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SB170025

Drohung etc.

Zürich OG · 2017-02-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Novem- ber 2016 liess die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden (Urk. 47), in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO liess sie aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

E. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an − die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin Wohn- und Arbeitsgemeinschaft E._____

- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. November 2016 (DG160196) - 2 - Erwägungen:
  2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Novem- ber 2016 liess die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden (Urk. 47), in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO liess sie aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
  3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerle- gen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom
  4. Februar 2016 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D11 Urk. 11/6/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen:
  5. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin Wohn- und Arbeitsgemeinschaft E._____ - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170025-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Februar 2017 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____ betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

1. November 2016 (DG160196)

- 2 - Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Novem- ber 2016 liess die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden (Urk. 47), in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO liess sie aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerle- gen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom

11. Februar 2016 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D11 Urk. 11/6/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin Wohn- und Arbeitsgemeinschaft E._____

- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer