 S. 3 und S. 5; D3 Urk. 2). Die Angaben der beiden wirken sachlich, detailliert und insgesamt überzeugend. Es ist demnach auf ihre Schilderungen abzustellen, was auch die Verteidigung nicht anders sieht (Urk. 76 S. 10). Nachdem der Beschuldigte die Privatkläger unmittelbar nach dem Wurf des ersten Glases direkt angeschaut hat, ist als erstellt zu betrachten, dass er die beiden wenige Schritte neben dem Polizeiwagen stehenden Polizeibeamten entgegen seiner Bestreitung (genauso wie das Polizeiauto) durchaus gesehen hat. Auch ist davon auszugehen, dass es sich gemäss der detaillierten Beschreibung der beiden Privatkläger bei beiden Gläser um ähnliche Gläser gehandelt hat und zwar eher um massive, jedenfalls um übliche Trinkgläser, und nicht um beispielsweise sehr kleine, dünnwandige Gläser. Zum selben Ergebnis kommt man schliesslich, wenn man das auf dem Fussgängerstreifen zersplitterte Glas betrachtet (D3 Urk. 6 S. 3). Anzufügen ist, dass das zweite geworfene Trinkglas auf dem Dach des Streifenwagens gar eine Delle verursachte (D3 Urk. 2 S. 2; D3 Urk. 3 S. 2; D3 Urk. 6).

E. 3.3 Zusammenfassend ist vorab davon auszugehen, dass die beiden Polizei- beamten erst wenige Schritte vom Polizeiwagen entfernt waren, als das Glas auf den Boden fiel. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei sei- nem Handeln ein wenig aus dem Fenster lehnte und herumfuchtelte und es schon von daher – vgl. die Übersichtsaufnahmen in D3 Urk. 6 sowie D4 Urk. 2, D5 Urk. 2 und D6 Urk. 2 mit dem Ausblick aus dem Fenster im 5. Stock – prak- tisch ausgeschlossen erscheint, dass der Beschuldigte, der ja ausdrücklich zugibt,

- 17 - das Polizeifahrzeug gesehen zu haben, die Polizeibeamten nicht gesehen hat. Des Weiteren ist auf die überzeugende Schilderung von C._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte sie nach dem Wurf direkt angeschaut habe. Es ist daher in Würdigung der Beweismittel als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte beim Wurf (auch) des ersten Glases die Polizeibeamten zuvor gesehen hat. Schliesslich ist davon auszugehen, dass es sich beim geworfenen Glas zumin- dest um ein übliches Trinkglas gehandelt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von E._____

E. 3.4 Der Privatkläger E._____ wohnte im selben Stock als Nachbar des Beschul- digten – ebenfalls im betreuten Wohnen. Gemäss eigenen Angaben befindet er sich in einem Drogenprogramm und hat schon morgens noch vor dem Gesche- hen – er stehe jeweils um 04.30 Uhr auf – Medikamente sowie einen Joint und ein Bier konsumiert. Weiter machte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung teilweise konfuse Aussagen und hinterliess – wie schon die Vorinstanz fest- hielt – zeitweise einen aggressiven Eindruck. Betreffend die Aussagen des Privat- klägers E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Vertei- digung zudem beizupflichten (Urk. 76 S. 7), dass diese – zumindest zu Lasten des Beschuldigten – nicht verwertbar sind. Schliesslich ist auch noch anzuführen, dass der Privatkläger teilweise Angaben machte, die sicherlich nicht eins zu eins übernommen werden können, wie etwa, dass die Auseinandersetzung genau 4 Minuten und 17 Sekunden gedauert habe. Dies wisse er auch ohne Stoppuhr, da er ein gutes Gehirn habe und er habe dies an einem Ort gelernt, den er nicht nennen möchte (D2 Urk. 3 S. 5). Es ist aber immerhin anzuführen, dass die zeitli- che Angabe der Auseinandersetzung in etwa möglich erscheint, nahm doch allei- ne das Einschlagen der Türe durch den Beschuldigten Zeit in Anspruch. Jeden- falls erscheinen die Angaben des Privatklägers E._____ auch nicht gerade mus- terhaft. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend erwogen, dass diese Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers E._____ zum Kerngeschehen nicht von vornherein schmälert bzw. als unglaubhaft erscheinen lassen. Seine (auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren) Ausführungen in der polizeili- chen Befragung und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft zum Kern- geschehen sind widerspruchsfrei und konstant. Er hat sodann in beiden Einver- nahmen detailliert geschildert, was er vor dem Streit gemacht habe und wie es zu dem Streit mit dem Beschuldigten gekommen ist. Das Kerngeschehen, d.h. dass und wie der Beschuldigte mit dem Beil auf ihn losgegangen sei, hat er jeweils

- 12 - konstant und eindrücklich geschildert. Er hat auch nachvollziehbar und lebensnah geschildert, dass der Beschuldigte vermutlich wütend gewesen sei und er (E._____) sich nach dem Geschehen setzen und neu orientieren musste und sich unsicher gewesen sei, wie der Beschuldigte weiter reagieren werde. Insbeson- dere anlässlich der polizeilichen Befragung rund zwei Stunden nach dem Vorfall hat er das Zielen mit dem Beil gegen seinen Kopf und das Ausweichen sachlich geschildert. Als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft hat er diese – wie schon die Vorinstanz hervorhob – in einer bildhaften, authentischen Sprache be- stätigt und mit seinen stimmigen Schilderungen überzeugend dargetan. Er hat dabei mit kernigen und blumigen Aussagen ("er wollte mir einen Scheitel ziehen"; "er habe den Hauch der Klinge noch gespürt", "es sei um Leben und Tod gegan- gen") durchaus klar gemacht, dass es eine sehr ernste Situation gewesen war und der Beschuldigte ihn mit dem Beil am Kopf getroffen hätte, wenn er nicht zu- rückgewichen wäre. Es ist denn auch festzuhalten, dass seine Wahrnehmungen vor dem Vorfall mit ihm mit den Aussagen des Geschädigten D._____ überein- stimmen. Dass dieser also den Beschuldigten gebeten habe, die Musik leiser zu stellen, und es dann zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Des Weiteren passt das von ihm geschilderte Handeln des Beschuldigten zu dessen Verhalten an diesem Morgen, hat der Beschuldigte doch zuvor D._____ ebenfalls mit dem Beil angegriffen und später eingestandenermassen die Türe des Zimmers von E._____ mit dem Beil eingeschlagen sowie anschliessend diverse Gegenstände aus dem Fenster geworfen. All dies belegt die von E._____ geschilderte aggres- sive und stark enthemmte Stimmung des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt. Der Beschuldigte selber gibt denn auch an, die Kontrolle über sich verloren zu haben und – wie oben erwähnt – war er bei der zeitnahen medizinischen Untersuchung auf wenige Begriffe fixiert gewesen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 8) reicht ein vorbestehender Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger E._____ schliesslich nicht aus, dessen Glaubwürdigkeit komplett zu er- schüttern.

E. 4 Insgesamt bestehen daher – auch ohne Berücksichtigung der Aussagen des Privatklägers E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der Schilderung des

- 13 - Kerngeschehens. Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte mit einem Beil auf E._____ losging, damit auf dessen Kopf zielte und ihn bloss aufgrund dessen ausweichender Bewegung nicht getroffen hat. B. Glas-Wurf auf die Privatkläger B._____ und C._____

1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, nach der Auseinandersetzung mit E._____ beim Eintreffen der Polizei zwei Gläser und weitere Gegenstände wie Möbelstücke und ein Mobiltelefon aus dem Fenster in Richtung der Polizeibe- amten C._____ und B._____ geworfen zu haben, wobei das erste Glas die Poli- zeibeamten um nur ca. 20 cm (C._____) bzw. 80 cm (B._____) verfehlt habe, wodurch er die beiden in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe (Urk. 14 S. 2).

2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von die- sem Vorwurf bzw. die Feststellung, dass er diesen Tatbestand nicht erfüllt habe (Urk. 47; Urk. 76). Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf anerkannt, macht im Wesentlichen aber geltend, die beiden Polizeibeamten beim Werfen des Glases nicht gesehen zu haben.

3. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher auch in diesem Punkt aufgrund der Untersuchungs- akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Auch hier hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Polizeibeamten korrekt wiedergegeben und sorgfältig sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grundsätzlich zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 46 S. 15-19). Insofern kann auch zu diesem Sachverhalt zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.1 Wie erwogen ist entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte neben den Tatbeständen der mehrfachen Sachbeschädi- gung auch die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Es sind somit mehrere schwerwiegende Anlasstaten gegeben und der Haupteinwand der Verteidigung fällt somit in sich zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheinen sodann die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Rückfallgefahr oh- ne Weiteres schlüssig. Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten ein ausge- sprochen hohes individuelles Rückfallrisiko und betont, dass sich die Gewalttaten nicht nur auf spezifische Täter-Opfer-Beziehungen, sondern auch gegenüber Fremden finden würden. Der Gutachter zeigt eine Vielzahl von Risikofaktoren für Gewaltstraftaten auf (vgl. D1 Urk. 5/10 S. 54) und hält zusammenfassend fest, dass beim Beschuldigten sowohl diverse historische Variablen, mehrere klinische Variablen und einige Risikoszenarien erfüllt seien, die als prognostisch bedenklich einzuordnen seien. Die Legalprognose sei im Wesentlichen durch eine kaum trag- fähige Krankheitseinsicht, eine nicht verlässliche Compliance und durch die schwere seelische Störung, die im akuten Zustand zu unberechenbarem fremd- aggressiven Verhalten führe, bestimmt (D1 Urk. 5/10 S. 54). Beim Beschuldigten komme hinzu, dass seine sozialen Kompetenzen in hohem Masse beeinträchtigt seien, seine Beziehungssituation desolat sei, er nur über eine sehr rudimentäre Schul- und keine Berufsbildung verfüge und keine tagesstrukturierenden Tätig-

- 23 - keiten zu erkennen seien. Seine Einsicht in das Bestehen einer schweren chroni- schen psychischen Krankheit sei nicht tragfähig und seine Compliance schlecht. Auch sei der Beschuldigte nicht in der Lage, die Konsequenzen seiner Erkran- kung und seines Gewaltpotentials abzuschätzen und es mangle ihm an Empathie gegenüber Betroffenen. In der Zusammenschau aller prognostisch belastenden Faktoren kommt der psychiatrische Gutachter verständlich und nachvollziehbar zum Schluss, dass sich eine hohe Gefahr vergleichbaren Verhaltens ergebe, falls nicht die Bereitschaft des Beschuldigten zu aggressiv-impulsivem Handeln und zu Wahnwahrnehmungen sowie Sinnestäuschungen durchgreifend behandelt werde (D1 Urk. 5/10 S. 56). Das Gutachten kommt somit zum Schluss, dass beim Be- schuldigten – zumindest im unbehandelten Zustand – von einer grossen Rückfall- gefahr auszugehen ist. Das erkennbare hohe Risiko erstrecke sich dabei nicht nur auf vergleichbare, spontan erscheinende Gewalthandlungen, in denen sich der Beschuldigte auch durch nur unbedeutende Äusserungen Dritter bedroht fühle, sondern auch durch die Begehung schwerer Gewalttaten, wie sie beispielsweise durch die Benutzung eines Beils mit dann auch ungewissem Ausgang wahr- scheinlich seien (D1 Urk. 5/10 S. 55 f.). Es bestehen keine Gründe von dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Aufgrund der keineswegs mehr leicht wiegenden Anlasstaten und dem ausge- sprochen hohen Rückfallrisiko erscheint der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten vorab entgegen der An- sicht der Verteidigung grundsätzlich verhältnismässig.

E. 4.2 Die schlüssige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0; D1 Urk. 5/10 S. 59) wird von der Verteidigung zu Recht nicht angezweifelt. Diese führt wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf das Gutachten zusammengefasst dazu, dass das inhaltliche Denken des Beschuldigten während der Krankheits- schübe vom Vorliegen eines Wahnerlebens, im Wesentlichen von Verfolgungs- wahn und Beeinträchtigungswahn, aber auch von Grössenwahn und weiteren Wahnthemen beeinflusst wird, wobei diese Wahnthemen eine zunehmende Wahndynamik entwickeln und sich zu einem systematisierten Wahnsystem ver- binden (D1 Urk. 5/10 S. 44 f.). Dazu komme seine Impulsivität und seine Reiz-

- 24 - barkeit, die zu raschen Impulsausbrüchen und bedrohlichem, aber auch zu fremdgefährdendem aggressivem Verhalten führen können (D1 Urk. 5/10 S. 45).

E. 4.3 Unbestritten und aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist beim Beschuldigten somit von einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 StGB auszugehen, die unzweifelhaft in Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (D1 Urk. 5/10 S. 48 sowie S. 52). Ein entsprechendes Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten ist daher zu bejahen. Dies sieht auch der Beschuldigte grundsätz- lich ein (vgl. Prot. I S. 19; Urk. 75 S. 12 f.).

E. 4.4 Der psychiatrische Gutachter empfiehlt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Aus seiner Sicht sei lediglich eine solche stationäre Massnah- me geeignet, langfristig der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Die Hilfestel- lungen, die eine ambulante Therapie unter den Bedingungen der Freiheit bieten könne, erscheine als nicht ausreichend, den bestehenden erheblichen Behand- lungsanforderungen gerecht zu werden. Er hält ausdrücklich fest, dass eine am- bulante Therapie auch während des Strafvollzugs angesichts der Schwere der Erkrankung und der Therapieanforderungen nicht erfolgversprechend durchführ- bar sei (D1 Urk. 5/10 S. 62-65). Der Gutachter verweist vorab darauf, dass Schizophrenieerkrankungen heute als gut behandelbar gelten, wobei ein breites Therapiespektrum mit einer differenzier- ten medikamentösen Behandlung und psychotherapeutischen Methoden zur Ver- fügung stehe. Nachvollziehbar erläutert der Gutachter, dass zunächst die psycho- pharmakologische Behandlung optimiert werden müsse. Des Weiteren benötige es an der Erarbeitung von Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation (Psychoedukation), was vermutlich einen längeren Aufenthalt in einer Klinik erfor- dere. Im weiteren Verlauf sollten sozialtherapeutische Massnahmen zum Einsatz kommen mit der Zielsetzung der Förderung von Krankheitseinsicht und Behand- lungsmotivation, sozialer Rehabilitation und damit einer Verbesserung der Legal- prognose. Hierzu würden dann auch die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tatverhalten und dem Umgang mit Risikostation und die Erarbeitung von Strate- gien, Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zu vermeiden bzw. sich solchenfalls in adäquater Art rechtzeitig um Hilfe zu bemühen (D1 Urk. 5/10

- 25 - S. 62). Diese nachvollziehbaren Erwägungen des Gutachters erscheinen über- zeugend und schlüssig. Vorab ist eine derartig engmaschige Behandlung, wie sie der Beschuldigte benötigt, im Rahmen einer ambulanten Massnahme aufgrund der ärztlichen Erfahrungen nicht durchführbar. Die erforderliche Regelmässigkeit sowie Dauer und Intensität, die eine fachgerechten Behandlung verlangt, kann offensichtlich nur in einem stationären Setting gewährleistet werden. Sodann hat sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit dem Bericht des Ambulatoriums H._____ vom 9. November 2015 (zusammengefasst in D1 Urk. 5/10 S. 28) ausei- nandergesetzt, welcher das ambulante Setting zuvor als ausreichend betrachtete. Gerade dieser Bericht – worauf der Gutachter zutreffend hinweist – nennt Unzu- verlässigkeiten des Beschuldigten, eigenmächtiges Absetzen der Medikamente sowie rezidivierende produktiv-psychotische Zustände (mit religiösem Wahn, wahnhafter Verarbeitung von Polizeikontrollen und Beziehungsideen gegenüber der Ex-Frau), welche auf eben doch bestehende Defizite in der Compliance und Behandlungswilligkeit des Beschuldigten hinweisen beziehungsweise auf nicht ausreichend medikamentöse Behandlung (D1 Urk. 5/10 S. 63). Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass die zu beurteilenden Delikte aufzeigen, dass die ambulan- te Behandlung durch das Ambulatorium zusammen mit dem betreuten Wohnen eben nicht ausreichten, um den Beschuldigten von der Begehung von Delikten abzuhalten. Aufgrund dieser wie erwähnt schlüssigen und klaren Ausführungen erscheint mit dem Gutachter lediglich eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, langfristig der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

E. 4.5 Die Verteidigung wendet sich gegen die Anordnung einer stationären Mass- nahme mit dem Argument, dass der Beschuldigte dieser skeptisch und kritisch gegenüber stehe. Für eine ambulante Therapie sei er hingegen gerne bereit (Urk. 29 S. 17/18). Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz dazu angegeben, dass es seiner Ansicht nach genüge, wenn er ein- mal pro Woche beim Arzt sei und seine Medikamente nehme. Er denke nicht, dass er eine stationäre Massnahme benötige (Prot. I S. 19). Gleiches gab er heu- te zu Protokoll (Urk. 75 S. 12). Das Vorliegen eines Massnahmewillens ist ge- mäss Lehre und Rechtsprechung zwar im Grundsatz zu verlangen, es gibt jedoch durchaus Fälle, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand er-

- 26 - reicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaubt (Trechsel/Pauen/Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 59 N 9). Auch in Bezug auf Schizophrene wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein könne. Einer- seits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits sei fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Ver- fügung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einer- seits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsver- lauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 87). Vorliegend hat sich auch der psychiat- rische Gutachter mit der ambivalenten bis ablehnenden Motivation des Beschul- digten für eine stationäre Massnahme auseinandergesetzt. Er hält dafür, dass der Behandlungserfolg dadurch nicht in Frage gestellt werde, sollte die Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten im stationären Rahmen langfristig durchge- führt werden müssen. Eine externe Motivation zu einer Behandlung spreche nicht zwingend gegen einen erfolgreichen Therapieverlauf und stehe der Entwicklung einer intrinsischen Motivation nicht im Wege (D1 Urk. 5/10 S. 62). Es bestehen auch diesbezüglich keine triftige Gründe vom Gutachten abzuweichen und ferner ist anzuführen, dass der Beschuldigte grundsätzlich einsieht, dass er eine Be- handlung braucht. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die fehlende Krankheitseinsicht und die damit einhergehende Ablehnung einer Massnahme der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht entgegensteht.

E. 5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stati- onären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat durch die Erfüllung der Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens Delikte begangen, welche als Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Krankheit. Die ge-

- 27 - nannten Delikte stehen in Zusammenhang mit dieser schweren psychischen Stö- rung des Beschuldigten. Ausserdem ist zu erwarten, dass sich mit einer Mass- nahme der Gefahr weiterer damit in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Sowohl die Massnahmebedürftigkeit als auch die Massnahmefähigkeit sind folglich zu bejahen. Der Beschuldigte ist behandlungsbedürftig und die Anordnung der stationären Massnahme erscheint im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig. Die Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Behandlung als mildere Massnahme ist vorliegend nicht erfolgsversprechend. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB somit zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn keine Mass- nahme angeordnet und sie deshalb freigesprochen wird. Zusätzlich muss die Kos- tenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 24). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er ist von der Sozialhilfe abhängig (Prot. I S. 12) – sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte vor der Berufungsver- handlung eine Honorarnote für seine Aufwendungen von 22.16 Stunden und Aus- lagen von Fr. 64.60 für seine Bemühungen bis 31. Mai 2017 ein, was ein Total von Fr. 5'336.60 ergibt (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er weitere Aufwendungen von 18.33 Stunden sowie Auslagen von Fr. 60.– geltend, wobei bereits 4 Stunden für das Studium dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten veranschlagt wurden (Urk. 74). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Demzufolge ist der

- 28 - amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 9'757.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände (…) und der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB er- füllt hat.
  4. (…)
  5. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.
  6. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewie- sen.
  7. Das gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Beil mit Holz- stiel (Asservat Nr. A008'191'488) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
  8. Die gemäss BM-Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich sichergestellten zwei Minigrip mit gesamthaft 2.6 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A008'191'933, BM Lager-Nummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 17'845.00 Barauslagen Fr. 489.35 Zwischentotal Fr. 18'334.35 MwSt. Fr. 1'466.75 - 29 - Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 19'801.10
  10. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, insbesondere diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ zudem die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuld- unfähigkeit erfüllt hat.
  13. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'757.40 amtliche Verteidigung
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; ver- sandt) − den Privatkläger E._____ (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt) - 30 - − die Privatklägerin C._____ (versandt) − die Privatklägerin Stadtpolizei Zürich (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170041-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 7. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. September 2016 (DG160167)

- 2 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 34 ff.) Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB und der mehrfachen Sach- beschädigung i.S.v. Art. 144 StGB erfüllt hat.

3. Für A._____ wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet.

4. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewiesen.

6. Das gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Beil mit Holzstiel (Asservat Nr. A008'191'488) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

7. Die gemäss BM-Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich sichergestellten zwei Minigrip mit gesamthaft 2.6 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A008'191'933, BM Lager-Nummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 17'845.00 Barauslagen Fr. 489.35 Zwischentotal Fr. 18'334.35 MwSt. Fr. 1'466.75 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 19'801.10

- 3 -

9. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, insbesondere diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1 f.)

1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2016 sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen bzw. es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände nicht erfüllt hat.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB erfüllt hat.

3. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2016 sei aufzuheben und es sei anstelle der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Es sei dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Si- cherheitshaft eine angemessene Genugtuung auszurichten.

5. Es seien die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit eingangs zitiertem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

8. September 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB erfüllt hat. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetz wurde eingestellt. Die Schadenersatzbegehren der Pri- vatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ abgewiesen. Weiter wurden das sichergestell- te Beil mit Holzgriff sowie die sichergestellten Minigrip mit Marihuana eingezogen und den Lagerbehörden zur Vernichtung überlassen (Urk. 46).

2. Mit Eingabe vom 8. September 2016 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 23). Mit Zuschrift vom 24. Januar 2017 liess er fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Die Berufung wurde darauf beschränkt, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens freizusprechen bzw. festzustellen sei, dass er diese Tatbestände nicht erfüllt habe. Weiter sei anstelle der angeordneten stationären Massnahme eine ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete mit Eingabe vom

9. Februar 2017 auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Weiter ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2017 wurde ferner verfügt, dass die Sicherheitshaft betreffend den Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz fortdauert (Urk. 66). Mit Vorladung vom

31. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung auf den 7. Juni 2017 angesetzt (Urk. 68), zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger erschien

- 5 - (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil wurde gleichentags gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Mit dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 13. Mai 2016 warf die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) dem Beschuldigten mehrfache versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB vor und zwar aufgrund von zwei (aufeinanderfolgenden) Vorfällen einerseits gegenüber dem Geschädigten D._____ und andererseits gegenüber dem Geschädigten E._____ (Urk. 14 S. 2). Die Vorinstanz erachtete beide Sachverhalte als erstellt, kam im Rahmen der rechtlichen Würdigung indessen zum Schluss, dass das erstellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten D._____ den Tatbe- stand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt (Urk. 46 S. 22). Ein formeller Freispruch bzw. eine formelle Feststellung, dass der Beschuldigte die- sen Tatbestand nicht erfüllte, wurde nicht ins Dispositiv aufgenommen, jedoch wurde dementsprechend in Dispositivziffer 2 festgehalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der (einmaligen und nicht der mehrfachen) versuchten schweren Körperverletzung (gegenüber E._____) erfüllt hat. Dieser sinngemässe Freispruch vom Vorfall gegenüber D._____ ist nicht angefochten. Ebenso ist die Erfüllung des Tatbestandes der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB nicht Gegenstand der Berufung (Urk. 47 und Prot. II S. 7). Dispositivziffer 2 ist demnach in diesem Sinne teilweise in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Einstellung Verfahren betreffend Übertre- tungen des Betäubungsmittelgesetzes), 4 (Verweisung Schadenersatzbegehren

- 6 - auf Zivilweg), 5 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 6 und 7 (Einziehungen) so- wie 8 und 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung, Kostenfolgen; Urk. 47 und Prot. II S. 7). Somit ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Anklageprinzip 2.1. Wie bereits vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte eine Verletzung des Anklageprinzips geltend machen, da sich der Massnahmeantrag bei der Um- schreibung des Sachverhalts hinsichtlich des vorgeworfenen Angriffs gegen den Privatkläger E._____ über die subjektiven Sachverhaltselemente ausschweige. Bezüglich dem Vorwurf der Gefährdung des Lebens schweige sich der Antrag über die Beschaffenheit des geworfenen Glases und über die Distanz aus, von welcher das Glas herabgeworfen wurde. Die Sachverhaltsdarstellung sei zu vage und unvollständig und enthalte keine Anhaltspunkte, aus welcher sich eine Ge- fährdung des Lebens der Polizeibeamten B._____ und C._____ herleiten liesse (vor Vorinstanz Urk. 29 S. 10; Urk. 76 S. 4 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Anklageprinzips darge- tan und sich mit der Argumentation der Verteidigung auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gelangt, dass der Massnahmeantrag zwar relativ knapp gehalten sei, der Lebenssachverhalt, aus welchem sich das strafrechtlich relevante Ver- halten ableite, sich indessen als genügend umschrieben erweise und keine Ver- letzung des Anklageprinzips vorliege. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 7 f.). Mit der Formulierung des Sachverhaltes, dass der Beschuldigte mit einem Beil auf den Kopf von E._____ "zielte", diesen bloss aufgrund dessen ausweichender Bewegung nicht getroffen und ihm keine schwe- re Schädigung am Körper zugefügt habe, ist auch genügend umschrieben, dass der Beschuldigte die versuchte Zufügung einer schweren Körperverletzung mit Wissen und Willen begangen habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt nämlich hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachver- halts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betref- fende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c

- 7 - S. 356 mit Hinweisen). Bei einem Vorsatzdelikt – wie vorliegend – sind demzufol- ge an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Auch beim Vorwurf der Gefährdung des Lebens ist genügend klar, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, so dass er seine Verteidi- gungsrechte vorliegend angemessen ausüben konnte und kann. Auch wenn im Massnahmeantrag – in der Tat etwas zu knapp – lediglich ausgeführt ist, der Be- schuldigte habe u.a. ein Glas aus dem Fenster geworfen und die Polizeibeamten um nur ca. 20 bis 80 cm verfehlt, so weiss der Beschuldigte, dass ihm vorgewor- fen wird, ein Glas aus dem Fenster seiner Wohnung im 5. Stock auf die auf der Strasse stehenden Polizeibeamten geworfen zu haben. Aus diesem Umstand ergibt sich ferner die Umschreibung der Skrupellosigkeit als subjektives Tatbe- standselement. Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass sich der Massnahmeantrag nicht zur genauen Beschaffenheit (Grösse, Gewicht etc.) des nach dem Wurf am Boden zerschellten Glases äus- sern kann. Mit dem verwendeten Begriff "Glas" ist im Übrigen mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich zumindest um ein übliches Trink- glas gehandelt hat. Insofern heute schliesslich gerügt wurde, der Mass- nahmeantrag schweige sich auch über die Beschaffenheit des Beiles aus bzw. der Verweis auf Bildaufnahmen sei ungenügend, ist dem nicht zu folgen. In den Akten finden sich in der Tat diverse Fotos des besagten Beils (D2 Urk. 6). Somit wusste jedermann – auch der Beschuldigte –, um welches Beil es sich handelte. Dessen detaillierte Umschreibung im Massnahmeantrag ist daher entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 5) nicht erforderlich. III. Sachverhalt A. Vorfall mit dem Privatkläger E._____

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, nach der Auseinandersetzung mit D._____ mit dem Beil auf seinen Nachbarn und Geschädigten E._____ losgegan- gen zu sein und damit auf dessen Kopf gezielt zu haben, welchen er bloss auf- grund einer ausweichenden Bewegung des Geschädigten nicht getroffen habe (Urk. 14 S. 2).

- 8 -

2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von die- sem Vorwurf bzw. die Feststellung, dass er diesen Tatbestand nicht erfüllt habe (Urk. 47; Urk. 76). Er bestreitet, mit dem Beil auf den Geschädigten losgegangen zu sein, und macht im Wesentlichen geltend, mit dem Beil lediglich auf dessen Türe eingeschlagen zu haben (Urk. 75 S. 9 f.).

3. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit den Grundlagen der Sachverhaltser- stellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinan- dergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat weiter die relevanten Aussagen des Beschuldigten, der Privat- kläger D._____ und E._____ korrekt wiedergegeben, diese sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grundsätzlich zu- treffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 46 S. 12-14). Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Sinne einer Ergänzung der zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen. 3.2. Vorab ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die dem Geschehen mit E._____ vorhergehende Auseinandersetzung mit D._____ im Sinne der An- klage bzw. des Massnahmeantrages erstellt ist, d.h. dass der Beschuldigte das Beil bereits kurz zuvor gegenüber einem Menschen eingesetzt hatte und er das Beil bereits bereit hielt als der Privatkläger E._____ hinzukam. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall D._____ widersprüchlich und ausweichend und insgesamt nicht überzeugend sind. Zur dokumentierten Verletzung von D._____ am Unterarm und am Rücken (D2 Urk. 6 S. 5-6) hatte der Beschuldigte denn auch keine Erklärung. Auch konnte er nicht lebensnah erklären, weshalb er davon ausgegangen sei, dass D._____ in kämpferischer Absicht zu ihm gekommen sei. Es ist denn auch bereits an dieser

- 9 - Stelle ein erstes Mal anzumerken, dass die von ihm geäusserte Angst vor D._____ und das zur Hand nehmen des Beils, um sich zu befreien, sich mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie erklären lässt. Der Gutachter hält denn auch klar fest, dass die Motivation des Beschuldigten einzig und allein durch wahnhaft begründete Erlebens- und Verhaltensbereitschaft erklärbar sei und die- ser nicht im Stande sei, paranoides Erleben als krankhaft zu erkennen. Der Be- schuldigte gab dem Gutachter gegenüber zwar an, nur relativ wenige Erinner- ungen an das Geschehen zu haben. Er erklärte aber, er sei überzeugt gewesen, dass der Nachbar ihn angreifen werde und blieb dabei, diesen sicher nicht verletzt zu haben (D1 Urk. 5/10 S. 20f., S. 50-51). D._____ hat seinerseits lebensnah ge- schildert, wie er dem Angriff des Beschuldigten mit dem Beil habe ausweichen müssen und ihn dieser mit der (nicht scharfen) Kante des Beils am Unterarm er- wischt und dann noch mit dem hinteren Teil des Beils am Rücken erwischt habe. Seine Schilderung ist detailliert und widerspruchsfrei und deckt sich auch mit den fotografisch dokumentierten Verletzungen (D2 Urk. 6 S. 5 f.). Dass der Beschul- digte das Beil hervorgeholt hatte, als D._____ zu ihm gekommen sei, hat der Be- schuldigte im Übrigen eingeräumt (D1 Urk. 2 S. 2). Des Weiteren deckt sich die Darstellung D._____s insoweit mit den Wahrnehmungen der Auskunftsperson E._____, der als Nachbar gehört hatte, dass es im Treppenhaus gerumpelt und geknallt hatte und die beiden aufeinander los gegangen seien und "gschlägelt" hätten. Mit der Version des Beschuldigten, dass D._____ quasi sofort Angst be- kommen habe, als der Beschuldigte das Beil genommen habe und weggegangen sei, lassen sich die Wahrnehmungen von E._____ nicht vernünftig in Einklang bringen. Schliesslich ist noch anzufügen, dass auch kein Motiv D._____s ersicht- lich ist, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, hat er doch ausdrücklich er- klärt, nicht an einer Strafverfolgung des Beschuldigten, der ja nichts habe, inte- ressiert zu sein (vgl. D2 Urk. 2 S. 3). Gesamthaft kann auf die Darstellung D._____s abgestellt werden und es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte, kurz bevor es zur Konfrontation mit dem Privatkläger E._____ kam, sein Beil bereits gegen D._____ eingesetzt und diesen verletzt hatte. 3.3 Auch bei der Schilderung der darauf folgenden Auseinandersetzung mit dem Privatkläger E._____ fällt auf, dass der Beschuldigte ein ausweichendes Aussa-

- 10 - geverhalten an den Tag legt (vgl. Urk. 46 S. 13). Er sagt eher wortkarg sowie we- nig detailliert aus und beschränkt sich bei seinen Aussagen im Wesentlichen da- rauf, dass er niemanden habe verletzen wollen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine vernünftige Erklärung vorbringen kann, weshalb er mit dem Beil in massiver Weise auf die Türe des Privatklägers eingeschlagen hat. Er hat dazu lediglich nicht nachvollziehbar ausgesagt, er habe nicht gewollt, dass sein Nachbar mit ihm spreche (vgl. D1 Urk. 2 S. 4). Gegenüber dem Gutachter meinte der Beschuldigte dazu, er frage sich mittlerweile selbst, warum er das getan habe. Scheinbar habe er die Kontrolle verloren (D1 Urk. 5/10 S. 20). Heute gab er eben- falls an, die Kontrolle verloren zu haben (Urk. 75 S. 9). Es fällt grundsätzlich auf, dass der Beschuldigte nicht nur sämtliche Darstellungen der drei bzw. vier ver- schiedenen Privatkläger (D._____, E._____ und der beiden Polizeibeamten) be- streitet, sondern in der Untersuchung zwischendurch gar vorbrachte, er habe mit dem Herunterwerfen der diversen Gegenstände (Gläser, Musikanlage, Möbelstü- cke) die Fahrzeuge nicht beschädigen wollen. Dies mit der absurden Begründung, er sei im hohen Gebäude ganz oben bzw. zuoberst gewesen und wie könne es da seine Absicht gewesen sein, diese Fahrzeuge zu zerstören. Dies wäre möglich gewesen, wenn er weiter unten gewesen wäre (D1 Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 75 S. 11, wo er Ähnliches aussagt). Der Beschuldigte meinte zum Geschehen insge- samt, dass er damals die Kontrolle verloren habe (D1 Urk. 2 S. 3; auch heute: Urk. 75 S. 9 und S. 10). Gegenüber dem Gutachter hat er geäussert, nur relativ wenige Erinnerungen an diesen 10. Mai 2015 zu haben. Der Gutachter ist denn auch – wie bereits erwähnt – der Meinung, dass die Motivation des Beschuldigten einzig und allein durch wahnhaft begründete Erlebens- und Verhaltensbereitschaft erklärbar sei und aus Sicht des Gutachters die Aussage des Beschuldigten, dass er sicher sei, niemanden hätte zu verletzen wollen und er noch Herr über sein Verhalten gewesen sei, einzig und allein als eine für Dritte bestimmte Aussage erscheine. Der Beschuldigte sei nicht im Stande, paranoides Erleben als krank- haft zu erkennen. Das Beil in seiner Wohnung habe ihm offenkundig zur Selbst- verteidigung in der wahnhaften Erwartung von Auseinandersetzungen gedient. Zur Veranschaulichung des damaligen Zustands des Beschuldigten ist auch da- rauf hinzuweisen, dass sein psychotisches Erleben tatzeitnah bei seiner Einwei-

- 11 - sung in die PUK Zürich dokumentiert worden ist und er damals thematisch auf die Begriffe "Barak Obama, Weisses Haus, Amerika" sowie auf die Zahlen "20 und 37" und auf einen "Wasserhahn" eingeengt gewesen sei (D1 Urk. 5/10 S. 50-53). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und es kann nicht auf seine Darstellung abgestellt werden. 3.4 Der Privatkläger E._____ wohnte im selben Stock als Nachbar des Beschul- digten – ebenfalls im betreuten Wohnen. Gemäss eigenen Angaben befindet er sich in einem Drogenprogramm und hat schon morgens noch vor dem Gesche- hen – er stehe jeweils um 04.30 Uhr auf – Medikamente sowie einen Joint und ein Bier konsumiert. Weiter machte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung teilweise konfuse Aussagen und hinterliess – wie schon die Vorinstanz fest- hielt – zeitweise einen aggressiven Eindruck. Betreffend die Aussagen des Privat- klägers E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Vertei- digung zudem beizupflichten (Urk. 76 S. 7), dass diese – zumindest zu Lasten des Beschuldigten – nicht verwertbar sind. Schliesslich ist auch noch anzuführen, dass der Privatkläger teilweise Angaben machte, die sicherlich nicht eins zu eins übernommen werden können, wie etwa, dass die Auseinandersetzung genau 4 Minuten und 17 Sekunden gedauert habe. Dies wisse er auch ohne Stoppuhr, da er ein gutes Gehirn habe und er habe dies an einem Ort gelernt, den er nicht nennen möchte (D2 Urk. 3 S. 5). Es ist aber immerhin anzuführen, dass die zeitli- che Angabe der Auseinandersetzung in etwa möglich erscheint, nahm doch allei- ne das Einschlagen der Türe durch den Beschuldigten Zeit in Anspruch. Jeden- falls erscheinen die Angaben des Privatklägers E._____ auch nicht gerade mus- terhaft. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend erwogen, dass diese Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers E._____ zum Kerngeschehen nicht von vornherein schmälert bzw. als unglaubhaft erscheinen lassen. Seine (auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren) Ausführungen in der polizeili- chen Befragung und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft zum Kern- geschehen sind widerspruchsfrei und konstant. Er hat sodann in beiden Einver- nahmen detailliert geschildert, was er vor dem Streit gemacht habe und wie es zu dem Streit mit dem Beschuldigten gekommen ist. Das Kerngeschehen, d.h. dass und wie der Beschuldigte mit dem Beil auf ihn losgegangen sei, hat er jeweils

- 12 - konstant und eindrücklich geschildert. Er hat auch nachvollziehbar und lebensnah geschildert, dass der Beschuldigte vermutlich wütend gewesen sei und er (E._____) sich nach dem Geschehen setzen und neu orientieren musste und sich unsicher gewesen sei, wie der Beschuldigte weiter reagieren werde. Insbeson- dere anlässlich der polizeilichen Befragung rund zwei Stunden nach dem Vorfall hat er das Zielen mit dem Beil gegen seinen Kopf und das Ausweichen sachlich geschildert. Als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft hat er diese – wie schon die Vorinstanz hervorhob – in einer bildhaften, authentischen Sprache be- stätigt und mit seinen stimmigen Schilderungen überzeugend dargetan. Er hat dabei mit kernigen und blumigen Aussagen ("er wollte mir einen Scheitel ziehen"; "er habe den Hauch der Klinge noch gespürt", "es sei um Leben und Tod gegan- gen") durchaus klar gemacht, dass es eine sehr ernste Situation gewesen war und der Beschuldigte ihn mit dem Beil am Kopf getroffen hätte, wenn er nicht zu- rückgewichen wäre. Es ist denn auch festzuhalten, dass seine Wahrnehmungen vor dem Vorfall mit ihm mit den Aussagen des Geschädigten D._____ überein- stimmen. Dass dieser also den Beschuldigten gebeten habe, die Musik leiser zu stellen, und es dann zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Des Weiteren passt das von ihm geschilderte Handeln des Beschuldigten zu dessen Verhalten an diesem Morgen, hat der Beschuldigte doch zuvor D._____ ebenfalls mit dem Beil angegriffen und später eingestandenermassen die Türe des Zimmers von E._____ mit dem Beil eingeschlagen sowie anschliessend diverse Gegenstände aus dem Fenster geworfen. All dies belegt die von E._____ geschilderte aggres- sive und stark enthemmte Stimmung des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt. Der Beschuldigte selber gibt denn auch an, die Kontrolle über sich verloren zu haben und – wie oben erwähnt – war er bei der zeitnahen medizinischen Untersuchung auf wenige Begriffe fixiert gewesen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 8) reicht ein vorbestehender Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger E._____ schliesslich nicht aus, dessen Glaubwürdigkeit komplett zu er- schüttern.

4. Insgesamt bestehen daher – auch ohne Berücksichtigung der Aussagen des Privatklägers E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der Schilderung des

- 13 - Kerngeschehens. Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte mit einem Beil auf E._____ losging, damit auf dessen Kopf zielte und ihn bloss aufgrund dessen ausweichender Bewegung nicht getroffen hat. B. Glas-Wurf auf die Privatkläger B._____ und C._____

1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, nach der Auseinandersetzung mit E._____ beim Eintreffen der Polizei zwei Gläser und weitere Gegenstände wie Möbelstücke und ein Mobiltelefon aus dem Fenster in Richtung der Polizeibe- amten C._____ und B._____ geworfen zu haben, wobei das erste Glas die Poli- zeibeamten um nur ca. 20 cm (C._____) bzw. 80 cm (B._____) verfehlt habe, wodurch er die beiden in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe (Urk. 14 S. 2).

2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von die- sem Vorwurf bzw. die Feststellung, dass er diesen Tatbestand nicht erfüllt habe (Urk. 47; Urk. 76). Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf anerkannt, macht im Wesentlichen aber geltend, die beiden Polizeibeamten beim Werfen des Glases nicht gesehen zu haben.

3. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegen- den Sachverhalts sind daher auch in diesem Punkt aufgrund der Untersuchungs- akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Auch hier hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Polizeibeamten korrekt wiedergegeben und sorgfältig sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grundsätzlich zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 46 S. 15-19). Insofern kann auch zu diesem Sachverhalt zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorwurf ist festzuhalten, dass er grundsätzlich konstant bestritten hat, die Polizeibeamten beim Wurf gesehen zu haben (vgl. D1 Urk. 2 Antwort 27). Die Vorinstanz hat in- dessen zutreffend auf einen doch zentralen Widerspruch hingewiesen. In seiner ersten staatsanwaltlichen Befragung und auch anlässlich der vorinstanzlichen

- 14 - Hauptverhandlung hat er angegeben, mit den Gegenständen auf das Polizeiauto

– welches er dort parkiert gesehen habe – und nicht auf die Polizisten gezielt zu haben. In der Schlusseinvernahme führte er dazu widersprüchlich aus, nicht ge- wusst zu haben, dass ein Polizeiwagen da gewesen sei (vgl. Urk. 46 S. 15; D1 Urk. 2 S. 2 f.; D1 Urk. 3 S. 3, Prot. I S. 16). Dieser Widerspruch betrifft das Kern- geschehen und zeigt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht verlässlich sind. Es ist im Übrigen hervorzuheben, dass der Beschuldigte in der ersten Befra- gung selber geschildert hatte, die "Polizisten seien dann an die Seite seines Fensters gekommen" und "er habe zum Fenster heraus geschaut" (D1 Urk. 2 S. 2). Diese Aussage impliziert, dass er die Präsenz der Polizeibeamten (auf der Strasse) an der Seite seines Fensters (im 5. Stock) realisiert hatte. Auch zu diesem Geschehen ist wieder daran zu erinnern, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Kontrolle über sich verloren hatte. Er konnte denn nicht ver- nünftig erklären, warum er die Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe. Er wisse nicht, was an diesem Tag mit ihm geschehen sei. Es seien ja seine eige- nen, mit seinem Geld gekauften Sachen gewesen, die er rausgeworfen habe. Er habe die Kontrolle verloren (D1 Urk. 2 S. 3). Weiter ist wiederum auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hinzuweisen, wo- nach er nur relativ wenige Erinnerungen an die Ereignisse am 10. Mai 2015 habe bzw. dass er gar nicht mehr wisse, dass er hinterher Mobiliar, zwei Gläser, ein Natel und seine Musikanlage aus dem Fenster geworfen habe. Ihm war auch nicht mehr erinnerlich, dass er in aggressiver Stimmung gewesen sei und er thematisch auf bestimmte Begriffe und Gegenstände (Obama, Wasserhahn etc.) fixiert gewesen sei (D1 Urk. 5/10 S. 20/21). Insgesamt ergibt sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte tatsächliche Erinnerungen schildert. Er ist offensichtlich bestrebt, jegliche Verletzungs- und Gefährdungsabsichten von sich zu weisen, was angesichts seines damaligen psychotischen Zustands (vgl. dazu unten) nachvollziehbar ist. 3.2. Die beiden Polizeibeamten haben nach dem Vorfall gleichentags wenige Stunden nach dem Ereignis je einen Wahrnehmungsbericht verfasst (D3 Urk. 2 und D3 Urk. 3) und wurden später formell als Auskunftspersonen befragt (D3 Urk. 4 und D3 Urk. 5). Ihre Schilderungen sind konstant, detailliert

- 15 - und lebensnah. Sie stimmen nicht nur gegenseitig überein, sondern decken sich bezüglich dem äusseren Ablauf weitgehend mit dem Geständnis des Beschuldig- ten. Weiter ist hervorzuheben, dass die beschriebenen Schäden an den Fahr- zeugen durch die heruntergeworfenen Gegenstände durch Fotos belegt sind (D4 Urk. 2, D5 Urk. 2 und D6 Urk. 2). Es sind – wie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt – keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf ihre Angaben ab- gestellt werden könnte. Beide haben geschildert, dass sie im Rahmen ihrer Pat- rouillentätigkeit zu einem Einsatz an die F._____-Strasse … gefahren seien, da dort ein Mann mit einem Beil auf einen anderen Mann losgehe. Ihr Auftrag habe darin bestanden, die Aussensicherung zu beziehen. Sie hätten das Fahrzeug am Strassenrand parkiert und den Kofferraumdeckel geöffnet und sich mit ihren Ma- schinenpistolen ausgerüstet. Danach hätten sie sich vom Fahrzeug entfernt, um den Hauseingang zu sichern. Diese Ausführungen zur Vorgeschichte sind ohne weiteres plausibel und wirken so, als ob sie tatsächlich Erlebtes schildern. Zum entscheidenden Punkt führte die Privatklägerin C._____ aus, sie seien etwa drei bis vier Meter vom Polizeiauto entfernt gewesen als ein Glas unmittelbar (ca. 20 cm) neben ihr zu Boden gefallen sei. Sie sei erschrocken, habe einen Schritt zur Seite gemacht, sich umgedreht und gesehen, wie der Beschuldigte aus dem Fenster im 5. Stock geschaut habe. Er habe mit den Händen gefuchtelt und ge- schrien. Danach habe er ein weiteres Glas auf ihren Streifenwagen geschossen, später ganze Möbelstücke. Die Privatklägerin C._____ hat sodann die Frage, ob der Beschuldigte mit dem Glas auf sie gezielt habe, nachvollziehbar bejaht unter Hinweis darauf, dass Sie sofort zu ihm hinauf geschaut und er sie (sie und ihren Kollegen B._____) direkt angeschaut habe. Zudem begründete sie einen geziel- ten Wurf nachvollziehbar damit, dass das Glas so direkt auf sie gefallen sei. Wei- ter fügte sie an, dass sie den Beschuldigten am Fenster stehen gesehen hätten und er sich sogar ein bisschen herausgelehnt und herumgefuchtelt habe. Dabei habe er etwas geschimpft und sie direkt angeschaut (vgl. insbesondere D3 Urk. 5 S. 3 und S. 4/5). Hervorzuheben ist, dass C._____ das zweite Glas als Ikea-Glas beschrieb, welches relativ gross und unten eckig sei. Da die Scherben bei beiden Gläsern gleich ausgesehen hätten, gehe sie davon aus, dass auch das erste Glas ein Ikea-Glas gewesen sei (a.a.O. S. 3). Auch B._____ führte aus, dass sie erst

- 16 - etwa drei Schritte vom Fahrzeug weggegangen seien, als es schon "tschäderet" (gewaltig geklirrt) habe. Er sei schon ziemlich erschrocken. Das Glas sei in un- mittelbarer Nähe von Frau C._____ zersprungen und auch sehr nahe von ihm. Er schilderte folgerichtig, wie sie sich etwas entfernt und den Beschuldigten beim Fenster gesehen hätten. Trotz Zurufen habe dieser weitere Gegenstände runter- geworfen. Das Natel und die Gläser habe der Beschuldigte explizit auf sie ge- schossen. Ob der Beschuldigte das erste Glas auf sie gezielt habe, hätten sie nicht gesehen, da sie den Kofferraumdeckel zugemacht hätten. Es sei ein Welt- wunder, dass das Glas sie nicht getroffen habe. Er schätze, es sei 30 cm neben Frau C._____ und 50 cm neben ihm heruntergegangen. Es sei ein massives Glas gewesen. Er denke, ein handelsübliches Ikea-Glas (D3 Urk. 5 S. 3 und S. 5; D3 Urk. 2). Die Angaben der beiden wirken sachlich, detailliert und insgesamt überzeugend. Es ist demnach auf ihre Schilderungen abzustellen, was auch die Verteidigung nicht anders sieht (Urk. 76 S. 10). Nachdem der Beschuldigte die Privatkläger unmittelbar nach dem Wurf des ersten Glases direkt angeschaut hat, ist als erstellt zu betrachten, dass er die beiden wenige Schritte neben dem Polizeiwagen stehenden Polizeibeamten entgegen seiner Bestreitung (genauso wie das Polizeiauto) durchaus gesehen hat. Auch ist davon auszugehen, dass es sich gemäss der detaillierten Beschreibung der beiden Privatkläger bei beiden Gläser um ähnliche Gläser gehandelt hat und zwar eher um massive, jedenfalls um übliche Trinkgläser, und nicht um beispielsweise sehr kleine, dünnwandige Gläser. Zum selben Ergebnis kommt man schliesslich, wenn man das auf dem Fussgängerstreifen zersplitterte Glas betrachtet (D3 Urk. 6 S. 3). Anzufügen ist, dass das zweite geworfene Trinkglas auf dem Dach des Streifenwagens gar eine Delle verursachte (D3 Urk. 2 S. 2; D3 Urk. 3 S. 2; D3 Urk. 6). 3.3. Zusammenfassend ist vorab davon auszugehen, dass die beiden Polizei- beamten erst wenige Schritte vom Polizeiwagen entfernt waren, als das Glas auf den Boden fiel. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei sei- nem Handeln ein wenig aus dem Fenster lehnte und herumfuchtelte und es schon von daher – vgl. die Übersichtsaufnahmen in D3 Urk. 6 sowie D4 Urk. 2, D5 Urk. 2 und D6 Urk. 2 mit dem Ausblick aus dem Fenster im 5. Stock – prak- tisch ausgeschlossen erscheint, dass der Beschuldigte, der ja ausdrücklich zugibt,

- 17 - das Polizeifahrzeug gesehen zu haben, die Polizeibeamten nicht gesehen hat. Des Weiteren ist auf die überzeugende Schilderung von C._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte sie nach dem Wurf direkt angeschaut habe. Es ist daher in Würdigung der Beweismittel als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte beim Wurf (auch) des ersten Glases die Polizeibeamten zuvor gesehen hat. Schliesslich ist davon auszugehen, dass es sich beim geworfenen Glas zumin- dest um ein übliches Trinkglas gehandelt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von E._____ 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorg- fältig und zutreffend erörtert. Insbesondere hat sie auch zutreffend dargetan, dass die Frage nach der Schuldfähigkeit von jener des Vorsatzes, d.h. ob der Täter mit Wissen und Willen gehandelt habe, zu unterscheiden sei. Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 19-21, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wer mit dem Keil eines Beils gegen den Kopf eines Menschen schlägt, er- füllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Ein Schlag mit der scharfen Seite eines Beils gegen den Kopfbereich ist geeignet, einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen. Ein Schlag z.B. auf die Stirn oder die Schläfe kann zu schwersten Hirnverletzungen mit Todesfolgen führen oder eine schwere Schädigung der Gesundheit verur- sachen. Des Weiteren können durch einen Schlag mit einem Beil wichtige Organe wie das Auge, Ohr oder die Nase unbrauchbar gemacht oder verstümmelt wer- den. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich zwar ein direkter Verlet- zungsvorsatz nicht sicher nachweisen lässt. Wer mit einem Beil gegen den Kopf eines Menschen schlägt, nimmt aber zweifellos zumindest im Sinne des Eventu- alvorsatzes in Kauf, dieser Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Da

- 18 - der Privatkläger dem Schlag ausweichen konnte und der Privatkläger E._____ tatsächlich keine Verletzungen erlitten hat, handelt es sich lediglich um einen Ver- such dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Gefährdung des Lebens 2.1. Auch zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig und zutreffend erörtert, worauf zu verweisen ist. (Urk. 46 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt gemäss aktuellster höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 E. 10.2), wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In ob- jektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmitteba- ren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinwei- sen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis). 2.2. Der Beschuldigte hat die beiden Privatkläger gesehen und dennoch ein Trinkglas aus dem 5. Stock eines Hauses, also einer Höhe von rund 17.1 Meter (vgl. D3 Urk. 1 S. 2) in Richtung der beiden geworfen. Es bestand daher die un- mittelbare Gefahr, dass er mit diesem Trinkglas einen der beiden (jeweils keinen Helm tragenden) Privatkläger – insbesondere auf den Kopf – trifft. Dass diese Ge- fahr sehr gross war, zeigt der Umstand, dass das Trinkglas nur wenige Zentimeter

- 19 - (ca. 20 cm) neben der Privatklägerin C._____ und etwa 80 Zentimeter neben dem Privatkläger B._____ runterfiel und diese sehr erschreckte. Keiner näheren Begründung bedarf es, dass ein aus dieser Höhe auf den Kopf eines Menschen fallendes übliches Trinkglas (nicht nur ein massives) aufgrund der sich mit der Fallhöhe verstärkenden Krafteinwirkung zu lebensgefährlichen Verletzungen (Schädelbruch etc.) führen kann. Dies ist jedenfalls mit einem heftigen, starken Schlag mit einem festen Gegenstand auf den Kopf eines Menschen zu verglei- chen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das zweite aus dem Fenster geworfene Glas auf dem Dach des Polizeiautos eine Delle hinter- liess. Insgesamt ist festzuhalten, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge daher die grosse Wahrscheinlichkeit eines Aufprallens des Glases auf dem Kopf einer der beiden mit möglicherweise tödlichen Folgen bestand. Der objektive Tat- bestand der Gefährdung des Lebens ist somit erfüllt. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nach allgemeiner Lebenser- fahrung bekannt war, dass das Werfen eines Glases aus dem fünften Stock eines Hauses auf eine (in Übrigen nichtsahnende und daher völlig unvorbereitete) Per- son deren Tod herbeiführen kann. Dabei ist zu betonen, dass – wie von der Vor- instanz zutreffend erwogen – der Beschuldigte bei einer solchen Distanz die Flugbahn nicht vollumfänglich beeinflussen kann, eben so wenig das Schritttempo und die Bewegungsrichtung der beiden Privatkläger. Es ist letztlich einzig dem Zufall zu verdanken, dass nichts passiert ist. Der Gefährdungsvorsatz des Be- schuldigten war daher gegeben und ein solches Verhalten (Wurf eines Trink- glases aus rund 17 Metern Höhe) ist als skrupellos – im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit – einzustufen. Es kann dem Beschuldigten aufgrund der Umstände noch zugebilligt werden, dass er darauf vertraute, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Ansonsten wäre das Vorliegen einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zu prüfen gewesen. In diesem Zusam- menhang ist doch hervorzuheben, dass je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ist (vgl. BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 46). Da dem Beschuldigten indessen kein solcher Tötungsversuch vorgeworfen wird, ist darauf nicht näher einzugehen.

- 20 -

3. Schuldfähigkeit Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die Tatbestän- de der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB im Zustand der (nicht selbstver- schuldeten) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat und entsprechend nicht strafbar ist. Sie hat sich dabei auf das eingehende und schlüssige psychiatrische Gutachten von med. pract. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2015 gestützt (D1 Urk. 5/10). Die Verteidigung hat sich den auch ihrer Ansicht nach schlüssigen und zutreffen- den Feststellungen des Gutachters angeschlossen (Urk. 29 S. 14; Urk. 76 S. 14 f.). Es kann daher zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die sorgfäl- tigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 25-27, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit davon auszugehen, dass beim Be- schuldigten im Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Tatbestände die Symptome der paranoiden Schizophrenie vorlagen, er sich also in einem floriden psychoti- schen Zustand befand und sein Tathandeln in einem krankheitsbedingt veränder- ten Welt- und Selbsterleben wurzelten und daher seine Einsichtsfähigkeit ent- sprechend aufgehoben war. V. Massnahme

1. War der Täter zur Zeit der Handlung nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Art. 19 Abs. 3 StGB stellt ausdrücklich fest, dass Massnahmen nach Art. 59-61, 63 f., 67 und 68 StGB angeordnet werden können. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Die Anordnung einer Massnahme setzt grundsätzlich vor- aus, dass ein Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Im Weiteren darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters

- 21 - im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gut- achten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen kann angeordnet wer- den, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 59 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass ein psy- chisch schwer gestörter Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusam- menhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

2. Die amtliche Verteidigung widersetzt sich der Anordnung der beantragten und vom Gutachter empfohlenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Sie machte vor Vorinstanz und auch heute sinngemäss und zusammen- fassend vor allem geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei klar unverhältnismässig. Sie stellt sich dabei auf den oben erwähnten Standpunkt, dass sich die Tatbestände der (mehrfachen) versuchten schweren Körperver- letzung sowie der Gefährdung des Lebens nicht verwirklicht haben und einzig der Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung bleibe, der sicherlich nicht als be- sonders gravierendes Anlassdelikt einzustufen sei. Der Schluss des Gutachters hinsichtlich der Rückfallgefahr sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handle es sich nicht um derart schwere Delikte,

- 22 - welche die gutachterliche Prognose rechtfertigen würde. Zudem habe sich der Beschuldigte über einen Zeitraum von über sieben Jahren unauffällig und klaglos verhalten. Schliesslich sei der Beschuldigte gerne für eine ambulanten Therapie bereit, stehe hingegen einer stationären Therapie skeptisch und kritisch gegen- über (Urk. 29 S. 14-18; Urk. 76 S. 15-19).

3. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Massnahmethematik auseinan- dergesetzt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme eingehend geprüft und mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung eine stationäre Massnahme angeordnet. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu ver- weisen (Urk. 46 S. 27-31). 4.1. Wie erwogen ist entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte neben den Tatbeständen der mehrfachen Sachbeschädi- gung auch die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Es sind somit mehrere schwerwiegende Anlasstaten gegeben und der Haupteinwand der Verteidigung fällt somit in sich zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheinen sodann die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Rückfallgefahr oh- ne Weiteres schlüssig. Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten ein ausge- sprochen hohes individuelles Rückfallrisiko und betont, dass sich die Gewalttaten nicht nur auf spezifische Täter-Opfer-Beziehungen, sondern auch gegenüber Fremden finden würden. Der Gutachter zeigt eine Vielzahl von Risikofaktoren für Gewaltstraftaten auf (vgl. D1 Urk. 5/10 S. 54) und hält zusammenfassend fest, dass beim Beschuldigten sowohl diverse historische Variablen, mehrere klinische Variablen und einige Risikoszenarien erfüllt seien, die als prognostisch bedenklich einzuordnen seien. Die Legalprognose sei im Wesentlichen durch eine kaum trag- fähige Krankheitseinsicht, eine nicht verlässliche Compliance und durch die schwere seelische Störung, die im akuten Zustand zu unberechenbarem fremd- aggressiven Verhalten führe, bestimmt (D1 Urk. 5/10 S. 54). Beim Beschuldigten komme hinzu, dass seine sozialen Kompetenzen in hohem Masse beeinträchtigt seien, seine Beziehungssituation desolat sei, er nur über eine sehr rudimentäre Schul- und keine Berufsbildung verfüge und keine tagesstrukturierenden Tätig-

- 23 - keiten zu erkennen seien. Seine Einsicht in das Bestehen einer schweren chroni- schen psychischen Krankheit sei nicht tragfähig und seine Compliance schlecht. Auch sei der Beschuldigte nicht in der Lage, die Konsequenzen seiner Erkran- kung und seines Gewaltpotentials abzuschätzen und es mangle ihm an Empathie gegenüber Betroffenen. In der Zusammenschau aller prognostisch belastenden Faktoren kommt der psychiatrische Gutachter verständlich und nachvollziehbar zum Schluss, dass sich eine hohe Gefahr vergleichbaren Verhaltens ergebe, falls nicht die Bereitschaft des Beschuldigten zu aggressiv-impulsivem Handeln und zu Wahnwahrnehmungen sowie Sinnestäuschungen durchgreifend behandelt werde (D1 Urk. 5/10 S. 56). Das Gutachten kommt somit zum Schluss, dass beim Be- schuldigten – zumindest im unbehandelten Zustand – von einer grossen Rückfall- gefahr auszugehen ist. Das erkennbare hohe Risiko erstrecke sich dabei nicht nur auf vergleichbare, spontan erscheinende Gewalthandlungen, in denen sich der Beschuldigte auch durch nur unbedeutende Äusserungen Dritter bedroht fühle, sondern auch durch die Begehung schwerer Gewalttaten, wie sie beispielsweise durch die Benutzung eines Beils mit dann auch ungewissem Ausgang wahr- scheinlich seien (D1 Urk. 5/10 S. 55 f.). Es bestehen keine Gründe von dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Aufgrund der keineswegs mehr leicht wiegenden Anlasstaten und dem ausge- sprochen hohen Rückfallrisiko erscheint der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten vorab entgegen der An- sicht der Verteidigung grundsätzlich verhältnismässig. 4.2. Die schlüssige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0; D1 Urk. 5/10 S. 59) wird von der Verteidigung zu Recht nicht angezweifelt. Diese führt wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf das Gutachten zusammengefasst dazu, dass das inhaltliche Denken des Beschuldigten während der Krankheits- schübe vom Vorliegen eines Wahnerlebens, im Wesentlichen von Verfolgungs- wahn und Beeinträchtigungswahn, aber auch von Grössenwahn und weiteren Wahnthemen beeinflusst wird, wobei diese Wahnthemen eine zunehmende Wahndynamik entwickeln und sich zu einem systematisierten Wahnsystem ver- binden (D1 Urk. 5/10 S. 44 f.). Dazu komme seine Impulsivität und seine Reiz-

- 24 - barkeit, die zu raschen Impulsausbrüchen und bedrohlichem, aber auch zu fremdgefährdendem aggressivem Verhalten führen können (D1 Urk. 5/10 S. 45). 4.3. Unbestritten und aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist beim Beschuldigten somit von einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 StGB auszugehen, die unzweifelhaft in Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (D1 Urk. 5/10 S. 48 sowie S. 52). Ein entsprechendes Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten ist daher zu bejahen. Dies sieht auch der Beschuldigte grundsätz- lich ein (vgl. Prot. I S. 19; Urk. 75 S. 12 f.). 4.4. Der psychiatrische Gutachter empfiehlt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Aus seiner Sicht sei lediglich eine solche stationäre Massnah- me geeignet, langfristig der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Die Hilfestel- lungen, die eine ambulante Therapie unter den Bedingungen der Freiheit bieten könne, erscheine als nicht ausreichend, den bestehenden erheblichen Behand- lungsanforderungen gerecht zu werden. Er hält ausdrücklich fest, dass eine am- bulante Therapie auch während des Strafvollzugs angesichts der Schwere der Erkrankung und der Therapieanforderungen nicht erfolgversprechend durchführ- bar sei (D1 Urk. 5/10 S. 62-65). Der Gutachter verweist vorab darauf, dass Schizophrenieerkrankungen heute als gut behandelbar gelten, wobei ein breites Therapiespektrum mit einer differenzier- ten medikamentösen Behandlung und psychotherapeutischen Methoden zur Ver- fügung stehe. Nachvollziehbar erläutert der Gutachter, dass zunächst die psycho- pharmakologische Behandlung optimiert werden müsse. Des Weiteren benötige es an der Erarbeitung von Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation (Psychoedukation), was vermutlich einen längeren Aufenthalt in einer Klinik erfor- dere. Im weiteren Verlauf sollten sozialtherapeutische Massnahmen zum Einsatz kommen mit der Zielsetzung der Förderung von Krankheitseinsicht und Behand- lungsmotivation, sozialer Rehabilitation und damit einer Verbesserung der Legal- prognose. Hierzu würden dann auch die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tatverhalten und dem Umgang mit Risikostation und die Erarbeitung von Strate- gien, Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zu vermeiden bzw. sich solchenfalls in adäquater Art rechtzeitig um Hilfe zu bemühen (D1 Urk. 5/10

- 25 - S. 62). Diese nachvollziehbaren Erwägungen des Gutachters erscheinen über- zeugend und schlüssig. Vorab ist eine derartig engmaschige Behandlung, wie sie der Beschuldigte benötigt, im Rahmen einer ambulanten Massnahme aufgrund der ärztlichen Erfahrungen nicht durchführbar. Die erforderliche Regelmässigkeit sowie Dauer und Intensität, die eine fachgerechten Behandlung verlangt, kann offensichtlich nur in einem stationären Setting gewährleistet werden. Sodann hat sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit dem Bericht des Ambulatoriums H._____ vom 9. November 2015 (zusammengefasst in D1 Urk. 5/10 S. 28) ausei- nandergesetzt, welcher das ambulante Setting zuvor als ausreichend betrachtete. Gerade dieser Bericht – worauf der Gutachter zutreffend hinweist – nennt Unzu- verlässigkeiten des Beschuldigten, eigenmächtiges Absetzen der Medikamente sowie rezidivierende produktiv-psychotische Zustände (mit religiösem Wahn, wahnhafter Verarbeitung von Polizeikontrollen und Beziehungsideen gegenüber der Ex-Frau), welche auf eben doch bestehende Defizite in der Compliance und Behandlungswilligkeit des Beschuldigten hinweisen beziehungsweise auf nicht ausreichend medikamentöse Behandlung (D1 Urk. 5/10 S. 63). Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass die zu beurteilenden Delikte aufzeigen, dass die ambulan- te Behandlung durch das Ambulatorium zusammen mit dem betreuten Wohnen eben nicht ausreichten, um den Beschuldigten von der Begehung von Delikten abzuhalten. Aufgrund dieser wie erwähnt schlüssigen und klaren Ausführungen erscheint mit dem Gutachter lediglich eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, langfristig der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. 4.5. Die Verteidigung wendet sich gegen die Anordnung einer stationären Mass- nahme mit dem Argument, dass der Beschuldigte dieser skeptisch und kritisch gegenüber stehe. Für eine ambulante Therapie sei er hingegen gerne bereit (Urk. 29 S. 17/18). Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz dazu angegeben, dass es seiner Ansicht nach genüge, wenn er ein- mal pro Woche beim Arzt sei und seine Medikamente nehme. Er denke nicht, dass er eine stationäre Massnahme benötige (Prot. I S. 19). Gleiches gab er heu- te zu Protokoll (Urk. 75 S. 12). Das Vorliegen eines Massnahmewillens ist ge- mäss Lehre und Rechtsprechung zwar im Grundsatz zu verlangen, es gibt jedoch durchaus Fälle, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand er-

- 26 - reicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaubt (Trechsel/Pauen/Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 59 N 9). Auch in Bezug auf Schizophrene wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein könne. Einer- seits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits sei fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Ver- fügung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einer- seits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsver- lauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 87). Vorliegend hat sich auch der psychiat- rische Gutachter mit der ambivalenten bis ablehnenden Motivation des Beschul- digten für eine stationäre Massnahme auseinandergesetzt. Er hält dafür, dass der Behandlungserfolg dadurch nicht in Frage gestellt werde, sollte die Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten im stationären Rahmen langfristig durchge- führt werden müssen. Eine externe Motivation zu einer Behandlung spreche nicht zwingend gegen einen erfolgreichen Therapieverlauf und stehe der Entwicklung einer intrinsischen Motivation nicht im Wege (D1 Urk. 5/10 S. 62). Es bestehen auch diesbezüglich keine triftige Gründe vom Gutachten abzuweichen und ferner ist anzuführen, dass der Beschuldigte grundsätzlich einsieht, dass er eine Be- handlung braucht. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die fehlende Krankheitseinsicht und die damit einhergehende Ablehnung einer Massnahme der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht entgegensteht.

5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stati- onären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat durch die Erfüllung der Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens Delikte begangen, welche als Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Krankheit. Die ge-

- 27 - nannten Delikte stehen in Zusammenhang mit dieser schweren psychischen Stö- rung des Beschuldigten. Ausserdem ist zu erwarten, dass sich mit einer Mass- nahme der Gefahr weiterer damit in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Sowohl die Massnahmebedürftigkeit als auch die Massnahmefähigkeit sind folglich zu bejahen. Der Beschuldigte ist behandlungsbedürftig und die Anordnung der stationären Massnahme erscheint im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig. Die Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Behandlung als mildere Massnahme ist vorliegend nicht erfolgsversprechend. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB somit zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn keine Mass- nahme angeordnet und sie deshalb freigesprochen wird. Zusätzlich muss die Kos- tenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 24). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er ist von der Sozialhilfe abhängig (Prot. I S. 12) – sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte vor der Berufungsver- handlung eine Honorarnote für seine Aufwendungen von 22.16 Stunden und Aus- lagen von Fr. 64.60 für seine Bemühungen bis 31. Mai 2017 ein, was ein Total von Fr. 5'336.60 ergibt (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er weitere Aufwendungen von 18.33 Stunden sowie Auslagen von Fr. 60.– geltend, wobei bereits 4 Stunden für das Studium dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten veranschlagt wurden (Urk. 74). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Demzufolge ist der

- 28 - amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 9'757.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände (…) und der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB er- füllt hat.

3. (…)

4. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.

5. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewie- sen.

6. Das gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Beil mit Holz- stiel (Asservat Nr. A008'191'488) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

7. Die gemäss BM-Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich sichergestellten zwei Minigrip mit gesamthaft 2.6 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A008'191'933, BM Lager-Nummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 17'845.00 Barauslagen Fr. 489.35 Zwischentotal Fr. 18'334.35 MwSt. Fr. 1'466.75

- 29 - Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 19'801.10

9. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, insbesondere diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ zudem die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuld- unfähigkeit erfüllt hat.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'757.40 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; ver- sandt) − den Privatkläger E._____ (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt)

- 30 - − die Privatklägerin C._____ (versandt) − die Privatklägerin Stadtpolizei Zürich (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer