opencaselaw.ch

SB170035

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2017-04-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. In tatsächlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am

23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (SK 130) eine Portion Kokainge- misch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben (Urk. 21 S. 2). 4.2. Der Beschuldigte stellte stets vehement in Abrede, dass er der gesuchte Täter sei. Er nahm zusammengefasst den Standpunkt ein, es liege eine Ver- wechslung vor, was deshalb naheliegend sei, weil es zum Tatzeitpunkt an der Langstrasse viele Leute gehabt habe. Zudem entspreche es nicht der Wahrheit, dass bei seiner Verhaftung bei seinem Fuss die Scheinkaufsnote in der Höhe von Fr. 100.– vorgefunden worden sei (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 12/1/1 S. 2 und 4 f.; Urk. 12/1/2 S. 3 ff. und Prot. I S. 8 ff.). Auch im Rahmen seiner Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nichts mit dem eingeklagten Vorfall zu tun und sei wohl aufgrund einer Verwechslung der Tatbegehung beschuldigt worden (Urk. 46 S. 6 ff.). 4.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Zeu- genaussagen des Polizisten B._____ (Scheinkäufer "SK …"; nachfolgend "B._____" genannt), des Kriminalbeamter C._____ (ziviler Beobachter; nachfol- gend "C._____" genannt) und des Polizisten D._____ (für die Verhaftung zustän- diger Polizist; nachfolgend D._____ genannt), könne kein ernsthafter Zweifel da-

- 7 - ran bestehen, dass der Beschuldigte diejenige Person gewesen sei, welche kurz vor der Verhaftung am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Lie- genschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben habe. Die Zeugen hätten das Signalement des Täters nahezu identisch geschildert. Dieses Signalement habe auch nach Darstellung des Beschuldigten seinem Erscheinungsbild im Zeitpunkt seiner Arretierung ent- sprochen. Namentlich die Schilderungen der Zeugen B._____ und C._____ seien insbesondere mit Blick auf die eigentliche Tat nahezu deckungsgleich und in sich stimmig. Beide Zeugen hätten den Beschuldigten ohne zu zögern als Täter identi- fiziert und es bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Hin- zu komme, dass es gestützt auf die überzeugende Aussage des Zeugen D._____ als erstellt zu betrachten sei, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten unter dessen Fuss die zuvor beim Scheinkauf übergebene Fr. 100.– Note vorgefunden worden sei. Dafür, dass die Note durch die Polizei dort platziert worden wäre oder sonst wie zufällig an den Verhaftsort gelangt sein könnte, bestünden keinerlei Hinweise. Gestützt auf all diese Beweise sei der Sachverhalt als erstellt zu be- trachten (Urk. 35 S. 5 ff.). 4.4. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, es würden lediglich Aussagen und keine Sachbeweise vorliegen. Das Signalement des von den Polizisten beobachteten Kokainverkäufers sei höchstes ein sehr schwaches Indiz. Der Scheinkäufer B._____ habe nie erwähnt, dass ihm das Aussehen des Verkäufers in Erinnerung geblieben sei. Ihm seien vielmehr die zu grossen Trainerhosen und nicht das Gesicht aufgefallen. Als er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gekommen sei, bei welcher ein einzi- ger Beschuldigter anwesend gewesen sei, sei durch diese Situation indiziert ge- wesen, dass der anwesende Schwarzafrikaner jener sei, der damals Kokain ver- kauft habe. Diese Umstände würden den Beweiswert der Identifikation des Be- schuldigten durch den Zeugen B._____ erheblich abwerten. Gleiches gelte für die Identifikation durch den Zeugen C._____. Sodann habe ausgerechnet der Zeuge D._____, welcher seinen Mandanten verhaftet habe und ihn deshalb bei der Ver- haftung aus nächster Nähe und "wenige Minuten" lang gesehen habe, diesen an

- 8 - der Einvernahme nicht zu identifizieren vermögen. Folglich könne nicht von einer zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten gesprochen werden. Weiter sei die Hunderternote, welche gemäss der Vorinstanz ein zusätzliches und starkes Indiz für die Täterschaft darstelle, nicht zu den Akten erhoben worden, weshalb diese nicht als Beweismittel vorhanden sei. Wenn sein Mandant der Täter wäre, müsste die Hunderternote auf ihm gefunden worden sein oder bewiesen werden, dass er diese am Ort der Verhaftung unter seinen Fuss befördert habe. Bei einer lücken- losen Beobachtung durch den Polizisten C._____ hätte dieser aber bemerken müssen, wenn sein Mandant eine Note zerknüllt und diese zu Boden befördert hätte, um dann darauf zustehen. Dass sein Mandant die Note bereits vor dem Auftauchen des Polizisten D._____ habe verschwinden lassen mache keinen Sinn. Sodann habe sein Mandant die Polizisten nicht herannahen sehen, weshalb zwischen dem Realisieren, dass eine Kontrolle komme und der Anhaltung selbst keine Zeit verblieben sei. Dass er es geschafft hätte, die Note während der Ver- haftung in Anwesenheit von vier Polizisten und unter Beobachtung eines weiteren Polizisten unbemerkt zu Boden zu befördern, sei recht unwahrscheinlich. Mithin genüge die schwache Identifikation durch zwei Polizisten ohne weitere Indizien oder Beweismittel wie insbesondere der Hunderternote nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten, verblieben doch vernünftige Zweifel an dessen Täterschaft (Urk. 47 S. 2-7). 4.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des vor- genommenen Scheinkaufs ausführlich geprüft hat und zum Schluss gelangt ist, dass dieser zulässig war (Urk. 35 S. 14 f.). Die Verteidigung hatte die Zulässigkeit nie bestritten und anerkennt die diesbezügliche Beurteilung durch die Vorinstanz auch im Berufungsverfahren als zutreffend (Urk. 47 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4.6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des vorliegend interessierenden Vorfalls wesentlichen Beweismittel einer gründlichen Würdigung unterzogen, wo- bei sie sich vorab auch mit der Kritik der Verteidigung, wonach keine Sachbewei- se vorliegen würden (Urk. 47 S. 2), zutreffend auseinandergesetzt hat (Urk. 35 S. 5). Sodann hat sie den Amtsbericht vom 23. Januar 2016 (Urk. 3) des in zivil

- 9 - ermittelnden Polizeibeamten B._____ ebenso wie die Wahrnehmungsberichte vom 11. März 2016 des Kriminalbeamten C._____ (Urk. 11/3) und des Polizisten D._____ (Urk. 11/4) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Gleiches gilt für ihre Zeugeneinvernahmen (Urk. 12/2/1-3). Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 5 ff.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO voll- umfänglich verwiesen werden, weshalb sich eine neuerliche Wiedergabe der be- treffenden Depositionen lediglich in einer Wiederholung erschöpfen würde, worauf zu verzichten ist. Gleiches gilt sodann auch für die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 35 S. 9 f.). 4.7. Allseits unbestritten ist mit der Vorinstanz, dass am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adesse] eine männliche Person einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben hat. Die betreffende Täterschaft wurde von B._____ unmittelbar im Anschluss an den Vorfall wie folgt beschrieben: "Signalement des Beschuldigten: Schwarzafrikaner, zirka 180 cm gross, zirka 35 jährig, trug dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen und graue Trainerhose, welche ihm offensichtlich zu gross waren, sprach Deutsch und Englisch." (Urk. 3). Als Zeuge befragt bestätigte B._____ das im Amtsbericht abgegebene Signalement, wobei er noch einmal ausdrücklich die grauen Trainerhosen des Täters erwähnte, welche offensichtlich zu gross gewe- sen seien. Dies sei ihm aufgefallen, weil der Täter "stets auf dieser stand" (Urk. 12/2/1 S. 5). Entgegen der Verteidigung konnte sich der Zeuge B._____ aber nicht bloss an diese zu grossen Trainerhosen erinnern (Urk. 47 S. 4). So gab der Zeuge weiter zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Kokainverkäufer von je- nem Abend, er könne sich noch sehr gut an das Gesicht erinnern, was aufgrund des vom Zeugen beschriebenen Blickkontakts auch äusserst plausibel erscheint (Urk. 12/2/1 S. 4). Sodann erklärte der Zeuge B._____ überzeugend, dass er sich leicht an den Fall erinnern könne, weil ihm neben den zu grossen Trainerhosen auch in Erinnerung geblieben sei, dass der Kokainverkäufer ihm gesagt habe, er habe Glück, dass er noch etwas erhalte, weil er jetzt nach Hause gehe (Urk. 12/2/1 S. 4 und S. 6). Der Zeuge C._____, welcher als ziviler Mitarbeiter der Betäubungsmittel-Fahndung im Einsatz war, war an jenem Abend mit der Über-

- 10 - wachung von B._____ und allfälliger Drogenhändler betraut. In dieser Funktion beobachtete er den gesamten Vorgang, von der Kontaktaufnahme bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten. Nach seinen Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 (Urk. 11/3) folgte er dem Drogenverkäufer, wobei er diesen "jederzeit im Blickfeld" hatte. Das Signalement des Täters beschrieb er wörtlich folgendermassen: "Schwarzafrikaner, ca. 35-jährig, ca. 180 cm gross, trug dunkle, ev. dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen, graue Trainerhose" (Urk. 11/3 S. 2). Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Befragung vom 26. April 2016 zu Proto- koll, er könne sich nicht daran erinnern wie gross er sei, was den untersuchenden Staatsanwalt dazu bewog, einen Grössenvergleich zwischen ihm und dem Be- schuldigten anzustellen. Hierauf räumte der Beschuldigte ein, in etwas gleich gross wie der 179 cm grosse Staatsanwalt zu sein (Urk. 12/1/1). Dem Foto auf dem Verhaftsrapport vom 23. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte ca. 182 cm gross sein dürfte (Urk. 7/1), was wiederum den Erhebun- gen des Staatsanwaltes entspricht. Der Beschuldigte spricht nach eigenen Anga- ben gebrochen Deutsch und Englisch (Urk. 7/1 und Urk. 12/1/1 S. 3). Der Be- schuldigte stammt aus Nigeria (Prot. I S. 5). Als schwarzafrikanische Länder wer- den nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Länder südlich der Sahara be- zeichnet, wozu zweifelsfrei auch Nigeria gehört. Er ist also mit anderen Worten schwarzafrikanischer Abstammung. Der Beschuldigte räumte weiter ein, am Tat- abend eine dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen sowie eine grau-schwarz-weisse, unten etwas breitere Hose getragen zu haben. Es habe sich dabei aber nicht um eine Trainerhose gehandelt (Urk. 12/1/1 S. 3 f.). Die nämliche Jacke, insbesonde- re deren Fellkragen, lässt sich zudem auf dem Foto des Verhaftsrapportes vom

23. Januar 2016, 02.20 Uhr, ohne weiteres erkennen (Urk. 7/1). Damit entsprach die äusserliche Erscheinung des Beschuldigten am 23. Januar 2016 auch nach seinen eigenen Darstellungen zu 100 % dem Signalement der beiden Zeugen B._____ und C._____. Nachdem der Zeuge C._____ widerspruchsfrei und über- zeugend zu Protokoll gab, dass er den Beschuldigten vom Drogengeschäft bis zur Verhaftung stets unter Beobachtung gehabt habe und es keinen Moment gege- ben habe, wo er ihn nicht unter Kontrolle gehabt habe (Urk. 12/2/2 S. 5) und er damit lückenlos sicherstellen konnte, dass die verhaftete Person identisch mit der-

- 11 - jenigen Person war, welche zuvor B._____ Kokain verkauft hatte, kann kein ver- nünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte auch der Täter ist. Eine Verwechselung ist nicht nur aufgrund der lückenlosen Überwachung und des zu 100 % zutreffenden Signalements ausgeschlossen, sondern insbesondere auch noch aufgrund der folgenden Überlegungen: Dem Wahrnehmungsbericht des bei der Verhaftung anwesenden Polizisten D._____ lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt der Verhaftung – entgegen den Beteuerungen des Be- schuldigten – nur wenige Personen auf dem Trottoir befunden haben. Aufgrund des Signalementes konnte die Patrouille den Beschuldigte mühelos und sofort er- kennen (Urk. 11/4 S. 2). Weiter gab der Zeuge – in Übereinstimmungen mit sei- nen Schilderungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 – zu Protokoll, dass beim Beschuldigten die für den Scheinkauf verwendete Fr. 100.– Note vor- gefunden wurde. In überzeugender Manier schildert der Zeuge, wie die Note mit der Nummer … zunächst bei der Personenkontrolle nicht habe gefunden werden können. Er sei dann darüber informiert worden, dass der Beschuldigte kurz vor seiner Verhaftung neben einem Abfallcontainer vorbeigegangen sei und es habe der Verdacht bestanden, dass er sich – die folgende Kontrolle ahnend – der Note entledigt habe. Eine entsprechende Überprüfung sei jedoch ergebnislos geblie- ben. Erst bei der Verbringung des Beschuldigten in den Kastenwagen sei die be- sagte Note dort am Boden vorgefunden worden, wo der Beschuldigte zuvor sei- nen rechten Fuss gehabt habe. Wie die Note dorthin gekommen sei, könne er nicht sagen. Er könne aber mit Sicherheit ausschliessen, dass eine andere Per- son die Note dort deponiert habe, weil nämlich der Beschuldigte während der ge- samten Kontrolle stets unter Beobachtung seiner Kollegen gestanden habe (Urk. 12/2/3 S. 4 ff.). Was die Zeugen vorbringen überzeugt in jeder Hinsicht. We- der besteht begründeter Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Depositionen zu zweifeln, noch ist auch nur ansatzweise ein Motiv erkennbar, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten fälschlicher- weise der Tat bezichtigen sollte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 5 f.) ist selbst bei einer lückenlosen Beobachtung durch den Polizisten C._____ denkbar, dass der Beschuldigte im Rahmen der Verhaf- tung eine Möglichkeit gefunden hatte, die Hunderternote zu Boden fallen zu las-

- 12 - sen und zu verstecken. Zunächst verblieben dem Beschuldigten selbst wenn die Polizisten – wie dies die Verteidigung ausführt – um die Ecke kamen zumindest wenige Sekunden von der Wahrnehmung der Polizisten bis zur Anhaltung, an- sonsten wäre der Beschuldigte ja mit den Polizisten zusammengestossen, was auch der Beschuldigte nicht behauptet, weshalb er genügend Zeit gehabt hätte, die Hunderternote zu Boden fallen zu lassen. Dies hätte sodann der den Beschul- digten kontrollierende Polizist D._____ nicht zwangsläufig bemerken müssen, war seine Aufmerksamkeit wohl auf den Beschuldigten gesamthaft gerichtet, weshalb dieser wohl die Hunderternote in der Dunkelheit unbemerkt hätte fallen lassen können. Gleiches gilt für den den Beschuldigten überwachenden Polizisten C._____, bei welchem allein aufgrund der Distanz zum Geschehen sowie den Lichtverhältnissen in der Nacht ohne weiteres vorstellbar ist, dass dieser trotz lü- ckenloser Beobachtung des Kokainverkäufers das zu Boden Fallen der Hunder- ternote nicht bemerkte. Sodann wurde seine Sicht auf den Beschuldigten wäh- rend der Anhaltung und Kontrolle durch die Polizeikontrolle zweifelsohne auch teilweise durch die anderen Polizisten eingeschränkt. Selbst wenn nicht genau er- stellt werden kann, wie die Hunderternote unter den Schuh des Beschuldigten kam, verbleiben zusammenfassend aufgrund der übereinstimmenden und durch- wegs glaubhaften Ausführungen der drei Zeugen und insbesondere der lückenlo- sen Überwachung des Kokainverkäufers keine vernünftige Zweifel, dass der Be- schuldigte der Scheinkäufer war. Schliesslich ist entgegen der Kritik der Verteidi- gung (Urk. 47 S. 5) auch völlig unerheblich, dass die Hunderternote nicht als Be- weismittel zu den Akten genommen wurde, da dieser ohne Spurenauswertung keinen zusätzlichen Beweiswert zukommen würde. Dass von einer Spurenaus- wertung aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Spurenvermischung bei Geld nicht mit dienlichen Resultaten zu rechnen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 35 S. 5). 4.8. Was hingegen der Beschuldigte vorbringt, vermag nicht einmal ansatz- weise zu überzeugen. Die Vorinstanz hat seine Aussagen vollständig und korrekt zusammengefasst und mit Recht erwogen, dass seine ohnehin sehr knapp aus- gefallenen Depositionen eine hohe Dichte an Auffälligkeiten respektive Wider- sprüchen aufweisen. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen

- 13 - Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zur Sache befragt neu vor, die Polizei hätte ihn nach der Anhaltung gezwungen, sich mit den Händen nach oben an eine Wand zu stellen. Sie hätten seine Schuhe und seine Socken ausgezogen, aber kein Geld gefunden. Er habe kein Geld gesehen, bis er in den Bus gestiegen sei (Urk. 46 S. 8 und 11). Diese Aussage steht im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 sagte der Beschuldigte aus, er sei über- rascht, dass im Wahrnehmungsbericht stehe, er habe seinen Fuss auf der Note gehabt, er habe sich ja umgedreht und gegen die Wand schauen müssen. (Urk. 12/1/1 S. 5). In der Einvernahme vom 19. Juli 2016 sagte er dann aus, er habe zuerst das eine Bein und dann das andere hoch heben und seine Schuh- sohle zeigen müssen. Auf dem Polizeiposten habe er sich dann ganz nackt aus- ziehen müssen, worauf die Polizei ihn durchsucht habe (Urk. 12/1/2 S. 2). Dem- entsprechend brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor, dass er seine Socken und Schuhe habe ausziehen müssen sowie 45 Minuten so habe warten müssen. Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte bei je- der Einvernahme mit neuen Erklärungen versucht, die unter seinem Fuss aufge- fundene Hunderternote zu entkräften, weshalb seine Aussagen völlig unglaubhaft erscheinen. Für die Unglaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung spricht schliesslich auch, dass es äusserst un- wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte bereits auf der Strasse einer 45-minütigen Untersuchung mit nackten Füssen unterzogen wurde, wenn er gemäss eigenen Aussagen später auf dem Polizeiposten einer Leibesvisitation unterzogen wurde, und er folglich zweimal ausführlich durchsucht worden wäre. 4.9. Aufgrund des Gesagten kann eine Verwechslung, wie sie der Beschuldigte und sein Verteidiger glaubhaft machen wollen, schlechterdings ausgeschlossen werden. Das Signalement des Beschuldigten entsprach in der Tatnacht zu 100 % demjenigen des gesuchten Drogenverkäufers, beim Beschuldigten konnte die beim Scheinkauf von B._____ verwendete Hunderternote mit der Nummer … si- chergestellt werden, eine Verwechslungsgefahr kann aufgrund der wenigen Pas- santen und der lückenlosen Überwachung ausgeschlossen werden und der Be-

- 14 - schuldigte konnte vom Scheinkäufer B._____ aufgrund der Gesichtszüge zwei- felsfrei als Täter identifiziert werden. Damit ist der Anklagesachverhalt mit der Vo- rinstanz vollumfänglich erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte das deliktische Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urk. 35 S. 15). 5.2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und auch seitens der Verteidi- gung unbestritten (Urk. 47 S. 7). Da weder Rechtsfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten sei angesichts der geringen Menge von 0.9 Gramm Kokaingemisch anlässlich eines einmaligen Verkaufs, des marginalen Gefährdungspotentiales der Drogenmenge sowie der hierarchisch sehr untergeordneten Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel einerseits und der Vermeidbarkeit der vorsätzlich begangenen Tat andererseits, insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertige sich daher die Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze anzusetzen. Mit Blick auf die übrigen Strafzumessungsfaktoren ta- xierte die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt als zumessungsneutral. Hingegen erachtete sie die vier Vorstrafen des Beschul- digten – drei davon einschlägig – ebenso wie die neuerliche Tatbegehung kurz nach der letzten Verurteilung und während laufenden Strafvollzugs als stark straf- erhöhend. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren erachtete die

- 15 - Vorinstanz eine Strafe von 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen (Urk. 35 S. 16 ff.). 6.2. Die Verteidigung dagegen beantragt im Berufungsverfahren im Eventual- standpunkt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Staatsanwalt beantrage vor Gericht vier Monate mehr, als er im Strafbefehl vor- geschlagen habe. Diese Erhöhung um mehr als einen Drittel sei nur damit zu er- klären, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben habe, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Allerdings sei das Vorgehen des Beschuldigten nicht professionell, sondern eher dumm, weil der Beschuldigte be- reits zum wiederholten Mal Kokain an einen Polizisten verkauft habe und dafür ausgerechnet an die …-Strasse gegangen sei, wo bekanntlich immer mal wieder Scheinkäufe durchgeführt würden. Dieses Vorgehen sei daher eher leichtfertig als professionell. Auch liege aufgrund der Menge der verkauften Drogen keine "be- achtliche kriminelle Energie" vor, zumal der Beschuldigte ja nie damit gerechnet habe, für diesen Verkauf mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft zu werden. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit ohne Arbeit gewesen sei und von seiner Frau habe durchgefüt- tert werden müssen, woraus wohl eine gewisse Verzweiflung erwachsen sei. Dementsprechend sei eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Auch wenn sich nicht abstreiten lasse, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehr- barkeit an den Tag gelegt habe, habe es sich bei diesen Drogenverkäufen um 14 kleine Einzelportionen in einem Zeitraum von zehn Jahren gehandelt, weshalb nicht von einer massiven Delinquenz gesprochen werden könne. Die Straferhö- hung müsse verhältnismässig sein, weshalb eine Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 1 ½ Monaten angemessen sei (Urk. 47 S. 7 bis 11). 6.3. Die Anklagebehörde beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 41 S. 2; Urk. 49 S. 1). Zur Begründung dieses Antrages brachte sie anlässlich

- 16 - der Berufungsverhandlung vor, die letzte Verurteilung wegen des Verkaufs einer Kokainportion sei im Jahr 2015 erfolgt und der Beschuldigte mit 720 Stunden ge- meinnütziger Arbeit bestraft worden, was 6 Monaten Freiheitsstrafe entspreche. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei angemessen, da eine weitere einschlägi- ge Verurteilung auch aus präventiven Gedanken "per se" eine höhere Strafe nach sich ziehen sollte (Urk. 49 S. 2 f.). 6.4. Was die Vorinstanz zur Tatschwere vorbringt ist zutreffend und überzeu- gend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn der Beschuldigte zum wiederholten Mal Kokain an ei- nen Polizisten verkaufte und er sich folglich in der Tat leichtsinnig verhalten hat, kann sein Verhalten aufgrund seiner Vorgehensweise dennoch als professionell bezeichnet werden, zumal Scheinkäufer auch nicht leicht als solche erkennbar sind. Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die objektive Tatschwere angesichts der geringen vom Beschuldigten verkauften Menge von 0,9 Gramm Kokain si- cherlich im untersten Bereich bewegt, ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 197), weshalb bei einer Vielzahl von Einzeltaten mit der Zeit auch eine grössere Menge von Menschen gefährdet wird. Mithin zeugt es doch von einer beachtli- chen kriminellen Energie, wenn der Beschuldige trotz einschlägiger Vorstrafen und noch während laufenden Strafvollzugs erneut als Kokainverkäufer tätig wird. Entsprechend kann auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen übernommen werden. Ebenfalls kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn diese zum Schluss kommt, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten liessen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen. Daran ändern auch die anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten zu Protokoll gegebenen neuen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen nichts, zumal seit der Hauptverhandlung keine wesentlichen Ver- änderungen eingetreten sind (Urk. 46 S. 1 bis 5). Auch dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt arbeitslos und deshalb finanziell von seiner Frau abhängig war bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden, insbesondere da er sich durch die Unterstützung seiner Frau nicht in einer finanziellen Notlage befand und er über-

- 17 - dies gemäss eigenen Angaben bereits früher durch seine Frau unterstützt wurde (Urk. 12/1/1 S. 7), weshalb mithin auch keine neue Situation vorlag, welche den Beschuldigten zu dieser Tat veranlasst hätte. 6.5. Die eigentliche Kernfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist jene nach den Auswirkungen der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auf die vorlie- gend auszufällende Sanktion. Der Beschuldigte weist insgesamt vier Vorstrafen auf, wovon drei in den Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz fallen und damit einschlägig sind. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2007 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Über- tretung des BetmG zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 17. März 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vom

30. März 2010 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Die letzte Verur- teilung stammt vom 6. Januar 2015. Damals bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehens gegen das BetmG zu 720 Stunden ge- meinnütziger Arbeit (Urk. 38). Das heute zu beurteilende Delikt beging der Be- schuldigte ein knappes Jahr nach seiner letzten Verurteilung und noch während des laufenden Strafvollzuges. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, tätigte der Beschuldigte in einem Zeitraum von knapp zehn Jahren rund 14 Verkäufe von Einzelportionen, weshalb doch eine gewisse Regelmässigkeit von Verkaufshand- lungen zu verzeichnen ist. Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen zum Schluss kommt, die Vorstrafen und das rasche erneute Delinquieren seien stark straferhöhend zu berücksichtigen, dann ist ihr darin vollumfänglich zuzu- stimmen. Dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte, wirft zwar ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten, in Bezug auf die Strafzumessung darf da- raus jedoch nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 10) darf sodann auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte nicht geständig ist.

- 18 - 6.6. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Einsatzstrafe sei wegen der unter dem Titel Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen- den Vorstrafen sowie der raschen neuerlichen Delinquenz – sogar während lau- fenden Vollzugs – um den Faktor 4.5 auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf das weite Ermessen des Erstrichters angemessen und daher nicht zu beanstanden. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass eine erhebliche Straferhöhung aufgrund der Renitenz und den zahlreichen ein- schlägigen Vorstrafen eines Beschuldigten zulässig sei, selbst wenn die objektive Tatschwere der zu beurteilenden Einzeltat die Höhe des Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen vermöge (Urteil des BGer 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2.). Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall, wo sich der Beschuldigte von seinen bisherigen Strafverfahren völlig unbeeindruckt zeigt und unbekümmert weiter delinquiert. Schliesslich wurde der Beschuldigte bei seiner letzten Verurtei- lung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Januar 2015 wegen des Verkaufs von 0.84 Gramm Kokain an einen polizeilichen Schein- käufer – mithin erfolgte diese letzte Verurteilung aus beinahe identischem Grund wie die vorliegend zu beurteilende Tat – mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft (Urk. 38 S. 2; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Aktenz. 2015/00276, Urk. 9), was einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten entspricht (Art. 39 Abs. 2 StGB). Folglich musste der Beschuldigte damit rechnen, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten – wenn nicht gar mit einer höheren Strafe – bestraft zu werden. Vor diesem Hintergrund er- scheint auch die von der Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als durchaus nachvollziehbar. Aller- dings würde damit die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um das 7 ½-fache er- höht, was sich durch die unter dem Titel Täterkomponente erwähnten Zu- messungsfaktoren und angesichts der verkauften Menge von 0.9 Gramm Kokain sowie der allein damit verbundenen Gefährdung (noch) nicht rechtfertigen lässt. 6.7. Nachdem die Sanktionsart Freiheitsstrafe von keiner der Parteien be- anstandet wurde und selbst die Verteidigung die Ausfällung einer – wenn auch offenkundig unangemessen tiefen – Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 47 S. 11), erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die durch die Vorinstanz ausgefällte

- 19 - Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zu be- stätigen. Selbstredend steht der Anrechnung von einem Tag Haft, welche der Be- schuldigte erstanden hat, nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Vorstrafen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte das massgebliche Delikt noch während der Verbüssung der gemeinnützigen Arbeit begangen habe, ergebe sich klar, dass es sich nicht um eine einmalige Ent- gleisung gehandelt habe und sich der Beschuldigte auch bislang nicht von den ausgefällten Strafen habe beeindrucken lassen. Hinzu komme, dass der Beschul- digte keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zeige, da er die aktuel- le Tat bestritten und auch bezüglich der früheren Delikte erklärte habe, er sei zu Unrecht bestraft worden respektive er könne sich an jene Taten nicht mehr erin- nern. Somit müsse dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 35 S. 20 ff.). 7.2. Der durch die Anklagebehörde beantragte und durch die Vorinstanz ange- ordnete Vollzug der Freiheitsstrafe wurde durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie selbst beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 11). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann vollumfänglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. IV. Einziehung 8.1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von Art. 268 StPO die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. Juli 2016 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– sowie die Verwendung dieser Mittel zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten an (Urk. 35 S. 22).

- 20 - 8.2. Für den Fall eines Schuldspruches beantragt auch die Verteidigung die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten (Urk. 47 S. 2). 8.3. Somit ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

21. Juli 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– in Anwendung von Art. 268 StPO einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den. V. Kosten- und Entschädigung 9.1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hiervon ausgenommen sind die Dolmetscherkosten, wel- che auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 9.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Sowohl der Beschuldigte, als auch die Anklagebehörde unterliegen mit ihren Berufungen. Nachdem der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen vollum- fänglichen Freispruch beantragte und sich die Anschlussberufung der Anklagebe- hörde lediglich auf die auszufällende Sanktion bezog, welche ohnehin durch die Berufung des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen war, rechtfertigt es sich die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 9.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 18. April 2017 die Honorarnote für seinen Auf- wand im Berufungsverfahren ein (Urk. 48). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 3'924.85 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 3. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Die sichergestellte und unter der BM-Lagernummer SOO 164-2016 bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrte Kokainportion wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. (…)

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 1'8 00.00 Gebühr für das Vorverfahren 6'0 00.00 amtliche Verteidigung Allfällig e weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. entschädigt. 8.-9. (…)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

- 22 -

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2016 beschlagnahmten Fr. 110.– werden eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscher- kosten werden definitiv sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'924.85 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 23 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Stadtpolizei Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er in- nert Frist mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 20. Januar 2017 zu- gestellt (Urk. 34/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Ja- nuar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 36).

- 5 -

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Daraufhin teilte die Anklagebe- hörde mit Eingabe vom 13. Februar 2017 mit, sie erhebe Anschlussberufung (Urk. 41).

E. 1.4 Am 19. April 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck erschienen sind (Prot. II S. 4).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 In ihrer Berufungserklärung vom 27. Januar 2017 sowie anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 19. April 2017 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch. Eventuali- ter beantragte sie für den Fall einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten. Wei- ter beantragte die amtliche Verteidigung die Herausgabe der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft von CHF 110.– bzw. für den Fall eines Schuldspru- ches die Verwendung zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Betreffend Verfahrenskosten beantragte sie schliesslich die ausgangsgemässe Auferlegung, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sei- en (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Sanktion und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen (Urk. 41 S. 2; Urk. 49).

E. 2.3 Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 4 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Kokainportion), 6 (Kostenfest- setzung) sowie 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten (Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 6 -

E. 2.4 Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

E. 3 Beweisanträge Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren sowie auch im Beru- fungsverfahren allseits verzichtet (Urk. 36 sowie Urk. 41 S. 2; Urk. 47, Urk. 49 und Prot. II S. 6). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 In tatsächlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am

23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (SK 130) eine Portion Kokainge- misch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben (Urk. 21 S. 2).

