Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'270.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 63) − die Vertretung der Privatklägerschaft, Amt für Jugend und Berufs- beratung Kt. Zürich, Alimente und KKBB, B._____, dreifach für sich und die Privatklägerschaft, C._____ und die Stadt Winterthur (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten so- wie mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170020-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 3. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
24. August 2016 (DG160027)
- 2 - Erwägungen: Am 5. September 2016 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 24. August 2016 Berufung an (Urk. 35). Mit Eingabe vom 24. April 2017, eingegangen am 25. April 2017, hat der Be- schuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück- gezogen (Urk. 63). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für das Berufungs- verfahren entsprechend ihrer Honorarnote mit Fr. 1'270.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen (Urk. 116). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'270.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 3 -
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 63) − die Vertretung der Privatklägerschaft, Amt für Jugend und Berufs- beratung Kt. Zürich, Alimente und KKBB, B._____, dreifach für sich und die Privatklägerschaft, C._____ und die Stadt Winterthur (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten so- wie mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann