Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, am Sonntag 16. November 2014 um ca. 13.12 Uhr den Personenwagen "Tesla Model S 85 P", Kennzeichen SG …, auf der Au- tobahn A51 im Stelzentunnel in Richtung Zürich gelenkt zu haben, wobei er sein Radio bedient, mit zwei Rädern eine Sicherheitslinie überfahren und mehrfach ei- nen Spurwechsel ohne Richtungsanzeige vorgenommen habe (Urk. 53 S. 2 f., S. 8 und S. 9). Er gibt ferner zu, dass er den gebotenen Abstand zu den vorausfah- renden Fahrzeugen mehrmals unterschritt (Urk. 53 S. 3 und S. 12). 1.2. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den weiteren, ihm vorgeworfe- nen Sachverhalt. Er macht zu seiner Entlastung geltend, er habe zwar das Radio bedient, sei dadurch aber nicht abgelenkt gewesen. Dass er zu dieser Zeit zwei
- 7 - Fahrstreifen gleichzeitig befahren habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, stehe damit nicht in Zusammenhang und sei überdies auch nicht belegt (Urk. 53 S. 9 f.). Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit zu geringem Abstand unterwegs ge- wesen sei. Seine Fahrweise habe der üblichen Fahrweise respektive derjenigen der übrigen Verkehrsteilnehmer entsprochen (Prot. I S. 14 f.; Urk. 53 S. 12). Zu- dem seien die jeweiligen Abstandsunterschreitungen so kurz gewesen, dass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, diese zu bemerken, geschweige denn, darauf zu reagieren (Urk. 53 S. 5 f.). Ebenso wenig habe er die Sicherheitslinie bewusst überfahren (Urk. 53 S. 8). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er durch seine Handlungen die Insassen der voranfahrenden Fahrzeuge sowie andere, auf die potentielle Unfallstelle auffahrende oder in deren Bereich fahrende Verkehrs- teilnehmer, an Leib und Leben gefährdet habe bzw. dass er dies als Folge seiner Fahrweise zumindest in Kauf genommen habe. Der Abstand sei jeweils nur für ei- ne so kurze Zeit unterschritten worden, dass damit keine solche Gefährdung be- gründet werden könne, und die Abstandsunterschreitungen seien von ihm nicht bemerkt worden (Urk. 53 S. 5). In rechtlicher Hinsicht bringt er vor, von einer Handlungseinheit bezüglich der Un- terschreitung des Mindestabstandes in REC004634-004648 und REC004854- 004868 könne nicht ausgegangen werden, da sich der Abstand zwischen diesen beiden Messungen merklich vergrössert und die beiden Unterschreitungen jeweils nur 0.52 Sekunden gedauert habe (Urk. 53 S. 5 und Urk. 61 S. 2 und S. 7 f.). 1.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte fer- ner an, der Abstand sei zu gering gewesen, aber er habe dies nicht bewusst her- beigeführt. Es wäre bei einem plötzlichen Abbremsen des vorausfahrenden Fahr- zeuges aber sicher nicht zu einer Kollision gekommen (Urk. 61 S. 5 f.; Prot. II S. 11 f.). 1.4. Bezüglich des Anklagesachverhalts ist zunächst der äussere dem Beschul- digten vorgeworfene Sachverhalt zu erstellen. Die Einwendungen der Verteidi- gung zum inneren Sachverhalt betreffen seinen Vorsatz und sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
- 8 - 1.5. Bei den Akten liegen die Zeugenaussagen der zwei Polizisten B._____ und C._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3), die Aussagen des Beschuldigten vor der Staats- anwaltschaft (Urk. 4) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 9-16), die anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen (Prot. II S. 9-13), die poli- zeiliche Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten sowie deren Ausdrucke (Urk. 3, Urk. 5/1 und Urk. 5/3), das METAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/8), das FOR-Gutachten vom 20. September 2016 (Urk. 38), das vom Be- schuldigten in Auftrag gegebene Gutachten der D._____ AG (Urk. 24/1) sowie die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung eingereichten Abbildungen (Urk. 54/3-4).
2. Anklageziffer 1. c): Bedienung Radio/Mittelkonsole 2.1. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes bezüglich der Anklageziffer 1. c) auf die Zeugenaussagen der Polizisten B._____ und C._____, die polizeiliche Videoaufnahme sowie die Zugaben des Beschuldigten. Auf ihre korrekte Wiedergabe der erwähnten Aussagen (Urk. 49 E. II 6.1 S. 10 ff.) sowie auf ihre zutreffenden allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 49 E. II 5.1.-5.3. S. 8 ff.) kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollum- fänglich verwiesen werden. 2.2. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich geltend machen, die Aussagen der beiden Polizisten seien widersprüchlich. Weder sei klar, wie lange er angeblich zwei Fahrstreifen befahren oder am Radio hantiert habe, noch wo dies konkret geschehen sei. Die Zeugen hätten sich nicht mehr an den Vorgang erinnern kön- nen, nicht einmal mehr daran, ob es im Tunnel oder nicht geschehen sei, sondern sich auf den Polizeirapport und die Videoaufzeichnungen des Vorfalls abgestützt. Die Aussage des Zeugen B._____s, er habe die Gesichtskontur des Beschuldig- ten in dessen Rückspiegel gesehen, als dieser sich zum Radio gewandt habe, werde durch den Umstand, dass bei diesem Fahrzeug der Blick auf den unteren Rand des Rückspiegels durch einen auf der Rückbank deponierten Gegenstand blockiert sei, widerlegt. Der Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des Beschuldigten und des Bedienens des Radios sei daher nicht nachgewiesen (Urk. 53 S. 9 ff.).
- 9 - 2.3. Der Zeuge B._____ gab in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2016 wiederholt und unumwunden zu, dass er sich nicht mehr an den ganzen Vorfall erinnern konnte (Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 8 f.). Er schilderte allerdings wiederholt detailliert und nachvollziehbar, wie er auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, da dieser auf zwei Fahrstreifen nahe auf das Polizeifahrzeug auffuhr (Urk. 5/1 S. 4, S. 6). Ebenso gab er klar zu Protokoll, dass er gesehen ha- be, wie der Beschuldigte etwas in der Mitte des Fahrzeuges machte, als er die Polizisten überholte (Urk. 5/1 S. 4), nicht aber, was (Urk. 5/1 S. 5). Ebenso hielt er deutlich fest, was seine eigene Wahrnehmung und was reine Spekulation war (Urk. 5/1 S. 5 f.). 2.4. Der Zeuge C._____ bestätigte in seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016, dass der Beschuldigte eine Verrichtung in seinem Fahrzeug vorgenommen und dabei den Blick nach unten, auf die Mittelkonsole, gerichtet habe, als er das Polizeifahrzeug überholte habe (Urk. 5/3 S. 4). Auch er hielt fest, dass er nicht gesehen habe, was genau der Beschuldigte in seinem Auto gemacht habe (Urk. 5/3 S. 5). Demgegenüber habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte zwei Fahrstreifen befahren habe, da er erst nachher durch den Zeugen B._____ auf ihn aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 5/3 S. 6). Ebenso gab er Erinnerungs- lücken offen zu (Urk. 5/3 S. 8). 2.5. Der Beschuldigte beschränkte seine diesbezüglichen Aussagen im Wesent- lichen auf die Erklärung, er habe das Radio nur kurz zum Wechseln des Senders bedient und sei nicht abgelenkt gewesen. Er zeigte aber ein leicht ausweichendes Aussageverhalten, als er mit dem Vorwurf, er sei dem Polizeifahrzeug zu nahe aufgefahren, konfrontiert wurde (Urk. 4/1 S. 7) und behauptete, er habe zwei Fahrstreifen befahren, da er einem anderen Fahrzeug habe ausweichen müssen (Urk. 4/2 S. 2). 2.6. Stellt man die verschiedenen Aussagen einander gegenüber, so fällt auf, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede von Widersprüchen zwi- schen den Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ sein kann. Im entschei- denden Punkt - dem Hantieren des Beschuldigten in der Mitte seines Fahrzeuges während seines Überholmanövers - stimmen beide vollkommen überein. Damit
- 10 - geht auch der Einwand der Verteidigung, die Zeugen hätten sich an den Vorfall nicht erinnern können, fehl. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Erinnerungslücken angesichts des Umstandes, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme über ein Jahr vergangen war, nicht erstaunlich. Schliesslich ver- fängt auch der Hinweis, der Rückspiegel des Fahrzeuges des Beschuldigten sei teilweise durch einen abgelegten Gegenstand verdeckt gewesen, weshalb die Aussage des Zeugen B._____, er habe nach dem Überholen die Konturen des Beschuldigten im Spiegel gesehen, widerlegt sei, nicht. Der Zeuge sagte diesbe- züglich zurückhaltend aus und stellte klar, dass er nur einen solchen Eindruck ge- habt habe (Urk. 5/1 S. 4). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe einem anderen Fahrzeug auswei- chen müssen, weshalb er zwei Fahrspuren befahren habe, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr wird sie von der glaubhaften Aussage des Zeugen B._____, der Beschuldigte sei auf zwei Fahrspuren nahe an das Polizeifahrzeug aufge- schlossen, widerlegt, da ein solcher Ablauf keinen Raum für ein drittes Fahrzeug lässt. Das Befahren von zwei Fahrstreifen und das nahe Aufschliessen waren demnach nicht bewusste Handlungen. Damit drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte abgelenkt war und seine Aufmerksamkeit nicht in genügendem Masse dem Verkehr und der Bedienung seines Fahrzeuges widmete. Als Grund hierfür ist wiederum aus den Akten nichts Anderes ersichtlich als das Hantieren am Autoradio, das der Beschuldigte sodann auch während des Überholmanövers fortsetzte. 2.7. Gestützt auf die nachvollziehbaren und im Ergebnis glaubhaften Aussagen der Zeugen ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte, ab- gelenkt durch sein Hantieren am Autoradio, zunächst zwei Fahrspuren befuhr, sehr nahe an das Polizeifahrzeug auffuhr und anschliessend mit wenig Abstand zum Polizeifahrzeug den Überholvorgang abrupt einleitete. Damit ist der äussere Sachverhalt von Anklageziffer 1. c) erstellt.
- 11 -
3. Anklageziffer 1. b): Überfahren Sicherheitslinie Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageziffer
1. b), wonach er die einfache Sicherheitslinie, welche die Autobahnen A51 (Rich- tung Zürich-City) und A1 (Richtung St. Gallen) trennt, mit seinem Fahrzeug über- fahren hatte (Urk. 4/1 S. 9 und Urk. 53 S. 8). Dies deckt sich mit den Videoauf- nahmen, die zeigen, wie er mit zwei Rädern die Sicherheitslinie überquerte (Urk. 3, REC001256). Damit ist der äussere Sachverhalt der Anklageziffer 1. b) erstellt.
4. Anklageziffern 1. a.1–2) und 1. d): Ungenügende Abstände Der Beschuldigte anerkannte, in den folgenden auf der Videoaufnahme (Urk. 3) festgehaltenen Fällen den Mindestabstand zum jeweils vor ihm fahrenden Fahr- zeug im erwähnten Ausmass unterschritten zu haben (Urk. 53 S. 3 und S. 12): Abstand Geschwindigkeit Bildzähler, vgl. Urk. 3 0.56 Sek. ca. 99–105 km/h REC002500 bis REC002487 0.6 Sek. ca. 90–100 km/h REC004648 bis REC004634 0.6 Sek. ca. 90–100 km/h REC004868 bis REC004854 0.71 Sek. ca. 87–90 km/h REC001604 bis REC001592 0.65 Sek. ca. 105 km/h REC002325 bis REC002311 0.64 Sek. ca. 114 km/h REC004325 bis REC004310 0.72 Sek. ca. 80 km/h REC005062 bis REC005045 0.84 Sek. ca. 75–82 km/h REC005265 bis REC005245 0.65 Sek ca. 70–72 km/h REC005472 bis REC005457 Dies entspricht dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden äusseren Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs des ungenügenden Abstandes (Urk. 49 E. II
- 12 - 8.1.) und deckt sich mit den Ergebnissen des METAS-Gutachtens vom 21. Okto- ber 2015 (Urk. 6/8) und des FOR-Gutachtens vom 20. September 2016 (Urk. 38), wobei bei Differenzen jeweils auf das für den Beschuldigten günstigere Ergebnis abgestellt worden war. In diesem Umfang ist demnach der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1. a.1–2) und 1. d) erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklageziffer 1. c): Bedienung Radio/Mittelkonsole 1.1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine Norm des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates missachtet. Subjektiv ist so- wohl die (eventual)vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verlangen, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden, und darf sich unter anderem nicht durch Tonwieder- gabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme ablenken lassen oder Verrichtungen vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeuges erschweren. Dies ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 31 SVG). 1.2. Vorliegend hatte der Beschuldigte an seinem Autoradio hantiert und sich dadurch so ablenken lassen, dass er - ohne es zu realisieren - auf zwei Fahrstrei- fen sehr nahe an ein Polizeifahrzeug aufschloss. Als er dies bemerkte, überholte er das Fahrzeug abrupt. Damit ist erwiesen, dass er durch mangelnde Aufmerk- samkeit nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug zu beherrschen, bis er das Überholmanöver einleitete. Von einer nur kurzen und damit unbedeutenden Ab- lenkung, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 53 S. 10), kann nicht die Rede sein, hielt das Befahren von zwei Fahrstreifen und das nahe Aufschliessen doch so lange an, dass es dem vorausfahrenden Polizisten auffiel. Auch der Einwand des Beschuldigten, er traue sich ein sehr gutes Reaktionsvermögen im Strassen-
- 13 - verkehr zu (Prot. I S. 16 bzw. sinngemäss in Prot. II S. 13), wirkt sich nicht zu sei- nen Gunsten aus, da das geschilderte Verhalten bereits die Folge seines Nicht- beherrschens des Fahrzeuges war. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist demnach er- füllt. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten als gemäss eigener Aussage sehr erfahrenem Lenker, der mit der Strecke vertraut war und zudem nicht unter Zeitdruck gestanden hatte oder anderweitig abgelenkt war (Urk. 4/1 S. 2 ff.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 12 f.), bewusst gewesen sein musste, dass er sich nicht auf Kosten der dem Strassenverkehr zu widmenden Aufmerk- samkeit auf die Bedienung des Autoradios konzentrieren durfte. Dass er dies dennoch und in einem solchen Ausmass tat, dass er die vollständige Kontrolle über sein Fahrzeug teilweise verlor und dies erst bemerkte und korrigierte, als er bereits nahe auf das vorausfahrende Polizeifahrzeug aufgeschlossen war, kann nur dadurch erklärt werden, dass er dies für die Bedienung des Radios in Kauf nahm und somit eventualvorsätzlich handelte. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist somit erfüllt. 1.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
2. Anklageziffer 1. b): Überfahren Sicherheitslinie 2.1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV ist erfüllt, wenn eine Sicherheitslinie überfahren oder überquert wird. Dies ist eine fundamentale Vorschrift im Strassenverkehr (vgl. BGEr 6S.416/2003 vom
10. Februar 2004, E. 2.3). 2.2. Vorliegend überfuhr der Beschuldige mit zwei Rädern eine Sicherheitslinie, ohne eine erhöhte konkrete oder abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteil-
- 14 - nehmer hervorzurufen. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2.3. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt, da er sich während seines Spurwechsels auf den Verkehr und nicht auf die Strassenmarkierungen konzentriert habe (Urk. 53 S. 8). Dem Beschuldigten als erfahrenem Lenker musste aber bewusst sein, dass er sowohl auf die Markierungen als auch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu achten hat- te. Vorliegend beschleunigte er vor dem Spurwechsel, obschon der Abstand zum Beginn der Sicherheitslinie nur fünfzig Meter betrug, um sich noch in eine Lücke zwischen zwei auf der linken Spur fahrenden Autos zu zwängen (Urk. 3 REC001200). Damit nahm er bewusst in Kauf, dass er die Sicherheitslinie über- fahren könnte. Da er zumindest eventualvorsätzlich handelte, ist auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV erfüllt. 2.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.
3. Anklageziffern 1. a.1–2) stark ungenügender Abstand 3.1. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verlangen, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichen- der Abstand zu wahren ist, namentlich beim Hintereinander fahren, so dass auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig ange-
- 15 - halten und eine Kollision vermieden werden kann. Dabei sind die jeweils konkre- ten Umstände, wie beispielsweise Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, zu beachten. Gemäss dem Bundesgericht liegt als Faustregel bei einem Abstand von "1/6-Tacho" bzw. 0.6 Sekunden eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGEr 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.2 m.w.H.). In casu lagen keine ungünstigen Verhältnisse vor, die auch bei grösseren respektive längeren Ab- ständen noch eine grobe Verkehrsregelverletzung begründet hätten. 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt der Beschuldigte auf einer Strecke von ca. 1'100 Metern zweimal einen Abstand von 0.6 Sekunden (REC004648-004634 und REC004868-004854) und einmal einen Abstand von 0.56 Sekunden (REC002500-002487) ein. Die Vorinstanz stufte die zwei Unterschreitungen zwi- schen REC004648 und REC004634 sowie REC004868 bis REC004854 als Handlungseinheit ein, da sie innerhalb von 9.36 Sekunden und hinter dem glei- chen Fahrzeug erfolgten (vgl. BGE 118 IV 91, E. 4a). Die Verteidigung macht geltend, da der Beschuldigte bei REC004648-004634 sowie REC004868-004854 abgebremst und sich der Abstand somit vergrössert habe, sei nicht von einer Handlungseinheit auszugehen (Urk. 53 S. 3 f.). Der ge- botene Mindestabstand sei ferner auf einer Strecke von ca. 1'100 Metern dreimal und nur während jeweils 0.52 bis 0.56 Sekunden, was einer Strecke von je 15 bis 18 Metern entspreche, unterschritten worden. Dies genüge nicht zur Annahme ei- ner groben Verletzung von Verkehrsregeln (Urk. 53 S. 5 ff. und Urk. 41 S. 10 f.). Der Beschuldigte habe sich wie alle anderen Autofahrer und damit normal verhal- ten und denselben Abstand wie diese eingehalten (Urk. 4/1 S. 2 f.; Prot. I S. 10 und S. 13) und hätte jederzeit rechtzeitig anhalten können (Urk. 4/1 S. 10 bzw. Prot. II S. 12). Vorliegend fuhr der Beschuldigte innerhalb weniger als einer Minute und bei einer Geschwindigkeit von 90-105 km/h insgesamt dreimal so nahe auf das vorausfah- rende Fahrzeug auf, dass der Abstand nur noch 0.6 Sekunden oder weniger be- trug. Mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist von einer Handlungseinheit bezüglich der Unterschreitungen bei REC004648-004634 sowie REC004868-004854 auszugehen (Urk. 49 E. III 3.1. S. 23), da von einem deutli-
- 16 - chen Abbremsen seitens des Beschuldigten zwischen den beiden Sequenzen nichts zu sehen war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterschreitungen nicht unabhängig voneinander geschahen, sondern Resultat des - auf eine ein- zelne bewusste Entscheidung zurückzuführenden - konsequenten Aufschliessens und Drängelns des Beschuldigten über einen Zeitraum von 9.36 Sekunden hin- weg waren. Auch wenn die Mindestabstandsunterschreitungen nur jeweils knapp über eine halbe Sekunde lang andauerten, wurde doch eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich die Insassen der vorausfahrenden Fahrzeuge, geschaffen (vgl. BGEr 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009, E. 3.5 so- wie JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 57 f.). Dass der Beschuldigte angeb- lich über ein sehr gutes Reaktionsvermögen verfügte und wegen seiner Erfahrung als Pilot ein gutes "Scanning" entwickelt habe und gut auf Situationen reagieren konnte (Prot. I S. 16 und Prot. II S. 13), ist irrelevant, da selbst im günstigsten Fall von einer Brems-Reaktionsdauer von mindestens 0.6 Sekunden auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.3.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, der Beschuldigte hätte jederzeit rechtzeitig anhal- ten können. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist damit erfüllt. 3.3. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeits- überschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4. und 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.). Die Verteidigung machte geltend, es liege kein vorsätzliches Handeln vor, da die Dauer, während welcher der Mindestabstand jeweils unterschritten war, deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle respektive der Reaktionszeit von ca. 1 Se-
- 17 - kunde gelegen hätte. Der Beschuldigte habe daher gar nicht realisieren können, dass er den Mindestabstand unterschritten hatte, was aber für eine bewusste Un- terschreitung erforderlich gewesen wäre (Urk. 53 S. 5). Vorliegend war dem Beschuldigten die Abstandsfaustregel "halber Tacho" be- kannt (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11). Dennoch hielt er wiederholt den gebotenen Mindestabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen nicht ein. Deshalb vermag er mit dem Vorbringen, dass die Dauer der Unterschreitungen jeweils nur knapp seine geltend gemachte Reaktionszeit erreichte, nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Aus der Videoaufzeichnung geht überdies klar hervor, dass der Beschul- digte nie mit einem deutlichen Abbremsen und der Wiederherstellung des gebo- tenen Mindestabstandes auf die jeweiligen Abstandsunterschreitungen reagierte, sondern praktisch konstant zu nahe an die vorausfahrenden Autos auffuhr, wenn er keine Überholmanöver vornahm. Offensichtlich liessen ihn diese Zwischenfälle gänzlich unbeeindruckt. Die zu beurteilenden Abstandsunterschreitungen waren keine Ausreisser oder Konsequenzen des allgemeinen Verkehrsflusses, sondern die klare Folge des aggressiven Fahrverhaltens des Beschuldigten, der den nöti- gen Mindestabstand regelmässig auch in geringerem Masse unterschritt und im Vergleich mit den übrigen Fahrzeugen drängelnd fuhr. Dabei nahm er auch Mög- lichkeiten zum Überholen nicht wahr. Ein fahrlässiges Verhalten liegt daher, na- mentlich auch aufgrund der wiederholten Verstösse, nicht vor. Es ist vielmehr da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Unterschreitungen des Abstandes und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer mindestens bewusst in Kauf nahm und damit rücksichtlos gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern handelte. Dass diese selbst die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten hätten, ändert daran nichts, da es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt (vgl. BGE 105 IV 217, E. 4). Dementsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt. 3.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
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4. Anklageziffer 1. d): Ungenügender Abstand 4.1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist er- füllt, wenn der gegenüber allen Strassenbenützern einzuhaltende ausreichende Abstand nicht gewahrt wird, ohne dass dadurch eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen wird. Subjektiv ist sowohl die (eventual)vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). 4.2. Gemäss erstelltem und von der Verteidigung nicht bestrittenem (Urk. 53 S. 12) Sachverhalt wurden zu folgenden Zeitpunkten folgende Abstände festge- stellt: Abstand Geschwindigkeit Bildzähler, vgl. Urk. 3 0.71 Sek. ca. 87–90 km/h REC001604 bis REC001592 0.65 Sek. ca. 105 km/h REC002325 bis REC002311 0.64 Sek. ca. 114 km/h REC004325 bis REC004310 0.72 Sek. ca. 80 km/h REC005062 bis REC005045 0.84 Sek. ca. 75–82 km/h REC005265 bis REC005245 0.65 Sek ca. 70–72 km/h REC005472 bis REC005457 Unter Hinweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 E. III 4.1. S. 26 f.) ist auch hier bezüglich der letzten drei Messungen (REC005062- 005045, REC005265-005245 und REC005472-005457) von einer Handlungsein- heit auszugehen (vgl. BGE 118 IV 91, E. 4a; oben 3.2). Der objektive Tatbestand der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist somit erfüllt.
- 19 - 4.3. Subjektiv macht die Verteidigung auch hier geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern höchstens fahrlässig. Da sich der Beschul- digte genauso verhalten habe, wie die übrigen Verkehrsteilnehmer, habe er sich nicht überlegt, dass er möglicherweise eine Verkehrsregel brechen könnte (Urk. 53 S. 12). Dem Beschuldigten war anerkanntermassen bekannt, dass der gebotene Min- destabstand gemäss einer Faustregel dem "halben Tacho" entsprach (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11). Als erfahrener Lenker musste er auch wissen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstandes für die Verkehrssicherheit ist. Zudem ist aufgrund der Videoaufnahmen der Fahrt des Beschuldigten, der verschiedene Spurwechsel und Überholmanöver vornahm, ausgeschlossen, dass ihm die jewei- ligen Abstände nicht aufgefallen wären. Dass ihm gar nie der Gedanke gekom- men sei, dass er die Abstände unterschritten habe, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Fahrlässigkeit kann folglich ausgeschlossen werden. Der Beschuldig- te handelte im Gegenteil zumindest eventualvorsätzlich. Wie bereits ausgeführt kann er aufgrund der fehlenden Schuldkompensation im Strafrecht auch aus ei- nem etwaigen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nichts zu seinen Guns- ten ableiten (vgl. BGE 105 IV 217, E. 4). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist so- mit ebenfalls erfüllt. 4.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
- 20 - des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 49 E. IV 2.1. S. 30) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.
- 21 - 1.4. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwerstes zu beurteilende Delikt reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Im Ein- klang mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 49 E. IV 2.1. S. 30) zu verweisen ist, sind die beiden Abstandsunterschreitungen aufgrund ih- res engen zeitlichen und örtlichen Konnexes und des Umstandes, dass sie auf den gleichen Tatentschluss zurückzuführen sind, als ein Tatkomplex zu behan- deln.
2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden im Übrigen die zu den Kriterien der Strafzumes- sung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 49 E. IV 1. S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln 3.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin 90–100 km/h auf einer Autobahn zweimal ei- nen Abstand von je 0.56 und 0.6 Sekunden und damit lediglich von ca. 15 respek- tive 18 Metern zu seinem Vorderfahrzeug aufwies. Auch wenn gute Sicht- und Witterungsverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, herrschte reger Verkehr, womit sich das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefähr- dungspotential für andere Verkehrsteilnehmer erhöhte. Dass der Abstand nicht konstant während der ganzen gemessenen Strecke von ca. 1'100 Metern in ei- nem solchen Mass unterschritten wurde, sondern nur während einer kurzen und einer sehr kurzen Zeitperiode, wirkt sich demgegenüber deutlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Zu seinen Ungunsten fällt wiederum ins Gewicht, dass die Un-
- 22 - terschreitungen im Zuge einer generell aggressiven und drängelnden Fahrweise vorfielen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hätte der Beschuldigte beim ersten Vorfall (REC002500-002487) auch ohne Weiteres mit genügendem Abstand zu einem Überholmanöver ansetzen können. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als leicht. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und nahm durch sein Verhalten ei- ne erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf. Er war weder in Eile noch anderweitig gestresst (Urk. 4/1 S. 2; S. 4; Prot. I S. 10; Prot. II S. 12) und hätte durch einfaches Abbremsen respektive langsameres Fah- ren den gebotenen Abstand ohne Weiteres herstellen können. Entgegen seinen Aussagen verhielt er sich nicht gleich wie die übrigen Verkehrsteilnehmer, son- dern stach durch Drängeln und mehrmaliges Überholen hervor. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich vor- liegend als angemessen. Da, wie noch zu zeigen sein wird, die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist, erscheint es angemessen, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur Verbindungsbusse ist diese auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (20 % der Geldstrafe, siehe unten 4.2.; BGE 135 IV 188, E. 3.4.4).
4. Tagessatzhöhe 4.1. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich
- 23 - nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 4.2. Der Beschuldigte erzielt gemäss seinen eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 256'000.– und verfügt über ein Netto-Vermögen von Fr. 1'103'000.–, wobei sein Anteil die Hälfte beträgt (Urk. 58 und Urk. 59; Prot. II S. 7). Die zwei Kinder des Beschuldigten sind 20- jährig und in Ausbildung, weshalb er sie noch unterstützt (Prot. I S. 7 und Prot. II S. 7). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tages- satz auf Fr. 250.– festzusetzen.
5. Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand) 5.1. Objektive Tatschwere Verschuldenserschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei Geschwin- digkeiten von 70–100 km/h auf einer Autobahn insgesamt viermal lediglich einen Abstand zwischen 0.64 und 0.84 Sekunden zu seinem Vorderfahrzeug eingehal- ten hat. Auch wenn gute Sicht- und Witterungsverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, herrschte reger Verkehr, weshalb diese Umstände die ob- jektive Tatschwere nicht beträchtlich mildern. Dass der Abstand nicht konstant während der ganzen gemessenen Strecke unterschritten wurde, fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht. Zu seinen Ungunsten wirkt sich aber aus, dass die gemessenen Abstände näher bei der Schwelle zur groben Verkehrsregelver- letzung liegen als beim gebotenen Abstand und im Zuge einer generell aggressi- ven und drängelnden Fahrweise vorfielen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als leicht. 5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Wie bereits ausgeführt wurde (oben IV E. 3.2.), war er weder in Eile noch stand er anderweitig unter Druck und es wäre ihm leicht möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren.
- 24 - Eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse für diese Übertretung er- weist sich seinem Verschulden als angemessen.
6. Verletzung von Verkehrsregeln (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) 6.1. Objektive Tatschwere Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten war durch sein Hantieren mit dem Auto- radio dermassen beeinträchtigt, dass er nicht bemerkte, dass er zwei Fahrspuren benutzte und dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug nahe auffuhr. Auch wenn die Verrichtung nicht lange dauerte, was sich deutlich verschuldensmindernd aus- wirkt, wurde er doch in nicht unbeträchtlichem Masse abgelenkt. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. 6.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv liegt erneut Eventualvorsatz vor. Ebenso wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, war doch das Autoradio gemäss dem Beschuldigten leicht zu bedienen und befindet sich gleich rechts neben dem Fahrer (Urk. 4/1 S. 6 f.). Dennoch hantierte er auch noch dann am Radio, als er das zivile Polizeifahrzeug überholte. Das subjektive Tat- verschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Es erscheint vorliegend angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um Fr. 100.– zu erhöhen.
7. Verletzung von Verkehrsregeln (Überfahren einer Sicherheitslinie) 7.1. Objektive Tatschwere Es fällt hinsichtlich des Überfahrens einer Sicherheitslinie deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er die Sicherheitslinie nur mit zwei Rädern und ganz an ihrem Anfang überfuhr. Gegen ihn wirkt sich aus, dass er dies tat, um sich in die Lücke zwischen zwei sich bereits auf der linken Spur Richtung St. Gal-
- 25 - len befindende Fahrzeuge zu zwängen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. 7.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv liegt erneut Eventualvorsatz vor. Wieder wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und abzu- bremsen, anstatt sich in eine Lücke zu zwängen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive deshalb nicht zu relativieren. Eine Erhöhung der hypothetischen Busse um Fr. 100.– erweist sich vorliegend als angemessen.
8. Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Unterlassen der Richtungsan- zeige beim Spurwechsel) 8.1. Objektive Tatschwere Insgesamt viermal setzte der Beschuldigte den Richtungsanzeiger nicht, ehe er die Spur wechselte. Dadurch wurden die übrigen, insbesondere die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge durch seine Überholmanöver überrascht, was allerdings ohne heikle Folgen blieb. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. 8.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte verwechselte die Wippe für den Richtungsanzeiger mit derjeni- gen für den Tempomaten. Er handelte somit fahrlässig. Das subjektive Tatver- schulden vermag deshalb das objektive zu relativieren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe um Fr. 100.– zu erhöhen.
9. Zwischenergebnis Nach Beurteilung der jeweiligen Tatkomponenten ergibt sich für die in Frage ste- henden Delikte eine Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu einem Ta-
- 26 - gessatz von Fr. 250.– und Fr. 1'500.– Busse (Fr. 500.– für die begangenen Über- tretungen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.–).
10. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 E. IV 2.3. f. S. 32 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, das gemeinsame Jahreseinkommen von Fr. 256'000.– werde zu gleichen Teilen von ihm und seiner Ehefrau erzielt (Prot. II S. 9). Seine beiden Töchter seien in der Abendschule, weshalb sie unterstützt würden (Prot. II S. 7). Ausser der Hypothek auf dem Haus, in dem eine Wohnung vermietet sei, und einem Geschäftskredit habe er keine Schulden (Prot. II S. 7 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 11/2), jedoch folgende Admi- nistrativmassnahmen: eine Verwarnung im Jahr 2008 sowie je ein ein-monatiger Führerausweisentzug im September 2010 und Juli 2013 (Urk. 11/4), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Demgegenüber ist die nun gezeigte Einsicht (Prot. II S. 12 f. und S. 15 f.) leicht strafmindernd zu werten.
11. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 250.– und eine Busse von Fr. 1'500.– als angemes- sen.
12. Vollzug Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allgemeine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 49 E. V 1. f. S. 38 f.). Dem Beschuldigten als Ersttäter ist allerdings eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die
- 27 - Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil
E. 1.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
- 20 - des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
E. 1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 49 E. IV 2.1. S. 30) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.
- 21 -
E. 1.4 Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwerstes zu beurteilende Delikt reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Im Ein- klang mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 49 E. IV 2.1. S. 30) zu verweisen ist, sind die beiden Abstandsunterschreitungen aufgrund ih- res engen zeitlichen und örtlichen Konnexes und des Umstandes, dass sie auf den gleichen Tatentschluss zurückzuführen sind, als ein Tatkomplex zu behan- deln.
2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden im Übrigen die zu den Kriterien der Strafzumes- sung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 49 E. IV 1. S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln
E. 1.5 Bei den Akten liegen die Zeugenaussagen der zwei Polizisten B._____ und C._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3), die Aussagen des Beschuldigten vor der Staats- anwaltschaft (Urk. 4) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 9-16), die anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen (Prot. II S. 9-13), die poli- zeiliche Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten sowie deren Ausdrucke (Urk. 3, Urk. 5/1 und Urk. 5/3), das METAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/8), das FOR-Gutachten vom 20. September 2016 (Urk. 38), das vom Be- schuldigten in Auftrag gegebene Gutachten der D._____ AG (Urk. 24/1) sowie die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung eingereichten Abbildungen (Urk. 54/3-4).
2. Anklageziffer 1. c): Bedienung Radio/Mittelkonsole
E. 1.6 Am 16. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 60).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV ist erfüllt, wenn eine Sicherheitslinie überfahren oder überquert wird. Dies ist eine fundamentale Vorschrift im Strassenverkehr (vgl. BGEr 6S.416/2003 vom
E. 2.2 Vorliegend überfuhr der Beschuldige mit zwei Rädern eine Sicherheitslinie, ohne eine erhöhte konkrete oder abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteil-
- 14 - nehmer hervorzurufen. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
E. 2.3 Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt, da er sich während seines Spurwechsels auf den Verkehr und nicht auf die Strassenmarkierungen konzentriert habe (Urk. 53 S. 8). Dem Beschuldigten als erfahrenem Lenker musste aber bewusst sein, dass er sowohl auf die Markierungen als auch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu achten hat- te. Vorliegend beschleunigte er vor dem Spurwechsel, obschon der Abstand zum Beginn der Sicherheitslinie nur fünfzig Meter betrug, um sich noch in eine Lücke zwischen zwei auf der linken Spur fahrenden Autos zu zwängen (Urk. 3 REC001200). Damit nahm er bewusst in Kauf, dass er die Sicherheitslinie über- fahren könnte. Da er zumindest eventualvorsätzlich handelte, ist auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV erfüllt.
E. 2.4 Demgemäss ist der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.
3. Anklageziffern 1. a.1–2) stark ungenügender Abstand
E. 2.5 Der Beschuldigte beschränkte seine diesbezüglichen Aussagen im Wesent- lichen auf die Erklärung, er habe das Radio nur kurz zum Wechseln des Senders bedient und sei nicht abgelenkt gewesen. Er zeigte aber ein leicht ausweichendes Aussageverhalten, als er mit dem Vorwurf, er sei dem Polizeifahrzeug zu nahe aufgefahren, konfrontiert wurde (Urk. 4/1 S. 7) und behauptete, er habe zwei Fahrstreifen befahren, da er einem anderen Fahrzeug habe ausweichen müssen (Urk. 4/2 S. 2).
E. 2.6 Stellt man die verschiedenen Aussagen einander gegenüber, so fällt auf, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede von Widersprüchen zwi- schen den Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ sein kann. Im entschei- denden Punkt - dem Hantieren des Beschuldigten in der Mitte seines Fahrzeuges während seines Überholmanövers - stimmen beide vollkommen überein. Damit
- 10 - geht auch der Einwand der Verteidigung, die Zeugen hätten sich an den Vorfall nicht erinnern können, fehl. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Erinnerungslücken angesichts des Umstandes, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme über ein Jahr vergangen war, nicht erstaunlich. Schliesslich ver- fängt auch der Hinweis, der Rückspiegel des Fahrzeuges des Beschuldigten sei teilweise durch einen abgelegten Gegenstand verdeckt gewesen, weshalb die Aussage des Zeugen B._____, er habe nach dem Überholen die Konturen des Beschuldigten im Spiegel gesehen, widerlegt sei, nicht. Der Zeuge sagte diesbe- züglich zurückhaltend aus und stellte klar, dass er nur einen solchen Eindruck ge- habt habe (Urk. 5/1 S. 4). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe einem anderen Fahrzeug auswei- chen müssen, weshalb er zwei Fahrspuren befahren habe, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr wird sie von der glaubhaften Aussage des Zeugen B._____, der Beschuldigte sei auf zwei Fahrspuren nahe an das Polizeifahrzeug aufge- schlossen, widerlegt, da ein solcher Ablauf keinen Raum für ein drittes Fahrzeug lässt. Das Befahren von zwei Fahrstreifen und das nahe Aufschliessen waren demnach nicht bewusste Handlungen. Damit drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte abgelenkt war und seine Aufmerksamkeit nicht in genügendem Masse dem Verkehr und der Bedienung seines Fahrzeuges widmete. Als Grund hierfür ist wiederum aus den Akten nichts Anderes ersichtlich als das Hantieren am Autoradio, das der Beschuldigte sodann auch während des Überholmanövers fortsetzte.
E. 2.7 Gestützt auf die nachvollziehbaren und im Ergebnis glaubhaften Aussagen der Zeugen ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte, ab- gelenkt durch sein Hantieren am Autoradio, zunächst zwei Fahrspuren befuhr, sehr nahe an das Polizeifahrzeug auffuhr und anschliessend mit wenig Abstand zum Polizeifahrzeug den Überholvorgang abrupt einleitete. Damit ist der äussere Sachverhalt von Anklageziffer 1. c) erstellt.
- 11 -
3. Anklageziffer 1. b): Überfahren Sicherheitslinie Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageziffer
1. b), wonach er die einfache Sicherheitslinie, welche die Autobahnen A51 (Rich- tung Zürich-City) und A1 (Richtung St. Gallen) trennt, mit seinem Fahrzeug über- fahren hatte (Urk. 4/1 S. 9 und Urk. 53 S. 8). Dies deckt sich mit den Videoauf- nahmen, die zeigen, wie er mit zwei Rädern die Sicherheitslinie überquerte (Urk. 3, REC001256). Damit ist der äussere Sachverhalt der Anklageziffer 1. b) erstellt.
4. Anklageziffern 1. a.1–2) und 1. d): Ungenügende Abstände Der Beschuldigte anerkannte, in den folgenden auf der Videoaufnahme (Urk. 3) festgehaltenen Fällen den Mindestabstand zum jeweils vor ihm fahrenden Fahr- zeug im erwähnten Ausmass unterschritten zu haben (Urk. 53 S. 3 und S. 12): Abstand Geschwindigkeit Bildzähler, vgl. Urk. 3 0.56 Sek. ca. 99–105 km/h REC002500 bis REC002487 0.6 Sek. ca. 90–100 km/h REC004648 bis REC004634 0.6 Sek. ca. 90–100 km/h REC004868 bis REC004854 0.71 Sek. ca. 87–90 km/h REC001604 bis REC001592 0.65 Sek. ca. 105 km/h REC002325 bis REC002311 0.64 Sek. ca. 114 km/h REC004325 bis REC004310 0.72 Sek. ca. 80 km/h REC005062 bis REC005045 0.84 Sek. ca. 75–82 km/h REC005265 bis REC005245 0.65 Sek ca. 70–72 km/h REC005472 bis REC005457 Dies entspricht dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden äusseren Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs des ungenügenden Abstandes (Urk. 49 E. II
- 12 - 8.1.) und deckt sich mit den Ergebnissen des METAS-Gutachtens vom 21. Okto- ber 2015 (Urk. 6/8) und des FOR-Gutachtens vom 20. September 2016 (Urk. 38), wobei bei Differenzen jeweils auf das für den Beschuldigten günstigere Ergebnis abgestellt worden war. In diesem Umfang ist demnach der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1. a.1–2) und 1. d) erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklageziffer 1. c): Bedienung Radio/Mittelkonsole
E. 3 Beweisanträge Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet und weitere prozessuale Einwendungen wurden nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 14). II. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt
E. 3.1 Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin 90–100 km/h auf einer Autobahn zweimal ei- nen Abstand von je 0.56 und 0.6 Sekunden und damit lediglich von ca. 15 respek- tive 18 Metern zu seinem Vorderfahrzeug aufwies. Auch wenn gute Sicht- und Witterungsverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, herrschte reger Verkehr, womit sich das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefähr- dungspotential für andere Verkehrsteilnehmer erhöhte. Dass der Abstand nicht konstant während der ganzen gemessenen Strecke von ca. 1'100 Metern in ei- nem solchen Mass unterschritten wurde, sondern nur während einer kurzen und einer sehr kurzen Zeitperiode, wirkt sich demgegenüber deutlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Zu seinen Ungunsten fällt wiederum ins Gewicht, dass die Un-
- 22 - terschreitungen im Zuge einer generell aggressiven und drängelnden Fahrweise vorfielen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hätte der Beschuldigte beim ersten Vorfall (REC002500-002487) auch ohne Weiteres mit genügendem Abstand zu einem Überholmanöver ansetzen können. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als leicht.
E. 3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und nahm durch sein Verhalten ei- ne erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf. Er war weder in Eile noch anderweitig gestresst (Urk. 4/1 S. 2; S. 4; Prot. I S. 10; Prot. II S. 12) und hätte durch einfaches Abbremsen respektive langsameres Fah- ren den gebotenen Abstand ohne Weiteres herstellen können. Entgegen seinen Aussagen verhielt er sich nicht gleich wie die übrigen Verkehrsteilnehmer, son- dern stach durch Drängeln und mehrmaliges Überholen hervor. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich vor- liegend als angemessen. Da, wie noch zu zeigen sein wird, die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist, erscheint es angemessen, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur Verbindungsbusse ist diese auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (20 % der Geldstrafe, siehe unten 4.2.; BGE 135 IV 188, E. 3.4.4).
4. Tagessatzhöhe 4.1. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich
- 23 - nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 4.2. Der Beschuldigte erzielt gemäss seinen eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 256'000.– und verfügt über ein Netto-Vermögen von Fr. 1'103'000.–, wobei sein Anteil die Hälfte beträgt (Urk. 58 und Urk. 59; Prot. II S. 7). Die zwei Kinder des Beschuldigten sind 20- jährig und in Ausbildung, weshalb er sie noch unterstützt (Prot. I S. 7 und Prot. II S. 7). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tages- satz auf Fr. 250.– festzusetzen.
5. Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand) 5.1. Objektive Tatschwere Verschuldenserschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei Geschwin- digkeiten von 70–100 km/h auf einer Autobahn insgesamt viermal lediglich einen Abstand zwischen 0.64 und 0.84 Sekunden zu seinem Vorderfahrzeug eingehal- ten hat. Auch wenn gute Sicht- und Witterungsverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, herrschte reger Verkehr, weshalb diese Umstände die ob- jektive Tatschwere nicht beträchtlich mildern. Dass der Abstand nicht konstant während der ganzen gemessenen Strecke unterschritten wurde, fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht. Zu seinen Ungunsten wirkt sich aber aus, dass die gemessenen Abstände näher bei der Schwelle zur groben Verkehrsregelver- letzung liegen als beim gebotenen Abstand und im Zuge einer generell aggressi- ven und drängelnden Fahrweise vorfielen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als leicht. 5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Wie bereits ausgeführt wurde (oben IV E. 3.2.), war er weder in Eile noch stand er anderweitig unter Druck und es wäre ihm leicht möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren.
- 24 - Eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse für diese Übertretung er- weist sich seinem Verschulden als angemessen.
6. Verletzung von Verkehrsregeln (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) 6.1. Objektive Tatschwere Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten war durch sein Hantieren mit dem Auto- radio dermassen beeinträchtigt, dass er nicht bemerkte, dass er zwei Fahrspuren benutzte und dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug nahe auffuhr. Auch wenn die Verrichtung nicht lange dauerte, was sich deutlich verschuldensmindernd aus- wirkt, wurde er doch in nicht unbeträchtlichem Masse abgelenkt. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. 6.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv liegt erneut Eventualvorsatz vor. Ebenso wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, war doch das Autoradio gemäss dem Beschuldigten leicht zu bedienen und befindet sich gleich rechts neben dem Fahrer (Urk. 4/1 S. 6 f.). Dennoch hantierte er auch noch dann am Radio, als er das zivile Polizeifahrzeug überholte. Das subjektive Tat- verschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Es erscheint vorliegend angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um Fr. 100.– zu erhöhen.
7. Verletzung von Verkehrsregeln (Überfahren einer Sicherheitslinie) 7.1. Objektive Tatschwere Es fällt hinsichtlich des Überfahrens einer Sicherheitslinie deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er die Sicherheitslinie nur mit zwei Rädern und ganz an ihrem Anfang überfuhr. Gegen ihn wirkt sich aus, dass er dies tat, um sich in die Lücke zwischen zwei sich bereits auf der linken Spur Richtung St. Gal-
- 25 - len befindende Fahrzeuge zu zwängen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. 7.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv liegt erneut Eventualvorsatz vor. Wieder wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und abzu- bremsen, anstatt sich in eine Lücke zu zwängen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive deshalb nicht zu relativieren. Eine Erhöhung der hypothetischen Busse um Fr. 100.– erweist sich vorliegend als angemessen.
8. Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Unterlassen der Richtungsan- zeige beim Spurwechsel)
E. 3.3 Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeits- überschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4. und 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.). Die Verteidigung machte geltend, es liege kein vorsätzliches Handeln vor, da die Dauer, während welcher der Mindestabstand jeweils unterschritten war, deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle respektive der Reaktionszeit von ca. 1 Se-
- 17 - kunde gelegen hätte. Der Beschuldigte habe daher gar nicht realisieren können, dass er den Mindestabstand unterschritten hatte, was aber für eine bewusste Un- terschreitung erforderlich gewesen wäre (Urk. 53 S. 5). Vorliegend war dem Beschuldigten die Abstandsfaustregel "halber Tacho" be- kannt (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11). Dennoch hielt er wiederholt den gebotenen Mindestabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen nicht ein. Deshalb vermag er mit dem Vorbringen, dass die Dauer der Unterschreitungen jeweils nur knapp seine geltend gemachte Reaktionszeit erreichte, nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Aus der Videoaufzeichnung geht überdies klar hervor, dass der Beschul- digte nie mit einem deutlichen Abbremsen und der Wiederherstellung des gebo- tenen Mindestabstandes auf die jeweiligen Abstandsunterschreitungen reagierte, sondern praktisch konstant zu nahe an die vorausfahrenden Autos auffuhr, wenn er keine Überholmanöver vornahm. Offensichtlich liessen ihn diese Zwischenfälle gänzlich unbeeindruckt. Die zu beurteilenden Abstandsunterschreitungen waren keine Ausreisser oder Konsequenzen des allgemeinen Verkehrsflusses, sondern die klare Folge des aggressiven Fahrverhaltens des Beschuldigten, der den nöti- gen Mindestabstand regelmässig auch in geringerem Masse unterschritt und im Vergleich mit den übrigen Fahrzeugen drängelnd fuhr. Dabei nahm er auch Mög- lichkeiten zum Überholen nicht wahr. Ein fahrlässiges Verhalten liegt daher, na- mentlich auch aufgrund der wiederholten Verstösse, nicht vor. Es ist vielmehr da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Unterschreitungen des Abstandes und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer mindestens bewusst in Kauf nahm und damit rücksichtlos gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern handelte. Dass diese selbst die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten hätten, ändert daran nichts, da es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt (vgl. BGE 105 IV 217, E. 4). Dementsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.
E. 3.4 Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 18 -
4. Anklageziffer 1. d): Ungenügender Abstand 4.1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist er- füllt, wenn der gegenüber allen Strassenbenützern einzuhaltende ausreichende Abstand nicht gewahrt wird, ohne dass dadurch eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen wird. Subjektiv ist sowohl die (eventual)vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). 4.2. Gemäss erstelltem und von der Verteidigung nicht bestrittenem (Urk. 53 S. 12) Sachverhalt wurden zu folgenden Zeitpunkten folgende Abstände festge- stellt: Abstand Geschwindigkeit Bildzähler, vgl. Urk. 3 0.71 Sek. ca. 87–90 km/h REC001604 bis REC001592 0.65 Sek. ca. 105 km/h REC002325 bis REC002311 0.64 Sek. ca. 114 km/h REC004325 bis REC004310 0.72 Sek. ca. 80 km/h REC005062 bis REC005045 0.84 Sek. ca. 75–82 km/h REC005265 bis REC005245 0.65 Sek ca. 70–72 km/h REC005472 bis REC005457 Unter Hinweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 E. III 4.1. S. 26 f.) ist auch hier bezüglich der letzten drei Messungen (REC005062- 005045, REC005265-005245 und REC005472-005457) von einer Handlungsein- heit auszugehen (vgl. BGE 118 IV 91, E. 4a; oben 3.2). Der objektive Tatbestand der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist somit erfüllt.
- 19 - 4.3. Subjektiv macht die Verteidigung auch hier geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern höchstens fahrlässig. Da sich der Beschul- digte genauso verhalten habe, wie die übrigen Verkehrsteilnehmer, habe er sich nicht überlegt, dass er möglicherweise eine Verkehrsregel brechen könnte (Urk. 53 S. 12). Dem Beschuldigten war anerkanntermassen bekannt, dass der gebotene Min- destabstand gemäss einer Faustregel dem "halben Tacho" entsprach (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11). Als erfahrener Lenker musste er auch wissen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstandes für die Verkehrssicherheit ist. Zudem ist aufgrund der Videoaufnahmen der Fahrt des Beschuldigten, der verschiedene Spurwechsel und Überholmanöver vornahm, ausgeschlossen, dass ihm die jewei- ligen Abstände nicht aufgefallen wären. Dass ihm gar nie der Gedanke gekom- men sei, dass er die Abstände unterschritten habe, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Fahrlässigkeit kann folglich ausgeschlossen werden. Der Beschuldig- te handelte im Gegenteil zumindest eventualvorsätzlich. Wie bereits ausgeführt kann er aufgrund der fehlenden Schuldkompensation im Strafrecht auch aus ei- nem etwaigen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nichts zu seinen Guns- ten ableiten (vgl. BGE 105 IV 217, E. 4). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist so- mit ebenfalls erfüllt. 4.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen
E. 8 und S. 9). Er gibt ferner zu, dass er den gebotenen Abstand zu den vorausfah- renden Fahrzeugen mehrmals unterschritt (Urk. 53 S. 3 und S. 12).
E. 8.1 Objektive Tatschwere Insgesamt viermal setzte der Beschuldigte den Richtungsanzeiger nicht, ehe er die Spur wechselte. Dadurch wurden die übrigen, insbesondere die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge durch seine Überholmanöver überrascht, was allerdings ohne heikle Folgen blieb. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen.
E. 8.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte verwechselte die Wippe für den Richtungsanzeiger mit derjeni- gen für den Tempomaten. Er handelte somit fahrlässig. Das subjektive Tatver- schulden vermag deshalb das objektive zu relativieren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe um Fr. 100.– zu erhöhen.
9. Zwischenergebnis Nach Beurteilung der jeweiligen Tatkomponenten ergibt sich für die in Frage ste- henden Delikte eine Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu einem Ta-
- 26 - gessatz von Fr. 250.– und Fr. 1'500.– Busse (Fr. 500.– für die begangenen Über- tretungen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.–).
E. 10 Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 E. IV 2.3. f. S. 32 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, das gemeinsame Jahreseinkommen von Fr. 256'000.– werde zu gleichen Teilen von ihm und seiner Ehefrau erzielt (Prot. II S. 9). Seine beiden Töchter seien in der Abendschule, weshalb sie unterstützt würden (Prot. II S. 7). Ausser der Hypothek auf dem Haus, in dem eine Wohnung vermietet sei, und einem Geschäftskredit habe er keine Schulden (Prot. II S. 7 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 11/2), jedoch folgende Admi- nistrativmassnahmen: eine Verwarnung im Jahr 2008 sowie je ein ein-monatiger Führerausweisentzug im September 2010 und Juli 2013 (Urk. 11/4), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Demgegenüber ist die nun gezeigte Einsicht (Prot. II S. 12 f. und S. 15 f.) leicht strafmindernd zu werten.
E. 11 Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 250.– und eine Busse von Fr. 1'500.– als angemes- sen.
E. 12 Vollzug Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allgemeine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 49 E. V 1. f. S. 38 f.). Dem Beschuldigten als Ersttäter ist allerdings eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die
- 27 - Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch während die , die Reduktion des Strafmasses ein reiner Ermessensentscheid des Gerichts ist. Daher ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) zu bestätigen. Ferner sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 9. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch bezüglich der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, - 28 - − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 250.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 29 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170040-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 2. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
9. November 2016 (GG160023)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der − mehrfach vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hinterei- nanderfahren; REC002500-002487 sowie REC004648-004634/ REC004868-004854) − mehrfach vorsätzlich begangenen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) − Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Ver- richtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) − Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren; REC001604-001592, REC002325- 002311, REC004325-004310 sowie REC005062-005045 /REC005265-005245/REC005472-005457) − mehrfach fahrlässig begangenen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG (Unterlassen der Richtungsanzeige beim Spurwechsel).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie einer Busse von Fr. 2'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
- 3 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren (Gutachten METAS Fr. 1'801.50 und Auslagen Polizei) Fr. 3'570.– Gutachten Forensisches Institut Zürich Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungssatz)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 61 S. 1 f.)
1. Die Ziff. 1 Abs. 1 (mehrfache vorsätzliche grobe Verkehrsregelverlet- zung), die Ziff. 1 Abs. 2 (mehrfache vorsätzliche Verkehrsregelverlet- zung: Unterabsätze 1-3), die Ziff. 2 (Geldstrafe und Bussenhöhe), die Ziff. 3 Satz 1, und die Ziff. 6 (Kostenfolge) des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 9. November 2016 (Entscheiddispositiv: angefoch- tener Entscheid, S. 40 f.) seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfach vorsätzlich begange- nen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei von der mehrfach vorsätzlich begangenen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG freizuspre- chen.
- 4 -
4. Der Beschuldigte sei der mehrfachen fahrlässig begangenen Verlet- zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer schuldangemessenen Busse zu bestrafen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich; Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. November 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren angesetzt, demgegenüber die Busse für bezahlbar er- klärt wurde. Sodann wurde bestimmt, dass bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen an deren Stelle treten solle. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Be- schuldigten auferlegt.
- 5 - 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten im Anschluss an die vorinstanzliche Urteilseröffnung vor Schranken mündlich Berufung angemeldet (vgl. Prot. I S. 29). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten erging am 14. Februar 2017 (Urk. 53). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (hernach Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungser- klärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wur- de dem Beschuldigten Frist angesetzt, um ein beiliegendes Datenerfassungsblatt und weitere Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 55). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 23. Feb- ruar 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 57). 1.5. Innert Frist gingen am 10. März 2017 seitens des Beschuldigten das Daten- erfassungsblatt sowie Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen beim Gericht ein (Urk. 58-59). 1.6. Am 16. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 60).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
- 6 - 2.2. Die Verteidigung ficht die Schuldsprüche wegen mehrfacher grober Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, das Strafmass und die Kosten- folgen an. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivzif- fer 1 teilweise (Schuldspruch bezüglich der mehrfachen Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG), sowie 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzu- stellen ist.
3. Beweisanträge Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet und weitere prozessuale Einwendungen wurden nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 14). II. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, am Sonntag 16. November 2014 um ca. 13.12 Uhr den Personenwagen "Tesla Model S 85 P", Kennzeichen SG …, auf der Au- tobahn A51 im Stelzentunnel in Richtung Zürich gelenkt zu haben, wobei er sein Radio bedient, mit zwei Rädern eine Sicherheitslinie überfahren und mehrfach ei- nen Spurwechsel ohne Richtungsanzeige vorgenommen habe (Urk. 53 S. 2 f., S. 8 und S. 9). Er gibt ferner zu, dass er den gebotenen Abstand zu den vorausfah- renden Fahrzeugen mehrmals unterschritt (Urk. 53 S. 3 und S. 12). 1.2. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den weiteren, ihm vorgeworfe- nen Sachverhalt. Er macht zu seiner Entlastung geltend, er habe zwar das Radio bedient, sei dadurch aber nicht abgelenkt gewesen. Dass er zu dieser Zeit zwei
- 7 - Fahrstreifen gleichzeitig befahren habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, stehe damit nicht in Zusammenhang und sei überdies auch nicht belegt (Urk. 53 S. 9 f.). Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit zu geringem Abstand unterwegs ge- wesen sei. Seine Fahrweise habe der üblichen Fahrweise respektive derjenigen der übrigen Verkehrsteilnehmer entsprochen (Prot. I S. 14 f.; Urk. 53 S. 12). Zu- dem seien die jeweiligen Abstandsunterschreitungen so kurz gewesen, dass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, diese zu bemerken, geschweige denn, darauf zu reagieren (Urk. 53 S. 5 f.). Ebenso wenig habe er die Sicherheitslinie bewusst überfahren (Urk. 53 S. 8). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er durch seine Handlungen die Insassen der voranfahrenden Fahrzeuge sowie andere, auf die potentielle Unfallstelle auffahrende oder in deren Bereich fahrende Verkehrs- teilnehmer, an Leib und Leben gefährdet habe bzw. dass er dies als Folge seiner Fahrweise zumindest in Kauf genommen habe. Der Abstand sei jeweils nur für ei- ne so kurze Zeit unterschritten worden, dass damit keine solche Gefährdung be- gründet werden könne, und die Abstandsunterschreitungen seien von ihm nicht bemerkt worden (Urk. 53 S. 5). In rechtlicher Hinsicht bringt er vor, von einer Handlungseinheit bezüglich der Un- terschreitung des Mindestabstandes in REC004634-004648 und REC004854- 004868 könne nicht ausgegangen werden, da sich der Abstand zwischen diesen beiden Messungen merklich vergrössert und die beiden Unterschreitungen jeweils nur 0.52 Sekunden gedauert habe (Urk. 53 S. 5 und Urk. 61 S. 2 und S. 7 f.). 1.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte fer- ner an, der Abstand sei zu gering gewesen, aber er habe dies nicht bewusst her- beigeführt. Es wäre bei einem plötzlichen Abbremsen des vorausfahrenden Fahr- zeuges aber sicher nicht zu einer Kollision gekommen (Urk. 61 S. 5 f.; Prot. II S. 11 f.). 1.4. Bezüglich des Anklagesachverhalts ist zunächst der äussere dem Beschul- digten vorgeworfene Sachverhalt zu erstellen. Die Einwendungen der Verteidi- gung zum inneren Sachverhalt betreffen seinen Vorsatz und sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
- 8 - 1.5. Bei den Akten liegen die Zeugenaussagen der zwei Polizisten B._____ und C._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3), die Aussagen des Beschuldigten vor der Staats- anwaltschaft (Urk. 4) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 9-16), die anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen (Prot. II S. 9-13), die poli- zeiliche Videoaufnahme der Fahrt des Beschuldigten sowie deren Ausdrucke (Urk. 3, Urk. 5/1 und Urk. 5/3), das METAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/8), das FOR-Gutachten vom 20. September 2016 (Urk. 38), das vom Be- schuldigten in Auftrag gegebene Gutachten der D._____ AG (Urk. 24/1) sowie die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung eingereichten Abbildungen (Urk. 54/3-4).
2. Anklageziffer 1. c): Bedienung Radio/Mittelkonsole 2.1. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes bezüglich der Anklageziffer 1. c) auf die Zeugenaussagen der Polizisten B._____ und C._____, die polizeiliche Videoaufnahme sowie die Zugaben des Beschuldigten. Auf ihre korrekte Wiedergabe der erwähnten Aussagen (Urk. 49 E. II 6.1 S. 10 ff.) sowie auf ihre zutreffenden allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 49 E. II 5.1.-5.3. S. 8 ff.) kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollum- fänglich verwiesen werden. 2.2. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich geltend machen, die Aussagen der beiden Polizisten seien widersprüchlich. Weder sei klar, wie lange er angeblich zwei Fahrstreifen befahren oder am Radio hantiert habe, noch wo dies konkret geschehen sei. Die Zeugen hätten sich nicht mehr an den Vorgang erinnern kön- nen, nicht einmal mehr daran, ob es im Tunnel oder nicht geschehen sei, sondern sich auf den Polizeirapport und die Videoaufzeichnungen des Vorfalls abgestützt. Die Aussage des Zeugen B._____s, er habe die Gesichtskontur des Beschuldig- ten in dessen Rückspiegel gesehen, als dieser sich zum Radio gewandt habe, werde durch den Umstand, dass bei diesem Fahrzeug der Blick auf den unteren Rand des Rückspiegels durch einen auf der Rückbank deponierten Gegenstand blockiert sei, widerlegt. Der Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des Beschuldigten und des Bedienens des Radios sei daher nicht nachgewiesen (Urk. 53 S. 9 ff.).
- 9 - 2.3. Der Zeuge B._____ gab in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2016 wiederholt und unumwunden zu, dass er sich nicht mehr an den ganzen Vorfall erinnern konnte (Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 8 f.). Er schilderte allerdings wiederholt detailliert und nachvollziehbar, wie er auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, da dieser auf zwei Fahrstreifen nahe auf das Polizeifahrzeug auffuhr (Urk. 5/1 S. 4, S. 6). Ebenso gab er klar zu Protokoll, dass er gesehen ha- be, wie der Beschuldigte etwas in der Mitte des Fahrzeuges machte, als er die Polizisten überholte (Urk. 5/1 S. 4), nicht aber, was (Urk. 5/1 S. 5). Ebenso hielt er deutlich fest, was seine eigene Wahrnehmung und was reine Spekulation war (Urk. 5/1 S. 5 f.). 2.4. Der Zeuge C._____ bestätigte in seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016, dass der Beschuldigte eine Verrichtung in seinem Fahrzeug vorgenommen und dabei den Blick nach unten, auf die Mittelkonsole, gerichtet habe, als er das Polizeifahrzeug überholte habe (Urk. 5/3 S. 4). Auch er hielt fest, dass er nicht gesehen habe, was genau der Beschuldigte in seinem Auto gemacht habe (Urk. 5/3 S. 5). Demgegenüber habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte zwei Fahrstreifen befahren habe, da er erst nachher durch den Zeugen B._____ auf ihn aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 5/3 S. 6). Ebenso gab er Erinnerungs- lücken offen zu (Urk. 5/3 S. 8). 2.5. Der Beschuldigte beschränkte seine diesbezüglichen Aussagen im Wesent- lichen auf die Erklärung, er habe das Radio nur kurz zum Wechseln des Senders bedient und sei nicht abgelenkt gewesen. Er zeigte aber ein leicht ausweichendes Aussageverhalten, als er mit dem Vorwurf, er sei dem Polizeifahrzeug zu nahe aufgefahren, konfrontiert wurde (Urk. 4/1 S. 7) und behauptete, er habe zwei Fahrstreifen befahren, da er einem anderen Fahrzeug habe ausweichen müssen (Urk. 4/2 S. 2). 2.6. Stellt man die verschiedenen Aussagen einander gegenüber, so fällt auf, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede von Widersprüchen zwi- schen den Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ sein kann. Im entschei- denden Punkt - dem Hantieren des Beschuldigten in der Mitte seines Fahrzeuges während seines Überholmanövers - stimmen beide vollkommen überein. Damit
- 10 - geht auch der Einwand der Verteidigung, die Zeugen hätten sich an den Vorfall nicht erinnern können, fehl. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Erinnerungslücken angesichts des Umstandes, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme über ein Jahr vergangen war, nicht erstaunlich. Schliesslich ver- fängt auch der Hinweis, der Rückspiegel des Fahrzeuges des Beschuldigten sei teilweise durch einen abgelegten Gegenstand verdeckt gewesen, weshalb die Aussage des Zeugen B._____, er habe nach dem Überholen die Konturen des Beschuldigten im Spiegel gesehen, widerlegt sei, nicht. Der Zeuge sagte diesbe- züglich zurückhaltend aus und stellte klar, dass er nur einen solchen Eindruck ge- habt habe (Urk. 5/1 S. 4). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe einem anderen Fahrzeug auswei- chen müssen, weshalb er zwei Fahrspuren befahren habe, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr wird sie von der glaubhaften Aussage des Zeugen B._____, der Beschuldigte sei auf zwei Fahrspuren nahe an das Polizeifahrzeug aufge- schlossen, widerlegt, da ein solcher Ablauf keinen Raum für ein drittes Fahrzeug lässt. Das Befahren von zwei Fahrstreifen und das nahe Aufschliessen waren demnach nicht bewusste Handlungen. Damit drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte abgelenkt war und seine Aufmerksamkeit nicht in genügendem Masse dem Verkehr und der Bedienung seines Fahrzeuges widmete. Als Grund hierfür ist wiederum aus den Akten nichts Anderes ersichtlich als das Hantieren am Autoradio, das der Beschuldigte sodann auch während des Überholmanövers fortsetzte. 2.7. Gestützt auf die nachvollziehbaren und im Ergebnis glaubhaften Aussagen der Zeugen ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte, ab- gelenkt durch sein Hantieren am Autoradio, zunächst zwei Fahrspuren befuhr, sehr nahe an das Polizeifahrzeug auffuhr und anschliessend mit wenig Abstand zum Polizeifahrzeug den Überholvorgang abrupt einleitete. Damit ist der äussere Sachverhalt von Anklageziffer 1. c) erstellt.
- 11 -
3. Anklageziffer 1. b): Überfahren Sicherheitslinie Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageziffer
1. b), wonach er die einfache Sicherheitslinie, welche die Autobahnen A51 (Rich- tung Zürich-City) und A1 (Richtung St. Gallen) trennt, mit seinem Fahrzeug über- fahren hatte (Urk. 4/1 S. 9 und Urk. 53 S. 8). Dies deckt sich mit den Videoauf- nahmen, die zeigen, wie er mit zwei Rädern die Sicherheitslinie überquerte (Urk. 3, REC001256). Damit ist der äussere Sachverhalt der Anklageziffer 1. b) erstellt.
4. Anklageziffern 1. a.1–2) und 1. d): Ungenügende Abstände Der Beschuldigte anerkannte, in den folgenden auf der Videoaufnahme (Urk. 3) festgehaltenen Fällen den Mindestabstand zum jeweils vor ihm fahrenden Fahr- zeug im erwähnten Ausmass unterschritten zu haben (Urk. 53 S. 3 und S. 12): Abstand Geschwindigkeit Bildzähler, vgl. Urk. 3 0.56 Sek. ca. 99–105 km/h REC002500 bis REC002487 0.6 Sek. ca. 90–100 km/h REC004648 bis REC004634 0.6 Sek. ca. 90–100 km/h REC004868 bis REC004854 0.71 Sek. ca. 87–90 km/h REC001604 bis REC001592 0.65 Sek. ca. 105 km/h REC002325 bis REC002311 0.64 Sek. ca. 114 km/h REC004325 bis REC004310 0.72 Sek. ca. 80 km/h REC005062 bis REC005045 0.84 Sek. ca. 75–82 km/h REC005265 bis REC005245 0.65 Sek ca. 70–72 km/h REC005472 bis REC005457 Dies entspricht dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden äusseren Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs des ungenügenden Abstandes (Urk. 49 E. II
- 12 - 8.1.) und deckt sich mit den Ergebnissen des METAS-Gutachtens vom 21. Okto- ber 2015 (Urk. 6/8) und des FOR-Gutachtens vom 20. September 2016 (Urk. 38), wobei bei Differenzen jeweils auf das für den Beschuldigten günstigere Ergebnis abgestellt worden war. In diesem Umfang ist demnach der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1. a.1–2) und 1. d) erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklageziffer 1. c): Bedienung Radio/Mittelkonsole 1.1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine Norm des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates missachtet. Subjektiv ist so- wohl die (eventual)vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verlangen, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden, und darf sich unter anderem nicht durch Tonwieder- gabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme ablenken lassen oder Verrichtungen vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeuges erschweren. Dies ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 31 SVG). 1.2. Vorliegend hatte der Beschuldigte an seinem Autoradio hantiert und sich dadurch so ablenken lassen, dass er - ohne es zu realisieren - auf zwei Fahrstrei- fen sehr nahe an ein Polizeifahrzeug aufschloss. Als er dies bemerkte, überholte er das Fahrzeug abrupt. Damit ist erwiesen, dass er durch mangelnde Aufmerk- samkeit nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug zu beherrschen, bis er das Überholmanöver einleitete. Von einer nur kurzen und damit unbedeutenden Ab- lenkung, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 53 S. 10), kann nicht die Rede sein, hielt das Befahren von zwei Fahrstreifen und das nahe Aufschliessen doch so lange an, dass es dem vorausfahrenden Polizisten auffiel. Auch der Einwand des Beschuldigten, er traue sich ein sehr gutes Reaktionsvermögen im Strassen-
- 13 - verkehr zu (Prot. I S. 16 bzw. sinngemäss in Prot. II S. 13), wirkt sich nicht zu sei- nen Gunsten aus, da das geschilderte Verhalten bereits die Folge seines Nicht- beherrschens des Fahrzeuges war. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist demnach er- füllt. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten als gemäss eigener Aussage sehr erfahrenem Lenker, der mit der Strecke vertraut war und zudem nicht unter Zeitdruck gestanden hatte oder anderweitig abgelenkt war (Urk. 4/1 S. 2 ff.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 12 f.), bewusst gewesen sein musste, dass er sich nicht auf Kosten der dem Strassenverkehr zu widmenden Aufmerk- samkeit auf die Bedienung des Autoradios konzentrieren durfte. Dass er dies dennoch und in einem solchen Ausmass tat, dass er die vollständige Kontrolle über sein Fahrzeug teilweise verlor und dies erst bemerkte und korrigierte, als er bereits nahe auf das vorausfahrende Polizeifahrzeug aufgeschlossen war, kann nur dadurch erklärt werden, dass er dies für die Bedienung des Radios in Kauf nahm und somit eventualvorsätzlich handelte. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist somit erfüllt. 1.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
2. Anklageziffer 1. b): Überfahren Sicherheitslinie 2.1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV ist erfüllt, wenn eine Sicherheitslinie überfahren oder überquert wird. Dies ist eine fundamentale Vorschrift im Strassenverkehr (vgl. BGEr 6S.416/2003 vom
10. Februar 2004, E. 2.3). 2.2. Vorliegend überfuhr der Beschuldige mit zwei Rädern eine Sicherheitslinie, ohne eine erhöhte konkrete oder abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteil-
- 14 - nehmer hervorzurufen. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2.3. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt, da er sich während seines Spurwechsels auf den Verkehr und nicht auf die Strassenmarkierungen konzentriert habe (Urk. 53 S. 8). Dem Beschuldigten als erfahrenem Lenker musste aber bewusst sein, dass er sowohl auf die Markierungen als auch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu achten hat- te. Vorliegend beschleunigte er vor dem Spurwechsel, obschon der Abstand zum Beginn der Sicherheitslinie nur fünfzig Meter betrug, um sich noch in eine Lücke zwischen zwei auf der linken Spur fahrenden Autos zu zwängen (Urk. 3 REC001200). Damit nahm er bewusst in Kauf, dass er die Sicherheitslinie über- fahren könnte. Da er zumindest eventualvorsätzlich handelte, ist auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV erfüllt. 2.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.
3. Anklageziffern 1. a.1–2) stark ungenügender Abstand 3.1. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verlangen, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichen- der Abstand zu wahren ist, namentlich beim Hintereinander fahren, so dass auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig ange-
- 15 - halten und eine Kollision vermieden werden kann. Dabei sind die jeweils konkre- ten Umstände, wie beispielsweise Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, zu beachten. Gemäss dem Bundesgericht liegt als Faustregel bei einem Abstand von "1/6-Tacho" bzw. 0.6 Sekunden eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGEr 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.2 m.w.H.). In casu lagen keine ungünstigen Verhältnisse vor, die auch bei grösseren respektive längeren Ab- ständen noch eine grobe Verkehrsregelverletzung begründet hätten. 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt der Beschuldigte auf einer Strecke von ca. 1'100 Metern zweimal einen Abstand von 0.6 Sekunden (REC004648-004634 und REC004868-004854) und einmal einen Abstand von 0.56 Sekunden (REC002500-002487) ein. Die Vorinstanz stufte die zwei Unterschreitungen zwi- schen REC004648 und REC004634 sowie REC004868 bis REC004854 als Handlungseinheit ein, da sie innerhalb von 9.36 Sekunden und hinter dem glei- chen Fahrzeug erfolgten (vgl. BGE 118 IV 91, E. 4a). Die Verteidigung macht geltend, da der Beschuldigte bei REC004648-004634 sowie REC004868-004854 abgebremst und sich der Abstand somit vergrössert habe, sei nicht von einer Handlungseinheit auszugehen (Urk. 53 S. 3 f.). Der ge- botene Mindestabstand sei ferner auf einer Strecke von ca. 1'100 Metern dreimal und nur während jeweils 0.52 bis 0.56 Sekunden, was einer Strecke von je 15 bis 18 Metern entspreche, unterschritten worden. Dies genüge nicht zur Annahme ei- ner groben Verletzung von Verkehrsregeln (Urk. 53 S. 5 ff. und Urk. 41 S. 10 f.). Der Beschuldigte habe sich wie alle anderen Autofahrer und damit normal verhal- ten und denselben Abstand wie diese eingehalten (Urk. 4/1 S. 2 f.; Prot. I S. 10 und S. 13) und hätte jederzeit rechtzeitig anhalten können (Urk. 4/1 S. 10 bzw. Prot. II S. 12). Vorliegend fuhr der Beschuldigte innerhalb weniger als einer Minute und bei einer Geschwindigkeit von 90-105 km/h insgesamt dreimal so nahe auf das vorausfah- rende Fahrzeug auf, dass der Abstand nur noch 0.6 Sekunden oder weniger be- trug. Mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist von einer Handlungseinheit bezüglich der Unterschreitungen bei REC004648-004634 sowie REC004868-004854 auszugehen (Urk. 49 E. III 3.1. S. 23), da von einem deutli-
- 16 - chen Abbremsen seitens des Beschuldigten zwischen den beiden Sequenzen nichts zu sehen war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterschreitungen nicht unabhängig voneinander geschahen, sondern Resultat des - auf eine ein- zelne bewusste Entscheidung zurückzuführenden - konsequenten Aufschliessens und Drängelns des Beschuldigten über einen Zeitraum von 9.36 Sekunden hin- weg waren. Auch wenn die Mindestabstandsunterschreitungen nur jeweils knapp über eine halbe Sekunde lang andauerten, wurde doch eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich die Insassen der vorausfahrenden Fahrzeuge, geschaffen (vgl. BGEr 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009, E. 3.5 so- wie JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 57 f.). Dass der Beschuldigte angeb- lich über ein sehr gutes Reaktionsvermögen verfügte und wegen seiner Erfahrung als Pilot ein gutes "Scanning" entwickelt habe und gut auf Situationen reagieren konnte (Prot. I S. 16 und Prot. II S. 13), ist irrelevant, da selbst im günstigsten Fall von einer Brems-Reaktionsdauer von mindestens 0.6 Sekunden auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.3.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, der Beschuldigte hätte jederzeit rechtzeitig anhal- ten können. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist damit erfüllt. 3.3. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeits- überschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4. und 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.). Die Verteidigung machte geltend, es liege kein vorsätzliches Handeln vor, da die Dauer, während welcher der Mindestabstand jeweils unterschritten war, deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle respektive der Reaktionszeit von ca. 1 Se-
- 17 - kunde gelegen hätte. Der Beschuldigte habe daher gar nicht realisieren können, dass er den Mindestabstand unterschritten hatte, was aber für eine bewusste Un- terschreitung erforderlich gewesen wäre (Urk. 53 S. 5). Vorliegend war dem Beschuldigten die Abstandsfaustregel "halber Tacho" be- kannt (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11). Dennoch hielt er wiederholt den gebotenen Mindestabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen nicht ein. Deshalb vermag er mit dem Vorbringen, dass die Dauer der Unterschreitungen jeweils nur knapp seine geltend gemachte Reaktionszeit erreichte, nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Aus der Videoaufzeichnung geht überdies klar hervor, dass der Beschul- digte nie mit einem deutlichen Abbremsen und der Wiederherstellung des gebo- tenen Mindestabstandes auf die jeweiligen Abstandsunterschreitungen reagierte, sondern praktisch konstant zu nahe an die vorausfahrenden Autos auffuhr, wenn er keine Überholmanöver vornahm. Offensichtlich liessen ihn diese Zwischenfälle gänzlich unbeeindruckt. Die zu beurteilenden Abstandsunterschreitungen waren keine Ausreisser oder Konsequenzen des allgemeinen Verkehrsflusses, sondern die klare Folge des aggressiven Fahrverhaltens des Beschuldigten, der den nöti- gen Mindestabstand regelmässig auch in geringerem Masse unterschritt und im Vergleich mit den übrigen Fahrzeugen drängelnd fuhr. Dabei nahm er auch Mög- lichkeiten zum Überholen nicht wahr. Ein fahrlässiges Verhalten liegt daher, na- mentlich auch aufgrund der wiederholten Verstösse, nicht vor. Es ist vielmehr da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Unterschreitungen des Abstandes und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer mindestens bewusst in Kauf nahm und damit rücksichtlos gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern handelte. Dass diese selbst die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten hätten, ändert daran nichts, da es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt (vgl. BGE 105 IV 217, E. 4). Dementsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt. 3.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
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4. Anklageziffer 1. d): Ungenügender Abstand 4.1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist er- füllt, wenn der gegenüber allen Strassenbenützern einzuhaltende ausreichende Abstand nicht gewahrt wird, ohne dass dadurch eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen wird. Subjektiv ist sowohl die (eventual)vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). 4.2. Gemäss erstelltem und von der Verteidigung nicht bestrittenem (Urk. 53 S. 12) Sachverhalt wurden zu folgenden Zeitpunkten folgende Abstände festge- stellt: Abstand Geschwindigkeit Bildzähler, vgl. Urk. 3 0.71 Sek. ca. 87–90 km/h REC001604 bis REC001592 0.65 Sek. ca. 105 km/h REC002325 bis REC002311 0.64 Sek. ca. 114 km/h REC004325 bis REC004310 0.72 Sek. ca. 80 km/h REC005062 bis REC005045 0.84 Sek. ca. 75–82 km/h REC005265 bis REC005245 0.65 Sek ca. 70–72 km/h REC005472 bis REC005457 Unter Hinweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 E. III 4.1. S. 26 f.) ist auch hier bezüglich der letzten drei Messungen (REC005062- 005045, REC005265-005245 und REC005472-005457) von einer Handlungsein- heit auszugehen (vgl. BGE 118 IV 91, E. 4a; oben 3.2). Der objektive Tatbestand der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist somit erfüllt.
- 19 - 4.3. Subjektiv macht die Verteidigung auch hier geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern höchstens fahrlässig. Da sich der Beschul- digte genauso verhalten habe, wie die übrigen Verkehrsteilnehmer, habe er sich nicht überlegt, dass er möglicherweise eine Verkehrsregel brechen könnte (Urk. 53 S. 12). Dem Beschuldigten war anerkanntermassen bekannt, dass der gebotene Min- destabstand gemäss einer Faustregel dem "halben Tacho" entsprach (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11). Als erfahrener Lenker musste er auch wissen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstandes für die Verkehrssicherheit ist. Zudem ist aufgrund der Videoaufnahmen der Fahrt des Beschuldigten, der verschiedene Spurwechsel und Überholmanöver vornahm, ausgeschlossen, dass ihm die jewei- ligen Abstände nicht aufgefallen wären. Dass ihm gar nie der Gedanke gekom- men sei, dass er die Abstände unterschritten habe, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Fahrlässigkeit kann folglich ausgeschlossen werden. Der Beschuldig- te handelte im Gegenteil zumindest eventualvorsätzlich. Wie bereits ausgeführt kann er aufgrund der fehlenden Schuldkompensation im Strafrecht auch aus ei- nem etwaigen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nichts zu seinen Guns- ten ableiten (vgl. BGE 105 IV 217, E. 4). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist so- mit ebenfalls erfüllt. 4.4. Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
- 20 - des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 49 E. IV 2.1. S. 30) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.
- 21 - 1.4. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwerstes zu beurteilende Delikt reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Im Ein- klang mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 49 E. IV 2.1. S. 30) zu verweisen ist, sind die beiden Abstandsunterschreitungen aufgrund ih- res engen zeitlichen und örtlichen Konnexes und des Umstandes, dass sie auf den gleichen Tatentschluss zurückzuführen sind, als ein Tatkomplex zu behan- deln.
2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden im Übrigen die zu den Kriterien der Strafzumes- sung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 49 E. IV 1. S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln 3.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin 90–100 km/h auf einer Autobahn zweimal ei- nen Abstand von je 0.56 und 0.6 Sekunden und damit lediglich von ca. 15 respek- tive 18 Metern zu seinem Vorderfahrzeug aufwies. Auch wenn gute Sicht- und Witterungsverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, herrschte reger Verkehr, womit sich das vom Verhalten des Beschuldigten ausgehende Gefähr- dungspotential für andere Verkehrsteilnehmer erhöhte. Dass der Abstand nicht konstant während der ganzen gemessenen Strecke von ca. 1'100 Metern in ei- nem solchen Mass unterschritten wurde, sondern nur während einer kurzen und einer sehr kurzen Zeitperiode, wirkt sich demgegenüber deutlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Zu seinen Ungunsten fällt wiederum ins Gewicht, dass die Un-
- 22 - terschreitungen im Zuge einer generell aggressiven und drängelnden Fahrweise vorfielen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hätte der Beschuldigte beim ersten Vorfall (REC002500-002487) auch ohne Weiteres mit genügendem Abstand zu einem Überholmanöver ansetzen können. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als leicht. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und nahm durch sein Verhalten ei- ne erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf. Er war weder in Eile noch anderweitig gestresst (Urk. 4/1 S. 2; S. 4; Prot. I S. 10; Prot. II S. 12) und hätte durch einfaches Abbremsen respektive langsameres Fah- ren den gebotenen Abstand ohne Weiteres herstellen können. Entgegen seinen Aussagen verhielt er sich nicht gleich wie die übrigen Verkehrsteilnehmer, son- dern stach durch Drängeln und mehrmaliges Überholen hervor. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich vor- liegend als angemessen. Da, wie noch zu zeigen sein wird, die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist, erscheint es angemessen, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur Verbindungsbusse ist diese auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (20 % der Geldstrafe, siehe unten 4.2.; BGE 135 IV 188, E. 3.4.4).
4. Tagessatzhöhe 4.1. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich
- 23 - nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 4.2. Der Beschuldigte erzielt gemäss seinen eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 256'000.– und verfügt über ein Netto-Vermögen von Fr. 1'103'000.–, wobei sein Anteil die Hälfte beträgt (Urk. 58 und Urk. 59; Prot. II S. 7). Die zwei Kinder des Beschuldigten sind 20- jährig und in Ausbildung, weshalb er sie noch unterstützt (Prot. I S. 7 und Prot. II S. 7). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tages- satz auf Fr. 250.– festzusetzen.
5. Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand) 5.1. Objektive Tatschwere Verschuldenserschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei Geschwin- digkeiten von 70–100 km/h auf einer Autobahn insgesamt viermal lediglich einen Abstand zwischen 0.64 und 0.84 Sekunden zu seinem Vorderfahrzeug eingehal- ten hat. Auch wenn gute Sicht- und Witterungsverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war, herrschte reger Verkehr, weshalb diese Umstände die ob- jektive Tatschwere nicht beträchtlich mildern. Dass der Abstand nicht konstant während der ganzen gemessenen Strecke unterschritten wurde, fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht. Zu seinen Ungunsten wirkt sich aber aus, dass die gemessenen Abstände näher bei der Schwelle zur groben Verkehrsregelver- letzung liegen als beim gebotenen Abstand und im Zuge einer generell aggressi- ven und drängelnden Fahrweise vorfielen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als leicht. 5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Wie bereits ausgeführt wurde (oben IV E. 3.2.), war er weder in Eile noch stand er anderweitig unter Druck und es wäre ihm leicht möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren.
- 24 - Eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse für diese Übertretung er- weist sich seinem Verschulden als angemessen.
6. Verletzung von Verkehrsregeln (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) 6.1. Objektive Tatschwere Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten war durch sein Hantieren mit dem Auto- radio dermassen beeinträchtigt, dass er nicht bemerkte, dass er zwei Fahrspuren benutzte und dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug nahe auffuhr. Auch wenn die Verrichtung nicht lange dauerte, was sich deutlich verschuldensmindernd aus- wirkt, wurde er doch in nicht unbeträchtlichem Masse abgelenkt. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. 6.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv liegt erneut Eventualvorsatz vor. Ebenso wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, war doch das Autoradio gemäss dem Beschuldigten leicht zu bedienen und befindet sich gleich rechts neben dem Fahrer (Urk. 4/1 S. 6 f.). Dennoch hantierte er auch noch dann am Radio, als er das zivile Polizeifahrzeug überholte. Das subjektive Tat- verschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Es erscheint vorliegend angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um Fr. 100.– zu erhöhen.
7. Verletzung von Verkehrsregeln (Überfahren einer Sicherheitslinie) 7.1. Objektive Tatschwere Es fällt hinsichtlich des Überfahrens einer Sicherheitslinie deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er die Sicherheitslinie nur mit zwei Rädern und ganz an ihrem Anfang überfuhr. Gegen ihn wirkt sich aus, dass er dies tat, um sich in die Lücke zwischen zwei sich bereits auf der linken Spur Richtung St. Gal-
- 25 - len befindende Fahrzeuge zu zwängen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. 7.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv liegt erneut Eventualvorsatz vor. Wieder wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und abzu- bremsen, anstatt sich in eine Lücke zu zwängen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive deshalb nicht zu relativieren. Eine Erhöhung der hypothetischen Busse um Fr. 100.– erweist sich vorliegend als angemessen.
8. Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Unterlassen der Richtungsan- zeige beim Spurwechsel) 8.1. Objektive Tatschwere Insgesamt viermal setzte der Beschuldigte den Richtungsanzeiger nicht, ehe er die Spur wechselte. Dadurch wurden die übrigen, insbesondere die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge durch seine Überholmanöver überrascht, was allerdings ohne heikle Folgen blieb. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. 8.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte verwechselte die Wippe für den Richtungsanzeiger mit derjeni- gen für den Tempomaten. Er handelte somit fahrlässig. Das subjektive Tatver- schulden vermag deshalb das objektive zu relativieren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe um Fr. 100.– zu erhöhen.
9. Zwischenergebnis Nach Beurteilung der jeweiligen Tatkomponenten ergibt sich für die in Frage ste- henden Delikte eine Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu einem Ta-
- 26 - gessatz von Fr. 250.– und Fr. 1'500.– Busse (Fr. 500.– für die begangenen Über- tretungen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.–).
10. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 E. IV 2.3. f. S. 32 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, das gemeinsame Jahreseinkommen von Fr. 256'000.– werde zu gleichen Teilen von ihm und seiner Ehefrau erzielt (Prot. II S. 9). Seine beiden Töchter seien in der Abendschule, weshalb sie unterstützt würden (Prot. II S. 7). Ausser der Hypothek auf dem Haus, in dem eine Wohnung vermietet sei, und einem Geschäftskredit habe er keine Schulden (Prot. II S. 7 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 11/2), jedoch folgende Admi- nistrativmassnahmen: eine Verwarnung im Jahr 2008 sowie je ein ein-monatiger Führerausweisentzug im September 2010 und Juli 2013 (Urk. 11/4), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Demgegenüber ist die nun gezeigte Einsicht (Prot. II S. 12 f. und S. 15 f.) leicht strafmindernd zu werten.
11. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 250.– und eine Busse von Fr. 1'500.– als angemes- sen.
12. Vollzug Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allgemeine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 49 E. V 1. f. S. 38 f.). Dem Beschuldigten als Ersttäter ist allerdings eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die
- 27 - Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch während die , die Reduktion des Strafmasses ein reiner Ermessensentscheid des Gerichts ist. Daher ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) zu bestätigen. Ferner sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 9. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch bezüglich der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV,
- 28 - − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 250.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 29 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.