E. 4.2 Der Beschuldigte stellte stets vehement in Abrede, dass er der gesuchte Täter sei. Er nahm zusammengefasst den Standpunkt ein, es liege eine Ver- wechslung vor, was deshalb naheliegend sei, weil es zum Tatzeitpunkt an der Langstrasse viele Leute gehabt habe. Zudem entspreche es nicht der Wahrheit, dass bei seiner Verhaftung bei seinem Fuss die Scheinkaufsnote in der Höhe von Fr. 100.– vorgefunden worden sei (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 12/1/1 S. 2 und 4 f.; Urk. 12/1/2 S. 3 ff. und Prot. I S. 8 ff.). Auch im Rahmen seiner Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nichts mit dem eingeklagten Vorfall zu tun und sei wohl aufgrund einer Verwechslung der Tatbegehung beschuldigt worden (Urk. 46 S. 6 ff.).

E. 4.3 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Zeu- genaussagen des Polizisten B._____ (Scheinkäufer "SK …"; nachfolgend "B._____" genannt), des Kriminalbeamter C._____ (ziviler Beobachter; nachfol- gend "C._____" genannt) und des Polizisten D._____ (für die Verhaftung zustän- diger Polizist; nachfolgend D._____ genannt), könne kein ernsthafter Zweifel da-

- 7 - ran bestehen, dass der Beschuldigte diejenige Person gewesen sei, welche kurz vor der Verhaftung am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Lie- genschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben habe. Die Zeugen hätten das Signalement des Täters nahezu identisch geschildert. Dieses Signalement habe auch nach Darstellung des Beschuldigten seinem Erscheinungsbild im Zeitpunkt seiner Arretierung ent- sprochen. Namentlich die Schilderungen der Zeugen B._____ und C._____ seien insbesondere mit Blick auf die eigentliche Tat nahezu deckungsgleich und in sich stimmig. Beide Zeugen hätten den Beschuldigten ohne zu zögern als Täter identi- fiziert und es bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Hin- zu komme, dass es gestützt auf die überzeugende Aussage des Zeugen D._____ als erstellt zu betrachten sei, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten unter dessen Fuss die zuvor beim Scheinkauf übergebene Fr. 100.– Note vorgefunden worden sei. Dafür, dass die Note durch die Polizei dort platziert worden wäre oder sonst wie zufällig an den Verhaftsort gelangt sein könnte, bestünden keinerlei Hinweise. Gestützt auf all diese Beweise sei der Sachverhalt als erstellt zu be- trachten (Urk. 35 S. 5 ff.).

E. 4.4 Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, es würden lediglich Aussagen und keine Sachbeweise vorliegen. Das Signalement des von den Polizisten beobachteten Kokainverkäufers sei höchstes ein sehr schwaches Indiz. Der Scheinkäufer B._____ habe nie erwähnt, dass ihm das Aussehen des Verkäufers in Erinnerung geblieben sei. Ihm seien vielmehr die zu grossen Trainerhosen und nicht das Gesicht aufgefallen. Als er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gekommen sei, bei welcher ein einzi- ger Beschuldigter anwesend gewesen sei, sei durch diese Situation indiziert ge- wesen, dass der anwesende Schwarzafrikaner jener sei, der damals Kokain ver- kauft habe. Diese Umstände würden den Beweiswert der Identifikation des Be- schuldigten durch den Zeugen B._____ erheblich abwerten. Gleiches gelte für die Identifikation durch den Zeugen C._____. Sodann habe ausgerechnet der Zeuge D._____, welcher seinen Mandanten verhaftet habe und ihn deshalb bei der Ver- haftung aus nächster Nähe und "wenige Minuten" lang gesehen habe, diesen an

- 8 - der Einvernahme nicht zu identifizieren vermögen. Folglich könne nicht von einer zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten gesprochen werden. Weiter sei die Hunderternote, welche gemäss der Vorinstanz ein zusätzliches und starkes Indiz für die Täterschaft darstelle, nicht zu den Akten erhoben worden, weshalb diese nicht als Beweismittel vorhanden sei. Wenn sein Mandant der Täter wäre, müsste die Hunderternote auf ihm gefunden worden sein oder bewiesen werden, dass er diese am Ort der Verhaftung unter seinen Fuss befördert habe. Bei einer lücken- losen Beobachtung durch den Polizisten C._____ hätte dieser aber bemerken müssen, wenn sein Mandant eine Note zerknüllt und diese zu Boden befördert hätte, um dann darauf zustehen. Dass sein Mandant die Note bereits vor dem Auftauchen des Polizisten D._____ habe verschwinden lassen mache keinen Sinn. Sodann habe sein Mandant die Polizisten nicht herannahen sehen, weshalb zwischen dem Realisieren, dass eine Kontrolle komme und der Anhaltung selbst keine Zeit verblieben sei. Dass er es geschafft hätte, die Note während der Ver- haftung in Anwesenheit von vier Polizisten und unter Beobachtung eines weiteren Polizisten unbemerkt zu Boden zu befördern, sei recht unwahrscheinlich. Mithin genüge die schwache Identifikation durch zwei Polizisten ohne weitere Indizien oder Beweismittel wie insbesondere der Hunderternote nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten, verblieben doch vernünftige Zweifel an dessen Täterschaft (Urk. 47 S. 2-7).

E. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des vor- genommenen Scheinkaufs ausführlich geprüft hat und zum Schluss gelangt ist, dass dieser zulässig war (Urk. 35 S. 14 f.). Die Verteidigung hatte die Zulässigkeit nie bestritten und anerkennt die diesbezügliche Beurteilung durch die Vorinstanz auch im Berufungsverfahren als zutreffend (Urk. 47 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 4.6 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des vorliegend interessierenden Vorfalls wesentlichen Beweismittel einer gründlichen Würdigung unterzogen, wo- bei sie sich vorab auch mit der Kritik der Verteidigung, wonach keine Sachbewei- se vorliegen würden (Urk. 47 S. 2), zutreffend auseinandergesetzt hat (Urk. 35 S. 5). Sodann hat sie den Amtsbericht vom 23. Januar 2016 (Urk. 3) des in zivil

- 9 - ermittelnden Polizeibeamten B._____ ebenso wie die Wahrnehmungsberichte vom 11. März 2016 des Kriminalbeamten C._____ (Urk. 11/3) und des Polizisten D._____ (Urk. 11/4) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Gleiches gilt für ihre Zeugeneinvernahmen (Urk. 12/2/1-3). Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 5 ff.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO voll- umfänglich verwiesen werden, weshalb sich eine neuerliche Wiedergabe der be- treffenden Depositionen lediglich in einer Wiederholung erschöpfen würde, worauf zu verzichten ist. Gleiches gilt sodann auch für die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 35 S. 9 f.).

E. 4.7 Allseits unbestritten ist mit der Vorinstanz, dass am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adesse] eine männliche Person einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben hat. Die betreffende Täterschaft wurde von B._____ unmittelbar im Anschluss an den Vorfall wie folgt beschrieben: "Signalement des Beschuldigten: Schwarzafrikaner, zirka 180 cm gross, zirka 35 jährig, trug dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen und graue Trainerhose, welche ihm offensichtlich zu gross waren, sprach Deutsch und Englisch." (Urk. 3). Als Zeuge befragt bestätigte B._____ das im Amtsbericht abgegebene Signalement, wobei er noch einmal ausdrücklich die grauen Trainerhosen des Täters erwähnte, welche offensichtlich zu gross gewe- sen seien. Dies sei ihm aufgefallen, weil der Täter "stets auf dieser stand" (Urk. 12/2/1 S. 5). Entgegen der Verteidigung konnte sich der Zeuge B._____ aber nicht bloss an diese zu grossen Trainerhosen erinnern (Urk. 47 S. 4). So gab der Zeuge weiter zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Kokainverkäufer von je- nem Abend, er könne sich noch sehr gut an das Gesicht erinnern, was aufgrund des vom Zeugen beschriebenen Blickkontakts auch äusserst plausibel erscheint (Urk. 12/2/1 S. 4). Sodann erklärte der Zeuge B._____ überzeugend, dass er sich leicht an den Fall erinnern könne, weil ihm neben den zu grossen Trainerhosen auch in Erinnerung geblieben sei, dass der Kokainverkäufer ihm gesagt habe, er habe Glück, dass er noch etwas erhalte, weil er jetzt nach Hause gehe (Urk. 12/2/1 S. 4 und S. 6). Der Zeuge C._____, welcher als ziviler Mitarbeiter der Betäubungsmittel-Fahndung im Einsatz war, war an jenem Abend mit der Über-

- 10 - wachung von B._____ und allfälliger Drogenhändler betraut. In dieser Funktion beobachtete er den gesamten Vorgang, von der Kontaktaufnahme bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten. Nach seinen Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 (Urk. 11/3) folgte er dem Drogenverkäufer, wobei er diesen "jederzeit im Blickfeld" hatte. Das Signalement des Täters beschrieb er wörtlich folgendermassen: "Schwarzafrikaner, ca. 35-jährig, ca. 180 cm gross, trug dunkle, ev. dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen, graue Trainerhose" (Urk. 11/3 S. 2). Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Befragung vom 26. April 2016 zu Proto- koll, er könne sich nicht daran erinnern wie gross er sei, was den untersuchenden Staatsanwalt dazu bewog, einen Grössenvergleich zwischen ihm und dem Be- schuldigten anzustellen. Hierauf räumte der Beschuldigte ein, in etwas gleich gross wie der 179 cm grosse Staatsanwalt zu sein (Urk. 12/1/1). Dem Foto auf dem Verhaftsrapport vom 23. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte ca. 182 cm gross sein dürfte (Urk. 7/1), was wiederum den Erhebun- gen des Staatsanwaltes entspricht. Der Beschuldigte spricht nach eigenen Anga- ben gebrochen Deutsch und Englisch (Urk. 7/1 und Urk. 12/1/1 S. 3). Der Be- schuldigte stammt aus Nigeria (Prot. I S. 5). Als schwarzafrikanische Länder wer- den nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Länder südlich der Sahara be- zeichnet, wozu zweifelsfrei auch Nigeria gehört. Er ist also mit anderen Worten schwarzafrikanischer Abstammung. Der Beschuldigte räumte weiter ein, am Tat- abend eine dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen sowie eine grau-schwarz-weisse, unten etwas breitere Hose getragen zu haben. Es habe sich dabei aber nicht um eine Trainerhose gehandelt (Urk. 12/1/1 S. 3 f.). Die nämliche Jacke, insbesonde- re deren Fellkragen, lässt sich zudem auf dem Foto des Verhaftsrapportes vom

23. Januar 2016, 02.20 Uhr, ohne weiteres erkennen (Urk. 7/1). Damit entsprach die äusserliche Erscheinung des Beschuldigten am 23. Januar 2016 auch nach seinen eigenen Darstellungen zu 100 % dem Signalement der beiden Zeugen B._____ und C._____. Nachdem der Zeuge C._____ widerspruchsfrei und über- zeugend zu Protokoll gab, dass er den Beschuldigten vom Drogengeschäft bis zur Verhaftung stets unter Beobachtung gehabt habe und es keinen Moment gege- ben habe, wo er ihn nicht unter Kontrolle gehabt habe (Urk. 12/2/2 S. 5) und er damit lückenlos sicherstellen konnte, dass die verhaftete Person identisch mit der-

- 11 - jenigen Person war, welche zuvor B._____ Kokain verkauft hatte, kann kein ver- nünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte auch der Täter ist. Eine Verwechselung ist nicht nur aufgrund der lückenlosen Überwachung und des zu 100 % zutreffenden Signalements ausgeschlossen, sondern insbesondere auch noch aufgrund der folgenden Überlegungen: Dem Wahrnehmungsbericht des bei der Verhaftung anwesenden Polizisten D._____ lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt der Verhaftung – entgegen den Beteuerungen des Be- schuldigten – nur wenige Personen auf dem Trottoir befunden haben. Aufgrund des Signalementes konnte die Patrouille den Beschuldigte mühelos und sofort er- kennen (Urk. 11/4 S. 2). Weiter gab der Zeuge – in Übereinstimmungen mit sei- nen Schilderungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 – zu Protokoll, dass beim Beschuldigten die für den Scheinkauf verwendete Fr. 100.– Note vor- gefunden wurde. In überzeugender Manier schildert der Zeuge, wie die Note mit der Nummer … zunächst bei der Personenkontrolle nicht habe gefunden werden können. Er sei dann darüber informiert worden, dass der Beschuldigte kurz vor seiner Verhaftung neben einem Abfallcontainer vorbeigegangen sei und es habe der Verdacht bestanden, dass er sich – die folgende Kontrolle ahnend – der Note entledigt habe. Eine entsprechende Überprüfung sei jedoch ergebnislos geblie- ben. Erst bei der Verbringung des Beschuldigten in den Kastenwagen sei die be- sagte Note dort am Boden vorgefunden worden, wo der Beschuldigte zuvor sei- nen rechten Fuss gehabt habe. Wie die Note dorthin gekommen sei, könne er nicht sagen. Er könne aber mit Sicherheit ausschliessen, dass eine andere Per- son die Note dort deponiert habe, weil nämlich der Beschuldigte während der ge- samten Kontrolle stets unter Beobachtung seiner Kollegen gestanden habe (Urk. 12/2/3 S. 4 ff.). Was die Zeugen vorbringen überzeugt in jeder Hinsicht. We- der besteht begründeter Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Depositionen zu zweifeln, noch ist auch nur ansatzweise ein Motiv erkennbar, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten fälschlicher- weise der Tat bezichtigen sollte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 5 f.) ist selbst bei einer lückenlosen Beobachtung durch den Polizisten C._____ denkbar, dass der Beschuldigte im Rahmen der Verhaf- tung eine Möglichkeit gefunden hatte, die Hunderternote zu Boden fallen zu las-

- 12 - sen und zu verstecken. Zunächst verblieben dem Beschuldigten selbst wenn die Polizisten – wie dies die Verteidigung ausführt – um die Ecke kamen zumindest wenige Sekunden von der Wahrnehmung der Polizisten bis zur Anhaltung, an- sonsten wäre der Beschuldigte ja mit den Polizisten zusammengestossen, was auch der Beschuldigte nicht behauptet, weshalb er genügend Zeit gehabt hätte, die Hunderternote zu Boden fallen zu lassen. Dies hätte sodann der den Beschul- digten kontrollierende Polizist D._____ nicht zwangsläufig bemerken müssen, war seine Aufmerksamkeit wohl auf den Beschuldigten gesamthaft gerichtet, weshalb dieser wohl die Hunderternote in der Dunkelheit unbemerkt hätte fallen lassen können. Gleiches gilt für den den Beschuldigten überwachenden Polizisten C._____, bei welchem allein aufgrund der Distanz zum Geschehen sowie den Lichtverhältnissen in der Nacht ohne weiteres vorstellbar ist, dass dieser trotz lü- ckenloser Beobachtung des Kokainverkäufers das zu Boden Fallen der Hunder- ternote nicht bemerkte. Sodann wurde seine Sicht auf den Beschuldigten wäh- rend der Anhaltung und Kontrolle durch die Polizeikontrolle zweifelsohne auch teilweise durch die anderen Polizisten eingeschränkt. Selbst wenn nicht genau er- stellt werden kann, wie die Hunderternote unter den Schuh des Beschuldigten kam, verbleiben zusammenfassend aufgrund der übereinstimmenden und durch- wegs glaubhaften Ausführungen der drei Zeugen und insbesondere der lückenlo- sen Überwachung des Kokainverkäufers keine vernünftige Zweifel, dass der Be- schuldigte der Scheinkäufer war. Schliesslich ist entgegen der Kritik der Verteidi- gung (Urk. 47 S. 5) auch völlig unerheblich, dass die Hunderternote nicht als Be- weismittel zu den Akten genommen wurde, da dieser ohne Spurenauswertung keinen zusätzlichen Beweiswert zukommen würde. Dass von einer Spurenaus- wertung aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Spurenvermischung bei Geld nicht mit dienlichen Resultaten zu rechnen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 35 S. 5).

E. 4.8 Was hingegen der Beschuldigte vorbringt, vermag nicht einmal ansatz- weise zu überzeugen. Die Vorinstanz hat seine Aussagen vollständig und korrekt zusammengefasst und mit Recht erwogen, dass seine ohnehin sehr knapp aus- gefallenen Depositionen eine hohe Dichte an Auffälligkeiten respektive Wider- sprüchen aufweisen. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen

- 13 - Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zur Sache befragt neu vor, die Polizei hätte ihn nach der Anhaltung gezwungen, sich mit den Händen nach oben an eine Wand zu stellen. Sie hätten seine Schuhe und seine Socken ausgezogen, aber kein Geld gefunden. Er habe kein Geld gesehen, bis er in den Bus gestiegen sei (Urk. 46 S. 8 und 11). Diese Aussage steht im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 sagte der Beschuldigte aus, er sei über- rascht, dass im Wahrnehmungsbericht stehe, er habe seinen Fuss auf der Note gehabt, er habe sich ja umgedreht und gegen die Wand schauen müssen. (Urk. 12/1/1 S. 5). In der Einvernahme vom 19. Juli 2016 sagte er dann aus, er habe zuerst das eine Bein und dann das andere hoch heben und seine Schuh- sohle zeigen müssen. Auf dem Polizeiposten habe er sich dann ganz nackt aus- ziehen müssen, worauf die Polizei ihn durchsucht habe (Urk. 12/1/2 S. 2). Dem- entsprechend brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor, dass er seine Socken und Schuhe habe ausziehen müssen sowie 45 Minuten so habe warten müssen. Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte bei je- der Einvernahme mit neuen Erklärungen versucht, die unter seinem Fuss aufge- fundene Hunderternote zu entkräften, weshalb seine Aussagen völlig unglaubhaft erscheinen. Für die Unglaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung spricht schliesslich auch, dass es äusserst un- wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte bereits auf der Strasse einer 45-minütigen Untersuchung mit nackten Füssen unterzogen wurde, wenn er gemäss eigenen Aussagen später auf dem Polizeiposten einer Leibesvisitation unterzogen wurde, und er folglich zweimal ausführlich durchsucht worden wäre.

E. 4.9 Aufgrund des Gesagten kann eine Verwechslung, wie sie der Beschuldigte und sein Verteidiger glaubhaft machen wollen, schlechterdings ausgeschlossen werden. Das Signalement des Beschuldigten entsprach in der Tatnacht zu 100 % demjenigen des gesuchten Drogenverkäufers, beim Beschuldigten konnte die beim Scheinkauf von B._____ verwendete Hunderternote mit der Nummer … si- chergestellt werden, eine Verwechslungsgefahr kann aufgrund der wenigen Pas- santen und der lückenlosen Überwachung ausgeschlossen werden und der Be-

- 14 - schuldigte konnte vom Scheinkäufer B._____ aufgrund der Gesichtszüge zwei- felsfrei als Täter identifiziert werden. Damit ist der Anklagesachverhalt mit der Vo- rinstanz vollumfänglich erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Die Vorinstanz würdigte das deliktische Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urk. 35 S. 15).

E. 5.2 Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und auch seitens der Verteidi- gung unbestritten (Urk. 47 S. 7). Da weder Rechtsfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten sei angesichts der geringen Menge von 0.9 Gramm Kokaingemisch anlässlich eines einmaligen Verkaufs, des marginalen Gefährdungspotentiales der Drogenmenge sowie der hierarchisch sehr untergeordneten Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel einerseits und der Vermeidbarkeit der vorsätzlich begangenen Tat andererseits, insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertige sich daher die Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze anzusetzen. Mit Blick auf die übrigen Strafzumessungsfaktoren ta- xierte die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt als zumessungsneutral. Hingegen erachtete sie die vier Vorstrafen des Beschul- digten – drei davon einschlägig – ebenso wie die neuerliche Tatbegehung kurz nach der letzten Verurteilung und während laufenden Strafvollzugs als stark straf- erhöhend. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren erachtete die

- 15 - Vorinstanz eine Strafe von 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen (Urk. 35 S. 16 ff.).

E. 6.2 Die Verteidigung dagegen beantragt im Berufungsverfahren im Eventual- standpunkt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Staatsanwalt beantrage vor Gericht vier Monate mehr, als er im Strafbefehl vor- geschlagen habe. Diese Erhöhung um mehr als einen Drittel sei nur damit zu er- klären, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben habe, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Allerdings sei das Vorgehen des Beschuldigten nicht professionell, sondern eher dumm, weil der Beschuldigte be- reits zum wiederholten Mal Kokain an einen Polizisten verkauft habe und dafür ausgerechnet an die …-Strasse gegangen sei, wo bekanntlich immer mal wieder Scheinkäufe durchgeführt würden. Dieses Vorgehen sei daher eher leichtfertig als professionell. Auch liege aufgrund der Menge der verkauften Drogen keine "be- achtliche kriminelle Energie" vor, zumal der Beschuldigte ja nie damit gerechnet habe, für diesen Verkauf mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft zu werden. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit ohne Arbeit gewesen sei und von seiner Frau habe durchgefüt- tert werden müssen, woraus wohl eine gewisse Verzweiflung erwachsen sei. Dementsprechend sei eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Auch wenn sich nicht abstreiten lasse, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehr- barkeit an den Tag gelegt habe, habe es sich bei diesen Drogenverkäufen um 14 kleine Einzelportionen in einem Zeitraum von zehn Jahren gehandelt, weshalb nicht von einer massiven Delinquenz gesprochen werden könne. Die Straferhö- hung müsse verhältnismässig sein, weshalb eine Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 1 ½ Monaten angemessen sei (Urk. 47 S. 7 bis 11).

E. 6.3 Die Anklagebehörde beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 41 S. 2; Urk. 49 S. 1). Zur Begründung dieses Antrages brachte sie anlässlich

- 16 - der Berufungsverhandlung vor, die letzte Verurteilung wegen des Verkaufs einer Kokainportion sei im Jahr 2015 erfolgt und der Beschuldigte mit 720 Stunden ge- meinnütziger Arbeit bestraft worden, was 6 Monaten Freiheitsstrafe entspreche. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei angemessen, da eine weitere einschlägi- ge Verurteilung auch aus präventiven Gedanken "per se" eine höhere Strafe nach sich ziehen sollte (Urk. 49 S. 2 f.).

E. 6.4 Was die Vorinstanz zur Tatschwere vorbringt ist zutreffend und überzeu- gend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn der Beschuldigte zum wiederholten Mal Kokain an ei- nen Polizisten verkaufte und er sich folglich in der Tat leichtsinnig verhalten hat, kann sein Verhalten aufgrund seiner Vorgehensweise dennoch als professionell bezeichnet werden, zumal Scheinkäufer auch nicht leicht als solche erkennbar sind. Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die objektive Tatschwere angesichts der geringen vom Beschuldigten verkauften Menge von 0,9 Gramm Kokain si- cherlich im untersten Bereich bewegt, ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 197), weshalb bei einer Vielzahl von Einzeltaten mit der Zeit auch eine grössere Menge von Menschen gefährdet wird. Mithin zeugt es doch von einer beachtli- chen kriminellen Energie, wenn der Beschuldige trotz einschlägiger Vorstrafen und noch während laufenden Strafvollzugs erneut als Kokainverkäufer tätig wird. Entsprechend kann auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen übernommen werden. Ebenfalls kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn diese zum Schluss kommt, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten liessen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen. Daran ändern auch die anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten zu Protokoll gegebenen neuen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen nichts, zumal seit der Hauptverhandlung keine wesentlichen Ver- änderungen eingetreten sind (Urk. 46 S. 1 bis 5). Auch dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt arbeitslos und deshalb finanziell von seiner Frau abhängig war bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden, insbesondere da er sich durch die Unterstützung seiner Frau nicht in einer finanziellen Notlage befand und er über-

- 17 - dies gemäss eigenen Angaben bereits früher durch seine Frau unterstützt wurde (Urk. 12/1/1 S. 7), weshalb mithin auch keine neue Situation vorlag, welche den Beschuldigten zu dieser Tat veranlasst hätte.

E. 6.5 Die eigentliche Kernfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist jene nach den Auswirkungen der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auf die vorlie- gend auszufällende Sanktion. Der Beschuldigte weist insgesamt vier Vorstrafen auf, wovon drei in den Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz fallen und damit einschlägig sind. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2007 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Über- tretung des BetmG zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 17. März 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von

E. 6.6 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Einsatzstrafe sei wegen der unter dem Titel Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen- den Vorstrafen sowie der raschen neuerlichen Delinquenz – sogar während lau- fenden Vollzugs – um den Faktor 4.5 auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf das weite Ermessen des Erstrichters angemessen und daher nicht zu beanstanden. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass eine erhebliche Straferhöhung aufgrund der Renitenz und den zahlreichen ein- schlägigen Vorstrafen eines Beschuldigten zulässig sei, selbst wenn die objektive Tatschwere der zu beurteilenden Einzeltat die Höhe des Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen vermöge (Urteil des BGer 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2.). Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall, wo sich der Beschuldigte von seinen bisherigen Strafverfahren völlig unbeeindruckt zeigt und unbekümmert weiter delinquiert. Schliesslich wurde der Beschuldigte bei seiner letzten Verurtei- lung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Januar 2015 wegen des Verkaufs von 0.84 Gramm Kokain an einen polizeilichen Schein- käufer – mithin erfolgte diese letzte Verurteilung aus beinahe identischem Grund wie die vorliegend zu beurteilende Tat – mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft (Urk. 38 S. 2; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Aktenz. 2015/00276, Urk. 9), was einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten entspricht (Art. 39 Abs. 2 StGB). Folglich musste der Beschuldigte damit rechnen, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten – wenn nicht gar mit einer höheren Strafe – bestraft zu werden. Vor diesem Hintergrund er- scheint auch die von der Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als durchaus nachvollziehbar. Aller- dings würde damit die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um das 7 ½-fache er- höht, was sich durch die unter dem Titel Täterkomponente erwähnten Zu- messungsfaktoren und angesichts der verkauften Menge von 0.9 Gramm Kokain sowie der allein damit verbundenen Gefährdung (noch) nicht rechtfertigen lässt.

E. 6.7 Nachdem die Sanktionsart Freiheitsstrafe von keiner der Parteien be- anstandet wurde und selbst die Verteidigung die Ausfällung einer – wenn auch offenkundig unangemessen tiefen – Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 47 S. 11), erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die durch die Vorinstanz ausgefällte

- 19 - Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zu be- stätigen. Selbstredend steht der Anrechnung von einem Tag Haft, welche der Be- schuldigte erstanden hat, nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Vorstrafen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte das massgebliche Delikt noch während der Verbüssung der gemeinnützigen Arbeit begangen habe, ergebe sich klar, dass es sich nicht um eine einmalige Ent- gleisung gehandelt habe und sich der Beschuldigte auch bislang nicht von den ausgefällten Strafen habe beeindrucken lassen. Hinzu komme, dass der Beschul- digte keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zeige, da er die aktuel- le Tat bestritten und auch bezüglich der früheren Delikte erklärte habe, er sei zu Unrecht bestraft worden respektive er könne sich an jene Taten nicht mehr erin- nern. Somit müsse dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 35 S. 20 ff.). 7.2. Der durch die Anklagebehörde beantragte und durch die Vorinstanz ange- ordnete Vollzug der Freiheitsstrafe wurde durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie selbst beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 11). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann vollumfänglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. IV. Einziehung 8.1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von Art. 268 StPO die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. Juli 2016 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– sowie die Verwendung dieser Mittel zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten an (Urk. 35 S. 22).

- 20 - 8.2. Für den Fall eines Schuldspruches beantragt auch die Verteidigung die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten (Urk. 47 S. 2). 8.3. Somit ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

21. Juli 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– in Anwendung von Art. 268 StPO einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den. V. Kosten- und Entschädigung 9.1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hiervon ausgenommen sind die Dolmetscherkosten, wel- che auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 9.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Sowohl der Beschuldigte, als auch die Anklagebehörde unterliegen mit ihren Berufungen. Nachdem der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen vollum- fänglichen Freispruch beantragte und sich die Anschlussberufung der Anklagebe- hörde lediglich auf die auszufällende Sanktion bezog, welche ohnehin durch die Berufung des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen war, rechtfertigt es sich die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 9.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 18. April 2017 die Honorarnote für seinen Auf- wand im Berufungsverfahren ein (Urk. 48). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 3'924.85 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 3. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Die sichergestellte und unter der BM-Lagernummer SOO 164-2016 bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrte Kokainportion wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. (…)

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 1'8 00.00 Gebühr für das Vorverfahren 6'0 00.00 amtliche Verteidigung Allfällig e weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. entschädigt. 8.-9. (…)

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

- 22 -

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2016 beschlagnahmten Fr. 110.– werden eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscher- kosten werden definitiv sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'924.85 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 23 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Stadtpolizei Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Die sichergestellte und unter der BM-Lagernummer SOO 164-2016 bei der Stadt- polizei Zürich aufbewahrte Kokainportion wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. Juli 2016 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– wird eingezogen und zur Verfahrens- kostendeckung verwendet.
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. entschädigt.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der Verdolmetschung und der amtlichen Verteidigung, werden – unter - 3 - Anrechnung der beschlagnahmten Barschaft (Fr. 110.–) –dem Beschuldigten aufer- legt.
  9. Die Kosten der Verdolmetschung und der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1 f.)
  12. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2016 (GG-160153-L) sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: - Ziffern 1 bis 3 - Ziffer 5 - Ziffern 8 und 9 (bei Ziffer 9 nur der Nachforderungsvorbehalt)
  13. A._____ sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz freizusprechen.
  14. Eventualiter – im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruches – sei Herr A._____ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten zu bestrafen.
  15. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 110.00 sei Herrn A._____ auf ers- tes Verlangen herauszugeben; im Falle eines Schuldspruches zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
  16. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. - 4 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49)
  17. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 3. Oktober 2016 im Schuld- punkt
  18. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
  19. Anrechnung der erstandenen Haft
  20. Vollzug der Strafe
  21. Verwendung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 110.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten
  22. Kostenauflage an den Beschuldigten Erwägungen: I. Prozessuales
  23. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er in- nert Frist mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 20. Januar 2017 zu- gestellt (Urk. 34/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Ja- nuar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 36). - 5 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Daraufhin teilte die Anklagebe- hörde mit Eingabe vom 13. Februar 2017 mit, sie erhebe Anschlussberufung (Urk. 41). 1.4. Am 19. April 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck erschienen sind (Prot. II S. 4).
  24. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 27. Januar 2017 sowie anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 19. April 2017 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch. Eventuali- ter beantragte sie für den Fall einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten. Wei- ter beantragte die amtliche Verteidigung die Herausgabe der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft von CHF 110.– bzw. für den Fall eines Schuldspru- ches die Verwendung zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Betreffend Verfahrenskosten beantragte sie schliesslich die ausgangsgemässe Auferlegung, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sei- en (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 1 f.). 2.2. Die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Sanktion und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen (Urk. 41 S. 2; Urk. 49). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 4 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Kokainportion), 6 (Kostenfest- setzung) sowie 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten (Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 6 - 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
  25. Beweisanträge Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren sowie auch im Beru- fungsverfahren allseits verzichtet (Urk. 36 sowie Urk. 41 S. 2; Urk. 47, Urk. 49 und Prot. II S. 6). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  26. Sachverhalt 4.1. In tatsächlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am
  27. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (SK 130) eine Portion Kokainge- misch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben (Urk. 21 S. 2). 4.2. Der Beschuldigte stellte stets vehement in Abrede, dass er der gesuchte Täter sei. Er nahm zusammengefasst den Standpunkt ein, es liege eine Ver- wechslung vor, was deshalb naheliegend sei, weil es zum Tatzeitpunkt an der Langstrasse viele Leute gehabt habe. Zudem entspreche es nicht der Wahrheit, dass bei seiner Verhaftung bei seinem Fuss die Scheinkaufsnote in der Höhe von Fr. 100.– vorgefunden worden sei (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 12/1/1 S. 2 und 4 f.; Urk. 12/1/2 S. 3 ff. und Prot. I S. 8 ff.). Auch im Rahmen seiner Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nichts mit dem eingeklagten Vorfall zu tun und sei wohl aufgrund einer Verwechslung der Tatbegehung beschuldigt worden (Urk. 46 S. 6 ff.). 4.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Zeu- genaussagen des Polizisten B._____ (Scheinkäufer "SK …"; nachfolgend "B._____" genannt), des Kriminalbeamter C._____ (ziviler Beobachter; nachfol- gend "C._____" genannt) und des Polizisten D._____ (für die Verhaftung zustän- diger Polizist; nachfolgend D._____ genannt), könne kein ernsthafter Zweifel da- - 7 - ran bestehen, dass der Beschuldigte diejenige Person gewesen sei, welche kurz vor der Verhaftung am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Lie- genschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben habe. Die Zeugen hätten das Signalement des Täters nahezu identisch geschildert. Dieses Signalement habe auch nach Darstellung des Beschuldigten seinem Erscheinungsbild im Zeitpunkt seiner Arretierung ent- sprochen. Namentlich die Schilderungen der Zeugen B._____ und C._____ seien insbesondere mit Blick auf die eigentliche Tat nahezu deckungsgleich und in sich stimmig. Beide Zeugen hätten den Beschuldigten ohne zu zögern als Täter identi- fiziert und es bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Hin- zu komme, dass es gestützt auf die überzeugende Aussage des Zeugen D._____ als erstellt zu betrachten sei, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten unter dessen Fuss die zuvor beim Scheinkauf übergebene Fr. 100.– Note vorgefunden worden sei. Dafür, dass die Note durch die Polizei dort platziert worden wäre oder sonst wie zufällig an den Verhaftsort gelangt sein könnte, bestünden keinerlei Hinweise. Gestützt auf all diese Beweise sei der Sachverhalt als erstellt zu be- trachten (Urk. 35 S. 5 ff.). 4.4. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, es würden lediglich Aussagen und keine Sachbeweise vorliegen. Das Signalement des von den Polizisten beobachteten Kokainverkäufers sei höchstes ein sehr schwaches Indiz. Der Scheinkäufer B._____ habe nie erwähnt, dass ihm das Aussehen des Verkäufers in Erinnerung geblieben sei. Ihm seien vielmehr die zu grossen Trainerhosen und nicht das Gesicht aufgefallen. Als er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gekommen sei, bei welcher ein einzi- ger Beschuldigter anwesend gewesen sei, sei durch diese Situation indiziert ge- wesen, dass der anwesende Schwarzafrikaner jener sei, der damals Kokain ver- kauft habe. Diese Umstände würden den Beweiswert der Identifikation des Be- schuldigten durch den Zeugen B._____ erheblich abwerten. Gleiches gelte für die Identifikation durch den Zeugen C._____. Sodann habe ausgerechnet der Zeuge D._____, welcher seinen Mandanten verhaftet habe und ihn deshalb bei der Ver- haftung aus nächster Nähe und "wenige Minuten" lang gesehen habe, diesen an - 8 - der Einvernahme nicht zu identifizieren vermögen. Folglich könne nicht von einer zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten gesprochen werden. Weiter sei die Hunderternote, welche gemäss der Vorinstanz ein zusätzliches und starkes Indiz für die Täterschaft darstelle, nicht zu den Akten erhoben worden, weshalb diese nicht als Beweismittel vorhanden sei. Wenn sein Mandant der Täter wäre, müsste die Hunderternote auf ihm gefunden worden sein oder bewiesen werden, dass er diese am Ort der Verhaftung unter seinen Fuss befördert habe. Bei einer lücken- losen Beobachtung durch den Polizisten C._____ hätte dieser aber bemerken müssen, wenn sein Mandant eine Note zerknüllt und diese zu Boden befördert hätte, um dann darauf zustehen. Dass sein Mandant die Note bereits vor dem Auftauchen des Polizisten D._____ habe verschwinden lassen mache keinen Sinn. Sodann habe sein Mandant die Polizisten nicht herannahen sehen, weshalb zwischen dem Realisieren, dass eine Kontrolle komme und der Anhaltung selbst keine Zeit verblieben sei. Dass er es geschafft hätte, die Note während der Ver- haftung in Anwesenheit von vier Polizisten und unter Beobachtung eines weiteren Polizisten unbemerkt zu Boden zu befördern, sei recht unwahrscheinlich. Mithin genüge die schwache Identifikation durch zwei Polizisten ohne weitere Indizien oder Beweismittel wie insbesondere der Hunderternote nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten, verblieben doch vernünftige Zweifel an dessen Täterschaft (Urk. 47 S. 2-7). 4.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des vor- genommenen Scheinkaufs ausführlich geprüft hat und zum Schluss gelangt ist, dass dieser zulässig war (Urk. 35 S. 14 f.). Die Verteidigung hatte die Zulässigkeit nie bestritten und anerkennt die diesbezügliche Beurteilung durch die Vorinstanz auch im Berufungsverfahren als zutreffend (Urk. 47 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4.6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des vorliegend interessierenden Vorfalls wesentlichen Beweismittel einer gründlichen Würdigung unterzogen, wo- bei sie sich vorab auch mit der Kritik der Verteidigung, wonach keine Sachbewei- se vorliegen würden (Urk. 47 S. 2), zutreffend auseinandergesetzt hat (Urk. 35 S. 5). Sodann hat sie den Amtsbericht vom 23. Januar 2016 (Urk. 3) des in zivil - 9 - ermittelnden Polizeibeamten B._____ ebenso wie die Wahrnehmungsberichte vom 11. März 2016 des Kriminalbeamten C._____ (Urk. 11/3) und des Polizisten D._____ (Urk. 11/4) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Gleiches gilt für ihre Zeugeneinvernahmen (Urk. 12/2/1-3). Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 5 ff.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO voll- umfänglich verwiesen werden, weshalb sich eine neuerliche Wiedergabe der be- treffenden Depositionen lediglich in einer Wiederholung erschöpfen würde, worauf zu verzichten ist. Gleiches gilt sodann auch für die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 35 S. 9 f.). 4.7. Allseits unbestritten ist mit der Vorinstanz, dass am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adesse] eine männliche Person einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben hat. Die betreffende Täterschaft wurde von B._____ unmittelbar im Anschluss an den Vorfall wie folgt beschrieben: "Signalement des Beschuldigten: Schwarzafrikaner, zirka 180 cm gross, zirka 35 jährig, trug dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen und graue Trainerhose, welche ihm offensichtlich zu gross waren, sprach Deutsch und Englisch." (Urk. 3). Als Zeuge befragt bestätigte B._____ das im Amtsbericht abgegebene Signalement, wobei er noch einmal ausdrücklich die grauen Trainerhosen des Täters erwähnte, welche offensichtlich zu gross gewe- sen seien. Dies sei ihm aufgefallen, weil der Täter "stets auf dieser stand" (Urk. 12/2/1 S. 5). Entgegen der Verteidigung konnte sich der Zeuge B._____ aber nicht bloss an diese zu grossen Trainerhosen erinnern (Urk. 47 S. 4). So gab der Zeuge weiter zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Kokainverkäufer von je- nem Abend, er könne sich noch sehr gut an das Gesicht erinnern, was aufgrund des vom Zeugen beschriebenen Blickkontakts auch äusserst plausibel erscheint (Urk. 12/2/1 S. 4). Sodann erklärte der Zeuge B._____ überzeugend, dass er sich leicht an den Fall erinnern könne, weil ihm neben den zu grossen Trainerhosen auch in Erinnerung geblieben sei, dass der Kokainverkäufer ihm gesagt habe, er habe Glück, dass er noch etwas erhalte, weil er jetzt nach Hause gehe (Urk. 12/2/1 S. 4 und S. 6). Der Zeuge C._____, welcher als ziviler Mitarbeiter der Betäubungsmittel-Fahndung im Einsatz war, war an jenem Abend mit der Über- - 10 - wachung von B._____ und allfälliger Drogenhändler betraut. In dieser Funktion beobachtete er den gesamten Vorgang, von der Kontaktaufnahme bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten. Nach seinen Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 (Urk. 11/3) folgte er dem Drogenverkäufer, wobei er diesen "jederzeit im Blickfeld" hatte. Das Signalement des Täters beschrieb er wörtlich folgendermassen: "Schwarzafrikaner, ca. 35-jährig, ca. 180 cm gross, trug dunkle, ev. dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen, graue Trainerhose" (Urk. 11/3 S. 2). Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Befragung vom 26. April 2016 zu Proto- koll, er könne sich nicht daran erinnern wie gross er sei, was den untersuchenden Staatsanwalt dazu bewog, einen Grössenvergleich zwischen ihm und dem Be- schuldigten anzustellen. Hierauf räumte der Beschuldigte ein, in etwas gleich gross wie der 179 cm grosse Staatsanwalt zu sein (Urk. 12/1/1). Dem Foto auf dem Verhaftsrapport vom 23. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte ca. 182 cm gross sein dürfte (Urk. 7/1), was wiederum den Erhebun- gen des Staatsanwaltes entspricht. Der Beschuldigte spricht nach eigenen Anga- ben gebrochen Deutsch und Englisch (Urk. 7/1 und Urk. 12/1/1 S. 3). Der Be- schuldigte stammt aus Nigeria (Prot. I S. 5). Als schwarzafrikanische Länder wer- den nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Länder südlich der Sahara be- zeichnet, wozu zweifelsfrei auch Nigeria gehört. Er ist also mit anderen Worten schwarzafrikanischer Abstammung. Der Beschuldigte räumte weiter ein, am Tat- abend eine dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen sowie eine grau-schwarz-weisse, unten etwas breitere Hose getragen zu haben. Es habe sich dabei aber nicht um eine Trainerhose gehandelt (Urk. 12/1/1 S. 3 f.). Die nämliche Jacke, insbesonde- re deren Fellkragen, lässt sich zudem auf dem Foto des Verhaftsrapportes vom
  28. Januar 2016, 02.20 Uhr, ohne weiteres erkennen (Urk. 7/1). Damit entsprach die äusserliche Erscheinung des Beschuldigten am 23. Januar 2016 auch nach seinen eigenen Darstellungen zu 100 % dem Signalement der beiden Zeugen B._____ und C._____. Nachdem der Zeuge C._____ widerspruchsfrei und über- zeugend zu Protokoll gab, dass er den Beschuldigten vom Drogengeschäft bis zur Verhaftung stets unter Beobachtung gehabt habe und es keinen Moment gege- ben habe, wo er ihn nicht unter Kontrolle gehabt habe (Urk. 12/2/2 S. 5) und er damit lückenlos sicherstellen konnte, dass die verhaftete Person identisch mit der- - 11 - jenigen Person war, welche zuvor B._____ Kokain verkauft hatte, kann kein ver- nünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte auch der Täter ist. Eine Verwechselung ist nicht nur aufgrund der lückenlosen Überwachung und des zu 100 % zutreffenden Signalements ausgeschlossen, sondern insbesondere auch noch aufgrund der folgenden Überlegungen: Dem Wahrnehmungsbericht des bei der Verhaftung anwesenden Polizisten D._____ lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt der Verhaftung – entgegen den Beteuerungen des Be- schuldigten – nur wenige Personen auf dem Trottoir befunden haben. Aufgrund des Signalementes konnte die Patrouille den Beschuldigte mühelos und sofort er- kennen (Urk. 11/4 S. 2). Weiter gab der Zeuge – in Übereinstimmungen mit sei- nen Schilderungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 – zu Protokoll, dass beim Beschuldigten die für den Scheinkauf verwendete Fr. 100.– Note vor- gefunden wurde. In überzeugender Manier schildert der Zeuge, wie die Note mit der Nummer … zunächst bei der Personenkontrolle nicht habe gefunden werden können. Er sei dann darüber informiert worden, dass der Beschuldigte kurz vor seiner Verhaftung neben einem Abfallcontainer vorbeigegangen sei und es habe der Verdacht bestanden, dass er sich – die folgende Kontrolle ahnend – der Note entledigt habe. Eine entsprechende Überprüfung sei jedoch ergebnislos geblie- ben. Erst bei der Verbringung des Beschuldigten in den Kastenwagen sei die be- sagte Note dort am Boden vorgefunden worden, wo der Beschuldigte zuvor sei- nen rechten Fuss gehabt habe. Wie die Note dorthin gekommen sei, könne er nicht sagen. Er könne aber mit Sicherheit ausschliessen, dass eine andere Per- son die Note dort deponiert habe, weil nämlich der Beschuldigte während der ge- samten Kontrolle stets unter Beobachtung seiner Kollegen gestanden habe (Urk. 12/2/3 S. 4 ff.). Was die Zeugen vorbringen überzeugt in jeder Hinsicht. We- der besteht begründeter Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Depositionen zu zweifeln, noch ist auch nur ansatzweise ein Motiv erkennbar, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten fälschlicher- weise der Tat bezichtigen sollte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 5 f.) ist selbst bei einer lückenlosen Beobachtung durch den Polizisten C._____ denkbar, dass der Beschuldigte im Rahmen der Verhaf- tung eine Möglichkeit gefunden hatte, die Hunderternote zu Boden fallen zu las- - 12 - sen und zu verstecken. Zunächst verblieben dem Beschuldigten selbst wenn die Polizisten – wie dies die Verteidigung ausführt – um die Ecke kamen zumindest wenige Sekunden von der Wahrnehmung der Polizisten bis zur Anhaltung, an- sonsten wäre der Beschuldigte ja mit den Polizisten zusammengestossen, was auch der Beschuldigte nicht behauptet, weshalb er genügend Zeit gehabt hätte, die Hunderternote zu Boden fallen zu lassen. Dies hätte sodann der den Beschul- digten kontrollierende Polizist D._____ nicht zwangsläufig bemerken müssen, war seine Aufmerksamkeit wohl auf den Beschuldigten gesamthaft gerichtet, weshalb dieser wohl die Hunderternote in der Dunkelheit unbemerkt hätte fallen lassen können. Gleiches gilt für den den Beschuldigten überwachenden Polizisten C._____, bei welchem allein aufgrund der Distanz zum Geschehen sowie den Lichtverhältnissen in der Nacht ohne weiteres vorstellbar ist, dass dieser trotz lü- ckenloser Beobachtung des Kokainverkäufers das zu Boden Fallen der Hunder- ternote nicht bemerkte. Sodann wurde seine Sicht auf den Beschuldigten wäh- rend der Anhaltung und Kontrolle durch die Polizeikontrolle zweifelsohne auch teilweise durch die anderen Polizisten eingeschränkt. Selbst wenn nicht genau er- stellt werden kann, wie die Hunderternote unter den Schuh des Beschuldigten kam, verbleiben zusammenfassend aufgrund der übereinstimmenden und durch- wegs glaubhaften Ausführungen der drei Zeugen und insbesondere der lückenlo- sen Überwachung des Kokainverkäufers keine vernünftige Zweifel, dass der Be- schuldigte der Scheinkäufer war. Schliesslich ist entgegen der Kritik der Verteidi- gung (Urk. 47 S. 5) auch völlig unerheblich, dass die Hunderternote nicht als Be- weismittel zu den Akten genommen wurde, da dieser ohne Spurenauswertung keinen zusätzlichen Beweiswert zukommen würde. Dass von einer Spurenaus- wertung aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Spurenvermischung bei Geld nicht mit dienlichen Resultaten zu rechnen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 35 S. 5). 