opencaselaw.ch

SB170032

Versuchte schwere Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2017-02-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 3. April 2014 wurden die Verfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ vereinigt. Ferner wurde das Gesuch des Privat- klägers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, dasjenige um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch abgewiesen. Der Beschuldigte B._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) wurde mit gleichem Urteil wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessät- zen zu Fr. 70.– (als Zusatzstrafe) verurteilt. Der einfachen Körperverletzung wur- den die Beschuldigten C._____ (nachfolgend Beschuldigter 2) und D._____ (nachfolgend Beschuldigter 3) schuldig gesprochen. Die Beschuldigten 2 und 3 wurden ebenfalls zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Diese bemass die Vo- rinstanz beim Beschuldigten 2 auf 120 Tagessätze zu Fr. 10.– und beim Beschul- digten 3 auf 100 Tagessätze zu Fr. 10.–. Der Beschuldigte 2 wurde zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Alle drei Beschuldigten wurden ferner solida- risch zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2009 verpflichtet. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. Der Privatklä- ger wurde mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. In den Dispositivziffern 9 - 11 nahm die Vorinstanz schliesslich eine detaillierte Kostenfestsetzung und -auflage vor und entschied über die Entschädi- gungsfolgen (Urk. 101 S. 58 ff.).

E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 3. April 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 27). Die schriftliche Berufungsanmeldung erfolgte mit Eingabe vom 10. April 2014 (Da- tum des Poststempels; Urk. 97). Am 28. Januar 2015 ging bei der hiesigen Kam- mer die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 100: begründetes Urteil emp-

- 9 - fangen am 9. Januar 2015; Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Privatklägers auf eine Anschlussberufung (Urk. 109). Die Beschuldigten lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 3 Die Parteien wurden auf den 4. September 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Da die Berufungsinstanz u.a. eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO für nötig befand, wurde die Ladung wieder abgenommen. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss vom 25. September 2015 eingela- den, die Anklage betreffend die Beschuldigten 2 und 3 auf versuchte schwere Körperverletzung zu ändern (Urk. 112 E. II und III, Dispositivziffer 1). Am 30. Ok- tober 2015 gingen bei der hiesigen Kammer die von der Staatsanwaltschaft ent- sprechend geänderten Anklagen betreffend die Beschuldigten 2 und 3 ein (Urk. 116 f.).

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – den Be- schuldigten 2 und 3 sowie dem Privatkläger je zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge Gewährung der unent-

- 13 - geltlichen Rechtspflege ist der Kostenanteil des Privatklägers einstweilen eben- falls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.2 Dem Privatkläger wurde mit Wirkung per 20. März 2014 die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers reichte im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens seine Honorarnoten für seine Aufwendungen im Zeitraum vom 9. April 2014 bis zum 5. Februar 2016 ein (Urk. 133). Die geltend gemachten Aufwendungen sind angemessen. Damit be- laufen sich die Kosten für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers gesamt- haft auf Fr. 7'236.95. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im ersten Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 im Umfang von je einem Viertel ist vorzubehalten.

E. 3.3 Für das erste Berufungsverfahren machte der Verteidiger der Beschuldigten 1, 2 und 3 einen Aufwand von gesamthaft Fr. 7'126.25 geltend (Urk. 134). Die al- leinigen Kosten für die Verteidigung des Beschuldigten 1 wurden in der Honorar- rechnung zwar nicht ausgeschieden. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfer- tigt es sich jedoch, das geltend gemachte Gesamthonorar gleichmässig auf alle drei Beschuldigte zu verteilen. Dies ergibt einen zu entschädigenden Betrag von Fr. 2'375.40. Für das erste Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten 1 somit eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'400.– (gerundet, inkl. MwSt.) zuzusprechen.

4. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers machte für das zweite Berufungs- verfahren keinen Aufwand geltend (Urk. 151). Die Verteidigung beantragt für die Verteidigung des Beschuldigten 1 im zweiten Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 619.10 (Urk. 152). Dieser Betrag erweist sich als ange- messen. Dem Beschuldigten 1 ist aus der Gerichtskasse in diesem Umfang eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte 2 C._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte 3 D._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4. a) Der Beschuldigte 1 B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersu- chungshaft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. Februar 2013.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. a) Der Beschuldigte 2 C._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. a) Der Beschuldigte 3 D._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

7. Die Beschuldigten 1 bis 3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 177.55 zuzüglich 5 % Zins ab dem

- 15 -

6. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 4 Mit seiner Berufungserklärung beantragte der Privatklägervertreter die An- ordnung einer DNA-Auswertung der auf dem Teilstück eines Baseballschlägers sichergestellten Spuren (Urk. 102 S. 4). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom

25. September 2015 gutgeheissen. Das Forensische Institut Zürich wurde beauf- tragt, die ab dem abgebrochenen Baseballschläger sichergestellten DNA-Spuren auszuwerten (Urk. 112 E. IV, Dispositivziffer 2). Am 3. Dezember 2015 ging bei der hiesigen Kammer der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin und am

22. Dezember 2015 derjenige des Forensischen Instituts Zürich zu den angeord- neten Spurenauswertungen ein (Urk. 122 und 126).

E. 5 Ebenfalls mit Berufungserklärung ersuchte der Privatkläger um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands per 20. März 2014. Mit Beschluss vom

25. September 2015 wurde dieses Gesuch gutgeheissen (Urk. 112 E. V, Disposi- tivziffer 3).

E. 6 Am 5. Februar 2016 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt. Die er- kennende Kammer sprach die Beschuldigten 1-3 mit Urteil vom 9. Februar 2016 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Sie bestrafte den Beschul- digten 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.– als Zu-

- 10 - satzstrafe zu einer früheren Verurteilung, den Beschuldigten 2 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und den Beschuldigten 3 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete sie die Beschuldigten 1-3, dem Privatkläger solidarisch Fr. 2'500.– als Genugtuung und Fr. 177.55 als Schadenersatz zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen ver- wies sie den Privatkläger auf den Zivilweg, und sein Genugtuungsbegehren wies sie im Mehrbetrag ab. Schliesslich wurden die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens – mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklä- gers – den drei Beschuldigten und dem Privatkläger je zu einem Viertel auferlegt, der Anteil des Privatklägers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 136 S. 66 ff.).

E. 7 Gegen dieses Urteil erhoben die Beschuldigten mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Sie be- antragten, dass das obergerichtliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 (Schuld- und Strafpunkt betreffend den Beschuldigten 1) sowie 13 (Kosten- festsetzung) aufzuheben sei, die Beschuldigten 2 und 3 lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen seien und dem Beschuldigten 1 keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen seien (Urk. 142/2; Urk. 147 S. 2 f.).

E. 8 Die Beschuldigten 1 bis 3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 6. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 9 Der von der Kantonspolizei Zürich am Tatort sichergestellte und beim Fo- rensischen Institut Zürich unter der Asservatennummer ... gelagerte, abge- brochene Baseballschläger wird eingezogen und der genannten Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

E. 10 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9. a - e) wird bestätigt. Ergänzt wird sie durch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Betrage von Fr. 3'776.90.

E. 11 Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers – werden den Beschuldigten 1 bis 3 zu je einem Drittel auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 bis 3 im Umfang von je einem Drittel bleibt vorbehalten.

E. 12 Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger A._____ für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren bis und mit 19. März 2014 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'422.35 zu bezahlen.

E. 13 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 919.00 Gutachten Fr. 7'236.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

E. 14 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden den Beschuldigten 2

- 16 - und 3 sowie dem Privatkläger je zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Privatklägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 im Umfang von je einem Viertel bleibt vorbehalten.

E. 15 Dem Beschuldigten 1 wird für das erste Berufungsverfahren gesamthaft eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

E. 16 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

E. 17 Dem Beschuldigten 1 wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 619.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 18 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung in vierfacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten 1, 2 und 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Aargau − das Forensischen Institut Zürich gemäss Ziffer 9 (im Dispositiv) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 19 Rechtsmittel:

- 17 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170032-O/U/gs Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Oberrichter lic. iur. Stiefel sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 16. Februar 2017 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil und Verfügungen des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Urteil und Verfügungen vom 3. April 2014 (GG130036), Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, vom 09. Februar 2016 (SB150071, Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. Ja- nuar 2017 (6B_492/2016)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2013 betreffend B._____ ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 72). Die geänderte Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2015 betreffend C._____ ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 117). Die geänderte Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2015 betreffend D._____ ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 116) Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte 1, B._____, ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte 2, C._____, ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte 3, D._____, ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

4. a) Der Beschuldigte 1, B._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.– (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

15. Februar 2013.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. a) Der Beschuldigte 2, C._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 4 -

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

c) Bezahlt der Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. a) Der Beschuldigte 3, D._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

15. Februar 2013.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

7. Die Beschuldigten 1 bis 3 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

a) Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

b) Die weiteren Kosten betreffend die Beschuldigten 1 bis 3 betragen: Fr. 360.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'467.– IRM, Gutachten etc. A._____ Fr. 833.40 Umbuchung von A._____ Fr. 39.05 Unispital Zürich Arztbericht

c) Die weiteren Kosten betreffend den Beschuldigten 1 betragen:

- 5 - Fr. 180.– Spital E._____, Blutprobe Fr. 42.– IRM, Administrativaufwand Fr. 200.10 IRM, Analyse Fr. 900.– Gebühr Strafuntersuchung

d) Die weiteren Kosten betreffend den Beschuldigten 2 betragen: Fr. 42.– IRM, Asservate-Aufbewahrung Fr. 180.– Spital E._____, Blutprobe Fr. 200.10 IRM, Alkoholanalyse Fr. 600.– Gebühr Strafuntersuchung

e) Die weiteren Kosten betreffend den Beschuldigten 3 betragen: Fr. 42.– IRM, Asservate-Aufbewahrung Fr. 180.– Spital E._____, Blutprobe Fr. 200.10 IRM, Alkoholanalyse Fr. 600.– Gebühr Strafuntersuchung

9. a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositivziffer 9a) wird dem Beschuldig- ten 1 zu einem Drittel und dem Privatkläger zu zwei Dritteln auferlegt, der Anteil des Privatklägers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Privatkläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO hingewiesen. Die Auslagen der Übersetzung im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen

b) Die Kosten der Untersuchung gemäss Dispositivziffer 9b) werden den Beschuldigten 1 bis 3 unter solidarischer Haftung je zu einem Drittel aufer- legt.

c) Die Kosten der Untersuchung gemäss Dispositivziffer 9c) werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.

- 6 -

d) Die Kosten der Untersuchung gemäss Dispositivziffer 9d) werden dem Beschuldigten 2 auferlegt.

e) Die Kosten der Untersuchung gemäss Dispositivziffer 9e) werden dem Beschuldigten 3 auferlegt.

10. Die Beschuldigten 1 bis 3 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'582.15 für das Vorver- fahren zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 129/1 S. 2) " 1. Die Beschuldigten 1, 2 und 3 seien der in Mittäterschaft versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigten 1, 2 und 3 seien je mit Freiheitsstrafen von mindestens 20 Monaten und je einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei die Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen anzuordnen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafen sei aufzuschieben unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren (Beschuldigter 2) bzw. je 3 Jahren (Beschuldigter 1 und 3).

4. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Mithaftung zu ver- pflichten, dem Zivilkläger als Genugtuung den Betrag von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Oktober 2009 sowie ei- nen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'117.95 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten."

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 132 S. 2) " 1. Die Berufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 7 -

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 131 S. 1 f.) " 1. Die drei Beschuldigten seien der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen eventualiter seien die beiden beschuldigten C._____ und D._____ nur der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu spre- chen. Subeventualiter seien die beiden beschuldigten C._____ und D._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. 2 a) Der beschuldigte F._____ [recte: B._____] B._____ sei mit ei- ner Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu bestrafen.

b) Der beschldigte C._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu bestrafen.

c) der beschuldigte D._____ sei mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Februar 2013 zu bestrafen.

3. Den Beschuldigten sei je der bedingte Strafvollzug unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren beim beschuldigten C._____ und von 4 Jahren bei den beiden beschuldigten F._____ [recte: B._____] und D._____ zu gewähren.

4. Die Kosten seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftung je zu einem Drittel aufzuerlegen, soweit sie nicht individuell zuge- ordnet werden können.

5. Der sichergestellte Handgriff eines Baseballschlägers sei einzu- ziehen und zu vernichten."

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 3. April 2014 wurden die Verfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ vereinigt. Ferner wurde das Gesuch des Privat- klägers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, dasjenige um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch abgewiesen. Der Beschuldigte B._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) wurde mit gleichem Urteil wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessät- zen zu Fr. 70.– (als Zusatzstrafe) verurteilt. Der einfachen Körperverletzung wur- den die Beschuldigten C._____ (nachfolgend Beschuldigter 2) und D._____ (nachfolgend Beschuldigter 3) schuldig gesprochen. Die Beschuldigten 2 und 3 wurden ebenfalls zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Diese bemass die Vo- rinstanz beim Beschuldigten 2 auf 120 Tagessätze zu Fr. 10.– und beim Beschul- digten 3 auf 100 Tagessätze zu Fr. 10.–. Der Beschuldigte 2 wurde zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Alle drei Beschuldigten wurden ferner solida- risch zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2009 verpflichtet. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. Der Privatklä- ger wurde mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. In den Dispositivziffern 9 - 11 nahm die Vorinstanz schliesslich eine detaillierte Kostenfestsetzung und -auflage vor und entschied über die Entschädi- gungsfolgen (Urk. 101 S. 58 ff.).

2. Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 3. April 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 27). Die schriftliche Berufungsanmeldung erfolgte mit Eingabe vom 10. April 2014 (Da- tum des Poststempels; Urk. 97). Am 28. Januar 2015 ging bei der hiesigen Kam- mer die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 100: begründetes Urteil emp-

- 9 - fangen am 9. Januar 2015; Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Privatklägers auf eine Anschlussberufung (Urk. 109). Die Beschuldigten lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Die Parteien wurden auf den 4. September 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Da die Berufungsinstanz u.a. eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO für nötig befand, wurde die Ladung wieder abgenommen. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss vom 25. September 2015 eingela- den, die Anklage betreffend die Beschuldigten 2 und 3 auf versuchte schwere Körperverletzung zu ändern (Urk. 112 E. II und III, Dispositivziffer 1). Am 30. Ok- tober 2015 gingen bei der hiesigen Kammer die von der Staatsanwaltschaft ent- sprechend geänderten Anklagen betreffend die Beschuldigten 2 und 3 ein (Urk. 116 f.).

4. Mit seiner Berufungserklärung beantragte der Privatklägervertreter die An- ordnung einer DNA-Auswertung der auf dem Teilstück eines Baseballschlägers sichergestellten Spuren (Urk. 102 S. 4). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom

25. September 2015 gutgeheissen. Das Forensische Institut Zürich wurde beauf- tragt, die ab dem abgebrochenen Baseballschläger sichergestellten DNA-Spuren auszuwerten (Urk. 112 E. IV, Dispositivziffer 2). Am 3. Dezember 2015 ging bei der hiesigen Kammer der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin und am

22. Dezember 2015 derjenige des Forensischen Instituts Zürich zu den angeord- neten Spurenauswertungen ein (Urk. 122 und 126).

5. Ebenfalls mit Berufungserklärung ersuchte der Privatkläger um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands per 20. März 2014. Mit Beschluss vom

25. September 2015 wurde dieses Gesuch gutgeheissen (Urk. 112 E. V, Disposi- tivziffer 3).

6. Am 5. Februar 2016 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt. Die er- kennende Kammer sprach die Beschuldigten 1-3 mit Urteil vom 9. Februar 2016 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Sie bestrafte den Beschul- digten 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.– als Zu-

- 10 - satzstrafe zu einer früheren Verurteilung, den Beschuldigten 2 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und den Beschuldigten 3 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete sie die Beschuldigten 1-3, dem Privatkläger solidarisch Fr. 2'500.– als Genugtuung und Fr. 177.55 als Schadenersatz zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen ver- wies sie den Privatkläger auf den Zivilweg, und sein Genugtuungsbegehren wies sie im Mehrbetrag ab. Schliesslich wurden die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens – mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklä- gers – den drei Beschuldigten und dem Privatkläger je zu einem Viertel auferlegt, der Anteil des Privatklägers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 136 S. 66 ff.).

7. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschuldigten mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Sie be- antragten, dass das obergerichtliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 (Schuld- und Strafpunkt betreffend den Beschuldigten 1) sowie 13 (Kosten- festsetzung) aufzuheben sei, die Beschuldigten 2 und 3 lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen seien und dem Beschuldigten 1 keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen seien (Urk. 142/2; Urk. 147 S. 2 f.).

8. Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerich- tes vom 12. Januar 2017 (6B_492/2016) wurde die Beschwerde in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In Bezug auf den Beschuldigten 1 wurde sie teilweise gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil hinsichtlich der Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens zu dessen Lasten aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen (Urk. 147 S. 8). II. Prozessuales

1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta-

- 11 - dium zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (vgl. SEILER / VON WERDT / GÜNGERICH / OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2). Die Vorinstanz – mithin die erken- nende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichts gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Be- rufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfah- ren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Allerdings gilt gemäss Recht- sprechung, dass die erkennende Kammer nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zu- rückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben bzw. mit diesen einen Sachzusammenhang aufwei- sen, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist, auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde.

2. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid bezieht sich nur auf die dem Beschuldigten 1 auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens. Materiell han- delt es sich damit um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolg- te keine Korrektur. In dieser Hinsicht erfährt der angefochtene obergerichtliche Entscheid somit keine Änderungen (vgl. BGE 104 IV 276; BGE 122 I 250 E. 2). Zwecks Vermeidung extensiver Wiederholung des aufgehobenen Entscheides kann deshalb im Folgenden in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen wer- den.

3. In diesem Sinne kann in Bezug auf die Erstellung des Anklagesachverhalts, die rechtliche Würdigung, die Strafzumessung, den Strafvollzug, die Zivilansprü- che, die Einziehung, den Umfang der Berufung, aber auch bezüglich der Pro- zessgeschichte und dem Prozessualen, soweit nicht oben schon wiederholt,

- 12 - grundsätzlich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 9. Februar 2016, Er- wägungen I. - VII. (Urk. 136 S. 8 - 63), verwiesen werden. Gleiches gilt für die Kosten- und Entschädigungsregelungen des Untersuchungs- und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens in den Erwägungen VIII.1 (Urk. 136 S. 63 - 65).

4. Im Folgenden ist hingegen erneut auf die dem Beschuldigten 1 auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens einzugehen, wobei das zweite Berufungsverfah- ren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich zu behandeln ist. Nachdem die Parteien auf Nachfrage explizit auf einen Schriftenwechsel im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO verzichtet haben (Urk. 150), erweist sich das Verfahren als spruchreif. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Unter Hinweis auf Art. 428 Abs. 1 StPO stellte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid für die erkennende Kammer verbindlich fest, dass der Beschuldigte 1 im ersten Berufungsverfahren hinsichtlich des ihn betreffenden Schuldpunktes weitgehend obsiege. Er unterliege nur in Bezug auf den Zivilpunkt teilweise. Somit müsse die erkennende Kammer die Kosten des Berufungsverfah- rens in Bezug auf den Beschuldigten 1 neu verteilen (Urk. 147 S. 3 f.).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Im ersten Berufungsverfahren obsiegt der Privatkläger mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3, unterliegt aber teilweise hinsichtlich der Zivilansprüche gegen alle drei Beschuldigten. Die Beschuldigten 2 und 3 unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Der Beschuldigte 1 obsiegt weitgehend. Nur in Bezug auf den Zivilpunkt unterliegt er teilweise. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – den Be- schuldigten 2 und 3 sowie dem Privatkläger je zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge Gewährung der unent-

- 13 - geltlichen Rechtspflege ist der Kostenanteil des Privatklägers einstweilen eben- falls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Dem Privatkläger wurde mit Wirkung per 20. März 2014 die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers reichte im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens seine Honorarnoten für seine Aufwendungen im Zeitraum vom 9. April 2014 bis zum 5. Februar 2016 ein (Urk. 133). Die geltend gemachten Aufwendungen sind angemessen. Damit be- laufen sich die Kosten für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers gesamt- haft auf Fr. 7'236.95. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im ersten Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 im Umfang von je einem Viertel ist vorzubehalten. 3.3. Für das erste Berufungsverfahren machte der Verteidiger der Beschuldigten 1, 2 und 3 einen Aufwand von gesamthaft Fr. 7'126.25 geltend (Urk. 134). Die al- leinigen Kosten für die Verteidigung des Beschuldigten 1 wurden in der Honorar- rechnung zwar nicht ausgeschieden. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfer- tigt es sich jedoch, das geltend gemachte Gesamthonorar gleichmässig auf alle drei Beschuldigte zu verteilen. Dies ergibt einen zu entschädigenden Betrag von Fr. 2'375.40. Für das erste Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten 1 somit eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'400.– (gerundet, inkl. MwSt.) zuzusprechen.

4. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers machte für das zweite Berufungs- verfahren keinen Aufwand geltend (Urk. 151). Die Verteidigung beantragt für die Verteidigung des Beschuldigten 1 im zweiten Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 619.10 (Urk. 152). Dieser Betrag erweist sich als ange- messen. Dem Beschuldigten 1 ist aus der Gerichtskasse in diesem Umfang eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte 2 C._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte 3 D._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4. a) Der Beschuldigte 1 B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersu- chungshaft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. Februar 2013.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. a) Der Beschuldigte 2 C._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. a) Der Beschuldigte 3 D._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

7. Die Beschuldigten 1 bis 3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 177.55 zuzüglich 5 % Zins ab dem

- 15 -

6. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Beschuldigten 1 bis 3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 6. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der von der Kantonspolizei Zürich am Tatort sichergestellte und beim Fo- rensischen Institut Zürich unter der Asservatennummer ... gelagerte, abge- brochene Baseballschläger wird eingezogen und der genannten Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9. a - e) wird bestätigt. Ergänzt wird sie durch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Betrage von Fr. 3'776.90.

11. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers – werden den Beschuldigten 1 bis 3 zu je einem Drittel auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 bis 3 im Umfang von je einem Drittel bleibt vorbehalten.

12. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger A._____ für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren bis und mit 19. März 2014 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'422.35 zu bezahlen.

13. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 919.00 Gutachten Fr. 7'236.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

14. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden den Beschuldigten 2

- 16 - und 3 sowie dem Privatkläger je zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Privatklägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 im Umfang von je einem Viertel bleibt vorbehalten.

15. Dem Beschuldigten 1 wird für das erste Berufungsverfahren gesamthaft eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

16. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

17. Dem Beschuldigten 1 wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 619.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung in vierfacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten 1, 2 und 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Aargau − das Forensischen Institut Zürich gemäss Ziffer 9 (im Dispositiv) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

19. Rechtsmittel:

- 17 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.