4.8. Was hingegen der Beschuldigte vorbringt, vermag nicht einmal ansatz- weise zu überzeugen. Die Vorinstanz hat seine Aussagen vollständig und korrekt zusammengefasst und mit Recht erwogen, dass seine ohnehin sehr knapp aus- gefallenen Depositionen eine hohe Dichte an Auffälligkeiten respektive Wider- sprüchen aufweisen. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen - 13 - Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zur Sache befragt neu vor, die Polizei hätte ihn nach der Anhaltung gezwungen, sich mit den Händen nach oben an eine Wand zu stellen. Sie hätten seine Schuhe und seine Socken ausgezogen, aber kein Geld gefunden. Er habe kein Geld gesehen, bis er in den Bus gestiegen sei (Urk. 46 S. 8 und 11). Diese Aussage steht im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 sagte der Beschuldigte aus, er sei über- rascht, dass im Wahrnehmungsbericht stehe, er habe seinen Fuss auf der Note gehabt, er habe sich ja umgedreht und gegen die Wand schauen müssen. (Urk. 12/1/1 S. 5). In der Einvernahme vom 19. Juli 2016 sagte er dann aus, er habe zuerst das eine Bein und dann das andere hoch heben und seine Schuh- sohle zeigen müssen. Auf dem Polizeiposten habe er sich dann ganz nackt aus- ziehen müssen, worauf die Polizei ihn durchsucht habe (Urk. 12/1/2 S. 2). Dem- entsprechend brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor, dass er seine Socken und Schuhe habe ausziehen müssen sowie 45 Minuten so habe warten müssen. Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte bei je- der Einvernahme mit neuen Erklärungen versucht, die unter seinem Fuss aufge- fundene Hunderternote zu entkräften, weshalb seine Aussagen völlig unglaubhaft erscheinen. Für die Unglaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung spricht schliesslich auch, dass es äusserst un- wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte bereits auf der Strasse einer 45-minütigen Untersuchung mit nackten Füssen unterzogen wurde, wenn er gemäss eigenen Aussagen später auf dem Polizeiposten einer Leibesvisitation unterzogen wurde, und er folglich zweimal ausführlich durchsucht worden wäre. 4.9. Aufgrund des Gesagten kann eine Verwechslung, wie sie der Beschuldigte und sein Verteidiger glaubhaft machen wollen, schlechterdings ausgeschlossen werden. Das Signalement des Beschuldigten entsprach in der Tatnacht zu 100 % demjenigen des gesuchten Drogenverkäufers, beim Beschuldigten konnte die beim Scheinkauf von B._____ verwendete Hunderternote mit der Nummer … si- chergestellt werden, eine Verwechslungsgefahr kann aufgrund der wenigen Pas- santen und der lückenlosen Überwachung ausgeschlossen werden und der Be- - 14 - schuldigte konnte vom Scheinkäufer B._____ aufgrund der Gesichtszüge zwei- felsfrei als Täter identifiziert werden. Damit ist der Anklagesachverhalt mit der Vo- rinstanz vollumfänglich erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen.
  29. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte das deliktische Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urk. 35 S. 15). 5.2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und auch seitens der Verteidi- gung unbestritten (Urk. 47 S. 7). Da weder Rechtsfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
  30. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten sei angesichts der geringen Menge von 0.9 Gramm Kokaingemisch anlässlich eines einmaligen Verkaufs, des marginalen Gefährdungspotentiales der Drogenmenge sowie der hierarchisch sehr untergeordneten Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel einerseits und der Vermeidbarkeit der vorsätzlich begangenen Tat andererseits, insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertige sich daher die Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze anzusetzen. Mit Blick auf die übrigen Strafzumessungsfaktoren ta- xierte die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt als zumessungsneutral. Hingegen erachtete sie die vier Vorstrafen des Beschul- digten – drei davon einschlägig – ebenso wie die neuerliche Tatbegehung kurz nach der letzten Verurteilung und während laufenden Strafvollzugs als stark straf- erhöhend. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren erachtete die - 15 - Vorinstanz eine Strafe von 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen (Urk. 35 S. 16 ff.). 6.2. Die Verteidigung dagegen beantragt im Berufungsverfahren im Eventual- standpunkt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Staatsanwalt beantrage vor Gericht vier Monate mehr, als er im Strafbefehl vor- geschlagen habe. Diese Erhöhung um mehr als einen Drittel sei nur damit zu er- klären, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben habe, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Allerdings sei das Vorgehen des Beschuldigten nicht professionell, sondern eher dumm, weil der Beschuldigte be- reits zum wiederholten Mal Kokain an einen Polizisten verkauft habe und dafür ausgerechnet an die …-Strasse gegangen sei, wo bekanntlich immer mal wieder Scheinkäufe durchgeführt würden. Dieses Vorgehen sei daher eher leichtfertig als professionell. Auch liege aufgrund der Menge der verkauften Drogen keine "be- achtliche kriminelle Energie" vor, zumal der Beschuldigte ja nie damit gerechnet habe, für diesen Verkauf mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft zu werden. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit ohne Arbeit gewesen sei und von seiner Frau habe durchgefüt- tert werden müssen, woraus wohl eine gewisse Verzweiflung erwachsen sei. Dementsprechend sei eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Auch wenn sich nicht abstreiten lasse, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehr- barkeit an den Tag gelegt habe, habe es sich bei diesen Drogenverkäufen um 14 kleine Einzelportionen in einem Zeitraum von zehn Jahren gehandelt, weshalb nicht von einer massiven Delinquenz gesprochen werden könne. Die Straferhö- hung müsse verhältnismässig sein, weshalb eine Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 1 ½ Monaten angemessen sei (Urk. 47 S. 7 bis 11). 6.3. Die Anklagebehörde beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 41 S. 2; Urk. 49 S. 1). Zur Begründung dieses Antrages brachte sie anlässlich - 16 - der Berufungsverhandlung vor, die letzte Verurteilung wegen des Verkaufs einer Kokainportion sei im Jahr 2015 erfolgt und der Beschuldigte mit 720 Stunden ge- meinnütziger Arbeit bestraft worden, was 6 Monaten Freiheitsstrafe entspreche. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei angemessen, da eine weitere einschlägi- ge Verurteilung auch aus präventiven Gedanken "per se" eine höhere Strafe nach sich ziehen sollte (Urk. 49 S. 2 f.). 6.4. Was die Vorinstanz zur Tatschwere vorbringt ist zutreffend und überzeu- gend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn der Beschuldigte zum wiederholten Mal Kokain an ei- nen Polizisten verkaufte und er sich folglich in der Tat leichtsinnig verhalten hat, kann sein Verhalten aufgrund seiner Vorgehensweise dennoch als professionell bezeichnet werden, zumal Scheinkäufer auch nicht leicht als solche erkennbar sind. Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die objektive Tatschwere angesichts der geringen vom Beschuldigten verkauften Menge von 0,9 Gramm Kokain si- cherlich im untersten Bereich bewegt, ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 197), weshalb bei einer Vielzahl von Einzeltaten mit der Zeit auch eine grössere Menge von Menschen gefährdet wird. Mithin zeugt es doch von einer beachtli- chen kriminellen Energie, wenn der Beschuldige trotz einschlägiger Vorstrafen und noch während laufenden Strafvollzugs erneut als Kokainverkäufer tätig wird. Entsprechend kann auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen übernommen werden. Ebenfalls kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn diese zum Schluss kommt, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten liessen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen. Daran ändern auch die anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten zu Protokoll gegebenen neuen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen nichts, zumal seit der Hauptverhandlung keine wesentlichen Ver- änderungen eingetreten sind (Urk. 46 S. 1 bis 5). Auch dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt arbeitslos und deshalb finanziell von seiner Frau abhängig war bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden, insbesondere da er sich durch die Unterstützung seiner Frau nicht in einer finanziellen Notlage befand und er über- - 17 - dies gemäss eigenen Angaben bereits früher durch seine Frau unterstützt wurde (Urk. 12/1/1 S. 7), weshalb mithin auch keine neue Situation vorlag, welche den Beschuldigten zu dieser Tat veranlasst hätte. 6.5. Die eigentliche Kernfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist jene nach den Auswirkungen der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auf die vorlie- gend auszufällende Sanktion. Der Beschuldigte weist insgesamt vier Vorstrafen auf, wovon drei in den Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz fallen und damit einschlägig sind. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2007 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Über- tretung des BetmG zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 17. März 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vom
  31. März 2010 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Die letzte Verur- teilung stammt vom 6. Januar 2015. Damals bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehens gegen das BetmG zu 720 Stunden ge- meinnütziger Arbeit (Urk. 38). Das heute zu beurteilende Delikt beging der Be- schuldigte ein knappes Jahr nach seiner letzten Verurteilung und noch während des laufenden Strafvollzuges. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, tätigte der Beschuldigte in einem Zeitraum von knapp zehn Jahren rund 14 Verkäufe von Einzelportionen, weshalb doch eine gewisse Regelmässigkeit von Verkaufshand- lungen zu verzeichnen ist. Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen zum Schluss kommt, die Vorstrafen und das rasche erneute Delinquieren seien stark straferhöhend zu berücksichtigen, dann ist ihr darin vollumfänglich zuzu- stimmen. Dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte, wirft zwar ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten, in Bezug auf die Strafzumessung darf da- raus jedoch nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 10) darf sodann auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte nicht geständig ist. - 18 - 6.6. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Einsatzstrafe sei wegen der unter dem Titel Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen- den Vorstrafen sowie der raschen neuerlichen Delinquenz – sogar während lau- fenden Vollzugs – um den Faktor 4.5 auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf das weite Ermessen des Erstrichters angemessen und daher nicht zu beanstanden. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass eine erhebliche Straferhöhung aufgrund der Renitenz und den zahlreichen ein- schlägigen Vorstrafen eines Beschuldigten zulässig sei, selbst wenn die objektive Tatschwere der zu beurteilenden Einzeltat die Höhe des Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen vermöge (Urteil des BGer 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2.). Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall, wo sich der Beschuldigte von seinen bisherigen Strafverfahren völlig unbeeindruckt zeigt und unbekümmert weiter delinquiert. Schliesslich wurde der Beschuldigte bei seiner letzten Verurtei- lung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Januar 2015 wegen des Verkaufs von 0.84 Gramm Kokain an einen polizeilichen Schein- käufer – mithin erfolgte diese letzte Verurteilung aus beinahe identischem Grund wie die vorliegend zu beurteilende Tat – mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft (Urk. 38 S. 2; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Aktenz. 2015/00276, Urk. 9), was einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten entspricht (Art. 39 Abs. 2 StGB). Folglich musste der Beschuldigte damit rechnen, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten – wenn nicht gar mit einer höheren Strafe – bestraft zu werden. Vor diesem Hintergrund er- scheint auch die von der Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als durchaus nachvollziehbar. Aller- dings würde damit die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um das 7 ½-fache er- höht, was sich durch die unter dem Titel Täterkomponente erwähnten Zu- messungsfaktoren und angesichts der verkauften Menge von 0.9 Gramm Kokain sowie der allein damit verbundenen Gefährdung (noch) nicht rechtfertigen lässt. 6.7. Nachdem die Sanktionsart Freiheitsstrafe von keiner der Parteien be- anstandet wurde und selbst die Verteidigung die Ausfällung einer – wenn auch offenkundig unangemessen tiefen – Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 47 S. 11), erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die durch die Vorinstanz ausgefällte - 19 - Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zu be- stätigen. Selbstredend steht der Anrechnung von einem Tag Haft, welche der Be- schuldigte erstanden hat, nichts entgegen (Art. 51 StGB).
  32. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Vorstrafen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte das massgebliche Delikt noch während der Verbüssung der gemeinnützigen Arbeit begangen habe, ergebe sich klar, dass es sich nicht um eine einmalige Ent- gleisung gehandelt habe und sich der Beschuldigte auch bislang nicht von den ausgefällten Strafen habe beeindrucken lassen. Hinzu komme, dass der Beschul- digte keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zeige, da er die aktuel- le Tat bestritten und auch bezüglich der früheren Delikte erklärte habe, er sei zu Unrecht bestraft worden respektive er könne sich an jene Taten nicht mehr erin- nern. Somit müsse dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 35 S. 20 ff.). 7.2. Der durch die Anklagebehörde beantragte und durch die Vorinstanz ange- ordnete Vollzug der Freiheitsstrafe wurde durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie selbst beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 11). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann vollumfänglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. IV. Einziehung 8.1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von Art. 268 StPO die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. Juli 2016 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– sowie die Verwendung dieser Mittel zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten an (Urk. 35 S. 22). - 20 - 8.2. Für den Fall eines Schuldspruches beantragt auch die Verteidigung die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten (Urk. 47 S. 2). 8.3. Somit ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
  33. Juli 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– in Anwendung von Art. 268 StPO einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den. V. Kosten- und Entschädigung 9.1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hiervon ausgenommen sind die Dolmetscherkosten, wel- che auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 9.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Sowohl der Beschuldigte, als auch die Anklagebehörde unterliegen mit ihren Berufungen. Nachdem der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen vollum- fänglichen Freispruch beantragte und sich die Anschlussberufung der Anklagebe- hörde lediglich auf die auszufällende Sanktion bezog, welche ohnehin durch die Berufung des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen war, rechtfertigt es sich die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 9.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 18. April 2017 die Honorarnote für seinen Auf- wand im Berufungsverfahren ein (Urk. 48). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 3'924.85 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. - 21 - Es wird beschlossen:
  34. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
  35. Die sichergestellte und unter der BM-Lagernummer SOO 164-2016 bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrte Kokainportion wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  36. (…)
  37. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 1'8 00.00 Gebühr für das Vorverfahren 6'0 00.00 amtliche Verteidigung Allfällig e weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  38. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. entschädigt. 8.-9. (…)
  39. (Mitteilungen)
  40. (Rechtsmittel)"
  41. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
  42. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
  43. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist. - 22 -
  44. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  45. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2016 beschlagnahmten Fr. 110.– werden eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  46. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscher- kosten werden definitiv sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'924.85 amtliche Verteidigung
  48. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  49. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 23 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Stadtpolizei Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170035-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 19. April 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Oktober 2016 (GG160153)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die sichergestellte und unter der BM-Lagernummer SOO 164-2016 bei der Stadt- polizei Zürich aufbewahrte Kokainportion wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. Juli 2016 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– wird eingezogen und zur Verfahrens- kostendeckung verwendet.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. entschädigt.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der Verdolmetschung und der amtlichen Verteidigung, werden – unter

- 3 - Anrechnung der beschlagnahmten Barschaft (Fr. 110.–) –dem Beschuldigten aufer- legt.

9. Die Kosten der Verdolmetschung und der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2016 (GG-160153-L) sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben:

- Ziffern 1 bis 3

- Ziffer 5

- Ziffern 8 und 9 (bei Ziffer 9 nur der Nachforderungsvorbehalt)

2. A._____ sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz freizusprechen.

3. Eventualiter – im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruches – sei Herr A._____ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten zu bestrafen.

4. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 110.00 sei Herrn A._____ auf ers- tes Verlangen herauszugeben; im Falle eines Schuldspruches zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49)

1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 3. Oktober 2016 im Schuld- punkt

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten

3. Anrechnung der erstandenen Haft

4. Vollzug der Strafe

5. Verwendung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 110.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten

6. Kostenauflage an den Beschuldigten Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er in- nert Frist mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 20. Januar 2017 zu- gestellt (Urk. 34/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Ja- nuar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 36).

- 5 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Daraufhin teilte die Anklagebe- hörde mit Eingabe vom 13. Februar 2017 mit, sie erhebe Anschlussberufung (Urk. 41). 1.4. Am 19. April 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck erschienen sind (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 27. Januar 2017 sowie anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 19. April 2017 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch. Eventuali- ter beantragte sie für den Fall einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten. Wei- ter beantragte die amtliche Verteidigung die Herausgabe der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft von CHF 110.– bzw. für den Fall eines Schuldspru- ches die Verwendung zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Betreffend Verfahrenskosten beantragte sie schliesslich die ausgangsgemässe Auferlegung, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sei- en (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 1 f.). 2.2. Die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Sanktion und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen (Urk. 41 S. 2; Urk. 49). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 4 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Kokainportion), 6 (Kostenfest- setzung) sowie 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten (Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 6 - 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

3. Beweisanträge Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren sowie auch im Beru- fungsverfahren allseits verzichtet (Urk. 36 sowie Urk. 41 S. 2; Urk. 47, Urk. 49 und Prot. II S. 6). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

4. Sachverhalt 4.1. In tatsächlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am

23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (SK 130) eine Portion Kokainge- misch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben (Urk. 21 S. 2). 4.2. Der Beschuldigte stellte stets vehement in Abrede, dass er der gesuchte Täter sei. Er nahm zusammengefasst den Standpunkt ein, es liege eine Ver- wechslung vor, was deshalb naheliegend sei, weil es zum Tatzeitpunkt an der Langstrasse viele Leute gehabt habe. Zudem entspreche es nicht der Wahrheit, dass bei seiner Verhaftung bei seinem Fuss die Scheinkaufsnote in der Höhe von Fr. 100.– vorgefunden worden sei (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 12/1/1 S. 2 und 4 f.; Urk. 12/1/2 S. 3 ff. und Prot. I S. 8 ff.). Auch im Rahmen seiner Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nichts mit dem eingeklagten Vorfall zu tun und sei wohl aufgrund einer Verwechslung der Tatbegehung beschuldigt worden (Urk. 46 S. 6 ff.). 4.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Zeu- genaussagen des Polizisten B._____ (Scheinkäufer "SK …"; nachfolgend "B._____" genannt), des Kriminalbeamter C._____ (ziviler Beobachter; nachfol- gend "C._____" genannt) und des Polizisten D._____ (für die Verhaftung zustän- diger Polizist; nachfolgend D._____ genannt), könne kein ernsthafter Zweifel da-

- 7 - ran bestehen, dass der Beschuldigte diejenige Person gewesen sei, welche kurz vor der Verhaftung am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Lie- genschaft … [Adresse] einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben habe. Die Zeugen hätten das Signalement des Täters nahezu identisch geschildert. Dieses Signalement habe auch nach Darstellung des Beschuldigten seinem Erscheinungsbild im Zeitpunkt seiner Arretierung ent- sprochen. Namentlich die Schilderungen der Zeugen B._____ und C._____ seien insbesondere mit Blick auf die eigentliche Tat nahezu deckungsgleich und in sich stimmig. Beide Zeugen hätten den Beschuldigten ohne zu zögern als Täter identi- fiziert und es bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Hin- zu komme, dass es gestützt auf die überzeugende Aussage des Zeugen D._____ als erstellt zu betrachten sei, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten unter dessen Fuss die zuvor beim Scheinkauf übergebene Fr. 100.– Note vorgefunden worden sei. Dafür, dass die Note durch die Polizei dort platziert worden wäre oder sonst wie zufällig an den Verhaftsort gelangt sein könnte, bestünden keinerlei Hinweise. Gestützt auf all diese Beweise sei der Sachverhalt als erstellt zu be- trachten (Urk. 35 S. 5 ff.). 4.4. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, es würden lediglich Aussagen und keine Sachbeweise vorliegen. Das Signalement des von den Polizisten beobachteten Kokainverkäufers sei höchstes ein sehr schwaches Indiz. Der Scheinkäufer B._____ habe nie erwähnt, dass ihm das Aussehen des Verkäufers in Erinnerung geblieben sei. Ihm seien vielmehr die zu grossen Trainerhosen und nicht das Gesicht aufgefallen. Als er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gekommen sei, bei welcher ein einzi- ger Beschuldigter anwesend gewesen sei, sei durch diese Situation indiziert ge- wesen, dass der anwesende Schwarzafrikaner jener sei, der damals Kokain ver- kauft habe. Diese Umstände würden den Beweiswert der Identifikation des Be- schuldigten durch den Zeugen B._____ erheblich abwerten. Gleiches gelte für die Identifikation durch den Zeugen C._____. Sodann habe ausgerechnet der Zeuge D._____, welcher seinen Mandanten verhaftet habe und ihn deshalb bei der Ver- haftung aus nächster Nähe und "wenige Minuten" lang gesehen habe, diesen an

- 8 - der Einvernahme nicht zu identifizieren vermögen. Folglich könne nicht von einer zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten gesprochen werden. Weiter sei die Hunderternote, welche gemäss der Vorinstanz ein zusätzliches und starkes Indiz für die Täterschaft darstelle, nicht zu den Akten erhoben worden, weshalb diese nicht als Beweismittel vorhanden sei. Wenn sein Mandant der Täter wäre, müsste die Hunderternote auf ihm gefunden worden sein oder bewiesen werden, dass er diese am Ort der Verhaftung unter seinen Fuss befördert habe. Bei einer lücken- losen Beobachtung durch den Polizisten C._____ hätte dieser aber bemerken müssen, wenn sein Mandant eine Note zerknüllt und diese zu Boden befördert hätte, um dann darauf zustehen. Dass sein Mandant die Note bereits vor dem Auftauchen des Polizisten D._____ habe verschwinden lassen mache keinen Sinn. Sodann habe sein Mandant die Polizisten nicht herannahen sehen, weshalb zwischen dem Realisieren, dass eine Kontrolle komme und der Anhaltung selbst keine Zeit verblieben sei. Dass er es geschafft hätte, die Note während der Ver- haftung in Anwesenheit von vier Polizisten und unter Beobachtung eines weiteren Polizisten unbemerkt zu Boden zu befördern, sei recht unwahrscheinlich. Mithin genüge die schwache Identifikation durch zwei Polizisten ohne weitere Indizien oder Beweismittel wie insbesondere der Hunderternote nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten, verblieben doch vernünftige Zweifel an dessen Täterschaft (Urk. 47 S. 2-7). 4.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des vor- genommenen Scheinkaufs ausführlich geprüft hat und zum Schluss gelangt ist, dass dieser zulässig war (Urk. 35 S. 14 f.). Die Verteidigung hatte die Zulässigkeit nie bestritten und anerkennt die diesbezügliche Beurteilung durch die Vorinstanz auch im Berufungsverfahren als zutreffend (Urk. 47 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4.6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des vorliegend interessierenden Vorfalls wesentlichen Beweismittel einer gründlichen Würdigung unterzogen, wo- bei sie sich vorab auch mit der Kritik der Verteidigung, wonach keine Sachbewei- se vorliegen würden (Urk. 47 S. 2), zutreffend auseinandergesetzt hat (Urk. 35 S. 5). Sodann hat sie den Amtsbericht vom 23. Januar 2016 (Urk. 3) des in zivil

- 9 - ermittelnden Polizeibeamten B._____ ebenso wie die Wahrnehmungsberichte vom 11. März 2016 des Kriminalbeamten C._____ (Urk. 11/3) und des Polizisten D._____ (Urk. 11/4) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Gleiches gilt für ihre Zeugeneinvernahmen (Urk. 12/2/1-3). Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 5 ff.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO voll- umfänglich verwiesen werden, weshalb sich eine neuerliche Wiedergabe der be- treffenden Depositionen lediglich in einer Wiederholung erschöpfen würde, worauf zu verzichten ist. Gleiches gilt sodann auch für die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 35 S. 9 f.). 4.7. Allseits unbestritten ist mit der Vorinstanz, dass am 23. Januar 2016, ca. um 00.45 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft … [Adesse] eine männliche Person einem Funktionär der Stadtpolizei Zürich in Zivil (nämlich dem Polizisten B._____ "SK …") eine Portion Kokaingemisch à 0.9 Gramm brutto für Fr. 100.– übergeben hat. Die betreffende Täterschaft wurde von B._____ unmittelbar im Anschluss an den Vorfall wie folgt beschrieben: "Signalement des Beschuldigten: Schwarzafrikaner, zirka 180 cm gross, zirka 35 jährig, trug dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen und graue Trainerhose, welche ihm offensichtlich zu gross waren, sprach Deutsch und Englisch." (Urk. 3). Als Zeuge befragt bestätigte B._____ das im Amtsbericht abgegebene Signalement, wobei er noch einmal ausdrücklich die grauen Trainerhosen des Täters erwähnte, welche offensichtlich zu gross gewe- sen seien. Dies sei ihm aufgefallen, weil der Täter "stets auf dieser stand" (Urk. 12/2/1 S. 5). Entgegen der Verteidigung konnte sich der Zeuge B._____ aber nicht bloss an diese zu grossen Trainerhosen erinnern (Urk. 47 S. 4). So gab der Zeuge weiter zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Kokainverkäufer von je- nem Abend, er könne sich noch sehr gut an das Gesicht erinnern, was aufgrund des vom Zeugen beschriebenen Blickkontakts auch äusserst plausibel erscheint (Urk. 12/2/1 S. 4). Sodann erklärte der Zeuge B._____ überzeugend, dass er sich leicht an den Fall erinnern könne, weil ihm neben den zu grossen Trainerhosen auch in Erinnerung geblieben sei, dass der Kokainverkäufer ihm gesagt habe, er habe Glück, dass er noch etwas erhalte, weil er jetzt nach Hause gehe (Urk. 12/2/1 S. 4 und S. 6). Der Zeuge C._____, welcher als ziviler Mitarbeiter der Betäubungsmittel-Fahndung im Einsatz war, war an jenem Abend mit der Über-

- 10 - wachung von B._____ und allfälliger Drogenhändler betraut. In dieser Funktion beobachtete er den gesamten Vorgang, von der Kontaktaufnahme bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten. Nach seinen Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 (Urk. 11/3) folgte er dem Drogenverkäufer, wobei er diesen "jederzeit im Blickfeld" hatte. Das Signalement des Täters beschrieb er wörtlich folgendermassen: "Schwarzafrikaner, ca. 35-jährig, ca. 180 cm gross, trug dunkle, ev. dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen, graue Trainerhose" (Urk. 11/3 S. 2). Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Befragung vom 26. April 2016 zu Proto- koll, er könne sich nicht daran erinnern wie gross er sei, was den untersuchenden Staatsanwalt dazu bewog, einen Grössenvergleich zwischen ihm und dem Be- schuldigten anzustellen. Hierauf räumte der Beschuldigte ein, in etwas gleich gross wie der 179 cm grosse Staatsanwalt zu sein (Urk. 12/1/1). Dem Foto auf dem Verhaftsrapport vom 23. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte ca. 182 cm gross sein dürfte (Urk. 7/1), was wiederum den Erhebun- gen des Staatsanwaltes entspricht. Der Beschuldigte spricht nach eigenen Anga- ben gebrochen Deutsch und Englisch (Urk. 7/1 und Urk. 12/1/1 S. 3). Der Be- schuldigte stammt aus Nigeria (Prot. I S. 5). Als schwarzafrikanische Länder wer- den nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Länder südlich der Sahara be- zeichnet, wozu zweifelsfrei auch Nigeria gehört. Er ist also mit anderen Worten schwarzafrikanischer Abstammung. Der Beschuldigte räumte weiter ein, am Tat- abend eine dunkelgrüne Jacke mit Fellkragen sowie eine grau-schwarz-weisse, unten etwas breitere Hose getragen zu haben. Es habe sich dabei aber nicht um eine Trainerhose gehandelt (Urk. 12/1/1 S. 3 f.). Die nämliche Jacke, insbesonde- re deren Fellkragen, lässt sich zudem auf dem Foto des Verhaftsrapportes vom

23. Januar 2016, 02.20 Uhr, ohne weiteres erkennen (Urk. 7/1). Damit entsprach die äusserliche Erscheinung des Beschuldigten am 23. Januar 2016 auch nach seinen eigenen Darstellungen zu 100 % dem Signalement der beiden Zeugen B._____ und C._____. Nachdem der Zeuge C._____ widerspruchsfrei und über- zeugend zu Protokoll gab, dass er den Beschuldigten vom Drogengeschäft bis zur Verhaftung stets unter Beobachtung gehabt habe und es keinen Moment gege- ben habe, wo er ihn nicht unter Kontrolle gehabt habe (Urk. 12/2/2 S. 5) und er damit lückenlos sicherstellen konnte, dass die verhaftete Person identisch mit der-

- 11 - jenigen Person war, welche zuvor B._____ Kokain verkauft hatte, kann kein ver- nünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte auch der Täter ist. Eine Verwechselung ist nicht nur aufgrund der lückenlosen Überwachung und des zu 100 % zutreffenden Signalements ausgeschlossen, sondern insbesondere auch noch aufgrund der folgenden Überlegungen: Dem Wahrnehmungsbericht des bei der Verhaftung anwesenden Polizisten D._____ lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt der Verhaftung – entgegen den Beteuerungen des Be- schuldigten – nur wenige Personen auf dem Trottoir befunden haben. Aufgrund des Signalementes konnte die Patrouille den Beschuldigte mühelos und sofort er- kennen (Urk. 11/4 S. 2). Weiter gab der Zeuge – in Übereinstimmungen mit sei- nen Schilderungen im Wahrnehmungsbericht vom 11. März 2016 – zu Protokoll, dass beim Beschuldigten die für den Scheinkauf verwendete Fr. 100.– Note vor- gefunden wurde. In überzeugender Manier schildert der Zeuge, wie die Note mit der Nummer … zunächst bei der Personenkontrolle nicht habe gefunden werden können. Er sei dann darüber informiert worden, dass der Beschuldigte kurz vor seiner Verhaftung neben einem Abfallcontainer vorbeigegangen sei und es habe der Verdacht bestanden, dass er sich – die folgende Kontrolle ahnend – der Note entledigt habe. Eine entsprechende Überprüfung sei jedoch ergebnislos geblie- ben. Erst bei der Verbringung des Beschuldigten in den Kastenwagen sei die be- sagte Note dort am Boden vorgefunden worden, wo der Beschuldigte zuvor sei- nen rechten Fuss gehabt habe. Wie die Note dorthin gekommen sei, könne er nicht sagen. Er könne aber mit Sicherheit ausschliessen, dass eine andere Per- son die Note dort deponiert habe, weil nämlich der Beschuldigte während der ge- samten Kontrolle stets unter Beobachtung seiner Kollegen gestanden habe (Urk. 12/2/3 S. 4 ff.). Was die Zeugen vorbringen überzeugt in jeder Hinsicht. We- der besteht begründeter Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Depositionen zu zweifeln, noch ist auch nur ansatzweise ein Motiv erkennbar, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten fälschlicher- weise der Tat bezichtigen sollte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 5 f.) ist selbst bei einer lückenlosen Beobachtung durch den Polizisten C._____ denkbar, dass der Beschuldigte im Rahmen der Verhaf- tung eine Möglichkeit gefunden hatte, die Hunderternote zu Boden fallen zu las-

- 12 - sen und zu verstecken. Zunächst verblieben dem Beschuldigten selbst wenn die Polizisten – wie dies die Verteidigung ausführt – um die Ecke kamen zumindest wenige Sekunden von der Wahrnehmung der Polizisten bis zur Anhaltung, an- sonsten wäre der Beschuldigte ja mit den Polizisten zusammengestossen, was auch der Beschuldigte nicht behauptet, weshalb er genügend Zeit gehabt hätte, die Hunderternote zu Boden fallen zu lassen. Dies hätte sodann der den Beschul- digten kontrollierende Polizist D._____ nicht zwangsläufig bemerken müssen, war seine Aufmerksamkeit wohl auf den Beschuldigten gesamthaft gerichtet, weshalb dieser wohl die Hunderternote in der Dunkelheit unbemerkt hätte fallen lassen können. Gleiches gilt für den den Beschuldigten überwachenden Polizisten C._____, bei welchem allein aufgrund der Distanz zum Geschehen sowie den Lichtverhältnissen in der Nacht ohne weiteres vorstellbar ist, dass dieser trotz lü- ckenloser Beobachtung des Kokainverkäufers das zu Boden Fallen der Hunder- ternote nicht bemerkte. Sodann wurde seine Sicht auf den Beschuldigten wäh- rend der Anhaltung und Kontrolle durch die Polizeikontrolle zweifelsohne auch teilweise durch die anderen Polizisten eingeschränkt. Selbst wenn nicht genau er- stellt werden kann, wie die Hunderternote unter den Schuh des Beschuldigten kam, verbleiben zusammenfassend aufgrund der übereinstimmenden und durch- wegs glaubhaften Ausführungen der drei Zeugen und insbesondere der lückenlo- sen Überwachung des Kokainverkäufers keine vernünftige Zweifel, dass der Be- schuldigte der Scheinkäufer war. Schliesslich ist entgegen der Kritik der Verteidi- gung (Urk. 47 S. 5) auch völlig unerheblich, dass die Hunderternote nicht als Be- weismittel zu den Akten genommen wurde, da dieser ohne Spurenauswertung keinen zusätzlichen Beweiswert zukommen würde. Dass von einer Spurenaus- wertung aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Spurenvermischung bei Geld nicht mit dienlichen Resultaten zu rechnen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 35 S. 5). 4.8. Was hingegen der Beschuldigte vorbringt, vermag nicht einmal ansatz- weise zu überzeugen. Die Vorinstanz hat seine Aussagen vollständig und korrekt zusammengefasst und mit Recht erwogen, dass seine ohnehin sehr knapp aus- gefallenen Depositionen eine hohe Dichte an Auffälligkeiten respektive Wider- sprüchen aufweisen. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen

- 13 - Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zur Sache befragt neu vor, die Polizei hätte ihn nach der Anhaltung gezwungen, sich mit den Händen nach oben an eine Wand zu stellen. Sie hätten seine Schuhe und seine Socken ausgezogen, aber kein Geld gefunden. Er habe kein Geld gesehen, bis er in den Bus gestiegen sei (Urk. 46 S. 8 und 11). Diese Aussage steht im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 sagte der Beschuldigte aus, er sei über- rascht, dass im Wahrnehmungsbericht stehe, er habe seinen Fuss auf der Note gehabt, er habe sich ja umgedreht und gegen die Wand schauen müssen. (Urk. 12/1/1 S. 5). In der Einvernahme vom 19. Juli 2016 sagte er dann aus, er habe zuerst das eine Bein und dann das andere hoch heben und seine Schuh- sohle zeigen müssen. Auf dem Polizeiposten habe er sich dann ganz nackt aus- ziehen müssen, worauf die Polizei ihn durchsucht habe (Urk. 12/1/2 S. 2). Dem- entsprechend brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor, dass er seine Socken und Schuhe habe ausziehen müssen sowie 45 Minuten so habe warten müssen. Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte bei je- der Einvernahme mit neuen Erklärungen versucht, die unter seinem Fuss aufge- fundene Hunderternote zu entkräften, weshalb seine Aussagen völlig unglaubhaft erscheinen. Für die Unglaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung spricht schliesslich auch, dass es äusserst un- wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte bereits auf der Strasse einer 45-minütigen Untersuchung mit nackten Füssen unterzogen wurde, wenn er gemäss eigenen Aussagen später auf dem Polizeiposten einer Leibesvisitation unterzogen wurde, und er folglich zweimal ausführlich durchsucht worden wäre. 4.9. Aufgrund des Gesagten kann eine Verwechslung, wie sie der Beschuldigte und sein Verteidiger glaubhaft machen wollen, schlechterdings ausgeschlossen werden. Das Signalement des Beschuldigten entsprach in der Tatnacht zu 100 % demjenigen des gesuchten Drogenverkäufers, beim Beschuldigten konnte die beim Scheinkauf von B._____ verwendete Hunderternote mit der Nummer … si- chergestellt werden, eine Verwechslungsgefahr kann aufgrund der wenigen Pas- santen und der lückenlosen Überwachung ausgeschlossen werden und der Be-

- 14 - schuldigte konnte vom Scheinkäufer B._____ aufgrund der Gesichtszüge zwei- felsfrei als Täter identifiziert werden. Damit ist der Anklagesachverhalt mit der Vo- rinstanz vollumfänglich erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte das deliktische Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urk. 35 S. 15). 5.2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und auch seitens der Verteidi- gung unbestritten (Urk. 47 S. 7). Da weder Rechtsfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten sei angesichts der geringen Menge von 0.9 Gramm Kokaingemisch anlässlich eines einmaligen Verkaufs, des marginalen Gefährdungspotentiales der Drogenmenge sowie der hierarchisch sehr untergeordneten Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel einerseits und der Vermeidbarkeit der vorsätzlich begangenen Tat andererseits, insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertige sich daher die Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze anzusetzen. Mit Blick auf die übrigen Strafzumessungsfaktoren ta- xierte die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt als zumessungsneutral. Hingegen erachtete sie die vier Vorstrafen des Beschul- digten – drei davon einschlägig – ebenso wie die neuerliche Tatbegehung kurz nach der letzten Verurteilung und während laufenden Strafvollzugs als stark straf- erhöhend. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren erachtete die

- 15 - Vorinstanz eine Strafe von 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen (Urk. 35 S. 16 ff.). 6.2. Die Verteidigung dagegen beantragt im Berufungsverfahren im Eventual- standpunkt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Staatsanwalt beantrage vor Gericht vier Monate mehr, als er im Strafbefehl vor- geschlagen habe. Diese Erhöhung um mehr als einen Drittel sei nur damit zu er- klären, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben habe, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Allerdings sei das Vorgehen des Beschuldigten nicht professionell, sondern eher dumm, weil der Beschuldigte be- reits zum wiederholten Mal Kokain an einen Polizisten verkauft habe und dafür ausgerechnet an die …-Strasse gegangen sei, wo bekanntlich immer mal wieder Scheinkäufe durchgeführt würden. Dieses Vorgehen sei daher eher leichtfertig als professionell. Auch liege aufgrund der Menge der verkauften Drogen keine "be- achtliche kriminelle Energie" vor, zumal der Beschuldigte ja nie damit gerechnet habe, für diesen Verkauf mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft zu werden. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit ohne Arbeit gewesen sei und von seiner Frau habe durchgefüt- tert werden müssen, woraus wohl eine gewisse Verzweiflung erwachsen sei. Dementsprechend sei eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Auch wenn sich nicht abstreiten lasse, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehr- barkeit an den Tag gelegt habe, habe es sich bei diesen Drogenverkäufen um 14 kleine Einzelportionen in einem Zeitraum von zehn Jahren gehandelt, weshalb nicht von einer massiven Delinquenz gesprochen werden könne. Die Straferhö- hung müsse verhältnismässig sein, weshalb eine Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 1 ½ Monaten angemessen sei (Urk. 47 S. 7 bis 11). 6.3. Die Anklagebehörde beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 41 S. 2; Urk. 49 S. 1). Zur Begründung dieses Antrages brachte sie anlässlich

- 16 - der Berufungsverhandlung vor, die letzte Verurteilung wegen des Verkaufs einer Kokainportion sei im Jahr 2015 erfolgt und der Beschuldigte mit 720 Stunden ge- meinnütziger Arbeit bestraft worden, was 6 Monaten Freiheitsstrafe entspreche. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei angemessen, da eine weitere einschlägi- ge Verurteilung auch aus präventiven Gedanken "per se" eine höhere Strafe nach sich ziehen sollte (Urk. 49 S. 2 f.). 6.4. Was die Vorinstanz zur Tatschwere vorbringt ist zutreffend und überzeu- gend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn der Beschuldigte zum wiederholten Mal Kokain an ei- nen Polizisten verkaufte und er sich folglich in der Tat leichtsinnig verhalten hat, kann sein Verhalten aufgrund seiner Vorgehensweise dennoch als professionell bezeichnet werden, zumal Scheinkäufer auch nicht leicht als solche erkennbar sind. Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die objektive Tatschwere angesichts der geringen vom Beschuldigten verkauften Menge von 0,9 Gramm Kokain si- cherlich im untersten Bereich bewegt, ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 197), weshalb bei einer Vielzahl von Einzeltaten mit der Zeit auch eine grössere Menge von Menschen gefährdet wird. Mithin zeugt es doch von einer beachtli- chen kriminellen Energie, wenn der Beschuldige trotz einschlägiger Vorstrafen und noch während laufenden Strafvollzugs erneut als Kokainverkäufer tätig wird. Entsprechend kann auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen übernommen werden. Ebenfalls kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn diese zum Schluss kommt, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten liessen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen. Daran ändern auch die anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten zu Protokoll gegebenen neuen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen nichts, zumal seit der Hauptverhandlung keine wesentlichen Ver- änderungen eingetreten sind (Urk. 46 S. 1 bis 5). Auch dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt arbeitslos und deshalb finanziell von seiner Frau abhängig war bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden, insbesondere da er sich durch die Unterstützung seiner Frau nicht in einer finanziellen Notlage befand und er über-

- 17 - dies gemäss eigenen Angaben bereits früher durch seine Frau unterstützt wurde (Urk. 12/1/1 S. 7), weshalb mithin auch keine neue Situation vorlag, welche den Beschuldigten zu dieser Tat veranlasst hätte. 6.5. Die eigentliche Kernfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist jene nach den Auswirkungen der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auf die vorlie- gend auszufällende Sanktion. Der Beschuldigte weist insgesamt vier Vorstrafen auf, wovon drei in den Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz fallen und damit einschlägig sind. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2007 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Über- tretung des BetmG zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 17. März 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vom

30. März 2010 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Die letzte Verur- teilung stammt vom 6. Januar 2015. Damals bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehens gegen das BetmG zu 720 Stunden ge- meinnütziger Arbeit (Urk. 38). Das heute zu beurteilende Delikt beging der Be- schuldigte ein knappes Jahr nach seiner letzten Verurteilung und noch während des laufenden Strafvollzuges. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, tätigte der Beschuldigte in einem Zeitraum von knapp zehn Jahren rund 14 Verkäufe von Einzelportionen, weshalb doch eine gewisse Regelmässigkeit von Verkaufshand- lungen zu verzeichnen ist. Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen zum Schluss kommt, die Vorstrafen und das rasche erneute Delinquieren seien stark straferhöhend zu berücksichtigen, dann ist ihr darin vollumfänglich zuzu- stimmen. Dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte, wirft zwar ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten, in Bezug auf die Strafzumessung darf da- raus jedoch nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 10) darf sodann auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte nicht geständig ist.

- 18 - 6.6. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Einsatzstrafe sei wegen der unter dem Titel Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen- den Vorstrafen sowie der raschen neuerlichen Delinquenz – sogar während lau- fenden Vollzugs – um den Faktor 4.5 auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf das weite Ermessen des Erstrichters angemessen und daher nicht zu beanstanden. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass eine erhebliche Straferhöhung aufgrund der Renitenz und den zahlreichen ein- schlägigen Vorstrafen eines Beschuldigten zulässig sei, selbst wenn die objektive Tatschwere der zu beurteilenden Einzeltat die Höhe des Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen vermöge (Urteil des BGer 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2.). Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall, wo sich der Beschuldigte von seinen bisherigen Strafverfahren völlig unbeeindruckt zeigt und unbekümmert weiter delinquiert. Schliesslich wurde der Beschuldigte bei seiner letzten Verurtei- lung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Januar 2015 wegen des Verkaufs von 0.84 Gramm Kokain an einen polizeilichen Schein- käufer – mithin erfolgte diese letzte Verurteilung aus beinahe identischem Grund wie die vorliegend zu beurteilende Tat – mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft (Urk. 38 S. 2; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Aktenz. 2015/00276, Urk. 9), was einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten entspricht (Art. 39 Abs. 2 StGB). Folglich musste der Beschuldigte damit rechnen, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten – wenn nicht gar mit einer höheren Strafe – bestraft zu werden. Vor diesem Hintergrund er- scheint auch die von der Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als durchaus nachvollziehbar. Aller- dings würde damit die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um das 7 ½-fache er- höht, was sich durch die unter dem Titel Täterkomponente erwähnten Zu- messungsfaktoren und angesichts der verkauften Menge von 0.9 Gramm Kokain sowie der allein damit verbundenen Gefährdung (noch) nicht rechtfertigen lässt. 6.7. Nachdem die Sanktionsart Freiheitsstrafe von keiner der Parteien be- anstandet wurde und selbst die Verteidigung die Ausfällung einer – wenn auch offenkundig unangemessen tiefen – Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 47 S. 11), erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die durch die Vorinstanz ausgefällte

- 19 - Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zu be- stätigen. Selbstredend steht der Anrechnung von einem Tag Haft, welche der Be- schuldigte erstanden hat, nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Vorstrafen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte das massgebliche Delikt noch während der Verbüssung der gemeinnützigen Arbeit begangen habe, ergebe sich klar, dass es sich nicht um eine einmalige Ent- gleisung gehandelt habe und sich der Beschuldigte auch bislang nicht von den ausgefällten Strafen habe beeindrucken lassen. Hinzu komme, dass der Beschul- digte keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zeige, da er die aktuel- le Tat bestritten und auch bezüglich der früheren Delikte erklärte habe, er sei zu Unrecht bestraft worden respektive er könne sich an jene Taten nicht mehr erin- nern. Somit müsse dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 35 S. 20 ff.). 7.2. Der durch die Anklagebehörde beantragte und durch die Vorinstanz ange- ordnete Vollzug der Freiheitsstrafe wurde durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie selbst beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 36 S. 2; Urk. 47 S. 11). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann vollumfänglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. IV. Einziehung 8.1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von Art. 268 StPO die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. Juli 2016 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– sowie die Verwendung dieser Mittel zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten an (Urk. 35 S. 22).

- 20 - 8.2. Für den Fall eines Schuldspruches beantragt auch die Verteidigung die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten (Urk. 47 S. 2). 8.3. Somit ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

21. Juli 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 110.– in Anwendung von Art. 268 StPO einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den. V. Kosten- und Entschädigung 9.1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hiervon ausgenommen sind die Dolmetscherkosten, wel- che auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 9.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Sowohl der Beschuldigte, als auch die Anklagebehörde unterliegen mit ihren Berufungen. Nachdem der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen vollum- fänglichen Freispruch beantragte und sich die Anschlussberufung der Anklagebe- hörde lediglich auf die auszufällende Sanktion bezog, welche ohnehin durch die Berufung des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen war, rechtfertigt es sich die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 9.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 18. April 2017 die Honorarnote für seinen Auf- wand im Berufungsverfahren ein (Urk. 48). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 3'924.85 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 3. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Die sichergestellte und unter der BM-Lagernummer SOO 164-2016 bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrte Kokainportion wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. (…)

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 1'8 00.00 Gebühr für das Vorverfahren 6'0 00.00 amtliche Verteidigung Allfällig e weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. entschädigt. 8.-9. (…)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

- 22 -

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2016 beschlagnahmten Fr. 110.– werden eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscher- kosten werden definitiv sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'924.85 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 23 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Stadtpolizei Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch